# Generali Jagdhaftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-jagdhaftpflicht-generali-jagdhaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-jagdhaftpflicht-generali-jagdhaftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung Besitz und Familie (mit Abschnitt Jagdhaftpflicht 81PR0120)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt883bebac50debcf8/66e02425ec586c5c1a5fcf5b/Besondere_Bedingung_für_die_Haftpflichtversicherung_privat.pdf), Fassung erstellt am 22.05.2023, Baustein 81PR0120
- Original beim Versicherer (PDF): [Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Jagdhaftpflichtversicherung (244001)](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt9069a7ea9ee931c1/67483cb8eb49701790b38367/IPID_HPJagdhaftpflicht_244001.pdf), Fassung Stand 12/2024, SAP 26465

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personenschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Personenschäden, bei Sachchäden, bei Vermögensschäden, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden ergeben | Informationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Personenschäden, bei Sachchäden, bei Vermögensschäden, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden ergeben | Informationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Deckungssumme für Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Personenschäden, bei Sachchäden, bei Vermögensschäden, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden ergeben | Informationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen) | ja | Der Versicherungsschutz besteht weltweit. | Informationsblatt, Wo bin ich versichert?, Seite 1 |
| Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Die Erfüllung gerechtfertigter Schadenersatzverpflich- … und Abwehr unberechtigter Ansprüche | Informationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza) | ja | auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die aus der Ausübung der Jagd entstehen | 81PR0120 Pkt. 1, Seite 7 |
| Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier) | ja | Dabei ist es gleichgültig, ob die Jagd ausgeübt wird in der Eigenschaft als Eigenjagdberechtigter, Jagdpächter | 81PR0120 Pkt. 1, Seite 7 |
| Jagdgast und Begehungsscheininhaber | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigter | ja | Berufsjäger, Jagdaufseher, Förster, Forstbeamter, Jagdschutz- bzw. Forstschutzorgan oder als Jäger. | 81PR0120 Pkt. 1, Seite 7 |
| Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten) | nicht geregelt |  |  |
| Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería) | ja | Eigenjagdberechtigter, Jagdpächter, Jagdveranstalter, Jagdverwalter | 81PR0120 Pkt. 1, Seite 7 |
| Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichert | nicht geregelt |  |  |
| Beizjagd und Haltung von Greifvögeln | nicht geregelt |  |  |
| Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichert | ja | Jagdveranstalter, Jagdverwalter, Berufsjäger, Jagdaufseher | 81PR0120 Pkt. 1, Seite 7 |
| Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagd | ja | ferner von Hieb-, Stich- oder Schusswaffen als Sportgeräte bzw. für Zwecke der Selbstverteidigung (sofern behördlich erlaubt) | 81PR0120 Pkt. 2, Seite 7 |
| Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstand | ja | ferner von Hieb-, Stich- oder Schusswaffen als Sportgeräte | 81PR0120 Pkt. 2, Seite 7 |
| Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfe | ja | Schusswaffen als Sportgeräte bzw. für Zwecke der Selbstverteidigung (sofern behördlich erlaubt) | 81PR0120 Pkt. 2, Seite 7 |
| Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versicherten | nicht geregelt |  |  |
| Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarf | nicht geregelt |  |  |
| Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuche | nicht geregelt |  |  |
| Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde) | ja | Haltung von für die Jagd geeigneten Tieren (nicht jedoch von Wild in Gehegen) | 81PR0120 Pkt. 2, Seite 7 |
| Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag) | nicht geregelt |  |  |
| Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweis | nicht geregelt |  |  |
| Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hunde | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichert | ja | Haltung von für die Jagd geeigneten Tieren (nicht jedoch von Wild in Gehegen) | 81PR0120 Pkt. 2, Seite 7 |
| Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen (ausschließlich für Jagdzwecke) | 81PR0120 Pkt. 2, Seite 7 |
| Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzer | ja, bis zur Versicherungssumme | Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen (ausschließlich für Jagdzwecke) | 81PR0120 Pkt. 2, Seite 7 |
| Fallenjagd und Fanggeräte | ja | Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen | 81PR0120 Pkt. 2, Seite 7 |
| Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossen | ja | Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht durch Wild verursachte Schäden an Fluren und Kulturen. | 81PR0120 Pkt. 3, Seite 7 |
| Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Individuelle Erweiterungen, z. B. Umweltstörung, Umweltsanierung, reine Vermögensschäden oder Mietsachschäden | Informationsblatt, Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen) | nicht geregelt |  |  |
| Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagung | nicht geregelt |  |  |
| Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsuche | nein | Schäden aus Besitz, Haltung oder Verwendung von Kraft- und Luftfahrzeugen | Informationsblatt, Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Revier | nicht geregelt |  |  |
| Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung) | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisen | ja, bis zur Versicherungssumme | Individuelle Erweiterungen, z. B. Umweltstörung, Umweltsanierung, reine Vermögensschäden oder Mietsachschäden | Informationsblatt, Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug) | nein | Schäden aus Leasing, Leihe, Pacht, Verwahrung und Tätigkeit | Informationsblatt, Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagd | nicht geregelt |  |  |
| Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Revier | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriften | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossen | ja | Schäden, die Sie sich oder Ihren Gehilfen selbst sowie Mitversicherten zufügen | Informationsblatt, Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruht | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands) | ja | jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). | 81PR0120 Pkt. 1, Seite 7 |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Schäden und gegen Sie erhobene Ansprüche sowie die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Strafverfahren sind der Generali Versicherung AG unverzüglich zu melden. | Informationsblatt, Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt) | ja | Bei befristeten Verträgen können Sie den Vertrag zum Ende des 3. Versicherungsjahres, von Versicherungsbeginn an gerechnet, und danach jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen. | Informationsblatt, Wie kann ich den Vertrag kündigen?, Seite 1 |
| Tägliche oder jährliche Kündbarkeit | ja | Bei unbefristeten Verträgen können Sie den Vertrag jährlich, von Versicherungsbeginn an gerechnet, mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen. | Informationsblatt, Wie kann ich den Vertrag kündigen?, Seite 2 |
| Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgäste | ja | Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt | Informationsblatt, Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 2 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier) | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung Besitz und Familie (mit Abschnitt Jagdhaftpflicht 81PR0120)

```text
[Seite 1]
                                                    Besondere Bedingungen zur
                                                        Haftpflichtversicherung
                                                             Besitz und Familie

                                                                                                 Vertragspartner
        Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.

                                                                                              Aufsichtsbehörde
                                                                 Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5


erstellt am 22.05.2023                                                                      Seite 1

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Haft_Allgemein

     Privathaftpflicht (81PR0010)                                                        3

     Umwelthaftpflicht inklusive Umweltsanierungskostenversicherung (81PR0020)           3

     Tätigkeit, Verwahrung, Allmählichkeit, Mietsachschäden, reine Vermögensschäden      4
     (81PR0031)
     Haus- und Grundbesitz (81PR0041)                                                    5

     Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 75.000 (81PR0050)              6

     Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 150.000 (81PR0060)             6

     Erweitertes Umweltrisiko (81PR0070)                                                 7

     Hundehaltung weltweit (81PR0080)                                                    7

     Schäden an Müllsammelgefäßen (81PR0090)                                             7

     Waldbesitz (81PR0100)                                                               7

     Privatstraße auf fremdem Grund (81PR0110)                                           7

     Jagdhaftpflicht (81PR0120)                                                          7

     Tierhalterhaftpflicht (81PR0130)                                                    8

     Mietsachschäden Tierhalter (81PR0140)                                               8

     Bootshaftpflicht (81PR0150)                                                         8

     Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 1.000.000 (81PR0160)           8

     Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 249g (81PR0170)                                 9

     Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 4kg (81PR0180)                                  9


03.2023                                                              Seite 2

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Privathaftpflicht                                                                                              81PR0010
1.   Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
     Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
     betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer)
1.2 aus der Innehabung und Pflege von Gräbern
1.3 als Arbeitgeber von Hauspersonal
1.4 aus der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung als Verwahrer wegen Beschädigung, Vernichtung,
     Verwechslung, Verlust oder Abhandenkommen von am Risikoort eingebrachten Sachen der Besucher, Gäste und
     Kunden.
     Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer übergeben oder an einen von diesem angewiesenen
     Ort innerhalb oder außerhalb des Grundstückes gebracht wurden. Insoweit finden die Bestimmungen laut Art 7.
     Pkt. 5.2. und 10.1. AHVB-P keine Anwendung.
     Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von
     Fahrzeugbestandteilen, Fahrzeugzubehör, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung.
1.5 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Alarmanlage, Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage sowie
     Telefonanlagen;
1.6 aus der Haltung und Verwendung von Auto-, Flug- und Schiffsmodelle, (Elektro)-Fahrrädern , Drohnen, sowie von
     sonstigen Sportgeräten aller Art, so ferne keine behördliche Berechtigung, Typisierung oder ein Führerschein oder
     sonstiger Befähigungsnachweis erforderlich ist beziehungsweise keine Pflichtversicherungspflicht besteht
1.7 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.8 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
     Zwecke der Selbstverteidigung;
1.9 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde, Pferde und sonstige behördlich genehmigungspflichtige Tiere
1.10 Abhaltung von privaten Feiern und Veranstaltungen
1.11 private Tätigkeiten im Rahmen von Gemeinden, Genossenschaften, Kirchen, Vereinen oder Verbänden so ferne
     hierfür nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht ( Subsidiärdeckung )
2.   Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
2.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
2.2 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
     Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten.
     Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange sie in häuslicher
     Gemeinschaft leben oder nicht länger als 12 Monate aus dieser abwesend sind und hierfür nicht anderweitiger
     Versicherungsschutz besteht ( Subsidiärdeckung). Eine ausbildungsbedingte Hauptmeldung an einer anderen Adresse
     unterbricht die häusliche Gemeinschaft nicht.
2.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
     verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im
     Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.


Umwelthaftpflicht inklusive Umweltsanierungskostenversicherung (USKV)                                          81PR0020
A)   Umwelthaftpflicht
     Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB-P für Sachschäden durch Umweltstörung ist getroffen.
B)   Umweltsanierungskostenversicherung
1.   Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)
1.1. Im Rahmen der zu Art. 6 AHVB-P getroffenen besonderen Vereinbarung für Sachschäden durch Umweltstörung und
     nach Maßgabe der im Art. 6 AHVB-P enthaltenen Bedingungen besteht abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB-P,
     Versicherungsschutz für die Kosten der Sanierung von Umweltschäden, die dem Versicherungsnehmer gemäß den
     Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen
     oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der
     jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsverpflichtungen" genannt).
     Mitversichert sind auch Regressansprüche des von der Behörde wegen der Sanierung eines Umweltschadens gemäß
     den oben genannten Bestimmungen, zur Haftung herangezogenen Dritten.
1.2. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an geschützten Arten, natürlichen
     Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder
     bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, stehen und der Versicherungsnehmer oder
     die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
Diese Deckungserweiterung findet bei Sanierungsverpflichtungen an natürlichen Ressourcen außerhalb Österreichs keine
     Anwendung.


erstellt am 22.05.2023                                                                          Seite 3

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1.3. Abgrenzung zu anderen Versicherungen
1.3.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für
      Sachschäden durch Umweltstörung (Art. 6 AHVB) sind.
1.3.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, dann wird
      aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen
      Versicherungsvertrag tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).
2.    Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen
      Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. 1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und
      wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG),
      unabhängig davon,
      • ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von
          Kosten in Anspruch genommen wird und
      • ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.
      Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden
      nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigt,
      und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
3.     Örtlicher Geltungsbereich
      Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bezieht sich der Versicherungsschutz auf Sanierungsverpflichtungen an
      natürlichen Ressourcen in Österreich und den unmittelbar angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
      sowie der Schweiz und Liechtenstein, wenn sich der Vorfall in Österreich ereignet hat.
      Kein Versicherungsschutz besteht in diesem Zusammenhang für Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie
      (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind.
4.    Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
4.1. In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden
      zurückzuführen ist
4.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund
      wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis,
4.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen
      infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt,
4.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach
      dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder
      die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde,
4.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von unterirdischen Leitungen und
      Behältnissen ohne Leckkontrolle.
