# BGV Klassik: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-bgv-klassik.php
- Rechtlicher Träger: BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-bgv-klassik.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation zu Ihrer Kfz-Versicherung mit AKB 2026 im Klassik-Tarif und Besonderen Bedingungen für Basis- und Exklusiv-Tarif](https://www.bgv.de/media/verbraucherinfos/privat/f10053-verbraucherinformation-kfz.pdf), Fassung 04/2026 (F10388 04.26)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: | Präambel AKB, Seite 13 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 15 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens. | A.2.9.2, Seite 29 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen, oder | A.2.9.2, Seite 29 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile ermöglichen, oder | A.2.9.2, Seite 29 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 15 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | (1) Personen verletzt oder getötet werden, | A.1.1.1, Seite 14 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | (2) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, | A.1.1.1, Seite 14 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), | A.1.1.1, Seite 14 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt für Unfälle mit einem vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug. | A.1.1.6, Seite 15 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | ja, bis zur Versicherungssumme | Erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Unfall, den der Unfallgegner verschuldet hat, ersetzen wir Ihren Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns Kfz-Haftpflicht versichert wäre. | A.5.1.1, Seite 39 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenereignis. Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich auf 100.000 Euro. | A.1.1.5, Seite 14 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. | A.1.1.4, Seite 14 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1.1, Seite 18 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform. | A.2.7, Seite 29 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: | A.2.2.1, Seite 18 |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | ja, bis 1.000 € | Nach einer Entwendung der vom Hersteller ausgegebenen Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rahmen der Teilkaskoversicherung die Kosten der Umcodierung bzw. die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 Euro. | A.2.5.1.5, Seite 25 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben, ausgenommen Kunststoffscheiben von Cabriodächern), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | A.2.2.1.6, Seite 19 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. | A.2.5.9, Seite 28 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. | A.2.2.1.7, Seite 19 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert. | A.2.2.1.7, Seite 19 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm (mindestens Windstärke 8), | A.2.2.1.3, Seite 18 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von | A.2.2.1.3, Seite 18 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben, Erdrutsch, Erdsenkung, Lawinen (nicht Dachlawinen) | A.2.2.1.3, Seite 19 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | nein | Lawinen (nicht Dachlawinen) | A.2.2.1.3, Seite 19 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | A.2.2.1.4, Seite 19 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden bei einem Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse. | A.2.2.1.5, Seite 19 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis 5.000 € | Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert. | A.2.2.1.5, Seite 19 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. | A.2.2.2.2, Seite 19 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.2.2.4, Seite 20 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nein | Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. | A.2.2.2.2, Seite 20 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.9.4, Seite 29 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport auf einem Schiff dadurch entstehen, dass | A.2.2.2.5, Seite 20 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. | A.2.9.3, Seite 29 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | ja | zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.4 (4), wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. | A.2.5.1.2, Seite 24 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.5.1.1, Seite 24 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | ja, bis 10.000 € | Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 10.000 Euro. | A.2.5.2, Seite 25 |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. | A.2.3, Seite 24 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.2.5.4, Seite 27 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. | A.2.5.3.2, Seite 26 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis 10.000 € | Die nachfolgend aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag bis 10.000 Euro mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind: | A.2.1.2.2, Seite 17 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | Wir übernehmen lediglich 80 % der nach A.2.5.3.1 berechneten Kosten (ohne Berücksichtigung der Fahrzeugtransportkosten), wenn | A.2.5.3.5 (2), Seite 27 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis zur Versicherungssumme | Rufen Sie selbst ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort dann bezahlen wir maximal 150 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile. | A.3.6.1, Seite 31 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und | A.3.7, Seite 31 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis zur Versicherungssumme | Lassen Sie selbst Ihr Fahrzeug in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen dann bezahlen wir maximal 200 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile. | A.3.6.3, Seite 31 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis 350 € | die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens 350 Euro. | A.3.7.3, Seite 32 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | organisieren wir für Sie den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren ständigen Wohnsitz. | A.3.7.6, Seite 32 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 100 € | Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 Euro (mit Frühstück) je Übernachtung und Person. | A.3.7.2, Seite 32 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und | A.3.7.1, Seite 31 |
| Krankenrücktransport der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. | A.3.9.2, Seite 34 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn | A.3.7.11, Seite 33 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis 15 Mio. € | Wir leisten für den Personenschaden des berechtigten Fahrers nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen und deutschem Recht bis zu einer Höhe von 15 Mio. Euro je | A.4.7, Seite 38 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | ja | Pro Versicherungsjahr wird jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung bei der Ermittlung des Versicherungsbeitrages so behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. | I.9.1, Seite 64 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. | I.6.1.5, Seite 61 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Für das Merkmal Nutzerkreis gilt dies nicht, wenn ein Kaufinteressent, ein Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter oder ein Dritter den Pkw anlässlich einer Notsituation fährt. | K.4.1, Seite 67 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | nicht geregelt |  |  |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | keine | Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen der Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht. | K.4.3, Seite 67 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. | K.2.1, Seite 67 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. | H.2.1, Seite 55 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. | D.1.1.1, Seite 45 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | ja, bis zur Versicherungssumme | In der Vollkaskoversicherung ist der Antriebs-Akku gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder Verlust versichert, mit Ausnahme von: | A.2.2.3.1, Seite 20 |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nein | Wir ziehen im ersten und zweiten Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % ab. | A.2.5.3.3, Seite 26 |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | ja, bis 20.000 € | In der Teilkaskoversicherung sind durch Tierbiss oder Kurzschluss resultierende Folgeschäden am Antriebs-Akku bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 20.000 Euro mitversichert. | A.2.2.3.2, Seite 21 |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | ja, bis zur Versicherungssumme | In der Teilkaskoversicherung sind Überspannungsschäden durch Blitzschlag mitversichert. | A.2.2.3.3, Seite 21 |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Ladekabel, Ladekarte, mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) einschließlich der dazugehörigen Adapter, Induktionsladeplatte sowie Ihre eigene und fest mit dem Gebäude verbundene Wandladestation (Wallbox). | A.2.2.3.4, Seite 21 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Ladekabel, Ladekarte, mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) einschließlich der dazugehörigen Adapter, Induktionsladeplatte sowie Ihre eigene und fest mit dem Gebäude verbundene Wandladestation (Wallbox). | A.2.2.3.4, Seite 21 |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | ja | Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Antriebs-Akkus als Panne. | A.3.5 (2), Seite 30 |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.1.3, Seite 45 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. | E.1.1.1, Seite 47 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. | D.2.3, Seite 46 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 51 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.2.9.5, Seite 30 |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation zu Ihrer Kfz-Versicherung mit AKB 2026 im Klassik-Tarif und Besonderen Bedingungen für Basis- und Exklusiv-Tarif

