# Württembergische Jagd-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-wuerttembergische-jagd-hv.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-jagdhaftpflicht-wuerttembergische-jagd-hv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen Jagd-Haftpflichtversicherung (AVB Jagd-HV 2020), Formular 3037](https://www.wuerttembergische.de:443/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/haftpflicht/jagd_haftpflichtversicherung/3037_AVB_Jagd-HV.pdf), Fassung AVB Jagd-HV 2026, Formular 3037, Stand 01.06.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.22.1, Seite 7 |
| Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | ja, bis zur Versicherungssumme | auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 3 |
| Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen) | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle. | A1-6.10.1, Seite 5 |
| Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr) | keine | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle. | A1-6.10.1, Seite 5 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. | A1-5.5, Seite 4 |
| Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Ausland | ja, bis 1 Mio. € | stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 1.000.000 EUR zur Verfügung. | A1-6.10.4, Seite 6 |
| Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza) | ja | Ihre gesetzliche Haftpflicht als Jäger, Jagdherr und Jagdpächter (auch Förster, Jagdaufseher, Falkner) | A1-1, Seite 2 |
| Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier) | ja | Ihre gesetzliche Haftpflicht als Jäger, Jagdherr und Jagdpächter | A1-1, Seite 2 |
| Jagdgast und Begehungsscheininhaber | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigter | ja | fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz | A1-6.1 (2), Seite 4 |
| Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten) | ja | als Dienstherr der in Ihrem Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber) | A1-6.4, Seite 5 |
| Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung) | ja | aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Erlangung des Jagdscheines | A1-2.1.4, Seite 3 |
| Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería) | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden (z. B. Treib-, Drück- und Bewegungsjagd) | A1-6.15, Seite 7 |
| Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichert | nicht geregelt |  |  |
| Beizjagd und Haltung von Greifvögeln | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Führen, Abrichten und Ausbilden von Beizvögeln | A1-6.3.1, Seite 4 |
| Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichert | ja | als Dienstherr der in Ihrem Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber) | A1-6.4, Seite 5 |
| Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagd | ja | Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Jagdausübung für jagdliche Handlungen, z. B. aus der Aufbewahrung, dem Transport, beim Reinigen von Schusswaffen | A1-6.7, Seite 6 |
| Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstand | ja | Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen | A1-6.7, Seite 6 |
| Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfe | ja | fahrlässigem Überschreiten der Notwehr | A1-6.1 (1), Seite 4 |
| Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versicherten | nein | Der Versicherungsschutz gilt nicht bei der Ausübung von vorsätzlich strafbaren Handlungen, auch sofern sie durch Dritte ausgeübt werden. | A1-6.7, Seite 6 |
| Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarf | ja | beim nicht gewerbsmäßigen Wiederladen von Munition | A1-6.7, Seite 6 |
| Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuche | nicht geregelt |  |  |
| Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde) | ja | Führen, Abrichten und Ausbilden von bis zu drei nachweislich für die Jagd brauchbaren/verwendbaren Hunden (und deren Welpen bis zu einem Alter von 18 Monaten). | A1-6.2.1, Seite 3 |
| Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag) | ja | Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde während der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd | A1-6.2.1, Seite 4 |
| Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweis | ja | Bis zu einem Alter des Hundes von 36 Monaten besteht Versicherungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung/Ausbildung bedarf. | A1-6.2.1, Seite 4 |
| Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hunde | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße) | nicht geregelt |  |  |
| Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichert | ja | von Beizvögeln (auch Eulen, Sperber) und Frettchen, auch außerhalb der Jagd. | A1-6.3.1, Seite 5 |
| Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Bau von jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitze, Futterstellen, Jagdhütten und dergleichen. | A1-6.14, Seite 7 |
| Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzer | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Bau von jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitze, Futterstellen, Jagdhütten und dergleichen. | A1-6.14, Seite 7 |
| Fallenjagd und Fanggeräte | nicht geregelt |  |  |
| Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossen | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Wildschaden. | A1-7.16, Seite 3 |
| Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist zudem die Tötung von am Unfallort schwer verletztem und verbliebenem Wild. | A1-6.19, Seite 7 |
| Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz) | ja, bis zur Versicherungssumme | und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. | A2, Seite 11 |
| Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). | A2-1.1.1, Seite 12 |
| Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagung | ja | die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften (z. B. § 45 BNatSchG) entnommen werden dürfen. | A1-6.19, Seite 6 |
| Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsuche | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Halten und dem Gebrauch zu jagdlichen Zwecken von Flugdrohnen, deren Abfluggewicht 5 kg nicht übersteigt. | A1-6.29.1, Seite 9 |
| Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Revier | ja | durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen | A1-6.8.1, Seite 6 |
| Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Abgabe bzw. dem Inverkehrbringen von Wild und Wildbret an Dritte. | A1-6.18, Seite 7 |
| Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisen | ja, bis zur Versicherungssumme | ausschließlich zu jagdlichen Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Gebäuden (z. B. Jagdhütte), Räumen in Gebäuden oder Grundstücken. | A1-6.12.1, Seite 6 |
| Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug) | ja, bis zur Versicherungssumme | von fremden beweglichen Sachen (auch Waffen), wenn diese Sachen zu jagdlichen Zwecken geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet wurden. | A1-6.12.2, Seite 6 |
| Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität) | nicht geregelt |  |  |
| Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagd | nicht geregelt |  |  |
| Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten für Schäden, bei denen Sie von einem Dritten durch Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen geschädigt werden | A1-6.26.1, Seite 9 |
| Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Revier | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriften | ja | Der Versicherungsschutz gilt nicht bei der Ausübung von vorsätzlich strafbaren Handlungen | A1-6.7, Seite 6 |
| Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossen | ja | Versichert sind abweichend von A1-7.4 (1) gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden Ihrer Angehörigen aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. | A1-6.16, Seite 7 |
| Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruht | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt) | nicht geregelt |  |  |
| Tägliche oder jährliche Kündbarkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgäste | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. | A1-9.2, Seite 11 |
| Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe) | ja | Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße … für Ihre Erben bis zum Ende der laufenden | A1-10, Seite 11 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen Jagd-Haftpflichtversicherung (AVB Jagd-HV 2020), Formular 3037

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen Jagd-Haftpflichtversicherung
(AVB Jagd-HV 2026)
Formular 3037 – Stand 01.06.2026


Inhaltsverzeichnis
Teil A                                                                  7.5      Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1       Jagd-Haftpflichtrisiko                                         7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)            und sonstigen Leistungen
2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis      7.7      Asbest
         zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer         7.8      Gentechnik
         und die mitversicherten Personen)                              7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                         7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie-
4        Leistungen und Vollmacht                                            rung
5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-         7.11 Übertragung von Krankheiten
         höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)        7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken aus der jagdli-      7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         chen Betätigung (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
         und besondere Ausschlüsse)                                     7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
6.1      Überschreiten der Notwehr und von Rechten im Jagdschutz        7.15 Wasserfahrzeuge
6.2      Hunde                                                          7.16 Wildschaden
6.3      Beizvögel, Frettchen und Pflege von Wild                       7.17 Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive damages“)
6.4      Dienstherr                                                     7.18 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestim-
                                                                             mungen
6.5      Allgemeines Umweltrisiko
                                                                        7.19 Geothermie
6.6      Abwässer
                                                                        8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
6.7      Waffen und Munition                                                     Erweiterungen)
6.8      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-   9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
         Anhänger
                                                                        10       Fortsetzung der Jagd-Haftpflichtversicherung nach Ihrem Tod
6.9      Wasserfahrzeuge
                                                                        A2       Besondere Umweltrisiken
6.10 Ausland
                                                                        1        Gewässerschäden
6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                                                                        2        Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz
6.12 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)                    (USchadG)
6.13 Verlust von Schlüsseln und Keycards                                A3       Ausfalldeckung (Forderungsausfallrisiko)
6.14 Besitz von jagdlichen Einrichtungen                                1        Gegenstand der Ausfalldeckung
6.15 Gesellschaftsjagden                                                2        Leistungsvoraussetzungen
6.16 Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen                            3        Umfang der Ausfalldeckung
6.17 Verzicht auf Haftungseinwand bei Jagdunfall mit Waffe              4        Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung
6.18 Abgabe von Wild und Wildbret
6.19 Erlaubtes Bejagen, Betäuben und Erlegen von nicht dem              Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
     Jagdrecht unterliegenden Tieren                                    Teil B
6.20 Legen von Gift                                                     1        Abtretungsverbot
6.21 Gefälligkeitshandlungen                                            2        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
6.22 Vermögensschäden                                                            den Beitrag (Beitragsregulierung)
6.23 Ehrenamtliche Tätigkeit                                            3        Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan-
