# ALTE LEIPZIGER für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-handel-alte-leipziger-kfz-handel-handwerk.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-handel-alte-leipziger-kfz-handel-handwerk.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (K 20)](https://www.vermittlerportal.de/sach/sach-gewerbe/sach-zielgruppen/sach-zielgruppe-handel-handwerk-und-dienstleistung/sonderbedingung-handel-handwerk-k020.pdf), Fassung K 20.3, Stand 01.10.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Betriebsarten (Handel, Werkstatt, Karosserie, Lack, Reifen, Tankstelle, Abschleppdienst) | ja | Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, in denen Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausgeführt werden. | A 1.1.1, Seite 1 |
| Beitragsgrundlage (Zahl der Kennzeichen, Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiter, Fahrzeugbestand) | ja | Wir berechnen die Prämie nach dem Stichtagsverfahren. | D 1.1, Seite 3 |
| Jahresmeldung und Nachabrechnung | ja | Den Meldebogen reichen Sie uns innerhalb von 14 Tagen nach dem vereinbarten Meldetermin ein. | D 1.2, Seite 3 |
| Eigene Betriebsfahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen im selben Vertrag | ja | Alle eigenen Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen sind, die der Versicherungsnehmer aber in unmittelbarem Besitz hat, bis zum Zeitpunkt der Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händlereintrages, höchstens für die Dauer von 7 Tagen | A 3.3, Seite 2 |
| Nicht zugelassene Lager- und Vorführfahrzeuge auf dem Betriebsgelände | ja, bis zur Versicherungssumme | Alle eigenen Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind | A 3.2, Seite 2 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, grüne Karte) | ja | Für die versicherten Risiken besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk nur für die im Versicherungsschein bezeichnete Betriebsstätte | A2, Seite 1 |
| Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Deckung außergewöhnlicher Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Kfz-Haftpflicht für Fahrten mit roten Kennzeichen (Österreich Probefahrtkennzeichen, Spanien placas de prueba) | ja, bis zur Versicherungssumme | Alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge, wenn sie auf Ihre Veranlassung mit einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten | A 3.1, Seite 2 |
| Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht unter roten Kennzeichen | ja, bis zur Versicherungssumme | welche Versicherungssummen und ggf. welche Selbstbeteiligungen vereinbart sind. | A4, Seite 2 |
| Erlaubte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) | ja | Diese Fahrzeuge dürfen nach §§ 16 und 28 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit diesen Kennzeichen nur zu Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten im Rahmen Ihrer versicherten Betriebsart eingesetzt werden. | A 3.1, Seite 2 |
| Zahl der Kennzeichen je Vertrag und Wechsel zwischen Fahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für Fahrzeuge unter roten Kennzeichen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir gewähren Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz für die unter A 3 beschriebenen Fahrzeuge | Teil A, Seite 1 |
| Kurzzeit- und Überführungskennzeichen mitversichert | ja | amtlich abgestempelten roten Kennzeichen b) roten Versicherungskennzeichen oder c) Kurzzeitkennzeichen deutlich sichtbar versehen sind. | A 3.1, Seite 2 |
| Probefahrt durch Kaufinteressenten, auch ohne Begleitung | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer einer Probefahrt | nicht geregelt |  |  |
| Unterschlagung oder Betrug durch Probefahrer versichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss privater Nutzung unter roten Kennzeichen | ja | zu einem Zweck verwenden, der keiner Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt (vgl. A 3.1) entspricht, haben Sie keinen Versicherungsschutz. | B 1.2.3, Seite 3 |
| Fahrtenheftpflicht und Aufzeichnungspflichten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Kundenfahrzeugen in Obhut (Obhuts- oder Händlerkasko) | ja, bis zur Versicherungssumme | Alle fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines Kraftfahrzeugwerkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden. | A 3.4, Seite 2 |
| Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände und in der Halle | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Obhut beginnt mit Übernahme des Fahrzeugs und endet mit der Rückgabe an den Kunden. | A 1.1.3, Seite 1 |
| Fahrten mit Kundenfahrzeugen (Probefahrt nach Reparatur, Überführung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Obhut besteht auch außerhalb der Betriebsstätte im Zusammenhang mit | A 1.1.3, Seite 1 |
| Diebstahl von Kundenfahrzeugen und Schlüsseln | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Sturm, Hagel und Überschwemmung an Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus an Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden) an Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Höchstentschädigung je Kundenfahrzeug | ja, bis 50.000 € | für das einzelne Fahrzeug auf 50.000 EUR. | A 4.2.3, Seite 2 |
