# Generali CLASSIC 3D: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-generali-classic-3d.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-generali-classic-3d.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen CLASSIC 3D](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt7e1ca40cd8078c94/6a4b6c2bb6e900760e40b3cf/Vertragsgrundlagen_CLASSIC_3D.pdf), Fassung Stand 06/2026, SAP 57393

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | ja | Die Veranlagung erfolgt im klassischen Deckungsstock für alle Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherer. | Produktkategorie, Seite 5 |
| Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden) | nicht geregelt |  |  |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss gegen Einmalbeitrag möglich | ja | Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. | Artikel 7.1, Seite 6 |
| Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt) | ja | Die klassische Lebensversicherung bietet garantierte Versicherungsleistungen bei Vertragsablauf, bei Ableben und bei | Produktkategorie, Seite 5 |
| Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | ja | Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a. | Begriffsbestimmungen, Seite 4 |
| Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung) | ja | Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. | Begriffsbestimmungen, Seite 4 |
| Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende) | ja | Zusätzlich können zum Ablauf des Versicherungsvertrages Schlussgewinne fällig werden. | Begriffsbestimmungen, Seite 4 |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | nicht geregelt |  |  |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf) | nicht geregelt |  |  |
| Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich) | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer | Artikel 12, Seite 8 |
| Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfung | ja | das Recht, die Lebensversicherung zum gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung | Artikel 22, Seite 11 |
| Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital) | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglich | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung der Ablaufleistung in Raten | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben) | ja | Bei einer Er- und Ablebensversicherung leistet der Versicherer bei Ableben des Versicherten die für den Ablebensfall vereinbarte | Artikel 23.2.1, Seite 12 |
| Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | summe zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile. | Artikel 23.2.1, Seite 12 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung) | ja | Stirbt der Versicherte an einem Unfall bzw. an den Unfallfolgen innerhalb eines Jahres nach Unfall wird eine zusätzliche Versicherungssumme ausbezahlt. | Artikel 23.1.2, Seite 12 |
| Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartung | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | ja | Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist. | Artikel 24.1, Seite 12 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | ja | Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 11.2, Seite 7 |
| Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich) | ja | Stirbt der Versicherte vor dem in der Polizze angegebenen Ende der Wartezeit nicht aufgrund eines Unfalles, leistet der Versicherer den Vertragswert. | Artikel 23.2.2 b, Seite 12 |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter) | ja | Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen | Artikel 17, Seite 10 |
| Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | nicht geregelt |  |  |
| Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfung | ja | Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz erhöht wird. | Artikel 28, Seite 13 |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgers | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | Artikel 17, Seite 10 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß Artikel 20. | Artikel 18, Seite 10 |
| Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsschein | ja | Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag dargestellt. | Artikel 18, Seite 10 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | ja | verrechnet der Versicherer einen Stornoabzug. | Artikel 20, Seite 10 |
| Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich) | ja | frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Artikel 17, Seite 10 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Diese werden nach dem Zillmerverfahren verrechnet. | Artikel 15.1.1 a, Seite 9 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | 2 % der Nettoprämie, höchstens 50,- Euro | Artikel 15.1.2, Seite 9 |
| Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung) | ja | Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem | Artikel 5.1, Seite 5 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre) | ja | bei Laufzeiten unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben | Artikel 29.1, Seite 13 |
| Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich) | ja | Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von 7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb von 10 bzw. 15 Jahren | Artikel 29.1, Seite 13 |
| SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistung | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen | Artikel 6.1, Seite 6 |
| Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich) | ja | kann der Versicherer innerhalb von drei Jahren seit Abschluss vom Versicherungsvertrag zurücktreten. | Artikel 6.2, Seite 6 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | ja | Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 11.4, Seite 7 |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | ja | von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen | Artikel 11.5, Seite 7 |
| Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsport | keine | abhängig davon, auf welcher Ursache der | Artikel 11.1, Seite 7 |
| Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein) | ja | eine amtliche Sterbeurkunde | Artikel 25.2, Seite 12 |
| Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsse | ja | Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der | Artikel 14, Seite 8 |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen CLASSIC 3D

```text
[Seite 1]
                                         Vertragsgrundlagen zu
                                 CLASSIC Lebensversicherungen


            Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung
                               mit „Generali Rundum Lebens-Assistance mit Unfallschutz“
                                              Gültig für die Er- und Ablebensversicherung
                                                                           Stand 06/2026
SAP 57393

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

      Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4

Produktkategorie ........................................................................................................................................................................ 5


        Die Bestimmungen im Detail ............................................................................................................................................. 5

Allgemeines ................................................................................................................................................................................ 5

Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ............................................................................................................ 5

Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? .................................................................................. 5

Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............................................ 5

Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 5

Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 5


        Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ...................................................................................................... 6

Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ........................................................................... 6

Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 6

Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ........................... 6


        Versicherungsschutz ......................................................................................................................................................... 7

Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 7

Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)? ........................................................................... 7

Artikel 11 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ............................................................. 7

Artikel 12 Wann endet der Versicherungsschutz? ...................................................................................................................... 8


        Veranlagung und Gewinnbeteiligung ................................................................................................................................. 8

Artikel 13 Wie erfolgt die Veranlagung? ..................................................................................................................................... 8

Artikel 14 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 8


        Kosten und Gebühren ....................................................................................................................................................... 9

Artikel 15 Wie werden Kosten verrechnet? ................................................................................................................................ 9

Artikel 16 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................................................... 10


        Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ............................................................................................................... 10

Artikel 17 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? .......................................... 10

Artikel 18 Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ..................................................................................................... 10

                                  Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                  Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                  der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                  beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                          Seite 2 von 15

[Seite 3]
Artikel 19 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?........................................................... 10

Artikel 20 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an? . 10

Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? .......................................................... 11


      Änderungen der Vertragslaufzeit....................................................................................................................................... 11

Artikel 22 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................................................... 11


       Leistung .......................................................................................................................................................................... 11

Artikel 23 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................................................... 11

Artikel 24 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................................................... 12

Artikel 25 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung? ....................................................................... 12

Artikel 26 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ...................................... 13

Artikel 27 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ................................................................................................ 13


       Wertsteigerung des Versicherungsvertrages ................................................................................................................... 13

Artikel 28 Wie erfolgt die Wertsteigerung des Versicherungsvertrages? .................................................................................. 13


       Allgemeine Informationen ................................................................................................................................................ 13

Artikel 29 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?........................................... 13

Artikel 30 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ............................................................................... 14

Artikel 31 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ................................................................................................................... 14

Artikel 32 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ................................................................................... 14

Artikel 33 Wo befindet sich der Solvenzbericht? ...................................................................................................................... 15


                                 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                 Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                 der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                 beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                         Seite 3 von 15

[Seite 4]
    Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

 Bezugsberechtigter                           ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
 (Begünstigter)

 Deckungsrückstellung                         ist die Rückstellung des Versicherers in seiner Bilanz zur Deckung des
                                              entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.
 geschriebene Form                            bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die
                                              Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
 Gewinnbeteiligung, -anteile                  sind Gewinne, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinn-
                                              beteiligungsverordnung weitergegeben werden (aufgrund vorsichtiger Kalkulation der
                                              vereinbarten Prämien in der Lebensversicherung). Die Gewinnbeteiligung ändert sich
                                              von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Zusätzlich können zum Ablauf des
                                              Versicherungsvertrages Schlussgewinne fällig werden.

