# VGH Jagd-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-vgh-jagd.php
- Rechtlicher Träger: Landschaftliche Brandkasse Hannover, LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-vgh-jagd.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (AVB Jagd, HU 3.36)](https://www.vgh.de/export/sites/vgh/_resources/downloads/pdf/privat_versicherungen/haftpflichtundrechtsschutz/vgh-versicherungsbedingungen_Jagd.pdf), Fassung AVB Jagd Stand April 2025
- Original beim Versicherer (PDF): [Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Jagdhaftpflicht](https://www.vgh.de/export/sites/vgh/_resources/downloads/pdf/privat_versicherungen/haftpflichtundrechtsschutz/vgh_jagdhaftpflicht_IPID.pdf), Fassung Produkt AVB Jagd April 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden entstanden | A1-6.17.1, Seite 20 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | nein | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind nicht auf das Einfache oder ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 8 |
| Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994) | ja | Als Jäger müssen Sie nach dem Bundesjagdgesetz eine Haftpflichtversicherung abschließen, wenn Sie als Inhaber eines Jagdscheins der Jagd nachgehen wollen. | Produktinformationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen) | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz im Inland (Deutschland) hat und einen gültigen deutschen Jagdschein besitzt. | A1-6.14.1, Seite 14 |
| Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren | A1-6.14.2, Seite 14 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5.5, Seite 9 |
| Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe der Versicherungssumme zur Verfügung. | A1-6.14.6, Seite 15 |
| Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza) | ja | Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz oder zumindest die rechtzeitig erfolgte Beantragung eines gültigen Jagdscheines voraus. | A1-1.1, Seite 7 |
| Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier) | ja | Jäger / Berufsjäger / Jagdpächter / Jagdherr / Jagdveranstalter | A1-1.1, Seite 7 |
| Jagdgast und Begehungsscheininhaber | ja | aus der Teilnahme an Jagden und Jagdveranstaltungen. | A1-6.21, Seite 17 |
| Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigter | ja | fahrlässigem Überschreiten der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis | A1-6.1.2, Seite 9 |
| Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten) | ja | Mitversichert ist in diesem Rahmen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der hierbei eingesetzten Helfer (z. B. Treiber). | A1-6.22, Seite 17 |
| Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung) | ja | Abweichend von A1-6.34.1 besteht über diesen Vertrag bereits vor bestandener Jägerprüfung | A1-6.34.2, Seite 19 |
| Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería) | ja | aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden und revierübergreifenden Jagden | A1-6.22, Seite 17 |
| Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichert | nicht geregelt |  |  |
| Beizjagd und Haltung von Greifvögeln | ja | Beizvögeln (auch Eulen) | A1-6.2.1, Seite 9 |
| Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichert | ja | Jäger / Berufsjäger / Jagdpächter | A1-1.1, Seite 7 |
| Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagd | ja | Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Jagdausübung für jagdliche Handlungen | A1-6.8.2, Seite 12 |
| Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstand | ja | Übungs- oder Preisschießen | A1-6.8.2, Seite 12 |
| Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfe | ja | aus vermeintlicher Notwehr (Putativnotwehr) in der versicherten Eigenschaft | A1-6.1.1, Seite 9 |
| Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versicherten | nicht geregelt |  |  |
| Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarf | ja | beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition | A1-6.8.2, Seite 12 |
| Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuche | nicht geregelt |  |  |
| Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde) | ja | Jagdhunden einschließlich deren Welpen | A1-6.2.1, Seite 9 |
| Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag) | ja | auch außerhalb der Jagd. | A1-6.2.1, Seite 3 |
| Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweis | ja | Für Welpen ist kein Nachweis der jagdlichen Abrichtung erforderlich. | A1-6.2.1, Seite 10 |
| Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd) | ja | wenn er einen fremden Hund unentgeltlich zu jagdlichen Zwecken oder zu Veranstaltungen zur Verfügung gestellt bekommt | A1-6.2.9, Seite 10 |
| Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hunde | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichert | ja | Beizvögeln (auch Eulen) | A1-6.2.1, Seite 9 |
| Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen | A1-6.24.1, Seite 18 |
| Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzer | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen | A1-6.24.1, Seite 18 |
| Fallenjagd und Fanggeräte | ja | aus der erlaubten Fangjagd. | A1-6.32, Seite 18 |
| Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossen | ja | Wildschaden | A1-7.17, Seite 7 |
| Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Tötung von am Unfallort schwer verletzten und verbliebenen Wild ist mitversichert. | A1-6.29, Seite 17 |
| Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz) | ja, bis 3 Mio. € | Die Versicherungssumme für Umwelt- … schäden gemäß USchadG beträgt je … 3.000.000 EUR | A1-6.6.4, Seite 3 |
| Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen) | nicht geregelt |  |  |
| Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagung | ja | aus Maßnahmen nach § 40 a und § 40 e des BNatSchG | A1-6.33, Seite 18 |
| Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsuche | ja, bis zur Versicherungssumme | Flugdrohnen/Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 250 g (Halter-Haftpflichtversicherung). | A1-6.11.1, Seite 14 |
| Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Revier | ja | Versichert ist abweichend von A1-7.16 die gesetzliche Haftpflicht | A1-6.13, Seite 10 |
| Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Umlauf bringen von verarbeiteten … unverarbeiteten Jagderzeugnissen (z. B. Wild und Wildbret) | A1-1.2, Seite 7 |
| Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisen | ja, bis zur Versicherungssumme | ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden verursacht durch die mitversicherten Tiere. | A1-6.3.1, Seite 10 |
| Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug) | ja, bis 25.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Sachen beträgt … je Versicherungsfall 25.000 EUR | A1-6.3.2.1, Seite 11 |
| Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagd | ja, bis zur Versicherungssumme | der Ausbildung oder während des jagdlichen Einsatzes (auch beim Nachsuchen) getötet werden | A2-1.1, Seite 26 |
| Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche) | ja, bis zur Versicherungssumme | Forderungsausfalldeckung | A1-6.19, Seite 6 |
| Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Revier | ja | Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz oder zumindest die rechtzeitig erfolgte Beantragung eines gültigen Jagdscheines voraus. | A1-1.1, Seite 7 |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriften | ja | der Besitz und der Gebrauch zu strafbaren Handlungen | A1-6.8.2, Seite 12 |
| Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossen | ja | wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaffen entstanden sind. | A1-6.8.4, Seite 12 |
| Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruht | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine | B3-2.2.2, Seite 35 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen) | ja | mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen entsprechen. | A1-6.42, Seite 22 |
| Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A1-6.43, Seite 22 |
| Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt) | ja | Als Versicherungsjahr gilt das Jagdjahr vom 1. April bis 31.März. | A1-5.9, Seite 8 |
| Tägliche oder jährliche Kündbarkeit | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 32 |
| Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgäste | ja | kann gegen entsprechenden Beitrag auch als kurzfristige Versicherung für die Dauer eines Tagesjagdscheines abgeschlossen werden. | A1-5.9, Seite 9 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung. | A1-9.2, Seite 25 |
| Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe) | ja | besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz für die Erben des | A1-11, Seite 26 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (AVB Jagd, HU 3.36)

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                    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                           Jagd - Haftpflichtversicherung
                                     (AVB Jagd)

                                     Stand April 2025


                       Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflicht-
       versicherung.

Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken aus der jagdlichen Betäti-
             gung.
Abschnitt A2 Jagdhundeunfallversicherung.
Abschnitt A3 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken aus Jungjägerkursen und -
             prüfungen.

Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) enthalten Regelungen zum Abtretungs-
verbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung.


Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
Abschnitte B3 und B4      enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und wei-
              tere Bestimmungen.


Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Bedingungstext, der Versicherungsschein
und seine Nachträge.


HU 3.36 (04.25)

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Inhaltsübersicht


Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung ................................................................................3
Teil A                     Haftpflichtversicherungen .................................................................................6
Abschnitt A1               Jagdhaftpflicht ......................................................................................................6
Abschnitt A2               Jagdhundeunfallversicherung.............................................................................26
Abschnitt A3               Jungjägerkurse und -prüfungen ........................................................................27
A(GB)                      Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ..............................................................28
Teil B                     Allgemeiner Teil ................................................................................................30
Abschnitt B1               Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .......................................30
Abschnitt B2               Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung..........................................................32
Abschnitt B3               Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten...............................................................33
Abschnitt B4               Weitere Regelungen ...........................................................................................35

[Seite 3]
Vertragsinformationen und Widerrufsbe-                   eine abweichende Regelung vereinbart ist. Im Fall einer
lehrung                                                  Beitragsangleichung behalten wir uns eine Angleichung
                                                         des Angebotes vor.
Gender-Hinweis                                           Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt der
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Per-        Versicherungsschutz und wie lange sind Sie an Ih-
sonenbezeichnungen und personenbezogenen                 ren Antrag gebunden?
Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Die           Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag
verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.           annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Versi-
Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor-         cherungsschein genannten Zeitpunkt.
mationspflichtenverordnung zum Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG-InfoV)                               Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ih-
                                                         ren Antrag gebunden sind.
Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen?
                                                         Haben Sie ein Widerrufsrecht?
VGH Versicherungen: Landschaftliche Brandkasse
Hannover, Schiffgraben 4, 30159 Hannover; Post-          Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem
anschrift: 30140 Hannover                                Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu ih-
                                                         rem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2.
Telefon 0800 1750844
                                                         Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den
Internet: www.vgh.de, E-Mail: service@vgh.de             Kündigungsbedingungen wissen?
Die zuständige Regionaldirektion und Ihren Ver-          Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem
mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs-           Versicherungsschein.
schein.                                                  Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem
                                                         Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu-
Landschaftliche Brandkasse Hannover; HRA: Hanno-
                                                         nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei min-
ver 26227, Sitz: Hannover. Rechtsform: Anstalt des öf-
                                                         destens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich das
fentlichen Rechts;
                                                         Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Ab-
Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender),
                                                         lauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von
Dr. Fabrice Gerdes, David Nedel, Annika Rust,
                                                         Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer drei-
Jörg Sinner;
                                                         monatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf
Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe.
                                                         von einem der beiden Teile in Textform gekündigt wird.
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
Schaden- und Unfallversicherungen und Rechtsschutz-      Ist die Vertragslaufzeit ausdrücklich mit weniger als
versicherungen.                                          einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem
                                                         vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi-
Welches sind die wesentlichen Merkmale der Versi-        gung bedarf.
cherungsleistung?
                                                         Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah-
Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertra-
                                                         ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit-
ges entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versi-
                                                         ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass
cherungsschein und den gesetzlich geforderten Infor-
                                                         uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf
mationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für das
                                                         der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je-
Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versi-
                                                         des darauf folgenden Jahres zugehen muss.
cherungsbedingungen für die Jagd-Haftpflichtversiche-
rung (AVB Jagd) sowie ggf. die besonderen Vereinba-      Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein-
rungen.                                                  barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren
                                                         existieren außerordentliche Kündigungsrechte
Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann          (z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und Son-
müssen Sie den Beitrag zahlen?                           derkündigungsrechte (z. B. nach einer Beitragser-
Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi-    höhung). Die konkrete Ausgestaltung entnehmen
cherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme          Sie bitte den Abschnitten B2 und B3 der AVB Jagd.
und der individuellen Risikosituation. Den Gesamtbei-    Während der Laufzeit des Vertrages sind uns auf Auf-
trag, den Sie für Ihren Versicherungsschutz zu zahlen    forderung (z. B. durch einen Hinweis auf der Beitrags-
haben, finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.    rechnung) Änderungen des versicherten Risikos ge-
Der Gesamtbeitrag gilt für die vereinbarte Zahlungs-     genüber dem Vorjahr, insbesondere der beitragsbe-
weise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer.    messenden Angaben, mitzuteilen. Werden die Anga-
Auf die Möglichkeit einer Angleichung bzw. einer Regu-   ben unrichtig oder gar nicht gemacht, ergeben sich da-
lierung des Beitrages entsprechend den jeweiligen Ri-    raus für Sie gemäß A(GB)-2 der AVB Jagd nachteilige
sikoverhältnissen wird hingewiesen.                      Folgen.
Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie
bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie Ab-      Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches
schnitt B1 der AVB Jagd.                                 Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?
                                                         Sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Lauf-
Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten        zeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht.
Informationen gültig?                                    Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die
Unsere Angebote einschließlich der dafür berechneten     inländischen Gerichtsstände gemäß B4-5 der AVB
Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im Angebot   Jagd.

[Seite 4]
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Welches ist die Vertragssprache?                           Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun-
                                                           gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover, 30140
Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinformati-
                                                           Hannover, E-Mail: service@vgh.de.
onen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kom-
munikation wird ebenfalls in deutscher Sprache geführt.    Widerrufsfolgen
                                                           Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-
Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden
                                                           sicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf
sind?
                                                           die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie-      Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass
den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zustän-   der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
digen Vermittler, die für Sie zuständige Regionaldirek-    rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die
tion oder die Hauptverwaltung in Hannover.                 Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen
                                                           wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Beitrag ent-
Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per E-    spricht für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz
Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über              bestand, 1/360 des im Versicherungsschein ausge-
www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen.                         wiesenen jährlichen Gesamtbeitrages.
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche-         Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180
rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten-          des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbeitra-
lose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in     ges, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des viertel-
Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie              jährlichen Gesamtbeitrages und bei monatlicher
wie folgt:                                                 Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrages.
Versicherungsombudsmann e.V.                               Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag ent-
Postfach 080632, 10006 Berlin                              spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausgewie-
                                                           senen Gesamtbeitrag dividiert durch die Vertrags-
Telefon: 0800 3696000                                      laufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl der
Internet: www.versicherungsombudsmann.de                   Tage, an denen Versicherungsschutz bestand.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                           Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf-       unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie folgt:    Widerrufs.
Bundesanstalt     für   Finanzdienstleistungsaufsicht      Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht
(BaFin)                                                    gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die vertrag-
Graurheindorfer Straße 108                                 lichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum
53117 Bonn                                                 bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.
Telefon 0800 2 100 500                                     Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem
Internet: www.bafin.de                                     Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf
E-Mail: poststelle@bafin.de                                zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
                                                           gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt
                                                           herauszugeben sind.
hiervon unberührt.
                                                           Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver-
Abschnitt 2 – Widerrufsbelehrung                           sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind
                                                           Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be-         zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-
sondere Hinweise                                           den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,
                                                           wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
Haben Sie ein Widerrufsrecht?                              aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
                                                           oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen           barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, inner-        betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart
halb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in               noch verlangt werden.
Textform (z. B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die
Frist beginnt, nachdem Ihnen
                                                           Besondere Hinweise
-   der Versicherungsschein,
                                                           Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De-
-   die Vertragsinformationen sowie die für das
                                                           ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag
    Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver-
                                                           über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wider-
    sicherungsbedingungen,
                                                           rufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls.
-   diese Belehrung
-   als Verbraucher das Informationsblatt zu Versi-
                                                           Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ih-
    cherungsprodukten,
                                                           ren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
-   und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten
                                                           auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
    Informationen
                                                           Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                                                           Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er-
jeweils in Textform zugegangen sind.
                                                           forderlichen weiteren Informationen
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung des Widerrufs.

[Seite 5]
                                                                                                 Seite 5 von 37

Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung             Form;
zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in Ab-     12.    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
schnitt 1:                                                       deren Recht der Versicherer der Aufnahme
                                                                 von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
1.      die Identität des Versicherers und der etwai-            Versicherungsvertrages zugrunde legt;
        gen Niederlassung, über die der Vertrag abge-     13.    das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine
        schlossen werden soll; anzugeben ist auch                Vertragsklausel über das auf den Vertrag an-
        das Handelsregister, bei dem der Rechtsträ-              wendbare Recht oder über das zuständige
        ger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-           Gericht;
        ternummer;                                        14.    die Sprachen, in denen die Vertragsbedingun-
2.      die ladungsfähige Anschrift des Versicherers             gen und die in diesem Unterabschnitt genann-
        und jede andere Anschrift, die für die Ge-               ten Vorabinformationen mitgeteilt werden, so-
        schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer                wie die Sprachen, in denen sich der Versiche-
        und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Per-          rer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kom-
        sonen, Personenvereinigungen oder -gruppen               munikation während der Laufzeit dieses Ver-
        auch den Namen eines Vertretungsberechtig-               trages zu führen;
        ten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung     15.    einen möglichen Zugang für Sie zu einem au-
        der Vertragsinformationen einschließlich der             ßergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
        Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-                 behelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo-
        folgt, bedürfen die Informationen einer hervor-          raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
        gehobenen und deutlich gestalteten Form;                 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
3.      die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;            Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be-
4.      die wesentlichen Merkmale der Versiche-                  schreiten, hiervon unberührt bleibt;
        rungsleistung, insbesondere Angaben über          16.    Name und Anschrift der zuständigen Auf-
        Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des              sichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be-
        Versicherers;                                            schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
5.      den Gesamtpreis der Versicherung ein-
                                                          Ende der Widerrufsbelehrung
        schließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
        bestandteile, wobei die Prämien einzeln aus-
        zuweisen sind, wenn das Versicherungsver-
        hältnis mehrere selbständige Versicherungs-
        verträge umfassen soll, oder, wenn ein ge-
        nauer Preis nicht angegeben werden kann,
        Angaben zu den Grundlagen seiner Berech-
        nung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
        ermöglichen;
6.      Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
        Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
        der Prämien;
7.      die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur
        Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
        weise die Gültigkeitsdauer befristeter Ange-
        bote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8.      Angaben darüber, wie der Vertrag zustande
        kommt, insbesondere über den Beginn der
        Versicherung und des Versicherungsschutzes
        sowie die Dauer der Frist, während der der An-
        tragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9.      das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wi-
        derrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel-
        heiten der Ausübung, insbesondere Namen
        und Anschrift derjenigen Person, gegenüber
        der der Widerruf zu erklären ist, und die
        Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich In-
        formationen über den Betrag, den Sie im Falle
        des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha-
        ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
        der Vertragsinformationen einschließlich der
        Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
        folgt, bedürfen die Informationen einer hervor-
        gehobenen und deutlich gestalteten Form;
10.     Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11.     Angaben zur Beendigung des Vertrages, ins-
        besondere zu den vertraglichen Kündigungs-
        bedingungen einschließlich etwaiger Ver-
        tragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Über-
        mittlung der Vertragsinformationen einschließ-
        lich der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
        gen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
        hervorgehobenen und deutlich gestalteten

[Seite 6]
                                                                                                                        Seite 6 von 37

Teil A    Haftpflichtversicherungen                                                Jagdausübungsberechtigten................17
                                                                         A1-6.24   Jagdliche Einrichtungen .......................18
Abschnitt A1 Jagdhaftpflicht                                             A1-6.25   Wildwarnreflektoren und Duftzäune.....18
Inhalt                                                                   A1-6.26   Verkehrs-/Warnschilder zur
A1-1      Versicherte Eigenschaften,                                               Jagdausübung .....................................18
          Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 7                   A1-6.27   Tätigkeit als selbstständiger
A1-2      Regelungen zu mitversicherten                                            nebenberuflicher
          Personen und zum Verhältnis                                              Wildschadenschätzer ..........................18
          zwischen den Versicherten                                      A1-6.28   Entnahme von Trichinen- und
          (Versicherungsnehmer und                                                 Becquerelproben, Tätigkeit als
          mitversicherten Personen) ................. 7                            kundige Person....................................18
A1-3      Versicherungsschutz,                                           A1-6.29   Erlaubtes Bejagen von nicht dem
          Versicherungsfall ................................ 7                     Jagdrecht unterliegenden Tieren .........18
A1-4      Leistungen der Versicherung und                                A1-6.30   Pflege von Wild....................................18
          Vollmacht des Versicherers ................ 8
                                                                         A1-6.31   Köder legen,
A1-5      Begrenzung der Leistungen                                                Arzneimittelverabreichung ...................18
          (Versicherungssumme,
                                                                         A1-6.32   Erlaubte Fangjagd ...............................18
          Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung),                             A1-6.33   Maßnahmen gegen invasive Arten
          Beitrag .................................................. 8             nach dem Bundesnaturschutzgesetz ...18
A1-6      Besondere Regelungen für einzelne                              A1-6.34   Jagdscheinanwärter ............................18
          Risiken aus der jagdlichen                                     A1-6.35   Vertraglich übernommene Haftpflicht ..19
          Betätigung (Versicherungsschutz,                               A1-6.36   Ehrenamtliche Tätigkeit und
          Risikobegrenzungen und                                                   Freiwilligenarbeit ..................................19
          besondere Ausschlüsse) .................... 9
                                                                         A1-6.37   Schäden durch
A1-6.1    Überschreiten der Notwehr und von                                        Gefälligkeitshandlungen ......................19
          Rechten im Jagdschutz ......................... 9
                                                                         A1-6.38   Schäden durch Verletzung von
A1-6.2    Tiere zum jagdlichen Gebrauch ............. 9                            Datenschutzgesetzen sowie
A1-6.3    Schäden an gemieteten, gepachteten,                                      Übertragung elektronischer Daten .......19
          geliehenen oder solchen Sachen, die                            A1-6.39   Eigenschäden bei fehlendem
          Gegenstand eines besonderen                                              Verschulden des
          Verwahrungsvertrages sind                                                Schadenverursachers ..........................21
          (Mietsachschäden) .............................. 10
                                                                         A1-6.40   Persönlichkeits- und
A1-6.4    Dienstherr ............................................ 11               Namensrechtsverletzungen (ohne
A1-6.5    Allgemeines Umweltrisiko .................... 11                         Urheberrechtsverletzungen) ................21
A1-6.6    Besondere Umweltrisiken .................... 11                A1-6.41   Neuwertentschädigung ........................22
A1-6.7    Abwässer............................................. 12       A1-6.42   Garantie gegenüber GDV
A1-6.8    Waffen und Munition ............................ 12                      Musterbedingungen .............................22
A1-6.9    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                 A1-6.43   Innovationsklausel ...............................22
          Anhänger ............................................. 13      A1-6.44   Beitrags- und Leistungsgarantie ..........22
A1-6.10   Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 13                   A1-6.45   Keine Anrechnung des
A1-6.11   Flugmodelle/Drohnen bis zu einem                                         Mitverschuldens...................................22
          Abfluggewicht von 250g ...................... 14               A1-6.46   Kündigungsverzicht im Schadenfall .....22
A1-6.12   Flugmodelle/Drohnen bis zu einem                               A1-7      Allgemeine Ausschlüsse ..................22
          Abfluggewicht von 5.000 g .................. 14                A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....22
A1-6.13   Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 14                       A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
A1-6.14   Schäden im Ausland ............................ 14                       Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A1-6.15   Schäden im Inland (Deutschland), die                                     Arbeiten und sonstigen Leistungen .....22
          im Ausland geltend gemacht werden ... 15                       A1-7.3    Ansprüche der Versicherten
A1-6.16   Versicherung ausländischer Jäger ...... 15                               untereinander ......................................23
A1-6.17   Vermögensschäden ............................ 15               A1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des
                                                                                   Versicherungsnehmers und von
A1-6.18   Ansprüche aus Benachteiligungen ...... 16
                                                                                   wirtschaftlich verbundenen Personen ..23
A1-6.19   Forderungsausfalldeckung .................. 16
                                                                         A1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe,
A1-6.20   Aufwendungen zur Gefahrenabwehr                                          verbotene Eigenmacht, besonderer
          bei entwichenen Tieren ....................... 17                        Verwahrungsvertrag ............................23
A1-6.21   Jagdteilnahme ..................................... 17         A1-7.6    Schäden an hergestellten oder
A1-6.22   Durchführung von                                                         gelieferten Sachen, Arbeiten und
          Gesellschaftsjagden /                                                    sonstigen Leistungen ...........................23
          revierübergreifenden Jagden............... 17                  A1-7.7    Asbest .................................................23
A1-6.23   Haftungsausschluss des                                         A1-7.8    Gentechnik ..........................................24

