# HanseMerkur / Hiscox / Chubb Sach-Inhalt by Hiscox für Bürobetriebe: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-hiscox-sach-inhalt-buero.php
- Rechtlicher Träger: Hanse Merkur, Hiscox, Chubb (falls PHV für Private)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-hiscox-sach-inhalt-buero.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen für Bürobetriebe](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-modul-sach-inhalt-versicherung-012019.pdf), Fassung Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsinformationen Modulprodukt](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/versicherungsinformationen-modulprodukt-102020.pdf), Fassung Modulprodukt, Version 10/2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | Abschnitt A VI. 6.1., Seite 6 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | nein | Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich selbständiger Module gewährt werden. | 4. a), Seite 2 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | ja | ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. | Abschnitt A VI. 1., Seite 5 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. | Abschnitt A VI. 6.4., Seite 7 |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | ja | steht dem Versicherungsnehmer eine zusätzliche Versicherungssumme von bis zu 10 % der jeweils vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung, | Abschnitt A VI. 6.3., Seite 6 |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | ja | Im Falle eines Wechsels des Versicherungsortes geht der Versicherungsschutz auf den neuen Standort über. Während des Wechsels besteht Versicherungsschutz an beiden Standorten. | Abschnitt A V. 3., Seite 5 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht; | Abschnitt A IV. 3., Seite 4 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Beseitigung von Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl bzw. -versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub; | Abschnitt A VI. 5.11., Seite 6 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Sprinkler-Leckage | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | ja | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Sturmflut und Grundwasser; | Abschnitt A IV. 6., Seite 4 |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall). | Abschnitt A II., Seite 3 |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | nicht geregelt |  |  |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | fremde Sachen, soweit diese dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden und diese nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern sind; | Abschnitt A I. 1., Seite 3 |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | ja, bis zur Versicherungssumme | die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Betriebsinhabern, Mitarbeitern und Besuchern des Versicherungsnehmers, soweit diese Gegenstände sich typischerweise innerhalb des Versicherungsortes befinden. | Abschnitt A I. 1., Seite 3 |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | ja, bis zur Versicherungssumme | in das Bürogebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, | Abschnitt A I. 1., Seite 3 |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | ja, bis zur Versicherungssumme | z.B. Einbauten, Installationen oder Außenanlagen (Markisen, Werbeschilder); | Abschnitt A I. 1., Seite 3 |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie hochwertige Gegenstände, wie z.B. Bilder, Antiquitäten, Bargeld und Wertpapiere. | Abschnitt A I. 1., Seite 3 |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | nicht geregelt |  |  |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | sind weltweit versichert, wenn sie voraussichtlich nur vorübergehend (nicht mehr als drei Monate) zu betrieblichen Zwecken vom Versicherungsort entfernt werden. | Abschnitt A V. 2.1., Seite 4 |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeuge unter Anwendung der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß zu sichern und während der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) in einer bewachten oder verschlossenen (Sammel-)Garage, | Abschnitt B IV. 1.6., Seite 9 |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | ja, bis 25.000 € | für die tatsächlich erfolgte Wiederherstellung oder Reproduktion von vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellten Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten oder Magnetplatten; | Abschnitt A VI. 5.15., Seite 6 |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | ja, bis 25.000 € | für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, | Abschnitt A VI. 5.14., Seite 6 |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, | Abschnitt A I. 1., Seite 3 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und beschädigter versicherter Sachen; | Abschnitt A VI. 5.1., Seite 5 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; | Abschnitt A VI. 5.2., Seite 5 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt Kosten des Versicherungsnehmers für – auch erfolglose – Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens für geboten halten darf, | Abschnitt A VI. 5., Seite 5 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | ja, bis 25.000 € | für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Büroeingangstüren, Fenster, Tresore oder Alarmanlagen abhandengekommen sind; | Abschnitt A VI. 5.12., Seite 6 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | ja, bis 25.000 € | für die Beseitigung von Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl bzw. -versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub; | Abschnitt A VI. 5.11., Seite 6 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | ja, bis 25.000 € | für den Schutz (z.B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen; | Abschnitt A VI. 5.10., Seite 6 |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Technologiefortschritt, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen entstehen, | Abschnitt A VI. 5.16., Seite 6 |
| Kosten für Sachverständige | ja, bis zur Versicherungssumme | für Sachverständige, die in Abstimmung mit dem Versicherer beauftragt werden; | Abschnitt A VI. 5.4., Seite 5 |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | ja, bis 25.000 € | für die Wiederbeschaffung von Medien wie Gas, Öl oder Wasser, die bestimmungswidrig aus Wasser- oder Heizungsanlagen ausgetreten sind; | Abschnitt A VI. 5.13., Seite 6 |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | In der Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, | 4. b), Seite 3 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | nicht geregelt |  |  |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 50.000 € | Zugunsten des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer jedoch bei Schäden bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. | Abschnitt A III., Seite 3 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | Schäden durch alters- und betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Verschleiß, Schimmel, Schwamm), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte, | Abschnitt A IV. 3., Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | ja | Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden durch Viren und Hackerangriffe; | Abschnitt A IV. 4., Seite 4 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb verschlossen zu halten, solange die Arbeit ruht, und alle bei Antrag vorhandenen vereinbarten Sicherungen uneingeschränkt gebrauchsfähig zu halten; | Abschnitt B IV. 1.4., Seite 9 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | ja | über Wertpapiere, Urkunden, Sammlungen und über andere hochwertige Gegenstände, für die dies besonders vereinbart ist, ein Verzeichnis zu führen und gesondert aufzubewahren, | Abschnitt B IV. 1.3., Seite 9 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz sind die jeweils im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalte in Abzug zu bringen. | Abschnitt A VII., Seite 7 |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen der Bedingungen Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe gelten automatisch als mitversichert, | Abschnitt B VIII., Seite 12 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird. | 10., Seite 6 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen. | 10., Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen für Bürobetriebe