 Nettoprämie                                  ist die zu zahlende Prämie ohne Versicherungssteuer, allfällige Unterjährigkeits-
                                              zuschläge und Prämienanteil zur Deckung der Zusatzleistung „Rundum Lebens-
                                              Assistance mit Unfallschutz“.

 Nettoprämiensumme                            ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden
                                              Nettoprämien.

 Risikoprämie                                 ist die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos.
 Rückkaufswert                                ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt
                                              (rückgekauft) wird.
 Sparprämie                                   ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer,
                                              Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie
                                              des Prämienanteils der Zusatzleistung „Rundum Lebens-Assistance mit Unfall-
                                              schutz“.
 Tarif/Geschäftsplan                          ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestim-
                                              mungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
                                              Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungs-
                                              prämie) zu berechnen sind.

 Versicherer                                  ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
 Versicherter                                 ist die Person, deren Leben versichert ist.
 Versicherungsnehmer                          ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus
                                              dem Versicherungsvertrag.
 Versicherungsprämie                          ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
 Versicherungssumme                           ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des
                                              Versicherers im Er- bzw. Ablebensfall.
 Vertragswert                                 ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der laufenden Gewinn-
                                              beteiligung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                               Seite 4 von 15

[Seite 5]
Produktkategorie
Er- und Ablebensversicherung

Die klassische Lebensversicherung bietet garantierte Versicherungsleistungen bei Vertragsablauf, bei Ableben und bei Kündi-
gung, die sich durch die Gewinnbeteiligung erhöhen können. Die Veranlagung erfolgt im klassischen Deckungsstock für alle
Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherer.


     Die Bestimmungen im Detail

Allgemeines
                                                                                        tungsstelle für Verbrauchergeschäfte
Artikel 1                                                                               (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden.
Welche Dokumente sind                                                                   Die Teilnahme des Versicherers am Schlichtungs-
                                                                                        verfahren ist nicht verpflichtend.
Vertragsgrundlagen?
                                                                                 3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs-                               Rechtsweg zu beschreiten.
polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde
liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungs-
bedingungen.
                                                                                 Artikel 4
                                                                                 Was gilt für Erklärungen, die den
Artikel 2                                                                        Versicherungsvertrag betreffen?
Welches Recht ist auf den Versicherungs-
                                                                                 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-
vertrag anzuwenden?                                                                  nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im
                                                                                     Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag be-
Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich                                dürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form.
österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen                                    Die Erklärungen und Informationen müssen dem
des österreichischen internationalen Privatrechts, auch                              Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt
wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss                                  werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.                                                 etwa bei Fax oder E-Mail, aber nicht SMS-Nach-
Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen                                richten) und aus dem Text muss die Person des
Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs-                               Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen.
berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 29).
                                                                                 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver-
Artikel 3                                                                            sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der                                              Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer,
Versicherer und wo ist die Beschwerde-                                               sondern auch einem berechtigten Dritten gegen-
stelle?                                                                              über erklären.

3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungs-                                4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs-
    vertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der                                  nehmers sind dem Versicherer unverzüglich be-
    Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarkt-                                    kannt zu geben.
    aufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5.

3.2 Beschwerdestellen:                                                           Artikel 5
    − Versicherer: online-Formular unter                                         Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
      generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per
      Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde-                              oder Abtretung?
      manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
    − Verband der Versicherungsunternehmen Öster-                                5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versiche-
      reichs, Informations- und Beschwerdestelle,                                    rer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie
      Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online-                                       dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt
      Formular unter https://www.vvo.at.                                             wird.
    − Beschwerdestelle über
                                                                                 5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge-
      Versicherungsunternehmen im
                                                                                     schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der
      Bundesministerium für Arbeit, Soziales,
                                                                                     Zustimmung des Versicherers.
      Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
                                                                                 5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten
      Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien,
                                                                                     drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 11.2
      +43/1/71100/862516 oder 862501
                                                                                     können bei Sicherstellung zu Gunsten von Kredit-
      (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).
                                                                                     instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschla-
                                                                                     ges (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben
3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument
                                                                                     werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart
    zusätzlich die Möglichkeit, sich an die Schlich-
                                                                                     wird.
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                              Seite 5 von 15

[Seite 6]
                                                                                      werden.

     Pflichten (Obliegenheiten) des                                                   Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren
     Versicherungsnehmers                                                             zieht der Versicherer die Prämien jeweils bei Fällig-
                                                                                      keit von dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht
                                                                                      möglich, wird der Versicherungsnehmer davon ver-
Artikel 6                                                                             ständigt und ein neuerlicher Einziehungsversuch
Was muss der Versicherungsnehmer bei                                                  durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten sind
Antragstellung beachten?                                                              gemäß Artikel 16.2 vom Versicherungsnehmer zu
                                                                                      bezahlen.
6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den
    Antrag und die damit verbundenen Fragen wahr-                                7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu
    heitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu                                   Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig
    beantworten. Wenn das Leben einer anderen Per-                                   werden. Der Versicherungsnehmer kann die
    son versichert werden soll, ist auch diese für die                               Prämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen,
    wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung                                    vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen,
    aller Fragen verantwortlich.                                                     dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag geson-
                                                                                     dert vereinbart werden.
6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder
    Versicherten schuldhaft unrichtig oder unvollstän-                           7.4 Im Versicherungsfall (Artikel 23) werden die offenen
    dig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von                              und fälligen Prämien von der Versicherungsleistung
    drei Jahren seit Abschluss vom Versicherungsver-                                 abgezogen.
    trag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit genügt.
    Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Ver-                           Artikel 8
    sicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb                          Wann sind die Prämien zu bezahlen und
    von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurück-                                was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig
    treten.
