# Wiener Städtische Eco Select Invest: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-wiener-staedtische-eco-select-invest.php
- Rechtlicher Träger: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kapitalleben-wiener-staedtische-eco-select-invest.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Eco Select Invest](https://wienerstaedtische.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Bedingungen/LV_AVB_Eco_Select_Invest.pdf), Fassung 2F04V (2206A), 03.11.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden) | ja | Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt keine garantierten Leistungen. | § 6, Seite 3 |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss gegen Einmalbeitrag möglich | nicht geregelt |  |  |
| Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt) | nein | Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt keine garantierten Leistungen. | § 6, Seite 3 |
| Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nein | Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt keine garantierten Leistungen. | § 6, Seite 3 |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung) | nicht geregelt |  |  |
| Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende) | nicht geregelt |  |  |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | ja | Sie können in Schriftform beantragen, dass künftig fällige Anlagebeträge in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investmentfonds aufgeteilt werden | § 7.1, Seite 3 |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | ja | Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen Fonds einseitig zu verändern. | § 7.2, Seite 3 |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf) | nicht geregelt |  |  |
| Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich) | nein | Ihr Versicherungsvertrag ist eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung | § 2.1, Seite 2 |
| Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme) | ja | Ihr Versicherungsvertrag ist eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung gegen laufende Prämienzahlung über eine im Vorhinein festgelegte Prämienzahlungsdauer. | § 2.1, Seite 2 |
| Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung) | nicht geregelt |  |  |
| Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital) | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglich | nicht geregelt |  |  |
| Auszahlung der Ablaufleistung in Raten | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben) | ja | Die für den jeweils definierten Versicherungsfall zu Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und Ihrer Polizze. | § 2.3, Seite 2 |
| Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartung | nicht geregelt |  |  |
| Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | ja | Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. | § 15.1, Seite 5 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | ja | Bei Suizid der versicherten Person nach Ablauf von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Versicherungsvertrages besteht voller Versicherungsschutz. | § 4.2, Seite 3 |
| Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter) | ja | Sie können in Schriftform die Kündigung oder die Umwandlung Ihres Vertrages in einen prämienfreien verlangen | § 12.1, Seite 5 |
| Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | ja, bis 1.000 € | Zuzahlungen bis zur Höhe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämiensumme sind möglich. | § 2.2, Seite 2 |
| Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeit | ja | Bei Rückkauf, Teilrückkauf oder Teilentnahme entspricht der Bewertungsstichtag dem letzten Börsetag vor Wirksamkeit der Änderung. | § 8.5, Seite 4 |
| Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgers | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | § 12.1, Seite 5 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt ("rückgekauft") wird. | § 1, Seite 1 |
| Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsschein | nicht geregelt |  |  |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | nicht geregelt |  |  |
| Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich) | ja | frühestens mit Wirkung zum Schluss des ersten Versicherungsjahres | § 12.1, Seite 5 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Die Verrechnung erfolgt durch Abzug von Ihrer jeweiligen Nettoprämie verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Fälligkeit. | § 9.2 b, Seite 4 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte den Informationen des Antrags bzw. der Polizze | § 9.2 b, Seite 4 |
| Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung) | ja | Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. | § 13, Seite 5 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich) | ja | die Versicherungssteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (das ergibt dann die Nettoprämie) | § 9.1, Seite 4 |
| SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistung | ja | Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. | § 3.1 a, Seite 2 |
| Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich) | ja | Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Versicherungsvertrages zurücktreten. | § 3.1 b, Seite 2 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | ja | als unmittelbare oder mittelbare Folge kriegerischer Ereignisse zahlen wir ebenfalls die Deckungsrückstellung. | § 4.4, Seite 3 |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | ja | Wenn der Versicherungsfall durch eine Katastrophe verursacht wurde, zahlen wir die Deckungsrückstellung. | § 4.3, Seite 3 |
| Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsport | keine | Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. | § 4.1, Seite 3 |
| Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein) | ja | Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten der bezugsberechtigten Person(en) eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen. | § 10.1, Seite 4 |
| Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsse | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Eco Select Invest

