# VLV Quattro Top-Schutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kfz-vlv-quattro-top.php
- Rechtlicher Träger: Vorarlberger Landes-Versicherung V. a. G.
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kfz-vlv-quattro-top.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2017/1)](https://www.vlv.at/downloads/5akh-ab-fuer-die-kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung/), Fassung AKHB 2017/1 (VLV-Bedingungskennzahl 81/5AKH/170101)
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB 2023)](https://www.vlv.at/downloads/7akb-ab-fuer-die-kraftfahrzeug-kaskoversicherung/), Fassung AKB 2023 (82/7AKB/230801)
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingung für die Quattro-Kollisionskaskoversicherung, Top-Schutz](https://www.vlv.at/downloads/4qkk-bb-fuer-die-quattro-kollisionskaskoversicherung-top-schutz/), Fassung Fassung 2023 (82/4QKK/230801)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Besondere Bedingung für die Quattro-Kollisionskaskoversicherung, Top-Schutz (Fassung 2023) | Überschrift, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich soweit nichts anderes vereinbart ist auf Europa im geographischen Sinn | Artikel 4.1 AKHB, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet | Artikel 9.2.2 AKB, Seite 3 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. | Artikel 6.1 AKHB, Seite 2 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. | Artikel 6.1 AKHB, Seite 2 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. | Artikel 6.1 AKHB, Seite 2 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | verursacht wird, der weder Personen‑ noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden) | Artikel 1 AKHB, Seite 1 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | nein | Der Versicherungsschutz umfasst nicht 1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters | Artikel 8.1 AKHB, Seite 2 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Pktes. 2.2 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. | Artikel 21.2.1 AKHB, Seite 5 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistung vermindert sich jeweils um den vereinbarten Selbstbehalt. | Punkt 5, Seite 1 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Brand oder Explosion | Artikel 1.1 b AKB, Seite 1 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen ... in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht wird | Artikel 1.1 c und 7.1.1 AKB, Seite 1 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind | Artikel 1.1 AKB, Seite 1 |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | ja, bis 1.000 € | aus dem Verlust der Autoschlüssel. Dies umfasst die notwendigen Schlossersatz- oder -änderungskosten sowie die Kosten für die Beschaffung von maximal zwei Fahrzeugschlüsseln bis zu einem Betrag von EUR 1.000,-. | Punkt 1 c, Seite 1 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Bruch der Kleingläser (dies sind Scheinwerfer, Blinkercellonen, Innen- und Außenspiegel, Heck-leuchten) ohne Rücksicht auf die Schadenursache | Punkt 1 g, Seite 1 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt entfällt, wenn die Reparatur ohne Austausch der Scheibe(n) durchgeführt wird | Punkt 3, Seite 1 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Kurzschlüsse und Verschmoren von Kabeln | Punkt 1 d, Seite 1 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h) | Artikel 1.1.1 a AKB, Seite 1 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen | Artikel 1.1.1 a AKB, Seite 1 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck | Artikel 1.1.1 a AKB, Seite 1 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Dachlawinen (das sind Schneemassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen) | Punkt 1 e, Seite 1 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf einer öffentlichen Straße | Punkt 1 f, Seite 1 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Tierbisse inkl. Folgeschäden am versicherten Fahrzeug | Punkt 1 i, Seite 1 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Tierbisse inkl. Folgeschäden am versicherten Fahrzeug | Punkt 1 i, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistung vermindert sich jeweils um den vereinbarten Selbstbehalt. Bei Punkt 1a) bis i) und Punkt 3 vermindert sich die Entschädigungsleistung um den für Elementarschäden vereinbarten Selbstbehalt. | Punkt 5, Seite 1 |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis | Artikel 1.2 e AKB, Seite 1 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen | Artikel 1.2 f AKB, Seite 1 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nein | reine Bruchschäden sind daher nicht versichert | Artikel 1.2 e AKB, Seite 1 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. | Artikel 3.2 AKB, Seite 2 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | die bei Fahrten auf geschlossenen Rundkursen entstehen | Artikel 8.3 AKB, Seite 2 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | nein | für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen ... zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert) | Artikel 7.1.2 AKB, Seite 2 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen ... zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert) | Artikel 7.1.2 AKB, Seite 2 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | nicht geregelt |  |  |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des ... bis zur nächsten Werkstätte | Artikel 7.2.1 AKB, Seite 2 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör. | Artikel 1.2 AKB, Seite 1 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | nicht geregelt |  |  |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | nein | Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht. | Artikel 7.2.3 AKB, Seite 2 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | nein | um drei Beitragsstufen höher als zuvor bemessen | Artikel 15.3.1 AKHB, Seite 4 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt | Artikel 15.4.1 AKHB, Seite 4 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und ... die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind | Artikel 2.1 AKHB, Seite 1 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | nicht geregelt |  |  |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat. | Artikel 18 AKHB, Seite 5 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten | Artikel 9.1.1 AKHB, Seite 2 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | nicht geregelt |  |  |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | nicht geregelt |  |  |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist | Artikel 9.2.1 AKHB, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion oder Wild entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich anzuzeigen ist | Artikel 9.3.4 AKB, Seite 3 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 11.000 € | Die Leistungsfreiheit des Versicherers beträgt wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je EUR 11.000,‑‑, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,‑‑. | Artikel 11.1 AKHB, Seite 3 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. | Artikel 14.1.2 AKB, Seite 3 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | die mit Aufruhr, Aufstand, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Kriegsereignissen jeder Art | Artikel 8.4 AKB, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2017/1)

```text
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            VORARLBERGER                                      Vorarlberger             A 6900 Bregenz        vlv@vlv.at
                                                              Landes-Versicherung      Bahnhofstraße 35      www.vlv.at
            LANDES-                                           Versicherungsverein      Telefon 05574/412-0   DVR 002 7995
            VERSICHERUNG                                      auf Gegenseitigkeit      Fax 05574/412-99      FN 60016i, LG Feldkirch


Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung
(AKHB 2017/1)
Inhaltsverzeichnis                                                             bestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitver­sicherte
                                                                               Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten
Artikel 1  Was ist Gegenstand der Versicherung?                                Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt
Artikel 2  Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre An-         oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensscha-
           sprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen            den verursacht wird, der weder Personen‑ noch Sachschaden ist (bloßer
           ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten         Vermögensschaden).
           des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                Artikel 2
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?            Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungs-         Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraus-
           summen)                                                             setzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag zu be-       Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
           zahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen
           und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?               1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Perso-
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)                           nen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges
                                                                                  tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker
Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zube-
                                                                                  einweisen.
           achten? (Obliegenheiten)
Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?             2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Ver-          geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche
           letzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr              selbständig geltend machen.
           beschränkt?                                                         3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der                 Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversi-
           Beitrag? (Beitragsanpassung)                                           cherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Ände-                    Versicherers begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten
           rungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit                sind.
           Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet
           werden?
Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen                Artikel 3
           mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert
                                                                               Was gilt als Versicherungsfall?
           werden?
Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf den Bei-             Versicherungsfall ist bei Personen‑ und Sachschäden ein Schadener-
           trag? (Bonus/Malus)                                                 eignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Ver­           denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine
           sicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?              mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich
                                                                               zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsver-
                                                                               Versicherungsfall.
           trag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versiche-
           rungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten
           Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeu-
           ges?
                                                                               Artikel 4
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag?                                              Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ge­
                                                                               1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ‑ soweit nichts anderes ver-
           richtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
                                                                                  einbart ist ‑ auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu ge­                das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den
           schehen?                                                               nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahr­                 Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002,
           zeugen und Kennzeichen gibt es?                                        Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                            Anhang).
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden?                                       2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungs­
                                                                                  schutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des
                                                                                  ört­lichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort
Artikel 1                                                                         außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versich­
                                                                                  erungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-
                                                                                                                                               3541 2016/10 (5AKH)


                                                                           1

[Seite 2]
Artikel 5                                                                         5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten
                                                                                     Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausge-
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?                            händigt, dann aber der Beitrag binnen 14 Tagen oder danach ohne
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicher­ungskarte          schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem
   (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Überein-               vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
   kommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitglieds-               6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze begin-
   staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten                nen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen
   Staaten vom 30. Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die               Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Aus­stellung der Versi-
   Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahr-               cherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme
   zeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens                  einer vorläufigen Deckung.
   jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
                                                                                    Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlö-
2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicher­                     sung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert ange-
   ungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versicher­                  nommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des ers-
   ungskarte eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.                      ten oder des einmaligen Beitrages schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter                  Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von
   Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von                     zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall
   Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach           die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallenden anteiligen
   dem Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicher­ungsnehmer                 Beiträge.
   oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur
   Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des
   Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt,       Artikel 8
   Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung
   zu fordern.                                                                    Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
                                                                                  Der Versicherungsschutz umfasst nicht
Artikel 6                                                                         1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ‑ bei Vermietung
                                                                                     des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers ‑ des Mieters und
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?                                         der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mit-
(Versicherungs­summen)                                                               versicherte Personen wegen Sach‑ oder bloßer Vermögens­schäden;
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in            2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhanden­
   jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden                 kommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicher­ten
   bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung)             Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des
   bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und                   Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern
   sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf                       die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegen-
   diese angerechnet.                                                                stände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für
2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der                  das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge
   Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten               im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
   Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Ge-               3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahr­zeuges
   samthöhe der Ansprüche zu tragen.                                                 als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert                 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer
   der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger                  kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer
   sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch verblei-               Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten;
   benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur
   im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum               5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung
   Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der             für Nuklearschäden unterliegen.
   Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß
   von 3 % zugrunde zu legen.
                                                                                  Artikel 9

Artikel 7                                                                         Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
                                                                                  beachten? (Obliegenheiten)
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag
                                                                                  1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungs-
zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im
                                                                                     falles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
allge­meinen und was versteht man unter einer vorläufigen                            gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.1 und
Deckung?                                                                             Abs.1a VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für           1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges ein­
   kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres und zwar                   zuhalten;
   auch dann, wenn der Jahresbeitrag vertragsgemäß in Teilbeträgen zu
   entrichten ist.                                                                  1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchst­
                                                                                        anzahl von Personen zu befördern;
2. Der erste oder der einmalige Beitrag einschließlich Gebühren und
   Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushän-                    1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das
   digung der Polizze und Aufforderung zur Beitragszahlung zu zahlen                    Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils
   (Einlösung der Polizze). Der Folgebeitrag einschließlich Gebühren                    angebracht sind.
   und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze an-
                                                                                  Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2 umfasst die Leistungs-
   geführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den
                                                                                  freiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Ver­hältnis der
   jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
                                                                                  Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.             beförderten Personen entspricht.
   Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
                                                                                  2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Ge-
   gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
                                                                                     fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß                gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
   § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf            Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung
   den anteilige Beitrag bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.                  zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des
                                                                                     § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,


                                                                              2

[Seite 3]
  2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich                 zeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser
      berechtigt ist;                                                              Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift
      beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvor­schriften
      befindet;
                                                                                   Artikel 11

  2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu                   Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Ver­
      befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig           letzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
      ist.                                                                         beschränkt?
  Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte. 2.1 und 2.2       1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers beträgt wegen Verletzung einer
  gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitver­sicherten                      Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je EUR 11.000,‑‑, für
  Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegen-                    jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,‑‑.
  heitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.                            2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,
  Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn                 2.1 wenn die Obliegenheit, in der Absicht verletzt wurde, sich oder
  im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungs­                     einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu ver­schaffen;
  behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass
  das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten                 2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten
  Zustand gelenkt wurde.                                                                  Obliegenheiten.
  Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leist­                  Im Falle des Pktes. 2.1 ist der Versicherer über die in Pkt. 1. festgelegte
  ungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Ver­                    Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögens-
  hältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl                  vorteiles, im Falle des Pktes. 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer
  der insgesamt beförderten Personen entspricht.                                     dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungs-
   falles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
   gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3
                                                                                   Artikel 12
   VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,                                 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der
  3.1 im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder,            Beitrag? (Beitragsanpassung)
      falls die hierzu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich          1. Der Beitrag unterliegt gemäß § 14b KHVG einer vertraglich verein-
      für fremde Hilfe zu sorgen;                                                     barten jährlichen Anpassung zur Hauptfälligkeit entsprechend der
  3.2 bei Personenschäden die nächste Polizei‑ oder Gendarmerie­                      Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
      dienststelle sofort zu verständigen;                                            Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI)
                                                                                      2010 bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle tretenden Index.
  3.3 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
                                                                                     Basis für die erstmalige Beitragsanpassung bildet die endgültige In-
       3.3.1 den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des
                                                                                     dexzahl, die für den 4 Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes
             Sachverhaltes,
                                                                                     gelegenen Monat von der Statistik Austria veröffentlicht und dem
       3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,                   Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für
                                                                                     alle weiteren Beitragsanpassungen bildet die endgültige Indexzahl,
       3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden                    die für die jeweils letzte Beitragsanpassung herangezogen wurde, die
             verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens                   Ausgangsbasis.
       schriftlich anzuzeigen.                                                       Der Beitrag vermindert oder erhöht sich dabei in dem Ausmaß, in dem
       Die Pkte. 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungs­             sich die jeweils für den vier Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit
       nehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.                           gelegenen Monat veröffentlichte Indexzahl gegenüber der für die Bei-
                                                                                     tragsanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden
  3.4 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizu­tragen;
                                                                                     Ausgangsbasis verändert hat.
