# Zurich Kfz-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kfz-zurich-kfz.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kfz-zurich-kfz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2022)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/kfz-versicherung/bedingungen/haftpflicht-akhb.pdf), Fassung AKHB 2022, Version 23.12.2023
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung (AK1 2025)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/kfz-versicherung/bedingungen/vollkasko-ak1.pdf), Fassung AK1 2025
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die Teilkasko-Versicherung mit Parkschaden (AK2 2025)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/kfz-versicherung/bedingungen/teilkasko-mit-parkschaden-ak2.pdf), Fassung AK2 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind | AK1 Art. 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Staaten: Marokko, Türkei (gesamt) und Tunesien. | AK1 Art. 3 Pkt. 1, Seite 3 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; | AK1 Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 6 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. | AKHB Art. 6 Pkt. 1, Seite 2 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. | AKHB Art. 6 Pkt. 1, Seite 2 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | AKHB Art. 6 Pkt. 1, Seite 2 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). | AKHB Art. 1, Seite 2 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungsleistung erfolgt im Rahmen der im Versicherungsvertrag ausgewiesenen Pauschalversicherungssumme für Personen- und Sachschäden zusammen. | AKHB Art. 24 Pkt. 2, Seite 10 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | nein | Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges | AKHB Art. 8, Seite 4 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das | AKHB Art. 21 Pkt. 2.2, Seite 9 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Selbstbehalt gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. | AK2 Art. 9, Seite 7 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Brand oder Explosion und durch Schmorschäden an Kabeln; | AK1 Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; | AK1 Art. 1 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung gemäß Pkt. 1.3. ist mit insgesamt EUR 750,- pro Versicherungsfall begrenzt. | AK1 Art. 1 Pkt. 1.3, Seite 2 |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | ja, bis 500 € | Schlossänderungskosten bis EUR 500,-- bei Verlust der Autoschlüssel bzw. des versperrbaren Tankdeckels. | AK1 Art. 1 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Glasbruch, dies sind Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Windschutz- (Front-), Seiten-, Heckscheiben und Glasdächer sowie an Scheinwerfern, Blinkercellonen, Heckleuchten und Außenspiegeln bei mehrspurigen Fahrzeugen; | AK1 Art. 1 Pkt. 1.6, Seite 2 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Brand oder Explosion und durch Schmorschäden an Kabeln; | AK1 Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). | AK1 Art. 1 Pkt. 1.4, Seite 2 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmungen (dies sind Ansammlungen von erheblichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher Niederschläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisationssysteme überschreiten [Kanalrückstau] oder sonst nicht abfließen können) | AK1 Art. 1 Pkt. 1.4, Seite 2 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Felssturz/Steinschlag (dies ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände), | AK1 Art. 1 Pkt. 1.4, Seite 2 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Dachlawinen (dies sind Schneemassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug | AK1 Art. 1 Pkt. 1.4, Seite 2 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr | AK1 Art. 1 Pkt. 1.5, Seite 2 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | die unmittelbar von Tierbissen betroffen sind; ausgeschlossen sind dabei Bissschäden | AK1 Art. 1 Pkt. 1.5, Seite 1 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | nein | die unmittelbar von Tierbissen betroffen sind; | AK1 Art. 1 Pkt. 1.5, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Von dem solcherart berechneten Ersatz ist ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt (Artikel 9) noch abzuziehen. | AK1 Art. 5, Seite 4 |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Unfall, dies ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; | AK1 Art. 1 Pkt. 1.9, Seite 2 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; | AK1 Art. 1 Pkt. 1.8, Seite 2 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nein | Betriebsschäden sowie Schäden durch chemische Einwirkungen sind daher nicht versichert. | AK1 Art. 1 Pkt. 1.9, Seite 2 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten eines geplatzten bzw. zerstörten Reifens, wenn sich dadurch ein Unfall gemäß Punkt 1.9 ereignet hat. | AK1 Art. 1 Pkt. 2.3, Seite 2 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, | AK1 Art. 3 Pkt. 2, Seite 3 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | die bei Fahrten auf Rennstrecken, Motocross-Strecken oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben | AK1 Art. 6 Pkt. 1, Seite 5 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | nein | Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen | AK1 Art. 5 Pkt. 1.2, Seite 4 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Ihr Wert („Restwert“) wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen. | AK1 Art. 5 Pkt. 3.1, Seite 5 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | nicht geregelt |  |  |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | nicht geregelt |  |  |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Über den Rahmen der Punkte 1.3., 2.1.4. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind. | AK1 Art. 5 Pkt. 7, Seite 5 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | In Konstellationen gemäß Pkt. 2.1.3. ist dieser Ersatz mit EUR 750,00 begrenzt. | AK1 Art. 5 Pkt. 2.1.4, Seite 5 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sonderausstattung und Zubehör, welche im Antrag nicht angeführt wurden, sind daher nicht versichert. | AK1 Art. 1 Pkt. 3, Seite 2 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis 750 € | Der Versicherer leistet überdies die notwendigen Kosten einer tatsächlich vorgenommenen Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte bis zur Höhe von EUR 750,00. | AK1 Art. 5 Pkt. 1.3, Seite 4 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | nein | Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht. | AK1 Art. 5 Pkt. 2.2, Seite 5 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenrücktransport der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | nein | wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt (siehe Artikel 7.2) ab dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen. | AKHB Art. 15 Pkt. 3.1, Seite 7 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt | AKHB Art. 15 Pkt. 4.1, Seite 7 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | nicht geregelt |  |  |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | nicht geregelt |  |  |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von 45 Tagen Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen | AKHB Art. 18, Seite 8 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges sind einzuhalten. | AK1 Art. 7 Pkt. 1, Seite 6 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | nicht geregelt |  |  |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | nicht geregelt |  |  |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | der Lenker muss in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; | AK1 Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 6 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | ist vom Versicherungsnehmer oder dem Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. | AK1 Art. 7 Pkt. 3.4, Seite 6 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 11.000 € | Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000, --, für jeden Versicherungsfall insgesamt aber maximal EUR 22.000, --. | AKHB Art. 11 Pkt. 1, Seite 5 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird (Ablaufkündigung). | AK1 Art. 13 Pkt. 2.1, Seite 7 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, | AK1 Art. 6 Pkt. 3, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2022)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für die
Kraftfahrzeughaftpflicht Versicherung
(AKHB 2022)
Version 23.12.2023

Bei den grau unterlegten Stellen weichen die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-
Versicherung (AKHB 2022) von den Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs ab.
Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden AKHB verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder
anderer Gesetze, auf die im Rahmen der AKHB verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind
in der Beilage zu den AKHB in vollem Wortlaut wiedergegeben.

Gleiche Ansprache für alle
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Texten die männliche Form.
Selbstverständlich bezieht sich die Ansprache auf Personen aller Geschlechter.

Inhalt
Artikel     1        Was ist Gegenstand der Versicherung? (Versichertes Risiko)
Artikel     2        Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen
                     Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers
                     leistungsfrei?
Artikel     3        Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel     4        Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel     5        Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel     6        Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel     7        Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen. Begriff der Prämienhauptfälligkeit, wann
                     beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel     8        Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel     9        Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel    10        Was gilt bei mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges?
Artikel    11        Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung
                     der Gefahr beschränkt?
Artikel    12        Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
Artikel    13        Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter
                     Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel    14        Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter
                     Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel    15        Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus-System)
Artikel    16        Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
                     verpfändet werden?
Artikel    17        Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt
                     des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung
                     des versicherten Fahrzeuges?
Artikel    18        Wann ruht der Vertrag?
Artikel    19        Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Artikel   20         Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
Artikel    21        Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
Artikel   22         In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Vorgangsweise bei Anschriftwechsel
Artikel   23         Welches Recht ist anzuwenden?
Artikel   24         Versicherungsschutz für das Lenken von im Ausland gemieteten Kraftfahrzeugen

Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien
FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien                                         AKHB - Seite 1

[Seite 2]
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung? (Versichertes Risiko)
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden,
wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder
zerstört werden oder abhandenkommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch
Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).

Artikel 2
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen
ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen der Halter bei der Verwendung des
   Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen.
2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen, sofern sie nicht selbst
   Versicherungsnehmer sind. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.
3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber
   einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person
   dieses Versicherten eingetreten sind.

Artikel 3
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei bloßen Vermögensschäden (Art 1) ein Verstoß
(Handlung oder Unterlassung), die dem versicherten Risiko (Art 1) entspringen und aus denen Ersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen oder entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.

Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staaten,
   die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen
   Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23
   unterzeichnet haben (siehe Beilage). Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Staaten:
   Marokko, Türkei (gesamt) und Tunesien.
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte
   innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen.
   Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit
   Beendigung des Beladevorganges.
Artikel 5
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte („Grüne Karte“) ausgestellt oder auf deren Vorlage
   durch das Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
   Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die
   Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
   vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen
   Versicherungskarte eine darüberhinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und
   Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber
   gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei
   ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer
   berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern.

Artikel 6
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach-
   und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten
   Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese
   angerechnet.


Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien
FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien                                        AKHB - Seite 2

[Seite 3]
2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine
   Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu
   tragen.
3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
   Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
   Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum
   Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich
   und ein Zinsfuß von 3%, zugrunde zu legen.

Artikel 7
Was gilt als Versicherungsperiode. Begriff der Prämienhauptfälligkeit, wann ist die Prämie zu bezahlen, wie ist der
Prämienverzug geregelt, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer
vorläufigen Deckung?
1.   Versicherungsperiode
     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines
     Jahres; dies auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Prämienhauptfälligkeit
   ist jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsvertrag als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde
   (z.B.: vereinbartes Ablaufdatum 01.06.2020 – Prämienhauptfälligkeit ist der 01.06. jedes Jahres).
3. Prämie und Zahlungsverzug
     3.1.   Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer
            gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach
            - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
                und
            - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG
                (Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden
                gesetzlichen Voraussetzungen) verweist
            zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
     3.2. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze
          angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
          entrichten.
     3.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers und weiteren Rechtsfolgen führen.
          Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt
          (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
     3.4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet
          bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.
4. Beginn des Versicherungsschutzes
     Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste
     oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungssteuer
     - innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 3.1 oder
     - nach Ablauf der in Punkt 3.1 angeführten 14-Tage-Frist ohne schuldhaften Verzug innerhalb von drei Monaten ab dem
       Fälligkeitstag (diese Begrenzung von drei Monaten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die Prämie innerhalb
       dieses Zeitraums gerichtlich geltend gemacht hat)
     bezahlt.

     Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem
     Zeitpunkt der Prämienzahlung, sofern diese innerhalb von drei Monaten ab dem Fälligkeitstag erfolgt (diese Begrenzung
     von drei Monaten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die Prämie innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend
     gemacht hat).
     Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG (prozentuelle und
     betragliche Grenzen des Prämienverzugs für die Leistungsfreiheit) maßgebend.
5. Vorläufige Deckung
     Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche
     Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung
     gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
     Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 5.1. oder 5.2. enthaltenen
     Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer vereinbarten
     Befristung derselben außer Kraft.
     5.1.   Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, endet die Vorläufige Deckung:
            5.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat

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[Seite 4]
                     im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens
                     14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht
                     erfolgt:
            5.1.2.   mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 3.1) oder
                     danach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die in Pkt. 5.1.2 angeführten Umstände nicht
                     vor:
            5.1.3.   mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versicherungsvertrages und Aufforderung zur
                     Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 3.1).
     5.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zustande, endet die Vorläufige Deckung:
            5.2.1.   mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
                     im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die geschriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen
                     zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren): ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
            5.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Vertragsabschlusses durch eine der („Vertrags“-)Parteien
                   in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: jedenfalls und spätestens
            5.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein:
                   mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so endet die vorläufige
                   Deckung jedenfalls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Antrags an den Erklärungsempfänger.
     5.3. Dem Versicherer gebührt im Fall einer vorläufigen Deckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende
          anteilige Prämie.

Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht:
1.   Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers -
     des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen
     Sach- oder bloßer Vermögensschäden;
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit
   dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen
   üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des
   persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger
   Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahr-zeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht
   seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von
   dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;
4. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainings-
   fahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c KFG
   1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG;
5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.

Artikel 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
1.   Obliegenheiten, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie
     aufrechterhalten sollen
     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
     Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG (welche die Voraussetzungen und
     Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
     1.1.   Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges sind einzuhalten;
     1.2.   mit dem Fahrzeug darf nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen befördert werden;
     1.3.   im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens darf nur jenes Fahrzeug verwendet werden, an dem die
            Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfasst die
            Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten
            Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
2. Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
     Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (welche die Voraussetzungen und
     Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
     2.1.   der Lenker muss zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt sein;


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[Seite 5]
     2.2. der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der
          Straßenverkehrsvorschriften befinden;
     2.3. mit dem Fahrzeug darf nicht eine größere Anzahl von Personen befördert werden, als nach den kraftfahrrechtlichen
          Vorschriften zulässig ist.
     Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkt. 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen
     mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht
     erkennbar war.
     Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer
     rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem
     durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
     Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung,
     der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen
     entspricht.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des
     Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG
     (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in der Beilage)
     vereinbart:
     3.1   im Fall der Verletzung von Personen ist diese Hilfe zu leisten oder, falls die Verpflichteten dazu nicht fähig sind,
           unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
     3.2   bei Personenschäden ist die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen; dies gilt auch für Sachschäden,
           wenn ein umgehender Datenaustausch (Nachweis von Namen und Anschrift des Lenkers) mit jener Person,
           in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, nicht erfolgt ist.
     3.3   dem Versicherer ist längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
           3.3.1 der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
           3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
           3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen
                 Verfahrens in geschriebener Form anzuzeigen.
           Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst
           ersetzt.
     3.4   es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
     3.5   außer im Fall des Punktes 3.8 dürfen ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des
           geschädigten Dritten nicht anerkannt werden;
     3.6   außer im Falle des Punktes. 3.8 darf ohne Einwilligung des Versicherers ein bedingter Zahlungsbefehl nicht in
           Rechtskraft erwachsen lassen werden.
     3.7   dem Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über
           den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt ist Prozessvollmacht zu erteilen
           und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
     3.8   Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur
           Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer
           Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt
           des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß
           Pkt. 3.3.3 wird hierdurch nicht berührt.


Artikel 10
Was gilt bei mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges?
Umstände, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht
entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sind als Erhöhung der
Gefahr im Sinne der §§ 23 Abs 1 oder 27 Abs 1 VersVG anzusehen.

Artikel 11
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
beschränkt?
1.   Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt
     je EUR 11.000, --, für jeden Versicherungsfall insgesamt aber maximal EUR 22.000, --.
2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,


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[Seite 6]
    2.1 wenn die Obliegenheit, in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu
         verschaffen;

   2.2   bei Verletzung einer der in Artikel 9 Pkt. 3.5 oder Pkt. 3.7 genannten Obliegenheiten.
         Im Falle des Punktes 2.1 ist der Versicherer über die in Pkt. 1. Festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des
         verschafften Vermögensvorteiles, im Falle des Punktes 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch
         entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.


Artikel 12
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
1. Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht-
   Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex)
   jährlich zur Hauptfälligkeit wertangepasst.

   Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monats
   (Berechnungsmonat) herangezogen, (siehe Artikel 7.2)

   Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in jenem Verhältnis, in dem sich der endgültige Index zwischen dem
   Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert hat.
   Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertragsbeginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor
   Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen.

   Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt.
2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der
   Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt des
   Zugangs der Verständigung der VersicherungsnehmerInnen durch den Versicherer in geschriebener Form wirksam.
3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den
   Versicherungsvertrag binnen eines Monates kündigen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem
   Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie, den Grund der Erhöhung und das Kündigungsrecht in geschriebener Form
   mitgeteilt hat. Der Versicherer hat in seiner Mitteilung den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern.
   Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.

Artikel 13
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt und – soweit es Änderungen anlangt, die das Risiko des Versicherers wesentlich
   vermindern – verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch
   - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung,
      sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;
   - Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen;
   seinen allgemein verwendeten Tarif, mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen.
2. Prämienerhöhungen aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn
   und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem
   Zeitpunkt des Zugangs einer entsprechenden Verständigung der VersicherungsnehmerInnen durch den Versicherer in
   geschriebener Form wirksam.
3. Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
   binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
   kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
   Prämienerhöhung.
   Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich
   hinzuweisen.

Artikel 14
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Abweichend von den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO)
entfällt eine dem dortigen Artikel 14 entsprechende Regelung in den vorliegenden Zurich Bedingungen für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung.


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[Seite 7]
Artikel 15
Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus-System)
Bei Personen- und Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Ziff. 5 und 6 KFG wird die Prämie, unter Zugrundelegung der in
Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen.
1.   Grundstufe
     Wird auf einen Versicherungsvertrag der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses nicht gemäß Pkt. 4.
     angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle berechnet.
2. Schadenfreiheit
     2.1.   Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September (Beobachtungszeitraum) wird
            die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner
            nach der nächstniedrigeren Prämienstufe bemessen.
     2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt.3.2. zu berücksichtigender
          Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat.
          Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9
          bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.
3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen
     3.1.   Für jeden gemäß Pkt. 3.2. für den Schadenverlauf zu berücksichtigender Versicherungsfall innerhalb eines
            Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt (siehe Artikel 7.2) ab dem
            Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen.
     3.2. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hierfür eine
          Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche
          Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden
          Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen,
          nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand, dass für eine
          Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
     3.3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt,
          wenn Leistungen ausschließlich aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen
          Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
     3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass für eine
          Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungsnehmer vom Versicherer
          mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die
          Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und
          führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht dem
          Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher
          erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des
          Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird.
4. Übergang der Einstufung
     4.1.   Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige
            Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder
            innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
            - nahe Angehörige des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwerben,
              oder
            - Leasingnehmer oder Mieter, denen das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war,
              das Eigentum an ihm erwerben, oder
            - Dienstnehmer, denen das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt haben,
              von deren Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwerben.
            Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn frühere
            Versicherungsnehmer im Sinne des Punktes 4.3. ein Ersatzfahrzeug erwerben.
      4.2. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im
           gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -
           eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten.
      4.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das
           versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nachdem
           Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf
           des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen erworben, wenn
           der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des
           versicherten Interesses erfolgt.
      4.4. Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb
           eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, wird
           der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet.


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[Seite 8]
5. Berichtigung der Einstufung
   5.1. Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3. berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu
        erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der aufgrund des Schadenfalles eine
        höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet.
   5.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine
        Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt.3.2., letzter Satz, die Einstufung berichtigt.
        Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.
6. Prämienstufe          Prozent der Tarifprämie
       0                         50
       1                         50
       2                         60
       3                         60
       4                         70
       5                         70
       6                         80
       7                         80
       8                         100
       9                         100
       10                        120
       11                        120
       12                        140
       13                        140
       14                        170
       15                        170
       16                        200
       17                        200

  7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine
     Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten
     oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen.

Artikel 16
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung
   oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
   Namen der Versicherungsnehmer und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der
   übernommenen Gefahr abzugeben.
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
   weder abgetreten noch verpfändet werden.

Artikel 17
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Was gilt bei Wegfall des
versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
   § 158 VersVG.
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
   § 158 h VersVG.
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.

Artikel 18
Wann ruht der Vertrag?
Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von 45 Tagen Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug
gemäß § 43 KFG abgemeldet oder gemäß § 52 KFG den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt hat.

Artikel 19
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den
Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland
haben.


Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien
FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien                                           AKHB - Seite 8

[Seite 9]
Artikel 20
Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die
Bestimmungen der Artikel 9 Pkt. 3.7 und Artikel 16 Pkt. 1 keine Anwendung.

Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten
angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten
lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat.


Artikel 21
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
1. Motorfahrräder
   Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen
   Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im
   Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9 Pkt.1.1.
2. Anhänger
   2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die
        Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahr- zeug zusammenhängen.
        Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und diejenigen, die mit Willen des Eigentümers den Anhänger
        verwendet.
   2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das
        Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar
        2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers;
        2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte
               gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das
               Zugfahrzeug übersteigt;
               In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen
               mitversichert.
        2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges
               führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
3. Probefahrtkennzeichen
   Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an
   dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9 Pkt.1.1.
   sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden.

Artikel 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Vorgangsweise bei Anschriftwechsel

Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene
Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich.
Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E- Mail oder auf dem Postweg
übermittelt werden.

Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
Erklärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis.
Der Begriff „qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe Abdruck in der Beilage).

Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben.
Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht bekannt gibt und der Versicherer
keine Kenntnis von der neuen Anschrift des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des Versicherers an die ihm vom
Versicherungsnehmer (oder von dessen zur Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt bekannt gegebene Anschrift als
dem Versicherungsnehmer in jenem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der Anschrift bei regelmäßiger
Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wären.

Artikel 23
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.


Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien
FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien                                      AKHB - Seite 9

[Seite 10]
Artikel 24
Versicherungsschutz für das Lenken von im Ausland gemieteten Kraftfahrzeugen
1.   Die Versicherung bezieht sich nach Maßgabe der Artikel 1 bis 23 (soweit diese nicht durch nachstehende Bestimmungen
     abgeändert/abbedungen werden) auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmer (und der gemäß Pkt. 3.
     Mitversicherten Personen) aus der Verwendung von fremden, vom Versicherungsnehmer im Ausland bei einem zur
     gewerblichen Fahrzeugvermietung befugten Unternehmen gemieteten versicherungspflichtigen Personen- und
     Kombinationskraftfahrzeugen, Wohnmobilen (jeweils bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg) und
     Krafträdern.
     "Fremde" Kraftfahrzeuge sind solche, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer gemäß
     Pkt. 3. mitversicherten Person stehen/standen und die auch nicht von einer dieser angeführten Personen unter
     Eigentumsvorbehalt erworben wird/wurde.
     Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als nicht aus einer anderen für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-
     Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz beansprucht werden kann oder der geschädigte Dritte, auch wenn ein solcher
     Versicherungsschutz nicht besteht, aus einer im besuchten Land bestehenden Pflichtversicherung entschädigt werden
     muss.
     Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1. Besteht nur für die vertraglich vereinbarte Mietdauer, höchstens aber für 2 Monate
     ab Mietbeginn.
2. Die Versicherungsleistung erfolgt im Rahmen der im Versicherungsvertrag ausgewiesenen Pauschalversicherungssumme
   für Personen- und Sachschäden zusammen. Versicherungsschutz für bloße Vermögensschäden (Art. 1) besteht nicht.
3. Abweichend von Art. 2 gelten nur jene Personen als mitversicherte Personen, die das vom Versicherungsnehmer im
   Ausland gemietete Kraftfahrzeug mit Willen des Halters dieses Fahrzeugs lenken (berechtigter Lenker).