[Seite 7]
                                                                                                               Seite 7 von 37

A1-7.9    -nicht belegt- ........................................ 24    A1-2       Regelungen zu mitversicherten Perso-
A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung                                        nen und zum Verhältnis zwischen den
          und sonstige Diskriminierung .............. 24                           Versicherten (Versicherungsnehmer
                                                                                   und mitversicherten Personen)
A1-7.11   Übertragung von Krankheiten .............. 24
A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,                                    A1-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
          Überschwemmungen........................... 24                A1-2.1.1   der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
A1-7.13   Strahlen ............................................... 24              rungsnehmers und solcher Personen, die
A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                           er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
          Anhänger ............................................. 24                versicherten (Jagd-) Betriebes oder eines
                                                                                   Teiles desselben angestellt hat, in dieser
A1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge,                                                 Eigenschaft;
          Luftlandeplätze .................................... 24
A1-7.16   Wasserfahrzeuge ................................ 24           A1-2.1.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen
                                                                                   und Praktikanten für Schäden, die sie in
A1-7.17   Wildschaden ........................................ 25                  Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtun-
A1-7.18   Schäden durch Bearbeitung fremder                                        gen für den Versicherungsnehmer verur-
          Sachen (Tätigkeitsschäden) ................ 25                           sachen.
A1-7.19   Entschädigungen mit Strafcharakter                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per-
          („punitive damages“) ............................ 25                     sonenschäden, bei denen es sich um Ar-
A1-7.20   Französische „Garantie Décennale“                                        beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
          und gleichartige Bestimmungen .......... 25                              trieb des Versicherungsnehmers gemäß
A1-8      Veränderungen des versicherten                                           dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
          Risikos (Erhöhungen und                                                  Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
          Erweiterungen) .................................. 25                     gemäß den beamtenrechtlichen Vor-
A1-9      Neu hinzukommende Risiken                                                schriften, die in Ausübung oder infolge
          (Vorsorgeversicherung) .................... 25                           des Dienstes Angehörigen derselben
                                                                                   Dienststelle zugefügt werden.
A1-10     Nachhaftung ...................................... 26
A1-11     Fortsetzung der                                               A1-2.1.3   des nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters
          Jagdhaftpflichtversicherung nach                                         von Tieren, auf die sich der Versiche-
          dem Tod des                                                              rungsschutz in A1-6.2 bezieht.
          Versicherungsnehmers..................... 26                  A1-2.1.4   von Jagdhelfern (z. B. Treibern) für Schä-
                                                                                   den, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit
                                                                                   als eingesetzte Personen bei der Durch-
A1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                                   führung von Gesellschaftsjagden und re-
          (versichertes Risiko)                                                    vierübergreifenden Jagden verursachen.
A1-1.1    Versichert ist im Umfang der nachfolgen-                      A1-2.2     Für alle in A1-2.1 genannten Personen
          den Bestimmungen die gesetzliche Haft-                                   gilt:
          pflicht des Versicherungsnehmers als
                                                                                   Vom Versicherungsschutz ausgenom-
          -    Jäger / Berufsjäger / Jagdpächter /                                 men sind Jagdscheininhaber und Tätig-
               Jagdherr / Jagdveranstalter                                         keiten, für die der Besitz eines Jagdschei-
          -    Forstbeamter / Förster / Forstaufseher                              nes gesetzlich vorgeschrieben ist.
          -    Jagdaufseher und                                         A1-2.3     Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
          -    Falkner,                                                            den Vertragsbestimmungen sind auf die
                                                                                   mitversicherten Personen entsprechend
          soweit es sich um eine unmittelbar oder                                  anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be-
          mittelbar mit der Jagd in Verbindung ste-                                stimmungen über die Vorsorgeversiche-
          hende Tätigkeit oder Unterlassung han-                                   rung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für
          delt.                                                                    eine mitversicherte Person entsteht.
          Der     Versicherungsschutz    für    die
          Jagdausübung mit der Waffe setzt den                          A1-2.4     Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
          Besitz oder zumindest die rechtzeitig er-                                gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
          folgte Beantragung eines gültigen Jagd-                                  schlüsse in der Person des Versiche-
          scheines voraus.                                                         rungsnehmers oder einer mitversicherten
                                                                                   Person vorliegen, entfällt der Versiche-
A1-1.2    Versichert ist auch die gesetzliche Haft-                                rungsschutz sowohl für den Versiche-
          pflicht des Versicherungsnehmers wegen                                   rungsnehmer als auch für die mitversi-
          Personen- und Sachschäden Dritter (Pro-                                  cherten Personen.
          dukthaftpflicht – Abgabe und Herstellung
          inklusive Registrierungspflicht im Verpa-                     A1-2.5     Die Rechte aus diesem Versicherungs-
          ckungsregister LUCID – auch die Inan-                                    vertrag darf nur der Versicherungsneh-
          spruchnahme eines anerkannten Flei-                                      mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
          scherfachbetriebes) aus dem in Ver-                                      genheiten sind sowohl der Versiche-
          kehr/Umlauf bringen von verarbeiteten o-                                 rungsnehmer als auch die mitversicher-
          der unverarbeiteten Jagderzeugnissen                                     ten Personen verantwortlich.
          (z. B. Wild und Wildbret).

[Seite 8]
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A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungs-                   ist und der Versicherer hierdurch gebun-
         fall                                                  den ist.
A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall,             Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
         dass der Versicherungsnehmer wegen ei-                Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
         nes während der Wirksamkeit der Versi-                des Versicherers abgegeben oder ge-
         cherung eingetretenen Schadenereignis-                schlossen worden sind, binden den Versi-
         ses (Versicherungsfall), das einen Perso-             cherer nur, soweit der Anspruch auch
         nen-, Sach- oder sich daraus ergebenden               ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
         Vermögensschaden zur Folge hatte, auf-                standen hätte.
         grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-              Ist die Schadenersatzverpflichtung des
         gen privatrechtlichen Inhalts von einem               Versicherungsnehmers mit bindender
         Dritten auf Schadenersatz in Anspruch                 Wirkung für den Versicherer festgestellt,
         genommen wird.                                        hat der Versicherer den Versicherungs-
         Schadenereignis ist das Ereignis, als des-            nehmer binnen zwei Wochen vom An-
         sen Folge die Schädigung des Dritten un-              spruch des Dritten freizustellen.
         mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-      A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle
         punkt der Schadenverursachung, die zum                ihm zur Abwicklung des Schadens oder
         Schadenereignis geführt hat, kommt es                 Abwehr der Schadenersatzansprüche
         nicht an.                                             zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für An-              im Namen des Versicherungsnehmers
         sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-               abzugeben.
         che Ansprüche handelt,                                Kommt es in einem Versicherungsfall zu
         (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-              einem Rechtsstreit über Schadenersatz-
             füllung, aus Selbstvornahme, Rück-                ansprüche gegen den Versicherungsneh-
             tritt, Minderung, auf Schadenersatz               mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,
             statt der Leistung;                               den Prozess zu führen. Der Versicherer
                                                               führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-
         (b) wegen Schäden, die verursacht wer-                ten im Namen des Versicherungsneh-
             den, um die Nacherfüllung durchfüh-               mers.
             ren zu können;
                                                      A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines
         (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des                Schadenereignisses, das einen unter den
             Vertragsgegenstandes oder wegen                   Versicherungsschutz fallenden Haft-
             des Ausbleibens des mit der Vertrags-             pflichtanspruch zur Folge haben kann, die
             leistung geschuldeten Erfolges;                   Bestellung eines Verteidigers für den Ver-
                                                               sicherungsnehmer von dem Versicherer
         (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
                                                               gewünscht oder genehmigt, so trägt der
             gen im Vertrauen auf ordnungsge-
                                                               Versicherer die gebührenordnungsmäßi-
             mäße Vertragserfüllung;
                                                               gen oder die mit ihm besonders verein-
         (e) auf Ersatz von Vermögensschäden                   barten höheren Kosten des Verteidigers.
             wegen Verzögerung der Leistung;
                                                      A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder
         (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-            eine mitversicherte Person das Recht, die
             lung tretender Ersatzleistungen.                  Aufhebung oder Minderung einer zu zah-
                                                               lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-
A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-              cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
         sprüche, soweit sie aufgrund einer ver-               zuüben.
         traglichen Vereinbarung oder Zusage
         über den Umfang der gesetzlichen Haft-       A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versiche-
         pflicht des Versicherungsnehmers hin-                 rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
         ausgehen.                                             tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
                                                               gung), Beitrag
A1-4     Leistungen der Versicherung und Voll-
         macht des Versicherers                       A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-
                                                               cherers ist bei jedem Versicherungsfall
A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst                       auf die vereinbarten Versicherungssum-
         -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                 men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
                                                               sich der Versicherungsschutz auf meh-
         -   die Abwehr unberechtigter Schaden-
                                                               rere entschädigungspflichtige Personen
             ersatzansprüche und
                                                               erstreckt.
         -   die Freistellung des Versicherungs-
             nehmers von berechtigten Schaden-        A1-5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versi-
             ersatzverpflichtungen.                            cherers für alle Versicherungsfälle eines
                                                               Versicherungsjahres sind nicht auf das
         Berechtigt sind Schadenersatzverpflich-               Einfache oder ein Mehrfaches der verein-
         tungen dann, wenn der Versicherungs-                  barten Versicherungssumme begrenzt.
         nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
         gen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver-       A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der
         gleiches zur Entschädigung verpflichtet               Versicherung eintretende Versicherungs-
                                                               fälle gelten als ein Versicherungsfall, der

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         im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-      A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte
         rungsfälle eingetreten ist, wenn diese                   Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
         -   auf derselben Ursache,                               durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
                                                                  Vergleich am Verhalten des Versiche-
         -   auf gleichen Ursachen mit innerem,                   rungsnehmers scheitert, hat der Versi-
             insbesondere sachlichem und zeitli-                  cherer für den von der Weigerung an ent-
             chem, Zusammenhang oder                              stehenden Mehraufwand an Entschädi-
         -   auf der Lieferung von Waren mit glei-                gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
             chen Mängeln                                         aufzukommen.
         beruhen.                                      A1-5.9     Beitrag
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-              Der Beitrag ist ein Stückbeitrag. Als Ver-
         cherungsnehmer bei jedem Versiche-                       sicherungsjahr gilt das Jagdjahr vom 1.
         rungsfall an der Entschädigungsleistung                  April bis 31.März. Der volle Beitrag für das
         des Versicherers mit einem im Versiche-                  laufende Jagdjahr ist auch dann zu zah-
         rungsschein und seinen Nachträgen fest-                  len, wenn die Versicherung erst nach dem
         gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch                1. April abgeschlossen wird. Eine Rück-
         wenn die begründeten Haftpflichtansprü-                  zahlung bei vorzeitigem Vertragsende,
         che aus einem Versicherungsfall die Ver-                 gleich aus welchem Anlass, entfällt ab-
         sicherungssumme übersteigen, wird die                    weichend von B1-6.1 und B1-6.2.4. Dies
         Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-                 gilt nicht für die Kündigung der Versiche-
         deten Haftpflichtansprüche abgezogen.                    rung im Schadenfall nach B2-2. Die Jagd-
         A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.                          haftpflichtversicherung kann gegen ent-
                                                                  sprechenden Beitrag auch als kurzfristige
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart
                                                                  Versicherung für die Dauer eines Tages-
         wurde, bleibt der Versicherer auch bei
                                                                  jagdscheines abgeschlossen werden.
         Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
         gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-       A1-6       Besondere Regelungen für einzelne
         rechtigter Schadenersatzansprüche ver-                   Risiken aus der jagdlichen Betätigung
         pflichtet.                                               (Versicherungsschutz, Risikobegren-
                                                                  zungen und besondere Ausschlüsse)
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für
         Kosten werden nicht auf die Versiche-                    A1-6 regelt den Versicherungsschutz für
         rungssummen angerechnet.                                 einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
                                                                  gen und die für diese Risiken geltenden
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-                 besonderen Ausschlüsse.
         ansprüche aus einem Versicherungsfall
         die Versicherungssumme, trägt der Versi-                 Soweit A1-6 keine abweichenden Rege-
         cherer die Prozesskosten im Verhältnis                   lungen enthält, finden auch auf die in A1-
         der Versicherungssumme zur Gesamt-                       6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
         höhe dieser Ansprüche.                                   tragsbestimmungen Anwendung (z. B.
                                                                  A1-4 - Leistungen der Versicherung oder
A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Ge-                   A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
         schädigten Rentenzahlungen zu leisten
         und übersteigt der Kapitalwert der Rente      A1-6.1     Überschreiten der Notwehr und von
         die Versicherungssumme oder den nach                     Rechten im Jagdschutz
         Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         dem Versicherungsfall noch verbleiben-                   des Versicherungsnehmers aus
         den Restbetrag der Versicherungs-
         summe, so wird die zu leistende Rente         A1-6.1.1   fahrlässigem Überschreiten des beson-
         nur im Verhältnis der Versicherungs-                     deren Waffengebrauchsrechts der Forst-
         summe bzw. ihres Restbetrages zum Ka-                    und Jagdschutzberechtigten, des Not-
         pitalwert der Rente vom Versicherer er-                  wehrrechts sowie aus vermeintlicher Not-
         stattet.                                                 wehr (Putativnotwehr) in der versicherten
                                                                  Eigenschaft;
         Für die Berechnung des Rentenwertes
         gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-    A1-6.1.2   fahrlässigem Überschreiten der den
         ordnung über den Versicherungsschutz in                  Jagdschutzberechtigten durch Gesetz
         der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                gegebenen Befugnis zum Abschießen
         in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-                wildernder Katzen und Hunde.
         punkt des Versicherungsfalls.                 A1-6.2     Tiere zum jagdlichen Gebrauch
         Bei der Berechnung des Betrags, mit dem
         sich der Versicherungsnehmer an laufen-       A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         den Rentenzahlungen beteiligen muss,                     des Versicherungsnehmers aus dem Hal-
         wenn der Kapitalwert der Rente die Versi-                ten, Führen, Abrichten und Ausbilden von
         cherungssumme oder die nach Abzug                        -   Beizvögeln (auch Eulen)
         sonstiger Leistungen verbleibende Rest-                  -   Frettchen und
         versicherungssumme übersteigt, werden
         die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen                -   Jagdhunden einschließlich deren
         Betrag von der Versicherungssumme ab-                        Welpen (bei dem Halten von Hunden
         gesetzt.                                                     auf Probe auch in der Eigenschaft als
                                                                      Halter),

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                                                                                                 Seite 10 von 37

           auch außerhalb der Jagd.                                    den Versicherungsnehmer. Die sonstigen
           Als Jagdhunde im Sinne dieser Bedin-                        Ausschlussvereinbarungen der A1-7.3
           gungen gelten alle Hunde,                                   und A1-7.4 (a) bleiben bestehen.

           (a) die einer vom Jagdgebrauchshunde-          A1-6.2.9     Mitversichert ist die gesetzliche Haft-
               verband (JGHV) anerkannten Jagd-                        pflicht des Versicherungsnehmers, wenn
               hunderasse entsprechen;                                 er einen fremden Hund unentgeltlich zu
                                                                       jagdlichen Zwecken oder zu Veranstal-
           (b) deren Elterntiere einer vom JGHV an-                    tungen zur Verfügung gestellt bekommt,
               erkannten Jagdhunderasse abstam-                        soweit die Jagd-Haftpflichtversicherung
               men (Mischlinge) oder                                   des Halters für den Schaden nicht eintritt.
           (c) bei denen die jagdliche Verwendungs-       A1-6.3       Schäden an gemieteten, gepachteten,
               fähigkeit oder die jagdliche Abrichtung                 geliehenen oder solchen Sachen, die Ge-
               durch eine Bescheinigung einer fach-                    genstand eines besonderen Verwah-
               und sachkundigen Person (z. B. He-                      rungsvertrages sind (Mietsachschäden)
               geringsleiter oder Kreisjägermeister)                   Mietsachschäden sind Schäden an frem-
               vor oder nach dem Versicherungsfall                     den, vom Versicherungsnehmer oder von
               zweifelsfrei nachgewiesen werden                        seinen Bevollmächtigten oder Beauftrag-
               kann. Für Welpen ist kein Nachweis                      ten gemieteten, gepachteten, geliehenen
               der jagdlichen Abrichtung erforderlich.                 oder solchen Sachen, die Gegenstand ei-
           Eine jagdliche Brauchbarkeit muss nicht                     nes besonderen Verwahrungsvertrages
           nachgewiesen werden.                                        sind, und alle sich daraus ergebenden
                                                                       Vermögensschäden.
A1-6.2.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           aus der privaten Nutzung der versicher-        A1-6.3.1     Mietsachschäden an Räumen
           ten Tiere zu therapeutischen Zwecken,                       Versichert ist - abweichend von A1-7.5 -
           z. B. Schulhunde oder Lernort Natur.                        die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
A1-6.2.3   Für die Haltung in Hundezwingern und                        rungsnehmers wegen Mietsachschäden
           sonstigen Käfigen ist keine besondere                       ausschließlich an Wohnräumen und
           Versicherung notwendig, es sei denn die                     sonstigen zu privaten Zwecken gemiete-
           Hunde dienen der gewerblichen Zucht.                        ten Räumen in Gebäuden verursacht
                                                                       durch die mitversicherten Tiere.
A1-6.2.4   Besteht an einem Wohnsitz des Jagd-
           hundehalters eine Pflichtversicherung für                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
           Hunde, so sind die Jagdhunde ab dem                         sen sind Haftpflichtansprüche wegen
           Zeitpunkt, in dem sie der Pflichtversiche-                  -   Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-
           rung unterliegen im Versicherungsschein                         ger Beanspruchung;
           zu bezeichnen.                                              -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-,
           Voraussetzung für den Versicherungs-                            Kessel- und Warmwasserbereitungs-
           schutz ist zudem, dass der Versiche-                            anlagen sowie an Elektro- und Gasge-
           rungsnehmer die Jägerprüfung bestan-                            räten;
           den hat.                                                    -   Glasschäden (z. B. auch Plexiglas
A1-6.2.5   Für mitversicherte Hunde endet der Ver-                         und Cerankochfelder), soweit sich der
           sicherungsschutz nicht dadurch, dass sie                        Versicherungsnehmer hiergegen be-
           aufgrund Alters, Verletzung, Krankheit                          sonders versichern kann.
           und dergleichen nicht mehr jagdlich ein-       A1-6.3.2     Mietsachschäden an beweglichen Sa-
           gesetzt werden können.                                      chen
A1-6.2.6   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht     A1-6.3.2.1   Versichert ist - abweichend von A1-7.5 -
           aus Schäden durch gewollten oder unge-                      die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           wollten Deckakt des Jagdhundes sowie                        rungsnehmers ausschließlich aus der Be-
           aus Schäden von tierischen Ausschei-                        schädigung, der Vernichtung oder dem
           dungen von versicherten Tieren.                             Verlust von fremden Sachen, wenn diese
A1-6.2.7   Versichert ist zudem die gesetzliche Haft-                  zu jagdlichen Zwecken kurzfristig zum
           pflicht des Versicherungsnehmers aus                        Gebrauch gemietet, gepachtet, geliehen
           der Teilnahme an Jagdhunde-Ge-                              wurden oder Gegenstand eines besonde-
           brauchs- und -Brauchbarkeitsprüfungen.                      ren Verwahrungsvertrages sind.

