# Generali LifeInvest: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-generali-lifeinvest.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-generali-lifeinvest.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen LifeInvest](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/blt3caba9431ccfd81f/65e1d534aca640040a5a0b30/Vertragsgrundlagen_LifeInvest.pdf), Fassung Stand 03/2024, SAP 56148

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden) | ja | Für die Ergebnisse der Veranlagung trägt der Versicherungsnehmer das volle Veranlagungsrisiko. | Artikel 10.3, Seite 7 |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss gegen Einmalbeitrag möglich | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte einmalige Versicherungsprämie an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. | Artikel 6.5, Seite 5 |
| Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt) | nein | Es gibt daraus keine garantierten Leistungen. | Artikel 10.3, Seite 7 |
| Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nein | Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. | Artikel 21, Seite 11 |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung) | nicht geregelt |  |  |
| Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende) | nicht geregelt |  |  |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | ja | Diese Umschichtung kann vier Mal jährlich kostenfrei durchgeführt werden. | Artikel 12.3, Seite 8 |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | ja | Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen Fonds für die Generali LifeInvest einseitig zu verändern. | Artikel 12.7, Seite 8 |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf) | ja | Umschichtungen im Rahmen des Ablaufmanagements werden kostenlos durchgeführt. | Artikel 15.4, Seite 9 |
| Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich) | ja | Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung zum Vertragsablauf aus dem Wert des Fondsvermögens. | Artikel 24.3, Seite 12 |
| Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfung | ja | Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag um maximal 5 Jahre zu verlängern. | Artikel 22, Seite 11 |
| Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital) | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglich | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung der Ablaufleistung in Raten | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben) | ja | dem Wert des vorhandenen Fondsvermögens und | Artikel 24.2.1, Seite 11 |
| Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | Die zusätzliche Ablebensleistung ist als Prozentsatz des Fondsvermögens definiert. | Artikel 24.2.1, Seite 11 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent) | ja | Die zusätzliche Ablebensleistung ist als Prozentsatz des Fondsvermögens definiert. | Artikel 24.2.1, Seite 11 |
| Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartung | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | ja | Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist. | Artikel 23.1, Seite 11 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | ja | Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir das Fondsvermögen. | Artikel 9.2, Seite 6 |
| Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich) | ja | Bei Ableben innerhalb einer vereinbarten Wartezeit wird die zusätzliche Ablebensleistung nur dann erbracht, | Artikel 9.3, Seite 6 |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | nicht geregelt |  |  |
| Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeit | ja, bis 1.000 € | Teilauszahlungen können nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden. | Artikel 25.1, Seite 12 |
| Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgers | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | Artikel 20.1, Seite 10 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt | Artikel 20.1, Seite 10 |
| Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsschein | nein | können wir keinen bestimmten Mindestbetrag für den Rückkaufswert garantieren. | Artikel 20.2, Seite 11 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | nicht geregelt |  |  |
| Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich) | ja | frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Artikel 20.1, Seite 10 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | nein | Die einmaligen Abschlusskosten betragen maximal 6 % der Erstveranlagung. | Artikel 18.2, Seite 10 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die laufenden Verwaltungskosten betragen jährlich maximal 0,6 % des Fondsvermögens | Artikel 18.4, Seite 10 |
| Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung) | ja | Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam | Artikel 5, Seite 5 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre) | ja | Innerhalb der gesetzlichen Mindestbindefrist von 10 bzw. 15 Jahren | Artikel 25.1, Seite 12 |
| Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich) | ja | führt der Rückkauf innerhalb der steuerlich vorgesehenen Mindestlaufzeit des § 6 (1a) VersStG (Versicherungssteuergesetz) zu einer Nachversteuerung durch Versicherungssteuer | Artikel 21, Seite 11 |
| SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistung | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. | Artikel 6.1, Seite 5 |
| Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich) | ja | können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. | Artikel 6.2, Seite 5 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | ja | Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir das Fondsvermögen. | Artikel 9.4, Seite 6 |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | ja | von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, | Artikel 9.5, Seite 6 |
| Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsport | keine | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich | Artikel 9.1, Seite 6 |
| Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein) | ja | eine amtliche Sterbeurkunde | Artikel 26.1, Seite 12 |
| Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsse | ja | beispielsweise Änderungen des Fondsnamens, werden wir den Versicherungsnehmer im Rahmen unserer | Artikel 17.3, Seite 9 |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen LifeInvest

```text
[Seite 1]
                         Vertragsgrundlagen zur
            fondsgebundenen Lebensversicherung
                              Generali LifeInvest

              Leistungsbeschreibung und Bedingungen für Generali LifeInvest,
                   die fondsgebundene Lebensversicherung mit Einmalprämie
                                                           Stand 03/2024
SAP 56148

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Inhaltsverzeichnis
Präambel ............................................................................................................................ 4

     Begriffsbestimmungen ..................................................................................................... 4

      Die Bestimmungen im Detail ........................................................................................... 5
Allgemeines ......................................................................................................................... 5
Artikel 1 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .................................................................... 5
Artikel 2 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ........................................................................ 5
Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............. 5
Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .............................................. 5
Artikel 5 Was gilt bei einer Verpfändung oder Abtretung? ......................................................................... 5

      Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ...................................................... 5
Artikel 6 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ......................................................................... 5
Artikel 7 Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämi en bezahlen und welche Fälligkeiten muss er
          beachten? .................................................................................................................................. 6

       Versicherungsschutz ...................................................................................................... 6
Artikel 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................... 6
Artikel 9 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? ......................................................................... 6

      Veranlagung .................................................................................................................. 6
Artikel 10 Wie erfolgt die Veranlagung? .................................................................................................... 6
Artikel 11 Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungsstichtage des Fondsvermögens? ............ 7
Artikel 12 Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es? ................................. 7
Artikel 13 Wie funktioniert das Einstiegsmanagement? ............................................................................. 8
Artikel 14 Wie funktioniert das Re-Balancing?........................................................................................... 8
Artikel 15 Welche Möglichkeit zur Absicherung der Wertentwicklung des Vertrages zum Ablauf des
          Vertrages gibt es (Ablaufmanagement)? ..................................................................................... 8
Artikel 16 Was geschieht, wenn bei der Veranlagung Komplikationen auftreten? ...................................... 9
Artikel 17 Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder
          wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung steht? ...................................................................... 9

      Kosten, Risikoprämien und Gebühren ............................................................................ 10
Artikel 18 Wie werden Kosten, Risikoprämien und Gebühren verrechnet? ............................................... 10
Artikel 19 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................... 10

      Kündigung (Rückkauf) .................................................................................................. 10
Artikel 20 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? .................................... 10
Artikel 21 Welche Nachteile hat eine Kündigung ? .................................................................................. 11


                           Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                           Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                           der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                           beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                Seite 2 von 13

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     Verlängerung der Vertragslaufzeit .................................................................................. 11
Artikel 22 Wie können Sie Ihren Vertrag verlängern? ............................................................................... 11

      Leistung im Erlebens- und Ablebensfall ......................................................................... 11
Artikel 23 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................... 11
Artikel 24 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................... 11
Artikel 25 Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? ................................................................... 12
Artikel 26 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ................................................... 12
Artikel 27 Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung? ........................................................... 12
Artikel 28 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ......... 12

      Weitere steuerliche Informationen ................................................................................. 13
Artikel 29 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? ............ 13


                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                        der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                        beim Generali Kundenservice angefordert werden.
