# R+V HaftpflichtPolice für Jäger: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-ruv-haftpflichtpolice-jaeger.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-ruv-haftpflichtpolice-jaeger.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen zur R+V-HaftpflichtPolice für Jäger (Allgemeine Bestimmungen, AHB, HA JAGD)](https://www.ruv.de/dam/jcr:5af52abf-4d0d-43cd-916e-ec5869be03b2/versicherungsbedingungen-ruv-jaeger-haftpflichtpolice.2026-06-30-09-00-29.pdf), Fassung HA JAGD Stand 01.11.2015, KFM0426, LeistungsUpdate-Garantie Stand 01.01.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB | HA JAGD 5, Seite 41 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | nicht geregelt |  |  |
| Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen) | ja | Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. | HA JAGD 4.2.1, Seite 38 |
| Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr) | keine | die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen | HA JAGD 4.2.1, Seite 38 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | AHB 6.5, Seite 28 |
| Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Ausland | ja, bis 30.000 € | bis zur Höhe von maximal 30.000 EUR je Kautionsleistung und maximal im Versicherungsjahr zur Verfügung. | HA JAGD 7, Seite 43 |
| Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung als Jäger | HA JAGD 1, Seite 34 |
| Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier) | ja | als Jagdpächter, Jagdherr (Jagdveranstalter), Jagdaufseher und Falkner; | HA JAGD 2.1, Seite 37 |
| Jagdgast und Begehungsscheininhaber | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigter | ja | als Jagdpächter, Jagdherr (Jagdveranstalter), Jagdaufseher und Falkner; | HA JAGD 2.1, Seite 37 |
| Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten) | ja | als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber; | HA JAGD 2.10, Seite 37 |
| Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería) | ja | aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden; | HA JAGD 2.9, Seite 37 |
| Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichert | nicht geregelt |  |  |
| Beizjagd und Haltung von Greifvögeln | ja | als Jagdpächter, Jagdherr (Jagdveranstalter), Jagdaufseher und Falkner; | HA JAGD 2.1, Seite 37 |
| Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichert | ja | als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber; | HA JAGD 2.10, Seite 37 |
| Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagd | ja | aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; | HA JAGD 2.2, Seite 34 |
| Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstand | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfe | ja | aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; | HA JAGD 2.3, Seite 37 |
| Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versicherten | nicht geregelt |  |  |
| Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarf | nicht geregelt |  |  |
| Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuche | nicht geregelt |  |  |
| Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde) | ja | aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von je fünf eigenen Hunden (auch Welpen), Frettchen und Beizvögeln zu eigenen, privaten Zwecken. | HA JAGD 2.5, Seite 37 |
| Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag) | ja | Er umfasst auch das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers aus der Haltung der Tiere außerhalb der Jagd. | HA JAGD 2.5, Seite 37 |
| Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweis | ja | Jagdhundewelpen sind bis zu einem Alter von sechs Monaten auch mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jeglichen Abrichtung bedarf. | HA JAGD 2.5, Seite 37 |
| Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hunde | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichert | ja | Frettchen und Beizvögeln zu eigenen, privaten Zwecken. | HA JAGD 2.5, Seite 37 |
| Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitzen, Fütterungen | HA JAGD 2.13, Seite 37 |
| Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzer | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitzen, Fütterungen | HA JAGD 2.13, Seite 37 |
| Fallenjagd und Fanggeräte | nicht geregelt |  |  |
| Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossen | ja | aus Wildschäden, soweit es sich um Sach- und Vermögensschäden handelt; | HA JAGD 6.1.1, Seite 41 |
| Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) | HA JAGD 11.1, Seite 46 |
| Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) | HA JAGD 10.1, Seite 44 |
| Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagung | ja | Bejagen und Erlegen von Tieren, welche nicht dem Jagdrecht unterliegen | HA JAGD 2.14, Seite 38 |
| Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsuche | nein | durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. | HA JAGD 6.1.3, Seite 42 |
| Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Revier | ja | als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten | HA JAGD 2.8, Seite 37 |
| Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Personen- und Sachschäden Dritter aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret (Produkthaftpflicht); | HA JAGD 2.11, Seite 37 |
| Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisen | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden durch versicherte Hunde | HA JAGD 4.7.1, Seite 39 |
| Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagd | nicht geregelt |  |  |
| Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) | HA JAGD 8, Seite 36 |
| Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Revier | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriften | ja | auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; | HA JAGD 2.2, Seite 37 |
| Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossen | ja | Eingeschlossen sind - abweichend von 7.5 AHB - gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. | HA JAGD 4.1, Seite 38 |
| Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruht | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen | AHB 15.1, Seite 34 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. | LeistungsUpdate-Garantie, Seite 23 |
| Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt) | ja | Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. | AT 2.2, Seite 3 |
| Tägliche oder jährliche Kündbarkeit | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | AT 2.2, Seite 1 |
| Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgäste | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier) | ja, bis zur Versicherungssumme | Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert. | AHB 4.1, Seite 26 |
| Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe) | ja | Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. | HA JAGD 9, Seite 44 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen zur R+V-HaftpflichtPolice für Jäger (Allgemeine Bestimmungen, AHB, HA JAGD)

```text
[Seite 1]
R+V-HaftpflichtPolice für Jäger                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
                                                                     Seite 1


       Versicherungsbedingungen zur R+V-HaftpflichtPolice für Jäger
                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                    Seite
Allgemeine Bestimmungen                                                                        2
Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                2
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                                              8
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten                            17
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                19
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                   20
Sanktionsklausel                                                                              21
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                                             22
LeistungsUpdate-Garantie                                                                      23
LeistungsPlus-Zertifikat                                                                      24
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen                                                         25
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)                                    25
Besondere Bedingungen zur Jagdhaftpflichtversicherung (HA JAGD)                               36


KFM0426                                          Seite 1 von 47

[Seite 2]
AT                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021                                               Seite 2


                              Allgemeine Bestimmungen
                            Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                         3
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                            3
3    Beitrag                                                                                    3
4    Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung                                                     4
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                             5
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                  5
