# die Bayerische Inhaltsversicherung (Verbundene Sach-Gewerbeversicherung): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-die-bayerische-vsg-inhalt.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-die-bayerische-vsg-inhalt.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Inhaltsversicherung (Verbundene Sach-Gewerbeversicherung, 220221)](https://www.dieBayerische.de/dam/jcr:039f7865-3172-438b-af29-b3a45a58c4f7/220221_avb_inhaltsversicherung.pdf), Fassung VSG die Bayerische2022, Stand 01/2023 (B 220221)
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln zur Inhaltsversicherung (220246)](https://diebayerische.de/dam/jcr:1d187ce0-f0b2-4272-92d1-57703287d208/220246_klauseln_inhaltsversicherung.pdf), Fassung Klauseln die Bayerische2022, Stand 01/2023
- Original beim Versicherer (PDF): [Erweiterungen der AVB Inhaltsversicherung für das Bauhandwerk (220256)](https://diebayerische.de/dam/jcr:2f25044d-c818-482d-adf4-5d876017f32a/220256_avb-erw_inhaltsversicherung_bauhandwerk.pdf), Fassung Zielgruppe Bauhandwerker, Stand 07/2024 (B 220256)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach Nr. 1 bis Nr. 6 entsprechen soll. | Teil B 17 Nr. 7 a), Seite 61 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Nachfolgend aufgeführte Gefahren gelten nur dann als versichert, wenn dies ausdrücklich beantragt und vereinbart worden ist: | Teil B 4 Nr. 1, Seite 35 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Allgemeine Bedingungen für die Verbundende Sach-Gewerbeversicherung | Titel, Seite 1 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | ja | der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt). | Teil B 17 Nr. 1, Seite 60 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis 250.000 € | sind gemäß Pauschaldeklaration nicht anzuwenden, wenn der Schaden nicht mehr als 250.000 EUR beträgt. | Klausel VSG / B 190501 / 14, Seite 17 |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | ja | Solange Anpassung der Versicherungssummen vereinbart ist, erhöhen sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweiligen Versicherungssummen um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent. | Teil B 18 Nr. 4, Seite 62 |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | ja | Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu 6 Monaten nach deren Hinzukommen. | Klausel VSG / B 150201 / 14, Seite 13 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | Teil B 5 Nr. 1, Seite 36 |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität, | Klausel VSG / B 050201 / 14, Seite 21 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | Seng-, Schwel- und Schmorschäden gemäß Pauschaldeklaration bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. | Klausel VSG / B 040156 / 14, Seite 20 |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; | Teil B 6 Nr. 1 a), Seite 37 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). | Teil B 6 Nr. 3 a), Seite 39 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 1 a), Nr. 1 e) oder Nr. 1 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | Teil B 6 Nr. 2, Seite 38 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | ja, bis zur Versicherungssumme | Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebsfremde Personen. | Teil B 10 Nr. 2, Seite 49 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nein | Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); | Teil B 6 Nr. 3 b) aa), Seite 39 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus | Teil B 7 Nr. 2, Seite 41 |
| Sprinkler-Leckage | ja, bis zur Versicherungssumme | ortsfesten Wasserlöschanlagen (Wasserlöschanlagen-Leckage; siehe Nr. 3), | Teil B 7 Nr. 2 e), Seite 42 |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | ja | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). | Teil B 8 Nr. 2, Seite 43 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser | Teil B 9 Nr. 1 a), Seite 44 |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | ja, bis 2.500.000 €, Selbstbeteiligung 1.000 € | Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung bis zur vereinbarten Versicherungssumme, max. 2.500.000 EUR und eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR je Schadenfall. | Teil B 9.1 Nr. 7, Seite 49 |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge, | Teil B 11 Nr. 1, Seite 50 |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | ja, bis zur Versicherungssumme | Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder | Teil B 10 Nr. 1 a), Seite 49 |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung der Verglasung (siehe Ziffer 1 Nr. 4) infolge Bruches (Zerbrechen). | Teil B 12 Nr. 1, Seite 51 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis 2.500.000 € | gelten Schäden aufgrund Terrors bis zur im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme, max. 2.500.000 EUR inkl. Versicherter Kosten und Ertragsausfall, mitversichert. | Klausel VSG / BPI 0009 / 14, Seite 23 |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | ja | Bewegliche Sachen sind die a) kaufmännische Betriebseinrichtung, | Teil B 1 Nr. 1, Seite 23 |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde | Teil B 1 Nr. 3 b), Seite 24 |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden. | Teil B 1 Nr. 1, Seite 23 |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | ja, bis zur Versicherungssumme | in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt; | Teil B 1 Nr. 1, Seite 23 |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | ja, bis 500 € | Die Entschädigungsgrenze für Schilder beträgt gemäß Pauschaldeklaration maximal 500 EUR. | Klausel VSG / B 040161 / 14, Seite 12 |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | ja, bis 20.000 € | Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. | Teil B 15 Nr. 5, Seite 57 |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | ja, bis zur Versicherungssumme | über 10.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt wurde; | Teil B 6 Nr. 4 d) aa), Seite 40 |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | ja, bis 100.000 € | Für die für die Außenversicherung (Teil B 15 Nr. 3 VSG) vereinbarten Gefahren gilt der Geltungsbereich auf Europa (geographischer Begriff) erweitert. | Klausel VSG / B 150304 / 14, Seite 14 |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | ja, bis 50.000 € | Die Entschädigung ist für Transporte auf maximal EUR 50.000 jährlich als Jahreshöchstentschädigung begrenzt. | Teil B 14 Nr. 5, Seite 55 |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt versicherte Sachen nach Nr. 2, die infolge einer versicherten Gefahr nach Nr. 3 verderben bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme gemäß Pauschaldeklaration auf Erstes Risiko. | Klausel VSG / B 040155 / 14, Seite 11 |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, | Teil B 3 Nr. 4 d), Seite 30 |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen. | Teil B 3 Nr. 4 d), Seite 30 |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, | Teil B 13 Nr. 1, Seite 52 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Abbruchkosten; | Teil B 3 Nr. 4 a) aa), Seite 29 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. | Teil B 3 Nr. 4 c), Seite 30 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der … bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte | Teil B 3 Nr. 1 a), Seite 28 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume, | Teil B 3 Nr. 4 m), Seite 33 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | ja, bis zur Versicherungssumme | Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen für Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), | Teil B 3 Nr. 4 o), Seite 33 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen sind Aufwendungen zum Schutz versicherter Sachen sowie für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen, | Teil B 3 Nr. 4 p), Seite 34 |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich sind die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall infolge der Gefahr Feuer | Teil B 3 Nr. 4 l), Seite 32 |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. | Teil B 3 Nr. 4 f), Seite 31 |
| Kosten für Sachverständige | ja, bis zur Versicherungssumme | Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer von den durch den Versicherungsnehmer nach Teil A Ziffer 16 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil. | Teil B 3 Nr. 4 j), Seite 32 |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Ertragsausfallschäden sind nur versichert, soweit dies ausdrücklich beantragt und vereinbart ist. | Teil B 2 Nr. 1, Seite 26 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, | Teil B 2 Nr. 2 a), Seite 27 |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | ja | Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. | Teil B 2 Nr. 3, Seite 28 |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nein | Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden (siehe Ziffer 4) betroffen sind. | Teil B 2 Nr. 2 d), Seite 28 |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | ja, bis zur Versicherungssumme | kann sich der Sachschaden entsprechend Teil B 2 Nr. 1 VSG auch auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer) ereignen. | Klausel VSG / B 020101 / 14, Seite 30 |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 100.000 € | Die Gesamtschadenhöhe darf gemäß Pauschaldeklaration dabei maximal 50 % der Versicherungssumme und maximal EUR 100.000 EUR nicht überschreiten. | Klausel VSG / B 990002 / 14, Seite 18 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | Schäden durch aa) betriebsbedingte normale Abnutzung; bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; | Teil B 13 Nr. 3 b), Seite 53 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | ja | durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion (z.B. Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolge unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme. | Teil B 13 Nr. 3 h), Seite 54 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | ja | Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A Ziffer 9) liegt für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden. | Teil B 16 Nr. 1, Seite 57 |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | ja, bis zur Versicherungssumme | auch die Wegnahme des Schaufensterinhaltes, wenn der Täter zu diesem Zweck das Schaufenster zerstört und den Versicherungsort nicht betritt. | Teil B 6 Nr. 1 g), Seite 38 |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; | Teil B 16 Nr. 2 d) aa), Seite 58 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | ja | während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; | Teil B 16 Nr. 2 e) dd), Seite 58 |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | ja | mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, | Teil B 16 Nr. 2 b), Seite 57 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | Teil B 19 Nr. 7, Seite 67 |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | ja, bis 500.000 € | Sollte sich bei konkreten Schadensfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertrages regulieren. | Klausel VSG / BPI 0004 / 14, Seite 19 |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | Klausel VSG / B 990003 / 14, Seite 18 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | Teil A 2 Nr. 3, Seite 5 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | Teil A 14 Nr. 1, Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: AVB Inhaltsversicherung (Verbundene Sach-Gewerbeversicherung, 220221)

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Allgemeine Bedingungen für die Verbundende Sach-Ge-
werbeversicherung
(VSG die Bayerische2022 – Stand 01/2023)


Teil A: Allgemeiner Teil

1    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

2    Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages

3    Prämien, Versicherungsperiode

4    Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

5    Folgeprämie

6    Lastschriftverfahren

7    Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

8    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

9    Gefahrerhöhung

10 Überversicherung

11 Mehrere Versicherer

12 Versicherung für fremde Rechnung

13 Übergang von Ersatzansprüchen

14 Kündigung nach dem Versicherungsfall

15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

16 Sachverständigenverfahren

17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

18 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen

19 Vollmacht des Versicherungsvertreters

20    Repräsentanten

21 Verjährung

22 Zuständiges Gericht

23 Anzuwendendes Recht

24 Sanktionsklausel

25 Beitragsanpassungsklausel

Teil B: Inhaltsversicherung

1    Versicherte Sachen, Daten und Programme

2    Ertragsausfall


 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                 1

[Seite 2]
                     3   Versicherte und nicht versicherte Kosten

                     4   Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse

                     5   Feuer

                     6   Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub

                     7   Leitungswasser

                     8   Sturm, Hagel

                     9   Weitere Elementargefahren

                     9.1 Unbenannte Gefahren

                     10 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung

                     11 Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen

                     12 Glasbruch

                     13 Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung

                     14 Transportgefahren

                     15 Versicherungsort

                     16 Besondere Gefahrerhöhungen und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften

                     17 Versicherungswert, Versicherungssumme

                     18 Summenanpassung

                     19 Umfang der Entschädigung

                     20 Wiederherbeigeschaffte Sachen

                     21 Veräußerung der versicherten Sachen

                     Zusatzbaustein: Nachhaltigkeit für die Verbundene Sach-Gewerbe-Versicherung
B 220221 (01.2023)


                     BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                        2

[Seite 3]
Teil A: Allgemeiner Teil


                                       1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge-
 1 Anzeigepflicht des                  fahrumständen
 Versicherungsneh-                     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser-
 mers oder seines                      klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände an-
                                       zuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
 Vertreters bis zum
                                       die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
 Vertragsschluss                       vereinbarten Inhalt zu schließen.
                                       Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflich-
                                       tet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
                                       der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
                                       2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                       a) Vertragsänderung
                                       Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
                                       verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig-
                                       ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
                                       geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
                                       des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
                                       Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
                                       die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
                                       Vertragsbestandteil.
                                       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als
                                       10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
                                       für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche-
                                       rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
                                       der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-
                                       gen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versiche-
                                       rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzu-
                                       weisen.
                                       b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
                                       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr.
                                       1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn,
                                       der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
                                       noch grob fahrlässig verletzt.
                                       Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das
                                       Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versi-
                                       cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei
                                       Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande-
                                       ren Bedingungen abgeschlossen hätte.
                                       Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück,
                                       so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
                                       rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
                                       sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
                                       Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
                                       oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
                                       ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
                                       letzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
                                       c) Kündigung
                                       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1
                                       leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              3

[Seite 4]
                                       unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei
                                       denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht an-
                                       gezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen ab-
                                       geschlossen.
                                       d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
                                       Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum
                                       Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen,
                                       wenn der Versicherer, den nicht angezeigten Gefahrenumstand
                                       oder die unrichtige Anzeige kannte.
                                       e) Anfechtung
                                       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
                                       schung anzufechten, bleibt unberührt.
                                       3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
                                       Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b)
                                       oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb ei-
                                       nes Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände
                                       angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann
                                       er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach
                                       deren Kenntniserlangung angeben.
                                       Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
                                       rer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
                                       Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
                                       begründen.
                                       4. Rechtsfolgenhinweis
                                       Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b)
                                       und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn
                                       er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
                                       form auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewie-
                                       sen hat.
                                       5. Vertreter des Versicherungsnehmers
                                       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
                                       geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 so-
                                       wohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
                                       Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück-
                                       sichtigen.
                                       Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige-
                                       pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
                                       nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungs-
                                       nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                       6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                       Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum
                                       Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab-
                                       lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi-
                                       cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
                                       Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh-
                                       mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis-
                                       tig verletzt hat.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              4

[Seite 5]
                                       1. Beginn des Versicherungsschutzes
 2 Beginn des Versi-                   Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen
 cherungsschutzes;                     über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
 Dauer und Ende des                    oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen
 Vertrages                             Zeitpunkt.
                                       2. Dauer
                                       Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
                                       Zeitraum abgeschlossen.
                                       3. Stillschweigende Verlängerung
                                       Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
                                       sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-
                                       tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili-
                                       gen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
                                       4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                       Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jah-
                                       ren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres un-
                                       ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungs-
                                       nehmer gekündigt werden.
                                       Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
                                       dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
                                       5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                       Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
                                       Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-
                                       nen Zeitpunkt.
                                       6. Wegfall des versicherten Interesses
                                       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
                                       weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
                                       vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


                                       Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch lau-
3 Prämien, Versiche-                   fende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
rungsperiode                           oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
                                       Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn
                                       die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die ver-
                                       einbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Ver-
                                       sicherungsperiode der Vertragsdauer.


                                       1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
 4 Fälligkeit der Erst-                Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste-
 oder Einmalprämie;                    hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
 Folgen verspäteter                    vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
                                       rungsbeginns zu zahlen.
 Zahlung oder Nicht-
 zahlung                               Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
                                       Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
                                       nach Vertragsschluss zu zahlen.
                                       Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in
                                       Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
                                       schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 5

[Seite 6]
                                       Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-
                                       nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder
                                       einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
                                       cherungsscheins zu zahlen.
                                       2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                                       Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1
                                       maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versiche-
                                       rer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt
                                       ist.
                                       Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
                                       die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                       3. Leistungsfreiheit des Versicherers
                                       Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
                                       nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt,
                                       so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetre-
                                       tenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er
                                       den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
                                       form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
                                       auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam
                                       gemacht hat.
                                       Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-
                                       rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


                                       1. Fälligkeit
5 Folgeprämie                          a) Eine Folgeprämie wird zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt
                                       fällig.
                                       b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
                                       sicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
                                       Zeitraums bewirkt ist.
                                       2. Schadenersatz bei Verzug
                                       Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie
                                       in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
                                       den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
                                       3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
                                       a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
                                       rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in
                                       Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von min-
                                       destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be-
                                       stimmen (Mahnung).
                                       Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
                                       rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzel-
                                       nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfrei-
                                       heit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zah-
                                       lung hinweist.
                                       b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
                                       ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei
                                       Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder
                                       der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
                                       Verpflichtung zur Leistung frei.
                                       c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
                                       ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 6

[Seite 7]
                                       Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versi-
                                       cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
                                       Verzug ist.
                                       Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-
                                       bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
                                       Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
                                       Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
                                       gung ausdrücklich hinzuweisen.
                                       4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
                                       Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
                                       innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
                                       der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo-
                                       nats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
                                       Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b)
                                       bleibt unberührt.


                                       1. Pflichten des Versicherungsnehmers
6 Lastschriftverfahren                 Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart
                                       worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fällig-
                                       keit der Prämie für eine ausreichen- de Deckung des Kontos zu
                                       sorgen.
                                       2. Änderung des Zahlungsweges
                                       Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
                                       mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
                                       eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das
                                       SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen.
                                       Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass
                                       der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie
                                       und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
                                       Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
                                       schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer
                                       in Rechnung gestellt werden.


                                       1. Allgemeiner Grundsatz
7 Prämie bei vorzeiti-                 a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versi-
ger Vertragsbeendi-                    cherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent-
gung                                   spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
                                       b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
                                       rung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte bean-
                                       spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit-
                                       punkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Weg-
                                       fall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                       2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
                                       Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
                                       a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertrags-
                                       erklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versi-
                                       cherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallen-
                                       den Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
                                       Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               7

[Seite 8]
                                       Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge-
                                       wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
                                       Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
                                       Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
                                       sätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu er-
                                       statten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
                                       aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
                                       b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versiche-
                                       rers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände,
                                       nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform ge-
                                       fragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie
                                       bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
                                       Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
                                       beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
                                       gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
                                       Geschäftsgebühr zu.
                                       c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versi-
                                       cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Ver-
                                       sicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungser-
                                       klärung zu.
                                       d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver-
                                       pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
                                       rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versiche-
                                       rung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künf-
                                       tiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
                                       kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                                       Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
                                       der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
                                       gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
                                       steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
                                       von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
                                       langt.


                                       1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
8 Obliegenheiten des                   a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
Versicherungsneh-                      nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
mers                                   aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag-
                                       lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Regelung in Teil B
                                       Ziffer 16 und Teil C Ziffer 14);
                                       Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige
                                       Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschä-
                                       digungspflicht nicht;
                                       bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Oblie-
                                       genheiten.
                                       b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr-
                                       lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                       gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versiche-
                                       rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
                                       Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                                       Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
                                       der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit we-
                                       der vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                8

[Seite 9]
                                       2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfal-
                                       les
                                       a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versi-
                                       cherungsfalles
                                       aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
                                       Schadens zu sorgen;
                                       bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
                                       Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch münd-
                                       lich oder telefonisch – anzuzeigen;
                                       cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minde-
                                       rung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuho-
                                       len, wenn die Umstände dies gestatten;
                                       dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minde-
                                       rung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an
                                       dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
                                       Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
                                       Ermessen zu handeln;
                                       ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum
                                       unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
                                       ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis
                                       der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
                                       gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
                                       Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versiche-
                                       rer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
                                       sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.
                                       durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
                                       gung durch den Versicherer aufzubewahren;
                                       hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft –
                                       auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des
                                       Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des
                                       Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursa-
                                       che und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschä-
                                       digungspflicht zu gestatten;
                                       ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be-
                                       schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
                                       jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder
                                       sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
                                       verfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren,
                                       insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere
                                       sperr- fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
                                       b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
                                       einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a)
                                       ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
                                       rechtlichen Umständen möglich ist.
                                       3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                       a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1
                                       oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
                                       zur Leistung frei.
                                       Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
                                       rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
                                       der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
                                       spricht.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              9

[Seite 10]
                                       Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
                                       rungsnehmer zu beweisen.
                                       b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
                                       Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche-
                                       rungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit
                                       weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-
                                       les noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
                                       des Versicherers ursächlich ist.
                                       c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi-
                                       cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
                                       heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis-
                                       tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
                                       Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat


                                       1. Begriff der Gefahrerhöhung
9 Gefahrerhöhung                       a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
                                       tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan-
                                       denen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versi-
                                       cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
                                       ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein-
                                       licher wird (bitte auch Teil B Ziffer 16 Nr. 1 beachten).
                                       b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vor-
                                       liegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach
                                       dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
                                       Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt z. B.
                                       dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung ab-
                                       gewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt wer-
                                       den, oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäu-
                                       des nicht genutzt wird.
                                       c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Ge-
                                       fahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit-
                                       versichert gelten soll.
                                       2. Pflichten des Versicherungsnehmers
                                       a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
                                       nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Ge-
                                       fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Drit-
                                       ten gestatten.
                                       b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
                                       vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
                                       vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versiche-
                                       rer unverzüglich anzeigen.
                                       c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä-
                                       rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche-
                                       rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem
                                       er von ihr Kenntnis erlangt hat.
                                       3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
                                       a) Kündigungsrecht
                                       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2
                                       a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
                                       Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
                                       fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder gro-
                                       ber Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            10

[Seite 11]
                                       Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Ver-
                                       sicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen .
                                       Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach
                                       Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhal-
                                       tung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                       b) Vertragsänderung
                                       Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
                                       Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-
                                       chende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der er-
                                       höhten Gefahr ausschließen.
                                       Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr
                                       als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
                                       erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-
                                       trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
                                       sicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
                                       hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
                                       gungsrecht hinzuweisen.
                                       4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                       Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsände-
                                       rung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo-
                                       nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung aus-
                                       geübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
                                       vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
                                       5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
                                       a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so
                                       ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi-
                                       cherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt
                                       hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahr-
                                       lässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
                                       Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
                                       Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro-
                                       ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                       b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2
                                       c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-
                                       nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
                                       Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn
                                       der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt
                                       hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
                                       verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht
                                       des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung
                                       zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein
                                       müssen, bekannt war.
                                       c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                                       aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefah-
                                       rerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
                                       oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
                                       bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
                                       für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
                                       gung nicht erfolgt war oder
                                       cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt
                                       der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-
                                       chende erhöhte Prämie verlangt.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              11

[Seite 12]
                                       Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten
10 Überversicherung                    Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der
                                       Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Über-
                                       versicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung her-
                                       abgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für
                                       die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer
                                       berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit
                                       dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
                                       Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
                                       geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
                                       zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die
                                       Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
                                       begründenden Umständen Kenntnis erlangt


                                       1. Anzeigepflicht
11 Mehrere Versiche-                   Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge-
rer                                    fahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versi-
                                       cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der an-
                                       dere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
                                       2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                       Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr.1)
                                       vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
                                       Ziffer 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berech-
                                       tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit
                                       tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungs-
                                       falles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
                                       3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                                       a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge-
                                       fahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu-
                                       sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
                                       Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
                                       cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wä-
                                       ren, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
                                       b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
                                       pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
                                       Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungs-
                                       nehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
                                       entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
                                       wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
                                       Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus ande-
                                       ren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha-
                                       den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Ver-
                                       trag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
                                       insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-
                                       cherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in
                                       diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
                                       Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der
                                       Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
                                       höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
                                       der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gege-
                                       ben worden wäre.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              12

[Seite 13]
                                       c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in
                                       der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
                                       mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-
                                       sene Vertrag nichtig Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem
                                       Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
                                       Umständen Kenntnis erlangt.
                                       4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                       a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
                                       Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
                                       Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er ver-
                                       langen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
                                       die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der
                                       Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
                                       frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
                                       Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versi-
                                       cherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeit-
                                       punkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
                                       b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
                                       Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab-
                                       schluss, der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungs-
                                       wert gesunken ist.
                                       Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleich-
                                       zeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor-
                                       den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
                                       Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien ver-
                                       langen.


                                       1. Rechte aus dem Vertrag
12 Versicherung für                    Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im ei-
fremde Rechnung                        genen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
                                       schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
                                       nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
                                       zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
                                       besitzt.
                                       2. Zahlung der Entschädigung
                                       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Ver-
                                       sicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
                                       seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah-
                                       lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
                                       nehmers verlangen.
                                       3. Kenntnis und Verhalten
                                       a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-
                                       mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
                                       für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
                                       Versicherten zu berücksichtigen.
                                       Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
                                       des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
                                       für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicher-
                                       ten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
                                       des Versicherungsnehmers ist.
                                       b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
                                       Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            13

[Seite 14]
                                       eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
                                       nicht möglich oder nicht zumutbar war.
                                       c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
                                       der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versi-
                                       cherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
                                       hat.


                                       1. Übergang von Ersatzansprüchen
13 Übergang von Er-                    Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
satzansprüchen                         Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit
                                       der Versicherer den Schaden ersetzt.
                                       Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh-
                                       mers geltend gemacht werden.
                                       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge-
                                       gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
                                       Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht
                                       werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
                                       verursacht.
                                       2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
                                       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
                                       Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung
                                       der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
                                       Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen
                                       Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir-
                                       ken.
                                       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
                                       ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
                                       infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
                                       Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
                                       Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                       Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
                                       hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
                                       ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


                                       1. Kündigungsrecht
14 Kündigung nach                      Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver-
dem Versicherungs-                     tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
fall                                   ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
                                       eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
                                       Entschädigung zulässig.
                                       2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsver-
                                       hältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
                                       bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Text zu kündigen.
                                       3. Kündigung durch Versicherer
                                       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-
                                       gang beim Versicherungsnehmer wirksam.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             14

[Seite 15]
                                       1. Fälligkeit der Entschädigung
15 Zahlung und Ver-                    a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
zinsung der Entschä-                   Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-
digung                                 schlossen sind.
                                       Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
                                       Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der
                                       nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
                                       b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
                                       schädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge-
                                       genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
                                       Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
                                       c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschä-
                                       digung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke
                                       sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr
                                       benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versi-
                                       cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
                                       führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                                       sichergestellt hat.
                                       2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
                                       Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versiche-
                                       rer nach Nr. 1 b) o-der Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein-
                                       schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet,
                                       wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs-
                                       nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge-
                                       stellt oder wiederbeschafft worden ist.
                                       3. Verzinsung
                                       Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-
                                       grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
                                       a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats
                                       nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des
                                       Schadens zu verzinsen;
                                       b) der über den Zeitwertschaden nach Nr. 1 b) oder den gemei-
                                       nen Wert nach Nr. 1 c) hinausgehende Teil der Entschädigung ist
                                       ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer
                                       die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                                       versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen
                                       hat;
                                       c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
                                       d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
                                       4. Hemmung
                                       Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b)
                                       ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
                                       dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
                                       oder nicht gezahlt werden kann.
                                       5. Aufschiebung der Zahlung
                                       Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
                                       a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh-
                                       mers bestehen;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             15

[Seite 16]
                                       b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
                                       Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass
                                       dieses Versicherungsfalles noch läuft;
                                       c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen
                                       Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht er-
                                       folgte.


                                       1. Feststellung der Schadenhöhe
16 Sachverständigen-                   Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfal-
verfahren                              les verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverstän-
                                       digenverfahren festgestellt wird.
                                       Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und
                                       Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
                                       2. Weitere Feststellungen
                                       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
                                       weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt wer-
                                       den.
                                       3. Verfahren vor Feststellung
                                       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                       a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen-
                                       nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann
                                       die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständi-
                                       gen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
                                       nennen.
                                       Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wo-
                                       chen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf-
                                       fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amts-
                                       gericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versiche-
                                       rer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
                                       b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person be-
                                       nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit
                                       ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person,
                                       die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder
                                       mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
                                       c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer
                                       Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die
                                       Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Ob-
                                       mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachver-
                                       ständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch
                                       das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
                                       4. Feststellung
                                       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                                       a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und
                                       beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versi-
                                       cherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum
                                       Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
                                       b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs- kosten;
                                       c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
                                       d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
                                       e) bei Ertragsausfallschäden


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             16

[Seite 17]
                                       aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäfts-
                                       jahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchti-
                                       gung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
                                       bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist,
                                       wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbre-
                                       chungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit
                                       ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des
                                       Betriebes entwickelt hätten,
                                       cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist,
                                       wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbre-
                                       chungszeitraumes, längsten jedoch bis zum Ende der Haftzeit in-
                                       folge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung ge-
                                       staltet haben,
                                       dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den
                                       versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
                                       Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnun-
                                       gen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksich-
                                       tigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fort-
                                       laufenden Kosten sind zu kennzeichnen.
                                       f) bei Mietausfallschäden
                                       aa) den versicherten Mietausfall;
                                       bb) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den
                                       versicherten Mietausfallschaden beeinflussen.
                                       5. Verfahren nach Feststellung
                                       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Par-
                                       teien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständi-
                                       gen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
                                       dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
                                       Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständi-
                                       gen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei-
                                       den Parteien gleichzeitig.
                                       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
                                       sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewie-
                                       sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
                                       abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berech-
                                       net der Versicherer die Entschädigung.
                                       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch ge-
                                       richtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständi-
                                       gen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie ver-
                                       zögern.
                                       6. Kosten
                                       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
                                       Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tra-
                                       gen beide Parteien je zur Hälfte.
                                       7. Obliegenheiten
                                       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten
                                       des Versicherungsnehmers nicht berührt.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              17

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                                       1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Ver-
 17 Keine Leistungs-
                                       sicherungsfalles
 pflicht aus besonderen
 Gründen                               a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz-
                                       lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht
                                       frei.
                                       Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafur-
                                       teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
                                       festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens
                                       als bewiesen.
                                       b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
                                       herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
                                       der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
                                       sprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                       2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
                                       Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,
                                       die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeu-
                                       tung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
                                       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräfti-
                                       ges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges
                                       oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
                                       des Satzes 1 als bewiesen.


                                       1. Form
 18 Anzeigen; Willenser-               Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in die-
 klärungen; Anschriften-               sem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den
 änderungen                            Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
                                       cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
                                       Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
                                       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
                                       Versicherers oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen
                                       Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
                                       Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
                                       und Anzeigen bleiben unberührt.
                                       2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
                                       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
                                       dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
                                       die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
                                       sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi-
                                       cherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Ver-
                                       sicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt
                                       drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
                                       3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlas-
                                       sung
                                       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
                                       seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verle-
                                       gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr.
                                       2 entsprechend Anwendung.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              18

[Seite 19]
                                       1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
19 Vollmacht des Versi-
                                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
cherungsvertreters                     rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen be-
                                       treffend
                                       a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertra-
                                       ges;
                                       b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
                                       Beendigung;
                                       c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertra-
                                       ges und während des Versicherungsverhältnisses.
                                       2. Erklärungen des Versicherers
                                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
                                       rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
                                       dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
                                       3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
                                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die
                                       der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
                                       oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
                                       anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Ver-
                                       sicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
                                       schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
                                       grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                       Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Ver-
20 Repräsentanten                      halten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.


                                       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
21 Verjährung                          Jahren.
                                       Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
                                       Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch be-
                                       gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
                                       erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
                                       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
                                       cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
                                       Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitge-
                                       teilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
                                       mit.


                                       Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs-
                                       nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungs-
 22 Meinungsverschie-                  nehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wen-
 denheiten, Zuständi-                  den:
 ges Gericht
                                       BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG,
                                       Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München.


                                       Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol-
                                       gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             19

[Seite 20]
                                       1. Versicherungsombudsmann
                                       Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher
                                       oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher
                                       Lage befindet, gilt:
                                       Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
                                       Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
                                       wenden.
                                               Versicherungsombudsmann e.V.
                                               Postfach 080632
                                               10006 Berlin
                                               Telefon: 0800 3696000
                                               E-Mail:
                                               beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                               Internet: www.versicherungsombudsmann.de


                                       Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
                                       kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
                                       verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versi-
                                       cherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Web-
                                       seite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer
                                       Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/con-
                                       sumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
                                       form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.


                                       2. Versicherungsaufsicht
                                       Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
                                       rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
                                       Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundes-
                                       anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer
                                       unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
                                       tungsaufsicht.
                                               Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                               Sektor Versicherungsaufsicht
                                               Graurheindorfer Straße 108
                                               53117 Bonn
                                               Telefon: 0800 2 100 500
                                               E-Mail: poststelle@bafin.de
                                               Internet: https://www.bafin.de
                                       Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
                                       Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


                                       3. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermitt-
                                       ler
                                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
                                       rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozess-
                                       ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
                                       Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             20

[Seite 21]
                                       Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
                                       Aufenthalt hat.
                                       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung
                                       handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch
                                       bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
                                       bes zuständigen Gericht geltend machen.
                                       4. Klagen gegen Versicherungsnehmer
                                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
                                       rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließ-
                                       lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
                                       rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Er-
                                       mangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung
                                       handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für
                                       den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständi-
                                       gen Gericht geltend machen.


