# Allianz und Handwerkversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-handel-allianz-kfz-handel-handwerk.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-handel-allianz-kfz-handel-handwerk.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingung für Kfz-Handel und -Handwerk (KRB 588/12), ergänzt die AKB-NF](https://goa-cdeportale.allianz.de/FKR/B-0/FKRB-0588Z0.pdf.download.pdf), Fassung KRB 588/12, FKRB-0588Z0 01.09.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Betriebsarten (Handel, Werkstatt, Karosserie, Lack, Reifen, Tankstelle, Abschleppdienst) | ja | Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, auf deren Betriebsgelände Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausgeführt werden. | A.1.1.1, Seite 1 |
| Beitragsgrundlage (Zahl der Kennzeichen, Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiter, Fahrzeugbestand) | nicht geregelt |  |  |
| Jahresmeldung und Nachabrechnung | ja | Änderungen der Risikoverhältnisse, insbesondere das Hinzukommen neuer Betriebe/Betriebsteile, müssen Sie uns unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats anzeigen. | H.1, Seite 3 |
| Eigene Betriebsfahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen im selben Vertrag | ja | eigene Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen sind, die Sie aber in unmittelbarem Besitz haben, bis zur Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händlereintrages, höchstens jedoch für sieben Tage seit Inbesitznahme durch Sie. | A.2.4, Seite 1 |
| Nicht zugelassene Lager- und Vorführfahrzeuge auf dem Betriebsgelände | ja, bis zur Versicherungssumme | zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelassene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge | A.2.2, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, grüne Karte) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Deckung außergewöhnlicher Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Kfz-Haftpflicht für Fahrten mit roten Kennzeichen (Österreich Probefahrtkennzeichen, Spanien placas de prueba) | ja, bis zur Versicherungssumme | mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge | A.2.1, Seite 1 |
| Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht unter roten Kennzeichen | ja, bis zur Versicherungssumme | jeweils gleicher Art mit gleichen Deckungssummen (Haftpflicht), Höchstentschädigungssummen und Selbstbeteiligungen (Kaskoversicherung) für alle versicherten Risiken. | B.1, Seite 1 |
| Erlaubte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) | ja | gemäß § 16 FZV (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten) | A.2.1.3, Seite 1 |
| Zahl der Kennzeichen je Vertrag und Wechsel zwischen Fahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für Fahrzeuge unter roten Kennzeichen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Vertrages nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF) sowie dieser Sonderbedingung | B.1, Seite 1 |
| Kurzzeit- und Überführungskennzeichen mitversichert | ja | das Ihnen von der Zulassungsbehörde auf eigenen Namen und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeitkennzeichen | A.2.1, Seite 1 |
| Probefahrt durch Kaufinteressenten, auch ohne Begleitung | ja | eigene und fremde Fahrzeuge, die sich im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem An- und Verkauf durch Sie noch oder bereits im Besitz eines Kunden befinden | A.2.1.3, Seite 1 |
| Höchstdauer einer Probefahrt | nicht geregelt |  |  |
| Unterschlagung oder Betrug durch Probefahrer versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss privater Nutzung unter roten Kennzeichen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrtenheftpflicht und Aufzeichnungspflichten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Kundenfahrzeugen in Obhut (Obhuts- oder Händlerkasko) | ja, bis zur Versicherungssumme | fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu Reparatur oder vergleichbaren Zwecken | A.2.3, Seite 1 |
| Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände und in der Halle | ja, bis zur Versicherungssumme | fremde Fahrzeuge, die sich zum Zwecke des Verkaufs auf Ihrem im Versicherungsschein genannten Betriebsgelände befinden. | A.2.2.2, Seite 1 |
| Fahrten mit Kundenfahrzeugen (Probefahrt nach Reparatur, Überführung) | ja, bis zur Versicherungssumme | fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten, versicherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden. | A.2.1.2, Seite 1 |
| Diebstahl von Kundenfahrzeugen und Schlüsseln | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Sturm, Hagel und Überschwemmung an Kundenfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert. | D.3, Seite 2 |
| Vandalismus an Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden) an Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstentschädigung je Kundenfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | die Ersatzleistung für das einzelne Fahrzeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Versicherungsschein genannten Beträge. | C.1, Seite 1 |
| Höchstentschädigung je Schadenereignis und Jahr | ja, bis zur Versicherungssumme | die Ersatzleistung für das einzelne Fahrzeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Versicherungsschein genannten Beträge. | C.1, Seite 1 |
| Hol- und Bringdienst mit Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Schäden in der eigenen Waschanlage | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzwert der Kundenfahrzeuge (Wiederbeschaffungswert, Zeitwert) | ja | Wir erstatten Ihnen die notwendigen und durch eine Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich 20 % | C.3, Seite 1 |
