# Interlloyd BusinessSecure Sach Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-interlloyd-business-secure-premium.php
- Rechtlicher Träger: Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-interlloyd-business-secure-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Business Secure Sach Versicherungsbedingungen (AVB BuSec 2020)](https://www.interlloyd.de/medien/pdf/service/bedingungen/il033-business_secure_sach-avb-1.2020-18022020-k-druck.pdf), Fassung AVB BuSec 2020, Leistungsbeschreibung Stand 01.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme sofern sich im Folgenden keine andere Höchstentschädigungsgrenze oder Vereinbarung ergibt. | Leistungsbeschreibung, Seite 13 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020) Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020) | Leistungsbeschreibung, Seite 14 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | nein | Die Interlloyd Business Secure – Sach – Versicherung teilt sich auf in zwei Leistungsvarianten (Business Secure/Business Secure Premium). | Leistungsbeschreibung, Seite 13 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | ja | Die Versicherung erfolgt zum Neuwert. | Leistungsbeschreibung, Seite 14 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis 500.000 € | Verzicht auf Einwand der Unterversicherung 10 % der zuletzt doku- 20 % der zuletzt doku- | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 40), Seite 16 |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | ja, bis 50.000 € | Vorsorgeversicherung 10 % der zuletzt … maximal 50.000 € | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 41, Seite 16 |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | ja, bis 100.000 € | Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (gilt nicht für die Gefahr Elementar) 50.000 € 100.000 € | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 23), Seite 16 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Feuer gem. AFB 2020: Versicherungssumme Versicherungssumme – Brand, – Blitzschlag, – Explosion, | Leistungsbeschreibung BBV F, Seite 18 |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder Versicherungssumme Versicherungssumme sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität | Leistungsbeschreibung BBV F Teil I Nr. 4), Seite 18 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Seng- und Schmorschäden 2.000 € Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung BBV F Teil I Nr. 10), Seite 18 |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | Einbruchdiebstahl gem. AERB 2020: Versicherungssumme Versicherungssumme – Einbruchdiebstahl; – Vandalismus nach einem Einbruch; | Leistungsbeschreibung BBV ED, Seite 20 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | ja, bis 50.000 € | Raub innerhalb des Versicherungsgrundstückes 50.000 € 50.000 € | Leistungsbeschreibung BBV ED Teil I Nr. 12), Seite 20 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl gem. AERB 2020: Versicherungssumme Versicherungssumme – Einbruchdiebstahl; – Vandalismus nach einem Einbruch; | Leistungsbeschreibung BBV ED, Seite 20 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Versicherungssumme Versicherungssumme Streik oder Aussperrung | Leistungsbeschreibung BBV F Teil I Nr. 7), Seite 18 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nein | Einfacher Diebstahl soweit Einbruchdiebstahl versichert gilt 2.000 € 2.000 € | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 7), Seite 14 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | Leitungswasser gem. AWB 2020: Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung BBV LW, Seite 22 |
| Sprinkler-Leckage | ja, bis zur Versicherungssumme | Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlösch- Versicherungssumme Versicherungssumme anlagen | Leistungsbeschreibung BBV LW Teil I Nr. 1), Seite 22 |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | ja | Sturm, ab Windstärke 8 (= 63 km/h) | Leistungsbeschreibung BBV St, Seite 23 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 1.000 € | Elementarschäden gem. BEG 2020: 1.000 € Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung BEG 2020, Seite 23 |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | ja, bis 2 Mio. € | Entschädigung für versicherte Sachen, die plötzlich und 10 %, Versicherungssumme, unvorhergesehen durch ein von außen her wirkendem mindestens maximal 2 Mio. € je Versicherungsfall, | Leistungsbeschreibung UG 2020, Seite 23 |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruck- Versicherungssumme Versicherungssumme welle | Leistungsbeschreibung BBV F Teil I Nr. 8), Seite 18 |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Versicherungssumme Versicherungssumme Streik oder Aussperrung | Leistungsbeschreibung BBV F Teil I Nr. 7), Seite 18 |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Außen- und Innenverglasung der vom Versicherungsneh- versichert mer genutzten Räumlichkeiten, | Leistungsbeschreibung AGlB 2020, Seite 25 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis 10 Mio. € | Terrorklausel Versicherungssumme, Versicherungssumme, maximal 10 Mio. € maximal 10 Mio. € | Leistungsbeschreibung § 25 BuSec 2020, Seite 13 |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | ja | die gesamten Waren und Vorräte | Leistungsbeschreibung, Seite 14 |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu versichern sind – einschließlich fremden Eigentums – summarisch, | Leistungsbeschreibung, Seite 14 |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, Versicherungssumme Versicherungssumme Besuchern, Patienten | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 8), Seite 14 |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | ja, bis zur Versicherungssumme | in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat | Leistungsbeschreibung, Seite 14 |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | ja, bis 2.000 € | Firmen-, Praxisschilder und Werbeanlagen 2.000 € 2.000 € | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 9), Seite 14 |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | ja, bis 2.000 € | – ohne Verschluss 1.000 € 2.000 € | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 10), Seite 14 |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | ja, bis 20.000 € | Raub auf Transportwegen innerhalb der EU Andorra, 20.000 € 20.000 € | Leistungsbeschreibung BBV ED Teil I Nr. 13), Seite 20 |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | ja, bis 50.000 € | Abhängige Außenversicherung 50.000 € 50.000 € | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 24), Seite 16 |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug gem. 20 %, mind. 250 € | Leistungsbeschreibung BBAW 2020 § 12 b), Seite 33 |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | ja, bis zur Versicherungssumme | Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten Versicherungssumme Versicherungssumme infolge von Stromausfall | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 2), Seite 14 |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, serienmäßig herge- Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 15 |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | stellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen | Leistungsbeschreibung, Seite 15 |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (TB 2020) | Inhaltsverzeichnis, Seite 3 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Abbruchkosten Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 15 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 15 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung § 13 BuSec 2020, Seite 13 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Schlossänderungskosten infolge eines Versicherungsfalles Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung BBV ED, Seite 20 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | ja, bis zur Versicherungssumme | Beseitigung von Gebäudeschäden und Schäden an Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung BBV ED, Seite 20 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen 10.000 € Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 21), Seite 15 |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Dekontamination von Erdreich Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung BBV F Teil I Nr. 15), Seite 18 |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 15 |
| Kosten für Sachverständige | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachverständigenkosten ab einer Schadenhöhe von 25.000 Euro Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung Teil I Nr. 15), Seite 15 |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust 10.000 € Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung BBV LW Teil I Nr. 5), Seite 22 |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Zusatzbedingungen für die Ertragsausfallversicherung (ZEA 2020) | Leistungsbeschreibung, Seite 24 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | ja, bis zur Versicherungssumme | Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | Leistungsbeschreibung BU 2020, Seite 26 |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | ja | Haftzeit 12 Monate 12 Monate | Leistungsbeschreibung ZEA 2020, Seite 24 |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | ja | Ertragsausfallschaden 48 h Versicherungssumme Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung ZEA 2020, Seite 24 |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 10.000 € | Rückwirkungsschäden innerhalb der BRD (Zulieferer) 10.000 € 100.000 € | Leistungsbeschreibung BU 2020 § 12 Nr. 4), Seite 26 |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 100.000 € | Kürzung der Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit | Leistungsbeschreibung § 30 BuSec 2020, Seite 13 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korrosive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwirkung von Gasen oder Dämpfen | UG 2020, Seite 122 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | ja | Dateien mit Schadenfunktion (z.B. Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolge unberechtigter Handlungen nach | TB 2020, Seite 159 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | ja | Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsortes zu reinigen. | BBV F, Seite 79 |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | ja, bis 10.000 € | Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass der Täter 5.000 € 10.000 € | Leistungsbeschreibung BBV ED Teil I Nr. 2), Seite 20 |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu halten, | AERB 2020 § 11, Seite 90 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | ja | während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren | AWB 2020 § 11, Seite 104 |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet für Schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht oder hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen nicht vollständig eingeschlossen sind, jedoch über die Gewerbe-Inhaltversicherung des unmittelbaren Vorvertrages ohne außertariflichen Zuschlag mitversichert waren. | AVB BuSec 2020 § 29, Seite 50 |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | zugunsten der Versicherungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fassung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | BBV BuSec Teil I Nr. 50), Seite 60 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, | AVB BuSec 2020 § 3, Seite 41 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | AVB BuSec 2020 § 15, Seite 46 |

## Volltext der Bedingungen: Business Secure Sach Versicherungsbedingungen (AVB BuSec 2020)

```text
[Seite 1]
Business Secure – Sach –
Versicherungsbedingungen
                    www.Interlloyd.de

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie
das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ...................................................... 5


Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................................................. 8


Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ................... 10


Deklaration der Bedingungen zu den jeweiligen Sparten und Bausteinen.................................................................................. 11


Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung ...................................................................................................... 13


Interlloyd Sicherungsrichtlinien ........................................................................................................................................................ 35


Teil A: Allgemeiner Teil....................................................................................................................................................................... 40
Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020) ......................................................................... 40
Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW,
ST/H, Elementar – (BBV BuSec) ............................................................................................................................................................. 52


Teil B: Inhaltsversicherung ................................................................................................................................................................ 65
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020) .................................................................................................... 65
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV F) ..................................................................................... 74
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020) ......................................................... 82
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED) ................................................................................ 92
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020) ................................................................................. 97
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW) ...............................................................................106
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)..................................................................................................109
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AStB 2020 (BBV St) ................................................................................. 118
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020) ............... 119
Besondere Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Unbenannte Gefahren (UG 2020) .............................. 121
Zusatzbedingungen für die Ertragsausfallversicherung (ZEA 2020) ............................................................................................. 123


Teil C: Glasversicherung................................................................................................................................................................... 127
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2020) .................................................................................................... 127


Teil D: Betriebsunterbrechungsversicherung ............................................................................................................................... 131
Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) ..................................................................... 131


Teil E: Betriebsschließungsversicherung .......................................................................................................................................150
Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2020) ....................................................................150


Teil F: Technischer Baustein ............................................................................................................................................................ 157
Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an
Technischer Betriebseinrichtung (TB 2020) ....................................................................................................................................... 157


Inhaltsverzeichnis / Stand 01.2020                                                                                                                                                              3

[Seite 4]
Teil G: Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung .....................................................................................................................163
Besondere Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AAWB 2020) .....................................................163


Teil H: Ausstellungs- und Kunstversicherung ...............................................................................................................................169
Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung (BBAK 2020) ................................................................ 169


Teil I: Summen- und Konditionsdifferenzdeckung ....................................................................................................................... 176
Besondere Bedingungen für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung (DIC/DIL) ............................................................. 176


Teil J: Versicherungsausweise ........................................................................................................................................................ 177
Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement, Forderungsmanagement Plus und JuraTel® ............... 177


4                                                                                                                                            Inhaltsverzeichnis / Stand 01.2020

[Seite 5]
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

1)    Identität des Versicherers
      Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
      Interlloyd Versicherungs-AG
      ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
      Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
      Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
      USt-ID-Nr.: DE 189 437 355


2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
      Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.


3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
      Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).


4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
      Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
      Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
      Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
      Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.


6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der
   Versicherungsleistung
      Dem Versicherungsverhältnis liegen die Interlloyd Business Secure – Sach – Versicherungsbedingungen zu Grunde. Der Text der
      jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

      Was ist versichert?
      a) Im Rahmen der Geschäftsinhaltsversicherung versichern wir – sofern vereinbart – Ihre kaufmännische- und technische Betriebs­
         einrichtung, sowie Waren und Vorräte gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine
         Windstärke von 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde erreicht) und Hagel. Wir erstatten Ihnen die Re­
         paraturkosten bei beschädigten versicherten Gegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch
         gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert).
         Darüber hinaus versichern wir auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck, Münzen); die Höhe der Entschädigung für
         Wertsachen ist jedoch abhängig von der jeweiligen Art und Aufbewahrung.
      b) Im Rahmen der Ertragsausfall- bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung ist der Versicherungsnehmer gegen Unterbrechungs­
         schäden infolge einer versicherten Gefahr versichert. Ein Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der
         Aufwand an fortlaufenden Kosten innerhalb von 12 Monaten bzw. sofern vereinbart innerhalb von 24 Monaten, der seit Eintritt des
         Sachschadens entstanden ist.
      c) Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr sichert den Inhaber eines Betriebes vor den wirtschaftlichen Folgen
         einer im Betrieb auftretenden Infektion ab.
         Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur
         Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetzt = IfSG) bei nachgewiesenem
         Auftreten der in den Versicherungsbedingungen gelisteten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger im versicherten
         Betrieb den versicherten Betrieb schließt, Tätigkeitsverbote verhängt, die Desinfektion der Betriebsräume und Einrichtungen
         und/oder von Vorräten und Waren anordnet; Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach dem IfSG durchgeführt werden.
      d) Im Rahmen des Bausteins Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung leistet der Versicherer Entschä­
         digung für Sachschäden, insbesondere durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und/oder Fahrlässigkeit.
      e) Im Rahmen der Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung sind der Verlust oder die Beschädigung von ausschließlich betriebs­
         üblichen Gütern und Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung und zu betrieblichen Zwecken mitgeführten Arbeitsgeräten,
         Ausstellungsgütern und Musterkollektionen des Versicherungsnehmers während des Transports im Werkverkehr (im Sinne des
         Güterkraftverkehrsgesetzes), versichert.


Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 04.2023                                                                                       5

[Seite 6]
     f) Im Rahmen der Ausstellungs- und Kunstversicherung trägt der Versicherer alle versicherten Gefahren, denen das Ausstellungs­
        gut/die Kunstgegenstände während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Der Versicherer ersetzt Verlust oder Beschädi­
        gung des Ausstellungsgutes/der Kunstgegenstände als Folge einer versicherten Gefahr.
        Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versiche­
        rungssummen und Selbstbehalten.


7)   Gesamtpreis der Versicherung
     Der Gesamtpreis für den angebotenen Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung
     gültige Versicherungssteuer von 19 %.


8) Zusätzliche Kosten
     Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.


9) Beitragszahlung
     Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah­
     lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem
     Verschulden.
     Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
     Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum
     Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
     Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für die Interlloyd Business Secure – Sach – Versicherung nach den Allgemeinen
     Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages.


10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
     An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an
     die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.


11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
     Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.


12) Zustandekommen des Vertrages
     Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertrags­
     partner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
     Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annah­
     meerklärung.
     Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).


13) Widerrufsbelehrung
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
     E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     – der Versicherungsschein,
     – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
       wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
     – die Widerrufsbelehrung,
     – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     – und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
     Telefax: +49 211 963-3033
     E-Mail: service@interlloyd.de

     Widerrufsfolgen
     Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi­
     derrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
     beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei

6                                                                                       Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 04.2023

[Seite 7]
      handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzah­
      lende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
      Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
      Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

      Besondere Hinweise
      Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
      ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

      Widerrufsbelehrung
      Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden
      Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.


14) Laufzeit des Vertrages
      Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
      Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um
      ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
      zugegangen ist.


15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
      Die Interlloyd Business Secure – Sach – Versicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,
      spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr; sie ist
      dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate
      vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
      Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd Versicherungs-AG oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kün­
      digen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes.
      Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
      der Entschädigung zugegangen sein.


16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum
    Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
      Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun­
      desrepublik Deutschland zugrunde.


17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
      Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
      Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.


18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum
    Versicherungsvertrag
      Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Spra­
      che verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache führen.


19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
      Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli­
      che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
      Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
      Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu
      den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, sind wir bis zu einem Betrag von 10.000
      Euro daran gebunden.


20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
      Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe
      Ziffer 4) gerichtet werden.
      Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen
      stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG


Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 04.2023                                                                                          7

[Seite 8]
Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie­
  derum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen                  1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat          1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis­
tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf­
geführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
    das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
    und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe­
    rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin­
    gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver­
    sicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei­
    sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
    nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
    sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
    und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor­
    mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
    der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her­
    vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;


8                                                                                                         Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021

[Seite 9]
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All­
    gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
    Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
    die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver­
    trags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo­
    raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei­
    ten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

– Ende der Widerrufsbelehrung –


Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021                                                                                                    9

[Seite 10]
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Der Versicherungsmakler ist ausdrücklich be­
vollmächtigt, diese Fragen für uns auch in seinem Namen zu stellen. Die Antworten auf seine Fragen gelten als Beantwortung unserer
Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
      weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
      Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
      angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
      Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
      dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
      – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
      – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
      ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
      Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
      Vertragszeit entspricht.

2.    Kündigung
      Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
      verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
      Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
      zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3.    Vertragsänderung
      Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
      zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie
      die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
      schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange­
      zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
      fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4.    Ausübung unserer Rechte
      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma­
      chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
      begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt­
      zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
      Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig­
      ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
      Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver­
      sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
      arglistig verletzt haben.

5.    Stellvertretung durch eine andere Person
      Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
      der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell­
      vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor­
      sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­
      lässigkeit zur Last fällt.
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG

10                                                                                    Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2020

[Seite 11]
Deklaration der Bedingungen zu den jeweiligen Sparten und Bausteinen

Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020 und dem Versicherungsschein.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsschein geht der Leistungsbeschreibung vor.


Geschäftsinhaltversicherung
– Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
– Interlloyd Sicherungsrichtlinien
– Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
– Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW, ST/H, Elementar –
  (BBV BuSec)
– Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV Feuer)
– Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)
– Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW)
– Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AStB 2020 (BBV St)
– Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020)
– Besondere Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Unbenannte Gefahren (UG 2020)
– Zusatzbedingungen für die Ertragsausfallversicherung (ZEA 2020)


Glasversicherung
– Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
– Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
– Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)


Betriebsunterbrechungsversicherung
– Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
– Interlloyd Sicherungsrichtlinien
– Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
– Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020)


Betriebsschließungsversicherung
– Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
– Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
– Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2020)


Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung
– Interlloyd Gewerbe Sach-Schutz Leistungsbeschreibung 01.2020
– Interlloyd Sicherungsrichtlinien
– Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
– Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW, ST/H, Elementar –
  (BBV BuSec)
– Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (TB 2020)
– Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV Feuer)
– Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)
– Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW)
– Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AStB 2020 (BBV St)
– Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020)
– Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)


Deklaration der Bedingungen zu den jeweiligen Sparten und Bausteinen / Stand 01.2020                                                   11

[Seite 12]
Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung
– Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
– Interlloyd Sicherungsrichtlinien
– Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
– Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW, ST/H, Elementar –
  (BBV BuSec)
– Besondere Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AAWB 2020)
– Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)


Ausstellungs- und Kunstversicherung
– Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
– Interlloyd Sicherungsrichtlinien
– Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
– Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW, ST/H, Elementar –
  (BBV BuSec)
– Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung (BBAK 2020) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
  (AFB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV Feuer)
– Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)
– Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW)
– Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)
– Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AStB 2020 (BBV St)
– Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020)
– Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)


12                                                 Deklaration der Bedingungen zu den jeweiligen Sparten und Bausteinen / Stand 01.2020

[Seite 13]
Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung

Die Interlloyd Business Secure – Sach – Versicherung teilt sich auf in zwei Leistungsvarianten (Business Secure/Business Secure Premium).
Welche Leistungsvariante dem Vertrag zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Der Leistungsumfang der jeweiligen Leis­
tungsvariante (Business Secure/Business Secure Premium) ergibt sich aus der Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung
01.2020 (im Folgenden Leistungsbeschreibung genannt) und aus den vereinbarten Bedingungen. Regelungen im Versicherungsschein gehen
vor.
Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren/Bausteine nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Best­
immungen. Die Entschädigungsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme sofern sich im Folgenden keine andere
Höchstentschädigungsgrenze oder Vereinbarung ergibt.

Zeichenerklärung:         mitversichert        optional versicherbar            nicht versichert


Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
 Bedingungsstelle          Beschreibung                                                             Entschädigungsgrenzen        Entschädigungsgrenzen
                                                                                                       Business Secure              Business Secure
                                                                                                                                        Premium

 § 13 Nr. 1) BuSec 2020    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                     Versicherungssumme           Versicherungssumme

 § 13 Nr. 2) BuSec 2020    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                       Versicherungssumme           Versicherungssumme

 § 19 BuSec 2020           Repräsentanten Klausel                                                    Versicherungssumme           Versicherungssumme

 § 24 Nr. 1) BuSec 2020    Regressverzicht                                                           Versicherungssumme           Versicherungssumme

 § 25 BuSec 2020           Terrorklausel                                                            Versicherungssumme,          Versicherungssumme,
                                                                                                      maximal 10 Mio. €            maximal 10 Mio. €

 § 26 BuSec 2020           Höchstentschädigung für versicherte Kosten                                     1.000.000 €                  1.000.000 €

 § 32 BuSec 2020           Bedingungsgarantie GdV (F, ED, LW, ST/H, Elementar)                       Versicherungssumme           Versicherungssumme


Soweit die Leistungsvariante Business Secure Premium vereinbart und policiert wurde, gelten die folgenden Bestimmungen für alle versi­
cherten Gefahren, ohne dass es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Besondere Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen diesen Bestimmungen vor.

 Bedingungsstelle          Beschreibung                                                             Entschädigungsgrenzen        Entschädigungsgrenzen
                                                                                                       Business Secure              Business Secure
                                                                                                                                        Premium

 § 24 Nr. 2) BuSec 2020    Regressverzicht                                                                 500.000 €                    500.000 €

 § 29 BuSec 2020           Besitzstandsgarantie                                                      Versicherungssumme           Versicherungssumme
                           Gilt ausdrücklich nicht für die Betriebsschließungsversicherung
                           (AVB BS 2020)

 § 30 BuSec 2020           Kürzung der Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit            Der Versicherer verzich­     Der Versicherer verzich­
                           (z.B. nicht angezeigte Gefahrerhöhung, Obliegenheitsverletzung            tet bei Schäden bis zu       tet bei Schäden bis zu
                           (gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten/      100.000 € auf eine           100.000 € auf eine
                           Sicherheitsvorschriften), Herbeiführung des Versicherungsfalles)         Kürzung der Entschädi­       Kürzung der Entschädi­
                                                                                                    gungsleistung. Bei Schä­     gungsleistung. Bei Schä­
                                                                                                    den über 100.000 € und       den über 100.000 € und
                                                                                                    bis max. 1 Mio. € wird die   bis max. 1 Mio. € wird die
                                                                                                    Entschädigungsleistung       Entschädigungsleistung
                                                                                                     um max. 20 % gekürzt.        um max. 20 % gekürzt.

 § 31 BuSec 2020           Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung      Versicherungssumme           Versicherungssumme


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                                         13

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Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020)
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)
Gemeinsame Vereinbarungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW, ST/H, Elementar –
(BBV BuSec)
Die folgenden Vereinbarungen gelten für alle versicherten Gefahren, ohne dass es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle       Versicherungssumme                                                            Entschädigungsgrenzen      Entschädigungsgrenzen
                                                                                                          Business Secure            Business Secure
                                                                                                                                        Premium

 § 3 AFB 2020           Zu versichern sind – einschließlich fremden Eigentums – summarisch, d.h.       Versicherungssumme         Versicherungssumme
 § 3 AERB 2020          in einer Position, in den Geschäfts- und Lagerräumen (Versicherungsort)
 § 3 AWB 2020           die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich
 § 3 AStB 2020          – Gebrauchsgegenstände von Betriebs-Angehörigen und Besuchern
                        – die gesamten Waren und Vorräte
                        – eine Vorsorge zum Ausgleich für eine etwaige Unterversicherung
                        – in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als
                           Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die
                           er die Gefahr trägt.

 § 7 AFB 2020           Die Versicherung erfolgt zum Neuwert.                                          Versicherungssumme         Versicherungssumme
 § 7 AERB 2020
 § 7 AWB 2020
 § 7 AStB 2020

 Bedingungsstelle       Versicherte Gefahren und Schäden                                              Entschädigungsgrenzen      Entschädigungsgrenzen
                                                                                                          Business Secure            Business Secure
                                                                                                                                        Premium

 Teil I Nr. 1)          Schäden durch Radioaktive Isotope                                              Versicherungssumme         Versicherungssumme

 Teil I Nr. 2)          Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten                      Versicherungssumme         Versicherungssumme
                        infolge von Stromausfall

 Bedingungsstelle       Versicherte Sachen                                                            Entschädigungsgrenzen      Entschädigungsgrenzen
                                                                                                          Business Secure            Business Secure
                                                                                                                                        Premium

 Teil I Nr. 3)          Ausstellungsware in fremdem Eigentum (gilt nicht für Galerien u. Museen)       Versicherungssumme         Versicherungssumme

 Teil I Nr. 4)          Edelmetall in Zahnpraxen und Zahnlabors                                                500 €                    2.000 €

 Teil I Nr. 5)          Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben                                  bis 10.000 €; max. 10 %   bis 25.000 €; max. 10 %
                                                                                                        dieser Summe je Gast      dieser Summe je Gast

                        Wertsachen/Bargeld                                                                                               500 €

 Teil I Nr. 6)          Automaten in Gebäuden                                                                 2.000 €                   2.000 €

 Teil I Nr. 7)          Automaten in und an der Außenwand                                                     2.000 €                   2.000 €

                        Einfacher Diebstahl soweit Einbruchdiebstahl versichert gilt                          2.000 €                   2.000 €

 Teil I Nr. 8)          Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen,                       Versicherungssumme         Versicherungssumme
                        Besuchern, Patienten

                        Wertsachen/Bargeld                                                                                               500 €

 Teil I Nr. 9)          Firmen-, Praxisschilder und Werbeanlagen                                              2.000 €                   2.000 €

 Teil I Nr. 10)         Bargeld und Wertsachen sowie vertragsärztliche Verordnungen,
 § 6 Nr. 3) AFB 2020    Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen, Krankenkassenrezepten,
 § 6 Nr. 3) AERB 2020   Krankenkassenabrechnungsscheinen und Ersatzbehandlungsscheinen
 § 6 Nr. 3) AWB 2020
 § 6 Nr. 3) AStB 2020

                        – Einfacher Diebstahl, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl vereinbart gilt,            250 €                    1.000 €
                          von Bargeld sowie vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungs­
                          unterlagen für Krankenkassen

                        – ohne Verschluss                                                                     1.000 €                   2.000 €

                        – unter Verschluss in Behältnissen (z.B. Stahlschrankwänden mit einwan­               5.000 €                   5.000 €
                          diger Tür, Möbeltresore – nicht jedoch Geldautomaten) mit erhöhter
                          Sicherheit (auch gegen Wegnahme)


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                           – in gepanzerten Geldschränken oder mehrwandigen Stahlschränken der           10.000 €                10.000 €
                             Sicherheitsstufe B (VDMA-Sicherheitsstufe) mit einem Mindestgewicht
                             von 300 kg oder werkseitig vorgeschriebener Verankerung; eingemau­
                             erte Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür

                           – in Wertschutzschränken der Stufe Euro/VDS I mit Verankerung                 20.000 €                20.000 €

                           – in Wertschutzschränken der Stufe Euro/VDS II mit Verankerung                50.000 €                50.000 €

                           – in Wertschutzschränken der Stufe Euro/VDS III mit Verankerung               100.000 €               100.000 €

 Teil I Nr. 11)            Verliehene und vermietete Sachen – Gilt nur für Gastronomie- und              25.000 €                25.000 €
                           Beherbergungsbetriebe

 Teil I Nr. 12)            Tabakwaren

                           – ohne besonderen Verschluss                                                   5.000 €                 5.000 €

                           – unter Verschluss in abschließbaren Behältnissen mit erhöhter                 7.500 €                 7.500 €
                             Sicherheit auch gegen die Wegnahme selbst oder in einwandigen
                             abschließbaren Stahlschränken

 Teil I Nr. 13)            Anschauungsmodelle, Prototypen, etc. und für die laufende Produktion     Versicherungssumme      Versicherungssumme
                           nicht verwendbare Fertigungsvorrichtungen

 Teil I Nr. 14)            Wiederherstellungskosten für Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen       Versicherungssumme      Versicherungssumme


Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und
Kosten zusätzlich auf erstes Risiko summarisch bis zur Versicherungssumme.
Es gilt die Höchstentschädigung für versicherte Kosten nach § 26 AVB BuSec 2020.

 Bedingungsstelle          Versicherte Kosten                                                      Entschädigungsgrenzen   Entschädigungsgrenzen
                                                                                                       Business Secure         Business Secure
                                                                                                                                  Premium

 § 5 Nr. 1) a) AFB 2020    Aufräumungs- und Abbruchkosten                                           Versicherungssumme      Versicherungssumme
 § 5 Nr. 1) a) AERB 2020
 § 5 Nr. 1) a) AWB 2020
 § 5 Nr. 1) a) AStB 2020

 § 5 Nr. 1) b) AFB 2020    Bewegungs- und Schutzkosten                                              Versicherungssumme      Versicherungssumme
 § 5 Nr. 1) b) AERB 2020
 § 5 Nr. 1) b) AWB 2020
 § 5 Nr. 1) b) AStB 2020

 § 5 Nr. 1) c) AFB 2020    Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, serienmäßig herge­     Versicherungssumme      Versicherungssumme
 § 5 Nr. 1) c) AERB 2020   stellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen
 § 5 Nr. 1) c) AWB 2020
 § 5 Nr. 1) c) AStB 2020

 § 5 Nr. 1) d) AFB 2020    Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen            Versicherungssumme      Versicherungssumme
 § 5 Nr. 1) d) AERB 2020
 § 5 Nr. 1) d) AWB 2020
 § 5 Nr. 1) d) AStB 2020

 § 5 Nr. 1) e) AFB 2020    Mehrkosten durch Preissteigerungen                                       Versicherungssumme      Versicherungssumme
 § 5 Nr. 1) e) AERB 2020
 § 5 Nr. 1) e) AWB 2020
 § 5 Nr. 1) e) AStB 2020

 Teil I Nr. 1) b)          Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv ver­    Versicherungssumme      Versicherungssumme
                           seuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles

 Teil I Nr. 15)            Sachverständigenkosten ab einer Schadenhöhe von 25.000 Euro              Versicherungssumme      Versicherungssumme

 Teil I Nr. 16)            Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden                          10.000 €                10.000 €

 Teil I Nr. 17)            Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                  Versicherungssumme      Versicherungssumme

 Teil I Nr. 18)            Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten),                          1.000 €                 1.000 €
                           ab einer Schadenhöhe von 10.000 Euro

 Teil I Nr. 19)            Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten            5.000 €           Versicherungssumme
                           aus dem Urlaub ab einer Schadenhöhe von 10.000 Euro

 Teil I Nr. 20)            Verkehrssicherungsmaßnahmen                                              Versicherungssumme      Versicherungssumme

 Teil I Nr. 21)            Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen                                  10.000 €           Versicherungssumme

 Teil I Nr. 22)            Mehrkosten für umweltschonende Hauswirtschaftsgeräte                          25.000 €                25.000 €


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                                 15

[Seite 16]
 Bedingungsstelle   Versicherungsort                                                              Entschädigungsgrenzen     Entschädigungsgrenzen
                                                                                                      Business Secure           Business Secure
                                                                                                                                   Premium

 Teil I Nr. 23)     Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (gilt nicht für die Gefahr Elementar)          50.000 €                 100.000 €

 Teil I Nr. 24)     Abhängige Außenversicherung                                                          50.000 €                 50.000 €

 Teil I Nr. 25)     Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern                                        10.000 €                 10.000 €

 Teil I Nr. 26)     Betriebsverlegung                                                              Versicherungssumme        Versicherungssumme

 Bedingungsstelle   Versicherungswert

 Teil I Nr. 27)     Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse

 Teil I Nr. 28)     Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse

 Teil I Nr. 29)     Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben

 Teil I Nr. 30)     Verkaufspreis für Tabake

 Teil I Nr. 31)     Kunstgegenstände

 Teil I Nr. 32)     Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts

 Teil I Nr. 33)     Verkaufspreis bei Einzelhandelsbetrieben der Textilbranche

 Teil I Nr. 34)     Versichertes Interesse

 Teil I Nr. 35)     Vereinbarung zur Positionserläuterung

 Bedingungsstelle   Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)

 Teil I Nr. 36)     Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung

 Teil I Nr. 37)     Gefahrerhöhung – Versehensklausel

 Teil I Nr. 38)     Handwerkerklausel

 Teil I Nr. 39)     Gefahrerhöhung durch Baugerüste

 Bedingungsstelle   Entschädigung                                                                 Entschädigungsgrenzen     Entschädigungsgrenzen
                                                                                                      Business Secure           Business Secure
                                                                                                                                   Premium

 Teil I Nr. 40)     Verzicht auf Einwand der Unterversicherung                                     10 % der zuletzt doku­   20 % der zuletzt doku­
                                                                                                    mentierten Versiche­     mentierten Versiche­
                                                                                                       rungssumme,              rungssumme,
                                                                                                          maximal               min. 100.00 €,
                                                                                                         100.000 €                 maximal
                                                                                                                                  500.000 €

 Teil I Nr. 41)     Vorsorgeversicherung                                                           10 % der zuletzt doku­   10 % der zuletzt doku­
                                                                                                    mentierten Versiche­     mentierten Versiche­
                                                                                                   rungssumme, maximal      rungssumme, maximal
                                                                                                         50.000 €                 50.000 €

 Teil I Nr. 42)     Summenausgleich                                                                Versicherungssumme        Versicherungssumme

 Teil I Nr. 43)     Zeitwertentschädigung für Handel mit gebrauchten Waren                                Zeitwert                Zeitwert

 Teil I Nr. 44)     Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche Sachen                         Versicherungssumme        Versicherungssumme

 Bedingungsstelle   Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung

 Teil I Nr. 45)     Leistungspflicht gegenüber Teileigentümer

 Teil I Nr. 46)     Erweiterte Anerkennung

 Teil I Nr. 47)     Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden
                    – In der Leistungsvariante Business Secure keine Einrede der grobfahr­
                      lässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles bis zu einer Schaden­
                      höhe von 100.000 €
                    – In der Leistungsvariante Business Secure Premium keine Einrede der
                      grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles bis zu einer
                      Schadenhöhe von 100.000 €. Bei einer Schadenhöhe von über
                      100.000 € und bis maximal 1.000.000 € beträgt die mögliche Kürzung
                      nach § 16 Nr. 1b) AVB BuSec 2020 maximal 20 %.

 Bedingungsstelle   Sonstiges

 Teil I Nr. 48)     Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen­
                    versicherung

 Teil I Nr. 49)     Spezialversicherung/Anderweitige Versicherungen

 Teil I Nr. 50)     Änderung der Vertragsunterlagen


16                                                                                                Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020

[Seite 17]
Die folgenden Vereinbarungen sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus
der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.

 Bedingungsstelle       Versicherte Sachen

 Teil II Nr. 1)         Ausschluss von fremdem Eigentum

 Teil II Nr. 2)         Fremdes Eigentum weisungsgemäße Versicherung

 Teil II Nr. 3)         Pfandleihen

 Teil II Nr. 4)         Bauunternehmer – Arbeitsgemeinschaften

 Teil II Nr. 5)         Eingelagerter Hausrat aller Art

 Teil II Nr. 6)         Wertsachen als Vorräte

 Teil II Nr. 7)         Einschluss versicherungspflichtiger Fahrräder und Segways innerhalb von
                        Gebäuden für Fahrradhandel und -verleih

 Bedingungsstelle       Versicherungsort                                                          Entschädigungsgrenzen    Entschädigungsgrenzen
                                                                                                      Business Secure          Business Secure
                                                                                                                                  Premium

 Teil II Nr. 8)         Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungs­     laut Versicherungsschein laut Versicherungsschein
                        summe

 Teil II Nr. 9)         Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versiche­       laut Versicherungsschein laut Versicherungsschein
                        rungssumme

 Teil II Nr. 10)        Selbständige Außenversicherung                                            laut Versicherungsschein laut Versicherungsschein

 Bedingungsstelle       Versicherungswert

 Teil II Nr. 11)        Medien der Unterhaltungselektronik

 Bedingungsstelle       Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)

 Teil II Nr. 12)        Büchereien

 Bedingungsstelle       Entschädigung                                                             Entschädigungsgrenzen    Entschädigungsgrenzen
                                                                                                      Business Secure          Business Secure
                                                                                                                                  Premium

 Teil II Nr. 13)        Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen                   laut Versicherungsschein laut Versicherungsschein

 Teil II Nr. 14)        Stichtagsversicherung für Vorräte                                         laut Versicherungsschein laut Versicherungsschein

 Teil II Nr. 15)        Manuskripte bei Verlagen und Druckereien                                  laut Versicherungsschein laut Versicherungsschein

 Teil II Nr. 16)        Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung                           laut Versicherungsschein laut Versicherungsschein

 Bedingungsstelle       Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung

 Teil II Nr. 17)        Führung

 Teil II Nr. 18)        Prozessführung


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                                 17

[Seite 18]
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020)
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV F)
Die folgenden Vereinbarungen gelten zusätzlich zu den AFB 2020, ohne das es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle         Versicherte Gefahren und Schäden                               Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                            Business Secure       Business Secure
                                                                                                                                     Premium

 § 1 AFB 2020             Feuer gem. AFB 2020:                                                           Versicherungssumme       Versicherungssumme
                          – Brand,
                          – Blitzschlag,
                          – Explosion,
                          – Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
                            oder seiner Ladung

 Teil I Nr. 1)            Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen                            Versicherungssumme       Versicherungssumme
                          ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt

 Teil I Nr. 2)            Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlösch-                            Versicherungssumme       Versicherungssumme
                          anlagen

 Teil I Nr. 3)            Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetau­                              Versicherungssumme       Versicherungssumme
                          schern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitun­
                          gen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen,
                          Denitrifikationsanlagen und vergleichbare Anlagen

 Teil I Nr. 4)            Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder                                    Versicherungssumme       Versicherungssumme
                          sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität

 Teil I Nr. 5)            Implosion                                                                      Versicherungssumme       Versicherungssumme

 Teil I Nr. 6)            Verpuffung                                                                     Versicherungssumme       Versicherungssumme

 Teil I Nr. 7)            Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung,                         Versicherungssumme       Versicherungssumme
                          Streik oder Aussperrung

 Teil I Nr. 8)            Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruck­                          Versicherungssumme       Versicherungssumme
                          welle

 Teil I Nr. 9)            Nutzwärmeschäden                                                               Versicherungssumme       Versicherungssumme

 Teil I Nr. 10)           Seng- und Schmorschäden                                                               2.000 €           Versicherungssumme

 Teil I Nr. 11)           Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen                                    10.000 €                 10.000 €

 Bedingungsstelle         Versicherte Sachen                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                            Business Secure       Business Secure
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 Teil I Nr. 12)           Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern,                                15.000 €                 25.000 €
                          Patienten und Gästen von Beherbergungsbetrieben

 Teil I Nr. 13)           An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sache, so­                                10.000 €                 20.000 €
                          weit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt

 Teil I Nr. 14)           Arzttaschen und -koffer, bewegliche, nicht fest installierte                          5.000 €                 5.000 €
                          Boxen/Container inklusive Inhalt zum Zeitwert (gilt nur für
                          Heilberufe)


Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und
Kosten zusätzlich auf erstes Risiko summarisch bis zur Versicherungssumme.
Es gilt die Höchstentschädigung für versicherte Kosten nach § 26 AVB BuSec 2020.

 Bedingungsstelle         Versicherte Kosten                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                            Business Secure       Business Secure
                                                                                                                                     Premium

 § 5 Nr. 1) f) AFB 2020   Feuerlöschkosten                                                               Versicherungssumme       Versicherungssumme

 Teil I Nr. 15)           Kosten für Dekontamination von Erdreich                                        Versicherungssumme       Versicherungssumme

 Teil I Nr. 16)           Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer                                               3.000 €                 3.000 €

 Teil I Nr. 17)           Fehlalarm durch Rauchwarnmelder                                                       3.000 €           Versicherungssumme


18                                                                                                      Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020

[Seite 19]
 Bedingungsstelle       Versicherungsort                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                        Business Secure       Business Secure
                                                                                                                                 Premium

 Teil I Nr. 18)         Sachen auf Baustellen                                           250 €              2.000 €                 2.000 €

 Teil I Nr. 19)         Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück                             Versicherungssumme     Versicherungssumme
                        (ohne Zelte und Pavillons)

 Teil I Nr. 20)         Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem           20 %              10.000 €                20.000 €,
                        Versicherungsgrundstück                                                                             fester Selbstbehalt von
                                                                                                                                     250 €

 Bedingungsstelle       Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)

 Teil I Nr. 21)         Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvor­
                        schriften

 Teil I Nr. 22)         Elektrische Anlagen

 Teil I Nr. 23)         Prüfung von elektrischen Anlagen

 Teil I Nr. 24)         Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften

 Teil I Nr. 25)         Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften

 Teil I Nr. 26)         Betriebsstillegung

 Teil I Nr. 27)         Verzicht auf Ersatzansprüche

 Teil I Nr. 28)         Abweichung von Sicherheitsvorschriften

 Teil I Nr. 29)         Garagenklausel (vereinbart in der Leistungsvariante
                        Business Secure Premium)

 Bedingungsstelle       Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung

 Teil I Nr. 30)         Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur
                        Feuerbetriebsunterbrechung

 Bedingungsstelle       Sonstiges

 Teil I Nr. 31)         Kündigung nach einem Versicherungsfall


Die folgenden Vereinbarungen sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus
der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.

 Bedingungsstelle       Versicherte Gefahren und Schäden                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen

 Teil II Nr. 1)         – Baustein – Gewerbliche (Tief-)Kühlgutversicherung           10 % mind.      laut Versicherungs­    laut Versicherungs­
                                                                                         50 €                schein                 schein

                        – Der Versicherer ersetzt Schäden durch den Verderb von       10 % mind.      laut Versicherungs­    laut Versicherungs­
                          Waren (einschließlich Halbfabrikate und Rohstoffe), so­        50 €                schein                 schein
                          lange sie in den im Versicherungsschein bezeichneten
                          (Tief-)kühlanlagen (Tiefkühlräume, -truhen, -vitrinen,
                          Gemeinschaftsgefrieranlagen, Kühlschränken) lagern.

                        Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch                     10 % mind.      laut Versicherungs­    laut Versicherungs­
                        a) Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel, Nichteinhal­          50 €                schein                 schein
                            tung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur
                            oder Luftfeuchtigkeit, Versagen oder Niederbrechen
                            der maschinellen Kühleinrichtungen,
                        b) Wasser jeder Art

                        Mit Einschluss des Bausteines entfällt der Versicherungs­
                        schutz aus der Vereinbarung „Verderb von Lebensmitteln
                        und Medikamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall“.

 Bedingungsstelle       Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)

 Teil II Nr. 2)         Brandschutzanlagen

 Teil II Nr. 3)         Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von
                        elektrischem Starkstrom


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                                   19

[Seite 20]
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)
Die folgenden Vereinbarungen gelten zusätzlich zu den AERB 2020, ohne das es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle      Versicherte Gefahren und Schäden                               Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                         Business Secure       Business Secure
                                                                                                                                  Premium

 § 1 AERB 2020         Einbruchdiebstahl gem. AERB 2020:                                              Versicherungssumme       Versicherungssumme
                       – Einbruchdiebstahl;
                       – Vandalismus nach einem Einbruch;
                       – Raub innerhalb eines Gebäudes oder auf dem
                          Versicherungsgrundstück (Geschäftsberaubung)
                          ohne Wertsachen (§ 3 Nr. 5) AERB 2020)

 Teil I Nr. 1)         Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln                                                 10.000 €                 20.000 €

 Teil I Nr. 2)         Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass der Täter                               5.000 €                 10.000 €
                       den Versicherungsort betritt

 Bedingungsstelle      Versicherte Sachen                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                         Business Secure       Business Secure
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 Teil I Nr. 3)         Schäden an massiven Pavillons und deren Inhalt                    20 %,              10.000 €                 20.000 €,
                       außerhalb des Gebäudes                                         mindestens                              fester Selbstbehalt von
                                                                                       2.000 €                                         250 €

 Teil I Nr. 4)         Leergut im Freien                                                                                             3.000 €

 Teil I Nr. 5)         Fahrradständer und Werbeaufsteller                                                                            3.000 €

 Teil I Nr. 6)         Zeitungsboxen, Anlieferungsboxen und deren Inhalt                                                             3.000 €

 Teil I Nr. 7)         Arzttaschen und -koffer, bewegliche, nicht fest installierte                          5.000 €                 5.000 €
                       Boxen/Container inklusive Inhalt zum Zeitwert
                       (gilt nur für Heilberufe)


Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und
Kosten zusätzlich auf erstes Risiko summarisch bis zur Versicherungssumme.
Es gilt die Höchstentschädigung für versicherte Kosten nach § 26 AVB BuSec 2020.

 Bedingungsstelle      Versicherte Kosten                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                         Business Secure       Business Secure
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 § 5 Nr. 1) f)         Schlossänderungskosten infolge eines Versicherungsfalles                       Versicherungssumme       Versicherungssumme
 AERB 2020             an Türen ohne Tresorräume

 § 5 Nr. 1) g)         Beseitigung von Gebäudeschäden und Schäden an                                  Versicherungssumme       Versicherungssumme
 AERB 2020             Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen)

 Teil I Nr. 8)         Erweiterte Schlossänderungskosten                                                    15.000 €           Versicherungssumme

 Teil I Nr. 9)         Bewachungskosten                                                                      2.500 €           Versicherungssumme

 Bedingungsstelle      Versicherungsort                                               Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                         Business Secure       Business Secure
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 Teil I Nr. 10)        Diebstahl nicht versicherungspflichtiger Geschäftsfahrrä­                             1.000 €                 2.000 €
                       der, Segways und Krankenfahrstühle

 Teil I Nr. 11)        Schaukästen und Vitrinen                                                              5.000 €                 10.000 €

 Teil I Nr. 12)        Raub innerhalb des Versicherungsgrundstückes                                         50.000 €                 50.000 €

 Teil I Nr. 13)        Raub auf Transportwegen innerhalb der EU Andorra,                                    20.000 €                 20.000 €
                       Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen

 § 1 Nr. 5) c) aa)     wenn der Transport durch mindestens zwei Personen                                    20.000 €                 20.000 €
 AERB 2020             durchgeführt wurde (sofern vereinbart)

 § 1 Nr. 5) c) bb)     wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und                                20.000 €                 20.000 €
 AERB 2020             mit Kraftwagen durchgeführt wurde (sofern vereinbart)

 § 1 Nr. 5) c) cc)     wenn der Transport durch mindestens drei Personen und                                20.000 €                 20.000 €
 AERB 2020             mit Kraftwagen durchgeführt wurde (sofern vereinbart)


20                                                                                                   Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020

[Seite 21]
 § 1 Nr. 5) c) dd)           wenn der Transport durch mindestens drei Personen, mit                     20.000 €              20.000 €
 AERB 2020                   Kraftwagen und unter Polizeischutz durchgeführt wurde
                             (sofern vereinbart)

 § 1 Nr. 5) b) aa) und bb)   Transporte ohne Mitwirken des Versicherungsnehmers:                        2.000 €               10.000 €
 AERB 2020                   Erpressung und Betrug

 Teil I Nr. 14)              Sachen auf Baustellen                                       250 €          2.000 €               2.000 €


Die folgenden Vereinbarungen sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus
der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.

