# VAV Kfz-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kfz-vav-kfz.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kfz-vav-kfz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB) 2022](https://durchblicker.at/downloads/autoversicherung/vav/AKHB_Vav_2022.pdf), Fassung AKHB 2022/A

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, | Artikel 1, Seite 2 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen | Artikel 4.1, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. | Artikel 6.1, Seite 2 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei allen anderen Fahrzeugen bis zu EUR 6,300.000,00 | Anhang, § 9 KHVG, Seite 11 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | alle Sachschäden bis zu EUR 1,200.000,00 voll | Anhang, § 9 KHVG, Seite 11 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis 80.000 € | für bloße Vermögensschäden EUR 80.000,00. | Anhang, § 9 KHVG, Seite 11 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | nein | Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; | Artikel 8.1, Seite 3 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Die Versicherung von Anhängern umfasst | Artikel 21.2.1, Seite 6 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | nicht geregelt |  |  |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | nicht geregelt |  |  |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | nicht geregelt |  |  |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nicht geregelt |  |  |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrtsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer | Artikel 8, Seite 3 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | nicht geregelt |  |  |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | nicht geregelt |  |  |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | nicht geregelt |  |  |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | nicht geregelt |  |  |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | ein naher Angehöriger des | Bonus-Malus, Übergang der Einstufung, Seite 7 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind | Artikel 2.1, Seite 2 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | nicht geregelt |  |  |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Vereinbarungsgemäß kann der Versicherungsnehmer für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, | Artikel 18, Seite 5 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; | Artikel 9.1.1, Seite 3 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | nicht geregelt |  |  |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | nicht geregelt |  |  |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrtrechtlich berechtigt ist; | Artikel 9.2.1, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis | Artikel 9.3.3, Seite 4 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 11.000 € | beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen ... Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ... 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro; | Artikel 11.1, Seite 4 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. | Anhang, § 14 KHVG, Seite 11 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. | Artikel 8, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB) 2022

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen der VAV für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(AKHB 2022/A)

                                                     Inhaltsverzeichnis

              Artikel 1       Was ist Gegenstand der Versicherung?
              Artikel 2       Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter
                              welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des
                              Versicherungsnehmers leistungsfrei?
              Artikel 3       Was gilt als Versicherungsfall?
              Artikel 4       Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
              Artikel 5       Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
              Artikel 6       Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
              Artikel 7       Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der
                              Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
              Artikel 8       Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
              Artikel 9       Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
              Artikel 10      Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
              Artikel 11      Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer
                              Erhöhung der Gefahr beschränkt?
              Artikel 12      Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
              Artikel 13      Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer
                              verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
              Artikel 14      Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende
                              Verträge geändert werden?
              Artikel 15      Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems?
              Artikel 16      Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
                              verpfändet werden?
              Artikel 17      Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann
                              nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
                              Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
              Artikel 18      Wann ruht der Vertrag?
              Artikel 19      Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
                              (Gerichtsstand)
              Artikel 20      Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
              Artikel 21      Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
              Artikel 22      In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
              Artikel 23      Welches Recht ist anzuwenden?
              Artikel 24      Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus/Malus)
              Anhang          Wiedergabe der in den AKHB erwähnten Gesetzesbestimmungen

Wichtiger Hinweis:
Artikel 8, 11, 12, 13, 18 und 24 ergänzen bzw. ändern die unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der
Versicherungsunternehmen Österreichs und sind fett dargestellt.


                                                                                                              AKHB 2022 A/ Seite 1 von 13

[Seite 2]
                     Artikel 1                                                         Artikel 5
       Was ist Gegenstand der Versicherung?                       Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland
                                                                                      geregelt?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter
und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf        1.     Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale
Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den                Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder
Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen                    auf deren Vorlage durch das Übereinkommen
erhoben werden, wenn durch die Verwendung des                       zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet              Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder                 und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002,
abhanden kommen oder ein Vermögensschaden                           verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung
verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden               jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für
ist (bloßer Vermögensschaden).                                      Fahrzeuge     mit     ausländischem       Kennzeichen
                                                                    vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im
                                                                    Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
                        Artikel 2
 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese          2.     Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des
 ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen                    Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der
Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber                 Internationalen Versicherungskarte eine darüber
 bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers                   hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
                    leistungsfrei?                           3.     Wenn der Versicherer nach dem Recht des
1.   Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der               besuchten Staates unter Berücksichtigung der
     Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei            zwischen Versicherern und Verbänden von
     der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit              Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung
     dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker              verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber
     einweisen.                                                     gegenüber        dem    Versicherungsnehmer     oder
                                                                    mitversicherten Personen nicht haftet, von der
2.   Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung auf          Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der
     fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten               Versicherungsschutz wegen Beendigung des
     Personen können ihre Ansprüche selbständig                     Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der
     geltend machen.                                                Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus
                                                                    dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu
3.   Ist     der     Versicherer      gegenüber      dem            fordern.
     Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur
     Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer
     mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die                              Artikel 6
     die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in           Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
     der Person dieses Versicherten eingetreten sind.                        (Versicherungssummen)
                                                             1.     Der Versicherer haftet im Rahmen dieser
                       Artikel 3                                    Versicherungsbedingungen             in        jedem
           Was gilt als Versicherungsfall?                          Versicherungsfall für Personen-, Sach- und
                                                                    Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein             bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den
Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung                 vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen
oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen                  und sonstige wie immer Namen habende
den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person             Nebenleistungen werden auf diese angerechnet.
entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache               2.     Übersteigen      die       Ersatzansprüche      die
gelten als ein Versicherungsfall.                                   Versicherungssummen, hat der Versicherer die
                                                                    Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten
                                                                    Rechtsstreites     nur      im    Verhältnis    der
                       Artikel 4                                    Versicherungssummen        zur   Gesamthöhe     der
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)               Ansprüche zu tragen.
1.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa       3.     Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
     im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das                Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
     Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen                    den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus
     zwischen den nationalen Versicherungsbüros der                 demselben Versicherungsfall noch verbleibenden
     Mitgliedsstaaten        des          Europäischen              Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
     Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten              Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
     vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003,            oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
     S.23 unterzeichnet haben (siehe Anlage).                       geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes ist die
                                                                    Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein
2.   Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der                Zinsfuß von 3 % zugrunde zu legen.
     Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die
     Verladeorte      innerhalb       des      örtlichen
     Geltungsbereiches      liegen.     Sofern       der                              Artikel 7
     Bestimmungsort      außerhalb     des     örtlichen          Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die
     Geltungsbereiches        liegt,    endet        der              Prämie zu bezahlen, wann beginnt der
     Versicherungsschutz     mit     Beendigung      des          Versicherungsschutz im Allgemeinen und was
     Beladevorganges.                                             versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
                                                             1.     Als    Versicherungsperiode    gilt,  wenn    der
                                                                    Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit
                                                                    abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und