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[Seite 1]
                                                        Verbraucherinformation zu Ihrer

                                                        Kfz-Versicherung
F10388 04.26 Versicherungsbedingungen Kraftfahrt 2026


                                                                                          Stand 04/2026

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis                                                                        Seite

Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                      5
Informationen zu Ihrer KFZ-Versicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung            6
Widerrufsbelehrung                                                                               7
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht                                                                                  10
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall                                                                    12
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2026) im Klassik-Tarif                     13
A       Welche Leistungen umfasst ihre Kfz-Versicherung?                                        14
A.1     Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen   14
A.2     Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug                                       17
A.3     Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung                     30
A.4     Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird                   37
A.5     AuslandsschadenPlus                                                                     39
A.6     BGV Family-Paket                                                                        41
B       Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz                                 42
B.1     Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                   42
B.2     Vorläufiger Versicherungsschutz                                                         42
C       Beitragszahlung                                                                         43
C.1     Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags                                             43
C.2     Zahlung des Folgebeitrags                                                               43
C.3     Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel                                          44
C.4     Zahlungsperiode                                                                         44
C.5     Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung                      44
C.6     Beitrag bei kurzfristigen Verträgen                                                     44
C.7     SEPA-Lastschriftverfahren                                                               45
D       Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung            45
D.1     Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?                                  45
D.2     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?                                     46
E       Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung                        47
E.1     Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?                                              47
E.2     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?                                     49
F       Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen                                       50
F.1     Pflichten mitversicherter Personen                                                      50
F.2     Ausübung der Rechte                                                                     50
F.3     Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen                        51
G       Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 51
G.1     Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?                                               51


                                                                                                 2

[Seite 3]
G.2   Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?      51
G.3   Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?      52
G.4   Kündigung einzelner Versicherungsarten                                         53
G.5   Form und Zugang der Kündigung                                                  53
G.6   Beitragsabrechnung nach Kündigung                                              53
G.7   Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?                             54
G.8   Wagniswegfall                                                                  54
H     Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit ungestempelten
      Kennzeichen                                                                    54
H.1   Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?                                   54
H.2   Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?                            55
H.3   Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen                                         56
I     Schadenfreiheitsrabatt-System                                                  56
I.1   Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)                             56
I.2   Ersteinstufung                                                                 56
I.3   Jährliche Neueinstufung                                                        58
I.4   Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?                     59
I.5   Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können                                      60
I.6   Übernahme eines Schadenverlaufs                                                60
I.7   Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs                                     63
I.8   Auskünfte über den Schadenverlauf                                              63
I.9   Rabattschutz                                                                   64
J     Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen                                65
J.1   Typklasse                                                                      65
J.2   Regionalklasse                                                                 65
J.3   Tarifänderung                                                                  65
J.4   Kündigungsrecht                                                                66
J.5   Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung   66
J.6   Beitragsberechnung nach Ihrem Lebensalter                                      66
J.7   Änderung der Tarifstruktur                                                     66
K     Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands               66
K.1   Änderung des Schadenfreiheitsrabatts                                           66
K.2   Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung                                  66
K.3   Änderung der Regionalklasse wegen Geschäfts- oder Wohnsitzwechsels             67
K.4   Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung              67
K.5   Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs                                 67
L     Gerichtsstände                                                                 68
L.1   Wenn Sie uns verklagen                                                         68
L.2   Wenn wir Sie verklagen                                                         68
L.3   Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt                68
M     Bedingungsänderung                                                             68


                                                                                      3

[Seite 4]
M.1     In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?                      68
M.2     Mitteilung und Wirksamwerden von Änderungen                               69
N       Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen                                     69
O       Embargos                                                                  69
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System                              70
Anhang 2: Tarifgruppen                                                            80
Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen                                       82
Besondere Bedingungen für den Basis-Tarif bei Pkw                                 85
Besondere Bedingungen für den Exklusiv-Tarif bei Pkw                              87
Besondere Bedingungen für den Oldtimer-Tarif                                      90
Bedingungen für die KFZ-Versicherung von Umweltschäden (KFZ USV, Stand 04/2026)   92
Merkblatt zur Datenverarbeitung, Stand: 01.10.2025                                96


                                                                                   4

[Seite 5]
Kfz-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen:                                                                      Produkt:
BGV-Versicherung AG                                                               Kfz-Versicherung 04/2026
Deutschland


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Kfz-Versicherung. Die vollstän-
digen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung.