                                                                                bezahlt werden?
    Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei
    Jahre ein, kann der Versicherer auch noch nach
                                                                                8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von 2
    Ablauf dieser Frist zurücktreten.
                                                                                    Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen:
    Der Versicherer kann den Rücktritt nur innerhalb
                                                                                     - Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustel-
    eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder
                                                                                        lung der Polizze, nicht aber vor Versicherungs-
    Unvollständigkeit der Angaben erklären. Die
                                                                                        beginn und Aufforderung zur Prämienzahlung
    Erklärung muss dem Versicherungsnehmer
                                                                                        fällig.
    innerhalb dieser Frist zugegangen sein.
                                                                                     - Folgeprämien sind mit dem in der Polizze
    Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag
                                                                                        angegebenen Tag fällig.
    jedoch nicht zurücktreten, wenn er von der Unrich-
    tigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw.
                                                                                8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine
    vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte
                                                                                    einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der
    oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss
                                                                                    Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
    auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
                                                                                    Es gilt als Rücktritt des Versicherers, wenn er die
                                                                                    erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von 3
6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche-
                                                                                    Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend
    rungsnehmer oder den Versicherten kann der Versi-
                                                                                    macht.
    cherer den Versicherungsvertrag jederzeit anfech-
    ten. Wenn der Versicherer den Versicherungs-
                                                                                8.3 Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des
    vertrag anficht oder vom Versicherungsvertrag
                                                                                    Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Artikel
    zurücktritt, leistet er den Rückkaufswert.
                                                                                    8.1. genannten Frist noch nicht bezahlt, ist der Ver-
    Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben
                                                                                    sicherer leistungsfrei. Das gilt nicht, wenn der Ver-
    können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzli-
                                                                                    sicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
    chen Bestimmungen zum Verlust des Versiche-
                                                                                    Prämie ohne Verschulden verhindert war. Ist der
    rungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall
                                                                                    Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 % der
    leistet der Versicherer dann ebenfalls nur den
                                                                                    Jahresprämie, höchstens aber mit 60,- Euro in
    Rückkaufswert.
                                                                                    Verzug, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei.
6.4 An den Antrag ist der Antragsteller 6 Wochen lang
                                                                                8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie
    gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der
                                                                                    nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit
    Antragstellung.
                                                                                    dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten
Artikel 7                                                                           2 Wochen nachzahlen muss.
Was gilt für die Prämienzahlung?
                                                                                8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand
7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ver-                              nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten
    einbarten Versicherungsprämien (einmalige oder                                  Frist, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag
    laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei                                 zum Ablauf der Frist kündigen.
    und rechtzeitig zu bezahlen.
                                                                                8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich
7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungs-                                     der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver-
    verfahren oder per Zahlungsanweisung bezahlt
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                         Seite 6 von 15

[Seite 7]
    sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung                            Artikel 11
    der Mindestsumme gemäß Artikel 19.1 zur Gänze.                               Wann hat der Versicherungsnehmer
    Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner-                          Versicherungsschutz und wann nicht?
    halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung
    nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon                           11.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich un-
    eingetreten ist.                                                                  abhängig davon, auf welcher Ursache der Versiche-
                                                                                      rungsfall beruht.
8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand
    nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten                             11.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei
    Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versiche-                               Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages
    rungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei.                                 besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherer
    Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versiche-                                  zahlt den Vertragswert.
    rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne                                     Das gilt auch bei Selbstmord nach einer risikoerhö-
    Verschulden verhindert war.                                                       henden Änderung des Versicherungsvertrages für
                                                                                      die neu hinzugekommene Versicherungssumme.

                                                                                       Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer
      Versicherungsschutz                                                              nach, dass der Selbstmord in einem die freie
                                                                                       Willensbestimmung ausschließenden Zustand
Artikel 9                                                                              krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                  wurde, besteht Versicherungsschutz.

Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer                          11.3 Wenn eine Wartezeit vereinbart ist, wird die garan-
die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel-                               tierte Ablebensleistung nur dann erbracht, wenn
lung der Polizze erklärt hat und der Versicherungs-                                   das Ableben ausschließlich durch einen Unfall her-
nehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig                                    beigeführt wurde (siehe Artikel 23.1).
(Artikel 8.1 bis 8.3) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze
angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein                                     11.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen
Versicherungsschutz.                                                                  Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe-
                                                                                      stifter besteht kein Versicherungsschutz. Der Ver-
Artikel 10                                                                            tragswert wird ausbezahlt.
Was bedeutet der vorläufige Versicherungs-
                                                                                 11.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse ver-
schutz (Sofortschutz)?                                                                wickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemi-
                                                                                      schen oder durch Terrorismus ausgelösten Kata-
Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen                                    strophe betroffen, besteht bei dadurch verursach-
Sofortschutz im Ablebensfall ausgestattet.                                            ten Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz.
                                                                                      Der Vertragswert wird ausbezahlt.
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den
Todesfall beantragten Summen, höchstens auf                                      11.6 Sanktionsklausel:
110.000,– Euro, auch wenn insgesamt höhere Summen                                     Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte
auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind.                                  Person oder der Leistungsempfänger persönlich
Der vorläufige Sofortschutz gilt,                                                     sanktioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein
- wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antrag-                                      Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während
    stellung voll arbeitsfähig ist,                                                   der aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer
- nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht                                 keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der
    und                                                                               Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt,
- soweit diese Versicherungsbedingungen keine Ein-                                    Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
    schränkungen oder Ausschlüsse (gemäß Artikel 6.2                                  Sanktioniert bedeutet, dass der
    und 6.3) vorsehen.                                                                Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder
                                                                                      der Leistungsempfänger internationalen Handels-,
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des                                   Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund
Antrages beim Versicherer, frühestens aber mit dem                                    folgender Regelungen unterliegt:
beantragten Versicherungsbeginn.                                                           -    Resolutionen der Vereinten Nationen
Der vorläufige Sofortschutz endet                                                               und/oder
 - mit Zustellung der Versicherungspolizze,                                                -    Verordnungen und/oder Beschlüssen der
 - der Ablehnung des Antrages,                                                                  Europäischen Union und/oder
 - mit der Erklärung des Versicherers, dass der                                            -    Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden
   vorläufige Sofortschutz beendet ist,                                                         von Organen der Republik Österreich
 - wenn der Versicherungsnehmer vor Zustellung der                                              und/oder
   Versicherungspolizze von seinem Antrag zurücktritt,                                     -    rechtlichen Vorgaben der Vereinigten
 - jedenfalls aber 6 Wochen nach Antragstellung.                                                Staaten von Amerika und des Vereinigten
                                                                                                Königreiches.
