# Allianz Kraft-Komplettpolice für Autohäuser: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-handel-allianz-kraft-komplettpolice-autohaus.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-handel-allianz-kraft-komplettpolice-autohaus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingung Kraft-Komplettpolice für Autohäuser (KRB 587/12), ergänzt die AKB-NF](https://goa-cdeportale.allianz.de/FKR/B-0/FKRB-0587Z0.pdf.download.pdf), Fassung KRB 587/12, FKRB-0587Z0 01.09.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Betriebsarten (Handel, Werkstatt, Karosserie, Lack, Reifen, Tankstelle, Abschleppdienst) | ja | Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, auf deren Betriebsgelände Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausgeführt werden. | A.1.1.1, Seite 1 |
| Beitragsgrundlage (Zahl der Kennzeichen, Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiter, Fahrzeugbestand) | ja | Mindestens einmal monatlich melden Sie uns die Neuzugänge und Abgänge an zugelassenen Fahrzeugen. | J.1.1, Seite 4 |
| Jahresmeldung und Nachabrechnung | ja | Mindestens einmal monatlich melden Sie uns die Neuzugänge und Abgänge an zugelassenen Fahrzeugen. | J.1.1, Seite 4 |
| Eigene Betriebsfahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen im selben Vertrag | ja | Dies sind auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahrzeuge der von Ihnen vertretenen Marken/Hersteller | A.2.5.1, Seite 1 |
| Nicht zugelassene Lager- und Vorführfahrzeuge auf dem Betriebsgelände | ja, bis zur Versicherungssumme | zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelassene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge | A.2.2, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, grüne Karte) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Deckung außergewöhnlicher Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Kfz-Haftpflicht für Fahrten mit roten Kennzeichen (Österreich Probefahrtkennzeichen, Spanien placas de prueba) | ja, bis zur Versicherungssumme | mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge | A.2.1, Seite 1 |
| Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht unter roten Kennzeichen | ja, bis zur Versicherungssumme | jeweils gleicher Art mit gleichen Deckungssummen (Haftpflicht), Höchstentschädigungssummen und Selbstbeteiligunge (Kaskoversicherung) für alle versicherten Risiken. | C.1, Seite 2 |
| Erlaubte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) | ja | gemäß § 16 FZV (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten) | A.2.1.3, Seite 1 |
| Zahl der Kennzeichen je Vertrag und Wechsel zwischen Fahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für Fahrzeuge unter roten Kennzeichen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Vertrages nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF) sowie dieser Sonderbedingung | C.1, Seite 1 |
| Kurzzeit- und Überführungskennzeichen mitversichert | ja | das Ihnen von der Zulassungsbehörde auf eigenen Namen und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeitkennzeichen | A.2.1, Seite 1 |
| Probefahrt durch Kaufinteressenten, auch ohne Begleitung | ja | die Sie Kaufinteressenten kurzfristig zu Probefahrten (A.2.1.3) oder im Rahmen des Werkstattersatzgeschäfts überlassen. | A.2.5.1, Seite 1 |
| Höchstdauer einer Probefahrt | nicht geregelt |  |  |
| Unterschlagung oder Betrug durch Probefahrer versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | auch die Unterschlagung durch denjenigen, dem das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wurde, mitversichert. | C.3, Seite 2 |
| Ausschluss privater Nutzung unter roten Kennzeichen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrtenheftpflicht und Aufzeichnungspflichten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Kundenfahrzeugen in Obhut (Obhuts- oder Händlerkasko) | ja, bis zur Versicherungssumme | fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu Reparatur oder vergleichbaren Zwecken | A.2.3, Seite 1 |
| Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände und in der Halle | ja, bis zur Versicherungssumme | fremde Fahrzeuge, die sich zum Zwecke des Verkaufs auf Ihrem im Versicherungsschein genannten Betriebsgelände befinden. | A.2.2.2, Seite 1 |
| Fahrten mit Kundenfahrzeugen (Probefahrt nach Reparatur, Überführung) | ja, bis zur Versicherungssumme | fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten, versicherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden. | A.2.1.2, Seite 1 |
| Diebstahl von Kundenfahrzeugen und Schlüsseln | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Sturm, Hagel und Überschwemmung an Kundenfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert. | E.3, Seite 3 |
| Vandalismus an Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden) an Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstentschädigung je Kundenfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | die Ersatzleistung für das einzelne Fahrzeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Versicherungsschein genannten Beträge. | D.1, Seite 2 |
| Höchstentschädigung je Schadenereignis und Jahr | ja, bis zur Versicherungssumme | die Ersatzleistung für das einzelne Fahrzeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Versicherungsschein genannten Beträge. | D.1, Seite 2 |
| Hol- und Bringdienst mit Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Schäden in der eigenen Waschanlage | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugen | ja, bis 500.000 € | Abweichend von den AKB-NF sind Haftpflichtansprüche mitversichert, die dadurch entstehen, dass von Ihnen bei einem Bergungs-/Abschleppvorgang geborgene/abgeschleppte Fahrzeuge und deren Ladung beschädigt oder zerstört werden. | C.2, Seite 2 |
| Ersatzwert der Kundenfahrzeuge (Wiederbeschaffungswert, Zeitwert) | ja | Wir erstatten Ihnen die noch notwendigen und durch eine Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich 20% | D.3, Seite 2 |
| Deckungssumme der Betriebshaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden fehlerhafter Reparatur oder Wartung | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten, Nachbesserungsbegleitkosten | nicht geregelt |  |  |
