# uniVersa gewerbliche Sachversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-universa-shb-100.php
- Rechtlicher Träger: uniVersa Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-universa-shb-100.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen gewerbliche Versicherung SHB-100 (AFB, AERB, AWB, AStB mit Klauseln zur Geschäfts-Inhaltsversicherung)](https://www.universa.de/site/assets/files/102150/versicherungsbedingungen_gewerbliche_versicherung_shb-100-10_19.pdf), Fassung SHB-100 (2019), AFB/AERB/AWB/AStB 2008, Klauseln Geschäfts-Inhaltsversicherung 2008, ZKBU 2008, BWE 2008

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2 entsprechen soll. | AFB 2008 § 7 Nr. 4 a), Seite 6 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, | AFB 2008 § 1 Nr. 1, Seite 4 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Versicherungsbedingungen für die gewerbliche Versicherung | Titel, Seite 1 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | ja | cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); | AFB 2008 § 7 Nr. 2 a) bb), Seite 6 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis 5.000 € | sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 10 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als 5.000 EUR beträgt. | Klausel 1702, Seite 53 |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | ja | Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen | Klausel 1701, Seite 53 |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | ja | Klausel 1401 - Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer | Klausel 1401, Seite 55 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | AFB 2008 § 1 Nr. 2, Seite 4 |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes | Klausel 3114, Seite 54 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | nein | Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat; | AFB 2008 § 1 Nr. 5 b), Seite 4 |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb | AERB 2008 § 1 Nr. 2, Seite 16 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | ja, bis zur Versicherungssumme | Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, | AERB 2008 § 1 Nr. 1 c), Seite 16 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter | AERB 2008 § 1 Nr. 3, Seite 16 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nein | (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); | AERB 2008 § 1 Nr. 4, Seite 16 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus | AWB 2008 § 1 Nr. 3 b), Seite 29 |
| Sprinkler-Leckage | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | ja | Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens | AStB 2008 § 1, Seite 41 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des | BWE 2008 § 2, Seite 59 |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | nicht geregelt |  |  |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | nein | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. | AFB 2008 § 2 Nr. 2, Seite 4 |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | ja | Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; | AFB 2008 § 7 Nr. 2 b), Seite 6 |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde | AFB 2008 § 3 Nr. 4, Seite 5 |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz. | AFB 2008 § 6 Nr. 2, Seite 6 |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | ja, bis zur Versicherungssumme | Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat | AFB 2008 § 3 Nr. 3, Seite 5 |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | nicht geregelt |  |  |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. | AFB 2008 § 6 Nr. 3, Seite 6 |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | ja, bis zur Versicherungssumme | Raub auf Transportwegen | AERB 2008 § 1 Nr. 1 d), Seite 16 |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. | Klausel 3412, Seite 54 |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | nicht geregelt |  |  |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen anfallen. | AFB 2008 § 5 Nr. 4, Seite 5 |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. | AFB 2008 § 4 Nr. 4, Seite 5 |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte | AFB 2008 § 5 Nr. 2, Seite 5 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, | AFB 2008 § 5 Nr. 3, Seite 5 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der … zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, | AFB 2008 § 5 Nr. 5, Seite 5 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schloss | AERB 2008 § 5 Nr. 5, Seite 18 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | ja, bis zur Versicherungssumme | die Beseitigung von Gebäudeschäden. | AERB 2008 § 5 Nr. 1 e), Seite 18 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | nicht geregelt |  |  |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Sachverständige | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Für die einfache Betriebsunterbrechungs -Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten | ZKBU 2008 § 1, Seite 57 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn | ZKBU 2008 § 2 Nr. 2 a), Seite 57 |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | ja | Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. | ZKBU 2008 § 2 Nr. 3, Seite 57 |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nein | behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; | ZKBU 2008 § 2 Nr. 2 b) bb), Seite 57 |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem | AERB 2008 § 11 Nr. 1 d) bb), Seite 21 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | ja | während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu | AWB 2008 § 11 Nr. 1 h), Seite 34 |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | ja | mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o- | AFB 2008 § 11 Nr. 1 c), Seite 8 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | Klausel 1714, Seite 56 |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | AFB 2008 § 18 Nr. 2, Seite 11 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der | AFB 2008 § 29 Nr. 1, Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen gewerbliche Versicherung SHB-100 (AFB, AERB, AWB, AStB mit Klauseln zur Geschäfts-Inhaltsversicherung)

```text
[Seite 1]
                                                         Versicherungsbedingungen

                      für die gewerbliche Versicherung


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[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
A.      Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008)                                              4
        Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008)                     16
 Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008)
	                                                                                                             29
        Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008)                                           41
A.1     Klauseln für die Geschäfts-Inhaltsversicherung (2008)                                                  53
A.2     Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechnungs-Versicherung (ZKBU 2008)                    57
A.3     Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008)                        59


B.      Auszug aus den Gesetzen                                                                                63


Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnungen. Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.

[Seite 3]
                       Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung


                                                                             Geschäfts-Inhaltsversicherung
 Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
             Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
                      Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
                            Klauseln für die Geschäfts-Inhaltsversicherung
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechnungs-Versicherung
  Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden


                                                                             Gesetzestexte
                                                Auszug aus den Gesetzen

[Seite 4]
                           Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
                                             (AFB 2008)
                                                             241-690 07.2008


§1       Versicherte Gefahren und Schäden                                 § 17     Folgeprämie
§2       Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie                   § 18     Dauer und Ende des Vertrages
§3       Versicherte Sachen                                               § 19     Lastschriftverfahren
§4       Daten und Programme                                              § 20     Ratenzahlung
§5       Aufräumungs - und Abbruchkosten, Bewegungs-                      § 21     Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von                   § 22     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
         Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten                            § 23     Gefahrerhöhung


                                                                                                                                            Geschäfts-Inhaltsversicherung
§6       Versicherungsort                                                 § 24     Überversicherung
§7       Versicherungswert und Versicherungssumme                         § 25     Mehrere Versicherer
§8       Umfang der Entschädigung                                         § 26     Versicherung für fremde Rechnung
§9       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                         § 27     Aufwendungsersatz
§ 10     Sachverständigenverfahren                                        § 28     Übergang von Ersatzansprüchen
§ 11     Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften                  § 29     Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 12     Besondere gefahrerhöhende Umstände                               § 30     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 13     Wiederherbeigeschaffte Sachen                                    § 31     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände-
§ 14     Veräußerung der versicherten Sachen                                       rungen
§15      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                   § 32     Vollmacht des Versicherungsvertreters
         seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                        § 33     Repräsentanten
§16      Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,                    § 34     Verjährung
         Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der                 § 35     Zuständiges Gericht
         Erst- oder Einmalprämie                                          § 36     Anzuwendendes Recht


§1       Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                          b)     Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht
1. Versicherte Gefahren und Schäden - Brand, Blitzschlag,                        wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1
Explosion, Luftfahrzeuge                                                         verwirklicht hat;

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,             c)     Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die
die durch                                                                        im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie
                                                                                 Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal-
a)     Brand,                                                                    tern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;

b)     Blitzschlag,                                                       d)     Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch
                                                                                 entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
c)     Explosion,                                                                Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt wer-
                                                                                 den; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die
d)     Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile                   Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiterge-
       oder seiner Ladung                                                        leitet wird.

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.                     Die Ausschlüsse gemäß c) und d) gelten nicht für Schäden,
                                                                          die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen
2. Brand                                                                  eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen                    §2       Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus                        Kernenergie
eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                                          1. Ausschluss Krieg
3. Blitzschlag
                                                                          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf               de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
Sachen.                                                                   Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Überspannungs -, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an
elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,               2. Ausschluss innere Unruhen
wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versiche-
rungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstan-            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
den sind.                                                                 de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an
elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen                   3. Ausschluss Kernenergie
stehen Schäden anderer Art gleich.
                                                                          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
4. Explosion                                                              de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
                                                                          Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäuße-
rung.                                                                     §3       Versicherte Sachen
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt           1. Versicherte Sachen
                                                                          Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zer-
rissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.                a)     Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemi-                b)     beweglichen Sachen.
sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
Wandung nicht erforderlich.                                               Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung
Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.                           hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
                                                                          über Daten und Programme (§ 4).
5. Nicht versicherte Schäden                                              2. Gebäude
Nicht versichert sind                                                     Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör
a)     ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch              versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
       Erdbeben;

[Seite 5]
3. Bewegliche Sachen                                                 3. Daten und Programme als Handelsware
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche-          Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum
rungsnehmer                                                          Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
                                                                     Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf
a)   Eigentümer ist;                                                 bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
b)   sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop-          4. Sonstige Daten und Programme
     tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
     abgelaufen oder bereits ausgeübt war;                           Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im
                                                                     Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
c)   sie sicherungshalber übereignet hat.                            Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte
                                                                     Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle
Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefüg-           Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten


                                                                                                                                         Geschäfts-Inhaltsversicherung
te Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter            Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten
auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für             Datenträger gespeichert sind.
die er die Gefahr trägt.
                                                                     5. Ausschlüsse
4. Fremdes Eigentum
                                                                     a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren
Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versi-               Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen               nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be-                   nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
nutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben
wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweis-             b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
lich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass               Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht                    entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme
versichert zu werden brauchen.                                            durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare
                                                                          Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüs-
5. Versicherte Interessen                                                 selungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für
                                                                          neuerlichen Lizenzerwerb).
Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für
Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.               §5     Aufräumungs- und Abbruchkosten, Be-
In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versiche-               wegungs- und Schutzkosten, Wiederhe r-
rungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.                    stellungskosten von Geschäftsunterla-
                                                                            gen, Feuerlöschkosten
6. Nicht versicherte Sachen
                                                                     1. Versicherbare Kosten
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes v ereinbart ist:
                                                                     Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Be-
a)   Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.            rücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
     B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen             infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen
     und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,            für
     auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme-
     talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sa-            a)   Aufräumungs- und Abbruchkosten,
     chen, die dem Raumschmuck dienen;
                                                                     b)   Bew egungs- und Schutzkosten,
b)   Geschäftsunterlagen;
                                                                     c)   Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen,
c)   Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
                                                                     d)   Feuerlöschkosten.
d)   Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge,       Kraftfahrzeugan-
     hänger und Zugmaschinen;                                        2. Aufräumungs - und Abbruchkosten
e)   Hausrat aller Art;                                              Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das
                                                                     Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs
f)   Grund und Boden, Wald oder Gewässer;                            stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und
                                                                     sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das
g)   Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)         Ablagern oder Vernichten.
     samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich
     nicht um Vorräte handelt;                                       3. Bewegungs- und Schutzkosten
h)   Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü-             Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da-
     cke, ferner typengebundene, für die laufende Pr oduktion        durch entstehen, dass zum Zwec k der Wiederherstellung oder
     nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.                   Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen
                                                                     bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
§4     Daten und Programme
                                                                     Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen-
1. Schaden am Datenträger                                            dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
                                                                     bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3             das Erweitern von Öffnungen.
und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verände-
rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme             4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem
Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio-          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind
nen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren,             Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
verursacht wurde.                                                    des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Ge-
                                                                     schäftsunterlagen anfallen.
2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer
versicherten Sache notwendig sind                                    5. Feuerlöschkosten

Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versi-       Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungs-
cherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah-                nehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, ein-
men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren            schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder
Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.             anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichte-
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige            ter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen
Daten und Programme sind System-Programmdaten aus                    über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.                  Schadens zu ersetzen sind.

[Seite 6]
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Per-                       cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
sonen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben,                      Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt
hatte.                                                                         der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweg-
                                                                               lichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ih-
§6     Versicherungsort                                                        rem insbesondere durch den Abnutzungsgrad be-
                                                                               stimmten Zustand;
1. Örtlicher Geltungsbereich
                                                                           cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck
a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-                   allgemein oder im Betrieb des Versicherungsneh-
     rungsortes.                                                               mers nicht mehr zu verwenden ist;

     Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge ei-                 gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer
     nes eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ver-                    erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
     sicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und                    Altmaterial.
     in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
     Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden            b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der
     kommen.                                                               aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie-
                                                                           derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend
b)   Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be-                 ist der niedrigere Betrag.
     zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als
     Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.                            Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren
                                                                           Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug-
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen                            nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen
                                                                           Erzeugnisse.
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-            c)   Der Versicherungswert von         Anschauungsmodellen,
gehörigen kein Versicherungsschutz.                                        Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typenge-
                                                                           bundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benö-
3. Bargeld und Wertsachen                                                  tigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleas-
                                                                           ten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kauf-
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Ver-                option bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle
sicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behält-                 sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sa-
nissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Abwei-                chen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter
chend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen bis zu                 den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
dem vereinbarten Betrag versichert.                                        gemäß a) cc).
                                                                      d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
§7     Versicherungswert und
       Versicherungssumme                                                  aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere
                                                                               Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung al-
1. Versicherungswert von Gebäuden                                              ler amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutsch-
                                                                               land;
a)   Versicherungswert von Gebäuden ist
                                                                           bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
     aa) der Neuwert; der Neuwert ist der ortsübliche Neu-
         bauwert einschließlich Architektengebühren sowie                  cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
         sonstiger Konstruktions- und Planungskosten;
                                                                      3. Umsatzsteuer
     bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert
         vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versi-    Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht be-
         cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des               rechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
         Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
                                                                      4. Versicherungssumme
         der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge-
         bäudes durch einen Abzug entsprechend seinen ins-            a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer
         besondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten                     und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
         Zustand;                                                          trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2
                                                                           entsprechen soll.
     cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge-
         meinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude            b)   Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart
         zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer-                   worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche-
         tet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere                  rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des
         vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein                  Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi-
         oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht                    cherungswert anpassen.
         mehr zu verwenden ist;
                                                                      c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
         gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer                 Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann
         erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für                 die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung
         das Altmaterial.                                                  kommen (siehe § 8 Nr. 5).
b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen,
     die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes          §8     Umfang der Entschädigung
     vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß a) bb)             1. Entschädigungsberechnung
     oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
     meine Wert gemäß a) cc).                                         Der Versicherer ersetzt
2. Versicherungswert von beweglichen Sachen
                                                                      a)   bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles
                                                                           abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert
a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni-                  unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
     schen Betriebseinrichtung ist
                                                                      b)   bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
     aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der aufzu-               ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg-
         wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
         neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie                   lich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und
                                                                           durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde-
         neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Be-                rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittel-
         trag;
                                                                           bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparatur-
                                                                           kosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
     bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert                 Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versiche-
         vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i-

[Seite 7]
     rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
     erhöht wird.                                                  c)   Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen
                                                                        nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden.
Restwerte werden angerechnet.
                                                                   6. Versicherung auf Erstes Risiko
Behördliche    Wiederherstellungsbeschränkungen        bleiben,
sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte-    Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko
anrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch          vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
Mehrkosten unberücksichtigt.                                       nicht berücksichtigt.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit       7. Entschädigungsgrenzen
dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestim-
mungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minde-              Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall
rung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die              höchstens


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
                                                                   a)   bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur,
soweit dies besonders vereinbart ist.                              b)   bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgren-
                                                                        ze;
2. Neuwertschaden
                                                                   c)   bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der               Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen,
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den             fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch
nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach           Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
Entschädigung verwenden wird, um                                   8. Umsatzsteuer
a)   Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der            Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs-
     bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die Wiederher-      nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     stellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich     Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatz-
     oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn    steuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf -
     das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre-         fung tatsächlich nicht gezahlt hat.
     publik Deutschland wiederhergestellt wird;
                                                                   §9     Zahlung und Verzinsung der
b)   bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden
     gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-             Entschädigung
     gem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zu-
     stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung            1. Fälligkeit der Entschädigung
     gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Ma-         a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
     schinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
     triebszweck derselbe ist;                                          des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-
                                                                        spruchs abgeschlossen sind.
c)   bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder-
     herzustellen.                                                      Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Me l-
                                                                        dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
3. Zeitwertschaden                                                      beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
                                                                        zahlen ist.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge-           b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen                 Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
                                                                        nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um             führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber
dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles           schaffung sichergestellt hat.
erhöht würde.                                                      c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der
4. Gemeiner Wert                                                        Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen,
                                                                        Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die lau-
Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungs-                 fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorric h-
stücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion              tungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
                                                                        gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat,
nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind,           dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi-
gung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,                sichergestellt hat.
einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä-         2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) erfüllt
sind und die Wiederherstellung notwendig ist.                      Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versi-
5. Unterversicherung                                               cherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet,
                                                                   wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche-
                                                                   rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche-        wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
     rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,
     so besteht Unterversicherung.                                 3. Verzinsung
     Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung
     nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme           Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
                                                                   Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
     zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsfor-
     mel gekürzt:
                                                                   a)   Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
                                                                        Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
     Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver-           Anzeige des Schadens zu verzinsen.
     sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
                                                                   b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
     Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position         Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
     versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
     werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da-              der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder-
                                                                        herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
     von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berüc k-            gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
     sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versiche-
     rungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi-      c)   Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen
     gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.                              Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte            BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
                                                                        bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.
     Position gesondert festzustellen.

[Seite 8]
                                                                   5. Verfahren nach Feststellung
d)   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
     fällig.                                                       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
                                                                   Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sac h-
4. Hemmung                                                         verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
                                                                   unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b)        tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-     der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht         seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
                                                                   Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
5. Aufschiebung der Zahlung                                        sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge-
                                                                   wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange              erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststel-


                                                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
                                                                   lungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
     rungsnehmers bestehen;                                        Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
                                                                   gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
b)   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen      ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
     den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten            oder sie verzögern.
     aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
                                                                   6. Kosten
c)   eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli-
     chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
     gern nicht erfolgte.                                          Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
                                                                   tragen beide Parteien je zur Hälfte.
§ 10 Sachverständigenverfahren
                                                                   7. Obliegenheiten
1. Feststellung der Schadenhöhe
                                                                   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-           heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.                       § 11 Vertraglich vereinbarte
                                                                        Sicherheitsvorschriften
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.                1. Sicherheitsvorschriften
2. Weitere Feststellungen                                          Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh-
                                                                   mer
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt            a)   die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
werden.
                                                                   b)   während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
3. Verfahren vor Feststellung                                           Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Be-
                                                                        triebes sicherzustellen;
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                                   c)   mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o-
a)   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu              grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des
     benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-              Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensiche-
     nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge-            rung üblich sind; diese sind so aufzubewahren, dass sie
     nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den               im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit
     zweiten Sachverständigen zu benennen.                              den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab-
                                                                        handen kommen können;
     Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei
     Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann          d)   über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm-
     ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort           lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
     zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde-           vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so auf-
     rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer             zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht-
     auf diese Folge hinzuweisen.                                       lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
                                                                        oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
     benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers                 Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden so-
     ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht;           wie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen ins-
     ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-                 gesamt 3.000 EUR nicht übersteigt.
     schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn-        Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
     lichen Verhältnis steht.