23 Anzuwendendes                       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Recht


                                       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
                                       Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
24 Sanktionsklausel                    Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
                                       Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
                                       der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                                       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
                                       bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in
                                       Hinblick auf den Iran oder andere Länder erlassen werden, soweit
                                       dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
                                       genstehen.


                                       1. Grundsatz
25 Beitragsanpas-                      Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz
sungsklausel                           vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres
                                       nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung
                                       des Beitragssatzes steigen oder sinken.

                                       2. Tarifanpassung
                                       Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der Schadenauf-
                                       wendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten
                                       und Aufwand für Rückversicherung), des Gewinnansatzes und
                                       ggf. der Feuerschutzsteuer kalkuliert.
                                       Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende
                                       Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätz-
                                       lich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die
                                       voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividu-
                                       ellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
                                       Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versi-
                                       cherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn
                                       des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
                                       Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                           21

[Seite 22]
                                       objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z. B. Bauart
                                       des Gebäudes, in dem das Risiko belegen ist oder geographische
                                       Lage), mittels anerkannter mathematisch statistischer oder geo-
                                       graphischer Verfahren getrennt ermittelt.
                                       Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpas-
                                       sungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzu-
                                       geben.
                                       Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information
                                       des Versicherungsnehmers als vereinbart. Prämienerhöhungen
                                       werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der
                                       alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor
                                       Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Ver-
                                       sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mit-
                                       teilung mit sofortiger
                                       Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
                                       der Prämienerhöhung, kündigen.

                                       Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben
                                       von der Tarifanpassung unberührt.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                           22

[Seite 23]
Teil B: Inhaltsversicherung
Nachfolgend aufgeführte Gefahren gelten nur dann als versichert, wenn dies ausdrücklich beantragt
und vereinbart worden ist.


                                     Sachen, Daten und Programme nach Nr. 1 bis Nr. 3 sind summa-
 1 Versicherte Sa-                   risch, d. h. in einer Position versichert.
 chen, Daten und                     1. Versicherte bewegliche Sachen
 Programme                           Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten bewegli-
                                     chen Sachen.
                                     Bewegliche Sachen sind die
                                     a) kaufmännische Betriebseinrichtung,
                                     b) Technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger
                                     Fundamente und Einmauerung), gemäß folgender Aufzählung:
                                     aa) komplette elektronische Büroeinrichtung (Datentechnik, Kommu-
                                     nikationstechnik und sonstige Bürotechnik)
                                     bb) Geräte und Anlagen der Materialmess- und Prüftechnik;
                                     c) Waren und Vorräte.
                                     Zur kaufmännischen oder Technischen Betriebseinrichtung gehören
                                     auch
                                     - in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer
                                     als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und
                                     für die er die Gefahr trägt;
                                     - Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen, soweit diese
                                     sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb
                                     des Versicherungsortes befinden.
                                     2. Versicherte Daten und Programme
                                     Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch
                                     a) im Rahmen der Betriebseinrichtung die für die Grundfunktion der
                                     versicherten Betriebseinrichtung notwendigen Daten und Pro-
                                     gramme. Dies sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen
                                     oder damit gleichzusetzende Daten.
                                     b) im Rahmen der Waren und Vorräte die auf einem versicherten
                                     und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
                                     Programme.
                                     c) im Rahmen der Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterla-
                                     gen nach Ziffer 3 Nr. 4 d) sonstige Daten und Programme.
                                     Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Pro-
                                     gramme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern
                                     diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer ver-
                                     sicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimm-
                                     ten Datenträger gespeichert sind.
                                     3. Eigentumsverhältnisse; versicherte Interessen
                                     a) Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche-
                                     rungsnehmer
                                     aa) Eigentümer ist;
                                     bb) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption ge-
                                     least hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder be-
                                     reits ausgeübt war;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            23

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                                     cc) sie sicherungshalber übereignet hat.
                                     b) Über a) bb) und cc) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert,
                                     soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und
                                     dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwah-
                                     rung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht
                                     der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Ei-
                                     gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versi-
                                     cherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
                                     c) Die Versicherung gemäß a) bb), cc) und b) gilt für Rechnung des
                                     Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
                                     In den Fällen gemäß b) ist jedoch für die Höhe des Versicherungs-
                                     wertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
                                     4. Verglasungen
                                     Verglasungen gelten nur dann als versichert, wenn dies ausdrück-
                                     lich beantragt und die Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 12) vereinbart
                                     worden ist.
                                     a) bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig eingesetzte oder mon-
                                     tierte
                                     aa) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
                                     bb) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
                                     cc) Glasbausteine und Profilbaugläser,
                                     dd) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, der gesamten Innen- und
                                     Außenverglasungen von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen,
                                     Betriebseinrichtung und von Außenschaukästen und -vitrinen;
                                     ee) Ceran- und Glaskeramikkochfelder
                                     b) der Werbung dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leucht-
                                     röhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Trans-
                                     parente (Werbeanlagen).
                                     5. Nicht versicherte Sachen, Daten und Programme
                                     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
                                     a) Bargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wert-
                                     sachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige
                                     Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksa-
                                     chen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, un-
                                     bearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie
                                     nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind;
                                     b) Geschäftsunterlagen;
                                     c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsneh-
                                     mer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig
                                     sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befin-
                                     den.
                                     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände
                                     keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die
                                     versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs-
                                     schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker
                                     oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für
                                     neuerlichen Lizenzerwerb).
                                     d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
                                     Zugmaschinen;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              24

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                                     e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt In-
                                     halt sowie Geldautomaten, es sei denn, die Automaten gehören zu
                                     den Waren oder Vorräten;
                                     f) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
                                     typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
                                     Fertigungsvorrichtungen.
                                     g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 12) zusätzlich zu a) bis f)
                                     aa) optische Gläser, Geschirr und Handspiegel,
                                     bb) Hohlgläser und Beleuchtungskörper, soweit nicht nach Nr. 4 b)
                                     versichert,
                                     cc) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
                                     dd) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil
                                     elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikations-
                                     geräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Dis-
                                     plays),
                                     ee) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas
                                     oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer
                                     Bearbeitung, soweit nicht nach Nr. 4 b) versichert,
                                     ff) Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern,
                                     gg) Scheiben aus Glaskeramik, Scheiben von Sonnenbänken,
                                     Aquarienscheiben, Scheiben von Sonnenkollektoren und Photovol-
                                     taikanlagen,
                                     hh) Werbetafeln in LED-Technik.
                                     h) bei den Ergänzenden Gefahren für Schäden an Technischer Be-
                                     triebseinrichtung (siehe Ziffer 13) zusätzlich zu a) bis f)
                                     aa) fahrbare Maschinen,
                                     bb) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit-
                                     tel,
                                     cc) Werkzeuge aller Art,
                                     dd) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten
                                     Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müs-
                                     sen,
                                     ee) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen,
                                     Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und
                                     Behältern die während der Lebensdauer der versicherten Sachen
                                     erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen,
                                     ff) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind;
                                     Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung
                                     und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur
                                     Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spä-
                                     tere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versiche-
                                     rungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remon-
                                     tage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des
                                     Versicherungsortes.
                                     gg) Waren und Vorräte jeglicher Art,
                                     hh) andere Daten und vom Benutzer bestimmungsgemäß auswech-
                                     selbare Datenträger, im Produktionsbetrieb stehende oder in Pro-
                                     duktions-/ Arbeitsmaschinen integrierte Prozessrechner sowie Rege-
                                     lungs-/ Steuerungs- oder Überwachungsanlagen, Digitalkameras;

                                     ii) Eurosignalempfänger, Funkanlagen einschl. Funkfeststationen,
                                     Funkrufempfänger, Funksprechgeräte, Fernwirkanlagen, fernseh-

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 25

[Seite 26]
                                     technische Anlagen, Filmvorführgeräte, Sprachlaboranlagen, Video-
                                     anlagen, Anlagen außerhalb von Bürogebäuden;
                                     jj) integrierte Maschinensteuerungen, Kanalbaulaser, Beulen- und
                                     Lecksuchmolche, Kanal- und Bohrlochfernseh-anlagen, Verkehrs-
                                     und Signalanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen, Ver-
                                     kehrsrechner, Leitzentralen, Parkuhren;
                                     kk) komplette Krankenhauseinrichtungen;
                                     ll) Schäden an in Körperhöhlen einzuführende Geräteteile durch:
                                     aaa) Angriffe, Abzehrungen oder Ablagerungen jeder Art an den von
                                     Flüssigkeiten, Dämpfen oder Gasen berührten Teilen,
                                     bbb) Bruch von Lichtfasern oder Lichtfaser-bündeln,
                                     ccc) Eintrübung von Linsen oder Linsen-systemen,
                                     ddd) Bisseinwirkungen;

                                     mm) beweglich eingesetzte Anlagen der Bild und Tontechnik (außer-
                                     halb des Versicherungs-ortes);
                                     nn) Druckereimaschinen, mechanische Satz-, Reproduktions- und
                                     Vervielfältigungsapparate;
                                     oo) solartechnische Einrichtungen (Solarthermie), wie z.B. solare
                                     Warmwasseranlagen und heizungs-unterstützende Systeme, Hei-
                                     zungs-anlagen, Akkumulatoren, haustechnische Anlagen, Stromzäh-
                                     ler
                                     pp) und das zur Hausinstallation gehörende Stromleitungsnetz;
                                     qq) elektronische und elektrische Fahrzeuge aller Art.


                                     i) bei den Transportgefahren (siehe Ziffer 14) zusätzlich zu
                                     a) bis e)
                                     aa) Valoren, insbesondere Briefmarken, Münzen und Medaillen, un-
                                     bearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, Schmucksa-
                                     chen, Perlen, Edelsteine und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B.
                                     Telefonkarten),
                                     bb) lebende Tiere und lebende Pflanzen, cc) echte Teppiche und
                                     Pelze,
                                     dd) mobile Daten- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten,
                                     ee) Munition und sonstige explosive Stoffe,
                                     ff) radioaktive Substanzen und Kernbrennstoffe,
                                     gg) Transportmittel oder sonstige Kraftfahrzeuge,
                                     hh) bewegliche Sachen, die für Dritte gegen Entgelt befördert wer-
                                     den (gewerblicher Gütertransport).


                                     1. Gegenstand der Deckung
2 Ertragsausfall                     Ertragsausfallschäden sind nur versichert, soweit dies ausdrücklich
                                     beantragt und vereinbart ist.
                                     a) Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sach-
                                     schadens am Versicherungsort (siehe Ziffer 4 und Ziffer 15) unter-
                                     brochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung
                                     für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              26

[Seite 27]
                                     b) Über a) hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt,
                                     wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden
                                     am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen
                                     betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers
                                     dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
                                     c) Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder
                                     die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur er-
                                     setzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Versicherungsort
                                     (siehe Ziffer 4 und Ziffer 15) am Datenträger, auf dem die Daten und
                                     Programme gespeichert waren, entstanden sind.
                                     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden
                                     durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von
                                     Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsneh-
                                     mer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig
                                     sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befin-
                                     den.
                                     d) Versicherungsschutz besteht für die Gefahren Leitungswasser,
                                     Sturm, Hagel, Weitere Elementargefahren, Innere Unruhen, Böswil-
                                     lige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall,
                                     Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen (siehe Ziffer 4 Nr. 1 c) bis g) nur,
                                     wenn die versicherte Gefahr auf dem Grundstück, auf dem der Ver-
                                     sicherungsort liegt, oder auf einem Nachbargrundstück eingetreten
                                     ist (Ereignisort).
                                     e) Ereignet sich der Sachschaden im Rahmen der abhängigen Au-
                                     ßenversicherung (siehe Ziffer 15 Nr. 3) an versicherten Sachen, Da-
                                     ten und Programmen (siehe Ziffer 1), so ist der daraus entstehende
                                     Ertragsausfall versichert.
                                     2. Ertragsausfallschaden
                                     a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten
                                     und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versi-
                                     cherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsaus-
                                     fallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der
                                     Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung
                                     nicht erwirtschaften konnte.
                                     b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertrag-
                                     sausfallschaden vergrößert wird durch
                                     aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beein-
                                     trächtigung hinzutretende Ereignisse;
                                     bb) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen,
                                     soweit nicht Versicherungsschutz gemäß d) besteht,


                                     cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederher-
                                     stellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder ab-
                                     handen gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht recht-
                                     zeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
                                     c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                     aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für be-
                                     zogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendun-
                                     gen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren
                                     für Energiefremdbezug handelt;
                                     bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
                                     cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
                                     dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              27

[Seite 28]
                                     ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfin-
                                     dervergütungen;
                                     ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder
                                     Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen;
                                     gg) Ertragsausfälle durch Schäden aufgrund der Gefahr Glasbruch
                                     (siehe Ziffer 12);
                                     hh) Ertragsausfälle durch Schäden an Programmen und Daten auf-
                                     grund der Ergänzenden Gefahren für Schäden an Technischer Be-
                                     triebseinrichtung (siehe Ziffer 13);
                                     ii) Ertragsausfälle durch Schäden aufgrund der Transportgefahren
                                     (siehe Ziffer 14).
                                     d) Abweichend von b) bb) besteht Versicherungsschutz, soweit der
                                     Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstel-
                                     lungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.
                                     Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche
                                     Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf
                                     einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versiche-
                                     rungsnehmers durch einen Sachschaden (siehe Ziffer 4) betroffen
                                     sind.
                                     Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                     erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des
                                     Ertragsausfallschadens nicht versichert.
                                     War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der
                                     dem Betrieb dienenden Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                                     falles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden
                                     Vergrößerungen des Ertragsausfallschadens nicht versichert.
                                     Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher
                                     Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen
                                     darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in
                                     dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bis-
                                     heriger Stelle entstanden wäre.
                                     3. Haftzeit
                                     Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent-
                                     schädigung für den Ertragsausfallschaden leistet.
                                     Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit be-
                                     trägt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
                                     Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalen-
                                     dertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten ver-
                                     einbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.


                                     1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
3 Versicherte und                    dens
nicht versicherte                    a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
Kosten                               rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
                                     nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten hal-
                                     ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
                                     b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmit-
                                     telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
                                     Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Auf-
                                     wendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträg-
                                     lichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            28

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                                     erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versi-
                                     cherers erfolgten.
                                     c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
                                     auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen;
                                     dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versi-
                                     cherers entstanden sind.
                                     d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung
                                     betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je verein-
                                     barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Wei-
                                     sung des Versicherers entstanden sind.
                                     e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erfor-
                                     derlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu-
                                     schießen.
                                     f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr
                                     oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen In-
                                     teresse kostenfrei zu erbringen sind.
                                     2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                     a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für
                                     die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-
                                     dens, sofern diese den Um- ständen nach geboten waren.
                                     Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei-
                                     stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu-
                                     ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert
                                     wurde.
                                     b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
                                     auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
                                     3. Kosten für die Gefahr Glasbruch
                                     Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist,
                                     die infolge eines Versicherungsfalles nach
                                     Ziffer 12 notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
                                     a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
                                     Notverglasungen),
                                     b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablage-
                                     rungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
                                     Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch
                                     den Kostenersatz entsprechend kürzen.
                                     4. Versicherte Kosten
                                     a) Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-
                                     rungssumme die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
                                     standenen Aufwendungen für notwendige
                                     aa) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
                                     bb) Bewegungs- und Schutzkosten;
                                     cc) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
                                     dd) Feuerlöschkosten;
                                     ee) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
                                     gen;
                                     ff) Mehrkosten durch Preissteigerungen;
                                     gg) Absperrkosten;
                                     hh) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            29

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                                     ii) Sachverständigenkosten;
                                     jj) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden;
                                     kk) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich für die
                                     Gefahr Feuer;
                                     ll) Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Van-
                                     dalismus nach einem Einbruch sowie Raub;
                                     mm) Erweiterte Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruch-
                                     diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub;
                                     nn) Beseitigung von Gebäudeschäden für die Gefahr Einbruchdieb-
                                     stahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub;
                                     oo) Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen für die Gefahr
                                     Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub;
                                     pp) Kosten für die Gefahr Glasbruch.
                                     Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für
                                     die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen. Sofern eine
                                     Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position be-
                                     steht, für welche die Mehrkosten gemäß ee) und ff) versichert sind,
                                     werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungs-
                                     summe der vom Schaden betroffenen Position zum Versicherungs-
                                     wert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
                                     b) Aufräumungs- und Abbruchkosten
                                     Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Auf-
                                     räumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen ge-
                                     bliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten
                                     zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernich-
                                     ten.
                                     c) Bewegungs- und Schutzkosten
                                     Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch
                                     entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbe-
                                     schaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verän-
                                     dert oder geschützt werden müssen.
                                     Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für
                                     De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder
                                     Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnun-
                                     gen.
                                     d) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
                                     Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwen-
                                     dungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versiche-
                                     rungsfalles für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
                                     Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Programmen, indi-
                                     viduellen Daten und individuellen Programmen anfallen.
                                     e) Feuerlöschkosten
                                     Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsneh-
                                     mer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich
                                     der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentli-
                                     chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit
                                     diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur
                                     Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
                                     Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feu-
                                     erwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli-
                                     chen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             30

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                                     Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen,
                                     die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu er-
                                     setzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
                                     f) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
                                     gen
                                     aa) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
                                     gen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi-
                                     cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-recht-
                                     licher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt
                                     oder wiederbeschafft werden darf.
                                     bb) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungs-
                                     falles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
                                     nicht versichert.
                                     War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sa-
                                     chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise un-
                                     tersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
                                     cc) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden
                                     betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe-
                                     schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehr-
                                     kosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederher-
                                     stellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
                                     dd) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen,
                                     dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstel-
                                     lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß g) ersetzt.
                                     ee) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
                                     kosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
                                     ff) Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene
                                     Position besteht, für welche die Mehrkosten versichert sind, werden
                                     diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der
                                     vom Schaden betroffenen Position zum Versicherungswert der vom
                                     Schaden betroffenen Position ersetzt.
                                     g) Mehrkosten durch Preissteigerungen
                                     aa) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für
                                     Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sa-
                                     chen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wieder-
                                     herstellung oder Wiederbeschaffung.
                                     bb) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder
                                     Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehr-
                                     kosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzügli-
                                     cher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
                                     cc) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, be-
                                     hördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder
                                     Kapitalmangel sind nicht versichert.
                                     Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wieder-
                                     herstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom
                                     Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch ent-
                                     standenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
                                     dd) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
                                     kosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
                                     ee) Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene
                                     Position besteht, für welche die Mehrkosten versichert sind, werden
                                     diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            31

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                                     vom Schaden betroffenen Position zum Versicherungswert der vom
                                     Schaden betroffenen Position ersetzt.
                                     h) Absperrkosten
                                     Absperrkosten sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendi-
                                     gen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und
                                     Grundstücken.
                                     i) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
                                     Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen sind Kosten für
                                     Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
                                     Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 4 durch
                                     auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbe-
                                     dingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen
                                     und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
                                     j) Sachverständigenkosten
                                     Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten
                                     Betrag, so ersetzt der Versicherer von den durch den Versiche-
                                     rungsnehmer nach Teil A Ziffer 16 zu tragenden Kosten des Sach-
                                     verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
                                     k) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden
                                     aa) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden sind die
                                     Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von
                                     Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Ausla-
                                     gen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Um-
                                     ständen nach für geboten halten durfte.
                                     bb) Versichert ist auch der Zinsverlust, der dem Versicherungsneh-
                                     mer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren
                                     entstanden ist.
                                     l) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erd- reich für die
                                     Gefahr Feuer
                                     aa) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich sind die
                                     Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anord-
                                     nungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall in-
                                     folge der Gefahr Feuer nach Ziffer 5 aufwenden muss, um
                                     - innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen,
                                     gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versiche-
                                     rungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminie-
                                     ren oder auszutauschen;
                                     - den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transpor-
                                     tieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
                                     - insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versiche-
                                     rungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustel-
                                     len.
                                     bb) Die Aufwendungen gemäß aa) werden nur ersetzt, sofern die
                                     behördlichen Anordnungen
                                     - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor
                                     Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
                                     - eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Ver-
                                     sicherungsfalles entstanden ist;
                                     - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles
                                     ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-
                                     cherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 32

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                                     auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen
                                     bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A Ziffer 8.
                                     cc) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamina-
                                     tion des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die
                                     den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderli-
                                     chen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
                                     wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet wor-
                                     den wäre.
                                     Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch
                                     Sachverständige festgestellt.
                                     dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen
                                     oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
                                     einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht er-
                                     setzt.
                                     ee) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsneh-
                                     mer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen
                                     kann.
                                     ff) Für Aufwendungen gemäß aa) durch Versicherungsfälle, die in-
                                     nerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungs-
                                     grenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.
                                     hh) Kosten gemäß aa) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß
                                     a) aa).
                                     m) Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Van-
                                     dalismus nach einem Einbruch sowie Raub
                                     Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderun-
                                     gen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume,
                                     wenn Schlüssel, Transponder oder Codekarten zu diesen Türen
                                     durch einen Versicherungsfall nach Ziffer 6 oder durch einen außer-
                                     halb des Versicherungsortes begangenen Einbruchdiebstahl oder
                                     Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf
                                     Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen
                                     von Tresorräumen.
                                     n) Erweiterte Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdieb-
                                     stahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
                                     Erweiterte Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Ver-
                                     lust eines Schlüssels, Transponders oder Codekarten für
                                     aa) Änderung der Schlösser,
                                     bb) Anfertigung neuer Schlüssel,
                                     cc) unvermeidbares gewaltsames Öffnen,
                                     dd) Wiederherstellung
                                     von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß Ziffer 15 Nr. 5, die sich
                                     innerhalb der als Versicherungsort vereinbarten Räume befinden.
                                     o) Beseitigung von Gebäudeschäden für die Gefahr Einbruchdieb-
                                     stahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub.
                                     Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen für
                                     Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlös-
                                     sern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolllä-
                                     den und Schutzgittern der als Versicherungsort vereinbarten Räume
                                     durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder
                                     Raub oder dem Versuch einer solchen Tat.
                                     Hierzu zählen auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden
                                     an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen)


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            33

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                                     außerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks,
                                     auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Um-
                                     gebung.
                                     p) Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen für die Gefahr
                                     Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
                                     Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen sind Aufwendun-
                                     gen zum Schutz versicherter Sachen sowie für die notwendige Be-
                                     wachung zur Vermeidung von Folgeereignissen, die durch einen
                                     Versicherungsfall oder den Versuch einer Tat nach Ziffer 6 entste-
                                     hen.
                                     q) Kosten für die Gefahr Glasbruch
                                     Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist,
                                     Aufwendungen für
                                     aa) Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen,
                                     Lichtfilterlacken und Folien auf den in Ziffer 1 Nr. 4 versicherten Sa-
                                     chen;
                                     bb) Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mau-
                                     erwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen;
                                     cc) Beseitigung von Schäden an ausgestellten Waren und Dekorati-
                                     onsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern,
                                     Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
                                     Schaden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 12 Nr. 1) der Scheibe vor-
                                     liegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder
                                     durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim
                                     Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.
                                     dd) Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen;
                                     ee) Kran- und Gerüstkosten;
                                     5. Versicherte Kosten bei Ertragsausfall
                                     a) Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-
                                     rungssumme die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
                                     standenen Aufwendungen für notwendige
                                     aa) Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen;
                                     bb) Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen.
                                     Die vereinbarte Versicherungssumme wird nicht für die Feststellung
                                     einer Unterversicherung herangezogen.
                                     b) Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
                                     Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen sind Auf-
                                     wendungen, die infolge eines Sachschadens durch eine versicherte
                                     Gefahr anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen
                                     oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
                                     Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer
                                     nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen
                                     kann.
                                     c) Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
                                     Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen sind Aufwendungen in-
                                     nerhalb der Haftzeit, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden
                                     nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeug-
                                     nisse infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versi-
                                     cherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden
                                     können.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              34

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                                     1. Versicherte Gefahren und Schäden
4 Versicherte Gefah-
                                     Nachfolgend aufgeführte Gefahren gelten nur dann als versi-
ren und Schäden, ge-
                                     chert, wenn dies ausdrücklich beantragt und vereinbart worden
nerelle Ausschlüsse                  ist:
                                     Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen ge-
                                     mäß Ziffer 1, die durch
                                     a) Feuer (siehe Ziffer 5),
                                     b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
                                     Raub (siehe Ziffer 6)
                                     aa) Einbruchdiebstahl,
                                     bb) Vandalismus nach einem Einbruch,
                                     cc) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
                                     dd) Raub auf Transportwegen,
                                     ee) Sachen in Schaukästen oder Vitrinen, oder durch den Versuch
                                     einer solchen Tat,
                                     c) Leitungswasser (siehe Ziffer 7),
                                     d) Sturm, Hagel (siehe Ziffer 8),
                                     e) Weitere Elementargefahren (siehe Ziffer 9)
                                     aa) Überschwemmung, Rückstau,
                                     bb) Erdbeben,
                                     cc) Erdsenkung, Erdrutsch,
                                     dd) Schneedruck, Lawinen,
                                     ee) Vulkanausbruch,
                                     f) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung
                                     (siehe Ziffer 10),
                                     g) Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen (siehe Ziffer
                                     11),
                                     h) Glasbruch (siehe Ziffer 12),
                                     i) Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebsein-
                                     richtung (siehe Ziffer 13),
                                     j) Transportgefahren (siehe Ziffer 14),
                                     zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
                                     2. Daten und Programme
                                     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Ziffer 1 Nr. 2 und
                                     Ziffer 3 Nr. 4 a) cc) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
                                     derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch
                                     einen dem Grunde nach versichertem Schaden an dem Datenträger
                                     (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die
                                     Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.
                                     3. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
                                     a) Ausschluss Krieg
                                     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
                                     sachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
                                     Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung
                                     von hoher Hand.
                                     b) Ausschluss Innere Unruhen

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             35

[Seite 36]
                                     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
                                     sachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen, soweit nicht nach
                                     Ziffer 10 Nr. 1 versichert.
                                     c) Ausschluss Kernenergie
                                     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
                                     sachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung
                                     oder radioaktive Substanzen.
                                     Eingeschlossen sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die
                                     als Folge einer versicherten Gefahr nach Nr. 1 durch auf dem
                                     Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-
                                     handene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbeson-
                                     dere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht
                                     für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
                                     d) Ausschluss Terrorakte
                                     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
                                     sachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche
                                     Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung po-
                                     litischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet
                                     sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Be-
                                     völkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatli-
                                     che Einrichtungen Einfluss zu nehmen.


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
5 Feuer                              1. Brand
                                     Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
                                     entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
                                     auszubreiten vermag.
                                     2. Blitzschlag
                                     Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
                                     Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektri-
                                     schen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sa-
                                     chen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch
                                     Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
                                     Spuren eines direkten Blitzschlags an diesem Grund- stück, an dort
                                     befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Ein-
                                     richtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
                                     3. Explosion
                                     Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
                                     Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
                                     Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur
                                     vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird,
                                     dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
                                     außerhalb des Behälters stattfindet.
                                     Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische
                                     Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung
                                     nicht erforderlich.
                                     Blindgängerschäden / Schäden durch Kampfmittel
                                     Mitversichert sind Schäden durch konventionelle Kampfmittel des 1.
                                     Weltkrieges und des 2. Weltkrieges. Werden derartige Kampfmittel
                                     entdeckt, so besteht auch Versicherungsschutz für Brand- und


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              36

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                                     Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
                                     Kampfmittel entstehen.
                                     Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf Ereignisse und Schäden
                                     innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Konventionelle Kampf-
                                     mittel im Sinne dieser Klausel sind nur Kampfmittel, die ausschließ-
                                     lich auf die zerstörerische Sprengkraft von nicht atomaren Spreng-
                                     stoffen wie zum Beispiel Trinitrotoluol (TNT) abstellen. Dementspre-
                                     chend sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
                                     durch atomare, biologische oder chemische Kampfmittel nicht versi-
                                     chert.
                                     Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung bis zur vereinbarten Versi-
                                     cherungssumme, max. 6.000.000 EUR inkl. Versicherter Kosten und
                                     Ertragsausfall je Schadenfall.

                                     4. Implosion
                                     Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines
                                     Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unter-
                                     druckes.
                                     5. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
                                     Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges ist das Anprallen oder Ab-
                                     stürzen eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
                                     6. Nicht versicherte Schäden
                                     Nicht versichert sind
                                     a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbe-
                                     ben;
                                     b) Sengschäden; außer wenn diese dadurch verursacht wurden,
                                     dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 bis Nr. 5 verwirklicht
                                     hat;
                                     c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Ver-
                                     brennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an
                                     Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftre-
                                     tenden Gasdruck entstehen.
                                     d) Schäden durch Meteoriten und/oder Asteroiden
                                     Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 c) gelten nicht für Schäden, die dadurch
                                     verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte
                                     Gefahr gemäß Nr. 1 bis Nr. 5 verwirklicht hat.