4.2. Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche
      Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche
      Hand (z.B. gemäß § 8 Abs.3 B-UHG).
4.3. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder
      Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen
      Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen
      Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen
      Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, Pkt. 6.3 und Pkt. 6.4 AHVB
      sind.
Für die Deckungserweiterung Umwelthaftpflicht und Umweltsanierungskosten-Versicherung gilt das vereinbarte Sublimit im
Rahmen der Pauschalversicherungssumme.


Tätigkeit, Verwahrung, Allmählichkeit, Mietsachschäden, reine                                                     81PR0031
Vermögensschäden
Tätigkeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen
1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen
     Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit (Beladung,
     Entladung, Montage, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung, Wartung etc.) an oder mit ihnen entstehen sowie an
     jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder sonstigen
     Tätigkeit sind.
     Art. 7, Pkt. 10.2 und 10.3 AHVB finden keine Anwendung.
2.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Fracht-,
     Lager-, Transport-, Kommissions-, Putz- und Waschgut aller Art, sowie Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
     Dieser Ausschluss gilt nicht für Be- und Entladung von Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie für Sachen von
     Arbeitnehmern, Besuchern und Gästen, die an zugewiesene Orte eingebracht werden.
Verwahrung von beweglichen Sachen


erstellt am 22.05.2023                                                                            Seite 4

[Seite 5]
1.    Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
      aus Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen aus dem Titel der Verwahrung, und zwar
      auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung.
2.    Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Verwahrung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen,
      Fracht-, Lager-, Transport-, Kommissions-, Putz- und Waschgut aller Art, sowie Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
      Dieser Ausschluss gilt nicht für Sachen von Arbeitnehmern, Besuchern und Gästen, die an zugewiesene Orte
      eingebracht werden.
3.    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer fremden Sache,
      unverzüglich bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
Sachschäden durch Allmählichkeit
1.    Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art. 7, Pkt. 11 AHVB auch auf
      Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
      Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
      Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden der genannten Art durch ständige Emissionen und
      Sachschäden durch Umweltstörung.
Mietsachschäden
Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen
sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von
12 Monaten. Die Ausschlussbestimmungen laut Art 7, Punkt 10, finden insoweit keine Anwendung.
Reine Vermögensschäden
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers auch auf reine Vermögensschäden.
Für diese Deckungserweiterungen gilt insgesamt das vereinbarte Sublimit im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.


Haus- und Grundbesitz                                                                                           81PR0041
1.     Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos Haus- und Grundbesitz (Risikoort laut Polizze)
       auch auf Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus
1.1.   Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten
       Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Gartenanlagen,
       Kinderspielplätze und Schwimmbecken. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten
       Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert;
1.2.   Innehabung oder Verwendung der technischen Einrichtungen (wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen,
       Rauchgasmelder, Sicherheitseinrichtungen etc.);
1.3.   Verleihung oder Vermietung von Geräten und/oder Maschinen;
1.4.   Veranstaltungen (z.B. Abhaltung von Haus- und Mieterversammlungen etc.);
1.5.   aus der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung als Verwahrer wegen Beschädigung, Vernichtung,
       Verwechslung, Verlust oder Abhandenkommen von am Risikoort eingebrachten Sachen der Besucher, Gäste und
       Kunden.
       Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer übergeben oder an einen von diesem angewiesenen
       Ort innerhalb oder außerhalb des Grundstückes gebracht wurden. Insoweit finden die Bestimmungen laut Art. 7. Pkt.
       5.2. und 10.1. AHVB-P keine Anwendung.
       Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von
       Fahrzeugbestandteilen, Fahrzeugzubehör, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung.
1.6.   Überflutungsschäden an Sachen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen
       und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
       Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Die
       Ausschlussbestimmungen laut Art. 7, Pkt.12 AHVB-P finden keine Anwendung.
       Für diese Deckungserweiterung gilt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme ein fixes Sublimit in Höhe von
       EUR 150.000,00 als vereinbart.