Leistet der Versicherer aufgrund des vorläufigen Sofort-
schutzes, verrechnet er die auf diese Leistung entfal-                                 Solche internationalen Sanktionen sind
lende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie.                                        insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 7 von 15

[Seite 8]
     Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Erbringung                             14.4 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind
     von (Finanz-)Dienstleistungen.                                                   - die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der
                                                                                          Gewinnbeteiligungsverordnung,
Artikel 12                                                                            - die Gewinnanteilsätze und
Wann endet der Versicherungsschutz?                                                   - der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem
                                                                                          Versicherungsvertrag zugeteilt werden,
                                                                                      ersichtlich. Der Versicherer stellt den Geschäfts-
Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer
                                                                                      bericht auf Anfrage zur Verfügung.
(Versicherungsdauer) abgeschlossen. Der Versiche-
rungsschutz endet:
                                                                                 14.5 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche-
 - mit Ableben des Versicherten
                                                                                      rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech-
 - mit Ende der Versicherungsdauer
                                                                                      nungsverband im Antrag sowie in der Polizze.
 - mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungs-
    vertrages.
                                                                                 14.6 Gewinnverband B

                                                                                 14.6.1 Er- und Ablebensversicherungen sind einem
     Veranlagung und Gewinnbeteiligung                                                  Abrechnungsverband des Gewinnverbandes B
                                                                                        zugeordnet.
Artikel 13                                                                              Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem
Wie erfolgt die Veranlagung?                                                            Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zins-
                                                                                        gewinnanteile werden von der Deckungsrück-
Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver-                                   stellung, Kostengewinnanteile von der Versiche-
einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, werden                                  rungssumme und Risikogewinnanteile von der
die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen                                 Risikoprämie bemessen. Der Zinsgewinn kann bei
der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen                                       Versicherungsverträgen mit Schlussgewinnfonds
unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarkt-                                um einen Bonusgewinnanteil erhöht werden.
aufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermö-                                    Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfass-
gen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den                                     ten und gewinnberechtigten Versicherungs-
Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistun-                                     verträge werden jährlich am 31.12. laufende
gen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Ver-                                    Gewinnanteile (siehe Artikel 14.6.2) erklärt.
waltung der Verträge gedeckt. An den danach ver-                                        Zudem können Schlussgewinnanteile für die
bleibenden Gewinnen beteiligt der Versicherer die Ver-                                  Zuführung zum Schlussgewinnfonds (siehe Artikel
sicherungsnehmer.                                                                       14.6.3) festgelegt werden.

Artikel 14                                                                       14.6.2 Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?                                                 zum nächstfolgenden Jahrestag des Versiche-
                                                                                        rungsbeginnes dem Versicherungsvertrag zu-
14.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen                                          geteilt und erhöhen somit den Vertragswert.
     sicherzustellen, sind die vereinbarten Versiche-
     rungsprämien vorsichtig kalkuliert.                                         14.6.3 Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich
                                                                                        Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden
     Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versi-                                   Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden
     cherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren                              im Schlussgewinnfonds geführt.
     beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergeb-                                 Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein-
     nis. Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichts-                                     schränkungen des § 5 der Lebensversicherung-
     gesetz 2016 (VAG 2016) wird der erzielte Über-                                     Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II
     schuss zwischen der Versicherung und den Ver-                                      Nr. 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewin-
     sicherungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteili-                                    nen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet,
     gung) aufgeteilt. Die Zusatzleistung „Rundum                                       dass Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar
     Lebens-Assistance mit Unfallschutz“ ist davon                                      dem Versicherungsvertrag individuell zuordenbar,
     ausgenommen.                                                                       aber nicht zugeteilt sind. Ein vorhandener zu-
                                                                                        ordenbarer Schlussgewinn kommt bei Ablauf der
14.2 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für                                     Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall zur
     die Mindestgewinnbeteiligung kann es gemäß § 4                                     Leistung hinzu. Ab 5 Jahre vor Ablauf der verein-
     Abs 1 Z 17 bzw. § 4 Abs 6 Lebensversicherung-                                      barten Versicherungsdauer, frühestens aber nach
     Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Folge                                     Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger
     der Anrechnung von Überdotierungen oder                                            Beendigung der Versicherung ein Schlussgewinn
     negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus                                          hinzukommen.
     früheren Geschäftsjahren zu einer Minderung der
     Gewinnbeteiligung kommen.                                                   14.6.4 Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß
                                                                                        14.6.5 ein, so kann der Schlussgewinnfonds
14.3 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweili-                                   reduziert bzw. aufgelöst werden. Gründe für das
     gen Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu                                 Vorliegen eines Notstandes sind in § 159 Abs. 5
     Jahr und kann auch Null betragen. Die konkrete                                     VAG 2016 beschrieben (siehe Artikel 14.6.6),
     Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jähr-                                weitere Gründe sind Ausnahmefälle gemäß § 92
     lichen Vertragsinformation zu finden.                                              Abs. 5 VAG 2016, die der Finanzmarktaufsicht

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 8 von 15

[Seite 9]
       anzuzeigen und nachzuweisen sind.

14.6.5 Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand
       vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berech-                                        Kosten und Gebühren
       nende Bemessungsgrundlage in drei aufeinander
       folgenden Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatz-                       Artikel 15
       rückstellung vollständig aufgelöst wurde und die                          Wie werden Kosten verrechnet?
       stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanz-
       abteilung nicht mehr für die Sicherstellung der
                                                                                 15.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den
       vertraglich garantierten Leistungen der betreffen-
                                                                                      gesetzlichen Bestimmungen von den Versiche-
       den Bilanzabteilung ausreichen. Das Versiche-
                                                                                      rungsprämien abgezogen. Weiters zieht der Ver-
       rungsunternehmen muss diese Verwendung der
                                                                                      sicherer von den Versicherungsprämien Abschluss-
       FMA unverzüglich anzeigen und die Gründe für
                                                                                      kosten (Artikel 15.1.1), Verwaltungskosten (Artikel
       das Vorliegen eines Notstandes nachweisen. Dies
                                                                                      15.1.2) und Kosten zur Deckung des Ablebens-
       hat zur Folge, dass im Falle eines Notstandes die
                                                                                      risikos (Risikoprämie) (Artikel 15.1.3) ab.
       im Schlussgewinnfonds geführten Gewinnanteile
                                                                                      Die für den Versicherungsvertrag bei Abschluss
       reduziert werden oder zur Gänze entfallen und
                                                                                      geltenden Kostensätze sind in der „Information
       nicht für die Gewinnbeteiligung des Versiche-
                                                                                      über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5
       rungsvertrages verwendet werden können.