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
6 Einbruchdieb-                      1. Einbruchdiebstahl
stahl, Vandalismus
                                     Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
nach einem Ein-
bruch sowie Raub                     a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels ei-
                                     nes Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer
                                     dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (fal-
                                     scher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt;
                                     der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie-
                                     sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen
                                     sind;
                                     b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder fal-
                                     sche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu
                                     öffnen;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                           37

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                                     der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie-
                                     sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen
                                     sind;
                                     c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen ent-
                                     wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort
                                     verborgen gehalten hatte;
                                     d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer
                                     Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3 b) aa) oder
                                     Nr. 3 b) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes
                                     zu erhalten;
                                     e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des
                                     Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des
                                     Versicherungsortes durch Raub gemäß Nr. 3 an sich gebracht hatte,
                                     in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öff-
                                     net;
                                     werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur
                                     unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines besonderen
                                     Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur,
                                     wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat
                                     durch
                                     aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 1 b) aus einem Behältnis, das min-
                                     destens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen
                                     die Sachen versichert sind;
                                     bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen
                                     versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen
                                     Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;
                                     Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des Ver-
                                     sicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden;
                                     cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behält-
                                     nissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüsselschloss und ei-
                                     nem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern
                                     versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der
                                     Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Ar-
                                     beitnehmer eines der Mittel gemäß Nr. 3 b) aa) oder Nr. 3 b) bb) an-
                                     wendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermög-
                                     lichen;
                                     f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel ein-
                                     dringt, den er – innerhalb oder auch außerhalb des Versicherungsor-
                                     tes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass
                                     weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
                                     Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht
                                     hatte.
                                     g) Versichert ist – bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze –
                                     auch die Wegnahme des Schaufensterinhaltes, wenn der Täter zu
                                     diesem Zweck das Schaufenster zerstört und den Versicherungsort
                                     nicht betritt.
                                     2. Vandalismus nach einem Einbruch
                                     Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine
                                     der in Nr. 1 a), Nr. 1 e) oder Nr. 1 f) bezeichneten Arten in den Versi-
                                     cherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört
                                     oder beschädigt.
                                     3. Raub
                                     a) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks umfasst den
                                     Verlust von


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              38

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                                     aa) versicherten Sachen (siehe Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3) und
                                     bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung
                                     vereinbart ist,
                                     innerhalb des Versicherungsortes (siehe Ziffer 15 Nr. 2 c).
                                     Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
                                     (Entschädigungsgrenze).
                                     b) Raub liegt vor, wenn
                                     aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitneh-
                                     mer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die
                                     Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht
                                     vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
                                     Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb-
                                     stahl);
                                     bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versi-
                                     cherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Ge-
                                     walttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb
                                     des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten inner-
                                     halb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung aus-
                                     gesprochen wird – verübt werden soll;
                                     cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer ver-
                                     sicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zu-
                                     stand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder in-
                                     folge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispiels-
                                     weise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine
                                     Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
                                     c) Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Perso-
                                     nen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sachen vo-
                                     rübergehend überlassen hat.
                                     Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den
                                     Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort
                                     vereinbarten Räume beauftragt sind.
                                     4. Raub auf Transportwegen
                                     a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von aa) versicher-
                                     ten Sachen (siehe Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3) und
                                     bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung
                                     vereinbart ist, durch Personen, die nicht mit dem Transport beauf-
                                     tragt sind.
                                     Der Transportweg beginnt mit der Übernahme der versicherten Sa-
                                     chen für einen unmittelbar anschließen- den Transport und endet an
                                     der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
                                     Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
                                     (Entschädigungsgrenze).
                                     b) In Ergänzung zu Nr. 3 gilt für Raub auf Transportwegen:
                                     aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich,
                                     die in seinem Auftrag den Transport durchführen.
                                     Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unter-
                                     nehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtrans-
                                     porten befasst.
                                     bb) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls
                                     auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit
                                     geeignet und volljährig sein.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              39

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                                     cc) In den Fällen von Nr. 3 b) bb) liegt Raub nur vor, wenn die ange-
                                     drohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
                                     c) Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Trans-
                                     ports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der Versicherer Entschädi-
                                     gung bis zu der je Versicherungsfall vereinbarten Summe auch für
                                     Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführen-
                                     den Personen entstehen
                                     aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Per-
                                     sonen;
                                     bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Perso-
                                     nen;
                                     cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperli-
                                     cher Obhut dieser Person befinden;
                                     dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die
                                     ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
                                     d) Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet, soweit nicht
                                     etwas anderes vereinbart ist, der Versicherer Entschädigung
                                     aa) über 10.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens
                                     zwei Personen durchgeführt wurde;
                                     bb) über 12.500 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens
                                     zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
                                     cc) über 15.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei
                                     Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
                                     dd) über 20.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens
                                     drei Personen mit Kraftwagen und außer- dem unter polizeilichem
                                     Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für den
                                     Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheits-
                                     vorkehrungen durchgeführt wurde.
                                     e) Soweit d) Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss
                                     gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicher-
                                     ten Sachen bestehen.
                                     Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sa-
                                     chen befinden.
                                     Soweit d) Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer
                                     nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als
                                     Fahrer von Geldtransporten geeignet sein.
                                     Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die
                                     sich in oder unmittelbar bei dem Kraft- wagen befinden.
                                     Versicherungsschutz besteht gemäß Pauschaldeklaration bis zu der
                                     hierfür vereinbarten gleichzeitig stattfindenden Transporte.
                                     5. Sachen in Schaukästen und Vitrinen
                                     Versicherungsschutz besteht, wenn der Dieb Schaukästen oder Vit-
                                     rinen außerhalb eines Gebäudes auf dem Grundstück, auf dem der
                                     Versicherungsort liegt, oder in dessen unmittelbarer Umgebung auf-
                                     bricht oder mittels falscher Schlüssel (siehe Nr. 1 a) oder anderer
                                     Werkzeuge öffnet.
                                     Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
                                     (Entschädigungsgrenze).
                                     6. Nicht versicherte Schäden
                                     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               40

[Seite 41]
                                     a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als
                                     die vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig unterwegs ist;
                                     b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
                                     nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder bestim-
                                     mungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß Nr.
                                     4 c) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;
                                     c) Erdbeben;
                                     d) Überschwemmung.


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
7 Leitungswasser                     1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                                     Innerhalb von Gebäuden, in denen sich die als Versicherungsort
                                     vereinbarten Räume befinden, sind versichert
                                     a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
                                     aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit
                                     verbundenen Schläuchen,
                                     bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima, Wärmepum-
                                     pen- oder Solarheizungsanlagen,
                                     cc) von ortsfesten Wasserlöschanlagen (siehe Nr. 3),
                                     sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
                                     vergleichbaren Anlagen sind,
                                     b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicher-
                                     ten Installationen:
                                     aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B.
                                     Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser-
                                     messer) sowie deren Anschlussschläuche,
                                     bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
                                     Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-
                                     oder Solarheizungsanlagen,
                                     cc) ortsfeste Wasserlöschanlagen (siehe Nr. 3).
                                     Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließ-
                                     lich der Bodenplatte.
                                     Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre in-
                                     nerhalb des Gebäudes.
                                     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installatio-
                                     nen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht ver-
                                     sichert.
                                     2. Nässeschäden
                                     Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist
                                     aus
                                     a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit
                                     verbundenen Schläuchen,
                                     b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonsti-
                                     gen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
                                     c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
                                     d) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            41

[Seite 42]
                                     e) ortsfesten Wasserlöschanlagen (Wasserlöschanlagen-Leckage;
                                     siehe Nr. 3),
                                     f) Wasserbetten oder Aquarien.
                                     Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
                                     Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
                                     gleich.
                                     3. Wasserlöschanlagen
                                     Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Vertei-
                                     lerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Ar-
                                     maturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der
                                     Wasserlöschanlage dienen.
                                     Der Versicherungsschutz nach Nr. 1 a) cc), Nr. 1 b) cc) und Nr. 2 e)
                                     erstreckt sich nur auf ortsfeste Wasserlöschanlagen, die von der
                                     Technischen Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder von
                                     einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle abgenommen sind.
                                     4. Nicht versicherte Schäden
                                     a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch
                                     aa) Regenwasser aus Fallrohren;
                                     bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
                                     cc) Schwamm;
                                     dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
                                     schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese
                                     Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
                                     ee) Erdbeben;
                                     ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser
                                     nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
                                     gg) Druckproben, Umbauten oder Reparaturarbeiten an der Wasser-
                                     löschanlage;
                                     hh) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
                                     eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                                     ii) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen
                                     Behältnissen.
                                     b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                                     aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
                                     die nicht bezugsfertig sind;
                                     bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
                                     oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
                                     tageobjekte).


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
8 Sturm, Hagel                       1. Versicherte Schäden
                                     Versichert sind Schäden, die entstehen
                                     a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf
                                     versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sa-
                                     chen befinden;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              42

[Seite 43]
                                     b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
                                     andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
                                     denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
                                     c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sa-
                                     chen;
                                     d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf
                                     Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
                                     finden, baulich verbunden sind;
                                     e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
                                     andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit Gebäuden, in denen
                                     sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
                                     2. Sturm
                                     Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-
                                     stärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62
                                     km/Stunde).
                                     Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird
                                     Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                     dass
                                     a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes
                                     Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
                                     widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
                                     b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäu-
                                     des, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit
                                     diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm
                                     entstanden sein kann.
                                     3. Hagel
                                     Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
                                     4. Nicht versicherte Schäden
                                     a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch
                                     aa) Sturmflut;
                                     bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
                                     ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
                                     Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder
                                     Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
                                     cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
                                     nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                                     dd) Lawinen;
                                     ee) Erdbeben.
                                     b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                                     aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
                                     die nicht bezugsfertig sind;
                                     bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
                                     sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
                                     (Montageobjekte).


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            43

[Seite 44]
                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
9 Weitere Elemen-                    1. Überschwemmung, Rückstau
targefahren
                                     a) Überschwemmung
                                     Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
                                     Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, mit erheblichen
                                     Mengen von Oberflächenwasser durch
                                     aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Ge-
                                     wässern,
                                     bb) Witterungsniederschläge,
                                     cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa)
                                     oder bb).
                                     b) Rückstau
                                     Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdi-
                                     schen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte-
                                     rungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ablei-
                                     tungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
                                     eindringt.
                                     c) Nicht versicherte Schäden
                                     aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch
                                     - Erdbeben;
                                     - Sturmflut;
                                     - Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe
                                     a);
                                     - Vulkanausbruch;
                                     - Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
                                     nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
                                     bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                                     - Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
                                     nicht bezugsfertig sind;
                                     - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
                                     oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
                                     tageobjekte).
                                     2. Erdbeben
                                     a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,
                                     die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
                                     b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nach-
                                     weist, dass
                                     aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge-
                                     bung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwand-
                                     freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen
                                     angerichtet hat, oder
                                     bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicher-
                                     ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
                                     c) Nicht versicherte Schäden
                                     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                44

[Seite 45]
                                     aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
                                     die nicht bezugsfertig sind;
                                     bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
                                     sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
                                     (Montageobjekte).
                                     3. Erdsenkung, Erdrutsch
                                     a) Erdsenkung
                                     Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
                                     naturbedingten Hohlräumen.
                                     b) Erdrutsch
                                     Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von
                                     Erd- oder Gesteinsmassen.
                                     c) Nicht versicherte Schäden
                                     aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch
                                     - Trockenheit oder Austrocknung;
                                     - Vulkanausbruch;
                                     - Überschwemmung;
                                     - Erdbeben;
                                     - Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
                                     nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. - Sachen, die
                                     sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugs-
                                     fertig sind;
                                     - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
                                     oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
                                     tageobjekte).
                                     bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                                     4. Schneedruck, Lawinen
                                     a) Schneedruck
                                     Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eis-
                                     massen.
                                     b) Lawinen
                                     Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismas-
                                     sen.
                                     c) Nicht versicherte Schäden
                                     aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch
                                     - Überschwemmung;
                                     - Erdbeben;
                                     - Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
                                     nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
                                     bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                                     - Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
                                     nicht bezugsfertig sind;
                                     - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
                                     oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
                                     tageobjekte).


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                45

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                                     5. Vulkanausbruch
                                     a) Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufrei-
                                     ßen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
                                     oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
                                     b) Nicht versicherte Schäden
                                     aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch Erdbeben.
                                     bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                                     -Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
                                     nicht bezugsfertig sind;
                                     -Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
                                     oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
                                     tageobjekte).
                                     6. Wartezeit
                                     a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von
                                     einem Monat ab Antragsstellung (Wartezeit).
                                     b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die
                                     jeweilige Gefahr nach Nr. 1 bis Nr. 5 über einen anderen Vertrag be-
                                     standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre-
                                     chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
                                     7. Besonderes Kündigungsrecht
                                     a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
                                     einer Frist von 3 Monaten die Weiteren Elementargefahren (siehe
                                     Ziffer 4 Nr. 1 e) in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungs-
                                     nehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
                                     Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
                                     b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
                                     gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklä-
                                     rung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
9.1 Unbenannte Ge-                   1. Soweit dies besonders vereinbart ist und alle Gefahren ge-
fahren                               mäß Teil B Ziffern 2 und 5 bis 14 VSG beantragt wurden, leistet
                                     der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch an-
                                     dere als nach den VSG versicherbaren Gefahren und Schäden un-
                                     vorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im Zusam-
                                     menhang mit einem Versicherungsfall abhandenkommen.
                                     2. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
                                     oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorgesehen haben
                                     noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
                                     Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grob Fahrlässig-
                                     keit schadet.
                                     3. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Ver-
                                     änderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung
                                     liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel – mit
                                     oder ohne Substanzveränderung – offenkundig wird. Abhandenkom-
                                     men, auch durch strafbare Handlungen, ist nicht versichert.
                                     Bei Sachen, die zum Eigengebrauch bestimmt sind, gilt eine unwe-
                                     sentliche Veränderung, die den Gebrauchswert nicht beeinträchtigt,
                                     nicht als Sachschaden im Sinne dieser Versicherung. Entschädi-
                                     gung für elektromagnetisch gespeicherte Informationen (Daten,

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              46

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                                     Software etc.) wird nur geleistet, wenn die Zerstörung, Beschädi-
                                     gung, Veränderung oder der Verlust der elektromagnetisch gespei-
                                     cherten Informationen durch eine dem Grunde nach ersatzpflichtiger
                                     Sachbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert
                                     waren, verursacht ist.
                                     4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
                                     chen Schäden durch
                                     a) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
                                     Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von hoher Hand;
                                     b) Jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendun-
                                     gen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben
                                     aus oder im Zusammenhang stehen mit jedweder Art von Kernener-
                                     gie beziehungsweise Radioaktivität insbesondere:
                                     - ionisierende Strahlen von oder der Verseuchung durch Radioaktivi-
                                     tät von Kernenergiebrennstoffen, radioaktiven Abfällen oder aus der
                                     Verbrennung von Kernenergiebrennstoffen
                                     - radioaktive, toxische, explosive oder anderweitig gefährliche oder
                                     verseuchende nukleare Anlagen aller Art, Kernreaktoren oder an-
                                     dere nukleare Baugruppen oder nukleare Bauteile Davon
                                     - Kriegswaffen und Waffen aller Art sowie jegliche Vorrichtungen
                                     oder Hilfsmittel, die die atomare oder nukleare Spaltung und/oder
                                     Verschmelzung oder ähnliche Reaktionen benutzen oder die radio-
                                     aktiven Kräfte oder radioaktive Materialien verwenden.
                                     Eingeschlossen sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die
                                     als Folge einer versicherten Gefahr nach Nr. 1 durch auf dem
                                     Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-
                                     handene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbeson-
                                     dere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht
                                     für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
                                     c) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsneh-
                                     mers oder seiner Repräsentanten; ist die vorsätzliche Herbeiführung
                                     eines Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, so
                                     gelten insoweit die Voraussetzungen dieses Ausschlusses als be-
                                     wiesen;
                                     d) durch normale Abnutzung, Alterung;
                                     e) vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrung, Ero-
                                     sion, Schwund, übermäßiger Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
                                     sonstige Ablagerungen.
                                     f) Folgeschäden, die an anderen Sachen oder Sachteilen eintreten,
                                     sind versichert, sofern diese Schäden nicht selbst unter die Aus-
                                     schlüsse fallen; das gilt bei maschineller Einrichtung auch für Ma-
                                     schinenteile, sofern sie nicht ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig
                                     waren; als Sachteil im Sinne dieser Bestimmungen gilt die techni-
                                     sche Funktionseinheit (mindestens Baugruppe oder Austauschein-
                                     heit).
                                     g) Ungeschicklichkeit, Bedienungsfehler, Versagen von Mess-, Re-
                                     gel- oder Sicherheitseinrichtungen, Wassermangel in Dampferzeu-
                                     gern oder ohne äußere Einwirkung oder bei Durchführung von War-
                                     tung, Umbau, Umrüstung, Reparatur oder Instandhaltung an Kessel-
                                     anlagen, Maschinen, maschinellen, elektrotechnischen oder elektro-
                                     nischen Anlagen und Geräten entstehen.
                                     h) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             47

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                                     5. Die Versicherung erstreckt sich außerdem nicht auf:
                                     a) Schäden durch Ver- oder Bearbeitung oder durch Reparatur an
                                     den in Ver- oder Bearbeitung oder in Reparatur befindlichen Sa-
                                     chen; Folgeschäden, die an anderen Sachen eintreten, sind versi-
                                     chert, sofern diese Schäden nicht selbst unter die Ausschlüsse fal-
                                     len.
                                     b) Schäden durch Kontamination, Vergiftung, Verrußung, Ablage-
                                     rung, Verstaubung, Beaufschlagung, dauernde Einwirkung von Ga-
                                     sen, Dämpfen oder Stäuben; Folgeschäden, die an anderen Sachen
                                     eintreten, sind versichert, sofern diese Schäden nicht selbst unter
                                     die Ausschlüsse fallen;
                                     c) Schäden durch Reißen, Dehnen oder Senken von Gebäuden und
                                     Gebäudeteilen einschließlich Hof-, Gehsteigbefestigungen und Stra-
                                     ßen sowie Schäden durch Erdsenkung infolge Tunnel, Über- oder
                                     Untertagebaus oder durch Austrocknung des Untergrundes; Folge-
                                     schäden, die an anderen Sachen eintreten, sind versichert, sofern
                                     diese Schäden nicht selbst unter die Ausschlüsse fallen;
                                     d) Schäden durch Setzen oder Schrumpfen;
                                     e) Schäden durch Meteoriten oder Asteroiden;
                                     f) Schäden durch Zufuhr oder Ausbleiben von Energie, Gas, Elektri-
                                     zität, oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung
                                     g) Schäden durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser;
                                     h) Schäden durch inneren Verderb oder die natürliche Beschaffen-
                                     heit der Vorräte, normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Tempe-
                                     raturschwankungen sowie durch normale Witterungseinflüsse, mit
                                     denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerech-
                                     net werden muss;
                                     i) Schäden durch Pilzbefall, Mikroorganismen, Viren, Tiere oder
                                     Pflanzen;
                                     j) Schäden durch Grundwasser, Rückstau, Überschwemmung oder
                                     Sturmflut
                                     k) Schäden durch Genmanipulation, Genmutation und andere Gen-
                                     veränderungen;
                                     l) Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, soweit
                                     Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Scha-
                                     denersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
                                     rechtes gegeben sind; ein Anspruch auf Entschädigung erstreckt
                                     sich in diesen Fällen auf den Teil des Schadens, der die Höchst-
                                     grenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches
                                     überschreitet;
                                     m) Schäden an Vorräten durch Ausfall oder mangelhafte Funktion
                                     von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen;
                                     n) Schäden an Sachen während des Transportes außerhalb des
                                     Versicherungsortes einschließlich Zwischenlagerungen;
                                     o) Schäden an Anlagegütern, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt
                                     sind oder deren Probebetrieb noch nicht erfolgreich abgeschlossen
                                     wurde;
                                     p) Schäden an Gebäuden, die von Fahrzeugen oder deren Ladung
                                     verursacht wurden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer
                                     der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben wer-
                                     den;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                           48

[Seite 49]
                                     q) Schäden an Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind und an in die-
                                     sen Gebäuden befindlichen Sachen.
                                     6. Nicht versichert sind:
                                     a) Gewässer, Grund und Boden;
                                     b) Off-Shore-Anlagen, einschließlich dort befindlicher Sachen;
                                     c) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes, einschließlich dort befind-
                                     licher Sachen;
                                     d) Deponien;
                                     e) Fahrzeuge aller Art, ausgenommen Hub- und Gabelstapler;
                                     f) Mikroorganismen, Viren, lebende Pflanzen im Freien, lebende
                                     Tiere;
                                     g) Werkzeuge aller Art;
                                     h) Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen er-
                                     fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen sowie
                                     Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel.
                                     7. Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung bis zur vereinbarten
                                     Versicherungssumme, max. 2.500.000 EUR und eine Selbstbeteili-
                                     gung von 1.000 EUR je Schadenfall.


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
10 Innere Unruhen,                   1. Innere Unruhen
Böswillige Beschä-
                                     Versichert sind
digung, Streik, Aus-
sperrung                             a) Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlun-
                                     gen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder
                                     b) Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren
                                     Unruhen.
                                     Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebli-
                                     che Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung
                                     störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen
                                     oder Sachen verüben.
                                     2. Böswillige Beschädigung
                                     Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstö-
                                     rung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebs-
                                     fremde Personen.
                                     Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tä-
                                     tig sind.
                                     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden
                                     a) durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
                                     b) die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen.
                                     3. Streik, Aussperrung
                                     Versichert sind Schäden, die entstehen durch
                                     a) Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aus-
                                     sperrung oder
                                     b) Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik
                                     oder Aussperrung.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            49

[Seite 50]
                                     Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimm-
                                     tes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen
                                     Zahl von Arbeitnehmern.
                                     Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige
                                     Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh-
                                     mern.
                                     4. Nicht versicherte Schäden
                                     a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch
                                     aa) Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Ex-
                                     plosion oder die Implosion ist durch Innere Unruhen entstanden;
                                     bb) Erdbeben.
                                     b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                                     aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
                                     die nicht bezugsfertig sind;
                                     bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
                                     sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
                                     (Montageobjekte).
                                     es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion
                                     infolge von Inneren Unruhen (siehe Nr. 1).
                                     5. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
                                     Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Scha-
                                     denersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts be-
                                     ansprucht werden kann.
                                     6. Besonderes Kündigungsrecht
                                     a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere
                                     Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung (siehe
                                     Ziffer 4 Nr. 1 f) jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird
                                     eine Woche nach Zugang wirksam.
                                     b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
                                     gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklä-
                                     rung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
11 Fahrzeuganprall,                  1. Fahrzeuganprall
Rauch/Ruß, Über-
                                     Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sa-
schalldruckwellen                    chen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
                                     durch Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge, die nicht vom
                                     Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Ar-
                                     beitnehmer betrieben werden.
                                     a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch Verschleiß.
                                     b) Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.
                                     2. Rauch und Ruß
                                     Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß
                                     plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem
                                     der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,
                                     Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf ver-
                                     sicherte Sachen einwirkt.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             50

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                                     Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung
                                     des Rauches oder Rußes entstehen.
                                     3. Überschalldruckwellen
                                     Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie
                                     durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
                                     durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte
                                     Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin-
                                     den, einwirkt.
                                     4. Nicht versicherte Schäden
                                     a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                     Schäden durch
                                     aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
                                     eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
                                     bb) Erdbeben.
                                     b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                                     aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
                                     die nicht bezugsfertig sind;
                                     bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
                                     sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
                                     (Montageobjekte).


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
12 Glasbruch                         1. Versicherte Schäden
                                     Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung der Verglasung
                                     (siehe Ziffer 1 Nr. 4) infolge Bruches (Zerbrechen).
                                     2. Werbeanlagen
                                     a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen)
                                     – siehe Ziffer 1 Nr. 4 b) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen
                                     der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch
                                     alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmit-
                                     telbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnut-
                                     zung sind.
                                     b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch
                                     Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
                                     Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas
                                     oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bema-
                                     lung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
                                     Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und
                                     entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der
                                     Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht
                                     hat.
                                     3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                     a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
                                     aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schram-
                                     men, Muschelausbrüche);
                                     bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Iso-
                                     lierverglasungen;
                                     cc) Schäden, die nach Ziffer 4 Nr. 1 b) bis g) (Einbruchdiebstahl,
                                     Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungswasser, Sturm,

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              51

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                                     Hagel, Weitere Elementarge- fahren, Innere Unruhen, Böswillige Be-
                                     schädigung, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß,
                                     Überschalldruckwellen) versichert sind.
                                     b) Nicht versichert sind Schäden durch
                                     aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
                                     eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                                     bb) Erdbeben;
                                     cc) Sturmflut.
                                     c) Die Versicherung von Werbeanlagen nach Ziffer 1 Nr. 4
                                     b) erstreckt sich nicht auf Kosten, die für Farbangleichungen unbe-
                                     schädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesse-
                                     rungen sowie für Überholungen entstehen.


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
13 Ergänzende Ge-                    1. Begriff
fahren für Schäden
                                     Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrich-
an Technischer Be-
                                     tung sind
triebseinrichtung
                                     a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der
                                     Technischen Betriebseinrichtung (siehe Ziffer 1 Nr. 1 b) sowie der
                                     versicherten Daten und Programme nach Ziffer 1 Nr. 2 a).
                                     Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
                                     seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch
                                     mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
                                     wissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit
                                     schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung
                                     in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
                                     zu kürzen.
                                     Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
                                     aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
                                     bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
                                     cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
                                     dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
                                     ee) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen,
                                     ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel,
                                     gg) Wasser, Feuchtigkeit,
                                     hh) Zerreißen infolge Fliehkraft,
                                     ii) Überdruck oder Unterdruck,
                                     jj) Frost oder Eisgang,
                                     b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl
                                     ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahr-
                                     sams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
                                     2. Elektronische Bauelemente
                                     Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versi-
                                     cherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr
                                     nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
                                     üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sa-
                                     che insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen,


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                                     so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden
                                     auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzu-
                                     führen ist.
                                     Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Ent-
                                     schädigung geleistet.
                                     3. Nicht versicherte Schäden
                                     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
                                     sachen nicht auf
                                     a) Schäden, die nach Ziffer 4 Nr. 1 a) bis h) (Feuer, Einbruchdieb-
                                     stahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungswasser,
                                     Sturm, Hagel, Weitere Elementargefahren, Innere Unruhen, Böswil-
                                     lige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall,
                                     Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen, Glasbruch) versicherbar sind;
                                     b) Schäden durch
                                     aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
                                     bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
                                     cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
                                     dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen
                                     Ablagerungen;
                                     die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Ma-
                                     schinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden
                                     und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits er-
                                     neuerungsbedürftig waren;
                                     die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen
                                     von Nr. 1 a) aa), bb), dd) und ff); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt,
                                     wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt,
                                     bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik
                                     zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der
                                     geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften;
                                     c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit
                                     dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt
                                     sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
                                     Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
                                     des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versi-
                                     cherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch
                                     die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
                                     zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
                                     behelfs- mäßig repariert war;
                                     d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder
                                     Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten
                                     hat.
                                     Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer
                                     zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädi-
                                     gung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet
                                     der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zu- nächst die
                                     bereits gezahlte Entschädigung.
                                     § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle
                                     nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten
                                     und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und er-
                                     forderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
                                     Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsneh-
                                     mer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der
                                     Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.


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                                     f) Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Be-
                                     tonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen,
                                     Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken
                                     dienen und Ölfüllungen von versicherten Turbinen, es sei denn,
                                     dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter
                                     Schaden (siehe Nr. 1) entstanden ist;
                                     g) Schäden durch Abhandenkommen; Nr. 1 b) bleibt unberührt;
                                     h) Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtver-
                                     fügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Da-
                                     teien mit Schadenfunktion (z.B. Computerviren, -würmer, Trojani-
                                     sche Pferde) oder infolge unberechtigter Handlungen nach Eindrin-
                                     gen in Computersysteme.


                                     -soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
14 Transportgefah-                   1. Versicherter Transport
ren
                                     Versicherungsschutz während eines Transportes besteht unter der
                                     Voraussetzung, dass
                                     a) der Transport den eigenen Geschäftszwecken des Versiche-
                                     rungsnehmers dient und
                                     b) der Transport mit eigenen Kraftfahrzeugen des Versicherungs-
                                     nehmers einschließlich Anhänger und Auflieger (Transportmittel)
                                     oder mit von ihm geleasten oder gemieteten erfolgt und
                                     c) der Transport mindestens teilweise auf öffentlichen Straßen oder
                                     Wegen erfolgt und
                                     d) die Transportmittel ausschließlich vom Versicherungsnehmer
                                     oder seinen Arbeitnehmern bedient werden und
                                     e) nicht mehr als gemäß Pauschaldeklaration vereinbarten gleichzei-
                                     tig stattfindenden Transporte.
                                     2. Versicherte Gefahren
                                     a) Unfall des Transportmittels
                                     Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf
                                     das Transportmittel einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und
                                     reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
                                     b) Höhere Gewalt
                                     Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare
                                     Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereig-
                                     nis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar
                                     ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste,
                                     nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht
                                     verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht we-
                                     gen seiner Häufigkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf zu nehmen
                                     ist.
                                     c) Diebstahl
                                     Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen
                                     Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung (Diebstahl)
                                     aa) durch Wegnahme des ganzen Transportmittels oder bb) nach
                                     Aufbruch des Transportmittels.
                                     d) Unterschlagung des gesamten Transportmittels


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                                     Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache durch
                                     Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, die sich in deren Besitz
                                     oder Gewahrsam befindet.
                                     e) Raub
                                     Raub liegt vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach
                                     Ziffer 6 Nr. 3 b) erfüllt ist.
                                     3. Nicht versicherte Schäden
                                     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
                                     sachen nicht auf
                                     a) Schäden, die nach Ziffer 4 Nr. 1 a) bis i) (Feuer, Ein- bruchdieb-
                                     stahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungswasser,
                                     Sturm, Hagel, Weitere Elementargefahren, Innere Unruhen, Böswil-
                                     lige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall,
                                     Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen, Glasbruch, Ergänzende Gefah-
                                     ren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung) in Verbindung
                                     mit Ziffer 15 Nr. 3 versichert sind;
                                     b) Schäden durch Aufruhr, Plünderung, Streik, Aussperrung, Sabo-
                                     tage;
                                     c) Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Verfü-
                                     gungen von hoher Hand;
                                     d) Schäden durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche
                                     Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstre-
                                     ckung;
                                     e) Schäden durch Witterungseinflüsse, es sei denn, dass es sich um
                                     Folgeschäden nach Nr. 2 a) handelt.
                                     f) Schäden, die beim Be- und Entladen der den Transport durchfüh-
                                     renden Fahrzeuge entstehen.
                                     4. Beginn und Ende des Transports
                                     a) Der Transport beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem versicherte Sa-
                                     chen am Absendungsort zum Zwecke der unverzüglichen Beförde-
                                     rung auf das Transportmittel verladen sind und endet mit dem Zeit-
                                     punkt, in dem die versicherte Sache zur Ablieferung an den Empfän-
                                     ger vom Transportmittel scheidet, spätestens mit dem Ablauf des
                                     Werktages, der auf den Tag der Ankunft an der Ablieferungsstelle
                                     folgt; bei Betrieben, in denen an Samstagen nicht gearbeitet wird,
                                     gilt Samstag nicht als Werktag.
                                     b) Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und Installationsmaterial, die
                                     sich ständig im Transportmittel befinden, sind in Erweiterung von a
                                     gegen die Gefahren nach Nr. 2 a) und Nr. 2 b) auch in der Zeit zwi-
                                     schen Beendigung des vorausgegangenen und Beginn des nachfol-
                                     genden Transportes versichert.
                                     5. Entschädigungsgrenzen
                                     Die Entschädigung ist für Transporte auf maximal EUR 50.000 jähr-
                                     lich als Jahreshöchstentschädigung begrenzt.


                                     1. Örtlicher Geltungsbereich
15 Versicherungsort                  a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsor-
                                     tes.
                                     b) Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines einge-
                                     tretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               55

[Seite 56]
                                     dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zu-
                                     sammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden
                                     oder abhandenkommen.
                                     c) Bei der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
                                     bruch, Raub müssen alle Voraussetzungen eines Einbruchdieb-
                                     stahls (siehe Ziffer 6 Nr. 1), von Vandalismus nach einem Einbruch
                                     (siehe Ziffer 6 Nr. 2) oder eines Raubes (siehe Ziffer 6 Nr. 3) inner-
                                     halb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Bei mehreren
                                     Versicherungsorten müssen alle Voraussetzungen innerhalb dessel-
                                     ben Versicherungsortes verwirklicht worden sein.
                                     Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder
                                     Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden,
                                     es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versiche-
                                     rungsortes, an dem die Tathandlungen nach Ziffer 6 Nr. 3 b) aa) bis
                                     cc) verübt wurden.
                                     Bei Raub auf Transportwegen sind nur die Sachen versichert, die
                                     sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die
                                     Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.
                                     2. Bezeichnung des Versicherungsortes
                                     a) Versicherungsort sind die Gebäude oder Räume von Gebäuden,
                                     die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den
                                     im Versicherungsvertrag bezeichnetem Grundstück befinden sowie
                                     Schaukästen und Vitrinen innerhalb des Grundstücks, auf dem der
                                     Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.
                                     b) Für Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen besteht in
                                     den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungs-
                                     schutz.
                                     c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grund-
                                     stücks (siehe Ziffer 6 Nr. 3) ist das gesamte Grundstück, auf dem
                                     der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet
                                     ist.
                                     d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen (siehe Ziffer 6 Nr.
                                     4) ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik
                                     Deutschland.
                                     e) Soweit dies vereinbart ist, sind Sachen nach Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr.
                                     3 auch innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort
                                     liegt versichert (Sachen im Freien auf dem Grundstück, auf dem der
                                     Versicherungsort liegt).
                                     f) Versicherungsort für Sicherungsdaten/-träger ist auch das Ge-
                                     bäude, in das diese ausgelagert sind.
                                     3. Abhängige Außenversicherung
                                     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs-
                                     schutz auch für versicherte Sachen (siehe Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3) die
                                     sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb
                                     der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zeiträume von mehr als
                                     3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustel-
                                     len gelagert werden, sind nicht versichert.
                                     Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe Ziffer 4 Nr. 1 b) sowie
                                     Sturm und Hagel (siehe Ziffer 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass
                                     sich die Sachen in Gebäuden befinden.
                                     Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
                                     (Entschädigungsgrenze).


