# Generali Fondspolizze: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-generali-fondspolizze.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-generali-fondspolizze.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen FLV](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt0f2bd990630cc95d/691446423bfeff3ecd0883eb/Vertragsgrundlagen_FLV.pdf), Fassung Stand 09/2025, SAP 56943

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden) | ja | Für die Veranlagung des fondsgebundenen Deckungskapitals trägt der Versicherungsnehmer das volle Veranlagungsrisiko. | Artikel 12.1, Seite 7 |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss gegen Einmalbeitrag möglich | ja | Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. | Artikel 6.5, Seite 6 |
| Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt) | nein | Es gibt daraus keine garantierten Leistungen. | Artikel 12.1, Seite 7 |
| Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nein | Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. | Artikel 23, Seite 10 |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung) | nicht geregelt |  |  |
| Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende) | nicht geregelt |  |  |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | ja | Diese Umschichtung kann 4 Mal jährlich kostenfrei durchgeführt werden. | Artikel 14.3, Seite 8 |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | ja | Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl entfernt werden. | Artikel 15.2, Seite 8 |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf) | nicht geregelt |  |  |
| Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich) | ja | Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung zum Vertragsablauf aus dem Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals. | Artikel 27.3, Seite 12 |
| Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfung | ja | eine einmalige Verlängerung der Versicherung ohne weitere Prämienzahlung um maximal 5 Jahre zu beantragen. | Artikel 25.1, Seite 11 |
| Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital) | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglich | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung der Ablaufleistung in Raten | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben) | ja | Im Ablebensfall vor dem Versicherungsablauf leisten wir den Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals sowie die garantierte Ablebensleistung | Artikel 27.2.1, Seite 11 |
| Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | leisten wir den Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals sowie die garantierte Ablebensleistung | Artikel 27.2.1, Seite 11 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartung | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | ja | Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist. | Artikel 26.1, Seite 11 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | ja | Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir das Deckungskapital. | Artikel 11.2, Seite 6 |
| Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich) | ja | Bei Ableben innerhalb einer vereinbarten Wartezeit wird die garantierte Ablebensleistung nur dann erbracht, wenn dieses ausschließlich durch einen Unfall | Artikel 11.3, Seite 7 |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter) | ja | Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen | Artikel 21, Seite 10 |
| Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | nicht geregelt |  |  |
| Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeit | ja, bis 500 € | Der Versicherungsnehmer hat das Recht, vom 6. bis zum 10. Versicherungsjahr einmalig bis zu 50 % des fondsgebundenen Deckungskapitals zu entnehmen. | Artikel 28.1, Seite 12 |
| Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfung | ja | Die Dynamikklausel bewirkt eine Erhöhung der im Versicherungsvertrag vorgesehenen laufenden Prämien im vereinbarten Ausmaß ohne neuerliche Gesundheitsprüfung. | Dynamikklausel, Seite 13 |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | keine | Die Dynamikklausel kann durch den Versicherungsnehmer jederzeit durch Erklärung in geschriebener Form gekündigt werden. | Dynamikklausel Artikel 5.2, Seite 13 |
| Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgers | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | Artikel 19.1, Seite 10 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den | Artikel 19.1, Seite 10 |
| Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsschein | nein | Entwicklung der Investmentfonds nicht angegeben werden. | Artikel 23, Seite 10 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | ja | Im Falle des Rückkaufs des Versicherungsvertrages verrechnen wir einen Stornoabzug. | Artikel 20, Seite 10 |
| Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich) | ja | frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Artikel 19.1, Seite 10 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Die Abschlusskosten werden über die gesamte Prämienzahlungsdauer, mindestens über 5 Jahre, | Artikel 16.3, Seite 9 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die Abschlusskosten betragen maximal 6,0 % der während der Laufzeit des Vertrages einbezahlten Nettoprämien. | Artikel 16.3, Seite 9 |
| Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung) | ja | Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam | Artikel 5, Seite 5 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | ja | Prämienzahlung ohne Gesundheitsprüfung wieder aufnehmen und damit den Versicherungsvertrag reaktivieren. | Artikel 24, Seite 11 |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre) | ja | Bei Versicherungen mit einer abgekürzten Prämienzahlungsdauer unter 10 bzw. 15 Jahren | Artikel 28.4, Seite 12 |
| Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich) | ja | kann eine Teilauszahlung zu einer Nachversteuerung führen. | Artikel 28.4, Seite 12 |
| SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistung | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. | Artikel 6.1, Seite 5 |
| Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich) | ja | können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. | Artikel 6.2, Seite 5 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | ja | Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir das Deckungskapital. | Artikel 11.4, Seite 7 |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | ja | von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, | Artikel 11.5, Seite 7 |
| Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsport | keine | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich | Artikel 11.1, Seite 6 |
| Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein) | ja | Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. | Artikel 29.1, Seite 12 |
| Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsse | ja | werden wir den Versicherungsnehmer im Rahmen unserer jährlichen Vertragsinformation zum Stand der Versicherung unterrichten. | Artikel 15.4, Seite 8 |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen FLV

```text
[Seite 1]
                         Vertragsgrundlagen zur
            fondsgebundenen Lebensversicherung
                          Generali Fondspolizze

                      Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die
                                fondsgebundene Lebensversicherung
                                                     Stand 09/2025
SAP 56943

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Inhaltsverzeichnis

Präambel ............................................................................................................................... 4

     Begriffsbestimmungen ....................................................................................................... 4


      Die Bestimmungen im Detail ............................................................................................. 5

Allgemeines ........................................................................................................................... 5

Artikel 1 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .................................................................... 5
Artikel 2 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ........................................................................ 5
Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............. 5
Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .............................................. 5
Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................... 5

      Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ........................................................ 5

Artikel 6 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ......................................................................... 5
Artikel 7 Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämien bezahlen? .................................................... 6
Artikel 8 Welche Fälligkeiten muss der Versicherungsnehmer bei seiner Prämienzahlung beachten? ........ 6

       Versicherungsschutz ........................................................................................................ 6

Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz?..................................................................................... 6
Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)? ............................................ 6
Artikel 11 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? ....................................................................... 6

      Veranlagung .................................................................................................................... 7

Artikel 12 Wie erfolgt die Veranlagung? .................................................................................................... 7
Artikel 13 Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungsstichtage des fondsgebundenen
          Deckungskapitals? ..................................................................................................................... 7
Artikel 14 Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es? ................................. 7
Artikel 15 Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder
          wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung steht? ...................................................................... 8

      Kosten und Gebühren ...................................................................................................... 8

Artikel 16 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? ......................................................................... 8
Artikel 17 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? ...................................................................... 9
Artikel 18 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? .............. 9

       Kündigung und Prämienfreistellung ................................................................................. 10

Artikel 19 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? .................................... 10
Artikel 20 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages an? ............................ 10
