# degenia Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-degenia-premium.php
- Rechtlicher Träger: degenia Versicherungsdienst AG (Assekuradeur)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-degenia-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Jagdhaftpflichtversicherung (JHV T11)](https://degenia.de/wp-content/uploads/2013/10/Bedingungen_JHV_T11.pdf), Fassung Tarif T 11, Stand November 2011, AHB 2008 Stand 11.11

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Vermögensschäden | ja, bis 100.000 € | Für die Mitversicherung von Vermögensschäden bis zu Euro 100.000 je Schadenereignis gilt folgendes | BB premium Ziffer 7, Seite 15 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | nein | Eine Begrenzung der Entschädigungsleitung gemäß Ziff. 6.2 AHB (Maximierung) auf das Einfache oder Mehrfaches der vereinbarten Deckungssumme ist ausdrücklich nicht vereinbart. | BB premium Ziffer 13, Seite 16 |
| Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen) | ja | ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche Haftpﬂicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen | BB Ziffer 3 (2), Seite 15 |
| Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr) | keine | ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche Haftpﬂicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen | BB Ziffer 3 (2), Seite 15 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | AHB Ziffer 6.5, Seite 4 |
| Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Ausland | ja, bis 50.000 € | stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von Euro 50.000 zur Verfügung. | BB Ziffer 3 (3), Seite 15 |
| Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza) | ja | die gesetzliche Haftpﬂicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdherr | BB Ziffer 1, Seite 13 |
| Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier) | ja | die gesetzliche Haftpﬂicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdherr | BB Ziffer 1, Seite 13 |
| Jagdgast und Begehungsscheininhaber | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigter | ja | Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner | BB Ziffer 1, Seite 14 |
| Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten) | ja | als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen. | BB Ziffer 2 (7), Seite 14 |
| Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería) | ja | aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden | BB Ziffer 2 (6), Seite 13 |
| Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichert | nicht geregelt |  |  |
| Beizjagd und Haltung von Greifvögeln | ja | als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln | BB Ziffer 2 (4), Seite 14 |
| Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichert | ja | Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner | BB Ziffer 1, Seite 14 |
| Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagd | ja | Stoß- und Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der Jagd | BB Ziffer 2 (1), Seite 14 |
| Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstand | ja | aus der gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit als Schießaufsicht auf einem Schießstand | BB premium Ziffer 2 (17), Seite 19 |
| Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfe | ja | des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft | BB Ziffer 2 (2), Seite 14 |
| Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versicherten | nicht geregelt |  |  |
| Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarf | ja | beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition | BB Ziffer 2 (1), Seite 14 |
| Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuche | nicht geregelt |  |  |
| Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde) | ja | Frettchen und brauchbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung beﬁndlichen Jagdhunden. | BB premium Ziffer 2 (4), Seite 14 |
| Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag) | ja | Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd. | BB Ziffer 2 (4), Seite 14 |
| Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweis | ja | Jagdhundewelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. | BB Ziffer 2 (4), Seite 14 |
| Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hunde | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichert | ja | als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln, Frettchen | BB Ziffer 2 (4), Seite 14 |
| Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und dergleichen | BB Ziffer 2 (8), Seite 14 |
| Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzer | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und dergleichen | BB Ziffer 2 (8), Seite 14 |
| Fallenjagd und Fanggeräte | nicht geregelt |  |  |
| Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossen | ja | Nicht versichert bleibt ausdrücklich die Haftpﬂicht wegen Wildschäden. | BB premium Ziffer 2 (18), Seite 19 |
| Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpﬂicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko | BB Ziffer 11, Seite 16 |
| Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagung | ja | aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen | BB Ziffer 2 (10), Seite 14 |
| Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsuche | nicht geregelt |  |  |
| Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Revier | ja | nicht zulassungs- und versicherungspﬂichtigen Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen | BB premium Ziffer 2 (16), Seite 18 |
| Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpﬂicht) | BB Ziffer 2 (9), Seite 14 |
| Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisen | ja, bis 500.000 € | aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden | BB premium Ziffer 2 (13), Seite 18 |
| Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug) | ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Die Höchstleistung ist begrenzt auf 5.000 Euro je Versicherungsfall. | BB premium Ziffer 2 (15), Seite 18 |
| Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagd | ja, bis 1.500 € | getötet werden oder notgetötet werden müssen, ersetzt werden bis 1.500 Euro je Schadensereignis. | BB premium Ziffer 9 Jagdhundekasko, Seite 21 |
| Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird | BB Ziffer 8 Forderungsausfall, Seite 15 |
| Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Revier | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriften | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossen | ja | sind abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB 2008 gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. | BB Ziffer 3 (1), Seite 14 |
| Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruht | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. | AHB Ziffer 25.1, Seite 11 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | BB Innovationsklausel, Seite 16 |
| Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt) | nicht geregelt |  |  |
| Tägliche oder jährliche Kündbarkeit | ja | verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. | AHB Ziffer 16.2, Seite 9 |
| Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgäste | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier) | ja, bis zur Versicherungssumme | den Betrag von EUR 1.000.000 für Personenschäden und EUR 500.000 für Sachschäden | AHB Ziffer 4.2, Seite 3 |
| Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe) | ja | Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. | BB Erben, Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Jagdhaftpflichtversicherung (JHV T11)

```text
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Verbraucherinfomation
Vertragssunterlagen


Jagdhaftpflichtversicherung

                  Tarif T 11 (Stand November 2011)

                    classic
                    premium
                    Jägerpaket


   degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030

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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB 2008) – Stand 11.11
__________________________________________
Umfang des Versicherungsschutzes
                                                         17      Wegfall des versicherten Risikos
1       Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall   18      Kündigung nach Beitragsangleichung
2       Vermögensschäden, Abhandenkommen von             19      Kündigung nach Versicherungsfall
        Sachen                                           20      Kündigung nach Veräußerung versicherter
3       Versichertes Risiko                                      Unternehmen
4       Vorsorgeversicherung                             21      Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
5       Leistungen der Versicherung                              oder Erlass von Rechtsvorschriften
6       Begrenzung der Leistungen                        22      Mehrfachversicherung
7       Ausschlüsse
                                                         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
                                                         23      Vorvertragliche Anzeigepflichten des
8       Beginn des Versicherungsschutzes                         Versicherungsnehmers
9       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster    24      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
        oder einmaliger Beitrag                          25      Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
10      Zahlung und Folgen verspäteter                   26      Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
        Zahlung/Folgebeitrag
11      Rechtzeitigkeit der Zahlung bei                  Weitere Bestimmungen
        Lastschriftermächtigung
12      Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung   27      Mitversicherte Personen
13      Beitragsregulierung                              28      Abtretungsverbot
14      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung       29      Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
15      Beitragsangleichung                              30      Verjährung
                                                         31      Zuständiges Gericht
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                   32      Anzuwendendes Recht

16      Dauer und Ende des Vertrages


                                                                                                           Seite 2 von 22


          degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030

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                                                                 3        Versichertes Risiko
Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                 3.1       Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche
1.      Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
                                                                 Haftpflicht
1.1      Versicherungsschutz besteht im Rahmen des
                                                                 (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
versicherten     Risikos    für   den  Fall,   dass    der
                                                                 angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit
                                                                 (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im
der     Versicherung     eingetretenen  Schadenereignisses
                                                                 Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
                                                                 Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder
daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
                                                                 Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
aufgrund
                                                                 Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
                                                                 Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
gesetzlicher Haftpfl ichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
                                                                 (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach
                                                                 Abschluss      der     Versicherung         neu      entstehen
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
                                                                 (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
wird.
