# R+V für Unternehmen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kaution-ruv-ktv-unternehmen.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kaution-ruv-ktv-unternehmen.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung für Unternehmen (AVB KTV-Unternehmen)](https://www.ruv.de/dam/jcr:dc976024-e6ee-4b7e-aa53-9efa2d7bf8dd/avb-ktv-unternehmen.2026-04-02-12-19-21.pdf), Fassung Fassung 01/2023 (Stand 09/2025)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Avalrahmen (Gesamtrahmen, aus dem einzelne Bürgschaften abgerufen werden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Gesamtlimit ist die Summe aller Avalklassen-Limite eines Kautionsversicherungsvertrags. | Ziffer 2, Seite 4 |
| Höchstbetrag je einzelner Bürgschaft (Einzelobligo) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das maximale Einzelstück wird im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart. Dieser Wert beschreibt den größten Höchstbetrag, den wir in einem Aval als Haftung für uns übernehmen. | Ziffer 2, Seite 4 |
| Zielgruppe des Tarifs nach Avalbedarf oder Umsatz (Ober- und Untergrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsnehmer können gewerblich, freiberuflich oder bergbaulich Tätige sein. | Ziffer 2, Seite 4 |
| Vertragsform: Rahmenvertrag mit Abruf, Einzelbürgschaft oder Kompaktrahmen mit vereinfachter Prüfung | ja | In einer Avalklasse werden durch uns verschiedene Avalarten zusammengefasst. | Ziffer 2, Seite 3 |
| Ausstellung der Urkunden über ein Onlineportal des Versicherers | ja | Der Auftrag kann über das R+V-Kreditportal oder auf dem von uns zur Verfügung gestellten Vordruck oder in sonst geeigneter Form mit den zur Auftragsprüfung und -verarbeitung erforderlichen Inhalten übermittelt werden. | Ziffer 5.1, Seite 6 |
| Frist für die Ausstellung einer Bürgschaft nach Abruf | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Musterwortlaute des Versicherers für die einzelnen Bürgschaftsarten | ja | Schlägt der Versicherungsnehmer keinen Sondertext vor, verwenden wir einen Standardtext. | Ziffer 4.1, Seite 6 |
| Übernahme von Wortlauten, die der Auftraggeber vorgibt (nach Prüfung) | ja | Einen Sondertext werden wir verwenden, wenn er den Abreden des Versicherungsvertrags entspricht. | Ziffer 4.1, Seite 6 |
| Eignung für öffentliche Auftraggeber (Bürgschaft eines Versicherers einer Bankbürgschaft gleichgestellt, etwa § 17 VOB/B, BVergG, Ley 9/2017) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung verbundener Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften (Arge, UTE) im selben Rahmen | ja | Haben mehrere Versicherungsnehmer den Kautionsversicherungsvertrag mit uns geschlossen, hat jeder von ihnen Anspruch auf die ganze Leistung aus dem Vertrag. | Ziffer 1, Seite 3 |
| Bietungsbürgschaft (Sicherheit für das Angebot im Vergabeverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragserfüllungsbürgschaft (Ausführung des Auftrags) | nicht geregelt |  |  |
| Gewährleistungs- oder Mängelansprüchebürgschaft (nach der Abnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Ablösung von Sicherheitseinbehalten (Haftrücklass, Deckungsrücklass, retenciones) durch Bürgschaft | nicht geregelt |  |  |
| Anzahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft | nicht geregelt |  |  |
| Zahlungsbürgschaft, auch Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaft für Bauverträge mit Verbrauchern (§ 650m BGB, in Österreich § 4 BTVG) | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaft für Bauträger und Vorauszahlungen von Erwerbern (§ 7 MaBV, BTVG, cantidades anticipadas nach LOE) | nicht geregelt |  |  |
| Zoll- und Steuerbürgschaft (Zollaufschub, Verbrauchsteuern) | nicht geregelt |  |  |
| Mietbürgschaft für gewerbliche Mietverträge (nicht Wohnungsmiete von Privatleuten) | nicht geregelt |  |  |
| Prozessbürgschaft (Sicherheitsleistung im Gerichtsverfahren, Abwendung der Vollstreckung) | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaft für Rückbau, Rekultivierung und Entsorgung (Windkraft, Deponie, Abbau) | nicht geregelt |  |  |
| Kaution für Reiseveranstalter und Reisevermittler (Insolvenzsicherung der Kundengelder) | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaften oder Garantien auf erstes Anfordern | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaften gegenüber ausländischen Auftraggebern oder über Partnerversicherer im Ausland (Fronting) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Kreditinstitut oder Kreditversicherungsunternehmen, das R+V nach seiner Wahl, im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers mit der Übernahme einer Avalverpflichtung gegenüber einem Dritten beauftragt. | Ziffer 2 (Vorderbürge), Seite 5 |
| Unbefristete Bürgschaften (ohne festes Enddatum) | ja | unbefristeten Aval beträgt der Abrechnungszeitraum ein Jahr und wird wiederkehrend angesetzt | Ziffer 13.3.2, Seite 10 |
| Bemessung der Prämie: Avalprovision auf das ausgereichte Obligo, auf den Rahmen oder je Bürgschaft | ja | Nach der Vereinbarung ist er entweder ein fester Betrag oder errechnet sich aus der Multiplikation des vereinbarten Gesamtlimits mit dem vereinbarten Zinssatz. | Ziffer 13.2, Seite 9 |
| Bereitstellungs- oder Rahmenprovision auf den nicht genutzten Rahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Rückvergütung des Beitrags wegen mangelnder Ausnutzung eines Avalklassen-Limits oder des Gesamtlimits erfolgt grundsätzlich nicht. | Ziffer 16.1, Seite 11 |
| Mindestprämie je Vertrag oder je Bürgschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist ein Mindest- oder Einmalbeitrag vereinbart, so wird nur ein darüberhinausgehender Betrag erstattet. | Ziffer 16.2, Seite 11 |
| Ausfertigungs-, Bearbeitungs- oder Änderungsgebühren | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir berechnen zusätzliche Beiträge, beispielsweise für die Übernahme oder den Tausch bzw. die Ablösung bereits bestehender Avale, die Ausstellung von Avalen mit Sondertexten und/oder Einschaltung eines Vorderbürgen, in vereinbarter Höhe. | Ziffer 13.5, Seite 10 |
| Prämie läuft bis zur Rückgabe der Urkunde oder Enthaftungserklärung, nicht nur bis zum Enddatum | ja | Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages endet auch nach einer Kündigung erst, wenn wir aus der Aval Haftung vollständig entlassen wurden. | Bitte beachten Sie, Seite 2 |
| Anteilige Erstattung der Prämie bei vorzeitiger Rückgabe | ja | Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge erfolgt bei Einzelbeitragsberechnung zeitanteilig mit Reduzierung des Gesamtobligos, wenn und soweit die Reduzierung vor Ende des laufenden Abrechnungszeitraums erfolgt ist. | Ziffer 16.2, Seite 11 |
| Anpassung der Prämiensätze bei Änderung der Bonität während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung der Versicherungsteuer (fällt an oder nicht) | ja | Der Beitrag zur Kautionsversicherung enthält zurzeit keine Versicherungssteuer. | Ziffer 13.1, Seite 9 |
| Rückgriff des Versicherers beim Versicherungsnehmer nach Zahlung an den Auftraggeber | ja | Wenn wir aus einem Aval in Anspruch genommen werden, muss er uns die gezahlten Beträge und den entstandenen Aufwand erstatten. | Ziffer 1, Seite 3 |
| Erstattung auch von Zinsen, Kosten und Rechtsverfolgungskosten des Versicherers | ja | Dazu gehören auch die erforderlichen und angemessenen Kosten zur Feststellung unserer Zahlungspflicht, die von uns zu zahlenden Zinsen sowie eine durch uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr. | Ziffer 10.3, Seite 8 |
| Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung (Barsicherheit, Verpfändung, Grundschuld) | ja | haben uns Sicherheit zu stellen, wenn und soweit dies im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart ist. | Ziffer 7.1, Seite 7 |
| Rückbürgschaft oder Mithaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer | nicht geregelt |  |  |
| Recht des Versicherers auf Nachbesicherung bei Verschlechterung der Bonität | ja | haben auf unser Verlangen weitere Sicherheiten unter Anrechnung bereits geleisteter Sicherheiten in folgenden Fällen zu stellen | Ziffer 7.2, Seite 7 |
| Befreiungsanspruch: Versicherer kann schon vor Zahlung Freistellung oder Sicherheit verlangen | ja | Der Versicherungsnehmer hat die von uns auf Inanspruchnahmen zu zahlenden Beträge auf unser Verlangen vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen | Ziffer 10.1, Seite 8 |
| Anhörung des Versicherungsnehmers, bevor der Versicherer an den Auftraggeber zahlt | ja | Wir unterrichten den Versicherungsnehmer über die Inanspruchnahme eines Avals und können ihn unter angemessener Fristsetzung auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme gerichtliche Maßnahmen gegen den Avalgläubiger einzuleiten. | Ziffer 9.1, Seite 7 |
| Zahlung des Versicherers ohne Prüfung von Einwendungen des Versicherungsnehmers (bindet ihn im Rückgriff) | ja | Wir dürfen Zahlung leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht oder ihm Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch zustehen | Ziffer 9.2, Seite 8 |
| Abtretung von Forderungen aus dem gesicherten Vertrag an den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorlage von Jahresabschlüssen und Zwischenzahlen (Fristen) | ja | Der Versicherungsnehmer legt uns auf Anforderung unverzüglich beispielsweise eine Bankauskunft, Vermögensaufstellung und insbesondere bei Unternehmen jeweils den aktuellen Jahresabschluss mit etwaigen Prüfberichten vor | Ziffer 17.3, Seite 11 |
| Mitteilung wesentlicher Änderungen (Rechtsform, Gesellschafter, Zahlungsschwierigkeiten) | ja | Der Versicherungsnehmer unterrichtet uns daher unaufgefordert über alle ihm bekannten, wesentlichen Änderungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bonitäts- und Kreditbeurteilung von Bedeutung sein könnten. | Ziffer 17.2, Seite 11 |
