# Helvetia Business: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-helvetia-helvetia-business.php
- Rechtlicher Träger: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Direktion für Deutschland, Helvetia Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-helvetia-helvetia-business.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen Helvetia Business (BL-AVB-1607)](https://www.helvetia.com/content/dam/os/de/web/e-news/bl-avb-gewerbe.pdf), Fassung BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | nein | Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten in Verbindung mit den Besonderen Versicherungsbedingungen für alle jeweils rechtlich selbständigen Verträge, die im Versicherungsschein vereinbart sind. | 1, Seite 1 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | nicht geregelt |  |  |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | nicht geregelt |  |  |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | nicht geregelt |  |  |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus nach einem Einbruch | nicht geregelt |  |  |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nicht geregelt |  |  |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | nicht geregelt |  |  |
| Sprinkler-Leckage | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | nicht geregelt |  |  |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | nicht geregelt |  |  |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | nicht geregelt |  |  |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | nicht geregelt |  |  |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | nicht geregelt |  |  |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | nicht geregelt |  |  |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | nicht geregelt |  |  |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | nicht geregelt |  |  |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | nicht geregelt |  |  |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | nicht geregelt |  |  |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Bewegungs- und Schutzkosten | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | nicht geregelt |  |  |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | nicht geregelt |  |  |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Sachverständige | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | nicht geregelt |  |  |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; | 13.1.1 (1), Seite 6 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir garantieren, dass der im Versicherungsvertrag … Deckungsumfang mindestens den … des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft GDV entspricht. | 1, Seite 1 |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden … ausschließlich zum Vorteil des … und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die … Versicherungsbedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | 25, Seite 10 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr … sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei … vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | 8.2, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | 9.1.1, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Helvetia Business (BL-AVB-1607)

```text
[Seite 1]
Helvetia Business
Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                             BL-AVB-1607
Stand: 01.07.2016

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1    Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung 1               12     Gefahrerhöhung – gilt nur für die Sachversicherung             5
1       Vertragsgrundlagen                                                1     13     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                        5
2       Beginn des Versicherungsschutzes                                  1     Abschnitt 4    Weitere Regelungen                                     7
3       Prämienzahlung, Versicherungsperiode                              1     14     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                      7
4       Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Zahlung und Folgen              15     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                  7
        verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                      1
                                                                                16     Vollmacht des Versicherungsvertreters und des
5       Folgeprämie                                                       2            Versicherungsmaklers                                           7
6       Lastschriftverfahren                                              2     17     Verjährung                                                     8
7       Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                         2     18     Örtlich zuständiges Gericht                                    8
Abschnitt 2    Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                     3     19     Anzuwendendes Recht                                            8
8       Dauer und Ende des Vertrages                                      3     20     Embargobestimmungen                                            8
9       Kündigung nach Versicherungsfall                                  3     21     Repräsentanten                                                 8
10      Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                3     22     Weitere Versicherungsnehmer                                    8
Abschnitt 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung und deren                            23     Summen- und Konditionsdifferenzdeckung                         8
     Obliegenheiten                                                       4
                                                                                24     Führungsklausel                                                9
11      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
        Vertreters bis zum Vertragsschluss                                4     25     Update-Garantie                                               10
________________________________________________________________________________________________________________

Abschnitt 1 Beginn des Versicherungsschutzes,                                          als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversi-
Prämienzahlung                                                                         cherung erbracht worden wäre. Helvetia erbringt die Leis-
                                                                                       tung unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsneh-
1        Vertragsgrundlagen                                                            mer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes
         Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach                      unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den
         den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Versi-                        Vorversicherer an Helvetia abtritt.
         cherungsvertragsgesetz (VVG), dem Antrag, dem Versiche-               2.2.3   Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an Helvetia
         rungsschein sowie den nachfolgenden Bestimmungen.                             abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden
         Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten in                          tatsächlich nicht in die Zuständigkeit der Helvetia fiel und der
         Verbindung mit den Besonderen Versicherungsbedingungen                        Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
         für alle jeweils rechtlich selbständigen Verträge, die im Ver-                Leistung verpflichtet war, kann Helvetia vom Versicherungs-
         sicherungsschein vereinbart sind.                                             nehmer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.
