# DONAU Kfz-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kfz-donau-kfz.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kfz-donau-kfz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [1015A DONAU Allgemeine Bedingungen Kfz Haftpflichtversicherung 17062025](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/kfz/1015A_-_DONAU_Allgemeine_Bedingungen_Kfz-Haftpflichtversicherung_17062025.pdf), Fassung AKHB 1015A vom 17.06.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche | Artikel 1, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich ... auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten | Artikel 4.1, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen | Artikel 6.1, Seite 2 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen | Artikel 6.1, Seite 2 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | nein | Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen | Artikel 8.1, Seite 3 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen ... nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen | Artikel 21.2.1, Seite 6 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | nicht geregelt |  |  |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | nicht geregelt |  |  |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nicht geregelt |  |  |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße | Artikel 8.4, Seite 3 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | nicht geregelt |  |  |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | nicht geregelt |  |  |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | nicht geregelt |  |  |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | nicht geregelt |  |  |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | nicht geregelt | Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung der Prämie nach dem Schadensverlauf vereinbart wird, ist der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Funktion des angewendeten Bonus-Malus-Systems zu informieren. | Artikel 15.1, Seite 5 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind | Artikel 2.1, Seite 1 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | nicht geregelt |  |  |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens 45 Tagen das Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen | Artikel 18, Seite 6 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten | Artikel 9.1.1, Seite 3 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | nicht geregelt |  |  |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | nicht geregelt |  |  |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist | Artikel 9.2.1, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis | Artikel 9.3.3, Seite 4 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 11.000 € | Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ist mit je EUR 11.000 | Artikel 11.1, Seite 4 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. | Anhang, § 14 KHVG, Seite 8 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. | Artikel 8.5, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: 1015A DONAU Allgemeine Bedingungen Kfz Haftpflichtversicherung 17062025

```text
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1015A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der Finanzmarktaufsicht (FMA) mitgeteilt am 31.08.2020, 07.12.2023, 17.06.2025.

Die Allgemeinen Bedingungen Kfz-Haftpflichtversicherung der DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group weichen in Artikel 7,
9, 12, 18 und 22 von den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbands der Versicherungsunternehmen ab. Zusätzlich können
Ergänzende Bedingungen vereinbart sein.

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1     Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2     Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen
              ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
Artikel   3   Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel   4   Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel   5   Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel   6   Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel   7   Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im
              Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 8     Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 9     Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 10    Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Artikel 11    Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
              beschränkt?
Artikel 12    Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
Artikel 13    Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
              Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 14    Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge
              geändert werden?
Artikel 15    Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-/Malus Systems?
Artikel 16    Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 17    Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
              Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
              Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
              Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeugs?
Artikel 18    Wann ruht der Vertrag?
Artikel 19    Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 20    Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 21    Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
Artikel 22    In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 23    Welches Recht ist anzuwenden?
Anlage

ARTIKEL 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die
Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder
abhandenkommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer
Vermögensschaden).

ARTIKEL 2
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen
ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
1.          Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung
            des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
2.          Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen
            können ihre Ansprüche selbstständig geltend machen.


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3.           Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber
             einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der
             Person dieses Versicherten eingetreten sind.

ARTIKEL 3
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadensereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder
Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten.
Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.

ARTIKEL 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1.          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten,
            die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
            Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23
            unterzeichnet haben. (Siehe Anlage)
2.          Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte
            innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches
            liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.

ARTIKEL 5
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
1.          Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage
            durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
            Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 verzichtet worden ist, erstreckt sich die
            Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
            vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
2.          Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen
            Versicherungskarte eine darüberhinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
3.          Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staats unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und
            Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber
            gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei
            ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrags erloschen ist, so ist der Versicherer
            berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern.

ARTIKEL 6
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
1.         Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und
           Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten
           Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese
           angerechnet.
2.         Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine
           Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu
           tragen.
3.         Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
           allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
           Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum
           Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente sind die Allgemeine Sterbetafel für Österreich
           und ein Zinsfuß von 3 % zugrunde zu legen.

ARTIKEL 7
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen
und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
1.          Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines
            Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2.          Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer
            gegen Aushändigung der Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die
            Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten
            Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
3.          Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der
            Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). (Siehe Anhang)


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4.           Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt,
             hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. (Siehe Anhang)
5.           Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst
             danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der
             Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
6.           Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche
             Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung
             gemäß § 61 Abs. 1 Kraftfahrgesetz bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. (Siehe Anhang)

Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrags mit Zustandekommen des endgültigen Vertrags.
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem
Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.

ARTIKEL 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
1.         Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und – bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers –
           des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach-
           oder bloßer Vermögensschäden;
2.         Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit
           dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen
           üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des
           persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger
           Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3.         Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht
           seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von
           dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;
4.         Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren
           Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs.
