# Generali Kfz-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kfz-generali-kfz.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kfz-generali-kfz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB) 2019](https://durchblicker.at:443/downloads/autoversicherung/generali/AKHB_Generali_2019.pdf), Fassung AKHB 2019 und AKES 2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, | Artikel 1, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen | Artikel 4.1, Seite 5 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. | Artikel 6.1, Seite 5 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 300 000 Euro, | Anhang, § 9 KHVG, Seite 18 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | alle Sachschäden bis zu 1 300 000 Euro | Anhang, § 9 KHVG, Seite 18 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis 80.000 € | Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögensschäden 80 000 Euro. | Anhang, § 9 KHVG, Seite 18 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn durch die Verwendung eines fremden, im örtlichen Geltungsbereich (siehe Artikel 3) von einer Firma, die zur gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers (Selbstfahrermietfahrzeuge) berechtigt ist, gemieteten Kraftfahrzeuges | AKES Artikel 16.1, Seite 15 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter Ersatzansprüche der versicherten Personen, die gegen einen Dritten bestehen, soferne ein ausländischer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer oder eine Vereinigung von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern für diesen einzutreten hat. | AKES Artikel 1.1, Seite 12 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | nein | Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; | Artikel 8.1, Seite 6 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Die Versicherung von Anhängern umfaßt unbeschadet der Bestimmungen des Pktes. 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. | Artikel 21.2.1, Seite 10 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | nicht geregelt |  |  |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | nicht geregelt |  |  |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nicht geregelt |  |  |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten; | Artikel 8, Seite 6 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | nicht geregelt |  |  |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | nicht geregelt |  |  |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | nicht geregelt |  |  |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | nicht geregelt |  |  |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | ein naher Angehöriger des VN das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt, oder | Bonus-Malus, Übergang der Einstufung, Seite 9 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind | Artikel 2.1, Seite 5 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | nicht geregelt |  |  |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens drei Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, | Artikel 18, Seite 10 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; | Artikel 9.1.1, Seite 6 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | nicht geregelt |  |  |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | nicht geregelt |  |  |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; | Artikel 9.2.1, Seite 6 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis | Artikel 9.3.3, Seite 7 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 11.000 € | Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000,-, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000, | Artikel 11.1, Seite 7 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. | Anhang, § 14 KHVG, Seite 18 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. | Artikel 8, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB) 2019

```text
[Seite 1]
              Vertragsgrundlagen zur
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

[Seite 2]
Vertragspartner

Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1–3.


Aufsichtsbehörde

Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5


Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                  Seite

•   Vorbemerkungen                                                                                                   3

•   Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2019 (AKHB 2019)                        4 – 11

•   Allgemeine Bedingungen für den Kfz-Europaschutz 2019 (AKES 2019)                                            12 – 15

•   Anhang

    Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz                                                                  16 – 17

    Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)                                    18

    Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)                                                                  19

    Auszug aus dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des
    Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (Unterzeichnerstaaten)             19

    Informationsblatt zur Datenverarbeitung (Stand Mai 2018)                                                    19 – 23


2

[Seite 3]
    Vorbemerkungen

Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde!

Wir freuen uns, Sie zu unseren Kunden zählen zu dürfen, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, und danken
Ihnen für das damit bewiesene Vertrauen.
Das beiliegende Dokument und diese Vertragsgrundlagen sind maßgebend für die von Ihnen beantragte Versicherung; der beim Abschluß
des Versicherungsvertrages angestrebte Versicherungsschutz kann gemäß Versicherungsvertragsgesetz erst mit Bezahlung der ersten oder
einmali­gen Prämie voll wirksam werden. Wird die Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absch!uß des Versicherungsvertrages und nach
Aufforderung zur Prämienzahlung bezahlt, erlischt auch eine gegebenenfalls gewährte vorläufige Deckung. Damit der Versicherungsschutz keine
Unterbre­chung erfährt, zahlen Sie die Folgeprämie stets zeitgerecht.


Grundsätzlicher Inhalt der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfaßt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen die Befriedigung begründeter und die
Ab­wehr unbegründeter Ersatzansprüche, wenn durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges Personen-, Sach- oder reiner Vermögensschaden
entstanden ist; bei letzterem ist die Versicherungsleistung mit EUR 80.000,– pro Versicherungsfall begrenzt.


Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes:

Naturgemäß können nicht alle denkbaren Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges unter Versicherungsschutz
gestellt werden. Wir bitten daher um Verständnis, daß auch im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verschiedene Einschränkungen
bestehen.

Der Verlust oder die Einschränkung des Versicherungsschutzes tritt unter anderem ein bei

-    Fahren ohne hiezu nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften befugt zu sein
-    Alkoholisierung
-    nicht verkehrssicherem Fahrzeug


Wichtige Hinweise:

-	Informieren Sie uns prompt über wesentliche Änderungen beim versicherten Risiko z. B. Adressenänderung, Wechselkennzeichen usw.).
   Bei Verkauf des Fahrzeuges geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über und kann nur von diesem innerhalb eines Monats
   gekündigt werden. Geben Sie uns daher bei einem Verkauf Namen und Adresse des neuen Besitzers bekannt.
-	Beachten Sie das in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltende Bonus/Malus-System für Pkw, Kombi (einschließlich Taxi und Miet­
   wagen), LKW bis 1,5 t Nutzlast und Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht
-	Aus technischen Gründen beinhaltet die in der Polizze angeführte Fahrgestellnummer möglicherweise nur die letzten vom Hersteller ange-
   gebenen Ziffern und Buchstaben.


Verhalten im Versicherungsfall

-	Denken Sie an die Hilfeleistungspflicht und Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bei Personen­ver­
   letzung.
-	Verständigen Sie uns unverzüglich von einem Schadenfall, einer Anspruchserhebung oder der Einleitung eines allfälligen Straf- oder­
   Zivil­verfahrens.

     Selbstverständlich stehen wir, insbesondere Ihr Betreuer für alle Fragen im Schadenfall gerne zur Verfügung.


Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wurden der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde, der
Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, am 29. November 2018 übermittelt.

Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen
des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs sind im Sinne des § 18 Abs. 4 KHVG 1994 im Textteil (ausgenommen Überschriften)
durch Kursivschrift gekennzeichnet und auf Seite 11 erläutert.


                                                                                                                                         3

[Seite 4]
Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2019 (AKHB 2019)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1     Was ist Gegenstand der Versicherung?

Artikel 2	Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraus­
           setzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?

Artikel 3     Was gilt als Versicherungsfall?

Artikel 4     Wo gilt die Versicherung?
              (Örtlicher Geltungsbereich)

Artikel 5     Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?

Artikel 6     Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
              (Versicherungssummen)

Artikel 7	Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im
           allgemeinen und was versteht man unter vorläufiger Deckung?

Artikel 8     Was ist nicht versichert?
              (Risikoausschlüsse)

Artikel 9     Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
              (Obliegenheiten)

Artikel 10    Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?

Artikel 11	Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
            beschränkt?

Artikel 12    Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?
              (Prämienanpassung)

Artikel 13	Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
            Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?

Artikel 14	Unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit
            Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?

Artikel 15    Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie?
              (Bonus-Malus)

Artikel 15a   Was versteht man unter einem Schadenersatzbeitrag?

Artikel 16    Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?

Artikel 17	Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
            Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
            Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
            Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?

Artikel 18    Wann ruht der Vertrag?

Artikel 19    Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
              (Gerichtsstand)

Artikel 20    Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?

Artikel 21    Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?

Artikel 22    In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

Artikel 23    Welches Recht ist anzuwenden?

4

[Seite 5]
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?

Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe­
stimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten
Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensscha­
den verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).


Artikel 2
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der
Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?

1.	Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges
    tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.

2.	Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche
    selbständig geltend machen.

3.	Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicher-
    ten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten
    sind.


Artikel 3
Was gilt als Versicherungsfall?

Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus
denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.


Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)

1.	Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf
    das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen
    Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet haben (siehe
    Anhang).

2.	Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen
    Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz
    mit Beendigung des Beladevorganges.


Artikel 5
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?

1.	Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das
    Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen
    assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat
    für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.