  3.5 außer im Falle des Pktes. 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers
                                                                                     Maßgebend ist der auf 2 Kommastellen kaufmännisch gerundete
      die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht
                                                                                     Prozentsatz der Veränderung.
      anzuerkennen;
                                                                                     Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Ände-
  3.6 außer im Falle des Pktes. 3.8. ohne Einwilligung des Versicherers
                                                                                     rung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
      einen bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen
      zu lassen;                                                                   2. Beitragserhöhungen aufgrund des Pktes 1. können frühestens nach
                                                                                      einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren
  3.7 dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflich-
                                                                                      als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühes-
      tung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Er-
                                                                                      tens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers
      satz­anspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten
                                                                                      durch den Versicherer wirksam.
      Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem
      verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.                                 3. Wird der Beitrag auf Grund der Bestimmungen des Pkt. 1 erhöht,
                                                                                      kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen
  3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach
                                                                                      eines Monats, nachdem der Versicherer ihm den erhöhten Beitrag
      Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des
                                                                                      und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung
      Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                                      wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem
      wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein,
                                                                                      Wirksamwerden der Beitragserhöhung.
      wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Mona-
      ten nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die               4. Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Ver-
      Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß                   ständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen.
      Pkt. 3.3.3 wird hierdurch nicht berührt.

                                                                                   Artikel 13
Artikel 10
                                                                                   Wann und unter welchen Voraussetzungen können Ände-
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?                            rungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG              Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet
sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG                     werden?
oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen                   1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesent­lichen
nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahr-                    Veränderung des Risikos durch

                                                                               3

[Seite 4]
  - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen                  3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen
    sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern sie auf
    die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;                          3.1 Für jeden gemäß Pkt. 3.2 für den Schadenverlauf zu berück­
                                                                                      sichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungs­
  - Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behörd­lichen                  zeitraumes wird der Beitrag zum nächsten Hauptfälligkeitszeit­
    Akt festgesetzten Ersatzleistungen,                                               punkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner,
                                                                                      um drei Beitragsstufen höher als zuvor bemessen.
  seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende
  Verträge anzupassen.                                                            3.2 Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksich­tigt,
                                                                                      wenn der Versicherer hierfür eine Entschädigungsleistung zu
2. Beitragserhöhungen aufgrund des Pktes 1. können frühestens nach                    seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebil­det
   einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren               hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers werden hier­
   als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühes-                   bei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden
   tens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers                   Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versi­
   durch den Versicherer wirksam.                                                     cherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nach dem er von
3. Wird der Tarif auf Grund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht, kann                   der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand,
   der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines                      dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstel­lung gebildet
   Monates, nachdem der Versicherer ihm den erhöhten Beitrag und                      wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer er­stattet wurden.
   den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen.                               3.3 Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versi­
  Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens                     cherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn Leistungen
  jedoch mit dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung.                                  ausschließlich auf Grund des Teilungsabkommens von Versi­
                                                                                      cherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozial­
  Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Ver­                   versicherungsträgern erbracht wurden.
  ständigung über die Beitragserhöhung ausdrücklich hinzuweisen.
                                                                                  3.4 Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleis­
                                                                                      tung oder der Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung
Artikel 14                                                                            eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungs­
                                                                                      nehmer vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der
Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen                                  Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die Ent­
mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert                              schädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der
werden?                                                                               Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt dersel­be
                                                                                      Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder
1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Ände-                 Rückstellungen, so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch
   rung der Bedingungen vorzuschlagen.                                                diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder
                                                                                      den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern,
2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen
                                                                                      dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versi­
   und gilt als genehmigt, soferne der Versicherungsnehmer nicht binnen
                                                                                      cherungsverhältnisses berücksichtigt wird.
   eines Monats ab Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.
                                                                                4. Übergang der Einstufung
3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
   das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen              4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft
   eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.                            darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Scha­
  Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung ge-                     denverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksich­
  nannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der Wider-                  tigt, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres
  spruchsfrist.                                                                       nach dem Übergang
                                                                                      - ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Ei­
                                                                                        gentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt oder
Artikel 15
                                                                                      - ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während
Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf den Bei-                                 mindestens eines Jahres überlassen war, das Eigentum an ihm
trag? (Bonus/Malus)                                                                     erwirbt, oder
Bei Personen‑ und Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff.                - ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens ei­nes
5 und 6 KFG 1967 sowie Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis 3 Tonnen                   Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das
(ausgenommen gewerbliche Güterbeförderung) wird der Beitrag, unter                      Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
Zugrundelegung der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen.                              Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf
                                                                                      jedoch nicht berücksichtigt, wenn der frühere Versicherungsneh­
1. Grundstufe                                                                         mer im Sinne des Pktes. 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
  Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4. der Scha­               4.2 Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in
  denverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet,                   gerader auf‑ und absteigender Linie und die im gemeinsamen
  wird der erste Beitrag nach der Beitragsstufe 9 der in Pkt. 6. ersicht­             Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und
  lichen Tabelle berechnet.                                                           Eltern Wahl‑ oder Pflegekinder und ‑eltern und der ehelichen
                                                                                      Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten.
2. Schadenfreiheit
                                                                                  4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten
  2.1 Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober
                                                                                      Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das versicherte Interesse
      bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungs­
                                                                                      weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Be-
      zeitraum) wird der Beitrag zum jeweils nächsten Hauptfälligkeits­
                                                                                      messung des Beitrags nach dem Schadenverlauf vorsieht, wird
      zeitpunkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1.
                                                                                      auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhält­nis
      Jän­ner, nach der nächst niedrigeren Beitragsstufe bemessen.
                                                                                      der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnis­ses
  2.2 Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn                   angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen er­worben,
      kein nach Pkt. 3.2 zu berücksichtigender Versicherungsfall ein­                 wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder in­nerhalb eines
      getreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun                    Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten
      Monate bestanden hat. Wenn jedoch der während des Beob­                         Interesses erfolgt.
      achtungszeitraumes fällige Beitrag im Sinn des Pkt. 1. nach der
                                                                                  4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahr­
      Beitragsstufe 9 bemessen war, muss das Versicherungsverhält­nis
                                                                                      zeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres
      mindestens sechs Monate bestanden haben.
                                                                                      nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer


                                                                            4

[Seite 5]
       Versicherungsvertrag geschlossen, wird der Schadenverlauf des                 Der dauernde Wegfall des versicherten Interesses wird gegenüber
       frü­heren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungs­              dem Versicherer nur wirksam, wenn die Zulassung auf Grund einer
       verhältnis angerechnet.                                                       Abmeldung erloschen, aufgehoben oder infolge Zeitablaufes erloschen
                                                                                     und dem Versicherer der Typenschein oder der Bescheid über die
5. Berichtigung der Einstufung                                                       Einzelgenehmigung überlassen worden ist.