| Produkthaftpflicht für verkaufte Teile und Fahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Umwelthaftpflicht (Altöl, Kraftstoff, Abscheider) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschaden nach Umweltschadensgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten | nicht geregelt |  |  |
| Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Prüfdienste im Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Umbauten, Tuning und Nachrüstungen | nicht geregelt |  |  |
| Arbeiten an Hochvolt- und Elektrofahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz- und Mietfahrzeuge an Kunden | ja, bis zur Versicherungssumme | als Selbstfahrervermietfahrzeuge auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahrzeuge | A.2.5.2, Seite 1 |
| Tankstelle und Ladesäulen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeuglager gegen Brand, Einbruch und Diebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelassene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge | A.2.2, Seite 1 |
| Hagel, Sturm und Überschwemmung auf dem Freigelände | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert. | E.3, Seite 3 |
| Diebstahl vom offenen Freigelände | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für Vorführ- und Händlerfahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei PKW der von Ihnen vertretenen Marken nach Abschnitt A.2.5.1 - A.2.5.3 erhöht sich in der Vollkasko für Schäden, die in den ersten 12 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintreten | D.4, Seite 1 |
| Ersatzwert eigener Fahrzeuge (Einkaufspreis, Händlereinkaufswert, Verkaufspreis) | ja | der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens | D.3, Seite 1 |
| Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebseinrichtung | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeugteile sind nur versichert, wenn und solange sich die zugehörigen Fahrzeuge | G.1.2, Seite 3 |
| Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeuge auf eigenem Transporter oder Anhänger | ja, bis zur Versicherungssumme | für Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden. | C.4, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung bei Obhutsschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen. | D.2, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung bei Schäden unter roten Kennzeichen | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen. | D.2, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung bei Diebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Ihre Selbstbeteiligung bei Unterschlagung beträgt 10% des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens. | C.3, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung in der Betriebshaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsauflagen für Gelände und Halle (Zaun, Beleuchtung, Alarm) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Verwahrung der Schlüssel (Tresor, Schlüsselschrank) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Prüfung von Führerschein und Ausweis des Probefahrers | ja | müssen Sie eine Kopie des amtlichen Ausweises dieser Person und des von ihm berechtigten Fahrers, aus denen auch deren Anschriften hervorgehen müssen, sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I zu Ihren Unterlagen nehmen. | H.2, Seite 4 |
| Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrer | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahmen bei Alkohol und Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verschleiß, Betriebs- und Bruchschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der mangelhaften eigenen Leistung als solcher | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gewerblicher Vermietung und Carsharing | ja | die Sie mit oder ohne Stellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermieten, während der Dauer der Vermietung | G.1.4, Seite 3 |
| Weitere besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, vorsätzliche Schäden) | ja | Schäden an fremden Fahrzeugen, die bei Ihnen garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden in Zusammenhang mit der Unterstellung eintreten. | G.1.2, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingung Kraft-Komplettpolice für Autohäuser (KRB 587/12), ergänzt die AKB-NF

```text
[Seite 1]
Sonderbedingungen für die Kraft-Komplettpolice für Autohäuser                                           KRB 587/12
Soweit diese Sonderbedingung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten Ihre Allgemeinen Bedingungen für die
Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF).

A Was ist versichert                                       A.2.2 zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelas-
A.1 Welche Betriebsarten sind versichert?                  sene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge
Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für        A.2.2.1 eigene Fahrzeuge,
welche Betriebsart Versicherungsschutz besteht:            A.2.2.2 fremde Fahrzeuge, die sich zum Zwecke des Ver-
A.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe                                kaufs auf Ihrem im Versicherungsschein genannten Be-
                                                           triebsgelände befinden.
A.1.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, auf
deren Betriebsgelände Reparatur-, Instandsetzungs- und     A.2.3 in Ihrer Obhut befindliche zulassungspflichtige (§ 3
Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Tei-      FZV) Fahrzeuge
len gegen Entgelt ausgeführt werden.                       fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu Repara-
A.1.1.2 Als Kfz-Handwerksbetriebe gelten auch Betriebe,    tur oder vergleichbaren Zwecken (s.o. A.1.1.2), die sich
in denen Kfz aus- und nachgerüstet oder restauriert wer-   aus der Art des im Versicherungsschein genannten Be-
den.                                                       triebes ergeben, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen
                                                           beauftragten Betriebsangehörigen befinden.
