# ÖBV Fondsvorsorge: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-oebv-fondsvorsorge.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Beamtenversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-oebv-fondsvorsorge.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbezogene Versicherungsbedingungen Fondsvorsorge (TFONL-M)](https://www.oebv.com/fileadmin/oebv/8_versicherungsbedingungen/tarifbezogene_versicherungsbedingungen/tfonl-m_fondsvorsorge.pdf), Fassung TFONL-M Stand 04/2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebensversicherungen und Rentenversicherungen (BGWB-M)](https://www.oebv.com/fileadmin/oebv/8_versicherungsbedingungen/zusatzbausteine_besondere_vb/bgwb-m_gewinnbeteiligung_von_kapitalversicherungen_auf_den_todesfall_erlebensversicherungen_rentenversicherungen.pdf), Fassung BGWB-M Stand 06/2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden) | ja | Sie tragen bei der Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung das volle Veranlagungsrisiko. | 2.1, Seite 1 |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss gegen Einmalbeitrag möglich | nicht geregelt |  |  |
| Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt) | nein | Es gibt daher bei Kapitalablöse, Kapitalteilentnahme oder Kündigung des Versicherungsvertrags keine garantierten Versicherungsleistungen. | 2.1, Seite 1 |
| Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nein | Es gibt daher bei Kapitalablöse, Kapitalteilentnahme oder Kündigung des Versicherungsvertrags keine garantierten Versicherungsleistungen. | 2.1, Seite 1 |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung) | ja | Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. | 2, Seite 1 |
| Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende) | ja | Der Schlussgewinnanteil wird zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen) bzw. zum Beginn der Rentenzahlung | 6.5, Seite 2 |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | ja | Wir führen bis zu zwölf von Ihnen beantragte Fondswechsel pro Jahr ... kostenlos durch. | 2.3, Seite 2 |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | ja | Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage, als auch für bereits erworbene Anteile aus dem Angebot zu Ihrer Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung entfernen. | 2.4, Seite 2 |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf) | nicht geregelt |  |  |
| Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung) | ja | Sie können die Auszahlung Ihres Fondsguthabens jederzeit zum nächsten Monatsersten beantragen. | 1, Seite 1 |
| Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital) | ja | Anstelle der Versicherungsleistung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung in Form einer Rente gewählt werden. | 8, Seite 4 |
| Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglich | ja | Auf ausdrücklichen Wunsch können Sie anstelle der Auszahlung des Fondsguthabens die Übertragung von Investmentfondsanteilen auf Ihr eigenes Wertpapierdepot verlangen. | 1, Seite 1 |
| Auszahlung der Ablaufleistung in Raten | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben) | ja | Bei Ableben der versicherten Person werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % des Fondsguthabens | 1, Seite 1 |
| Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | Bei Ableben der versicherten Person werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % des Fondsguthabens, unter Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt. | 1, Seite 1 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent) | ja | mindestens jedoch 105 % des Fondsguthabens | 1, Seite 1 |
| Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartung | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter) | ja | Bei einer Beitragsfreistellung darf das Fondsguthaben nach erfolgter Beitragsfreistellung EUR 3.000,00 nicht unterschreiten | 6, Seite 3 |
| Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | ja | Zuzahlung ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag, zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung. | Begriffsbestimmungen, Seite 1 |
| Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeit | ja, bis 1.000 € | Die Mindestteilentnahme muss EUR 1.000,00 betragen, und der verbleibende Wert des Fondsguthabens darf EUR 1.000,00 nicht unterschreiten. | 7.1, Seite 3 |
| Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgers | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags erhalten Sie den Rückkaufswert. | 5, Seite 3 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert des Fondsguthabens zum Kündigungsstichtag. | 5, Seite 3 |
| Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsschein | nein | Es gibt daher bei Kapitalablöse, Kapitalteilentnahme oder Kündigung des Versicherungsvertrags keine garantierten Versicherungsleistungen. | 2.1, Seite 1 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | ja | Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert des Fondsguthabens zum Kündigungsstichtag. | 5, Seite 3 |
| Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Die Abschlusskosten betragen maximal 5,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Vertragslaufzeit, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrem Fondsguthaben entnommen. | 3.2.1, Seite 2 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Vertragslaufzeit maximal 0,52 % dieser Bemessungsgrundlage. | 3.2.2, Seite 2 |
| Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich) | ja | Ihre Beiträge werden nach Abzug der Versicherungssteuer zur Fälligkeit Ihrem Fondsguthaben zugeführt. | 3.1, Seite 2 |
| SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistung | nicht geregelt |  |  |
| Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsport | nicht geregelt |  |  |
| Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein) | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsse | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen Fondsvorsorge (TFONL-M)

```text
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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif FONL-M (TFONL-M)                                      Stand 04/2026


Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.