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Sach-Inhalt by Hiscox
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe

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           Sach-Inhalt by Hiscox
           Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


Index		   Abschnitt A – Was ist versichert?                                 3
          		    I.     Versicherte Sachen                                   3
          		    II.    Versicherte Risiken/Versicherungsfall                3
          		    III.   Herbeiführung des Versicherungsfalles                3
          		    IV.    Risikoausschlüsse                                    4
          		    V.     Räumlicher Geltungsbereich                           4
          		    VI.    Leistungen des Versicherers                          5
          		    VII.   Selbstbehalt                                         7


          Abschnitt B – Allgemeine Regelungen                              8
          		    I.     Repräsentanten                                       8
          		    II.    Versicherung für fremde Rechnung                     8
          		    III.   Gefahrerhöhung                                       8
          		    IV.    Obliegenheiten                                       9
          		    V.     Subsidiarität                                       11
          		    VI.    Sachverständigenverfahren                           11
          		    VII.   Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles   12
          		    VIII. Innovationsklausel                                   12
          		    IX.    Anpassung der Versicherungssumme                    13


                                                                                2

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                              Abschnitt A – Was ist versichert?
                              Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


I. Versicherte Sachen 1.           Versichert sind die beweglichen Sachen des Bürobetriebes des Versicherungsnehmers,
		                                 soweit sie in dessen Eigentum stehen, von ihm geleast, gemietet oder ihm sonst
		                                 entgeltlich oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurden und für die der Ver-
		                                 sicherungsnehmer die Gefahr trägt. Hierzu gehören insbesondere die kaufmännische
		                                 und technische Betriebseinrichtung, einschließlich der elektrotechnischen und elektro-
		                                 nischen Anlagen und Geräte, sowie hochwertige Gegenstände, wie z.B. Bilder,
		                                 Antiquitäten, Bargeld und Wertpapiere.
                                    Darüber hinaus versichert sind:
                                ∙ in das Bürogebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter
                              		  auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr
                              		  trägt, z.B. Einbauten, Installationen oder Außenanlagen (Markisen, Werbe-
                              		schilder);
                                ∙        fremde Sachen, soweit diese dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be-
                              		         nutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden und diese
                              		         nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Ver-
                              		         sicherungsnehmer zu versichern sind;
                                ∙        die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Betriebsinhabern, Mitarbeitern und
                              		         Besuchern des Versicherungsnehmers, soweit diese Gegenstände sich typischer-
                              		         weise innerhalb des Versicherungsortes befinden.
                                    Daten und Programme sind keine Sachen, jedoch im Rahmen von Abschnitt A VI. 5.14.
                                    (Wiederherstellungskosten) versichert.
                              2.    Nicht versichert sind:
                                    2.1. zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger;
                                2.2. Luftfahrzeuge (insbesondere auch Drohnen) nebst Zubehör und Reserveteilen,
                              		     es sei denn, diese sind ausdrücklich im Versicherungsschein mitversichert;
                                    2.3. Wasserfahrzeuge nebst Zubehör und Reserveteilen;
                                2.4. zur privaten Nutzung dienender Hausrat aller Art, sofern Bürobetrieb und
                              		     Privathaushalt räumlich miteinander verbunden sind;
                                    2.5. Tiere.


II. Versicherte 		 Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung,
    Risiken/Ver-		 Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-
    sicherungsfall		Versicherung/Versicherungsfall).


III. Herbeiführung des Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-
     Versicherungsfalles sicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.
                              Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Ver-
                              sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
                              Verhältnis zu kürzen. Zugunsten des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer jedoch
                              bei Schäden bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.


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[Seite 4]
                           Abschnitt A – Was ist versichert?
                           Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


IV. Risikoausschlüsse           Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für:
                             1.    Schäden durch Verlieren und Liegenlassen versicherter Sachen;
                             2.    Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen;
                             3.    Schäden durch alters- und betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder
                                   allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Verschleiß, Schimmel, Schwamm),
                                   Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte,
                                   es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht;
                             4.    Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden
                                   durch Viren und Hackerangriffe;
                             5.    Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost
                                   und Oxidation, es sei denn, es handelt sich um Schäden an elektronischen oder
                                   elektrischen Anlagen, oder die Schäden sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck,
                                   Rückstau, Frost, Rohrbruch, Leitungswasser, Überschwemmung (außer Sturmflut),
                                   Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden;
                             6.    Schäden durch Sturmflut und Grundwasser;
                             7.    Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Schädlinge oder Nagetiere;
                             8.    Schäden durch Neu-, Um- oder Ausbauarbeiten, Umzüge, Reparatur, Wartung,
                                   Renovierung, Restaurierung oder Reinigung, fehlerhafte oder mangelhafte Ausführung
                                   von Arbeiten oder Verwendung mangelhafter Materialien;
                             9.    Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer
                                   oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
                             10. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg,
                                 Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Zuständen;
                             11. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
                                 Maßnahmen;
                             12. Schäden durch strafbare Handlungen von Betriebsinhabern oder Repräsentanten;
                             13. Schäden durch Untreue, Unterschlagung, Betrug oder Erpressung.


