# helden.de Inhaltsversicherung (Büro- und Equipmentschutz): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-helden-buero-equipment.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox S.A., Niederlassung für Deutschland (Risikoträger laut Produktinformationsblatt)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-helden-buero-equipment.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungswerk Inhaltsversicherung helden.de](https://helden.de/dokumente/Inhaltsversicherung/Bedingungswerk_Inhaltsversicherung_helden_de.pdf), Fassung Version 1.1, Stand 15.10.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | Teil A VI. 7.1., Seite 13 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Beide Parteien können im Wege der Teilkündigung einzelne Module des Versicherungsvertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform kündigen. | Teil C V. 1., Seite 33 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | ja | ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. | Teil A VI. 1., Seite 10 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. | Teil A VI. 7.5., Seite 14 |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | ja | steht dem Versicherungsnehmer eine zusätzliche Versicherungssumme von bis zu 20 % der jeweils vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer spätestens bis zum Ablauf dieser Versicherungsperiode hierüber informiert (Vorsorge). | Teil A VI. 7.4., Seite 14 |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | ja | Räumlichkeiten oder Flächen in Deutschland oder Österreich mit einem Versicherungswert von jeweils bis zu € 100.000, welche unterjährig hinzukommen und dem Versicherer spätestens drei Monate nach Erwerb bzw. Beginn der Miete angezeigt werden. | Teil A V. 3., Seite 10 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte, es sei denn, sie wurden durch ein von außen einwirkendes Ereignis oder Überspannung verursacht; | Teil A IV. 1.4., Seite 8 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Beseitigung von Gebäudeschäden am Versicherungsort nach einem Einbruchdiebstahl bzw. -versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub; | Teil A VI. 6.11., Seite 12 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Sprinkler-Leckage | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | ja | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | es sei denn die Schäden sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch, Leitungswasser, Überschwemmung (außer Sturmflut), Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden; | Teil A IV. 2.1., Seite 9 |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Teil A II., Seite 7 |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | ja | Hierzu gehören die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte, sowie hochwertige Gegenstände, wie z.B. Bilder, Antiquitäten, Bargeld und Wertpapiere. | Teil A I. 2., Seite 6 |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | Fremde Sachen, soweit diese dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden und diese nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern sind; | Teil A I. 2. b., Seite 6 |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | ja, bis 15.000 € | Versicherte private Sachen von Betriebsinhabern, Mitarbeitern und Besuchern: € 15.000 | Teil A VI. 7.2., Seite 13 |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | ja, bis zur Versicherungssumme | In das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, | Teil A I. 2. a., Seite 6 |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | ja, bis 15.000 € | Sachen im Freien am Versicherungsort: € 15.000 | Teil A VI. 7.2., Seite 13 |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | ja, bis 3.000 € | Verlust von Bargeld und Wertsachen am Versicherungsort ohne Verschluss: € 3.000 | Teil A VI. 7.2., Seite 13 |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | ja, bis 1.500 € | Verlust von Bargeld und Wertsachen unterwegs: € 1.500 | Teil A VI. 7.2., Seite 13 |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegliche versicherte Sachen sind weltweit versichert, wenn sie sich voraussichtlich nur vorübergehend (nicht mehr als drei Monate) zu betrieblichen Zwecken außerhalb des Versicherungsorts befinden. | Teil A V. 2.2., Seite 10 |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | ja, bis 15.000 € | Versicherte Sachen im Rahmen von Transporten: € 15.000 | Teil A VI. 7.2., Seite 13 |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | ja, bis 25.000 € | für die tatsächlich erfolgte Wiederherstellung oder Reproduktion von vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellten Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten oder Magnetplatten; | Teil A VI. 6.15., Seite 12 |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | ja, bis 25.000 € | für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, es sei denn, die Daten und Programme befanden sich lediglich im Arbeitsspeicher; | Teil A VI. 6.14., Seite 12 |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die beweglichen elektronischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte des Betriebes des Versicherungsnehmers, | Teil A I. 1., Seite 6 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und beschädigter versicherter Sachen; | Teil A VI. 6.1., Seite 11 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; | Teil A VI. 6.2., Seite 11 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt Kosten des Versicherungsnehmers für – auch erfolglose – Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens für geboten halten darf, | Teil A VI. 6., Seite 11 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | ja, bis 25.000 € | für Schlossänderungen am Versicherungsort, wenn Schlüssel für Eingangstüren, Fenster, Tresore oder Alarmanlagen abhandengekommen sind; | Teil A VI. 6.12., Seite 12 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | ja, bis 25.000 € | für die Beseitigung von Gebäudeschäden am Versicherungsort nach einem Einbruchdiebstahl bzw. -versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub; | Teil A VI. 6.11., Seite 12 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | ja, bis 25.000 € | für den Schutz (z.B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen; | Teil A VI. 6.10., Seite 12 |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | ja, bis 25.000 € | für eine aufgrund behördlicher Anordnungen durchzuführende Dekontamination des Erdreichs am Versicherungsort. | Teil A VI. 6.18., Seite 12 |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Technologiefortschritt, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen entstehen, | Teil A VI. 6.16., Seite 12 |
| Kosten für Sachverständige | ja, bis zur Versicherungssumme | für Sachverständige, die in Abstimmung mit dem Versicherer beauftragt werden; | Teil A VI. 6.4., Seite 12 |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | ja, bis 25.000 € | für die Wiederbeschaffung von Medien wie Gas, Öl oder Wasser, die bestimmungswidrig aus Wasser- oder Heizungsanlagen ausgetreten sind; | Teil A VI. 6.13., Seite 12 |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers. | Teil B I. 1., Seite 22 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn, | Teil B III. 1., Seite 23 |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | ja | Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate. | Teil B III. 6., Seite 24 |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nein | wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß der vereinbarten Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox, Bedingungen 07/2020 verursacht wird | Teil B I. 3., Seite 22 |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nein | wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß der vereinbarten Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox, Bedingungen 07/2020 verursacht wird | Teil B I. 3., Seite 22 |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nein | wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß der vereinbarten Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox, Bedingungen 07/2020 verursacht wird | Teil B I. 3., Seite 22 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis zur Versicherungssumme | Zugunsten des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. | Teil A III., Seite 7 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | Schäden durch alters- und betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Verschleiß, Schimmel, Schwamm) oder Materialfehler. | Teil A IV. 1.3., Seite 8 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | ja | Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden durch Schadprogramme (z.B. Viren, Würmer oder Trojaner) und unzulässigen Zugriff oder unzulässige Nutzung des IT-Systems (z.B. Hackerangriffe). | Teil A IV. 1.5., Seite 8 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb verschlossen zu halten, solange die Arbeit ruht, und alle bei Antrag vorhandenen vereinbarten Sicherungen uneingeschränkt gebrauchsfähig zu halten; | Teil A XI. 1.4., Seite 17 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | ja | seine Daten und Programme mindestens durch eine vollständigen Datensicherung, die jeweils nicht älter als eine Woche ist, zu sichern | Teil A XI. 1.9., Seite 17 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Von dem aufgrund des Versicherungsfalls zu leistenden Ersatz sind die jeweils im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalte in Abzug zu bringen. | Teil A VII., Seite 14 |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen der Bedingungen Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox gelten automatisch als mitversichert, | Teil A XV., Seite 21 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform insgesamt gekündigt wird. | Teil C IV. 2., Seite 33 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in einem der vereinbarten Module kann jede der Vertragsparteien dieses Modul kündigen. | Teil C V. 3.1., Seite 34 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungswerk Inhaltsversicherung helden.de