                                                                   2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
     ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als       Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten
     Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die       Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung
     Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi-             berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
     gen. Einigen sich die Sac hverständigen nicht, so wird der
     Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
     denort zuständige Amtsgericht ernannt.                        § 12 Besondere gefahrerhöhende
                                                                        Um stände
4. Feststellung
                                                                   Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten           insbesondere dann vorliegen, wenn

a)   ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten           a)   sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
     und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach              Vertragsschluss gefragt hat;
     dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi-
     cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;          b)   von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgew i-
                                                                        chen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
b)   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;              werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil
                                                                        des Gebäudes nicht genutzt wird.
c)   die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
                                                                   § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
d)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
                                                                   1. Anzeigepflicht

[Seite 9]
                                                                  b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Pr ämie,
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so             die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung                Versicherungsperiode entfällt, als Ges amtschuldner.
dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
                                                                  c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung                          gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er-
                                                                       langt.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-        2. Kündigungsrechte
gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den
Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb      a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi-
von zwei Wochen dem Versicherer zur Verf ügung stellt.                 cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
                                                                       Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurüc k-         wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis


                                                                                                                                      Geschäfts-Inhaltsversicherung
zugeben.                                                               des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung                    b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
                                                                       mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver-
a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden             sicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.
     gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
     Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche-           Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
     rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche-              nes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
     rungsnehmer die Entschädigung zurüc kzuzahlen oder die            Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
     Sache dem Versicherer zur Verf ügung zu stellen. Der              nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
     Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von
     zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde-       c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu-
     rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ab-             ßerer allein für die Zahlung der Prämie.
     lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
     über.                                                        3. Anzeigepflichten

b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden        a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
     gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese                 oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
     Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-
     gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so        b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht
     kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und               zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
     muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er            ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem
     sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei-            die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
     ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-         nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
     reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein-            Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
     vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
     verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver-        c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver-
     kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der        pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
     von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung               bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
     entspricht.                                                       müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
                                                                       rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
4. Beschädigte Sachen                                                  abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann           § 15 Anzeigepflichten des Versicherungs-
der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-                nehmers oder seines Vertreters bis zum
gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3           Vertragsschluss
bei ihm verbleiben.
                                                                  1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von
5. Gleichstellung                                                 Gefahrumständen

Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz      tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
wieder zu verschaffen.                                            umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
                                                                  form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
6. Übertragung der Rechte                                         den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.

Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte        Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-
Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer        pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über-       annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des
tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.              Satzes 1 stellt.

7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren             2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos       a)   Vertragsänderung
erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen
Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker-             Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent-              vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger             der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auc h
Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden             zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-
ist.                                                                   deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
                                                                       rückwirkend Vertragsbestandteil.
§ 14 Veräußerung der versicherten                                      Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
     Sachen                                                            Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
                                                                       laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
                                                                       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um
a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer                mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
     veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs          fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
     (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an              so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
     dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-          eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
     nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-            rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei-
     gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-               lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi-
     mers ein.                                                         cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei-
                                                                       sen.

[Seite 10]
b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit                                Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
                                                                    nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht          arglistig verletzt hat.
     nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
     ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzei-       § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
     gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
                                                                         ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
     Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist              Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä-
     das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,                mie
     wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
     sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten        1. Beginn des Versicherungsschutzes
     Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-
     schlossen hätte.                                               Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-
                                                                    gen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein ange-


                                                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles    gebenen Zeitpunkt.
     zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
     denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Ver-        2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
     letzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be-
     zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des    Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
     Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den         von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
     Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich        fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege-
     ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-       benen Versicherungsbeginn.
     listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
     pflichtet.                                                     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
                                                                    Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg-
c)   Kündigung                                                      lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
     nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Ver-     in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
     sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-      rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
     nem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte
     den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-         Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
     den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos-           Rate als erste Prämie.
     sen.
                                                                    3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsve rzug
d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers
                                                                    Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
     Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a),           maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi-
     zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausge-      cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
     schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten          bewirkt ist.
     Gefahrenumstand oder die unrichtige A nzeige kannte.
                                                                    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
e)   Anfechtung                                                     nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
     Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-        4. Leistungsfreiheit des Versicherers
     ger Täuschung anz ufechten, bleibt unberührt.
                                                                    Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers               Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit-
                                                                    punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2       Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb       verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um-           derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
stände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün-      weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines          zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
                                                                    Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-        rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän-
de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte       § 17 Folgeprämie
Recht begründen.
                                                                    1. Fälligkeit
4. Rechtsfolgenhinweis
                                                                    a)   Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2            jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-            b)   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
lung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-              Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange-
pflicht hingewiesen hat.                                                 gebenen Zeitraums bewirkt ist.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers                               2. Schadenersatz bei Verzug
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä-
mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und           mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als        durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
zu berüc ksichtigen.                                                3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-           a)   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden         rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos-
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-               ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah-
cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last                lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der
fällt.                                                                   Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers                                 Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
                                                                         Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a),               und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die
zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit          Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für         aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.

[Seite 11]
b)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
     frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-   § 20 Ratenzahlung
     nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah-
     lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,       Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
     so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung    Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestun-
     frei.                                                        det.
c)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung          Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
     gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei-      werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
     ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so-     Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
     fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-         Entschädigung fällig wird.
     schuldeten Beträge in Verzug ist.
     Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-          § 21 Prämie bei vorzeitiger


                                                                                                                                      Geschäfts-Inhaltsversicherung
     frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wir k-        Vertragsbeendigung
     sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
     Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.                     1. Allgemeiner Grundsatz

     Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung        a)   Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
     ausdrücklich hinzuweisen.                                         vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche-
                                                                       rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung                                   Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
                                                                       sicherungsschutz bestanden hat.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn          b)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb            Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu,
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.                     die er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche-
                                                                       rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr.          dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
3 b)) bleibt unberührt.                                                nis erlangt hat.

§ 18 Dauer und Ende des Vertrages                                 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
                                                                  Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
1. Dauer
                                                                  a)   Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine
                                                                       Vertragserklärung innerhalb von zw ei Wochen zu widerru-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen             fen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
Zeitraum abgeschlossen.
                                                                       des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.
                                                                       Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung
2. Stillschweigende Verlängerung                                       über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert           derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
                                                                       der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver-
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der             sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen               Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi-
ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären.                     cherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge-
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi-
                                                                       cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei          trag in Anspruch genommen hat.
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden         b)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom               Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge-
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate              fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags-
                                                                       annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.             steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                            den der Rücktrittserklärung zu.

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der           Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorges e-            Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Pr ä-
                                                                       mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
henen Zeitpunkt.                                                       Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
5. Wegfall des versicherten Interesses                            c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-          Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der               steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-
                                                                       den der Anfechtungserklärung zu.
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
                                                                  d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Pr ä-
§ 19 Lastschriftverfahren                                              mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
                                                                       ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
1. Pflichten des Versicherungsnehmers                                  resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
                                                                       nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein-         men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine
bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der             angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.                                                      Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-
                                                                       resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
2. Änderung des Zahlungsweges                                          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
                                                                       Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder            Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,                Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
                                                                  § 22 Obliegenheiten des
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,               Versicherungsnehmers
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen-
de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.           1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-        a)   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh-              rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül-
mer in Rechnung gestellt werden.                                       len hat, sind:

[Seite 12]
                                                                         zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
     aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie           cherungsnehmers entspricht.
         vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
                                                                         Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
     bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar-           Versicherungsnehmer zu beweisen.
         ten Obliegenheiten.
                                                                    b)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
b)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob              ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
     fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-        der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
     cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen                der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
     hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,                lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
     nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den             oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
     Vertrag fristlos kündigen.                                          ursächlich ist.


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,            c)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-                 Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklä-
genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.              rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll-
                                                                         ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi-
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles                   cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
                                                                         auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
a)   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
     rungsfalles                                                    § 23 Gefahrerhöhung
     aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung           1. Begriff der Gefahrerhöhung
         des Schadens zu sorgen;
                                                                    a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
     bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er                 Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
         von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege-              sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
         benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu-               dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö-
         zeigen;                                                         ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
                                                                         spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
     cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
         dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich             b)   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur
         oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände                - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
         dies gestatten;                                                 dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge-
                                                                         fragt hat.
     dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
         dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-        c)   Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich
         gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag               die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
         beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,              ständen als mitversichert gelten soll.
         hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
         Ermessen zu handeln;                                       2. Pflichten des Versicherungsnehmers
     ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-           a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
         gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;                     rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
                                                                         rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
     ff)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein              nahme durch einen Dritten gestatten.
           Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
           einzureichen;                                            b)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
                                                                         ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge-
     gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis             fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss
         die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen                  er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
         durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind
         Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild           c)   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
         nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-               erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
         tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be-               Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an-
         sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;                 zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
     hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede           3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Vers i-
         Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,     cherer
         die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
         des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers         a)   Kündigungsrecht des Versicherers
         erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
         che und Höhe des Schadens und über den Umfang                   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
         der Entschädigungspflicht zu gestatten;                         nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
                                                                         kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
     ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,             pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
           deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-            Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
           den kann;                                                     keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
     jj)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapie-              Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
           re oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver-              der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
           züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und et-            Monat kündigen.
           waige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere ab-
           handen gekommene Sparbücher und andere sperr-                 Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
           fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.               nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter
                                                                         Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
     cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei-       b)   Vertragsänderung
     ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
     nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-               Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-
     lich ist.                                                           punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
                                                                         grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                         oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach             Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um
     Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der        mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-
     Verpflichtung zur Leistung frei.                                    sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versi-
                                                                         cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der           nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-
     Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis

[Seite 13]
     haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver-
     sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-                3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
     gungsrecht hinzuweisen.
                                                                       a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers                                    be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
                                                                            summen zusammen den Versicherungswert oder über-
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-                  steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb                    gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer-                 anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-                     schaden, liegt eine Mehrfachversic herung vor.
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
                                                                       b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                   verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
                                                                            dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der


                                                                                                                                         Geschäfts-Inhaltsversicherung
a)   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall                  Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
     ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,           als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
     wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr.                  gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
     2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs-             demselben Versicherer bestehen.
     nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi-
     cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu                 Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
     kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-                 aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
     rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro-                 denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
     ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be-                  dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
     weisen.                                                                schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
                                                                            als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der                 aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem
     Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-            Vertrag in Deckung gegeben worden w äre.
     nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzei-
     ge dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis-                 Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
     tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige-                 sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
     pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-               insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
     nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)              wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
     Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Ver-               diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
     sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung
     zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-              c)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
     gangen sein müssen, bekannt war.                                       in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
                                                                            rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
c)   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,                 Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

     aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                 Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
         Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des               zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
         Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-                 ständen Kenntnis erlangt.
         pflicht war oder
                                                                       4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
     bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
         die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-         a)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
         fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder                      Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
                                                                            dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
     cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem                    kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
         Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-                       aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
         schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie                    nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her-
         verlangt.                                                          abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
                                                                            gedeckt ist.
§ 24 Überversicherung
                                                                            Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-                   Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als                zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-                   Versicherer zugeht.
gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.                                  b)   Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der                 die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet                  nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen                  Versicherungswert gesunken ist.
Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der                     Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-                 gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem                  schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem                die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis                  summen und der Pr ämien verlangen.
erlangt.
                                                                       § 26 Versicherung für fremde Rechnung
§ 25 Mehrere Versicherer
                                                                       1. Rechte aus dem Vertrag
1. Anzeigepflicht
                                                                       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe             eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere        schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind          nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher-
der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-                  ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
zugeben.                                                               rungsschein besitzt.

2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                      2. Zahlung der Entschädigung

Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe             Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach      Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
§ 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise            Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
leistungsfrei.                                                         kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt   Versicherungsnehmers verlangen.
des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche-
rung erlangt hat.                                                      3. Kenntnis und Verhalten

[Seite 14]
                                                                 Richtet sich der Er satzanspruch des Versicherungsnehmers
a)   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-         gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
     rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei       häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
     der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis      tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
     und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.      Schaden vorsätzlich verursacht.

     Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers      2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
     und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
     rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die        Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
     Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn        zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
     der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers       achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren,
     ist.                                                        und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
                                                                 bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,        derlich mitzuwirken.


                                                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
     wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
     den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des     Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz-
     Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar      lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
     war.                                                        als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
                                                                 kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,      heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
     wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag       Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
     des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht      sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
     darüber informiert hat.                                     Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
                                                                 rungsnehmer.
§ 27 Aufwendungsersatz
                                                                 § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens                                                         1. Kündigungsrecht

a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der      Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
     Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles    Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
     den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des          Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen
     Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-     Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
     sung des Versicherers macht.                                Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.

b)   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um              2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
     einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab-
     zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel-       Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
     tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur,     sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
     wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob-        Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-
     jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und       digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
     erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung         Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
     des Versicherers erfolgten.
                                                                 3. Kündigung durch Versicherer
c)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
     kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-      Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
     sprechend kürzen.                                           ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
d)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-        § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen
     schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
     rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch            Gründen
     nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
     rers entstanden sind.                                       1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
                                                                 Versicherungsfalles
e)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a)
     erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-      a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
                                                                      vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-
     nehmers vorzuschießen.                                           schädigungspflicht frei.
f)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der            Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
     Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen        Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
     Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
     Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.            rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
                                                                      führung des Schadens als bewiesen.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                                                 b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-
                                                                      lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
a)   Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und        tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
     Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, so-
     fern diese den Umständen nach geboten waren.                     cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

     Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen        2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs -
     oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,    falles
     soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder   Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
     vom Versicherer aufgefordert wurde.
                                                                 der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
                                                                 sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
b)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,   von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
     kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend
     kürzen.                                                     Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
                                                                 kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
§ 28 Übergang von Ersatzansprüchen                               Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
                                                                 Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
1. Übergang von Ersatzansprüchen

Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen           § 31 Anzeigen, Willenserklärungen,
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer            Anschriftenänderungen
über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt.
                                                                 1. Form
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
nehmers geltend gemacht werden.                                  Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in
                                                                 diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
                                                                 den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die

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das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.        die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
                                                                  Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des        an ihn leistet, anzunehmen.
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in           Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche-
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle       rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den            schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.            Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung            § 33 Repräsentanten
Hat der Versicherungs nehmer eine Änderung seiner Anschrift       Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-   Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte A nschrift.                       § 34 Verjährung
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig-     Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
                                                                  drei Jahren.
ten Namensänderung.                                               Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes       der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
                                                                  spruch begründenden Umständen und der Person des
als zugegangen.                                                   Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-            erlangen müsste.
lassung                                                           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der            sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
                                                                  Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei        mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim-
mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.                         spruchsteller nicht mit.

§ 32 Vollmacht des                                                § 35 Zuständiges Gericht
     Versicherungsvertreters                                      1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
                                                                  mittler
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                  Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-    rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro-
cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-              zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
men betreffend                                                    Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
                                                                  seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-
a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-         wöhnlichen Aufenthalt hat.
     vertrages;
                                                                  2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
     dessen Beendigung;                                           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
                                                                  rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus-
c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des         schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
     Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.        Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
                                                                  Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
2. Erklärungen des Versicherers                                   Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
                                                                  triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-    Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-        des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter                        § 36 Anzuwendendes Recht
                                                                  Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

[Seite 16]
         Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
                                      (AERB 2008)
                                                              241-691 07.2008


§1       Versicherte Gefahren und Schäden                                  § 18     Dauer und Ende des Vertrages
§2       Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie                    § 19     Lastschriftverfahren
§3       Versicherte Sachen                                                § 20     Ratenzahlung
§4       Daten und Programme                                               § 21     Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§5       Aufräumungs - und Abbruchkosten, Bewegungs-                       § 22     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
         und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von                    § 23     Gefahrerhöhung
         Geschäftsunterlagen, Schlossänderungskosten                       § 24     Überversicherung


                                                                                                                                              Geschäfts-Inhaltsversicherung
         und Kosten für Beseitigung von Gebäudeschäden                     § 25     Mehrere Versicherer
§6       Versicherungsort                                                  § 26     Versicherung für fremde Rechnung
§7       Versicherungswert und Versicherungssumme                          § 27     Aufwendungsersatz
§8       Umfang der Entschädigung                                          § 28     Übergang von Ersatzansprüchen
§9       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                          § 29     Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 10     Sachverständigenverfahren                                         § 30     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 11     Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften                   § 31     Anzeigen, Willenserklärungen,
§ 12     Besondere gefahrerhöhende Umstände                                         Anschriftanänderungen
§ 13     Wiederherbeigeschaffte Sachen                                     § 32     Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 14     Veräußerung der versicherten Sachen                               § 33     Repräsentanten
§ 15     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                    § 34     Verjährung
         seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                         § 35     Zuständiges Gericht
§ 16     Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,                     § 36     Anzuwendendes Recht
         Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
         Erst- oder Einmalprämie
§ 17     Folgeprämie


§1       Versicherte Gefahren und Schäden                                         versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur,
                                                                                  wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses
1. Versicherte Gefahren und Schäden?Einbruchdiebstahl,                            erlangt hat durch
Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
                                                                                  aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2 b) aus einem
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,                         Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie
die durch                                                                             die Behältnisse bietet, in denen die Sachen
                                                                                      versichert sind;
a)     Einbruchdiebstahl,
                                                                                  bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen
b)     Vandalismus nach einem Einbruch,                                               die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen
                                                                                      und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des
c)     Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,                                Versicherungsortes verwahrt werden;
                                                                                      Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen
d)     Raub auf Transportwegen                                                        außerhalb des Versicherungsortes voneinander
                                                                                      getrennt verwahrt werden;
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen,
zerstört oder beschädigt werden.                                                  cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen
                                                                                      von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem
2. Einbruchdiebstahl                                                                  Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss
                                                                                      oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb                                            sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn
                                                                                      der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer
a)     in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder                         oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel
       mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das                           gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um
       Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person                               sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu
       veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel)                      ermöglichen;
       oder mittels anderer Werkzeuge eindringt;
                                                                           f)     in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem
       der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon                     Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder auch außerhalb
       dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen                     des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich
       abhanden gekommen sind;                                                    gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der
                                                                                  Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
b)     in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht                       Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten
       oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge                    ermöglicht hatte.
       benutzt, um es zu öffnen;
                                                                           3. Vandalismus nach einem Einbruch
       der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon
       dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen              Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter
       abhanden gekommen sind;                                             auf eine der in Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten
                                                                           Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte
c)     aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes                        Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
       Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude
       eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;                  4. Raub

d)     in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf                a)     Raub liegt vor, wenn
       frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß
       Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den                       aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner
       Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;                                      Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen
                                                                                      Widerstand gegen die Wegnahme versicherter
e)     mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder                             Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn
       außerhalb        des        Versicherungsortes  durch                          versicherte Sachen ohne Überwindung eines
       Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich                          bewussten     Widerstandes      entwendet   werden
       gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt                         (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
       oder dort ein Behältnis öffnet;
       werden jedoch Sachen entwendet, die gegen                                  bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner
       Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen                          Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder
       Voraussetzungen eines besonderen Verschlusses                                  sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit

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         Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die               Heranschaffen         erfolgt    nur     innerhalb des
         innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren              Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Nr.
         Versicherungsorten       innerhalb       desjenigen          4 a) aa) bis Nr. 4 a) cc) verübt wurden.
         Versicherungsortes, an dem auch die Drohung
         ausgesprochen wird - verübt werden soll;                c)   Bei Raub auf Transportwegen beginnt der Transportweg
                                                                      mit der Übernahme versicherter Sachen für einen
     cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner                    unmittelbar anschließenden Transport und endet an der
         Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen                  Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert sind nur
         werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar           die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort
         vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge          befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die
         einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie              Drohung mit Gewalt verübt wurde.
         beispielsweise     Ohnmacht     oder    Herzinfarkt
         beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft       7. Nicht versicherte Schäden
         ausgeschaltet ist.


                                                                                                                                   Geschäfts-Inhaltsversicherung
                                                                 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
b)   Dem Versicherungsnehmer stehen Arbeitnehmer und             Ursachen Schäden durch
     sonstige geeignete volljährige Personen gleich, denen er
     die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend        a)   Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine
     überlassen hat.                                                  größere als die vereinbarte Zahl von Transporten
     Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die         gleichzeitig unterwegs ist;
     durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der
     als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.    b)   Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
                                                                      Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder
5. Raub auf Transportwegen                                            bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für
                                                                      Schäden gemäß Nr. 5 b) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;
a)   Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 4:
                                                                 c)   Erdbeben;
     aa) Dem      Versicherungsnehmer     stehen     sonstige
         Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport    d)   Überschwemmung.
         durchführen.
         Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag       §2     Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und
         durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich
         gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.                      Kernenergie
     bb) Die den Transport durchführenden Personen,              1. Ausschluss Krieg
         gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer             Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
         selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und         mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg,
         volljährig sein.