V. Räumlicher 		 1. Versicherungsort
			Geltungs-        Versicherungsschutz besteht innerhalb der Versicherungsorte. Versicherungsorte sind
			bereich          die der ausschließlichen betrieblichen Nutzung durch den Versicherungsnehmer zu-
			                                gewiesenen Räumlichkeiten oder Flächen an den im Versicherungsschein ange-
			                                gebenen Adressen.
                           2.      Außenversicherung
                                   2.1. Bewegliche Sachen des Bürobetriebes des Versicherungsnehmers, die in seinem
                                        Eigentum stehen, geleast, gemietet oder ihm sonst entgeltlich oder unter Eigen-
                                        tumsvorbehalt überlassen wurden und für die der Versicherungsnehmer die
                                        Gefahr trägt, sind weltweit versichert, wenn sie voraussichtlich nur vorübergehend
                                        (nicht mehr als drei Monate) zu betrieblichen Zwecken vom Versicherungsort ent-
                                        fernt werden. Schäden durch Sturm und Hagel sind nur versichert, wenn sich die
                                        versicherten Sachen in Gebäuden befinden.
                                   2.2. Bewegliche Sachen, die den Mitarbeitern vom Versicherungsnehmer zu Zwecken
                                        der Home-Office-Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, sind mitversichert, ohne
                                        dass diese in dem Versicherungsschein benannt werden müssen. Schäden durch
                                        Sturm und Hagel sind nur versichert, wenn sich die versicherten Sachen in
                                        Gebäuden befinden.
                                   2.3. Im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Server sind auch in fremden
                                        Rechenzentren innerhalb Deutschlands mitversichert.
                                                                                                                             4

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                     Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


                     3.   Umzug
                          Im Falle eines Wechsels des Versicherungsortes geht der Versicherungsschutz auf den
                          neuen Standort über. Während des Wechsels besteht Versicherungsschutz an beiden
                          Standorten. Der Versicherungsschutz am alten Standort erlischt spätestens vier Monate
                          nach Umzugsbeginn, es sei denn, die Weiterversicherung wird mit dem Versicherer
                          vereinbart.


VI. Leistungen des		 1.   Totalschaden
    Versicherers          Wenn versicherte Sachen zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzt der
                          Versicherer den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in
                          neuwertigem Zustand (Neuwert) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
                     2.   Teilschaden
                          Wenn versicherte Sachen beschädigt werden, ersetzt der Versicherer die notwendigen
                          Reparatur- und Wiederherstellungskosten unmittelbar vor Eintritt des versicherten
                          Schadens zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zu
                          diesem Zeitpunkt.
                     3.   Elektronikschäden
                          Bei Schäden an Elektronikgegenständen ersetzt der Versicherer abweichend von den
                          vorstehenden Regelungen in Abschnitt A VI. 1. und 2. maximal den unmittelbar vor
                          Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Zeitwert, wenn
                          3.1. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des Gegenstandes unterbleibt;
                          3.2. für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu
                               beziehen sind;
                          3.3. der Gegenstand aktuell nicht in Gebrauch ist.
                     4.   Eigentumsübergang und Restwertanrechnung
                          Der Restwert der zerstörten Sachen und derjenigen beschädigten Sachen, deren
                          Wiederherstellungskosten den Neuwert übersteigen, kann bei der Entschädigung
                          angerechnet werden.
                          Für den Fall, dass der Versicherer auf die Anrechnung verzichtet sowie bei
                          abhandengekommenen Sachen verpflichtet sich der Versicherungsnehmer dazu, das
                          Eigentum an den abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen, deren
                          Wiederherstellungskosten den Neuwert übersteigen, auf Verlangen des Versicherers
                          zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung an den Versicherer zu übertragen.
                     5.   Zusätzliche Kosten
                          Der Versicherer ersetzt Kosten des Versicherungsnehmers für – auch erfolglose –
                          Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar
                          drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens für geboten
                          halten darf, sowie die aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig gewordenen
                          Kosten des Versicherungsnehmers:
                          5.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter
                               und beschädigter versicherter Sachen;
                          5.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wieder-
                               beschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder
                               geschützt werden müssen;
                          5.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am
                               Versicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist;
                          5.4. für Sachverständige, die in Abstimmung mit dem Versicherer beauftragt werden;


                                                                                                                  5

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Abschnitt A – Was ist versichert?
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