                                                                                              AKHB 2022 A / Seite 2 von 13

[Seite 3]
      zwar auch dann, wenn die Jahresprämie                   3.      Ersatzansprüche aus der Verwendung des
      vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.                versicherten    Fahrzeuges     als  ortsgebundene
                                                                      Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
2.    Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich
      Gebühren und Versicherungssteuer ist vom                4.      Ersatzansprüche aus der Verwendung des
      Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der                      Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrtsportlichen
      Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu                  Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer
      zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien                Höchstgeschwindigkeit   ankommt,    oder    ihren
      einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer                 Trainingsfahrten;
      sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten
      Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung    5.      Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen
      zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu              über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
      entrichten.
3.    Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des                                     Artikel 9
      Versicherers führen. Die Voraussetzungen und                          Was ist vor bzw. nach Eintritt des
      Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich           Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
      geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
                                                              1.      Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt
4.    Solange der Versicherer in Ansehung des                         des     Versicherungsfalles die    Freiheit  des
      geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur                 Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
      Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die           gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
      anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten            des § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG (siehe Anlage)
      Frist.                                                          bewirkt, werden bestimmt,
5.    Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem     1.1. Vereinbarungen über           die   Verwendung       des
      vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die          Fahrzeuges einzuhalten;
      Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die
      Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne                 1.2. mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die
      schuldhaften     Verzug      gezahlt,     ist    der         vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu
      Versicherungsschutz     ab     dem     vereinbarten          befördern;
      Versicherungsbeginn gegeben.                            1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens
6.    Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung             nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die
      der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die           Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
      ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung                    Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2.
      durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung             umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
      der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1                  Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der
      KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen                     zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
      Deckung.                                                        insgesamt beförderten Personen entspricht.
      Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des            2.      Als    Obliegenheiten, die zum        Zweck der
      Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt               Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
      außer Kraft, wenn der Antrag unverändert                        Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu
      angenommen wird und der Versicherungsnehmer                     erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
      mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen                  Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers
      Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).                     von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
      Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige                  Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2
      Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu                        VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
      kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall        2.1. dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges
      die auf die Zeit des Versicherungsschutzes                   kraftfahrtrechtlich berechtigt ist;
      entfallende anteilige Prämie.
                                                              2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol
                                                                   oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der
                         Artikel 8                                 Straßenverkehrsvorschriften befindet;
     Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
                                                              2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von
     Von der Versicherung sind ausgeschlossen                      Personen      zu     befördern,     als   nach   den
                                                                   kraftfahrtrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
1.    Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und
      – bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung                Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen
      eines Lenkers – des Mieters und der Personen,                   der Punkte 2.1. und 2.2. gegenüber dem
      denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen                  Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten
      mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer                 Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese
      Vermögensschäden;                                               die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht
                                                                      erkennbar war.
2.    Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung
      oder    Abhandenkommens          des    versicherten            Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2.
      Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug                liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
      beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit                 Begründung           einer            rechtskräftigen
      Willen    des     Halters    beförderte   Personen              verwaltungsbehördlichen        oder     gerichtlichen
      üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt             Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in
      überwiegend der Personenbeförderung dient, als                  einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
      Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich                  Zustand gelenkt wurde.
      führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige              Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3.
      Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im                      umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
      Rahmen üblicher Hilfeleistung;                                  Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der