                                                                 kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion
                                                                 oder Aufstand.
     cc) In den Fällen von Nr. 4 a) bb) liegt Raub nur vor,
         wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle
         verübt werden soll.                                     2. Ausschluss innere Unruhen

b)   Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung           Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
     des Transports nicht persönlich mitwirkt, leistet der       mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere
                                                                 Unruhen.
     Versicherer Entschädigung bis zu 12.500 EUR auch für
     Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport
     ausführenden Personen entstehen                             3. Ausschluss Kernenergie

     aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
         diesen Personen;                                        mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie,
                                                                 nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
     bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an
         diesen Personen;                                        §3     Versicherte Sachen
     cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer   1. Versicherte Sachen
         körperlicher Obhut dieser Person befinden;
                                                                 Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
     dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der          beweglichen Sachen.
         Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu
         betreuen.                                               Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung
                                                                 hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
c)   Für Schäden durch Raub auf Transportwegen ist die           über Daten und Programme (§ 4).
     Entschädigung auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
     Soweit eine gesonderte Vereinbarung Transport durch         2. Bewegliche Sachen
     mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher
     Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen        Bewegliche Sachen       sind   nur   versichert,   soweit   der
     bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich            Versicherungsnehmer
     unmittelbar bei den Sachen befinden.
     Soweit eine gesonderte Vereinbarung Transport mit           a)   Eigentümer ist;
     Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den
     Transport durchführende Person. Jedoch muss er als          b)   sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit
     Fahrer von Geldtransporten geeignet sein.                        Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch
     Gewahrsam an Sachen im Kraftwagen haben nur die                  nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
     Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem
     Kraftwagen befinden.                                        c)   sie sicherungshalber übereignet hat.

6. Ereignisort                                                   Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude
                                                                 eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als
a)   Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines        Mieter/Pächter auf seine Kosten angeschafft oder
     Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch             übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
     müssen innerhalb der auf dem Versicherungsort
     gelegenen Räume von Gebäuden verwirklicht worden            3. Fremdes Eigentum
     sein.
     Bei   mehreren    Versicherungsorten      müssen     alle   Über Nr. 2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur
     Voraussetzungen innerhalb der Räume von Gebäuden            versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
     desselben Versicherungsortes verwirklicht worden sein.      Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur
                                                                 Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in
b)   Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der            Obhut     gegeben     wurde    und     soweit  nicht   der
     Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des             Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem
     Täters herangeschafft werden, es sei denn, das              Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch

[Seite 18]
den Versicherungsnehmer         nicht   versichert   zu   werden    b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
brauchen.                                                                Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
                                                                         entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme
4. Versiche rte Interessen                                               durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare
                                                                         Vorkehrungen      (z.   B.   Kopierschutzstecker   oder
Die Versicherung gemäß Nr. 2 b), Nr. 2 c) und Nr. 4 gilt für             Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B.
Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.                   Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
In den Fällen der Nr. 3 ist jedoch für die Höhe des                 §5     Aufräumungs-     und    Abbruchkosten,
Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers                      Bewegungs-       und     Schutzkosten,
maßgebend.
                                                                           Wiederherstellungskosten von
5. Nicht versicherte Sachen                                                Geschäftsunterlagen,
                                                                           Schlossänderungskosten und Kosten für


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
                                                                           Beseitigung von Gebäudeschäden
a)   Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.
     B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen            1. Versicherbare Kosten
     und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,           Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne
     auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete
     Edelmetalle    sowie  Sachen     aus    Edelmetallen,          Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko)
                                                                    die   infolge   eines   Versicherungsfalles    notwendigen
     ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen;                Aufwendungen für
b)   Geschäftsunterlagen;                                           a)   Aufräumungs- und Abbruchkosten,
c)   Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
                                                                    b)   Bewegungs- und Schutzkosten,
d)   Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge,      Kraftfahrzeugan-     c)   Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen,
     hänger und Zugmaschinen;
                                                                    d)   Schlossänderungskosten,
e)   Hausrat aller Art;
f)   Grund und Boden, Wald oder Gewässer;                           e)   die Beseitigung von Gebäudeschäden.

g)   Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
     samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich         2. Aufräumungs - und Abbruchkosten
     nicht um Vorräte handelt;
h)   Anschauungsmodelle,           Prototypen       und             Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das
                                                                    Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs
     Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die             stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und
     laufende     Produktion   nicht     mehr  benötigte
     Fertigungsvorrichtungen.                                       sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das
                                                                    Ablagern oder Vernichten.
§4     Daten und Programme                                          3. Bewegungs- und Schutzkosten
1. Schaden am Datenträger                                           Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die
                                                                    dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3            oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere
und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die                 Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und
Programme durch einen dem Grunde nach versicherten                  Bewegungs-      und     Schutzkosten  sind insbesondere
Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für                       Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für
maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und              Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
Programme gespeichert w aren, verursacht wurde.                     oder für das Erweitern von Öffnungen.
2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer             4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
versicherten Sache notwendig sind
                                                                    Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer             Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im               des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von
Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren        Geschäftsunterlagen anfallen.
Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige           5. Schlossänderungskosten
Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.                 Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schloss-
                                                                    änderungen an den Türen der als Versicherungsort
3. Daten und Programme als Handelsware                              vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch
                                                                    einen Versicherungsfall oder durch einen außerhalb des
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum          Versicherungsortes begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub
Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und              innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf
Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf               Transportwegen abhanden gekommen sind; dies gilt nicht bei
bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.                               Türen von Tresorräumen,
4. Sonstige Date n und Programme                                    6. Beseitigung von Gebäudeschäden
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im             Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen
Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.                            für Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen,
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte          Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasun-
Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle          gen), Rollläden und Schutzgittern der als Versicherungsort
Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten           vereinbarten Räume.
Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten               Hierzu zählen auch, Aufwendungen für die Beseitigung von
Datenträger gespeichert sind.                                       Schäden an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen
                                                                    Verglasungen) außerhalb des Versicherungsortes, aber
5. Ausschlüsse                                                      innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt
                                                                    und in dessen unmittelbarer Umgebung.
a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren
     Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
     nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich   §6     Versicherungsort
     nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
                                                                    1. Örtlicher Geltungsbereich

[Seite 19]
a)   Versicherungsschutz     besteht   nur    innerhalb   des         den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
     Versicherungsortes.                                              gemäß a) cc).

     Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge       d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist:
     eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
     Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt            aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere
     und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit                     Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung
     diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder                  aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik
     abhanden kommen.                                                     Deutschland;
b)   Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus          bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
     nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume
     von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet             cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
     sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
     bezeichneten Grundstücken befinden.                         2. Umsatzsteuer
c)   Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
     oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem        berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
     der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig
     umfriedet ist.                                              3. Versicherungssumme

d)   Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist, soweit    a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer
     nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik           und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte
     Deutschland.                                                     Betrag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1
                                                                      entsprechen soll.
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
                                                                 b)   Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen                   worden,     soll    der    Versicherungsnehmer    die
versichert sind, besteht in den Wohnräumen der                        Versicherungssumme für die versicherte Sache für die
Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.                         Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils
                                                                      gültigen Versicherungswert anpassen.
3. Bargeld und Wertsachen
                                                                 c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht                Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann
Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder                 die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung
Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art.            kommen (siehe § 8 Nr. 5).
Abweichend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen,
solange diese geöffnet sind, bis zu dem vereinbarten Betrag      §8     Umfang der Entschädigung
versichert.
                                                                 1. Entschädigungsberechnung
§7     Versicherungswert und
       Versicherungssumme                                        Der Versicherer ersetzt

1. Versicherungswert von beweglichen Sachen                      a)   bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles
                                                                      abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert
a)   Der   Versicherungswert      der    technischen      und         unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
     kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
                                                                 b)   bei    beschädigten      Sachen       die    notwendigen
     aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der                 Reparaturkosten     zur    Zeit     des    Eintritts  des
         aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in          Versicherungsfalles    zuzüglich     einer   durch    den
         neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie              Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur
         neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere               nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens
         Betrag;                                                      jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
                                                                      Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden
     bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert            gekürzt,   soweit      durch     die     Reparatur    der
         vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der           Versicherungswert     der    Sache      gegenüber    dem
         Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent              Versicherungswert     unmittelbar     vor   Eintritt  des
         des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);                   Versicherungsfalles erhöht wird.

         der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der            Restwerte werden angerechnet.
         beweglichen   Sachen     durch   einen Abzug
         entsprechend ihrem insbesondere durch den               Behördliche   Wiederherstellungsbeschränkungen    bleiben,
         Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;                      sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die
                                                                 Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten
     cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck       Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
         allgemein     oder       im      Betrieb      des
         Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;       Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit
                                                                 dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die
         gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer       Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und
         erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das     Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über
         Altmaterial.                                            die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.

b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der      Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur,
     aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte            soweit dies besonders vereinbart ist.
     wiederzubeschaffen    oder    sie    neu  herzustellen;
     maßgebend ist der niedrigere Betrag.                        2. Neuwertschaden

     Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren    Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der
     Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen          Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
     Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der        Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch
     fertigen Erzeugnisse.                                       nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach
                                                                 Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
c)   Der Versicherungswert von Ans chauungsmodellen,             Entschädigung verwenden wird, um
     Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von
     typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr     a)   Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der
     benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption              bisherigen    Stelle     wiederherzustellen;     ist   die
     geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die            Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht
     Kaufoption bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für          möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt
     alle sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen          es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der
     Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter         Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird;

[Seite 20]
b)   bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden           §9     Zahlung und Verzinsung
     gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in
     neuwertigem    Zustand    wiederzubeschaffen;   nach                  der Entschädigung
     vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt
     Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von             1. Fälligkeit der Entschädigung
     Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft            a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
     werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
                                                                         des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des
                                                                         Anspruchs abgeschlossen sind.
c)   bewegliche Sachen,      die   beschädigt   worden      sind,
     wiederherzustellen.
                                                                         Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
                                                                         Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
3. Zeitwertschaden                                                       beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
                                                                         zahlen ist.


                                                                                                                                     Geschäfts-Inhaltsversicherung
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden
gekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den                   b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen
werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um              Entschädigung      wird     fällig,   nachdem        der
                                                                         Versicherungs nehmer gegenüber dem Versicherer den
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber                 Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
erhöht würde.                                                            Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

4. Gemeiner Wert                                                    c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der
                                                                         Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen,
                                                                         Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die
Sofern         Anschauungsmodelle,        Prototypen     und             laufende     Produktion     nicht     mehr      benötigte
Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende
Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen                  Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der
                                                                         Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil            Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert
übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der            Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c)            2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
                                                                    Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom
5. Unterversicherung                                                Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung
a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als                der    verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des
                                                                    Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen
     Versicherungswert     unmittelbar    vor    Eintritt    des    Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
     Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.
                                                                    3. Verzinsung
     Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung
     nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme
     zum       Versicherungswert       nach      folgender          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
                                                                    Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
     Berechnungsformel gekürzt:
     Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der            a)   Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
                                                                         Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
     Versicherungssumme     dividiert   durch        den                 Anzeige des Schadens zu verzinsen.
     Versicherungswert.
                                                                    b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
     Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position          Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
     versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
     werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der                   der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der
                                                                         Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
     davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge                    Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
     berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
     Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die          c)   Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen
     Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.                      Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte             BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
                                                                         bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.
     Position gesondert festzustellen.
c)   Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen                d)   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
                                                                         fällig.
     nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden.
6. Versicherung auf Erstes Risiko                                   4. Hemmung

Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko      Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b)
vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen       ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
                                                                    Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
nicht berücksichtigt.                                               nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
7. Entschädigungsgrenzen                                            5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall
höchstens                                                           Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

a)   bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;        a)   Zweifel    an   der    Empfangsberechtigung          des
                                                                         Versicherungsnehmers bestehen;
b)   bis     zu      den           zusätzlich      vereinbarten     b)   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
     Entschädigungsgrenze;
                                                                         den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
                                                                         aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
c)   bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
     Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen,
     fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.          c)   eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den
                                                                         gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.                                     Realgläubigern nicht erfolgte.

8. Umsatzsteuer                                                     § 10 Sachverständigenverfahren
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der                       1. Feststellung der Schadenhöhe
Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die                  Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des
Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder                  Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens
Wiederbeschaffung tatsäc hlich nicht gezahlt hat.                   in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.

[Seite 21]
                                                                   § 11 Vertraglich vereinbarte
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.                     Sicherheitsvorschriften
2. Weitere Feststellungen                                          1. Sicherheitsvorschriften
                                                                   Vor     Eintritt des         Versicherungsfalls   hat     der
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf          Versicherungsnehmer
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden.                                                            a)   die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
3. Verfahren vor Feststellung
                                                                   b)   während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
                                                                        Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des
Für das Sachverständigenverfahren gilt:                                 Betriebes sicherzustellen;


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
a)   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu         c)   mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und
     benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen                  Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des
     benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr
     genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den             Versicherungsnehmers        kürzere       Fristen    zur
                                                                        Datensicherung     üblich    sind.    Diese     sind  so
     zweiten Sachverständigen zu benennen.                              aufzubewahren,     dass    sie     im   Versicherungsfall
     Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei           voraussichtlich nicht gleichz eitig mit den Originalen
                                                                        zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen
     Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann               können;
     ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort
     zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der                d)   über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über
     Aufforderung     durch    den     Versicherer   ist  der           Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies
     Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
                                                                        besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und
                                                                        diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person             voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten
     benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers
     ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht;           Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden
                                                                        kommen können;
     ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
     Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
     ähnlichen Verhältnis steht.                                        dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden
                                                                        sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen
c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn              insgesamt 3.000 EUR nicht übersteigt;
     ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als            dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
     Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die       e)   für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach
     Benennung        eines    Obmannes        durch      die
     Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen                einem Einbruch sowie Raub:
     nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch            aa) vorhandene Sicherungen auch an ansonsten nicht
     das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
                                                                            erreichbaren Öffnungen zu betätigen, wenn die
                                                                            Erreichbarkeit durch Gerüste, Seil- oder andere
4. Feststellung                                                             Aufzüge ermöglicht wird;
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten                bb) alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem
a)   ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten                    Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu
     und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach                  halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten
                                                                            abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
     dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden
     Versicherungswerte       zum       Zeitpunkt      des
     Versicherungsfalles;                                               cc) alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle
                                                                            zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen
b)   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;                  sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen,
                                                                            Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt
                                                                            gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen;
c)   die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
d)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.             dd) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum
                                                                            Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss
5. Verfahren nach Feststellung                                              unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen;
                                                                        ee) Registrierkassen, elektrische und elektronische
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden                 Kassen        sowie       Rückgeldgeber        nach
Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer                Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen.
sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die           2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und          Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten
übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.       Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes          berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen            § 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.        Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann
                                                                   insbesondere dann vorliegen, wenn
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die                a)   sich ein Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder             Vertragsschluss gefragt hat,
wollen oder sie verzögern.
                                                                   b)   von    der    dokumentierten     Betriebsbeschreibung
6. Kosten                                                               abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten
                                                                        durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die        überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird,
Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.                               c)   Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den
                                                                        Versicherungsort     angrenzen,      dauernd     oder
7. Obliegenheiten                                                       vorübergehend nicht mehr benutzt werden.

Durch    das    Sachverständigenverfahren    werden          die   § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
                                                                   1. Anzeigepflicht

[Seite 22]
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so       b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie,
hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung               die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.                  Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung                    c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
                                                                      gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden                 erlangt.
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält      2. Kündigungsrechte
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache
innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung          a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
stellt.                                                               Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
                                                                      einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung                 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
zurückzugeben.                                                        Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung
                                                                      ausgeübt wird.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
                                                                 b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden            mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden
     gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese                Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.
     Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
     Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
     Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen             eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
     oder die Sache dem Versicherer zur Verf ügung zu stellen.        des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
     Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb           eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
     von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
     Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach               c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der
     fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf           Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
     den Versicherer über.
                                                                 3. Anzeigepflichten
b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
     gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese           a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
     Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die                 oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
     bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist,
     so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten          b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht
     und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.                  zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall
     Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach            später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
     Empfang       einer    schriftlichen  Aufforderung   des         dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
     Versicherers       nicht      bereit,  so      hat   der         Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer
     Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit                bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
     dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu             hätte.
     lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
     erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm      c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung
     geleisteten      bedingungsgemäßen         Entschädigung         verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
     entspricht.                                                      bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen
                                                                      müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des
4. Beschädigte Sachen                                                 Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
                                                                      Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann
der     Versicherungsnehmer         die bedingungsgemäße         § 15 Anzeigepflichten des
Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann
verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach           Versicherungsnehmers       oder   seines
Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.                                  Vertreters bis zum Vertragsschluss
5. Gleichstellung                                                1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von
                                                                 Gefahrumständen
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn
der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
wieder zu verschaffen.                                           Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
                                                                 Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
6. Übertragung der Rechte                                        Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich
                                                                 sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte
Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer       Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu            verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.         Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
                                                                 Sinne des Satzes 1 stellt.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
                                                                 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen      a)   Vertragsänderung
Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer              Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung              vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust              der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
entstanden ist.                                                       zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
                                                                      anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
                                                                      rückwirkend Vertragsbestandteil.
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang                          Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
                                                                      Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer               laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
     veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um
     (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an             mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
     dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer
     seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich            Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
                                                                      aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
     ergebenden          Rechte      und      Pflichten   des         innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
     Versicherungsnehmers ein.
                                                                      Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
                                                                      dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der

[Seite 23]
     Versicherer den Versicherungsnehmer           auf   dessen     für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
     Kündigungsrecht hinzuweisen.                                   sind.

b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit                                Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
                                                                    Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht          vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
     nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag
     zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat         § 16 Beginn     des   Versicherungsschutzes,
     die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
     verletzt.                                                           Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung
                                                                         oder Nichtzahlung der Erst- oder
     Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist              Einmalprämie
     das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
     wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der               1. Be ginn des Versicherungsschutzes


                                                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
     Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht
     angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen                  Der   Versicherungsschutz      beginnt   vorbehaltlich  der
     Bedingungen abgeschlossen hätte.                               Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein
                                                                    angegebenen Zeitpunkt.
     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
     zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei      2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
     denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die
     Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand           Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
     bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung      von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
     des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder         fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
     den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers               angegebenen Versicherungsbeginn.
     ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die
     Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht   Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
     zur Leistung verpflichtet.                                     Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie
                                                                    unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
c)   Kündigung
                                                                    Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht          in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
     nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der          Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
     Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
     einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte       Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
     den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten                 Rate als erste Prämie.
     Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen
     abgeschlossen.                                                 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers                        Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
     Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a),           maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
     zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils             Versicherer vom Vertrag zurüc ktreten, solange die Zahlung
     ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht                 nicht bewirkt ist.
     angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige
     Anzeige kannte.                                                Der     Rücktritt ist    ausgeschlossen,       wenn      der
                                                                    Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
e)   Anfechtung
                                                                    4. Leistungsfreiheit des Versicherers
     Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
     arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.           Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
                                                                    Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers               Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
                                                                    Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2       Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb       gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die               Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur            Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb
eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.                  Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der               Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend          § 17 Folgeprämie
gemachte Recht begründen.
                                                                    1. Fälligkeit
4. Rechtsfolgenhinweis
                                                                    a)   Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2            jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte                    b)   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der                 Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung
Anzeigepflicht hingewiesen hat.                                          angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers                               2. Schadenersatz bei Verzug
Wird      der    Vertrag     von     einem     Vertreter     des    Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der                   Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die           des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des    verlangen.
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                                                                    3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt      a)   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem               rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur                Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine
Last fällt.                                                              Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang
                                                                         der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a),               Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen              und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die
mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht

[Seite 24]
     Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –        Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
     aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.           dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
                                                                   ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
b)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                übermitteln.
     Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
     Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles      Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
     mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten        fehlgeschlagenen     Lastschrifteinzug    können dem
     in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur   Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
     Leistung frei.