        Was ist versichert?                                                                    Was ist nicht versichert?
        Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungsarten an, zwischen                          Kfz-Haftpflichtversicherung
        denen Sie wählen können:                                                               ✗ Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug.
        Kfz-Haftpflichtversicherung                                                            Teilkasko
        ✓ Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Andere geschädigt                        ✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall oder Vandalismus.
            werden. Ersetzt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte
                                                                                               Vollkasko
            Forderungen ab.
                                                                                               ✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß.
        Teilkasko
                                                                                               Schutzbrief
        ✓ Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug. Versichert sind z. B.
                                                                                               ✗ Fahrzeugreparaturen, die über die Pannenhilfe hinausgehen.
             Diebstahl, Hagel, Sturm oder Glasbruch.
                                                                                               Fahrerschutzversicherung
        Vollkasko
                                                                                               ✗ Ihre Ansprüche, soweit ein Anderer für den Schaden aufkommt.
        ✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug
            durch Vandalismus oder Unfall.                                                     AuslandsschadenPlus
                                                                                               ✗ Schäden im Ausland, die Sie selbst verursacht haben.
        Schutzbrief
        ✓ Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder Unfall                  Kfz-Umweltschadenversicherung
           Ihres Fahrzeugs.                                                                    ✗ Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf das
                                                                                                   Umweltschadensgesetz gegen Sie geltend gemacht werden
        Fahrerschutzversicherung
                                                                                                   können.
        ✓ Ersetzt den Personenschaden des Fahrers durch einen Unfall
            beim Lenken des Fahrzeugs.
        AuslandsschadenPlus                                                                    Gibt es Deckungsbeschränkungen?
        ✓ Leistet bei einem Unfall im Ausland, für den Ihr Unfallgegner zu                     Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz
            haften hat.                                                                        ausgeschlossen sind zum Beispiel:
        Kfz-Umweltschadenversicherung                                                          !    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
        ✓ Schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem                           !    Schäden, die bei Teilnahme an bestimmten
            Umweltschadensgesetz.                                                                   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten, einschließlich
        Versicherungssumme                                                                          Rennen entstehen.
        ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je                                      !    Schäden an der Ladung.
            Schadenereignis können Sie Ihrem Versicherungsantrag bzw.
            Versicherungsschein entnehmen.


        Wo bin ich versichert?
        ✓    Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
             Europäischen Union gehören.
        ✓    Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte (IVK) ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
             auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.
        Welche Verpflichtungen habe ich?
        –    Sie müssen die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
        –    Sie müssen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen.
        –    Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer.
        –    Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis.
        –    Sie müssen uns außerdem jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen.
        Wann und wie zahle ich?
        Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb
        von 14 Tagen) zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
        vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
        Wann beginnt und wann endet die Deckung?
        Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig
        gezahlt haben. Haben wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz gewährt, geht dieser in den endgültigen Versicherungsschutz über, sobald Sie den ersten
        oder einmaligen Beitrag gezahlt haben. Die Versicherung können Sie für längstens ein Jahr abschließen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein
        weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
        Wie kann ich den Vertrag kündigen?
        Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres kündigen (das muss
        spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Außerdem können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach
        einem Schadenfall möglich.


                                                                                                                                                               5

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Informationen zu Ihrer KFZ-Versicherung gemäß § 1 VVG-
Informationspflichtenverordnung
      Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:

1.    BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karls-
      ruhe, Sitz: Karlsruhe
      Amtsgericht Mannheim, HRB 707212
      Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel
      Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.),
      Dr. Philipp Lechner

2.    Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
      BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karls-
      ruhe

3.    Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfallversicherung.
      Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
      Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn,
      E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.

4.    Für die Kfz-Versicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
      (AKB) Stand 04/2026 und – sofern abgeschlossen – die Besonderen Bedingungen für den
      Basis-Tarif oder den Exklusiv-Tarif bei Pkw sowie die Besonderen Bedingungen für den
      Oldtimer-Tarif. Diese Informationen finden Sie ab der Seite 13. Die Angaben über Art, Um-
      fang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
      Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 04/2026. Die wesentlichen Merkmale
      der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf
      Seite 5 dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.

5.    Die Beiträge in der Kfz-Versicherung richten sich zunächst nach dem gewünschten Ver-
      tragsumfang und der vereinbarten Selbstbeteiligung. Weiterhin richten sich die Beiträge
      nach Tarifgruppen, Regionalklassen, Typklassen, Schadenfreiheitsklassen sowie Tarifie-
      rungsmerkmalen gemäß K.4 der AKB. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen
      Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
      Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch
      im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit
      Ihrem Telekommunikationsanbieter.

6.    Die Regelungen zur Zahlung des Beitrages entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedin-
      gungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 4/2026.

