# Generali klassische: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-generali-klassische-lebensversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-generali-klassische-lebensversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen KlassischeLV](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt43031e27034d86e0/6a4b6c896b078f51ad11e7de/Vertragsgrundlagen_KlassischeLV.pdf), Fassung Stand 06/2026, SAP 57392

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | ja | Die Veranlagung erfolgt im klassischen Deckungsstock für alle Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherer. | Produktkategorie, Seite 5 |
| Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden) | nicht geregelt |  |  |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss gegen Einmalbeitrag möglich | ja | Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. | Artikel 7.1, Seite 6 |
| Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt) | ja | Die klassische Lebensversicherung bietet garantierte Versicherungsleistungen bei Vertragsablauf, bei Ableben und bei | Produktkategorie, Seite 5 |
| Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | ja | Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a. | Begriffsbestimmungen, Seite 4 |
| Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung) | ja | Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. | Begriffsbestimmungen, Seite 4 |
| Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende) | ja | Zusätzlich können zum Ablauf des Versicherungsvertrages Schlussgewinne fällig werden. | Begriffsbestimmungen, Seite 4 |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | nicht geregelt |  |  |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf) | nicht geregelt |  |  |
| Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich) | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer | Artikel 12, Seite 8 |
| Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfung | ja | das Recht, die Lebensversicherung zum gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung | Artikel 22, Seite 11 |
| Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital) | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglich | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung der Ablaufleistung in Raten | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben) | ja | Bei einer Er- und Ablebensversicherung leistet der Versicherer bei Ableben der versicherten Person die für den Ablebensfall vereinbarte | Artikel 23.1.1, Seite 11 |
| Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | der Versicherer bei Ableben der versicherten Person die für den Ablebensfall vereinbarte | Artikel 23.1.1, Seite 11 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartung | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | ja | Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist. | Artikel 24.1, Seite 11 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | ja | Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 11.2, Seite 7 |
| Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich) | ja | Wenn eine Wartezeit vereinbart ist, wird die garantierte Ablebensleistung nur dann erbracht, wenn das Ableben ausschließlich durch einen Unfall herbeigeführt wurde | Artikel 11.3, Seite 7 |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter) | ja | Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen | Artikel 17, Seite 10 |
| Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | ja | bei Einmalprämien und Zuzahlungen 7,5 % der Nettoprämie. | Artikel 15.1.1 b, Seite 9 |
| Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfung | ja | Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz erhöht wird. | Artikel 28, Seite 12 |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgers | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | Artikel 17, Seite 10 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß Artikel 20. | Artikel 18, Seite 10 |
| Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsschein | ja | Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag dargestellt. | Artikel 18, Seite 10 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | ja | verrechnet der Versicherer einen Stornoabzug. | Artikel 20, Seite 11 |
| Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich) | ja | frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Artikel 17, Seite 10 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Diese werden nach dem Zillmerverfahren verrechnet. | Artikel 15.1.1 a, Seite 9 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | 4 % der Nettoprämie, höchstens EUR 100,- | Artikel 15.1.2, Seite 9 |
| Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung) | ja | Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem | Artikel 5.1, Seite 5 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre) | ja | bei Laufzeiten unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben | Artikel 29.1, Seite 12 |
| Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich) | ja | Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von 7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb von 10 bzw. 15 Jahren | Artikel 29.1, Seite 12 |
| SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistung | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen | Artikel 6.1, Seite 6 |
| Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich) | ja | kann der Versicherer innerhalb von drei Jahren seit Abschluss vom Versicherungsvertrag zurücktreten. | Artikel 6.2, Seite 6 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | ja | Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 11.4, Seite 7 |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | ja | von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen | Artikel 11.5, Seite 7 |
| Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsport | keine | abhängig davon, auf welcher Ursache der | Artikel 11.1, Seite 7 |
| Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein) | ja | eine amtliche Sterbeurkunde | Artikel 25.2, Seite 12 |
| Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsse | ja | Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der | Artikel 14, Seite 8 |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen KlassischeLV

```text
[Seite 1]
                                                  Vertragsgrundlagen zur
                                                     Lebensversicherung


            Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung
                 Gültig für die Er- und Ablebensversicherung sowie die Erlebensversicherung
                                                                             Stand 06/2026
SAP 57392

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

      Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4

Produktkategorie ........................................................................................................................................................................ 5


        Die Bestimmungen im Detail ...................................................................................................................................... 5

Allgemeines ................................................................................................................................................................................ 5

Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ............................................................................................................ 5

Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? .................................................................................. 5

Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............................................ 5

Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 5

Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 5


        Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ................................................................................................. 6

Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ........................................................................... 6

Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 6

Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ........................... 6


        Versicherungsschutz.................................................................................................................................................. 7

Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 7

Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)? ........................................................................... 7

Artikel 11 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ............................................................. 7

Artikel 12 Wann endet der Versicherungsschutz? ...................................................................................................................... 8


        Veranlagung und Gewinnbeteiligung ........................................................................................................................... 8

Artikel 13 Wie erfolgt die Veranlagung? ..................................................................................................................................... 8

Artikel 14 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 8


        Kosten und Gebühren ................................................................................................................................................ 9

Artikel 15 Wie werden Kosten verrechnet? ................................................................................................................................ 9

Artikel 16 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................................................... 10


        Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ........................................................................................................... 10

Artikel 17 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? .......................................... 10

Artikel 18 Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ..................................................................................................... 10

                                  Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                  Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                  der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                  beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                          Seite 2 von 14

[Seite 3]
Artikel 19 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?........................................................... 10

Artikel 20 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an? . 11

Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? .......................................................... 11


      Änderungen der Vertragslaufzeit ................................................................................................................................ 11

Artikel 22 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................................................... 11


       Leistung ...................................................................................................................................................................11

Artikel 23 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................................................... 11

Artikel 24 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................................................... 11

Artikel 25 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung? ....................................................................... 11

Artikel 26 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ...................................... 12

Artikel 27 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ................................................................................................ 12


       Wertsteigerung des Versicherungsvertrages............................................................................................................... 12

Artikel 28 Wie erfolgt die Wertsteigerung des Versicherungsvertrages? .................................................................................. 12


       Allgemeine Informationen .......................................................................................................................................... 12

Artikel 29 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?........................................... 12

Artikel 30 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ............................................................................... 13

Artikel 31 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ................................................................................................................... 13

Artikel 32 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ................................................................................... 13

Artikel 33 Wo befindet sich der Solvenzbericht? ...................................................................................................................... 14


                                Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                        Seite 3 von 14

[Seite 4]
    Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

 Bezugsberechtigter                           ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
 (Begünstigter)

 Deckungsrückstellung                         ist die Rückstellung des Versicherers in seiner Bilanz zur Deckung des
                                              entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.
