# Allianz Direct Direct Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-allianz-direct-direct-plus.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Direct Versicherungs-AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-allianz-direct-direct-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für deine Allianz Direct Kfz-Versicherung](https://www.allianzdirect.de/dam/documents/kfz/versicherungsbedingungen-04-2026.pdf), Fassung 04/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Allianz Direct Kfz-Versicherung besteht aus folgenden Teilen: | Einleitung, Seite 1 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Du hast Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | Teil B 1, Seite 24 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Auch wenn du einen Schaden grob fahrlässig verursachst, leisten wir. | Teil A.2 2, Seite 7 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | Nur bei Entwendung oder wenn der Schaden wegen Konsums von Alkohol oder berauschender Mittel eingetreten ist, können wir entweder leistungsfrei sein oder die Leistung entsprechend des Verschuldens kürzen. | Teil A.2 2, Seite 7 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | Nur bei Entwendung oder wenn der Schaden wegen Konsums von Alkohol oder berauschender Mittel eingetreten ist, können wir entweder leistungsfrei sein oder die Leistung entsprechend des Verschuldens kürzen. | Teil A.2 2, Seite 7 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen je Versicherungsfall maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Diese findest du im Versicherungsschein. | Teil A.1 5, Seite 4 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | Personen wurden verletzt oder getötet. | Teil A.1 1, Seite 2 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachen wurden beschädigt, zerstört oder sind abhandengekommen. | Teil A.1 1, Seite 2 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden wurden verursacht, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden zusammenhängen. | Teil A.1 1, Seite 2 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Mallorca-Deckung: Du, dein Ehegatte oder dein eingetragener Lebenspartner fahren auf einer Reise im Ausland | Teil A.1 1, Seite 3 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn du mit deinem Fahrzeug im Ausland einen Unfall hast, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzen wir dir den Schaden so, als ob der Gegner bei der Allianz Direct Kfz-haftpflichtversichert wäre. | Teil A.7 1, Seite 20 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Die maximale Entschädigungsleistung beläuft sich auf 100.000 EUR pro Versicherungsjahr. | Teil A.7 1, Seite 20 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Schäden durch einen Anhänger oder Auflieger, der am versicherten Fahrzeug hängt. | Teil A.1 1, Seite 2 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Brand und Explosion, sowie Seng- und Schmorschäden (z. B. Kurzschluss). | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn dein Fahrzeug entwendet worden ist, können wir aber erstmal abwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige. | Teil A.2 15, Seite 11 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Entwendung, d. h. Schäden durch Diebstahl, Raub, räuberischer Erpressung (vollendet oder versucht) deines Fahrzeugs oder des Fahrzeuginhalts. | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Verglasung gilt nur: Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seitenscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | Teil A.2 2, Seite 7 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Wird die Reparatur eines Glasbruchschadens an der Scheibenverglasung des Fahrzeugs ohne einen Scheibenaustausch durchgeführt, wird die Selbstbeteiligung nicht abgezogen. | Teil A.2 5, Seite 8 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Brand und Explosion, sowie Seng- und Schmorschäden (z. B. Kurzschluss). | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | nein | Schäden durch Brand und Explosion, sowie Seng- und Schmorschäden (z. B. Kurzschluss). Folgeschäden sind ausgeschlossen. | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm ab Windstärke 7, Hurrikan, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Flut, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Lawine, Dachlawine, Mure, Vulkanausbruch. | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm ab Windstärke 7, Hurrikan, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Flut, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Lawine, Dachlawine, Mure, Vulkanausbruch. | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm ab Windstärke 7, Hurrikan, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Flut, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Lawine, Dachlawine, Mure, Vulkanausbruch. | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm ab Windstärke 7, Hurrikan, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Flut, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Lawine, Dachlawine, Mure, Vulkanausbruch. | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zusammenstoß mit Tieren während der Fahrt. | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden und Folgeschäden durch Tierbiss. | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden und Folgeschäden durch Tierbiss. | Teil A.2 2, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. | Teil A.2 3, Seite 7 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | Teil A.2 3, Seite 7 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nein | Schäden, die nur aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. | Teil A.2 3, Seite 7 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nein | Schäden, die ausschließlich die Reifen betreffen. | Teil A.2 4, Seite 8 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | Schäden auf Motorsportrennstrecken. | Teil A.2 4, Seite 8 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | ja | Wir zahlen innerhalb der ersten 24 Monate nach erstmaliger Zulassung auf den jetzigen Halter anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis deines Fahrzeugs | Teil A.7 2, Seite 21 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | ja | Hat dein Fahrzeug innerhalb der ersten 24 Monate nach erstmaliger Zulassung auf den jetzigen Halter einen Totalschaden oder wurde gestohlen, zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts in der Kaskoversicherung den Kaufpreis deines Fahrzeugs | Teil A.7 2, Seite 21 |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Wir zahlen dir den Wiederbeschaffungswert und ziehen davon den vorhandenen Restwert deines Fahrzeugs ab. | Teil A.2 9, Seite 9 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Leasingrestbetrag aus dem Leasingvertrag und dem Wiederbeschaffungswert am Schadentag, | Teil A.7 2, Seite 22 |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Leasingrestbetrag aus dem Leasingvertrag und dem Wiederbeschaffungswert am Schadentag, | Teil A.7 2, Seite 22 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen zahlen wir nur, wenn wir diesen beauftragt haben. | Teil A.2 12, Seite 10 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist dein Fahrzeug nach einem Versicherungsfall nicht fahrfähig oder nicht verkehrssicher, lassen wir dieses vom Schadensort in die von uns gewählte Werkstatt verbringen. | Teil A.2 2, Seite 7 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind alle Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör. | Teil A.2 1, Seite 6 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | Wurde das Fahrzeug aus einem von dir zu vertretenden Grund nicht in einer Werkstatt unserer Wahl repariert, erstatten wir 70 % der ermittelten erforderlichen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. | Teil A.2 6, Seite 8 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir schicken dir eine Pannenhilfe. | Teil A.4 4, Seite 14 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | Tritt der Versicherungsfall mehr als 50 km von deinem Wohnort entfernt ein, gilt: | Teil A.4 4, Seite 14 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kann dein Fahrzeug nicht sofort fahrfähig gemacht werden, schleppen wir es in eine Werkstatt unserer Wahl ab. | Teil A.4 4, Seite 14 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Leistungen bekommst du, bis dein Fahrzeug repariert oder wiedergefunden wird, maximal aber für 5 Tage bei Panne oder Schlüsselproblemen, für 15 Tage bei Unfall oder Diebstahl von Fahrzeugteilen und für 30 Tage bei Diebstahl des Fahrzeugs. | Teil A.4 4, Seite 14 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Befindet sich dein Fahrzeug im Ausland? Dann bringen wir es dir an deinen Wohnort. | Teil A.4 4, Seite 14 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 100 € | Wir organisieren einen Hotelaufenthalt (100 EUR p.P./Nacht) bis die Weiterfahrt durch uns organisiert werden kann oder wieder möglich ist, | Teil A.4 4, Seite 14 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir transportieren alle Passagiere und das Gepäck nach Hause oder an eine andere Adresse deiner Wahl im versicherten Gebiet. | Teil A.4 4, Seite 14 |
| Krankenrücktransport der Insassen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen die Unterstellung deines Fahrzeugs für maximal 5 Tage oder wir organisieren einen Ersatzfahrer zu deinem Wohnort. | Teil A.4 4, Seite 15 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Der berechtigte Fahrer wird beim Lenken des versicherten Fahrzeugs durch einen Unfall verletzt oder getötet. | Teil A.5 1, Seite 16 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | ja | Trotz eines belastenden Schadens bleibt der Vertrag im Folgejahr in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse. | Teil A.6 2, Seite 19 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Bei Vertragsbeginn erfolgt die Einstufung in eine SF-Klasse entweder durch Ersteinstufung (siehe Tabelle) oder durch Übernahme eines Schadenverlaufs aus einem anderen Vertrag. | Teil B 16, Seite 33 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Ändern sich deine jährliche Fahrleistung, der Fahrerkreis, der Fahrzeughalter oder deine Postleitzahl (sogenannte „beitragsrelevante Merkmale”), musst du uns dies unverzüglich anzeigen. | Teil B 14, Seite 31 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | nicht geregelt |  |  |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zusätzlich zur Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des angepassten Jahresbeitrags zu zahlen. | Teil B 14, Seite 32 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Hast du falsche Angaben zu den beitragsrelevanten Merkmalen gemacht, Änderungen nicht gemeldet oder eine bereits überschrittene Jahresfahrleistung nicht angezeigt gilt: Wir dürfen den Beitrag berichtigen. | Teil B 14, Seite 32 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Bei Saisonkennzeichen gilt: Während der Saison bist du im vereinbarten Umfang versichert. Außerhalb der Saison hast du den Ruheversicherungsschutz (siehe erster Stichpunkt). | Teil B 13, Seite 31 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck | Teil B 8, Seite 27 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | nicht geregelt |  |  |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | nicht geregelt |  |  |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Fahrzeugzubehör zählen bei Elektro- und Hybridfahrzeugen auch Ladekabel und mobile Ladegeräte, sofern sie unter Verschluss verwahrt oder mit dem Fahrzeug verbunden sind. | Teil A.2 1, Seite 6 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | Fahren nur mit Fahrerlaubnis: Du darfst dein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur fahren oder fahren lassen, wenn du oder der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis hat. | Teil B 8, Seite 28 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Ein Schadenereignis oder einen Versicherungsfall musst du uns unverzüglich anzeigen. | Teil B 8, Seite 28 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Leistungskürzung gemäß Teil B Ziffer 9 in der Kfz-Haftpflichtversicherung dir und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. | Teil B 10, Seite 29 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden Versicherungsjahres zugehen. | Teil B 6, Seite 26 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt. | Teil A.2 4, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für deine Allianz Direct Kfz-Versicherung

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für deine
Allianz Direct Kfz-Versicherung
04/2026

Herzlich willkommen bei der Allianz Direct Kfz-Versicherung
In diesen Versicherungsbedingungen findest du alles, was für deine Kfz-Versicherung wichtig
ist. Eventuell hast du nicht alle Versicherungsleistungen (z. B. Kaskoversicherung,
Mobilitätsgarantie, Fahrerschutzversicherung) ausgewählt.
Welche du konkret ausgewählt hast, steht in der Antragszusammenfassung und in deinem
Versicherungsschein.

Wer sind wir?
Wir sind die Allianz Direct Versicherungs-AG, ein Schaden- und
Unfallversicherungsunternehmen. Unser Sitz ist in München. Die ladungsfähige Anschrift
lautet: Königinstraße 28, 80802 München. Wir sind im Handelsregister in München unter HRB
95802 eingetragen.

Die Allianz Direct Kfz-Versicherung besteht aus folgenden Teilen:
 Teil A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung ................................................................................................................ 2
 Teil A.2 Kaskoversicherung .................................................................................................................................. 6
 Teil A.3 Freie Werkstattwahl ............................................................................................................................ 12
 Teil A.4 Mobilitätsgarantie ............................................................................................................................... 13
 Teil A.5 Fahrerschutzversicherung ................................................................................................................. 16
 Teil A.6 Rabattschutz .......................................................................................................................................... 19
 Teil A.7 Produktlinie Direct Plus ...................................................................................................................... 20
 Teil B – Allgemeine Regelungen ..................................................................................................................... 24
 Anhang: Rückstufungstabellen der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ............................... 37


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www.allianzdirect.de

[Seite 2]
Teil A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht für jedes Kraftfahrzeug. Die Versicherung deckt
Schäden, die du mit deinem Fahrzeug anderen zufügst. Der Teil B (allgemeine Regelungen)
gilt hierfür auch.