                                                                                                AKHB 2022 A / Seite 3 von 13

[Seite 4]
       zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der                                   Artikel 11
       insgesamt beförderten Personen entspricht.               Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei
                                                                Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der
3.     Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt                          Gefahr beschränkt?
       des    Versicherungsfalles  die    Freiheit  des
       Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung          Vereinbarungsgemäß
       gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen §
       6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden           1.    beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen
       bestimmt,                                                      Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung
                                                                      der    Gefahr     je   11.000    Euro,    für   jeden
3.1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu              Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro;
     leisten oder, falls die hierzu Verpflichteten dazu nicht
     fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;       2.    entfällt die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß
                                                                      Pkt. 1.,
3.2. bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle
     sofort zu verständigen;                                    2.1. wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde,
                                                                     sich oder einem Dritten rechtswidrig einen
3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche                 Vermögensvorteil zu verschaffen;
     ab Kenntnis
                                                                2.2. bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5. oder 9.3.7.
3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer                 genannten Obliegenheiten.
       Angabe des Sachverhaltes,
                                                                      Im Falle des Punktes 2.1. ist der Versicherer über
3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten                   die in Pkt. 1. festgelegte Beschränkung hinaus bis
       Dritten,                                                       zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles,
                                                                      im Falle des Punktes 2.2. bis zum Ausmaß des dem
3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang                     Versicherer           dadurch        entstandenen
       stehenden        verwaltungsbehördlichen oder                  Vermögensnachteiles leistungsfrei.
       gerichtlichen Verfahrens anzuzeigen.
       Die Punkte 3.3.1. und 3.3.2. gelten nicht, soweit der
       Versicherungsnehmer dem Geschädigten den                                      Artikel 12
       Schaden selbst ersetzt;                                  Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich
                                                                         die Prämie? (Prämienanpassung)
3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes
     beizutragen;                                               1.    Eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung)
                                                                      der Prämie erfolgt gemäß dem von der
3.5. außer im Falle des Punktes 3.8. ohne Einwilligung                Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
     des Versicherers die Entschädigungsansprüche des                 Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungs-
     geschädigten Dritten nicht anzuerkennen;                         Leistungspreisindex (KVLPI) 2010.
3.6. außer im Falle des Punktes 3.8. ohne Einwilligung                Eine Anpassung der Prämie (Erhöhung bzw.
     des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl                  Absenkung)      erfolgt   einmal  jährlich  zur
     nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen;                        Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages.
3.7. dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der              Die Veränderung der Prämie entspricht dem
     Verpflichtung zur Leistung, die Führung des                      Ausmaß     der Veränderung  der    Monats-
     Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu                         Indexzahlen des KVLPI 2010 (endgültige
     überlassen, dem vom Versicherer bestellten                       Monatswerte).
     Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede
     von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu                 Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für
     geben.                                                           den vierten Monat vor der Prämienhauptfälligkeit
                                                                      bekannt gegebene Monats-Indexzahl und jene
3.8. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier                   desselben     Monats     des    vorangegangenen
     Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine                Kalenderjahres herangezogen. Ist diese noch
     Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so                 nicht    veröffentlicht,    wird    die   zuletzt
     tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen               veröffentlichte Indexzahl herangezogen.
     Verletzung einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3. nicht
     ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb               Bei Entfall (Auflassung) tritt an Stelle des KVLPI
     von      sechs    Monaten      nach   Eintritt des               2010 der entsprechende Nachfolgeindex.
     Versicherungsfalles      nachgeholt    wird.   Die               Allgemeine              Vorschriften    über
     Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen                     Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des
     Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3. wird hierdurch nicht                Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
     berührt.
                                                                2.    Prämienanpassungen aufgrund des Punktes 1.
                                                                      können    frühestens    nach   einem       Jahr  ab
                      Artikel 10                                      Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in
     Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr                     kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen
                    anzusehen?                                        werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der
                                                                      Verständigung des Versicherungsnehmers durch
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27               den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2, Ziff. 4 KSCHG
Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen,                           findet Anwendung.
derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht             3.    Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen des
entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des                Punktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer
Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das                den Versicherungsvertrag binnen eines Monates,
Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit                 nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie
zurückzuführen ist.                                                   und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
                                                                      kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines
                                                                      Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem


                                                                                                AKHB 2022 A / Seite 4 von 13

[Seite 5]
     Wirksamwerden der Prämienerhöhung.                                           Artikel 15
                                                              Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der
4.   Der Versicherer hat in der Mitteilung dem                    Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems?
     Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar
     und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den         1.     Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung
     Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht                 der Prämie nach dem Schadenverlauf vereinbart
     hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht               wird, ist der Versicherungsnehmer vor Abgabe
     bloß auf die Entwicklung eines von der Statistik               seiner Vertragserklärung über die Funktion des
     Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex stützt.            angewendeten         Bonus-Malus-Systems       zu
                                                                    informieren.

                     Artikel 13                              2.     Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf
  Wann und unter welchen Voraussetzungen können                     dessen    Antrag     eine  Bescheinigung   des
 Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter                   Schadenverlaufes (§16 KHVG) auszustellen.
   Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende
           Verträge angewendet werden?
                                                                                      Artikel 16
1.   Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei         Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann
     einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch             können Versicherungsansprüche abgetreten oder
                                                                                     verpfändet
     –   Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer                                werden?
         Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der
         Rechtsprechung, sofern sie auf die vom              1.     Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von
         Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;               der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die
                                                                    ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der
     –   Änderungen der durch Gesetz, Verordnung,                   Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten
         sonstigen behördlichen Akt festgesetzten                   zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen
         Ersatzleistungen,                                          des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
     seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit             Personen im Rahmen der Versicherungssumme und
     auf bestehende Verträge anzupassen.                            der übernommenen Gefahr abzugeben.