                                                                   § 20 Ratenzahlung
c)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung
     gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung           Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
     einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen,        Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als
     sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der            gestundet.


                                                                                                                                     Geschäfts-Inhaltsversicherung
     geschuldeten Beträge in Verzug ist.
                                                                   Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
     Die Kündigung kann mit der Bestimmung der                     werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
     Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit               Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
     Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer        Entschädigung fällig wird.
     zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.

     Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung         § 21 Prämie bei vorzeitiger
     ausdrücklich hinzuweisen.                                          Vertragsbeendigung
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung                               1. Allgemeiner Grundsatz

Die     Kündigung     wird     unwirksam,     wenn     der         a)   Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der                     vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem
Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden              Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die                 Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Zahlung leistet.                                                        der Versicherungsschutz bestanden hat.

Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr.      b)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
3 b)) bleibt unberührt.                                                 Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu,
                                                                        die er hätte beanspruchen können, wenn die
                                                                        Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
§ 18 Dauer und Ende des Vertrages                                       wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
1. Dauer                                                                Kenntnis erlangt hat.

Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen         2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Zeitraum abgeschlossen.                                            Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

2. Stillschweigende Verlängerung                                   a)   Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine
                                                                        Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu
                                                                        widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert            Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des              erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
                                                                        Belehrung über das Widerrufsrecht, über die
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen                Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären.
                                                                        hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt
                                                                        hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                 Widerrufsfrist beginnt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei           Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden               Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden.                                   gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der
                                                                        Versicherungsnehmer         Leistungen       aus      dem
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate               Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
                                                                   b)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                             Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der            Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor
                                                                        Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum                       hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum
vorgesehenen Zeitpunkt.
                                                                        Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
5. Wegfall des versicherten Interesses                                  Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der                     Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige
                                                                        Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu                Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis
erlangt.                                                           c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
                                                                        Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
§ 19 Lastschriftverfahren                                               steht dem Versicherer die Prämie bis zum
                                                                        Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                   d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren                  Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum                      Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende               Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
Deckung des Kontos zu sorgen.                                           Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
                                                                        genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
2. Änderung des Zahlungsweges                                           jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder             Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,                 Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer                     rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu                  Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
kündigen.                                                               Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                                                                        Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

[Seite 25]
§ 22 Obliegenheiten des                                                 Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen –
                                                                        soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
     Versicherungsnehmers                                               Umständen möglich ist.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles             3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a)   Vertraglich    vereinbarte Obliegenheiten,    die   der
     Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles      a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
                                                                        Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
     zu erfüllen hat, sind                                              Verpflichtung zur Leistung frei.
     aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie          Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
         vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;              Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
     bb) die    Einhaltung   aller    sonstigen      vertraglich        zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
                                                                        Versicherungsnehmers entspricht.
         vereinbarten Obliegenheiten.


                                                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
b)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob             Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
                                                                        Versicherungsnehmer zu beweisen.
     fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
     Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
     erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines         b)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
                                                                        ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
     Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt             der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
     hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                                                                        der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
                                                                        Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
     Das     Kündigungsrecht      des     Versicherers     ist          Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
     ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
     beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch           Versicherers ursächlich ist.
     grobfahrlässig verletzt hat.                                  c)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles                  Versicherungsfalles    bestehende    Auskunfts -    oder
                                                                        Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann
a)   Der Versicherungsnehmer         hat   bei    Eintritt   des        vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
     Versicherungsfalles                                                Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                        Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
     aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
         des Schadens zu sorgen;                                   § 23 Gefahrerhöhung
     bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er           1. Begriff der Gefahrerhöhung
         von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich –
         gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –           a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
         anzuzeigen;                                                    Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die
                                                                        tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
     cc) Weisungen         des      Versicherers        zur             dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine
         Schadenabwendung/-minderung                                    Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
         – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –              Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher
         einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;                  wird.

     dd) Weisungen         des       Versicherers           zur    b)   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht
         Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn                    nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
         zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem                 ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
         Versicherungsvertrag      beteiligte       Versicherer         gefragt hat.
         unterschiedliche      Weisungen,          hat      der
         Versicherungsnehmer       nach       pflichtgemäßem       c)   Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich
         Ermessen zu handeln;                                           die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
                                                                        Umständen als mitversichert gelten soll.
     ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
         Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;             2. Pflichten des Versicherungsnehmers

     ff)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein        a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
           Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen                   Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des
           einzureichen;                                                Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
                                                                        deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
     gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
         die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen            b)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
         durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind            ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
         Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild               Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so
         nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch                  muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
         Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
         Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;         c)   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner
                                                                        Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt,
     hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede               muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
         Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,         unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
         die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder              erlangt hat.
         des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
         erforderlich ist sowie jede Untersuchung über             3. Kündigung       oder    Vertragsanpassung       durch    den
         Ursache und Höhe des Schadens und über den                Versicherer
         Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
                                                                   a)   Kündigungsrecht des Versicherers
     ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
           deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet                Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
           werden kann;                                                 nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
                                                                        kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
     jj)   für   zerstörte    oder   abhanden     gekommene             Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
           Wertpapiere     oder    sonstige   aufgebotsfähige           Das     Nichtvorliegen    von    Vorsatz    oder     grober
           Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren                 Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
           einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren,
           insbesondere abhanden gekommene Sparbücher                   Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
           und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich                 der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
           sperren zu lassen.                                           Monat kündigen.

b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
     Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die

[Seite 26]
     Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
     nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter        § 25 Mehrere Versicherer
     Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                    1. Anzeigepflicht
b)   Vertragsänderung
                                                                    Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
     Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem                Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
     Zeitpunkt   der    Gefahrerhöhung    eine   seinen             Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
     Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie              der andere Versicherer und die Versicherungssumme
     verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr             anzugeben.
     ausschließen.
                                                                    2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
     Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um
     mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe


                                                                                                                                           Geschäfts-Inhaltsversicherung
     Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der               Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach
     Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines                § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
     Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers             leistungsfrei.
     ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat    Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
     der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses             des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
     Kündigungsrecht hinzuw eisen.                                  Versicherung erlangt hat.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers                            3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder                      a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht                 dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der              Versicherungssummen            zusammen           den
Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand                     Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden              die Summe der Entschädigungen, die von jedem
hat.                                                                     Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
                                                                         zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                Mehrfachversicherung vor.
a)   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall          b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
     ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,        verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
     wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr.               dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
     2     a)    vorsätzlich   verletzt   hat.    Verletzt   der         Versicherungs nehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
     Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so             als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
     ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem               verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
     Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens              bei demselben Versicherer bestehen.
     des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen
     einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer             Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
     zu beweisen.                                                        aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
                                                                         denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der              dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
     Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als             Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher
     einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die                 ist,    als    wenn      der     Gesamtbetrag       der
     Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,               Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
     leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine                   wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
     Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der                    worden wäre.
     Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
     verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die                 Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
     Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn             sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
     ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm                 insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
     die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.              wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
                                                                         diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c)   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                                                                    c)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
     aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die              in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
         Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des            rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
         Versicherungsfalles    oder  den     Umfang      der            in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
         Leistungspflicht war oder
                                                                         Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
     bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles            zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
         die Frist für die Kündigung des Versicherers                    Umständen Kenntnis erlangt.
         abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
         oder                                                       4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
     cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem            a)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
         Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen                        Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
         Geschäftsgrundsätzen    entsprechende     erhöhte               dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
         Prämie verlangt.                                                kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
                                                                         aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
§ 24 Überversicherung                                                    verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den
                                                                         Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des                           Versicherung nicht gedeckt ist.
versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen,                  Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
dass     zur   Beseitigung    der     Überversicherung    die            Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt                   zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
wird.                                                                    Versicherer zugeht.
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der
Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet          b)   Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn
haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen               die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
Inhalt geschlossen worden wäre.                                          nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der                  Versicherungswert gesunken ist.
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.                Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu             gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen                    geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
Kenntnis erlangt.

[Seite 27]
     die      verhältnismäßige     Herabsetzung            der   a)   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die
     Versicherungssummen und der Prämien verlangen.                   Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm
                                                                      zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen
§ 26 Versicherung für fremde Rechnung                                 nach geboten waren.

1. Rechte aus dem Vertrag                                             Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
                                                                      oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im              soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)          vom Versicherer aufgefordert wurde.
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem                   b)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den              kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend
Versicherungsschein besitzt.                                          kürzen.


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
2. Zahlung der Entschädigung                                     § 28 Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den        1. Übergang von Ersatzansprüchen
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte   Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des        einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
Versicherungsnehmers verlangen.                                  über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt.
                                                                 Der     Übergang      kann     nicht  zum     Nachteil des
3. Kenntnis und Verhalten                                        Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
a)   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des                   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
     Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,        gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
     sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die      häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
     Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu              geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
     berücksichtigen.                                            Schaden vorsätzlich verursacht.
     Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers      2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
     und des Versicherten umfasst, muss sich der
     Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten        Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
     und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen,     zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
     wenn      der      Versicherte     Repräsentant     des     Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
     Versicherungsnehmers ist.                                   wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
                                                                 Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,        soweit erforderlich mitzuwirken.
     wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
     worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
     des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht           vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
     zumutbar war.                                               verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
                                                                 Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,      Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
     wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag       seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
     des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht      Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
     darüber informiert hat.                                     die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
                                                                 Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 27 Aufwendungsersatz
                                                                 § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens                                                         1. Kündigungsrecht
a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der      Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
     Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles    Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
     den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des          Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen
     Schadens für geboten halten durfte oder die er auf          Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
     Weisung des Versicherers macht.                             Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
b)   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um              2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
     einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
     abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
     geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz       sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
     nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen       Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
     objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig         Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
     und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf             zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
     Weisung des Versicherers erfolgten.
                                                                 3. Kündigung durch Versicherer
c)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
     kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b)           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
     entsprechend kürzen.                                        ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
d)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige             § 30 Keine Leistungspflicht aus
     Entschädigung betragen zusammen höchstens die                    besonderen Gründen
     Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
     jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des           1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
     Versicherers entstanden sind.                               Versicherungsfalles
e)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a)       a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
     erforderlichen    Betrag      auf    Verlangen    des            vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der
     Versicherungsnehmers vorzuschießen.
                                                                      Entschädigungspflicht frei.
                                                                      Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
f)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der            Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
     Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
     Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese        Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
                                                                      Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
     Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens           b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
                                                                      fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine
                                                                      Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des

[Seite 28]
     Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
     kürzen.                                                       § 33 Repräsentanten
2.   Arglistige   Täuschung          nach       Eintritt    des    Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
Versicherungsfalles                                                Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn       § 34 Verjährung
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der                     Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen         drei Jahren.
versucht.
                                                                   Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
                                                                   der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch                 Anspruch begründenden Umständen und der Person des
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
                                                                   Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten       erlangen müsste.
die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
                                                                   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
§ 31 Anzeigen, Willenserklärungen,                                 Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
     Anschriftenänderungen                                         der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in
                                                                   Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
1. Form                                                            Anspruchsteller nicht mit.

Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in     § 35 Zuständiges Gericht
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die           1.    Klagen    gegen          den         Versicherer   oder
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar          Versicherungsvermittler
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
                                                                   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des         Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in            Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle        dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den             Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.             solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung             2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine                  Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber            ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes        der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.                  Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
                                                                   Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
Entsprechendes gilt bei einer       dem     Versicherer    nicht   betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
angezeigten Namensänderung.                                        Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
                                                                   des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
als zugegangen.                                                    § 36 Anzuwendendes Recht
3. Nichtanzeige      der   Verlegung      der    gewerblichen      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

§ 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
Versicherungsnehmer        abgegebene       Erklärungen
entgegenzunehmen betreffend
a)   den    Abschluss     bzw.      den     Widerruf       eines
     Versicherungsvertrages,
b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
     dessen Beendigung,
c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
     Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
an ihn leistet, anzunehmen.
Eine    Beschränkung      dieser      Vollmacht muss  der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er
die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

[Seite 29]
                   Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
                                         (AWB 2008)
                                                            241-692 07.2008


§1       Versicherte Gefahren und Schäden                                § 19         Lastschriftverfahren
§2       Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie                  § 20         Ratenzahlung
§3       Versicherte Sachen                                              § 21         Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§4       Daten und Programme                                             § 22         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§5       Aufräumungs - und Abbruchkosten, Bewegungs-                     § 23         Gefahrerhöhung
         und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von                  § 24         Überversicherung
         Geschäftsunterlagen                                             § 25         Mehrere Versicherer


                                                                                                                                            Geschäfts-Inhaltsversicherung
§6       Versicherungsort                                                § 26         Versicherung für fremde Rechnung
§7       Versicherungswert und Versicherungssumme                        § 27         Aufwendungsersatz
§8       Umfang der Entschädigung                                        § 28         Übergang von Ersatzansprüchen
§9       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                        § 29         Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 10     Sachverständigenverfahren                                       § 30         Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 11     Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften                 § 31         Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände-
§ 12     Besondere gefahrerhöhende Umstände                                           rung
§ 13     Wiederherbeigeschaffte Sachen                                   § 32         Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 14     Veräußerung der versicherten Sachen                             § 33         Repräsentanten
§ 15     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                  § 34         Verjährung
         seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                       § 35         Zuständiges Gericht
§ 16     Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,                   § 36         Anzuwendendes Recht
         Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
         Erst- oder Einmalprämie
§ 17     Folgeprämie
§ 18     Dauer und Ende des Vertrages


§1       Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                         3. Nässeschäden
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - Leitungswas -
ser                                                                      a)     Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
                                                                                Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Lei-
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Ge-                     tungswasser zerstört oder beschädigt werden oder ab-
bäuden eintretende                                                              handen kommen.

a)     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten           b)     Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
       Rohren
                                                                                aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
       aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und                          oder damit verbundenen Schläuchen,
           den damit verbundenen Schläuchen;
                                                                                bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbun-
       bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-,                          denen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-
           Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;                                  führenden Teilen,

           sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkes-                    cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
           seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
                                                                                dd) Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
b)     frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten
       versicherten Installationen:                                             ee) Wasserbetten und Aquarien.

       aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar-             c)     Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum-
           maturen                                                              pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
           (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs-                   stehen Leitungswasser gleich.
           verschlüsse, Wassermesser) sowie deren An-
           schlussschläuche,                                             4. Nicht versicherte Schäden

       bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare             a)     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
           Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,                       Ursachen Schäden durch
           Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
                                                                                aa) Regenwasser aus Fallrohren,
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,
einschließlich der Bodenplatte.                                                 bb) Plansch- oder Reinigungswasser,

Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als                          cc) Schwamm,
Rohre innerhalb des Gebäudes.
                                                                                dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und                           Überschwemmung oder Witterungsniederschläge
Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht                        oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
tragend) nicht versichert.                                                          Rückstau,

2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                          ee) Erdbeben,

Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Ge-                     ff)     Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Lei-
bäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruc hschäden                             tungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den
an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den                                Erdrutsch verursacht hat,
Rohren der Warmwasserheizungs -, Dampfheizungs-, Klima-,
Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit                                  gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
                                                                                    eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-
a)     diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder                         dung,
       Anlagen dienen und
                                                                                hh) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder ähn-
b)     die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befin-                        lich mobilen Behältnissen,
       den und
                                                                                ii)     Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.
c)     der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

[Seite 30]
b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
     an                                                          Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:

     aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-       a)   Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.
         fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Ge-           B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen
         bäudeteilen befindlichen Sachen,                             und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,
                                                                      auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme-
     bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder        talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sa-
         montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-        chen, die dem Raumschmuck dienen;
         reich abgeschlossen ist (Montageobjekte),
                                                                 b)   Geschäftsunterlagen;
     cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen.
                                                                 c)   Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
§2     Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und


                                                                                                                                     Geschäfts-Inhaltsversicherung
                                                                 d)   Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge,       Kraftfahrzeugan-
       Kernenergie                                                    hänger und Zugmaschinen;
1. Ausschluss Krieg                                              e)   Hausrat aller Art;
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-    f)   Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
                                                                 g)   Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
                                                                      samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich
2. Ausschluss innere Unruhen                                          nicht um Vorräte handelt;
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-    h)   Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü-
de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.                   cke, ferner typengebundene, für die laufende Pr oduktion
3. Ausschluss Kernenergie                                             nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-    §4     Daten und Programme
de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.                           1. Schaden am Datenträger
                                                                 Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3
§3     Versicherte Sachen                                        und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verände-
1. Versicherte Sachen                                            rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Pr ogramme
                                                                 durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem
Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten     Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio-
                                                                 nen), auf dem die Daten und Pr ogramme gespeichert waren,
                                                                 verursacht wurde.
a)   Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,
b)   beweglichen Sachen.                                         2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer
                                                                 versicherten Sache notwendig sind
Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung
hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen      Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versi-
                                                                 cherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah-
über Daten und Programme (§ 4).                                  men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren
2. Gebäude                                                       Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.

Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör          Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige
versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.           Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
                                                                 Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.
3. Bewegliche Sachen
                                                                 3. Daten und Programme als Handelsware
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche-      Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum
rungsnehmer
                                                                 Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
                                                                 Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf
a)   Eigentümer ist;                                             bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
b)   sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop-      4. Sonstige Daten und Programme
     tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
     abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
                                                                 Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im
                                                                 Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
c)   sie sicherungshalber übereignet hat.
Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefüg-       Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte
                                                                 Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle
te Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter        Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten
auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für
die er die Gefahr trägt.                                         Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten
                                                                 Datenträger gespeichert sind.
4. Fremdes Eigentum
                                                                 5. Ausschlüsse
Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versi-      a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren
chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be-               Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
                                                                      nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich
nutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben                 nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweis-
lich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass      b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht                Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
versichert zu werden brauchen.
                                                                      entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme
                                                                      durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare
5. Versicherte Interessen                                             Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüs-
Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für          selungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für
                                                                      neuerlichen Lizenzerwerb).
Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versiche-    §5     Aufräumungs- und Abbruchkosten, Be-
rungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.                wegungs- und Schutzkosten, Wiederhe r-
6. Nicht versicherte Sachen

[Seite 31]
       stellungskosten           von     Geschäftsunterla-                     cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
                                                                               Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
       gen
1. Versicherbare Kosten                                                        der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge-
                                                                               bäudes durch einen Abzug entsprechend seinen ins-
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Be-                   besondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten
rücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die                 Zustand;
infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen                 cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge-
für
                                                                               meinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude
                                                                               zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer-
a)   Aufräumungs- und Abbruchkosten,                                           tet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere
b)   Bew egungs- und Schutzkosten,                                             vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein
                                                                               oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht


                                                                                                                                            Geschäfts-Inhaltsversicherung
c)   Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen.                         mehr zu verwenden ist;
                                                                               gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer
2. Aufräumungs - und Abbruchkosten                                             erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das                       das Altmaterial.
Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs               b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen,
stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und
sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das                 die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes
                                                                           vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß a) bb)
Ablagern oder Vernichten.                                                  oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
3. Bewegungs- und Schutzkosten                                             meine Wert gemäß a) cc).

Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da-                2. Versicherungswert von beweglichen Sachen
durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder            a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni-
Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen                   schen Betriebseinrichtung ist
bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
                                                                           aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der aufzu-
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen-                          wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für                     neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie
                                                                               neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Be-
das Erweitern von Öffnungen.                                                   trag;
4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen                        bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind                          vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i-
Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt                      cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
                                                                               Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Ge-
schäftsunterlagen anfallen.
                                                                               der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweg-
                                                                               lichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ih-
§6     Versicherungsort                                                        rem insbesondere durch den Abnutzungsgrad be-
                                                                               stimmten Zustand;
1. Örtlicher Geltungsbereich
                                                                           cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck
a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-                   allgemein oder im Betrieb des Versicherungsneh-
     rungsortes.                                                               mers nicht mehr zu verwenden ist;
     Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge ei-                 gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer
     nes eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ver-                    erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das
     sicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und                    Altmaterial.
     in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
     Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden            b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der
     kommen.                                                               aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie-
                                                                           derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend
b)   Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be-                 ist der niedrigere Betrag.
     zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als
     Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.                            Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren
                                                                           Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug-
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen                            nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen
                                                                           Erzeugnisse.
