# BGV Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-bgv-inhalt-bu.php
- Rechtlicher Träger: BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-bgv-inhalt-bu.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung (F10172)](https://media.bgv.de/cmsmedia/cmsmedia-www21/verbraucherinfos/privat/f10172-verbraucherinformation-inhalts-betriebsunterbrechungsversicherung.pdf), Fassung Verbraucherinformation Stand 02/2023, AVB-Inhalt 2022 (Ausgabe Februar 2023)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt und entspricht in Summe höchstens der Versicherungssumme, max. 5.000.000 EUR. | Pauschaldeklaration, Seite 38 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren, weitere unbenannte Gefahren (siehe Teil B Ziffer 10); | Teil B 3.1 g), Seite 15 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung | Inhaltsverzeichnis, Seite 2 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | ja | der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; | Teil B 16, Seite 25 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis 250.000 € | Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung bis 250.000 EUR, mit Summenanpassung 500.000 EUR | Pauschaldeklaration 17.6, Seite 41 |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | ja, bis 500.000 € | Vorsorgedeckung für Neuanschaffungen – bis zur 30 % der VS, nächsten Hauptfälligkeit max. 500.000 EUR | Pauschaldeklaration 17.5, Seite 41 |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | ja, bis 250.000 € | Neu hinzukommende Versicherungsorte in Deutschland 250.000 EUR | Pauschaldeklaration 23.19, Seite 39 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Feuer inkl. politische Gefahren | Teil B 4, Seite 16 |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von Teil B Ziffer 4.2 ersetzt der Versicherer auch Überspannungs | Teil B 4.3, Seite 16 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | ja, bis 10.000 € | Seng- und Schmorschäden 10.000 EUR | Pauschaldeklaration 23.21, Seite 39 |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus | Teil B 5, Seite 17 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | ja, bis 50.000 € | Verlust/ Raub von Bargeld innerhalb des Versicherungsortes 50.000 EUR | Pauschaldeklaration 5.4, Seite 40 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus | Teil B 5, Seite 17 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | ja, bis zur Versicherungssumme | Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind. | Teil B 4, Seite 16 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nein | entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl); | Teil B 5, Seite 17 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | Leitungswasser (siehe Teil B Ziffer 6); | Teil B 3.1 c), Seite 15 |
| Sprinkler-Leckage | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler-, Berieselungsanlagen, | Teil B 6.3, Seite 18 |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | ja | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km / Stunde). | Teil B 7.1, Seite 19 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Naturgefahren (Elementar) (siehe Teil B Ziffer 8); | Teil B 3.1 e), Seite 15 |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren gelten unmittelbar von außen her wirkende Ereignisse, | Teil B 10.1, Seite 20 |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen | Teil B 4.8, Seite 16 |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | ja, bis zur Versicherungssumme | Feuer inkl. politische Gefahren | Teil B 4, Seite 16 |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Weitere Kosten für die Gefahr Glasbruch: 10.000 EUR | Pauschaldeklaration 23.17, Seite 41 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit vereinbart gelten abweichend von Teil A Ziffer 25.1 | Teil A 25.2, Seite 13 |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | ja | c) Waren und Vorräte. | Teil B 1.1, Seite 13 |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde | Teil B 1.3, Seite 13 |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Rahmen der Betriebseinrichtung sind Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen versichert, | Teil B 1.4, Seite 13 |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | ja, bis zur Versicherungssumme | Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat | Teil B 1.1, Seite 13 |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | ja, bis 2.500 € | Firmenschilder und Fahrradständer 2.500 EUR | Pauschaldeklaration 23.30, Seite 39 |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | ja, bis 5.000 € | unter anderem Verschluss in Behältnissen (auch Auto- 5.000 EUR | Pauschaldeklaration, Seite 40 |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | ja, bis 50.000 € | Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen 50.000 EUR versicherten Sachen auf Transportwegen | Pauschaldeklaration 5.5, Seite 40 |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | ja, bis 50.000 € | Versicherungsschutz für bewegliche versicherte Sachen, 50.000 EUR innerhalb die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden Europas | Pauschaldeklaration 14.3, Seite 41 |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Autoinhalt (siehe Teil B Ziffer 12); | Teil B 3.1 i), Seite 15 |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | ja, bis 10.000 € | Niederbrechen der maschinellen Einrichtungen der Kühlanlagen/ Tiefkühlanlagen, Versagen oder Niederbrechen der Kühlung | Pauschaldeklaration 13.1 b), Seite 43 |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | ja, bis 5 Mio. € | Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen, | Pauschaldeklaration 23.7, Seite 38 |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | ja, bis 5 Mio. € | serienmäßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme, individuelle Daten und individuelle Datenträger, | Pauschaldeklaration 23.8, Seite 38 |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Elektronikversicherung für Schaden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräten (siehe Teil B Ziffer 11); | Teil B 3.1 h), Seite 15 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten | Pauschaldeklaration 23.1, Seite 38 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten | Pauschaldeklaration 23.1, Seite 38 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen zu Abwendung oder Minderung des Schadens | Pauschaldeklaration 2.1, Seite 38 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Schlossänderungskosten verursacht durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung | Pauschaldeklaration 23.10, Seite 38 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebäudeschäden, Schäden an den in Pos. 1 genannten Sachen sowie Schäden an den in Pos. 3 genannten Schaukästen und Vitrinen | Pauschaldeklaration 23.9, Seite 38 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen nach einem Einbruch oder Einbruchsversuch, ebenso Bewachungskosten für max. 72 Stunden | Pauschaldeklaration 23.12, Seite 38 |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich | Pauschaldeklaration 23.3, Seite 38 |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehraufwendungen durch Wiederherstellungs- beschränkungen | Pauschaldeklaration 2.3.1, Seite 39 |
| Kosten für Sachverständige | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungs- pflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt | Pauschaldeklaration 2.2 d), Seite 38 |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | ja, bis 10.000 € | Aufwendungen für den Verlust von Wasser, wärme- 10.000 EUR tragenden Flüssigkeiten sowie Gas | Pauschaldeklaration 23.14, Seite 39 |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen die Kleine BU vereinbart gilt, | Teil C II, Seite 36 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | ja, bis zur Versicherungssumme | Position „Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten“ | Teil C 6.1 a), Seite 35 |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | ja | haftet der Versicherer für den Betriebsunterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht. | Teil C 4.3, Seite 35 |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | ja, bis zur Versicherungssumme | Zulieferer-Rückwirkungsschaden, Abnehmer-Rückwirkungsschaden, Nutzungsbeschränkungen | Pauschaldeklaration, optional, Seite 43 |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 250.000 € | Der Versicherer verzichtet bis zu einer Entschädigungsgrenze von 250.000 EUR darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. | Teil B 20 a), Seite 28 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | allmähliche Einwirkung, gewöhnliche Abnutzung, Verschleiß oder Alterung als - auch mittelbar - wichtigste Ursache; | Teil B 10.1.1 p), Seite 20 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | ja | ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. | Teil A 5, Seite 9 |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | ja, bis 10.000 € | Sachen in Schaukästen oder Vitrinen (Pos. 3) 10.000 EUR | Pauschaldeklaration 5.6, Seite 41 |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; | Teil B 15.2 c), Seite 23 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | ja | genügend zu beheizen und diese genügend häufig | Teil B 15.2, Seite 24 |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. | Teil C 7.1, Seite 36 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | die vereinbarte Selbst- beteiligung. | Teil A 24, Seite 13 |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | ja, bis 1 Mio. € | so wird die BGV-Versicherung AG auf Wunsch des Versicherungsnehmers den Schaden nach den Bedingungen des unmittelbaren Vorvertrages regulieren. | Teil B 22, Seite 28 |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | so werden die verbesserten Deckungsinhalte mit Einführung neuer Inhaltsbedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam. | Teil B 21, Seite 28 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | Teil A 10.2, Seite 10 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | Teil A 11.1, Seite 10 |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung (F10172)

```text
[Seite 1]
Verbraucherinformation zu Ihrer


Inhalts- und Betriebs-
unterbrechungsversicherung


                                  Stand 02/2023

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis                                                                                                                                              Seite


Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                                                                                     3-4
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)                                                                                                                                  5
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
nach dem Versicherungsfall                                                                                                                                           5
Informationen zu Ihrer Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung gemäß                                                                                    6-7
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (inkl. Widerrufsrecht und Widerrufs-
folgen für den Verbraucher)
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Inhalts- und Betriebsunterbrechungs-                                                                              8 - 37
versicherung - Ausgabe Februar 2023 (AVB-Inhalt 2022)
Teil A - Allgemeine Vertragsbestimmungen
Teil B - Inhaltsversicherung
Teil C - Betriebsunterbrechungsversicherung


Teil A - Allgemeine Vertragsbestimmungen

1     Vertragsgrundlagen, Begriffsdefinitionen                                   11      Elektronikversicherung für Schäden an elektronischen und elektrotechni-
2     Vereinbarte Vertragsteile; Rechtliche Selbstständigkeit                            schen Anlagen und Geräte
3     Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung   12      Autoinhaltsversicherung
      des Erst- oder Einmal-Beitrages                                            13      Kühlgutversicherung
4     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum   14      Versicherungsort
      Vertragsschluss                                                            15      Besondere Gefahrerhöhungen und Sicherheitsvorschriften als vertraglich
5     Gefahrerhöhung                                                                     vereinbarte Obliegenheiten
6     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                    16      Versicherungswert und Versicherungssumme
7     Folgebeitrag                                                               17      Summenanpassung
8     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                 18      Entschädigungsberechnung; Unterversicherung; Versicherung auf Erstes
9     Lastschriftverfahren                                                               Risiko
10    Dauer und Ende des Vertrages                                               19      Wiederherbeigeschaffte Sachen
11    Kündigung nach dem Versicherungsfall                                       20      Verzicht grobe Fahrlässigkeit
12    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                   21      Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
13    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                              22      Besserstellungsklausel
14    Überversicherung                                                           23      Weitere zusätzliche Kosten und Deckungserweiterungen
15    Mehrere Versicherer                                                        24      Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)
16    Sachverständigenverfahren
17    Versicherung für fremde Rechnung
18    Übergang von Ersatzansprüchen
19    Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten                   Teil C - Betriebsunterbrechungsversicherung
20    Verjährung
21    Zuständiges Gericht
                                                                                 Teil C I – Allgemeine Regelungen
22    Anzuwendendes Recht
                                                                                 1         Vertragsgrundlagen
23    Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
                                                                                 2         Gegenstand der Versicherung
24    Selbstbeteiligung
                                                                                 3         Sachschaden
25    Terrorakte
                                                                                 4         Betriebsunterbrechungsschaden, Haftzeit
26    Embargobestimmung
                                                                                 5         Versicherte Kosten; Zusätzlich versicherbare Kosten
27    Beitragsrückerstattung
                                                                                 6         Versicherbarer Gewinn und versicherbare fortlaufende Kosten
                                                                                 7         Buchführungspflicht
Teil B - Inhaltsversicherung                                                     8         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
                                                                                 9         Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; Bewertungszeitraum;
1     Versicherte Sachen                                                                   Unterversicherung; Nachhaftung
2     Versicherte und nicht versicherte Kosten                                   10        Zahlung der Entschädigung
3     Versicherte Gefahren und Schäden; Generelle Ausschlüsse                    11        Sachverständigenverfahren
4     Feuer inkl. politische Gefahren                                            Teil C II – Regelungen zur Kleinen Betriebsunterbrechungsversicherung (Kleine BU)
5     Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus
                                                                                 Teil C III – Regelungen zur Mittleren Betriebsunterbrechungsversicherung (Mittlere BU)
6     Leitungswasser
                                                                                 1       Versicherungssumme
7     Sturm / Hagel
                                                                                 2       Unterversicherung
8     Naturgefahren
                                                                                 3       Nachhaftung
9     Glasbruch
                                                                                 4       Beitragsrückgewähr
10    Äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren; Weitere unbenannte
      Gefahren                                                                   Teil C IV – Regelungen zur Mehrkostenversicherung


Pauschaldeklaration                                                                                                                                         38 - 43
Besondere Bedingungen zur Maschinenversicherung (BB Maschinen 2022)                                                                                         44 - 45
Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung                                                                                                   46 - 48
- Ausgabe 10/2022 (BB Betriebsschließung 2022)
Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung                                                                                      49
Brandverhütungsvorschriften                                                                                                                                        50
Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                                                                              51 - 52

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                                       Inhaltsversicherung
                                       Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                       Unternehmen:                                                                                   Produkt:
                                       BGV-Versicherung AG                                                                            Inhaltsversicherung 2022
                                       Deutschland

                                       Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                       Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

                                       Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                       Es handelt sich um eine Inhaltsversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkommens Ihrer kaufmännischen und
                                       technischen Betriebseinrichtung.


                                                  Was ist versichert?                                                                             Versicherte Kosten
                                                  ✓ Die kaufmännische Betriebseinrichtung;                                                        Dazu gehören beispielsweise:
                                                  ✓ Die technische Betriebseinrichtung;                                                           ✓    Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten;
                                                  ✓ Waren und Vorräte;                                                                            ✓    Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten;
                                                  ✓ In das Gebäude eingefügte Sachen, die Sie als Mieter oder                                     ✓    Bewegungs- und Schutzkosten;
                                                     Pächter beschafft oder übernommen haben und für die Sie                                      ✓    Mehrkosten durch Preissteigerung oder
                                                     die Gefahr tragen.                                                                                Technologiefortschritt.
                                                  Versicherbare Gefahren                                                                          Versicherungssumme und Versicherungswert
                                                  ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion,                                       Die Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen individuell.
                                                      Verpuffung, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen                                         Sie soll dem Neuwert der versicherten Sachen entsprechen.
                                                  ✓ Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder
                                                      Aussperrung                                                                                 Was ist nicht versichert?
                                                  ✓    Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub                                                    ✗ Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge,
                                                  ✓    Leitungswasser                                                                                Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
                                                  ✓    Sturm und Hagel                                                                            ✗ Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke;
                                                  ✓    Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau,                                           ✗ Sachen, die sich in zum Abriss bestimmten Gebäuden oder
                                                       Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,                                        Gebäudeteilen befinden;
                                                       Lawinen und Vulkanausbruch)                                                                ✗ Hausrat aller Art.
                                                  ✓    Glasbruch
                                                  ✓    Unbenannte Gefahren                                                                        Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                  ✓    Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen                                   Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
                                                       und Geräten                                                                                müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                                                                                                                  Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                  ✓    Autoinhalt
                                                                                                                                                  herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
                                                  Versicherte Schäden                                                                             ausgeschlossen sind zum Beispiel:
                                                  ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder                                         !    Schäden durch Kriegsereignisse;
                                                      Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines                                        !    Schäden durch Kernenergie;
                                                      Versicherungsfalls.                                                                         !    Schäden durch Sturmflut;
                                                                                                                                                  !    Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
                                                                                                                                                  Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                                                                                                                  Versicherungsschutz ganz oder teilweise.


                                                  Wo bin ich versichert?
                                                  ✓ Der Versicherungsschutz für Ihre kaufmännische und technische Betriebseinrichtung gilt für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
                                                    Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
                                                  Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                  Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                  –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                  –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                  –   Die Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten, also z.B. rückstaugefährdete Räume mit Rückstausicherungen ausstatten und diese funktionsbereit halten, versicherte
                                                      Räume kontrollieren, Verzeichnisse über Wertpapiere etc. führen und wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen erstellen.
                                                  –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
                                                  –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
                                                      und –regulierung zu unterstützen.
                                                  –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                  Wann und wie zahle ich?
                                                  Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
F10167 08.22 PIB Inhaltsversicherung


                                                  müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                                  Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
                                                  Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                  Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                  Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                  jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                  des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
                                                  Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                  Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                  Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                                                                                                                           3

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                                                      Betriebsunterbrechungsversicherung
                                                      Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                                      Unternehmen:                                                                                    Produkt:
                                                      BGV-Versicherung AG                                                                             Betriebsunterbrechungsversicherung 2022
                                                      Deutschland


                                                      Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
                                                      Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

                                                      Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                                      Es handelt sich um eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs durch einen Sachschaden.


                                                                 Was ist versichert?                                                                             Was ist nicht versichert?
                                                                 ✓ Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs                                              Die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt nur für die
                                                                    aufgrund eines Schadens an einer dem Betrieb dienenden                                       Gefahren, für die sie vereinbart ist.
                                                                    Sache durch eine versicherte Gefahr.                                                         Generell nicht versichert sind unter anderem:.
                                                                                                                                                                 ✗ Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
                                                                 Versicherbare Gefahren
                                                                                                                                                                 ✗ Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle
                                                                 ✓ Feuer                                                                                         ✗ Gewinne aus Kapital-, Spekulations- oder
                                                                 ✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub                                                         Grundstücksgeschäften
                                                                 ✓ Leitungswasser
                                                                 ✓ Sturm und Hagel                                                                               Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                 ✓ Naturgefahren                                                                                 Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
                                                                 ✓ Glasbruch                                                                                     müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                                 ✓ Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen                                      Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
                                                                     und Geräten                                                                                 herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
                                                                                                                                                                 ausgeschlossen sind zum Beispiel:
                                                                 Der Versicherer ersetzt den längstens während der vereinbarten                                  !    Schäden durch Kriegsereignisse;
                                                                 Haftungszeit eingetretenen Unterbrechungsschaden auf Basis                                      !    Schäden durch Kernenergie;
                                                                 des tatsächlich entgangenen Deckungsbeitrags abzüglich                                          !    Schäden durch Sturmflut;
                                                                 ersparter Kosten.                                                                               !    Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
                                                                                                                                                                 Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
                                                                                                                                                                 Versicherungsschutz ganz oder teilweise.


                                                                 Wo bin ich versichert?
                                                                 ✓ Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten
                                                                   Grundstücke.
                                                                 Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                                 Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                                 –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                                 –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                                 –   Die Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten, also z.B. rückstaugefährdete Räume mit Rückstausicherungen ausstatten und diese funktionsbereit halten, versicherte
                                                                     Räume kontrollieren, Verzeichnisse über Wertpapiere etc. führen und wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen erstellen.
                                                                 –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
                                                                 –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
F10175 08.22 PIB Betriebsunterbrechungsversicherung


                                                                     und –regulierung zu unterstützen.
                                                                 –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                                 Wann und wie zahle ich?
                                                                 Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                                 müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
                                                                 Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
                                                                 Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
                                                                 Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
                                                                 jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
                                                                 des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
                                                                 Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                                 Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
                                                                 Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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Wichtige Anzeigepflichten:                                                            4. Ausübung unserer Rechte
                                                                                          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur
Belehrung über die Rechtsfolgen                                                           Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
                                                                                          Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
bei Verletzung der vorvertraglichen                                                       Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
                                                                                          erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
Anzeigepflicht                                                                            anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
                                                                                          nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
                                                                                          nicht verstrichen ist.
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
                                                                                          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
                                                                                          tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,                                stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not-             Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig               löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe                Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
Bedeutung beimessen.                                                                      beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten,              verletzt haben.
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen.    5. Stellvertretung durch eine andere Person
                                                                                          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un-
                                                                                          vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung,
richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
                                                                                          der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
                                                                                          Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene
entnehmen.
                                                                                          Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
                                                                                          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                        berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
                                                                                          Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra-
gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                                      Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG
Welche Folgen können eintreten, wenn eine
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?                                         über die Folgen bei Verletzungen
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                  von Obliegenheiten nach dem
     Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
     zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch      Versicherungsfall
     grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts-
     recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-      Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
     de, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
                                                                                      wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
     Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
     tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig        Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von
     angegebene Umstand                                                               Belegen
     • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles           Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von
                                                                                      Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsge-
     • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht             mäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
     ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-   rungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
     pflicht arglistig verletzt haben.                                                sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles
     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum      Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls
     Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-             verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet
     spricht.                                                                         werden kann.

2. Kündigung                                                                          Leistungsfreiheit
     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
                                                                                      Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
     Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
                                                                                      Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
     können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
                                                                                      Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
     kündigen.
                                                                                      Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständi-
     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei          gen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen,
     Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-          dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
     gen, geschlossen hätten.
                                                                                      Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
3. Vertragsänderung                                                                   Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
     Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der        dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
     nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,              Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
     geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen           unserer Leistungspflicht ursächlich war.
     Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
     die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode               Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
     Vertragsbestandteil.                                                             arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
     schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,       Hinweis:
     können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-        Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
     lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden        zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen ver-
     wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.                                         pflichtet.


                                                                                                                                                                         5

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Informationen zu Ihrer Inhalts-                                                           Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer
                                                                                          Versicherungspolice
und Betriebsunterbrechungs-                                                               Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 50 EUR zzgl. der gesetzlichen
                                                                                          Versicherungssteuer.
versicherung gemäß § 1 VVG-                                                               Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe
                                                                                          können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet
Informationspflichtenverordnung                                                           sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.
                                                                                     6. Die Regelungen zur Zahlung der Prämie entnehmen Sie bitte Allgemeinen
                                                                                          Versicherungsbedingungen für die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversi-
                                                                                          cherung. Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:                        Jahresbeitrag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder monatlich zu zahlen.
1.   BGV-Versicherung AG,                                                            7.   Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
     Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,                 hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.
     Sitz: Karlsruhe,
                                                                                     8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.
     Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,
                                                                                          Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
     Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler,
                                                                                          Versicherungsschein.
     Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.),
     Dr. Philipp Lechner                                                             9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Ver-
                                                                                          sicherungsschein.
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
     BGV-Versicherung AG                                                             10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
     Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,                 - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfall-                      - Kündigung im Schadenfall,
     versicherung.                                                                        - Kündigung bei Beitragsanpassung,
     Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:                                 - Kündigung bei Gefahrerhöhung,
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
     Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn;                   - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer
     E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.                    Laufzeit von mehr als drei Jahren.
                                                                                          Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen
4. Für die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung gelten die Allgemei-           Sie bitte den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Inhaltsversicherung.
     nen Versicherungsbedingungen für die Inhalts- und Betriebsunterbrechungs-
     versicherung (AVB-Inhalt 2022), vereinbarte Besondere Bedingungen sowie         11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
     weitere Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als vereinbart     12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
     gelten.
                                                                                     13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V..
     Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers
                                                                                          Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhän-
     entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
                                                                                          gigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer
     Inhaltsversicherung. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung
                                                                                          Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie
     können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf den vorherigen
                                                                                          kostenfrei.
     Seiten dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.
                                                                                          Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
5. Die Jahresbeiträge in der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung              Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
     richten sich nach der Betriebsart bzw. Tarif-/Gefahrenzone, nach der Höhe der        E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     gewünschten Versicherungssumme, nach etwaig vorhandenen, unterschied-                Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
     lichen Selbstbehalten oder zusätzlichen Leistungserweiterungen, nach der
     gewünschten Vertragslaufzeit sowie nach etwaig vorhandenen Mindestbeiträ-       14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten
     gen in den Einzeltarifen.                                                            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.


6

[Seite 7]
Widerrufsbelehrung                                                                     2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die
                                                                                            für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und
                                                                                            ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
besondere Hinweise                                                                          Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-
                                                                                            lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
Widerrufsrecht
                                                                                            bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
                                                                                            deutlich gestalteten Form;
von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
nachdem Ihnen                                                                          3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
-    der Versicherungsschein                                                           4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
-    die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gel-           über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
     tenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich        5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
     der Tarifbestimmungen,                                                                 Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Ver-
-    diese Belehrung,                                                                       sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen
-    das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,                                       soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
                                                                                            den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
-    und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform         ermöglichen;
     zugegangen sind.
                                                                                       6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
                                                                                            lungsweise der Prämien;
Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131
Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein ge-       7.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informatio-
nannten Vermittler.                                                                         nen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu                hinsichtlich des Preises;
richten: service@bgv.de.                                                               8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
                                                                                            Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
Widerrufsfolgen                                                                             Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Ver-          9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingun-
sicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der         gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz               Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis          Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten;         Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungs-            mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
schutzes. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens             rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz            und deutlich gestalteten Form;
nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,         10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B.                    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
Zinsen) herauszugeben sind.
                                                                                       11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Besondere Hinweise                                                                          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
                                                                                            Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch               Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr            einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                                                                                       12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
                                                                                            Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn                                        13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt
erforderlichen weiteren Informationen                                                       genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
                                                                                            denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die          tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
                                                                                       14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                                        Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:                  Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der            den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
     Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,        15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
     bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;           einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.


                                                                                                                                                                           7

[Seite 8]
Allgemeine Versicherungs-
bedingungen für die Inhalts-
und Betriebsunterbrechungsver-
sicherung ‒ Ausgabe Februar 2023
(AVB-Inhalt 2022)                                                                         dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen,
                                                                                          nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen
                                                                                          Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
                                                                                          schließen.

Teil A - Allgemeine Vertragsbestimmungen                                                  Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
                                                                                          nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer
                                                                                          in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
1     Vertragsgrundlagen, Begriffsdefinitionen
                                                                                    4.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.1   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten alle gesetzlichen Vor-
      schriften, insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Handelsgesetzbuch             a)   Vertragsänderung
      (HGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                        Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
1.2   Versicherungsfall                                                                        verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig-
                                                                                               ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
      Als Versicherungsfall gilt der Sachschaden an versicherten Sachen durch                  geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
      die Verwirklichung einer versicherten Gefahr.                                            Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
      Für Brand- oder Explosionsschäden infolge Innerer Unruhen, Streik oder                   rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
      Aussperrung und böswillige Beschädigung gemäß Teil B und C Ziffer 9, für                 Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
      Schäden durch Sturm oder Hagel gemäß Teil B und C Ziffer 7 sowie für                     standteil.
      Schäden durch weitere Elementargefahren gemäß Teil B und C Ziffer 8                      Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
      gilt außerdem, soweit die Versicherung dieser Gefahren vereinbart ist: Alle              zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für
      Sachschäden, die aus ein und derselben Ursache in zeitlichem Zusammen-                   den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsneh-
      hang innerhalb von 72 Stunden eintreten, gelten als ein Versicherungsfall.               mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
1.3   Unmittelbar                                                                              des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
      Unmittelbar ist die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens.                            teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungs-
                                                                                               nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.4   Obliegenheiten
                                                                                          b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit
      Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, deren Missachtung Rechts-
      folgen nach sich ziehen können.                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Teil A
                                                                                               Ziffer 4.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn,
                                                                                               der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
2     Vereinbarte Vertragsteile; Rechtliche Selbstständigkeit
                                                                                               noch grob fahrlässig verletzt.
      Die Teile B und C bilden jeweils in Verbindung mit Teil A einen rechtlich                Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rück-
      selbstständigen Vertrag. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten jeweils                   trittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
      für diese Verträge.                                                                      nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der
                                                                                               nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
3     Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit, Folgen                                     abgeschlossen hätte.
      verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmal-Beitrages                                      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück,
3.1   Beginn des Versicherungsschutzes                                                         so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
                                                                                               rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
      Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Teil A
                                                                                               sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
      Ziffer 3.3 und Ziffer 3.4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
                                                                                               Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
      punkt.
                                                                                               den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat
3.2   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages                                                der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
      Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines                 Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
      Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und              c)   Kündigung
      im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
                                                                                               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Teil A
      Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-                   Ziffer 4.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
      schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-                Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es
      schluss zu zahlen.                                                                       sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht
      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder                 angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ab-
      2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem                    geschlossen.
      die Zahlung bewirkt ist.                                                            d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers
      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers                       Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe a), zum
      oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag                 Rücktritt (siehe b) und zur Kündigung (siehe c) sind jeweils ausge-
      frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                   schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenum-
      Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als                    stand oder die unrichtige Anzeige kannte.
      erster Beitrag.                                                                     e)   Anfechtung
3.3   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                                      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Teil A Ziffer 3.2                anzufechten, bleibt unberührt.
      maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom         4.3   Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
      Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
                                                                                          Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Teil A Ziffer 4.2 a), zum Rücktritt
      Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die                  (siehe Teil A Ziffer 4.2 b) oder zur Kündigung (siehe Teil A Ziffer 4.2 c)
      Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                                muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen
3.4   Leistungsfreiheit des Versicherers                                                  und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur
                                                                                          Begründung kann er nachträglich weitere Umstände inner- halb eines
      Hat der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
                                                                                          Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
      zu dem nach Teil A Ziffer 3.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt,
                                                                                          mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der An-
      so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen
                                                                                          zeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
      Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche-
                                                                                          geltend gemachte Recht begründen.
      rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
      auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der          4.4   Rechtsfolgenhinweis
      Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat.                                  Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Teil A Ziffer 4.2 a), zum Rücktritt
      Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer          (siehe Teil A Ziffer 4.2 b) und zur Kündigung (siehe Teil A Ziffer 4.2 c)
      die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                            stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
                                                                                          gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der An-
4     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines                               zeigepflicht hingewiesen hat.
      Vertreters bis zum Vertragsschluss                                            4.5   Vertreter des Versicherungsnehmers
                                                                                          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-
4.1   Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen                 sen, so sind bei der Anwendung von Teil A Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 sowohl
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung                 die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die

8

[Seite 9]
      Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungs-                      Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Ver-
      nehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder                      sicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver-
      grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertre-                     sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat
      ter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur                       der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt
      Last fällt.                                                                                  a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers
4.6   Erlöschen der Rechte des Versicherers                                                        bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu
                                                                                                   dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
      Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Teil A Ziffer 4.2
      a), zum Rücktritt (siehe Teil A Ziffer 4.2 b) und zur Kündigung (siehe Teil A           c)   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
      Ziffer 4.2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss;                     aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr-
      dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten                  erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
      sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer                        oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
      oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt                   bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für
      hat.                                                                                             die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
                                                                                                       nicht erfolgt war oder
5     Gefahrerhöhung
                                                                                                   cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
                                                                                                       Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-
5.1   Begriff der Gefahrerhöhung
                                                                                                       chenden erhöhten Beitrag verlangt.
      a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä-
           rung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um-                6     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles
           oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte               6.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
           Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.                            a)   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer
      b)   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen,                     vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
           wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Ver-                       aa) die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheits-
           sicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.                                                   vorschriften; Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen
           Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt z. B. dann                            die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträch-
           vor, wenn von der dokumentierten Nutzung abgewichen wird, Neu-,                             tigen die Entschädigungspflicht nicht;
           Um- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäu-                         bb) die Einhaltung aller vertraglich vereinbarten Sicherheitsvor-
           de oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.                              schriften gemäß Teil B Ziffer 15, Teil C Ziffer 8, der Besonderen
      c)   Eine Gefahrerhöhung nach a liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur                        Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung - Ausgabe
           unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert                            10/2022 Ziffer 10 sowie der Besonderen Vereinbarungen zu den
           gelten soll.                                                                                Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung.
5.2   Pflichten des Versicherungsnehmers                                                           cc) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegen-
                                                                                                       heiten.
      a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer
           ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung                    b)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
           vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.                            eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
                                                                                                   über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
      b)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorheri-
                                                                                                   halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
           ge Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen
                                                                                                   hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versiche-
           oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich
                                                                                                   rers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
           anzeigen.
                                                                                                   er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
      c)   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung un-                       hat.
           abhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer
                                                                                        6.2   Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
           dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
           erlangt hat.                                                                       a)   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
5.3   Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer                                       aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
                                                                                                       dens zu sorgen;
      a)   Kündigungsrecht des Versicherers
                                                                                                   bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Teil A
                                                                                                       Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. Bei Schäden über
           Ziffer 5.2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn
                                                                                                       3.000 EUR ist der Versicherer möglichst vorab per Telefon, Tele-
           der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
                                                                                                       fax oder E-Mail zu informieren;
           fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
           Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                 cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung
                                                                                                       – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
           Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versiche-
                                                                                                       wenn die Umstände dies gestatten;
           rer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                                                   dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minde-
           Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Teil A
                                                                                                       rung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an
           Ziffer 5.2 b) und Ziffer 5.2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein-
                                                                                                       dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
           haltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                                                       Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
      b)   Vertragsanpassung                                                                           Ermessen zu handeln;
           Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der                           ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum un-
           Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden                             verzüglich der Polizei anzuzeigen;
           erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
                                                                                                   ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
           ausschließen.
                                                                                                       abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
           Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als
                                                                                                   gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Scha-
           zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöh-
                                                                                                       denstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer
           ten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
                                                                                                       freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
           halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
                                                                                                       sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.
           Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
                                                                                                       durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
           den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                                                       gung durch den Versicherer aufzubewahren;
5.4   Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                                                   hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf
      Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach                            Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des
      Teil A Ziffer 5.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab                          Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht
      Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder                            des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über
      wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung be-                           Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
      standen hat.                                                                                     schädigungspflicht zu gestatten;
5.5   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                                       ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be-
      a)   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der                         schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
           Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-                    jj)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder
           nehmer seine Pflichten nach Teil A Ziffer 5.2 a) vorsätzlich verletzt                         sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
           hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig,                        verfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren,
           so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu                        insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere
           kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers                             sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
           entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
                                                                                              b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
           Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                                                                                   Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach a ebenfalls zu
      b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach Teil A Ziffer 5.2 b) und Ziffer 5.2 c)                   erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
           ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen                   Umständen möglich ist.

                                                                                                                                                                          9

[Seite 10]
6.3   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                           a)   Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung
      a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Teil A Ziffer                   innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den
           6.1 und Ziffer 6.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-               auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge
           tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-                  zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung
           heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu                über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und
           kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers                       den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
           entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der                      zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider-
           Versicherungsnehmer zu beweisen.                                                        rufsfrist beginnt.

      b)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Ver-                   Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
           sicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs-                    zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu
           nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für                        erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
           den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die                 aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
           Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers                 b)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
           ursächlich ist.                                                                         beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen
      c)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-                       der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht
           rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so                      angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk-
           ist der Versicherer nur dann voll- ständig oder teilweise leistungsfrei,                samwerden der Rücktrittserklärung zu.
           wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                          Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
           Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                                         beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
                                                                                                   gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
7     Folgebeitrag                                                                                 schäftsgebühr zu.
7.1   Fälligkeit                                                                              c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers
                                                                                                   wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der
      a)   Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen                      Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
           Versicherungsperiode fällig.
                                                                                              d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages ver-
      b)   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche-                   pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
           rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums                          nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
           bewirkt ist.                                                                            ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
7.2   Schadenersatz bei Verzug                                                                     genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine an-
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in                          gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
      Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug                      Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
      entstandenen Schadens zu verlangen.                                                          Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
7.3   Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung                                           teil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
                                                                                                   diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
      a)   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger                    die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
           Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zah-
           lung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
                                                                                       9      Lastschriftverfahren
           ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die
           Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-          9.1    Pflichten des Versicherungsnehmers
           ständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen                    Ist zur Einziehung des Beitrages das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart
           beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und                worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
           Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hin-                   Beitrages für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
           weist.
                                                                                       9.2    Änderung des Zahlungsweges
      b)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
                                                                                              Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
           Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
                                                                                              träge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
           Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen
                                                                                              können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
           oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                                                                                              Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu-
           Leistung frei.
                                                                                              weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
      c)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                      Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken
           Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit                erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
           sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der                können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
           Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-             10     Dauer und Ende des Vertrages
           bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Ver-         10.1   Dauer
           sicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
           Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich                 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
           hinzuweisen.                                                                       abgeschlossen.

7.4   Zahlung des Beitrages nach Kündigung                                             10.2   Stillschweigende Verlängerung

      Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb                    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
      eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung                  Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes-
      verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zah-                  tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine
      lung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (siehe           Kündigung zugegangen ist.
      Teil A Ziffer 7.3 b) bleibt unberührt.                                           10.3   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
7.5   Beitragsanpassung                                                                       Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum
      Der Versicherer kann den Beitrag pro 1.000 EUR Versicherungssumme für                   Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
      bestehende Versicherungsverträge mit Wirkung zum Beginn der nächsten                    einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
      Versicherungsperiode erhöhen. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den                 Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
      im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen.                 Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
      Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines            10.4   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
      Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitrags-                   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
      satzerhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt, zu welchem die Änderung                     ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
      wirksam werden sollte, schriftlich kündigen.