A.1.2 Kfz-Handelsbetriebe                                  Hinweis:
Kfz-Handelsbetriebe sind Betriebe, die auf ihrem Be-       Die Art des versicherten Betriebes entnehmen Sie bitte
triebsgelände für eigene oder fremde Rechnung neue oder    Ihrem Versicherungsschein.
gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkaufen.       A.2.4 an-/verkaufte Fahrzeuge
A.1.3 Kfz-Handels- und Handwerksbetrieb (gemischter        eigene Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen
Betrieb)                                                   sind, die Sie aber in unmittelbarem Besitz haben, bis zur
Kfz-Handels- und Handwerksbetriebe sind Betriebe, die      Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händ-
auf ihrem Betriebsgelände für eigene oder fremde Rech-     lereintrages, höchstens jedoch für sieben Tage seit In-
nung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an-       besitznahme durch Sie.
und verkaufen (A.1.2) sowie Reparatur-, Instandsetzungs-   Das gleiche gilt für eigene Fahrzeuge, die auf einen Käufer
und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren       bereits zugelassen sind, bis zur Übergabe, höchstens je-
Teilen gegen Entgelt ausführen (A.1.1).                    doch für sieben Tage ab Zulassung auf den Käufer.
A.2 Welche Fahrzeuge sind versichert?                      A.2.5 auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahrzeuge
Versichert sind je nach vereinbartem Versicherungsum-      A.2.5.1 Vorführfahrzeuge
fang (siehe Versicherungsschein)
                                                           Dies sind auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahr-
A.2.1 mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen       zeuge der von Ihnen vertretenen Marken/Hersteller, die
versehene Fahrzeuge                                        Sie Kaufinteressenten kurzfristig zu Probefahrten (A.2.1.3)
A.2.1.1 eigene Fahrzeuge,                                  oder im Rahmen des Werkstattersatzgeschäfts überlas-
A.2.1.2 fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der     sen.
sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten,     A.2.5.2 Selbstfahrervermietfahrzeuge
versicherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut     als Selbstfahrervermietfahrzeuge auf Sie oder Ihren Be-
eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befin-    trieb zugelassene Fahrzeuge (§ 13 Abs. 2 Satz 2 FZV);
den.
                                                           A.2.5.3 Tageszulassungen
A.2.1.3 eigene und fremde Fahrzeuge, die sich im un-
mittelbaren Zusammenhang mit ihrem An- und Verkauf         alle Fahrzeuge der von Ihnen vertretenen Marken,
durch Sie noch oder bereits im Besitz eines Kunden be-     - die Sie im unmittelbaren Besitz haben
finden,                                                      und
wenn und solange sie mit einem Ihnen von der Zulas-        - die fabrikneu auf Sie zugelassen sind
sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten       und
Kennzeichen versehen sind während ihrer Verwendung         - die nicht zur Verwendung auf öffentlichen Wegen und
gemäß § 16 FZV (Probe-, Prüfungs- und Überführungs-          Plätzen bestimmt sind, bis zur Abmeldung, höchstens für
fahrten) auf öffentlichen Wegen und Plätzen;                 die Dauer von 30 Tagen;
- Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum       A.2.5.4 Arbeitsmaschinen, Abschleppwagen
  Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr.   auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Abschleppwagen,
  23 FZV).                                                 Gabelstapler und sonstige Arbeitsmaschinen, die bei ih-
- Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prü-   rem Einsatz auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Ver-
  fung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten         sicherungspflicht unterliegen und die für Zwecke des Kfz-
  Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-   Handel- und Handwerkbetriebes verwendet werden. Hier-
  kehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten        bei gelten zusätzlich die beigefügten Sonderbedingungen
  Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des    mit dem jeweils dort bestimmten Deckungsumfang;
  Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV).
- Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur      A.2.5.5 nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge
  Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2      alle zu Ihrem Betrieb gehörenden nicht zulassungspflich-
  Nr. 25 FZV).                                             tigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, soweit hierfür nicht
                                                           anderweitig, z.B. über die Betriebshaftpflichtversicherung,
(Dem amtlich abgestempelten roten Kennzeichen stehen       Versicherungsschutz besteht und soweit Sie diese zu die-
im Rahmen dieser Sonderbedingung gleich                    sem Vertrag angemeldet haben.
- bei Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen füh-    A.2.6 Verzicht auf Einzelversicherungsscheine
  ren müssen, das rote Versicherungskennzeichen gemäß      Für die versicherten Fahrzeuge nach Ziffer A.2.5.1 - A.2.5.5
  § 28 FZV;                                                werden keine Einzelversicherungsscheine ausgestellt.