 geschriebene Form                            bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die
                                              Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
 Gewinnbeteiligung, -anteile                  sind Gewinne, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinn-
                                              beteiligungsverordnung weitergegeben werden (aufgrund vorsichtiger Kalkulation der
                                              vereinbarten Prämien in der Lebensversicherung). Die Gewinnbeteiligung ändert sich
                                              von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Zusätzlich können zum Ablauf des
                                              Versicherungsvertrages Schlussgewinne fällig werden.

 Nettoprämie                                  ist die zu zahlende Prämie ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeits-
                                              zuschläge.

 Nettoprämiensumme                            ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden
                                              Nettoprämien.

 Risikoprämie                                 ist die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos.
 Rückkaufswert                                ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt
                                              (rückgekauft) wird.
 Sparprämie                                   ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer,
                                              Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten.
 Tarif/Geschäftsplan                          ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestim-
                                              mungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
                                              Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers
                                              (Versicherungsprämie) zu berechnen sind.

 Versicherer                                  ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
 Versicherte Person                           ist die Person, deren Leben versichert ist.
 Versicherungsnehmer                          ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus
                                              dem Versicherungsvertrag.
 Versicherungsprämie                          ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
 Versicherungssumme                           ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des
                                              Versicherers im Er- bzw. Ablebensfall.
 Vertragswert                                 ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der laufenden Gewinn-
                                              beteiligung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                               Seite 4 von 14

[Seite 5]
Produktkategorie
Er- und Ablebensversicherung
Erlebensversicherung

Die klassische Lebensversicherung bietet garantierte Versicherungsleistungen bei Vertragsablauf, bei Ableben und bei
Kündigung, die sich durch die Gewinnbeteiligung erhöhen können. Die Veranlagung erfolgt im klassischen Deckungsstock für
alle Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherer.


     Die Bestimmungen im Detail

Allgemeines
                                                                                 3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument
Artikel 1                                                                            zusätzlich die Möglichkeit, sich an die Schlich-
Welche Dokumente sind                                                                tungsstelle für Verbrauchergeschäfte
                                                                                     (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die
Vertragsgrundlagen?                                                                  Teilnahme des Versicherers am Schlichtungs-
                                                                                     verfahren ist nicht verpflichtend.
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs-
polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde                                   3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den
liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungs-                                   Rechtsweg zu beschreiten.
bedingungen.
                                                                                 Artikel 4
Artikel 2
                                                                                 Was gilt für Erklärungen, die den
Welches Recht ist auf den
                                                                                 Versicherungsvertrag betreffen?
Versicherungsvertrag anzuwenden?
                                                                                 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-
Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich                                nehmers, der versicherten Person und sonstiger
österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen                                    Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
des österreichischen internationalen Privatrechts, auch                              vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebe-
wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss                                  nen Form. Die Erklärungen und Informationen müs-
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.                                                 sen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft
Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen                                aufbewahrt werden können (ausdrucken oder ab-
Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs-                               speichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht
berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 29).                             SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die
                                                                                     Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen.
Artikel 3
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der                                          4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver-
Versicherer und wo ist die Beschwerde-                                               sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
stelle?                                                                              Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer
                                                                                     sondern auch einem berechtigten Dritten gegen-
3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungs-                                    über erklären.
    vertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der
    Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarkt-                                4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs-
    aufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5.                                  nehmers sind dem Versicherer unverzüglich be-
                                                                                     kannt zu geben.
3.2 Beschwerdestellen:
    − Versicherer: online-Formular unter                                         Artikel 5
      generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per                            Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
      Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde-                              oder Abtretung?
      manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
    − Verband der Versicherungsunternehmen Öster-                                5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versiche-
      reichs, Informations- und Beschwerdestelle,                                    rer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie
      Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online-                                       dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt
      Formular unter https://www.vvo.at.                                             wird.
    − Beschwerdestelle über
      Versicherungsunternehmen im                                                5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge-
      Bundesministerium für Arbeit, Soziales,                                        schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der
      Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,                                      Zustimmung des Versicherers.
      Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien,
      +43/1/71100/862516 oder 862501
                                                                                 5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten
      (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).
                                                                                     drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 11.2
                                                                                     können bei Sicherstellung zu Gunsten von Kredit-
                                                                                     instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschla-
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                              Seite 5 von 14

[Seite 6]
     ges (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben                           7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ver-
     werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart                               einbarten Versicherungsprämien (einmalige oder
     wird.                                                                          laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei
                                                                                    und rechtzeitig zu bezahlen.

                                                                                7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungs-
     Pflichten (Obliegenheiten) des                                                 verfahren oder per Zahlungsanweisung bezahlt
                                                                                    werden.