| Vorlage des geforderten Wortlauts vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber | ja | Ist ein Sondertext gewünscht, muss er uns zur Prüfung mit eingereicht werden. | Ziffer 5.1, Seite 6 |
| Pflicht, erledigte Urkunden zurückzufordern und zurückzugeben | ja | ist zur Beschaffung der Enthaftungserklärungen berechtigt und verpflichtet. Daraus entstehende Kosten sind von ihm zu tragen. | Ziffer 6.3, Seite 7 |
| Unverzügliche Meldung von Streit mit dem Auftraggeber oder drohender Inanspruchnahme | nicht geregelt |  |  |
| Prüfungs- und Einsichtsrecht des Versicherers in Bücher und Bauvorhaben | ja | Er willigt außerdem ein, dass die Avalgläubiger und ein eventuell zur Abwicklung eines Avals befasster Treuhänder, uns jederzeit über die Abwicklung und Höhe der durch das Aval besicherten Forderung oder Forderungen Auskunft erteilen. | Ziffer 9.4, Seite 8 |
| Folgen einer Pflichtverletzung (Sperre des Rahmens, Kündigung, Schadenersatz) | ja | den Verpflichtungen und Obliegenheiten uns oder den Avalgläubigern gegenüber nicht nachkommt | Ziffer 18.3, Seite 12 |
| Vertragsdauer und Verlängerung des Rahmenvertrags | ja | Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Vertragszeit ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde. | Ziffer 18.1, Seite 12 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde. | Ziffer 18.1, Seite 12 |
| Recht des Versicherers, den Rahmen jederzeit zu kürzen oder für neue Bürgschaften zu sperren | ja | Wir können die Übernahme des Avals aus wichtigem Grund ablehnen. | Ziffer 3.3, Seite 5 |
| Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer (wichtiger Grund, Bonität) | ja | Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. | Ziffer 18.3, Seite 12 |
| Ausgereichte Bürgschaften bleiben nach Vertragsende bis zur Enthaftung bestehen | ja | Diese Haftung wird auch nicht beendet, wenn der Kautionsversicherungsvertrag gekündigt wird. | Ziffer 19.1, Seite 12 |
| Ende der Haftung durch Rückgabe der Urkunde, Enthaftungserklärung oder Fristablauf | ja | mit Ablauf der Befristung eines Avals, wenn es nach seinem Wortlaut mit Ablauf einer bestimmten Frist erlischt, deutschem Recht unterliegt und uns vor Fristablauf für das Aval keine Inanspruchnahme zugegangen ist | Ziffer 6.2, Seite 7 |
| Folgen der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers | ja | insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Haftanordnung oder Abgabe einer Vermögensauskunft | Ziffer 18.3, Seite 12 |
| Anwendbares Recht und Gerichtsstand | ja | Auf den Versicherungsvertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. | Ziffer 20, Seite 13 |
| Ausschluss von Kreditbürgschaften für Darlehen und Finanzierungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bürgschaften für Verpflichtungen Dritter (nicht Vertragspartner) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Global- oder Höchstbetragsbürgschaften | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Bedingungen für Bürgschaften in fremder Währung | ja | Bei Avalverpflichtungen, die in anderer Währung als dem Euro übernommen wurden, stellt er nach unserer Wahl entweder den Währungsbetrag oder dessen Gegenwert in Euro zum Stichtag zur Verfügung. | Ziffer 10.1, Seite 8 |
| Sanktionsklausel (keine Leistung bei Embargos und Sanktionen) | ja | nur dann ein Anspruch auf die Leistung aus dem Kautionsversicherungsvertrag soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien oder versicherten Personen direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos | Ziffer 3.2, Seite 5 |
| Abgrenzung zur Mietkaution von Privatleuten (eigenes Produkt, hier nicht Gegenstand) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung für Unternehmen (AVB KTV-Unternehmen)

```text
[Seite 1]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023


                                     R+V-Kautionsversicherung für Unternehmen
                                                   (AVB KTV-U)
                                                                     Fassung 01/2023

                                                               Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                                                             Seite

Gegenstand der Versicherung ...................................................................................................................... 3
1      Was leistet die Versicherung? ................................................................................................................ 3
2      Welche Begriffe werden benutzt? .......................................................................................................... 3

Übernahme von Avalen ................................................................................................................................. 5
3      Wann wird ein Aval übernommen? ........................................................................................................ 5
4      Welchen Inhalt hat ein Aval und wie wird es übermittelt? ........................................................................ 6
5      Wie wird ein Aval beauftragt? ................................................................................................................ 6
6      Wie berechnet sich ein Avalklassen-Obligo? ............................................................................................ 6

Sicherheiten ..................................................................................................................................................... 7
7       Wann ist eine Sicherheit zu stellen und wie muss sie beschaffen sein? ...................................................... 7
8       Wann und wie gibt R+V Sicherheiten frei? .............................................................................................. 7

Inanspruchnahme eines Avals ...................................................................................................................... 7
9       Was ist bei der Inanspruchnahme eines Avals zu beachten? ..................................................................... 7

Freistellung und Erstattung .............................................................................................................................. 8
10        Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen?....................................................................... 8
11        Wie werden Sicherheiten zur Freistellung und Aufwandserstattung genutzt? ............................................ 9

Versicherungsbeitrag...................................................................................................................................... 9
12      Wer schuldet den Beitrag? .................................................................................................................... 9
13      Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? .................................................................................. 9
14      Wann sind und werden Beiträge fällig? ................................................................................................. 10
15      Was geschieht, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? ............................................................ 10
16      Gibt es Beitragsrückvergütungen? ........................................................................................................ 11

Obliegenheiten .............................................................................................................................................. 11
17      Welche Auskunfts-/Anzeigepflichten bestehen? .................................................................................... 11

Laufzeit der Kautionsversicherung .............................................................................................................. 12
18        Wann beginnt und endet der Vertrag? ................................................................................................. 12

Abwicklung der Kautionsversicherung ....................................................................................................... 12
19      Was bedeutet die Abwicklung des Versicherungsvertrags? .................................................................... 12

Weitere allgemeine Bestimmungen ............................................................................................................ 13
20      Welches Recht findet Anwendung und welches Gericht ist zuständig? .................................................... 13
21      Was ist noch zu beachten? .................................................................................................................. 13

Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit ................... 14
22     Welche besonderen Anforderungen müssen erfüllt sein? ...................................................................... 14

Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Zeitguthaben .................................................. 14
23     Welche besonderen Bedingungen müssen erfüllt sein?.......................................................................... 14


                                                                       Seite 1 von 14

[Seite 2]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023


Bitte beachten Sie:

Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die
Vermittlung von Versicherungen aller Art. Darüber hinaus sind wir auch für die Sparte Kautionsversicherung zugelassen.

