# R+V UnternehmensPolice Sachversicherungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-ruv-unternehmenspolice-sach.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-ruv-unternehmenspolice-sach.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen R+V UnternehmensPolice Sachversicherungen (Allgemeiner Teil, Gebäude und Inhalt)](https://www.ruv.de/dam/jcr:3f61a723-9163-4223-90e6-f22d55346922/versicherungsbedingungen-ruv-unternehmenspolice-sachversicherungen.2026-06-29-12-48-23.pdf), Fassung KFM0726, AT Stand 01.07.2021, VB Sachversicherung Stand 01.07.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, | BB Gebäude/Inhalt 9, Seite 52 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt werden | BB Gebäude/Inhalt 1, Seite 51 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | nein | Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, | AT 1, Seite 4 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | ja | der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); | BB Inhalt 17.1, Seite 81 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis 500.000 € | nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal 500.000 EUR nicht übersteigt. | BB Gebäude/Inhalt 16.6 c), Seite 59 |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | ja | erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. | BB Inhalt 22.5, Seite 84 |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | ja | Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. | BB Gebäude/Inhalt 8.1, Seite 52 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer | Inhaltsverzeichnis, Seite 1 |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität, | SB Feuer, Seite 104 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | nein | Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat, | SB Feuer, Seite 105 |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | Einbruchdiebstahl | SB Einbruchdiebstahl 2, Seite 109 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | ja, bis zur Versicherungssumme | Raub liegt vor, wenn | SB Einbruchdiebstahl 4, Seite 110 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus | Inhaltsverzeichnis, Seite 1 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | ja, bis zur Versicherungssumme | Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung | Inhaltsverzeichnis, Seite 1 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nein | entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); | SB Einbruchdiebstahl 4, Seite 110 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser | Inhaltsverzeichnis, Seite 1 |
| Sprinkler-Leckage | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, | SB Leitungswasser, Seite 124 |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | ja | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort | SB Sturm/Hagel, Seite 127 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser | SB Überschwemmung/Rückstau 2, Seite 130 |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den Speziellen Bedingungen versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden | SB unbenannte Gefahren 2, Seite 146 |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, | Inhaltsverzeichnis, Seite 1 |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | ja, bis zur Versicherungssumme | Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung | Inhaltsverzeichnis, Seite 1 |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch | Inhaltsverzeichnis, Seite 1 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | gelten, soweit jeweils vereinbart, Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert: | BB Gebäude/Inhalt 26.3, Seite 67 |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | ja | Waren und Vorräte. | BB Inhalt 1, Seite 76 |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört | BB Inhalt 6.2, Seite 77 |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert, | BB Inhalt 4, Seite 76 |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | ja, bis zur Versicherungssumme | Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen sowie sonstige bauliche Grundstücksbestandteile und am Gebäude außen angebrachte Sachen, | BB Inhalt 3, Seite 76 |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | ja, bis zur Versicherungssumme | am Gebäude außen angebrachte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat | BB Inhalt 3, Seite 76 |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert. | BB Inhalt 9.1, Seite 78 |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet soweit nicht etwas anderes vereinbart | SB Einbruchdiebstahl 5, Seite 111 |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. | BB Inhalt 13, Seite 80 |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | nicht geregelt |  |  |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit; | SB Kühlgut 1, Seite 149 |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten zur Wiederherstellung von eigenen Geschäftsunterlagen | BB Inhalt 26.1, Seite 86 |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen von 26.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung. | BB Gebäude/Inhalt 4.3, Seite 51 |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte | BB Gebäude/Inhalt 15.1, Seite 54 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, | BB Gebäude/Inhalt 15.2, Seite 54 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, | BB Gebäude/Inhalt 15.3, Seite 55 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für Schlossänderungskosten. | BB Inhalt 26.7, Seite 87 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen | BB Inhalt 26.4, Seite 87 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen, | BB Inhalt 26.6, Seite 87 |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, | BB Gebäude/Inhalt 15.9, Seite 56 |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen | BB Gebäude/Inhalt 15.5, Seite 55 |
| Kosten für Sachverständige | ja, bis zur Versicherungssumme | Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. | BB Gebäude/Inhalt 15.10, Seite 57 |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellten Flüssigkeiten sowie von Erdgas | BB Gebäude/Inhalt 15.15, Seite 57 |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung | Inhaltsverzeichnis, Seite 1 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | ja, bis zur Versicherungssumme | Ertragsausfallschaden | BB Inhalt 27.3, Seite 88 |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | ja | Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. | BB Inhalt 27.4, Seite 89 |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | ja, bis zur Versicherungssumme | Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung oder Abnahme von Produkten und Dienstleistungen in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer/Abnehmer) ist. | BB Ertragsausfall 16, Seite 96 |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 20.000 € | Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. | VB Sachversicherung 33.1, Seite 46 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | betriebsbedingte Abnutzung/Alterung; | SB unbenannte Gefahren, Seite 146 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | ja | magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials; | SB unbenannte Gefahren, Seite 147 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | ja | Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen | VB Sachversicherung 13, Seite 38 |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; | VB Sachversicherung 8.1, Seite 32 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | ja | während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig | VB Sachversicherung 8, Seite 36 |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | ja | mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, | VB Sachversicherung 8.1, Seite 32 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | wird je Versicherungsfall um die vereinbarten Selbstbeteiligungen gekürzt. | VB Sachversicherung 22, Seite 41 |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | ja, bis zur Versicherungssumme | In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. | LeistungsPlus-Zertifikat, Seite 26 |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. | LeistungsUpdate-Garantie, Seite 25 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | AT 2.2, Seite 4 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | VB Sachversicherung 31.1, Seite 45 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen R+V UnternehmensPolice Sachversicherungen (Allgemeiner Teil, Gebäude und Inhalt)

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[Seite 1]
R+V-Sachversicherungen (MultiLine)                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
                                                                       Seite 1


  Versicherungsbedingungen zu R+V-Sachversicherungen (MultiLine)
                                        Inhaltsverzeichnis

                                                                                                    Seite
  Allgemeine Bestimmungen                                                                                3
  Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                        3
  Bündelnachlassklausel                                                                                   9
  Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
  Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                                                     10
  Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten                                     19
  Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                         21
  Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                            22
  Sanktionsklausel                                                                                       23
  Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                                                      24
  LeistungsUpdate-Garantie                                                                               25
  LeistungsPlus-Zertifikat                                                                               26
  Sachversicherungen                                                                                    27
  Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Einzel-
  Betriebsschließungsversicherung)                                                                       27
  Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                                         50
  Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung                                                          69
  Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung                                                          75
  Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung                                                   92
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer                                        103
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
                                                                                                 108
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung
  und Streik/Aussperrung                                                                         117
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch,
  Überschalldruckwelle                                                                                  120
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser                               122
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel                              126
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau                  129
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami                         132
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch                     134
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck                      136
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch                               138
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch                                    140
  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren                          145


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R+V-Sachversicherungen (MultiLine)                                R+V Allgemeine Versicherung AG
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  Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut                                    149
  Besondere Bedingungen zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung                                 150


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Stand 01.07.2021                                                Seite 3


                                Allgemeine Bestimmungen

                            Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                          4
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                             4
3    Beitrag                                                                                     4
4    Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung                                                      5
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                              6
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                   6
7    Wegfall des versicherten Interesses                                                         6
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                         7
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                       7
10   Verjährung                                                                                  7
11   Beitragsanpassung/Beitragsangleichung                                                       7
12   Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                          7
13   Auslandssteuer                                                                              8


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Stand 01.07.2021                                                        Seite 4


                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

          Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
          in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                       drei   Jahren    nach
          Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.


                                                 3   Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 5


3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
          Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
          Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
          den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
          Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
          Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.


                             4   Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung

4.1       Beitragsregulierung
          Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
          Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
          Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
          abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt.
          Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
          auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.

4.2       Gefahrerhöhung

4.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
          ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
          Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
          Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

          Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.


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Stand 01.07.2021                                                       Seite 6


          Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
          Vertrag fortgeführt werden kann.

          Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.

4.2.2     Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
          Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

          Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
          Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.


                          5       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
          Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


                              6    Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
          Zugang wirksam.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
          Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                    7   Wegfall des versicherten Interesses

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


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Stand 01.07.2021                                                      Seite 7


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
          Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                             9        Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

          Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
          gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
          Abweichendes vereinbart ist.


                                              10     Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
          erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


                            11        Beitragsanpassung/Beitragsangleichung

11.1      Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
          Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
          /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
          bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

11.2      Kündigung wegen Beitragsanpassung
          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
          werden sollte, in Textform kündigen.

          Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
          der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Kündigungsrecht.


                                 12     Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de


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Stand 01.07.2021                                                         Seite 8


          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
          www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                           13    Auslandssteuer

          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
          Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
          Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
          verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
          Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.

          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
          wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
          gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
          oder nicht gewährt.

          Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
          unberührt.


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Bündelnachlassklausel                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020                                                      Seite 9


                                     Bündelnachlassklausel
          In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:

           Anzahl der Verträge:         1        2-3        4-5     6-7       8-9     ab 10
                                       0%       15 %       20 %    25 %      30 %     35 %

          Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
          der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
          der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.


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Gesetzliche Informationen                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                  Seite 10


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
Risikoträger                                                                                       11
Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                              11
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                11
Bevollmächtigung                                                                                   12
Zustandekommen des Vertrags                                                                        12
Beginn der Versicherung                                                                            12
Vorläufige Deckungszusage                                                                          12
Widerrufsbelehrung                                                                                 12
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen                                                              15
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat                     15
Laufzeit des Vertrags                                                                              15
Kündigungsrecht                                                                                    15
Anwendbares Recht, Sprache                                                                         16
Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                 16
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                16
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung                                                     16
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                    16
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                            17
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                    18


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 11


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                               Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
          Michallet, Dragica Mischler.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
          Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
          Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
          Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
          Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
          Ausland.

          Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
          USt-IdNr. DE 114106927
          Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
          von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
          Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.


                                Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.

          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
          3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.

          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


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Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 12


                                             Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
          Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
          zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


                                      Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
          Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
          vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.

          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                         Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.

          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                        Vorläufige Deckungszusage

          Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
          Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
          8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
          Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.

          Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
          Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung").


                                            eWiderrufsbelehrung

                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          ‒ der Versicherungsschein,
          ‒ die Vertragsbestimmungen,
              einschließlich    der     für  das    Vertragsverhältnis            geltenden      Allgemeinen


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Gesetzliche Informationen                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 13


              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          ‒ diese Belehrung,
          ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
          Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
          Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
          Sie bitte an info@kravag.de.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
          eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.

                                                 Widerrufsfolgen
          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
          Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
          zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
          Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
          sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von

          ‒   1/360 des jährlichen Beitrags,
          ‒   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          ‒   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          ‒   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.

          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
          Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen haben, einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
          Abgabe der Widerrufserklärung.


                                              Besondere Hinweise


          Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 14


          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.

                                                   Abschnitt 2
                    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1         die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
          werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
          die zugehörige Registernummer;

2         die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
          Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;

3         die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4         die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5         den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6

                 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
                 Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
                 Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

                 alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
                 solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7         Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8         die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10        das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,


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Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 15


          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

11

                 Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

                 Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

12        Angaben      zur    Beendigung      des    Vertrages,  insbesondere     zu    den    vertraglichen
          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
          Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
          führen;

16        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

17        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen

          Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.


          Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat

          Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
          Monat.


                                          Laufzeit des Vertrags

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).


                                             Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


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Gesetzliche Informationen                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 16


                                     Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
          deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
          geführt.


                                  Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


                                 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                            Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung

          Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder
          bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
          bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).


                 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
          Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).

          Vorläufige Deckungszusage
          Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
          Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
          Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
          Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
          Partnerschaftsregister wirksam.


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Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 17


          Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
          Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
          Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).

          Einzelfall- oder Objektversicherung
          Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
          bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
          Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
          mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
          insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
          vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.


                               Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
          unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
          10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund
          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

          1   Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

          2   Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.

          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

          1   Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

          2   Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

          3   Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

          1   Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

          2   Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen      überwiegend      wahrscheinlich.      Forderungen     auf   Rückgewähr      von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im


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Gesetzliche Informationen                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 18


              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

          3   Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


                          Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 19


   Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten

   1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
                   Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)

                          Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

          Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
          Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
          Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
          gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

          Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
          gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
          grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten.

          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
          Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
          nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
          ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
          ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
          haben.

          Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
          Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          Kündigung
          Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
          fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen.

          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

          Vertragsänderung
          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
          werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
          Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
          Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
          Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
          Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

          Ausübung unserer Rechte
          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 20


          Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
          die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
          angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
          berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
          fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
          eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
          verletzt haben.

          Stellvertretung durch eine andere Person
          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
          bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
          Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
          als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
              dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)

                                Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

          Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
          Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls     oder   des    Umfangs     unserer    Leistungspflicht erforderlich   ist
          (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
          ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
          (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
          stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


                                              Leistungsfreiheit

          Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
          oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
          Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
          verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
          zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
          die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

          Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
          Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
          vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
          war.

          Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

          Hinweis:
          Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
          auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


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Klausel Informationsverlagerung                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018                                                        Seite 21


          Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
           Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
           das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
           Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


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Datenschutzmerkblatt                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                        Seite 22


                    Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
                  R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.

Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
    - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
    - IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
    - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
    - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


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Sanktionsklausel                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021                                                    Seite 23


                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
          Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                    Seite 24


                            Im Ausland registrierte Fahrzeuge
          Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
          amtliches    oder     amtlich  anerkanntes      Register    einzutragen   oder   mit    einem
          Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.

          Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
          KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).


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[Seite 25]
LeistungsUpdate-Garantie                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020                                                       Seite 25


                                   LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
          erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


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LeistungsPlus-Zertifikat                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                       Seite 26


                                     LeistungsPlus-Zertifikat
          In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
          besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
          aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
          wurden.


          Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:

          http://buendelpolicen.ruv.de


          Alternativ scannen Sie den QR-Code:


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VB zur Sachversicherung                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                  Seite 27


                            Sachversicherungen
    Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts-
        und Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherung)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
1     Rechtlich selbständige Verträge                                                              29
2     Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen                                                 29
3     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss     29
4     Gefahrerhöhung                                                                               29
5     Repräsentanten                                                                               30
6     Anzeigen des Versicherungsnehmers                                                            30
7     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                      30
8     Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt                                                  32
9     Abweichung von Sicherheitsvorschriften                                                       37
10    Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften                                        37
11    Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften                                                   37
12    entfällt                                                                                     38
13    Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude                                               38
14    entfällt                                                                                     38
15    entfällt                                                                                     38
16    Brandschutzanlagen                                                                           38
17    Konzessionsumwandlung                                                                        40
18    Aschenbecherklausel                                                                          40
19    Büchereien                                                                                   40
20    Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in
      Biogasanlagen                                                                                41
21    Ereignisdefinition                                                                           41
22    Selbstbeteiligung                                                                            41
23    Entschädigungsgrenze                                                                         41
24    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                                           42
25    Versicherung für fremde Rechnung                                                             42
26    Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern                                                   43
27    Aufwendungsersatz                                                                            43
28    Übergang von Ersatzansprüchen                                                                43
29    Sachverständigenverfahren                                                                    44
30    Wahrung von Geschäftsgeheimnissen                                                            45
31    Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                         45
32    Wartezeit                                                                                    46
33    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                46
34    Generelle Ausschlüsse                                                                        46
35    Steuer bei Auslandsrisiken                                                                   48


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VB zur Sachversicherung                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                             Seite 28


36   entfällt                                                                 48
37   entfällt                                                                 48
38   Beitragsanpassung                                                        48


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VB zur Sachversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                      Seite 29


 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts-
     und Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherung)

                                  1   Rechtlich selbständige Verträge

          Ein jeweils rechtlich selbständiger Vertrag wird begründet durch die
          ‒ Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung,
          ‒ Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung,
          ‒ Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfall/Einzel-Betriebsschließungsversicherung.


                         2   Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen

          Jede der in einer Speziellen Bedingung geregelte Gefahr oder Gefahrengruppe kann selbständig
          gekündigt werden, ohne dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt werden.


 3    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

3.1       Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
          Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
          Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne von 3.1,
          Satz 1, der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung stellt.

3.2       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur
          Sachversicherung, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag
          zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21,
          Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
          bleibt unberührt.

3.3       Vertreter des Versicherungsnehmers
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
          VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

3.4       Anerkennung

                 Hat der Versicherer das versicherte Wagnis besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht vor,
                 so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände
                 bekanntgeworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich
                 waren. Diese Vereinbarungen gelten auch bei Nachbesichtigungen durch den Versicherer
                 während der Vertragsdauer.

                 Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.


                                          4    Gefahrerhöhung

4.1       Begriff der Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
          Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                       Seite 30


4.2       Besondere gefahrerhöhende Umstände
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn

                 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,

                 von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder
                 Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des
                 Gebäudes nicht genutzt wird,

                 im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
                 Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd
                 oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.

4.3       Pflichten des Versicherungsnehmers
          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
          des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
          gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.

4.4       Anzeige von Gefahrerhöhung bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet,
          dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von
          Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem die
          Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt
          hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des
          Betriebs die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.

4.5       Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
          Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


                                            5   Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                                6     Anzeigen des Versicherungsnehmers

          Bestehen      eine     Gebäude-,     eine     Inhalts- und       eine      Ertragsausfall-/Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben
          Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für alle Versicherungen.


                            7       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

7.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
          erfüllen hat, sind:

                 die Einhaltung aller       gesetzlichen,    behördlichen   sowie   vertraglich   vereinbarten
                 Sicherheitsvorschriften;

                 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

                 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit – Buchführungspflicht
              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie
              Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder
              Zerstörung zu schützen.
              Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den


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VB zur Sachversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                     Seite 31


              in 5. des Allgemeinen Teils (AT) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
              oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

                  Schutzmaßnahmen - Obliegenheiten
              Der Versicherungsnehmer erfüllt bis zu dem/den genannten Termin(en) die nachfolgend
              benannten Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so
              ist der Versicherer nach Maßgabe von § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch
              leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
              Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht.
              Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 - 27, 29 VVG. Danach kann
              der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

7.2       Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

                 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

              aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;

              bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;

              cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
                  mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;

              dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
                  zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
                  unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
                  Ermessen zu handeln;

              ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;

              ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
                  Sachen einzureichen;

              gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
                  unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren, soweit dem behördliche Anweisungen nicht entgegenstehen;

              hh. soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform
                  zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
                  Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache
                  und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;

              ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann;

              jj. für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
                  Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
                  wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige
                  Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.

              kk. den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das
                  weitere Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Versicherer abzustimmen;

              ll. dem Versicherer - soweit zumutbar - Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber
                  schadenverursachenden Dritten zu erteilen.

                 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat
                 dieser die Obliegenheiten gemäß 7.2 a. der Versicherungsbedingungen zur


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                       Seite 32


                 Sachversicherung ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
                 rechtlichen Umständen möglich ist.

7.3       Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 7.1 und 7.2 der Versicherungsbedingungen zur
          Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).
          Sofern sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht nach 7.2 a ff
          bis 7.2 a jj der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bezieht, verzichtet der Versicherer
          bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR auf den Einwand der
          groben Fahrlässigkeit.


                             8   Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt

8.1       Allgemeine Sicherheitsvorschriften
          Der Versicherungsnehmer hat:

                 die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;

                 wenn im Folgenden nichts anderes vereinbart wird, mindestens wöchentlich Duplikate von
                 Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers
                 kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
                 Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder
                 beschädigt werden oder abhandenkommen können;

                 über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
                 die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
                 sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen
                 zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
              Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert
              dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt.
              Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.

8.2       Spezielle     Sicherheitsvorschrift    zur     Feuerversicherung       für     Verträge,    deren
          Gesamtversicherungssumme einen Wert von 5.000.000 EUR übersteigt:
          Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen
          (ASF)
          Außer den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
          Diese     Sicherheitsvorschriften   sind   allen    Aufsichtführenden      bekanntzugeben.     Die
          "Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" (Auszug aus diesen
          Sicherheitsvorschriften) sind in den Betriebstätten auszuhängen und allen Mitarbeitern
          bekanntzugeben. Sofern im Betrieb Mitarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht
          hinreichend mächtig sind, müssen die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in einer für diese
          Personen verständlichen Form bekannt gemacht werden.

                 Feuerschutzabschlüsse

              aa. Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein.

              bb. Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder
                  Festbinden) blockiert werden.

              cc. Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur
                  bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall
                  selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen.

              dd. Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen.

                 Elektrische Anlagen


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VB zur Sachversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                     Seite 33


            Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des
            Verbands Deutscher Elektrotechniker - VDE -) nur von Fachkräften oder unterwiesenen
            Personen zu errichten und zu betreiben.

               Rauchen und offenes Feuer

            aa. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und
                Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In
                explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte,
                Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer-
                und/oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist
                auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag
                hinzuweisen. Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer
                fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. Explosionsgefährdet sind Bereiche,
                in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden
                können.

            bb. Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig,
                soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material
                getrennt und deutlich gegen die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter,
                Löschmittel und Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen.

               Feuerarbeiten

            aa. Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen
                ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.

            bb. Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit
                schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr
                beauftragten Person zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden
                Schutzmaßnahmen enthalten.

               Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen

            aa. Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen
                geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten,
                ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen.
                Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen
                im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind
                ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder die
                austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lackreste
                oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und
                Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen
                oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten,
                elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der
                Betriebsleitung benutzt werden.

            bb. Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu
                sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder
                ähnliches erfolgen.

               Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase

            aa. Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich
                oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten sowie beim Umgang
                mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, sind die besonderen Vorschriften zu beachten.

            bb. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen
                brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt
                werden. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung.


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VB zur Sachversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                     Seite 34


              cc. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in
                  Ausgüsse oder Abwasserkanäle geschüttet werden.

                 Verpackungsmaterial

              aa. In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge
                  eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der
                  besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in
                  nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren.

              bb. Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen
                  oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern.

              cc. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen,
                  Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.

                 Abfälle

              aa. Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel
                  aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in
                  feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern.

              bb. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und
                  dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel -
                  keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt werden.

              cc. Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von
                  anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.

              dd. Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den
                  Arbeitsräumen zu entfernen.

                 Feuerlöscheinrichtungen

              aa. In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen
                  Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden.

              bb. Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an
                  gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein.

              cc. Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der              Bedienung der
                  Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.

              dd. Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen.

              ee. Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden.
                  Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit
                  zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten.

                 Kontrolle nach Arbeitsschluss
              Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf
              gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
              Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht benötigten
              elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen
              wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die
              Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
          Produktionsbetriebe.)

8.3       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Überwachung von Anlagen zur Erzeugung
          von elektrischem Starkstrom


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VB zur Sachversicherung                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                        Seite 35


          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der
          "Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen bis 1000 Volt" im Laufe eines jeden Jahres
          mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseitigen.
          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)

8.4       Spezielle    Sicherheitsvorschrift    zur Feuerversicherung für    Verträge,     deren
          Gesamtversicherungssumme einen Wert von 5.000.000 EUR übersteigt: Verantwortlichkeit für
          Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften

                 Die "Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb
                 ordnungsgemäß bekanntzumachen.

                 Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen
                 gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und
                 ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten begangen werden.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
          Produktionsbetriebe.)

8.5       Spezielle   Sicherheitsvorschrift zur     Feuerversicherung     für              Verträge,    deren
          Gesamtversicherungssumme einen Wert von 5.000.000 EUR übersteigt:

          Elektrische Anlagen

                 Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen mindestens einmal jährlich auf seine
                 Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen
                 qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein
                 Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb
                 derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik,
                 insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den
                 Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.

                 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden
                 und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.

                 Die Revisionspflicht gilt nicht für Risiken, die unter die Außenversicherung fallen.

                 Revisions-Verzicht
              Abweichend von der Vereinbarung nach 8.5 a. der Versicherungsbedingungen zur
              Sachversicherung verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß 8.5 a. der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung keine erheblichen Mängel festgestellt
              werden, auf die nächstfällige Prüfung.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
          Produktionsbetriebe.)

8.6       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Brennbare Flüssigkeiten und
          Verpackungsmaterial
          Abweichend von den Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und
          gewerbliche Anlagen gilt: "Brennbare Flüssigkeiten und Verpackungsmaterialien dürfen auch über
          den Tagesbedarf hinaus in den Betriebsräumen aufbewahrt werden, soweit behördliche oder
          amtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
          Produktionsbetriebe.)

8.7       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einbruchdiebstahl-, Vandalismus- und Raubversicherung:
          Der Versicherungsnehmer hat


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VB zur Sachversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                      Seite 36


                 alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebs
                 verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen
                 Betriebsteilen ruht;

                 alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen
              (Sicherungen sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen)
              uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen solange die Arbeit, von
              Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;

                 nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis
                 das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

8.8       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Leitungswasserversicherung:
          Der Versicherungsnehmer hat

                 die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen
                 Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den
                 anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;

                 nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren
                 und entleert zu halten;

                 während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig
                 zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
                 entleeren und entleert zu halten.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.)

8.9       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Sturm- und Hagelversicherung:
          Der Versicherungsnehmer hat:
          die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden,
          insbesondere, Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im
          ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den
          anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.)

8.10      Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Überschwemmungs- und Rückstauversicherung:
          Der Versicherungsnehmer hat Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und
          Rückstausicherungen stets im ordnungsgemäßen und für ihren Zweck funktionsfähigen Zustand zu
          erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der
          Technik beseitigen zu lassen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung.)

8.11      Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung
          Der Versicherungsnehmer hat:

                 Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind, hinsichtlich
                 Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen; falls der Versicherungsnehmer
                 selbst diese Tätigkeit übernimmt, muss er über die erforderliche Fachkenntnis und
                 Zuverlässigkeit verfügen,

                 Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind, anzuweisen wie bei
                 voraussichtlicher möglicher Kontamination von Vorräten und Waren oder möglicher
                 Einschränkung der Vorräte und Waren mit diesen Vorräten und Waren umzugehen ist,

                 Schutzmaßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu prüfen, dass
                 möglicherweise kontaminierte Vorräte und Waren oder Vorräte und Waren mit möglicher


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                       Seite 37


                 Einschränkung der Tauglichkeit rechtzeitig ausgesondert werden, um ein Übergreifen auf
                 andere Sachen oder auf Personen zu vermeiden.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungssversicherung)

8.12      Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung

          Bekannte Beeinträchtigungen
          Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten
          bei der Übergabe oder Einbringung von Vorräten und Waren in den versicherten Betrieb deren
          Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der
          Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren. Im Falle grob fahrlässiger
          Unkenntnis ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seines Beauftragten entspricht. Der
          Beauftragte steht dem Repräsentanten gleich.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungssversicherung)

8.13      Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung

          Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen
          Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder
          Einhaltung von Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen
          vorsätzlich abweichen und dadurch zu der behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass
          gegeben haben. Im Falle grob fahrlässiger Abweichung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
          in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder
          seines Beauftragten entspricht. Der Beauftragte steht dem Repräsentanten gleich.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungssversicherung)

8.14      Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 8. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
          genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).


                               9     Abweichung von Sicherheitsvorschriften

          Abweichungen      von    Sicherheitsvorschriften, denen die Berufsgenossenschaft, das
          Gewerbeaufsichtsamt oder eine andere zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat,
          beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.


                   10    Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften

          Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und
          Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe
          veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als
          Vertragsverletzung im Sinne von 7.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung und
          wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß
          gegen 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Abweichungen über die Dauer von
          sechs Monaten hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend.


                          11       Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften

                 Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung
                 "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht
                 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische
                 Datenverarbeitungsanlagen befinden.


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VB zur Sachversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                    Seite 38


                 11.a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt entsprechend für einzelne
                 Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des
                 Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen
                 elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.

                 PC und Server sind keine elektronischen Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser
                 Bestimmungen, sofern sich die Server nicht in einem eigens dafür vorgesehenen Raum
                 befinden.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung, einer Gesamtversicherungssumme größer
          5.000.000 EUR und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.)


                                             12    entfällt


                        13   Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude

                 In stillgelegten Betrieben und leerstehenden Gebäuden sind sämtliche Räume zu reinigen.
                 Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.

                 Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
                 Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.

                 Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person
                 gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag
                 einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu
                 verschließen hat.

                 Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten aus 13.a bis c der
                 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen
                 Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt
                 zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.


                                             14    entfällt


                                             15    entfällt


                                      16   Brandschutzanlagen

16.1      Schutz durch Brandschutzanlagen
          Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer
          ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in
          Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ
          vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere

                 Brandmeldeanlagen,

                 Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen,

                 Wasserlösch-, Sprinkleranlagen,

                 Sprühwasser-Löschanlagen,

                 Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln,


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VB zur Sachversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                     Seite 39


                 Schaum-Löschanlagen,

                 Pulver-Löschanlagen,

                 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,

                 Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.

16.2      Installation und Abnahme
          Anlagen gemäß 16.1 a. oder 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind dem
          Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren
          Mustervordruck entspricht.
          Anlagen gemäß 16.1 b. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
          sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
          gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein
          Abnahmezeugnis angezeigt.

16.3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten

                 die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage
                 abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken
                 entsprechenden Zustand zu erhalten;

                 die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie
                 die Bedienungsanleitungen zu beachten;

                 bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb
                 genommen wird;

                 für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete
                 Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen;

                 Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und 16.1. i) der
                 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer
                 anzuzeigen;

                 Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
                 eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu
                 lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig ist;

                 Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
                 eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu
                 lassen;

                 ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;

                 dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS
                 Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu
                 gestatten.

16.4      Revision
          Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten

                 Anlagen gemäß 16.1 a. und 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
                 vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur
                 Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine
                 Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die
                 VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle
                 anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur,
                 wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der


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VB zur Sachversicherung                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                          Seite 40


                  einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche
                  Gefahren erkennen kann;

                  Anlagen gemäß 16.1 a., 16.1 b. und 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur
                  Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung
                  GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten
                  Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen.

                 Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens
                 einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d. bis 16.1 g. und 16.1 i. der
                 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr
                 sowie Anlagen gemäß 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
                 mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
                 GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel
                 unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist
                 dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
              Bei Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren
              technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass
              von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden,
              wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte
              Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche
              Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.

16.5      Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß 16.3 und 16.4 der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt
          die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.

          (Der Text gilt nur bei Vorhandensein einer Brandschutzanlage.)


                                      17     Konzessionsumwandlung

          Die Umwandlung des versicherten Betriebs (Änderung der Konzession) ist nach 4. der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzeigepflichtig. Die Rechtsfolgen von
          Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung
          dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Gaststätte versichert gilt.)


                                        18    Aschenbecherklausel

          Zur Aufnahme von Asche und Tabakresten sind doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig
          schließendem Deckel zu verwenden. Die Verwendung anderer Behälter ist eine anzeigepflichtige
          Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Die Rechtsfolgen
          von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils (AT). Führt die
          Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.

          (Der Text gilt nur, wenn in der Inhaltsversicherung die Betriebsart Gaststätte und das Risiko
          Einrichtung versichert gilt.)


                                              19     Büchereien

                  Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein
                  Gesamtverzeichnis zu führen.


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VB zur Sachversicherung                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
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                  Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen.

                  Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
                  nicht gleichzeitig mit den Büchern zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
                  können.

                  Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 19. a. und 19. b. der
                  Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
                  Teils (AT).

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bücherei versichert gilt.)


          20    Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen
                                    Substraten in Biogasanlagen

          Die Verwendung anderer Substrate als
          ‒ Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne
              Einstreu)
          ‒ Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in
              landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner
              weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten
              Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und
          ‒ Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien stellt eine Gefahrerhöhung nach 4. der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung dar und ist dem Versicherer unverzüglich
              anzuzeigen.

          Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit                 ergeben   sich   aus   4.5   der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.

          (Der Text gilt nur, wenn eine Biogasanlage versichert gilt.)


                                            21     Ereignisdefinition

          Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache
          innerhalb von 72 Stunden auf allen Grundstücken dieses Vertrags anfallen. Dies gilt nicht für die
          Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie Glasbruch,
          Kühlgut und Einzel-Betriebsschließung.


                                            22     Selbstbeteiligung

          Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Schadenminderungskosten und
          Ersatz für Deckungserweiterungen und sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die
          vereinbarten Selbstbeteiligungen gekürzt.

          Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere
          Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung Anwendung.


                                       23        Entschädigungsgrenze

          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens

                  bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;

                  bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;

                  bis zu der vereinbarten Höchstentschädigung


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VB zur Sachversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                     Seite 42


                 bis zu der Jahreshöchstentschädigung inklusive mitversicherter Kosten und
                 Deckungserweiterungen; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
                 insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

                 Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23.a. bis 23.c. der
                 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind - soweit vereinbart - im Anschluss an
                 die Unterversicherungsberechnung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude-
                 und     Inhaltsversicherung   und   28.    der    Besonderen       Bedingungen       zur
                 Ertragsausfallversicherung sowie 3.2.2 der Besonderen Bedingungen zur Einzel-
                 Betriebsschließungsversicherung und nach Abzug der Selbstbeteiligung nach 22. der
                 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzuwenden.

                 Soweit eine kombinierte Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung oder eine
                 kombinierte Entschädigungsgrenze vereinbart gilt, wird diese auf den gesamten Schaden
                 zur Sach- und zur Ertragsausfalldeckung angewendet.


                    24    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
          aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer
          kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies
          gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

          Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
          Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
          Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
          wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur
          in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
          ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
          Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
          Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

          Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
          Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
          Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

          Nicht versichert sind Sachen und Ertragsausfälle, soweit aus einer dafür bestehenden speziellen
          Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.


                               25   Versicherung für fremde Rechnung

25.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

25.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

25.3      Kenntnis und Verhalten
          Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
          sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
          Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des


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VB zur Sachversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                      Seite 43


          Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
          Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
          Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


                          26    Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern

          Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens
          einzelner Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den
          übrigen Teileigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht
          berufen. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit
          entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche
          Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der
          Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer
          diese Aufwendungen zu erstatten.


                                       27    Aufwendungsersatz

27.1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

                 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
                 Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
                 geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

                 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
                 Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
                 der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
                 objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgversprechend waren oder
                 die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

                 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
                 Aufwendungsersatz nach 27.1 a) und 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur
                 Sachversicherung entsprechend kürzen.

                 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
                 höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
                 Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

                 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 27.1 a) der
                 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des
                 Versicherungsnehmers vorzuschießen.

                 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer
                 Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

                 Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten               ausschließlich im Rahmen          der
                 Feuerlöschkosten nach 15.3 der Besonderen             Bedingungen zur Gebäude-          und
                 Inhaltsversicherung mitversichert.

27.2      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
          Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.


                                28    Übergang von Ersatzansprüchen

28.1      Anspruch des Versicherers
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
          sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des


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VB zur Sachversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
          sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

28.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
          Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
          Die Rechtsfolge einer Verletzung der in Absatz 1 genannten Obliegenheit ergibt sich aus 5. des
          Allgemeinen Teils (AT).
          Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der
          Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

28.3      Verzicht auf Ersatzansprüche

                 Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
                 Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden
                 verzichtet hat.

                  Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften
                  (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des
                  Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht
                  Repräsentanten sind, richten.
              Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften
              (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei
              der        R+V-Versicherungsgruppe         bestehenden       Haftpflichtversicherung    des
              Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert
              gelten.

                 Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die
                 den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder
                 die über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt
                 werden können.


                                   29    Sachverständigenverfahren

29.1      Vereinbarung
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des
          Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
          gemeinsam vereinbaren.

29.2      Ausdehnung
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

29.3      Benennung der Sachverständigen
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

                 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
                 Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
                 Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
              Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
              Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort
              zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
              Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

                 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
                 Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner


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VB zur Sachversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
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                 keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in
                 einem ähnlichen Verhältnis steht.

                 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
                 Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter 29.3 b) der Versicherungsbedingungen
                 zur Sachversicherung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die
                 Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag
                 einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

29.4      Feststellungen der Sachverständigen
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
          abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
          Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
          auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          verzögern.

29.5      Kosten des Verfahrens
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

29.6      Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.

29.7      Umfang
          Den Umfang der Feststellung regeln die Besonderen Bedingungen zur Gebäude-, Inhalts- und
          Ertragsausfall/Einzel-Betriebsschließungsversicherung.


                              30   Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

          Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe der Versicherer
          - Regulierungsbeauftragte - oder die im Falle des Sachverständigenverfahrens ernannten
          Sachverständigen   sowie    der     Obmann    sind   verpflichtet,   zwecks     Wahrung   von
          Geschäftsgeheimnissen    in    ihren  Schadenberechnungen,         Regulierungsberichten oder
          Sachverständigengutachten die im Schaden betroffenen Positionen nach Bezeichnung, Art, Menge,
          Zusammensetzung, Gewicht und Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem
          Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.


                             31    Kündigung nach dem Versicherungsfall

31.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
          Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
          dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
          Dieses Kündigungsrecht gilt für jeden zwischen den Parteien bestehenden Gebäude-, Inhalts- oder
          Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherungsvertrag.

31.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
          jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.


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31.3      Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                                            32    Wartezeit

                 Der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben
                 und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Vulkanausbruch
                 und die Einzel-Betriebsschließungsversicherung beginnen mit dem Ablauf von zwei Wochen
                 ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).

                 Sofern eine Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherung zu den in 32. a. der
                 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Gefahren vereinbart ist, gelten
                 hierüber nur solche Schäden versichert, deren auslösender Sachschaden nach der
                 vereinbarten Wartezeit eintritt.

                 Die Regelungen nach 32. a. und 32. b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
                 entfallen, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und
                 der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag
                 fortgesetzt wird.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und
          Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie
          Vulkanausbruch und Einzel-Betriebsschließung.)


                        33   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

33.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

                  Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
                  Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
              Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in der
              Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
              Schadens als bewiesen.

                 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
                 berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
                 Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis
                 zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den
                 Einwand der groben Fahrlässigkeit.

33.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                     34    Generelle Ausschlüsse

34.1      Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
          Schäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen / kriegsähnlichen Ereignissen sind innerhalb
          Deutschlands mitversichert. Der Ausschluss von Schäden infolge Krieg erstreckt sich innerhalb
          Deutschlands somit nur auf Schäden aus laufenden Kriegshandlungen.


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VB zur Sachversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
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34.2      Ausschluss Kernenergie
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
          Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung
          fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt oder
          auf einem unmittelbar daran angrenzenden Nachbargrundstück, betriebsbedingt vorhandene oder
          verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
          Aktivierung. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von Kernreaktoren,
          Kernkraftwerken, Lager von Kernbrennstoffen und/oder Kernbrennstoffabfällen sowie
          Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe.

34.3      Generelle Ausschlüsse im Ausland ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen

                 Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie
                 Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.
              Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
              politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder
              Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
              Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

                 Schäden in Belgien und den Niederlanden durch Flut und Überschwemmung.

                 Schäden durch Erdbeben und Tsunami in Griechenland, Japan, Taiwan, Kalifornien (USA),
                 Mexiko, Portugal, Italien sowie der Türkei.

34.4      Nationale Gesetzgebung
          In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen
          Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere

                 Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes
                 Naturelles" in Frankreich ergeben würden,

                 Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen
                 Notstands in Spanien führt: "Calamidad National",

                 Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in
                 Belgien und Italien ergeben würden,

                 Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der
                 Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden,

                 Ansprüche, die sich in Norwegen aus dem Gesetz über die Elementarschadenversicherung
                 vom 16.06.1989 (ACT NO. 70, Act on Natural Damage Insurance) oder aus entsprechenden
                 Nachfolgeregelungen ergeben.

34.5      Zusätzliche Ausschlüsse im Ausland
          Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden

                 Schäden, die durch das "Consorcio de Compensación de Seguros" in Spanien gedeckt sind,

                 Schäden durch Innere Unruhen in Nordirland.

34.6      Ausschluss von politischen Gefahren im Ausland

                 Schäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche
                 über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die "Namibian
                 Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind,

                 Schäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne
                 der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                       Seite 48


                                    35    Steuer bei Auslandsrisiken

          Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der
          deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
          ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede
          Beitragsberechnung zur Verfügung stellen.
          Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich
          abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder
          ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die
          Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende
          Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.


                                               36    entfällt


                                               37    entfällt


                                         38   Beitragsanpassung

38.1      Beitragsberechnung
          Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen
          Beitragssatz für die einzelne Risikoart einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere
          Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es
          werden feste Beitragszuschläge erhoben.

38.2      Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung

                 Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
                 Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des
                 Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete
                 Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur
                 in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische
                 Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
                 berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem
                 Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.

                 Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
                 mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
              Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach
              versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
              zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und
              Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
              voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der
              Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der
              Versicherungstechnik und -mathematik beachtet.
              Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.
              Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
              Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
              Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
              als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
              Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
              Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
              Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
              Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
              Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.


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VB zur Sachversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                    Seite 49


38.3      Wirksamkeit
          Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor
          Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
          Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
          des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
          Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
          informiert.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                   Seite 50


     Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
1     Versicherte Schäden                                                                           51
2     entfällt                                                                                      51
3     entfällt                                                                                      51
4     Daten und Programme                                                                           51
5     Nicht versicherte Sachen                                                                      51
6     Versicherungsort                                                                              52
7     entfällt                                                                                      52
8     Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke                                                         52
9     Versicherungssumme                                                                            52
10    Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen                                            52
11    Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen                                           53
12    entfällt                                                                                      54
13    Vorsorgeversicherungssumme                                                                    54
14    entfällt                                                                                      54
15    Mitversicherte Kosten                                                                         54
16    Umfang der Entschädigung                                                                      58
17    Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei                      60
18    Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer                             60
19    Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie               61
20    entfällt                                                                                      62
21    entfällt                                                                                      63
22    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                      63
23    Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                 64
24    Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang                                                     64
25    Sachverständigenverfahren                                                                     65
26    Ausschluss Terrorschäden                                                                      67
27    Führung                                                                                       67
28    Prozessführung                                                                                68


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                          Seite 51


      Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung

                                           1     Versicherte Schäden

          Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist,
          leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine versicherte Gefahr
          zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines versicherten Ereignisses abhandenkommen.


