# DONAU Pauschale Kasko Kfz Betriebe Plus: die Bedingungen im Volltext

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- https://nammert.at/bedingungen-kfz-handel-donau-kfz-betriebe-haftpflicht-plus.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kfz-handel-donau-kfz-betriebe-haftpflicht-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Klausel 33A: Schäden an Kundenfahrzeugen außerhalb der Betriebsstätte](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/33A.pdf), Fassung 33A, ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Betriebsarten (Handel, Werkstatt, Karosserie, Lack, Reifen, Tankstelle, Abschleppdienst) | ja | Garagen, Servicestationen und Tankstellen mit Servicetätigkeiten; | Pkt. 3, Seite 1 |
| Beitragsgrundlage (Zahl der Kennzeichen, Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiter, Fahrzeugbestand) | nicht geregelt |  |  |
| Jahresmeldung und Nachabrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Betriebsfahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen im selben Vertrag | nicht geregelt |  |  |
| Nicht zugelassene Lager- und Vorführfahrzeuge auf dem Betriebsgelände | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, grüne Karte) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Deckung außergewöhnlicher Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Kfz-Haftpflicht für Fahrten mit roten Kennzeichen (Österreich Probefahrtkennzeichen, Spanien placas de prueba) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht unter roten Kennzeichen | nicht geregelt |  |  |
| Erlaubte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) | nicht geregelt |  |  |
| Zahl der Kennzeichen je Vertrag und Wechsel zwischen Fahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für Fahrzeuge unter roten Kennzeichen | nicht geregelt |  |  |
| Kurzzeit- und Überführungskennzeichen mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Probefahrt durch Kaufinteressenten, auch ohne Begleitung | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer einer Probefahrt | nicht geregelt |  |  |
| Unterschlagung oder Betrug durch Probefahrer versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss privater Nutzung unter roten Kennzeichen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrtenheftpflicht und Aufzeichnungspflichten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Kundenfahrzeugen in Obhut (Obhuts- oder Händlerkasko) | ja, bis 100.000 € | Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkte. 5.3 und 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen. | Pkt. 3.3, Seite 1 |
| Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände und in der Halle | ja, bis 100.000 € | die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen zur Garagierung und/oder zur Vornahme der in Pkt. 3.2 angeführten Versorgungshandlungen übernommen haben. | Pkt. 3.1, Seite 1 |
| Fahrten mit Kundenfahrzeugen (Probefahrt nach Reparatur, Überführung) | ja, bis 100.000 € | Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige Schadenersatzverpflichtungen aus ... Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben sowie | Pkt. 3.3, Seite 1 |
| Diebstahl von Kundenfahrzeugen und Schlüsseln | ja, bis 100.000 € | auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben | Pkt. 5.1, Seite 2 |
| Brand, Sturm, Hagel und Überschwemmung an Kundenfahrzeugen | ja, bis 100.000 € | auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion an Fahrzeugen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben | Pkt. 9, Seite 3 |
| Vandalismus an Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden) an Kundenfahrzeugen | ja, bis 100.000 € | Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige Schadenersatzverpflichtungen aus Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 3.2; | Pkt. 3.3, Seite 1 |
| Höchstentschädigung je Kundenfahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Höchstentschädigung je Schadenereignis und Jahr | ja, bis 100.000 € | Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der vereinbarten Pauschalversicherungssumme (Variante laut Polizze) für die angeführten Deckungserweiterungen: | Pkt. 10, Seite 3 |
| Hol- und Bringdienst mit Kundenfahrzeugen | ja, bis 100.000 € | von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen einschließlich deren Zubehör auf der Fahrt vom Kunden zum versicherten Betrieb und umgekehrt im Zuge des Abholens und Zustellens. | Pkt. 7.1, Seite 2 |