Als Versicherer leisten wir in der Kautionsversicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber, keine Zahlungen. Wird
ein von uns übernommenes Aval in Anspruch genommen, muss er uns gezahlte Beträge evtl. zuzüglich entstandener
Kosten erstatten.

Der Beitrag ist bis zum Abschluss der Abwicklung des Kautionsversicherungsvertrags zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung
des Beitrages endet auch nach einer Kündigung erst, wenn wir aus der Aval Haftung vollständig entlassen wurden.


                                                   Seite 2 von 14

[Seite 3]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023


                                    Gegenstand der Versicherung
                                      1       Was leistet die Versicherung?
          Grundlage ist der zwischen dem Versicherungsnehmer und der R+V Allgemeine Versicherung AG
          geschlossene Kautionsversicherungsvertrag.

          Wir leisten aufgrund des Kautionsversicherungsvertrags im Auftrag des Versicherungsnehmers einem Dritten
          Sicherheit durch Übernahme von Avalen, z.B. in Form einer Bürgschaft, Garantie und/oder sonstigen
          Haftungserklärung, die nach Art, Inhalt und Sicherungszweck dem Versicherungsvertrag entsprechen. Der
          Versicherungsnehmer selbst erhält aus dem Versicherungsvertrag keine Zahlung. Wenn wir aus einem Aval
          in Anspruch genommen werden, muss er uns die gezahlten Beträge und den entstandenen Aufwand
          erstatten.

          Haben mehrere Versicherungsnehmer den Kautionsversicherungsvertrag mit uns geschlossen, hat jeder von
          ihnen Anspruch auf die ganze Leistung aus dem Vertrag. Die Leistung kann insgesamt jedoch für alle
          zusammen nur einmal beansprucht werden.

                                   2        Welche Begriffe werden benutzt?
          Wir verwenden standardisierte Begriffe. Diese sind hier beschrieben:
          Aval
          Den Begriff Aval nutzen wir als Sammelbegriff; er umfasst eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige
          Haftungserklärung.

          Avalart
          Als Avalart bezeichnen wir die allgemeine Beschreibung des Sicherungszwecks eines Avals.

          Avalgläubiger
          Avalgläubiger ist die Person, die gegen uns aus dem Aval einen Anspruch hat. Das kann z.B. ein Unternehmen
          sein, dass eine Bürgschaft als Sicherheit für einen Anspruch erhalten hat.

          Avalklasse
          In einer Avalklasse werden durch uns verschiedene Avalarten zusammengefasst. Sie sind nummeriert. Eine
          Avalklasse mit kleinerer Nummer ist niedriger einzuordnen als eine Avalklasse mit höherer Nummer.

          Avalklassen-Limit
          Ein Avalklassen-Limit ist die maximale Summe der Höchstbeträge aller Avale, die wir im Rahmen eines
          Kautionsversicherungsvertrags innerhalb einer Avalklasse übernehmen.

          Avalklassen-Obligo
          Ein Avalklassen-Obligo ist die Summe der Höchstbeträge aller Avale, die im Rahmen eines
          Kautionsversicherungsvertrags zu einer Avalklasse von uns übernommen wurden und für die wir noch haften.

          Avalsumme
          Die Avalsumme wird im Avalauftrag vom Versicherungsnehmer angegeben und entspricht dem für ein Aval
          gewünschten Höchstbetrag. Der dann im Aval tatsächlich eingetragene Höchstbetrag kann, z. B. bei
          Überschreitung des vereinbarten maximalen Einzelstücks, niedriger sein.

          Bonitätsauskunft
          Eine Bonitätsauskunft ist die Einholung von Informationen über die Bonität bei Wirtschaftsauskunfteien.

          Bonitätsprüfung
          Die Bonitätsprüfung ist die Prüfung der Vermögens- und Finanzsituation des Versicherungsnehmers als
          wirtschaftliche Voraussetzung für den Abschluss eines Kautionsversicherungsvertrags und die Übernahme
          eines Avals durch uns.

          Enthaftung
          Die Enthaftung ist die ohne Bedingungen oder Auflagen abgegebene Erklärung des Avalgläubigers, dass aus
          dem Aval keine Rechte und Ansprüche mehr gegen uns geltend gemacht werden. Bei mehreren Gläubigern
          müssen alle die Erklärung abgeben.

                                                   Seite 3 von 14

[Seite 4]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023


          Federführung
          Die Vereinbarung einer Federführung dient der Koordination des Versicherungsvertrags auf Seiten mehrerer
          Versicherungsnehmer zur Durchführung des Vertrags. Dazu wird ein federführender Versicherungsnehmer
          im Versicherungsschein genannt, der beispielsweise für alle Versicherungsnehmer handelt.

          Gesamtlimit
          Das Gesamtlimit ist die Summe aller Avalklassen-Limite eines Kautionsversicherungsvertrags.

          Gesamtobligo
          Das Gesamtobligo ist die Summe aller Avalklassenobligen eines Kautionsversicherungsvertrags.

          Hauptverwaltung
          Die Hauptverwaltung ist am Sitz der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          Höchstbetrag
          Der Höchstbetrag ist im jeweiligen Aval angegeben. Dieser Betrag begrenzt unsere Haftung für dieses Aval
          der Höhe nach.

          Maximales Einzelstück
          Das maximale Einzelstück wird im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart. Dieser Wert beschreibt den
          größten Höchstbetrag, den wir in einem Aval als Haftung für uns übernehmen.

          Rating
          Das Rating ist eine systematische, auf finanzmathematisch-statistischer Analyse von Erfahrungswerten
          basierende Methode zur Prognose der wirtschaftlichen und bonitären Entwicklung eines Unternehmens. R+V
          kann die Prognose selbst erstellen oder sich von einem Dritten zur Verfügung stellen lassen.

          Sanktionen und Embargos
          Sanktionen sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Bundesrepublik Deutschland und der
          Europäischen Union gegenüber Staaten und auch deren Listen von Personen, Unternehmen oder sonstigen
          Organisationen, Gruppen oder sonstigen rechtlichen Einheiten, See- oder Luftfahrzeugen, die selbst
          Gegenstand von Sanktionen sind; z. B. gemäß der Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des
          Rates der Europäischen Union vom 27.05.2002. Das gilt auch für Sanktionen, die durch die Vereinigten
          Staaten von Amerika erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
          entgegenstehen. Ein Embargo ist das behördliche Verbot des Exports oder Imports von Gütern, Waren und
          Dienstleistungen in einen bzw. aus einem bestimmten Staat.

          Standardtext
          Ein Standardtext ist der von uns für ein Aval vorgeschlagene Inhalt unter Berücksichtigung der vertraglichen
          Abreden und des mit dem Aval beabsichtigten und mitgeteilten Zwecks.