7    Wegfall des versicherten Interesses                                                        5
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                        6
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                      6
10   Verjährung                                                                                 6
11   Beitragsanpassung/Beitragsangleichung                                                      6
12   Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                         6
13   Auslandssteuer                                                                             7


KFM0426                                       Seite 2 von 47

[Seite 3]
AT                                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021                                                        Seite 3


                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

          Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
          in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                       drei   Jahren    nach
          Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.


                                                 3    Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.


KFM0426                                           Seite 3 von 47

[Seite 4]
AT                                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021                                                      Seite 4


3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
          Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
          Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
          den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
          Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
          Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.


                             4   Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung

4.1       Beitragsregulierung

4.1.1     Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
          Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
          Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
          abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.

4.1.2     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt.

4.1.3     Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
          auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.

4.2       Gefahrerhöhung

4.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
          ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

4.2.2     Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
          Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


KFM0426                                         Seite 4 von 47

[Seite 5]
AT                                                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021                                                       Seite 5


          Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.

          Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
          Vertrag fortgeführt werden kann.

          Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.

4.2.3     Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
          Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

4.2.4     Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
          Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.


                          5       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig,
          so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung
          oder Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


                              6    Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
          Zugang wirksam.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
          Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                    7   Wegfall des versicherten Interesses

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend


KFM0426                                           Seite 5 von 47

[Seite 6]
AT                                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021                                                      Seite 6


          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
          Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                             9        Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

          Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
          gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
          Abweichendes vereinbart ist.


                                              10    Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
          erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


                            11        Beitragsanpassung/Beitragsangleichung

11.1      Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
          Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
          /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
          bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

11.2      Kündigung wegen Beitragsanpassung
          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
          werden sollte, in Textform kündigen.

          Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
          der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Kündigungsrecht.


                                 12     Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und


KFM0426                                            Seite 6 von 47

[Seite 7]
AT                                                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021                                                         Seite 7


          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
          www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                           13    Auslandssteuer

          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
          Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
          Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
          verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
          Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.

          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
          wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
          gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
          oder nicht gewährt.

          Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
          unberührt.


KFM0426                                           Seite 7 von 47

[Seite 8]
Gesetzliche Informationen                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                  Seite 8


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
Risikoträger                                                                                        9
Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                               9
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                 9
Bevollmächtigung                                                                                   10
Zustandekommen des Vertrags                                                                        10
Beginn der Versicherung                                                                            10
Vorläufige Deckungszusage                                                                          10
Widerrufsbelehrung                                                                                 10
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen                                                              13
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat                     13
Laufzeit des Vertrags                                                                              13
Kündigungsrecht                                                                                    13
Anwendbares Recht, Sprache                                                                         13
Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                 14
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                14
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung                                                     14
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                    14
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                            15
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                    16


KFM0426                                          Seite 8 von 47

[Seite 9]
Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 9


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                               Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
          Michallet, Dragica Mischler.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
          Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
          Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
          Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
          Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
          Ausland.

          Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
          USt-IdNr. DE 114106927
          Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
          von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
          Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.


                                Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.

          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
          3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.

          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


KFM0426                                         Seite 9 von 47

[Seite 10]
Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 10


                                             Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
          Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
          zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


                                      Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
          Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
          vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.

          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                         Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.

          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                        Vorläufige Deckungszusage

          Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
          Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
          8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
          Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.

          Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
          Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung").


                                            Widerrufsbelehrung

                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          ‒ der Versicherungsschein,
          ‒ die Vertragsbestimmungen,
              einschließlich    der     für  das    Vertragsverhältnis            geltenden      Allgemeinen


KFM0426                                          Seite 10 von 47

[Seite 11]
Gesetzliche Informationen                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                   Seite 11


              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          ‒ diese Belehrung,
          ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
          Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
          Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
          Sie bitte an info@kravag.de.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
          eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.

                                                 Widerrufsfolgen
          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
          Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
          zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
          Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
          sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von

          ‒   1/360 des jährlichen Beitrags,
          ‒   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          ‒   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          ‒   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.

          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
          Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen haben, einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
          Abgabe der Widerrufserklärung.


                                              Besondere Hinweise


          Wenn Sie ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.


KFM0426                                       Seite 11 von 47

[Seite 12]
Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 12


          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.

                                                   Abschnitt 2
                    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1         die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
          werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
          die zugehörige Registernummer;

2         die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
          Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;

3         die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4         die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5         den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6

              gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
              Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
              Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

              alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
              solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7         Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8         die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10        das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,


KFM0426                                         Seite 12 von 47

[Seite 13]
Gesetzliche Informationen                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                      Seite 13


          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

11

              Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

              Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

12        Angaben      zur    Beendigung      des    Vertrages,  insbesondere     zu    den    vertraglichen
          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
          Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
          führen;

16        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

17        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen

          Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.


          Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat

          Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
          Monat.


                                          Laufzeit des Vertrags

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).


                                             Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                      Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland


KFM0426                                         Seite 13 von 47

[Seite 14]
Gesetzliche Informationen                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                     Seite 14


          Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
          deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
          geführt.


                                  Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


                                 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                            Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung

          Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
          bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
          bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).


                 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
          Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).

          Vorläufige Deckungszusage
          Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
          Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
          Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
          Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
          Partnerschaftsregister wirksam.

          Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
          Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
          Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).


KFM0426                                        Seite 14 von 47

[Seite 15]
Gesetzliche Informationen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                       Seite 15


          Einzelfall- oder Objektversicherung
          Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
          bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
          Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
          mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
          insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
          vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.


                               Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
          unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
          10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund
          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

              Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

              Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.

          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

              Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

              Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

              Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

              Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

              Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen       überwiegend      wahrscheinlich.     Forderungen     auf   Rückgewähr      von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

              Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu


KFM0426                                         Seite 15 von 47

[Seite 16]
Gesetzliche Informationen                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026                                                    Seite 16


              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


                          Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


KFM0426                                        Seite 16 von 47

[Seite 17]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 17


   Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten

   1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
                   Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)

                          Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

          Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
          Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
          Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
          gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

          Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
          gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
          grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten.

          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
          Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
          nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
          ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
          ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
          haben.

          Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
          Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          Kündigung
          Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
          fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen.

          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

          Vertragsänderung
          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
          werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
          Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
          Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
          Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
          Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

          Ausübung unserer Rechte
          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,


KFM0426                                           Seite 17 von 47

[Seite 18]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 18


          Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
          die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
          angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
          berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
          fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
          eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
          verletzt haben.

          Stellvertretung durch eine andere Person
          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
          bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
          Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
          als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
              dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)

                                Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

          Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
          Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls     oder   des    Umfangs     unserer    Leistungspflicht erforderlich   ist
          (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
          ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
          (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
          stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


                                              Leistungsfreiheit

          Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
          oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
          Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
          verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
          zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
          die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

          Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
          Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
          vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
          war.

          Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

          Hinweis:
          Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
          auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


KFM0426                                          Seite 18 von 47

[Seite 19]
Klausel Informationsverlagerung                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018                                                        Seite 19


          Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
           Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
           das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
           Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


KFM0426                                          Seite 19 von 47

[Seite 20]
Datenschutzmerkblatt                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025                                                        Seite 20


                    Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
                  R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.

Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
    - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
    - IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
    - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
    - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


KFM0426                                          Seite 20 von 47

[Seite 21]
Sanktionsklausel                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021                                                    Seite 21


                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
          Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


KFM0426                                       Seite 21 von 47

[Seite 22]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022                                                    Seite 22


                            Im Ausland registrierte Fahrzeuge
          Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
          amtliches    oder     amtlich  anerkanntes      Register   einzutragen    oder   mit    einem
          Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.

          Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
          KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).


KFM0426                                       Seite 22 von 47

[Seite 23]
LeistungsUpdate-Garantie                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020                                                      Seite 23


                                  LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z.B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
          erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


KFM0426                                         Seite 23 von 47

[Seite 24]
LeistungsPlus-Zertifikat                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026                                                       Seite 24


                                     LeistungsPlus-Zertifikat
          In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
          besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
          aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
          wurden.


          Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:

          http://buendelpolicen.ruv.de


          Alternativ scannen Sie den QR-Code:


KFM0426                                         Seite 24 von 47

[Seite 25]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                  Seite 25


                  Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen
       Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite

1     Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle                                           26
2     Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                                                  26
3     Versichertes Risiko                                                                          26
4     Vorsorgeversicherung                                                                         27
5     Leistungen der Versicherung                                                                  27
6     Begrenzung der Leistungen                                                                    28
7     Ausschlüsse                                                                                  29
8     Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen                              32
9     Beitragsangleichung                                                                          32
10    Kündigung nach Beitragsangleichung                                                           33
11    Kündigung nach Versicherungsfall                                                             33
12    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                          33
13    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften           34
14    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                           34
15    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                                          34
16    Mitversicherte Person                                                                        34
17    Abtretungsverbot                                                                             35


KFM0426                                         Seite 25 von 47

[Seite 26]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 26


       Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

                      1    Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle

1.1       Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
          Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
          Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
          Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
          Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
          kommt es nicht an.

1.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt;

              auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadenersatz statt der Leistung;

              wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

              wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
              mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;

              auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

              auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

              wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.


                       2   Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen

          Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen

              Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;

              Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über
              Sachschäden Anwendung.


                                         3   Versichertes Risiko

3.1       Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht

              aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
              Versicherungsnehmers,

              aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
              angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
              versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
              Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
              (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind.

              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
              Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
              jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen.


KFM0426                                         Seite 26 von 47

[Seite 27]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 27


                                        4   Vorsorgeversicherung

4.1       Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des
          bestehenden Vertrags sofort versichert.

4.1.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

4.1.2     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

4.2       Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden
          begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

4.3       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

              aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
              diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

              aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

              die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                    5   Leistungen der Versicherung

5.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
          Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

5.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadenersatzansprüche     zweckmäßig       erscheinenden     Erklärungen   im   Namen    des
          Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
          über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
          Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf
          seine Kosten.


KFM0426                                         Seite 27 von 47

[Seite 28]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                       Seite 28


5.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
          der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
          Kosten des Verteidigers.

5.4       Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts
          bevollmächtigt.


                                     6   Begrenzung der Leistungen

6.1       Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
          mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6.2       Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt.

6.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
          ‒ auf derselben Ursache,
          ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder
          ‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

6.4       Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit
          einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
          (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
          Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

6.5       Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

6.6       Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

6.7       Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
          Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
          aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
          leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
          der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
          sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

6.8       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
          Kosten nicht aufzukommen.


KFM0426                                         Seite 28 von 47

[Seite 29]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                      Seite 29


                                            7    Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:

7.1       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;

7.2       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
          Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

7.3       Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;

7.4       Haftpflichtansprüche

              des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die
              Mitversicherten,

              zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

              zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;

7.5       Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer

              aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
              zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
              oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
              Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
              Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
              auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);

              von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

              von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
              privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

              von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn               der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

              von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist;

              von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf
          Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
          Gemeinschaft leben.

7.6       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind;


KFM0426                                         Seite 29 von 47

[Seite 30]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                       Seite 30


7.7       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn

              die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
              diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
              sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
              von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;

              die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
              Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel,
              Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
              Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
              betroffen waren;

              die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
              entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
              - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser
              Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
              Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
              hatte.

          Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von
          Angestellten,    Arbeitern,  Bediensteten,     Bevollmächtigten     oder    Beauftragten    des
          Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl
          für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
          Personen.

7.8       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
          Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
          liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
          die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
          Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
          Leistungen übernommen haben.