```text
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BEDINGUNGEN FÜR DEINEN
BÜRO- & EQUIPMENTSCHUTZ
Version 1.1 – Stand 15.10.2021

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Inhaltsverzeichnis

Teil A – Sachinhaltsversicherung                                             6

Teil B – Sach-Betriebsunterbrechung-/Mehrkostenversicherung                 22

Teil C – Allgemeine Regelungen zum Vertrag                                  31


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Teil A – Sachinhaltsversicherung                                                      6

I. Versicherte Sachen                                                                 6
1. Elektronik                                                                         6
2. Sachinhalt                                                                         6
3. Nicht versichert sind                                                              7

II. Versicherte Risiken/Versicherungsfall                                             7

III. Herbeiführung des Versicherungsfalles                                            7

IV. Risikoausschlüsse                                                                 8
1. Allgemeine Risikoausschlüsse                                                       8
2. Ergänzende Risikoausschlüsse für die Sachinhaltsversicherung (Ziff. I.2.)          9

V. Räumlicher Geltungsbereich                                                         9
1. Versicherungsort                                                                   9
2. Außenversicherung                                                                  9
3. Neu hinzukommende Versicherungsorte                                               10

VI. Leistungen des Versicherers                                                      10
1. Totalschaden                                                                      10
2. Teilschaden                                                                       10
3. Elektronikschäden                                                                 11
4. Waren und Vorräte                                                                 11
5. Eigentumsübergang und Restwertanrechnung                                          11
6. Zusätzliche Kosten                                                                11
7. Entschädigungsgrenzen                                                             13
7. Kumulklausel                                                                      14

VII. Selbstbehalt                                                                    14

VIII. Repräsentanten                                                                 14

IX. Versicherung für fremde Rechnung                                                 15
1. Rechte aus dem Vertrag                                                            15
2. Zahlung der Entschädigung                                                         15
3. Kenntnis und Verhalten                                                            15

X. Gefahrerhöhung                                                                    15

XI. Obliegenheiten                                                                   17
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                               17
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles         18
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[Seite 4]
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                             18
4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles       19

XII. Subsidiarität                                                                  19

XIII. Sachverständigenverfahren                                                     20

XIV. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles                              21

XV. Innovationsklausel                                                              21

Teil B – Sach-Betriebsunterbrechung-/Mehrkostenversicherung                         22

I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall                                            22
1. Ertragsausfall                                                                   22
2. Mehrkosten                                                                       22
3. Versicherungsfall                                                                22

II. Risikoausschlüsse                                                               22

III. Leistungen des Versicherers                                                    23
1. Ertragsausfallschaden                                                            23
2. Mehrkosten                                                                       23
3. Nicht versicherte Ausfälle und Kosten                                            23
4. Bereicherung des Versicherungsnehmers                                            24
5. Unterbleibende Wiederaufnahme des Betriebs                                       24
6. Haftzeit                                                                         24
7. Entschädigungsgrenze                                                             24
8. Unterversicherungsverzicht                                                       24
9. Kumulklausel                                                                     24

IV. Selbstbehalt                                                                    24

V. Repräsentanten                                                                   25

VI. Versicherung für fremde Rechnung                                                25
1. Rechte aus dem Vertrag                                                           25
2. Zahlung der Entschädigung                                                        25
3. Kenntnis und Verhalten                                                           25

VII. Gefahrerhöhung                                                                 26

VIII. Obliegenheiten                                                                27
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                              27
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles        27

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3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                               27
4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles         28

IX. Subsidiarität                                                                     29

X. Sachverständigenverfahren                                                          29

XI. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles                                   30

Teil C – Allgemeine Regelungen zum Vertrag                                            31

I. Prämienzahlungen                                                                   31
1. Erste oder einmalige Prämie                                                        31
2. Folgeprämien                                                                       31
3. Lastschriftverfahren                                                               32

II. Anpassung des Prämiensatzes                                                       32

III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss                                             32
1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände                                                 32
2. Folgen einer Pflichtverletzung                                                     32
3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles                                    33

IV. Dauer des Versicherungsvertrages                                                  33
1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                                          33
2. Vertragsverlängerung                                                               33

V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages                                   33
1. Teilkündigung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode                          33
2. Teilkündigung bei einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                      33
3. Teilkündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles                                34

VI. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände                                            34
1. Anzuwendendes Recht                                                                34
2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer                                     34
3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers                                          34

VII. Ansprechpartner                                                                  34
1. Anschrift- oder Namensänderung                                                     34
2. Versicherer                                                                        35
3. Beschwerden                                                                        35


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[Seite 6]
Teil A


Teil A – Sachinhaltsversicherung

I. Versicherte Sachen
1. Elektronik
Versichert sind die beweglichen elektronischen und elektrotechnischen Anlagen und
Geräte des Betriebes des Versicherungsnehmers, soweit sie in dessen Eigentum stehen,
von ihm geleast, gemietet oder ihm sonst entgeltlich oder unter Eigentumsvorbehalt
überlassen wurden und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Darüber hinaus versichert sind:
a.       private elektronische Geräte von Mitarbeitern, die zum Zwecke der betrieblichen
         Tätigkeit genutzt werden (bring your own device);
b.       gelagerte elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte zum
         Eigengebrauch (Vorräte);
c.       Drohnen außerhalb des Flugbetriebes.