  5.1 Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3. berücksichtigt und                   Dem Versicherer gebührt jeweils der Beitrag für die bis zur Auflösung
      ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu erbringen ist,               des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.
      wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der
      auf Grund des Schadenfalles einen höheren Beitrag bezahlt hat,
      der Unterschiedsbetrag zurückerstattet.                                      Artikel 18
  5.2 Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen                     Wann ruht der Vertrag?
      behandelt und ergibt sich, dass eine Entschädigungsleistung zu
      erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2, letzter Satz, die           Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs
      Einstufung berichtigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versi-                Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das
      cherer den Unterschiedsbetrag zum Mehrbeitrag zu entrichten.                 Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und
                                                                                   die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat.
6. Beitragsstufe                        Prozent des Tarifbeitrages
		      0                                           50
		      1                                           50                             Artikel 19

		      2                                           60                             Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ge-
                                                                                   richtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
		      3                                           60
                                                                                   Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können
		      4                                           70
                                                                                   Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten gel-
		      5                                           70                             tend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
                                                                                   Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
		      6                                           80
		      7                                           80
		      8                                           100                            Artikel 20
		      9                                           100                            Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu gesche-
                                                                                   hen?
		 10                                               120
		 11                                               120                            Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben
                                                                                   Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel
		 12                                               140                            9.3.7 und Artikel 16.1 keine Anwendung.
		 13                                               140                            Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in
		 14                                               170                            diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechts-
                                                                                   streit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem
		 15                                               170                            Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das
		 16                                               200                            Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat.

		 17                                               200
7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag                   Artikel 21
   eine Bescheinigung des Schadenverlaufs (gemäß § 16 KHVG) aus-
                                                                                   Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahr-
   zustellen.
                                                                                   zeugen und Kennzeichen gibt es?
                                                                                   1. Motorfahrräder
Artikel 16
                                                                                     Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Ver­                            des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Mo-
sicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?                               torfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem
                                                                                     anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn
1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur         des Artikel 9.1.1.
   Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr
   der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig                 2. Anhänger
   erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und                   2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der
   der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme                         Bestimmungen des Pktes. 2.2 nur die Versicherungsfälle, die
   und der übernommenen Gefahr abzugeben.                                                nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung                      zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer
   ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten                       und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger
   noch verpfändet werden.                                                               verwendet.
                                                                                     2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungs-
                                                                                         fälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug
Artikel 17                                                                               zusammenhängen und zwar
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungs-                                     2.2.1 hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Om-
vertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des                                            nibusanhängers;
Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des                                    2.2.2 hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur
versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versi-                                       Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut,
cherten Fahrzeuges?                                                                             insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die
1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die                           Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt;
   Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG.                                 In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräu-                          über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitver­sichert.
   ßerung des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG.


                                                                               5

[Seite 6]
       2.2.3 bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das
             Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen
             (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicher­ung
             des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
3. Probefahrtkennzeichen
   Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so
   besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die
   Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind.
   Auf Probefahrten ist Artikel 9.1.1 sinngemäß, hingegen nicht Artikel
   10 anzuwenden.


Artikel 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an
den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die
Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzei-
chen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht
(z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungs-
empfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift
des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und
3a KschG sind an keine bestimmte Form gebunden.


Artikel 23
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.


Die Mitteilung dieser Versicherungsbedingungen an die Versicherungsaufsichtsbehörde gem. KHFG 1994, § 18 (3) erfolgte am 20.10.2016.

Diese Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung (AKHB 2017/1) weichen von den Musterbedingungen des Fachverbandes der Versiche-
rungsunternehmen (AKHB 2015) in nachstehenden Artikeln ab:

Artikel 12 ‑ Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der Beitrag? (Beitragsanpassung).Beitragsanpassung gemäß Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungs-
leistungspreisindex, Definition und Berechnung.

Artikel 15 ‑ Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf den Beitrag? (Bonus/Malus) vollständige Darstellung der Auswirkungen des Schadenverlaufes auf den
Beitrag (Bonus/Malus).

Das Bonus/Malus-System der Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G. wird in die AKHB integriert.

Artikel 17 - Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei
Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?

Erläuterung der Wirksamkeit eines dauernden Wegfalles des versicherten Interesses.


VLV-Bedingungskennzahl 81/5AKH/170101

                                                                               6

[Seite 7]
Anhang                                                                                         mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestim­mung
                                                                                               der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
                                                                                               wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist;
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz                                                     darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
                                                                                               zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsneh-
(VersVG, Stand 1.1.2017)                                                                       mer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor               der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der            Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die ver­einbarte       bereits eingetreten ist.
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.              (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nach­dem er von der                  3 nicht aus.
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündi­gungsfrist kündigen,
                                                                                               § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH des Jahres­
es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt
                                                                                               beitrages, höchstens aber mit EUR 60,-- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39
der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
                                                                                               vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Leistungsfreiheit nicht berufen.
                                                                                               § 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag
                                                                                               gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein
zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Beitrag aufrechterhalten soll,
                                                                                               künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem
                                                                                               Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages frei; der
die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehener Beitrag
                                                                                               Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldun-
gen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den                (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegen­heit vorsätzlich         gebührt dem Versicherer den Beitrag, die er hätte erheben können, wenn die
verletzt worden ist.                                                                           Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
                                                                                               Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem                       (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein
Versicherer gegenüber ‑ unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a ‑ zu                      Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie­ges
erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht         weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges,
berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche­rungsfalls          so gebührt dem Versicherer nur der Teil des Beitrages, welcher der Dauer der
oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden                 Gefahrtragung entspricht.
Leistung gehabt hat.
                                                                                               (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzu­
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit ver­letzt        erstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegen­über
                                                                                               § 150 (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kos­
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet­zung
                                                                                               ten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Oblie­genheit
                                                                                               Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen
                                                                                               geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet er­weist.
oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die
                                                                                               Die Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem Straf­verfahren,
Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
                                                                                               das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versi-
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Ver-
                                                                                               cherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese
sicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                                                                               Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
                                                                                               die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Oblie-
                                                                                               § 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine
genheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
                                                                                               Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer ge­genüber
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten                    anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die                      berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der                      Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
die Obliegenheit mitgeteilt wird.                                                              des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
§ 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Ein­                   (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
willigung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre                  Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Ein­tritt
Vornahme durch einen Dritten gestatten.                                                        der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig.
                                                                                               Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhal­ten. Der Ver-
§ 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
                                                                                               sicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer be-
                                                                                               laufenden Versicherungsperiode kündigen.
rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb                 § 158h Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versi­cherer von der               sinn­gemäß.
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zu­stand wiederhergestellt
ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 38 (1) Ist der erste oder einmalige Beitrag innerhalb von 14 Tagen nach dem                  Auszug aus dem Kraftfahrzeug‑Haftpflicht-
Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Beitrags­
                                                                                               versicherungsgesetz (KHVG, Stand 1.1.2017)
zahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der An­spruch              § 14 Laufzeit
auf den Beitrag nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an ge­richtlich
geltend gemacht wird.                                                                          (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er

(2) Ist der erste oder einmalige Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungs­falls        1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeit­punkt,
und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versiche­rer von           2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monats-
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungs­nehmer                   ersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
an der rechtzeitigen Zahlung des Beitrages ohne sein Verschulden verhin­dert war.