- das Ihnen von der Zulassungsbehörde auf eigenen Na-
  men und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeit-       B Welche Fahrzeuge sind nicht versichert?
  kennzeichen);
FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 1

[Seite 2]
Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die Sie     Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungs-
                                                            schein genannte Selbstbeteiligung tragen.
- im gewerblichen Güterverkehr oder
- zur gewerblichen Personenbeförderung einsetzen            D.3 Wie hoch ist unsere Entschädigungsleistung?
  oder                                                      Wir erstatten Ihnen die noch notwendigen und durch eine
- an Dritte verleast oder übereignet haben.                 Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich
- auf Sie oder Ihrem Betrieb zugelassene Fahrzeuge, die     20% , wobei wir bei den Ersatzteilen von der unverbind-
  Sie Dritten länger als einen Monat zur freien Nutzung     lichen Preisempfehlung des Herstellers ausgehen. Ober-
  überlassen (z.B. auch Sponsoring, Werbung), ohne dass     grenze für die zu leistende Entschädigung ist innerhalb der
  sie als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen und       Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach D.1 der
  versichert sind.                                          Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens.
                                                            D.4 Erhöhung der Leistungsgrenze bei Vorführfahrzeugen,
C Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?               Selbstfahrervermietfahrzeugen und Fahrzeugen mit Ta-
C.1 Einheitlicher Umfang                                    geszulassung
Die Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Ver-        Bei PKW der von Ihnen vertretenen Marken nach Abschnitt
trages nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Bedingungen für       A.2.5.1 - A.2.5.3 erhöht sich in der Vollkasko für Schäden,
die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen        die in den ersten 12 Monaten nach der Erstzulassung des
(AKB-NF) sowie dieser Sonderbedingung                       Fahrzeugs eintreten, abweichend von Ziffer 1.5.1 Absatz
C.1.1 eine Kfz-Haftpflichtversicherung,                     3 im Baustein Kaskoversicherung der AKB-NF die Lei-
C.1.2 eine Kaskoversicherung,                               stungsgrenze auf die um 20% verringerte unverbindliche
C.1.3 eine Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschä-     Preisempfehlung des Herstellers für ein neues Fahrzeug
den,                                                        gleichen Typs mit gleicher Ausstattung, wenn die erfor-
C.1.4 eine Kasko-Vorsorgeversicherung,                      derlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
                                                            zum Schadenzeitpunkt übersteigen (= Totalschaden).
jeweils gleicher Art mit gleichen Deckungssummen (Haft-
                                                            Obergrenze ist jedoch die im Versicherungsschein ge-
pflicht), Höchstentschädigungssummen und Selbstbeteili-
                                                            nannte Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach D.1.
gunge (Kaskoversicherung) für alle versicherten Risiken.
Abweichend von Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversiche-     Die Kaufpreisentschädigung nach Ziffer 1.5.1 Absatz 5 im
rung Ziffer 1.1 Absatz 2 Ihrer Allgemeinen Bedingungen      Baustein Kaskoversicherung der AKB-NF ist ausge-
für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen    schlossen.
(AKB-NF) sind Eigenschäden nur dann versichert, wenn        D.5 Wie wirkt sich die Kasko-Vorsorgeversicherung aus?
der Schaden durch ein auf Sie oder Ihren Betrieb zuge-      Im Rahmen der Kasko-Vorsorgeversicherung erhöht sich
lassenes Fahrzeug (vgl. A.2.5) verursacht wurde.            die vereinbarte Höchstentschädigung je Fahrzeug (D.1)
C.2 Hakenlastversicherung                                   um 50% (= Vorsorgesumme). Wurden wir im Rahmen der
Abweichend von den AKB-NF sind Haftpflichtansprüche         Vorsorgeversicherung in Anspruch genommen und kommt
mitversichert, die dadurch entstehen, dass von Ihnen bei    zwischen Ihnen und uns innerhalb eines Monats nach un-
einem Bergungs-/Abschleppvorgang geborgene/abge-            serer Aufforderung keine Vereinbarung über eine Neu-
schleppte Fahrzeuge und deren Ladung beschädigt oder        festsetzung der Höchstentschädigung je Fahrzeug zu-
zerstört werden. Unsere Ersatzpflicht ist dabei pro Scha-   stande, so entfällt die Vorsorgeversicherung nach Ablauf
denereignis begrenzt auf                                    dieser Frist.
a) 500.000 EUR für Sachschäden und                          D.6 Wie wirkt sich die Haftpflichtversicherung für Kasko-
b) 20.000 EUR für Sachfolgeschäden und Vermögensschä-       Folgeschäden aus?