Daten und Programme sind keine Sachen, jedoch im Rahmen von Ziffer VI. 6.14.
(Wiederherstellungskosten) versichert.

2. Sachinhalt
Versichert sind die beweglichen Sachen des Betriebes des Versicherungsnehmers, soweit
sie in dessen Eigentum stehen, von ihm geleast, gemietet oder ihm sonst entgeltlich oder
unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurden und für die der Versicherungsnehmer die
Gefahr trägt. Hierzu gehören die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung,
Waren und Vorräte, sowie hochwertige Gegenstände, wie z.B. Bilder, Antiquitäten,
Bargeld und Wertpapiere.
Darüber hinaus versichert sind:
a.       In das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf
         seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt,
         z.B. Einbauten, Installationen oder Außenanlagen (Markisen, Werbeschilder,
         Klimaanlagen);
b.       Fremde Sachen, soweit diese dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung,
         Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden und
         diese nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den
         Versicherungsnehmer zu versichern sind;
c.       Die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Betriebsinhabern, Mitarbeitern und
         Besuchern des Versicherungsnehmers, soweit diese Gegenstände sich
         üblicherweise innerhalb des Versicherungsortes befinden;

[Seite 7]
Teil A
d.       Geschäftsfahrräder und nicht versicherungspflichtige E-Bikes des Betriebes.
Daten und Programme sind keine Sachen, jedoch im Rahmen von Ziffer VII. 6.14.
(Wiederherstellungskosten) versichert.

3. Nicht versichert sind
3.1. versicherungspflichtige Fahrzeuge aller Art;
3.2. zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger;
3.3. Luftfahrzeuge nebst Zubehör und Reserveteilen;
3.4. Wasserfahrzeuge nebst Zubehör und Reserveteilen;
3.5. zur privaten Nutzung dienender Hausrat aller Art, sofern Betrieb und Privathaushalt
räumlich miteinander verbunden sind;
3.6. Tiere;
3.7. Automaten mit Geldeinwurf, Geldkarten oder sonstigen Zahlungssystemen,
einschließlich deren Inhalt;
3.8. Prototypen, Entwurfs- oder Erzeugungsmuster, insbesondere solche, die vor der
Serienfertigung der Erprobung von Eigenschaften dienen, sowie typengebundene, für die
laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen;
3.9. Unter Ziffer I.1. (Elektronik) diejenigen Sachen, welche gemäß Ziffer I.2. (Sachinhalt)
versichert sind;
3.10. Unter Ziffer I.2. (Sachinhalt) diejenigen Sachen, welche gemäß Ziffer I.1. (Elektronik)
versichert sind.


II. Versicherte Risiken/Versicherungsfall
Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen
unvorhergesehen eingetretene Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch
Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine
Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.


III. Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.
Zugunsten des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall
auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.


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[Seite 8]
Teil A
IV. Risikoausschlüsse
1. Allgemeine Risikoausschlüsse
Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt
für:
1.1. Schäden durch Verlieren oder Liegenlassen versicherter Sachen;
1.2. Einfachen Diebstahl von Fahrrädern und E-Bikes, welche nicht durch ein
verkehrsübliches Schloss gesichert waren;
1.3. Schäden durch alters- und betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder
allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Verschleiß, Schimmel, Schwamm) oder
Materialfehler. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht bei Folgeschäden an weiteren
versicherten Sachen;
1.4. Schäden durch technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte, es
sei denn, sie wurden durch ein von außen einwirkendes Ereignis oder Überspannung
verursacht;
1.5. Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden
durch Schadprogramme (z.B. Viren, Würmer oder Trojaner) und unzulässigen Zugriff
oder unzulässige Nutzung des IT-Systems (z.B. Hackerangriffe).
Versichert bleiben jedoch Folgeschäden, die erst durch das Dazwischentreten
andersartiger Handlungen oder Ereignisse entstanden sind (z.B. Einbruchdiebstahl,
Wasser- oder Feuerschaden nach vorheriger Netzwerksicherheitsverletzung);
1.6. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer
oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
1.7. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit
Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Zuständen;
1.8. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
Maßnahmen;
1.9. Schäden durch strafbare Handlungen von Betriebsinhabern oder Repräsentanten;
1.10. Schäden durch Untreue, Unterschlagung, Betrug oder Erpressung;
1.11. Schäden im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten, auch wenn nur
vorbeugend oder zum Schutz hiervor Maßnahmen ergriffen werden.
Hierunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich, nachfolgende Erkrankungen und
Erreger:
a.       Influenza A H1N1 (auch bekannt als Schweinegrippe);
b.       Influenza A H5N1 (auch bekannt als Vogelgrippe);
c.       Coronavirus Disease (COVID-19);
d.       schweres akutes Atemwegssyndrom Coronavirus 2 (SARS-CoV-2);

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[Seite 9]
Teil A
e.       verwandte Stämme, Viren, Syndrome oder Verbindungen mit oben genannten
         Erkrankungen/Erreger;
1.12. Schäden, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
1.13. Schäden an Sachen, die auf Baustellen gelagert werden.

2. Ergänzende Risikoausschlüsse für die Sachinhaltsversicherung (Ziff. I.2.)
Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt
für:
2.1. Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und
Oxidation, es sei denn die Schäden sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau,
Frost, Rohrbruch, Leitungswasser, Überschwemmung (außer Sturmflut), Brand,
Blitzschlag oder Explosion entstanden;
2.2. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Schädlingen oder Nagetiere;
2.3. Schäden durch Reinigung, fehlerhafte oder mangelhafte Ausführung von Arbeiten
oder Verwendung mangelhafter Materialien;
2.4. Schäden durch Neu-, Um- oder Ausbauarbeiten, Umzüge, Reparatur, Wartung,
Renovierung oder Restaurierung;
2.5. Schäden an Baubuden, Containern, Traglufthallen, Zelten.


V. Räumlicher Geltungsbereich
1. Versicherungsort
Versicherungsschutz für versicherte Sachen besteht innerhalb der Versicherungsorte.
Versicherungsorte sind die der ausschließlichen betrieblichen Nutzung durch den
Versicherungsnehmer zugewiesenen Räumlichkeiten oder Flächen an den im
Versicherungsschein angegebenen Adressen.

2. Außenversicherung
2.1. Transporte
Versicherungsschutz während eines Transportes besteht unter der Voraussetzung, dass
•        der Transport den eigenen Geschäftszwecken des Versicherungsnehmers dient
         und
•        der Transport mit eigenen Kraftfahrzeugen des Versicherungsnehmers
         einschließlich Anhänger und Auflieger (Transportmittel) oder mit von ihm
         geleasten oder gemieteten erfolgt und
•        der Transport mindestens teilweise auf öffentlichen Straßen oder Wegen erfolgt
         und
•        die Transportmittel ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder seinen
         Arbeitnehmern bedient werden.
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[Seite 10]
Teil A
Der Transport beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem versicherte Sachen am Absendungsort
zum Zwecke der unverzüglichen Beförderung auf das Transportmittel verladen sind und
endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Sache zur Ablieferung an den Empfänger
vom Transportmittel scheidet, spätestens mit dem Ablauf des Werktages, der auf den Tag
der Ankunft an der Ablieferungsstelle folgt; bei Betrieben, in denen an Samstagen nicht
gearbeitet wird, gilt Samstag nicht als Werktag.
2.2. Bewegliche Sachen
Bewegliche versicherte Sachen sind weltweit versichert, wenn sie sich voraussichtlich nur
vorübergehend (nicht mehr als drei Monate) zu betrieblichen Zwecken außerhalb des
Versicherungsorts befinden. Schäden durch Sturm und Hagel sind nur versichert, wenn
sich die versicherten Sachen in Gebäuden befinden.
2.3. Homeoffice / Mobiles Arbeiten
Bewegliche Sachen, die den Mitarbeitern vom Versicherungsnehmer zu Zwecken der
Homeoffice-Tätigkeit oder für das Mobile Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, sind
mitversichert, ohne dass die Adressen der Homeoffices in dem Versicherungsschein
benannt werden müssen. Schäden durch Sturm und Hagel sind nur versichert, wenn sich
die versicherten Sachen in Gebäuden befinden.

3. Neu hinzukommende Versicherungsorte
Versicherungsorte sind auch ohne explizite Nennung im Versicherungsschein die der
ausschließlichen betrieblichen Nutzung durch den Versicherungsnehmer zugewiesenen
Räumlichkeiten oder Flächen in Deutschland oder Österreich mit einem
Versicherungswert von jeweils bis zu € 100.000, welche unterjährig hinzukommen und
dem Versicherer spätestens drei Monate nach Erwerb bzw. Beginn der Miete angezeigt
werden.


VI. Leistungen des Versicherers
1. Totalschaden
Wenn versicherte Sachen zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzt der
Versicherer den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand (Neuwert) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Teilschaden
Wenn versicherte Sachen beschädigt werden, ersetzt der Versicherer die notwendigen
Reparatur- und Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten
Schadens zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zu
diesem Zeitpunkt.


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Teil A
3. Elektronikschäden
Bei Schäden an Elektronikgegenständen ersetzt der Versicherer abweichend von den
vorstehenden Regelungen in Ziffer VI. 1. und 2. maximal den unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles bestehenden Zeitwert, wenn
3.1. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des Gegenstandes unterbleibt;
3.2. für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen
sind;
3.3. der Gegenstand aktuell nicht in Gebrauch ist;
3.4. es sich um ein privates Gerät eines Betriebsinhabers oder Mitarbeiters handelt (u.a.
bring your own device).

4. Waren und Vorräte
Bei Schäden an Waren und Vorräten ersetzt der Versicherer abweichend von den
vorstehenden Regelungen in Ziffer VI 1. bis 3. den Betrag, der aufzuwenden ist, um
Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder -herzustellen, höchstens jedoch
den erzielbaren Verkaufspreis.