7.    Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
      des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.

8.    Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn
      der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungs-
      schein.

9.    Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungs-
      schein.

10.   Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
          −   Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
          −   Kündigung im Schadenfall,


                                                                                                 6

[Seite 7]
          −   Kündigung bei Veräußerung,
          −   Kündigung bei Beitragsanpassung,
          −   Kündigung bei Gefahrerhöhung.
      Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den
      Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 04/2026.

11.   Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

12.   Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.

13.   Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.

      Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Ver-
      handlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat,
      können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
      Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
      Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
      Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
      arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
      teilzunehmen.
      Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
      Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung kön-
      nen Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.

14.   Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesan-
      stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.


Widerrufsbelehrung

      Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
      Widerrufsrecht
      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
      Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem
      Ihnen
          −   der Versicherungsschein,
          −   die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
              Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarif-
              bestimmungen,
          −   diese Belehrung,
          −   das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          −   und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zu-
              gegangen sind.
      Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Wi-
      derruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe,
      Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein genannten Vermittler.
      Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten:
      service@bgv.de.


                                                                                                   7

[Seite 8]
       Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese
       Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
       durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt
       der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

       Widerrufsfolgen
       Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versiche-
       rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über
       Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet
       im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat
       Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der
       Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Wi-
       derrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
       sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in
       diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts auf-
       grund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
       haben, einbehalten.
       Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk-
       same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
       Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
       Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit
       der Abgabe der Widerrufserklärung.

       Besondere Hinweise

       Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Wider-
       rufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
       auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
       Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertrags-
       schluss.

       Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
       Informationen
       Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Infor-
       mationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

       Unterabschnitt 1
       Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
       Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.     die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abge-
       schlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
       eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;

2.     die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat
       der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertrete-
       rin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen
       Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigen-
       schaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;

3.a)   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Ge-
       schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
       Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe-
       rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
       einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-
       nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;


                                                                                                   8

[Seite 9]
3.b)    jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder ei-
        nem Vertreter des Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß
        Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
        oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch
        Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
        dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
        gestalteten Form;

4.      die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

5.      Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelun-
        gen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;

6.      die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art,
        Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

7.      den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbe-
        standteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
        Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
        wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen sei-
        ner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;

8.a)    gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
        Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Ver-
        sicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

8.b)    alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
        solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

9.      Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
        der Prämien;

10.     die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
        weise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

11.     den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
        wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen
        Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf
        die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Be-
        träge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu
        bezeichnen;

12.     Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
        Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
        Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

13.     das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel-
        heiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber
        der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor-
        mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
        haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
        der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her-
        vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

14.a)   Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

14.b)   Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

15.     Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungs-
        bedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
        Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen

                                                                                                     9

[Seite 10]
           Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
           deutlich gestalteten Form;

16.        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme
           von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

17.        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag an-
           wendbare Recht oder über das zuständige Gericht;

18.        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt ge-
           nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der
           Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit
           dieses Vertrages zu führen;

19.        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
           behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
           ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei-
           ten, hiervon unberührt bleibt;

20.        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be-
           schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.


Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung
der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die
Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich
und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postan-
schrift 76116 Karlsruhe, in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht
können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerhebli-
chen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

1.         Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
           Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
           Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor-
           liegt.
           Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir
           den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
           Bedingungen geschlossen hätten.
           Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach
           Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
           nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
               −   weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles

                                                                                                       10

[Seite 11]
         −   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
     ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
     verletzt haben.
     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwer-
     den der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

2.   Kündigung
     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht le-
     diglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter
     Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
     nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3.   Vertragsänderung
     Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig-
     ten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden
     die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzei-
     gepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab dem laufenden
     Versicherungsjahr Vertragsbestandteil.
     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir
     die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag
     innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos
     kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4.   Ausübung unserer Rechte
     Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
     innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
     dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
     begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
     anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
     weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
     Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
     nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
     Anzeige kannten.
     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab-
     lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor
     Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
     pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

5.   Stellvertretung durch eine andere Person
     Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind
     bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
     Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
     ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf,
     dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru-
     fen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
     Last fällt.


                                                                                                  11

[Seite 12]
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt
des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft ertei-
len, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht
erforderlich ist, und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als
Sie alles Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen,
dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Bele-
gen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen
eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschul-
dens – ggf. bis zum vollständigen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir
jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrläs-
sige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, werden
wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch die-
ser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.


                                                                                                     12

[Seite 13]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2026) im
Klassik-Tarif

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Kfz-Versicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Schäden an Ihrem Fahrzeug und bei
der Teilnahme am Straßenverkehr. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und
muss für jedes Fahrzeug abgeschlossen werden. Darüber hinaus können Sie Ihren Versicherungs-
schutz individuell erweitern.
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungs-
arten:
               −   Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
               −   Kaskoversicherung (A.2) – Fakultativ
               −   Schutzbrief (A.3) – Fakultativ
               −   Fahrerschutzversicherung (A.4) – Fakultativ
               −   AuslandsschadenPlus (A.5) – Fakultativ
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Sie als
Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Ihrem Versicherungsschein können Sie entneh-
men, welche Versicherungsarten Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Versicherbar sind
ausschließlich in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger/ Auflieger. Es gilt deutsches
Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), der
jeweils für das versicherte Risiko maßgebende Tarif sowie – sofern mit Ihnen vereinbart – weitere Be-
dingungen. Zusammen mit Ihrem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese Dokumente den
Inhalt Ihres Vertrags fest.
Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten Risiken.
Wird Ihr Fahrzeug beschädigt oder zerstört, entschädigen wir Sie nach den untenstehenden Bestim-
mungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in
gleichwertigem Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungswert oder
dem Reparaturaufwand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Darüber hinaus übernehmen wir – je
nach gewähltem Versicherungsschutz – auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Abschleppkosten,
Mietwagenkosten), die durch ein Schadenereignis entstehen.
Bitte lesen Sie die AKB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So
können Sie auch später, besonders nach einem Versicherungsfall, alles Wichtige noch einmal nachle-
sen.
Wenn ein Schaden passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit
Ihnen das weitere Vorgehen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesen AKB nur eine Sprachform und verzich-
ten auf die gleichzeitige Nennung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Ihre Kfz-Versicherung