2.	Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versicherungskarte
    eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.

3.	Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von
    Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungs­
    nehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen
    Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung
    ergebenden Aufwendungen zu fordern.


Artikel 6
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)

1.	Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögens­
    schäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Kosten,
    Zinsen und, sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese angerechnet.

2.	Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten
    Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen.

3.	Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger son-
    stiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im
    Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der
    Rente ist die Allgemeine Sterbetafel 2000/02 für Österreich und ein Zinsfuß von 3% zugrunde zu legen.

                                                                                                                                           5

[Seite 6]
Artikel 7
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was
versteht man unter vorläufiger Deckung?

1.	Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und
    zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.

2.	Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung
    der Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und
    Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils
    vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

3.	Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
    gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).

4.	Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch
    auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.

5.	Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausge­
    händigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem
    ­vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.

6.	Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen
    Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs.1 Krattfahrgesetz (KFG)
    bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
	Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert
    angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
    Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall
    die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.


Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

Der Versicherungsschutz umfaßt nicht

1.	Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und
    der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden;

2.     Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges;

3.	Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen,
    mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend
    der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige
    Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;

4.     Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;

5.	Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer
    Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten;

6.     Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.


Artikel 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)

1 	Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
    gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und Abs 1 a VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,

1.1.   Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;

1.2.   mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern;

1.3.	im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht
      sind.

	Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis
  der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.

2.	Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegen-
    über zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur
    Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,

2.1.   daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;

2.2.   daß sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet;

6

[Seite 7]
2.3.	mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
	Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte. 2.1. und 2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversi-
      cherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
	Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2. liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungs-
      behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
      Zustand gelenkt wurde.
	Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3. umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis
      der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.

3.	Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
    gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,

3.1.	im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde
      Hilfe zu sorgen;

3.2.   bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen;

3.3.   dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis

3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,

3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,

3.3.3.	die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder genchtlichen Verfahrens anzuzeigen.

       Die Pkte. 3.3.1. und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.

        at der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des
       H
       Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung dieser Obliegenheiten nicht ein, wenn die Erfüllung
       der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines
       gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt 3.3.3. wird hiedurch nicht berührt.

3.4.   nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;

3.5.	außer im Falle des Pktes 3.3. letzter Absatz ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten
      nicht anzuerkennen;

3.6.	außer im Falle des Pktes 3.3. letzter Absatz ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft
      erwachsen zu lassen;

3.7.	dem Versicherer außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch
      zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche
      Aufklärung zu geben.


Artikel 10
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?

Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG
oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeugs
die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.


Artikel 11
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?

1.	Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000,-, für
     jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,–.
2.   Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,
2.1. wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen;
2.2. wenn eine der in Artikel 9.3.5. oder 9.3.7. genannten Obliegenheiten verletzt wird.
	Im Falle des Pktes. 2.1. ist der Versicherer über die in Pkt. 1. festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögens­
     vorteiles, im Falle des Pktes. 2.2. bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.


Artikel 12
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?
(Prämienanpassung)

   Die Prämie unterliegt gemäß § 14b KHVG einer vertraglich vereinbarten jährlichen Anpassung zur Hauptfälligkeit entsprechend der
1.	
   Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI)
   2016, bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle tretenden Index.

   Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der endgültige Indexwert für den vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages
2.	
   liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert des Vorjahres, bei erstmaliger Anpassung mit dem endgültigen Indexwert für den
   vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden Monat, verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt.

 Die Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen Veränderung zur Hauptfälligkeit des Vertrages als Prämienerhöhung
	
 oder Prämienabsenkung.

                                                                                                                                                   7

[Seite 8]
3.	Prämienanpassungen auf Grund der Punkte 1. – 2. werden nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen; sie werden frühe­
    stens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. Eine erstmalige Prämienanpassung
    erfolgt frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Versicherungsbeginn.

4.	Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen der Punkte 1. – 2. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen
    eines Monates, nachdem ihm der Versicherer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung
    wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
    Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen.


Artikel 13
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf
bereits bestehende Verträge angewendet werden?

1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch
-	Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern sie auf die vom
   Versicherer getragene Gefahr Einfluß haben;
-  Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen,
   seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen.

2.	Prämienerhöhungen auf Grund des Pktes 1. können nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden
    frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. Eine erstmalige
    Prämienanpassung erfolgt frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Versicherungsbeginn.

3.     ird der Tarif auf Grund der Bestimmungen des Pktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
      W
      binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündi-
      gen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
      Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen.


Artikel 14
Unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits
bestehende Verträge angewendet werden?

1.    Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen.

2.	Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der Versicherungsnehmer nicht binnen eines
    Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht.

3.	In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen
    eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.

	
 Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der
 Widerspruchsfrist.


Artikel 15
Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus)

Bei Personen- und Kombinationskraftwagen (auch Taxi/Mietwagen), Wohnmobilen bis zu 3,5 t Gesamtgewicht und Lastkraftwagen bis 1,5 t Nutz­
last wird die Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen.

1.    Grundstufe

	Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gem. Pkt 4 (Übergang der Einstufung) der Schadenverlauf eines früheren Versicherungs­
   verhältnisses angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 6 ersichtlichen Tabelle berechnet.

2.    Schadenfreiheit

2.1.	Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) wird
      die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst nied­
      rigeren Prämienstufe bemessen.

2.2.	Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt 3.2 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist
      und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige
      Prämie im Sinn des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9 (bei erstmaliger Einstufung) bemessen war, muß das Versicherungsverhältnis minde­stens
      sechs Monate bestanden haben.

3.    Berücksichtigung von Versicherungsfällen

3.1.	Für jeden gem. Pkt 3.2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird die
      Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als
      zuvor bemessen.

3.2.	Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten
      erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls
      nicht berücksichtigt werden Entschädigungsleistungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nach dem er von der
      Entschädigungsleistung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.

3.3.	
     Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn Leistungen ausschließlich auf-
     grund eines Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.

8

[Seite 9]
3.4.	Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung wird dem Versicherungsnehmer nach abschließender Erledigung
      des Versicherungsfalles vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer
      die Entschädigungsleistung rückerstattet und führt derselbe Versicherungsfall nachträglich zu weiteren Entschädigungsleistungen oder
      Rück­stellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, nach endgültig abschließender Erledigung des Versicherungsfalles auch diese
      weiteren Leistungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, daß der Versicherungsfall für den
      Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird.

4.    Übergang der Einstufung

4.1.	Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Schadenverlauf des
      Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
-     ein naher Angehöriger des VN das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt, oder
-     ein Leasingnehmer oder Mieter dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt, oder
-	ein Dienstnehmer der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an
      ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
	Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt wenn der frühere Versicherungsnehmer im
      Sinne des Pkt. 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.

4.2.	Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt
      lebenden Geschwister. Adoptiv- und Pflegekinder sowie Adoptiv- und Pflegeeltern und die eheähnliche Gemeinschaft sind gleichgestellt.

4.3.	Erwirbt der Versicherungsnehmer anstelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weg-
      gefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses
      Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt
      anstelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder
      dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt.

4.4.	
     Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug von demselben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres
     nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, wird der Schadenverlauf des früheren
     Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet.

5.    Berichtigung der Einstufung

5.1.	
     Wurde ein Versicherungsfall gern. Pkt. 3.2 berücksichtigt und ergibt sich, daß keine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird
     die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der
     Unterschiedsbetrag zurückerstattet.

5.2	Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, daß eine Entschädigungsleistung zu erbringen ist,
     wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2, letzter Satz, die Einstufung berichtigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschieds­
     betrag zur Mehrprämie zu entrichten.

6.    Prämienstufen

  Prämienstufe           % der Tarifprämie Prämienstufe % der Tarifprämie
  –3                     45	 8	 90
  –2                     45	  9                         100 (Grundstufe)
  –1                     45                10           120
	 0                      45                11           120
	 1                      50                12           140
	 2                      55                13           140
	 3                      60                14           170
	 4                      65                15           170
	 5                      70                16           200
	 6                      75                17           200
	 7                      80

7.	Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des Schadenverlaufes (§ 16 KHVG) auszustellen.


