# NV Kfz-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kfz-niederoesterreichische-kfz.php
- Rechtlicher Träger: Niederösterreichische Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kfz-niederoesterreichische-kfz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AKHB Noev 2013](https://durchblicker.at:443/downloads/autoversicherung/noev/AKHB_Noev_2013.pdf), Fassung AKHB 2013 (KH917)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche | Artikel 1, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich ... auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten | Artikel 4.1, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen | Artikel 6.1, Seite 1 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5.800.000 Euro | Anhang, § 9 KHVG, Seite 6 |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis 70.000 € | Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögensschäden 70.000 Euro. | Anhang, § 9 KHVG, Seite 6 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | nein | Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen | Artikel 8.1, Seite 2 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen ... nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen | Artikel 21.2.1, Seite 4 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | nicht geregelt |  |  |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | nicht geregelt |  |  |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nicht geregelt |  |  |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt | Artikel 8.4, Seite 2 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | nicht geregelt |  |  |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | nicht geregelt |  |  |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | nicht geregelt |  |  |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | nicht geregelt |  |  |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | nein | um drei Prämienstufen höher als zuvor | Artikel 15, Seite 3 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt | Artikel 15, Seite 4 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind | Artikel 2.1, Seite 1 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | nicht geregelt |  |  |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen | Artikel 18, Seite 4 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten | Artikel 9.1.1, Seite 2 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | nicht geregelt |  |  |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | nicht geregelt |  |  |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist | Artikel 9.2.1, Seite 2 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis | Artikel 9.3.3, Seite 2 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 11.000 € | Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro. | Artikel 11.1, Seite 2 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. | Anhang, § 14 KHVG, Seite 6 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. | Artikel 8.5, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: AKHB Noev 2013

```text
[Seite 1]
KH917

                                                Allgemeine Bedingungen
                              für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2013)

                                                                  INHALTSVERZEICHNIS


Artikel    1           Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel    2           Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer
                       ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
Artikel    3           Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel    4           Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel    5           Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel    6           Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel    7           Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man
                       unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel    8           Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel    9           Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel    10          Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Artikel    11          Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?
Artikel    12          Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
Artikel    13          Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits
                       bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel    14          Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden?
Artikel    15          Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems?
Artikel    16          Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel    17          Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Ein tritt des Versicherungsfalles kündigen?
                       Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
Artikel    18          Wann ruht der Vertrag?
Artikel    19          Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Artikel    20          Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel    21          Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
Artikel    22          In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel    23          Welches Recht ist anzuwenden?


                                  Artikel 1
                    Was ist Gegenstand der Versicherung?                             2   Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht
                                                                                         unterbrochen,    wenn    die   Verladeorte   innerhalb    des   örtlichen
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr                     Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des
unbegründeter        Ersatzansprüche,    die        aufgrund     gesetzlicher            örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit
Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte                Beendigung des Beladevorganges.
Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten
Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder                                               Artikel 5
zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht                     Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).
                                                                                     1   Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte
                                 Artikel 2                                               (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend                zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des
  machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen                     Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30.
      gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers                         Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf
                              leistungsfrei?                                             den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
                                                                                         vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag
1    Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die           vereinbarten Umfang.
     mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit
     dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.                    2   Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages
                                                                                         auch dann, wenn in der Internationalen Versicherungskarte eine darüber
2    Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung               hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
     geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche
     selbständig geltend machen.                                                     3   Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter
                                                                                         Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von Versicherern
3    Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der                       bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem
     Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicherten       Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder
     Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers           mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei
     begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind.                      ist    oder     der    Versicherungsschutz      wegen     Beendigung       des
                                                                                         Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
                                    Artikel 3                                            für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern.
                        Was gilt als Versicherungsfall?
                                                                                                                        Artikel 6
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei             Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen
Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte               1   Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in
Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende                  jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu
Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.                          den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den
                                                                                         vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer
                                  Artikel 4                                              Namen habende Nebenleistungen werden auf diese angerechnet.
            Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                                                                                     2   Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der
1    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn,           Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten
     jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen                 Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe
     zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des                 der Ansprüche zu tragen.
     Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30.