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             56

[Seite 57]
                                     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
                                     sachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach
                                     Ziffer 4 Nr. 1 e) in Verbindung mit Ziffer 9.
                                     4. Transportgefahren
                                     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist abweichend von Nr. 2
                                     und Nr. 3, Versicherungsort für die Transportgefahren (siehe Ziffer
                                     14) die Bundesrepublik Deutschland.
                                     5. Bargeld und Wertsachen
                                     Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versiche-
                                     rungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der
                                     im Versicherungsvertrag bezeichneten Art.
                                     Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit
                                     oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu
                                     der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
                                     Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben
                                     nicht für deren betriebstypische Waren und Vorräte.
                                     6. Registrierkassen
                                     Registrierkassen sowie elektrische und elektronische Kassen, Rück-
                                     geldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geld-
                                     wechsler) gelten nicht als Behältnis im Sinne von Nr. 5. Jedoch ist
                                     Bargeld auch in Registrierkassen sowie elektrischen und elektroni-
                                     schen Kassen versichert, solange diese geöffnet sind.
                                     Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
                                     (Entschädigungsgrenze).


                                     1. Besondere Gefahrerhöhungen
 16 Besondere Ge-                    Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A Ziffer 9) liegt für
 fahrerhöhungen                      die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch,
 und vertraglich                     Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder
 vereinbarte Sicher-                 seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorüber-
                                     gehend nicht mehr benutzt werden.
 heitsvorschriften
                                     2. Sicherheitsvorschriften
                                     Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
                                     a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies
                                     gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
                                     Betriebsferien);
                                     b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu
                                     erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers
                                     kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzu-
                                     bewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleich-
                                     zeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab-
                                     handenkommen können
                                     c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und
                                     über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Ver-
                                     zeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Ver-
                                     sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten
                                     Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
                                     können.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             57

[Seite 58]
                                     Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für
                                     Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR
                                     nicht übersteigt.
                                     Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
                                     d) für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
                                     bruch, Raub
                                     aa) alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in
                                     Teilen des Betriebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von
                                     Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
                                     bb) alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich ver-
                                     einbarten Sicherungen (Sicherungen sind
                                     z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmel-
                                     deanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu be-
                                     tätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen
                                     Betriebsteilen ruht;
                                     cc) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versiche-
                                     rungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein
                                     gleichwertiges zu ersetzen;
                                     dd) Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen sowie
                                     Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu
                                     lassen;
                                     e) für die Gefahr Leitungswasser
                                     aa) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen
                                     mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
                                     bb) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
                                     stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Stö-
                                     rungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln
                                     der Technik beseitigen zu lassen;
                                     cc) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzu-
                                     sperren, zu entleeren und entleert zu halten;
                                     dd) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu behei-
                                     zen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasser-
                                     führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
                                     und entleert zu halten;
                                     ee) ortsfeste Wasserlöschanlagen mindestens einmal in jedem Ka-
                                     lenderhalbjahr durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenver-
                                     hütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle
                                     prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen
                                     zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer
                                     durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen;
                                     f) für die Gefahr Sturm und Hagel die Gebäude, in denen sich die
                                     versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an
                                     den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zu-
                                     stand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüg-
                                     lich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
                                     g) für die Weiteren Elementargefahren Überschwemmung und
                                     Rückstau
                                     aa) Abflussleitungen auf dem Grundstück, auf dem der Versiche-
                                     rungsort liegt freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen
                                     stets funktionsbereit zu halten;
                                     bb) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen
                                     mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              58

[Seite 59]
                                     h) für die Ergänzenden Gefahren für Schäden an technischer Be-
                                     triebseinrichtung durch Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Fenster sowie
                                     das Dach zu schließen und Türen zu verschließen;
                                     i) für die Transportgefahren dafür Sorge zu tragen, dass
                                     aa) der Fahrer des Transportmittels im Besitz einer hierfür gültigen
                                     Fahrerlaubnis ist;
                                     bb) nur Transportmittel verwendet werden, die für die Aufnahme und
                                     Beförderung der Güter geeignet sind, sich in einem den gesetzlichen
                                     Vorschriften entsprechenden Zustand befinden und polizeilich zuge-
                                     lassen sind;
                                     cc) die zugelassene Ladefähigkeit nicht überschritten wird;
                                     dd) zur Vermeidung eines Diebstahles das Transportmittel unter An-
                                     wendung sämtlicher vorhandener Sicherungseinrichtungen ord-
                                     nungsgemäß gesichert ist;
                                     ee) zur Vermeidung eines Diebstahles nach Aufbruch des Trans-
                                     portmittels bei mit Planen versehenen Transportmitteln die geschlos-
                                     sene Plane durch Ketten und Schloss oder durch eine andere, min-
                                     destens gleich sichere Art am Transportmittel befestigt ist;
                                     ff) zur Vermeidung eines Diebstahles während der Nachtzeit (von
                                     22.00 bis 6.00 Uhr) zusätzlich zu dd) und ee) das Transportmittel in
                                     einer verschlossenen Einzelgarage, einer bewachten oder abge-
                                     schlossenen Sammelgarage, auf einem bewachten Parkplatz oder
                                     in Ermangelung solcher Gelegenheiten auf einem umfriedeten Hof
                                     eines bewohnten Grundstücks oder einer Fabrik sich befindet oder
                                     dauernd beaufsichtigt wird;
                                     gg) Sachen ordnungsgemäß und beanspruchungsgerecht verpackt
                                     sowie sachgemäß verladen und gesichert sind.
                                     3. Folgen der Obliegenheitsverletzung
                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Ob-
                                     liegenheiten, ist der Versicherer, unter den in Teil A Ziffer 8 be-
                                     schriebenen Voraussetzungen, zur Kündigung berechtigt oder auch
                                     ganz oder teilweise leistungsfrei.


                                     1. Betriebseinrichtung
17 Versicherungs-
                                     Der Versicherungswert der Betriebseinrichtung (siehe Ziffer 1 Nr. 1)
wert, Versiche-                      ist
rungssumme
                                     a) der Neuwert.
                                     Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
                                     und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen oder sie
                                     neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                                     Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die
                                     dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe-
                                     schaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technolo-
                                     giefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli-
                                     chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
                                     vorhandenen Sachen möglichst nahekommen.
                                     Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche
                                     Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
                                     Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in dersel-
                                     ben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
                                     dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               59

[Seite 60]
                                     Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Ver-
                                     sicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-
                                     lungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
                                     versicherten Kosten.
                                     Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver-
                                     sicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                                     sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungs-
                                     schutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu
                                     den versicherten Kosten;
                                     a) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist
                                     oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weni-
                                     ger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                                     Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Betriebseinrichtung
                                     durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Ab-
                                     nutzungsgrad bestimmten Zustand;
                                     b) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein
                                     oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-
                                     den ist;
                                     gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder
                                     für das Altmaterial.
                                     Soweit Versicherungsschutz für außen an das Gebäude ange-
                                     brachte Sachen oder für Sachen auf dem Grundstück, auf dem der
                                     Versicherungsort liegt, außerhalb von Gebäuden vereinbart ist, er-
                                     folgt die Berechnung des Versicherungswerts nach Nr. 1 a) bis c).
                                     2. Waren und Vorräte
                                     Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der
                                     aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzube-
                                     schaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
                                     Betrag.
                                     Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver-
                                     sicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                                     der Waren und Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versiche-
                                     rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarun-
                                     gen zu den versicherten Kosten.
                                     Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufs-
                                     preis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den er-
                                     zielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
                                     3. Wertpapiere
                                     Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
                                     a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am
                                     Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bun-
                                     desrepublik Deutschland;
                                     b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
                                     c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
                                     4. Sonstige Sachen
                                     Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Versicherungswert
                                     a) von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
                                     ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr
                                     benötigten Fertigungsvorrichtungen,
                                     b) von ohne Kaufoption geleasten Sachen oder geleasten Sachen,
                                     bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war sowie


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             60

[Seite 61]
                                     c) für alle sonstigen in Nr. 1 bis Nr. 3 nicht genannten beweglichen
                                     Sachen entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1
                                     b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine
                                     Wert gemäß Nr. 1 c).
                                     5. Ertragsausfall
                                     Der Versicherungswert des Ertragsausfalles (siehe Ziffer 2) ent-
                                     spricht der Summe der Versicherungswerte der versicherten Sachen
                                     nach Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3.
                                     Der Versicherungswert des Ertragsausfalles erhöht sich, soweit
                                     a) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte, die dem versicher-
                                     ten Betrieb dienen, nicht durch vorliegenden Vertrag versichert sind
                                     oder
                                     b) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte gegen dieselbe
                                     Gefahr auch durch andere Versicherungsverträge versichert sind, je-
                                     doch ohne Einschluss von Ertragsausfallschäden,
                                     um die Versicherungswerte der unter a) und b) genannten Betriebs-
                                     einrichtung sowie Waren oder Vorräte.
                                     6. Umsatzsteuer
                                     Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt,
                                     so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
                                     7. Versicherungssumme
                                     a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versi-
                                     cherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versi-
                                     cherungswert nach Nr. 1 bis Nr. 6 entsprechen soll.
                                     b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert ver-
                                     einbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungs-
                                     summe für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungs-
                                     verhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
                                     c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versiche-
                                     rungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über
                                     die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 19 Nr.
                                     5).


                                     1. Summenänderung nach Index
18 Summenanpas-                      Soweit Summenanpassung vereinbart ist, erhöhen oder vermindern
sung                                 sich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Versicherungs-
                                     summen für versicherte Sachen (siehe Ziffer 1) zur Anpassung an
                                     Wertänderungen der versicherten Sachen und für Ertragsausfall
                                     (siehe Ziffer 2) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der In-
                                     dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Ka-
                                     lenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert
                                     hat.
                                     Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
                                     Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den
                                     Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.
                                     2. Information über Änderungen
                                     Die gemäß Nr. 1 berechneten Versicherungssummen werden auf
                                     volle 500 EUR aufgerundet. Die neuen Versicherungssummen und
                                     die geänderte Prämie werden dem Versicherungsnehmer jeweils be-
                                     kannt gegeben.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                61

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                                     3. Tarifprämien
                                     Die aus den Versicherungssummen gemäß Nr. 2 sich ergebenden
                                     erhöhten Prämien dürfen die im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden
                                     Tarifprämien nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn
                                     sich die neuen Tarifprämien auf eine unveränderte Gruppe versi-
                                     cherbarer Risiken beziehen.
                                     4. Vorsorgeversicherung
                                     Solange Anpassung der Versicherungssummen vereinbart ist, erhö-
                                     hen sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweiligen Versi-
                                     cherungssummen um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
                                     5. Unterversicherung
                                     Die Bestimmungen über Unterversicherung (siehe Ziffer 19 Nr. 5)
                                     bleiben unberührt.
                                     6. Widerspruchsrecht
                                     Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geän-
                                     derte Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch
                                     Erklärung in Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
                                     aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung ge-
                                     mäß Nr. 7 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
                                     7. Aufhebungsrecht
                                     Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung ei-
                                     ner Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungs-
                                     jahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass die Bestimmun-
                                     gen über die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwenden
                                     sind.
                                     8. Überversicherung
                                     Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen er-
                                     heblicher Überversicherung wird durch diese Vereinbarung nicht ein-
                                     geschränkt.


                                     1. Entschädigungsberechnung
19 Umfang der Ent-                   a) Der Versicherer ersetzt
schädigung
                                     aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden
                                     gekommenen Sachen den Versicherungswert (siehe Ziffer 17) un-
                                     mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                                     bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur
                                     Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den
                                     Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht aus-
                                     zugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versiche-
                                     rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
                                     Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur
                                     der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungs-
                                     wert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
                                     b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhan-
                                     dene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und
                                     vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht
                                     wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsbe-
                                     rechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
                                     aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Ein-
                                     tritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              62

[Seite 63]
                                     bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der
                                     Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise
                                     untersagt war.
                                     Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
                                     die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be-
                                     troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
                                     derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft wer-
                                     den darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung ge-
                                     mäß a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Tech-
                                     nologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
                                     c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi-
                                     gungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
                                     d) Versicherungsschutz für Kosten besteht gemäß den Vereinbarun-
                                     gen nach Ziffer 3.
                                     e) Abweichend von a) ersetzt der Versicherer für Ergänzende Ge-
                                     fahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (siehe Ziffer
                                     13): (a) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Ge-
                                     währleistungsdauer: Faktor 1
                                     aa) maximal den Zeitwert, wenn für die versicherten Sachen serien-
                                     mäßig erstellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind;
                                     bb) an Teilen nach Ziffer 13 Nr. 3 f), Akkumulatorenbatterien sowie
                                     Verbrennungsmotoren nur den Zeitwert (siehe Ziffer 17 Nr. 1 b) oder
                                     unter den dort genannten Voraussetzungen nur den gemeinen Wert
                                     (siehe Ziffer 17 Nr. 1 c);
                                     cc) die Kosten für Teile gemäß Ziffer 1 Nr. 5 h) bb), dd) und ee) je-
                                     doch unter Abzug einer Wertverbesserung und nur, wenn diese zur
                                     Wiederherstellung einer Sache beschädigt oder zerstört und deshalb
                                     erneuert werden müssen;
                                     dd) an Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättung röhren in Com-
                                     putertomographen den Schaden gemäß a) maximal jedoch den
                                     Neuwert gekürzt nach folgender Formel:
                                     Prozentsatz = (100 • P) / (PG • XY)
                                     Der Prozentsatz beträgt maximal 100 Prozent. Es bedeuten:
                                     P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Ein-
                                     tritt des Schadens mit der betreffenden Röhre bereits vorgenomme-
                                     nen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je
                                     nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
                                     PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre übli-
                                     cherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleis-
                                     tung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
                                     X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die
                                     vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Standard-Gewährleistung)
                                     für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                                     (b) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Ge-
                                     währleistungsdauer und anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die
                                     übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 (d) anteilige Ersatzleis-
                                     tung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Be-
                                     triebsdauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer
                                     (a) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2,0
                                     (b) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3,0
                                     (c) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw.
                                     nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung während der gesamten Ge-
                                     währleistungsdauer:


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             63

[Seite 64]
                                     Faktor 0,5
                                     Y = Erstattungsfaktor
                                     Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell ver-
                                     einbarte Regelung sinngemäß an- gewendet;
                                     ee) an allen anderen Röhren – vorbehaltlich der Regelung gemäß
                                     dd) – den Schaden gemäß a) maximal jedoch den Neuwert gekürzt
                                     nach folgender Tabelle:


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            64

[Seite 65]
                                     ff) an Zwischenbildträgern den Schaden gemäß a) maximal den
                                     Neuwert vermindert um die bisherige Nutzung. Die bisherige Nut-
                                     zung berechnet sich aus dem Verhältnis der bei Schadeneintritt er-
                                     reichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebens-
                                     dauer;
                                     gg) an Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolben-
                                     böden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen den Schaden ge-
                                     mäß a) maximal jedoch den Neuwert abzüglich 10 Prozent pro Jahr;
                                     höchstens jedoch 50 Prozent.
                                     f) Abweichend von a) ersetzt der Versicherer für Schäden durch die
                                     Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 12) die Wiederbeschaffungskosten
                                     für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Soweit
                                     die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versiche-
                                     rungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist, ersetzt der Versicherer
                                     den gemeinen Wert; gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis
                                     für die Sache oder für das Altmaterial.
                                     2. Ertragsausfallschaden
                                     Ertragsausfallschäden gelten nur dann als versichert, wenn dies
                                     ausdrücklich beantragt und vereinbart worden ist.
                                     a) Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Um-
                                     stände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes
                                     während des Unterbrechungszeit- raumes, längstens jedoch bis zum
                                     Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden,
                                     wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten
                                     wäre.
                                     a) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirt-
                                     schaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Er-
                                     tragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbre-
                                     chung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind
                                     angemessen zu berücksichtigen.
                                     b) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich
                                     notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die
                                     Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                           65

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                                     c) Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb
                                     dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des
                                     Sachschadens nicht eingesetzt werden.
                                     3. Neuwertanteil
                                     Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versiche-
                                     rungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertscha-
                                     den übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und so-
                                     bald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfal-
                                     les sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird,
                                     um
                                     a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekom-
                                     men sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wie-
                                     derzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers ge-
                                     nügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschi-
                                     nen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art be-
                                     schafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
                                     b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustel-
                                     len.
                                     4. Zeitwertschaden
                                     a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekom-
                                     menen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungs-
                                     wert festgestellt.
                                     Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um
                                     den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der
                                     Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
                                     rungsfalles erhöht würde.
                                     b) Für sonstige Sachen nach Ziffer 17 Nr. 4 erwirbt der Versiche-
                                     rungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen
                                     Wert (siehe Ziffer 17 Nr. 1 c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit
                                     für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß
                                     Nr. 3 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
                                     5. Unterversicherung
                                     a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert
                                     unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterver-
                                     sicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung
                                     nach Nr. 1 und Nr. 2 in dem Verhältnis von Versicherungssumme
                                     zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
                                     Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-
                                     summe dividiert durch den Versicherungswert.
                                     Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicher-
                                     ten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermitt-
                                     lung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchs-
                                     tens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
                                     Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi-
                                     gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
                                     b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position
                                     gesondert festzustellen.
                                     c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 7 und Ent-
                                     schädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im Anschluss an a) und b) an-
                                     zuwenden.
                                     d) Bei Berechnung einer Unterversicherung sind auch die nach Ziffer
                                     15 Nr. 3 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen (ab-
                                     hängige Außenversicherung) zu berücksichtigen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               66

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                                     6. Versicherung auf Erstes Risiko
                                     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko verein-
                                     bart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht be-
                                     rücksichtigt.
                                     7. Selbstbehalt
                                     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
                                     Selbstbehalt gekürzt.
                                     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind
                                     im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
                                     8. Entschädigungsgrenzen
                                     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchs-
                                     tens
                                     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
                                     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
                                     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die
                                     im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
                                     Jahreshöchstentschädigung.
                                     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                                     9. Umsatzsteuer
                                     Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsneh-
                                     mer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
                                     Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer
                                     anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsäch-
                                     lich nicht gezahlt hat.
                                     10. Ereignisdefinition
                                     Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die
                                     aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen.
                                     Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe Ziffer 4 Nr. 1 a) und Ein-
                                     bruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub (siehe Zif-
                                     fer 4 Nr. 1 b).


                                     1. Anzeigepflicht
20 Wiederherbeige-                   Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der
schaffte Sachen                      Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniser-
                                     langung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
                                     2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
                                     Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
                                     menen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für
                                     diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
                                     Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
                                     Versicherer zur Verfügung stellt.
                                     Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zu-
                                     rückzugeben.
                                     3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
                                     a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
                                     menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-
                                     schädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt wor-
                                     den ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              67

[Seite 68]
                                     zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu
                                     stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb
                                     von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung
                                     des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
                                     geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
                                     b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
                                     menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-
                                     schädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als
                                     der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die
                                     Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
                                     Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei-
                                     ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat
                                     der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Ver-
                                     sicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
                                     Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer
                                     den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
                                     Entschädigung entspricht.
                                     4. Beschädigte Sachen
                                     Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Ver-
                                     sicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe
                                     der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die
                                     Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
                                     5. Gleichstellung
                                     Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
                                     Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu
                                     verschaffen.
                                     6. Übertragung der Rechte
                                     Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück- erlangte Sa-
                                     chen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Be-
                                     sitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
                                     mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
                                     7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
                                     Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt
                                     worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und
                                     Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch
                                     kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
                                     ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren
                                     ein Zinsverlust entstanden ist.


                                     1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
21 Veräußerung der
versicherten Sa-                     a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,
                                     so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das
chen                                 Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in
                                     die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-
                                     verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
                                     nehmers ein.
                                     b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf
                                     die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungspe-
                                     riode entfällt, als Gesamtschuldner.
                                     a) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich
                                     gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                           68

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                                     2. Kündigungsrechte
                                     a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungs-
                                     verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
                                     gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
                                     Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus-
                                     geübt wird.
                                     b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit so-
                                     fortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode in Text-
                                     form zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-
                                     nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
                                     Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats
                                     ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
                                     c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer al-
                                     lein für die Zahlung der Prämie.
                                     3. Anzeigepflichten
                                     a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Er-
                                     werber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
                                     b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leis-
                                     tung verpflichtet, wenn der Versicherungs- fall später als einen Mo-
                                     nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen
                                     müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Ver-
                                     äußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
                                     hätte.
                                     c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
                                     wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
                                     ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Ein-
                                     trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versi-
                                     cherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Zusatzbaustein Nachhaltigkeit für die Verbundene Sach-Gewerbe-Versicherung
 -
Die Erweiterungen des Zusatzbausteines Nachhaltigkeit für die Verbundene Sach-Gewerbe-Versiche-
rung sind dem separat beigefügten Dokument zu entnehmen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              69
```

## Volltext der Bedingungen: Klauseln zur Inhaltsversicherung (220246)

```text
[Seite 1]
Klauseln die Bayerische2022 (Stand 01/2023) zur Verbunde-
nen Sach-Gewerbeversicherung VSG die Bayerische2022
(Stand 01/2023) - Inhaltsversicherung
Inhaltsverzeichnis

Teil A: Allgemeiner Teil (diese Klauseln gelten automatisch vereinbart)
VSG / A 010101 / 14 Vorläufige Deckung
VSG / A 020101 / 14 Anerkennung
VSG / A 090202 / 14 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Inhaltsversicherung oder zur selb-
ständigen Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung
VSG / A 140101 / 14 Kündigung nach einem Versicherungsfall 5
VSG / A 160001 / 14 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit Spezialversicherungen
VSG / A 180001 / 14 Verhaltens- und Wissenszurechnung / Repräsentantenklausel
VSG / A 180101 / 14 Maklerklausel
Teil B: Inhaltsversicherung (diese Klauseln gelten automatisch vereinbart)
VSG / B 010301 / 14 Ausschluss von fremdem Eigentum
VSG / B 010302 / 14 Fremdes Eigentum – weisungsgemäße Versicherung
VSG / B 010303 / 14 Ausstellungsware in fremdem Eigentum
VSG / BPI 0001 / 14 – Fremdes Eigentum ohne Nachweis
VSG / B 010306 / 14 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben
VSG / B 010501 / 14 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern
VSG / B 010503 / 14 Automaten in Gebäuden
VSG / B 030402 / 14 Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Restwerte
VSG / B 030403 / 14 Mehrkosten durch Technologie- fortschritt
VSG / B 030404 / 14 Bewachungskosten nach einem Versicherungsfall
VSG / B 030405 / 14Rückreisekosten aus dem Urlaub
VSG / B 040152 / 14 Medikamentenverderb
VSG / B 040153 / 14 Erweiterung Versicherte Sachen
VSG / B 040155 / 14 Kühl- und Tiefkühlgut
VSG / B 040159 / 14 Benzinklausel (Garagenklausel)
VSG / B 040161/ 14 Schilder
VSG / A 090101 / 14 Schlüsseldepot
VSG / B 150101 / 14 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
VSG / B 150102 / 14 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungs-
summe
VSG / B 150201 / 14 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
VSG / B 150301 / 14 Sachen auf Baustellen
VSG / B 150302 / 14 Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern
VSG / B 150304 / 14 Erweiterte Geltungsbereich in der Außenversicherung
VSG / B 150501 / 14 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
VSG / B 150550 / 14 Aufbewahrungsvorschriften Bargeld, Urkunden, Wertsachen
VSG / B 160204 / 14 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
VSG / B 160205 / 14 Betriebsstilllegung
VSG / B 170250 / 14 Second Hand Waren
VSG / B 170401 / 14 Kunstgegenstände
VSG / B 170601/ 14 Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts
VSG / B 170602 / 14 Versicherungssumme für Steuer und Zoll
VSG / B 190501 / 14 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
VSG / B 990001 / 14 Neuwertentschädigung („goldene Regel“)
VSG / B 990002 / 14 Grobe Fahrlässigkeit
VSG / B 990003 / 14 Bedingungsanpassungsklausel
VSG / B 990004 / 14 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
VSG / B 990005 / 14 Abweichungen zu den Verbandsbedingungen
VSG / BPI 0002 / 14 Versehensklausel


 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                   1

[Seite 2]
VSG / BPI 0004 / 14 Besserstellungsklausel zur Vorversicherung
VSG / BPI 0005 / 14 Versicherungsbeginn
VSG / BPI 0003 / 14 Freiwillige Zuwendungen des VN für Brandhelfer
VSG / BPI 0006 / 14 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten
VSG / BPI 0007 / 14 Softwareschutzmodelle/Dongle
VSG / BPI 0010 / 14 Elektrische Anlagen
Gefahr Feuer (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich beantragt
und dokumentiert worden ist)
VSG / B 040156 / 14 Seng-, Schwel- und Schmorschäden
VSG / B 040157 / 14 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
VSG / B 040160 / 14 Graffitischäden (nicht für Schäden am Gebäude)
VSG / B 050050 / 14 Entschädigungsgrenze zu Nutzfeuer und Wärme zur Bearbeitung
VSG / B 050201 / 14 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch be-
dingte Elektrizität
VSG / B 160207 / 14 Brandschutzanlagen (sofern vorhanden)
VSG / B 160208 / 14 Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom
VSG / B 160301 / 14 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
VSG / BPI 0008 / 14 Meteoriten
VSG / BPI 0009 / 14 Terror
Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub (diese gelten nur
dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 040158 / 14 Mut- und böswillige Beschädigung an externen Signalgebern von Einbruch-
meldeanlage
VSG / B 0401621/ 14 Arzttaschen gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl und Beschädi-
gung
VSG / B 0401622/ 14 Sachen im Freien für Gastronomie und Handelsbetriebe
VSG / B 060001/ 14 Geschäftsfahrräder
VSG / B 160209 / 14 Einbruchmeldeanlagen
Gefahr Leitungswasser (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich
beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 070151 / 14 Regenfallrohr
VSG / BPI 0011 / 14 In sich geschlossene Wasserkreisläufe
Gefahr Glasbruch (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich bean-
tragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 010401 / 14 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik
VSG / B 010755 / 14 Aquarien-/Terrarienscheiben
Gefahr Technische Betriebseinrichtung (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Ge-
fahr ausdrücklich beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 130101 / 14 Pauschalversicherung für Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer
Betriebseinrichtung
VSG / B 130201 / 14 Versicherungsort für Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Be-
triebseinrichtung
VSG / B 130202 / 14 Versicherungsort außerhalb der stationären Betriebsstätten für Ergänzende
Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung
VSG / B 160213 / 14 Revisionen / Inspektionen von Dampf-, Gas- und Wasserturbinenanlagen so-
wie von Elektromotoren mit Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Drehmomenten von mehr als 10
kNm (sofern vorhanden)
VSG / B 190103 / 14 Besondere Entschädigungsberechnung für Schäden durch Ergänzende Ge-
fahren an Technischer Betriebseinrichtung
VSG / B 190104 / 14 Besondere Entschädigungsberechnung für die Pauschalversicherung für Er-
gänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung
VSG / B 190504 / 14 14 Besondere Regelung zur Berechnung der Unterversicherung für Ergän-
zende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung mit anteiliger Versicherungs-
summe
VSG / B 190505 / 14 Besondere Regelung zur Berechnung der Unterversicherung für die Pauschal-
versicherung für Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung mit anteili-
ger Versicherungssumme
Gefahr Transport (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich bean-
tragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 030401 / 14 Bergungs- und Beseitigungskosten

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                       2

[Seite 3]
VSG / B 140401 / 14 Be- und Entladen
VSG / B 140402 / 14 Aufenthaltsrisiko in der Heimatgarage des versicherten Betriebes
VSG / B 140403 / 14 Ständig im Transportmittel befindliche Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und
Installationsmaterial
VSG / B 150401 / 14 Örtlicher Geltungsbereich
Gefahr Ertragsausfall (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich
beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 020101 / 14 Rückwirkungsschäden (Zulieferer)
VSG / B 020102 / 14 Auswirkungsschäden durch Abnehmer innerhalb Deutschlands
VSG / B 020103 / 14 Vertragsstrafen
VSG / B 190803 / 14 Über-/Unterjährige Haftzeit
Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen – sofern gesondert vereinbart (diese gelten
nur dann als vereinbart, wenn dies ausdrücklich beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 040154 / 14 Betriebsschließung / Infektionsschutz
VSG / B 010504 / 14 Automaten in und an der Außenwand
VSG / B 050001/ 14 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen
VSG / B 060002 / 14 Automatendiebstahl
VSG / B 170201 / 14 Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse
VSG / B 170202 / 14 Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse
VSG / B 170203 / 14 Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben
VSG / B 170208 / 14 Medien der Unterhaltungselektronik
VSG / B 170701 / 14 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung
VSG / B 180001 / 14 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen – Inhalt
VSG / B 180002 / 14 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen – Inhalt
VSG / B 180003 / 14 Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen Inhalt
VSG / B 190102 / 14 Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen
VSG / B 190502 / 14 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte
Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen – Zielgruppen (die dazugehörigen Klausel-
texte werden auf einem separaten Dokument -Erweiterungen- zu der jeweiligen Zielgruppe
ausgegeben)
VSG / BPI-ZG 0001 / 14 Erweiterter Verzicht auf den ein Einwand der Unterversicherung
VSG / BPI-ZG 0002 / 14 Erweiterter Verzicht bei Grober Fahrlässigkeit
VSG / BPI-ZG 0003 / 14 Verzicht auf Kürzung bei Obliegenheitsverletzung
VSG / BPI-ZG 0004 / 14 Verzicht auf Kürzung bei unterlassener Anzeige einer Gefahrerhöhung
VSG / BPI-ZG 0005 / 14 Erweiterte Vorsorge
VSG / BPI-ZG 0006 / 14 Versicherungsort bei gewerblicher und privater Nutzung
VSG / BPI-ZG 0007 / 14 Erhöhung für Provisorische Maßnahmen mit Vorübergehender Bewachung
VSG / BPI-ZG 0008 / 14 Erhöhung für Schäden an außen angebrachten Sachen (am Gebäude)
VSG / BPI-ZG 0009 / 14 Erhöhung für Bargeld ohne Verschluss aus Kassen
VSG / BPI-ZG 0010 / 14 Erhöhung für Raub auf dem versicherten Grundstück
VSG / BPI-ZG 0011 / 14 Erhöhung für Raub auf Transportwegen an versicherten Sachen und Bar-
geld
VSG / BPI-ZG 0012 / 14 Erhöhung für Beraubung auf Transportwegen infolge Erpressung
VSG / BPI-ZG 0013 / 14 Sachen im Freien gegen Sturm/Hagel
VSG / BPI-ZG 0014 / 14 Erhöhung Entschädigungsgrenze für Transportgefahren
VSG / BPI-ZG 0015 / 14 Erhöhung für die Kühl- und Tiefkühlgut-Versicherung
VSG / BPI-ZG 0016 / 14 Verderb auf Transportwegen
VSG / BPI-ZG 0017 / 14 Erhöhung für Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben
VSG / BPI-ZG 0018 / 14 Marketing- und Werbekosten
VSG / BPI-ZG 0019 / 14 Weiterzahlung von Löhnen und Gehältern bei einem Ertragsausfallschaden
VSG / BPI-ZG 0020 / 14 Handwerkerklausel
VSG / BPI-ZG 0021 / 14 Zuordnungsklausel
VSG / BPI-ZG 0022 / 14 Zelte und ähnliches
VSG / BPI-ZG 0023 / 14 Fahrräder- E-bikes etc. zur Vermietung an Gäste
VSG / BPI-ZG 0024 / 14 Aufräum- und Reparaturarbeiten
VSG / BPI-ZG 0025 / 14 Transport- und Unterbringungskosten von Hotelgästen nach einem Scha-
densfall
VSG / BPI-ZG 0026 / 14 Schadenskoordination und Schadenmanagement
VSG / BPI-ZG 0027 / 14 Schlossänderungskosten für Betriebsfahrzeuge
VSG / BPI-ZG 0028 / 14 Ausstellungsversicherung


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                        3

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VSG / BPI-ZG 0029 / 14 Ertragsausfall durch Feuer auf Baustellen
VSG / BPI-ZG 0030 / 14 Erhöhung Be- und Entladeschäden
VSG / BPI-ZG 0031 / 14 Erhöhung für Aufenthaltsrisiko in der Heimatgarage des versicherten Betrie-
bes
VSG / BPI-ZG 0032 / 14 Erweiterung Ständig im Transportmittel befindliche Werkzeuge, Ersatzteile,
Prüfgeräte und Installationsmaterial
VSG / BPI-ZG 0033 / 14 Kundendienstfahrzeuge: Wegfall Nachtzeitklausel und Erweiterung
VSG / BPI-ZG 0034 / 14 Erweiterung Medikamentenverderb
VSG / BPI-ZG 0035 / 14 Erweiterung Arzttaschen/Notfall-/Arztkoffer gegen Entwendung durch einfa-
chen Diebstahl und Beschädigung
VSG / BPI-ZG 0036 / 14 Erweiterung Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für
Krankenkassen
VSG / BPI-ZG 0037 / 14 Diebstahl von Praxisbesucherhabe
VSG / BPI-ZG 0038 / 14 Wiederherstellungskosten für Laborergebnisse und Röntgenaufnahmen
VSG / BPI-ZG 0039 / 14 Böswillige Beschädigung an Nachtdienstkästchen, Medikamentenschleusen
und Nachtdienstklappen
VSG / BPI-ZG 0040 / 14 Eindringen Regen, Hagel, Schnee bei nicht ordnungsgemäß verschlosse-
nen Fenstern, Öffnungen
VSG / BPI-ZG 0041 / 14 - Schäden am Ladegut wegen Betriebs-, Brems- und Bruchschäden sowie
Notbremsung und Ausweichmanöver


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                     4

[Seite 5]
                                                             VSG / A 010101 / 14 - Vorläufige Deckung
                     Teil A: Allgemeiner Teil                1.    Beginn des Versicherungsschutzes
                                                             Der Versicherungsschutz aus dem Vertrag über die vorläufige De-
                                                             ckung beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Versicherungs-
                                                             schutz beginnt jedoch nicht vor der Zahlung des Beitrages, sofern
                                                             der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
                                                             teilung in Textform zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die
                                                             vorläufige Deckung oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
                                                             sicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam macht.
                                                             2.    Inhalt des Vertrages
                                                             Grundlage dieses Vertrages sind die im Versicherungsvertrag ver-
                                                             einbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Klauseln.
                                                             3.    Nichtzustandekommen des Hauptvertrages
                                                             Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, so steht dem Versicherer ein
                                                             Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entspre-
                                                             chenden Teil des Beitrages zu, die beim Zustandekommen des
                                                             Hauptvertrages für diesen zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn für
                                                             die vorläufige Deckung ein abweichender Beitrag vereinbart
                                                             wurde.
                                                             4.    Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung
                                                             a) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem
                                                             Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer ge-
                                                             schlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vor-
                                                             läufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist
                                                             der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder
                                                             nach dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zah-
                                                             lung des Beitrages durch den Versicherungsnehmer abhängig, so en-
                                                             det der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder
                                                             verspäteter Zahlung des Beitrages abweichend von Satz 1 spätes-
                                                             tens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der
                                                             Beitragszahlung in Verzug ist. Voraussetzung hierfür ist
                                                             aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch ge-
                                                             sonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Ver-
                                                             merk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
                                                             gemacht hat.
                                                             b) Absatz a) ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungs-
                                                             nehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläu-
                                                             fige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versi-
                                                             cherungsnehmer hat den anderweitigen Vertragsschluss unverzüg-
                                                             lich mitzuteilen.
                                                             c)    Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der
                                                             Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der
                                                             Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung zum Hauptvertrag
                                                             widerruft oder einen Widerspruch wegen eines vom Antrag oder
                                                             den getroffenen Vereinbarungen abweichenden Versicherungs-
                                                             scheins erklärt, so endet der Vertrag über vorläufige Deckung spä-
                                                             testens mit dem Zugang des Widerrufes oder des Widerspruches
                                                             beim Versicherer.
                                                             d) Ist das Vertragsverhältnis über vorläufige Deckung auf unbe-
                                                             stimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag
                                                             ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versi-
                                                             cherers wird jedoch erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang
                                                             wirksam.