     Versicherungsnehmers
                                                                                      Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren
Artikel 6                                                                             zieht der Versicherer die Prämien jeweils bei Fällig-
Was muss der Versicherungsnehmer bei                                                  keit von dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht
Antragstellung beachten?                                                              möglich, wird der Versicherungsnehmer davon ver-
                                                                                      ständigt und ein neuerlicher Einziehungsversuch
6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den                                     durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten
    Antrag und die damit verbundenen Fragen wahr-                                     gemäß Artikel 16.2 sind vom Versicherungsnehmer
    heitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu                                    zu bezahlen.
    beantworten. Wenn das Leben einer anderen Per-                               7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu
    son versichert werden soll, ist auch diese für die                               Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig
    wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung                                    werden. Der Versicherungsnehmer kann die
    aller Fragen verantwortlich.                                                     Prämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen,
                                                                                     vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen,
6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder der                                   dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag geson-
    versicherten Person schuldhaft unrichtig oder un-                                dert vereinbart werden.
    vollständig beantwortet, kann der Versicherer inner-
    halb von drei Jahren seit Abschluss vom Versiche-                            7.4 Im Versicherungsfall (Artikel 23) werden die offenen
    rungsvertrag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit                                und fälligen Prämien von der Versicherungsleistung
    genügt.                                                                          abgezogen.
    Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Ver-
    sicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb                          Artikel 8
    von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurück-
    treten.                                                                     Wann sind die Prämien zu bezahlen und
    Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei                           was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig
    Jahre ein, kann der Versicherer auch noch nach                              bezahlt werden?
    Ablauf dieser Frist zurücktreten.
    Der Versicherer kann den Rücktritt nur innerhalb                            8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von 2
    eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder                                 Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen:
    Unvollständigkeit der Angaben erklären. Die                                     - Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustel-
    Erklärung muss dem Versicherungsnehmer                                             lung der Polizze, nicht aber vor Versicherungs-
    innerhalb dieser Frist zugegangen sein.                                            beginn und Aufforderung zur Prämienzahlung
    Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag je-                                  fällig.
    doch nicht zurücktreten, wenn er von der Unrichtig-                             - Folgeprämien sind mit dem in der Polizze
    keit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom                                   angegebenen Tag fällig.
    Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte oder
    der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf                               8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine
    den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.                                     einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der
                                                                                    Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche-                                   Es gilt als Rücktritt des Versicherers, wenn er die
    rungsnehmer oder die versicherte Person kann der                                erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von 3
    Versicherer den Versicherungsvertrag jederzeit an-                              Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend
    fechten. Wenn der Versicherer den Versicherungs-                                macht.
    vertrag anficht oder vom Versicherungsvertrag zu-
    rücktritt, leistet er den Rückkaufswert.                                    8.3 Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des
    Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben                               Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Artikel
    können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzli-                                8.1. genannten Frist noch nicht bezahlt, ist der Ver-
    chen Bestimmungen zum Verlust des Versiche-                                     sicherer leistungsfrei. Das gilt nicht, wenn der Ver-
    rungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall                                sicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
    leistet der Versicherer dann ebenfalls nur den                                  Prämie ohne Verschulden verhindert war. Ist der
    Rückkaufswert.                                                                  Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 % der
                                                                                    Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- in
6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen                                Verzug, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei.
    lang gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der
    Antragstellung.                                                             8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie
                                                                                    nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit
Artikel 7                                                                           dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten
Was gilt für die Prämienzahlung?                                                    2 Wochen nachzahlen muss.


                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                         Seite 6 von 14

[Seite 7]
8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand                                 - mit der Erklärung des Versicherers, dass der
    nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten                                vorläufige Sofortschutz beendet ist,
    Frist, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag                          - wenn der Versicherungsnehmer vor Zustellung der
    zum Ablauf der Frist kündigen.                                                  Versicherungspolizze von seinem Antrag zurücktritt,
                                                                                  - jedenfalls aber 6 Wochen nach Antragstellung.
8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich
    der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver-                            Leistet der Versicherer aufgrund des vorläufigen Sofort-
    sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung                            schutzes, verrechnet er die auf diese Leistung entfal-
    der Mindestsumme gemäß Artikel 19.1 zur Gänze.                               lende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie.

    Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner-                          Artikel 11
    halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung                                 Wann hat der Versicherungsnehmer
    nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon                           Versicherungsschutz und wann nicht?
    eingetreten ist.
                                                                                 11.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich un-
8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand                                     abhängig davon, auf welcher Ursache der Versiche-
    nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten                                  rungsfall beruht.
    Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versiche-
    rungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei.                            11.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb
    Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versiche-                                  von drei Jahren nach Abschluss des Versiche-
    rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne                                     rungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz.
    Verschulden verhindert war.                                                       Der Versicherer zahlt den Vertragswert.
                                                                                      Das gilt auch bei Selbstmord nach einer risikoerhö-
                                                                                      henden Änderung des Versicherungsvertrages für
                                                                                      die neu hinzugekommene Versicherungssumme.
      Versicherungsschutz
                                                                                       Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer
Artikel 9                                                                              nach, dass der Selbstmord in einem die freie
Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                  Willensbestimmung ausschließenden Zustand
                                                                                       krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer                                wurde, besteht Versicherungsschutz.
die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel-
lung der Polizze erklärt hat und der Versicherungs-                              11.3 Wenn eine Wartezeit vereinbart ist, wird die garan-
nehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig                                    tierte Ablebensleistung nur dann erbracht, wenn
(Artikel 8.1 bis 8.3) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze                             das Ableben ausschließlich durch einen Unfall her-
angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Ver-                                     beigeführt wurde (siehe Artikel 23.1).
sicherungsschutz.