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2F04V – VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER
        FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG
        AUF UNBESTIMMTE VERTRAGSLAUFZEIT
        GEGEN LAUFENDE PRÄMIENZAHLUNG (2206A)
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Art des Versicherungsvertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
§ 6. Veranlagung
§ 7. Veränderungen der Fondsauswahl
§ 8. Bewertungsstichtage für Investmentfondsanteile
§ 9. Prämie, Steuer und Kosten
§ 10. Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 11. Angaben zur Steuerpflicht
§ 12. Kündigung oder Prämienfreistellung
§ 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 14. Erklärungen
§ 15. Bezugsberechtigung
§ 16. Polizzenverlust
§ 17. Verjährung
§ 18. Anwendbares Recht
§ 19. Aufsichtsbehörde
§ 20. Erfüllungsort

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 1. Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen
notwendig!

Bezugsberechtigte Person                Die bezugsberechtigte Person ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt
                                        ist.
Deckungsrückstellung                    Die Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Ihrem Vertrag rein
                                        rechnerisch zugeordneten Anteile mit dem am jeweiligen Bewertungsstichtag gültigen
                                        Anteilspreis eines Anteils der jeweiligen Investmentfonds. Der Versicherer bildet mit diesem
                                        Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs der
                                        bezugsberechtigten Person (daher der Name „Deckungsrückstellung“). Eigentümer der
                                        Fondsanteile ist immer der Versicherer.
Deckungserfordernis und                 Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der
Deckungsstock der klassischen           Versicherungsnehmer eine Rückstellung bilden (Deckungserfordernis) und in dieser Höhe
Lebensversicherung                      ist nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) ein
                                        Deckungsstock zu bilden. Er wird von einem Treuhänder überwacht, der von der
                                        Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur
                                        zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs des
                                        Versicherers bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine
                                        Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten
                                        Versicherungsforderungen zu verwenden ist.
Kapitalanlagegesellschaft               Eine Kapitalanlagegesellschaft ist die Managementgesellschaft für die Verwaltung des
                                        Fondsvermögens eines Investmentfonds.
Prämie                                  Die Prämie (=Versicherungsprämie) ist das vom Versicherungsnehmer an den Versicherer
                                        zu zahlende Entgelt.
Rückkaufswert                           Der Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag
                                        gekündigt ("rückgekauft") wird.
Sparprämie                              Die Sparprämie ist jener Teil der Prämie exklusive Versicherungssteuer, der nach Abzug
                                        der Risikoprämie und der Kosten veranlagt wird.
Versicherer                             Der Versicherer ist die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
                                        Sitz in 1010 Wien, Schottenring 30. FN 333376i, Handelsgericht Wien. (im Folgenden kurz
                                        „WIENER STÄDTISCHE“).


2F04V_2206A

03.11.2022                               Versicherungsbedingungen zu Polizze Nr. 1113994263                               Seite 1 von 5

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Versicherte Person                       Die versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsmathematische               Die versicherungsmathematischen Grundlagen sind eine detaillierte Aufstellung jener
Grundlagen                               Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
                                         Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Prämie) zu berechnen
                                         sind. Der Versicherer muss die versicherungsmathematischen Grundlagen gemäß einer
                                         Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vor Einführung eines Tarifs der FMA
                                         vorlegen.
Versicherungsnehmer                      Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer
                                         abschließt. Der Versicherungsnehmer ist Schuldner der Prämie.