Artikel 15a
Was versteht man unter einem Schadenersatzbeitrag?

Schadenersatzbeitrag ist die bis zu einem bestimmten Umfang erfolgende Erstattung der Ersatzleistungen, die der Versicherer zu seinen Lasten
erbracht hat, durch den Versicherungsnehmer.

Wird ein solcher vereinbart, gilt:

1.	Zahlungen, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander oder zwischen solchen und Sozial­
    versicherungs­trägern erbracht wurden, werden für den Schadenersatzbeitrag nicht berücksichtigt.

2.	Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses bleibt der Versicherungsnehmer für die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
    eingetretenen Versicherungsfälle zur Entrichtung des Schadenersatzbeitrages verpflichtet.
	Bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges durch den Versicherungsnehmer bleibt dieser für die während der Dauer seines Eigentums
    eingetretenen Versicherungsfälle zur Entrichtung des Schadenersatzbeitrages verpflichtet.

3. Der Schadenersatzbeitrag wird auf Grund einer Zahlung des Versicherers mit Ablauf einer Frist von sechs Wochen fällig.
	 Nicht zu berücksichtigen sind Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs
   Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem
   Versicherer erstattet wurden.

4.	Der Schadenersatzbeitrag gilt für den Fall des Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die §§ 38 ff. VersVG sinngemäß anzu-
    wenden sind. Er ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der jeweils geltenden Fassung.


                                                                                                                                            9

[Seite 10]
Artikel 16
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?

1.	Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr
    der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
    und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben.

2.	Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
    noch verpfändet werden.


Artikel 17
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?

1.    Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG.

2.    Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG.

3.    Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.


Artikel 18
Wann ruht der Vertrag?

Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens drei Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug
gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat.


Artikel 19
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)

Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend
machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.


Artikel 20
Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?

Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der
Artikel 9.3.7. und Artikel 16.1. keine Anwendung.

Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit
auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt eigener Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren
zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat.


Artikel 21
Welche Sonderbestlmmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?

1. Motorfahrräder
	 Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als
   Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck
   im Sinn des Artikel 9.1.1.

2.    Anhänger

2.1.	Die Versicherung von Anhängern umfaßt unbeschadet der Bestimmungen des Pktes. 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem
      Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit
      Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet.

2.2.	Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammen-
      hängen, und zwar

2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers;

2.2.2.	
       hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die
       Versiche­rungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt;
       In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.

2.2.3.	bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG), sind alle
       Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.

3. Probefahrtkennzeichen
	Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die
   Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9.1.1. sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10
   anzuwenden.

10

[Seite 11]
Artikel 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

1. 	
    Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit dem
    Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift), sofern nicht die
    Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.

2.	Die Anzeigen und Erklärungen in geschriebener Form müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können
    (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des
    Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Anzeigen und Erklärungen in Schriftform sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche
    aber unwirksam. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
    Erklärenden zugehen muss.

3.	Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die
    Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem
    Versicherungs­nehmer zugegangen.


Artikel 23
Welches Recht ist anzuwenden?

Es gilt österreichisches Recht.


Erläuterungen zu den Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber den
unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs

Artikel 6: Den Verträgen wird die Allgemeine Sterbetafel 2000/02 für Österreich zugrunde gelegt.


Artikel 8, Pkt. 2 und 3: Zum besseren Verständnis werden einzelne Bestimmungen über Risikoausschlüsse, die in einem Punkt (MB, Art. 8 Pkt. 2)
komprimiert waren, in zwei Punkten, ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber den Musterbedingungen, dargestellt.


Artikel 9, Pkt. 3: Zum besseren Verständnis wurde die Bestimmung über die Einschränkung der Obliegenheit der Verständigungspflicht (MB,
Art. 9, Pkt. 3), mit dem logisch zusammengehörenden Punkt des selben Artikels, ohne inhaltliche Veränderung gegenüber den Musterbedingungen,
zusammengefaßt.


Artikel 12: Der Versicherer bestimmt die Prämienanpassung als einen integrierten lnhalt der Vertragsvereinbarung. Auf Grundlage der gesetzlichen
Bestimmung des § 14b KHVG wird als Maßstab für die Prämienänderung die Entwicklung des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungs­
preisindex (KVLPI) 2016, herangezogen.

Die Prämienanpassung erfolgt gemäß der Entwicklung des zur Hauptfälligkeit des Vertrages letztaktuellen endgültigen monatlichen Indexwertes.
Im Zeitpunkt der Hauptfälligkeit/des Vertragsabschlusses ist der Indexwert für den Monat der Hauptfälligkeit/des Vertragsabschlusses/regelmäßig
nicht verfügbar. Die Bundesanstalt Statistik Austria ermittelt und veröffentlicht monatlich den Indexwert für den dritten vorangehenden Monat als
vorläufige Zahl. Gleichzeitig wird der Indexwert für den vierten vorangehenden Monat als endgültige Zahl veröffentlicht. Demgemäß wird dieser
endgültige monatliche Indexwert als maßgeblicher Indexwert herangezogen.
Es wird vereinbart, dass in den ersten 12 Monaten nach Versicherungsbeginn keine Prämienanpassung erfolgt.


Artikel 13: Es wird vereinbart, dass in den ersten 12 Monaten nach Versicherungsbeginn keine Prämienanpassung erfolgt.


Artikel 15: Bei Personen-, Kombinationskraftwagen (auch Taxi/Mietwagen), Wohnmobilen bis 3,5 t Gesamtgewicht und Lastkraftwagen bis 1,5 t
Nutz­last wird bei der Prämienbemessung der Schadenverlauf berücksichtigt.


Artikel 15a: Ergänzend zu den Musterbedingungen wird bedingungsgemäß ein Schadenersatzbeitrag verankert, welcher nach festgelegten
Kriterien vorgeschrieben wird.


Artikel 18: Das Mindesterfordernis für die Kennzeichenhinterlegung bei der Vereinbarung des Ruhens des Vertrages wird von sechs auf drei Monate
verkürzt.


Artikel 22: Zum besseren Verständnis wurde abweichend von den Musterbedingungen eine ausführlichere Definition der geschriebenen Form von
Erklärungen gewählt.
Weiters wurde die in § 10 VersVG enthaltene Regelung betreffend Wohnsitzänderung präzisiert.
Zur besseren Lesbarkeit wurde der Artikel in Punkten gegliedert.


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Allgemeine Bedingungen für den
Kfz-Europaschutz 2019 (AKES 2019)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Artikel 1      Gegenstand der Versicherung, versicherte Personen
Artikel 2      Versicherungsfall
Artikel 3      Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 4      Versicherungssumme, Höhe der Versicherungsleistung
Artikel 5      Beginn des Versicherungsschutzes, Versicherungsperiode, vorläufige Deckung
Artikel 6      Rlsikoausschlüsse
Artikel 7      Obliegenheiten
Artikel 8      Prämienanpassungsklausel
Artikel 9      Tarifänderung
Artikel 10     Abtretungs-, Verpfändungsverbot
Artikel 11     Wegfall des Versicherungsschutzes
Artikel 12     Vertragsdauer, Kündigung
Artikel 13     Ruhen des Vertrages
Artikel 14     Anzuwendendes Recht, Form der Erklärung
Artikel 15     Gerichtsstand

Abschnitt II

Artikel 16       Subsidiäre Kfz-Haftpflichtversicherung


Abschnitt 1
Artikel 1
Gegenstand der Versicherung, versicherte Personen

1.	Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter Ersatzansprüche der versicherten Personen, die gegen einen Dritten bestehen,
    soferne ein ausländischer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer oder eine Vereinigung von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern für diesen
    einzutreten hat.

2.	Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Versicherers ist die Haftung des Unfallgegners für den Eintritt des Unfalles aufgrund der zum
    Zeitpunkt des Versicherungsfalles am Unfallort geltenden gesetzlichen Vorschriften. Der vom Versicherer zu leistende Schadenersatz wird
    nach österreichischen Verhältnissen bemessen.