Inhaltsverzeichnis
1.     Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2.     Wie ist die Veranlagung in Investmentfonds geregelt?
3.     Welche Kosten werden verrechnet?
4.     Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt?
5.     Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
6.     Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
7.     Ist eine Kapitalteilentnahme möglich?
8.     Ist die Versicherungsleistung in Form einer Rente möglich?

Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Fondsguthaben               ist der Wertstand der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Investmentfondsanteile zu
                            einem bestimmten Bewertungsstichtag. Das Fondsguthaben ermittelt sich, indem wir
                            die Anzahl der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Anteile je Investmentfonds mit
                            dem jeweils gültigen Kurswert multiplizieren.
Modellrechnung              ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen
                            Vertragsentwicklungen unter der jeweils angenommenen Performance der
                            Investmentfonds.
Nettobeitragssumme          ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende
                            Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und
                            Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer.
Veranlagungsstrategie       ist die von Ihnen getätigte Auswahl und Aufteilung der Investmentfonds.
Zuzahlung                   ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag,
                            zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung.

1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung gegen
laufende Beitragszahlung.
Sie können die Auszahlung Ihres Fondsguthabens jederzeit zum nächsten Monatsersten beantragen.
Frühestens nach Ablauf von zehn Jahren ab Versicherungsbeginn wird das Fondsguthaben ohne Abzug des
Rückkaufsabschlags (Pkt. 5) ausgezahlt. Bei Ableben der versicherten Person werden die einbezahlten Beiträge
exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % des Fondsguthabens, unter Berücksichtigung eventueller
Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt.
Alle Versicherungsleistungen werden als Geldleistungen erbracht. Auf ausdrücklichen Wunsch können Sie
anstelle der Auszahlung des Fondsguthabens die Übertragung von Investmentfondsanteilen auf Ihr eigenes
Wertpapierdepot verlangen. In diesem Fall reduzieren sich unsere Versicherungsleistungen um die dadurch
entstandenen Übertragungskosten.

2. Wie ist die Veranlagung in Investmentfonds geregelt?
2.1   Bei der Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung wird in Investmentfonds veranlagt. Bei
      Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagung
      in einen in Fremdwährung notierenden Investmentfonds unterliegt dieser Währungskursschwankungen,
      die den Wert der Anteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der Erlebensversicherung
      mit fondsgebundener Veranlagung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daher bei Kapitalablöse,
      Kapitalteilentnahme oder Kündigung des Versicherungsvertrags keine garantierten Versicherungsleistungen.
      Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines
      Investmentfonds zu.
2.2   Ihre Beiträge werden nach Abzug der Versicherungssteuer den von Ihnen gewählten Investments
      zugeführt. Die Investmentanteile erwerben wir zum jeweils aktuellen Kurswert. Es werden keine
      Ausgabeaufschläge verrechnet. Dadurch wird das Veranlagungsguthaben aufgebaut. Fondsausschüttungen


TFONL-M Stand 04/2026                                                                                     Seite 1 von 4

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        und KESt-Rückerstattungen werden dem jeweiligen Investmentfonds zugeführt und erhöhen dadurch das
        Veranlagungsguthaben Ihres Vertrags. Es gelten jene Kurse, die uns von unserem Kursdatenanbieter zur
        Verfügung gestellt werden. Bei ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B. ETFs) gilt der
        Schlusskurs am entsprechenden Börseplatz.
2.3     Sie können in maximal zehn Investmentfonds gleichzeitig veranlagen. Der Mindestanteil eines
        Investmentfonds am Gesamtinvestment beträgt zum Zeitpunkt der Investition 5 %.
        Wir führen bis zu zwölf von Ihnen beantragte Fondswechsel pro Jahr – abgesehen von Kosten, die uns
        in diesem Zusammenhang von den betreffenden Investmentgesellschaften in Rechnung gestellt werden –
        kostenlos durch. Für jeden weiteren Wechsel der Veranlagungsstrategie verrechnen wir darüber hinaus die
        dafür vorgesehenen Gebühren gemäß ALVB-M.