| Schäden in der eigenen Waschanlage | ja, bis 100.000 € | auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung und Vernichtung von Kraftfahrzeugen durch den Betrieb einer automatischen Waschanlage. | Pkt. 6, Seite 2 |
| Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzwert der Kundenfahrzeuge (Wiederbeschaffungswert, Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme der Betriebshaftpflicht | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der vereinbarten Pauschalversicherungssumme (Variante laut Polizze) für die angeführten Deckungserweiterungen: | Pkt. 10, Seite 3 |
| Folgeschäden fehlerhafter Reparatur oder Wartung | ja, bis 100.000 € | auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung oder Vernichtung bearbeiteter Fahrzeuge, sofern diese Schäden nach Übernahme des Fahrzeuges durch den Kunden und nachdem das Fahrzeug die Betriebsstätte verlassen hat, eingetreten sind. | Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Aus- und Einbaukosten, Nachbesserungsbegleitkosten | nicht geregelt |  |  |
| Produkthaftpflicht für verkaufte Teile und Fahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Umwelthaftpflicht (Altöl, Kraftstoff, Abscheider) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschaden nach Umweltschadensgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten | nicht geregelt |  |  |
| Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Prüfdienste im Betrieb | ja | auch auf die Beschädigung von Fahrzeugen bei der Dieselrauchgasmessung gemäß § 57a KFG nach der Opazimetermethode. | Pkt. 1, Seite 1 |
| Umbauten, Tuning und Nachrüstungen | nicht geregelt |  |  |
| Arbeiten an Hochvolt- und Elektrofahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz- und Mietfahrzeuge an Kunden | nicht geregelt |  |  |
| Tankstelle und Ladesäulen | ja, bis 100.000 € | Garagen, Servicestationen und Tankstellen mit Servicetätigkeiten; | Pkt. 3, Seite 1 |
| Fahrzeuglager gegen Brand, Einbruch und Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Hagel, Sturm und Überschwemmung auf dem Freigelände | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl vom offenen Freigelände | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für Vorführ- und Händlerfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzwert eigener Fahrzeuge (Einkaufspreis, Händlereinkaufswert, Verkaufspreis) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebseinrichtung | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeuge auf eigenem Transporter oder Anhänger | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Obhutsschäden | 72 € | Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall für die Risken gemäß Pkt. 1. bis 4. und Pkt. 6. bis 9.: 10 % des Schadens, mindestens € 72,-. | Pkt. 11, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung bei Schäden unter roten Kennzeichen | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Diebstahl | keine | Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall für die Risken gemäß Pkt. 1. bis 4. und Pkt. 6. bis 9.: 10 % des Schadens, mindestens € 72,-. | Pkt. 11, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung in der Betriebshaftpflicht | 72 € | Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall für die Risken gemäß Pkt. 1. bis 4. und Pkt. 6. bis 9.: 10 % des Schadens, mindestens € 72,-. | Pkt. 11, Seite 3 |
| Sicherungsauflagen für Gelände und Halle (Zaun, Beleuchtung, Alarm) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Verwahrung der Schlüssel (Tresor, Schlüsselschrank) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Prüfung von Führerschein und Ausweis des Probefahrers | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrer | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahmen bei Alkohol und Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verschleiß, Betriebs- und Bruchschäden | ja | innere Betriebs- und Bruchschäden, es sei denn als Folge der Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 3.2; | Pkt. 3.4, Seite 2 |
| Ausschluss der mangelhaften eigenen Leistung als solcher | ja | Schäden an ausgewechselten Teilen und gehandelten Waren; | Pkt. 3.4, Seite 2 |
| Ausschluss gewerblicher Vermietung und Carsharing | nicht geregelt |  |  |
| Weitere besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, vorsätzliche Schäden) | ja | Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die höchstzulässige Belastung der Hebebühne überschritten wird. | Pkt. 8.2, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Klausel 33A: Schäden an Kundenfahrzeugen außerhalb der Betriebsstätte