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-            c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Proto-
gehörigen kein Versicherungsschutz.                                        typen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
                                                                           denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten
3. Bargeld und Wertsachen                                                  Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sa-
                                                                           chen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Ver-                bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
sicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behält-                 gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist
nissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Abwei-                entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
chend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen bis zu                 genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a)
dem vereinbarten Betrag versichert.                                        cc).

§7     Versicherungswert und                                          d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist:
       Versicherungssumme
                                                                           aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere
1. Versicherungswert von Gebäuden                                              Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung al-
                                                                               ler amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutsch-
a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist                                    land;

     aa) der Neuwert; der Neuwert ist der ortsübliche Neu-                 bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
         bauwert einschließlich Architektengebühren sowie
         sonstiger Konstruktions- und Planungskosten;                      cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

     bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert            3. Umsatzsteuer
         vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i-
                                                                      Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht be-
                                                                      rechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

[Seite 32]
                                                                   dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
4. Versicherungssumme                                              erhöht würde.

a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer           4. Gemeiner Wert
     und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
     trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2         Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungs-
     entsprechen soll.                                             stücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
                                                                   nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind,
b)   Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart           erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi-
     worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche-            gung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,
     rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des        einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä-
     Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi-        digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) erfüllt
     cherungswert anpassen.                                        sind und die Wiederherstellung notwendig ist.


                                                                                                                                      Geschäfts-Inhaltsversicherung
c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die          5. Unterversicherung
     Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann
     die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung         a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche-
     kommen (siehe § 8 Nr. 5).                                          rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,
                                                                        so besteht Unterversicherung.
§8     Umfang der Entschädigung
                                                                        Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung
1. Entschädigungsberechnung                                             nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme
                                                                        zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsfor-
Der Versicherer ersetzt                                                 mel gekürzt:

a)   bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles              Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver-
     abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert                   sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
     unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                                                                        Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position
b)   bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-              versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
     ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg-          werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da-
     lich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und            von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berüc k-
     durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde-              sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versiche-
     rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittel-             rungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi-
     bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparatur-           gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
     kosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
     Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versiche-           b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte
     rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles         Position gesondert festzustellen.
     erhöht wird.
                                                                   c)   Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen
Restwerte werden angerechnet.                                           nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden.

Behördliche    Wiederherstellungsbeschränkungen        bleiben,    6. Versicherung auf Erstes Risiko
sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte-
anrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko
Mehrkosten unberücksichtigt.                                       vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
                                                                   nicht berücksichtigt.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit
dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestim-     7. Entschädigungsgrenzen
mungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minde-
rung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die              Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.               höchstens

Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur,     a)   bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
soweit dies besonders vereinbart ist.
                                                                   b)   bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgren-
2. Neuwertschaden                                                       ze;

Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der          c)   bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den             Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen,
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch              fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die   Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Entschädigung verwenden wird, um
                                                                   8. Umsatzsteuer
a)   Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der
     bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die Wiederher-      Die Umsatzsteuer wird nic ht ersetzt, wenn der Versicherungs-
     stellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich     nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn    Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatz-
     das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre-         steuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf -
     publik Deutschland wiederhergestellt wird;                    fung tatsächlich nicht gezahlt hat.

b)   bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden          §9     Zahlung und Verzinsung der
     gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuw erti-            Entschädigung
     gem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zu-
     stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung            1. Fälligkeit der Entschädigung
     gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Ma-
     schinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-       a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
     triebszweck derselbe ist;                                          des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-
                                                                        spruchs abgeschlossen sind.
c)   bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder-
     herzustellen.                                                      Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Me l-
                                                                        dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
3. Zeitwertschaden                                                      beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
                                                                        zahlen ist.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge-
kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den                    b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen                 Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um             nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber

[Seite 33]
     führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-          zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
     schaffung sichergestellt hat.                                    Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
                                                                      Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor-
c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der                dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
     Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen,                Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
     Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die lau-            den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese
     fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrich-         Folge hinzuweisen.
     tungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
     gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat,         b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
     dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung             benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers
     sichergestellt hat.                                              ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht;
                                                                      ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-
2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils                      schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn-
                                                                      lichen Verhältnis steht.


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versi-
cherer nach Nr. 1 b)geleisteten Entschädigung verpflichtet,      c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche-               ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist                 Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.                    Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi-
                                                                      gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
3. Verzinsung                                                         Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
                                                                      denort zuständige Amtsgericht ernannt.
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:              4. Feststellung
a)   Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
     Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
     Anzeige des Schadens zu verzinsen.                          a)   ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
                                                                      und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der              dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi-
     Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem          cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
     der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder-
     herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen      b)   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
     gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
                                                                 c)   die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
c)   Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen
     Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247          d)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
     BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
     bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.                              5. Verfahren nach Feststellung
d)   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung            Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
     fällig.                                                     Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sac h-
                                                                 verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
4. Hemmung                                                       unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
                                                                 tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b)      der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-   seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
                                                                 sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge-
5. Aufschiebung der Zahlung                                      wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
                                                                 erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststel-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange            lungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.

a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-           Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
     rungsnehmers bestehen;                                      gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
                                                                 ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
b)   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen    oder sie verzögern.
     den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
     aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;           6. Kosten
c)   eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli-      Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
     chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-        Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
     gern nicht erfolgte.                                        tragen beide Parteien je zur Hälfte.

§ 10 Sachverständigenverfahren                                   7. Obliegenheiten

1. Feststellung der Schadenhöhe                                  Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
                                                                 heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem       § 11 Vertraglich vereinbarte
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.                          Sicherheitsvorschriften
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer         1. Sicherheitsvorschriften
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
                                                                 Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh-
2. Weitere Feststellungen                                        mer
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf        a)   die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden.                                                          b)   während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
                                                                      Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Be-
3. Verfahren vor Feststellung                                         triebes sicherzustellen;
Für das Sachverständigenverfahren gilt:                          c)   mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o-
                                                                      grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des
a)   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu            Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensiche-
     benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-            rung üblich sind; diese sind so aufzubewahren, dass sie
     nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge-          im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit
     nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den

[Seite 34]
     den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab-             kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und
     handen kommen können;                                               muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
                                                                         sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei-
d)   über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm-                  ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
     lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders             reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein-
     vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so auf-           vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
     zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht-              verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver-
     lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört        kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher
     oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;                 der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädi-
                                                                         gung entspricht.
     dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden so-
     wie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen ins-           4. Beschädigte Sachen
     gesamt 3.000_ EUR nicht übersteigt; dies gilt ferner nicht
     für Briefmarken;                                               Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann


                                                                                                                                      Geschäfts-Inhaltsversicherung
                                                                    der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-
e)   in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte             gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
     Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu al -              behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Nr. 2 oder Nr. 3
     gern;                                                          bei ihm verbleiben.
f)   die versicherten wasserführende Anlagen und Einrichtun-        5. Gleichstellung
     gen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
     Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den           Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn
     anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;           der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz
                                                                    wieder zu verschaffen.
g)   nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtun-
     gen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu hal-        6. Übertragung der Rechte
     ten;
                                                                    Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte
h)   während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu           Sachen zur Verf ügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
     beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder        den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über-
     dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen            tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
     abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
                                                                    7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
                                                                    Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten             erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen
Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung        Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker-
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.             langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent-
                                                                    schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger
§ 12 Besondere gefahrerhöhende                                      Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden
                                                                    ist.
     Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann         § 14 Veräußerung der versicherten Sachen
insbesondere dann vorliegen, wenn
                                                                    1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a)   sich ein Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
     Vertragsschluss gefragt hat;                                   a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer
                                                                         veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
b)   von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgew i-                (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an
     chen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt                dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
     werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil                  nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
     des Gebäudes nicht genutzt wird.                                    gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
                                                                         mers ein.
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                  b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Pr ämie,
1. Anzeigepflicht                                                        die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
                                                                         Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so          c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung
dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.                     gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er-
                                                                         langt.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
                                                                    2. Kündigungsrechte
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden               a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi-
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-
gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den                cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
                                                                         Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb             wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
von zwei Wochen dem Versicherer zur Verf ügung stellt.
                                                                         des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurüc k-      b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zugeben.
                                                                         mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver-
                                                                         sicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
                                                                         nes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
     gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese                   Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
     Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche-
     rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche-                nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
     rungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die          c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu-
     Sache dem Versicherer zur Verf ügung zu stellen. Der
     Versicherungs nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb                 ßerer allein für die Zahlung der Prämie.
     von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auf -         3. Anzeigepflichten
     forderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem
     Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versiche-       a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
     rer über.                                                           oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden          b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht
     gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese                   zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
     Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-
     gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so               ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem

[Seite 35]
     die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
     nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden               Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a),
     Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.                   zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausge-
                                                                         schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver-             Gefahrenumstand oder die unrichtige A nzeige kannte.
     pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
     bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen             e)   Anfechtung
     müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
     rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-
     abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.                          ger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

§ 15 Anzeigepflichten des Versicherungs-                            3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
     nehmers oder seines Vertreters bis zum                         Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2
     Vertragsschluss


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
                                                                    b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb
                                                                    eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um-
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von              stände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün-
Gefahrumständen                                                     dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
                                                                    Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-           Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-            cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän-
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,      de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.               Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-          4. Rechtsfolgenhinweis
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des             Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2
Satzes 1 stellt.                                                    b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
                                                                    wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                   lung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
                                                                    pflicht hingewiesen hat.
a)   Vertragsänderung
                                                                    5. Vertreter des Versicherungsnehmers
     Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
     vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis    Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
     der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch          mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
     zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-          Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
     deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers               auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
     rückwirkend Vertragsbestandteil.                               zu berücksichtigen.
     Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten              Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-
     Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der        gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
     laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.            ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
                                                                    cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
     Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um          fällt.
     mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
     fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,         6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
     so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
     eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-          Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a),
     rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei-   zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit
     lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi-       Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für
     cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei-            Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
     sen.
                                                                    Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit                                nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
                                                                    arglistig verletzt hat.
     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
     nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-        § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
     ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzei-
     gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.          ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
                                                                         Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä-
     Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist              mie
     das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
     wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-          1. Beginn des Versicherungsschutzes
     sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
     Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-            Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-
     schlossen hätte.                                               gen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein ange-
                                                                    gebenen Zeitpunkt.
     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
     zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei      2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
     denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Ver-
     letzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be-          Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
     zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des    von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
     Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den         fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege-
     Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich        benen Versicherungsbeginn.
     ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-
     listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-   Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
     pflichtet.                                                     Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg-
                                                                    lich nach V ertragsschluss zu zahlen.
c)   Kündigung
                                                                    Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht          in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
     nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Ver-     rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
     sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-
     nem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte         Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
     den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-         Rate als erste Prämie.
     den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos-
     sen.                                                           3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsve rzug
d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers

[Seite 36]
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi-       2. Stillschweigende Verlängerung
cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist.                                                       Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
                                                                   sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-          Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                    jeweiligen Versic herungsjahres eine Kündigung zugegangen
                                                                   ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären.
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                   3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit-        Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei
punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der      Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden
Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung          Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-         Versicherungsnehmer gekündigt werden.
derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-       Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.                         vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-   4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                                                   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
§ 17 Folgeprämie                                                   Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorges e-
                                                                   henen Zeitpunkt.
1. Fälligkeit
                                                                   5. Wegfall des versicherten Interesses
a)   Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
     jeweiligen Versicherungsperiode fällig.                       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
                                                                   rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der
b)   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im   Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
     Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange-
     gebenen Zeitraums bewirkt ist.                                § 19 Lastschriftverfahren
2. Schadenersatz bei Verzug                                        1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä-        Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein-
mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm      bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.               Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
                                                                   Kontos zu sorgen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
                                                                   2. Änderung des Zahlungsweges
a)   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
     rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos-       Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
     ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah-          mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
     lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der           nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berec h-
     Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).                     tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
     Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
     Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen          dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen-
     und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die        de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
     Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –
     aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.           Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
                                                                   schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh-
b)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-      mer in Rechnung gestellt werden.
     frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
     nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah-      § 20 Ratenzahlung
     lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
     so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung     Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
     frei.                                                         Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestun-
                                                                   det.
c)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung
     gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei-       Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
     ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so-      werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
     fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-          Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
     schuldeten Beträge in Verzug ist.                             Entschädigung fällig wird.
     Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
     frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wir k-    § 21 Prämie bei vorzeitiger
     sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem                   Vertragsbeendigung
     Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
                                                                   1. Allgemeiner Grundsatz
     Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
     ausdrücklich hinzuweisen.                                     a)   Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
                                                                        vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche-
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung                                    rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der
                                                                        Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-                sicherungsschutz bestanden hat.
mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
sie mit der Fristbestimmung verbunden worden is t, innerhalb       b)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.                      Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu,
                                                                        die er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche-
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr.           rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
3 b)) bleibt unberührt.                                                 dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
                                                                        nis erlangt hat.
§ 18 Dauer und Ende des Vertrages                                  2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
1. Dauer                                                           Anfechtung und fe hlendem versicherten Interesse
                                                                   a)   Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen              Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerru-
Zeitraum abgeschlossen.
                                                                        fen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang

[Seite 37]
     des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.           dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
     Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung                dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
     über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi-                  gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
     derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und                     beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
     der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver-                   hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
     sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                   Ermessen zu handeln;
     Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi-          ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
     cherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge-               gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
     zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi-
     cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-                 ff)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
     trag in Anspruch genommen hat.                                            Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
                                                                               einzureichen;
b)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
     Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge-              gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
     fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags-                  die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
     annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so                durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind
     steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-                    Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
     den der Rücktrittserklärung zu.                                         nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
                                                                             tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be-
     Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des                    sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
     Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Pr ä-
     mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem              hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
     Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                        Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,
                                                                             die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des                   des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
     Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so                    erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
     steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-                    che und Höhe des Schadens und über den Umfang
     den der Anfechtungserklärung zu.                                        der Entschädigungspflicht zu gestatten;

d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Pr ä-             ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
     mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-                  deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
     ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-                  den kann;
     resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
     nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-              jj)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapie-
     men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine                 re oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver-
     angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                                    züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und et-
                                                                               waige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere ab-
     Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-                   handen gekommene Sparbücher und andere sperr-
     resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen                       fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
     rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
     Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die      b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
     Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die               cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei-
     Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
                                                                         nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-
§ 22 Obliegenheiten des Versicherungsneh-                                lich ist.
     mers                                                           3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles              a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
a)   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-           Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
     rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül-          Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                         Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
     len hat, sind:                                                      Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
     aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie           zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
                                                                         cherungsnehmers entspricht.
         vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
     bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar-           Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
                                                                         Versicherungsnehmer zu beweisen.
         ten Obliegenheiten.
b)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob         b)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
                                                                         ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
     fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-        der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
     cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen
     hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,                der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
                                                                         lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
     nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den             oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
     Vertrag fristlos kündigen.
                                                                         ursächlich ist.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,            c)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-
genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.              Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklä-
                                                                         rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll-
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles                   ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi-
                                                                         cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
                                                                         auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
a)   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
     rungsfalles
                                                                    § 23 Gefahrerhöhung
     aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
         des Schadens zu sorgen;                                    1. Begriff der Gefahrerhöhung

     bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er            a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
         von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege-              Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
         benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu-               sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
         zeigen;                                                         dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö-
                                                                         ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
     cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-                    spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
         dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich
         oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände           b)   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur
         dies gestatten;                                                 - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
                                                                         dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge-
                                                                         fragt hat.

[Seite 38]
                                                                    c)   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
c)   Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich
     die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-             aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
     ständen als mitversichert gelten soll.                                  Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
                                                                             Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-
2. Pflichten des Versicherungsnehmers                                        pflicht war oder
a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-             bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
     rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-                     die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
     rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-                     fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
     nahme durch einen Dritten gestatten.
                                                                         cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem
b)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er                   Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
     ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge-                     schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie


                                                                                                                                           Geschäfts-Inhaltsversicherung
     fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss                    verlangt.
     er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
                                                                    § 24 Überversicherung
c)   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
     erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der      Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
     Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an-           ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
     zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.               auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
                                                                    gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Vers i-               sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
cherer                                                              Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der
                                                                    Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet
a)   Kündigungsrecht des Versicherers                               haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen
                                                                    Inhalt geschlossen worden wäre.
     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung           Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
     nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos       Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
     kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-              mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nic htig.
     pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.      Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
     Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig-         dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
     keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                  Kenntnis erlangt.
     Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
     der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem         § 25 Mehrere Versicherer
     Monat kündigen.                                                1. Anzeigepflicht
     Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen         Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
     nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter        Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
     Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                    Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
                                                                    der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-
b)   Vertragsänderung                                               zugeben.
     Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-          2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
     punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
     grundsätzen ents prechende erhöhte Prämie verlangen
     oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.         Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
                                                                    Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach
     Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um         § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
     mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-      leistungsfrei.
     sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versi-          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
     cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
     nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-          des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche-
                                                                    rung erlangt hat.
     haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver-
     sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
     gungsrecht hinzuweisen.                                        3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

4. Erlöschen der Rechte des Versicherers                            a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-
                                                                         be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
                                                                         summen zusammen den Versicherungswert oder über-
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-               steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer-              gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
                                                                         anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-                  schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
                                                                    b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
a)   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall               dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
                                                                         Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
     ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,        als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
     wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr.
     2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs-          gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
                                                                         demselben Versicherer bestehen.
     nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi-
     cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
     kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
                                                                         aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
     rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro-              denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
     ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be-
     weisen.                                                             dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
                                                                         schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der              als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
     Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-         aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem
                                                                         Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
     nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzei-
     ge dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis-
     tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige-              Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
                                                                         sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
     pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-            insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
     nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)
     Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Ver-            wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
                                                                         diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
     sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung
     zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
     gangen sein müssen, bekannt war.                               c)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
                                                                         in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-

[Seite 39]
     rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser   b)   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um
     Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                             einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab-
                                                                       zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel-
     Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt             tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur,
     zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-            wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob-
     ständen Kenntnis erlangt.                                         jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und
                                                                       erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung                                des Versicherers erfolgten.

a)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die       c)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
     Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von            kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-
     dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,               sprechend kürzen.
     kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
     aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-        d)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
     nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her-           schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
     abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht          rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch
     gedeckt ist.                                                      nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
                                                                       rers entstanden sind.
     Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
     Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden           e)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a)
     zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem                erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-
     Versicherer zugeht.                                               nehmers vorzuschießen.
b)   Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn            f)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
     die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass             Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
     nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der             Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
     Versicherungswert gesunken ist.                                   Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
     Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge       2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
     gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
     schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur           a)   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die
     die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-              Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm
     summen und der Prämien verlangen.                                 zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen
                                                                       nach geboten waren.
§ 26 Versicherung für fremde Rechnung
                                                                       Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
1. Rechte aus dem Vertrag                                              oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
                                                                       soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im               vom Versicherer aufgefordert wurde.
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht       b)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher-              kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend
ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-              kürzen.
rungsschein besitzt.
                                                                  § 28 Übergang von Ersatzansprüchen
2. Zahlung der Entschädigung
                                                                  1. Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der              Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte    einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des         über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Versicherungsnehmers verlangen.
                                                                  Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
3. Kenntnis und Verhalten                                         nehmers geltend gemacht werden.
a)   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
     rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei        gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
     der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis       häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
     und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.       tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
                                                                  Schaden vorsätzlich verursacht.
     Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
     und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-        2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
     rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
     Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn         Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
     der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers        zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
     ist.                                                         achtung der geltenden Form- und Fristvorschrif ten zu wahren,
                                                                  und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,         bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
     wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor-         derlich mitzuwirken.
     den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
     Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz-
     war.                                                         lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
                                                                  als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,       kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
     wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag        heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
     des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht       Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
     darüber informiert hat.                                      sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
                                                                  Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
§ 27 Aufwendungsersatz                                            rungsnehmer.