Artikel 21 Wann kann der Versicherungsvertrag prämienfrei gestellt werden? ......................................... 10

                          Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                          Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                          der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                          beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                               Seite 2 von 13

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Artikel 22 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? ........................... 10
Artikel 23 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung? ............................................ 10
Artikel 24 Wie können Sie Ihren prämienfreien Vertrag wieder in Kraft setzen? ....................................... 10

     Änderungen der Vertragslaufzeit ...................................................................................... 11

Artikel 25 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................... 11

      Leistung ........................................................................................................................ 11

Artikel 26 Wer erhält die Versicherungsleistung?..................................................................................... 11
Artikel 27 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................... 11
Artikel 28 Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? ................................................................... 12
Artikel 29 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ................................................... 12
Artikel 30 Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung? ........................................................... 12
Artikel 31 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?......... 13

     Dynamikklausel (Prämiendynamik) .................................................................................... 13


                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                        der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                        beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 3 von 13

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PräambelArtikel
Mit der fondsgebundenen Lebensversicherung Generali Fondspolizze bieten wir Versicherungsschutz unter Zugrundelegung
einer fondsgebundenen Veranlagung und garantierter Leistung im Ablebensfall.

    Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.
  Bewertungsstichtag                 ist jener Stichtag/Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung von Anteilseinheiten eines Investment-
                                     fonds oder des Deckungskapitals vorgenommen wird.
  Bezugsberechtigter                 ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
  (Begünstigter)
  Deckungskapital                    ist der Wert der Anteilseinheiten der Investmentfonds, die der Versicherung zugrunde liegen
  (= fondsgebundenes                 (fondsgebundenes Deckungskapital).
  Deckungskapital)                   Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des
                                     entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.
  Garantierte Ablebens-              ist die garantierte Leistung des Versicherers im Ablebensfall.
  leistung
  geschriebene Form                  bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person
                                     des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
  Investierte Prämie                 ist die Versicherungsprämie abzüglich Versicherungssteuer und Risikoprämie sowie der
                                     Kosten.
  Kapitalversicherung                ist eine Lebensversicherung mit Kapitalauszahlung zum Versicherungsablauf.
  Nettoprämie                        ist die einbezahlte Versicherungsprämie abzüglich Versicherungssteuer und Prämie für
                                     allfällige Zusatzversicherungen.
  Risikoprämie                       ist der zur Deckung des Ablebensrisikos sowie zusätzlicher vereinbarter Deckungen
                                     erforderliche Kostenanteil.
  Rückkaufswert                      ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vor dem Versicherungsablauf gekündigt
                                     (rückgekauft) wird.
  Tarif/Geschäftsplan                enthält die der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, versicherungsmathematischen
                                     Berechnungsgrundlagen für den Versicherungsvertrag.
  Versicherer                        ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.

  Versicherter                       ist die Person, deren Leben versichert ist.
  Versicherungsnehmer                ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
                                     Versicherungsvertrag.
  Versicherungsprämie                ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.

  Wert der Anteilseinheiten          ist der Wert von Anteilseinheiten im fondsgebundenen Deckungskapital zu einem
                                     Bewertungsstichtag.


                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                        der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                        beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 4 von 13

[Seite 5]
     Die Bestimmungen im Detail


Allgemeines                                                                        zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklä-
                                                                                   rungen und Informationen müssen dem Empfänger zu-
                                                                                   gehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können
Artikel 1                                                                          (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder
Welche Dokumente gelten als                                                        Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text
Vertragsgrundlagen?                                                                muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervor-
                                                                                   gehen.
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem
Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Ver-                    4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine
sicherungsbedingungen.                                                           Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch
                                                                                 einem berechtigten Dritten gegenüber erklären.
Artikel 2
                                                                             4.3 Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers
Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden?                                    sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der
                                                                                 Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem                        nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versiche-
Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags-                          rers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem
abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Steuerliche                       Versicherungsnehmer zugegangen.
Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht
des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten                          Artikel 5
bleiben davon unberührt (siehe Artikel 18).
                                                                             Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
                                                                             oder Abtretung?
Artikel 3
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Ver-                                 Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und
sicherer und wo ist die Beschwerdestelle?                                    erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form an-
                                                                             gezeigt wird.
3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag
    zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und                    Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in geschriebener
    Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090                       Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
    Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
                                                                             Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei Ver-
3.2 Beschwerdestellen:                                                       sicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 11.2 können bei
   - Versicherer: online-Formular unter generali.at/                         Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen
     helpcenter/lob-und-beschwerdestelle/ oder per Post an                   Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für
     Generali Versicherung AG, Beschwerdemanager, 1010                       Unanfechtbarkeit) aufgehoben werden, wenn dies mit uns
     Wien, Landskrongasse 1-3.                                               vereinbart wird.
   - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,
     Informations- und Beschwerdestelle, Schwarzenberg-
     platz 7, 1030 Wien, online-Formular unter
     https://www.vvo.at.                                                           Pflichten (Obliegenheiten) des
   - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im                             Versicherungsnehmers
     Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
     Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/3
     Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder                        Artikel 6
     862501                                                                  Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
     (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).
                                                                             6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag
3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätzlich                     und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und
    die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für                          vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das
    Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at)                         Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist
    zu wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlich-                        auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige
    tungsverfahren ist nicht verpflichtend.                                      Beantwortung aller Fragen verantwortlich.