                                                                                 11.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen
                                                                                      Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe-
Artikel 10                                                                            stifter besteht kein Versicherungsschutz. Der Ver-
Was bedeutet der vorläufige Versicherungs-                                            tragswert wird ausbezahlt.
schutz (Sofortschutz)?
                                                                                 11.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse ver-
Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen                                    wickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemi-
Sofortschutz im Ablebensfall ausgestattet.                                            schen oder durch Terrorismus ausgelösten Kata-
                                                                                      strophe betroffen, besteht bei dadurch verursach-
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den                            ten Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz.
Todesfall beantragten Summen, höchstens auf                                           Der Vertragswert wird ausbezahlt.
EUR 110.000,–, auch wenn insgesamt höhere Summen
auf das Leben derselben versicherten Person beantragt                            11.6 Sanktionsklausel:
sind.                                                                                 Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte
Der vorläufige Sofortschutz gilt,                                                     Person oder der Leistungsempfänger persönlich
- wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der                                       sanktioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein
    Antragstellung voll arbeitsfähig ist,                                             Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während
- nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht                                 der aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer
    und                                                                               keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der
- soweit diese Versicherungsbedingungen keine Ein-                                    Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt,
    schränkungen oder Ausschlüsse (gemäß Artikel 6.2                                  Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
    und 6.3) vorsehen.                                                                Sanktioniert bedeutet, dass der
                                                                                      Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des                                   der Leistungsempfänger internationalen Handels-,
Antrages beim Versicherer, frühestens aber mit dem                                    Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund
beantragten Versicherungsbeginn.                                                      folgender Regelungen unterliegt:
                                                                                           -    Resolutionen der Vereinten Nationen
Der vorläufige Sofortschutz endet                                                               und/oder
 - mit Zustellung der Versicherungspolizze,                                                -    Verordnungen und/oder Beschlüssen der
 - der Ablehnung des Antrages,                                                                  Europäischen Union und/oder

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 7 von 14

[Seite 8]
         -    Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden
              von Organen der Republik Österreich                                14.4 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweili-
              und/oder                                                                gen Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu
         -    rechtlichen Vorgaben der Vereinigten                                    Jahr und kann auch Null betragen. Die konkrete
              Staaten von Amerika und des Vereinigten                                 Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jähr-
              Königreiches.                                                           lichen Vertragsinformation zu finden.

     Solche internationalen Sanktionen sind                                      14.5 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind
     insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der                                  - die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der
     Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Erbringung                                      Gewinnbeteiligungsverordnung,
     von (Finanz-)Dienstleistungen.                                                   - die Gewinnanteilsätze und
                                                                                      - der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem
Artikel 12                                                                                Versicherungsvertrag zugeteilt werden,
Wann endet der Versicherungsschutz?                                                   ersichtlich. Der Versicherer stellt den Geschäfts-
                                                                                      bericht auf Anfrage zur Verfügung.
Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer
                                                                                 14.6 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche-
(Versicherungsdauer) abgeschlossen. Der Versiche-
                                                                                      rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech-
rungsschutz endet:
                                                                                      nungsverband im Antrag sowie in der Polizze.
 - mit Ableben der versicherten Person
 - mit Ende der Versicherungsdauer
                                                                                 14.7 Gewinnverband B und C
 - mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungs-
    vertrages
                                                                                 14.7.1 Er- und Ablebensversicherungen sowie Erlebens-
                                                                                        versicherungen sind einem Abrechnungsverband
                                                                                        des Gewinnverbandes B oder C zugeordnet.
                                                                                        Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem
     Veranlagung und Gewinnbeteiligung                                                  Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zins-
                                                                                        gewinnanteile werden von der Deckungsrück-
Artikel 13                                                                              stellung, Kostengewinnanteile von der Versiche-
Wie erfolgt die Veranlagung?                                                            rungssumme und Risikogewinnanteile von der
                                                                                        Risikoprämie bemessen. Der Zinsgewinn kann bei
Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver-                                   Versicherungsverträgen mit Schlussgewinnfonds
einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, werden                                  um einen Bonusgewinnanteil erhöht werden.
die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen
der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen                                        Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfass-
unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarkt-                                 ten und gewinnberechtigten Versicherungs-
aufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermö-                                     verträge werden jährlich am 31.12. laufende
gen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den                                      Gewinnanteile (siehe Artikel 14.7.2) erklärt.
Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistun-                                      Zudem können Schlussgewinnanteile für die Zu-
gen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Ver-                                     führung zum Schlussgewinnfonds (siehe Artikel
waltung der Verträge gedeckt. An den danach ver-                                         14.7.3) festgelegt werden.
bleibenden Gewinnen beteiligt der Versicherer die Ver-
sicherungsnehmer.                                                                14.7.2 Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden
                                                                                        zum nächstfolgenden Jahrestag des Versiche-
Artikel 14                                                                              rungsbeginnes dem Versicherungsvertrag zu-
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?                                                 geteilt und erhöhen somit den Vertragswert.

14.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen                                   14.7.3 Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich
     sicherzustellen, sind die vereinbarten Versiche-                                   Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden
     rungsprämien vorsichtig kalkuliert.                                                Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden
                                                                                        im Schlussgewinnfonds geführt.
14.2 Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versi-                                   Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein-
     cherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren                              schränkungen des § 5 der Lebensversicherung-
     beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergeb-                                 Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II
     nis. Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichts-                                     Nr. 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewin-
     gesetz 2016 (VAG 2016) wird der erzielte Über-                                     nen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet,
     schuss zwischen der Versicherung und den Ver-                                      dass Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar
     sicherungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteili-                                    dem Versicherungsvertrag individuell zuordenbar,
     gung) aufgeteilt.                                                                  aber nicht zugeteilt sind. Ein vorhandener zu-
                                                                                        ordenbarer Schlussgewinn kommt bei Ablauf der
14.3 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für                                     Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall zur
     die Mindestgewinnbeteiligung kann es gemäß § 4                                     Leistung hinzu. Ab 5 Jahre vor Ablauf der verein-
     Abs 1 Z 17 bzw. § 4 Abs 6 Lebensversicherung-                                      barten Versicherungsdauer, frühestens aber nach
     Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Folge                                     Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger
     der Anrechnung von Überdotierungen oder                                            Beendigung der Versicherung ein Schlussgewinn
     negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus                                          hinzukommen.
     früheren Geschäftsjahren zu einer Minderung der
     Gewinnbeteiligung kommen.