       1. In welchen Fällen helfen wir dir?            2. In welchen Fällen können wir dir
                                                       nicht helfen?
 Wir helfen dir, wenn du mit dem bei uns        Du hast in folgenden Fällen keinen
 versicherten Fahrzeug einen anderen            Versicherungsschutz:
 schädigst (der sogenannte                       •    Dein eigenes Fahrzeug wurde beschädigt,
 „Versicherungsfall“). Folgendes muss                 zerstört oder kommt abhanden.
 passiert sein:
                                                 •    Dein Anhänger oder ein von dir
 •   Durch den Gebrauch des Fahrzeugs ist bei         abgeschlepptes Fahrzeug wurde
     einem anderen ein Schaden entstanden:            beschädigt. Aber: Du bist versichert, wenn
     - Personen wurden verletzt oder getötet.         du als Hilfeleistung und ohne gewerbliche
     - Sachen wurden beschädigt, zerstört             Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug
                                                      abschleppst.
        oder sind abhandengekommen.
     - Vermögensschäden wurden verursacht,       •    Schäden, die du vorsätzlich und
                                                      widerrechtlich verursachst.
        die weder mit einem Personen- noch
        mit einem Sachschaden                    •    Sachen, die im versicherten Fahrzeug
                                                      befördert werden, wurden beschädigt oder
        zusammenhängen.
                                                      kommen abhanden. Aber:
 •   Jemand erhebt deshalb gegen dich oder            Versicherungsschutz besteht für Sachen von
     uns Schadenersatzansprüche aufgrund              berechtigten Insassen des Fahrzeugs, die
     von gesetzlichen                                 diese üblicherweise oder zum persönlichen
     Haftpflichtbestimmungen des                      Gebrauch dabeihaben.
     Privatrechts.                               •    Bei Gebrauch des Fahrzeugs bei einer
 Das gilt nicht nur für das versicherte               Motorsportveranstaltung oder
 Fahrzeug, sondern auch für:                          Motorsportaktivität, einschließlich Rennen,
 •   Schäden durch einen Anhänger oder                Wettbewerben, Trainings, Tests und
     Auflieger, der am versicherten Fahrzeug          Demonstrationen, wenn
     hängt. Auch wenn er sich während des            - das Fahrzeug in einem hierfür
     Gebrauchs löst und noch bewegt.                    abgegrenzten Gebiet mit
 •   Schäden durch ein Fahrzeug, das mit dem            Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
     versicherten Fahrzeug abgeschleppt oder
                                                        und
     geschleppt wird. Auch wenn es sich
     während des Gebrauchs löst und noch             - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine
     bewegt. Achtung: Wir leisten nur, wenn             Motorsporthaftpflichtversicherung nach
     das abgeschleppte Fahrzeug keinen                  Maßgabe des §5d des
     eigenen Haftpflichtversicherungsschutz             Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
     hat.


                                                                                                    2/42
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         1. In welchen Fällen helfen wir dir?              2. In welchen Fällen können wir dir
                                                           nicht helfen?
    Mallorca-Deckung: Du, dein Ehegatte oder          •   Sach- oder Vermögensschäden, die eine
    dein eingetragener Lebenspartner fahren auf           mitversicherte Person (siehe Teil A.1 Ziffer 3),
    einer Reise im Ausland (d. h. im versicherten         dir, dem Halter oder dem Eigentümer des
    Bereich Teil B Ziffer 1 ohne Deutschland) einen       Fahrzeugs durch den Gebrauch des
    fremden, versicherungspflichtigen                     Fahrzeugs zufügt. Aber: Wenn dein
    Personenkraftwagen und verursachen einen              Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist und du
    Schaden. Hierfür leisten wir, soweit das fremde       damit ein anderes Fahrzeug desselben
    Fahrzeug nicht ausreichend                            Leasinggebers beschädigst, gilt: Wir leisten,
    haftpflichtversichert ist.                            wenn die beiden Fahrzeuge unterschiedliche
                                                          Halter haben.
                                                      •   Schäden durch Kernenergie.
                                                      •   Vermögensschäden, die durch die
                                                          Nichteinhaltung von Liefer- und
                                                          Beförderungsfristen entstehen.

3. Wer ist versichert?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt nicht nur dich als Versicherungsnehmer, sondern auch:
•  den Halter des Fahrzeugs,
•  den Eigentümer des Fahrzeugs,
•  den Fahrer des Fahrzeugs,
•  die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
•  den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses den berechtigten Fahrer nicht
   nur gelegentlich begleitet,
• deinen Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit deiner
   Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
• den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach diesem Vertrag mitversicherten
   Fahrzeugs gemäß Teil A.1 Ziffer 1,
• berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Diese Personen sind genauso geschützt wie du. Sie können Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.

4. Wie helfen wir dir?
•     Wenn begründete Schadenersatzansprüche gegen dich bestehen, bezahlen wir diese für
      dich.
•     Wenn Schadenersatzansprüche gegen dich nicht bestehen oder zu hoch sind, wehren wir
      diese für dich ab.
•     Um dies für dich leisten zu können, dürfen wir Schadenersatzansprüche gegen dich in
      deinem Namen erfüllen oder abwehren sowie zweckmäßige Erklärungen in deinem
      Namen abgeben.


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•   Bist du im Ausland unterwegs, hast du immer mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen
    Versicherungsumfang des Besuchslandes (wo du Versicherungsschutz hast, steht in Teil B
    Ziffer 1).
•   Abschleppen bei Unfall: Ist dein Fahrzeug nach einem Unfall nicht fahrfähig oder nicht
    verkehrssicher, bringen wir dein Fahrzeug in eine Werkstatt, die wir auswählen. Bitte ruf
    uns dafür an.

5. Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Wir zahlen je Versicherungsfall maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Diese findest
du im Versicherungsschein. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
Ursache haben, gelten als ein einziger Versicherungsfall.

6. Was sind deine Pflichten (Obliegenheiten)?
Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt? Das ist in Teil B Ziffer 9, 10
und 11 genau geregelt. Unter bestimmten Umständen können wir ganz oder teilweise
leistungsfrei sein oder dir kündigen.
Du findest die Liste mit deinen Pflichten in Teil B Ziffer 7 und 8. Darüber hinaus hast du in der
Kfz-Haftpflichtversicherung die folgenden Pflichten:
•   Keine Teilnahme an illegalen Rennen: Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen
    verwendet werden, die behördlich nicht genehmigt sind und bei denen es auf die Erzielung
    einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
•   Teilnahme an Motorsportaktivitäten nur mit Motorsporthaftpflichtversicherung: Das
    Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität,
    einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht
    werden, wenn:
    - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen
       gebraucht wird und
    - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach
       Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
•   Anzeigepflicht und Führung des Rechtsstreits: Einen Versicherungsfall musst du uns
    innerhalb einer Woche anzeigen. Werden gegen dich Ansprüche gerichtlich oder
    außergerichtlich geltend gemacht, musst du uns dies innerhalb einer Woche nach
    Geltendmachung anzeigen. Du musst uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir
    dürfen in deinem Namen einen Rechtsanwalt beauftragen. Diesem musst du eine
    Vollmacht erteilen sowie alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.


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7. Umweltschadendeckung
•   In deiner Kfz-Haftpflichtversicherung ist auch die sogenannte Umweltschadendeckung
    enthalten. Diese schützt dich, wenn eine Behörde von dir die Sanierung eines Schadens
    nach dem Umweltschadengesetz verlangt. Der Schaden muss durch einen Unfall oder eine
    Panne deines Fahrzeugs verursacht worden sein.
•   Du bist nicht versichert für Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige
    oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Du bist zudem nicht
    versichert für Schäden, die entstehen, weil du bewusst gegen Recht oder gegen an dich
    gerichtete behördliche Verfügungen verstößt. Darüber hinaus gelten die Einschränkungen
    nach Teil A.1 Ziffer 2.
•   Versicherungsschutz besteht nur in Deutschland und im Europäischen Wirtschaftsraum,
    soweit und in dem Umfang, wie dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG
    angewendet wird.
•   Wir zahlen je Versicherungsfall maximal die vereinbarte Versicherungssumme.


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Teil A.2 Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung deckt Schäden an deinem Fahrzeug. Der Teil B (allgemeine
Regelungen) gilt hierfür auch.

1. Was ist versichert?
•   Versichert sind Schäden an deinem versicherten Fahrzeug. Was gehört alles zum
    Fahrzeug? Versichert sind alle Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist,
    dass diese im Fahrzeug fest eingebaut oder unter Verschluss verwahrt und
    straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Fahrzeugteile sind fest mit dem Fahrzeug
    verbundene Teile, ohne die das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch
    genommen werden kann. Fahrzeugzubehör sind Teile, die für den Gebrauch des
    Fahrzeugs nicht zwingend erforderlich sind. Zum Fahrzeugzubehör zählen bei Elektro- und
    Hybridfahrzeugen auch Ladekabel und mobile Ladegeräte, sofern sie unter Verschluss
    verwahrt oder mit dem Fahrzeug verbunden sind. Wenn dein versichertes Fahrzeug ein
    Motorrad oder Motorroller ist, ist dein Versicherungsschutz für Fahrzeugzubehör auf
    10.000 EUR begrenzt.
•   Tuning sowie Sonderlackierung und -folie als Fahrzeugteil oder Zubehör sind nur bis zu
    folgendem Wert mitversichert:
    - Personenkraftwagen: 20.000 EUR
    - Motorräder/Motorroller: 10.000 EUR
•   Zusätzlich ist noch mitversichert: Ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder
    Sommerbereifung, Dach-/ Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze. Dies gilt
    auch, wenn du diese außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrst. Die Teile müssen aber unter
    Verschluss gehalten sein.

     2. Teilkasko: In welchen Fällen helfen wir dir?
In der Teilkaskoversicherung helfen wir dir, wenn Folgendes passiert:
•   Schäden, die unmittelbar verursacht wurden durch: Sturm ab Windstärke 7, Hurrikan,
    Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Flut, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Lawine,
    Dachlawine, Mure, Vulkanausbruch. Versichert sind auch Schäden, bei denen durch diese
    Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
•   Schäden durch Brand und Explosion, sowie Seng- und Schmorschäden (z. B. Kurzschluss).
    Folgeschäden sind ausgeschlossen.
•   Entwendung, d. h. Schäden durch Diebstahl, Raub, räuberischer Erpressung (vollendet
    oder versucht) deines Fahrzeugs oder des Fahrzeuginhalts. Achtung: Dies gilt nicht für
    Vandalismusschäden während der Entwendung oder des Entwendungsversuchs.
•   Zusammenstoß mit Tieren während der Fahrt.
•   Schäden und Folgeschäden durch Tierbiss.


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•  Bruch der Verglasung. Als Verglasung gilt nur: Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-,
   Heck-, Dach-, Seitenscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur
   Verglasung gehören: Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und
   Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren, Leuchtmittel.
• Auch wenn du einen Schaden grob fahrlässig verursachst, leisten wir. Nur bei Entwendung
   oder wenn der Schaden wegen Konsums von Alkohol oder berauschender Mittel
   eingetreten ist, können wir entweder leistungsfrei sein oder die Leistung entsprechend des
   Verschuldens kürzen.
Abschleppen: Ist dein Fahrzeug nach einem Versicherungsfall nicht fahrfähig oder nicht
verkehrssicher, lassen wir dieses vom Schadensort in die von uns gewählte Werkstatt
verbringen. Bitte ruf uns dafür an.