2.     Mitversicherte Personen
       Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen folgender
       Personen:
2.1.   Liegenschaftseigentümer, Hauseigentümer, Hausbesitzer, Hausverwalter und Hausbesorger;
2.2.   sonstige Personen, die im Auftrag des VN für ihn handeln, sofern diese Tätigkeiten nicht in Ausübung ihres Berufes
       (ausgenommen Hausgehilfen und Hausangestellte), Betriebes oder Gewerbes erfolgt;
2.3.   Personen, die infolge Fruchtgenuss oder Insolvenzverwaltung, anstelle des Versicherungsnehmers treten.
2.4.   Ausgeschlossen sind jedoch Regressverpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern wegen Arbeitsunfällen
       unter gleichgestellten beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.3.
3.     Unbebaute Grundstücke
       Für unbebaute Grundstücke gilt ergänzend folgendes:


erstellt am 22.05.2023                                                                           Seite 5

[Seite 6]
3.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Bau eines Hauses auf diesem Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
     Für die Mitversicherung des Bauherrenrisikos sowie für das Risiko aus der Durchführung von Bauarbeiten in
     Eigenregie bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.


Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 75.000                                                       81PR0050
1.    Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen -
      einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen
      Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich
      der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das
      einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt.
      Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu
      behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die
      gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen.
2.    Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen,
      Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten
      Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt.
      1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P.
      Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der
      Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
      Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese
      Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt
      oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher
      Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz
      auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen.
3.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
3.1   Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem
      wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können;
3.2   Schäden durch Verstaubungen;
4     Baukoordinator
      Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.


Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 150.000                                                      81PR0060
1.    Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen -
      einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen
      Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich
      der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das
      einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt.
      Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu
      behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die
      gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen.
2.    Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen,
      Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten
      Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt.
      1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P.
      Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der
      Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
      Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese
      Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt
      oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher
      Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz
      auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen.
3.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
3.1   Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem
      wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können;
3.2   Schäden durch Verstaubungen;
4     Baukoordinator
      Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.


erstellt am 22.05.2023                                                                             Seite 6

[Seite 7]
Erweitertes Umweltrisiko                                                                                      81PR0070
Der Versicherungsschutz umfasst, abweichend von Artikel 7, Pkt. 6 auch Sachschäden durch Umweltstörung im Sinne von
Art.6 AHVB-P am Erdreich des Versicherungsgrundstückes und an versicherten Gebäudebestandteilen.
Für die Deckungserweiterung gilt das in der Polizze vereinbarte Sublimit im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.


Hundehaltung weltweit                                                                                         81PR0080
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Betreuung der in der Polizze
angeführten Anzahl an Hunden und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verfügungsberechtigten
oder Verwahrers dieses Tieres.
Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Art. 1 Pkt. 2.1.1. AHVB-P im Rahmen der Polizze - auch Kosten, die
dem Versicherungsnehmer durch eine Tollwutuntersuchung der versicherten Tiere entstehen.


Schäden an Müllsammelgefäßen                                                                                  81PR0090
Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
1.   Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von Müllsammelgefäßen und sonstigen auf der
     versicherten Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr.
Insoweit aufgrund von Landesgesetzen für die Müllabfuhr Müllsammelgefäße im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, gilt folgendes:
2.   Der Versicherungsschutz laut Pkt.1 wird abweichend von Art.1 AHVB-P zur Neuwertbasis bereitgestellt.
Anderweitig bestehende Sachversicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.


Waldbesitz                                                                                                    81PR0100
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos (Risikoort laut Polizze) auch auf
Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus der Innehabung, Pflege und Verwaltung der Waldflächen innerhalb
Österreichs bis zu einer Größe von insgesamt 5 ha zur ausschließlich privaten Nutzung.
Eine gewerbliche Nutzung der Waldfläche gilt nicht mitversichert.


Privatstraße auf fremdem Grund                                                                                81PR0110
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos (Risikoort laut Polizze) auch auf
Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus der
•    Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten
     Privatstraße auf fremdem Grund;
•    Innehabung oder Verwendung der gesamten technischen Einrichtungen (wie z.B. Schrankenanlagen und sonstige
     Sicherheitseinrichtungen etc.)


Jagdhaftpflicht                                                                                               81PR0120
1.   Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
     Versicherungsnehmers aus Schäden, die aus der Ausübung der Jagd entstehen, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht
     anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).