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 8 von 14

[Seite 9]
14.7.4 Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß                                       1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4
       14.7.5 ein, so kann der Schlussgewinnfonds                                            in drei aufeinander folgenden Jahren nicht
       reduziert bzw. aufgelöst werden. Gründe für das                                       positiv ist,
       Vorliegen eines Notstandes sind in § 159 Abs. 5                                    2. die Zinszusatzrückstellung vollständig aufge-
       VAG 2016 beschrieben (siehe Artikel 14.7.6),                                          löst wurde und
       weitere Gründe sind Ausnahmefälle gemäß § 92                                       3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden
       Abs. 5 VAG 2016, die der Finanzmarktaufsicht                                          Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstel-
       anzuzeigen und nachzuweisen sind.                                                     lung der vertraglich garantierten Leistungen
                                                                                             der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen.
14.7.5 Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand
       vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berech-
       nende Bemessungsgrundlage in drei aufeinander
       folgenden Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatz-                              Kosten und Gebühren
       rückstellung vollständig aufgelöst wurde und die
       stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanz-                         Artikel 15
       abteilung nicht mehr für die Sicherstellung der                           Wie werden Kosten verrechnet?
       vertraglich garantierten Leistungen der betreffen-
       den Bilanzabteilung ausreichen. Das Versiche-
                                                                                 15.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den
       rungsunternehmen muss diese Verwendung der
                                                                                      gesetzlichen Bestimmungen von den Versiche-
       FMA unverzüglich anzeigen und die Gründe für
                                                                                      rungsprämien abgezogen. Weiters zieht der Ver-
       das Vorliegen eines Notstandes nachweisen. Dies
                                                                                      sicherer von den Versicherungsprämien Abschluss-
       hat zur Folge, dass im Falle eines Notstandes die
                                                                                      kosten (Artikel 15.1.1), Verwaltungskosten (Artikel
       im Schlussgewinnfonds geführten Gewinnanteile
                                                                                      15.1.2) und Kosten zur Deckung des Ablebens-
       reduziert werden oder zur Gänze entfallen und
                                                                                      risikos (Risikoprämie) (Artikel 15.1.3 und 15.1.4) ab.
       nicht für die Gewinnbeteiligung des Versiche-
                                                                                      Die für den Versicherungsvertrag bei Abschluss
       rungsvertrages verwendet werden können.
                                                                                      geltenden Kostensätze sind in der „Information
                                                                                      über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5
14.7.6 Auszug aus dem VAG 2016:
                                                                                      LV-InfoV“ enthalten. Diese Tabelle ist im Vorschlag
       § 92 Abs. 4 VAG:
                                                                                      enthalten.
       Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteili-
       gung muss den Versicherungsnehmern ein an-
                                                                                 15.1.1 Abschlusskosten
       gemessener Teil des Überschusses zugute-
                                                                                      a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten:
       kommen.
                                                                                         Die Abschlusskosten werden zu Beginn des
                                                                                         Versicherungsvertrages fällig. Diese werden
       Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der
                                                                                         nach dem Zillmerverfahren verrechnet.
       Interessen der Versicherungsnehmer und An-
       spruchsberechtigten erforderlich ist, unter Be-
                                                                                            Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der
       rücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verord-
                                                                                            Anfangszeit des Versicherungsvertrages der
       nung näher regeln, wie die Höhe der Gewinn-
                                                                                            Vertragswert und damit auch der Rückkaufs-
       beteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweili-
                                                                                            wert (siehe Artikel 18) oder die prämienfreie Ver-
       gen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und
                                                                                            sicherungsleistung (siehe Artikel 19) – mit Aus-
       welche Informationen den Versicherungsnehmern
                                                                                            nahme von Versicherungsverträgen gegen Ein-
       zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen
                                                                                            malprämie – gering ist. Die für den Versiche-
       Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinn-
                                                                                            rungsvertrag geltenden Rückkaufswerte und
       beteiligung verlangen und nähere Bestimmungen
                                                                                            prämienfreien Versicherungssummen sind am
       für diesen Nachweis festlegen.
                                                                                            Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertra-
                                                                                            ges in der Tabelle “Individuelle Darstellung der
       § 92 Abs. 5 VAG:
                                                                                            Verlaufswerte“ dargestellt.
       Die der Rückstellung für erfolgsabhängige
       Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung
                                                                                       b. Die Abschlusskosten betragen bei Versiche-
       zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinn-
                                                                                          rungsverträgen mit laufender Prämienzahlung
       beteiligung der Versicherungsnehmer verwendet
                                                                                          5,0 % der während der Laufzeit des
       werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht
                                                                                          Versicherungsvertrages zu zahlenden Netto-
       erklärte Beträge der Rückstellung für erfolgsab-
                                                                                          prämiensumme, bei Einmalprämien und Zuzah-
       hängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinn-
                                                                                          lungen 7,5 % der Nettoprämie.
       beteiligung aufgelöst werden, um im Interesse der
       Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtig-
                                                                                       c. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten:
       ten einen Notstand abzuwenden. Das Versiche-
                                                                                          Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 %
       rungsunternehmen hat diese Verwendung der
                                                                                          der Nettoprämie und werden bei jeder
       FMA unverzüglich anzuzeigen und die Gründe für
                                                                                          Prämienzahlung verrechnet.
       das Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen.