          Sondertext
          Ein Sondertext ist der vom Versicherungsnehmer vorgeschlagene und beauftragte Inhalt für ein Aval.

          Upload
          Der Upload oder das Hochladen von Dateien bezeichnet die digitale Übermittlung von Daten über Netzwerke,
          z. B. das Internet, vom Versicherungsnehmer an uns.


          Versicherungsnehmer
          Versicherungsnehmer können gewerblich, freiberuflich oder bergbaulich Tätige sein. Haben mehrere
          Versicherungsnehmer mit uns den Kautionsversicherungsvertrag geschlossen, werden sie u.a. als
          Mitversicherungsnehmer bezeichnet.

          Versicherungsperiode, Vertragszeit
          Die Versicherungsperiode entspricht der Vertragszeit. Die Vertragszeit beträgt ein Jahr. Ist sie länger als ein
          Jahr, so wird die erste Versicherungsperiode angepasst. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Vertragszeit und
          endet mit Ablauf des Tags, nach dem die folgenden Versicherungsperioden, für die restliche Vertragszeit, in
          ganzen Jahren berechnet werden können.

                                                    Seite 4 von 14

[Seite 5]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023


          Vorderbürge
          Ein Kreditinstitut oder Kreditversicherungsunternehmen, das R+V nach seiner Wahl, im Namen und Auftrag
          des Versicherungsnehmers mit der Übernahme einer Avalverpflichtung gegenüber einem Dritten beauftragt.

          Zinssatz
          Ein in Prozent angegebener Wert bezogen auf den vereinbarten Zeitraum. Der Zinssatz ist, wenn vereinbart,
          Grundlage zur Berechnung des Beitrags.

                                         Übernahme von Avalen
                                   3        Wann wird ein Aval übernommen?
3.1       Voraussetzungen der Avalübernahme
          Die Übernahme eines Avals setzt voraus, dass
          - der geschuldete Beitrag bezahlt wurde,
          - uns die vereinbarte Sicherheit im Original vorliegt und
          - die Bonitätsprüfung zu einem positiven Ergebnis geführt hat, das im Zeitpunkt der Übernahme des Avals
              noch fortbesteht und
          - der Kautionsversicherungsvertrag weder beendet ist noch sich in der Abwicklung befindet.

3.2       Verstoß gegen Sanktionen und Embargos
          Es besteht – auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ein Anspruch auf die Leistung aus
          dem Kautionsversicherungsvertrag soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien oder versicherten
          Personen direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
          Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-,
          Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
          Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

3.3       Ablehnung aus wichtigem Grund
          Wir können die Übernahme des Avals aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise
          vor, wenn
          - die vereinbarten Avalklassen-Limits zur Einbuchung des Höchstbetrags nicht ausreichen,
          - das maximale Einzelstück überschritten wird,
          - mehrere Avale zu ein und derselben Hauptschuld, z. B. einem Auftrag, Objekt oder Bauvorhaben,
              beantragt werden, sogenanntes Stückelungsverbot.

          In der Person des Versicherungsnehmers liegt zudem ein solcher wichtiger Grund insbesondere vor, wenn er
          - uns gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, insbesondere wenn wir in Textform
              hiernach gefragt haben,
          - nach unserer Einschätzung eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung bei ihm eintritt oder uns
              bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
              Haftanordnung oder Abgabe einer Vermögensauskunft.
          - eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses eingetreten
              ist, oder

          - er seinen Verpflichtungen und Obliegenheiten uns oder den Avalgläubigern gegenüber nicht nachkommt.

          Ist der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, d.h. Mitversicherungsnehmern, geschlossen, gilt das
          Vorstehende entsprechend zu der Person des einzelnen Mitversicherungsnehmers, für den das Aval
          beantragt wird. Soll ein Aval für mehrere Mitversicherungsnehmer übernommen werden und liegt ein
          Ablehnungsgrund bei wenigstens einem dieser Mitversicherungsnehmer vor, können wir auch nur bezogen
          auf diesen die Übernahme ablehnen oder wenn uns die Übernahme insgesamt nicht zumutbar ist, die
          Übernahme des Avals für alle ablehnen.

          Lehnen wir die Übernahme eines Avals nicht ab, obwohl dazu ein wichtiger Grund vorliegt, gelten die Regeln
          des Kautionsversicherungsvertrags uneingeschränkt.


                                                   Seite 5 von 14

[Seite 6]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023

                         4       Welchen Inhalt hat ein Aval und wie wird es übermittelt?
4.1       Verwendung von Standard-/Sondertexten
          Es werden Avale der vereinbaren Avalart übernommen. Schlägt der Versicherungsnehmer keinen Sondertext
          vor, verwenden wir einen Standardtext. Einen Sondertext werden wir verwenden, wenn er den Abreden des
          Versicherungsvertrags entspricht. Wir sind jedoch nicht zur Übernahme und Verwendung von Sondertexten
          oder einer bestimmten Formulierung verpflichtet und entscheiden unter Berücksichtigung des Inhalts des
          Kautionsversicherungsvertrags frei über Inhalt und Umfang des Avals.

4.2       Inhalt
          Soweit nicht anders vereinbart, müssen Avale in deutscher Sprache abgefasst und die Geltung des Rechts der
          Bundesrepublik Deutschland und eines deutschen Gerichtsstands vereinbart sein.

          Wir werden insbesondere – sofern wir keine andere Weisung erhalten –,
          - die selbstschuldnerische Haftung erklären, d.h. auf die Einreden der Vorausklage nach § 771 Abs.1 Nr. 1
             BGB, oder vergleichbarer Vorschriften anderer Rechtskreise und
          - auf die Einreden der Anfechtbarkeit und – ausgenommen bei unbestrittenen oder rechtskräftig
             festgestellten Gegenforderungen des Hauptschuldners – der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB oder
             vergleichbarer Vorschriften anderer Rechtskreise verzichten.
          - auch gegen eine Weisung des Versicherungsnehmers in ein Aval, das der Absicherung von
             wiederkehrenden Ansprüchen dient, ein Kündigungsrecht, sowohl mit Kündigungsfrist als auch ohne eine
             solche Frist aufnehmen. Ein solches Aval dient beispielsweise zur Absicherung von gleichartigen
             Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung mit wiederkehrenden einzelnen rechtsgeschäftlichen
             Vereinbarungen oder von Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis.

4.3       Form und Übermittlung eines Avals
          Beides, d. h. Form und Übermittlungsweise bestimmen wir nach billigem Ermessen; dabei
          berücksichtigen wir den mit dem Aval angestrebten Zweck und den Wunsch des Gläubigers, wie
          der Avalvertrag abgeschlossen werden soll.

          Als Form des Avals kommen beispielsweise Schriftform, Textform oder Datensatz in Betracht, als
          Übermittlungsart sind insbesondere auch digitale Informationstechnologien möglich. In einem solchen Fall
          werden wir den Versicherungsnehmer über die Ausführung seines Auftrags informieren.

                                      5        Wie wird ein Aval beauftragt?
5.1       Avalauftrag
          Die Übernahme einer neuen oder Änderung eines bestehenden Avals setzt einen Avalauftrag voraus. Der
          Auftrag kann über das R+V-Kreditportal oder auf dem von uns zur Verfügung gestellten Vordruck oder in sonst
          geeigneter Form mit den zur Auftragsprüfung und -verarbeitung erforderlichen Inhalten übermittelt
          werden.

          Ist ein Sondertext gewünscht, muss er uns zur Prüfung mit eingereicht werden. Im Fall der Nutzung des R+V-
          Kreditportals kann dies beispielsweise durch Upload des Datei-Anhangs erfolgen. Zur Nutzung des R+V-
          Kreditportals ist eine gesonderte Berechtigung notwendig.

5.2       Haftung bei Auftrag an einen Vorderbürgen
          Bei Beauftragung eines Vorderbürgen sind wir nur dafür verantwortlich, diesen sorgfältig ausgewählt und
          unterwiesen zu haben. Folgen wir dabei einer Weisung des Versicherungsnehmers, trifft uns insoweit keine
          Haftung.