     5.5. für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
          versicherter Sachen;
     5.6. durch Preissteigerungen, die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und
          der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen tatsächlich
          entstanden sind, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung unver-
          züglich veranlasst wurde;
     5.7. für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken;
     5.8. für freiwillige Zuwendungen an die Helfer der Brandbekämpfung;
     5.9. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die dem Betriebsinhaber,
          Repräsentanten oder zuständigen Mitarbeitern entstehen;
     5.10. für den Schutz (z.B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen;
     5.11. für die Beseitigung von Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl bzw.
           -versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub;
     5.12. für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Büroeingangstüren, Fenster, Tresore
           oder Alarmanlagen abhandengekommen sind;
     5.13. für die Wiederbeschaffung von Medien wie Gas, Öl oder Wasser, die
           bestimmungswidrig aus Wasser- oder Heizungsanlagen ausgetreten sind;
     5.14. für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Daten und Programmen,
           zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, es sei denn, die Daten
           und Programme befanden sich lediglich im Arbeitsspeicher;
     5.15. für die tatsächlich erfolgte Wiederherstellung oder Reproduktion von vom Ver-
           sicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellten Akten,
           Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten oder Magnet-
           platten;
     5.16. durch Technologiefortschritt, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbe-
           schaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen entstehen,
           sofern die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte
           nicht möglich oder wirtschaftlich sinnvoll ist;
     5.17. Für die Durchführung einer Mediation zwischen dem Versicherungsnehmer und
           Versicherer über das Bestehen oder die Höhe eines Leistungsanspruchs, wenn
           sich Versicherungsnehmer und Versicherer auf die Durchführung eines Media-
           tionsverfahren geeinigt haben.
6.   Entschädigungsgrenzen
     6.1. Versicherte Sachen
          Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die
          im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
          Im Versicherungsschein können weitere Entschädigungsgrenzen geregelt sein.
     6.2. Kosten
          Die zusätzlichen Kosten des Abschnittes A VI. 5.1. bis 5.6. werden insgesamt in
          Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
          Die zusätzlichen Kosten des Abschnittes A VI. 5.7. bis 5.17. werden jeweils in
          Höhe von 10 % der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus
          ersetzt, maximal jedoch bis zur Höhe von € 25.000 je Ziffer des Abschnittes A VI.
          5.7. bis 5.17.
     6.3. Vorsorge
          Für Werterhöhungen und/oder Neuerwerbungen von versicherten Sachen
          während einer Versicherungsperiode steht dem Versicherungsnehmer eine
          zusätzliche Versicherungssumme von bis zu 10 % der jeweils vereinbarten Ver-
          sicherungssumme zur Verfügung, wenn der Versicherungsnehmer dem Ver-
          sicherer spätestens bis zum Ablauf dieser Versicherungsperiode hierüber
          informiert (Vorsorge).
                                                                                              6

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                            Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


                                  6.4. Unterversicherungsverzicht
                            		         Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
                            7.    Kumulklausel
                                  Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver-
                                  sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver-
                                  sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder
                                  mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der
                                  Versicherungssummen findet nicht statt.


VII. Selbstbehalt		Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz sind die jeweils im
		                 Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalte in Abzug zu bringen.


                                                                                                                    7

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                            Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                            Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


I. Repräsentanten		 Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
		                  zurechnen lassen.


II. Versicherung für		      1.   Rechte aus dem Vertrag
    fremde Rechnung		            Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen
                                 für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
                                 diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
                                 Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                            2.   Zahlung der Entschädigung
                                 Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
                                 Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
                                 sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
                                 nehmers verlangen.
                            3.   Kenntnis und Verhalten
                              3.1.    Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
                            		        Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
                            		        Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag
                            		        Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
                            		        der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
                            		        Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver-
                            		        sicherungsnehmers ist.
                              3.2.    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
                            		        Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung
                            		        des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig
                            		        davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt
                            		        es auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den
                            		        Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
                            		        darüber informiert hat.


III. Gefahrerhöhung
   1.                            Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch
			                              den Versicherer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte
			                              gestatten. Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen hat der
			                              Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
                            2.   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des
                                 Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass
                                 dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens
                                 wahrscheinlicher wird.
                                 Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
                              2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen)
                            		     gefragt hat;
                              2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht
                            		     gebrauchsfähigem Zustand sind.
                            3.   Nimmt der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer
                                 eine Gefahrerhöhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten,
                                 so kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist
                                 kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat seine Verpflichtung weder vor-
                                 sätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung seitens des Versicherungs-

                                                                                                                            8

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                       Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


                            nehmers auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein-
                            haltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                       4.   Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen oder
                            gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
                            frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Im Fall
                            einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                            einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
                            Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
                            trägt der Versicherungsnehmer.
                       5.   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung vor-
                            genommen oder gestattet hat, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen
                            des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                            Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
                            eintritt, zu dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Anzeige hätte zu-
                            stellen müssen. Dies gilt nicht, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu diesem
                            Zeitpunkt bereits bekannt war. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die
                            Verletzung der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Ver-
                            letzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver-
                            schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das
                            Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.