                                                   2    entfällt


                                                   3    entfällt


                                           4    Daten und Programme

4.1       Schaden am Datenträger
          Entschädigung für Daten und Programme gemäß 4.2 und 4.3 der Besonderen Bedingungen zur
          Gebäude- und Inhaltsversicherung und 2. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
          wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und
          Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger
          (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme
          gespeichert waren, verursacht wurde.

4.2       Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
          Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und
          Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die
          Daten und Programme erforderlich sind.
          Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-
          Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

4.3       Sonstige Daten und Programme
          Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen von 26.1 der Besonderen
          Bedingungen zur Inhaltsversicherung.
          Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme
          und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch
          auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

4.4       Ausschlüsse
          Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
          berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher
          der Zentraleinheit befinden.


                                       5       Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind

                 Grund und Boden, Gewässer.

                 Container, Baubuden, Zelte, Traglufthallen soweit es sich nicht um Waren und Vorräte
                 handelt und deren Inhalt;

                 zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; Teile und Zubehör
                 davon sind nicht ausgeschlossen, sofern sie zu den Waren und Vorräten gehören. Nicht
                 ausgeschlossen gelten jedoch Gabelstapler, auch wenn sie zugelassen sind.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                      Seite 52


                                           6    Versicherungsort

                  Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
              Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
              bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
              örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
              abhandenkommen.
              Versicherungsort sind, soweit in den Speziellen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, die im
              Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
              Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
              Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) sind auch in unmittelbarer Umgebung
              des Versicherungsgrundstücks versichert.


                                                 7    entfällt


                            8   Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke

8.1       Geltungsbereich
          Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je
          Betriebsgrundstück   und     Versicherungsfall   inklusive  mitversicherter  Kosten    und
          Deckungserweiterungen auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

8.2       Verzeichnis
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht
          Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
          Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die
          Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.


                                       9       Versicherungssumme

                 Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im
                 Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach 3. der Besonderen
                 Bedingungen zur Gebäudeversicherung und 17. der Besonderen Bedingungen zur
                 Inhaltsversicherung entsprechen soll.

                 Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
                 die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des
                 Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.

                 Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem
                 Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung nach 16.6. der
                 Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung zur Anwendung kommen.


                    10    Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen

          Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag mit Bestandserhöhungen vereinbart ist,
          gilt:

10.1      Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, wird gebildet aus
          den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und
          den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.

10.2      Herkunft der Wertzuschläge
          Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                         R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der
          ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.

          Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
          Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um
          die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der
          Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr
          verändert haben.

10.3      Preisindizes
          Soweit sie angewendet werden, sind für 10.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
          Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
          veröffentlichten Preisindizes maßgebend.

10.4      Nachversicherungen
          Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei
          Monaten beantragt wurden.

10.5      Haftung des Versicherers
          Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der
          Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres
          ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert worden sind.
          Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer
          eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
          Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im
          Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 10.2 und 10.4 der Besonderen
          Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum
          Versicherungswert am gleichen Tag.

10.6      Kündigungsregel
          Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger
          Frist außer Kraft setzen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung mit Einschluss von
          Bestandserhöhungen.)


                   11    Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen

          Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag ohne Bestandserhöhungen vereinbart ist,
          gilt:

11.1      Versicherungssumme
          Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet
          aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme)
          und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.

11.2      Herkunft der Wertzuschläge
          Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge.
          Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der
          ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.

          Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
          Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um
          die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der
          Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr
          verändert haben.

11.3      Preisindizes


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                       Seite 54


          Soweit sie angewendet werden, sind für 11.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
          Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
          veröffentlichten Preisindizes maßgebend.

11.4      Versichererhaftung
          Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der
          Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres
          ausreichend war.
          Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer
          eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
          Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im
          Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 11.2 der Besonderen Bedingungen
          zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert
          am gleichen Tag.

11.5      Kündigungsregel
          Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger
          Frist außer Kraft setzen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung ohne Einschluss von
          Bestandserhöhungen.)


                                               12    entfällt


                                  13    Vorsorgeversicherungssumme

                 Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der
                 Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen
                 die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder
                 Minderung des Schadens nicht ausreicht.

                 Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte
                 der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
                 darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.

          (Der Text gilt nur, wenn eine Vorsorgeversicherung vereinbart ist.)


                                               14    entfällt


                                       15    Mitversicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
          einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:

15.1      Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte
          einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen
          Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.
          Dazu gehören auch Kosten für das Aufräumen, den Abbruch, die Abfuhr und die Isolierung radioaktiv
          verseuchter Sachen, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.

15.2      Bewegungs- und Schutzkosten
          Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der
          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt,


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                       Seite 55


          verändert oder geschützt werden müssen, auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag
          gegen dieselbe Gefahr versichert sind.
          Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
          Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
          von Öffnungen.

15.3      Feuerlöschkosten
          Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für
          geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im
          öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit der Versicherungsnehmer
          nach dem im Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadenort gültigen Landesfeuerwehrgesetz zum
          Kostenersatz verpflichtet ist oder in Anspruch genommen werden kann.
          Im Versicherungsfall werden auch Belohnungen in angemessener Höhe ersetzt, die der
          Versicherungsnehmer, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, an eigene oder fremde
          Feuerlöschkräfte, welche sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, zahlt.

15.4      Mehrkosten infolge Preissteigerung

                 Mehrkosten infolge Preissteigerungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch
                 Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                 oder Wiederbeschaffung.

                 Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
                 unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch
                 bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

                 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen oder Kapitalmangel werden nicht
                 ersetzt.

15.5      Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen

                 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die
                 Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche
                 Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze
                 und Verordnungen.
              Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden,
              sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.

                 Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwerts für die versicherte und vom Schaden
                 betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt.
              Die Entschädigung für die Anrechnung des Restwerts ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der
              sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache
              zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und
              Abbruchkosten.

                 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
                 behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden
                 die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an
                 bisheriger Stelle entstanden wären.

                 Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
                 Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer
                 abzutreten.

15.6      Mehrkosten durch Technologiefortschritt
          Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
          Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die
          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge
          Technologiefortschritts nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
          aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                      Seite 56


15.7      Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der
          Gebäudebestandteile
          Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der
          Gebäudebestandteile sind Mehrkosten die bei der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der
          versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte, aber mit verbesserten
          Verbrauchswerten entstanden sind.
          Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen
          Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.

15.8      Zeitwert bei Mehrkosten
          Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die vorgenannten Mehrkosten (15.4 bis 15.7)
          nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen
          Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten
          nicht ersetzt.

15.9      Kosten für die Dekontamination von Erdreich

                 Deckungsumfang
              Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer
              aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall
              aufwenden muss, um

              aa. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder
                  gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und
                  nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;

              bb. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
                  oder zu vernichten;

              cc. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
                  wiederherzustellen.

                 Gesetzesgrundlage
              Die Aufwendungen gemäß 15.9 a) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
              Inhaltsversicherung werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen

              aa. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
                  Versicherungsfalls erlassen wurden;

              bb. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden
                  ist;

              cc innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der
                 Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen
                 Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
                 Kenntniserhalt zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben
                 sich aus 5. des Allgemeinen Teils.

                 Altlasten
              Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
              werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
              erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag
              ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
              Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige
              festgestellt.

                 Abgrenzung Behördenauflagen
              Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
              Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung
              werden nicht ersetzt.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                      Seite 57


15.10     Kosten des Sachverständigenverfahrens
          Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
          Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
          Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.

15.11     Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
          Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen sind Kosten, die dadurch begründet sind, dass durch
          den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes
          entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften
          verpflichtet ist.
          Kosten für die Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination, Verseuchung oder
          Verunreinigung von Erdreich, Wasser oder Luft werden nicht ersetzt.

15.12     entfällt

15.13     Mehrkosten infolge erhöhtem Energieverbrauch im Schadenfall
          Sofern nicht als Hauptschaden zu entschädigen, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den
          erhöhten Energieverbrauch infolge eines Versicherungsfalls.

15.14     entfällt

15.15     Kosten für Mehrverbrauch von Flüssigkeiten oder Erdgas
          Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellten Flüssigkeiten sowie
          von Erdgas sind Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalls in der
          Leitungswasser- und Wasserlöschanlagenleckageversicherung Leitungswasser, Leitungswasser
          gleichgestellte Flüssigkeiten oder Erdgas (das der Versorgung der Heizungsanlagen der
          versicherten Gebäude dienen sollte) austreten und der Mehrverbrauch durch das
          Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.)

15.16     Kosten für Notverschluss
          Kosten für einen Notverschluss sind Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen
          (Notverschalungen, Notverglasungen) in der Glasversicherung, und zwar auch dann, wenn der
          Versicherungsnehmer den Auftrag ohne vorherige Absprache mit dem Versicherer erteilt.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Glasversicherung.)

15.17     Zusätzliche Montagekosten
          Zusätzliche Montagekosten sind die für zusätzliche Leistungen notwendigen Kosten in der
          Glasversicherung, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
          verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)

15.18     Kosten für Anstriche und Folien
          Kosten für Anstriche und Folien sind Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
          Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen in der Glasversicherung.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)

15.19     Kosten für das Bewegen von Schutzgittern
          Kosten für das Bewegen von Schutzgittern sind Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von
          Sachen im Rahmen der Glasversicherung, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B.
          Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)

15.20     Kosten für Rahmen und Beschläge
          Kosten für Rahmen und Beschläge sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
          Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen im Rahmen der Glasversicherung.


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Stand 01.09.2020                                                           Seite 58


          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)

15.21     Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln
          Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln sind die infolge eines
          Versicherungsfalls im Rahmen der Glasversicherung notwendigen Kosten für die Beseitigung von
          Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von
          Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch
          Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch
          Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen
          sind.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Glasversicherung.)


                                    16    Umfang der Entschädigung

16.1      Entschädigungsberechnung
          Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist,

                 bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den
                 Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;

                 bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
                 Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die
                 Reparatur   nicht     auszugleichenden     Wertminderung,      höchstens      jedoch    den
                 Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten
                 werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
                 dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte
                 werden angerechnet.

                 Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer
                 zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein
                 eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der
                 Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am
                 Schadentag.

                 Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist;
                 dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
                 des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung
                 des Schadens.

          Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

16.2      Neuwertschaden
          Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der
          Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) einen Anspruch nur, soweit und
          sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er
          die Entschädigung verwenden wird, um

                  Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
              Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
              zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
              Deutschland wiederhergestellt wird;
              auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung
              an der bisherigen Stelle entstanden wäre;

                 bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und
                 Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des
                 Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen
                 können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                        Seite 59


                 bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

                 Die Entnahme von Sachen aus               einem   Ersatzteil-   oder   Reservelager   gilt   als
                 Wiederherstellung/-beschaffung.

                 Leasing von gleichartigen Sachen steht der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung
                 dann gleich, wenn die im Leasingvertrag vorgesehene Kaufoption verbindlich
                 wahrgenommen wird.
              Die in 16.2, Satz 1, der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
              genannte Frist wird für diesen Fall auf fünf Jahre verlängert.

16.3      Zeitwertschaden
          Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den
          Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die
          Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache
          gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. Dies gilt auch,
          falls für eine Position Versicherung zum Zeitwert vereinbart ist.

16.4      Gemeiner Wert
          Für Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die
          laufende    Produktion    nicht   mehr   benötigte   Fertigungsvorrichtungen,  erwirbt    der
          Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen
          Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 b)
          oder 16.2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und
          die Wiederherstellung notwendig ist.

16.5      Höherhaftung
          Der Versicherer gewährt über die zuletzt dokumentierte Versicherungssumme für Gebäude und
          Inhalt hinaus eine Höherhaftung in dem vereinbarten Umfang. Davon unberührt bleiben
          Höchstentschädigungen sowie Vorräte auf Basis der Stichtagsversicherung.

16.6      Unterversicherung

                  Ist die Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung niedriger als der Versicherungswert
                  unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
              Im Fall der Unterversicherung wird – sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird – die
              Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
              in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
              Berechnungsformel gekürzt:
              Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme zuzüglich
              Höherhaftung dividiert durch den Versicherungswert.
              Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte
              Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen
              Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt.
              Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die
              Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
              entsprechend gekürzt.

                 Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.

                 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung

              aa. 16.6 a und 16.6 b der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist
                  nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal
                  500.000 EUR nicht übersteigt.

              bb. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung
                  vereinbart ist und nicht für die selbständige Außenversicherung.

              cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung
                  vereinbart ist, und für die selbständige Außenversicherung werden bei Feststellung des


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                    Gesamtbetrags der Versicherungssummen gemäß 16.6 c aa der Besonderen Bedingungen
                    zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht berücksichtigt.

16.7      Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
          bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.

16.8      Umsatzsteuer
          Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
          Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


          17    Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei

17.1      Verantwortung des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer die Anlagenkartei oder einen Ausdruck davon für
          Gebäude und/oder Betriebseinrichtung zur Verfügung.

17.2      Verantwortung des Versicherers
          Der Versicherer ermittelt auf eigene Verantwortung anhand der in der Anlagenkartei erfassten
          Anschaffungskosten am Anschaffungstag den Wert der zu versichernden Sachen. Als Grundlage für
          die Umrechnung werden die in Fachserie 17, Reihe 2 und 4 vom Statistischen Bundesamt
          veröffentlichten Indexreihen "gewerbliche Betriebsgebäude und/oder gewerbliche Arbeitsmaschinen
          bzw. Büromaschinen" oder andere mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Indexreihen
          verwendet.
          Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der
          zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für
          Preissteigerungen.

17.3      Richtigkeit der Kartei
          Die Verantwortung für die Richtigkeit der Systematik der Anlagenkartei und die richtige Umrechnung
          zur Ermittlung der Versicherungssumme übernimmt der Versicherer. Abweichend von 16.6 der
          Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und
          Anrechnung einer Unterversicherung insoweit verzichtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und
          Vollständigkeit der Daten (Gegenstand, Anschaffungsjahr und Anschaffungskosten) der
          Anlagenkartei verbleibt bei dem Versicherungsnehmer.

17.4      Beschränkung auf Neuwert
          Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als
          Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als
          Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert"
          erfassten Gegenstände, soweit sie in der dem Versicherer vorgelegten Anlagenkartei des
          Versicherungsnehmers ausgewiesen sind.

17.5      Kündigungsoption
          Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
          Monats gekündigt werden.

          (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten
          Anlagenkartei zugrunde liegt.)


               18    Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer

18.1      Grundsatz
          Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf
          die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine
          körperliche Erfassung der Gebäude und/oder der Betriebseinrichtung vornimmt und entsprechende
          Wertgutachten erstellt. Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme
          für die Position Gebäude und/oder Betriebseinrichtung.


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Stand 01.09.2020                                                        Seite 61


18.2         Wertzuschlagsklausel
             Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der
             zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für
             Preissteigerungen.

18.3         Beschränkung auf Neuwert
             Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als
             Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als
             Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert"
             erfassten Gegenstände.

18.4         Kündigungsregel
             Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
             Monats gekündigt werden.

             (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den
             Versicherer und Wertzuschlag zugrunde liegt.)

             oder


                    18 a Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer

18a.1        Grundsatz
             Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf
             die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine
             körperliche Wertfestsetzung der Gebäude vornimmt und entsprechende Wertgutachten erstellt.
             Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme für die Position Gebäude.

18a.2        Gleitende Neuwertversicherung
             Ist für Gebäude die gleitende Neuwertversicherung vereinbart, so errechnet der Versicherer den
             ermittelten Betrag anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für
             Wohngebäude.

18a.3        Beschränkung auf gleitenden Neuwert
             Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheins als
             Position "Gebäude zum gleitenden Neuwert" erfassten Gebäude.

18a.4        Kündigungsregel
             Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
             Monats gekündigt werden.

             (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den
             Versicherer und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.)


        19    Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie

19.1         Grundsatz
             Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
             Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme
             nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist.

19.2         Falsche Grundsumme
             Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den
             tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme aus den Werten
             der versicherten Sachen auf Preisbasis des Jahres 1970 (Grundsumme) mit den Wertzuschlägen
             für Preissteigerungen zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den
             Bestimmungen über Unterversicherung nach diesen Versicherungsbedingungen.


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Stand 01.09.2020                                                      Seite 62


19.3        Geltungsbereich
            19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt

                   für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position „Gebäude nach der WZ-
                   Klausel" erfassten Gebäude;

                   für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten
                   nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;

                   solange     nicht   ein     weiterer     Gebäude-Versicherungsvertrag       desselben
                   Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.

19.4        Kündigungsregel
            Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
            Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des
            nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
            durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

            (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß
            Wertermittlungsrichtlinie und Wertzuschlag zugrunde liegt.)

            oder


       19    Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie

19.1        Grundsatz
            Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
            Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme
            nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist.

19.2        Falscher Wert 1914
            Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den
            tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig
            bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über Unterversicherung
            nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung.

19.3        Geltungsbereich
            19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt

                   für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position "Gebäude zum Wert
                   1914" erfassten Gebäude;

                   für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten
                   nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;

                   solange     nicht   ein     weiterer     Gebäude-Versicherungsvertrag       desselben
                   Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.

19.4        Kündigungsregel
            Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
            Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des
            nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
            durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

            (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß
            Wertermittlungsrichtlinie und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.)


                                               20    entfällt


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Stand 01.09.2020                                                      Seite 63


                                              21    entfällt


                          22    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

22.1      Fälligkeit der Entschädigung

                Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und
                zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
              Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
              Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

                 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem
                 der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
                 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

                 Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für
                 Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die
                 laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der
                 Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
                 Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

22.2      Wiederherstellungsfrist
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 22.1 b. oder 22.1 c. der
          Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung geleisteten Entschädigung
          verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb
          einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

22.3      Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

                 die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
                 geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;

                 der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt
                 zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung
                 oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen
                 hat;

                 der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;

                 die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

22.4      Berechnung der Fristen
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß 22.1, 22.3 a. und 22.3 b. der Besonderen Bedingungen zur
          Gebäude- und Inhaltsversicherung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
          Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
          werden kann.

22.5      Zahlungsaufschub
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

                 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

                 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
                 seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;

                 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die
                 Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.


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                                 23   Wiederherbeigeschaffte Sachen

23.1      Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

23.2      Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
          die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
          Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

23.3      Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung

                 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
                 zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
                 Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung
                 zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der
                 Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
                 Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
                 Wahlrecht auf den Versicherer über.

                 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
                 zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die
                 bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der
                 Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
                 zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
                 schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die
                 Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
                 Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
                 von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

23.4      Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
          behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur
          Gebäude- und Inhaltsversicherung bei ihm verbleiben.

23.5      Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

23.6      Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
          hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
          mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

23.7      Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
          Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt
          hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch
          Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


                         24    Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang

24.1      Rechtsfolgen

                 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
                 Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                            R+V Allgemeine Versicherung AG
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                 der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis
                 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

                 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
                 Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

                 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er
                 hiervon Kenntnis erlangt.

24.2      Kündigungsrecht

                 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
                 einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
                 innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt
                 wird.

                 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
                 jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
              fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
              Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

                 Im Falle der Kündigung nach 24.2 a. und 24.2 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude-
                 und Inhaltsversicherung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

24.3      Anzeigepflicht

                 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in
                 Textform anzuzeigen.

                 Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
                 Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
                 hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer
                 bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

                 Abweichend von 24.3 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
                 Inhaltsversicherung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung
                 zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn
                 zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
                 abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                                   25    Sachverständigenverfahren

          In Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt:

25.1      Umfang der Feststellungen
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

                 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                 Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden
                 Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;

                 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

                 die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;

                 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

25.2      Zusammentreffen mit Maschinenversicherung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                     Seite 66


                Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein
                Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der
                Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und
                des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt
                wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden
                Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
                vereinbaren.

                Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
                Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung
                ausgedehnt werden.

                Für das Sachverständigenverfahren gilt:

             aa. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der
                 Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf
                 zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen
                 einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter
                 Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen
                 Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach
                 Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der
                 säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
                 In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.

             bb. Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
                 Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
                 keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen
                 in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

             cc. Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren
                 Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter bb) gilt entsprechend für die Benennung
                 eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so
                 wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
                 Amtsgericht ernannt.

                Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
                zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die
                Maschinenversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

                Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig.
                Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann
                übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
                Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
                Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig.

                  Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
                  verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
                  erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die
                  Versicherer die Entschädigung.
             Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies
             gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
             verzögern.

                Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
                Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel.

                Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als
                Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt
                sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                       Seite 67


                 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach 7 der Allgemeinen
                 Bedingungen zur Sachversicherung nicht berührt.


                                    26    Ausschluss Terrorschäden

          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Terrorakte.
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
          in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
          staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

          (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU inklusive Kosten versichert gelten.)

          oder


                                    26   Schäden durch Terrorismus

26.1      Ausschluss
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Terrorakte.

26.2      Definition
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
          in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
          staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

26.3      Wiedereinschluss
          Abweichend von 26a.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und
          nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden
          gelten, soweit jeweils vereinbart, Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der
          folgenden Bestimmungen als versichert:

                 Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.

                 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Sachschäden
                 sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen:

              aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen.

              bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser,
                  Telekommunikation).

                 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten
                 Jahreshöchstentschädigung.

                 Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer
                 jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
                 nach Zugang wirksam.

          (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive
          Kosten versichert gelten.)


                                             27 Führung
          Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen                      des
          Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                         Seite 68


          Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten
          Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils
          gültigen Höhe.