3.    Der Versicherer erbringt die Leistung, wenn der Versicherungsfall

3.1.	durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges im örtlichen Geltungsbereich (siehe Artikel 3) eintritt.
	Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, der Halter, der Eigentümer und die berechtigten Insassen des in der Polizze
      bezeichneten Fahrzeuges sowie deren Familienangehörige;
3.2.	durch die Verwendung fremder im örtlichen Geltungsbereich von zur gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen berechtigten
      Firmen ohne Beistellung eines Lenkers (Selbstfahrermietfahrzeuge) gemieteter Fahrzeuge eintritt.
	Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei Anmietung eines Kraftfahrzeuges im Ausland auf den Versicherungsnehmer, Halter und deren
      Familienangehörige, sofern der Versicherungsfall während einer gemeinsamen Reise eintritt.

4.	Soweit der Versicherer die Ansprüche der versicherten Person nach österreichischem Schadenersatzrecht abgefunden hat, sorgt der
    Versicherer für die Einbringlichmachung allfälliger nach dem auf den Versicherungsfall anzuwendenden Recht bestehender weiterer
    Schaden­ersatzansprüche.

5.    Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu.


Artikel 2
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen Geltungsbereich (siehe Artikel 3) zwischen im Ausland zugelassenen Fahrzeugen und dem
von der versicherten Person gelenkten Fahrzeug ereignet, wodurch versicherte Personen verletzt oder getötet werden oder Sachen, die im
Eigentum der versicherten Personen stehen, beschädigt, zerstört werden oder abhanden kommen.


Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die sich in den nachstehenden Staaten ereignen:

-	innerhalb der Europäischen Union (d.h. in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
   Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,
   Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und Österreich)
-	sowie in Andorra, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und im Vatikanstaat.

12

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Artikel 4
Versicherungssumme, Höhe der Versicherungsleistung

1.	Die für das versicherte Fahrzeug vertraglich vereinbarte Kfz-Haftpflichtversicherungssumme bildet auch die Höchstentschädigungsgrenze
    bei einem Versicherungsfall im örtlichen Geltungsbereich (siehe Artikel 3).

2.    Die Höhe des Anspruches der versicherten Person wird nach österreichischem Recht bestimmt.

3.	Leistungen, die ausländische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer oder eine Vereinigung von ausländischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern
    erbringt oder erbracht hat, können beim Versicherer nicht mehr eingefordert werden.
	Umgekehrt können auch Leistungen, die der Versicherer erbringt oder erbracht hat, nicht mehr beim ausländischen Kraftfahrzeug­
    haftpflichtversicherer oder einer Vereinigung von ausländischen Krattfahrzeughaftpflichtversicherern eingefordert werden.

4.	Steht der versicherten Person ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit
    dieser der versicherten Person den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der versicherten Person geltend gemacht werden.
	Gibt die versicherte Person ihren Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der
    Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

5.    Darüber hinausgehende Ansprüche des Versicherungsnehmers bleiben davon unberührt.


Artikel 5
Beginn des Versicherungsschutzes, Versicherungsperiode, vorläufige Deckung

1.    Für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr kann der Versicherungsvertrag nicht geschlossen werden.

2.	Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung
    der Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und
    Versicherungs­steuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils
    vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

3.	Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen derLeistungsfreiheit sind
    gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).

4.	Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausgehän-
    digt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Ver­sicherungsschutz ab dem verein-
    barten Versicherungsbeginn gegeben.

5.	Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung
    durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer
    vorläufigen Deckung. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der
    Antrag unverändert angenommen und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in
    Verzug gerät (Pkt. 3).


Artikel 6
Risikoausschlüsse

Nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sind Ersatzansprüche

1.	des Versicherungsnehmers gegen eine mitversicherte Person bzw. Ansprüche eines Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer
    sowie von mitversicherten Personen untereinander;
2.	aus der Verwendung des gegnerischen Fahrzeuges, soferne keine Eintrittspflicht eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers oder einer
    Vereinigung von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern besteht;
3.	aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer
    Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten;
4.	die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von Hoher Hand, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
    mit hoheitsrechtlichen Anordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, und Erdbeben unmittel-
    bar oder mittelbar zusammenhängen;
5.    die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.


Artikel 7
Obliegenheiten

1.	Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegen-
      über zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur
      Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt
1.1. daß der Lenker zum Lenken des Kraftfahrzeuges nach den am Unfallsort geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt ist;
1.2.	daß sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der am Unfallsort geltenden Straßen­
      verkehrsvorschriften befindet.

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2.	Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
      gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt werden bestimmt,
2.1. im Falle der Verletzung von Personen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich behandeln zu lassen;
2.2. den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen;
2.3.	dem Versicherer den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes und die Einleitung eines damit im
      Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens anzuzeigen;
2.4.	zur Feststellung von Schadenersatzansprüchen, die eine versicherte Person wegen eines erlittenen Personenschadens hat, sich durch vom
      Versicherer benannte Ärzte untersuchen zu lassen. Die hiefür notwendigen Kosten trägt der Versicherer;
2.5.	daß die Ärzte, die versicherte Personen auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungs­
      träger und Behörden zu ermächtigen sind, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
2.6.	daß die versicherte Person verpflichtet ist, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
      Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten, hat die versicherte Person
      solche Weisungen einzuholen. Bei Verletzung einer solchen Verpflichtung ist der Versicherer nach den Bestimmungen des § 62 VersVG
      leistungsfrei;
2.7.	daß der Versicherte vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versi­
      cherers einzuholen hat, soweit dies billigerweise zugemutet werden kann.


Artikel 8
Prämienanpassungsklausel

1.	Die Prämie unterliegt gemäß § 14b KHVG einer vertraglich vereinbarten jährlichen Anpassung zur Hauptfälligkeit entsprechend der
    Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI)
    2016, bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle tretenden Index.

2.	Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der endgültige Indexwert für den vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages
    liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert des Vorjahres, bei erstmaliger Anpassung mit dem endgültigen Indexwert für den
    vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden Monat, verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt.

	Die Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen Veränderung zur Hauptfälligkeit des Vertrages als Prämienerhöhung
  oder Prämienabsenkung.

3.	Prämienanpassungen auf Grund der Punkte 1. – 2. werden nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen; sie werden frühe­
    stens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. Eine erstmalige Prämienanpassung
    erfolgt frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Versicherungsbeginn.

4.	Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen der Punkte 1. – 2. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen
    eines Monates, nachdem ihm der Versicherer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung
    wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
    Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen.


Artikel 9
Tarifänderung

1. Der Versicherer ist berechtigt, bei der Veränderung des Risikos durch
-	Änderung der Häufigkeit der Inanspruchnahme von vertraglich vorgesehenen Leistungen;
-	Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltige Änderung der Rechtsprechung, sofern sie auf die vom
   Versicherer getragene Gefahr Einfluß haben;
-  Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen;
   seinen allgemein verwendeten Tarif, unbeschadet einer allfälligen lndexregelung, mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen.

2.	Prämienerhöhungen aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1 können nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
    Sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. Eine erstmalige
    Prämienanpassung erfolgt frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Versicherungsbeginn.

3.	Wird derTarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates,
    nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf
    eines Monates wirksam, frühestens mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.


Artikel 10
Abtretungs-, Verpfändungsverbot

Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden.


Artikel 11
Wegfall des Versicherungsschutzes

1.	Wird das in der Polizze bezeichnete Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, endet der Versicherungsschutz. Die
    Veräußerung und der sonstige Wegfall des versicherten Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb eines Monates anzuzeigen.

2.	Der Versicherungsschutz endet auch, wenn der bei demselben Versicherer bestehende Haftpflichtversicherungsvertrag oder der
    „Tip&Tat KfzAktiv-Vertrag“ endet oder der Versicherungsvertrag vorübergehend ruht (siehe Artikel 13).

14

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Artikel 12
Vertragsdauer, Kündigung

1.    Der Versicherungsvertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.

2.    Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG.


Artikel 13
Ruhen des Vertrages

Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens drei Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug
gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat.


Artikel 14
Anzuwendendes Recht

1.	Zur Feststellung der Haftung für entstandene Schäden sind die jeweiligen am Unfallort zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden
    gesetzlichen Vorschriften zugrundezulegen.

