# Zurich KTV Basic: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kaution-zurich-ktv-basic.php
- Rechtlicher Träger: Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kaution-zurich-ktv-basic.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung, AVB Avalkredit KTV Basic 2024](https://www.zurich.de/-/media-assets/project/zurich-headless/germany/br/documents/versicherungsbedingungen/kautionsversicherung-ktv-basic_allg-bedingungen_2026_04.pdf), Fassung AVB Avalkredit KTV Basic 2024, Fassung 01/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Avalrahmen (Gesamtrahmen, aus dem einzelne Bürgschaften abgerufen werden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer eine Avalkreditlinie gegen eine Jahresfestprämie zur Verfügung. | § 1, Seite 1 |
| Höchstbetrag je einzelner Bürgschaft (Einzelobligo) | nicht geregelt |  |  |
| Zielgruppe des Tarifs nach Avalbedarf oder Umsatz (Ober- und Untergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: Rahmenvertrag mit Abruf, Einzelbürgschaft oder Kompaktrahmen mit vereinfachter Prüfung | ja | Der Versicherer übernimmt innerhalb der gewählten Avalkreditlinie Avale, mit denen er sich Avalgläubigern gegenüber verpflichtet, nach Maßgabe der Aval-Texte Zahlung zu leisten. | § 1, Seite 1 |
| Ausstellung der Urkunden über ein Onlineportal des Versicherers | ja | erhebt eine Jahresfestprämie als Gegenleistung für die Online-Bereitstellung einer Avalkreditlinie | § 6 Nr. 2 a), Seite 2 |
| Frist für die Ausstellung einer Bürgschaft nach Abruf | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Musterwortlaute des Versicherers für die einzelnen Bürgschaftsarten | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme von Wortlauten, die der Auftraggeber vorgibt (nach Prüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Eignung für öffentliche Auftraggeber (Bürgschaft eines Versicherers einer Bankbürgschaft gleichgestellt, etwa § 17 VOB/B, BVergG, Ley 9/2017) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung verbundener Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften (Arge, UTE) im selben Rahmen | nicht geregelt |  |  |
| Bietungsbürgschaft (Sicherheit für das Angebot im Vergabeverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragserfüllungsbürgschaft (Ausführung des Auftrags) | nicht geregelt |  |  |
| Gewährleistungs- oder Mängelansprüchebürgschaft (nach der Abnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Ablösung von Sicherheitseinbehalten (Haftrücklass, Deckungsrücklass, retenciones) durch Bürgschaft | nicht geregelt |  |  |
| Anzahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft | nicht geregelt |  |  |
| Zahlungsbürgschaft, auch Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaft für Bauverträge mit Verbrauchern (§ 650m BGB, in Österreich § 4 BTVG) | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaft für Bauträger und Vorauszahlungen von Erwerbern (§ 7 MaBV, BTVG, cantidades anticipadas nach LOE) | nicht geregelt |  |  |
| Zoll- und Steuerbürgschaft (Zollaufschub, Verbrauchsteuern) | nicht geregelt |  |  |
| Mietbürgschaft für gewerbliche Mietverträge (nicht Wohnungsmiete von Privatleuten) | nicht geregelt |  |  |
| Prozessbürgschaft (Sicherheitsleistung im Gerichtsverfahren, Abwendung der Vollstreckung) | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaft für Rückbau, Rekultivierung und Entsorgung (Windkraft, Deponie, Abbau) | nicht geregelt |  |  |
| Kaution für Reiseveranstalter und Reisevermittler (Insolvenzsicherung der Kundengelder) | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaften oder Garantien auf erstes Anfordern | nicht geregelt |  |  |
| Bürgschaften gegenüber ausländischen Auftraggebern oder über Partnerversicherer im Ausland (Fronting) | nicht geregelt |  |  |
| Unbefristete Bürgschaften (ohne festes Enddatum) | ja | bucht unbefristete Avale erst dann aus, wenn er für die jeweiligen Avale eine bedingungslose und rechtswirksame Enthaftungserklärung des Avalgläubigers erhalten hat. | § 3 Nr. 1 f), Seite 1 |