                                                                 3.2      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
                                                                 Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
                                                                 bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
                                                                 Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
geführt hat, kommt es nicht an.
                                                                 Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.
1.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,
                                                                 4        Vorsorgeversicherung
auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                                 4.1      Risiken,     die      nach      Abschluss   des
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
                                                                 Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz
                                                                 bestehenden Vertrages sofort versichert.
statt der Leistung;
                                                                 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die
                                                                 Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb
Nacherfüllung durchführen zu können;
                                                                 eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
                                                                 Beitragsrechnung       erfolgen.       Unterlässt       der
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
                                                                 Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
standes oder wegen des Ausbleibens des mit der
                                                                 Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
                                                                 dessen Entstehung.
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
                                                                 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                                                                 wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
                                                                 neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
                                                                 einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
Leistung;
                                                                 noch nicht verstrichen war.
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
                                                                 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
Ersatzleistungen.
                                                                 angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
                                                                 über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
                                                                 Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
                                                                 Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Dieser    Versicherungsschutz      kann    durch   besondere
                                                                 dessen Entstehung.
Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
                                                                 4.2       Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
                                                                 ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf
2.1      Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                                                                 den Betrag von EUR 1.000.000 für Personenschäden und EUR
durch Sachschäden entstanden sind;
                                                                 500.000 für Sachschäden und – soweit vereinbart – EUR
                                                                 50.000 für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im
2.2      Schäden durch Abhandenkommen von Sachen;
                                                                 Versicherungsschein       geringere     Versicherungssummen
hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden
                                                                 festgesetzt sind.
Anwendung.


                                                                                                                       Seite 3 von 22


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4.3     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für     5.4       Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein
Risiken                                                          Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung
                                                                 einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,   Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
Zulassungs-,    Führerschein-     oder    Versicherungspflicht   6          Begrenzung der Leistungen
unterliegen;
                                                                 6.1      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von            jedem      Versicherungsfall    auf      die     vereinbarten
Bahnen;                                                          Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht          sich     der      Versicherungsschutz        auf     mehrere
unterliegen;                                                     entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im       6.2      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu               die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle
versichern sind.                                                 Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
                                                                 Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
5        Leistungen der Versicherung
                                                                 6.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
5.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der        eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
Haftpflichtfrage,      die     Abwehr        unberechtigter      der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
Schadensersatzansprüche     und    die   Freistellung   des      eingetreten ist, wenn diese
Versicherungsnehmers             von           berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.                                   - auf derselben Ursache,

Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen         sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.     - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder                  beruhen.
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich               6.4       Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der
bestanden hätte.                                                 Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem
                                                                 im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers     Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat      anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei              Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.                   verpflichtet.

5.2      Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur        6.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzan-        werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen
des Versicherungsnehmers abzugeben.                              6.6      Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche
                                                                 aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit        der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
über       Schadensersatzansprüche         gegen        den      Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung
bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des           6.7      Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten
Versicherungsnehmers auf seine Kosten.                           Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
                                                                 Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
5.3      Wird in einem Strafverfahren wegen eines                sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz     verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die          die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer        Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der       der Rente vom Versicherer erstattet.
Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
                                                                 Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in
                                                                 der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

                                                                                                                      Seite 4 von 22


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in der jeweils gültigen      Fassung   zum    Zeitpunkt    des    Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -
Versicherungsfalles.                                              kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel,
                                                                  Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der                 durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen                  Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger                  (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,        der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von       geschäftsfähige oder betreute Person ist;
der Versicherungssumme abgesetzt.
                                                                  (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
6.8       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung      Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten
eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung       oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers              ist;
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an
entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,               (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                              Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
                                                                  Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
7       Ausschlüsse                                               bürgerlichen Rechts ist;
                                                                  (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht         eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der
Versicherung ausgeschlossen:                                      (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;

7.1     Versicherungsansprüche aller Personen, die den            zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
                                                                  Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5.2 bis 7.5.6
7.2     Versicherungsansprüche aller Personen, die den            erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von        Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                         häuslicher Gemeinschaft leben.

- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                        7.6      Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
                                                                  Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.               wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet,
                                                                  geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht
7.3      Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags      erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht         Verwahrungsvertrages sind.
des Versicherungsnehmers hinausgehen.
                                                                  7.7     Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
7.4     Haftpflichtansprüche                                      Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                                                                  wenn
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5
benannten Personen gegen die Mitversicherten,                     (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
                                                                  Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben              (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.)
Versicherungsvertrages,                                           entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
                                                                  Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
(3)   zwischen    mehreren      Mitversicherten       desselben   unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
Versicherungsvertrages.
                                                                  (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der
7.5      Haftpflichtansprüche           gegen              den    Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
Versicherungsnehmer                                               gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
                                                                  Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in          unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im                  diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;            Benutzung betroffen waren;

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des       (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
Lebenspartnerschaftsgesetzes       oder      vergleichbarer       Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und        diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen

                                                                                                                     Seite 5 von 22


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handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der      im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der         oder
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur
Vermeidung von Schäden getroffen hatte.                            (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer
                                                                   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch
zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:                                      Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der
                                                                   Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und         (Produkthaftpflicht).
Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des               Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der          Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung,
Versicherungsschutz,    und    zwar    sowohl    für   den         Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung        oder
Versicherungsnehmer als auch für die durch den                     Wartung von
Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
                                                                   - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
7.8       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom                herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen,         befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und         - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch       (UmweltHG-Anlagen);
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung       - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden
liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder         Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
Leistung führt.                                                    unterliegen;

Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte          - Abwasseranlagen
im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder       oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen
sonstigen Leistungen übernommen haben.                             bestimmt sind.

7.9      Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden          7.11    Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,
Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII       asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind jedoch mitversichert.                                         sind.