                                                                                       10.5   Wegfall des versicherten Interesses
8     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                              Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
                                                                                              endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
8.1   Allgemeiner Grundsatz                                                                   des Risikos Kenntnis erlangt.
      a)   Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
           der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versiche-          11     Kündigung nach dem Versicherungsfall
           rungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum
           entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.                   11.1   Kündigungsrecht

      b)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung                   Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspar-
           weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, die er hätte beanspruchen               teien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform
           können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt                   zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat
           worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses                     nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
           Kenntnis erlangt hat.                                                       11.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
8.2   Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und                    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
      fehlendem versicherten Interesse                                                        Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch


10

[Seite 11]
       bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens                        sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversiche-
       jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.                            rung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt
11.3   Kündigung durch Versicherer                                                                  wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des
                                                                                                    Beitrages der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang                           haben würde, wenn der Vertrag von vorn herein mit dem neuen Inhalt
       beim Versicherungsnehmer wirksam.                                                            geschlossen worden wäre.
                                                                                               b)   Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
12     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
                                                                                                    geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
12.1   Fälligkeit der Entschädigung                                                                 zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
       a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versiche-                    Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
            rers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.                          begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
            Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha-
            dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage            15     Mehrere Versicherer
            der Sache mindestens zu zahlen ist.
                                                                                               a)   Anzeigepflicht
       b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung
            wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versi-                       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
            cherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder                     versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
            Wiederbeschaffung sichergestellt hat.                                                   unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer
                                                                                                    und die Versicherungssumme anzugeben.
       c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung
            für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie                       b)   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte                        Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach a vorsätz-
            Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsneh-                      lich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer unter den in Teil A Zif-
            mer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er                         fer 6 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
            die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.                        auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
12.2   Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils                                                wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von
                                                                                                    der anderen Versicherung erlangt hat.
       Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach
       Teil A Ziffer 12.1 b) oder Ziffer 12.1 c) geleisteten Entschädigung verpflich-          c)   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       tet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers                      aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
       nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wieder-                          Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
       beschafft worden ist.                                                                            zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
12.3   Verzinsung                                                                                       Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
                                                                                                        cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,
       Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
                                                                                                        den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
       weitergehende Zinspflicht besteht:
                                                                                                    bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich-
       a)   Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach
                                                                                                        tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung
            Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu
                                                                                                        ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann
            verzinsen.
                                                                                                        aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
       b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung                           Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
            ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer                           bei demselben Versicherer bestehen.
            die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
            versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.                              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus
                                                                                                         anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
       c)   Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr.                                                  Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
       d)   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                                     Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
                                                                                                         insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-
12.4   Hemmung
                                                                                                         cherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur
       Bei der Berechnung der Fristen nach Teil A Ziffern 12.1, 12.3 a) und 12.3                         in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein-
       b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens                         barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch
       des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht                             in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
       gezahlt werden kann.                                                                              Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
12.5   Aufschiebung der Zahlung                                                                          Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
                                                                                                         worden wäre.
       Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
       a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers                            cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
            bestehen;                                                                                   Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
                                                                                                        gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlosse-
       b)   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Ver-                           ne Vertrag nichtig.
            sicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
            Versicherungsfalles noch läuft;                                                              Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
                                                                                                         dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
       c)   eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestim-                            nis erlangt.
            mungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
                                                                                               d)   Beseitigung der Mehrfachversicherung
13     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                aa) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
                                                                                                        Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
13.1   Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
                                                                                                        Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er ver-
       a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich                             langen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
            herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.                          die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des
            Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf-                             Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
            urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers                               frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
            festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als                        Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver-
            bewiesen.                                                                                    sicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu
       b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei,                            dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
            so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere                       zugeht.
            des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält-                       bb) Die Regelungen nach aa sind auch anzuwenden, wenn die Mehr-
            nis zu kürzen.                                                                              fachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
13.2   Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles                                       der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-                       gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs-
       rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund                          verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
       oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu                              geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die
       täuschen versucht.                                                                               verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und
                                                                                                        der Beiträge verlangen.
       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf-
       urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs-
       versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als           16     Sachverständigenverfahren
       bewiesen.
                                                                                        16.1   Feststellung der Schadenhöhe

14     Überversicherung                                                                        Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                               verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenver-
       a)   Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten                        fahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können
            Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver-             Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.


                                                                                                                                                                           11

[Seite 12]
16.2   Weitere Feststellungen                                                      17     Versicherung für fremde Rechnung
       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
                                                                                   17.1   Rechte aus dem Vertrag
       Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
                                                                                          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
16.3   Verfahren vor Feststellung
                                                                                          Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus-
       Für das Sachverständigenverfahren gilt:                                            übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
       a)   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen.               und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte
            Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere          den Versicherungsschein besitzt.
            unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform        17.2   Zahlung der Entschädigung
            auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
                                                                                          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
            zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
                                                                                          rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim-
            gang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
                                                                                          mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädi-
            durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
                                                                                          gung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
            lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versiche-
            rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.                               17.3   Kenntnis und Verhalten
       b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die          a)   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers
            Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder                 von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde
            Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern               Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
            oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn-                 berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs-
            lichen Verhältnis steht.                                                           nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
                                                                                               nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver-
       c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Fest-
                                                                                               sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
            stellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung
                                                                                               des Versicherungsnehmers ist.
            unter b gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch
            die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so             b)    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
            wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schaden-                 Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
            ort zuständige Amtsgericht ernannt.                                                rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-
                                                                                               lich oder nicht zumutbar war.
16.4   Feststellung
                                                                                          c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                                                                                               Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
       a)   ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschä-                    geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
            digten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsver-
            trag in Frage kommenden Ver- sicherungswerte zum Zeitpunkt des
                                                                                   18     Übergang von Ersatzansprüchen
            Versicherungsfalles;
       b)   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;                  18.1   Übergang von Ersatzansprüchen
       c)   die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;                             Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
                                                                                          zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
       d)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
                                                                                          den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-
       e)   ein Verzeichnis der nicht vom Schaden betroffenen versicherten                sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatz-
            Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom-                anspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
            menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;              Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
       f)   bei Betriebsunterbrechungsschäden                                             nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
                                                                                          vorsätzlich verursacht.
            aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr
                bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchti-        18.2   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
                gung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;                           Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
            bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie           Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
                sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungs-                geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des
                zeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit ohne die           Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
                versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes             Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
                entwickelt hätten;                                                        Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
            cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie           der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge-
                sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungs-                dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob
                zeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit infolge            fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
                der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet            seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
                haben;                                                                    nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
                                                                                          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
            dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den ver-
                sicherten Betriebsunterbrechungsschaden beeinflussen.
                Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrech-
                                                                                   19     Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des
                nungen die Bestimmungen zum Betriebsunterbrechungsschaden                 Repräsentanten
                zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszu-           Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
                weisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen.                    Repräsentanten im Rahmen von Teil A Ziffern 4, 5, 6, 14, 15 und 16 zurech-
       g)   bei Mietausfallschäden                                                        nen lassen. Dem Versicherungsnehmer stehen Repräsentanten gleich. Dies
            aa) den versicherten Mietausfall;                                             sind bei
            bb) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den ver-               a)   Körperschaften des öffentlichen Rechts die nach den gesetzlichen
                sicherten Mietausfallschaden beeinflussen.                                     Vorschriften gewählten oder berufenen obersten Vertretungsorgane
16.5   Verfahren nach Feststellung                                                        b)   Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien               c)   Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer Kom-
       gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan-                 manditgesellschaften die Komplementäre
       der ab, so übergibt der Ver- sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser          d)   offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter
       entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die           e)   Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter
       Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
       seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.                                   f)   Einzelfirmen die Inhaber
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die             g)   anderen Unternehmungsformen die nach den gesetzlichen Vorschrif-
       Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie of-                ten berufenen obersten Vertretungsorgane sowie Betriebs-, Werks-
       fenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser                 und Filialleiter.
       verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche   20     Verjährung
       Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
                                                                                          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
       nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
                                                                                          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
16.6   Kosten
                                                                                          entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten            ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
       ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien              Fahrlässigkeit erlangen müsste.
       je zur Hälfte.
                                                                                          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
16.7   Obliegenheiten                                                                     gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des                  Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
       Versicherungsnehmers (siehe Teil A Ziffer 6) nicht berührt.                        Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


12

[Seite 13]
21     Zuständiges Gericht                                                            26     Embargobestimmung
21.1   Klagen gegen den Versicherer                                                          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
                                                                                             rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen
                                                                                             direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
       der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
                                                                                             Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
       Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn-
                                                                                             entgegenstehen.
       sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt,             Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
       kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den                     Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
       Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht                  den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
       geltend machen.                                                                       Rechtsvorschriften entgegenstehen.
21.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
                                                                                      27     Beitragsrückerstattung
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-
       mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht                 Der Versicherungsvertrag unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der
       örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der              Beitragsrückerstattung, die die BGV-Versicherung AG in einzelnen Ver-
       Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen                    sicherungszweigen gewähren kann (§ 17 der Gesellschaftssatzung). Ein
       gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine                   Anspruch auf satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
       betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche
       auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
       zuständigen Gericht geltend machen.

22     Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                                       Teil B – Inhaltsversicherung

23     Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen                            1      Versicherte Sachen

23.1   Form                                                                                  Sachen nach Teil B Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.5 sind summarisch, d. h. in einer
                                                                                             Position versichert.
       Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem
       Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer         1.1    Bewegliche Sachen (Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte)
       bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis                  Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen
       betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in                  Sachen, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist oder diese unter
       Textform abzugeben. (Bei Schäden über 3 000 EUR ist zusätzlich Teil A                 Eigentumsvorbehalt erworben hat.
       Ziffer 6.2 a) bb) zu beachten.)                                                       Bewegliche Sachen sind die
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers               a) kaufmännische Betriebseinrichtung;
       gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er-                 b) technische Betriebseinrichtung;
       klärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
                                                                                             c) Waren und Vorräte.
23.2   Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung                                   Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen,
       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem                        die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten be-
       Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem               schafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem
       Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines                      Vermieter oder Verpächter die Gefahr trägt.
       eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.            Nicht zur Betriebseinrichtung zählen gebäudeähnliche Teile wie z.B. im
       Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens-               Freien befindliche Zelte, Pavillons, Container.
       änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
                                                                                      1.2    Sicherungshalber übereignete bewegliche Sachen
       zugegangen.
                                                                                             Wurden bewegliche Sachen (siehe Teil B Ziffer 1.1 b) sicherungshalber an
                                                                                             einen Dritten (Erwerber) übereignet, so ist dies dem Versicherer unverzüg-
24     Selbstbeteiligung                                                                     lich anzuzeigen.
       Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall und Grundstück von                 Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer
       dem nach diesem Vertrag bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig                   von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
       errechneten Betrag, einschließlich der ersatzpflichtigen Aufwendungen für             als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Ver-
       die Abwendung oder Minderung eines Schadens, die vereinbarte Selbst-                  sicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer
       beteiligung.                                                                          Verhältnis zur Schwere des Verstoßes.
       Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur An-       1.3    Fremdes Eigentum
       wendung kommen, gilt die für die auslösende Gefahr vereinbarte Selbst-                Für Landwirtschaftliche Betriebe gilt:
       beteiligung.                                                                          Ausgeschlossen von der Versicherung für fremdes Eigentum sind Pferde,
                                                                                             landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.
                                                                                             B. Mähdrescher, Häcksler, Gabelstapler, Hoftrac, Rasenmähertraktor, Rad-
25     Terrorakte
                                                                                             und Teleskoplader) sowie fest installiertes Inventar (z. B. Fütterungs-,
25.1   Ausschluss von Schäden durch Terrorakte                                               Melkoder Trocknungsanlagen).
       Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger ab-                   Außerdem ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - fremdes
       weichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten                  Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
       jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.                         gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder
                                                                                             Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht
       Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen                 der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer,
       zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele,          vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer
       die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten              nicht versichert zu werden brauchen.
       und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
       nehmen.                                                                        1.4    Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen
                                                                                             Im Rahmen der Betriebseinrichtung sind Gebrauchsgegenstände der
25.2   Wiedereinschluss von Schäden durch Terrorakte
                                                                                             Betriebsangehörigen versichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf
       Soweit vereinbart gelten abweichend von Teil A Ziffer 25.1 und nur im                 Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden.
       Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden nach Teil B, C und D
                                                                                      1.5    Daten und Programme
       Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der folgenden
       Bestimmungen versichert:                                                              Daten und Programme sind keine Sachen, versichert sind jedoch
                                                                                             a) im Rahmen der Betriebseinrichtung die für die Grundfunktion der ver-
       Der Terrorakt und der Sachschaden muss sich in der Bundesrepublik
                                                                                                   sicherten Betriebseinrichtung notwendigen Daten und Programme.
       Deutschland ereignen. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben
                                                                                                   Dies sind System-Programmdaten und Betriebssysteme oder damit
       nachstehend genannte Sachschäden sowie damit verbundene Kosten aller
                                                                                                   gleichzusetzende Daten;
       Art ausgeschlossen:
                                                                                             b) im Rahmen der Waren und Vorräte die auf einem versicherten und
       - Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen;
                                                                                                   zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
       - Schäden durch Ausfall von Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Gas,                         Programme;
            Wasser, Telekommunikation).                                                      c) im Rahmen der Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen
       Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag je Versiche-                      (siehe Teil B Ziffer 23.7) sonstige Daten und Programme.
       rungsjahr begrenzt (Jahreshöchstentschädigung).                                       Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Program-
25.3   Soweit die Versicherung von Schäden durch Terrorakte vereinbart gilt,                 me, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern diese Daten
       kann eine beiderseitige fristlose Kündigung dieser Gefahr erfolgen. Kün-              und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache
       digt der Versicherer, so wird die Kündigung eine Woche nach ihrem Zugang              notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespei-
       wirksam.                                                                              chert sind.


                                                                                                                                                                      13

[Seite 14]
1.6   Verglasungen                                                                              dd) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterial und Arbeits-
      Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe Teil B                     mittel; dies gilt nicht für Öl- oder Gasfüllungen von versicherten
      Ziffer 9) versichert                                                                          Transformatoren, Kondensatoren, elektrischen Wandlern oder
                                                                                                    Schaltern sowie - soweit dies vereinbart ist - für die Ölfüllungen
      a)   fertig eingesetzte oder montierte                                                        von versicherten Turbinen;
           aa) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Glaskeramik und Aqua-                    ee) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sa-
               rienscheiben,                                                                        chen erfahrungsgemäß mehr als einmal ausgewechselt werden
           bb) Scheiben und Platten aus Kunststoff,                                                 müssen;
           cc) Glasbausteine und Profilbaugläser,                                               ff) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt, montiert sind
                                                                                                    oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist;
           dd) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
                                                                                                      Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erpro-
           der gesamten Innen- und Außenverglasungen von Geschäfts-, Be-                              bung und - soweit vorgesehen - nach beendetem Probebetrieb
           triebs- und Lagerräumen, Betriebseinrichtung und von Außenschau-                           entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb be-
           kästen und -vitrinen;                                                                      findet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unter-
      b)   der Werbung dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröh-                         bricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während
           renanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transpa-                             einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der
           rente (Werbeanlagen).                                                                      Sache innerhalb des Versicherungsortes.
1.7   Nicht versicherte Sachen                                                                  gg) Röhren (z. B. Bildröhren, Hochfrequenzleistungsröhren, Röntgen-
                                                                                                     röhren, Laserröhren) sowie Zwischenbildträger (z. B. Selentrom-
      Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
                                                                                                     meln).
      a)   Bargeld; Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;                              Der Ausschluss gilt nicht, wenn in einem Versicherungsfall zur
      b)   Briefmarken; Münzen und Medaillen; unbearbeitete Edelmetalle                               Wiederherstellung versicherter Sachen in bb), dd) und ee) ge-
           sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem Raum-                             nannte Sachen beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert
           schmuck dienen; Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, Kunstgegen-                          werden müssen.
           stände, insbesondere Bilder sowie Antiquitäten (Sachen ab einem                      hh) Valoren, insbesondere Briefmarken, Münzen und Medaillen,
           Alter von 100 Jahren) und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B.                         unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall,
           Telefonkarten) sowie Teile und Zubehör der in Teil B Ziffer 1.7 e) ge-                   Schmucksachen, Perlen, Edelsteine und auf Geldkarten geladene
           nannten Sachen, es sei denn, sie gehören zu den Waren oder Vorräten                      Beträge (z. B. Telefonkarten), soweit diese über Teil B Ziffer 1.6 b
           (siehe Teil B Ziffer 1.1 b) cc);                                                         versichert gelten;
      c)   Geschäftsunterlagen, Archivbestände gemäß Landesarchivgesetz                         ii)   lebende Tiere und lebende Pflanzen;
           Baden-Württemberg (LArchG);
                                                                                                jj)   Mikroorganismen;
      d)   Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
                                                                                                kk) Kunstgegenstände;
           typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
           Fertigungsvorrichtungen;                                                             ll)   mobile Daten- oder Kommunikationstechnik einschließlich
                                                                                                      Daten;
      e)   versicherungs-/zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und versiche-
           rungs-/zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeuganhän-                    mm) Munition oder sonstige explosive Stoffe;
           ger und Zugmaschinen;                                                                nn) radioaktive Stoffe;
      f)   Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes einschließlich dort befindlicher               oo) bewegliche Sachen, die für Dritte gegen Entgelt befördert wer-
           Sachen;                                                                                  den;
      g)   Automaten mit Geldeinwurf oder Geldkarten (einschließlich Geld-                      pp) Waren und Vorräte;
           wechsler) sowie Geldausgabeautomaten einschließlich deren Inhalt,               n)   bei der Elektronikversicherung für Schäden an elektrotechnischen
           es sei denn, sie gehören zu den Waren oder Vorräten (siehe Teil B                    oder elektronischen Anlagen und Geräten (siehe Teil B Ziffer 11) zu-
           Ziffer 1.1 b) cc);                                                                   sätzlich zu a) bis k):
      h)   Sachen, die sich in zum Abriss bestimmten Gebäuden oder Gebäude-                     aa) Werkzeuge aller Art;
           teilen befinden;
                                                                                                bb) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit-
      i)   Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer                            tel;
           nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind
           oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.                    cc) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten
           Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände                          Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden
           keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die                       müssen;
           versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs-                     dd) Bodenwaagen, Fahrzeugwaagen, Steuerungen (z.B. CNC) von
           schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker                       Maschinen;
           oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für                     ee) Fahrzeugelektronik in und von Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeu-
           neuerlichen Lizenzerwerb);                                                               gen;
      j)   Tabakwaren;                                                                          ff) Kanal- und Bohrlochfernsehanlagen (einschließlich Sonden- und
      k)   fremdes Eigentum, dass über eine Hausratversicherung nicht mitver-                       Messanlagen im Bohrloch);
           sichert werden kann (sofern nicht nach Ziffer 1.4 versichert);                       gg) Musikinstrumente, Musikübertragungsanlagen von Bands;
      l)   bei der Gefahr Glasbruch (siehe Teil B Ziffer 9) zusätzlich zu a) bis k):            hh) Handelsware und Vorführgeräte;
           aa) optische Gläser, Geschirr und Handspiegel;                                       ii)   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer nicht die
           bb) Hohlgläser und Beleuchtungskörper, soweit nicht nach Ziffer 1.6                        Gefahr trägt, z.B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten
               b) versichert;                                                                         Sachen;

           cc) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;                     o)   bei der Gefahr Autoinhalt (Teil B Ziffer 12) zusätzlich zu a) bis k):

           dd) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil                   aa) Valoren, insbesondere Briefmarken, Münzen und Medaillen, un-
               elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunika-                          bearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, Schmuck-
               tionsgeräte sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Spiel-                        sachen, Perlen, Edelsteine, Geld und auf Geldkarten geladene
               automaten, Computer-Displays);                                                       Beträge, Wertpapiere und Kunstgegenstände;
                                                                                                bb) lebende Tiere und lebende Pflanzen;
           ee) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas
               oder Kunststoff, Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, trans-                 cc) echte Teppiche und Pelze;
               parentes Glasmosaik soweit nicht nach Ziffer 1.6 b) versichert;                  dd) serienmäßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Pro-
           ff) Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern;                                         gramme und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion
                                                                                                    einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf
           gg) Scheiben von Sonnenbänken, Sonnenkollektoren und Photovol-
                                                                                                    bestimmten Datenträger gespeichert sind;
               taikanlagen.
                                                                                                ee) Munition und sonstige explosive Stoffe;
      m) bei den Gefahren äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren (Teil
         B Ziffer 10.1) und weitere unbenannte Gefahren (Teil B Ziffer 10.2)                    ff) Radioaktive- und Kernbrennstoffe;
         zusätzlich zu a) bis k):                                                               gg) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
           aa) fahrbare Maschinen;                                                                  und Zugmaschinen.

           bb) Werkzeuge aller Art;                                                        p)   Sachen in dem Umfang, in dem Entschädigung aus einer anderen
                                                                                                Versicherung erlangt werden kann.
           cc) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen,
               Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern              2   Versicherte und nicht versicherte Kosten
               und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten
               Sachen erfahrungsgemäß mehr als einmal ausgewechselt wer-                   Zusätzlich zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssum-
               den müssen;                                                                 men sind in der Inhaltsversicherung je Versicherungsfall die folgenden


14

[Seite 15]
        Kosten auf Erstes Risiko mitversichert, sofern diese infolge einer im                  a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preis-
        Versicherungsschein aufgeführten versicherten Gefahr entstehen. Die                         steigerungen versicherter (und vom Schaden betroffener) Sachen
        Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Pauschaldeklaration                   zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstel-
        vereinbarten Betrag begrenzt.                                                               lung oder Wiederbeschaffung.
2.1     Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                                  b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wieder-
                                                                                                    beschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten
        a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
                                                                                                    nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher
             rungsnehmer den Umständen nach zur Abwendung und Minderung
                                                                                                    Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
             des Schadens für geboten halten durfte und bei einer nachträglich
             objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren, ein-                   c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen
             schließlich der Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden                      Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapital-
             Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu min-                       mangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungs-
             dern. Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer                        beschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
             auf Weisung des Versicherers macht.                                                    der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern,
                                                                                                    werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
        b)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch
             den Aufwendungsersatz nach a) entsprechend kürzen.                                d)   Sollte der Zeitwert Versicherungswert sein, so werden die Mehrkos-
                                                                                                    ten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
        c)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi-
             cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssum-           2.3.3   Mehrkosten durch Technologiefortschritt als Folge eines Versicherungsfal-
             me bzw. die vereinbarten Höchstentschädigungen, dies gilt jedoch                  les
             nicht, soweit die Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt                  a)   Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
             sind.                                                                                  für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten
        d)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag                     und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung
             auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.                                  oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte in-
                                                                                                    folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist
        e)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr                        und die Mehrkosten nicht bereits im Neuwert nach Teil B Ziff. 18.4
             oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe-                   a) enthalten sind. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
             leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen                      aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und
             Interesse erbracht werden.                                                             Güte möglichst nahe kommt.
2.2     Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens bis zur verein-                b)   Sollte der Zeitwert Versicherungswert sein, so werden die Mehrkos-
        barten Höhe                                                                                 ten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
        a)   Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von Versicherer zu
             ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten             3       Versicherte Gefahren und Schäden;
             waren. Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er
                                                                                               Generelle Ausschlüsse
             auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
        b)   Darüber hinaus auch die aufgewendeten Kosten zur Ermittlung und           3.1     Versicherte Gefahren und Schäden
             Feststellung der Schadenursache, wenn beim Versicherungsnehmer                    Die Versicherung der nachfolgend genannten Gefahren kann einzeln ver-
             der begründete Verdacht eines dem Grunde nach die Ersatzleistung                  einbart werden.
             auslösenden Ereignisses vorliegt, dann aber festgestellt wird, dass
                                                                                               Welche Gefahren versichert sind, geht aus dem Versicherungsschein
             kein ersatzpflichtiger Schaden gegeben ist.
                                                                                               hervor.
        c)   Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei-
                                                                                               Soweit dies vereinbart ist, werden die versicherten Sachen (siehe Teil B
             stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu-
                                                                                               Ziffer 1) entschädigt, die durch
             ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert
             wurde.                                                                            a)   Feuer inkl. politische Gefahren (siehe Teil B Ziffer 4);
        d)   Sachverständigenkosten                                                                 aa) Brand;

             Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR über-                           bb) Blitzschlag;
             steigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer                      cc) Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz;
             nach Teil A Ziffer 16 (Sachverständigenverfahren) zu tragenden                         dd) Explosion;
             Kosten des Sachverständigenverfahrens. Die Entschädigung ist je
             Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.                                ee) Verpuffung;

2.3     Versicherte Mehrkosten                                                                      ff) Implosion;
                                                                                                    gg) Anprall und Absturz von Luftfahrzeugen;
        Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs-
        summe die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen                        hh) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
        Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch behördliche Wieder-                            ii)   Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussper-
        herstellungsbeschränkungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen und                                rung;
        Mehrkosten durch Technologiefortschritt.
                                                                                               b)   Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub (siehe Teil B Ziffer 5);
        Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die
                                                                                                    aa) Einbruchdiebstahl;
        Feststellung einer Unterversicherung herangezogen. Sofern eine Unterver-
        sicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche                      bb) Vandalismus;
        die Mehrkosten gemäß Satz 1 versichert sind, werden diese Mehrkosten                        cc) soweit dies vereinbart ist, Raub innerhalb eines Gebäudes oder
        nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen                            Grundstücks;
        Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position
                                                                                                    dd) soweit dies vereinbart ist, Raub auf Transportwegen.
        ersetzt.
                                                                                               c)   Leitungswasser (siehe Teil B Ziffer 6);
2.3.1   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
                                                                                               d)   Sturm / Hagel (siehe Teil B Ziffer 7);
        a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
             sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte                    e)   Naturgefahren (Elementar) (siehe Teil B Ziffer 8);
             und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher                  f)   Glasbruch (siehe Teil B Ziffer 9);
             Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder               g)   äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren, weitere unbenannte
             wiederbeschafft werden darf.                                                           Gefahren (siehe Teil B Ziffer 10);
        b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles               h)   Elektronikversicherung für Schaden an elektronischen und elektro-
             erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht                         technischen Anlagen und Geräten (siehe Teil B Ziffer 11);
             versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut-
             zung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder                   i)   Autoinhalt (siehe Teil B Ziffer 12);
             teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht               zerstört oder beschädigt werden.
             versichert.                                                               3.2     Daten und Programme
        c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be-                   Entschädigung für Daten und Programme (siehe Teil B Ziffer 1.5 und
             troffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän-                 2.4 d) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die
             kungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten                 Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einem dem Grunde
             nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an               nach versicherten Sachschaden an dem Datenträger (Datenspeicher für
             bisheriger Stelle entstanden wären.                                               maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme
        d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass                 gespeichert waren, verursacht wurde.
             sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe-        3.3     Generelle Ausschlüsse
             schränkungen verzögert, werden gemäß Ziffer 2.3.2 b) ersetzt.
                                                                                       3.3.1   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
        e)   Sollte der Zeitwert Versicherungswert sein, so werden die Mehrkos-                durch
             ten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
                                                                                               a)   Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
2.3.2   Mehrkosten durch Preissteigerung                                                            lion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand; nicht ausgeschlossen


                                                                                                                                                                          15

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             sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus früheren           4.6     Implosion
             Kriegen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland; Kontaminations-                Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohl-
             schäden durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer oder biologi-              körpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
             scher Substanzen bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
             ausgeschlossen;                                                          4.7     Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen
        b)   Terrorakte (siehe Teil A Ziffer 25);                                             Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen ist das Aufprallen oder Abstürzen
                                                                                              eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
        c)   nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen oder Kernenergie;
                                                                                      4.8     Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
        Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die
        als Folge einer versicherten Gefahr nach Teil B Ziffer 3.1 durch auf dem      4.8.1   Fahrzeuganprall
        Versicherungsort oder auf dem hieran angrenzenden Nachbargrundstück                   Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung des Gebäudes, in dem
        betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent-                   sich die versicherten Sachen befinden (Teil B Ziffer 1) durch Schienen-,
        stehen, insbesondere Schäden durch Kontaminierung und Aktivierung sind                Straßen- oder Wasserfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer oder
        eingeschlossen. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von                 seinem Repräsentanten gelenkt werden.
        Kernreaktoren, sowie Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von
                                                                                              Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden:
        Kern- und Wiederaufbereitungsanlagen oder der End- oder Zwischenlage-
        rung von Kernbrennstoffen.                                                            -    an dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat und Schäden an
                                                                                                   Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern;
        d)   Innere Unruhen, soweit nicht nach Teil B Ziffer 4.9.1 versichert;
                                                                                              -    durch Verschleiß.
        e)   Erdbeben, soweit nicht nach Teil B Ziffer 8.3 versichert;
                                                                                      4.8.2   Rauch
        f)   Feuer, soweit nicht nach Teil B Ziffer 4 oder 8.3 versichert;
                                                                                              Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungs-
        g)   Sturmflut;
                                                                                              widrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,
        h)   Elementarereignisse (Sturm/Hagel, Naturgefahren (Elementar)),                    Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicher-
             die nicht auf unbeherrschten Naturgewalten beruhen oder durch                    te Sachen einwirkt.Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde
             menschliches Verhalten ausgelöst worden sind.                                    Einwirkung des Rauches entstehen.
3.3.2   Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an versicherten
        einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).                       Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht
3.3.3   Für Kosten und Mehraufwendungen leistet der Versicherer Ersatz im                     bezugsfertig sind.
        Rahmen und Umfang von Teil B Ziffer 2.                                        4.8.3   Überschalldruckwellen
        Die Versicherung weiterer Kosten und Mehraufwendungen oder Ersatz für                 Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein
        Betriebsunterbrechungsschäden müssen speziell vereinbart werden.                      Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und
                                                                                              diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
4       Feuer inkl. politische Gefahren                                                       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an versicherten
4.1     Brand                                                                                 Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht
                                                                                              bezugsfertig sind.
        Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstan-
        den ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten    4.8.4   Nicht versicherte Schäden
        vermag.                                                                               a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
        Mitversichert sind Schäden, die an den versicherten Sachen durch be-                       den durch Verfügung von hoher Hand.
        stimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus                       b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an versicher-
        deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen. Dies gilt auch                     ten Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
        für Metallschmelzen, die durch Energiezufuhr ohne Glüherscheinung ver-                     nicht bezugsfertig sind.
        flüssigt sind.                                                                4.9     Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung
        Schäden an diesen Behältnissen und Leitungen selbst werden ebenfalls er-      4.9.1   Innere Unruhen
        setzt. Ausgenommen sind jedoch Schäden im Innern des Behältnisses und
        der Schaden an der Durchbruchstelle. Schäden an den Schmelzmassen                     Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile
        selbst sind ebenfalls nicht zu ersetzen.                                              des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
                                                                                              Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen
4.2     Blitzschlag                                                                           verüben.
        Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen.                 Dazu gehören auch unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-
        Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Blitzschäden an elektrischen                rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
        Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen       4.9.2   Böswillige Beschädigung
        übergegangen ist. Folgeschäden sind nicht ausgeschlossen, soweit sie
        Folgeschäden von Brand- oder Explosionsschäden sind.                                  Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung
                                                                                              oder Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebsfremde Per-
4.3     Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz                                   sonen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb
        In Erweiterung von Teil B Ziffer 4.2 ersetzt der Versicherer auch Überspan-           tätig sind.
        nungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden durch Blitz (z.B. Influenz, In-             Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
        duktion) oder durch sonstige atmosphärische Elektrizität sowie die daraus             nicht auf Schäden
        entstehenden Folgeschäden an versicherten Sachen leistet der Versicherer
        Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Blitzüberspannung zer-                a)   durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
        stört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.                                     b)   die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
        Blitzüberspannung ist die in elektrischen Leitungsnetzen durch atmosphä-                   (Teil B Ziffer 5) entstehen;
        rische Elektrizität oder durch Blitzeinschlag auftretende Spannung, die die           c)   die im Zusammenhang mit Leitungswasser (Teil B Ziffer 6) entstehen;
        normale Netzspannung übersteigt.                                                      d)   durch Störungen oder Ausfall externer Netze;
        Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus                 e)   durch biologische oder chemische Substanzen verursachte Kontami-
        einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).                            nationen.
4.4     Explosion                                                                     4.9.3   Streik oder Aussperrung
        Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämp-                  Versichert sind Schäden, die entstehen durch
        fen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung
                                                                                              a)   Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aus-
        Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,                   sperrung oder
        wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
        plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb                  b)   Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder
        des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion                  Aussperrung.
        durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner                       Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimm-
        Wandung nicht erforderlich.                                                                tes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen
        Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.                                            Zahl von Arbeitnehmern.

        Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die an Verbrennungs-                    Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige
        kraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen                      Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
        sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch          4.9.4   Nicht versicherte Schäden
        den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Folgeschäden sind nicht                 a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
        ausgeschlossen.                                                                            den durch Verfügung von hoher Hand.
4.5     Verpuffung                                                                            b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an versicher-
        Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder                            ten Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
        Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Gegen-                      nicht bezugsfertig sind, es sei denn, sie entstehen durch Brand, Ex-
        satz zur Explosion mit nur geringer Geschwindigkeit verläuft.                              plosion oder Implosion infolge von Inneren Unruhen (siehe Ziffer 4.9.1).


16

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4.9.5   Öffentlich rechtliche Entschädigungsansprüche                                                 sicherungsort betritt, ist die Entschädigung auf den vereinbarten
        Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen,                              Betrag begrenzt.
        Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, besteht insoweit nicht,          5.2   Vandalismus
        als Schadenersatz aufgrund öffentlich rechtlichen Entschädigungsrechts                   Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der
        beansprucht werden kann.                                                                 in Teil B Ziffer 5.1 a) oder f) bezeichneten Art in den Versicherungsort
4.10    Nicht versicherte Schäden                                                                eindringt und versicherte Sachen (Teil B Ziffer 1) vorsätzlich zerstört oder
        Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                                                beschädigt.

        a)   Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass                       Vandalismus bei Raub oder Raubversuch innerhalb des Versicherungsortes
             sich eine versicherte Gefahr nach Teil B Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.9 verwirk-         liegt vor, wenn der Täter aufgrund der in Teil B Ziffer 5.3 genannten Vor-
             licht hat;                                                                          aussetzungen nicht an der vorsätzlichen Zerstörung oder Beschädigung
                                                                                                 versicherter Sachen gehindert werden kann.
        b)   Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbren-
             nungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schalt-             5.3   Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
             organen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden                  a)   Der infolge eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes gemäß Teil B
             Gasdruck entstehen. Folgeschäden an dritten Sachen sind nicht                            Ziffer 5.4 entstehende Schaden durch Missbrauch von zu betrieb-
             ausgeschlossen;                                                                          lichen Zwecken genutzten Kunden-, Scheck- und Kreditkarten ist
        c)   Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elek-                         mitversichert.
             trischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen                     b)   Entschädigung wird nur in dem Umfang geleistet, soweit eine Ent-
             (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler, wie Kurz-,                       schädigung nicht aus einer anderen Versicherung erlangt werden
             Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,                           kann.
             Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen). Folge-                   c)   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
             schäden sind nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von                           trag begrenzt.
             Brand- oder Explosionsschäden sind; Schäden durch Überspannung
             durch Blitz nach Teil B Ziffer 4.3 bleiben davon unberührt;                         d)   Der Versicherungsnehmer muss nach einem Versicherungsfall die
                                                                                                      Bank, möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich benachrich-
             Die Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht                         tigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann auch gegenüber dem
             wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr nach                         zentralen Sperrannahmedienst abgegeben werden.
             Teil B Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.9 verwirklicht hat.
                                                                                                 e)   Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
        d)   Brand- und Explosionsschäden an versicherten Sachen, die durch ein                       Versicherer gemäß Teil A Ziffer 6.3 leistungsfrei sein.