           2 lit. c KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG;
5.         Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.

ARTIKEL 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
1.           Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
             Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
1.1          Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;
1.2          mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern;
1.3          im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln
             jeweils angebracht sind.
Leistungsfreiheit tritt nur in demjenigen Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das tatsächlich höhere Risiko tarifmäßig
vorgesehene Prämie zurückbleibt. Ist im Tarif für das tatsächlich höhere Risiko keine bestimmte Prämie vorgesehen, tritt
Leistungsfreiheit zur Gänze ein. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht bestehen nicht, wenn die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Punkt 1.2 umfasst die Leistungsfreiheit überdies höchstens den Teil der Entschädigung, der
dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.

2.          Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
            Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des
            Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
2.1         dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;
2.2         dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der
            Straßenverkehrsvorschriften befindet;
2.3         mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
            zulässig ist.
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Punkte 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen
mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar
war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Punkt 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen
verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.


23.07.2025                                Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr.                              Seite 3 von 12

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Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Punkt 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem
Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Im
Übrigen gilt Punkt 1.3 Abs. 2 sinngemäß.

3.         Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
           Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
3.1        im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hierzu Verpflichteten dazu nicht fähig sind,
           unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
3.2        bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen;
3.3        dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1      den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2      die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3.3.3      die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
           anzuzeigen.
Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt;
3.4        nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5        außer im Falle von Punkt 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten
           nicht anzuerkennen;
3.6        außer im Falle von Punkt 3.8. ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl vollstreckbar werden zu
           lassen;
3.7        dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den
           Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von
           diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
3.8        Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur
           Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit
           gemäß Punkt 3.3. nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
           Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Punkt 3.3.3.
           wird hierdurch nicht berührt. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
           Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu
           beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des
           Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die
           Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
           Leistung Einfluss gehabt hat.
4.         Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
           Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
           Obliegenheit mitgeteilt wird.

ARTIKEL 10
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug
dem Kraftfahrgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine
weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände zumindest auf
grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

ARTIKEL 11
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
beschränkt?
1.          Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ist mit je
            EUR 11.000,–, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,– beschränkt.
2.          Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Punkt 1 entfällt,
2.1         wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu
            verschaffen;
2.2         bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten Obliegenheiten.

Im Falle von Punkt 2.1 ist der Versicherer über die in Punkt 1 festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften
Vermögensvorteiles, im Falle von Punkt 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles
leistungsfrei.


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[Seite 5]
ARTIKEL 12
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
1.       Dem Vertrag liegt folgende Vereinbarung der Prämienanpassung zugrunde:
         Als Ausgangswert wird einem Vertrag der für den vierten Monat vor dem Monat des Vertragsbeginns veröffentlichte
         Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010 bzw. der von der Statistik Austria als
         Nachfolgeindex verlautbarte Index zugrunde gelegt.
         Die Prämienanpassung erfolgt zur Hauptfälligkeit des Vertrags. Die Höhe der Prämienanpassung entspricht der
         prozentuellen Veränderung des endgültigen KVLPI für den vierten Monat vor dem Monat der Hauptfälligkeit zu
         demjenigen Monatswert des endgültigen KVLPI, der dem Vertrag bei Vertragsabschluss bzw. bei der zuletzt erfolgten
         Prämienanpassung zugrunde gelegt wurde.
         Die angepasste Prämie errechnet sich durch Multiplikation der bestehenden Prämie mit dem Anpassungsfaktor. Der
         Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division des zeitlich jüngeren durch den zeitlich älteren Monatswert. Der aktuelle
         Indexwert und das Ausmaß der Anpassung werden dem Kunden auf der Information über die Prämienanpassung
         mitgeteilt.
         Ist die so errechnete Erhöhung oder Senkung der Prämie weniger oder gleich +/–0,5 %, so wird diese Veränderung im
         Folgejahr berücksichtigt. Eine Senkung von mehr als –0,5 % ist jedenfalls zur nächsten Hauptfälligkeit zu berücksichtigen,
         sofern der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Entfällt im Falle einer Erhöhung von mehr als +0,5 % eine
         Anpassung teilweise oder zur Gänze, so kann diese seitens des Versicherers in den Folgejahren berücksichtigt werden.
         Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
2.       Prämienerhöhungen infolge von Punkt 1 können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge
         nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der
         Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
3.       Wird die Prämie aufgrund der Bestimmung in Punkt 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
         binnen eines Monats, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
         kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
         Prämienerhöhung.
4.       Nach § 14 a Abs. 2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz – in der geltenden Fassung – hat der Versicherer in der
         Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern sowie auf dessen
         Kündigungsrecht hinzuweisen. (Siehe Anhang)

ARTIKEL 13
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
1.       Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch
1.1      Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern
         sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;
1.2      Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen
         seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen.