7.10      (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer         7.12     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in
wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder                unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit
anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)           energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht          radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
von        einem      Dritten      aufgrund      gesetzlicher      7.13    Haftpflichtansprüche        wegen    Schäden,       die
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf              zurückzuführen sind auf
Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen
Kosten in Anspruch genommen wird.                                  (1) gentechnische Arbeiten,

Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche           (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
erhalten,      die    auch     ohne       Bestehen       des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-                    (3) Erzeugnisse, die
Umwelthaftungsrichtlinie     (2004/35/EG)        basierender
nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher         - Bestandteile aus GVO enthalten,
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.                - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung            7.14    Haftpflichtansprüche    aus    Sachschäden,      welche
privater Haftpflichtrisiken.                                       entstehen durch

7.10   (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch                (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
Umwelteinwirkung.                                                  handelt,
                                                                   (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Dieser Ausschluss gilt nicht

                                                                                                                      Seite 6 von 22


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(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.         Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
                                                                 Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
7.15     Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem              unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
                                                                 Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder             ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
Veränderung von Daten,                                           nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,         Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste
                                                                 Rate als erster Beitrag.
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus- tausch,
                                                                 9.2      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.         einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem
                                                                 späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
7.16     Haftpflichtansprüche    wegen      Schäden        aus   diesem     Zeitpunkt.    Das    gilt     nicht,   wenn   der
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.                  Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
                                                                 nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur
7.17     Haftpflichtansprüche    wegen      Schäden    aus       Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder       nicht    zur    Leistung   verpflichtet,     wenn   er   den
sonstigen Diskriminierungen.                                     Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                 Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
7.18     Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die         Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
aus     der      Übertragung      einer      Krankheit     des   des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für
Sachschäden,      die     durch     Krankheit     der     dem    9.3       Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder          einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom
veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht      Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,       Versicherer     kann    nicht    zurücktreten,    wenn       der
dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.    Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
                                                                 nicht zu vertreten hat.

Beginn     des           Versicherungsschutzes              /    10       Zahlung    und    Folgen   verspäteter    Zahlung       /
                                                                 Folgebeitrag
Beitragszahlung
                                                                 10.1     Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes
8.       Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                 bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
                                                                 Beitragszeitraums fällig.
8.1                Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der
                                                                 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
                                                                 Versicherungsschein   oder     in der  Beitragsrechnung
rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt.
                                                                 angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
8.2                Die Beiträge können je nach Vereinbarung
in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag), durch Monats-,
                                                                 10.2    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende
                                                                 der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei
Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode
                                                                 denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der
Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes
                                                                 Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Jahr.
                                                                 Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
8.3       Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der
                                                                 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
                                                                 Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
                                                                 Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
9.      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster
                                                                 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
oder einmaliger Beitrag
                                                                 wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und
                                                                 Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
9.1      Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich
                                                                 nach den Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
                                                                 sind.
Versicherungsscheins Fällig.


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10.3     Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser          des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab         nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,       Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3     13.2     Aufgrund       der     Änderungsmitteilung      des
darauf hingewiesen wurde.                                        Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
                                                                 Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
10.4     Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser          (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der           jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung
Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,    beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
wenn      er    den     Versicherungsnehmer       mit     der    darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf              Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
hingewiesen hat.                                                 Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
                                                                 berücksichtigt.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der
Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den            13.3     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für                Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung        Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für
und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein            diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages
Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers      verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.                               eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
                                                                 zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
11       Rechtzeitigkeit       der        Zahlung        bei     Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Lastschriftermächtigung                                          Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,      13.4    Die vorstehenden Bestimmungen finden auch
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum           Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für
Fälligkeitstag   eingezogen    werden    kann   und    der       mehrere Jahre.
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
widerspricht.                                                    14       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des                  Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer,
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen            soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie     Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen                  entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                 15       Beitragsangleichung
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen           15.1     Die     Versicherungsbeiträge   unterliegen   der
hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen        Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann,     Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des    Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme
Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer      sowie Mietwert berechnet werden, findet keine
ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er     Beitragsangleichung statt. Mindest- oder Grundbeiträge
vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.      unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung
                                                                 der Beitragsangleichung.
12      Beitragszahlung
                                                                 15.2      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
Gestrichen.                                                      Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden
                                                                 Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im
13      Beitragsregulierung                                      vergangenen       Kalenderjahr     der    Durchschnitt    der
                                                                 Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
13.1     Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung           Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten           dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.         ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der         durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines      gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf            veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen            der Versicherungsleistungen.
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe

                                                                                                                    Seite 8 von 22


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Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist       18       Kündigung nach Beitragsangleichung
die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu            Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
angemeldeten Schadenfälle.                                       gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des
                                                                 Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer
15.3     Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer             den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die        Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden             Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in
Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der              dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit         Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
der Beitragsrechnung bekannt gegeben.                            Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
                                                                 Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des               Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen    zugehen.
geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der
Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt    Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den        Kündigungsrecht.
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen          19       Kündigung nach Versicherungsfall
im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden    19.1     Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden,
Absatz ergeben würde.                                            wenn

15.4     Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3        - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet
unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese        wurde oder
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu                - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter
berücksichtigen.                                                 den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
                                                                 gerichtlich zugestellt wird.

Dauer und Ende des                                               Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform
                                                                 spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder
Vertrages / Kündigung
                                                                 der Zustellung der Klage zugegangen sein.
16       Dauer und Ende des Vertrages
                                                                          19.2              Kündigt der Versicherungsnehmer,
                                                                 wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
16.1    Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein
                                                                 Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
angegebene Zeit abgeschlossen.
                                                                 bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt,
                                                                 spätestens    jedoch     zum     Ablauf    des    jeweiligen
16.2     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
                                                                 Versicherungsjahres, wirksam wird.
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
                                                                 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf
                                                                 Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
                                                                 20      Kündigung nach Veräußerung versicherter
16.3    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                                                 Unternehmen
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
vorgesehenen Zeitpunkt.
                                                                 20.1       Wird     ein     Unternehmen,     für    das   eine
                                                                 Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert,
16.4     Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
                                                                 tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
                                                                 der      Dauer      seines    Eigentums    sich    aus    dem
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen;
                                                                 Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
                                                                 Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
                                                                 Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
17       Wegfall des versicherten Risikos
                                                                 Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen,
                                                                 20.2     Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
                                                                 - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt
                                                                 von einem Monat,
beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis
erlangt.

                                                                                                                    Seite 9 von 22


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030

[Seite 10]
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger     Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch      Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
                                                                 22      Mehrfachversicherung
in Schriftform gekündigt werden.