 Bedingungsstelle            Versicherte Gefahren und Schäden                                    Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                     Business Secure       Business Secure
                                                                                                                              Premium

 Teil II Nr. 1)              Unterschlagung von Fahrrädern und Segways auf Probe­                  laut Versicherungs­   laut Versicherungs­
                             fahrten                                                                      schein                schein

 Bedingungsstelle            Versicherte Sachen                                                  Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                     Business Secure       Business Secure
                                                                                                                              Premium

 Teil II Nr. 2)              Fremdes Eigentum bei Lagerhaltung                                     laut Versicherungs­   laut Versicherungs­
                                                                                                          schein                schein

 Bedingungsstelle            Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)

 Teil II Nr. 3)              Einbruchmeldeanlage

 Teil II Nr. 4)              Kontrolle durch Bewachungsunternehmen

 Teil II Nr. 5)              Außenbewachung

 Teil II Nr. 6)              Innenbewachung

 Teil II Nr. 7)              Schlüsseldepot

 Bedingungsstelle            Entschädigung                                                       Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                     Business Secure       Business Secure
                                                                                                                              Premium

 Teil II Nr. 8)              Kundenschließfächer und Verwahrstücke bei Banken und                  laut Versicherungs­   laut Versicherungs­
                             Sparkassen                                                                   schein                schein


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                               21

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Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020)
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW)
Die folgenden Vereinbarungen gelten zusätzlich zu den AWB 2020, ohne das es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle      Versicherte Gefahren und Schäden                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                       Business Secure       Business Secure
                                                                                                                                Premium

 § 1 Nr. 3) AWB 2020   Leitungswasser gem. AWB 2020:                                                Versicherungssumme       Versicherungssumme
                       Nässeschäden: Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,
                       Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Was­
                       serdampf stehen Leitungswasser gleich.

 Teil I Nr. 1)         Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlösch-                          Versicherungssumme       Versicherungssumme
                       anlagen

 Teil I Nr. 2)         Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes                                  Versicherungssumme       Versicherungssumme

 Teil I Nr. 3)         Sonstige Bruchschäden an Armaturen                                                  1.000 €           Versicherungssumme

 Bedingungsstelle      Versicherte Sachen                                           Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                       Business Secure       Business Secure
                                                                                                                                Premium

 Teil I Nr. 4)         An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen,                                 10.000 €                 20.000 €
                       soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt


Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und
Kosten zusätzlich auf erstes Risiko summarisch bis zur Versicherungssumme.
Es gilt die Höchstentschädigung für versicherte Kosten nach § 26 AVB BuSec 2020

 Bedingungsstelle      Versicherte Kosten                                           Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                       Business Secure       Business Secure
                                                                                                                                Premium

 Teil I Nr. 5)         Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust                                    10.000 €           Versicherungssumme

 Bedingungsstelle      Versicherungsort                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                       Business Secure       Business Secure
                                                                                                                                Premium

 Teil I Nr. 6)         Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück                             Versicherungssumme       Versicherungssumme
                       (ohne Zelte und Pavillons)

 Teil I Nr. 7)         Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem          20 %               10.000 €                 20.000 €,
                       Versicherungsgrundstück                                                                              fester Selbstbehalt von
                                                                                                                                     250 €


Die folgenden Vereinbarungen sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus
der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.

 Bedingungsstelle      Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)

 Teil II Nr. 1)        Brandschutzanlagen


22                                                                                                 Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020

[Seite 23]
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AStB 2020 (BBV St)
Die folgenden Vereinbarungen gelten zusätzlich zu den AStB 2020, ohne das es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle       Versicherte Gefahren und Schäden

 § 1 ASTB 2020          Sturm/Hagel gem. ASTB 2020:                                               Versicherungssumme       Versicherungssumme
                        – Sturm, ab Windstärke 8 (= 63 km/h)
                        – Hagel

 Bedingungsstelle       Versicherte Sachen                                        Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                     Business Secure       Business Secure
                                                                                                                              Premium

 Teil I Nr. 1)          An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen,                             10.000 €                  20.000 €
                        soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt

 Bedingungsstelle       Versicherungsort                                          Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgrenzen
                                                                                                     Business Secure       Business Secure
                                                                                                                              Premium

 Teil I Nr. 2)          Sachen auf Baustellen                                        250 €             2.000 €                    2.000 €

 Teil I Nr. 3)          Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück             20 %,             2.000 €                    5.000 €,
                        (ohne Zelte und Pavillons)                                mindestens                                 fester Selbstbehalt
                                                                                     50 €                                        von 250 €

 Teil I Nr. 4)          Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem       20 %,             10.000 €                   20.000 €,
                        Versicherungsgrundstück                                   mindestens                                 fester Selbstbehalt
                                                                                     50 €                                        von 250 €


Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen
Risiken (BEG 2020)
 Bedingungsstelle       Versicherte Gefahren und Schäden                          Selbstbehalt              Entschädigungsgrenzen

 § 2 BEG 2020           Elementarschäden gem. BEG 2020:                             1.000 €                   Versicherungssumme
                        – Überschwemmung, Rückstau
                           (Sturmflut ist nicht mitversichert)
                        – Erdbeben
                        – Erdsenkung, Erdrutsch
                        – Schneedruck, Lawinen
                        – Vulkanausbruch
                        Wartezeit ab Antragsstellung 4 Wochen


Besondere Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Unbenannte Gefahren
(UG 2020)
Ergänzung zur Geschäftsinhaltsdeckung, die Versicherung der Sachgefahren F, LW, ST/H, ED/V, Elementar und Glas erfolgt über die In­
halts- und Glasversicherung.
Keine Deckung besteht für Schäden, die nach den zugrunde liegenden Interlloyd Business Secure – Sach – Bedingungen zur Geschäftsin­
haltversicherung, insbesondere den gefahrbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, ASTB
2020, AGIB 2020, BEG 2020 und den Besonderen Bedingungen BBV BuSec 2020, BBV F, BBV ED, BBV LW, BBV St versicherbar sind.

 Bedingungsstelle       Versichertes Risiko                                       Selbstbehalt              Entschädigungsgrenzen

 § 1 UG 2020            Entschädigung für versicherte Sachen, die plötzlich und       10 %,                 Versicherungssumme,
                        unvorhergesehen durch ein von außen her wirkendem         mindestens          maximal 2 Mio. € je Versicherungsfall,
                        Ereignis zerstört oder beschädigt werden.                   1.000 €                  maximal 4 Mio. € p.a.


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                                   23

[Seite 24]
Zusatzbedingungen für die Ertragsausfallversicherung (ZEA 2020)
 Bedingungsstelle         Versichertes Risiko, Versicherte Gefahren und Schäden     Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/ Entschädigungsgrenzen/
                                                                                                   Haftzeit Business Secure Haftzeit Business Secure
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 § 2 Nr. 3) ZEA 2020      Ertragsausfallschaden                                        48 h         Versicherungssumme       Versicherungssumme
                                                                                     § 2 Nr. 2)

 § 2 Nr. 4) ZEA 2020      Haftzeit                                                                        12 Monate                12 Monate

 § 2 Nr. 3) c) ZEA 2020   Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch                             Versicherungssumme       Versicherungssumme
                          behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder
                          Betriebsbeschränkungen

 § 2 Nr. 5) d) ZEA 2020   Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder      250 €                                        10.000 €
                          Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und
                          Programmen


Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und
Kosten zusätzlich auf erstes Risiko summarisch bis zur Versicherungssumme.
Es gilt die Höchstentschädigung für versicherte Kosten nach § 4 Nr. 6) ZEA 2020.

 Bedingungsstelle         Versicherte Kosten                                        Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/ Entschädigungsgrenzen/
                                                                                                   Haftzeit Business Secure Haftzeit Business Secure
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 § 13 Nr. 1) AVB          Aufwendungen zur Abwendung und Minderung                                  Versicherungssumme       Versicherungssumme
 BuSec 2020               des Schadens

 § 13 Nr. 2) AVB          Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                       Versicherungssumme       Versicherungssumme
 BuSec 2020

 § 5 Nr. 1) ZEA 2020      Vertragsstrafen                                             1.000 €             10.000 €                 10.000 €,
                                                                                                                               Selbstbehalt 250 €

 § 5 Nr. 2) ZEA 2020      Wertverlust und zusätzliche Aufwendungen                    1.000 €             10.000 €                 10.000 €,
                                                                                                                               Selbstbehalt 250 €

 § 5 Nr. 3) ZEA 2020      Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen       1.000 €             10.000 €                 10.000 €,
                                                                                                                               Selbstbehalt 250 €

 Bedingungsstelle         Versicherungsort                                          Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/ Entschädigungsgrenzen/
                                                                                                   Haftzeit Business Secure Haftzeit Business Secure
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 § 2 Nr. 1) c) ZEA 2020   Rückwirkungsschäden (Zulieferer)                             250 €                                        10.000 €

 Bedingungsstelle         Entschädigung                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/ Entschädigungsgrenzen/
                                                                                                   Haftzeit Business Secure Haftzeit Business Secure
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 § 2 Nr. 3) b) ZEA 2020   Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen                                    Versicherungssumme       Versicherungssumme


24                                                                                                 Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020

[Seite 25]
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2020)
Soweit für die Glasversicherung der Quadratmeter-Tarif vereinbart worden ist, gelten folgende Vereinbarungen, ohne dass es einer be­
sonderen Nennung auf der Police bedarf.

 Bedingungsstelle       Versicherte Gefahren und Schäden

 § 1 AGlB 2020          Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch
                        (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

 Bedingungsstelle       Versicherte Sachen                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen

 § 3 Nr. 1) und 2)      Außen- und Innenverglasung der vom Versicherungsneh­                          versichert
 AGIB 2020              mer genutzten Räumlichkeiten, Einrichtung (Glasscheiben
                        bzw. synthetische Glasscheiben aus Acryl)
                        – Glasscheiben von Bildern
                        – Glasscheiben von Schränken
                        – Schrank-, Wand- und Standspiegel
                        – Glasplatten
                        – Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und
                          Gasgeräten
                        – Scheiben und Platten aus Kunststoff
                        – Glasbausteine und Profilbaugläser
                        – Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff

                        Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel                  versichert

                        Glaskeramik-Kochflächen, Aquarien, Terrarien                                  versichert

 § 7 Nr. 1) AGIB 2020   Kosten für Notverschalung und -verglasung                                     versichert

                        Entsorgungskosten                                                             versichert

 § 7 Nr. 2)             Sonderkosten (auf erstes Risiko) für:                                         10.000 €
 AGIB 2020              – Gerüste, Kräne
                        – Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
                          Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
                        – Beseitigung von Hindernissen
                        – Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
                          Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen

 § 4 AGlB 2020          Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glas­                    versichert
                        mosaik

 § 5 AGlB 2020          Waren und Dekorationsmittel                                                   5.000 €

 § 6 AGlB 2020          Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen                                    versichert
                        (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder; Transparente

 § 13 Nr. 1) AVB        Aufwendungen zur Abwendung und Minderung                                      versichert
 BuSec 2020             des Schadens

 § 13 Nr. 2) AVB        Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                           versichert
 BuSec 2020


Soweit für die Glasversicherung der Tarif mit Höchstentschädigung vereinbart worden ist, gelten folgende Vereinbarungen, ohne dass es
einer besonderen Nennung auf der Police bedarf.

 Bedingungsstelle       Versicherte Gefahren und Schäden

 § 1 AGlB 2020          Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch
                        (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

 Bedingungsstelle       Versicherte Sachen                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen

 § 3 Nr. 1) und 2)      Außen- und Innenverglasung der vom Versicherungsneh­                          Je nach vereinbartem und policiertem Baustein gilt:
 AGIB 2020              mer genutzten Räumlichkeiten, Einrichtung (Glasscheiben
                                                                                                      Höchstentschädigungsgrenze je versicherte Sache
                        bzw. synthetische Glasscheiben aus Acryl):
                                                                                                      nach § 3 AGlB 2020:
                        – Glasscheiben von Bildern
                                                                                                      1.250 €, je Versicherungsfall
                        – Glasscheiben von Schränken
                                                                                                      insgesamt max. 5.000 €
                        – Schrank-, Wand- und Standspiegel
                        – Glasplatten                                                                 oder
                        – Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und                        Höchstentschädigungsgrenze je versicherte Sache
                          Gasgeräten                                                                  nach § 3 AGlB 2020:
                        – Scheiben und Platten aus Kunststoff                                         2.500 €, je Versicherungsfall
                        – Glasbausteine und Profilbaugläser                                           insgesamt max. 10.000 €
                        – Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff

                        Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und
                        -spiegel

                        Glaskeramik-Kochflächen, Aquarien, Terrarien


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                                       25

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 § 7 Nr. 1) AGIB 2020     Kosten für Notverschalung und -verglasung

                          Entsorgungskosten

 § 7 Nr. 2) AGIB 2020     Sonderkosten (auf erstes Risiko) für:
                          – Gerüste, Kräne
                          – Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
                            Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
                          – Beseitigung von Hindernissen
                          – Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
                            Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen

 § 4 AGlB 2020            Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glas­
                          mosaik

 § 5 AGlB 2020            Waren und Dekorationsmittel

 § 6 AGlB 2020            Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen
                          (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder; Transparente

 § 13 Nr. 1) AVB          Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
 BuSec 2020               des Schadens

 § 13 Nr. 2) AVB          Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
 BuSec 2020


Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020)
Die folgenden Vereinbarungen gelten für alle versicherten Gefahren, ohne dass es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle         Versichertes Risiko, Versicherte Gefahren und Schäden        Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 1 BU 2020              Ertragsausfallschaden:                                          48 h        Versicherungssumme
 § 1 Nr. 3) BU 2020       Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn                        § 1 Nr. 2)

 § 1 Nr. 4) BU 2020       Haftzeit                                                                    12 Monate

 § 10 Nr. 1) BU 2020      Höchstentschädigung für versicherte Kosten                                  1.000.000 €

 § 14 BU 2020             Nachhaftung                                                                 20 % der Versicherungssumme

 § 9 BU 2020              Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope                             Versicherungssumme

 § 1 Nr. 3) c) BU 2020    Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch                               Versicherungssumme
                          behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder
                          Betriebsbeschränkungen

 § 1 Nr. 5) BU 2020       Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder       250 Euro      Versicherungssumme
                          Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und
                          Programmen


Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und
Kosten zusätzlich auf erstes Risiko summarisch bis zur Versicherungssumme.
Es gilt die Höchstentschädigung für versicherte Kosten nach § 10 Nr. 1) BU 2020.

 Bedingungsstelle         Versicherte Kosten                                           Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 10 Nr. 2) BU 2020      Vertragsstrafen                                                 250 €       Versicherungssumme

 § 10 Nr. 3) BU 2020      Werteverluste und zusätzliche Aufwendungen                      250 €       Versicherungssumme

 § 10 Nr. 4) BU 2020      Zusätzliche Standgelder u. ähnliche Mehraufwendungen            250 €       Versicherungssumme

 § 10 Nr. 5) BU 2020      Sachverständigenkosten ab Schäden von 25.000 Euro                           Versicherungssumme

 § 13 Nr. 1) BuSec 2020   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                                Versicherungssumme
                          Schadens

 § 13 Nr. 2) BuSec 2020   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                         Versicherungssumme

 Bedingungsstelle         Versicherungsort                                             Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 12 Nr. 2) BU 2020      Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse                                 Versicherungssumme

 § 12 Nr. 3) BU 2020      Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu                                50.000 €
                          6 Monaten innerhalb der BRD

 § 12 Nr.4) BU 2020       Rückwirkungsschäden innerhalb der BRD (Zulieferer)            10.000 €      100.000 €


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 Bedingungsstelle        Entschädigung                                                Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 1 Nr. 2) BU 2020      48-Stundenklausel                                                           Versicherungssumme

 § 1 Nr. 3) b) BU 2020   Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen                                      Versicherungssumme

 Bedingungsstelle        Sonstiges

 § 18 BU 2020            Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit
                         einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung


Feuer-BU
Soweit die Betriebsunterbrechungsversicherung für die Gefahr Feuer vereinbart worden ist, gelten die folgenden Vereinbarungen, ohne
dass es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle        Versichertes Risiko, Versicherte Gefahren und Schäden        Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 3 BU 2020             Feuer gem. BU 2020:                                             48 h        Versicherungssumme
                         – Brand,                                                      § 1 Nr. 2)
                         – Blitzschlag,
                         – Explosion,
                         – Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
                           oder seiner Ladung

 § 3 Nr. 3) BU 2020      Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlösch-                         Versicherungssumme
                         anlagen

 § 3 Nr. 4) BU 2020      Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Aus­                        Versicherungssumme
                         brechen glühendflüssiger Metallschmelzen

 § 3 Nr. 5) BU 2020      Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Aus­                        Versicherungssumme
                         brechen von Metallschmelzen

 § 3 Nr. 6) BU 2020      Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden innerhalb                    Versicherungssumme
                         von Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen
                         Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt

 § 3 Nr. 7) BU 2020      Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden an                           Versicherungssumme
                         Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwär­
                         mern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen,
                         Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanla­
                         gen und vergleichbaren Anlagen

 § 3 Nr. 8) BU 2020      Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungsschä­           10 % mind.  Versicherungssumme
                         den durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch            1.000 €, max.
                         bedingte Elektrizität                                           10.000 €

 § 3 Nr. 9) BU 2020      Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch                      Versicherungssumme
                         innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik und
                         Aussperrung

 § 3 Nr. 10) BU 2020     Ertragsausfallschäden durch Implosion                                       Versicherungssumme

 § 3 Nr. 11) BU 2020     Ertragsausfallschäden durch Verpuffung                                      Versicherungssumme

 § 3 Nr. 12) BU 2020     Ertragsausfallschäden durch Nutzfeuer oder Wärme zur                        Versicherungssumme
                         Bearbeitung

 § 3 Nr. 13) BU 2020     Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch                      Versicherungssumme
                         Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen

 § 3 Nr. 14) BU 2020     Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch                      Versicherungssumme
                         Rauch und/oder Ruß

 § 3 Nr. 15) BU 2020     Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch                      Versicherungssumme
                         Überschalldruckwellen


Einbruchdiebstahl und Raub-BU
Soweit die Betriebsunterbrechungsversicherung für die Gefahr Einbruchdiebstahl und Raub vereinbart worden ist, gelten die folgenden
Vereinbarungen, ohne dass es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle        Versichertes Risiko, Versicherte Gefahren und Schäden        Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 4 BU 2020             Einbruchdiebstahl gem. BU 2020:                                 48 h        Versicherungssumme
                         – Einbruchdiebstahl;                                          § 1 Nr. 2)
                         – Vandalismus nach einem Einbruch;
                         – Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstück


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                      27

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Leitungswasser-BU
Soweit die Betriebsunterbrechungsversicherung für die Gefahr Leitungswasser vereinbart worden ist, gelten die folgenden Vereinbarun­
gen, ohne dass es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle        Versichertes Risiko, Versicherte Gefahren und Schäden     Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 5 BU 2020             Leitungswasser gem. BU 2020:                                 48 h        Versicherungssumme
                         – Bruch-Sachschäden innerhalb von Gebäuden;                § 1 Nr. 2)
                         – Bruch-Sachschäden außerhalb von Gebäuden;
                         – Nässe-Sachschäden

 § 5 Nr. 3) d) BU 2020   Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes                              Versicherungssumme

 § 5 Nr. 4) BU 2020      Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlösch-                      Versicherungssumme
                         anlagen


Sturm-BU
Soweit die Betriebsunterbrechungsversicherung für die Gefahr Sturm vereinbart worden ist, gelten die folgenden Vereinbarungen, ohne
dass es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle        Versichertes Risiko, Versicherte Gefahren und Schäden     Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 6 BU 2020             Sturm/Hagel gem. ASTB 2020:                                  48 h        Versicherungssumme
                         – Sturm, ab Windstärke 8 (= 63 km/h)                       § 1 Nr. 2)
                         – Hagel


Weitere Elementarschäden-BU
Soweit die Betriebsunterbrechungsversicherung für die Gefahr Weitere Elementarschäden vereinbart worden ist, gelten die folgenden
Vereinbarungen, ohne dass es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle        Versichertes Risiko, Versicherte Gefahren und Schäden     Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 7 BU 2020             Elementarschäden gem. BU 2020:                               48 h        Versicherungssumme
                         – Überschwemmung, Rückstau                                 § 1 Nr. 2)
                         – Erdbeben
                         – Erdsenkung
                         – Erdrutsch
                         – Schneedruck
                         – Lawinen
                         – Vulkanausbruch
                         Wartezeit ab Antragsstellung 4 Wochen


Unbenannte Gefahren-BU
Soweit die Betriebsunterbrechungsversicherung für Unbenannte Gefahren vereinbart worden ist, gelten die folgenden Vereinbarungen,
ohne dass es einer besonderen Nennung im Versicherungsschein bedarf.
Es sei denn, aus den einzelnen Vereinbarungen oder dem Versicherungsschein ergibt sich etwas anderes.

 Bedingungsstelle        Versichertes Risiko, Versicherte Gefahren und Schäden     Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen/Haftzeit

 § 8 BU 2020             Entschädigung für versicherte Sachen, die plötzlich und       48 h,      Versicherungssumme,
                         unvorhergesehen durch ein von außen her wirkendem         zzgl. 10 %,    max. 2 Mio. € je Versicherungsfall/
                         Ereignis zerstört oder beschädigt werden.                 mindestens     max. 4 Mio. € p.a.
                                                                                     1.000 €


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Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2020)
 Bedingungsstelle       Versichertes Risiko

 § 1 AVB BS 2020        Die zuständige Behörde ergreift aufgrund des IfSG beim nachgewiesenen Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krank­
                        heitserreger nach § 1 Nr. 3) a) und b) im versicherten Betrieb folgende Maßnahmen konkret gegen den Versicherten Betrieb:
                        – Vollständige Betriebsschließung
                        – Desinfektionsmaßnahmen am Versicherungsort
                        – Desinfektion, Aufbereitung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren
                        – Tätigkeitsverbot für beschäftigte Personen
                        – Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen

                        Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger unter § 1 Nr. 3) ist abschließend.
                        Werden weitere Krankheiten oder Krankheitserreger, die nicht in der Aufzählung gemäß § 1 Nr. 3) namentlich genannt sind, laut
                        IfSG oder einer Rechtsverordnung meldepflichtig, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrags kein Versicherungsschutz.
                        Kein Versicherungsschutz besteht für Pandemien oder epidemische Lage von nationaler Tragweite.

 §1 Nr. 3) a) AVB BS    Meldepflichtige Krankheiten
 2020                   – Botolismus
                        – Cholera
                        – Diphtherie
                        – humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
                        – akute Virushepatitis
                        – enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
                        – Keuchhusten
                        – virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
                        – Masern
                        – Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
                        – Milzbrand
                        – Mumps
                        – Pest
                        – Poliomyelitis
                        – Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
                        – Tollwut
                        – Typhus abdominalis oder Paratyphus
                        – Windpocken
                        – zoonotische Influenza
                        – behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt
                        – Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
                        – der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen
                          Gastroenteritis
                        – der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
                        – die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Be­
                          rührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers

 §1 Nr. 3) b) AVB BS    Meldepflichtige Krankheitserreger
 2020                   – Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
                        – Bacillus anthracis
                        – Bordetella pertussis
                        – Bordetella parapertussis
                        – humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
                        – Borrelia recurrentis
                        – Brucella sp.
                        – Campylobacter sp., darmpathogen
                        – Chikungunya-Virus
                        – Chlamydia psittaci
                        – Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
                        – Corynebacterium spp., Toxin bildend
                        – Coxiella burnetii
                        – Dengue-Virus
                        – humanpathogene Cryptosporidium sp.
                        – Ebolavirus
                        – Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
                        – Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
                        – Francisella tularensis
                        – FSME-Virus
                        – Gelbfiebervirus
                        – Giardia lamblia
                        – Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
                        – Hantaviren
                        – Hepatitis-A-Virus
                        – Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
                        – Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
                        – Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
                        – Hepatitis-E-Virus
                        – Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
                        – Lassavirus
                        – Legionella sp
                        – humanpathogene Leptospira sp.


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                                      29

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Bedingungsstelle    Versichertes Risiko

                    – Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen
                      Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
                    – Marburgvirus
                    – Masernvirus
                    – Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
                    – Mumpsvirus
                    – Mycobacterium leprae
                    – Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfol­
                      gend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
                    – Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder an­
                      deren normalerweise sterilen Substraten
                    – Norovirus
                    – Poliovirus
                    – Rabiesvirus
                    – Rickettsia prowazekii
                    – Rotavirus
                    – Rubellavirus
                    – Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
                    – Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
                    – Salmonella, sonstige
                    – Shigella sp.
                    – Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen nor­
                      malerweise sterilen Substraten
                    – Trichinella spiralis
                    – Varizella-Zoster-Virus
                    – Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
                    – West-Nil-Virus
                    – Yersinia pestis
                    – Yersinia spp., darmpathogen
                    – Zika-Virus und sonstige Arboviren
                    – andere Erreger hämorrhagischer Fieber
                    – Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
                    – Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber
                      Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
                    – Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber
                      Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
                    – Treponema pallidum
                    – HIV
                    – Echinococcus sp
                    – Plasmodium sp.
                    – Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
                    – Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon.


Bedingungsstelle    Entschädigungsleistung                                       Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen

§ 2 Nr. 1) AVB      Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens im                         bis zur 5-fachen der im Versicherungsschein
BS 2020             Rahmen der Versicherungssumme                                               dokumentierten Tagesentschädigung

§ 2 Nr. 2) AVB      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                         versichert
BS 2020

§ 2 Nr. 3) a) AVB   Vollständige Betriebsschließung                                             Maximal 30 Schließungstage;
BS 2020                                                                                         bis zur 30-fachen der im Versicherungsschein
                                                                                                dokumentierten Tagesentschädigung

§ 2 Nr. 3) b) AVB   Desinfektionskosten der Betriebsräume                                       bis zur 5-fachen der im Versicherungsschein
BS 2020             und -einrichtung                                                            dokumentierten Tagesentschädigung

§ 2 Nr. 3) c) AVB   Desinfektion, Aufbereitung zur anderweitigen Verwertung                     bis 10.000 €
BS 2020             oder Vernichtung von Vorräten und Waren

§ 2 Nr. 3) d) AVB   Tätigkeitsverbot für beschäftigte Personen                                  bis zur 30-fachen der im Versicherungsschein
BS 2020             und den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbei­                    dokumentierten Tagesentschädigung
                    tenden Ehegatten/Lebenspartner bis zu 6 Wochen seit
                    Anordnung

§ 2 Nr. 3) e) AVB   Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen                                      bis zur 5-fachen der im Versicherungsschein
BS 2020                                                                                         dokumentierten Tagesentschädigung

§ 2 Nr. 6) AVB      Zusätzliche Werbekosten                                                     bis 3.000 €
BS 2020

§ 2 Nr. 8) AVB      Wartezeiten                                                                 1 Monat ab Antragsstellung
BS 2020                                                                                         6 Monate nach Versicherungsfall


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Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer
Betriebseinrichtung (TB 2020)
Ergänzung zur Geschäftsinhaltdeckung, die Versicherung der Sachgefahren F, LW, ST/H, ED/V, Elementar und Glas erfolgt über die In­
halts- und Glasversicherung.
Keine Deckung besteht für Schäden, die nach den zugrunde liegenden Interlloyd Business Secure – Sach – Bedingungen zur Geschäftsin­
haltversicherung, insbesondere den gefahrbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, ASTB
2020, AGIB 2020, BEG 2020 und den Besonderen Bedingungen BBV BuSec 2020, BBV Feuer, BBV ED, BBV LW, BBV St versicherbar sind.

 Bedingungsstelle       Versichertes Risiko                                                       Entschädigungsgrenze

 § 9 TB 2020            Höchstentschädigung                                                       laut Versicherungsschein

 § 2 Nr. 1) TB 2020     Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergese­                   bis zu der im Versicherungsschein dokumentierten
                        hen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von                      Erstrisikosumme
                        versicherten Sachen und bei Abhandenkommen von versi­
                        cherten Sachen durch Diebstahl.

 § 2 Nr. 2) TB 2020     Versicherte Sachen im Rahmen dieses Bausteins sind alle
                        dem Betrieb des Versicherungsnehmers dienenden elektro­
                        technischen und elektronischen Anlagen und Geräte sowie
                        Maschinen und maschinellen Einrichtungen sofern es sich
                        um versicherte bewegliche Sachen handelt.

 § 6 TB 2020            Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebs­
                        systems

 § 7 TB 2020            Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb der
                        im Versicherungsvertrag bezeichneten betrieblichen
                        Räume.

 § 13 Nr. 1) AVB        Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
 BuSec 2020             Schadens

 § 13 AVB Nr. 2)        Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
 BuSec 2020

 § 8 TB 2020            Selbstbehalt                                                              250 €


Die folgenden Vereinbarungen sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus
der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.

 Bedingungsstelle       Versicherte Sachen                                         Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen

 § 12 A. TB 2020        Begrenzung auf Anlagen und Geräte der Daten- und              250 €       laut Versicherungsschein
                        Kommunikationstechnik sowie der Bürotechnik

 Bedingungsstelle       Versicherte Kosten                                         Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen

 § 12 B. TB 2020        Software-Versicherung

                        – Kosten zur Widerherstellung von Daten                       250 €       5.000 €

                        – Lizenzkosten bei Verlust von Softwareschutzmodulen          250 €       2.000 €

 § 12 C. TB 2020        Mehrkostenversicherung

                        – Haftzeit                                                                3 Monate

                        – Zeitabhängige Mehrkosten                                    48 h        25.000 €

                        – Zeitunabhängige Mehrkosten                                  10 %        25.000 €

 Bedingungsstelle       Versicherungsort                                           Selbstbehalt   Entschädigungsgrenzen

 § 12 D. TB 2020        Einschluss mobiles Risiko                                     250 €       10 % der vereinbarten Erstrisikosumme

                        – Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung          25 %,
                                                                                   mindestens
                                                                                     250 €


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                                 31

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Besondere Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (BBAW 2020)
 Bedingungsstelle        Versicherte Sachen                                                           Höchsthaftungssummen/Haftungsgrenzen

 § 2 Nr. 1) BBAW 2020    Verlust oder Beschädigung von ausschließlich betriebsüblichen Gütern         für alle im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeuge
                         und Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung und zu betrieblichen       des Versicherungsnehmers bis zur vereinbarten
                         Zwecken mitgeführten Arbeitsgeräten (Arztkoffer incl. Inhalt, Maschinen,     Versicherungssumme (Höchsthaftungssumme)
                         Apparate, Werkzeuge), Ausstellungsgüter und Musterkollektionen.

 § 13 BBAW 2020          Höchstmöglicher Ladungswert (Haftungsgrenze) einschließlich                  15.000 €
                         Arbeitsgeräte und Werkzeuge je Fahrzeug einschließlich Anhänger

 § 2 Nr. 1) BBAW 2020    Spezielle Haftungsgrenze für folgende elektronische Einrichtungsgeräte
 § 13 BBAW 2020          (soweit es sich um Arbeitsgeräte handelt) und Arbeitsgeräte;
                         eine bestehende Elektronikversicherung geht dieser Deckung vor:

                         – PCs, Laptops, Netbooks, Notebooks, Tablet-PC u.ä.                          2.500 €

                         – Mobiltelefone, Smartphones, Organizer, Digicam, Camcorder u.ä.             400 €

 Bedingungsstelle        Nicht versicherte Güter

 § 2 Nr. 2) BBAW 2020    Privateffekten, Umzugsgut, lebende Tiere, Valoren jeder Art (z.B. Bargeld,
                         Taschen- und Armbanduhren, Wertpapiere, Schmuck) Kunstgegenstände,
                         Tabakwaren, Alkohol/Spirituosen und – sofern es sich hierbei nicht um
                         Arbeitsgeräte handelt – elektrische/elektronische Güter der Bereiche
                         Telekommunikation, Datenverarbeitung, Foto-, Video- und Unterhaltungs­
                         elektronik

 Bedingungsstelle        Versicherte Transporte/Geltungsbereich

 § 2 Nr. 5) BBAW 2020    Versichert sind Transporte für eigene Zwecke mit eigenem Personal mit
 § 2 Nr. 6) BBAW 2020    KFZ oder Anhängern, die sich im Eigentum oder Besitz (incl. Mietfahr-
 § 7 BBAW 2020           zeuge) des Versicherungsnehmers befinden. Nicht versichert ist der ge­
                         werbliche Güterkraftverkehr. Nicht versichert gelten (Firmen-)Umzüge.

 § 3 BBAW 2020           Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle innerhalb Deutsch­
                         lands sowie bei Transporten von und nach Belgien, Niederlande, Luxem­
                         burg, Frankreich, Schweiz, Österreich und Dänemark.

 Bedingungsstelle        Versicherte Gefahren und Schäden

 § 5 BBAW 2020           Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter z.B. durch
                         – Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen
                         – Raub und räuberische Erpressung
                         – Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das um­
                           schlossene und verschlossene Fahrzeug
                         – Unfall des Transportmittels
                         – Unfälle beim Be- und Entladen von Handelsgütern und anderen Gütern,
                           die nicht zum ständigen Gebrauch des Versicherungsnehmers
                           bestimmt sind

 Bedingungsstelle        Zusätzliche Einschlüsse                                                      Höchsthaftungssummen/Haftungsgrenzen

 § 4 Nr. 4) BBAW 2020    Versicherungsschutz besteht auch während der Zeit, in der das beladene bis zur Versicherungssumme/Haftungsgrenze
                         Fahrzeug am Domizil/Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers, sei­ je Fahrzeug einschließlich Anhänger
                         nes Fahrers oder Beauftragten vor Beginn oder nach Beendigung einer
                         versicherten Reise ab-/eingestellt ist.

 § 5 b) BBAW 2020        Notbremsungen und Ausweichmanöver durch verkehrsbedingte Umstände,           bis zur Haftungsgrenze je Fahrzeug einschließlich
                         soweit hierfür der Beweis erbracht werden kann und wenn es ohne diese        Anhänger
                         Maßnahme zu einem Unfall gekommen wäre, gelten mitversichert.

 § 6 Nr. 1) c) BBAW 2020 Gegen Beitragszuschlag ist die Mitversicherung von fest montierten und       laut Versicherungsschein
                         abschließbaren Behältnissen (z.B. Werkzeugkisten) bei Fahrzeugen mit
                         offener Ladefläche (Pritschenwagen) möglich.

 § 2 Nr. 3) BBAW 2020    Schäden und Verluste infolge eines ersatzpflichtigen Schadens am Reise­      bis 1.000 €, davon max. 50 €
                         gepäck der Transportbegleiter auf Erstes Risiko                              für Bargeld und Telefonkarten


Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und
Kosten zusätzlich auf erstes Risiko summarisch bis zur Versicherungssumme.
Es gilt die Höchstentschädigung für versicherte Kosten nach § 26 AVB BuSec 2020.

 Bedingungsstelle        Versicherte Kosten                                                           Höchsthaftungssummen/Haftungsgrenzen

 § 11 Nr. 3) BBAW 2020   Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenfeststellungs­             bis zur Versicherungssumme
                         kosten

 § 11 Nr. 3) e)          Aufräumungskosten, die Aufwendungen zum Zweck der Bergung und/oder           bis 20 % der Versicherungssumme/Haftungsgrenze
 BBAW 2020               Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern auf Erstes Risiko      je Fahrzeug einschließlich Anhänger


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[Seite 33]
 Bedingungsstelle       Selbstbeteiligung

 § 12 a) BBAW 2020      Unfälle beim Be- und Entladen                                               200 €

 § 12 b) BBAW 2020      Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug gem.       20 %, mind. 250 €
                        4k) zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.                                        max. 2.500 €
                        Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das Fahrzeug in einer verschlossenen
                        Einzelgarage abgestellt war.

 § 12 c) BBAW 2020      Schäden gem. 4b) Notbremsungen und Ausweichmanöver                          10 %, mind. 100 €


Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung (BBAK 2020)
Ergänzung zur Geschäftsinhaltdeckung, die Versicherung der Sachgefahren F, LW, ST/H, ED/V, Elementar und Glas erfolgt über die In­
halts- und Glasversicherung.
Keine Deckung besteht für Schäden, die nach den zugrunde liegenden Interlloyd Business Secure – Sach – Bedingungen zur Geschäftsin­
haltversicherung, insbesondere den gefahrbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, ASTB
2020, AGIB 2020, BEG 2020 und den Besonderen Bedingungen BBV BuSec 2020, BBV Feuer, BBV ED, BBV LW, BBV St versicherbar sind.

 Bedingungsstelle       Versichertes Risiko                                                         Entschädigungsgrenze

 § 2 BBAK 2020          Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen das Ausstel­                     bis zu der im Versicherungsschein dokumentierten
 § 2 Nr. 4) a)          lungsgut/die Kunstgegenstände während der Dauer der                         Erstrisikosumme
 BBAK 2020              Versicherung ausgesetzt sind. Der Versicherer ersetzt
 § 2 Nr. 4) b)          Verlust oder Beschädigung des Ausstellungsgutes/der
 BBAK 2020              Kunstgegenstände als Folge einer versicherten Gefahr.
                        Ausstellungsversicherung:
                        – Temporäre Ausstellung eigener Güter außerhalb der
                          eigenen betrieblichen Räumlichkeiten
                        – Temporäre Ausstellung fremder Güter innerhalb der
                          eigenen betrieblichen Räumlichkeiten
                        Kunstversicherung:
                        – Kunstgegenstände innerhalb der eigenen betrieblichen
                          Räumlichkeiten

 § 10 BBAK 2020         Höchstentschädigungsgrenze                                                  30.000 €

 § 13 Nr. 1) AVB        Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                                bis zu der im Versicherungsschein dokumentierten
 BuSec 2020             Schadens                                                                    Erstrisikosumme


Versicherte Kosten
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und
Kosten zusätzlich auf erstes Risiko

 Bedingungsstelle       Versicherte Kosten                                                          Entschädigungsgrenze

 § 13 Nr. 2) AVB        Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                         insgesamt bis max. 5.000 €
 BuSec 2020

 § 7 Nr. 1) a)          Aufräumungskosten
 BBAK 2020

 § 7 Nr. 1) b)          Bewegungs- und Schutzkosten
 BBAK 2020

 § 7 Nr. 1) c)          Wiederbeschaffungskosten
 BBAK 2020

 § 7 Nr. 1) d)          Transport- und Lagerkosten
 BBAK 2020

 Selbstbehalt

 § 9 BBAK 2020          Selbstbeteiligung                                                           250 €


Die folgenden Vereinbarungen sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden. Die Ent­
schädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus der Ver­
einbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.

 Bedingungsstelle       Versicherte Gefahren und Schäden                            Selbstbehalt    Entschädigungsgrenzen

 § 14 A. BBAK 2020      Einschluss des Hin- und Rücktransportes zur Ausstellungs-   500 €           laut Versicherungsschein
                        versicherung


Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020                                                                                                  33

[Seite 34]
 § 14 B. BBAK 2020         Film- und Fernsehaufnahmen                                                   laut Versicherungsschein

 Bedingungsstelle          Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)

 § 14 C. BBAK 2020         Beaufsichtigung

 § 14 D. BBAK 2020         Bewachung


Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement, Forderungsmanagement
Plus und JuraTel®
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Bedingungen der jeweiligen Leistungsversprechen unter Teil J.

 Leistungs-                Versichertes Risiko                                                                Business Secure            Business Secure
 versprechen                                                                                                                                Premium

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                             ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit bzw. mit der Vermie­
                             tung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammen­
                             hang stehen,
                           – die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und
                           – für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht
                             zuständig ist.

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                           walt in allen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches
                           Recht anwendbar ist.


Interlloyd Unfallversicherung
 Vertragliche Verbesserung                                                                        Protect Plus         Eurosecure Plus          Infinitus

 Vertragskündigung: Einzuhaltende Fristen bei ordentlicher Vertragskündigung

 – Vertragskündigung durch Sie: Kündigungsfrist im ersten Vertragsjahr zum Vertragsablauf          3 Monate               3 Monate             3 Monate

 – Vertragskündigung durch Sie: Kündigungsfrist ab dem zweiten Vertragsjahr mit                     täglich                   täglich           täglich
   Wahlrecht zum gewünschten Termin

 – Vertragskündigung durch uns zum Vertragsablauf                                                  3 Monate               3 Monate             3 Monate

 Garantien

 Einhaltung Mindeststandard GDV-Musterbedingungen

 Einhaltung Mindeststandard des Arbeitskreis Beratungsprozesse

 Up-date-Garantie – Beitragsfreie Leistungsverbesserungen sind mitversichert

 Besitzstandsgarantie bei Vertragswechsel bis 5 Jahre

 – Leistung bei Kopfverletzungen i. V. m. Tragen eines Helms | Maximal                                                 25 % | 75.000 €      25 % | 75.000 €

 – Zusätzliche Leistung bei Unfall mit ÖPNV | Maximal                                                                 50 % | 150.000 €     50 % | 150.000 €

 Unfallrente (soweit vereinbart)

 Monatliche Unfallrente ab 50 % Invaliditätsgrad

 Einmalzahlung: 12 Monatsrenten bei Tod während des Rentenbezugs


34                                                                                                      Interlloyd Leistungsbeschreibung / Stand 01.2020

[Seite 35]
Interlloyd Sicherungsrichtlinien

Begriffserläuterung
Einbruchmeldeanlage = EMA
VdS = VdS Schadenverhütung GmbH
BAK = Bauartklasse


Vorbemerkung
Die Sicherungsbeschreibungen enthalten sicherungstechnische Mindestanforderungen. Die vereinbarte Sicherungsklasse (S1, S2, S2 + EMA,
S3, S3 + EMA) ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.
Abweichende bzw. individuelle Regelungen gelten ausdrücklich nur in dem Umfang vereinbart, in dem sie im Versicherungsvertrag doku­
mentiert werden. Fehlende oder unzureichende mechanische Sicherungen können durch andere Sicherungen vergleichbarer Qualität er­
setzt, aber grundsätzlich nicht durch eine Einbruchmeldeanlage ausgeglichen werden.

Für Risiken, die durch
a) ihre Lage (z.B. Ortsrand, Industriegebiet) oder
b) besondere Umstände (z.B. Leichtbauweise, BAK 3 und 4)
besonders gefährdet sind, können zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein.

Sicherungsanforderungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nachstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020 beschrie­
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
Sofern nichts anderes im Versicherungsschein vereinbart wurde, ist bei Anforderung einer Einbruchmeldeanlage (EMA) grundsätzlich die
Installation einer VdS-anerkannten Einbruchmeldeanlage nach den VdS-Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen – Planung und Einbau
(VdS 2311) mit Aufschaltung zu einem ständig besetzten Wachdienst- oder Sicherheitsunternehmen erforderlich.
Zudem ist die Vereinbarung Teil II Nr. 3) BBV ED Vertragsgrundlage.
Für Risiken, die den Sicherungsrichtlinien nicht entsprechen, sind zusätzliche Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen schriftlich zu
vereinbaren und vom Antragsteller vor Beginn des Versicherungsschutzes zu verwirklichen.
Bei nicht rechtzeitiger oder generell nicht möglicher Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen ist vor Deckungsbeginn Anfrage zu halten.

Generell gilt folgende Vereinbarung
Der Antragsteller/Versicherungsnehmer wird unverzüglich die vereinbarten Sicherungen anbringen, sowie ferner alle bei Antragstellung
vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig erhalten und betätigen. Solange vereinbarte Maßnahmen
nicht durchgeführt sind, haftet der Versicherer nur für Schäden, die auch durch diese Sicherung nicht verhindert worden wären. Verletzt
der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020 beschriebenen Vo­
raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu
einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


Sicherungsklasse S 1
 Sicherungsobjekt                                    Mindestanforderungen

 Wände, Fußböden, Decken bzw. Dächer,                Feste Bauweise (keine Container)
 die die Versicherungsräume begrenzen                Beton, Steine – auch im Fachwerk – (z.B. Ziegel-, Kalksand-, Hohlblocksteine)

 Türen und Tore in Umfassungswänden, die die
 Versicherungsräume begrenzen

 Für sämtliche Türen und Tore                        Zylinderschloss (Schließzylinder außen nicht überstehend) mit einbruchhemmendem
                                                     Türschild/Rosette (von außen nicht demontierbar)

 Rolltore                                            Sperrvorrichtung und abschaltbare Stromzufuhr

 Schiebetür/-tor                                     Einsteck- oder Kastenschloss mit Hakenriegel

 Seitenflügel mehrflügeliger Türen/Tore              Innenliegende Riegel (z.B. Treibriegel), Riegelausstoß oben und unten eingreifend

 Außenliegende (ungeschützte) Bänder/Scharniere      An der Bandseite 1 Hinterhaken

 Holzzargen                                          Sicherheitswinkelschließblech

 Metall- oder Kunststoffzargen                       Schließblech mit ausreichender Festigkeit


Interlloyd Sicherungsrichtlinien / Stand 01.2020                                                                                         35

[Seite 36]
Sicherungsklasse S 2
Bei einer Inhaltsversicherungssumme < 50.000 Euro sind die mechanischen Sicherungen der Sicherungsklasse S 1 zu erfüllen.

 Sicherungsobjekt                                             Mindestanforderungen

Wände, Fußböden, Decken bzw. Dächer, die die                  Feste Bauweise (keine Container)
Versicherungsräume begrenzen                                  Beton, Steine – auch im Fachwerk – (z.B. Ziegel-, Kalksand-, Hohlblocksteine)

 Türen und Tore in Umfassungswänden, die die
 Versicherungsräume begrenzen

Schlösser und Beschläge für sämtliche Türen und Tore          Zylinderschloss (Schließzylinder außen nicht überstehend) mit einbruchhemmendem
                                                              Türschild/Rosette (von außen nicht demontierbar)
                                                              und
                                                              Zusatzschloss oder Mehrpunktverriegelung

Ab einer Inhaltssumme von 150.000 Euro                        Gitter (Roll-, Scheren-, Vorsatzgitter) mit Zylinderschloss und Sicherheitsbeschlag
                                                              oder
Ganzglastür und Füllungstür sowie Glaseinsatz in Türen
                                                              Rollladen (Metall, Holz) mit Hebesicherung oder gegen Hochheben gesicherter Antrieb
und Toren
                                                              oder
                                                              Innenholzblende/-laden
                                                              oder
                                                              Verglasung nach VdS-Widerstandsklasse EH 1

Rolltore                                                      Sperrvorrichtung und abschaltbare Stromzufuhr

Schiebetür/-tor                                               Einsteck- oder Kastenschloss mit Hakenriegel

Ganzglastür                                                   Oben und unten je 1 Spezialschloss für Ganzglastüren

Sonstige Türen und Tore                                       Einsteck- oder Kastenschloss mit mind. 20 mm Riegelausstoß
                                                              oder
                                                              Mehrfachverriegelung

Seitenflügel mehrflügeliger Türen/Tore                        Stangenschloss oder Treibriegel absperrbar, Riegelausstoß oben und unten
                                                              eingreifend

Außenliegende Bänder/Scharniere (ungeschützte)                Im oberen und unteren Drittel der Bandseite je 1 Hinterhaken

Holzzargen                                                    Sicherheitswinkelschließblech

Metall- oder Kunststoffzargen                                 Schließblech mit ausreichender Festigkeit

 Fenster, die die Versicherungsräume begrenzen

Fenster zu Lichtschächten                                     Lichtschachtrost, fest verankert

Kellerfenster                                                 Gesicherte Stahllochblende oder Gitter im Mauerwerk bzw. fest verankerte Lichtschachtroste

Seiten- und/oder Hinterfenster, Oberlichter und andere Ein­   Fensterschlösser/Aufhebelsperre (abschließbare Fenstergriffe sind nicht ausreichend)
stiegsmöglichkeiten, die sich weniger als 4 m über dem        oder
Erdboden befinden, und solche, die ohne Hilfsmittel von       Pilzkopfverriegelung
außen (z.B. über Anbauten, Vordächer, Feuerleitern) er­       oder
reichbar sind                                                 Gitter, feststehend (wie Kellerfenster)
                                                              oder
                                                              Gitter, beweglich (Roll-, Scheren-, Vorsatzgitter) mit Zylinderschloss (Schließzylinder außen
                                                              nicht überstehend) und Sicherheitsbeschlag
                                                              oder
                                                              Rollladen (Metall, Holz) mit Hebesicherung oder gegen Hochheben gesicherter Antrieb
                                                              oder
                                                              Innenholzblende/-laden
                                                              oder
                                                              Verglasung nach VdS-Widerstandsklasse EH1 und abschließbare Verriegelung bzw. Zusatz­
                                                              schloss

Lichtkuppeln                                                  Innengitter
                                                              oder
                                                              Sicherung gegen Abschrauben von außen


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Sicherungsklasse S 3
Bei einer Inhaltsversicherungssumme < 50.000 Euro sind die mechanischen Sicherungen der Sicherungsklasse S 2 zu erfüllen.