3.4 Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, den                          6.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig
    Rechtsweg zu beschreiten.                                                    beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit
                                                                                 Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Ver-
Artikel 4                                                                        trages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb
                                                                                 dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf
Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungs-
                                                                                 dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur
vertrag betreffen?                                                               innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit
                                                                                 oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir
4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-                             können vom Vertrag jedoch nicht zurücktreten, wenn wir
    nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im Zu-                       von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An-
    sammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen                             gaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kennt-
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                           Seite 5 von 13

[Seite 6]
     nis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Ein-                    8.3 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht
     fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.                        rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung. Bezahlt der
                                                                                  Versicherungsnehmer den Rückstand nicht innerhalb der
6.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jeder-                       in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens 2
    zeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder                           Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festge-
    vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufs-                          setzten Frist kündigen, außer der Versicherungsnehmer
    wert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben                       war an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden ver-
    können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen                           hindert.
    Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes
    führen. In einem Versicherungsfall leisten wir dann eben-
    falls nur den Rückkaufswert.
                                                                                     Versicherungsschutz
6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab
    Antragstellung gebunden.
                                                                              Artikel 9
6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbar-                  Wann beginnt der Versicherungsschutz?
    ten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende
    Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.                   Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme
                                                                              des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze be-
6.6 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort wech-                         stätigt haben und der Versicherungsnehmer die erste oder
    selt, muss dieser uns die neue Adresse mitteilen, an-                     einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel 8.1) bezahlt hat. Vor dem
    dernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam                    in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht
    an die letzte uns bekannte Adresse. Wenn der Versi-                       kein Versicherungsschutz.
    cherungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Europas
    nimmt, muss er uns eine Person innerhalb Österreichs                      Artikel 10
    benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an                   Was bedeutet der vorläufige Versicherungs-
    ihn entgegenzunehmen.
                                                                              schutz (Sofortschutz)?
Artikel 7                                                                     Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen Sofort-
Wie kann der Versicherungsnehmer seine                                        schutz im Ablebensfall ausgestattet.
Prämien bezahlen?
                                                                              Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den
7.1 Für die Stichtagsveranlagung gemäß Artikel 13 ist bei                     Todesfall beantragten Summen, höchstens auf 110.000 Euro,
    Verträgen mit laufender Prämienzahlung ein permanen-                      auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben des-
    ter, pünktlicher Prämieneingang über die gesamte Ver-                     selben Versicherten beantragt sind.
    tragslaufzeit Voraussetzung.                                              Der vorläufige Sofortschutz gilt,
    Die Prämien zu Verträgen mit laufender Prämienzahlung                      – wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung
    sind im Einzugsermächtigungsverfahren zu bezahlen.                            voll arbeitsfähig ist,
    Wir ziehen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angege-                  – nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und
    benen Konto ein. Ist dies nicht möglich, werden wir den                    – soweit diese Versicherungsbedingungen keine Einschrän-
    Versicherungsnehmer davon verständigen und einen                              kungen oder Ausschlüsse vorsehen.
    neuerlichen Einziehungsversuch durchführen.
                                                                              Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages
7.2 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn                        bei einer unserer Geschäftsstellen, frühestens aber mit dem
    des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden und in                   beantragten Versicherungsbeginn.
    monatlichen Raten zu bezahlen sind.
                                                                              Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze,
                                                                              der Ablehnung des Antrages oder mit unserer Erklärung, dass
Artikel 8                                                                     der vorläufige Sofortschutz beendet ist. Sollte der Versiche-
Welche Fälligkeiten muss der Versicherungs-                                   rungsnehmer von seinem Antrag vor Zustellung der Polizze
nehmer bei seiner Prämienzahlung beachten?                                    zurücktreten, so erlischt der vorläufige Sofortschutz ebenfalls.
                                                                              Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall 6
8.1 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der                   Wochen nach Antragstellung.
    Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist
    dann innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Folge-                           Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten,
    prämien sind mit dem in der Polizze angegebenen Fällig-                   verrechnen wir die bis einschließlich des Zeitpunkts des Ab-
    keitstag zu bezahlen.                                                     lebens fälligen Versicherungsprämien.

8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige                     Artikel 11
    Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir leistungsfrei                  In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz?
    und können vom Vertrag zurücktreten, außer der Versi-
    cherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne
                                                                              11.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab-
    Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits,
                                                                                   hängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungs-
    wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb
                                                                                   fall beruht.
    von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel-
                                                                              11.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei
    tend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der
                                                                                   Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer
    ärztlichen Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu
                                                                                   die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Än-
    bezahlen.
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 6 von 13

[Seite 7]
     derung des Vertrages leisten wir das Deckungskapital.                   12.1 Das fondsgebundene Deckungskapital ist in vom Versi-
     Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem                          cherungsnehmer gewählten Investmentfonds veranlagt
     die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand                          und unterliegt Wertschwankungen, die nicht vorherseh-
     krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen                            bar sind. Für die Veranlagung des fondsgebundenen
     wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz.                          Deckungskapitals trägt der Versicherungsnehmer das
                                                                                  volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daraus keine garantier-
11.3 Bei Ableben innerhalb einer vereinbarten Wartezeit wird                      ten Leistungen. Der Versicherungsnehmer hat die
     die garantierte Ablebensleistung nur dann erbracht,                          Chance, bei Kurssteigerungen Wertzuwächse zu er-
     wenn dieses ausschließlich durch einen Unfall (siehe                         zielen. Bei Kursrückgängen treten Wertminderungen ein,
     Artikel 27.2.2 und 27.2.3) herbeigeführt wird.                               die der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versiche-
                                                                                  rungsvertrages trägt.
11.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand-                         Die Wertentwicklung von Investmentfonds in der Ver-
     lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten                     gangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige
     wir das Deckungskapital.                                                     Entwicklung eines Fonds zu.

11.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt,                  12.2 Detailinformationen zu den dem Vertrag zu Grunde
     von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder                           liegenden Investmentfonds sind auf unserer Homepage
     durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,                         generali.at im Bereich „Vorsorge“ dargestellt oder
     bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungs-                         können über den persönlichen Betreuer angefordert
     fällen das Deckungskapital.                                                  werden.