2.    Die Höhe der Ansprüche wird nach österreichischem Recht bestimmt.

3.    Bei Meinungsverschiedenheiten des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer ist österreichisches Recht anzuwenden.

4.	Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit dem
    Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und
    Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa
    bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche
    Erklärungen und Informationen (mit Unterschrift) sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam.

5.	Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die
    Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem
    Versicherungs­nehmer zugegangen.


Artikel 15
Gerichtsstand

Der Versicherungsnehmer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei dem Gericht geltend machen, in dessen Sprengel er seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Abschnitt II
Artikel 16
Subsidiäre Kfz-Haftpflichtverslcherung

1.	Die Versicherung umfaßt auch die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher
    Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder Halter oder gegen Familienangehörige auf einer gemeinsamen Reise
    erhoben werden, wenn durch die Verwendung eines fremden, im örtlichen Geltungsbereich (siehe Artikel 3) von einer Firma, die zur
    gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers (Selbstfahrermietfahrzeuge) berechtigt ist, gemiete-
    ten Kraftfahr­zeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein
    Vermögens­schaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).

2.	Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als nicht aus einer anderen für das verwendete Kraftfahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht­
    versicherung Versicherungsschutz gewährt wird.

3.    Der Versicherer haftet je Versicherungsfall bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.


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Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung
als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Aquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrecht­
erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarif-
mäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß
auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen
Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr­lässigkeit beruht.
Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände
zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer oblie-
genden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer
vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

§ 23 (1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorneh-
men noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.

§ 27 (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis
erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.

§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung
zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne
sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.

§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei
sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folge­
prämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß
sie mit Fristablauf wirtksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungs-­
nehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer inner-
halb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach
dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.

§ 39a (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38
oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

§ 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen
oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur
Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können,
wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß
eines Krieges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der
Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.

§ 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der
Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur
ungeteilten Hand.

16

[Seite 17]
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind
entsprechend anzuwenden.

§ 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der
Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß
der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt
wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt
an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der
Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.

§ 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich
erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm
die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den
Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche
gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.

§ 150 (1) Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten
geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich
der Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung umfaßt auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat
eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten
auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

§ 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungs­
nehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu
kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts­
streit kommen zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung
oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von
einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
kündigen.

§ 158 h Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß.


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Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
(KHVG 1994)
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu
dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).

(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und
Sachschäden umfaßt.

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch-
    nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 200 000 Euro,
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10 Plätzen 7 600 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,
4. für alle anderen Fahrzeuge 7 600 000 Euro.

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
1. alle Personenschäden
  a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht,
      jedochnicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 13 900 000 Euro,
  b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 800 000 Euro,
  c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 300 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis
      zu 3 800 000 Euro,
  d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 300 000 Euro,
2. alle Sachschäden bis zu 1 300 000 Euro
  voll zu decken.

(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögensschäden 80 000 Euro.

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten
Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 600 000 Euro,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 200 000 Euro,
3. für Sachschäden insgesamt 15 200 000 Euro,
4. für bloße Vermögensschäden 80 000 Euro.

§ 14. (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
   es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden
ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

§ 14a. (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungs­vertrag binnen eines Monates kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechtes beginnt zu laufen, sobald der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Prämienerhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates
wirksam, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
(2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der
Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.

§ 14b. (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria
verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts
vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab
Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Ab­ständen vorgenommen werden.
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.

§ 24. (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl
seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst
nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das
Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht
nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.

(4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des Abs. 1 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

(5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.

18

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  Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

§ 43 (1) Die Zulassung eines Krattfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet
hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei
der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbe­
scheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne
Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessen­vertretung von der Abmeldung zu verständigen.

§ 52 (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht
überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung
mit Chipkartenzulassungsbe­scheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung
sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch
unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt
jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und
der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafe!n dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder ausgefoIgt werden, wenn eine
Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.

§ 61 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer
vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftptlichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungs­
bestätigung. kostenlos auszustellen. Auf der Versicherungsbestätigung ist anzugeben, daß auf den Versicherungsvertrag österreichisches Recht
anzuwenden ist.

§ 83 Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen
hinten eine Kennzeichentafel gemaß § 49 Abs 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.
Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBI Nr. 129, nicht berührt.


  Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitglied­
  staaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten
  Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012)

Andorra                         Italien                        Schweden
Belgien                         Kroatien                       Schweiz
Bulgarien                       Lettland                       Serbien
Dänemark                        Litauen                        Slowakei
Deutschland                     Luxemburg                      Slowenien
Estland                         Malta                          Spanien
Finnland                        Niederlande                    Tschechien
Frankreich                      Norwegen                       Ungarn
Griechenland                    Österreich                     Zypern
Großbritannien                  Polen
Irland                          Portugal
Island                          Rumänien


Informationsblatt zur Datenverarbeitung (Stand Mai 2018)

Als Versicherungsunternehmen sind wir uns des hohen Stellenwerts bewusst, den Ihre personenbezogenen
Daten genießen.

Wir, das ist die

Generali Versicherung AG
Landskrongasse 1-3
A-1010 Wien
Firmenbuchnummer: FN 38641a
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
T +43 1 534 01-0
F +43 1 532 09 49-11011
office.at@generali.com

als für die Verarbeitung Ihrer Daten Verantwortliche.

Im Folgenden finden Sie nähere Informationen darüber, wie wir Ihre Daten verarbeiten.

Unseren Datenschutzbeauftragten können Sie per E-Mail unter datenschutz.at@generali.com oder per Post
unter der oben genannten Adresse mit dem Adresszusatz „Datenschutzbeauftragter“ kontaktieren.


                                                                                                                                             19

[Seite 20]
­­­
      Ihr Versicherungsverhältnis

Personenbezogene Daten
Für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses mit Ihnen ist es unerlässlich, dass wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten.
Wir benötigen diese Daten zur Prüfung, ob und zu welchen Konditionen ein Versicherungsverhältnis mit Ihnen zustande kommt und ob im
Leistungsfall ein Versicherungsanspruch besteht. Darüber hinaus verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten zu Ihrer sonstigen Betreuung,
wie beispielsweise zur Information über Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sofern diese für Ihr Versicherungsverhältnis relevant
sind. Unter „personenbezogenen Daten“ sind jegliche Informationen zu verstehen, die sich auf natürliche Personen entweder mittelbar oder
unmittelbar beziehen (etwa Namen, Adressen, Daten zum Vertrag).

Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverwendung
Wenn Sie bei uns den Abschluss einer Versicherung beantragen, so geben Sie uns personenbezogene Daten sowohl von Ihnen wie auch von
Personen, die im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Erfüllung des Versicherungsvertrags stehen, bekannt. Wir verwen-
den Ihre Daten und die Daten von Ihnen namhaft gemachter Dritter in unserem berechtigten Interesse als Verantwortliche Ihrer Datenverarbeitung
und in jenem Ausmaß, als dies zur ordnungsgemäßen Begründung und Abwicklung unseres Versicherungsverhältnisses mit Ihnen notwen-
dig ist. Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur
Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder für Auskunftserteilungen. Weiters werden die Daten für die Erstellung von Statistiken, z.B.
zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder für die Entwicklung neuer Tarife, verwendet. Auf Basis allfällig gesondert von Ihnen erteilter
Einwilligungserklärungen verwenden wir Ihre Daten auch, um Ihnen weitergehende Produktangebote von uns, von anderen Unternehmen
unserer Versicherungsgruppe oder von unseren Geschäftspartnern zu unterbreiten sowie zur Kontaktaufnahme zwecks Qualitäts- und
Zufriedenheitsumfragen. Für manche unserer Versicherungsprodukte ist es notwendig, besonders geschützte Kategorien Ihrer personenbezoge-
nen Daten zu verarbeiten. Hierunter fallen vornehmlich Daten zu Ihrer Gesundheit, die wir etwa zur Begründung und zur Leistungsfallbearbeitung
in der Kranken,- Lebens- oder Unfallversicherung benötigen.