     3. Vollkasko: In welchen Fällen helfen wir dir?
In der Vollkaskoversicherung helfen wir dir, wenn Folgendes passiert:
•   Alles, was in der Teilkasko versichert ist (Teil A.2 Ziffer 2) gilt auch hier.
•   Schäden durch Unfall.
    - Was ist ein Unfall? Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer
        Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
    - Was ist z. B. kein Unfall? Schäden, die nur aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten,
        z. B. falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. Schäden, die
        man vorhersehen kann und die üblicherweise bei der bestimmungsgemäßen
        Verwendung des Fahrzeugs entstehen.
•   Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger
    ohne Einwirkung von außen (Betriebsschaden). Aber: Dies gilt nicht für Schäden durch
    Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. B. aufgrund
    Krafteinwirkungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.
•   Vandalismus
    - Mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das
        Fahrzeug zu gebrauchen.
    - Bei Hackerangriffen, also einer Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen
        unberechtigten Dritten, auf dein Fahrzeug gilt: Versichert sind auch Schäden durch
        mut- oder böswillige Handlungen wegen eines unmittelbar gegen dein Fahrzeug
        gerichteten Hackerangriffs. Nicht versichert ist, wenn ein Hacker einen Server oder eine
        digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens angreift
        und hierüber die Fahrzeugsoftware manipuliert wird.


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     4. In welchen Fällen können wir dir nicht helfen?
Du hast in folgenden Fällen keinen Versicherungsschutz:
•   Schäden, die du vorsätzlich verursachst.
•   Schäden bei legalen oder illegalen Kraftfahrzeugrennen (hierzu zählt auch § 315 d Abs. 1
    Nr. 3 StGB).
•   Schäden auf Motorsportrennstrecken.
•   Schäden bei Fahrsicherheitstrainings mit Helmpflicht, bei denen du (mit)fährst.
•   Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt.
•   Schäden durch Kernenergie.
•   Schäden, die ausschließlich die Reifen betreffen.

5. Selbstbeteiligung
Wenn laut Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese für jedes
Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Aber: Wird die Reparatur eines
Glasbruchschadens an der Scheibenverglasung des Fahrzeugs ohne einen Scheibenaustausch
durchgeführt, wird die Selbstbeteiligung nicht abgezogen.

6. Reparatur in einer Werkstatt unserer Wahl
•   Die Reparatur deines Fahrzeugs findet in einer durch uns ausgewählten Fachwerkstatt
    statt. Du musst dich deshalb vor der Reparatur bei uns melden. Du gibst die Reparatur bei
    der Werkstatt selbst in Auftrag. Rechte und Pflichten aus der Reparatur (z. B.
    Gewährleistungsansprüche) gelten nur zwischen dir und der Werkstatt.
•   Können wir dir nachweislich keine geeignete Werkstatt auswählen, kannst du die
    Werkstatt frei wählen. Wurde das Fahrzeug aus einem von dir zu vertretenden Grund nicht
    in einer Werkstatt unserer Wahl repariert, erstatten wir 70 % der ermittelten erforderlichen
    und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten.

7. Was bezahlen wir bei einer Reparatur?
•   Wir zahlen dir die für die Reparatur tatsächlich angefallenen und erforderlichen Kosten bis
    maximal zum Wiederbeschaffungswert (siehe hierzu Teil A.2 Ziffer 9). Die Kosten müssen
    uns durch eine Rechnung nachgewiesen werden.
•   Vorschäden, die zwangsläufig bei Reparatur des Schadens mitbeseitigt werden würden,
    bringen wir in Abzug. Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und
    Verschleißschäden.
•   Rest- und Altteile bleiben bei dir und werden zum Veräußerungswert auf die Leistung
    angerechnet.


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8. Was wir bezahlen, wenn du nicht reparieren lässt?
Wenn du das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparieren lässt, zahlen
wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis maximal zum
Wiederbeschaffungswert minus den Restwert (siehe hierzu Teil A.2 Ziffer 9). Dies gilt nicht bei
Bruch der Verglasung nach Teil A.2 Ziffer 2. Die erforderlichen Kosten sind die Aufwände, die
bei Reparatur in einer von uns gewählten Fachwerkstatt in der Nähe deines Wohnortes
anfallen würden. Uns gewährte Konditionen und Nachlässe werden dabei berücksichtigt. Hast
du die freie Werkstattwahl ausgewählt, bestimmt sich die Höhe nach den erforderlichen
Reparaturkosten. Ist dein versichertes Fahrzeug ein Motorrad oder Motorroller, so hast du
stets die freie Werkstattwahl eingeschlossen.

9. Dein Fahrzeug hat einen Totalschaden
•   Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur den
    Wiederbeschaffungswert übersteigen.
•   Wir zahlen dir den Wiederbeschaffungswert und ziehen davon den vorhandenen Restwert
    deines Fahrzeugs ab.
    - Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den du für den Kauf eines gleichwertigen
       gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen musst.
    - Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten Zustand.
•   Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert erzielen, erstatten wir die nachgewiesenen
    Kosten der Fahrzeugverschrottung.
•   Wenn du dein Fahrzeug trotz Totalschadens reparieren lässt, gilt Teil A.2 Ziffer 7. Lässt du
    dein Fahrzeug jedoch nicht vollständig oder fachgerecht reparieren, erstatten wir die
    Kosten bis maximal zum Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

10. Dein Fahrzeug wurde gestohlen
•   Wenn dein Fahrzeug gestohlen wurde, erstatten wir dir den Wiederbeschaffungswert.
•   Wird dein Fahrzeug innerhalb eines Monats nach deiner Schadenanzeige wieder
    aufgefunden, musst du es zurücknehmen. Wir bringen dir dein Fahrzeug.
•   Wir werden Eigentümer des Fahrzeugs, wenn du nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs
    verpflichtet bist. Dies gilt nicht, wenn wir die Leistung abgelehnt haben. Wenn wir die
    Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung gekürzt haben, gilt: Dir steht ein
    Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, der im
    Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden ist. Der Anteil entspricht
    der Quote, um die wir deine Entschädigung gekürzt haben.


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11. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?

Unsere Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden nach Teil A.2 Ziffer 7 bis Teil A.2 Ziffer
10 ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.

12. Mehrwertsteuer und Sachverständigenkosten
•   Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für dich bei der von dir gewählten
    Schadenbeseitigung angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit du zum
    Vorsteuerabzug berechtigt bist.
•   Die Kosten eines Sachverständigen zahlen wir nur, wenn wir diesen beauftragt haben.

13. Was sind deine Pflichten (Obliegenheiten)?
Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt? Das ist in Teil B Ziffer 9 und
11 geregelt. Unter bestimmten Umständen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein
oder dir kündigen. Du findest die Liste mit deinen Pflichten in Teil B Ziffer 7 und 8. Darüber
hinaus hast du in der Kaskoversicherung die folgenden Pflichten:
•   Kurz nach Vertragsschluss musst du uns aussagekräftige Fotos über eine von uns zur
    Verfügung gestellte digitale Anwendung senden. Dies umfasst Fotos vom Heck, der Front
    (jeweils mit dem Kennzeichen) und den beiden Seiten deines Fahrzeugs. Dies umfasst auch
    die Pflicht, Vorschäden anzugeben.
•   Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs musst du unsere
    Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Du musst unsere Weisungen
    befolgen, soweit dir dies zumutbar ist.
•   Bei Entwendung des Fahrzeugs musst du dies uns und der Polizei unverzüglich anzeigen.

14. Wer ist versichert?
Die Kaskoversicherung schützt dich als Versicherungsnehmer. Wir zahlen deinen Schaden
auch, wenn der Schaden passiert, während eine andere Person berechtigterweise gefahren ist.
Wir fordern aber von diesem Fahrer unsere Leistung entsprechend seinem Verschulden in
folgenden Fällen zurück:
•   Der Fahrer hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.
•   Der Fahrer hat grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht.
•   Der Fahrer ist gefahren, obwohl er aufgrund Alkohols oder berauschender Mittel hierzu
    nicht mehr in der Lage war.
•   Aber: Von einem Fahrer, der bei Eintritt des Schadens mit dir in häuslicher Gemeinschaft
    lebte, fordern wir die Leistung nur zurück, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat.


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15. Wann zahlen wir?
•   Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben,
    zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
•   Wenn dein Fahrzeug entwendet worden ist, können wir aber erstmal abwarten, ob es
    wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens einen Monat
    nach Eingang der Schadenanzeige.


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Teil A.3 Freie Werkstattwahl
Wenn du „freie Werkstattwahl“ in der Kaskoversicherung gewählt hast, gilt zusätzlich zu Teil
A.2 das Folgende:

Freie Werkstattwahl
Wenn du dein Fahrzeug reparieren lässt, kannst du die geeignete Fachwerkstatt selbst
auswählen. Eine Kürzung der Reparaturleistung gemäß Teil A.2 Ziffer 6 findet deshalb nicht
statt.
Ist dein versichertes Fahrzeug ein Motorrad oder Motorroller, so hast du stets die freie
Werkstattwahl eingeschlossen.


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Teil A.4 Mobilitätsgarantie
Wir garantieren deine Mobilität, wenn der Fahrer krank wird oder dein Fahrzeug „streikt“. Der
Teil B (allgemeine Regelungen) gilt hierfür auch.

      1. In welchen Fällen helfen wir dir?            2. In welchen Fällen können wir dir
                                                      nicht helfen?
 Wir helfen dir, wenn du nicht weiterfahren      Du hast in folgenden Fällen keinen
 kannst, weil                                    Versicherungsschutz:
 •   dein Fahrzeug plötzlich nicht               • Schäden, die du vorsätzlich verursachst.
     verkehrssicher oder fahrfähig ist           • Wenn du bei legalen oder illegalen
     (sogenannte „Fahrunfähigkeit des              Kraftfahrzeugrennen (hierzu zählt auch § 315
     Fahrzeugs“) oder                              d Abs. 1 Nr. 3 StGB), auf
 •   du das Fahrzeug wegen Schlüsselverlusts       Motorsportrennstrecken oder bei
     oder -problemen nicht starten kannst oder     Fahrsicherheitstrainings mit Helmpflicht
 •   das Fahrzeug oder Teile davon gestohlen       (mit)fährst.
     wurden oder                                 • Schäden durch Kriegsereignisse, innere
 •     wenn die Fahrt wegen Erkrankung oder        Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt.
       Tod des Fahrers oder aller                • Schäden durch Kernenergie.
       fahrberechtigten Passagiere nicht         • Schäden durch Naturkatastrophen.
       fortgeführt werden kann.                    Naturkatastrophen sind lokal nicht
 Die Mobilitätsgarantie gilt nur für dein          abgegrenzte Naturereignisse größeren
 versichertes Fahrzeug bis 3,5 Tonnen, einen       Ausmaßes.
 damit verbundenen Anhänger oder
 Wohnwagen bis 750 Kilogramm bei einem
 Gesamtgewicht des Gespanns (Pkw und
 Anhänger/Wohnwagen) bis maximal 3,5
 Tonnen.
 Auch wenn du einen Schaden grob fahrlässig
 verursachst, leisten wir. Nur bei Entwendung
 oder wenn der Schaden wegen Konsum von
 Alkohol oder berauschender Mittel eingetreten
 ist, können wir leistungsfrei sein oder die
 Leistung entsprechend des Verschuldens
 kürzen.

3. Wenn du dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern kannst
Soweit du unsere Leistungen aus der Mobilitätsgarantie aufgrund eines Vertrags oder einer
Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein auch von einem Anderen (z. B. Automobilclub)
erhalten könntest, brauchen wir nicht zu leisten. Wenn du dich allerdings zuerst an uns
wendest, leisten wir erstmal vor.