                                                             VSG / A 020101 / 14 - Anerkennung (Besichtigung)
                                                             1.   Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt
B 220246 (01.2023)


                                                             der Versicherer abweichend von Teil A 1 VSG an, dass ihm durch
                                                             diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind,

                     BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 5

[Seite 6]
                                        welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheb-
                                        lich waren.
                                        2. Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täu-
                                        schung anzufechten, bleibt unberührt.

                                        VSG / A 090202 / 14 - Anzeigen des Versicherungsnehmers
                                        zur Inhaltsversicherung oder zur selbständigen Ertragsaus-
                                        fall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung
                                        Bestehen eine Inhaltsversicherung und eine selbständige Ertrag-
                                        sausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel-
                                        ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so
                                        gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide
                                        Versicherungen, soweit es sich um den gleichen versicherten Be-
                                        trieb handelt.

                                        VSG / A 140101 / 14 - Kündigung nach einem Versiche-
                                        rungsfall
                                        Das Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall nach Teil A 14
                                        Nr. 1 VSG gilt auch für eine bei demselben Versicherer oder unter Füh-
                                        rung desselben Versicherers bestehenden Ertragsausfall- oder Be-
                                        triebsunterbrechungsversicherung, soweit es sich um den gleichen
                                        versicherten Betrieb handelt.

                                        VSG / A 160001 / 14 - Sachverständigenverfahren bei Zu-
                                        sammentreffen mit Spezialversicherungen
                                        1.    Besteht auch eine Maschinen-, Elektronik- oder Transport-
                                        versicherung (Spezialversicherungsvertrag) und ist streitig, ob
                                        oder in welchem Umfang ein Schaden dem vorliegenden Vertrag
                                        oder dem Spezialversicherungsvertrag zuzuordnen ist, so kann der
                                        Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu
                                        vor- liegendem Vertrag und dem Spezialversicherungsvertrag in ei-
                                        nem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
                                        Ein solches Sachverständigenverfahren können die Versicherer
                                        und der Versicherungsnehmer auch vereinbaren.
                                        2.    Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
                                        auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt wer-
                                        den.
                                        3.    Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                        a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be-
                                        nennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige be-
                                        nennen. Die Parteien können sich auf einen oder zwei gemein-
                                        same Sachverständige einigen. Jede Partei, die ihren Sachver-
                                        ständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von
                                        ihrer genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen
                                        Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb
                                        von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die
                                        auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei
                                        durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
                                        lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
                                        b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen be-
                                        nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit
                                        ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Perso-
                                        nen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind
                                        oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
                                        c)    Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer
                                        Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die
                                        Regelung unter b gilt entsprechend für die Benennung eines Ob-
                                        mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachver-
                                        ständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch
                                        das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 6

[Seite 7]
                                        4.     Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen
                                        gelten Teil A § 16 VSG sowie die entsprechenden Bestimmungen
                                        des Spezialversicherungsvertrages.
                                        5.     Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen den
                                        Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander
                                        ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser
                                        entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
                                        durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Gren-
                                        zen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleich-
                                        zeitig.
                                        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind
                                        für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen
                                        wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab-
                                        weichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen
                                        die Versicherer die Entschädigung.
                                        Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch ge-
                                        richtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen
                                        die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
                                        gern.
                                        6.     Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
                                        Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
                                        die Parteien zu gleichen Teilen.
                                        7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, in-
                                        wieweit der Schaden, dem vor Klauseln zur Verbundenen Sach-Ge-
                                        werbeversicherung liegenden Vertrag oder dem Spezialversiche-
                                        rungsvertrag zuzuordnen ist, beteiligt sich jeder Versicherer an der
                                        Abschlagszahlung vorläufig zu gleichen Teilen.
                                        8.     Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenhei-
                                        ten des Versicherungsnehmers (siehe Teil A 8 Nr. 2 VSG) nicht
                                        berührt.

                                        VSG / A 180001 / 14 - Verhaltens- und Wissenszurech-
                                        nung / Repräsentantenklausel
                                        Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
                                        ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
                                        Als Repräsentant gilt:
                                        • bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes,
                                        • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsfüh-
                                        rer,
                                        • bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre,
                                        • bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter,
                                        • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter,
                                        • bei Einzelfirmen die Inhaber,
                                        • bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Ver-
                                        bänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kom-
                                        munen, ausländischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen
                                        Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane.

                                        VSG / A 180101 / 14 - Maklerklausel
                                        Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmäch-
                                        tigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
                                        entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer
                                        weiterzuleiten. Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren
                                        Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang
                                        beim Versicherer. Ein Zeitraum von 5 Tagen gilt in jedem Fall als
                                        unverzüglich.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                  7

[Seite 8]
                                        VSG / B 010301 / 14 - Ausschluss von fremdem Eigentum
 Teil B: Inhaltsversi-                  Abweichend von Teil B 1 Nr. 3 b) VSG erstreckt sich der Versiche-
 cherung – Allge-                       rungsschutz nicht auf fremdes Eigentum, das dem Versicherungs-
                                        nehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum
 meine Vereinbarun-                     Verkauf in Obhut gegeben wurde.
 gen und Bestimmun-
 gen                                    VSG / B 010302 / 14 - Fremdes Eigentum – weisungsge-
                                        mäße Versicherung
                                        Abweichend von Teil B 1 Nr. 3 b) VSG ist fremdes Eigentum nur ver-
                                        sichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen ge-
                                        hört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung
                                        oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde, und
                                        soweit es nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Ei-
                                        gentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern ist.

                                        VSG / B 010303 / 14 - Ausstellungsware in fremdem Eigen-
                                        tum
                                        In Erweiterung von Teil B § Nr. 3 b) VSG ist fremdes Eigentum versi-
                                        chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört
                                        und dem Versicherungsnehmer als Ausstellungsware in Obhut gege-
                                        ben wurde. Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer nach-
                                        weislich insbesondere mit dem Eigentümer vereinbart, dass die
                                        fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert
                                        zu werden brauchen.

                                        VSG / BPI 0001 / 14 – Fremdes Eigentum ohne Nachweis
                                        In Erweiterung zu VSG / B 010302 / 14 und VSG / B 010303 / 14
                                        VSG gilt: Bis Schäden in Höhe von EUR 10.000 besteht auch dann
                                        Deckung, wenn keine Vereinbarung insbesondere zwischen dem
                                        Eigentümer und dem Versicherungsnehmer getroffen wurde, dass
                                        der Versicherungsnehmer das fremde Eigentum zu versichern hat.

                                        VSG / B 010306 / 14 - Eigentum von Gästen in Beherber-
                                        gungsbetrieben
                                        In Erweiterung von Teil B 1 Nr. 3 b) VSG ist Eigentum von Gästen in
                                        Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht
                                        zur Verwahrung übergeben wurde, bis zu der hierfür vereinbarten
                                        Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für
                                        Hausrat aller Art.
                                        Nicht versichert sind Bargeld, Wertsachen, zulassungs-
                                        pflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
                                        Zugmaschinen.
                                        Die Entschädigung ist je Gast auf 5.000 EUR, insgesamt auf max.
                                        50.000 EUR begrenzt.
                                        Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast nicht aus einem
                                        anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.

                                        VSG / B 010501 / 14 - Kraftfahrzeuge von Betriebsange-
                                        hörigen und Besuchern
                                        Abweichend von Teil B 1 Nr. 5 d) VSG sind Kraftfahrzeuge von
                                        Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand bis zu
                                        der hierfür vereinbarten Versicherungssumme gemäß Pauschalde-
                                        klaration auf Erstes Risiko versichert. Versicherungsschutz besteht
                                        auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort (siehe Teil B 15
                                        Nr. 2 VSG) liegt sowie auf entsprechend gekennzeichneten Park-
                                        plätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und
                                        in unmittelbarer Umgebung zum Versicherungsort liegen. Es be-
                                        steht subsidiärer Versicherungsschutz. Eine Entschädigung wird


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              8

[Seite 9]
                                        nicht geleistet, soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag
                                        Ersatz beansprucht werden kann.

                                        VSG / B 010503 / 14 - Automaten in Gebäuden
                                        1. In Erweiterung von Teil B 1 Nr. 5 e) VSG sind Automaten mit
                                        Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) und Geldautomaten, die
                                        sich in Gebäuden innerhalb des Versicherungsortes (siehe Teil B
                                        15 VSG) befinden, samt deren Inhalt an Vorräten versichert. Die
                                        Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
                                        begrenzt.
                                        2. Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für
                                        Bargeld vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Teil B
                                        15 Nr. 6 VSG gilt hierfür nicht.
                                        3. Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
                                        Streik, Aussperrung (siehe Teil B 10 VSG), Fahrzeuganprall,
                                        Rauch, Überschalldruckwellen (Teil B 11 VSG), Ergänzende Ge-
                                        fahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (Teil B 13
                                        VSG) sowie Transportgefahren (Teil B 14 VSG) sind von der Ver-
                                        sicherung ausgeschlossen.

                                        VSG / B 030402 / 14 - Berücksichtigung von behördli-
                                        chen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
                                        1.    In Erweiterung zu Teil B § 3 Nr. 4 f) VSG sind bei der Anrech-
                                        nung des Restwertes für die versicherte und vom Schaden be-
                                        troffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
                                        bis zu der vereinbarten Versicherungssumme zu berücksichtigen.
                                        Die Entschädigung ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der sich
                                        vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom
                                        Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den
                                        Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
                                        2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbe-
                                        schränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grund-
                                        lage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und
                                        Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristset-
                                        zung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für
                                        die Restwerte nicht berücksichtigt.
                                        3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen,
                                        dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vor-
                                        genannten Art verzögert, werden nur ersetzt, soweit diese Kosten
                                        nach Teil B 3 Nr. 4 g) VSG versichert sind.
                                        4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht,
                                        verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig
                                        werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten.
                                        5. Schäden durch Ergänzende Gefahren für Schäden an Techni-
                                        scher Betriebseinrichtung (Teil B 13 VSG) sowie Transportgefahren
                                        (Teil B 14 VSG) sind von der Versicherung ausgeschlossen.

                                        VSG / B 030403 / 14 -Mehrkosten durch Technologiefort-
                                        schritt
                                        1.    In Erweiterung zu den VSG sind Mehrkosten durch Technologie-
                                        fortschritt als Folge eines Versicherungsfalles versichert.
                                        2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs-
                                        summe auf Erstes Risiko die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für
                                        die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten
                                        und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstel-
                                        lung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte
                                        infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich
                                        ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut auf- zuwenden ist,
                                        dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst
                                        nahekommt.
                                        3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                  9

[Seite 10]
                                        behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen.
                                        4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
                                        kosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
                                        5. Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen
                                        Position, für welche die Mehrkosten durch Technologiefortschritt
                                        versichert sind, niedriger als der Versicherungswert (Unterversi-
                                        cherung), so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4 ermittelte Betrag nur im
                                        Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert er-
                                        setzt.

                                        VSG / B 030404 / 14 -Bewachungskosten nach einem
                                        Versicherungsfall
                                        1. Der Versicherer ersetzt jegliche Kosten, die dem Versicherungs-
                                        nehmer innerhalb der ersten 96 Stunden nach einem eingetrete-
                                        nen Schaden dadurch entstehen, dass er den betroffenen Versi-
                                        cherungsort aus Sicherheitsgründen bewachen lässt.
                                        2. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Pau-
                                        schaldeklaration.

                                        VSG / B 030405 / 14 - Rückreisekosten aus dem Urlaub
                                        1.   Bis zur Höhe der vorgesehenen Entschädigungsgrenze er-
                                        setzt der Versicherer auch den notwendigen Mehraufwand für
                                        Fahrt- kosten, wenn der Versicherungsnehmer oder einer seiner
                                        Repräsentanten wegen eines erheblichen Versicherungsfalles
                                        vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht, um an den Schadensort zu
                                        reisen.
                                        2. Erheblich ist ein Versicherungsfall dann, wenn der Schaden vo-
                                        raussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Versiche-
                                        rungsnehmers erforderlich macht.
                                        3. Als Urlaubsreise gilt jede privat oder geschäftlich veranlasste
                                        Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von ma-
                                        ximal 6 Wochen.
                                        4. Mehraufwand für Fahrtkosten wird für ein angemessenes Reise-
                                        mittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Reisemittel und der
                                        Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
                                        5. Ist aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles ein Reiseruf
                                        über Rundfunk oder andere Medien zur Information des Versiche-
                                        rungsnehmers notwendig, so übernimmt der Versicherer im Rah-
                                        men der Entschädigungsgrenze auch diese Kosten.
                                        6.   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbar-
                                        ten Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädi-
                                        gungsgrenze).

                                        VSG / B 040152 / 14 - Medikamentenverderb
                                        1.   In Erweiterung von Teil B Ziffer 4 Nr. 1 VSG leistet der Versiche-
                                        rer gemäß Pauschaldeklaration bis zur vereinbarten Versicherungs-
                                        summe auf Erstes Risiko Entschädigung für Medikamente, die
                                        durch ein unvorhergesehenes Versagen der Kühleinrichtung so-
                                        wie Stromaus- fall verdorben sind.
                                        2. Kein Versicherungsschutz besteht für Medikamente, deren Ab-
                                        laufdatum überschritten wurde.
                                        3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Ver-
                                        sicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gemäß Pau-
                                        schaldeklaration gekürzt.


                                        VSG / B 040153 / 14 - Erweiterung Versicherte Sachen
                                        In Erweiterung von Teil B 1 Abs. 1 c) gelten auch die an der Au-
                                        ßenseite des Gebäudes angebrachten Sachen, soweit der


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 10

[Seite 11]
                                        Versicherungsnehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentums-
                                        vor- behalt erworben hat, zu den versicherten Sachen.
                                        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
                                        Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
                                        grenze).

                                        VSG / B 040155 / 14 - Kühl- und Tiefkühlgut
                                        1. Gegenstand der Versicherung
                                        Der Versicherer ersetzt versicherte Sachen nach Nr. 2, die infolge
                                        einer versicherten Gefahr nach Nr. 3 verderben bis zu der hierfür
                                        vereinbarten Versicherungssumme gemäß Pauschaldeklaration
                                        auf Erstes Risiko.
                                        2. Versicherte Sachen
                                        Als Kühlgut und gleichzeitig als versicherte Sache gelten Lebens-
                                        mittel, welche in kaltem Zustand, d. h. bei Temperaturen unter 8
                                        Grad Celsius gelagert werden
                                        Abweichend von Teil B 1 VSG erstreckt sich der Versicherungs-
                                        schutz auf Waren und Vorräte (einschließlich Halbfabrikate und
                                        Rohstoffe), solange sie in Tiefkühlanlagen (Tiefkühlräume, -truhen,
                                        -vitrinen, Gemeinschaftsgefrieranlagen) im Versicherungsort la-
                                        gern.
                                        Für Ertragsausfallschäden infolge eines versicherten Schadens be-
                                        steht kein Versicherungsschutz.
                                        3. Versicherte Gefahren
                                        Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
                                        a) Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel,
                                        b) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Tempera-
                                        tur oder Luftfeuchtigkeit,
                                        c) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtun-
                                        gen,
                                        d) Wasser jeder Art.
                                        4. Nicht versicherte Schäden
                                        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                                        Schäden
                                        a) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrich-
                                        tungen;
                                        b) durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;
                                        c) durch angekündigte Stromabschaltungen.
                                        5. Sicherheitsvorschriften
                                        a) In Ergänzung zu Teil B 16 Nr. 2 VSG haben der Versicherungsneh-
                                        mer und sein Repräsentant
                                        aa) alle Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die Kühl-/Tief-
                                        kühlanlage sorgfältig zu beachten. Insbesondere haben sie das
                                        regelmäßige Abtauen der Anlage und die vorgeschriebene Über-
                                        prüfung durch Fachpersonal sicherzustellen und dafür Sorge zu
                                        tragen, dass Waren zweckentsprechend vorbereitet werden;
                                        bb) die Temperatur in der Tiefkühltruhe dreimal täglich zu prüfen. Die
                                        Temperatur darf nie wärmer als -18 Grad Celsius sein. Für Eiskrem
                                        sind -20 Grad Celsius erforderlich;
                                        cc) den Eisansatz in der Anlage/Truhe rechtzeitig zu entfernen;
                                        dd) die Truhe so zu befüllen, dass oberhalb der Lademarke keine
                                        Waren liegen;
                                        ee) Speiseeis im unteren Teil der Tiefkühltruhe zu lagern;
                                        ff) die Truhe so aufzustellen, dass sie vor Sonne, Außenwärme und
                                        Zug geschützt ist und trotzdem im Blickfang bleibt;
                                        gg) die Stromzuführung gegen Unterbrechung zu sichern;
                                        hh) die Truhe nur mit industriell hergestellter Ware zu befüllen;
                                        ii) nur verpackte Ware in der Truhe aufzubewahren;
                                        jj) keine Selbstfrostung von Lebensmitteln oder das Abkühlen von
                                        Getränken in der Tiefkühltruhe vorzunehmen.
                                        b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               11

[Seite 12]
                                        sich aus Teil A 8 und Teil B 16 Nr. 3 VSG.
                                        6. Obliegenheiten im Versicherungsfall
                                        a) In Ergänzung zu Teil A 8 Nr. 1 VSG haben der Versicherungs-
                                        nehmer und sein Repräsentant bei Störung an der Kühl-/Tiefkühlan-
                                        lage oder bei Aussetzen des Stromes
                                        aa) sofort nach der Ursache zu suchen und den Fehler soweit möglich
                                        sofort selbst zu beheben. Wird die Ursache nicht gefunden, ist un-
                                        verzüglich die nächstgelegene Außenstelle der Lieferfirma zwecks
                                        Entsendung eines Monteurs zu benachrichtigen oder bei einer Stö-
                                        rung der Stromzuleitung ein Elektrofachmann hinzuzuziehen;
                                        bb) sofern sich die Kühl-/Tiefkühlanlage nicht sofort in Ordnung
                                        bringen lässt, die Ware in eine andere am Ort befindliche Kühl-/
                                        Tiefkühlanlage zu bringen. Ist am Ort selbst keine solche Möglich-
                                        keit gegeben, ist nach Alternativen zu suchen (Unterbringung beim
                                        Lieferanten); cc) Waren und Vorräte schnellstmöglich zu verkaufen
                                        zu notfalls ermäßigten – jedoch bestmöglichen – Preisen.
                                        b) Zum Nachweis des Ersatzanspruches sind dem Versicherer ein-
                                        zureichen:
                                        aa) eine Schadenmeldung in Textform, die den Schadentag, das
                                        Fabrikat und die Nummer der Kühl-/Tiefkühlanlage, die Art und
                                        Dauer des Ausfalles der Anlage und den Gesamtwert der zur Zeit
                                        des Eintrittes des Schadens vorhandenen Ware enthalten soll,
                                        bb) eine Bescheinigung des den Schaden behebenden Fachman-
                                        nes über die Schadenursache bzw., falls der Schaden auf einer
                                        Störung im Stromnetz beruht, eine Bestätigung des Elektrizitäts-
                                        werkes oder der Gemeindeverwaltung über Grund sowie Beginn
                                        und Ende des Stromausfalles,
                                        cc) eine spezifizierte Aufstellung der vom Schaden betroffenen
                                        Ware auf Basis der Einstandspreise unter Berücksichtigung des
                                        Erlöses aus dem Verkauf bzw. Eigenverbrauch noch verwertbarer
                                        Ware,
                                        dd) die Einkaufsrechnungen über die vom Schaden betroffene
                                        Ware, die sofort nach Einsicht zurückgegeben werden.
                                        c) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a)
                                        oder b) ergeben sich aus Teil A 8 Nr. 2 VSG.

                                        VSG / B 040159 / 14 - Benzinklausel (Garagenklausel)
                                        Das Abstellen von Kraftfahrzeugen z.B. in Betriebsgebäuden, die
                                        nicht ausdrücklich als Garagen zugelassen sind, beeinträchtigen
                                        den Versicherungsschutz nicht. Es dürfen sich im Umkreis von 3
                                        Metern keine brennbaren Sachen befinden. Des Weiteren darf es
                                        sich nicht um Gefahrguttransportfahrzeuge handeln. Feuergefährli-
                                        che Arbeiten sind zu untersagen und auf Tankvorgänge ist zu ver-
                                        zichten. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten
                                        ergeben sich aus Teil A 8 und Teil B 16 Nr. 3 VSG.

                                        VSG / B 040161/ 14 - Schilder
                                        Schilder sind versichert gegen Schäden durch die dem Vertrag zu-
                                        grunde liegenden Gefahren und auch gegen einfachen Diebstahl.
                                        Gegen einfachen Diebstahl und Sturm besteht nur dann Versiche-
                                        rungsschutz, wenn die Schilder entweder fest mit dem Gebäude
                                        bzw. mittels einer stabilen Kette mit dem Gebäude verbunden oder
                                        mit dem Gehweg fest verankert sind. Die Entschädigungsgrenze
                                        für Schilder beträgt gemäß Pauschaldeklaration maximal 500
                                        EUR.

                                        VSG / A 090101 / 14 - Schlüsseldepot
                                        1. Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang
                                        zum Versicherungsort in einem Schlüsseldepot hinterlegt, das au-
                                        ßerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks,


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            12

[Seite 13]
                                        auf dem der Versicherungsort liegt, installiert ist, so gilt das nicht
                                        als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil A 9 Nr. 1 VSG,
                                        sofern das Schlüsseldepot
                                        a) von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleicherma-
                                        ßen qualifizierten Prüfstelle anerkannt ist,
                                        b) durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer
                                        gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte Gefahrenmel-
                                        deanlage überwacht und gesteuert wird,
                                        c) gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen
                                        Abständen inspiziert und gewartet wird.
                                        2. Der Versicherer leistet nach Teil B § 3 Nr. 4 m) VSG Entschädi-
                                        gung für Schäden, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen
                                        oder den Versuch einer solchen Tat am Schlüsseldepot eintreten.

                                        VSG / B 150101 / 14 - Freizügigkeit zwischen Versicherung-
                                        sorten mit je einer Versicherungssumme
                                        1. Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungs-
                                        vertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden (Freizügig-
                                        keit).
                                        Für die Ermittlung einer Unterversicherung (Teil B 19 Nr. 5 VSG)
                                        werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den
                                        Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
                                        2. Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädi-
                                        gungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versicherungsort ver-
                                        einbarten Beträge.

                                        VSG / B 150102 / 14 - Freizügigkeit zwischen Versiche-
                                        rungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme
                                        1. Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungs-
                                        vertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden (Freizügig-
                                        keit).
                                        Für die Ermittlung einer Unterversicherung (Teil B 19 Nr. 5 VSG) wird
                                        die gemeinsame Versicherungssumme aller Versicherungsorte den
                                        Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegen- über- gestellt.
                                        2. Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädi-
                                        gungsgrenzen als Prozent der gemeinsamen Versicherungssumme
                                        vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und Entschädi-
                                        gungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbetrag er-
                                        rechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme
                                        durch die Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist.

                                        VSG / B 150201 / 14 - Neu hinzukommende Betriebsgrund-
                                        stücke
                                        1. Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommen- de Be-
                                        triebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis
                                        zu 6 Monaten nach deren Hinzukommen.
                                        Versicherungsschutz besteht gemäß Pauschaldeklaration bis zu
                                        der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
                                        2. Weitere Elementargefahren (siehe Teil B 9 VSG), wenn nicht
                                        ZÜRS 1 oder ZÜRS 2 vorliegt, sind von der Versicherung ausge-
                                        schlossen.
                                        3. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gegen Schäden
                                        durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
                                        Raub (siehe Teil B 6 VSG), ist, dass sich die versicherten Sachen
                                        in einem Gebäude befinden, dass mindestens der Bauweise des
                                        Gebäudes entspricht, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden.
                                        Ebenso müssen die Sicherungen mind. dem Standard entspre-
                                        chen, wie sie für den ursprünglichen Versicherungsort vereinbart
                                        sind.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               13

[Seite 14]
                                        VSG / B 150301 / 14 - Sachen auf Baustellen
                                        1. In Erweiterung von Teil B 15 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 VSG sind Sa-
                                        chen, die auf Baustellen gelagert werden, bis zu der hierfür gemäß
                                        Pauschaldeklaration vereinbarten Entschädigungsgrenze mitver-
                                        sichert.
                                        2. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (Teil B 6), Leitungswasser
                                        (Teil B 7) sowie Sturm und Hagel (Teil B 8) ist Voraussetzung,
                                        dass sich die Sachen in Gebäuden befinden, für Einbruchdieb-
                                        stahl zusätzlich in einem verschlossenen Raum.
                                        3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den gemäß
                                        Pauschaldeklaration vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
                                        4. Die Vereinbarung nach Nr. 1 gilt ausschließlich für die nachste-
                                        hend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
                                        a)                 Feuer (Teil B 5 VSG)
                                        b)                 Einbruchdiebstahl (Teil B 6 VSG)
                                        c)                 Leitungswasser (Teil B 7 VSG)
                                        d)                 Sturm/Hagel (Teil B 8 VSG)

                                        VSG / B 150302 / 14 - Abhängige Außenversicherung bei
                                        Heimarbeiter (Home-Office/Telearbeit)
                                        1. Werden versicherte Sachen durch den Versicherungsnehmer an
                                        Heimarbeiter (Home-Office/Telearbeit) übergeben, so besteht im Rah-
                                        men von Teil B 15 Nr. 3 VSG auch über den dort genannten Zeit-
                                        raum hinaus Versicherungsschutz.
                                        2. Gemäß Pauschaldeklaration gilt eine von Teil B 15 Nr. 3 VSG
                                        abweichende Entschädigungsgrenze.

                                        VSG / B 150304 / 14 - Erweiterte Geltungsbereich in der
                                        Außenversicherung
                                        Für die für die Außenversicherung (Teil B 15 Nr. 3 VSG) vereinbarten
                                        Gefahren gilt der Geltungsbereich auf Europa (geographischer Be-
                                        griff) erweitert.
                                        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100.000 EUR be-
                                        grenzt.

                                        VSG / B 150501 / 14 - Edelmetalle in Zahnpraxen und
                                        Zahnlabors
                                        Abweichend von Teil B 15 Nr. 5 VSG sind gemäß Pauschaldekla-
                                        ration bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete
                                        und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
                                        auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis
                                        befinden.