| Deckungssumme der Betriebshaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden fehlerhafter Reparatur oder Wartung | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten, Nachbesserungsbegleitkosten | nicht geregelt |  |  |
| Produkthaftpflicht für verkaufte Teile und Fahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Umwelthaftpflicht (Altöl, Kraftstoff, Abscheider) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschaden nach Umweltschadensgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten | nicht geregelt |  |  |
| Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Prüfdienste im Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Umbauten, Tuning und Nachrüstungen | nicht geregelt |  |  |
| Arbeiten an Hochvolt- und Elektrofahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz- und Mietfahrzeuge an Kunden | nicht geregelt |  |  |
| Tankstelle und Ladesäulen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeuglager gegen Brand, Einbruch und Diebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelassene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge | A.2.2, Seite 1 |
| Hagel, Sturm und Überschwemmung auf dem Freigelände | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert. | D.3, Seite 2 |
| Diebstahl vom offenen Freigelände | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für Vorführ- und Händlerfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzwert eigener Fahrzeuge (Einkaufspreis, Händlereinkaufswert, Verkaufspreis) | ja | Obergrenze für die zu leistende Entschädigung ist innerhalb der Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach C.1 der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens. | C.3, Seite 2 |
| Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebseinrichtung | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeugteile sind nur versichert, wenn und solange sich die zugehörigen Fahrzeuge | E.1.2, Seite 2 |
| Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeuge auf eigenem Transporter oder Anhänger | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie können die Risiken nach E.3.1 und E.3.2 durch besondere Vereinbarung in Ihren Vertrag einschließen. | E.3.3, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung bei Obhutsschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen. | C.2, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung bei Schäden unter roten Kennzeichen | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen. | C.2, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Betriebshaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsauflagen für Gelände und Halle (Zaun, Beleuchtung, Alarm) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Verwahrung der Schlüssel (Tresor, Schlüsselschrank) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Prüfung von Führerschein und Ausweis des Probefahrers | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrer | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahmen bei Alkohol und Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verschleiß, Betriebs- und Bruchschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der mangelhaften eigenen Leistung als solcher | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gewerblicher Vermietung und Carsharing | ja | Schäden an Fahrzeugen, die Sie mit oder ohne Stellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermieten, während der Dauer der Vermietung. | E.1.4, Seite 2 |
| Weitere besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, vorsätzliche Schäden) | ja | Schäden an fremden Fahrzeugen, die bei Ihnen garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden im Zusammenhang mit der Unterstellung eintreten. | E.1.2, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingung für Kfz-Handel und -Handwerk (KRB 588/12), ergänzt die AKB-NF

```text
[Seite 1]
Sonderbedingung für Kfz-Handel und -Handwerk                                                           KRB 588/12
Soweit diese Sonderbedingung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten Ihre Allgemeinen Bedingungen für die
Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF).

A Was ist versichert?                                      A.2.2 zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelas-
A.1 Welche Betriebsarten sind versichert?                  sene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge
Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für        A.2.2.1 eigene Fahrzeuge,
welche Betriebsart Versicherungsschutz besteht:            A.2.2.2 fremde Fahrzeuge, die sich zum Zwecke des Ver-
A.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe                                kaufs auf Ihrem im Versicherungsschein genannten Be-
                                                           triebsgelände befinden.
A.1.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, auf
deren Betriebsgelände Reparatur-, Instandsetzungs- und     A.2.3 in Ihrer Obhut befindliche zulassungspflichtige (§ 3
Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Tei-      FZV) Fahrzeuge
len gegen Entgelt ausgeführt werden.                       fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu Repara-
A.1.1.2 Als Kfz-Handwerksbetriebe gelten auch Betriebe,    tur oder vergleichbaren Zwecken (s.o. A.1.1.2), die sich
in denen Kfz aus- und nachgerüstet oder restauriert wer-   aus der Art des im Versicherungsschein genannten Be-
den.                                                       triebes ergeben, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen
                                                           beauftragten Betriebsangehörigen befinden.