                                                                                 15.1.2     Verwaltungskosten
       § 159 Abs. 5 VAG:                                                                    Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der
       Für die Zwecke der Berechnung der versiche-                                          Versicherungsprämie enthalten sind, setzen sich
       rungstechnischen Rückstellungen ist von einem                                        wie folgt zusammen:
       Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn                                          - 4 % der Nettoprämie, höchstens EUR 100,-
                                                                                            - zuzüglich EUR 15,-
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 9 von 14

[Seite 10]
        - zuzüglich 0,05 % der Versicherungssumme                                     - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
          für den Erlebensfall                                                          Abtretung oder Verpfändung)
                                                                                      - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen.
        Übersteigt die Versicherungssumme für den Ab-
        lebensfall die Versicherungssumme im Er-                                16.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die
        lebensfall, werden zusätzlich 0,075 % der Dif-                               festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass
        ferenz der beiden Versicherungssummen als                                    dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft
        Verwaltungskosten verrechnet.                                                wieder die vollen Gebühren zu verlangen.

        Bei Versicherungsverträgen gegen Einmal-
        prämie oder prämienfrei gestellten Versiche-
        rungsverträgen betragen die jährlichen Verwal-                                Kündigung (Rückkauf) und
        tungskosten 0,1 % der Versicherungssumme                                      Prämienfreistellung
        für den Erlebensfall.
                                                                                Artikel 17
15.1.3 Für die Übernahme erhöhter Risiken insbeson-
       dere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden                           Welche Regelungen gelten bezüglich
       Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder                               Kündigung (Rückkauf) und Prämien-
       besondere Bedingungen mit dem Versiche-                                  freistellung?
       rungsnehmer vereinbart.
                                                                                Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
15.1.4 Deckung der Zusatzleistung „Ableben im Aus-                              vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen
       land“ (gilt nur für die Bestattungsvorsorge):                            oder prämienfrei stellen
       Die jährlichen Kosten für diese Zusatzleistung                                 - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
       betragen 0,1 % der Versicherungssumme.                                           Versicherungsjahres
                                                                                      - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-mona-
15.2   Die in Artikel 15.1 genannten Kostenbestandteile                                 tiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
       sind bereits bei der Kalkulation der Prämien be-                               - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des
       rücksichtigt, sie sind daher in der Prämie ent-                                  ersten Versicherungsjahres.
       halten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen ent-
       nimmt der Versicherer die Risiko- und Verwal-                            Artikel 18
       tungskosten dem Vertragswert.
                                                                                Was geschieht bei einer Kündigung
15.3   Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der                           (Rückkauf)?
       Kosten sind Teil der versicherungsmathemati-
       schen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese                           Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
       können für bestehende Verträge von uns nicht                             (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück-
       verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist                            kaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle
       von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit                              Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß
       überprüfbar.                                                             Artikel 20.

Artikel 16                                                                      Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle
                                                                                "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag
Welche Leistungen sind gesondert zu                                             dargestellt.
bezahlen?
                                                                                Artikel 19
16.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent-
     halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer
                                                                                Was geschieht nach Einstellung der
     veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 16.2                          Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?
     und 16.3) verrechnet der Versicherer angemessene
     Gebühren. Die aktuell gültigen Gebühren für diese                          19.1 Bei einer Prämienfreistellung wird die Versiche-
     Mehraufwendungen werden auf der Website                                         rungssumme nach den geschäftsplanmäßigen
     www.generali.at veröffentlicht oder auf Wunsch                                  Bestimmungen auf eine prämienfreie Versiche-
     zugeschickt.                                                                    rungsleistung herabgesetzt. Dabei wird für die rest-
                                                                                     liche Versicherungsdauer auf Grundlage des garan-
16.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-                                         tierten Rückkaufswertes (siehe Artikel 18) eine ver-
     aufwendungen sind beispielsweise:                                               minderte Versicherungssumme ermittelt.
      - Mahnung                                                                      Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver-
      - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers                                  sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthalte-
         von der Mahnung                                                             nen Tabelle “Individuelle Darstellung der Verlaufs-
      - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren                                  werte“ ersichtlich.

16.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-                                  Liegt die neue Versicherungssumme unter
     aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung                                       EUR 1.000,–, wird der Versicherungsvertrag rück-
     sind beispielsweise:                                                             gekauft und der Rückkaufswert (siehe Artikel 18)
     - Ausstellen einer Duplikatspolizze                                              ausbezahlt.
     - Abschriften der Versicherungsurkunde
     - Änderung der Zahlungsweise
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                        Seite 10 von 14

[Seite 11]
19.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Ver-                                   Gewinnanteile. Zusätzlich können Schluss-
     sicherungsnehmer eine neue Polizze mit den ange-                                     gewinne fällig werden.
     passten Versicherungssummen und eine aktuali-
     sierte Tabelle mit den Rückkaufswerten.                                      23.1.2 Bei einer Erlebensversicherung mit laufender
                                                                                         Prämie werden im Ablebensfall die um 5 %
Artikel 20                                                                               erhöhten einbezahlten Sparprämien mit Aus-
Welche Kosten fallen bei einer Kündigung                                                 nahme der Prämienanteile für Zusatzversicherun-
                                                                                         gen rückerstattet. Zusätzlich werden die zugeteil-
(Rückkauf) oder Prämienfreistellung des                                                  ten Gewinnanteile sowie ein allfälliger Schluss-
Versicherungsvertrages an?                                                               gewinn ausbezahlt.
Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des
Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen                           23.1.3 Bei einer Erlebensversicherung mit einmaliger
Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab-                                     Prämie wird im Ablebensfall die einbezahlte
schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indi-                                 Prämie abzüglich Versicherungssteuer rück-
viduelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen.                                     erstattet. Zusätzlich werden die zugeteilten
                                                                                         Gewinnanteile sowie ein allfälliger Schlussgewinn
                                                                                         ausbezahlt.