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Präambel
Mit der fondsgebundenen Lebensversicherung Generali LifeInvest nehmen Sie an der Entwicklung des Kapitalmarktes durch eine
fondsgebundene Veranlagung teil. Im Ablebensfall zahlen wir eine zusätzliche Ablebensleistung als Versicherungsleistung aus.

    Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

  Abwicklungsdauer                   ist die Zeitspanne, die zwischen dem Kauf- bzw. Verkaufsauftrag des Versicherers an die
                                     Depotbank und der Durchführung des Fondsan- oder –verkaufs durch die Bank liegt.
                                     Die Dauer der Bearbeitung durch den Versicherer ist in der Abwicklungsdauer nicht
                                     enthalten.
  Bewertungsstichtag                 ist jener Stichtag/Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung von Anteilseinheiten eines Investment-
                                     fonds vorgenommen wird.
  Bezugsberechtigter                 ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
  (Begünstigter)
                                     ist die einmalige Prämie abzüglich Versicherungssteuer und einmalige Abschlusskosten. Der
  Erstveranlagung                    Betrag der Erstveranlagung wird in die gewählten Fonds investiert, davon werden die
                                     Risikoprämien und die laufenden Kosten entnommen.

  Deckungskapital                    Entspricht dem Fondsvermögen und ist der Wert der Fondsanteile zu einem bestimmten
  (Fondsvermögen)                    Zeitpunkt, die der Versicherung rechnerisch zugrunde liegen. Der Versicherer bildet mit
                                     diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs
                                     des Begünstigten.
                                     In diesem Dokument wird das Deckungskapital zur besseren Verständlichkeit als „Fonds-
                                     vermögen“ bezeichnet.
  Ablebensleistung                   ist die Leistung des Versicherers im Ablebensfall des Versicherten.

  geschriebene Form                  bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person
                                     des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
  Kapitalversicherung                ist eine Lebensversicherung mit Kapitalauszahlung zum Versicherungsablauf.
  Risikoprämie                       ist der zur Deckung des Ablebensrisikos sowie zusätzlicher vereinbarter Deckungen
                                     erforderliche Prämienanteil.
  Rückkaufswert                      ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vor dem Versicherungsablauf gekündigt
                                     (rückgekauft) wird.
  Tarif/Geschäftsplan                enthält die der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, versicherungsmathematischen
                                     Berechnungsgrundlagen für den Versicherungsvertrag.
  Versicherer                        ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.

  Versicherter                       ist die Person, deren Leben versichert ist.
  Versicherungsnehmer                ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
                                     Versicherungsvertrag.
  Versicherungsprämie                ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.


                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                        der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                        beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 4 von 13

[Seite 5]
     Die Bestimmungen im Detail
Allgemeines                                                                        muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervor-
                                                                                   gehen.
Artikel 1
Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen?                              4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem                         Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch
Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden                             einem berechtigten Dritten gegenüber erklären.
Versicherungsbedingungen.
                                                                             4.3 Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers
                                                                                 sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der
Artikel 2                                                                        Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift
Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden?                                    nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versiche-
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem                        rers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem
Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags-                          Versicherungsnehmer zugegangen.
abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Steuerliche
Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht                      Artikel 5
des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten
                                                                             Was gilt bei einer Verpfändung oder Abtretung?
bleiben davon unberührt (siehe Artikel 28).
                                                                             Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und
                                                                             erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form an-
Artikel 3                                                                    gezeigt wird.
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer
und wo ist die Beschwerdestelle?

3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag                            Pflichten (Obliegenheiten) des
    zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und                          Versicherungsnehmers
    Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090
    Wien, Otto-Wagner-Platz 5.                                               Artikel 6
                                                                             Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
3.2 Beschwerdestellen:
    - Versicherer: online-Formular unter generali.at/service/                6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag
      lob-und-beschwerde oder per Post an Generali Versi-                        und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und
      cherung AG, zH des Beschwerdemanagers, 1010                                vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das
      Wien, Landskrongasse 1-3.                                                  Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist
    - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,                          auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige
      Informations- und Beschwerdestelle, Schwarzenberg-                         Beantwortung aller Fragen verantwortlich.
      platz 7, 1030 Wien, online-Formular unter www.vvo.at.
    - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im                      6.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig
      Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege                         beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit
      und Konsumentenschutz, Abteilung III/3, Stubenring 1,                      Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Ver-
      1010 Wien, +43/1/71100/862501 oder 862504                                  trages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb
      (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).                            dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf
                                                                                 dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur
3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument auch die                       innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit
    Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Verbrau-                     oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir
    chergeschäfte www.verbraucherschlichtung.at zu                               können vom Vertrag jedoch nicht zurücktreten, wenn wir
    wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlich-                           von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An-
    tungsverfahren ist nicht verpflichtend.                                      gaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kennt-
                                                                                 nis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Ein-
3.4 Sie haben auch das Recht, den Rechtsweg zu                                   fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
    beschreiten.
                                                                             6.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jeder-
Artikel 4                                                                        zeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder
Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag                           vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufs-
betreffen?                                                                       wert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Anga-
                                                                                 ben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetz-
4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-                             lichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungs-
    nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im Zu-                       schutzes führen. In einem Versicherungsfall leisten wir
    sammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen                             dann ebenfalls nur den Rückkaufswert.
    zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklä-
    rungen und Informationen müssen dem Empfänger zu-                        6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab
    gehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können                            Antragstellung gebunden.
    (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder
    Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text                      6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte
                                                                                 einmalige Versicherungsprämie an uns kostenfrei und
                                                                                 rechtzeitig zu bezahlen.
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                           Seite 5 von 13

[Seite 6]
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6.6 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort wech-                               die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
    selt, muss dieser uns die neue Adresse mitteilen, an-                           krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
    dernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam                          wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz.
    an die letzte uns bekannte Adresse. Wenn der Versiche-
    rungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt,                       9.3 Bei Ableben innerhalb einer vereinbarten Wartezeit wird
    muss er uns eine Person innerhalb Österreichs benen-                          die zusätzliche Ablebensleistung nur dann erbracht,
    nen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an ihn                        wenn dieses ausschließlich durch einen Unfall (siehe
    entgegenzunehmen.                                                             Artikel 24.2.2 und 24.2.3) herbeigeführt wird.

Artikel 7                                                                     9.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand-
Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämien                                    lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten
bezahlen und welche Fälligkeiten muss er beachten?                                wir das Fondsvermögen.