| Höchstentschädigung je Schadenereignis und Jahr | ja, bis 250.000 € | für das einzelne Schadenereignis auf den Betrag von 250.000 EUR | A 4.2.3, Seite 2 |
| Hol- und Bringdienst mit Kundenfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | im Rahmen des Hol- und Bringservice durch eigene Mitarbeiter. | A 1.1.3, Seite 1 |
| Schäden in der eigenen Waschanlage | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzwert der Kundenfahrzeuge (Wiederbeschaffungswert, Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme der Betriebshaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Folgeschäden fehlerhafter Reparatur oder Wartung | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten, Nachbesserungsbegleitkosten | nicht geregelt |  |  |
| Produkthaftpflicht für verkaufte Teile und Fahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei fremden Fahrzeugen besteht zusätzlich Versicherungsschutz für Sie und Ihre Betriebsangehörigen für Ansprüche wegen Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeugs, wegen Nutzungs- oder Verdienstausfalls sowie weiterer Sach- und Sachfolgeschäden | A 4.2.2, Seite 2 |
| Umwelthaftpflicht (Altöl, Kraftstoff, Abscheider) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschaden nach Umweltschadensgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten | nicht geregelt |  |  |
| Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Prüfdienste im Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Umbauten, Tuning und Nachrüstungen | nicht geregelt |  |  |
| Arbeiten an Hochvolt- und Elektrofahrzeugen | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz- und Mietfahrzeuge an Kunden | nicht geregelt |  |  |
| Tankstelle und Ladesäulen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeuglager gegen Brand, Einbruch und Diebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Alle eigenen Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind | A 3.2, Seite 2 |
| Hagel, Sturm und Überschwemmung auf dem Freigelände | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl vom offenen Freigelände | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für Vorführ- und Händlerfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzwert eigener Fahrzeuge (Einkaufspreis, Händlereinkaufswert, Verkaufspreis) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebseinrichtung | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Fahrzeuge auf eigenem Transporter oder Anhänger | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden. | A 5.3.2, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung bei Obhutsschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Die von Ihnen gewählte Selbstbeteiligung gilt je Schadenereignis und je Fahrzeug. | A 4.2.1, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung bei Schäden unter roten Kennzeichen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die von Ihnen gewählte Selbstbeteiligung gilt je Schadenereignis und je Fahrzeug. | A 4.2.1, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Betriebshaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsauflagen für Gelände und Halle (Zaun, Beleuchtung, Alarm) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Verwahrung der Schlüssel (Tresor, Schlüsselschrank) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Prüfung von Führerschein und Ausweis des Probefahrers | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrer | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrveranstaltungen | ja | sowie über die Verwendung auf nicht genehmigten Rennen. | B 2.1, Seite 3 |
| Ausnahmen bei Alkohol und Drogen | ja | Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel | B 2.1, Seite 3 |
| Ausschluss von Verschleiß, Betriebs- und Bruchschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der mangelhaften eigenen Leistung als solcher | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gewerblicher Vermietung und Carsharing | ja | Schäden an Fahrzeugen, wenn und solange der Versicherungsnehmer die Fahrzeuge mit oder ohne Stellung eines Fahrers in Ausübung eines Vermietgewerbes vermietet. | A 5.1.4, Seite 3 |
| Weitere besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, vorsätzliche Schäden) | ja | Alle fremden Fahrzeuge, die bei Ihnen garagenmäßig untergestellt werden. | A 5.1.1, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (K 20)

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Vertragsbestandteil K 20.3
Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für
Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk
Stand 01.10.2025
Teil A: Welche Risiken und Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk?
A1      Welche Betriebsarten sind versichert?                                  A 3.3   Alle eigenen zulassungspflichtigen und zugelassenen Kraft-
A 1.1   Kfz-Handwerksbetriebe                                                          fahrzeuge
A 1.2   Kfz-Handelsbetriebe                                                    A 3.4   Alle fremden Fahrzeuge in Obhut
A 1.3   Kfz-Handels- und -Handwerksbetriebe (gemischter Betrieb)               A4      Welchen Leistungsumfang enthält Ihr Versicherungsschutz?