         Wir garantieren, dass der im Versicherungsvertrag verein-             2.2.4   Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Scha-
         barte Deckungsumfang mindestens den Standardbedingun-                         den zuständig ist, erbringt Helvetia auch eine sich gegen-
         gen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft                           über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
         GDV entspricht.                                                               festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab-
                                                                                       schlusses bei Helvetia noch keine Anzeichen für einen be-
2        Beginn des Versicherungsschutzes                                              reits eingetretenen Schaden gab.
2.1      Vertragsbeginn                                                        3       Prämienzahlung, Versicherungsperiode
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
                                                                               3.1     Prämienzahlung
         schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
         Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder                           Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch
         Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.                                     laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
                                                                                       jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
2.2      Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
                                                                               3.2     Versicherungsperiode
2.2.1    Wenn durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwi-
         schen der Vorversicherung und diesem aktuell bei Helvetia                     Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
         bestehenden Vertrag besteht und zum Zeitpunkt der Scha-                       wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
         denmeldung unklar ist, ob ein Sachschaden während der                         Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
         Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zu-                spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
         ständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt,
                                                                               4       Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Zahlung und
         wird Helvetia die Schadenbearbeitung nicht wegen des feh-
                                                                                       Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
         lenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
2.2.2    Ist mit dem Vorversicherer keine Einigung darüber möglich,            4.1     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
         welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt                      Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem
         Helvetia im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschut-                       Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-
         zes in Vorleistung. Dabei leistet Helvetia jedoch nicht mehr,
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 • 60311 Frankfurt a.M.
Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck
Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 9116/807/00178 • FeuerschSt-Nr. 9116/837/00039

BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                                            Seite 1 von 10

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       gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab-                  Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
       hängig vom Bestehen eines Widerrufrechts.                                  ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
       Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns                   bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prä-
       vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un-               mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versi-
       verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                                 cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
       Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach              5.5     Kündigung nach Mahnung
       dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der                   Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-
       Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst                   deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf
       ist.                                                                       der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag oh-
       Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-                    ne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
       rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die                   kündigen.
       erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach                    Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
       Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                                 verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
4.2    Rücktrittrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                         sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
                                                                                  mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
       Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach
                                                                                  nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
       Ziffer 4.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu-
       rücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.              5.6     Zahlung der Prämie nach Kündigung
       Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-                  Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
       nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                            eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
                                                                                  Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
4.3    Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                                  sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
       Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige                      nach Fristablauf veranlasst wird.
       Prämie nicht rechtzeitig nach Ziffer 4.1 zahlt, so ist der Ver-
                                                                                  Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 5.4 bleibt
       sicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen
                                                                                  bis zur Zahlung bestehen.
       Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vorausset-
       zung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonder-          6       Lastschriftverfahren
       te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                                                          6.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
       oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
       schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie                   Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren
       aufmerksam gemacht hat.                                                    vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
                                                                                  punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende De-
       Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-               ckung des Kontos zu sorgen.
       nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
                                                                                  Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versiche-
5      Folgeprämie                                                                rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
                                                                                  die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
5.1    Fälligkeit
                                                                                  lich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
       Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zah-                   abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
       lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-                 folgt.
       oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten
       Zeitpunkt fällig.                                                  6.2     Verzug und Schadenersatz

       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veran-           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
       lasst wird.                                                                mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
                                                                                  nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer be-
5.2    Verzug und Schadenersatz                                                   rechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B.
       Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der                 E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
       Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt                      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
       nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.                      dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
       Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge-                   hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
       prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des               Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
       ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlan-                      fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
       gen.                                                                       rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
5.3    Mahnung                                                            7       Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
                                                                          7.1     Allgemeiner Grundsatz
       Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
       Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf-               Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht dem Versi-
       fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die                    cherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum
       Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der                    entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
       Zahlungsaufforderung betragen. An Mahnkosten erhebt der            7.2     Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
       Versicherer 5,00 Euro.                                                     Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
       Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver-          7.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
       trag die rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen                 innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
       und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen                 Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
       (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.                          der Prämie zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi-
5.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung                                             cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
                                                                                  Rechtsfolgen des Widerrufs und die zu zahlende Prämie


BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                                      Seite 2 von 10

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        hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,                 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
        dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist                cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag zu
        beginnt.                                                                dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Ri-
        Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der            sikos Kenntnis erlangt.
        Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr      9       Kündigung nach Versicherungsfall
        gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
        sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-           9.1     Kündigungsrecht
        trag in Anspruch genommen hat.                                  9.1.1   Für die Sachversicherung gilt:
7.2.2   Tritt der Versicher wegen Verletzung einer vorvertraglichen             Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der
        Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht                Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
        ihm die Prämie bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.               Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
        Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche-             zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Mo-
        rers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht            nats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Ent-
        rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine           schädigung zulässig.
        angemessene Geschäftsgebühr zu.                                 9.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:
7.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi-               Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
        cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
                                                                                - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine
        Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfech-
                                                                                  Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden ge-
        tungserklärung zu.
                                                                                  leistet wurde oder
7.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
                                                                                - dem Versicherungsnehmereine Klage über einen versi-
        cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-
                                                                                  cherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
        rer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn
        die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden              Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B.
        wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses                 E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der
        Kenntnis erlangt hat.                                                   Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
7.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie        9.2     Kündigung durch den Versicherungsnehmer
        verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der             Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
        Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei-             ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
        ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für            rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
        ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent-                zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
        steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-                 der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
        schäftsgebühr verlangen.
        Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-         9.3     Kündigung durch den Versicherer
        resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts-             Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
        widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag               ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
        nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis
                                                                        10      Veräußerung und deren Rechtsfolgen
        zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be-
        gründenden Umständen Kenntnis erlangt.                          10.1    Übergang der Versicherung
                                                                                Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
Abschnitt 2      Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                         nen Zeitraum abgeschlossen.
                                                                        10.1.1 Für die Sachversicherung gilt:
8       Dauer und Ende des Vertrages                                            Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer ver-
                                                                                äußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
8.1     Dauer
                                                                                Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an
        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-                dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines
        nen Zeitraum abgeschlossen.                                             Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben-
8.2     Stillschweigende Verlängerung                                           den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-               Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen
        gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich           sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
        nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo-              Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache im Wege der
        nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine                Zwangsversteigerung übergeht oder ein Dritter auf Grund
        Kündigung zugegangen ist.                                               eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnli-
                                                                                chen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte
8.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                Bodenerzeugnisse zu beziehen.
        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet        10.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
        der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
        Kündigung bedarf.                                                       Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung
                                                                                besteht, veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche-
8.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                    rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der               sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte
        Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten                  und Pflichten ein.
        Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die                 Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-
        Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate                   brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Ver-
        vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.                   hältnisses von einem Dritten übernommen wird.
8.5     Wegfall des versicherten Interesses                             10.2    Kündigung


BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                                   Seite 3 von 10

[Seite 4]
       Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versiche-               Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
       rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-               Last fällt.
       nat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
                                                                         11.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
       halb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der        11.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
       Veräußerung ausgeübt wird.                                               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
       Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit             Ziffer 11.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zu-
       sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Ver-               rücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Ver-
       sicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                gangenheit kein Versicherungsschutz.
       Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es                Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
       nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlen-                Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
       der Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung                 oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
       innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausge-                 fahrlässig gemacht hat.
       übt wird.