6.24 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                          gleichung
6.25 Übertragung elektronischer Daten                                   Teil C
6.26 Eigenschäden bei fehlendem Verschulden des Schadenver-             1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
     ursachers                                                          1.1      Beginn des Versicherungsschutzes
6.27 Allmählichkeitsschäden                                             1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
6.28 Asbestschäden                                                      1.3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
6.29 Flugdrohnen                                                                 Zahlung oder Nichtzahlung
6.30 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                      1.4      Folgebeitrag
7        Allgemeine Ausschlüsse                                         1.5      Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                             1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug-   2        Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
         nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                      2.1      Dauer und Ende des Vertrags
7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander                       2.2      Kündigung nach Versicherungsfall
7.4      Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver-     2.3      Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland
         bundenen Personen

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3     Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten        4.3   Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1   Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss        4.4   Verjährung
3.2   Ihre Obliegenheiten                             4.5   Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
3.3   Versehentliche Obliegenheitsverletzung          4.6   Anzuwendendes Recht
4     Weitere Regelungen                              4.7   Embargobestimmung
4.1   Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung       4.8   Zuständigkeit bei Versichererwechsel
4.2   Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung   Glossar

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Teil A                                                                           Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener-
A1       Jagd-Haftpflichtrisiko                                                  eignis geführt hat, kommt es nicht an.
1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri-                Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog
         siko)                                                                   sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An-
                                                                                 sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen                 Haftpflichtbestimmungen gleichstehen.
         Ihre gesetzliche Haftpflicht als Jäger, Jagdherr und Jagd-
         pächter (auch Förster, Jagdaufseher, Falkner), soweit es        3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
         sich um eine mit der Jagd unmittelbar oder mittelbar in Ver-            wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
         bindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.                   (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver-                         vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
         hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche-                        statt der Leistung;
         rungsnehmer und die mitversicherten Personen)                           (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                  erfüllung durchführen zu können;
2.1.1    Ihrer gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die Sie              (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
         zur Leitung oder Beaufsichtigung Ihres versicherten (Jagd-)                 standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
         Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt haben, in                  tragsleistung geschuldeten Erfolges;
         dieser Eigenschaft;                                                     (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
2.1.2    sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie                 auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
         in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für Sie verur-           (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
         sachen.                                                                     rung der Leistung;
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei                  (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
         denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in                    satzleistungen.
         Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das        3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie
         Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrecht-            aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
         lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens-            über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
         tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                 hen.
2.1.3    des nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters von Hunden, auf die       4       Leistungen und Vollmacht
         sich der Versicherungsschutz in A1-6.2 bezieht.
                                                                         4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
2.1.4    Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners und Ihrer im
         gleichen Haushalt lebenden unverheirateten/nicht in einer               – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder aus                   – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
         der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Erlangung                    – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener-
         des Jagdscheines sowie aus der Teilnahme an der Jäger-                    satzverpflichtungen.
         prüfung.
                                                                         4.1.1   Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
         Für die Teilnahme an Übungsschießen besteht auch außer-                 Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
         halb des Lehrganges Versicherungsschutz.                                nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind
         Versichert ist auch das Führen eines in Ausbildung befindli-            und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
         chen Jagdhundes.                                                        gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder
         Im Falle Ihres Todes besteht bis zum Ende der Prüfungen                 geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch
         (auch Nachprüfungen) Versicherungsschutz.                               auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
2.2      Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe-              Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
         stimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre-               für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom
         chend anzuwenden.                                                       Anspruch des Dritten freizustellen.
         Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-    4.1.2   Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur
         cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-             Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als
         cherte Person entsteht.                                                 nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.
2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe-                  Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die
         grenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person (als Versiche-              gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden
         rungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten Per-              sind und nachgewiesen werden.
         son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für              Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2
         Sie als auch für die mitversicherten Personen.                          verpflichtet.
2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie               Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
         als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der                  sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten
         Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten             Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR.
         Personen verantwortlich.                                        4.2     Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha-
3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                  dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-
3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen                ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
         eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-                Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
         tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen                 über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
         Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-                 mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
         schaden zur Folge hatte, aufgrund                                       Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
                gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                     4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis-
                      privatrechtlichen Inhalts                                  ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
         von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-                  Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be-
         men werden.                                                             stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh-
                                                                                 migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die
         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die                  mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-
         Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den              digers.

[Seite 4]
4.4   Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die              Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun-
      Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-                gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
      dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.        6.1     Überschreiten der Notwehr und von Rechten im Jagd-
5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                           schutz
      Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe-                     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus
      teiligung)
                                                                               (1) fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;
5.1   Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
      rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.               (2) fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagd-
      Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf                   schutz.
      mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.             6.2     Hunde
5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:               6.2.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten,
      Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche-                  Führen, Abrichten und Ausbilden von bis zu drei nachweis-
      rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der               lich für die Jagd brauchbaren/verwendbaren Hunden (und
      vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.                                deren Welpen bis zu einem Alter von 18 Monaten).