     Dabei ist es gleichgültig, ob die Jagd ausgeübt wird in der Eigenschaft als Eigenjagdberechtigter, Jagdpächter,
     Jagdveranstalter, Jagdverwalter, Berufsjäger, Jagdaufseher, Förster, Forstbeamter, Jagdschutz- bzw.
     Forstschutzorgan oder als Jäger.
2.   Mitversichert im Rahmen des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen aus
     • Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen
        (ausschließlich für Jagdzwecke); ferner von Hieb-, Stich- oder Schusswaffen als Sportgeräte bzw. für Zwecke der
        Selbstverteidigung (sofern behördlich erlaubt);
     • Haltung von für die Jagd geeigneten Tieren (nicht jedoch von Wild in Gehegen);
     • Überschreitung der gesetzlichen Erlaubnis zur Tötung herumstreifender Hunde und Katzen.
3.   Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht durch Wild verursachte Schäden an Fluren und Kulturen.


erstellt am 22.05.2023                                                                         Seite 7

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Tierhalterhaftpflicht                                                                                             81PR0130
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Betreuung der in der Polizze deklarierten
Tierart und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verfügungsberechtigten oder Verwahrers dieser
Tiere.
Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Art 1 Pkt.2.1.1. AHVB-P im Rahmen der Polizze - auch Kosten, die
dem Versicherungsnehmer durch eine Tollwutuntersuchung der versicherten Tiere entstehen.


Mietsachschäden Tierhalter                                                                                        81PR0140
1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden an
     gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse
     mit einer Höchstdauer von 12 Monaten.
     Art. 7, Pkt. 10.1., 10.2. und 10.3 AHVB-P finden insoweit keine Anwendung.
2.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzverpflichtungen aus Glasschäden, soweit sich der
     Versicherungsnehmer hierfür besonders versichern kann und aus Schäden an Sachen, die durch Abnützung,
     Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Alterung oder innere Betriebs- oder Bruchschäden an ihnen entstehen.
     Folgeschäden sind im Rahmen des Vertrages mitversichert.
3.   Der Versicherungsschutz laut Pkt. 1 wird in Ansehung anderweitig bestehender Versicherungen (z.B. Feuer-,
     Einbruchdiebstahl-, Leitungswasserschaden-versicherungen) nur subsidiär geleistet. Regressansprüche nach
     § 67 VersVG oder gleichlautenden Bestimmungen gelten im Rahmen dieser Bedingungen mitversichert.


Bootshaftpflicht                                                                                                  81PR0150
1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Verwendung der in der Polizze
     deklarierten Wasserfahrzeuge - sofern diese Fahrzeuge ausschließlich für Privat- und/oder Sportzwecke Verwendung
     finden - und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen jener Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers
     bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
2.   Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers laut § 6 VersVG zur Folge hat, wird bestimmt,
     dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung
     besitzt und er sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand im Sinne der jeweils
     geltenden Verkehrsvorschriften befindet.
3.   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB-P auch auf Sachen, welche die
     beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4.   Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an
     Motorbootrennen sowie den dazugehörigen Trainingsläufen.


Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 1.000.000                                                    81PR0160
1.   Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen -
     einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen
     Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich
     der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das
     einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt.
     Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu
     behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die
     gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen.
2.   Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen,
     Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten
     Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt.
     1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P.
     Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der
     Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist.


erstellt am 22.05.2023                                                                            Seite 8

[Seite 9]
      Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese
      Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt
      oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher
      Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz
      auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen.
3.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
3.1   Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem
      wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können;
3.2   Schäden durch Verstaubungen;
4     Baukoordinator
      Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.


Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 249g (C0)                                                                   81PR0170
Abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 der AHVB-P 2016 gilt der Betrieb von Drohnen, die mit einem Sensor zur Erfassung
personenbezogener Daten ausgerüstet sind und die maximal ein Gewicht von 250 Gramm haben und eine
Bewegungsenergie von 79 Joule nicht überschreiten als versichert.
Ergänzend zu Art. 7 der AHVB-P 2016 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen. Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, wenn die für den Betrieb von
Drohnen gültigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Drohnen des Versicherungsnehmers (registrierten Betreibers), welche die
oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die von der Austro Control vergebene Registrierungsnummer tragen.