                                                                                Das Rücktrittrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
10.3   Prämie                                                                   Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versi-
                                                                                cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver-
       Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie als
                                                                                trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
       Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
                                                                                gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
       während der laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
                                                                                Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
       Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der
                                                                                rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
       Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
                                                                                der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
10.4   Anzeigepflichten                                                         oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
       Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder                  Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
       Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax                 fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be-
       oder Brief) anzuzeigen.                                                  steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
                                                                                rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
       kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä-         11.2.2 Kündigung
       ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
       Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versi-                 Ziffer 11.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann
       cherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Ve-                   der Versicherer den Vertrag kündigen.
       räußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge-                  Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
       schlossen hätte.                                                         cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver-
       Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm               trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
       die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm                 gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
       die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt          11.2.3 Vertragsänderung
       ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrit-
                                                                                Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Zif-
       tes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung ab-
                                                                                fer 11.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
       gelaufen war und er nicht gekündigt hat.
                                                                                Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
                                                                                stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
Abschnitt 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung und                                  schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlan-
deren Obliegenheiten                                                            gen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei
                                                                                einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtver-
                                                                                letzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
11     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder sei-
                                                                                Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       nes Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                                                                Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um
11.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-                     mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
       fahrerhebliche Umstände                                                  fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-                   kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
       tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-                Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
       umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-                 Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der
       form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für          Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
       dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem ver-               gungsrecht hinzuweisen.
       einbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
                                                                         11.3   Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi-
       dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                                                                                cherers
       nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan-
       nahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform (z. B.                      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
       E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.                                      änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
                                                                                schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände an-
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
                                                                                zugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
       nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ab-
                                                                                kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-
       satz 1 und Ziffer 11.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
                                                                                nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
       des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-
                                                                                frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
       sicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                                                                                der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt-
       Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-                nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
       gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-           begründen.
       den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem


BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                                   Seite 4 von 10

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11.4   Hinweispflicht des Versicherers                                          Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-               nach Ziffer 12.2.2 und Ziffer 12.2.3 bekannt, kann er den
       änderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver-                 Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-
       sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform                 gen.
       (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verlet-     12.3.2 Vertragsänderung
       zung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.                                 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
11.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers                                  der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
                                                                                entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absiche-
       Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
                                                                                rung der erhöhten Gefahr ausschließen.
       zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
       wenn er den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die                   Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um
       unrichtige Anzeige kannte.                                               mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absi-
                                                                                cherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche-
11.6   Anfechtung                                                               rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger                gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
       Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.                                  Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
                                                                                Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu-
11.7   Erlöschen der Rechte des Versicherers                                    weisen.
       Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
                                                                         12.4   Erlöschen der Rechte des Versicherers
       und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
       Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht                Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags-
       für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten          anpassung nach Ziffer 12.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
       sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-              nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
       nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich                Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
       oder arglistig verletzt hat.                                             wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden
                                                                                hat.
12     Gefahrerhöhung – gilt nur für die Sachversicherung
                                                                         12.5   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
12.1   Begriff der Gefahrerhöhung
                                                                         12.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,
12.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der                      so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
       Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch-                  der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 12.2.1
       lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der                  vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
       Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des               diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be-
       Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des                  rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
       Versicherers wahrscheinlicher wird.                                      Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
12.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –                 spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
       vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,               der Versicherungsnehmer zu beweisen.
       nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.         12.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.2.2 und Ziffer
12.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.1.1 liegt nicht vor, wenn             12.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der
       sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den                 später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem
       Umständen als mitversichert gelten soll.                                 die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs-
                                                                                sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine An-
12.2   Pflichten des Versicherungsnehmers                                       zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-
12.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-                  nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer
       rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers                   12.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
       keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme                       Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung
       durch einen Dritten gestatten.                                           zu dem Zeitpunkt, zu dem ihn die Anzeige hätte zugegangen
12.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er                    sein müssen, bekannt war.
       ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahr-           12.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
       erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er die-                 (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
       se dem Versicherer unverzüglich anzeigen.                                    Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
12.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-                      Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht
       klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der                      war oder
       Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei-                  (2) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
       gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                                Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
12.3   Kündigung oder Vertragsverlängerung durch den Versi-                         eine Kündigung nicht erfolgt war oder
       cherer                                                                   (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
12.3.1 Kündigungsrecht                                                              punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund-
                                                                                    sätzen entsprechend erhöhte Prämie verlangt.