2.       Prämienerhöhungen infolge von Punkt 1 können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge
         nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der
         Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
3.       Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung in Punkt 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
         binnen eines Monats, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
         kündigen.
         Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
         Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich
         hinzuweisen.

ARTIKEL 14
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert
werden?
1.       Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen.
2.       Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen und gilt als genehmigt, sofern der
         Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht.
3.       In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die
         Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.
         Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf
         der Widerspruchsfrist.


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[Seite 6]
ARTIKEL 15
Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems?
1.       Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung der Prämie nach dem Schadensverlauf vereinbart wird, ist der
         Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Funktion des angewendeten Bonus-Malus-Systems
         zu informieren.
2.       Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des Schadensverlaufs (§ 16
         KHVG) auszustellen. (Siehe Anhang)

ARTIKEL 16
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
1.         Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung
           oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
           Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der
           übernommenen Gefahr abzugeben.
2.         Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
           weder abgetreten noch verpfändet werden.

ARTIKEL 17
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des
Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten
Fahrzeugs?
1.        Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrags gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158
          VersVG.
2.        Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeugs § 158h VersVG.
          (Siehe Anhang)
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrags verstrichene Vertragslaufzeit.

ARTIKEL 18
Wann ruht der Vertrag?
Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens 45 Tagen das Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das
Fahrzeug gemäß § 43 Kraftfahrgesetz abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 52
Kraftfahrgesetz hinterlegt hat. (Siehe Anhang)

ARTIKEL 19
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den
Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.

ARTIKEL 20
Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die
Bestimmungen der Artikel 9.3.7 und Artikel 16.1 keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten
Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im
Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. (Siehe Anhang)

ARTIKEL 21
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
1.       Motorfahrräder
         Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses die gesetzlichen
         Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im
         Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinne von Artikel 9.1.1.
2.       Anhänger
2.1      Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen in Punkt 2.2 nur die Versicherungsfälle, die
         nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der
         Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet.
2.2      Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das
         Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar
2.2.1    hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers;


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2.2.2        hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut,
             insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt; In diesen
             Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
2.2.3        bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeugs führen (§ 83
             Kraftfahrgesetz), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeugs eingeschlossen. (Siehe Anhang)
3.           Probefahrtkennzeichen
             Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an
             dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9.1.1
             sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden.

ARTIKEL 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich,
sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang
eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail). Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit
qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz zugeht. Für Rücktrittserklärungen nach § 5c
VersVG und § 8 FernFinG genügt es, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. (Siehe Anhang)

ARTIKEL 23
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.

ANLAGE
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des
europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner
2015):
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (inkl. Monaco), Griechenland, Großbritannien,
Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz (inkl. Liechtenstein), Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

ANHANG
§ 38 VersVG
(1)       Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach
          der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
          berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
          Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2)       Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs.1 noch
          nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer
          an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)       Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs.1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
          Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4)       Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.1 und 2 nicht aus.
§ 39 VersVG
(1)       Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
          schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
          eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs.2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
          verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2)       Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der
          Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
          Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)       Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
          kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung
          der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
          Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
          zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
          Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem
          Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4)       Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.1 bis 3 nicht aus.
§ 39a VersVG
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im


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[Seite 8]
§ 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 24 KHVG
(1)       Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so
          bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2)       Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in
          Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4
          Kraftfahrgesetz 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf
          der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3)       Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden
          Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(4)       Soweit der Versicherer den Dritten auf Grund des Abs.1 oder 2 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den
          Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(5)       Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
§ 61 Kraftfahrgesetz
(1)         Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung
            aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser
            Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.
(1a)        Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
            1. Name des ausstellenden Versicherers,
            2. Nummer der Versicherungsbestätigung,
            3. Hinweis auf die Anwendung österreichischen Rechts,
            4. Gültigkeitsbeginn und
            5. Ausstellungsdatum.
            Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im
            Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der
            Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. § 20 Kraftfahrzeug-
            Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt.
(2)         Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs.1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des
            zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von
            a) der Zulassung des Fahrzeugs,
            b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
            c) der Abmeldung des Fahrzeugs oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß
                Abs.4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die
                in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
            Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt
            jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.
(3)         Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
            (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1959) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der
            Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmten
            Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-
            Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so kann er dies der
            Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe des Kennzeichens anzeigen. Diese hat die Anzeige zu erfassen (§ 47 Abs. 4b)
            und im Namen der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, den Zulassungsbesitzer
            über die drohende Aufhebung der Zulassung zu informieren.
(4)         Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen
            Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
            Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer mitzuteilen. Diese hat diesen Umstand, sofern nicht ein anderer
            haftender Versicherer in der zentralen Deckungsevidenz (§ 47 Abs. 4b) gespeichert ist, der Behörde, in deren örtlichem
            Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Diese Anzeige löst die in §
            24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführte Frist von drei Monaten aus. Das gleiche
            gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht
            erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeugs oder von der Aufhebung der
            Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des
            Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-
            Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.