A2      Wo besteht Versicherungsschutz?                                        A 4.1   In der Kfz-Haftpflichtversicherung
A3      Welche Fahrzeuge sind versichert?                                      A 4.2   In der Kaskoversicherung
A 3.1   Versicherungspflichtige, nicht zugelassene Fahrzeuge mit ro-           A 4.3   In der Kfz-Unfallversicherung
        ten Kennzeichen, roten Versicherungskennzeichen und Kurz-              A5      Was ist nicht versichert?
        zeitkennzeichen                                                        A 5.1   Bei allen Versicherungsarten
A 3.2   Alle eigenen zulassungspflichtigen, nicht zugelassenen Kraft-          A 5.2   Zusätzlich in der Kaskoversicherung
        fahrzeuge                                                              A 5.3   Ausschlüsse auf Antrag
Teil B: Ihre Pflichten
B1      Bei allen Versicherungsarten                                           B2      In der Kfz-Haftpflichtversicherung
B 1.1   Pflichten der AKB                                                      B 2.1   Pflichten der AKB
B 1.2   Besondere Verwendungsarten                                             B 2.2   Entgeltlichten Personen- oder Güterbeförderung, gewerbsmä-
                                                                                       ßige Vermietung
Teil C: Wann beginnt der Versicherungsschutz, wann endet er?
C1      Beginn bei eigenen, nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen             C2      Ende des Versicherungsschutzes
Teil D: Was Sie uns zur Prämienberechnung während der Vertragslaufzeit melden müssen
D1      Prämienabrechnungsverfahren                                            D2      Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeigepflicht?
D 1.1   Stichtagsverfahren                                                     D 2.1   Bei allen Versicherungsarten
D 1.2   Meldebogen                                                             D 2.2   In der Kfz-Haftpflichtversicherung
D 1.3   Belege                                                                 D 2.3   In der Kasko-Versicherung
                                                                               D3      Sonstige Mitteilungspflichten

Sonderbedingungen zur Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (K 20.3)
Soweit diese Sonderbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB).
Die Sonderbedingungen zur Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk umfassen je nach Inhalt des Versicherungsvertrages die folgenden
Versicherungsarten:
Kfz-Haftpflichtversicherung (A 4.1)
Kaskoversicherung (A 4.2)
Kfz-Unfallversicherung (A 4.3)
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Der von Ihnen gewählte Leistungsumfang gilt – soweit nicht
anders vereinbart – einheitlich für alle nach A 3 versicherten Risiken. Dabei sind jeweils alle Fahrzeuge der versicherten Risikoarten A 3.1 bis A 3.7 Ge-
genstand des Versicherungsvertrages. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

Teil A: Welche Risiken und Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versiche-               Die Obhut beginnt mit Übernahme des Fahrzeugs und endet mit der Rück-
        rung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk?                           gabe an den Kunden.
Wir gewähren Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz für die unter       Obhut besteht auch außerhalb der Betriebsstätte im Zusammenhang mit ei-
A 3 beschriebenen Fahrzeuge eines nach A 1 und A 2 näher bestimmten Be-        nem Reparatur-, Instandsetzungs- oder Wartungsauftrag
triebes, soweit dies vertraglich vereinbart ist.
                                                                               ◼       bei Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern diese nicht aus-
A1      Welche Betriebsarten sind versichert?                                          schließlich auf fremden Grundstücken erfolgen,
Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für welche Betriebsar-         ◼       im Rahmen des Hol- und Bringservice durch eigene Mitarbeiter.
ten Versicherungsschutz besteht.
                                                                               A 1.2   Kfz-Handelsbetriebe
A 1.1   Kfz-Handwerksbetriebe
                                                                               A 1.2.1 Kfz-Handelsbetriebe sind Betriebe, die für eigene oder fremde
A 1.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, in denen Reparatur-,           Rechnung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkau-
Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren          fen.
Teilen gegen Entgelt ausgeführt werden.
                                                                               A 1.2.2 Versicherungsschutz für eigene Fahrzeuge nach A 3 besteht für
A 1.1.2 Versicherungsschutz für eigene Fahrzeuge besteht nur für Werk-         Versicherungsfälle, die sich aus einem Gebrauch des versicherten Risikos
statt- und Unfallersatzfahrzeuge, soweit diese nach A 3.3. in den Versiche-    ergeben, der im Zusammenhang mit dem Zweck Ihres Kfz-Handelsbetrie-
rungsschutz einbezogen sind.                                                   bes steht.