             Erdbeben gemäß Teil B, Ziffer 8.3 verursacht worden sind. Sofern Erd-
             bebenschäden gemäß Teil B, Ziffer 8.3 vereinbart sind, gilt für Brand-        5.4   Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks
             und Explosionsschäden, die durch Erdbeben verursacht worden sind,                   a)   Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks umfasst den Ver-
             die vereinbarte Höchstentschädigung für Erdbebenschäden.                                 lust von
                                                                                                      aa) versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.5) und
5       Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus
                                                                                                      bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung
5.1     Einbruchdiebstahl                                                                                 vereinbart ist, innerhalb des Versicherungsortes (siehe Teil B
        Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb                                                        Ziffer 14.2 c). Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten
                                                                                                          Betrag begrenzt.
        a)   in den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines
             Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu                 b)   Raub liegt vor, wenn
             berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher                       aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer
             Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt,                                         Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die
             der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen,                        Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; Gewalt liegt
             wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;                              nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines be-
             kein Versicherungsschutz besteht für den Einbruch in einen Container                         wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/
             oder in eine Baubude.                                                                        Trickdiebstahl);
        b)   in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche                        bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer ver-
             Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;                          sicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine
             der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen,                        Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die
             wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;                              innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungs-
                                                                                                          orten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die
        c)   aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet,
                                                                                                          Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;
             nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen
             gehalten hatte;                                                                          cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer
                                                                                                          versicherte Sachen weggenommen werden, weil unmittelbar vor
        d)   in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat
                                                                                                          der Wegnahme sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls
             angetroffen wird und eines der Mittel nach Teil B Ziffer 5.3 b) aa) oder
                                                                                                          oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache, wie
             bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
                                                                                                          beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt, beeinträchtigt und
        e)   mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des                             dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet wird.
             Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Ver-
                                                                                                      Einem Arbeitnehmer stehen geeignete, volljährige Personen gleich,
             sicherungsortes durch Raub gemäß Teil B Ziffer 5.3 an sich gebracht
                                                                                                      denen der Versicherungsnehmer die Obhut über die versicherten
             hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis
                                                                                                      Sachen vorübergehend überlassen hat oder die er mit der Bewachung
             öffnet;
                                                                                                      der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt hat.
             Werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur
                                                                                           5.5   Raub auf Transportwegen
             unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen nach Teil B Ziffer
             13.4 versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der              a)   Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von
             Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch                          aa) versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.5) und
             aa) Einbruchdiebstahl nach Teil B Ziffer 5.1 b) aus einem Behältnis,                     bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung
                 das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet,                        vereinbart ist.
                 in denen die Sachen versichert sind;
                                                                                                      Der Transportweg beginnt mit der Übernahme der versicherten
             bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen                         Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an
                 versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen                        der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Die Entschädigung ist auf
                 Schlüssel (Schlüssel zu verschiedenen Schlössern voneinander                         den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
                 getrennt) außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;
                                                                                                 b)   Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Teil B Ziffer 5.4 b):
             cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes.
                                                                                                      aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die
             Bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem                                  in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch
             Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder ausschließlich                           nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durch-
             mit Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des                              geführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Transporten befasst.
             Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsneh-
             mer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel nach Teil B Ziffer                   bb) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls
             5.3 b) aa) oder bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinations-                          auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit
             schlosses zu ermöglichen.                                                                    geeignet und volljährig sein. Im Übrigen gilt c) und d).

        f)   in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt,                      cc) In den Fällen von Teil B Ziffer 5.4 b) bb) liegt Raub nur vor, wenn
             den er innerhalb oder auch außerhalb des Versicherungsortes - durch                          die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
             Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Ver-                c)   Im Rahmen der für Raub auf Transportwegen vereinbarten Entschä-
             sicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der                            digungsgrenze leistet der Versicherer - soweit nicht etwas anderes
             Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.                                 vereinbart ist – für Schäden
             Für Schäden, die – insbesondere am Schaufensterinhalt – durch                            aa) über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens 2
             Einbruchdiebstahl verursacht werden, ohne dass der Täter den Ver-                            Personen durchgeführt wurde;


                                                                                                                                                                             17

[Seite 18]
            bb) über 100.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens 2                 a)   Raub auf Transportwegen, wenn der Schaden durch vorsätzliche
                Personen und mit Kraftfahrzeug durchgeführt wurde;                               Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen ent-
                                                                                                 standen ist;
            cc) über 150.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens 3
                Personen und mit Kraftfahrzeug durchgeführt wurde;                          b)   gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat
            dd) über 300.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens 3                      aa) an Rückgeldgebern, wenn der Geldbehälter nicht entnommen ist
                Personen mit Kraftfahrzeug und außerdem unter polizeilichem                          sowie
                Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für
                                                                                                 bb) an verschlossenen Registrierkassen sowie verschlossenen elektri-
                den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten
                                                                                                     schen und elektronischen Kassen.
                Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde.
       d)   Soweit Transport durch mehrere Personen vorausgesetzt wird, muss          6     Leitungswasser
            gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten
            Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittel-         6.1   Nässeschäden
            bar bei den Sachen befinden.                                                    Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
            Soweit Transport mit Kraftfahrzeugen vorausgesetzt wird, zählt der              a)   Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit
            Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch müssen                   verbundenen Schläuchen;
            in seiner Person die Voraussetzungen nach Teil B Ziffer 5.5 b) bb) vor-         b)   mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen
            liegen.                                                                              Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen;
            Gewahrsam an Sachen in Kraftfahrzeugen haben nur die Personen,                  c)   Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus
            die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftfahrzeug befinden.                         Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
       e)   In Erweiterung zu Raub auf Transportwegen (siehe a) leistet der                 d)   stationär installierten Wasserlöschanlagen (siehe Teil B Ziffer 6.3);
            Versicherer Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer bei der
                                                                                            e)   Aquarien oder Wasserbetten oder Schwimmbecken;
            Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, auch für
            Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden              f)   innenverlegten Regenableitungsrohren.
            Personen entstehen                                                              Wasserdampf und Wärme tragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl-
            aa) durch Erpressung (siehe § 253 StGB), begangen an diesen Per-                mittel, Kältemittel) sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
                sonen; bb) durch Betrug (siehe § 263 StGB), begangen an diesen              In Erweiterung der o.g. Nässeschäden gelten auch durch Leitungswasser
                Personen;                                                                   verursachte Nässeschäden, die an versicherten Sachen durch optisch nicht
            bb) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körper-               erkennbare, aber dennoch schadhafte Silikon- und/oder Fliesenfugen bzw.
                licher Obhut dieser Personen befinden;                                      Abdichtungen im unmittelbaren Bereich einer Einzelduschen- oder einer
                                                                                            Badewanneneinheit innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden sind,
            cc) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die               mitversichert.
                ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
                                                                                            Kein Versicherungsschutz besteht für Nässeschäden an versicherten
            Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.             Sachen, sofern es sich um Gruppen- oder Gemeinschaftsduschen bzw.
       f)   In Erweiterung von Teil B Ziffer 5.5 ersetzt der Versicherer dem Ver-           Gruppen- oder Gemeinschaftsräume mit mehreren, auch optisch vonein-
            sicherungsnehmer unmittelbare Vermögensschäden, die durch Raub                  ander abgegrenzten, Duschmöglichkeiten handelt.
            einer zu betrieblichen Zwecken genutzten Bank- oder Kreditkarte und       6.2   Bruchschäden
            einer damit verbundenen Herausgabe von vertraulichen Zugangs- und               Innerhalb von Gebäuden, in denen sich die als Versicherungsort verein-
            Identifikationsdaten (Räuberische Erpressung) entstehen, soweit                 barten Räume befinden, sind versichert
            diese nicht anderweitig erstattet werden. Dabei gelten als Versiche-
            rungsnehmer auch dessen Arbeitnehmer.                                           a)   frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren, soweit der
                                                                                                 Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter diese auf seine Kosten
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag                    eingefügt oder übernommen hat und dafür die Gefahr trägt:
       begrenzt.
                                                                                                 aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen);
       Nicht versichert sind                                                                     bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärme-
       a)   Andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikationsdaten;                       pumpen- oder Solarheizungsanlagen;
       b)   Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder                   cc) von stationär installierten Wasserlöschanlagen (siehe Teil B
            soweit ein Kreditinstitut sie begleicht oder dafür haftet.                               Ziffer 6.3), sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln,
                                                                                                     Boilern, Wärmetauschern oder ähnlichen Installationen sind;
5.6    Sachen in Schaukästen oder Vitrinen
                                                                                            b)   frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Einrichtun-
       Versicherungsschutz besteht, wenn der Dieb Schaukästen oder Vitrinen                      gen oder Installationen, soweit der Versicherungsnehmer als Mieter
       außerhalb eines Gebäudes auf dem Grundstück, auf dem der Versiche-                        oder Pächter diese auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat
       rungsort liegt, oder in dessen unmittelbarer Umgebung aufbricht oder                      und dafür die Gefahr trägt:
       mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.
                                                                                                 aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasser- und
       Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.                           Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser;
5.7    Geschäftsfahrräder                                                                        bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm-
       Sofern der Gefahrenbaustein Einbruchdiebstahl gemäß Teil B Ziffer 3.1                         wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
       b) vereinbart ist, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ein-                    Solarheizungsanlagen;
       fachen Diebstahl von Geschäftsfahrrädern.                                                 cc) stationär installierte Wasserlöschanlagen (siehe Teil B Ziffer 6.3).
       Geschäftsfahrrädern gleichgestellt sind auch nicht versicherungspflichtige           Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der
       E-Bikes, Pedelecs, Segways und Krankenfahrstühle, Tretroller, Kickboards             Bodenplatte.
       und Fahrradanhänger.                                                                 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
       Für Diebstahl einzelner Fahrradteile (z.B. Fahrradsattel oder Fahrrad                unterhalb der Bodenplatte nicht versichert.
       Akku) besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, diese Teile werden              Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb
       zusammen mit dem Geschäftsfahrrad entwendet.                                         des Gebäudes.
       Für Geschäftsfahrräder besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zur           6.3   Wasserlöschanlagen
       Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert            Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler-, Berieselungsanlagen, Wasser-
       waren oder sich in einem verschlossenen Fahrzeug (nicht Kfz-Anhänger)                behälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen,
       befanden.                                                                            sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb
       Die Entschädigung für einfachen Diebstahl wird, auch wenn mehrere Ge-                der auf Wasser basierenden Löschanlage dienen.
       schäftsfahrräder abhanden gekommen sind, bis zum vereinbarten Betrag                 Der Versicherungsschutz nach Teil B Ziffern 6.1.4, 6.2 a) cc) und 6.2 b) cc)
       je Fahrrad begrenzt.                                                                 erstreckt sich nur auf stationäre, auf Wasser basierende Löschanlagen, die
5.8.   Kombinierte Jahreshöchstentschädigung                                                von einem vom Versicherer anerkannten Sachverständigen abgenommen
                                                                                            sind und regelmäßig durch eine von dem Versicherer anerkannte Über-
       Für die Ziffern 5.1 -5.7 gilt eine kombinierte Jahreshöchstentschädigung im          wachungsstelle überprüft werden.
       Sinne von Ziffer 18.3 c) Teil B vereinbart.
                                                                                      6.4   Nicht versicherte Schäden
       Sofern Versicherungsschutz gemäß Teil C vereinbart gilt, gilt die Jahres-
                                                                                            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
       höchstentschädigung auch für Betriebsunterbrechungsschäden nach
                                                                                            nicht auf Schäden
       Teil C.
                                                                                            a)   durch Plansch- oder Reinigungswasser;
       Die Jahreshöchstentschädigung ist auf 15.000.000 Euro je Versicherungs-
       jahr begrenzt.                                                                       b)   durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
                                                                                                 schwemmung, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen
5.9    Nicht versicherte Schäden                                                                 durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen                   handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch ver-
       nicht auf Schäden durch                                                                   ursachten Rohrbruch;


18

[Seite 19]
      c)   durch Austritt von Wasser aus Wasserlöschanlagen wegen eines             8.2    Rückstau
           Feuers, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an versicherten Ge-               Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (ste-
           bäuden oder durch Druckproben oder Reparaturarbeiten an Wasser-                 henden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge
           löschanlagen;                                                                   bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit
      d)   durch Schwamm;                                                                  verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
      e)   durch Erdfall oder Erdrutsch (Teil B Ziffer 8), es sei denn, dass               Hier findet die Sicherheitsvorschrift in Teil B Ziffer 15.2 i) Beachtung.
           Leitungswasser (Teil B Ziffer 6.1) den Erdfall oder den Erdrutsch ver-   8.3    Erdbeben
           ursacht hat;
                                                                                           a)   Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die
      f)   an versicherten Sachen (Teil B Ziffer 1), soweit die Gebäude oder                    durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
           Gebäudeteile nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren
           Zweck nicht benutzbar sind;                                                     b)   Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                                                dass
      g)   durch Sturm oder Hagel (siehe Teil B Ziffer 7).
                                                                                                aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge-
      h)   durch Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen                         bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwand-
           Behältnissen.                                                                            freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
      Die Ausschlüsse nach b) bis d) gelten nicht für Bruchschäden an Rohren                        Sachen angerichtet hat oder
      nach Teil B Ziffer 6.2 und Ziffer 6.3.                                                    bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicher-
                                                                                                    ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
7     Sturm / Hagel                                                                 8.4    Erdfall
7.1   Sturm                                                                                Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen
      Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke                 Hohlräumen.
      8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km / Stunde).              8.5    Erdrutsch
      Ist diese Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird            Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins-
      Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass               oder Erdmassen.
      a)   die Luftbewegung in der unmittelbaren Umgebung des Versicherungs-        8.6    Schneedruck
           ortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an eben-                Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von ruhenden Schnee- oder
           so widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass                  Eismassen.
      b)   der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes,              8.7    Lawinen
           in dem sich die versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1) befunden
           haben nur durch Sturm entstanden sein kann.                                     Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Ver-
                                                                                           sichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene und deshalb von
7.2   Hagel                                                                                Dächern herabstürzende Schnee oder Eismassen (Dachlawinen).
      Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.           8.8    Vulkanausbruch
7.3   Versicherte Schäden                                                                  Vulkanausbruch ist eine naturbedingte plötzliche Druckentladung beim
      Versichert sind Schäden, die entstehen                                               Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheeruptionen
      a)   durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf ver-                  oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
           sicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen        8.9    Nicht versicherte Schäden
           (siehe Teil B Ziffer 1) befinden;                                               Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
      b)   dadurch, dass der Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder ande-               nicht auf Schäden an versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1), soweit
           re Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen                die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die versicherten Sachen be-
           sich versicherte Sachen (siehe Teil B Ziffer 1) befinden, wirft;                finden, nicht bezugsfertig sind oder sich diese im Umbau, Sanierung oder
      c)   als Folge eines Sturm- oder Hagelschadens nach a) oder b) an ver-               Reparatur befinden oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht be-
           sicherten Sachen;                                                               nutzbar sind und solange und soweit diese hierdurch besonders gefährdet
                                                                                           sind.
      d)   durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Ge-
           bäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen (siehe Teil    8.10   Wartezeit
           B Ziffer 1) befinden, baulich verbunden sind;                                   Für die gemäß 8.1 bis 8.8 versicherten Gefahren besteht Versicherungs-
      e)   dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder ande-               schutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragstellung (Wartezeit). Die
           re Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit Gebäuden, in denen sich               Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang versichert war und
           versicherte Sachen (siehe Teil B Ziffer 1) befinden, baulich verbunden          in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde.
           sind.
                                                                                    9      Glasbruch
7.4   Nicht versicherte Schäden
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen       9.1    Verglasungen
      nicht auf Schäden                                                                    Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung der Verglasung (siehe Teil
      a)   durch Lawinen oder Schneedruck;                                                 B, Ziffer 1.6) infolge Bruches (Zerbrechen).
      b)   Schäden durch Sturmflut;                                                 9.2    Werbeanlagen
      c)   durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht              a)   Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe Teil B
           ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öff-                      Ziffer 1.6 b) - umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren
           nungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel                     (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädi-
           entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;                                 gungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge
                                                                                                der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
      d)   an versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1), soweit die Gebäude
           oder Gebäudeteile, in denen sich die versicherten Sachen befinden,              b)   Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch
           nicht bezugsfertig sind oder sich diese im Umbau, Sanierung oder                     Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
           Reparatur befinden oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht                    Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas
           benutzbar sind und solange und soweit diese hierdurch besonders                      oder Kunststoff bestehenden Teilen (z.B. Metallkonstruktion, Bema-
           gefährdet sind;                                                                      lung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Scha-
      e)   an versicherten Sachen in Gewächshäusern oder Frühbeeten.                            den durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder
                                                                                                beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am
      f)   an im Freien befindlichen beweglichen Sachen, die gegen das Ein-
                                                                                                Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
           wirken des Sturmes oder des Hagels unzureichend geschützt oder
           gesichert sind.                                                          9.3    Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                           a)   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
8     Naturgefahren                                                                             aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen,
                                                                                                    Muschelausbrüche);
8.1   Überschwemmung
                                                                                                bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolier-
      Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Ver-
                                                                                                    verglasungen.
      sicherungsortes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
                                                                                           b)   Die Versicherung von Werbeanlagen nach Teil B Ziffer 1.6 b) erstreckt
      a)   Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewäs-
                                                                                                sich nicht auf
           sern;
                                                                                                aa) Kosten, die für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder
      b)   Witterungsniederschläge;
                                                                                                    für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Über-
      c)   Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a oder b.                      holungen entstehen;
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen                   bb) Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann an-
      nicht auf Schäden durch Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche                        lässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen
      gedrungen gemäß Ziffer c.                                                                     der Anlage sowie Folgeschäden hierdurch.


                                                                                                                                                                       19

[Seite 20]
10       Äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren;                                             a)   Beschlagnahme, Entziehung, Eingriffe oder Verfügung von hoher
         Weitere unbenannte Gefahren                                                                  Hand;
                                                                                                 b)   Überschwemmung oder Sturmflut;
10.1     Äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren
                                                                                                 c)   allmähliche Einwirkung, gewöhnliche Abnutzung, Verschleiß oder
         Als äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren gelten unmittelbar                            Alterung als - auch mittelbar - wichtigste Ursache;
         von außen her wirkende Ereignisse, die unvorhergesehen eine nachteilige
         Änderung der Sachsubstanz herbeiführen und nicht durch die Gefahren                     d)   normale Witterungs- oder Temperatureinflüsse, mit denen wegen der
         gemäß Teil B Ziffer 3.1 a) bis f) und h) bis i) versicherbar sind.                           Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
         Eine ersatzpflichtige Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit              e)   übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ab-
         ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzverände-                         lagerungen;
         rung - offenkundig wird.                                                                f)   Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Ver-
         Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein                          staubung, Beaufschlagung) oder Korrosion;
         Repräsentant weder vorhergesehen hat noch mit dem für die im Betrieb                         Diese Ausschlüsse gelten nicht, soweit die Kontamination oder Kor-
         ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können.                      rosion durch einen anderen auf dem Versicherungsort eingetretenen,
         Dabei schadet grob fahrlässige Unkenntnis.                                                   dem Grunde nach ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß Teil B Ziffer
10.1.1   Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen                      10.2 verursacht ist.
         nicht auf Schäden durch                                                                 g)   natürliche Beschaffenheit von Sachen;
         a)   Beschlagnahme, Entziehung, Eingriffe oder Verfügung von hoher                      h)   Reißen, Senken, Dehnen oder Schrumpfen an Sachen des Gebäudes;
              Hand;                                                                              i)   Erdsenkung (Erdfall) über künstlichen Hohlräumen oder Erdsenkung
         b)   Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                                                  durch Trockenheit oder Austrocknung;
         c)   in die Sache gelangte Fremdstoffe oder -körper;                                    j)   Ver- oder Bearbeitung;
         d)   Überschwemmung oder Sturmflut;                                                     k)   Verderb, Erosion, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;
         e)   jegliche Genveränderungen, insbesondere durch Genmanipulation,                     l)   jegliche Genveränderungen, insbesondere durch Genmanipulation,
              Genmutation;                                                                            Genmutation.
         f)   flüssige Glas-, Metall- oder sonstige Schmelzmassen;                      10.2.2   Durch Teil B Ziffer 10.2.1 verursachte Sachschäden an anderen ver-
                                                                                                 sicherten Sachen oder Sachteilen der elektrischen, elektronischen und
         g)   Reißen, Senken, Dehnen, Schrumpfen;
                                                                                                 maschinellen Einrichtung sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie nicht unter
         h)   Ver- oder Bearbeitung;                                                             eine anderweitige Ausschlussbestimmung fallen.
         i)   natürliche Beschaffenheit von Sachen;                                     10.2.3   Durch Teil B Ziffer 10.2.1 c) bis f) und h) verursachte Sachschäden an ver-
         j)   Ausfall oder mangelhafte Funktion der Gas-, Elektrizitäts- oder                    sicherten Sachen anderer Positionen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie
              sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung;                                      nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. Positionen im Sinne
                                                                                                 dieser Bestimmung sind Gebäude und Betriebseinrichtung.
         k)   Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Kühl- oder Heizsyste-
              men;                                                                      10.2.4   Ferner sind nicht versichert Schäden, soweit ein Dritter als Lieferant
                                                                                                 (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
         l)   Ausfall oder mangelhafte Funktion von produktionssteuernden oder
                                                                                                 einzutreten hat.
              EDV-Anlagen sowie Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
                                                                                                 Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zu-
         m) Verderb, Erosion, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;
                                                                                                 nächst Entschädigung; ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass
         n)   normale Witterungs- oder Temperatureinflüsse, mit denen wegen der                  ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
              Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;                   so behält der Versicherungsnehmer zunächst die Entschädigung.
         o)   Bedienfehler, Fehler im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen,                           Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 86 VVG gilt für diese Fälle
              Reparatur- oder Wartungsarbeiten;                                                  nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach
         p)   allmähliche Einwirkung, gewöhnliche Abnutzung, Verschleiß oder                     den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
              Alterung als - auch mittelbar - wichtigste Ursache;                                gerichtlich geltend zu machen.
         q)   Erdsenkung (Erdfall) über künstlichen Hohlräumen oder Erdsenkung
              durch Trockenheit oder Austrocknung;                                      11       Elektronikversicherung für Schäden an elektronischen
                                                                                                 und elektrotechnischen Anlagen und Geräte
         r)   Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
         s)   Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Ver-              11.1     Versicherte Sachen
              staubung, Beaufschlagung) oder Korrosion.                                 11.1.1   Gegen die in Ziffer 11.2 genannten ergänzenden Gefahren sind versichert:
         Diese Ausschlüsse gelten nicht, soweit die Kontamination oder Korrosion                 a)   Anlagen und Geräte - einschließlich der jeweiligen Peripheriegeräte,
         durch einen anderen auf dem Versicherungsort eingetretenen, dem Grunde                       den Innenleitungen, Netzwerken, Außenleitungen der
         nach ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß Teil B Ziffer 10.1 verursacht ist.
                                                                                                      -   Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, sowie die
10.1.2   Die unter Teil B Ziffer 10.1.1 g) bis n) genannten Ausschlüsse haben keine                       dazugehörige Versorgungstechnik (Unterbrechungsfreie Strom-
         Gültigkeit, sofern sie die Folge einer ansonsten nicht ausgeschlossenen                          versorgung (USV), Klimaanlagen, Personalcomputer, Netzwerk-
         Ursache sind.                                                                                    komponenten Netzwerke mit Client / Server Technik, Laptops,
10.1.3   Durch Teil B Ziffer 10.1.1 d) bis f) verursachte Sachschäden an versicherten                     Notebooks, Tabletcomputer, Beamer, Bildschirme, digitale
         Sachen anderer versicherter Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie                       Whiteboards, Drucker, Scanner, CAD-Systeme, Datenübertra-
         nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen.                                             gungssysteme, Smartphones
10.1.4   Ferner sind nicht versichert Schäden, soweit ein Dritter als Lieferant                       -   Kommunikationstechnik, z.B. Telefonanlagen, Gegen- und Wech-
         (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag                             selsprechanlagen, Videokonferenzgeräte, Telefaxgeräte,
         einzutreten hat.                                                                             -   Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte, Postbearbei-
         Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zu-                     tungsgeräte, Aktenvernichter
         nächst Entschädigung; ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass                       -   Sicherungs- und Meldetechnik, z.B. Alarm- und Brandmeldean-
         ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,                       lagen, Zutrittskontrollanlagen, Türschließanlagen, Warensiche-
         so behält der Versicherungsnehmer zunächst die Entschädigung.                                    rungssysteme, Videoüberwachungsanlagen, Zeiterfassungsanla-
         Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 86 VVG gilt für diese Fälle                           gen, Einsatzleitzentralen
         nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach                       -   Funktechnik, z.B. Funkgeräte, Navigations- und GPS-Geräte,
         den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls                          Antennenanlagen
         gerichtlich geltend zu machen.
                                                                                                      -   Bild- und Tontechnik, z.B. Produktionstechnische Anlagen für
10.2     Weitere unbenannte Gefahren                                                                      Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios, Lichtrufan-
         Als weitere unbenannte Gefahren gelten unmittelbar wirkende Ereignisse,                          lagen, Filmvorführgeräte, Flachbildfernseher, Foto-, Film- und
         die unvorhergesehen eine nachteilige Änderung der Sachsubstanz herbei-                           Videokameras
         führen und nicht durch die Gefahren gemäß Teil B Ziffer 3.1 a) bis f) und h)                 -   elektrische und elektronische Kassen und Waagen, Waren- und
         bis i) versicherbar sind.                                                                        Getränkeautomaten
         Eine ersatzpflichtige Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit     11.1.2   Sofern im Versicherungsschein vereinbart gelten ebenfalls versichert:
         ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzverände-
         rung - offenkundig wird.                                                                a)   Mess-, Prüf-, Steuer- und Regeltechnik

         Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein                          z.B. Oszilloskope, Elektronenmikroskope, Prüfautomaten, Material-
         Repräsentant weder vorhergesehen hat noch mit dem für die im Betrieb                         prüfgeräte, Materialuntersuchungsgeräte, Wärmebildkameras,
         ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können.                      Spektrometer, Theodoliten, Nivelliergeräte
         Dabei schadet grob fahrlässige Unkenntnis.                                              b)   Medizintechnik (ohne Endoskopiegeräte),
10.2.1   Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen                      z.B. Geräte für Diagnostik und Therapie (z.B. EKG, EEG, Reizstrom-,
         nicht auf Schäden durch                                                                      Massage-, Wärmetherapiegeräte), Sterilisations- und Desinfektions-


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            anlagen, Geräte der augenärztlichen Messtechnik, Ultraschallgeräte,              f)   Schäden an Vorführgeräten und Handelsware sowie Schäden an zu
            Röntgenanlagen, Röntgenfilmentwicklungsmaschinen, Dentalbe-                           Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassenen fremden
            handlungseinheiten mit Patientenstuhl / Leuchte etc., Laborgeräte                     Anlagen und Geräten
            und Laborsysteme, nicht versichert gelten Endoskopiegeräte;                      g)   Schäden an Anlagen und Geräten, für die der Versicherungsnehmer
            Endoskopiegeräte gelten nur als mitversichert, sofern diese ausdrück-                 keine Gefahr trägt, z.B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten
            lich auf dem Versicherungsschein als vereinbart gelten.                               Sachen.
       c)   Wechseldatenträger (Speicher für digitalisierte maschinenlesbare          11.4   Selbstbeteiligung
            Informationen), wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind,                  Für mobile elektronische Geräte gilt je Versicherungsfall eine Selbstbeteili-
            sowie die Wiederbeschaffung und maschinelle Wiedereingabe von                    gung von 25% vereinbart.
            Daten, Neuinstallation von Standardprogrammen und Programme,
            welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig
                                                                                      12     Autoinhaltsversicherung
            sind (z.B. Betriebssystem). Nicht versichert sind zusätzliche Kosten
            aufgrund von Kopier- und Zugriffsschutz, Korrektur fehlerhaft einge-      12.1   Versicherungsschutz besteht für die Gefahren nach Ziffer 12.2 während
            gebener Daten, Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen                   eines Transportes für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhanden-
            oder sonstige Vermögensschäden.                                                  kommen von versicherten Sachen unter der Voraussetzung, dass
11.2   Ergänzende versicherte Gefahren                                                       a)   die Beförderung ausschließlich den eigenen Zwecken des Versiche-
       Ergänzende versicherte Gefahren für Schäden an elektrotechnischen oder                     rungsnehmers dient und
       elektronischen Anlagen und Geräten sind:                                              b)   die Beförderung mit amtlich zugelassenen Kraftfahrzeugen ein-
       a)   die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sachen nach                     schließlich Anhänger und Auflieger (nachfolgend als „Fahrzeug“ be-
            Nr. 1 durch unvorhergesehene Ereignisse. Ereignisse sind unvorher-                    zeichnet) erfolgt, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungs-
            gesehen, sofern der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten                     nehmers befinden oder auf Inhaber, Geschäftsführer oder sonstige
            diese weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die                      Angehörige des Unternehmens, die nicht Beschäftigte anderer Unter-
            im Betrieb ausgeübten Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten                      nehmen oder selbständige Unternehmer sein dürfen, zugelassen sind.
            vorhersehen können.                                                       12.2   Versicherte Gefahren
            Dazu gehören insbesondere unvorhergesehene Schäden durch                         Der Versicherer leistet Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder das Ab-
            aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Vorsatz            handenkommen der versicherten Sachen, verursacht durch
                Dritter;                                                                     a)   Unfall des die Sachen befördernden Fahrzeuges;
            bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;                                 Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf
            cc) Kurzschluss, Überspannung, Überstrom;                                             das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
            dd) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen;                                                Unfall im Sinne dieser Ziffer ist auch der Unfall eines das Fahrzeug
            ee) Wasser, Feuchtigkeit;                                                             befördernden Transportmittels z. B. Unfall, Strandung, Aufgrundsto-
                                                                                                  ßen, Kentern und Sinken einer Fähre.
            ff) Frost, Eisgang;
                                                                                                  Brems- und Betriebsschäden sind keine Unfallschäden.
            gg) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
                                                                                             b)   Unfall der Sachen während des Be- und Entladens des Fahrzeuges;
            hh) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
                                                                                                  Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf die
            ii)   Zerreißen infolge Fliehkraft;                                                   Sachen einwirkendes Ereignis.
            jj    Überdruck, Unterdruck.                                                     c)   Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall, Aufprall oder Absturz eines
            Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der ver-                       Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;
            sicherten Sachen wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr                d)   höhere Gewalt;
            nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
            üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte                       Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare
            Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen,                 Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis,
            so genügt die über- wiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden                     das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit
            auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzufüh-                   wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste, nach der
            ren ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch                  Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet
            Entschädigung geleistet.                                                              oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner
                                                                                                  Häufigkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf zu nehmen ist.
       b)   das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl oder Plünde-
            rung.                                                                            e)   andere betriebsfremde von außen durch elementare Naturkräfte ein-
                                                                                                  wirkende Ereignisse;
11.3   Nicht versicherte Schäden
                                                                                             f)   Achsenbruch oder Zerplatzen von Reifen;
       Die Versicherung nach Nr. 11.1 und 11.2 erstreckt sich ohne Rücksicht auf
       mitwirkende Ursachen nicht auf                                                        g)   Beraubung oder räuberische Erpressung;
       a)   Schäden die nach Teil B Ziffer 4 bis 10 in Verbindung mit Teil B Ziffer               Beraubung liegt vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach
            12 versicherbar sind;                                                                 Teil B Ziffer 5.4 b) erfüllt ist.
       b)   durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden               h)   Diebstahl und Vandalismus in folgenden Fällen:
            waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten                          aa) Diebstahl des ganzen Fahrzeuges, wenn das Fahrzeug unter
            bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und                          Anwendung sämtlicher vorhandener Sicherungseinrichtungen
            diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der                        ordnungsgemäß gesichert war. Diebstahl ist Bruch fremden Ge-
            Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;                             wahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams in der Absicht
       c)   durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige                           rechtswidriger Zueignung.
            Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austausch-                      bb) Diebstahl oder Vandalismus nach Aufbruch des Fahrzeuges,
            einheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 a) letzter Absatz                    wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert und allseits ver-
            bleibt unberührt;                                                                         schlossen war und die Ladefläche
       d)   durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Ver-                           einen festen Aufbau hat (Kombi-Fahrzeuge, Fahrzeuge mit
            sicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;                           Kastenaufbau) oder
            wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer
                                                                                                       mit einer auf Spriegeln liegenden Plane bedeckt ist. Die Plane
            dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
                                                                                                       muss so beschaffen und befestigt sein, dass sie nur unter An-
            dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet
                                                                                                       wendung von Gewalt beseitigt werden kann.
            jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparatur-
            bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des           12.3   Nicht versicherte Schäden
            Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig                 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
            repariert war;                                                                   nicht auf Schäden
       e)   Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder               a)   die nach Teil B, Ziffer 4 bis Ziffer 11 in Verbindung mit Teil B Ziffer 11.3
            Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre-                         versichert sind;
            ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
                                                                                             b)   durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die
            Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
                                                                                                  sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung
            Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und
                                                                                                  von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerk-
            bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zu-
                                                                                                  zeugen als Folge dieser Gefahren ergeben;
            nächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG (Übergang von
            Ersatzansprüchen) gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer            c)   durch Aufruhr, terroristische und politische Gewalthandlungen oder
            hat seinen Anspruch auf Kosten und nach Weisungen des Versiche-                       sonstige bürgerliche Unruhen, unabhängig von der Anzahl der Perso-
            rers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu                  nen;
            machen.                                                                          d)   durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Eingriffe von hoher
            Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsneh-                      Hand;
            mer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte            e)   durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften
            dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.                                        sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;

                                                                                                                                                                            21

[Seite 22]
       f)   durch Diebstahl, Vandalismus, Unterschlagung oder Veruntreuung,                      innerhalb desselben Versicherungsortes - verwirklicht worden sein.
            begangen von den Fahrern des Fahrzeugs, Beauftragten des Ver-                        Bei Raub auf Transportwegen (siehe Teil B Ziffer 5.4) ist der Ort maß-
            sicherungsnehmers oder von Angehörigen seines Unternehmens;                          gebend, an dem die transportierten Sachen sich bei Beginn der Tat
       g)   Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache, die sich                 befunden haben.
            in Besitz oder Gewahrsam der in Satz 1 genannten Personen befin-                     Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder
            det.                                                                                 Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden,
       h)   durch die Gefahren aus der Verwendung von chemischen, biologi-                       es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versiche-
            schen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen                      rungsortes, an dem die Tathandlungen nach Teil B Ziffer 5.3 b) verübt
            als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht                   wurden.
            auf sonstige mitwirkende Ursachen;                                              c)   Soweit innerhalb des Vertrages mehrere Versicherungsorte versichert
       i)   durch inneren Verderb, natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit                    sind, können die versicherten Sachen frei auf die Versicherungsorte
            der Sachen;                                                                          verteilt werden (Freizügigkeit). Für die Ermittlung einer Unterver-
                                                                                                 sicherung (Teil B Ziffer 15.2) werden die Versicherungssummen aller
       j)   durch Verzögerung der Reise;                                                         Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte
       k)   durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwan-                    gegenübergestellt. Für Positionen und Bausteine auf Erstes Risiko
            kungen;                                                                              sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Ver-
       l)   durch die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von beweg-                   sicherungsort vereinbarten Beträge bzw. die vereinbarte Zusatzsum-
            lichen Sachen für Andere;                                                            me.
       m) durch mittelbare Schäden aller Art, sofern es sich nicht um versicher-            d)   Für Sicherungsdaten/-träger besteht auch Versicherungsschutz in de-
          te Aufwendungen und Kosten handelt.                                                    ren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen
                                                                                                 Versicherungsort und Auslagerungsstätte.