                                                                              9.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt,
7.1 Die einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze,
                                                                                  von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder
    nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist dann
                                                                                  durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,
    innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.
                                                                                  bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungs-
    Die Prämie kann
                                                                                  fällen das Fondsvermögen.
    - mittels Zahlschein oder
                                                                                  Katastrophe bedeutet, dass das Leben oder die
    - im Einzugsermächtigungsverfahren
                                                                                  Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhn-
    bezahlt werden. Ist die Prämie auf unserem Konto ein-
                                                                                  lichem Maße gefährdet oder geschädigt wird, dass es zu
    gelangt, starten wir die Erstveranlagung (siehe Artikel
                                                                                  deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes des Kata-
    10.4).
                                                                                  strophenschutzes oder vergleichbarer Einrichtungen be-
                                                                                  darf.
     Hat uns der Versicherungsnehmer zum Einzug der
     Prämien vom Konto ermächtigt, ziehen wir die fällige
                                                                              9.6 Sanktionsklausel:
     Prämie vom angegebenen Konto ein. Ist dies nicht
                                                                                  Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person
     möglich, werden wir den Versicherungsnehmer davon
                                                                                  oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, so
     verständigen und einen neuerlichen Einziehungsversuch
                                                                                  besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz
     durchführen.
                                                                                  aus diesem Vertrag. Während der aufrechten Sanktionen
                                                                                  erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem
7.2 Wenn der Versicherungsnehmer die einmalige Prämie
                                                                                  Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht
    nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir leistungsfrei und
                                                                                  berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
    können vom Vertrag zurücktreten, außer der Versiche-
                                                                                  Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer,
    rungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne
                                                                                  die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
    Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits,
                                                                                  internationalen Handels-, Finanz- oder
    wenn wir die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten
                                                                                  Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen
    vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei
                                                                                  unterliegt:
    einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Unter-
                                                                                       -    Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder
    suchung vom Versicherungsnehmer zu bezahlen.
                                                                                       -    Verordnungen und/oder Beschlüssen der
                                                                                            Europäischen Union und/oder
                                                                                       -    Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von
                                                                                            Organen der Republik Österreich und/oder
     Versicherungsschutz                                                               -    rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten
                                                                                            von Amerika und des Vereinigten Königreiches.
Artikel 8
Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                               Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere
                                                                                    Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme                             von Waren oder der Erbringung von
des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze                          (Finanz-)Dienstleistungen.
bestätigt haben und der Versicherungsnehmer die einmalige
Prämie rechtzeitig (Artikel 7.1) bezahlt hat. Vor dem in der
Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Ver-
sicherungsschutz.                                                                   Veranlagung
Artikel 9                                                                     Artikel 10
In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz?                               Wie erfolgt die Veranlagung?
9.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich                             Die einmalige Prämie enthält die gesetzliche Versicherungs-
    unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ver-                            steuer sowie die vereinbarten einmaligen Abschlusskosten
    sicherungsfall beruht.                                                    (Artikel 18.2). Die Versicherungssteuer führen wir an das zu-
                                                                              ständige Finanzamt ab. Vereinbarte einmalige Abschluss-
9.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei                        kosten behalten wir ein. Der verbleibende Betrag entspricht
    Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer                       der Erstveranlagung für den Versicherungsvertrag (Fonds-
    die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Än-                    vermögen).
    derung des Vertrages leisten wir das Fondsvermögen.

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 6 von 13

[Seite 7]
Die Risikoprämien für den vereinbarten Versicherungsschutz                           enthalten.
(Artikel 18.5), vereinbarte laufende Abschlusskosten (Artikel
18.3) und laufende Verwaltungskosten (Artikel 18.4) entneh-                    11.2 Der Bewertungsstichtag für das Fondsvermögen bei
men wir monatlich dem Fondsvermögen durch Veräußerung                               Veranlagungsänderung durch Zusatzbausteine, bei
von Fondsanteilen.                                                                  Kostenentnahmen und bei der Erlebensleistung ist
                                                                                    jeweils der erste Börsentag eines Monats.
10.1 Der Versicherungsnehmer nimmt an der Wertentwick-
     lung der Investmentfonds teil, die dem Versicherungs-                     11.3 Sind bei einer Änderung in einem Vertrag mehrere In-
     vertrag zugrunde liegen. Die Fondsanteile befinden sich                        vestmentfonds betroffen, richtet sich der Bewertungs-
     im Eigentum der Generali Versicherung AG und werden                            stichtag nach dem Fonds mit der längsten Abwicklungs-
     dem Versicherungsvertrag rechnerisch zugeordnet.                               dauer. Dazu werden die einzelnen Verkaufs- und Kauf-
                                                                                    aufträge durch den Versicherer so erteilt, dass alle
10.2 Der Versicherungsnehmer kann bis zu 5 Investment-                              neuen Fondsanteile zum selben Stichtag dem Vertrag
     fonds aus der Generali LifeInvest-Fondspalette wählen,                         zugeordnet werden können.
     an deren Wertentwicklung der Versicherungsvertrag teil-
     nimmt. Für bestimmte Zusatzleistungen wie z.B. Ein-                       11.4 Sollte an dem so errechneten Stichtag kein Kurs zu-
     stiegsmanagement ist ein Absicherungsfonds erforder-                           stande kommen (z.B. aufgrund eines Börsenfeiertages),
     lich. Pro Vertrag kann nur ein Absicherungsfonds ge-                           so wird der nächstmögliche Kurs für die Bewertung her-
     wählt werden.                                                                  angezogen.

10.3 Die zugrunde liegenden Fondsanteile unterliegen Wert-                     11.5 Endet die Versicherung durch Ablauf oder Kündigung
     schwankungen, die nicht vorhersehbar sind. Für die                             (siehe Artikel 20.1) oder wird eine Teilauszahlung (siehe
     Ergebnisse der Veranlagung trägt der Versicherungs-                            Artikel 25) in Anspruch genommen, berechnen wir den
     nehmer das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daraus                            Wert des Fondsvermögens zum ersten Börsetag des
     keine garantierten Leistungen. Der Wert des Versiche-                          Monats, in dem der Vertrag beendet wird. Sollte an
     rungsvertrages steigt, wenn die Kurse der Fondsanteile                         diesem Tag kein Kurs verfügbar sein, wird der nächst-
     steigen, und fällt, wenn die Kurse der Fondsanteile fal-                       mögliche Kurs verwendet.
     len. Ein Verlust zumindest eines Teils des eingesetzten
     Kapitals ist möglich. Die Wertentwicklung von Invest-                     11.6 Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Per-
     mentfonds in der Vergangenheit lässt keine Rück-                               son, wird für die Berechnung der Ablebensleistung aus
     schlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu.                        dem Fondsvermögen der Fondskurs jenes Börsetages
                                                                                    herangezogen, der sich aus der Abwicklungsdauer nach
10.4 Die Erstveranlagung erfolgt zum Versicherungsbeginn,                           Meldung und Verarbeitung des Todesfalles ergibt. Die
     sofern die Prämie rechtzeitig (siehe Artikel 7) bei uns ein-                   Anteile richten sich nach dem Ablebenszeitpunkt.
     langt und aufgrund der Zahlungsreferenz dem Vertrag                            Für die Berechnung der zusätzlichen Ablebensleistung
     zugeordnet werden konnte. Bei verspätetem Einlangen                            wird jenes Fondsvermögen herangezogen, das zu
     der Prämie verzögert sich der Start der Erstveranlagung                        Beginn des Ablebensmonats vorhanden war.
     entsprechend.