                                        VSG / B 150550 / 14 - Aufbewahrungsvorschriften Bar-
                                        geld, Urkunden, Wertsachen

                                        1. Die Entschädigung für
                                        a) Bargeld, Urkunden;
                                        b) Briefmarken; Münzen und Medaillen; unbearbeitete Edelmetalle
                                        sowie Sachen aus Edelmetall; Schmucksachen, Perlen und Edel-
                                        steine und auf Geldkarten geladene Beträge;
                                        c) andere Sachen, für die dies besonders vereinbart ist; ist je Be-
                                        hältnis auf die in Nr. 2 und Nr. 3 aufgelisteten Wertschutzräumen/
                                        Wertschutzschränken begrenzt.
                                        2. Maximale Entschädigung für Aufbewahrung in Wertschutzräu-
                                        men:


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              14

[Seite 15]
                                               Aufbewahrung im
                                          verschlossenen Wertschutz-                Summengrenzen
                                                     raum
                                                        Sicherheits-        ohne        mit EMA1₎ bis
                                          VdS-Grad      stufe nach         EMA1₎            Euro
                                                       VDMA 24990            bis
                                                                            Euro
                                               I-IV     -                       -              -

                                           V (EX)²₎     Wertschutz-
                                                        raum              250.000         500.000
                                           VI (EX)²₎    -                 375.000         750.000


                                        1)   Die genannten Zeichnungsempfehlungen gelten nur in Verbin-
                                        dung mit einer vom Verband der VdS Schadenverhütung GmbH
                                        anerkannten Einbruchmeldeanlage (EMA), mindestens der Klasse
                                        B, wenn der Raum allseits auf Durchstieg sowie die Tür zusätzlich
                                        auf Öffnen und Verschluss gemäß den Richtlinien für Planung und
                                        Einbau von EMA (VdS 2311) überwacht werden.
                                        2)   Wertschutzräume der Widerstandsgrade V bis VI werden auch
                                        mit geprüftem Schutz gegen Sprengstoffe (Kennzeichnung EX)
                                        angeboten.
                                        3.   Maximale Entschädigung für Aufbewahrung in Wertschutz-
                                        schränken:

                                                Aufbewahrung im
                                          verschlossenen Wertschutz-         Summengrenzen
                                                    schrank
                                         Widerstands-                   ohne     mit EMA³₎ bis
                                          grad nach      Sicherheits-  EMA³₎         Euro
                                          VdS oder        stufe nach     bis
                                                                        Euro
                                           DAR1)        VDMA 24990
                                                         Stahlschrank 20.000        30.000
                                                               B
                                              I³₎       Wertschrank
                                                        C1 (F)        30.000        50.000
                                                            Wertschrank
                                                II³₎        C2 (F)
                                                            Gepanzerter    50.000          100.000
                                                            Geldschrank
                                                            Geldschrank-
                                                            einheit GE l
                                                            Panzer- Geld-
                                                             schrank D10
                                                            Panzer- Geld-
                                               III3)          schrank D1   100.000         200.000
                                                            Geldschrank-
                                                             einheit GE II
                                                            Panzer- Geld-
                                                             schrank D20
                                                IV            Panzer-     150.000          300.000
                                                            Geldschrank
                                                                 D2

                                          IV KB EX)4₎             -       250.000          500.000
                                               V


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            15

[Seite 16]
                                        1)  Freistehende Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht von
                                        weniger als 1000 kg müssen entsprechend den Montageanweisun-
                                        gen des Herstellers verankert werden.
                                        2) Freistehende Schränke dieser Art mit einem Eigengewicht von
                                        weniger als 300 kg gelten als „anderer Verschluss“.
                                        3) Die genannten Zeichnungsrichtlinien gelten nur in Verbindung
                                        mit einer von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannten Ein-
                                        bruchmeldeanlage (EMA), mindestens der Klasse B, wenn das Be-
                                        hältnis gemäß den Richtlinien für Planung und Einbau von EMA
                                        (VdS 2311) überwacht wird.
                                        4) Wertschutzschränke der Widerstandsgrade V werden auch mit
                                        geprüftem Schutz gegen Sprengstoffe (Kennzeichnung EX) ange-
                                        boten.

                                        4. Regelung zu Behältnissen unter einfachem Verschluss und
                                        qualifizierten Verschluss:
                                        a)                 Behältnisse - Einfacher Verschluss:
                                        Unter einfachem Verschluss sind Sachen in Behältnissen, die er-
                                        höhte Sicherheit bieten, und zwar auch gegen Wegnahme des
                                        Behältnisses selbst, aber keine Registrierkassen, Rück-geldge-
                                        bern und Automaten mit Geldeinwurf einschließlich Geldwechsler
                                        versichert.
                                        b)                Behältnisse - Qualifizierter Verschluss:
                                        Unter qualifizierten Verschluss sind Sachen in Wertschutzschrän-
                                        ken mit dem Mindestwiderstandsgrad N bzw. 0 oder höherwertig
                                        entsprechend DIN EN 1143-1 (Nachweis durch VdS- bzw. ECB-S
                                        Zertifikat) versichert. Freistehende Wertschutzschränke müssen
                                        ein Mindestgewicht von 300 kg auf-weisen. Werden Wertschutz-
                                        schränke gemäß der Montageanleitung des Herstellers verankert
                                        (Zertifikat), entfällt hierfür die Forderung nach einem Mindestge-
                                        wicht von 300 kg.

                                        VSG / B 160204 / 14 - Vorübergehende Abweichung
                                        von Sicherheitsvorschriften
                                        Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvor-
                                        schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grund-
                                        stück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch
                                        zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durch-
                                        führung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Ver-
                                        tragsverletzung im Sinne von Teil A 8 VSG, und wenn derartige
                                        Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch
                                        nicht als Verstoß gegen Teil A 9 VSG. Abweichungen, die die
                                        Dauer von mehr als 30 Tagen über- schreiten, gelten nicht mehr
                                        als vorübergehend.

                                        VSG / B 160205 / 14 - Betriebsstilllegung
                                        1. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versi-
                                        cherungsortes zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.
                                        2. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zu-
                                        stand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster
                                        sind unverzüglich wiederherzustellen.
                                        3. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks
                                        durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume
                                        möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu
                                        begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wie-
                                        der zu verschließen hat.
                                        4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 bis Nr. 3
                                        genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             16

[Seite 17]
                                        8 VSG beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
                                        oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                        Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefah-
                                        rerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.

                                        VSG / B 170250 / 14 - Second Hand Waren
                                        1. Abweichend von Teil B 17 Nr. 2 VSG ist Versicherungswert für
                                        gebrauchte Waren der Einkaufspreis des Versicherungsnehmers,
                                        der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder
                                        der erzielbare Verkaufspreis; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                                        Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme
                                        höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versi-
                                        cherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr
                                        als den Betrag des Schadens zu ersetzten.
                                        2. Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand die-
                                        ser Sachen ein Gesamtverzeichnis zu führen.
                                        3. Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versiche-
                                        rungsfall nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
                                        oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
                                        4. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
                                        Nr. 2 bis Nr. 3 ergeben sich aus Teil B 16 Nr. 3, VSG.

                                        VSG / B 170401 / 14 - Kunstgegenstände
                                        1. Kunstgegenstände (wie z.B. Gemälde, Drucke, Aquarelle, Stiche,
                                        Skulpturen, Plastiken, Orientteppiche und Gobelins usw.), Samm-
                                        lungen und Antiquitäten (Möbel mit einem Alter von mindestens
                                        100 Jahren), die der Einrichtung und Raumgestaltung dienen, gelten
                                        gemäß Pauschaldeklaration bis zu einem Einzelwert von 3.000 EUR
                                        und bis zu einem Gesamtwert von 30.000 EUR mitversichert.
                                        2. Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das
                                        Anfertigen einer qualifizierten Kopie.

                                        VSG / B 170601/ 14 - Steuer und Zoll als Teil des Versi-
                                        cherungswerts
                                        Steuer und Zoll werden für den Versicherungswert nur bei Vorräten
                                        berücksichtigt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles versteuert oder
                                        verzollt waren oder für die wegen des Versicherungsfalles Steuer
                                        oder Zoll zu entrichten ist.

                                        VSG / B 170602 / 14 - Versicherungssumme für Steuer
                                        und Zoll
                                        1. Versicherungswert der Position für Steuer und Zoll ist der volle
                                        Betrag, der für die unter einer besonders bezeichneten Position
                                        versicherten Vorräte bei ihrer Versteuerung oder Verzollung zu
                                        entrichten sein würde.
                                        2. Entschädigung wird jedoch nur geleistet, soweit wegen des
                                        Versicherungsfalls Steuer oder Zoll zu entrichten ist.

                                        VSG / B 190501 / 14 - Verzicht auf den Einwand der Unter-
                                        versicherung
                                        1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den VSG Teil B 19
                                        Nr. 5 VSG sind gemäß Pauschaldeklaration nicht anzuwenden,
                                        wenn der Schaden nicht mehr als 250.000 EUR beträgt.
                                        2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Waren und Vor-
                                        räte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und nicht für die
                                        selbständige Außenversicherung.
                                        3. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssum-
                                        men nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssummen
                                        a) auf Erstes Risiko,
                                        b) für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung verein-
                                        bart ist,


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 17

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                                        c) für die selbständige Außenversicherung.

                                        VSG / B 990001 / 14 - Neuwertentschädigung („goldene
                                        Regel“)
                                        Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
                                        Versicherungsbedingungen erfolgt die Entschädigung für versi-
                                        cherte Betriebseinrichtung, die sich in ständigem betrieblichem Ge-
                                        brauch befindet, voll funktionsfähig ist und regelmäßig gewartet
                                        wird - unabhängig von ihrer Abnutzung - grundsätzlich zum Neu-
                                        wert.

                                        VSG / B 990002 / 14 - Grobe Fahrlässigkeit
                                        Hat der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten
                                        den Schadenfall grob fahrlässig herbeigeführt, so verzichtet der
                                        Versicherer darauf, die Entschädigung gemäß der dem Vertrag zu-
                                        grundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entspre-
                                        chend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
                                        oder seines Repräsentanten zu kürzen. Die Gesamtschadenhöhe
                                        darf gemäß Pauschaldeklaration dabei maximal 50 % der Versiche-
                                        rungssumme und maximal EUR 100.000 EUR nicht überschreiten.
                                        Kosten werden bei der Feststellung der Entschädigungsleistung
                                        berücksichtigt.

                                        VSG / B 990003 / 14 – Bedingungsanpassungsklausel
                                        („Update-Klausel“)
                                        Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versi-
                                        cherungsbedingungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers
                                        und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der neuen
                                        Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

                                        VSG / B 990004 / 14 - Summen- und Konditionsdifferenz-
                                        deckung
                                        Zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn des Vertrages,
                                        maximal für 15 Monate, gilt eine prämienfreie Konditions- und
                                        Summendifferenzdeckung. Der Versicherer übernimmt die Diffe-
                                        renz zu dem Teil des Schadens, der nach dem gestellten Antrag
                                        und Bedingungen zu erstatten wäre, zu der vom Vorversicherer
                                        erbrachten Leistung. Die Konditions- und Summendifferenzdeckung
                                        greift nicht,
                                        1. aus einer beim Vorversicherer nicht mitversicherten Grundgefahr
                                        2. wenn beim Vorversicherer die Versicherungssumme mehr als
                                        20 % niedriger liegt
                                        Wird in diesem Fall eine prämienpflichtige Versicherung anderwei-
                                        tig nicht mitversicherter Grundgefahren, bzw. eine Summennach-
                                        versicherung beantragt und vom Versicherer bestätigt, greift die
                                        Konditions- und Summendifferenzdeckung.
                                        Die Konditions- und Summendifferenzdeckung greift nicht, wenn
                                        der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei
                                        ist.

                                        VSG / B 990005 / 14 - Abweichungen zu den Verbands-
                                        bedingungen
                                        Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbe-
                                        dingungen von den bei Vertragsabschluss oder Eintritt des Scha-
                                        dens vom GDV empfohlenen Versicherungsbedingungen zum Nach-
                                        teil des Versicherungsnehmers ab, wird der Versicherer auf
                                        Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
                                        regulieren.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             18

[Seite 19]
                                        VSG / BPI 0002 / 14 - Versehensklausel
                                        Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer
                                        vertraglichen Obliegenheit, so beeinträchtigt das die Leistungs-
                                        pflicht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
                                        Person nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw.
                                        die Obliegenheit unverzüglich erfüllt hat.

                                        VSG / BPI 0004 / 14 – Besserstellungsklausel zur Vor-
                                        versicherung
                                        Sollte sich bei konkreten Schadensfällen herausstellen, dass die
                                        Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim gleichen oder einem
                                        anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger
                                        sind, wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertra-
                                        ges regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die
                                        Vertragsunterlagen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
                                        Die Besserstellungsklausel gilt nur insoweit, dass bei Versicherer-
                                        wechsel die betroffene Grundgefahr weiter versichert gilt.
                                        Die Entschädigung ist auf die bei der BA die Bayerische Allge-
                                        meine Versicherung AG vereinbarte Versicherungssumme, max.
                                        500.000 EUR, begrenzt. Die Regelung gilt maximal für 10 Jahre
                                        ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung
                                        (Anpassung der Versicherung an die nunmehr bestehenden ver-
                                        änderten Vertragsrisiken) des Versicherungsvertrages.
                                        Die Besserstellungsklausel gilt nicht für
                                        a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspart-
                                        nern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellungen,
                                        b) Tatbestände, für die bei der Bayerischen Zeichnungsverbot be-
                                        steht,
                                        c) Risiken die gemäß Tarif anfragepflichtig sind,
                                        d) Sonder- und Maklerkonzepte,
                                        f) einzelvertragliche Individualabsprachen,
                                        g) die Terror- und Sanktionsklausel,
                                        h) wenn der bisherige Vertrag vom Vorversicherer wegen arglisti-
                                        ger Täuschung angefochten wurde oder wegen Verletzung der
                                        vorvertraglichen Anzeigepflicht der Rücktritt vom Vorvertrag er-
                                        klärt wurde.
                                        i) die Betriebsschließungsversicherung

                                        VSG / BPI 0005 / 14 - Versicherungsbeginn
                                        Falls beim Vorversicherer der Versicherungsvertrag zum Ablauf-
                                        tag um 12:00 Uhr Mittag endet, besteht bei der BA die Bayerische
                                        Allgemeine Versicherung AG ab diesem Zeitpunkt Deckung, auch
                                        wenn der Versicherungsbeginn erst der Folgetag 00:00 Uhr sein
                                        sollte.

                                        VSG / BPI 0003 / 14 - Freiwillige Zuwendungen des VN für
                                        Brandhelfer
                                        Abweichend von Teil B 3 Nr. 4e) Absatz 3 ersetzt der Versicherer
                                        im Rahmen der Deklaration auch ohne vorherige Zustimmung
                                        des Versicherers freiwillige Zuwendungen des Versicherungsneh-
                                        mers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt
                                        haben. Bis zu einer Zahlung von 500 EUR je Schadenfall muss
                                        der Versicherer nicht vorab zugestimmt haben.

                                        VSG / BPI 0006 / 14 – Erweiterte Bewegungs- und Schutz-
                                        kosten
                                        In Erweiterung zu VSG Teil B 3 Nr. 4e ersetzt der Versicherer bis
                                        zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines
                                        Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für
                                        notwendige      Bewegungs-     und    Schutzkosten,    die   der

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            19

[Seite 20]
                                        Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen,
                                        welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versi-
                                        chert sind.

                                        VSG / BPI 0007 / 14 – Softwareschutzmodule/Dongle
                                        In Erweiterung zu VSG Teil B 1 Nr. 2 und Teil B 3 Nr. 4 a) cc) und
                                        teil B 4 Nr. 2 leistet der Versicherer Entschädigung für Kosten, die
                                        zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Pro-
                                        gramme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
                                        Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungs-
                                        maßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenz-
                                        erwerb).
                                        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 EUR be-
                                        grenzt.

                                        VSG / BPI 0010 / 14 - Elektrische Anlagen
                                        Elektrische Anlagen müssen mindestens den anerkannten Re-
                                        geln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbandes der Elekt-
                                        rotechnik Informationstechnik e.V. – VDE) oder gleichwertiger Si-
                                        cherheit entsprechen. Elektrische Geräte müssen den für sie gel-
                                        tenden Produktnormen genügen. Elektrische Anlagen dürfen nur
                                        von Elektrofachkräften errichtet werden. Für deren Betrieb gilt
                                        DIN VDE 0105. Nach DIN VDE 0105 müssen die elektrischen An-
                                        lagen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Elektri-
                                        sche Anlagen sind regelmäßig, entsprechend den VDE-Bestim-
                                        mungen, den Unfallverhütungsvorschriften und den mit dem Ver-
                                        sicherer vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu prüfen.
                                        Eine Überprüfung der elektrischen Anlagen kann gemäß Klausel
                                        VSG / B 160202 / 14 im Inhaltsversicherungsvertrag vereinbart
                                        werden.

                                        Anmerkung: Das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes be-
                                        ding im Allgemeinen nicht, dass bestehende Anlagen den Anfor-
                                        derungen der später in Kraft getretenen Sicherheitsvorschriften
                                        jeweils angepasst werden, es sei denn, das Weiterbestehen des
                                        bisherigen Zustandes bedeutet eine Gefahr für Personen oder
                                        Sachen, oder die Anpassung wird in den gesetzlichen oder be-
                                        hördlichen Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen oder
                                        den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer ausdrücklich ge-
                                        fordert.


                                        VSG / B 040156 / 14 – Seng-, Schwel- und Schmorschä-
Gefahr Feuer                            den
                                        Abweichend von Teil B 5 Abs. 6 b) VSG sind Seng-, Schwel- und
                                        Schmorschäden gemäß Pauschaldeklaration bis zur vereinbarten
                                        Entschädigungsgrenze mitversichert. Es gilt ein Selbstbehalt je
                                        Schadenfall gemäß Vereinbarung, mindestens jedoch 250 EUR.

                                        VSG / B 040157 / 14 - Brandschäden an Räucher-, Tro-
                                        cken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
                                        In Erweiterung von Teil B 1 VSG sind Brandschäden an Räucher-,
                                        Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren
                                        Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der
                                        Anlagen ausgebrochen ist.

                                        VSG / B 040160 / 14 - Graffitischäden (nicht für Schäden
                                        am Gebäude)
                                        1. In Erweiterung von Teil B 5 VSG leistet der Versicherer gemäß
                                        Pauschaldeklaration auf erstes Risiko Entschädigung für an


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             20

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                                        versicherten Sachen durch unbefugte Dritte verursachte Graffi-
                                        tischäden (Verunstaltung durch Farbe oder Lacke).
                                        2. Die Jahreshöchstentschädigung für Graffitischäden ist auf
                                        10.000 Euro begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versiche-
                                        rungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstent-
                                        schädigung.
                                        3. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
                                        Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt in
                                        Höhe von 500 Euro gekürzt.
                                        4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem
                                        Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich
                                        anzuzeigen.
                                        5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
                                        einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Jahres durch
                                        schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz
                                        für Graffitischäden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
                                        entfällt.
                                        6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der
                                        Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
                                        Zugang der Erklärung durch den Versicherer zum Ende des lau-
                                        fenden Versicherungsjahres kündigen.

                                        VSG / B 050050 / 14 - Entschädigungsgrenze zu Nutz-
                                        feuer und Wärme zur Bearbeitung
                                        Die Entschädigung ist für Brandschäden,
                                        a) die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
                                        Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
                                        Zwecken ausgesetzt werden,
                                        b) an Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
                                        erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird, auf den hierfür verein-
                                        barten Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädi-
                                        gungsgrenze).

                                        VSG / B 050201 / 14 - Überspannungsschäden durch
                                        Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
                                        Elektrizität
                                        1. In Erweiterung zu Teil B 5 Nr. 2 VSG leistet der Versicherer
                                        Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschluss-
                                        schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
                                        durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizi-
                                        tät, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
                                        keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen wer-
                                        den können.
                                        2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs-
                                        nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er-
                                        langen kann.
                                        3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
                                        Selbstbehalt gekürzt.
                                        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
                                        trag begrenzt (Entschädigungsgrenze).

                                        VSG / B 160207 / 14 - Brandschutzanlagen (sofern vorhan-
                                        den)
                                        1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume
                                        oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsver-
                                        trag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Über-
                                        einstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenver-
                                        hütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt
                                        und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
                                        a) Brandmeldeanlagen;
                                        b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               21

[Seite 22]
                                        c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
                                        d) Sprühwasser-Löschanlagen;
                                        e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
                                        f) Schaum-Löschanlagen;
                                        g) Pulver-Löschanlagen;
                                        h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
                                        i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funken-
                                        lösch- anlagen.
                                        2.  Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch
                                        ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem ver-
                                        gleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis
                                        Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Technische Prüfstelle der VdS
                                        Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifi-
                                        zierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Ab-
                                        nahmezeugnis angezeigt.
                                        3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
                                        a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die
                                        Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtli-
                                        nien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden
                                        Zustand zu erhalten;
                                        b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu er-
                                        halten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu be-
                                        achten;
                                        c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte
                                        Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
                                        d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der
                                        Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
                                        e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1
                                        c) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
                                        f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS
                                        Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
                                        Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen,
                                        auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
                                        g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Scha-
                                        denverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifi-
                                        zierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
                                        h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach dem Mustervordruck der
                                        VdS Schadenverhütung GmbH zu führen;
                                        i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung
                                        der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch
                                        eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
                                        4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
                                        a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie An-
                                        lagen gemäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Ände-
                                        rung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die da- bei
                                        festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS
                                        Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
                                        Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen;
                                        als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner
                                        Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis
                                        der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten
                                        beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
                                        b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal
                                        jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH aner-
                                        kannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifi-
                                        zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
                                        c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalender-
                                        halbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens
                                        einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b min-
                                        destens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              22

[Seite 23]
                                        Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifi-
                                        zierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen
                                        oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist
                                        dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
                                        Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
                                        Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
                                        mindestens 40% Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige
                                        Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
                                        rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass
                                        nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen
                                        oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschrei-
                                        ben.
                                        5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4
                                        genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A 8
                                        VSG beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
                                        oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                        Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrer-
                                        höhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.

                                        VSG / B 160208 / 14 - Überwachung von Anlagen zur Er-
                                        zeugung von elektrischem Starkstrom
                                        1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Stark-
                                        stromanlage aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für Starkstrom- an-
                                        lagen bis 1000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres mindestens ein-
                                        mal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseiti-
                                        gen.
                                        2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten
                                        Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A 8 VSG be-
                                        schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
                                        auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                        Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrer-
                                        höhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.

                                        VSG / B 160301 / 14 - Verantwortlichkeit für Verstöße
                                        gegen Sicherheitsvorschriften
                                        1. Die „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbli-
                                        che Anlagen“ sind im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzumachen.
                                        2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht ver-
                                        antwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und ver-
                                        tragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne
                                        Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten (Teil A
                                        20 VSG) begangen werden.

                                        VSG / BPI 0008 / 14 - Meteoriten
                                        In Abweichung zu Teil B 5 Ziffer 6d leistet der Versicherer Entschä-
                                        digung für Schäden aufgrund des Aufpralles eines Meteoriten bis
                                        zur vereinbarten Versicherungssumme gemäß Versicherungs-
                                        schein, max. 2.500.000 EUR inkl. versicherter Kosten und Ertrag-
                                        sausfall.
                                        Der Aufprall eines Meteoriten ist jede unmittelbare Beschädigung
                                        oder Zerstörung versicherter Sachen durch die Berührung mit ei-
                                        nem Festkörper kosmischen Ursprungs, der die Erdatmosphäre
                                        durchquert und den Erdboden erreicht.

                                        VSG / BPI 0009 / 14 - Terror
                                        In Abweichung zu Teil B 4 Ziffer 3d) gelten Schäden aufgrund
                                        Terrors bis zur im Versicherungsschein genannten Versiche-
                                        rungssumme, max. 2.500.000 EUR inkl. Versicherter Kosten und
                                        Ertragsausfall, mitversichert. Terrorakte sind jegliche Handlungen
                                        von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,
                                        religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              23

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                                        Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl-
                                        kerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatli-
                                        che Einrichtung Einfluss zu nehmen.
                                        Ausgeschlossen bleiben folgende Schäden infolge jeglicher Art
                                        von Terrorakten:
                                        a)                Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art,
                                        die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Ab-
                                        nehmer- und Zulieferrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen
                                        ergeben,
                                        b)                Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistun-
                                        gen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation),
                                        c)                Schäden durch Kontamination (Verseuchung,
                                        Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung
                                        von Sachen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer oder
                                        biologischer Substanzen)


                                        VSG / B 040158 / 14 - Mut- und böswillige Beschädigung
Gefahr Einbruchdieb-                    an externen Signalgebern von Einbruchmeldeanlagen
stahl, Vandalismus                      In Erweiterung von Teil B 6 VSG leistet der Versicherer gemäß
nach einem Einbruch                     Pauschaldeklaration bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze
                                        Entschädigung bei Vorhandensein einer von der VdS- Schadenver-
sowie Raub                              hütung GmbH anerkannten oder vom Versicherer abgenommenen
                                        Einbruchmeldeanlage für mut- und böswillige Beschädigung an
                                        den externen Signalgebern der Anlage.

                                        VSG / B 0401621/ 14 - Arzttaschen gegen Entwendung
                                        durch einfachen Diebstahl und Beschädigung
                                        Abweichend von Teil B 6 VSG ersetzt der Versicherer auch durch
                                        einfachen Diebstahl entwendete Arzttaschen und deren Inhalt gemäß
                                        Pauschaldeklaration bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
                                        Arzttaschen sowie deren Inhalt (ohne Bargeld) gelten gegen sons-
                                        tige Beschädigung mitversichert.

                                        VSG / B 0401622/ 14 - Sachen im Freien für Gastronomie
                                        und Handelsbetriebe
                                        1. Ist die Betriebseinrichtung versichert, so erstreckt sich der Versi-
                                        cherungsschutz abweichend von Teil B 6 VSG auch auf die Aufwen-
                                        dungen für die Wiederbeschaffung der durch einfachen Dieb- stahl
                                        • auf dem Versicherungsgrundstück oder in dessen unmittelbarer
                                        Umgebung (vor, neben oder hinter dem Lokal) entwendeten Sa-
                                        chen (Bestuhlungen, Tischen, Theken, Sonnenschirme etc.).
                                        • entwendetem Leergut (Getränkekisten, das innerhalb des
                                        Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, im Freien gela-
                                        gert wird.
                                        2. Entschädigung für einfachen Diebstahl wird nur geleistet, wenn die
                                        Sachen zur Zeit des Diebstahls gegen die einfache Wegnahme ge-
                                        sichert waren.
                                        Für Bestuhlungen, Tische, Theken, Sonnenschirme etc. wird als ge-
                                        eignete Sicherung das Verbinden der Sachen mit einer abschließ-
                                        baren Kette mit einem Diskusschloss mit mindestens 8 mm Bügel-
                                        durchmesser angesehen.
                                        Für Leergut wird als geeignete Sicherung z.B. ein abschließbarer
                                        Metallverschlag angesehen.
                                        3. Versicherungsschutz besteht, wenn der Diebstahl zwischen 22
                                        Uhr und 7 Uhr verübt wurde, oder sich die Gegenstände nicht im
                                        Gebrauch befunden haben (z.B. Betriebsruhe).
                                        4. Für die mit der Bestuhlung, Tischen, Theken, Sonnenschirmen
                                        etc. lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienen-
                                        den Sachen besteht kein Versicherungsschutz.
                                        5. Entschädigung für einfachen Diebstahl wird je Versicherungsfall

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                24

[Seite 25]
                                        nur bis zur in der Pauschaldeklaration dargestellten Versicherungs-
                                        summe geleistet.
                                        6. Es gilt die in der Pauschaldeklaration angegebene Selbstbe-
                                        teiligung.
                                        7. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der
                                        zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen

                                        VSG / B 060001 / 14 - Geschäftsfahrräder
                                        1. In Erweiterung von Teil B 6 Nr. 1 VSG ist der Diebstahl von Ge-
                                        schäftsfahrrädern versichert.
                                        2. Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland, sofern
                                        nicht etwas anderes vereinbart ist.
                                        3. Für die mit dem Geschäftsfahrrad lose verbundenen und regel-
                                        mäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versiche-
                                        rungsschutz, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad weg- ge-
                                        nommen worden sind.
                                        4. Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder abhanden-
                                        gekommen sind, gemäß Pauschaldeklaration je Versicherungsfall
                                        nur bis zur Höhe von 1.000 Euro geleistet.
                                        5. Der Versicherungsnehmer hat
                                        a) das Geschäftsfahrrad während eines Unterbrechungszeitraums
                                        einer Fahrt (Abstellen) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss
                                        zu sichern und
                                        b) Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmen-
                                        nummer der versicherten Geschäftsfahrräder zu beschaffen und
                                        aufzubewahren.
                                        6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten
                                        Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A 8 VSG be-
                                        schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
                                        auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                        Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrer-
                                        höhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.

                                        VSG / B 160209 / 14 – Einbruchmeldeanlagen (sofern vor-
                                        handen)
                                        1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behält-
                                        nisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungs-
                                        vertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn dies ver-
                                        einbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhü-
                                        tung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte
                                        Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.
                                        2. Der Versicherungsnehmer hat
                                        a) die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers
                                        zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu er-
                                        halten;
                                        b) die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange
                                        die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abweichungen bedür-
                                        fen der Schriftform;
                                        c) die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schaden-
                                        verhütung GmbH anerkannte Errichterfirma oder durch eine von
                                        einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte
                                        Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und regel-
                                        mäßig inspizieren zu lassen, und zwar
                                        aa) EMA Klasse A jährlich;
                                        bb) EMA Klasse B halbjährlich;
                                        cc) EMA Klasse C vierteljährlich;
                                        d) Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von
                                        der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifi-
                                        zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma beseitigen
                                        zu lassen;
                                        e) während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              25

[Seite 26]
                                        Einbruchmeldeanlage die in Nr. 1 genannten Räume und Behält-
                                        nisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewa-
                                        chen zu lassen;
                                        f) Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von
                                        der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifi-
                                        zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma vornehmen
                                        und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsver-
                                        trag genannten Systems verwenden zu lassen;
                                        g) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung
                                        der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH
                                        oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten;
                                        h) bei Aufschaltung der Einbruchmeldeanlage auf ein durch die
                                        VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifi-
                                        zierte Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und Sicherheits-
                                        unternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaß-
                                        nahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen
                                        mitzuteilen.
                                        3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten
                                        Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A 8 VSG be-
                                        schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
                                        auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                        Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefah-
                                        rerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.


                                        VSG / B 070151 / 14 - Regenfallrohre
Gefahr Leitungswas-                     Als Leitungswasser im Sinne, der dem Vertrag zugrunde liegenden
ser                                     Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt auch Wasser, das aus
                                        Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, bestim-
                                        mungswidrig ausgetreten ist. Der Versicherer ersetzt auch Frost-
                                        und sonstige Bruchschäden an diesen Rohren, sofern der Versi-
                                        cherungsnehmer die Gefahr trägt und keine Entschädigung über
                                        eine Gebäudeversicherung erfolgt.
                                        Es gilt gemäß Pauschaldeklaration die vereinbarte Entschädi-
                                        gungsgrenze.

                                        VSG / BPI 0011 / 14 – In sich geschlossene Wasserkreis-
                                        läufe
                                        In Erweiterung zu Teil B 7 Ziffer 2 gilt als Leitungswasser auch
                                        Wasser, das aus sonstigen, in sich geschlossenen Wasserkreis-
                                        läufen (z.B. Zimmerbrunnen) bestimmungswidrig austritt.


                                        VSG / B 010401 / 14 - Blei-, Messing- oder Eloxalvergla-
                                        sung, transparentes Glasmosaik
Gefahr Glasbruch
                                        Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas be-
                                        stehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
                                        von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatz-
                                        pflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe Teil B 12 Nr. 1 VSG) an
                                        der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf
                                        derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den
                                        anderen Schaden verursacht hat.
                                        Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Pauschalde-
                                        klaration.