A1-6.2.8   Mitversichert ist die gesetzliche Haft-                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
           pflicht des Hüters der Hunde, Beizvögel                     sen sind Haftpflichtansprüche wegen
           und Frettchen (auch Abrichten, Ausbilden                    -   Schäden an Sachen, die dem Beruf o-
           und Vorführen) - sofern er nicht gewerbs-                       der Gewerbe der versicherten Perso-
           mäßig tätig ist -, der im Auftrag des Versi-                    nen dienen;
           cherungsnehmers die Führung der Auf-                        -   Schäden an Schmuck- und Wertsa-
           sicht über die mitversicherten Tiere über-                      chen, auch Verlust von Geld, Urkun-
           nommen hat.                                                     den und Wertpapieren;
           Eingeschlossen sind gesetzliche Haf-                        -   Schäden an Kfz-, Luft- und Wasser-
           tungsansprüche dieser Personen gegen                            fahrzeugen sowie Landfahrzeugen

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                                                                                                Seite 11 von 37

                 und deren Teilen;                                   aus dem Abhandenkommen von fremden
             -   Schäden durch Abnutzung, Ver-                       Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall
                 schleiß und übermäßige Beanspru-                    50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für
                 chung und                                           alle Versicherungsfälle eines Versiche-
                                                                     rungsjahres beträgt 100.000 EUR. Es er-
             -   Vermögensschäden.                                   folgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
             Die Versicherungssumme für Mietsach-                    Versicherungssumme je Versicherungs-
             schäden an beweglichen Sachen beträgt                   fall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
             je Versicherungsfall 25.000 EUR. Die                    tung.
             Höchstersatzleistung für alle Versiche-      A1-6.4     Dienstherr
             rungsfälle eines Versicherungsjahres be-
             trägt 50.000 EUR. Es erfolgt eine Anrech-               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
             nung auf die Pauschal-Versicherungs-                    des Versicherungsnehmers als Dienst-
             summe je Versicherungsfall sowie auf die                herr der im Jagdbetrieb beschäftigten
             Jahreshöchstersatzleistung.                             Personen (z. B. Berufsjäger, Jagdaufse-
                                                                     her oder Treiber).
             Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
             mers: 500 EUR.                               A1-6.5     Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.3.2.2   Versichert ist - abweichend von A1-7.5                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
             und A1-6.3.2.1 - die gesetzliche Haft-                  privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
             pflicht aus Schäden an zu privaten jagdli-              rungsnehmers wegen Schäden durch
             chen Zwecken gemieteten oder geliehe-                   Umwelteinwirkung.
             nen                                                     Schäden durch Umwelteinwirkung liegen
             -   Pkw (nicht Dienst- und Leasingfahr-                 vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-
                 zeuge) durch Hunde und Schusswaf-                   gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
                 fen                                                 Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
                                                                     nungen verursacht werden, die sich in Bo-
             -   Pkw-Hundeanhängern.                                 den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
             Ausgeschlossen sind hierbei Haftpflicht-                ben.
             ansprüche wegen Schäden durch Abnut-                    Zu Schäden nach dem Umweltschadens-
             zung, Verschleiß, übermäßiger Bean-                     gesetz siehe A1-6.6 (besondere Umwelt-
             spruchung und absehbarer oder regelmä-                  risiken).
             ßig wiederkehrender Belastung sowie alle
             sich daraus ergebenden Vermögens-            A1-6.6     Besondere Umweltrisiken
             schäden.                                                Der Versicherungsschutz für Schäden
             Die Höchstersatzleistung je Versiche-                   nach     dem    Umweltschadensgesetz
             rungsfall beträgt 3.000 EUR.                            (USchadG) besteht im Umfang von Ab-
             Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-                 schnitt A1 und den folgenden Bedingun-
             mers: 250 EUR.                                          gen.
                                                                     Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtli-
A1-6.3.2.3   Abhandenkommen von Schlüsseln                           chen Inhalts des Versicherungsnehmers
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              wegen Schäden durch Umwelteinwirkun-
             aus dem Abhandenkommen von zu jagd-                     gen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-
             lichen Zwecken überlassenen fremden,                    6.5.
             nicht berufsbezogenen Immobilienschlüs-                 Ein Umweltschaden im Sinne des Um-
             seln (auch General-/Hauptschlüssel und                  weltschadensgesetzes (USchadG) ist
             Zugangs-/Codekarten für eine zentrale                   eine
             Schließanlage), die sich rechtmäßig im
             Gewahrsam des Versicherungsnehmers                      (a) Schädigung von geschützten Arten
             befunden haben, auch soweit sie dem                         und natürlichen Lebensräumen,
             Versicherungsnehmer im Rahmen der
             Ausübung eines Ehrenamts überlassen                     (b) Schädigung der Gewässer einschließ-
             wurden.                                                     lich Grundwasser,

             Der Versicherungsschutz beschränkt sich                 (c) Schädigung des Bodens.
             auf die gesetzlichen Haftpflichtansprüche    A1-6.6.1   Umfang des Versicherungsschutzes
             wegen der Kosten für die notwendige
             Auswechslung von Schlössern und                         Versichert sind - abweichend von A1-3.1
             Schließanlagen sowie für vorüberge-                     - den Versicherungsnehmer betreffende
             hende Sicherungsmaßnahmen (Not-                         öffentlich-rechtliche Pflichten oder An-
             schloss) und einem Objektschutz bis zu                  sprüche zur Sanierung von Umweltschä-
             14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt,                   den gemäß USchadG, soweit während
             an welchem der Verlust des Schlüssels                   der Wirksamkeit des Versicherungsver-
             festgestellt wurde.                                     trags
             Mitversichert sind auch Haftpflichtansprü-              -   die schadenverursachenden Emissio-
             che aus Folgeschäden eines Schlüssel-                       nen plötzlich, unfallartig und bestim-
             verlustes (z.B. wegen Einbruchs).                           mungswidrig in die Umwelt gelangt
                                                                         sind oder
             Die Versicherungssumme für Schäden
                                                                     -   die sonstige Schadenverursachung

[Seite 12]
                                                                                               Seite 12 von 37

                plötzlich, unfallartig und     bestim-    A1-6.7     Abwässer
                mungswidrig erfolgt ist.                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
             Auch ohne Vorliegen einer solchen Scha-                 des Versicherungsnehmers wegen Schä-
             denverursachung besteht Versicherungs-                  den durch Abwässer. Bei Sachschäden
             schutz für Umweltschäden durch Lage-                    gilt dies ausschließlich für Schäden durch
             rung, Verwendung oder anderen Umgang                    häusliche Abwässer.
             von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
             schließlich dann, wenn der Umweltscha-       A1-6.8     Waffen und Munition
             den auf einen Konstruktions-, Produkti-      A1-6.8.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
             ons- oder Instruktionsfehler dieser Er-                 des Versicherungsnehmers aus dem er-
             zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be-                laubten Besitz und aus dem Gebrauch
             steht kein Versicherungsschutz, wenn der                von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaf-
             Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-                  fen sowie erlaubter Munition und Ge-
             gens der Erzeugnisse nach dem Stand                     schossen (einschließlich zu Narkosezwe-
             von Wissenschaft und Technik nicht hätte                cken) und waffenrechtlich erlaubtem Zu-
             erkannt werden können (Entwicklungsri-                  behör (Verwendung von behördlich ge-
             siko).                                                  nehmigten Nachtsicht- und Wärmebild-
             Versichert sind darüber hinaus den Versi-               technik und Schalldämpfern).
             cherungsnehmer betreffende Pflichten o-      A1-6.8.2   Der Versicherungsschutz gilt auch außer-
             der Ansprüche wegen Umweltschäden an                    halb der Jagdausübung für jagdliche
             eigenen, gemieteten, geleasten, gepach-                 Handlungen, z. B. aus der Aufbewahrung,
             teten oder geliehenen Grundstücken, so-                 dem Transport, beim Gewehrreinigen, bei
             weit diese Grundstücke vom Versiche-                    der Teilnahme an Übungs- oder Preis-
             rungsschutz dieses Vertrages erfasst                    schießen, beim nichtgewerbsmäßigen
             sind.                                                   Wiederladen von Munition nach behördli-
A1-6.6.2     Ausland                                                 cher Genehmigung für den Eigenbedarf.
             Versichert sind im Umfang von A1-6.14                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
             die im Geltungsbereich der EU-Umwelt-                   sen sind der Besitz und der Gebrauch zu
             haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten-              strafbaren Handlungen.
             den Versicherungsfälle.                      A1-6.8.3   Kommt es während der Jagdausübung
             Versichert sind insoweit auch die den Ver-              durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß-,
             sicherungsnehmer betreffenden Pflichten                 Stich- und Schusswaffen zu einem Perso-
             oder Ansprüche gemäß nationalen Um-                     nen- oder Jagdhundeschaden (z. B.
             setzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-                   durch Querschläger oder Abpraller), wird
             staaten, sofern diese Pflichten oder An-                sich der Versicherer nicht auf den Ein-
             sprüche den Umfang der o. g. EU-Richtli-                wand fehlenden Verschuldens berufen,
             nie nicht überschreiten.                                sofern der Versicherungsnehmer dies
                                                                     ausdrücklich wünscht.
A1-6.6.3     Ausschlüsse
                                                                     Dies gilt nicht, wenn und soweit der Ge-
A1-6.6.3.1   Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                    schädigte Ersatz seines Schadens von ei-
             sprüche aller Personen, die den Schaden                 nem anderen Schadenversicherer oder
             dadurch verursacht haben, dass sie be-                  von einem Sozialversicherungsträger er-
             wusst von Gesetzen, Verordnungen oder                   langen kann. Die Bestimmungen des
             an den Versicherungsnehmer gerichteten                  §117 Absatz 3 VVG gelten analog. Ein
             behördlichen Anordnungen oder Verfü-                    Mitverschulden des Geschädigten wird
             gungen, die dem Umweltschutz dienen,                    angerechnet.
             abweichen.
                                                                     Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-
             A1-2.4 findet keine Anwendung.                          sprüche wegen seiner Aufwendungen ge-
A1-6.6.3.2   Ausgeschlossen sind Pflichten oder An-                  gen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B.
             sprüche wegen Schäden                                   aus Mitverursachung) vor.
                                                                     Die Versicherungssumme für Jaghunde-
             (a) die durch unvermeidbare, notwendige                 schäden beträgt je Versicherungsfall
                 oder in Kauf genommene Einwirkun-                   5.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung
                 gen auf die Umwelt entstehen;                       auf die Pauschal-Versicherungssumme je
             (b) für die der Versicherungsnehmer aus                 Versicherungsfall.
                 einem anderen Versicherungsvertrag       A1-6.8.4   Versichert sind - abweichend von A1-7.4
                 (z. B. Gewässerschadenhaftpflicht-                  (a) - gesetzliche Schadenersatzansprü-
                 versicherung) Versicherungsschutz                   che (einschließlich Schmerzensgeldan-
                 hat oder hätte erlangen können.                     sprüche) wegen Personenschäden von
A1-6.6.4     Die Versicherungssumme für Umwelt-                      Angehörigen des Versicherungsnehmers
             schäden gemäß USchadG beträgt je Ver-                   aus Schäden, die durch den Gebrauch
             sicherungsfall 3.000.000 EUR. Die                       von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaf-
             Höchstersatzleistung für alle Versiche-                 fen entstanden sind.
             rungsfälle eines Versicherungsjahres be-     A1-6.8.5   In Ländern, in denen die Bogenjagd er-
             trägt ebenfalls 3.000.000 EUR.                          laubt ist, gilt Versicherungsschutz auch

[Seite 13]
                                                                                               Seite 13 von 37

           für den Gebrauch von Pfeil und Bogen.                    Ausschlüsse in A1-8.1 und A1-9.3 (a).
A1-6.9     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                   Mitversichert ist die persönliche gesetzli-
                                                                    che Haftpflicht des verantwortlichen Füh-
A1-6.9.1   Versichert ist - abweichend von A1-7.14 -                rers und der sonst zur Bedienung des
           die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                Fahrzeuges berechtigten Personen.
           rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
           ursacht werden durch den Gebrauch aus-        A1-6.9.3   Versichert ist - sofern nicht über eine Kas-
           schließlich von folgenden nicht versiche-                koversicherung des Fahrzeugs Versiche-
           rungspflichtigen Kraftfahrzeugen und                     rungsschutz besteht - die Beschädigung
           Kraftfahrzeug-Anhängern:                                 oder Zerstörung des Fahrzeugs des Ver-
                                                                    sicherungsnehmers durch einen Zusam-
           (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und                 menstoß des in Fahrt befindlichen Fahr-
               Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge                   zeugs mit wildlebenden Tieren, die nicht
               ohne Rücksicht auf eine bauartbe-                    dem Jagdrecht nach §2 Bundesjagdge-
               dingte Höchstgeschwindigkeit;                        setz unterliegen (z. B. mit einem Wolf),
           (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6                  nach Maßgabe der zum Schadenzeit-
               km/h bauartbedingter Höchstge-                       punkt geltenden Bedingungen zur Kasko-
               schwindigkeit;                                       versicherung       der     Landschaftlichen
                                                                    Brandkasse Hannover. Eine Beschädi-
           (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h                   gung der Lackierung wird nur ersetzt,
               bauartbedingter Höchstgeschwindig-                   wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das
               keit;                                                gleichzeitig auch andere unter den
                                                                    Schutz der Kaskoversicherung fallende
           (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
                                                                    Schäden an dem Fahrzeug verursacht
               nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
                                                                    hat.
               ter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                    Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
           (e) nicht zulassungspflichtige Skidoos                   mers: 250 EUR.
               und sonstige Überschneefahrzeuge
               ausschließlich bei der Jagdausübung,      A1-6.9.4   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
               die nicht auf öffentlichen Wegen und                 des Versicherungsnehmers wegen Schä-
               Plätzen verkehren und auch nicht                     den, die beim Be- und Entladen zu jagdli-
               dadurch zulassungspflichtig werden,                  chen Zwecken an einem fremden Pkw
               dass beschränkt öffentliche Verkehrs-                verursacht werden.
               flächen befahren werden;                             Die Versicherungssumme für Be- und
           (f) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zu-                Entladeschäden zu jagdlichen Zwecken
               lassungspflichtig sind oder nur auf                  beträgt je Versicherungsfall 2.500 EUR.
               nicht öffentlichen Wegen und Plätzen                 Die Höchstersatzleistung für alle Versi-
               verkehren.                                           cherungsfälle eines Versicherungsjahres
                                                                    beträgt ebenfalls 2.500 EUR.
           Für diese Kraftfahrzeuge / Kraftfahrzeug-
           Anhänger gelten nicht die Ausschlüsse in                 Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
           A1-8.1 und A1-9.3 (a).                                   schal-Versicherungssumme je Versiche-
                                                                    rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
           Mitversichert ist die persönliche gesetzli-              satzleistung.
           che Haftpflicht des verantwortlichen Füh-
           rers und der sonst zur Bedienung des                     Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
           Fahrzeuges berechtigten Personen.                        mers: 250 EUR.

A1-6.9.2   Versichert ist - abweichend von A1-7.14 -     A1-6.9.5   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
           die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
           rungsnehmers als Fahrer eines von ei-                    berechtigten Fahrer gebraucht werden.
           nem gewerbsmäßigen Vermieter vo-
                                                                    Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
           rübergehend angemieteten, versiche-
                                                                    mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
           rungspflichtigen Pkw´s, Kraftrads oder
                                                                    rechtigten gebrauchen darf.
           Campingfahrzeugs auf einer Reise im
           Ausland.                                                 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                                                                    dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur
           Als Ausland gilt der Geltungsbereich in
                                                                    von einem Fahrer benutzt wird, der die er-
           den geographischen Grenzen Europas
                                                                    forderliche Fahrerlaubnis hat. Der Fahrer
           sowie den außereuropäischen Gebieten,
                                                                    des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-
           die zum Geltungsbereich der Europäi-
                                                                    fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
           schen Union gehören mit Ausnahme
                                                                    erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
           Deutschlands. Mietzeiten von mehr als ei-
                                                                    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
           nem Monat gelten nicht als vorüberge-
                                                                    dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
           hend.
                                                                    von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
           Kein Versicherungsschutz besteht, so-                    die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           weit Versicherungsschutz aus einem be-
                                                                    Wenn der Versicherungsnehmer eine die-
           stehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs-
                                                                    ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
           vertrag erlangt werden kann.
                                                                    (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
           Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die                genheiten).

[Seite 14]
                                                                                                Seite 14 von 37

A1-6.10     Gebrauch von Luftfahrzeugen                                   gegen andere mitversicherte Perso-
                                                                          nen.
A1-6.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                      Falls folgendes zusätzliche Risiko versi-
            den, die verursacht werden durch den                      chert werden soll, kann durch besondere
            Gebrauch ausschließlich von solchen                       Vereinbarung der Versicherungsschutz
            Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche-                   im Versicherungsschein oder in seinen
            rungspflicht unterliegen.                                 Nachträgen wie folgt erweitert werden:

A1-6.10.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-   A1-6.12     Flugdrohnen/Flugmodelle bis zu einem
            che Haftpflicht des Versicherungsneh-                     Abfluggewicht von 5.000 g
            mers wegen Schäden, die durch den Ge-         A1-6.12.1   Versichert ist im Umfang von A1-6.11 die
            brauch versicherungspflichtiger Luftfahr-                 gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
            zeuge verursacht werden, soweit der Ver-                  rungsnehmers wegen Personen- und
            sicherungsnehmer nicht als deren Eigen-                   Sachschäden aus dem privaten Halten
            tümer, Besitzer, Halter oder Führer in An-                und Gebrauch sowie zu jagdlichen Zwe-
            spruch genommen wird.                                     cken genutzten von den im Versiche-
A1-6.11     Flugdrohnen/Flugmodelle bis zu einem                      rungsschein und seinen Nachträgen ge-
            Abfluggewicht von 250g                                    nannten Flugdrohnen/Flugmodellen bis
                                                                      zu einem Abfluggewicht von 5.000 g (Hal-
A1-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                ter-Haftpflichtversicherung).
            des Versicherungsnehmers wegen Per-
            sonen- und Sachschäden aus dem priva-         A1-6.12.2   Die Versicherungssumme für Personen-
            ten Halten und Gebrauch sowie zu jagdli-                  und Sachschäden aus dem Halten und
            chen Zwecken genutzten Flugdroh-                          Gebrauch von Flugdrohnen/Flugmodel-
            nen/Flugmodellen bis zu einem Abflugge-                   len kann dem Versicherungsschein und
            wicht von 250 g (Halter-Haftpflichtversi-                 seinen Nachträgen entnommen werden.
            cherung).                                                 Die Höchstersatzleistung für alle Versi-
                                                                      cherungsfälle eines Versicherungsjahres
A1-6.11.2   Versichert ist auch die gesetzliche Haft-                 beträgt das Doppelte der im Versiche-
            pflicht aller Personen, die mit Wissen und                rungsschein und seinen Nachträgen ver-
            Willen des Halters an der Führung und                     einbarten Versicherungssumme für Schä-
            Bedienung der Drohne beteiligt sind, ein-                 den aus dem Halten und Gebrauch von
            schließlich der Personen, die berechtigt                  Flugdrohnen/Flugmodellen.
            sind, die Fernsteuerungsanlage der
            Drohne zu bedienen.                                       Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
                                                                      schal-Versicherungssumme je Versiche-
A1-6.11.3   Für Versicherungsfälle im Ausland be-                     rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
            steht - insoweit abweichend von A1-6.14 -                 satzleistung.
            Versicherungsschutz ausschließlich, so-
            weit die versicherten Haftpflichtansprü-      A1-6.13     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
            che in einem Mitgliedsstaat der Europäi-                  Versichert ist - abweichend von A1-7.16 -
            schen Union, im Vereinigten Königreich,                   die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
            in der Schweiz, Norwegen, Island oder                     rungsnehmers als Eigentümer, Halter o-
            Liechtenstein eintreten und nach dem                      der Führer ausschließlich von folgenden
            Recht eines Mitgliedsstaats der Europäi-                  Wasserfahrzeugen
            schen Union, des Vereinigten Königrei-                    -   fremde Segelboote
            ches, der Schweiz, Norwegens, Islands
            oder Liechtensteins geltend gemacht                       -   Paddel- und Ruderboote
            werden.                                                   -   fremde und eigene Boote mit Motoren
A1-6.11.4   Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                          (auch Hilfs-/Außenbordmotoren) un-
            sprüche,                                                      ter 7 kW/10 PS in Deutschland.
                                                                      Mitversichert ist die gesetzliche Haft-
            (a) wenn sich bei Eintritt des Schadener-                 pflicht aus dem gelegentlichen Gebrauch
                eignisses die Drohne nicht in einem                   von fremden sonstigen Wasserfahrzeu-
                Zustand befunden hat, der den ge-                     gen mit Motoren, soweit für deren Führen
                setzlichen Bestimmungen und be-                       keine behördliche Erlaubnis erforderlich
                hördlichen Auflagen über das Halten                   ist.
                und den Betrieb von Luftfahrzeugen
                entsprochen hat und/oder die behörd-      A1-6.14     Schäden im Ausland
                lichen Genehmigungen, soweit erfor-
                                                          A1-6.14.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                derlich, nicht erteilt waren;
                                                                      von im Ausland vorkommenden Versiche-
            (b) wenn der/die Führer des Luftfahr-                     rungsfällen. Es besteht weltweiter Versi-
                zeugs bei Eintritt des Schadenereig-                  cherungsschutz, sofern der Versiche-
                nisses nicht die vorgeschriebenen Er-                 rungsnehmer seinen Wohnsitz im Inland
                laubnisse, erforderlichen Berechti-                   (Deutschland) hat und einen gültigen
                gungen oder Befähigungsnachweise                      deutschen Jagdschein besitzt.
                hatten;                                               Das gilt auch für die Inanspruchnahme als
            (c) des Halters, Eigentümers oder des                     Halter und Führer von Jagdhunden, Frett-
                verantwortlichen Luftfahrzeugführers                  chen und Beizvögeln.