7.9       Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110,
          Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;

7.10

              a. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
              Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
              wenn      der    Versicherungsnehmer     von    einem    Dritten    aufgrund       gesetzlicher
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
              Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
              Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
              des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
              gemacht werden können.
              Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

              Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

              Dieser Ausschluss gilt nicht

              1   im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder

              2   für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse


KFM0426                                         Seite 30 von 47

[Seite 31]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                     Seite 31


                  (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
                  nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

              Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
              ‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
                 lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
              ‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
              ‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
                 Anzeigepflicht unterliegen;
              ‒ Abwasseranlagen
              oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;

7.11      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          zurückzuführen sind;

7.12      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen
          mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
          Röntgenstrahlen);

7.13      Haftpflichtansprüche

              aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
              Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
              beruhen;

              wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;

7.14      Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch

              Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,

              Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

              Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;

7.15      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
          elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

              Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,

              Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,

              Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,

              Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen,

7.16      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;

7.17      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
          oder sonstigen Diskriminierungen;

7.18      Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
          Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem
          Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In
          beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
          vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


KFM0426                                        Seite 31 von 47

[Seite 32]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                       Seite 32


              8   Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen

          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
          Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
          gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

8.1       Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
          Verschulden trifft.

8.2       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
          neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
          dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
          Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem
          Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
          werden berücksichtigt.

8.3       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
          erhöhten Beitrags erfolgten.

8.4       Die vorstehenden Bestimmungen finden               auch   Anwendung     auf   Versicherungen     mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                                         9   Beitragsangleichung

9.1       Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
          Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
          unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

9.2       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
          um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
          aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
          vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
          nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
          speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
          Höhe der Versicherungsleistungen.

          Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
          geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
          Schadensfälle.

9.3       Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
          Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
          (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
          nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

          Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
          Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
          für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
          Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
          unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.


KFM0426                                          Seite 32 von 47

[Seite 33]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                       Seite 33


9.4       Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


                              10     Kündigung nach Beitragsangleichung

          Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT).


                                11    Kündigung nach Versicherungsfall

11.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
          ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
          ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
              Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.

          Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung
          oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
          Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

11.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                    12    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

12.1      Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
          dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
          dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein
          Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
          von einem Dritten übernommen wird.

12.2      Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
          ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
          ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
              laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
          Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen.

12.3      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
          ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
              vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
          ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
              Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
              der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

12.4      Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
          Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
          für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

12.5      Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
          oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
          besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
          Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer
          den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
          einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis


KFM0426                                          Seite 33 von 47

[Seite 34]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 34


           erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
           Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg,
           wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
           zugehen müssen.


  13      Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
           Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
           Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
           Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
           erlangt hat.


                         14   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

           Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
           Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
           unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
           geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


                        15    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

15.1       Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
           Schadenersatzansprüche erhoben wurden.

15.2       Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
           sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
           Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
           Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
           Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
           müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

15.3       Wird    gegen      den     Versicherungsnehmer        ein     Haftpflichtanspruch     erhoben,   ein
           staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
           erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

15.4       Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
           muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
           Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

15.5       Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
           die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
           des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
           Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
           Unterlagen zur Verfügung stellen.


                                        16    Mitversicherte Person

16.1       Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
           Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
           entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht,
           wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.

16.2       Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
           Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
           verantwortlich.


KFM0426                                           Seite 34 von 47

[Seite 35]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                    Seite 35


                                        17   Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


KFM0426                                        Seite 35 von 47

[Seite 36]
HA Jagd                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                      Seite 36


     Besondere Bedingungen zur Jagdhaftpflichtversicherung (HA JAGD)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite

1      Gegenstand der Versicherung                                                                     37
2      Mitversicherte Risiken                                                                          37
3      Mitversicherte Personen                                                                         38
4      Deckungserweiterungen                                                                           38
5      Vermögensschäden                                                                                41
6      Risikobegrenzungen                                                                              42
7      Kautionsleistung im Ausland                                                                     43
8      Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)                                                43
9      Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod des
       Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz                                                    45
10     Gewässerschadenrestrisiko                                                                       45
11     Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
       Umweltschadensgesetz                                                                            46


KFM0426                                       Seite 36 von 47

[Seite 37]
HA Jagd                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                         Seite 37


  Besondere Bedingungen zur Jagdhaftpflichtversicherung (HA JAGD)

                                    1    Gegenstand der Versicherung

          Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen für
          die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung als Jäger, soweit es sich um eine
          unmittelbare oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt


                                         2   Mitversicherte Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

2.1       als Jagdpächter, Jagdherr (Jagdveranstalter), Jagdaufseher und Falkner;

2.2       aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
          Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen;

2.3       aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;

2.4       aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz;

2.5       aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von je fünf eigenen Hunden (auch Welpen),
          Frettchen und Beizvögeln zu eigenen, privaten Zwecken. Die Hunde müssen nachweislich jagdlich
          brauchbar sein oder sich in jagdlicher Ausbildung oder Abrichtung befinden.
          Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene Brauchbarkeitsprüfung (auch einer
          Herbstzuchtprüfung, einer Verbandsgebrauchsprüfung oder einer gleichwertigen Zuchtprüfung bei
          Nichtvorstehhunden) oder durch die Bescheinigung einer Jagdbehörde oder einer jagdlichen
          Organisation, dass es sich um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt.

          Jagdhundewelpen sind bis zu einem Alter von sechs Monaten auch mitversichert, ohne dass es des
          Nachweises der jeglichen Abrichtung bedarf.

          Hält der Versicherungsnehmer mehr als fünf Hunde, Frettchen und/oder Beizvögel, so gilt der
          Versicherungsschutz jeweils für die fünf Tiere, die am längsten vom Versicherungsnehmer gehalten
          werden. Die Bestimmungen gemäß 3.1.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die Verwendung der versicherten Tiere zu
          jagdlichen Zwecken. Er umfasst auch das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers aus der
          Haltung der Tiere außerhalb der Jagd.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbemäßig tätig ist.

          Für Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig.

2.6       aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen;

2.7       aus Legen von Gift, soweit hierfür eine behördliche Genehmigung vorliegt;

2.8       als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor
          versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten;

2.9       aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden;

2.10      als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Berufsjäger, Jagdaufseher
          oder Treiber;

2.11      wegen Personen- und Sachschäden Dritter aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret
          (Produkthaftpflicht);

2.12      aus der Entnahme von Trichinenproben;


KFM0426                                           Seite 37 von 47

[Seite 38]
HA Jagd                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                       Seite 38


2.13      aus dem Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitzen,
          Fütterungen (siehe Definition Bundesjagdgesetz) und dergleichen;

2.14      aus dem erlaubten (in der Regel ist hierfür eine behördliche Genehmigung erforderlich) Bejagen und
          Erlegen von Tieren, welche nicht dem Jagdrecht unterliegen, wie z. B. Gehegewild sowie von
          Kaninchen, Haar-Raubwild und Tauben in befriedeten Bezirken.


                                        3    Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht

3.1       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
          Beaufsichtigung des Jagdbetriebs oder eines Teils desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft,
          ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz des Jagdscheins gesetzlich
          vorgeschrieben ist;

3.2       der übrigen Betriebsangehörigen einschließlich Praktikanten und Hospitanten für Schäden, die sie
          in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, ausgenommen Jagdscheininhaber und
          Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheins gesetzlich vorgeschrieben ist.

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuchs VII handelt.
          Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


                                        4    Deckungserweiterungen

4.1       Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.5 AHB - gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen
          Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den
          Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind.
          Das gilt auch für Schmerzensgeldansprüche.

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuchs VII handelt.
          Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

4.2       Auslandsschäden

4.2.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
          vorkommenden Versicherungsfällen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer
          von mitversicherten Jagdhunden, Frettchen oder Beizvögeln.

4.2.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche

              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
              Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII
              unterliegen;

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages;

              nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
              nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder;


KFM0426                                            Seite 38 von 47

[Seite 39]
HA Jagd                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                      Seite 39


              nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder.

4.2.3     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
          und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

4.2.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

4.2.5     Muss im Ausland aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ort zusätzlich eine
          Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, erfolgt eine Leistung bis zur Höhe der
          vereinbarten Versicherungssumme für den Teil des Schadens, der die Versicherungssumme der
          ausländischen Jagdhaftpflichtversicherung übersteigt, wenn und soweit es sich um einen nach den
          Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Schaden handelt. Die Leistungen aus dem
          ausländischen Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag werden auf die Versicherungssummen dieses
          Vertrags angerechnet.

4.3       Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger
          Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach
          deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.

4.4       Be- und Entladeschäden

4.4.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Personen-Kraftfahrzeugen durch/oder beim Be- und Entladen.

4.4.2     Nicht versichert sind

              Schäden am Ladegut;

              sich daraus ergebende Vermögensschäden.