                                        VSG / B 010755 / 14 – Aquarien-/Terrarienscheiben
                                        1. In Erweiterung von Teil B 1 Nr. 5 g) gg) VSG sind Aquarien-/Ter-
                                        rarienscheiben bei der Gefahr Glasbruch auf Erstes Risiko versi-
                                        chert.
                                        2. Der Versicherungsnehmer hat Sicherheitsunterlagen entspre-
                                        chend den Vorgaben des Aquarien-/Terrarien-Herstellers zu

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             26

[Seite 27]
                                        verwenden.
                                        3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten erge-
                                        ben sich aus Teil A 8 VSG.
                                        4. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Pau-
                                        schaldeklaration


                                        VSG / B 130101 / 14 - Pauschalversicherung für Ergän-
Gefahr Technische                       zende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebs-
Betriebseinrichtung                     einrichtung
                                        Abweichend von Teil B 13 Nr. 1 a) VSG er streckt sich der Versi-
                                        cherungsschutz für Ergänzende Gefahren für Schäden an Techni-
                                        scher Betriebseinrichtung nur auf Anlagen/Geräte der Datenverar-
                                        beitung (ohne Prozessrechner), Büro-, Kommunikations-, Konfe-
                                        renz-, Schulungs-, Sicherungs-, Meldetechnik, elektronische Kassen
                                        und Waagen (ohne Großwiegeeinrichtungen) sowie auf System-
                                        programmdaten.

                                        VSG / B 130201 / 14 - Versicherungsort für Ergänzende
                                        Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrich-
                                        tung
                                        Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsor-
                                        tes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne-
                                        ten Betriebsgrundstücke.

                                        VSG / B 130202 / 14 - Versicherungsort außerhalb der sta-
                                        tionären Betriebsstätten für Ergänzende Gefahren für
                                        Schäden an Technischer Betriebseinrichtung, wenn als
                                        Einsatzort mobil (EU) beantragt und dokumentiert

                                        In Erweiterung von Klausel VSG / B 130201 / 14 besteht für Er-
                                        gänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrich-
                                        tung auch außerhalb der stationären Betriebsstätten des Versiche-
                                        rungsnehmers Versicherungsschutz.
                                        Der Geltungsbereich gilt auf Europa (geographischer Begriff) er-
                                        weitert.
                                        Die Entschädigung für Ergänzende Gefahren für Schäden an
                                        Technischer Betriebseinrichtung ist je Versicherungsfall auf den
                                        vereinbarten Betrag begrenzt (Höchstentschädigung). Sofern
                                        keine besondere Höchstentschädigung vereinbart gilt maximal die
                                        für die Technische Betriebseinrichtung vereinbarte Versiche-
                                        rungssumme, die summarische Versicherung gilt hier nicht.

                                        VSG / B 160213 / 14 - Revisionen / Inspektionen von Dampf-
                                        , Gas- und Wasserturbinenanlagen sowie von Elektromoto-
                                        ren mit Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Drehmomen-
                                        ten von mehr als 10 kNm (sofern vorhanden)
                                        1. Der Versicherungsnehmer hat regelmäßig Revisionen / Inspekti-
                                        onen durchzuführen. Die Maßnahmen sollen dem letzten Stand der
                                        Empfehlungen des Herstellers entsprechen oder auf besondere
                                        Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi-
                                        cherer beruhen. Die Kosten hierfür trägt der Versicherungsnehmer.
                                        2. Die maßgeblichen Revisions- / Inspektionsintervalle sind mit
                                        dem Versicherer zu vereinbaren. Sofern der Versicherer und der
                                        Versicherungsnehmer keine abweichenden Intervalle vereinbart
                                        haben, hat der Versicherungsnehmer Revisionen / Inspektionen in fol-
                                        genden Intervallen durchzuführen:
                                        a) Für Turbinen gilt:
                                        aa) 4 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer Instrumentierung keine
                                        ausreichende Überwachung des Betriebszustandes ermöglichen;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             27

[Seite 28]
                                        bb) 5 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer Instrumentierung nur
                                        eine beschränkte Überwachung des Betriebszustandes ermögli-
                                        chen;
                                        cc) 6 Jahre bei Anlagen, die nach dem Stand der technischen Ent-
                                        wicklung nach den für die Betriebsüberwachung wesentlichen
                                        Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sind und entsprechend
                                        betrieben werden.
                                        b) Für Elektromotoren jeweils nach 30.000 Betriebsstunden, spä-
                                        testens jedoch nach 6 Jahren.
                                        Die Intervalle gelten ab der ersten Inbetriebnahme bzw. der Garantie-
                                        revision / Inspektion.
                                        3. Vor jeder Revision / Inspektion ist der Versicherer so rechtzeitig
                                        zu benachrichtigen, dass er auf seine Kosten daran teilnehmen kann.
                                        4. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich
                                        wesentliche Veränderungen im Betriebsverhalten oder in der Ein-
                                        satzweise der versicherten Sachen mitzuteilen.
                                        5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten
                                        vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
                                        Maßgabe von Teil A 8 VSG zur Kündigung berechtigt oder auch
                                        leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer
                                        Gefahrerhöhung, gilt Teil A 9 VSG. Danach kann der Versicherer
                                        kündigen oder leistungsfrei sein.

                                        VSG / B 190103 / 14 - Besondere Entschädigungsberech-
                                        nung für Schäden durch Ergänzende Gefahren an Techni-
                                        scher Betriebseinrichtung
                                        Abweichend von Teil B 19 Nr. 1 VSG ist die Entschädigung für
                                        versicherte Sachen infolge von Ergänzenden Gefahren für Schäden
                                        an Technischer Betriebseinrichtung (siehe Teil B 13 VSG) auf den
                                        Zeitwert begrenzt.
                                        1. Nr. 1 gilt nicht für
                                        a) Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations- und
                                        Medizintechnik sowie
                                        b) für sonstige elektrotechnische oder elektronische Anlagen und
                                        Geräte, welche kein Zubehör oder Bestandteil zu Maschinen sind,
                                        wenn für diese Sachen serienmäßig hergestellte Ersatzteile bezo-
                                        gen werden können.

                                        VSG / B 190104 / 14 - Besondere Entschädigungsberech-
                                        nung für die Pauschalversicherung für Ergänzende Ge-
                                        fahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung
                                        (bei gleichzeitiger Vereinbarung der Klausel VSG / B
                                        130101 / 14)
                                        Abweichend von Teil B 19 Nr. 1 VSG ist die Entschädigung für ver-
                                        sicherte Sachen infolge von Ergänzenden Gefahren für Schäden an
                                        Technischer Betriebseinrichtung (siehe Teil B 13 VSG) auf den Zeit-
                                        wert begrenzt, wenn für die versicherten Sachen serienmäßig her-
                                        gestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.

                                        VSG / B 190504 / 14 - Besondere Regelung zur Berech-
                                        nung der Unterversicherung für Ergänzende Gefahren für
                                        Schäden an Technischer Betriebseinrichtung mit anteiliger
                                        Versicherungssumme
                                        Bei Schäden durch Ergänzende Gefahren an Technischer Betriebs-
                                        einrichtung (siehe Teil B 4 Nr. 1 i) VSG) ist für die Ermittlung einer Un-
                                        terversicherung (Teil B 19 Nr. 5 VSG) nur auf die Position technische
                                        Betriebseinrichtung nach Teil B 1 Nr. 1 b) in Verbindung mit Nr. 5 VSG
                                        abzustellen; die summarische Versicherung (siehe Teil B 1 Satz 1
                                        VSG) gilt hier nicht.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                   28

[Seite 29]
                                        VSG / B 190505 / 14 - Besondere Regelung zur Berechnung
                                        der Unterversicherung für die Pauschalversicherung für
                                        Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Be-
                                        triebseinrichtung mit anteiliger Versicherungssumme
                                        Bei Schäden durch Ergänzende Gefahren an Technischer Betriebs-
                                        einrichtung (siehe Teil B 4 Nr. 1 i) VSG) ist für die Ermittlung einer Un-
                                        terversicherung (Teil B 19 Nr. 5 VSG) nur auf die versicherten Sa-
                                        chen nach Klausel VSG / B 130101 / 14 abzustellen; die summarische
                                        Versicherung (siehe Teil B 1 Satz 1 VSG) gilt hier nicht.


                                        VSG / B 030401 / 14 - Bergungs- und Beseitigungskos-
                                        ten
Gefahr Transport                        Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür gemäß Pauschaldeklara-
                                        tion vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko die Kos-
                                        ten zum Zwecke der Bergung und / oder Beseitigung sowie Ver-
                                        nichtung von versicherten Sachen, die durch einen nach Teil B 14
                                        VSG versicherten Schaden entstanden sind.

                                        VSG / B 140401 / 14 - Be- und Entladen
                                        1. In Erweiterung zu Teil B 14 Nr. 4 a) VSG beginnt der Transport mit
                                        dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Absendungsort zum Zwecke der
                                        unverzüglichen Beförderung auf der versicherten Reise von der
                                        Stelle, an der sie hierfür bereitgestellt sind, entfernt wer- den, und
                                        endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Ablieferungsort an
                                        die Stelle gebracht sind, die der Empfänger zu ihrer Ablieferung
                                        bestimmt hat. Voraussetzung ist, dass die Be- und Entladung
                                        durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr
                                        ausgeführt wird.
                                        2. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall gemäß Pau-
                                        schaldeklaration um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
                                        3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
                                        Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
                                        grenze).

                                        VSG / B 140402 / 14 - Aufenthaltsrisiko in der Heimatga-
                                        rage des versicherten Betriebes
                                        1. In Erweiterung zu Teil B 14 Nr. 4 a) VSG sind die für den Transport
                                        bestimmten versicherten Sachen auch vor Beginn und nach Be-
                                        endigung des versicherten Transportes in dem verschlossenen
                                        Transportmittel in der verschlossenen Heimatgarage des versi-
                                        cherten Betriebes versichert.
                                        2. Voraussetzung ist, dass bei Ablieferung der Transport am da-
                                        rauffolgenden Werktag unverzüglich beginnt bzw. dass bei Anliefe-
                                        rung das Transportmittel am darauffolgenden Werktag unverzüg-
                                        lich am Versicherungsort entladen wird.
                                        3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall gemäß Pau-
                                        schaldeklaration um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
                                        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
                                        trag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
                                        grenze).

                                        VSG / B 140403 / 14 - Ständig im Transportmittel befind-
                                        liche Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und Installations-
                                        material
                                        1. In Erweiterung zu Teil B 14 Nr. 4 b) VSG sind Werkzeuge, Ersatz-
                                        teile, Prüfgeräte und Installationsmaterial, die sich ständig im Trans-
                                        portmittel befinden, auch gegen die Gefahren nach Teil B 14 Nr. 2 c),
                                        d) und e) VSG versichert, hinsichtlich Nr. 2 c) jedoch nur, sofern die
                                        Sicherheitsvorschriften nach Teil B 16 Nr. 2 i) dd) bis ff) VSG erfüllt
                                        sind.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                   29

[Seite 30]
                                        2. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
                                        Selbstbehalt gekürzt.
                                        3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
                                        Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
                                        grenze).

                                        VSG / B 150401 / 14 - Örtlicher Geltungsbereich
                                        In Erweiterung von Teil B 15 Nr. 4 VSG gelten als Versicherungsort für
                                        die Transportgefahren sowie für Schäden in Verbindung mit der ab-
                                        hängigen Außenversicherung nach Teil B 15 Nr. 3 VSG die im Ver-
                                        sicherungsvertrag genannten Staaten (EWR).


                                        VSG / B 020101 / 14 - Rückwirkungsschäden (Zulieferer)
                                        1. In Erweiterung von Teil B 2 VSG kann sich der Sachschaden
Gefahr Ertragsausfall                   entsprechend Teil B 2 Nr. 1 VSG auch auf einem Betriebsgrund-
                                        stück eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von
                                        Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unter-
                                        nehmens (Zulieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts ande-
                                        res vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepub-
                                        lik Deutschland.
                                        2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung
                                        oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht
                                        ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die
                                        Höchstentschädigung nach Nr. 4 übersteigen, es sei denn, dass sie
                                        auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
                                        3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
                                        Selbstbehalt gekürzt.
                                        4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
                                        Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
                                        grenze).
                                        5. Schäden durch Weitere Elementargefahren (siehe Teil B 9
                                        VSG), Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aus-
                                        sperrung (siehe Teil B 10 VSG), Fahrzeuganprall, Rauch, Über-
                                        schalldruckwellen (siehe Teil B 11 VSG) Glasbruch (siehe Teil B
                                        12 VSG), Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Be-
                                        triebseinrichtung (siehe Teil B 13 VSG) sowie Transportgefahren
                                        (siehe Teil B 14 VSG) sind von der Versicherung ausgeschlossen.

                                        VSG / B 020102 / 14 - Auswirkungsschäden durch Ab-
                                        nehmer innerhalb Deutschlands
                                        1. Im Rahmen der Pauschaldeklaration gelten Auswirkungsschä-
                                        den gem. Abs. 11 mitversichert.
                                        2. Abweichend von Teil B 2 Abs. 1 VSG kann sich der versicherte
                                        Sachschaden auch auf einem Grundstück ereignen, das Betriebs-
                                        stelle eines im Versicherungsschein dokumentierten, mit dem
                                        Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufen-
                                        der Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Abnehmer)
                                        ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für
                                        Grundstücke innerhalb Deutschlands.
                                        3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung
                                        oder Minderung des Auswirkungsschadens macht, werden nicht
                                        ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die
                                        Höchstentschädigung gem. Abs. 3 übersteigen, es sei denn, dass
                                        sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
                                        4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
                                        Selbstbeteiligung gekürzt.
                                        5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
                                        Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
                                        grenze).


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                30

[Seite 31]
                                        VSG / B 020103 / 14 - Vertragsstrafen
                                        1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Vertragsstrafen, die
                                        infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens nach Teil B 2
                                        VSG innerhalb der Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Ein-
                                        tritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen
                                        Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflich-
                                        tungen.
                                        2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs-
                                        nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er-
                                        langen kann.
                                        3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
                                        Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
                                        grenze).
                                        4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
                                        Selbstbehalt gekürzt.
                                        5. Schäden durch Ergänzende Gefahren für Schäden an Techni-
                                        scher Betriebseinrichtung (siehe Teil B 13 VSG) sowie Transportge-
                                        fahren (siehe Teil B 14 VSG) sind von der Versicherung ausge-
                                        schlossen.

                                        VSG / B 190803 / 14 - Über-/Unterjährige Haftzeit
                                        Abweichend von Teil B 2 Nr. 3 VSG sind die im Versicherungsvertrag
                                        vereinbarten Haftzeiten vereinbart. Bei Vereinbarung einer Haftzeit
                                        von bis zu 12 Monaten entspricht der Versicherungswert des Er-
                                        tragsausfalles der Summe der Versicherungswerte der versicher-
                                        ten Sachen nach Teil B 17 Nr. 5 VSG (1-Jahressumme). Bei Ver-
                                        einbarung einer Haftzeit von mehr als 12 Monaten (bis zu maximal
                                        24 Monaten) entspricht der Versicherungswert des Ertragsausfal-
                                        les der doppelten Summe (2-Jahressumme) der Versicherungswerte
                                        der versicherten Sachen nach Teil B 17 Nr. 5 VSG.


                                        Die nachfolgend aufgeführten Klauseln gelten nur dann als
Besondere Vereinba-                     vereinbart bzw. mitversichert, wenn diese ausdrücklich bean-
rungen und Bestim-                      tragt und dokumentiert worden sind:
mungen
                                        VSG / B 040154 / 14 - Betriebsschließung / Infektionsschutz
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies ausdrück-
                                        lich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        1.                  Gegenstand der Versicherung
                                        Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Be-
                                        hör- de auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Be-
                                        kämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions-
                                        schutzgesetz – IfSG)
                                        • beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern nach 2
                                        im versicherten Betrieb oder in einer versicherten Betriebsstätte
                                        • im Wege einer Einzelanordnung
                                        • eine der Maßnahmen nach 1.1 bis 1.5 anordnet.
                                        Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor genannten Vo-
                                        raussetzungen erfüllt sind.
                                        Behördliche Einzelanordnung ist jede Verfügung, Entscheidung
                                        oder andere hoheitliche Maßnahme, welche die zuständige Behör-
                                        de zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare
                                        Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

                                        1.1 Betriebsschließung
                                        Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird
                                        vollständig oder teilweise geschlossen, weil dort eine Krankheit
                                        oder ein Krankheitserreger nach 2 aufgetreten ist.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             31

[Seite 32]
                                        Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die Tätigkeit des Betriebes
                                        mit allen Betriebsstätten vollständig eingestellt werden muss so-
                                        wie, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicher-
                                        ten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen
                                        Betriebsschließung betroffen sind oder, wenn nur einzelne, räum-
                                        lich abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig ge-
                                        schlossen werden müssen.

                                        Tätigkeitsverbote nach 1.2 gegen sämtliche Betriebsangehörige
                                        eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebs-
                                        schließung gleichgestellt.

                                        Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn ge-
                                        gen sämtliche Betriebsangehörige eines einzelnen, räumlich abge-
                                        grenzten Teilbereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsverbote an-
                                        geordnet werden.

                                        1.2 Tätigkeitsverbot
                                        Den in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen
                                        1.2.1 wird die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in der versi-
                                        cherten Betriebsstätte auf der Grundlage von § 31 IfSG untersagt,
                                        weil sie
                                        • Erkrankt sind
                                        • Infiziert sind
                                        • Oder der Verdacht auf Erkrankung oder Ansteckung vorliegt
                                        • Oder sie Ausscheider von Erregern sind


                                        1.2.2 ist die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in der versicher-
                                        ten Betriebsstätte untersagt, weil sie nachweislich einem Tätig-
                                        keits- oder Beschäftigungsverbot gemäß § 42 IfSG unterliegen. In
                                        diesem Fall ist eine behördliche Einzelanordnung nicht erforder-
                                        lich. Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot muss sich auf eine
                                        Krankheit oder einen Krankheitserreger nach A1-2 beziehen. So-
                                        weit die Voraussetzungen nach 1.2.1 oder 1.2.2 erfüllt sind, muss
                                        für Schäden durch Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote die
                                        Krankheit oder der Krankheitserreger nicht in dem versicherten Be-
                                        trieb aufgetreten sein. Eine Anordnung zur Absonderung (soge-
                                        nannte häusliche Quarantäne), z. B. gemäß § 30 IfSG, ist kein Tä-
                                        tigkeits- oder Beschäftigungsverbot

                                        1.3 Desinfektion von Betriebsräumen / -Einrichtung
                                        Die Desinfektion der Betriebsräume oder -einrichtung des versi-
                                        cherten Betriebes wird ganz oder in Teilen angeordnet oder in
                                        Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit
                                        Krankheitserregern nach 2 behaftet ist.
                                        1.4 Desinfektion, Brauchbarmachung oder Vernichtung von Vorrä-
                                        ten und Waren
                                        Es wird die Desinfektion von Vorräten und Waren, die Brauchbar-
                                        machung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vor-
                                        räten und Waren in dem versicherten Betrieb angeordnet oder in
                                        Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und
                                        Waren mit Krankheitserregern nach 2 behaftet sind.

                                        1.5 Ermittlungs-/ Beobachtungsmaßnahmen
                                        Es werden Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IfSG oder
                                        Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29 IfSG angeordnet, weil eine
                                        Person in dem versicherten Betrieb krank, krankheits- oder anste-
                                        ckungsverdächtig oder Ausscheider von Krankheiten oder Krank-
                                        heitserregern nach 2 ist.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               32

[Seite 33]
                                         2. Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger
                                        Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind
                                        nur die nachfolgend aufgezählten Krankheiten und Krankheitserre-
                                        ger. Diese Aufzählung ist abschließend und ist nicht identisch mit
                                        den Krankheiten und Krankheitserregern, die im IfSG aufgeführt
                                        werden.
                                        Das bedeutet, dass Maßnahmen einer Behörde nicht versichert
                                        sind, wenn sie wegen Krankheiten oder Krankheitserregern erfol-
                                        gen, die nicht in der nachfolgenden Aufzählung enthalten sind:
                                        a) Krankheiten
                                        • Botulismus
                                        • Cholera
                                        • Diphtherie
                                        • akute Virushepatitis
                                        • enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
                                        • Masern
                                        • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
                                        • Milzbrand
                                        • Mumps
                                        • Pertussis
                                        • Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, au-
                                        ßer wenn traumatisch bedingt)
                                        • Pest
                                        • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
                                        • Tollwut
                                        • Tuberkulose
                                        • Typhus abdominalis / Paratyphus
                                        • Varizellen
                                        • mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung
                                        • akute infektiöse Gastroenteritis
                                        • der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
                                        hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
                                        • die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -ver-
                                        dächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berüh-
                                        rung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
                                        b) Krankheitserreger
                                        • Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Kon-
                                        junktivalabstrich)
                                        • Bacillus anthracis
                                        • Borrelia recurrentis
                                        • Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
                                        • Brucella sp.
                                        • Campylobacter sp., darmpathogen
                                        • Chlamydia psittaci
                                        • Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
                                        • Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
                                        • Coxiella burnetii
                                        • Cryptosporidium parvum
                                        • Ebolavirus
                                        • Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme – EHEC) und
                                        sonstige darmpathogene Stämme)
                                        • Francisella tularensis
                                        • FSME-Virus
                                        • Gelbfiebervirus
                                        • Giardia lamblia
                                        • Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nach-
                                        weis aus Liquor oder Blut)
                                        • Hantaviren
                                        • Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, -E-Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               33

[Seite 34]
                                        Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion
                                        vorliegt)
                                        • Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis)
                                        • Lassavirus
                                        • Legionella sp.
                                        • Leptospira interrogans
                                        • Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nach-
                                        weis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Subs-
                                        traten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen)
                                        • Marburgvirus
                                        • Masernvirus
                                        • Mumpsvirus
                                        • Mycobacterium leprae
                                        • Mycobacterium tuberculosis / africanum, Macobacterium bovi
                                        (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend
                                        für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den
                                        Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum)
                                        • Neisseria meningitidis (meldepflicht nur für den direkten Nach-
                                        weis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder -ende-
                                        ren normalerweise sterilen Substraten)
                                        • Norwalkähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nach-
                                        weis aus Stuhl)
                                        • Poliovirus
                                        • Rabiesvirus
                                        • Rickettsia prowazekii
                                        • Rotavirus
                                        • Rubellavirus
                                        • Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)
                                        • Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)
                                        • Salmonella, sonstige
                                        • Shigella sp.
                                        • Trichinella spiralis
                                        • Varizella-Zoster-Virus
                                        • Vibrio cholerae O 1 und O 139
                                        • Yersinia enterocolitica, darmpathogen
                                        • Yersinia pestis
                                        • andere Erreger hämorrhagischer Fieber
                                        • Treponema pallidum
                                        • HIV
                                        • Echinococcus sp.
                                        • Plasmodium sp.
                                        • Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)
                                        • Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen).
                                        3. Ausschlüsse
                                        3.1 Epidemie
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
                                        kende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Epidemie
                                        verursacht werden.
                                        Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der
                                        Deutsche Bundestag oder eine sonstige zuständige Stelle eine epi-
                                        demische Lage von nationaler Tragweite feststellt (z. B. gemäß §
                                        5 IfSG).
                                        3.2 Regionale Epidemie
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
                                        kende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer regionalen
                                        Epidemie am Ort, an dem sich die versicherte Betriebsstätte befin-
                                        det, verursacht werden.
                                        Eine regionale Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor,
                                        so- bald eine Regierungsstelle innerhalb der Bundesrepublik
                                        Deutschland (eine Regierung der deutschen Bundesländer, der


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            34

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                                        deutschen Regierungsbezirke, Landkreise oder kreisfreien Städte)
                                        oder eine sonstige zuständige Stelle eine epidemische Lage von
                                        regionaler Tragweite z. B. in Form eines Katastrophenfalles fest-
                                        stellt.
                                        3.3 Pandemie
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
                                        kende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Pandemie
                                        verursacht werden.
                                        Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald die
                                        Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage
                                        von internationaler Tragweite (z. B. Public Health Emergency of
                                        International Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 International
                                        Health Regulations - IHR 2005) feststellt.
                                        Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutschland aner-
                                        kannte, internationale Organisation an die Stelle der WHO, muss
                                        die Feststellung von dieser vorgenommen werden.
                                        3.4 Zeitlicher Ausschluss
                                        Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung einer Epidemie, ei-
                                        ner regionalen Epidemie oder einer Pandemie eingetreten sind,
                                        besteht ab dem Zeitpunkt der Feststellung kein Versicherungs-
                                        schutz für den betroffenen Betrieb oder die betroffene Betriebs-
                                        stätte.
                                        3.5 Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß-
                                        nahmen, die als Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung er-
                                        lassen werden.
                                        3.6 Fehlende betriebsinterne Gefahr
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß-
                                        nahmen, die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicher-
                                        ten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitser-
                                        reger aufgetreten ist.
                                        Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsver-
                                        bote nach 1.2.
                                        3.7 Kontaminierte Vorräte und Waren
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-
                                        wirkende Ursachen nicht auf Schäden an Vorräten und Waren, die
                                        bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer
                                        oder der Einbringung in den versicherten Betrieb mit Krankheitser-
                                        regern kontaminiert waren; 8.1.2 bleibt unberührt.
                                        3.8 Amtliche Fleischbeschau
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
                                        kende Ursachen nicht auf Schäden an Schlachttieren, die nach der
                                        Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich
                                        oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das gleiche
                                        gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen.
                                        3.9 Krankheiten und Krankheitserreger
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
                                        kende Ursachen nicht auf Schäden durch Prionenerkrankungen al-
                                        ler Art, einschließlich aller Mutationen oder Variationen davon. Die-
                                        ser Ausschluss gilt auch für den Verdacht hierauf.
                                        3.10 Allgemeine Ausschlüsse
                                        Es gelten die allgemeinen Ausschlüsse gemäß VSG. Darüber hin-
                                        aus:
                                        3.10.1 Ausschluss Naturgefahren
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-
                                        wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Überschwemmung,
                                        Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawi-
                                        nen oder Vulkanausbruch.
                                        3.10.2 Ausschluss Grundwasser
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                              35

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                                        mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser.
                                        3.10.3 Ausschluss Ableitung von Betriebsabwässern
                                        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
                                        kende Ursachen nicht auf Schäden durch Ableitung von Betriebs-
                                        abwässern.

                                        4. Versicherungsort
                                        Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsor-
                                        tes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne-
                                        ten Betriebsstätten des versicherten Betriebes.

                                        5. Umfang der Entschädigung
                                        5.1 Betriebsschließung
                                        Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach 1.1 den
                                        Schließungsschaden durch Zahlung einer Tagesentschädigung für
                                        jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schlie-
                                        ßungstagen.
                                        Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung
                                        geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Die Entschä-
                                        digung ist maximal begrenzt auf die Jahreshöchstentschädigung
                                        von EUR 50.000 jährlich.
                                        Die Tagesentschädigung ist die vereinbarte Höchstentschädigung
                                        für jeden Tag während der Betriebsschließung und errechnet sich,
                                        sofern keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden, aus der
                                        Summe von nachfolgend lit a) und lit. b):
                                        a) 110% aus den nachweisbaren Gewinnen des Vorjahres dividiert
                                        durch die Anzahl der Arbeitstage des Vorjahres;
                                        b) der nachweisbaren fortlaufenden Kosten für jeden Tag der Be-
                                        triebsschließung;
                                        Soweit keine nachweisbaren Gewinne aus einem zusammenhän-
                                        genden Kalendervorjahr zur Berechnung der Tagesentschädigung
                                        gem. lit. a) zur Verfügung stehen, gilt als Berechnungsgrundlage
                                        i.S.d. lit. a) 110% des Tagesumsatzes, der in dem letzten zusam-
                                        menhängenden Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles tat-
                                        sächlich erwirtschaftet wurde. Tagesumsatz ist in diesem Fall der
                                        Wochenumsatz geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeits-
                                        tage des versicherten Betriebes.
                                        Umsatzsteuer bleibt in jedem Falle der Berechnung der Tagesent-
                                        schädigung unberücksichtigt.

                                        5.2 Tätigkeitsverbote
                                        Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsverboten nach 1.2
                                        die Bruttolohn- und Bruttogehaltsaufwendungen, die der Versiche-
                                        rungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen
                                        der gesetzlichen Bestimmungen
                                        5.2.1 an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für
                                        sechs Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes - zu leisten
                                        hat oder
                                        5.2.2 für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis
                                        zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung zu leisten hat, wenn
                                        das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im
                                        Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist.
                                        Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
                                        Lebenspartnerschaften.
                                        5.2.3 Die Entschädigungsleistungen in den Fällen 5.2.1 und 5.2.2
                                        sind insgesamt auf die vereinbarte Höhe begrenzt.
                                        5.2.4 Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebs-
                                        schließung die vereinbarte Tagesentschädigung nach 5.1 erhält,
                                        besteht kein Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote. Der
                                        Beginn der Frist nach 5.2.1 und 5.2.2 bleibt hiervon unberührt.


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                                        5.3 Desinfektionskosten
                                        Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion nach 1.3 die
                                        nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zu einer Höhe von EUR
                                        10.000.
                                        5.4 Vorräte und Waren
                                        Der Versicherer ersetzt im Falle von Schäden an Vorräten und Wa-
                                        ren nach 1.4 den nachgewiesenen Ersatzwert der Vorräte und Wa-
                                        ren unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Ersatzwert ist
                                        der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht fertigen
                                        Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwertes oder Veräu-
                                        ßeungserlöses.
                                        Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kos-
                                        ten der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur anderweitigen
                                        Verwertung. Die Kosten werden auf die maximale Jahreshöchs-
                                        tentschädigung von EUR 50.000 angerechnet.
                                        Werden Vorräte und Waren desinfiziert, so ersetzt der Versicherer
                                        auch die nachgewiesenen Desinfektionskosten. Die Kosten wer-
                                        den auf die maximale Jahreshöchstentschädigung von EUR
                                        50.000 an- gerechnet.
                                        5.5 Kosten für Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
                                        Der Versicherer ersetzt im Falle von Ermittlungs- und Beobach-
                                        tungsmaßnahmen nach 1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der
                                        Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeord-
                                        neten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zu
                                        einer Höhe von EUR 10.000.
                                        5.6 Zusammentreffen von Betriebsschließung und Tätigkeitsverbo-
                                        ten
                                        Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach 1.1 und die
                                        Anordnung von Tätigkeitsverboten nach 1.2 auf den gleichen Um-
                                        ständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die
                                        Entschädigung einer vollständigen Betriebsschließung nach 5.1
                                        nicht übersteigen.
                                        Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnun-
                                        gen wegen der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheits-
                                        erregers einschließlich aller Mutationen oder Variationen davon er-
                                        folgen (Ursachenidentität).
                                        5.7 Jahreshöchstentschädigung
                                        Es ist eine Jahreshöchstentschädigung von EUR 50.000 verein-
                                        bart. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fal-
                                        len insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
                                        5.8 Selbstbehalt
                                        Es gilt der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt.
                                        5.9 Wartezeit
                                        Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von
                                        einem Monat ab Antragstellung (Wartezeit). Für Versicherungs-
                                        fälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche-
                                        rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines
                                        Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre-
                                        cken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen
                                        die jeweiligen Maßnahmen nach 1 über einen anderen Vertrag be-
                                        standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre-
                                        chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
                                        5.10 Versicherung auf Erstes Risiko
                                        Ist die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unter-
                                        versicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.

                                        6. Mehrfache Anordnungen
                                        Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen nach
                                        1.1 bis 1.5 innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mehr als
                                        einmal angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen der


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                                        gleichen Maßnahme auch auf den gleichen Umständen, so ist die
                                        Entschädigung für diese Versicherungsfälle insgesamt auf die ver-
                                        einbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt.
                                        Handelt es sich bei den Maßnahmen nach Absatz 1 um Betriebs-
                                        schließungen nach 1.1, ist der zu entschädigende Zeitraum inner-
                                        halb eines Versicherungsjahres auf 30 Schließungstage begrenzt.
                                        Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unterschiedlichen Be-
                                        hörden erfolgen oder sie verschiedene versicherte Betriebe oder
                                        Betriebsstätten betreffen.
                                        Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnun-
                                        gen wegen der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheits-
                                        erregers einschließlich aller Mutationen oder Variationen davon er-
                                        folgen (Ursachenidentität).

