# ALTE LEIPZIGER Jagd-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-alte-leipziger-jagd-haftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-alte-leipziger-jagd-haftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagd-Haftpflichtversicherung (H 51, Fassung v1)](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/besondere-bedingungen/haftpflicht_h/51/besonderebedingungenjagdhaftpflichth51pdf/besondere-bedingungen_jagd-haftpflicht_h51v1.pdf), Fassung H 22.9
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Jagd-Haftpflicht (H 51), ältere Ablage](https://www.vermittlerportal.de/sach/besondere-bedingungen_jagd-haftpflicht_h51.pdf), Fassung H 51.1, AL-AHB 2008

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 1.000 € | Versicherungsnehmer von jedem Schaden eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR selbst zu tragen | Ziffer 5.1 f), Seite 2 |
| Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen) | ja | Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. | Ziffer 5.1 a), Seite 2 |
| Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr) | keine | die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle | Ziffer 5.1 a), Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. | Ziffer 1, Seite 1 |
| Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier) | nicht geregelt |  |  |
| Jagdgast und Begehungsscheininhaber | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigter | ja | aus fahrlässiger Überschreitung von Rechten im Jagdschutz | Ziffer 2.3, Seite 1 |
| Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten) | ja | als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber) | Ziffer 2.9, Seite 1 |
| Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichert | nicht geregelt |  |  |
| Beizjagd und Haltung von Greifvögeln | ja | aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von Beizvögeln | Ziffer 2.4, Seite 1 |
| Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichert | ja | als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber) | Ziffer 2.9, Seite 1 |
| Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagd | ja | aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstand | ja | bei Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfe | ja | aus fahrlässiger Überschreitung der Notwehr | Ziffer 2.2, Seite 1 |
| Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versicherten | nicht geregelt |  |  |
| Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarf | ja | beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition | Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuche | nicht geregelt |  |  |
| Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde) | ja | Beizvögeln und höchstens drei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. | Ziffer 2.4, Seite 1 |
| Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag) | ja | höchstens drei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. | Ziffer 2.4, Seite 1 |
| Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweis | ja | gelten auch Jagdhundwelpen bis zu einem Alter von sechs Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. | Ziffer 2.4, Seite 1 |
| Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd) | ja | Sind mehr als drei Hunde eigene oder fremde vorhanden | Ziffer 2.4, Seite 1 |
| Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hunde | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichert | ja | aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von Beizvögeln | Ziffer 2.4, Seite 1 |
| Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzer | nicht geregelt |  |  |
| Fallenjagd und Fanggeräte | nicht geregelt |  |  |
| Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossen | ja | Nicht versichert sind Wildschäden. | Ziffer 3.1, Seite 1 |
| Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz) | ja, bis 3 Mio. € | Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR. | Ziffer 7.3, Seite 2 |
| Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen) | nicht geregelt |  |  |
| Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagung | nicht geregelt |  |  |
| Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsuche | nein | Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen | Ziffer 3.3 (1), Seite 1 |
| Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Revier | ja | als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten | Ziffer 2.8, Seite 1 |
| Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkt-Haftpflicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw. Wildbret | Ziffer 2.7, Seite 1 |
| Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisen | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagd | nicht geregelt |  |  |
| Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Revier | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriften | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossen | ja | gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. | Ziffer 4.3, Seite 1 |
| Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruht | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt) | nicht geregelt |  |  |
| Tägliche oder jährliche Kündbarkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgäste | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier) | ja, bis zur Versicherungssumme | gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. | Ziffer 6, Seite 2 |
| Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe) | ja | Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. | Ziffer 4.2, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagd-Haftpflichtversicherung (H 51, Fassung v1)

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                                                                                  H 22.9
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Jagd-Haftpflichtversicherung


1     Versichert ist                                                                 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters,
2     Mitversichert ist                                                              sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;
3     Nicht versicherte Risiken
4     Außerdem gilt                                                         2.5      aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen;
5     Auslandsschäden in der Jagdhaftpflichtver-sicherung
                                                                            2.6      aus Legen von Gift,           soweit   hierfür   behördliche
6     Vorsorgeversicherung                                                           Genehmigung vorliegt;