| Bemessung der Prämie: Avalprovision auf das ausgereichte Obligo, auf den Rahmen oder je Bürgschaft | ja | erhebt Prämien, die bezogen auf die Avalsumme berechnet werden, für die der Versicherer als Gegenleistung die jeweils ausgestellten Avale und die damit verbundene Übernahme einer Haftung gegenüber einem Avalgläubiger übernimmt | § 6 Nr. 2 b), Seite 2 |
| Bereitstellungs- oder Rahmenprovision auf den nicht genutzten Rahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | erhebt eine Jahresfestprämie als Gegenleistung für die Online-Bereitstellung einer Avalkreditlinie | § 6 Nr. 2 a), Seite 2 |
| Mindestprämie je Vertrag oder je Bürgschaft | nicht geregelt |  |  |
| Ausfertigungs-, Bearbeitungs- oder Änderungsgebühren | ja, bis zur Versicherungssumme | wird dem Versicherungsnehmer zusätzliche, nachweislich entstandene Aufwendungen/Kosten (z. B. Prämien und Gebühren auch von Dritten, Übermittlungs- und Notarkosten) in Rechnung stellen | § 6 Nr. 2 e), Seite 2 |
| Prämie läuft bis zur Rückgabe der Urkunde oder Enthaftungserklärung, nicht nur bis zum Enddatum | nicht geregelt |  |  |
| Anteilige Erstattung der Prämie bei vorzeitiger Rückgabe | nein | erstattet keine Rückvergütung der Jahresfestprämie wegen mangelnder Ausnutzung der Avalkreditlinie oder bei Beendigung bzw. Kündigung durch den Versicherungsnehmer | § 6 Nr. 2 d), Seite 2 |
| Anpassung der Prämiensätze bei Änderung der Bonität während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung der Versicherungsteuer (fällt an oder nicht) | nicht geregelt |  |  |
| Rückgriff des Versicherers beim Versicherungsnehmer nach Zahlung an den Auftraggeber | ja | ist der Versicherungsnehmer unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, insbesondere Verzugszinsen, zum Ersatz verpflichtet. | § 5 Nr. 1, Seite 1 |
| Erstattung auch von Zinsen, Kosten und Rechtsverfolgungskosten des Versicherers | ja | Zahlungsansprüche sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung mit neun vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB, 352 HGB) zu verzinsen | § 5 Nr. 1, Seite 1 |
| Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung (Barsicherheit, Verpfändung, Grundschuld) | ja | nach Beendigung der Kautionsversicherung den Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien und bis dahin auf Verlangen des Versicherers dem Versicherer eine Barsicherheit in Höhe, der noch nicht vorbehaltlos ausgebuchten Avale oder eine andere dem Versicherer genehme Sicherheit zur Verfügung stellen | § 8 b), Seite 2 |
| Rückbürgschaft oder Mithaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer | nicht geregelt |  |  |
| Recht des Versicherers auf Nachbesicherung bei Verschlechterung der Bonität | ja | in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchstabe b) und c) dem Versicherer eine gesonderte Barsicherheit in Höhe der noch nicht vorbehaltlos ausgebuchten Avale leisten, ohne dass das Kautionsversicherungsverhältnis beendet sein muss | § 8 a), Seite 2 |
| Befreiungsanspruch: Versicherer kann schon vor Zahlung Freistellung oder Sicherheit verlangen | ja | nach Beendigung der Kautionsversicherung den Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien | § 8 b), Seite 2 |
| Anhörung des Versicherungsnehmers, bevor der Versicherer an den Auftraggeber zahlt | ja | wird den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme eines Avals unterrichten und ihn auffordern, unverzüglich die zur Abwehr der Inanspruchnahme geeigneten Maßnahmen einzuleiten | § 4 Nr. 2 a), Seite 1 |
| Zahlung des Versicherers ohne Prüfung von Einwendungen des Versicherungsnehmers (bindet ihn im Rückgriff) | ja | verzichtet im Fall der Inanspruchnahme gegenüber dem Versicherer ausdrücklich auf Einwendungen und Einreden gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche. | § 4 Nr. 1 d), Seite 1 |
| Abtretung von Forderungen aus dem gesicherten Vertrag an den Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorlage von Jahresabschlüssen und Zwischenzahlen (Fristen) | ja | auf Anfrage des Versicherers über die Geschäftsentwicklung und alle weiteren dem Versicherer für die Kreditbeurteilung bedeutsam erscheinenden Vorgänge und Zusammenhänge jederzeit Auskunft geben und Unterlagen zur Verfügung stellen | § 2 a), Seite 1 |