     Mai 2002, Abl. Nr.L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe     3   Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
     Anlage).                                                                            Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen

[Seite 2]
      aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
      Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der                           1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl
      Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente                      von Personen zu befördern;
      geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine
      Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3%, zugrunde zu legen.                 1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug
                                                                                                zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
                                      Artikel 7
    Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann            Bei Verletzung der Obliegenheiten gemäß Pkt. 1.2 umfasst die Leistungsfreiheit
     beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man                höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Un-
                         unter einer vorläufigen Deckung?                               recht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen
                                                                                        entspricht.
1     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für
      kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch          2   Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
      dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.          Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
                                                                                            sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit
2     Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und                       des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
      Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der                Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang)
      Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der                  bewirkt, werden bestimmt,
      Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer
      sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei         2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich
      vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu               berechtigt ist;
      entrichten.
                                                                                            2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift
3     Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die                    beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften
      Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich                    befindet;
      geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
                                                                                            2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern,
4     Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24                   als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
      Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige
      Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.                                 Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Punkte 2.1 und 2.2
                                                                                        gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als
5     Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten                  dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne
      Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt,          Verschulden nicht erkennbar war.
      dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften
      Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten                   Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch
      Versicherungsbeginn gegeben.                                                      oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder
                                                                                        gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch
6     Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen             Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
      (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung
      durch      den     Versicherer    erforderlich.  Die    Ausstellung    der        Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit
      Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme              höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu
      einer vorläufigen Deckung.                                                        Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen
                                                                                        entspricht.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der
Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und         3   Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie               die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).                                                        Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang)
                                                                                            bewirkt, werden bestimmt,
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei
Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des             3.1 im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.                                             hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe
                                                                                                zu sorgen;
                                     Artikel 8
                  Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)                             3.2 bei Personenschäden        die   nächste   Polizedienststelle   sofort   zu
                                                                                                verständigen;
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
1 Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des                     3.3 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
    Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen,
    denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen                      3.3.1 den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des
    wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden;                                                         Sachverhaltes,

2     Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens                       3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
      des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug
      beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters                        3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden
      beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt                         verwaltungsbehördlichen oder   gerichtlichen Verfahrens
      überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des                                  anzuzeigen.
      persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das
      nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen                  Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer
      üblicher Hilfeleistung;                                                               dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt;

3     Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als                    3.4 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
      ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
                                                                                            3.5 außer im Falle des Punktes 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers die
4     Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer                          Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht anzuerkennen.
      kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer
      Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten;                           3.6 außer im Falle des Punktes 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers einen
                                                                                                bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen;
5     Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für
      Nuklearschäden unterliegen.                                                           3.7 dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur
                                                                                                Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu
                                      Artikel 9                                                 überlassen,    dem     vom    Versicherer   bestellten Rechtsanwalt
       Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?                      Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte
                                (Obliegenheiten)                                                sachdienliche Aufklärung zu geben.

1     Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles             3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt
      die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den                des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des Schadens
      Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 1 a VersVG                       erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung
      (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,                                                  einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein, wenn die Erfüllung der
                                                                                                Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
      1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;                        Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines
                                                                                                gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3 wird hiedurch nicht berührt.

[Seite 3]
                                                                                    seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge
                                Artikel 10                                          anzupassen.
         Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
                                                                                    2     Prämienerhöhungen aufgrund der Bestimmung des Punktes 1. können
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle           frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in
Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund                    kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und                        frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers
derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit                 durch den Versicherer wirksam.
gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist.                                                                 3     Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1 erhöht, kann der
                                                                                          Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates,
                                    Artikel 11                                            nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der
    Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer             Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines
          Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?                         Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
                                                                                          Prämienerhöhung.
1    Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit
     oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je 11.000 Euro, für jeden               Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung
     Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro.                               über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen.

2    Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Punkt 1. entfällt                                                 Artikel 14
                                                                                     Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit
     2.1 wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem                   auf bereits bestehende Verträge geändert werden?
         Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
                                                                                    1     Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der
     2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten                   Bedingungen vorzuschlagen.
         Obliegenheiten.
                                                                                    2     Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als
Im Falle des Punktes 2.1 ist der Versicherer über die in Punkt 1 festgelegte              genehmigt, sofern der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab
Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles, im                Zugang der Mitteilung widerspricht.
Falle   des Punktes 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch
entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.                                     3     In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das
                                                                                          Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines
                                Artikel 12                                                unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen
      Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?