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4. Wie helfen wir dir?
Wir versuchen zuerst, für dich Hilfe zu organisieren. Das heißt, wir beauftragen einen
Dienstleister oder werden selbst tätig. Ist dies nicht möglich, sagen wir dir Bescheid, dass du
selbst jemanden beauftragen darfst. Nur in diesem Fall ersetzen wir dir die entstandenen
Kosten. Diese zahlen wir dann innerhalb von 2 Wochen, sobald wir unsere Zahlungspflicht und
die Höhe der Entschädigung festgestellt haben. Dies sind unsere Leistungen:
•   Wir schicken dir eine Pannenhilfe. Zur Pannenhilfe zählen auch die vom Pannenfahrzeug
    mitgebrachten und verwendeten Kleinteile. Aber: Die Kosten für den Austausch der
    Fahrzeugbatterie übernehmen wir nicht.
•   Kann dein Fahrzeug nicht sofort fahrfähig gemacht werden, schleppen wir es in eine
    Werkstatt unserer Wahl ab.
•   Ist eine Werkstatt nicht sofort erreichbar, bringen wir dein Fahrzeug zu einer
    Unterstellmöglichkeit. Sobald die Werkstatt öffnet, bringen wir dein Fahrzeug dorthin.
•   Ist dein Fahrzeug von der Straße abgekommen und kommt nicht mehr aus eigenem
    Antrieb auf die Straße zurück? Wir bergen dein Fahrzeug. Dazu übernehmen wir Kosten
    bis zu 750 EUR.
•   Kann dein Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrtüchtig gemacht werden oder ist
    gestohlen worden, organisieren wir dir einen Mietwagen. Alternativ zahlen wir dir
    entstandene Fahrtkosten bis zu maximal 30 EUR am Tag. Diese Leistungen bekommst du,
    bis dein Fahrzeug repariert oder wiedergefunden wird, maximal aber für 5 Tage bei Panne
    oder Schlüsselproblemen, für 15 Tage bei Unfall oder Diebstahl von Fahrzeugteilen und für
    30 Tage bei Diebstahl des Fahrzeugs. Kosten für Treibstoff oder Mautgebühren
    übernehmen wir nicht.
•   Wir organisieren die Abholung deines reparierten Fahrzeugs.
•   Befindet sich dein Fahrzeug im Ausland? Dann bringen wir es dir an deinen Wohnort. Muss
    das Fahrzeug repariert werden, dann bringen wir es erst, wenn die Reparatur erfolgt ist.
    Dauert die Reparatur aber länger als 10 Werktage, dann bringen wir das Fahrzeug zu
    einer Werkstatt unserer Wahl an deinem Wohnort. Aber in all diesen Fällen gilt: Wenn die
    Rückführung mehr kostet als der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Eintritts der
    Fahrunfähigkeit des Fahrzeugs, dann übernehmen wir maximal die Kosten bis zum
    Wiederbeschaffungswert. Bei Totalschaden übernehmen wir die Rückführung nicht.
•   Lässt du im Falle eines Totalschadens dein Fahrzeug verschrotten, organisieren wir dies.
•   Wir transportieren alle Passagiere und das Gepäck nach Hause oder an eine andere
    Adresse deiner Wahl im versicherten Gebiet. Wenn der Transport am Schadentag selbst
    nicht möglich ist, organisieren wir einen Hotelaufenthalt für eine Nacht (max. 100 EUR
    p.P./Nacht).
•   Tritt der Versicherungsfall mehr als 50 km von deinem Wohnort entfernt ein, gilt: Wir
    organisieren einen Hotelaufenthalt (100 EUR p.P./Nacht) bis die Weiterfahrt durch uns


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    organisiert werden kann oder wieder möglich ist, maximal aber für 3 Nächte bei
    Fahrunfähigkeit des Fahrzeugs und 5 Nächte bei Krankheit oder Tod des Fahrers.
•   Im Fall der Krankheit oder des Todes des Fahrers bringen wir dein Fahrzeug zu einer
    Unterstellmöglichkeit. Wir zahlen die Unterstellung deines Fahrzeugs für maximal 5 Tage
    oder wir organisieren einen Ersatzfahrer zu deinem Wohnort. Die Kosten für Treibstoff und
    Mautgebühren übernehmen wir nicht. Wir organisieren eine Hotelübernachtung (max. 100
    EUR p.P./Nacht).

5. Was sind deine Pflichten (Obliegenheiten)?
Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt? Das ist in Teil B Ziffer 9 und
11 geregelt. Unter bestimmten Umständen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein
oder kündigen.
Du findest die Liste mit deinen Pflichten in Teil B Ziffer 7 und 8. Darüber hinaus hast du in der
Mobilitätsgarantie die folgenden Pflichten:
•   Da wir auch zur Leistung verpflichtet sind, wenn der Fahrer krank wird oder verstirbt,
    benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
   - Ärzten, die dich oder die Fahrer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
      behandeln oder untersucht haben,
   - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Du musst es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.


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Teil A.5 Fahrerschutzversicherung
Die Fahrerschutzversicherung hilft dem Fahrer. Wenn dieser den Unfall verursacht hat und
selbst verletzt wird, kann er wie folgt Leistungen von uns erhalten. Teil B (allgemeine
Regelungen) gilt auch hierfür.

      1. In welchen Fällen helfen wir dir?
Du hast in folgenden Fällen Versicherungsschutz:
•   Der berechtigte Fahrer wird beim Lenken des versicherten Fahrzeugs durch einen Unfall
    verletzt oder getötet. Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen
    auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
•   Auch wenn du einen Schaden grob fahrlässig verursachst, leisten wir. Wenn der Schaden
    wegen Konsum von Alkohol oder berauschender Mittel eingetreten ist, können wir
    leistungsfrei sein oder die Leistung entsprechend des Verschuldens kürzen.

     2. In welchen Fällen können wir dir nicht helfen?
Du hast in folgenden Fällen keinen Versicherungsschutz:
•   Bei Unfällen, die dem Fahrer zustoßen, weil er vorsätzlich eine Straftat begeht oder
    versucht.
•   Wenn der Unfall durch eine Reaktion des Fahrers verursacht wird, deren Ursache eine
    krankhafte psychische oder physische Störung des Fahrers ist (z. B. Herzinfarkt, Epilepsie).
•   Bei Bandscheibenschäden. Aber: Der Fahrer ist trotzdem versichert, wenn das versicherte
    Unfallereignis die Bandscheibenschäden überwiegend (d. h. zu mehr als 50%) verursacht.
•   Wenn der Fahrer bei legalen oder illegalen Kraftfahrzeugrennen (hierzu zählt auch § 315
    d Abs. 1 Nr. 3 StGB), auf Motorsportrennstrecken oder bei Fahrsicherheitstrainings mit
    Helmpflicht (mit)fährt.
•   Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherren und
    Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden.
•   Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt.
•   Schäden durch Kernenergie.

3. Wie und wann helfen wir dir?
•   Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden so, als ob ein Dritter
    schadenersatzpflichtig wäre.
•   Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des
    Privatrechts. Aber: Anwaltskosten ersetzen wir nur, wenn wir mit der Zahlung unserer
    Leistung im Verzug sind.
•   Wir erklären innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang wir leisten.
    Die Monatsfrist beginnt, wenn uns dein Leistungsantrag und die Unterlagen vorliegen, die
    wir zur Prüfung unserer Leistungspflicht brauchen. Erkennen wir den Anspruch an oder


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    haben wir uns mit dir über Grund und Höhe geeinigt, gilt: Wir leisten innerhalb von 2
    Wochen.

4. Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Wir zahlen je Versicherungsfall maximal die vereinbarte Versicherungssumme (siehe
Versicherungsschein).

5. Wenn du dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern kannst
Wichtig: Wir leisten nicht, soweit du gegenüber einem Dritten Anspruch auf Ersatz deines
Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (sogenannte „kongruente“) Leistungen hast
(z. B. Ansprüche gegen Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse,
Rentenversicherungsträger, Arbeitgeber).
Aber wir leisten in solchen Fällen trotzdem, soweit du einen solchen Anspruch nicht
erfolgversprechend durchsetzen kannst. Dann muss Folgendes passiert sein:
•  Du hast den Anspruch schriftlich geltend gemacht.
•  Du hast alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung deines
   Anspruchs unternommen.
• Du hast deinen Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Vereinbarungen, die du mit Dritten über diese Ansprüche triffst, binden uns nur, wenn wir
vorher zugestimmt haben.

6. Was sind deine Pflichten (Obliegenheiten)?
Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt? Das ist in Teil B Ziffer 9 und
11 geregelt. Unter bestimmten Umständen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein
oder kündigen. Du findest die Liste mit deinen Pflichten in Teil B Ziffer 7 und 8.
Darüber hinaus hast du in der Fahrerschutzversicherung die folgenden Pflichten:
•   Der Fahrer muss während der Fahrt einen Sicherheitsgurt angelegt haben.
•   Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, musst du unverzüglich
    einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
•   Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
    Ärzten, die dich vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. Du musst es
    uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dies gilt auch für erforderliche
    Auskünfte von anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
•   In manchen Fällen kann es für uns erforderlich sein, Ärzte zu beauftragen, damit wir prüfen
    können, ob und inwieweit wir unsere Leistung erbringen. Von diesen Ärzten musst du dich
    dann untersuchen lassen. Wir tragen dann aber die notwendigen Kosten und den
    Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Du hilfst uns dabei, unsere
    Prüfungen möglichst schnell abzuschließen.


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•   Soweit es dir zumutbar ist, musst du deine Genesung und Rehabilitation durch einen
    Dienstleister unserer Wahl unterstützen lassen.
•   Falls wegen deines Personenschadens Ansprüche gegen Dritte möglich sind, hilfst du uns
    dabei, diese zu ermitteln oder durchzusetzen.

7. Wer ist versichert?
•   Versichert ist jeder berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person,
    die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
•   Verstirbt der Fahrer, sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen
    Unterhaltsansprüche mitversichert.


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Teil A.6 Rabattschutz
Wenn du „Rabattschutz“ ergänzend zur Kfz-Haftpflichtversicherung gewählt hast, gilt
zusätzlich zu Teil A.1 und B sowie wenn du eine Vollkaskoversicherung gewählt hast, Teil A.2,
das Folgende:

1. Wann gilt der Rabattschutz?
Der Rabattschutz gilt für das versicherte Fahrzeug.
Deine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) muss in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu Beginn
des Vertrages mindestens SF-Klasse 4 betragen. Wählst du eine Vollkaskoversicherung, so
muss auch deine SF-Klasse in der Vollkaskoversicherung zu Beginn des Vertrages mindestens
SF-Klasse 4 sein.

2. Wie funktioniert der Rabattschutz und was deckt er ab?
Der Rabattschutz bewirkt Folgendes:
Trotz eines belastenden Schadens bleibt der Vertrag im Folgejahr in der bisherigen
Schadenfreiheitsklasse. Das bedeutet, dass der Vertrag weder besser noch schlechter gestuft
wird.
Der Rabattschutz gilt für jeweils einen Schaden je Kalenderjahr in der Kfz-Haftpflicht- und –
sofern von dir gewählt – in der Vollkaskoversicherung. Bei zwei und mehr Schäden in der Kfz-
Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung in einem Kalenderjahr wird der Vertrag zurückgestuft.
Der rabattgeschützte erste Schaden wird bei der Zurückstufung nicht gezählt.