den.                                                        Über die Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschäden
Sie müssen von jedem derartigen Schaden die im Versi-       besteht bei unter die Kaskoversicherung fallenden Schä-
cherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen.           den an fremden Fahrzeugen auch dann Haftpflichtversi-
                                                            cherungsschutz für Sie und Ihre Betriebsangehörigen für
C.3 Unterschlagung von Vorführfahrzeugen und Selbst-
                                                            Ansprüche wegen weiterer Sach- und Sachfolgeschäden,
fahrervermietfahrzeugen
                                                            wenn für den Schaden am Fahrzeug selbst wegen grober
Ergänzend zu den AKB-NF ist im Rahmen der Fahrzeug-         Fahrlässigkeit nach § 81 VVG nur ein eingeschränkter
versicherung bei den unter Abschnitt A.2.5.1 und A.2.5.2    Versicherungsschutz besteht. Für Sach- und Sachfolge-
genannten Fahrzeugen (Vorführfahrzeuge und Selbstfah-       schäden am Fahrzeug selbst (z.B. Wertminderung) gilt
rervermietfahrzeuge) auch die Unterschlagung durch          dieser Versicherungsschutz nicht. Eine für die Kaskover-
denjenigen, dem das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen        sicherung vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die
wurde, mitversichert.                                       Kasko-Folgeschäden.
Ihre Selbstbeteiligung bei Unterschlagung beträgt 10%
des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens.           E Was gilt bei Beschädigung mehrerer Fahrzeuge durch
C.4 Überführung auf der Ladefläche                          ein- und dasselbe Schadenereignis?
für Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahr-        E.1 Selbstbeteiligung
zeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden. Das        Werden durch ein- und dasselbe Schadenereignis mehrere
Risiko umfasst nicht die gewerbliche Beförderung im Sin-    Fahrzeuge beschädigt, zerstört oder kommen sie ab-
ne des Güterkraftverkehrsgesetzes von Fahrzeugen. Die       handen, wird die im Versicherungsschein genannte
gewerbliche Beförderung im Sinne des Güterkraftver-         Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug je zur Hälfte ange-
kehrsgesetzes von Fahrzeugen ist stets ausgeschlossen.      rechnet.
                                                            Als ein Schadenereignis im vorstehenden Sinne gelten bei
D Wie viel bezahlen wir in der Kaskoversicherung maximal    Sturm und Hagel die Auswirkungen von aus einer Groß-
bei Beschädigung oder Verlust eines Fahrzeugs?              wetterlage im meteorologischen Sinne resultierendem
D.1 Höchstentschädigung je Fahrzeug und je Schadener-       Sturm oder Hagel während eines ununterbrochenen Zeit-
eignis (HEF/HES)                                            raums von bis zu 72 Stunden.
Abweichend von den AKB-NF beschränkt sich in der Kas-       E.2 Was gilt, wenn die Anzahl der beschädigten, nicht oder
koversicherung die Ersatzleistung für das einzelne Fahr-    nur tageweise (sog. Tageszulassungen) zugelassenen
zeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im       Fahrzeuge die Anzahl der versicherten Fahrzeuge über-
Versicherungsschein genannten Beträge.                      steigt?
D.2 Wie viel müssen Sie in der Kaskoversicherung von je-
dem Schaden selbst tragen?
FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 2

[Seite 3]
Entschädigt wird zu den Positionen A.2.2 und A.2.5.3 ma-          endgültiger Abmeldung bei der Zulassungsbehörde oder
ximal der Schaden an so vielen Fahrzeugen wie zu diesen           bei Veräußerung - auch ohne vorherige Abmeldung - mit
Positionen versichert sind.                                       dem Eigentumsübergang auf den Erwerber.
§ 75 VVG (Unterversicherung) findet keine Anwendung.              Sie werden in jedem Veräußerungsfalle in unserem Namen
E.3 Welche Besonderheiten gelten bei Hagelschäden?                eine entsprechende Vereinbarung mit dem jeweiligen Er-
                                                                  werber treffen. Sie sind von uns hierzu ausdrücklich er-
Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der               mächtigt.
Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert. Wir behalten
uns vor, das in dieser Anlage beschriebene Verfahren mit          Sie müssen uns jede Veräußerung unverzüglich unter An-
Wirkung auch für bestehende Verträge zu ändern. Hier-             gabe des amtlichen Kennzeichens des veräußerten Fahr-
über werden wir Sie 2 Monate vor Wirksamwerden der                zeugs melden. Wir unterrichten daraufhin die Zulassungs-
Änderung in Textform unter Hinweis auf Ihr Wider-                 behörde vom Ausscheiden des Fahrzeugs aus diesem
spruchsrecht informieren.                                         Vertrag (= Erlöschen des Versicherungsschutzes).