         (Prämienanpassung – Senkung oder Erhöhung der Prämie)                      Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten
                                                                                    Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist.
1    Als Anpassung im Sinne dieser Regelung ist je nach Veränderung des Index
     sowohl eine Senkung als auch eine Erhöhung der Prämie zu verstehen.                                              Artikel 15
                                                                                        Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines
2    Die entsprechend dem jeweiligen Tarif bei Vertragsabschluss vereinbarte                                   Bonus-Malus-Systems*)
     Prämie wird nach Maßgabe der nachstehenden ausdrücklich vereinbarten
     Prämienanpassungsklausel angepasst. Als Maßstab wird der von der               1     Grundstufe
     Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Kraftfahrzeughaftpflicht-               1.1 Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen II (Personen- und
     Versicherungsleistungspreisindex 2010, wenn dieser nicht mehr veröffentlicht             Kombinationskraftwagen)       und     III     (Personen-     und
     wird, der entsprechende Nachfolgeindex herangezogen.                                     Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von
                                                                                              Personen) ist die Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
     2.1 Zeitpunkt der Prämienanpassung:                                                      nach dem Schadenverlauf zu bemessen.
         Die Prämienanpassung wird jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie
         durchgeführt. Die erste Prämienanpassung erfolgt jedoch frühestens ein           1.2 Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4 der
         Jahr nach Vertragsbeginn.                                                            Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen,
                                                                                              so ist die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der gemäß Pkt. 5.3
     2.2 Berechnungsbasis:                                                                    ersichtlichen Tabelle zu berechnen.
         Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene Indexzahl, die für
         den vier Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat         2     Schadenfreiheit
         endgültig verlautbart und dem Versicherungsnehmer bei Vertrags-                  2.1 Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum
         abschluss auf der Polizze bekannt gegeben wird.                                      30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die
         Basis für jede weitere Prämienanpassung bildet jene Indexzahl, die für               Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem
         den 4 Monate vor dem Monat der letzten Vertragsanpassung gelegenen                   Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren
         Monat endgültig verlautbart wurde.                                                   Prämienstufe zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste
                                                                                              Prämienstufe erreicht ist.
     2.3 Berechnungsmodus
         Der Ausgangswert des Index (Berechnungsbasis) wird mit der für den               2.2 Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach
         vierten Monat vor der jährlichen Hauptfälligkeit veröffentlichten                    Pkt. 3.2 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das
         endgültigen Indexzahl verglichen und die prozentuelle Veränderung                    Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn
         ermittelt. Die Prämie vermindert oder erhöht sich im gleichen Ausmaß, in             jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn
         dem sich der Index prozentuell verändert hat.                                        des Pkt. 1.2 nach der Prämienstufe 9 zu bemessen war, so muss das
                                                                                              Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.
     2.4 Nachholung der Prämienanpassung:
         Ergibt die Berechnung gemäß Pkt. 2.3 eine Prämienerhöhung und wird         3     Berücksichtigung von Versicherungsfällen
         diese vom Versicherer nicht vorgenommen, so kann sie zu einer                    3.1 Für jeden gemäß Pkt. 3.2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden
         späteren Hauptfälligkeit ganz oder teilweise nachgeholt werden.                      Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes ist die
                                                                                              Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem
3    Eine Prämienänderung wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung                  Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen
     des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.                                  höher als zuvor, jedoch nicht höher als nach der höchsten Prämienstufe
                                                                                              zu bemessen.
                               Artikel 13
 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein                       3.2 Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf zu berücksichtigen,
vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende                     wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen
                     Verträge angewendet werden?                                              Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat.