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33A – BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE ERWEITERTE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
      (KFZ-Paket)

1.     Schäden an Fahrzeugen bei der Dieselabgasprüfung gem. § 57a KFG
       Abweichend von Art. 1, Pkt. 2.1 und Art. 7, Pkte. 3, 5.3 und 10.4 AHVB erstreckt sich der
       Versicherungsschutz - unabhängig von einer gesetzlichen Haftung des Versicherungsnehmers -
       auch auf die Beschädigung von Fahrzeugen bei der Dieselrauchgasmessung gemäß § 57a
       KFG nach der Opazimetermethode.
       Als Obliegenheit im Sinne des § 6 VersVG gilt vereinbart, dass der Versicherungsnehmer
       anstehende Wartungsarbeiten am Fahrzeug vor der Begutachtung durchzuführen bzw. die vom
       BMWV empfohlene „Kundenbestätigung“ einzufordern hat.

2.     Schäden an Kundenfahrzeugen außerhalb der Betriebsstätte
2.1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB auch auf
       Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung oder Vernichtung bearbeiteter Fahrzeuge,
       sofern diese Schäden nach Übernahme des Fahrzeuges durch den Kunden und nachdem das
       Fahrzeug die Betriebsstätte verlassen hat, eingetreten sind.
2.2.   Ansprüche gemäß Art. 7, Pkte. 1.1, 1.3 und 9. AHVB bleiben vom Versicherungsschutz
       ausgeschlossen.

3.     Garagen, Servicestationen und Tankstellen mit Servicetätigkeiten;
       Schäden an Fahrzeugen
3.1.   Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, die der
       Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen zur Garagierung und/oder zur
       Vornahme der in Pkt. 3.2 angeführten Versorgungshandlungen übernommen haben. Sie gelten
       nicht für Luftfahrzeuge.
3.2.   Versorgungshandlungen sind ausschließlich folgende Tätigkeiten:
       • Außen- und Innenreinigung des Fahrzeuges (einschließlich Motorwäsche und Reinigung des
          Verteilers; nicht jedoch Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz);
       • Lack- und Chrompflege;
       • Abschmieren und Absprühen ausschließlich mit Fett bzw. Öl;
       • Kontrolle und Nachfüllen von Treibstoff, Wasser (einschließlich Beigabe von
          Frostschutzmitteln) und Luft;
       • Kontrolle, Nachfüllen und Wechsel des Automatik-, Differential-, Getriebe-, Kipper-,
          Lenkgetriebe-, Luftfilter-, Motor- und Stoßdämpferöls (nicht jedoch der Hydraulikflüssigkeit);
       • Kontrolle und Wechsel des Luft- und Ölfilters;
       • Kontrolle und Nachfüllen (nicht Wechsel) der Bremsflüssigkeit;
       • Kontrolle, Spannen und Wechseln des Keilriemens;
       • Entleeren, Durchspülen und Füllen des Kühlers;
       • Kontrolle und Wechseln der Wasser- und Heizungsschläuche;
       • Kontrolle, Reinigung, Fetten, Aufladen und Wechseln der Batterie, Nachfüllen des
          Batteriewassers und Kontrolle des Säurebestandes;
       • Kontrolle, Reinigung und Wechseln der Zündkerzen, einschließlich der Regulierung des
          Elektrodenabstandes;
       • Kontrolle der Beleuchtungseinrichtung, Wechseln der Glühbirnen und Sicherungen, ferner
          Starthilfe;
       • Kontrolle der Scheiben- und Scheinwerfer-Waschanlage, Wechseln der Wischblätter;
       • Kontrolle des Reifenprofils, Rad-, Reifen- und Schlauchwechsel (nicht jedoch Reifen- und
          Schlauchreparatur), Wuchten;
       • Schneekettenmontage und -demontage.
3.3.   Versicherungsschutz für Fahrzeuge gemäß Pkt. 3.1:
       Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkte. 5.3
       und 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung,
       Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen. Darüber hinaus bezieht sich der
       Versicherungsschutz auf derartige Schadenersatzverpflichtungen aus
       • Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 3.2;
       • Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben sowie
       • unbefugten Gebrauch durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder Betriebsfremde
          (Schwarzfahrt);
       diesbezüglich ist auch Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB nicht anzuwenden.

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3.4.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.3 sind:
       • innere Betriebs- und Bruchschäden, es sei denn als Folge der Versorgungshandlungen
          gemäß Pkt. 3.2;
       • Schäden an ausgewechselten Teilen und gehandelten Waren;
       • Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen oder Fahrzeugzubehör.
3.5.   Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe
       des § 6 VersVG - verpflichtet, im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens eines Fahrzeuges
       unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten.