Widersprechen Sie der Änderung nicht innerhalb von                F.5 Ende des Versicherungsschutzes für nicht zugelassene
sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung, gilt die             Fahrzeuge
Änderung als genehmigt. Ihr Widerspruch ist rechtzeitig,          Der Versicherungsschutz endet für nicht zugelassene
wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Sie müssen             Fahrzeuge mit dem Ausscheiden aus diesem Vertrage
ggf. in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widersprechen.         nach Risikowegfall
Falls Sie der Änderung widersprechen, können wir den              F.5.1 durch Veräußerung mit dem Eigentumsübergang auf
Vertrag kündigen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag              den Erwerber.
ohne die Änderung nicht zumutbar ist. Unsere Kündigung            F.5.2 durch Totalschaden oder Totalverlust.
müssen wir innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Ihres
Widerspruchs mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich er-         G Welche Fälle sind vom Versicherungsschutz nicht um-
klären.                                                           fasst?
F Wann beginnt der Versicherungsschutz, wann endet er?            G.1 In der Kaskoversicherung
F.1 Beginn bei eigenen, zulassungspflichtigen Fahrzeugen          In der Kaskoversicherung haben Sie keinen Versiche-
                                                                  rungsschutz für
F.1.1 Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag beginnt
bei den in A.2.5.1 - A.2.5.4 genannten Fahrzeugen mit de-         G.1.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflich-
ren Zulassung auf Sie oder Ihren Betrieb.                         tig (§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, und die Sie oder
                                                                  ein von Ihnen beauftragter Betriebsangehöriger auf öf-
F.1.2 Zulassungsverfahren, Gebrauch der elektronischen            fentlichen Wegen und Plätzen verwenden, ohne sie mit
Versicherungsbestätigung                                          einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten,
(1) Sie erhalten von uns für die Zulassung der über diesen        amtlich abgestempelten roten Kennzeichen zu versehen.
Vertrag versicherten Fahrzeuge Dauer-Versicherungsbe-             Dieser Risiko-Ausschluss gilt gegenüber Ihnen sowie dem
stätigungen (Dauer-VB), die wir zum Abruf durch die Zu-           Halter und Eigentümer dann nicht, wenn ein unberech-
lassungsbehörden hinterlegen. Mithilfe der VB-Nummern             tigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
kann die Zulassungsbehörde Versicherungsbestätigungen             G.1.2 garagenmäßige Unterstellung
abrufen und für die Zulassung einer beliebigen Zahl von
auf Sie oder Ihren Betrieb zuzulassender Kraftfahrzeuge           Schäden an fremden Fahrzeugen, die bei Ihnen garagen-
einsetzen.                                                        mäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen,
                                                                  sofern die Schäden in Zusammenhang mit der Unterstel-
(2) Sie tragen Sorge dafür, dass diese Dauer-Versiche-            lung eintreten. Garagenmäßige Unterstellung liegt vor,
rungsbestätigungen nur entsprechend ihrer Zweckbe-                wenn die Obhut gemäß A.2.2 und A.2.3 zur Erreichung des
stimmung, d.h., ausschließlich für die Zulassung über die-        Zweckes, der sich aus der Art des im Versicherungsschein
sen Vertrag versicherter Fahrzeuge verwendet werden.              genannten, versicherten Betriebes ergibt, nicht mehr oder
Insbesondere werden Sie die VB-Nummern vertraulich                noch nicht erforderlich ist. Das ist insbesondere dann der
behandeln und darauf achten, dass sie keinem Unbefugten           Fall, wenn der Kunde sein Fahrzeug aus eigenem Interes-
bekannt werden.                                                   se früher zu Ihnen verbringt oder länger bei Ihnen belässt.
(3) Sie sind in jedem Fall verpflichtet, für alle mit einer auf   Die Unterstellung eines Fahrzeuges unmittelbar oder nach
Sie lautenden Dauer-VB zugelassenen Fahrzeuge den                 zügig durchzuführenden Reparatur- oder Wartungsar-
vereinbarten Beitrag zu bezahlen. Dies gilt bei Missbrauch        beiten bis zu einer Dauer von 7 Tagen beeinträchtigt den
der Dauer-VB dann nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie            Versicherungsschutz nicht.
den Missbrauch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig             Dasselbe gilt für die Einlagerung von Fahrzeugteilen.
ermöglicht haben.                                                 Fahrzeugteile sind nur versichert, wenn und solange sich
(4) Wir sind berechtigt, nach Ankündigung im Miss-                die zugehörigen Fahrzeuge zu einem Zweck, der sich aus
brauchsfalle und bei Zahlungsverzug Ihrerseits auch ohne          der Art des im Versicherungsschein genannten, versi-
vorherige Ankündigung die Verfügbarkeit der Versiche-             cherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von
rungsbestätigungen zu unterbrechen.                               Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden.