10.5 Detailinformationen zu den dem Vertrag zu Grunde                          11.7 Den Wert des Fondsvermögens ermitteln wir durch
     liegenden Investmentfonds sind unter generali.at im                            Multiplikation der Anzahl der zugeordneten Fondsanteile
     Bereich „Vorsorge & Vermögen“ dargestellt oder können                          mit dem am jeweiligen Stichtag gültigen Fondskurs
     über den persönlichen Betreuer angefordert werden.                             eines Fondsanteiles. Bei Fremdwährungen wird dieser in
                                                                                    Euro umgerechnet.
Artikel 11
Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungs-                             Artikel 12
stichtage des Fondsvermögens?                                                  Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten
                                                                               Veranlagung gibt es?
Bei Investmentfonds gibt es unterschiedlich lange Fristen, in
denen die Auftragserteilung abgewickelt wird. Die Abwicklung                   12.1 Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, jederzeit
kann je nach Fonds bis zu drei Börsentage betragen. Abwick-                         die Änderung der gewählten Veranlagung in geschriebe-
lungsdauer ist die Zeitspanne, die zwischen der Erteilung des                       ner Form zu beantragen (siehe 12.2 und 12.3). Dieser
Kauf- bzw. Verkaufsauftrags des Versicherers an die Depot-                          Antrag wird nur dann durchgeführt, wenn die Risiko-
bank und dem Stichtag liegt, welcher der Ermittlung des                             klasse der beantragten Veranlagung dem aktuell ge-
Rechenwerts durch die Kapitalanlagegesellschaft (Verwal-                            wünschten Risikoprofil des Versicherungsnehmers im
tungsgesellschaft) zugrunde gelegt wird. Die für die jeweils                        neuen Anlegerprofil entspricht.
zugrunde liegenden Fonds geltenden Abwicklungsdauern                                Die Ermittlung des für die Änderung der Veranlagung
sind in den Fondsprospekten enthalten, die auf der Website                          gültigen Stichtages ist in Artikel 11 beschrieben.
der Kapitalanlagegesellschaften vorhanden sind und der Ver-
sicherer dem Versicherungsnehmer auf Anfrage zur Verfü-                              Bei einer Änderung der Veranlagung bleiben die Ver-
gung stellt.                                                                         tragsdaten (Beginn, Ablauf des Vertrages und der
                                                                                     Prämie) unverändert. Jede Änderung in der Veranlagung
11.1 Bei der Erstveranlagung und individuellen Veranlagungs-                         hat auch Auswirkungen auf die weitere Wertentwicklung
     änderungen wird jener Kurs herangezogen, der am Ende                            des Vertrages.
     der Abwicklungsdauer gilt. Die Dauer der Bearbeitung
     durch den Versicherer ist in der Abwicklungsdauer nicht                   12.2 Im Falle eines Antrages auf Änderung der zugrunde
                                                                                    liegenden Fondsauswahl bearbeiten wir diesen spätes-
                                                                                    tens am Werktag nach Erhalt des vollständigen Antrags
                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                        der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                        beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 7 von 13

[Seite 8]
     und des dafür erforderlichen neuen Anlegerprofils. Der                         gangsfonds) als auch Fondsanteile des/der Zielfonds
     Start des Verkaufs und Kaufes der zugeordneten                                 zugeordnet.
     Fondsanteile erfolgt am darauffolgenden Werktag.
     Die Kursermittlung für die von Ihnen gewählte neue Auf-                  13.2 Umschichtungen im Rahmen des Einstiegsmanage-
     teilung der Veranlagung richtet sich dabei wie in Artikel                     ments werden kostenlos durchgeführt.
     11 beschrieben nach dem Fonds mit der längsten Ab-
     wicklungsdauer.                                                          13.3 Das Einstiegsmanagement kann nur bei Vertragsbeginn
                                                                                   eingeschlossen werden. Ein späterer Einschluss des
12.3 Die dem Vertrag zugrunde liegenden Investmentfonds                            Einstiegsmanagements ist nicht möglich.
     können jederzeit auf andere Investmentfonds gemäß
     unserer jeweils aktuellen Fondsauswahl für den Generali                  13.4 Bei einer individuellen Änderung der Zielfonds während
     LifeInvest umgeschichtet werden:                                              der Dauer des Einstiegsmanagements wird das Ein-
     Diese Umschichtung kann vier Mal jährlich kostenfrei                          stiegsmanagement nicht beendet. Das Einstiegs-
     durchgeführt werden. Für jede weitere Umschichtung                            management berücksichtigt ab dem darauffolgenden
     innerhalb eines Kalenderjahres wird eine Bearbeitungs-                        Monat die neue Aufteilung der von Ihnen gewählten
     gebühr verrechnet (siehe Artikel 19.4).                                       Zielfonds.

12.4 Bei einer Änderung der Veranlagung (Umschichtung) in                     13.5 Während der Dauer der Einstiegsmanagements kann der
     einem Vertrag werden Fondsanteile verkauft und der                            Ausgangsfonds nicht geändert werden. Eine Änderung
     daraus resultierende Wert auf neue bzw. bereits vorhan-                       des Ausgangsfonds führt zur Beendigung des Einstiegs-
     dene Investmentfonds übertragen. Dabei darf die                               managements.
     Höchstzahl von 5 Investmentfonds nicht überschritten
     werden. Die jeweils aktuelle Liste der Investmentfonds,                  Artikel 14
     die der Versicherung zugrunde gelegt werden können,                      Wie funktioniert das Re-Balancing?
     steht unter generali.at im Bereich „Vorsorge & Vermö-
     gen“ zur Verfügung und kann jederzeit kostenlos bei uns                  14.1 Das Re-Balancing kann als Zusatzbaustein gewählt
     angefordert werden.                                                           werden. Dabei legt der Versicherungsnehmer zu Beginn
                                                                                   des Vertrages eine bestimmte prozentuelle Aufteilung
12.5 Komplikationen bei der Änderung der Veranlagung:                              der Veranlagung fest. Wir prüfen jährlich zum Jahrestag
     Beim Kauf oder Verkauf von Fondsanteilen können im                            (= Tag des Versicherungsbeginns) die aktuelle Auftei-
     Zuge einer Änderung der Veranlagung Komplikationen                            lung. Wenn sich die Aufteilung aufgrund der Wertent-
     auftreten. In Artikel 16 ist beschrieben, wie die Generali                    wicklung der zugrunde liegenden Investmentfonds ver-
     Versicherung AG in solchen Fällen vorgeht.                                    ändert hat, schichten wir die Fonds um und stellen die
                                                                                   ursprünglich gewünschte Vermögensaufteilung zum
12.6 Die Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranla-                         Jahrestag wieder her.
     gung gelten bis zum vereinbarten Versicherungsablauf.