Auf die Installation einer Einbruchmeldeanlage wird verzichtet.

 Sicherungsobjekt                                             Mindestanforderungen

 Wände, Fußböden, Decken bzw. Dächer,                         Feste Bauweise (keine Container)
 die die Versicherungsräume begrenzen                         Beton, Steine – auch im Fachwerk – (z.B. Ziegel-, Kalksand-, Hohlblocksteine)

 Türen und Tore in Umfassungswänden, die die
 Versicherungsräume begrenzen

 Schlösser und Beschläge für sämtliche Türen und Tore         Zylinderschloss (Schließzylinder außen nicht überstehend) mit einbruchhemmendem Türschild/
                                                              Rosette (von außen nicht demontierbar) und Zusatzschloss oder Mehrpunktverriegelung

 Ganzglastür und Füllungstür sowie Glaseinsatz in Türen       Gitter (Roll-, Scheren-, Vorsatzgitter) mit Zylinderschloss und Sicherheitsbeschlag
 und Toren                                                    oder
                                                              Rollladen (Metall, Holz) mit Hebesicherung oder gegen Hochheben gesicherter Antrieb
                                                              oder
                                                              Innenholzblende/-laden
                                                              oder
                                                              Verglasung nach VdS-Widerstandsklasse EH 1

 Rolltore                                                     Sperrvorrichtung und abschaltbare Stromzufuhr

 Schiebetür/-tor                                              Einsteck- oder Kastenschloss mit Hakenriegel

 Ganzglastür                                                  Oben und unten je 1 Spezialschloss für Ganzglastüren

 Sonstige Türen und Tore                                      Einsteck- oder Kastenschloss mit mind. 20 mm Riegelausstoß
                                                              oder
                                                              Mehrfachverriegelung

 Seitenflügel mehrflügeliger Türen/Tore                       Stangenschloss oder Treibriegel absperrbar, Riegelausstoß oben und unten eingreifend

 Außenliegende Bänder/Scharniere (ungeschützte)               Im oberen und unteren Drittel der Bandseite je 1 Hinterhaken

 Holzzargen                                                   Sicherheitswinkelschließblech

 Metall- oder Kunststoffzargen                                Schließblech mit ausreichender Festigkeit

 Fenster, die die Versicherungsräume begrenzen

 Schaufenster/Schaufensterscheiben                            Verglasung nach VdS-Widerstandsklasse EH1
                                                              oder
                                                              Gitter (Roll-, Scheren-, Vorsatzgitter) mit Zylinderschloss (Schließzylinder außen nicht über­
                                                              stehend) und Sicherheitsbeschlag
                                                              oder
                                                              Rollladen (Metall, Holz) mit Hebesicherung oder gegen Hochheben gesicherter Antrieb

 Fenster zu Lichtschächten                                    Lichtschachtrost, fest verankert

 Kellerfenster                                                Gesicherte Stahllochblende oder Gitter im Mauerwerk bzw. fest verankerte Lichtschachtroste

 Sonstige Fenster, Oberlichter und andere Einstiegsmög­       Fensterschlösser/Aufhebelsperre (abschließbare Fenstergriffe sind nicht ausreichend)
 lichkeiten, die sich weniger als 4 m über dem Erdboden       oder
 befinden, und solche, die ohne Hilfsmittel von außen (z.B.   Pilzkopfverriegelung
 über Anbauten, Vordächer, Feuerleitern) erreichbar sind.     oder
                                                              Gitter, feststehend (wie Kellerfenster)
                                                              oder
                                                              Gitter, beweglich (Roll-, Scheren-, Vorsatzgitter) mit Zylinderschloss (Schließzylinder außen
                                                              nicht überstehend) und Sicherheitsbeschlag
                                                              oder
                                                              Rollladen (Metall, Holz) mit Hebesicherung oder gegen Hochheben gesicherter Antrieb
                                                              oder
                                                              Innenholzblende/-laden
                                                              oder
                                                              Verglasung nach VdS-Widerstandsklasse EH1 und abschließbare Verriegelung bzw. Zusatz­
                                                              schloss

 Lichtkuppeln                                                 Innengitter oder Sicherung gegen Abschrauben von außen


Interlloyd Sicherungsrichtlinien / Stand 01.2020                                                                                                           37

[Seite 38]
Einbruchmeldeanlage (EMA)
Einbruchmeldeanlage (EMA) nach den VdS-Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen
– Planung und Einbau (VdS 2311)

Angaben zur Einbruchmeldeanlage:
– Hersteller/Systembezeichnung:
– Anerkennungsnummer (System):
– Art der Alarmierung:
– Errichterfirma (Name/Anschrift):
– Anerkennungsnummer (Errichter):
– Installationsattest nach VdS 2170
– und Alarmdienst- und Interventionsattest nach VdS 2529

Die Atteste müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden!
Die Vereinbarung Teil II Nr. 3) BBV ED ist Vertragsbestandteil.


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[Seite 39]
Beispiele für mechanische Sicherungen

Türen


Fenster


Interlloyd Sicherungsrichtlinien / Stand 01.2020   39

[Seite 40]
Teil A: Allgemeiner Teil

Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)


§1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1)     Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
       a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum­
          stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
          Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­
          tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
       b) Die im Maklererfassungsbogen gestellten Fragen gelten als Fragen des Versicherers. Die dort getätigten Angaben sind
          Vertragsbestandteil. Auf die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 5 VVG wird ausdrück­
          lich hingewiesen (siehe Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG).

2)     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       a) Vertragsänderung
           Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
           angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingun­
           gen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschulde­
           ten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
           für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
           Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung
           hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
       b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1), kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei
           denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
           Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der
           Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei­
           chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der
           Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für
           den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
           des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht
           zur Leistung verpflichtet.
       c) Kündigung
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1) leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
           den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
           Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
       d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
           Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung nach a), zum Rücktritt nach b) und zur Kündigung nach c) sind jeweils
           ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
       e) Anfechtung
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

3)     Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
       Die Rechte zur Vertragsänderung nach Nr. 2) a), zum Rücktritt nach Nr. 2) b) oder zur Kündigung nach Nr. 2) c) muss der Versi­
       cherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt;
       zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
       Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
       Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4)     Rechtsfolgenhinweis
       Die Rechte zur Vertragsänderung nach Nr. 2) a), zum Rücktritt nach Nr. 2) b) und zur Kündigung nach Nr. 2) c) stehen dem
       Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung
       der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

5)     Vertreter des Versicherungsnehmers
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1) und Nr. 2)
       sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück­
       sichtigen.
       Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
       nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


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6)          Erlöschen der Rechte des Versicherers
            Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung nach Nr. 2) a), zum Rücktritt nach Nr. 2) b) und zur Kündigung nach Nr. 2)
            c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
            eingetreten sind.
            Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
            arglistig verletzt hat.


§2          Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages
1)          Beginn des Versicherungsschutzes
            Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
            Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2)          Dauer
            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

3)          Stillschweigende Verlängerung
            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver­
            tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

4)          Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
            Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
            unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
            Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

5)          Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe­
            nen Zeitpunkt.

6)          Wegfall des versicherten Interesses
            Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver­
            sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


§3          Prämien, Versicherungsperiode
            Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
            oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
            Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein
            halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
            ein Jahr.


§4          Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1)          Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
            Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt
            des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
            Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
            nach Vertragsschluss zu zahlen.
            Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche­
            rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
            Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste
            oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

2)          Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
            Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi­
            cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
            Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3)          Leistungsfreiheit des Versicherers
            Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
            zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet,
            wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche­
            rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
            Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


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§5   Folgeprämie
1)   Fälligkeit
     a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
     b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
           Zeitraums bewirkt ist.

2)   Schadenersatz bei Verzug
     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
     den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

3)   Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
     a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in
          Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde­
          rung bestimmen (Mahnung).
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten
          im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht
          fristgerechten Zahlung hinweist.
     b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
          bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
          von der Verpflichtung zur Leistung frei.
     c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi­
          gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
          in Verzug ist.
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
          wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
          bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

4)   Zahlung der Prämie nach Kündigung
     Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie
     mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
     Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Nr. 3) b) bleibt unberührt.


§6   Lastschriftverfahren
1)   Pflichten des Versicherungsnehmers
     Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
     Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

2)   Änderung des Zahlungsweges
     Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
     eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
     Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende
     Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
     Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer
     in Rechnung gestellt werden.


§7   Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1)   Allgemeiner Grundsatz
     a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum
          entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
     b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte
          beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
          vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

2)   Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
     a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der
         Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist,
         dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
         Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider­
         rufsfrist beginnt.
         Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte
         Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
         genommen hat.
     b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum­
         stände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem
         Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.


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                 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht
                 rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
            c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
                 Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
            d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
                 Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für
                 ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts­
                 gebühr verlangen.
                 Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri­
                 gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem
                 Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


§8          Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1)          Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
            a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
                 sind:
                 aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
                 bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
            b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungs­
                 falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
                 Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                 Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie­
                 genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

2)          Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
            a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
                 aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
                 bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch
                      mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
                 cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
                      – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
                 dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen
                      mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh­
                      mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
                 ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
                 ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
                 gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
                      Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
                      dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer auf­
                      zubewahren;
                 hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Fest­
                      stellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede
                      Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
                 ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
                 jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das
                      Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Spar­
                      bücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
            b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß
                 Nr. 2) a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3)          Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
            a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1) oder Nr. 2) vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
                 Verpflichtung zur Leistung frei.
                 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
                 das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
                 Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
            b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
                 Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                 Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
            c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob­
                 liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
                 gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


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§9     Gefahrerhöhung
1)     Begriff der Gefahrerhöhung
       a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor­
           handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens
           oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
       b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
           nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
       c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen
           als mitversichert gelten soll.

2)     Pflichten des Versicherungsnehmers
       a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine
            Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
       b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhö­
            hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
       c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versi­
            cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

3)     Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
       a) Kündigungsrecht
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2) a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
          wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
          Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
          Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
          kündigen.
          Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2) b) und Nr. 2) c) bekannt, kann er den Vertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
       b) Vertragsänderung
          Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent­
          sprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
          Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der
          erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
          des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
          dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

4)     Erlöschen der Rechte des Versicherers
       Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3) erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
       Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
       der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

5)     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
       a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
            Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2) a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
            Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
            des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi­
            cherungsnehmer zu beweisen.
       b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2) b) und Nr. 2) c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
            Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
            wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht
            grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn
            ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
       c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
            aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche­
                 rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
            bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
                 Kündigung nicht erfolgt war oder
            cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen
                 entsprechende erhöhte Prämie verlangt.


§ 10   Überversicherung
1)     Herabsetzung der Versicherungssumme
       Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch
       der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir­
       kung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den
       der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.


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2)          Nichtigkeit des Vertrags bei Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils
            Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö­
            gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
            den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


§ 11        Mehrere Versicherer
1)          Anzeigepflicht
            Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
            Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

2)          Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
            in § 8 AVB BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche­
            rung erlangt hat.

3)          Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
            a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
                zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
                Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversi­
                cherung vor.
            b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
                Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
                ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
                Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
                Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
                Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien er­
                rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
                Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insge­
                samt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag
                in Deckung gegeben worden wäre.
            c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
                Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
                Kenntnis erlangt.

4)          Beseitigung der Mehrfachversicherung
            a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
                Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
                oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
                durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
                Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
                dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
            b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab­
                schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
                Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
                worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prä­
                mien verlangen.


§ 12        Versicherung für fremde Rechnung
1)          Rechte aus dem Vertrag
            Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
            schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
            zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2)          Zahlung der Entschädigung
            Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versi­
            cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Ver­
            sicherungsnehmers verlangen.

3)          Kenntnis und Verhalten
            a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche­
               rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
               Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs­
               nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
               Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.


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       b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
            ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
       c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
            Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.


§ 13   Aufwendungsersatz
1)     Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
       a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
           Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
           Versicherers macht.
       b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
           oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwen­
           dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
           Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
       c) Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend
           kürzen.
       d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs­
           summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
           sind.
       e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
           vorzuschießen.
       f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im
           öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
       g) Zur Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherung (EA und MBU) gilt zusätzlich:
           Nicht versichert sind
           aa) Aufwendungen durch die über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entstehen;
           bb) Aufwendungen durch die Erträge oder Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;
           cc) Aufwendungen zur Beseitigung des Sachschadens.

2)     Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
       a) Der Versicherer ersetzt bis zu der für die jeweilige Position/Sparte in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe die
           Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
           geboten waren.
           Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit
           er zur Hinzuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
       b) Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.


§ 14   Übergang von Ersatzansprüchen
1)     Übergang von Ersatzansprüchen
       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
       soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
       Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häusli­
       cher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor­
       sätzlich verursacht.

2)     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach­
       tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
       dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als
       er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
       der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
       Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


§ 15   Kündigung nach dem Versicherungsfall
1)     Kündigungsrecht
       Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
       ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
       Entschädigung zulässig.

2)     Kündigung durch Versicherungsnehmer
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
       bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.


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3)          Kündigung durch Versicherer
            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


§ 16        Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1)          Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
            a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs­
                pflicht frei.
                Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs­
                nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
            b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2)          Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
            Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsa­
            chen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
            Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Be­
            truges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


§ 17        Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1)          Form
            Soweit gesetzlich keine Textform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den
            Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber
            dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
            Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
            Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
            und Anzeigen bleiben unberührt.

2)          Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
            Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä­
            rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
            dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die
            Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

3)          Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
            Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer
            Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2) entsprechend Anwendung.


§ 18        Vollmacht des Versicherungsmaklers
1)          Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh­
            mers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

2)          Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer.


§ 19        Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
            Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten von Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten
            des Versicherungsnehmers ausschließlich:
            – die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte,
            – Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),
            – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
            – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
            – die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
            – die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
            – die Inhaber (bei Einzelfirmen),
            – bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,
              Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
            – der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.


§ 20        Verjährung
1)          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

2)          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch
            begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020) / Stand 01.2020                                               47

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3)     Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
       Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
       nicht mit.


§ 21   Zuständiges Gericht
1)     Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­
       ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
       Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche
       auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

2)     Klagen gegen Versicherungsnehmer
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließ­
       lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
       Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
       für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.


§ 22   Beitragsanpassung
1)     Voraussetzung für die Beitragsanpassung
       Der Versicherer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und
       gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragsein­
       nahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Ver­
       sicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden.

2)     Maximale Höhe der Beitragsanpassung
       Die Anpassung darf 10 % des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten. Der geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der
       Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem
       Deckungsumfang nicht übersteigen.

3)     Wirksamwerden der Anpassung
       Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Der Versicherer teilt dem Versi­
       cherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit.

4)     Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
       Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung mit sofor­
       tiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen.


§ 23   Allgemeine Selbstbehaltregelung
       Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbstbeteili­
       gung Anwendung.


§ 24   Regressverzicht
1)     Soweit die Leistungsvariante Business Secure vereinbart ist, gilt:
       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder
       gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten
       Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
       a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
       b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung realisiert werden.

2)     Soweit die Leistungsvariante Business Secure Premium vereinbart ist, gilt:
       Bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Schadenhöhe verzichtet der Versicherer auf Wunsch des VN auf eine
       Regressnahme, es sei denn, der Schadenverursacher hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Dies gilt nicht für einen Regress
       gegen eine Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers.
       Übersteigt der Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, gilt Nr. 1).


§ 25   Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
1)     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden
       Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für jegliche Art von
       Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverursacht werden, sich ergeben
       aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.


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2)          Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken
            oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen
            zu verstehen, die im eigenem Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-en oder Regierung/-en han­
            delt/-en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in
            Angst und Schrecken zu versetzen.
            Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt ver­
            ursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung
            oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte beziehen

3)          Abweichend von Nr. 1) und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrages versicherten Gefahren gelten, Schä­
            den, Verluste, Kosten oder Aufwendungen die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der fol­
            genden Bestimmungen versichert:
            a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrund­
                stück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 10 Mio. Euro begrenzt.
            b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet
                haben.

4)          Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder
            Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
            a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination
                 verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinde­
                 rung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer
                 Substanzen zu verstehen.
            b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
            c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen
                 (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden,
            d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen
            e) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und
                 Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben.

5)          Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
            gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.


§ 26        Versicherte Kosten
            Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die versicherten Kosten für die vereinbarten Gefahren der Geschäftsinhalts-,
            Glas-, Ertragsausfall- und Betriebsschließungsversicherung sowie für die vereinbarten Bausteine (Ergänzende Gefahren für Schä­
            den an Technischer Betriebseinrichtung, Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung, Ausstellungs- und Kunstversicherung) sum­
            marisch in einer Position in Höhe der höchsten Versicherungssumme gemäß § 7 Nr. 4) a) AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB
            2020, höchstens bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Entschädigungsgrenze zusätzlich versichert.
            Die Versicherung der Kostenpositionen erfolgt auf Erstes Risiko, d.h. ohne Anrechnung einer Unterversicherung.
            Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz, Kosten oder Mehrkosten ent­
            sprechend kürzen. Ist der Versicherungswert der Zeitwert, so werden auch die versicherten Kosten im Verhältnis des Zeitwerts
            zum Neuwert ersetzt.


§ 27        IT-Klarstellungsvereinbarung
1)          Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden.
            Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Soft­
            ware oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur.
            Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge:

2)          Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerprogrammen
            infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur, und daraus folgende Betriebs­
            unterbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge eines ansonsten nach dem
            beurkundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und Umfang der vereinbarten Bedin­
            gungen, Klauseln, Vereinbarungen und Leistungsbeschreibung gedeckt.

3)          Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im Zugang
            von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden.


§ 28        Embargobestimmung
            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
            die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
            Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
            dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020) / Stand 01.2020                                                 49

[Seite 50]
§ 29   Besitzstandsgarantie – gilt nur in der Leistungsvariante Business Secure Premium
1)     Soweit die Leistungsvariante Business Secure Premium vereinbart ist, gilt:
       a) Besitzstandsgarantie
          Der Versicherer leistet für Schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht oder hinsichtlich der Entschädigungs­
          grenzen nicht vollständig eingeschlossen sind, jedoch über die Gewerbe-Inhaltversicherung des unmittelbaren Vorvertra­
          ges ohne außertariflichen Zuschlag mitversichert waren.
       b) Umfang der Leistungen
          Den Nachweis über die anderweitige Mitversicherung muss der Versicherungsnehmer führen. Der Umfang der Mitversi­
          cherung richtet sich nach den Regelungen des für die Mitversicherung nachgewiesenen Vertrages.
          Die Entschädigungsleistung ist in jedem Fall auf die bei der Interlloyd Versicherungs-AG vereinbarte Versicherungssumme
          begrenzt. Die Regelung nach § 26 AVB BuSec 2020 bleibt hiervon unberührt.
          Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass bei Versichererwechsel die betroffene Grundgefahr weiter versichert und
          im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme keine Reduzierung der Versicherungssumme vorgenommen wurde.
          Generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligungen bleiben unberührt.
          Die Entschädigungsleistung für die unter 1) a) genannte Besitzstandsgarantie ist auf den in der Leistungsbeschreibung
          vereinbarten Betrag je Schadenfall begrenzt.
       c) Zeitliche Begrenzung
          Die unter 1) a) genannte Besitzstandsgarantie ist ab dem technischen Versicherungsbeginn bei der Interlloyd Versiche­
          rungs-AG auf 5 Jahre begrenzt.
          Nach Ablauf der 5 Jahre kann aus dieser Vereinbarung keine Leistung mehr verlangt werden.
       d) Ausschlüsse
          Die unter 1) a) genannte Besitzstandsgarantie gilt nicht für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei Interlloyd Versicherungs-AG
          hätten versichert werden können oder die von der Interlloyd Versicherungs-AG nachweislich nicht gezeichnet werden
          sowie für beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlech­
          terstellungen gegenüber dem Vorvertrag.
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten weiterhin Schäden verursacht durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
          Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, Kernenergie und Sturmflut sowie Schadenfälle verursacht durch terroristi­
          sche Akte sofern diese im bestehenden Interlloyd Versicherungsvertrag ausgeschlossen wurden. Für die Gefahren Über­
          schwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
          hoher Hand.
          Die unter 1) a) genannte Besitzstandsgarantie gilt nicht für die Betriebsschließungsversicherung nach den AVB BS 2020.
          § 28 AVB BuSec 2020 bleibt hiervon unberührt.


§ 30   Kürzung der Versicherungsleistung wegen grober fahrlässiger Obliegenheitsverletzung – gilt nur für die
       Leistungsvariante Business Secure Premium
       Soweit die Leistungsvariante Business Secure Premium vereinbart ist, gilt bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung:
       a) Der Versicherer verzichten bei einer Schadenhöhe bis zu 100.000 Euro auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung. Bei
          einer Schadenhöhe über 100.000 Euro und bis maximal 1.000.000 Euro wird die Entschädigungsleistung um maximal 20 %
          gekürzt.
       b) Bei einer Schadenhöhe über 1 Mio. Euro erfolgt die Kürzung gemäß der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes
          (VVG).
       c) Als Schadenhöhe gilt die bedingungsgemäß errechnete Entschädigung ohne Berücksichtigung möglicher Kürzungen ge­
          mäß dieser Bedingungen.


§ 31   Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung – gilt nur in der Leistungsvariante
       Business Secure Premium
       Soweit die Leistungsvariante Business Secure Premium vereinbart ist, gilt:
       Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, so­
       weit diese länger als 3 Jahre zurückliegt und es sich um einen Bagatellschaden (50 % des Jahresbeitrages, maximal 250 Euro)
       handelt.
       Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag rückwirkend entsprechend angepasst wird.


§ 32   Bedingungsgarantie GdV
       Unsere Versicherungsbedingungen
       a) Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
       b) Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW,
          ST/H, Elementar – (BBV BuSec)
       c) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020)
       d) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV Feuer)
       e) Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
       f) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)
       g) Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020)

50                                        Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020) / Stand 01.2020

[Seite 51]
            h) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW)
            i) Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)
            j) Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020)
            entsprechen in Bezug auf den dargestellten Versicherungsschutz mindestens den vom Gesamtverband der Versicherungs­
            wirtschaft e. V. (GDV – www.gdv.de) empfohlenen Musterbedingungen
            a) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010/Stand 01.04.2014)
            b) Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2010/Stand 01.04.2014)
            c) Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2010/Stand 01.04.2014)
            d) Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2010/Stand 01.04.2014)
            e) Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BWE 2010/Stand
                 01.04.2014)
            Werden nach Abschluss des Versicherungsvertrages neue GDV Musterbedingungen herausgegeben, so erstreckt sich unsere
            Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerungen. Zu deren Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung des
            Vertrages erforderlich.


§ 33        Anzuwendendes Recht
            Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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[Seite 52]
Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen
zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW, ST/H, Elementar – (BBV BuSec)


Begriffserläuterung:
F = Feuer gemäß AFB 2020
ED = Einbruchdiebstahl und Raub gemäß AERB 2020
LW = Leitungswasser gemäß AWB 2020
St/H = Sturm gemäß AStB 2020

Vorbemerkung:
Die BBV BuSec gliedern sich in zwei Teile.
Teil I beschreibt Leistungen und Vereinbarungen die grundsätzlich für die vereinbarten Gefahren (F, ED, LW, St/H, Elementar) gelten, ab­
hängig von der gewählten Leistungsvariante (Business Secure/Business Secure Premium). Die einzelnen Leistungen und Vereinbarungen
müssen nicht extra im Versicherungsschein genannt werden.
Teil II bezieht sich auf Vereinbarungen, die zusätzlich vereinbart werden können. Vertragsbestandteil werden diese Vereinbarungen nur,
sofern sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.


Teil I
Die folgenden Vereinbarungen gelten für alle versicherten Gefahren (F, ED, LW, ST/H, Elementar) ohne dass sie ausdrücklich im Versiche­
rungsschein genannt werden müssen.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich, abhängig von der beantragten und po­
licierten Leistungsvariante (Business Secure/ Business Secure Premium), aus der Leistungsbeschreibung und aus der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Versicherte Gefahren und Schäden
1)          Schäden durch Radioaktive Isotope
            a) Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadener­
                eignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete
                radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive
                Isotope von Kernreaktoren.
            b) Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles
                nach Abs. 1 werden nur in der gemäß Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen ge­
                setzlich geboten sind.

2)          Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall
            a) Versicherungsschutz besteht, wenn durch Ausfall von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen infolge Stromausfall aufgrund ei­
                ner der versicherten Gefahren gemäß § 1 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020 oder BEG 2020 auf dem Betriebs­
                grundstück gelagerte Lebensmittel oder Medikamente einschließlich deren Verpackung unbrauchbar, beschädigt oder
                zerstört werden.
            b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden die durch
                aa) gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß des Kühlsystems
                bb) natürlichen Verderb der Waren
                cc) angekündigten Stromabschaltungen
                entstanden sind.
            c) Die vom Hersteller des Klima-, Heiz- oder Kühlsystems vorgeschriebenen Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind zu
                beachten; die Temperaturen des Kühlsystems sind regelmäßig zu kontrollieren.
            d) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach c), ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020 beschrie­
                benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
                Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
            e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


Versicherte Sachen
3)          Ausstellungsware in fremdem Eigentum (gilt nicht für Galerien und Museen)
            a) In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind bewegliche Sachen in fremdem Eigentum versichert, soweit
                sie ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer als Ausstellungsware in Obhut
                gegeben wurden.
            b) Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer nachweislich insbesondere mit dem Eigentümer vereinbart, dass die frem­
                den Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.


52         Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020

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            c)   Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ausstellungsware/Ausstellungsstücke in Galerien und Museen.

4)          Edelmetall in Zahnpraxen und Zahnlabors
            a) Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen
                und Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden.
            b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.

5)          Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben
            a) In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) ist Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem
                Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde, bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbar­
                ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art.
            b) Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Bargeld, Wertsachen, zulassungspflichtige Kraftfahr­
                zeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen.
            c) Die Entschädigung ist je Gast auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz der Versicherungssumme
                gemäß a) begrenzt.
            d) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.

6)          Automaten in Gebäuden
            a) In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind Automaten mit Geldeinwurf, die sich in Gebäuden innerhalb
                des Versicherungsortes befinden, samt deren Inhalt an Vorräten versichert. Nicht versichert sind Geldspiel- und Unterhal­
                tungsspielgeräte sowie Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldausgabeautomaten.
                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
            b) Der Geldinhalt der nach a) versicherten Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld im Versicherungsschein vereinbar­
                ten Entschädigungsgrenze mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die
                Kassierdaten und die Höhe der kassierten Beträge ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Kassierung alle
                Automaten mit Geldeinwurf abkassiert werden. Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer seine Auf­
                zeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
            c) Optional einschließbar sind folgende Spielautomaten mit Geldeinwurf:
                aa) Geldspielgeräte,
                bb) Jackpotsysteme,
                cc) sonstige Spielautomaten mit und ohne Geldeinwurf (Unterhalter, Billard, TV, usw.)
                dd) Internet-Spiel-/Arbeitsplätze.
                Je Versicherungsort/Gaststätte sind max. 3 Spielautomaten mit Geldeinwurf versicherbar. Bei Eindeckung von Spielauto­
                maten mit Geldeinwurf sind die jeweiligen Geräte-/Seriennummern anzugeben.
                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
            d) Der Geldinhalt der nach c) versicherten Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld im Versicherungsschein vereinbar­
                ten Entschädigungsgrenze mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die
                Kassierdaten und die Höhe der kassierten Beträge ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Kassierung alle
                Geldspielgeräte/Unterhaltungsspielgeräte abkassiert werden. Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versi­
                cherer seine Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
            e) Ausgeschlossen bleiben Schäden durch missbräuchliche Nutzung und böswillige Beschädigung, es sei denn, der Schaden
                gilt gem. § 1 Nr. 3) AERB 2020 versichert. Versicherungsschutz gemäß Teil I Nr. 7) BBV F (Schäden durch innere Unruhen,
                böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung) besteht für die über diese Vereinbarung versicherten Automaten
                nicht.
            f) Versicherungsschutz wird gewährt, sofern der Versicherungsnehmer für das versicherte Gerät die Gefahr trägt und kein
                anderweitiger Versicherungsschutz z.B. über den Aufsteller oder Leasinggeber besteht.
            g) Ausgeschlossen bleiben Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldausgabeautomaten.
            h) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheit nach b) oder d), ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
                2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

7)          Automaten in und an der Außenwand
            a) In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind Automaten mit Geldeinwurf, die von außen fest mit dem Ge­
                bäude verbunden sind, in dem sich der Versicherungsort befindet, samt deren Inhalt an Vorräten versichert.
                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
                Soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert gilt, erstreckt sich die Versicherung auch auf Schäden durch einfachen
                Diebstahl.
                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
                Ausgeschlossen bleiben Schäden durch missbräuchliche Nutzung und böswillige Beschädigung. Versicherungsschutz ge­
                mäß Teil I Nr. 7) BBV F (Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung) besteht für
                die über diese Vereinbarung versicherten Automaten nicht.
            b) Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld im Versicherungsschein vereinbarten Entschädi­
                gungsgrenze mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Kassierdaten
                und die Höhe der kassierten Beträge ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Kassierung alle Automaten mit


Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020          53

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           Geldeinwurf abkassiert werden. Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer seine Aufzeichnungen auf
           Verlangen zur Verfügung zu stellen.
      c)   Versicherungsschutz wird gewährt, sofern der Versicherungsnehmer für das versicherte Gerät die Gefahr trägt und kein
           anderweitiger Versicherungsschutz z.B. über den Aufsteller oder Leasinggeber besteht.
      d)   Nicht versichert sind Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte sowie Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldausgabeau­
           tomaten.
      e)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheit nach b) ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
           beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

8)    Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, Besuchern, Patienten
      a) Mitversichert sind Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, die sich üblicherweise oder auf Verlan­
          gen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden und dem Betriebszweck dienen, sowie Sachen und Ge­
          brauchsgegenständen von Besuchern (Besucherhabe) und Patienten (Patientenhabe).
      b) Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Bargeld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte,
          Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten sowie andere Wertsachen und Kraftfahrzeuge aller Art.
      c) Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben gilt nicht als Besucherhabe im Sinne dieser Bedingungen. Die Versiche­
          rung erfolgt über Teil I Nr. 4) BBV BuSec (Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben).
      d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
      e) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.

9)    Firmen-, Praxisschilder und Werbeanlagen
      a) Der Versicherer leistet je Versicherungsfall Entschädigung bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag
          für fest montierte Firmen- und Praxisschilder sowie Werbeanlagen auch außerhalb des Versicherungsgrundstückes für
          Schäden durch die versicherten Gefahren sowie gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl, soweit die Gefahr Ein­
          bruchdiebstahl versichert gilt.
      b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

10)   Bargeld und Wertsachen sowie vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen,
      Krankenkassenrezepten, Krankenkassenabrechnungsscheinen und Ersatzbehandlungsscheinen
      a) Mitversichert sind abweichend von § 3 Nr. 6) AFB 2020, AWB 2020, AStB 2020 und § 3 Nr. 5) AERB 2020 Bargeld und
          Wertsachen sowie vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen, Krankenkassenrezepten,
          Krankenkassenabrechnungsscheinen und Ersatzbehandlungsscheinen. Versicherungsschutz für Bargeld und Wertsachen
          sowie vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen, Krankenkassenrezepten, Krankenkas­
          senabrechnungsscheinen und Ersatzbehandlungsscheinen besteht nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der
          in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art. Diese sind während den Geschäftszeiten oder sonstigen vereinbarten
          Zeiträumen auch ohne Verschluss bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen mitversichert.
      b) Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Verschlussvorschriften auf den jeweils in der Leistungsbeschreibung
          vereinbarten Betrag begrenzt, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag kein anderer Betrag ergibt.
      c) Soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert gilt, ist in Erweiterung von § 1 Nr. 2) AERB 2020 der Diebstahl von Bargeld
          und Wertsachen sowie vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen, Krankenkassenre­
          zepten, Krankenkassenabrechnungsscheinen und Ersatzbehandlungsscheinen innerhalb des Versicherungsortes mitver­
          sichert. Die Entschädigung ist auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
      d) Für vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen, Krankenkassenrezepten, Krankenkas­
          senabrechnungsscheinen und Ersatzbehandlungsscheinen leistet der Versicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbe­
          schreibung vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versiche­
          rungsnehmer infolge des Versicherungsfalles bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet. Dies gilt auch,
          wenn die Daten der vertragsärztlichen Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen auf elektronischen
          Datenträgern gespeichert sind. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den
          Versicherungsfall zerstörten oder abhanden gekommenen Rezepte nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte
          während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend.

11)   Verliehene und vermietete Sachen – Gilt nur für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe
      a) Versichert sind Sachen (z.B. Geschirr, Besteck) jedoch ohne Wertsachen und Bargeld gemäß § 3 Nr. 6) AFB 2020, AWB
           2020, AStB 2020 und § 3 Nr. 5) AERB 2020, die vom Versicherungsnehmer vorübergehend verliehen/vermietet werden,
           zum Neuwert.
      b) Die Sachen müssen sich in einem massiven Gebäude mit harter Dachung befinden. Des Weiteren müssen die im Vertrag
           vereinbarten Einbruchdiebstahl-Sicherungen erfüllt werden.
      c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach 2., ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020 be­
           schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
      d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
      e) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.

12)   Tabakwaren
      a) In Ergänzung zu §§ 3 und 8 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020 und AStB 2020 besteht für Tabakwaren Versicherungs-
          schutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art. Diese sind
          während den Geschäftszeiten oder sonstigen vereinbarten Zeiträumen auch ohne Verschluss bis zu den vereinbarten
          Entschädigungsgrenzen mitversichert.


54    Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020

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            b)   Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Verschlussvorschriften auf den jeweils in der Leistungsbeschreibung
                 vereinbarten Betrag begrenzt.

13)         Anschauungsmodelle, Prototypen, etc. und für die laufende Produktion nicht verwendbare Fertigungsvorrichtungen
            a) Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke,
                ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen bis zur der in dem
                Leistungsbeschreibung genannten Betrag mitversichert.
            b) Versicherungswert ist der Zeitwert.

14)         Wiederherstellungskosten für Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen
            Ergänzend zu § 5 Nr. 1) c) AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020 (Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen)
            gelten Röntgenaufnahmen und schriftliche Ergebnisse von Laboruntersuchungen als Geschäftsunterlagen.


Versicherte Kosten
15)         Sachverständigenkosten
            Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versiche­
            rer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag zugrunde­
            liegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG
            2020) durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.

16)         Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden
            a) Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze die infolge
                eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren und
                sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umstän­
                den nach für geboten halten durfte.
            b) Versichert ist auch der Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wert­
                papieren entstanden ist.

17)         Mehrkosten durch Technologiefortschritt
            a) Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
               2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt als Folge eines Ver­
               sicherungsfalles mitversichert.
            b) Ersetzt werden bis zu dem hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die tatsächlich entstandenen Mehr­
               kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn
               die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht
               möglich ist.
               Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und
               Güte möglichst nahekommt.
            c) Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen.
            d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
            e) Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen Position, für welche die Mehrkosten durch Technologiefort­
               schritt versichert sind, niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der nach b) bis d) ermittelte Betrag
               nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt.

18)         Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten)
            Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag übersteigt, ersetzt der Ver­
            sicherer die nachgewiesenen Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker usw.) bis zur der in der
            Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe.

19)         Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem Urlaub
            Der Versicherer übernimmt die nachstehend genannten notwendigen Kosten und Aufwendungen, die dem Versicherungsneh­
            mer oder seines Repräsentanten infolge eines Versicherungsfalles entstehen.
            a) Ersatz der Fahrtmehrkosten und notwendigen Übernachtungskosten
                Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten und notwendige Hotelkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
                erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig die Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen.
                Die Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlich­
                keit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
                Ist während der Urlaubsreise des Versicherungsnehmers aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles ein Reiseruf über
                Rundfunk oder andere Medien notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von dem Versicherer, einschließ-
                lich der anfallenden notwendigen Kosten, übernommen.
            b) Leistungsvoraussetzungen
                Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der ersatzpflichtige Schaden voraussichtlich den in der Leistungsbeschreibung
                genannten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt auf­
                zunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
                nach, obwohl dies billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so kann der Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kür­
                zen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.

Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020              55

[Seite 56]
         c)   Definition „Urlaubsreise“
              Als Urlaubsreise gilt jede vom Versicherungsnehmer privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsgrundstück von
              mindestens vier Tagen bis zu maximal sechs Wochen.
         d)   Entschädigungsgrenze
              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

20)      Verkehrssicherungsmaßnahmen
         a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr,
             die durch den Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern
             der Versicherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
         b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

21)      Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen
         a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für provisorische Reparaturmaß­
             nahmen zum Schutz versicherter Sachen.
         b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

22)      Mehrkosten für umweltschonende Hauswirtschaftsgeräte
         a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten für Hauswirtschaftsgeräte durch
            umweltschonende Geräte (Dies sind Geräte, die nach Angaben des Herstellers und der Verkehrsanschauung mit einem
            Prädikat wie umweltschonend, Energie- und Wasser sparend bezeichnet werden) gleicher Art und Güte (einschließlich der
            Kosten für die Entsorgung der Altgeräte).
         b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


Versicherungsort
23)      Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
         a) Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
             bis zu 6 Monaten nach deren Hinzukommen. Darüberhinausgehender Versicherungsschutz muss beantragt werden.
         b) Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Ver­
             sicherungsbedingungen (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind anzuwenden.
         c) Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
             aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
             bb) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung,
             cc) Fahrzeuganprall, Rauch Überschalldruckwellen,
             dd) Wasserlöschanlagen-Leckage,
             ee) Leitungswasser,
             ff) Sturm, Hagel.
         d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

24)      Abhängige Außenversicherung
         a) Für versicherte Sachen nach § 3 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020 die sich vorübergehend außerhalb des
            Versicherungsortes befinden gilt die abhängige Außenversicherung nach Teil I Nr. 24) vereinbart.
            Vorübergehend im Sinne dieser Vereinbarung gilt ein Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten.
         b) Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten be­
            sonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsorts versichert.
         c) Die Außenversicherung gilt innerhalb der EU, Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen.
         d) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
            erlangen kann.
         e) Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß b) höher als für die Position, zu der die Außenversi­
            cherung vereinbart ist, so gelten die Vereinbarungen zur Unterversicherung der dem Vertrag zugrundeliegenden gefah­
            renbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) auch
            für diese besondere Versicherungssumme.
         f) Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß
            b) außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Ent­
            schädigungsgrenze.
         g) e) und f) sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschä­
            digung führt.
         h) Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
            aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
            bb) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung;
            cc) Fahrzeuganprall, Rauch Überschalldruckwellen;
            dd) Wasserlöschanlagen-Leckage;
            ee) Leitungswasser;
            ff) Sturm, Hagel. Für diese Gefahren gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden;


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                gg) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl und Vandalismus
                    nach einem Einbruch bleibt die Gebäudegebundenheit unberührt.

25)         Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern
            a) Sachen, die der Versicherungsnehmer Heimarbeitern übergibt, sind bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung ge­
               nannten Entschädigungsgrenze auch in den Räumen der Heimarbeiter versichert.
            b) Ein Verhalten der Heimarbeiter, dass einen Schaden an den Sachen gemäß a) verursacht, steht einem Verhalten des Ver­
               sicherungsnehmers gleich.

26)         Betriebsverlegung
            a) Bei einer Betriebsverlegung gilt – auf der Grundlage des bisherigen Vertrages – Deckung auch für die neue Betriebsstätte,
                 soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
                 Während der Betriebsverlegung besteht Versicherungsschutz in beiden Betriebsstätten. Der Versicherungsschutz in der
                 bisherigen Betriebsstätte erlischt jedoch spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
            b) Die Betriebsverlegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige gelten die Vorschriften der
                 §§ 23 ff. VVG.
            c) Ausgeschlossen sind Umzüge, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchge­
                 führt werden.


Versicherungswert
27)         Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse
            a) Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten lieferungsfertigen Erzeugnisse,
                die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben sind, ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlie­
                ferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme verweigern kann.
            b) Wenn der Versicherungsnehmer den Käufer trotz des Versicherungsfalles in Erfüllung des Kaufvertrages zum vereinbarten
                Preis beliefert, so werden für den Versicherungswert die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten der Neuher­
                stellung oder bei Ankauf auf dem Markt der Marktpreis zugrunde gelegt, beide berechnet auf den Zeitpunkt des Eintritts
                des Versicherungsfalles, jedoch mindestens der Verkaufspreis gemäß a).
            c) Ist nur ein Teil der Erzeugnisse einer bestimmten Gattung verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalles
                noch nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach a) und b) ermittelt.
                Schäden an einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem nicht verkauften Teil der Gesamt­
                menge zugerechnet.

28)         Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse
            a) Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten, lieferungsfertigen, aber noch
                nicht verkauften Erzeugnisse ist der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1
                gilt jedoch nur, soweit die Erzeugnisse ihrer Art nach bereits eingeführt und voll marktgängig sind.
            b) Überpreise, die nur aufgrund besonderer Verbundenheit von Unternehmen erzielbar sind, bleiben unberücksichtigt.

29)         Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben
            Versicherungswert von Großhandelsware, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben ist, ist der vereinbarte Ver­
            kaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten, falls der Versicherungsnehmer Ware in gleicher Art und Güte
            weder aus unversehrt gebliebenen Beständen liefern noch auf dem Markt erhalten kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die
            Abnahme verweigern kann.

30)         Verkaufspreis für Tabake
            a) Versicherungswert von Tabaken, die durch den Versicherungsnehmer verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben
                sind, ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt nicht, soweit der
                Käufer die Abnahme verweigern kann. Bei Verkauf von Tabaken vor Beendigung der Fermentation werden Zusatzverein­
                barungen im Kaufvertrag für den Versicherungswert berücksichtigt.
            b) Ist nur ein Teil der im Versicherungsort vorhandenen Tabake verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungs­
                falles noch nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach a) ermittelt.
                Schäden an einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem noch nicht verkauften Teil der Ge­
                samtmenge zugerechnet.

31)         Kunstgegenstände
            Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.

32)         Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts
            Steuer und Zoll werden für den Versicherungswert nur bei Vorräten berücksichtigt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles
            versteuert oder verzollt waren oder für die wegen des Versicherungsfalles Steuer oder Zoll zu entrichten ist.

33)         Verkaufspreis bei Einzelhandelsbetrieben der Textilbranche
            Versicherungswert von Handelsware, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben ist, ist der vereinbarte Verkaufspreis
            abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten, falls der Versicherungsnehmer Ware in gleicher Art und Güte weder aus
            unversehrt gebliebenen Beständen liefern noch auf dem Markt erhalten kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme
            verweigern kann.


Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020           57

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34)       Versichertes Interesse
          Abweichend von § 3 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020 und ASTB 2020 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse
          des Versicherungsnehmers maßgebend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versiche­
          rungswert bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurde.

35)       Vereinbarung zur Positionserläuterung
          a) Erklärt der Versicherungsnehmer, dass er Gegenstände unter einer Position berücksichtigt hat, zu der sie nach der Dekla­
              ration und Positionserläuterung oder den sonstigen Vereinbarungen nicht gehören, werden sie auf Wunsch des Versiche­
              rungsnehmers in der Position entschädigt, unter welcher sie nachweislich berücksichtigt wurden.
          b) Baubuden, Zelte, Traglufthallen und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken erstellte Räume und deren Inhalt sind unter
              der entsprechenden Position erst nach Vereinbarung und Anzeige beim Versicherer mitversichert.
              Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
          c) In das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernom­
              men hat und für die er die Gefahr trägt sind im Rahmen der Positionserläuterung mitversichert, soweit der Versicherungs­
              nehmer nicht aus der Versicherung des Eigentümers Ersatz verlangt.


Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
36)       Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
          a) Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche
              Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
              erstattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr
              erlangt hat.
          b) Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Mel­
              dungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.

37)       Gefahrerhöhung – Versehensklausel
          a) Der Versicherungsnehmer hat sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Ver­
              sicherungsgrundstück zu verpflichten und Gefahrerhöhungen gemäß § 9 AVB BuSec 2020 unverzüglich anzuzeigen. Dies
              gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige erge­
              ben. Um etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich fest­
              stellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen.
          b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a) ergeben sich aus § 9 AVB BuSec 2020. Bleibt demnach
              die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa
              erforderliche höhere Prämie.

38)       Handwerkerklausel
          Werden bei Bauarbeiten auf Versicherungsgrundstücken von den ausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbei­
          tern Sicherungsvorschriften wider Willen und Wissen des Versicherungsnehmers verletzt, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.
          Die Klausel findet sinngemäß Anwendung auf Unternehmen/Firmen, die in anderen Branchen tätig sind und mit Arbeiten, gleich
          welcher Art, auf den Versicherungsgrundstücken betraut sind.

39)       Gefahrerhöhung durch Baugerüste
          Das Errichten eines Baugerüstes am Versicherungsort stellt keine Gefahrerhöhung gemäß § 9 AVB BuSec 2020 dar.


Entschädigung
40)       Verzicht auf Einwand der Unterversicherung
          a) Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Ver­
              sicherungsbedingungen (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind nicht anzuwenden, wenn der
              ersatzpflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Versiche­
              rungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag beträgt.
          b) Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und nicht für die selb­
              ständige Außenversicherung.
          c) Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach a) werden Versicherungssummen
              aa) auf Erstes Risiko,
              bb) für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist,
              cc) für die selbständige Außenversicherung,
              nicht berücksichtigt

41)       Vorsorgeversicherung
          a) Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungssumme
              in der gemäß Leistungsbeschreibung genannten Höhe vereinbart.
          b) Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und
              bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für
              Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.


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            c)   Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
                 Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall be­
                 troffen sind.