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A1-6.14.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                Der Kautionsbetrag wird auf eine vom
            des Versicherungsnehmers wegen im                         Versicherer zu leistende Schadenersatz-
            Ausland eintretender Versicherungsfälle                   zahlung angerechnet.
            ausschließlich, wenn diese                                Ist die Kaution höher als der zu leistende
            -   im angrenzenden Ausland eingetreten                   Schadenersatz, so ist der Versicherungs-
                sind, soweit die Jagd im Inland                       nehmer verpflichtet den Differenzbetrag
                (Deutschland)    ausgeübt    wurde                    zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn
                (grenzüberschreitende  Schadener-                     die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für
                eignisse) oder                                        die Durchsetzung nicht versicherter
            -   bei einem vorübergehenden Aus-                        Schadenersatzforderungen einbehalten
                landsaufenthalt bis zu drei Jahren - in               wird oder die Kaution verfallen ist.
                Europa bis zu fünf Jahren - eingetre-     A1-6.15     Schäden im Inland (Deutschland), die im
                ten sind. Versicherungsschutz besteht                 Ausland geltend gemacht werden
                nur für den Fall, dass der Erstwohnsitz
                des Versicherungsnehmers im Inland                    Für Ansprüche aus inländischen Versi-
                (Deutschland) liegt.                                  cherungsfällen, die im Ausland geltend
                                                                      gemacht werden, gelten die A1-6.14.4 bis
            Das gilt auch für die Inanspruchnahme als                 A1-6.14.5.
            Halter oder Führer von Jagdhunden,
            Frettchen und Beizvögeln.                     A1-6.16     Versicherung ausländischer Jäger
            Wichtiger Hinweis:                                        Die Versicherung ausländischer Jäger er-
                                                                      streckt sich ausschließlich auf gesetzliche
            Soweit im Gastland Versicherungspflicht                   Haftpflichtansprüche, die aus Anlass der
            gegen Haftpflichtschäden besteht, sollte                  Jagdausübung in Deutschland eingetre-
            in jedem Fall geprüft werden, ob der deut-                ten sind, nach deutschem Recht oder
            sche Versicherungsschutz den Anforde-                     Rechtsnormen von Mitgliedsstaaten der
            rungen des Gastlandes entspricht.                         Europäischen Union sowie auf Haft-
A1-6.14.3   Versichert sind ebenfalls Ansprüche aus                   pflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerich-
            Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten                     ten bzw. vor Gerichten der vorstehend ge-
            von Personen, die vom Versicherungs-                      nannten Staaten.
            nehmer im Ausland eingestellt oder dort       A1-6.17     Vermögensschäden
            mit der Durchführung von Arbeiten be-
            traut worden sind, soweit diese Arbeitsun-    A1-6.17.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            fälle und Berufskrankheiten den Bestim-                   des Versicherungsnehmers wegen Ver-
            mungen des Sozialgesetzbuchs VII unter-                   mögensschäden, die weder durch Perso-
            liegen.                                                   nen noch durch Sachschäden entstanden
            Dies gilt auch für die gesetzliche Haft-                  sind.
            pflicht der unter A1-2.1.1 genannten Per-     A1-6.17.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
            sonen.                                                    sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
A1-6.14.4   Bei Versicherungsfällen in den USA und                    schäden
            Kanada werden Aufwendungen des Ver-                       (a) durch vom Versicherungsnehmer (o-
            sicherers für Kosten der gerichtlichen und                    der in seinem Auftrag oder für seine
            außergerichtlichen Abwehr der von einem                       Rechnung von Dritten) hergestellte o-
            Dritten geltend gemachten Ansprüche,                          der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
            insbesondere Anwalts-, Sachverständi-                         beiten oder sonstige Leistungen;
            gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - ab-
            weichend von A1-5.5 - als Leistungen auf                  (b) aus planender, beratender, bau- oder
            die Versicherungssumme angerechnet.                           montageleitender, prüfender oder gut-
                                                                          achterlicher Tätigkeit;
A1-6.14.5   Die Leistungen des Versicherers erfolgen
            in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-                    (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
            halb der Staaten, die der Europäischen                        Weisungen an wirtschaftlich verbun-
            Währungsunion angehören, liegt, gelten                        dene Unternehmen;
            die Verpflichtungen des Versicherers mit                  (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
            Betrag bei einem in der Europäischen                      (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
            Währungsunion gelegenen Geldinstitut                          sowie Reiseveranstaltung;
            angewiesen ist.
                                                                      (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
A1-6.14.6   Hat der Versicherungsnehmer bei einem                         Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
            Versicherungsfall innerhalb Europas                           chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
            durch behördliche Anordnung eine Kau-                         Zahlungsvorgängen aller Art, aus
            tion zur Sicherstellung von Leistungen                        Kassenführung sowie aus Untreue o-
            aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht                      der Unterschlagung;
            zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem
                                                                      (g) aus
            Versicherungsnehmer den erforderlichen
            Betrag bis zur Höhe der Versicherungs-                       -   Rationalisierung und Automatisie-
            summe zur Verfügung.                                             rung;
                                                                         -   Datenerfassung,      -speicherung,

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                    -sicherung, -wiederherstellung,                   schäftigungsverhältnis sowie die Perso-
                -   Austausch, Übermittlung, Bereit-                  nen, deren Beschäftigungsverhältnis be-
                    stellung elektronischer Daten,                    endet ist.

            (h) aus der Verletzung von Persönlich-        A1-6.18.2   Versicherungssummen und Selbstbeteili-
                keits- und Namensrechten (der Versi-                  gung
                cherungsschutz richtet sich nach                      Die Versicherungssumme für Schäden
                A1- 6.40), gewerbliche Schutzrechten                  aus Benachteiligung beträgt je Versiche-
                und Urheberrechten sowie des Kar-                     rungsfall 100.000 EUR. Die Höchster-
                tell- oder Wettbewerbsrechts,                         satzleistung für alle Versicherungsfälle ei-
                                                                      nes Versicherungsjahres beträgt 200.000
            (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,                  EUR.
                Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
                gen;                                                  Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
                                                                      schal-Versicherungssumme je Versiche-
            (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der                  rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
                Tätigkeit als ehemalige oder gegen-                   satzleistung.
                wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
                schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-               Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
                der anderer vergleichbarer Leitungs-                  mers: 250 EUR.
                oder Aufsichtsgremien / Organe im         A1-6.19     Forderungsausfalldeckung
                Zusammenhang stehen;
                                                          A1-6.19.1   Gegenstand der Forderungsausfallde-
            (k) aus bewusstem Abweichen von ge-                       ckung
                setzlichen oder behördlichen Vor-
                schriften, von Anweisungen oder Be-                   (a) Versicherungsschutz besteht aus-
                dingungen des Auftraggebers oder                          schließlich für den Fall, dass der Ver-
                aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-                    sicherungsnehmer selbst während
                zung;                                                     der Wirksamkeit der Versicherung von
                                                                          einem Dritten geschädigt wird (Versi-
            (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-                            cherungsfall) und der wegen dieses
                chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-                     Schadenereignisses in Anspruch ge-
                ren und Wertsachen;                                       nommene Dritte seiner Schadener-
            (m) aus Schäden durch ständige Emissio-                       satzverpflichtung ganz oder teilweise
                nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-                        nicht nachkommen kann. Dies setzt
                schütterungen).                                           voraus, dass die Zahlungs- oder Leis-
                                                                          tungsunfähigkeit des schadenersatz-
A1-6.18     Ansprüche aus Benachteiligungen                               pflichtigen Dritten festgestellt und die
                                                                          Durchsetzung der Forderung gegen
A1-6.18.1   Versichert ist - insoweit abweichend von
                                                                          ihn gescheitert ist.
            A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
            Versicherungsnehmers als Arbeitgeber                         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis,
            der in seinem Jagdbetrieb beschäftigten                      das einen Personen-, Sach- oder dar-
            Personen wegen Personen-, Sach- oder                         aus resultierenden Vermögensscha-
            Vermögensschäden (einschließlich im-                         den zur Folge hat und für den der
            materieller Schäden) aus Benachteiligun-                     Dritte aufgrund gesetzlicher Haft-
            gen.                                                         pflichtbestimmungen privatrechtlichen
                                                                         Inhalts zum Schadenersatz verpflich-
            Gründe für eine Benachteiligung sind
                                                                         tet ist (schädigender Dritter).
            -   die Rasse,
                                                                      (b) Der Versicherer ist in dem Umfang
            -   die ethnische Herkunft,                                   leistungspflichtig, in dem der scha-
            -   das Geschlecht,                                           denersatzpflichtige Dritte Versiche-
                                                                          rungsschutz im Rahmen und Umfang
            -   die Religion,
                                                                          dieses Vertrages hätte. Daher finden
            -   die Weltanschauung,                                       im Rahmen der Forderungsausfallde-
            -   eine Behinderung,                                         ckung für die Person des Schädigers
                                                                          auch die Risikobeschreibungen und
            -   das Alter                                                 Ausschlüsse Anwendung, die für den
            -   oder die sexuelle Identität.                              Versicherungsnehmer gelten.
            Dies gilt ausschließlich für Ansprüche                    (c) Mitversichert sind gesetzliche Haft-
            nach deutschem Recht, insbesondere                            pflichtansprüche gegen Dritte aus der
            dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-                          Eigenschaft des Schädigers als Tier-
            setz (AGG). Soweit diese Ansprüche ge-                        halter oder -hüter.
            richtlich verfolgt werden, besteht Versi-
            cherungsschutz ausschließlich, wenn sie                   (d) Darüber hinaus besteht Versiche-
            vor deutschen Gerichten geltend ge-                           rungsschutz für Schadenersatzan-
            macht werden.                                                 sprüche, denen ein vorsätzliches
                                                                          Handeln des Schadenverursachers
            Beschäftigte Personen sind auch die Be-                       zugrunde liegt.
            werberinnen und Bewerber für ein Be-

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                                                                                                 Seite 17 von 37

A1-6.19.2   Leistungsvoraussetzungen                                          einem Betrieb, Gewerbe, Beruf,
            Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-                          Dienst oder Amt des Versiche-
            cherungsnehmer leistungspflichtig, wenn                           rungsnehmers oder einer mitversi-
                                                                              cherten Person zuzurechnen sind.
            (a) die Forderung durch ein rechtskräfti-
                ges Urteil oder einen vollstreckbaren                  (b) Der Versicherer leistet keine Entschä-
                Vergleich vor einem ordentlichen Ge-                       digung für
                richt in der Bundesrepublik Deutsch-                      -   Verzugszinsen, Vertragsstrafen,
                land oder einem anderen Mitglieds-                            Kosten der Rechtsverfolgung;
                staat der Europäischen Union, der                         -   Forderungen aufgrund eines ge-
                Schweiz, Norwegen, Island und                                 setzlichen oder vertraglichen For-
                Liechtenstein festgestellt worden ist.                        derungsübergangs;
                Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
                gerichtliche Vergleiche sowie ver-                        -   Ansprüche, soweit sie darauf be-
                gleichbare Titel der vorgenannten                             ruhen, dass berechtigte Einwen-
                Länder binden den Versicherer nur,                            dungen oder begründete Einwen-
                soweit der Anspruch auch ohne einen                           dungen oder begründete Rechts-
                dieser Titel bestanden hätte;                                 mittel nicht oder nicht rechtzeitig
                                                                              vorgebracht oder eingelegt wur-
            (b) der schädigende Dritte zahlungs-                              den;
                oder leistungsunfähig ist. Dies ist der
                Fall, wenn der Versicherungsnehmer                        -   Ansprüche aus Schäden, zu deren
                nachweist, dass                                               Ersatz

               -   eine Zwangsvollstreckung nicht                             -   ein anderer Versicherer Leis-
                   zur vollen Befriedigung geführt                                tungen zu erbringen hat (z. B.
                   hat,                                                           der Schadenversicherer des
                                                                                  Versicherungsnehmers) oder
               -   eine Zwangsvollstreckung aus-
                   sichtslos erscheint, da der scha-                          -   ein Sozialversicherungsträger
                   denersatzpflichtige Dritte in den                              oder      Sozialleistungsträger
                   letzten drei Jahren die eidesstattli-                          Leistungen zu erbringen hat,
                   che Versicherung über seine Ver-                               auch nicht, soweit es sich um
                   mögensverhältnisse abgegeben                                   Rückgriffs-,    Beteiligungsan-
                   hat oder                                                       sprüche oder ähnliche von
                                                                                  Dritten handelt.
               -   ein gegen den schadenersatz-
                   pflichtigen Dritten durchgeführtes      A1-6.20     Aufwendungen zur Gefahrenabwehr bei
                   Insolvenzverfahren nicht zur vol-                   entwichenen Tieren
                   len Befriedigung geführt hat oder       A1-6.20.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                   ein solches Verfahren mangels                       des Versicherungsnehmers für Aufwen-
                   Masse abgelehnt wurde, und                          dungen zur Gefahrenabwehr aufgrund
            (c) an den Versicherer die Ansprüche ge-                   behördlich veranlasster Maßnahmen
                gen den schadenersatzpflichtigen                       (z. B. Feuerwehreinsatz) zum Einfangen
                Dritten in Höhe der Versicherungsleis-                 mitversicherter Tiere.
                tung abgetreten werden und die voll-       A1-6.20.2   Rettungs- und Bergungskosten von Jagd-
                streckbare Ausfertigung des Urteils o-                 hunden innerhalb eines Jagdeinsatzes
                der Vergleichs ausgehändigt wird. Der                  sind bis max. 1.000 EUR versichert.
                Versicherungsnehmer hat an der Um-
                schreibung des Titels auf den Versi-       A1-6.21     Jagdteilnahme
                cherer mitzuwirken.                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.19.3   Umfang der Forderungsausfalldeckung                        des Versicherungsnehmers aus der Teil-
                                                                       nahme an Jagden und Jagdveranstaltun-
            (a) Versicherungsschutz besteht in Höhe                    gen.
                der titulierten Forderung im Rahmen
                der in diesem Vertrag vereinbarten         A1-6.22     Durchführung von Gesellschaftsjagden /
                Versicherungssumme.                                    revierübergreifenden Jagden
                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            (b) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten
                                                                       des Versicherungsnehmers aus der
                stehen keine Rechte aus diesem Ver-
                                                                       Durchführung von Gesellschaftsjagden
                trag zu.
                                                                       und revierübergreifenden Jagden (insbe-
A1-6.19.4   Besondere Ausschlüsse für die Forde-                       sondere aus den Verkehrssicherungs-
            rungsausfalldeckung                                        pflichten) einschließlich der Bewirtung
                                                                       von Gästen und Helfern.
            (a) Vom Versicherungsschutz ausge-
                schlossen sind Ansprüche wegen                         Mitversichert ist in diesem Rahmen die
                Schäden an                                             persönliche gesetzliche Haftpflicht der
                                                                       hierbei eingesetzten Helfer (z. B. Trei-
               -   Immobilien                                          ber).
               -   Tieren
               -   Sachen, die ganz oder teilweise

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A1-6.23     Haftungsausschluss        des     Jagdaus-                ben sowie aus den Untersuchungen, Be-
            übungsberechtigten                                        scheinigungen und Informationspflichten
            Sollte sich der Versicherungsnehmer als                   als kundige Person gem. Verordnung
            Jagdausübungsberechtigter (u.a. Jagdlei-                  (EG) Nr.853/2004 Anhang III, Abschnitt
            ter) von seinen eingeladenen Jagdgästen                   IV.
            oder Begehungsscheininhabern eine Er-           A1-6.29   Erlaubtes Bejagen von nicht dem Jagd-
            klärung über den Haftungsverzicht unter-                  recht unterliegenden Tieren
            schreiben lassen (z. B. dahingehend,
            dass die Teilnahme an der Jagd auf ei-                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            gene Gefahr / auf eigenes Risiko erfolgt),                des Versicherungsnehmers aus dem er-
            wird sich der Versicherer nicht auf diese                 laubten Bejagen, Betäuben und Erlegen
            vertragliche Regelung berufen, soweit der                 von Tieren, die nicht dem Jagdrecht un-
            Versicherungsnehmer dies wünscht.                         terliegen (z. B. Gehegewild, entlaufene
                                                                      Rinder, Bisam) sowie von Kaninchen,
A1-6.24     Jagdliche Einrichtungen                                   Tauben und dergleichen in befriedeten
                                                                      Bezirken und die Tötung von Schwarzwild
A1-6.24.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                im Sau- und Frischlingsfang. Die Tötung
            des Versicherungsnehmers aus Besitz,                      von am Unfallort schwer verletzten und
            Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen                   verbliebenen Wild ist mitversichert.
            Einrichtungen wie Hochsitzen, Jagdhüt-
            ten, Fütterungen und dergleichen.               A1-6.30   Pflege von Wild
A1-6.24.2   Versichert ist hierbei auch die gesetzliche               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                  des Versicherungsnehmers aus der nicht
            Bauherr oder Unternehmer von Bauarbei-                    gewerblichen Pflege von jungem Wild (bis
            ten bis zu einer Bausumme von 50.000                      zu einem halben Jahr) oder krankem /
            EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Be-                       verletztem Wild (bis zu drei Monaten). Die
            trag überschritten wird, entfällt die Mitver-             Haltung muss den gesetzlichen Bestim-
            sicherung. Es gelten dann die Bestim-                     mungen entsprechen. Das Aneignungs-
            mungen der Vorsorgeversicherung (A1-                      recht des Jagdausübungsberechtigten
            9).                                                       sowie die Vorschriften der Länder nach §
                                                                      36 Absatz 2 des BJagdG über das Auf-
A1-6.25     Wildwarnreflektoren und Duftzäune                         nehmen, die Pflege und die Aufzucht ver-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                letzten oder kranken Wildes und dessen
            des Versicherungsnehmers aus dem An-                      Verbleib bleiben unberührt.
            bringen von Wildwarnreflektoren und             A1-6.31   Köder legen, Arzneimittelverabreichung
            Duftzäunen.
                                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.26     Verkehrs-/Warnschilder      zur   Jagdaus-                des Versicherungsnehmers
            übung
                                                                      -   aus dem Legen von Ködern (z. B. mit
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                    Gift oder Impfstoffen)
            des Versicherungsnehmers aus dem Auf-
            stellen von Verkehrs-/Warnschildern zur                   -   aus dem Ausbringen und dem Verab-
            Jagdausübung.                                                 reichen von Arzneimitteln an Wild im
                                                                          Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie
A1-6.27     Tätigkeit als selbstständiger nebenberuf-                     Aufbaupräparaten mit Zustimmung
            licher Wildschadenschätzer                                    der zuständigen Behörde und Maß-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                    nahmen zur Seuchenabwehr (ver-
            des Versicherungsnehmers aus der Aus-                         mehrte Suche nach verendeten Wild-
            übung einer selbstständigen nebenberuf-                       schweinen in Verbindung mit der
            lichen Tätigkeit als Wildschadenschätzer                      Schweinepestverordnung und Tier-
            bis zu einem Gesamtjahresumsatz von                           gesundheitsgesetz) sowie auch zur
            5.000 EUR. Nicht versichert sind Ansprü-                      Vorbeugung gegen Tierseuchen.
            che wegen Schäden aus dem erstellten            A1-6.32   Erlaubte Fangjagd
            Gutachten.
                                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            Übersteigt der Gesamtjahresumsatz die-                    des Versicherungsnehmers aus der er-
            sen Betrag, entfällt die Mitversicherung                  laubten Fangjagd.
            für den Versicherungsnehmer.
                                                            A1-6.33   Maßnahmen gegen invasive Arten nach
            Erlangt der Versicherte Versicherungs-                    dem Bundesnaturschutzgesetz
            schutz aus einem anderen Haftpflichtver-
            sicherungsvertrag, entfällt der Versiche-                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            rungsschutz aus diesem Vertrag (Subsi-                    des Versicherungsnehmers auch aus
            diarität).                                                Maßnahmen nach § 40 a und § 40 e des
                                                                      BNatSchG in Verbindung mit § 28 a des
A1-6.28     Entnahme von Trichinen- und Becquerel-                    BJagdG. Entsprechend mitversichert sind
            proben, Tätigkeit als kundige Person                      Maßnahmen nach Artikel 17 der EU-Ver-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                ordnung Nr. 1143 / 2014.
            des Versicherungsnehmers aus der Ent-           A1-6.34   Jagdscheinanwärter
            nahme von Trichinen- und Becquerelpro-

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                                                                                                 Seite 19 von 37