                                                                                              Innerbetriebliche Kosten des Versicherers sind hiebei nicht zu
1    Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen                 berücksichtigen.   Ebenfalls    nicht    zu     berücksichtigen  sind
     Veränderung des Risikos durch                                                            Entschädigungsleistungen      und     Rückstellungen,       die vom
                                                                                              Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der
     −   Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie                     Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer
         nachhaltiger Änderung der Rechtssprechung, sofern sie auf die vom                    Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
         Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;
                                                                                          3.3 Ein    Versicherungsfall   ist   für   den     Schadenverlauf    des
     −   Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt                  Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen, wenn Leistungen
         festgesetzten Ersatzleistungen,                                                      ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern

[Seite 4]
        untereinander        oder       zwischen        Versicherern        und              7                         75
        Sozialversicherungsträgern erbracht werden.                                          8                         100
                                                                                             9                         100    Grundprämie
    3.4 Der Versicherer ist verpflichtet, die Höhe einer von ihm erbrachten                  10                        120
        Entschädigungsleistung oder für eine Entschädigungsleistung gebildeten               11                        120
        Rückstellung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und ihn auf die                     12                        140
        Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer                  13                        140
        die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der                  14                        170    Malusstufen
        Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe                        15                        170
        Versicherungsfall   zu    weiteren    Entschädigungsleistungen    oder               16                        200
        Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, auch diese                 17                        200
        weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher
        erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der                                                 Artikel 16
        Versicherungsfall       für       den        Schadenverlauf        des                 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können
        Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen ist.                                  Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?

4   Übergang der Einstufung                                                        1     Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur
    4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf             Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der
        eine andere Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf des                 Entschädigungsansprüche      des   geschädigten    Dritten  zweckmäßig
        Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn im Zuge             erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der
        des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang                      mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der
                                                                                         übernommenen Gefahr abzugeben.
        4.1.1 ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das
              Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt,           2     Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne
                                                                                         ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
        4.1.2 ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während                    verpfändet werden.
              mindestens eines Jahres zum Gebrauch überlassen war, das
              Eigentum an ihm erwirbt,                                                                             Artikel 17
                                                                                   Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt
        4.1.3 ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines          werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt
              Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das               bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des
              Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.                                        versicherten Fahrzeuges?

    4.2 Als nahe Angehörige gelten, der Ehegatte, die Verwandten in gerader        1     Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die
        auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden             Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG.
        Geschwister. Hiebei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder
        Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine               2     Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung
        eheähnliche gleichzuhalten. Beim Übergang auf einen nahen                        des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG.
        Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht zu
        berücksichtigen, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinn des          Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des
        Pkt. 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.                                       Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.

    4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten                                                  Artikel 18
        Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse                                    Wann ruht der Vertrag?
        weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung
        der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, so ist auf ein für dieses     Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten
        Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des        Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43
        früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen. Ein Fahrzeug gilt als     KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß
        an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs          § 52 KFG hinterlegt hat.
        Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem
        Wegfall    des      versicherten   Interesses    erfolgt.    Wird  der                                    Artikel 19
        Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so           Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
        hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen                                 gemacht werden? (Gerichtsstand)
        Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des
        Versicherungsverhältnisses auszustellen.                                   Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche
                                                                                   aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren
    4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom       Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im
        selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung          Innland haben.
        des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag
        geschlossen,    so     ist der     Schadenverlauf     des    früheren                                        Artikel 20
        Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis                    Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
        anzurechnen.
                                                                                   Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben
5   Bescheinigung des Schadenverlaufes                                             Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel 9.3.7
    Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit        und Artikel 16.1 keine Anwendung.
    innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten    Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall
    fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder      in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des
    die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen.                           Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl
                                                                                   vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes
6   Berichtigung der Einstufung                                                    seinen Sitz hat.
    6.1 Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3 berücksichtigt und ergibt sich,
         dass der Versicherer keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so                                  Artikel 21
         ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer, der           Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und
         auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der                                    Kennzeichen gibt es?
         Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.
                                                                                   1     Motorfahrräder
    6.2 Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt
        und ergibt sich, dass der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu       Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des
        erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des Pkt. 3.2 letzter Satz, die        Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht
        Einstufung zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag       oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im
        zur Mehrprämie zu entrichten.                                              Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1.
    6.3 Prämienstufe Prozent der Tarifprämie                                       2     Anhänger
        0                          35                                                    2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der
        1                          35                                                        Bestimmungen des Punktes 2.2 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit
        2                          50                                                        dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen.
        3                          50                                                        Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit
        4                          65     Bonusstufen                                        Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet.
        5                          65
        6                          75

[Seite 5]
    2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die                                                Artikel 23
        mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug                                                        Welches Recht ist anzuwenden?
        zusammenhängen und zwar
        2.2.1 hinsichtlich der   Ersatzansprüche  von    Insassen    eines                Es gilt österreichisches Recht.