| Mitteilung wesentlicher Änderungen (Rechtsform, Gesellschafter, Zahlungsschwierigkeiten) | ja | unaufgefordert den Versicherer über alle wesentlichen Veränderungen in seinen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen informieren, die seine Bonität verschlechtern könnten. | § 2 b), Seite 1 |
| Vorlage des geforderten Wortlauts vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, erledigte Urkunden zurückzufordern und zurückzugeben | ja | wird im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Insolvenz ausgestellte Avale nicht mehr weitergeben, sondern an den Versicherer zurückgeben | § 3 Nr. 2 c), Seite 1 |
| Unverzügliche Meldung von Streit mit dem Auftraggeber oder drohender Inanspruchnahme | ja | wird den Versicherer in jedem Einzelfall informieren, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleistungen bei der Ausführung des zugrundeliegenden Auftrags | § 3 Nr. 2 b), Seite 1 |
| Prüfungs- und Einsichtsrecht des Versicherers in Bücher und Bauvorhaben | ja | stimmt zu, dass die Avalgläubiger dem Versicherer über Abwicklung und Höhe der verbürgten Forderungen Auskunft geben. | § 3 Nr. 2 d), Seite 1 |
| Folgen einer Pflichtverletzung (Sperre des Rahmens, Kündigung, Schadenersatz) | ja | kann den Kautionsversicherungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer nicht nachkommt | § 7 Nr. 2 c), Seite 2 |
| Vertragsdauer und Verlängerung des Rahmenvertrags | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Der Versicherungsnehmer ist jederzeit berechtigt, den Kautionsversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. | § 7 Nr. 1, Seite 2 |
| Recht des Versicherers, den Rahmen jederzeit zu kürzen oder für neue Bürgschaften zu sperren | ja | kann die Übernahme eines Avals ablehnen und wird die Übernahme insbesondere dann ablehnen, wenn dem Versicherer eine Büroauskunft des Vereins Creditreform mit einem Bonitätsindex höher als 300 (BB > 300) vorliegt | § 3 Nr. 1 c), Seite 1 |
| Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer (wichtiger Grund, Bonität) | ja | der VC (Verein Creditreform)-Bonitätsindex des Versicherungsnehmers auf oder über einen Wert von 401 (CCC ≥ 401) steigt | § 7 Nr. 2 c), Seite 2 |
| Ausgereichte Bürgschaften bleiben nach Vertragsende bis zur Enthaftung bestehen | ja | nach Beendigung der Kautionsversicherung den Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien | § 8 b), Seite 2 |
| Ende der Haftung durch Rückgabe der Urkunde, Enthaftungserklärung oder Fristablauf | ja | bucht Avale mit einer im Wortlaut enthaltenen zweifelsfreien Befristung aus, wenn ihm bis zum Fristablauf keine Inanspruchnahme zugegangen ist | § 3 Nr. 1 e), Seite 1 |
| Folgen der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers | ja | Die Ersatzpflicht nach Nr. 1. erstreckt sich auch auf Aufwendungen, die dem Versicherer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers entstehen. | § 5 Nr. 3, Seite 2 |
| Anwendbares Recht und Gerichtsstand | ja | Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig - Frankfurt am Main. | § 11, Seite 3 |
| Ausschluss von Kreditbürgschaften für Darlehen und Finanzierungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bürgschaften für Verpflichtungen Dritter (nicht Vertragspartner) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Global- oder Höchstbetragsbürgschaften | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Bedingungen für Bürgschaften in fremder Währung | nicht geregelt |  |  |
| Sanktionsklausel (keine Leistung bei Embargos und Sanktionen) | ja | gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile | § 10, Seite 3 |
| Abgrenzung zur Mietkaution von Privatleuten (eigenes Produkt, hier nicht Gegenstand) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung, AVB Avalkredit KTV Basic 2024

```text
[Seite 1]
       Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung
                               – AVB Avalkredit KTV Basic 2024 (Fassung 01/2026) –


§ 1 Gegenstand der Versicherung                                § 4 Inanspruchnahme

Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer eine            1.   Der Versicherungsnehmer
Avalkreditlinie gegen eine Jahresfestprämie zur Verfügung.