A.1.2 Kfz-Handelsbetriebe                                  Hinweis:
Kfz-Handelsbetriebe sind Betriebe, die auf ihrem Be-       Die Art des versicherten Betriebes entnehmen Sie bitte
triebsgelände für eigene oder fremde Rechnung neue oder    Ihrem Versicherungsschein.
gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkaufen.       A.2.4 an-/verkaufte Fahrzeuge
A.1.3 Kfz-Handels- und Handwerksbetrieb (gemischter        eigene Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen
Betrieb)                                                   sind, die Sie aber in unmittelbarem Besitz haben, bis zur
Kfz-Handels- und Handwerksbetriebe sind Betriebe, die      Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händ-
auf ihrem Betriebsgelände für eigene oder fremde Rech-     lereintrages, höchstens jedoch für sieben Tage seit In-
nung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an-       besitznahme durch Sie.
und verkaufen (A.1.2) sowie Reparatur-, Instandsetzungs-   Das gleiche gilt für eigene Fahrzeuge, die auf einen Käufer
und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren       bereits zugelassen sind, bis zur Übergabe, höchstens je-
Teilen gegen Entgelt ausführen (A.1.1).                    doch für sieben Tage ab Zulassung auf den Käufer.
A.2 Welche Fahrzeuge sind versichert?                      A.2.5 Nur auf besonderen Antrag: Tageszulassungen
Versichert sind je nach vereinbartem Versicherungsum-      Tageszulassungen sind Fahrzeuge der von Ihnen vertre-
fang (siehe Versicherungsschein)                           tenen Marken,
A.2.1 mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen
versehene Fahrzeuge                                        - die Sie im unmittelbaren Besitz haben und
                                                           - die fabrikneu auf Sie zugelassen sind und
A.2.1.1 eigene Fahrzeuge,                                  - die nicht zur Verwendung auf öffentlichen Wegen und
A.2.1.2 fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der       Plätzen bestimmt sind, bis zur Abmeldung, höchstens für
sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten,       die Dauer von 30 Tagen.
versicherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut
eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befin-    Der Einschluss von Tageszulassungen ist gesondert zu
den.                                                       beantragen.
A.2.1.3 eigene und fremde Fahrzeuge, die sich im un-
                                                           B Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?
mittelbaren Zusammenhang mit ihrem An- und Verkauf
durch Sie noch oder bereits im Besitz eines Kunden be-     B.1 Einheitlicher Umfang
finden,                                                    Die Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Ver-
wenn und solange sie mit einem Ihnen von der Zulas-        trages nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Bedingungen für
sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten     die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen
Kennzeichen versehen sind während ihrer Verwendung         (AKB-NF) sowie dieser Sonderbedingung
gemäß § 16 FZV (Probe-, Prüfungs- und Überführungs-        B.1.1 eine Kfz-Haftpflichtversicherung,
fahrten) auf öffentlichen Wegen und Plätzen;               B.1.2 eine Kaskoversicherung,
                                                           B.1.3 eine Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschä-
- Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum       den,
  Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr.   B.1.4 eine Kasko-Vorsorgeversicherung,
  23 FZV).
- Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prü-   jeweils gleicher Art mit gleichen Deckungssummen (Haft-
  fung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten         pflicht), Höchstentschädigungssummen und Selbstbeteili-
  Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-   gungen (Kaskoversicherung) für alle versicherten Risiken.
  kehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten        Abweichend von Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversiche-
  Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des    rung Ziffer 1.1 Absatz 2 Ihrer Allgemeinen Bedingungen
  Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV).   für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen
- Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur      (AKB-NF) sind Eigenschäden nicht versichert.
  Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2
  Nr. 25 FZV).                                             C Wie viel bezahlen wir in der Kaskoversicherung maximal
                                                           bei Beschädigung oder Verlust eines Fahrzeugs?
(Dem amtlich abgestempelten roten Kennzeichen stehen       C.1 Höchstentschädigung je Fahrzeug und je Schadener-
im Rahmen dieser Sonderbedingung gleich                    eignis (HEF/HES)
- bei Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen füh-    Abweichend von den AKB-NF beschränkt sich in der Kas-
  ren müssen, das rote Versicherungskennzeichen gemäß      koversicherung die Ersatzleistung für das einzelne Fahr-
  § 28 FZV;                                                zeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im
- das Ihnen von der Zulassungsbehörde auf eigenen Na-      Versicherungsschein genannten Beträge.
  men und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeit-
  kennzeichen);
FKRB-0588Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 1

[Seite 2]
C.2 Wie viel müssen Sie in der Kaskoversicherung von je-     Falls Sie der Änderung widersprechen, können wir den
dem Schaden selbst tragen?                                   Vertrag kündigen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag
Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungs-           ohne die Änderung nicht zumutbar ist. Unsere Kündigung
schein genannte Selbstbeteiligung tragen.                    müssen wir innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Ihres
                                                             Widerspruchs mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich er-
C.3 Wie hoch ist unsere Entschädigungsleistung?              klären.