§ 2. Art des Versicherungsvertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
1.          Ihr Versicherungsvertrag ist eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung gegen
            laufende Prämienzahlung über eine im Vorhinein festgelegte Prämienzahlungsdauer.
2.          Zuzahlungen bis zur Höhe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämiensumme sind möglich. Zuzahlungen darüber
            hinaus bedürfen unserer Zustimmung. Die für einzelne Zuzahlungen jeweils geltende Mindesthöhe (derzeit EUR 1.000,–)
            erfahren Sie bei unserer Serviceline.
            Nach Vertragsabschluss einvernehmlich vereinbarte Prämienerhöhungen reduzieren die Zuzahlungsmöglichkeit.
3.          Die für den jeweils definierten Versicherungsfall zu Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie
            bitte Ihrem Antrag und Ihrer Polizze.
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
1.           Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
             a) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw.
                zu beantworten.
                Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und
                vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.
             b) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit
                Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Versicherungsvertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur
                innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären.
             c) Wir können nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
                Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
                hatte.
             d) Bei arglistiger Täuschung können wir den Versicherungsvertrag jederzeit anfechten.
             e) Wenn wir den Versicherungsvertrag anfechten oder vom Versicherungsvertrag zurücktreten, leisten wir den
                Rückkaufswert.
             f) Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen und
                vertraglichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den
                Rückkaufswert leisten.
             g) Bei juristischen Personen sind die vertretungsbefugten Organe zu identifizieren. Dies gilt auch für jede Person, die
                angibt, im Namen des Versicherungsnehmers handeln zu wollen. Der Versicherungsnehmer ist gemäß Finanzmarkt-
                Geldwäschegesetz verpflichtet, Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich
                aus unverzüglich bekannt zu geben.
             h) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen lang gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
2.           Prämien, Zahlungsverzug und dessen Folgen
             a) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Prämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig (bei
                Fälligkeit) zu zahlen.
             b) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder
                monatlichen Raten gezahlt werden.
             c) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn und Aufforderung
                zur Prämienzahlung fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu zahlen.
             d) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Versicherungsvertrag
                zurücktreten. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei
                Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen.
             e) Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles und nach Ablauf der in lit. d genannten Frist
                noch nicht gezahlt, sind wir leistungsfrei; es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne
                Verschulden verhindert waren.
             f) Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab
                dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu zahlen.
             g) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie eine Mahnung, mit welcher Ihnen eine Frist von
                mindestens zwei Wochen zur Zahlung gesetzt wird.
             h) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, können wir den
                Versicherungsvertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen. Die Wirkungen der Kündigung entfallen, wenn Sie
                innerhalb eines Monats nach Kündigung die Zahlung nachholen, sofern der Versicherungsfall nicht schon eingetreten
                ist.


2F04V_2206A

03.11.2022                                 Versicherungsbedingungen zu Polizze Nr. 1113994263                               Seite 2 von 5