                                                                                                      13

[Seite 14]
A         Welche Leistungen umfasst ihre Kfz-Versicherung?
A.1       Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufü-
          gen
A.1.1     Was ist versichert?
A.1.1.1   Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
          Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahr-
          zeugs
          (1) Personen verletzt oder getötet werden,
          (2) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
          (3) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit ei-
              nem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine
              Vermögensschäden),
          und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbe-
          stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder
          aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht
          werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aus-
          steigen sowie das Be- und Entladen.
A.1.1.2   Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
          Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
          Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies
          gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
A.1.1.3   Regulierungsvollmacht
          Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem
          Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärun-
          gen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
A.1.1.4   Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
          Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt
          sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahr-
          zeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden,
          wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
          Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder ge-
          schleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und
          sich noch in Bewegung befindet.
A.1.1.5   Eigenschadendeckung
          Durch den Gebrauch des bei uns versicherten Pkw verursachen Sie oder mitversicherte
          Personen einen Sachschaden an einem anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versi-
          cherten Kraftfahrzeug (auch auf dem eigenen Grundstück).
          Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem
          Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen
          wird.
          Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Versicherer zur Leis-
          tung verpflichtet ist.
          Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenereignis. Die ma-
          ximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich auf 100.000 Euro.
          Die Leistungspflicht ist auf den reinen Fahrzeugschaden begrenzt. Nicht versichert sind
          Kosten für Mietwagen, Rechtsanwälte, Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Wertminde-
          rung. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung
          veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
          Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

                                                                                                   14

[Seite 15]
A.1.1.6   Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
          Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ihnen in
          häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer auf einer Auslandsreise verur-
          sachen. Dies gilt für Unfälle mit einem vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen
          Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug.
          Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands.
          Mietzeiten von mehr als zwei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
          Dies gilt nur, wenn sich Ihre Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung
          zugelassenen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug bezieht.
          Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abge-
          schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
A.1.2     Wer ist versichert?
          Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversi-
          cherte Personen):
              −   den Halter des Fahrzeugs,
              −   den Eigentümer des Fahrzeugs,
              −   den Fahrer des Fahrzeugs,
              −   die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
              −   den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem
                  Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade-
                  und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
              −   Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zu-
                  stimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
              −   den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder
                  mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
              −   den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omni-
                  busschaffner eines nach A.1.1.4 mitversicherten Fahrzeugs.
          Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen
          uns erheben.
A.1.3     Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
A.1.3.1   Höchstzahlung
          Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere
          zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
          Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungs-
          schein entnehmen.
          Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Min-
          destversicherungssummen.
A.1.3.2   Übersteigen der Versicherungssummen
          Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen
          nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversiche-
          rungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig
          befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
A.1.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.1.4.1   Versicherungsschutz in Europa und in der EU
          Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen
          Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
          Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im


                                                                                                    15

[Seite 16]
          Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach
          dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
A.1.4.2   Internationale Versicherungskarte (IVK)
          Haben wir Ihnen die IVK ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht-
          versicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit
          Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Die dort aufgeführten gesonderten Hin-
          weise (Fußnoten) sind zu beachten. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1
          Satz 2.
A.1.5     Was ist nicht versichert?
A.1.5.1   Vorsatz
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich her-
          beiführen.
A.1.5.2   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei ei-
          ner Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen,
          Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
          (1) das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen ge-
              braucht wird und
          (2) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maß-
              gabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
          Hinweis: Beachten Sie dazu Ihre Pflichten nach D.1.2.2.
A.1.5.3   Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
          Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhan-
          denkommen des versicherten Fahrzeugs.
A.1.5.4   Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
          Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhan-
          denkommen
          (1) eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers
          (2) eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
          Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein be-
          triebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht
          abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
A.1.5.5   Beschädigung von beförderten Sachen
          Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,
          Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug be-
          fördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines
          Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahr-
          ten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen (z.B. mit Bus oder Taxi), besteht
          außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch übli-
          cherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz
          besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
A.1.5.6   Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
          Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversi-
          cherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des
          Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie
          z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
A.1.5.7   Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
          Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhal-
          tung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.