                                 6        Wie berechnet sich ein Avalklassen-Obligo?
6.1       Erhöhung bei Übernahme eines Avals
          Wird ein Aval übernommen, wird es mit seinem Höchstbetrag dem Obligo der Avalklasse hinzugerechnet, das
          für seine Avalart vorgesehen ist. Zeitlich entscheidend ist das im Aval angegebene Ausstellungsdatum.

          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit uns, dass ein Aval statt in seiner Avalklasse einer höheren Avalklasse
          hinzugerechnet wird, erhöht es das Obligo der höheren Avalklasse, der es nun zugerechnet wird. Es gelten
          aber die Bedingungen der niedrigeren Avalklasse zu der es nach den allgemeinen vertraglichen Abreden
          eigentlich hinzugerechnet werden müsste. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das niedrigere
          Avalklassen-Limit bereits ausgeschöpft ist.


                                                   Seite 6 von 14

[Seite 7]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023

6.2       Reduzierung bei Wegfall der Avalverpflichtung, Fristablauf, Enthaftung
          Das Avalklassen-Obligo wird dem Grunde nach reduziert
          - mit Ablauf der Befristung eines Avals, wenn es nach seinem Wortlaut mit Ablauf einer bestimmten Frist
              erlischt, deutschem Recht unterliegt und uns vor Fristablauf für das Aval keine Inanspruchnahme
              zugegangen ist,
          - mit Zugang der Enthaftungserklärung.
          Ist die Avalverpflichtung von einer anderen Forderung abhängig und folgt daher das Aval, wie z. B. die
          Bürgschaft bei Abtretung, einer anderen Forderung, muss die Enthaftungserklärung auch bestätigen, dass die
          Forderung, für die das Aval als Sicherheit bestellt wurde, nicht abgetreten worden ist. Die Reduzierung erfolgt
          der Höhe nach, soweit die Avalhaftung von uns durch Fristablauf oder nach dem Inhalt der
          Enthaftungserklärung endgültig entfällt.

6.3       Rückforderung eines Avals
          Der    Versicherungsnehmer     und/oder      Mitversicherungsnehmer      ist   zur    Beschaffung     der
          Enthaftungserklärungen berechtigt und verpflichtet. Daraus entstehende Kosten sind von ihm zu tragen.

                                                   Sicherheiten
                   7         Wann ist eine Sicherheit zu stellen und wie muss sie beschaffen sein?
7.1       Sicherheitenvereinbarung
          Der Versicherungsnehmer und/oder ein Mitversicherungsnehmer und/oder alle zusammen haben uns
          Sicherheit zu stellen, wenn und soweit dies im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart ist. Dabei gilt:
          - uns gestellte Sicherheiten begrenzen unsere Ansprüche nicht und
          - der Wert der Sicherheit ergibt sich nur aus der Sicherheit und nicht aus anderen Faktoren, wie
              beispielsweise dem Verhältnis mehrerer Sicherheiten zueinander oder dem von der Sicherheit zum
              Avalklassen-Limit.

7.2       Pflicht zur Stellung weitere Sicherheiten
          Der Versicherungsnehmer und/oder ein Mitversicherungsnehmer oder alle zusammen haben auf unser
          Verlangen weitere Sicherheiten unter Anrechnung bereits geleisteter Sicherheiten in folgenden Fällen zu
          stellen:
          - Ablehnung der Übernahme weiterer Avale, auch wenn dies bei mehreren Versicherungsnehmern nur zu
              Lasten einzelner Versicherungsnehmer erfolgt,
          - Kündigung der Kautionsversicherung und Vertragsbeendigung in sonstiger Weise oder
          - Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers.

          Die Höhe der weiteren Sicherheit bestimmt sich nach unseren Ansprüchen, die sich aus dem
          Kautionsversicherungsvertrag und der Übernahme von Avalverpflichtungen gegen den/die
          Versicherungsnehmer ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder künftige – auch
          aufschiebend bedingte – Ansprüche handelt.

                                8        Wann und wie gibt R+V Sicherheiten frei?
          Wir geben eine Sicherheit ganz oder teilweise frei, wenn und soweit keine Ansprüche mehr bestehen oder
          künftig entstehen können, zu deren Absicherung die Sicherheit nach der Sicherungsabrede dient. Die
          Freigabe     erfolgt    maximal     in     der      noch    verbliebenen     Höhe     der     Sicherheit.
          Sind mehrere Sicherheiten vorhanden, entscheiden wir nach billigem Ermessen, welche Sicherheit in welcher
          Höhe freigegeben wird.


                                    Inanspruchnahme eines Avals
                        9        Was ist bei der Inanspruchnahme eines Avals zu beachten?
9.1       Information und Aufforderung zur Abwehr der Inanspruchnahme
          Wir unterrichten den Versicherungsnehmer über die Inanspruchnahme eines Avals und können ihn unter
          angemessener Fristsetzung auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme gerichtliche Maßnahmen gegen
          den Avalgläubiger einzuleiten.


                                                    Seite 7 von 14

[Seite 8]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023

9.2       Auszahlungsberechtigung
          Wir dürfen Zahlung leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den
          Versicherungsnehmer besteht oder ihm Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch zustehen, wenn
          - die Inanspruchnahme nicht offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich ist,
          - der Aufforderung von R+V zur Abwehr der Inanspruchnahme nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen
             wird, oder
          - die zur Abwehr der Inanspruchnahme ergriffenen Maßnahmen erfolglos geblieben sind.

9.3       Einwendungs- und Einredeverzicht
          Der Versicherungsnehmer verzichtet nur mit Wirkung uns gegenüber auf alle Einreden oder Einwendungen,
          die ihm gegen die vom Avalgläubiger geltend gemachten Ansprüche zustehen. Dazu gehören insbesondere
          alle Einreden und Einwendungen gegen eine Vereinbarung, die ihn zur Stellung des Avals verpflichtet hat, z.
          B. wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft, zahlbar auf
          erstes Anfordern.

9.4       Pflicht zur Auskunftserteilung/Einwilligung
          Der Versicherungsnehmer erteilt uns, wenn wir in Anspruch genommen werden, unverzüglich jede Auskunft,
          die zur Feststellung unserer Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach erforderlich ist. Belege können
          wir verlangen, wenn und soweit die Beschaffung ihm zumutbar ist.

          Er willigt außerdem ein, dass die Avalgläubiger und ein eventuell zur Abwicklung eines Avals befasster
          Treuhänder, uns jederzeit über die Abwicklung und Höhe der durch das Aval besicherten Forderung oder
          Forderungen Auskunft erteilen.

                                      Freistellung und Erstattung
                         10       Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen?
10.1      Freistellung und Erstattung durch die Versicherungsnehmer
          Der Versicherungsnehmer hat die von uns auf Inanspruchnahmen zu zahlenden Beträge auf
          unser Verlangen vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von uns gezahlte Beträge zu
          erstatten. Bei Avalverpflichtungen, die in anderer Währung als dem Euro übernommen wurden,
          stellt er nach unserer Wahl entweder den Währungsbetrag oder dessen Gegenwert in Euro zum
          Stichtag zur Verfügung. Stichtag ist der Tag unserer Zahlung auf die Avalverpflichtung; soll der
          Betrag vor unserer Zahlung zur Verfügung gestellt werden, ist es der Tag der Anforderung.

10.2      Freistellung und Erstattung bei Mitversicherungsnehmern
          Soweit der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern abgeschlossen ist, haftet jeder auf die ganze
          Verpflichtung, d.h. für sämtliche Freistellungs- und Erstattungsansprüche, die uns -auch gegen einen anderen
          Mitversicherungsnehmer, z. B. wegen dessen alleinigen Avalauftrags- entstehen oder entstanden sind. Eine
          nur teilweise Haftung, z. B. beschränkt auf den Anteil eines Mitversicherungsnehmers am Gesamtobligo,
          besteht damit nicht.