Der     Versicherer       übernimmt      innerhalb     der     a) wird dafür sorgen, dass der Versicherer aus den
gewählten Avalkreditlinie Avale, mit denen er sich                übernommenen Avalen nicht in Anspruch genommen
Avalgläubigern       gegenüber       verpflichtet,    nach        wird, und ergreift rechtzeitig alle zur Abwehr einer
Maßgabe der Aval-Texte Zahlung zu leisten.                        Inanspruchnahme geeigneten Maßnahmen,
                                                               b) wird dem Versicherer im Fall der Inanspruchnahme
                                                                  unverzüglich nach Kenntnis etwaige Einreden und
§ 2 Pflichten des Versicherungsnehmers                            Einwendungen bekanntgeben und anhand von
                                                                  Unterlagen nachweisen,
Der Versicherungsnehmer wird
                                                               c) wird im Fall eines aufgrund seiner Einwände und auf
a) auf    Anfrage     des Versicherers   über   die               seinen    Wunsch      vom    Versicherer  geführten
   Geschäftsentwicklung und alle weiteren dem                     Rechtsstreits auf Anfordern des Versicherers eine
   Versicherer für die Kreditbeurteilung bedeutsam                gesonderte Sicherheit in Höhe der Klageforderung
   erscheinenden Vorgänge und Zusammenhänge                       zuzüglich der geschätzten Aufwendungen für Kosten
   jederzeit Auskunft geben und Unterlagen zur                    und Zinsen stellen,
   Verfügung stellen,
                                                               d) verzichtet im Fall der Inanspruchnahme gegenüber
b) unaufgefordert den Versicherer über alle wesentlichen          dem Versicherer ausdrücklich auf Einwendungen und
   Veränderungen in seinen wirtschaftlichen und                   Einreden gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend
   rechtlichen Verhältnissen informieren, die seine Bonität       gemachten Ansprüche.
   verschlechtern könnten.