     Katastrophe bedeutet, dass das Leben oder die
     Gesundheit zahlreicher Menschen in so                                   Artikel 13
     ungewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt wird,                     Welche Regelungen gelten bezüglich der
     dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des                              Bewertungsstichtage des fondsgebundenen
     Einsatzes des Katastrophenschutzes oder
     vergleichbarer Einrichtungen bedarf.
                                                                             Deckungskapitals?
                                                                             13.1 Der Bewertungsstichtag für das fondsgebundene
11.6 Sanktionsklausel:                                                            Deckungskapital ist jeweils der letzte Börsentag eines
     Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person                          Monats.
     oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, so
     besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz                     13.2 Die Veranlagung der investierten Erstprämie erfolgt zum
     aus diesem Vertrag. Während der aufrechten Sanktionen                        Bewertungsstichtag des laufenden Monats, frühestens
     erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem                         jedoch zum Bewertungsstichtag des Vormonats des
     Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht                            Versicherungsbeginns. Für die Veranlagung der
     berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.                        investierten Folgeprämie wird der Bewertungsstichtag
     Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer,                         des Vormonats herangezogen.
     die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
     internationalen Handels-, Finanz- oder                                  13.3 Für die Umschichtung des fondsgebundenen Deckungs-
     Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen                          kapitals (Artikel 14.3) wird der auf den Eingang der voll-
     unterliegt:                                                                  ständigen Unterlagen (Umschichtungswunsch und An-
          -    Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder                       legerprofil) folgende Bewertungsstichtag herangezogen,
          -    Verordnungen und/oder Beschlüssen der                              sofern dieser spätestens 2 Wochen vor diesem Stichtag
               Europäischen Union und/oder                                        bei uns einlangt.
          -    Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von
               Organen der Republik Österreich und/oder                      13.4 Endet die Versicherung durch Ablauf oder Kündigung
          -    rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten                       legen wir bei der Ermittlung des fondsgebundenen
               von Amerika und des Vereinigten Königreiches.                      Deckungskapitals den Bewertungsstichtag des letzten
                                                                                  Versicherungsmonats zu Grunde.
     Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere                          Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Per-
     Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr                         son, wird für das fondsgebundene Deckungskapital der
     von Waren oder der Erbringung von                                            Bewertungsstichtag herangezogen, der der Meldung
     (Finanz-)Dienstleistungen.                                                   des Todesfalles unmittelbar vorangegangen ist.

                                                                             13.5 Den Zeitwert des fondsgebundenen Deckungskapitals
                                                                                  ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fonds-
                                                                                  anteile mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rück-
     Veranlagung                                                                  nahmepreis eines Fondsanteiles. Bei Fremdwährungen
                                                                                  wird dieser in Euro umgerechnet.
Artikel 12
Wie erfolgt die Veranlagung?                                                 Artikel 14
                                                                             Welche Möglichkeiten zur Änderung der
Von den Versicherungsprämien führen wir die Versicherungs-                   gewählten Veranlagung gibt es?
steuer ab und behalten die Risikoprämie sowie die vorge-
sehenen Kosten (Artikel 16) ein. Den verbleibenden Prämien-
                                                                              14.1 Ab dem zweiten Versicherungsjahr hat der Versiche-
teil (= investierte Prämie) führen wir dem fondsgebundenen
                                                                                   rungsnehmer die Möglichkeit, die Änderung der ge-
Deckungskapital der Versicherung zu.
                                                                                   wählten Veranlagung zu beantragen (siehe 14.2 und
                                                                                   14.3). Jede Änderung setzt ein aktuelles Anlegerprofil

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                           Seite 7 von 13

[Seite 8]
       des Versicherungsnehmers voraus, das dem Risi-                                 tigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere ge-
       koprofil der gewünschten Veranlagung entspricht.                               eignete Fonds zu ersetzen. Derartige Änderungen bei
       Die Änderung der Veranlagung kann der Versiche-                                den zu Grunde liegenden Fonds sind beispielsweise
       rungsnehmer mit einer Frist von 2 Wochen zum nächs-                            die Einstellung der Ausgabe und/oder Rücknahme von
       ten Monatsersten in geschriebener Form beantragen.                             Anteilscheinen durch die Fondsgesellschaft oder die
                                                                                      Zusammenlegung mehrerer Fonds zu einem Fonds.
       Bei einer Änderung der Veranlagung bleiben die Ver-
       tragsdaten (Beginn, Ablauf des Vertrages und der                       15.2 Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit
       Prämienzahlung, Prämie) unverändert. Jede Änderung                          Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für
       in der Veranlagung hat auch Auswirkungen auf die                            bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl
       weitere Wertentwicklung des Vertrages.                                      entfernt werden. Ein solcher wichtiger Grund, der nicht
                                                                                   in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbe-
14.2 Zu jeder Prämienfälligkeit kann die Aufteilung der künf-                      sondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds
     tigen Prämienzahlung (investierte Prämie) auf andere                          nicht mehr, nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich
     Investmentfonds gemäß unserer aktuellen Fondsaus-                             handelbar ist, die Fondsgesellschaft Mindestabnah-
     wahl geändert werden. Für die Aufteilung der zukünfti-                        memengen vorgibt oder einem Investmentfonds die
     gen investierten Prämien können maximal 5 Invest-                             Vertriebszulassung in Österreich entzogen wird. In
     mentfonds gewählt werden.                                                     diesem Fall sind wir berechtigt, den oder die betroffe-
                                                                                   nen Fonds durch andere geeignete Fonds zu ersetzen.
       Die Änderung der Aufteilung der zukünftigen Prämien
       ist 4 Mal jährlich jeweils zu einer Prämienfälligkeit
                                                                              15.3 Beim Ersetzen des Fonds gemäß 15.1 und 15.2 wird
       kostenlos möglich. Für jede weitere Änderung der Auf-
                                                                                   das vorhandene fondsgebundene Deckungskapital in
       teilung innerhalb eines Kalenderjahres wird eine Bear-
                                                                                   Anteilseinheiten des neuen Fonds umgeschichtet.
       beitungsgebühr (siehe Artikel 17.4) verrechnet.