              Omnibusanhängers;

         2.2.2 hinsichtlich der Schäden durch das mit
              dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher   Güter beförderte
               gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den
               Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug                        *) Wir weisen Sie gemäß § 18 (4) KHVG 1994 auf folgende Abweichung von den
               übersteigt;                                                                Musterbedingungen, erstellt vom Verband der Versicherungsunternehmen
                                                                                          Österreichs, ausdrücklich hin:
         In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das
         Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.                                 In Art. 12 wird die Prämienanpassungsklausel präzisiert, Art. 15 gibt umfassende
                                                                                          Auskunft über das von der Niederösterreichischen Versicherung angewandte
         2.2.3 bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das                       Bonus-Malus-System.
               Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (Paragraph
               83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des
               Zugfahrzeuges eingeschlossen.                                              Anlage:

3   Probefahrtkennzeichen                                                                 Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros
                                                                                          der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und anderen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht               assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben:
Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit
dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Art. 9.1.1.               Andorra                Belgien                 Bulgarien
sinngemäß, hingegen nicht Art. 10 anzuwenden.                                             Dänemark               Deutschland             Estland
                                                                                          Finnland               Frankreich              Griechenland
                                   Artikel 22                                             Großbritannien         Irland                  Island
                 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                              Italien                Kroatien                Lettland
                                                                                          Litauen                Luxemburg               Malta
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den                    Niederlande            Norwegen                Österreich
Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform          Polen                  Portugal                Rumänien
ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen            Schweden               Schweiz                 Serbien
Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die            Slowakei               Slowenien               Spanien
Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform                 Tschechien             Ungarn                  Zypern
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.                                  Die Bedingungen wurden der Finanzmarktaufsicht, Versicherungsaufsicht, am
                                                                                          21.02.2013 mitgeteilt.


                                                                                  ANHANG

              Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958                             § 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
                                                                                          Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer
                                                                                          berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor          von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,           innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Ver-
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die verein-   sicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zu-
barte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzu-            stand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
sehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist            § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem
kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.         Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämien-
Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die            zahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.                                              berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
                                                                                          auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag              geltend gemacht wird.
zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem        (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie           und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen                   der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos               der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit       (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
vorsätzlich verletzt worden ist.                                                          Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der             hingewiesen hat.
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem                  (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und
Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu                 2 nicht aus.
erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht    § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs-          dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer                  mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nach-
obliegenden Leistung gehabt hat.                                                          bildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben,
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt    die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbe-
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu          stimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung         (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Ver-
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit            sicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beein-           Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
flussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar          dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer       schulden verhindert war.
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-                (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis
sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.                                        ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                          mit
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.                           der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der
                                                                                          Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten               der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist;
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die                 darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die             zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
Obliegenheit mitgeteilt wird.                                                             nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung
                                                                                          mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach
§ 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne                   dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Ver-
Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch               sicherungsfall bereits eingetreten ist.
ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.

[Seite 6]
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis     eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der
3 nicht aus.                                                                         Versicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 39 a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahres-         (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so
prämie, höchstens aber mit 58,14 € im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39        hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in
vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.                            diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht        § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die
oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für    Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist     der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der       später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                         Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der                              (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die
Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer         die                             Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
                                                                                     zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem            und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des          soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Interesses Kenntnis erlangt.                                                         Leistung gehabt hat. Das Gleiche
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein       gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges         Kündigung des Versicherers abgelaufen und die Kündigung nicht erfolgt ist.
weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges,
so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welche der Dauer der Ge-         § 150 (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen
fahrtragung entspricht.                                                              Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend ge-
                                                                                     machten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuer-      nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet
stattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.                              erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem
§ 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt      Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verant-
an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigen-        wortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben
tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des        könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.
Versicherungsnehmers ein.                                                            Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu-
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungs-   schießen.
periode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.       § 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Ver-               Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegen-
sicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich          über anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist
gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394     jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt,
bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend                 wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den
anzuwenden.                                                                          Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
§ 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis    (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht        Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt
erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt    der Rechtskraft es im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig.
an ausübt in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.                    Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
                                                                                     Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die
                                                                                     laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht er- lischt, wenn es nicht         § 158 h Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten
innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von        sinngemäß.
der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf

                                      Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG i. d. F. 2011)


§ 9 (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Verein-        befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind,
barung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus       beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche               1.   für die Tötung oder Verletzung einer Person
Versicherungssumme).