       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
       Ziffer 12.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün-     13     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
       digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
       vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorlie-   13.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
       gen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versi-         13.1.1 Für die Sachversicherung gilt:
       cherungsnehmer zu beweisen.                                              Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
       Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der             rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
       Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat                 hat, sind:
       kündigen.


BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                                   Seite 5 von 10

[Seite 6]
        (1)   die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie               (7)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-
              vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;                         sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegen-
        (2)   die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten                   heiten nach Ziffer 13.2.1 und nach Ziffer 13.2.2 eben-
              Obliegenheiten.                                                           falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächli-
                                                                                        chen und rechtlichen Umständen möglich ist.
13.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
                                                                          13.2.3 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Ziffer
        Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-
                                                                                 13.2.1:
        rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb an-
        gemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die               (1)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
        Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen                        einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha-
        unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt                       denersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche
        hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.                            gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht-
                                                                                        ansprüche geltend gemacht werden.
13.1.3 Rechtsfolgen
                                                                                  (2)   Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge-
        Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
                                                                                        mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
        fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
                                                                                        Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
        rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so
                                                                                        Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
        kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
                                                                                        die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
        von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
                                                                                        mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
        kündigen.
                                                                                        übersandt werden.
        Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi-
                                                                                  (3)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan-
        cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
                                                                                        waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Ver-
        vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
                                                                                        fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
13.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungs-                         gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich
        falls                                                                           anzuzeigen.
        Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-                (4)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
        sicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                            Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
                                                                                        Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
13.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
                                                                                        sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
       des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-
                                                                                        Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
       mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar,
       zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder                      (5)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-
       telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.                      anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh-
       Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte                          rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
       Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche-                        Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche-
       rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.                             rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
                                                                                        rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie
13.2.2 Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Ziffer 13.2.1:
                                                                                        alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor-
        Der Versicherungsnehmer hat                                                     derten Unterlagen zur Verfügung stellen.
        (1)   dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
              ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch          13.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
              mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                     13.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
        (2)   Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-                   Ziffer 13.1 oder Ziffer 13.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer
              gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;                        von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger
                                                                                 Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
        (3)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-              seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwe-
              zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzurei-                  re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
              chen;
                                                                          13.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
        (4)   das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis                Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
              die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch               rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
              den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Verän-               oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
              derungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach-                  nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
              vollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und               E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie-
              die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung                  sen hat.
              durch den Versicherer aufzubewahren;
                                                                          13.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
        (5)   soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede                   Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
              Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,             nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
              die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des               Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
              Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erfor-              Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
              derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und               Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
              Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-                     fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
              schädigungspflicht zu gestatten;                                   war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
        (6)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de-              liegenheit arglistig verletzt hat.
              ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
              kann.


BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                                       Seite 6 von 10

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Abschnitt 4      Weitere Regelungen                                                   Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung
                                                                                      der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie
14     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                      werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä-
                                                                                      rung dem Versicherer zugeht.
14.1   Für die Sachversicherung gilt:
                                                                                  2. Die Regelungen nach Ziffer 14.1.4.1 sind auch anzu-
14.1.1 Anzeigepflicht                                                                wenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent-
       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-                     standen ist, dass nach Abschluss der mehreren Versi-
       be Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die                   cherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
       andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mittei-                  Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
       lung sind der andere Versicherer und die Versicherungs-                       gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
       summe anzugeben.                                                              schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
                                                                                     die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
14.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                     summen und der Prämien verlangen.
       Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach
       Ziffer 14.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi-      14.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:
       cherer unter den in Ziffer 13 beschriebenen Voraussetzun-           14.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
       gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise                 mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
       leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi-   14.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
       cherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der                ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er
       anderen Versicherung erlangt hat.
                                                                                  die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlan-
14.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                         gen.
       1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-           14.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs-
          selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-                   nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
          rungssummen zusammen den Versicherungswert oder                         nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-                       hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
          schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste-                     die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zu-
          hen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den                       geht.
          Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
                                                                           15     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
       2.    Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
            verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,       15.1   Form, zuständige Stelle
            dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der                  Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzei-
            Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr                    gen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit-
            als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-                  telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform
            gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei                  (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
            demselben Versicherer bestehen.                                       soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
            Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte                  anderes bestimmt ist.
            aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für                  Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
            denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus                  des Versicherers oder an die im Versicherungsschein als
            dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-                  zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzli-
            schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher                  chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
            ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum-                  Anzeigen bleiben bestehen.
            men, aus denen die Prämie errechnet wurde, nur in die-
            sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.                    15.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
            Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt                   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
            sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträ-                schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
            gen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten                   lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
            ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum-                  abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Brie-
            men in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wä-                   fes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
            re.                                                                   Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
                                                                                  zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
       3.    Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
                                                                                  Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versi-
            rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
                                                                                  cherungsnehmers.
            rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
            der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.            15.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
            Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt                 lassung
            zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden                    Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
            Umständen Kenntnis erlangt.                                           Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
14.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung                                       einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Be-
                                                                                  stimmungen nach Ziffer 15.2 entsprechend Anwendung.
       1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den
          die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis           16     Vollmacht des Versicherungsvertreters und des Versi-
          von dem Entstehen der Mehrfachversicherung                              cherungsmaklers
          geschlossen, kann er verlangen, dass der später
          geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche-               16.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
          rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der                        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
          Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch                  Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
          die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.                             zunehmen betreffend


BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                                     Seite 7 von 10

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       (1)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-           Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
             vertrages;                                                     der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
       (2)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich         liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsver-
             dessen Beendigung;                                             trag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
                                                                            Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
       (3)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
                                                                            ständigen Niederlassung.
             Vertrages und während des Versicherungsverhältnis-
             ses.                                                      19   Anzuwendendes Recht
16.2   Erklärungen des Versicherers                                         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom         20   Embargobestimmungen
       Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine dem Versi-            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
       cherungsnehmer zu übermitteln.                                       gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
16.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                              keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
                                                                            schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-
                                                                            der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
       gen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusam-
                                                                            land entgegenstehen.
       menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
       Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung              Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
       dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen              nen bzw. Embargos, die von Staaten außerhalb der Europä-
       sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vor-            ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland im Hin-
       nahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig-            blick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht
       keit nicht kannte.                                                   europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen-
                                                                            stehen.
16.4   Vollmachten des Versicherungsmaklers
                                                                       21   Repräsentanten
       Die Vollmachten und Pflichten des Versicherungsmaklers in
       Bezug auf die Entgegennahme und Weiterleitung von An-                Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
       zeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versiche-               Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
       rungsnehmers an den Versicherer richten sich nach den im        22   Weitere Versicherungsnehmer
       Versicherungsschein dazu getroffenen Vereinbarungen.
                                                                            Alle rechtlich selbständigen Unternehmen im Inland, die als
17     Verjährung                                                           weitere Versicherungsnehmer im Versicherungsschein ge-
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in              nannt sind, vertritt ausschließlich der den Versicherungsver-
       drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des              trag abschließende Versicherungsnehmer bei der Abgabe
       Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-           und Annahme von Willenserklärungen gegenüber dem Ver-
       ger von den Anspruch begründenden Umständen und der                  sicherer. Er ist dem Versicherer gegenüber alleiniger Prä-
       Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässi-          mienschuldner.
       ge Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                             Die Mitversicherung rechtlich selbständiger Firmen mit Sitz
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                im Ausland bedarf der besonderen Vereinbarung.
       Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-            Für die Haftpflichtversicherung gilt:
       nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in               Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle rechtlich un-
       Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Ent-        selbstständigen Zweig-, Hilfs- und Nebenbetriebe im In- und
       scheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.           Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada).