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             i) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist und tritt nach Ablauf der Frist der
                Versicherungsfall ein, so sind wir leistungsfrei, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden
                verhindert.
             j) Im Fall unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versicherungssumme oder es
                wird bei Unterschreitung der Mindestgrenze für eine Prämienfreistellung der Versicherungsvertrag rückgekauft und der
                Rückkaufswert ausgezahlt.
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
1.        Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
2.        Bei Suizid der versicherten Person nach Ablauf von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder einer die
          Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Versicherungsvertrages besteht voller Versicherungsschutz.
          Vor Ablauf dieser Frist leisten wir die Deckungsrückstellung.
3.        Wenn der Versicherungsfall durch eine Katastrophe verursacht wurde, zahlen wir die Deckungsrückstellung. Eine
          Katastrophe ist eine durch ein unmittelbares oder mittelbares Ereignis atomarer, biologischer, chemischer oder durch
          sonstige Ereignisse elementarer Natur hervorgerufene Situation, die geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit einer
          Vielzahl an Menschen zu gefährden und für die ein koordinierter Einsatz der zur Katastrophenhilfe verpflichteten
          Einrichtungen, insbesondere der Organisationen des Katastrophenschutzes, erforderlich ist.
4.        Bei Versicherungsfällen infolge Teilnahme an Aufruhr/Aufstand/Unruhen auf Seiten der
          Aufrührer/Aufständischen/Unruhestifter oder als unmittelbare oder mittelbare Folge kriegerischer Ereignisse zahlen wir
          ebenfalls die Deckungsrückstellung.
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrags, in geschriebener Form oder durch Zustellung der Polizze,
ausdrücklich erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 3 Abs. 2 lit. c) gezahlt haben. Vor dem in der Polizze
angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.
§ 6. Veranlagung
Im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages partizipieren Sie an der Wertentwicklung der gewählten Investmentfonds. Ihrem
Versicherungsvertrag wird entsprechend der von Ihnen getroffenen Auswahl aus unserem Fondsangebot eine bestimmte Anzahl von
Fondsanteilen rein rechnerisch zugeordnet. Eigentümer der Fondsanteile ist immer der Versicherer. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie
Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Investmentfonds, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen
Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können.
Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt keine garantierten Leistungen. Die
Wertentwicklung eines Investmentfonds in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung dieses Fonds
zu.
§ 7. Veränderungen der Fondsauswahl
1.         Sie können in Schriftform beantragen, dass künftig fällige Anlagebeträge in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu
           diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investmentfonds aufgeteilt werden und/oder die rein rechnerisch zugeordneten
           Investmentfondsanteile ganz oder teilweise in andere von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotene Investmentfonds
           umgeschichtet werden. Ein solcher Antrag auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrages bedarf unserer Zustimmung.
           Wir werden Ihren Antrag annehmen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
2.         Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen Fonds einseitig zu verändern. Sollten von Ihnen gewählte Fonds nicht
           von uns angeboten werden, können wir den Switch bzw. Shift nicht durchführen und werden wir Sie darüber unverzüglich
           benachrichtigen.
           Bitte bedenken Sie, dass bei einem Fondswechsel eventuell Zusagen, die im Rahmen des Anlageprodukts (Fonds)
           abgebildet sind, verloren gehen.
3.         Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Investmentfondsanteilen verweigern als auch einen
           Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die
           Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen
           Lebensversicherung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist
           insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich
           handelbar ist, die Kapitalanlagegesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die
           Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird.
4.         Wird ein von Ihnen gewählter Investmentfonds fällig, geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen
           Fonds zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir Sie darüber informieren und den
           darauf entfallenden Geldwert der Deckungsrückstellung sowie allfällige Prämienanteile gemäß dem in unserem
           Informationsschreiben enthaltenen Vorschlag neu zuordnen, solange uns kein anderer Veranlagungswunsch von Ihnen
           vorliegt.
§ 8. Bewertungsstichtage für Investmentfondsanteile
1.         Für die Umrechnung der Sparprämien in Investmentfondsanteile bzw. für die Bewertung von Investmentfondsanteilen wird
           der am jeweiligen Bewertungsstichtag gültige Anteilspreis herangezogen. Unter „Anteilspreis“ ist der Rücknahmepreis
           eines Anteils bzw. bei ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B. ETFs) der Schlusskurs (für einen Anteil)
           am entsprechenden Börseplatz zu verstehen.
2.         Der Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Sparprämien in Investmentfondsanteile ist der letzte Börsetag vor
           Prämienfälligkeit.
3.         Der Bewertungsstichtag für die Umrechnung von Fondsausschüttungen und KESt-Rückerstattungen in
           Investmentfondsanteile ist der Ausschüttungstermin des betreffenden Investmentfonds.