                                                                              14.2 Umschichtungen im Rahmen des Re-Belancing werden
12.7 Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen                              kostenlos durchgeführt.
     Fonds für die Generali LifeInvest einseitig zu verändern.
     Sollte ein von Ihnen gewünschter Fonds von uns nicht                     14.3 Sollte der Versicherungsnehmer zwischen zwei Jahres-
     angeboten werden, können wir die Änderung der Ver-                            tagen die Vermögensaufteilung individuell geändert
     anlagung nicht durchführen und werden wir Sie davon                           haben, tritt diese neue Aufteilung an die Stelle der zuvor
     unverzüglich benachrichtigen.                                                 gültigen Aufteilung.

Artikel 13                                                                    14.4 Das Re-Balancing wird nur in jenen Jahren durchgeführt,
Wie funktioniert das Einstiegsmanagement?                                          in denen weder ein Einstiegsmanagement noch ein Ab-
                                                                                   laufmanagement aktiv ist. Ein Einstiegsmanagement von
Das Einstiegsmanagement kann als Zusatzbaustein gewählt                            mehr als 12 Monaten verschiebt die erstmalige Durch-
werden. Bei Vereinbarung des Einstiegsmanagements erfolgt                          führung des Re-Balancing. Der Beginn des Ablaufmana-
die Erstveranlagung zunächst in einen Investmentfonds mit                          gements beendet ein aktives Re-Balancing.
geringer Schwankungsbreite (Volatilität) und damit geringeren
Risiko-/Ertragschancen. Dieser Fonds wird als Ausgangs-                       14.5 Der Versicherungsnehmer kann das Re-Balancing jeder-
oder Absicherungsfonds bezeichnet. In weiterer Folge                               zeit ein- bzw. ausschließen.
schichten wir jeweils zum Monatsbeginn anteilig in die von
Ihnen ausgewählten Fonds (Zielfonds) um. Die jeweilige                        Artikel 15
Fondsauswahl und der gewählte Zeitraum für das Einstiegs-                     Welche Möglichkeit zur Absicherung der Wert-
management sind in der Polizze dokumentiert.                                  entwicklung des Vertrages zum Ablauf des Vertrages
                                                                              gibt es (Ablaufmanagement)?
13.1 Das Einstiegsmanagement kann jederzeit mit einer Frist
     von 2 Wochen vor dem nächsten Bewertungsstichtag
                                                                              15.1 Innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem vereinbarten Ver-
     (Monatsbeginn) beendet werden. Allfällige noch vorhan-
                                                                                   sicherungsablauf kann für das Fondsvermögen ein Ab-
     dene Fondsanteile des Ausgangsfonds (gewählter
                                                                                   laufmanagement als Zusatzbaustein gewählt werden.
     Fonds zu Beginn des Einstiegsmanagements) bleiben ab
     diesem Zeitpunkt dem Versicherungsvertrag zugeordnet
                                                                              15.2 Beim Ablaufmanagement werden die vorhandenen
     und werden nicht mehr automatisch umgeschichtet.
                                                                                   Fondsanteile automatisch in einen anderen Investment-
     Dem Versicherungsvertrag sind in diesem Fall sowohl
                                                                                   fonds mit geringerer Schwankungsbreite (Volatilität) und
     Fondsanteile der ursprünglichen Veranlagung (Aus-

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 8 von 13

[Seite 9]
     damit geringeren Risiko- /Ertragschancen umgeschich-                          Fondsanteilen. Sollte dieser Verkaufsauftrag nicht
     tet. Dieser Fonds wird als Absicherungsfonds bezeich-                         durchgeführt werden können, weil z.B. von der Kapital-
     net. Die Umschichtung erfolgt monatlich anteilig (= vor-                      anlagegesellschaft kein Kurs berechnet wird, der Handel
     handene Fondsanteile dividiert durch die verbleibenden                        des betreffenden Fonds ausgesetzt wurde o.ä., dann
     Versicherungsmonate). Der Versicherungsnehmer kann                            bleibt der entsprechende Fonds dem Vertrag zugeord-
     spätestens ein Monat vor dem gewünschten Beginnzeit-                          net. Sobald wieder ein Kurs verfügbar ist, wird der Ver-
     punkt das Ablaufmanagement in geschriebener Form                              kaufsauftrag durchgeführt und der Vertrag nimmt nicht
     beantragen. Dabei muss er uns seinen gewünschten                              mehr an der weiteren Kursentwicklung dieses Fonds teil.
     Absicherungsfonds mitteilen.                                                  Ist innerhalb von 10 Tagen kein Kurs verfügbar, bleibt
                                                                                   dem Versicherungsvertrag der ursprüngliche Fonds zu-
15.3 Das Ablaufmanagement kann der Versicherungsnehmer                             geordnet.
     mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsersten in ge-
     schriebener Form abbrechen. Verbleibende Fonds-                         Artikel 17
     anteile werden nicht mehr umgeschichtet. Dem Versi-                     Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Invest-
     cherungsvertrag sind in diesem Fall sowohl Fondsanteile                 mentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds
     der ursprünglichen Veranlagung (Ausgangsfonds) als                      nicht mehr zur Verfügung steht?
     auch Fondsanteile des Absicherungsfonds zugeordnet.
     Das Ablaufmanagement kann zu einem späteren Zeit-
                                                                             17.1 Treten hinsichtlich der gewählten Fonds Änderungen
     punkt vor dem vereinbarten Vertragsende erneut ge-
                                                                                  ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berech-
     startet werden.
                                                                                  tigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere ge-
                                                                                  eignete Fonds zu ersetzen. Derartige Änderungen bei
15.4 Umschichtungen im Rahmen des Ablaufmanagements
                                                                                  den zu Grunde liegenden Fonds sind beispielsweise die
     werden kostenlos durchgeführt.
                                                                                  Einstellung der Ausgabe und/oder Rücknahme von
                                                                                  Anteilscheinen durch die Fondsgesellschaft oder die
15.5 Bei einer individuellen Änderung der Veranlagung wäh-
                                                                                  Zusammenlegung mehrerer Fonds zu einem Fonds.
     rend der Dauer des Ablaufmanagements wird dieses
     nicht beendet. Das Ablaufmanagement berücksichtigt
                                                                             17.2 Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit
     ab dem darauffolgenden Monat die neue Aufteilung der
                                                                                  Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für
     neu gewählten Fonds.