A 1.1.3 Versicherungsschutz für fremde Fahrzeuge nach A 3 besteht, so-         A 1.2.3 Versicherungsschutz für fremde Fahrzeuge nach A 3 besteht, so-
lange sich diese Risiken aufgrund des Zwecks Ihres Kfz-Handwerksbetrie-        lange sich diese Risiken im Zusammenhang mit dem Zweck Ihres Kfz-Han-
bes in Ihrer Obhut oder in der Obhut einer von Ihnen beauftragten oder bei     delsbetriebes in Ihrer Obhut oder in der Obhut eines von Ihnen beauftragten
Ihnen angestellten Person befinden. Nicht versichert ist die Haftpflicht des   Betriebsangehörigen befinden.
beauftragen Unternehmers bzw. dessen Personal.


K 20.3 – 10.2025                                                                                                                            Seite 1 von 3

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Die Obhut beginnt mit Übernahme des Fahrzeugs und endet mit der Über-           A 3.4    Alle fremden Fahrzeuge in Obhut
gabe an den Kunden.                                                             Alle fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck,
                                                                                der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines Kraftfahr-
A 1.3    Kfz-Handels- und -Handwerksbetriebe (gemischter Betrieb)               zeugwerkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder
Kfz-Handels- und -Handwerksbetriebe sind Betriebe, die für eigene oder          einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden.
fremde Rechnung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und
verkaufen (A 1.2) sowie Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbei-         A4       Welchen Leistungsumfang enthält Ihr Versicherungsschutz?
ten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausführen              Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welche Versicherungs-
(A 1.1).                                                                        art (Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Unfallversicherung), welche Versiche-
                                                                                rungssummen und ggf. welche Selbstbeteiligungen vereinbart sind.
A2       Wo besteht Versicherungsschutz?
Für die versicherten Risiken besteht Versicherungsschutz im Rahmen der          Es gelten die AKB. Darüber hinaus gilt folgender Leistungsumfang.
Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk nur für die im
Versicherungsschein bezeichnete Betriebsstätte, soweit sich aus der versi-      A 4.1    In der Kfz-Haftpflichtversicherung
cherten Betriebsart oder den versicherten Risiken keine abweichende Rege-       A 4.1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Dritte, soweit es sich
lung ergibt.                                                                    aus den Vorschriften über die Pflichtversicherung nicht ohnehin ergibt, sei-
                                                                                nen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen uns geltend machen § 3
Für weitere Betriebsstätten werden separate Verträge zur Kfz-Versicherung       Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ist sinngemäß anzuwenden. Voraus-
für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk benötigt.                                setzung ist, dass der Dritte seinen Ersatzanspruch in Höhe der zu leistenden
                                                                                Entschädigung an uns abtritt.
A3       Welche Fahrzeuge sind versichert?
Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für welche der folgen-          A 4.1.2 In Abänderung von A 1.5.6 AKB (Ausschluss in der Kfz-Haft-
den eigenen oder fremden Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht.                 pflichtversicherung bei Schäden durch eine mitversicherte Person) bezieht
                                                                                sich die Kfz-Haftpflichtversicherung für fremde Fahrzeuge auch auf An-
Als eigene Fahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die einem anderen zur Siche-        sprüche des Eigentümers oder Halters gegen den jeweiligen Fahrer.
rung übereignet, aber in Ihrem Besitz belassen sind. Fahrzeuge, die Sie unter
Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben haben, gelten vom Zeitpunkt           A 4.1.3 Der Vertrag kann auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Risiken
der Übergabe an nicht als eigene Fahrzeuge.                                     nach A 3.1 beschränkt werden.

Versichert sind ausschließlich Fahrzeuge, die in direktem Zusammenhang          A 4.2    In der Kaskoversicherung
mit der von Ihnen versicherten Betriebsart stehen (A 1).                        A 4.2.1 Die von Ihnen gewählte Selbstbeteiligung gilt je Schadenereignis
                                                                                und je Fahrzeug.