Artikel 21
Welche Nachteile hat eine Kündigung                                               23.1.4 Erlebensleistung
(Rückkauf) oder Prämienfreistellung?
                                                                                        Im Erlebensfall leistet der Versicherer den Ver-
Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche-                                    tragswert, mindestens jedoch die für den Er-
rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der                                      lebensfall vereinbarte Versicherungssumme.
Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren                                      Zusätzlich können zum Ablauf des Versicherungs-
nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen.                                            vertrages Schlussgewinne fällig werden.

Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der ein-                             Artikel 24
bezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den ein-
bezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Ver-                           Wer erhält die Versicherungsleistung?
sicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwai-
gen Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistel-                              24.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs-
lung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und                                      berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das
der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbun-                                  Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche-
den sein.                                                                              rungsfalles.
                                                                                       Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Be-
                                                                                       zugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und
                                                                                       Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem
                                                                                       Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form
     Änderungen der Vertragslaufzeit                                                   angezeigt werden.

                                                                                  24.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
Artikel 22                                                                             dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die
Welche Möglichkeiten der                                                               künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort
Vertragsverlängerung gibt es?                                                          erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur
                                                                                       noch mit dessen Zustimmung geändert werden.
Bietet der Versicherer zum Vertragsablauf ein gleich-
artiges Produkt an, hat der Versicherungsnehmer bei                               24.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer
erstmaliger Verlängerung des ursprünglichen Versiche-                                  ausgestellt, kann der Versicherer verlangen, dass
rungsvertrages das Recht, die Lebensversicherung zum                                   der Überbringer der Versicherungspolizze seine
gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung nach                                   Berechtigung nachweist.
den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Tarif-
grundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern. Etwaige
Zusatzversicherungen entfallen.
                                                                                  Artikel 25
                                                                                  Welche Unterlagen benötigt der Versicherer
                                                                                  zur Leistungsprüfung?
      Leistung
                                                                                  25.1 Die Versicherungsleistung wird nach einem
                                                                                       Leistungsfall fällig, wenn
Artikel 23                                                                              - alle nötigen Unterlagen vorliegen,
Welche Leistungen werden im                                                             - die Erhebungen zum Versicherungsfall
Versicherungsfall erbracht?                                                               abgeschlossen sind und
                                                                                        - der Leistungsumfang festgestellt wurde.
23.1 Ablebensleistung
                                                                                  25.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Ver-
23.1.1 Bei einer Er- und Ablebensversicherung leistet                                  sicherungsvertrag kann der Versicherer folgende
       der Versicherer bei Ableben der versicherten                                    Unterlagen verlangen:
       Person die für den Ablebensfall vereinbarte Ver-                                 - die Originalpolizze,
       sicherungssumme zuzüglich der zugeteilten                                        - Identitätsnachweise,
                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                        Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                        generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 11 von 14

[Seite 12]
      - die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberech-                              Indexklausel auf Basis der Prämie
        tigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß                           Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-
        Artikel 29 enthält, sowie entsprechende Nach-                             schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
        weise (insbesondere Reisepass).                                           Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
                                                                                  der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
     Nach dem Ableben der versicherten Person kann                                derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
     der Versicherer zusätzlich noch folgende Unter-                              preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
     lagen verlangen:                                                             Prämie bis zu diesem höheren Wert erhöht. Die Versi-
      - eine amtliche Sterbeurkunde                                               cherungssumme wird der jeweils erhöhten Prämie ange-
      - einen Nachweis über die Todesursache der                                  passt.
        versicherten Person.
                                                                                  Indexklausel auf Basis der Versicherungssumme
25.3 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze                          Diese Klausel bewirkt, dass die Versicherungssumme
     kann der Versicherer die Leistungserbringung von                             einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
     einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig                               Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
     machen.                                                                      der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
                                                                                  derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
25.4 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den                            preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
     Nachweis über die Todesursache der versicherten                              Versicherungssumme bis zu diesem höheren Wert er-
     Person muss der Bezugsberechtigte tragen.                                    höht.
Artikel 26                                                                        Die Prämie wird der jeweils erhöhten Versiche-
Wie lange können Ansprüche aus dem                                                rungssumme angepasst.
Versicherungsvertrag geltend gemacht
werden?
                                                                                          Allgemeine Informationen
Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab                                Artikel 29
Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt
                                                                                  Wie ist die Besteuerung geregelt und wie
Verjährung ein.
                                                                                  wirken sich ausländische Vorschriften aus?
Steht der Anspruch einem anderen als dem Versiche-
rungsnehmer zu (z.B. Bezugsberechtigtem), so beginnt                              29.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf                                 unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag
die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht                                  beruhen auf der Steuergesetzgebung, Recht-
nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche                                     sprechung und Verwaltungspraxis der Steuer-
erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.                                        behörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
                                                                                       Eine künftige Änderung dieser steuerlichen Rah-
                                                                                       menbedingungen kann eine Verminderung der Ver-
Artikel 27                                                                             sicherungsleistung oder eine andere Besteuerung
Wo ist der Erfüllungsort der                                                           des Versicherungsvertrages zur Folge haben.
Versicherungsleistung?
                                                                                        Versicherungssteuer
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz                                Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer
des Versicherers.                                                                       in Höhe von 4 % (§ 5 Abs 5 Versicherungssteuer-
                                                                                        gesetz).
                                                                                        Achtung:
                                                                                        - Ausnahmen sind Kapitalversicherungen gegen
     Wertsteigerung des                                                                   Einmalprämie oder laufende Prämie mit abge-
     Versicherungsvertrages                                                               kürzter Prämienzahlungsdauer bei Laufzeiten
                                                                                          unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die
                                                                                          das 50. Lebensjahr vollendet haben (11 % Ver-
Artikel 28
                                                                                          sicherungssteuer).