5. Eigentumsübergang und Restwertanrechnung
Der Restwert der zerstörten Sachen und derjenigen beschädigten Sachen, deren
Wiederherstellungskosten den Neuwert übersteigen, kann bei der Entschädigung
angerechnet werden.
Für den Fall, dass der Versicherer auf die Anrechnung verzichtet sowie bei
abhandengekommenen Sachen verpflichtet sich der Versicherungsnehmer dazu, das
Eigentum an den abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen, deren
Wiederherstellungskosten den Neuwert übersteigen, auf Verlangen des Versicherers
zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung an den Versicherer zu übertragen.

6. Zusätzliche Kosten
Der Versicherer ersetzt Kosten des Versicherungsnehmers für – auch erfolglose –
Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden
versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens für geboten halten darf, sowie
die aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig gewordenen Kosten des
Versicherungsnehmers:
6.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und
beschädigter versicherter Sachen;
6.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder
geschützt werden müssen;
6.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am
Versicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist;

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[Seite 12]
Teil A
6.4. für Sachverständige, die in Abstimmung mit dem Versicherer beauftragt werden;
6.5. für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter versicherter
Sachen;
6.6. durch Preissteigerungen, die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen tatsächlich entstanden
sind, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung unverzüglich veranlasst
wurde;
6.7. für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken;
6.8. für freiwillige Zuwendungen an die Helfer der Brandbekämpfung;
6.9. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die dem Betriebsinhaber,
Repräsentanten oder zuständigen Mitarbeitern entstehen;
6.10. für den Schutz (z.B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen;
6.11. für die Beseitigung von Gebäudeschäden am Versicherungsort nach einem
Einbruchdiebstahl bzw. -versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub;
6.12. für Schlossänderungen am Versicherungsort, wenn Schlüssel für Eingangstüren,
Fenster, Tresore oder Alarmanlagen abhandengekommen sind;
6.13. für die Wiederbeschaffung von Medien wie Gas, Öl oder Wasser, die
bestimmungswidrig aus Wasser- oder Heizungsanlagen ausgetreten sind;
6.14. für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Daten und Programmen, zu
deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, es sei denn, die Daten und
Programme befanden sich lediglich im Arbeitsspeicher;
6.15. für die tatsächlich erfolgte Wiederherstellung oder Reproduktion von vom
Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellten Akten,
Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten oder Magnetplatten;
6.16. durch Technologiefortschritt, die bei der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen entstehen,
sofern die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte nicht
möglich oder wirtschaftlich sinnvoll ist;
6.17. für die Durchführung einer Mediation zwischen dem Versicherungsnehmer und
Versicherer über das Bestehen oder die Höhe eines Leistungsanspruchs, wenn sich
Versicherungsnehmer und Versicherer auf die Durchführung eines Mediationsverfahren
geeinigt haben;
6.18. für eine aufgrund behördlicher Anordnungen durchzuführende Dekontamination
des Erdreichs am Versicherungsort. Nicht ersetzt werden Kosten aufgrund sonstiger
behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des
Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung sowie
aufgrund vor dem Versicherungsfall bereits bestehender Kontaminationen (Altlasten).


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[Seite 13]
Teil A
7. Entschädigungsgrenzen
7.1. Versicherte Sachen
Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
7.2 Für diesen Versicherungsvertrag gelten folgende besondere Entschädigungsgrenzen:

●    Verlust von Bargeld und Wertsachen im Safe1: € 15.000

●    Verlust von Bargeld und Wertsachen am Versicherungsort ohne Verschluss: €
      3.000

●    Verlust von Bargeld und Wertsachen unterwegs: € 1.500

●    Bewegliche elektronische Sachen außerhalb des Betriebsgrundstückes: € 15.000

●    Sachen im Freien am Versicherungsort: € 15.000

●    Geschäftsräder und E-Bikes: € 3.000

●    Versicherte Sachen im Rahmen von Transporten: € 15.000

●    Versicherte Sachen im Homeoffice: € 15.000

●    Versicherte private Sachen von Betriebsinhabern,
      Mitarbeitern und Besuchern: € 15.000

7.3. Kosten
Die zusätzlichen Kosten der Ziffern VI. 6.1. bis 6.6. werden insgesamt in Höhe der
Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
Die zusätzlichen Kosten der Ziffern A VI. 6.7. bis 6.18. werden jeweils in Höhe von 20 %
der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt, maximal jedoch
bis zur Höhe von € 25.000 je Ziffer VI. 6.7. bis 6.18.
Insgesamt werden die zusätzlichen Kosten maximal bis zur Höhe von € 2.500.000 über
die Versicherungssumme hinaus ersetzt.


1
 In einem oder mehreren verschlossenen Safes der Sicherheitsstufe VdS-Grad I/Euronorm I. Dieser Safe
muss mindestens 200 kg aufweisen und vorschriftsmäßig mit dem Gebäudemauerwerk oder –boden
verankert oder eingemauert sein.
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[Seite 14]
Teil A
7.4. Vorsorge
Für Werterhöhungen und/oder Neuerwerbungen von versicherten Sachen während
einer Versicherungsperiode steht dem Versicherungsnehmer eine zusätzliche
Versicherungssumme von bis zu 20 % der jeweils vereinbarten Versicherungssumme zur
Verfügung, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer spätestens bis zum Ablauf
dieser Versicherungsperiode hierüber informiert (Vorsorge).
7.5. Unterversicherungsverzicht
Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.

8. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über
mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe Versicherungsschutz besteht
(Kumulfall).
Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der
niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.


VII. Selbstbehalt
Von dem aufgrund des Versicherungsfalls zu leistenden Ersatz sind die jeweils im
Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalte in Abzug zu bringen. Bestimmungen zu
etwaigen Entschädigungsgrenzen sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
Sind auf einen Versicherungsfall mehrere Selbstbehalte anwendbar, so wird nur der
höchste Selbstbehalt abgezogen.