3. Wie wird die Wirkung begrenzt und der Nachversicherer informiert?
Die Wirkung des Rabattschutzes ist auf den Zeitraum begrenzt, in dem der
Versicherungsvertrag bei der Allianz Direct Versicherungs-AG besteht.
Beendest du oder wir den Vertrag, gilt Folgendes:
Wir sind berechtigt, einem Nachversicherer die tatsächlichen schadenfreien Jahre und
Schadenfälle zu melden. Wir melden die während der Laufzeit des Vertrags bei uns:
• tatsächlich zurückgelegten schadenfreien Jahre und
• die Anzahl der angefallenen Schadenfälle.
Dem Nachversicherer werden also auch die Schadenfälle gemeldet, die wir wegen des
Rabattschutzes bei der Rückstufung nicht berücksichtigt haben.


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Teil A.7 Produktlinie Direct Plus
Entscheidest du dich für die Produktlinie Direct Plus verbessern sich die Leistungen deiner
gewählten Versicherungsverträge (Teil A). Bitte beachte, dass die Vorschriften zur Kfz-
Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung ebenso gelten. Dies gilt z. B. für deine
Obliegenheiten und unsere Ausschlüsse. Die zusätzlichen Leistungen sind im Folgenden
erläutert. Teil B (allgemeine Regelungen) gilt auch hierfür.

     1. In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Eigenschadendeckung
•   Wir leisten auch für Sachschäden, die von dir oder einem berechtigten Fahrer durch das
    versicherte Fahrzeug an deinem Eigentum verursacht werden. Abgedeckt sind Schäden an:
    - anderen, auf dich zugelassenen Fahrzeugen.
    - dir gehörenden Gebäuden.
    Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass du auch bei einem Fremdschaden den Schaden
    ersetzen müsstest.
•   Die maximale Entschädigungsleistung beläuft sich auf 100.000 EUR pro Versicherungsjahr.
•   Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schadenereignis
Auslandsschadenschutz
•   Wenn du mit deinem Fahrzeug im Ausland einen Unfall hast, bei dem der Unfallgegner
    Schuld hat oder haftet, ersetzen wir dir den Schaden so, als ob der Gegner bei der Allianz
    Direct Kfz-haftpflichtversichert wäre. Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um
    ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln, das im Ausland zugelassen ist.
•   Für unsere Leistung gilt deutsches Recht. Für straßenverkehrsrechtliche Fragen wenden wir
    das Recht des Unfalllandes an. Kosten eines Anwalts zahlen wir nur, wenn wir mit der
    Zahlung der Entschädigung in Verzug sind.
•   Wir leisten bis zur im Versicherungsschein für die Kfz-Haftpflichtversicherung genannten
    Höhe. Leistungen von Dritten, wie beispielsweise Leistungen der ausländischen
    Versicherung, werden auf unsere Leistung angerechnet. Hierfür darfst du Ansprüche auf
    Entschädigung, die dir gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-
    Haftpflichtversicherer zustehen, nicht ohne unsere ausdrückliche Genehmigung aufgeben.
•   Du bist verpflichtet, uns Ansprüche gegen Dritte abzutreten, bei der Geltendmachung der
    übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns die
    Prozessführung gegen Dritte zu überlassen.
•   Du hast Versicherungsschutz
    - im Geltungsbereich der Europäischen Union sowie
    - in Andorra, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San
       Marino, Schweiz und Serbien.
    Eine Ausnahme gilt für Deutschland. Hier hast du keinen Versicherungsschutz.

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•   Ansprüche aus dem Auslandsschadenschutz kannst nur du als unser Versicherungsnehmer
    geltend machen.

      2. In der Kaskoversicherung
Werkstattersatzwagen
•   Bei der Reparatur eines Kaskoschadens nach Teil A.2 bekommst du zusätzlich zu Teil A.2
    Ziffer 7 einen Ersatzwagen der kleinsten Kategorie für die Dauer der Reparatur in einer
    unserer Partnerwerkstätten. Dies gilt nicht für Glasschäden. Auch wenn du die freie
    Werkstattwahl nach Teil A.3 gewählt hast, bekommst du keinen Ersatzwagen.
Kaufpreisentschädigung
•   Hat dein Fahrzeug innerhalb der ersten 24 Monate nach erstmaliger Zulassung auf den
    jetzigen Halter einen Totalschaden oder wurde gestohlen, zahlen wir anstelle des
    Wiederbeschaffungswerts in der Kaskoversicherung den Kaufpreis deines Fahrzeugs und
    ziehen bei einem Totalschaden davon den vorhandenen Restwert ab.
•   Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich
    entrichtet worden ist. Den Kaufpreis weist du uns durch eine Rechnung nach.
Neupreisentschädigung
•   Wenn du direkt vom Hersteller oder Händler ein Neufahrzeug erworben hast und dein
    Fahrzeug hat einen Totalschaden oder wurde gestohlen, so gilt: Wir zahlen innerhalb der
    ersten 24 Monate nach erstmaliger Zulassung auf den jetzigen Halter anstelle des
    Wiederbeschaffungswerts den Neupreis deines Fahrzeugs und ziehen bei einem
    Totalschaden davon den vorhandenen Restwert ab.
•   Dein Fahrzeug ist ein Neufahrzeug, wenn es zum Schadenzeitpunkt im Eigentum
    desjenigen ist, der es direkt vom Händler oder Hersteller als Neu- oder Vorführfahrzeug mit
    einer Laufleistung von maximal 500 km erworben hat.
•   Der Neupreis ist der Betrag, den du für den Kauf eines neuen Fahrzeuges in der
    Ausstattung des versicherten Fahrzeuges zum Schadenzeitpunkt aufwenden musst.
Selbstbeteiligung beim Carsharing
•   Wenn du durch ein Schadenereignis mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug
    eines Carsharing-Anbieters vertraglich eine Selbstbeteiligung schuldest, übernehmen wir
    die Differenz bis zu der mit uns vereinbarten Selbstbeteiligung.
•   Für die Ermittlung der Differenz ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung ab, welche bei
    einem Schaden an deinem Fahrzeug gelten würde.
•   Wir zahlen maximal 1.000 EUR je Schadenfall. Deine Schadenfreiheitsklasse wird in
    diesem Fall nicht zurückgestuft.


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GAP-Deckung (Differenzdeckung)
•   Hat dein Fahrzeug einen Totalschaden oder wurde gestohlen, zahlen wir in Ergänzung zu
    den Regeln der Kaskoversicherung
    - bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Leasingrestbetrag aus dem
       Leasingvertrag und dem Wiederbeschaffungswert am Schadentag, soweit der
       Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung schriftlich geltend macht. Der
       Leasingrestbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasingraten,
       anteiliger Restrate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht verbrauchter
       Mietvorauszahlung.
    - bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwischen dem abgezinsten
       Darlehensrestbetrag aus dem Darlehensvertrag und dem Wiederbeschaffungswert am
       Schadentag. Maßgeblich ist der Darlehensrestbetrag, der bei vorzeitiger
       schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu
       zahlen ist. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die
       vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Das Darlehen muss
       nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden
       sein.
•   Nicht berücksichtigt werden rückständige Leasingraten, Verzugszinsen,
    Finanzierungskosten und Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung.
•   Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge marktübliche
    Zinsen und Laufzeiten.
•   Leistungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers werden auf unsere Leistung
    angerechnet.
•   Falls dir eine höhere Zahlung aus der Kaufpreis- oder Neupreisentschädigung zusteht,
    ersetzt diese die Entschädigung aus der GAP-Deckung.
Schutzkleidung bei Motorrädern
Was gilt, wenn dein versichertes Fahrzeug ein Motorrad oder Motorroller ist?
•   Zusätzlich zu Teil A.2 Ziffer 1 ist folgende Schutzkleidung versichert: Helm (einschließlich
    Wechselsprechanlage), Hose, Jacke, Anzug, Stiefel, Handschuhe, Regenbekleidung,
    Protektoren sowie Airbagweste. Versicherungsschutz besteht nur, wenn aufgrund des
    versicherten Schadenereignisses ein Fahrzeugschaden entstanden ist.
•   Außerdem ist deine Schutzkleidung versichert, wenn diese fest mit dem abgestellten
    Motorrad verbunden ist, sodass ein Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist.
•   Ausgeschlossen sind Beschädigungen, wenn:
    - es eine zumutbare kleinere optische Beeinträchtigung ist und
    - dadurch die Funktionalität und Sicherheit der Schutzkleidung nicht beeinträchtigt ist.
•   Bei einer Beschädigung zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur
    bis zur Höhe des Neuwertes. Wurde die Schutzkleidung zerstört oder ist eine Reparatur

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    nicht möglich, ersetzen wir den Neuwert. Das ist der Betrag, den du aufwenden musst, um
    Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
•   Unsere Leistung für deine Schutzkleidung ist auf 2.500 EUR beschränkt und wird zusätzlich
    zum Fahrzeugschaden geleistet. Eine Selbstbeteiligung fällt für deine Schutzkleidung nicht
    an.


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Teil B – Allgemeine Regelungen
Die folgenden Regelungen gelten für alle als Teil A bezeichneten Allianz Direct Kfz-
Versicherungsverträge.

1. Wo bist du versichert?
Du hast Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Haben wir dir eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, hast du auch in den dort
genannten und nicht durchgestrichenen Ländern Versicherungsschutz.

2. Wann und wie musst du zahlen?
•   Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich zu zahlen. Bei Fahrzeugen, die mit
    Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit des ersten oder einmaligen
    Beitrags der erste Tag der Saison. Hat die Saison zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
    bereits begonnen, so gilt Satz 1.
•   Wenn du mit uns vereinbart hast, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll,
    ist der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. Die Folgebeiträge sind jeweils am
    Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes
    vereinbart ist.
•   Die vereinbarte Zahlungsperiode und -weise kannst du der Zusammenfassung deines
    Antrags und dem Versicherungsschein entnehmen.
•   Wenn wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen können und
    du dies zu vertreten hast, können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb
    des Lastschriftverfahrens erfolgen.

3. Vertragslaufzeit und Versicherungsjahr
•   Der Vertrag ist geschlossen, wenn wir deinen Antrag annehmen und du den
    Versicherungsschein erhalten hast.
•   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Dauer abgeschlossen. Ist der
    Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr geschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um
    jeweils ein weiteres Jahr. Diese jährliche Laufzeit wird jeweils als Versicherungsjahr
    bezeichnet.

4. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
•   Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung
    der ersten Prämie. Unter den Voraussetzungen von § 37 VVG können wir vom Vertrag
    zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn du den fälligen ersten oder einmaligen Beitrag
    nicht rechtzeitig gezahlt hast.


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•     Erteilen wir dir eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), gilt: Du hast
      vorläufigen Versicherungsschutz im Umfang des Hauptvertrages. Der vorläufige
      Versicherungsschutz beginnt ab dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens an dem Tag der
      Zulassung deines Fahrzeugs mit der Versicherungsbestätigung. Der vorläufige
      Versicherungsschutz entfällt unter den folgenden Voraussetzungen rückwirkend, d. h. du
      hast dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz:
      - Wir haben deinen Antrag unverändert angenommen und
      - du hast den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang
         des Versicherungsscheins gezahlt. Dies gilt nur, wenn du die verspätete Zahlung zu
         vertreten hast.
•     Für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem
      Zulassungsverfahren stehen (z. B. Fahrten zur Zulassungsbehörde oder zum TÜV) gilt: Du
      hast Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz innerhalb des für den Halter zuständigen
      Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks. Voraussetzung ist, dass wir dir eine
      elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) gegeben haben.
      Teilkaskoversicherungsschutz hast du nur, wenn du dies mitversichert hattest.
      Vollkaskodeckung besteht dann nicht.