                                                                            2.7      wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkt-
1      Versichert      ist   im    Rahmen     der  Allgemeinen                       Haftpflicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw.
       Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung                      Wildbret;
       (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
       Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                             2.8      als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen,
                                                                                     nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen
       e r l a u b t e r j a g d l i c h e r B e t ä t i g u n g.                    Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten (abweichend von
                                                                                     Ziffer 3.2);

2       Mitversichert ist die            gesetzliche    Haftpflicht   des   2.9      als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.
        Versicherungsnehmers                                                         B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber);

2.1     aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-,                     Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche
        Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,                        gesetzliche Haftpflicht
        auch außerhalb der Jagd (z. B. aus der Aufbewahrung, beim
        Gewehr reinigen, bei Teilnahme an Übungs- oder                      2.9.1    der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
        Preisschießen, beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von                      solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
        Munition), nicht jedoch zu strafbaren Handlungen;                            des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
                                                                                     in dieser Eigenschaft; ausgenommen Jagdscheininhaber und
2.2     aus fahrlässiger Überschreitung der Notwehr;                                 Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich
                                                                                     vorgeschrieben ist:
2.3     aus fahrlässiger Überschreitung von Rechten im Jagdschutz;
                                                                            2.9.2    der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
2.4    aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von                      Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen;
       Beizvögeln        und     höchstens        drei    anerkannten                ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die
       Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd.                                 der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
       Sind mehr als drei Hunde – eigene oder fremde – vorhanden,
       ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die drei am längsten im               Ausgeschlossen      sind     Haftpflichtansprüche    aus
       Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde                            Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
       versichert.                                                                   Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
                                                                                     gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
       Für Hundezwinger           ist   eine   besondere     Versicherung
       notwendig.                                                                   Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
                                                                                        beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
        Im Rahmen der Haltung von drei anerkannten                                      infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
        Jagdgebrauchshunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu                           zugefügt werden.
        einem Alter von sechs Monaten mitversichert, ohne dass es
        des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf.
                                                                            3        Nicht versicherte Risiken:
        Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene
        Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer            3.1      Nicht versichert sind Wildschäden.
        Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es
        sich um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt.

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


3.2.    Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge                          4.2    für die Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach
                                                                              dem Tod de Versicherungsnehmers:
        (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
        der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von            Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch            bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes
        eines    Kraftfahrzeugs      oder     Kraftfahrzeuganhängers          des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden
        verursachen.                                                          Versicherungsperiode fort.

        (2) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die           Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines
        der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von            Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
        eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als         4.3    eingeschlossen sind in Abänderung von Ziffer 7.5 (1) AHB
        Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch                gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden
        genommen werden.                                                      von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden,
                                                                              die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind.
        (3) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen
        Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)               Ausgeschlossen bleiben Schmerzensgeldansprüche.
        kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
        Versicherten.                                                  5      Auslandsschäden in der Jagdhaftpflichtversicherung

        (4) Eine Tätigkeit der in Ziffer 3.2 (1) und (2) genannten     5.1   Auslandsschäden
        Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger
        und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser                 a) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB -
        Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder                      die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland
        Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei                vorkommender Versicherungsfälle.
        nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                                Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder
3.3     Luft-/Raumfahrzeuge                                                     Führer von Jagdhunden.

        (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die          b) Ausgeschlossen      sind    Haftpflichtansprüche    aus
        der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von              Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
        ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch              vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
        eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter             dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden
        oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen                  sind.
        werden.
                                                                                Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen
        (2) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen                          den Versicherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und
        Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)                 Berufskrankheiten,    die   den    Bestimmungen      des
        kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen             Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AL-
        Versicherten.                                                           AHB).