                                                                                      LV-InfoV“ enthalten. Diese Tabelle ist im Vorschlag
                                                                                      enthalten.
14.6.6 Auszug aus dem VAG 2016:
       § 92 Abs. 4 VAG:
                                                                                   15.1.1 Abschlusskosten
       Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteili-
                                                                                      a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten:
       gung muss den Versicherungsnehmern ein an-
                                                                                         Die Abschlusskosten werden zu Beginn des
       gemessener Teil des Überschusses zugute-
                                                                                         Versicherungsvertrages fällig. Diese werden
       kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung
                                                                                         nach dem Zillmerverfahren verrechnet.
       der Interessen der Versicherungsnehmer und An-
       spruchsberechtigten erforderlich ist, unter Be-
                                                                                            Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der
       rücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verord-
                                                                                            Anfangszeit des Versicherungsvertrages der
       nung näher regeln, wie die Höhe der Gewinn-
                                                                                            Vertragswert und damit auch der Rückkaufs-
       beteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweili-
                                                                                            wert (siehe Artikel 18) oder die prämienfreie Ver-
       gen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und
                                                                                            sicherungsleistung (siehe Artikel 19) – mit Aus-
       welche Informationen den Versicherungsnehmern
                                                                                            nahme von Versicherungsverträgen gegen Ein-
       zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen
                                                                                            malprämie – gering ist. Die für den Versiche-
       Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinn-
                                                                                            rungsvertrag geltenden Rückkaufswerte und
       beteiligung verlangen und nähere Bestimmungen
                                                                                            prämienfreien Versicherungssummen sind am
       für diesen Nachweis festlegen.
                                                                                            Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertra-
                                                                                            ges in der Tabelle “Individuelle Darstellung der
       § 92 Abs. 5 VAG:
                                                                                            Verlaufswerte“ dargestellt.
       Die der Rückstellung für erfolgsabhängige
       Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung
                                                                                       b. Die Abschlusskosten betragen bei Versiche-
       zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinn-
                                                                                          rungsverträgen mit laufender Prämienzahlung
       beteiligung der Versicherungsnehmer verwendet
                                                                                          5,0 % der während der Laufzeit des
       werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht
                                                                                          Versicherungsvertrages zu zahlenden Netto-
       erklärte Beträge der Rückstellung für erfolgs-
                                                                                          prämiensumme.
       abhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinn-
       beteiligung aufgelöst werden, um im Interesse der
       Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtig-                                     c. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten:
       ten einen Notstand abzuwenden. Das Versiche-                                         Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 %
       rungsunternehmen hat diese Verwendung der                                            der Nettoprämie und werden bei jeder
       FMA unverzüglich anzuzeigen und die Gründe für                                       Prämienzahlung verrechnet.
       das Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen.
                                                                                   15.1.2 Verwaltungskosten
                                                                                          Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der
                                                                                          Versicherungsprämie enthalten sind, setzen
       § 159 Abs. 5 VAG:                                                                  sich wie folgt zusammen:
       Für die Zwecke der Berechnung der versiche-                                       - 2 % der Nettoprämie, höchstens 50,- Euro
       rungstechnischen Rückstellungen ist von einem                                     - zuzüglich 15,- Euro
       Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn                                       - zuzüglich 0,05 % der Versicherungssumme für
       1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4                                        den Erlebensfall.
          in drei aufeinander folgenden Jahren nicht
          positiv ist,                                                                       Übersteigt die Versicherungssumme für den
       2. die Zinszusatzrückstellung vollständig auf-                                        Ablebensfall die Versicherungssumme im Er-
          gelöst wurde und                                                                   lebensfall, werden zusätzlich 0,075 % der Dif-
       3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden                                      ferenz der beiden Versicherungssummen als
          Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstel-                                     Verwaltungskosten verrechnet.
          lung der vertraglich garantierten Leistungen
          der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen.

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 9 von 15

[Seite 10]
 15.1.3 Für die Übernahme erhöhter Risiken insbeson-                              Artikel 17
        dere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc.                                   Welche Regelungen gelten bezüglich
        werden Zusatzprämien zur
        Versicherungsprämie oder besondere                                        Kündigung (Rückkauf) und Prämien-
        Bedingungen mit dem Versicherungsnehmer                                   freistellung?
        vereinbart.
                                                                                  17.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
 15.1.4 Deckung der Zusatzleistung „Rundum Lebens-                                     vertrag durch Erklärung in geschriebener Form
        Assistance mit Unfallschutz“:                                                  kündigen oder prämienfrei stellen
        Die jährlichen Kosten für diese                                                - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
        Zusatzleistungen betragen 4% der                                                 Versicherungsjahres
        Nettoprämie.                                                                   - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-
                                                                                         monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
15.2    Die in Artikel 15.1 genannten Kostenbestandteile                               - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des
        sind bereits bei der Kalkulation der Prämien be-                                 ersten Versicherungsjahres.
        rücksichtigt, sie sind daher in der Prämie enthal-
        ten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen ent-                            Artikel 18
        nimmt der Versicherer die Risiko- und Verwal-                             Was geschieht bei einer Kündigung
        tungskosten dem Vertragswert.
                                                                                  (Rückkauf)?
15.3    Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der
                                                                                  Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
        Kosten sind Teil der versicherungsmathemati-
                                                                                  (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück-
        schen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese
                                                                                  kaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle
        können für bestehende Verträge von uns nicht
                                                                                  Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß
        verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist
                                                                                  Artikel 20. Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der
        von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit über-
                                                                                  Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am
        prüfbar.
                                                                                  Antrag dargestellt.
Artikel 16
                                                                                  Artikel 19
Welche Leistungen sind gesondert zu
                                                                                  Was geschieht nach Einstellung der
bezahlen?
                                                                                  Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?
16.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent-
                                                                                  19.1 Bei einer Prämienfreistellung wird die Versiche-
     halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer
                                                                                       rungssumme nach den geschäftsplanmäßigen
     veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 16.2
                                                                                       Bestimmungen auf eine prämienfreie Versiche-
     und 16.3) verrechnet der Versicherer angemessene
                                                                                       rungsleistung herabgesetzt. Dabei wird für die rest-
     Gebühren. Die aktuell gültigen Gebühren für diese
                                                                                       liche Versicherungsdauer auf Grundlage des garan-
     Mehraufwendungen werden auf der Website
                                                                                       tierten Rückkaufswertes (siehe Artikel 18) eine ver-
     www.generali.at veröffentlicht oder auf Wunsch
                                                                                       minderte Versicherungssumme ermittelt.
     zugeschickt.