                                                                                      Wir behalten uns jedoch vor, diesen Fondswechsel
14.3   Das vorhandene fondsgebundene Deckungskapital
                                                                                      erst dann durchzuführen, wenn wir die entsprechen-
       kann monatlich auf andere Investmentfonds gemäß
                                                                                      den Anteilseinheiten an die Fondsgesellschaft ver-
       unserer aktuellen Fondsauswahl umgeschichtet
                                                                                      äußern können. Eine entsprechende Veräußerung
       werden:
                                                                                      nehmen wir – unter Wahrung der Interessen aller un-
       Diese Umschichtung kann 4 Mal jährlich kostenfrei
                                                                                      serer Versicherungsnehmer – unverzüglich vor.
       durchgeführt werden. Für jede weitere Umschichtung
       innerhalb eines Kalenderjahres wird eine Bearbei-
                                                                              15.4 Den neuen Fonds und den Stichtag der Umschichtung
       tungsgebühr verrechnet (siehe Artikel 17.4).
                                                                                   werden wir dem Versicherungsnehmer mitteilen. Auch
14.3.1 Bei einer Umschichtung innerhalb des fondsgebunde-                          über sonstige Veränderungen des Investmentfonds,
       nen Deckungskapitals werden die gewünschten                                 wie beispielsweise Änderungen des Fondsnamens,
       Fondsanteile entnommen und auf die gewünschten                              werden wir den Versicherungsnehmer im Rahmen
       neuen bzw. bereits vorhandenen Investmentfonds                              unserer jährlichen Vertragsinformation zum Stand der
       übertragen. Dabei darf die Höchstzahl von 10 Invest-                        Versicherung unterrichten.
       mentfonds nicht überschritten werden. Die jeweils
       aktuelle Liste der Investmentfonds, die der Versiche-                  15.5 Wird ein gewählter Investmentfonds geschlossen, aus
       rung zugrunde gelegt werden können, kann jederzeit                          unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Fonds
       kostenlos bei uns angefordert werden.                                       zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen
                                                                                   eingestellt, werden wir den Versicherungsnehmer dar-
14.3.2 Wir behalten uns jedoch vor, die Umschichtung aus                           über informieren und, außer bei Zusammenlegung von
       dem fondsgebundenen Deckungskapital erst dann                               Fonds, auffordern, binnen eines Monats einen anderen
       vorzunehmen, wenn wir die zu entnehmenden                                   Investmentfonds mit Wirkung für die Neuveranlagung
       Fondsanteile des zugrundeliegenden fondsgebunde-                            oder auch für bestehende Investmentfondsanteile aus
       nen Deckungskapitals an die Fondsgesellschaft ver-                          unserem Angebot auszuwählen. Falls der Versiche-
       äußern können.                                                              rungsnehmer sich innerhalb dieser Frist nicht entschei-
                                                                                   det, wird das ab diesem Zeitpunkt zu veranlagende
       Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir – unter                           und gegebenenfalls das schon veranlagte Kapital unter
       Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungs-                         Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers in
       nehmer – unverzüglich vor. Artikel 15 bleibt davon                          einen von uns ausgewählten Fonds übertragen.
       unberührt.

14.3.3 Die Möglichkeiten zur Änderung der gewählten
       Veranlagung gelten bis zum vereinbarten
       Versicherungsablauf.
                                                                                    Kosten und Gebühren

Artikel 15                                                                   Artikel 16
Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden                                  Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?
Investmentfonds Änderungen eintreten oder                                    16.1     Die Versicherungssteuer wird entsprechend den
wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung                                               gesetzlichen Bestimmungen von den Versicherungs-
steht?                                                                                prämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir für
                                                                                      unsere Leistungen im Rahmen der fondsgebundenen
15.1 Treten hinsichtlich der gewählten Fonds Änderungen                               Lebensversicherung Kosten zur Deckung des Ab-
     ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berech-                         lebensrisikos (Artikel 16.5), Abschlusskosten (Artikel

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
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                                                                                                                                           Seite 8 von 13

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       16.3) und Verwaltungskosten (Artikel 16.4) sowie                       17.2     Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-
       Gebühren (Artikel 16.8).                                                        aufwendungen sind beispielsweise:
                                                                                        - Mahnung,
16.2   Beim Ankauf von Fondsanteilen sind allfällig anfallende                          - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von
       Ausgabeaufschläge in der Kostenkalkulation bereits                                   der Mahnung,
       berücksichtigt.                                                                  - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren.

16.3   Die Abschlusskosten werden über die gesamte                            17.3     Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-
       Prämienzahlungsdauer, mindestens über 5 Jahre,                                  aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind
       maximal jedoch über die Versicherungsdauer verteilt                             beispielsweise:
       und monatlich fällig.                                                            - Ausstellen einer Duplikatspolizze
       Die Abschlusskosten betragen maximal 6,0 % der                                   - Abschriften der Versicherungsurkunde
       während der Laufzeit des Vertrages einbezahlten                                  - Änderung der Zahlungsweise
       Nettoprämien.                                                                    - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
                                                                                           Abtretung oder Verpfändung)
16.4   Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der Versiche-                           - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen
       rungsprämie enthalten sind, betragen maximal 1,2 %
       des veranlagten Fondsvermögens (=fondsgebundenes                       17.4     Für mehr als vier Änderungen der Aufteilung der zu-
       Deckungskapital) und werden monatlich anteilig                                  künftigen Prämien sowie Umschichtungen des vor-
       entnommen.                                                                      handenen fondsgebundenen Deckungskapitals inner-
                                                                                       halb eines Kalenderjahres (Artikel 14) wird eine Bear-
16.5   Deckung des Ablebensrisikos                                                     beitungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Umschich-
       Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risiko-                             tungsbetrages, mindestens jedoch 25 Euro,
       prämie) sind abhängig vom Alter des Versicherten, der                           verrechnet.
       Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall vereinbar-
       ten garantierten Ablebensleistung.                                     17.5     Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festge-
       Die Risikokosten errechnen sich jährlich aus der für                            legten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das
       den Todesfall vereinbarten garantierten Ablebensleis-                           Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen
       tung multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit                           Gebühren zu verlangen.
       gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden
       Sterbetafel und steigen mit zunehmendem Alter über                     Artikel 18
       die Vertragslaufzeit an.                                               Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken
                                                                              sich ausländische Vorschriften aus?
       Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere
       wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden wir Zusatz-
                                                                              18.1     Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren
       prämien zur Risikoprämie oder besondere Bedingun-
                                                                                       Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf
       gen mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren.
                                                                                       der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Ver-
                                                                                       waltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des
16.6   Die Kostenanteile werden zu Beginn eines jeden
                                                                                       Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser
       Monats für diesen Monat dem Deckungskapital
                                                                                       steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Vermin-
       entnommen.
                                                                                       derung der Versicherungsleistung oder eine andere
                                                                                       Besteuerung des Versicherungsvertrages zur Folge
16.7   Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der
       Kosten sind Teil der versicherungsmathematischen                                haben.
       Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für
                                                                                       Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen
       bestehende Verträge von uns nicht verändert werden.
                                                                                       Steuersituation siehe „Erläuterungen zur Generali
       Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarkt-
                                                                                       Fondspolizze - fondsgebundene Lebensversicherung“.
       aufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.
                                                                              18.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns alle
16.8   Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transak-
                                                                                       Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung
       tionen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf
                                                                                       seiner persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leis-
       von Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt wer-
                                                                                       tungsempfängers relevant sein können, insbesondere
       den, wirken sich im Versicherungsvertrag unmittelbar
       durch Verminderung der Fondsanteile aus.                                        (i)   Name
                                                                                       (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
                                                                                       (iii) Adresse des Wohnsitzes,
Artikel 17                                                                             (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuer-
Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen?                                                liche Ansässigkeit besteht,
                                                                                       (v) Steueridentifikationsnummer(n),
17.1   Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent-                              (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im
       halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer ver-                                  Ausland,
       anlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 17.2 bis                              (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber un-
       17.4) verrechnen wir angemessene Gebühren.                                            verzüglich bekannt zu geben.
       Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Ge-
       bühren für diese Mehraufwendungen können bei uns                                Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
       erfragt, unserer Homepage generali.at entnommen                                 so ist diese zusätzlich verpflichtet, uns anstelle der An-
       oder auf Wunsch zugesandt werden.                                               gaben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informieren über
                                                                                       (viii) ihren Sitz,


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 9 von 13

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       (ix)   den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und                   Artikel 20
              Organisation,                                                    Welche Kosten fallen bei einer Kündigung des
       (x)    die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante
              Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende                   Versicherungsvertrages an?
              Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl
              116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-Abkom-                       Im Falle des Rückkaufs des Versicherungsvertrages verrech-
              mens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils gelten-                nen wir einen Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag
              den Fassung, und zu jenen beherrschenden Per-                    zum Abschluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle
              sonen, die gemäß § 89 GMSG meldepflichtig                        "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen.
              sind, die Angaben gemäß diesen Punkten (i) bis                   Dieser wird vom Deckungskapital abgezogen.
              (xi),
       (xi)   ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne                Artikel 21
              der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für die Beur-                    Wann kann der Versicherungsvertrag
              teilung der Steuerpflicht relevante Änderungen                   prämienfrei gestellt werden?
              dieser Angaben.
                                                                               Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsvertrag
18.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern
                                                                               durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen
     durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entspre-
                                                                               – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
     chenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall
                                                                                  Versicherungsjahres,
     der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständi-
                                                                               – innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist
     gen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen.
                                                                                  mit Wirkung zum Monatsende,
     Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfän-
                                                                               – frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
     gers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung
                                                                                  Versicherungsjahres.
     der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen,
     zu ersetzen.
                                                                               Artikel 22
                                                                               Was geschieht nach Einstellung der
       Kündigung und Prämienfreistellung                                       Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?

Artikel 19                                                                     22.1 Bei einer Prämienfreistellung werden die Kosten und
                                                                                    Gebühren (siehe Artikel 16) monatlich dem Deckungs-
Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung                                        kapital entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der
und Rückkaufswert?                                                                  Fondsanteile dazu führen, dass das vorhandene
                                                                                    Deckungskapital vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
19.1   Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-                           aufgebraucht wird. In diesem Fall endet der Vertrag
       trag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen                          ohne Leistung.
       – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
         Versicherungsjahres                                                         Die garantierte Ablebensleistung wird mit dem geringst
       – innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger                         möglichen Wert festgesetzt.
         Frist mit Wirkung zum Monatsende,
       – frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten                     22.2 Unterschreitet das fondsgebundene Deckungskapital
         Versicherungsjahres.                                                       bei Prämienfreistellung 1.000 Euro, wird ein Rückkauf
                                                                                    durchgeführt.
       Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
       (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück-
       kaufswert. Der Rückkaufswert entspricht dem fonds-
                                                                               Artikel 23
       gebundenen Deckungskapital abzüglich eines Storno-                      Welche Nachteile hat eine Kündigung oder
       abzuges gemäß Artikel 20.                                               Prämienfreistellung?
19.2   Nach Ablauf der ersten 10 Versicherungsjahre kann                       Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versicherungs-
       der Versicherungsnehmer den Vertrag ganz oder teil-                     vertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert
       weise rückkaufen. In diesem Fall entfällt der Storno-                   liegt, besonders in den ersten Jahren, unter der Summe der
       abzug gemäß Artikel 20.                                                 einbezahlten Prämien, das bedeutet, es steht in der ersten
                                                                               Zeit nach Versicherungsbeginn ein geringer Rückkaufswert
       Der aufgrund eines teilweisen Rückkaufs auszuzah-                       bzw. eine geringe prämienfreie Versicherungsleistung zur Ver-
       lende Betrag muss mindestens 500 Euro betragen,                         fügung. Verbindliche Rückkaufswerte können aus dem fonds-
       wobei das im Deckungskapital verbleibende Fonds-                        gebundenen Deckungskapital aufgrund der nicht absehbaren
       vermögen mindestens 1.000 Euro erreichen muss.                          Entwicklung der Investmentfonds nicht angegeben werden.
                                                                               Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist
19.3   Da der Verlauf des fondsgebundenen Deckungskapi-                        ausgeschlossen.
       tals zu Vertragsbeginn noch nicht feststeht und die
       Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds nicht                      Artikel 24
       vorhergesagt werden kann, können wir keinen be-
       stimmten Mindestbetrag für den Rückkaufswert
                                                                               Wie können Sie Ihren prämienfreien Vertrag
       garantieren.                                                            wieder in Kraft setzen?