A 3.1    Alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge,
         wenn sie auf Ihre Veranlassung mit einem Ihnen von der Zu-             A 4.2.2 Bei fremden Fahrzeugen besteht zusätzlich Versicherungsschutz
         lassungsbehörde zugeteilten                                            für Sie und Ihre Betriebsangehörigen für Ansprüche wegen Kosten eines
         a) amtlich abgestempelten roten Kennzeichen                            Ersatz- bzw. Mietfahrzeugs, wegen Nutzungs- oder Verdienstausfalls sowie
                                                                                weiterer Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung u. ä.). Das gilt
         b) roten Versicherungskennzeichen oder                                 auch dann, wenn für den Schaden am Fahrzeug selbst wegen grober Fahr-
         c) Kurzzeitkennzeichen                                                 lässigkeit gemäß § 81 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) nur
         deutlich sichtbar versehen sind.                                       eingeschränkter oder kein Versicherungsschutz besteht.
Diese Fahrzeuge dürfen nach §§ 16 und 28 Fahrzeug-Zulassungsverord-             A 4.2.3 Für alle Risiken nach A 3 beschränkt sich die Leistung
nung (FZV) mit diesen Kennzeichen nur zu Probe-, Prüfungs- oder Über-
führungsfahrten im Rahmen Ihrer versicherten Betriebsart eingesetzt wer-        ◼        für das einzelne Schadenereignis auf den Betrag von 250.000 EUR
den.                                                                                     und

◼        Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der        ◼        für das einzelne Fahrzeug auf 50.000 EUR.
         Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV).                     Diese Beschränkungen können durch besondere Vereinbarung geändert
◼        Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prüfung des          oder ausgeschlossen werden. Übersteigt die nach A 2.5.1 AKB zu berech-
         Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder          nende Entschädigungsleistung den Betrag von 250.000 EUR oder den ver-
         Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amt-      einbarten höheren Betrag, so bestehen für weitere 125.000 EUR Vorsorge-
         lich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der           versicherung für das einzelne Schadenereignis, wenn die bei dem Schaden-
         Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV).       ereignis beschädigten oder zerstörten Fahrzeuge nach dem letzten vor dem
                                                                                Schadenereignis liegenden Stichtag in das Eigentum, den unmittelbarem
◼        Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur Überführung        Besitz oder die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt sind.
         des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).
                                                                                Wurde der Versicherer im Rahmen der Vorsorgeversicherung in Anspruch
Hinweis: Wenn Sie hiergegen verstoßen, gefährden Sie Ihren Versiche-            genommen und kommt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer in-
rungsschutz (siehe dazu B 1.2).                                                 nerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Versicherer keine Ver-
                                                                                einbarung über eine Neufestsetzung der Leistungsgrenzen zustande, so fällt
A 3.2    Alle eigenen zulassungspflichtigen, nicht zugelassenen Kraft-          die Vorsorgeversicherung nach Ablauf dieser Frist fort.
         fahrzeuge
Alle eigenen Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die der Zulassungs-            A 4.3    Kfz-Unfallversicherung
pflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind, bzw. ein gültiges Versiche-    Als im Vertrag bezeichnetes Fahrzeug im Sinne von A 4.2 AKB gilt je nach
rungskennzeichen führen müssen, aber nicht führen. Als eigene gelten auch       dem Inhalt des Vertrages das Kraftfahrzeug,
Fahrzeuge im Sinne von Satz 1, die einem anderen zur Sicherung übereig-
net, aber im Besitz des Versicherungsnehmers belassen sind. Fahrzeuge, die      ◼        in dem sich die im Vertrag namentlich bezeichnete Person als Fah-
der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt verkauft und überge-                    rer oder Insasse befindet;
ben hat, gelten zum Zeitpunkt der Übergabe an nicht mehr als eigene Fahr-       ◼        das mit dem im Vertrag bezeichneten, dem Versicherungsnehmer
zeuge.                                                                                   von der Zulassungsstelle zugeteilten, amtlich abgestempelten roten
                                                                                         Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen ver-
A 3.3    Alle eigenen zulassungspflichtigen und zugelassenen Kraft-                      sehen ist.
         fahrzeuge
Alle eigenen Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen sind, die der     A5       Was ist nicht versichert?