Wie erfolgt die Wertsteigerung des                                                      - Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von
Versicherungsvertrages?                                                                   7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb
                                                                                          von 10 bzw. 15 Jahren in folgenden Fällen:
Der Versicherungsvertrag enthält - sofern vom Versiche-                                   prämienfreigestellter Versicherungsvertrag (inner-
rungsnehmer am Antrag gewählt – eine Wertsteigerungs-                                     halb der ersten 3 Versicherungsjahre für mehr als
klausel. Diese kann der Versicherungsnehmer jederzeit                                     1 Jahr), Lebensversicherung gegen Einmalprämie,
für die Zukunft ausschließen.                                                             vorvertraglich vereinbarte abgekürzte Prämien-
                                                                                          zahlungsdauer.
Dynamikklausel (Prämiendynamik)                                                         - Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderun-
Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-                                      gen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Ver-
schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere                                         sicherungssteuer vorgeschrieben (§ 5 Abs 6
Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz                                    Versicherungssteuergesetz).
erhöht wird. Daraus ergibt sich eine entsprechende
Leistungsanpassung.                                                                     Kapitalertragssteuer
                                                                                        Die Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei.
                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                        Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                        generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 12 von 14

[Seite 13]
                                                                                 30.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
     Einkommensteuer                                                                  kann die Bekanntgabe der Gründe für eine risiko-
     Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen                                      bedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prä-
     unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung.                                     mienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer
     Ausnahmeregelungen bestehen für Lebensversi-                                     Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist
     cherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu                                     verlangen, sofern er einen Nachweis für das Vorlie-
     dem die Summe der                                                                gen einer Behinderung bei der zu versichernden
     Rentenleistungen den Wert der Gegenleistung                                      Person erbringt (z.B. durch einen gültigen Behin-
     übersteigt (§ 29 Abs. 1 Einkommensteuergesetz)                                   dertenpass des Bundessozialamts oder einen gülti-
     und u.U. für Lebensversicherungen gegen Einmal-                                  gen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel-
     prämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren                              lungsgesetz).
     (§ 27 Abs. 5 Z 3 Einkommensteuergesetz)
                                                                                 30.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
29.2 Steuerliche Ansässigkeit                                                         mit der zu versichernden Person nicht ident, muss
     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Ver-                               diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen
     sicherer alle Änderungen der Angaben, die für die                                Gesundheitsdaten zustimmen.
     Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder
     jener des Leistungsempfängers relevant sein                                 Artikel 31
     können, insbesondere                                                        Was regelt die Zinszusatzrückstellung?
     (i)   Name
     (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
                                                                                 Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Le-
     (iii) Adresse des Wohnsitzes,
                                                                                 bensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen
     (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen
                                                                                 Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr.
           steuerliche Ansässigkeit besteht
                                                                                 299/2015 dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Ver-
     (v) Steueridentifikationsnummer(n)
                                                                                 träge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Er-
     (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt
                                                                                 füllbarkeit sicherzustellen.
           im Ausland
     (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber
                                                                                 Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt es sich um
     unverzüglich bekannt zu geben.
                                                                                 eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für das
                                                                                 jeweils laufende Geschäftsjahr als Deckungsrückstellung
     Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
                                                                                 ausgewiesen und nicht dem Deckungskapital der
     Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, den Ver-
                                                                                 einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird.
     sicherer anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii)
                                                                                 Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der
     und (vi) zu informieren über
                                                                                 Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Ga-
     (viii) ihren Sitz,
                                                                                 rantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Ver-
     (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung
                                                                                 sicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
            und Organisation
                                                                                 (VUHZV) festgelegten Berechnungsmethode ermittelt.
     (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht rele-
                                                                                 Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichen-
            vante Eigentümerstruktur, insbesondere be-
                                                                                 den Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß §
            herrschende Personen im Sinne von § 92
                                                                                 4 Abs 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungs-
            GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des
                                                                                 verordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemes-
            FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in
                                                                                 sungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein
            der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen
                                                                                 begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, wodurch
            beherrschenden Personen, die gemäß § 89
                                                                                 eine Minderung Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist.
            GMSG meldepflichtig sind, die Angaben
                                                                                 Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernis-
            gemäß diesen Punkten (i) bis (xi),
                                                                                 ses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der
     (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im
                                                                                 Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2
            Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für
                                                                                 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-
            die Beurteilung der Steuerpflicht relevante
                                                                                 GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungs-
            Änderungen dieser Angaben.
                                                                                 nehmern zu Gute kommt.
29.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für
     Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver-                         Artikel 32
     sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der                            Wie funktioniert der Deckungsstock als
     Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr                            Sicherungssystem?
     einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in-
     oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen.                               Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
     Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des                          den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der
     Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer all-                           Versicherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein
     fälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge                             eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom
     von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.                                   übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses
                                                                                 Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapital-
Artikel 30                                                                       anlage- Verordnung. Über das Sondervermögen wacht
Was bestimmt das Bundesbehinderten-                                              ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter
gleichstellungsgesetz?                                                           Treuhänder.

                                                                                 Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen
                                                                                 ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                         Seite 13 von 14

[Seite 14]
Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versiche-
rungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Ver-
sicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des Kon-
kurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine
Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen
aus Versicherungsleistungen befriedigt werden.

Artikel 33
Wo befindet sich der Solvenzbericht?
Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß
§ 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der
erstmaligen Veröffentlichung 2017 auf unserer Website
unter https://www.generali.at/ueber-
uns/unternehmen/generali-in-zahlen/ abrufbar.


                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                        Seite 14 von 14
```