12.4   Beginn und Ende des Transportes
                                                                                     14.2   Bezeichnung des Versicherungsortes
       a)   Für jede einzelne versicherte Sache beginnt der Versicherungsschutz,
            sobald sie am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der              a)   Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
            Stelle entfernt wird, an der sie bisher aufbewahrt wurde.                            Gebäude oder Räume von Gebäuden sowie Schaukästen und Vitrinen
                                                                                                 innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in
       b)   Für jede einzelne versicherte Sache endet der Versicherungsschutz,                   dessen unmittelbarer Umgebung.
            sobald sie am Ablieferungsort an die Stelle gebracht ist, die der Emp-
            fänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle); jedoch spätestens zwei                b)   Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohn-
            Stunden nach der Entladung vom Fahrzeug.                                             räumen nicht versichert.
       c)   Für jede einzelne versicherte Sache, die nicht zur Auslieferung                 c)   Versicherungsort für Schäden durch Raub innerhalb eines Gebäudes
            bestimmt ist, beginnt der Versicherungsschutz, sobald sie zur unver-                 oder Grundstücks (siehe Teil B Ziffer 5.3) ist über die in dem Versiche-
            züglichen Beförderung von der Stelle entfernt wird, an der sie bisher                rungsvertrag als Versicherungsort bezeichneten Räume hinaus das
            aufbewahrt wurde.                                                                    gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, soweit es
                                                                                                 allseitig umfriedet ist.
       d)   Für jede einzelne versicherte Sache, die nicht zur Auslieferung be-
            stimmt ist, endet der Versicherungsschutz, sobald sie nach der Entla-           d)   Versicherungsort für Schäden durch Raub auf Transportwegen (siehe
            dung an die vorläufige Aufbewahrungsstelle gebracht ist, spätestens                  Teil B Ziffer 5.4) ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die
            mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.                                                 Bundesrepublik Deutschland.
       e)   Versicherungsschutz besteht unabhängig von Ziffer 12.4 a) bis d)                e)   Sachen nach Teil B Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.5 sind, auch innerhalb des
            solange sich die Sache im Fahrzeug befindet.                                         Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, mitversichert (Sa-
                                                                                                 chen im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort
12.5   Entschädigungsleistung
                                                                                                 liegt).
       Versicherungsschutz für Transporte im Werkverkehr besteht bis zu der
                                                                                     14.3   Selbstständige Außenversicherung
       hierfür im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme auf
       Erstes Risiko.                                                                       Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs-
                                                                                            schutz bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes
13     Kühlgutversicherung                                                                  Risiko auch für versicherte Sachen (siehe Teil B Ziffer 1.1 bis 1.4), die sich
                                                                                            außerhalb des Versicherungsortes innerhalb des vereinbarten Geltungs-
13.1   Mitversichert gelten Waren/Vorräte des Versicherungsnehmers, die sich in             bereiches befinden. In der Einbruchdiebstahlversicherung besteht kein
       dessen Kühlanlagen (Kühlhaus, Kühlschrank, Kühlraum) oder Tiefkühlanla-              Versicherungsschutz in Containern sowie auf Baustellen und in Baubuden.
       gen (Tiefkühlräume, -truhen, -schränke, -vitrinen) befinden gegen Schäden            Der Ausschluss für Sachen in Containern sowie auf Baustellen und in
       durch                                                                                Baubuden gilt nicht für die unter Teil B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für
       a)   Diebstahl aus begehbaren Kühlanlagen (Kühlhaus, Kühlraum) oder                  Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte)
            Tiefkühlanlagen (Tiefkühlräume), Wasser jeglicher Art, Ungeziefer,              Nr. 1 und b) versicherten Sachen, soweit für diese Versicherungsschutz
            Ruß- oder sonstigen Einwirkungen infolge von Schwel- oder Glimm-                für die Elektronikversicherung für Schäden an elektrotechnischen oder
            vorgängen;                                                                      elektronischen Anlagen und Geräten gemäß Teil B Ziffer 11 (Elektronikver-
                                                                                            sicherung für Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen
       b)   Sole, Ammoniak oder andere Kältemedien, Versagen oder Niederbre-                und Geräte) vereinbart ist.
            chen der maschinellen Einrichtungen von Kühlanlagen/Tiefkühlanla-
            gen, Versagen oder Niederbrechen der Kühlung.                                   a)   Unter diese vereinbarte Entschädigungsgrenze fallen auch die gemäß
                                                                                                 Teil B Ziffer 2 versicherten Kosten.
13.2   Nicht versichert gelten:
                                                                                            b)   Ebenfalls unter diese vereinbarte Entschädigungsgrenze fallen
       a)   Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand                     versicherte Sachen gemäß Teil B Ziffer 1, die den Mitarbeitern vom
            (hierzu zählen auch angekündigte Stromabschaltungen);                                Versicherungsnehmer zu Zwecken der Homeoffice-Tätigkeit oder für
       b)   Schäden, die durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren/                       das Mobile Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Ad-
            Vorräte entstanden sind;                                                             ressen der Homeoffices in dem Versicherungsschein benannt werden
       c)   Schäden durch eine vom Versicherungsnehmer festgesetzte, jedoch                      müssen. Voraussetzung ist, dass die Räume der Heimarbeit innerhalb
            für die entsprechende Waren/Vorräte ungeeignete Temperatur oder                      der Bundesrepublik Deutschland liegen.
            Luftfeuchtigkeit;                                                               c)   Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (Teil B Ziffer 5) sowie Sturm und
       d)   Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr-                     Hagel (Teil B Ziffer 7) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen in Ge-
            lässig verursacht hat.                                                               bäuden befinden.
13.3   Versicherungssumme                                                                   d)   Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
                                                                                                 chen nicht auf Schäden durch Naturgefahren (Elementar) nach Teil
       Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für das                    B Ziffer 8 sowie auf Schäden durch unbenannte Gefahren nach Teil B
       Kühlgut.                                                                                  Ziffer 10.
                                                                                     14.4   Sachen in Gebäuden oder Räumen von Gebäuden auf neu hinzukommen-
14     Versicherungsort                                                                     den Betriebsgrundstücken
14.1   Örtlicher Versicherungsumfang                                                        a)   Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
       a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.                    land ohne besondere Anmeldung Gebäude oder Räume von Gebäuden
                                                                                                 auf neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken. Die Entschädigung
            Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetre-                ist jedoch je Grundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten
            tenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem                    Betrag begrenzt.
            Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusam-
            menhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder                 b)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, zum Ende jedes Versiche-
            abhanden kommen. Dies gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl                    rungsjahres ein Verzeichnis über die neu hinzugekommenen Betriebs-
            (siehe Teil B Ziffer 5.1 a) und Glasbruch (siehe Teil B Ziffer 9).                   grundstücke einzureichen.
       b)   In der Einbruchdiebstahlversicherung müssen alle Voraussetzungen                     Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen
            eines Einbruchdiebstahls (siehe Teil B Ziffer 5.1), eines Vandalismus                über Unterversicherung anzuwenden.
            (siehe Teil B Ziffer 5.2) oder eines Raubes (siehe Teil B Ziffer 5.3)                Erfolgt die Meldung nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des
            innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten                   Versicherungsjahres, sind Gebäude oder Räume von Gebäuden auf


22

[Seite 23]
            neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken nicht mehr Versiche-                      Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige
            rungsort.                                                                         Behörde schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädi-
       c)   Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den Ge-                 gungspflicht nicht.
            bäuden oder Räumen von Gebäuden auf den neu hinzukommenden                   d)   über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und
            Betriebsgrundstücken.                                                             über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeich-
       d)   Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung (siehe                    nisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versiche-
            Teil B Ziffer 5), Naturgefahren (Elementar) (siehe Teil B Ziffer 8),              rungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten
            Glasbruch (siehe Teil B Ziffer 9) Ergänzende Gefahren für Schäden an              Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen
            elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräten (siehe                  können;
            Teil B Ziffer 11) sowie Schäden durch Unbenannte Gefahren (siehe Teil             Absatz 1 gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für
            B Ziffer 10) sind von der Versicherung ausgeschlossen.                            Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 EUR
14.5   Glasbruch                                                                              nicht übersteigt; Absatz 1 gilt ferner nicht für Briefmarken.
       Versicherungsort für Werbeanlagen nach Teil B Ziffer 9.2 ist das gesamte               Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.
       Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt.                                   e)   mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu er-
14.6   Autoinhaltsversicherung                                                                stellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere
                                                                                              Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren,
       Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist abweichend von Ziffer 14.2
                                                                                              dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den
       und Ziffer 14.3, Versicherungsort für Transporte im Werkverkehr (siehe Teil
                                                                                              Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
       B Ziffer 12) Europa (geographisch), ausgenommen Moldawien, Russland,
                                                                                              können;
       Türkei (asiatischer Teil), Ukraine und Weißrussland.
                                                                                         f)   für die Gefahr Einbruchdiebstahl,
14.7   Wertsachen
                                                                                              aa) alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) verschlossen zu halten,
       Nur in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit auch gegen
                                                                                                  solange die Arbeit – von Nebenarbeiten abgesehen – in dem Be-
       Wegnahme des Behältnisses gewähren, oder in Tresorräumen sind ver-
                                                                                                  trieb ruht.
       sichert:
                                                                                                  Ruht die Arbeit nur in Teilen des Betriebes, ist, soweit möglich
       a)   Bargeld, Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
                                                                                                  wie beschrieben zu verfahren;
       b)   Briefmarken, Sammlungen, Münzen und Medaillen, unbearbeitete
                                                                                              bb) alle bei der Antragstellung vorhandenen und zusätzlich verein-
            Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die
                                                                                                  barte Sicherungen (Sicherungen sind z. B. Schlösser von Türen
            dem Raumschmuck dienen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine
                                                                                                  oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) zu betätigen,
            und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Telefonkarten);
                                                                                                  solange die Arbeit – von Nebenarbeiten abgesehen – in dem Be-
       c)   Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.                                        trieb ruht.
            Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Handelsbe-                  Ruht die Arbeit nur in Teilen des Betriebes, ist, soweit möglich
            trieben nicht für deren betriebstypische Waren und Vorräte.                           wie beschrieben zu verfahren;
14.8   Registrierkassen                                                                       cc) je nach geltender ED-Klasse (siehe Versicherungsschein), folgen-
       Registrierkassen sowie elektrische und elektronische Kassen, Rückgeldge-                   de Sicherheitsvorschriften zu erfüllen:
       ber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) gelten                     1)   bei ED-Klasse (1):
       nicht als Behältnis im Sinne von Teil B Ziffer 14.7.
                                                                                                       Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
       Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen nach Teil B Ziffer                       Gebäude. Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen
       14.7 vereinbarten Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen                           Versicherungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw.
       sowie elektrischen und elektronischen Kassen versichert, solange diese                          mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette,
       geöffnet sind.                                                                                  bündig abschließende Schließzylinder.
       Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.                        2)   bei ED-Klasse (2):
14.9   Bargeld ohne Verschluss                                                                         Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
       Soweit dies vereinbart ist, ist Bargeld während der Geschäftszeit oder                          Gebäude. Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen
       während vereinbarter sonstiger Zeiträume bis zu einer vereinbarten Ent-                         Versicherungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw.
       schädigungsgrenze auch ohne Verschluss nach Teil B Ziffer 14.7 versichert.                      mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette,
       Dies gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl.                                               bündig abschließende Schließzylinder und haben Stahlzar-
                                                                                                       gen oder stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker.
                                                                                                       Bei außenliegenden Bändern sind die Achsstifte gegen
15     Besondere Gefahrerhöhungen und Sicherheitsvorschrif-
                                                                                                       Herausziehen gesichert oder Hinterhaken vorhanden.
       ten als vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
                                                                                                       Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
15.1   Besondere Gefahrerhöhungen                                                                      schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert. Lichtkup-
       Eine Gefahrerhöhung (siehe Teil A Ziffer 5) liegt für die Gefahr Einbruch-                      peln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.
       diebstahl insbesondere vor, wenn                                                                Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
       a)   bei Antragstellung vorhandene oder im Versicherungsvertrag zusätz-                         bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im
            lich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden;                             Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-
                                                                                                       hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder
       b)   an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem                           Fensterstangenschloss oder Gitter) oder das Objekt be-
            angrenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt, Gerüste errichtet                           findet sich in der Nähe (max.150 m) eines Wohngebiets oder
            oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden;                                          in einem ständig bewohnten Gebäude oder es ist mit einer
       c)   Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort                      Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert.
            angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden;                      3)   bei ED-Klasse (3):
       d)   nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort                        Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
            oder für ein Behältnis nach Teil B Ziffer 13.1 und Ziffer 13.4 das Schloss                 Gebäude. Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen
            nicht unverzüglich durch ein gleichwertiges ersetzt wird; im Übrigen                       Versicherungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw.
            gilt Teil A Ziffer 6.                                                                      mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette,
       Eine Gefahrerhöhung (siehe Teil A Ziffer 5) liegt für die Gefahr Glasbruch                      bündig abschließende Schließzylinder und haben Stahlzar-
       insbesondere vor, wenn handwerkliche Arbeiten (z.B. Umbauten, Auf- oder                         gen oder stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker.
       Abbau von Gerüsten) am Versicherungsort oder in dessen unmittelbarer                            Bei außenliegenden Bändern sind die Achsstifte gegen
       Umgebung ausgeführt werden.                                                                     Herausziehen gesichert oder Hinterhaken vorhanden.
       Die mit der Gefahrerhöhung im Zusammenhang stehenden Pflichten                                  Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
       des Versicherungsnehmers ergeben sich aus Teil A Ziffer 5.2. Die mit der                        schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert. Lichtkup-
       Gefahrerhöhung im Zusammenhang stehenden Rechte des Versicherers                                peln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.
       ergeben sich aus Teil A Ziffer 5.3, Ziffer 5.4 sowie Ziffer 5.5.                                Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
15.2   Sicherheitsvorschriften als vertraglich vereinbarte Obliegenheiten                              bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im
                                                                                                       Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-
       Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versiche-
                                                                                                       hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder
       rungsnehmer
                                                                                                       Fensterstangenschloss oder Gitter) oder das Objekt be-
       a)   die versicherten Räume genügend häufig – mindestens wöchentlich -                          findet sich in der Nähe (max.150 m) eines Wohngebiets oder
            zu kontrollieren;                                                                          in einem ständig bewohnten Gebäude oder es ist mit einer
       b)   während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung - z. B. Betriebs-/                       Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert.
            Schulferien - eine genügend häufige Kontrolle – mindestens wöchent-                   4)   bei ED-Klasse (4):
            lich - des Betriebes sicherzustellen;
                                                                                                       Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
       c)   alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag ver-                      Gebäude. Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen
            einbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;                                             Versicherungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw.


                                                                                                                                                                     23

[Seite 24]
          mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Ro-                         Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
          sette, bündig abschließende Schließzylinder und haben                        schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert.
          Stahlzargen oder stabiles Sicherheitsschließblech mit                        Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.
          Maueranker. Bei außenliegenden Bändern sind die Achsstifte
          gegen Herausziehen gesichert oder Hinterhaken vorhanden.                     Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
          Alle Zugangstüren der Versicherungsräume sind gegen                          bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im
          Aufhebeln zusätzlich gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zu-                 Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-
          satzschlösser/Innenriegel oder Mehrfachverriegelung oder                     hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss
          Vorlegestange oder Gitter) oder das Objekt ist mit einer                     oder Fensterstangenschloss oder Gitter). Diese Fenster sind
          Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert.                        einbruchhemmend nach RC 2 oder das Objekt ist mit einer
                                                                                       Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse C SG 4 gesichert.
          Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
          schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert.                         8)   bei ED-Klasse (8):
          Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert                      Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
                                                                                       Gebäude.
          Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
          bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im Erd-                  Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen Versiche-
          geschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Aufhebeln                       rungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw. mit von
          gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder Fens-                   innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette, bündig
          terstangenschloss oder Gitter) oder das Objekt ist mit einer                 abschließende Schließzylinder und haben Stahlzargen oder
          Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert.                        stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker. Bei außen-
                                                                                       liegenden Bändern sind die Achsstifte gegen Herausziehen
     5)   bei ED-Klasse (5):
                                                                                       gesichert oder Hinterhaken vorhanden. Alle Zugangstüren
          Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven                      der Versicherungsräume sind gegen Aufhebeln zusätzlich
          Gebäude.                                                                     gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zusatzschlösser/Innen-
          Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen Versiche-                       riegel oder Mehrfachverriegelung oder Vorlegestange oder
          rungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw. mit von                        Gitter) oder diese Türen sind einbruchhemmend nach RC 2.
          innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette, bündig                     Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
          abschließende Schließzylinder und haben Stahlzargen oder                     schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert.
          stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker. Bei außen-
                                                                                       Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.
          liegenden Bändern sind die Achsstifte gegen Herausziehen
          gesichert oder Hinterhaken vorhanden. Alle Zugangstüren                      Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
          der Versicherungsräume sind gegen Aufhebeln zusätzlich                       bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im
          gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zusatzschlösser/Innen-                   Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-
          riegel oder Mehrfachverriegelung oder Vorlegestange oder                     hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder
          Gitter). Diese Türen sind einbruchhemmend nach RC 2 oder                     Fensterstangenschloss oder Gitter) oder diese Fenster sind
          das Objekt ist mit einer Einbruchmeldeanlage nach VdS                        einbruchhemmend nach RC 2.
          Klasse B SG 2 gesichert.                                                     Das Objekt ist mit einer Einbruchmeldeanlage nach VdS
          Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-                       Klasse C SG 4 gesichert.
          schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert.                g)   für die Gefahr Leitungswasser
          Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.            aa) alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zu-
          Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende               stand zu erhalten; Störungen, Mängel oder Schäden an diesen
          bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im                  Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige
          Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-                    Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maß-
          hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss                  nahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
          oder Fensterstangenschloss oder Gitter). Diese Fenster sind         bb) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile
          einbruchhemmend nach RC 2 oder das Objekt ist mit einer                 genügend zu beheizen und diese genügend häufig - mindestens
          Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert.                   alle zwei Tage - zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden
     6)   bei ED-Klasse (6):                                                      Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und ent-
          Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven                 leert zu halten;
          Gebäude.                                                            cc) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu
          Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen Versiche-                  kontrollieren - mindestens wöchentlich - oder dort alle wasser-
          rungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw. mit von                   führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
          innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette, bündig                und entleert zu halten;
          abschließende Schließzylinder und haben Stahlzargen oder       h)   für die Gefahr Sturm und Hagel die Gebäude, in welchen sich die ver-
          stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker. Bei außen-         sicherten Sachen befinden, insbesondere die Dächer, sowie - soweit
          liegenden Bändern sind die Achsstifte gegen Herausziehen            deren Versicherung vereinbart ist - an der Außenseite des Gebäudes
          gesichert oder Hinterhaken vorhanden. Alle Zugangstüren             angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten;
          der Versicherungsräume sind gegen Aufhebeln zusätzlich         i)   für die weiteren Naturgefahren (Elementar) alle notwendigen Vor-
          gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zusatzschlösser/Innen-          kehrungen gegen Naturgefahren zu treffen. Der Versicherungsneh-
          riegel oder Mehrfachverriegelung oder Vorlegestange oder            mer hat zur Verminderung der Eintrittswahrscheinlichkeit von
          Gitter) oder diese Türen sind einbruchhemmend nach RC 2.
                                                                              aa) Überschwemmungsschäden sämtliche wasserführende Anlagen
          Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-                  auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, frei und
          schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert.                         funktionsbereit zu halten. Die Anlagen müssen anfallsbezogen,
          Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.                -spätestens aber im Rhythmus dreier Monate-, in Augenschein
          Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende               genommen und ggf. von Abflusshindernissen befreit werden.
          bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im              bb) Rückstauschäden rückstaugefährdete Räume/Anlagen mittels
          Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-                    einer technisch geeigneten (oder den anerkannten Regeln der
          hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder             Technik entsprechenden) Rückstausicherung zu schützen. Die
          Fensterstangenschloss oder Gitter) oder diese Fenster sind              Rückstausicherung ist überdies funktionsbereit zu halten. Die
          einbruchhemmend nach RC 2.                                              Funktionstüchtigkeit gilt als nachgewiesen wird vorausgesetzt,
          Das Objekt ist mit einer Einbruchmeldeanlage nach VdS                   wenn die letzte Wartung/Überprüfung durch einen Fachbe-
          Klasse C SG 3 gesichert.                                                trieb nachweislich nicht länger als 3 Jahre vor Schadeneintritt
                                                                                  erfolgte. Sind rückstaugefährdete Räume/Anlagen ungesichert,
     7)   bei ED-Klasse (7):                                                      besteht für eintretende Rückstauschäden kein Versicherungs-
          Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven                 schutz.
          Gebäude.
                                                                                  Rückstaugefährdete Räume/Anlagen im Sinne dieses Abschnitts
          Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen Versiche-                  sind Räume/Anlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen
          rungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw. mit von                   und mindestens eine mit dem Rohrsystem des Gebäudes ver-
          innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette, bündig                bundene Entwässerungsmöglichkeit aufweisen. Sofern von den
          abschließende Schließzylinder und haben Stahlzargen oder                zuständigen Kanalwerken nicht eine andere Stelle festgelegt
          stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker. Bei außen-             wurde, entspricht die Rückstauebene der Straßenoberkante der
          liegenden Bändern sind die Achsstifte gegen Herausziehen                Straße, in welcher der Entwässerungskanal liegt, in welchen die
          gesichert oder Hinterhaken vorhanden. Alle Zugangstüren                 Abwässer eingeleitet werden.
          der Versicherungsräume sind gegen Aufhebeln zusätzlich
                                                                              cc) Des weiteren sind Türen, Fenster und dergleichen rechtzeitig zu
          gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zusatzschlösser/Innen-
                                                                                  schließen.
          riegel oder Mehrfachverriegelung oder Vorlegestange oder
          Gitter). Diese sind einbruchhemmend nach RC 2 oder das         j)   für die Gefahr Kühlgut die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für
          Objekt ist mit einer Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse            die Kühl- und Tiefkühlanlagen sind zu beachten.
          C SG 4 gesichert.                                                   Insbesondere sind das vorgeschriebene Abtauen der Anlagen und das

24

[Seite 25]
            vorgeschriebene Überprüfen der Anlagen von Fachpersonal sicherzu-                 b)   der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt
            stellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den Bedienungsvor-                        oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;
            schriften zweckentsprechend vorzubereiten.                                             Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Ab-
       k)   für die Elektronikversicherung für Schaden an elektrotechnischen                       zug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad und
            oder elektronischen Anlagen und Geräten dafür Sorge zu tragen, dass                    das Alter bestimmten Zustand.
            bei Kraftfahrzeugen, die sich außerhalb einer verschlossenen Einzel-                   In Erweiterung von Satz 1 und 2 ist die Ersatzleistung für die unter Teil
            garage befinden, das Dach, die Fenster und die Türen der Kraftfahr-                    B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für Schäden an elektronischen und
            zeuge verschlossen sind. Dies gilt nur für Schäden durch Diebstahl                     elektrotechnischen Anlagen und Geräte) genannten Sachen nur dann
            oder Einbruchdiebstahl aus Kraftfahrzeugen.                                            auf den Zeitwert begrenzt, wenn
       l)   für die Autoinhaltsversicherung dafür Sorge zu tragen, dass                            -    für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile
            aa) der Fahrer über die erforderliche Eignung zum Führen des Fahr-                          nicht mehr zu beziehen sind,
                zeuges verfügt und einen gültigen Führerschein besitzt;
                                                                                                   -    das Fehlen der serienmäßig hergestellten Ersatzteile Auswirkung
            bb) das Fahrzeug die für die Aufnahme und Beförderung der ver-                              auf die Schadenhöhe hat und
                sicherten Güter erforderliche Eignung besitzt, sich in einem
                                                                                                   -    außerdem der Zeitwert der betroffenen Sache weniger als 25
                verkehrssicheren Zustand befindet;
                                                                                                        Prozent des Neuwerts beträgt.
            cc) das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschrit-
                                                                                                   Ständig bestimmungsgemäß im Gebrauch befindliche und ordnungs-
                ten wird;
                                                                                                   gemäß instand gehaltene Sachen werden mit mindestens 40% des
            dd) die Sachen beanspruchungsgerecht verpackt und ordnungsge-                          Neuwertes bewertet.
                mäß verladen sind;
                                                                                                   Dies gilt nicht sofern Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist.
       m) für die Gefahr Glasbruch dafür zu sorgen, dass die versicherten Sa-
          chen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt                       Abweichend von der Zeitwertregel gelten die versicherten Sachen
          und eingebaut sind.                                                                      zum Neuwert versichert, solange diese:

15.3   Kündigung bei Verletzung einer Sicherheitsvorschrift                                        -    zum Neuwert versichert wurden
       Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine                      -    in den betrieblichen Prozess zum bestimmungsgemäßen Ge-
       Sicherheitsvorschrift nach Ziffer 15.2, so kann der Versicherer innerhalb                        brauch aktiv eingegliedert sind und
       eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den                       -    laut Herstellerempfehlung regelmäßig gepflegt und gewartet
       Vertrag fristlos kündigen.                                                                       wurden.
       Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der                      c)   der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder
       Versicherungsnehmer beweist, dass er die Sicherheitsvorschrift weder                        im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist.
       vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.                                               Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Ver-
15.4   Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Sicherheitsvorschrift                                kaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
       a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Sicherheitsvorschrift nach                       Soweit Versicherungsschutz für außen an das Gebäude angebrachte
            Ziffer 15.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung                  Sachen oder für Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versiche-
            zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Sicherheitsvor-                rungsort liegt, außerhalb von Gebäuden vereinbart ist, erfolgt die
            schrift ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis               Berechnung des Versicherungswerts nach Ziffer 16.1 a) bis c).
            zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                      Der Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das
            mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat                    Anfertigen einer qualifizierten Kopie. Sogenannte Liebhaberwerte
            der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                                   gelten nicht versichert.
       b)   Außer im Falle einer arglistigen Verletzung einer Sicherheitsvorschrift    16.2   Waren und Vorräte
            ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Ver-
                                                                                              Versicherungswert von Waren und Vorräten (siehe Teil B Ziffer 1.1 b cc) ist
            sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Sicherheitsvor-
                                                                                              der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder
            schrift weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
                                                                                              zu beschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
            falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
                                                                                              Betrag.
            des Versicherers ursächlich ist.
       c)   Ist mit der Verletzung der Sicherheitsvorschriften eine Gefahrerhö-               Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versiche-
            hung verbunden, so finden auch die Vorschriften über die Gefahrerhö-              rungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Vorrä-
            hung (siehe Teil A Ziffer 5 und Ziffer 15) Anwendung.                             te sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten
                                                                                              besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten
       d)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Sicherheitsvorschrift nach Zif-             gemäß Ziffer 2.3.
            fer 15.2 d), so kann er Entschädigung für Sachen der dort genannten
            Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit                Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis,
            und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis                    bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Ver-
            nachweisen kann.                                                                  kaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Danach ist der Versicherer, auch wenn
                                                                                              die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des
15.5   Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten                               Eintritts des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungs-
       Bezüglich der Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten                 nehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
       gelten die Bestimmungen des Teil A Ziffer 19.
                                                                                       16.3   Daten und Programme
                                                                                              Der Versicherungswert von für die Grundfunktion einer versicherten Sache
16     Versicherungswert und Versicherungssumme
                                                                                              notwendigen Daten und Programmen entspricht dem Versicherungswert
16.1   Betriebseinrichtung                                                                    der Position Betriebseinrichtung.
       Versicherungswert der Betriebseinrichtung (siehe Teil B Ziffer 1.1 sowie der           Der Versicherungswert von auf einem versicherten und zum Verkauf be-
       Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen (siehe Teil B Ziffer 1.4) ist             stimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programmen (siehe Teil
                                                                                              B Ziffer 1.5) entspricht dem Versicherungswert der Position Waren und
       a)   der Neuwert;
                                                                                              Vorräte.
            Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
                                                                                       16.4   Wertpapiere
            und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen oder sie neu
            herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.                                Versicherungswert von Wertpapieren ist
            Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die da-                a)   bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am
            durch entstehen, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung                     Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundes-
            der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts                   republik Deutschland;
            entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand                b)   bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
            möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen
                                                                                              c)   bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
            Sachen möglichst nahe kommen.
                                                                                       16.5   Sonstige Sachen
            Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche
            Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass                     Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde ist Versicherungswert
            Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben            a)   von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
            Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen,                     ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr
            es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-fortschritt gemäß                   benötigte Fertigungsvorrichtungen;
            Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkos-
                                                                                              b)   für alle sonstigen, in Teil B Ziffer 16.1 bis Ziffer 16.4 nicht genannten
            ten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
                                                                                                   beweglichen Sachen
            gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten gemäß
            Ziffer 2.3.                                                                            entweder der Zeitwert nach Teil B Ziffer 16.1 b) oder unter den dort ge-
                                                                                                   nannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach Teil B Ziffer 16.1 c).
            Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver-
            sicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung          16.6   Verglasungen
            sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz               Versicherungswert von Verglasungen (siehe Teil B Ziffer 1.5 a) und b)) sind
            für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den ver-                 die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für Verglasungen gleicher Art
            sicherten Mehrkosten gemäß Ziffer 2.3.                                            und Güte.


                                                                                                                                                                           25

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16.7    Interesse des Eigentümers                                                       17.7   Widerspruchsrecht
        a)   Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versiche-              Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte
             rungsnehmers.                                                                     Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in
             Für Sachen, die der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt                  Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der
             erworben hat, sowie für fremdes Eigentum und für Gebrauchsgegen-                  Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Ziffer 17.8 abgeben, so
             stände der Betriebsangehörigen ist für die Höhe des Versicherungs-                muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
             wertes, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse       17.8   Aufhebungsrecht
             des Eigentümers maßgebend.
                                                                                               Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist
        b)   Abweichend von a) ist bei Sachen, die der Versicherungsnehmer ohne                von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Er-
             Kaufoption geleast hat oder bei denen der Versicherungsnehmer die                 klärung in Textform verlangen, dass die Bestimmungen über die Summen-
             Kaufoption geleast hat oder bei denen die Kaufoption bei Schaden-                 anpassung künftig nicht mehr anzuwenden sind.
             eintritt bereits abgelaufen war, das versicherte Interesse des Leasing-
             gebers (Eigentümers) und damit der Versicherungswert - abweichend          17.9   Überversicherung
             von Teil B Ziffern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 - begrenzt. Maßgebend          Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme nach Teil A Ziffer 14
             ist der Betrag, der sich ausgehend vom Anschaffungspreis und un-                  bleibt unberührt.
             beschadet der Regelung nach Teil B Ziffer 16.1 b )und Ziffer 16.5 nach
             Abzug der bis zum Schadeneintritt im Rahmen der Leasingraten vom
             Versicherungsnehmer bereits eingerichteten Sachwertabschreibung            18     Entschädigungsberechnung; Unterversicherung;
             ergibt.                                                                           Versicherung auf Erstes Risiko
             Wird die Sachwertabschreibung nicht belegt, ist die vereinbarte
                                                                                        18.1   Entschädigungsberechnung
             Leasingrate in Abzug zu bringen.
                                                                                               a)   Ersetzt werden
             Ist der ermittelte Betrag höher als die maximale Restforderung des
             Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer, so ist diese maßgeb-                        aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden
             lich.                                                                                      gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Teil B Ziffer
16.8    Umsatzsteuer                                                                                    16) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;

        Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist                     bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur
        die Umsatzsteuer einzubeziehen.                                                                 Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch
                                                                                                        den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur
16.9    Versicherungswert bei Entschädigungsgrenzen
                                                                                                        nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der
        Ist die Entschädigung für einen Teil des versicherten Interesses (Position)                     Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-
        auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Ver-                               falles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die
        sicherungswertes höchstens diese Beträge für die betreffende Position                           Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Ver-
        berücksichtigt.                                                                                 sicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
16.10   Versicherungssumme                                                                              erhöht wird.
        a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versiche-                 b)   Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene
             rungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versiche-                         und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom
             rungswert nach Ziffer 16.1 bis Ziffer 16.8 entsprechen soll.                           Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder
                                                                                                    verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung
        b)   Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der
                                                                                                    gemäß a) berücksichtigt, soweit
             Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sa-
             che für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen                  aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Ein-
             Versicherungswert anpassen.                                                                tritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
        c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungs-                    bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung
             summe nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die                              der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder
             Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Teil B Ziffer 18.2).                         teilweise untersagt war.
                                                                                               c)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
17      Summenanpassung                                                                             die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betrof-
                                                                                                    fene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
17.1    Summenänderung nach Index                                                                   selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
        Soweit Summenanpassung vereinbart ist, erhöhen oder vermindern sich                         darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a)
        zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Versicherungssummen für                       nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefort-
        versicherte Sachen (siehe Teil B Ziffer 1) zur Anpassung an Wertänderun-                    schritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
        gen der versicherten Sachen entsprechend dem Prozentsatz, um den sich
                                                                                               d)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungs-
        der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Erzeugerpreisindex
                                                                                                    berechnung gemäß a) und b) angerechnet.
        gewerblicher Produkte, Statistisches Bundesamt Fachserie 17, Reihe 2,
        gewerbliche Erzeugnisse insgesamt) im vergangenen Kalenderjahr gegen-                  e)   Abweichend von a) ersetzt der Versicherer für die Elektronikversiche-
        über dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat.                                        rung für Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen
        Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maß-                        und Geräten (siehe Teil B Ziffer 11).
        gebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat Juni                       Die Kosten für Teile Teil B Ziffer 1.7 n) aa) bis cc) jedoch unter Abzug
        festgestellte und veröffentlichte Index.                                                    einer Wertverbesserung und nur, wenn diese zur Wiederherstellung
17.2    Information über Änderungen                                                                 einer Sache beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert werden
                                                                                                    müssen.
        Die nach Teil B Ziffer 17.1 berechneten Versicherungssummen werden auf
        den vereinbarten Betrag aufgerundet. Die neuen Versicherungssummen                     f)   Versicherungsschutz für versicherte Kosten, versicherte Mehrkosten
        und die geänderten Beiträge werden dem Versicherungsnehmer jeweils                          und versicherbare Kosten besteht gemäß Teil B Ziffer 2.
        bekannt gegeben.                                                                       g)   Abweichend von Teil B Ziffer 16.1 a) aa) ersetzt der Versicherer für
17.3    Tarifbeiträge                                                                               Schäden durch die Gefahr Glasbruch (Ziffer 9) die Wiederbeschaf-
                                                                                                    fungskosten für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
        Die aus den Versicherungssummen nach Teil B Ziffer 17.2 sich ergeben-
                                                                                                    Zustand. Soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb
        den erhöhten Beiträge dürfen die im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden
                                                                                                    des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist, ersetzt der
        Tarifbeiträge nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich
                                                                                                    Versicherer den gemeinen Wert; gemeiner Wert ist der erzielbare Ver-
        der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken
                                                                                                    kaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
        bezieht.
                                                                                               h)   Für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer Entschä-
17.4    Schwellenwert
                                                                                                    digung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
        Die Versicherungssummen bleiben unverändert, wenn der nach Teil B
        Ziffer 17.1 Satz 1 maßgebende Prozentsatz unter 1 liegt. Jedoch ist dann        18.2   Unterversicherung
        für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen                     a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert
        Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für                         unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung),
        eine Summenänderung berücksichtigt wurde.                                                   so wird die Entschädigung (siehe Teil B Ziffer 18.1) in dem Verhältnis
17.5    Vorsorgeversicherung                                                                        von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
                                                                                                    Berechnungsformel gekürzt:
        Solange Anpassung der Versicherungssumme vereinbart ist, erhöht sich
        vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Versicherungssumme, summa-                         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-
        risch in einem Betrag, um einen Vorsorgebetrag von 30 Prozent, jedoch                       summe, dividiert durch den Versicherungswert
        höchstens bis zu einem Betrag von 500.000 EUR.                                              Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten nach Teil
17.6    Unterversicherung                                                                           B Ziffer 2.
        Die Bestimmungen über Unterversicherung (siehe Teil B Ziffer 18.2) bleiben             b)   Sofern Positionen mit separaten Versicherungssummen vereinbart
        unberührt.                                                                                  sind, so ist a) auf jede einzelne Position anzuwenden.


26

[Seite 27]
       c)   Bei vereinbarten Entschädigungsgrenzen wird bei einer Unterver-                    d) Nickel-Metallhybrid-Ak- kus (NiMH-          6 Monaten            3,0%
            sicherung die Entschädigung (siehe a) gekürzt. Danach ist Teil B Ziffer                Akkus)
            18.3 anzuwenden.
                                                                                               e) sonstige Akkumulatoren                      6 Monaten            3,0%
       d)   Die Bestimmungen über die Unterversicherung sind nicht anzuwen-
                                                                                               Druckköpfe                                      6 Monaten            5,0%
            den, wenn der Schaden 250.000 EUR nicht übersteigt.