        Sie können während der Vertragslaufzeit jeweils für den Beginn des Folgemonats schriftlich beantragen, dass
        künftig fällige Beiträge in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen
        Investments aufgeteilt werden („Switch“). Ebenso können Sie das vorhandene Veranlagungsguthaben
        ganz („Shift“) oder teilweise („Teil-Shift“) in andere von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotene
        Investments umschichten. Für die Bewertung der vorhandenen Investmentanteile wird der Kurswert am
        Bewertungsstichtag (Pkt. 4) der Umschichtung herangezogen. Es gelten jene Kurse, die uns von unserem
        Kursdatenanbieter zur Verfügung gestellt werden. Bei ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds
        (z.B. ETFs) gilt der Schlusskurs am entsprechenden Börseplatz.
2.4     Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Anteilen an Investmentfonds verweigern, als
        auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds
        mit Wirkung sowohl für die Neuanlage, als auch für bereits erworbene Anteile aus dem Angebot zu Ihrer
        Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung entfernen. Ein wichtiger Grund, welcher nicht in
        unserer Verantwortung liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr, nur mehr
        eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt
        oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird.

3. Welche Kosten werden verrechnet?
3.1   Ihre Beiträge werden nach Abzug der Versicherungssteuer zur Fälligkeit Ihrem Fondsguthaben zugeführt.
3.2   Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidstellungskosten,
      Liquidierungskosten sowie Kosten zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich
      Ihrem Fondsguthaben (und während der Rentenzahlungsphase Ihrer Deckungsrückstellung) entnommen.
3.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der
      für die Abschlusskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 30 Beitragsjahre herangezogen werden.
      Die Abschlusskosten betragen maximal 5,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die
      gesamte Vertragslaufzeit, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrem Fondsguthaben entnommen.
3.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung
      der für die Verwaltungskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 10 Beitragsjahre herangezogen
      werden. Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Vertragslaufzeit maximal 0,52 %
      dieser Bemessungsgrundlage. Für die Dauer der Beitragszahlung verrechnen wir zusätzlich monatlich
      maximal EUR 3,00. Die Verwaltungskosten werden monatlich Ihrem Fondsguthaben entnommen.
3.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten
      Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich
      als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert Ihres
      Fondsguthabens. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der
      Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Sterbetafel 2010/2012 unisex mod.“.
3.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidstellungskosten ist das zu verrentende Fondsguthaben. Die
      Liquidstellungskosten betragen maximal 2,50 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über
      die gesamte Rentenzahlungsphase, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
      entnommen.
3.2.5 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtrente. Die Liquidierungskosten
      betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Rentenzahlungsphase
      bei jeder Rentenzahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.

        Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
        Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren
        Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und
        Kostentabellen).


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3.3     Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 3.2 sind Teil der
        versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
        uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
        jederzeit überprüft werden.

4. Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt?
Als Bewertungsstichtag für Erst- und Einmalbeiträge gilt der letzte Börsentag des Monats vor Versicherungsbeginn,
sofern Ihr vollständig ausgefüllter Antrag vor Versicherungsbeginn bei uns eingelangt ist, andernfalls der letzte
Börsentag des Folgemonats. Folgebeiträge werden mit dem letzten Börsentag vor deren Fälligkeit bewertet.
Als Bewertungsstichtag im Ablebensfall gilt der Tag des Ablebens, wenn uns der Ablebensfall spätestens
zwei Monate nach dem Tag des Ablebens gemeldet wird. Andernfalls behalten wir uns vor, einen aktuelleren
Bewertungsstichtag zu verwenden.
Als Bewertungsstichtag bei Beendigung Ihres Vertrags durch Beantragung einer Kapitalablöse oder Kündigung gilt
frühestens der letzte Börsentag jenes Monats, in dem diese bei uns einlangt.
Als Bewertungsstichtag bei einer Kapitalteilentnahme gilt frühestens der letzte Börsentag jenes Monats, in dem der
Antrag auf Kapitalteilentnahme bei uns einlangt.
Sie können Ihre gewählten Investmentfonds jederzeit wechseln. Als Bewertungsstichtag für die Änderung Ihrer
Veranlagungsstrategie gilt für die anzuwendenden Kurswerte der Investmentfonds der nächste Börsentag nach
Einlangen des Änderungsantrages bei uns.

5. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags erhalten Sie den Rückkaufswert.
Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert des Fondsguthabens zum
Kündigungsstichtag. Frühestens nach Ablauf von zehn Versicherungsjahren wird das Fondsguthaben ohne Abzug
eines Rückkaufsabschlags ausgezahlt.
Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Anteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung
hinsichtlich der davon betroffenen Anteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder möglich ist. Ein
Investmentfonds darf die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des in diesem Investmentfonds
vorhandenen Fondsguthabens nur vorübergehend und nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die jeweils
zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen.

6. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
Bei einer Beitragsfreistellung darf das Fondsguthaben nach erfolgter Beitragsfreistellung EUR 3.000,00 nicht
unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert (Pkt. 5) ausgezahlt.
Nach erfolgter Beitragsfreistellung werden die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) sowie
die Verwaltungskosten weiterhin monatlich Ihrem Fondsguthaben entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der
Investmentfonds dazu führen, dass das Fondsguthaben aufgebraucht wird. In diesem Fall endet der Vertrag, ohne
dass wir eine Versicherungsleistung erbringen.

7. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich?
7.1     Während der Vertragslaufzeit
        Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden
        Monats, frühestens nach einem Jahr möglich.
        Ihr Fondsguthaben wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit auch Ihre
        künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 1.000,00 betragen,
        und der verbleibende Wert des Fondsguthabens darf EUR 1.000,00 nicht unterschreiten.
7.2     Nach Ausübung des Rentenwahlrechts (Pkt. 8)
        Voraussetzung für eine Kapitalteilentnahme ist, dass Sie sich bei der Art und Weise der Rentenzahlung
        für eine Variante entschieden haben, die bei Ableben der versicherten Person eine Fortführung der
        Rentenzahlung an die bezugsberechtigte Person bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorsieht.
        Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden
        Monats, frühestens drei Jahre nach Beginn der Rentenzahlung und spätestens fünf Jahre vor Erreichen
        dieses vertraglich vereinbarten Zeitpunkts möglich.


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     Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit
     auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00
     betragen, und es können maximal 50 % der Deckungsrückstellung entnommen werden, wobei der
     verbleibende Wert der Deckungsrückstellung EUR 3.000,00 nicht unterschreiten darf. Die verminderte
     garantierte Jahresrente darf nach der Kapitalteilentnahme EUR 300,00 nicht unterschreiten.
Andere Formen der vorzeitigen Auszahlung sind nicht möglich.

8. Ist die Versicherungsleistung in Form einer Rente möglich?
Anstelle der Versicherungsleistung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung in Form einer
Rente gewählt werden. In diesem Fall wird die Höhe der garantierten Rente aus dem Fondsguthaben mit der
Rententafel "Österreichische Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt" und einem Rechnungszins von 0,00 % ermittelt
(Rentenfaktorgarantie).
Die Inanspruchnahme des Rentenwahlrechts mit Rentenfaktorgarantie ist vor Fälligkeit der Versicherungsleistung
bekannt zu geben. Das Recht besteht jedoch nur, solange das Kapital nicht ausgezahlt ist.


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## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebensversicherungen und Rentenversicherungen (BGWB-M)

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Besondere Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von                                      Stand 06/2022
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M)

Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) und den
für Ihren Vertrag geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen gelten folgende Bestimmungen. Soweit
in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes
Geschlecht gleichermaßen.

Inhaltsverzeichnis
1.     Wie entsteht der Gewinn?
2.     Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?
3.     Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an?
4.     Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt?
5.     Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt?
6.     Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen?
7.     Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet?

Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M und der für Ihren Vertrag
geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Versicherungsstichtag       Bei Versicherungsverträgen gegen laufende Beitragszahlung ergibt sich der
                            jährliche Versicherungsstichtag durch den Monatsersten jenes Monats, in dem die
                            Beitragszahlung der Hauptversicherung endet.
                            Bei     Versicherungsverträgen    gegen      Einmalbeitrag  ist   der   jährliche
                            Versicherungsstichtag bestimmt durch den Monatsersten jenes Monats, in dem der
                            Vertrag abläuft oder die Aufschubdauer endet, bei lebenslanger Vertragslaufzeit
                            durch den Monatsersten des Versicherungsbeginns.
                            Wenn die Dauer vom Versicherungsbeginn bis zum ersten Versicherungsstichtag
                            weniger als 12 Monate beträgt, wird dies als Rumpfjahr bezeichnet.

1. Wie entsteht der Gewinn?
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen sind in der Regel langjährige
Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte
Vertragslaufzeit hinweg sicherzustellen, sind die Beiträge vorsichtig kalkuliert. Überschüsse sind die Folge dieser
vorsichtigen Beitragskalkulation.

2. Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.

3. Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an?
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R für Rentenversicherungen bzw.