IV. Obliegenheiten		   1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                            Der Versicherungsnehmer hat
                        1.1. alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu
                       		beachten;
                         1.2. die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und
                       		     Mängel und Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
                         1.3.    über Wertpapiere, Urkunden, Sammlungen und über andere hochwertige
                       		        Gegenstände, für die dies besonders vereinbart ist, ein Verzeichnis zu führen
                       		        und gesondert aufzubewahren, wo es nicht zerstört, beschädigt werden oder
                       		        abhandenkommen kann;
                         1.4. alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb verschlossen zu halten,
                       		     solange die Arbeit ruht, und alle bei Antrag vorhandenen vereinbarten
                       		     Sicherungen uneingeschränkt gebrauchsfähig zu halten;
                         1.5. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm
                       		     über dem Boden zu lagern;
                         1.6.    Fahrzeuge unter Anwendung der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
                       		        ordnungsgemäß zu sichern und während der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) in
                       		        einer bewachten oder verschlossenen (Sammel-)Garage, auf einem bewachten
                       		        Parkplatz oder in Ermangelung vorgenannter Abstellmöglichkeiten auf einem
                       		        umfriedeten Hof eines bewohnten Grundstückes abzustellen;
                         1.7. während des Transportes durch den Versicherungsnehmer oder durch Dritte die
                       		     Sachen stets ordnungsgemäß und beanspruchungsgerecht zu verpacken sowie
                       		     sachgemäß zu verladen und zu sichern;
                         1.8. den Versicherer spätestens bis zum Beginn des dritten Kalendermonats vor
                       		     Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode über etwaige Werterhöhungen und/
                       		     oder Neuerwerbungen zu informieren.


                                                                                                                       9

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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
     2.1. (Teilweise) Kündigung
		        Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver-
		        letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich
		        nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019.
     2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit
		        Unabhängig vom Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit ist der Versicherer von
		        der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich
		        eine Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber
		        dem Versicherer zu erfüllen hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der
		        Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
		        des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
		        kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
		        der Versicherungsnehmer.
          Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer
          zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
          Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
          oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nicht-
          vorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer.
3.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
  3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer
		     vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
  3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit
		     die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten;
  3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
		     zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
  3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein
		     Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
  3.5.    die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver-
		        sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver-
		        sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B.
		        durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
		        Versicherer aufzubewahren;
  3.6.    dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe
		        des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
		        sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen
		        schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen;
  3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände
		     es gestatten – zu erteilen;
 3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
		informieren.
4.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
     Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach
     Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der
     Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver-
     sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
     erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im
     Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
     seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
     entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
     groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

                                                                                                   10

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                            Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur
                            Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
                            die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
                            Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden
                            Kausalität trägt der Versicherungsnehmer.
                            Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs-
                            nehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
                            erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
                            er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-
                            folge hingewiesen hat.


V. Subsidiarität		     Sind versicherte Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, besteht kein
		                     Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vor-
		                     liegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle auf-
		                     grund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungssummen über den anderen
		                     Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet der Versicherer des anderen Ver-
		                     sicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer
		                     des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In
		                     diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
		                     entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der
		                     Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere
		                     der vereinbarten Leistungen.


VI. Sachverständi-		 1.
    Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs-
    genverfahren
    falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt
			 wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tat-
			 sächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der Ent-
			 schädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachver-
			 ständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige
			 Erklärung dem Versicherer gegenüber verlangen.
                       2.   Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                         2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die
                       		     andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform
                       		     auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sach-
                       		     verständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt,
                       		     so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige
                       		     Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzu-
                       		weisen.
                         2.2.     Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsver-
                       		         fahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so
                       		         wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zu-
                       		         ständige Amtsgericht ernannt.
                         2.3.     Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit-
                       		         bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
                       		         verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
                       		         partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
                            Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver-
                            ständigen.


                                                                                                                        11

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                           Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


                           3.    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                             3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen
                           		     sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungs-
                           		     werte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
                             3.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer etwaig
                           		     verbleibenden Wertminderung;
                                 3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
                                 3.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten zusätzlichen Kosten.
                           4.    Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
                                 Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
                                 Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch
                                 die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
                                 Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
                           5.    Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
                                 beide Parteien je zur Hälfte.
                           6.    Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn
                                 nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
                                 abweichen.
                                 Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest-
                                 stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung –
                                 vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Ent-
                                 scheidung.
                           7.    Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
                                 nehmers nicht berührt.


VII. Kündigung nach        Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise)
     Eintritt eines Ver-   zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen,
     sicherungsfalles		    Bedingungen 01/2019.


VIII. Innovations-		       Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen der Bedingungen Sach-Inhalt by Hiscox,
      klausel		            Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe gelten automatisch als mitversichert, soweit hier-
		                         durch nicht von Besonderen Deckungsvereinbarungen abgewichen wird.


                                                                                                                            12

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                       Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                       Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe


IX. Anpassung der 		   Die Versicherungssummen für die versicherten Sachen erhöhen oder vermindern sich jährlich
    Versicherungs-		   zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der
    summe		            Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber
		                     dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
                       Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet. Maßgebend
                       ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
                       Die gemäß den vorstehenden Absätzen ermittelten Versicherungssummen werden jeweils auf
                       volle € 1.000 aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Die Prämie be-
                       rechnet sich aus der neuen Versicherungssumme. Innerhalb eines Monats nach Zugang der
                       Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme und -prämie kann der Versicherungs-
                       nehmer der Erhöhung schriftlich widersprechen. Die Versicherung bleibt dann zur bisherigen
                       Prämie und Versicherungssumme in Kraft.