Diese besonderen Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten wir stets nur im Einklang mit den Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes und - wo gesetzlich erforderlich - aufgrund Ihrer im Versicherungsantrag bzw. damit verbundenen Formularen
erteilten Einwilligung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit
dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten) erforderlich sind, verarbeiten wir diese auf Basis einer
gesetzlichen Ermächtigung (z.B. § 11a VersVG) bzw. holen wir zuvor Ihre ausdrückliche Einwilligung ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 7 DSG.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in die-
sem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein:

1. zur Werbung für Produkte der Generali Gruppe sowie für Qualitäts- und Zufriedenheitsumfragen, wenn Sie uns hierfür eine Einwilligung erteilt
    haben. Für eine auf Ihre Kundenbedürfnisse besser abgestimmte Werbung oder Angebotslegung verknüpfen und analysieren wir die für unsere
    Marketingzwecke relevanten Daten.
2. zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
    hindeuten können. Sofern eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erforderlich ist, erfolgt eine Verarbeitung nur
    gemäß den in der Einwilligungserklärung festgelegten Zwecken und im darin vereinbarten Umfang.

Umfang der Verwendung von Gesundheitsdaten
Sofern Gesundheitsdaten für die Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen Ihr Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll, uner-
lässlich sind, ermitteln wir, Ihre Einwilligung vorausgesetzt, die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Gesundheitsdaten teilweise auch durch
Auskünfte und Unterlagen von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung
oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen: Anamnese,
Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in
Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann.

Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter
Behandlungsleistungen unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Einwilligung vorausgesetzt, Gesundheitsdaten teilweise auch durch Auskünfte von
untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge
über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung. Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen
Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen.

Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen: Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen
Unfallursachen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer sowie zur Entlassung aus der stationären
Behandlung oder deren Beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan,
sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen,
Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das
Auslangen gefunden werden kann.
In der Krankheitskostenversicherung können Leistungen zwischen dem Versicherer und dem Gesundheitsdienstleister direkt verrechnet
werden. Dazu bedarf es eines Auftrags des im Leistungsfall betroffenen Versicherungsnehmers oder Versicherten, welchen dieser an den
Gesundheitsdienstleister erteilt. Bei Vorliegen dieses Auftrags darf der Versicherer die nachfolgenden Daten beim Gesundheitsdienstleister ohne
ausdrückliche Einwilligung des Versicherungsnehmers oder Versicherten ermitteln:

1. Zwecks Einholung der Deckungszusage des Versicherers: Daten über die Identität des Betroffenen, das Versicherungsverhältnis und die
    Aufnahmediagnose (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder der ambulanten Behandlung sowie zur Frage, ob der Behandlung ein
    Unfall zugrunde liegt);

20

[Seite 21]
2. Zwecks Abrechnung und Überprüfung der Leistungen:
    a. 
       Daten über die erbrachten Behandlungsleistungen (Daten zum Grund einer Behandlung und zu deren Ausmaß) einschließlich eines
       Operationsberichts;
    b. Daten über die Dauer des stationären Aufenthalts oder der Behandlung;
    c. Daten über die Entlassung oder die Beendigung der Behandlung.

Diese Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechnung können der betroffene Versicherungsnehmer oder Versicherte jederzeit unter-
sagen. Eine Untersagung könnte zur Folge haben, dass der Versicherer zumindest vorerst die Deckung verweigert und der Versicherungsnehmer
oder Versicherte dadurch für diejenigen Leistungen zahlungspflichtig bleibt, die sonst gedeckt wären.

Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß §§ 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall ausdrücklich
erteilte Einwilligung, nur an folgende Empfänger übermittelt: Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer, ande-
re Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall mitwirken, vom Versicherer herangezogene Sachverständige,
gesetzliche oder von Ihnen bevollmächtigte Vertreter, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige
Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z. B. Patientenanwalt) einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.

Generali Kundenportal, Generali Apps und Newsletter
Falls Sie einen Zugang zum Generali Kundenportal beantragt haben, stellen wir Ihnen in Ihrem persönlichen Generali Kundenportal Daten zu
Ihrer Person, zu Ihren Verträgen und allfälligen Schadenserledigungen und damit in Verbindung stehenden Korrespondenzen sowie je nach abge-
schlossener Versicherung auch Gesundheitsdaten zu Zwecken Ihrer Servicierung und benutzerfreundlichen Darstellung zur Verfügung. Die Daten
werden in Ihrem persönlichen Generali Kundenportal solange gespeichert, wie das Kundenportal besteht. Kündigen Sie oder wir Ihr Generali
Kundenportal, werden auch die darin gespeicherten Daten gelöscht.

Sofern Sie sich die von uns angebotenen Generali Apps auf Ihrem Endgerät (z.B. Smartphone, Tablet) installieren, werden je nach Generali App
gewisse Daten zu Ihren Verträgen auf Ihrem Endgerät gespeichert. Der Versand von Newslettern erfolgt auf Basis Ihrer Einwilligung anhand der
von Ihnen bei der Newsletter-Anmeldung bekannt gegebenen Daten. Sie können jederzeit Ihre Einwilligung zum Erhalt von Newslettern widerru-
fen, z.B. mittels Abmelde-Link direkt im Newsletter.

Weitergabe der Daten an Dienstleister
Der Komplexität heutiger Datenverarbeitungsprozesse ist es geschuldet, dass wir uns mitunter Dienstleister bedienen und diese mit der
Verarbeitung Ihrer Daten beauftragen. Manche dieser Dienstleister können sich außerhalb des Gebiets der Europäischen Union befinden. In
allen Fällen der Inanspruchnahme von Dienstleistern tragen wir jedoch stets dafür Sorge, dass das europäische Datenschutzniveau und die
europäischen Datensicherheitsstandards gewahrt bleiben. Auch kann es im Rahmen unserer Geschäftsfallbearbeitungen erforderlich sein, dass
wir innerhalb unseres Versicherungsunternehmens oder innerhalb unseres Konzerns Ihre Daten transferieren oder gemeinschaftlich verarbeiten.
Auch in diesen Fällen bleiben die europäischen Datensicherheitsstandards stets gewahrt. Wenn Sie Näheres darüber erfahren wollen, wie und in
welchem Umfang wir Ihre Daten in Ihrem konkreten Geschäftsfall verarbeiten oder an Dienstleister weitergeben und welche Schutzgarantien wir
hierbei ergriffen haben, wenden Sie sich bitte an die oben genannten Kontaktmöglichkeiten.

Sorgfaltspflichten gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
Wir sind gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) verpflichtet, diverse Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Daher haben wir im Rahmen einer Geschäftsbeziehung die Identität unserer Kunden, dessen vertretungs-
befugte Personen, wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber festzustellen und zu überprüfen. Weiters haben wir den Zweck und die Art der
Geschäftsbeziehung zu bewerten und Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel einzuholen. Gemäß § 21 FM-GwG sind wir ver-
pflichtet, Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gegenüber unseren Kunden erforderlich
sind, für die Dauer von fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren. Personenbezogene Daten, die ausschließlich
aufgrund dieses Bundesgesetzes für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, dürfen nicht
in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar sind, und sind mit Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen.

Inanspruchnahme von Cloud Leistungen
Als innovatives und zukunftsorientiertes Unternehmen verwenden wir auch Cloud Lösungen.
Wir nutzen die Cloud Services unter anderem auch im Rahmen unserer internen und externen elektronischen Kommunikation sowie für
Videokonferenzen, für unsere Terminverwaltung und zum shared document use bei unserer internen Zusammenarbeit.

Mitwirkung von Rückversicherern
Bei der Versicherung bestimmter Risiken arbeiten wir eng mit unseren Rückversicherern zusammen, welche uns in unserer Risiko- und
Leistungsfallprüfung unterstützen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir Daten zu Ihrer Person und zu Ihrem Versicherungsverhältnis mit unseren
Rückversicherern austauschen. Dieser Datenaustausch erfolgt stets nur zum Zweck der gemeinschaftlichen Prüfung Ihres Versicherungsrisikos
und Ihrer Leistungsfälle, dies unter Beachtung des hierfür durch das Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen Rahmens. Nähere Informationen
zu allfällig eingesetzten Rückversicherern können Sie unter den oben genannten Kontaktmöglichkeiten anfordern.