       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen          Mitversichert sind sämtliche neu gegründete und hinzukom-
       Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                           mende rechtlich selbständige Unternehmen mit Sitz im In-
18     Örtlich zuständiges Gericht                                          land mit gleichem Betriebscharakter ab dem Zeitpunkt der
                                                                            Gründung bzw. des Erwerbs. Voraussetzung hierfür ist, dass
18.1   Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
                                                                            (1)   der Versicherungsnehmer mit mindestens 50 Prozent
       mittler
                                                                                  beteiligt ist oder die unternehmerische Leitung inne hat
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-                   und
       cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
                                                                            (2)   der Erwerb bzw. die Neugründung dem Versicherer in-
       dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
                                                                                  nerhalb von sechs Monaten angezeigt und eine Eini-
       rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch
                                                                                  gung über die Höhe der Prämie erzielt wird.
       das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
       nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz              Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, sofern eine
       seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Erman-            Vereinbarung über die Prämie im vorgenannten Zeitraum
       gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.            nicht erzielt wird.
       Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-                Für diese Firmen bestehende anderweitige Versicherungen
       schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen           gehen dieser Versicherung vor und werden auf die Leistun-
       Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-              gen dieses Vertrages angerechnet.
       wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des        23   Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
       Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
                                                                            – gilt nur, sofern vereinbart und im Versicherungsschein
18.2   Klagen gegen den Versicherungsnehmer                                 dokumentiert –
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-             Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig
       cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-             eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko,
       keit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem              wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen für die ver-
       Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach           einbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Zeit ei-
       seinem gewöhnlichen Aufenthalt.                                      ne Summen- und/oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt:


BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                               Seite 8 von 10

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23.1   Summendifferenzdeckung                                                  der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und
       Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatz-                verpflichtet ist, liegt eine Mitversicherung vor.
       leistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versiche-               Die Versicherer dieser Mitversicherung haften unter Aus-
       rung versicherten Versicherungsfall die Höhe der Versiche-              schluss der gesamtschuldnerischen Haftung jeweils als Ein-
       rungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung                     zelschuldner und nur für den von ihnen gezeichneten Anteil.
       überschreitet, und zwar für den darüber hinausgehenden                  Zwischen dem Versicherungsnehmer und jedem Versicherer
       Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Ent-                  bestehen rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
       schädigungsgrenze bzw. Versicherungssumme dieses Ver-
       sicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung). Die Leis-          24.2   Vollmachten, Anzeigen und Willenserklärungen
       tungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich                 Der im Verteilerplan genannte führende Versicherer ist
       auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regressleis-                 bezüglich dieser Versicherung von allen Versicherern be-
       tungen oder sonstigen Leistungen Dritter.                               vollmächtigt, die vom Versicherungsnehmer abgegebenen
                                                                               Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
23.2   Konditionsdifferenzdeckung
                                                                               Diese Anzeigen und Willenserklärungen gelten den beteilig-
       Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versi-
                                                                               ten Versicherern als zugegangen, wenn sie dem führenden
       cherungsvertrages weitergeht als der bereits bestehende
                                                                               Versicherer zugegangen sind.
       Versicherungsvertrag, gilt der durch den vorliegenden Versi-
       cherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditi-                  Die vom führenden Versicherer bezüglich dieser Versiche-
       onsdifferenzdeckung).                                                   rung abgegebenen Willenserklärungen oder mit dem Versi-
                                                                               cherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für alle
23.3   Anzeigepflicht und Selbstbehalt                                         beteiligten Versicherer rechtsverbindlich.
       Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig             Der führende Versicherer ist nicht berechtigt zur
       bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist
                                                                               a)   Veränderung von Selbstbehalten oder Prämien;
       dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
       Der im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte
       Selbstbehalt gilt auch für die Summen- und Konditionsdiffe-             Für die Haftpflichtversicherung gilt:
       renzdeckung.                                                            b)   Erweiterung des Versicherungsumfangs, soweit gesetz-
       Kein Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer                     lich nicht etwas anderes vorgegeben ist;
       23.1 – für den Selbstbehalt der anderen Versicherung.                   c)      Erhöhung von Versicherungssummen oder Jahres-
23.4   Subsidiarität                                                                höchstersatzleistungen;
                                                                               d)   Änderung der Kündigungsbestimmungen oder Versi-
       Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leis-
                                                                                    cherungsdauer;
       tungsfrei, weil der Versicherungsnehmer die Prämie nicht
       bezahlt oder Obliegenheiten verletzt hat, wird der Scha-                Für die Sachversicherung gilt:
       densersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem ander-                  e)   Erweiterung der versicherten Gefahren und Schäden,
       weitigen Versicherungsvertrag bedingungsgemäß geleistet                      Sachen oder Kosten sowie zum Einschluss neuer Ver-
       würde.                                                                       sicherungsorte, Versicherungsnehmer oder mitversi-
                                                                                    cherter Unternehmen;
23.5   Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versi-
       cherung                                                                 f)      Erhöhung von Versicherungssummen oder Ent-
                                                                                    schädigungsgrenzen;
       Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im
       Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie               g)   Kündigung, zur Änderung von Kündigungsbestimmun-
       vorzeitig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im                  gen oder der Versicherungsdauer, ausgenommen hier-
       Rahmen dieses Vertrages. Der Versicherungsnehmer ist                         von ist
       aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der ander-                  aa) die Verkürzung von Fristen zur Kündigung zum Ab-
       weitig bestehenden Versicherung innerhalb eines Monats                           lauf des jeweiligen Versicherungsjahres;
       anzuzeigen.
                                                                                    bb) die Kündigung wegen einer Gefahrerhöhung nach
23.6   Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter                            Ziffer 12 oder Verletzung einer Obliegenheit nach
       Prämienvereinbarung                                                              Ziffer 13 dieser Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                                                                        gungen;
       Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme
       des Versicherungsschutzes eine Mehrprämie zu. Unterlässt                     cc) die Verlängerung der Versicherungsdauer, die auf-
       der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder                            grund einer im Versicherungsvertrag getroffenen
       kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei                         Regelung gewährt wird.
       dem Versicherer eine Vereinbarung über die Prämie für das
                                                                        24.3   Prozessführung
       neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz
       für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt            Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten
       der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so          Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
       hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue                  a)   Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus die-
       Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem                     sem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führen-
       Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht ver-                den Versicherer und nur wegen dessen Anteil gericht-
       strichen war.                                                                lich geltend machen.
24     Führungsklausel                                                         b)   Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den
                                                                                    führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Ent-
24.1   Mitversicherung                                                              scheidung sowie die von diesem mit dem Versiche-
       Haben mehrere Versicherer eine Versicherung in der Weise                     rungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen
       gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus                        Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Die Pro-


BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                                  Seite 9 von 10

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            zesskosten werden von den Versicherern anteilig ge-         25   Update-Garantie
            tragen.                                                          Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungs-
       c)       Falls der Anteil des führenden Versicherers den für          bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs-
            die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des               nehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neu-
            Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision                en Versicherungsbedingungen mit sofortiger Wirkung auch
            den Wert der mit der Revision geltend zu machenden               für diesen Vertrag. Vereinbarte Versicherungssummen,
            Beschwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsneh-             Selbstbehalte und Prämien ändern sich nicht. Sofern die
            mer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder              bisher vereinbarten Versicherungsbedingungen in einzelnen
            eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage        Positionen bessere Leistungen enthalten, bleiben diese be-
            auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere betei-        stehen.
            ligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er-               Der Versicherungsnehmer erhält mit der Prämienrechnung
            reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so          zur nächsten Hauptfälligkeit eine Information zum geänder-
            gilt b) nicht.                                                   ten Versicherungsschutz.
                                                                             Der verbesserte Versicherungsschutz entfällt rückwirkend,
                                                                             wenn der Versicherungsnehmer der Änderung innerhalb ei-
                                                                             nes Monats nach Zugang der neuen Prämienrechnung wi-
                                                                             derspricht. Mit diesem Widerspruch gilt die Update-Garantie
                                                                             automatisch auch für künftige Fälle gestrichen.


BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016                                                                                             Seite 10 von 10
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