2.   Prämienanpassungen auf Grund der Bestimmung             2.     Versicherungsansprüche     dürfen  vor    ihrer
     des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab               endgültigen   Feststellung  ohne  ausdrückliche
     Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in                  Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
     kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen                 noch verpfändet werden.
     werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der
     Verständigung des Versicherungsnehmers durch
     den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2 Ziff. 4 KSchG                               Artikel 17
     findet Anwendung.                                              Unter welchen Voraussetzungen kann der
                                                              Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann
3.   Wird der Tarif auf Grund der Bestimmung des Pkt. 1.     nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was
     erhöht, kann der Versicherungsnehmer den                gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei
     Versicherungsvertrag binnen eines Monates,                    Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
     nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie
     und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,              1.     Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt §
     kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines                  14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des
     Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem                     Versicherungsfalles § 158 VersVG.
     Wirksamwerden der Prämienerhöhung.                      2.     Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68
     Auf     sein     Kündigungsrecht       ist    der              VersVG, bei Veräußerung des versicherten
     Versicherungsnehmer bei der Verständigung über                 Fahrzeuges § 158 h VersVG.
     die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen.                  Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die
                                                                    bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene
                                                                    Vertragslaufzeit.
                     Artikel 14
    Unter welchen Voraussetzungen können die
Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende                                  Artikel 18
            Verträge geändert werden?                                         Wann ruht der Vertrag?
1.   Der     Versicherer    ist    berechtigt,       dem     Vereinbarungsgemäß kann der Versicherungsnehmer für
     Versicherungsnehmer      eine   Änderung         der    die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des
     Bedingungen vorzuschlagen.                              Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug
2.   Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer                gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein
     mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der         und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat.
     Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab
     Zugang der Mitteilung widerspricht.
                                                                                   Artikel 19
3.   In der Mitteilung hat der Versicherer den               Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
     Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht,          gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
     die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines
     unterlassenen       Widerspruchs       besonders        Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten
     hinzuweisen.                                            Personen      können       Ansprüche         aus      dem
                                                             Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend
     Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der        machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder
     Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens      gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
     jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist.


                                                                                             AKHB 2022 A / Seite 5 von 13

[Seite 6]
                                                                  Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
                         Artikel 20                               geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die
     Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu          Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung
                        geschehen?                                vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch
                                                                  Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus
Sofern       der     geschädigte        Dritte und      der       dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax
Versicherungsnehmer          beim      selben   Versicherer       oder     E-Mail).  Schriftform  bedeutet,   dass   dem
haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der           Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
Artikel 9.3.7. und Artikel 16.1. keine Anwendung.                 eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen
Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person            muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KschG sind
kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten                an keine bestimmte Form gebunden.
Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des
Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem
Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im                                       Artikel 23
Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes                          Welches Recht ist anzuwenden?
seinen Sitz hat.
                                                                  Es gilt österreichisches Recht.