                                                               2. Der Versicherer

§ 3 Durchführung der Avalaufträge                              a) wird den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme
                                                                  eines Avals unterrichten und ihn auffordern,
Für die Übernahme, Änderung und Erledigung der Avale              unverzüglich die zur Abwehr der Inanspruchnahme
gilt:                                                             geeigneten Maßnahmen einzuleiten bzw. dem
                                                                  Versicherer alle Informationen zukommen zu lassen, die
1.   Der Versicherer                                              diesem eine Prüfung des geltend gemachten
                                                                  Anspruchs      im     Zuge    der    Inanspruchnahme
a) stellt auf Antrag des            Versicherungsnehmers          ermöglichen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser
   entsprechende Avale aus,                                       Aufforderung nicht nach oder sind seine Maßnahmen
b) führt für den Versicherungsnehmer eine Avalkreditlinie         erfolglos geblieben, ist der Versicherer nach erfolgter
   und bucht dort Avale ab Ausfertigungsdatum ein,                Prüfung berechtigt, entsprechend dem Inhalt des Avals
                                                                  Zahlung zu leisten,
c) kann die Übernahme eines Avals ablehnen und wird die
   Übernahme insbesondere dann ablehnen, wenn dem              b) wird dem Avalgläubiger einen etwaigen Vorbehalt des
   Versicherer    eine  Büroauskunft    des    Vereins            Versicherungsnehmers bekanntgeben,
   Creditreform mit einem Bonitätsindex höher als 300          c) darf an denjenigen Zahlung leisten, den er nach
   (BB > 300) vorliegt,                                           sorgfältiger Prüfung als empfangsberechtigt ansieht,
d) kann in seinen Avalen auf gesetzlich vorgesehene            d) wird bei Inanspruchnahme aus Avalen, die ausgebucht
   Haftungsbeschränkungen (z. B. §§ 768 ff. BGB)                  worden sind, nur dann Zahlung leisten, wenn ihm eine
   verzichten und die Avale unter eine Bedingung stellen,         Ermächtigung des Versicherungsnehmers oder eine
                                                                  gegen den Versicherer vollstreckbare Entscheidung
e) bucht Avale mit einer im Wortlaut enthaltenen
                                                                  auf Zahlung vorliegt.
   zweifelsfreien Befristung aus, wenn ihm bis zum
   Fristablauf keine Inanspruchnahme zugegangen ist,
f)   bucht unbefristete Avale erst dann aus, wenn er für die   § 5 Regressvereinbarungen
     jeweiligen   Avale    eine     bedingungslose      und
     rechtswirksame        Enthaftungserklärung         des    1.   Entstehen dem Versicherer zum Zweck der Ausführung
     Avalgläubigers erhalten hat.                                   des Kautionsversicherungsvertrags, insbesondere zur
                                                                    Prüfung und Erfüllung begründeter bzw. Prüfung und
2. Der Versicherungsnehmer                                          Abwehr unbegründeter Ansprüche Aufwendungen, die
                                                                    er den Umständen nach für erforderlich halten darf,
a) erklärt sich bei Ausstellung des Avals mit dem Inhalt der        oder     Kosten,   ist    der   Versicherungsnehmer
   zu übernehmenden Avale einverstanden,                            unbeschadet      weitergehender      Ersatzansprüche,
                                                                    insbesondere Verzugszinsen, zum Ersatz verpflichtet.
b) wird den Versicherer in jedem Einzelfall informieren,            Zahlungsansprüche sind ab Belastungsdatum bis zur
   wenn aus Verzögerungen oder Fehlleistungen bei der               Rückerstattung mit neun vom Hundert über dem
   Ausführung des zugrundeliegenden Auftrags oder aus               jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB, 352 HGB)
   anderen Umständen (z. B. Mitteilungen des                        zu verzinsen; dem Versicherungsnehmer wird der
   Auftragnehmers/Avalgläubigers),                  eine            Nachweis gestattet, dass dem Versicherer ein
   Inanspruchnahme aus dem Aval droht,                              wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
c) wird im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen     2. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherungs-
   Insolvenz ausgestellte Avale nicht mehr weitergeben,           nehmer jeweils eine in Anlehnung an die
   sondern an den Versicherer zurückgeben,                        Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltsvergütungs-
                                                                  gesetzes     festzulegende      Bearbeitungsgebühr
d) stimmt zu, dass die Avalgläubiger dem Versicherer über
   Abwicklung und Höhe der verbürgten Forderungen                 (§ 315 BGB)    zu    erheben     oder    mit  dem
   Auskunft geben.                                                Versicherungsnehmer eine gesonderte Pauschale zu
                                                                  vereinbaren
                                                               a) zur Abgeltung des eigenen Aufwands im Fall der