                                                                 22.1    Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko
                                                                 in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
20.3    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
                                                                 22.2    Wenn       die Mehrfachversicherung   zustande
        - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von    gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
dem                                                              wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
         Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang         Vertrages verlangen.
auf
den Dritten Kenntnis erlangt;                                    22.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
                                                                 Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
           - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach     macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis
dem                                                              erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum               dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen                zugeht.
bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis
erlangt.                                                         Obliegenheiten des
                                                                 Versicherungsnehmers
20.4     Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer
laufenden      Versicherungsperiode      und     wird    das
                                                                 23       Vorvertragliche        Anzeigepflichten             des
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige
                                                                 Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer      und      der    Dritte   für    den
Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
                                                                 23.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
                                                                 gefahrerhebliche Umstände
20.5     Der Übergang eines Unternehmens ist dem
Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder
                                                                 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
                                                                 Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
                                                                 Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
                                                                 Textform gefragt hat und die für den Entschluss des
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
                                                                 Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
                                                                 Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
                                                                 insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
                                                                 Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer
dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
                                                                 in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
                                                                 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
                                                                 Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
                                                                 überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der
                                                                 Wird    der    Vertrag    von     einem       Vertreter des
Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
                                                                 Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
keinen Gebrauch gemacht hat.
                                                                 gefahrerheblichen      Umstand,        muss       sich  der
                                                                 Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der
                                                                 davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die
Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die
                                                                 23.2    Rücktritt
Anzeige hätte zugehen müssen.
                                                                 (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den
21       Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
                                                                 gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer,
oder Erlass von Rechtsvorschriften
                                                                 vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann,
                                                                 wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
                                                                 sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der
                                                                 arglistig entzogen hat.
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
                                                                 Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
                                                                 Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
                                                                 der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der


                                                                                                                    Seite 10 von 22


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Rücktritt erfolgt durch         Erklärung    gegenüber     dem    er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm
Versicherungsnehmer.                                              geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat
                                                                  die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der            darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter        Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder                verstrichen ist.
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                  Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger      23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der             gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den           Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.              Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3
                                                                  genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.      angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
                                                                  Anzeige kannte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn      23.4     Anfechtung
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang      Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der
der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber     Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu,
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die        der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                            abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis      24       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.                                          Besonders     gefahrdrohende     Umstände       hat     der
                                                                  Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
23.3     Beitragsänderung oder Kündigungsrecht                    innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
                                                                  soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil     Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf    Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den           gefahrdrohend.
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
Schriftform kündigen.                                             25       Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der                  25.1      Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den           Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,         Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.              gilt,     wenn      gegen      den       Versicherungsnehmer
                                                                  Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten               25.2     Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für
Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,         die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des                  Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der             für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,     Versicherer     ausführliche     und      wahrheitsgemäße
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden                   Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                         Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
                                                                  Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr       Bearbeitung des Schadens
als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der                   wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats            Schriftstücke übersandt werden.
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in
Schriftform kündigen.                                             25.3    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3            staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich             Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem

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gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich        Weitere Bestimmungen
anzuzeigen.
                                                                  27       Mitversicherte Person
25.4     Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der                   27.1      Erstreckt sich die Versicherung auch auf
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst         Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden
Versicherers bedarf es nicht.                                     Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend
                                                                  anzuwenden.         Die      Bestimmungen        über     die
25.5      Wird gegen den Versicherungsnehmer ein                  Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die       Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers          27.2      Die     Ausübung     der     Rechte     aus  dem
einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem              Versicherungsvertrag       steht      ausschließlich   dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte        Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung           die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
stellen.
                                                                  28       Abtretungsverbot
26       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
                                                                  Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
26.1      Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit      Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles   abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb       geschädigten Dritten ist zulässig.
eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung
fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht,      29       Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober         29.1      Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und
Fahrlässigkeit beruhte.                                           Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
                                                                  oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
26.2      Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag               als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer       29.2     Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in    Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
einem       der     Schwere       des     Verschuldens    des     Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.         abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
                                                                  an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Der     vollständige    oder      teilweise    Wegfall    des     Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt      zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder                Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte              29.3      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.     seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer
                                                                  Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit      der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.
nicht   grob     fahrlässig verletzt   hat,     bleibt  der
Versicherungsschutz bestehen.                                     30       Verjährung

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der            30.1     Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der            verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des     den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das      30.2     Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit         dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von
arglistig verletzt hat.                                           der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
                                                                  Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon,            Textform zugeht.
ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes
Kündigungsrecht ausübt.


                                                                                                                     Seite 12 von 22


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31      Zuständiges Gericht                                      32       Anzuwendendes Recht

31.1     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den                    33       Begriffsbestimmung
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das         Versicherungsjahr:
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der                  Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen            zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen              nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                     entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis
                                                                 zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
31.2      Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei
dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch
nach      dem      Sitz   oder   der      Niederlassung   des
Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
eine eingetragene Partnergesellschaft ist.

31.3      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche    Zuständigkeit  für    Klagen     aus   dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


                                                                                                                  Seite 13 von 22


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Besondere Bedingungen für die Jagd-                                 längsten im Besitz des Versicherungsnehmers sind. Für
                                                                    Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig.
Haftpflichtversicherung
(Stand 11/11) classic                                               Mitversichert ist die gesetzliche Haftpﬂicht des Hüters,
                                                                    sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist, der im Auftrag des
                                                                    Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die
1. Versichert
                                                                    mitversicherten Tiere übernommen hat;
Versichert ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages
                                                                    (5) aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen;
und der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpﬂichtversicherung (AHB 2008 ) die gesetzliche
                                                                    (6) aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden;
Haftpﬂicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter
und Jagdherr bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher,
                                                                    (7) als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen.
Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner, soweit es sich um eine
unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung
                                                                    Die Versicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche
stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
                                                                    Haftpﬂicht:
Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 (a) und
                                                                    a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
(b) AHB 2008 ﬁndet keine Anwendung.
                                                                    sonstiger Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
                                                                    des Jagdbetriebes oder eines Teils desselben angestellt hat in
2. Mitversichert
                                                                    dieser Eigenschaft, ausgenommen Jagdscheininhaber bei
                                                                    solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines
Mitversichert  ist   die      gesetzliche   Haftpﬂicht   des
                                                                    gesetzlich vorgeschrieben ist,
Versicherungsnehmers
                                                                    b) der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
(1) aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-
                                                                    Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen,
, Stoß- und Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der
                                                                    ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten
Jagd, z. B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehrreinigen, bei
                                                                    und Tätigkeiten, für die der
Teilnahme an Übungs- oder             Preisschießen,  beim
                                                                    Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition, nicht
jedoch zu strafbaren Handlungen,
                                                                    Ausgeschlossen      sind     Haftpﬂichtansprüche     aus
                                                                    Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
(2) aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen
                                                                    Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
Waffengebrauchsrechts          der          Forst-      und
                                                                    gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus
vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft,
                                                                    Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
                                                                    beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
(3)    aus    fahrlässiger   Überschreitung    der     den
                                                                    infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum
                                                                    zugefügt werden;
Abschießen wildernder Hunde und Katzen,
                                                                    (8) aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen
(4) als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln,
                                                                    Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und
Frettchen und höchstens 3 brauchbaren oder sich
                                                                    dergleichen;
nachweislich     in   jagdlicher   Abrichtung    beﬁndlichen
Jagdhunden.