1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                   § 29 Kündigung nach dem
Schadens                                                               Versicherungsfall
a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der       1. Kündigungsrecht
     Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
     den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des           Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
     Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-      Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
     sung des Versicherers macht.                                 Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen
                                                                  Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
                                                                  Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.

[Seite 40]
                                                                     § 32 Vollmacht des
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                          Versicherungsvertreters
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung                1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum            cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
                                                                     men betreffend
3. Kündigung durch Versicherer                                       a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                     vertrages;
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                       b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
                                                                          dessen Beendigung;


                                                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
§ 30 Keine Leistungspflicht aus
     besonderen Gründen                                              c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
                                                                          Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles                                                  2. Erklärungen des Versicherers
a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
     vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-         cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-
     schädigungspflicht frei.                                        träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
     Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges        3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
     Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
     rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-     Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
     führung des Schadens als bewiesen.                              die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
                                                                     Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-            an ihn leistet, anzunehmen.
     lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
     tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-           Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche-
     cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.            rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
                                                                     schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs -            Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
falles
                                                                     § 33 Repräsentanten
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung            Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-           § 34 Verjährung
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen            Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                           drei Jahren.
                                                                     Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
                                                                     der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
§ 31 Anzeigen, Willenserklärungen,                                   spruch begründenden Umständen und der Person des
     Anschriftenänderungen                                           Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
                                                                     erlangen müsste.
1. Form
                                                                     Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in       sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für        Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die             mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar            spruchsteller nicht mit.
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
                                                                     § 35 Zuständiges Gericht
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in              1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle          mittler
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.               Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
                                                                     rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung               zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
                                                                     Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift           seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-      wöhnlichen Aufenthalt hat.
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die             2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
letzte dem Versicherer bekannte A nschrift.
                                                                     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig-        rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus-
ten Namensänderung.                                                  schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
                                                                     Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes          Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
als zugegangen.                                                      Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
                                                                     triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-               Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
lassung                                                              des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei           § 36 Anzuwendendes Recht
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim-           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

[Seite 41]
                           Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
                                             (AStB 2008)
                                                             241-693 07.2008


§1       Versicherte Gefahren und Schäden                                 § 19     Lastschriftverfahren
§2       Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie                   § 20     Ratenzahlung
§3       Versicherte Sachen                                               § 21     Prämie bei vorzeitiger Vertrags beendigung
§4       Daten und Programme                                              § 22     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§5       Aufräumungs - und Abbruchkosten, Be wegungs-                     § 23     Gefahrerhöhung
         und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von                   § 24     Überversicherung
         Geschäftsunterlagen                                              § 25     Mehrere Versicherer


                                                                                                                                              Geschäfts-Inhaltsversicherung
§6       Versicherungsort                                                 § 26     Versicherung für fremde Rechnung
§7       Versicherungswert und Versicherungssumme                         § 27     Aufwendungsersatz
§8       Umfang der Entschädigung                                         § 28/    Übergang von Ersatzansprüchen
§9       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                         § 29     Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 10     Sachverständigenverfahren                                        § 30     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 11     Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften                  § 31     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände-
§ 12     Besondere gefahrerhöhende Umstände                                        rung
§ 13     Wiederherbeigeschaffte Sachen                                    § 32     Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 14     Veräußerung der versicherten Sachen                              § 33     Repräsentanten
§ 15     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                   § 34     Verjährung
         seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                        § 35     Zuständiges Gericht
§ 16     Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,                    § 36     Anzuwendendes Recht
         Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
         Erst- oder Einmalprämie
§ 17     Folgeprämie
§ 18     Dauer und Ende des Vertrages


§1       Versicherte Gefahren und Schäden                                 a)     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
                                                                                 Ursachen Schäden durch
1. Versicherte Gefahren und Schäden - Sturm und Hage l-
schlag                                                                           aa) Sturmflut;

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,                    bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen                             durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
                                                                                     Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn,
a)     durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder                            dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagelschlag
       Hagelschlages auf versicherte Sachen oder auf Gebäude                         entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstel-
       in denen sich versicherte Sachen befinden;                                    len;

b)     dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäu-                     cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
       me oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen                             eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-
       oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen be-                         dung;
       finden, wirft;
                                                                                 dd) Lawinen;
c)     als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten
       Sachen;                                                                   ee) Erdbeben.

d)     durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder                 b)     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
       Hagelschlages auf Gebäude, die mit dem versicherten                       an
       Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sa-
       chen befinden, baulich verbunden sind;                                    aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-
                                                                                     fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Ge-
e)     dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäu-                         bäudeteilen befindlichen Sachen;
       me oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit
       dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich                     bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
       versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
                                                                                 cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes ange-
2. Sturm                                                                             bracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen,
                                                                                     Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektri-
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens                            sche Freileitungen, einschließlich Ständer und Mas-
Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens                           ten sowie Einfriedungen;
63 km/Stunde).
                                                                                 dd) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so                         montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer                          reich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
nachweist, dass
                                                                          §2       Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und
a)     die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungs-                         Kernenergie
       grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu-
       stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sa-                1. Ausschluss Krieg
       chen angerichtet hat, oder dass
                                                                          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücks icht auf mitwirken-
b)     der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des                  de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
       versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich               Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
       die versicherten Sachen befunden haben, oder mit die-
       sem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch                2. Ausschluss innere Unruhen
       Sturm entstanden sein kann.
                                                                          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
3. Hagel                                                                  de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis-              3. Ausschluss Kernenergie
körnern.
                                                                          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
4. Nicht versicherte Schäden                                              de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
                                                                          Strahlung oder radioaktive Substanzen.

[Seite 42]
                                                                    Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3
§3     Versicherte Sachen                                           und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verände-
                                                                    rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Pr ogramme
1. Versicherte Sache n                                              durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem
                                                                    Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio-
Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten        nen), auf dem die Daten und Pr ogramme gespeichert waren,
                                                                    verursacht wurde.
a)   Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,
                                                                    2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer
b)   beweglichen Sachen.                                            versicherten Sache notwendig sind

Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung            Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versi-
hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen         cherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah-
über Daten und Programme (§ 4).                                     men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
                                                                    Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
2. Gebäude                                                          Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige
                                                                    Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör             Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.
versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
                                                                    3. Daten und Programme als Handelsware
3. Bewegliche Sachen
                                                                    Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche-         Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
rungsnehmer                                                         Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf
                                                                    bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
a)   Eigentümer ist;
                                                                    4. Sonstige Daten und Programme
b)   sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop-
     tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht          Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im
     abgelaufen oder bereits ausgeübt war;                          Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
                                                                    Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte
c)   sie sicherungshalber übereignet hat.                           Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle
                                                                    Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten
Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefüg-          Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten
te Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter           Datenträger gespeichert sind.
auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für
die er die Gefahr trägt.                                            5. Ausschlüsse

4. Fremdes Eigentum                                                 a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren
                                                                         Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versi-              nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich
chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen              nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be-
nutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben               b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweis-                 Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
lich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass              entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme
die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht                   durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare
versichert zu werden brauchen.                                           Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüs-
                                                                         selungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für
5. Versicherte Interessen                                                neuerlichen Lizenzerwerb).

Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für        §5     Aufräumungs- und Abbruchkosten, Be-
Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.                     wegungs- und Schutzkosten,
In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versiche-              Wiederherstellungskosten von
rungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
                                                                           Geschäftsunterlagen
6. Nicht versicherte Sachen
                                                                    1. Versicherbare Kosten
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
                                                                    Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Be-
a)   Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.           rücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
     B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen            infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen
     und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,           für
     auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme-
     talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sa-           a)   Aufräumungs- und Abbruchkosten,
     chen, die dem Raumschmuck dienen;
                                                                    b)   Bewegungs- und Schutzkosten,
b)   Geschäftsunterlagen;
                                                                    c)   Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen.
c)   Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
                                                                    2. Aufräumungs - und Abbruchkosten
d)   Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge,      Kraftfahrzeugan-
     hänger und Zugmaschinen;                                       Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das
                                                                    Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs
e)   Hausrat aller Art;                                             stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und
                                                                    sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das
f)   Grund und Boden, Wald oder Gewässer;                           Ablagern oder Vernichten.

g)   Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)        3. Bewegungs- und Schutzkosten
     samt Inhalt sow ie Geldausgabeautomaten, sofern es sich
     nicht um Vorräte handelt;                                      Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da-
                                                                    durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
h)   Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü-            Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen
     cke, ferner typengebundene, für die laufende Pr oduktion       bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
     nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.
                                                                    Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen-
                                                                    dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
§4     Daten und Programme                                          bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für
                                                                    das Erweitern von Öffnungen.
1. Schaden am Datenträger
                                                                    4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen

[Seite 43]
                                                                               cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind                          Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Ge-                       der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweg-
schäftsunterlagen anfallen.                                                    lichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ih-
                                                                               rem insbesondere durch den Abnutzungsgrad be-
§6        Versicherungsort                                                     stimmten Zustand;

1. Örtlicher Geltungsbereich                                               cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck
                                                                               allgemein oder im Betrieb des Versicherungsneh-
a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-                   mers nicht mehr zu verwenden ist;
     rungsortes.
                                                                               gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer
     Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge ei-                 erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
     nes eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ver-                    Altmaterial.
     sicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und
     in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem              b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der
     Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden                 aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie-
     kommen.                                                               derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend
                                                                           ist der niedrigere Betrag.
b)   Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be-
     zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als                   Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren
     Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.                            Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug-
                                                                           nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen                            Erzeugnisse.

Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen                   c)   Der Versicherungswert von, Anschauungsmodellen,
versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-                 Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typenge-
gehörigen kein Versicherungsschutz.                                        bundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benö-
                                                                           tigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleas-
3. Bargeld und Wertsachen                                                  ten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kauf-
                                                                           option bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Ver-                sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sa-
sicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behält-                 chen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter
nissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Abwei-                den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
chend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen bis zu                 gemäß a) cc).
dem vereinbarten Betrag versichert.
                                                                      d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist:
§7        Versicherungswert und Versicherungs-                             aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere
          summe                                                                Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung al-
                                                                               ler amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutsch-
1. Versicherungswert von Gebäuden                                              land;
a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist                                bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
     aa) der Neuwert; der Neuwert ist der ortsübliche Neu-
         bauwert einschließlich Architektengebühren sowie                  cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
         sonstiger Konstruktions- und Planungskosten;
                                                                      3. Umsatzsteuer
     bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert
         vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i-   Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht be-
         cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des               rechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
         Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
                                                                      4. Versicherungssumme
           der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge-
           bäudes durch einen Abzug entsprechend seinen ins-          a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer
           besondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten                   und Versic herungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
           Zustand;                                                        trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2
                                                                           entsprechen soll.
     cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge-
         meinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude            b)   Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart
         zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer-                   worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche-
         tet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere                  rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des
         vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein                  Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi-
         oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht                    cherungswert anpassen.
         mehr zu verwenden ist;
                                                                      c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
           gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer               Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann
           erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für               die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung
           das Altmaterial.                                                kommen (siehe § 8 Nr. 5).
     b)    Der Versicherungswert von Grundstücksbestandtei-
           len, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas       §8     Umfang der Entschädigung
           anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert
           gemäß a) bb) oder unter den dort genannten Vor-            1. Entschädigungsberechnung
           aussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc).                Der Versicherer ersetzt
2. Versicherungswert von beweglichen Sachen                           a)   bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles
a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni-                  abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert
     schen Betriebseinrichtung ist                                         unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;

     aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der aufzu-          b)   bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
         wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in                    ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg-
                                                                           lich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und
         neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie                   durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde-
         neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Be-
         trag;                                                             rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittel-
                                                                           bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparatur-
     bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert                 kosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
         vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i-        Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versiche-

[Seite 44]
     rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
     erhöht wird.                                                  c)   Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen
                                                                        nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden.
Restwerte werden angerechnet.
                                                                   6. Versicherung auf Erstes Risiko
Behördliche    Wiederherstellungsbeschränkungen        bleiben,
sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte-    Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko
anrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch          vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
Mehrkosten unberücksichtigt.                                       nicht berücksichtigt.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit       7. Entschädigungsgrenzen
dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestim-
mungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minde-              Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall
rung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die              höchstens


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
                                                                   a)   bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur,
soweit dies besonders vereinbart ist.                              b)   bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgren-
                                                                        ze;
2. Neuwertschaden
                                                                   c)   bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der               Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen,
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den             fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Zeitw ertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch
nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach           Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
Entschädigung verwenden wird, um                                   8. Umsatzsteuer
a)   Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der            Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs-
     bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die Wiederher-      nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     stellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich
     oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn    Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatz-
     das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre-         steuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf -
     publik Deutschland wiederhergestellt wird;                    fung tatsächlich nicht gezahlt hat.
b)   bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden          §9     Zahlung und Verzinsung der
     gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-             Entschädigung
     gem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zu-
     stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung            1. Fälligkeit der Entschädigung
     gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Ma-
     schinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
     triebszweck derselbe ist;                                     a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
                                                                        des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-
c)   bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder-             spruchs abgeschlossen sind.
     herzustellen.                                                      Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Me l-
3. Zeitwertschaden                                                      dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
                                                                        beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
                                                                        zahlen ist.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge-
kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen            b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
                                                                        Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um             nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber
dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles           führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-
                                                                        schaffung sichergestellt hat.
erhöht würde.
4. Gemeiner Wert                                                   c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der
                                                                        Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen,
Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungs-                 Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die lau-
stücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion              fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorric h-
                                                                        tungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind,           gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat,
erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi-
gung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,                dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                                                                        sichergestellt hat.
einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä-
digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) erfüllt
sind und die Wiederherstellung notwendig ist.                      2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils

5. Unterversicherung                                               Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versi-
                                                                   cherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet,
                                                                   wenn die Sache n   i folge eines Verschuldens des Versiche-
a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche-        rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
     rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,
     so besteht Unterversicherung.                                 wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

     Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung          3. Verzinsung
     nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme           Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
     zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsfor-          Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
     mel gekürzt:
                                                                   a)   Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
     Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver-           Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
     sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
                                                                        Anzeige des Schadens zu verzinsen.
     Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position    b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
     versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
     werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da-              Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
                                                                        der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder-
     von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berüc k-            herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
     sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versiche-
     rungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi-           gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
     gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.                         c)   Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen
b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte            Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
     Position gesondert festzustellen.

[Seite 45]
     BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
     bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.                                5. Verfahren nach Feststellung

d)   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung              Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
     fällig.                                                       Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sac h-
                                                                   verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
4. Hemmung                                                         unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
                                                                   tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b)        der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-     seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
                                                                   sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge-
5. Aufschiebung der Zahlung                                        wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage


                                                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
                                                                   erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststel-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange              lungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-             Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
     rungsnehmers bestehen;                                        gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
                                                                   ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
b)   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen      oder sie verzögern.
     den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
     aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;             6. Kosten

c)   eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli-        Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
     chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-          Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
     gern nicht erfolgte.                                          tragen beide Parteien je zur Hälfte.

§ 10 Sachverständigenverfahren                                     7. Obliegenheiten

1. Feststellung der Schadenhöhe                                    Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
                                                                   heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem         § 11 Vertraglich vereinbarte
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.                            Sicherheitsvorschriften
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer           1. Sicherheitsvorschriften
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
                                                                   Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh-
2. Weitere Feststellungen                                          mer
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf          a)   die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden.                                                            b)   während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
                                                                        Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Be-
3. Verfahren vor Feststellung                                           triebes sicherzustellen;
Für das Sachverständigenverfahren gilt:                            c)   mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o-
                                                                        grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des
a)   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu              Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensiche-
     benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-              rung üblich sind; diese sind so aufzubewahren, dass sie
     nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge-            im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit
     nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den               den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab-
     zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite              handen kommen können;
     Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
     Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor-      d)   über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm-
     dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige              lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
     Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch             vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so auf-
     den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese              zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht-
     Folge hinzuweisen.                                                 lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
                                                                        oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
     benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers                 Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden so-
     ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht;           wie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen ins-
     ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-                 gesamt 3.000 EUR nicht übersteigt.
     schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn-        Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
     lichen Verhältnis steht.
                                                                   e)   die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die
c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn              versicherten Sachen befinden, insbesondere wasserfüh-
     ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als            rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an
     Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die            den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungs-
     Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi-                  gemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen
     gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der          oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Re-
     Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-             geln der Technik beseitigen zu lassen.
     denort zuständige Amtsgericht ernannt.
                                                                   2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
4. Feststellung
                                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten           Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung
                                                                   berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
a)   ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
     und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
     dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi-
     cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;          § 12 Besondere gefahrerhöhende
                                                                        Umstände
b)   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
                                                                   Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann
c)   die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;            insbesondere dann vorliegen, wenn
d)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

[Seite 46]
a)   sich ein Umstand ändert nach dem der Versicherer vor          1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
     Vertragsschluss gefragt hat;
                                                                   a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer
b)   von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgew i-               veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
     chen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt               (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an
     werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil                 dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
     des Gebäudes nicht genutzt wird.                                   nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
                                                                        gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
                                                                        mers ein.
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
                                                                   b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Pr ämie,
1. Anzeigepflicht                                                       die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
                                                                        Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so


                                                                                                                                      Geschäfts-Inhaltsversicherung
hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung            c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.                    gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er-
                                                                        langt.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
                                                                   2. Kündigungsrechte
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-         a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi-
gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den               cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb            Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
von zwei Wochen dem Versicherer zur Verf ügung stellt.                  wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
                                                                        des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurüc k-
zugeben.                                                           b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
                                                                        mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver-
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung                          sicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.

a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
     gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese                  eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
     Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche-            des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
     rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche-               eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
     rungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die
     Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der           c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu-
     Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von             ßerer allein für die Zahlung der Prämie.
     zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde-
     rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ab-         3. Anzeigepflichten
     lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
     über.                                                         a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
                                                                        oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
     gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese             b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht
     Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-            zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
     gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so              ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem
     kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und                die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
     muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er             nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
     sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang                 Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
     einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
     reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein-        c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver-
     vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend              pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
     verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver-              bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen
     kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der         müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
     von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung                rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
     entspricht.                                                        abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

4. Beschädigte Sachen                                              § 15 Anzeigepflichten des Versicherungs-
                                                                        nehmers oder seines Vertreters bis zum
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann                 Vertragsschluss
der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-
gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder          1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von
behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Nr. 2 oder Nr. 3      Gefahrumständen
bei ihm verbleiben.
                                                                   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
5. Gleichstellung                                                  tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn       umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
                                                                   form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz       den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
wieder zu verschaffen.
                                                                   Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-
6. Übertragung der Rechte                                          pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte         annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des
                                                                   Satzes 1 stellt.
Sachen zur Verf ügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über-
tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.               2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren              a)   Vertragsänderung
                                                                        Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos             vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen
Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker-              der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
                                                                        zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-
langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent-               deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger
Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden              rückwirkend Vertragsbestandteil.
ist.                                                                    Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
                                                                        Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen                                laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

[Seite 47]
     Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um          cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
     mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-      fällt.
     fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
     so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb          6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
     eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
     rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei-   Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a),
     lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi-       zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit
     cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei-            Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für
     sen.                                                           Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit                                Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
                                                                    nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht          arglistig verletzt hat.
     nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
     ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzei-       § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
     gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.          ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
     Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist              Nichtzahlung der Erst- oder
     das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,                Einmalprämie
     wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
     sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten        1. Beginn des Versicherungsschutzes
     Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-
     schlossen hätte.                                               Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-
                                                                    gen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein ange-
     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles    gebenen Zeitpunkt.
     zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
     denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Ver-        2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
     letzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be-
     zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des    Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
     Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den         von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
     Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich        fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege-
     ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-       benen Versicherungsbeginn.
     listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
     pflichtet.                                                     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
                                                                    Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg-
c)   Kündigung                                                      lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
     nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Ver-     in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
     sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-      rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
     nem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte
     den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-         Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
     den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos-           Rate als erste Prämie.
     sen.