                    Artikel 21
 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von                                    Artikel 24
       Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?                        Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die
                                                                                      Prämie?
1.      Motorfahrräder                                                             (Bonus-Malus)
        Erfüllt   ein    als    Motorfahrrad       versichertes   In Erweiterung von Art. 15 wird bei Personen- und
        Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses         Kombinationskraftwagen         (auch       historische
        die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad         Kraftfahrzeuge),     die   zu    keiner   besonderen
        nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu     Verwendung oder zu einer besonderen Verwendung
        einem anderen als dem im Versicherungsvertrag             bestimmt sind, sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
        vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1.             und Wohnmobile bis zu einem höchstzulässigen
2.      Anhänger                                                  Gesamtgewicht von 3500 kg im Sinne des § 2 Abs.1,
                                                                  Ziff. 4b, 4c, 5 und 6 sowie 22a KFG 1967 die Prämie,
2.1.    Die Versicherung von Anhängern umfasst                    unter Zugrundelegung der in Pkt. 6 ersichtlichen
        unbeschadet der Bestimmungen des Punktes. 2.2.            Tabelle, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
        nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen      nach dem Schadenverlauf bemessen.
        des     Anhängers     durch      ein    Kraftfahrzeug
        zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der          1.    Grundstufe
        Eigentümer und derjenige, der mit Willen des                    Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht
        Eigentümers den Anhänger verwendet.                             gemäß Pkt. 4. der Schadenverlauf eines früheren
2.2.    Die Versicherung von Anhängern umfasst auch                     Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird
        Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des                      die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in
        Anhängers        durch    das   Zugfahrzeug                     Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle berechnet.
        zusammenhängen, und zwar                                  2.    Schadenfreiheit
2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines        2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes
       Omnibusanhängers;                                               vom 1. Oktober bis zum 30. September des
2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem                      folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) wird
       Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter                     die    Prämie       zum    jeweils    nächsten
       beförderte    gefährliche     Gut,  insoweit    die             Hauptfälligkeitszeitpunkt       ab        dem
       Versicherungssumme für den Anhänger die                         Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach
       Versicherungssumme        für   das    Zugfahrzeug              der nächst niedrigeren Prämienstufe bemessen.
       übersteigt;                                                2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei
        In    diesen   Fällen   sind    die      durch   den           verlaufen, wenn kein nach Pkt. 3.2. zu
        Versicherungsvertrag   über     das      Zugfahrzeug           berücksichtigender            Versicherungsfall
        versicherten Personen mitversichert.                           eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis
                                                                       mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn
2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die                jedoch          die        während         des
       das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges                  Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn
       führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die          des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9 bemessen
       Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.                  war,    muss     das    Versicherungsverhältnis
                                                                       mindestens sechs Monate bestanden haben.
3.      Probefahrtkennzeichen
        Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf                 3.    Berücksichtigung von Versicherungsfällen
        Probefahrtkennzeichen,             so        besteht
        Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem              3.1. Für jeden gemäß Pkt. 3.2. für den Schadenverlauf
        jeweils     die    Kennzeichentafeln    mit     dem            zu     berücksichtigenden       Versicherungsfall
        Probefahrtkennzeichen      angebracht   sind.    Auf           innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird
        Probefahrten ist Artikel 9.1.1. sinngemäß, hingegen            die         Prämie         zum          nächsten
        nicht Artikel 10 anzuwenden.                                   Hauptfälligkeitszeitpunkt         ab        dem
                                                                       Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um
                                                                       drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen.
                         Artikel 22                               3.2. Ein    Versicherungsfall     wird    für    den
       In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                     Schadenverlauf     berücksichtigt,  wenn    der
                                                                       Versicherer hierfür eine Entschädigungsleistung
Für      sämtliche    Anzeigen     und     Erklärungen     des


                                                                                                    AKHB 2022 A / Seite 6 von 13

[Seite 7]
      zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine            veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges,
      Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche           für das das versicherte Interesse weggefallen ist,
      Kosten des Versicherers werden hierbei nicht           ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die
      berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt         Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf
      werden       Entschädigungsleistungen      und         vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug
      Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer            begründetes       Versicherungsverhältnis     der
      innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von             Schadenverlauf             des           früheren
      der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder         Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein
      dem       Umstand,        dass    für     eine         Fahrzeug gilt als an Stelle eines anderen
      Entschädigungsleistung      eine  Rückstellung         erworben, wenn der Erwerb längstens sechs
      gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem              Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der
      Versicherer erstattet wurden.                          Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten
                                                             Interesses erfolgt.
3.3. Ein     Versicherungsfall     wird   für    den
     Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses       4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für
     nicht    berücksichtigt,     wenn    Leistungen         dasselbe       Fahrzeug        vom         selben
     ausschließlich            aufgrund          des         Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres
     Teilungsabkommens          von     Versicherern         nach              Beendigung                  des
     untereinander oder zwischen Versicherern und            Versicherungsverhältnisses        ein       neuer
     Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.             Versicherungsvertrag geschlossen, wird der
                                                             Schadenverlauf           des             früheren
3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten               Versicherungsverhältnisses    auf     das    neue
     Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass           Versicherungsverhältnis angerechnet.
     für    eine     Entschädigungsleistung     eine
     Rückstellung gebildet worden ist, wird dem          5   Berichtigung der Einstufung
     Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt
     und auf die Möglichkeit der Erstattung              5.1. Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3.
     hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die             berücksichtigt und ergibt sich, dass keine
     Entschädigungsleistung erstattet oder dem                Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird
     Versicherer      einen    der     Rückstellung           die    Einstufung    berichtigt    und   dem
     entsprechenden Betrag bezahlt und führt                  Versicherungsnehmer,     der    aufgrund  des
     derselbe     Versicherungsfall   zu    weiteren          Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat,
     Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen,            der Unterschiedsbetrag zurückerstattet.
     so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch         5.2. Wurde        ein    Beobachtungszeitraum          als
     diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen            schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich,
     zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag          dass eine Entschädigungsleistung zu erbringen
     mit der Wirkung zurückzufordern, dass der                ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2., letzter Satz,
     Versicherungsfall für den Schadenverlauf des             die         Einstufung       berichtigt.         Der
     Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird.          Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den
4.    Übergang der Einstufung                                 Unterschiedsbetrag       zur    Mehrprämie        zu
                                                              entrichten.
4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die
    Anwartschaft darauf auf eine andere Person über,
    wird    der   bisherige    Schadenverlauf   des
    Versicherungsverhältnisses        nur      dann
    berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs
    oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
      –   ein       naher    Angehöriger    des
          Versicherungsnehmers das Eigentum am
          Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf
          erwirbt oder
      –   ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das
          Fahrzeug während mindestens eines Jahres
          überlassen war, das Eigentum an ihm
          erwirbt, oder
      –   ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während
          mindestens eines Jahres regelmäßig benützt
          hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum
          an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
      Bei einem solchen Übergang wird der bisherige
      Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt,
      wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinne
      des Punktes 4.3. ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
4.2    Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die
      Verwandten in gerader auf- und absteigender
      Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden
      Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern
      Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der
      ehelichen    Gemeinschaft    eine   eheähnliche
      gleichzuhalten.
4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines


                                                                                        AKHB 2022 A / Seite 7 von 13

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6    Prämienstufe

                                                                           PKW/Kombi, Klein
                                                                              PKW/Kombi mit
                                                                            LKW bis 1,5 t NL
                                                                                 besonderer
                                                                            ohne besondere
                                                                                Verwendung,
                                                                             Verwendung
                                                                             vierrädrige Leicht-
                                                                             KFZ, Wohnmobile
                                                                            und historische KFZ
                                     Prämienstufe         % der Prämie          % der Prämie
                                           -2                  37                     -
                                           -1                  45                     -
                                            0                  46                    45
                                            1                  49                    45
                                            2                  53                    60
                                            3                  55                    60
                                            4                  60                    70
                                            5                  70                    70
                                            6                  75                    80
                                            7                  80                    80
                                            8                  92                   100
                                            9                  98                   100
                                           10                  110                  120
                                           11                  120                  120
                                           12                  130                  140
                                           13                  140                  140
                                           14                  170                  170
                                           15                  190                  190
                                           16                  210                  210
                                           17                  230                  230
    Zuständige Behörde ist die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien


                  auf Grund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel OEM 1980/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3% (Artikel 6.3.)

                        Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren lebenslangen*) Rente für einen Kapitalsbetrag von EUR 1.000,-


                               Jahresrente                      Jahresrente                     Jahresrente                     Jahresrente
                 Alter*)                          Alter*)                          Alter*)                         Alter*)
                                  in EUR                          in EUR                           in EUR                          in EUR
                   0              34,95
                   1              34,60             21             39,37             41            50,57             61            83,39
                   2              34,74             22             39,70             42            51,50             62            86,40
                   3              34,90             23             40,04             43            52,48             63            89,65
                   4              35,07             24             40,40             44            53,50             64            93,17
                   5              35,26             25             40,78             45            54,58             65            96,97
                   6              35,45             26             41,18             46            55,72             66            101,07
                   7              35,65             27             41,60             47            56,92             67            105,49
                   8              35,86             28             42,04             48            58,18             68            110,25
                   9              36,06             29             42,50             49            59,51             69            115,35
                   10             36,32             30             42,99             50            60,91             70            120,86
                   11             36,56             31             43,51             51            62,40             71            126,78
                   12             36,81             32             44,06             52            53,96             72            133,18
                   13             37,08             33             44,64             53            65,62             73            140,07
                   14             37,35             34             45,26             54            67,37             74            147,44
                   15             37,63             35             45,91             55            69,24             75            155,31
                   16             37,93             36             46,59             56            71,22             76            163,71
                   17             38,20             37             47,31             57            73,34             77            172,68
                   18             38,48             38             48,06             58            75,60             78            182,27
                   19             38,76             39             48,86             59            78,01             79            192,58
                   20             39,06             40             49,69             60            80,60             80            203,62

            *)
             Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf einen Kapitalsbetrag von EUR 1.000,- entfallenden Jahresrente aus denselben
            Rechnungsgrundlagen zu erstellen. Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des
            Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.


                                                                                                                             AKHB 2022 A / Seite 8 von 13

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                                                 ANHANG
                              Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958

                                                                                            § 23
                             §6
                                                                 (1)   Nach Abschluss des Vertrages darf der
(1)   Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer               Versicherungs-nehmer ohne Einwilligung des
      Obliegenheit,       die    vor   dem       Eintritt  des         Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr
      Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu                 vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten
      erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur          gestatten.
      Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte
      Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als ei-ne
      unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann                                    § 27
      den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er
      von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne              (1)   Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
      Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen, es sei               vom Willen des Versicherungsnehmers eine
      denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete                Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer
      anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb                 berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
      eines Monates nicht, so kann er sich auf die                     Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
      vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.                     zu kündigen.
(1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
      Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz                 innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
      zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,                ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der
      tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in          Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder
      dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der            wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
      für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen                    Erhöhung bestanden hat.
      Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
      Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und                                      § 38
      Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung
      des Risikos durch den Versicherer haben, tritt             (1)   Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
      Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit                 Tagen         nach     dem        Abschluss      des
      vorsätzlich verletzt worden ist.                                 Versicherungsvertrags und nach der Anforderung
(2)    Ist     eine    Obliegenheit    verletzt,    die   vom          zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
      Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung                   Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
      der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der                 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
      Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig                    Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht
      von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a – zu erfüllen ist,            innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an
      so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte                 gerichtlich geltend gemacht wird.
      Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung       (2)   Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
      keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs-              Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
      falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang             Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der
                                                                       Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
                                                                       es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der
                                                                       rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein
      der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt                  Verschulden verhindert war.
      hat.                                                       (3)   Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(3)   Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass          Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
      eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt           der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
      des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber                diese hingewiesen hat.
      zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge      (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
      nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz                 Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
      noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die
      Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die                                      § 39
      Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen
      oder die Feststellung solcher Umstände zu                  (1)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
      beeinträchtigen,       die     erkennbar     für    die          kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
      Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind,                dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
      so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,             mindestens      zwei    Wochen     bestimmen;     zur
      soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des             Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
      Versicherungsfalls noch auf die Feststellung o-der               eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
      den Umfang der dem Versicherer obliegenden                       Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit
      Leistung Einfluss gehabt hat.                                    dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine
(4)   Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei              Fristbestimmung,       ohne     Beachtung      dieser
      Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt                      Vorschriften, ist unwirksam.
      berechtigt sein soll, ist unwirksam.                       (2)   Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
(5)   Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen                      ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
      Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte                Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im
      nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer                       Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
      vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt                   zur Leistung frei, es sei denn, dass der
      worden sind oder eine andere Urkunde zugegangen                  Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung
      ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.                    ohne sein Verschulden verhindert war.