Wir erstatten Ihnen die notwendigen und durch eine
Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich 20         E Welche Fälle sind vom Versicherungsschutz nicht um-
% , wobei wir bei den Ersatzteilen von der unverbindlichen   fasst?
Preisempfehlung des Herstellers ausgehen. Obergrenze         E.1 In der Kaskoversicherung
für die zu leistende Entschädigung ist innerhalb der
Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach C.1 der           In der Kaskoversicherung haben Sie keinen Versiche-
Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens.                  rungsschutz für
C.4 Wie wirkt sich die Kasko-Vorsorgeversicherung aus?       E.1.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflich-
                                                             tig (§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, und die Sie oder
Im Rahmen der Kasko-Vorsorgeversicherung erhöht sich         ein von Ihnen beauftragter Betriebsangehöriger auf öf-
die vereinbarte Höchstentschädigung je Fahrzeug (C.1)        fentlichen Wegen und Plätzen verwenden, ohne sie mit
um 50 % (= Vorsorgesumme). Wurden wir im Rahmen der          einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten,
Vorsorgeversicherung in Anspruch genommen und kommt          amtlich abgestempelten roten Kennzeichen zu versehen.
zwischen Ihnen und uns innerhalb eines Monats nach un-       Dieser Risiko-Ausschluss gilt gegenüber Ihnen sowie dem
serer Aufforderung keine Vereinbarung über eine Neu-         Halter und Eigentümer dann nicht, wenn ein unberech-
festsetzung der Höchstentschädigung je Fahrzeug zu-          tigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
stande, so entfällt die Vorsorgeversicherung nach Ablauf
dieser Frist.                                                E.1.2 garagenmäßige Unterstellung
C.5 Wie wirkt sich die Haftpflichtversicherung für Kasko-    Schäden an fremden Fahrzeugen, die bei Ihnen garagen-
Folgeschäden aus?                                            mäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen,
                                                             sofern die Schäden im Zusammenhang mit der Unterstel-
Über die Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschäden      lung eintreten. Garagenmäßige Unterstellung liegt vor,
besteht bei unter die Kaskoversicherung fallenden Schä-      wenn die Obhut gemäß A.2.2 und A.2.3 zur Erreichung des
den an fremden Fahrzeugen auch dann Haftpflichtversi-        Zweckes, der sich aus der Art des im Versicherungsschein
cherungsschutz für Sie und Ihre Betriebsangehörigen für      genannten, versicherten Betriebes ergibt, nicht mehr oder
Ansprüche wegen weiterer Sach- und Sachfolgeschäden,         noch nicht erforderlich ist. Das ist insbesondere dann der
wenn für den Schaden am Fahrzeug selbst wegen grober         Fall, wenn der Kunde sein Fahrzeug aus eigenem Interes-
Fahrlässigkeit nach § 81 VVG nur ein eingeschränkter         se früher zu Ihnen bringt oder länger bei Ihnen belässt. Die
Versicherungsschutz besteht. Für Sach- und Sachfolge-        Unterstellung eines Fahrzeuges unmittelbar vor oder nach
schäden am Fahrzeug selbst (z.B. Wertminderung) gilt         zügig durchzuführenden Reparatur- oder Wartungsar-
dieser Versicherungsschutz nicht. Eine für die Kaskover-     beiten bis zu einer Dauer von 7 Tagen beeinträchtigt den
sicherung vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die    Versicherungsschutz nicht.
Kasko-Folgeschäden.
                                                             Dasselbe gilt für die Einlagerung von Fahrzeugteilen.
D Was gilt bei Beschädigung mehrerer Fahrzeuge durch         Fahrzeugteile sind nur versichert, wenn und solange sich
ein- und dasselbe Schadenereignis?                           die zugehörigen Fahrzeuge zu einem Zweck, der sich aus
                                                             der Art des im Versicherungsschein genannten versi-
D.1 Selbstbeteiligung                                        cherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines
Werden durch ein- und dasselbe Schadenereignis mehrere       von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden.