A1-6.34.1   Im gleichen Haushalt lebende Jagd-                         Haftpflicht wegen „Wildschaden“.
            scheinanwärter
                                                           A1-6.36     Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligen-
            Versichert ist die persönliche gesetzliche                 arbeit
            Haftpflicht des Ehegatten und der im glei-
            chem Haushalt lebenden, unverheirate-                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            ten Kinder des Versicherungsnehmers                        aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtli-
            aus der Teilnahme an Ausbildungslehr-                      chen Tätigkeit (z. B. Hegegemeinschafts-
            gängen zur Erlangung des Jagdscheines                      leiter, Kreisgruppenvorsitzender, Auf-
            sowie aus der Teilnahme an der Jäger-                      sichtsperson auf Schiessstätten, soweit
            prüfung. Für die Teilnahme an Übungs-                      der Betreiber der Schiessstätte keinen
            schießen besteht auch außerhalb des                        Versicherungsschutz hat) oder unentgelt-
            Lehrganges Versicherungsschutz.                            lichen Freiwilligenarbeit in jagdlichen Or-
                                                                       ganisationen aller Art (z. B. als Ausbil-
            Dies gilt auch soweit es sich hierbei um                   dungsleiter bzw. beauftragte Personen in
            eine mittelbar mit dem Ausbildungslehr-                    Jungjägerkursen).
            gang oder der Prüfung im Zusammen-
            hang stehende Tätigkeit oder Unterlas-                     Erlangt der Versicherte Versicherungs-
            sung handelt.                                              schutz aus einem anderen Haftpflichtver-
                                                                       sicherungsvertrag (z. B. aus einer Ver-
            Mitversichert ist auch das Führen eines in                 eins- oder Betriebshaftpflichtversiche-
            Ausbildung befindlichen Jagdhundes.                        rung), entfällt der Versicherungsschutz
            Die Versicherungssumme für den Jagd-                       aus diesem Vertrag.
            scheinanwärter ist auf die Versicherungs-                  Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen
            summe für den Versicherungsnehmer be-                      Vermögensschäden sowie aus Ehrenäm-
            schränkt.                                                  tern mit beruflichem Charakter.
            Im Todesfall des Versicherungsnehmers          A1-6.37     Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
            besteht bis zum Ende der Prüfungen -
            auch Nachprüfungen - Versicherungs-                        Verursacht eine versicherte Person im
            schutz.                                                    Rahmen einer Gefälligkeitsleistung einen
                                                                       Schaden bei Dritten, wird sich der Versi-
A1-6.34.2   Erweiterung des Versicherungsschutzes                      cherer nicht auf einen eventuellen still-
            für Jagdscheinanwärter                                     schweigenden Haftungsverzicht (Gefäl-
            Abweichend von A1-6.34.1 besteht über                      ligkeitshaftung) berufen, soweit der Versi-
            diesen Vertrag bereits vor bestandener                     cherungsnehmer dies wünscht.
            Jägerprüfung für den Versicherungsneh-                     Dies gilt nicht, wenn und soweit der Ge-
            mer Versicherungsschutz als Jagd-                          schädigte Ersatz seines Schadens von ei-
            scheinanwärter im Rahmen der Ausbil-                       nem anderen Schadenversicherer oder
            dung. Für die Teilnahme an Übungs-                         von einem Sozialversicherungsträger er-
            schießen besteht auch außerhalb des                        langen kann.
            Lehrgangs Versicherungsschutz.
                                                                       Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,                  sprüche wegen seiner Aufwendungen ge-
            den Versicherer unverzüglich vom Beste-                    gen schadenersatzpflichtige Dritte, soweit
            hen oder Nichtbestehen jeder von ihm ab-                   sie nicht Versicherte dieses Vertrages
            gelegten Jagdprüfung zu unterrichten.                      sind, vor.
            Besteht der Jagscheinanwärter die Jäger-                   Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
            prüfung, gilt der vollwertige Versiche-                    mers: 250 EUR.
            rungsumfang nach Abschnitt A1.
                                                           A1-6.38     Schäden durch Verletzung von Daten-
            Wird der Versicherungsschutz nach Ab-                      schutzgesetzen sowie Übertragung elekt-
            schnitt A1 nicht mehr benötigt, ist der Ver-               ronischer Daten
            sicherungsnehmer dazu verpflichtet, den
            Vertrag in Textform bis zum nächst begin-      A1-6.38.1   Verletzung von Datenschutzgesetzen
            nenden Jagdjahr zu kündigen.                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.34.3   Ende des Versicherungsschutzes                             des Versicherungsnehmers wegen Schä-
                                                                       den – auch Vermögensschäden, die we-
            Der Versicherungsschutz nach A1-6.34.1                     der durch Personen- noch durch Sach-
            und A1-6.34.2 endet, ohne dass es einer                    schäden entstanden sind, sowie immate-
            Kündigung bedarf, automatisch mit der                      rielle Schäden - aus der Verletzung von
            Mitteilung der Prüfungsbehörde an den                      Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
            Versicherungsnehmer, dass er die Jäger-                    personenbezogener Daten.
            prüfung ein zweites Mal nicht bestanden
            hat, oder spätestens bei einer vorzeitigen                 Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe
            Beendigung der Ausbildung.                                 automatisierter Verfahren ausgeführte
                                                                       Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe
A1-6.35     Vertraglich übernommene Haftpflicht                        im Zusammenhang mit personenbezoge-
            Versichert ist die vom Versicherungsneh-                   nen Daten wie das Erheben, das Erfas-
            mer durch Vertrag übernommene gesetz-                      sen, die Organisation, das Ordnen, die
            liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts.               Speicherung, die Anpassung oder Verän-
                                                                       derung, das Auslesen, das Abfragen, die
            Nicht versichert bleibt ausdrücklich die                   Verwendung, die Offenlegung durch

[Seite 20]
                                                                                                Seite 20 von 37

             Übermittlung, Verbreitung oder eine an-                     dadurch entstehen, dass der Versi-
             dere Form der Bereitstellung, der Ab-                       cherungsnehmer bewusst
             gleich oder die Verknüpfung, die Ein-                       -   unbefugt in fremde Datenverarbei-
             schränkung, das Löschen oder die Ver-                           tungssysteme/Datennetze       ein-
             nichtung.                                                       greift (z.B. Hacker-Attacken, De-
             Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-                      nial of Service Attacks),
             sprüche wegen Vermögensschäden, die                         -   Software einsetzt, die geeignet ist,
             weder durch Personen- noch durch Sach-                          die Datenordnung zu zerstören o-
             schäden entstanden sind, sowie wegen                            der zu verändern (z. B. Software-
             immaterieller Schäden von Versicherten                          Viren, Trojanische Pferde).
             (Versicherungsnehmer oder mitversi-
             cherte Personen) untereinander. Der                      (b) Ansprüche, die in engem Zusammen-
             Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit                         hang stehen mit
             keine Anwendung.                                            -   massenhaft versandten, vom
A1-6.38.2    Übertragung elektronischer Daten                                Empfänger ungewollten elektro-
                                                                             nisch übertragenen Informationen
A1-6.38.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                       (z. B. Spamming),
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-
            den - auch Vermögensschäden, die we-                         -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen
            der durch Personen- noch durch Sach-                             widerrechtlich bestimmte Informa-
            schäden entstanden sind – aus dem Aus-                           tionen über Internet-Nutzer ge-
            tausch, der Übermittlung und der Bereit-                         sammelt werden sollen;
            stellung elektronischer Daten, z. B. im In-               (c) Versicherungsansprüche aller Perso-
            ternet, per E-Mail oder mittels Datenträ-                     nen, die den Schaden durch bewuss-
            ger.                                                          tes Abweichen von gesetzlichen oder
             Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                     behördlichen Vorschriften (z. B. Teil-
                                                                          nahme an rechtswidrigen Online-
             (a) der Löschung, Unterdrückung, Un-                         Tauschbörsen) oder durch sonstige
                 brauchbarmachung oder Verände-                           bewusste Pflichtverletzungen herbei-
                 rung von Daten (Datenveränderung)                        geführt haben.
                 bei Dritten durch Computer-Viren
                 und/oder andere Schadprogramme;                      (d) Ansprüche wegen der Verletzung von
                                                                          Datenschutzgesetzen durch Verarbei-
             (b) der Datenveränderung aus sonstigen                       tung personenbezogener Daten. Der
                 Gründen sowie der Nichterfassung                         Versicherungsschutz hierfür richtet
                 und fehlerhaften Speicherung von Da-                     sich nach A1-6.38.1.
                 ten bei Dritten und zwar wegen
                                                                      (e) Ansprüche wegen der Verletzung von
                 -   sich daraus ergebender Perso-                        Persönlichkeits- und Namensrechten.
                     nen- und Sachschäden, nicht je-                      Der Versicherungsschutz hierfür rich-
                     doch weiterer Datenveränderun-                       tet sich nach A1-6.40.
                     gen sowie
                 -   der Kosten zur Wiederherstellung                 (f) Ansprüche aus dem Abhandenkom-
                     der veränderten Daten bezie-                         men von Geld (auch digitale Zah-
                     hungsweise Erfassung/korrekter                       lungsmittel) sowie Wertpapiere und
                     Speicherung nicht oder fehlerhaft                    Wertsachen (jeweils auch in digitaler
                     erfasster Daten;                                     Form).
                                                                      A1-2.4 findet keine Anwendung.
             (c) der Störung des Zugangs Dritter zum
                 elektronischen Datenaustausch.           A1-6.38.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
             Für (a) bis (c) gilt:                                    sprüche aus nachfolgend genannten Tä-
                                                                      tigkeiten und Leistungen:
             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
             dafür zu sorgen, dass seine auszutau-                    (a) Software-Erstellung,          -Handel,
             schenden, zu übermittelnden, bereitge-                       -Implementierung, -Pflege;
             stellten Daten durch Sicherheitsmaßnah-                  (b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation,
             men und/oder -techniken (z. B. Vi-                           -Einweisung, -Schulung;
             renscanner, Firewall) gesichert oder ge-
             prüft werden beziehungsweise worden                      (c) Netzwerkplanung,        -installation,
             sind, die dem Stand der Technik entspre-                     -integration, -betrieb,    -wartung,
             chen. Diese Maßnahmen können auch                            -pflege;
             durch Dritte erfolgen.
                                                                      (d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B.
             Verletzt der Versicherungsnehmer diese                       Access-, Host-, Full-Service-Provid-
             Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen                   ing;
             bei Obliegenheitsverletzung).
                                                                      (e) Betrieb von Datenbanken.
A1-6.38.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
            sen sind                                      A1-6.38.4   Mehrere während der Wirksamkeit der
                                                                      Versicherung eintretende Versicherungs-
             (a) Ansprüche       wegen   Schäden,   die               fälle (Serienschaden) gelten als ein Versi-
                                                                      cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten

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                                                                                                Seite 21 von 37

            dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,                    beansprucht werden kann oder für
            wenn diese                                                    den ein Träger der Sozialversicherung
            -   auf derselben Ursache,                                    oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist
                                                                          (Subsidiarität)
            -   auf gleichen Ursachen mit innerem,
                insbesondere sachlichem und zeitli-                   -   für Schmerzensgeldansprüche.
                chem Zusammenhang oder                    A1-6.40     Persönlichkeits- und Namensrechtsver-
            -   auf dem Austausch, der Übermittlung                   letzungen (ohne Urheberrechtsverletzun-
                und Bereitstellung elektronischer Da-                 gen)
                ten mit gleichen Mängeln                  A1-6.40.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            beruhen.                                                  des Versicherungsnehmers wegen Schä-
            A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.                   den - auch Vermögensschäden, die we-
                                                                      der durch Personen- noch durch Sach-
A1-6.38.5   Schäden im Ausland                                        schäden entstanden sind - ausschließlich
            Für Versicherungsfälle im Ausland be-                     aus Persönlichkeits- und Namensrechts-
            steht Versicherungsschutz ausschließ-                     verletzungen, insoweit besteht auch Ver-
            lich, soweit die Ansprüche in EWR-Staa-                   sicherungsschutz für immaterielle Schä-
            ten, Schweiz oder dem Vereinigten Kö-                     den, nicht jedoch aus der Verletzung von
            nigreich Großbritannien und Nordirland                    Urheberrechten. Auf diese immateriellen
            und nach deren Recht geltend gemacht                      Schäden finden die Bestimmungen über
            werden.                                                   Personenschäden Anwendung.

            Aufwendungen des Versicherers für Kos-                    Der Versicherer ersetzt auch
            ten der gerichtlichen und außergerichtli-                 -   Gerichts- und Anwaltskosten eines
            chen Abwehr der von einem Dritten gel-                        Verfahrens, mit dem der Erlass einer
            tend gemachten Ansprüche, insbeson-                           einstweiligen Verfügung gegen den
            dere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu-                        Versicherungsnehmer begehrt wird,
            gen- und Gerichtskosten, werden - abwei-                      auch wenn es sich um Ansprüche auf
            chend von A1-5.5 - als Leistungen auf die                     Unterlassung oder Widerruf handelt;
            Versicherungssumme angerechnet.                           -   Gerichts- und Anwaltskosten einer
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen                      Unterlassungs- oder Widerrufsklage
            in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-                        gegen den Versicherungsnehmer.
            halb der Staaten, die der Europäischen
            Währungsunion angehören, liegt, gelten        A1-6.40.2   Versicherungsschutz für Versicherungs-
            die Verpflichtungen des Versicherers mit                  fälle im Ausland besteht ausschließlich,
            dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-               soweit die Ansprüche in EWR-Staaten,
            Betrag bei einem in der Europäischen                      der Schweiz oder dem Vereinigten König-
            Währungsunion gelegenen Geldinstitut                      reich Großbritannien und Nordirland und
            angewiesen ist.                                           nach deren Recht geltend gemacht wer-
                                                                      den.
            A1-6.14 findet keine Anwendung.
                                                                      Aufwendungen des Versicherers für Kos-
A1-6.38.6   Versicherungssummen                                       ten der gerichtlichen und außergerichtli-
            Die Versicherungssumme für Schäden                        chen Abwehr der von einem Dritten gel-
            aus dem Austausch, der Übermittlung                       tend gemachten Ansprüche, insbeson-
            und der Bereitstellung elektronischer Da-                 dere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu-
            ten beträgt je Versicherungsfall 1.000.000                gen- und Gerichtskosten, werden - abwei-
            EUR. Die Höchstersatzleistung für alle                    chend von A1-5.5 - als Leistungen auf die
            Versicherungsfälle eines Versicherungs-                   Versicherungssumme angerechnet.
            jahres beträgt ebenfalls 1.000.000 EUR.                   Die Leistungen des Versicherers erfolgen
            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-                   in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
            schal-Versicherungssumme je Versiche-                     halb der Staaten, die der Europäischen
            rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-                   Währungsunion angehören, liegt, gelten
            satzleistung.                                             die Verpflichtungen des Versicherers mit
                                                                      dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
A1-6.39     Eigenschäden bei fehlendem Verschul-                      Betrag bei einem in der Europäischen
            den des Schadenverursachers                               Währungsunion gelegenen Geldinstitut
            Der Versicherer leistet bei Verletzungen                  angewiesen ist.
            des Versicherungsnehmers für Schäden                      A1-6.14 findet keine Anwendung.
            durch Hieb-, Stoß-, Stich- und Schuss-
            waffen Dritter, bei denen der Verursacher     A1-6.40.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
            zwar ermittelt werden kann, aber kein                     sen sind
            Verschulden vorliegt.                                     (a) Ansprüche wegen Schäden, die
            Der Versicherer leistet keine Entschädi-                      dadurch entstehen, dass der Versi-
            gung                                                          cherungsnehmer bewusst
            -   soweit für den Schaden eine Leistung                      -   Persönlichkeits- und Namens-
                aus einem anderen Versicherungs-                              rechte verletzt (z.B. absichtlich
                vertrag des Versicherungsnehmers                              herbeigeführter Shitstorm, Mob-
                                                                              bing).

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                                                                                               Seite 22 von 37

               -   unbefugt in fremde Datenverarbei-                Versicherungsjahres     beträgt   ebenfalls
                   tungssysteme/Datennetze       ein-               2.500 EUR.
                   greift (z.B. Hacker-Attacken, De-                Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
                   nial of Service Attacks)                         schal-Versicherungssumme je Versiche-
               -   Software einsetzt, die geeignet ist,             rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
                   die Datenordnung zu zerstören o-                 satzleistung.
                   der zu verändern (z. B. Software-
                   Viren, Trojanische Pferde);            A1-6.42   Garantie gegenüber GDV Musterbedin-
                                                                    gungen
            (b) Versicherungsansprüche aller Perso-                 Die Landschaftliche Brandkasse Hanno-
                nen, die den Schaden durch bewuss-                  ver garantiert, dass bei Eintritt des Versi-
                tes Abweichen von gesetzlichen oder                 cherungsfalls zu erbringende Leistungen
                behördlichen Vorschriften oder durch                mindestens dem Versicherungsumfang
                sonstige bewusste Pflichtverletzun-                 der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtver-
                gen herbeigeführt haben.                            band der Versicherungswirtschaft (GDV)
            (c) Ansprüche wegen der Verletzung von                  unverbindlich bekannt gegebenen Mus-
                Datenschutzgesetzen durch Verarbei-                 terbedingungen entsprechen.
                tung personenbezogener Daten. Der         A1-6.43   Innovationsklausel
                Versicherungsschutz hierfür richtet
                sich nach A1-6.38.1.                                Werden die dem Vertrag zugrunde lie-
                                                                    genden Allgemeinen Versicherungsbe-
            (d) Ansprüche, die in engem Zusammen-                   dingungen für die Jagd-Haftpflichtversi-
                hang stehen mit                                     cherung (AVB Jagd) ausschließlich zum
               -   massenhaft versandten, vom                       Vorteil des Versicherungsnehmers und
                   Empfänger ungewollten elektro-                   ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die
                   nisch übertragenen Informationen                 neuen Bedingungen mit sofortiger Wir-
                   (z. B. Spamming),                                kung auch für diesen Vertrag.
               -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen     A1-6.44   Beitrags- und Leistungsgarantie
                   widerrechtlich bestimmte Informa-                Auf Wunsch des Versicherungsnehmers
                   tionen über Internet-Nutzer ge-                  kann jederzeit eine Überprüfung seines
                   sammelt werden sollen.                           Vertrages im Hinblick auf Beitrag und
            A1-2.4 findet keine Anwendung.                          Leistungen erfolgen. Sollten sich aus den
                                                                    aktuellen   Versicherungsbedingungen,
A1-6.41     Neuwertentschädigung                                    Versicherungssummen und Beiträgen
A1-6.41.1   Der Versicherer leistet auf Wunsch des                  Verbesserungen für den Kunden erge-
            Versicherungsnehmers für Sachschäden                    ben, wird umgehend eine Umstellung des
            Schadenersatz zum Neuwert. Der be-                      Vertrages vorgenommen.
            schädigte/zerstörte Gegenstand (auch          A1-6.45   Keine Anrechnung des Mitverschuldens
            Jagdhund) darf dabei nicht älter als 12
            Monate ab Kaufdatum sein. Der Nach-                     Auf Wunsch des Versicherungsnehmers
            weis des Kaufdatums obliegt dem Versi-                  wird ein Mitverschulden des Geschädig-
            cherungsnehmer. Kann das Kaufdatum                      ten bis zu einer Gesamtschadenhöhe von
            nicht nachgewiesen werden, besteht le-                  500 Euro nicht angerechnet (§254 BGB).
            diglich Anspruch auf Zeitwertentschädi-       A1-6.46   Kündigungsverzicht im Schadenfall
            gung.
                                                                    Besteht eine Jagd-Haftpflichtversiche-
A1-6.41.2   Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden                  rung länger als fünf Jahre schadenfrei bei
            an:                                                     der Landschaftlichen Brandkasse Hanno-
            (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder                 ver, so verzichtet der Versicherer – ab-
                Art (z.B. mobile Telefone, Pager);                  weichend von B2-2 (Kündigung nach Ver-
                                                                    sicherungsfall) auf das Sonderkündi-
            (b) Computern jeder Art, auch tragbare                  gungsrecht im Schadenfall. Ausgenom-
                Computersysteme (z.B. Notebook,                     men hiervon bleiben Schadenfälle mit be-
                Tablet-PC) und Konsolen;                            trügerischem Anschein.
            (c) Film- und Fotoapparaten;                  A1-7      Allgemeine Ausschlüsse
            (d) tragbaren Musik- oder Videowieder-                  Falls im Versicherungsschein oder seinen
                gabegeräten (z.B. MP3-Player, CD-                   Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
                Wiedergabegeräte) und                               deres bestimmt ist, sind von der Versiche-
                                                                    rung ausgeschlossen:
            (e) Nachtsicht- und Wärmebildtechnik
                und Schalldämpfern                        A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

            (f) Brillen jeder Art.                                  Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
                                                                    sprüche aller Personen, die den Schaden
A1-6.41.3   Die Versicherungssumme für Schäden                      vorsätzlich herbeigeführt haben.
            gemäß A1-6.41.1 beträgt je Versiche-
                                                                    A1-2.4 findet keine Anwendung.
            rungsfall 2.500 EUR. Die Höchstersatz-
            leistung für alle Versicherungsfälle eines

[Seite 23]
                                                                                         Seite 23 von 37

A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder                       beschränkt geschäftsfähige oder be-
         Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten                 treute Person ist;
         und sonstigen Leistungen
                                                               (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
         Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                      wenn der Versicherungsnehmer eine
         sprüche aller Personen, die den Schaden                   juristische Person des privaten oder
         dadurch verursacht haben, dass sie in                     öffentlichen Rechts oder ein nicht
         Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder                  rechtsfähiger Verein ist;
         Schädlichkeit
                                                               (d) von seinen unbeschränkt persönlich
         -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht                   haftenden Gesellschaftern, wenn der
             oder                                                  Versicherungsnehmer eine Offene
         -   Arbeiten oder sonstige Leistungen er-                 Handelsgesellschaft, Kommanditge-
             bracht haben.                                         sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
         A1-2.4 findet keine Anwendung.                            chen Rechts ist;

A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinan-                (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-
         der                                                       cherungsnehmer eine eingetragene
                                                                   Partnerschaftsgesellschaft ist;
         Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                               (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
         (a) des Versicherungsnehmers selbst o-                    Insolvenzverwaltern.
             der der in A1-7.4 benannten Personen
             gegen die mitversicherten Personen,               Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten
                                                               auch für Ansprüche von Angehörigen der
         (b) zwischen mehreren Versicherungs-                  dort genannten Personen, die mit diesen
             nehmern desselben Versicherungs-                  in häuslicher Gemeinschaft leben.
             vertrags,
                                                      A1-7.5   Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
         (c) zwischen mehreren mitversicherten                 Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
             Personen desselben Versicherungs-                 vertrag
             vertrags.                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch                Schäden an fremden Sachen und allen
         auf Ansprüche von Angehörigen der vor-                sich daraus ergebenden Vermögens-
         genannten Personen, die mit diesen in                 schäden, wenn der Versicherungsneh-
         häuslicher Gemeinschaft leben.                        mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
                                                               auftragter des Versicherungsnehmers
A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
                                                               diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
         cherungsnehmers und von wirtschaftlich
                                                               tet, geliehen, durch verbotene Eigen-
         verbundenen Personen
                                                               macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen                   nes besonderen Verwahrungsvertrags
         den Versicherungsnehmer                               sind.
         (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-       A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten
             gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-            Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistun-
             schaft leben oder die zu den im Versi-            gen
             cherungsvertrag mitversicherten Per-
                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             sonen gehören;
                                                               Schäden an vom Versicherungsnehmer
             Als Angehörige gelten                             hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
             -   Ehegatten, Lebenspartner im                   beiten oder sonstigen Leistungen infolge
                 Sinne des Lebenspartnerschafts-               einer in der Herstellung, Lieferung oder
                 gesetzes oder vergleichbare Part-             Leistung liegenden Ursache und alle sich
                 nerschaften nach dem Recht an-                daraus ergebenden Vermögensschäden.
                 derer Staaten,                                Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
             -   Eltern und Kinder,                            sache in einem mangelhaften Einzelteil
                                                               der Sache oder in einer mangelhaften
             -   Adoptiveltern und -kinder,                    Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
             -   Schwiegereltern und -kinder,                  der Vernichtung der Sache oder Leistung
                                                               führt.
             -   Stiefeltern und -kinder,
                                                               Dieser Ausschluss findet auch dann An-
             -   Großeltern und Enkel,
                                                               wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
             -   Geschwister sowie                             Rechnung des Versicherungsnehmers
             -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-              die Herstellung oder Lieferung der Sa-
                 nen, die durch ein familienähnli-             chen oder die Arbeiten oder sonstigen
                 ches, auf längere Dauer angeleg-              Leistungen übernommen haben.
                 tes Verhältnis wie Eltern und Kin-   A1-7.7   Asbest
                 der miteinander verbunden sind).
                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-             Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
             der Betreuern, wenn der Versiche-                 Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
             rungsnehmer eine geschäftsunfähige,               führen sind.