                                                                                               Ultraschallköpfe (Medizintechnik)
            Ist jedoch die Neuwertversicherung mit Summenanpassung nach Teil
            B Ziffer 14.1 vereinbart, verzichtet der Versicherer abweichend von                a) mechanisch                                   12 Monaten           1,5%
            Satz 1 auf den Einwand der Unterversicherung, wenn der Schaden                     b) elektronisch                                 12 Monaten           2,0%
            500.000 EUR nicht übersteigt.
                                                                                               Röntgen-Festkörpersensoren (Medizin-            12 Monate            3,5%
       d)   Versicherung auf Erstes Risiko                                                     technik, digitale Radiografie)
            Ist die Entschädigung für einzelne Positionen auf Erstes Risiko verein-
            bart, wird eine Unterversicherung (siehe Teil B Ziffer 18.2) bei diesen            Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der
            Positionen nicht berücksichtigt.                                                   erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
18.3   Entschädigungsgrenzen                                                            18.6   Röhren
       a)   Bei Vereinbarung einer Höchstentschädigung je Versicherungsfall                    Bei Schäden nach Teil B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für Schäden an
                                                                                               elektrischen und elektronischen Anlagen und Geräten) an Röhren wird die
            Ist für einzelne Gefahren oder Gefahrengruppen eine Höchstentschä-                 Entschädigung nach nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (für
            digung je Versicherungsfall festgelegt, so ist insoweit die Gesamtent-             sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten gilt nachstehende
            schädigung je Versicherungsfall auf diesen Betrag begrenzt. Soweit                 Entschädigungsstaffel nicht):
            im Versicherungsfall unterschiedliche Höchstentschädigungen für
            einzelne Gefahren oder Gefahrengruppen zur Anwendung kommen,                        Bezeichnung der Röhren                     Verringerung der
            gilt die für die auslösende Gefahr vereinbarte Höchstentschädigung.                                                            Entschädigung nach
       b)   Bei Vereinbarung einer Entschädigungsgrenze je Position                                                                        Benutzungsdauer
                                                                                                                                           monatlich:
            Ist für einzelne Positionen, Positionsgruppen, weitere versicherte
            Sachen oder Kosten eine Entschädigungsbegrenzung je Versiche-                                                                       von                 um
            rungsfall festgelegt, so ist insoweit die Entschädigung für diese
            Positionen, Positionsgruppen, weitere versicherte Sachen oder Kosten                a) Röntgen-/ Ventilröhren (nicht               6 Monaten           5,5%
            je Versicherungsfall auf diesen Betrag begrenzt.                                        Medizintechnik)
       c)   Bei Vereinbarung einer Jahreshöchstentschädigung                                    b) Laserröhren (nicht Medizintechnik)          6 Monaten           5,5%
            Ist für einzelne Gefahren, Gefahrengruppen, Positionen oder Posi-
            tionsgruppen eine Jahreshöchstentschädigung festgelegt, so ist die                  c) Kathodenstrahlröhren (CRT) in               12 Monaten          3,0%
            Gesamtentschädigung auf diesen Betrag begrenzt und beinhaltet                           Aufzeichnungs- einheiten von Foto-
            alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen. Soweit im                    / Licht- satzanlagen
            Versicherungsfall unterschiedliche Jahreshöchstentschädigungen zur
                                                                                                d) Röntgen-/ Drehanoden- röhren bei            12 Monaten          3,0%
            Anwendung kommen, gilt die für die auslösende Gefahr vereinbarte
                                                                                                    Kranken- häusern Röntgen- oder
            Jahreshöchstentschädigung.
                                                                                                    Radiologen (Medizintechnik)
       Bei Zusammentreffen unterschiedlicher Entschädigungsgrenzen gemäß a)
       bis c) ist der niedrigere Betrag maßgebend.                                              e) Laserröhren (Medizintechnik)                12 Monaten          3,0%
18.4   Neuwert- und Zeitwertanteil                                                              f) Thyratronröhren (Medizintechnik)            12 Monaten          3,0%
       Ist der Neuwert (siehe Teil B Ziffer 16.1 a)) der Versicherungswert, so
       erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der                      g) Bildaufnahmeröhren (nicht Medi-             12 Monaten          3,0%
       den Zeitwertschaden (siehe Ziffer 16.1 b)) übersteigt, einen Anspruch nur,                   zintechnik)
       soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-
                                                                                                h) Bildwiedergaberöhren (nicht                 18 Monaten          2,5%
       rungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird
                                                                                                    Medizintechnik)
       (die Erteilung bindender Aufträge genügt), um Sachen gleicher Art und
       Güte                                                                                     i) Bildaufnahme- / Bildwiedergabe-             24 Monaten          1,5%
       -    in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder                                          röhren (Medizintechnik)
       -    um die beschädigten Sachen wiederherzustellen.                                      j) Röntgen-/ Drehanoden- röhren bei            24 Monaten          2,0%
       Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung                         Teilröntgenologen (Medizintechnik)
       gebrauchter Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können
                                                                                                k) Stehanodenröhren (Medizin-                  24 Monaten          2,0%
       Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren
                                                                                                    technik)
       Betriebszweck derselbe ist.
       Der Zeitwertschaden (siehe Teil B Ziffer 16.1 b) und Ziffer 16.5 wird bei zer-           l) Hochfrequenzleistungs- röhren               18 Monaten          2,5%
       störten oder abhanden gekommenen Sachen festgestellt. Bei beschädig-
       ten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um                   m) Speicherröhren                               24 Monaten          2,0%
       den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
                                                                                                n) Fotomultiplierröhren                         24 Monaten          2,0%
       unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
       Für sonstige Sachen nach Teil B Ziffer 16.5 erwirbt der Versicherungsneh-                o) Ventilröhren (Medizintechnik                24 Monaten          1,5%
       mer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert (siehe Teil B,
       Ziffer 16.1 c)) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung                p) Regel-/ Glättungsröhren                     24 Monaten          1,5%
       der Entschädigung die Voraussetzungen nach a) erfüllt sind und die Wie-
                                                                                                q) Röntgenbildverstärker- röhren               24 Monaten          1,5%
       derherstellung notwendig ist.
18.5   Mehrfach ausgewechselte Anlagenteile                                                     r) Linearbeschleuniger- röhren                 24 Monaten          1,5%
       Abweichend von Teil B Ziffer 1. 6 m) cc) besteht bei Versicherungsschutz                 s) sonstige Röhren                              12 Monaten          3,0%
       für die nachstehend bezeichneten Teile, sofern es sich um Anlagenbe-
       standteile handelt, welche während der Lebensdauer der versicherten
                                                                                               Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der
       Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
                                                                                               erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
       Bei Schäden nach Teil B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für Schäden
                                                                                        18.7   Zwischenbildträger
       an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte) wird die
       Entschädigung nach nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (für                     Bei Schäden nach Teil B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für Schäden an
       sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten gilt nachstehende                     elektrischen und elektronischen Anlagen und Geräten) an Zwischenbildträ-
       Entschädigungsstaffel nicht):                                                           gern wird die Entschädigungsleistung um die gehabte Nutzung im Verhält-
                                                                                               nis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller
       Bezeichnung                                Verringerung der Ent-                        erwarteten Lebensdauer gekürzt.
                                                  schädigung nach Benut-                18.8   Selbstbeteiligungen
                                                  zungsdauer monatlich:
                                                                                               Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungs-
                                                         von                   um
                                                                                               fall um die für diese Position vereinbarten Selbstbeteiligung gekürzt.
       Akkumulatoren (wieder aufladbare
       Batterien, Sekundärzellen)                                                       18.9   Mehrwertsteuer

       a) Bleiakkumulatoren                              6 Monaten             3,0%            Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                               vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungs-
       b) Lithium-Ionen-Akkus (Li-Ion-Akkus)            6 Monaten              1,5%
                                                                                               nehmer Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wieder-
       c) Nickel-Cadmium-Akkus (NiCd-Akkus)             6 Monaten             3,0%            beschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


                                                                                                                                                                      27

[Seite 28]
19     Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                              Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
                                                                                                  dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
19.1   Anzeigepflicht                                                                             groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der                         Der Versicherer verpflichtet sich bis zu einer Entschädigungsgrenze
       Versicherungsnehmer dies - nach Kenntniserlangung - dem Versicherer                        von 25.000 EUR, die Leistung aufgrund grob fahrlässiger Verletzung
       unverzüglich in Textform anzuzeigen.                                                       vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorschriften um max. 50% des
                                                                                                  Schadenbetrages zu kürzen.
19.2   Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen                      f)   Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig vertraglich verein-
       Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache ge-                     barte Obliegenheiten, so ist der Versicherer berechtigt, die Leistung
       zahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls                   in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
       er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung                       Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
       stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung                     Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Ver-
       oder eine nach Teil B Ziffer 18.5 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder                   sicherer verpflichtet sich bis zu 25.000 EUR Schadenbetrag, die Leis-
       auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.                            tung aufgrund grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter
                                                                                                  Obliegenheiten um max. 50% des Schadenbetrages zu kürzen.
19.3   Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
                                                                                             g)   Der Ausschluss Teil B Ziffer 7.4c) gilt weiterhin unverändert.
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen
       Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in                    f)   Der Ausschluss gemäß Teil B Ziffer 7.4 c) gilt weiterhin unverändert.
       voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Ver-
       sicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem           21     Leistungs-Update-Garantie für künftige
       Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses              Leistungsverbesserungen
       Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
       Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser               Werden der Inhaltsversicherung zukünftig Versicherungsbedingungen
       Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.                                    zugrunde gelegt, die ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh-
                                                                                             mers von den hier vereinbarten Bedingungen abweichen, so werden die
19.4   Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung bei Teilentschädigung
                                                                                             verbesserten Deckungsinhalte mit Einführung neuer Inhaltsbedingungen
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen                      auch für diesen Vertrag sofort wirksam. Als Deckungsinhalte gelten alle
       Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung                       Regelungen in den Bedingungen, die den Umfang des Versicherungs-
       gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungs-                schutzes und dessen Einschränkungen definieren. Sofern die zukünftigen
       wert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten                 Versicherungsbedingungen nicht ausschließlich Änderungen zum Vorteil
       und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu                des Versicherungsnehmers beinhalten, können diese insgesamt im gegen-
       innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung               seitigen Einvernehmen dem Versicherungsverhältnis zu Grunde gelegt
       des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache               werden.
       im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen
                                                                                             Voraussetzung für die Geltung der verbesserten Deckungsinhalte ist, dass
       zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Ver-
                                                                                             diese ohne gesonderten Mehrbeitrag bei künftigen Versicherungsverträgen
       sicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
                                                                                             der gleichen Inhaltsversicherung mitversichert sind.
       Entschädigung entspricht.
19.5   Gleichstellung
                                                                                      22     Besserstellungsklausel
       Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi-
       cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf-               Sollten die dieser Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung zu-
       fen.                                                                                  grunde liegenden Versicherungsbedingungen der BGV-Versicherung AG
                                                                                             am Schadentag von denen des unmittelbaren Vorvertrages eines anderen
       Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wor-              in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers zum
       den, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten,                Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, so wird die BGV-Versiche-
       wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Ver-                  rung AG auf Wunsch des Versicherungsnehmers den Schaden nach den
       sicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzöge-                Bedingungen des unmittelbaren Vorvertrages regulieren. Der Nachweis
       rung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden              (in Form von Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen) obliegt
       ist.                                                                                  dem Versicherungsnehmer.
19.6   Übertragung der Rechte                                                                Dies gilt nicht für:
       Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur                 -    Umdeckungen nach einer Kündigung des Vorversicherers;
       Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum
       und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese                  -    zusätzliche Deckungseinschlüsse, die bei der Eindeckung bei der
       Sachen zustehen.                                                                           BGV-Versicherung AG hätten gegen einen Beitragszuschlag versichert
                                                                                                  werden können;
19.7   Beschädigte Sachen
                                                                                             -    niedrigere oder nicht vorhandene generelle tarifliche Selbstbeteili-
       Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Ver-                           gungen des Vorvertrages bei Tatbeständen, für die der vorliegende
       sicherungsnehmer Entschädigung nach Teil B Ziffer 15.1 a) bb) auch dann                    Vertrag eine Selbstbeteiligung vorsieht;
       verlangen oder behalten, wenn die Sachen nach Teil B Ziffer 16.2 bis Ziffer
                                                                                             -    ermittelte Versicherungssummen, die im Vergleich zum Vorvertrag
       16.4 bei ihm verbleiben.
                                                                                                  nach unten abweichen;
19.8   Besitzerlangung durch den Versicherer                                                 -    Risiken, deren Versicherung aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt ist
       Gelangt der Versicherer in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache,                     (z.B. aufgrund von Embargos, Non-Admitted-Ländern etc.);
       so gelten Teil B Ziffer 16.1 bis Ziffer 16.7 entsprechend.                            -    Bestimmungen, die die zeitliche Geltung des BGV-Vertrages abän-
                                                                                                  dern;
20     Verzicht grobe Fahrlässigkeit                                                         -    Versicherungsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
       a)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei,                -    Bestimmungen über Betriebsschließungsversicherungen;
            so ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu             -    Schäden durch Terrorakte (Sachwerte und Betriebsunterbrechun-
            kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers                     gen).
            entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
                                                                                             Diese Bestandsgarantie gilt für die Laufzeit des Vertrages, längstens für
            Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu
                                                                                             die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsbeginn und bezieht sich auf das ge-
            einer Entschädigungsgrenze von 250.000 EUR darauf, von diesem
                                                                                             mäß dem BGV-Versicherung AG-Vertrag versicherte Risiko.
            Recht Gebrauch zu machen.
                                                                                             Die Entschädigung aus der Besserstellungsklausel ist auf die vereinbarte
       b)   Ist der unter a) genannte Schaden zwischen 250.000 EUR bis 1 Mio.                Versicherungssumme, maximal aber auf einen Betrag von 1.000.000 EUR
            EUR, so ist der Versicherer berechtigt, die gesamte Entschädigungs-              je Versicherungsjahr begrenzt.
            leistung um maximal 20% zu kürzen.
       c)   Ist der unter a) genannte Schaden größer als 1 Mio. EUR, so ist der       23     Weitere zusätzliche Kosten und Deckungserweiterungen
            Versicherer berechtigt, die gesamte Entschädigungsleistung in dem
            Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-             Zusätzlich zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssum-
            rungsnehmers entspricht.                                                         men können in der Inhaltsversicherung je Versicherungsfall die folgenden
                                                                                             zusätzlichen Kosten und Deckungserweiterungen auf Erstes Risiko mitver-
       d)   Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gesetzliche oder
                                                                                             sichert sein. Sofern die zusätzlichen Kosten und Deckungserweiterungen
            behördliche Sicherheitsvorschriften, so ist der Versicherer berechtigt,
                                                                                             nicht auf bestimmt versicherbare Gefahren oder Betriebsarten/Branchen
            die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-
                                                                                             verweisen, gelten Sie generell als mitversichert.
            schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen
            einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei-                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Pauschaldeklara-
            sen. Der Versicherer verzichtet bis zu einer Entschädigungsgrenze von            tion vereinbarten Betrag begrenzt.
            50.000 EUR darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen.                   23.1   Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, Bewegungs- und Schutzkos-
       e)   Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig vertraglich verein-             ten, Feuerlöschkosten
            barte Sicherheitsvorschriften, so ist der Versicherer berechtigt, die            Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen


28

[Seite 29]
       a)   Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten (Verkehrssicherungs-                          -   innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles
            maßnahmen)                                                                                 ergangen sind.
            Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Auf-                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zu-
            räumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen geblie-                    gang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittel-
            bener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum                      fristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser
            nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.                        Obliegenheit ergeben sich aus Teil A Ziffer 6.3 (Leistungsfreiheit bei
            Bei Versicherungsfällen, die durch Naturgefahren gemäß Teil B Ziffer                   Obliegenheitsverletzungen).
            8 verursacht wurden, werden für das Aufräumen der Schadenstätte,                  c)   Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination
            soweit diese über das Versicherungsgrundstück hinausreicht, die Auf-                   des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den
            wendungen nur ersetzt, wenn sie für durch diesen Vertrag versicherte                   für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen
            Sachen entstehen. Absperrkosten sind Aufwendungen für Verkehrs-                        Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann
            sicherungsmaßnahmen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den                        dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
            Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des
            Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versicherungsnehmer                      Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch
            zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist                Sachverständige festgestellt.
            (z. B. Absperren von Straßen, Wegen, Grundstücken).                               d)   Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder
       b)   Bewegungs- und Schutzkosten                                                            aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers ein-
                                                                                                   schließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
            Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch ent-
            stehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-                  e)   Kosten dieser Position gelten nicht als Aufräumungskosten (siehe 4.1
            fung von - auch anderweitig gegen dieselbe Gefahr - versicherten                       a)).
            Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden                     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
            müssen.                                                                           begrenzt.
            Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen                 23.4   Mehrkosten für Rückreise aus dem Urlaub / der Dienstreise
            für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder
                                                                                              a)   Der Versicherer ersetzt den Mehraufwand für Fahrtkosten, wenn der
            Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnun-
                                                                                                   Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
            gen.
                                                                                                   lebende Personen wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzei-
       c)   Feuerlöschkosten                                                                       tig seine Urlaubsreise / Dienstreise abbricht und an den Schadenort
            Feuerlöschkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur                          reist.
            Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der                     b)   Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich
            Kosten nach Ziffer 2.1 e), die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen                 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsneh-
            sind. Freiwillige Zuwendungen oder Belohnungen in angemessener                         mers am Schadenort notwendig macht.
            Höhe des Versicherungsnehmers an eigene oder fremde Personen, die
                                                                                              c)   Als Urlaubsreise / Dienstreise gilt jede privat / geschäftlich veran-
            sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, sind nur
                                                                                                   lasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort
            zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
                                                                                                   von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs
       d)   Transport- und externe Lagerkosten                                                     Wochen.
            Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für Transport und                  d)   Erstattet werden die Mehrkosten für ein angemessenes Reisemittel,
            Lagerung versicherter Sachen, wenn Versicherungsräume in Folge                         entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dring-
            eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalles unbenutzbar wurden und                     lichkeit der Reise an den Schadenort. Der Versicherungsnehmer ist
            die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.                             verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort beim Versicherer
            Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in                    Weisung einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
            dem die Versicherungsräume wieder benutzbar oder eine Lagerung in                 e)   Mehraufwände für Fahrtkosten werden für ein angemessenes Reise-
            einem benutzbaren Teil der Versicherungsräume wieder zumutbar ist,                     mittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel /
            längstens für die Dauer von 24 Monaten.                                                Dienstmittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
       begrenzt.                                                                              begrenzt.
       e)   Kosten für Fehlalarm bei Rauch- oder Gaswarnmeldern                        23.5   Psychologische Erstberatung und Behandlung
            Soweit die Gefahr Feuer gemäß Teil B Ziffer 3.1 a) versichert ist, er-            Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine psychologische
            setzt der Versicherer die notwendigen und tatsächlich angefallenen                Erstberatung bzw. Behandlung wegen eines ersatzpflichtigen Groß-
            Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen, die                schadens, die vom Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer
            dadurch entstehen, dass infolge Fehlalarms eines Rauch- oder Gas-                 spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beantragt wurden.
            warnmelders ein gewaltsames Eindringen durch die Feuerwehr oder                   Die Kosten der Behandlung werden längstens für ein Jahr ab Beginn der
            Polizei in versicherte Räumlichkeiten erfolgt oder veranlasst wird.               Behandlung übernommen. Ein Großschaden liegt vor, wenn der Schaden
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-               voraussichtlich 50.000 EUR übersteigt. Bei den Gefahren Einbruchdieb-
            trag begrenzt.                                                                    stahl oder Raub einschließlich des Versuchs einer solchen Tat entfällt
                                                                                              diese Voraussetzung. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
23.2   Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte versicherte Sachen
                                                                                              mitwirkende Ursachen nicht auf die Kosten von Behandlungen, die bereits
       Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwen-                  vor Eintritt des Versicherungsfalles begonnen haben bzw. beantragt oder
       digen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte versicherte Sachen.                  vereinbart waren.
       Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte versicherte Sachen sind Kosten
                                                                                              Erstattet werden die Kosten für eine Erstberatung und Behandlung bei
       für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
                                                                                              auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie oder Psycho-
       versicherter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles nach Teil B Ziffer
                                                                                              somatik ausgebildeten und zertifizierten Ärzten, soweit diese Kosten nicht
       3 (Versicherte Gefahren und Schäden) durch auf dem Versicherungsort
                                                                                              anderweitig erstattet werden.
       betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent-
       stehen und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.                               Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
                                                                                              begrenzt.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
       begrenzt.                                                                       23.6   Mehrkosten für energetische Modernisierung von zu betrieblichen Zwecken
                                                                                              genutzten Haushaltsgeräten
23.3   Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
                                                                                              Der Versicherer ersetzt Mehrkosten (inkl. der Entsorgung der Altgeräte)
       a)   Der Versicherer ersetzt Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf-
                                                                                              für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende
            grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch
                                                                                              wasser- bzw. energiesparende Waschmaschinen, Kühlschränke, Trockner,
            einen Versicherungsfall entstehen, um
                                                                                              Geschirrspüler und Gefrierschränke der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
            -   Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grund-                      höchsten Effizienzklasse, sofern die Geräte zu betrieblichen Zwecken des
                stücken, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auf denen                  Versicherungsnehmers genutzt werden.
                Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu
                                                                                              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
                dekontaminieren oder auszutauschen;
                                                                                              begrenzt.
            -   den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu trans-
                                                                                       23.7   Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
                portieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
                                                                                              gestellte Standardprogramme, individuelle Programme, individuelle Daten
            -   insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versiche-                  und individuelle Datenträger
                rungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzu-
                                                                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
                stellen.
                                                                                              Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, serienmäßig herge-
       b)   Die Aufwendungen nach a) werden nur ersetzt, sofern die behörd-                   stellten Standardprogrammen, individuellen Programmen und individuel-
            lichen Anordnungen                                                                len Daten (siehe Teil B Ziffer 1.5, Daten und Programme) und individuelle
            -   aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die                    Datenträger, soweit diese Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach
                vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;                         Eintritt des Versicherungsfalles für die Wiederherstellung anfallen.
            -   eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
                Versicherungsfalles entstanden ist;                                           begrenzt.


                                                                                                                                                                       29

[Seite 30]
23.8    Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden                                   Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus
        a)   Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwen-             einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).
             digen Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung            23.16   Kosten für die Elektronikversicherung
             von Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer                    Kosten für die Ergänzenden Gefahren für Schäden an elektrotechnischen
             Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den                 oder elektronischen Anlagen und Geräten
             Umständen nach für geboten halten durfte.
                                                                                               Der Versicherer ersetzt, soweit die Elektronikversicherung für Schäden
        b)   Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem              an elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräten auf dem
             Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den                 Versicherungsschein als mitversichert gilt, folgende notwendige Kosten die
             Wertpapieren entstanden ist.                                                      infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 11 entstehen:
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag                 a)   Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Kosten für die Gerüst-
        begrenzt.                                                                                   gestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums.
23.9    Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen durch Einbruch-                   b)   Eichkosten die eine notwendige Kalibrierung der versicherten Sache,
        diebstahl                                                                                   die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles auf-
        Dies sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken,                        wenden muss, um die eichrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
        Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schau-                           Nicht ersetzt werden jedoch Eichkosten, die ohnehin fällig gewesen
        fensterverglasungen), Rollläden oder Schutzgittern von Gebäuden inner-                      wären, z.B. durch Ablauf der Eichgültigkeitsdauer.
        halb des Versicherungsortes infolge eines Versicherungsfalles oder durch               c)   die Umrüstung und / oder den Ersatz von Zubehör (eine beweg-
        den Versuch einer Tat der Gefahrengruppe Einbruchdiebstahl gemäß 3.1 b).                    liche Sache, die dem Zweck einer Hauptsache dauernd dient) einer
        Hierzu zählen auch Kosten für die Beseitigung von Schäden an Schaukäs-                      versicherten Sache bei Inkompatibilität, wenn die versicherte Sache
        ten und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des Versiche-                         selbst durch einen Versicherungsfall zerstört wird oder abhanden-
        rungsortes, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort                    kommt, die gleiche Sache am Markt nicht mehr erhältlich ist und die
        liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung. In der Inhaltsversicherung                      ersatzbeschaffte Sache - gleicher Art und Güte - nicht mehr mit dem
        sind derartige Aufwendungen nur versichert, soweit die Gefahr Einbruch-                     zugehörigen unbeschädigten Zubehör der vom Versicherungsfall be-
        diebstahl gemäß Ziffer 3.1 b) versichert ist.                                               troffenen Sache kompatibel ist.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag                 Die Entschädigungsleistung ist pro versicherter Sache einschließlich Zu-
        begrenzt.                                                                              behör insgesamt begrenzt auf 125 % des für die vom Schaden betroffene
23.10   Schlossänderungskosten                                                                 Sache gültigen Versicherungswertes.
        Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert ist,           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
        die notwendigen Kosten für Schlossänderungen an den Außentüren der                     begrenzt.
        als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen        23.17   Kosten für die Gefahr Glasbruch
        durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versiche-
                                                                                               Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist, die
        rungsortes begangene Tat gemäß Ziffer 3.1 b) abhandengekommen sind.
                                                                                               infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 9 notwendigen Kosten für
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag                 a)   das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Not-
        begrenzt.                                                                                   verglasungen),
23.11   Schlüsselverlust für besondere Behältnisse                                             b)   das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungs-
        Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert ist,                platz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
        nach Verlust eines Schlüssels zu Tresorräumen oder zu Behältnissen ge-                 c)   zusätzliche Leistungen um die sich das Liefern und Montieren von
        mäß Ziffer 5.1 e), die sich innerhalb der als Versicherungsort vereinbarten                 versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- und Ge-
        Räume befinden, die Aufwendungen für Änderung der Schlösser und An-                         rüstkosten);
        fertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen
                                                                                               d)   die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen,
        und für Wiederherstellung der Behältnisse.
                                                                                                    Lichtfilterlacken und Folien auf den in Teil B Ziffer 1.6 versicherten
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag                      Sachen;
        begrenzt.
                                                                                               e)   das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen
23.12   Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen nach einem Einbruch                            von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgittern, Schutzstangen,
        oder Einbruchsversuch                                                                       Markisen usw.);
        Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert                f)   die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauer-
        ist, die notwendigen Kosten für provisorische Reparaturmaßnahmen zum                        werk, Schutz- und Alarmeinrichtungen;
        Schutz versicherter Sachen sowie für die notwendige Bewachung zur Ver-
                                                                                               g)   die Beseitigung von Schäden an ausgestellten Waren und Dekora-
        meidung von Folgeereignissen, die durch einen Versicherungsfall oder den
                                                                                                    tionsmitteln hinter versicherten Scheiben (z.B. von Schaufenstern,
        Versuch einer Tat gemäß Teil B Ziffer 5 entstehen.
                                                                                                    Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag                      Schaden durch Zerbrechen (siehe Ziff. 9.1) der Scheibe vorliegt und die
        begrenzt.                                                                                   Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegen-
23.13   Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luftfrachten                                            stände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen
                                                                                                    der Scheibe eingedrungen sind;
        a)   Der Versicherer ersetzt Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luft-
             frachten, Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten,                   h)   die Beseitigung von künstlerisch bearbeiteten Glas-Scheiben, -Spiegel
             soweit sie notwendig sind um eine beschleunigte Wiederherstellung                      und -Platten.
             versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zu erreichen.                     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
        b)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten                 begrenzt
             nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.                     23.18   Kosten für die Gefahr Transporte im Werkverkehr
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag                 a)   Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und / oder Beseitigung
        begrenzt.                                                                                   sowie Vernichtung von versicherten Sachen, die durch ein versichertes
23.14   Medienverluste                                                                              Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind. Der Versicherer leistet
                                                                                                    auch Ersatz, wenn die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher
        Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist                    Bestimmungen nach der Beschädigung oder Zerstörung versicher-
        und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, die Kosten für den                      ter Sachen deren Bergung und/oder Beseitigung / Vernichtung auf
        a)   Mehrverbrauch von Leitungswasser (einschließlich der damit ver-                        Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.
             bundenen Abwassergebühren) der infolge eines Versicherungsfalles                       Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte versicherte
             entsteht, und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt;                       Sachen auf behördliche Anordnungen hin geborgen und beseitigt
        b)   Verlust von Wärme tragenden Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel,                   / vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher
             Kältemittel, soweit ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden vor-                   Bestimmungen die Bergung und/oder Beseitigung / Vernichtung
             liegt;                                                                                 unbeschädigter versicherter Sachen, so besteht ebenfalls Versiche-
        c)   Mehrverbrauch an Gas, der infolge eines Versicherungsfalles entsteht                   rungsschutz.
             und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.                                 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen
                                                                                                    zur Verhinderung oder Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
                                                                                                    der Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden. Ein Übergang der
        begrenzt.
                                                                                                    Rechte an den oder auf die beschädigten oder zerstörten Güter auf
23.15   Aufräumungskosten für Bäume                                                                 den Versicherer findet mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen
        Dies sind notwendige Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter                      nicht statt. Insbesondere übernimmt der Versicherer keine Haftung
        Bäume vom Versicherungsgrundstück. Derartige Kosten gelten nur ver-                         aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Sachen.
        sichert, sofern die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 7.1 versichert ist und die             b)   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver-
        Bäume auf Kosten des Versicherungsnehmers gepflanzt wurden oder der                         sicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
        Versicherungsnehmer für die Bäume die Gefahr trägt. Kosten aufgrund                         (Preisdifferenzkosten).
        bereits abgestorbener Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
                                                                                                    Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wieder-
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf                  beschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten
        Erstes Risiko begrenzt.                                                                     nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher


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[Seite 31]
             Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.                           ee) Schäden durch Naturgefahren (Teil B Ziffer 8), unbenannte Ge-
             Mehrkosten infolge von Kapitalmangel werden nicht ersetzt.                               fahren (Teil B Ziffer 10) sowie Schäden durch Gefahren nach Tel B
        c)   Mehrkosten durch Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nacht-                           Ziffer 4.7, 4.8 und 4.9 sind von der Versicherung ausgeschlossen.
             arbeit, Eil-, Express- und Luftfracht, soweit sie notwendig sind, um                 ff) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür verein-
             eine beschleunigte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver-                         barten Betrag begrenzt.
             sicherter und vom Schaden betroffener Sachen zu erreichen.              23.20   Mehrkosten infolge umweltfreundlicher oder nachhaltiger Maßnahmen
        d)   Der Versicherer ersetzt auch den Beitrag zur großen Haverei den                 (Öko-Klausel)
             der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York                    In Ergänzung der dem Vertrag zugrundeliegenden Vereinbarungen und
             Antwerpener Regeln, den Havarie-Grosse-Regeln IVR oder anderen                  Versicherungsbedingungen sind strittige Mehrkosten in Zusammenhang
             international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache                  mit der Wiederherstellung, auch für umweltfreundliche oder nachhaltige
             zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter              Maßnahmen versichert, insbesondere:
             Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den
                                                                                             -    für die Reparatur oder den Austausch von beschädigten versicherten
             Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so
                                                                                                  Sachen in der Art und Güte, die als umweltfreundlich oder nachhaltig
             leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungs-
                                                                                                  anerkannt ist.
             summe.
                                                                                             -    den Austausch des beschädigten Teils eines Daches mit einem be-
             Diese Aufwendungen und Kosten sind ohne Rücksicht darauf zu
                                                                                                  grünten Dach.
             ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Ver-
             sicherungssumme übersteigen.                                                    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
                                                                                             begrenzt.
             Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für
             die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder    23.21   Seng- und Schmorschäden
             Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und             Der Versicherer ersetzt in Erweiterung zu Ziffer 4.10. a) Seng- und
             den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und Schadenminde-                     Schmorschäden.
             rung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.            Ein Seng- bzw. Schmorschaden liegt vor, wenn eine Sache unter der Ein-
        e)   Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, die im Geschäftsbetrieb des Ver-            wirkung einer Wärmequelle beschädigt wird, ohne dass es dabei zu einer
             sicherungsnehmers als unmittelbare Folge auf einen ersatzpflichtigen            Flammenbildung und selbständigen Ausbreitung der Schadstelle kommt
             Schaden an versicherten Sachen zurückzuführen sind und die aus-                 und es sich somit nicht um einen Brandschaden handelt
             schließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betreffen.            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
             Nicht ersetzt werden Mehrkosten, die auf eine drohende oder bereits             Erstes Risiko begrenzt.
             eingetretene Verseuchung oder Gesundheitsgefährdung oder behörd-        23.22   Abstellen von Kraftfahrzeugen
             lich angeordnete Betriebsbeschränkung, auf finanzielles Unvermögen              a)   Sofern vereinbart, gilt das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der In-
             des Versicherungsnehmers oder auf Änderungen bzw. reguläre War-                      haltsversicherung für die im Versicherungsschein genannten Gefahren
             tungsarbeiten anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-                   als mitversichert.
             fung beschädigter oder verloren gegangener Sachen zurückzuführen
             sind.                                                                                Das Abstellen von Kraftfahrzeugen zum Beispiel in Betriebsgebäuden,
                                                                                                  die nicht ausdrücklich als Garagen zugelassen sind, beeinträchtigen
             Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden                                    den Versicherungsschutz nicht. Es dürfen sich im Umkreis von 5
             -   an Personen,                                                                     Metern keine brennbaren Sachen befinden. Des Weiteren darf es sich
             -   wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglichen Pflichten                  nicht um Gefahrgut Transportfahrzeuge handeln.
                 (z.B. Kaufvertrag),                                                              Feuergefährliche Arbeiten sind zu untersagen und auf Tankvorgänge
             -   aufgrund von Haftungsvereinbarungen, die über die gesetzliche                    ist zu verzichten.
                 Haftung hinausgehen, wie z.B. Vertragsstrafen / Pönalen und /               b)   Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs-
                 oder pauschalierten Schadenersatz,                                               summe Brandschäden an Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen
             -   im Zusammenhang mit der Erstattung oder Gewährung von                            und Besuchern. Versicherungsschutz besteht für ruhende Kraftfahr-
                 Subventionen im Rahmen der EU-Marktordnung,                                      zeuge auf den Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Ver-
                                                                                                  fügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind. Versichert gilt
             -   im Zusammenhang mit Zöllen, Schäden, die dem Ab-gaben- oder
                                                                                                  lediglich der Zeitwert. Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang,
                 Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen sind oder strafähnlichen
                                                                                                  in dem Entschädigung aus einer anderen Versicherung erlangt werden
                 Charakter haben (z.B. Geldstrafen),
                                                                                                  kann (Subsidiarität).
             -   aufgrund von Kostenerstattungsansprüchen, die gegen den Ver-
                                                                                                  Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
                 sicherungsnehmer erhoben werden,
                                                                                                  trag auf Erstes Risiko begrenzt.
             -   aus Kalkulationsfehlern des Versicherungsnehmers,
                                                                                     23.23   An der Außenseite angebrachte Sachen
             -   aus Preisdifferenzen oder nicht realisierten Mehrwerten der ver-            Der Versicherer ersetzt für die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
                 sicherten Sachen,                                                           Gefahren an der Außenseite von Gebäuden angebrachte Antennenanla-
             -   im Zusammenhang mit stornierten, geänderten oder ausbleiben-                gen, Markisen, Leuchtröhren, Anlagenschilder, transparente Überdachun-
                 den Folgeaufträgen                                                          gen, Schutz- und Trennwände, Beleuchtungs- und Gefahrenmeldeanlagen
             -   im Zusammenhang mit Finanzierungen / Zwischenfinanzierun-                   und andere an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, sofern
                 gen, Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere Rechtsanwalts-               der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
                 gebühren und Gerichtskosten.                                                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag               Erstes Risiko begrenzt.
        begrenzt.                                                                            Weitere nicht aufgeführte, betriebstypische Sachen samt Entschädigung
23.19   Neu hinzukommende Versicherungsorte                                                  für Montage, Reparatur und/oder Wiederbeschaffung dieser Sachen
                                                                                             gelten bis zum vereinbarten Betrag als mitversichert.
        a)   Als Versicherungsort gelten bis zum Ablauf des laufenden Versiche-
             rungsjahres auch neu hinzukommende Versicherungsorte innerhalb                  Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus
             der Bundesrepublik Deutschland. Teil B Ziffer 14.4 gilt sinngemäß.              einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).