Fahrzeuge beschädigt, zerstört oder kommen sie ab-           E.1.3 Personen- oder Güterbeförderung
handen, wird die im Versicherungsschein genannte
Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug je zur Hälfte ange-     Schäden an Fahrzeugen, mit denen Sie oder ein von Ihnen
rechnet.                                                     beauftragter Betriebsangehöriger zur Zeit des Schade-
                                                             neintritts gegen Entgelt Personen oder Güter auf Fahrten
Als ein Schadenereignis im vorstehenden Sinne gelten bei     befördern, die nicht dem Abschleppen dienen, und Schä-
Sturm und Hagel die Auswirkungen von aus einer Groß-         den an Güterfahrzeugen, auf deren Ladefläche zur Zeit
wetterlage im meteorologischen Sinne resultierendem          des Schadeneintritts mehr als acht Personen befördert
Sturm oder Hagel während eines ununterbrochenen Zeit-        werden, die in keiner Beziehung zu Ihrem Gewerbebetrieb
raums von bis zu 72 Stunden.                                 stehen;
D.2 Was gilt, wenn die Anzahl der beschädigten, nicht oder   E.1.4 Schäden an Fahrzeugen, die Sie mit oder ohne Stel-
nur tageweise (sog. Tageszulassungen) zugelassenen           lung eines Fahrers gewerbsmäßig vermieten, während der
Fahrzeuge die Anzahl der versicherten Fahrzeuge über-        Dauer der Vermietung.
steigt?
                                                             E.2 In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung
Entschädigt wird zu den Positionen A.2.2 und A.2.5 maxi-
mal der Schaden an so vielen Fahrzeugen wie zu diesen        In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung haben sie kei-
Positionen versichert sind.                                  nen Versicherungsschutz für alle einkaufsfinanzierten
                                                             Fahrzeuge, soweit sie im Eigentum des Herstellers, einer
§ 75 VVG (Unterversicherung) findet keine Anwendung.         mit diesem verbundenen Leasinggesellschaft oder eines
D.3 Welche Besonderheiten gelten bei Hagelschäden?           mit diesem verbundenen Kreditinstituts stehen und von
Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der          diesen nachweislich versichert sind.
Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert. Wir behalten     E.3 Abdingbare Ausschlüsse in der Kfz-Haftpflicht- und
uns vor, das in dieser Anlage beschriebene Verfahren mit     Kaskoversicherung
Wirkung auch für bestehende Verträge zu ändern. Hier-        Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, haben Sie keinen
über werden wir Sie 2 Monate vor Wirksamwerden der           Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht - und Kasko-
Änderung in Textform unter Hinweis auf Ihr Wider-            versicherung
spruchsrecht informieren.
                                                             E.3.1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen
Widersprechen Sie der Änderung nicht innerhalb von
sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung, gilt die        für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen
Änderung als genehmigt. Ihr Widerspruch ist rechtzeitig,     müssen (§ 4 Abs. 3 FZV).
wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Sie müssen
ggf. in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widersprechen.

FKRB-0588Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 2

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E.3.2 Überführung auf der Ladefläche                              amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen sind
für Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahr-              bzw. waren.
zeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden.                  G.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haft-
E.3.3 Einschluss auf Antrag                                       pflichtversicherung
Sie können die Risiken nach E.3.1 und E.3.2 durch beson-          G.2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus
dere Vereinbarung in Ihren Vertrag einschließen. Der Ein-         G.1.1 und G.1.2 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Lei-
schluss der Risiken nach E.3.2 umfasst nicht die gewerb-          stungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen
liche Beförderung im Sinne des Güterkraftverkehrsge-              gegenüber auf den Betrag von höchstens jeweils 5.000
setzes von Fahrzeugen. Die gewerbliche Beförderung im             Euro beschränkt.
Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes von Fahrzeugen ist           G.2.2 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch
stets ausgeschlossen.                                             eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir voll-
E.4 Geltung der Ausschlüsse auch bei Verwendung roter             ständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kennzeichen                                                       G.2.3 Gegenüber Ihnen, dem Halter und dem Eigentümer
Die Ausschlüsse nach E.1.2 - E.1.4, E.2, E.3.1 und E.3.2 gel-     bleiben wir leistungspflichtig, wenn ein unberechtigter
ten auch dann, wenn die Fahrzeuge mit einem Ihnen von             Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestem-
pelten roten Kennzeichen versehen sind bzw. waren, bei            H Was Sie uns während der Vertragslaufzeit melden müs-
Fahrzeugen nach E.2 jedoch nur, soweit diese über den             sen?