          (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft)


                                          28    Prozessführung

          Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
          vereinbart:

                 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur
                 gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

                 Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
                 gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach
                 Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.

                 Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung
                 notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit
                 der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der
                 Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten
                 Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
                 Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht
                 entsprochen, so gilt 28. b) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
                 Inhaltsversicherung nicht.

          (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)


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BB zur Gebäudeversicherung                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                            Seite 69


                Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                         Seite


1    Versicherte Sachen                                                                      70
2    entfällt                                                                                70
3    Versicherungswert                                                                       70
4    Summenausgleich                                                                         71
5    Mietverlust                                                                             71
6    Mitversicherte Kosten                                                                   72
7    entfällt                                                                                73
8    entfällt                                                                                73
9    Gleitende Neuwertversicherung                                                           73


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BB zur Gebäudeversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                        Seite 70


                Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung

                                          1   Versicherte Sachen

          Versichert sind/ist

                  die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige                        bauliche
                  Grundstücksbestandteile sowie außen am Gebäude angebrachte Sachen,

                  das Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die der Instandhaltung
                  oder dem wirtschaftlichen Zweck des versicherten Gebäudes dienen soweit sie sich in dem
                  Gebäude befinden,

                  die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Versicherungsgrundstück
                  befindlichen Baustoffe, gegen Feuerschäden, während der Zeit des Rohbaus bis zur
                  bezugsfertigen Herstellung des Gesamtobjekts, längstens für den vereinbarten Zeitraum;

                  sonstige im Versicherungsschein bezeichnete Sachen.


                                                 2    entfällt


                                          3    Versicherungswert

          Der Versicherungswert von Gebäuden, Grundstücksbestandteilen und fest mit dem Gebäude oder
          Grundstück verbundenem Zubehör ist

                  der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert                         einschließlich
                  Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.

                  der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus
                  dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch
                  den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands.

                 der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent
                 des Neuwerts oder des gleitenden Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); der Zeitwert ergibt
                 sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere
                 durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands.
              Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert, sofern das Gebäude für seinen
              Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers zum Schadenzeitpunkt in
              Verwendung ist. Voraussetzung ist die Erhaltung des Gebäudes in seinem ordnungsgemäßen
              Zustand.

                 der gemeine Wert, falls die Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls
                 das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde
                 Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im
                 Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
              gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude
              oder für das Altmaterial.

                  Umsatzsteuer
              Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

                 Kunstgegenstände
              Für den Versicherungswert von Gebäuden sind Kunstgegenstände nur mit dem Preis für das
              Anfertigen qualifizierter Kopien zu berücksichtigen.


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Stand 01.07.2025                                                        Seite 71


                                       4    Summenausgleich

               Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen
               Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf
               diejenigen     Positionen     aufgeteilt,   bei     denen      nach   Aufteilung    einer
               Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die
               Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung
               des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für
               die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind.

               Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche
               Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel:
               Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der
               jeweiligen Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen
               unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus
               Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme.

               Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist,                  gilt   als
               Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags.

               Vom Summenausgleich ausgenommen sind

            aa. Wertfestsetzung nach Wertermittlungsrichtlinie,

            bb. Versicherungssummen        gemäß        der       Vereinbarung   Vorsorgeversicherung     für
                Bestandserhöhungen,

            cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

               Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der
               Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke.


                                           5     Mietverlust

               Gegenstand der Deckung
            Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen
            Grundstücksbestandteile infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag zerstört oder
            beschädigt, leistet der Versicherer bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze Ersatz für den
            dadurch entstehenden Mietausfallschaden.

              Mietausfallschaden
            Der Mietausfallschaden besteht aus

            aa. dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach
                diesem Vertrag, kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der
                Miete ganz oder teilweise zu verweigern,

            bb. dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts zuzüglich der Räume, die der
                Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge
                eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind, falls dem
                Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht
                zugemutet werden kann,

            cc. etwaig fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten.
                Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem Vertrag
                nicht vermietet oder genutzt waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung oder
                Nutzung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen
                wird.

               Daten und Programme


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BB zur Gebäudeversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                       Seite 72


              Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
              und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem
              Vertrag am Datenträger, auf die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
              Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Mietausfallschäden durch den Verlust, die
              Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
              Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder
              die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

                Versicherungswert
              Der Versicherungswert ist

              aa. für vermietete Räume der Mietwert in der vereinbarten Haftzeit,

              bb. für selbst genutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume der ortsübliche Mietwert
                  in der vereinbarten Haftzeit,

              cc. die Summe der fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten der im Versicherungsvertrag
                  bezeichneten Gebäude für die Dauer der vereinbarten Haftzeit.

                 Entschädigungsberechnung, Haftzeit

              aa. Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder
                  benutzbar sind.

              bb. Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung
                  der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu
                  vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt,
                  höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten.

              cc. Mietausfall nach 5 e. aa. und 5 e. bb. der Besonderen Bedingungen zur
                  Gebäudeversicherung wird höchstens für die vereinbarte Dauer seit dem Eintritt des
                  Versicherungsfalls ersetzt (Haftzeit).

                 Feststellungen der Sachverständigen
              Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ergänzend zu 25.1 der Allgemeinen
              Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung enthalten

              aa. den nach dem Versicherungsvertrag versicherten Mietausfallschaden und die versicherten
                  Kosten,

              bb. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Mietausfall- und
                  Kostenschaden beeinflussen.

                 Vergrößerung des Mietverlustschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
                 Betriebsbeschränkungen

              aa. Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge behördlicher
                  Wiederherstellungsbeschränkungen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des
                  Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen sind mitversichert.

              bb. Wenn       die    Wiederherstellung     des  Gebäudes        aufgrund     behördlicher
                  Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die
                  Vergrößerung des Mietverlustschadens nur gehaftet soweit er auch bei Wiederherstellung
                  an der bisherigen Stelle entstanden wäre.


                                        6   Mitversicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
          einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten.


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6.1       Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen
          Der Versicherer ersetzt in der Feuerversicherung entstehende Kosten für die Rekultivierung
          gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)

6.2       Kosten für das Entfernen umgestürzter Bäume
          Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Sturmversicherung auch Aufwendungen für das Entfernen
          durch Sturm umgestürzter oder abgeknickter Bäume vom Versicherungsgrundstück.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.)

6.3       Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
          Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der
          Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sind außerhalb versicherter Gebäude auf
          dem Versicherungsgrundstück im Rahmen der Leitungswasserversicherung mitversichert.

          (Der Text gilt nur, wenn im Rahmen der Leitungswasserversicherung die erweiterte Versicherung
          von Ableitungsrohren versichert gilt.)


                                               7    entfällt


                                                8   entfällt


                                  9    Gleitende Neuwertversicherung

          Soweit für Gebäude die Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, gilt zusätzlich:

9.1       Versicherungswert
          Versicherungswert von Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen des
          Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes.
          Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
          Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwerts zu berücksichtigen.
          Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht
          Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt des
          Versicherungsfalls.

9.2       Ermittlung der Versicherungssumme

                 Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im
                 Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß 9.1 der Besonderen
                 Bedingungen zur Gebäudeversicherung entsprechen soll.

                 In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als ausreichend
                 vereinbart, wenn

              aa. sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen
                  festgesetzt wird,

              bb. der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres
                  zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet.

              Wird die nach aa. bis bb. ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der
              Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
              Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche
              Maßnahmen durchgeführt wurden.


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BB zur Gebäudeversicherung                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                      Seite 74


9.3       Beitrag
          Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme "Wert 1914", der
          vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (gemäß 9.4 a) der Besonderen Bedingungen
          zur Gebäudeversicherung).
          Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten
          Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem
          jeweils gültigen Anpassungsfaktor.

9.4       Anpassung des Beitrags

                 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß
                 der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.

                 Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres
                 für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz,
                 um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für
                 Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für
                 das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
                 Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des
                 Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen
                 nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma
                 errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf
                 oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.

                 Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats,
                 nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist,
                 durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
                 Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als
                 Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer
                 Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit
                 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
              In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des
              Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher
              Überversicherung bleibt unberührt.


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                 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite
1     Versicherte Sachen                                                                          76
2     Daten und Programme als Handelsware                                                         76
3     Sonstige Betriebseinrichtung                                                                76
4     Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern                                  76
5     Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern                                        76
6     Eigentumsverhältnisse                                                                       76
7     Anschauungsmodelle und Ähnliches                                                            78
8     Dekorationsmittel                                                                           78
9     Bargeld und Wertsachen                                                                      78
10    Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors                                                    79
11    Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung                                              79
12    Freizügigkeit                                                                               80
13    Abhängige Außenversicherung                                                                 80
14    entfällt                                                                                    80
15    entfällt                                                                                    80
16    entfällt                                                                                    80
17    Versicherungswert von beweglichen Sachen                                                    81
18    Summarische Versicherung                                                                    83
19    entfällt                                                                                    83
20    entfällt                                                                                    83
21    Originalfilme/Negative                                                                      83
22    Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen                                     83
23    Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte                                                 84
24    Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung                                             85
25    Medien der Unterhaltungselektronik                                                          86
26    Mitversicherte Kosten                                                                       86
27    Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung                             88
28    Mehrkostenversicherung                                                                      90


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                 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung

                                            1    Versicherte Sachen

          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen.
          Die Entschädigung für Daten und Programme richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
          über Daten und Programme.
          Bewegliche Sachen sind die

                 kaufmännische Betriebseinrichtung,

                 technische Betriebseinrichtung           (einschließlich   dazugehöriger   Fundamente       und
                 Einmauerungen),

                 Waren und Vorräte.


                              2    Daten und Programme als Handelsware

          Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger
          gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte
          Datenträger zuzuordnen ist.


                                    3   Sonstige Betriebseinrichtung

          Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen sowie sonstige bauliche
          Grundstücksbestandteile und am Gebäude außen angebrachte Sachen, die der
          Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat
          und für die er die Gefahr trägt.
          Dazu zählen auch eigene Automaten samt Inhalt.


                4    Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern

                 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern sind bis zur vereinbarten
                 Entschädigungsgrenze mitversichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen
                 des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere,
                 Wertsachen und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.

                 Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht
                 versichert.


                     5   Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern

          Abweichend von 5. c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung sind
          zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen von Betriebsangehörigen
          und Besuchern in ruhendem Zustand bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze im Rahmen der
          Feuerversicherung gemäß 17.3 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung mitversichert.
          Dies gilt auch auf Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und
          entsprechend gekennzeichnet sind.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)


                                        6       Eigentumsverhältnisse

6.1       Eigentumsvoraussetzung
          Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer


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                     Eigentümer ist;

                     sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum
                     Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;

                     sie sicherungshalber übereignet hat.

6.2       Fremdes Eigentum
          Über 6.1 b. und 6.1 c. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung hinaus ist fremdes
          Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und soweit
          nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat,
          dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

6.3       Versicherte Interessen
          Die Versicherung gemäß 6.1 b. und 6.1 c. sowie 6.2 der Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
          In den Fällen von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ist jedoch für die Höhe
          des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.4       Ausschluss fremdes Eigentum
          Eigentum der Gäste, Bewohner, Kunden bzw. Besucher ist abweichend von 6.2 der Besonderen
          Bedingungen zur Inhaltsversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Bewirtung, Altenheim, Krankenhaus, Kindergarten
          versichert gelten.)

6.5       entfällt

6.6       entfällt

6.7       entfällt

6.8       Pfandleihen

                     Der Versicherer leistet Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der
                     Versicherungsnehmer dem Verpfänder Schadenersatz leisten muss oder soweit er seine
                     Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zinsen oder Lagerspesen verloren hat.

                     Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene
                     Schätzwert der Pfandsachen.

                  Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren,
                  dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört
                  oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
               Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
               Teils.

                     Im Übrigen gelten für Pfandsachen Vereinbarungen über die Versicherung fremden
                     Eigentums nicht.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Pfandleihe versichert gilt.)

6.9       Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften

                     Sachen, die im Eigentum einer Arbeitsgemeinschaft stehen oder deren Betrieb dienen und
                     die unter die versicherten Positionen fallen, sind abweichend von 6.2 der Besonderen
                     Bedingungen zur Inhaltsversicherung auch versichert, wenn sie sich nicht in der Obhut des
                     Versicherungsnehmers befinden. Soweit nicht der Versicherungsnehmer die Sachen
                     beigestellt hat, sind sie jedoch nur in Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an
                     der Arbeitsgemeinschaft versichert. Sachen, die andere Teilhaber der Arbeitsgemeinschaft
                     beigestellt haben, sind nicht versichert.


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                  Sind Bargeld oder Urkunden auf Baustellen gegen Einbruchdiebstahl oder Raub versichert,
                  so ermäßigt sich für Baustellen von Arbeitsgemeinschaften die vereinbarte
                  Versicherungssumme im Verhältnis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
                  Arbeitsgemeinschaft.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bauunternehmen versichert gilt.)

6.10      Eingelagerter Hausrat aller Art
          Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, im Rahmen der Versicherung von
          eingelagertem Hausrat:

                  Bargeld und Wertsachen;

                  Sammlungen.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Spedition versichert gilt.)

6.11      Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben

                  Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur
                  Verwahrung übergeben wurde, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes
                  Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art.

                  Nicht versichert sind Bargeld und Wertsachen,                  zugelassene   Kraftfahrzeuge,
                  Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen.

                  Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast Entschädigung nicht aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Beherbergung versichert gilt)


                                 7    Anschauungsmodelle und Ähnliches

          Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende
          Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, (z. B. Druckplatten und
          -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees, Matrizen, formgebende Modelle,
          Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stempel, Ziehwerkzeuge), sind bis zur
          vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Wert gemäß 17.4 der Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung mitversichert.


                                            8    Dekorationsmittel

          Abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gelten fremde
          Dekorationsmittel für eigene Werbezwecke am Versicherungsort, die ihrer Art nach nicht zu den
          versicherten Sachen gehören, bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Neuwert
          mitversichert.


                                        9    Bargeld und Wertsachen

9.1       Verschluss und Wertsachen als Vorräte

                 Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu
                 den vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen
                 Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert.
              Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während der
              Geschäftszeit oder während vereinbarter sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss versichert.
              Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung gilt dies nicht für
              Schäden durch Raub.


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                 Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz
                 geleistet.

                 Sofern es sich bei den Wertsachen um Ware handelt, hat der Versicherungsnehmer über
                 den jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäftsschluss sind
                 die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
                 gleichzeitig mit den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
                 können.
              Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
              Teils.

9.2       Definition Wertsachen
          Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und
          Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geld-, Telefon- oder Prepaidkarten geladene
          Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die
          dem Raumschmuck dienen.

9.3       Kassen und Automaten
          Registrierkassen, Rückgeldgeber, elektrische/elektronische Kassen, Kassensysteme und
          Automaten gelten nicht als Behältnisse im Sinne von 9.1 der Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung, es sei denn, sie verfügen über eine VdS-Anerkennung.
          Eigene Automaten sind gleichzusetzen mit Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten und zwar
          auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst. Für Bargeld gelten die hierfür vereinbarten
          Entschädigungsgrenzen.
          In der Versicherung gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus ist im Rahmen einer für Bargeld in
          Behältnissen gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung vereinbarten
          Entschädigungsgrenze Bargeld auch in Registrierkassen versichert, solange diese geöffnet sind.
          Die Entschädigung ist auf 50 EUR je Registrierkasse oder elektrische/elektronische Kasse und
          außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht andere Beträge vereinbart sind.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

9.4       Transportwege
          Im Rahmen der Feuerversicherung gelten Bargeld und Wertsachen im Rahmen der vereinbarten
          Entschädigungsgrenze auch auf Transportwegen innerhalb Deutschlands versichert.
          Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar
          anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)

9.5       Ausschluss außerhalb der Geschäftszeit
          Bargeld und Wertsachen gemäß 9.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind
          außerhalb der Geschäftszeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Kiosk, Imbissbude, Vereinsheim versichert gelten)


                             10    Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors

          Abweichend von 9. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind bis zu der
          vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und
          Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden. (Der Text
          gilt nur, wenn die Betriebsarten Zahnarzt, Zahnlabor versichert gelten.)


                          11      Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung

          Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht

                 Bargeld und Wertsachen,


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BB zur Inhaltsversicherung                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                     Seite 80


                 Geschäftsunterlagen,

                 Hausrat aller Art,

                 fremde Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
                 Geldausgabeautomaten,

                 Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die
                 laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


                                           12    Freizügigkeit

          Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme

                 Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr
                 Freizügigkeit.

                 Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller
                 Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.

                 Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die
                 für den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge.


                                  13    Abhängige Außenversicherung

                 Versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive
                 mitversicherter  Kosten     und     Deckungserweiterungen   bis    zur   vereinbarten
                 Entschädigungsgrenze mitversichert.

                 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine
                 versicherte Gefahr entstanden ist.

                 Bei Berechnung einer Unterversicherung zu den Positionen Einrichtung sowie Waren und
                 Vorräte sind auch die gemäß 13. a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
                 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu
                 der dort genannten Entschädigungsgrenze.

                 In der Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl-Versicherung gilt die Außenversicherung nur für
                 die in Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen. Baubuden, Zelte, Traglufthallen,
                 Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser
                 Vereinbarung.

                 Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über
                 Unterversicherung gemäß 16.6 der Besonderen Bedingungen für die Gebäude- und
                 Inhaltsversicherung anzuwenden.


                                                14   entfällt


                                                15   entfällt


                                                16   entfällt


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BB zur Inhaltsversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                        Seite 81


                          17     Versicherungswert von beweglichen Sachen

17.1      Grundsatz
          Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der
          Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern ist

                 der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
                 Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist
                 der niedrigere Betrag;

                 der Zeitwert,

              aa. falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;

              bb. für im Rahmen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung
                  ‒ ohne Kaufoption geleaste Sachen,
                  ‒ geleaste Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war.

              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
              entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

                 der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent
                 des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt);
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
              entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
              Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
              Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt
              verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist.
              Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung;

                  der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
                  Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
              Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder
              für das Altmaterial.

17.2      Waren und Vorräte
          Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
          gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
          Betrag.
          Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
          eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.

17.3      Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern
          Versicherungswert von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern ist der Zeitwert.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend
          ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

17.4      Anschauungsmodelle und Muster
          Der Versicherungswert von Mustern, Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
          ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten
          Fertigungsvorrichtungen (z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees,
          Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze,
          Stempel, Ziehwerkzeuge) ist entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine
          Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der Zeitwert. Der
          Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend
          ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

17.5      Wertpapiere
          Der Versicherungswert von Wertpapieren ist


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BB zur Inhaltsversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                         Seite 82


                     bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
                     Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;

                     bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;

                     bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

17.6      Kunstgegenstände
          Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.

17.7      Vorsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
          einzubeziehen.

17.8      entfällt

17.9      entfällt

17.10     entfällt

17.11     entfällt

17.12     entfällt

17.13     entfällt

17.14     entfällt

17.15     Manuskripte bei Verlagen und Druckereien

                     Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrags, den der
                     Versicherungsnehmer einem Vertragspartner, insbesondere dem Autor, nach den
                     gesetzlichen Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder zahlen müsste, wenn er
                     den Eintritt des Versicherungsfalls zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben
                     unberücksichtigt.

                     Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer
                     dem Vertragspartner für das Manuskript gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu
                     einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen; sie kann sich insbesondere
                     vermindern, wenn das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung
                     bereits begonnen hatte oder wenn die Wiederherstellung weniger als den Betrag gemäß Satz
                     1 erfordert.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Verlag, Druckerei versichert gelten.)

17.16     Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen

                     Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen leistet
                     der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
                     Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des
                     Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet.

                     17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gilt auch, wenn die Daten
                     nach 17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung auf elektronischen
                     Datenträgern gespeichert sind.

                     Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den
                     Versicherungsfall zerstörten oder abhandengekommenen vertragsärztlichen Verordnungen
                     und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen nicht nachweisen kann, sind die
                     Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls
                     maßgebend.


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BB zur Inhaltsversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                         Seite 83


          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten „Heilberuf, Praxis, Zahnarzt“, „Ambulanter Pflegedienst“,
          „Apotheke“, „Krankenhaus, Klinik“, „Medizinisches Massageinstitut“, „Akustiker, Optiker“,
          „Medizinisches Labor, Röntgeninstitut“, „Diätassistent, Ernährungsberater, Oectrophologe“,
          „Fußpflegestudio, Podologe“ oder „Krankenkasse“ versichert sind.)

17.17     entfällt

17.18     entfällt

17.19     entfällt

17.20     Sonstige bewegliche Sachen
          Alle sonstigen in 17.1, 17.2,17.3 und 17.4 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
          nicht genannten beweglichen Sachen sind entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der
          gemeine Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der
          Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
          entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand


                                    18        Summarische Versicherung

          Die Positionen technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte und Vorsorge
          gelten summarisch versichert.
          Summarische Versicherung ist die Zusammenfassung mehrerer Positionen zu einer einzigen
          Position mit einer Versicherungssumme.
          Für die Unterversicherungsbestimmungen ist nur diese Versicherungssumme maßgebend.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer "Summarischen Versicherung" im Inhaltsvertrag)


                                                  19    entfällt


                                                  20    entfällt


                                         21     Originalfilme/Negative

          Wiederherstellungskosten von Mutter-/Originalfilmen sind nicht mitversichert.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Fotohandel versichert gilt.)