4.4.3     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

4.5       Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
          Für Schadenersatzansprüche, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses entstehen, besteht
          Versicherungsschutz, sofern nicht durch eine andere Versicherung Versicherungsschutz in
          Anspruch genommen werden kann und der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht.
          Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
          behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
          sind.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

4.6       Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Personenschäden durch
          Schusswaffengebrauch
          Der Versicherer verzichtet auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers auf den Einwand
          des nicht vorhandenen Verschuldens, sofern dieser während der Jagdausübung durch den
          Gebrauch einer Schusswaffe einen Personenschaden zwar verursacht, aber nicht verschuldet hat,
          insbesondere beim Jagdunfall durch Querschläger.
          Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens
          von einem anderen Schaden-, Kranken- oder Rentenversicherer oder von einem
          Sozialversicherungsträger zu erlangen. Die Bestimmungen des § 117, Absatz 3 VVG gelten analog.
          Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.

          Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen              seiner   Aufwendungen    gegen
          schadenersatzpflichtige Dritte, insbesondere Mitverursacher vor.

          Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung.


KFM0426                                         Seite 39 von 47

[Seite 40]
HA Jagd                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                       Seite 40


4.7       Mietsachschäden durch Hunde

4.7.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der
          Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
          Gebäuden durch versicherte Hunde und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

4.7.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

              Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;

              Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
              Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

              Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

              Schäden infolge von Schimmelbildung.

4.7.3     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

4.8       Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

4.8.1     Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
          elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System,
          insbesondere im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
          soweit es sich handelt um

              Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
              (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

              Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

              a. sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht                    jedoch   weiterer
                 Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie

              b. der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
                 Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Zu 1. bis 3. gilt:
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
          Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT zur Police (Rechtsfolgen bei der
          Verletzung von Obliegenheiten).

4.8.2     Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

              auf derselben Ursache,

              auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder

              auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
              Mängeln beruhen.

          6.3 AHB wird gestrichen.


KFM0426                                         Seite 40 von 47

[Seite 41]
HA Jagd                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                         Seite 41


4.8.3     Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im
          Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten
          und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

4.8.4     Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

              IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

              Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

              Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, insbesondere Access-, Host-, Full-Service-Providing;

              Betrieb von Datenbanken.

4.8.5     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche

              wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

              a. unbefugt in fremde Datenverarbeitungssystems/Datennetze eingreift, insbesondere Hacker-
                 Attacken, Denial of Service Attacks,

              b. Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern,
                 insbesondere Software-Viren, Trojanische Pferde;

              die in engem Zusammenhang stehen mit

              a. massenhaft versandten, vom Empfänger               ungewollten     elektronisch   übertragenen
                 Informationen, insbesondere Spamming,

              b. Dateien, insbesondere Cookies, WebBugs, mit denen                   widerrechtlich   bestimmte
                 Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

              gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
              bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere
              Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen oder durch sonstige bewusste
              Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.

4.9       Umweltschäden
          Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß 7.10.a. und b. AHB finden keine Anwendung.


                                          5   Vermögensschäden

          Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

5.1       durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
          hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

5.2       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

5.3       aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

5.4       aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

5.5       aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;


KFM0426                                           Seite 41 von 47

[Seite 42]
HA Jagd                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                      Seite 42


5.6       aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
          Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
          Unterschlagung;

5.7       aus Rationalisierung und Automatisierung;

5.8       aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
          Wettbewerbsrechts;

5.9       aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

5.10      aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
          Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
          Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

5.11      aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
          Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

5.12      aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

5.13      aus Schäden durch ständige Emissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche, Erschütterungen.


                                         6   Risikobegrenzungen

6.1       Nicht versichert sind Ansprüche

6.1.1     aus Wildschäden, soweit es sich um Sach- und Vermögensschäden handelt;

6.1.2     wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
          verursachen;
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug und
          Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen
          Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

6.1.3     wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die
          sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

6.1.4     aus

                der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder
                Teilen für Luft-Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren;

                aus Tätigkeiten, insbesondere Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
                Beförderung an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luft-/Raumfahrzeugteilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
          durch Luft-/Raumfahrzeuge.

6.2       Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
          werden, gilt:

6.2.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

                auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;


KFM0426                                         Seite 42 von 47

[Seite 43]
HA Jagd                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                       Seite 43


              nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
              nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder;

              nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder.