                                                                  Inanspruchnahme der Avale,


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       Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung
                               – AVB Avalkredit KTV Basic 2024 (Fassung 01/2026) –


b) zur Abgeltung des eigenen Aufwands bei der                    Verein Creditreform zu verbessern. Bei fruchtlosem
   Abwicklung    im   Fall der  Insolvenz des                    Fristablauf kann der Versicherer ebenfalls mit sofortiger
   Versicherungsnehmers.                                         Wirkung den Vertrag kündigen,
3. Die Ersatzpflicht nach Nr. 1. erstreckt sich auch auf      c) kann den Kautionsversicherungsvertrag aus wichtigem
   Aufwendungen, die dem Versicherer nach Eröffnung              Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
   des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
   Versicherungsnehmers entstehen.                               - der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen
                                                                   gegenüber dem Versicherer nicht nachkommt, z. B.,
                                                                   wenn er ihm gegenüber unrichtige Angaben gemacht
§ 6 Prämien, Aufwendungen und Kosten/Fälligkeit und                hat, oder
    Verzug                                                       - beim Versicherungsnehmer nach Einschätzung des
                                                                   Versicherers eine erhebliche Verschlechterung oder
1.   Der Versicherungsnehmer                                       Gefährdung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
                                                                   eintritt oder dem Versicherer bekannt wird, oder
a) erteilt dem Versicherer ein SEPA-Lastschriftmandat.
   Bei Widerspruch oder Nichteinlösung durch die                 - der VC (Verein Creditreform)-Bonitätsindex des
   bezogene Bank/Sparkasse stellt der Versicherer bis              Versicherungsnehmers auf oder über einen Wert von
   auf Weiteres keine neuen Avale aus,                             401 (CCC ≥ 401) steigt, oder
b) entrichtet bei Verzug Zinsen in Höhe von neun von             - der Versicherungsnehmer eine geforderte Sicherheit
   Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247,              nicht stellt, eine dem Versicherer eingeräumte
   288 BGB, 352 HGB) sowie eine Mahngebühr. Ihm wird               Sicherheit untergeht oder von diesem nach
   der Nachweis gestattet, dass dem Versicherer ein                sorgfältiger Prüfung nicht mehr als ausreichende
   geringerer Schaden entstanden ist.                              Kreditsicherheit angesehen wird, oder
2.    Der Versicherer                                            - ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 314
                                                                   BGB vorliegt.
a) erhebt eine Jahresfestprämie als Gegenleistung für die
   Online-Bereitstellung einer Avalkreditlinie,
                                                              § 8 Freistellung/Sicherheiten
b) erhebt Prämien, die bezogen auf die Avalsumme
   berechnet werden, für die der Versicherer als              Der Versicherungsnehmer       wird   auf   Verlangen    des
   Gegenleistung die jeweils ausgestellten Avale und die      Versicherers
   damit verbundene Übernahme einer Haftung
   gegenüber einem Avalgläubiger übernimmt,                   a) in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchstabe b) und c) dem
c) Die Abrechnung und Einziehung erfolgt in aller Regel          Versicherer eine gesonderte Barsicherheit in Höhe der
   für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr (per erteiltem      noch nicht vorbehaltlos ausgebuchten Avale leisten,
   SEPA-Lastschriftmandat). Die Abrechnung der                   ohne dass das Kautionsversicherungsverhältnis
   Jahresfestprämie erfolgt durch Einzelrechnung. Der            beendet sein muss,
   Versicherungsnehmer hat die erste Jahresfestprämie         b) nach Beendigung der Kautionsversicherung den
   sofort bei Vertragsbeginn und darauffolgende                  Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien
   Jahresfestprämien bei Beginn jedes Vertragsjahres             und bis dahin auf Verlangen des Versicherers dem
   oder im Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit im Voraus       Versicherer eine Barsicherheit in Höhe, der noch nicht
   zu zahlen (Hauptfälligkeit),                                  vorbehaltlos ausgebuchten Avale oder eine andere
d) erstattet keine Rückvergütung der Jahresfestprämie            dem Versicherer genehme Sicherheit zur Verfügung
   wegen mangelnder Ausnutzung der Avalkreditlinie               stellen und,
   oder bei Beendigung bzw. Kündigung durch den               c) für     den     Zeitraum        ab    Zugang       des
   Versicherungsnehmer – unabhängig von den dazu                 Sicherheitenverlangens gemäß a) und/oder b) bis zu
   führenden Gründen (auch bei Ablehnung von                     dem Zeitpunkt, in dem entweder die gemäß b)
   Avalaufträgen gemäß § 3 Nr. 1 c),                             geforderte Sicherheit in voller Höhe hinterlegt worden
e) wird   dem      Versicherungsnehmer     zusätzliche,          ist oder sämtliche Avale ihre endgültige Erledigung
   nachweislich entstandene Aufwendungen/Kosten (z. B.           gefunden haben, eine verdoppelte Prämie entrichten.