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03.11.2022                                 Versicherungsbedingungen zu Polizze Nr. 1113994263                              Seite 3 von 5

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4.           Der Bewertungsstichtag bei Umschichtungen ist der vierte Börsentag, der dem Einlangen Ihres Änderungswunsches bei
             uns folgt.
5.           Bei Rückkauf, Teilrückkauf oder Teilentnahme entspricht der Bewertungsstichtag dem letzten Börsetag vor Wirksamkeit
             der Änderung.
6.           Endet Ihre Versicherung durch Tod der versicherten Person, dann entspricht der Bewertungsstichtag dem Börsetag,
             welcher der Meldung des Todesfalls unmittelbar vorangegangen ist.
7.           Ist weder Erwerb noch Veräußerung der Investmentfondsanteile an einem dieser Stichtage möglich (z.B.: die
             Investmentfondsanteile werden an diesem Tag nicht gehandelt; Börsetag ist kein Bankarbeitstag; Rücknahme von
             Investmentfondsanteilen wird vorübergehend gemäß § 56 InvFG 2011 oder § 11 ImmoInvFG ausgesetzt), so ist der
             Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag.
§ 9. Prämie, Steuer und Kosten
1.         Folgende Kosten entnehmen wir Ihrer Prämie unmittelbar vor der Veranlagung:
           – die Versicherungssteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (das ergibt dann die Nettoprämie) und
           – die an der Nettoprämie zu bemessenden Kosten mit den Stückkosten.
2.         Insgesamt verrechnen wir Ihnen, außer der an das Bundesministerium für Finanzen abzuführenden Versicherungssteuer,
           für unsere Leistungen im Rahmen Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos
           a), Abschlusskosten b) und Verwaltungskosten c). Die Kosten sind von verschiedenen Faktoren, z. B. von der Höhe der
           Deckungsrückstellung abhängig und können daher nicht im Vorhinein in absoluten Werten angegeben werden.
           a) Risikoprämie
               Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (= Risikoprämie) richten sich nach dem Alter der versicherten Person
               sowie der vereinbarten Ablebensleistung und der Höhe der Deckungsrückstellung. Das für die Berechnung relevante
               Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Risikoprämien zur Deckung des
               Ablebensrisikos wird monatlich im Nachhinein der Deckungsrückstellung entnommen. Die Risikoprämien zur Deckung
               des Ablebensrisikos errechnet sich aus der Differenz des Werts der Ablebensleistung und der Deckungsrückstellung
               zum Stichtag multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der für Ihren Versicherungsvertrag geltenden
               Sterbetafel unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 5 %. Die für Ihren Versicherungsvertrag geltende
               Sterbetafel ist in den Informationen des Antrags bzw. in der Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und
               Sterbetafel“, welcher integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist, angeführt.
               Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. bzw. für gewünschte
               Zusatzrisiken werden wir Risikozuschläge bzw. Zusatzprämien zur Prämie und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen
               vereinbaren.
           b) Abschlusskosten
               Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrags bei Erhöhungen der laufenden Prämie und bei
               Zuzahlungen fällig. Die Verrechnung erfolgt durch Abzug von Ihrer jeweiligen Nettoprämie verteilt auf einen Zeitraum
               von fünf Jahren ab Fälligkeit. Bei Zuzahlungen werden die Abschlusskosten sofort in voller Höhe entnommen. Die
               Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte den Informationen des Antrags bzw. der Polizze unter dem Punkt
               „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist.
           c) Verwaltungskosten
               Die Verwaltungskosten, die sich an der Nettoprämie bemessen, sowie die Stückkosten für die Prämienzahlungsdauer
               entnehmen wir der jeweiligen Nettoprämie Ihres Versicherungsvertrags während des Zeitraume der
               Prämienzahlungsdauer. Die Verwaltungskosten, die sich an der Deckungsrückstellung bemessen, entnehmen wir
               monatlich im Nachhinein der Deckungsrückstellung. Bei prämienfreien Verträgen werden die Verwaltungskosten
               monatlich im Nachhinein der Deckungsrückstellung entnommen. Die Höhe der Verwaltungskosten entnehmen Sie bitte
               den Informationen des Antrags bzw. der Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher
               integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist.
3.         Die Kosten, die wir der Deckungsrückstellung entnehmen, werden im aktuellen Verhältnis der Wertstände auf die
           vorhandenen Fonds aufgeteilt.
§ 10. Leistungserbringung durch den Versicherer
1.          Für die Erbringung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag können wir insbesondere die Übergabe der Polizze und
            Identitätsnachweise verlangen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten der bezugsberechtigten Person(en) eine
            amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen.
2.          Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall
            und Leistungsumfang und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt. Ist der Handel oder die Rücknahme
            von Fondsanteilen vorübergehend gemäß § 56 InvFG oder § 11 ImmoInvFG ausgesetzt, so wird die
            Versicherungsleistung erst und nur soweit fällig, als die Fondsanteile, an denen Sie partizipieren, tatsächlich veräußert
            werden können.
3.          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
            auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
            Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
            Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden,
            soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 11. Angaben zur Steuerpflicht
1.         Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu geben, die für die
           Beurteilung Ihrer Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere
           a) Name,