Hersteller bzw. ein mit ihm verbundenes Leasingunter-             H.1 Änderung der Risikoverhältnisse
nehmen oder Kreditinstitut nachweislich versichert sind.          Änderungen der Risikoverhältnisse, insbesondere das
                                                                  Hinzukommen neuer Betriebe/Betriebsteile, müssen Sie
F Was Sie vor Eintritt des Schadenfalles beachten müssen?         uns unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats
Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz in der Kfz-Haft-               anzeigen.
pflichtversicherung nicht gefährden wollen, dürfen Sie            Auf Verlangen weisen Sie uns die Richtigkeit Ihrer An-
nicht                                                             gaben anhand Ihrer Geschäftsbücher nach.
F.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflichtig          H.2 Auswirkungen von Risikoänderungen
(§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, auf öffentlichen We-
gen und Plätzen verwenden, ohne sie mit einem Ihnen von           Ändert sich aufgrund der anderen Risikoverhältnisse der
der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestem-              Beitrag, wirkt die Beitragsänderung zum Änderungszeit-
pelten roten Kennzeichen zu versehen.                             punkt.
F.2 ein fremdes Fahrzeug, welches bei Ihnen garagenmä-            H.3 Folgen von Anzeigepflichtsverletzungen
ßig untergestellt ist oder untergestellt werden soll, mit         Unterlassen Sie schuldhaft diese Anzeige oder machen
einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten,                Sie schuldhaft falsche Angaben, müssen Sie das Doppelte
amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen.                der Beitragsdifferenz nachzahlen, die sich zwischen dem
F.3 gegen Entgelt Personen oder Güter auf Fahrten beför-          gezahlten und dem Beitrag errechnet, der sich bei ord-
dern, die nicht dem Abschleppen von Fahrzeugen dienen,            nungsgemäßer Anzeige ergeben hätte.
oder auf derLadefläche von Güterfahrzeugen mehr als
acht Personen befördern, die in keiner Beziehung zu Ihrem
Gewerbebetrieb stehen, und zwar auch dann nicht, wenn
Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen von der Zulassungsbe-
hörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kenn-
zeichen versehen.
F.4 ein Fahrzeug mit oder ohne Stellung eines Fahrers
vermieten, und zwar auch dann nicht, wenn Sie das Fahr-
zeug mit einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zuge-
teilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ver-
sehen.

G Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
G.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
G.1.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in F.1 - F.5 gere-
gelten Pflichten haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie eine dieser Pflichten grob fahrlässig, sind
wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung
richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine
Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
G.1.2 Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie uns
nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
  denfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Lei-
  stungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
verletzt haben.
G.1.3 Versicherungsschutz haben Sie gemäß den Ziffern
G.1.1 und G.1.2 auch dann nicht, wenn die Fahrzeuge mit
einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten,

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Anlage zu Abschnitt C der Sonderbedingung für
Kfz-Handel und -Handwerk


Regulierung von Hagelschäden

Hagelschäden werden ausschließlich durch von uns be-
auftragte Sachverständige begutachtet. Bitte nehmen Sie
deshalb nach dem Schadenereignis unverzüglich Kontakt
mit uns auf.
Wir rechnen entsprechend der Reparaturkostenkalkula-
tion des von uns beauftragten Sachverständigen ab. Dabei
legt der Sachverständige bei lackschadenfrei zu reparie-
renden Schäden die Stundenverrechnungssätze inklusive
Regiearbeiten und Montage eines hierauf spezialisierten
Betriebes, den wir Ihnen auf Wunsch benennen, zugrunde.
Für konventionell zu reparierende Schäden legt der Sach-
verständige Ihren Stundenverrechnungssatz abzüglich 20
% zugrunde. Insoweit gilt die Regelung in C.3 der Son-
derbedingung entsprechend.
Diese Regelung gilt für alle über Ihre Kraftfahrtversiche-
rung für Kfz-Handel und -Handwerk bzw. Ihre Kraft-Kom-
plettpolice für Autohäuser versicherten und durch Hagel
beschädigten Fahrzeuge.


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