5. Umstellung auf neue Allianz Direct Versicherungsbedingungen

    Wir überarbeiten regelmäßig unsere Versicherungsbedingungen, um den
    Versicherungsschutz an neue Entwicklungen anzupassen.
    Wir möchten, dass auch du die Möglichkeit hast, diese neuen Versicherungsbedingungen
    unkompliziert und ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu erhalten. Wir können
    dir deshalb die neuen Versicherungsbedingungen in einem vereinfachten Verfahren
    anbieten.
    Voraussetzungen für die vereinfachte Umstellung:
    Die neuen Versicherungsbedingungen müssen in der Gesamtbetrachtung der Änderungen
    einen besseren Versicherungsschutz gewähren als dies bisher der Fall war.
    Verschlechterungen müssen deshalb Verbesserungen in den Versicherungsbedingungen
    gegenüberstehen, welche die Verschlechterungen mehr als ausgleichen.
    Wesentliche Bestandteile des Versicherungsschutzes dürfen nicht entfallen oder erheblich
    verschlechtert werden. Zu den wesentlichen Bestandteilen zählen insbesondere die
    versicherten Risiken, die wir dir bei Vertragsschluss unter „Was ist versichert?“ im
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten mitgeteilt haben.
    Die neuen Versicherungsbedingungen dürfen erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der
    bisherige Vertrag durch Kündigung beendet werden könnte (Teil B Ziffer 6).
    Ablauf der vereinfachten Umstellung:


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 Wir werden dir die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen mindestens zwei
 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist (Teil B Ziffer 6) anbieten. Dieses Angebot erhältst
 du in Textform. Mit unserem Angebot erhältst du die neuen Versicherungsbedingungen, in
 denen wir die Unterschiede zu deinem bisherigen Versicherungsbedingungen besonders
 kenntlich machen werden.
 Den neuen Versicherungsbedingungen kannst du in Textform innerhalb von zwei Monaten
 entweder zustimmen oder diese ablehnen. Im Falle einer Ablehnung gelten deine
 bisherigen Versicherungsbedingungen weiter. Du und wir haben aber das Recht, den
 Vertrag zum Ablauf zu kündigen.
 Wenn du dein Ablehnungsrecht nicht ausübst, gilt deine Zustimmung zur Umstellung als
 erteilt. Auf die Genehmigungswirkung werden wir dich in unserem Angebot besonders
 hinweisen. Die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen erfolgt dann zum
 Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
 Hinweis: Diese Ziffer 5 gilt nicht für eine Anpassung deines Beitrags. Eine
 Beitragsanpassung kann nur unter den Voraussetzungen von Teil B Ziffer 15 und 16
 erfolgen.


6. Kündigung

 •   Für alle Kündigungen gilt: Wir müssen in Textform kündigen (z. B. per E-Mail). Du kannst
     über das von uns zur Verfügung gestellte Portal „Mein Account“ oder in Textform
     kündigen.
 •   Du und wir können den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen. Die Laufzeit ist im
     Versicherungsschein angegeben. Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen
     Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden
     Versicherungsjahres zugehen.
 •   Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können du und wir das
     Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen
     Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
     Abweichend davon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss
     innerhalb eines Monats zugehen
     - nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder
     - nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder
     - nachdem wir dir die Weisung erteilt haben, es über den Anspruch des Dritten zu
        einem Rechtsstreit kommen zu lassen, oder
     - nach Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils.


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         Du kannst den Zeitpunkt der Wirksamkeit deiner Kündigung bestimmen: Frühestens mit
         Zugang deiner Kündigung bei uns, spätestens zum Ende des laufenden
         Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei dir wirksam.
    •    Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Fahrerschutzversicherung, die freie Werkstattwahl, die
         Mobilitätsgarantie und der Rabattschutz (jeweils Teil A) sind jeweils rechtlich
         selbstständige Verträge. Die Kündigung von einem dieser Verträge berührt das
         Fortbestehen der anderen Verträge nicht. Ist dein versichertes Fahrzeug ein Motorrad
         oder Motorroller, so hast du stets die freie Werkstattwahl eingeschlossen, daher können
         weder du noch wir den Baustein „freie Werkstattwahl“ nach Teil A.3 AKB von der Kfz-
         Kaskoversicherung getrennt kündigen. Du und wir können die Kaskoversicherung nur
         einschließlich der freien Werkstattwahl kündigen. Da wir keine Kfz-Versicherung ohne
         die Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung anbieten möchten, gilt: Du und
         wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses in der Kfz-
         Haftpflichtversicherung und/oder Kaskoversicherung die gesamte Kfz-Versicherung für
         das Fahrzeug zu kündigen. Du oder wir können dies innerhalb von zwei Wochen nach
         Zugang der Kündigung erklären.
    •    Nach dem Gesetz gibt es noch andere Beendigungsmöglichkeiten: für dich und uns
         ohne Einhaltung einer Frist den vorläufigen Versicherungsschutz (§ 52 Abs. 4 VVG); für
         uns bei ohne unsere Einwilligung vorgenommener Gefahrerhöhung (§ 24 VVG); für uns
         bei nicht oder nicht rechtzeitiger Entrichtung des Erst- bzw. Folgebeitrags (§§ 37, 38
         VVG); für uns und den Erwerber in der Kaskoversicherung und in der Kfz-
         Haftpflichtversicherung bei Veräußerung der versicherten Sache (§ 96 VVG; §§ 122, 96
         VVG).

Deine Pflichten und Obliegenheiten

7. Pflichten zur digitalen Kommunikation
Deine Allianz Direct Autoversicherung ist ein digitales Produkt mit digitaler Kommunikation.
Dies gilt für uns und für dich. Du bist daher insbesondere verpflichtet, deine
Vertragsverwaltung über unsere Online-Anwendungen vorzunehmen und Änderungen der E-
Mail-Adresse oder Mobilfunknummer stets anzuzeigen. Bist du gesetzlich berechtigt, ein
Dokument in Schriftform zu erhalten, werden wir diesem Recht natürlich nachkommen.

8. Pflichten bei Gebrauch deines Fahrzeugs
•       Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck: Das Fahrzeug darf nur zu dem im
        Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
•       Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer: Das Fahrzeug darf nur von einem
        berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
        Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem darfst du es nicht


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      wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
      wird.
•     Fahren nur mit Fahrerlaubnis: Du darfst dein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
      Plätzen nur fahren oder fahren lassen, wenn du oder der Fahrer die erforderliche
      Fahrerlaubnis hat.
•     Keine Fahrt bei Alkohol oder Drogen: Du darfst das Fahrzeug nicht fahren oder fahren
      lassen, wenn du oder der Fahrer durch Alkohol oder berauschende Mittel nicht in der Lage
      ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
•     Anzeige des Versicherungsfalls: Ein Schadenereignis oder einen Versicherungsfall musst
      du uns unverzüglich anzeigen. (Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt: Anzeigepflicht
      innerhalb einer Woche s. Teil A.1 Ziffer 6).
•     Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht: Du musst alles tun, was zur Aufklärung des
      Versicherungsfalls, des Umfangs unserer Leistungspflicht und zur Minderung des Schadens
      erforderlich ist. Befolge - soweit zumutbar - unsere dafür erforderlichen Weisungen. Zum
      Beispiel musst du uns aussagekräftige Fotos über eine von uns zur Verfügung gestellte
      digitale Anwendung zukommen lassen.
•     Anzeigepflicht bei behördlichen Ermittlungen: Ermittelt die Polizei, die
      Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem
      Schadenereignis, musst du uns dies unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch, wenn du uns das
      Schadenereignis selbst bereits angezeigt hast.

9. Was passiert, wenn du deine Pflichten (Obliegenheiten) verletzt
Wenn du eine Pflicht (Obliegenheit) verletzt, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur
teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
•   Wenn du die Pflicht vorsätzlich verletzt, sind wir nicht leistungspflichtig.
•   Wenn du die Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen.
    Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn du nachweist, dass
    keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben insoweit zur Leistung
verpflichtet, als du uns nachweist, dass die Verletzung der Pflicht weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn du die Pflicht arglistig verletzt hast.

    Wenn du eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt, die du vor Eintritt des Versicherungsfalls
    erfüllen musst, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Dies gilt zusätzlich zu den in dieser
    Ziffer genannten Rechten. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem
    wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen,
    wenn du nachweist, dass die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
    erfolgt ist.


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10. Besonderheiten bei Pflichtverletzungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten zum Teil abweichende Regelungen zu Teil B Ziffer 9,
und zwar
Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs:
•   Verletzt du eine Pflicht (Obliegenheit) nach Teil B Ziffer 8, die Pflicht „keine Teilnahme an
    illegalen Rennen” oder „Teilnahme an Motorsportaktivitäten nur mit
    Motorsporthaftpflichtversicherung” in Teil A.1 Ziffer 6, ist unsere Leistungsfreiheit bzw.
    Leistungskürzung gemäß Teil B Ziffer 9 in der Kfz-Haftpflichtversicherung dir und den
    mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR
    beschränkt. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene
    Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
•   Für die Pflichten in „Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer”, „Fahren nur mit
    Fahrerlaubnis” und „Keine Fahrt bei Alkohol oder Drogen” gemäß Teil B Ziffer 8 gilt:
    Gegenüber dir, dem Halter oder dem Eigentümer des Fahrzeugs befreit uns eine
    Verletzung dieser Pflichten nur dann von der Leistungspflicht, wenn du, der Halter oder der
    Eigentümer die Pflichtverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Wir
    können dir, dem Halter oder dem Eigentümer die Verletzung der Pflicht „Keine Fahrt unter
    Einfluss von Alkohol oder Drogen” gemäß Teil B Ziffer 8 nicht entgegenhalten, soweit du,
    der Halter oder der Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das
    Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten hat.
Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls:
•   Eine Pflichtverletzung gemäß Teil B Ziffer 7 (digitale Kommunikation) führt im Rahmen der
    Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zu rechtlichen Folgen.
•   Verletzt du eine Pflicht nach Teil B Ziffer 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist unsere
    Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung nach Teil B Ziffer 9 dir und den mitversicherten
    Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 EUR beschränkt. Wenn du die Aufklärungs-
    oder Schadenminderungspflicht nach Teil B Ziffer 8 vorsätzlich und in besonders
    schwerwiegender Weise verletzt hast, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf höchstens je
    5.000 EUR.
•   Wenn du deine Pflichten in der Absicht verletzt, dir oder einem anderen dadurch einen
    rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht
    hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Leistungsfreiheit und Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten:
Eine Besonderheit gilt bei einer Verletzung deiner Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen dich
geltend gemachten Ansprüchen und bei Verletzung deiner Pflicht, uns die Führung eines
Rechtsstreits zu überlassen (nach Teil A.1 Ziffer 6 „Anzeigepflicht und Führung des
Rechtsstreits“):


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•   Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt, die über
    den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich
    hinausgeht, gilt: Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden
    Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
    sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere
    deines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

11. Rechte und Pflichten mitversicherter Personen
•   Mitversicherte Personen haben dieselben vertraglichen Pflichten wie du als
    Versicherungsnehmer.
•   Sind wir dir gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber
    allen mitversicherten Personen. Aber in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt abweichend:
    Gegenüber mitversicherten Personen der Kfz-Haftpflichtversicherung können wir uns nur in
    folgenden Fällen auf die Leistungsfreiheit berufen:
    - Die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände liegen in der Person des
       Mitversicherten vor.
    - Die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände waren der mitversicherten
       Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.
•   Soweit nichts anderes geregelt ist, darfst nur du als Versicherungsnehmer die Rechte aus
    dem Versicherungsvertrag ausüben. Aber in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt
    abweichend: Mitversicherte Personen in der Kfz-Haftpflichtversicherung können Ansprüche
    aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.