                                                                    3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsve rzug
d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers
                                                                    Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
     Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a),           maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi-
     zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausge-      cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
     schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten          bewirkt ist.
     Gefahrenumstand oder die unrichtige A nzeige kannte.
                                                                    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
e)   Anfechtung                                                     nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
     Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-        4. Leistungsfreiheit des Versicherers
     ger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
                                                                    Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers               Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit-
                                                                    punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2       Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb       verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um-           derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
stände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün-      weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines          zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
                                                                    Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-        rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän-
de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte       § 17 Folgeprämie
Recht begründen.
                                                                    1. Fälligkeit
4. Rechtsfolgenhinweis
                                                                    a)   Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2            jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-            b)   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
lung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-              Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange-
pflicht hingewiesen hat.                                                 gebenen Zeitraums bewirkt ist.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers                               2. Schadenersatz bei Verzug
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä-
mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und           mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als        durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
zu berücksic htigen.                                                3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-           a)   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden         rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos-
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-               ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah-

[Seite 48]
     lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der          nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berec h-
     Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).                    tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.

     Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je         Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
     Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen         dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen-
     und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die       de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
     Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –
     aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.          Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
                                                                  schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh-
b)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-     mer in Rechnung gestellt werden.
     frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
     nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah-     § 20 Ratenzahlung
     lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
     so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung    Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden


                                                                                                                                      Geschäfts-Inhaltsversicherung
     frei.                                                        Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestun-
                                                                  det.
c)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung
     gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei-      Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
     ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so-     werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
     fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-         Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
     schuldeten Beträge in Verzug ist.                            Entschädigung fällig wird.
     Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
     frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wir k-   § 21 Prämie bei vorzeitiger
     sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem                  Vertragsbeendigung
     Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
                                                                  1. Allgemeiner Grundsatz
     Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
     ausdrücklich hinzuweisen.                                    a)   Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
                                                                       vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche-
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung                                   rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der
                                                                       Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-               sicherungsschutz bestanden hat.
mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb       b)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.                     Versicherung weg, steht dem Versic herer die Prämie zu,
                                                                       die er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche-
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr.          rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
3 b)) bleibt unberührt.                                                dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
                                                                       nis erlangt hat.
§ 18 Dauer und Ende des Vertrages                                 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
1. Dauer                                                          Anfechtung und fe hlendem versicherten Interesse
                                                                  a)   Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen             Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerru-
Zeitraum abgeschlossen.
                                                                       fen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
                                                                       des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.
2. Stillschweigende Verlängerung                                       Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert           über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi-
                                                                       derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der             der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver-
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen               sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären.                     Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi-
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                cherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge-
                                                                       zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi-
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei          cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden              trag in Anspruch genommen hat.
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom          b)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate              Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge-
                                                                       fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags-
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.             annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                            steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-
                                                                       den der Rücktrittserklärung zu.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorges e-            Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
                                                                       Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Pr ä-
henen Zeitpunkt.                                                       mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
5. Wegfall des versicherten Interesses                                 Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-     c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der               Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
                                                                       steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.                  den der Anfechtungserklärung zu.
§ 19 Lastschriftverfahren                                         d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Pr ä-
                                                                       mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
1. Pflichten des Versicherungsnehmers                                  ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
                                                                       resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein-         nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der             men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine
Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des                angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Kontos zu sorgen.
                                                                       Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-
2. Änderung des Zahlungsweges                                          resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
                                                                       rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder            Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,                Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                                                                       Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

[Seite 49]
                                                                         nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-
§ 22 Obliegenheiten des Versicherungsneh-                                lich ist.
     mers                                                           3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles              a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
a)   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-           Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
                                                                         Verpflichtung zur Leistung frei.
     rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül-
     len hat, sind:
                                                                         Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
                                                                         Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
     aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie           zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
         vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
                                                                         cherungsnehmers entspricht.
     bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar-


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
         ten Obliegenheiten.                                             Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
                                                                         Versicherungsnehmer zu beweisen.
b)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob         b)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
     fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
     cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen                ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
                                                                         der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
     hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,                der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
     nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
     Vertrag fristlos kündigen.                                          lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
                                                                         oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,                 ursächlich ist.
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-            c)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.              Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklä-
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles                   rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll-
                                                                         ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi-
a)   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-              cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
     rungsfalles                                                         auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

     aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung           § 23 Gefahrerhöhung
         des Schadens zu sorgen;
                                                                    1. Begriff der Gefahrerhöhung
     bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
         von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege-         a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
         benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu-               Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
         zeigen;                                                         sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
                                                                         dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö-
     cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-                    ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
         dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich                  spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
         oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
         dies gestatten;                                            b)   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur
                                                                         - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
     dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-                    dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge-
         dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-             fragt hat.
         gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
         beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,         c)   Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich
         hat der Versic herungsnehmer nach pflichtgemäßem                die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
         Ermessen zu handeln;                                            ständen als mitversichert gelten soll.

     ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-           2. Pflichten des Versicherungsnehmers
         gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
                                                                    a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
     ff)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein              rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
           Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen                    rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
           einzureichen;                                                 nahme durch einen Dritten gestatten.

     gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis        b)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
         die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen                  ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge-
         durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind             fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss
         Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild                er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
         nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
         tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be-          c)   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
         sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;                 erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
                                                                         Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an-
     hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede                zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
         Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,
         die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder          3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Vers i-
         des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers         cherer
         erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
         che und Höhe des Schadens und über den Umfang              a)   Kündigungsrecht des Versicherers
         der Entschädigungspflicht zu gestatten;
                                                                         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
     ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,             nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
           deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-            kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
           den kann;                                                     pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
                                                                         Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
     jj)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapie-              keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
           re oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver-
           züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und et-            Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
           waige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere ab-             der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
           handen gekommene Sparbücher und andere sperr-                 Monat kündigen.
           fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.               Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
                                                                         nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter
b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-            Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
     cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei-
     ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies     b)   Vertragsänderung

[Seite 50]
     Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-
     punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-                2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
     grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen
     oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.         Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
                                                                    Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach
     Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um         § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
     mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-      leistungsfrei.
     sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versi-
     cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats              Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
     nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-          des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche-
     haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver-   rung erlangt hat.
     sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
     gungsrecht hinzuweisen.                                        3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung


                                                                                                                                           Geschäfts-Inhaltsversicherung
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers                            a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-
                                                                         be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-               summen zusammen den Versicherungswert oder über-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb                 steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer-              gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-                  anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.                  schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                           b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
                                                                         verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
a)   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall               dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
     ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,        Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
     wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr.               als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
     2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs-          gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
     nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi-           demselben Versicherer bestehen.
     cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
     kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
     rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro-              aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
     ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be-               denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
     weisen.                                                             dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
                                                                         schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der              als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
     Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-         aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem
     nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzei-            Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
     ge dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis-
     tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige-              Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
     pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-            sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
     nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)           insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
     Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Ver-            wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
     sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung              diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
     zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
     gangen sein müssen, bekannt war.                               c)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
                                                                         in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
c)   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,              rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
                                                                         Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
     aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
         Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des            Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
         Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-              zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
         pflicht war oder                                                ständen Kenntnis erlangt.

     bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles       4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
         die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
         fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder              a)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
                                                                         Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
     cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem                 dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
         Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-                    kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
         schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie                 aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
         verlangt.                                                       nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her-
                                                                         abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
§ 24 Überversicherung                                                    gedeckt ist.

Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-                Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als             Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-                zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
gung der Überversicherung die Versic herungssumme mit                    Versicherer zugeht.
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der         b)   Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn
Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet               die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen               nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Inhalt geschlossen worden wäre.                                          Versicherungsw ert gesunken ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-              Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nic htig.                  gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu             schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen                    die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
Kenntnis erlangt.                                                        summen und der Prämien verlangen.

§ 25 Mehrere Versicherer                                            § 26 Versicherung für fremde Rechnung
1. Anzeigepflicht                                                   1. Rechte aus dem Vertrag

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere     eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind       schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-               nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher-
zugeben.

[Seite 51]
ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-        b)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
rungsschein besitzt.                                                  kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend
                                                                      kürzen.
2. Zahlung der Entschädigung
                                                                 § 28 Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der             1. Übergang von Ersatzansprüchen
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des        Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
Versicherungsnehmers verlangen.                                  einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
                                                                 über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt.
3. Kenntnis und Verhalten                                        Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
                                                                 nehmers geltend gemacht werden.
a)   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-


                                                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
     rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
     der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis      gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
     und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.      häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
                                                                 tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
     Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers      Schaden vorsätzlich verursacht.
     und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
     rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die        2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
     Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
     der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
     ist.                                                        zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
                                                                 achtung der geltenden Form- und Fristvorschrif ten zu wahren,
b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,        und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
     wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor-        bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
     den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des     derlich mitzuwirken.
     Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
     war.                                                        Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz-
                                                                 lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,      als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
     wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag       kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
     des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht      heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
     darüber informiert hat.                                     Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
                                                                 sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
§ 27 Aufwendungsersatz                                           Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
                                                                 rungsnehmer.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens                                                         § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der      1. Kündigungsrecht
     Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
     den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
     Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-     Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
     sung des Versicherers macht.                                Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen
                                                                 Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
b)   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um              Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
     einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab-
     zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel-       2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
     tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur,
     wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob-        Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
     jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und       sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
     erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung         Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-
     des Versicherers erfolgten.                                 digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
                                                                 Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
c)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
     kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-      3. Kündigung durch Versicherer
     sprechend kürzen.
                                                                 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
d)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-        ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
     schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
     rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch       § 30 Keine Leistungspflicht aus
     nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
     rers entstanden sind.                                            besonderen Gründen
e)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a)       1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
     erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-      Versicherungsfalles
     nehmers vorzuschießen.
                                                                 a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
f)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der            vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-
     Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen        schädigungspflicht frei.
     Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
     Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.            Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
                                                                      Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des                         rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
Schadens                                                              führung des Schadens als bewiesen.

a)   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die       b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-
     Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm         lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
     zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen              tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
     nach geboten waren.                                              cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

     Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen        2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs -
     oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,    falles
     soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
     vom Versicherer aufgefordert wurde.                         Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
                                                                 der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
                                                                 sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
                                                                 von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

[Seite 52]
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen         3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
                                                                  die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
§ 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschri f-                     Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
     tenänderungen                                                an ihn leistet, anzunehmen.

1. Form                                                           Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche-
                                                                  rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
                                                                  schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in    Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar         § 33 Repräsentanten


                                                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
                                                                  Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des        Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle       § 34 Verjährung
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.            Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
                                                                  drei Jahren.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
                                                                  Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift        der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-   spruch begründenden Umständen und der Person des
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben             Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die          erlangen müsste.
letzte dem Versicherer bekannte A nschrift.
                                                                  Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig-     sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
ten Namensänderung.                                               Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
                                                                  mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes       spruchsteller nicht mit.
als zugegangen.
                                                                  § 35 Zuständiges Gericht
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
lassung                                                           1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
                                                                  mittler
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim-        rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro-
mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.                         zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
                                                                  Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
§ 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters                        seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-
                                                                  wöhnlichen Aufenthalt hat.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                  2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
men betreffend                                                    rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus-
                                                                  schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-         Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
     vertrages;                                                   Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
                                                                  Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich       triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
     dessen Beendigung;                                           Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
                                                                  des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
     Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.        § 36 Anzuwendendes Recht
2. Erklärungen des Versicherers                                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-
träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

[Seite 53]
                  Klauseln für die Geschäfts-Inhaltsversicherung 2008
                                                   241-695 01.2008


Generell zu ver-  Klausel 1701 - Summenanpassung für die Versicherung beweglicher
                  Sachen
einbarende Klau- 1.  Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht
seln (F,ED,LW,ST)    oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Be-
                               ginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der In-
                               dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber
                               dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hin-
                               ter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für


                                                                                                                              Geschäfts-Inhaltsversicherung
                               den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.

                          2.   Die gemäß Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet.
                               Die neue Versicherungssumme und die geänderte Prämie werden dem Versicherungs-
                               nehmer jeweils bekannt gegeben.

                          3.   Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß Nr. 1 Satz 1 maßgebende
                               Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zw i-
                               schen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zu-
                               letzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde.

                          4.   Die aus der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 sich ergebende erhöhte Prämie darf die im
                               Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch
                               nur, wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken
                               bezieht.

                          5.   Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen verein-
                               bart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungs-
                               summe um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent.

                          6.   Die Bestimmungen über Unterversic herung in den dem Vertrag zugrunde liegenden All-
                               gemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt.

                          7.   Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungs-
                               summe kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte
                               Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung
                               gemäß Nr. 8 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.

                          8.   Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-
                               ten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,
                               dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für die Versicherung von bewegli-
                               chen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind.

                          9.   Das Recht auf Herabsetzung der Versic herungssumme wegen erheblicher Überversiche-
                               rung wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.

                          Klausel 1702 - Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
                          1.   Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden All-
                               gemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 10 Pr o-
                               zent des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als
                               5.000 EUR beträgt.

                          2.   Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung verein-
                               bart ist, und nicht für die Außenversicherung.
                               Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung ver-
                               einbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrages
                               der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt.

                          Klausel 1703 - Vorsorgeversicherungssumme
                          1.   Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positio-
                               nen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die
                               Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung
                               des Schadens nicht ausreicht.

                          2.   Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungs-
                               werte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne
                               Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.

Generell bei              Klausel 3102 - Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen
Feuer                     Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt
                          1.   Brandschäden an versicherten Räucher-, Trocknungs - und sonstigen ähnlichen Erhit-
                               zungsanlagen sowie an dem versicherten Inhalt von Räucher-, Trocknungs - und sonstigen
                               ähnlichen Erhitzungsanlagen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch
                               dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist.

[Seite 54]
2.   Erhöht sich die Anzahl der Anlagen oder ändert sich deren Art, so hat der Versicherungs-
     nehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ist mit der Änderung eine Gefahr-
     erhöhung verbunden, so gilt § 23 AFB 2008.

3.   Räucheranlagen müssen so eingerichtet sein, dass herab fallendes Räuchergut sich nicht
     am Räucherfeuer entzünden kann.
     Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus §§ 22 und 23
     AFB 2008.

Klausel 3114 - Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmo-
sphärische Elektrizität
1.   In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden gemäß § 1 Nr. 3 AFB 2008


                                                                                                    Geschäfts-Inhaltsversicherung
     leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen
     Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei-
     nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

2.   Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
     Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

3.   Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

4.   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Klausel 3412 - Abhängige Außenversicherung
1.   Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten
     besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versi-
     cherungsorts versichert.

2.   Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der
     Bundesrepublik Deutschland.

3.   Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädi-
     gung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet
     der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer auf
     jeden Fall in Vorleistung treten.
     Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß § 9 Nr. 1 a) AFB 2008
     nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Ent-
     schädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht
     geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe
     von 4 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.

4.   Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die
     Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 8 Nr. 5 a) AFB 2008 (Unter-
     versicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme.

5.   Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung
     vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten
     Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.

6.   Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestim-
     mung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.

[Seite 55]
Generell bei ED      Klausel 4301 - Schlüsselverlustversicherung für besondere Behältnis-
                     se
                     Sind Kosten infolge Abhandenkommens des Schlüssels zu Tresorräumen oder zu Behältnissen
                     gemäß § 6 Nr. 3 AERB 2008 versichert, die sich innerhalb der als Versicherungsort vereinbar-
                     ten Räume befinden, so werden nach Verlust eines Schlüssels die Aufwendungen für Änderung
                     der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen
                     und für Wiederherstellung des Behältnisses ersetzt.

                     Klausel 4402 - Schaukästen und Vitrinen
                     1.   Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsorts gemäß § 6 Nr.
                          1 AERB 2008 bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme oder Entschädigungs-


                                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
                          grenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versi-
                          cherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.

                     2.   Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 2 b) AERB 2008 besteht, wenn der Dieb den Schau-
                          kasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel
                          oder anderer Werkzeuge öffnet.
Generell bei LW      Klausel 5412 - Abhängige Außenversicherung
                     1.   Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten
                          besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versi-
                          cherungsorts versichert.

                     2.   Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der
                          Bundesrepublik Deutschland.

                     3.   Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädi-
                          gung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet
                          der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so w ird dieser Versicherer auf
                          jeden Fall in Vorleistung treten.
                          Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß § 9 Nr. 1) AWB 2008
                          nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Ent-
                          schädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht
                          geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe
                          von 4 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.

                     4.   Ist der Prämiensatz für die besondere Versic herungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die
                          Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 8 Nr. 5 a) AWB 2008 (Un-
                          terversicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme.

                     5.   Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung
                          vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten
                          Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.

                     6.   Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestim-
                          mung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.
Klauseln nach        Klausel 1207 - Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
                     Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Vereinbarung         sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetal-
(von Fall zu Fall)   le in Zahnpraxen und Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem
                     Behältnis befinden.

                     Klausel 1401 - Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer
                     Versicherungssumme
                     1.   Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit.

                     2.   Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Entschädigungs-
                          grenzen.

                     Klausel 1402 - Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemein-
                     samer Versicherungssumme
                     Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent der
                     gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und
                     Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbetrag errechnet, der
                     durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Anzahl der Versicherungsorte
                     zu ermitteln ist.

                     Klausel 1712 - Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine
                     1.   Für Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine leistet der Versicherer bis zu der hierfür
                          vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versiche-
                          rungsnehmer infolge des Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Kran-
                          kenkasse erleidet.

                     2.   Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den
                          Versicherungsfall zerstörten oder abhanden gekommenen Rezepte nicht nachweisen
                          kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versiche-
                          rungsfalls maßgebend.

[Seite 56]
                     Klausel 1714 – Selbstbehalt bei ungekürzter Versicherungssumme
                     Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwen-
                     dungsersatz gemäß § 83 VVG und Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versiche-
                     rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Generell bei Gast-   Für Gaststätten, Restaurants, Cafes, Hotels, Pensionen u. dgl. gelten
stätten und oder     folgende Vereinbarungen, soweit nichts anderes beurkundet ist:
                     1.   Für die Aufnahme von Asche, Tabakresten, Streichhölzern und sonstigen zur Entzündung
ähnlichen Betrie-         neigenden Abfällen werden ausschließlich Sammelbehälter aus Metall mit selbs tschlie-
ben                       ßendem Metalldeckel verwendet. Tischaschenbecher bestehen nicht aus brennbarem Ma-
                          terial.


                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
                     2.   Bei dem Betrieb handelt es sich nicht um eine Bar, Beatlokal, Diskothek, Spiellokal, Strip-
                          teaselokal, Tanzlokal. Die Umwandlung in einen dieser Betriebe gilt als anzeigepflichtige
                          Gefahrerhöhung gemäß §§ 12 und 23 AFB 2008, AERB 2008, AWB 2008, AStB 2008.

                     3.   Sparkästen und deren Inhalt sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

[Seite 57]
     Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung
                                   (ZKBU 2008)
                                                           241-694 07.2008

§1         Vertragsgrundlage                                            §4     Umfang der Entschädigung
§2         Gegenstand der Versicherung                                  §5     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§3         Versicherungssumme                                           §6     Sachverständigenverfahren


§1         Vertragsgrundlage
                                                                        Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versi-


                                                                                                                                        Geschäfts-Inhaltsversicherung
Für die einfache Betriebsunterbrechungs -Versicherung                   cherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden
(Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der Vereinbarung                 leistet.