                                                                                                                    13
```

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsinformationen Modulprodukt

```text
[Seite 1]
                      Allgemeine Versicherungsinformationen nach
                      § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
                      § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
                      Modulprodukt, Version 10/2020


1. Versicherer        Hiscox SA
                      35 Avenue Monterey, L-2163 Luxemburg
                      eingetragen im „Registre du Commerce et des Sociétiés“ (RCS)
                      des Großherzogtums Luxemburg, unter der Nummer B217018
                      Der vorliegende Versicherungsvertrag wird abgeschlossen über folgende Niederlassung:
                      Hiscox SA,
                      Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland
                      Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München
                      eingetragen im Handelsregister (HRB)
                      des Amtsgerichts München unter der HRB 238125
                      Hauptbevollmächtigter der Hiscox SA,
                      Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland: Markus Niederreiner
                      Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und des Hauptbevollmächtigten:
                      Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München
                      Hauptgeschäftstätigkeiten der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland,
                      sind Versicherungen für hochwertige Gebäude und Hausrat, für Kunst- und Wertgegenstände,
                      für Oldtimer, Sammler- und Liebhaberfahrzeuge, sowie gewerbliche Inhalts-, Gebäude- und
                      Betriebsunterbrechungsversicherungen, Cyber-, Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O
                      Versicherungen.
                      Die Mitarbeiter der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, erhalten
                      im Zusammenhang mit dem Vertrieb des konkreten Versicherungsvertrages keine Vergütung.
                      Für Ihre Tätigkeit für die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, im
                      Allgemeinen erhalten die Mitarbeiter die jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitnehmerver-
                      gütung. Diese kann auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile enthalten.
                      Die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, bietet im Rahmen des
                      Direkt-Vertriebs ihrer Versicherungsprodukte eine Beratung zu den angebotenen Ver-
                      sicherungsprodukten gemäß den gesetzlichen Vorgaben an.


2. Aufsichtsbehörde   Zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde für die Hiscox SA:
                      Commissariat aux Assurances
                      11 Rue Robert Stumper,
                      L-2557 Luxemburg
                      Großherzogtum Luxembourg
                      Tel.:		   +35222 / 6911 - 1
                      Fax:		    +35222 / 6910
                      E-Mail:   caa@caa.lu
                      Zusätzliche Versicherungsaufsichtsbehörde für die deutsche Niederlassung der Hiscox SA:
                      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                      Graurheindorfer Str. 108
                      53117 Bonn
                      Tel.: 		  0228 / 4108 - 1394
                      Fax: 		   0228 / 4108 - 1550
                      E-Mail:   poststelle@bafin.de


3. Garantiefond		     Für luxemburgische Versicherungsgesellschaften besteht kein Garantiefonds.


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                       Allgemeine Versicherungsinformationen nach
                       § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
                       § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
                       Modulprodukt, Version 10/2020


4. Anwendbare Ver-		 a)
    Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich
			Versicherungsbe-
    selbständiger Module gewährt werden. Welche Module Sie abgeschlossen haben,
			dingungen und
    können Sie dem Teil „Versicherte Risiken“ Ihres Versicherungsscheines entnehmen.
			wesentliche Merk-
    Auf sämtliche Module finden die Allgemeinen Versicherungsinformationen nach
			male der Ver-
    § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
			sicherungsleistung
    (VVG-InfoV) Anwendung. Welche Besonderen Bedingungen auf Ihre jeweils gewählten
			 Module Anwendung finden, entnehmen Sie bitte ebenfalls Ihrem Versicherungsschein.
			 Zu diesen möglicherweise versicherten Modulen gehören eine Vermögensschaden-
			 haftpflicht-, eine Betriebshaftpflicht- und eine Cyberversicherung sowie eine Sach-
			 Inhalts-, eine Sach-Gebäude- und eine Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung.
			 Welche Module Ihr Versicherungsvertrag beinhaltet, entnehmen Sie bitte dem
			 Versicherungsschein.
                       b)   Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale der in den verschiedenen Modulen
                            versicherbaren Versicherungsleistungen dargestellt:
                            •    In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz
                                 für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt
                                 dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungs-
                                 schutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten
                                 Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
                            •    In der Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und Umwelt-
                                 schadenversicherung) besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungs-
                                 schein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt dem Versicherungs-
                                 nehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese
                                 aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden
                                 verantwortlich gemacht werden. Im Rahmen der Umweltschadenversicherung
                                 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
                                 Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffent-
                                 lich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes für die
                                 Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
                            In der Cyberversicherung können für das im Versicherungsschein benannte Risiko
                            zwei Deckungsvarianten (Hiscox CyberClear Start oder Hiscox CyberClear) vereinbart
                            werden.
                            Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear beinhaltet der Versicherungsschutz
                            folgende Komponenten:
                                 •     Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare
                                       Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver-
                                       letzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder
                                       Cyber-Erpressungen durch den Krisendienstleister.
                                 •     Cyber Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die den Ver-
                                       sicherten infolge von Netzwerksicherheitsverletzungen, Bedien- und Pro-
                                       grammierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen ent-
                                       stehenden Kosten.
                                 •     Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den
                                       Ertragsausfallschaden der Versicherten für eine vollständige oder teilweise
                                       Betriebsunterbrechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen
                                       Bedien- und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine
                                       Cyber-Erpressung verursacht wird.
                                 •     Cyber-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten,
                                       wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten
                                       Vermögensschaden im Zusammenhang mit Netzwerksicherheitsverletz-
                                       ungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder
                                       Cyber-Erpressungen verantwortlich gemacht werden.
                                 •     Werbe-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten,
                                       wenn diese wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Veröffent-
                                       lichungen zu Werbe- und Marketingzwecken für die eigenen Produkte und
                                       Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
                                                                                                                     2