                                                                                  bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl
                                                                                  entfernt werden. Ein solcher wichtiger Grund, der nicht
Artikel 16                                                                        in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbe-
Was geschieht, wenn bei der Veranlagung                                           sondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht
Komplikationen auftreten?                                                         mehr, nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handel-
                                                                                  bar ist oder einem Investmentfonds die Vertriebszulas-
16.1 Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die nicht in                       sung in Österreich entzogen wird. In diesem Fall sind wir
     der Sphäre des Versicherers liegen, kann die Bearbei-                        berechtigt, den oder die betroffenen Fonds durch
     tung von Erklärungen zum Versicherungsvertrag (z.B.                          andere geeignete Fonds zu ersetzen.
     Änderung der Veranlagung, Bearbeitung von Zusatz-
     bausteinen) vorübergehend ausgesetzt werden.                                  Beim Ersetzen des Fonds gemäß 17.1 und 17.2 wird das
                                                                                   vorhandene Fondsvermögen in Anteilseinheiten des
     Für Schäden wegen Verzögerungen bei der Auftrags-                             neuen Fonds umgeschichtet.
     durchführung aufgrund systembedingter Ausfälle, Unter-
     brechungen und Störungen des Internets und anderer                            Wir behalten uns jedoch vor, diesen Fondswechsel erst
     Kommunikationssysteme der Netzbetreiber haftet der                            dann durchzuführen, wenn wir die entsprechenden
     Versicherer nur im Fall eigener grober Fahrlässigkeit                         Anteilseinheiten an die Fondsgesellschaft veräußern
     oder bei Vorsatz und nur in dem Maße, in dem der Ver-                         können. Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir –
     sicherer im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Ent-                        unter Wahrung der Interessen aller unserer Versiche-
     stehung des Schadens mitgewirkt hat.                                          rungsnehmer – unverzüglich vor.

16.2 Durchführung eines Kaufauftrages ist nicht möglich:                     17.3 Den neuen Fonds und den Stichtag der Umschichtung
     Der Versicherer erteilt den Auftrag zum Kauf von                             werden wir dem Versicherungsnehmer mitteilen. Auch
     Fondsanteilen. Sollte dieser Kaufauftrag nicht durch-                        über sonstige Veränderungen des Investmentfonds, wie
     geführt werden können, weil z.B. von der Kapitalanlage-                      beispielsweise Änderungen des Fondsnamens, werden
     gesellschaft kein Kurs berechnet wird, der Handel des                        wir den Versicherungsnehmer im Rahmen unserer jährli-
     betreffenden Fonds ausgesetzt wurde o.ä., wird der ent-                      chen Vertragsinformation zum Stand der Versicherung
     sprechende Betrag unverzinst als Geldposition dem Ver-                       unterrichten.
     trag zugeordnet. Sobald wieder ein Kurs verfügbar ist,
     wird der Kaufauftrag durchgeführt und der Vertrag                       17.4 Wird ein gewählter Investmentfonds geschlossen, mit
     nimmt an der weiteren Kursentwicklung teil. Ist innerhalb                    einem anderen Fonds zusammengelegt, oder wird die
     von 10 Tagen kein Kurs verfügbar, erfolgt eine geld-                         Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir den Ver-
     marktnahe Veranlagung und wir fordern den Versiche-                          sicherungsnehmer darüber informieren und, außer bei
     rungsnehmer auf, einen anderen Investmentfonds zu                            Zusammenlegung von Fonds, auffordern, binnen eines
     wählen.                                                                      Monats einen anderen Investmentfonds mit Wirkung für
                                                                                  die Neuveranlagung oder auch für bestehende Invest-
16.3 Durchführung eines Verkaufsauftrages ist nicht möglich:                      mentfondsanteile aus unserem Angebot für den Generali
     Der Versicherer erteilt den Auftrag zum Verkauf von                          LifeInvest auszuwählen. Entscheidet sich der Versiche-
                                                                                  rungsnehmer innerhalb dieser Frist nicht, übertragen wir
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                           Seite 9 von 13

[Seite 10]
     das Fondsvermögen des Vertrages ab diesem Zeitpunkt                      Artikel 19
     unter Wahrung der Interessen des Versicherungs-                          Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen?
     nehmers in einen von uns ausgewählten Fonds.
                                                                              19.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthal-
                                                                                   ten. Für diese durch den Versicherungsnehmer ver-
                                                                                   anlassten Mehraufwendungen (siehe 19.2 bis 19.4) ver-
     Kosten, Risikoprämien und Gebühren                                            rechnen wir angemessene Gebühren.
                                                                                   Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Ge-
Artikel 18                                                                         bühren für diese Mehraufwendungen können bei uns
Wie werden Kosten, Risikoprämien und Gebühren                                      erfragt, unserer Homepage generali.at entnommen oder
verrechnet?                                                                        auf Wunsch zugesandt werden.

18.1 Die einmalige Prämie enthält die gesetzliche Versiche-                   19.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-
     rungssteuer sowie die einmaligen Abschlusskosten                              aufwendungen sind beispielsweise:
     (Artikel 18.2). Die Versicherungssteuer führen wir an das                     - Mahnung,
     zuständige Finanzamt ab. Einmalige Abschlusskosten                            - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von der
     behalten wir ein. Der verbleibende Betrag entspricht der                          Mahnung,
     Erstveranlagung des Versicherungsvertrags.                                    - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren.

     Die laufenden Abschlusskosten (Artikel 18.3), die laufen-                19.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-
     den Verwaltungskosten (Artikel 18.4) und die Risiko-                          aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind
     prämie für die vereinbarte zusätzliche Ablebensleistung                       beispielsweise:
     (Artikel 18.5) werden zu Beginn eines jeden Monats für                        - Ausstellen einer Duplikatspolizze,
     diesen Monat dem Fondsvermögen durch den Verkauf                              - Abschriften der Versicherungsurkunde,
     von Fondsanteilen entnommen.                                                  - Änderung der Zahlungsweise,
                                                                                   - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
18.2 Die einmaligen Abschlusskosten betragen maximal 6 %                              Abtretung oder Verpfändung),
     der Erstveranlagung.                                                          - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen.

18.3 Die laufenden Abschlusskosten betragen jährlich maxi-                    19.4 Für mehr als vier Umschichtungen des vorhandenen
     mal 0,6 % des Fondsvermögens und werden monatlich                             Fondsvermögens innerhalb eines Kalenderjahres (Artikel
     jeweils zum ersten Börsetag dem Fondsvermögen ent-                            12) wird für jede weitere Umschichtung eine Bearbei-
     nommen.                                                                       tungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Umschichtungs-
                                                                                   betrages, mind. jedoch EUR 25,-, verrechnet.
18.4 Die laufenden Verwaltungskosten betragen jährlich                        19.5 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festge-
     maximal 0,6 % des Fondsvermögens und werden                                   legten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das
     monatlich jeweils zum ersten Börsetag dem Fonds-                              Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen
     vermögen entnommen.                                                           Gebühren zu verlangen.