12. Verkauf deines Fahrzeugs
Wenn du dein Fahrzeug verkaufst, gilt: Du oder der Erwerber musst uns die Veräußerung
unverzüglich anzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, können wir unter den Voraussetzungen von § 97 VVG leistungsfrei
sein. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs geht die Versicherung auf den Erwerber über.
Wir passen den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem
Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, an. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag nach
Übergang der Versicherung. Geht das Eigentum an dem versicherten Fahrzeug im Wege der
Zwangsversteigerung über, gilt das entsprechend.

13. Außerbetriebsetzung und Saisonkennzeichen
•   Setzt du das versicherte Fahrzeug vorübergehend für mehr als zwei Wochen außer Betrieb
    und hat uns die Zulassungsbehörde dies bestätigt, gilt die sogenannte „Ruheversicherung”:
    - Der Vertrag endet nicht.


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    - Du hast Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz; Teilkaskoversicherungsschutz hast du nur,
       wenn du dies mitversichert hattest. Sonstigen Versicherungsschutz hast du nicht.
    - Meldest du das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer
       elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) eines anderen Versicherers wieder an,
       haben wir folgendes Recht: Wir können den Vertrag fortsetzen und den anderen
       Versicherer zur Aufhebung des Vertrags auffordern.
•   Wird das Fahrzeug wieder zugelassen, hast du wieder den ursprünglichen
    Versicherungsschutz. Du teilst uns die Wiederzulassung unverzüglich mit.
•   Der Vertrag endet automatisch 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es
    einer Kündigung bedarf.
•   Bei Saisonkennzeichen gilt: Während der Saison bist du im vereinbarten Umfang
    versichert. Außerhalb der Saison hast du den Ruheversicherungsschutz (siehe erster
    Stichpunkt). Die Saison steht auf dem amtlichen Saisonkennzeichen.
•   Während der Dauer der Ruheversicherung und außerhalb der Saison bist du verpflichtet
    das Fahrzeug dauerhaft wie folgt abzustellen:
    - In einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage).
    - Auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen).
•   Du darfst das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht gebrauchen. Dies gilt nicht für
    folgende Fahrten: Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren, der
    Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Dies gilt nur im für den
    Halter zuständigen Zulassungsbezirk und für einen angrenzenden Bezirk. Verletzt du diese
    Pflicht gilt Teil B Ziffer 9.

14. Beitragsänderung wegen Änderung deiner Situation
Bei Änderungen der jährlichen Fahrleistung, des Fahrerkreises, des Fahrzeughalters und der
Postleitzahl sind folgende Punkte zu beachten. Bei Änderung der Verwendung des Fahrzeugs
beachte bitte den letzten Aufzählungspunkt.
•   Ändern sich deine jährliche Fahrleistung, der Fahrerkreis, der Fahrzeughalter oder deine
    Postleitzahl (sogenannte „beitragsrelevante Merkmale”), musst du uns dies unverzüglich
    anzeigen.
•   Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die beitragsrelevanten Merkmale weiterhin
    zutreffen. Wenn wir dich darum bitten, hast du uns entsprechende Bestätigungen oder
    Nachweise vorzulegen. Die jährliche Fahrleistung wird ermittelt durch eine Abfrage des
    Kilometerstands bei Vertragsbeginn und etwa jährliche Abfragen des Kilometerstands
    während der Vertragslaufzeit.
•   Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein beitragsrelevantes Merkmal, wird der
    Beitrag ab dem Zeitpunkt an dem die Änderung uns bekannt ist, neu berechnet. Dies kann


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    zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Ein außerordentliches
    Kündigungsrecht besteht dadurch nicht.
•   Hast du falsche Angaben zu den beitragsrelevanten Merkmalen gemacht, Änderungen
    nicht gemeldet oder eine bereits überschrittene Jahresfahrleistung nicht angezeigt gilt: Wir
    dürfen den Beitrag berichtigen. Dies kann rückwirkend zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem
    die Änderung des Umstands uns hätte angezeigt werden müssen. Der berichtigte Beitrag
    ergibt sich aus den tatsächlich vorliegenden Merkmalen zur Beitragsberechnung.
•   Hast du vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht
    angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden gilt: Zusätzlich zur
    Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des angepassten Jahresbeitrags zu
    zahlen. Wir verzichten in diesem Fall auf unsere gesetzlichen Rechte aus Verletzung der
    vorvertraglichen Anzeigepflicht und Gefahrerhöhung.
•   Können wir die beitragsrelevanten Merkmale nicht berichtigen, weil du schuldhaft unsere
    Abfragen nicht beantwortet hast oder unserer Aufforderung, Bestätigungen oder
    Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht nachgekommen bist, gilt: Wir dürfen den Beitrag
    rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums berechnen und dürfen dabei die für dich
    ungünstigsten Annahmen zugrunde legen. Voraussetzung dafür ist aber:
    - Wir haben dich in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde
       gelegten Annahmen hingewiesen.
    - Wir haben dir eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen gesetzt.
    - Du hast auch innerhalb der Antwortfrist die zur Überprüfung der Beitragsberechnung
       angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachgereicht.
•   Erbringst du die Bestätigung oder den Nachweis erst nach bereits erfolgter
    Neuberechnung, berichtigen wir erst für das folgende Versicherungsjahr.
•   Ändert sich die in Versicherungsschein und Antrag ausgewiesene Verwendung des
    Fahrzeugs, musst du uns dies anzeigen. Darüber hinaus gilt:
    - Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kannst du nachweisen, dass
       die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die
       Kündigung erst nach Ablauf von einem Monat nach Zugang bei dir wirksam.
    - Anstatt zu kündigen, können wir den Beitrag anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um
       mehr als 10 %, kannst du den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
       Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

15. Tarifliche Beitragsänderung
•   Wir müssen jeweils die Beiträge der einzelnen Versicherungsverträge (jeweils Teil A der
    Bedingungen) einmal im Versicherungsjahr neu kalkulieren. Wir haben dich in Textform
    auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen
    hinzuweisen.
•   Wir kalkulieren wie folgt:


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    - Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
       Versicherungstechnik an.
    - Die Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen
       gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden zusammengefasst.
    - Die Neukalkulation richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklung in der
       Vergangenheit sowie nach der voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwicklung bis
       zum Ende des Versicherungsjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt.
    - Wir sind berechtigt, die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
       Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu
       den Typ- und Regionalklassen bei der Neukalkulation zu berücksichtigen.
    - Individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleiben von der Neukalkulation
       unberührt.
•   Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren Schaden- und Kostenbedarf als bisher,
    müssen wir den bisherigen Beitrag absenken. Ergibt die Neukalkulation einen höheren
    Schaden- und Kostenbedarf als bisher dürfen wir den Beitrag in diesem Umfang erhöhen.
    Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
•   Erhöht sich infolge der Neukalkulation der Beitrag, teilen wir dir den neuen Beitrag
    spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit. In dieser
    Mitteilung weisen wir dich auf dein Kündigungsrecht hin.
•   Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach dieser Ziffer den Beitrag,
    kannst du den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der
    Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem
    Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.

16. Schadenfreiheitssystem
•   In der Kfz-Haftpflicht- sowie in der Vollkaskoversicherung richtet sich dein Beitrag auch
    nach der Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Die Einstufung in eine SF-
    Klasse richtet sich wiederum nach deinem Schadenverlauf, d. h. deiner Vertragsdauer und
    der Anzahl schadenfreier Jahre.
•   Bei Vertragsbeginn erfolgt die Einstufung in eine SF-Klasse entweder durch Ersteinstufung
    (siehe Tabelle) oder durch Übernahme eines Schadenverlaufs aus einem anderen Vertrag.
    Liegen die Voraussetzungen für die Einstufung in eine andere SF-Klasse nicht vor, stufen
    wir in die SF-Klasse 0 ein.
•   Es ist nur eine gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-
    Haftpflichtversicherung und in der Vollkaskoversicherung für das jeweilige Fahrzeug
    möglich.
•   Bitte beachte, dass die Schadenfreiheitssysteme sich danach unterscheiden, ob du einen
    Personenkraftwagen oder ein Motorrad / Motorroller versichert hast.


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Schadenfreiheitssystem für Personenkraftwagen

    Dauer des schadenfreien & ununterbrochenen Verlaufs   Ersteinstufung in die SF-Klasse
    (in Kalenderjahren)

    50 und mehr Jahre                                     50

    1 bis 49 Jahre                                        1-49*
                                                          1/2
                                                          S**
    weniger als ein Jahr
                                                          0
                                                          M
                                                          * Anzahl schadenfreier Jahre
                                                          ** Nur Haftpflicht

Schadenfreiheitssystem für Motorräder / Motorroller

    Dauer des schadenfreien & ununterbrochenen Verlaufs   Ersteinstufung in die SF-Klasse
    (in Kalenderjahren)

    20 und mehr Jahre                                     20

    1 bis 19 Jahre                                        1-19*
                                                          1/2
    weniger als ein Jahr                                  0
                                                          M

                                                          * Anzahl schadenfreier Jahre

•     Wir stufen deinen Vertrag einmal im Versicherungsjahr zur Hauptfälligkeit neu ein. Hattest
      du im vorangegangenen Kalenderjahr einen schadenfreien Verlauf, wirst du eine SF-
      Klasse besser gestuft, bei schadenbelastendem Verlauf nach der Tabelle im Anhang
      schlechter.
•     Ein schadenfreier Verlauf liegt vor, wenn:
      - du während eines Kalenderjahres mindestens sechs Monate Versicherungsschutz
         hattest und
      - uns in diesem Zeitraum kein Schadenereignis gemeldet wurde, für das wir
         Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten oder einen Schaden
         reguliert haben, dieser aber freiwillig in vollem Umfang an uns zurückerstattet wurde.
      Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 13 gilt nicht als Versicherungsschutz.
•     Ein schadenbelastender Verlauf liegt vor, wenn uns während eines Kalenderjahres ein
      oder mehrere Schadenereignisse gemeldet werden, für die wir Entschädigung leisten oder

                                                                                            34/42
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    Rückstellungen bilden müssen. Maßgeblich für die Rückstufung deines
    Schadenfreiheitsrabattes ist der Tag des Schadenereignisses.
•   Gilt dein Vertrag zunächst als schadenfrei und wir leisten Entschädigungen oder bilden
    Rückstellungen erst in einem folgenden Kalenderjahr, stufen wir den Vertrag zur
    Hauptfälligkeit des Versicherungsjahres zurück, das auf unsere Leistung folgt.
•   Wir dürfen bei deinem Kfz-Vorversicherer u. a. Auskünfte zu deinem Schadenverlauf,
    Versicherungsschutz und Art und Verwendung des Fahrzeugs einholen. Ebenso dürfen wir,
    solltest du bei Kündigung dieses Vertrages einen anderen Kfz-Versicherer wählen, diesem
    dann Auskünfte erteilen. Wissen wir nicht, wer dein Vorversicherer ist, können wir bei der
    GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (einer Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer)
    Informationen abfragen. Mehr Informationen findest du auf
    https://www.allianzdirect.de/kfz-versicherung/schadenfreiheitsklasse/
•   Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antrag genannten
    Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben deines
    Vorversicherers oder der Gemeinschaftseinrichtung über deinen tatsächlichen
    Schadenverlauf zu ändern.
•   Wir dürfen die Bestimmungen für die SF-Klassen sowie den Anhang ändern, wenn diese
    Änderungen ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und -leistung
    gewährleisten und den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und -
    technik entsprechen. Änderungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir
    können die Änderungen mit einer Neukalkulation des Beitrags nach Teil B Ziffer 15
    verbinden. Wir teilen dir die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des
    Wirksamwerdens mit.
•   Wenn der Versicherungsschutz länger als zehn Jahre unterbrochen wird, verfällt die
    Schadenfreiheitsklasse.
•   Ändern wir etwas zu deinen Lasten, kannst du den Vertrag innerhalb eines Monats nach
    Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch
    zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.