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Allgemeine Versicherungsinformationen nach
§ 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
Modulprodukt, Version 10/2020


     Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear Start beinhaltet der
     Versicherungsschutz folgende Komponenten:
          •     Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare
                Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver-
                letzungen, Bedienfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpress-
                ungen durch den Krisendienstleister.
          •     Cyber-Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die dem Ver-
                sicherungsnehmer oder einer mitversicherten Personen infolge von Netz-
                werksicherheitsverletzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Daten-
                rechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen entstehenden Kosten.
          •     Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den
                Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
                sicherten Personen für eine vollständige oder teilweise Betriebsunter-
                brechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen Bedien-
                und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine Cyber-
                Erpressung verursacht wird.
     •    In der Sach-Inhaltsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungs-
          schein genannten Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Ver-
          sicherungsschutz für die beweglichen Sachen des Büro-/Gewerbebetriebs, ins-
          besondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs-
          wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus.
     •    In der Sach-Gebäudeversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicher-
          ungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die dort
          bezeichneten und im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Gebäude,
          insbesondere durch Schäden aufgrund Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs-
          wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus.
     •    In der Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt der Versicherer dem
          im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
          wenn diesem durch eine versicherte Betriebsunterbrechung Ertragsausfallschäden
          entstehen.
c)   Dem Vertrag liegen etwaige im Angebot sowie im Versicherungsschein aufgeführte
     besondere Vereinbarungen und Klauseln, die Allgemeinen Regelungen Bedingungen
     01/2019 sowie je nachdem, welche Module in den jeweiligen Versicherungsvertrag
     einbezogen sind, folgende Bedingungen zugrunde:
     •    Modul Vermögenschadenhaftpflichtversicherung:
          •     Professions by Hiscox Bedingungen 02/2019 oder
          •     Consult by Hiscox Bedingungen 02/2019 oder
          •     Marketing & Advertising by Hiscox Bedingungen 05/2019 oder
          •     Media by Hiscox Bedingungen 01/2019 oder
          •     Net IT by Hiscox Bedingungen 01/2019 oder
          •     Smart Manufacturing by Hiscox Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
                für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019
     •    Modul Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und
          Umweltschadenversicherung):
          •     Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 01/2019
          •     Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung
                für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019
     •    Modul Cyberversicherung:
          •     Hiscox CyberClear Start Bedingungen 04/2018 oder
          •     Hiscox CyberClear Bedingungen 10/2020

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                            § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
                            § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
                            Modulprodukt, Version 10/2020


                                  •    Modul Sach-Inhalts-Versicherung:
                                       •     Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox Bedingungen 07/2020
                                  •    Modul Sach-Gebäude-Versicherung:
                                       •     Sach-Gebäude by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Gewerbe
                                  •    Modul Sach-Betriebsunterbrechungs-Versicherung:
                                       •     Sach-Betriebsunterbrechung/Mehrkostenversicherung by Hiscox
                                             Bedingungen 07/2020
                            d)   Die Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen sind im Versicherungsschein
                                 und/oder in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen. Weitere Einzelheiten zur
                                 Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte den unter Absatz 4. c) aufgeführten Ver-
                                 sicherungsbedingungen.


5. Gesamtpreis der 		       Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen,
   Versicherung		           insbesondere unter Berücksichtigung der Versicherungssummen und der Selbstbehalte,
		                          berechnet. Die konkreten Prämien einschließlich der Versicherungssteuer werden im Angebot
		                          sowie im Versicherungsschein nach den selbständigen Vertragsteilen Vermögensschaden-
		                          haftpflicht, Betriebshaftpflicht, Cyber, Sach-Inhalt, Sach-Gebäude und Sach-Betriebsunter-
		                          brechung einzeln aufgeschlüsselt. Bei Risiken im Ausland fallen die ausländischen Ver-
		                          sicherungssteuern sowie ggf. zusätzliche Gebühren an.


6. Zahlung und              Bei den Versicherungsprämien handelt es sich in der Regel um Jahresprämien. Diese gelten
   Zahlungsweise		          jeweils für ein Jahr. Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von
		                          14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Folgeprämien sind
		                          unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen.
                            Die Prämie ist in der Regel an den in der Prämienrechnung ausgewiesenen Empfänger zu
                            zahlen. Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten entnehmen Sie bitte der
                            Rechnung. Mit Ihrer Zustimmung können wir die Versicherungsprämie auch direkt per Last-
                            schriftverfahren einziehen.


7. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer unseres Angebots beträgt zwei Monate ab Ausstellungsdatum.
   des Angebots


8. Zustandekommen           Der Versicherungsvertrag kann sowohl im Rahmen des so genannten Invitatio-Modells als
   des Vertrages/Ver-       auch im Rahmen des so genannten Antrags-Modells abgeschlossen werden.
   sicherungsbeginn         Im Rahmen des Invitatio-Modells unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Vertragsangebot.
                            Wenn Sie diesem Vertragsangebot zustimmen möchten, dann können Sie dies durch Über-
                            mittlung Ihrer Annahmeerklärung tun. Der Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang
                            Ihrer Annahmeerklärung bei uns oder bei dem von Ihnen bevollmächtigten Versicherungsver-
                            mittler zustande.
                            In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des Vertrages frühestens an dem Tag des Aus-
                            stellungsdatums des Angebots und spätestens am Tag des Ablaufs der oben angegebenen
                            Gültigkeitsdauer des Angebots. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen der Versicherungs-
                            beginn und der Beginn des Versicherungsschutzes auf denselben Tag.