42)         Summenausgleich
            a) Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen, wer­
               den die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorge­
               versicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwen­
               dungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen
               statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze vereinbart sind.
            b) Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt, ohne Rücksicht darauf welche Positionen durch den Versi­
               cherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel:
               Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Position dividiert durch den
               Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag
               aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme.
            c) Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüg­
               lich des einfachen Wertzuschlags.
            d) Vom Summenausgleich ausgenommen sind
               aa) Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;
               bb) Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen;
               cc) Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
            e) Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur
               zwischen den Positionen der einzelnen Versicherungsorte.

43)         Zeitwertentschädigung für Handel mit gebrauchten Waren
            a) Bei Handel mit gebrauchten Waren gilt folgendes vereinbart:
                aa) Abweichend vom Antrag gelten die versicherten Sachen (insbesondere Einrichtung, Waren und Vorräte) nur zum
                     Zeitwert versichert.
                bb) Teil I Nr. 43) (Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche Sachen) gilt gestrichen.
            b) Für Alt-, Gebraucht- und Tauschwaren-Geschäfte gilt:
                aa) Über vom Versicherungsnehmer gekaufte oder sonst wie erworbene Sachen (z.B. Trödelmärkte, Haushaltsauflösun­
                     gen) hat der Versicherungsnehmer ein Wareneingangs- und -ausgangsbuch oder sonstige Verzeichnisse zu führen,
                     in denen die versicherten Sachen mit ihren Einkaufs- und Verkaufspreisen zu erfassen sind.
                     Sachen mit Einzelwerten von mehr als 50 Euro sind durch fortlaufende Kontrollnummern zu kennzeichnen.
                     Sachen mit Einzelwerten unter 50 Euro können in Warengruppen (z.B. Schallplatten, Bücher) mit Angabe der Gesamt­
                     stückzahl zusammengefasst werden.
                bb) Bargeld, Urkunden (z.B. Sparbücher, sonstige Wertpapiere, Kfz-Briefe und dgl.), Briefmarken, Münzen und Medaillen,
                     unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen (ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen),
                     Perlen und Edelsteine gelten nicht mitversichert.
                cc) Schmucksachen, Pelze, Kunstgegenstände und echte Teppiche gelten im Rahmen der Gesamtversicherungssumme
                     bis maximal 10 % der Versicherungssumme mitversichert. Hierfür gilt eine Selbstbeteiligung von 20 % vereinbart.
                dd) Die Bücher bzw. Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig
                     mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt oder abhandenkommen können.
                ee) Verletzt der Versicherungsnehmer die vorgenannten Bestimmungen, so kann er Entschädigung nur verlangen, soweit
                     das Vorhandensein, die Beschaffenheit und der Versicherungswert der Sachen auch ohne Verzeichnis bzw. Waren­
                     ein- und -ausgangsbuch nachgewiesen werden kann.
                ff) Basis für die Versicherungssummenfestsetzung und Entschädigung ist der Einkaufswert.

44)         Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche Sachen
            Für versicherte bewegliche Sachen gem. § 3 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020 und ASTB 2020, die sich im bestimmungsge­
            mäßen Gebrauch befinden und die laufend und ordnungsgemäß gewartet bzw. instand gehalten werden, gilt die Entschädi­
            gung zum Neuwert gem. § 8 Nr. 2) AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020 und ASTB 2020 vereinbart.


Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
45)         Leistungspflicht gegenüber Teileigentümer
            a) Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigen­
                 tümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren
                 Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
            b) Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber ein­
                 zelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaft­
                 lichen Eigentums verwendet wird.
            c) Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer die Aufwendungen
                 nach a) und b) zu erstatten.


Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020          59

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46)         Erweiterte Anerkennung
            a) Sofern die Beantragung des Vertrages mit den zum Zeitpunkt der Beantragung gültigen Antragsunterlagen des Versiche­
                rers erfolgt, erkennt der Versicherer an, dass ihm alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden
                sind, die nach der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzeigepflichtig waren.
            b) Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.

47)         Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden
            In Erweiterung von § 16 Nr. 1) b) AVB BuSec 2020 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschrei­
            bung vereinbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 VVG.
            Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüberhinausgehende Teil des Scha­
            dens entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1) b) AVB BuSec 2020 ersetzt.


Sonstiges
48)         Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung
            a) Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem
                Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Scha­
                dens zu vorliegendem Vertrag und des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festge­
                stellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrages, der Maschinen­
                versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
            b) Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi­
                gungsanspruchs sowie die Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
            c) Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                aa) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverstän­
                      dige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sach­
                      verständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von
                      ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht
                      innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
                      der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist
                      auf diese Folge hinzuweisen.
                bb) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers
                      sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Ge­
                      schäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
                cc) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als
                      Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
                      Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
                      zuständige Amtsgericht ernannt.
            d) Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei­
                nen Versicherungsbedingungen und die für die Maschinenversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs­
                bedingungen.
            e) Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen vonei­
                nander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte
                innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den
                drei Parteien gleichzeitig.
                Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nach­
                gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Fest­
                stellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung.
                Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver­
                ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
            f) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
                tragen die Parteien je zu einem Drittel.
            g) Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag
                oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der
                Hälfte.
            h) Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach § 8 Nr. 2) AVB BuSec 2020 nicht berührt.

49)         Spezialversicherung/Anderweitige Versicherungen
            a) Die Versicherungen erstrecken sich nicht auf Sachen,
                aa) für die der Versicherungsnehmer oder Eigentümer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen
                     kann.
                bb) die vom Versicherungsnehmer gemietet oder geleast sind, sofern der Vermieter oder Leasinggeber die Gefahr trägt.
            b) Sachen, für die eine Spezialversicherung besteht, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

50)         Änderung der Vertragsgrundlagen – Bedingungsupdate
            Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen während der Versicherungsdauer aus­
            schließlich zugunsten der Versicherungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fassung mit sofortiger
            Wirkung auch für diesen Vertrag.


60      Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020

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Teil II
Die folgenden Vereinbarungen sind Vertragsbestandteil soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus
der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Sonstige Leistungserweiterungen
1)          Ausschluss von fremdem Eigentum
            a) Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind bewegliche Sachen in fremdem Eigentum nicht versichert,
                soweit sie ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung,
                Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden.
            b) gilt nicht für bewegliche Sachen, die der Versicherungsnehmer
                aa) unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelau­
                     fen oder bereits ausgeübt war oder
                bb) sicherungshalber übereignet hat.

2)          Fremdes Eigentum weisungsgemäße Versicherung
            a) Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind bewegliche Sachen in fremdem Eigentum nur versichert, soweit
                sie
                aa) ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören,
                bb) dem Versicherungsnehmer in Obhut gegeben wurden und
                cc) nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern sind.
            b) gilt nicht für bewegliche Sachen, die der Versicherungsnehmer
                aa) unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelau­
                     fen oder bereits ausgeübt war oder
                bb) sicherungshalber übereignet hat.

3)          Pfandleihen
            a) Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) zur Versicherung beweglicher Sachen in fremdem Eigentum leistet
                der Versicherer Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der Versicherungsnehmer dem Verpfänder Schadenersatz
                leisten muss oder soweit er seine Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zinsen oder Lagerspesen verloren hat.
            b) Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene Schätzwert der Pfandsachen.
            c) Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
                voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
            d) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 3., ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020 beschrie­
                benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

4)          Bauunternehmer – Arbeitsgemeinschaften
            a) In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind unter die versicherten Positionen fallende Sachen, die
                aa) von einer Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft angeschafft worden sind und in deren Eigentum stehen oder
                bb) einer Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft betrieblich dienen und vom Versicherungsnehmer als Teilnehmer der Ar­
                     beitsgemeinschaft beigestellt und in die Arbeitsgemeinschaft eingebracht worden sind
                versichert, auch wenn sie sich nicht in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden.
            b) Für Sachen nach a) aa) leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall höchstens in Höhe der Beteiligung des
                Versicherungsnehmers an der Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft.
            c) Sind Bargeld oder Wertsachen auf Baustellen gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub ver­
                sichert, so ermäßigt sich für Baustellen von Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften die vereinbarte Versicherungs­
                summe im Verhältnis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft.

5)          Eingelagerter Hausrat aller Art
            a) In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
                2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) ist eingelagerter Hausrat aller Art versichert.
            b) Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
                aa) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Mün­
                    zen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme­
                    talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen;
                bb) Sammlungen.


Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020         61

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6)       Wertsachen als Vorräte
         a) In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
             2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sind, sofern es sich um Vorräte handelt, Briefmarken, Münzen,
             Medaillen, Schmucksachen, Perlen, Edelsteine, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall versichert.
         b) Unter die vereinbarte Entschädigungsgrenze fallen auch Telefonkarten, frankierte Briefumschläge, Postkarten und Notgeld.
         c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
         d) Soweit die Entschädigung für einzelne Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist, geht diese einer allgemein vereinbarten
             Entschädigungsgrenze vor.
         e) Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz geleistet.
         f) Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäftsschluss
             sind die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Sachen
             zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
         g) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach 6., ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020 be­
             schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
             Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

7)       Einschluss versicherungspflichtiger Fahrräder und Segways innerhalb von Gebäuden für Fahrradhandel und -verleih
         a) In Ergänzung zu § 3 AFB, AWB, AERB und ASTB 2020 sind fremde versicherungspflichtige Fahrräder (versicherungspflich­
             tige E-Bikes und Pedelecs) und fremde versicherungspflichtige Segways, die sich beim Versicherungsnehmer zur Bear­
             beitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden (nur sofern die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4) AFB, AWB, ASTB
             und § 3 Nr. 3) AERB 2020 erfüllt sind) und eigene versicherungspflichtige Fahrräder (versicherungspflichtige E-Bikes und
             Pedelecs) sowie eigene versicherungspflichtige Segways, soweit sie zu den Waren und Vorräten bzw. Betriebseinrichtung
             gehören, mitversichert.
         b) Versicherungsschutz für die unter a) genannten versicherungspflichtigen Fahrräder besteht ausschließlich innerhalb der
             Gebäude oder der Räume von Gebäuden, die im Versicherungsschein bezeichnet sind oder die sich auf den im Versiche­
             rungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden.
         c) Subsidiärhaftung
             Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.


Versicherungsort
8)       Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
         a) Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden (Frei­
              zügigkeit).
              Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versicherungs­
              werten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
         b) Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versiche­
              rungsort vereinbarten Beträge.

9)       Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme
         a) Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden (Frei­
              zügigkeit).
              Für die Ermittlung einer Unterversicherung wird die gemeinsame Versicherungssumme aller Versicherungsorte den Versi­
              cherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
         b) Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent der gemeinsamen Versicherungs­
              summe vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem
              Durchschnittsbetrag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Anzahl der Versiche­
              rungsorte zu ermitteln ist.

10)      Selbständige Außenversicherung
         a) Sind Sachen außerhalb des Versicherungsortes durch eine besondere Position versichert (selbständige Außenversiche­
             rung), so gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, diese Versicherung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
         b) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.
         c) Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
             aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
             bb) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung;
             cc) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
             dd) Wasserlöschanlagen-Leckage;
             ee) Leitungswasser;
             ff) Sturm, Hagel. Für diese Gefahren gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden;
             gg) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl und Vandalismus
                 nach einem Einbruch bleibt die Gebäudegebundenheit unberührt.


62       Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020

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Versicherungswert
11)         Medien der Unterhaltungselektronik
            a) Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik, die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.
            b) Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand an versicherten Medien ein Gesamtverzeichnis zu führen.
            c) Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietungen je Medium in einem Verzeichnis festzuhalten.
            d) Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Medien
               zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
            e) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten nach b) bis d), ist der Versicherer unter den in § 8
               AVB BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
12)         Büchereien
            a) Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein Gesamtverzeichnis zu führen.
            b) Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen.
            c) Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Büchern
                zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
            d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten nach a) bis c), ist der Versicherer unter den in § 8
                AVB BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


Entschädigung
13)         Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen
            a) Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich zur Anpas­
               sung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Pro­
               zentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem
               davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend
               ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.
            b) Die gemäß a) berechnete Versicherungssumme wird auf volle 1.000 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und
               die geänderte Prämie werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.
            c) Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß a) Satz 1 maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch
               ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr
               maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde.
            d) Die aus der Versicherungssumme gemäß b) sich ergebende erhöhte Prämie darf, die im Zeitpunkt der Erhöhung geltende
               Tarifprämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe
               versicherbarer Risiken bezieht.
            e) Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt
               dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 %.
            f) Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden gefahrbezogenen Allgemeinen Versi­
               cherungsbedingungen bleiben unberührt.
            g) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der Versicherungs­
               nehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer
               zugleich die Erklärung gemäß h) abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
            h) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden
               Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für die
               Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind.
            i) Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird durch diese Vereinba­
               rung nicht eingeschränkt.

14)         Stichtagsversicherung für Vorräte
            a) Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die hierfür vereinbarte Versicherungssumme.
            b) Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtags­
                 wert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach diesem
                 Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
                 Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete
                 Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte ab
                 Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.
            c) Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung
                 unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen.
            d) Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalles gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die
                 Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß b) Satz 2 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem
                 ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert.
            e) Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt,
                 wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf


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              den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden.
              Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.
         f)   Soweit in den Fällen von e) der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt,
              oder soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stichtagsmeldung
              nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert.
         g)   Neben d) und f) sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Ver­
              sicherungsbedingungen nicht anzuwenden.
         h)   Auf die Prämie ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu leisten.
              Die endgültige Prämie wird zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen
              und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Prämiensatz berechnet; eine tarifliche Mindestprämie ist zu berücksichti­
              gen. Soweit in den Fällen von e) der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht bean­
              tragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemel­
              deten Stichtagssummen für die Prämie unberücksichtigt.
              Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der Versicherer eine weitere
              angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung.

15)      Manuskripte bei Verlagen und Druckereien
         a) Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrages, den der Versicherungsnehmer einem Ver­
            tragspartner, insbesondere dem Autor, nach den gesetzlichen Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder zahlen
            müsste, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalles zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben unberück­
            sichtigt.
         b) Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer dem Vertragspartner für das
            Manuskript gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen; sie
            kann sich insbesondere vermindern, wenn das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung bereits
            begonnen hatte oder wenn die Wiederherstellung weniger als den Betrag gemäß Satz 1 erfordert.

16)      Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung
         a) Für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teils der gemäß (Sammel-) Versicherungsschein versicherten
              Vorräte wird eine im Vertrag besonders aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.
         b) Will der Versicherungsnehmer für die in a) genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will er diese
              Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der schriftlichen Einwilligung des Kreditgebers,
              für das der Versicherer einen Sicherungsschein erteilt hat.
              Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die Ver­
              tragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll.
         c) Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teils
              der Vorräte unter Berücksichtigung der hierfür gemäß a) festgesetzten besonderen Versicherungssumme zu ermitteln. Die
              Entschädigung gemäß Satz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung anzurechnen, die für die Gesamtheit der
              Vorräte festgestellt wird.
         d) Bleibt die in b) der Vereinbarung „Stichtagsversicherung für Vorräte“ genannte Stichtagssumme unter der in vorliegendem
              Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese Vorräte die besondere Versicherungssumme an
              die Stelle der Stichtagssumme.


Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
17)      Führung
         Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
         Versicherer entgegenzunehmen.

18)      Prozessführung
         Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
         a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer
             und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
         b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie
             die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich ver­
             bindlich an.
         c) Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdege­
             genstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde nicht erreicht,
             ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflich­
             tet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist.
             Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b) nicht.


64       Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung (BBV BuSec) / Stand 01.2020

[Seite 65]
Teil B: Inhaltsversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
(AFB 2020)


§1          Versicherte Gefahren und Schäden
1)          Versicherte Gefahren und Schäden – Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
            Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
            a) Brand,
            b) Blitzschlag,
            c) Explosion,
            d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
            zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

2)          Brand
            Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
            Kraft auszubreiten vermag.

3)          Blitzschlag
            Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
            Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn
            an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
            Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrich­
            tungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.

4)          Explosion
            Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
            Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen
            wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
            Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
            Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.

5)          Nicht versicherte Schäden
            Nicht versichert sind
            a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
            b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1) verwirklicht hat;
            c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden,
                 die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
            d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung
                 oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
                 erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
            Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5) c) und Nr. 5) d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen
            Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1) verwirklicht hat.


§2          Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1)          Ausschluss Krieg
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
            eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2)          Ausschluss Innere Unruhen
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3)          Ausschluss Kernenergie
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
            Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4)          Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut.
            Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Aus­
            schluss Verfügung von hoher Hand.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020) / Stand 01.2020                                                                65

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§3   Versicherte Sachen
1)   Versicherte Sachen
     Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
     a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
     b) beweglichen Sachen.
     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten ange­
     schafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt als bewegliche Sachen.
     Daten und Programme sind keine Sachen.

2)   Gebäude
     Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3)   Bewegliche Sachen
     Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
     a) Eigentümer ist;
     b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen
        oder bereits ausgeübt war;
     c) sie sicherungshalber übereignet hat.

4)   Fremdes Eigentum
     Über Nr. 3) b) und Nr. 3) c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
     gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde
     und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden
     Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5)   Versicherte Interessen
     Die Versicherung gemäß Nr. 3) b), Nr. 3) c) und Nr. 4) gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
     In den Fällen der Nr. 4) ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6)   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
     a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen
         und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle so­
         wie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind;
     b) Geschäftsunterlagen;
     c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
     d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
     e) Hausrat aller Art;
     f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
     g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
     h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht
         mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4   Daten und Programme
1)   Schaden am Datenträger
     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2), Nr. 3) und Nr. 4) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung
     oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträ­
     ger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht
     wurde.

2)   Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
     Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
     Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
     Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs­
     systemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3)   Daten und Programme als Handelsware
     Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Pro­
     gramme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4)   Sonstige Daten und Programme
     Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
     Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, so­
     fern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf
     bestimmten Datenträger gespeichert sind.


66                                                     Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020) / Stand 01.2020

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5)          Ausschlüsse
            a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
                betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
            b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste­
                hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
                (z.B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5          Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs-und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
            Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
            beschränkungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen
1)          Versicherte Kosten
            Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines
            Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
            a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
            b) Bewegungs- und Schutzkosten;
            c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
            d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
            e) Mehrkosten durch Preissteigerungen;
            f) Feuerlöschkosten.
            Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
            Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß d) und e)
            versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
            zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2)          Aufräumungs- und Abbruchkosten
            Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste­
            hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
            oder Vernichten.

3)          Bewegungs- und Schutzkosten
            Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
            Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
            Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
            Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4)          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
            Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Ver­
            sicherungsfalles für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Pro­
            grammen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5)          Feuerlöschkosten
            Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, ein­
            schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter In­
            stitutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
            zu ersetzen sind.
            Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
            im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
            Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind
            nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.

6)          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
            a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
               versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
               Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
            b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr­
               kosten nicht versichert.
               War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
               oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
            c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel­
               lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
               auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
            d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder­
               herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 7) ersetzt.
            e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020) / Stand 01.2020                                                             67

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7)   Mehrkosten durch Preissteigerungen
     a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe­
        ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
     b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
        die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
        entstanden wären.
     c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
        oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
        Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
        und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
     d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.


§6   Versicherungsort
1)   Örtlicher Geltungsbereich
     a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche­
          rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be­
          schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi­
          cherungsort bezeichneten Grundstücke.

2)   Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
     Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehöri­
     gen kein Versicherungsschutz.

3)   Bargeld und Wertsachen
     Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnis­
     sen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
     Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver­
     schluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1)   Versicherungswert von Gebäuden
     a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
         aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
             herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon­
             struktions- und Planungskosten.
             Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
             Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli­
             chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahekommen.
             Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
             dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
             hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück­
             sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
             gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
             Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
             ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
             rungen zu den versicherten Kosten.
         bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
             Neuwert weniger als 50 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
             Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
             durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
         cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
             bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
             seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
             gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
     b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
         wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1) a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
         gemäß Nr. 1) a) cc).

2)   Versicherungswert von beweglichen Sachen
     a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
         aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
             wieder zu beschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.


68                                                      Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020) / Stand 01.2020

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                      Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
                      oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht mög­
                      lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen
                      Sachen möglichst nahekommen.
                      Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                      dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
                      hergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt ge­
                      mäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs­
                      beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                      Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder
                      Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten be­
                      steht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
                 bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
                      Neuwert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                      Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbe­
                      sondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
                 cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr
                      zu verwenden ist;
                      gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
            b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzube­
                 schaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                 Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wieder­
                 beschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                 Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                 Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Erzeugnis­
                 sen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
            c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen,
                 für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sachen oder ge­
                 leasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
                 genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen
                 der gemeine Wert gemäß a) cc);
            d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
                 aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen
                      Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
                 bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
                 cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3)          Umsatzsteuer
            Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4)          Versicherungssumme
            a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
                dem Versicherungswert gemäß Nr. 1) bis Nr. 3) entsprechen soll.
            b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi­
                cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche­
                rungswert anpassen.
            c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re­
                gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8          Umfang der Entschädigung
1)          Entschädigungsberechnung
            a) Der Versicherer ersetzt
                aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit­
                     telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
                     einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
                     höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer­
                     den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un­
                     mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
            b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi­
                cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wiederverwendet werden darf, werden bei
                der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
                aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
                bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
                     ganz oder teilweise untersagt war.
                     Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
                     vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder-


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               hergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
               ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
     c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
     d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten
          von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und
          Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
     e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

2)   Neuwertanteil
     Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
     Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
     des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
     a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
          der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an
          anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
          Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
     b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem
          Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sa­
          chen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe
          ist;
     c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3)   Zeitwertschaden
     a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Ver­
         sicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den
         durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles er­
         höht würde.
     b) Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
         nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschä­
         digung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä­
         digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2) b) oder Nr. 2) c) erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.

4)   Unterversicherung
     a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be­
         steht Unterversicherung.
         Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1) in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi­
         cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
         Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
         bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt
         sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1) entspre­
         chend gekürzt.
     b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6) und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7) sind im Anschluss an a) und
         b) anzuwenden.

5)   Versicherung auf Erstes Risiko
     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
     nicht berücksichtigt.

6)   Selbstbehalt
     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7) sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7)   Entschädigungsgrenzen
     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins­
         gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8)   Umsatzsteuer
     Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
     tatsächlich nicht gezahlt hat.


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§9          Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1)          Fälligkeit der Entschädigung
            a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge­
                  schlossen sind.
                  Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru­
                  chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
            b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge­
                  genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
                  hat.
            c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs­
                  stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
                  nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
                  oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2)          Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
            Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1) b) oder Nr. 1) c) geleisteten Entschädigung
            verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
            wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3)          Verzinsung
            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
            a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
                 des Schadens zu verzinsen;
            b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Ver­
                 sicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem
                 Versicherer nachgewiesen hat;
            c) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
            d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4)          Hemmung
            Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1), Nr. 3) a) und Nr. 3) b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
            Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5)          Aufschiebung der Zahlung
            Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
            b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
                lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
            c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
                erfolgte.


§ 10        Sachverständigenverfahren
1)          Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach­
            verständigenverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2)          Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3)          Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
                 kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
                 ständigen zu benennen.
                 Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
                 die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
                 den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
            b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
                 mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
                 gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
            c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
                 Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
                 Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
                 ernannt.


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4)     Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
            Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
       b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
       c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
       d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5)     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
       ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
       gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
       Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
       wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
       berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
       digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6)     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
       tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7)     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1)     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstillle­
           gung (z.B. Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versiche­
           rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
           voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart
           ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig
           mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt
           3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.

2)     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten nach Nr. 1) bis 3), ist der Versicherer unter den in § 8
       AVB BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1) a) AVB BuSec 2020 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
            oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


§ 13   Wiederherbeigeschaffte Sachen
1)     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem
       Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2)     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
       für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
       Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
       Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.


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3)          Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
            a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
                eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
                Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
                dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben;
                nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
            b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
                eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versi­
                cherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb
                von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs­
                nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös ab­
                züglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent­
                schädigung entspricht.

4)          Beschädigte Sachen
            Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung
            in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2) oder Nr. 3) bei ihm
            verbleiben.

5)          Gleichstellung
            Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz
            wieder zu verschaffen.

6)          Übertragung der Rechte
            Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
            den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

7)          Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
            Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte
            und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung
            behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


§ 14        Veräußerung der versicherten Sachen
1)          Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
            a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an des­
                sen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
                Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
            b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi­
                cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
            c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2)          Kündigungsrechte
            a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
               kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
               der Veräußerung ausgeübt wird.
            b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum
               Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer­
               bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
            c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3)          Anzeigepflichten
            a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
            b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
                einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
                er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
            c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
                war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
                für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020) / Stand 01.2020                                                            73

[Seite 74]
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020
(BBV F)


Vorbemerkung:
Die BBV F gliedern sich in zwei Teile.
Teil I beschreibt Leistungen und Vereinbarungen die grundsätzlich für die vereinbarte Gefahr Feuer (gemäß AFB 2020) gelten, abhängig
von der gewählten Leistungsvariante (Business Secure/ Business Secure Premium). Die einzelnen Leistungen und Vereinbarungen müssen
nicht extra im Versicherungsschein genannt werden.
Teil II bezieht sich auf Vereinbarungen, die zusätzlich vereinbart werden können. Vertragsbestandteil werden diese Vereinbarungen nur,
sofern sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.


Teil I
Die folgenden Vereinbarungen gelten zusätzlich zu den AFB 2020 ohne das sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden
müssen.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich, abhängig von der beantragten und polici­
erten Leistungsvariante (Business Secure/ Business Secure Premium), aus der Leistungsbeschreibung und aus der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Versicherte Gefahren und Schäden
1)         Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt
           Abweichend von § 1 Nr. 5) d) AFB 2020 sind Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsan-
           lagen und deren Inhalt auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausbricht.

2)         Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
           a) In Erweiterung von § 1 Nr. 1) AFB 2020 ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlösch-
               anlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
           b) Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssig-
               keiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
               Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen,
               sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
           c) Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
               aa) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
               bb) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
               mitversichert.
               Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes ver­
               einbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
           d) Nicht versicherte Schäden
               aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                    a) Druckproben;
                    b) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
                    c) Schwamm;
                    d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch
                         verursacht hat;
                    e) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
                    f) Erdbeben
                    g) Sturmflut
                    h) Für die Gefahren Überschwemmung/ Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich
                         der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
               bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                    a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
                    b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
                         abgeschlossen ist (Montageobjekte).
           e) Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
               aa) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
                    Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
               bb) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
           f) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
               BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


74                                                   Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV F) / Stand 01.2020

[Seite 75]
           g)   Im Übrigen gelten die Regelungen der gemäß Teil II Nr. 1) BBV F „Brandschutzanlagen“, soweit diese vereinbart ist.

3)         Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen,
           Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbare Anlagen
           a) Abweichend von § 1 Nr. 5) d) AFB 2020 sind Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern,
                Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikationsanlagen
                (DENOX) und vergleichbaren technischen Anlagen auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
           b) Soweit nichts etwas anderes vereinbart ist, sind Ausmauerungen, Auskleidungen, Beschichtungen und Gummierungen,
                Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen und Katalysatoren, die während der Lebensdauer der versicherten Anlagen
                erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, nicht versichert. Im Falle einer Mitversicherung der vorbe­
                zeichneten Sachteile ist deren Versicherungswert der Zeitwert.
           c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
           d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

4)         Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärische bedingte Elektrizität
           a) In Erweiterung zu § 1 Nr. 3) AFB 2020 leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurz­
               schlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch
               bedingte Elektrizität, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art durch
               Blitzschlag nachgewiesen werden können.
           b) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.
           c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
           d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

5)         Implosion
           a) Der Versicherer leistet abweichend von § 1 Nr. 4) AFB 2020 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Implosion
               zerstört oder beschädigt worden sind.
           b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines
               inneren Unterdruckes.
           c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

6)         Verpuffung
           a) Der Versicherer leistet abweichend von § 1 Nr. 4) AFB 2020 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Verpuffung
               zerstört oder beschädigt worden sind.
           b) Die Verpuffung ist der Übergang von einer Verbrennung zu einer Explosion. Bei ihr sind die Voraussetzungen für eine
               Explosion nicht gleichmäßig erfüllt. Die Fortpflanzungsgeschwindigkeit und die damit verbundene Ausdehnung bzw. Ver­
               dichtung der entstehenden Gase kann hier eine Geschwindigkeit von 0,01–1m/s annehmen.
           c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

7)         Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung
           a) Innere Unruhen
               Der Versicherer leistet abweichend von § 2 Nr. 2) AFB 2020 Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
               Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zu­
               sammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen.
               Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
               und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
           b) Böswillige Beschädigung
               Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die unmittelbar von betriebsfremden Personen durch bös­
               willige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden.
               Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen.
               Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
               Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl
               entstehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden.
           c) Streik oder Aussperrung
               Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder
               beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen.
               Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnis­
               mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
               Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von
               Arbeitnehmern.
           d) Nicht versicherte Schäden
               aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                     a) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch innere Unruhen entstanden,
                     b) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
                     c) Verfügung von hoher Hand.
               bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                     a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudetei­
                          len befindlichen Sachen,


Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV F) / Stand 01.2020                                                     75

[Seite 76]
               b)    Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
                     abgeschlossen ist (Montageobjekte), es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von inneren
                     Unruhen gem. Nr. 1).
      e)   Kein Anspruch bei Schadenersatz nach dem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
           Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, be­
           steht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
      f)   Besonderes Kündigungsrecht
           Die Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung kann jederzeit
           gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.
      g)   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall nach a) bis b) auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag be­
           grenzt.

8)    Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwelle
      a) Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
          aa) Fahrzeuganprall;
          bb) Rauch und/oder Ruß;
          cc) Überschalldruckwellen
          zerstört oder beschädigt werden.
      b) Fahrzeuganprall
          Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- Wasser- oder Straßenfahrzeugen mit versicherten Sachen
          oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
          aa) Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten
               Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;
          bb) Schäden durch Verschleiß;
          Nicht versichert sind
          cc) Schäden an Fahrzeugen;
          dd) Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen;
          ee) Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen, auch sofern diese vom Versicherungsnehmer als Mieter oder
               Pächter eingebracht wurden.
      c) Rauch und/oder Ruß
          Ein Schaden durch Rauch und/oder Ruß liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den am Grundstück, auf
          dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und un­
          mittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
          Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen.
      d) Überschalldruckwellen
          Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schall­
          grenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versi­
          cherte Sachen befinden, einwirkt.
      e) Nicht versicherte Schäden
          aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion,
               Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung,
          bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
               a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudetei­
                    len befindlichen Sachen,
               b) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
                    abgeschlossen ist (Montageobjekte).
      f) Besonderes Kündigungsrecht
          Die Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen kann jederzeit gekündigt wer­
          den. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.
      g) Die Entschädigung für Schäden nach a) ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag
          begrenzt.

9)    Nutzwärmeschäden
      a) Abweichend von § 1 Nr. 5) d) AFB 2020 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion auch
          auf Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung
          oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
          erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
      b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

10)   Seng- und Schmorschäden
      a) Abweichend von § 1 Nr. 5) b) AFB 2020 sind die dort bezeichneten Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen
          mitversichert, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. Sengschäden sind örtlich be­
          grenzte Schäden durch plötzliche Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden.
      b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


76                                               Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV F) / Stand 01.2020

[Seite 77]
11)        Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen
           a) Eingeschlossen sind unmittelbar durch Tierbisse verursachte Schäden an den elektrischen Leitungen, sofern die Gefahr­
               tragung beim Versicherungsnehmer liegt und es sich um versicherte Sachen handelt.
           b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


Versicherte Sachen
12)        Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern, Patienten und Gästen von Beherbergungsbetrieben
           a) Abweichend von § 3 Nr. 6) d) AFB 2020 sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besu­
                chern, Patienten und Gästen von Beherbergungsbetrieben in ruhendem Zustand innerhalb des im Versicherungsvertrag
                bezeichneten Versicherungsortes zum Zeitwert versichert.
           b) Die Versicherung gilt auch auf Parkplätzen, die der Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt und die entsprechend ge­
                kennzeichnet sind.
           c) Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall (nicht je Kraftfahrzeug) ist auf den in der Leistungsbeschreibung verein­
                barten Betrag begrenzt.
           d) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.

13)        An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt
           In Erweiterung von § 6 AFB 2020 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, insbesondere Antennenanlagen,
           Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und
           Trennwände bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag versichert, soweit der Versicherungsnehmer die
           Gefahr dafür trägt.

14)        Arzttaschen und -koffer, bewegliche, nicht fest installierte Boxen/Container inklusive Inhalt zum Zeitwert (gilt nur für
           Heilberufe)
           Für die Betriebsart Heilberufe gilt:
           a) In Erweiterung von § 6 AFB 2020 sind Arzttaschen und Arztkoffer oder bewegliche, nicht fest installierte Boxen/Container
                inklusive Inhalt (ohne Bargeld, mobile Kommunikation und andere wesensfremde Gegenstände) innerhalb oder außerhalb
                des Versicherungsortes gegen Verlust und Beschädigung durch die vereinbarte Gefahr zum Zeitwert versichert.
           b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


Versicherte Kosten
15)        Kosten für Dekontamination von Erdreich
           a) In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB
               2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschrei­
               bung vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen in­
               folge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
               aa) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf
                    denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
               bb) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
               cc) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalles wie­
                    derherzustellen.
           b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
               aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
               bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;
               cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist ver­
                    pflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unver­
                    züglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus § 8 AVB BuSec 2020.
           c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen
               ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne
               Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
               Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
           d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche­
               rungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
           e) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
               erlangen kann.
           f) Für Aufwendungen gemäß a) durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädi­
               gungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.
           g) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
           h) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 5 Nr. 1) a) AFB 2020.

16)        Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer
           Der Versicherer ersetzt in Erweiterung zu § 5 Nr. 1) f) AFB 2020 bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag
           die infolge eines Versicherungsfalls anfallenden Kosten für freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer.


Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV F) / Stand 01.2020                                                    77

[Seite 78]
17)       Fehlalarm durch Rauchwarnmelder/Gaswarnmelder
          a) Veranlasst der Alarm eines Rauchwarnmelders/ Gaswarnmelders die Polizei, Feuerwehr oder sonstige zur Hilfeleistung
              verpflichteten Personen, sich gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung zu verschaffen, so sind in Erweiterung zu § 5 AFB 2020
              die Kosten für die Beseitigung der Aufbruchspuren auch dann versichert, wenn der Alarm durch eine Fehlfunktion des
              Rauchwarnmelders/Gaswarnmelders ausgelöst wurde.
          b) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.
          c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


Versicherungsort
18)       Sachen auf Baustellen
          a) Abweichend von den AFB 2020 sind Sachen auf Baustellen, die sich in verschlossenen Containern, in verschlossenen Räu­
              men von Rohbauten oder Bauwagen befinden, bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag mitversichert.
          b) Ausgeschlossen bleiben Wertsachen und Bargeld gemäß § 3 Nr. 6) AFB 2020.
          c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

19)       Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ohne Zelte und Pavillons)
          a) Abweichend von § 6 AFB 2020 sind Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück bis zu der jeweils in der Leis­
              tungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
          b) Nicht versichert sind Zelte und Pavillons.
          c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbeteiligung gekürzt.

20)       Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
          a) Abweichend von § 6 AFB 2020 sind Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
               oder in dessen unmittelbarer Umgebung sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt bis zu der in der Leistungsbe­
               schreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
          b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
21)       Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
          a) Die „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzu­
              machen.
          b) Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und
              vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner Repräsentanten begangen werden.

22)       Elektrische Anlagen
          a) Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS Scha­
               denverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen
               und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel
               beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-
               Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt wer­
               den müssen.
          b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu
               beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
          c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) oder b) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
               AVB BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec.

23)       Prüfung von elektrischen Anlagen
          Abweichend von den Regelungen gemäß Teil I Nr. 22) BBV F (Elektrische Anlagen) verzichtet der Versicherer auf die nächst­
          fällige Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß Teil I Nr. 22) a) BBV F (Elektrische Anlagen) keine erheblichen Mängel festgestellt
          werden.

24)       Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
          a) Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Regelungen gemäß Teil I Nr. 22) BBV F (Elektri­
              sche Anlagen) und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den
              Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
          b) a) gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des
              Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanla­
              gen befinden.

25)       Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
          Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem
          Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebo­
          tene erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des § 8 AVB BuSec 2020, und wenn derartige
          Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 9 AVB BuSec 2020. Abweichun­
          gen, die die Dauer von mehr als 3 Monaten überschreiten, gelten nicht mehr als vorübergehend.

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[Seite 79]
26)         Betriebsstillegung
            a) Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsortes zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu be­
                 seitigen.
            b) Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder
                 Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
            c) Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche
                 Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach
                 jeder Revision wieder zu verschließen hat.
            d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) bis c) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
                 BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

27)         Verzicht auf Ersatzansprüche
            Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen des
            Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder Explosionsschäden verzichtet hat.

28)         Abweichung von Sicherheitsvorschriften
            Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zuge­
            stimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.

29)         Garagenklausel
            Soweit die Leistungsvariante Business Secure Premium vereinbart und policiert ist, gilt:
            a) Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (ohne kennzeichnungspflichtige Gefahrgüter nach Gefahrstoffrecht) in anderen Räumen
                als Garagen gilt nicht als Obliegenheitsverletzung gemäß § 8 AVB BuSec 2020, wenn sich im Umkreis von drei Metern keine
                brennbaren und feuergefährlichen Sachen befinden und mehrgeschossige Gebäude feuerbeständige Decken aufweisen.
            b) Feuergefährliche Arbeiten sowie Tankvorgänge sind zu untersagen.
            c) Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheit nach a) oder b), ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
                beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
30)         Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer oder zur Feuerbetriebsunterbrechung
            Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung
            desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.


Sonstiges
31)         Kündigung nach einem Versicherungsfall
            Das Kündigungsrecht gemäß § 15 Nr. 1) AVB BuSec 2020 gilt für jede zwischen den Parteien bestehende Feuer- oder Feuer
            Betriebsunterbrechungsversicherung.


Teil II
Die folgenden Vereinbarungen sind Vertragsbestandteil soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus
der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Versicherte Gefahren und Schäden
1)          Baustein gewerbliche (Tief-)Kühlgutversicherung
            Mit Einschluss des Bausteines entfällt der Versicherungsschutz aus Teil I Nr. 2) BBV BuSec „Verderb von Lebensmitteln und
            Medikamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall“.
            In Erweiterung zu den AFB 2020 gilt:
            a) Versicherte Sache
                 Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) Schäden durch den Ver­
                 derb von Waren (einschließlich Halbfabrikate und Rohstoffe), solange sie in den im Versicherungsschein bezeichneten
                 (Tief-)kühlanlagen (Tiefkühlräume, -truhen, -vitrinen, Gemeinschaftsgefrieranlagen, Kühlschränken) lagern.
            b) Versicherte Gefahren und Schäden
                 Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
                 aa) Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder Luft­
                      feuchtigkeit, Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen,
                 bb) Wasser jeder Art,


Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV F) / Stand 01.2020                                                     79

[Seite 80]
          c)   Ausschlüsse
               In Ergänzung zu § 1 Nr. 5) und § 2 AFB 2020 ersetzt der Versicherer keine Schäden
               aa) durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Eingriffe von hoher Hand,
               bb) durch Aufruhr, Plünderung oder sonstige bürgerliche Unruhen, einschließlich der Abwehrmaßnahmen, sowie durch
                    Streik oder Aussperrung,
               cc) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung,
               dd) durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren,
               ee) durch angekündigte Stromabschaltungen,
          d)   Entschädigungsberechnung
               Maßgebend für die Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis von Waren gleicher Art und Güte am Schadentag
               (Neuwert), soweit er den Preis nicht überschreitet, der bei dem Verkauf erreicht worden wäre. Bei Teilverlust der Ware
               wird der Unterschied zwischen dem Neuwert und dem Restwert, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der vom Scha­
               den betroffenen Ware zu berücksichtigen ist, der Entschädigung zugrunde gelegt.
          e)   Sicherheitsvorschriften sowie Obliegenheiten
               Neben den in § 8 AVB BuSec 2020 und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2020 genannten Obliegen­
               heiten und Sicherheitsvorschriften finden die nachstehenden Obliegenheiten zusätzlich Anwendung:
               aa) Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die (Tief-)kühlanlagen sind sorgfältig zu beachten. Insbesondere sind
                    das regelmäßige Abtauen der (Tief-)kühlanlagen und die vorgeschriebene Überprüfung durch Fachpersonal sicher­
                    zustellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten und
                    zu verpacken.
               bb) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
                    2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                    Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
          f)   Selbstbehalt
               Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
          g)   Höchstentschädigung/Erstrisikosumme
               Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung die im Versicherungsschein vereinbarte Ent­
               schädigungsgrenze (Erstrisikosumme).


Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
2)        Brandschutzanlagen
          a) Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungs­
              vertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS
              Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen
              sind insbesondere
              aa) Brandmeldeanlagen;
              bb) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
              cc) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
              dd) Sprühwasser-Löschanlagen;
              ee) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
              ff) Schaum-Löschanlagen;
              gg) Pulver-Löschanlagen;
              hh) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
              ii) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
          b) Anlagen gemäß a) aa) oder a) hh) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem
              vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß a) bb) bis a) gg) und a) ii) sind durch die Technische Prüfstelle
              der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versi­
              cherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
          c) Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
              aa) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den
                   VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
              bb) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen
                   zu beachten;
              cc) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
              dd) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
              ee) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß a) cc) bis a) gg) und a) ii) unverzüglich dem Versicherer
                   anzuzeigen;
              ff) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen
                   qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funk­
                   tionsuntüchtig ist;
              gg) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifi­
                   zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
              hh) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
              ii) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH
                   oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.

80                                                   Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV F) / Stand 01.2020

[Seite 81]
           d)   Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
                aa) Anlagen gemäß a) aa) und a) bb) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß a) hh) halbjährlich und außerdem nach jeder
                     Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine
                     durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fach­
                     firma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse
                     und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen
                     und mögliche Gefahren erkennen kann;
                bb) Anlagen gemäß a) aa), a) bb) und a) hh) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
                     anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fach­
                     firma warten zu lassen;
                cc) Anlagen gemäß a) cc) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß a) dd) bis a) gg) und a) ii) min­
                     destens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß a) bb) mindestens alle drei Jahre durch die Technische
                     Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwa­
                     ige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versiche­
                     rer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
                     Bei Anlagen gemäß a) cc), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die
                     ein Nachlass von mindestens 20 % gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn auf­
                     grund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde.
                     Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
           e)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in c) oder d) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
                AVB BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

3)         Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom
           a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für
               Starkstromanlagen bis 1.000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefunde­
               nen Mängel zu beseitigen.
           b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
               2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV F) / Stand 01.2020                                                      81

[Seite 82]
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
(AERB 2020)


§1      Versicherte Gefahren und Schäden
1)      Versicherte Gefahren und Schäden – Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
        a) Einbruchdiebstahl;
        b) Vandalismus nach einem Einbruch;
        c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks;
        d) Raub auf Transportwegen
        oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
        Jede der in a) bis d) genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.

2)      Einbruchdiebstahl
        Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
        a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht
            von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werk­
            zeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
            Sachen abhandengekommen sind;
        b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt,
            um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
            Sachen abhandengekommen sind;
        c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen
            oder dort verborgen gehalten hatte;
        d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4) a) aa)
            oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
        e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb
            des Versicherungsortes durch Raub gemäß Nr. 4) an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder
            dort ein Behältnis öffnet;
            werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen
            eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel
            des Behältnisses erlangt hat durch
            aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2) b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse
                 bietet, in denen die Sachen versichert sind;
            bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zuge­
                 hörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müs­
                 sen außerhalb des Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden;
            cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüsselschloss
                 und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüs­
                 sels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel ge­
                 mäß Nr. 4) a) aa) oder Nr. 4) a) bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen;
        f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder auch außerhalb des Versiche­
            rungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Ge­
            wahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

3)      Vandalismus nach einem Einbruch
        Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2) a), Nr. 2) e) oder Nr. 2) f) bezeichneten Arten
        in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

4)      Raub
        a) Raub liegt vor, wenn
            aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand
                gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
                Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
            bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt,
                weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei meh­
                reren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird –
                verübt werden soll;
            cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein
                körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sons­
                tigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft aus­
                geschaltet ist.
        b) Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sa­
            chen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den Versicherungsneh­
            mer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.


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5)          Raub auf Transportwegen
            a) Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 4):
                aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies
                     gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit
                     Geldtransporten befasst.
                bb) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für
                     diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein.
                cc) In den Fällen von Nr. 4) a) bb) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
            b) Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der Versicherer
                Entschädigung bis zu der je Versicherungsfall in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe auch für Schäden, die
                ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
                aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
                bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
                cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Person befinden;
                dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
            c) Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der Versicherer Entschä­
                digung bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe. Darüber leistet der Versicherer Entschädigung:
                aa) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Per­
                     sonen durchgeführt wurde;
                bb) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Per­
                     sonen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
                cc) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens drei Per­
                     sonen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
                dd) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens drei Per­
                     sonen mit Kraftwagen und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher
                     für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde.
            d) Soweit c) Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den
                versicherten Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen befinden.
                Soweit c) Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch
                muss er als Fahrer von Geldtransporten geeignet sein.
                Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwagen befinden.

6)          Ereignisort
            a) Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch müssen inner­
                 halb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Voraussetzungen
                 innerhalb desselben Versicherungsortes verwirklicht worden sein.
            b) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herange­
                 schafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen
                 nach Nr. 4) a) aa) bis Nr. 4) a) cc) verübt wurden.
            c) Bei Raub auf Transportwegen beginnt der Transportweg mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar
                 anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
            Versichert sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die
            Drohung mit Gewalt verübt wurde.

7)          Nicht versicherte Schäden
            Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
            a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig unterwegs
                ist;
            b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder bestim­
                mungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß Nr. 5) b) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;
            c) Erdbeben;
            d) Überschwemmung.


§2          Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1)          Ausschluss Krieg
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
            eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2)          Ausschluss Innere Unruhen
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3)          Ausschluss Kernenergie
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
            Strahlung oder radioaktive Substanzen.


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4)   Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren
     Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
     hoher Hand.


§3   Versicherte Sachen
1)   Versicherte Sachen
     Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen.
     Daten und Programme sind keine Sachen.

2)   Bewegliche Sachen
     Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
     a) Eigentümer ist;
     b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen
        oder bereits ausgeübt war;
     c) sie sicherungshalber übereignet hat.

3)   Fremdes Eigentum
     Über Nr. 2) b) und Nr. 2) c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
     gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde
     und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden
     Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

4)   Versicherte Interessen
     Die Versicherung gemäß Nr. 2) b), Nr. 2) c) und Nr. 3) gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
     In den Fällen der Nr. 3) ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

5)   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
     a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen
         und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle so­
         wie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind;
     b) Geschäftsunterlagen;
     c) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
     d) Hausrat aller Art;
     e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
     f) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht
         mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4   Daten und Programme
1)   Schaden am Datenträger
     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2), Nr. 3) und Nr. 4) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung
     oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträ­
     ger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht
     wurde.

2)   Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
     Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
     Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
     Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs­
     systemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3)   Daten und Programme als Handelsware
     Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Pro­
     gramme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4)   Sonstige Daten und Programme
     Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
     Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, so­
     fern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf
     bestimmten Datenträger gespeichert sind.

5)   Ausschlüsse
     a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
         betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.


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            b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste­
                 hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
                 (z.B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5          Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs-und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
            Geschäftsunterlagen, Schlossänderungskosten, Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden,
            Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Mehrkosten durch
            Preissteigerungen
1)          Versicherte Kosten
            Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines
            Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
            a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
            b) Bewegungs- und Schutzkosten;
            c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
            d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
            e) Mehrkosten durch Preissteigerungen;
            f) Schlossänderungskosten;
            g) die Beseitigung von Gebäudeschäden.
            Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
            Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß f) und g)
            versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
            zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2)          Aufräumungs- und Abbruchkosten
            Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste­
            hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
            oder Vernichten.

3)          Bewegungs- und Schutzkosten
            Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
            Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
            Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
            Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4)          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
            Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Ver­
            sicherungsfalles für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Pro­
            grammen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5)          Schlossänderungskosten
            Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten
            Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes
            begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf Transportwegen ab­
            handengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen.

6)          Beseitigung von Gebäudeschäden
            Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen für Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen,
            Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern der als Versicherungsort ver­
            einbarten Räume durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch einer solchen Tat.
            Hierzu zählen auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasun­
            gen) außerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen
            unmittelbarer Umgebung.

7)          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
            a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
               versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
               Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
            b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr­
               kosten nicht versichert.
               War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
               oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
            c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel­
               lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
               auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
            d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder­
               herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 8) ersetzt.
            e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.


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8)   Mehrkosten durch Preissteigerungen
     a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe­
        ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
     b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
        die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
        entstanden wären.
     c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
        oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
        Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
        und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
     d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.


§6   Versicherungsort

1)   Örtlicher Geltungsbereich
     a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche­
          rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be­
          schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b) Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume von
          Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten
          Grundstücken befinden.
     c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem der Versi­
          cherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist.
     d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutsch­
          land.

2)   Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
     Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehöri­
     gen kein Versicherungsschutz.

3)   Bargeld und Wertsachen
     Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnis­
     sen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
     Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver­
     schluss bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
     Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1)   Versicherungswert von Gebäuden
     a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
         aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
             herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon­
             struktions- und Planungskosten.
             Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
             Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli­
             chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahekommen.
             Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
             dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
             hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück­
             sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
             gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
             Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
             ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
             rungen zu den versicherten Kosten.
         bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
             Neuwert weniger als 50 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
             Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
             durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
         cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
             bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
             seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
         gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
     b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
         wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1) a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
         gemäß Nr. 1) a) cc).


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2)          Versicherungswert von beweglichen Sachen
            a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
                aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
                     wieder zu beschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                     Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
                     oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht mög­
                     lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen
                     Sachen möglichst nahekommen.
                     Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                     dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
                     hergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt ge­
                     mäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs­
                     beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                     Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder
                     Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten be­
                     steht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
                bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
                     Neuwert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                     Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbe­
                     sondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
                cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr
                     zu verwenden ist;
                gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
            b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzube­
                schaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wieder­
                beschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Erzeugnis­
                sen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
            c) Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen,
                für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sachen oder ge­
                leasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
                genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen
                der gemeine Wert gemäß a) cc);
            d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
                aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen
                     Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
                bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
                cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3)          Umsatzsteuer
            Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4)          Versicherungssumme
            a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
                dem Versicherungswert gemäß Nr. 1) bis Nr. 3) entsprechen soll.
            b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi­
                cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche­
                rungswert anpassen.
            c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re­
                gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8          Umfang der Entschädigung
1)          Entschädigungsberechnung
            a) Der Versicherer ersetzt
                aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit­
                     telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
                     einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
                     höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer­
                     den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un­
                     mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
            b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi­
                cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wiederverwendet werden darf, werden bei
                der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
                aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder

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          bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
               ganz oder teilweise untersagt war.
               Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
               vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
               hergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
               ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
     c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
     d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten
          von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und
          Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
     e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

2)   Neuwertanteil
     Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
     Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
     des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
     a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
          der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an
          anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
          Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
     b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand
          wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; an­
          stelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
     c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3)   Zeitwertschaden
     a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versi­
         cherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch
         die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
     b) Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
         nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschä­
         digung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä­
         digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2) b) oder Nr. 2) c) erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.

4)   Unterversicherung
     a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be­
         steht Unterversicherung.
         Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1) in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi­
         cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
         Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
         bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt
         sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1) entspre­
         chend gekürzt.
     b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6) und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7) sind im Anschluss an a) und
         b) anzuwenden.

5)   Versicherung auf Erstes Risiko
     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
     nicht berücksichtigt.

6)   Selbstbehalt
     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7) sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7)   Entschädigungsgrenzen
     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins­
         gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8)   Umsatzsteuer
     Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
     tatsächlich nicht gezahlt hat.


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§9          Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1)          Fälligkeit der Entschädigung
            a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge­
                  schlossen sind.
                  Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru­
                  chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
            b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge­
                  genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
                  hat.
            c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs­
                  stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
                  nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
                  oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2)          Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
            Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1) b) oder Nr. 1) c) geleisteten Entschädigung
            verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
            wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3)          Verzinsung
            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
            a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
                 des Schadens zu verzinsen;
            b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Ver­
                 sicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem
                 Versicherer nachgewiesen hat;
            c) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
            d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4)          Hemmung
            Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1), Nr. 3) a) und Nr. 3) b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
            Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5)          Aufschiebung der Zahlung
            Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
            b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
                lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
            c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
                erfolgte.


§ 10        Sachverständigenverfahren
1)          Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach­
            verständigenverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2)          Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3)          Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
                 kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
                 ständigen zu benennen.
                 Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
                 die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
                 den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
            b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
                 mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
                 gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
            c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
                 Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
                 Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
                 ernannt.


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4)     Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
            Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
       b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
       c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
       d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5)     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
       ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
       gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
       Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
       wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
       berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
       digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6)     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
       tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7)     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1)     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstillle­
           gung (z.B. Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versiche­
           rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
           voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart
           ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig
           mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt
           3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
       d) alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu halten, solange die
           Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
           alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen sind z.B. Schlösser
           von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betäti­
           gen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
           nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich
           durch ein gleichwertiges zu ersetzen;
           Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und
           offen zu lassen;

2)     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
       2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1) a) AVB BuSec 2020 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
            oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird;
       c) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht
            mehr benutzt werden.


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§ 13        Wiederherbeigeschaffte Sachen
1)          Anzeigepflicht
            Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem
            Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2)          Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
            Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
            für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
            Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3)          Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
            a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
                eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
                Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
                dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben;
                nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
            b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
                eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versi­
                cherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb
                von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs­
                nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös ab­
                züglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent­
                schädigung entspricht.

4)          Beschädigte Sachen
            Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung
            in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2) oder Nr. 3) bei ihm
            verbleiben.

5)          Gleichstellung
            Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz
            wieder zu verschaffen.

6)          Übertragung der Rechte
            Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
            den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

7)          Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
            Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte
            und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung
            behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


§ 14        Veräußerung der versicherten Sachen
1)          Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
            a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
                Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
                aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
            b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi­
                cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
            c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2)          Kündigungsrechte
            a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
               kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
               der Veräußerung ausgeübt wird.
            b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum
               Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer­
               bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
            c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3)          Anzeigepflichten
            a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
            b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
                einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
                er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
            c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
                war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
                für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020) / Stand 01.2020                                     91

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Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020
(BBV ED)


Vorbemerkung:
Die BBV ED gliedern sich in zwei Teile.
Teil I beschreibt Leistungen und Vereinbarungen die grundsätzlich für die vereinbarten Gefahren Einbruchdiebstahl und Raub (gemäß AERB
2020) gelten, abhängig von der gewählten Leistungsvariante (Business Secure/Business Secure Premium). Die einzelnen Leistungen und
Vereinbarungen müssen nicht extra im Versicherungsschein genannt werden.
Teil II bezieht sich auf Vereinbarungen, die zusätzlich vereinbart werden können. Vertragsbestandteil werden diese Vereinbarungen nur,
sofern sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.


Teil I
Die folgenden Vereinbarungen gelten zusätzlich zu den AERB 2020 ohne das sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden
müssen.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich, abhängig von der beantragten und po­
licierten Leistungsvariante (Business Secure/ Business Secure Premium), aus der Leistungsbeschreibung und aus der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Versicherte Gefahren und Schäden
1)         Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln, Gartenmöbel und Sonnenschirme
           a) In Erweiterung von § 1 Nr. 2) AERB 2020 ist der einfache Diebstahl von Bewirtschaftungs- und Gartenmöbeln versichert.
               Als Bewirtschaftungsmöbel gelten z.B. Tische, Stühle, Bänke, Sonnenschirme, Sonnenschirmständer, Zelte und Heizstrah­
               ler. Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus.
           b) Die nach a) versicherten Sachen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß § 6 Nr. 1) AERB 2020 bis zu dem in der
               Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der
               Versicherungsort liegt oder indessen unmittelbarer Umgebung sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt.
           c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
           d) Der Versicherungsnehmer hat außerhalb der Geschäftszeiten die versicherten Sachen gegen die Wegnahme in geeigneter
               Weise zu sichern. Geeignet im Sinne diese Bestimmung ist das Verbinden der Sachen mit einem abschließbaren Stahlseil
               oder abschließbaren Stahlkette.
           e) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in d) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
               2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

2)         Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass der Täter den Versicherungsort betritt
           In Erweiterung von § 1 AERB 2020 gilt bis zur der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze die Weg­
           nahme des Schaufensterinhalts versichert, wenn der Täter zu diesem Zweck das Schaufenster zerstört und den Versiche­
           rungsort nicht betritt.


Versicherte Sachen
3)         Schäden an massiven Pavillons und deren Inhalt außerhalb des Gebäudes
           a) Mitversichert sind in Ergänzung zu den AERB 2020 Schäden an Pavillons und deren Inhalt auf dem Versicherungsgrund­
               stücks zum Neuwert bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Entschädigungsgrenze.
           b) Als Pavillons gelten allseitig geschlossene Gebäude mit fester Bauhülle (keine Zelte, offene oder teilweise offene Bauten
               oder mit provisorisch verschlossenen Öffnungen oder Außenwänden sowie fahrbare Einrichtungen).
           c) Die im Vertrag vereinbarten Mindestsicherungen in der Einbruchdiebstahlversicherung müssen für den Pavillon erfüllt wer­
               den.
           d) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach c), ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020 be­
               schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
           e) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

4)         Leergut im Freien
           a) Mitversichert ist in Ergänzung zu den AERB 2020 der einfache Diebstahl von auf dem eingefriedeten Grundstück des
               Versicherungsortes gelagertem und gesichert aufbewahrtem Leergut. Insbesondere ist das Leergut durch geeignete
               Maßnahmen gegen einfache Wegnahme zu sichern.
           b) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.
           c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
           d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


92                                                Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED) / Stand 01.2020

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5)         Fahrradständer und Werbeaufsteller
           a) In Erweiterung von § 1 Nr. 2) AERB 2020 ist der einfache Diebstahl von Fahrradständern und Werbeaufsteller versichert.
               Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus.
           b) Die nach a) versicherten Sachen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß § 6 Nr. 1) AERB 2020 bis zu dem in der
               Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der
               Versicherungsort liegt oder indessen unmittelbarer Umgebung sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt.
           c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
           d) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.
           e) Der Versicherungsnehmer hat außerhalb der Geschäftszeiten die versicherten Sachen gegen die Wegnahme in geeigneter
               Weise zu sichern. Geeignet im Sinne diese Bestimmung ist das Verbinden der Sachen mit einem abschließbaren Stahlseil
               oder abschließbaren Stahlkette an einem ortsfesten Gegenstand.
           f) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in e) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
               2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

6)         Zeitungsboxen, Anlieferungsboxen und deren Inhalt
           a) In Erweiterung von § 1 Nr. 2) AERB 2020 ist der einfache Diebstahl von Zeitungsboxen, Anlieferungsboxen und deren Inhalt
                versichert. Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus.
           b) Versicherungsschutz für den Inhalt der Zeitungs- und Anlieferungsboxen besteht nur, soweit die gesamte Zeitungs- bzw.
                Anlieferungsbox entwendet wird.
           c) Die nach a) versicherten Sachen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß § 6 Nr. 1) AERB 2020 bis zu dem in der
                Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der
                Versicherungsort liegt oder indessen unmittelbarer Umgebung sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt.
           d) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
           e) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.
           f) Der Versicherungsnehmer hat außerhalb der Geschäftszeiten die versicherten Sachen gegen die Wegnahme in geeigneter
                Weise zu sichern. Geeignet im Sinne diese Bestimmung ist das Verbinden der Sachen mit einem abschließbaren Stahlseil
                oder abschließbaren Stahlkette an einem ortsfesten Gegenstand.
           g) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in f) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
                2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
                Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

7)         Arzttaschen und -koffer, bewegliche, nicht fest installierte Boxen/Container inklusive Inhalt zum Zeitwert (gilt nur für
           Heilberufe)
           Für die Betriebsart Heilberufe gilt:
           a) In Erweiterung von § 6 AERB 2020 sind Arzttaschen und Arztkoffer oder bewegliche, nicht fest installierte Boxen/Container
                inklusive Inhalt (ohne Bargeld, mobile Kommunikation und andere wesensfremde Gegenstände) innerhalb oder außerhalb
                des Versicherungsortes gegen Verlust und Beschädigung durch die vereinbarte Gefahr sowie gegen einfachen Diebstahl
                zum Zeitwert versichert.
           b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
           c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


Versicherte Kosten
8)         Erweiterte Schlossänderungskosten
           a) In Erweiterung zu § 5 Nr. 1) f) AERB 2020 ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
               notwendigen Aufwendungen für erweiterte Schlossänderungskosten.
           b) Erweiterte Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für
               aa) Änderung der Schlösser,
               bb) Anfertigung neuer Schlüssel,
               cc) unvermeidbares gewaltsames Öffnen,
               dd) Wiederherstellung
               von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß § 6 Nr. 3) AERB 2020.
           c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

9)         Bewachungskosten
           a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für die Bewachung der versi­
               cherten Sachen für die Dauer von maximal 48 Stunden durch ein autorisiertes Bewachungsunternehmen, wenn die
               Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen der Versicherungsräumlichkeiten aufgrund des Versicherungsfalles kein
               ausreichenden Schutz mehr bieten.
           b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
           Versicherungsort

10)        Diebstahl nicht versicherungspflichtiger Geschäftsfahrräder, Segways und Krankenfahrstühle
           a) In Erweiterung von § 1 Nr. 2) AERB 2020 ist der Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Geschäftsfahrrädern, also
               auch nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs, sowie nicht versicherungspflichtigen Segways und nicht versi­
               cherungspflichtigen Krankenfahrstühlen versichert.

Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED) / Stand 01.2020                                                  93

[Seite 94]
           b)   Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
           c)   Für die mit dem Geschäftsfahrrad, dem Segway und dem Krankenfahrstuhl lose verbundenen und regelmäßig seinem
                Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad, dem Segway
                oder dem Krankenfahrstuhl weggenommen worden sind.
           d)   Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder, Segways und/oder Krankenfahrstühle abhandengekommen sind, je
                Versicherungsfall nur bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Höhe erbracht.
           e)   Der Versicherungsnehmer hat
                aa) das Geschäftsfahrrad und das Segway während eines Unterbrechungszeitraums einer Fahrt (Abstellen) in verkehrs­
                     üblicher Weise durch ein Schloss zu sichern und
                bb) Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrräder, Segways
                     und Krankenfahrstühle zu beschaffen und aufzubewahren.
           f)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in e) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
                2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
           g)   Der Versicherungsschutz für Krankenfahrstühle besteht subsidiär. Eine (Vor-)Leistung der Krankenkasse oder Kranken­
                versicherung wird angerechnet.

11)        Schaukästen und Vitrinen
           a) Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß § 6 Nr. 1) AERB 2020 bis zu der hierfür
               in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
               Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.
           b) Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 2) b) AERB 2020 besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb
               eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.

12)        Raub innerhalb des Versicherungsgrundstückes
           Der Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub innerhalb des Versicherungsgrundstückes gemäß
           § 1 Nr. 4) AERB 2020 ist bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

13)        Raub auf Transportwegen innerhalb der EU Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen
           Der Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub auf Transportwegen gemäß § 1 Nr. 5) AERB 2020 ist innerhalb
           der EU (inkl. Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen), unter der Voraussetzung, dass nicht mehrere Transporte
           gleichzeitig unterwegs sind, bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

14)        Sachen auf Baustellen
           a) Abweichend von den AERB 2020 sind Sachen auf Baustellen, die sich in verschlossenen Containern, in verschlossenen
               Räumen von Rohbauten oder Bauwagen befinden, bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag mitver­
               sichert.
           b) Ausgeschlossen bleiben Wertsachen und Bargeld gemäß § 3 Nr. 5) AERB 2020.
           c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


Teil II
Die folgenden Vereinbarungen sind Vertragsbestandteil soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus
der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Versicherte Gefahren und Schäden

1)         Unterschlagung von Fahrrädern und Segways auf Probefahrten
           In Erweiterung zu § 1 Nr. 2) AERB 2020 gilt:
           a) Der Versicherer ersetzt Schäden durch Unterschlagung von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern und nicht versiche­
                rungspflichtigen Segways des Versicherungsnehmers, soweit sich die Unterschlagung während einer Probefahrt ereignet
                und der Versicherungsnehmer für die versicherten Fahrräder die Gefahr trägt. Nicht versichert gelten versicherungspflich­
                tige Fahrräder (versicherungspflichtige E-Bikes, Pedelecs) und versicherungspflichtige Segways.
           b) Für die mit den versicherten Fahrrädern lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht
                Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit den versicherten Fahrrädern abhandengekommen sind.
           c) Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung eines versicherten Fahrrades durch Arbeitnehmer oder (potentielle) Kun­
                den des Versicherungsnehmers, dass sich in deren Besitz oder Gewahrsam befindet.
           d) Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahr­
                räder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann er Entschädigung
                nur verlangen, soweit er die genannten Merkmale anderweitig nachweisen kann.
           e) Der Versicherungsnehmer hat eine Liste (Fahrraddaten, Zeitpunkt, Personendaten des Probe fahrenden Kunden oder Mit­
                arbeiters) über die Probefahrten zu führen. Zudem ist eine Kopie des Personalausweises des Probe fahrenden Kunden
                oder Mitarbeiters zu fertigen und aufzubewahren.


94                                                Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED) / Stand 01.2020

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           f)   Der Versicherungsnehmer hat die Unterschlagung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem
                Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Fahrräder nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige wieder­
                herbeigeschafft wurden.
           g)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in d), e) und f) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
                AVB BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leis­
                tungsfrei.
                Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
           h)   Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder, Segways und/oder Krankenfahrstühle abhandengekommen sind, je
                Versicherungsfall nur bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Höhe erbracht.
           i)   Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung verein­
                barten Selbstbehalt gekürzt.


Versicherte Sachen
2)         Fremdes Eigentum bei Lagerhaltung
           a) Abweichend von § 3 Nr. 3) AERB 2020 gilt die vereinbarte Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach ei­
               nem Einbruch oder Raub nur für versicherte Sachen, die mit Wertangabe in einem Lagerverzeichnis eingetragen sind.
           b) Pelze und echte Teppiche sind nicht versichert.
           c) Versicherungswert und Grenze der Entschädigung sind der im Lagerverzeichnis eingetragene Wert.
           d) Das Lagerverzeichnis ist so aufzubewahren, dass es im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versi­
               cherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen kann.
           e) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder
               falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen (siehe § 1 Nr. 2) b) AERB 2020).
           f) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach d), ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020 be­
               schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
           g) Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.


Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
3)         Einbruchmeldeanlage
           a) Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versiche­
               rungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Scha­
               denverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.
           b) Der Versicherungsnehmer hat
               aa) die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zu­
                   stand zu erhalten;
               bb) die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abweichun­
                   gen bedürfen der Textform;
               cc) die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Errichterfirma oder durch
                   eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Weise
                   jährlich warten und regelmäßig inspizieren zu lassen, und zwar
                   a) EMA Klasse A jährlich;
                   b) EMA Klasse B halbjährlich;
                   c) EMA Klasse C vierteljährlich;
               dd) Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleicherma­
                   ßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma beseitigen zu lassen;
               ee) während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in a) genannten Räume und Behält­
                   nisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen;
               ff) Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen
                   qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des
                   im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu lassen;
               gg) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schadenver­
                   hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten;
               hh) bei Aufschaltung der Einbruchmeldeanlage auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen
                   qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten In­
                   terventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen.
           c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in b) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
               2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

4)         Kontrolle durch Bewachungsunternehmen
           a) Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außer­
               halb der Geschäftszeit durch ein Bewachungsunternehmen in der vereinbarten Häufigkeit und Art kontrollieren zu lassen.
           b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
               2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED) / Stand 01.2020                                                    95

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        Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

5)      Außenbewachung
        a) Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außer­
           halb der Geschäftszeit ununterbrochen durch einen Wächter bewachen und in der vereinbarten Weise Kontrolluhren be­
           tätigen zu lassen.
        b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
           2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

6)      Innenbewachung
        a) Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außer­
            halb der Geschäftszeit durch einen Wächter bewachen zu lassen, der sich ununterbrochen in diesen Räumen aufhält und
            in der vereinbarten Weise Kontrolluhren betätigt.
        b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
            2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

7)      Schlüsseldepot
        a) Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäuden in einem Schlüsseldepot
            hinterlegt, das auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt, installiert ist, so gilt das nicht als anzeigepflichtige
            Gefahrerhöhung gemäß § 9 AVB BuSec 2020, sofern das Schlüsseldepot
            aa) von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannt ist;
            bb) durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte Ge­
                 fahrenmeldeanlage überwacht und gesteuert wird;
            cc) gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und gewartet wird.
        b) Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch rechts­
            widriges, gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat am Schlüsseldepot eintreten.


Entschädigung
8)      Kundenschließfächer und Verwahrstücke bei Banken und Sparkassen
        a) Für den Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und Sparkassen ist die Entschädigung für Schäden durch Einbruch­
           diebstahl oder Raub auf den je Fach in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
        b) Entsteht durch ein und denselben Versicherungsfall sowohl ein eigener Schaden des Versicherungsnehmers wie auch ein
           Schaden an dem Inhalt von Kundenschließfächern oder an Sachen, die dem Versicherungsnehmer durch dessen Kunden
           in Verwahrung gegeben wurden (Verwahrstücke), und übersteigt der Schaden die Versicherungssumme oder eine sons­
           tige Entschädigungsgrenze, so wird Entschädigung für das fremde Eigentum nur in Höhe der Differenz geleistet, die nach
           voller Entschädigung des eigenen Schadens des Versicherungsnehmers verbleibt.


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Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
(AWB 2020)


§1          Versicherte Gefahren und Schäden
1)          Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
            Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
            a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
                 aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen;
                 bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
                 sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
            b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
                 aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver­
                     schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
                 bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme­
                     pumpen- oder Solarheizungsanlagen.
            Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
            Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
            Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend)
            nicht versichert.

2)          Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
            Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
            den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wär­
            mepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, soweit
            a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
            b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
            c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

3)          Nässeschäden
            a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser
                zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
            b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
                aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
                bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
                cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
                dd) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
                ee) Wasserbetten oder Aquarien.
            c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Lei­
                tungswasser gleich.

4)          Nicht versicherte Schäden
            a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                aa) Regenwasser aus Fallrohren;
                bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
                cc) Schwamm;
                dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
                     durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
                ee) Erdbeben;
                ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur­
                     sacht hat;
                gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen Behältnissen;
                ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.
            b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
                     befindlichen Sachen;
                bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge­
                     schlossen ist (Montageobjekte);
                cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020) / Stand 01.2020                                                    97

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§2   Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1)   Ausschluss Krieg
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
     eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2)   Ausschluss Innere Unruhen
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3)   Ausschluss Kernenergie
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
     Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4)   Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren
     Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
     hoher Hand.


§3   Versicherte Sachen
1)   Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
     a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
     b) beweglichen Sachen.
     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten ange­
     schafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt als bewegliche Sachen.
     Daten und Programme sind keine Sachen.

2)   Gebäude
     Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3)   Bewegliche Sachen
     Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
     a) Eigentümer ist;
     b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen
        oder bereits ausgeübt war;
     c) sie sicherungshalber übereignet hat.

4)   Fremdes Eigentum
     Über Nr. 3) b) und Nr. 3) c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
     gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde
     und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden
     Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5)   Versicherte Interessen
     Die Versicherung gemäß Nr. 3) b), Nr. 3) c) und Nr. 4) gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
     In den Fällen der Nr. 4) ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6)   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
     a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen
         und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle so­
         wie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind;
     b) Geschäftsunterlagen;
     c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
     d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
     e) Hausrat aller Art;
     f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
     g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
     h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht
         mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4   Daten und Programme
1)   Schaden am Datenträger
     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2), Nr. 3) und Nr. 4) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung
     oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger
     (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.


98                                           Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020) / Stand 01.2020

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2)          Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
            Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
            Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
            Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs­
            systemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3)          Daten und Programme als Handelsware
            Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Pro­
            gramme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4)          Sonstige Daten und Programme
            Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
            Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, so­
            fern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf
            bestimmten Datenträger gespeichert sind.

5)          Ausschlüsse
            a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
                betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
            b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste­
                hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
                (z.B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5          Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
            Geschäftsunterlagen, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Mehrkosten
            durch Preissteigerungen
1)          Versicherte Kosten
            Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines
            Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
            a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
            b) Bewegungs- und Schutzkosten;
            c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
            d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
            e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
            Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
            Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß d) und e)
            versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
            zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2)          Aufräumungs- und Abbruchkosten
            Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste­
            hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
            oder Vernichten.

3)          Bewegungs- und Schutzkosten
            Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
            Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
            Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
            Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4)          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
            Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Ver­
            sicherungsfalles für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Pro­
            grammen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5)          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
            a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
               versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
               Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
            b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr­
               kosten nicht versichert.
               War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
               oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
            c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel­
               lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
               auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.


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      d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder­
           herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 6) ersetzt.
      e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

6)    Mehrkosten durch Preissteigerungen
      a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe­
         ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
      b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
         die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
         entstanden wären.
      c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
         oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
         Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
         und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
      d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.


§6    Versicherungsort
1)    Örtlicher Geltungsbereich
      a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
           Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche­
           rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be­
           schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
      b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi­
           cherungsort bezeichneten Grundstücke.

2)    Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
      Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehöri­
      gen kein Versicherungsschutz.

3)    Bargeld und Wertsachen
      Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnis­
      sen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
      Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver­
      schluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.


§7    Versicherungswert; Versicherungssumme
1)    Versicherungswert von Gebäuden
      a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
              herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon­
              struktions- und Planungskosten.
              Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
              Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli­
              chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
              hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück­
              sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
              gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
              Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
              ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
              rungen zu den versicherten Kosten.
          bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
              Neuwert weniger als 50 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
              durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
          cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
              bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
              seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
              gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
      b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
          wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1) a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
          gemäß Nr. 1) a) cc).


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2)          Versicherungswert von beweglichen Sachen
            a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
                aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
                     wieder zu beschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                     Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
                     oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht mög­
                     lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen
                     Sachen möglichst nahe kommen.
                     Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                     dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
                     hergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt ge­
                     mäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs­
                     beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                     Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder
                     Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten be­
                     steht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
                bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
                     Neuwert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                     Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbe­
                     sondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
                cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr
                     zu verwenden ist;
                     gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
            b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzube­
                schaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wieder­
                beschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Erzeugnis­
                sen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
            c) Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen,
                für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sachen oder ge­
                leasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
                genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen
                der gemeine Wert gemäß a) cc);
            d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
                aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen
                     Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
                bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
                cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3)          Umsatzsteuer
            Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4)          Versicherungssumme
            a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
                dem Versicherungswert gemäß Nr. 1) bis Nr. 3) entsprechen soll.
            b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi­
                cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche­
                rungswert anpassen.
            c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re­
                gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8          Umfang der Entschädigung
1)          Entschädigungsberechnung
            a) Der Versicherer ersetzt
                aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit­
                     telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
                     einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
                     höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer­
                     den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un­
                     mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
            b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi­
                cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei
                der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
                aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder

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           bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
                ganz oder teilweise untersagt war.
           Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom
           Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt
           oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei
           denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
      c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
      d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten
           von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und
           Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
      e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

2)    Neuwertanteil
      Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
      Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
      des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
      a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
           der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an
           anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
           Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
      b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand
           wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; an­
           stelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
      c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3)    Zeitwertschaden
      a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Ver­
          sicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den
          durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles er­
          höht würde.
      b) Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
          nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschä­
          digung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä­
          digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2) b) oder Nr. 2) c) erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.

4)    Unterversicherung
      a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be­
          steht Unterversicherung.
          Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1) in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi­
          cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei
          Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus
          dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1) entsprechend gekürzt.
      b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
      c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6) und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7) sind im Anschluss an a) und
          b) anzuwenden.

5)    Versicherung auf Erstes Risiko
      Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
      nicht berücksichtigt.

6)    Selbstbehalt
      Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
      Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7) sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7)    Entschädigungsgrenzen
      Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
      a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
      b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
      c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins­
          gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
      Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8)    Umsatzsteuer
      Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
      Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
      tatsächlich nicht gezahlt hat.


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§9          Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1)          Fälligkeit der Entschädigung
            a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge­
                  schlossen sind.
                  Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru­
                  chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
            b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegen­
                  über dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
            c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs­
                  stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
                  nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
                  oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2)          Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
            Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1) b) oder Nr. 1) c) geleisteten Entschädigung
            verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
            wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3)          Verzinsung
            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
            a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
                 des Schadens zu verzinsen;
            b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Ver­
                 sicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem
                 Versicherer nachgewiesen hat;
            c) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
            d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4)          Hemmung
            Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1), Nr. 3) a) und Nr. 3) b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
            Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5)          Aufschiebung der Zahlung
            Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
            b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
                lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
            c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
                erfolgte.


§ 10        Sachverständigenverfahren
1)          Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach­
            verständigenverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2)          Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3)          Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
                 kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
                 ständigen zu benennen.
                 Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
                 die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
                 den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
            b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
                 mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
                 gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
            c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
                 Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
                 Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
                 ernannt.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020) / Stand 01.2020                                                  103

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4)     Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
            Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
       b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
       c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
       d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5)     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
       ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
       gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
       Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
       wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
       berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
       digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6)     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
       tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7)     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1)     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstillle­
           gung (z.B. Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versiche­
           rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
           voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart
           ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig
           mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt
           3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
       d) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Män­
           gel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
       e) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
       f) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
           wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

2)     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
       2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1) a) AVB BuSec 2020 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
            oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


§ 13   Wiederherbeigeschaffte Sachen
1)     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem
       Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.


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2)          Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
            Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
            für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
            Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
            Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3)          Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
            a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
                eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
                Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
                dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben;
                nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
            b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
                eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versi­
                cherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb
                von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs­
                nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös ab­
                züglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent­
                schädigung entspricht.

4)          Beschädigte Sachen
            Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung
            in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2) oder Nr. 3) bei ihm
            verbleiben.

5)          Gleichstellung
            Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz
            wieder zu verschaffen.

6)          Übertragung der Rechte
            Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
            den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

7)          Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
            Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte
            und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung
            behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


§ 14        Veräußerung der versicherten Sachen
1)          Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
            a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
                Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
                aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
            b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi­
                cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
            c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2)          Kündigungsrechte
            a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
               kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
               der Veräußerung ausgeübt wird.
            b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum
               Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer­
               bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
            c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3)          Anzeigepflichten
            a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
            b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
                einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
                er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
            c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
                war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
                für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


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Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020
(BBV LW)


Vorbemerkung:
Die BBV LW gliedern sich in zwei Teile.
Teil I beschreibt Leistungen und Vereinbarungen die grundsätzlich für die vereinbarte Gefahr Leitungswasser (gemäß AWB 2020) gelten,
abhängig von der gewählten Leistungsvariante (Business Secure/Business Secure Premium). Die einzelnen Leistungen und Vereinbarungen
müssen nicht extra im Versicherungsschein genannt werden.
Teil II bezieht sich auf Vereinbarungen, die zusätzlich vereinbart werden können. Vertragsbestandteil werden diese Vereinbarungen nur,
sofern sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.


Teil I
Die folgenden Vereinbarungen gelten zusätzlich zu den AWB 2020 ohne dass sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden
müssen.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich, abhängig von der beantragten und po­
licierten Leistungsvariante (Business Secure/ Business Secure Premium), aus der Leistungsbeschreibung und aus der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Versicherte Gefahren und Schäden
1)         Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
           a) Abweichend von § 1 Nr. 4) a) ii) sowie Nr. 4) b) cc) AWB 2020 ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen,
               die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
           b) Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssig­
               keiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
               Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen,
               sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
           c) Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
               aa) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
               bb) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
               mitversichert.
               Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes ver­
               einbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
           d) Nicht versicherte Schäden
               aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                    a) Druckproben;
                    b) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
                    c) Schwamm;
                    d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch
                         verursacht hat;
                    e) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
                    f) Erdbeben
                    g) Sturmflut
                    h) Für die Gefahren Überschwemmung/ Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich
                         der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
               bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                    a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
                    b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
                         abgeschlossen ist (Montageobjekte).
           e) Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
               aa) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
                    Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
               bb) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
           f) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in e) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
               2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
           g) Im Übrigen gelten die Regelungen der Vereinbarung Teil II Nr. 1) BBV LW (Brandschutzanlagen), soweit diese vereinbart ist.


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2)         Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes
           Abweichend von § 1 Nr. 4) a) aa) AWB 2020 gilt Regenwasser, das aus den im Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen
           befinden, verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, als Leitungswasser gemäß § 1 Nr. 3) AWB 2020.

3)         Sonstige Bruchschäden an Armaturen
           a) Bruchschäden an Armaturen
               In Erweiterung von § 1 Nr. 1) b) aa) AWB 2020 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B.
               Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sofern der Versicherungsnehmer diese einge­
               bracht hat. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
           b) Ersatz der Austauschkosten bei Bruchschäden an Armaturen
               Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch
               infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 1 Nr. 1) b) aa) AWB 2020 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
           c) Besondere Entschädigungsgrenze
               Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


Versicherte Sachen
4)         An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt
           In Erweiterung von § 6 AWB 2020 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, insbesondere Antennenanlagen,
           Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und
           Trennwände bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag versichert, soweit der Versicherungsnehmer die
           Gefahr dafür trägt.


Versicherte Kosten
5)         Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust
           a) In Ergänzung zu § 5 AWB 2020 ersetzt der Versicherer Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der
              infolge eines Versicherungsfalles entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
           b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


Versicherungsort
6)         Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ohne Zelte und Pavillons)
           a) Abweichend von § 6 AWB 2020 sind Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück bis zu der jeweils in der Leis­
               tungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Nicht versichert sind Zelte und Pavillons.
           b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

7)         Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
           a) Abweichend von § 6 AWB 2020 sind Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
                oder in dessen unmittelbarer Umgebung sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt bis zu der in der Leistungsbe­
                schreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
           b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


Teil II
Die folgenden Vereinbarungen sind Vertragsbestandteil soweit sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und aus
der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Allgemeiner Teil (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
1)         Brandschutzanlagen
           a) Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungs­
               vertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS
               Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen
               sind insbesondere
               aa) Brandmeldeanlagen;
               bb) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
               cc) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
               dd) Sprühwasser-Löschanlagen;
               ee) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
               ff) Schaum-Löschanlagen;
               gg) Pulver-Löschanlagen;

Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW) / Stand 01.2020                                               107

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           hh) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
           ii) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
      b)   Anlagen gemäß a) aa) oder a) hh) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem
           vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß a) bb) bis a) gg) und a) ii) sind durch die Technische Prüfstelle
           der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versi­
           cherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
      c)   Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
           aa) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den
               VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
           bb) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen
               zu beachten;
           cc) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
           dd) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
           ee) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß a) cc) bis a) gg) und a) ii) unverzüglich dem Versicherer
               anzuzeigen;
           ff) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen
               qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funk­
               tionsuntüchtig ist;
           gg) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifi­
               zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
           hh) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
           ii) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH
               oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
      d)   Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
           aa) Anlagen gemäß a) aa) und a) bb) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß a) hh) halbjährlich und außerdem nach jeder
               Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine
               durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fach­
               firma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse
               und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen
               und mögliche Gefahren erkennen kann;
           bb) Anlagen gemäß a) aa), a) bb) und a) hh) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
               anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fach­
               firma warten zu lassen;
           cc) Anlagen gemäß a) cc) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß a) dd) bis a) gg) und a) ii) min­
               destens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß a) bb) mindestens alle drei Jahre durch die Technische
               Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwa­
               ige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versiche­
               rer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
               Bei Anlagen gemäß a) cc), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die
               ein Nachlass von mindestens 20 % gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn auf­
               grund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde.
               Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
           dd) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in c) oder d) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in
               § 8 AVB BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis­
               tungsfrei.
               Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


108                                           Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW) / Stand 01.2020

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Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
(AStB 2020)


§1          Versicherte Gefahren und Schäden
1)          Versicherte Gefahren und Schäden - Sturm und Hagel
            Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
            a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich ver­
                sicherte Sachen befinden;
            b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
                Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
            c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
            d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäu­
                den, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
            e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem ver­
                sicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

2)          Sturm
            Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens
            62 km/Stunde).
            Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nach­
            weist, dass
            a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
                  oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
            b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi­
                  cherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden
                  sein kann.

3)          Hagel
            Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4)          Nicht versicherte Schäden
            a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                aa) Sturmflut;
                bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
                     oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge­
                     bäudeschaden darstellen;
                cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                dd) Lawinen;
                ee) Erdbeben.
            b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
                     befindlichen Sachen;
                bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
                cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z.B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blend­
                     läden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen;
                dd) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich ab­
                     geschlossen ist (Montageobjekte).


§2          Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1)          Ausschluss Krieg
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
            eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2)          Ausschluss Innere Unruhen
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3)          Ausschluss Kernenergie
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
            Strahlung oder radioaktive Substanzen.


Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020) / Stand 01.2020                                                          109

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4)    Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren
      Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
      hoher Hand.


§3    Versicherte Sachen
1)    Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
      a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
      b) beweglichen Sachen.
      Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten ange­
      schafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt als bewegliche Sachen.
      Daten und Programme sind keine Sachen.

2)    Gebäude
      Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3)    Bewegliche Sachen
      Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
      a) Eigentümer ist;
      b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen
         oder bereits ausgeübt war;
      c) sie sicherungshalber übereignet hat.

4)    Fremdes Eigentum
      Über Nr. 3) b) und Nr. 3) c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
      gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde
      und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden
      Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5)    Versicherte Interessen
      Die Versicherung gemäß Nr. 3) b), Nr. 3) c) und Nr. 4) gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
      In den Fällen der Nr. 4) ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6)    Nicht versicherte Sachen
      Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
      a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen
          und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle so­
          wie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind;
      b) Geschäftsunterlagen;
      c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
      d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
      e) Hausrat aller Art;
      f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
      g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
      h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht
          mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4    Daten und Programme
1)    Schaden am Datenträger
      Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2), Nr. 3) und Nr. 4) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung
      oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträ­
      ger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht
      wurde.

2)    Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
      Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
      Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
      Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs­
      systemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3)    Daten und Programme als Handelsware
      Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Pro­
      gramme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.


110                                                    Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020) / Stand 01.2020

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4)          Sonstige Daten und Programme
            Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
            Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, so­
            fern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf
            bestimmten Datenträger gespeichert sind.

5)          Ausschlüsse
            a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
                betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
            b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste­
                hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
                (z.B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5          Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
            Geschäftsunterlagen, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Mehrkosten
            durch Preissteigerungen
1)          Versicherte Kosten
            Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines
            Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
            a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
            b) Bewegungs- und Schutzkosten;
            c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
            d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
            e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
            Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
            Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß d) und e)
            versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
            zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2)          Aufräumungs- und Abbruchkosten
            Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste­
            hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
            oder Vernichten.

3)          Bewegungs- und Schutzkosten
            Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
            Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
            Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
            Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4)          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
            Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Ver­
            sicherungsfalles für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Pro­
            grammen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5)          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
            a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
               versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
               Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
            b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr­
               kosten nicht versichert.
               War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
               oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
            c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel­
               lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
               auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
            d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder­
               herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 6) ersetzt.
            e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

6)          Mehrkosten durch Preissteigerungen
            a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe­
               ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
            b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
               die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
               entstanden wären.


Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020) / Stand 01.2020                                                       111

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      c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
           oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
           Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
           und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
      d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.


§6    Versicherungsort
1)    Örtlicher Geltungsbereich
      a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
           Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche­
           rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be­
           schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
      b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi­
           cherungsort bezeichneten Grundstücke

2)    Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
      Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehöri­
      gen kein Versicherungsschutz.

3)    Bargeld und Wertsachen
      Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnis­
      sen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
      Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver­
      schluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.


§7    Versicherungswert; Versicherungssumme
1)    Versicherungswert von Gebäuden
      a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
              herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon­
              struktions- und Planungskosten.
              Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
              Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli­
              chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahekommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
              hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück­
              sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
              gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
              Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
              ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
              rungen zu den versicherten Kosten.
          bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
              Neuwert weniger als 50 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
              durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
          cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
              bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
              seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
              gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
          Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
          wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1) a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
          gemäß Nr. 1) a) cc).

2)    Versicherungswert von beweglichen Sachen
      a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
              wieder zu beschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
              Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
              oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht mög­
              lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen
              Sachen möglichst nahekommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
              hergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt


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[Seite 113]
                      gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel­
                      lungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                      Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder
                      Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten be­
                      steht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
                 bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
                      Neuwert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                 cc) Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbe­
                      sondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck all­
                      gemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
                      gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
            b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzube­
                 schaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                 Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wieder­
                 beschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                 Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                 Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Erzeugnis­
                 sen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
            c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen,
                 für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sachen oder ge­
                 leasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
                 genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen
                 der gemeine Wert gemäß a) cc);
            d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
                 aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen
                      Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
                 bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
                 cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3)          Umsatzsteuer
            Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4)          Versicherungssumme
            a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
                dem Versicherungswert gemäß Nr. 1) bis Nr. 3) entsprechen soll.
            b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi­
                cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche­
                rungswert anpassen.
            c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re­
                gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8          Umfang der Entschädigung
1)          Entschädigungsberechnung
            a) Der Versicherer ersetzt
                aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit­
                     telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
                     einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
                     höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer­
                     den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un­
                     mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
            b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi­
                cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wiederverwendet werden darf, werden bei
                der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
                aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
                bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
                     ganz oder teilweise untersagt war.
                Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom
                Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt
                oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei
                denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
            c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
            d) Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten
                von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und
                Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
            e) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.


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[Seite 114]
2)    Neuwertanteil
      Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
      Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
      des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
      a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
           der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an
           anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
           Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
      b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand
           wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; an­
           stelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
      c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3)    Zeitwertschaden
      a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Ver­
          sicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den
          durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles er­
          höht würde.
      b) Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
          nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschä­
          digung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä­
          digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2) b) oder Nr. 2) c) erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.

4)    Unterversicherung
      a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be­
          steht Unterversicherung.
          Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1) in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi­
          cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
          bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt
          sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1) entspre­
          chend gekürzt.
      b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
      c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6) und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7) sind im Anschluss an a) und
          b) anzuwenden.

5)    Versicherung auf Erstes Risiko
      Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
      nicht berücksichtigt.

6)    Selbstbehalt
      Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
      Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7) sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7)    Entschädigungsgrenzen
      Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
      a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
      b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
      c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins­
          gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
      Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8)    Umsatzsteuer
      Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
      Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
      tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1)    Fälligkeit der Entschädigung
      a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge­
            schlossen sind.
            Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru­
            chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
      b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge­
            genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
            hat.


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[Seite 115]
            c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs­
                 stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
                 nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
                 oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2)          Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
            Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1) b) oder Nr. 1) c) geleisteten Entschädigung
            verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
            wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3)          Verzinsung
            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
            a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
                 des Schadens zu verzinsen;
            b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Ver­
                 sicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem
                 Versicherer nachgewiesen hat;
            c) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
            d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4)          Hemmung
            Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1), Nr. 3) a) und Nr. 3) b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
            Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5)          Aufschiebung der Zahlung
            Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
            b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
                lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
            c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
                erfolgte.


§ 10        Sachverständigenverfahren
1)          Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach­
            verständigenverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2)          Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3)          Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
                 kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
                 ständigen zu benennen.
                 Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
                 die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
                 den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
            b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
                 mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
                 gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
            c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
                 Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
                 Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
                 ernannt.

4)          Feststellung
            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
            a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
                 Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
            b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
            c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
            d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.


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[Seite 116]
5)     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
       ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
       gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
       Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
       wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
       berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
       digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6)     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
       tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7)     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1)     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstillle­
           gung (z.B. Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versiche­
           rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
           voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart
           ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig
           mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt
           3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
       d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen
           an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder
           Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.

2)     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
       2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1) a) AVB BuSec 2020 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
            oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


§ 13   Wiederherbeigeschaffte Sachen
1)     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem
       Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2)     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
       für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
       Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
       Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3)     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
       a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
           eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
           Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
           dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben;
           nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.


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[Seite 117]
            b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
                 eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versi­
                 cherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb
                 von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs­
                 nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös ab­
                 züglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent­
                 schädigung entspricht.

4)          Beschädigte Sachen
            Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung
            in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2) oder Nr. 3) bei ihm
            verbleiben.

5)          Gleichstellung
            Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz
            wieder zu verschaffen.

6)          Übertragung der Rechte
            Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
            den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

7)          Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
            Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte
            und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung
            behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


§ 14        Veräußerung der versicherten Sachen
1)          Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
            a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
                Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
                aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
            b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi­
                cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
            c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2)          Kündigungsrechte
            a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
               kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
               der Veräußerung ausgeübt wird.
            b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum
               Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer­
               bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
            c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3)          Anzeigepflichten
            a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
            b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
                einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
                er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
            c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
                war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
                für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020) / Stand 01.2020                                                           117

[Seite 118]
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AStB 2020
(BBV St)


Vorbemerkung:
Die BBV St beschreiben Leistungen und Vereinbarungen die grundsätzlich für die vereinbarte Gefahr Sturm (gemäß AStB 2020) gelten,
abhängig von der gewählten Leistungsvariante (Business Secure/Business Secure Premium). Die einzelnen Leistungen und Vereinbarungen
müssen nicht extra im Versicherungsschein genannt werden.

Die folgenden Vereinbarungen gelten zusätzlich zu den AStB 2020 ohne dass sie ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden
müssen.
Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Vereinbarungen ergeben sich, abhängig von der beantragten und po­
licierten Leistungsvariante (Business Secure/ Business Secure Premium), aus der Leistungsbeschreibung und aus der Vereinbarung selbst.
Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Versicherte Sachen
1)         An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt
           In Erweiterung von § 6 AStB 2020 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, insbesondere Antennenanlagen,
           Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und
           Trennwände bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag versichert, soweit der Versicherungsnehmer die
           Gefahr dafür trägt.


Versicherungsort
2)         Sachen auf Baustellen
           a) Abweichend von den AStB 2020 sind Sachen auf Baustellen, die sich in verschlossenen Containern, in verschlossenen
               Räumen von Rohbauten oder Bauwagen befinden, bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag mitver­
               sichert.
           b) Ausgeschlossen bleiben Wertsachen und Bargeld gemäß § 3 Nr. 6) AStB 2020.
           c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

3)         Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ohne Zelte und Pavillons)
           a) Abweichend von § 6 AStB 2020 sind Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück bis zu der jeweils in der Leis­
               tungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
           b) Nicht versichert sind Zelte und Pavillons.
           c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

4)         Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
           a) Abweichend von § 6 AStB 2020 sind Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
                oder in dessen unmittelbarer Umgebung sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt bis zu der in der Leistungsbe­
                schreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
           b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


118                                                Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AStB 2020 (BBV St) / Stand 01.2020

[Seite 119]
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen
Risiken (BEG 2020)


§1          Vertragsgrundlage
            Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020), soweit sich aus den folgenden
            Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.