                                                                                               es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
(3) Die Aufforderung zur Beitragszahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
                                                                                               (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spä-
Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
                                                                                               testens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit
hingewiesen hat.
                                                                                               weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi­gung bedarf.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
                                                                                               § 14b Prämienanpassungsklauseln
und 2 nicht aus.
                                                                                               (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienän-
§ 39 (1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
                                                                                               derungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreis-
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
                                                                                               index herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen,
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbil­dung
                                                                                               die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Frist­bestimmung, ohne              (2) Prämienerhöhungen aufgrund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln
Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.                                                  können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und
                                                                                               in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versiche­
rungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung des Folgebeitrages im Verzug,              (3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass              Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.
der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden
                                                                                               § 16 Bescheinigung des Schadenverlaufs
verhindert war.
                                                                                               Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis
                                                                                               innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh­mer

                                                                                           7

[Seite 8]
fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die                des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden
Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen.                                             ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu
                                                                                             verständigen.
§ 24 Rechte des geschädigten Dritten
                                                                                             § 52 Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf             (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichenta-
von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs.                     feln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei
4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis                 der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,
durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des              hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung
Versicherungsverhältnisses.                                                                  diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten
                                                                                             Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt
                                                                                             der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch
Auszug aus dem Kraftfahrgesetz                                                               unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung
(KFG, Stand 1.1.2017)                                                                        des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der
                                                                                             Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag
§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                     auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als                                                      neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.

(5) Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Aus-                (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung
rüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt                 (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß
ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;              § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.

(6) Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3) der nach seiner Bauart und Aus-             § 61 Überwachung der Versicherung
rüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen                 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf
oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außerdem                 Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen
Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;                                Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme
§ 43 Abmeldung                                                                               dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen. Auf
                                                                                             der Versicherungsbestätigung ist anzugeben, dass auf den Versicherungsvertrag
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulas-             österreichisches Recht anzuwenden ist.
sungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungs-                § 83 Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
bereich er seinen Aufenthalt hat.                                                            Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inlän-
Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzulie-               dischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kenn-
fern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch            zeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen
nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen.       durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hierdurch werden die Vorschriften des
Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen,                 Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen
Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die
zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.               Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz
(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kenn-                     (KSchG, Stand 1.1.2017)
zeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft
gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe                  § 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer
glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsicht-                    für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von
nahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der                   diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so
Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des              kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust                kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt
oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44                werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumin-
Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen       dest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des
das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung                    Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die
oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und                   Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält,
der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforder-          an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei
lich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge                 Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der
der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit                   Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem
Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese mittels Lochung entwertet.              Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab
Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile            Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die
sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.              Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt,
                                                                                             so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der
(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs                   Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist
Monate, gerechnet vom Tage der                                                               spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
1. Abmeldung oder                                                                            (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm
2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen                                                      zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer
                                                                                             Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individu-
3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
                                                                                             elles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen
an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies              Zwecke benützten Räume gebracht hat.
vor Ablauf von sechs Monaten beantragt.
                                                                                             (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
                                                                                             1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen
a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Ver­kehr                 Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
   bestimmt ist,
                                                                                             2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen
b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbe­reich                   den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
   einer anderen Behörde verlegt hat,
                                                                                             3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind,
c) er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbe-                wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume
   sitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers inne hatte                geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das
   (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung              Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben
   des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand                 wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt.
   gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer
                                                                                             4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
   beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder
                                                                                             5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des
d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug
                                                                                                Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer
   nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen
                                                                                                gedrängt worden ist.
   Mindestsummen nicht erreichen.
                                                                                             (4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die
(5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Ab-
                                                                                             Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abge-
zahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er
                                                                                             sendet wird.
als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses
nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahr-         (5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zu-
zeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer ist.              rücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über
                                                                                             das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54
(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses
                                                                                             GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen
Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.
                                                                                             (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von
(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft            Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1,

                                                                                         8

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Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden.
Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.
§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters
zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche
Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahr-
scheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist,
   damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet
   werden kann,
2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4. die Aussicht auf einen Kredit.
(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu
laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten
Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine
schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des
Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit
einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem
Zustandekommen des Vertrags.
(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß
   die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß
   eintreten werden,
2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit
   erklärt.
(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.


Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens
des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziier-
ten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand
1.1.2017)
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumä-
nien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,
Ungarn, Zypern.


                                                                                       9
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB 2023)

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                                                                                       Bahnhofstraße 35, 6900 Bregenz
                                                                                       T +43 5574/412-0, E-Mail: vlv@vlv.at
                                                                                       www.vlv.at/Datenschutzinformationen
                                                                                       Landes- als Handelsgericht Feldkirch
                                                                                       FN 60016 i, UID: AT U36 737 901


Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB 2023)

Inhalt                                                                       Allgemeiner Teil
Allgemeiner Teil                                                             Artikel 1 - Was ist versichert?

Artikel  1 - Was ist versichert?                                             1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten
                                                                                Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung,
Artikel  2 - Was gilt als Versicherungsfall?
                                                                                Zerstörung und Verlust
Artikel  3 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                                                                               1.1 In der Elementarkaskoversicherung
Artikel  4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag
             zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im                   a) durch folgende Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung
             Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen                  von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen,
             Deckung?                                                                  Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen,
Artikel 5 - Was ist der Versicherungswert?                                             Vermurungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von
                                                                                       mehr als 60 km/h).
Artikel 6 - Was ist eine Unterversicherung?
Artikel 7 - Welche Leistung erbringt der Versicherer?                                  Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht wer-
                                                                                       den, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder
Artikel 8 - Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
                                                                                       gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Artikel 9 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
             beachten? (Obliegenheiten)                                                Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Natur-
                                                                                       gewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen
Artikel 10 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?
                                                                                       sind;
Artikel 11 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Ver­
             sicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie?                   b) durch Brand oder Explosion;
             (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)                  c) durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten
Artikel 12 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungs-                    Gebrauch durch betriebsfremde Personen;
             leistung zurückgefordert werden? (Einschränkung des                    d) durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges
             Re­gressrechtes des Versicherers)                                         mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Artikel 13 - Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der
                                                                               1.2 in der Kollisionskasko-Versicherung darüber hinaus
             Beitrag? (Beitragsanpassung)
Artikel 14 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach                e) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit
             Eintritt des Schadenfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall                 mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Be-
             des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des                    triebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert;
             Fahrzeuges?                                                            f) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder
Artikel 15 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder                        Personen.
             verpfändet werden?                                                     g) durch Kollision mit einem vom versicherten Fahrzeug gezo-
Artikel 16 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag                          genen Anhänger.
             gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)             2. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert;
Artikel 17 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchs-              dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör.
             berechtigte Personen?