                                   Mitgeteilt der Finanzmarktaufsicht - FMA –
                     am 31. Jänner 2022 (Art. 8 Pkt. 3. und Pkt. 4. am 28. November 2023)


Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des
europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juni 2003, S 23
unterzeichnet haben:

(Stand 19. Dezember 2014)

 Andorra                     Frankreich                 Lettland                  Österreich       Slowakei
 Belgien                     Griechenland               Liechtenstein             Polen            Slowenien
 Bulgarien                   Großbritannien             Litauen                   Portugal         Spanien
 Dänemark                    Irland                     Luxemburg                 Rumänien         Tschechien
 Deutschland                 Island                     Malta                     Schweden         Ungarn
 Estland                     Italien                    Niederlande               Schweiz          Zypern
 Finnland                    Kroatien                   Norwegen                  Serbien


Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art.4 AKHB gehören ferner:


Albanien                     Mazedonien                 Montenegro               Türkei (gesamt)   Vatikanstaat
Bosnien-Herzegowina          Moldawien                  Russland (europ. Teil)   Tunesien          Weißrussland
Marokko                      Monaco                     San Marino               Ukraine


Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien
FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien                                        AKHB - Seite 10
```

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung (AK1 2025)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für die
Vollkasko-Versicherung
(AK1 2025)

Inhalt
Was ist versichert?                                      Art. 1        Umfang der Versicherung
Was gilt als Versicherungsfall?                          Art. 2        Versicherungsfall
Wo gilt die Versicherung?                                Art. 3        Örtlicher Geltungsbereich
Wann beginnt der Versicherungsschutz?                    Art. 4        Versicherungsperiode, Prämienhauptfälligkeit, Prämie, Beginn des
Wann ist die Prämie zu bezahlen?                                       Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Was leistet die Versicherung?                            Art. 5        Versicherungsleistung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?          Art. 6        Ausschlüsse
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungs-        Art. 7        Vereinbarte Obliegenheiten
Falles zu beachten?
Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu tun?     Art. 8        Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-
                                                                       obliegenheit
Zahlt der Versicherer den gesamten Schaden?      Art. 9                Selbstbeteiligung
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird      Art. 10               Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung
die Versicherungsleistung ausbezahlt?
Unter welchen Voraussetzungen kann eine          Art. 11               Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers
Versicherungsleistung zurückgefordert werden?
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert    Art. 12               Prämienanpassung
sich die Prämie?
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?        Art. 13               Vertragsdauer;
Stillschweigende Vertragsverlängerung?                                 Vertragsende und stillschweigende Vertragsverlängerung;
Wann kann der Versicherungsvertrag gekündigt                           Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
werden?
Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? Art. 14               Abtretungsverbot
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Ver-   Art. 15               Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Sicherungsvertrag zu?
Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers;
Anschriftwechsel                                 Art. 16               Form der Erklärung
Welches Recht ist anzuwenden?                    Art. 17               Geltendes Recht

Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden AK1 verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des Versi-
cherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder anderer
Gesetze, auf die im Rahmen der AK1 verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind in der Bei-
lage zu den AK1 in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.


Artikel 1
Umfang der Versicherung                                                  1.3. im versicherten Fahrzeug befindliche Gegenstände des pri-
                                                                              vaten (also nicht beruflichen, betrieblichen oder unterneh-
1.       Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im ver-            merischen) Bedarfs
         sperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind
         (Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile), gegen Beschä-            − des Versicherungsnehmers,
         digung, Zerstörung und Verlust
                                                                                − seines Ehegatten oder Lebensgefährten,
1.1.     durch Brand oder Explosion und durch Schmorschäden
         an Kabeln;                                                             − der Kinder des Versicherungsnehmers und/oder seines
                                                                                   Ehegatten oder Lebensgefährten,
1.2.     durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten
         Gebrauch durch betriebsfremde Personen;                                − des berechtigten Lenkers (Art. 11) und von Insassen,


                                                                                                                            AK1 - 1 -

[Seite 2]
       gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Ein-               unmittelbar von Tierbissen betroffen sind; ausgeschlossen
       bruchdiebstahl oder die im Punkt 1.4. angeführten Natur-            sind dabei Bissschäden durch Tiere, die mit Willen des
       gewalten.                                                           Lenkers mit dem versicherten Fahrzeug transportiert wer-
                                                                           den);
       Die Entschädigung gemäß Pkt. 1.3. ist mit insgesamt EUR
       750,- pro Versicherungsfall begrenzt.                        1.6.   durch Glasbruch, dies sind Bruchschäden ohne Rücksicht
                                                                           auf die Schadensursache an Windschutz- (Front-), Seiten-,
       Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben Geld,
                                                                           Heckscheiben und Glasdächer sowie an Scheinwerfern,
       Kostbarkeiten, Wertpapiere, Dokumente, Ausweise, Ban-
                                                                           Blinkercellonen, Heckleuchten und Außenspiegeln bei
       komat- und Kreditkarten sowie technische/elektronische
                                                                           mehrspurigen Fahrzeugen;
       Geräte wie Mobiltelefone, Computer, Handhelds, Video-
       und Fotoausrüstungen, mobile Navigationsgeräte, ein-         1.7.   durch Berührung des geparkten oder haltenden Fahrzeu-
       schließlich ihres jeweiligen Zubehörs.                              ges mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden);
       Ist/sind der/die Versicherungsnehmer nicht ausschließlich    1.8.   durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder
       natürliche Person/-en (z.B. bei juristischen Personen wie           Personen;
       AG oder GmbH; bei Personengesellschaften wie KG oder
                                                                    1.9.   durch Unfall, dies ist ein unmittelbar von außen plötzlich
       OG), so erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß
                                                                           mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-
       Punkt 1.3.auf die Gegenstände des privaten Bedarfes des
                                                                           und Bruchschäden (Schäden, die durch das Bremsen/den
       berechtigten Lenkers allein;
                                                                           Bruch unmittelbar am versicherten Fahrzeug entstehen),
1.4.   durch folgende Naturgewalten:                                       Betriebsschäden sowie Schäden durch chemische Einwir-
                                                                           kungen sind daher nicht versichert.
       unmittelbare Einwirkung von:
       - Blitzschlag,                                                         Betriebsschäden sind
       - Felssturz/Steinschlag (dies ist das naturbedingte Ablö-
                                                                           - Schäden, die allein durch Bedienungsfehler entstehen,
         sen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände),
                                                                             soweit diese nicht ihrerseits zu einem Unfall führen;
       - Erdrutsch (dies ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-
                                                                             oder
         gung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter
         der Oberfläche liegenden Gleitbahn),                              - Abnutzungsschäden; oder
       - Lawinen,
       - Schneedruck,                                                      - Schäden, bei denen sich Gefahren verwirklichen, denen
       - Dachlawinen (dies sind Schneemassen, die von Gebäu-                  das versicherte Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehe-
         den auf das Fahrzeug stürzen),                                    nen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt
       - durch von Gebäuden herabfallende Eiszapfen und an-                ist, die also nur eine Auswirkung des normalen
         dere Eisgebilde,                                                     Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird.
       - Hagel,                                                     2.     Zusätzlich sind mitversichert:
       - Hochwasser (dies ist eine durch außerordentliche Nie-
         derschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte,         2.1.   Kosten, die der Versicherungsnehmer bei Verlust von
         die normale Höhe merklich übersteigende Wasserfüh-                Führerschein, Zulassungsschein und Kennzeichentafeln
         rung eines fließenden oder stehenden Gewässers),                  (auch Wunschkennzeichen) bei der Behörde für deren
       - Überschwemmungen (dies sind Ansammlungen von er-                  Wiederbeschaffung aufwenden muss; bei Verlust eines
         heblichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher                 Führerscheins sind dies die Kosten eines Führerscheins im
         Niederschläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisa-          Scheckkartenformat.
         tionssysteme überschreiten [Kanalrückstau] oder sonst      2.2.   Schlossänderungskosten bis EUR 500,-- bei Verlust der
         nicht abfließen können),                                          Autoschlüssel bzw. des versperrbaren Tankdeckels.
       - Muren (dies sind Massenbewegungen von Erdreich,
         Wasser, Schlamm und anderen Bestandteilen, die durch       2.3.   Kosten eines geplatzten bzw. zerstörten Reifens, wenn
         naturbedingte Wassereinwirkungen ausgelöst werden)                sich dadurch ein Unfall gemäß Punkt 1.9 ereignet hat.
         und                                                        2.4.   Schäden am versicherten Fahrzeug, die durch Kollision
       - Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60                mit einem vom versicherten Fahrzeug gezogenen Anhä-
         km/h).                                                            nger entstanden sind.
       Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht          3.     Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausfüh-
       werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände                  rung versichert. Sonderausstattung und Zubehör sind in
       auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden; ausge-                 dem im Antrag bezeichneten Umfang versichert; Sonder-
       schlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturge-            ausstattung und Zubehör, welche im Antrag nicht ange-
       walten veranlasstes Verhalten des Lenkers zurückzufüh-              führt wurden, sind daher nicht versichert.
       ren sind;
                                                                           Als Basis zur Bemessung der Versicherungsprämie dient
1.5.   durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeu-               der Listenneupreis des versicherten Fahrzeuges zuzüglich
       ges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und             jenes der angegebenen Sonderausstattung und des ange-
       durch Tierbisse (Schäden an jenen Fahrzeugteilen, die               gebenen Zubehörs. Der Listenneupreis ist der vom
AK1 - 2 -

[Seite 3]
       Fahrzeugimporteur vorgegebene Richtpreis des Fahrzeu-                 (Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers
       ges, der Sonderausstattung und des Zubehörs inkl. aller               bei Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden ge-
       Steuern.                                                              setzlichen Voraussetzungen) verweist
                                                                            zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
Artikel 2
Versicherungsfall                                                    3.2.   Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind
                                                                            zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig-
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Scha-               keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils
densereignis.                                                               vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Artikel 3                                                            3.3.   Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versiche-
Örtlicher Geltungsbereich                                                   rers und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Vorausset-
                                                                            zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie
1.     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im ge-             sonstiger Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§
       ographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staa-             38, 39, 39a VersVG in der Beilage).
       ten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
       Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäi-          4.     Beginn des Versicherungsschutzes
       schen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten              Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
       vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S.               Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die
       23 unterzeichnet haben (siehe Beilage). Zusätzlich er-               erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs-
       streckt sich der Versicherungsschutz auch auf folgende               steuer wie folgt bezahlt:
       Staaten: Marokko, Türkei (gesamt) und Tunesien.
                                                                            - innerhalb der 14-Tage-Frist des Pkt. 3.1; oder
2.     Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versi-
       cherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verlade-                 - nach Ablauf der in Pkt. 3.1 angeführten 14-Tage- Frist
       orte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen.               ohne schuldhaften Verzug.
       Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Gel-               Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der ersten
       tungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit              oder einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer be-
       Beendigung des Beladevorganges.                                      steht Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der Prä-
                                                                            mienzahlung, es sei denn, der Prämienverzug umfasste
                                                                            nicht mehr als 10% der Jahresprämie, höchstens aber
                                                                            EUR 60,00 (§ 39a VersVG).
Artikel 4
Was gilt als Versicherungsperiode? Begriff der Prämien-              5.     Vorläufige Deckung
hauptfälligkeit. Wann ist die Prämie zu bezahlen; wie ist                   Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlö-
der Prämienverzug geregelt; wann beginnt der Versiche-                      sung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
rungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter                       ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den
einer vorläufigen Deckung?                                                  Versicherer erforderlich.
1.     Versicherungsperiode                                                 Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese,
       Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungs-               wenn sie nicht gemäß den in Punkt 5.1. oder 5.2. enthal-
       vertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeit-          tenen Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt
       raum eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahres-             endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer verein-
       prämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.              barten Befristung derselben außer Kraft.

2.     Prämienhauptfälligkeit                                        5.1.   Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande,
                                                                            endet die Vorläufige Deckung:
       ist jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsver-
       trag als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde        5.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
       (z.B.: vereinbartes Ablaufdatum 01.06.2020 – Prämien-                Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
       hauptfälligkeit ist der 01.06. jedes Jahres).                        im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
                                                                            schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta-
3.     Prämie und Zahlungsverzug                                            gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
3.1.   Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche-             zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
       rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versi-        5.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste
       cherungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach                         oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 3.1) oder da-
       - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-               nach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen
         lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä-                  auch die in Pkt. 5.1.2 angeführten Umstände nicht vor:
         rung) und                                                   5.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi-
       - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die                    cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä-
         Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs 2 VersVG                      mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt

                                                                                                                               AK1 - 3 -

[Seite 4]
       3.1), wobei für den Beginn des Fristenlaufs der jeweils              - sowohl den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaf-
       spätere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist.                        fungswert zur Zeit des Versicherungsfalles (Punkt 1.2.)
                                                                            und dem Wert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand
5.2.   Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu-
                                                                            („Restwert“; siehe Punkt 3.1. bis 3.3.), als auch
       stande, endet die Vorläufige Deckung:
                                                                            - 85% des Wiederbeschaffungswertes (siehe Pkt. 1.2.)
5.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
                                                                            dieses Fahrzeugs
       Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
       im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-               übersteigen.
       schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen
                                                                     1.2.   Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versiche-
       Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist
                                                                            rungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im
       eine solche Kündigung nicht erfolgt:
                                                                            gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungs-
5.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver-                   falles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungs-
       tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener            wert). Pkt 3.1. bis 3.3. ist zusätzlich zu berücksichtigen.
       Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je-
                                                                     1.3.   Der Versicherer leistet überdies die notwendigen Kosten
       denfalls und spätestens
                                                                            einer tatsächlich vorgenommenen Bergung und Verbrin-
5.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten                 gung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte bis zur
       Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit               Höhe von EUR 750,00. Eine solche Entschädigung wird
       Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung             nur dann und nur insoweit erbracht, als nicht aus einem
       nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden-              anderen Vertrag (Versicherungs-, Dienstleistungs-, As-
       falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An-                sistancevertrag) Ersatz für die Bergungs- und Verbrin-
       trags an den Erklärungsempfänger.                                    gungskosten beansprucht werden kann (vereinbarte Sub-
                                                                            sidiarität).
5.3.   Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De-
       ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal-      2.     Versicherungsleistung bei Teilschaden
       lende anteilige Prämie.
                                                                     2.1.   Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1) vor, handelt es sich
5.4    Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Ab-                 um einen bloßen Teilschaden.
       schluss des Versicherungsvertrags auf einem vom Versi-
                                                                     2.1.1. Bei Teilschäden (ausgenommen die Fälle des Pkt. 2.1.3.)
       cherer verwendeten Formblatt, so findet § 1a Abs 2
                                                                            leistet der Versicherer zunächst die
       VersVG Anwendung. Diese Bestimmung verpflichtet den
       Versicherer, auch wenn keine vorläufige Deckung ge-                  - technisch und wirtschaftlich notwendigen Kosten der
       währt wurde, zur Gewährung von Versicherungsschutz                   Wiederherstellung des Fahrzeugs einschließlich der not-
       ab Antragszugang, wenn der Versicherer die Erfüllung                 wendigen Fracht- oder sonstigen Transportkosten der Er-
       der ihm durch diese Bestimmung auferlegten Hinweis-                  satzteile (im Folgenden unter der verkürzenden Bezeich-
       pflicht nicht nachweisen kann. Nähere Details zu Voraus-             nung „Wiederherstellungskosten“ angeführt),
       setzung, Beginn und Ende dieses Versicherungsschutzes
       ergeben sich aus der genannten Bestimmung.                           - jedoch begrenzt mit dem Differenzbetrag zwischen dem
                                                                            Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs
                                                                            (Pkt. 1.2.) und dessen Restwert (Pkt. 3.1. bis 3.3.).
Artikel 5
Versicherungsleistung                                                2.1.2. Übersteigen die technisch und wirtschaftlich notwendigen
                                                                            Wiederherstellungskosten (Pkt. 2.1.1.) zwar diese Diffe-
Der Versicherer erbringt Entschädigungsleistungen, die sich ent-            renz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert, nicht aber
sprechend den nachfolgend angeführten Punkten errechnen.                    85% des Wiederbeschaffungswerts, so leistet der Versi-
Von dem solcherart berechneten Ersatz ist ein allenfalls verein-            cherer auch jenen Teil dieser Wiederherstellungskosten,
barter Selbstbehalt (Artikel 9) noch abzuziehen.                            der die Entschädigung gemäß Pkt 2.1.1. übersteigt, wenn
                                                                            und sobald der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden                                   durch den Versicherungsfall eingetretenen Schäden am
                                                                            versicherten Fahrzeug innerhalb einer Frist von einem
1.1.   Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die             Jahr ab Eintritt des Versicherungsfalles vollständig und
       Versicherung fallenden Ereignisses                                   ordnungsgemäß repariert wurden. Im Falle eines De-
                                                                            ckungsprozesses gegen den Versicherer ist diese Frist für
1.1.1. das Fahrzeug zerstört worden ist; oder                               die Zeitspanne zwischen Einbringung der Deckungsklage
1.1.2. das Fahrzeug in Verlust geraten ist und nicht innerhalb ei-          und Rechtskraft der dieses Verfahren abschließenden ge-
       nes Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder                    richtlichen Entscheidung (bzw. Rechtswirksamkeit eines
       zur Stelle gebracht wird; oder                                       dieses Verfahren abschließenden Vergleichs) gehemmt
                                                                            (Fortlaufhemmung); im Ergebnis „verlängert“ sich daher
1.1.3. die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung des               die Jahresfrist um die Dauer des Deckungsprozesses.
       beschädigten Fahrzeugs
                                                                            Wurden die durch den Versicherungsfall eingetretenen
                                                                            Schäden am versicherten Fahrzeug innerhalb der

AK1 - 4 -

[Seite 5]
       Jahresfrist zwar vollständig und ordnungsgemäß repa-                   berücksichtigen; ungewöhnliche oder persönliche Ver-
       riert, dies aber mit einem Betrag bzw. Aufwand, der ge-                hältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
       ringer ist als die objektiv notwendigen Kosten der Wie-
                                                                       3.3.    Der Versicherer ist berechtigt, zwecks Optimierung von
       derherstellung des Fahrzeugs (einschließlich Fracht-
                                                                              Verwertungsmöglichkeiten der Altteile (auch des Wracks)
       /Transportkosten der Ersatzteile), so leistet der Versicherer
                                                                              von sich aus Angebote seriöser Kaufinteressenten einzu-
       im Rahmen des Pkt. 2.1.2. nur den Differenzbetrag zwi-
                                                                              holen, etwa durch Platzierung des anonymisierten Scha-
       schen den tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten
                                                                              dengutachtens in „Restwertbörsen“ (dies sind Internet-
       (einschließlich Fracht-/Transportkosten der Ersatzteile)
                                                                              Auktionsplattformen, auf denen professionelle Rest-
       und der Entschädigung gemäß Pkt. 2.1.1. Bei dem ge-
                                                                              wertankäufer in einem Auktionsverfahren Ankaufgebote
       mäß Pkt. 2.1.2. vom Versicherer geschuldeten Ersatz ist
                                                                              abgeben können). Jener Betrag, der durch Annahme ei-
       Pkt. 3.1. bis 3.3. zusätzlich zu berücksichtigen.
                                                                              nes solchermaßen vermittelten Kaufanbots erzielbar
       Unterbleibt eine vollständige und ordnungsgemäße Repa-                 ist/wäre, gilt – insofern in Abweichung von Pkt. 3.2. – un-
       ratur des beschädigten Fahrzeugs innerhalb eines Jahres                ter den nachfolgend angeführten Voraussetzungen als
       ab Eintritt des Versicherungsfalles, so verbleibt es endgül-           „Restwert“ der Altteile bzw. des Wracks:
       tig bei dem Anspruch auf Entschädigung gemäß Pkt.
                                                                              - der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer in ge-
       2.1.1.
                                                                              schriebener Form den Betrag, die bloße Annahmebedürf-
2.1.3. Im Falle                                                               tigkeit und die Bindungsdauer des verbindlichen Kaufan-
                                                                              bots (die mindestens 4 Wochen beträgt) sowie die Kon-
       - der Veräußerung des versicherten Fahrzeugs oder
                                                                              taktdaten (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) des An-
       - einer sonstigen Art der Eigentumsübertragung am versi-               botstellers mit;
       cherten Fahrzeug
                                                                              - das Anbot erfolgt unter Zusage der Barzahlung des
       in beschädigtem Zustand (ohne bereits erfolgte Wieder-                 Kaufbetrags, der kostenlosen Abholung des Kaufgegen-
       herstellung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Eigentums-                  stands vom Fahrzeugstandort und des Gewährleistungs-
       übergangs) leistet der Versicherer den Differenzbetrag                 ausschlusses.
       zwischen Wiederbeschaffungswert zur Zeit des Versiche-
       rungsfalles (Punkt 1.2.) und dem Restwert des Fahrzeugs
                                                                       4.     Werden gestohlene, unterschlagene oder geraubte Ge-
       in beschädigtem Zustand (siehe Pkt. 3.1. bis 3.3.).
                                                                              genstände erst nach Ablauf eines Monates nach Zugang
2.1.4. Zusätzlich zu den Ersatzleistungen der Punkte 2.1.1. bis               der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden
       2.1.3. übernimmt der Versicherer die notwendigen Kos-                  sie Eigentum des Versicherers.
       ten einer tatsächlich vorgenommenen Bergung und Ver-
       bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die        5.     Wird in den Konstellationen des Artikel 1 Pkt. 1.2. das
       zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des                     abhanden gekommene Fahrzeug wiederaufgefunden,
       Fahrzeuges in der Lage ist. In Konstellationen gemäß Pkt.              werden die notwendigen und tatsächlich aufgewendeten
       2.1.3. ist dieser Ersatz mit EUR 750,00 begrenzt. Die Ber-             Rückholkosten im Höchstausmaß von 2% des Wiederbe-
       gungs-/Verbringungskosten werden nur dann und nur in-                  schaffungswertes ohne Abzug eines vereinbarten Selbst-
       soweit entschädigt, als nicht aus einem anderen Vertrag                behalts vergütet.
       (Versicherungs-, Dienstleistungs-, Assistancevertrag) Er-
       satz für diese Kosten beansprucht werden kann (verein-          6.     Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstat-
       barte Subsidiarität).                                                  tung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges.
2.2.   Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen am ver-
                                                                       7.     Über den Rahmen der Punkte 1.3., 2.1.4. und 5. hinaus-
       sicherten Fahrzeug gegenüber dem Zustand vor Eintritt
                                                                              gehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über aus-
       des Versicherungsfalles, Kosten für Verschleißreparatu-
                                                                              drückliche Weisung des Versicherers aufgewendet wor-
       ren, Minderungen an Wert, äußerem Ansehen oder Leis-
                                                                              den sind.
       tungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatz-
       wagens ersetzt der Versicherer nicht.
                                                                       Artikel 6
3.1.   Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versiche-          Ausschlüsse
       rungsnehmer. Ihr Wert („Restwert“) wird bei der Ermitt-
       lung der Versicherungsleistung abgezogen.                       Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadensereignisse,

3.2.    Der Restwert der Altteile (auch des Wracks) bestimmt           1.     die bei Fahrten auf Rennstrecken, Motocross-Strecken
       sich – abgesehen von den Konstellationen gemäß Pkt.                    oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewer-
       3.3. – nach deren gemeinem Wert. Der gemeine Wert                      ben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazu-
       wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Ge-                 gehörenden Trainingsfahrten eintreten;
       schäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschafts-
       gutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind        2.     die beim Versuch, bei der Vorbereitung oder bei Bege-
       alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu                          hung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versi-
                                                                              cherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestands-
                                                                              merkmal ist;
                                                                                                                               AK1 - 5 -

[Seite 6]
3.     die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit:                       Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht weni-
                                                                          ger als 0,25mg/l beträgt.
       - Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä-
         rung,                                                     2.3.   mit dem Fahrzeug dürfen Personen nur unter Einhaltung
                                                                          der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften beför-
       - bewaffneten Konflikten und Gewalthandlungen zwi-
                                                                          dert werden.
         schen Staaten
                                                                          Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der
       - Gewalthandlungen politischer Organisationen bzw. ter-
                                                                          Punkte 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsneh-
         roristischer Organisationen oder Einzelpersonen
                                                                          mer und anderen mitversicherten Personen als dem Len-
       - Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder mit Ver-           ker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverlet-
         fügungen von hoher Hand                                          zung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
4.     die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit:                Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
       - atomaren, chemischen oder biologischen Waffen,            3.     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Ob-
       - Einwirkung von Kernenergie,                                      liegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt
                                                                          des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungs-
       - dem Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne der im          freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3
         Unfallszeitpunkt geltenden Fassung des Strahlenschutz-           VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen
         gesetzes, sofern die Bestrahlung nicht durch Heilbe-             der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in
         handlungen aufgrund eines vom Versicherungsschutz                der Beilage) vereinbart:
         umfassten Unfalls veranlasst war.
                                                                   3.1.   Dem Versicherer ist innerhalb einer Woche
       - Erdbeben
                                                                          - der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe
Artikel 7                                                                   des Sachverhaltes sowie
Vereinbarte Obliegenheiten                                                - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehen-
Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundelie-              den verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Ver-
gende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten                fahrens
soll                                                                      in geschriebener Form mitzuteilen. Bei Verletzung der
1.     Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegen-            Obliegenheit, dem Versicherer den Versicherungsfall un-
       heit im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird Leistungs-          ter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes mitzu-
       freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1              teilen, kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leis-
       und Abs. 1a VersVG (welche die Voraussetzungen und                 tungsfreiheit nicht berufen, sofern er in anderer Weise
       Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen;                vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis
       siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:                          erlangt hat (§ 33 Abs 2 VersVG).
       Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges           3.2.   es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes
       sind einzuhalten.                                                  beizutragen; dies umfasst auch die Erteilung einer Aus-
                                                                          kunft über einen anderwärtig für das versicherte Fahr-
Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder                 zeug bestehenden Vertrag (Versicherungs-, Dienstleis-
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr                                   tungs-, Assistancevertrag, und dergleichen), aus dem ein
                                                                          Leistungsanspruch hinsichtlich Verbringung des Fahrzeu-
2.     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Ob-            ges bzw. Übernahme der dafür auflaufenden Kosten be-
       liegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird             steht und über die aus einem solchen Vertrag erbrachten
       Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6            bzw. zu erbringenden Leistungen.
       Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (welche die Voraussetzungen
       und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestim-        3.3.   der Versicherungsnehmer hat vor Beginn der Wiederin-
       men; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:                     standsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte
                                                                          Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen,
2.1.   der Lenker muss in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Be-          soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann;
       rechtigung besitzen, die für das Lenken des Fahrzeuges
       auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist;    3.4.   ein Schaden, der durch Brand oder Explosion, Diebstahl,
       dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen           Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch
       mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird;                             betriebsfremde Personen, durch Einbruchdiebstahl oder
                                                                          durch Tiere entsteht, ist vom Versicherungsnehmer oder
2.2.   der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder             dem Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüg-
       Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; eine Beein-           lich anzuzeigen. Dies gilt auch für Schäden durch Unfälle
       trächtigung durch Alkohol liegt jedenfalls dann vor, wenn          (Artikel 1 Punkt 1.9.), wenn dabei andere Personen als
       beim Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Al-           der der Lenker verletzt worden sind. Sind als Unfallfolge
       koholgehalt des Blutes nicht weniger als 0,5g/l (0,5               Schäden an Sachen Dritter entstanden, so hat eine unver-
                                                                          zügliche Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle

AK1 - 6 -

[Seite 7]
       dann zu erfolgen, wenn ein umgehender Datenaustausch                  solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines
       (Nachweis von Namen und Anschrift des Lenkers) mit je-                Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
       ner Person, in deren Vermögen der Schaden entstanden
                                                                      4.     Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.
       ist, nicht erfolgt ist.
                                                                      Artikel 11
Artikel 8
                                                                      Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers
Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
rungsobliegenheit (§ 62 VersVG)                                       § 67 VersVG (Rechtsgrundlage für ein allfälliges Regressrecht des
                                                                      Versicherers) findet gegenüber dem berechtigten Lenker des ver-
1.     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt
                                                                      sicherten Fahrzeugs nur dann Anwendung, wenn auch einem
       des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwen-
                                                                      Versicherungsnehmer als Fahrzeuglenker bei gleichem Sachver-
       dung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei
                                                                      halt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.
       die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die
                                                                      Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versi-
       Umstände gestatten, hat er/sie solche Weisungen einzu-
                                                                      cherungsnehmers oder der über das Fahrzeug Verfügungsbe-
       holen. Sind mehrere Kaskoversicherer beteiligt und haben
                                                                      rechtigten das Fahrzeug lenken.
       diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so hat der
       Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßem Er-
       messen zu handeln. Diesbezüglich vom Versicherungs-            Artikel 12
       nehmer getätigte Aufwendungen trägt der Versicherer            Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die
       nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 63            Prämie (Prämienanpassung)
       VersVG.                                                        1.     Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik
2.     Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver-                Austria verlautbarten Teilindex Kfz-Sachschäden des
       letzt, ist der Versicherer nach Maßgabe und unter den                 Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex
       Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 VersVG (siehe Beilage)                (KVLPI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle
       leistungsfrei.                                                        tretenden Nachfolgeindex) jährlich zur Hauptfälligkeit
                                                                             wertangepasst.
Artikel 9                                                                    Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des
Selbstbehalt                                                                 vier Monate vor Hauptfälligkeit (Art. 4 Pkt. 2) des Vertra-
                                                                             ges liegenden Monats (Berechnungsmonat) herangezo-
Ein Selbstbehalt gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versiche-
                                                                             gen.
rungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.
                                                                             Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in je-
Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen der
                                                                             nem Verhältnis, in dem sich der endgültige Index zwi-
Versicherer gemäß Artikel 5, Punkt 4 Eigentum erworben hat, so
                                                                             schen dem Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem
hat der Versicherer einen bei der Versicherungsleistung berück-
                                                                             Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert
sichtigten Selbstbehalt bis zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses
                                                                             hat.
zu erstatten.
                                                                             Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertrags-
Artikel 10                                                                   beginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate
Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung                          vor Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen.
                                                                             Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt.
1.     Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für
       ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig.               2.     Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können
                                                                             frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und
2.     Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon             in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen
       ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier                  vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem
       Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine                 Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung der Versiche-
       Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Grün-                rungsnehmerInnen durch den Versicherer in geschriebe-
       den die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten                  ner Form wirksam.
       und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
       Monates entspricht.
                                                                      3.   Wird die Prämie aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1.
3.     Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich        erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
       aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu              vertrag binnen eines Monates kündigen. Diese Frist beginnt
       vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung inner-            zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer
       halb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige                 die erhöhte Prämie, den Grund der Erhöhung und das Kün-
       nicht feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen des            digungsrecht in geschriebener Form mitgeteilt hat. Der Ver-
       Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse in Höhe                 sicherer hat in seiner Mitteilung den Grund der Erhöhung
       jenes Betrages zu leisten, der nach Lage der Sache min-             klar und verständlich zu erläutern. Die Kündigung wird mit
       destens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt,              Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem
                                                                           Wirksamwerden der Prämienerhöhung.

                                                                                                                               AK1 - 7 -

[Seite 8]
Artikel 13                                                          3.2.   Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats
Vertragsdauer; Vertragsende und stillschweigende Ver-                      ab
tragsverlängerung; Kündigungsrecht nach dem Versiche-                      -    Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Ver-
rungsfall                                                                       pflichtung zur Leistung der Entschädigung;
                                                                           -    Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädi-
1.     Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein
                                                                                gung;
       Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbar-
                                                                           -    Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits
       ten Zeitpunkt.
                                                                                über den Entschädigungsanspruch.
2.     Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
                                                                    3.3.   Die Kündigung des Versicherers kann nur unter Einhal-
       Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die ver-
                                                                           tung einer einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen
       traglich vereinbarte Dauer.
                                                                           Zugang und Wirksamkeit der Kündigung) erfolgen. Die
2.1.   Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils automa-              Kündigung des Versicherungsnehmers kann mit soforti-
       tisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spä-             ger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versiche-
       testens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird (Ablauf-              rungsperiode erfolgen.
       kündigung). Für den Zugang der Erklärung der Ablauf-
       kündigung steht die gesamte Vertragsdauer unter Beach-       Artikel 14
       tung der genannten einmonatigen Kündigungsfrist zur          Abtretungsverbot
       Verfügung.                                                   Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststel-
2.2.   Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum         lung dem Grunde und der Höhe nach ohne ausdrückliche Zu-
       Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers          stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
       gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Ver-   werden; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unter-
       sicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo-         nehmer ist.
       nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der verein-
       barten Vertragsdauer darüber informieren und besonders       Artikel 15
       hinweisen wird,                                              Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
       -    dass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr ver-
            längert, wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht         Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen
            kündigt,                                                gelten sinngemäß auch für versicherte und jene Personen, die
       -    dass es zur Verhinderung dieser Vertragsverlänge-       Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese
            rung notwendig ist, dass der Versicherungsnehmer        Personen sind neben dem Versicherungsnehmer insbesondere
            den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbar-      für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
            ten Vertragsdauer kündigt, und zwar durch eine Er-
            klärung an den Versicherer, dass er den Vertrag kün-    Artikel 16
            digt,                                                   Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers; An-
       -    dass die Frist zur Kündigung für diese Kündigung of-    schriftwechsel
            fen ist und spätestens ein Monat vor Ablauf endet,
                                                                    Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver-
            und
                                                                    sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form
       -    welche Rechtsfolgen die Vertragsverlängerung bei
                                                                    erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit
            unterbliebener Kündigung sowie die Vertragsbeendi-
                                                                    gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
            gung bei Vornahme der Kündigung haben.
2.3.   Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertrags-        Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
       dauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte 2.1.         Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
       und 2.2.                                                     hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
                                                                    der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
3.     Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles:             gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
                                                                    Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
3.1.   Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versi-      Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
       cherungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn            nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er-
       -   der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der     klärenden zugehen muss; auch eine "qualifizierte elektronische
           Entschädigung anerkannt hat oder                         Signatur" ( Der Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" be-
       -   der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus An-      stimmt sich gemäß Art 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäi-
           lass des Kasko-Versicherungsfalls erbracht hat oder      schen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektroni-
       -   die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert       sche Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
           hat, oder                                                Transaktionen im Binnenmarkt [ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe
       -   über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit         Abdruck in der Beilage] )erfüllt das Schriftformerfordernis.
           geführt wurde.


AK1 - 8 -

[Seite 9]
Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem          Anschrift bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsneh-
Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsneh-         mer zugegangen wären.
mer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht be-
kannt gibt und der Versicherer keine Kenntnis von der neuen         Artikel 17
Anschrift des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des      Geltendes Recht
Versicherers an die ihm vom Versicherungsnehmer (oder von
dessen zur Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt be-       Es gilt österreichisches Recht.
kannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer in je-
nem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der


Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäi-
schen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23 unterzeichnet
haben:


(Stand: 1. Jänner 2015)

Andorra           Estland            Irland             Liechtenstein         Norwegen            Schweden        Spanien
Belgien           Finnland           Island             Litauen               Österreich          Schweiz         Tschechien
Bulgarien         Frankreich         Italien            Luxemburg             Polen               Serbien         Ungarn
Dänemark          Griechenland       Kroatien           Malta                 Portugal            Slowakei        Zypern
Deutschland       Großbritannien     Lettland           Niederlande           Rumänien            Slowenien


Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art. 3 der AK1 gehören ferner:

Albanien                  Mazedonien                 Montenegro                     Türkei (gesamt)           Vatikanstaat
Bosnien-Herzegowina       Moldawien                  Russland (europ.Teil)          Tunesien                  Weißrussland
Marokko                   Monaco                     San Marino                     Ukraine


                                                                                                                         AK1 - 9 -
```