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             b) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind,
             c) Steueridentifikationsnummer(n),
             d) entsprechende Daten allfälliger Treugeber.
                Bei natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten a) bis d)
             e) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
             f) Adresse Ihres Wohnsitzes,
             g) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland.
                Bei nicht natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten a) bis d)
             h) Ihren Sitz,
             i) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation,
             j) den Status als aktive oder passive Non-Financial Entity im Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG,
             k) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende Personen im Sinne
                von § 92 GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 und Art. 1 lit. ee des FATCA-Abkommens, BGBl. III Nr. 16/2015 in der jeweils
                geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden Personen, die gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Angaben
                gemäß den Unterpunkten a) bis g).
2.           Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation und, falls von uns verlangt, Abgabe einer Erklärung des
             Leistungsberechtigten, die die Angaben laut Abs. 1 enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Reisepass).
3.           Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil
             der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder
             ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur
             Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
§ 12. Kündigung oder Prämienfreistellung
1.         Sie können in Schriftform die Kündigung oder die Umwandlung Ihres Vertrages in einen prämienfreien verlangen:
           – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
           – bei unterjähriger Zahlungsweise auch innerhalb eines Versicherungsjahres auf den Monatsschluss
           mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, nicht jedoch vor Ende der laufenden Zahlungsperiode und frühestens
           mit Wirkung zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
2.         Bei Verträgen gegen Einmalprämie ist eine Prämienfreistellung nicht möglich.
3.         Die Kündigung (=“Rückkauf“) oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der
           Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der eingezahlten Prämien. Der Rückkauf
           und die Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages sind für Sie in den ersten Jahren jedenfalls mit einem Verlust
           eines wesentlichen Teils der eingezahlten Prämien verbunden. Die Rückzahlung der eingezahlten Prämien ist nicht
           möglich.
4.         Weitere Details zur Kündigung und zur Prämienfreistellung entnehmen Sie bitte dem Antrag.
§ 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung
bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
§ 14. Erklärungen
Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug auf den Versicherungsvertrag abgegeben haben.
§ 15. Bezugsberechtigung
1.         Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Die jeweilige bezugsberechtigte Person erwirbt das Recht auf die Leistung mit
           Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf
           der Bezugsberechtigung werden wirksam, sobald sie uns angezeigt worden sind.
2.         Sie können auch bestimmen, dass die bezugsberechtigte(n) Person(en) das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich
           und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit deren Zustimmung geändert werden.
§ 16. Polizzenverlust
Wenn Sie uns den Verlust der Polizze anzeigen, werden wir Ihnen ein entsprechendes neues Dokument ausstellen.
§ 17. Verjährung
Die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht werden.
Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einer anderen Person zu, so beginnt die
Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so
verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren ab Fälligkeit der Leistung.
§ 18. Anwendbares Recht
Dieser Versicherungsvertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen
Privatrechts. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht, Wien, Innere Stadt.
§ 19. Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien
§ 20. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des Versicherers.


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