                                                                                                   AKHB 2022 A / Seite 9 von 13

[Seite 10]
(3)   Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das             von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer                  erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines
      Kündigungsfrist       kündigen,        wenn          der       Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
      Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.             von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
      Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der          (2) Der        Erwerber        ist     berechtigt,      das
      Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit                Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung
      Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-              kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
      nehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im                  der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
      Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei             Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
      der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu                       eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
      machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort,               der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so
      wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines                   bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
      Monates nach der Kündigung oder, falls die                     Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem
      Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden                    der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
      worden ist, innerhalb eines Monates nach dem                   hat.
      Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern      (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vor-
      nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.           schriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
(4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die               Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet
      Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.                       in diesen Fällen für die Prämie nicht.

                           § 39a                                                            § 71

(1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als          (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
    10 v.H. der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro             anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
    im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene           noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der
    Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.                    Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
                                                                     wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
                            § 68                                     nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
                                                                     dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der            (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
    Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung          bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt
    für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein                 bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
    künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht            zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
    zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von               vorsätzlich unterlassen worden ist und die
    der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der               Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
    Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr                Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
    verlangen.                                                       den Umfang der dem Versicherer obliegenden
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der              Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit
    Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die                 des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
    Prämie, die er hätte erheben können, wenn die                    Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
    Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt                  Kündigung nicht erfolgt ist.
    worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall
    des Interesses Kenntnis erlangt.                                                        §150
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
    Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine        (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und
    behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges                    außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung
    weg, oder ist der Wegfall des Interesses die                     gegen den von einem Dritten geltend gemachten
    unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem               Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der
    Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer           Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt
    der Gefahrtragung entspricht.                                    auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem                      erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der
    Versicherungsnehmer              zurückzuerstattenden            Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer
    Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.                     Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit
                                                                     des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber
                            § 69                                     zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf
                                                                     Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer               Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des
    veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der            Versicherungsnehmers vorzuschießen.
    Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
    aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden                                         § 158
    Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes       (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der
    laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der               Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der
    Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.                Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der              anerkannt     oder    die    Leistung   der    fälligen
    durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn                      Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,
    begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten              das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche
    zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die                 gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
    Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen                die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten
    Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend                      zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
    anzuwenden.                                                  (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der
                            § 70                                     Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
                                                                     Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das                 Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
    Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist             ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine


                                                                                                AKHB 2022 A / Seite 10 von 13

[Seite 11]
      Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der                                § 158 h.
      Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
      Zeitpunkt   als   den   Schluss   der   laufenden       Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten
      Versicherungsperiode kündigen.                          Sache gelten sinngemäß.


                   Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994


                            §9                                       4. für bloße Vermögensschäden EUR 80.000,00.

(1)      Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber                                § 14
         hinausgehenden       Vereinbarung,      in   jedem
         Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu     (1)    Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
         dem sich aus den folgenden Bestimmungen                     1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat,
         ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche                 ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
         Versicherungssumme).                                        2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit
(2)      Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche          dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach
         Versicherungssumme eine Pauschal-                           Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine
         Versicherungssumme, die Personenschäden und                 kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
         Sachschäden umfasst.                                 (2)    Der Versicherungsvertrag verlängert sich um
(3)      Die Pauschalversicherungssumme beträgt                      jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen
         1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen              Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
         (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz               Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so
         sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch              endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
         nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz             bedarf.
         EUR 15,200.000,00
         2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr                                 § 14 a
         als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf
         Plätze zusätzlich 3,800.000 Euro,                    (1)    Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen
         3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10                Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann
         Plätzen EUR 7,600.000,00 und für je weitere                 der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
         angefangene fünf Plätze zusätzlich EUR                      vertrag binnen eines Monates kündigen. Die Frist
         3,800.000,00,                                               zur Ausübung des Kündigungsrechtes beginnt zu
         4. für alle anderen Fahrzeuge EUR 7,600.000,00.             laufen,    sobald     der    Versicherer   dem
(4)      Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind               Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und
         jedenfalls                                                  den Grund der Er-höhung mitgeteilt hat. Die
         1. alle Personenschäden                                     Kündigung wird mit Ablauf eines Monates
         a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen             wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksam-
         (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz               werden der Prämienerhöhung.
         sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch       (2)    Der Versicherer hat in der Mitteilung dem
         nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz             Versicherungs-nehmer den Grund der Erhöhung
         bis zu EUR 13,900.000,00                                    klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er
         b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr               den      Versicherungsnehmer       auf   dessen
         als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf              Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die
         Plätze bis zu EUR 3,800.000,00,                             Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung
         c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn             eines von der Bundesanstalt Statistik Austria
         Plätzen bis zu EUR 6,300.000,00 und für je                  verlautbarten Verbraucherpreisindex (§14b Abs.
         weitere fünf Plätze zusätzlich bis zu EUR                   1) stützt.
         3,800.000,00,
         d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu
         EUR 6,300.000,00                                                             § 14 b
         2. alle Sachschäden bis zu EUR 1,200.000,00 voll
         zu decken.                                           (1)    In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln
(5)      Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme                   kann als Maßstab für Prämienänderungen ein
         beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für              von    der    Bundesanstalt    Statistik   Austria
         bloße Vermögensschäden EUR 80.000,00.                       verlautbarter              Verbraucherpreisindex
(6)      Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter                  herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften
         gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgut-                         über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung
         beförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998,                 des Entgelts vor-sehen, bleiben unberührt.
         angeführten Vorschriften befördert werden und        (2)    Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen
         die gemäß diesen Vorschriften befördert werden              Prämienanpassungsklauseln                  können
         und die gemäß diesen Vorschriften zu                        rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen
         kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche                  Abständen vorgenommen werden.
         Versicherungssumme                                   (3)    Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der
         1. für die Tötung oder Verletzung einer Person              Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab
         EUR 7,600.000,00,                                           ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer
         2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer
         Personen                                                                      § 24
         EUR 15,200.000,00,
         3. für       Sachschäden      insgesamt        EUR   (1)    Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
         15,200.000,00,                                              Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber


                                                                                              AKHB 2022 A / Seite 11 von 13

[Seite 12]
       ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich wohl             entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht,
       seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten                 insoweit ein anderer Haftpflicht-versicherer zur
       bestehen.                                                   Leistung verpflichtet ist.
(2)    Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die          (4)    Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des
       Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur               Abs. 1 oder 2 befriedigt, geht die Forderung des
       Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach          Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn
       Ablauf von drei Monaten, nachdem der                        über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
       Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4                Dritten geltend gemacht werden.
       KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn       (5)    Die     §§    158      c   und    158    f   des
       das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf                Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht
       endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der             anzuwenden.
       Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3)    Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt
       sich auf den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

                                     Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967
                          § 43                                    örtlichem     Wirkungsbereich     das     Fahrzeug
                                                                  zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer
(1)  Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder                     Hinterlegung        mit     Chipkartenzulassungs-
     Anhängers er-lischt, wenn der Zulassungsbesitzer             bescheinigung diese noch nicht zugestellt worden
     das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in              sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten
     deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug                 Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln
     zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungs-             hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkarten-
     bereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der                    Zulassungsbescheinigung             hat         der
     Abmeldung sind der Zulassungsschein und die                  Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich
     Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer              ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung
     Abmeldung           mit       Chipkartenzulassungs-          wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§
     bescheinigung diese noch nicht zugestellt worden             36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der
     sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten          Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres
     zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen                  nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung
     Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die              des        Zulassungsscheines         und       der
     zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung                Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre
     oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne                      Hinterlegung verfügt hat.
     Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die      (2)   Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
     Behörde         die     zuständige       gesetzliche         dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder
     Interessenvertretung von der Abmeldung zu                    ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungs-
     verständigen.                                                bestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.
(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und
     dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von                                  § 61
     dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem
     Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet          (1)   Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf
     werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der            Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme
     einer Verordnung über die Abfallvermeidung,                  der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen
     Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen                    Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (§ 59) eine
     nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes               Bestätigung über die Übernahme dieser
     2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der              Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung,
     Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde.               kostenlos auszustellen. Auf der
     Dabei ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument                  Versicherungsbestätigung ist anzugeben, dass auf
     mit abzugeben und von der Behörde oder                       den Versicherungsvertrag österreichisches Recht
     Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten             anzuwenden ist.
     und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der
     Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das
     Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird.
     Die Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeug-
     Genehmigungsdokumentes ist in die
     Genehmigungsdatenbank einzutragen.
(1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der
     Kraftfahr-zeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
     Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und
     Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in
     elektronischer Form halbjährlich Daten der
     Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse
     M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge
     unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu
     übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht
     wieder zugelassen wurden.

                             §52

(1)   Der       Zulassungsbesitzer     kann       den
      Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für
      sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht
      überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren


                                                                                             AKHB 2022 A / Seite 12 von 13

[Seite 13]
             Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom
                                     30. Mai 2002 unterzeichnet haben:
                                           (Stand Jänner 2012)

   Andorra                                    Kroatien                         Serbien
   Belgien                                    Lettland                         Slowakei
   Bulgarien                                  Litauen                          Slowenien
   Dänemark                                   Luxemburg                        Spanien
   Deutschland                                Malta                            Tschechien
   Estland                                    Niederlande                      Ungarn
   Finnland                                   Norwegen                         Zypern
   Frankreich                                 Österreich
   Griechenland                               Polen
   Großbritannien                             Portugal
   Irland                                     Rumänien
   Island                                     Schweden
   Italien                                    Schweiz


                                                                                  AKHB 2022 A / Seite 13 von 13
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