5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-                 Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung
      tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall                der Hunde während der Jagdausübung, sondern auch für
      (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-               Schäden außerhalb der Jagd (24-Stunden-Deckung – welt-
      cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                                weit).
      – auf derselben Ursache,                                                 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, so-
                                                                               fern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
      – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli-
        chem und zeitlichem, Zusammenhang                                      Bis zu einem Alter des Hundes von 36 Monaten besteht Ver-
                                                                               sicherungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdli-
      oder                                                                     chen Abrichtung/Ausbildung bedarf. Nach den 36 Monaten
      – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                       besteht Versicherungsschutz, wenn der Jagdhund nach-
      beruhen.                                                                 weislich jagdlich verwendbar oder brauchbar ist – siehe
                                                                               nachfolgenden Hinweis.
5.4   Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem
      Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei-              Für den Fall, dass eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine den
      nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe-                Landesjagdgesetzen entsprechende gleichgestellte Prüfung
      teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche               der einzelnen Zuchtverbände nicht abgelegt wurde, reicht es
      aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über-                 uns aus, wenn eine fach- und sachkundige Person eine
      steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-               jagdliche Leistung (z. B. Nachsuchen, Stöbern, Apportieren)
      deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt               des Hundes beschreibt und bestätigt. Nach Vorlage dieser
      unberührt.                                                               Bestätigung erhalten Sie auf Wunsch von uns eine Bestäti-
                                                                               gung über den Versicherungsschutz. Für solche Hunde, für
      Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir                 die der Nachweis der Brauchbarkeit/Verwendbarkeit einmal
      auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht                 geführt wurde, endet der Versicherungsschutz nicht
      übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-                   dadurch, dass sie aufgrund Alters, Verletzung, Krankheit
      sprüche verpflichtet.                                                    und dergleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden kön-
5.5   Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver-                 nen.
      sicherungssumme angerechnet.                                     6.2.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für das in A1-6.2.1
5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei-                 genannte Risiko auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen
      nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir                 Miet-/Pachtsachschäden.
      die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme                   Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von
      zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                                         Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-
5.7   Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-                   tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
      ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-               daraus ergebenden Vermögensschäden.
      rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis-                  Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
      tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-
      betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende                  (1) wegen Schäden an ausschließlich zu privaten oder
      Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih-                      jagdlichen Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachte-
      res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat-                   ten oder geleasten
      tet.                                                                          – Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäu-
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-                           den, Gebäudezubehör (z. B. Markisen und Rolllä-
      chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-                        den), Wohnungen, Räumen in Gebäuden, Balkone,
      schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je-                  Terrassen;
      weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs-                       – Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage)
      falls.                                                                          und Carports;
      Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau-                     und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
      fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka-                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-
      pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach                      pflichtansprüche wegen
      Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
      rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen                        – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
      mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-                        chung,
      setzt.                                                                        – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
5.8   Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-                     Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
      spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an                      und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
      Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige-                     Vermögensschäden, soweit es sich hierbei um Kos-
      rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-                         ten für Wartung oder Instandhaltung dieser Anlagen
      tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                      und Geräte handelt;
6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken aus der                             – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders
      jagdlichen Betätigung (Versicherungsschutz, Risikobe-                           versichern können.
      grenzungen und besondere Ausschlüsse)                                    (2) aus der Beschädigung, Vernichtung und dem Verlust
      A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken,                    von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstän-
      deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten-                   den in Ferienwohnungen und -häusern, Hotels, Pensi-
      den besonderen Ausschlüsse.                                                  onen, Gästehäusern, Schiffskabinen, Schlafwagenab-
                                                                                   teilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kliniken sowie
      Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin-                      nicht motorisierten Mobilheimen auf Campingplätzen
      den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen                     bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen.

[Seite 5]
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-                   Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversiche-
            pflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und                    rung hat, ersetzen wir Ihnen abweichend von A1-7.3 die not-
            übermäßiger Beanspruchung.                                          wendigen Kosten einer tierärztlichen Behandlung.
        (3) aus der Beschädigung, der Vernichtung und dem Ver-                  Die Höchstersatzleistung       beträgt   je Versicherungsfall
            lust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese Sa-                 10.000 EUR.
            chen ausschließlich zu privaten oder jagdlichen Zwe-        6.2.8   Gewerbliche Nutzung/Verwendung
            cken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wur-
            den.                                                                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Nutzung/
                                                                                Verwendung des Hundes auch zu gewerblichen Zwecken,
            Beim Verlust von Wertsachen, Schmuck, Urkunden und                  soweit die daraus resultierenden Einnahmen den Betrag von
            Wertpapieren beträgt die Höchstersatzleistung je Ver-               25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten. Wird der Betrag
            sicherungsfall 10.000 EUR.                                          von 25.000 EUR überschritten, entfällt der Versicherungs-
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                         schutz.
            – Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und über-           6.2.9   Neuwertentschädigung
              mäßiger Beanspruchung;                                            (1) Wir leisten im Schadenfall für Sachschäden oder bei
            – Ansprüche wegen Schäden und dem Verlust von                           Verlust einer Sache den Schadenersatz zum Neuwert,
              Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeugen und Anhängern und                     wenn Sie dies wünschen.
              alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                     (2) Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
        (4) aus der Beschädigung – abweichend von A1-6.2.2 (3)                      10.000 EUR.
            zweiter Spiegelstrich – von ausschließlich zu privaten              (3) Der beschädigte/zerstörte oder verlorene Gegenstand
            oder jagdlichen Zwecken gemieteten, geliehenen, ge-                     darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung oder
            pachteten oder geleasten Hundetransportanhängern.                       des Verlusts nicht älter als zwei Jahre sein, was durch
            Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall                   Vorlage der Anschaffungsrechnung nachzuweisen ist.
            10.000 EUR.                                                             Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, be-
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-                       steht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
            pflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und                    (4) Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden an:
            übermäßiger Beanspruchung.                                               – mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mo-
6.2.3   Hundesportliche Veranstaltungen                                                biltelefone),
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden                    – Computern jeder Art, auch tragbare Computersys-
        aus der Teilnahme an hundesportlichen Veranstaltungen                          teme (z. B. Notebooks, Tablets),
        (z. B. Agility), Hundeschauen, Turnieren, Hunderennen und                    – Film- und Fotoapparaten,
        Hundeschlittenrennen, Geschicklichkeitswettbewerben so-
        wie den Vorbereitungen hierzu (Training) oder aus der Teil-                  – tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten
        nahme in einer Hundeschule.                                                    (z. B. MP3-Player),
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei der Teilnahme                     – Wearables (z. B. Fitness-Armbänder, Smartwat-
        an Veranstaltungen und beim Unterricht auch auf gesetzli-                      ches), Hörgeräten und Brillen jeder Art,
        che Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von                    sofern diese älter als ein Jahr sind.