4.     Reifenhandelsgeschäfte und Vulkanisierbetriebe mit Montagetätigkeiten;
       Schäden an Fahrzeugen
4.1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, die der
       Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen zur Kontrolle des Reifenprofils,
       zum Rad-, Reifen- und Schlauchwechsel (nicht jedoch Reifen- und Schlauchreparatur) oder
       zum Wuchten übernommen haben. Sie gelten nicht für Luftfahrzeuge.
4.2. Versicherungsschutz für Fahrzeuge gemäß Pkt. 4.1:
       Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Punkte 5.3
       und 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung,
       Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen.
       Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige
       Schadenersatzverpflichtungen aus
       - den in Pkt. 4.1 genannten Tätigkeiten
       - Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben sowie
       - unbefugtem Gebrauch durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder Betriebsfremde
       (Schwarzfahrt);
       diesbezüglich ist auch Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB nicht anzuwenden.
4.3. Für die Mitversicherung eines Abhol- und Zustelldienstes von Fahrzeugen bedarf es einer
       besonderen Vereinbarung.
4.4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz gemäß Pkt. 4.2 sind:
4.4.1. innere Betriebs- und Bruchschäden, es sei denn als Folge der in Pkt. 4.1 genannten
       Tätigkeiten;
4.4.2. Schäden an ausgewechselten Teilen und gehandelten Waren;
4.4.3. Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen oder Fahrzeugzubehör;
4.4.4. Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als
       Fahrzeugladung.
4.5. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe
       des § 6 VersVG - verpflichtet, im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens eines Fahrzeuges
       unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten.

5.     Diebstahl oder Raub von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen
5.1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkt. 10.2
       und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von
       Fahrzeugen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in
       Verwahrung genommen haben - sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung
       oder im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen.
5.2.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Diebstahl oder Raub von
       Fahrzeugbestandteilen, -zubehör, -inhalt und -ladung.

6.     Automatische Waschanlagen
       Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkte. 10.2 bis 10.4 AHVB auch
       auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung und Vernichtung von Kraftfahrzeugen
       durch den Betrieb einer automatischen Waschanlage.

7.     Abhol- und Zustelldienst von Fahrzeugen
7.1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkte. 5.3,
       10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung,
       Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen
       einschließlich deren Zubehör auf der Fahrt vom Kunden zum versicherten Betrieb und
       umgekehrt im Zuge des Abholens und Zustellens.
       Er erstreckt sich nicht auf Luftfahrzeuge sowie auf Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung.


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7.2.   Als Obliegenheiten - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6
       VersVG - werden bestimmt:
       • Der Lenker des Fahrzeuges muss im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles die
          kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen
          mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist.
       • Im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens ist unverzüglich bei der zuständigen
          Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten.

8.     Hebebühnen; Schäden an Fahrzeugen
8.1.   Abweichend von Art. 7, Pkt. 10 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden
       an Kraftfahrzeugen, die dadurch entstehen, dass sie von der Hebebühne stürzen.
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden zufolge technischer Mängel oder
       eines technischen Versagens der Hebebühne.
8.2.   Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die höchstzulässige Belastung der
       Hebebühne überschritten wird.

9.     Schäden an Fahrzeugen durch Brand, Blitzschlag oder Explosion
       Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.7, Pkt.10.2 und 10.3 AHVB auch auf
       Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion an
       Fahrzeugen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in
       Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung.

10.    Versicherungssummen
       Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der vereinbarten Pauschalversicherungssumme
       (Variante laut Polizze) für die angeführten Deckungserweiterungen:

                                                                     Standard             Plus
                                                                        VS                 VS
       Dieselrauchgasmessung                                       € 1.500.000,-      € 3.000.000,-
       Schäden an Kundenfahrzeugen außerhalb der                    € 50.000,-         € 100.000,-
       Betriebsstätte
       Garagen, Servicestationen und Tankstellen                     € 50.000,-        € 100.000,-
       Reifenhandelsgeschäfte und Vulkanisierbetriebe mit            € 50.000,-        € 100.000,-
       Montage
       Diebstahl/Raub                                                € 50.000,-        € 100.000,-
       Automatische Waschanlagen                                     € 50.000,-        € 100.000,-
       Abhol- und Zustelldienst                                      € 50.000,-        € 100.000,-
       Hebebühnen                                                    € 50.000,-        € 100.000,-
       Schäden an Fahrzeug durch Brand, Blitzschlag oder             € 50.000,-        € 100.000,-
       Explosion

11.    Selbstbehalt
       Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall für die Risken
       gemäß Pkt. 1. bis 4. und Pkt. 6. bis 9.: 10 % des Schadens, mindestens € 72,-.


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