                     22   Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen

          Soweit für eine Position Versicherung nach Summenanpassungsklausel vereinbart ist, gilt:

22.1      Anpassungsmodus
          Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder
          vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden
          Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise
          gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
          verändert hat.
          Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom
          Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.


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Stand 01.09.2020                                                        Seite 84


22.2      Aufrundungsregel
          Die gemäß 22.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung berechnete
          Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der
          geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.

22.3      Grenzwertregel
          Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß 22.1, Satz 1, der Besonderen
          Bedingungen zur Inhaltsversicherung maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die
          nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen
          Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde.

22.4      Beitragsgrenze
          Der aus der Versicherungssumme gemäß 22.2 der Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden
          Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine
          unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.

22.5      Vorsorge
          Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist,
          erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen
          Vorsorgebetrag von 5 Prozent.

22.6      entfällt

22.7      Widerspruchsrecht
          Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann
          der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
          aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 22.8 der Besonderen
          Bedingungen zur Inhaltsversicherung abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.

22.8      Kündigungsregel
          Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
          Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die
          Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden
          sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen.

22.9      Überversicherung
          Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird
          durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.

          (Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.)


                          23    Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte

          Soweit für eine Position Versicherung nach Stichtagsklausel vereinbart ist, gilt:

23.1      Grundsatz
          Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versicherungssumme.

23.2      Stichtagsregel
          Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines
          jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb der vereinbarten Frist
          nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
          Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag
          die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer
          nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur
          mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.


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23.3      Fehlerhafte Meldung
          Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch
          erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so
          hat er das Versehen nachzuweisen.

23.4      Zu niedriger Meldewert
          Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der
          Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß 23.2, Absatz 2, Satz 1 der
          Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt,
          der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert.

23.5      Antrag auf Summenerhöhung
          Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme
          übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als
          Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung.
          Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den
          Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.

23.6      Entschädigungsregel
          Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der
          Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit
          der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten
          Stichtagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die
          Versicherungssumme zum Stichtagswert.

23.7      Unterversicherung
          Neben 23.4 und 23.6 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind die Bestimmungen
          über Unterversicherung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
          Inhaltsversicherung nicht anzuwenden.

23.8      Beitragsabrechnung
          Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze
          Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird zum Ende des Versicherungsjahres aus
          dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden
          Beitragssatz berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen.
          Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der
          Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit
          der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der
          gemeldeten Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt.
          Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der
          Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte
          der ersten Vorauszahlung.

          (Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.)


                       24    Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung

          Sofern eine Sicherungsübereignung dem Versicherer angezeigt wird, gilt

                  Für den dem Kreditinstitut sicherungshalber übereigneten Teil der gemäß (Sammel-)
                  Versicherungsschein versicherten Waren und Vorräte wird eine im Vertrag besonders
                  aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.

                  Will der Versicherungsnehmer für die in 24 a. der Besonderen Bedingungen zur
                  Inhaltsversicherung genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will
                  er diese Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der
                  schriftlichen Einwilligung des Kreditinstituts, für das der Versicherer einen Sicherungsschein
                  erteilt hat. Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem
                  Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die Vertragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam
                  werden soll.


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BB zur Inhaltsversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                       Seite 86


                 Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditinstitut
                 sicherungshalber übereigneten Teil der Waren und Vorräte unter Berücksichtigung der
                 hierfür gemäß 24. a) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung festgesetzten
                 besonderen Versicherungssumme zu ermitteln.
              Entschädigung gemäß Absatz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung
              anzurechnen, die für die Gesamtheit der Waren und Vorräte festgestellt wird.

                 Bleibt die in 24. b. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Vereinbarung
                 "Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte" genannte Stichtagssumme unter der in
                 vorliegendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese
                 Waren und Vorräte die besondere Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.

          (Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung" im Inhaltsvertrag
          versichert gilt.)


                               25    Medien der Unterhaltungselektronik

                 Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik (z. B. Videokassetten, CD, DVD),
                 die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.

                 Der Versicherungsnehmer hat           über    den   jeweiligen   versicherten   Bestand   ein
                 Gesamtverzeichnis zu führen.

                 Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietvorgänge je Medium in
                 einem Verzeichnis festzuhalten.

                 Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
                 nicht gleichzeitig mit den Medien zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
                 können.

                 Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 25. B. bis 25. D. der
                 Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
                 Teils.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Videothek, Bücherei versichert gelten.)


                                       26    Mitversicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
          einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko), die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:

26.1      Kosten zur Wiederherstellung von eigenen Geschäftsunterlagen
          Mitversichert sind Wiederherstellungskosten von eigenen Geschäftsunterlagen, sofern diese
          innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von eigenen
          Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen
          Programmen anfallen.
          Dies gilt auch für die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten - auch falls diese nicht
          elektronisch aufbewahrt werden - und Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen keine
          Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines
          Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder
          abhandenkommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß 8.1 b. der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

26.2      Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden

                 Der Versicherer ersetzt die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von
                 Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die


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BB zur Inhaltsversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                          Seite 87


                     Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten
                     durfte.

                     Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer
                     durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.

26.3      Erweiterte Schlossänderungskosten für Tresorräume oder Behältnisse
          Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer die
          notwendigen      Aufwendungen      für    erweiterte   Schlossänderungskosten.       Erweiterte
          Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für

                     Änderung der Schlösser,

                     Anfertigung neuer Schlösser,

                     unvermeidbares gewaltsames Öffnen,

                     Wiederherstellung von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß 9. der Besonderen
                     Bedingungen zur Inhaltsversicherung.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

26.4      Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte

                     Versichert sind im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung
                     Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
                     (ausgenommen Schaufensterverglasungen, sofern eine separate Glasversicherung besteht)
                     sowie die außen am Gebäude angebrachten Teile einer Einbruchmeldeanlage der als
                     Versicherungsort vereinbarten Räume durch Einbruchdiebstahl/Raub, Vandalismus nach
                     einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch einer solchen Tat.

                     Schäden, die der Täter an den als Versicherungsort vereinbarten Räumen von außen
                     verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß 26.4 a. der
                     Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind.

                     Versichert sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen
                     Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung,
                     wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder
                     anderer Werkzeuge öffnet.

                     Im Rahmen der Position Gebäudebeschädigung sind in der Einbruchdiebstahlversicherung
                     auch Schäden an Gebäudebestandteilen, die zwar zum Gebäude, nicht jedoch zum
                     Versicherungsort gehören, sich aber im Teil- oder Sondereigentum des
                     Versicherungsnehmers befinden, mitversichert, sofern die Schäden mit einem Einbruch oder
                     dem Versuch eines Einbruchs in den Versicherungsort in Verbindung stehen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

26.5      entfällt

26.6      Kosten für Notmaßnahmen
          In der Einbruchdiebstahl- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer innerhalb des
          Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung,
          Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen,
          die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden.
          Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

26.7      Türschlossänderungskosten
          Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung
          die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für Schlossänderungskosten.


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BB zur Inhaltsversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                       Seite 88


          Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als
          Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch Einbruchdiebstahl,
          Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder durch einen außerhalb des Versicherungsortes
          begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub
          auf Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)


             27    Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

27.1      Vertragsgrundlagen
          Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der
          Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten
          Versicherungsbedingungen soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes
          ergibt.

27.2      Gegenstand der Deckung
          Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder
          beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach-
          Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer
          Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
          Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach
          entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche
          Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch
          den vorliegenden Vertrag versichert sind.

27.3      Ertragsausfallschaden

                  Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn
                  in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem
                  an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der
                  Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann.

                  Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert
                  wird durch

              aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende
                  Ereignisse;

              bb. behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;

              cc. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
                  Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten
                  oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.

                  Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und
                  Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest-
                  und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;

              bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;

              cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;

              dd. umsatzabhängige Versicherungsprämien;

              ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;

              ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
                  zusammenhängen.


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BB zur Inhaltsversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                         Seite 89


27.4      Haftzeit
          Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
          Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt
          12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

27.5      Daten und Programme
          Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
          und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf
          dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
          oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
          Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die
          sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

27.6      Versicherungssumme
          Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag)
          vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU-
          Versicherung.
          Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung kann zur Vermeidung einer
          Unterversicherung erhöht werden, soweit Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem
          versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den Sachversicherungs-
          Vertrag versichert sind.
          Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte
          Versicherungssumme nicht dem für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden
          Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gemäß Satz 2 kann die Regelung über die
          Unterversicherung zur Anwendung kommen.

27.7      Umfang der Entschädigung

                 Entschädigungsberechnung

              aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
                  Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
                  Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch
                  bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
                  Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.

              bb. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich
                  nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge
                  der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen
                  zu berücksichtigen.

              cc. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
                  begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet
                  worden wären.

              dd. Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu
                  entschädigen, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.

27.8      Unterversicherung

                 Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als
                 der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls für den Sach-Versicherungsvertrag
                 maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte,
                 die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag
                 versichert sind, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die
                 Entschädigung nach 27.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung in dem
                 Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
                 Berechnungsformel gekürzt:
              Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-BU-Versicherung zugrunde
              gelegten Versicherungssumme, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag


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BB zur Inhaltsversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                          Seite 90


              maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte,
              die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag
              versichert sind.

                 Die    Bestimmungen     über     die    Entschädigungsgrenzen nach   23.    der
                 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind im Anschluss von 27.4 a. der
                 Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung anzuwenden.

          (Der Text gilt nur, wenn eine Klein-BU-Versicherung im Inhaltsvertrag versichert gilt.)


                                      28      Mehrkostenversicherung

28.1      Voraussetzung
          Wird der versicherte Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder
          beeinträchtigt, der nach den Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde
          nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen die
          dem Versicherungsnehmer entstehenden Mehrkosten.

28.2      Definition
          Mehrkosten sind Kosten, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen
          und nach einem versicherten Schadenereignis von dem Versicherungsnehmer zur Fortführung des
          Betriebs aufgewendet werden müssen.

28.3      Versicherte Mehrkosten
          Versichert ist jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten für die

                 Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Einrichtungen,

                 Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen,

                 zur Erhaltung des Kundenstamms erforderlichen Maßnahmen,

                 zusätzlichen Personalkosten,

                 Vergabe von Lohndienstleistungen an Fremdbetriebe.

28.4      Ausschluss Ursachen
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Mehrkosten beruhen auf

                 außergewöhnlichen         Ereignissen,   die   während   der   Unterbrechung/Beeinträchtigung
                 eintreten,

                 behördlich angeordneten Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,

                 dem Umstand, dass zerstörte, beschädigte oder entwendete Sachen anlässlich der
                 Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden,

                 dem Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
                 Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht
                 rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.

28.5      Ausschluss Aufwendungen
          Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für

                 Aufwendungen, die mit der Behebung von Sachschäden in unmittelbarem oder mittelbarem
                 Zusammenhang stehen,

                 entgangenen Gewinn,


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BB zur Inhaltsversicherung                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                      Seite 91


                 Mehrkosten die über Spezialversicherungen (z. B. Versicherung von Mehrkosten im
                 Zusammenhang mit Schäden an elektrischen und elektronischen Anlagen) versichert
                 werden können,

                 den ortsüblichen Mietwert und etwaig fortlaufende Nebenkosten für vom Schaden betroffene
                 Gebäude.

28.6      Umfang der Entschädigung

                 Der Versicherer haftet für die Mehrkosten, die seit Eintritt des Schadens innerhalb der
                 Haftzeit entstehen.

                 Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens, spätestens jedoch
                 mit dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.

                 Mehrkosten gemäß 28.3 c der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung werden bis
                 zu 25 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Darüberhinausgehende Aufwendungen
                 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Versicherers.

                 Der Versicherer haftet höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der
                 Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.

28.7      Wirtschaftliche Vorteile
          Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft als Folge des
          Aufwands der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen. Ersparte Kosten
          werden angerechnet.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Mehrkostenversicherung.)


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BB zur Ertragsausfallversicherung                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                              Seite 92


            Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite
1     Versicherte Schäden                                                                      93
2     Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter                                              93
3     Ertragsausfallschaden                                                                    93
4     Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen                                                   94
5     Miet- und Pachtaufwendungen                                                              94
6     Daten und Programme                                                                      94
7     Haftzeit                                                                                 94
8     Überjährige Haftzeit                                                                     94
9     Versicherungsort                                                                         95
10    entfällt                                                                                 95
11    Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke                                                    95
12    Abhängige Außenversicherung                                                              95
13    entfällt                                                                                 96
14    entfällt                                                                                 96
15    Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten                     96
16    Rückwirkungsschäden                                                                      96
17    Nutzungsbeschränkungen                                                                   96
18    entfällt                                                                                 96
19    entfällt                                                                                 96
20    Versicherungssumme                                                                       97
21    Nachhaftung                                                                              97
22    Meldung der erwirtschafteten Werte                                                       97
23    entfällt                                                                                 97
24    entfällt                                                                                 97
25    Entschädigungsberechnung                                                                 97
26    entfällt                                                                                 98
27    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                 98
28    Unterversicherung                                                                        98
29    entfällt                                                                                 98
30    entfällt                                                                                 98
31    Sachverständigenverfahren                                                                99
32    Erstrisiko                                                                               100
33    Mitversicherte Kosten                                                                    100
34    entfällt                                                                                 101
35    Ausschluss Terrorschäden                                                                 101
36    Führung                                                                                  102
37    Prozessführung                                                                           102


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                       Seite 93


            Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung

                                        1    Versicherte Schäden

          Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens an einer dem Betrieb
          dienenden Sache unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den
          dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallschaden soweit die den Sachschaden auslösende
          Gefahr im Rahmen der Ertragsausfallversicherung als mitversichert gilt.
          Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist,
          liegt ein Sachschaden vor, sofern die dem Betrieb dienende Sache durch eine versicherte Gefahr
          zerstört oder beschädigt wurde oder infolge Zerstörung oder Beschädigung abhandengekommen ist.


                         2    Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter

          Als dem Betrieb dienende Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch
          vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber noch nicht in Betrieb
          genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Bau oder in der Montage
          befinden.
          Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser
          Sachen entstehende bedingungsgemäße Unterbrechungsschaden.


                                        3   Ertragsausfallschaden

                 Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn
                 in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem
                 an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der
                 Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften
                 konnte.

                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert
                 wird durch

              aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende
                  Ereignisse. Als außergewöhnliches Ereignis gilt nicht, wenn die Wiederaufnahme des
                  Betriebs dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens
                  beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsgegenstände oder Materialien auf
                  dem Markt erst nach langen Lieferfristen erhältlich sind.

              bb. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
                  Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten
                  oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.

                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und
                  Leistungen soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest-
                  und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt,

              bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle,

              cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten und Paketporti,

              dd. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge,

              ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen,

              ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
                  zusammenhängen.


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                          Seite 94


                               4   Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen

          Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus
          erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten
          und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.


                                     5    Miet- und Pachtaufwendungen

          Ungeachtet der Bestimmungen des § 537 BGB und der vertraglichen Bestimmungen verzichtet der
          Versicherer bei jedem ersatzpflichtigen Schadenfall auf eine Kürzung anteiliger Miet- und
          Pachtaufwendungen. Voraussetzung für diesen Verzicht bleibt die ungekürzte Weitergabe der Miet-
          oder Pachtentschädigung an den Vermieter oder Verpächter.


                                          6       Daten und Programme

6.1       Schaden am Datenträger
          Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
          und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf
          dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
          oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
          Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder sie
          sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

6.2       Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten und
          Programmen
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung
          von Daten und Programmen, die er nach 8.1.b der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
          einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach 5. des Allgemeinen Teils
          (AT) nicht berufen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit verzichtet der Versicherer
          auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT)
          bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze. Für den über diese Entschädigungsgrenze
          hinausgehenden Ertragsausfallschaden finden die Regelungen zur vollständigen oder teilweisen
          Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT) jedoch uneingeschränkt Anwendung.


                                                     7    Haftzeit

          Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
          Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt
          zwölf Monate soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.


                                              8    Überjährige Haftzeit

8.1       Grundsatz
          Abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung sind die im
          Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich
          für alle Positionen einheitlich auf die vereinbarte Haftzeit.

8.2       Meldemodus
          Die Bestimmungen gemäß 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung werden
          wie folgt geändert:
          Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden. Die Meldung umfasst bei
          Haftzeiten bis zu:
          ‒ 24 Monaten die letzten zwei Geschäftsjahre,
          ‒ 36 Monaten die letzten drei Geschäftsjahre.

          (Der Text gilt nur bei überjähriger Haftzeit.)


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                      Seite 95


                                          9   Versicherungsort

                 Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Versicherer für den Ertragsausfallschaden nur,
                 sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat.

                 Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
                 Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.

                 Die Beschränkungen von 9. b) der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
                 gelten nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
                 Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass
                 diese Sachen in zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt
                 oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind.


                                              10    entfällt


                           11   Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke

11.1      Geltungsbereich
          Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Schäden durch Sturm an Einrichtung,
          Waren und Vorräten und Schäden durch Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der
          Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Container und Rohbauten gelten
          nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze
          inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen je Betriebsgrundstück und
          Versicherungsfall.

11.2      Anzeige
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht
          Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
          Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Die Vorschriften über die
          Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.


                                 12    Abhängige Außenversicherung

                 Im Rahmen der hierfür inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen
                 vereinbarten    Entschädigungsgrenze      besteht Versicherungsschutz auch    für
                 Betriebsunterbrechungsschäden, die auf Sachschäden zurückzuführen sind, die sich
                 außerhalb des Versicherungsorts ereignet haben.

                 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine im
                 Rahmen der Ertragsausfallversicherung versicherte Gefahr an Sachen entstanden ist, die
                 entweder Eigentum der Versicherungsnehmer sind, unter Eigentumsvorbehalt erworben
                 oder mit Kaufoption geleast wurden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder
                 bereits ausgeübt war, die zur Sicherung übereignet wurden oder die für die Ausübung des
                 Betriebs gemietet, gepachtet oder geliehen sind.

                 Schäden durch Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der
                 Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Zelte, Traglufthallen,
                 Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser
                 Vereinbarung.

                 Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über
                 Unterversicherung gemäß 28 der Besonderen Bedingungen für die Ertragsausfall- und
                 Einzel-Betriebsschließungsversicherung anzuwenden.


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          15   Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten

                 Auswirkungen eines Sachschadens entsprechend diesen Versicherungsbedingungen in
                 einem Betrieb eines Versicherungsnehmers bzw. eines Versicherten auf Betriebe anderer in
                 dem Versicherungsschein benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter, gleichgültig,
                 ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten
                 Versicherungsorten liegen, gelten eingeschlossen.

                 Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in
                 der Versicherungsurkunde benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter sind bei der
                 Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen.


                                     16    Rückwirkungsschäden

                 Ein Ertragsausfallschaden liegt auch vor, wenn sich ein dem Grunde nach ersatzpflichtiger
                 Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen auf einem Grundstück ereignet hat, das
                 Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung oder Abnahme von
                 Produkten und Dienstleistungen in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens
                 (Zulieferer/Abnehmer) ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für
                 Grundstücke innerhalb Europas.

                 Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

                 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des
                 Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt soweit sie zusammen mit der übrigen
                 Entschädigung die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigen, es sei denn, dass sie auf
                 einer Weisung des Versicherers beruhen.

                 Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die
                 vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

                 Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen nach 34. der Versicherungsbedingungen zur
                 Sachversicherung.


                                    17    Nutzungsbeschränkungen

          Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch Ertragsausfallschäden,
          wenn sich der Sachschaden infolge einer versicherten Gefahr im Sinne dieses Vertrags in der
          Nachbarschaft von versicherten Betrieben ereignet hat und dadurch die im Versicherungsvertrag als
          Versicherungsort bezeichneten Grundstücke insgesamt oder teilweise nicht mehr betreten oder
          darauf befindliche Betriebsanlagen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können.
          Ausbleibende Lieferung von Energie (Strom, Erdgas, Erdöl, Wärme, Kälte, Luft, Dampf), Wasser und
          Telekommunikationsdienstleistungen gelten nicht als Nutzungsbeschränkung.


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                                         20   Versicherungssumme

          Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers
          errechnete oder der nach 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
          gemeldete Wert.


                                              21        Nachhaftung

          Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3 von Hundert.
          Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
          Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger
          Frist außer Kraft setzen.
          Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der
          Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nicht nachkommt.


                              22     Meldung der erwirtschafteten Werte

          Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
          verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen
          Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden.
          Der gemeldete Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum
          Beginn der Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme.
          Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende
          Jahr als gemeldet.
          Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
          der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für die
          Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze.


                                                   23     entfällt


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                                    25    Entschädigungsberechnung

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
              Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
              Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis
              zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
              Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.

                 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein
                 Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder
                 Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.

                 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
                 begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet
                 worden wären.