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Teilkasko-Versicherung mit Parkschaden (AK2 2025)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für die
Teilkasko-Versicherung mit Parkschaden
(AK2 2025)


Inhalt
Was ist versichert?                                     Art. 1     Umfang der Versicherung
Was gilt als Versicherungsfall?                         Art. 2     Versicherungsfall
Wo gilt die Versicherung?                               Art. 3     Örtlicher Geltungsbereich
Wann beginnt der Versicherungsschutz?                   Art. 4     Versicherungsperiode, Prämienhauptfälligkeit, Prämie, Beginn des
Wann ist die Prämie zu bezahlen?                                   Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Was leistet die Versicherung?                           Art. 5     Versicherungsleistung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?         Art. 6     Ausschlüsse
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungs-       Art. 7     Vereinbarte Obliegenheiten
Falles zu beachten?
Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu tun?    Art. 8     Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-
                                                                   obliegenheit
Zahlt der Versicherer den gesamten Schaden?      Art. 9            Selbstbeteiligung
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird      Art. 10           Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung
die Versicherungsleistung ausbezahlt?
Unter welchen Voraussetzungen kann eine          Art. 11           Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers
Versicherungsleistung zurückgefordert werden?
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert    Art. 12           Prämienanpassung
sich die Prämie?
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?        Art. 13           Vertragsdauer;
Stillschweigende Vertragsverlängerung?                             Vertragsende und stillschweigende Vertragsverlängerung;
Wann kann der Versicherungsvertrag gekündigt                       Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
werden?
Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? Art. 14           Abtretungsverbot
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Ver-   Art. 15           Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Sicherungsvertrag zu?
Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers;
Anschriftwechsel                                 Art. 16           Form der Erklärung
Welches Recht ist anzuwenden?                    Art. 17           Geltendes Recht

Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden AK2 verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder anderer Gesetze,
auf die im Rahmen der AK2 verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind in der Beilage zu den
AK2 in vollem Wortlaut wiedergegeben.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.


                                                                         1.2.   durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten
   Artikel 1
                                                                                Gebrauch durch betriebsfremde Personen;
   Umfang der Versicherung
   1.      Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im ver-
           sperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind         1.3. im versicherten Fahrzeug befindliche Gegenstände des pri-
           (Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile), gegen Beschä-        vaten (also nicht beruflichen, betrieblichen oder unterneh-
           digung, Zerstörung und Verlust                                     merischen) Bedarfs
   1.1.    durch Brand oder Explosion und durch Schmorschäden                   − des Versicherungsnehmers,
           an Kabeln;
                                                                                − seines Ehegatten oder Lebensgefährten,

                                                                                                                           AK2 - 1 -

[Seite 2]
       − der Kinder des Versicherungsnehmers und/oder seines               Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Lenkers zu-
          Ehegatten oder Lebensgefährten,                                  rückzuführen sind;
       − des berechtigten Lenkers (Art. 11) und von Insassen,       1.5.   durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeu-
                                                                           ges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
       gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Ein-               durch Tierbisse (Schäden an jenen Fahrzeugteilen, die un-
       bruchdiebstahl oder die im Punkt 1.4. angeführten Natur-            mittelbar von Tierbissen betroffen sind; ausgeschlossen
       gewalten.                                                           sind dabei Bissschäden durch Tiere, die mit Willen des
       Die Entschädigung gemäß Pkt. 1.3. ist mit insgesamt EUR             Lenkers mit dem versicherten Fahrzeug transportiert wer-
       750,- pro Versicherungsfall begrenzt.                               den);

       Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben Geld,            1.6.   durch Glasbruch, dies sind Bruchschäden ohne Rücksicht
       Kostbarkeiten, Wertpapiere, Dokumente, Ausweise, Ban-               auf die Schadensursache an Windschutz- (Front-), Seiten-,
       komat- und Kreditkarten sowie technische/elektronische              Heckscheiben und Glasdächer sowie an Scheinwerfern,
       Geräte wie Mobiltelefone, Computer, Handhelds, Video-               Blinkercellonen, Heckleuchten und Außenspiegeln bei
       und Fotoausrüstungen, mobile Navigationsgeräte, ein-                mehrspurigen Fahrzeugen;
       schließlich ihres jeweiligen Zubehörs.                       1.7.   durch Berührung des geparkten oder haltenden Fahrzeu-
       Ist/sind der/die Versicherungsnehmer nicht ausschließlich           ges mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden);
       natürliche Person/-en (z.B. bei juristischen Personen wie    1.8.   durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder
       AG oder GmbH; bei Personengesellschaften wie KG oder                Personen;
       OG), so erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß
       Punkt 1.3.auf die Gegenstände des privaten Bedarfes des      2.     Zusätzlich sind mitversichert:
       berechtigten Lenkers allein;                                 2.1.   Kosten, die der Versicherungsnehmer bei Verlust von
1.4.   durch folgende Naturgewalten:                                       Führerschein, Zulassungsschein und Kennzeichentafeln
                                                                           (auch Wunschkennzeichen) bei der Behörde für deren
       unmittelbare Einwirkung von:                                        Wiederbeschaffung aufwenden muss; bei Verlust eines
       - Blitzschlag,                                                      Führerscheins sind dies die Kosten eines Führerscheins im
       - Felssturz/Steinschlag (dies ist das naturbedingte Ablö-           Scheckkartenformat.
         sen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände),
       - Erdrutsch (dies ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-        2.2.   Schlossänderungskosten bis EUR 500,-- bei Verlust der
         gung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter               Autoschlüssel bzw. des versperrbaren Tankdeckels.
         der Oberfläche liegenden Gleitbahn),                       3.     Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausfüh-
       - Lawinen,                                                          rung versichert. Sonderausstattung und Zubehör sind in
       - Schneedruck,                                                      dem im Antrag bezeichneten Umfang versichert; Sonder-
       - Dachlawinen (dies sind Schneemassen, die von Gebäu-               ausstattung und Zubehör, welche im Antrag nicht ange-
         den auf das Fahrzeug stürzen),                                    führt wurden, sind daher nicht versichert.
       - durch von Gebäuden herabfallende Eiszapfen und an-
         dere Eisgebilde,                                                  Als Basis zur Bemessung der Versicherungsprämie dient
       - Hagel,                                                            der Listenneupreis des versicherten Fahrzeuges zuzüglich
       - Hochwasser (dies ist eine durch außerordentliche Nie-             jenes der angegebenen Sonderausstattung und des ange-
         derschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte,                gebenen Zubehörs. Der Listenneupreis ist der vom Fahr-
         die normale Höhe merklich übersteigende Wasserfüh-                zeugimporteur vorgegebene Richtpreis des Fahrzeuges,
         rung eines fließenden oder stehenden Gewässers),                  der Sonderausstattung und des Zubehörs inkl. aller Steu-
       - Überschwemmungen (dies sind Ansammlungen von er-                  ern.
         heblichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher
         Niederschläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisa-
                                                                    Artikel 2
         tionssysteme überschreiten [Kanalrückstau] oder sonst
                                                                    Versicherungsfall
         nicht abfließen können),
       - Muren (dies sind Massenbewegungen von Erdreich,            Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Scha-
         Wasser, Schlamm und anderen Bestandteilen, die durch       densereignis.
         naturbedingte Wassereinwirkungen ausgelöst werden)
         und                                                        Artikel 3
       - Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60         Örtlicher Geltungsbereich
         km/h).
                                                                    1.     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im ge-
       Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht                 ographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staa-
       werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände                  ten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
       auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden; ausge-                 Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäi-
       schlossen sind Schäden, die auf ein durch diese                     schen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten
                                                                           vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S.
                                                                           23 unterzeichnet haben (siehe Beilage). Zusätzlich
AK2 - 2 -

[Seite 3]
       erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf folgende             erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs-
       Staaten: Marokko, Türkei (gesamt) und Tunesien.                      steuer wie folgt bezahlt:
2.     Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versi-               - innerhalb der 14-Tage-Frist des Pkt. 3.1; oder
       cherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verlade-
                                                                            - nach Ablauf der in Pkt. 3.1 angeführten 14-Tage- Frist
       orte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen.
                                                                            ohne schuldhaften Verzug.
       Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Gel-
                                                                            Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der ersten
       tungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit
                                                                            oder einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer be-
       Beendigung des Beladevorganges.
                                                                            steht Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der Prä-
                                                                            mienzahlung, es sei denn, der Prämienverzug umfasste
                                                                            nicht mehr als 10% der Jahresprämie, höchstens aber
Artikel 4                                                                   EUR 60,00 (§ 39a VersVG).
Was gilt als Versicherungsperiode? Begriff der Prämien-              5.     Vorläufige Deckung
hauptfälligkeit. Wann ist die Prämie zu bezahlen; wie ist
der Prämienverzug geregelt; wann beginnt der Versiche-                      Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlö-
rungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter                       sung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
einer vorläufigen Deckung?                                                  ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den
                                                                            Versicherer erforderlich.
1.     Versicherungsperiode
                                                                            Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese,
       Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungs-               wenn sie nicht gemäß den in Punkt 5.1. oder 5.2. enthal-
       vertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeit-          tenen Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt
       raum eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahres-             endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer verein-
       prämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.              barten Befristung derselben außer Kraft.
2.     Prämienhauptfälligkeit                                        5.1.   Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande,
       ist jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsver-                endet die Vorläufige Deckung:
       trag als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde        5.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
       (z.B.: vereinbartes Ablaufdatum 01.06.2020 – Prämien-                Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
       hauptfälligkeit ist der 01.06. jedes Jahres).                        im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
3.     Prämie und Zahlungsverzug                                            schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta-
                                                                            gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
3.1.   Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche-             zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
       rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versi-
       cherungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach                  5.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste
                                                                            oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 3.1) oder da-
       - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-               nach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen
         lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä-                  auch die in Pkt. 5.1.2 angeführten Umstände nicht vor:
         rung) und
                                                                     5.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi-
       - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die                    cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä-
         Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs 2 VersVG (Rück-               mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt
         trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei             3.1), wobei für den Beginn des Fristenlaufs der jeweils
         Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzli-              spätere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist.
         chen Voraussetzungen) verweist
                                                                     5.2.   Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu-
       zu bezahlen (Einlösung der Polizze).                                 stande, endet die Vorläufige Deckung:
3.2.   Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind      5.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
       zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig-            Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
       keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils             im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
       vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.                      schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen
3.3.   Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versiche-              Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist
       rers und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Vorausset-                eine solche Kündigung nicht erfolgt:
       zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie           5.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver-
       sonstiger Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§            tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener
       38, 39, 39a VersVG in der Beilage).                                  Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je-
4.     Beginn des Versicherungsschutzes                                     denfalls und spätestens

       Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten          5.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten
       Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die                Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
                                                                            Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung
                                                                                                                               AK2 - 3 -

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       nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden-               Verbringungskosten beansprucht werden kann (verein-
       falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An-                 barte Subsidiarität).
       trags an den Erklärungsempfänger.
                                                                      2.     Versicherungsleistung bei Teilschaden
5.3.   Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De-
                                                                      2.1.   Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1) vor, handelt es sich
       ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal-
                                                                             um einen bloßen Teilschaden.
       lende anteilige Prämie.
                                                                      2.1.1. Bei Teilschäden (ausgenommen die Fälle des Pkt. 2.1.3.)
5.4    Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Ab-
                                                                             leistet der Versicherer zunächst die
       schluss des Versicherungsvertrags auf einem vom Versi-
       cherer verwendeten Formblatt, so findet § 1a Abs 2                    - technisch und wirtschaftlich notwendigen Kosten der
       VersVG Anwendung. Diese Bestimmung verpflichtet den                   Wiederherstellung des Fahrzeugs einschließlich der not-
       Versicherer, auch wenn keine vorläufige Deckung ge-                   wendigen Fracht- oder sonstigen Transportkosten der Er-
       währt wurde, zur Gewährung von Versicherungsschutz                    satzteile (im Folgenden unter der verkürzenden Bezeich-
       ab Antragszugang, wenn der Versicherer die Erfüllung                  nung „Wiederherstellungskosten“ angeführt),
       der ihm durch diese Bestimmung auferlegten Hinweis-
       pflicht nicht nachweisen kann. Nähere Details zu Voraus-              - jedoch begrenzt mit dem Differenzbetrag zwischen dem
       setzung, Beginn und Ende dieses Versicherungsschutzes                 Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs
       ergeben sich aus der genannten Bestimmung.                            (Pkt. 1.2.) und dessen Restwert (Pkt. 3.1. bis 3.3.).
                                                                      2.1.2. Übersteigen die technisch und wirtschaftlich notwendigen
Artikel 5                                                                    Wiederherstellungskosten (Pkt. 2.1.1.) zwar diese Diffe-
Versicherungsleistung                                                        renz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert, nicht aber
Der Versicherer erbringt Entschädigungsleistungen, die sich ent-             85% des Wiederbeschaffungswerts, so leistet der Versi-
sprechend den nachfolgend angeführten Punkten errechnen.                     cherer auch jenen Teil dieser Wiederherstellungskosten,
Von dem solcherart berechneten Ersatz ist ein allenfalls verein-             der die Entschädigung gemäß Pkt. 2.1.1. übersteigt,
barter Selbstbehalt (Artikel 9) noch abzuziehen.                             wenn und sobald der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                             dass die durch den Versicherungsfall eingetretenen Schä-
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden                                    den am versicherten Fahrzeug innerhalb einer Frist von ei-
                                                                             nem Jahr ab Eintritt des Versicherungsfalles vollständig
1.1.   Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die              und ordnungsgemäß repariert wurden. Im Falle eines De-
       Versicherung fallenden Ereignisses                                    ckungsprozesses gegen den Versicherer ist diese Frist für
                                                                             die Zeitspanne zwischen Einbringung der Deckungsklage
1.1.1. das Fahrzeug zerstört worden ist; oder                                und Rechtskraft der dieses Verfahren abschließenden ge-
1.1.2. das Fahrzeug in Verlust geraten ist und nicht innerhalb ei-           richtlichen Entscheidung (bzw. Rechtswirksamkeit eines
       nes Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder                     dieses Verfahren abschließenden Vergleichs) gehemmt
       zur Stelle gebracht wird; oder                                        (Fortlaufhemmung); im Ergebnis „verlängert“ sich daher
                                                                             die Jahresfrist um die Dauer des Deckungsprozesses.
1.1.3. die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung des
       beschädigten Fahrzeugs                                                Wurden die durch den Versicherungsfall eingetretenen
                                                                             Schäden am versicherten Fahrzeug innerhalb der Jahres-
       - sowohl den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaf-                  frist zwar vollständig und ordnungsgemäß repariert, dies
       fungswert zur Zeit des Versicherungsfalles (Punkt 1.2.)               aber mit einem Betrag bzw. Aufwand, der geringer ist als
       und dem Wert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand                    die objektiv notwendigen Kosten der Wiederherstellung
       („Restwert“; siehe Punkt 3.1. bis 3.3.), als auch                     des Fahrzeugs (einschließlich Fracht-/Transportkosten der
       - 85% des Wiederbeschaffungswertes (siehe Pkt. 1.2.)                  Ersatzteile), so leistet der Versicherer im Rahmen des Pkt.
       dieses Fahrzeugs                                                      2.1.2. nur den Differenzbetrag zwischen den tatsächlich
                                                                             aufgewendeten Reparaturkosten (einschließlich Fracht-
       übersteigen.                                                          /Transportkosten der Ersatzteile) und der Entschädigung
1.2.   Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versiche-               gemäß Pkt. 2.1.1. Bei dem gemäß Pkt. 2.1.2. vom Versi-
       rungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im                 cherer geschuldeten Ersatz ist Pkt. 3.1. bis 3.3. zusätzlich
       gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungs-                zu berücksichtigen.
       falles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungs-                    Unterbleibt eine vollständige und ordnungsgemäße Repa-
       wert). Pkt. 3.1. bis 3.3. ist zusätzlich zu berücksichtigen.          ratur des beschädigten Fahrzeugs innerhalb eines Jahres
1.3.   Der Versicherer leistet überdies die notwendigen Kosten               ab Eintritt des Versicherungsfalles, so verbleibt es endgül-
       einer tatsächlich vorgenommenen Bergung und Verbrin-                  tig bei dem Anspruch auf Entschädigung gemäß Pkt.
       gung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte bis zur               2.1.1.
       Höhe von EUR 750,00. Eine solche Entschädigung wird            2.1.3. Im Falle
       nur dann und nur insoweit erbracht, als nicht aus einem
       anderen Vertrag (Versicherungs-, Dienstleistungs-, As-                - der Veräußerung des versicherten Fahrzeugs oder
       sistancevertrag) Ersatz für die Bergungs- und

AK2 - 4 -

[Seite 5]
       - einer sonstigen Art der Eigentumsübertragung am versi-             - das Anbot erfolgt unter Zusage der Barzahlung des
       cherten Fahrzeug                                                     Kaufbetrags, der kostenlosen Abholung des Kaufgegen-
                                                                            stands vom Fahrzeugstandort und des Gewährleistungs-
       in beschädigtem Zustand (ohne bereits erfolgte Wieder-
                                                                            ausschlusses.
       herstellung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Eigentums-
       übergangs) leistet der Versicherer den Differenzbetrag
       zwischen Wiederbeschaffungswert zur Zeit des Versiche-        4.     Werden gestohlene, unterschlagene oder geraubte Ge-
       rungsfalles (Punkt 1.2.) und dem Restwert des Fahrzeugs              genstände erst nach Ablauf eines Monates nach Zugang
       in beschädigtem Zustand (siehe Pkt. 3.1. bis 3.3.).                  der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden
                                                                            sie Eigentum des Versicherers.
2.1.4. Zusätzlich zu den Ersatzleistungen der Punkte 2.1.1. bis
       2.1.3. übernimmt der Versicherer die notwendigen Kos-
                                                                     5.     Wird in den Konstellationen des Artikel 1 Pkt. 1.2. das
       ten einer tatsächlich vorgenommenen Bergung und Ver-
                                                                            abhanden gekommene Fahrzeug wiederaufgefunden,
       bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die
                                                                            werden die notwendigen und tatsächlich aufgewendeten
       zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des
                                                                            Rückholkosten im Höchstausmaß von 2% des Wiederbe-
       Fahrzeuges in der Lage ist. In Konstellationen gemäß Pkt.
                                                                            schaffungswertes ohne Abzug eines vereinbarten Selbst-
       2.1.3. ist dieser Ersatz mit EUR 750,00 begrenzt. Die Ber-
                                                                            behalts vergütet.
       gungs-/Verbringungskosten werden nur dann und nur in-
       soweit entschädigt, als nicht aus einem anderen Vertrag
                                                                     6.     Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstat-
       (Versicherungs-, Dienstleistungs-, Assistancevertrag) Er-
                                                                            tung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges.
       satz für diese Kosten beansprucht werden kann (verein-
       barte Subsidiarität).
                                                                     7.     Über den Rahmen der Punkte 1.3., 2.1.4. und 5. hinaus-
2.2.   Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen am ver-                 gehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über aus-
       sicherten Fahrzeug gegenüber dem Zustand vor Eintritt                drückliche Weisung des Versicherers aufgewendet wor-
       des Versicherungsfalles, Kosten für Verschleißreparatu-              den sind.
       ren, Minderungen an Wert, äußerem Ansehen oder Leis-
       tungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatz-     Artikel 6
       wagens ersetzt der Versicherer nicht.                         Ausschlüsse
3.1.   Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versiche-        Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadensereignisse,
       rungsnehmer. Ihr Wert („Restwert“) wird bei der Ermitt-
       lung der Versicherungsleistung abgezogen.                     1.     die bei Fahrten auf Rennstrecken, Motocross-Strecken
3.2.    Der Restwert der Altteile (auch des Wracks) bestimmt                oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewer-
       sich – abgesehen von den Konstellationen gemäß Pkt.                  ben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazu-
       3.3. – nach deren gemeinem Wert. Der gemeine Wert                    gehörenden Trainingsfahrten eintreten;
       wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Ge-        2.     die beim Versuch, bei der Vorbereitung oder bei Bege-
       schäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschafts-              hung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versi-
       gutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind             cherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestands-
       alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksich-            merkmal ist;
       tigen; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind
       nicht zu berücksichtigen.                                     3.     die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit:

3.3.    Der Versicherer ist berechtigt, zwecks Optimierung von              - Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä-
       Verwertungsmöglichkeiten der Altteile (auch des Wracks)                rung,
       von sich aus Angebote seriöser Kaufinteressenten einzu-              - bewaffneten Konflikten und Gewalthandlungen zwi-
       holen, etwa durch Platzierung des anonymisierten Scha-                 schen Staaten
       dengutachtens in „Restwertbörsen“ (dies sind Internet-
       Auktionsplattformen, auf denen professionelle Rest-                  - Gewalthandlungen politischer Organisationen bzw. ter-
       wertankäufer in einem Auktionsverfahren Ankaufgebote                   roristischer Organisationen oder Einzelpersonen
       abgeben können). Jener Betrag, der durch Annahme ei-                 - Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder mit Ver-
       nes solchermaßen vermittelten Kaufanbots erzielbar                     fügungen von hoher Hand
       ist/wäre, gilt – insofern in Abweichung von Pkt. 3.2. – un-
       ter den nachfolgend angeführten Voraussetzungen als           4.     die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit:
       „Restwert“ der Altteile bzw. des Wracks:
                                                                            - atomaren, chemischen oder biologischen Waffen,
       - der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer in ge-
                                                                            - Einwirkung von Kernenergie,
       schriebener Form den Betrag, die bloße Annahmebedürf-
       tigkeit und die Bindungsdauer des verbindlichen Kaufan-              - dem Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne der im
       bots (die mindestens 4 Wochen beträgt) sowie die Kon-                  Unfallszeitpunkt geltenden Fassung des Strahlenschutz-
       taktdaten (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) des An-                   gesetzes, sofern die Bestrahlung nicht durch
       botstellers mit;