Versicherungsnehmer aber in unmittelbarem Besitz hat, bis zum Zeitpunkt
der Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händlereintrages,               A 5.1    Bei allen Versicherungsarten
höchstens für die Dauer von 7 Tagen, seit das Fahrzeug in den unmittelbaren     A 5.1.1 Alle fremden Fahrzeuge, die bei Ihnen garagenmäßig untergestellt
Besitz des Versicherungsnehmers gelangt ist. Gleiches gilt für eigene Fahr-     werden.
zeuge, die auf einen Käufer bereits zugelassen sind, bis zum Zeitpunkt der
Übergabe, höchstens jedoch für die Dauer von 7 Tagen nach Zulassung auf         Garagenmäßige Unterstellung liegt vor, wenn die Obhut im Sinne von
den Käufer.                                                                     A 1.1.2 oder A 1.2.3 zur Erreichung des Zweckes Ihres Kfz-Handel- und
                                                                                -Handwerksbetriebes nicht mehr oder noch nicht erforderlich ist. Das ist
                                                                                insbesondere der Fall, wenn der Kunde sein Fahrzeug aus eigenem Interesse
                                                                                früher zu Ihnen bringt oder längst bei Ihnen belässt. Die Unterstellung eines


K 20.3 – 10.2025                                                                                                                               Seite 2 von 3

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Fahrzeugs unmittelbar vor oder nach zügig durchzuführenden Reparatur-       innerhalb Deutschlands verwenden. Eine Internationale Versicherungskarte
oder Wartungsarbeiten bis zu einer Dauer von 7 Tagen beeinträchtigt den     gemäß A 1.4.2 AKB wird Ihnen nicht ausgehändigt.
Versicherungsschutz nicht.
                                                                            B2      In der Kfz-Haftpflichtversicherung
A 5.1.2 Fahrten mit Fahrzeugen ohne amtliches Kennzeichen
                                                                            B 2.1   Pflichten der AKB
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eigen und fremde Fahrzeuge, die
nach § 3 FZV zulassungs- oder versicherungspflichtig aber nicht zum Ver-    Es gelten die Pflichten des Abschnitts D 1.1.4 und D 1.2.1 AKB über das
kehr zugelassen sind, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wer-    Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel
den, ohne dass sie mit einem von der Zulassungsbehörde an Sie ausgegebe-    sowie über die Verwendung auf nicht genehmigten Rennen.
nen roten Kennzeichen, roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeit-
kennzeichen versehen sind.                                                  B 2.2   Entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung, gewerbsmä-
                                                                                    ßige Vermietung
Dieser Ausschluss gilt nicht gegenüber Ihnen, dem Halter oder dem Eigen-    Werden Fahrzeuge zur entgeltlichen Personen- oder Güterbeförderung ver-
tümer, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.               wendet oder gewerbsmäßig vermietet, besteht kein Versicherungsschutz.
A 5.1.3 Ihre finanzierten und geleasten Fahrzeuge, die im Eigentum eines
Dritten stehen und von diesem versichert sind, es sei denn Versicherungs-   Teil C: Wann beginnt der Versicherungsschutz, wann endet er?
schutz ist im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart.                  C1      Beginn bei eigenen, nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen
A 5.1.4 Schäden an Fahrzeugen, wenn und solange der Versicherungsneh-       Abweichend von den Regelungen der AKB über den Beginn des Versiche-
mer die Fahrzeuge mit oder ohne Stellung eines Fahrers in Ausübung eines    rungsschutzes beginnt für die in A 3.2. und A 3.4. genannten Fahrzeuge die-
Vermietgewerbes vermietet.                                                  ser mit deren Anmeldung zu diesem Versicherungsvertag, jedoch nicht vor
                                                                            dem beantragten Zeitpunkt.
A 5.2   Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Nicht versichert ist die entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung und   C2      Ende des Versicherungsschutzes
die gewerbsmäßige Fahrzeugvermietung, die Sie vornehmen, soweit es sich     Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag endet bei eigenen Fahrzeugen
nicht um Werkstatt- oder Unfallersatzgeschäft handelt.                      – abweichend von G 7 der AKB – bei Veräußerung mit dem Eigentums-
                                                                            übergang auf den Erwerber.