        Figuranten (Scheinverbrechern).                                 6.2.10 Tierpension
6.2.4   Deckakt                                                                 Ist während der Wirksamkeit dieser Versicherung durch
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden               Krankheit oder Unfall ein stationärer Aufenthalt in einem
        durch gewollten oder ungewollten Deckakt.                               Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung für Sie
6.2.5   Therapie-, Assistenz-, Besuchs-, Blinden-, Rettungs- oder               notwendig und können Sie sich daher nicht um Ihren Hund
        Suchhund                                                                kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten für
                                                                                die Unterbringung Ihres Hundes in einer Tierpension.
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verwen-
        dung bzw. Überlassung Ihres Hundes als Therapie-, Assis-                Die Höchstersatzleistung       beträgt   je Versicherungsfall
        tenz-, Besuchs-, Blinden-, Rettungs- oder Suchhund, wenn                10.000 EUR.
        diese Tätigkeit weder gewerblich noch betrieblich ausgeübt      6.3     Beizvögel, Frettchen und Pflege von Wild
        wird.                                                           6.3.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten,
        Soweit hierbei Einnahmen erzielt werden, die den Betrag                 Führen, Abrichten und Ausbilden von Beizvögeln (auch Eu-
        von 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten, besteht – ab-               len, Sperber) und Frettchen, auch außerhalb der Jagd.
        weichend vom obigen Absatz – Versicherungsschutz. Wird                  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, so-
        der Betrag von 25.000 EUR überschritten, entfällt der Versi-            fern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
        cherungsschutz (siehe auch A1-6.2.8).
                                                                        6.3.2   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der nicht ge-
6.2.6   Rettungs- und Bergungskosten                                            werblichen Pflege von
        Wir übernehmen die Kosten für Such-, Rettungs- oder Ber-                – jungem Wild bis zu sechs Monaten oder
        gungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich
        organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicher-                – krankem/verletztem Wild bis zu drei Monaten.
        weise Gebühren berechnet werden, und die Sie für Ihren im       6.4     Dienstherr
        Versicherungsvertrag bezeichneten und gehaltenen Hund                   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der
        zu dessen Bergung zu erbringen haben.                                   in Ihrem Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufs-
        Die Höchstersatzleistung     beträgt   je   Versicherungsfall           jäger, Jagdaufseher oder Treiber).
        20.000 EUR.                                                     6.5     Allgemeines Umweltrisiko
6.2.7   Tierarztkosten                                                          Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-
        Wird Ihr Hund durch einen fremden Hund verletzt und kann                halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
        der Halter des fremden Hundes nicht in Anspruch genom-                  Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
        men werden, weil er nicht mit zumutbarem Aufwand zu er-                 durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
        mitteln ist oder weil er zahlungsunfähig ist und auch keinen            Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur-
                                                                                sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch
                                                                                Gewässer) ausgebreitet haben.

[Seite 6]
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                   eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel (z. B.
        aus Gewässerschäden.                                                    Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus und ähnliches) –
        Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha-                     auch mit Motor bis zu einer Motorstärke von 11,03 kW
        densgesetz siehe Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken.                (15 PS), soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis
                                                                                erforderlich ist.
6.6     Abwässer
                                                                        6.10    Ausland
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
        durch                                                           6.10.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland
                                                                               eintretender Versicherungsfälle.
        – Abwässer sowie
                                                                                Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Füh-
        – Rückstau aus dem Straßenkanal.                                        rer von Jagdhunden.
        Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch              Wichtiger Hinweis:
        – häusliche Abwässer und                                                Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflicht-
        – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.                          schäden besteht, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob der
                                                                                deutsche Versicherungsschutz den Anforderungen des
6.7     Waffen und Munition                                                     Gastlandes entspricht.
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten   6.10.2 Versichert sind ebenfalls Ansprüche aus Arbeitsunfällen und
        Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss-               Berufskrankheiten von Personen, die von Ihnen im Ausland
        waffen (auch Pfeil und Bogen) – auch zu Narkosezwecken                 eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten be-
        – sowie Munition und waffenrechtlich erlaubtem Zubehör                 traut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufs-
        (Verwendung von behördlich genehmigten Nachtzielvor-                   krankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII
        satzgeräten und Schalldämpfern nach § 40 Abs. 2 WaffG                  unterliegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der
        und § 19 BJG im Zusammenhang mit § 13 WaffG).                          unter A1-2.1.1 genannten Personen.
        Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Jagdaus-        6.10.3 Unsere Aufwendungen für Kosten der gerichtlichen und au-
        übung für jagdliche Handlungen, z. B. aus der Aufbewah-                ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
        rung, dem Transport, beim Reinigen von Schusswaffen, bei               machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverstän-
        der Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim nicht                digen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden abweichend
        gewerbsmäßigen Wiederladen von Munition nach behördli-                 von A1-5.5 als Leistungen auf die Versicherungssumme an-
        cher Genehmigung für den Eigenbedarf.                                  gerechnet.
        Der Versicherungsschutz gilt nicht bei der Ausübung von         6.10.4 Kaution im Ausland
        vorsätzlich strafbaren Handlungen, auch sofern sie durch
        Dritte ausgeübt werden.                                                 Haben Sie in einem Versicherungsfall im Ausland auf Grund
                                                                                behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
6.8     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-                Leistungen wegen Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-
        zeug-Anhänger                                                           gen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe
6.8.1   Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft-            von 1.000.000 EUR zur Verfügung. Die Kaution wird auf
        pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich                eine etwa von uns zu leistende Schadenersatzzahlung an-
        von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie               gerechnet.
        zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen:                            Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadenersatzzah-
        (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte               lung, so ist diese Differenz uns zurückzuzahlen. Das Gleiche
            Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem                  gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder
            Gebiet gebraucht werden, das                                        für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforde-
            – keine öffentliche Straße ist und                                  rungen einbehalten wird oder verfallen ist.
            – entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie-       6.11    Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht
              den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin-                  werden
              dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich-              Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im
              keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich                 Ausland geltend gemacht werden, gilt A1-6.10.3.
              ist.                                                      6.12    Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach-
        (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding-              schäden)
            ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle,                  Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von
            selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler;                        Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-
        (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr                tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
            als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter               daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Höchstgeschwindigkeit;                                      6.12.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
        (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich-             ausschließlich zu jagdlichen Zwecken gemieteten, geliehe-
            tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe-            nen, gepachteten oder geleasten Gebäuden (z. B. Jagd-
            nen Gebiet verkehren.                                              hütte), Räumen in Gebäuden oder Grundstücken.