§2          Versicherte Gefahren und Schäden
1)          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
            a) Überschwemmung, Rückstau
            b) Erdbeben
            c) Erdsenkung
            d) Erdrutsch
            e) Schneedruck
            f) Lawinen
            g) Vulkanausbruch
            zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.


§3          Überschwemmung, Rückstau
1)          Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von
            Oberflächenwasser durch
            a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
            b) Witterungsniederschläge
            c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a. oder b.

2)          Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch
            Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
            in das Gebäude eindringt.


§4          Erdbeben
1)          Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

2)          Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
            a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein­
                wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
            b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.


§5          Erdsenkung
            Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.


§6          Erdrutsch
            Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.


§7          Schneedruck
            Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.


§8          Lawinen
            Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten
            Druckwelle.


§9          Vulkanausbruch
            Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erupti­
            onen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen

Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020) / Stand 01.2020               119

[Seite 120]
§ 10   Nicht versicherte Schäden
1)     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
       a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (Dies gilt für die
           Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch);
       b) Sturmflut (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
       c) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
       d) Trockenheit oder Austrocknung (Dies gilt für die Gefahren Erdsenkung und Erdrutsch).

2)     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
       a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befind­
           lichen Sachen;
       b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge­
           schlossen ist (Montageobjekte);
       c) im Freien befindlichen beweglichen Sachen.


§ 11   Zusätzlich vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
       Zusätzlich zu den in § 8 AVB BuSec 2020 genannten Obliegenheiten und den in § 11 ASTB 2020 genannten Sicherheitsvor­
       schriften finden die nachstehenden Obliegenheiten zusätzlich Anwendung:

1)     Der Versicherungsnehmer hat
       a) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen
           aa) soweit nicht vorhanden, baurechtlich geforderte Rückstausicherungen unverzüglich nachzurüsten und stets funkti­
                 onsbereit zu halten,
           bb) vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten,
           cc) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
       b) alle Wasser führenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an
           diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen
           oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
       c) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollie­
           ren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
       d) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Ein­
           richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
       e) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart
           ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig
           mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.

2)     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
       beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§ 12   Wartezeit, Selbstbehalt, Jahreshöchstentschädigung
1)     Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von vier Wochen ab Antragsstellung (Wartezeit).

2)     Auf die Wartezeit wird verzichtet, wenn der Kunde eine Vorversicherung nachweist und die neue Versicherung unmittelbar
       anschließt.

3)     Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbe­
       schreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


§ 13   Kündigung
1)     Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer
       Elementarschäden in Textform kündigen.

2)     Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass die Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs­
       jahres wirksam wird.

3)     Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer die Sturmversicherung (siehe § 1 BEG 2020) innerhalb eines Monats
       nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


§ 14   Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
       Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1 BEG 2020) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementar­
       schäden.


120         Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020) / Stand 01.2020

[Seite 121]
Besondere Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Unbenannte Gefahren
(UG 2020)


§1         Vertragsgrundlage
1)         Die Besondere Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Unbenannte Gefahren (UG 2020) gelten ausschließ­
           lich in Verbindung mit:
           a) Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
           b) Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
           c) Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW,
                 ST/H, Elementar – (BBV BuSec)
           d) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020)
           e) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV Feuer)
           f) Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
           g) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)
           h) Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020)
           i) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW)
           j) Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)
           k) Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020)
           l) Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2020)
           m) Interlloyd Sicherungsrichtlinien

2)         Die unter 1) a) bis m) genannten Leistungsbeschreibungen, Bedingungen und Richtlinien sind Vertragsbestandteil.


§2         Versicherte Gefahren und Schäden
1)         In Erweiterung von § 1 der diesem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen
           (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) sowie § 2 BEG 2020 leistet der Versicherer Entschädigung für
           versicherte Sachen, die plötzlich und unvorhergesehen durch ein von außen her wirkendes Ereignis zerstört oder beschädigt
           werden.

2)         Ein Ereignis tritt plötzlich ein, sofern der Erfolg überraschend und unerwartet ist.

3)         Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
           haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur
           grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
           entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

4)         Als Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen gilt eine nachteilige Veränderung ihrer Sachsubstanz oder eine Beein­
           trächtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt dagegen nicht vor, soweit ein ursprünglich vor­
           handener Mangel offenkundig wird, oder wenn die versicherte Sache durch eine unwesentliche Veränderung beeinträchtigt
           wird. Eine unwesentliche Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktion der versicherten Sache nicht beein­
           trächtigt wird.


§3         Nicht versicherte Gefahren und Schäden
1)         Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden:
           a) die nach den zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB 2020, AERB 2020,
               AWB 2020, AStB 2020, AGlB 2020) und BEG 2020 und den entsprechenden Besondere Bedingungen, Vereinbarungen
               und Leistungserweiterungen (BBV BuSec, BBV F, BBV ED, BBV LW, BBV St), versicherbar sind oder dort ausgeschlossen
               sind. Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel­
               lion, Aufstand sowie Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen gemäß § 2 AFB 2020,
               AERB 2020, AWB 2020, ASTB 2020 und AGIB 2020;
           b) durch Verfügungen von hoher Hand;
           c) durch Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfehlern;
           d) an Vorräten durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen;
           e) durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung;
           f) durch Trockenheit oder Austrocknung;
           g) durch Grundwasser
           h) durch Überschwemmung durch andere als die gem. § 3 BEG 2020 versicherbaren Sachverhalte;
           i) durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation es sei denn, es handelt sich um einen
               Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
           j) durch Erdsenkung über nicht naturbedingten Hohlräumen wie zum Beispiel Tunnel, Bergwerksstollen;
           k) durch Glas- oder Metallschmelzmassen;


Besondere Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Unbenannte Gefahren (UG 2020) / Stand 01.2020                         121

[Seite 122]
      l) durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
      m) durch einfachen Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, betrügerischen Komplott;
      n) durch Mikroorganismen (z.B. Fermentation), Tiere, Insekten, Pflanzen, inneren Verderb, Pilzbefall;
      o) durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
      p) an Maschinen, maschinellen Einrichtungen, elektrotechnischen, elektronischen und sonstigen technischen Anlagen und
         Geräten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Einsatz, der Nutzung, der Instandhaltung sowie der Instandsetzung
         (z.B. durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, Versagen von Mess-, Steuer-,
         Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);
      q) durch natürliche Beschaffenheit von Sachen;
      r) durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korrosive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwirkung von Gasen oder Dämpfen
         oder Stäuben;
      s) durch Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung
      t) durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
      u) durch Kontamination, Vergiftung, Verseuchung mit Krankheitserregern (z.B. Bakterien, Viren);
      v) durch Senken, Setzen, Dehnen, Schrumpfen oder Reißen der versicherten Gebäude, Gebäudebestandteile oder Funda­
         mente aufgrund von baulichen oder statischen Mängeln oder Verstöße gegen bauliche Vorschriften
      w) durch Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss;
      x) die durch den unmittelbaren Vorgang der Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur;
      y) die durch Transporte aller Art sowie beim Be- und Entladen der den Transport durchführenden Fahrzeuge entstanden
         sind;

2)    Die Ausschlüsse gemäß § 2 Nr. 1) p) – y) gelten nicht für Folgeschäden an versicherten Sachen, es sei denn, diese Schäden
      fallen selbst unter eine Ausschlussbestimmung.

3)    Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren
      Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
      hoher Hand.


§4    Nicht versicherte Sachen
      In Ergänzung zu § 3 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, ASTB 2020 und AGIB 2020 sind nicht versichert
      a) Gewässer, Grund und Boden;
      b) Deponien;
      c) Im oder auf dem Meer befindliche Anlagen (Offshore-Anlagen) einschließlich dort befindlicher Sachen;
      d) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes einschließlich dort befindlicher Sachen;
      e) Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen;
      f) Fahrzeuge aller Art;
      g) Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
      h) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist;


§5    Subsidiärhaftung
      Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er­
      langen kann.


§6    Höchstentschädigungsgrenzen

1)    Die Entschädigung für Sachwertschäden (Inhalt) und für Ertragsausfälle ist je Versicherungsfall insgesamt auf den im Versiche­
      rungsschein vereinbarten Betrag (Versicherungssumme zur Inhalts- zzgl. Versicherungssumme zur Ertragsausfallversiche­
      rung), max. 2.000.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).

2)    Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch im Rahmen der
      Besondere Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Unbenannte Gefahren (UG 2020) verursacht werden, ist
      je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr auf 4.000.000 Euro begrenzt.


§7    Selbstbehalt
      Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 10 %, mindestens 1.000 Euro
      gekürzt.


§8    Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
      Mit Beendigung einer der Hauptversicherungsverträge (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturm-Versicherung)
      erlischt auch die Versicherung Unbenannte Gefahren.


122                Besondere Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Unbenannte Gefahren (UG 2020) / Stand 01.2020

[Seite 123]
Zusatzbedingungen für die Ertragsausfallversicherung
(ZEA 2020)


§1          Vertragsgrundlage
            Für die Ertragsausfallversicherung gelten je nach der Vereinbarung über die versicherten Gefahren und Bausteine die dem
            Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht et­
            was anderes ergibt.


§2          Gegenstand der Versicherung
1)          Gegenstand der Deckung
            a) Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den
               vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig
               ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
            b) Über Nr. 1) a) hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflich­
               tige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Be­
               trieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
            c) In Erweiterung von Nr. 1) a) kann sich der Sachschaden auch auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem Versicherungs­
               nehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer) ereignen.
               Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
               aa) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht,
                      werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß cc)
                      übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
               bb) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
               cc) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Busi­
                      ness Secure/Business Secure Premium).

2)          48-Stundenklausel/Selbstbehalt
            Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 48 Stunden wird keine Entschädigung geleistet.

3)          Ertragsausfallschaden
            a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb,
                 die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens
                 jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann.
            b) Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versiche­
                 rer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
            c) Versicherungsschutz besteht auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs-
                 oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.
                 aa) Versicherungsschutz gemäß Nr. 3) c) besteht nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf dem Betrieb dienende
                      Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch
                      einen Sachschaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbe­
                      dingungen (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) betroffen sind.
                 bb) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
                      Vergrößerungen des Ertragsausfallschadens nicht versichert.
                      War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der dem Betrieb dienenden Sachen zum Zeitpunkt des
                      Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Ertragsaus­
                      fallschadens nicht versichert.
                 cc) Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer
                      Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er
                      auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre
                 dd) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
                 ee) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Busi­
                      ness Secure/Business Secure Premium).
            d) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
                 aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
                 bb) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschä­
                      digter oder abhanden gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung
                      steht.
            e) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                 aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht
                      um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
                 bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
                 cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
                 dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;


Zusatzbedingungen für die Ertragsausfallversicherung (ZEA 2020) / Stand 01.2020                                                         123

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          ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
          ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.
          gg) Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 48 Stunden.

4)    Haftzeit
      Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haft­
      zeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist die
      Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten
      vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.

5)    Daten und Programme
      a) Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen wer­
          den nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert
          waren, entstanden sind.
      b) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg­
          barkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebs­
          fertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
      c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung von Daten und Pro­
          grammen, die er nach § 11 Nr. 1) b) der dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungs­
          bedingungen (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf
          sein Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 1) b) AVB BuSec 2020 nicht berufen.
      d) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten nach § 11 Nr. 1) b) der dem Vertrag zugrundeliegenden gefahrenbezo­
          genen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) verzichtet der
          Versicherer auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß § 8 Nr. 3) AVB BuSec 2020 bis zur Höhe
          der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze.
          aa) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          bb) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Busi­
                ness Secure/Business Secure Premium).


§3    Versicherungssumme
      Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sach-Versicherungssumme
      gilt auch als Versicherungssumme für die einfache Ertragsausfallversicherung.
      Diese Versicherungssumme für die einfache Ertragsausfallversicherung kann zur Vermeidung einer Unterversicherung erhöht
      werden, soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert
      durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind.
      Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die für die einfache Ertragsausfallversicherung zugrunde gelegte Versiche­
      rungssumme nicht dem für den Sachversicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gemäß
      Satz 2, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§4    Umfang der Entschädigung
1)    Entschädigungsberechnung
      a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
          Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Be­
          triebes während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig
          beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
      b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt von dem
          an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haft­
          zeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
      c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie
          ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
      d) Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen
          infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.

2)    Unterversicherung
      a) Ist die für die einfache Ertragsausfallversicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der unmittelbar vor
          Eintritt des Versicherungsfalles für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Be­
          triebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den
          Sach-Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Ent­
          schädigung nach Nr. 1) in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungs­
          formel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die einfache Ertragsausfallversicherung zugrunde gelegten Ver­
          sicherungssumme, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich
          der Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert
          durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind.
      b) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 4) und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 5) sind im Anschluss an
          Nr. 2) a) anzuwenden.


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[Seite 125]
3)          Versicherung auf Erstes Risiko
            Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
            nicht berücksichtigt.

4)          Selbstbehalt
            Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 5) sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

5)          Entschädigungsgrenzen
            Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
            a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
            b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
            c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode beginnen, fallen
                insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
            Maßgebend ist der niedrigere Betrag.


§5          Versicherte Kosten
1)          Vertragsstrafen infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens
            a) Der Versicherer leistet Entschädigung für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb
                der Haftzeit anfallen.
            b) Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfül­
                lung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
            c) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
                erlangen kann.
            d) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Business
                Secure/Business Secure Premium).

2)          Wertverlust und zusätzliche Aufwendungen
            a) Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch
                entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines ver­
                sicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.
            b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Business
                Secure/Business Secure Premium).

3)          Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
            a) Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendun­
                gen, die infolge eines Sachschadens durch eine versicherte Gefahr anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung
                stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
            b) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
                erlangen kann.
            c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Business
                Secure/Business Secure Premium).


§6          Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1)          Fälligkeit der Entschädigung
            Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlos­
            sen sind.
            Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den
            Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der
            Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

2)          Verzinsung
            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
            a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr
                 entsteht zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
            b) der Zinssatz beträgt 4 %;
            c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3)          Hemmung
            Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1) und Nr. 2) a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens
            des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.


Zusatzbedingungen für die Ertragsausfallversicherung (ZEA 2020) / Stand 01.2020                                                         125

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4)    Aufschiebung der Zahlung
      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
      a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
      b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
          lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.


§7    Sachverständigenverfahren
      Die Feststellungen der Sachverständigen müssen zusätzlich enthalten:
      a) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -beein­
           trächtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
      b) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unter­
           brechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträch­
           tigung des Betriebes entwickelt hätten;
      c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unter­
           brechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbrechung oder Beein­
           trächtigung gestaltet haben;
      d) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
           Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu
           berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen.


126                                                 Zusatzbedingungen für die Ertragsausfallversicherung (ZEA 2020) / Stand 01.2020

[Seite 127]
Teil C: Glasversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
(AGlB 2020)


§1          Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
1)          Versicherungsfall
            Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2)          Nicht versicherte Gefahren und Schäden
            a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
                aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche);
                bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
            b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
                aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus;
                cc) Sturm, Hagel;
                dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
            entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.


§2          Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1)          Ausschluss Krieg
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
            eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2)          Ausschluss Innere Unruhen
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.

3)          Ausschluss Kernenergie
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
            Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4)          Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren
            Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
            hoher Hand.


§3          Versicherte und nicht versicherte Sachen
1)          Versicherte Sachen
            Versichert sind die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten,
            a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas.
            b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der
                Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

2)          Gesondert versicherbar
            Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
            a) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
            b) Platten aus Glaskeramik;
            c) Glasbausteine und Profilbaugläser;
            d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
            e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
            f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
            Gemäß Leistungsbeschreibung besteht für versicherte Sachen nach Nr. 2) a) – d) Versicherungsschutz.

3)          Nicht versicherte Sachen
            Nicht versichert sind
            a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
            b) Photovoltaikanlagen;


Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2020) / Stand 01.2020                                                           127

[Seite 128]
      c)   Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
      d)   Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kom­
           munikationsgeräte (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays) oder Maschinen und maschinellen Einrich­
           tungen sind.
      e)   Scheiben von Automaten


§4    Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, Transparentes Glasmosaik
1)    Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
      oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen
      Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
      Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

2)    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


§5    Waren und Dekorationsmittel
1)    Der Versicherer leistet bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag auf erstes Risiko Entschädigung auch für
      Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z.B. von Schaufenstern, Schaukästen
      und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder De­
      korationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der
      Scheibe eingedrungen sind.

2)    Ersetzt werden
      a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reste der zer­
          störten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer
          zahlt;
      b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer
          durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchs­
          tens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.


§6    Werbeanlagen
1)    Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspan­
      nungsanlagen); Firmenschilder; Transparente.

2)    Der Versicherer leistet Ersatz
      a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den üb­
          rigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den
          Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
      b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
          Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z.B. Metallkonstruktion, Bemalung,
          Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder
          Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunst­
          stoff den anderen Schaden verursacht hat.

3)    Abweichend von § 1 Nr. 2) b) sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,
      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, mitversichert.

4)    Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Über­
      holungen sind nicht entschädigungspflichtig.

5)    Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nicht­
      fachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu
      tragen.

6)    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


§7    Versicherte Kosten
1)    Versicherte Kosten
      Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
      a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
      b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).


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2)          Gesondert versicherbar
            Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die infolge
            eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
            a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B.
                Kran- oder Gerüstkosten);
            b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (§ 3);
            c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter,
                Schutzstangen, Markisen usw.);
            d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.


§8          Versicherungsort
1)          Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.

2)          Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.


§9          Anpassung der Versicherung
1)          Anpassung des Versicherungsumfangs
            Abweichend von § 22 AVB BuSec 2020 passt der Versicherer den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver­
            glasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich die Prämie.

2)          Anpassung der Prämie
            Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versiche­
            rungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für
            Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude,
            Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus
            den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma
            gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.

3)          Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
            Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs des Ver­
            sicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum
            Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der
            der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden
            der Anpassung der Prämie zugehen.


§ 10        Entschädigung als Geldleistung
1)          Geldleistung
            a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
            b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wieder­
                beschaffung in gleicher Art und Güte (siehe § 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe
                ersetzt werden.
            c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem
                Einsetzen der Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit ver­
                einbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4).
            d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z.B. Farbe und Struktur) an
                entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
            e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche
                gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

2)          Notverglasung/Notverschalung
            Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in
            Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.

3)          Kosten
            a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
            b) Kürzungen nach Nr. 1) e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.

4)          Unterversicherung
            Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeit­
            punkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
            Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche­
            rungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs­
            summe dividiert durch den Versicherungswert.
            Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 4) gilt die Kürzung entsprechend.


Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2020) / Stand 01.2020                                                                129

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5)     Restwerte
       Restwerte werden angerechnet.


§ 11   Besondere gefahrerhöhende Umstände
1)     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 AVB BuSec 2020 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) der Betrieb länger als 60 Tage ruht;
       b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
       c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
       d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
       e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerb­
            lichen Inhaltsversicherung vereinbart ist;
       f) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen („Anlaufen“, „blind werden“);
       g) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist

2)     Folgen einer Gefahrerhöhung
       Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 9 BuSec 2020.


§ 12   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1)     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z.B.
           Betriebsferien);
       b) dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt und ein­
           gebaut sind;
       c) die versicherten Sachen sowie Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen
           Zustand zu erhalten und Mängel oder Störungen unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu
           lassen.

2)     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten nach Nr. 1) bis 3), ist der Versicherer unter den in § 8
       AVB BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§ 13   Wohnungs- und Teileigentum
1)     Leistungsfreiheit
       Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh­
       nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern
       wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
       Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Auf­
       wendungen zu ersetzen.

2)     Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums
       Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber
       einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftli­
       chen Eigentums verwendet wird.
       Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehrauf­
       wendungen zu erstatten.

3)     Teileigentum
       Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1) und Nr. 2) entsprechend.


130                                                      Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2020) / Stand 01.2020

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Teil D: Betriebsunterbrechungsversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung
(BU 2020)


§1          Gegenstand der Versicherung
1)          Gegenstand der Deckung
            Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträch­
            tigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.

2)          48-Stundenklausel/Selbstbehalt
            Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 48 Stunden wird keine Entschädigung geleistet.

3)          Ertragsausfallschaden
            a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb,
                 die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens
                 jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte.
            b) Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versiche­
                 rer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
            c) Versicherungsschutz besteht auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs-
                 oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.
                 aa) Versicherungsschutz gemäß Nr. 3) c) besteht nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf dem Betrieb dienende
                      Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch
                      einen Sachschaden gemäß den im Vertrag vereinbarten Gefahren und Gefahrengruppen nach § 2 betroffen sind.
                 bb) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
                      Vergrößerungen des Ertragsausfallschadens nicht versichert.
                 cc) War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der dem Betrieb dienenden Sachen zum Zeitpunkt des
                      Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Ertragsaus­
                      fallschadens nicht versichert.
                 dd) Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer
                      Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er
                      auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre
                 ee) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
                 ff) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent­
                      schädigungsgrenze).
            d) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
                 aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
                 bb) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschä­
                      digter oder abhanden gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung
                      steht.
            e) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                 aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht
                      um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
                 bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
                 cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
                 dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
                 ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
                 ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.
                 gg) Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 48 Stunden.

4)          Haftzeit
            Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haft­
            zeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes im Versicherungsschein
            vereinbart ist. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum
            von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.

5)          Daten und Programme
            a) Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen wer­
                den nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert
                waren, entstanden sind.
            b) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg­
                barkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebs­
                fertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020                                              131

[Seite 132]
      c)   Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung von Daten und Pro­
           grammen, die er nach § 20 einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 1) b) AVB
           BuSec 2020 nicht berufen.
      d)   Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten nach § 20 verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf vollständige
           oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß § 8 Nr. 3) AVB BuSec 2020 bis zur Höhe der in der Leistungsbeschreibung verein­
           barten Entschädigungsgrenze.
      e)   Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
      f)   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
           digungsgrenze).


§2    Versicherbare Gefahren und Gefahrengruppen
1)    Jede der folgenden Gefahren oder Gefahrengruppen ist nur versichert, wenn diese vereinbart ist:
      a) Feuer (§ 3)
      b) Einbruchdiebstahl und Raub (§ 4)
      c) Leitungswasser (§ 5)
      d) Sturm (§ 6)
      e) Weitere Elementarschäden (§ 7)
      f) Unbenannte Gefahren (§ 8)

2)    Bei den Versicherungen gemäß Nr. 1) a) bis f) handelt es sich um rechtlich selbstständige Verträge.
      Sie können selbstständig gekündigt werden ohne dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt werden.


§3    Feuer
1)    Sachschaden
      Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch
      a) Brand,
          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
          eigener Kraft auszubreiten vermag.
      b) Blitzschlag,
          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
          Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
          wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstan­
          den sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektri­
          schen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
      c) Explosion,
          Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
          Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
          zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
          Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
          Wandung nicht erforderlich.
          Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.
      d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung

2)    Nicht versicherte Schäden
      Als Sachschaden im Sinne von Nr. 1) gelten nicht
      a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
      b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich ein Sachschaden gemäß Nr. 1) verwirklicht hat;
      c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden,
           die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
      d) Brandschäden, die an den dem Betrieb dienenden Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
           zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutz­
           feuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
      Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2) c) und Nr. 2) d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen
      Sachen ein Sachschaden gemäß Nr. 1) verwirklicht hat.

3)    Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
      Sachschaden ist in Erweiterung von Nr. 1) die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb die­
      nenden Sache durch Wasserlöschanlagen-Leckage.
      a) Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssig­
          keiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
          Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen,
          sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.


132                                     Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020

[Seite 133]
            b)   Als Sachschaden gelten auch innerhalb von Gebäuden, die dem Betrieb dienen, Schäden durch
                 aa) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
                 bb) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen.
                 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Als Sachschaden gelten nicht
                 Schäden an Rohren und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), soweit nicht etwas anderes
                 vereinbart ist.
            c)   Als Sachschaden gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
                 aa) Druckproben;
                 bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
                 cc) Schwamm;
                 dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver­
                      ursacht hat;
                 ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
                 ff) Erdbeben.
            d)   Als Sachschaden gelten nicht Schäden an
                 aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
                 bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge­
                      schlossen ist (Montageobjekte).
            e)   Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
                 aa) die dem Betrieb dienenden wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu er­
                      halten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu
                      lassen;
                 bb) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
            f)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in e) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
                 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                 Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9) AVB BuSec 2020.
            g)   Im Übrigen gilt die Regelung nach § 22 Nr. 4), soweit diese vereinbart ist.

4)          Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Metallschmelzen
            In Erweiterung von Nr. 1) a) gelten als Sachschäden auch Schäden an den dem Betrieb dienenden Sachen, die durch bestim­
            mungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen.
            a) Nicht zu den Sachschäden im Sinne von Nr. 1) a) gehören Schäden im Innern des Behältnisses, an der Durchbruchstelle
                 und an den Schmelzmassen selbst.
            b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
                 digungsgrenze).

5)          Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen
            a) In Erweiterung von Nr. 1) a) gelten als Sachschäden auch Schäden an den dem Betrieb dienenden Sachen, die durch
                 bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen, die durch Energiezufuhr auch ohne Glüherscheinung verflüssigt
                 sind, aus deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen.
                 Nicht zu den Sachschäden im Sinne des § 3 gehören Schäden im Innern des Behältnisses, an der Durchbruchstelle und
                 an den Metallschmelzen selbst.
            b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
                 digungsgrenze).

6)          Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden innerhalb von Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungs­
            anlagen sowie an deren Inhalt
            Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann Sach­
            schäden im Sinne von Nr. 1) a), wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.

7)          Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekupe­
            ratoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren An­
            lagen
            a) Abweichend von Nr. 2) d) gelten Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Reku­
                 peratoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikationsanlagen (DENOX)
                 und vergleichbaren technischen Anlagen auch dann als Sachschäden, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
            b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
                 digungsgrenze).

8)          Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität
            a) In Erweiterung zu Nr. 1) b) gelten als Sachschäden auch Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, die an
                 den dem Betrieb dienenden elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch be­
                 dingte Elektrizität entstehen, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Sachschäden anderer
                 Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.


Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020                                           133

[Seite 134]
           Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Überspannungs-, der Überstrom- oder der Kurzschlussschaden am Versi­
           cherungsort eingetreten ist.
      b)   Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
           erlangen kann.
      c)   Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
      d)   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
           digungsgrenze).

9)    Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik und Aussperrung
      a) Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch innere Unruhen, böswillige Beschädigungen,
           Streik und Aussperrung.
           aa) Innere Unruhen
                Sachschaden ist die Zerstörung oder Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache unmittelbar durch Gewalt­
                handlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
                Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache gilt nur im unmittelbaren Zusammenhang mit Inneren Unruhen
                als Sachschaden.
                Der Ausschluss von Inneren Unruhen gemäß § 11 Nr. 2) gilt insofern nicht.
                Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
                Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung
                geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
           bb) Böswillige Beschädigung
                Sachschaden ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache von betriebs­
                fremden Personen unmittelbar durch Böswillige Beschädigung.
                Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
                Als Sachschaden im Sinne von Absatz 1 gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden, die im Zu­
                sammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen.
           cc) Streik, Aussperrung
                Sachschaden ist die Zerstörung oder Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache unmittelbar durch Streik oder
                Aussperrung. Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache gilt nur im unmittelbaren Zusammenhang mit
                Streik oder Aussperrung als Sachschaden.
                Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer ver­
                hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
                Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
                von Arbeitnehmern.
      b) Nicht versicherte Schäden
           Als Sachschaden im Sinne von a) aa) bis a) cc) gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
           aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen entstanden;
           bb) Erdbeben.
           Als Sachschaden im Sinne von a) aa) bis a) cc) gelten nicht Schäden an
           aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
                befindlichen Sachen;
           bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge­
                schlossen ist (Montageobjekte),
           es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen (siehe Nr.1).
      c) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
           erlangen kann.
      d) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
      e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
           digungsgrenze).

10)   Ertragsausfallschäden durch Implosion
      a) In Erweiterung zu Nr. 1) sind Sachschäden auch solche Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die durch Implosion
           entstehen.
      b) Implosion ist ein plötzlicher unvorhergesehener Zusammenfall eines Körpers durch äußeren Überdruck infolge eines inne­
           ren Unterdrucks.

11)   Ertragsausfallschäden durch Verpuffung
      a) In Erweiterung zu Nr. 1) sind Sachschäden auch solche Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die durch Verpuffung
           entstehen.
      b) Die Verpuffung ist der Übergang von einer Verbrennung zu einer Explosion. Bei ihr sind die Voraussetzungen für eine
           Explosion nicht gleichmäßig erfüllt. Die Fortpflanzungsgeschwindigkeit und die damit verbundene Ausdehnung bzw. Ver­
           dichtung der entstehenden Gase kann hier eine Geschwindigkeit von 0,01–1m/s annehmen.

12)   Ertragsausfallschäden durch Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung
      Abweichend von Nr. 2) d) sind Brandschäden, die an dem Betrieb dienenden Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutz­
      feuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, auch Sachschäden im Sinne von
      Nr. 1) a); dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.


134                                     Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020

[Seite 135]
13)         Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Fahrzeuganprall
            Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch Fahrzeuganprall.
            a) Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- Wasser- oder Straßenfahrzeugen mit versicherten Sachen
                 oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
            b) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                 aa) Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder
                      deren Arbeitnehmer betrieben werden;
                 bb) Schäden durch Verschleiß;
            c) Nicht versichert sind
                 aa) Schäden an Fahrzeugen;
                 bb) Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen;
                 cc) Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen, auch sofern diese vom Versicherungsnehmer als Mieter oder
                      Pächter eingebracht wurden.
            d) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
                 erlangen kann.
            e) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            f) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
                 digungsgrenze).

14)         Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Rauch und/oder Ruß
            Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch Rauch und/oder Ruß.
            a) Ein Sachschaden durch Rauch und/oder Ruß liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den am Grundstück,
                 auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und
                 unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
            b) Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen.
            c) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
                 erlangen kann.
            d) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
                 digungsgrenze).

15)         Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Überschalldruckwellen
            Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch Überschalldruckwellen.
            a) Ein Sachschaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
                 Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
                 versicherte Sachen befinden, einwirkt.
            b) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
                 erlangen kann.
            c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
                 digungsgrenze).


§4          Einbruchdiebstahl und Raub
1)          Sachschaden
            Sachschaden ist das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache durch
            a) Einbruchdiebstahl,
            b) Vandalismus nach einem Einbruch,
            c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks
            oder durch den Versuch einer solchen Tat.

2)          Einbruchdiebstahl
            Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
            a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht
                von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werk­
                zeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
                Sachen abhandengekommen sind;
            b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt,
                um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
                Sachen abhandengekommen sind;
            c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen
                oder dort verborgen gehalten hatte;
            d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4) a) aa)
                oder Nr. 4) a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;


Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020                                           135

[Seite 136]
      e)   mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb
           des Versicherungsortes durch Raub gemäß Nr. 4) an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder
           dort ein Behältnis öffnet;
           werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen
           eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel
           des Behältnisses erlangt hat durch
           aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2) b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse
                bietet, in denen die Sachen versichert sind;
           bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zuge­
                hörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müs­
                sen außerhalb des Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden;
           cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüssel­
                schloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub
                des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines
                der Mittel gemäß Nr. 4) a) aa) oder Nr. 4) a) bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu er­
                möglichen;
      f)   in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder auch außerhalb des Versiche­
           rungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Ge­
           wahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

3)    Vandalismus nach einem Einbruch
      Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2) a), Nr. 2) e) oder Nr. 2) f) bezeichneten Arten
      in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

4)    Raub
      a) Raub liegt vor, wenn
          aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand
              gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
              Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
          bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt,
              weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei meh­
              reren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird –
              verübt werden soll;
          cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein
              körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sons­
              tigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft aus­
              geschaltet ist.
      b) Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sa­
          chen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den Versicherungsneh­
          mer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.

5)    Ereignisort
      a) Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch müssen inner­
           halb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Voraussetzungen
           innerhalb desselben Versicherungsortes verwirklicht worden sein.
      b) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herange­
           schafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen
           nach Nr. 3) a) aa) bis Nr. 3) a) cc) verübt wurden.

6)    Nicht versicherte Schäden
      Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
      a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder bestim­
          mungswidrig austretendes Leitungswasser;
      b) Erdbeben;
      c) Überschwemmung.

7)    Zusätzlich vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
      Zusätzlich zu den in § 20 genannten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften finden die nachstehenden Obliegenheiten
      zusätzlich Anwendung:
      Der Versicherungsnehmer hat
      a) alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu halten, solange die
          Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
      b) alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen sind z.B. Schlösser
          von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betäti­
          gen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
      c) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich
          durch ein gleichwertiges zu ersetzen;
      d) Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und
          offen zu lassen;


136                                      Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020

[Seite 137]
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
            beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§5          Leitungswasser
1)          Bruch-Sachschäden innerhalb von Gebäuden
            Sachschäden sind innerhalb von Gebäuden eintretende
            a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den dem Betrieb dienenden Rohren
                aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen;
                bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
                sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
            b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten, dem Betrieb dienenden Installationen:
                aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver­
                     schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
                bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme­
                     pumpen- oder Solarheizungsanlagen.
                Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
                Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
                Als Sachschaden gelten nicht Schäden an Rohren und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tra­
                gend), soweit nicht etwas anderes vereinbart.

2)          Bruch-Sachschäden außerhalb von Gebäuden
            Sachschäden sind außerhalb von den dem Betrieb dienenden Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden
            an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
            Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit
            a) diese Rohre der Versorgung der dem Betrieb dienenden Gebäude oder Anlagen dienen und
            b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
            c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

3)          Nässe-Sachschäden
            a) Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch
                bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser.
            b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
                aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
                bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
                cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
                dd) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
                ee) Wasserbetten und Aquarien.
            c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Lei­
                tungswasser gleich.
            d) Regenwasser das bestimmungswidrig aus Regenfallrohren, die innerhalb des dem Betrieb dienenden Gebäudes verlaufen,
                ausgetreten ist, steht Leitungswasser gleich.

4)          Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
            Sachschaden ist abweichend von Nr. 6) b) cc) die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb
            dienenden Sache durch Wasserlöschanlagen-Leckage.
            a) Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssig­
                keiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
                Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen,
                sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
            b) Als Sachschaden gelten auch innerhalb von Gebäuden, die dem Betrieb dienen, Schäden durch
                aa) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
                bb) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen.
                Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Als Sachschaden gelten nicht
                Schäden an Rohren und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), soweit nicht etwas anderes
                vereinbart ist.
            c) Als Sachschaden gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
                aa) Druckproben;
                bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
                cc) Schwamm;
                dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver­
                     ursacht hat;
                ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
                ff) Erdbeben.


Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020                                        137

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      d)   Als Sachschaden gelten nicht Schäden an
           aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
           bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge­
                schlossen ist (Montageobjekte).
      e)   Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
           aa) die dem Betrieb dienenden wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu er­
                halten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu
                lassen;
           bb) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
      f)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in f) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
           2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
      g)   Im Übrigen gilt die Regelung nach § 22 Nr. 4), soweit diese vereinbart ist.

5)    Ereignisort
      Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Bruch- oder Nässeschaden am Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück
      eingetreten ist.

6)    Nicht versicherte Schäden
      a) Als Sachschaden im Sinne von Nr. 1) bis Nr. 3) gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
          aa) Regenwasser aus Fallrohren;
          bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
          cc) Schwamm;
          dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
               durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
          ee) Erdbeben;
          ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur­
               sacht hat;
          gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
          hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen Behältnissen;
          ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.
      b) Als Sachschaden im Sinne von Nr. 1) bis Nr. 3) gelten nicht Schäden an
          aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
               befindlichen Sachen;
          bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich ab­
               geschlossen ist (Montageobjekte);
          cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen.

7)    Zusätzlich vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
      Zusätzlich zu den in § 20 genannten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften finden die nachstehenden Obliegenheiten
      zusätzlich Anwendung:
      Der Versicherungsnehmer hat
      a) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Män­
           gel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
      b) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
      c) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
           wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
      Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
      beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
      Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§6    Sturm
1)    Sachschaden
      Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache
      a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf die dem Betrieb dienenden Sachen;
      b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die dem Betrieb dienenden Sa­
          chen wirft;
      c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an den dem Betrieb dienenden Sachen;
      d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit den dem Betrieb dienenden Gebäuden
          baulich verbunden sind;
      e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit den dem
          Betrieb dienenden Gebäuden baulich verbunden sind.


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2)          Sturm
            Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens
            62 km/Stunde).
            Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nach­
            weist, dass
            a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
                  oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass
            b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des dem Betrieb dienenden Gebäudes oder des mit diesem baulich
                  verbundenen Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.

3)          Hagel
            Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4)          Ereignisort
            Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Sturm oder der Hagel am Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück ein­
            getreten ist.

5)          Nicht versicherte Schäden
            a) Als Sachschaden im Sinne von Nr. 1) gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
                aa) Sturmflut;
                bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
                     oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge­
                     bäudeschaden darstellen;
                cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                dd) Lawinen;
                ee) Erdbeben.
            b) Als Sachschaden im Sinne von Nr. 1) gelten nicht Schäden an:
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
                     befindlichen Sachen;
                bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
                cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z.B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blend­
                     läden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen;
                dd) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich ab­
                     geschlossen ist (Montageobjekte).

6)          Zusätzlich vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
            Zusätzlich zu den in § 20 genannten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften finden die nachstehenden Obliegenheiten
            zusätzlich Anwendung:
            Der Versicherungsnehmer hat
            a) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen
                 an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder
                 Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
            beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§7          Weitere Elementarschäden
1)          Sachschaden
            Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch
            a) Überschwemmung, Rückstau
            b) Erdbeben
            c) Erdsenkung
            d) Erdrutsch
            e) Schneedruck
            f) Lawinen
            g) Vulkanausbruch

2)          Überschwemmung, Rückstau
            a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
                von Oberflächenwasser durch
                aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
                bb) Witterungsniederschläge
                cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).


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      b)   Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch
           Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun­
           gen in das Gebäude eindringt.

3)    Erdbeben
      a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren aus­
          gelöst wird.
      b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im
              einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
          bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
              kann.

4)    Erdsenkung
      Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

5)    Erdrutsch
      Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

6)    Schneedruck
      Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

7)    Lawinen
      Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten
      Druckwelle.

8)    Vulkanausbruch
      Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erupti­
      onen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

9)    Nicht versicherte Schäden
      a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
          aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (Dies gilt für
               die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch);
          bb) Sturmflut (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
          cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
          dd) Trockenheit oder Austrocknung (Dies gilt für die Gefahren Erdsenkung und Erdrutsch).
      b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
          aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
               befindlichen Sachen;
          bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge­
               schlossen ist (Montageobjekte);
          cc) im Freien befindlichen beweglichen Sachen.

10)   Zusätzlich vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
      Zusätzlich zu den in § 20 genannten Obliegenheiten Sicherheitsvorschriften finden die nachstehenden Obliegenheiten zusätz­
      lich Anwendung:
      Der Versicherungsnehmer hat
      a) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstausiche­
           rungen anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten,
           sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
      b) alle Wasser führenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an
           diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen
           oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
      Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
      beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
      Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

11)   Wartezeit, Selbstbehalt
      a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von vier Wochen ab Antragsstellung (Wartezeit). Auf die
          Wartezeit wird verzichtet, wenn der Kunde eine Vorversicherung nachweist und die neue Versicherung unmittelbar an­
          schließt.
      b) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den in der Leistungs­
          beschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

12)   Kündigung
      Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer
      Elementarschäden in Textform kündigen.


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            Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass die Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs­
            jahres wirksam wird.
            Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer die Sturmversicherung (siehe § 1 BEG 2020) innerhalb eines Monats
            nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


§8          Unbenannte Gefahren
1)          Sachschaden
            Sachschaden ist die plötzliche und unvorhergesehene, durch ein von außen her wirkendem Ereignis, Zerstörung oder Beschä­
            digung einer dem Betrieb dienenden Sache.
            a) Ein Ereignis tritt plötzlich ein, sofern der Erfolg überraschend und unerwartet ist.
            b) Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergese­
                hen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können,
                wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des
                Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
            c) Als Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen gilt eine nachteilige Veränderung ihrer Sachsubstanz oder eine
                Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt dagegen nicht vor, soweit ein ur­
                sprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird, oder wenn die versicherte Sache durch eine unwesentliche Verände­
                rung beeinträchtigt wird. Eine unwesentliche Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktion der versicher­
                ten Sache nicht beeinträchtigt wird.

2)          Nicht versicherte Gefahren und Schäden
            a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden:
                aa) die nach § 2 Nr. 1) a) bis f) versicherbar sind oder dort ausgeschlossen sind. Nicht versichert sind insbesondere Schä­
                     den durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand sowie Schäden durch Kern­
                     energie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen gemäß § 11 Nr. 3);
                bb) durch Verfügungen von hoher Hand;
                cc) durch Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfehler;
                dd) an Vorräten durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen;
                ee) durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung;
                ff) durch Trockenheit oder Austrocknung;
                gg) durch Grundwasser
                hh) durch Überschwemmung durch andere als die gem. § 7 versicherbaren Sachverhalte;
                ii) durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation, es sei denn, es handelt sich um einen
                     Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
                jj) durch Erdsenkung über nicht naturbedingten Hohlräumen wie zum Beispiel Tunnel, Bergwerksstollen;
                kk) durch Glas- oder Metallschmelzmassen;
                ll) durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
                mm) durch einfachen Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, betrügerischen Komplott;
                nn) durch Mikroorganismen (z.B. Fermentation), Tiere, Insekten, Pflanzen, inneren Verderb, Pilzbefall;
                oo) durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
                pp) an Maschinen, maschinellen Einrichtungen, elektrotechnischen, elektronischen und sonstigen technischen Anlagen
                     und Geräten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Einsatz, der Nutzung, der Instandhaltung sowie der In­
                     standsetzung (z.B. durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, Versagen
                     von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);
                qq) durch natürliche Beschaffenheit von Sachen;
                rr) durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korrosive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwirkung von Gasen oder Dämp­
                     fen oder Stäuben;
                ss) durch Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung
                tt) durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
                uu) durch Kontamination, Vergiftung, Verseuchung mit Krankheitserregern (z.B. Bakterien, Viren);
                vv) durch Senken, Setzen, Dehnen, Schrumpfen oder Reißen der versicherten Gebäude, Gebäudebestandteile oder Fun­
                     damente aufgrund von baulichen oder statischen Mängeln oder Verstöße gegen bauliche Vorschriften
                ww) durch Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden
                     muss;
                xx) die durch den unmittelbaren Vorgang der Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur;
                yy) die durch Transporte aller Art sowie beim Be- und Entladen der den Transport durchführenden Fahrzeuge entstanden
                     sind;
            b) Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2) a) pp) bis yy) gelten nicht für Folgeschäden an versicherten Sachen, es sei denn, diese
                Schäden fallen selbst unter eine Ausschlussbestimmung.
            c) Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die
                Gefahren Überschwemmung/ Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
                Verfügung von hoher Hand.


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3)     Nicht versicherte Sachen
       Abweichend von Nr. 1) sind nicht versichert
       a) Gewässer, Grund und Boden;
       b) Deponien;
       c) Im oder auf dem Meer befindliche Anlagen (Offshore-Anlagen) einschließlich dort befindlicher Sachen;
       d) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes einschließlich dort befindlicher Sachen;
       e) Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen;
       f) Fahrzeuge aller Art;
       g) Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden befindliche Sachen;
       h) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist;
       auch wenn diese Sachen dem versicherten Betrieb dienen.

4)     Subsidiärhaftung
       Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
       kann.

5)     Höchstentschädigungsgrenzen
       a) Die Entschädigung für Ertragsausfälle (Betriebsunterbrechung) ist je Versicherungsfall insgesamt auf den im Versicherungs­
          schein vereinbarten Betrag (Versicherungssumme zur Betriebsunterbrechungs-Versicherung), max. 2.000.000 Euro, be­
          grenzt (Entschädigungsgrenze).
       b) Die Höchstentschädigung für Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch unbenannte Gefahren ist je Versi­
          cherungsgrundstück und Versicherungsjahr auf 4.000.000 Euro begrenzt.

6)     Selbstbehalt
       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 10 %, mindestens 1.000 Euro
       gekürzt.


§9     Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope
       Sachschäden im Sinne von § 2 sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge eines unter die Versiche­
       rung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhan­
       dene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt
       nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.


§ 10   Versicherte Kosten
1)     Höchstentschädigung für versicherte Kosten
       a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die versicherten Kosten für die vereinbarten Gefahren summarisch, d.h. in
          einer Position in Höhe der Versicherungssumme gemäß § 7 Nr. 4) a) BuSec 2020, höchstens bis zu der in der Leistungs­
          beschreibung genannten Entschädigungsgrenze zusätzlich versichert.
       b) Die Versicherung der Kostenpositionen erfolgt auf Erstes Risiko, d.h. ohne Anrechnung einer Unterversicherung.
       c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz, Kosten oder Mehrkosten
          entsprechend kürzen. Ist der Versicherungswert der Zeitwert, so werden auch die Mehrkosten im Verhältnis des Zeitwerts
          zum Neuwert ersetzt.

2)     Vertragsstrafen
       a) Der Versicherer leistet Entschädigung für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb
           der Haftzeit anfallen.
       b) Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfül­
           lung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
       c) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
           erlangen kann.
       d) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
       e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
           digungsgrenze).

3)     Wertverlust und zusätzliche Aufwendungen
       a) Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch
           entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines ver­
           sicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.
       b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
       c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
           digungsgrenze).


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4)          Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
            a) Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendun­
                gen, die infolge eines Sachschadens durch eine versicherte Gefahr anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung
                stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
            b) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
                erlangen kann.
            c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
                digungsgrenze).

5)          Sachverständigenkosten
            Übersteigt der entschädigungspflichtige Ertragsausfallschaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so er­
            setzt der Versicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach § 16
            durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.


§ 11        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1)          Ausschluss Krieg
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
            eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2)          Ausschluss Innere Unruhen
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3)          Ausschluss Kernenergie
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
            Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4)          Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren
            Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
            hoher Hand.


§ 12        Versicherungsort
1)          Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsortes er­
            eignet hat.
            a) Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungs­
                falles aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und örtlichem
                Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind.
            b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi­
                cherungsort bezeichneten Grundstücke.
            c) Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume von
                Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten
                Grundstücken befinden.
            d) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem der Versi­
                cherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist.

2)          Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse
            a) Als Versicherungsort im Sinne von Nr. 1) gelten auch Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse sowie in unmittelbarer
                Nähe des Versicherungsortes abgestellte Transportmittel.
            b) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
                erlangen kann.

3)          Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
            a) Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
                bis zu 6 Monaten nach deren Hinzukommen.
            b) Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
                aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                bb) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung;
                cc) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
                dd) Wasserlöschanlagen-Leckage;
                ee) Leitungswasser;
                ff) Sturm, Hagel.
            c) Die Bestimmungen über Unterversicherung gemäß § 13 Nr. 4) sind anzuwenden.
            d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
                digungsgrenze).


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4)     Rückwirkungsschäden (Zulieferer)
       a) In Erweiterung von § 4 kann sich der Sachschaden entsprechend § 2 auch auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem
           Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zu­
           lieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik
           Deutschland.
       b) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, wer­
           den nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 4) überstei­
           gen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
       c) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
       d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
           digungsgrenze).