                                                                             3. In der Kollisionskasko-Versicherung sind bei PKW, Kombi und LKW
Artikel 18 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                        bis 1 Tonne Nutzlast Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadens-
Artikel 19 - Welches Recht ist anzuwenden?                                      ursache an Windschutz-(Front-), Seiten und Heckscheiben versichert;
                                                                                in der Elementarkaskoversicherung nur bei besonderer Vereinbarung.

Anhang
                                                                             Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall?
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
                                                                             Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadener-
Präambel                                                                     eignis.
Soweit in diesen Bedingungen personenbezogene Bezeichnungen ver-
wendet werden, umfassen sie alle Geschlechter gleichermaßen.
                                                                             Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungs-
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Signa-             bereich)
tur- und Vertrauensdienstegesetz (VersVG und SVG), die in den AKB
angeführt werden, sind im Anhang zu den AKB im vollen Wortlaut               1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografi-
wiedergegeben.                                                                  schen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das
                                                                                Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
Der Versicherer empfiehlt den Versicherungsnehmern und den versi-               Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen
cherten Personen, sich die Gesetzesstellen gründlich durchzulesen.              assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli
                                                                                2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anhang).

                                                                                                                                           4466 2023/08 (7AKB)


                                                                         1

[Seite 2]
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz              1.2 Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsneh-
   nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen                     mer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnütz­
   Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des                    ungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden
   örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit                 müssen (Wiederbeschaffungswert).
   Beendigung des Beladevorganges.
                                                                                  2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
                                                                                    2.1 Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1) vor, leistet der Versicherer
Artikel 4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der                              - die Kosten der vorgenommenen Reparatur nach Vorlage einer
Beitrag zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz                                  Rechnung und die notwendigen einfachen Fracht- und sonsti-
im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufi-                                  gen Transportkosten der Ersatzteile;
gen Deckung?                                                                             - im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für                  Zustand die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung;
   kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres und zwar                    - die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahr-
   auch dann, wenn der Jahresbeitrag vertragsgemäß in Teilbeträgen                         zeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen
   zu entrichten ist.                                                                      Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist.
2. Der erste oder der einmalige Beitrag einschließlich Gebühren und                 2.2 Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein
   Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändi-                      dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für
   gung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgebeiträge                alt) gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger
   einschließlich Gebühren und Ver­sicherungssteuer sind zum den                        Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung.
   vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei                 Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein
   vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitstermi-               solcher Abzug.
   nen zu entrichten.
                                                                                    2.3 Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Min-
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.                   derung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit,
   Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind                      Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der
   gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).                                Versicherer nicht.
4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der              3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer.
   Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versi-              Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung
   cherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann                   abgezogen.
   aber der Beitrag binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften
   Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten                4. Werden gestohlene, unterschlagene oder geraubte Gegenstände
   Versicherungsbeginn gegeben.                                                      erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige
                                                                                     wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers.
5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze begin-
   nen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen         5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewen-
   Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung                deten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbe­
   endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze.                     schaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung
                                                                                     vergütet.
  Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird
  und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder dem                 6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstattung und
  einmaligen Beitrag schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3.).                           Zubehör des versicherten Fahrzeuges.

  Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist          7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten
  von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem                     werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Ver­
  Fall den auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallenden anteiligen            sicherers aufgewendet worden sind.
  Beitrag.

                                                                                  Artikel 8 - Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 5 - Was ist der Versicherungswert?                                        Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse,
Falls nicht anders vereinbart, gilt als Versicherungswert der Listenneu-          1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Hand-
preis des Fahrzeuges in Österreich inkl. der Mehrwertsteuer (MwSt) und               lungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz
der Normverbrauchsabgabe (NOVA).                                                     Tatbestandsmerkmal ist;
                                                                                  2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahr­
Artikel 6 - Was ist eine Unterversicherung?                                          sportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchst­
                                                                                     ge­schwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen;
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert bei
Vertragsabschluss (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für              3. die bei Fahrten auf geschlossenen Rundkursen entstehen;
den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu                     4. die mit Aufruhr, Aufstand, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,
diesem Wert.                                                                         Rebellion, Kriegsereignissen jeder Art mit oder ohne Kriegserklärung
                                                                                     sowie Gewalthandlungen terroristischer und politischer Organisatio-
                                                                                     nen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusam-
Artikel 7 - Welche Leistung erbringt der Versicherer?                                menhängen;
Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbst-       5. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlen­
beteiligung (Artikel 10) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten                  schutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils
berechnet wird:                                                                      geltenden Fassung entstehen.
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
  1.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versiche-          Artikel 9 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungs-
      rung fallenden Ereignisses                                                  falles zu beachten? (Obliegenheiten)
       - das Fahrzeug zerstört worden ist oder
                                                                                  1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungs-
       - in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach                falles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
         Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht wird                  gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 a
         oder                                                                        VersVG bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen
                                                                                     über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten.
       - die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich
         der Restwerte den sich gemäß Punkt 1.2 ergebenden Betrag                 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr
         übersteigen.                                                                oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
                                                                                     gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des

                                                                              2

[Seite 3]
  Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung        bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.
  zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des §
                                                                                 Als berechtigte Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versiche-
  6 Abs. 2 VersVG bewirkt, werden bestimmt,
                                                                                 rungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten
  2.1 dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung         das Fahrzeug lenken.
      besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öf-
      fentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn
      das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt            Artikel 13 - Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert
      wird;                                                                      sich der Beitrag? (Beitragsanpassung)
  2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift           1. Der Beitrag unterliegt einer vertraglich vereinbarten Anpassung zur
      beeinträchtigten Zustand befindet.                                            Hauptfälligkeit entsprechend der Veränderung des von der Bundes-
  Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungs-                anstalt Statistik Austria veröffentlichten Teilindex Kfz-Sachschäden
  nehmer und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen,                     des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI)
  sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht               2010 bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle tretenden Index.
  erkennbar war.                                                                   Basis für die erstmalige Beitragsanpassung bildet die Indexzahl, die
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versiche-                für den 4 Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen
   rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur             Monat von der Statistik Austria veröffentlicht und dem Versiche-
   Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6                     rungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren
   Abs. 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt,                                         Beitragsanpassungen bildet die Indexzahl, die für die jeweils letzte
                                                                                   Beitragsanpassung herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
  3.1 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
                                                                                   Der Beitrag vermindert oder erhöht sich dabei in dem Ausmaß, in dem
       - den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des                  sich die jeweils für den vier Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit
         Sachverhaltes sowie                                                       gelegenen Monat veröffentlichte Indexzahl gegenüber der für die Bei-
       - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden ver-                 tragsanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden
         waltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen;           Ausgangsbasis verändert hat.
  3.2 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizu-                   Maßgebend ist der auf 2 Kommastellen kaufmännisch gerundete
      tragen;                                                                      Prozentsatz der Veränderung.