F.2 Beginn bei eigenen, nicht zulassungspflichtigen Fahr-         G.1.3 Personen- oder Güterbeförderung
zeugen                                                            Schäden an Fahrzeugen, mit denen Sie oder ein von Ihnen
Für die in A.2.5.5 genannten Fahrzeuge beginnt der Versi-         beauftragter Betriebsangehöriger zur Zeit des Schaden-
cherungsschutz mit deren Anmeldung zu diesem Versi-               eintritts gegen Entgelt Personen oder Güter auf Fahrten
cherungsvertrag, jedoch nicht vor dem beantragten Zeit-           befördern, die nicht dem Abschleppen dienen, und Schä-
punkt.                                                            den an Güterfahrzeugen, auf deren Ladefläche zur Zeit
F.3 Beginn für die übrigen Risiken                                des Schadeneintritts mehr als acht Personen befördert
                                                                  werden, die in keiner Beziehung zu Ihrem Gewerbebetrieb
Für die übrigen, in A.2.1 bis A.2.3 genannten Risiken be-         stehen;
ginnt der Versicherungsschutz zum im Versicherungs-
schein genannten Zeitpunkt, sofern Sie den dort genann-           G.1.4 Schäden an vermieteten Fahrzeugen
ten fälligen ersten Beitrag bezahlt haben.                        Schäden an nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug
F.4 Ende des Versicherungsschutzes für zugelassene                (A.2.5.2) auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassenen Fahr-
Fahrzeuge                                                         zeugen, die Sie mit oder ohne Stellung eines Fahrers ge-
                                                                  werbsmäßig vermieten, während der Dauer der Vermie-
Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag endet bei              tung;
den in A.2.5.1 bis A.2.5.4 genannten Fahrzeugen mit deren
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[Seite 4]
G.1.5 Tageszulassungen                                        I Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Schäden an in A.2.5.3 genannten Fahrzeugen, wenn Sie          I.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
diese auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwenden.           I.1.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in H.1 und H.2
Dieser Risikoausschluss gilt Ihnen gegenüber nicht, wenn      geregelten Pflichten haben Sie keinen Versicherungs-
ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.             schutz.
G.2 In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung                 Verletzen Sie eine dieser Pflichten grob fahrlässig, sind
In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung haben Sie kei-      wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung
nen Versicherungsschutz für alle einkaufsfinanzierten         richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine
Fahrzeuge, soweit sie im Eigentum des Herstellers, einer      Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine
mit diesem verbundenen Leasinggesellschaft oder eines         grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
mit diesem verbundenen Kreditinstituts stehen und von         I.1.2 Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
diesen nachweislich versichert sind.                          sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie uns
G.3 Geltung der Ausschlüsse auch bei Verwendung roter         nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht
Kennzeichen
                                                              - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
Die Ausschlüsse nach G.1 und G.2 gelten auch dann, wenn         denfalls
die Fahrzeuge mit einem Ihnen von der Zulassungsbehör-        - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Lei-
de zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzei-           stungspflicht
chen versehen sind bzw. waren, bei Fahrzeugen nach Zif-
fer G.2 jedoch nur, soweit diese über den Hersteller bzw.     ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
ein mit ihm verbundenes Leasingunternehmen oder Kre-          verletzt haben.
ditinstitut nachweislich versichert sind.
                                                              I.1.3 Versicherungsschutz haben Sie gemäß den Ziffern
                                                              I.1.1 und I.1.2 auch dann nicht, wenn die Fahrzeuge mit
H Was Sie vor Eintritt des Schadenfalles beachten müssen
                                                              einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten,
H.1 Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz in der Kfz-Haft-       amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen sind
pflichtversicherung nicht gefährden wollen, dürfen Sie        bzw. waren.
nicht
                                                              I.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haft-
H.1.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflich-      pflichtversicherung
tig (§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, auf öffentlichen
                                                              I.2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus I.1.1
Wegen und Plätzen verwenden, ohne sie mit einem Ihnen
                                                              und I.1.2 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskür-
von der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abge-
                                                              zung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber
stempelten roten Kennzeichen zu versehen.
                                                              auf den Betrag von höchstens jeweils 5.000 Euro be-
H.1.2 ein fremdes Fahrzeug, welches bei Ihnen garagen-        schränkt.
mäßig untergestellt ist oder untergestellt werden soll, mit
                                                              I.2.2 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch
einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten,
                                                              eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir voll-
amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen.