                 Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu
                 entschädigen, als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebs
                 entfallen.

                 Abschreibungen auf vom Sachschaden nicht total zerstörte Gebäude, Maschinen und
                 Einrichtungen werden im Verhältnis des unbeschädigten Teils zum Gesamtwert vergütet.


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                          27    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

27.1      Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind.
          Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung oder Beeinträchtigung und nach
          Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die
          verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer
          verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

27.2      Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

                 die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein
                 Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere
                 Zeitpunkt;

                 der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;

                 die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

27.3      Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß 27.1 und 27.2.a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
          dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

27.4      Zahlungsaufschub
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

                 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

                 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
                 seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


                                        28    Unterversicherung

                 Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich
                 erwirtschaftete Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird
                 nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete
                 Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung
                 abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft
                 macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige
                 Meldung verschuldet hat.

                 Die Nachhaftung hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Unterversicherung.


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                                    31   Sachverständigenverfahren

          In Ergänzung zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt vereinbart:

31.1      Feststellung

                 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              aa. Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
                  Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,

              bb. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
                  Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
                  ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten,

              cc. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
                  Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
                  infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben,

              dd. ob und in welcher Weise Umstände                 vorliegen,     welche   den   versicherten
                  Ertragsausfallschaden beeinflussen.

                 Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum
                 Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert
                 auszuweisen, die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen.

31.2      Ausdehnung
          Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf
          die Feststellung darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers
          als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter, gegebenenfalls im Sinne der im
          Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, anzusehen sind.

31.3      Sachverständigenverfahren       bei        Zusammentreffen        mit        einer     Maschinen-
          Betriebsunterbrechungsversicherung

                 Grundsatz
              Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in
              welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen-
              Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen,
              dass die Höhe des Schadens zum vorliegenden Vertrag und des Maschinen-
              Betriebsunterbrechungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren
              festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren kann der Versicherer des vorliegenden
              Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
              vereinbaren.

                 Grundlage
              Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
              zugrundeliegenden    Versicherungsbedingungen     und     die   für   die    Maschinen-
              Betriebsunterbrechungsversicherung            zugrundeliegenden             Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen.

                 Vorläufige Zahlung
              Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der
              Schaden      als   Schaden      zu    vorliegendem  Vertrag   oder    als    Maschinen-
              Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der
              Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.


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                                              32    Erstrisiko

          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
          bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.


                                       33    Mitversicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
          infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur
          vereinbarten Entschädigungsgrenze.

33.1      Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
          Betriebsbeschränkungen

                 Versicherungsschutz besteht auch soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich
                 angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach
                 Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die
                 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls in Kraft getreten waren.

                 Der Einschluss gemäß 33.1 a. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
                 gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen
                 beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des
                 Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden gemäß diesen Bedingungen betroffen
                 sind.

                 Wenn      die     Wiederherstellung        des     Betriebs aufgrund      behördlicher
                 Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die
                 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei
                 Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.

33.2      Kosten für Vertragsstrafen

                 Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines
                 versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen.

                 Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen
                 wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.

33.3      Mehrkosten, die nicht Schadenminderungskosten sind
          Mehrkosten (Lagerungs-, Transport-, Verwertungs-, Vernichtungskosten)                 aufgrund    von
          Abnahmeverpflichtungen werden innerhalb der Haftzeit ersetzt.

33.4      Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
          Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die
          dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige
          Erzeugnisse infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht
          mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.

33.5      Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
          Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzliche Standgelder und
          ähnliche    Mehraufwendungen,       die   infolge   eines     Sachschadens       gemäß     diesen
          Versicherungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder
          Transportmittel nicht mehr entladen werden können.

33.6      Kosten des Sachverständigenverfahrens
          Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
          Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
          Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                       Seite 101


33.7      Kosten für Werbemaßnahmen zum Kundenerhalt, die nicht Schadenminderungskosten sind
          Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn sie sich erst nach Ablauf der Haftzeit positiv
          auswirken.


                                               34     entfällt


                                    35    Ausschluss Terrorschäden

          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Terrorakte.
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
          in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
          stattliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

          (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR Versicherungssumme inklusive Kosten
          versichert gelten.)

          oder


                                     35 Schäden durch Terrorismus

35.1      Ausschluss
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Terrorakte.

35.2      Definition
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
          in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
          staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

35.3      Wiedereinschluss
          Abweichend von 35a.1. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und nur im
          Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden gelten
          soweit jeweils vereinbart Ertragsausfallschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der
          folgenden Bestimmungen als versichert:

                 Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.
              Ertragsausfallschäden sind nur versichert, wenn sich sowohl der auslösende Sachschaden als
              auch der Ertragsausfall in Deutschland ereignen und auswirken.

                 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende
                 Ertragsausfallschäden sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets
                 ausgeschlossen:

              aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen,

              bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser,
                  Telekommunikation),

              cc. Rückwirkungsschäden,

              dd. Schäden durch Zu- und Abgangsbeschränkungen - wenn durch den Vertrag hierfür
                  Versicherungsschutz geboten wird -,

                 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten
                 Jahreshöchstentschädigung.


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                         Seite 102


                 Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer
                 jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
                 nach Zugang wirksam.

          (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive
          Kosten versichert gelten.)


                                               36    Führung

          Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
          Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
          Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten
          Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils
          gültigen Höhe.

          (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)


                                          37    Prozessführung

          Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
          vereinbart.

                 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur
                 gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

                 Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
                 gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach
                 Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.

                 Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung
                 notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit
                 der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der
                 Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten
                 Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
                 Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht
                 entsprochen, so gilt 37. B. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
                 nicht.

          (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)


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SB z. Vers. v. Feuer                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                               Seite 103


     Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                      104
2     Brand                                                                                     104
3     Blitzschlag                                                                               104
4     Explosion und Implosion                                                                   104
5     Nicht versicherte Schäden                                                                 104
6     entfällt                                                                                  105
7     entfällt                                                                                  105
8     entfällt                                                                                  105
9     entfällt                                                                                  105
10    entfällt                                                                                  105
11    entfällt                                                                                  105
12    entfällt                                                                                  105
13    entfällt                                                                                  105
14    entfällt                                                                                  106
15    Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte                                     106
16    Notmaßnahmen                                                                              106
17    entfällt                                                                                  106
18    entfällt                                                                                  106
19    entfällt                                                                                  106
20    entfällt                                                                                  106
21    entfällt                                                                                  106
22    entfällt                                                                                  107
23    entfällt                                                                                  107
24    Gekühlte Medikamente                                                                      107


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SB z. Vers. v. Feuer                                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                         Seite 104


   Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.


                                         1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

                 Brand,

                 Blitzschlag,

                 Explosion oder Implosion,

                 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.


                                                     2     Brand

          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen
          hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.


                                                3        Blitzschlag

                 Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
              Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
              Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der
              Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.

                 Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder
                 anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art
                 gleich.

                 Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für
                 Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, an versicherten elektrischen
                 Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
                 Elektrizität, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine
                 Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.
              Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


                                     4       Explosion und Implosion

                 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
                 plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
                 usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
                 plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters
                 stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung
                 hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

                 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenfall eines Hohlkörpers durch
                 äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.


                                    5        Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind

                 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und Tsunami,


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SB z. Vers. v. Feuer                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                    Seite 105


                 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen,

                Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
                oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
                auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
                weitergeleitet wird.
             Mitversichert gelten jedoch Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen
             Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht;
             die Versicherung erstreckt sich auch auf Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen,
             Wärmetauschern,         Luftvorwärmern,    Rekuperatoren,      Rauchgasleitungen,   Filter-,
             Rauchgasentschwefelungsanlagen          (REA),  Denitrifikationsanlagen    (DENOX)     und
             vergleichbaren technischen Anlagen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Soweit
             nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert Ausmauerungen, Auskleidungen,
             Beschichtungen und Gummierungen, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen und
             Katalysatoren, die während der Lebensdauer der versicherten Anlagen erfahrungsgemäß
             mehrfach ausgewechselt werden müssen. Der Versicherungswert der vorbezeichneten
             Sachteile ergibt sich aus ihrem Abnutzungsgrad am Schadentag;

                 Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte
                 Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
                 verwirklicht hat,

                 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
                 Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den
                 in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden,
                 dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen
                 zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat.


                                              6    entfällt


                                              7    entfällt


                                              8    entfällt


                                              9    entfällt


                                            10     entfällt


                                             11    entfällt


                                             12    entfällt


                                             13    entfällt


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SB z. Vers. v. Feuer                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                    Seite 106


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                   15   Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte

                 Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an
                 Gebäuden und Gebäudebestandteilen (ausgenommen Schaufensterverglasungen) der
                 versicherten Gebäude mitversichert. Ferner gelten die außen am Gebäude angebrachten
                 Teile einer Einbruchmeldeanlage, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt,
                 versichert.
              Dies gilt, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Dieb

              aa. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
                  Werkzeuge eingedrungen ist,

              bb. versucht, durch eine Handlung gemäß 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur
                  Versicherung von Schäden durch Feuer in ein versichertes Gebäude einzudringen.

                 Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur
                 versichert soweit sie Folge einer Handlung gemäß 15. A. aa. der Speziellen Bedingungen
                 zur Versicherung von Schäden durch Feuer sind.

                 Im Rahmen von 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                 Feuer sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen
                 Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung
                 versichert, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher
                 Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.)


                                         16   Notmaßnahmen

          Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer innerhalb des
          Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung,
          Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen,
          die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden.
          Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.)


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SB z. Vers. v. Feuer                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                        Seite 107


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                                         24    Gekühlte Medikamente

24.1      Versicherungsumfang
          Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze Sachschäden durch

                    Austritt von Kühlmitteln

                    Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit durch
                -    Ausfall der öffentlichen Stromversorgung
                -    Versagen der maschinellen Kühleinrichtung.

24.2      Versicherte Sachen
          Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an gekühlten Medikamenten, Arzneimitteln,
          Impfstoffen sowie Blut- und Blutplasmakonserven in

                    Medikamentenkühlschränken gebaut nach DIN58345 „Kühlgeräte für Arzneimittel“;

                    Blutkonserven-Kühlschränken gebaut nach DIN58371 „Lagerung von Blutkonserven“;

                    Blutplasma-Frostern gebaut nach DIN58375 „Lagerung von Blutplasma“;

24.3      Ausschlüsse

24.3.1    Der Versicherer ersetzt, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht Schäden durch

                    Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Eingriffe von hoher Hand,

                    Streik oder Aussperrung,

                    betriebsbedingte normale und vorzeitige Abnutzung/Alterung der Kühlreinrichtung,

                    Schwund oder natürlichen Verderb der Vorräte,

                    angekündigte Stromabschaltungen,

                    Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler der Kühleinrichtung           oder   im
                    Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten an der Kühleinrichtung,

                    Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit.

24.3.2    Der Versicherer ersetzt, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht Schäden an

                    Stammzellenpräparaten,

                    Versicherten Sachen, die kryptotechnisch gelagert werden

24.3.3    Spezielle Sicherheitsvorschriften
          Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften der speziell für die pharmazeutische Kühllagerung
          zugelassenen Schränke und Anlagen sind sorgfältig zu beachten. Die einzulagernden Vorräte sind
          gemäß der vom Hersteller vorgegebenen Lagerungsvorschriften zu lagern. Die Rechtsfolge einer
          Verletzung dieser Sicherheitsvorschrift ergibt sich aus 5 des Allgemeinen Teils.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsarten
          Heilberufe, Praxis, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheke und Krankenhaus.)


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SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                  Seite 108


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                   Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                         109
2     Einbruchdiebstahl                                                                            109
3     Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes                                    110
4     Raub                                                                                         110
5     Raub auf Transportwegen                                                                      111
6     Nicht versicherte Schäden                                                                    112
7     entfällt                                                                                     112
8     entfällt                                                                                     112
9     entfällt                                                                                     112
10    Versicherungsort                                                                             112
11    entfällt                                                                                     112
12    entfällt                                                                                     112
13    entfällt                                                                                     112
14    Schaukästen und Vitrinen                                                                     113
15    entfällt                                                                                     113
16    Einbruchmeldeanlage                                                                          113
16    Einbruchmeldeanlage                                                                          114
17    entfällt                                                                                     114
18    entfällt                                                                                     115
19    entfällt                                                                                     115
20    Schlüsseldepot                                                                               115
21    Ausstellungen und Museen                                                                     115
22    Sachen im Freien                                                                             115


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SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                          Seite 109


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                   Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.


                                        1       Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

                 Einbruchdiebstahl,

                 Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes,

                 Raub innerhalb eines            Gebäudes        oder   Grundstücks   bis   zur   vereinbarten
                 Entschädigungsgrenze,

                 Raub auf Transportwegen,

          oder durch den Versuch einer solchen Tat bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.


                                            2    Einbruchdiebstahl

          Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

                 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
                 Anfertigung das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
                 worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkezuge eindringt; der Gebrauch
                 eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
                 Sachen abhandengekommen sind.
              Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern - die durch Einbruchdiebstahl
              abhandenkommen, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte
              Entschädigungsgrenze,

                 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe 2. a.
                 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub
                 und Vandalismus) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines
                 falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
                 abhandengekommen sind;

                 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
                 das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte,

                 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
                 eines der Mittel gemäß 4.a. aa. oder 4.a bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
                 von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um den Besitz des
                 gestohlenen Gutes zu erhalten

                 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
                 Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
                 von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus an sich gebracht hatte, in
                 einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen
                 entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen
                 Voraussetzungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als
                 Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schüssel des Behältnisses erlangt hat
                 durch

              aa. Einbruchdiebstahl gemäß 2.b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden
                  durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus aus einem Behältnis, das mindestens die
                  gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind,


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SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                       Seite 110


              bb. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei
                  Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes
                  verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des
                  Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden,

              cc. Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen,
                  die mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei
                  Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der
                  Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der
                  Mittel gemäß 4. a. aa. oder 4. a. bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
                  Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um sich die Öffnung
                  des Kombinationsschlosses zu ermöglichen,

                 wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er
                 - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte,
                 vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
                 Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.


                  3   Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes

          Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 2. a., 2. e. oder 2. f) der
          Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
          Vandalismus bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen
          vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Vandalismus während eines Raubes liegt vor, wenn der Täter
          während des Raubes gemäß 4. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
          Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
          Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern -, die durch Vandalismus zerstört werden,
          ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.


                                                 4     Raub

                 Raub liegt vor, wenn

              aa. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,
                  um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt
                  liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands
                  entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);

              bb. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt
                  oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
                  wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
                  desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt
                  werden soll;

              cc. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen
                  weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme
                  infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
                  beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine
                  Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

                 Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige geeignete volljährige Personen gleich, denen er
                 die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für
                 geeignete volljährige Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der
                 als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.


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                                    5   Raub auf Transportwegen

                Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von 4. der Speziellen Bedingungen zur
                Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus,

             aa. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den
                 Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein
                 Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.

             bb. Die    den   Transport  durchführenden      Personen,     gegebenenfalls      auch     der
                 Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein.

             cc. In den Fällen von 4. a bb der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                 Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte
                 Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.

                Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich
                mitwirkt, so leistet der Versicherer Entschädigung bis 12.500 EUR auch für Schäden, die
                ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen

             aa. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;

             bb. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;

             cc. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen
                 befinden;

             dd. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen
                 zu betreuen.

                Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet soweit nicht etwas anderes vereinbart
                ist, der Versicherer Entschädigung

             aa. über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt
                 wurde;

             bb. über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit
                 Kraftwagen durchgeführt wurde;

             cc. über 125.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit
                 Kraftwagen durchgeführt wurde;

             dd. über 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen
                 und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer
                 vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten
                 Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde.

                Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport durch mehrere Personen
                voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten
                Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen
                befinden.
             Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
             Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der
             Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als Fahrer von
             Geldtransporten geeignet sein.
             Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei
             dem Kraftwagen befinden.


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                                     6   Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

                 Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder
                 Ladung oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß 5. b) dd)
                 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub
                 und Vandalismus gilt dieser Ausschluss nicht;

                 Erdbeben und Tsunami;

                 Überschwemmung und Rückstau.


                                               7    entfällt


                                               8    entfällt


                                               9    entfällt


                                         10   Versicherungsort

                 Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die
                 Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die
                 sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden.

                 Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte
                 Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist.

                 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf
                 Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur
                 innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 4. der Speziellen
                 Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
                 Vandalismus verübt wurden.

                 Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
                 die Bundesrepublik Deutschland.
              Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar
              anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert
              sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt
              ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.


                                              11    entfällt


                                              12    entfällt


                                              13    entfällt


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                                    14      Schaukästen und Vitrinen

                 Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß 6. a. der
                 Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bis zu der hierfür
                 vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des
                 Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung.

                 Versicherungsschutz gemäß 2. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
                 Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus besteht, wenn der Dieb den
                 Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher
                 Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.


                                               15     entfällt


                                       16    Einbruchmeldeanlage

16.1      Überwachung
          Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine
          Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn
          dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
          gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.

16.2      Pflichten des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer hat

                 die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll
                 gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,

                 die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht;
                 vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform,

                die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
                Errichterfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle
                anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und in nachfolgenden
                Intervallen inspizieren zu lassen,
              ‒ EMA Klasse A jährlich,
              ‒ EMA Klasse B halbjährlich,
              ‒ EMA Klasse C vierteljährlich,

                 Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung
                 GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma
                 beseitigen zu lassen,

                 während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der
                 Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
                 Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochen
                 anwesenden Wächter bewachen zu lassen,

                 Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung
                 GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma
                 vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag
                 genannten Systems verwenden zu lassen,

                 dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage
                 durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu
                 gestatten,


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                 bei Aufschaltung der EMA auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine
                 gleichermaßen      qualifizierte    Zertifizierungsstelle  anerkanntes Wach- und
                 Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem
                 Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen.

16.3      Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2 der Speziellen Bedingungen zur
          Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus 5 des
          Allgemeinen Teils (AT).

          (Der Text gilt bei Vorhandensein einer anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile als auch
          Errichter)).

          oder


                                       16   Einbruchmeldeanlage

16.1      Überwachung
          Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch                      eine
          Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht.

16.2      Pflichten des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer hat

                 die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll
                 gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,

                 die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten solange die Arbeit in dem Betrieb ruht,
                 vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform,

                 die Einbruchmeldeanlage durch die Errichterfirma jährlich warten und halbjährlich inspizieren
                 zu lassen,

                 Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,

                 während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der
                 Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
                 Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochenen
                 anwesenden Wächter bewachen zu lassen,

                 dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage
                 durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu
                 gestatten,

                 bei Aufschaltung der EMA auf ein Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der
                 vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei
                 Wochen mitzuteilen.

16.3      Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2. a. der Speziellen Bedingungen
          zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus
          5. des Allgemeinen Teils.

          (Der Text gilt bei Vorhandensein einer nicht anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile aus
          auch Errichter).)


                                               17    entfällt


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                                                19     entfällt


                                           20    Schlüsseldepot

                  Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäuden
                  in einem Schlüsseldepot hinterlegt, das auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort
                  liegt, installiert ist, so gilt das nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß 4. der
                  Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, sofern das Schlüsseldepot

              aa. von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle
                  anerkannt ist,

              bb. durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten
                  Prüfstelle anerkannte Gefahrenmeldeanlage überwacht und gesteuert wird;

              cc. gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und
                  gewartet wird.

                  Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Aufwendungen für die Beseitigung von
                  Schäden, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat
                  am Schlüsseldepot eintreten.


                                     21    Ausstellungen und Museen

                  Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Einbruchdiebstahlschäden durch vorsätzliche
                  Handlungen von Besuchern der Ausstellung oder des Museums, die innerhalb des
                  Ausstellungs- oder Museumsgebäudes oder von Angestellten des Veranstalters
                  vorgenommen werden, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Gebäudes oder nur zu
                  einer Zeit vorbereitet und ausgeführt worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten
                  Räume für diese Personen geschlossen waren.

                  Der Ausschluss gemäß 21. a. gilt entsprechend für versicherte Raubschäden durch
                  vorsätzliche Handlungen von Angestellten des Veranstalters.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Museum versichert gilt.)


                                          22    Sachen im Freien

          Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen gelten abweichend von
          1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
          Vandalismus auch Schäden durch Diebstahl von nachstehend aufgeführten, beweglichen Sachen
          der Betriebseinrichtung auf dem Versicherungsgrundstück: Stühle, Tische, Sonnenschirme,
          Loungemöbel, Heizstrahler- und Wärmelemente.

          Voraussetzung ist, dass diese Sachen im Freien außerhalb der Geschäftszeit mit einer
          Stahlkette/einem Stahlseil sowie einem Vorhängeschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert
          sind.

          Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.

          Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.


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Stand 01.04.2015                                                  Seite 117


    Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere
       Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                         118
2     Innere Unruhen                                                                               118
3     Böswillige Beschädigung                                                                      118
4     Streik/Aussperrung                                                                           118
5     Nicht versicherte Schäden                                                                    118
6     Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche                                                119
7     Besonderes Kündigungsrecht                                                                   119
8     Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch                                             119


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      Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere
         Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch innere
          Unruhen, böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung.