   Prämien und Gebühren auch von Dritten,                     Sämtliche Sicherheiten dienen zur Besicherung aller
   Übermittlungs- und Notarkosten) in Rechnung stellen,       gegenwärtigen und künftigen, bedingten und unbedingten
f)   kann bei Widerspruch oder Nichteinlösung bzw. bei        Ansprüche des Versicherers aus bzw. im Zusammenhang
     Verzug der Prämienzahlung die Ausfertigung von           mit dem Kautionsversicherungsvertrag. Dazu zählen auch
     weiteren Avalen aussetzen.                               die Erstattungs- und Ersatzansprüche wegen entstehender
                                                              Aufwendungen (vgl. §§ 4 und 5 dieser Allgemeinen
                                                              Bedingungen).
§ 7 Beendigung der Kautionsversicherung

1.   Der Versicherungsnehmer ist jederzeit berechtigt, den    § 9 Ausschlüsse
     Kautionsversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
     zu beenden.                                              Der Versicherer haftet dem Versicherungsnehmer
                                                              gegenüber nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische
2. Der Versicherer                                            Ereignisse, innere Unruhen, terroristische Anschläge,
                                                              Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und
a) kann den Kautionsversicherungsvertrag – sofern er          Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen
   nicht befristet ist - jederzeit mit einer Frist von drei   oder durch Kernenergie (mit)verursacht worden sind.
   Monaten kündigen,
b) kann bei einem VC (Verein Creditreform)-Bonitätsindex
   des Versicherungsnehmers zwischen 300 (BB > 300)
   und 401 (CCC < 401) dem Versicherungsnehmer eine
   Frist von mindestens einem Monat setzen, seine
   Bewertung entsprechend der Bonitätskriterien von


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[Seite 3]
     Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung
                          – AVB Avalkredit KTV Basic 2024 (Fassung 01 /2026) –


§ 10 Zurich Sanktionsklausel

Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages
gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem
Versicherungsvertrag     keinen     Versicherungsschutz
beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen
oder     sonstige    Vorteile    zu     Gunsten     des
Versicherungsnehmers, des Versicherten oder eines
Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des
Versicherungsnehmers       oder     des     Versicherten
anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder
Handelssanktionen verletzt werden.


§ 11 Schlussbestimmungen

Änderungen           und         Ergänzungen       des
Kautionsversicherungsvertrags gelten nur, wenn und
soweit sie in einem Nachtrag festgelegt oder in anderer
Form vom Versicherer schriftlich bestätigt worden sind.
Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit, Änderungen
dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
Willenserklärungen       und     Anzeigen,   die    das
Kautionsversicherungsverhältnis betreffen, bedürfen der
Schriftform, auch in elektronischer Form.
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist – soweit rechtlich zulässig - Frankfurt am Main.
Zuständige Aufsichtsbehörden sind
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bereich Versicherungen -
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn


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