6.8.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-
        (1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten                   ansprüche wegen
            Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer               – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
            das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-                    chung,
            berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da-             – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-
            für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech-                 wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge-
            tigten Fahrern gebraucht werden.                                      räten und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-                    schäden, soweit es sich um Kosten für Wartung oder In-
            fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-                 standhaltung dieser Anlagen und Geräte handelt;
            chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da-              – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versi-
            für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer                 chern können.
            benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                                                                        6.12.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi-
            Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-             gung, der Vernichtung und dem Verlust von fremden beweg-
            3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).             lichen Sachen (auch Waffen), wenn diese Sachen zu jagdli-
        (2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren-            chen Zwecken geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet
            nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen                wurden.
            (Training).                                                         Beim Verlust von Wertsachen, Schmuck, Urkunden und
6.9     Wasserfahrzeuge                                                         Wertpapieren beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche-
        Versichert ist abweichend von A1-7.15 Ihre gesetzliche Haft-            rungsfall 10.000 EUR.
        pflicht als Eigentümer, Halter oder Führer ausschließlich von

[Seite 7]
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                               Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
       – Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-                     der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen
         ger Beanspruchung;                                                      oder Radioaktivität (z. B. Becquerel) sowie die Ausstellung
                                                                                 der damit verbundenen Bescheinigungen und die Erfüllung
       – Ansprüche wegen Schäden und dem Verlust an/von                          von Informationspflichten als kundige Person.
         Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeugen und Anhängern und alle
         sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                         6.19   Erlaubtes Bejagen, Betäuben und Erlegen von nicht
                                                                                 dem Jagdrecht unterliegenden Tieren
6.13   Verlust von Schlüsseln und Keycards
                                                                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten
6.13.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust               Bejagen, Betäuben und Erlegen von Tieren,
       von fremden zu jagdlichen Zwecken überlassenen Schlüs-
       seln und Keycards (auch General-/Hauptschlüssel für eine                  – soweit diese nicht dem Jagdrecht unterliegen,
       zentrale Schließanlage).                                                  – die in befriedeten Bezirken bejagt werden dürfen oder
       Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen einer                 – die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften (z. B. § 45
       jagdlichen ehrenamtlichen Tätigkeit (z. B. Schranken-, Jagd-                BNatSchG) entnommen werden dürfen.
       vereinshaus- oder Jagdhüttenschlüssel).                                   Dies umfasst auch den Einsatz von Narkosegewehren.
       Fernbedienungen (Transponder, Funkschlüssel) für Schlös-                  Hierzu zählen insbesondere:
       ser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
                                                                                 – Gatter‑ und Gehegewild nach § 10 Abs. 5 WaffG;
       Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Schlüssel oder
       Keycards außerhalb einer jagdlichen Tätigkeit verloren ge-                – entlaufene Haus‑ und Nutztiere (z. B. Rinder, Schafe);
       hen.                                                                      – Tiere in befriedeten Bezirken (z. B. Kaninchen, Tauben);
6.13.2 Ersetzt werden die Kosten für                                             – streng geschützte oder besonders geschützte Arten, so-
       – den Ersatz der Schlüssel und Keycards,                                    weit eine behördlich erlaubte Entnahme erfolgt (z. B.
                                                                                   nach § 45 BNatSchG);
       – den notwendigen Austausch von Schlössern und
         Schließanlagen,                                                         – Schwarzwild im Sau- und Frischlingsfang;
       – vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),                        – andere warmblütige Wirbeltiere, soweit sie nicht dem
                                                                                   Jagdrecht unterliegen.
       – einen Objektschutz des Gebäudes von bis zu zwei Wo-
         chen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver-                   Versichert ist zudem die Tötung von am Unfallort schwer
         lust des Schlüssels, der Keycard festgestellt wurde.                    verletztem und verbliebenem Wild.
6.13.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-           6.20   Legen von Gift
       ansprüche aus                                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Legen von
       (1) Folgeschäden eines Schlüssel- oder Keycardverlustes                   Gift, wenn hierfür die behördliche Genehmigung erteilt ist.
           (z. B. wegen Diebstahls, Einbruchs oder Vandalismus);          6.21   Gefälligkeitshandlungen
       (2) dem Verlust von Schlüsseln und Keycards zu Tresoren,                  Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen
           Schließfächern, Möbeln, Wertschränken (z. B. Waffen-                  Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen still-
           schrank) sowie sonstigen Schlüsseln und Keycards zu                   schweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen.
           beweglichen Sachen (z. B. Kraftfahrzeuge).                     6.22   Vermögensschäden
6.14   Besitz von jagdlichen Einrichtungen                                6.22.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
       Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Betrieb,          schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-
       Unterhaltung und Bau von jagdlichen Einrichtungen wie                     den entstanden sind.
       Hochsitze, Futterstellen, Jagdhütten und dergleichen.              6.22.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
6.15   Gesellschaftsjagden                                                       wegen Vermögensschäden
       Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Durchfüh-             (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre
       rung von Gesellschaftsjagden (z. B. Treib-, Drück- und Be-                    Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa-
       wegungsjagd) und revierübergreifenden Jagden insbeson-                        chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
       dere der Verkehrssicherungspflicht.                                       (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-
6.16   Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen                                       der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
       Versichert sind abweichend von A1-7.4 (1) gesetzliche                     (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
       Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden Ihrer                            wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
       Angehörigen aus Schäden, die durch den Gebrauch von                       (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
       Schusswaffen entstanden sind.
                                                                                 (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
6.17   Verzicht auf Haftungseinwand bei Jagdunfall mit Waffe                         anstaltung;
       Wir werden uns auf Ihren Wunsch bis zu einem Höchstbe-                    (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
       trag von 1.000.000 EUR bezogen auf alle Versicherungs-                        Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
       fälle eines Versicherungsjahres nicht auf den Einwand des                     aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
       fehlenden Verschuldens berufen, wenn Sie durch Schuss-                        sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
       waffengebrauch während der Jagdausübung einen Perso-
       nenschaden zwar verursacht, aber nicht verschuldet haben                  (7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus
       (z. B. bei einem Jagdunfall durch Querschläger).                              Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher-
                                                                                     stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt-
       Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte                   ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich-
       – analog § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG – in der Lage ist, Ersatz                    tet sich nach A1-6.25;
       seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer
       oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.                     (8) aus der Verletzung
       Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.                          – von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten.
                                                                                        Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
6.18   Abgabe von Wild und Wildbret                                                     A1-6.30;
       Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Abgabe                     – von gewerblichen Schutzrechten und
       bzw. dem Inverkehrbringen von Wild und Wildbret an Dritte.