  3.3 dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstand-                 2. Beitragserhöhungen aufgrund des Pktes. 1. können frühestens nach
      setzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die                  einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren
      Zustimmung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies                   als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühe-
      billigerweise zugemutet werden kann;                                          stens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers
                                                                                    durch den Versicherer wirksam.
  3.4 dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Ge-
      brauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion oder                3. Wird der Beitrag aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1. erhöht,
      Wild entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der                    kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen
      nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich                   eines Monates kündigen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der
      anzuzeigen ist.                                                               Versicherer dem Versicherungsnehmer den erhöhten Beitrag, den
                                                                                    Grund der Erhöhung und das Kündigungsrecht in geschriebener Form
                                                                                    mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam,
Artikel 10 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?                              frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung.
Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versiche-
rungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.
                                                                                 Artikel 14 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer
                                                                                 kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen? Was gilt bei
Artikel 11 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird                         Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräuße­rung
die Versiche­rungsleistung ausbezahlt und wann verjährt                          des Fahrzeuges?
sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)                       1. Vertragsdauer
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststel-            1.1 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet
   lung notwendigen Erhebungen fällig. Bei Schäden durch Diebstahl,                    der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt.
   Unterschlagung oder Raub tritt die Fälligkeit frühestens einen Monat
                                                                                   1.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt
   nach Eingang der Schadensmeldung beim Versicherer ein.
                                                                                       der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte
2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der             Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automa-
   Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren                     tisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens
   nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus               einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Für den Zugang der
   welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten                    Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit
   und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates                     unter Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur
   entspricht.                                                                         Verfügung.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus                Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Be-
   Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die                     trieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört
   Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Ein-                     (Verbraucherverträge), ist vereinbart, dass der Versicherer den
   gang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf                  Versicherungsnehmer frühestens sechs Monate, spätestens aber
   Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu                         drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit darüber infor-
   leisten.                                                                             mieren wird, dass dieser den Versicherungsvertrag zum Ablauf
                                                                                        der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann; dabei wird der
  Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebun-
                                                                                        Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung
  gen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert
                                                                                        bei unterbliebener Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei
  ist.
                                                                                        Vornahme der Kündigung besonders hinweisen.
4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.                                            1.3 Bei neuerlichem Ablauf des jeweils verlängerten Vertrages gelten
                                                                                       wiederum die Regelungen des Punktes 1.2.
                                                                                 2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer
Artikel 12 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versi-
                                                                                    als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündi-
cherungsleistung zurückgefordert werden? (Einschränkung                             gen.
des Regressrechtes des Versicherers)
                                                                                   Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ver-
§ 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann An-                  handlungen über die Entschädigung vorzunehmen.
wendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker)
                                                                             3

[Seite 4]
  Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende
  der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
  Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
  Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat,
  kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
3. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung
   des versicherten Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG.
  Dem Versicherer gebührt jeweils der Beitrag für die bis zur Vertragsauf-
  lösung verstrichene Vertragslaufzeit.


Artikel 15 - Wann können Versicherungsansprüche abgetre-
ten oder verpfändet werden?
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Unternehmer ist.


Artikel 16 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungs-
vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Perso-
nen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den
Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.


Artikel 17 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige
anspruchsberechtigte Personen?
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten
sinngemäß auch für jene Personen, die Ansprüche aus dem Versiche­
rungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versi-
cherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, Schadenmin­
derungs- und Rettungspflicht verantwortlich.


Artikel 18 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht
die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem
Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger
Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. § 4 Abs.
1 SVG des Erklärenden zugehen muss.


Artikel 19 - Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.


VLV-Bedingungskennzahl 82/7AKB/230801
                                                                             4

[Seite 5]
Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF., BGBl. I Nr. 131/2004; BGBl. I Nr. 34/2012)

§ 1 (2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als                 § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über
Prämien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die bei Versicherungsun-                   einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht ist.
ternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.
                                                                                              (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor             bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der           unrichtig gemacht worden ist.
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.             § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand vom
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der                  Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,              Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht
es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt               ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger
der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte            Verschweigung zurücktreten.
Leistungsfreiheit nicht berufen.
                                                                                              § 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag                  ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des
zu Grunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Beitrag aufrechterhalten                    Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in          auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der
dem der vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen                  Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen
Beitrag zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen               Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen,
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos                   wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt worden ist.                                                              § 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit
                                                                                              dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der                 Kenntnis erlangt.
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a - zu                    (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des
erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht        Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung des Beitrages
berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls          etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen
oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden                Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
Leistung gehabt hat.                                                                          Empfanges an zu verzinsen.

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt        § 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist,
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber                 so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand,
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung          in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit                des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen         des Versicherers gehabt hat.
oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für
                                                                                              § 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne
die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
                                                                                              Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
                                                                                              ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.                                                     (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm
                                                                                              ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Ob-
                                                                                              Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
liegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
                                                                                              § 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so
                                                                                              kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
                                                                                              digungsfrist kündigen.
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der
die Obliegenheit mitgeteilt wird.                                                             Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers,
                                                                                              so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich
§ 12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.                gelten lassen.
Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist                 (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von
dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche                 dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
erst nach zehn Jahren.                                                                        der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor
                                                                                              der Erhöhung bestanden hat.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet
worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form                   § 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23
übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit                        Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach
der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und                      der Erhöhung der Gefahr eintritt.
gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt
jedoch die Verjährung jedenfalls ein.                                                         (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht
                                                                                              auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch            jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im
auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die               § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der
Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber                 Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem
den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter                   die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist            diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für
die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen           (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen,
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt.                           wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
                                                                                              des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die
§ 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm                   Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem                      soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind,
auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den ver-                   § 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versi-
einbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand,                  cherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers
nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt                   oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der
hat, gilt im Zweifel als erheblich.                                                           Menschlichkeit veranlasst wird.

(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes un-                 § 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
terblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt,               Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer
wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil                   berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.               einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
                                                                                              eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten              der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wieder
Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden                 hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer
einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und                (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis
genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten,              erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.
                                                                                              (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht,

                                                                                          5

[Seite 6]
die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa                  § 64. (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht
durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des              verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.               Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die
                                                                                             Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
§ 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich                     verzögern.
gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem             § 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.                                            oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
                                                                                             ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der            der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages frei; der
Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen                Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht                 (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des           gebührt dem Versicherer der Beitrag, den er hätte erheben können, wenn die
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung               Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
des Versicherers gehabt hat.                                                                 Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
                                                                                             (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Er-
                                                                                             Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges
höhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen
                                                                                             weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges,
als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung
                                                                                             so gebührt dem Versicherer nur der Teil des Beitrages, welcher der Dauer der
der Gefahr nicht berührt werden soll.
                                                                                             Gefahrtragung entspricht.