                                                                                          7.000.000 Euro,
(2) Vorbehaltlich der Abs. 4 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine
                                                                                     2.   für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14.000.000 Euro,
Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, und Sachschäden
                                                                                     3.   für Sachschäden insgesamt 14.000.000 Euro,
umfasst.
                                                                                     4.   für bloße Vermögensschäden 70.000 Euro.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
                                                                                     § 14 (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
1.   für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz - und Stehplätzen) außer
     dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr       1.   mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeit-
     als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14.000.000 Euro,                                punkt,
2.   für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere         2.   zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monats-
      angefangene fünf Plätze zusätzlich 3.500.000 Euro,                                  ersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere
3.   für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7.000.000 Euro und für           Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
     je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3.500.000 Euro,                   (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
4.   für alle anderen Fahrzeuge 7.000.000 Euro.                                      spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls                         Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
                                                                                     bedarf.
1.   alle Personenschäden
                                                                                     § 14 a (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten
     a)    bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) au-   Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen
           ßer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch        eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu
           nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12.800.000         laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und
           Euro,                                                                     den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines
     b)    bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je          Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämiener-
           weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3.500.000 Euro,         höhung.
     c)    bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als 10 Plätzen bis zu 5.800.000       (2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der
           Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu         Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungs-
           3.500.000 Euro,                                                           nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung
     d)    bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5.800.000 Euro                        nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria
                                                                                     verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.
2.   alle Sachschäden bis zu 1.200.000 Euro
                                                                                     § 14 b (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für
voll zu decken.
                                                                                     Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Ver-           Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über
sicherungssumme für bloße Vermögensschäden 70.000 Euro.                              Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unbe-
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z. 1 des Ge-         rührt.
fahrengutbeförderungsgesetzes, BGBl I, Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften

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(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln         drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 KFG
können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in       1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch
der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.           Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Ver-
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die        sicherungsverhältnisses.
Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.                    (3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften
§ 18 (4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Ver-                  dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein
sicherungsbedingungen von Musterbedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung             anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der               (4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des Abs. 1 oder 2 befriedigt, geht
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7) ab, so ist in den dem               die Forderung des Dritten gegen
Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Ab-             den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
weichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.                      des Dritten geltend gemacht werden.
§ 24 (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Ver-            (5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht
sicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich wohl seine    anzuwenden.
Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von
                                                        Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)


§ 43 (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers erlischt, wenn der       sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor
Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren            Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zu-
örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem       lassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinter-
Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zu-            legung verfügt hat.
lassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Ablieferung begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur
gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Bei-             (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinter-
stellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt            legung (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungs-
waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessensvertretung von der     bestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.
Abmeldung zu verständigen.                                                          § 61 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf
                                                                                    Tagen nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen
§ 52 (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kenn-             Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§59) eine Bestätigung über die Übernahme
zeichentafeln für sein                                                              dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen. Auf
                                                                                    der Versicherungsbestätigung ist anzugeben, dass auf den Versicherungsvertrag
Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde,   österreichisches Recht anzuwenden ist.
in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen.
Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§36)
nicht berührt;
                                                 Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG 1979)


§ 6 (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im           5.   eine Pflicht des Unternehmer zum Ersatz eines Schaden an einer Sache, die
Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen...                          er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird;
Ziffer 1 bis 15                                                                     6.   Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB eingeschränkt oder ausge-
(2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im einzelnen ausgehandelt             schlossen werden. (BGBl I 1997/6, ab 01.01.1997, s § 41a Abs 4 Z 2)
worden sind, gilt das gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen             § 28 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
1.   der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten         die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei
     kann,                                                                          verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein
                                                                                    gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche
2.   dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den            Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung
     gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu über-          geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche
     binden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist;                           Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.
3.   der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder     (2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht
     von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise              nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29
     Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig        klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener
     und sachlich genannt ist;                                                      Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
4.   dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten
     nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das
     ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht;
```