                                                                                                    16

[Seite 17]
A.1.5.8    Vertragliche Ansprüche
           Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags
           oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
A.1.5.9    Schäden durch Kernenergie
           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.2        Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1      Was ist versichert?
A.2.1.1    Ihr Fahrzeug
           Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
           infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).
A.2.1.2    Mitversicherte Teile, gegen Beitragszuschlag versicherbare Teile und nicht versicherbare
           Gegenstände
           Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 bis A.2.1.2.3 als mitversichert aufgeführten Fahr-
           zeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie
           straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstö-
           rung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden
           Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.1.2.1 Beitragsfrei mitversicherte Teile
           Soweit in A.2.1.2.2 und A.2.1.2.3 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und
           folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
           (1) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
           (2) Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter
               Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahr-
               zeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner
               Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird,
           (3) Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Be-
               triebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen
               und Leuchtmittel),
           (4) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß ge-
               braucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein
               unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,
           (5) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),
           (6) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
               −   ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
               −   Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
               −   nach (1) bis (6) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer
                   Reparatur.
A.2.1.2.2 Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile
           Die nachfolgend aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag bis 10.000 Euro mitversi-
           chert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
           (1) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsys-
               teme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),
           (2) zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karos-
               serie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der
               Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs
               führen,
           (3) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen so-
               wie besondere Oberflächenbehandlungen,

                                                                                                     17

[Seite 18]
          (4) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads.
          Zusätzlich sind für gewerblich versicherte Fahrzeuge ohne Beitragszuschlag bis 10.000
          Euro folgende Teile mitversichert:
          (5) fest im Fahrzeug eingebaute Standard-Regalsysteme,
          (6) Kühl- und Thermoaufbauten.
          Ist der Gesamtneuwert der unter (1) bis (6) aufgeführten Teile höher als die genannte
          Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich verein-
          bart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung
          wegen Unterversicherung.
A.2.1.2.3 Gegen Beitragszuschlag können Sie versichern
          Spezialaufbauten und Spezialeinrichtungen an Fahrzeugen, wie zum Beispiel Wohnkabi-
          nen, Regalsysteme oder Büroeinrichtungen. Bei gewerblich versicherten Fahrzeugen
          umfasst dies zusätzlich spezielle Aufbauten wie Kran-, Tank- oder Siloaufbauten sowie
          Spezialeinrichtungen für Werkstattwagen oder Messfahrzeuge.
A.2.1.2.4 Nicht versicherbare Gegenstände
          Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z.B. Mobiltelefone und mobile Naviga-
          tionsgeräte (auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung), Reisegepäck,
          persönliche Gegenstände der Insassen, Brillen, Campingausrüstung (soweit nicht fest ein-
          gebaut), Faltgarage/Regenschutzplane, Foto- und Videoausrüstung, Laptop, Vorzelte, Ton-
          und Datenträger jeder Art.
A.2.2     Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.2.1   Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
          Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
          des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereig-
          nisse:
A.2.2.1.1 Brand und Explosion
          Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das
          ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus
          eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Ex-
          plosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
          plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Nicht als Explosion gilt das Auslösen eines Airbags.
A.2.2.1.2 Entwendung
          Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
              −   Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf-
                  grund räuberischer Erpressung.
              −   Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Ge-
                  brauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter
                  Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
              −   Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt
                  ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere,
                  wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs be-
                  auftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein
                  Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü-
                  gungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
                  Haushaltsangehöriger ist.
A.2.2.1.3 Naturgewalten
          Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von
              −   Sturm (mindestens Windstärke 8),
              −   Hagel,


                                                                                                  18

[Seite 19]
              −      Blitzschlag,
              −      Überschwemmung,
              −      Vulkanausbruch,
              −      Erdbeben,
              −      Erdrutsch,
              −      Erdsenkung,
              −      Lawinen (nicht Dachlawinen)
          auf das Fahrzeug.
          Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturge-
          walten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen
          sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers
          zurückzuführen sind.
A.2.2.1.4 Zusammenstoß mit Tieren
          Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
A.2.2.1.5 Tierbiss
          Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden bei einem Pkw, Camping-
          fahrzeug, Kraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse. Hiervon ausgenommen sind
          Schäden an Manschetten aus Gummi oder Kunststoff und Schäden im Fahrzeuginnen-
          raum. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer
          Entschädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert.
A.2.2.1.6 Glasbruch
          Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Als Verglasung gelten
          Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben, aus-
          genommen Kunststoffscheiben von Cabriodächern), Spiegelglas und Abdeckungen von
          Leuchten.
          Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera-
          und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Versi-
          chert sind jedoch erforderliche Kosten für die Kalibrierung der o.g. Assistenzsysteme nach
          Glasaustausch.
          Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind
          nicht versichert. Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstatten wir auch
          reparaturbedingte Innenreinigungskosten.
          Glasreparaturen bzw. Scheibentausch können nicht fiktiv abgerechnet werden.
          Bitte beachten Sie die Regelungen zur Selbstbeteiligung nach A.2.5.9.
A.2.2.1.7 Kurzschlussschäden an der Verkabelung
          Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Daraus
          resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von
          insgesamt 5.000 Euro mitversichert.
A.2.2.2   Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
          Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
          des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereig-
          nisse:
A.2.2.2.1 Ereignisse der Teilkasko
          Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.
A.2.2.2.2 Unfall
          Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von au-
          ßen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Versichert