18.5 Deckung des Ablebensrisikos
     Die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos (Risiko-
     prämie) ist abhängig vom Alter des Versicherten, der
                                                                                    Kündigung (Rückkauf)
     Vertragslaufzeit, der für den Todesfall vereinbarten zu-
     sätzlichen Ablebensleistung und dem Fondsvermögen.                       Artikel 20
     Die Risikoprämie errechnet sich monatlich aus der für                    Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und
     den Todesfall vereinbarten zusätzlichen Ablebens-                        Rückkaufswert?
     leistung des entsprechenden Monats multipliziert mit der
     Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur An-                   20.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
     wendung kommenden Sterbetafel.                                                vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen
     Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere                               – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
     wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden wir Zusatz-                             Versicherungsjahres
     prämien zur Risikoprämie oder besondere Bedingungen                           – innerhalb eines Versicherungsjahres mit 4-wöchiger
     mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren.                                          Frist mit Wirkung zum nächsten Monatsbeginn,
                                                                                   – frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
18.6 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten                             Versicherungsjahres.
     sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen
     des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende                            Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
     Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte                         (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück-
     Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde                              kaufswert. Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der
     (FMA) jederzeit überprüfbar.                                                   Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt (Monatsbeginn
                                                                                    nach Ablauf der Kündigungsfrist) dem Vertrag zugrunde
18.7 Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktio-                       liegen.
     nen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von                               Die Versicherungsleistung ist erst nach Abwicklung des
     Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt werden,                           Verkaufes sämtlicher Fondsanteile fällig.
     wirken sich im Versicherungsvertrag unmittelbar durch
     Verminderung der Fondsanteile aus.                                             Bei verspätetem Einlangen der vollständigen Unterlagen,
                                                                                    die der Versicherer anfordert (z.B. Kopie des Reise-
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 10 von 13

[Seite 11]
     passes), erfolgt die Durchführung mit dem nächstmögli-                  23.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können
     chen Kurs nach der unmittelbaren Verarbeitung.                               wir verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns
                                                                                  seine Berechtigung nachweist.
20.2 Da der Verlauf des Fondsvermögens zu Vertragsbeginn
     noch nicht feststeht und die Wertentwicklung der zu-                    Artikel 24
     grunde liegenden Fonds nicht vorhergesagt werden                        Welche Leistungen werden im Versicherungsfall
     kann, können wir keinen bestimmten Mindestbetrag für                    erbracht?
     den Rückkaufswert garantieren.
                                                                             24.1     Wir bieten dem Versicherungsnehmer Versicherungs-
Artikel 21                                                                            schutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertent-
Welche Nachteile hat eine Kündigung?                                                  wicklung der dem Vertrag zugrunde liegenden Invest-
                                                                                      mentfonds (Fondsvermögen).
Die Kündigung des Versicherungsvertrages ist aufgrund der
aktuellen Rechtslage mit Nachteilen verbunden. Einerseits                    24.2 Ablebensleistung
führt der Rückkauf innerhalb der steuerlich vorgesehenen                     24.2.1 Ist keine Wartezeit vereinbart und nach Ablauf einer
Mindestlaufzeit des § 6 (1a) VersStG (Versicherungssteuer-                          vereinbarten Wartezeit gilt folgendes:
gesetz) zu einer Nachversteuerung durch Versicherungs-
steuer und eventuell zusätzlich gem. § 27 (5) Z3 Einkommen-                           Die Ablebensleistung besteht aus
steuergesetz, andererseits belasten einmalige Abschluss-                              - dem Wert des vorhandenen Fondsvermögens und
kosten zu Beginn den Vertrag stärker. Verbindliche Rück-                              - der zusätzlichen Ablebensleistung.
kaufswerte können aus dem Fondsvermögen aufgrund der
nicht absehbaren Entwicklung der Investmentfonds nicht an-                            Die zusätzliche Ablebensleistung ist als Prozentsatz
gegeben werden. Eine Mindestleistung in Höhe der ein-                                 des Fondsvermögens definiert. Die Höhe dieses
bezahlten Prämien ist ausgeschlossen.                                                 Prozentsatzes wird bei Versicherungsbeginn verein-
                                                                                      bart.

    Verlängerung der Vertragslaufzeit                                                 Die jeweiligen Bewertungsstichtage für die Berech-
                                                                                      nung der beiden Leistungsteile sind in Artikel 11
                                                                                      beschrieben.
Artikel 22
Wie können Sie Ihren Vertrag verlängern?                                     24.2.2 Bei Vereinbarung einer Wartezeit gilt folgendes:
                                                                                    a) Stirbt die versicherte Person innerhalb der Warte-
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungs-
                                                                                        zeit ausschließlich auf Grund der Folgen eines Un-
vertrag um maximal 5 Jahre zu verlängern. Der Antrag auf
                                                                                        falls (gemäß 24.2.3), wird die Leistung gemäß
Verlängerung muss spätestens 4 Wochen vor dem ursprüng-
                                                                                        24.2.1 ausbezahlt.
lichen Vertragsablauf bei der Generali Versicherung AG ein-
langen.
                                                                                      b) Stirbt die versicherte Person vor dem in der Polizze
Voraussetzung für die Verlängerung des Versicherungsvertra-
                                                                                         angegebenen Ende der Wartezeit nicht aufgrund
ges ist, dass eine zusätzliche Ablebensleistung in Höhe von
                                                                                         eines Unfalles, wird für die Berechnung der Ab-
5 % des vorhandenen Fondsvermögens vereinbart ist. Eine
                                                                                         lebensleistung aus dem Fondsvermögen der
Verlängerung ohne Vereinbarung einer zusätzlichen Ab-
                                                                                         Fondskurs jenes Börsetages herangezogen, der
lebensleistung ist nicht möglich.
                                                                                         sich aus der Abwicklungsdauer nach Meldung des
                                                                                         Todesfalles ergibt. Eine zusätzliche Ablebensleis-
                                                                                         tung wird nicht ausbezahlt.
     Leistung im Erlebens- und Ablebensfall
                                                                             24.2.3 Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt jedes vom
                                                                                    Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das
Artikel 23                                                                          plötzlich von außen mechanisch auf dessen Körper
Wer erhält die Versicherungsleistung?                                               einwirkt.

23.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsbe-                                  Als Unfälle gelten auch:
     rechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht                            a) Ertrinken;
     auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles.                           b) Verbrennungen, Blitzschläge oder Einwirkungen
     Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs-                                   elektrischen Stromes;
     berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf                             c) unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder Dämp-
     der Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in                                 fen und Vergiftungen oder Verätzungen infolge un-
     geschriebener Form angezeigt werden.                                                 beabsichtigten Einnehmens von giftigen oder
                                                                                          ätzenden Stoffen.