über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsver-
trag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen soweit                  Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die
sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas ande-                   Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes
res ergibt.                                                             vereinbart ist.

§2         Gegenstand der Versicherung                                  Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils
                                                                        30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum
1. Gegenstand der Deckung                                               von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein
                                                                        volles Kalenderjahr.
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines                 4. Daten und Programme
Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach
den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem                       Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädi-                    oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen
gungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für
den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.                         werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachscha-
                                                                        dens nach Nr. 1 am Datenträger, auf dem die Daten und
Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch                  Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die
dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädi-                       Haftzeit hierfür beträgt 3 Monate.
gungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befind-                 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfall-
liche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem
versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen,                   schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die
                                                                        Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren
jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert                  Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
sind.
                                                                        nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich
                                                                        nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2. Ertragsausfallschaden
a)   Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlau-                 §3     Versicherungssumme
     fenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versi-
     cherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu                Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung und Vorräte
     dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden                (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sachversiche-
     nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende                 rungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die
     der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -             Klein-BU-Versicherung.
     beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann.
                                                                        Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung
b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit                kann zur Vermeidung einer Unterversicherung erhöht
     der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch                    werden, soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem
                                                                        versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem
     aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung                    vollen Wert durch den Sachversicherungs -Vertrag versi-
         oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;                chert sind.

     bb) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- o-                  Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die für
         der Betriebsbeschränkungen;                                    die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versiche-
                                                                        rungssumme        nicht    dem       für  den     Sach-
     cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer                      Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert
         zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung                   zuzüglich der Sachwerte gemäß Satz 2, kann die Rege-
         zerstörter, beschädigter oder abhanden gekom-                  lung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.
         mener Sachen, Daten oder Programme nicht
         rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung                     §4     Umfang der Entschädigung
         steht.
                                                                        1. Entschädigungsberechnung
c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                        a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für den versi-
     aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe                    cherten Ertragsausfallschaden.
         sow ie für bezogene Waren und Leistungen, so-
         weit es sich nicht um Aufwendungen zur Be-                          Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind
         triebserhaltung oder um Mindest- und Vorhalte-                      alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Er-
         gebühren für Energiefremdbezug handelt;                             gebnis des Betriebes während des Unterbrechungs-
                                                                             zeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haft-
     bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhr-                        zeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben wür-
         zölle;                                                              den, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung
                                                                             nicht eingetreten w äre.
     cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangs-
         frachten;                                                      b)   Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung
                                                                             führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich als Folge der
     dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;                               Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der
                                                                             Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichti-
     ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatz-                          gen.
         abhängige Erfindervergütungen;
                                                                        c)   Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand
     ff)    Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-,                   rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist
            Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammen-                     und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beein-
            hängen.                                                          trächtigung erwirtschaftet worden wären.
3. Haftzeit

[Seite 58]
d)   Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die        3. Hemmung
     dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, so-
     weit die Sachen infolge des Sachschadens nicht ein-     Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a)
     gesetzt werden.                                         ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
                                                             Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi-
2.   Unterversicherung                                       gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte       4. Aufschiebung der Zahlung
Versicherungssumme niedriger als der unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles für den Sach-               Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert
zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem      a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-           rungsnehmers bestehen;
Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Unterver-


                                                                                                                           Geschäfts-Inhaltsversicherung
sicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Ent-       b)   ein behördliches oder straf gerichtliches Verfahren
schädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versiche-             gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-
rungssumme zum Versicherungswert nach folgender                   sentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles
Berechnungsformel gekürzt:                                        noch läuft.
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für
die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegten Versiche-        §6     Zusätzliche   Bestimmungen                    zum
rungssumme, dividiert durch den für den Sach-
Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert                  Sachverständigenverfahren
zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem
versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen zusätz-
                                                             lich enthalten:
ihrem vollen Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag
versichert sind.
                                                             1. Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Ge-
                                                             schäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung
3.   Versicherung auf Erstes Risiko                          oder –beeinträchtigung und für das vorausgegangene
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes      Geschäftsjahr,
Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen    2. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh-
Positionen nicht berücksichtigt.
                                                             men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
                                                             Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum
§5       Zahlung und Verzinsung der                          Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung
         Entschädigung                                       oder Beeinträchtigung des Betriebes entwickelt hätten,
1. Fälligkeit der Entschädigung                              3. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh-
                                                             men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des   Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs           Ende der Haftzeit infolge der versicherten Unterbrechung
abgeschlossen sind.                                          oder Beeinträchtigung gestaltet haben,
Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unter-      4. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche
brechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich       den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die
verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergü-      Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlus t-
ten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass        rechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallscha-
ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung       den zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind geson-
gezahlt wird.                                                dert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kenn-
                                                             zeichnen.
2. Verzinsung
                                                             §7       Kündigung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
                                                             Überschreitet während der Vertragsdauer der Gesamtbe-
a)   Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab      trag der Versicherungssummen für die Betriebsunterbre-
     dem Zeitpunkt, von dem an ein Er tragsausfallschaden    chungsversicherung (§ 3) in dem vorliegenden Vertrag und
     nicht mehr entsteht zu verzinsen; maßgebend ist der
     frühere Zeitpunkt.                                      in sonstigen Klein-BU-Versicherungen den Betrag von
                                                             1.000.000,-- EUR, so können Versicherungsnehmer und
b)   Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweili-   Versicherer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei
     gen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§      Monaten den vorliegenden Betriebsunterbrechungs -
     247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
     höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.                Versicherungsvertrag in Schriftform kündigen.

c)   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
     fällig.

[Seite 59]
                    Besondere Bedingungen für die Versicherung
                      weiterer Elementarschäden (BWE 2008)
                                                241-698 07.2008


   §1        Vertragsgrundlage

   §2        Versicherte Gefahren und Schäden


                                                                                                       Geschäfts-Inhaltsversicherung
   §3        Überschwemmung, Rückstau

   §4        Erdbeben

   §5        Erdsenkung

   §6        Erdrutsch

   §7        Schneedruck

   §8        Lawinen

   §9        Vulkanausbruch

   § 10      Nicht versicherte Schäden

   § 11      Besondere Obliegenheiten
   § 12      Wartezeit
   § 13      Selbstbehalt
   § 14      Kündigung

   § 15      Beendigung des Hauptversicherungsvertrages


   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt


   §1       Vertragsgrundlage
            Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008;
            Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.


   §2       Versicherte Gefahren und Schäden
            Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
            1.     Überschwemmung , Rückstau
            2.     Erdbeben
            3.     Erdsenkung, Erdrutsch
            4.     Schneedruck, Lawinen
            5.     Vulkanausbruch
            zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.


   §3       Überschwemmung, Rückstau
            1.     Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
                   Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
                   a)       Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,


241-698 07.2008

[Seite 60]
               b)      Witterungsniederschläge
               c)      Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b)
       2.      Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden
               oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig
               aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in
               das Gebäude eindringt.


                                                                                                   Geschäfts-Inhaltsversicherung
§4     Erdbeben
       1.      Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
               geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
       2.      Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
               a)      die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
                       Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
                       ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
               b)      der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen
                       nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.


§5     Erdsenkung
       Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten
       Hohlräumen.
       Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.


§6     Erdrutsch
       Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.


§7     Schneedruck
       Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen


§8     Lawinen
       Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee - oder Eismassen einschließlich der bei
       ihrem Abgang verursachten Druckwelle.


§9     Vulkanausbruch
       Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden
       mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.


§ 10   Nicht versicherte Schäden
       Nicht versichert sind
       1.      Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden
               befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht
               benutzbar sind.
       2.      - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
               a)      Sturmflut;

[Seite 61]
             b)       Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3 Nr. 1
                      c)).


§ 11   Besondere Obliegenheiten
       1.    Der Versicherungsnehmer hat
             a)       zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei
                      überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und


                                                                                                     Geschäfts-Inhaltsversicherung
                      funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem
                      Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer
                      hierfür die Gefahr trägt;
             b)       alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu
                      erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich
                      beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen
                      dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
             c)       während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu
                      beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
                      wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
                      entleert zu halten;
             d)       nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder
                      dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
                      entleeren und entleert zu halten;
             e)       in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder
                      mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;
             f)       über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über
                      sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu
                      führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
                      voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder
                      beschädigt werden oder abhanden kommen können.
       2.    Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer
             nach Maßgabe des § 22 Nr. 1 b) AStB 2008 zur Kündigung berechtigt oder gemäß
             § 22 Nr. 3 AStB 2008 auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


§ 12   Wartezeit
       1.    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für weitere
             Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 9 nach Ablauf von 14 Tagen nach
             Versicherungsbeginn (siehe § 16 Nr. 1 AStB 2008).
       2.     Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere
              Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 9 über einen anderen Vertrag bestanden hat und
              der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden
              Vertrag fortgesetzt wird.
       3.     Die Wartezeit entfällt ebenfalls, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns der
              Versicherungsantrag bzw. die Annahmeerklärung des verbindlichen Angebotes
              bereits 14 Tage in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung vorgelegen hat.

[Seite 62]
§ 13   Selbstbehalt
       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall
       um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


§ 14   Kündigung
       1.     Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei
              Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Schriftform kündigen.


                                                                                                     Geschäfts-Inhaltsversicherung
              Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst
              zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
       2.     Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe §
              1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
              Zeitpunkt kündigen.


§ 15   Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
       Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung
       weiterer Elementarschäden.

[Seite 63]
                    Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
                           dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
                              der Zivilprozessordnung (ZPO)
                       und des Wohnungseigentums-Gesetzes (WEG)
                                                       Fassung 01.2008


                         § 5 VVG                                                           § 19 VVG
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem             (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen               Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für
Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn         den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem ver-
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der            einbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach              der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer
Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.          anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Über-          des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme
mittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass         Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer
Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versiche-              auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
rungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des           (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede            nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist            ten.
der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im
                                                                   (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
                                                                   wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2          vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall
nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags     hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung


                                                                                                                                    Gesetzestexte
des Versicherungsnehmers geschlossen.                              einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer           (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-
darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist      siger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht
unwirksam.                                                         nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den
                                                                   Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
                        § 11 VVG                                   wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die
                                                                   anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versiche-
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen
                                                                   rers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht
Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den
                                                                   zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versiche-
Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor
                                                                   rungsperiode Vertragsbestandteil.
Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung
unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr           (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2
erstreckt.                                                         bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
                                                                   sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
                                                                   pflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausge-
eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für
                                                                   schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt
                                                                   Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich
bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.                          (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine
                                                                   Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien
                                                                   schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht
                                                                   angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer
mehr als drei Monate betragen.
                                                                   den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als       lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versiche-             Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei-
rungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf              lung auf dieses Recht hinzuweisen.
folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-
ten gekündigt werden.                                                                      § 20 VVG
                        § 15 VVG                                   Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
                                                                   mers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versi-          bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl
cherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem            die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche-           Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.                       rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,
                                                                   dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

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verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter         (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-           3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
sigkeit zur Last fällt.                                            Frist von einem Monat kündigen.
                                                                   (3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt,
                         § 21 VVG                                  wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4            Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich gel-         oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
tend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der       Gefahrerhöhung bestanden hat.
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.                                  § 25 VVG
Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die             (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er          Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund-
darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner           sätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie ver-
Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht      langen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschlie-
verstrichen ist.                                                   ßen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 ent-
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des   sprechend.
Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung         (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um
verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht       mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absi-
bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt         cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungs-
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die         nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi-       Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kün-
cherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die            digen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur   Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlö-                                 § 26 VVG
schen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss;


                                                                                                                                       Gesetzestexte
dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser      (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein,
Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die            ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich   Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1
die Frist auf zehn Jahre.                                          vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
                                                                   zung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
                                                                   der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
                         § 22 VVG                                  entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.                           rungsnehmer.
                                                                   (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und
                         § 23 VVG                                  3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Ver-           Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine            eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegan-
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch                 gen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die
einen Dritten gestatten.                                           Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur
                                                                   Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er          nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer
ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung             grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.                           (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der
                                                                   Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versiche-
rungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem                 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr                 Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzei-               Leistungspflicht war, oder
gen.                                                                   2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
                                                                          die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
                         § 24 VVG                                         fen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne                                      § 27 VVG
Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versiche-        Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine uner-
rungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch           hebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den
grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher      Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrer-
Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer        höhung mitversichert sein soll.
Frist von einem Monat kündigen.

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                          § 28 VVG                                                             § 37 VVG
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom          (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles              gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versi-            ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der
cherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von             Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer            (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf          Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.                               Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung         hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist
einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen            nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungs-   gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätz-          Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der     Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-                                          § 38 VVG
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt         (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
der Versicherungsnehmer.                                              Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
                                                                      Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung          Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für        wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles            Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-              die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun-
pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn      den sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt           jeweils getrennt anzugeben.
hat.
                                                                      (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versi-


                                                                                                                                         Gesetzestexte
                                                                      Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie
cherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt          oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer
des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-           nicht zur Leistung verpflichtet.
rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                       Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs-
                                                                      nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei               ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt             so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
berechtigt ist, ist unwirksam.                                        wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
                                                                      Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer
                          § 29 VVG                                    bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer           wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder           eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der
zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der           Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines
Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versiche-             Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
rung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt           unberührt.
oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzu-
nehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag                                 § 40 VVG
unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.               (1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklau-
(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder            sel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder              rungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versiche-
Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt,            rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu            gang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der               frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt         Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungs-
oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird.                     nehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuwei-
                                                                      sen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes-
(3) Liegen die Voraussetzungen unter denen der Versicherer
                                                                      tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der
wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrer-
                                                                      Prämie zugehen.
höhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich
eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf
die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz        Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versiche-
1 entsprechend anzuwenden.                                            rungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend
                                                                      herabzusetzen.

[Seite 66]
                         § 74 VVG
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi-                                   § 79 VVG
cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede        (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur          Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger           Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt           verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
wird.                                                              oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min-
(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der            derung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen        durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem      (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversi-
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem       cherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-           mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
nis erlangt.                                                       gesunken ist. Sind in diesem Falle die mehreren Versiche-
                                                                   rungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versi-
                         § 75 VVG                                  cherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer
                                                                   nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versi-      summen und der Prämien verlangen.
cherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles,
ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem
Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu                                         § 82 VVG
erbringen.                                                         (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
                                                                   rungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
                         § 77 VVG                                  rung des Schadens zu sorgen.
(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-         (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versiche-
selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die   rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mittei-       einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen


                                                                                                                                     Gesetzestexte
lung sind der andere Versicherer und die Versicherungssum-         mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
me anzugeben.                                                      unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
                                                                   nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versiche-
rer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer           (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1
der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend         und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
anzuwenden.                                                        der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich ver-
                                                                   letzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der
                                                                   Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
                         § 78 VVG
                                                                   des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-      den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie-
be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-            gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt              mer.
aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
                                                                   (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung
von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche-
                                                                   verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für
rung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversi-
                                                                   die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-
cherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamt-
                                                                   stellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
schuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem
                                                                   Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versiche-
                                                                   genheit arglistig verletzt hat.
rungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des
Schadens verlangen kann.
                                                                                            § 85 VVG
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen
nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versiche-       (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kos-
rungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben.           ten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu
Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzu-          ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als
wenden, kann der Versicherer, für den das ausländische             ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese
Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch           Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit
auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach           der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme über-
dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflich-         steigen.
tet ist.                                                           (2)Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuzie-
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung          hung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entste-
in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen       hen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht       Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich ver-
geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die            pflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich-
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

[Seite 67]
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,    der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die
kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.               Prämie besteht nicht.

                        § 86 VVG                                                          § 97 VVG
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch             (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-      oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige
cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der     unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh-           tet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
mers geltend gemacht werden.                                     dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch            hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht          Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu     geschlossen hätte.
wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer         (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur
soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungs-     Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
nehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur   Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen       hen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer       rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-     abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden                                     § 143 VVG
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.       (1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt
                                                                 der Versicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-        seine Hypothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats
mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens     ab dem Zeitpunkt der Leistung verpflichtet, zu welchem dem
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach          Hypothekengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder,
Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese        wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitge-


                                                                                                                                   Gesetzestexte
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.                   teilt worden ist.
                                                                 (2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird
                        § 95 VVG                                 gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer           angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei Monaten wirk-
veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während    sam, nachdem ihm die Beendigung und, sofern diese noch
der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält-         nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung durch
nis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche-           den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere
rungsnehmers ein.                                                Weise hiervon Kenntnis erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie,       das Versicherungsverhältnis wegen unterbliebener Prämien-
die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende       zahlung durch Rücktritt oder Kündigung des Versicherers
Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.              oder durch Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher
                                                                 der Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt       (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit
hat.                                                             einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem
                                                                 Versicherungsnehmer, durch die der Umfang des Versiche-
                                                                 rungsschutzes gemindert wird oder nach welcher der Versi-
                        § 96 VVG                                 cherer nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wiederher-
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versi-    stellung des versicherten Gebäudes zu zahlen.
cherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung       (4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegen-
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs-         über einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek ange-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der      meldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Versiche-
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt           rungsverhältnis endet jedoch ihm gegenüber nach Ablauf von
wird.                                                            zwei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versi-
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis     cherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere Weise von der
mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden        Nichtigkeit Kenntnis erlangt hat.
Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht                                    § 145 VVG
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen        Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143
der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der         befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang
Kenntnis, ausgeübt wird.                                         kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden
                                                                 Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegen-
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses         über die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblie-
nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung       ben ist.

[Seite 68]
                        § 247 BGB                                  wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht
                                                                   ihres Amtssitzes.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozent-       (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen
punkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Verände-        bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer
rung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Be-          Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
zugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzie-
rungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem 1.                                     § 21 ZPO
Kalendertag des betreffenden Halbjahres.                           (1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszins-          oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der
satz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten            aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können
Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.                             gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der
                                                                   Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes
                        § 286 BGB                                  erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers          (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen
nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er   gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirt-
durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die                schaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer
Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung           oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die
eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.                       Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhält-
                                                                   nisse betreffen.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender be-                                    § 29 ZPO
       stimmt ist,
                                                                   (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über
    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine        dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem
       angemessene Zeit für die Leistung in der Weise be-          die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
       stimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach
       dem Kalender berechnen lässt,                               (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die


                                                                                                                                   Gesetzestexte
                                                                   Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig          juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
       verweigert,                                                 rechtliche Sondervermögen sind.
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der bei-
       derseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Ver-                              § 1 WEG
       zugs gerechtfertigt ist.
                                                                   (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens          Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fällig-       gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
keit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zah-
                                                                   (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohn-
lungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner,
                                                                   zwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung
der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rech-
                                                                   mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
nung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wor-
                                                                   Eigentum, zu dem es gehört.
den ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der         (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes
nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und      sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtun-
Empfang der Gegenleistung in Verzug.                               gen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im
                                                                   Eigentum eines Dritten stehen.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leis-
tung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu
vertreten hat.

                         § 13 ZPO
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den
Wohnsitz bestimmt.

                         § 17 ZPO
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korpo-
rationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften
oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten
und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden kön-
nen, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich
nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei
dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden,

[Seite 69]
uniVersa Allgemeine Versicherung AG   Telefon: +49 911 5307-0      Sitz der Gesellschaft: Nürnberg                  Steuer-Nr. 241/101/00147
Sulzbacher Straße 1-7                 Telefax: +49 911 5307-1769   Registergericht Nürnberg, HRB 584                Postbank AG Nürnberg
90489 Nürnberg                        www.universa.de              Aufsichtsrat: Prof. Hubert Karl Weiler (Vors.)   IBAN: DE48 7608 0040 0201 6941 00
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                                                                   Werner Gremmelmaier, Frank Sievert
```