                                                                                                  19

[Seite 20]
          sind auch Schäden am ziehenden Pkw durch einen Anhänger die ohne Einwirkung von au-
          ßen entstanden sind.
          Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
              −   Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben,
                  z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
              −   Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintre-
                  ten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
              −   Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung,
                  Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
              −   Verwindungsschäden.
          Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestim-
          mungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.
          Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
A.2.2.2.3 Hacker- und Cyberangriff
          Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, wenn dieser:
              −   aufgrund eines Eingriffs in oder
              −   eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Ha-
                  ckerangriff, Cyberangriff) verursacht wurde.
A.2.2.2.4 Mut- oder böswillige Handlungen
          (1) Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise
              berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Perso-
              nen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
              beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhält-
              nis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
              Haushaltsangehörige).
          (2) Zu den mut- oder böswilligen Handlungen Dritter zählt auch ein Hacker-/ Cyberangriff
              auf die Software des Fahrzeugs. Programmier- oder Wartungsfehler des Herstellers
              sind nicht versichert.
A.2.2.2.5 Versicherungsschutz beim Transport auf Schiffen
          Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport auf einem Schiff dadurch
          entstehen, dass
              −   das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
              −   das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs über Bord
                  gespült wird oder
              −   das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil die Schiffsführung anordnet, das Fahr-
                  zeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere oder die Ladung zu retten (Große
                  Havarie).
A.2.2.3   ElektroPlus
          (nur für Elektro- und Hybrid-Pkw - sofern abgeschlossen)
          Ein Akku (Akkumulator) ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie und
          dient zum Antrieb Ihres Elektro- oder Hybrid-Pkw (Antriebs-Akku).
          In der Kaskoversicherung sind folgende Zusatzleistungen versichert:
A.2.2.3.1 Allgefahrendeckung
          In der Vollkaskoversicherung ist der Antriebs-Akku gegen jede Beschädigung, Zerstörung
          oder Verlust versichert, mit Ausnahme von:
              −   Schäden durch Verschleiß und Abnutzung,


                                                                                                   20

[Seite 21]
              −   Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Al-
                  terungsprozess entstehen (z. B. Leistungsminderung bei ordnungsgemäßem
                  Gebrauch),
              −   Schäden bei Konstruktions- und Materialfehlern des Herstellers,
              −   Schäden durch chemische Reaktionen.
A.2.2.3.2 Tierbiss und Kurzschluss
          In der Teilkaskoversicherung sind durch Tierbiss oder Kurzschluss resultierende Folge-
          schäden am Antriebs-Akku bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 20.000 Euro
          mitversichert.
A.2.2.3.3 Überspannung
          In der Teilkaskoversicherung sind Überspannungsschäden durch Blitzschlag mitversichert.
          Beispiel: Blitz schlägt in Gebäude ein und verursacht einen Schaden an Ihrem Elektro-
          oder Hybrid-Pkw, der während des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes ange-
          schlossen ist.
A.2.2.3.4 Zubehörteile
          Mitversichert sind Ladekabel, Ladekarte, mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) ein-
          schließlich der dazugehörigen Adapter, Induktionsladeplatte sowie Ihre eigene und fest mit
          dem Gebäude verbundene Wandladestation (Wallbox).
          Erweiterter Leistungsumfang für versicherte Schadenereignisse:
A.2.2.3.5 Zustandsdiagnostik
          Bei einem versicherten Schadenereignis übernehmen wir die tatsächlich angefallenen Kos-
          ten für eine notwendige Zustandsdiagnostik. Hierfür übernehmen wir zusätzlich
          dazugehörige Abschlepp- oder Transportkosten zur nächstgelegenen Akku-Teststation.
          Voraussetzung ist, dass die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung zu-
          gestimmt haben. Insgesamt ist unsere Leistung auf den Betrag von 1.500 Euro begrenzt.
A.2.2.3.6 Laufleistung
          Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs-Akkus verzichten
          wir abweichend von A.2.5.3.3 auf einen Abzug „neu für alt“.
A.2.2.3.7 Entsorgung
          Muss ein Antriebs-Akku zur Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut wer-
          den zahlen wir die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur
          nächstgelegenen Rücknahmestelle. Die Kosten der Entsorgung zahlen wir, soweit kein
          Dritter hierzu verpflichtet ist. Unsere Erstattung ist insgesamt auf 3.000 Euro begrenzt.
A.2.2.3.8 Wassercontainer
          Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Verbringung oder Lage-
          rung des Fahrzeugs nach einem versicherten Schadenereignis in einem Wassercontainer
          oder einem anderen dem Zweck nach vergleichbarem Gehäuse. Voraussetzung ist, dass
          dies erfolgt, um eine drohende Entzündung zu verhindern. Die Entsorgung des kontami-
          nierten Wassers ist mitversichert.
A.2.2.3.9 Fahrzeugunterstellung (Quarantänekosten)
          Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Fahrzeugunterstellung nach ei-
          nem versicherten Schadenereignis für maximal 7 Tage bis zu insgesamt 700 Euro.
          Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
              −   Die Fahrzeugunterstellung ist notwendig, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge
                  oder Gegenstände zu verhindern.
              −   Bei der Fahrzeugunterstellung wird der vorgeschriebene Mindestabstand eingehal-
                  ten.