Abrechnungsverband F für Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen an.
Eventuell gewählte Zusatzbausteine sind nicht gewinnberechtigt.

4. Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt?
Gemäß Gewinnbeteiligungsverordnung vom 06.10.2015 (BGBl II Nr. 292/2015) werden mindestens 85 % der in
der Gewinnbeteiligungsverordnung definierten Bemessungsgrundlage der Gewinnrückstellung zugewiesen. Die
Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der tatsächlichen Zuweisung werden jährlich im Anhang unseres
Geschäftsberichts veröffentlicht.
Der für die Gewinnbeteiligung verfügbare Jahresüberschuss wird geschäftsplanmäßig auf die Gewinn- und
Abrechnungsverbände aufgeteilt und in Gewinnanteilen den einzelnen Versicherungsverträgen zugerechnet. Für
die Höhe eines Gewinnanteils sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten
Beschlüsse maßgeblich.


BGWB-M Stand 06/2022                                                                                     Seite 1 von 2

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5. Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt?
Die Gewinnanteile werden am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres (= Bilanzjahr) erklärt, am Ende des
folgenden Bilanzjahres gutgeschrieben und den einzelnen Versicherungsverträgen zum Versicherungsstichtag des
dem Bilanzjahr zweitfolgenden Kalenderjahres zugeteilt.

6. Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen?
Der Gewinnanteil besteht aus folgenden Komponenten:
6.1   Der Zinsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags an dem durch Veranlagung der
      Deckungsrückstellung zu einem anderen als dem Rechnungszins erzielten Mehr- oder Minderertrag. Der
      Zinsgewinnanteil wird in Prozent des im abgelaufenen Bilanzjahr durchschnittlich veranlagten Kapitals
      festgesetzt.
6.2   Der Risikogewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Risikoergebnis. Der
      Risikogewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Risikobeiträge
      ohne Berücksichtigung eventuell gewählter Zusatzbausteine festgesetzt. Versicherungsverträge in der
      Rentenzahlungsphase erhalten keinen Risikogewinnanteil.
6.3   Der Kostengewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Kostenergebnis. Der
      Kostengewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Kostenbeiträge
      festgesetzt.
6.4   Der Ansammlungsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Zinsertrag für die
      bereits im Vorjahr gebildete Rückstellung für gutgeschriebene Gewinnanteile zuzüglich der Gewinnerklärung
      und wird in Prozent davon festgesetzt.
6.5   Der Schlussgewinnanteil wird zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall und
      Erlebensversicherungen) bzw. zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen Rentenversicherungen)
      für das im letzten und vorletzten Bilanzjahr durchschnittlich veranlagte Kapital sowie der in diesem Zeitraum
      errechneten Kosten- und Risikobeiträge zugeteilt. Versicherungsverträge in der Rentenzahlungsphase
      sowie Versicherungsverträge mit lebenslanger Vertragslaufzeit auf den Todesfall erhalten keinen
      Schlussgewinnanteil.

7. Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet?
Die zugeteilten Gewinnanteile werden bis zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den
Todesfall und Erlebensversicherungen) bzw. bis zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen
Rentenversicherungen) verzinslich angesammelt. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistung im Erlebensfall. Bei vorzeitigem Ableben werden die bis dahin angesammelten
Gewinnanteile gemeinsam mit der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung im Ablebensfall, bei einem
Rückkauf gemeinsam mit dem Rückkaufswert ausgezahlt.
Beziehen Sie aus Ihrem Versicherungsvertrag laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die
Gewinnbeteiligung die Gesamtrente. Diese Erhöhung erfolgt erstmalig zu Beginn des dritten Jahres der
Rentenzahlung.
Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Auszahlung in Form einer Gesamtrente inklusive Bonus beantragen.
Durch die Vorwegnahme eines Teils der künftig zu erwartenden Gewinnzuteilungen wird eine Bonusrente finanziert,
die gleichzeitig mit der vertraglich vereinbarten Rente die anfängliche Gesamtrente inklusive Bonus bildet.
Übersteigt der jährliche Gewinnanteilsatz das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird der übersteigende
Teil als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Rente inklusive Bonus ab dem Zeitpunkt der Gewinnzuteilung verwendet.
Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird die Bonusrente
nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Kürzung erfolgt zum Zeitpunkt der
Gewinnzuteilung.
Die Bonusrente muss mit uns vereinbart werden und kann später nicht widerrufen werden.


BGWB-M Stand 06/2022                                                                                    Seite 2 von 2
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