                                                                                      – von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz hier-
                                                                                        für richtet sich nach A1-6.25.1 (4) sowie

[Seite 8]
             – des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                              (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
        (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-                      Datenaustausch.
            und Kostenanschlägen;                                                Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per-
        (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-             sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
             malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-               Für (1) bis (3) gilt:
             schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-              Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau-
             gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im               schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
             Zusammenhang stehen;                                                Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
        (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-                   scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor-
             hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-                den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
             gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss-                 Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
             ter Pflichtverletzung;                                              Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs-
        (12) aus dem Verlust von Sachen, auch z. B. von Geld,                    freiheit bei Obliegenheitsverletzung);
             Wertpapieren und Wertsachen;                                        (4) der Verletzung von Urheberrechten, insoweit besteht
        (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-                     auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
             sche, Gerüche, Erschütterungen).                                    Für (4) gilt:
6.22.3 Versichert ist abweichend von A1-6.22.2 Ihre gesetzliche                  – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An-
       Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung                       waltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
       von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe-                        einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch
       zogener Daten.                                                              wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wi-
6.23    Ehrenamtliche Tätigkeit                                                    derruf handelt.
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht ho-          – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An-
        heitlichen jagdlichen ehrenamtlichen Tätigkeit (z. B. Hege-                waltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage ge-
        gemeinschaftsleiter, Kreisgruppenvorsitzender, Prüfer (Men-                gen Sie.
        tor), Aufsichtsperson auf Schießstätten, soweit der Betreiber            – Kosten, die wir aufwenden, werden abweichend von A1-
        der Schießstätte keinen Versicherungsschutz hat) oder un-                  5.5 auf die Versicherungssumme angerechnet.
        entgeltlichen Freiwilligenarbeit in jagdlichen Organisationen
        aller Art.                                                                 Kosten sind:
        Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-                   Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos-
        pflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-                 ten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
        Haftpflichtversicherung), besteht Versicherungsschutz aus                  Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
        dieser Jagd-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die be-                sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die
        stehende Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung.                   uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
                                                                                   Kosten auf unsere Weisung entstanden sind.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-
        ansprüche wegen Vermögensschäden sowie aus Ehrenäm-               6.25.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
        tern mit beruflichem Charakter.                                          (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
6.24    Verletzung von Datenschutzgesetzen                                           dass Sie bewusst
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden                     – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-
        aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar-                         tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
        beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver-                        of Service Attacks);
        mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch                           – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-
        Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden.                        nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
        Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter                      ware-Viren, Trojanische Pferde).
        Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs-                      A1-2.3 findet keine Anwendung;
        reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie                    (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
        das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
        die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das                          – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
        Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung                         ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
        durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der                       Spamming);
        Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein-                   – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
        schränkung, das Löschen oder die Vernichtung.                                   bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
        Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-                     sammelt werden sollen.
        mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch                           A1-2.3 findet keine Anwendung;
        Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller                   (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
        Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit-                      den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
        versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-                   behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts-
        7.3 findet insoweit keine Anwendung.                                         widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige
6.25    Übertragung elektronischer Daten                                             bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
6.25.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden                      A1-2.3 findet keine Anwendung;
       aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung                (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-
       elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mit-                 setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
       tels Datenträger.                                                             Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-
        Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                                     6.24.1;
        (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung                      (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits-
            oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei                        und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür
            Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad-                      richtet sich nach A1-6.30;
            programme;                                                           (6) Ansprüche aus dem Verlust von Geld (auch digitale
        (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie                         Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen
            der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von                      (jeweils auch in digitaler Form).
            Daten bei Dritten und zwar wegen                              6.25.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach-
             – sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch                  folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
               weiterer Datenveränderungen sowie                                 (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
             – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten                  (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,
               Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht                      -Schulung;
               oder fehlerhaft erfasster Daten;

[Seite 9]
       (3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb,           – Ansprüche, wenn sich bei Eintritt des Schadenereignis-
           -Wartung, -Pflege;                                                   ses das Flugmodell oder die Flugdrohne nicht in einem
       (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-,                 Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmun-
           Full-Service-Providing;                                              gen und behördlichen Auflagen über das Halten und den
                                                                                Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die
       (5) Betrieb von Datenbanken.                                             behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht
6.25.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-                 erteilt waren;
       tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall              – Ansprüche, wenn der Führer des Flugmodells oder der
       (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-               Flugdrohne bei Eintritt des Schadenereignisses nicht die
       cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                                vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechti-
       – auf derselben Ursache,                                                 gungen oder Befähigungsnachweise hatte;
       – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-                – Ansprüche wegen Schäden, die zusammenhängen mit
         lichem und zeitlichem Zusammenhang oder                                Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, anderen feindseli-
       – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung                 gen Handlungen, jeder Explosion einer Kriegswaffe unter
         elektronischer Daten mit gleichen Mängeln                              Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kernfusion
                                                                                oder sonstiger Strahlungseinwirkung sowie Streik, Aus-
       beruhen.                                                                 sperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen,
       A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.                                  Entführung und Terror- oder Sabotageakten;
6.26   Eigenschäden bei fehlendem Verschulden des Scha-                       – Ansprüche wegen Schäden aus der unrechtmäßigen In-
       denverursachers                                                          besitznahme von Luftfahrzeugen oder die zusammen-
6.26.1 Wir leisten für Schäden, bei denen Sie von einem Dritten                 hängen mit Verfügungen von Hoher Hand oder jeder
       durch Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen geschädigt werden                   sonstigen hoheitlichen Tätigkeit.
       unter den Voraussetzungen, dass                                 6.30   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
       – der Dritte (Schädiger) ermittelt werden kann und              6.30.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
       – ihn kein Verschulden trifft und                                      ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver-
                                                                              letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder
       – er über eine Jagd-Haftpflichtversicherung verfügt.                   durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.26.2 Wir leisten keine Entschädigung, soweit                                Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä-
       – Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen                  den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
         Versicherungsvertrag beanspruchen können oder                        Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen
       – ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leis-             über Personenschäden Anwendung.
         tungspflichtig ist (Subsidiarität).                                  Wir ersetzen auch
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                  – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
       auf Schmerzensgeld.                                                      der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be-
6.26.3 Die Höchstersatzleistung     beträgt   je   Versicherungsfall            gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter-
       1.000.000 EUR.                                                           lassung oder Widerruf handelt;
6.27   Allmählichkeitsschäden                                                 – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
                                                                                Widerrufsklage gegen Sie.
       Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,
       die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,         6.30.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
       Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß,                  (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
       Staub und dergleichen) entstanden sind.                                    dass Sie bewusst
6.28   Asbestschäden                                                               – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B.