6.2.2     Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der
          von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
          Zeugen- und Gerichtskosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

6.2.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                    7    Kautionsleistung im Ausland

          Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch
          behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
          Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
          bis zur Höhe von maximal 30.000 EUR je Kautionsleistung und maximal im Versicherungsjahr zur
          Verfügung.
          Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
          Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer
          verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
          Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
          oder die Kaution verfallen ist.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                        8    Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)

8.1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

8.1.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n
          Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden
          (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
          seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs-
          oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die
          Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
          Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender
          Dritter).

8.1.2     Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Jagdhaftpflichtversicherung des
          Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
          Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
          Versicherungsnehmer gelten.
          So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen
          seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat - außer Berufsjäger - oder
          wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert gelten
          gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter
          eines Hundes.


KFM0426                                         Seite 43 von 47

[Seite 44]
HA Jagd                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                        Seite 44


8.2       Leistungsvoraussetzungen
          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
          leistungspflichtig, wenn

8.2.1     die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der
          Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra
          und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche
          Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit
          der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;

8.2.2     der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

                eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

                eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtig Dritte in den
                letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
                abgegeben hat oder

                ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
                vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

          und

8.2.3     an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.

8.3       Umfang der Forderungsausfalldeckung

8.3.1     Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

8.3.2     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
          mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

8.3.3     Ersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden siehe
          Leistungsübersicht.

8.3.4     Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.

8.3.5     Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

8.4       Räumlicher Geltungsbereich
          Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB in Verbindung mit 4.2 – für
          Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
          anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
          Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt
          eintreten.

8.5       Ausschlüsse

8.5.1     Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an

                Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;

                Immobilien;

                Tieren;


KFM0426                                           Seite 44 von 47

[Seite 45]
HA Jagd                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                      Seite 45


              Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder
              Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

8.5.2     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

              Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

              Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

              Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

              a. ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen                 hat,   insbesondere    der
                 Schadensversicherer des Versicherungsnehmers oder

              b. ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
                 nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten
                 handelt.


                 9    Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod des
                           Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz

          Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im
          Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort.
          Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagscheins gesetzlich vorgeschrieben ist.


                                   10    Gewässerschadenrestrisiko

10.1      Gegenstand der Versicherung
          Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
          werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
          Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
          Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
          Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
          dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag
          gewährt).

10.2      Rettungskosten

10.2.1    Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
          oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche
          Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts-
          und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB).
          Auf Weisung des Versicherers sind aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
          Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
          Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
          Weisung des Versicherers.

10.3      Ausschlüsse
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

10.3.1    gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
          Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
          haben;


KFM0426                                         Seite 45 von 47

[Seite 46]
HA Jagd                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                        Seite 46


10.3.2      wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
            Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
            Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
            sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

10.4        Mitversicherte Risiken

10.4.1      Mitversichert ist - abweichend von 10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
            Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205
            l/kg Inhalt, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht
            übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 10.1 - 10.3 sowie
            nachstehender Erläuterungen.
            Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die
            Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

10.4.2      Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
            Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
            privatrechtlichen Inhalts.

10.4.3      Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
            gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
            Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch
            wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.

10.4.4      Nach 10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die
            dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in
            Gewässer gelangen.

10.4.5      Rettungskosten im Sinne von 10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls
            ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die
            Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
            oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
            Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks-
            und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
            bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
            Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

10.4.6      Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.

10.4.7      Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
            eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
            werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 10.4.1
            ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
            wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
            Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 10.4.1 selbst.

            Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


       11     Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
                                        gemäß Umweltschadensgesetz

11.1        Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
            Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
            Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

11.1.1      die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
            gelangt sind oder

11.1.2      die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
            Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen


KFM0426                                           Seite 46 von 47

[Seite 47]
HA Jagd                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015                                                      Seite 47


          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
          wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
          Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

          Umweltschaden ist eine

              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

              Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

              Schädigung des Bodens.

          Mitversichert sind - teilweise abweichend von 7.6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehene Grundstücken,
          soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

11.2      Nicht versichert sind

11.2.1    Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
          Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
          Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
          oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

11.2.2    Pflichten und Ansprüche wegen Schäden

              die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
              entstehen;

              für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel
              Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
              können.

11.3      Ersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden siehe
          Leistungsübersicht.

11.4      Auslandsschäden
          Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB sowie 4.2 - im Geltungsbereich der EU-
          Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.9 AHB - auch für Pflichten und Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsansprüchen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten


KFM0426                                         Seite 47 von 47
```