                                                                    (9)   wegen     Personen-     und    Sachschäden    Dritter
                                                                    (Produkthaftpﬂicht) aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw.
Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene
                                                                    Wildbret;
Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer
Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich
                                                                    (10) aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren,
um einen zur Jagd
                                                                    die nicht dem Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild,
brauchbaren Hund handelt. Im Rahmen der Haltung von bis zu
                                                                    entlaufene Rinder, Rabenvögel usw., sowie von Kaninchen,
3 Jagdhunden gelten auch Jagdhundewelpen bis zu einem
                                                                    Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken, sofern eine
Alter von 6 Monaten mitversichert, ohne
                                                                    behördliche Genehmigung vorliegt.
dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf.
                                                                    (11) aus dem erlaubten Erlegen warmblütiger Tiere
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der
                                                                    (12)     als  Eigentümer,    Halter   oder     Führer von
Hunde bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden
                                                                    Wasserfahrzeugen, nicht jedoch von Motorbooten und
außerhalb der Jagd.
                                                                    Segelbooten, sowie mit Hilfsmotoren versehenen Fahrzeugen
Sind mehr als 3 Jagdhunde - eigene und fremde - vorhanden,
                                                                    aller Art.
so gilt der Versicherungsschutz für die 3 Hunde, die am


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(13) aus dem Legen von Gift, wenn hierfür die behördliche        nicht immer anerkannt, es muss dann ggf. zusätzlich eine
Genehmigung erteilt ist.                                         Jagdhaftpﬂichtversicherung im Jagdausland abgeschlossen
                                                                 werden.
(14) Für das Abhandenkommen fremder Sachen:                      Gleichwohl ist Ihr Versicherungsschutz auch in diesem Fall
                                                                 von erheblicher Bedeutung. Er schützt Sie nämlich bis zur
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpﬂicht aus dem            Höhe der       Deckungssummen immer dann, wenn der
Abhandenkommen fremder Sachen, wenn diese zu                     entsprechende Schaden die Deckungssummen              der
versicherten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden        ausländischen Jagdhaftpftichtversicherung übersteigt.
oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
waren.                                                           4. Ausländische Jäger

Ausgeschlossen  sind         Haftpﬂichtansprüche       wegen     Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf
Abhandenkommen von                                               gesetzliche Haftpﬂichtansprüche nach deutschem Recht oder
                                                                 Rechtsnormen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
a) Landfahrzeugen,                                               sowie auf Haftpﬂichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten
b) Wasserfahrzeugen,                                             bzw. vor Gerichten der vorstehend genannten Staaten.
c)Schlüsseln,
d) Schmuck und Wertsachen, auch Geld und Wertpapiere.            5. Erben

Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt auf   Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der
Euro 4.000.      Von      jedem      Schaden       hat     der   bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes
Versicherungsnehmer Euro 100 selbst zu tragen.                   des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden
                                                                 Versicherungsperiode fort. Aus-
3. Eingeschlossen                                                genommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines
                                                                 Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
(1) sind abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB 2008 gesetzliche
Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von                 6. Vermögensschäden
Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind.             Für die Mitversicherung von Vermögensschäden bis zu Euro
                                                                 100.000 je Schadenereignis gilt folgendes:
(2) ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche
Haftpﬂicht      aus     im       Ausland       vorkommenden      (1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche
Schadenereignissen, das gilt auch für die Inanspruchnahme als    Haftpﬂicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff.
Halter von Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln.                 1.1 AHB 2008
                                                                 aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpﬂichtung          Versicherung eingetreten sind.
gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.                  (2) Ausgeschlossen sind Haftpﬂichtansprüche aus

(3) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall      a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
inner-                                                           seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten)
halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur        hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen       entstehen,
Haftpﬂicht zu 2 hinterlegen, stellt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer       b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche,
Höhe von Euro 50.000 zur Verfügung.                              Gerüche, Erschütterungen),

Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende    c) planender, beratender, bau- oder montageleitender,
Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als      prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,
der zu leistende        Schadenersatz,      so    ist     der
Versicherungsnehmer       verpﬂichtet, den Differenzbetrag       d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-,
zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,   Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter            wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die               aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung,
Kaution verfallen ist.
                                                                 e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und
Hinweis:                                                         Urheberrechten,

Soweit ausländisches Jagdrecht eine Pﬂichtversicherung           f) Nichteinhaltung      von   Fristen,   Terminen,   Vor-     und
vorschreibt, wird die deutsche Jagdhaftpﬂichtversicherung        Kostenanschlägen,

                                                                                                                      Seite 15 von 22


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g) Ratschlägen, Empfehlungen oder              Weisungen      an    Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten
wirtschaftlich verbundene Unternehmen,                              Schadenersatzbetrages im Rahmen der in diesem Vertrag
                                                                    vereinbarten Deckungssumme.
h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung,
Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung,           Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von Euro 2.500
Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung,               abgezogen, sofern der Versicherer nicht erfolgreich vollstreckt.

i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder                    Der Versicherungsnehmer ist verpﬂichtet, seinen Anspruch
behördlichen Vorschriften,       von    Anweisungen  oder           an den Versicherer abzutreten.
Bedingungen       des     Auftraggebers oder aus sonstiger          Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des
vorsätzlicher Pﬂichtverletzung,                                     Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und
                                                                    sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein
j) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,                  Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Sofern
Wertpapieren und Wertsachen.                                        der Versicherer gegen den Schädiger vollstreckt hat, erbringt
                                                                    er weitere Leistungen bis zur Höhe des
7. Forderungsausfall:                                               Selbstbehaltes.

Für die Mitversicherung        von    Forderungsausfällen    gilt   (4) Subsidiarität
folgendes
                                                                    Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für
(1) Gegenstand der Ausfalldeckung                                   den Schaden eine Leistung aus einem anderen
                                                                    Versicherungsvertrag         des          Versicherungsnehmers
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer                     beansprucht werden kann oder für den ein Träger der
Versicherungsschutz für den Fall, dass er während der               Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspﬂichtig ist.
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung              8. Gewässerschaden-Restrisiko
gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.
                                                                    Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpﬂicht
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche           aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko –
richten sich nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages.
Darüber hinaus                                                      (1) Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei
besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche,             Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die
denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde             gesetzliche Haftpﬂicht des Versicherungsnehmers für
liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der                   unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der
Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter               physikalischen,        chemischen      oder      biologischen
entstanden sind.                                                    Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des
                                                                    Grundwässers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der
(2) Erfolglose Vollstreckung                                        Haftpﬂicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
                                                                    gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der                   gelagerten     Stoffe.    Versicherungsschutz  hierfür wird
Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen vollstreckbaren           ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem
deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des       (2) a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede           Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den            oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
Schädiger erfolglos geblieben ist.                                  (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn der               werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
Versicherungsnehmer nachweist, dass                                 zusammen      mit    der     Entschädigungsleistung   die
                                                                    Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
• entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder
Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung        Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung
geführt                                                             der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
hat,                                                                Haftpﬂichtversicherung (AHB).
• oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos
erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die   3 b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.                         und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
                                                                    ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
(3) Entschädigung                                                   Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
                                                                    Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
                                                                    Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder

                                                                                                                        Seite 16 von 22


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Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des                 (3) Ansprüche aus Wildschäden,
Versicherers.
                                                                  (4)      Schäden     an  fremden   Sachen,    die   der
(3) Ausgeschlossen sind Haftpﬂichtansprüche gegen die             Versicherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet hat,
Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),        oder die ihm kurzfristig zum Gebrauch überlassen wurden
die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem             (Ziff. 7.6 AHB 2008).
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen          10. Begrenzung der Entschädigungsleistung
oder Verfügungen herbeigeführt ha-
ben.                                                              Eine Begrenzung der Entschädigungsleitung gemäß Ziff. 6.2
                                                                  AHB (Maximierung) auf das Einfache oder Mehrfaches der
(4) Ausgeschlossen sind Haftpﬂichtansprüche wegen                 vereinbarten Deckungssumme ist ausdrücklich nicht
Schäden,        die unmittelbar oder mittelbar auf                vereinbart.
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder        11. Innovationsklausel
in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt           Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden
für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare           Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Naturkräfte ausgewirkt haben.                                     Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so
                                                                  gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für
(5) Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem       diesen Vertrag.
Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht als
Anlagen.

9. Nicht versichert

Nicht versichert sind

(1) die gesetzliche Haftpﬂicht aus dem erlaubten Besitz und
aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition sowie aus
der Jagdhundehaltung bei ausschließlich nach der Tarifposition
Falkner versicherten Personen,

(2) die Haftpﬂicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder
Führers eines zulassungspﬂichtigen Kraft-, Luft oder
Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch
des Fahrzeugs verursacht werden; (außer 2. (12),


                                                                                                                   Seite 17 von 22


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Besondere Bedingungen für die Jagd-                                 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpﬂicht des Hüters,
                                                                    sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist, der im Auftrag des
Haftpflichtversicherung                                             Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die
(Stand 11/11) premium                                               mitversicherten Tiere übernommen hat.

                                                                    (5) aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen.
1. Versichert
                                                                    (6) aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden.
Versichert ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages
und der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                                    (7) als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen.
für die Haft-pﬂichtversicherung (AHB 2008) die gesetzliche
Haftpﬂicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter
                                                                    Die Versicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche
und Jagdherr bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher,
                                                                    Haftpﬂicht:
Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner, soweit es sich um eine
unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung
                                                                    a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
                                                                    sonstiger Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
                                                                    des Jagdbetriebes oder eines Teils desselben angestellt hat in
Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 (a) und
                                                                    dieser Eigenschaft, ausgenommen Jagdscheininhaber bei
(b) AHB 2008 ﬁndet keine Anwendung.
                                                                    solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines
                                                                    gesetzlich vorgeschrieben ist,
2. Mitversichert
                                                                    b) der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
Mitversichert  ist   die      gesetzliche   Haftpﬂicht   des
                                                                    Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen,
Versicherungsnehmers
                                                                    ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten
                                                                    und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines
(1) aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-
                                                                    gesetzlich vorgeschrieben ist.
,Stoß- und Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der
Jagd, z.B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehr reinigen,
                                                                    Ausgeschlossen      sind     Haftpﬂichtansprüche     aus
bei Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim
                                                                    Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition, nicht
                                                                    Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
jedoch zu strafbaren Handlungen.
                                                                    gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(2) aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen
                                                                    Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
Waffengebrauchsrechts          der          Forst-      und
                                                                    beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus
                                                                    infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft.
                                                                    zugefügt werden.
(3)    aus    fahrlässiger   Überschreitung    der     den
                                                                    (8) aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen
Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum
                                                                    Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und
Abschießen wildernder Hunde und Katzen.
                                                                    dergleichen;
(4) als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln,
                                                                    Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpﬂicht des
Frettchen und brauchbaren oder sich nachweislich in
                                                                    Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
jagdlicher Abrichtung beﬁndlichen Jagdhunden.
                                                                    Bauarbeiten (Neu- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
                                                                    Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro je
Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene
                                                                    Bauvorhaben.
Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer
Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich
                                                                    (9)   wegen     Personen-     und    Sachschäden      Dritter
um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt.
                                                                    (Produkthaftpﬂicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw.
                                                                    Wildbret.
Im Rahmen der Haltung von Jagdhunden gelten auch
Jagdhundewelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten
                                                                    (10) aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren,
mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen
                                                                    die nicht dem Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild,
Abrichtung bedarf.
                                                                    entlaufene Rinder, Rabenvögel usw., sowie von Kaninchen,
                                                                    Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken, sofern eine
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der
                                                                    behördliche Genehmigung vorliegt.
Hunde bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden
außerhalb der
                                                                    (11) aus dem erlaubten Erlegen warmblütiger Tiere.
Jagd.
Für Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig.


                                                                                                                        Seite 18 von 22


                   degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030

[Seite 19]
(12) aus dem Legen von Gift, wenn hierfür die behördliche        - Abnutzung, Verschleiß, und übermäßige Beanspruchung,
Genehmigung erteilt ist.                                         - von Schlüsseln,
                                                                 - von Schmuck und Wertsachen, auch Geld und Wertpapiere.
(13) aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu
privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle          Die Höchstleistung     ist   begrenzt   auf   5.000     Euro      je
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, verursacht durch        Versicherungsfall.
die mitversicherten Tiere.
                                                                 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer eine
Die    Höchstersatzleistung beträgt  innerhalb   der             Selbstbeteiligung von 100 Euro selbst zu tragen.
Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis
500.000 Euro.                                                    (16) aus dem Besitz, dem Halten und dem Betrieb von
                                                                 -     nicht    zulassungs-   und     versicherungspﬂichtigen
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines             Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, die nicht auf
Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der genannten           öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren und auch nicht
Versicherungssummen.                                             dadurch zulassungspﬂichtig werden, dass beschränkt
                                                                 öffentliche Verkehrsﬂächen befahren werden.
Hierbei sind ausgeschlossen:                                     -      Wasserfahrzeugen,      ausgenommen        Segelboote,
                                                                 Wasserfahrzeuge mit Motoren über 3,7 kW / 5 PS, auch
a) Haftpﬂichtansprüche wegen                                     Außenborder oder Hilfsmotoren, oder mit Treibsätzen.

- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;         (17) aus der gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit als
                                                                 Schießaufsicht auf einem Schießstand, soweit hierfür weder
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und                  eine anderweitige Deckung, z.B. durch eine Betriebs-
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Solarien, Elektro-          Haftpﬂichtversicherung des Schießstandsbetreibers oder
und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden                   eine Vereins-Haftpﬂichtversicherung des Veranstalters, noch
Vermögensschäden;                                                eine Haftungsfreistellung von Seiten Dritter besteht.

- Glasschäden, soweit sich der         Versicherungsnehmer       (18) die durch den Vertrag übernommene, gesetzlich einem
hiergegen besonders versichern kann;                             Dritten obliegende Haftpﬂicht im gesetzlichen Umfang.
                                                                 Nicht versichert bleibt ausdrücklich die Haftpﬂicht wegen
- Schäden durch Schimmelbildung;                                 Wildschäden.
b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen
der Feuer-                                                       (19)     für    einen     Schaden      im    Rahmen       eines
versicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden      Gefälligkeitsverhältnisses. Der Versicherer wird sich nicht auf
Rückgriffsansprüche.                                             einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen,
                                                                 soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und der
(14) aus der Beschädigung von gemieteten und geliehenen          Geschädigte nicht in der Lage ist, den Schadensersatz
Hundeanhängern.                                                  anderweitig zu erlangen, z.B. durch einen eigenen
                                                                 Versicherungsvertrag.
Die    Höchstersatzleistung beträgt  innerhalb    der
Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis            Die     Höchstersatzleitung  beträgt     10.000    Euro    je
2.500 Euro.                                                      Schadensereignis, begrenzt auf das zweifache dieser Summe
                                                                 für alle Schäden je Versicherungsjahr. Eine Selbstbeteiligung
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines             von Euro 100 ist vereinbart.
Versicherungsjahres beträgt das    Doppelte    dieser
Versicherungssumme.                                              3. Eingeschlossen
                                                                 (1) sind abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB 2008 gesetzliche
Die Selbstbeteiligung an jedem unter diese Ziffer fallenden      Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von
Schadenfall beträgt 150 Euro.                                    Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
                                                                 durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. Das
(15) aus dem Abhandenkommen oder der Beschädigung                gilt auch für Schmerzensgeldansprüche.
fremder beweglicher Sachen, die aus Anlass der versicherten
Tätigkeit gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder              (2) ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind,           Haftpﬂicht      aus       im     Ausland       vorkommenden
auch solche Sachen, die dem Versicherungsnehmer nur              Schadenereignissen, das gilt auch für die Inanspruchnahme als
kurzfristig zum Gebrauch überlassen worden sind.                 Halter von Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln. Unsere
                                                                 Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpﬂichtung gilt mit
Ausgeschlossen sind Haftpﬂichtansprüche       wegen    des       dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
Abhandenkommens bzw. der Beschädigung                            inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
- von Land-, Wasser-, Luftfahrzeugen,

                                                                                                                       Seite 19 von 22


                degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030

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(3) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall      7. Vermögensschäden
innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution
zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen   Für die Mitversicherung von Vermögensschäden bis zu Euro
Haftpﬂicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem            100.000 je Schadenereignis gilt folgendes:
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer
Höhe von Euro 50.000 zur Verfügung.                              (1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche
                                                                 Haftpﬂicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende    1.1 AHB 2008 aus Schadenereignissen, die während der
Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als      Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
der zu leistende        Schadenersatz,      so    ist     der
Versicherungsnehmer       verpﬂichtet, den Differenzbetrag       (2) Ausgeschlossen sind Haftpﬂichtansprüche aus
zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter            a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die               seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten)
Kaution verfallen ist.                                           hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
                                                                 entstehen,
Hinweis:
Soweit ausländisches Jagdrecht eine Pﬂichtversicherung           b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche,
vorschreibt, wird die deutsche Jagdhaftpﬂichtversicherung        Gerüche, Erschütterungen),
nicht immer anerkannt, es muss dann ggf. zusätzlich eine
Jagdhaftpﬂichtversicherung im Jagdausland abgeschlossen          c) planender, beratender, bau- oder montageleitender,
werden. Gleichwohl ist Ihr Versicherungsschutz auch in           prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,
diesem Fall von erheblicher Bedeutung. Er schützt Sie
nämlich bis zur Höhe der Deckungssummen immer dann,              d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-,
wenn der entsprechende Schaden die Deckungssummen der            Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
ausländischen Jagdhaftpﬂichtversicherung übersteigt.             wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
                                                                 aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung,
4. Verzicht auf Haftungseinwand bei Jagdunfall mit Waffe
Der      Versicherer     verzichtet    auf    Wunsch      des    e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und
Versicherungsnehmers auf den Einwand des nicht                   Urheberrechten,
vorhandenen        Verschuldens,     wenn     dieser    durch
Schusswaffengebrauch während der Jagdausübung einen              f) Nichteinhaltung    von   Fristen,     Terminen,   Vor-     und
Personenschaden zwar verursacht, aber nicht verschuldet hat      Kostenanschlägen,
(z.B. Jagdunfall durch Querschläger)
                                                                 g) Ratschlägen, Empfehlungen oder              Weisungen        an
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in   wirtschaftlich verbundene Unternehmen,
der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen
Schadenversicherer            oder         von         einem     h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung,
Sozialversicherungsträger zu erlangen, § 158 c                   Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung,
Abs. 4 VVG analog. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird      Übersetzung,
angerechnet. Der             Versicherer     behält       sich   Reisevermittlung und Reiseveranstaltung,
Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen
schadenersatzpﬂichtige Dritte (z.B. Mitverursachung) vor.        i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder
                                                                 behördlichen Vorschriften,       von    Anweisungen  oder
5. Ausländische Jäger                                            Bedingungen       des     Auftraggebers oder aus sonstiger
                                                                 vorsätzlicher Pﬂichtverletzung,
Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf
gesetzliche Haftpﬂichtansprüche nach deutschem Recht oder        j) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Rechtsnormen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union         Wertpapieren und Wertsachen.
sowie auf Haftpﬂichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten
bzw. vor Gerichten der vorstehend genannten Staaten.             8. Forderungsausfall:
                                                                 Für die Mitversicherung      von       Forderungsausfällen     gilt
6. Erben                                                         folgendes

Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der               (1) Gegenstand der Ausfalldeckung
bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer
des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden              Versicherungsschutz für den Fall, dass er während der
Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten,         Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich                 wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung
vorgeschrieben ist.                                              gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.