§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen              (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurück-
Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der                     erstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht
bekannt war.                                                                                 § 69. (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so
                                                                                             tritt an die Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines
§ 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den                   Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflich-
Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur            ten des Versicherungsnehmers ein.
für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung
                                                                                             (2) Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versiche-
bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für
                                                                                             rungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer
den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.                         (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versiche-
                                                                                             rungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung                   zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396
für einen Teil der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versiche-                  des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
rungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu
kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den               § 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des                unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird.                                              erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt
                                                                                             an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Ver-
letzung der Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur              (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die
Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich            Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-            Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
sprechend anzuwenden.                                                                        innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von
                                                                                             der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
§ 38. (1) Ist der erste oder einmalige Beitrag innerhalb von 14 Tagen nach dem               eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der
Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Beitrags-                  Versicherung Kenntnis erlangt hat.
zahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
                                                                                             (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so
berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
                                                                                             hat der Veräußerer dem Versicherer den Beitrag zu zahlen, der Erwerber haftet in
auf den Beitrag nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich
                                                                                             diesen Fällen für den Beitrag nicht.
geltend gemacht wird.
                                                                                             § 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die
(2) Ist der erste oder einmalige Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls       Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von          der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an            später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrages ohne sein Verschulden verhindert war.                Versicherer hätte zugehen müssen.
(3) Die Aufforderung zur Beitragszahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen                (2) Die Verpflichtung des Versicherers zu Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die
Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese               Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
hingewiesen hat.                                                                             zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1                 ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
und 2 nicht aus.                                                                             oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
                                                                                             Leistung gehabt hat.
§ 39. (1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer           Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von                 die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung
der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
                                                                                             Auszug aus dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz 2016 i.d.F.
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.                                                BGBl. I Nr. 27/2019
                                                                                             § 4 (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versi-             Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse,
cherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung des Folgebeitrages in                 insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,         vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.
dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden
verhindert war.
                                                                                             Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versiche-
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis               rungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer                 Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai
mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung                 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012)
der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist;              Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu              Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen,
machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer                Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumä-
innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der                 nien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf                Ungarn, Zypern.
der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
bis 3 nicht aus.
§ 39a. (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH des
Jahresbeitrages, höchstens aber mit EUR 60,-- im Verzug, so tritt eine im § 38
oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

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## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingung für die Quattro-Kollisionskaskoversicherung, Top-Schutz

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                                                                     Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G.
                                                                     Bahnhofstraße 35, 6900 Bregenz
                                                                     T +43 5574/412-0, E-Mail: vlv@vlv.at
                                                                     www.vlv.at/Datenschutzinformationen
                                                                     Landes- als Handelsgericht Feldkirch
                                                                     FN 60016 i, UID: AT U36 737 901


Besondere Bedingung für die Quattro-Kollisionskasko-
versicherung, Top-Schutz (Fassung 2023)
1. In Erweiterung bzw. zur Klarstellung des Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung
   (AKB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden
  a) aus dem Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen (ausgenommen Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere)
     des persönlichen und beruflichen Bedarfs durch Einbruchdiebstahl bis zu einem Betrag von EUR 1.500,-- im
     Rahmen der Versicherungssumme, wobei eine Unterversicherung nicht in Betracht kommt;
  b) in Zusammenhang mit der Wiedererlangung infolge des Verlustes des Führerscheines des Versicherungsnehmers
     und oder Ehegatten bzw. Lebensgefährten, Zulassungsscheines und/oder Kfz-Kennzeichens;
  c) aus dem Verlust der Autoschlüssel. Dies umfasst die notwendigen Schlossersatz- oder -änderungskosten sowie
     die Kosten für die Beschaffung von maximal zwei Fahrzeugschlüsseln bis zu einem Betrag von EUR 1.000,-.
  d) durch Kurzschlüsse und Verschmoren von Kabeln;
  e) durch Dachlawinen (das sind Schneemassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen) und durch von
     Gebäude herabfallende Eiszapfen und Eisgebilde;
  f) durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf einer öffentlichen Straße;
  g) bei Bruch der Kleingläser (dies sind Scheinwerfer, Blinkercellonen, Innen- und Außenspiegel, Heck-leuchten)
     ohne Rücksicht auf die Schadenursache;
  h) durch Fehlauslösungen der Airbags;
  i) durch Tierbisse inkl. Folgeschäden am versicherten Fahrzeug;
2. Kommt es auf Reisen mit einem vom Versicherungsnehmer angemieteten kaskoversicherten Mietwagen zu einem
   leistungspflichtigen Schaden, übernimmt der Versicherer den Selbstbehalt bis zu einem Sublimit in Höhe von
   EUR 1.000,-- abzüglich des in diesem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehaltes. Pro Versicherungsperiode
   ist maximal ein Schadenfall gedeckt.
  Als Reise ist das Verlassen des Wohnortes mit einem mindestens 50 km vom Wohnort entferntem Ziel bis hin zur
  Rückkehr an den Wohnort zu verstehen. Vom Versicherungsschutz ist auch die jeweilige Hin- und Rückfahrt erfasst.
  Die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück gilt nicht als Reise.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Bruch der Windschutz- (Front-), Seiten- und/
   oder Heckscheibe sowie des Dachschiebefensters/Panoramadachs des versicherten Fahrzeuges ohne Rücksicht
   auf die Schadensursache; ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt entfällt, wenn die Reparatur ohne Austausch der
   Scheibe(n) durchgeführt wird.
4. In Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB) ist der
   Versicherungsnehmer oder der Lenker verpflichtet, bei Schäden gemäß Punkt 1a), b) und f) und bei Schäden
   durch mut- oder böswilligen Handlungen betriebsfremder Personen unverzüglich Anzeige bei der nächsten
   Polizeidienststelle zu erstatten. Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung des
   Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes
   (siehe nachstehender Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz) zur Folge.
5. Die Entschädigungsleistung vermindert sich jeweils um den vereinbarten Selbstbehalt. Bei Punkt 1a) bis i) und
   Punkt 3 vermindert sich die Entschädigungsleistung um den für Elementarschäden vereinbarten Selbstbehalt.
6. Bei einer Vollwertversicherung gilt als Versicherungswert gem. Art. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die
   Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB) der Listenneupreis des Fahrzeuges in Österreich inkl. der Mehrwertsteuer
   (MWSt.) und der Normverbrauchsabgabe (NOVA) zuzüglich dem Wert des Zubehörs und der Sonderausstattung.
  Bei einer Teilwertversicherung gilt Zubehör und Sonderausstattung mitversichert, wobei eine Unterversicherung
  nicht in Betracht kommt.

                                                                                                               4493 2023/10

[Seite 2]
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF., BGBl. I Nr. 131/2004; BGBl. I Nr. 34/2012):
§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu er-
füllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer
innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechter-
halten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmä-
ßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss
auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der
Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein-
barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versiche-
rer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher
Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung ver-
pflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer
vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.


VLV-Bedingungskennzahl 82/4QKK/230801
```