                                                                                                                            4

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                        Allgemeine Versicherungsinformationen nach
                        § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
                        § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
                        Modulprodukt, Version 10/2020


                        Abweichend davon können Sie oder der von Ihnen bevollmächtigte Vermittler auch einen
                        anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots wählen. Dies ist
                        jedoch nur möglich, wenn wir Ihnen diesen abweichenden Beginn in Textform bestätigen.
                        Wenn Sie mit uns einen Versicherungsvertrag im Rahmen des so genannten Antrags-Modells
                        schließen möchten, müssen Sie einen verbindlichen Antrag auf Abschluss einer Versicherung
                        unter Angabe eines von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginns stellen, frühestens jedoch
                        an dem Tag Ihrer Angebotsabgabe.
                        In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang unserer Annahmeerklärung und des Ver-
                        sicherungsscheines bei Ihnen zustande. Der Versicherungsbeginn und der Beginn des Ver-
                        sicherungsschutzes fallen auf denselben Tag.
                        In beiden oben genannten Verfahren ist die Gewährung des Versicherungsschutzes abhängig
                        von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Folgeprämien. Insoweit gelten die gesetzlichen
                        Bestimmungen und die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die Fälligkeit der Prämienzahl-
                        ung können Sie den jeweiligen Rechnungen entnehmen.


9. Widerrufsbelehrung    Widerrufsrecht
   nach § 8 Abs. 2
   Nr. 2 VVG		           Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
		                       in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt an dem Tag, nach dem
		                       Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer All-
		                       gemeinen Versicherungsbedingungen, die Vertragsinformationen nach § 7 Abs. 1 und 2
		                       des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung über
		                       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen und diese Belehrung jeweils in Textform
		                       zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
		                       Widerrufs. Der Widerruf kann sowohl an den von Ihnen beauftragten Vermittler als auch
		                       direkt an uns, Hiscox SA Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland,
		                       Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München, gerichtet werden.
                         Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten:
                         +49(0)89 54 58 01 199.
                         Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
                         hiscox.underwriting@hiscox.de
                         Widerrufsfolgen
                         Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen
                         den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zuge-
                         stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
                         Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem
                         Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um den im Versicherungsangebot und/oder im Ver-
                         sicherungsschein ausgewiesenen Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt
                         unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicher-
                         ungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge,
                         dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)
                         herauszugeben sind.
                         Besondere Hinweise
                         Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
                         Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                         Ende der Widerrufsbelehrung


                         Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
                         Monat und bei vorläufiger Deckung.


                                                                                                                         5

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                              Allgemeine Versicherungsinformationen nach
                              § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
                              § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
                              Modulprodukt, Version 10/2020


10. Laufzeit des Ver-		 Der Versicherungsvertrag wird in der Regel für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Diese
    trages / Beendigung beträgt in der Regel 12 Monate, es sei denn wir haben ausdrücklich etwas anderes verein-
    des Vertrages       bart. In diesem Fall ist die Laufzeit dem Versicherungsschein zu entnehmen. Für eventuell
		                            folgende Vertragsperioden gilt in der Regel ebenfalls eine Laufzeit von 12 Monaten.
                              Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von
                              einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.
                              Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls
                              in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im
                              Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen.


11. Anwendbares Recht Dem Vertrag – einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss – liegt deutsches Recht
    / Vertragssprache / zugrunde. Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen
   Gerichtsstand        und uns in Deutsch.
                              Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig,
                              an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
                              haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem
                              gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Geschäftssitz anhängig machen.
                              Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
                              einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
                              kommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder Ihr
                              gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an
                              unserem Geschäftssitz zuständig.


12. Beschwerden               Bei Beschwerden können Sie sich jederzeit unter folgender Adresse direkt an uns wenden:
                              Hiscox SA
                              Niederlassung für Deutschland
                              Bernhard-Wicki-Straße 3
                              80636 München
                              Tel.: 		   +49(0)89 54 58 01 100
                              Fax: 		    +49(0)89 54 58 01 199
                              E-Mail:    hiscox.info@hiscox.de
                              Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit
                              ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen
                              Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Entschei-
                              dung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde müsste vom
                              Versicherungsnehmer an die nachstehend aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Ver-
                              fahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei und das Recht zum Beschreiten des
                              ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt.
                              Versicherungsombudsmann e. V.
                              Postfach 08 06 32
                              10006 Berlin
                              Tel.: 		   0800 / 369 - 6000
                              		         +4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland)
                              Fax: 		    0800 / 369 - 9000
                              		         +4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland)
                              E-Mail:    beschwerde@versicherungsombudsmann.de


                                                                                                                              6

[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsinformationen nach
§ 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
Modulprodukt, Version 10/2020


Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher Sprache an
den Insurance Ombudsman in Luxemburg zu richten.
Insurance Ombudsman ACA
12, rue Erasme
1468 Luxembourg
Phone:     +35244 / 2144 - 1
Fax:		     +35244 / 0289
E-Mail:    mediateur@aca.lu
Schließlich können Sie Ihre Beschwerde auch an die beiden unter Ziffer 2 dieser
Informationen bezeichneten Aufsichtsbehörden richten.


                                                                                           7
```