                                                                               Der Versicherungsnehmer kann nach erfolgter Prämienfrei-
                                                                               stellung (Artikel 21) einmalig während der Vertragslaufzeit die


                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                        der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                        beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 10 von 13

[Seite 11]
Prämienzahlung ohne Gesundheitsprüfung wieder aufnehmen                              Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen
und damit den Versicherungsvertrag reaktivieren.                                     Zustimmung geändert werden.
In den ersten 5 Versicherungsjahren ist die Reaktivierung
innerhalb von maximal 11 Monaten nach Prämienfreistellung                     26.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können
möglich, ab dem 6. Versicherungsjahr innerhalb von maximal                         wir verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns
24 Monaten.                                                                        seine Berechtigung nachweist.
Diese Reaktivierung kann der Versicherungsnehmer mit einer
Frist von 2 Wochen zum nächsten Monatsersten in geschrie-                     Artikel 27
bener Form beantragen.
                                                                              Welche Leistungen werden im Versicherungsfall
                                                                              erbracht?

     Änderungen der Vertragslaufzeit                                          27.1     Wir bieten dem Versicherungsnehmer Versicherungs-
                                                                                       schutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertent-
                                                                                       wicklung der dem Vertrag zugrunde liegenden Invest-
Artikel 25                                                                             mentfonds (fondsgebundenes Deckungskapital).
Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung
gibt es?                                                                      27.2     Ablebensleistung

25.1 Um den Versicherungsvertrag flexibel zu gestalten, hat                   27.2.1 Ist keine Wartezeit vereinbart sowie nach Ablauf einer
     der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bis zum ver-                           vereinbarten Wartezeit gilt folgendes: Im Ablebensfall
     einbarten Vertragsablauf eine einmalige Verlängerung                            vor dem Versicherungsablauf leisten wir den Wert des
     der Versicherung ohne weitere Prämienzahlung um                                 fondsgebundenen Deckungskapitals sowie die garan-
     maximal 5 Jahre zu beantragen.                                                  tierte Ablebensleistung zu dem der Meldung des
     In diesem Fall wird der garantierte Ablebensschutz mit                          Todesfalles unmittelbar vorangegangenen Bewer-
     dem geringst möglichen Wert festgesetzt.                                        tungsstichtag.

     Die laufenden Kosten (Artikel 16.4 und 16.5) werden                      27.2.2 Bei Vereinbarung einer Wartezeit gilt folgendes:
     dem fondsgebundenen Deckungskapital entnommen, es                               a) Stirbt die versicherte Person innerhalb der Warte-
     erfolgt keine weitere Prämienzahlung.                                               zeit ausschließlich auf Grund der Folgen eines Un-
                                                                                         falls (gemäß 27.2.3), wird die Leistung gemäß
     Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn das maximale                                27.2.1 ausbezahlt.
     Endalter von 90 Jahren nicht überschritten wird.                                b) Stirbt die versicherte Person vor dem in der Polizze
                                                                                         angegebenen Ende der Wartezeit nicht aufgrund
25.2 Um den Versicherungsvertrag zu verlängern, genügt es,                               eines Unfalles, leisten wir das vorhandene
     wenn der Versicherungsnehmer bis spätestens ein                                     Deckungskapital zu dem der Meldung des Todes-
     Monat vor Ablauf der Lebensversicherung seinen                                      falles unmittelbar vorangegangenen Bewertungs-
     Wunsch nach Verlängerung durch Erklärung in                                         stichtag.
     geschriebener Form bekannt gibt.
                                                                              27.2.3 Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt jedes vom
     Die Erklärung muss bis zu diesem Zeitpunkt bei uns ein-                         Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das
     langen, damit wir den Wunsch berücksichtigen können.                            plötzlich von außen mechanisch auf dessen Körper
                                                                                     einwirkt.
25.3 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb der Verlänge-
     rungsphase ohne Verrechnung eines Stornoabzuges                                   Als Unfälle gelten auch:
     jederzeit rückkaufen.                                                             a) Ertrinken;
                                                                                       b) Verbrennungen, Blitzschläge oder Einwirkungen
                                                                                           elektrischen Stromes;
                                                                                       c) unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder Dämp-
                                                                                           fen und Vergiftungen oder Verätzungen infolge un-
      Leistung
                                                                                           beabsichtigten Einnehmens von giftigen oder
                                                                                           ätzenden Stoffen.
Artikel 26
Wer erhält die Versicherungsleistung?                                                  Als Unfälle gelten nicht:
                                                                                       a) Krankheiten aller Art;
26.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberech-                               b) Einflüsse von Licht, Temperatur, Witterung und
     tigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die                             Strahlen aller Art;
     Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles.                                    c) Selbstmordversuche.

     Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs-                                Der Versicherer haftet nicht für:
     berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf                              a) Unfälle, die der Versicherte erleidet, nachdem er
     der Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in                                 von Epilepsie, schwerem Nervenleiden oder Geis-
     geschriebener Form angezeigt werden.                                                 teskrankheit befallen wurde oder wenn er blind,
                                                                                          taub, gelähmt oder aus irgendwelchen Gründen
26.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass                                    mehr als 70% dauernd invalid geworden ist, es sei
     der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leis-                               denn, dass das Gebrechen durch einen seit dem
     tung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll.                                  Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall hervor-
                                                                                          gerufen worden ist;


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 11 von 13

[Seite 12]
       b) Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes-                             Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze
          oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie durch                              können wir die Leistungserbringung von einer gericht-
          Alkohol- oder Rauschgifteinfluss herbeigeführt                               lichen Kraftloserklärung abhängig machen.
          wurden;
       c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung ge-                            Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des
          richtlich strafbarer Handlungen erleidet, für die                            Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und
          Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;                                              ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten
       d) Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraftfahr-                           vorzulegen.
          zeugen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
          (Führerschein), ferner für Unfälle infolge Benützung                29.2    Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Ver-
          von Kraftfahrzeugen, die an Fahrtveranstaltungen,                           sicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu
          bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-                              Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die Aus-
          schwindigkeit ankommt, und an den dazugehöri-                               zahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller
          gen Übungsfahrten teilnehmen;                                               nötigen Unterlagen.
       e) Unfälle durch Kriegsereignisse (auch Neutralitäts-
          verletzungen) und durch Aufruhr, Aufstand oder                      29.3     Setzt eine Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme
          öffentliche Gewalttätigkeit, wenn der Versicherte                            von Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird die
          auf Seite der Unruhestifter teilgenommen hat. Der                            Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffe-
          Versicherer haftet nur bei besonderer Vereinbarung                           nen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe
          für Unfälle bei Flugfahrten, es sei denn, dass der                           wieder möglich ist.