                                           1        Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

                 Innere Unruhen,

                 Böswillige Beschädigung,

                 Streik/Aussperrung.


                                                2     Innere Unruhen

          Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
          die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
          Personen oder Sachen verüben.
          Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang
          mit inneren Unruhen.


                                       3       Böswillige Beschädigung

3.1       Definition
          Böswillige Beschädigung ist jede unmittelbare, vorsätzliche Handlung von betriebsfremden
          Personen an versicherten Sachen.
          Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
          Nicht versichert sind in der Inhaltsversicherung gemäß den Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit
          Einbruchdiebstahl/Raub/Vandalismus entstehen.

3.2       Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti
          Die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von
          versicherten Gebäuden verursacht werden, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze
          versichert.


                                           4        Streik/Aussperrung

          Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
          Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
          Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
          verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
          Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang
          mit Streik oder Aussperrung.


                                       5       Nicht versicherte Schäden

                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen
                  entstanden,

              bb. Erdbeben und Tsunami,


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Stand 01.04.2015                                                     Seite 119


              cc. Verfügung von hoher Hand.

                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),

              es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen (siehe 2
              der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige
              Beschädigung und Streik/Aussperrung).


                           6    Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche

          Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
          rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.


                                     7   Besonderes Kündigungsrecht

          Die Versicherung der Gefahrengruppe "Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
          Streik/Aussperrung" kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang
          wirksam.


                       8       Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch

          Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch den Diebstahl von
          Gebäudebestandteilen nach einem Einbruch.


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SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020                                                Seite 120


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                       121
2     Fahrzeuganprall                                                                            121
3     Rauch                                                                                      121
4     Überschalldruckwelle                                                                       121
5     Nicht versicherte Schäden                                                                  121


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          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle.


                                        1       Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

                 Fahrzeug- oder Fahrzeugteileanprall,

                 Rauch,

                 Überschalldruckwellen.


                                            2     Fahrzeuganprall

          Fahrzeug- oder Fahrzeugteileanprall ist jede Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in
          denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom
          Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.

                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß.

                 Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.


                                                   3    Rauch

          Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem
          Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
          Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
          Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen.


                                        4       Überschalldruckwelle

          Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst
          wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte
          Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.


                                    5       Nicht versicherte Schäden

                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
                  oder Ladung;

              bb. Erdbeben und Tsunami.

                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                               Leitungswasser

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                       123
2     Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                                                        123
3     Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                                        124
4     Nässeschäden                                                                               124
5     Nicht versicherte Schäden                                                                  124


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          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                               Leitungswasser
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.


                                          1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst

                 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden,

                 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden,

                 Nässeschäden.


                              2    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden

          Bruchschäden innerhalb von Gebäuden liegen vor bei

                 frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an versicherten

              aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen
                  Schläuchen sowie an innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren,

              bb. Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder
                  Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
                  vergleichbaren Anlagen sind,

              cc. Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlagen,

              dd. Armaturen (z.      B.       Wasser-   und     Absperrhähne,   Ventile,   Geruchsverschlüsse,
                  Wassermesser),

              ee. Regenwassernutzungsanlagen (deren Zu- oder Ableitungsrohre, Speichertanks,
                  Hauswasserwerke sowie Filtereinrichtungen), Schwimm- oder Wasserbecken sowie deren
                  Zu- und Ableitungsrohre und den Rohren der Wasserumwälz- und Reinigungsanlage,

              ff. Erdgasleitungen soweit sie der Versorgung der Heizungsanlagen der versicherten Gebäude
                  dienen;

                 frostbedingten Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:

              aa. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche,

              bb. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
                  Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,

              cc. ortsfester     Wasserlöschanlagen.     Dazu     gehören     Sprinkler,  Wasserbehälter,
                  Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und
                  Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

          Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte.

          Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit
          nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
          oder nicht tragend) nicht versichert.


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                             3   Bruchschäden außerhalb von Gebäuden

          Als Bruchschäden außerhalb von Gebäuden gelten frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
          den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
          Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie der Schwimmbad- und
          Regenwassernutzungsanlagen soweit

                 die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer
                 die Gefahr trägt,

                 sie außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versicherungsnehmer zur
                 Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.


                                           4    Nässeschäden

                 Ein Nässeschaden liegt bei bestimmungswidrig ausgetretenem Leitungswasser vor.

                 Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus

              aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;

              bb. mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder
                  deren wasserführenden Teilen;

              cc. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;

              dd. Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;

              ee. Wasserbetten und Aquarien;

              ff. ortsfesten Wasserlöschanlagen.
                  Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile,
                  Alarmanlagen, Pumpenanalgen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die
                  ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

                 Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel in Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
                 Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Ebenso gilt Regenwasser aus innerhalb von
                 Gebäuden befindlichen Regenwassernutzungsanlagen (Zu- oder Ableitungsrohre,
                 Speichertanks, Hauswasserwerk sowie Filtereinrichtungen) und aus innerhalb von
                 Gebäuden verlegten Regenabflussrohren Leitungswasser gleichgestellt.

                 Auf Wasser basierende Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen stehen
                 Leitungswasser gleich.


                                    5     Nicht versicherte Schäden

                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren;

              bb. Plansch- oder Reinigungswasser;

              cc. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
                  Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

              dd. Erdbeben und Tsunami;

              ee. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach 4. der Speziellen
                  Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser die Erdsenkung oder
                  den Erdrutsch verursacht hat;


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SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                    Seite 125


             ff. Schwamm;

             gg. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
                 seiner Ladung;

             hh. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen;

             ii. Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge             von   Umbau-     oder
                 Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage.

                Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

             aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                 Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

             bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                 noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),

             cc. an ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten an
                 Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage.


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SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                Seite 126


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und
                                Hagel

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                       127
2     Sturm                                                                                      127
3     Hagel                                                                                      127
4     Versicherte Schäden                                                                        127
5     Nicht versicherte Schäden                                                                  127
6     Sachen im Freien                                                                           128


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SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                          Seite 127


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und
                                Hagel
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Sturm- und Hagelversicherung.


                                          1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

                 Sturm,

                 Hagel.


                                                   2    Sturm

          Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
          (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass

                 die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden
                 in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
                 hat oder dass

                 der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
                 Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben oder der mit diesem
                 Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.


                                                   3    Hagel

          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.


                                          4     Versicherte Schäden

          Versichert gelten Schäden

                 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
                 Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,

                 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                 versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,

                 als Folge eines Schadens nach 4. a. oder 4. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
                 von Schäden durch Sturm und Hagel an versicherten Sachen,

                 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem
                 versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
                 verbunden sind,

                 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                 Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
                 Sachen befinden, baulich verbunden sind.


                                      5       Nicht versicherte Schäden

                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch


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SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                     Seite 128


              aa. Sturmflut,

              bb. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
                  geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
                  Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,

              cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
                  Ladung,

              dd. Lawinen und Schneedruck,

              ee. Erdbeben und Tsunami.

                  Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

              bb. im Freien befindlichen beweglichen Sachen,

              cc. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


                                            6   Sachen im Freien

          Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen gelten abweichend von
          5.b.bb) Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel an
          nachstehend aufgeführten, beweglichen Sachen der Betriebseinrichtung auf dem
          Versicherungsgrundstück: Stühle, Tische, Sonnenschirme, Loungemöbel, Heizstrahler- und
          Wärmelemente.

          Als Sicherheitsvorschrift gemäß 7.1.a der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt
          vereinbart: Die Sonnenschirme sind gemäß den werkseits garantierten Windgeschwindigkeiten,
          spätestens aber ab einer Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62
          km/Stunde), vom Versicherungsnehmer zu schließen.

          Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.

          Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.


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SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                              Seite 129


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                       Überschwemmung und Rückstau

                                    Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite

1    Versicherte Gefahren                                                                  130
2    Überschwemmung                                                                        130
3    Rückstau                                                                              130
4    Nicht versicherte Schäden                                                             130
5    Ausschluss von Grundstücken                                                           130


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SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                            Seite 130


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                       Überschwemmung und Rückstau
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          Überschwemmung und Rückstau.


                                            1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

                 Überschwemmung,

                 Rückstau.


                                             2     Überschwemmung

          Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit
          erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

                 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,

                 Witterungsniederschläge,

                 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 2. a oder 2. b der Speziellen
                 Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau.


                                                    3   Rückstau

          Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
          Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen
          Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.


                                        4       Nicht versicherte Schäden

                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Erdbeben und Tsunami,

              bb. Sturmflut,

              cc. Grundwasser soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen, (siehe 2. c) der Speziellen
                  Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau),

              dd. Vulkanausbruch.

                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


                                    5       Ausschluss von Grundstücken

          Für nachstehend aufgeführte Versicherungsgrundstücke gelten Schäden durch Überschwemmung
          und Rückstau nicht mitversichert.


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SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                   Seite 131


          (Der Text gilt immer dann, wenn versicherte Grundstücke (ein oder mehrere) in der Zürs-Zone 4
          liegen, aber nicht alle Grundstücke betroffen sind.)


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SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                 Seite 132


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben
                           und Tsunami

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite
1    Versicherte Gefahren                                                                         133
2    Erdbeben                                                                                     133
3    Tsunami                                                                                      133
4    Nicht versicherte Schäden                                                                    133


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[Seite 133]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 133


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                            Erdbeben und Tsunami
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Erdbeben
          und Tsunami.


                                        1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

                 Erdbeben,

                 Tsunami.


                                                2   Erdbeben

                 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
                 Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

                 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

              aa. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
                  Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
                  ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder

              bb. der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
                  Erdbeben entstanden sein kann.


                                                3   Tsunami

          Tsunami ist eine durch Erdbeben, Vulkanausbruch oder Erdrutsch ausgelöste Flutwelle.


                                    4       Nicht versicherte Schäden

          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

                 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                 Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

                 Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                 noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                Seite 134


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                          Erdsenkung und Erdrutsch

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                       135
2     Erdsenkung                                                                                 135
3     Erdrutsch                                                                                  135
4     Nicht versicherte Schäden                                                                  135


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[Seite 135]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 135


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                          Erdsenkung und Erdrutsch
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          Erdsenkung und Erdrutsch.


                                        1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

                 Erdsenkung,

                 Erdrutsch.


                                              2      Erdsenkung

          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.


                                               3      Erdrutsch

          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.


                                    4       Nicht versicherte Schäden

                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Trockenheit oder Austrocknung;

              bb. Vulkanausbruch;

              cc. Überschwemmung und Rückstau;

              dd. Erdbeben und Tsunami;

              ee. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
                  Ladung.

                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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[Seite 136]
SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                Seite 136


    Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen
                            und Schneedruck

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                       137
2     Lawinen                                                                                    137
3     Schneedruck                                                                                137
4     Nicht versicherte Schäden                                                                  137


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[Seite 137]
SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 137


 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen
                         und Schneedruck
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Lawinen
          und Schneedruck.


                                         1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

                 Lawinen,

                 Schneedruck.


                                                   2     Lawinen

          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem
          Abgang verursachten Druckwelle.


                                               3       Schneedruck

          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.


                                     4       Nicht versicherte Schäden

                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Überschwemmung und Rückstau;

              bb. Erdbeben und Tsunami;

              cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
                  Ladung.

                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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[Seite 138]
SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                              Seite 138


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                              Vulkanausbruch

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                     139
2     Vulkanausbruch                                                                           139
3     Nicht versicherte Schäden                                                                139


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[Seite 139]
SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 139


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                              Vulkanausbruch
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          Vulkanausbruch.


                                        1       Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch Vulkanausbruch.


                                            2     Vulkanausbruch

          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
          Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.


                                    3       Nicht versicherte Schäden

                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben
                 und Tsunami.

                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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[Seite 140]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                  Seite 140


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1     Versicherte Gefahr                                                                           141
2     Nicht versicherte Gefahren und Schäden                                                       141
3     Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung                                                    141
4     Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung)                                    141
5     Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet)                    142
6     Nicht versicherte Sachen                                                                     142
7     Anpassung des Versicherungsumfangs                                                           143
8     Anpassung des Beitrags                                                                       143
9     Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers                                                     143
10    Umfang der Entschädigung                                                                     143


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SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 141


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Glasbruchversicherung.


                                          1   Versicherte Gefahr

          Die Versicherung umfasst Schäden durch Bruch (Zerbrechen) von versicherten Sachen.


                              2    Nicht versicherte Gefahren und Schäden

                 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

              aa. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);

              bb. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.

                 Nicht versichert sind Schäden, die durch

              aa. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
                  Teile oder Ladung;

              bb. Einbruchdiebstahl, Vandalismus, es sei denn, es handelt sich um Schaufensterscheiben;

              cc. Sturm, Hagel;

              dd. Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch,
                  Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch

              entstehen, soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.


                             3    Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung

          Versichert sind

                 fertig eingesetzte oder montierte

              aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;

              bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;

              cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff

              der gesamten Innen- und Außenverglasungen der vom Versicherungsnehmer genutzten,
              gemieteten oder gepachteten Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, Betriebseinrichtung und
              von Außenschaukästen und -vitrinen;

                 der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte
                 Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente
                 (Werbeanlagen).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasinhaltsversicherung.)


                   4   Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung)

          Versichert sind

                 fertig eingesetzte oder montierte


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[Seite 142]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 142


              aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;

              bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;

              cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;

              dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich
                  deren Rahmen

              der gesamten Innen- und Außenverglasungen der versicherten Gebäude und von
              Außenschaukästen und -vitrinen;

                 der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte
                 Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente
                 (Werbeanlagen).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude alleine
          genutzt wird.)


          5    Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet)

          Versichert sind

                 fertig eingesetzte oder montierte

              aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;

              bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;

              cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;

              dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich
                  deren Rahmen

              der gesamten Außenverglasung der versicherten Gebäude und der Innenverglasung der Räume
              oder Gebäudeteile der versicherten Gebäude, die dem allgemeinen Gebrauch oder dem
              Gebrauch durch den Versicherungsnehmer dienen und der vom Versicherungsnehmer
              genutzten Außenschaukästen und -vitrinen,

                 der Werbung des Versicherungsnehmers dienenden, fertig eingesetzten oder montierten
                 Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente
                 (Werbeanlagen).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude ganz oder
          teilweise vermietet wird.)


                                      6   Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind

                 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;

                 künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und
                 Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung;

                 optische Gläser, Geschirr und Handspiegel;

                 Hohlgläser und Beleuchtungskörper soweit nicht nach 3. b., 4. b. oder 5. b. der speziellen
                 Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch versichert;


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Stand 01.04.2015                                                        Seite 143


                 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
                 Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten,
                 Computer-Displays);

                 Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern;

                 Scheiben aus Glaskeramik und Scheiben von Sonnenbänken;

                 bewegliche Sachen im Freien und auf Transporten;

                 Verglasungen von Gewächshäusern;

                 Werbetafeln in LED-Technik.


                               7   Anpassung des Versicherungsumfangs

          Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an                   die   Preisentwicklung   für
          Verglasungsarbeiten an, entsprechend verändert sich der Beitrag.


                                          8    Anpassung des Beitrags

          Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem
          Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom
          Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für
          gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude
          und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das
          Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird
          auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten
          Indizes.
          Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der - ungerundete - Veränderungssatz unter 5 Prozent liegt.
          Jedoch ist dann für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der
          Preisindex gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der für die letzte Beitragsfestsetzung maßgebend
          war.


                           9   Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers

                 Widerspruchsrecht
              Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den geänderten Beitrag kann der
              Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
              aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 9. b) der Speziellen
              Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch abgeben, so muss dies deutlich
              zum Ausdruck kommen.

                 Aufhebungsrecht
              Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
              zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass die
              Bestimmungen über die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwenden sind.


                                     10       Umfang der Entschädigung

          Ergänzend zu 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch gilt

                 Ersetzt werden die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den
                 Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe.

                 Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw.
                 im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von


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                Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe
                ersetzt.

                Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter
                Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte
                Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.

                Hat der Versicherungsnehmer einer Anpassung des Beitrags nach 8. der Speziellen
                Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch widersprochen, die vor Eintritt
                eines Schadens hätte wirksam werden sollen, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der
                sich zum Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem
                Jahresbeitrag, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit
                Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte.

                Restwerte werden angerechnet.


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          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                            unbenannte Gefahren

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite
1    Versicherte Gefahr                                                                         146
2    Unbenannte Gefahren                                                                        146
3    Abgrenzungen                                                                               146
4    Ausschlüsse                                                                                146
5    Nicht versicherte Sachen                                                                   148


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          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                            unbenannte Gefahren
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          unbenannte Gefahren.


                                            1       Versicherte Gefahr

          Die Versicherung umfasst Schäden durch unbenannte Gefahren.


                                        2       Unbenannte Gefahren

          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den
          Speziellen Bedingungen versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder
          beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall
          abhandenkommen.
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
          rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit
          erforderliches Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei
          grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der
          Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.


                                                3     Abgrenzungen

          Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
          Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit es sich um eine reine Fehlfunktion einer
          Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine
          Fehlfunktion   in   diesem    Sinne    liegt  insbesondere     vor,   wenn  die    betroffenen
          Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren,
          falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen.
          Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt ferner nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener
          Mangel offenkundig wird.
          Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten
          versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser
          Versicherung.


                                                4      Ausschlüsse

          Nicht versichert sind Schäden durch

                 Verfügung von hoher Hand; dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende
                 Ursachen;

                 Sturmflut;

                 betriebsbedingte Abnutzung/Alterung;

                 Ver- oder Bearbeitung;

                 Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung
                 durch Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem
                 Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur
                 Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind;


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                 korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von
                 Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge
                 eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen
                 Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind;

                 Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn,
                 dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses
                 nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte
                 Gefahren sind;

                 den Ausfall oder die mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Waren
                 und Vorräten;

                 normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse
                 gerechnet werden muss, Starkregenereignisse gemäß den Richtwerten des Deutschen
                 Wetterdienstes gelten nicht als normaler Witterungseinfluss;

                 durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;

                 ‒ Bedienungsfehler,
              ‒ Ungeschicklichkeit,
              ‒ Fahrlässigkeit,
              ‒ Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten,
              ‒ Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
              ‒ in die Sache gelangte Fremdkörper oder ohne äußere Einwirkung
              an Maschinen, maschinellen und elektronischen Einrichtungen;

                 durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler.

          Zu 4.c. bis 4.l. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte
          Gefahren gilt:
          Dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig,
          soweit sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen;

                 Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb
                 der Versicherungsgrundstücke;

                 magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder
                 fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung
                 des Datenträgermaterials;

                 Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;

                 Grundwasser;

                 Absenkung des Erdbodens über Hohlräumen infolge von Bergbauaktivitäten oder
                 Austrocknung/Trockenheit sowie infolge Geothermie-Bohrungen;

                 Glasbruch (Zerbrechen von Außen- und Innenverglasung und Ähnlichem), Beschädigung
                 von Glasoberflächen oder Glaskanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche),
                 Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasung;

                 Überschwemmung und Rückstau.
              Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks
              mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

              a. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;

              b. Witterungsniederschläge;

              c. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Überschwemmung und
                 Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden


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SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren                         R+V Allgemeine Versicherung AG
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                  oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus
                  gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
                  eindringt.

          Ferner gelten/gilt ausgeschlossen:

                 Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte
                 Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
                 verwirklicht hat,

                 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
                 Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den
                 in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden,
                 dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1 der Speziellen Bedingungen
                 zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat,

                 Schäden durch Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren,

                 Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser,

                 Schäden durch Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen.

                 Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge             von   Umbau-    oder
                 Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage;

                 Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem
                 Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden.


                                      5   Nicht versicherte Sachen

          In Ergänzung zu den vorgenannten Ausschlüssen der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
          Schäden durch unbenannte Gefahren sind nicht versichert:

                 lebende Tiere und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeuge aller Art,

                 Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden oder
                 Gebäudeteilen befindliche Sachen,

                 Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                 noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),

                 Sachen während des Transports,

                 Sachen im Freien,

                 Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen durch Fahrzeuganprall.


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SB z. Vers. v. Schäden - Kühlgut                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
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    Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Kühlgutversicherung.


                                         1       Versicherte Gefahr

          Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
          ‒ Austritt von Kühlmitteln;
          ‒ Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit;
          ‒ Versagen der maschinellen Kühleinrichtung.


                                             2      Ausschlüsse

          Der Versicherer ersetzt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch

                 Verfügung von hoher Hand;

                 Streik oder Aussperrung;

                 gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;

                 Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;

                 angekündigte Stromabschaltungen.


                                         3   Versicherte Sachen

          Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an Waren und Vorräten in stationären
          Tiefkühltruhen aller Art und stationären Kühl-/Tiefkühlräumen.


                                   4   Spezielle Sicherheitsvorschriften

          Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die Tiefkühlanlage sind sorgfältig zu beachten.
          Insbesondere sind das regelmäßige Abtauen der Anlage und die vorgeschriebene Überprüfung
          durch Fachpersonal sicherzustellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den
          Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten. Verletzen der Versicherungsnehmer,
          der Versicherte oder ihre für die Betriebsführung verantwortlichen Vertreter eine dieser
          Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder
          auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Führt
          die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der
          Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.