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Gefahren aus einer betrieblichen,
beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
- des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
  Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten.

Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange sie in häuslicher
Gemeinschaft leben oder nicht länger als 12 Monate aus dieser abwesend sind und hierfür nicht anderweitiger
Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). Eine ausbildungsbedingte Hauptmeldung an einer anderen Adresse
unterbricht die häusliche Gemeinschaft nicht.


Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 4kg (C1-C2)                                                                 81PR0180
Abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 der AHVB-P 2016 gilt der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges laut Polizze für die
"Kategorie OFFEN" als versichert.
Abweichend von Art. 3 der AHVB-P 2016 bezieht sich der Versicherungsschutz auf in Europa eingetretene
Schadenereignisse. Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen und umfasst auch Island, Grönland, Spitzbergen, die
Kanarischen Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei und die aktuellen und ehemaligen
Mitgliedsstaaten der GUS. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach außereuropäischem Recht
und/oder bei einem außereuropäischen Gerichtsstand klagsweise geltend gemacht werden.
Ergänzend zu Art. 7 der AHVB-P 2016 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen. Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, wenn die für den Betrieb von
unbemannten Luftfahrzeugen gültigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Gefahren aus einer betrieblichen,
beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Die Begriffe "unbemanntes Luftfahrzeug" und "Kategorie offen" sind im Sinne der EU-Verordnung 2019/947 bzw.
2018/1139 auszulegen.


erstellt am 22.05.2023                                                                           Seite 9
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## Volltext der Bedingungen: Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Jagdhaftpflichtversicherung (244001)

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                    Haftpflichtversicherung
                    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                    Unternehmen: 						Produkt: Jagdhaftpflichtversicherung
                    Generali Versicherung AG,
                    Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Österreich, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a


                  ACHTUNG: Hier finden Sie nur einen allgemeinen Überblick zum Versicherungsprodukt, dieser ist nicht Vertragsinhalt.
                  Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen sind im Versicherungsantrag, in der Versicherungs-
                  polizze und in den Versicherungsbedingungen enthalten. Die konkrete Leistungsbeschreibung zu Art und Umfang Ihres
                  Versicherungsschutzes entnehmen Sie Ihrer Versicherungspolizze und den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

                  Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                  Haftpflichtversicherung

                             Was ist versichert?                                                               Was ist nicht versichert?

                             Die Erfüllung gerechtfertigter Schadenersatzverpflich-                            8     Schäden aus vertraglichen Ansprüchen und An-
                             tungen und Abwehr unberechtigter Ansprüche                                              sprüche aus Haus- und Grundbesitz
                                                                                                               8     Schäden, die Sie sich oder Ihren Gehilfen selbst
                             3      bei Personenschäden,                                                             sowie Mitversicherten zufügen
                             3      bei Sachchäden,                                                            8     Schadenersatzverpflichtungen aus der Verletzung
                             3      bei Vermögensschäden, die sich aus einem                                         des Datenschutzgesetzes und dem Verlust an
                                    Personen- oder Sachschaden ergeben                                               elektronischen Daten
                                                                                                               8     Schäden durch Gentechnik, elektromagnetische
                             welche den Gefahren des täglichen Lebens entspringen,                                   Felder, Asbest und Atomenergie
                             im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme(n).                                 8     Verlust und Abhandenkommen von Sachen
                                                                                                               8     Schäden im Zusammenhang mit Persönlichkeits-
                                                                                                                     rechten oder Diskriminierung sowie Übertragung
                                                                                                                     einer Krankheit
                                                                                                               8     Schäden an eigener Leistung
                                                                                                               8     Ansprüche mit Strafcharakter
                                                                                                               8     Schäden im Zusammenhang mit Überflutungen
                                                                                                               8     Schäden aus Besitz, Haltung oder Verwendung
                                                                                                                     von Kraft- und Luftfahrzeugen sowie Großtieren
                                                                                                                     und Hunden
                                                                                                               8     Schäden aus Leasing, Leihe, Pacht, Verwahrung
                                                                                                                     und Tätigkeit
                                                                                                               8     Höhere Gewalt
                                                                                                               8     Schäden durch Krieg, innere Unruhen, Terror u.ä.
                                                                                                               8     Ansprüche, die über die gesetzliche Haftung
                                                                                                                     hinausgehen


                                                                                                               Gibt es Deckungsbeschränkungen?