[Seite 24]
                                                                                          Seite 24 von 37

A1-7.8    Gentechnik                                            Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Ge-
          Schäden, die zurückzuführen sind auf                  brauch im Sinne dieser Bestimmung,
                                                                wenn keine dieser Personen Halter oder
          (a) gentechnische Arbeiten,                           Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
                                                                Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
          (b) gentechnisch veränderte Organismen
                                                                wird.
              (GVO),
                                                      A1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-
          (c) Erzeugnisse, die
                                                                plätze
             -   Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche
             -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO
                 hergestellt wurden.                            (a) wegen Schäden, die der Versiche-
                                                                    rungsnehmer, eine mitversicherte
A1-7.9    -nicht belegt-                                            Person oder eine von ihnen bestellte
                                                                    oder beauftragte Person durch den
A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und
                                                                    Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
          sonstige Diskriminierung
                                                                    zeugs verursachen oder für die sie als
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                       Halter oder Besitzer eines Luft- oder
          Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-                     Raumfahrzeugs in Anspruch genom-
          lästigung, Ungleichbehandlung oder                        men werden.
          sonstigen Diskriminierungen.
                                                                (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-
A1-7.11   Übertragung von Krankheiten                               fahrzeugen, der mit diesen beförder-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                       ten Sachen, der Insassen und allen
                                                                    sich daraus ergebenden Vermögens-
          (a) Personenschäden, die aus der Über-                    schäden sowie wegen sonstiger
              tragung einer Krankheit des Versiche-                 Schäden durch Luft- oder Raumfahr-
              rungsnehmers resultieren,                             zeuge aus
          (b) Sachschäden und alle sich daraus er-                 -   der Planung oder Konstruktion,
              gebenden Vermögensschäden, die                           Herstellung oder Lieferung von
              durch Krankheit der dem Versiche-                        Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              rungsnehmer gehörenden, von ihm                          Teilen von Luft- oder Raumfahr-
              gehaltenen oder veräußerten Tiere                        zeugen, soweit die Teile ersicht-
              entstanden sind.                                         lich für den Bau von Luft- oder
                                                                       Raumfahrzeugen oder den Einbau
          In beiden Fällen besteht Versicherungs-
                                                                       in Luft- oder Raumfahrzeugen be-
          schutz, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                       stimmt waren,
          beweist, dass er weder vorsätzlich noch
          grob fahrlässig gehandelt hat.                           -   Tätigkeiten (z. B. Montage, War-
                                                                       tung, Inspektion, Überholung, Re-
A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,         Über-                     paratur, Beförderung) an Luft- o-
          schwemmungen                                                 der Raumfahrzeugen oder deren
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                          Teilen.
          Sachschäden und alle sich daraus erge-
                                                                (c) gegen den Versicherungsnehmer als
          benden Vermögensschäden, welche ent-
                                                                    Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
          stehen durch
                                                                    nehmer und Nutznießer von Luftlan-
          (a) Senkungen von Grundstücken oder                       deplätzen.
              Erdrutschungen,                                   Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
          (b) Überschwemmungen stehender oder                   Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
              fließender Gewässer.                              zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
                                                                Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
A1-7.13   Strahlen                                              nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          Schäden, die in unmittelbarem oder mit-               in Betrieb gesetzt wird.
          telbarem Zusammenhang mit energierei-       A1-7.16   Wasserfahrzeuge
          chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
          Strahlen von radioaktiven Stoffen oder                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          Röntgenstrahlen).                                     Schäden, die der Versicherungsnehmer,
                                                                eine mitversicherte Person oder eine von
A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                ihnen bestellte oder beauftragte Person
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
          Schäden, die der Versicherungsnehmer,                 zeugs verursachen oder für die sie als
          eine mitversicherte Person oder eine von              Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-
          ihnen bestellte oder beauftragte Person               zeugs in Anspruch genommen werden.
          durch den Gebrauch eines Kraftfahr-                   Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
          zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers ver-               Personen an einem Wasserfahrzeug ist
          ursachen.                                             kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten

[Seite 25]
                                                                                           Seite 25 von 37

          mung, wenn keine dieser Personen Hal-                  -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-
          ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist                  brauch von versicherungspflichtigen
          und wenn das Wasserfahrzeug hierbei                        Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
          nicht in Betrieb gesetzt wird.                             sowie
A1-7.17   Wildschaden                                            -   für sonstige Risiken, die der Versiche-
                                                                     rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus                          unterliegen,
          Wildschaden.
                                                        A1-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos
A1-7.18   Schäden durch Bearbeitung fremder Sa-                  durch Änderung bestehender oder Erlass
          chen (Tätigkeitsschäden)                               neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    len ist der Versicherer berechtigt, das
          Tätigkeitsschäden.                                     Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
          Tätigkeitsschäden sind Schäden an frem-                einer Frist von einem Monat zu kündigen.
          den Sachen und alle sich daraus erge-                  Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          benden Vermögensschäden durch eine                     nicht innerhalb eines Monats von dem
          betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die            Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
          dadurch entstanden sind, dass der Versi-               der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
          cherungsnehmer oder ein Bevollmächtig-                 nis erlangt hat.
          ter oder Beauftragter des Versicherungs-      A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
          nehmers                                                geversicherung)
          (a) an diesen Sachen tätig geworden ist       A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
              (Bearbeitung, Reparatur, Beförde-                  die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
              rung, Prüfung oder dergleichen),                   rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
          (b) diese Sachen zur Durchführung sei-                 schluss des Versicherungsvertrags neu
              ner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfs-               entstehen, sofort versichert.
              mittel, Materialablagefläche oder der-             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
              gleichen benutzt hat oder                          nach Aufforderung des Versicherers je-
                                                                 des neue Risiko innerhalb eines Monats
          (c) Sachen beschädigt hat, die sich im
                                                                 anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
              unmittelbaren Einwirkungsbereich der
                                                                 mit der Beitragsrechnung erfolgen.
              Tätigkeit befunden haben. Sind zum
              Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich             Unterlässt der Versicherungsnehmer die
              notwendige Schutzvorkehrungen ge-                  rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versi-
              troffen worden, um diese Schäden zu                cherungsschutz für das neue Risiko rück-
              vermeiden, liegt kein Tätigkeitsscha-              wirkend ab dessen Entstehung.
              den vor.                                           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
          Bei unbeweglichen Sachen liegt ein sol-                neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          cher Tätigkeitsschaden nur dann vor,                   Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
          wenn diese Sachen oder Teile von ihnen                 das neue Risiko erst nach Abschluss der
          unmittelbar von der Tätigkeit betroffen ge-            Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
          wesen, unmittelbar benutzt worden sind                 zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
          oder sich im unmittelbaren Einwirkungs-                noch nicht verstrichen war.
          bereich befunden haben.                                Der Versicherer ist berechtigt, für das
A1-7.19   Entschädigungen mit Strafcharakter („pu-               neue Risiko einen angemessenen Beitrag
          nitive damages“)                                       zu verlangen. Kommt eine Einigung über
                                                                 die Höhe des Beitrags innerhalb einer
          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ent-                 Frist von einem Monat nach Eingang der
          schädigung mit Strafcharakter, insbeson-               Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
          dere punitive oder exemplary damages.                  cherungsschutz für das neue Risiko rück-
A1-7.20   Französische „Garantie Décennale“ und                  wirkend ab dessen Entstehung.
          gleichartige Bestimmungen                     A1-9.2   Die vereinbarten Versicherungssummen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche nach                     gelten auch für die Vorsorgeversiche-
          den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zu-             rung.
          sammenhang stehenden Regressansprü-
                                                        A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung
          chen nach Artikel 1147 des französischen
                                                                 gilt nicht für
          Code Civil oder gleichartiger Bestimmun-
          gen anderer Länder.                                    (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
                                                                     Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
A1-8      Veränderungen des versicherten Risi-
                                                                     oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
          kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
                                                                     Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
          Versichert ist auch die gesetzliche Haft-                  schein- oder Versicherungspflicht un-
          pflicht des Versicherungsnehmers                           terliegen;
A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des                  (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
          versicherten Risikos. Dies gilt nicht                      Betrieb oder Führen von Bahnen;
                                                                 (c) Risiken, die der Versicherungs- oder

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                                                                                                      Seite 26 von 37

           Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;        Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert wer-
                                                       den soll, kann durch besondere Vereinbarung der
        (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-    Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
            hen werden und deshalb im Rahmen           in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
            von kurzfristigen Versicherungsver-
            trägen zu versichern sind.
                                                       Abschnitt A2 Jagdhundeunfallversiche-
A1-10   Nachhaftung                                                 rung
        Wird der Versicherungsvertrag allein aus       Inhalt
        Gründen der endgültigen und völligen
                                                       A2-1        Versichertes Risiko ...........................26
        Aufgabe der Jagdausübung beendigt, be-
        steht Versicherungsschutz im Umfang            A2-2        Voraussetzungen für den
        dieses Vertrages bis zu drei Monate nach                   Versicherungsschutz ........................26
        Vertragsbeendigung.                            A2-3        Ausschluss ........................................26
        Die Versicherungsfälle innerhalb der           A2-4        Begrenzung der Leistungen .............27
        Nachhaftungszeit gelten als am letzten         A2-5        Ende des Versicherungsschutzes ...27
        Tag des Versicherungsjahres vor Ver-
                                                       A2-6        Weitere Regelungen ..........................27
        tragsende eingetreten.
                                                       A2-6.1      Subsidiarität .........................................27
        Versicherungsschutz besteht in Höhe der
        unverbrauchten Versicherungssummen             A2-6.2      Örtliche Geltung...................................27
        des letzten Versicherungsjahres.
A1-11   Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversi-          A2-1        Versichertes Risiko
        cherung nach dem Tod des Versiche-             A2-1.1      Versichert sind im Rahmen der für Sach-
        rungsnehmers                                               schäden vereinbarten Versicherungs-
        Nach dem Tod des Versicherungsneh-                         summen diejenigen Schäden, die dem
        mers besteht der bedingungsgemäße                          Versicherungsnehmer entstehen, weil
        Versicherungsschutz für die Erben des                      aufgrund eines Unfalles Jagdhunde wäh-
        Versicherungsnehmers bis zum Ende der                      rend der Ausbildung oder während des
        laufenden Versicherungsperiode fort.                       jagdlichen Einsatzes (auch beim Nachsu-
                                                                   chen) getötet werden oder tierärztlich be-
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                   handelt oder notgetötet werden müssen.
        sen sind Tätigkeiten, für die der Besitz ei-
                                                                   Die versehentliche Bejagung des eigenen
        nes Jagdscheines gesetzlich vorge-
                                                                   Hundes ist mitversichert.
        schrieben ist.
                                                       A2-1.2      Krankheiten
                                                                   Nicht versichert sind Schäden infolge von
                                                                   Krankheiten und Vergiftungen.
                                                                   Eingeschlossen sind die Pseudowut (Au-
                                                                   jeszky-Krankheit) und Einwirkungen
                                                                   durch Biber, Adler, Wolf, Bär und Luchs.
                                                       A2-1.3      Schäden beim Entlaufen und Abhanden-
                                                                   kommen des Jagdhundes
                                                                   Nicht versichert sind Schäden im Zusam-
                                                                   menhang mit dem Entlaufen sowie Ab-
                                                                   handenkommen des Jagdhundes.
                                                       A2-2        Voraussetzungen für den Versiche-
                                                                   rungsschutz
                                                                   Der Versicherungsschutz erstreckt sich
                                                                   ausschließlich auf Jagdhunde
                                                                   -   die mit Chipnummer im Versiche-
                                                                       rungsschein zu dieser Leistungser-
                                                                       weiterung aufgeführt sind und
                                                                   -   die sich in jagdlicher Abrichtung befin-
                                                                       den oder bestimmungsgemäß zur
                                                                       Jagd verwendet werden.
                                                                   Der Versicherungsnehmer hat nachzu-
                                                                   weisen, dass sich der geschädigte Hund
                                                                   im Zeitpunkt des Schadeneintritts in jagd-
                                                                   licher Abrichtung beziehungsweise im
                                                                   jagdlichen Einsatz befand.
                                                       A2-3        Ausschluss
                                                                   Kein Versicherungsschutz besteht für
                                                                   kommerziell eingesetzte Meutehunde.

[Seite 27]
                                                                                                      Seite 27 von 37

A2-4     Begrenzung der Leistungen                      Die Versicherung für die Jungjägerkurse und
         Die Versicherungssumme je Versiche-            -prüfungen ist ein rechtlich selbstständiger Ver-
         rungsfall beträgt je Hund bei tierärztlicher   trag.
         Behandlung 4.000 EUR, bei Tod und Not-
         tötung 2.000 EUR. Für Jagdhunde wäh-           Abschnitt A3 Jungjägerkurse                                 und
         rend der Ausbildung halbiert sich die je-                   -prüfungen
         weilige Versicherungssumme.                    Inhalt
         Die Höchstersatzleistung bei tierärztli-       A3-1        Versichertes Risiko ...........................27
         chen Behandlungen ist für alle Versiche-
                                                        A3-2        Ausschluss ........................................27
         rungsfälle eines Versicherungsjahres je
         Hund auf das Doppelte der jeweiligen           A3-3        Begrenzung der Leistungen .............27
         Versicherungssumme begrenzt.                   A3-4        Subsidiarität .......................................27
         Verendet der Hund infolge eines Jagdun-
         falls innerhalb eines Jahres, so besteht                   Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1
         der Anspruch auf die Todesfallleistung                     und den nachfolgenden Bestimmungen
         neben dem Anspruch auf Tierarztkosten,                     (Abschnitt A3) die gesetzliche Haftpflicht
         insgesamt werden jedoch maximal 4.000                      des Versicherungsnehmers aus der Ver-
         EUR geleistet.                                             anstaltung von / der Teilnahme an Jung-
         Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-                    jägerkursen                           und
         mers: 150 EUR.                                             -prüfungen.

A2-5     Ende des Versicherungsschutzes                 A3-1        Versichertes Risiko
         Der Versicherungsschutz endet mit Ab-          A3-1.1      Versichert ist die persönliche gesetzliche
         lauf des 12. Lebensjahres des versicher-                   Haftpflicht des Jungjägerausbilders in
         ten Jagdhundes.                                            dieser Eigenschaft.
A2-6     Weitere Regelungen                             A3-1.2      Versichert ist die persönliche gesetzliche
                                                                    Haftpflicht der namentlich genannten Teil-
A2-6.1   Subsidiarität                                              nehmer am Jungjägerlehrgang, insbe-
         Der Versicherer leistet keine Entschädi-                   sondere
         gung, soweit der Versicherungsnehmer
                                                                    (a) während der theoretischen und prakti-
         für den eingetretenen Schaden eine Leis-
                                                                        schen Jägerausbildung innerhalb der
         tung aus einem anderen Versicherungs-
                                                                        Jagdorganisation;
         vertrag oder von einem Dritten beanspru-
         chen kann, der zum Schadenersatz ver-                      (b) aus dem Umgang mit Jagdwaffen;
         pflichtet ist.
                                                                    (c) aus der Teilnahme an Lehrgängen
A2-6.2   Örtliche Geltung                                               zum Abrichten und Führen von Jagd-
         Der Versicherungsschutz umfasst aus-                           hunden, nicht jedoch als Hundehalter;
         schließlich Unfallereignisse in der Bun-                   (d) aus der Teilnahme an Veranstaltun-
         desrepublik Deutschland sowie im an-                           gen jagdlicher Organisationen;
         grenzenden Ausland.
                                                                    (e) aus der Teilnahme an der Jägerprü-
                                                                        fung.
                                                                    Bei Wiederholung eines Lehrganges bzw.
                                                                    einer Prüfung ist der Abschluss einer
                                                                    neuen Versicherung erforderlich.
                                                                    Dieser Versicherungsschutz setzt - ab-
                                                                    weichend von A1-1.1 - nicht den Besitz ei-
                                                                    nes Jagdscheines voraus.
                                                        A3-1.3      Eingeschlossen sind - insoweit abwei-
                                                                    chend von A1-7.3 und A1-7.4 - Haftpflicht-
                                                                    ansprüche mitversicherter Personen un-
                                                                    tereinander.
                                                        A3-2        Ausschluss
                                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                    sen sind Ansprüche wegen Schäden an
                                                                    Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
                                                        A3-3        Begrenzung der Leistungen
                                                                    Die Entschädigungsleistungen des Versi-
                                                                    cherers für alle Versicherungsfälle eines
                                                                    Versicherungsjahres sind auf das Zweifa-
                                                                    che der vereinbarten Versicherungs-
                                                                    summe begrenzt.