VIII. Repräsentanten
Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
a.       die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
b.       die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
c.       die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
d.       die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
e.       die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
f.       die Inhaber (bei Einzelfirmen),


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[Seite 15]
Teil A
g.       bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
         Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen
         Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
h.       bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.


IX. Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen für
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.

3. Kenntnis und Verhalten
3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag Interessen des
Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist.
3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig davon, ob der
Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des
Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.


X. Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch
den Versicherer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte
gestatten. Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen hat der
Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


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[Seite 16]
Teil A
2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass
dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens
wahrscheinlicher wird.
Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen)
gefragt hat;
2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht
gebrauchsfähigem Zustand sind.
3. Nimmt der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer
eine Gefahrerhöhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten, so
kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es
sei denn, der Versicherungsnehmer hat seine Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung seitens des Versicherungsnehmers auf
einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
4. Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen
oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt
hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
5. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung
vorgenommen oder gestattet hat, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen
des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Anzeige hätte zustellen müssen. Dies
gilt nicht, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits
bekannt war. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der
Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der
Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das Nichtvorliegen der
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.


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[Seite 17]
Teil A
XI. Obliegenheiten
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat
1.1. alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu
beachten;
1.2. die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel
und Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
1.3. über Wertpapiere, Urkunden, Sammlungen und über andere hochwertige
Gegenstände, für die dies besonders vereinbart ist, ein Verzeichnis zu führen und
gesondert aufzubewahren, wo es nicht zerstört, beschädigt werden oder
abhandenkommen kann;
1.4. alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb verschlossen zu halten,
solange die Arbeit ruht, und alle bei Antrag vorhandenen vereinbarten Sicherungen
uneingeschränkt gebrauchsfähig zu halten;
1.5. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über
dem Boden zu lagern;
1.6. Fahrzeuge, auch Geschäftsfahrräder und E-Bikes, unter Anwendung der
vorhandenen Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß zu sichern, bei Nichtgebrauch zu
verriegeln und außerhalb der betrieblichen Nutzung während der Nachtzeit (22:00 bis
06:00 Uhr) in einer bewachten oder verschlossenen (Sammel-)Garage, auf einem
bewachten Parkplatz oder in Ermangelung vorgenannter Abstellmöglichkeiten auf einem
umfriedeten Hof eines bewohnten Grundstückes abzustellen;
1.7. Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmen-Nr. von Geschäftsrädern
und E-Bikes zu dokumentieren und aufzubewahren und diese im Schadenfall vorzulegen.
1.8. während des Transportes die Sachen stets ordnungsgemäß und
beanspruchungsgerecht zu verpacken sowie sachgemäß zu verladen und zu sichern;
1.9. seine Daten und Programme mindestens durch eine vollständigen Datensicherung,
die jeweils nicht älter als eine Woche ist, zu sichern und diese so aufzubewahren, dass sie
im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen kann;
1.10. den Versicherer spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode
über etwaige Werterhöhungen und/ oder Neuerwerbungen zu informieren.


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[Seite 18]
Teil A
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des
Versicherungsfalles
2.1. (Teilweise) Kündigung
Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsverletzung vor
Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 2.
der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019.
2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit
Unabhängig vom Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine
Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der
vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer.

3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer
vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit die
Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten;
3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis
der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Versicherer
freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der
Versicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch
Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
3.6. dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede
Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen
und die angeforderten Belege beizubringen;

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[Seite 19]
Teil A
3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände es
gestatten – zu erteilen;
3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
informieren.

4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des
Versicherungsfalles
Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach
Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der
Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
zu erfüllen hat (vgl. hierzu Ziffer XI. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden
Kausalität trägt der Versicherungsnehmer.
Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den
Versicherungsnehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


XII. Subsidiarität
Sind versicherte Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, besteht
kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität).
Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als
Versicherungsfälle aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten
Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind.
Bestreitet der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht
ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt
in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer
des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich
die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.


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[Seite 20]
Teil A
XIII. Sachverständigenverfahren
1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des
Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige
festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige
tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der
Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein
Sachverständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch
einseitige Erklärung dem Versicherer gegenüber verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere
Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern,
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen
lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des
Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich
nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort
zuständige Amtsgericht ernannt.
2.3. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die
Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder
Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen
sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
3.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer etwaig
verbleibenden Wertminderung;
3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
3.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten zusätzlichen Kosten.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.


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[Seite 21]
Teil A
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung
– vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche
Entscheidung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt.


XIV. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles
Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles
(teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen,
Bedingungen 01/2019.


XV. Innovationsklausel
Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen der Bedingungen Sach-Inhalt Allgefahren by
Hiscox gelten automatisch als mitversichert, soweit hierdurch nicht von Besonderen
Deckungsvereinbarungen abgewichen wird.


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[Seite 22]
Teil B


Teil B – Sach-Betriebsunterbrechung-/
Mehrkostenversicherung

I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall
1. Ertragsausfall
Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung
verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers.

2. Mehrkosten
Der Versicherer ersetzt die unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung
verursachten Mehrkosten des Versicherungsnehmers.

3. Versicherungsfall
Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn und soweit die Erbringung von
Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder
teilweise unterbrochen ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich
durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß der
vereinbarten Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox, Bedingungen 07/2020 verursacht wird –
auch wenn der Sachschaden lediglich an dem am Versicherungsort befindlichen
Betriebsgebäude entstanden ist.