6.28.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die                  absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
       auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu-                   – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-
       rückzuführen sind.                                                            tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
6.28.2 Die Höchstersatzleistung     beträgt   je   Versicherungsfall                 of Service Attacks),
       1.000.000 EUR.                                                              – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-
6.29   Flugdrohnen                                                                   nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
                                                                                     ware-Viren, Trojanische Pferde);
6.29.1 Versichert ist abweichend von A1-7.14 Ihre gesetzliche Haft-
       pflicht aus dem Halten und dem Gebrauch zu jagdlichen                  (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
       Zwecken von Flugdrohnen, deren Abfluggewicht 5 kg nicht                    den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
       übersteigt.                                                                behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be-
                                                                                  wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
       Versicherungsschutz besteht auch außerhalb der Jagd, so-
       weit der Gebrauch zu privaten Zwecken erfolgt.                         (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-
                                                                                  setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
6.29.2 Mitversicherte Personen                                                    Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-
       Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Personen,              6.24;
       die mit Ihrem Wissen und Willen an der Führung und Bedie-              (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
       nung Ihrer Flugdrohne beteiligt sind, einschließlich der Per-
       sonen, die Sie berechtigt haben, die Fernsteuerungsanlage                   – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
       Ihrer Flugdrohne zu bedienen.                                                 ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
                                                                                     Spamming),
6.29.3 Ausschlüsse
                                                                                   – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                   bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
       – Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-                        sammelt werden sollen.
         den durch vorsätzliches Abweichen von dem Luftverkehr                A1-2.3 findet keine Anwendung.
         dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten
         behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeige-
         führt haben;

[Seite 10]
7     Allgemeine Ausschlüsse                                        7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
      Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an-            beiten und sonstigen Leistungen
      deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge-              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von
      schlossen:                                                           Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                   sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe-
                                                                           rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-              ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
      nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
      A1-2.3 findet keine Anwendung.                                       Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von                 Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
      Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                      führt.
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-              Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
      nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie              Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel-
      in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit            lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-
                                                                           tigen Leistungen übernommen haben.
      – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                    7.7    Asbest
      – Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
      erbracht haben.                                                      Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück-
      A1-2.3 findet keine Anwendung.                                       zuführen sind.
7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander                      7.8    Gentechnik
      Ausgeschlossen sind Ansprüche                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-
      (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-             rückzuführen sind auf
          nen gegen die mitversicherten Personen;                          (1) gentechnische Arbeiten,
      (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben                 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
          Versicherungsvertrags;                                           (3) Erzeugnisse, die
      (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-                   – Bestandteile aus GVO enthalten,
          ben Versicherungsvertrags.
                                                                               – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.4   Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich
      verbundenen Personen                                          7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie                              Ausschluss entfällt.
      (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in     7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri-
          häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-            minierung
          sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-
          Als Angehörige gelten                                            feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
                                                                           sonstigen Diskriminierungen.
          – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
            partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-      7.11   Übertragung von Krankheiten
            schaften nach dem Recht anderer Staaten,                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          – Eltern und Kinder,                                             (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
          – Adoptiveltern und -kinder,                                         Krankheit Ihrerseits resultieren,
          – Schwiegereltern und -kinder,                                   (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören-
                                                                               den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
          – Stiefeltern und -kinder,                                           standen sind.
          – Großeltern und Enkel,                                          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be-
          – Geschwister sowie                                              weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
          – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa-          handelt haben.
            milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver-      7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
            hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
            sind);                                                         alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
      (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn           entstehen durch
          Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-              (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
          hige oder betreute Person sind;
                                                                           (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
      (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris-
          tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts       7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
          oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie,
      (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-              eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
          schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft,             oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
          Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen             fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
          Rechts sind;                                                     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-
      (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part-             nem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Ge-
          nerschaftsgesellschaft sind;                                     brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-
                                                                           sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
      (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal-             Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          tern.
                                                                           Zum Gebrauch gehört z. B. auch
      Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
      von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-            – Ein- und Aussteigen,
      sen in häuslicher Gemeinschaft leben.                                – Be- und Entladen,
7.5   Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsver-                     – Betanken und Aufladen,
      trag                                                                 – Reparatur, Wartung und Reinigung,
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-                 – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar-
      den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-                 beitsmaschine.
      schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-
      tragter von Ihnen diese Sachen durch verbotene Eigen-
      macht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonde-
      ren Verwahrungsvertrags sind.

[Seite 11]
7.14   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                        8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche                                         und Erweiterungen)
       (1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person                Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
           oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person       8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi-
           durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs                 kos.
           verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei-         Dies gilt nicht
           nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
           werden.                                                           – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
                                                                               rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so-
       (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit                 wie
           diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen                    – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
           sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge                    ckungsvorsorgepflicht unterliegen (ausgenommen davon
           aus                                                                 ist das Halten von Hunden);
           – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder                 – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
             Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Tei-                 die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden;
             len von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile       8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
             ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu-             bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-
             gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen                sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis
             bestimmt waren;                                                 unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
           – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,                Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb
             Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder               eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem
             Raumfahrzeugen oder deren Teilen.                               wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
       (3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-         9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
           nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.                 9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche
       Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-               Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi-
       nem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne                cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
       dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter                  Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von
       oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug                 einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz,
       hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                                längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags.
7.15   Wasserfahrzeuge                                                       Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie,                 ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von
       eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte              uns erfolgt mit der Beitragsrechnung.
       oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-              Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi-
       fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit-         kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi-
       zer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri-
       Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-               siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu
       nem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-              beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden.
       stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer       9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-
       des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug                   stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte
       hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                                Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö-
7.16   Wildschaden                                                           gensschäden begrenzt.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Wildschaden.                  9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
7.17   Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive dama-                   (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
       ges“)                                                                     eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
                                                                                 Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit                       cherungspflicht unterliegen;
       Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary da-
       mages.                                                                (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
                                                                                 von Bahnen;
7.18   Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige
       Bestimmungen                                                          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
                                                                                 gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff.                  ten von Hunden);
       und den damit im Zusammenhang stehenden Regressan-
       sprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil               (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
       oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.                           deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
                                                                                 verträgen zu versichern sind;
7.19   Geothermie
                                                                             (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
       Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un-                   amtlicher Tätigkeit;
       tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile
       gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be-             (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
       dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie                  die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
       und Geothermie mittels Bohrung.                                 10    Fortsetzung der Jagd-Haftpflichtversicherung nach Ih-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö-                  rem Tod
       gensschäden aus der Planung, Errichtung und dem Betrieb               Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versiche-
       von Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet wer-             rungsschutz für Ihre Erben bis zum Ende der laufenden Ver-
       den oder wurden.                                                      sicherungsperiode fort.
       Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tätigkeiten,
       wegen Schäden durch                                                   für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorge-
       – Brand oder Explosion,                                               schrieben ist.
       – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen.

[Seite 12]
A2      Besondere Umweltrisiken                                                 – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
        Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei-                      und bestimmungswidrig erfolgt ist.
        chend von A1-6.5 Satz 3 – und für Schäden nach dem Um-                  Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
        weltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab-                  besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-
        schnitt A1 und den folgenden Bedingungen.                               gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
        Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we-         Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
        gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um-                   schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
        weltrisiko) siehe A1-6.5.                                               struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je-
                                                                                doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
1       Gewässerschäden                                                         Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
1.1     Umfang des Versicherungsschutzes                                        Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
1.1.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare            werden können (Entwicklungsrisiko).
        oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der               Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich-
        Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des                 ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge-
        Grundwassers (Gewässerschäden).                                         mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-
        Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge-                   stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-
        wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber                  schutz dieses Vertrags erfasst sind.
        Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus-           2.2   Ausland
        schließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so-          Versichert sind im Umfang von A1-6.10 die im Geltungsbe-
        weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be-                     reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-
        hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.                                     tenden Versicherungsfälle.
        Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-                    Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten
        gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-                oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an-
        schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor-                derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
        geversicherung (A1-9).                                                  sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
1.1.2   Rettungskosten                                                          nicht überschreiten.
        (1) Wir übernehmen                                                2.3   Ausschlüsse
             – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versi-                 (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
               cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des                        Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
               Schadens für geboten halten durften (Rettungskos-                    dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
               ten), sowie                                                          Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
             – außergerichtliche Gutachterkosten.                                   gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
             Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach-                A1-2.3 findet keine Anwendung.
             terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung                  (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
             die Versicherungssumme nicht übersteigen.                              Schäden,
        (2) Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und                       – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
            außergerichtliche Gutachterkosten werden auch inso-                       genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
            weit von uns übernommen, als sie zusammen mit der                         hen;
            Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.                       – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag
            Soweit wir Maßnahmen von Ihnen oder Dritten zur Ab-                       (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
            wendung oder Minderung des Schadens billigen, gilt                        Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen
            dies nicht als Weisung von uns.                                           können.
1.2     Ausschlüsse                                                             (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
1.2.1   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-                     Schäden durch die Planung, Errichtung und dem Be-
        nen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem                      trieb von Geothermieanlagen, auch in der Eigenschaft
        Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an                         als Bauherr. Dies gilt nur für solche Anlagen, die mittels
        Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-                     Bohrung errichtet werden.
        gen herbeigeführt haben.                                          A3    Ausfalldeckung (Forderungsausfallrisiko)
        A1-2.3 findet keine Anwendung.                                    1     Gegenstand der Ausfalldeckung
1.2.2   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nach-            1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie während
        weislich                                                                der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten ge-
        – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun-                  schädigt werden (Versicherungsfall) und aufgrund dieser
          gen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem               Schädigung durch den Dritten Ansprüche stellen unter fol-
          Streik oder                                                           genden Voraussetzungen:
        – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnah-                 – Der wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch ge-
          men                                                                     nommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung
        beruhen.                                                                  ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zah-
                                                                                  lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-
        Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit                  pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
        sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                                – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist
2       Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens-                          gescheitert.
        gesetz (USchadG)
                                                                                Ein Haftpflichtschaden ist ein Schadenereignis, das einen
        Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset-                     Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens-
        zes (USchadG) ist eine                                                  schaden zur Folge hat und für den der schädigende Dritte
        (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-                aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
            bensräumen,                                                         lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
        (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,           1.2   Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha-
        (3) Schädigung des Bodens.                                              denersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen
                                                                                und Umfang Ihrer in A1 geregelten Jagd-Haftpflichtversiche-
2.1     Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden              rung hätte. Der Dritte (Schädiger) wird also so gestellt, als
        öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie-              hätte er eine Jagd-Haftpflichtversicherung, die der Ihren ent-
        rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während                     spricht. Daher finden im Rahmen der Ausfalldeckung für die
        der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags                               Person des schädigenden Dritten auch die Risikobeschrei-
        – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall-               bungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So
          artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind                besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
          oder                                                                  Schädiger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder mit

[Seite 13]
      einem versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug verursacht          2.4   Wir leisten – soweit die rechtliche Prüfung des Schadener-
      hat.                                                                   eignisses ergibt, dass ein Schadenersatzanspruch gegen
1.3   Versichert sind darüber hinaus Ihre gesetzlichen Haftpflicht-          den schädigenden Dritten besteht – die Entschädigung nur
      ansprüche – abweichend von A1-7.1 und insoweit teilweise               in dem Umfang, in dem der Dritte Ihnen gegenüber tatsäch-
      von A3-1.2 – gegen Dritte aus Personen- und Sachschäden                lich zum Schadenersatz verpflichtet ist.
      bis 1.000.000 EUR, bei denen Sie Opfer einer vorsätzlichen       3     Umfang der Ausfalldeckung
      Gewalttat (z. B. vorsätzlich begangene Körperverletzung          3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
      oder Tötung, vorsätzliche Sachbeschädigung) durch einen                Forderung.
      Dritten geworden sind.
                                                                       3.2   Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
2     Leistungsvoraussetzungen                                               rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
      Wir sind gegenüber Ihnen leistungspflichtig, wenn                      Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen              mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
      vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in      3.3   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte
      der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen euro-                aus diesem Vertrag zu.
      päischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver-      3.4   Besteht für die gerichtliche Durchsetzung Ihres Schadener-
      säumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen             satzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung kein Ver-
      der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare               sicherungsschutz über eine anderweitig bestehende
      Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der               Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir im Rahmen der
      Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.                 vereinbarten Versicherungssumme die Kosten, die bei der
      Gleiches gilt bei einem Vollstreckungsbescheid sowie bei ei-           Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche nach A3-2 an-
      nem notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau-              fallen.
      sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte (Schädiger) per-   4     Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung
      sönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam-
      tes Vermögen unterwirft;                                         4.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                             wegen Schäden
2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
      Dies ist der Fall, wenn Sie nachweisen, dass                           (1) die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen und
                                                                                 genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen,
      – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung                   Terror, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen;
        geführt hat;
                                                                             (2) an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines
      – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der                  Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes
        schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren                von Ihnen zuzurechnen sind.
        die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhält-
        nisse abgegeben hat oder                                       4.2   Wir leisten keine Entschädigung für
      – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchge-              (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
        führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung             (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertrag-
        geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse                     lichen Forderungsübergangs;
        abgelehnt wurde                                                      (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
      und                                                                        Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht
2.3   an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen                    oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur-
      Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer-                  den;
      den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder               (4) Ansprüche aus Schäden, soweit zu deren Ersatz
      Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschrei-                   – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
      bung des Titels auf uns mitzuwirken. Sie sind verpflichtet,                  (z. B. Schadensversicherer) oder
      wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haft-
      pflichtschaden zu erteilen und uns über den gesamten                       – ein Sozialversicherungsträger, Sozialleistungsträ-
      Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen                     ger oder die Verkehrsopferhilfe e. V. Leistungen zu
      zu übergeben.                                                                erbringen haben, auch nicht, soweit es sich um
                                                                                   Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
                                                                                   Ansprüche von Dritten handelt.
```