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Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche            Für Jagdhunde bis zum Alter von 10 Monaten ist die
richten sich nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages.               Ersatzleistung auf den nachgewiesenen Kaufpreis begrenzt,
Darüber hinaus                                                       jedoch maximal 600 Euro.
besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche,
denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde              (2) Mitversichert ist im Rahmen der Höchstersatzleistung
liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der                    gemäß (1) auch der ﬁnanzielle Ersatz von tierärztlichen
Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter                Behandlungskosten, die aufgrund eines vorgenannten
entstanden sind.                                                     Unfallereignisses entstehen, bis zu 900 Euro je
                                                                     Schadenereignis.
(2) Erfolglose Vollstreckung
                                                                     (3) Die Höchstbetragsleistung für alle Schadensereignisse
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der                    nach (1) und (2) eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das
Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen vollstreckbaren            Doppelte der vorgenannten Höchstersatzleistung.
Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem
deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des        (4) Der Versicherungsschutz umfasst nur Unfallereignisse in
Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede            Deutschland und in dem angrenzenden Ausland.
sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den
Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche            (5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Jagdhunde,
gelten als erfolglos, wenn der Versicherungsnehmer                   die sich nachweislich in jagdlicher Ausbildung beﬁnden oder
nachweist, dass                                                      bestimmungsgemäß zur Jagd verwendet werden.

• entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder         (6) Führt der Versicherungsnehmer mehrere Jagdhunde, gilt
Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung         der Einschluss dieses Risikos nur für den bzw. die zu dieser
geführt hat,                                                         Versicherung angemeldeten und näher bezeichneten Hunde.
                                                                     Die Bestimmungen zur Erhöhung und Erweiterung sowie
• oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos               Vorsorgeversicherung ﬁnden keine Anwendung.
erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.                          (7) Der Versicherungsschutz endet mit Ablauf des 10.
                                                                     Lebensjahres des Hundes.
(3) Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten        (8)    Den     Versicherungsnehmer     trifft   die    Pﬂicht,
Schadenersatzbetrages im Rahmen der in diesem Vertrag                nachzuweisen, das sich der versicherte Hund zum
vereinbarten Deckungssumme.                                          Zeitpunkt des Schadenseintritts in jagdlicher Ausbildung bzw.
                                                                     im jagdlichen Einsatz befand.
Der Versicherungsnehmer ist verpﬂichtet, seinen Anspruch
an den Versicherer abzutreten.                                       (9) Kann der Versicherungsnehmer für den eingetretenen
                                                                     Schaden eine        Leistung    aus   einem        anderen
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des          Versicherungsvertrag beanspruchen oder von einem
Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und            Dritten, der zum Schadensersatz verpﬂichtet ist, leistet die
sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein                Versicherung keine Entschädigung.
Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt.
                                                                     (10) Auf Unfälle, die sich innerhalb von zwei Wochen nach
(4) Subsidiarität                                                    Anmeldung des Jagdhundes zu dieser Versicherung ereignen,
                                                                     erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für
den Schaden eine Leistung aus einem anderen                          10. Führen fremder versicherungspﬂichtiger Kraftfahrzeuge im
Versicherungsvertrag         des          Versicherungsnehmers       Ausland
beansprucht werden kann oder für den ein Träger der
Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspﬂichtig ist.           (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpﬂicht als Führer eines
                                                                     fremden versicherungspﬂichtigen Kraftfahrzeuges aufgrund
9. Jagdhundekasko                                                    von Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland
                                                                     einschließlich der Kanarischen Inseln oder in Anliegerstaaten
(1) Mitversichert sind im Rahmen der für Sachschäden                 des Mittelmeeres entste-hen, soweit nicht oder nicht
vereinbarte                                                          ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen
Deckungssumme auch solche Schäden, die entstehen, weil               Haftpﬂichtversicherung Deckung besteht.
aufgrund eines Unfalles Jagdhunde während der Ausbildung
oder während des jagdlichen Einsatzes getötet werden                 (2) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
oder notgetötet werden müssen, ersetzt werden bis 1.500              Personenkraftwagen, Krafträder und Wohnmobile bis zu 4
Euro je Schadensereignis.                                            t Gesamtgewicht sowie nach ihrer Bauart und Ausstattung


                                                                                                                          Seite 21 von 22


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zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich    (3) Ausgeschlossen sind Haftpﬂichtansprüche gegen die
Fahrer) bestimmt sind.                                           Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
                                                                 die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die              Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
gesetzliche Haftpﬂicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-,         Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
Gepäck- oder Bootsanhängern.                                     oder Verfügungen herbeigeführt haben.

(3) Für die genannten Kraftfahrzeuge gelten nicht die            (4) Ausgeschlossen sind Haftpﬂichtansprüche wegen
Ausschlüsse von § 1 Ziff. 2 b) und § 2 Ziff. 3 c) AHB. Der       Schäden,        die unmittelbar oder mittelbar auf
Versicherer ist von der Leistung frei, wenn der Fahrer eines     Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
Kraftfahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles             inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder
- das Fahrzeug unberechtigt geführt hat,                         in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
- nicht die behördliche vorgeschriebene Fahrerlaubnisse hatte    oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt
oder                                                             für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
- er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder            Naturkräfte ausgewirkt haben.
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das
Fahrzeug sicher zu führen.                                       (5) Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
                                                                 Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht als
(4) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem        Anlagen.
bestehenden Kfz-Haftpﬂichtversicherungsvertrag, so gilt der
Versicherungsschutz dieses Vertrages im Anschluss an die         12. Nicht versichert
bestehende Kfz-Haftpﬂichtversicherung.
                                                                 Nicht versichert sind
11. Gewässerschaden-Restrisiko                                   (1) die Haftpﬂicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder
                                                                 Führers eines zulassungspﬂichtigen Kraft-, Luft oder
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpﬂicht        Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch
aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko –                      des Fahrzeugs verursacht werden; (außer 2. (16)),

(1) Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei                (2) Ansprüche aus Wildschäden.
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die
gesetzliche Haftpﬂicht des Versicherungsnehmers für              13. Begrenzung der Entschädigungsleistung
unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der
physikalischen,      chemischen       oder      biologischen     Eine Begrenzung der Entschädigungsleitung gemäß Ziff. 6.2
Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des               AHB (Maximierung) auf das Einfache oder Mehrfaches der
Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der                 vereinbarten Deckungssumme ist ausdrücklich nicht
Haftpﬂicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von              vereinbart.
gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser
gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür                   14. Innovationsklausel
wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
                                                                 Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden
(2) a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der                    Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung           Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so
oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte            gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für
(Rettungskosten) sowie außergerichtliche                         diesen Vertrag.
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit
übernommen,        als    sie    zusammen       mit  der
Entschädigungsleistung    die    Versicherungssumme   für
Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und
Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpﬂichtversicherung
(AHB).

b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers.

                                                                                                                  Seite 22 von 22


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