II. Risikoausschlüsse
Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt
für:
1. nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche
Aufwendungen wieder einholen lassen;
2. Schadenfälle, die verursacht oder erheblich vergrößert werden durch:
a.       außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten;
b.       öffentlich-rechtliche Verfügungen, z.B. im Zusammenhang mit Wiederaufbau- und
         Betriebsbeschränkungen;
c.       Kapitalmangel;
3. Schäden im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten, auch wenn nur
vorbeugend oder zum Schutz hiervor Maßnahmen ergriffen werden.

[Seite 23]
Teil B
Hierunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich, nachfolgende Erkrankungen und
Erreger:
a.       Influenza A H1N1 (auch bekannt als Schweinegrippe);
b.       Influenza A H5N1 (auch bekannt als Vogelgrippe);
c.       Coronavirus Disease (COVID-19);
d.       schweres akutes Atemwegssyndrom Coronavirus 2 (SARS-CoV-2);
e.       verwandte Stämme, Viren, Syndrome oder Verbindungen mit oben genannten
         Erkrankungen/Erreger.


III. Leistungen des Versicherers
1. Ertragsausfallschaden
Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und den
Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und dem
Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht
erwirtschaften kann.
Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die das Geschäftsergebnis des Versicherungsnehmers günstig oder ungünstig beeinflusst
hätten, wenn die Betriebsunterbrechung oder das schädigende Ereignis insgesamt nicht
eingetreten wären. Wirtschaftliche Vorteile, die nach dem Zeitpunkt, ab dem eine
Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, als Folge der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen.

2. Mehrkosten
Mehrkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den gewöhnlichen Kosten der Fortführung des
versicherten Betriebes aufgewandt werden müssen, um nach einem am Versicherungsort
eingetretenen Sachschaden der vereinbarten Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox,
Bedingungen 07/2020 eine versicherte Betriebsunterbrechung zu verhindern oder zu
verkürzen. Angemessen sind Mehrkosten, wenn sie sich im Verhältnis zu der versicherten
Betriebsunterbrechung als erheblich günstiger darstellen.

3. Nicht versicherte Ausfälle und Kosten
Nicht versichert sind:
3.1. Abschreibungen auf Gerätschaften und Einrichtung. Diese sind nur zu
berücksichtigen, soweit die Sachen in Folge des Sachschadens eingesetzt werden.
3.2. Umsatz- und Verbrauchssteuern;
3.3. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
3.4. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;


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[Seite 24]
Teil B
3.5. entgangene Gewinne und Kosten, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen, z.B.
aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.

4. Bereicherung des Versicherungsnehmers
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen.

5. Unterbleibende Wiederaufnahme des Betriebs
Wird der Betrieb nach der versicherten Betriebsunterbrechung nicht wieder
aufgenommen, ersetzt der Versicherer nur die fortlaufenden Kosten, sofern diese ohne
Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Versicherungsnehmer hat die
Höhe des Schadens nachzuweisen.

6. Haftzeit
Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende der
versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit). Die
Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein
maximal 12 Monate.

7. Entschädigungsgrenze
Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall und für die Mehrkosten ist je
Versicherungsfall insgesamt auf die im Versicherungsschein angegebene
Versicherungssumme begrenzt.

8. Unterversicherungsverzicht
Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.

9. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über
mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe Versicherungsschutz besteht
(Kumulfall).
Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der
niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.


IV. Selbstbehalt
Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im
Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.


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[Seite 25]
Teil B
V. Repräsentanten
Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
a.       die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
b.       die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
c.       die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
d.       die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
e.       die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
f.       die Inhaber (bei Einzelfirmen),
g.       bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
         Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen
         Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
h.       bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.


VI. Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen für
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.

3. Kenntnis und Verhalten
3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag Interessen des
Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist.


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Teil B
3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig davon, ob der
Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des
Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.


VII. Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch
den Versicherer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte
gestatten. Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen hat der
Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass
dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens
wahrscheinlicher wird.
Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen)
gefragt hat;
2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht
gebrauchsfähigem Zustand sind.
3. Nimmt der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer
eine Gefahrerhöhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten, so
kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es
sei denn, der Versicherungsnehmer hat seine Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung seitens des Versicherungsnehmers auf
einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
4. Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen
oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt
hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
5. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung
vorgenommen oder gestattet hat, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen
des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Anzeige hätte zustellen müssen.
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Teil B
Dies gilt nicht, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits
bekannt war. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der
Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der
Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das Nichtvorliegen der
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.


VIII. Obliegenheiten
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat
1.1. sämtliche gemäß der Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox Bedingungen 07/2020
vereinbarten Obliegenheiten zu beachten;
1.2. Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.

2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des
Versicherungsfalles
2.1. (Teilweise) Kündigung
Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsverletzung vor
Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 2.
der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019.
2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit
Unabhängig vom Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine
Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden
Kausalität trägt der Versicherungsnehmer.

3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer
vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;

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3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit die
Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten;
3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis
der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Versicherer
freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der
Versicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch
Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
3.6. dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede
Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen
und die angeforderten Belege beizubringen;
3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände es
gestatten – zu erteilen;
3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
informieren.

4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des
Versicherungsfalles
Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach
Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der
Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
zu erfüllen hat (vgl. hierzu Ziffer XI. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden
Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer, die er nach Eintritt des
Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


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Teil B
IX. Subsidiarität
Sind versicherte Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, besteht
kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität).
Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als
Versicherungsfälle aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten
Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind.
Bestreitet der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht
ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt
in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer
des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich
die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.


X. Sachverständigenverfahren
1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des
Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige
festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige
tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der
Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein
Sachverständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch
einseitige Erklärung dem Versicherer gegenüber verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere
Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern,
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen
lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des
Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich
nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort
zuständige Amtsgericht ernannt.
2.3. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die
Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder
Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.