                                        7. Versicherte Vorräte und Waren
                                        7.1 Vorräte und Waren
                                        Versichert sind Vorräte und Waren, soweit der Versicherungsneh-
                                        mer
                                        • Eigentümer ist,
                                        • sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat,
                                        • sie sicherungshalber übereignet hat.
                                        7.2 Fremdes Eigentum
                                        Über 7.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es sei-
                                        ner Art nach zu den versicherten Vorräten und Waren gehört und
                                        dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Ver-
                                        wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit
                                        nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit
                                        dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Vorräte und
                                        Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu wer-
                                        den brauchen.
                                        7.3 Versicherte Interessen
                                        Die Versicherung nach 7.1 und 7.2 gilt für Rechnung des Eigentü-
                                        mers und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren
                                        nach
                                        7.2 ist für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des
                                        Eigentümers maßgebend.

                                        8. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
                                        8.1 Sicherheitsvorschriften
                                        Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
                                        8.1.1 Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zu-
                                        ständig sind hinsichtlich Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfäl-
                                        tig auszuwählen; falls der Versicherungsnehmer selbst diese Tä-
                                        tigkeit übernimmt, muss er selbst über die erforderliche Fachkennt-
                                        nis und Zuverlässigkeit verfügen,
                                        8.1.2 Personen, die für die mit der Annahme von Vorräten und Wa-
                                        ren zuständig sind, anzuweisen, wie bei voraussichtlicher mögli-
                                        cher Kontamination von Vorräten und Waren oder möglicher Ein-
                                        schränkung der Vorräte und Waren mit diesen Vorräten und Waren
                                        umzugehen ist,
                                        8.1.3 Schutzmaßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und regel-
                                        mäßig zu prüfen, dass möglicherweise kontaminierte Vorräte und
                                        Waren oder Vorräte und Waren mit möglicher Einschränkung der
                                        Tauglichkeit rechtzeitig ausgesondert werden, um ein Übergreifen
                                        auf andere Sachen oder auf Personen zu vermeiden.
                                        8.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
                                        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 8.1 genannten Ob-
                                        liegenheiten, ist der Versicherer unter den in den unter § 8 VSG
                                        beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
                                        auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                            38

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                                        9. Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht
                                        9.1 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Er-
                                        satz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts oder
                                        staatliche Zuwendungen beansprucht werden können (z.B. nach
                                        den Bestimmungen des IfSG oder in Form von Wirtschaftshilfen).
                                        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entspre-
                                        chende Anträge zu stellen.
                                        Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der
                                        Versicherer ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer nach Ziffer
                                        5. berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.
                                        9.2 Der Versicherer ist – soweit zulässig – berechtigt, die Abtretung
                                        der in 9.1 genannten Entschädigungsansprüche bis zur Höhe des
                                        gewährten Darlehens zu fordern.
                                        9.3 Die in 9.1 genannte Entschädigung steht bis zur Höhe des ge-
                                        währten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort nach Erhalt
                                        an ihn abzuführen, zuzüglich der auf die in 9.1 genannte Entschä-
                                        digung gezahlten Zinsen.
                                        9.4 Wenn und soweit die in 9.1 genannte Entschädigung rechts-
                                        kräftig aberkannt wird, wird das Darlehen unbeschadet etwaiger
                                        Rechte des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung
                                        zur Rückzahlung fällig.

                                        VSG / B 010504 / 14 - Automaten in und an der Außen-
                                        wand
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        In Erweiterung von Teil B 1 Nr. 5 e) VSG sind Automaten mit Geldein-
                                        wurf (einschließlich Geldwechsler) und Geldautomaten, die von au-
                                        ßen fest mit dem Gebäude verbunden sind, in dem sich der Versiche-
                                        rungsort (siehe Teil B 15 VSG) befindet, samt deren Inhalt an Vorräten
                                        versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein-
                                        barten Betrag begrenzt.
                                        1. Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für
                                        Bargeld vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Teil B
                                        15 Nr. 6 VSG gilt hierfür nicht.
                                        2. Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
                                        Streik, Aussperrung (siehe Teil B 10 VSG), Fahrzeuganprall,
                                        Rauch, Überschalldruckwellen (Teil B 11 VSG), Ergänzende Ge-
                                        fahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (Teil B 13
                                        VSG) sowie Transportgefahren (Teil B 14 VSG) sind von der Ver-
                                        sicherung ausgeschlossen.

                                        VSG / B 050001 / 14 - Fermentationsschäden an Ernteer-
                                        zeugnissen
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        In Erweiterung zu Teil B 5 VSG sind Fermentationsschäden an
                                        Ernteerzeugnissen mitversichert.
                                        1. Nicht versichert sind Fermentationsschäden an Silagen und in
                                        Biogasanlagen.
                                        2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
                                        Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).

                                        VSG / B 060002 / 14 – Automatendiebstahl
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        Soweit die Versicherung von Automaten vereinbart ist, erstreckt
                                        sich der Versicherungsschutz auch auf das Entwenden seines In-
                                        haltes durch Aufbrechen oder Entwenden der Automaten oder den
                                        Versuch einer solchen Tat. Dabei entstandene Schäden am Auto-
                                        maten selbst oder an dessen Inhalt sind mitversichert. Schäden

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               39

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                                        durch missbräuchliche Benutzung sind nicht versichert.

                                        VSG / B 170201 / 14 - Verkaufspreis für verkaufte liefe-
                                        rungsfertige eigene Erzeugnisse
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        1. Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder
                                        teilweise selbst hergestellten lieferungsfertigen Erzeugnisse, die
                                        verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben sind, ist der verein-
                                        barte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten
                                        Kosten. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme verwei-
                                        gern kann.
                                        2. Wenn der Versicherungsnehmer den Käufer trotz des Versiche-
                                        rungsfalls in Erfüllung des Kaufvertrages zum vereinbarten Preis
                                        beliefert, so werden für den Versicherungswert die dem Versiche-
                                        rungsnehmer entstehenden Kosten der Neuherstellung oder bei
                                        Ankauf auf dem Markt der Marktpreis zugrunde gelegt, beide be-
                                        rechnet auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, je-
                                        doch mindestens der Verkaufspreis gemäß Nr. 1.
                                        3. Ist nur ein Teil der Erzeugnisse einer bestimmten Gattung ver-
                                        kauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls noch
                                        nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen
                                        Teil der Gesamtmenge nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelt. Schäden an
                                        einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und
                                        dem nicht verkauften Teil der Gesamtmenge zugerechnet.

                                        VSG / B 170202 / 14 - Verkaufspreis für lieferungsfertige
                                        eigene Erzeugnisse
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        1. Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder
                                        teilweise selbst hergestellten, lieferungsfertigen, aber noch nicht
                                        verkauften Erzeugnisse ist der erzielbare Verkaufspreis abzüglich
                                        der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt jedoch nur,
                                        soweit die Erzeugnisse ihrer Art nach bereits eingeführt und voll
                                        marktgängig sind.
                                        2. Überpreise, die nur aufgrund besonderer Verbundenheit von
                                        Unternehmen erzielbar sind, bleiben unberücksichtigt.

                                        VSG / B 170203 / 14 - Verkaufspreis bei Großhandelsbe-
                                        trieben
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        Versicherungswert von Großhandelsware, die verkauft, dem Käu-
                                        fer aber noch nicht übergeben ist, ist der vereinbarte Verkaufspreis
                                        abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten, falls der Versi-
                                        cherungsnehmer Ware in gleicher Art und Güte weder aus unver-
                                        sehrt gebliebenen Beständen liefern noch auf dem Markt erhalten
                                        kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme verweigern
                                        kann.

                                        VSG / B 170208 / 14 - Medien der Unterhaltungselektronik
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        1. Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik, die
                                        gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.
                                        2. Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand an
                                        versicherten Medien ein Gesamtverzeichnis zu führen.
                                        3. Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Ver-
                                        mietungen je Medium in einem Verzeichnis festzuhalten.
                                        4. Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                               40

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                                        Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Medien
                                        zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
                                        5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr.
                                        2 bis 4 ergeben sich aus Teil A 8 VSG.

                                        VSG / B 170701 / 14 - Stichtagsversicherung und Siche-
                                        rungsübereignung
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        1. Für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teils
                                        der nach (Sammel-) Versicherungsschein versicherten Waren und
                                        Vorräte wird eine im Vertrag besonders aufgeführte Versiche-
                                        rungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.
                                        2. Abweichend von den VSG gilt die summarische Versicherung
                                        nach Teil B 1 Satz 1 VSG sowie die Summenanpassung nach Teil B 18
                                        VSG nicht für Waren und Vorräte.
                                        3. Will der Versicherungsnehmer für die in Nr. 1 genannte Versi-
                                        cherung die Versicherungssumme vermindern oder will er diese
                                        Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es
                                        hierzu der schriftlichen Einwilligung des Kreditgeber, für das der Ver-
                                        sicherer einen Sicherungsschein erteilt hat.
                                        4. Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen
                                        Monat vor dem Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die Vertragsän-
                                        derung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll.
                                        5. Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für
                                        den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teils der Vor-
                                        räte unter Berücksichtigung der hierfür gemäß Nr. 1 festgesetzten be-
                                        sonderen Versicherungssumme zu ermitteln. Die Entschädigung ge-
                                        mäß Satz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung
                                        anzurechnen, die für die Gesamtheit der Vorräte festgestellt wird.
                                        6. Bleibt die in Nr. 2 der Klausel VSG / B 190502 / 14 „Stich-
                                        tagsversicherung für Waren und Vorräte“ genannte Stichtags-
                                        summe unter der in vorliegendem Vertrag besonders festgesetz-
                                        ten Versicherungssumme, so tritt für diese Vorräte die besondere
                                        Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.

                                        VSG / B 180001 / 14 - Wertzuschlag mit Einschluss von
                                        Bestandserhöhungen – Inhalt
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies be-
                                        sonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versi-
                                        cherten Sachen auf der vereinbarten Preisbasis (Grundsumme)
                                        und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
                                        2. Abweichend von den VSG gilt die summarische Versicherung
                                        nach Teil B 1 Satz 1 VSG sowie die Summenanpassung nach Teil B
                                        18 VSG nicht für Positionen nach Nr. 1.
                                        3. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versiche-
                                        rungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwir-
                                        kend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb
                                        der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wur-
                                        den.
                                        Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise fol-
                                        gende Regelung:
                                        Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versi-
                                        cherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Index für
                                        gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, ge-
                                        genüber dem Vorjahr verändert hat. Maßgebend sind die vom
                                        Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zu-
                                        letzt veröffentlichten Preisindizes.
                                        4. Nachversicherungen         von    Bestandserhöhungen     gelten


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                41

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                                        rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Be-
                                        standserhöhung beantragt wurden.
                                        5. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppel-
                                        tem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und
                                        Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war
                                        und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert
                                        worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig be-
                                        messen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät-
                                        zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
                                        Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädi-
                                        gung nach folgender Formel berechnet:
                                        Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-
                                        rungssumme im Zeitpunkt ihrer nach Nr. 3 und Nr. 4 letztmalig
                                        erforderlichen Festsetzung dividiert durch den Versicherungswert
                                        zum gleichen Zeitpunkt.
                                        6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen
                                        durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.

                                        VSG / B 180002 / 14 - Wertzuschlag ohne Einschluss von
                                        Bestandserhöhungen – Inhalt
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies be-
                                        sonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versi-
                                        cherten Sachen auf der vereinbarten Preisbasis (Grundsumme)
                                        und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
                                        2. Abweichend von den VSG gilt die summarische Versicherung
                                        nach Teil B 1 Satz 1 VSG sowie die Summenanpassung nach Teil B
                                        18 VSG nicht für Positionen nach Nr. 1.
                                        3. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versiche-
                                        rungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwir-
                                        kend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb
                                        der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wur-
                                        den.
                                        Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise fol-
                                        gende Regelung:
                                        Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versi-
                                        cherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Index für
                                        gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, ge-
                                        genüber dem Vorjahr verändert hat. Maßgebend sind die vom Sta-
                                        tistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
                                        veröffentlichten Preisindizes.
                                        4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppel-
                                        tem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme
                                        und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausrei-
                                        chend war.
                                        Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn
                                        sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sach-
                                        verständigen festgesetzt worden sind.
                                        Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädi-
                                        gung nach folgender Formel berechnet:
                                        Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-
                                        rungssumme im Zeitpunkt ihrer nach Nr. 3 letztmalig erforderlichen
                                        Festsetzung dividiert durch den Versicherungswert zum gleichen
                                        Zeitpunkt.
                                        5. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen
                                        durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             42

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                                        VSG / B 180003 / 14 - Vorsorgeversicherung für Bestand-
                                        serhöhungen Inhalt
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die
                                        nicht durch Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen
                                        worden sind, sind im Rahmen der Vorsorgepositionen des Versi-
                                        cherungsvertrages unter der Voraussetzung versichert, dass die
                                        Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö-
                                        hungen” getroffen ist und das Versicherungsjahr dem Geschäfts-
                                        jahr entspricht.
                                        2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies beson-
                                        ders vereinbart ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils
                                        mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorübergehend um
                                        den entsprechenden Betrag der Vorsorgeversicherungssumme.
                                        Die Erhöhungen sind so bald als möglich durch die festgestellten
                                        endgültigen Summen zu ersetzen.
                                        3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1
                                        zu übernehmenden Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert
                                        der vereinbarten Preisbasis ist der Index des Anschaffungsjahres
                                        maßgebend.
                                        4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versiche-
                                        rungsnehmer eine Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe be-
                                        stehen und gilt jeweils für die Bestandszugänge des nächsten Jah-
                                        res.
                                        Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe
                                        eines Drittels der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungs-
                                        summen erhoben. In der Schlussabrechnung wird die halbe Jah-
                                        resprämie aus den im abgelaufenen Jahr in Anspruch genomme-
                                        nen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. Die so
                                        ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
                                        5. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jah-
                                        resprämie für die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Ab-
                                        schließend abgerechnet wird die Jahresprämie bei Aufgabe der
                                        endgültigen Versicherungssumme.

                                        VSG / B 190102 / 14 - Vertragsärztliche Verordnungen, Ab-
                                        rechnungsunterlagen für Krankenkassen
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen
                                        für Krankenkassen leistet der Versicherer bis zu der hierfür ver-
                                        einbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Entschädigung in
                                        Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des Ver-
                                        sicherungsfalles bei der nächsten Abrechnung mit der Kranken-
                                        kasse erleidet.
                                        1. Nr. 1 gilt auch, wenn die Daten nach Nr. 1 auf elektronischen Da-
                                        tenträgern gespeichert sind.
                                        Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrech-
                                        nungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhanden
                                        gekommenen vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungs-
                                        unterlagen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 nicht nachweisen kann, sind die
                                        Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des
                                        Versicherungsfalls maßgebend.

                                        VSG / B 190502 / 14 - Stichtagsversicherung für Waren
                                        und Vorräte
                                        gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
                                        drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
                                        Abweichend von den VSG gilt die summarische Versicherung nach
                                        Teil B 1 Satz 1 VSG sowie die Summenanpassung nach Teil B 18 VSG

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                             43

[Seite 44]
                                        nicht für Waren und Vorräte.
                                        1. Entschädigungsgrenze für die versicherten Waren und Vorräte
                                        ist die für Waren und Vorräte vereinbarte Versicherungssumme.
                                        2. Der Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte
                                        an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stich-
                                        tagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von 10 Tagen oder
                                        innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach diesem Stichtag
                                        zu melden (Stichtagssumme).
                                        Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist,
                                        gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtags-
                                        summe. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer
                                        nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf
                                        bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versiche-
                                        rungssumme versichert.
                                        3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen-
                                        oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich
                                        zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so
                                        hat er das Versehen nachzuweisen.
                                        4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalles gemeldete
                                        Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stich-
                                        tagssumme gemeldet wurde oder gemäß Nr. 3 Satz 2 als gemeldet
                                        gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Scha-
                                        den verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtags-
                                        wert.
                                        5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn
                                        er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der
                                        Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat als An-
                                        trag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten
                                        Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versicherungsnehmer ist an
                                        den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den
                                        Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.
                                        6. Soweit in den Fällen von Nr. 6 der Versicherungsnehmer erklärt,
                                        eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder
                                        soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versi-
                                        cherungsfällen bis zur nächsten Stichtagsmeldung nur der Betrag
                                        ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versi-
                                        cherungssumme zum Stichtagswert.
                                        7. Neben Nr. 5 und Nr. 7 sind die Bestimmungen über Unterver-
                                        sicherung in Teil B 19 Nr. 5 VSG nicht anzuwenden.
                                        8. Auf die Prämie ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Ver-
                                        sicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Die
                                        endgültige Prämie wird zum Ende des Versicherungsjahres aus
                                        dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem die-
                                        sem Durchschnitt entsprechenden Prämiensatz berechnet; eine ta-
                                        rifliche Mindestprämie ist zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen
                                        von Nr. 6 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versiche-
                                        rungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer
                                        den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme überstei-
                                        gende Teil der gemeldeten Stichtagssummen für die Prämie unbe-
                                        rücksichtigt.
                                        Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszah-
                                        lung verbraucht ist, ,so kann der Versicherer eine weitere angemes-
                                        sene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der
                                        ersten Vorauszahlung.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                                 44
```

## Volltext der Bedingungen: Erweiterungen der AVB Inhaltsversicherung für das Bauhandwerk (220256)

```text
[Seite 1]
                     Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die
                     Verbundene Sach-Gewerbeversicherung VSG die
                     Bayerische2022, Pauschaldeklaration 01/2023 und Klauseln
                     die Bayerische 2022 (Stand 01/2023) – Inhaltsversicherung
                      Zielgruppe Bauhandwerker - Stand 07/2024
                     Die folgenden Erweiterungen nehmen Bezug auf die Allgemeinen Bedingungen für die Verbundene Sach-
                     und Gewerbeinhaltsversicherung VSG die Bayerische 2022, Pauschaldeklaration 01/2023 und die Klauseln
                     die Bayerische 2022 (Stand 01/2023).

                     Klausel VSG / BPI-ZG 0001 / 14 – Erweiterter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
                     1. Die Bestimmungen über die Unterversicherung in Teil B 19 Nr. 5 VSG die Bayerische2022, Stand
                        01/2023, sind gemäß Pauschaldeklaration und abweichend von Klausel VSG B / 190501 / 14 nicht
                        anzuwenden, wenn der Schaden nicht mehr als 1.000.000 EUR beträgt.
                     2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart
                        ist, und nicht für die selbständige Außenversicherung.
                     3. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt
                        Versicherungssummen a) auf Erstes Risiko, b) für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung
                        vereinbart ist, c) für die selbständige Außenversicherung.

                     Klausel VSG / BPI-ZG 0002 / 14 – Erweiterter Verzicht bei Grober Fahrlässigkeit
                     In Abweichung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen VSG die Bayerische 2022,
                     Stand 01/2023, und der Klausel VSG B / 990002 / 14 kann der Versicherer bei grob fahrlässiger
                     Schadensverursachung, sowie bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheiten die
                     Schadensersatzleistung nur um max. 20 % kürzen, sofern die festgestellte Gesamtschadenhöhe mehr als
                     100.000 EUR und nicht mehr als 250.000 EUR beträgt. Bis 100.000 EUR verzichtet der Versicherer auf eine
                     Kürzung.

                     Klausel VSG / BPI-ZG 0003 / 14 - Verzicht auf Kürzung bei Obliegenheitsverletzung
                     Abweichend zu Teil A 8 VSG die Bayerische2022, Stand 01/2023, verzichtet der Versicherer bei grob
                     fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bis zu einer Schadenshöhe von 25.000 EUR, die Entschädigung
                     entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten zu
                     kürzen.

                     Klausel VSG / BPI-ZG 0004 / 14 - Verzicht auf Kürzung bei unterlassener Anzeige einer
                     Gefahrerhöhung
                     1. Eine Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
                     2. In Abweichung zu dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen VSG die Bayerische
                        2022, Stand 01/2023, kann der Versicherer bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit die
                        Schadensersatzleistung nur um max. 20 % kürzen, sofern die festgestellte Gesamtschadenhöhe mehr
                        als 100.000 EUR und nicht mehr als 250.000 EUR beträgt. Bis 100.000 EUR verzichtet der Versicherer
                        auf eine Kürzung.

                     Klausel VSG / BPI-ZG 0005 / 14 - Erweiterte Vorsorge
                     Abweichend von Teil B 18 Nr. 4 VSG die Bayerische2022, Stand 01/2023 gilt für die Vorsorgeversicherung
                     der Vorsorgebetrag für die jeweilige Versicherungssumme von 10% auf 15% erhöht.
B 220256 (07.2024)


                     Klausel VSG / BPI-ZG 0006 / 14 - Versicherungsort bei gewerblicher und privater Nutzung
                     1. In Erweiterung zu Teil B 15 VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023, liegt unter der Voraussetzung,
                        dass die Gewerberäume direkt und unmittelbar an die Privaträume des Versicherungsnehmers
                        angrenzen und beide Verträge (sowohl der verbundene Inhalts- als auch der
                     BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                        1

[Seite 2]
   Hausratversicherungsvertrag) bei der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG bestehen, ein
   Einbruchdiebstahl im Sinne von Teil B 6 Nr. 1 VSG die Bayerische2022, Stand 01/2023, auch dann vor,
   wenn ein Einbruch in die bedingungsgemäß verschlossenen angrenzenden Privaträume erfolgt und der
   oder die Täter durch die unverschlossene Zwischen-/Verbindungstüre in die angrenzenden
   Gewerberäume gelangen.
2. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes entfällt, wenn entweder die Gewerbe- oder die
   Wohneinheit durch eine Einbruchmeldeanlage zu schützen sind.

Klausel VSG / BPI-ZG 0042 / 14 – Sachen auf Baustellen
1. In Erweiterung zur Pauschaldeklaration 01/2023, VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023 Teil B 15 Nr.
   3 Abs. 1 Satz 3 und Klausel B 150301 / 14 „Sachen auf Baustellen“ gelten eigene Sachen des
   Versicherungsnehmers, wie Arbeitsmittel, Baumaterialien und Werkzeuge, welche vom
   Versicherungsnehmer und seinen Subunternehmern zum Einsatz auf einer Baustelle vorgesehen sind,
   während der Lagerung in einem allseits umschlossenen Gebäude und/oder abgeschlossenen Raum auf
   einer Baustelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versichert.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Laptops, Tablets, Smartphones und sonstige EDV-
   Geräte inklusive deren Zubehör. Weiter sind von dieser Deckung Arbeitsmittel, Baumaterialien und
   Werkzeuge in Baucontainern, Baubuden/-wagen und -zelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
   Ebenfalls nicht versichert ist der einfache Diebstahl von Gegenständen und Sachen auf der Baustelle.
3. Die Arbeitsmittel, Baumaterialien und Werkzeuge sind für die Dauer der Lagerung auf Baustellen
   ausschließlich gegen nachfolgende Gefahren versichert, sofern vereinbart:
       a) Feuer, Blitzschlag, Explosion
       b) Einbruchdiebstahl und Vandalismus
       c) Leitungswasser
       d) Sturm und Hagel
4. Versicherungsschutz besteht für Sachen, die sich vorrübergehend, maximal für 3 Monate, außerhalb des
   Versicherungsortes auf Baustellen befinden.
5. Es gilt die Entschädigung auf erstes Risiko für alle Baustellen zusammen wie folgt versichert:
       a) Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel – sofern
            versichert – sind auf erstes Risiko bis zur Versicherungssumme max. jedoch bis 25.000 EUR
            mitversichert.
       b) Schäden durch Einbruchdiebstahl und Vandalismus – sofern versichert – sind auf erstes Risiko
            bis zur Versicherungssumme maximal jedoch bis 15.000 EUR mitversichert.
6. Die Entschädigung zu 5) a und 5) b wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250
   EUR gekürzt.

Klausel VSG / BPI-ZG 0027 / 14 – Schlossänderungskosten für Betriebsfahrzeuge
1. In Erweiterung zu Teil B 3 VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023, ersetzt der Versicherer, soweit die
   Gefahr Einbruchdiebstahl versichert ist, die notwendigen Kosten in Ergänzung zu Teil B 3 Nr. 4 VSG die
   Bayerische 2022, Stand 01/2023 für Schlossänderungen an Betriebsfahrzeugen, wenn der Schlüssel
   durch einen Versicherungsfall durch Einbruchdiebstahl Teil B 6 Nr. 1 VSG die Bayerische 2022, Stand
   01/2023, abhandengekommen ist.
2. Voraussetzung ist, dass sich die Schlüssel der Betriebsfahrzeuge in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit
   auch gegen die Wegnahme der Behältnisse gewähren, befunden haben.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

Klausel VSG / BPI-ZG 0029 / 14 - Ertragsausfall durch Feuer auf Baustellen
1. Ein Ertragsausfallschaden im Sinne von Teil B 2 Nr. 2 VSG die Bayerische2 022, Stand 01/2023, liegt
   auch vor, wenn sich ein Sachschaden entsprechend Teil B 2 Nr. 1 VSG die Bayerische 2022, Stand
   01/2023, durch Feuer Teil B 5 VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023, an einer zukünftigen
   Arbeitsstätte (Baustelle) des Versicherungsnehmers innerhalb Deutschlands ereignet.
2. Die Entschädigung wird nur unter folgenden Voraussetzungen geleistet:
       a) Für die Arbeiten des Versicherungsnehmers liegt ein detaillierter schriftlicher Auftrag des
           Auftraggebers sowie ein Kostenvoranschlag oder Ähnliches vor, auf dessen Basis der Auftrag
           erteilt wurde.
       b) Der Auftrag als auch der Kostenvoranschlag, auf dessen Basis der Vertrag zustande gekommen
           ist, wurden nachweislich mindestens eine Woche vor dem Schadenereignis dem
           Vertragspartner zugestellt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG                                                        2

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       c) Der Sachschaden ereignete sich innerhalb von einem Monat vor Beginn der vertraglich
           vereinbarten Tätigkeiten.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme für die
   Ertragsausfallversicherung, maximal auf 100.000 EUR, begrenzt.

Sofern Transport versichert und im Versicherungsschein dokumentiert ist, gelten folgende
Klauseln als vereinbart:

Klausel VSG / BPI-ZG 0028 / 14 - Ausstellungsversicherung
1. In Erweiterung zu Teil B 14 VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023, leistet der Versicherer auch
   Entschädigung für versicherte Sachen, die während einer Ausstellung, Gewerbeschau, Messe, einem
   Warenmarkt oder Ähnlichem (nicht Jahrmarkt, Rummel, Kirmes, Weihnachtsmarkt oder dergleichen
   sowie ständige Ausstellungen in den Versicherungsräumen, auf dem Versicherungsgrundstück oder dort
   unmittelbar angrenzenden Grundstücken) durch Diebstahl oder Unterschlagung abhandenkommen oder
   durch Dritte zerstört oder beschädigt werden.
   Diebstahl ist der Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams in der Absicht
   rechtswidriger Zueignung. Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache durch Personen,
   die sich in deren Besitz oder Gewahrsam befindet.
2. Nicht versichert sind:
   a) Schäden, die von Familienangehörigen oder (vorübergehenden) Angestellten des Ver-
       sicherungsnehmers verursacht werden.
   b) das Abhandenkommen versicherter Sachen, deren Einzelwert 500 EUR übersteigt,
   c) das Abhandenkommen von Sachen, die während der Ausstellung zum Verbrauch bestimmt sind
       (z.B. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- und Genussmittel).
   Die übrigen Ausschlussbestimmungen der VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023, bleiben unberührt.
3. In Ergänzung zu Teil A 8 Nr. 2 VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023, hat der Versicherungsnehmer
   einen Schaden der Ausstellungs-, Gewerbeschau-, Messe- oder Marktleitung zu melden und hierüber
   einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

Klausel VSG BPI-ZG 0043 / 14 Erweiterung Jahreshöchstentschädigung
Abweichend zu Teil B14 VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023, gilt für die Klauseln
    - VSG / B 140401 / 14 Be- und Entladen
    - VSG / B 140402 / 14 Aufenthaltsrisiko in der Heimatgarage des versicherten Betriebes
    - VSG / B 140403 / 14 Ständig im Transportmittel befindliche Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und
         Installationsmaterial
die Erweiterung der Jahreshöchstentschädigung von 25.000 EUR als vereinbart.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR
gekürzt.

Klausel VSG / BPI-ZG 0044 / 14 - Nachtzeitklausel
1. Abweichend von Teil B 16 Ziffer 2i) ff) VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023, gilt folgende
   Erweiterung als vereinbart:
   Sind während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr innerhalb einer zumutbaren Entfernung keine der
   genannten Ein- bzw. Abstellmöglichkeiten vorhanden, besteht im vertraglich vereinbarten Umfang auch
   Versicherungsschutz, wenn das beladene Fahrzeug auf dem versicherten Transport unter Beachtung
   der jeweils angemessenen und zumutbaren Sicherheitsvorschriften VSG Teil B 16 Ziffer 2i) dd)-ee),
   abgestellt wird. Ein Einbruchdiebstahl in das ordnungsgemäß abgeschlossene Fahrzeug muss vom
   Versicherungsnehmer nachgewiesen werden.
2. Für Schäden durch Diebstahl des ganzen Transportmittels und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug
   während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 15.000
   EUR begrenzt.
3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR
   gekürzt.
4. Der Selbstbehalt entfällt, wenn das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt in einer verschlossenen Garage,
   Werkhalle oder auf einem umfriedeten und abgeschlossenen Grundstück abgestellt war.


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5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Bargeld, Zahlungsmittel, Wertsachen, Laptops, Tablets,
   Smartphones und sonstige EDV-Geräte inklusive deren Zubehör. Ebenfalls nicht versichert ist der
   einfache Diebstahl von Gegenständen und Sachen aus dem Fahrzeug.

Klausel VSG / BPI-ZG 0045 / 14 – Erweiterte Domizilklausel
1. In Erweiterung von Teil B 14 Ziffer 4a) VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023 und Klausel VSG / B /
   140402 / 14 besteht Versicherungsschutz für die versicherten Güter im vertraglich vereinbarten Umfang
   auch vor Antritt bzw. nach Beendigung des Transportes, wenn die beladenen Fahrzeuge am Firmen-
   oder Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder seines Fahrers abgestellt werden.
2. Für versicherte Sachen, die ständig im Fahrzeug verbleiben, bleibt die Versicherung in Abänderung Teil
   B14 VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023 auch während der Zeit zwischen Beendigung der
   vorausgegangenen und Beginn der nachfolgenden Beförderung in Kraft. Die Sicherungsvorschriften
   gemäß Teil B16 Ziffer 2 i) bleiben unverändert bestehen.

Klausel VSG / BPI-ZG 0041 / 14 - Schäden am Ladegut wegen Betriebs-, Brems- und Bruchschäden
sowie Notbremsung und Ausweichmanöver
In Erweiterung zu Teil B 14 Nr. 2a) VSG die Bayerische 2022, Stand 01/2023, gelten Schäden am Ladegut
aufgrund:
a) Betriebs-, Brems- und Bruchschäden an den Transport durchführenden Fahrzeugen
b) Notbremsungen und Ausweichmanöver der Transport durchführenden Fahrzeuge durch
    verkehrsbedingte Umstände, soweit hierfür der Beweis erbracht werden kann und unter der
    Voraussetzung, dass es ohne diese Maßnahme zu einem Unfall gekommen wäre, mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. Die Entschädigung wird je
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR gekürzt.


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