10.3      Weitere Erstattungsansprüche
          Neben dem vorstehend beschriebenen Erstattungs- und Freistellunganspruch hat der
          Versicherungsnehmer uns den weiteren, sich aus der Inanspruchnahme eines Avals ergebenden
          Aufwand zu erstatten. Dazu gehören auch die erforderlichen und angemessenen Kosten zur
          Feststellung unserer Zahlungspflicht, die von uns zu zahlenden Zinsen sowie eine durch uns
          nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr.

10.4      Fortbestand der gesetzlichen Ansprüche
          Soweit sich aus der Übernahme eines Avals gesetzliche Ansprüche oder Rechte, zum Beispiel ein gesetzlicher
          Forderungsübergang nach § 774 BGB oder Aufwandserstattungsanspruch nach § 670 BGB ergeben, werden
          diese durch die vorstehend vereinbarten vertraglichen Freistellungs- oder Aufwandserstattungsansprüche
          nicht berührt und bestehen unverändert fort.

10.5      Verzinsung
          Zahlungen, die wir an Avalgläubiger geleistet haben, sind ab Ablauf einer von uns gesetzten Zahlungsfrist bis
          zur Rückerstattung durch den Versicherungsnehmer mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins
          nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird dadurch nicht
          ausgeschlossen.
                                                   Seite 8 von 14

[Seite 9]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023


10.6      Verzicht des Versicherungsnehmers auf Einreden oder Einwendungen
          Der Versicherungsnehmer verzichtet uns gegenüber und bei mehreren Versicherungsnehmern verzichten
          alle, bezüglich des Freistellungs- oder Aufwandserstattungsanspruch und eines wegen Zahlung an uns
          übergegangenen Anspruchs
          - ausdrücklich auf Einreden oder Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten
              Ansprüche sowie
          - auf alle Einreden und Einwendungen gegen eine Vereinbarung, die den Versicherungsnehmer zur Stellung
              des Avals verpflichtet hat, z. B. wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Verpflichtung zur Stellung
              einer Bürgschaft, zahlbar auf erstes Anfordern.

               11        Wie werden Sicherheiten zur Freistellung und Aufwandserstattung genutzt?
          Wenn kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherheitengebers eröffnet worden ist, entscheiden
          wir nach billigem Ermessen über die Verwertung einer Sicherheit, einschließlich der Reihenfolge der
          Verwertung, wenn mehr als eine Sicherheit zur Verfügung steht.

          Wir sind vor der Verwertung einer Sicherheit nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer oder einen
          anderen, der zur Freistellung, Aufwandserstattung oder wegen eines auf uns nach Zahlung auf das Aval
          übergegangenen Anspruchs verpflichtet ist, in Anspruch zu nehmen.

                                          Versicherungsbeitrag
                                        12        Wer schuldet den Beitrag?
          Beitragsschuldner ist der Versicherungsnehmer. Bei mehreren Versicherungsnehmern schuldet jeder
          einzelne den Beitrag insgesamt, aber alle zusammen nur einmal, unabhängig davon, wer die Vertragsleistung
          in Anspruch nimmt. Uns steht es jedoch frei, wen wir von mehreren Versicherungsnehmern zur
          Beitragszahlung in Anspruch nehmen und/oder auffordern.


                            13        Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?
          Der Beitrag berechnet sich nach der vereinbarten Berechnungsmethode.

13.1      Versicherungssteuer
          Der Beitrag zur Kautionsversicherung enthält zurzeit keine Versicherungssteuer. Wenn durch Gesetz oder
          behördlicher Anordnung bestimmt wird, dass Versicherungssteuer zu entrichten ist, wird R+V diese dem
          Beitrag hinzurechnen. Der Versicherungsnehmer hat dann den vereinbarten Beitrag zzgl. der Steuern in der
          jeweils vom Gesetz oder nach behördlicher Anordnung bestimmten Höhe zu entrichten.

13.2      Pauschalbeitrag/Berechnung nach Zinssatz
          Der Beitrag wird wiederkehrend bezogen auf die Versicherungsperiode berechnet. Nach der Vereinbarung ist
          er entweder ein fester Betrag oder errechnet sich aus der Multiplikation des vereinbarten Gesamtlimits mit
          dem vereinbarten Zinssatz.

13.3      Einzelbeitrag
          Wir berechnen den Beitrag für die Übernahme jedes einzelnen Avals. Der Beitrag wird für den einzelnen
          Abrechnungszeitraum gezahlt. Nach der Vereinbarung ist er ein fester Betrag, oder errechnet sich aus der
          Multiplikation des vereinbarten Zinssatzes mit dem Höchstbetrag des Avals.

          Die Berechnung beginnt am Tag der Hinzurechnung zum passenden Avalklassen-Obligo und endet am Tag der
          Reduzierung des Avalklassen-Obligos. Beide Tage werden dabei als ganze Tage mitgerechnet. Die
          Berechnungszeit ist in einen oder mehrere Abrechnungszeiträume gegliedert.

          Beträgt die Dauer des ersten Abrechnungszeitraums nicht mehr als einen Monat, so kann R+V den Beitrag
          dieses und des nächsten Abrechnungszeitraums zusammen in Rechnung stellen. Die Reduzierung erfolgt der
          Höhe nach, soweit unsere Haftung aus dem Aval durch Fristablauf oder nach dem Inhalt der
          Enthaftungserklärung endgültig entfällt. Der Tag, an dem die Haftung endet, wird als ganzer Tag berechnet.


                                                  Seite 9 von 14

[Seite 10]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023

13.3.1    Angepasster Abrechnungszeitraum
          Ist vereinbart, dass alle Avale mit der Fälligkeit des Vertrags abgerechnet werden, beginnt ein erster kurzer
          Abrechnungszeitraum am Tag der Hinzurechnung des Avals zum Obligo der passenden Avalklasse und er
          endet mit Ablauf des letzten Tags der bei Hinzurechnung laufenden Versicherungsperiode. Danach wird als
          Abrechnungszeitraum wiederkehrend die jeweilige Versicherungsperiode zugrunde gelegt.

13.3.2    Avalorientierter Abrechnungszeitraum
          Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zur Dauer des Abrechnungszeitraums bemisst sich dieser wie folgt,
          bei einem:
          - unbefristeten Aval beträgt der Abrechnungszeitraum ein Jahr und wird wiederkehrend angesetzt
          - befristeten Aval mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger entspricht der Abrechnungszeitraum der
              Frist.
          - befristeten Aval mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr wird zuerst ein kurzer Abrechnungszeitraum
              zugrunde gelegt. Dieser kurze Zeitraum beginnt am Tag der Hinzurechnung des Avals zum Avalklassen-
              Obligo und endet mit Beginn des Tags, an dem die restliche Frist in ganzen Jahren gerechnet werden kann.
              Mit Beginn dieses Tags beträgt ein Abrechnungszeitraum dann ein Jahr und wird wiederkehrend, bis zum
              Ende der Befristung, angesetzt.

13.4      Beitrag nach Zinszahlenmodell
          Der Beitrag wird wiederkehrend nachträglich für das zuletzt beendete Kalendervierteljahr berechnet. Für das
          einzelne Aval ergibt sich der Beitrag aus seinem Höchstbetrag multipliziert mit dem Zeitraum, dividiert durch
          100; das Ergebnis multipliziert mit dem Zinsfuß und dividiert durch 360. Der Zeitraum ist die auf das
          Kalendervierteljahr entfallende Laufzeit des Avals gemessen in Tagen. Der erste und der letzte Tag werden
          mitgezählt.

          Wird die Abrechnung nach dem Zinszahlenmodell beendet, so erfolgt für das dann aktuelle
          Kalendervierteljahr eine sofortige Abrechnung.