(5)         Ist zu erwarten, dass der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (§ 24 Abs. 2 des
            Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des
            § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich
            abzunehmen.
(6)         Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten
            (§§ 45 und 46) sinngemäß.


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§ 14 KHVG
(1)       Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
          1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
          2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
          es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
(2)       Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich
          gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
          bedarf.
§ 14 a KHVG
(1)       Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer
          den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu
          laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat.
          Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
(2)       Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu
          erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die
          Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
          Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.
§ 150 VersVG
(1)        Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von
           einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten
           ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der
           Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des
           Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des
           Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers
           vorzuschießen.
(2)        Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat der Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten
           Rechtsstreit entstehen, und Kosten der Verteidigung nach Abs. 1 Satz 3 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
           der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Das gleiche gilt von Zinsen, die der
           Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem zu
           entrichten hat.
(3)        Ist dem Versicherungsnehmer vorbehalten, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung
           oder Hinterlegung abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu
           bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht über den Betrag der Versicherungssumme hinaus; haftet der Versicherer nach
           Abs. 2 für einen höheren Betrag, so tritt zur Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der
           Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.
§ 16 KHVG
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die
innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem
Zeitraum auszustellen.
§ 83 Kraftfahrgesetz
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an
ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel
verdeckt ist. Hierdurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
§ 68 VersVG
(1)       Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein
          künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der
          Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene
          Geschäftsgebühr verlangen.
(2)       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er
          hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
          Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3)       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche
          Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so
          gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4)       In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach
          Kriegsende zu zahlen.
§ 158 VersVG
(1)        Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem
           Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil
           berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
           die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.


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(2)          Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung
             der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der
             Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
             späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
§ 158h VersVG
Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß.
§ 43 Kraftfahrgesetz
(1)         Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der
            Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem
            Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
            abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein,
            so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
            Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne
            Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der
            Abmeldung zu verständigen.
(1a)        Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die
            endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der
            einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des
            Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde.
            Dabei ist das Fahrzeuggenehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten
            oder zu entwerten und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das
            Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung des
            Fahrzeuggenehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
(1b)        Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat
            dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form halbjährlich
            Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter
            Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen
            wurden.
(2)         Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr
            Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe
            glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeuggenehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf
            diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung
            des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht
            wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei
            Leasingfahrzeugen das Fahrzeuggenehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der
            Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen;
            dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen
            Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese
            mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem
            Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.
(2a)        Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist
            auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive
            Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss.
(3)         Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der
            1. Abmeldung oder
            2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
            3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
            an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von sechs Monaten
            beantragt.
(4)         Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
            a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
            b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,
            c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines
                Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die
                Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben
                und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs.2
                lit. f), oder
            d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre
                Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.
(5)         Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers
            innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses nicht
            gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht,
            dass er der rechtmäßige Besitzer ist.


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(6)          Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des
             Zulassungsbesitzers zu verständigen.
(7)          Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine
             Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder
             Beendigung zu verständigen.
(8)          Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz,
             BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen
             zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze
             in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine
             Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.
§ 52 Kraftfahrgesetz
(1)         Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein
            Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,
            hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein,
            kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt
            der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen.
            Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der
            Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des
            Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
(2)         Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) wieder ausgefolgt werden, wenn
            zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a) erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt
            ist. In diesem Fall ist eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen.
§ 5c VersVG
(1)       Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb
          von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2)       Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande
          gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer
          folgende Informationen erhalten hat:
          1. den Versicherungsschein (§ 3),
          2. die Versicherungsbedingungen,
          3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene
          Änderungen der Prämie sowie
          4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).
(3)       Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
          1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
          2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
          3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.
          Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird.
(4)       Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die
          Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(5)       Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer
          Belehrung über das Rücktrittsrecht.
(6)       Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.
(7)       Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.
§ 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
(1)        Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen
           zurücktreten.
(2)        Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die
           Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335
           vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, und bei
           Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn
           der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften
           Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
(3)        Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit
           dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird.
(4)        Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so
           beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
(5)        Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers
           begonnen werden.


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§ 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
(1)        Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.
           Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts
           vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.
(2)        Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden. Folgende Willenserklärungen
           können nur dann in elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die
           Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur
           aufgeklärt hat.
           1.       Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis
           gebunden sind;
           2.       eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen
           oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.
(3)        Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, nach denen eine
           qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder
           Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei
           denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind oder mit dem
           Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde.
§ 23 VersVG
(1)       Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung
          der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2)       Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
          vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
          machen.
§ 27 VersVG
(1)       Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr
          ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
          Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
          wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt
          ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
(2)       Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich
          Anzeige zu machen.
(3)       Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter
          Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des
          Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.


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