Mitwirkung von Vermittlern
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unse-
rer Kooperationspartner werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen bera-
ten. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
Finanzdienstleistungen auch Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Zum Zweck der Betreuung und Beratung erhebt und verarbeitet der Vermittler Ihre personenbezogenen Daten sowie alle bei der Wunsch- und
Bedarfserhebung für die konkrete Erstellung eines Vorschlages, Offertes oder Antrages relevanten Daten und leitet uns diese zur Prüfung Ihres
Versicherungsrisikos und zum Abschluss Ihres Versicherungsverhältnisses weiter. Im Schaden- oder Leistungsfall erhebt und verarbeitet der
Vermittler die für eine Leistungsbearbeitung relevanten Daten und leitet uns diese zur Leistungsfallprüfung weiter. Ebenso übermitteln wir an
Ihren Vermittler personenbezogene Daten zu Ihrer Person und zu Ihrem Versicherungsverhältnis in jenem Ausmaß, als dies Ihr Vermittler zu Ihrer
Betreuung benötigt.

Datenweitergabe an Aufsichtsbehörden und Gerichte sowie an sonstige Dritte
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir hohen Regulierungsanforderungen und stetiger behördlicher Aufsicht. Dabei kann es dazu kom-
men, dass wir Behörden, Gerichten, Wirtschaftsprüfern etc. im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf deren Anfragen hin personenbezogene
Daten unserer Versicherungsnehmer bzw. Versicherten offen legen müssen. Ebenso kann es bei der Prüfung Ihres Leistungsfalls dazu kommen,

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dass wir Dritte, wie Ärzte, Krankenanstalten, Gutachter, Rechtsanwälte oder etwa mit der Schadensregulierung beauftragte Unternehmen bzw.
Unternehmen, die Bonitätsauskünfte bereitstellen, beiziehen und diesen Ihre personenbezogenen Daten übermitteln müssen. In all diesen Fällen
achten wir jedoch stets darauf, dass die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden und damit der Schutz Ihrer Daten gewahrt bleibt.

Teilnahme am Zentralen Informationssystem des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs
Beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (= VVO), Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, wird von der Versicherungswirtschaft im
Bereich der Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung ein zentrales Informationssystem zum Zweck der koordinierten wechselsei-
tigen Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen zur Ermittlung nicht versicherbarer Risiken und zur Gewährleistung
eines beitrags- und leistungsumfangangepassten Versicherungsschutzes betrieben. Dieses System wird von uns in der Sparte der Lebens-
und Berufsunfähigkeitsversicherung genutzt. Zur Wahrung der berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft und der teilnehmenden
Versicherungen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) dient das System dem Erkennen, Überwachen und Managen der von den teilnehmenden Versicherungen
eingegangenen Versicherungsrisiken. Unter bestimmten Voraussetzungen können ab Unterfertigung des Versicherungsantrags (auch bei nach-
träglicher Antragsrückziehung) Daten der zu versichernden bzw. versicherten Person in dieses Informationssystem für längstens sieben Jahre
eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um Fälle der dauerhaften oder vorübergehenden Ablehnung des Versicherungsantrags, der potenziel-
len Annahme des Antrags unter erschwerten Bedingungen, des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rentenbezug bei mehr als
EUR 9.000 versicherter Jahresrente und der vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht. Die Eintragung umfasst
den Namen und das Geburtsdatum, die Information, ob es sich um eine Neu-, Änderungs- oder Stornomeldung handelt, das Meldedatum, die
betroffene Versicherungssparte, den Meldefall in Form einer numerischen Codierung und einen allfällig gesetzten Bestreitungsvermerk. Eine
Abfrage aus dem Informationssystem ist anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss und anlässlich der Prüfung eines
Leistungsfalls möglich.
Ein zu einer versicherten oder zu versichernden Person bestehender Eintrag kann, wie auch jeder sonstige Hinweis auf risikoerhöhende
Besonderheiten, zur Folge haben, dass zur abschließenden Prüfung des Antrags oder Leistungsfalls von der versicherten oder zu versichern-
den Person zusätzliche Informationen eingeholt werden müssen. Es besteht die Möglichkeit, Auskunft über die in dem Informationsverbund
zur Person des zu Versichernden oder Versicherten verarbeiteten Daten sowie im Fall der Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten deren
Berichtigung oder Löschung zu verlangen oder der Datenverarbeitung in begründeten Einzelfällen zu widersprechen. In diesen Fällen ersu-
chen wir um Kontaktaufnahme unter den oben genannten Kontaktmöglichkeiten. Zudem steht das Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8-10, 1080 Wien, Telefon: +43 1 52 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at, offen und es kann die Einschränkung
der Verarbeitung der Daten bis zur Klärung derer Richtigkeit und die Übermittlung der Daten an Dritte beantragt werden. Die zur Person des
Versicherten oder zu Versichernden im System gespeicherten Daten sind zur Erfüllung des Versicherungsvertrags erforderlich. Werden diese nicht
bereitgestellt, so kann das Versicherungsverhältnis nicht begründet werden.

Im Bereich der Schadensversicherung nutzt die Versicherungswirtschaft das Zentrale Informationssystem des VVO zur Verhinderung und
Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und des Versicherungsbetrugs. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten
mit dem Zentralen Informationssystem erforderlich. Dies betrifft Personen- und Risikoidentifikationsdaten wie Name, Geburtsdatum, Kfz-
Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer, Versicherungsfalldaten, keinesfalls aber personenbezogene Gesundheitsdaten oder andere
besondere Kategorien personenbezogener Daten.

Teilnahme am Kraftfahrzeug Bonus-Malus Auskunftssystems des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs
In der Kfz-Haftpflichtversicherung für Personen- und Kombinationskraftwagen (auch Taxi/Mietwagen), Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht und
Lastkraftwagen bis 1,5 t Nutzlast wird die Prämie nach Maßgabe des Schadenverlaufes berechnet.

Dabei bedienen wir uns als Versicherungsunternehmen dem Kraftfahrzeug Bonus-Malus Auskunftssystems. Das Kraftfahrzeug Bonus-
Malus Auskunftssystem mit gemeinsamer Datenerfassung beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs betrifft ausschließlich
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverträge.

Zur Wahrung der berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft und der teilnehmenden Versicherungen erfolgt dabei die Meldung der
Bonus-Malus Einstufung von Kraftfahrzeughaftpflichtverträgen in das Kraftfahrzeug Bonus-Malus Auskunftssystem. Mithilfe des Kraftfahrzeug
Bonus-Malus Auskunftssystems werden Informationen über den Schadenverlauf des Kraftfahrzeughaftpflichtvertrages bzw. die korrekte
Einstufung im Bonus-Malus System überprüft. Die Meldung umfasst den Namen, das Geburtsdatum, Anschrift, Fahrgestellnummer sowie
Polizzennummer beim Vorversicherer. Sollten im Kraftfahrzeug Bonus-Malus Auskunftssystem keine Daten vorhanden sein, holen wir beim
Vorversicherer Auskünfte über die Bonus-Malus Einstufung ein bzw. erteilen wir solche Auskünfte an allfällige Nachversicherer. Eine genaue
Beschreibung des Bonus-Malus Systems kann den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entnommen werden.

Automatisierte Datenverarbeitungsprozesse
Um Ihnen eine möglichst effiziente Geschäftsfallbearbeitung zu bieten, verwenden wir zum Teil automatisierte Prüfprogramme, welche auf Basis
Ihrer Angaben im Versicherungsantrag das Versicherungsrisiko bestimmen, über das Zustandekommen des Vertrages entscheiden und beispiels-
weise die Höhe Ihrer Versicherungsprämien oder auch Ihre allfälligen Risikoausschlüsse festlegen. Auch lassen wir durch solche Programme in
Teilbereichen unsere Leistungspflicht im Schadensfall automatisiert bestimmen. Im Rahmen dieser automatisierten Datenverarbeitung können je
nach Geschäftsfall auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, darunter auch Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Anforderungen
von Art. 22 DSGVO verarbeitet werden. Die in diesen Programmen verwendeten Prüfparameter bemessen sich an versicherungsmathematischen
Erfahrungssätzen und sichern insofern einen objektiven Beurteilungsmaßstab. Sie können die Vornahme solcher automatisierter Verfahren zu
Ihrer Person und zu Ihren Geschäftsfällen ablehnen und stattdessen in allen Fällen die manuelle Bearbeitung Ihrer Angelegenheit durch unsere
Unternehmensmitarbeiter verlangen. Für diesen Fall ersuchen wir Sie um Kontaktaufnahme unter den oben genannten Kontaktmöglichkeiten.