[Seite 28]
                                                                                            Seite 28 von 37

A3-4   Subsidiarität                              A(GB)            Gemeinsame               Bestimmun-
       Der Versicherer leistet keine Entschädi-                    gen zu Teil A
       gung, soweit der Versicherungsnehmer       Inhalt
       für den eingetretenen Schaden eine Leis-
       tung aus einem anderen Versicherungs-      A(GB)-1     Abtretungsverbot ..............................28
       vertrag oder von einem Dritten beanspru-   A(GB)-2     Veränderungen des versicherten
       chen kann, der zum Schadenersatz ver-                  Risikos und Auswirkung auf den
       pflichtet ist.                                         Beitrag (Beitragsregulierung) ...........28
       Zeigt der Versicherungsnehmer oder eine    A(GB)-3     Beitragsangleichung und
       mitversicherte Person den Versiche-                    Kündigungsrecht nach
       rungsfall zur Regulierung zu diesem Ver-               Beitragsangleichung .........................29
       trag an, so erfolgt eine Vorleistung im
       Rahmen dieser Bestimmungen.
                                                  A(GB)-1     Abtretungsverbot
                                                              Der Freistellungsanspruch darf vor seiner
                                                              endgültigen Feststellung ohne Zustim-
                                                              mung des Versicherers weder abgetreten
                                                              noch verpfändet werden. Eine Abtretung
                                                              an den geschädigten Dritten ist zulässig.
                                                  A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risi-
                                                              kos und Auswirkung auf den Beitrag
                                                              (Beitragsregulierung)
                                                  A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Auf-
                                                              forderung mitzuteilen, ob und welche Än-
                                                              derungen des versicherten Risikos ge-
                                                              genüber den früheren Angaben eingetre-
                                                              ten sind. Diese Aufforderung kann auch
                                                              durch einen Hinweis auf der Beitrags-
                                                              rechnung erfolgen. Die Angaben sind in-
                                                              nerhalb eines Monats nach Zugang der
                                                              Aufforderung zu machen und auf Wunsch
                                                              des Versicherers nachzuweisen. Bei un-
                                                              richtigen Angaben zum Nachteil des Ver-
                                                              sicherers kann dieser vom Versiche-
                                                              rungsnehmer eine Vertragsstrafe in drei-
                                                              facher Höhe des festgestellten Beitrags-
                                                              unterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                                                              wenn der Versicherungsnehmer beweist,
                                                              dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
                                                              kein Verschulden trifft.
                                                  A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des
                                                              Versicherungsnehmers oder sonstiger
                                                              Feststellungen wird der Beitrag ab dem
                                                              Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
                                                              (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-
                                                              cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
                                                              punkt des Eingangs der Mitteilung beim
                                                              Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
                                                              Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
                                                              schritten werden. Alle entsprechend
                                                              A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsab-
                                                              schluss eingetretenen Erhöhungen und
                                                              Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer-
                                                              den berücksichtigt.
                                                  A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die
                                                              rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi-
                                                              cherer für den Zeitraum, für den die An-
                                                              gaben zu machen waren, eine Nachzah-
                                                              lung in Höhe des für diesen Zeitraum be-
                                                              reits in Rechnung gestellten Beitrags ver-
                                                              langen. Werden die Angaben nachträg-
                                                              lich gemacht, findet eine Beitragsregulie-
                                                              rung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
                                                              zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-
                                                              erstattet, wenn die Angaben innerhalb

[Seite 29]
                                                                                                Seite 29 von 37

            von zwei Monaten nach Zugang der Mit-                     eine Beitragsangleichung. Diese Verän-
            teilung des erhöhten Beitrags erfolgten.                  derung ist jedoch in den folgenden Jahren
                                                                      zu berücksichtigen.
A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden
            auch Anwendung auf Versicherungen mit         A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Bei-
            Beitragsvorauszahlung  für   mehrere                      tragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
            Jahre.                                                    ohne dass sich der Umfang des Versiche-
                                                                      rungsschutzes ändert, kann der Versiche-
A(GB)-3     Beitragsangleichung    und    Kündi-                      rungsnehmer den Versicherungsvertrag
            gungsrecht nach Beitragsangleichung                       innerhalb eines Monats nach Zugang der
A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen                     Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
            der Beitragsangleichung. Soweit die Bei-                  Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit-
            träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-                       punkt kündigen, in dem die Beitragserhö-
            summe berechnet werden, findet keine                      hung wirksam werden sollte.
            Beitragsangleichung statt. Mindestbei-                    Der Versicherer hat den Versicherungs-
            träge unterliegen unabhängig von der Art                  nehmer in der Mitteilung auf das Kündi-
            der Beitragsberechnung der Beitragsan-                    gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
            gleichung.                                                muss dem Versicherungsnehmer spätes-
A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt                     tens einen Monat vor dem Wirksamwer-
            jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli               den der Beitragserhöhung zugehen.
            fälligen Beiträge, um welchen Prozent-                    Eine Erhöhung der Versicherungsteuer
            satz sich im vergangenen Kalenderjahr                     begründet kein Kündigungsrecht.
            der Durchschnitt der Schadenzahlungen
            aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft-
            pflichtversicherung zugelassenen Versi-
            cherer gegenüber dem vorvergangenen
            Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er-
            mittelten Prozentsatz rundet er auf die
            nächst niedrigere, durch fünf teilbare
            ganze Zahl ab.
            Als Schadenzahlungen gelten dabei auch
            die speziell durch den einzelnen Scha-
            denfall veranlassten Ausgaben für die Er-
            mittlung von Grund und Höhe der Versi-
            cherungsleistungen.
            Durchschnitt der Schadenzahlungen ei-
            nes Kalenderjahres ist die Summe der in
            diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun-
            gen geteilt durch die Anzahl der im glei-
            chen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
            denfälle.
A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versiche-
            rer berechtigt, im Falle einer Verminde-
            rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag
            um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden
            Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
            gleichung). Der veränderte Folgejahres-
            beitrag wird dem Versicherungsnehmer
            mit der nächsten Beitragsrechnung be-
            kannt gegeben.
            Hat sich der Durchschnitt der Schaden-
            zahlungen des Versicherers in jedem der
            letzten fünf Kalenderjahre um einen ge-
            ringeren Prozentsatz als denjenigen er-
            höht, den der Treuhänder jeweils für
            diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat,
            so darf der Versicherer den Folgejahres-
            beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen,
            um den sich der Durchschnitt seiner
            Schadenzahlungen nach seinen unter-
            nehmenseigenen Zahlen im letzten Ka-
            lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
            darf diejenige nicht überschreiten, die
            sich nach dem vorstehenden Absatz er-
            geben würde.
A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 o-
            der A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt

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                                                                                                            Seite 30 von 37

Teil B           Allgemeiner Teil                                                laufende Zahlungen vierteljährlich, halb-
                                                                                 jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
                 (allgemeine Rechte und Pflichten der Ver-
                 tragsparteien)                                                  Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch
                                                                                 vereinbart werden, dass die Beiträge mo-
                                                                                 natlich entrichtet werden. Voraussetzung
Abschnitt B1            Beginn des                                               für monatliche Zahlung ist, dass die Ein-
            Versicherungsschutzes,                                               ziehung der Beiträge mittels Lastschrift-
            Beitragszahlung ................................ 30                  verfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag
                                                                                 nicht abgebucht werden, wird der viertel-
B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes .... 30                             jährliche Beitrag fällig und für die Zukunft
B1-2        Beitragszahlung,                                                     gilt ebenfalls vierteljährliche Zahlung.
            Versicherungsperiode.......................... 30
                                                                        B1-2.2   Versicherungsperiode
B1-3        Fälligkeit des Erst- oder
            Einmalbeitrags, Folgen verspäteter                                   Die Versicherungsperiode beträgt ein
            Zahlung oder Nichtzahlung................. 30                        Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
                                                                                 Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
B1-4        Folgebeitrag ........................................ 31
                                                                                 die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
B1-5        Lastschriftverfahren ............................. 31                ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
B1-6        Beitrag bei vorzeitiger                                              periode der Vertragsdauer.
            Vertragsbeendigung ............................ 31
                                                                        B1-2.3   Versicherungsjahr
Abschnitt B2            Dauer und Ende des
            Vertrags/Kündigung .......................... 32                     Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr.
                                                                                 Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
B2-1        Dauer und Ende des Vertrags ............. 32                         nicht aus ganzen Jahren, wird das erste
B2-2        Kündigung nach Versicherungsfall ...... 32                           Versicherungsjahr entsprechend ver-
B2-3        Veräußerung und deren Rechtsfolgen 33                                kürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
                                                                                 bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
Abschnitt B3            Anzeigepflicht, andere
                                                                                 jeweils ganze Jahre.
            Obliegenheiten .................................. 33
B3-1        Anzeigepflichten des                                        B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
            Versicherungsnehmers oder seines                                     trags, Folgen verspäteter Zahlung
            Vertreters bis zum Vertragsschluss ..... 33                          oder Nichtzahlung
B3-2        Obliegenheiten des                                          B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            Versicherungsnehmers........................ 34                      Der erste oder einmalige Beitrag ist un-
Abschnitt B4            Weitere Regelungen ........ 35                           verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
B4-1        Mehrere Versicherer,                                                 einbarten und im Versicherungsschein
            Mehrfachversicherung ......................... 35                    angegebenen Versicherungsbeginns zu
                                                                                 zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
B4-2        Erklärungen und Anzeigen,
                                                                                 stehen eines Widerrufrechts.
            Anschriftenänderung ........................... 36
B4-3        Vollmacht des                                                        Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
            Versicherungsvertreters ...................... 36                    cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
                                                                                 der erste oder einmalige Beitrag unver-
B4-4        Verjährung ........................................... 36            züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
B4-5        Meinungsverschiedenheiten und                                        Zahlt der Versicherungsnehmer nicht un-
            Gerichtsstände .................................... 36               verzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
B4-6        Anzuwendendes Recht........................ 37                       bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
                                                                                 cherungsschutz erst, nachdem die Zah-
B4-7        Embargobestimmung .......................... 37
                                                                                 lung veranlasst ist.
B4-8        Repräsentanten ................................... 37
                                                                                 Weicht der Versicherungsschein vom An-
                                                                                 trag des Versicherungsnehmers oder ge-
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungs-                                           troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
             schutzes, Beitragszahlung                                           oder einmalige Beitrag frühestens einen
                                                                                 Monat nach Zugang des Versicherungs-
B1-1             Beginn des Versicherungsschutzes                                scheins zu zahlen.
                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem                 B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah-
                 im Versicherungsschein angegebenen                              lungsverzug
                 Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re-
                 gelungen über die Folgen verspäteter                            Wird der erste oder einmalige Beitrag
                 Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder                        nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so
                 Einmalbeitrags.                                                 kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
                                                                                 treten, solange der Versicherungsnehmer
B1-2             Beitragszahlung,          Versicherungsperi-                    die Zahlung nicht veranlasst hat.
                 ode
                                                                                 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
B1-2.1           Beitragszahlung                                                 der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
                 Je nach Vereinbarung werden die Bei-                            lung nicht zu vertreten hat.
                 träge im Voraus gezahlt, entweder durch

[Seite 31]
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B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers                      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-
         Wenn der Versicherungsnehmer den ers-                   lung der geschuldeten Beträge in Verzug,
         ten oder einmaligen Beitrag nicht recht-                kann der Versicherer nach Ablauf der in
         zeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versi-             der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
         cherer für einen vor Zahlung des Beitrags               Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-
         eingetretenen Versicherungsfall nicht zur               gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi-
         Leistung                       verpflichtet.            gen.
         Voraussetzung ist, dass er den Versiche-                Die Kündigung kann mit der Bestimmung
         rungsnehmer durch gesonderte Mittei-                    der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
         lung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax o-              Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
         der Brief) oder durch einen auffälligen                 wenn der Versicherungsnehmer zu die-
         Hinweis im Versicherungsschein auf                      sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
         diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des                  ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
         Beitrags aufmerksam gemacht hat.                        bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn               sen.
         der Versicherungsnehmer die Nichtzah-          B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         lung zu vertreten hat.
                                                                 Die Kündigung wird unwirksam, wenn die
B1-4     Folgebeitrag                                            Zahlung innerhalb eines Monats nach der
                                                                 Kündigung veranlasst wird. Wenn die
B1-4.1   Fälligkeit                                              Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun-
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der                  den worden ist, wird sie unwirksam, wenn
         vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu                   die Zahlung innerhalb eines Monats nach
         Monats-,    Vierteljahres-,    Halbjahres-              Fristablauf veranlasst wird.
         oder Jahresbeginn oder zu einem ande-                   Die Leistungsfreiheit des Versicherers
         ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.                      nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung beste-
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie              hen.
         zur Fälligkeit veranlasst wird.
                                                        B1-5     Lastschriftverfahren
B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
                                                        B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge-
         zahlt, gerät der Versicherungsnehmer                    Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
         ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,                  schriftverfahren vereinbart worden, hat
         wenn er die verspätete Zahlung zu vertre-               der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
         ten hat.                                                der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei-
                                                                 chende Deckung des Kontos zu sorgen.
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-
         lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der             Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul-
         Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm                  den des Versicherungsnehmers vom Ver-
         durch den Verzug entstandenen Scha-                     sicherer nicht eingezogen werden, ist die
         dens zu verlangen.                                      Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
                                                                 wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
B1-4.3   Mahnung                                                 form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ab-
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge-             gegebenen Zahlungsaufforderung des
         zahlt, kann der Versicherer den Versiche-               Versicherers erfolgt.
         rungsnehmer auf dessen Kosten in Text-         B1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
         Zahlung auffordern und eine Zahlungs-                   Hat es der Versicherungsnehmer zu ver-
         frist bestimmen (Mahnung). Die Zah-                     treten, dass ein oder mehrere Beiträge,
         lungsfrist muss mindestens zwei Wochen                  trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
         ab Zugang der Zahlungsaufforderung be-                  nicht eingezogen werden können, ist der
         tragen.                                                 Versicherer berechtigt, das SEPA-Last-
                                                                 schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der                   Telefax oder Brief) zu kündigen.
         Versicherer je Vertrag die rückständigen
         Beträge des Beitrags sowie der Zinsen                   Der Versicherer hat in der Kündigung da-
         und Kosten im Einzelnen beziffert und auf               rauf hinzuweisen, dass der Versiche-
         die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und                 rungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
         Kündigungsrecht) hinweist.                              henden Beitrag und zukünftige Beiträge
                                                                 selbst zu übermitteln.
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                          Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-                tungsgebühren für einen fehlgeschlage-
         setzten Zahlungsfrist ein Versicherungs-                nen Lastschrifteinzug können dem Versi-
         fall ein und ist der Versicherungsnehmer                cherungsnehmer in Rechnung gestellt
         bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der             werden.
         Zahlung des Beitrags oder der Zinsen o-
         der Kosten in Verzug, so ist der Versiche-
         rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-4.5   Kündigung nach Mahnung

[Seite 32]
                                                                                             Seite 32 von 37

B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendi-                 kann jedoch eine angemessene Ge-
           gung                                                    schäftsgebühr verlangen.
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz                                   Hat der Versicherungsnehmer ein nicht
                                                                   bestehendes Interesse in der Absicht ver-
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags                 sichert, sich dadurch einen rechtswidri-
           steht dem Versicherer nur derjenige Teil                gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
           des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-                  der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
           spricht, in dem der Versicherungsschutz                 steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
           bestanden hat.                                          dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Wider-                 Nichtigkeit begründenden Umständen
           ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem                Kenntnis erlangt.
           versicherten Interesse
B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer              Abschnitt B2 Dauer und Ende des Ver-
           seine Vertragserklärung innerhalb von 14                    trags/Kündigung
           Tagen, hat der Versicherer nur den auf
           die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä-       B2-1     Dauer und Ende des Vertrags
           rung entfallenden Teil der Beiträge zu er-
                                                          B2-1.1   Vertragsdauer
           statten. Voraussetzung ist, dass der Ver-
           sicherer in der Widerrufsbelehrung auf                  Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
           das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des                schein angegebenen Zeitraum abge-
           Widerrufs und den zu zahlenden Betrag                   schlossen.
           hingewiesen und der Versicherungsneh-          B2-1.2   Stillschweigende Verlängerung
           mer zugestimmt hat, dass der Versiche-
           rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist                 Bei einer Vertragsdauer von mindestens
           beginnt.                                                einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
                                                                   jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2                  wenn einer der Vertragsparteien spätes-
           unterblieben, hat der Versicherer zusätz-               tens drei Monate vor dem Ablauf der je-
           lich den für das erste Jahr des Versiche-               weiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
           rungsschutzes gezahlten Beitrag zu er-                  zugegangen ist.
           statten. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
           rungsnehmer Leistungen aus dem Versi-          B2-1.3   Vertragsdauer von weniger als einem
           cherungsvertrag in Anspruch genommen                    Jahr
           hat.                                                    Bei einer Vertragsdauer von weniger als
B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung ei-              einem Jahr endet der Vertrag zum verein-
           ner vorvertraglichen Anzeigepflicht vom                 barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün-
           Versicherungsvertrag zurück, so steht                   digung bedarf.
           ihm der Beitrag bis zum Zugang der
           Rücktrittserklärung zu.                        B2-1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

           Wird der Versicherungsvertrag durch                     Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei
                                                                   Jahren kann der Versicherungsnehmer
           Rücktritt des Versicherers beendet, weil
           der einmalige oder der erste Beitrag nicht              den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah-
                                                                   res oder jedes darauf folgenden Jahres
           rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht
           dem Versicherer eine angemessene Ge-                    kündigen; die Kündigung muss dem Ver-
                                                                   sicherer spätestens drei Monate vor dem
           schäftsgebühr zu.
                                                                   Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch An-                 sein.
           fechtung des Versicherers wegen arglisti-
           ger Täuschung beendet, so steht dem            B2-1.5   Wegfall des versicherten Interesses
           Versicherer der Beitrag bis zum Zugang                  Fällt ein versichertes Interesse nach dem
           der Anfechtungserklärung zu.                            Beginn der Versicherung vollständig und
B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem                dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg-
           Beginn der Versicherung vollständig und                 lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt,
           dauerhaft weg, steht dem Versicherer der                zu dem der Versicherer vom Wegfall des
           Beitrag      zu,     den      er    hätte               Interesses Kenntnis erlangt.
           beanspruchen können, wenn die Versi-           B2-2     Kündigung nach Versicherungsfall
           cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
           tragt worden wäre, zu dem der Versiche-        B2-2.1   Kündigungsrecht
           rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis                 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt
           erlangt hat.                                            werden, wenn
B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur                   -   vom Versicherer eine Schadenser-
           Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn                     satzzahlung oder eine Zahlung von
           das versicherte Interesse bei Beginn der                    Sanierungskosten von Umweltschä-
           Versicherung nicht besteht, oder wenn                       den geleistet wurde oder
           das Interesse bei einer Versicherung, die
           für ein künftiges Unternehmen oder für                  -   der Versicherer den Anspruch des
           ein anderes künftiges Interesse genom-                      Versicherungsnehmers auf Freistel-
           men ist, nicht entsteht. Der Versicherer                    lung zu Unrecht abgelehnt hat oder

[Seite 33]
                                                                                              Seite 33 von 37

         -   dem    Versicherungsnehmer          eine              Die Veräußerung ist dem Versicherer
             Klage über einen versicherten An-                     vom Veräußerer oder Erwerber unver-
             spruch gerichtlich zugestellt wird.                   züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         Die Kündigung muss dem Vertrags-                          oder Brief) anzuzeigen.
         partner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax                Bei einer schuldhaften Verletzung der An-
         oder Brief) spätestens einen Monat nach                   zeigepflicht besteht kein Versicherungs-
         der Zahlung, der Ablehnung oder der Zu-                   schutz, wenn der Versicherungsfall spä-
         stellung der Klage zugegangen sein.                       ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt
                                                                   eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche-
B2-2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer                       rer hätte zugehen müssen. Der Versiche-
         Kündigt der Versicherungsnehmer, wird                     rer muss hierzu nachweisen, dass er den
         seine Kündigung mit ihrem Zugang beim                     mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
         Versicherer wirksam. Der Versicherungs-                   mit dem Erwerber nicht geschlossen
         nehmer kann jedoch bestimmen, dass die                    hätte.
         Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,                    Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
         spätestens jedoch zum Ende der laufen-                    pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
         den Versicherungsperiode, wirksam wird.                   dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
B2-2.3   Kündigung durch Versicherer                               die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
                                                                   Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
         Eine Kündigung des Versicherers wird ei-
                                                                   verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
         nen Monat nach ihrem Zugang beim Ver-
                                                                   des Versicherungsfalls die Frist für seine
         sicherungsnehmer wirksam.
                                                                   Kündigung abgelaufen war und er nicht
B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen                        gekündigt hat.
B2-3.1   Übergang der Versicherung
         Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der
                                                        Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Ob-
         Erwerber an Stelle des Versicherungs-                       liegenheiten
         nehmers in die während der Dauer seines        B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungs-
         Eigentums sich aus dem Versicherungs-                     nehmers oder seines Vertreters bis
         vertrag ergebenden Rechte und Pflichten                   zum Vertragsschluss
         ein.
                                                        B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga-
         Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen
                                                                   ben über gefahrerhebliche Umstände
         aufgrund eines Nießbrauchs, eines
         Pachtvertrags oder eines ähnlichen Ver-                   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Ab-
         hältnisses von einem Dritten übernom-                     gabe seiner Vertragserklärung dem Ver-
         men wird.                                                 sicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
                                                                   stände anzuzeigen, nach denen der Ver-
B2-3.2   Kündigung                                                 sicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         Der Versicherer ist berechtigt, dem Er-                   oder Brief) gefragt hat und die für den Ent-
         werber gegenüber den Versicherungsver-                    schluss des Versicherers erheblich sind,
         trag unter Einhaltung einer Frist von ei-                 den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
         nem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Te-                  zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt
         lefax oder Brief) zu kündigen. Dieses                     auch dann, wenn der Versicherer dem
         Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht                   Versicherungsnehmer nach seiner Ver-
         innerhalb eines Monats ab der Kenntnis                    tragserklärung, aber vor der Vertragsan-
         des Versicherers von der Veräußerung                      nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Text-
         ausgeübt wird.                                            form stellt.
         Der Erwerber ist berechtigt, den Versiche-                Wird der Vertrag von einem Vertreter des
         rungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder                  Versicherungsnehmers geschlossen, so
         bis zum Schluss der laufenden Versiche-                   sind bei der Anwendung von Absatz 1 und
         rungsperiode in Textform zu kündigen.                     B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg-
         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es                     list des Vertreters als auch die Kenntnis
         nicht innerhalb eines Monats nach dem                     und die Arglist des Versicherungsneh-
         Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-                    mers zu berücksichtigen.
         werbers vom Bestehen der Versicherung                     Der Versicherungsnehmer kann sich da-
         innerhalb eines Monats ab Erlangung der                   rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
         Kenntnis, ausgeübt wird.                                  sätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
B2-3.3   Beitrag                                                   den ist, nur berufen, wenn weder dem
                                                                   Vertreter noch dem Versicherungsneh-
         Der Veräußerer und der Erwerber haften                    mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
         für den Beitrag als Gesamtschuldner,                      Last fällt.
         wenn der Übergang auf den Erwerber
         während einer laufenden Versicherungs-         B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
         periode erfolgt. Wenn der Versicherungs-                  gepflicht
         vertrag gekündigt wird, haftet der Veräu-      B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungs-
         ßerer allein für die Zahlung des Beitrags.                schutzes
B2-3.4   Anzeigepflichten                                          Verletzt der Versicherungsnehmer seine

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                                                                                               Seite 34 von 37

           Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1,                      sicherers ohne Einhaltung einer Frist kün-
           kann der Versicherer vom Vertrag zurück-                  digen. In dieser Mitteilung hat der Versi-
           treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch               cherer den Versicherungsnehmer auf
           für die Vergangenheit kein Versiche-                      dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
           rungsschutz.
                                                          B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der
           Der Versicherer hat jedoch kein Rück-                     Rechte des Versicherers
           trittsrecht, wenn der Versicherungsneh-
           mer nachweist, dass er die unrichtigen o-                 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
           der unvollständigen Angaben weder vor-                    oder zur Vertragsänderung muss der Ver-
           sätzlich noch grob fahrlässig gemacht                     sicherer innerhalb eines Monats schrift-
           hat.                                                      lich geltend machen. Dabei hat er die Um-
                                                                     stände anzugeben, auf die er seine Erklä-
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers we-                  rung stützt. Zur Begründung kann er
           gen grob fahrlässiger Verletzung der An-                  nachträglich weitere Umstände innerhalb
           zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versi-               eines Monats nach deren Kenntniserlan-
           cherungsnehmer nachweist, dass der                        gung angeben. Die Monatsfrist beginnt
           Versicherer den Vertrag auch bei Kennt-                   mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
           nis der nicht angezeigten Umstände zu                     rer von der Verletzung der Anzeigepflicht
           gleichen oder anderen Bedingungen ge-                     und der Umstände Kenntnis erlangt, die
           schlossen hätte.                                          das von ihm jeweils geltend gemachte
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver-              Recht begründen.
           sicherungsfalls zurück, darf er den Versi-     B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
           cherungsschutz nicht versagen, wenn der
           Versicherungsnehmer nachweist, dass                       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
           der unvollständig oder unrichtig ange-                    oder zur Vertragsänderung stehen dem
           zeigte Umstand weder für den Eintritt o-                  Versicherer nur zu, wenn er den Versi-
           der die Feststellung des Versicherungs-                   cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
           falls noch für die Feststellung oder den                  teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           Umfang der Leistungspflicht ursächlich                    oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
           war. Auch in diesem Fall besteht aber                     der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
           kein Versicherungsschutz, wenn der Ver-        B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versiche-
           sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-                  rers
           listig verletzt hat.
                                                                     Der Versicherer kann sich auf seine
B3-1.2.2   Kündigung                                                 Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine                    oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
           Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 ein-                  wenn er den nicht angezeigten Gefahr-
           fach fahrlässig oder schuldlos, kann der                  umstand oder die Unrichtigkeit der An-
           Versicherer den Vertrag unter Einhaltung                  zeige kannte.
           einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                          B3-1.6     Anfechtung
           Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos-
                                                                     Das Recht des Versicherers, den Vertrag
           sen, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                     wegen arglistiger Täuschung anzufech-
           nachweist, dass der Versicherer den Ver-
                                                                     ten, bleibt bestehen.
           trag auch bei Kenntnis der nicht ange-
           zeigten Umstände zu gleichen oder ande-        B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           ren Bedingungen geschlossen hätte.
                                                                     Die Rechte des Versicherers zum Rück-
B3-1.2.3   Vertragsänderung                                          tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän-
           Hat der Versicherungsnehmer seine An-                     derung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-
           zeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht                   ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte
           vorsätzlich verletzt und hätte der Versi-                 erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
           cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten                 die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
           Gefahrumstände den Vertrag auch zu an-                    sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn
           deren Bedingungen geschlossen, so wer-                    der Versicherungsnehmer oder sein Ver-
           den die anderen Bedingungen auf Verlan-                   treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
           gen des Versicherers rückwirkend Ver-                     arglistig verletzt hat.
           tragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-      B3-2       Obliegenheiten    des    Versicherungs-
           rungsnehmer unverschuldeten Pflichtver-                   nehmers
           letzung werden die anderen Bedingungen
           ab der laufenden Versicherungsperiode          B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche-
           Vertragsbestandteil.                                      rungsfalls
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung        B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände
           der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder                   hat der Versicherungsnehmer auf Verlan-
           schließt der Versicherer die Gefahrabsi-                  gen des Versicherers innerhalb ange-
           cherung für den nicht angezeigten Um-                     messener Frist zu beseitigen. Dies gilt
           stand aus, so kann der Versicherungs-                     nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä-
           nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-                    gung der beiderseitigen Interessen unzu-
           nats nach Zugang der Mitteilung des Ver-                  mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
                                                                     Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres

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                                                                                              Seite 35 von 37

           als besonders gefahrdrohend.                 B3-2.2.6   Wird gegen den Versicherungsnehmer
B3-2.1.2   Rechtsfolgen                                            ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel-
                                                                   tend gemacht, hat er die Führung des
           Verletzt der Versicherungsnehmer vor-                   Verfahrens dem Versicherer zu überlas-
           sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-               sen. Der Versicherer beauftragt im Na-
           genheit, die er vor Eintritt des Versiche-              men des Versicherungsnehmers einen
           rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu                 Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
           erfüllen hat, so kann der Versicherer in-               muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie
           nerhalb eines Monats, nachdem er von                    alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
           der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den                die angeforderten Unterlagen zur Verfü-
           Vertrag fristlos kündigen.                              gung stellen.
           Der Versicherer hat kein Kündigungs-         B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
           recht, wenn der Versicherungsnehmer                     zung
           nachweist, dass er die Obliegenheit we-
           der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-    B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine
           letzt hat.                                              Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2
                                                                   vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
B3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des                Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
           Versicherungsfalls                                      fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
           Der Versicherungsnehmer hat bei und                     ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
           nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-               tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
           gende Obliegenheiten zu erfüllen:                       Schwere des Verschuldens des Versiche-
                                                                   rungsnehmers entspricht.
B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwen-
           dung und Minderung des Schadens zu           B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine
           sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-                 nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
           mer Weisungen des Versicherers, soweit                  stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
           für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei-                liegenheit, ist der Versicherer nur dann
           sungen - ggf. auch mündlich oder telefo-                vollständig oder teilweise leistungsfrei,
           nisch - einzuholen, wenn die Umstände                   wenn er den Versicherungsnehmer durch
           dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                 gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
           Versicherungsvertrag beteiligte Versiche-               E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
           rer unterschiedliche Weisungen, hat der                 Rechtsfolge hingewiesen hat.
           Versicherungsnehmer nach pflichtgemä-        B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
           ßem Ermessen zu handeln.                                pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
B3-2.2.2   Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche-               nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
           rer innerhalb einer Woche anzuzeigen,                   grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch,
           auch wenn noch keine Schadensersatz-                    wenn der Versicherungsnehmer nach-
           ansprüche erhoben worden sind. Das                      weist, dass die Verletzung der Obliegen-
           Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-                  heit weder für den Eintritt oder die Fest-
           rungsnehmer Haftpflichtansprüche gel-                   stellung des Versicherungsfalls noch für
           tend gemacht werden.                                    die Feststellung oder den Umfang der
                                                                   dem Versicherer obliegenden Leistung
B3-2.2.3   Er hat dem Versicherer ausführliche und
                                                                   ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
           wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
                                                                   Versicherungsnehmer die Obliegenheit
           erstatten und ihn bei der Schadenermitt-
                                                                   arglistig verletzt hat.
           lung und -regulierung zu unterstützen.
           Alle Umstände, die nach Ansicht des Ver-
           sicherers für die Bearbeitung des Scha-      Abschnitt B4 Weitere Regelungen
           dens wichtig sind, müssen mitgeteilt so-
           wie alle dafür angeforderten Schriftstücke   B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-
           übersandt werden.                                       cherung

B3-2.2.4   Wird gegen den Versicherungsnehmer           B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor,
           ein Anspruch gerichtlich geltend ge-                    wenn das Risiko in mehreren Versiche-
           macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder                rungsverträgen versichert ist.
           wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,   B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zu-
           hat er dies dem Versicherer unverzüglich                stande gekommen ist, ohne dass der Ver-
           anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen                  sicherungsnehmer dies wusste, kann er
           den Versicherungsnehmer wegen des                       die Aufhebung des später geschlossenen
           den Anspruch begründeten Schadener-                     Vertrags verlangen.
           eignisses ein Ermittlungsverfahren einge-
           leitet wird.                                 B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn
B3-2.2.5   Gegen einen Mahnbescheid oder eine                      der Versicherungsnehmer es nicht inner-
           Verfügung von Verwaltungsbehörden auf                   halb eines Monats geltend macht, nach-
           Schadensersatz muss der Versiche-                       dem er von der Mehrfachversicherung
           rungsnehmer fristgemäß Widerspruch o-                   Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
           der die sonst erforderlichen Rechtsbe-                  zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er-
           helfe einlegen. Einer Weisung des Versi-                klärung, mit der sie verlangt wird, dem
           cherers bedarf es nicht.                                Versicherer zugeht.

[Seite 36]
                                                                                           Seite 36 von 37

B4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-                     Versicherungsscheine oder deren Nach-
         tenänderung                                             träge dem Versicherungsnehmer zu über-
                                                                 mitteln.
B4-2.1   Form, zuständige Stelle
         Die für den Versicherer bestimmten Erklä-      B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
         rungen und Anzeigen, die den Versiche-                  Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
         rungsvertrag betreffen und die unmittel-                mächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
         bar gegenüber dem Versicherer erfolgen,                 der Versicherungsnehmer im Zusammen-
         sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax o-              hang mit der Vermittlung oder dem Ab-
         der Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, so-              schluss eines Versicherungsvertrags an
         weit gesetzlich Schriftform oder in diesem              ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
         Vertrag etwas anderes bestimmt ist.                     Vollmacht muss der Versicherungsneh-
         Erklärungen und Anzeigen sollen an die                  mer nur gegen sich gelten lassen, wenn
         Hauptverwaltung des Versicherers oder                   er die Beschränkung bei der Vornahme
         an die im Versicherungsschein oder in                   der Zahlung kannte oder in Folge grober
         dessen Nachträgen als zuständig be-                     Fahrlässigkeit nicht kannte.
         zeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge-     B4-4     Verjährung
         setzlichen Regelungen über den Zugang
         von Erklärungen und Anzeigen bleiben                    Die Ansprüche aus dem Versicherungs-
         bestehen.                                               vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
                                                                 jährung beginnt mit dem Schluss des Jah-
B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Na-                res, in dem der Anspruch entstanden ist
         mensänderung                                            und der Gläubiger von den Anspruch be-
         Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-                  gründenden Umständen und der Person
         rung seiner Anschrift dem Versicherer                   des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
         nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser-            grob fahrlässige Unkenntnis steht der
         klärung, die dem Versicherungsnehmer                    Kenntnis gleich.
         gegenüber abzugeben ist, die Absendung                  Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-
         eines eingeschriebenen Briefs an die                    vertrag bei dem Versicherer angemeldet
         letzte dem Versicherer bekannte An-                     worden, zählt bei der Fristberechnung der
         schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach              Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
         der Absendung des Briefs als zugegan-                   gang der in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
         gen. Dies gilt entsprechend für den Fall                fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung
         einer dem Versicherer nicht angezeigten                 des Versicherers beim Anspruchsteller
         Namensänderung des Versicherungs-                       nicht mit.
         nehmers.                                                Im Übrigen richtet sich die Verjährung
B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli-                nach den allgemeinen Vorschriften des
         chen Niederlassung                                      Bürgerlichen Gesetzbuchs.
         Hat der Versicherungsnehmer die Versi-         B4-5     Meinungsverschiedenheiten und Ge-
         cherung unter der Anschrift seines Ge-                  richtsstände
         werbebetriebs abgeschlossen, findet bei                 Treten Meinungsverschiedenheiten zwi-
         einer Verlegung der gewerblichen Nieder-                schen dem Versicherungsnehmer und
         lassung B4-2.2 entsprechend Anwen-                      dem Versicherer auf, kann sich der Versi-
         dung.                                                   cherungsnehmer jederzeit an die Be-
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertre-                      schwerdestelle des Versicherers wenden:
         ters                                                    beschwerde@vgh.de
B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers                    oder online über
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-             www.vgh.de/beschwerde
         mächtigt, vom Versicherungsnehmer ab-                   Außerdem stehen dem Versicherungs-
         gegebene Erklärungen entgegenzuneh-                     nehmer insbesondere folgende weitere
         men betreffend                                          Beschwerdemöglichkeiten zu:
         (a) den Abschluss beziehungsweise den
             Widerruf eines Versicherungsver-           B4-5.1   Versicherungsombudsmann
             trags;                                              Wenn es sich beim Versicherungsnehmer
         (b) ein bestehendes Versicherungsver-                   um einen Verbraucher oder um eine Per-
             hältnis einschließlich dessen Beendi-               son handelt, die sich in verbraucherähnli-
             gung;                                               cher Lage befindet, gilt:

         (c) Anzeige- und Informationspflichten                  Bei Streitigkeiten in Versicherungsange-
             vor Abschluss des Vertrags und wäh-                 legenheiten kann sich der Versicherungs-
             rend des Versicherungsverhältnis-                   nehmer an den Ombudsmann für Versi-
             ses.                                                cherungen wenden.
                                                                 Versicherungsombudsmann e.V.
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                            Postfach 080632
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-             10006 Berlin
         mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte                 Telefon: 0800 3696000

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           E-Mail: beschwerde@versicherungsom-                     Sitz hat.
           budsmann.de                                  B4-5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge-
           Internet:    www.versicherungsombuds-                   gen den Versicherungsnehmer
           mann.de                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsver-
           Der Ombudsmann für Versicherungen ist                   trag gegen den Versicherungsnehmer be-
           eine unabhängige und kostenfrei arbei-                  stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
           tende Schlichtungsstelle. Der Versicherer               nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
           hat sich verpflichtet, an dem Schlich-                  sung oder dem Wohnsitz des Versiche-
           tungsverfahren teilzunehmen.                            rungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei-
           Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag                 nem gewöhnlichen Aufenthalt.
           online (z.B. über eine Webseite oder per                Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
           E-Mail) abgeschlossen haben, können                     enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
           sich mit ihrer Beschwerde auch online an                nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
           die Plattform http://ec.europa.eu/consum-               che Zuständigkeit für Klagen aus dem
           ers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird                   Versicherungsvertrag gegen den Versi-
           dann über diese Plattform an den Versi-                 cherungsnehmer nach dem Sitz des Ver-
           cherungsombudsmann weitergeleitet.                      sicherers oder seiner für den Versiche-
                                                                   rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-5.2     Versicherungsaufsicht
           Wenn der Versicherungsnehmer mit der         B4-6       Anzuwendendes Recht
           Betreuung des Versicherers nicht zufrie-                Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
           den ist oder Meinungsverschiedenheiten
           bei der Vertragsabwicklung auftreten,        B4-7       Embargobestimmung
           kann er sich auch an die Bundesanstalt                  Es besteht - unbeschadet der übrigen
           für Finanzdienstleistungsaufsicht wen-                  Vertragsbestimmungen - Versicherungs-
           den. Der Versicherer unterliegt der Auf-                schutz nur, soweit und solange dem keine
           sicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-               auf die Vertragsparteien direkt anwend-
           leistungsaufsicht.                                      baren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-                nanzsanktionen beziehungsweise Em-
           aufsicht (BaFin)                                        bargos der Europäischen Union oder der
           Sektor Versicherungsaufsicht                            Bundesrepublik Deutschland entgegen-
           Graurheindorfer Straße 108                              stehen.
           53117 Bonn                                              Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
           Telefon: 0800 2 100 500                                 oder Finanzsanktionen beziehungsweise
                                                                   Embargos der Vereinigten Staaten von
           E-Mail: poststelle@bafin.de                             Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
           Internet: https://www.bafin.de                          schriften der Europäischen Union oder
                                                                   der Bundesrepublik Deutschland entge-
           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle              genstehen.
           und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
           bindlich entscheiden.                        B4-8       Repräsentanten
B4-5.3     Rechtsweg                                               Der Versicherungsnehmer muss sich die
                                                                   Kenntnis und das Verhalten seiner Re-
           Es besteht zudem die Möglichkeit, den                   präsentanten zurechnen lassen.
           Rechtsweg zu beschreiten.
                                                                   Repräsentanten im Sinne dieses Vertra-
B4-5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge-              ges sind
           gen den Versicherer
                                                                   -   bei Aktiengesellschaften die Mitglie-
           Für Klagen aus dem Versicherungsver-                        der des Vorstandes oder deren Gene-
           trag gegen den Versicherer bestimmt sich                    ralbevollmächtigte;
           die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
           Sitz des Versicherers oder seiner für den               -   bei Gesellschaften mit beschränkter
           Versicherungsvertrag zuständigen Nie-                       Haftung die Geschäftsführer;
           derlassung.                                             -   bei Kommanditgesellschaften        die
           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in                   Komplementäre;
           dessen Bezirk der Versicherungsnehmer                   -   bei offenen Handelsgesellschaften die
           zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz,                     Gesellschafter;
           den Sitz seiner Niederlassung oder sei-
           nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines                 -   bei Einzelfirmen die Inhaber;
           solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt                 -   bei Genossenschaften, Verbänden,
           hat.                                                        Vereinen, Körperschaften des öffentli-
           Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer                      chen Recht, Kommunen etc. die nach
           nach Vertragsschluss seinen Sitz, den                       den gesetzlichen Vorschriften berufe-
           Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn-                     nen obersten Vertretungsorgane;
           sitz oder, in Ermangelung eines solchen,                -   bei ausländischen Firmen die entspre-
           seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-                     chenden zuständigen Personen.
           land, sind die Gerichte des Staates zu-
           ständig, in dem der Versicherer seinen
```

## Volltext der Bedingungen: Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Jagdhaftpflicht

```text
[Seite 1]
 Jagd-Haftpflichtversicherung
 Produktinformationsblatt Versicherungen


 Unternehmen: Landschaftliche Brandkasse Hannover                                    Produkt: AVB Jagd April 2025
 Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts, Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Jagd-
Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden
Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie
umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Jagd-Haftpflichtversicherung an.

         Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?
           	Als Jäger müssen Sie nach dem Bundesjagd-                   	Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht,
             gesetz eine Haftpflichtversicherung abschlie-                 wenn Sie sich allein durch eine vertragliche
             ßen, wenn Sie als Inhaber eines Jagdscheins                   Zusage gegenüber einem anderen zu einer
             der Jagd nachgehen wollen. Gegenstand der                     Leistung verpflichten.
             Jagd-Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie              	Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
             geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu                      den vereinbarten Versicherungssummen.
             prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen                  Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
             und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                       haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall
           	Versichert sind durch eine Jagd-Haftpflichtver-               zu berücksichtigen.
             sicherung die Schäden an fremden Personen
             oder Sachen, die bei der Jagd entstehen.
             Dazu gehören beispielsweise:                              Gibt es Einschränkungen beim
                	Schäden aus fahrlässiger Überschreitung              Versicherungsschutz?
                  des Notwehrrechts,                                   Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
                	Schäden aus dem erlaubten Besitz / Ge-               versichern. Sonst müssten wir einen erheblich
                  brauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaf-               höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
                  fen oder Munition und Geschossen auch                einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
                  außerhalb der Jagd,                                  ausgenommen, z. B.:
                	Schäden aus dem Halten von Jagdge-
                                                                          aus vorsätzlicher Handlung,
                  brauchshunden,
                                                                        	zwischen Mitversicherten,
                	Schäden aus dem Halten oder Eigentum
                                                                        	Haftpflichtansprüche aus Wildschäden,
                  kleiner Wasserfahrzeuge ohne Motoren.
                                                                        	durch den Gebrauch eines versicherungs-
           	Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf
                                                                          pflichtigen Kraftfahrzeugs,
             weitere Personen erstrecken, wie z. B. nicht
                                                                        	durch den Gebrauch eines versicherungs-
             gewerbsmäßig tätige Hüter von Jagdge-
                                                                          pflichtigen Luftfahrzeugs über 5.000 g.
             brauchshunden.

         Schäden an Jagdhunden (falls vereinbart)
           	Mit diesem Zusatzbaustein können Schäden
             an Jagdhunden versichert werden, wenn diese
             aufgrund eines Unfalls während der Ausbil-
             dung oder des jagdlichen Einsatzes tierärztlich
             behandelt, getötet oder notgetötet werden
             müssen.
         Jagd Drohnen (falls vereinbart)
           	Über den Zusatzbaustein Jagd Drohnen kön-
             nen Sie das Risiko aus dem privaten Halten
             und dem Gebrauch, sowie zu jagdlichen
             Zwecken genutzte Flugdrohnen und Flugmo-
             delle über 250 g bis 5.000 g Abfluggewicht
             absichern.

         Wie hoch ist die Versicherungssumme?
          	Die Höhe der vereinbarten Versicherungssum-
            men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem
            Versicherungsschein entnehmen.

[Seite 2]
Wo bin ich versichert?
     ie Jagdhaftpflichtversicherung gilt weltweit.  Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsauf-
    D
    enthaltes einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Soweit im Gastland Versicherungspflicht
    gegen Haftpflichtschäden besteht, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz
    den Anforderungen des Gastlandes entspricht.


Welche Pflichten habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
-   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
-   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
-   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
-   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprü-
     che geltend gemacht worden sind.
-    Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahr-
      heitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


Wann und wie muss ich bezahlen?
 en ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungs-
D
scheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Sie können uns den Beitrag
überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
 er Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist,
D
dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der
Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein
 Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
 Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten
 Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.


Wie kann ich den Vertrag beenden?
-    Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
    Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer gesche-
    hen).
-   Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich.
     Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa
     durch endgültige Aufgabe der Jagd – ergeben.
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