                                                                                       Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver-
                                                                                       sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthalte-
16.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-
                                                                                       nen Tabelle “Individuelle Darstellung der Verlaufs-
     aufwendungen sind beispielsweise:
                                                                                       werte“ ersichtlich.
      - Mahnung
      - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers
                                                                                        Liegt die neue Versicherungssumme unter
         von der Mahnung
                                                                                        1.000 Euro, wird der Versicherungsvertrag rück-
      - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren.
                                                                                        gekauft und der Rückkaufswert (siehe Artikel 18)
                                                                                        ausbezahlt.
16.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-
     aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung
                                                                                  19.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Ver-
     sind beispielsweise:
                                                                                       sicherungsnehmer eine neue Polizze mit den ange-
     - Ausstellen einer Duplikatspolizze
                                                                                       passten Versicherungssummen und eine aktu-
     - Abschriften der Versicherungsurkunde
                                                                                       alisierte Tabelle mit den Rückkaufswerten.
     - Änderung der Zahlungsweise
     - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
       Abtretung oder Verpfändung)                                                19.3 Bei einer Prämienfreistellung entfallen die Leistun-
     - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen                                            gen der Rundum Lebens-Assistance mit Unfall-
                                                                                       schutz.
16.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die
     festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass                                Artikel 20
     dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft                             Welche Kosten fallen bei einer Kündigung
     wieder die vollen Gebühren zu verlangen.
                                                                                  (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des
                                                                                  Versicherungsvertrages an?
       Kündigung (Rückkauf) und                                                   Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des
       Prämienfreistellung                                                        Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen
                                                                                  Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab-
                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                        Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                        generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 10 von 15

[Seite 11]
schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indi-
viduelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen.
                                                                                       Leistung
Artikel 21
Welche Nachteile hat eine Kündigung                                             Artikel 23
(Rückkauf) oder Prämienfreistellung?                                            Welche Leistungen werden im
                                                                                Versicherungsfall erbracht?
Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche-
rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der                              23.1 Rundum Lebens-Assistance mit Unfallschutz
Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren                              Die Generali Versicherung AG bietet zusätzliche Service-
nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen.                                    leistungen (Art. 23.1.1) und eine Zusatzleistung bei Able-
Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der ein-                           ben des Versicherten durch einen Unfall (Art. 23.1.2).
bezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den ein-
bezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Ver-                         23.1.1 Generali Rundum Lebens-Assistance:
sicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwai-                           a) Gesundheitshilfe
gen Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistel-                                 Die Generali Gesundheits-Hotline hilft bei der
lung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und                                    Suche nach einem niedergelassenen Arzt oder
der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbun-                                Therapeuten. In den Bereichen
den sein.                                                                            o Allgemeinmedizin
                                                                                     o Ernährung und Bewegung
                                                                                     o Psychologie oder
                                                                                     o Pflege
    Änderungen der Vertragslaufzeit                                                  kann zusätzlich eine individuelle Beratung in An-
                                                                                     spruch genommen werden. Falls von den Experten
Artikel 22                                                                           weitere Spezialisten oder Therapien empfohlen
Welche Möglichkeiten der                                                             werden, sind die Kosten dieser Ärzte oder Thera-
Vertragsverlängerung gibt es?                                                        peuten in der Rundum Lebens-Assistance nicht
                                                                                     enthalten. Diese müssen selbst bezahlt werden.
Bietet der Versicherer zum Vertragsablauf ein gleich-
artiges Produkt an, hat der Versicherungsnehmer bei                               b) Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt
erstmaliger Verlängerung des ursprünglichen Versiche-                                Die Generali Versicherung AG unterstützt bei der in-
rungsvertrages das Recht, die Lebensversicherung zum                                 dividuellen Organisation von dringend benötigten
gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung nach                                 Leistungen in den Bereichen
den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Tarif-                                  o Medikamentenversorgung (durch den Arzt ver-
grundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern. Etwaige                                     ordnet und medizinisch notwendig)
Zusatzversicherungen entfallen.                                                      o Fahr- oder Begleitdienst zu Arzt, Therapien und
                                                                                         Behörden
                                                                                     o Unterstützung im täglichen Leben (Essen auf
                                                                                         Rädern, Einkaufshilfe, Wohnungs- und Wäsche-
                                                                                         reinigung, Versorgung von Haustieren)
                                                                                     Die für die Leistungen entstehenden Kosten sind in
                                                                                     der Rundum Lebens-Assistance nicht enthalten.
                                                                                     Diese müssen selbst bezahlt werden.

                                                                                  c) Information zu Rechtsberatung
                                                                                     Die Generali Versicherung AG stellt den Kontakt zu
                                                                                     spezialisierten Anwälten bei Fragen rund um
                                                                                     o Zivil- und Familienrecht
                                                                                     o Arbeits- und Sozialrecht
                                                                                     o Erb- und Liegenschaftsrecht
                                                                                     her. Die daraus entstehenden Kosten der Rechts-
                                                                                     beratung sind in der Rundum Lebens-Assistance
                                                                                     nicht enthalten. Diese müssen selbst bezahlt
                                                                                     werden.

                                                                                        Leistungen aus jedem Baustein (Gesundheitshilfe,
                                                                                        Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt
                                                                                        und Information zu Rechtsberatung) können je-
                                                                                        weils zwei Mal jährlich genutzt werden.
                                                                                        Anspruchsberechtigt sind der Versicherungs-
                                                                                        nehmer, der Versicherte und alle Angehörigen, die
                                                                                        mit diesen Personen im selben Haushalt leben.