Bitte beachten Sie aber, dass dies mitunter zu einer verzögerten Bearbeitung Ihres Geschäftsfalls führen kann.


Verarbeitung von Daten von Personen, die in keinem Versicherungsvertragsverhältnis zu uns stehen

Zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses kann es erforderlich sein, dass wir auch Daten von Personen verarbeiten, die nicht
Vertragspartei sind.

So verarbeiten wir z.B. Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) von als Bezugsberechtigte namhaft gemachten Personen. Dies ist
erforderlich, um nach Eintritt des Versicherungsfalles die vereinbarte Versicherungsleistung
an den Bezugsberechtigten erbringen zu können.

Besteht im Rahmen des Vertrages auch Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer verschiedene Personen, so verarbeiten wir auch
deren folgende Daten, z.B. Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsart und Beruf. Diese Daten benötigen wir, um zum einen den auf die

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Lebenssituation des Versicherten abgestimmten Versicherungsschutz gestalten zu können, aber auch um im Leistungsfall die vereinbarten
Versicherungsleistungen zugunsten des Versicherten bzw. Bezugsberechtigen erbringen zu können.

Ebenso verarbeiten wir Personenidentifikations- und Inkassodaten von Personen, die anstelle des Versicherungsnehmers die Prämienzahlung
übernehmen. Diese Daten benötigen wir, um das Prämieninkasso durchführen zu können.

Tritt ein Versicherungsfall ein, verarbeiten wir Daten Dritter, z.B. des Geschädigten, des Schädigers, weiterer am Vorfall Beteiligter oder von
Zeugen. Diese Daten umfassen insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift. Die Verarbeitung dieser Daten ist erforderlich für die Feststellung
des Sachverhaltes und zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Versicherungsleistung zu erbringen ist. Die Daten benötigen wir aber
auch zur Rechtsdurchsetzung (z.B. Geltendmachung von Schadenersatz- oder Regressansprüchen) oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen
(z.B. Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche).

Des Weiteren verarbeiten wir auch die personenbezogenen Daten von allfälligen Gläubigern, gesetzlichen Vertretern, Zustellbevollmächtigten und
sonstigen Dokumentenempfängern sowie – soweit für die Erfüllung des Versicherungsvertrages maßgeblich – die personenbezogenen Daten von
Sachverständigen und Rechtsanwälten.


Unsere Datensicherheit

Als konzessioniertes Versicherungsunternehmen ist es für uns selbstverständlich, dass jeglicher Datenverkehr innerhalb unseres Unternehmens
verschlüsselt erfolgt. Auch verfügen wir über Verschlüsselungsoptionen im externen Datenverkehr sofern Sie, als Empfänger unserer
Kommunikation, über die technischen Voraussetzungen zur Entschlüsselung verfügen.
Bitte beachten Sie, dass die elektronische Kommunikation unter Verwendung handelsüblicher Mailprogramme (etwa MS Exchange) keinen absoluten
Schutz vor Drittzugriffen bietet und dass bei dieser Form der Kommunikationsübermittlung auch nichteuropäische Server eingeschalten sein können.

Ebenso selbstverständlich ist es für uns, dass die von uns beauftragten Rechenzentren sämtliche Sicherheitsstandards erfüllen. Unser
Sicherheitsverständnis überbinden wir auch auf die von uns in Anspruch genommenen Dienstleister, welche wir zur Einhaltung gleicharti-
ger oder ebenbürtiger Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet haben. Sollten Sie Fragen zu unseren konkret Ihren Geschäftsfall betreffenden
Datensicherheitsvorkehrungen haben, wenden Sie sich bitte an die oben genannten Kontaktstellen.


Ihre Rechte

Sie können Auskunft zur Herkunft, zu den Kategorien, zur Speicherdauer, zu den Empfängern, zum Zweck der zu Ihrer Person und zu Ihrem
Geschäftsfall von uns verarbeiteten Daten und zur Art dieser Verarbeitung verlangen. Falls wir Daten zu Ihrer Person verarbeiten, die unrichtig
oder unvollständig sind, so können Sie deren Berichtigung oder Vervollständigung verlangen. Sie können auch die Löschung unrechtmäßig ver-
arbeiteter Daten verlangen. Bitte beachten Sie aber, dass dies nur auf unrichtige, unvollständige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten zutrifft.
Ist unklar, ob die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig verarbeitet werden, so können Sie
die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten bis zur endgültigen Klärung dieser Frage verlangen. Wir ersuchen Sie zu beachten, dass diese
Rechte einander ergänzen, sodass Sie nur entweder die Berichtigung bzw. Vervollständigung Ihrer Daten oder deren Löschung verlangen können.

Auch wenn die Daten zu Ihrer Person richtig und vollständig sind und von uns rechtmäßig verarbeitet werden, können Sie der
Verarbeitung dieser Daten in besonderen, von Ihnen begründeten Einzelfällen widersprechen. Ebenso können Sie widersprechen, wenn
Sie von uns Direktwerbung beziehen und diese in Zukunft nicht mehr erhalten möchten.

Sie können die von uns zu Ihrer Person verarbeiteten Daten, sofern wir diese von Ihnen selbst erhalten haben, in einem von uns bestimmten,
maschinenlesbaren Format erhalten oder uns mit der direkten Übermittlung dieser Daten an einen von Ihnen gewählten Dritten beauftragen,
sofern dieser Empfänger uns dies aus technischer Sicht ermöglicht und der Datenübertragung weder ein unvertretbarer Aufwand noch gesetz-
liche oder sonstige Verschwiegenheitspflichten oder Vertraulichkeitserwägungen von unserer Seite oder von dritten Personen entgegen stehen.
Bei all Ihren Anliegen ersuchen wir Sie, uns unter oben ausgewiesenen Kontaktadressen zu kontaktieren, wobei wir Sie hierbei stets um einen
Beleg Ihrer Identität, etwa durch Übermittlung einer elektronischen Ausweiskopie, ersuchen.
Auch wenn wir uns bestmöglich um den Schutz und die Integrität Ihrer Daten bemühen, können Meinungsverschiedenheiten über die Art, wie
wir Ihre Daten verwenden nicht ausgeschlossen werden. Sind Sie der Ansicht, dass wir Ihre Daten in nicht zulässiger Weise verwenden, so steht
Ihnen das Recht auf Beschwerdeerhebung bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8-10, 1080 Wien, Telefon: +43 1 52
152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at,offen.


Unsere Datenaufbewahrung

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (von der Anbahnung,
Abwicklung bis zur Beendigung eines Vertrags) sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich
u.a. aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO) und dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) ergeben.
Zudem sind bei der Speicherdauer die gesetzlichen Verjährungsfristen, die z.B. nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in
bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre betragen können, zu berücksichtigen.


Die Erforderlichkeit der Verarbeitung Ihrer Daten

Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls von Dritten, die Sie namhaft machen, ist zur Prüfung Ihres
Versicherungsrisikos, zur Begründung unseres Versicherungsverhältnisses und zur Erfüllung Ihrer Leistungsansprüche erforderlich. Sollten Sie uns
diese Daten nicht oder nicht im benötigten Umfang bereitstellen, so können wir das von Ihnen gewünschte Versicherungsverhältnis unter Umständen
nicht begründen oder Ihren Leistungsfall nicht erfüllen. Bitte beachten Sie, dass dies nicht als vertragliche Nichterfüllung unsererseits gelten würde.

Sofern wir Ihre Daten auf Basis einer von Ihnen erteilten Einwilligung erhalten haben und verarbeiten, können Sie diese Einwilligung jederzeit
mit der Folge widerrufen, dass wir Ihre Daten ab Erhalt des Einwilligungswiderrufs nicht mehr für die in der Einwilligung ausgewiesenen
Zwecke verarbeiten. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung
nicht berührt.

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