             Versicherungsschutz besteht zu der hierfür vereinbarten Versiche-       23.24   Container auf Versicherungsgrundstück und Baustellen
             rungssumme auf Erstes Risiko.                                                   Abweichend zu Teil B Ziffer 5.1.a) leistet der Versicherer auch Entschädi-
        b)   Betriebsverlegung                                                               gung für versicherte Sachen in verschlossenen Containern und Baubuden
             aa) Sofern vereinbart, gilt im Falle einer Betriebsverlegung auf                auf dem Versicherungsgrundstück sowie auf Baustellen.
                 Grundlage des bisherigen Vertrages auch die neue Betriebsstät-              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den Betrag von 10.000 EUR
                 te als Versicherungsort, soweit diese innerhalb der Bundesrepub-            auf Erstes Risiko begrenzt.
                 lik Deutschland liegt.                                                      Zusätzlich ersetzt der Versicherer die Kosten am Container für Not-
             bb) Während der Betriebsverlegung besteht Versicherungsschutz in                reparaturen und provisorische Maßnahmen zur Sicherung nach einem
                 beiden Betriebsstätten. Der Versicherungsschutz erlischt jedoch             versicherten Schadenfall. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
                 spätestens einen Monat nach Umzugsbeginn. Das Transportrisi-                den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt.
                 ko zwischen den Betriebsstätten ist nicht versichert.               23.25   Übersee-Container (ISO-Container) mit VdS-Sicherung
             cc) Für die Gefahr Einbruchdiebstahl ist Voraussetzung, dass in                 Abweichend zu Teil B Ziff. 5.1.a) leistet der Versicherer auch Entschädigung
                 der neuen Betriebsstätte mindestens die gleichen Sicherungen                für versicherte Sachen in verschlossenen Übersee-Containern (ISO-Con-
                 vorhanden sind und betätigt werden, wie die im Versicherungs-               tainer) auf dem Versicherungsgrundstück sowie auf Baustellen.
                 vertrag bezeichneten Sicherungen.
                                                                                             Sofern der Übersee-Container (ISO-Container) vor und während dem
             dd) Eine Betriebsverlegung ist dem Versicherer zum Zwecke der                   Versicherungsfall durch eine mechanische VdS-anerkannte Containersi-
                 Vereinbarung neuer Beiträge und Bedingungen unverzüglich an-                cherung geschützt ist.
                 zuzeigen. Kommt eine Einigung über Beiträge und Bedingungen
                                                                                             Die Entschädigung ist je Container auf 25.000 EUR, je Versicherungsfall
                 nicht zustande, erlischt die vorläufige Deckung mit Beendigung
                                                                                             auf 100.000 EUR auf Erstes Risiko begrenzt.
                 der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch zwei Monate
                 nach Umzugsbeginn. Der Versicherer kann in diesem Fall den          23.26   Höherwertiges Nebensortiment
                 Beitrag nach dem bisherigen Vertragsstand nur zeitanteilig be-              Der Versicherer leistet Entschädigung für Waren/Vorräte, die untypisch
                 anspruchen.                                                                 für die im Versicherungsschein genannte Betriebsart sind.


                                                                                                                                                                        31

[Seite 32]
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
        Erstes Risiko begrenzt.                                                              Erstes Risiko begrenzt.
        Sachen, die zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung           23.34   Kosten für eine vorübergehende Anmietung eines neuen Büros
        zählen, fallen nicht unter diese Regelung.                                           Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine vorübergehende Anmietung
        Ausdrücklich ausgeschlossen bleiben Bargeld, Wertpapiere, sonstige Ur-               eines Büros im Umkreis von 50 km, wenn das ansonsten ständig besetzte
        kunden, sonstige Wertsachen, Kernbrennstoffe oder radioaktive Stoffe,                Büro aufgrund eines Versicherungsfalls unbenutzbar wurde und dem Versi-
        Munition oder sonstige explosive Stoffe, Drogen (soweit nicht zur medizi-            cherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen Teil nicht zumutbar ist.
        nischen Nutzung dienend), lebende Tiere oder Pflanzen, Transportmittel               Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, indem das Büro wieder
        oder sonstige Kraftfahrzeuge, Tabakwaren, Valoren und Kunstgegenstän-                benutzbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.
        de.                                                                                  Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
23.27   Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl                                           Erstes Risiko begrenzt.
        Wird nach einem versicherten Einbruchdiebstahl in den versicherten Be-       23.35   Tabakwaren
        trieb das Telefon vom Täter benutzt wird, so ersetzt der Versicherer die             In Abweichung zu Ziffer 1.7 j) gelten Tabakwaren, auch in Zigarettenauto-
        dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu dem vereinbarten Betrag. Der               maten gemäß Ziffer 1.7 g) versichert. Nicht versichert gilt das Bargeld in
        Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzel-                  diesen Automaten.
        gesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen.                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
        Der Versicherungsnehmer hat den Einbruchdiebstahl unverzüglich der                   Erstes Risiko begrenzt.
        zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
                                                                                     23.36   Automaten und Bargeld in unverschlossenen Registrierkassen
23.28   Schlossänderungskosten für Betriebsfahrzeuge
                                                                                             a)   In Abweichung zu Ziffer 1.7 g) gelten Geld-, Geldwechselautomaten,
        Der Versicherer ersetzt, sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl im Versiche-                 Glücksspielautomaten, Zigarettenautomaten sowie Geldausgabe-
        rungsschein vereinbart ist, die notwendigen Kosten für Schlossänderungen                  automaten und Musikautomaten mitversichert. Weiterhin nicht
        an Betriebsfahrzeugen, sofern die Schlüssel zu diesen Fahrzeugen durch                    versichert gelten über diesen Einschluss der Inhalt und das Bargeld in
        einen versicherten Schadenfall abhandengekommen sind und keine Ent-                       diesen Automaten.
        schädigung aus einem anderen Vertrag erlangt werden kann (Subsidiari-
        tät).                                                                                     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
                                                                                                  trag auf Erstes Risiko begrenzt.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
                                                                                             b)   In Abweichung zu Ziffer 1.7 g) gelten die nicht zuvor unter a) genann-
        Erstes Risiko begrenzt.
                                                                                                  ten Automaten als mitversichert. Weiterhin nicht versichert gelten
23.29   Roboter auf dem Versicherungsgrundstück                                                   über diesen Einschluss das Bargeld in diesen Automaten.
        Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wiederbeschaffung oder                         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
        Reparatur von Robotern zur Pflege und Reinigung von Gebäuden und                          trag auf Erstes Risiko begrenzt.
        Grundstücken, z.B. Mährobotern, sofern die Gefahren Einbruchdiebstahl,
                                                                                             c)   Zusätzlich für Apotheken und Friseur- und Gastronomiebetriebe gilt:
        Sturm/Hagel und Naturgefahren auf dem Versicherungsschein als verein-
                                                                                                  Sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl auf dem Versicherungsschein
        bart gelten. Versichert ist die Beschädigung oder das Abhandenkommen
                                                                                                  als vereinbart gilt, ist ergänzend zu Ziffer 5.1 (Einbruchdiebstahl) der
        infolge von Schäden während der Nutzung des Gerätes durch die Gefah-
                                                                                                  einfache Diebstahl von Bargeld aus offenen Registrierkassen mitver-
        ren Einbruchdiebstahl oder Sturm/Hagel oder Naturgefahren außerhalb
                                                                                                  sichert
        versicherter Gebäude, jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstücks.
                                                                                                  Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist die unverzügliche
        Nach der Nutzung des Mähroboters ist dieser innerhalb geschlossener
                                                                                                  Anzeige des Diebstahls bei der zuständigen Polizeidienststelle
        Räume eines Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück aufzubewah-
        ren. Die entsprechenden Wartungs- und Sicherungsintervalle des Geräte-                    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
        herstellers sind einzuhalten.                                                             trag auf Erstes Risiko begrenzt.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf   23.37   Zusätzliche Kosten und Mehrleistungen für Ärzte, Heilberufe und Apo-
        Erstes Risiko begrenzt.                                                              theken
23.30   Firmenschilder und Fahrradständer                                                    Für die Betriebsarten Ärzte, Heilberufe und Apotheken gelten folgende
                                                                                             zusätzliche Kosten und Deckungserweiterungen als mitversichert:
        a)   Sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl auf dem Versicherungsschein
             als vereinbart gilt, ersetzt der Versicherer am Versicherungsort die            a)   Edelmetall/Zahngold
             Kosten für die Wiederbeschaffung von fest mit dem Gebäude ver-                       Sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl auf dem Versicherungsschein
             bundenen Firmenschildern oder von fest mit dem Boden verankerten                     als vereinbart gilt, gelten Edelmetalle in Dental- und Zahnlabors oder
             Fahrradständern, sofern diese infolge eines Diebstahl abhandenkom-                   -praxen auch dann mitversichert, wenn sich die Sachen nicht in einem
             men.                                                                                 verschlossenen Behältnis befinden.
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-             b)   Inhalt von Nachtdienstkästen
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                     Sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl auf dem Versicherungsschein als
        b)   Zusätzlich zu a) gelten freistehende Firmenschilder außerhalb des                    vereinbart gilt, gelten Schäden durch Einbruch oder den Einbruchver-
             Versicherungsortes als mitversichert, sofern sich diese in einem Um-                 such an Nachtdienstkästen und deren Inhalt, als mitversichert.
             kreis von 500 Metern der versicherten Räume befinden.                           c)   Beschädigung und Abhandenkommen der Arzttasche
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-                  Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                     Gefahren sind Arzttaschen einschließlich Inhalt, die während der Be-
23.31   E-Ladesäulen und Wallboxen                                                                rufsausübung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mitgeführt
                                                                                                  werden.
        Der Versicherer ersetzt in Erweiterung der Gefahren Feuer und Sturm/
        Hagel die Kosten für die Zerstörung und Beschädigung von E-Ladesäulen                d)   Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen
        und Wallboxen am Gebäude und auf dem Gelände des Versicherungsortes,                      Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
        sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt oder die Geräte                   Gefahren sind Abrechnungsunterlagen (auch elektronisch gespeicher-
        auf eigene Kosten angebracht oder aufgestellt hat. Der Diebstahl dieser                   te Daten/Unterlagen) für Krankenkassen, sofern der Versicherungs-
        Geräte gilt weiterhin als nicht versichert.                                               nehmer infolge eines Versicherungsfalles einen Ausfall bei Abrechnun-
        Die Entschädigung für Montage, Reparatur und/oder Wiederbeschaffung                       gen nach dem Schadenfall erleidet.
        ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko be-           e)   Neuanfertigung von Abdrücken, Röntgenaufnahmen oder Laborer-
        grenzt.                                                                                   gebnissen
23.32   Terrassenmöbel/Pavillons/Gasheizer                                                        Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
        Der Versicherer ersetzt die Kosten für Möbel (Bestuhlung, Tische, Trenn-                  Gefahren sind die Kosten für eine Wiederherstellung von notwendigen
        wände, Sonnenschirme und Sonnenschirmständer), Pavillons und Gashei-                      Röntgenaufnahmen, Abdrücken oder Laborergebnissen/Laborunter-
        zer im Freien, innerhalb des Versicherungsgrundstückes oder in dessen un-                 suchungen die aufgrund eines Versicherungsfalles beschädigt werden
        mittelbarer Umgebung (Terrasse, Biergarten) gegen einfachen Diebstahl                     oder abhandenkommen und der Versicherungsnehmer hierfür die
        und Schäden durch Sturm/Hagel mitversichert. Nach Geschäftsschluss                        Gefahr trägt.
        besteht für die Sachen nur Versicherungsschutz, wenn diese ausreichend               f)   Mitversicherung von Rezepten
        gesichert sind. Als ausreichende Sicherung wird z. B. eine Stahlkette oder                In Erweiterung zu Teil B Ziffer 1.7 a) gelten Rezepte als sonstige
        Stahlseil mit einem Sicherheitsschloss mit gehärtetem Bügel angesehen.                    Urkunden mitversichert. Der Versicherungswert entspricht dem Inte-
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf                resse des Versicherungsnehmers und des Eigentümers gemäß Ziffer
        Erstes Risiko begrenzt.                                                                   16.7.
23.33   Einbruchdiebstahl aus Hotelzimmern                                                        Für die Inhaltsversicherung gelten eingelöste Rezepte unter einfa-
        Der Versicherer ersetzt auch Schäden durch einfachen Diebstahl aus dem                    chem Verschluss als mitversichert.
        Hotelzimmer. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist die un-               Die Entschädigung für die Ziffer 23.27 a) bis f) gilt pauschal als Jahres-
        verzügliche Anzeige des Diebstahls bei der zuständigen Polizeidienststelle           höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
        (bei einem Diebstahl im Ausland, die dem Entwendungsort nächstgelege-                auf den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt.
        ne Polizeistation).                                                          23.38   Zusätzliche Kosten und Mehrleistungen für Gastronomiebetriebe
        Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus                Für Gastronomiebetriebe gelten folgende zusätzliche Kosten und De-
        einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).                      ckungserweiterungen als mitversichert:

32

[Seite 33]
        a)   Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben                                     g)   Sonstige Risiken
             Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten                       Landwirtschaftliche Nebenbetriebe wie beispielsweise Gärtnereien,
             Gefahren gilt das Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben,                       Baumschulen, Imkereien, Torfbetriebe und Fischzüchtereien, sind mit-
             das nicht zur Verwahrung an den Versicherungsnehmer übergeben                          versichert.
             wurde. Nicht versichert gelten Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhän-        23.40   Zusätzliche Kosten und Mehrleistungen für Kfz-Werkstätten und Auto-
             ger und Zugmaschinen aller Art, Bargeld und Wertsachen.                           häuser
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-               Für Kfz-Werkstattbetriebe und Autohäuser gelten folgende zusätzliche
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                  Kosten und Deckungserweiterungen als mitversichert:
             Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung                 a)   In Container eingelagerte Kundenreifen
             aus einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).
                                                                                                    Abweichend zu Teil B Ziffer 5.1.a) leistet der Versicherer auch
        b)   Diebstahl von Getränkekisten bzw. Leergut                                              Entschädigung für eingelagerte Kundenreifen in verschlossenen
             Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten                       ISO-Containern (genormte Seefracht-Container) auf dem Ver-
             Gefahren gelten Getränkekisten und Leergut, die auf dem Betriebs-                      sicherungsgrundstück, sofern der Container vor und während dem
             grundstück des Versicherungsnehmers im Freien abgestellt wurden                        Versicherungsfall durch eine mechanische VdS-anerkannte Container-
             und abhandenkommen, auch durch einfachen Diebstahl.                                    sicherung geschützt ist.
             Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus.                                       Reifen und Felgen werden bis zu einem Alter von 24 Monaten (ab
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-                    Kaufdatum) mit dem Neuwert entschädigt.
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                       Reifen und Felgen, die älter als 24 Monate sind, werden mit 35% des
        c)   Schädlingsbefall                                                                       Neuwertes entschädigt.
             Bei Befall des Versicherungsortes durch Schaben (Kakerlaken), Bett-                    Reifen und Felgen, die älter als 8 Jahre sind, sind vom Versicherungs-
             wanzen, Ratten, Mäuse, Ameisen, Silberfischchen und Motten, der                        schutz ausgeschlossen.
             aufgrund seines Ausmaßes ausschließlich fachmännisch beseitigt                         Für den Nachweis hat der Versicherungsnehmer ein Bestandsver-
             werden muss, sind die Kosten für die Schädlingsbekämpfung durch                        zeichnis (Einlagerungsprotokoll) zu führen. Dieses hat Angaben von
             eine Fachfirma versichert.                                                             Reifen und Felge über Hersteller, Modell, Größe, DOT-Nr./TIN-Nr.(bei
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-                    Reifen) sowie amtliches Kennzeichen des zugehörigen Personenkraft-
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                       wagens zu enthalten.
        d)   An Beherbergungsgäste vermietete Fahrräder                                             Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung
                                                                                                    aus einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).
             In Erweiterung zu Teil B Ziffer 5.7 gelten auch nicht zulassungs-
             pflichtige Elektrofahrräder, Geschäftsfahrräder und City-Tretroller als                Die Höchstentschädigung ist im Schadenfall je Container auf
             mitversichert, die zum Zeitpunkt des Diebstahl an Beherbergungs-                       250.000 EUR und je Schadenfall in Summe auf maximal 500.000
             gäste verliehen waren. Die weiteren Bestimmungen aus Ziffer 5.7                        EUR auf Erstes Risiko begrenzt.
             bleiben weiterhin wirksam.                                                        b)   Kfz-Schlüssel und -Papiere
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-                    Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                       Gefahren gelten die Wiederherstellungskosten für Fahrzeugbriefe-
        e)   Vorräte, erweiterter Versicherungsschutz Kühlgutversicherung                           und Fahrzeugscheine (Fahrzeugpapiere) die durch eine versicherte
                                                                                                    Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
             Der Versicherer ersetzt, in Erweiterung der auf dem Versicherungs-                     Weiter werden die Kosten für die Wiederbeschaffung von Fahrzeug-
             schein vereinbarten, versicherten Gefahr Kühlgutversicherung (Ziffer                   schlüsseln oder deren Neuprogrammierung oder den Schlossaus-
             13) unvorhersehbare Schäden an Rohstoffen, Halb- und Fertigproduk-                     tausch durch einen solchen Schaden mitversichert.
             ten sowie Handelsware insbesondere durch Verderb, unsachgemäße
             Lagerung oder Verarbeitung, Nässe oder Feuchtigkeit, böswillige oder                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
             fahrlässige Handlung von Personen, die nicht dem Betrieb des Ver-                      trag auf Erstes Risiko begrenzt.
             sicherungsnehmers angehören oder dort tätig sind, höhere Gewalt,                       Die Fahrzeugschlüssel, elektronische Schlüsselrohlinge, Schlüssel-
             Anordnung von Gesundheitsbehörden, Diebstahl oder Ungeziefer.                          papiere und Fahrzeugpapiere müssen sich während den Geschäftszei-
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-                    ten in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit u. a. auch
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                       gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst, befinden und dürfen
                                                                                                    sich nicht im Fahrzeug befinden oder offen abgelegt werden.
23.39   Zusätzliche Kosten und Mehrleistungen für Landwirtschaftliche Betriebe
                                                                                                    Außerhalb der Geschäftszeiten gelten Fahrzeugschlüssel, elektro-
        Für Landwirtschaftliche Betriebe gelten folgende zusätzliche Kosten und                     nische Schlüsselrohlinge, Schlüsselpapiere und Fahrzeugpapiere
        Deckungserweiterungen als mitversichert:                                                    ausschließlich in folgenden Sicherheitsbehältnissen als mitversichert:
        a)   Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen                                              Wertschutzschränke der Klasse I nach DIN EN 1143-1 oder nach VdS
             In Erweiterung der versicherten Gefahr Feuer gelten Fermentations-                     2450. Unterhalb eines Mindestgewichts von 1.000 kg sind diese Wert-
             schäden an Ernteerzeugnissen als mitversichert. Nicht versichert                       schutzschränke nach Herstellervorschrift zu verankern.
             gelten dabei Schäden an/in Silagen oder Biogasanlagen.                                 Außerhalb der Geschäftszeiten müssen Schlüsseldepots und Schlüs-
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-                    selbriefkästen, in denen sich vorübergehend Fahrzeugschlüssel und
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                       -papiere befinden, ausreichend Sicherheit gegen Wegnahme bieten.
             Fermentationsschäden sind Schäden an Heu, Klee, sonstigen Futter-                      Unter folgenden Kriterien gilt dies als gewährleistet:
             mitteln, Tabak und dergleichen, wenn diese infolge eines durch Fermen-                 aa) Der Schlüsselbriefkasten ist in das Gebäude eingelassen und auf
             te (Enzyme) entstandenen Gärungsprozesses (ohne einen Verbren-                             den Inhalt kann entweder nur von innen zugegriffen werden oder
             nungsvorgang mit Lichterscheinung) verderben oder völlig verkohlen.                        bei Zugriffsmöglichkeit von außen, ist ein Schließzylinder mit
        b)   Schwelzersetzungsschäden                                                                   mindestens fünf Zuhaltungen vorhanden und der Schließzylinder
                                                                                                        ist bündig montiert.
             In Erweiterung der versicherten Gefahr Feuer gelten Schwelzerset-
             zungsschäden an mineralischem Düngemittel, einschließlich Folge-                       bb) Der Einwurfschlitz ist mit Sperrzähnen versehen.
             schäden an sonstigen versicherten Sachen als mitversichert.                            cc) Das Gehäuse/die Tür ist hinreichend stabil z.B. aus feuerverzink-
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-                        ten Stahlblech mindestens 6mm Wandstärke oder vergleichba-
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                           rem Material.
        c)   Versicherungsschutz an Tieren                                                          dd) Scharniere dürfen entweder nicht von außen zugänglich sein
                                                                                                        oder es müssen entsprechende Hinterhaken vorhanden sein.
             Es gilt der gesamte Tierbestand (inkl. Sport- und Zuchttiere ohne
             besonderen Wert mitversichert. Tiere mit besonderem Wert sind auf                          Ein separater Schlüsselschrank innerhalb des Gebäudes ist mit
             das Doppelte des Normtieres begrenzt.                                                      Schwerlastdübeln zu verankern.
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-                    ee) Bei in freistehenden Schlüsselbriefkästen aufbewahrten Fahr-
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.                                                           zeugschlüsseln oder -papieren besteht Versicherungsschutz
                                                                                                        insgesamt nur nach vorheriger Besichtigung durch einen Sicher-
        d)   In Erweiterung der versicherten Gefahr Feuer erstreckt sich der
                                                                                                        heitsbeauftragten des Versicherers und einer ausdrücklichen
             Versicherungsschutz auch auf Schäden an versicherten Tieren durch
                                                                                                        Bestätigung durch den Versicherer.
             Überspannung/Stromschlag.
                                                                                                    Bei Verwendung so genannter Fahrzeugschlüsseltresore, welche
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
                                                                                                    außen am Fahrzeug angebracht sind, besteht außerhalb der Ge-
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.
                                                                                                    schäftszeit insgesamt kein Versicherungsschutz für den Inhalt dieser
        e)   Heu-, Stroh- oder Brennholzlagerungen im Freien und in offenen Ge-                     Fahrzeugschlüsseltresore.
             bäuden sind mitversichert.
                                                                                               c)   Schlossänderungskosten und Schäden an Schlüsseldepots
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
                                                                                                    Der Versicherer ersetzt in Erweiterung zu Ziffer 23.10 die notwendi-
             trag auf Erstes Risiko begrenzt.
                                                                                                    gen Kosten für Schlossänderungen an Schlüsseldepots auf dem Ver-
        f)   Nicht zulassungspflichtige landwirtschaftliche Maschinen                               sicherungsgrundstück, wenn Schlüssel zu diesen Depots durch einen
             Nicht zulassungspflichtige landwirtschaftliche Maschinen gelten                        Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes
             mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-                 begangene Tat nach Ziffer 5 abhandengekommen sind. Versichert gilt
             einbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt.                                           auch der Einbruchversuch nach Ziffer 5 oder das rechtswidriges ge-


                                                                                                                                                                       33

[Seite 34]
             waltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat, wenn dadurch             e)   Naturgefahren gemäß Teil B Ziffer 8;
             Schäden an den Schlüsseldepots entstanden sind.                               f)   Glasbruch gemäß Teil B Ziffer 9;
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
                                                                                           g)   Elektronikversicherung für Schäden an elektronischen und elektroni-
             trag begrenzt.
                                                                                                schen Anlagen und Geräten gemäß Teil B Ziffer 11.1.
23.41   Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten
                                                                                           an einer dem Betrieb dienenden Sache.
        Abweichend von Teil B Ziffer 1.7 b) gelten Kunstgegenstände (wie z. B.
        Gemälde, Drucke, Aquarelle, Stiche, Skulpturen, Plastiken, Orientteppiche          Die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt jedoch nur für die Gefahren,
        und Gobelins usw.), Sammlungen und Antiquitäten (Möbel mit einem Alter             für die sie vereinbart ist.
        von mindestens 100 Jahren), die der Einrichtung und Raumgestaltung                 Sofern bei der versicherten Gefahr nach Teil B eine Jahreshöchstentschä-
        dienen als mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf           digung gemäß Teil B, Ziffer 18.3 c) vereinbart gilt, gilt diese gleichermaßen
        den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt.                                für den Betriebsunterbrechungsschaden gemäß Teil C.
23.42   Fremdes Eigentum in Spinden Abweichend von Teil B Ziffer 5 gilt fremdes            Ereignet sich der Sachschaden im Rahmen der selbstständigen Außenver-
        Eigentum in Spinden mitversichert. Die Entschädigung ist je Versiche-              sicherung gemäß Teil B Ziffer 14.3, so ist der daraus entstehende Betriebs-
        rungsfall auf den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt.                  unterbrechungsschaden versichert.
        Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus              Über Nr. 1 hinaus wird ein Unterbrechungsschaden auch dann ersetzt,
        einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).                    wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden
                                                                                           Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb
24      Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung                                        des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden
        (Umbrelladeckung)                                                                  Vertrag versichert sind.
        Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten
        zusätzlich nachfolgende Bedingungen:                                        4      Betriebsunterbrechungsschaden, Haftzeit
24.1    Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen
                                                                                    4.1.   Betriebsunterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn
        anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz
                                                                                           und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb,
        besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungs-
                                                                                           sofern sich der Versicherungsfall auf einem Grundstück ereignet hat, das
        summen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen. Die
                                                                                           in diesem Vertrag als Versicherungsort bezeichnet ist, oder soweit dies
        Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über den
                                                                                           besonders vereinbart ist, sich auf einem Grundstück ereignet hat, das Be-
        Leistungsumfang der anderen Versicherung hinausgehenden Teil insoweit
                                                                                           triebsstelle
        abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages
        versichert gilt.                                                                   a)   eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten
24.2    Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag zum                      in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens ist (Zu-
        nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.                                lieferer-Rückwirkungsschaden).
24.3    Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,                                              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
                                                                                                trag begrenzt.
        -    einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu
             melden;                                                                       b)   eines mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten
        -    nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den                      in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens ist (Ab-
             Schadensfall der BGV-Versicherung AG zu melden, sofern er eine                     nehmer-Rückwirkungsschaden).
             Regulierung aus diesem Vertrag wünscht.                                            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
        Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:                                            trag begrenzt.
        -    der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versiche-              c)   sofern vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sich
             rung;                                                                              der Versicherungsfall in der Nachbarschaft des im Vertrag bezeichne-
        -    auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein                    ten Versicherungsort ereignet hat. Versichert ist der Unterbrechungs-
             und Versicherungsbedingungen).                                                     schaden, der entsteht, weil der Versicherungsort nicht mehr betreten
                                                                                                werden kann oder darauf befindliche Betriebsanlagen nicht mehr
24.4    Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird dem                     einsatzfähig sind.
        Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg,
        sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitrags-                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
        nachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung.                       trag begrenzt.
        Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der      4.2    Der Versicherer haftet nicht, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden
        anderen Versicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder             erheblich vergrößert wird
        Schadenfall) der BGV-Versicherung AG unverzüglich mitzuteilen. Bei einem
                                                                                           a)   durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beein-
        vorzeitigen Wegfall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der
                                                                                                trächtigung hinzutretende Ereignisse;
        anderen Versicherung.
                                                                                           b)   durch behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstellungs-
                                                                                                oder Betriebsbeschränkungen, soweit sich die behördlichen Anord-
                                                                                                nungen auf die dem Betrieb dienenden Sachen beziehen, die nicht von
                                                                                                einem Versicherungsfall betroffen sind;
                                                                                           c)   durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, auf-
                                                                                                grund derer die Wiederherstellung des Betriebes nur an anderer Stelle
                                                                                                erfolgen darf und er bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
                                                                                                nicht entstanden wäre;
                                                                                           d)   durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Ur-
Teil C – Betriebsunterbrechungsversicherung
                                                                                                kunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern oder
                                                                                                sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften, wenn von
Teil C I – Allgemeine Regelungen                                                                diesen Unterlagen oder Datenträgern keine Kopien vorhanden sind
                                                                                                oder vorhandene Kopien nicht so aufbewahrt sind, dass sie im Falle
1       Vertragsgrundlagen                                                                      eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört
                                                                                                oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
        Soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt,
        gelten                                                                                  Soweit dies vereinbart ist, ist die Vergrößerung des Unterbrechungs-
                                                                                                schadens infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen
        Teil A - Allgemeine Vertragsbestimmungen                                                von nicht duplizierten Datenträgern mitversichert.
        Teil B - Inhaltsversicherung
                                                                                           e)   dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
        auch für die Betriebsunterbrechungsversicherung.                                        Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekom-
                                                                                                mener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend
2       Gegenstand der Versicherung                                                             Kapital zur Verfügung steht.
        Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden                  f)   Der Versicherer haftet nicht für Unterbrechungsschäden durch
        (siehe Teil C Ziffer 3) unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der                Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen gespeicherter
        Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden                    Informationen, ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträger-
        Betriebsunterbrechungsschaden.                                                          materials, es sei denn, die Zerstörung, die Beschädigung oder das
                                                                                                Abhandenkommen sind Folge eines dem Grunde nach ersatzpflichti-
3       Sachschaden                                                                             gen Versicherungsfalles gemäß Teil B an dem Datenträger, auf dem
                                                                                                sie gespeichert waren.
3.1     Sachschäden sind Schäden durch                                                          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Betriebsunterbrechungs-
        a)   Feuer gemäß Teil B Ziffer 4;                                                       schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbar-
        b)   Einbruchdiebstahl und Raub gemäß Teil B Ziffer 5                                   keit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versiche-
                                                                                                rungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht
        c)   Leitungswasser gemäß Teil B Ziffer 6;                                              lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit
        d)   Sturm und Hagel gemäß Teil B Ziffer 7;                                             befinden.

34

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4.3   Haftzeit                                                                                -   Einstellung von Personal;
      Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent-                   -   Inanspruchnahme von zusätzlichen Transportern und Beförde-
      schädigung für den Betriebsunterbrechungsschaden leistet. Die Haftzeit                      rungen des Personals.
      beginnt mit dem Versicherungsfall und endet spätestens mit Ablauf der              f)   Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschaden durch
      Haftzeit.
                                                                                              aa) behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstellungs-
      Soweit im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist, haftet                    oder Betriebsbeschränkungen, soweit sich die behördlichen
      der Versicherer für den Betriebsunterbrechungsschaden, der innerhalb von                    Anordnungen auf die dem Betrieb dienenden Sachen beziehen,
      12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht.                                         die nicht von einem Versicherungsfall betroffen sind;
      Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne                 bb) behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, auf-
      wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer                     grund derer die Wiederherstellung des Betriebes nur an anderer
      nicht.                                                                                      Stelle erfolgen darf und er bei
                                                                                                  Wiederherstellung an der bisherigen Stelle nicht entstanden
5     Versicherte Kosten; Zusätzlich versicherbare Kosten                                         wäre.
5.1   Versicherte Kosten, die im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme              g)   Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschadens durch Zerstö-
      oder Entschädigungsgrenze mitversichert sind                                            rung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Urkunden, Plänen,
      Der Versicherer ersetzt die nachfolgend genannten, infolge eines Versiche-              Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern oder sonstigen Datenträ-
      rungsfalles tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen. Diese                    gern, Geschäftsbüchern oder Schriften, wenn von diesen Unterlagen
      sind:                                                                                   oder Datenträgern keine Kopien vorhanden sind oder vorhandene
                                                                                              Kopien nicht so aufbewahrt sind, dass sie im Falle eines Sachscha-
      a)   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei                     dens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt
           Eintritt des Versicherungsfalles zur Abwendung und Minderung des                   werden oder abhanden kommen können.
           Unterbrechungsschadens für geboten halten durfte oder die er auf
           Weisung des Versicherers macht (Schadensminderungskosten).                         Die Entschädigung für die zusätzlich versicherbaren Kosten nach Teil
                                                                                              C Ziffer 5.2 ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
      b)   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittel-                     grenzt.
           bar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
           Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
           dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen       6     Versicherbarer Gewinn und versicherbare fortlaufende
           objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg-               Kosten
           reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
                                                                                         Vereinbart sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Positionen
           erfolgten.
                                                                                         Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten einschließlich Gehälter, Löhne
      c)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderli-             der Facharbeiter, Löhne der Nichtfacharbeiter, Provisionen und sonstige
           chen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.             Bezüge der vertraglichen Vertreter sowie sonstige Erträge auf Grundlage
      Die Aufwendungen gemäß Teil C Ziffer 5.1 werden nicht ersetzt, soweit              der folgenden Bestimmungen versichert:
      a)   durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer                a)   Position „Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten“
           Nutzen entsteht;                                                                   aa) Der Betriebsgewinn ergibt sich aus dem Nettoumsatz der im
      b)   durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;                     versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten
                                                                                                  Waren sowie dem Gewinn aus Dienstleistungen.
      c)   sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme
           übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers              bb) Soweit sie nicht unter die Positionen Gehälter, Löhne der Fach-
           beruhen.                                                                               arbeiter, Löhne der Nichtfacharbeiter, Provisionen und sonstige
                                                                                                  Bezüge der vertraglichen Vertreter sowie sonstige Erträge fallen,
      Bei einer Unterversicherung gemäß Teil C III- Regelungen zur Mittleren-BU
                                                                                                  sind die fortlaufenden Kosten Aufwand, der trotz einer Betriebs-
      sind diese Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der
                                                                                                  unterbrechung regelmäßig entsteht.
      Unterbrechungsschaden.
                                                                                              Zu dem Aufwand an fortlaufenden Kosten gehören auch freiwillige
5.2   Zusätzlich versicherbare Kosten
                                                                                              Aufwendungen zur Altersversorgung und zur Unterstützung von
      Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die nachfolgend                Betriebsangehörigen, Aufsichtsratsbezüge, Schenkungen, Spenden
      genannten, infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen                   und freiwillige Wohlfahrtsleistungen, Tantiemen für Aufsichtsrat,
      notwendigen Aufwendungen:                                                               Vorstand und Betriebsangehörige.
      a)   Sachverständigenkosten                                                        b)   Position „Gehälter“, Position „Löhne der Facharbeiter“, Position „Löh-
           Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR über-                       ne der Nichtfacharbeiter“
           steigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer                  Zu den Kosten für Gehälter, Löhne der Facharbeiter, Löhne der Nicht-
           nach Teil A Ziffer 16 zu tragenden Kosten des Sachverständigenver-                 facharbeiter gehören Jahresbruttogehälter und -löhne einschließlich
           fahrens.                                                                           Arbeitgeberanteile zu den gesetzlichen Sozialabgaben, Berufsge-
      b)   Zusätzliche Standgelder und ähnliche Aufwendungen                                  nossenschaftsbeiträge, freiwillige soziale Leistungen, Beiträge zur
                                                                                              Familienausgleichskasse, Zulagen für Akkord-, Überstundenarbeit und
           Dies sind Kosten, die anfallen, weil infolge eines Sachschadens gemäß              Feiertagsschichten, Leistungsprämien, vertraglich vereinbarte oder
           Teil B Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transport-                aus einem anderen Rechtsgrund regelmäßig gewährte Bezüge, wie
           mittel nicht mehr entladen werden können.                                          Gratifikationen, Urlaubsgelder und Sachleistungen.
      c)   Wertverluste und zusätzliche Kosten                                           c)   Position „Provisionen und sonstige Bezüge der vertraglichen Vertre-
           Der Versicherer ersetzt, soweit Betriebsunterbrechungsschaden                      ter“
           versichert ist, innerhalb der Haftzeit auch Wertverluste und zusätz-               Zu den fortlaufenden Kosten für Provisionen und sonstige Bezüge der
           liche Kosten, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht                    vertraglichen Vertreter gehören Baraufwendungen und Sachleistun-
           betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse                  gen, vertraglich garantierte Provisionen und sonstige garantierte
           infolge eines versicherten Betriebsunterbrechungsschaden vom Versi-                Bezüge, umsatzabhängige Provisionen und sonstige umsatzabhängi-
           cherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden                        ge Bezüge.
           können.