        (3) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus                         c) Ausgeschlossen    sind     Haftpflichtansprüche     auf
                                                                                Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
        n der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder                       oder exemplary damages;
          Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für
          Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau            d) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche nach den
          von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge                   Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im
          bestimmt waren,                                                       Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art.
                                                                                1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
        n Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über-                Bestimmungen anderer Länder.
          holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder
          Luftfahrzeugteilen,                                                e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden –
                                                                                abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die
        und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen                Versicherungssumme angerechnet.
        beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
        Schäden durch Luftfahrzeuge.                                            Kosten sind:

                                                                                Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
4       Außerdem gilt                                                           Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
                                                                                Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
4.1     für die Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger:                sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die
                                                                                dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch
        Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf             dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers
        gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und               entstanden sind.
        auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten;

[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


      f) Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und      5.2   Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend
         Kanada oder in den USA, US Territorien und Kanada                 gemacht werden
         geltend     gemachten       Ansprüche     hat      der
         Versicherungsnehmer von jedem Schaden                             Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden,
                                                                           gelten die Ziffern 5.1 c) bis g) entsprechend.
               •    eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR

          selbst zu tragen                                           6     Vorsorgeversicherung

      g) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit          Abweichend von § 2 Ziffer 2 AHB gelten die vereinbarten
         der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der                    Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
         Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
         Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
         als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen
         Geldinstitut angewiesen ist.

        Wichtiger Hinweis:

        Soweit      im     Gastland   Versicherungspflicht    für
        Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden
        Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in
        der Regel nicht erfüllt.
```

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Jagd-Haftpflicht (H 51), ältere Ablage

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[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                                                                                H 51.1
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Haftpflichtversicherung für Jäger


1     Versichert ist                                                               Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters,
2     Mitversichert ist                                                            sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;
3     Nicht versicherte Risiken
                                                                           2.5     aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen;
4     Außerdem gilt
5     Auslandsschäden in der Jagdhaftpflichtversicherung                   2.6     aus Legen von Gift, soweit hierfür behördliche Genehmigung
6     Vorsorgeversicherung                                                         vorliegt;
7     Umweltschadensversicherung
      (Ökoschutzversicherung)                                              2.7     wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkt-
                                                                                   Haftpflicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw.
1      Versichert ist                                                              Wildbret;
       im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
       die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der                   2.8     als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen,
       nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                  nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen
       Versicherungsnehmers aus                                                    Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten (abweichend von
                                                                                   Ziffer 3.2);
       erlaubter jagdlicher Betätigung.
                                                                           2.9     als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen
                                                                                   (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber);
2      Mitversichert ist die             gesetzliche   Haftpflicht   des
       Versicherungsnehmers                                                        Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche
                                                                                   gesetzliche Haftpflicht
2.1    aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-,
       Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,               2.9.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
       auch außerhalb der Jagd (z.B. aus der Aufbewahrung, beim                    solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
       Gewehr reinigen, bei Teilnahme an Übungs- oder                              des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
       Preisschießen, beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von                     in dieser Eigenschaft; ausgenommen Jagdscheininhaber und
       Munition), nicht jedoch zu strafbaren Handlungen;                           Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich
                                                                                   vorgeschrieben ist:
2.2    aus fahrlässiger Überschreitung der Notwehr;
                                                                           2.9.2   der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
2.3    aus fahrlässiger Überschreitung von Rechten im Jagdschutz;                  Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen;
                                                                                   ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der
2.4     aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von                   Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
        Beizvögeln       und     höchstens        drei    anerkannten
        Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd.                              Ausgeschlossen      sind      Haftpflichtansprüche   aus
       Sind mehr als drei Hunde – eigene oder fremde – vorhanden,                  Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
       ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die drei am längsten im             Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
       Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde                          gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für
       versichert.                                                                 solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
                                                                                   Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
       Für Hundezwinger           ist   eine   besondere   Versicherung            Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
       notwendig.
                                                                           3       Nicht versicherte Risiken:
       Im Rahmen der Haltung von drei anerkannten
       Jagdgebrauchshunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu               3.1     Nicht versichert sind Wildschäden.
       einem Alter von sechs Monaten mitversichert, ohne dass es
       des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf.                    3.2.    Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge

       Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene                    (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
       Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer                    der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
       Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich                ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
       um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt.                                 eines    Kraftfahrzeugs      oder     Kraftfahrzeuganhängers
                                                                                   verursachen.

[Seite 2]
      (2) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die     4.3    eingeschlossen sind in Abänderung von Ziffer 7.5 (1) AL-
      der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von             AHB 2008 gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen
      ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch             Personenschäden         von       Angehörigen        des
      eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter          Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch
      oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen               von Schusswaffen entstanden sind.
      werden.
                                                                             Ausgeschlossen bleiben Schmerzensgeldansprüche.
      (3) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen
      Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)         5      Auslandsschäden in der Jagdhaftpflichtversicherung
      kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
      Versicherten.                                                   5.1   Auslandsschäden

      (4) Eine Tätigkeit der in Ziffer 3.2 (1) und (2) genannten            a) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB
      Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger                   2008 – die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland
      und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser                     vorkommender Versicherungsfälle.
      Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
      Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei                 Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder
      nicht in Betrieb gesetzt wird.                                           Führer von Jagdhunden.

3.3   Luft-/Raumfahrzeuge                                                   b) Ausgeschlossen      sind    Haftpflichtansprüche       aus
                                                                               Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
      (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die              vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort
      der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von               mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
      ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
      eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen
      oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen                   den Versicherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und
      werden.                                                                  Berufskrankheiten,    die   den    Bestimmungen      des
                                                                               Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AL-
      (2) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen                           AHB 2008).
      Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
      kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen           c) Ausgeschlossen     sind    Haftpflichtansprüche     auf
      Versicherten.                                                            Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
                                                                               oder exemplary damages;
      (3) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
                                                                            d) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche nach den
       der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder                        Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im
        Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für                           Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art.
        Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau                1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
        von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge                    Bestimmungen anderer Länder.
        bestimmt waren,
                                                                            e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden –
       Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Über-                  abweichend von Ziffer 6.5 AL-AHB 2008 – als Leistungen
        holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder                 auf die Versicherungssumme angerechnet.
        Luftfahrzeugteilen,
                                                                               Kosten sind:
      und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen
      beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger                   Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
      Schäden durch Luftfahrzeuge.                                             Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
                                                                               Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                               sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die
4     Außerdem gilt                                                            dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann,
                                                                               wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden
4.1   für die Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger:                 sind.

      Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf           f) Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und
      gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und                Kanada oder in den USA, US Territorien und Kanada
      auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten;                   geltend     gemachten       Ansprüche     hat      der
                                                                               Versicherungsnehmer von jedem Schaden
4.2   für die Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem
      Tod de Versicherungsnehmers:                                                  •    eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR selbst zu
                                                                                         tragen
      Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der
      bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes               g) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
      des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden                      der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
      Versicherungsperiode fort.                                               Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
                                                                               Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
      Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines                   erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen
      Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.                              Geldinstitut angewiesen ist.

[Seite 3]
          Wichtiger Hinweis:                                          7.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
                                                                          betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
          Soweit      im      Gastland  Versicherungspflicht    für       3.000.000 EUR.
          Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden
          Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in     7.4 Ausland
          der Regel nicht erfüllt.                                        Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und
                                                                          Ziffer 5 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im
5.2       Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend          Geltungsbereich       der       EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          gemacht werden                                                  (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.

          Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden,           Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer
          gelten die Ziffern 5.1 c) bis g) entsprechend.                  7.9 AL-AHB 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß
                                                                          nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
                                                                          sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-
6         Vorsorgeversicherung                                            Richtlinie nicht überschreiten.

          Abweichend von § 2 Ziffer 2 AL-AHB 2008 gelten die
          vereinbarten   Versicherungssummen auch für    die
          Vorsorgeversicherung.

7     Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung)


7.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008
    öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
    von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG),
    soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
       die       schadenverursachenden    Emissionen    plötzlich,
      unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
      oder
       die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
      bestimmungswidrig erfolgt ist.
      Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
      besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
      Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
      Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
      Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
      Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
      Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
      Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
      Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
      werden können (Entwicklungsrisiko).
      Umweltschaden ist eine Schädigung
       von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
       des Gewässers einschließlich Grundwasser,
       des Bodens.
7.2 Nicht versichert sind
7.2.1 Pflichten und Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
      (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die
      den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
      Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
      gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
      dem Umweltschutz dienen, abweichen.
7.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
           die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
            genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
           für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
            Versicherungsvertrag      (z.B.      Gewässerschaden-
            Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
            hätte erlangen können.
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