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Teil B
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen
sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
3.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer etwaig
verbleibenden Wertminderung;
3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
3.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten zusätzlichen Kosten.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung
– vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche
Entscheidung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt.


XI. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles
(teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen,
Bedingungen 01/2019.


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Teil C


Teil C – Allgemeine Regelungen zum Vertrag

I. Prämienzahlungen
1. Erste oder einmalige Prämie
Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die einmalige oder erste Prämie bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet, es
sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings ist
der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Solange die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist, ist der Versicherer
zum Rücktritt vom gesamten Versicherungsvertrag berechtigt, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

2. Folgeprämien
Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der
Prämienrechnung zu zahlen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, darf der
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur
wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Tritt der
Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit
der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
Nach Fristablauf kann der Versicherer den gesamten Versicherungsvertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
geschuldeten Beträge in Verzug ist. Der Versicherer darf die Kündigung mit der
Bestimmung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn
der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf
wird der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder des Fristablaufs die Zahlung leistet, sofern nicht
der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

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Teil C
3. Lastschriftverfahren
Ist vereinbart, dass der Versicherer die Prämien von einem Konto einzieht, gilt Folgendes:
Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht
fristgerecht bewirkt werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht rechtzeitig gezahlt. Scheitert die
Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten
hat, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer
nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu
weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.


II. Anpassung des Prämiensatzes
Der Prämiensatz der einzelnen Module wird unter Berücksichtigung unserer jeweiligen
Kalkulationsgrundlagen (z.B. Schaden- und Kostenaufwand, Stornoquote,
Bestandszusammensetzung) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt.
Bei einem sich aus einer Überprüfung dieser Kalkulationsgrundlagen ergebenden
Änderungsbedarf ist der Versicherer berechtigt, den für die betroffenen Module
geltenden Prämiensatz anzupassen. Dieser neue Prämiensatz wird mit Beginn der
nächsten Versicherungsperiode wirksam, wenn der neue Prämiensatz unter
Kenntlichmachung der Änderung dem Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor
Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt wird.
Bei einer solchen Änderung des Prämiensatzes kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag insgesamt oder das jeweils betroffene Modul im Wege einer
Teilkündigung innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Versicherers frühestens zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Andernfalls wird der Vertrag zu
dem geänderten Prämiensatz fortgeführt.


III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss
1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände
Bis zur Abgabe der Vertragserklärung hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten
Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem
Versicherungsnehmer zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in
Textform gefragt hat, anzuzeigen.

2. Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige
gefahrerheblicher Umstände, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob


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[Seite 33]
Teil C
fahrlässig verletzt hat. In diesem Falle hat der Versicherer aber das Recht, den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles
Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf
einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.


IV. Dauer des Versicherungsvertrages
1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt und endet entsprechend den Angaben des
Versicherungsscheins.

2. Vertragsverlängerung
Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer
abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht
von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode in Textform insgesamt gekündigt wird.


V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages
1. Teilkündigung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
Beide Parteien können im Wege der Teilkündigung einzelne Module des
Versicherungsvertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode in Textform kündigen. In diesem Fall enden sämtliche dieses Modul
betreffenden Vereinbarungen zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

2. Teilkündigung bei einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des
Versicherungsfalles
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der
Obliegenheiten, die er gemäß den jeweiligen Modulen vor Eintritt des
Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, dieses
Modul fristlos in Textform kündigen. In diesem Fall enden sämtliche dieses Modul
betreffenden Vereinbarungen mit Zugang der Teilkündigung beim Versicherungsnehmer.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.


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Teil C
3. Teilkündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
3.1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in einem der vereinbarten Module kann
jede der Vertragsparteien dieses Modul kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu
erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
3.2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Modul mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode zu kündigen.
3.3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.


VI. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände
1. Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
anzuwenden.

2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den
Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht
erhoben werden. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in
Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.

3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den
Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz,
in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.


VII. Ansprechpartner
1. Anschrift- oder Namensänderung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift
oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Hat der Versicherungsnehmer eine
Änderung dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung oder andere
Mitteilungen, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben sind, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.


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Teil C
2. Versicherer
Hiscox SA
Niederlassung für Deutschland
Hauptbevollmächtigter für Deutschland: Markus Niederreiner
Arnulfstr. 31
80636 München

3. Beschwerden
Beschwerden können an den Versicherer, das Commissariat aux Assurances (CAA), den
Insurance Ombudsman ACA, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) oder
den Versicherungsombudsmann e.V. gerichtet werden.
Als Versicherer mit Sitz in Luxemburg unterliegt die Hiscox SA der umfassenden Aufsicht
durch die Versicherungsaufsicht des Großherzogtums Luxemburg, dem Commissariat
aux Assurances (CAA).
Commissariat aux Assurances
7, boulevard Joseph II,
1840 Luxembourg
Großherzogtum Luxembourg
Tel.: +35222 / 6911 - 1
Fax: +35222 / 6910
E-Mail: caa@caa.lu
Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher
Sprache an den Insurance Ombudsman in Luxemburg zu richten.
Insurance Ombudsman ACA
12, rue Erasme
1468 Luxembourg
Phone: +35244 / 2144 - 1
Fax: +35244 / 0289
E-Mail: mediateur@aca.lu
Für die deutsche Niederlassung der Hiscox SA ist ergänzend auch die deutsche
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108 - 1394
Fax: 0228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de


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Teil C
Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Damit ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und
neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit
einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende
Beschwerde müsste vom Versicherungsnehmer an die nachstehend aufgeführte Adresse
gerichtet werden. Das Verfahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei und das
Recht zum Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel.: 0800 / 369 - 6000
+4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland)
Fax: 0800 / 369 - 9000
+4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland)
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de


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