A 5.3   Ausschlüsse auf Antrag
Vom Versicherungsschutz können, soweit sich der Vertrag nicht auf eine      Teil D: Was Sie uns zur Prämienberechnung während der Vertrags-
Kfz-Haftpflichtversicherung von Risiken nach A 3.1 bezieht, durch beson-            laufzeit melden müssen
dere Vereinbarung ausgeschlossen werden:                                    D1      Prämienabrechnungsverfahren
A 5.3.1 In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung                       D 1.1   Stichtagsverfahren
a)       alle einkaufsfinanzierten Fahrzeuge, solange sie im Eigentum des   Wir berechnen die Prämie nach dem Stichtagsverfahren. Die zur Prämien-
Herstellers stehen und von diesem nachweislich versichert sind;             berechnung erforderlichen Angaben machen Sie im Antrag und in der Fol-
                                                                            gezeit in einem Meldebogen.
b)      alle zugelassenen fremden Fahrzeuge in Werkstattobhut;
A 5.3.2 In der Kaskoversicherung                                            D 1.2   Meldebogen
                                                                            Den Meldebogen reichen Sie uns innerhalb von 14 Tagen nach dem verein-
a)      alle eigenen Fahrzeuge (A 3.3) des Versicherungsnehmers;            barten Meldetermin ein. Wir können bei der Ausfüllung des Meldebogens
b)      Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen oder auf      durch einen Beauftragten mitwirken.
Eisenbahnwagen überführt werden.
                                                                            D 1.3   Belege
Teil B: Ihre Pflichten                                                      Auf Verlangen weisen Sie, insbesondere im Schadenfall, die Angaben im
                                                                            Meldebogen durch Vorlage der Geschäftsbücher oder sonstiger Belege
B1      Bei allen Versicherungsarten                                        nach.
B 1.1   Pflichten der AKB
                                                                            D2      Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeigepflicht?
Es gelten die Pflichten nach D 1 der AKB zum vereinbarten Verwendungs-
zweck einzelner Fahrzeuge, zur Nutzung nur durch berechtigte Fahrer und     D 2.1   Bei allen Versicherungsarten
zur Fahrererlaubnis.                                                        Unterlassen Sie schuldhaft die Anzeige nach D 1 oder übermitteln Sie uns
                                                                            die Angaben nach D 1 nicht fristgerecht, berechnen wir Ihnen das Einein-
B 1.2   Besondere Verwendungsarten                                          halbfache der zuletzt berechneten Prämie.
Im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks gelten für alle Versiche-
rungsarten insbesondere nachfolgend aufgeführte Pflichten:                  Werden die Angaben nachträglich, aber innerhalb zweier Monate nach
                                                                            Empfang der Zahlungsaufforderung gemacht, so ist die Prämie nach dem
B 1.2.1 Die unter A 3 aufgeführten Fahrzeuge sind nicht versichert, wenn    Meldebogen abzurechnen.
sie in einer Weise verwendet werden, die nicht dem Zweck der im Versi-
cherungsschein genannten Betriebsart entspricht.                            D 2.2   In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Dies gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge mit einem von der Zulassungsbe-     Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen
hörde an Sie ausgegebenen roten Kennzeichen, Versicherungskennzeichen       vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berech-
oder Kurzzeitkennzeichen versehen sind.                                     net worden, berechnen wir Ihnen eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen
                                                                            der Prämiendifferenz zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie bei
B 1.2.2 Fahrzeuge, die mit einer Tageszulassung zugelassen sind, dürfen     ordnungsgemäßer Anzeige.
Sie nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwenden.
                                                                            D 2.3   In der Kasko-Versicherung
B 1.2.3 Für Fahrzeuge, die Sie mit einem Ihnen zugeteilten roten Kennzei-
chen, roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehen      Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben gemacht oder Anzeigen un-
und zu einem Zweck verwenden, der keiner Prüfungs-, Probe- oder Über-       terlassen, sind wir berechtigt, nur den Teil der Leistung zu erbringen, der
führungsfahrt (vgl. A 3.1) entspricht, haben Sie keinen Versicherungs-      dem Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie entspricht,
schutz. Außerdem dürfen Sie es nicht wissentlich ermöglichen, dass das      die bei ordnungsgemäßer Anzeige hätte gezahlt werden müssen.
Kennzeichen zweckwidrig verwendet wird.
                                                                            D3      Sonstige Mitteilungspflichten
B 1.2.4 Fahrzeuge, die Sie mit einem Ihnen zugeteilten roten Kennzeichen,   Das Hinzukommen neuer Betriebe/Betriebsteile müssen Sie uns unverzüg-
roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen für Prüfungs-,      lich, spätestens aber binnen eines Monats, anzeigen.
Probe- oder Überführungsfahrten (vgl. A 3.1) versehen, dürfen Sie nur


K 20.3 – 10.2025                                                                                                                         Seite 3 von 3
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