                                                                                                               Kein Versicherungsschutz besteht

                                                                                                                !    bei Schäden, die durch eine betriebliche, berufliche
                                                                                                                     oder gewerbsmäßige Tätigkeit verursacht werden
                                                                                                                !    bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung
                                                                                                                !    Individuelle Erweiterungen, z. B. Umweltstörung,
                                                                                                                     Umweltsanierung, reine Vermögensschäden oder
                                                                                                                     Mietsachschäden, Haus- und Grundbesitz, Hunde-
                                                                                                                     haltung, Bauherrenhaftpflicht oder Jagd müssen
                                                                                                                     gesondert vereinbart werden
                                                                                                               !     Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen ent-
                                                                                                                      fällt der Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
                                                                                                                !    Es kommt der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt
                                                                                                                     zur Anwendung.
SAP 26465 12.24


                  Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur
                  Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.
                  Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter www.generali.at/datenschutz abrufbar oder kann bei der Generali Versicherung AG angefordert werden.
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                  Stand: 12/2024

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                     Haftpflichtversicherung
                     Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                     Unternehmen: 						Produkt: Jagdhaftpflichtversicherung
                     Generali Versicherung AG,
                     Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Österreich, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a


                  ACHTUNG: Hier finden Sie nur einen allgemeinen Überblick zum Versicherungsprodukt, dieser ist nicht Vertragsinhalt.
                  Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen sind im Versicherungsantrag, in der Versicherungs-
                  polizze und in den Versicherungsbedingungen enthalten. Die konkrete Leistungsbeschreibung zu Art und Umfang Ihres
                  Versicherungsschutzes entnehmen Sie Ihrer Versicherungspolizze und den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

                                Wo bin ich versichert?

                                3   Der Versicherungsschutz besteht weltweit.


                                Welche Verpflichtungen habe ich?

                                —    Jeder Schaden muss klein gehalten werden. Schäden und gegen Sie erhobene Ansprüche sowie die Einleitung verwal-
                                     tungsbehördlicher oder gerichtlicher Strafverfahren sind der Generali Versicherung AG unverzüglich zu melden.
                                —    An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken. Insbesondere sind Auskünfte zu erteilen und
                                     Originalbelege zu überlassen.
                                —    Wenn Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, dürfen Sie diese nicht anerkennen. Wenn Ansprüche gerichtlich
                                     geltend gemacht werden, müssen Sie alle Weisungen der Generali Versicherung AG befolgen und dem Anwalt der
                                     Generali Versicherung AG Vollmacht erteilen.


                                Wann und wie zahle ich?

                                Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich.

                                Wie: z.B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder online – wie vereinbart.


                                Wann beginnt und endet die Deckung?

                                Beginn: Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen.

                                Ende:
                                •   Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung.
                                •   Vertragsdauer ab 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet nach Vertragsablauf nur, wenn Sie kündigen oder die
                                    Generali Versicherung AG den Vertrag kündigt.


                                Wie kann ich den Vertrag kündigen?

                                Verbraucher:
                                •   Bei befristeten Verträgen können Sie den Vertrag zum Ende des 3. Versicherungsjahres, von Versicherungsbeginn an
                                    gerechnet, und danach jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen.
                                •   Bei unbefristeten Verträgen können Sie den Vertrag jährlich, von Versicherungsbeginn an gerechnet, mit einer Kündi-
                                    gungsfrist von 1 Monat kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht können Sie bei Antragstellung für die Dauer von 2 Jahren
                                    gegen Gewährung eines Prämiennachlasses verzichten (erstmalige Kündigung zum Ende des dritten Jahres).
SAP 26465 12.24


                  Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur
                  Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.
                  Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter www.generali.at/datenschutz abrufbar oder kann bei der Generali Versicherung AG angefordert werden.
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