                                                                                         d)   Position „Sonstige Erträge“
      d)   Vertragsstrafen
                                                                                              Zu den sonstigen Erträgen gehören regelmäßige Erträge (z. B. aus
           Dies sind vor Eintritt eines Sachschadens gemäß Teil B Ziffer 3 und                der Vermietung von Wohnraum), die nicht im Betriebsgewinn gemäß
           Teil C Ziffer 4 vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nichterfül-               Ziffer a) enthalten sind.
           lung von Liefer- und Abnahmeverpflichtungen.
                                                                                   6.3   Generell nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
      e)   Mehrkosten
                                                                                         a)   Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene
           Dies sind zeitabhängige Kosten, die im Betrieb des Versicherungsneh-               Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung
           mers normalerweise nicht entstehen und nach einem Versicherungs-                   oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug
           fall zur Fortführung des versicherten Betriebes oder Sicherung seiner              handelt;
           zukünftigen Leistung aufgewendet werden müssen.
                                                                                         b)   Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
           Hierunter fallen keine Schadenminderungskosten gemäß Teil C, Ziffer
           5.1 a) und keine versicherbaren Kosten gemäß Ziffer 5.2 a)-d).                c)   Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zah-
                                                                                              lungsverpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti;
           Zeitabhängige Mehrkosten sind insbesondere
                                                                                         d)   umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
           -     Maßnahmen zur Erhaltung von Marktanteilen;
                                                                                         e)   umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfinder-
           -     Inanspruchnahme von Lohn- oder Dienstleistungen;                             vergütungen;
           -     Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen und              f)   Gewinne und der Aufwand an fortlaufenden Kosten, die mit dem Fa-
                 Einrichtungen;                                                               brikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen,
           -     vorübergehende Installation von Telefon-, Fernschreib- und EDV-              beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäf-
                 Einrichtungen;                                                               ten.


                                                                                                                                                                  35

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7      Buchführungspflicht                                                           11       Sachverständigenverfahren
7.1    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren,       11.1     Teil B Ziffer 13 gilt sinngemäß.
       Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre       11.2     In Erweiterung zu Teil B Ziffer 13 gilt Folgendes:
       vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.
                                                                                              Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien sich
7.2    Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten                                         hierüber nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen,
       Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 1, so kann                 insbesondere Folgendes ergeben:
       der Versicherer unter den in Teil B Ziffer 15.3 genannten Voraussetzun-       11.2.1   Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum
       gen den Vertrag kündigen oder unter den in Teil B Ziffer 15.4 genannten                Beginn der Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Ge-
       Voraussetzungen vollständig oder teilweise leistungsfrei sein.                         schäftsjahr;
                                                                                     11.2.2   eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das
8      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im                                             Geschäft während des Bewertungszeitraumes ohne Unterbrechung des
       Versicherungsfall                                                                      Betriebes gestaltet hätte;
8.1    Teil A Ziffer 6 gilt sinngemäß.                                               11.2.3   eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Ge-
                                                                                              schäft während des Bewertungszeitraumes infolge der Unterbrechung
8.2    Im Sinne von Teil A Ziffer 6.2 hat der Versicherungsnehmer insbeson-
                                                                                              gestaltet hat;
       dere die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher,
       Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden            11.2.4   ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des
       Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.                        Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsschadens
                                                                                              berücksichtigt worden sind.
8.3    Die Rechtsfolgen aus einer Obliegenheitsverletzung ergeben sich aus Teil A
       Ziffer 6.                                                                     11.3     Bei Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen sind alle Kosten, unter
                                                                                              Kennzeichnung der im Bewertungszeitraum fortlaufenden Kosten, ge-
                                                                                              sondert auszuweisen.
9      Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; Bewer-
       tungszeitraum; Unterversicherung; Nachhaftung
9.1    Ersetzt werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme oder
       Entschädigungsgrenze, soweit vereinbart,
       a)   der Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten gemäß Teil C Ziffer 6.1 a)
            bis d);
       b)   versicherte Kosten gemäß Teil C Ziffer 5,                                Teil C II – Regelungen zur Kleinen Betriebsunterbrechungs-
                                                                                              versicherung (Kleine BU)
            aa) die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung
                nicht erwirtschaften konnte, wobei alle Umstände zu berück-                   Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen die Kleine BU verein-
                sichtigen sind, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes                   bart gilt, gelten neben den Bestimmungen in Teil C I - Allgemeine Regelun-
                während des Bewertungszeitraumes günstig oder ungünstig                       gen folgende Regelungen:
                beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht ein-
                                                                                              Die in der Inhaltsversicherung für Betriebseinrichtung, Warenvorräte und
                getreten wäre. Zu den zu berücksichtigenden Umständen zählen
                                                                                              Vorsorge vereinbarte Sachversicherungssumme gilt in gleicher Höhe auch
                auch verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahmen.
                                                                                              als Versicherungssumme auf Erstes Risiko für die Kleine BU.
            bb) Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf des Bewertungs-                Der Versicherer haftet über diese Versicherungssumme hinaus für weitere
                zeitraumes als Folge der Unterbrechung innerhalb der Haftzeit                 200 %, maximal bis zu insgesamt 1.000.000 EUR.
                ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen (Bereicherungs-
                verbot).                                                                      Verändert sich die zur Inhaltsversicherung vereinbarte Sachversicherungs-
                                                                                              summe durch Summenanpassung gemäß Teil B Ziffer 17, wirkt diese
            cc) Der Aufwand an Kosten gemäß Teil C Ziffer 6.1 a) bb) wird nur                 Summenanpassung in gleicher Weise auch auf die Versicherungssumme
                ersetzt, soweit er rechtlich notwendig oder wirtschaftlich be-                für die Kleine BU. Die Höchstentschädigung von 1.000.000 EUR bleibt
                gründet ist und soweit er ohne die Unterbrechung erwirtschaftet               hiervon unberührt.
                worden wäre.
                                                                                              Die Regelung zur Unterversicherung findet bei der Kleinen BU keine An-
       c)   Als Aufwand an fortlaufenden Kosten gelten auch                                   wendung.
            aa) Personalkosten in Form von freiwilligen Zuwendungen, soweit sie
                regelmäßig gezahlt worden sind;
            bb) Mieten und Pachten ungeachtet § 536 BGB, wenn der Ver-
                sicherungsnehmer diese ungekürzt an die Vermieter/Verpächter
                weitergibt;
            cc) Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen
                insoweit, als sie auf vom Schaden nicht betroffene Teile des ver-    Teil C III – Regelungen zur Mittleren Betriebsunterbrechungs-
                sicherten Betriebes entfallen.                                                versicherung (Mittlere BU)
                 Abschreibungen auf vom Schaden nur zum Teil betroffene Ge-
                                                                                              Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen die Mittlere BU
                 bäude, Maschinen oder Einrichtungen werden im Verhältnis des
                                                                                              vereinbart gilt, gelten neben den Bestimmungen in Teil C I – Allgemeine
                 unbeschädigten Teils zum Gesamtwert entschädigt.
                                                                                              Regelungen folgende Regelungen:
       d)   Maßgebend für den Versicherungswert im Versicherungsfall sind der
            Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten, die der          1        Versicherungssumme
            Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Be-
            wertungszeitraum erwirtschaftet hätte.                                            Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungs-
                                                                                              nehmer im Versicherungsschein vereinbarte Betrag, der dem Versiche-
       e)   Der Bewertungszeitraum umfasst 12 Monate bei einer Haftzeit bis zu
                                                                                              rungswert entsprechen soll. Die Versicherungssumme ergibt sich aus dem
            12 Monaten, 24 Monate bei einer Haftzeit über 12 bis 24 Monaten, 36
                                                                                              Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
            Monate bei einer Haftzeit über 24 Monate – 36 Monate. Er endet zu
            dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr                    Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssum-
            entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.                          me nicht dem Versicherungswert zzgl. einer eventuell vereinbarten Nach-
                                                                                              haftung, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung
                                                                                              kommen.
10     Zahlung der Entschädigung
10.1   Teil B Ziffer 10 gilt sinngemäß.                                              2        Unterversicherung
10.2   Anstelle von B Ziffer 10.1 gilt Folgendes:                                             Ist bei Eintritt des Unterbrechungsschadens die Versicherungssumme
                                                                                              zuzüglich einer vereinbarten Nachhaftung erheblich niedriger als ihr Ver-
       Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und                     sicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum
       nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen,               ganzen Unterbrechungsschaden verhält wie die im Versicherungsschein
       den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens              aufgeführte Versicherungssumme zuzüglich einer vereinbarten Nachhaf-
       zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser               tung zum Versicherungswert.
       Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
10.3   Anstelle von Teil B Ziffer 10.2 gilt Folgendes:                               3        Nachhaftung
       Die Entschädigung ist ab Ende des Bewertungszeitraumes mit 1 %                         Soweit dies in der Deklaration zur Betriebsunterbrechungsversicherung
       unter dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB) zu                   vereinbart ist, haftet der Versicherer über die vereinbarte Versicherungs-
       verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr,                   summe hinaus für den vereinbarten Prozentsatz (Nachhaftung). Dies gilt
       soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Zinsen            nicht für vereinbarte Höchstentschädigungen und Versicherungssummen
       werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.                                 auf Erstes Risiko.


36

[Seite 37]
      Für die Nachhaftung gilt:                                                   Teil C IV – Regelungen zur Mehrkostenversicherung
      Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Ver-
                                                                                         Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen die Mehrkostenver-
      sicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf
                                                                                         sicherung vereinbart gilt, gelten neben den Bestimmungen in Teil C I - All-
      eines Versicherungsjahres zu melden, welchen Betriebsgewinn und welche
                                                                                         gemeine Regelungen (nicht vereinbart gelten jedoch die Ziffern 2, 4, 5 und
      Kosten er im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat.
                                                                                         6 des Teil C I) folgende Regelungen:
      Wird die Versicherungssumme überschritten, so ist die Prämie für die
                                                                                         Wird der versicherte Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens
      überschießende Summe bis zur Höhe der vereinbarten Nachhaftung nach-
                                                                                         gemäß Ziffer 3 unterbrochen, der nach den Allgemeinen Versicherungsbe-
      zuentrichten.
                                                                                         dingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach ersatzpflichtig
      Ist die Versicherungssumme im abgelaufenen Versicherungsjahr geändert              ist, so ersetzt der Versicherer die dadurch dem Versicherungsnehmer
      worden, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme,               entstehenden Mehrkosten.
      die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung
                                                                                         Mehrkosten sind Kosten, die dem Betrieb des Versicherungsnehmers im
      der Zeiträume errechnet, in denen sie gegolten haben.
                                                                                         Normalfall nicht entstehen und nach einem Sachschaden gemäß Teil C I
      Erfolgt keine fristgerechte Meldung, wird für das abgelaufene Versiche-            Ziffer 3 von dem Versicherungsnehmer zur Fortführung des Betriebes auf-
      rungsjahr die Versicherungssumme bzw. die sich ergebende Jahresdurch-              gewendet werden müssen.
      schnittssumme zuzüglich Nachhaftung abgerechnet.
                                                                                         Versichert gilt jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten, insbesondere für
      Soweit überjährige Haftzeiten vereinbart sind, ist die Meldung des Be-             die
      triebsgewinnes und der erwirtschafteten Kosten statt für das abgelaufene
                                                                                         a)   Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Ein-
      Geschäftsjahr für die mit Ende dieses Geschäftsjahres abgelaufenen 24
                                                                                              richtungen
      bzw. 36 Monate abzugeben.
                                                                                         b)   Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen
4     Beitragsrückgewähr                                                                 c)   erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Kundenstammes

4.1   Beträgt die Haftzeit 12 Monate und entspricht das Versicherungsjahr dem            Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Mehrkosten be-
      Geschäftsjahr und meldet der Versicherungsnehmer spätestens 6 Monate               ruhen auf
      nach Ablauf eines Versicherungsjahres, dass nach seinen Geschäfts-                 a)   außergewöhnlichen Ereignissen, die während der Unterbrechung ein-
      büchern Betriebsgewinn und erwirtschaftete Kosten im abgelaufenen                       treten
      Versicherungsjahr niedriger waren als die Versicherungssumme, so wird die          b)   behördlich angeordneten Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkun-
      auf den überschießenden Betrag gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der                 gen
      entrichteten Jahresprämie rückvergütet. Die Rückvergütung ist für jede
      Position besonders festzustellen.                                                  c)   dem Umstand, dass zerstörte, beschädigte oder entwendete
                                                                                              Sachenanlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
4.2   Beträgt die Haftzeit über 12 bis 36 Monate, so muss die Meldung nach Ab-                geändert, verbessert oder überholt werden
      lauf des Versicherungsjahres den Betriebsgewinn und die erwirtschafteten
      Kosten der letzten 24 bzw. 36 Monate enthalten.                                    Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für

4.3   Erweist sich im Schadenfall, dass die für das abgelaufene Versicherungs-           a)   Aufwendungen, die mit der Behebung von Sachschäden in unmittel-
      jahr oder die letzten zwei abgelaufenen Versicherungsjahre nach Absatz 1                barem oder mittelbarem Zusammenhang stehen
      für eine Position als endgültig gemeldete Summe erheblich niedriger war            b)   Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb
      als der Versicherungswert dieser Position in dem abgelaufenen Versiche-            c)   entgangene Gewinne
      rungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß ermittelte Entschädi-
      gung im Verhältnis der unter Berücksichtigung der Prämienrückgewähr                Nicht vereinbart gelten die Ziffern 2, 4, 5 und 6 des Teil C I.
      gezahlten Prämie zu der Prämie, die der Versicherungsnehmer nach dem               Der Versicherer haftet für die Mehrkosten, die innerhalb von zwölf
      Versicherungswert zu zahlen gehabt hätte.                                          Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles entstehen (Haftzeit). Die
      War die Versicherungssumme einer Position im abgelaufenen Versiche-                Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles,
      rungsjahr niedriger als der Versicherungswert dieser Position in dem ab-           spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten
      gelaufenen Versicherungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß zu              entstehen.
      ermittelnde Entschädigung nur im Verhältnis der unter Berücksichtigung             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
      der Prämienrückgewähr gezahlten Prämie zu der für die Versicherungs-               begrenzt.
      summe gezahlten Prämie.
      Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft
      macht, dass die unrichtige Meldung ohne sein Verschulden erfolgt ist.
      Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungs-
      jahres geändert worden, so gilt als Versicherungssumme im Sinne der
      Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den
      jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume
      errechnet, in denen sie gegolten haben.


                                                                                                                                                                  37

[Seite 38]
Pauschaldeklaration: Deklaration der versicherten Sachen
und Kosten für die Inhaltsversicherung ‒ Stand Februar 2023
Zusätzlich zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen sind in der Inhaltsversicherung je Versicherungsfall in den Büro-, Geschäfts- und Lagerräumen,
Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen auf dem Versicherungsgrundstück folgende Kosten und Deckungserweiterungen für

- die Betriebseinrichtung (Teil B Ziffer 1.1 a)-b) AVB-Inhalt 2022)
- die Vorräte (Teil B Ziffer 1.1 c) AVB-Inhalt 2022)
- die Vorsorge zum Ausgleich einer etwaigen Unterversicherung

auf Erstes Risiko einschließlich fremden Eigentums mitversichert, sofern diese infolge einer im Versicherungsschein aufgeführten versicherten Gefahr entstehen. Die Ent-
schädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt und entspricht in Summe höchstens der Versicherungssumme, max. 5.000.000 EUR.


Ziffer         Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer                        Entschädigungsgrenze                 F      E      L     S      N     U      T         G
               Versicherungssumme (VS) versichert                                   je Versicherungsfall
                                                                                    (ansonsten genannt)
23.1 a)-c)     Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten,                                                                ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
               Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten

23.1 d)        Transport- und externe Lagerkosten                                                                       ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.15          Aufräumungskosten für Bäume                                                                                                  ✓
23.2           Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte versicherte                                                  ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
               Sachen

23.23          An der Außenseite des Gebäudes und auf dem Gelände                                                       ✓             ✓ ✓ ✓ ✓
               des Versicherungsortes angebrachte Antennen-, Gefah-
               renmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen,
               Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen
               Schutz- und Trennwände, soweit der Versicherungs-
               nehmer dafür die Gefahr trägt (Pos. 1)
               Ebenso die Entschädigung für Montage, Reparatur
               und/oder Wiederbeschaffung dieser Sachen.
               Weitere nicht aufgeführte, betriebstypische Sachen
               samt Entschädigung für Montage, Reparatur und/oder
               Wiederbeschaffung dieser Sachen gelten bis 2.500 EUR
               als mitversichert.

23.3           Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich                                                     ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.31          E-Ladesäulen und Wallboxen                                                                               ✓                   ✓
                                                                                    bis zur VS (ohne Vorsorge-
23.7           Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen,                    versicherung), jedoch               ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
und 23.8       serienmäßig hergestellte Standardprogramme, indivi-                  max. 5.000.000 EUR
               duelle Programme, individuelle Daten und individuelle
               Datenträger, sowie die Kosten des Aufgebotsverfahrens
               und der Wiederherstellung von Wertpapieren und
               sonstigen Urkunden

23.9           Gebäudeschäden, Schäden an den in Pos. 1 genannten                                                              ✓
               Sachen sowie Schäden an den in Pos. 3 genannten
               Schaukästen und Vitrinen – ausgenommen Verglasungen

23.10          Schlossänderungskosten verursacht durch Einbruchdieb-                                                           ✓
               stahl oder Beraubung sowie Kosten aufgrund Schlüssel-
               verlust bei besonderen Verhältnissen

23.12          Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen nach                                                               ✓
               einem Einbruch oder Einbruchsversuch, ebenso
               Bewachungskosten für max. 72 Stunden

1.4            Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen                                                             ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
2.1            Aufwendungen zu Abwendung oder Minderung                                                                 ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
               des Schadens

2.2 a)         Kosten der Ermittlung und Feststellung eines vom                                                         ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
               Versicherer zu ersetzenden Schaden

2.2 d)         Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungs-                                                       ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
               pflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt

Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert

38

[Seite 39]
Ziffer       Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer                       Entschädigungsgrenze             F   E   L   S   N   U   T   G
             Versicherungssumme (VS) versichert                                  je Versicherungsfall
                                                                                 (ansonsten genannt)

2.3.1        Mehraufwendungen durch Wiederherstellungs-                                                           ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             beschränkungen

2.3.2        Mehraufwendungen durch Preissteigerung zwischen                     bis zur VS (ohne Vorsorge-       ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Schadeneintritt und Wiederherstellung                               versicherung), jedoch
                                                                                 max. 5.000.000 EUR
2.3.3        Mehraufwendungen durch Technologiefortschritt                                                        ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
16.5         Modelle, Muster                                                                                      ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Zusätzlich sind auf Erstes Risiko mit Entschädigungs-               Entschädigungsgrenze je          F   E   L   S   N   U   T   G
             grenzen versichert                                                  Versicherungsfall (ansons-
                                                                                 ten genannt)

23.1 c)      Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers                             10.000 EUR              ✓
             an Helfer bei der Brandbekämpfung (nach vorheriger
             Zustimmung des Versicherers)

23.13        Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luftfrachten,                            10.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten,
             soweit sie notwendig sind, um eine beschleunigte
             Wiederherstellung versicherter und vom Schaden
             betroffener Sachen zu erreichen

23.14        Aufwendungen für den Verlust von Wasser, wärme-                              10.000 EUR                      ✓
             tragenden Flüssigkeiten sowie Gas infolge eines
             Versicherungsfalles, soweit der Versicherungsnehmer
             die Gefahr dafür trägt

23.19        Neu hinzukommende Versicherungsorte in Deutschland                          250.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓                   ✓
             (bis zur nächsten Hauptfalligkeit mitversichert und zu
             melden)
             Betriebsverlegung (2 Monate parallel Deckung, Anzeige-
             pflicht der Verlegung, automatischer Übergang nicht für
             Elementar)

23.20        Mehrkosten infolge umweltfreundlicher oder nachhalti-                        10.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             ger Maßnahmen (Öko-Klausel)

23.21        Seng- und Schmorschäden                                                      10.000 EUR              ✓
23.22        Schäden an ruhenden Kraftfahrzeugen von Betriebs-                   10.000 EUR pro Fahrzeug,         ✓
             angehörigen und Besuchern (nach Zeitwert, subsidiär)                max. 100.000 EUR

             Entschädigung für versicherte Sachen in verschlossenen
             Containern auf Betriebsgrundstücken/Baustellen sowie
             Baubuden

23.24        Container ohne VdS-Sicherung                                        10.000 EUR                           ✓

23.25        Übersee-Container, auch ISO-Container,                              je Container 25.000 EUR,             ✓
             mit VdS-Sicherung                                                   max. 100.000 EUR

23.26        Höherwertiges Nebensortiment                                                 10.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.27        Telefonkosten nach Einbruchdiebstahl                                           2.500 EUR                 ✓
23.28        Schlossänderungskosten für Betriebsfahrzeuge                                   2.500 EUR                 ✓
             (subsidiär)

23.29        Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur von                          10.000 EUR                  ✓       ✓ ✓
             Robotern zur Pflege und Reinigung von Gebäuden und
             Grundstücken, z. B. Mährobotern innerhalb des
             Versicherungsgrundstückes

23.30        Firmenschilder und Fahrradständer                                              2.500 EUR                 ✓
23.32        Terrassenmöbel, Pavillons, Gasheizung                                        15.000 EUR                  ✓       ✓
23.33        Schäden durch einfachen Diebstahl aus Hotelzimmern                             2.500 EUR                 ✓
             (subsidiär)


Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert

                                                                                                                                              39

[Seite 40]
Ziffer       Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer                       Entschädigungsgrenze             F   E   L   S   N   U   T   G
             Versicherungssumme (VS) versichert                                  je Versicherungsfall
                                                                                 (ansonsten genannt)

23.34        Kosten für eine vorübergehende Anmietung eines neuen                1 Promille der Ver-              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Büros                                                               sicherungssumme
                                                                                 pro Tag (max. 100
                                                                                 Tage)

23.35        Tabakwaren, auch in Automaten                                                  1.500 EUR             ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Nicht versichert gilt das Bargeld in diesen Automaten.

             Bargeld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und sonstige
             Wertsachen

             unter anderem Verschluss in Behältnissen (auch Auto-                          5.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             maten), die eine erhöhte Sicherheit und auch gegen
             die Wegnahme des Behältnisses selbst haben. Nicht in
             Automaten gemäß Pos. 2

             in verschlossenen mehrwandigen Stahlschränken der                            20.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit einem Min-
             destgewicht von 300 kg sowie in Wertschutzschränken
             der Klasse 0 nach DIN EN 1143-1 oder Klasse N nach VdS
             2450. Unterhalb eines Mindestgewichts von 1.000 kg
             sind diese Wertschutzschränke nach Herstellervorschrift
             zu verankern.

             Bargeld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und sonstige                Klasse I: 35.000 EUR             ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Wertsachen in Wertschutzschränken der Klassen I und II              Klasse II: 50.000 EUR
             nach DIN EN 1143-1 oder nach VdS 2450. Unterhalb eines
             Mindestgewichts von 1.000 kg sind diese Wertschutz-
             schränke nach Herstellervorschrift zu verankern.

23.36 c)     in unverschlossenen Registrierkassen (gilt für Apotheken                       2.500 EUR             ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             sowie Friseur- und Gastronomiebetriebe)

23.36 a)     Schäden an Geld-, Geldwechselautomaten, Geldaus-                               1.500 EUR             ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             gabeautomaten, (Glücks-)Spielautomaten, Musikauto-
             maten, Zigarettenautomaten (Pos. 2).
             Nicht versichert gilt das Bargeld sowie der Inhalt in
             diesen Automaten.

23.36 b)     Schäden an Warenautomaten samt Inhalt am Versiche-                  5.000 EUR je Automat             ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             rungsort und im Umkreis von 500 m                                   (betriebstypische Waren
                                                                                 bis zur VS)

23.4         Mehrkosten für Rückreise aus dem Urlaub/                            ab 5.000 EUR,                    ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             der Dienstreise, bei einem erheblichen Schadenfall                  bis zur VS

23.5         Psychologische Erstberatung und Behandlung wegen                             10.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             eines ersatzpflichtigen Großschadens (längstens für
             1 Jahr)

23.6         Mehrkosten für energetische Modernisierung von zu                            10.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             betrieblichen Zwecken genutzten Haushaltsgeräten

23.41        Kunstgegenstände (Herstellung einer qualifizierten                           10.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Kopie)

2.2 b)       Kosten der Ermittlung und Feststellung eines vom                             10.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Versicherer nicht zu ersetzenden Schadens

5.3          Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl oder                           10.000 EUR                  ✓
             Raub

5.4          Verlust/ Raub von Bargeld innerhalb des                                      50.000 EUR                  ✓
             Versicherungsortes

5.5          Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen                                  50.000 EUR                  ✓
             versicherten Sachen auf Transportwegen
             innerhalb Europas unter der Voraussetzung, dass nicht
             mehrere Transporte gleichzeitig unterwegs sind
             (Hinweis: Transporte über 30.000 EUR nur, wenn der
             Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt
             wurde)


Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert

40

[Seite 41]
Ziffer       Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer                       Entschädigungsgrenze             F   E   L   S   N   U   T   G
             Versicherungssumme (VS) versichert                                  je Versicherungsfall
                                                                                 (ansonsten genannt)

5.6          Sachen in Schaukästen oder Vitrinen (Pos. 3)                                 10.000 EUR                  ✓
5.7          Einfacher Diebstahl von Geschäftsfahrrädern, gesichert                       10.000 EUR                  ✓
             durch Schloss (City-Tretroller, E-Bikes und nicht zulas-
             sungspflichtige Pedelecs, Lastenfahrräder)

14.3         Versicherungsschutz für bewegliche versicherte Sachen,              50.000 EUR innerhalb
             die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden                  Europas                          ✓ ✓ ✓ ✓
             (Außenversicherung)                                                 7.500 EUR weltweit

14.3 b)      Versicherte Sachen im Homeoffice:
             Bewegliche Sachen, die den Mitarbeitern vom Versiche-
             rungsnehmer zu Zwecken der Homeoffice-Tätigkeit oder                15.000 EUR (ohne zeitliche       ✓ ✓ ✓ ✓ ✓               ✓
             für das Mobile Arbeiten zur Verfügung gestellt werden,              Begrenzung),
             sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland subsidiär             Elektronikdeckung mit
             mitversichert. Schäden durch Sturm und Hagel sind nur               SB 25 %
             versichert, wenn sich die versicherten Sachen in Gebäu-
             den befinden.

23.42        Fremdes Eigentum in Spinden (subsidiär) je Schadenfall                         2.500 EUR                 ✓

23.1 e)      Kosten durch Fehlalarme – Fehlerhaftes Auslösen von                 10.000 EUR Höchst-               ✓ ✓
             Rauch oder Gaswarnmeldern.                                          entschädigung pro Jahr

23.17        Weitere Kosten für die Gefahr Glasbruch:                                     10.000 EUR                                          ✓
a)           • Notverschalungen, Notverglasungen
b)           • Entsorgungskosten
c)           • Kran- und Gerüstkosten
d)           • Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien,
               Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
e)           • Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen
               von Schutzgittern, Schutzstangen, Markisen usw.
f)           • Kosten für die Beseitigung von Schäden an
               Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz-
               und Alarmeinrichtungen
g)           • Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren
               und Dekorationsmitteln
h)           • Entschädigung für künstlerisch bearbeitete
               Glas-Scheiben, -Spiegel und -Platten
9.2 a)       • Leuchtröhren/ Werbeanlagen
und            sowie Scheiben von zur Betriebseinrichtung gehörigen
1.6 a aa)      Aquarien und Terrarien

             Sonstiges

14.1 c)      Freizügigkeit zwischen den Versicherungsorten, sofern               Berechnung:                      ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             eine Versicherungssumme je Versicherungsort festgelegt              Versicherungssumme/ An-
             ist.                                                                zahl der Versicherungsorte

17.5         Vorsorgedeckung für Neuanschaffungen – bis zur                      30 % der VS,                     ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             nächsten Hauptfälligkeit                                            max. 500.000 EUR

17.6         Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung                      bis 250.000 EUR,                 ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
                                                                                 mit Summenanpassung
                                                                                 500.000 EUR

20. a-d      Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit                  250.000 EUR                      ✓ ✓ ✓ ✓
22           Besserstellungsklausel                                              1.000.000 EUR Höchst-            ✓ ✓ ✓ ✓ ✓                   ✓
                                                                                 entschädigung pro Jahr


Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert

                                                                                                                                              41

[Seite 42]
Ziffer       Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer                       Entschädigungsgrenze             F   E   L   S   N   U   T   G
             Versicherungssumme (VS) versichert                                  je Versicherungsfall
                                                                                 (ansonsten genannt)

             Mehrleistungen Branchenpakete

23.37        Mehrleistungen Ärzte, Heilberufe und Apotheken

23.37 a)     Edelmetall/Zahngold                                                 50.000 EUR Höchstent-                ✓
                                                                                 schädigung pro Jahr
23.37 b)     Inhalt von Nachtdienstkästen                                                                             ✓
23.37 c)     Beschädigung & Abhandenkommen der Arzttasche                                                         ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.37 d)     Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen                                                              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.37 e)     Neuanfertigung von Abdrücken, Röntgenaufnahmen                                                       ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             oder Laborergebnissen

23.37 f)     Eingelöste Rezepte unter einfachem Verschluss                                                        ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.38        Mehrleistungen Gastro

23.38 a)     Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben                       5.000 EUR pro Gast               ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.38 b)     Diebstahl von Getränkekisten bzw. Leergut                           1.000 EUR                            ✓
23.38 c)     Schädlingsbefall                                                    1.000 EUR                        ✓
23.38 d)     An Beherbergungsgäste vermietete Fahrräder                          10.000 EUR                           ✓
23.39        Mehrleistungen Landwirtschaft

23.39 a)     Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen                           25.000 EUR                       ✓
23.39 b)     Schwelzersetzungsschäden                                            bis zur VS, jedoch               ✓
                                                                                 max. 5.000.000 EUR

23.39 c)     Schäden an versicherten Tieren                                      10.000 EUR                       ✓
23.39 d)     Schäden an versicherten Tieren durch                                1.000 EUR                        ✓
             Überspannung/Stromschlag

23.39 e)     Heu-, Stroh-, Brennholzlagerung im Freien und in offe-              10.000 EUR                       ✓
             nen Gebäuden

23.39 f)     Nicht zulassungspflichtige landwirtschaftliche Maschi-              50.000 EUR                       ✓
             nen

23.39 g)     Landwirtschaftliche Nebenbetriebe wie Gärtnereien,                  bis zur VS, max.                 ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             Baumschulen, Imkereien, Torfbetriebe und Fischzüchte-               jedoch 5.000.000
             reien                                                               EUR

23.40        Mehrleistungen Kfz-Werkstätten und Autohäuser

23.40 a)     Eingelagerte Reifen in ISO-Container                                je Container 250.000 EUR,            ✓
             (Seefracht-Container)                                               max. 500.000 EUR

23.40 b)     Wiederherstellungskosten für Fahrzeugbriefe- und Fahr-                       10.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             zeugscheine sowie Wiederbeschaffung von Fahrzeug-
             schlüsseln sowie deren Neuprogrammierung oder den
             Schlossaustausch.

23.40 c)     Schlossänderungskosten und Schäden an Schlüssel-                             10.000 EUR              ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
             depots


Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert

42

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Optional vereinbart werden können:
 Ziffer              Baustein                                                                                     Entschädigungsgrenze
                                                                                                                  je Versicherungsfall
                                                                                                                  (ansonsten genannt)
 BB                  Maschinenversicherung
 MASCHINEN
 2022                Stationäre Maschinen, Ersatz für                                                             30 % der VS, max. 100.000 EUR
 6.1                 • Wiederherstellungskosten                                                                   je Maschine/300.000 EUR gesamt
 6.4                 • Weitere Kosten, infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstel-           (SB 500 EUR)
                       lungskosten hinaus

 5                   • Frachtkosten (Eil-, Express- und Luftfrachten) und Kosten für Mehrarbeit (Über-
                       stunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) nach einem Versicherungsfall               10.000 EUR

                     Betriebsunterbrechungsversicherung
 5.2 a)              • Sachverständigenkosten                                                                     bis zur VS, max. 150.000 EUR
 5.2 b)              • Zusätzliche Standgelder und ähnliche Aufwendungen
 5.2 c)              • Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
 5.2 d)              • Vertragsstrafen (Standgelder, Unbrauchbarwerden von Vorräten,
                       Konventionalstrafen, zusätzliche Standgelder)
 5.2 e)              • Zeitabhängige Mehrkosten (gilt nur für kleine und mittlere
                       Betriebsunterbrechung)
 5.2 f)              • Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschaden durch behördlich angeordnete
                       Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
 5.2 g)              • Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch Zerstörung, Beschädigung oder
                       Abhandenkommen von Urkunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbän-
                       dern oder sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften
 4.1 a) und b)       • Zulieferer-Rückwirkungsschaden, Abnehmer-Rückwirkungsschaden, Nutzungsbe-
                       schränkungen
 4.2 d)              • Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder
                       Abhandenkommen nicht duplizierter Datenträger

 3                   Nachhaftung (gilt nur für die mittlere Betriebsunterbrechung, Teil C III)                    30 % der vereinbarten VS

                     Kühlgutversicherung
                     Schäden durch
 13.1 a)             • Diebstahl aus begehbaren Kühlanlagen
 13.1 b)             • Sole, Ammoniak oder andere Kältemedien, Versagen oder                                      10.000 EUR
                       Niederbrechen der maschinellen Einrichtungen der Kühlanlagen/
                       Tiefkühlanlagen, Versagen oder Niederbrechen der Kühlung
 23.38 e)            Vorräte, erweiterter Versicherungsschutz

                     Elektronikversicherung
                     Weitere Kosten für die ergänzenden Gefahren für Schäden an
                     elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräten
 23.16 a) und b)     • Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung,                              15.000 EUR (SB 25 %)
                        Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
                        sowie Eichkosten infolge eines Versicherungsfalles
 23.16 c)            • die Umrüstung und / oder den Ersatz von Zubehör

                     Autoinhaltsversicherung
 23.18 c)            • Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luftfrachten, Überstunden, Sonntags-, Feier-           25.000 EUR je Fahrzeug/
                       tags- und Nachtarbeiten zur beschleunigten Wiederherstellung versicherter und              max. 100.000 EUR (SB 500 EUR)
                       vom Schaden betroffener Sachen
 23.18 e)            • Mehrkosten im Geschäftsbetrieb infolge eines ersatzpflichtigen                             (Beitrag zur großen Haverei bis zur VS
                       Schadens                                                                                   unabhängig von anderen Entschädi-
                                                                                                                  gungen, sofern der Beitragswert den
 23.18 a)            • Aufräumungskosten zum Zwecke der Bergung und /oder Beseitigung sowie Ver-
                                                                                                                  Versicherungswert übersteigt)
                       nichtung von versicherten Sachen
 23.18 b)            • Mehrkosten durch Preissteigerungen
 23.18 d)            • Beitrag zur großen Haverei, soweit ein versicherter Schaden
                       abgewendet werden sollte.

 BB                  Betriebsschließungsversicherung
 BETRIEBS-
 SCHLIEßUNG          Ersatz der nachgewiesenen Kosten zu
 2022
 4.4                 • Schäden an Vorräten und Waren (Vernichtung/Desinfektion/
                       Minderwert/Brauchbarmachung)                                                               25.000 EUR
 4.5                 • Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen                                                     5.000 EUR

 4.3                 • Angeordneter Desinfektion der Betriebsräume/-einrichtung                                   10.000 EUR


Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert

                                                                                                                                                       43

[Seite 44]
Besondere Bedingungen zur
Maschinenversicherung
(BB Maschinen 2022)

                                                                                       2.2   Elektronische Bauelemente
Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung (AVB-Inhalt 2022) soweit sich            Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.                                   Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von
Bei Vereinbarung des Deckungsbausteins Maschinen gelten nachfolgende Ergän-                  außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszu-
zungen:                                                                                      tauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt
                                                                                             hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
1. Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                  Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicher-
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                    ten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
3. Versicherungsort                                                                          Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädi-
                                                                                             gung geleistet.
4. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
                                                                                       2.3   Der Versicherer leistet Entschädigung für:
5. Versicherte Kosten
                                                                                             a)   Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,
6. Umfang der Entschädigung
                                                                                                  dass sie einem Nutzfeuer oder der Warme zur Bearbeitung oder zu
                                                                                                  sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als ausgesetzt gelten auch
1        Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                 versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
                                                                                                  erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird; keine Entschädigung
1.1      Versicherte Sachen                                                                       wird jedoch geleistet für derartige Brandschäden an Räucher-, Tro-
         Versichert sind stationäre Maschinen, maschinelle Einrichtungen und                      cken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an Dampf-
         sonstige technische Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind.                             erzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekupera-
                                                                                                  toren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-, DENOX- und vergleichbaren
         Unter stationäre Maschinen fallen alle ortsfesten Maschinen auf dem Ver-                 technischen Anlagen;
         sicherungsort gemäß Teil B Ziffer 14.2, die weder fahrbar noch transporta-
         bel sind und nicht für den beweglichen Einsatz gebaut sind.                         b)   Sengschäden an versicherten Sachen;
         Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und so-          c)   Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbren-
         weit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf-                     nungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schalt-
         nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung               organen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
         der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt              Gasdruck entstehen;
         auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transpor-                 d)   Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei
         tes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.                                          denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist.
1.2      Zusätzlich versicherbare Sachen                                               2.4   Nicht versicherte Gefahren und Schaden
         Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versichert:
                                                                                             Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
         a)   Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen;                 Entschädigung für Schäden
         b)   Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Ofen,                      a)   durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentan-
              Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und                      ten;
              Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen
              erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.                          b)   durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;
1.3      Folgeschaden                                                                        c)   durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden
                                                                                                  waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
         Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an ande-
                                                                                                  bekannt sein mussten;
         ren Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an
                                                                                             d)   durch
         a)   Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten,
              Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen;                     aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
         b)   Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;                                bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
         c)   sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen.                            cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
1.4      Nicht versicherte Sachen                                                                 dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen
         Nicht versichert sind                                                                        Ablagerungen; diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte
         a)   Wechseldatenträger;                                                                     Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt
                                                                                                      werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd)
         b)   Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;                     bereits erneuerungsbedürftig waren;
         c)   Werkzeuge aller Art;
                                                                                                       die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den
         d)   sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen                      Fällen von Ziffer 2.1 a); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird
              erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.                                    nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt,
                                                                                                       bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem
2        Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                        Stand der Technik zur Zeit der Herstellung;
                                                                                             e)   durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Ver-
2.1      Versicherte Gefahren und Schaden                                                         sicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
         Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende                    der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden
         Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachscha-                      nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn
         den).                                                                                    die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers
         Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine                     wenigstens behelfsmäßig repariert war;
         Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem                   f)   soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Handler),
         für die in Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hatten                  Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
         vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
         den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des                 Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer
         Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                        zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädi-
                                                                                                  gung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet
         Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch                          der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die
         a)   Bedienungsfehler Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;                           bereits gezahlte Entschädigung.
         b)   Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;                                   § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle
         c)   Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von                   nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und
              Nr. 3);                                                                             nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforder-
                                                                                                  lichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
         d)   Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
                                                                                                  Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsneh-
         e)   Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
                                                                                                  mer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte
         f)   Zerreißen infolge Fliehkraft;                                                       dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet
         g)   Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unterdruck;                          Die generellen Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 3.3 finden hier eben-
         h)   Sturm, Frost oder Eisgang.                                                          falls Anwendung.


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3     Versicherungsort                                                                           cc) De- und Remontagekosten;
                                                                                                 dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
      Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Ver-
      sicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs-                      ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches
      grundstücke. Die Bestimmungen über die Außenversicherung finden hier                           für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
      keine Anwendung.                                                                           ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der ver-
                                                                                                     sicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten
4     Versicherungswert; Versicherungssumme;                                                         von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
      Unterversicherung                                                                              Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage,
                                                                                                     jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
4.1   Versicherungswert
                                                                                            b)   Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertver-
      Versicherungswert ist der Neuwert                                                          besserung wird vorgenommen an
      a)   Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im                 aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeits-
           Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung,                        mitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die
           Fracht, Zolle, Montage).                                                                  während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungs-
      b)   Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der                  gemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese
           letzte Listenpreis der Sache in Neuzustand zuzüglich der Bezugskos-                       Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder
           ten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung                        beschädigt werden;
           für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.                               bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln,
           Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen                        Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und
           Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache in Neuzustand zuzüglich                       Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumulatoren und Rohren;
           der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisent-                        cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteilige Kolben, Kolbenboden
           wicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.                          und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug betragt 10%
           Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt                      pro Jahr, höchstens jedoch 50%.
           werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils not-
           wendig war um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte                c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
           (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handels-                       aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch
           spanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist                         unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen
           entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.                          waren;
           Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert                     bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die
           unberücksichtigt.                                                                         Wiederherstellung hinausgehen; wird eine Konstruktionseinheit,
      c)   lst der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so                       z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt,
           ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.                                                       obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahr-
                                                                                                     scheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Ent-
4.2   Versicherungssumme                                                                             schädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht,
      Es gilt die im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme für                            wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile
      Maschinen. Diese soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versiche-                         notwendig gewesen waren, die Kosten für die Auswechselung
      rungsnehmer soll die Versicherungssumme für die Maschinen während der                          der Konstruktionseinheit übersteigen würden; werden beschä-
      Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche-                            digte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung
      rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen                              der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die
      vorgenommen werden. Es gilt eine Höchstentschädigung von maximal                               Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig
      100.000 EUR je Gerät vereinbart. Die Höchstentschädigung aller Geräte                          gewesen waren, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung
      ist auf 300.000 EUR begrenzt.                                                                  aufgewendeten Kosten;
4.3   Unterversicherung                                                                          cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die
      Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit                        Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden
      des Eintritts des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Hier                      waren;
      finden die Bestimmungen gemäß Teil B Ziffer 18.2 Anwendung.                                dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
                                                                                                 ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstel-
5     Versicherte Kosten                                                                             lung;
      Luftfrachtkosten                                                                           ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforder-
                                                                                                     lich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt
      In Ergänzung zu Teil B Ziffer 2 sind Mehrkosten für Luftfracht, die der
                                                                                                     werden;
      Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Teil-
      schadens zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache                           gg) Vermögensschaden.
      aufwenden muss, mitversichert.                                                  6.3   Totalschaden
                                                                                            Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
6     Umfang der Entschädigung
                                                                                      6.4   Weitere Kosten
6.1   Wiederherstellungskosten                                                              Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wie-
      Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschie-                 derherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der
      den. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüg-              Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
      lich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der          6.5   Grenze der Entschädigung
      versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind
      die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.                    Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil
                                                                                            der Versicherungssumme.
      Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbeson-
      dere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen,          6.6   Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
      die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht               Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Ziffer 6.1 bis
      als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden               6.5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält,
      versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie                  wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für
      nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden              Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
      können.                                                                         6.7   Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
6.2   Teilschaden                                                                           Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden
      Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebs-             grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der
      fertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des                  Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
      Altmaterials.                                                                   6.8   Selbstbehalt
      a)   Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere                             Der nach Ziffer 6.1 bis 6.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um
           aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;                                  einen Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt.
           bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche                     Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln ab-
               Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche                  gezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und
               Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und                besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden,
               Nachtarbeiten;                                                               so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.


                                                                                                                                                                     45

[Seite 46]
Besondere Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung
‒ Ausgabe 10/2022 (BB Betriebs-
schließung 2022)
                                                                                       1.1.5   Ermittlungs-/ Beobachtungsmaßnahmen
                                                                                               Es werden Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobach-
Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeine Versicherungsbedingungen für                tungs-maßnahmen gemäß § 29 IfSG angeordnet, weil eine Person in dem
die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung (AVB-Inhalt 2022) soweit                   versicherten Betrieb krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder
sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.                                Ausscheider von Krankheiten oder Krankheitserregern nach A1-2 ist.
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges (Bausteins) Betriebsschließung gelten            1.2     Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger
nachfolgende Ergänzungen:                                                                      Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die
                                                                                               in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 7 Absatz 1 und 3 IfSG ausdrücklich
1        Gegenstand der Versicherung; Versicherte                                              nementlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Es gilt die zum
         Krankheiten und Krankheitserreger                                                     Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung des IfSG.
                                                                                               Unter Absatz 1 fallen somit keine Krankheiten und Krankheitserreger die
1.1      Gegenstand der Versicherung
                                                                                               nur gemäß Verordnung gemäß § 15 IfSG den Krankheiten und Krankheits-
         Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn                                           erregern gemäß § 6 und § 7 IfSG gleichgestellt sind.
         -    die zuständige Behörde                                                           Die Krankheiten und Krankheitserreger nach Absatz 1 sind nicht vollstän-
         -    auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung                      dig identisch mit den Krankheiten und Krankheitserregern, die gemäß IfSG
              von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –                als meldepflichtig gelten.
              IfSG)
         -    beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern nach A1-2         2       Ausschlüsse
         -    im versicherten Betrieb oder in einer versicherten Betriebsstätte
                                                                                       2.1     Epidemie
         -    im Wege einer Einzelanordnung
                                                                                               Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
         -    eine der Maßnahmen nach Ziffer 1.1 bis 1.5 anordnet.                             Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Epidemie verursacht
         Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor genannten Vorausset-                 werden.
         zungen erfüllt sind.
                                                                                               Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der Deutsche
         Behördliche Einzelanordnung ist jede Verfügung, Entscheidung oder an-                 Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (z.
         dere hoheitliche Maßnahme, welche die zuständige Behörde zur Regelung                 B. gemäß § 5 IfSG).
         eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
                                                                                       2.2     Regionale Epidemie
         gerichtet ist.
1.1.1    Betriebsschließung                                                                    Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
                                                                                               Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer regionalen Epidemie
         Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird voll-               am Ort, an dem sich die versicherte Betriebsstätte befindet, verursacht
         ständig oder teilweise geschlossen, weil dort eine Krankheit oder ein                 werden.
         Krankheitserreger nach nach Ziffer 1.2 aufgetreten ist.
                                                                                               Eine regionale Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald
         Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die Tätigkeit des Betriebes mit               eine Regierungsstelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (eine
         allen Betriebsstätten vollständig eingestellt werden muss sowie, wenn bei             Regierung der deutschen Bundesländer, der deutschen Regierungsbezirke,
         einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten                  Landkreise oder kreisfreien Städte) eine epidemische Lage von regionaler
         nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebsschließung be-               Tragweite z. B. in Form eines Katastrophenfalles feststellt.
         troffen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abgegrenzte Teilbereiche von
         Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen.                        2.3     Pandemie
         Tätigkeitsverbote nach nach Ziffer 1.1.2 gegen sämtliche Betriebsangehö-              Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
         rige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschlie-           Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Pandemie verursacht
         ßung gleichgestellt.                                                                  werden.
         Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen                   Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald die Welt-
         sämtliche Betriebsangehörige eines einzelnen, räumlich abgegrenzten Teil-             gesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von
         bereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsverbote angeordnet werden.                   internationaler Tragweite (z. B. Public Health Emergency of International
1.1.2    Tätigkeitsverbot                                                                      Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 International Health Regulations - IHR
                                                                                               2005) feststellt.
         Den in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen
                                                                                               Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte, inter-
         a)   wird die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in der versicherten
                                                                                               nationale Organisation an die Stelle der WHO, muss die Feststellung von
              Betriebsstätte auf der Grundlage von § 31 IfSG untersagt, weil sie
                                                                                               dieser vorgenommen werden.
              -   erkrankt sind,
                                                                                       2.4     Zeitlicher Ausschluss
              -   infiziert sind,
                                                                                               Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung einer Epidemie, einer re-
              -   oder der Verdacht auf Erkrankung oder Ansteckung vorliegt, oder              gionalen Epidemie oder einer Pandemie eingetreten sind, besteht ab dem
              -   sie Ausscheider von Erregern sind,                                           Zeitpunkt der Feststellung der Epidemie/Pandemie kein Versicherungs-
         b)   ist die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in der versicherten Be-           schutz für den betroffenen Betrieb oder die betroffene Betriebsstätte.
              triebsstätte untersagt, weil sie nachweislich einem Tätigkeits- oder     2.5     Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung
              Beschäftigungsverbot gemäß § 42 IfSG unterliegen. In diesem Fall ist
                                                                                               Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen,
              eine behördliche Einzelanordnung nicht erforderlich.
                                                                                               die als Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung erlassen werden.
         Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot muss sich auf eine Krankheit
         oder einen Krankheitserreger nach nach Ziffer 1.2 beziehen.                   2.6     Fehlende betriebsinterne Gefahr

         Soweit die Voraussetzungen nach a) oder b) erfüllt sind, muss für Schäden             Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen,
         durch Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote die Krankheit oder der                   die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes
         Krankheitserreger nicht in dem versicherten Betrieb aufgetreten sein.                 selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist.
         Eine Anordnung zur Absonderung (sogenannte häusliche Quarantäne), z.                  Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach
         B. gemäß § 30 IfSG, ist kein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot.                   Ziffer 1.1.2.
1.1.3    Desinfektion von Betriebsräumen/ -einrichtung                                 2.7     Kontaminierte Vorräte und Waren
         Die Desinfektion der Betriebsräume oder -einrichtung des versicherten                 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
         Betriebes wird ganz oder in Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen,             Ursachen nicht auf Schäden an Vorräten und Waren, die bereits im Zeit-
         weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheitserregern nach A1-2                punkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der Einbringung
         behaftet ist.                                                                         in den versicherten Betrieb mit Krankheitserregern kontaminiert waren;
1.1.4    Desinfektion, Brauchbarmachung oder Vernichtung von Vorräten und                      Ziffer 10.1.2 bleibt unberührt.
         Waren                                                                         2.8     Amtliche Fleischbeschau
         Es wird die Desinfektion von Vorräten und Waren, die Brauchbarmachung                 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
         zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren                  Ursachen nicht auf Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung
         in dem versicherten Betrieb angeordnet oder in Textform empfohlen, weil               im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Ein-
         anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit Krankheitserregern nach                schränkung tauglich erklärt werden. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der
         Ziffer 1.2 behaftet sind.                                                             Fleischbeschau unterliegen.


46

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2.9     Allgemeine Ausschlüsse                                                         4.3    Desinfektionskosten
2.9.1   Ausschluss Krieg                                                                      Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion nach Ziffer 1.1.3 die
                                                                                              nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zu einer Höchstentschädigung
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
                                                                                              von 10.000 EUR auf Erstes Risiko.
        Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bür-
        gerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.                                 4.4    Vorräte und Waren
2.9.2   Ausschluss Innere Unruhen                                                             Der Versicherer ersetzt im Falle von Schäden an Vorräten und Waren nach
                                                                                              Ziffer 1.1.4 den nachgewiesenen Ersatzwert der Vorräte und Waren unmit-
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
                                                                                              telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Ersatzwert ist der Versiche-
        Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.
                                                                                              rungswert abzüglich der an einem noch nicht fertigen Erzeugnis ersparten
2.9.3   Ausschluss Kernenergie                                                                Kosten sowie eines Restwertes oder Veräußerungserlöses.
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende                 Werden Vorräte und Waren desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch
        Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder                 die nachgewiesenen Desinfektionskosten und ein eventueller Minderwert.
        radioaktive Substanzen.
                                                                                              Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung, der
2.9.4   Ausschluss Terrorakte                                                                 Desinfektion und Minderwert oder Brauchbarmachung zur anderweitigen
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende                 Verwertung bis zu einer Höchstentschädigung von 25.000 EUR auf Erstes
        Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte.                                          Risiko.

        Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen          4.5    Kosten für Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
        zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele,          Der Versicherer ersetzt im Falle von Ermittlungs- und Beobachtungsmaß-
        die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der            nahmen nach A1-1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungs-
        Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche              nehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und
        Einrichtungen Einfluss zu nehmen.                                                     Beobachtungen aufgewendet hat, bis zur einer Höchstentschädigung von
2.9.5   Ausschluss Naturgefahren                                                              5.000 EUR auf Erstes Risiko.

        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende          4.6    Zusammentreffen von Betriebsschließung und Tätigkeitsverboten
        Ursachen nicht auf Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbe-                     Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach Ziffer 1.1.1 und
        ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.                 die Anordnung von Tätigkeitsverboten nach Ziffer 1.1.2 auf den gleichen
2.9.6   Ausschluss Grundwasser                                                                Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die Ent-
                                                                                              schädigung einer vollständigen Betriebsschließung nach Ziffer 4.1 nicht
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende                 übersteigen.
        Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser.
                                                                                              Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnungen wegen
2.9.7   Ausschluss Ableitung von Betriebsabwässern                                            der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheitserregers einschließlich
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende                 aller Mutationen oder Variationen davon erfolgen (Ursachenidentität).
        Ursachen nicht auf Schäden durch Ableitung von Betriebsabwässern.              4.7    Jahreshöchstentschädigung
                                                                                              Die Jahreshöchstentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
3       Versicherungsort                                                                      rungsjahres ist auf das 60-fache der vereinbarten Tagesentschädigung
        Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Ver-                begrenzt. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
        sicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstät-             insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
        ten des versicherten Betriebes.                                                4.8    Selbstbehalt
                                                                                              Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungs-
4       Umfang der Entschädigung                                                              fall um den für diese Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

4.1     Betriebsschließung                                                                    Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 4.1.6 sind
                                                                                              im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
4.1.1   Der Versicherer ersetzt den Schaden in Höhe der vereinbarten Tages-
        entschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung maximal bis zur             4.9    Wartezeit
        vereinbarten Dauer von 30 Schließungstagen, soweit nicht etwas anderes                Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen
        vereinbart ist. Die Dauer der Schließungstage beginnt mit der Anordnung               ab Antragstellung (Wartezeit). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der
        zur Betriebsschließung und ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener            Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch,
        Zeitraum zu betrachten, auch wenn nicht jeder Tag mitzählt.                           wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum
4.1.2   Tage, an denen der versicherte Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte            nach der Wartezeit erstrecken.
        auch ohne die behördliche Betriebsschließung geschlossen wäre, zählen                 Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen
        nicht als Schließungstage.                                                            Maßnahmen nach Ziffer 1 über einen anderen Vertrag bestanden hat und
4.1.3   Sind bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebs-               der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vor-
        stätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebsschlie-              liegenden Vertrag fortgesetzt wird.
        ßung betroffen, so wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem          4.10   Versicherung auf Erstes Risiko
        Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der vollständig geschlossenen                 Ist die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversiche-
        Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Betriebsstätten verhält.                rung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
        Wird bei einer versicherten Betriebsstätte nur die Schließung eines einzel-
        nen, räumlich abgegrenzten Teilbereichs dieser Betriebsstätte angeordnet,
        so wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt,
                                                                                       5      Mehrfache Anordnungen
        wie sich der Umsatz des geschlossenen Teilbereichs dieser Betriebsstätte              Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen nach Ziffer
        zum Umsatz dieser ganzen versicherten Betriebsstätte verhält.                         1.1.1 bis 1.1.5 innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mehr als einmal
4.2     Tätigkeitsverbote                                                                     angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen der gleichen Maß-
                                                                                              nahme auch auf den gleichen Umständen, so ist die Entschädigung für
        Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsverboten nach Ziffer 1.1.2             diese Versicherungsfälle insgesamt auf die vereinbarte Jahreshöchstent-
        die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer                 schädigung begrenzt.
        nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Be-
        stimmungen.                                                                           Handelt es sich bei den Maßnahmen nach Absatz 1 um Betriebsschließun-
                                                                                              gen nach Ziffer 1.1.1, ist der zu entschädigende Zeitraum innerhalb eines
4.2.1   an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen                Versicherungsjahres auf 30 Schließungstage begrenzt.
        seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes - zu leisten hat oder
                                                                                              Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unterschiedlichen Behörden
4.2.2   für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von           erfolgen oder sie verschiedene versicherte Betriebe oder Betriebsstätten
        sechs Wochen seit Anordnung zu leisten hat, wenn das Tätigkeitsverbot                 betreffen.
        gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehe-
        gatten gerichtet ist.                                                                 Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnungen wegen
                                                                                              der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheitserregers einschließlich
        Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Le-                   aller Mutationen oder Variationen davon erfolgen (Ursachenidentität).
        benspartnerschaften.
4.2.3   Die Entschädigungsleistungen in den Fällen gemäß Ziffer 4.2.1 und 4.2.2
        sind insgesamt auf das 30-fache der vereinbarten Tagesentschädigung
                                                                                       6      Versicherte Vorräte und Waren
        auf Erstes Risiko begrenzt.                                                    6.1    Vorräte und Waren
4.2.4   Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebsschließung                   Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und
        die vereinbarte Tagesentschädigung nach Ziffer 4.1.1 erhält, besteht kein             Waren, soweit der Versicherungsnehmer
        Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote. Der Beginn der Frist nach
        Ziffer 4.2.1 und 4.2.2 bleibt hiervon unberührt.                                      -   Eigentümer ist,

        Wird eine Tagesentschädigung nach Ziffer 4.1.3 nur anteilig entschädigt,              -   sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat,
        so berührt dies den Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote nicht.               -   sie sicherungshalber übereignet hat.


                                                                                                                                                                       47

[Seite 48]
6.2     Fremdes Eigentum                                                                        Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern
        Über Ziffer 6.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es                   oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen
        seiner Art nach zu den versicherten Vorräten und Waren gehört und dem                   Verhältnis steht.
        Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder            9.3.3    Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststel-
        zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungs-                  lungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter
        nehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat,                   Ziffer 9.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch
        dass die fremden Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer                        die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
        nicht versichert zu werden brauchen.                                                    Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
6.3     Versicherte Interessen                                                                  Amtsgericht ernannt.

        Die Versicherung nach Ziffer 6.1 und 6.2 gilt für Rechnung des Eigentümers     9.4      Feststellung
        und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren nach Ziffer 6.2 ist                 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
        für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers         9.4.1    für den Betriebsschließungsschaden die Höhe der nach dem Versiche-
        maßgebend.                                                                              rungsvertrag versicherten Tagesentschädigungen;
                                                                                       9.4.2    für den Schaden durch Tätigkeitsverbote die Bruttolohn- und -gehaltsauf-
7       Versicherungswert von Vorräten und Waren                                                wendungen;
7.1     Versicherungswert von Vorräten und Waren                                       9.4.3    für den Sachschaden
        Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwen-                  a)   ein Verzeichnis der zerstörten und beschädigten versicherten Vorräte
        den ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu                     und Waren sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
        herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.                                           kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                                                                                                     falles sowie die Ersatzwerte nach dem Versicherungsvertrag;
        Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis,
        bei nicht fertiggestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Ver-              b)   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten sowie die
        kaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Danach ist der Versicherer, auch wenn                   Restwerte der vom Schaden betroffenen Vorräte und Waren;
        die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert unmittelbar                  c)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
        vor Eintritt des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungs-
                                                                                       9.5      Verfahren nach Feststellung
        nehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
                                                                                                Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien
7.2     Umsatzsteuer
                                                                                                gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan-
        Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist                 der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
        die Umsatzsteuer einzubeziehen.                                                         entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
                                                                                                Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
8       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
                                                                                                Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
8.1     Fälligkeit der Entschädigung                                                            Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie of-
        Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers                 fenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
        zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.                               verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
        Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens                      Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
        den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache                   Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
        mindestens zu zahlen ist.                                                               nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
8.2     Verzinsung                                                                     9.6      Kosten
        Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine                Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten
        weitergehende Zinspflicht besteht:                                                      ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien
8.2.1   die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Mel-                je zur Hälfte.
        dung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;      9.7      Obliegenheiten
8.2.2   der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;                                             Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
8.2.3   die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                                Versicherungsnehmers nicht berührt.
8.3     Hemmung
                                                                                       10       Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
        Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum
        nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungs-       10.1     Sicherheitsvorschriften
        nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden                     Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
        kann.
                                                                                       10.1.1   Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind,
8.4     Aufschiebung der Zahlung                                                                hinsichtlich Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen; falls
        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                                   der Versicherungsnehmer selbst diese Tätigkeit übernimmt, muss er über
                                                                                                die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit verfügen,
8.4.1   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be-
        stehen;                                                                        10.1.2   Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind,
                                                                                                anzuweisen wie bei voraussichtlicher möglicher Kontamination von Vor-
8.4.2   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche-
                                                                                                räten und Waren oder möglicher Einschränkung der Vorräte und Waren
        rungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
                                                                                                mit diesen Vorräten und Waren umzugehen ist,
        rungsfalles noch läuft.
                                                                                       10.1.3   Schutzmaßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu prüfen,
9       Sachverständigenverfahren                                                               dass möglicherweise kontaminierte Vorräte und Waren oder Vorräte und
                                                                                                Waren mit möglicher Einschränkung der Tauglichkeit rechtzeitig ausgeson-
9.1     Feststellung der Schadenhöhe                                                            dert werden, um ein Übergreifen auf andere Sachen oder auf Personen zu
        Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles ver-                 vermeiden.
        langen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren          10.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung
        festgestellt wird.                                                                      Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.1 genannten
        Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versiche-                  Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A Ziffer 6 (Obliegen-
        rungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.                                                 heiten) (Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
9.2     Weitere Feststellungen                                                                  berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

        Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
                                                                                       11       Besondere gefahrerhöhende Umstände
        Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
9.3     Verfahren vor Feststellung                                                              Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dieser Besonderen Bedingungen
                                                                                                sowie nach Teil A Ziffer 5 (Gefahrerhöhung) kann insbesondere dann vor-
        Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                                                                liegen, wenn
9.3.1   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine
                                                                                                -    sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-
        Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter
                                                                                                     schluss gefragt hat;
        Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern,
        den zweiten Sachverständigen zu benennen.                                               -    von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird.
        Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
        Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei           12       Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht
        durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In                 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Ersatz auf
        der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf                  Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts oder staatliche Zu-
        diese Folge hinzuweisen.                                                                wendungen beansprucht werden kann (z.B. nach den Bestimmungen des
9.3.2   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die                    IfSG oder in Form von Wirtschaftshilfen). Der Versicherungsnehmer ist
        Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder                      verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen.


48

[Seite 49]
Besondere Vereinbarungen zu den
Sicherheitsvorschriften der
Feuerversicherung

                                                                                   6           Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase
1     Feuerschutzabschlüsse
                                                                                   6.1         Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar,
1.1   Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich
                                                                                               selbstentzündlich oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive
      zugelassen sein.
                                                                                               Gase abspalten, sowie beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und
1.2   Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Ver-                   Gasen sind die besonderen Vorschriften zu beachten.
      keilen oder Festbinden) blockiert werden.
                                                                                   6.2         In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit
1.3   Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so                       nötigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr
      dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt                    als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Betriebsbedingte Ausnahmen
      werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf                 bedürfen der besonderen Vereinbarung.
      jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen.
                                                                                   6.3         Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie
1.4   Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen.                    dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwässerkanäle geschüttet werden.

2     Elektrische Anlagen                                                          7           Verpackungsmaterial
      Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik      7.1         In den Packräumen darf leichtentflammbares1 Verpackungsmaterial
      (Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE-) nur von                    höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbe-
      Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben.                   dingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes
                                                                                               Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht
                                                                                               schließendem Deckel aufzubewahren.
3     Rauchen und offenes Feuer
                                                                                   7.2         Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig ab-
3.1   In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in                   getrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern.
      Garagen und Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder            7.3         Packräume und Lagerräume für Verpackungs-material dürfen nicht direkt
      offenem Licht verboten. In explosions-gefährdeten Räumen und Bereichen                   (z. B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.
      dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosions-
      geschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer- und/oder ex-
                                                                                   8           Abfälle
      plosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren
      ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren     8.1         Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluß der Arbeit oder bei
      Anschlag hinzuweisen.                                                                    Schichtwechsel aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Frei-en
      Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflamm-                   mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu
      barer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind.                          lagern.
      Explosionsgefährdet sind Bereiche, in denen sich mit der Luft explosions-    8.2         Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle,
      fähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden können.                                    Lappen und dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht
                                                                                               schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt
3.2   Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucher-                    werden.
      zonen zulässig, soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend
      von leichtentflammbarem Material getrennt und deutlich gegen die             8.3         Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können,
      Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter, Löschmittel und                     sind getrennt von anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbe-
      Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen.                                    hältern aufzubewahren.
                                                                                   8.4         Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den An-
                                                                                               lagen und den Arbeitsräumen zu entfernen.
4     Feuerarbeiten
4.1   Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen      9           Feuerlöscheinrichtungen
      Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
                                                                                   9.1         In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den
4.2   Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese                       besonderen Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen
      Arbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein)                      regelmäßig gewartet werden.
      der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person zulässig. Dieser
                                                                                   9.2         Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in aus-
      Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen
                                                                                               reichender Anzahl an gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle
      enthalten.
                                                                                               angebracht sein.

5     Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohr-                         9.3         Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung
                                                                                               der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
      leitungen, Trocknungsanlagen
                                                                                   9.4         Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszu-
5.1   Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und                   hängen.
      Trocknungsanlagen geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heiz-
                                                                                   9.5         Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung
      raumrichtlinien sind zu beachten, ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften,
                                                                                               sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung
      Normen und Bestimmungen. Feuerstätten (einschließlich Schornsteine
                                                                                               unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche Benutzung
      und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens
                                                                                               ist verboten.
      2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind ausge-
      nommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder
      die austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum,         10          Kontrolle nach Arbeitsschluss
      Spiritus und Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial                 Nach Arbeitsschluß hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person
      verwendet werden.                                                                        die Betriebsräume auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
      Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig                     Es ist besonders zu prüfen, dass
      abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand
                                                                                   -           alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen,
      gelagert werden.
                                                                                   -           alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet,
      Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz-und Kochgeräte sowie
      Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt            -           an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine
      werden.                                                                                  Brandgefahr vorhanden,
5.2   Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden        -           die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und
      können, sind zu sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung,      -           die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert
      Abweisgitter, Schürzen oder ähnliches erfolgen.                                          sind.


                                                                                   1
                                                                                       Als leichtentflammbar gelten Stoffe, die z. B. durch die Flamme eines Streichholzes entflammen
                                                                                       und ohne zusätzliche Wärmezufuhr selbständig und rasch abbrennen, z.B. in loser Form Papier,
                                                                                       Stroh, Ried, Heu, Holzwolle, Pflanzenfaserstoffe sowie Holz und Holzwerkstoffe bis zu 2 mm
                                                                                       Dicke und brennbare Stoffe in fein zerteilter Form sowie Baustoffe nach DIN 4102 der Klasse B3.


                                                                                                                                                                                 49

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                 Brandverhütungsvorschriften
Feuerschutz-            Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder
                        Festbinden) blockiert werden.
abschlüsse


Elektrische             Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen
                        des Verbandes Deutscher Elektrotechniker - VDE -) nur von Fachkräften oder
                 D VE
Anlagen                 unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben.


Rauchen und             In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen ist Rauchen und Umgang
                        mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen
offenes Feuer           dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte
                        Elektrogeräte nicht verwendet werden.


Feuerarbeiten           Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind Schweiß-, Schneid-, Schleif-
                        und Aufheizarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der
                        Betriebsleitung zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden
                        Schutzmaßnahmen enthalten.


Feuerstätten,           Feuerstätten (einschließlich Schornsteinen und Ofenrohren) und Heizeinrichtungen müssen
                        im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Benzin,
Heizein-                Petroleum, Spiritus, Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet
                        werden Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehene feuerbeständig abge-
richtungen              trennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden
                        Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen
                        nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden.

Brennbare               Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen ist besondere Vorsicht geboten In
                        den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen
Flüssigkeiten           (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden Brennbare Flüssigkeiten sind in
                        sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwasserkanäle
und Gase                geschüttet werden.


Verpackungs-            In den Packräumen darf leicht entflammbares Verpackungsmaterial (Holzwolle, Stroh,
                        Papier, Faserstoffe, Kunststoffolien, Schaumstoffe und dgl.) höchstens in der Menge eines
material                Tagesbedarfs vorhanden sein. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in
                        nichtbrennba-ren Behältern mit dichtschließendem Deckel aufzubewahren. Packräume und
                        Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Ofen, Strahler, Öl
                        befeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.

                        Brennbare Abfälle sind täglich aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit
Abfälle                 sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen (Lagerplatz) zu lagern.
                        Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen
                        dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der
                        Arbeitskleidung - aufbewahrt werden Zigarettenasche und Abfälle, die noch Glut enthalten
                        können, sind in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.


Feuerlösch-             Feuerlöscheinrichtungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich sein Jede Benutzung
                        ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der
einrichtungen           Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist
                        verboten.


Kontrolle nach          Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume
                        auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
Arbeitsschluss          Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht
                        benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten
                        vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt
                        und die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind.


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                                               Merkblatt zur Datenverarbeitung
                                               Stand: 15.05.2018


                                               Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-          Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
                                               zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische
                                                                                                                                         Rückversicherer:
                                               Versicherungen.
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                                               Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht       (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
                                               zustehenden Rechte.                                                                       dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
                                                                                                                                         Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
                                               Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                                möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
                                               BGV I Badische Versicherungen                                                             Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
                                               Durlacher Allee 56                                                                        fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
                                               76131 Karlsruhe                                                                           soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
                                                                                                                                         in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
                                               Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
                                                                                                                                         Vermittler:
                                               Datenschutzbeauftragter
                                               BGV I Badische Versicherungen                                                             Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
                                               Durlacher Allee 56                                                                        den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
                                               76131 Karlsruhe                                                                           vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
                                               E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de                                            Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
                                                                                                                                         soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
                                                                                                                                         und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
                                               Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                                                                                                                         Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
                                               Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten-                Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
                                               schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der               Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
                                               datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes            schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
                                               (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.                                          Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
                                               Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe                       zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
                                               BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den     zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
                                               Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“            Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet
                                               verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre        werden.
                                               Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln         Externe Dienstleister:
                                               durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für
                                                                                                                                         Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil ex-
                                               unsere Gesellschaften verbindlich.
                                                                                                                                         terne Dienstleister vertraglich verpflichtet.
                                               Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten       Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
                                               Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-        nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
                                               zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte         aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
                                               Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des           oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
                                               Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
                                                                                                                                         Weitere Empfänger:
                                               In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob
                                                                                                                                         Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
                                               ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
                                                                                                                                         übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
                                               Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be-            (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
                                               arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
                                               nicht möglich!                                                                            Dauer der Datenspeicherung
                                               Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von              Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
                                               versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur     nicht mehr erforderlich sind.
                                               Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.                                                  Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
                                                                                                                                         wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
                                               Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der
                                                                                                                                         macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
                                               gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-
                                               anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung.                 Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
                                                                                                                                         verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
                                               Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-          sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
                                               liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.                    Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
                                               Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-
                                               daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages)        Betroffenenrechte
                                               erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel   Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
                                               9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.                              die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
                                               Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von      bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
                                               Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.                          Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
                                                                                                                                         ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
                                               Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
                                                                                                                                         einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
                                               wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
                                               - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                               Widerspruchsrecht
                                               - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte            Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
                                                 der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und               der Direktwerbung zu widersprechen.
VU.F37 04.21 Merkblatt zur Datenverarbeitung


                                                 Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen,                  Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
                                               - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten-          Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er-
                                                 analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten         geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
                                                 können.
                                                                                                                                         Beschwerderecht
                                               Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli-       Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
                                               cher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht-    schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
                                               licher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können.       Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Ver-
                                               Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen      antwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
                                               Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
                                                                                                                                         Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
                                               Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
                                               nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen           Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
                                               Bestimmungen zuvor darüber informieren.                                                   informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der


                                                                                                                                                                                                                              51

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Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen        Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch be-          Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
stimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.                                 über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über              infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und
14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz               Datenübermittlung in ein Drittland
zugreifen oder direkt bei er informa HIS GmbH anfordern können.
                                                                                           Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer                                              Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem          land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei        oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens-
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann       interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
                                                                                           Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
                                                                                           Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung                                                                            entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der            und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf        Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicher-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten           ten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir voll-
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.         automatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Ab-   beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
satz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen          der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer           Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte      automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten         einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen.                                                                     Fachbereichs manuell überprüft.


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                  F10172 01.25 Verbraucherinformation Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung


                www.bgv.de
                Telefon: 0721 660-0
                BGV Badische Versicherungen


Stand 02/2023
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