13.5      Zusatzbeiträge
          Wir berechnen zusätzliche Beiträge, beispielsweise für die Übernahme oder den Tausch bzw. die Ablösung
          bereits bestehender Avale, die Ausstellung von Avalen mit Sondertexten und/oder Einschaltung eines
          Vorderbürgen, in vereinbarter Höhe.

                                   14       Wann sind und werden Beiträge fällig?
14.1      Pauschalbeitrag
          Der erste Beitrag wird bei Beginn der Versicherungsperiode fällig, es sei denn, im Versicherungsschein oder
          der Beitragsrechnung ist ein späteres Datum bestimmt.

          Für folgende Versicherungsperioden wird der Beitrag mit Beginn des Monatsersten fällig, in dem die
          Versicherungsperiode beginnt.

14.2      Einzelbeitrag und Zinszahlenmodell
          Ist Einzelbeitrag vereinbart, wird der Beitrag für den ersten Abrechnungszeitraum bei dessen Beginn, jedoch
          nicht vor Zugang der Beitragsrechnung fällig. Für folgende Abrechnungszeiträume wird der Beitrag mit Beginn
          des Monatsersten fällig, in dem der neue Abrechnungszeitraum jeweils beginnt.

          Erfolgt die Beitragsberechnung nach Zinszahlenmodell, wird der Beitrag für das Kalendervierteljahr bei dessen
          Ablauf sofort fällig.

14.3      Einmal- und Zusatzbeitrag
          Sofern nicht abweichend vereinbart, werden Einmal- und Zusatzbeiträge mit Zugang der Beitragsrechnung
          sofort fällig.

                     15        Was geschieht, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird?
          Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer auch ohne Mahnung in Verzug. Er
          hat dann an R+V Zinsen nach §§ 247, 288 BGB zu zahlen und den weiteren Verzugsschaden, z. B. Auslagen,
          Beiträge und Gebühren Dritter, Notarkosten oder das jeweilige Porto, zu erstatten.

          Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zum Zahlungsverzug bei Erst- und Folgeprämie gelten
          nicht.
                                                   Seite 10 von 14

[Seite 11]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023


                                      16        Gibt es Beitragsrückvergütungen?
16.1      Mangelnde Ausschöpfung Avalklassen-/Gesamtlimit
          Eine Rückvergütung des Beitrags wegen mangelnder Ausnutzung eines Avalklassen-Limits oder des
          Gesamtlimits erfolgt grundsätzlich nicht. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die zur geringen Ausnutzung
          führten, z. B. auch bei berechtigter Ablehnung von Avalaufträgen durch uns.

16.2      Rückvergütung bei Einzelbeitrag
          Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge erfolgt bei Einzelbeitragsberechnung zeitanteilig mit Reduzierung des
          Gesamtobligos, wenn und soweit die Reduzierung vor Ende des laufenden Abrechnungszeitraums erfolgt ist.

          Ist ein Mindest- oder Einmalbeitrag vereinbart, so wird nur ein darüberhinausgehender Betrag erstattet.

16.3      Rückvergütung bei Einmal-/Zusatzbeiträgen und Zinszahlenmodell
          Bei vereinbarter Abrechnung nach Zinszahlenmodell und/oder vereinbartem Einmal-/Zusatzbeitrag erfolgt
          keine Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge, da diese auf nachträglicher Abrechnung basiert.


16.4      Rückvergütung bei Beendigung des Kautionsversicherungsvertrags
          Bei Beendigung des Kautionsversicherungsvertrags gelten die Regelungen, zur Abrechnung des Beitrags
          während der Abwicklung nach Ziffern 19.2 und 19.3 dieser Versicherungsbedingungen.

                                                Obliegenheiten
                            17      Welche Auskunfts-/Anzeigepflichten bestehen?
          Im Rahmen der Kautionsversicherung ist die laufende Information über die wirtschaftliche Situation des
          Versicherungsnehmers und/oder die der Mitversicherungsnehmer ebenso wie die damit
          verbundene Bonitätsprüfung, auch mittels eines Ratings, ein entscheidendes Vertragsmerkmal
          der Zusammenarbeit.

17.1      Allgemeine Auskünfte zur Geschäftsentwicklung
          Wir können vom Versicherungsnehmer Auskunft und Erläuterung über seine Finanz- und Vermögensituation
          und insbesondere der Geschäftsentwicklung bei Unternehmen sowie über andere für die Bonitätsprüfung
          und Kreditbeurteilung wichtig erscheinende Zusammenhänge verlangen.

17.2      Informationspflichten
          Der Versicherungsnehmer unterrichtet uns daher unaufgefordert über alle ihm bekannten, wesentlichen
          Änderungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bonitäts- und Kreditbeurteilung von
          Bedeutung sein könnten. Insbesondere sind das die Aufnahme weiterer Kredite, wie z. B. Bar- und Avalkredite
          und an ihn gerichtete Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen und die Absicht einem Dritten Sicherheit
          an seinem Vermögen einzuräumen. Solche Sicherheiten sind z. B. Belastung eines Grundstücks, Verpfändung,
          Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung.

17.3      Auskünfte auf Verlangen
          Der Versicherungsnehmer legt uns auf Anforderung unverzüglich beispielsweise eine Bankauskunft,
          Vermögensaufstellung und insbesondere bei Unternehmen jeweils den aktuellen Jahresabschluss mit
          etwaigen Prüfberichten vor, die zur Feststellung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, für uns von Bedeutung
          sind. Sollten bis zu einem von uns festgelegten Termin die angeforderten Informationen und Unterlagen nicht
          fertiggestellt oder verfügbar sein, stellt er uns auf Anforderung zumindest eine entsprechende vorläufige
          Auskunft, beispielweise Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung. Die angeforderten und
          Informationen und/oder Unterlagen sind dann von Ihnen unverzüglich nachzureichen.

17.4      Sonstiges
          Der Versicherungsnehmer hat
          - uns insbesondere im Fall einer Adressänderung, Umfirmierung und/oder Geselleschafterwechsel
             unverzüglich hierüber zu unterrichten und die neue Adressierung und jeden Kontowechsel bei erteiltem
             SEPA-Mandat mitzuteilen und
          - die gegenüber Avalgläubigern bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.


                                                  Seite 11 von 14

[Seite 12]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023

                                Laufzeit der Kautionsversicherung
                                  18       Wann beginnt und endet der Vertrag?
18.1      Vertragszeit
          Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Vertragszeit ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein
          weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Bei einer Vertragszeit von
          weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
          Zeitpunkt.

18.2      Fortgeltung des Vertrags bei Mitversicherungsnehmern
          Haben mehrere Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag mit uns geschlossen und wurde er mit
          Wirkung nicht gegenüber allen Versicherungsnehmern beendet, gelten die Regeln zur Vertragsabwicklung
          nur gegenüber den ausscheidenden Versicherungsnehmern; im Übrigen gelten die Regeln des
          Kautionsversicherungsvertrags für die verbleibenden Versicherungsnehmer uneingeschränkt fort.

18.3      Kündigung aus wichtigem Grund
          Das Recht zur auch fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die Regelung zur Laufzeit und
          ordentlichen Kündigung nicht eingeschränkt. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zum
          Widerruf bei Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten gelten nicht.

          Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund
          liegt beispielsweise vor, wenn
          - der fällige Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde,
          - eine im Einzelfall geforderte Sicherheit nicht gestellt wurde, die gestellten Sicherheiten untergehen oder
          - von uns Sicherheiten nicht mehr als ausreichend angesehen werden.

           Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn der Versicherungsnehmer
          - uns gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, insbesondere wenn wir in Textform
              hiernach gefragt haben,
          - nach unserer Einschätzung eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung bei ihm eintritt oder uns
            bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
            Haftanordnung oder Abgabe einer Vermögensauskunft
          - eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses eingetreten
            ist, oder
          - den Verpflichtungen und Obliegenheiten uns oder den Avalgläubigern gegenüber nicht nachkommt und
          - uns deshalb das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

          Ist der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern geschlossen, gilt das Vorstehende zur Person des
          einzelnen Mitversicherungsnehmers. Wir können auch gegenüber allen Mitversicherungsnehmern
          außerordentlich kündigen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag insgesamt nicht zumutbar ist.