                                                                                                                             AK2 - 5 -

[Seite 6]
            Heilbehandlungen aufgrund eines vom Versicherungs-     3.1.   Dem Versicherer ist innerhalb einer Woche
            schutz umfassten Unfalls veranlasst war.
                                                                          - der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe
       - Erdbeben                                                           des Sachverhaltes sowie
                                                                          - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehen-
Artikel 7
                                                                            den verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Ver-
Vereinbarte Obliegenheiten                                                  fahrens
Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundelie-
                                                                          in geschriebener Form mitzuteilen. Bei Verletzung der
gende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten
                                                                          Obliegenheit, dem Versicherer den Versicherungsfall un-
soll
                                                                          ter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes mitzu-
1.     Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegen-            teilen, kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leis-
       heit im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird Leistungs-          tungsfreiheit nicht berufen, sofern er in anderer Weise
       freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1              vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis
       und Abs. 1a VersVG (welche die Voraussetzungen und                 erlangt hat (§ 33 Abs 2 VersVG).
       Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen;
                                                                   3.2.   es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes
       siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
                                                                          beizutragen; dies umfasst auch die Erteilung einer Aus-
       Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges                  kunft über einen anderwärtig für das versicherte Fahr-
       sind einzuhalten.                                                  zeug bestehenden Vertrag (Versicherungs-, Dienstleis-
                                                                          tungs-, Assistancevertrag, und dergleichen), aus dem ein
Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder                 Leistungsanspruch hinsichtlich Verbringung des Fahrzeu-
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr                                   ges bzw. Übernahme der dafür auflaufenden Kosten be-
                                                                          steht und über die aus einem solchen Vertrag erbrachten
2.     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Ob-
                                                                          bzw. zu erbringenden Leistungen.
       liegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
       Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6     3.3.   der Versicherungsnehmer hat vor Beginn der Wiederin-
       Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (welche die Voraussetzungen               standsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte
       und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestim-               Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen,
       men; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:                     soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann;
2.1.   der Lenker muss in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Be-   3.4.   ein Schaden, der durch Brand oder Explosion, Diebstahl,
       rechtigung besitzen, die für das Lenken des Fahrzeuges             Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch
       auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist;           betriebsfremde Personen, Park- oder Vandalismusschä-
       dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen           den, durch Einbruchdiebstahl oder durch Tiere entsteht,
       mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird;                             ist vom Versicherungsnehmer oder dem Lenker bei der
                                                                          nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
2.2.   der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder
       Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; eine Beein-
                                                                   Artikel 8
       trächtigung durch Alkohol liegt jedenfalls dann vor, wenn
       beim Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Al-    Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
       koholgehalt des Blutes nicht weniger als 0,5g/l (0,5 Pro-   rungsobliegenheit (§ 62 VersVG)
       mille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht weniger    1.     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt
       als 0,25mg/l beträgt.                                              des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwen-
2.3.   mit dem Fahrzeug dürfen Personen nur unter Einhaltung              dung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei
       der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften beför-          die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die
       dert werden.                                                       Umstände gestatten, hat er/sie solche Weisungen einzu-
                                                                          holen. Sind mehrere Kaskoversicherer beteiligt und haben
       Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der           diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so hat der
       Punkte 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsneh-                 Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßem Er-
       mer und anderen mitversicherten Personen als dem Len-              messen zu handeln. Diesbezüglich vom Versicherungs-
       ker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverlet-            nehmer getätigte Aufwendungen trägt der Versicherer
       zung ohne Verschulden nicht erkennbar war.                         nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 63
                                                                          VersVG.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                   2.     Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver-
3.     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Ob-            letzt, ist der Versicherer nach Maßgabe und unter den
       liegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt          Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 VersVG (siehe Beilage)
       des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungs-          leistungsfrei.
       freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3
       VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen
       der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in
       der Beilage) vereinbart:

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Artikel 9                                                                    Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des
Selbstbehalt                                                                 vier Monate vor Hauptfälligkeit (Art. 4 Pkt. 2) des Vertra-
                                                                             ges liegenden Monats (Berechnungsmonat) herangezo-
Ein Selbstbehalt gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versiche-             gen.
rungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.
                                                                             Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in je-
Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen der                  nem Verhältnis, in dem sich der endgültige Index zwi-
Versicherer gemäß Artikel 5, Punkt 4 Eigentum erworben hat, so               schen dem Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem
hat der Versicherer einen bei der Versicherungsleistung berück-              Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert
sichtigten Selbstbehalt bis zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses           hat.
zu erstatten.
                                                                             Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertrags-
Artikel 10                                                                   beginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate
Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung                          vor Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen.
1.     Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für                 Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt.
       ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig.
                                                                      2.     Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können
                                                                             frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und
2.     Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon             in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen
       ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier                  vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem
       Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine                 Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung der Versiche-
       Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Grün-                rungsnehmerInnen durch den Versicherer in geschriebe-
       den die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten                  ner Form wirksam.
       und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
       Monates entspricht.                                            3.     Wird die Prämie aufgrund der Bestimmungen des Punk-
                                                                             tes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versi-
3.     Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich
       aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu                cherungsvertrag binnen eines Monates kündigen. Diese
       vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung inner-              Frist beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versi-
       halb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige                   cherungsnehmer die erhöhte Prämie, den Grund der Er-
                                                                             höhung und das Kündigungsrecht in geschriebener Form
       nicht feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen des
                                                                             mitgeteilt hat. Der Versicherer hat in seiner Mitteilung
       Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse in Höhe
                                                                             den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläu-
       jenes Betrages zu leisten, der nach Lage der Sache min-
                                                                             tern. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirk-
       destens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, so-
                                                                             sam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prä-
       lange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
                                                                             mienerhöhung.
       schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
4.     Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.                           Artikel 13
                                                                      Vertragsdauer; Vertragsende und stillschweigende Ver-
Artikel 11                                                            tragsverlängerung; Kündigungsrecht nach dem Versiche-
Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers                     rungsfall
§ 67 VersVG (Rechtsgrundlage für ein allfälliges Regressrecht des     1.     Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein
Versicherers) findet gegenüber dem berechtigten Lenker des ver-              Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbar-
sicherten Fahrzeugs nur dann Anwendung, wenn auch einem                      ten Zeitpunkt.
Versicherungsnehmer als Fahrzeuglenker bei gleichem Sachver-
halt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.                      2.     Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versi-           Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die ver-
cherungsnehmers oder der über das Fahrzeug Verfügungsbe-                     traglich vereinbarte Dauer.
rechtigten das Fahrzeug lenken.                                       2.1.   Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils automa-
                                                                             tisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spä-
Artikel 12                                                                   testens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird (Ablauf-
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die                       kündigung). Für den Zugang der Erklärung der Ablauf-
Prämie (Prämienanpassung)                                                    kündigung steht die gesamte Vertragsdauer unter Beach-
                                                                             tung der genannten einmonatigen Kündigungsfrist zur
1.     Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik              Verfügung.
       Austria verlautbarten Teilindex Kfz-Sachschäden des
                                                                      2.2.   Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum
       Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex
                                                                             Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
       (KVLPI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle
                                                                             gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Ver-
       tretenden Nachfolgeindex) jährlich zur Hauptfälligkeit
                                                                             sicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo-
       wertangepasst.
                                                                             nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der

                                                                                                                               AK2 - 7 -

[Seite 8]
       vereinbarten Vertragsdauer darüber informieren und be-      werden; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unter-
       sonders hinweisen wird,                                     nehmer ist.
       -    dass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr ver-
            längert, wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht        Artikel 15
            kündigt,                                               Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
       -    dass es zur Verhinderung dieser Vertragsverlänge-
            rung notwendig ist, dass der Versicherungsnehmer       Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen
            den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbar-     gelten sinngemäß auch für versicherte und jene Personen, die
            ten Vertragsdauer kündigt, und zwar durch eine Er-     Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese
            klärung an den Versicherer, dass er den Vertrag kün-   Personen sind neben dem Versicherungsnehmer insbesondere
            digt,                                                  für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
       -    dass die Frist zur Kündigung für diese Kündigung of-
            fen ist und spätestens ein Monat vor Ablauf endet,     Artikel 16
            und                                                    Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers; An-
       -    welche Rechtsfolgen die Vertragsverlängerung bei       schriftwechsel
            unterbliebener Kündigung sowie die Vertragsbeendi-     Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver-
            gung bei Vornahme der Kündigung haben.                 sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form
2.3.   Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertrags-       erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit
       dauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte 2.1.        gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
       und 2.2.
                                                                   Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
3.     Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles:            Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
3.1.   Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versi-     hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
       cherungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn           der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
       -    der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der   gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
            Entschädigung anerkannt hat oder                       Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
       -    der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus An-    Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
            lass des Kasko-Versicherungsfalls erbracht hat oder    nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er-
       -    die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert     klärenden zugehen muss; auch eine "qualifizierte elektronische
            hat, oder                                              Signatur" ( Der Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" be-
       -    über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit       stimmt sich gemäß Art 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäi-
            geführt wurde.                                         schen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektroni-
3.2.   Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats        sche Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
                                                                   Transaktionen im Binnenmarkt [ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe
       ab
                                                                   Abdruck in der Beilage] ) erfüllt das Schriftformerfordernis.
       -    Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Ver-
            pflichtung zur Leistung der Entschädigung;
                                                                   Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem
       -    Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädi-
                                                                   Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsneh-
            gung;
                                                                   mer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht be-
       -    Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits
                                                                   kannt gibt und der Versicherer keine Kenntnis von der neuen
            über den Entschädigungsanspruch.
                                                                   Anschrift des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des
3.3.   Die Kündigung des Versicherers kann nur unter Einhal-       Versicherers an die ihm vom Versicherungsnehmer (oder von
       tung einer einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen     dessen zur Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt be-
       Zugang und Wirksamkeit der Kündigung) erfolgen. Die         kannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer in je-
       Kündigung des Versicherungsnehmers kann mit soforti-        nem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der
       ger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versiche-        Anschrift bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsneh-
       rungsperiode erfolgen.                                      mer zugegangen wären.

Artikel 14                                                         Artikel 17
Abtretungsverbot                                                   Geltendes Recht
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststel-      Es gilt österreichisches Recht.
lung dem Grunde und der Höhe nach ohne ausdrückliche Zu-
stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet


AK2 - 8 -

[Seite 9]
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäi-
schen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23 unterzeichnet
haben:


(Stand: 1. Jänner 2015)

Andorra           Estland            Irland             Liechtenstein        Norwegen          Schweden         Spanien
Belgien           Finnland           Island             Litauen              Österreich        Schweiz          Tschechien
Bulgarien         Frankreich         Italien            Luxemburg            Polen             Serbien          Ungarn
Dänemark          Griechenland       Kroatien           Malta                Portugal          Slowakei         Zypern
Deutschland       Großbritannien     Lettland           Niederlande          Rumänien          Slowenien


Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art. 3 der AK2 gehören ferner:

Albanien                  Mazedonien                 Montenegro                   Türkei (gesamt)          Vatikanstaat
Bosnien-Herzegowina       Moldawien                  Russland (europ.Teil)        Tunesien                 Weißrussland
Marokko                   Monaco                     San Marino                   Ukraine


    AK2 - 9 -
```