                                                              ständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
H.1.3 gegen Entgelt Personen und Güter auf Fahrten be-
                                                              I.2.3 Gegenüber Ihnen, dem Halter und dem Eigentümer
fördern, die nicht dem Abschleppen von Fahrzeugen die-
                                                              bleiben wir leistungspflichtig, wenn ein unberechtigter
nen, oder auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen mehr
                                                              Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
als acht Personen befördern, die in keiner Beziehung zum
Ihrem Gewerbebetrieb stehen, und zwar auch dann nicht,
                                                              J Was Sie uns während der Vertragslaufzeit melden müs-
wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen von der Zulas-
                                                              sen
sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten
Kennzeichen versehen.                                         J.1 Änderung der Risikoverhältnisse
H.1.4 ein Fahrzeug mit oder ohne Stellung eines Fahrers       J.1.1 Änderungen des Bestandes an zugelassenen Fahr-
gewerbsmäßig vermieten, ohne dass das Fahrzeug als            zeugen
Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, und zwar          Mindestens einmal monatlich melden Sie uns die Neuzu-
auch dann nicht, wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen        gänge und Abgänge an zugelassenen Fahrzeugen. Die
von der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abge-          Meldung muss für jedes Fahrzeug folgende Daten enthal-
stempelten roten Kennzeichen versehen.                        ten:
H.1.5 die in A.2.5.3 genannten Fahrzeuge auf öffentlichen
                                                              - Fahrzeugart und - verwendung
Wegen und Plätzen verwenden, und zwar auch dann nicht,
                                                              - Erstzulassungsdatum
wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen von der Zulas-
                                                              - Hersteller/-schlüsselnummer
sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten
                                                              - Typ/-schlüsselnummer
Kennzeichen versehen.
                                                              - Fahrzeugidentifizierungsnummer
H.2 In der Kaskoversicherung                                  - amtliches Kennzeichen (soweit bereits bekannt)
Wenn Sie in A.2.5.1 und A.2.5.2 genannte Fahrzeuge an         - Stärke (kW, to, Sitzplätze)
einen Dritten überlassen, müssen Sie eine Kopie des           - Neuwert (nur bei Arbeitsmaschinen, Abschleppwagen,
amtlichen Ausweises dieser Person und des von ihm be-           Omnibussen)
rechtigten Fahrers, aus denen auch deren Anschriften
hervorgehen müssen, sowie eine Kopie der Zulassungs-          Fahrzeuge nach A.2.5.3 müssen Sie gesondert unter An-
bescheinigung Teil I zu Ihren Unterlagen nehmen. Dabei        gabe des Zulassungsdatums und der Fahrzeugidentifizie-
müssen Sie darauf achten, dass die Ausweise, Reisepässe       rungsnummer melden.
oder Führerscheine nicht abgelaufen, unvollständig oder       Auf Verlangen weisen Sie uns die Richtigkeit Ihrer An-
aus sonstigen Gründen ungültig sind. Jeden Schadenfall        gaben anhand Ihrer Geschäftsbücher nach.
müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde        J.1.2 Sonstige Änderungen der Risikoverhältnisse
melden.
                                                              Änderungen der Risikoverhältnisse, insbesondere das
                                                              Hinzukommen neuer Betriebe/Betriebsteile, müssen Sie
                                                              uns unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats
                                                              anzeigen.
                                                              Auf Verlangen weisen Sie uns die Richtigkeit Ihrer An-
                                                              gaben anhand Ihrer Geschäftsbücher nach.

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[Seite 5]
J.2 Auswirkungen von Risikoänderungen
Ändert sich aufgrund der anderen Risikoverhältnisse der
Beitrag, wirkt die Beitragsänderung zum Änderungszeit-
punkt.
J.3 Folgen von Anzeigepflichtverletzungen
Unterlassen Sie schuldhaft diese Anzeigen oder machen
Sie schuldhaft falsche Angaben, müssen Sie das Doppelte
der Beitragsdifferenz nachzahlen, die sich zwischen dem
gezahlten und dem Beitrag errechnet, der sich bei ord-
nungsgemäßer Anzeige ergeben hätte.


FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 5

[Seite 6]
Anlage zu Abschnitt D der Sonderbedingung für Kraft-
Komplettpolice für Autohäuser


Regulierung von Hagelschäden

Hagelschäden werden ausschließlich durch von uns be-
auftragte Sachverständige begutachtet. Bitte nehmen Sie
deshalb nach dem Schadenereignis unverzüglich Kontakt
mit uns auf.
Wir rechnen entsprechend der Reparaturkostenkalkula-
tion des von uns beauftragten Sachverständigen ab. Dabei
legt der Sachverständige bei lackschadenfrei zu reparie-
renden Schäden die Stundenverrechnungssätze inklusive
Regiearbeiten und Montage eines hierauf spezialisierten
Betriebes, den wir Ihnen auf Wunsch benennen, zugrunde.
Für konventionell zu reparierende Schäden legt der Sach-
verständige Ihren Stundenverrechnungssatz abzüglich 20
% zugrunde. Insoweit gilt die Regelung in D.3 der Son-
derbedingung entsprechend.
Diese Regelung gilt für alle über Ihre Kraftfahrtversiche-
rung für Kfz-Handel und -Handwerk bzw. Ihre Kraft-Kom-
plettpolice für Autohäuser versicherten und durch Hagel
beschädigten Fahrzeuge.


FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 6
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