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    Besondere Bedingungen zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
Präambel                                                                                            151
1     Versicherungsumfang                                                                           151
2     Versicherte Schäden                                                                           152
3     Versicherungssumme, Entschädigungsberechnung                                                  153
4     Behördliche Einzelanordnung, Mehrfachanordnungen                                              154
5     Haftzeit                                                                                      154
6     Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht                                                    154
7     Versicherungsort                                                                              154
8     Meldung des Jahresrohertrags                                                                  155
9     Erstrisiko                                                                                    155
10    Mitversicherte Kosten                                                                         155
11    Eigentumsverhältnisse                                                                         156
12    Ausschlüsse                                                                                   157
13    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                      159
14    Führung                                                                                       159
15    Prozessführung                                                                                159
16    Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen                                       160


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 Besondere Bedingungen zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungsversicherung.


                                                   Präambel

          Mit den nachfolgenden Informationen möchte der Versicherer einen ersten Überblick über die Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend und
          ohne rechtlich bindende Wirkung: Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem
          Antrag, dem Versicherungsschein und den nachfolgenden Versicherungsbedingungen.

          Der Versicherer stellt Versicherungsschutz für das auf den versicherten Betrieb bezogene Auftreten
          einer der im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheiten oder Krankheitserreger zur
          Verfügung. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes können vielfältige Maßnahmen angeordnet
          werden.

          Voraussetzung für den Versicherungsfall ist, dass gegen den versicherten Betrieb oder die dort
          beschäftigten Personen eine behördliche Einzelanordnung durch eine nach dem
          Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständige Behörde erlassen wird. Die Einzelanordnung muss
          ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Diese Krankheiten oder Krankheitserreger müssen
          entweder in der versicherten Betriebsstätte auftreten oder an dort beschäftigten Personen
          festgestellt oder vermutet werden.

          Generalpräventive Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge wie z. B. Allgemeinverfügungen sind nicht
          Gegenstand der Versicherung.

          Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit einer Epidemie oder einer Pandemie.
          Der Versicherungsschutz nach diesen Bedingungen endet ab dem Zeitpunkt der Feststellung
          der Epidemie oder der Ausrufung der Pandemie.


                                       1    Versicherungsumfang

1.1       Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn

                 die zuständige Behörde

                 auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
                 beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)

                 beim Auftreten
              aa. einer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 IfSG ausdrücklich genannten Krankheit oder
              bb. eines nach § 7 Absatz 1 und 3 IfSG ausdrücklich genannten Krankheitserregers oder
              cc. einer Krankheit, die in einer nach § 15 IfSG erlassenen Verordnung genannt wird oder
              dd. eines Krankheitserregers, der in einer nach § 15 IfSG erlassenen Verordnung genannt wird

              Hierbei gilt die jeweils zum Schadenzeitpunkt gültige Fassung des IfSG oder die zum
              Schadenzeitpunkt gültige Fassung der nach § 15 IfSG erlassenen Verordnung;

                 im versicherten Betrieb oder einer versicherten Betriebsstätte

                 im Wege einer Einzelanordnung

                 eine der folgenden Maßnahmen nach 1.1.1 bis 1.1.5 verfügt.

          Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
          Eine Ausnahme stellt das Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG gemäß 1.1.2 b dar.

1.1.1     Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird ganz oder teilweise geschlossen.
          Eine Schließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des Betriebes oder von einzelnen


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          Betriebsstätten oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte
          vollständig oder teilweise eingestellt werden muss.

          Tätigkeitsverbote nach 1.1.2. gegen sämtliche Betriebsangehörige des Betriebes oder einzelner
          Betriebsstätten oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte
          werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.

1.1.2     Einer oder mehreren in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen

                 wird die Tätigkeit im Betrieb auf der Grundlage von § 31 IfSG untersagt, weil
              aa. die Person erkrankt ist,
              bb. die Person infiziert ist,
              cc. oder bei der Person der Verdacht auf Erkrankung oder Ansteckung vorliegt, oder
              dd. sie Ausscheider von Erregern ist,

                 ist die Tätigkeit im Betrieb untersagt, weil die Person nachweislich einem Tätigkeits- oder
                 Beschäftigungsverbot nach § 42 IfSG unterliegt. In diesem Fall ist eine behördliche
                 Einzelanordnung nicht erforderlich.

          Soweit die Voraussetzungen nach 1.1.2 a. oder 1.1.2 b. erfüllt sind, muss für Schäden durch
          Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote die Krankheit oder der Krankheitserreger nicht direkt in dem
          versicherten Betrieb aufgetreten sein. .
          Eine Anordnung zur Absonderung, sogenannte häusliche Quarantäne, ist kein Tätigkeits- oder
          Beschäftigungsverbot.

1.1.3     Die Desinfektion der Betriebsräume oder –einrichtung des versicherten Betriebes wird nach § 17
          IfSG ganz oder in Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass der
          Betrieb mit Krankheitserregern behaftet ist.

1.1.4     Es wird die Desinfektion von Vorräten und Waren, die Brauchbarmachung zur anderweitigen
          Verwertung oder die Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb nach § 17
          IfSG angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit
          Krankheitserregern behaftet sind.

1.1.5     Es werden Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach
          § 29 IfSG angeordnet, weil jemand krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider
          ist.

1.2       Der Versicherer leistet auch Entschädigung, wenn Maßnahmen auf Grundlage des 1.1. aus dem
          Zweck erfolgen um ein Übergreifen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aus einem
          fremden Betrieb in der unmittelbaren Nachbarschaft auf den versicherten Betrieb zu verhindern.


                                        2    Versicherte Schäden

2.1       Schließungsschaden
          Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte oder
          eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereichs einer Betriebsstätte nach 1.1.1 den
          dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallschaden.

                 Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn
                 in dem versicherten Betrieb oder der versicherten Betriebsstätte oder eines einzelnen,
                 räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte, die der Versicherungsnehmer bis
                 zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens
                 jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsschließung nicht erwirtschaften konnte.

                 Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
                 Gang und Ergebnis des Betriebes oder der Betriebsstätte oder eines einzelnen, räumlich
                 abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte während des Schließungszeitraumes,
                 längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben
                 würden, wenn die Betriebsschließung nicht eingetreten wäre.


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                 Fortlaufende Kosten werden durch den Versicherer nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand
                 rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die
                 Betriebsschließung erwirtschaftet worden wären.

                 Auswirkungen einer Betriebsschließung nach 1.1.1 in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte
                 oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereichs einer Betriebsstätte eines
                 Versicherungsnehmers oder eines Versicherten auf Betriebe oder Betriebsstätten anderer in
                 dem Versicherungsschein benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind
                 eingeschlossen, gleichgültig ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber im
                 Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten liegen (Wechselwirkungsschäden).

                 Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in
                 dem Versicherungsvertrag benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind bei der
                 Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen.

2.2       Tätigkeitsverbotsschaden
          Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsverboten nach 1.1.2

                 die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den
                 getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot
                 unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung des
                 Tätigkeitsverbots - zu leisten hat;

                 im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen
                 neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das
                 Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden
                 Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
                 Lebenspartnerschaften.

          Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebsschließung die vereinbarte
          Entschädigung für Löhne und Gehälter (fortlaufende Kosten) nach 2.1 a erhält, besteht hierfür kein
          Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote. Der Beginn der Frist nach 2.2 a. und 2.2 b. bleibt
          hiervon unberührt.

2.3       Vorräte und Waren

                 Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
                 gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
                 niedrigere Betrag.

                 Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht
                 fertiggestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen
                 Erzeugnisse. Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als
                 der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem
                 Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.

                 Umsatzsteuer
              Die     Umsatzsteuer    wird    nicht  ersetzt,   wenn    der    Versicherungsnehmer
              vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die
              Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht
              gezahlt hat.

          (Der Text gilt nur, wenn Waren und Vorräte in dem Einzel-Betriebsschließungsvertrag versichert
          gelten.)


                       3    Versicherungssumme, Entschädigungsberechnung

3.1       Der Versicherer leistet Entschädigung zu 2.1 und 2.2 höchstens bis zur vereinbarten
          Versicherungssumme, die der 30-fachen Tagesentschädigung entspricht.


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3.2       Der Versicherer ersetzt im Falle von Schäden an Vorräten und Waren nach 1.1.4 den
          nachgewiesenen Ersatzwert der Vorräte und Waren (Warenschaden).

3.2.1     Maßgebend für die Berechnung des Schadens ist der Ersatzwert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls.
          Ersatzwert für Schäden nach 1.1.4 ist der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht
          fertigen Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwertes oder Veräußerungserlöses.

3.2.2     Ist für Waren und Vorräte die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar
          vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis
          von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
          Versicherungswert.


                      4    Behördliche Einzelanordnung, Mehrfachanordnungen

4.1       Behördliche Einzelanordnung ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
          welche die zuständige Behörde zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare
          Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

4.2       Wird eine der durch diese Versicherung gedeckten Maßnahmen nach 1.1 und 1.2 innerhalb des
          laufenden Versicherungsjahres mehr als einmal angeordnet und beruhen die mehrfachen
          Anordnungen der gleichen Maßnahme auf derselben Krankheit oder demselben Krankheitserreger
          (Ursachenidentität), so liegt dennoch nur ein Versicherungsfall vor.
          Erfolgen hierbei die Anordnungen von unterschiedlichen Behörden oder betreffen sie verschiedene
          versicherte Betriebe oder Betriebsstätten oder beides zusammen, so handelt es sich auch dann nur
          um einen Versicherungsfall.

          Die nach 3.1 zu leistende Entschädigung wird deshalb nur einmal zur Verfügung gestellt.

4.3       Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach 1.1.1 oder Tätigkeitsverbote nach 1.1.2 auf
          derselben Krankheit oder demselben Krankheitserreger (Ursachenidentität), so darf die
          Entschädigungsleistung insgesamt die Entschädigung einer vollständigen Betriebsschließung nach
          2.1 nicht übersteigen.


                                               5    Haftzeit

5.1       Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
          Ertragsausfallschaden leistet.

5.2       Die Haftzeit beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. Die Haftzeit beträgt 30
          Schließungstage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Tage, an denen der Betrieb oder die
          Betriebsstätte auch ohne die behördliche Anordnung geschlossen wäre, zählen nicht als
          Schließungstage.


                            6   Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht

          Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Ersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen
          Entschädigungsrechts oder staatliche Zuwendungen beansprucht werden kann (z. B. nach den
          Bestimmungen des IfSG oder in Form von Wirtschaftshilfen). Der Versicherungsnehmer ist
          verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen.


                                          7    Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätten des versicherten Betriebes.


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                                    8   Meldung des Jahresrohertrags

8.1       Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
          verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen
          Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Jahresrohertrag zu melden.

          Grundlage für die Meldung ist das Summenermittlungsschema des Meldebogens zur
          Unternehmenspolice. Der gemeldete Jahresrohertrag gilt rückwirkend zum Beginn des
          Versicherungsjahres als Grundlage zur Ermittlung der Versicherungssumme (30-fache
          Tagesentschädigung) nach 3.1.

8.2       Erfolgt keine Meldung, gilt der gemeldete Jahresrohertrag des vorherigen Versicherungsjahres auch
          für das laufende Versicherungsjahr als gemeldet.

8.3       Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, so gilt der verspätet gemeldete Jahresrohertrag erst ab Zugang
          der Meldung, wenn der Versicherer der neuen Versicherungssumme zugestimmt hat. Ändert sich
          durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung
          der Versicherungssumme angepasst.

8.4       Ist der letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Jahresrohertrag niedriger als der
          tatsächlich erwirtschaftete Jahresrohertrag des abgelaufenen Geschäftsjahrs, so wird nur der Teil
          des Schadens des Schließungsschadens nach 1.1.1 und des Tätigkeitsverbots nach 1.1.2 ersetzt,
          der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Jahresrohertrag zum tatsächlich
          erwirtschafteten Jahresrohertrag des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn
          der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute
          Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die Ermittlung des tatsächlich
          erwirtschafteten Jahresrohertrages ist das Summenermittlungsschema des Meldebogens zur
          Unternehmenspolice.


                                               9    Erstrisiko

          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
          bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.


                                        10   Mitversicherte Kosten

10.1      Der Versicherer ersetzt ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
          infolge eines Versicherungsfalls nachgewiesenen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur
          vereinbarten Entschädigungsgrenze:

10.1.1    Im Falle einer Desinfektion nach 1.1.3 die nachgewiesenen Desinfektionskosten.

10.1.2    Im Falle der Desinfektion oder der Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder der
          Vernichtung von Vorräten und Waren nach 1.1.4 die für diese Maßnahmen nachgewiesenen Kosten.
          Diese Kosten und ein eventueller Warenschaden nach 3.2 werden höchstens bis zu dem Betrag
          ersetzt, der dem Wert der Vorräte und Waren nach 3.2.1 unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls entspricht.

10.1.3    Im Falle von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach 1.1.5 die nachgewiesenen
          Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten
          Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat.

10.1.4    Abhängige Außenversicherung

                 Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsorts befinden, sind bis zur vereinbarten
                 Entschädigungsgrenze mitversichert. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die
                 versicherten Kosten.


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                 Bei Berechnung einer Unterversicherung zur Position Waren und Vorräte sind auch die nach
                 10.1.4.a außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch
                 nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.

10.1.5    Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke

                 Geltungsbereich
              Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
              Deutschland auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Es gilt die vereinbarte
              Entschädigungsgrenze. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die versicherten Kosten.

                 Anzeige
              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach
              acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
              Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Die Vorschriften über die
              Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben
              unberührt.

10.2      Der Versicherer ersetzt auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
          infolge eines Versicherungsfalles nachgewiesenen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur
          gemeinsam vereinbarten Entschädigungsgrenze:

10.2.1    Kosten für Vertragsstrafen die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der
          Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Eintritt einer Betriebsschließungsverfügung vertraglich
          vereinbarte     Leistungen    wegen     Nicht-    oder    Schlechterfüllung   von    Liefer-  oder
          Abnahmeverpflichtungen.

10.2.2    Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen die dadurch entstehen, dass vom
          versicherten Warenschaden nicht betroffene Vorräte und Waren infolge eines versicherten
          Ertragsausfallschadens nach 1.1.1 vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß
          verwendet werden können.

10.2.3    Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen innerhalb der Haftzeit, die
          infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens nach 1.1.1 anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr
          zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.

10.2.4    Kosten des Sachverständigenverfahrens

                 wenn der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der
                 Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
                 Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.

                 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ergänzend zu 29. der
                 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung enthalten:
              aa. ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen versicherten Waren und Vorräte sowie deren
                  Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und die jeweils in Frage
                  kommenden Ersatzwerte,
              bb. den versicherten Ertragsausfall,
              cc. die entstandenen versicherten Kosten.

          Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur soweit dies besonders vereinbart ist, dies gilt
          nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
          sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.


                                      11    Eigentumsverhältnisse

11.1      Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und Waren, soweit der
          Versicherungsnehmer

                 Eigentümer ist;


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                 sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;

                 sie sicherungshalber übereignet hat.

11.2      Über 11.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
          Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder
          Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
          nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Vorräte und
          Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

11.3      Die Versicherung nach 11.1 und 11.2 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
          Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren nach 11.2 ist für die Höhe des Versicherungswerts
          nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.


                                           12     Ausschlüsse

12.1      Epidemie, regionale Epidemie und Pandemie
          Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für mittelbare und
          unmittelbare Schäden, die als Folge einer Epidemie, regionalen Epidemie oder Pandemie verursacht
          werden.

12.1.1    Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der Deutsche Bundestag eine
          epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG feststellt.
          Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
          nach § 5 IfSG durch den Deutschen Bundestag eingetreten sind, endet die Haftung des Versicherers
          ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Lage durch den Deutschen Bundestag durch Verkündung
          im Bundesgesetzblatt.

12.1.2    Eine regionale Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, wenn eine Regierungsstelle
          innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (eine Regierung der deutschen Bundesländer, der
          deutschen Regierungsbezirke, Landkreise oder kreisfreien Städte) eine epidemische Lage von
          regionaler Tragweite z. B. in Form eines Katastrophenfalls feststellt.

          Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung einer regionalen Epidemie eingetreten sind, besteht
          ab dem Zeitpunkt der Feststellung kein Versicherungsschutz für den betroffenen Betrieb oder die
          betroffene Betriebsstätte.

12.1.3    Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald die Weltgesundheitsorganisation
          (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (z. B. Public Health Emergency
          of International Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 International Health Regulations - IHR 2005)
          feststellt.

          Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte, internationale Organisation an
          die Stelle der WHO, muss die Feststellung von dieser vorgenommen werden.
          Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung der Pandemie eingetreten sind, besteht ab
          dem Zeitpunkt der Feststellung kein Versicherungsschutz für den betroffenen Betrieb oder die
          betroffene Betriebsstätte.

12.2      Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
          mittelbare und unmittelbare Schäden durch Anordnung zur Absonderung (sogenannte häusliche
          Quarantäne).

12.3      Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn Einzelverfügungen gegen den
          Versicherungsnehmer vor Beginn des Versicherungsschutzes erlassen oder von der nach IfSG
          zuständigen Behörde gegenüber dem Versicherungsnehmer angekündigt wurden.

12.4      Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung
          Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach 1.1 nicht als
          Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) gegen den versicherten Betrieb gerichtet sind, sondern in
          Form einer Allgemeinverfügung oder einer Rechtsverordnung erlassen werden.


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12.5      Fehlende betriebsinterne Gefahr
          Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach 1.1 erfolgen, obwohl
          innerhalb des versicherten Betriebs selbst keine meldepflichtige Krankheit oder Krankheitserreger
          aufgetreten sind (fehlende betriebsinterne Gefahr).
          Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach 1.1.2.

12.6      entfällt

12.7      entfällt

12.8      Kontaminierte Vorräte und Waren
          Der Versicherer haftet nicht für Schäden an

                     Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer
                     oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger kontaminiert
                     waren.

                     lebenden Pflanzen oder Tieren.

12.9      Amtliche Fleischbeschau
          Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege
          der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt
          werden. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen.

12.10     Allgemeine Ausschlüsse
          Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für mittelbare und
          unmittelbare Schäden durch

12.10.1 Terrorakte
        Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
        politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder
        Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
        Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

12.10.2 Innere Unruhe, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung;

12.10.3 Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben,                Erdsenkung, Erdrutsch,   Schneedruck,   Lawinen,
        Vulkanausbruch und Grundwasser;

12.10.4 Ableitung von Betriebsabwässern;

12.10.5 Datenverlust oder Datenmanipulation, Computerviren, Trojaner, Ausfall von Computern oder
        Computersystemen;

12.10.6 Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen
        Temperatur oder Luftfeuchtigkeit in oder Versagen oder Niederbrechen der maschinellen
        Kühleinrichtungen;

12.10.7 Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
        Ladung;

12.10.8 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;

12.10.9 Wasserlöschanlagen-Leckage;

12.10.10 Leitungswasser;

12.10.11 Sturm, Hagel;

12.10.12 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub;

12.10.13 unbenannte Gefahren.


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                           13   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

13.1      Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
          Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
          Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung oder Beeinträchtigung und
          nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer
          für die Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer
          verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

13.2      Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
          Zinspflicht besteht:

                 die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein
                 Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere
                 Zeitpunkt;

                 der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;

                 die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

13.3      Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach 13.1 und 13.2.a. ist der Zeitraum nicht zu
          berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
          nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

13.4      Zahlungsaufschub
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung
          des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
          gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
          Versicherungsfalls noch läuft.


                                               14    Führung

          Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
          Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Bei Vereinbarung einer
          Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten Gesellschaften eine
          Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.


                                          15    Prozessführung

          Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
          vereinbart:

15.1      Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den
          führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

15.2      Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene
          Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit
          geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.

15.3      Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert
          des Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu
          machenden Beschwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen
          des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten,
          erforderlichen falls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem
          Verlangen nicht entsprochen, so gilt 15.2 nicht.


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                 16   Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen

16.1      Anpassungsmodus
          Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder
          vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines
          jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der
          Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem
          davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem
          Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat
          September festgestellte und veröffentlichte Index.

16.2      Aufrundungsregel
          Die nach 16.1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 EUR aufgerundet. Die neue
          Versicherungssumme und der geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils
          bekanntgegeben.

16.3      Grenzwertregel
          Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der nach 16.1, Satz 1 maßgebende
          Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen
          dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine
          Summenänderung berücksichtigt wurde.

16.4      Beitragsgrenze
          Der aus der Versicherungssumme nach 16.2 sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im
          Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur,
          wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.

16.5      Vorsorge
          Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart
          ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um
          einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent.

16.6      Unterversicherung
          Die Bestimmungen zur Unterversicherung bleiben unberührt.

16.7      Widerspruchsrecht
          Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme
          kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung
          rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung nach 16.8
          abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.

16.8      Kündigungsregel
          Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
          zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die
          Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr
          anzuwenden sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
          Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

(Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" für Waren und Vorräte im Einzel-Betriebsschließungsvertrag
versichert gilt.)


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