23.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass
     der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leis-                           Als Unfälle gelten nicht:
     tung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll.                              a) Krankheiten aller Art;
     Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen                                    b) Einflüsse von Licht, Temperatur, Witterung und
     Zustimmung geändert werden.                                                          Strahlen aller Art;
                                                                                      c) Selbstmordversuche.

                                                                                      Der Versicherer haftet nicht für:

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                           Seite 11 von 13

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       a) Unfälle, die der Versicherte erleidet, nachdem er
          von Epilepsie, schwerem Nervenleiden oder Geis-                     Artikel 26
          teskrankheit befallen wurde oder wenn er blind,                     Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den
          taub, gelähmt oder aus irgendwelchen Gründen                        Versicherer?
          mehr als 70% dauernd invalid geworden ist, es sei
          denn, dass das Gebrechen durch einen seit dem
                                                                              26.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag
          Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall hervor-
                                                                                   können wir die Übergabe der Polizze, Identitätsnach-
          gerufen worden ist;
                                                                                   weise und, falls von uns angefordert, die Abgabe einer
       b) Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes-
                                                                                   Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben
          oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie durch
                                                                                   zur Steuerpflicht gemäß Artikel 28 enthält, sowie ent-
          Alkohol- oder Rauschgifteinfluss herbeigeführt
                                                                                   sprechende Nachweise (insbesondere Reisepass)
          wurden;
                                                                                   verlangen.
       c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung ge-
          richtlich strafbarer Handlungen erleidet, für die
                                                                                    Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze
          Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
                                                                                    können wir die Leistungserbringung von einer gericht-
       d) Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraftfahr-
                                                                                    lichen Kraftloserklärung abhängig machen.
          zeugen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
          (Führerschein), ferner für Unfälle infolge Benützung
                                                                                    Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugs-
          von Kraftfahrzeugen, die an Fahrtveranstaltungen,
                                                                                    berechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nach-
          bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-
                                                                                    weis über die Todesursache des Versicherten vorzu-
          schwindigkeit ankommt, und an den dazugehöri-
                                                                                    legen.
          gen Übungsfahrten teilnehmen;
       e) Unfälle durch Kriegsereignisse (auch Neutralitäts-
                                                                              26.2 Die Versicherungsleistung wird fällig
          verletzungen) und durch Aufruhr, Aufstand oder
                                                                                   - nach Eintritt des Versicherungsfalles,
          öffentliche Gewalttätigkeit, wenn der Versicherte
                                                                                   - dem Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall
          auf Seite der Unruhestifter teilgenommen hat. Der
                                                                                       und Leistungsumfang sowie
          Versicherer haftet nur bei besonderer Vereinbarung
                                                                                   - dem Verkauf der dem Vertrag zugeordneten Fonds-
          für Unfälle bei Flugfahrten, es sei denn, dass der
                                                                                       anteile.
          Versicherte den Unfall als Fluggast einer zum
                                                                                   Die Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen
          öffentlichen Luftverkehr behördlich zugelassenen
                                                                                   aller nötigen Unterlagen.
          Unternehmung erleidet.
                                                                              26.3 Setzt eine Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von
24.3 Erlebensleistung
                                                                                   Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird die Versiche-
     Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung zum
     Vertragsablauf aus dem Wert des Fondsvermögens.                               rungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen
                                                                                   Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder
                                                                                   möglich ist.
24.4 Die Versicherungsleistung ist erst nach Abwicklung des
                                                                                   Ein Investmentfonds kann die Rücknahme von Fonds-
     Verkaufes sämtlicher Fondsanteile fällig.
                                                                                   anteilen und die Auszahlung des Rückgabepreises bei
                                                                                   Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vorübergehend
Artikel 25                                                                         aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interes-
Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen?                                     sen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die jeweils
                                                                                   zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen.
25.1. Teilauszahlungen können nach Ablauf von 5
      Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden.
      Dafür gelten folgende Voraussetzungen:                                  Artikel 27
    - Die Teilauszahlung muss mindestens 1 Monat vorher                       Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung?
       bekanntgegeben werden.
    - Der gewünschte Betrag wird anteilig aus dem
                                                                              Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des
       vorhandenen Fondsvermögen entnommen
                                                                              Versicherungsunternehmens.
       (Bewertungsstichtag siehe Artikel 11.5).
    - Die Höhe einer Teilauszahlung muss folgende Punkte
       berücksichtigen:                                                       Artikel 28
              -    Die Mindesthöhe beträgt EUR 1.000,-                        Wie lange können Ansprüche aus dem
              -    Innerhalb der gesetzlichen                                 Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?
                   Mindestbindefrist von 10 bzw. 15 Jahren
                   ist die Höhe aller Teilauszahlung mit 25 %                 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können inner-
                   der Erstveranlagung begrenzt. Darüber                      halb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht
                   hinaus gehende Teilauszahlungen können                     werden. Danach ist der Anspruch verjährt.
                   zu einer Nachversteuerung führen.
              -    Die Höhe der Teilauszahlung ist mit 90 %                   Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs-
                   des vorhandenen Fondsvermögens                             nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die-
                   begrenzt.                                                  sem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist
    - Das nach der Teilauszahlung verbleibende Fonds-                         ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die
       vermögen muss mindestens EUR 15.000,- betragen.                        Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.

25.2. Hinweis: Jede Teilauszahlung verringert den Wert Ihrer
      Lebensversicherung in der Zukunft!
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 12 von 13

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     Weitere steuerliche Informationen

Artikel 29
Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich
ausländische Vorschriften aus?

29.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren
     Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf
     der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwal-
     tungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Ver-
     tragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuer-
     lichen Rahmenbedingungen kann eine Verminderung
     der Versicherungsleistung oder eine andere Besteue-
     rung des Versicherungsvertrages zur Folge haben.

     Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen Steu-
     ersituation siehe „Erläuterungen zur Generali LifeInvest“.

29.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns alle Ände-
     rungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner per-
     sönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfän-
     gers relevant sein können, insbesondere
     (i)   Name
     (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
     (iii) Adresse des Wohnsitzes,
     (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuer-
           liche Ansässigkeit besteht,
     (v) Steueridentifikationsnummer(n),
     (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im
           Ausland,
     (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber unver-
           züglich bekannt zu geben.

     Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so
     ist diese zusätzlich verpflichtet, uns anstelle der Anga-
     ben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informieren über
     (viii) ihren Sitz,
     (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und
            Organisation,
     (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante
            Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende
            Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl
            116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-Abkommens,
            BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils geltenden Fas-
            sung, und zu jenen beherrschenden Personen, die
            gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Anga-
            ben gemäß diesen Punkten (i) bis (xi),
     (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne
            der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für die Beurtei-
            lung der Steuerpflicht relevante Änderungen dieser
            Angaben.

29.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern
     durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entspre-
     chenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall
     der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständi-
     gen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen.
     Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfän-
     gers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung
     der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen,
     zu ersetzen.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 13 von 13
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