          Kündigen wir nicht, obwohl ein wichtiger Grund vorliegt, gelten die Regeln des Kautionsversicherungsvertrags
          uneingeschränkt.


                             Abwicklung der Kautionsversicherung
                        19       Was bedeutet die Abwicklung des Versicherungsvertrags?
19.1      Beginn und Ende der Abwicklung
          Wir haben im Auftrag des Versicherungsnehmers die Avalhaftung gegenüber einem Avalgläubiger
          übernommen. Da ein Aval ein eigenständiger Vertrag ist, haften wir, bis der Avalgläubiger uns aus der Haftung
          vorbehaltlos entlässt. Diese Haftung wird auch nicht beendet, wenn der Kautionsversicherungsvertrag
          gekündigt wird. Als Basis für die Übernahme der Haftung muss der Kautionsversicherungsvertrag daher
          abgewickelt werden. Die Abwicklung ist abgeschlossen, wenn alle Ansprüche erledigt sind, die der
          Versicherungsnehmer oder wir aus dem Kautionsversicherungsvertrag und wegen der Übernahme von
          Avalen haben.


                                                   Seite 12 von 14

[Seite 13]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023

19.2      Weitergeltende Vertragsbestimmungen
          Die Bedingungen des Kautionsversicherungsvertrags gelten bis zum Abschluss seiner Abwicklung fort.
          Gestellte Sicherheiten werden nicht ausgetauscht.

          Insbesondere die Bestimmungen zur Beitragsberechnung und zur Fälligkeit bleiben unverändert. Der Beitrag
          ist bis zum Abschluss der Abwicklung des Kautionsversicherungsvertrags zu zahlen. Dabei besteht
          insbesondere die bisherige Berechnung des Beitrags fort, wenn für die Beitragsberechnung Einzelbeitrag oder
          Abrechnung nach dem Zinszahlenmodell vereinbart war.

          Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes über die Abrechnung der Prämie bei Beendigung eines
          Versicherungsvertrags, beispielsweise bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gelten nicht.

19.3      Geänderte Bestimmungen zur Berechnung des Pauschalbeitrags
          Der Beitrag für die Versicherungsperiode, in der die Abwicklung beginnt, wird noch nach den ursprünglichen
          Regeln zur Beitragsberechnung abgerechnet. Für die folgenden Versicherungsperioden gilt dann in der Zeit
          der Abwicklung:

          War die Beitragsberechnung
          - mit Zinssatz vereinbart, so wird während der Abwicklung der zuletzt gültige Zinssatz mit dem
            Gesamtobligo multipliziert,
          - mit festem Beitrag vereinbart, so gilt das Verhältnis des zuletzt vor Beginn der Abwicklung vereinbarten
            Beitrags zum letzten vereinbarten Limit als neuer Zinssatz.

          Der Beitrag während der Abwicklung wird zu Beginn jeder Vertragszeit neu berechnet und ergibt sich aus dem
          Gesamtobligo, multipliziert mit diesem Zinssatz.

                                Weitere allgemeine Bestimmungen
                   20       Welches Recht findet Anwendung und welches Gericht ist zuständig?
          Auf den Versicherungsvertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
          Gerichtsstand für alle aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Streitigkeiten und auch für nach § 774
          BGB übergegangene Ansprüche ist der gesetzliche Gerichtsstand nach §§ 12, 29 Zivilprozessordnung und §
          215 Versicherungsvertragsgesetz.

                                        21       Was ist noch zu beachten?
21.1      Haftungsbeschränkung
          Wir haften
          - außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, dem Versicherungsnehmer gegenüber nur für
             Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
          - nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme,
             Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch
             Kernenergie mitverursacht worden sind.
          Dies schränkt die Verpflichtung aus einem von uns übernommenen Aval nicht ein.

21.2      Aufrechnung
          Der Versicherungsnehmer kann gegenüber einem Anspruch von uns gegen ihn nur mit einer rechtskräftig
          festgestellten oder unbestrittenen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

21.3      Abgabe von Anzeigen und Erklärungen, Vertragssprache
          Alle uns gegenüber abzugebenden Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
          gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch. Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
          zum vorliegenden Versicherungsvertrag sind in Textform abzugeben; davon ausgenommen ist die
          Kündigungserklärung, die formlos möglich ist. Die Form von zusätzlichen Verträgen, beispielsweise von
          Sicherungsabtretungen, wird gesondert festgelegt.

21.4      Notwendige Form
          Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsverhältnisses gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag
          festgelegt oder in anderer Form von uns bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden sind nicht
          getroffen.


                                                  Seite 13 von 14

[Seite 14]
AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023

21.5        Zuständige Aufsichtsbehörde
            Für die R+V Allgemeine Versicherung AG, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
            zuständige Aufsichtsbehörde. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                              Besondere Regelungen für Avale
                     zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit
                            22        Welche besonderen Anforderungen müssen erfüllt sein?
22.1        Zusätzliche Voraussetzungen zur Avalübernahme
            Neben den allgemeinen Voraussetzungen ist notwendig, dass R+V das schriftliche Einverständnis des
            Avalgläubigers, d. h. des Arbeitnehmers, vorliegt, nach der R+V Leistungen aus dem Aval ganz oder teilweise
            auch an solche Dritte erbringen kann, die nach sorgfältiger Prüfung von R+V als empfangsberechtigt
            angesehen werden, z. B. an Sozialversicherungsträger, deren Einzugsstellen oder die Finanzverwaltungen.

22.2        Weitere Informations- und Auskunftspflichten zu versicherungsrechtlichen Meldepflichten
            Der Versicherungsnehmer hat uns
            - auf Verlangen die zur Erfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten erforderlichen
               Auskünfte zu erteilen,
            - die Unterlagen zu überlassen, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht gegenüber jedem
               einzelnen Arbeitnehmer erforderlich sind und
            - ohne Aufforderung und unverzüglich bei eingetretener als auch nur drohender Zahlungsunfähigkeit oder
               Überschuldung die zur Erfüllung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten
               erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen und
            - ist auch verpflichtet, uns die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen, welche nach dem
               Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und der Beitragsüberwachungsverordnung,
               o über den Verlauf der Sozialversicherungsbeiträge,
               o des nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Arbeitsentgelts (Wertguthaben) und
               o die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (§ 23b SGB IV) gegenüber den Sozialversicherungsträgern
                   abzugeben sind.
                 o

       Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Zeitguthaben
                            23        Welche besonderen Bedingungen müssen erfüllt sein?
23.1        Zusätzliche Voraussetzungen der Avalübernahme
            Neben den allgemeinen Voraussetzungen ist zur Übernahme des Avals erforderlich, dass eine
            Treuhandvereinbarung abgeschlossen ist, in der sich der Treuhänder ausdrücklich gegenüber uns
            verpflichtet,
            - unverzüglich uns jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Anspruchs dem Grunde oder der Höhe
               nach erforderlich ist,
            - die zum Nachweis des Anspruchs erforderlichen Belege auf unser Verlangen zur Verfügung zu stellen,
               wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann und
            - einzuwilligen, dass die Avalgläubiger und uns gegenüber jederzeit über die Abwicklung und Höhe der
               durch das Aval besicherten Forderung oder Forderungen Auskunft erteilen.

23.2        Empfänger des Avals
            Das von uns übernommene Aval wird einem Treuhänder überlassen, der vom Versicherungsnehmer
            beauftragt wird. Die Arbeitnehmer erhalten kein eigenes Aval.


R+V Allgemeine Versicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.
Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334


Stand 09/2025                                                  Seite 14 von 14
```