                                                                                        Die Leistungen der Rundum Lebens-Assistance
                                                                                        werden derzeit von der Europ Assistance
                                                                                        Ges.m.b.H. (FN 140778b), einer Gesellschaft der
                                                                                        Generali Gruppe, erbracht. Falls die Europ
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                        Seite 11 von 15

[Seite 12]
       Assistance Ges.m.b.H. oder deren Rechtsnach-                                       c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung
       folger die angegebenen Leistungen nicht mehr                                          gerichtlich strafbarer Handlungen erleidet, für
       erbringen sollte, behält sich die Generali Versi-                                     die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
       cherung AG vor, sich eines anderen Anbieters für                                   d) Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraft-
       diese Leistungen zu bedienen und Sie darüber zu                                       fahrzeugen ohne die vorgeschriebene Fahr-
       informieren.                                                                          erlaubnis (Führerschein), ferner für Unfälle in-
                                                                                             folge Benützung von Kraftfahrzeugen, die an
23.1.2 Generali Unfallschutz                                                                 Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Er-
       Stirbt der Versicherte an einem Unfall bzw. an                                        zielung einer Höchstgeschwindigkeit an-
       den Unfallfolgen innerhalb eines Jahres nach                                          kommt, und an den dazugehörigen Übungs-
       Unfall wird eine zusätzliche Versicherungssumme                                       fahrten teilnehmen;
       ausbezahlt. Die Höhe dieser zusätzlichen                                           e) Unfälle durch Kriegsereignisse (auch Neutrali-
       Leistung ist in der Polizze dokumentiert.                                             tätsverletzungen) und durch Aufruhr, Aufstand
                                                                                             oder öffentliche Gewalttätigkeit, wenn der
23.2 Ablebensleistung                                                                        Versicherte auf Seite der Unruhestifter teil-
                                                                                             genommen hat. Der Versicherer haftet nur bei
23.2.1 Wenn keine Wartezeit vereinbart ist oder nach                                         besonderer Vereinbarung für Unfälle bei Flug-
       Ablauf einer vereinbarten Wartezeit gilt folgendes:                                   fahrten, es sei denn, dass der Versicherte den
       Bei einer Er- und Ablebensversicherung leistet                                        Unfall als Fluggast einer zum öffentlichen Luft-
       der Versicherer bei Ableben des Versicherten die                                      verkehr behördlich zugelassenen Unter-
       für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungs-                                       nehmung erleidet.
       summe zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile.
       Zusätzlich können Schlussgewinne fällig werden.                            23.3 Erlebensleistung
                                                                                       Im Erlebensfall leistet der Versicherer den Vertrags-
23.2.2 Bei Vereinbarung einer Wartezeit gilt folgendes:                                wert, mindestens jedoch die für den Erlebensfall
       a) Stirbt der Versicherte innerhalb der Wartezeit                               vereinbarte Versicherungssumme. Zusätzlich kön-
           ausschließlich an einem Unfall oder auf Grund                               nen zum Ablauf des Versicherungsvertrages
           der Folgen eines Unfalls innerhalb eines                                    Schlussgewinne fällig werden.
           Jahres (gemäß Artikel 23.2.3), wird die Leis-
           tung gemäß Artikel 23.2.1 ausbezahlt.
       b) Stirbt der Versicherte vor dem in der Polizze                           Artikel 24
           angegebenen Ende der Wartezeit nicht                                   Wer erhält die Versicherungsleistung?
           aufgrund eines Unfalles, leistet der Versicherer
           den Vertragswert.                                                      24.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs-
                                                                                       berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das
23.2.3 Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt jedes                                 Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche-
       vom Willen des Versicherten unabhängige Ereig-                                  rungsfalles.
       nis, das plötzlich von außen mechanisch auf                                     Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Be-
       dessen Körper einwirkt.                                                         zugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und
                                                                                       Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem
       Als Unfälle gelten auch:                                                        Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form
       a) Ertrinken;                                                                   angezeigt werden.
       b) Verbrennungen, Blitzschläge oder Einwirkun-
           gen elektrischen Stromes;                                              24.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
       c) unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder                                     dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die
           Dämpfen und Vergiftungen oder Verätzungen                                   künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort
           infolge unbeabsichtigten Einnehmens von gif-                                erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur
           tigen oder ätzenden Stoffen.                                                noch mit dessen Zustimmung geändert werden.

       Als Unfälle gelten nicht:                                                  24.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer
       a) Krankheiten aller Art;                                                       ausgestellt, kann der Versicherer verlangen, dass
       b) Einflüsse von Licht, Temperatur, Witterung                                   der Überbringer der Versicherungspolizze seine
           und Strahlen aller Art;                                                     Berechtigung nachweist.
       c) Selbstmordversuche.
       Der Versicherer haftet nicht für:
       a) Unfälle, die der Versicherte erleidet, nachdem
                                                                                  Artikel 25
           er von Epilepsie, schwerem Nervenleiden oder                           Welche Unterlagen benötigt der Versicherer
           Geisteskrankheit befallen wurde oder wenn er                           zur Leistungsprüfung?
           blind, taub, gelähmt oder aus irgendwelchen
           Gründen mehr als 70 % dauernd invalid ge-                              25.1 Die Versicherungsleistung wird nach einem
           worden ist, es sei denn, dass das Gebrechen                                 Leistungsfall fällig, wenn
           durch einen seit dem Versicherungsbeginn                                     - alle nötigen Unterlagen vorliegen,
           eingetretenen Unfall hervorgerufen worden ist;                               - die Erhebungen zum Versicherungsfall
       b) Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geis-                                   abgeschlossen sind und
           tes- oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn                                   - der Leistungsumfang festgestellt wurde.
           sie durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluss
           herbeigeführt wurden;

                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                        Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                        generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 12 von 15

[Seite 13]
25.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Ver-                               Dynamikklausel (Prämiendynamik)
     sicherungsvertrag kann der Versicherer folgende                              Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-
     Unterlagen verlangen:                                                        schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
      - die Originalpolizze,                                                      Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz
      - Identitätsnachweise,                                                      erhöht wird. Daraus ergibt sich eine entsprechende
      - die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberech-                              Leistungsanpassung.
         tigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß
         Artikel 29 enthält, sowie entsprechende Nach-                            Indexklausel auf Basis der Prämie
         weise (insbesondere Reisepass).                                          Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-
                                                                                  schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
     Nach dem Ableben des Versicherten kann der Ver-                              Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
     sicherer zusätzlich noch folgende Unterlagen ver-                            der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
     langen:                                                                      derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
      - eine amtliche Sterbeurkunde                                               preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
      - einen Nachweis über die Todesursache des                                  Prämie bis zu diesem höheren Wert erhöht. Die Versi-
         Versicherten.                                                            cherungssumme wird der jeweils erhöhten Prämie
                                                                                  angepasst.
25.2 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze
     kann der Versicherer die Leistungserbringung von                             Indexklausel auf Basis der Versicherungssumme
     einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig                               Diese Klausel bewirkt, dass die Versicherungssumme
     machen.                                                                      einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
                                                                                  Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
25.3 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den                            der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
     Nachweis über die Todesursache des Versicherten                              derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
     muss der Bezugsberechtigte tragen.                                           preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
                                                                                  Versicherungssumme bis zu diesem höheren Wert er-
Artikel 26                                                                        höht. Die Prämie wird der jeweils erhöhten Versiche-
Wie lange können Ansprüche aus dem                                                rungssumme angepasst.
Versicherungsvertrag geltend gemacht
werden?
Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus                                         Allgemeine Informationen
dem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab
Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt                              Artikel 29
Verjährung ein.
                                                                                  Wie ist die Besteuerung geregelt und wie
Steht der Anspruch einem anderen als dem Versiche-                                wirken sich ausländische Vorschriften aus?
rungsnehmer zu (z.B. Bezugsberechtigtem), so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf                            29.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in
die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht                                  unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag
nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche                                     beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtspre-
erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.                                        chung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden
                                                                                       zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine künf-
                                                                                       tige Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedin-
Artikel 27                                                                             gungen kann eine Verminderung der Versiche-
Wo ist der Erfüllungsort der                                                           rungsleistung oder eine andere Besteuerung des
Versicherungsleistung?                                                                 Versicherungsvertrages zur Folge haben.

Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz                                Versicherungssteuer
des Versicherers.                                                                       Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer
                                                                                        in Höhe von 4 % (§ 5 Abs 5 Versicherungssteuer-
                                                                                        gesetz).
     Wertsteigerung des
                                                                                  Achtung:
     Versicherungsvertrages                                                            - Ausnahmen sind Kapitalversicherungen gegen
                                                                                         Einmalprämie oder laufende Prämie mit abge-
Artikel 28                                                                               kürzter Prämienzahlungsdauer bei Laufzeiten
Wie erfolgt die Wertsteigerung des                                                       unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die
Versicherungsvertrages?                                                                  das 50. Lebensjahr vollendet haben (11 % Ver-
                                                                                         sicherungssteuer).
Der Versicherungsvertrag enthält - sofern vom Versiche-                                - Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von
rungsnehmer am Antrag gewählt – eine Wertsteigerungs-                                    7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb
klausel. Diese kann der Versicherungsnehmer jederzeit                                    von 10 bzw. 15 Jahren in folgenden Fällen:
für die Zukunft ausschließen.                                                            prämienfreigestellter Versicherungsvertrag (inner-
                                                                                         halb der ersten 3 Versicherungsjahre für mehr als
                                                                                         1 Jahr), Lebensversicherung gegen Einmalprämie,


                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                        Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                        generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 13 von 15

[Seite 14]
       vorvertraglich vereinbarte abgekürzte Prämien-                                 fälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge
       zahlungsdauer.                                                                 von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
     - Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderun-
       gen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Ver-                            Artikel 30
       sicherungssteuer vorgeschrieben (§ 5 Abs 6 Ver-                          Was bestimmt das Bundesbehinderten-
       sicherungssteuergesetz).
                                                                                gleichstellungsgesetz?
     Kapitalertragssteuer
     Die Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei.                        30.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
                                                                                     kann die Bekanntgabe der Gründe für eine risiko-
     Einkommensteuer                                                                 bedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prä-
     Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen                                     mienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer
     unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung.                                    Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist
     Ausnahmeregelungen bestehen für Lebensversi-                                    verlangen, sofern er einen Nachweis für das Vorlie-
     cherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu                                    gen einer Behinderung bei der zu versichernden
     dem die Summe der                                                               Person erbringt (z.B. durch einen gültigen Behin-
     Rentenleistungen den Wert der Gegenleistung                                     dertenpass des Bundessozialamts oder einen gülti-
     übersteigt (§ 29 Abs. 1 Einkommensteuergesetz)                                  gen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel-
     und u.U. für Lebensversicherungen gegen Einmal-                                 lungsgesetz).
     prämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren
     (§ 27 Abs. 5 Z 3 Einkommensteuergesetz)                                    30.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
                                                                                     mit der zu versichernden Person nicht ident, muss
29.2 Steuerliche Ansässigkeit                                                        diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen
     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Ver-                              Gesundheitsdaten zustimmen.
     sicherer alle Änderungen der Angaben, die für die
     Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder                         Artikel 31
     jener des Leistungsempfängers relevant sein kön-                           Was regelt die Zinszusatzrückstellung?
     nen, insbesondere
     (i)   Name                                                                 Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Le-
     (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,                             bensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen
     (iii) Adresse des Wohnsitzes,                                              Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr.
     (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen                              299/2015 dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Ver-
           steuerliche Ansässigkeit besteht                                     träge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Er-
     (v) Steueridentifikationsnummer(n)                                         füllbarkeit sicherzustellen. Bei dieser Zinszusatzrück-
     (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt                           stellung handelt es sich um eine Pauschalrückstellung,
           im Ausland                                                           die in der Bilanz für das jeweils laufende Geschäftsjahr
     (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber                            als Deckungsrückstellung ausgewiesen und nicht dem
     unverzüglich bekannt zu geben.                                             Deckungskapital der einzelnen Versicherungsverträge
                                                                                zugerechnet wird.
     Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
     Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, den                          Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der
     Versicherer anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii),                         Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Ga-
     (iii) und (vi) zu informieren über                                         rantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Ver-
     (viii) ihren Sitz,                                                         sicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
     (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung                            (VUHZV) festgelegten Berechnungsmethode ermittelt.
             und Organisation                                                   Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichen-
     (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht rele-                        den Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß
             vante Eigentümerstruktur, insbesondere be-                         § 4 Abs 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungs-
             herrschende Personen im Sinne von § 92                             verordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemes-
             GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des                           sungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein
             FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in                           begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, wodurch
             der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen                        eine Minderung Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist.
             beherrschenden Personen, die gemäß § 89                            Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernis-
             GMSG meldepflichtig sind, die Angaben                              ses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der
             gemäß diesen Punkten (i) bis (xi),                                 Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2
     (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im                           Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-
             Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für                          GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungs-
             die Beurteilung der Steuerpflicht relevante                        nehmern zu Gute kommt.
             Änderungen dieser Angaben.

29.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für
                                                                                Artikel 32
     Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver-                        Wie funktioniert der Deckungsstock als
     sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der                           Sicherungssystem?
     Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr
     einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in-                          Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
     oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen.                              den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der
     Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des                         Versicherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein
     Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer all-                          eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                        Seite 14 von 15

[Seite 15]
übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses
Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapital-
anlage- Verordnung. Über das Sondervermögen wacht
ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter
Treuhänder.

Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen
ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des
Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versiche-
rungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Ver-
sicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des Kon-
kurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine
Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen
aus Versicherungsleistungen befriedigt werden.

Artikel 33
Wo befindet sich der Solvenzbericht?
Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß
§ 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der
erstmaligen Veröffentlichung 2017 auf unserer Website
unter https://www.generali.at/ueber-
uns/unternehmen/generali-in-zahlen/ abrufbar.


                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                        Seite 15 von 15
```