§ 13   Bewertungszeitraum; Versicherungssumme; Unterversicherung; Prämie; Versicherungsperiode
1)     Bewertungszeitraum
       Der Bewertungszeitraum beträgt 12 Monate; dies gilt auch, wenn eine kürzere Haftzeit als 12 Monate vereinbart ist. Soweit eine
       Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate.
       Der Bewertungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, spätestens
       jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.

2)     Versicherungssumme
       Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers im Antrag errechnete oder später
       gemeldete Wert.

3)     Meldung der Versicherungssumme
       a) Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von
           sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr
           erwirtschafteten Wert zu melden. Grundlage für die Meldung ist das Summenermittlungsschema des Versicherers. Der
           gemeldete Wert gilt ab Eingang der Meldung als neue Versicherungssumme.
       b) Erfolgt eine Meldung nicht fristgerecht, so gelten nach Ablauf der Frist als gemeldeter Wert und als neue Versicherungs­
           summe 110 % der bisherigen Versicherungssumme. Wird die Meldung vor Ende des Geschäftsjahres nachgeholt, so ersetzt
           ab Zugang der Meldung der gemeldete Betrag die Versicherungssumme nach Satz 1.

4)     Unterversicherung
       a) Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des Ge­
           schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen
           Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung
           abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst
           noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die Ermittlung des tat­
           sächlich erwirtschafteten Wertes ist das Summenermittlungsschema des Versicherers.
       b) Ist eine Meldung gemäß Nr. 3) a) nicht rechtzeitig erfolgt, so tritt an deren Stelle der bei Eintritt des Sachschadens maß­
           gebende fiktive Betrag gemäß Nr. 3) b) Satz 1 oder der gemäß Nr. 3) b) Satz 2 nachträglich gemeldete Betrag.

5)     Prämie
       a) Die Jahresprämie wird zu Beginn des Versicherungsjahres aus dem für das vorletzte Geschäftsjahr nach Nr. 3) gemeldeten
           Wert berechnet.
       b) Ändert sich nach Nr. 3) die Versicherungssumme, so bleibt dies auf die Prämie für das laufende Versicherungsjahr ohne
           Einfluss.

6)     Versicherungsperiode
       Die Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr entsprechen.


§ 14   Nachhaftung
       Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 20 %. Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungs­
       grenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko.


§ 15   Umfang der Entschädigung
1)     Entschädigungsberechnung
       a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
           Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Be­
           triebes während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig
           beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
       b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem
           an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haft­
           zeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.


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            c)   Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie
                 ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
            d)   Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen
                 infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.

2)          Versicherung auf Erstes Risiko
            Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
            nicht berücksichtigt.

3)          Selbstbehalt
            Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 4) sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

4)          Entschädigungsgrenzen
            Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
            a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
            b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
            c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode beginnen, fallen
                insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
            Maßgebend ist der niedrigere Betrag.


§ 16        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1)          Fälligkeit der Entschädigung
            Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlos­
            sen sind.
            Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den
            Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der
            Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

2)          Verzinsung
            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
            a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr
                 entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
            b) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
            c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3)          Hemmung
            Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1) und Nr. 2) a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens
            des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4)          Aufschiebung der Zahlung
            Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
            b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten aus An­
                lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.


§ 17        Sachverständigenverfahren
1)          Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach­
            verständigenverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2)          Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
            Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf die Feststellung darüber
            ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter,
            gegebenenfalls im Sinne der im Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, anzusehen sind.

3)          Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
                 kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
                 ständigen zu benennen.


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            Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
            die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
            den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
       b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
            mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
            gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
       c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
            Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
            Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
            ernannt.

4)     Feststellung
       a) Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
           aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -
                 beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
           bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
                 Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung oder
                 Beeinträchtigung des Betriebes entwickelt hätten;
           cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
                 Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbrechung oder
                 Beeinträchtigung gestaltet haben;
           dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
       b) Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu
           berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen.

5)     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
       ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
       gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
       Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
       wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
       berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
       digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6)     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
       tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7)     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 18   Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen-
       Betriebsunterbrechungsversicherung
1)     Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden
       als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so kann der Versi­
       cherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum vorliegenden Vertrag und des Maschinen-Betriebsunterbre­
       chungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.

2)     Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsan­
       spruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.

3)     Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige
            benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständi­
            gen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr benannten
            Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb zwei Wo­
            chen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch
            das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
       b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind
            oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart­
            nern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
       c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen
            als Obmann. Die Regelung unter Nr. 3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi­
            gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
            zuständige Amtsgericht ernannt.


146                                      Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020

[Seite 147]
4)          Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
            Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) und die für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsver­
            sicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

5)          Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander
            ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
            der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien
            gleichzeitig.
            Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
            wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
            berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Ent­
            scheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6)          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
            tragen die Parteien je zu einem Drittel.

7)          Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem
            Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Ab­
            schlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.

8)          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach § 8 Nr. 2) AVB BuSec 2020 nicht berührt.


§ 19        Buchführungspflicht
1)          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind
            für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.

2)          Folgen der Obliegenheitsverletzung
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
            2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§ 20        Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1)          Sicherheitsvorschriften
            Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
            a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstillle­
                gung (z.B. Betriebsferien);
            b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versiche­
                rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
                voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
            c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart
                ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig
                mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
                Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt
                3.000 Euro nicht übersteigt.
                Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.

2)          Folgen der Obliegenheitsverletzung
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec
            2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


§ 21        Besondere gefahrerhöhende Umstände
            Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1) b) AVB BuSec2020 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
            a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
            b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
                 oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


§ 22        Besondere Vereinbarungen und Deckungserweiterungen
            Die folgenden Vereinbarungen und Deckungserweiterungen sind Vertragsbestandteil soweit sie ausdrücklich im Versiche­
            rungsschein genannt werden.
            Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Deckungserweiterungen ergeben sich aus dem Versiche­
            rungsschein und aus der Vereinbarung selbst. Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.


Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020                                          147

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A.    Rückwirkungsschäden (Abnehmer) – sofern vereinbart
1)    In Erweiterung von § 12 kann sich der Sachschaden nach § 3 auch auf einem Betriebsgrundstück eines im Versicherungsschein
      dokumentierten, mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden
      Unternehmens (Abnehmer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der
      Bundesrepublik Deutschland.

2)    Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden
      nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. d) übersteigen, es sei
      denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

3)    Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

4)    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).

B.    Weitere Versicherungsorte – sofern vereinbart
1)    Versicherungsschutz besteht auch für Ertragsausfallschäden des Versicherungsnehmers infolge von Sachschäden, die sich
      innerhalb der besonders vereinbarten weiteren Versicherungsorte in fremden Unternehmen ereignet haben.

2)    Versicherungsschutz besteht nur für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden gemäß § 2 an Sachen, die dem Versi­
      cherungsnehmer gehören, die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung übereignet sind oder die er für
      seinen Betrieb gemietet, gepachtet oder geliehen hat.

3)    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).

C.    Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder Versicherten – sofern vereinbart
1)    Auswirkungen eines Sachschadens entsprechend der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun­
      gen in einem Betrieb eines Versicherungsnehmers oder eines Versicherten auf Betriebe anderer in dem Versicherungsschein
      benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter, gleichgültig ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Versi­
      cherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten liegen, sind eingeschlossen.

2)    Infolge des Versicherungsfalles entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in der Versicherungsurkunde benann­
      ter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berück­
      sichtigen.

D.    Brandschutzanlagen – sofern vereinbart
1)    Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsver­
      trag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schaden­
      verhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbe­
      sondere
      a) Brandmeldeanlagen;
      b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
      c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
      d) Sprühwasser-Löschanlagen;
      e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
      f) Schaum-Löschanlagen;
      g) Pulver-Löschanlagen;
      h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
      i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.

2)    Anlagen gemäß Nr. 1) a) oder Nr. 1) h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem
      vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1) b) bis Nr. 1) g) und Nr. 1) i) sind durch die Technische Prüfstelle
      der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer
      durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.

3)    Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
      a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-
          Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
      b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu
          beachten;
      c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
      d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
      e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1) c) bis Nr. 1) g) und Nr. 1) i) unverzüglich dem Versicherer
          anzuzeigen;
      f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifi­
          zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsun­
          tüchtig ist;
      g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
          Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;


148                                      Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020

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            h)   ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
            i)   dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
                 durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.

4)          Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
            a) Anlagen gemäß Nr. 1) a) und Nr. 1) b) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 1) h) halbjährlich und außerdem nach jeder
                Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch
                die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma besei­
                tigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
                sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
                erkennen kann;
            b) Anlagen gemäß Nr. 1) a), Nr. 1) b) und Nr. 1) h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
                anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma
                warten zu lassen;
            c) Anlagen gemäß Nr. 1) c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1) d) bis Nr. 1) g) und Nr. 1) i)
                mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1) b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische
                Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige
                Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch
                ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
                Bei Anlagen gemäß Nr. 1) c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein
                Nachlass von mindestens 20 % gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der
                beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht,
                wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.

5)          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in c) oder d) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
            BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU 2020) / Stand 01.2020                                          149

[Seite 150]
Teil E: Betriebsschließungsversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung
(AVB BS 2020)
Der Umfang der Betriebsschließungsversicherung ergibt sich aus den AVB BuSec 2020 und den AVB BS 2020.
Bei Bestimmungen die sowohl in den AVB BuSec 2020 und den AVB BS 2020 geregelt sind, gehen letztere vor.


§1         Eintritt des Versicherungsfalls, Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1)         Eintritt des Versicherungsfalls
           Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von In­
           fektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) eine der in § 1 Nr. 2 a) bis e) genannten Maßnahmen
           anordnet, weil es im Betrieb des Versicherungsnehmers zu einem Auftreten der unter Nr. 3) abschließend genannten melde­
           pflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger gekommen ist.

2)         Versicherungsumfang
           Versichert sind ausschließlich die im Folgenden unter a) bis e) genannten behördlichen Maßnahmen.
           Eine Entschädigung nach a) bis e) wird nur geleistet, wenn die meldepflichtige Krankheit oder der meldepflichtige Krankheits­
           erreger gemäß Nr. 3) im versicherten Betrieb gemäß § 4 selbst nachgewiesen worden ist.
           Eine unter anderem auch den versicherten Betrieb gemäß § 4 betreffende Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung ohne
           das die Krankheit oder der Erreger im Betrieb selbst nachgewiesen ist, führt nicht zu einer Entschädigung nach a) bis e).
           Der Versicherer leistet die vertraglich vereinbarte Entschädigung nach § 2, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG
           beim Auftreten einer der abschließend unter Nr. 3) genannten meldepflichtigen Krankheit oder eines der dort genannten Krank­
           heitserreger eine der folgenden Maßnahmen verfügt:
           a) Betriebsschließung
                Namentlich den versicherten Betrieb gemäß § 4 zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten oder
                Krankheitserreger beim Menschen vollständig schließt, weil es im Betrieb zu einem Auftreten einer meldepflichtigen Krank­
                heit oder eines Krankheitserregers gekommen ist; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes
                oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
           b) Desinfektionsmaßnahmen
                die Desinfektion des versicherten Betriebs gemäß § 4 ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzu­
                nehmen ist, dass der versicherte Betrieb gemäß § 4 mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;
           c) Vorräte und Waren
                Die Desinfektion, Aufbereitung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren im versicherten
                Betrieb gemäß § 4 anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflich­
                tigen Krankheitserregern behaftet sind;
           d) Tätigkeitsverbot für beschäftigte Personen
                im versicherten Betrieb gemäß § 4 beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
                aa) wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten gemäß Nr. 3) a),
                bb) wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern gemäß Nr. 3) b),
                cc) wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts mit meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheits­
                     erregern gemäß Nr. 3) oder als Ausscheider meldepflichtiger Erreger gemäß Nr. 3) b),
                untersagt.
           e) Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
                Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG im versicherten Betrieb
                gemäß § 4 anordnet, weil jemand an einer der unter Nr. 3 genannten Krankheiten erkrankt ist, der Verdacht besteht, dass
                eine Erkrankung besteht oder eine Ansteckung stattgefunden hat, der Verdacht besteht, dass ein Krankheitserreger ein­
                getragen wurde oder eine im Betrieb beschäftigte Person Ausscheider ist.

3)         Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
           Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind ausschließlich die im Folgenden nament­
           lich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
           a) Krankheiten
                – Botolismus
                – Cholera
                – Diphtherie
                – humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
                – akute Virushepatitis
                – enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
                – Keuchhusten
                – virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
                – Masern
                – Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis


150                                         Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2020) / Stand 01.2020

[Seite 151]
                 – Milzbrand
                 – Mumps
                 – Pest
                 – Poliomyelitis
                 – Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
                 – Tollwut
                 – Typhus abdominalis oder Paratyphus
                 – Windpocken
                 – zoonotische Influenza
                 – behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt
                 – Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
                 – der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infekti­
                   ösen Gastroenteritis
                 – der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
                 – die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die
                   Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers
            b)   Krankheitserreger
                 – Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
                 – Bacillus anthracis
                 – Bordetella pertussis
                 – Bordetella parapertussis
                 – humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
                 – Borrelia recurrentis
                 – Brucella sp.
                 – Campylobacter sp., darmpathogen
                 – Chikungunya-Virus
                 – Chlamydia psittaci
                 – Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
                 – Corynebacterium spp., Toxin bildend
                 – Coxiella burnetii
                 – Dengue-Virus
                 – humanpathogene Cryptosporidium sp.
                 – Ebolavirus
                 – Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
                 – Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
                 – Francisella tularensis
                 – FSME-Virus
                 – Gelbfiebervirus
                 – Giardia lamblia
                 – Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
                 – Hantaviren
                 – Hepatitis-A-Virus
                 – Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
                 – Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
                 – Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
                 – Hepatitis-E-Virus
                 – Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
                 – Lassavirus
                 – Legionella sp.
                 – humanpathogene Leptospira sp.
                 – Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise ste­
                   rilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
                 – Marburgvirus
                 – Masernvirus
                 – Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
                 – Mumpsvirus
                 – Mycobacterium leprae
                 – Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie
                   nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
                 – Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten
                   oder anderen normalerweise sterilen Substraten
                 – Norovirus
                 – Poliovirus
                 – Rabiesvirus
                 – Rickettsia prowazekii
                 – Rotavirus
                 – Rubellavirus
                 – Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
                 – Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
                 – Salmonella, sonstige
                 – Shigella sp.
                 – Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen
                   normalerweise sterilen Substraten


Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2020) / Stand 01.2020                                          151

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           – Trichinella spiralis
           – Varizella-Zoster-Virus
           – Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
           – West-Nil-Virus
           – Yersinia pestis
           – Yersinia spp., darmpathogen
           – Zika-Virus und sonstige Arboviren
           – andere Erreger hämorrhagischer Fieber
           – Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
           – Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber
             Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
           – Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber
             Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
           – Treponema pallidum
           – HIV
           – Echinococcus sp.
           – Plasmodium sp.
           – Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
           – Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon.
      c)   Abschließende Aufzählung
           – Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger unter Nr. 3) ist abschließend.
           – Werden weitere Krankheiten oder Krankheitserreger, die nicht in der Aufzählung unter Nr. 3) genannt sind, laut IfSG oder
             einer Rechtsverordnung meldepflichtig, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrags kein Versicherungsschutz.


§2    Umfang der Entschädigung
1)    Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens
      Versichert sind tatsächlich entstandene Kosten für notwendige Maßnahmen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer
      zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten
      durfte.
      In Abänderung zu § 13 Nr. 1) AVB BuSec 2020 ist der Ersatz dieser Kosten zusammen mit der Entschädigung für versicherte
      Sachen oder für den versicherten Ertragsausfall begrenzt auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungs­
      summe bzw. Entschädigungsgrenze; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
      Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen von Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet
      sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

2)    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
      In Abänderung zu § 13 Nr. 2) AVB BuSec 2020 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines
      versicherten Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten sind. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverstän­
      digen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer ersetzt.

3)    Entschädigungsberechnung
      Der Versicherer ersetzt im Falle
      a) Betriebsschließung
          einer Betriebsschließung nach § 1 Nr. 2) a) die vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der vollständigen Betriebs­
          schließung bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Dauer, maximal bis zu der in der Leistungsbeschreibung
          vereinbarten Höchstentschädigungsgrenze. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlos­
          sen wäre (z.B. Ruhetage, Betriebsferien, sonstige betriebsbedingte oder anders veranlasste Schließungen), zählen nicht
          als Schließungstage;
      b) Desinfektion
          einer Desinfektion nach § 1 Nr. 2) b) die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zu der in der Leistungsbeschreibung
          vereinbarten Höhe;
      c) Schäden an Vorräten und Waren
          von Schäden an Vorräten und Waren nach § 1 Nr. 2) c) den nachgewiesenen Schaden an den Vorräten und Waren nach § 7.
          Darüber hinaus die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder Aufbereitung zur anderweitigen Verwertung bis zu der
          in der Leistungsbeschreibungsbeschreibung vereinbarten Höhe.
          Werden Vorräte und Waren desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten.
          Diese Kosten und ein eventueller Minderwert der Vorräte und Waren werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der
          dem Wert der Vorräte und Waren (siehe § 6) bei Eintritt des Versicherungsfalles entspricht.
          Die Entschädigungsleistung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Höhe begrenzt.
      d) Tätigkeitsverboten
          von Tätigkeitsverboten nach § 1 Nr. 2) d) bis zur der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe für
          aa) die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im
               Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen – längstens für sechs Wochen
               seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes – zu leisten hat;
          bb) im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -Gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatz­
               kraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder
               seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche, eingetragene Le­
               bensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.

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                 Die Entschädigungsleistungen in den Fällen aa) und bb) sind auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Höhe be­
                 grenzt.
                 Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält, entfällt die Ersatzleistung für Tätigkeits­
                 verbote.
            e)   Ermittlungsmaßnahmen
                 von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach § 1 Nr. 2) e) die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungs­
                 nehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zu der in
                 der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe.
            f)   Staatliche Entschädigungsleistungen
                 Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um an den Versicherungsnehmer gezahlte
                 staatliche Entschädigungsleistungen gekürzt.

4)          Mehrfache Anordnung
            Wird eine versicherte Maßnahme mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf vergleichbaren Um­
            ständen, so wird die nach Nr. 3) zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.

5)          Besondere Entschädigungsgrenzen für Schließung und Tätigkeitsverbote
            Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (siehe § 1 Nr. 2) a)) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (siehe § 1 Nr. 2) d))
            auf den gleichen Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte
            Höhe für die vollständige Betriebsschließung nicht übersteigen.

6)          Zusätzliche Werbekosten
            Zusätzlich wird nach einer Schließungsdauer von mindestens sieben aufeinander folgenden Betriebstagen Ersatz für die tat­
            sächlich angefallenen und nachgewiesenen Werbekosten, maximal bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe
            zur Imagewiederherstellung geleistet.

7)          Selbstbehalte
            Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten Selbstbehalt
            gekürzt.

8)          Wartezeit
            a) Der Versicherungsschutz beginnt mit Ablauf von einem Monat ab Antragstellung.
            b) Fällt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in die Wartezeit, besteht kein Versicherungsschutz und somit kein
                Anspruch auf Entschädigung gemäß § 2.
            c) Werden Entschädigungen nach Nr. 3 durch den Versicherer erbracht, gilt für den Versicherungsschutz für Folge-Anord­
                nungen, die im Wesentlichen auf denselben Umständen beruhen (bspw. wiederholtes Auftreten derselben Krankheit/
                Krankheitserreger; eine Anordnung ist wiederholt durch dieselbe Person verursacht worden), eine Wartezeit von 6 Mona­
                ten. Die Wartezeit beginnt mit dem erfolgreichen Abschluss der angeordneten Maßnahmen. Bei mehrfachen Anordnungen
                gemäß Nr. 4 beginnt die Wartezeit mit dem erfolgreichen Abschluss der letzten Anordnung.


§3          Ausschlüsse
1)          Allgemeine Ausschlüsse
            Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
            Revolution, Rebellion oder Aufstand, Innere Unruhen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schnee­
            druck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen,
            Kernenergie und Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen
            gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand (z.B. Verwaltungsakte, gerichtliche Anordnung/Verfügung).

2)          Pandemie-/Epidemieausschluss
            a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die in Zusammenhang stehen mit der Ausbrei­
                tung von Krankheiten oder Krankheitserregern die durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Robert-Koch-Insti­
                tut (RKI) oder einer sonstigen zuständigen staatlichen Stelle zu einer Pandemie erklärt werden.
            b) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die in Zusammenhang stehen mit einer epide­
                mischen Lage von nationaler Tragweite, die von der zuständigen staatlichen Stelle festgestellt wurde.
            c) Der Ausschluss nach a) und b) bezieht ausdrücklich alle in § 1 Nr. 3) genannten Krankheiten und Krankheitserreger mit ein.

3)          Infizierte Vorräte und Waren
            Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungs­
            nehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren; § 3 Nr. 6) bleibt unberührt.

4)          Amtliche Fleischbeschau
            Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau
            für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau
            unterliegen.

5)          Krankheiten und Krankheitserreger
            Der Versicherer haftet nicht bei Prionen-Erkrankungen oder dem Verdacht hierauf.


Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2020) / Stand 01.2020                                               153

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6)    Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen
      Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von Gesetzen
      oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen schuldhaft abweichen und dadurch zu der behördlichen
      Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben haben.

7)    Bekannte Beeinträchtigungen
      Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe oder
      Einbringung von Vorräten und Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Ein­
      schränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren.


§4    Versicherter Betrieb
1)    Der versicherte Betrieb im Sinne dieser Bedingungen ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Betriebsstätte (Versiche­
      rungsort) des Versicherungsnehmers, diese ist ortsfest und nicht mobil.

2)    Versicherungsschutz besteht nur für den versicherten Betrieb gemäß Nr. 1.


§5    Versicherte Waren und Vorräte
1)    Eigentumsvoraussetzung
      Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und Waren, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer
      ist oder diese unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.

2)    Anzeigepflicht bei Sicherungsübereignung
      Wurden Vorräte und Waren (siehe Nr. 1) sicherungshalber an einen Dritten (Erwerber) übereignet, so ist dies dem Versicherer
      unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monates, anzuzeigen.
      Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver­
      sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen,
      es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes.
      Verletzt der Versicherungsnehmer die genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020 beschrie­
      benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
      Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.

3)    Fremdes Eigentum
      Außerdem ist – soweit dies vereinbart ist – fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Vorräten
      und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut
      gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat,
      dass die fremden Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

4)    Für Rechnung des Eigentümers
      Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren gemäß § 5 Nr. 3)
      ist für die Höhe des Versicherungswertes, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maß­
      gebend.


§6    Versicherungswert von Vorräten und Waren
1)    Festlegung Versicherungswert
      Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzu­
      beschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.

2)    Begrenzung des Versicherungswertes
      Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertiggestellten eigenen Erzeugnissen durch
      den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
      Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
      Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.


§7    Entschädigungsberechnung für Vorräte und Waren
1)    Entschädigungsberechnung
      Maßgebend für die Berechnung des Ersatzwertes ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
      Ersatzwert für Schäden nach § 2 Nr. 3) c) (Vorräte) ist der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht fertigen
      Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwertes oder Veräußerungserlöses.
      Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn
      der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht ge­
      zahlt hat.


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2)          Unterversicherung
            Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert der Vorräte und Waren unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Un­
            terversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
            Berechnungsformel gekürzt:
            Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.


§8          Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1)          Obliegenheiten zur Schadenverhütung
            Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvor­
            schriften zu beachten.
            Insbesondere hat der Versicherungsnehmer die jeweiligen Regelungen und Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),
            des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und der Lebensmittelhygiene-Verordnung
            (LMHV) sowie der dazu sonstigen erlassenen Verordnungen, zu denen behördliche Maßnahmen bzw. Empfehlungen Veran­
            lassung gegeben haben, zu befolgen.
            Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Ent­
            schädigungspflicht nicht.

2)          Rechtsfolgen der Verletzung
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in § 8 Nr. 1) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
            BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§9          Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

1)          Fristen bei Anspruch
            Steht der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach fest, hat die Entschädigungszahlung innerhalb von zwei Wochen zu er­
            folgen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru­
            chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

2)          Verzinsung
            Für die Verzinsung gilt:
            a) Die fällige Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
                 Anzeige des Schadens zu verzinsen.
            b) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
            c) Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können.

3)          Hemmung
            Der Lauf der Fristen (siehe Nr. 1) und Nr. 2)) ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Ent­
            schädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4)          Aufschiebung der Zahlung
            Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
            b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
                lass dieses Versicherungsfalles noch nicht abgeschlossen ist, das aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den
                Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind.


§ 10        Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
1)          Keine Entschädigung bei Schadenersatzanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts.
            Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 2 besteht nicht, wenn Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi­
            gungsrechts beansprucht und durchgesetzt werden kann (z.B. nach den Bestimmungen des IfSG, den Vorschriften über Amts­
            haftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. Der Versicherungsnehmer kann je­
            doch verlangen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweit ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer nach § 2
            und § 7 berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.

2)          Abtretungsanspruch des Schadenersatzanspruchs bei Darlehensgewährung
            Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig, die Abtretung der in § 10 Nr. 1) genannten Schadenersatzansprüche bis zur
            Höhe des gewährten zinslosen Darlehens zu fordern.

3)          Ansprüche an die Entschädigungsleistung
            Der in § 10 Nr. 1) genannte Schadenersatz steht bis zur Höhe des gewährten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort nach
            Erhalt an ihn abzuführen, zuzüglich der auf den in § 10 Nr. 1) genannten Schadenersatz gezahlten Zinsen. In Höhe des an den
            Versicherer abgeführten Schadenersatzes gilt die Darlehensschuld des Versicherungsnehmers als getilgt.


Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2020) / Stand 01.2020                                         155

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       Wenn und soweit der genannte Schadenersatz rechtskräftig aberkannt wird, wird das Darlehen unbeschadet etwaiger Rechte
       des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung zur Rückzahlung fällig.


§ 11   Sachverständigenverfahren
1)     Recht auf Feststellung des Schadens durch Sachverständige
       Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach­
       verständigenverfahren festgestellt wird.
       Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2)     Weitere Feststellungen nach Vereinbarung
       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3)     Verfahren vor Feststellung
       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
            kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
            ständigen zu benennen.
       b) Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
            die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
            den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
       c) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
            mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
            gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
       d) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
            Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen
            sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
            Amtsgericht ernannt.

4)     Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       a) ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen versicherten Vorräte und Waren sowie deren Versicherungswerte zum Zeit­
            punkt des Versicherungsfalles und die jeweils infrage kommenden Ersatzwerte;
       b) den versicherten Ertragsausfall;
       c) die entstandenen versicherten Kosten.

5)     Verfahren nach Feststellung
       Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander
       ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
       Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge­
       nen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
       Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer ver­
       bindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass
       sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

6)     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


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Teil F: Technischer Baustein


Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an
Technischer Betriebseinrichtung (TB 2020)


§1          Vertragsgrundlage
1)          Die Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung gelten
            ausschließlich in Verbindung mit:
            a) Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
            b) Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
            c) Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW,
                ST/H, Elementar – (BBV BuSec)
            d) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020)
            e) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV Feuer)
            f) Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
            g) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)
            h) Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020)
            i) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW)
            j) Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)
            k) Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020)
            l) Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2020)
            m) Interlloyd Sicherungsrichtlinien

2)          Die unter 1) a) bis m) genannten Leistungsbeschreibungen, Bedingungen und Richtlinien sind Vertragsbestandteil.


§2          Gegenstand
1)          In Erweiterung zu § 1 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020 ASTB 2020, AGIB 2020 und § 2 BEG 2020 leistet der Versicherer
            Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen und bei Ab­
            handenkommen von versicherten Sachen durch Diebstahl.

2)          Versicherte Sachen im Rahmen dieses Bausteins sind alle dem Betrieb des Versicherungsnehmers dienenden elektrotechni­
            schen und elektronischen Anlagen und Geräte sowie Maschinen und maschinellen Einrichtungen sofern es sich um versicherte
            bewegliche Sachen gemäß § 3 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020 ASTB 2020 handelt.

3)          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
            haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur
            grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul­
            dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
            Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
            a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
            b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
            c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
            d) Wasser, Feuchtigkeit,
            e) Frost oder Eisgang,


§3          Elektronische Bauelemente
            Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Ge­
            fahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die
            versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrschein­
            lichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
            Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.


Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (TB 2020) / Stand 01.2020   157

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§4          Nicht versicherte Sachen
            In Ergänzung zu § 3 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020 ASTB 2020 sowie § 3 AGIB 2020 sind nicht versichert:
            a) fahrbare Maschinen und Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,
            b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
            c) Werkzeuge aller Art,
            d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt wer­
                 den müssen,
            e) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampfer­
                 zeugern und Behältern die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewech­
                 selt werden müssen,
            f) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind; betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit
                 vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
                 spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De-
                 oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
            g) Handels- und Lagerware
            h) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten
            i) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht
                 mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen
            j) individuelle Programme und individuelle Daten, die vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn
                 erstellt worden sind
            k) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, Programme die nicht betriebs­
                 fertig oder nicht lauffähig sind und Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden


§5          Nicht versicherte Schäden
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf

1)          Schäden, die nach den zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB 2020, AERB
            2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) und BEG 2020 und den entsprechenden Besondere Bedingungen, Vereinbarungen
            und Leistungserweiterungen (BBV BuSec, BBV F, BBV ED, BBV LW, BBV St), versicherbar sind oder dort ausgeschlossen sind.
            Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf­
            stand, Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen sowie Sturmflut gemäß § 2 AFB 2020,
            AERB 2020, AWB 2020, ASTB 2020 und AGIB 2020. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch
            und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.

2)          Schäden durch
            a) betriebsbedingte normale Abnutzung;
            b) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
            c) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
            d) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
            für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten und Anlagenteilen wird jedoch Entschädigung geleistet.
            § 2 bleibt unberührt.

3)          Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be­
            kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem
            der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
            Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung
            des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

4)          Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzu­
            treten hat.
            Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Ent­
            schädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer
            zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
            § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
            Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
            Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit
            der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

5)          Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder
            seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be­
            rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

6)          Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbe­
            lägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungen von versicherten Turbinen, es
            sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe § 1 TB 2020) entstanden ist;

7)          Schäden durch Abhandenkommen (§ 1 TB 2020) bleibt unberührt;


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8)          Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten oder Programmen durch Programme oder
            Dateien mit Schadenfunktion (z.B. Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolge unberechtigter Handlungen nach
            Eindringen in Computersysteme.


§6          Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems

1)          Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicher­
            ten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde
            nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.

2)          Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die im Versi­
            cherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze.

3)          Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen,
            weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Ko­
            pierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§7          Geltungsbereich
            Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten betrieblichen Räume. Es gel­
            ten je Versicherungsort die Sicherheitsbestimmungen des Geschäftsinhaltversicherungsvertrages.


§8          Selbstbeteiligung
            Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Schadenfall um den in der Leistungsbeschreibung
            vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


§9          Höchstentschädigung
            Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte
            Entschädigungsgrenze.
            § 5 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, ASTB 2020 sowie § 4 AGIB 2020 gelten gestrichen.


§ 10        Subsidiarität
            Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
            kann.


§ 11        Beendigung des Versicherungsvertrages
1)          Der Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung kann nur in Verbindung mit der Feuerver­
            sicherung (Hauptvertrag) vereinbart werden.

2)          Mit Beendigung des Hauptvertrages/Feuerversicherung erlischt auch der Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Tech­
            nischer Betriebseinrichtung.


§ 12        Besondere Vereinbarungen, Deckungserweiterungen und Bausteine
            Die folgenden Vereinbarungen, Deckungserweiterungen und Bausteine sind Vertragsbestandteil soweit sie ausdrücklich im
            Versicherungsschein genannt werden.
            Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Deckungserweiterungen ergeben sich aus dem Versiche­
            rungsschein und aus der Vereinbarung selbst. Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.

A.          Beschränkung der versicherten Sachen – sofern vereinbart
1)          Nur sofern der Baustein Beschränkung der Versicherten Sachen vereinbart ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf
            die nachfolgenden Anlagen und Geräte (Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik):
            a) Netzwerkanlagen, Personal Computer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen
            b) Laptops, Notebooks, Organizer, Tablet-PCs
            c) Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt 5 % der dokumentierten Höchstentschädigung gemäß § 8)
            d) CAD-, CAE-, CAM-Systeme
            e) Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone
            f) Telefax- und Telexgeräte
            g) Gegen- und Wechselsprechanlagen
            h) Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
            i) Türschließanlagen, Warensicherungssysteme

Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (TB 2020) / Stand 01.2020   159

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            j)   Personensuch- und Rufanlagen
            k)   Funkanlagen
            l)   Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
            m)   Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer
            n)   Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte
            o)   Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen
            p)   Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter;

B.          Baustein Softwareversicherung – sofern vereinbart
1)          Nur sofern der Baustein Softwareversicherung vereinbart ist, gilt:
            a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
                aa) Daten
                     Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
                bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nut­
                     zung der Versicherungsnehmer berechtigt ist,
                     soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
                     Durch den Versicherungsnehmer selbst entwickelte Programme gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
            b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der
                Zentraleinheit befinden.

2)          Versicherte Sachen
            In Erweiterung von § 2 Nr. 2) TB 2020 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches
            Bauelement.

3)          Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
            Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Pro­
            gramme eingetreten ist
            a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß § 2 Nr. 1) TB 2020 an dem Datenträger oder der Datenver­
                arbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren;
            b) durch:
                aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrich­
                     tungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
                bb) Bedienungsfehler (z.B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
                cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von Nr. 3) c);
                dd) Über- oder Unterspannung;
                ee) elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Störung;
                ff) höhere Gewalt.
            c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Verlust, die Veränderung
                oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B.
                Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde.

4)          Versicherungsort
            In Ergänzung zu § 7 TB 2020 besteht Versicherungsschutz
            a) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtun­
                 gen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden;
            b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen den im
                 Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.

5)          Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
            a) Entschädigt werden die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme
               notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
               aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
               bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbe­
                   reitung/Informationsbeschaffung);
               cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
               dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigu­
                   rationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes).
            b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
               aa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen
                   zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;
               bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs­
                   schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind
                   (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
               cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
               dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
               ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;

160   Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (TB 2020) / Stand 01.2020

[Seite 161]
                 ff) für sonstige Vermögensschäden;
                 gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
                 hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach
                      Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
            c)   Neuerlicher Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule
                 aa) In Abänderung zu Nr. 5) b) bb) ersetzt der Versicherer die Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Erwerb des Soft­
                      wareschutzmodules (z.B. Dongle, Kopierschutz-Steckkarte, Crypto Programmer Card, Hardlock PCMCIA) bis zu der
                      in der Leistungsbeschreibung genannten Erstrisikosumme.
                 bb) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer auf dessen Verlangen die Original­
                      disketten des betroffenen Programms vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der
                      Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG von der Entschädigungspflicht frei.
            d)   Die Grenze der Entschädigung für Nr. 5) a) bis Nr. 5) c) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/oder dem Versi­
                 cherungsvertrag.
            e)   Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
            f)   Der nach Nr. 5) a) bis Nr. 5) e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Ent­
                 stehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

6)          Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
            a) Ergänzend zu § 8 Nr. 1) a) AVB BuSec 2020 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
                aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Duplikate der Daten und
                     Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht
                     gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
                     müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
                bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
                     Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksiche­
                     rungstests;
                cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Da­
                     tenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Verän­
                     derung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (z.B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
                dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken
                     zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
            b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 6) a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
                der Versicherer nach Maßgabe von § 8 AVB BuSec 2020 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
                Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt § 9 AVB BuSec 2020. Danach kann der Versicherer
                kündigen oder leistungsfrei sein.

C.          Baustein Mehrkostenversicherung – sofern vereinbart
1)          Nur sofern der Baustein Mehrkostenversicherung vereinbart ist, gilt:
            a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Mehrkostenversi­
                cherung vereinbart ist, infolge eines gemäß § 2 TB 2020 versicherten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet
                der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.
            b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung oder
                Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschä­
                digten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
            c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Sofern nicht etwas anderes
                vereinbart, beträgt die Haftzeit 3 Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß § 2 TB
                2020 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens je­
                doch mit Beginn des Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden gemäß § 2 TB 2020 an derselben Sache, zwischen
                denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden gemäß § 2 TB 2020.

2)          Versicherte Mehrkosten
            a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten.
                aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung ent­
                     stehen, insbesondere für
                     a) die Benutzung anderer Anlagen;
                     b) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
                     c) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
                     d) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
                bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht
                     fortlaufend entstehen, insbesondere für
                     a) einmalige Umprogrammierung;
                     b) Umrüstung;
                     c) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung;


Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (TB 2020) / Stand 01.2020      161

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3)          Umfang der Entschädigung
            a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß § 2 TB
               2020 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der
               für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
               Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben,
               sind angemessen zu berücksichtigen.
            b) Abweichend von § 2 Nr. 1) TB 2020 wird Entschädigung geleistet für
               aa) zeitabhängige Mehrkosten
               bb) zeitunabhängige Mehrkosten
               bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/oder dem Versicherungsvertrag vereinbarten Höhe.
            c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
               aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Scha­
                    dens gemäß § 2 TB 2020 an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre;
               bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden gemäß § 2 TB 2020 betroffenen versicherten
                    Sache selbst entstehen.
            d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehrkosten erhöhen durch
               aa) außergewöhnliche Ereignisse die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmög­
                    lichkeit hinzutreten;
               bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen;
               cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
               dd) Erdbeben, Überschwemmung und Sturmflut; Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch
                    und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
               ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
               ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschä­
                    digter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur
                    Verfügung steht;
               gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederher­
                    stellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
               hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen;
            e) Der nach Nr. 3) a) bis Nr. 3) d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt:
               aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Arbeitsta­
                    gen. Der Versicherungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Betrages selbst zu tragen, der sich zu dem Ge­
                    samtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
                    der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Be­
                    einträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Ver­
                    sicherungsfalles gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
               bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
                    Selbstbehalt.

4)          Sachverständigenverfahren
            Ergänzend zu § 10 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, ASTB 2020 müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten:
            a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß § 2 TB 2020 für den Ver­
                sicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
            b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die versicherten Mehrkosten beeinflussen;
            c) die zeitabhängigen Mehrkosten Nr. 2) a) aa);
            d) die zeitunabhängigen Mehrkosten Nr. 2) a) bb).

D.          Baustein Mobiles Risiko – sofern vereinbart
1)          Nur sofern der Baustein Mobiles Risiko vereinbart ist, gilt:
            a) Für versicherte Sachen nach § 2 Nr. 2) besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes und zwar
                weltweit. Dies gilt auch, wenn diese Sachen in Kraft- und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungs­
                schutz besteht für in Luftfahrzeugen fest eingebaute oder angebrachte Sachen.
                Versicherungsschutz besteht für Laptops, Notebooks, Organizer, Mobiltelefone, Smartphones und Tablet-PCs aus­
                schließlich für Geräte, die ein Alter von 2 Jahren, gerechnet vom Anschaffungszeitpunkt, zum Zeitpunkt des Schadenfalles
                nicht überschritten haben.
            b) Ergänzend zu § 8 AVB BuSec 2020 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Dächer und Fenster
                von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.
            c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1) b) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
                BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
            d) Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb des Versicherungsortes gemäß Nr. 1) a) ist auf den in der Leistungsbe­
                schreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
            e) Die Entschädigung wird um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen
                mit anderen in der Leistungsbeschreibung und/oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils
                höhere Selbstbehalt.


162   Besondere Bedingungen für den Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (TB 2020) / Stand 01.2020

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Teil G: Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung

Besondere Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung
(AAWB 2020)


§1          Vertragsgrundlage
1)          Die Besondere Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung gelten ausschließlich in Verbindung mit:
            a) Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
            b) Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
            c) Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW,
                 ST/H, Elementar – (BBV BuSec)
            d) Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
            e) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)
            f) Interlloyd Sicherungsrichtlinien

2)          Die unter 1) a) bis m) genannten Leistungsbeschreibungen, Bedingungen und Richtlinien sind Vertragsbestandteil.


§2          Versicherte Transporte, versicherte Güter, nicht versicherte Güter, Haftungsgrenzen

1)          Der Versicherer leistet Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung von ausschließlich betriebsüblichen Gütern und
            Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung und zu betrieblichen Zwecken mitgeführten Arbeitsgeräten (Arztkoffer inkl.
            Inhalt, Maschinen, Apparate, Werkzeuge), Ausstellungsgütern und Musterkollektionen des Versicherungsnehmers während
            des Transportes im Werkverkehr (i.S.d. Güterkraftverkehrsgesetzes), soweit der Versicherungsnehmer an diesen Sachen ein
            versicherbares Interesse hat. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung genannten Haftungsgrenzen.

2)          Nicht versichert sind Privateffekten, Umzugsgut, lebende Tiere, Taschen- und Armbanduhren, Kunstgegenstände und sons­
            tige Valoren jeder Art, Tabakwaren, Alkohol/Spirituosen und – sofern es sich hierbei nicht um zu betrieblichen Zwecken mitge­
            führte Arbeitsgeräte handelt – elektrische/elektronische Güter der Bereiche Telekommunikation, Datenverarbeitung, Foto-, Vi­
            deo- und Unterhaltungselektronik.

3)          In Abänderung zu § 2 Nr. 1) und § 2 Nr. 2) ersetzt der Versicherer Schäden und Verluste infolge eines ersatzpflichtigen Schadens
            an:
            a) der persönliche Habe (Reisegepäck) der Fahrzeuginsassen/Mitarbeiter unter anderem auch Bargeld und Telefonkarten
                 sowie mitgeführte Mobiltelefone und Organizer auch über die versicherte Summe hinaus bis insgesamt maximal 1.000 Euro
                 auf Erstes Risiko je Versicherungsfall; davon maximal 50 Euro insgesamt für Bargeld und Telefonkarten.

4)          Mitversichert sind auch Verpackungen und Umschließungen versicherter Güter. Für Tanks, Container und andere Großbehält­
            nisse, die während des Transportes für die Aufnahme versicherter Güter eingesetzt werden, besteht Versicherungsschutz
            jedoch nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

5)          Der Transport der Güter muss eigenen Zwecken des Versicherungsnehmers dienen. Hierunter fallen z.B. die Heranschaffung
            der Güter zum Unternehmen der versicherten Firma, ihre Fortbeschaffung vom Unternehmen oder ihre Überführung innerhalb
            des Unternehmens und Güter in Montagefahrzeugen. Der gewerbliche Gütertransport ist nicht versichert.

6)          Der Versicherungsschutz besteht nur bei Transporten der Güter mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die sich im Eigentum oder
            Besitz (auch Miet-/Leihfahrzeuge) der versicherten Firma befinden und vom Versicherungsnehmer oder seinen Mitarbeitern
            bedient werden.


§3          Geltungsbereich
            Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle innerhalb Deutschlands sowie bei Transporten von und nach Belgien, Nie­
            derlande, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich oder Dänemark.


§4          Beginn und Endes des Versicherungsschutzes
1)          Die Versicherung beginnt,
            a) sofern die Beladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr ausgeführt wird, mit dem Zeitpunkt, in
                dem die Güter am Absendungsort zum Zwecke der unverzüglichen Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle,
                an der sie hierfür bereitgestellt sind, entfernt werden;
            b) andernfalls mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter zur unverzüglichen Beförderung auf das Fahrzeug aufgeladen sind.
            Frühestens jedoch zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.


Besondere Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AAWB 2020) / Stand 01.2020                                      163

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2)    Die Versicherung endet,
      a) sofern die Entladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr ausgeführt wird, mit dem Zeitpunkt, in
          dem die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger zu ihrer Ablieferung bestimmt hat;
      b) andernfalls mit Beginn des Entladevorgangs.

3)    Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen (z.B. Ar­
      beitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sowie Güter gemäß § 2 Nr. 3) (Reisegepäck Mitarbeiter) sind nur versichert, solange
      sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Schäden, die während des Be- oder Entladevorgangs entstehen, sind bei diesen Gütern
      nicht versichert.

4)    Versicherungsschutz besteht auch während der Zeit, in der das beladene Fahrzeug am Domizil/Betriebsgrundstück des Versiche­
      rungsnehmers, seines Fahrers oder Beauftragten vor Beginn oder nach Beendigung einer versicherten Reise ab-/eingestellt ist.

5)    Kein Versicherungsschutz besteht für Güter in Fahrzeugen, die anlässlich von Messen, Ausstellungen, Verkaufsschauen, Märk­
      ten, Jahrmärkten und dergleichen vor Beginn oder nach Beendigung eines Transports abgestellt werden. In diesen Fällen endet
      die Versicherung mit Ankunft des Fahrzeugs auf dem jeweiligen Parkplatz oder Abstellplatz und sie beginnt erst wieder mit
      dem Beginn des Weitertransports.


§5    Versicherte Gefahren und Schäden
      Der Versicherer haftet für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, unmittelbar verursacht durch Verlust; Beschädi­
      gung der versicherten Güter.
      a) Unfall des Transportmittels (unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes
          Ereignis, wie z.B. Umstürzen oder Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen oder Gegenständen); Brems- und Betriebs­
          schäden sind keine Unfallschäden;
      b) Notbremsungen und Ausweichmanöver (in Abänderung zu § 5 a)) durch verkehrsbedingte Umstände, soweit hierfür der
          Beweis erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass es ohne diese Maßnahme zu einem Unfall gekommen
          wäre.
      c) mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch deren Zusammenstoß mit Gegenständen außerhalb des zur
          Beförderung benutzten Fahrzeuges und dessen Ladung, ausgenommen Steinschlag (die Versicherung gegen diese Ge­
          fahr gilt nicht für gebrauchte Einrichtungsgegenstände sowie Arbeitsgeräte und Güter gemäß § 2 Nr. 3));
      d) Abkommen des Fahrzeuges von der befestigten Fahrbahn in einem Ausmaß, so dass Inanspruchnahme von Schlepp-
          bzw. Bergungshilfe nachweislich unumgänglich ist;
      e)    Achsenbruch und Platzen von Reifen;
      f) Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen;
      g) Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung der versicherten Güter entstanden;
      h) Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;
      i) Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen während des Be- und
          Entladevorgangs (die Versicherung gegen diese Gefahr gilt nicht für gebrauchte Einrichtungsgegenstände sowie Arbeits­
          geräte und Güter gemäß § 2 Nr. 3));
      j) Raub und räuberische Erpressung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben);
      k) Diebstahl oder Unterschlagung des ganzen Fahrzeuges mitsamt der Ladung oder Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug ein­
          schließlich Vandalismus als Folge dieser Gefahren.
      Die Versicherung bezieht sich auch auf als unmittelbare Folge des versicherten Ereignisses an dem versicherten Gut entste­
      hende Sachsubstanzschäden.


§6    Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
1)    Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:
      a) Das Fahrzeug ist unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. besonders ver­
           einbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert;
      b) Die versicherten Güter sind in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum untergebracht.
           Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankom­
           men kann;
      c) Bei Fahrzeugen mit offener Ladefläche (Pritschenfahrzeuge) und bei mit Planen versehenen Fahrzeugen, welche nicht mit
           einem Seil mit Vorhängeschloss gesichert sind, besteht Versicherungsschutz, sofern sich die Güter in einem massiven und
           abgeschlossenen Behältnis befinden, welches auf der Ladefläche fest montiert/verschraubt ist. Diese Mitversicherung
           erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (vgl. Leistungsbeschreibung)
      d) Sofern sich der Anhänger nicht am ziehenden Fahrzeug befindet, ist er mit einer Kupplungssicherung oder Radkappen zu
           sichern.
      e) Die versicherten Güter sind in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht, sofern folgende Güter beför­
           dert werden:
      Werkzeuge, Artikel der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder Alcant­
      ara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte, Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel,
      Kosmetika.
      Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung
      des Fahrzeuges oder widerrechtliches Öffnen des Kraftfahrzeug-Türschlosses möglich ist.


164                            Besondere Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AAWB 2020) / Stand 01.2020

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2)          Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Nr. 1) nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und
            Unterschlagung des Fahrzeugs und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug gemäß § 5 k)).


§7          Nicht versicherte Gefahren und Schäden
            Ausgeschlossen von der Haftung sind folgende Gefahren und Schäden durch

1)          Krieg
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
            eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand und solche Ereignisse, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus
            der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer die­
            ser Gefahren ergeben;

2)          Streik, innere Unruhen
            Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran
            beteiligten Personen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen,

3)          Eingriffe von hoher Hand
            Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;

4)          Chemische, biologische, biochemische Substanzen
            Die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit
            gemeingefährlicher Wirkung und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;

5)          Kernenergie
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
            Strahlung oder radioaktive Substanzen;

6)          Diebstahl; Unterschlagung durch Firmenpersonal
            Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung, begangen durch Vertreter, Fahrer oder Angestellte der versicherten Firma;

7)          Fehlmengen
            a) bei einer Bestandsaufnahme festgestellte Fehlmengen;
            b) handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;

8)          Schäden durch Lieferverzögerungen
            Verzögerungen in der Beförderung, Nichteinhalten von Lieferfristen, Zins-, Kurs- oder Konjunkturverluste;

9)          Verpackung/Verladung
            Fehlen oder Mängel beanspruchungsgerechter Verpackung sowie mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise.

10)         Technische Voraussetzung
            a) Nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge;
            b) Gewicht der Ladung geht über die zulässige Nutzlast hinaus/Überladung der Fahrzeuge;
            c) Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht zugelassen;
            d) Der Fahrer ist zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht im Besitz einer für das benutzte Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis;
            e) Verwendung ungeeigneter Hebe- und Fördergeräte;
            f) Benutzung von Fahrzeugen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter nicht geeignet sind;

11)         Verstöße gegen behördliche Vorschriften
            Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung.

12)         Sturmflut
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren
            Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
            hoher Hand.
            Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art und Vermögensschäden.
            Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in § 6 bezeichneten Ursachen entstehen,
            so wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist.
            Ausgeschlossen sind Umzüge, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt
            werden.


§8          Obliegenheiten bei Eintritt des Schadenfalles
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
            beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


Besondere Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AAWB 2020) / Stand 01.2020                                    165

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1)     Der Versicherungsnehmer hat jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; in wichtigen bzw. dringenden Fäl­
       len, mindestens ab voraussichtlichem Schadenbetrag von 2.000 Euro hat die unverzügliche Anzeige telefonisch, telegrafisch
       oder fernschriftlich zu erfolgen.

2)     Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht
       geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;

3)     alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach
       Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und ein von ihm
       unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen dem Versicherer vorzulegen;

4)     Schäden durch Unfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl oder Unterschlagung des ganzen Fahrzeuges, Einbruchdieb­
       stahl in das Fahrzeug, Raub und räuberische Erpressung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden;

5)     auch dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschä­
       digungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und Belege beizubringen;

6)     den Versicherungsfall nach Grund und Höhe nachzuweisen, insbesondere folgende Belege einzureichen:
       a) vollständig ausgefüllte Schadenanzeige,
       b) Bericht des Fahrers und der Begleitperson über den Hergang des Schadens,
       c) bei Schäden gemäß § 5 d) (Abkommen von der Fahrbahn) Nachweis über geleistete Schlepp- bzw. Bergehilfe,
       d) bei Schäden gemäß § 5 e) (Achsenbruch und Platzen von Reifen) Reparaturrechnungen zur Einsichtnahme,
       e) Belege – insbesondere Original Fakturen – zum Nachweis des Versicherungswertes der vom Schaden betroffenen La­
           dungsteile,
       f) Original-Beförderungspapiere (Lieferschein, Ladeschein und dergleichen),
       g) spezifizierte Schadenrechnung,
       h) Durchschrift oder Abschrift der Meldung bei der Polizei; falls keine schriftliche Meldung erfolgte, ist das Aktenzeichen der
           Polizei anzugeben,
       i) Durchschrift des Reklamationsschreibens an einen etwaigen Schadenstifter,
       j) Abtretungserklärung über die Ansprüche gegenüber dem Schadenstifter;

7)     Dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird.


§9     Bereits beschädigte Güter
       Sind die Güter bei Beginn der versicherten Reise beschädigt, so leistet der Versicherer für einen Verlust oder eine Beschädigung
       nur Ersatz, wenn die bei Reisebeginn vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während der versicherten Reise einge­
       tretenen Schaden war.
       Im Falle des Totalverlustes ersetzt der Versicherer nur den Wert der Güter, den sie bei Beginn der Beförderung hatten.


§ 10   Versicherungswert
       Als Versicherungswert gilt
       a) bei Bezugstransporten der Wert der Güter laut Einkaufsfaktura;
       b) bei Transporten von fest verkauften Gütern der Wert laut Verkaufsfaktura;
       c) bei allen anderen Transporten der Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, bei gebrauchten Gütern
            jedoch unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes.


§ 11   Berechnung der Entschädigung, versicherte Aufwendungen und Kosten
1)     Verlust der Güter
       Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung ent­
       zogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der
       Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil des Versicherungswerts abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen.

2)     Beschädigung der Güter
       a) Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des
           Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung
           oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
       b) Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz
           wie im Falle des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist.
           Restwerte werden angerechnet.
       c) Bei der Versicherung von gebrauchten Arztkoffern, Maschinen, Geräten, Apparaten, Werkzeugen und deren Teilen/Inhalt
           sowie Gütern gemäß § 2 Nr. 3) (Reisegepäck Mitarbeiter) ersetzt der Versicherer ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeit­
           punkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert
           von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.


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3)          Aufwendungen und Kosten
            a) In Abänderung zu § 13 AVB BuSec 2020 gilt:
                Der Versicherer ersetzt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar
                aa) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht
                     oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte;
                bb) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versi­
                     cherers macht.
                cc) Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke be­
                     auftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder soweit
                     er sie gemäß den Weisungen des Versicherers macht.
            b) Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versiche­
                rungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für
                geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter
                § 11 Nr. 3) a) fallen.
            c) Die Aufwendungen und Kosten gemäß § 11 Nr. 3) a) aa) und § 11 Nr. 3) a) bb) hat der Versicherer auch dann zu tragen,
                wenn sie erfolglos bleiben.
            d) Die Aufwendungen und Kosten nach § 11 Nr. 3) a) sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen
                Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen. In Abänderung zu § 13 Nr. 1) und 2) AVB BuSec 2020 gilt die in
                der Leistungsbeschreibung genannte Höchstentschädigungsgrenze für zusätzlich versicherte Kosten.
            e) im Falle eines versicherten Schadens auf Erstes Risiko die Aufräumungskosten, die Aufwendungen zum Zweck der Ber­
                gung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern bis 20 % der in der Leistungsbeschreibung je
                Fahrzeug genannten Haftungsgrenze.
                aa) Voraussetzung ist, dass
                     a) der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten halten durfte oder
                     b) die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden sind oder
                     c) die Aufwendungen und Kosten auf Weisungen des Versicherers beruhen.
                     Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder Zerstörung versi­
                     cherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/ oder das Aufräumen des Schadenorts auf Kos­
                     ten des Versicherungsnehmers veranlasst.
                     Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte Güter auf behördliche Anordnungen hin geborgen und be­
                     seitigt/vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung und/oder Beseiti­
                     gung/Vernichtung unbeschädigter Güter, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
                bb) Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Umwelt­
                     schäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.
                cc) Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag be­
                     ansprucht werden kann.
            f) Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß § 11 Nr. 3) a) und § 11 Nr. 3) b) gehen Rechte an oder auf
                die beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt auch keine Haftung
                aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.


§ 12        Selbstbeteiligungen
            Folgende Selbstbeteiligungen des Versicherungsnehmers gelten als vereinbart:
            a) Für Schäden verursacht durch Unfälle beim Be- und Entladen, 200 Euro.
            b) Für Schäden durch Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug gemäß § 5 k), die in der Zeit zwi­
                schen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eintreten, gilt eine Selbstbeteiligung von 20 % des Schadens, mindestens 250 Euro, höchs­
                tens 2.500 Euro je Schadenfall. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das Fahrzeug in einer verschlossenen Einzelgarage
                abgestellt war.
            c) Für Schäden gemäß § 5 b) (Notbremsungen und Ausweichmanöver) gilt ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 100 Euro
                je Schadenfall.


§ 13        Höchstversicherungssumme, Versicherungssumme, Haftungsgrenze
            Die im Vertrag genannte Versicherungssumme gilt als Höchsthaftungssumme für alle im Werkverkehr durch die Versicherungs­
            nehmer eingesetzten Fahrzeuge.
            Die in den Bedingungen und in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Haftungsgrenzen gelten pro Fahrzeug oder Lastzug
            und pro Reise.
            Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung im Schadenfall.


§ 14        Sachverständigenverfahren
1)          Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien die Feststellung durch Sachverständige verlangen.
            a) In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe
                 des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der
                 zweite Sachverständige nicht binnen 4 Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde
                 Partei durch die Handelskammer – hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland – be­
                 nennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.

Besondere Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AAWB 2020) / Stand 01.2020                                   167

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       b)   Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht,
            so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Handelskammer – hilfsweise durch die konsu­
            larische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland – in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
       c)   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurtei­
            lung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
       d)   Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so über­
            gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der
            durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleich­
            zeitig vor.
       e)   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese
            Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sach­
            verständigenverfahren verlangt, trägt der Versicherer die Gesamtkosten des Verfahrens.
       f)   Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
            offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
       g)   Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich
            verzögern, so sind andere Sachverständige zu ernennen.

2)     Der Versicherer kann die Zahlung verweigern, bis der Schaden gemäß den vorstehenden Bestimmungen festgestellt ist. Ist die
       gehörige Feststellung infolge eines Umstands unterblieben, den der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, so kann der
       Versicherer die Zahlung verweigern, bis der Schaden in anderer geeigneter Weise festgestellt ist.


§ 15   Zahlung der Entschädigung
1)     Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach endgültiger Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
       Leistung durch den Versicherer fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag
       verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

2)     Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen den
       Versicherungsnehmer eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die
       Zahlung aufschieben.

3)     Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der
       Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers.


§ 16   Anderweitige Versicherungen
       Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er­
       langen kann.


§ 17   Beendigung des Versicherungsvertrages
1)     Die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung kann nur in Verbindung mit der Feuerversicherung gemäß AFB 2020 (Haupt­
       vertrag) vereinbart werden.

2)     Mit Beendigung des Hauptvertrages gemäß AFB 2020 (Feuerversicherung) erlischt auch die Autoinhalt- und Werkverkehrs­
       versicherung.


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Teil H: Ausstellungs- und Kunstversicherung

Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung
(BBAK 2020)


§1          Vertragsgrundlage
1)          Die Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung gelten ausschließlich in Verbindung mit:
            a) Interlloyd Business Secure – Sach – Leistungsbeschreibung 01.2020
            b) Allgemeine Vertragsbedingungen Business Secure – Sach – (AVB BuSec 2020)
            c) Besondere Bedingungen, Vereinbarungen und Leistungserweiterungen zur Geschäftsinhaltversicherung – F, ED, LW,
                 ST/H, Elementar – (BBV BuSec)
            d) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2020)
            e) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AFB 2020 (BBV Feuer)
            f) Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2020)
            g) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AERB 2020 (BBV ED)
            h) Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2020)
            i) Besondere Bedingungen und Vereinbarungen zu den AWB 2020 (BBV LW)
            j) Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2020)
            k) Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2020)
            l) Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2020)
            m) Interlloyd Sicherungsrichtlinien

2)          Die unter 1) a) bis m) genannten Leistungsbeschreibungen, Bedingungen und Richtlinien sind Vertragsbestandteil.


§2          Gegenstand der Versicherung

1)          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten oder in dem, dem Versicherungsschein zugrunde liegenden, Ver­
            zeichnis gelisteten Ausstellungsgüter und Kunstgegenstände.
            Ausstellungsgüter und Kunstgegenstände im fremden Eigentum gelten nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer nach­
            weislich, insbesondere mit den Eigentümern, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer versi­
            chert werden müssen.

2)          In Erweiterung zu § 1 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020 ASTB 2020, AGIB 2020 und § 2 BEG 2020 trägt der Versicherer alle
            Gefahren, denen das Ausstellungsgut/die Kunstgegenstände während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist/sind.

3)          Der Versicherer ersetzt Verlust oder Beschädigung (Sachschaden) des Ausstellungsgutes/der Kunstgegenstände als Folge
            einer versicherten Gefahr.

4)          Die Unterscheidung nach Ausstellungs- und Kunstversicherung erfolgt nach der nachstehenden Definition:
            a) Ausstellungsversicherung:
                aa) Temporäre Ausstellung eigener Güter außerhalb der eigenen betrieblichen Räumlichkeiten
                bb) Temporäre Ausstellung fremder Güter innerhalb der eigenen betrieblichen Räumlichkeiten
            b) Kunstversicherung:
                aa) Kunstgegenstände innerhalb der eigenen betrieblichen Räumlichkeiten

5)          Versicherte Kunstgegenstände sind:
            a) Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Collagen, Video-Kunst, Media-Art;
            b) Skulpturen, Objektkunst, Installationen, Plastiken, Landart;
            c) Drucke, antiquarische Bücher, Manuskripte, Fotokunst, Grafiken;
            d) Weine, wertvolles Porzellan, vergoldete oder versilberte Gegenstände;
            e) Teppiche, Gobelins, antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken.
            Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen der versicherten Kunstgegenstände sind mitversichert.


§3          Ausschlüsse
1)          Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, verursacht
            a) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
            b) durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Inneren Unruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unab­
                hängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;


Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung (BBAK 2020) / Stand 01.2020                                      169

[Seite 170]
      c) durch Beschlagnahme, Entziehung, Einziehung, Verstaatlichung und sonstiger Eingriffe von hoher Hand oder andere ho­
         heitliche Maßnahmen;
      d) aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als
         Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen einschließlich mit­
         telbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
      e) durch Kernenergie: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
         Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
      f) durch Abhandenkommen, und zwar auch des Diebstahls von:
         aa) wertvollen Gegenstände kleineren Formats (z.B. Schmucksachen, Ferngläser, Fotoapparate, Kunstgegenstände),
               ausgenommen bei Aufbewahrung in verschlossenen Glasvitrinen oder Schaukästen;
         bb) der während der Ausstellung zum Verbrauch bestimmten Güter (z.B. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- und Ge­
               nussmittel);
      g) durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte des Versicherungsnehmers oder Versicherten. Als
         Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen, die lediglich für die Dauer der Ausstellung beschäftigt werden, voraus­
         gesetzt, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt sind.
      h) durch Witterung (z.B. Wind, Sturm, Regen, Blitzschlag, Schnee und Hagel) bei dem in Zelten oder unter freiem Himmel
         ausgestellten Ausstellungsgut/Kunstgegenstand.
      i) inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit des Ausstellungsgutes, altersbedingte oder allmähliche Zustandsver­
         änderungen (z.B. Verschleiß, Schimmel), Materialfehler und -ermüdung, Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation,
         Röhren- und Fadenbruch, Schwund, Geruchsannahme sowie Schädlinge und Ungeziefer, Insekten, Kleinstlebewesen,
         Ratten oder Mäuse, Schädlinge aller Art, sowie Nagen, Kauen, Kratzen, Zerreißen oder Verschmutzung durch Haustiere;
      j) aufgrund Fehlens einer oder Mängel an der beanspruchungsgerechten/r Verpackung;
      k) aufgrund gerichtlicher Verfügung oder ihrer Vollstreckung;
      l) durch die Nichteinhaltung von Lieferfristen, Verzögerungen der Reise, Herstellung;
      m) durch Bearbeitung, Reinigung, Reparatur, Restaurierung, Montage, Demontage, Benutzung oder Vorführung selbst. Hier­
         unter fallen auch Schäden, die das Ausstellungsgut/der Kunstgegenstand durch ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestim­
         mung gemäß ausgesetzt ist;
         Für Schäden, die bei der Restaurierung von Kunstgegenständen durch Restauratoren mit Diplom oder Masterausbildung
         entstanden sind, besteht Versicherungsschutz bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 2.500 Euro.
      n) durch Frost, Kälte, Hitze, Temperatur- und Luftdruckschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeit, Einwirkung von Licht
         und Strahlen, es sei denn, dass diese Schäden als unmittelbare Folge höherer Gewalt oder eines dem Transportmittel
         zugestoßenen Unfalles sind (sofern der Transport eingeschlossen gilt) vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden;
      o) durch Bergschäden, Grundwasser, Plansch- und Reinigungswasser außerdem Witterungsniederschläge, soweit nicht
         Folge eines Gebäudeschadens und Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und
         Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
      p) durch Computerviren, Programmierungs- und Softwarefehler (bei Media-Art);
      q) durch Abnutzung, Verschleiß, Verderb und Beschädigung infolge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der versicherten
         Sachen;
      r) durch technische Defekte, mechanische oder elektrische Störungen.

2)    Soweit nicht feststellbar, ob eine dieser Ursachen vorliegt, entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO).

3)    Ausgeschlossen sind ferner mittelbare Schäden aller Art.

4)    Ausgeschlossen sind Vermögensschäden.

5)    Lack-, Kratz- und Schrammschäden sowie Emailleabsplitterungen sind nicht mitversichert.

6)    Innere Schäden, z.B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion und Schäden durch Röhren- oder
      Fadenbruch werden nur ersetzt, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die direkte Folge eines Brandes, eines Blitz­
      schlages, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalles sind (sofern der Transport eingeschlossen
      gilt).

7)    Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die nach den zugrundeliegenden
      gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, AGlB 2020) und
      BEG 2020 und den entsprechenden Besonderen Bedingungen (BBV BuSec 2020, BBV Feuer, BBV ED, BBV LW, BBV St) ver­
      sicherbar sind.


§4    Dauer der Versicherung/Versicherungsort
1)    Ausstellungsversicherung:
      a) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald das versicherte Ausstellungsgut auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten
          Versicherungsgrundstück nach der Ausladung aus dem anbringenden Transportmittel abgesetzt ist.
      b) Der Versicherungsschutz endet, sobald das versicherte Ausstellungsgut zum Zwecke der unverzüglichen Beförderung
          von der Stelle auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsgrundstück, an der es hierfür bereit gestellt
          ist, entfernt wird.


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[Seite 171]
2)          Kunstversicherung:
            Die Versicherung ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum geschlossen. Es gelten die Regelungen gem. § 2
            AVB BuSec 2020.
            Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten betrieblichen Räume. Es gel­
            ten je Versicherungsort die im Versicherungsschein vereinbarten Sicherungsklassen


§5          Obliegenheiten
            Neben den in § 8 AVB BuSec 2020 und in den zugrundeliegenden gefahrenbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingun­
            gen (AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, AStB 2020, BEG 2020) und den entsprechenden Besonderen Bedingungen (BBV
            BuSec 2020, BBV Feuer, BBV ED, BBV LW, BBV St) genannten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften finden die nachste­
            henden Obliegenheiten zusätzlich Anwendung:

1)          Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
            Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
            a) dem Versicherer auf Verlangen ein Verzeichnis des Ausstellungsgutes/der Kunstgegenstände mit Wertangabe einzu­
                 reichen.
            b) Bei Versicherung durch die Ausstellungsleitung hat diese von jedem einzelnen Aussteller auf Verlangen des Versicherers
                 vor Beginn der Ausstellung ein genaues Verzeichnis der ausgestellten Gegenstände mit Wertangabe anzufordern, es sei
                 denn, es liegt von dem Aussteller vor Absendung des Ausstellungsgutes eine schriftliche Erklärung vor, dass er von dieser
                 Versicherung keinen Gebrauch machen will. Die Verzeichnisse sind dem Versicherer spätestens am Tage des Ausstel­
                 lungsbeginns einzureichen.
            c) das Ausstellungsgut bis zum Ablauf des von der Ausstellungsleitung hierfür festgesetzten Termins vom Ausstellungsge­
                 lände zu entfernen.
            d) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer, Einbruchmeldeanlagen und
                 außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich be­
                 seitigen zu lassen;
            e) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen und Ein­
                 richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
            f) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort
                 alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
            g) Rechtsfolgen
                 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungs­
                 falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
                 Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                 Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie­
                 genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
                 Werden die Einzelwerte der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Deklarationsvorschriften überschritten, so er­
                 setzt der Versicherer maximal den Betrag, bis zu dem die gewählte Versandart statthaft gewesen wäre.
            h) Der Versicherte muss Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers gegen sich gelten lassen.

2)          Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
            Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
            a) unverzüglich nach Beendigung der Transporte zu prüfen, ob ein Schaden eingetreten ist;
            b) schon bei Verdacht eines Schadens keine reine Empfangsquittung zu geben, es sei denn, unter schriftlichem Protest;
            c) Ersatzansprüche gegen Dritte sicherzustellen, insbesondere Reklamationsfristen festzustellen und einzuhalten. Die Rekla­
                 mationsfristen betragen bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, beginnend mit der Abnahme,
                 aa) bei der Post 24 Stunden;
                 bb) bei Spediteuren 4 Tage;
                 cc) bei allen übrigen Transportunternehmen 7 Tage.
            d) dem Versicherer, während der Ausstellung auch der Ausstellungsleitung, den Versicherungsfall unverzüglich schriftlich
                 anzuzeigen, ein Einzelwertverzeichnis einzureichen und ihm zum Schadennachweis folgende Belege zu beschaffen:
                 aa) Tatbestandsaufnahme durch die Ausstellungsleitung;
                 bb) Wertnachweis (z.B. Originalrechnung), sofern vorhanden;
                 cc) Berechnung des Gesamtschadens;

3)          Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
            a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 5 Nr. 1) oder § 5 Nr. 2), ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
                 BuSec 2020 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                 Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
            b) Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur
                 für diese Sachen verweigert werden.
            c) Der Versicherte muss Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers gegen sich gelten lassen.


Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung (BBAK 2020) / Stand 01.2020                                            171

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§6     Versicherungswert
1)     Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Ausstellungs­
       gut/der Kunstgegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung hat.

2)     Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten, Marktwert ist der Durchschnittspreis des Ausstellungs­
       gutes/des Kunstgegenstandes am jeweils relevanten Markt. Relevanter Markt ist gemäß den Umständen der Absatz- oder der
       Beschaffungsmarkt.

3)     Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis des Ausstellungsgutes/des Kunstgegenstandes
       abzüglich ersparter Kosten.


§7     Versicherte Kosten
1)     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen angefallenen Kosten – soweit deren Ersatz nicht aus einem
       anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann – bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe:
       a) für das Aufräumen der Schadenstätte und das Abfahren des Schuttes zur nächsten Ablagerungsstätte (Aufräumungskos­
           ten)
       b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 2)
           andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
       c) die aufgewendet wurden, um abhanden gekommene Kunstobjekte/Ausstellungsgüter wiederzuerlangen oder vergleich­
           bare Kunstobjekte/Ausstellungsgüter wieder zu erwerben (z.B. Reisekosten, Transportkosten, Rechtsanwaltskosten, öf­
           fentliche Gebühren, Sicherheitsleistungen u.ä. je Schadenfall (Wiederbeschaffungskosten);
       d) für Transporte und Lagerungen der versicherten Gegenstände, solange der Versicherungsort unbenutzbar oder die Lage­
           rung dem Versicherungsnehmer in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist, längstens jedoch für die Dauer von einem
           Jahr (Transport- und Lagerkosten)

2)     Die nach Nr. 1) versicherten Kosten werden je Versicherungsfall zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen bis
       zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Höhe ersetzt.

3)     Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur
       Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

4)     § 5 AFB 2020, AERB 2020, AWB 2020, ASTB 2020 sowie § 4 AGIB 2020 gelten gestrichen.


§8     Ersatzleistung
1)     Es werden ersetzt
       a) bei Verlust des Ausstellungsgutes/des Kunstgegenstandes der Versicherungswert;
       b) bei Beschädigung des Ausstellungsgutes/des Kunstgegenstandes die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versiche­
           rungsfalles, jedoch nur bis zur Höhe des Versicherungswertes. Restwerte werden angerechnet.
           Bei Beschädigung von künstlerischen plastischen Darstellungen kompositioneller Art, wie z.B. Collagen, Materialbildern
           und Kompositionen aus Drähten, Rohren, Metall, Kunststoff, Stein, Glas, Gips, Textilien, Pappe und dergleichen werden
           nur die Kosten der fachgerechten Restaurierung ersetzt.
       c) Bei Schäden an Paaren, Pendants, Serien und mehrteiligen, zusammengehörenden Sachen:
           aa) die Restaurierungskosten oder
           bb) die Kosten für die Neuanschaffung einer vergleichbaren Sache oder
           cc) die Wertminderung der Sachgesamtheit, wenn ein gemäß § 8 Nr. 1) c) bb) geeigneter Gegenstand nicht beschafft
                werden kann, jedoch insgesamt nicht mehr als der Versicherungswert der Paare, Pendants etc.
       d) Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungsgut/der Kunstgegenstand durch die Wiederbeschaffung
           oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren Gebrauchszustand versetzt werden kann.


§9     Selbstbeteiligung
1)     Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall von dem nach diesem Vertrag bedingungsgemäß als entschädigungs­
       pflichtig errechneten Betrag, einschließlich der ersatzpflichtigen Aufwendungen für die Abwendung oder Minderung eines
       Schadens, die in der Leistungsbeschreibung genannte Selbstbeteiligung.

2)     Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbstbeteili­
       gung Anwendung.


§ 10   Höchstentschädigungsgrenze
       Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte
       Entschädigungsgrenze.


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§ 11        Sachverständigenverfahren und Entschädigung bei beschädigtem Ausstellungsgut
1)          Der Versicherer bestimmt den Ort, an welchem die Sachverständigen ihre Feststellungen treffen, und trägt die Kosten der
            hierfür notwendigen Versendung des Ausstellungsgutes.

2)          Die Sachverständigen ermitteln den Gesund- und Krankwert des Ausstellungsgutes. Gesundwert ist der Wert, den das Aus­
            stellungsgut zur Zeit und am Ort der Schadenfeststellung in unbeschädigtem Zustand gehabt hätte. Krankwert ist der Wert,
            den das Ausstellungsgut zur Zeit und am Ort der Schadenfeststellung in beschädigtem Zustand hat. War das Ausstellungsgut
            bei Eintritt des Versicherungsfalls fest verkauft, gilt der Verkaufspreis als Gesundwert.

3)          Der Versicherer leistet vorbehaltlich der Regelung in § 11 nach seiner Wahl Ersatz durch Zahlung
            a) des Gesundwerts gegen Übernahme des beschädigten Ausstellungsguts oder
            b) des Unterschieds zwischen Gesund- und Krankwert
            c) der Kosten der vom Versicherer veranlassten Wiederherstellung und Zahlung einer nach der Wiederherstellung verblei­
                benden, von den Sachverständigen festgestellten Wertminderung, insgesamt jedoch nicht mehr als den Betrag gemäß
                § 11. Als Wertminderung gilt der Unterschied zwischen dem Gesundwert und dem Wert des wiederhergestellten Ausstel­
                lungsstücks.

4)          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Gesundwert, so verringern sich die gemäß § 11 zu zahlenden Beträge im Verhältnis
            der Versicherungssumme zum Gesundwert.

5)          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
            beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.


§ 12        Subsidiarität
            Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
            kann.
            Sofern über den bestehenden Geschäftsinhaltversicherungsvertrag auch Versicherungsschutz im Rahmen der unbenannten
            Gefahren besteht, geht diese Deckung der Ausstellungs- und Kunstversicherung vor.


§ 13        Beendigung des Versicherungsvertrages
            Die Ausstellungs- und Kunstversicherung kann nur in Verbindung mit der Feuerversicherung (Hauptvertrag) vereinbart werden.
            Mit Beendigung des Hauptvertrages (Feuerversicherung) erlischt auch die Ausstellungs- und Kunstversicherung.


§ 14        Besondere Vereinbarungen, Deckungserweiterungen und Bausteine
            Die folgenden Vereinbarungen, Deckungserweiterungen und Bausteine sind Vertragsbestandteil soweit sie ausdrücklich im
            Versicherungsschein genannt werden.
            Die Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der einzelnen Deckungserweiterungen ergeben sich aus dem Versiche­
            rungsschein und aus der Vereinbarung selbst. Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsschein gehen vor.

A.          Einschluss des Hin- und Rücktransport im Rahmen der Ausstellungs- und Kunstversicherung
1)          In Abänderung von § 4 Nr. 1) a) AAKB 2020 beginnt die Versicherung, sobald das Ausstellungsgut am Absendungsort zwecks
            Beförderung zur Ausstellung von der Stelle, an der es bisher aufbewahrt wurde, entfernt wird.

2)          In Abänderung von § 4 Nr. 2) b) AAKB 2020 endet die Versicherung, sobald das Ausstellungsgut nach Beendigung der Aus­
            stellung am Absendeort an die Stelle gebracht ist, die der Versicherungsnehmer oder Versicherte bestimmt hat.

3)          Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
            Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind
            a) die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Beförderungsbestimmungen sowie die Vorschriften des Beförderungs-
                 unternehmens einzuhalten
            b) Verpackung
                 aa) Versicherungsschutz besteht nur für Transporte, bei denen die versicherten Gegenstände in der üblichen sorgfältigen
                      Weise in Kisten oder anderen mindestens gleich sicheren Einzelbehältnissen verpackt sind; bei Bildern unter Glas wird
                      ferner vorausgesetzt, dass die erhöhte Beschädigungsgefahr in geeigneter Weise herabgesetzt ist, z.B. dadurch, dass
                      die Glasscheiben mit Spezialfolien oder geeigneten anderen Stoffen beklebt sind. Versicherungsschutz besteht nicht,
                      wenn und solange diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind.
                 bb) Erfordert die übliche Sorgfalt wegen der Beschaffenheit oder Größe der Gegenstände oder wegen der Art und Weise
                      des Transportes die in aa) bezeichnete Form der Verpackung ausnahmsweise nicht, so treten an deren Stelle als
                      Voraussetzungen des Versicherungsschutzes die Vorkehrungen, die im Einzelfall aufgrund der üblichen Sorgfalt ge­
                      boten sind.
                 Über aa) und bb) hinaus besteht Versicherungsschutz für Schäden, bei denen das Fehlen der Voraussetzungen dieser
                 Bestimmungen keinen Einfluss auf den Schaden hatte.


Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung (BBAK 2020) / Stand 01.2020                                          173

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      c)   die Einhaltung der nachstehenden Beförderungsbestimmungen:
           aa) Beförderungsbestimmungen für sämtliche Ausstellungsgüter
                a) Eignung des Kraftahrzeuges
                     Es sind nur Fahrzeuge zu benutzen, die die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforder­
                     liche Eignung besitzen, worüber der Nachweis auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer zu
                     führen ist.
                b) Eisenbahntransporte
                     a) Inlandverkehr
                          Im Inlandverkehr sind die jeweils gültigen Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung sowie des deut­
                          schen Eisenbahn-Gütertarifs nebst Nachträgen einzuhalten; insbesondere ist der Versicherungsnehmer ver­
                          pflichtet, dafür zu sorgen, dass bei Gegenständen, die von der Eisenbahn nur bedingungsweise zur Beför­
                          derung zugelassen sind, die bahnseitigen Vorschriften erfüllt werden.
                     b) Auslandverkehr
                          Im Auslandverkehr sind die Vorschriften des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr
                          (COTIF) zu beachten. Bei Eisenbahntransporten innerhalb der außerdeutschen Länder sind die einschlägigen
                          Vorschriften dieser Länder zu befolgen.
                c) Kraftwagentransporte
                     Bei gewerblichen Kraftwagentransporten sind die jeweils gültigen nationalen Vorschriften zu beachten, insbe­
                     sondere für die Bundesrepublik Deutschland das Handelsgesetzbuch (HGB §§ 407 ff.), im Ausland das Überein­
                     kommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
                d) Kurier-, Express- und Paketdienste
                     Mit diesen Diensten dürfen nur Güter versandt werden, die nach den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedin­
                     gungen zulässig sind
           bb) Sonderregelung für den Versand von Kunstgegenständen und sonstigen hochwertigen Gegenständen
                a) Eisenbahntransporte
                     Die Beförderung ist nur in gedeckt gebauten, nicht offenen Wagen zulässig, es sei denn, dass die Größe der
                     Versandstücke die Beförderung in offenen Wagen erforderlich macht.
                     In diesem Falle müssen die Wagen mit entsprechend großen, sorgfältig befestigten und verschnürten wasser­
                     dichten Planen bedeckt werden.
                b) Kraftwagentransporte
                     a) Es dürfen ausschließlich Fahrzeuge mit geschlossenen Aufbauten verwendet werden.
                     b) Werden Transporte von Speditionen oder Frachtführern durchgeführt, muss es sich hierbei um Kunstspedi­
                          tionen/-frachtführer oder Speditionen/Frachtführer handeln, die die Objekte mit der nötigen fachlichen Kom­
                          petenz behandeln.
                     c) Beauftragt der Versicherungsnehmer ausnahmsweise andere Personen, muss es sich hierbei um Personen
                          handeln, die dem Versicherungsnehmer als besonders vorsichtig und sorgfältig bekannt sind.
                     d) Bei Kunsttransporten per Lastkraftwagen muss das Fahrzeug grundsätzlich mit zwei Fahrern besetzt sein.
                     e) Das Transportunternehmen muss sicherstellen, dass die Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt
                          sind.
                c) Begleittransporte
                     a) Die mit der Beaufsichtigung betrauten Personen müssen älter als 18 Jahre sein und im Vollbesitz ihrer kör­
                          perlichen und geistigen Kräfte sein.
                     b) Bei einem Versicherungswert von mehr als 50.000 Euro sind die Gegenstände mit zwei Begleitern zu beför­
                          dern. Die Begleiter müssen die Gegenstände unter ständiger Aufsicht bei sich behalten.
                d) Begleittransporte mit Kraftfahrzeugen
                     a) Bei der Beförderung in Kraftfahrzeugen muss außer dem Fahrer eine weitere Person an dem Transport teil­
                          nehmen und mindestens eine der Begleitpersonen (Fahrer oder Mitfahrer) den Transport ständig bewachen.
                     b) Bei einem Versicherungswert von mehr als 1.000.000 Euro gilt die Maßgabe, dass außer dem Fahrer zwei
                          Personen vorhanden sein müssen und dass mindestens zwei der Begleitpersonen den Transport ständig
                          bewachen.
                     c) Wird das Kraftfahrzeug außerhalb des Wohnortes des Versicherungsnehmers in einer durch Sicherheits­
                          schloss abgeschlossenen voll ummauerten Einzelgarage abgestellt, so entfällt das Erfordernis der Bewa­
                          chung nach den beiden vorstehenden Absätzen, wenn der Wert 125.000 Euro insgesamt nicht übersteigt.
      d)   Rechtsfolgen
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungs­
           falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
           Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
           Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie­
           genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

4)    Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls (gilt für Transportschäden)
      a) Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer, während der Ausstel­
           lung auch der Ausstellungsleitung, den Versicherungsfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen, ein Einzelwertverzeichnis
           einzureichen und ihm zum Schadennachweis folgende Belege zu beschaffen:
           aa) Beförderungspapiere (Originalfrachtbrief, Ladeschein und dergleichen);
           bb) schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den Versicherer;


174                                   Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung (BBAK 2020) / Stand 01.2020

[Seite 175]
                 cc) Bescheinigung des Transportunternehmens, in dessen Gewahrsam sich das Gut bei Eintritt des Versicherungsfalles
                     befunden hat, nämlich
                     a) bei Eisenbahntransporten die bahnamtliche Bescheinigung;
                     b) bei Posttransporten die postamtliche Bescheinigung;
                     c) bei Transporten mit Kraftfahrzeugen oder Boten ein Bericht des Fahrzeugführers oder Boten mit einer Stellung­
                          nahme des Unternehmers;
                     d) bei Transporten mit Luftfahrzeugen eine Bescheinigung des Luftverkehrsunternehmers;
                 dd) Wertnachweis (z.B. Originalrechnung), sofern vorhanden;
                 ee) Berechnung des Gesamtschadens;
            b)   Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat bei Eintritt des Versicherungsfalles das Transportunternehmen:
                 aa) zu gemeinsamer Schadenbesichtigung aufzufordern;
                 bb) um eine Bescheinigung des Schadens zu ersuchen;
                 cc) schriftlich haftbar zu machen und zwar
                     a) bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Abnahme des Ausstellungsgutes
                     b) bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach deren Entdeckung
                     spätestens innerhalb der Reklamationsfristen des betreffenden Beförderungsunternehmens.

5)          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 3) oder 4, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BuSec 2020
            beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BuSec 2020.
            Der Versicherte muss Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers gegen sich gelten lassen.

6)          Der Versicherer ersetzt ferner die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeför­
            derung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie
            nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese
            Kosten nicht bereits unter § 13 Nr. 1) AVB BuSec 2020 fallen.

B.          Film und Fernsehaufnahmen im Rahmen der Ausstellungs- und Kunstversicherung
1)          Schäden aus Film- und Fernsehaufnahmen sind nur versichert, wenn
            a) die Film- bzw. Fernsehaufnahmen außerhalb des Besucherverkehrs durchgeführt werden,
            b) Rauchverbot besteht,
            c) die Kunstgegenstände nur durch Beauftragte der Ausstellungsleitung bewegt werden und
            d) die Kunstgegenstände durch Beauftragte der Ausstellungsleitung auch während der Dreharbeiten ständig beaufsichtigt
                werden, es sei denn, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen hatte keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles.

2)          Ein vorheriger oder nachträglicher Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber der die Film- oder Fernsehaufnahmen
            durchführenden Institution führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, dass ohnehin Ersatzansprüche gegenüber
            dieser Institution nicht bestanden hätten.

C.          Beaufsichtigung im Rahmen der Ausstellungs- und Kunstversicherung
            Die im Versicherungsschein dokumentierten Ausstellungsräume/betrieblichen Räume sind während der Öffnungszeit ständig
            zu beaufsichtigen und während der übrigen Zeit ordnungsgemäß verschlossen zu halten.

D.          Bewachung im Rahmen der Ausstellungs- und Kunstversicherung
            Die im Versicherungsschein dokumentierten Ausstellungsräume/betrieblichen Räume sind ständig (Tag und Nacht) zu beauf­
            sichtigen.


Besondere Bedingungen für die Ausstellungs- und Kunstversicherung (BBAK 2020) / Stand 01.2020                                       175

[Seite 176]
Teil I: Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

Besondere Bedingungen für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
(DIC/DIL)


§1     Gegenstand der Versicherung
       Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird
       gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate eine Summen- und/ oder Konditionsdifferenzdeckung ge­
       währt:


§2     Summendifferenzdeckung
       Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
       sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
       zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
       sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
       Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen
       Schaden nach Abzug von Regressleistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.


§3     Konditionsdifferenzdeckung
       Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehende Versi­
       cherungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdiffe­
       renzdeckung).


§4     Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
1)     Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
       unverzüglich anzuzeigen.

2)     Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzde­
       ckung. Kein Versicherungsschutz besteht – abweichend von § 3 – für die Selbstbeteiligung der anderen Versicherung.


§5     Subsidiarität
       Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt
       oder Obliegenheiten verletzt hat,
       wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag bedingungsgemäß ge­
       leistet würde.


§6     Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
1)     Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
       tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.

2)     Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
       innerhalb eines Monats anzuzeigen.

3)     Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
       Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
       sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
       eine Vereinbarung
       über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahren­
       eintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
       dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht
       verstrichen war.


176                                 Besondere Bedingungen für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung (DIC / DIL) / Stand 01.2020

[Seite 177]
Teil J: Versicherungsausweise

Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement,
Forderungsmanagement Plus und JuraTel®


Die Interlloyd Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag über das ARAG Online-Forderungsmanagement,
Forderungsmanagement Plus und ARAG JuraTel® geschlossen.
Auf der Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrages stellt die ARAG SE den Versicherten, die bei der Interlloyd Versicherungs-AG
eine Business Secure – Sach – Versicherung nach den AVB BuSec 2020 abgeschlossen haben, ein Internetportal für die schnelle und
einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen, die mit der im Versicherungsschein ge­
nannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit des Versicherten im Zusammenhang stehen, nach Maß­
gabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.
Für den Fall, dass die Forderung später strittig wird erhalten die Versicherten Versicherungsschutz über das Forderungsmanagement Plus,
soweit sie die Leistungsvariante Premium für Ihre Business Secure – Sach – Versicherung gewählt haben.
Die ARAG SE stellt den Versicherten, die die Leistungsvariante Premium für ihre Business Secure – Sach – Versicherung gewählt haben,
zudem eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Bera­
tungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches
Recht anwendbar ist.
Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG.
Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung der Business Secure – Sach – Versicherung nach den AVB BuSec 2020.
Der Versicherungsschutz endet ebenfalls im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrages zur nächsten jeweiligen Beitrags­
fälligkeit. In diesem Fall werden die Interlloyd Versicherungs-AG und die ARAG SE den Versicherten über den bevorstehenden Fortfall des
Versicherungsschutzes informieren.

Risikoträger des ARAG Online-Forderungsmanagement, Forderungsmanagement Plus und ARAG JuraTel®
ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995


Online-Forderungsmanagement
§1          Gegenstand des Versicherungsschutzes
            Die ARAG SE stellt Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis­
            ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen,
            – die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit bzw.
              mit der Vermietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen,
            – die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und
            – für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist.

§2          Leistungsumfang
1)          Die ARAG SE übernimmt, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtsschutz-Versicherung besteht, die
            Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten).

2)          Ferner trägt sie, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid
            sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkassodienstleister verauslagt
            hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels einge­
            leitet werden.

3)          Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen beim
            Einwohnermeldeamt.

4)          Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Versicherte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

5)          Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG SE nicht verantwortlich.


Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement, Forderungsmanagement Plus und JuraTel® / Stand 01.2020                    177

[Seite 178]
§3      Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
        Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn

a)      die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt,

b)      die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Sachversicherungsvertrags erfolgte und

c)      solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt solange der Schuldner keine materiellrechtlichen Einwände gegen die
        Forderung erhebt und

d)      der Schuldner der Zahlungsforderung des Versicherten nicht nachgekommen ist.

§4      Was ist nicht versichert?
1)      Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
        a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
        b) wenn der Versicherte die Forderung kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat
        c) wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein deutsches Gericht zuständig ist
        d) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
        e) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt und
             wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach
             verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
        f) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
             aa) Spiel- oder Wettverträgen
             bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
             cc) Gewinnzusagen
             dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

2)      Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherte den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurück­
        zieht.

3)      Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren übernimmt die
        ARAG SE im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht.


Forderungsmanagement Plus
§1      Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
        Für Zahlungsforderungen, die im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements erstmals bestritten werden, übernimmt
        die ARAG SE die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt.
        Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
        Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
        Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn Ihrer Sachversicherung und vor dessen Ende
        eingetreten ist.
        Der Versicherungsfall ist der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechts­
        pflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
        Hierbei berücksichtigt die ARAG SE
        – alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
        – mit denen Sie Ihr Rechtsschutzbegehren begründen,
        – um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.
        Für Forderungsmanagement Plus besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten
        nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
        Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 1.000 Euro. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstands nach
        mehreren Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur
        für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen.
        Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 30 %.

§2      Leistungsumfang
        Die ARAG SE erbringt und vermittelt Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrneh­
        men können:
        a) Nach Eintritt des Versicherungsfalls übernimmt die ARAG SE folgende Kosten:
             Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, trägt
             wir die ARAG SE die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels trägt
             die ARAG SE nicht.)
             Sie erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist
             oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
             Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsan­
             walts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich


178          Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement, Forderungsmanagement Plus und JuraTel® / Stand 01.2020

[Seite 179]
               ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Abwesenheits­
               gelder erstattet die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.
               Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
               Dann übernimmt die ARAG SE weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
               Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrs­
               anwalt). Alternativ übernimmt die ARAG SE in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen
               Rechtsanwalts.
               Dies gilt nur für die erste Instanz.
           b) Die ARAG SE trägt die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht
               herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
           c) Sie übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten
               aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
           d) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels einge­
               leitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);
           e) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude
               oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen ent­
               stehen;
           Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche­
           rungsschutz besteht, teils nicht, trägt die ARAG SE nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des
           gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht.

§3         Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
           In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

1)         Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
           a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
           b) Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung.
           c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen, wie z.B.
               Erschütterungen) an Grundstücken und Gebäuden.
           d) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
           e) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem
               Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen,
           f) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses
               Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder
               in Besitz nehmen.
           g) Auch bei der Finanzierung eines der unter d) bis f) genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

2)         Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz
           von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert.)
           Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt
           Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.)

3)         Sie wollen Unterlassungsansprüche geltend machen oder abwehren.
           Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an
           Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

4)         Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben).

5)         Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer
           Personen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).

6)         Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Gebrauchs­
           muster- und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.

7)         Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

8)         Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von
           Kapitalanlagen.
           Als Kapitalanlagen gelten nicht:
           – Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch;
           – Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen;
           – Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
           – Sparverträge,
           – Lebens- und Rentenversicherungen, auch fondgebundene Versicherungen dieser Art,
           – Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten.

9)         Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
           – Spiel- oder Wettverträgen;
           – Gewinnzusagen.


Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement, Forderungsmanagement Plus und JuraTel® / Stand 01.2020                      179

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10)     Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

11)     Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
        – vor Verfassungsgerichten oder
        – vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof).

12)     Jede Interessenwahrnehmung
        – im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden
          soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs als Folge Ihres Insolvenzantrags),
        – für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen; ausgenommen hiervon ist die Anmel­
          dung der Forderungen zur Insolvenztabelle.

13)     Streitigkeiten
        – in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie
        – in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

14)     Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidri­
        gen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden
        beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.

15)     Es bestehen Streitigkeiten
        – zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags
        – von Mitversicherten gegen Sie
        – von Mitversicherten untereinander

16)     Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) un­
        tereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die
        Partnerschaft beendet ist.

17)     Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall
        bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf
        Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.)

18)     Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
        (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus
        dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.)


ARAG JuraTel®
§1      Gegenstand von ARAG JuraTel®
        Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem
        telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegen­
        heiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.
        Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landes­
        recht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:

        Belgien                                       Polen
        Dänemark                                      Portugal
        Estland                                       Rumänien
        Frankreich                                    Schweden
        Griechenland                                  Schweiz
        Großbritannien                                Serbien
        Italien                                       Slowakei
        Kroatien                                      Spanien
        Lettland                                      Tschechien
        Litauen                                       Türkei
        Niederlande                                   Ungarn
        Norwegen                                      sowie die USA.
        Österreich


§2      Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
        Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.

§3      Leistungsumfang
        Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) Rechtsanwaltskosten bis zu 250 Euro, für alle in
        einem Kalenderjahr angefallenen telefonischen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.


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