17. Wo kannst du dich beschweren? Wer beaufsichtigt uns?
•   Solltest du einmal nicht zufrieden sein, wende dich gern an uns.
•   Als Verbraucher kannst du Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen
    durchführen. Der Beschwerdewert darf 100.000 EUR nicht übersteigen.
•   Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
    arbeitende Schlichtungsstelle. Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006
    Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Website:
    www.versicherungsombudsmann.de, Tel.: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000.
•   Da du als Verbraucher den Versicherungsvertrag online geschlossen hast, kannst du für
    deine Beschwerde auch die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-


                                                                                          35/42
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    Streitbeilegungsplattform https://consumer-redress.ec.europa.eu/index_de nutzen. Deine
    Beschwerde wird von dort an den Ombudsmann für Versicherungen e.V. weitergeleitet.
•   Du kannst dich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: Aufsicht der Bundesanstalt
    für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail:
    poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550.
•   Außerdem hast du die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

18. Anwendbares Recht, Sprache und zuständiges Gericht
•   Für deinen Vertrag gilt deutsches Recht. Die Vertragskommunikation erfolgt in deutscher
    Sprache.
•   Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes: Wenn
    ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und du bei Vertragsabschluss
    deinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hast, gilt:
    Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Wenn du deinen
    Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der
    Schweiz verlegst, gilt: Sowohl du als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag
    ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

19. Kodizes
Die Allianz Direct Versicherungs-AG ist den „Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“
(www.gdv.de/gdv/service/datenschutzkodex) und dem „Verhaltenskodex des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft für den Vertrieb von
Versicherungsprodukten“ (https://www.gdv.de/gdv/service/verhaltenskodex-fuer-den-
vertrieb) beigetreten.


                                                                                         36/42
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Anhang 1: Rückstufungstabellen der Kfz-Haftpflicht- und
Vollkaskoversicherung für Personenkraftwagen

Rückstufung nach Anzahl der Schäden im Kalenderjahr – Kfz-
Haftpflichtversicherung
Ursprüngliche          SF-Klasse nach   SF-Klasse nach SF-Klasse nach   SF-Klasse nach vier
SF-Klasse              einem Schaden    zwei Schäden   drei Schäden     oder mehr Schäden
M                      M                M              M                M
0                      M                M              M                M
S                      M                M              M                M
SF 1/2                 0                M              M                M
SF 1                   S                0              M                M
SF 2                   S                0              M                M
SF 3                   SF1/2            0              M                M
SF 4                   SF1/2            0              M                M
SF 5                   SF1/2            0              M                M
SF 6                   SF1              S              M                M
SF 7                   SF1              S              M                M
SF 8                   SF1              S              M                M
SF 9                   SF2              S              0                M
SF 10                  SF2              S              0                M
SF 11                  SF2              S              0                M
SF 12                  SF3              SF1/2          0                M
SF 13                  SF4              SF1/2          0                M
SF 14                  SF4              SF1/2          0                M
SF 15                  SF5              SF1/2          0                M
SF 16                  SF6              SF1/2          S                M
SF 17                  SF6              SF1            S                M
SF 18                  SF7              SF1            S                M
SF 19                  SF7              SF1            S                M
SF 20                  SF7              SF1            S                M
SF 21                  SF8              SF1            S                M
SF 22                  SF8              SF1            S                M
SF 23                  SF9              SF1            S                M


                                                                                       37/42
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Ursprüngliche          SF-Klasse nach   SF-Klasse nach SF-Klasse nach   SF-Klasse nach vier
SF-Klasse              einem Schaden    zwei Schäden   drei Schäden     oder mehr Schäden
SF 24                  SF9              SF2            S                M
SF 25                  SF10             SF2            S                M
SF 26                  SF11             SF2            S                M
SF 27                  SF11             SF3            SF1/2            M
SF 28                  SF12             SF3            SF1/2            M
SF 29                  SF13             SF4            SF1/2            M
SF 30                  SF14             SF4            SF1/2            M
SF 31                  SF15             SF5            SF1              M
SF 32                  SF15             SF5            SF1              M
SF 33                  SF16             SF6            SF1              M
SF 34                  SF17             SF7            SF1              M
SF 35                  SF17             SF7            SF1              M
SF 36                  SF18             SF8            SF1              M
SF 37                  SF18             SF8            SF1              M
SF 38                  SF19             SF8            SF1              M
SF 39                  SF20             SF9            SF1              M
SF 40                  SF20             SF9            SF1              M
SF 41                  SF21             SF9            SF2              M
SF 42                  SF21             SF10           SF2              M
SF 43                  SF22             SF10           SF2              M
SF 44                  SF22             SF10           SF2              M
SF 45                  SF23             SF11           SF2              M
SF 46                  SF24             SF11           SF2              M
SF 47                  SF25             SF12           SF2              M
SF 48                  SF25             SF12           SF2              M
SF 49                  SF26             SF12           SF2              M
SF 50                  SF30             SF13           SF2              M


                                                                                       38/42
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Rückstufung nach Anzahl der Schäden im Kalenderjahr –
Vollkaskoversicherung
Ursprüngliche          SF-Klasse nach   SF-Klasse nach SF-Klasse nach   SF-Klasse nach vier
SF-Klasse              einem Schaden    zwei Schäden   drei Schäden     oder mehr Schäden
M                      M                M              M                M
0                      M                M              M                M
SF 1/2                 0                M              M                M
SF 1                   SF1/2            M              M                M
SF 2                   SF1/2            0              M                M
SF 3                   SF1              0              M                M
SF 4                   SF1              SF1/2          M                M
SF 5                   SF1              SF1/2          M                M
SF 6                   SF1              SF1/2          M                M
SF 7                   SF1              SF1/2          M                M
SF 8                   SF1              SF1/2          M                M
SF 9                   SF1              SF1/2          M                M
SF 10                  SF2              SF1/2          0                M
SF 11                  SF2              SF1/2          0                M
SF 12                  SF3              SF1/2          0                M
SF 13                  SF3              SF1/2          0                M
SF 14                  SF4              SF1/2          0                M
SF 15                  SF4              SF1            0                M
SF 16                  SF5              SF1            0                M
SF 17                  SF6              SF1            0                M
SF 18                  SF6              SF1            0                M
SF 19                  SF7              SF1            0                M
SF 20                  SF8              SF1            SF1/2            M
SF 21                  SF9              SF1            SF1/2            M
SF 22                  SF9              SF2            SF1/2            M
SF 23                  SF10             SF2            SF1/2            M
SF 24                  SF11             SF3            SF1/2            M
SF 25                  SF12             SF3            SF1/2            M
SF 26                  SF14             SF4            SF1/2            M
SF 27                  SF15             SF4            SF1/2            M


                                                                                       39/42
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Ursprüngliche          SF-Klasse nach   SF-Klasse nach SF-Klasse nach   SF-Klasse nach vier
SF-Klasse              einem Schaden    zwei Schäden   drei Schäden     oder mehr Schäden
SF 28                  SF16             SF5            SF1/2            M
SF 29                  SF18             SF5            SF1/2            M
SF 30                  SF19             SF6            SF1/2            M
SF 31                  SF21             SF7            SF1              M
SF 32                  SF23             SF8            SF1              M
SF 33                  SF24             SF9            SF1              M
SF 34                  SF25             SF9            SF1              M
SF 35                  SF26             SF10           SF1              M
SF 36                  SF27             SF10           SF1              M
SF 37                  SF27             SF11           SF1              M
SF 38                  SF28             SF11           SF1              M
SF 39                  SF28             SF12           SF1              M
SF 40                  SF29             SF13           SF1              M
SF 41                  SF29             SF14           SF2              M
SF 42                  SF30             SF14           SF2              M
SF 43                  SF30             SF15           SF2              M
SF 44                  SF31             SF16           SF2              M
SF 45                  SF32             SF17           SF2              M
SF 46                  SF32             SF17           SF2              M
SF 47                  SF33             SF18           SF2              M
SF 48                  SF34             SF19           SF2              M
SF 49                  SF35             SF21           SF2              M
SF 50                  SF40             SF24           SF2              M


                                                                                       40/42
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Anhang 2: Rückstufungstabellen der Kfz-Haftpflicht- und
Vollkaskoversicherung für Motorräder und Motorroller

Rückstufung nach Anzahl der Schäden im Kalenderjahr – Kfz-
Haftpflichtversicherung
Ursprüngliche                SF-Klasse nach einem    SF-Klasse nach zwei oder
SF-Klasse                    Schaden                 mehr Schäden
M                            M                       M
0                            M                       M
SF 1/2                       M                       M
SF 1                         0                       M
SF 2                         SF1/2                   M
SF 3                         SF1/2                   M
SF 4                         SF1/2                   M
SF 5                         SF1/2                   M
SF 6                         SF1                     0
SF 7                         SF1                     0
SF 8                         SF1                     0
SF 9                         SF1                     0
SF 10                        SF1                     0
SF 11                        SF1                     0
SF 12                        SF2                     SF1/2
SF 13                        SF2                     SF1/2
SF 14                        SF2                     SF1/2
SF 15                        SF2                     SF1/2
SF 16                        SF2                     SF1/2
SF 17                        SF2                     SF1/2
SF 18                        SF3                     SF1/2
SF 19                        SF3                     SF1/2
SF 20                        SF5                     SF1/2


                                                                          41/42
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Rückstufung nach Anzahl der Schäden im Kalenderjahr –
Vollkaskoversicherung
 Ursprüngliche                                   SF-Klasse nach einem                    SF-Klasse nach zwei oder
 SF-Klasse                                       Schaden                                 mehr Schäden
 M                                               M                                       M
 0                                               M                                       M
 SF 1/2                                          M                                       M
 SF 1                                            SF1/2                                   M
 SF 2                                            SF1                                     SF1/2
 SF 3                                            SF1                                     SF1/2
 SF 4                                            SF1                                     SF1/2
 SF 5                                            SF2                                     SF1
 SF 6                                            SF2                                     SF1
 SF 7                                            SF2                                     SF1
 SF 8                                            SF3                                     SF1
 SF 9                                            SF3                                     SF1
 SF 10                                           SF4                                     SF1
 SF 11                                           SF4                                     SF1
 SF 12                                           SF5                                     SF2
 SF 13                                           SF5                                     SF2
 SF 14                                           SF5                                     SF2
 SF 15                                           SF6                                     SF2
 SF 16                                           SF6                                     SF2
 SF 17                                           SF6                                     SF2
 SF 18                                           SF7                                     SF2
 SF 19                                           SF8                                     SF3
 SF 20                                           SF13                                    SF5


                                                                                                                    42/42
www.allianzdirect.de
Allianz Direct Versicherungs-AG   Vorsitzender des Aufsichtsrats: Jacques Richier   Ust-ID-Nr.: DE 811 239 585
Königinstr. 28                    Vorstand: Philipp Kroetz, Vorsitzender; Birgit    VersSt-Nr.: 802/V90802003881
80802 München                     Bacher; Giampaolo Caprice; Violeta Schaub; Dr.    Sitz der Gesellschaft: München
                                  Uwe Stuhldreier                                   Registergericht: Amtsgericht München
                                                                                    HRB 95802
Finanz- und Versicherungsleistungen i.S.d. UStG / MwStSystRL sind von der Umsatzsteuer befreit.
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