          Versicherte den Unfall als Fluggast einer zum                                Ein Investmentfonds darf die Rücknahme von Fonds-
          öffentlichen Luftverkehr behördlich zugelassenen                             anteilen und die Auszahlung des Rückgabepreises nur
          Unternehmung erleidet.                                                       vorübergehend und nur bei Vorliegen außergewöhn-
                                                                                       licher Umstände aussetzen. Der Investmentfonds hat
27.3   Erlebensleistung                                                                dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichti-
                                                                                       gen und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu
       Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung                               verständigen.
       zum Vertragsablauf aus dem Wert des fonds-
       gebundenen Deckungskapitals.                                           Artikel 30
                                                                              Wo ist der Erfüllungsort für die
Artikel 28                                                                    Versicherungsleistung?
Welche Regelungen gelten für
Teilauszahlungen?                                                             Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des
                                                                              Versicherungsunternehmens.
28.1   Der Versicherungsnehmer hat das Recht, vom 6. bis
       zum 10. Versicherungsjahr einmalig bis zu 50 % des
       fondsgebundenen Deckungskapitals zu entnehmen.
       Der Teilauszahlungsbetrag muss mindestens 500 Euro
       betragen, wobei zumindest 1.000 Euro Fonds-
       vermögen im fondsgebundenen Deckungskapital ver-
       bleiben muss.

28.2   Bei Inanspruchnahme der Teilauszahlung entfällt der
       Stornoabzug gemäß Artikel 20.

28.3   Der Versicherungsnehmer muss mindestens ein Monat
       vor dem gewünschten Teilauszahlungstermin bekannt
       geben, dass er diesen in Anspruch nehmen will.

28.4   Bei Versicherungen mit einer abgekürzten Prämien-
       zahlungsdauer unter 10 bzw. 15 Jahren sowie bei Ein-
       malerlägen und prämienfreien Versicherungen kann
       eine Teilauszahlung zu einer Nachversteuerung führen.

Artikel 29
Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den
Versicherer?

29.1   Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag
       können wir die Übergabe der Polizze, Identitätsnach-
       weise und, falls von uns angefordert, die Abgabe einer
       Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben
       zur Steuerpflicht gemäß Artikel 18.2 enthält, sowie ent-
       sprechender Nachweise (insbesondere Reisepass)
       verlangen.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 12 von 13

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Artikel 31                                                                   nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die-
                                                                             sem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist
Wie lange können Ansprüche aus dem                                           ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die
Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?                                 Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können inner-
halb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht
werden. Danach ist der Anspruch verjährt.


    Dynamikklausel (Prämiendynamik)

Nachstehende Leistungsbeschreibung für die regelmäßige Erhöhung der Prämien gilt nur dann, wenn in der Polizze die
Prämiendynamik eingeschlossen ist.

Die Dynamikklausel bewirkt eine Erhöhung der im Versicherungsvertrag vorgesehenen laufenden Prämien im vereinbarten
Ausmaß ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.

Artikel 1                                                                    Artikel 4
Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige                                  Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die
Erhöhung der Beiträge?                                                       Erhöhung der Versicherungsleistungen?
Die Prämie für diese Versicherung erhöht sich jährlich um den                Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Ver-
im Versicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz der                         einbarungen, insbesondere die Versicherungsbedingungen
Vorjahresprämie, mindestens jedoch um 24 Euro p.a. Diese                     sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf
Prämienerhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungs-                     die Erhöhung der Versicherungsleistungen.
leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Der Versicherungsnehmer erhält zu jeder Dynamikerhöhung
                                                                             Artikel 5
der Versicherung eine Benachrichtigung.                                      Wann endet die planmäßige Erhöhung der
                                                                             Prämien?
Artikel 2
Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Prämien und                                5.1 Befristung: Die letzte Erhöhung erfolgt spätestens
                                                                                  - 2 Jahre vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer, sofern
Versicherungsleistungen?                                                            diese mit der Vertragslaufzeit übereinstimmt, bzw.
                                                                                  - ein Jahr vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer, sofern
Die Erhöhung der Prämien und der Versicherungsleistungen
                                                                                    diese gegenüber der Vertragslaufzeit abgekürzt ist.
erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginnes.
                                                                             5.2 Kündigung: Die Dynamikklausel kann durch den
Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt
                                                                                 Versicherungsnehmer jederzeit durch Erklärung in ge-
am Erhöhungstermin.
                                                                                 schriebener Form gekündigt werden. Sie erlischt ferner,
                                                                                 wenn der Versicherungsvertrag ganz gekündigt bzw. der
Artikel 3                                                                        Vertrag in einen prämienfreien umgewandelt wird.
Wonach errechnen sich die erhöhten
Versicherungsleistungen?                                                     Artikel 6
                                                                             Was gilt bei Zahlungsverzug?
Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich
unter Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten An-                     Bei Zahlungsverzug gelten die Bestimmungen des Artikel 8
nahmebedingungen sowie der Restlaufzeit zum Erhöhungs-                       der vorliegenden Bedingungen für die fondsgebundene
termin. Jede Erhöhung bildet mit der zugrunde liegenden                      Lebensversicherung Generali Fondspolizze
Versicherung eine Einheit. Mit jeder Prämienerhöhung erhö-
hen sich auch alle versicherten Leistungen aus der Haupt-
versicherung sowie aus gegebenenfalls eingeschlossenen
Zusatzleistungen.


                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                           Seite 13 von 13
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