                                                                                                   21

[Seite 22]
A.2.2.3.10 Laufzeit und Kündigung
          ElektroPlus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn Sie
          oder wir ElektroPlus nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in
          Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr.
          Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir ElektroPlus kündigen.
          Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können bestimmen, ob die
          Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
          Vertrags, wirksam werden soll.
          Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird einen Monat
          nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
          Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch ElektroPlus ohne dass es einer Kündi-
          gung bedarf.
A.2.2.4   Brems-, Betriebs- und Bruchschäden - BBBPlus
          (nur für gewerblich versicherte Nutzfahrzeuge und Anhänger - sofern abgeschlossen.)
          Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nachfolgenden Absät-
          zen nichts anderes vereinbart ist.
          Im Rahmen der Vollkaskoversicherung nach A.2.2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die
          Kfz-Versicherung (AKB) kann für Lkw, Zugmaschinen, landwirtschaftliche Zugmaschinen
          sowie Anhänger/Auflieger die Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruch-
          schäden gegen Beitragszuschlag vereinbart werden.
A.2.2.4.1 Was ist versichert?
          Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten Teile nach A.2.1 der AKB.
          Darüber hinaus sind folgende fest im Fahrzeug eingebauten oder am Fahrzeug angebau-
          ten Gegenstände versichert, wenn der Schaden durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig
          auch andere vom Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung umfasste Schäden an
          der versicherten Sache verursacht hat:
              −   Bereifung, Bürsten, Gurte, Kabel, Ketten, Raupen, Riemen, Schläuche, Seile,
                  Siebe, Transportbänder.
              −   Werkzeuge aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Sägeblätter, Schleif-
                  scheiben, Schneiden).
A.2.2.4.2 Welche Ereignisse sind versichert?
          Versichert sind abweichend von A.2.2.2.2 der AKB auch unvorhergesehen und plötzlich
          eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, die an den versicherten Sachen
          nach zu A.2.1 entstehen, z. B. durch
              −   Aufspringen der Motorhaube,
              −   Bedienungsfehler,
              −   ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen,
              −   Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
              −   Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
A.2.2.4.3 Abzug neu für alt
          Im Rahmen der Wiederherstellung bei Schäden an Motoren und Getrieben, die nicht der
          Fortbewegung des Fahrzeugs dienen (z. B. Kompressoren), Lagern und Drehkränzen aller
          Art, Raupen, Planierschilden, Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Akkumulatorenbatte-
          rien und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes während der Lebensdauer
          des Fahrzeugs erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, und von den
          Kosten für Bereifung, Batterien, Ersatzteile und Lackierung nehmen wir einen dem Alter
          und der Abnutzung entsprechenden Abzug (neu für alt) vor.
          Im Übrigen gilt A.2.5.3.3 der AKB.


                                                                                                    22

[Seite 23]
A.2.2.4.4 Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile
           Ergänzend zu A.2.9 der AKB ersetzen wir folgende Teile nicht:
           Motoren und Getriebe einschließlich Teile:
           Wir zahlen nicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen,
           einschließlich Gelenkwelle sowie Differenzial.
           Zum Motor in diesem Sinne gehören: Anlasser, Aufladesysteme (z. B. Kompressoren, Tur-
           bolader), Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung
           (Wasserpumpe, Lüfter, Thermostatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine,
           Motorblock mit Büchsen, Motorbremse, Nockenwellen mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne,
           Pleuel, Triebwerk mit Kolben, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen. Zum Getriebe in diesem
           Sinne gehören: Längstrieb (Kardan-/ Gelenkwellen einschließlich Zwischenlager), Wech-
           sel- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge, Kupplung und Befestigungsteile.
           Ersatzteile und Zubehör:
           Wir zahlen nicht für Ersatzteile und Zubehörteile, die mit den versicherten Sachen nicht
           fest verbunden sind.
           Betriebs- und Hilfsstoffe:
           Wir zahlen nicht für Betriebs- und Hilfsstoffe wie Treib- und Brennstoffe, Chemikalien, Fil-
           termassen, Kühlmittel, Reinigungs- und Schmiermittel.
A.2.2.4.5 Was ist nicht versichert?
           Ergänzend zu A.2.9 der AKB besteht kein Versicherungsschutz für:
               −   Schäden durch Versaufen und Verschlammen:
              Wir zahlen nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen. Ins-
              besondere bei Arbeiten auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern, auf
              schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage.
               −   Mängelschäden:
              Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch
              Mängel, die bei Abschluss dieser Versicherung bereits vorhanden waren und die Ihnen
              oder einer Person, die über den Einsatz der versicherten Sache und ihrer versicherten
              Zusatzgeräte verantwortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten.
               −   Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache:
              Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch Ein-
              satz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache; wir leisten jedoch Entschädigung,
              wenn der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang
              steht oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens
              behelfsmäßig repariert war.
               −   Betriebsfolgeschäden:
              Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, die eine
              unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes, der übermäßigen Bildung
              von Rost und des Ansatzes von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen
              sind. Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt,
              leisten wir bedingungsgemäße Entschädigung.
               −   Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat:
              Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, für die
              ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
              Bestreitet der andere seine Verantwortung für den Schaden, leisten wir jedoch im ver-
              traglich vereinbarten Umfang.
A.2.2.4.6 Laufzeit und Kündigung
           BBBPlus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn Sie oder
           wir BBBPlus nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform
           kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr. Nach dem Eintritt eines

                                                                                                      23

[Seite 24]
          Schadenereignisses können Sie oder wir BBBPlus kündigen. Ihre Kündigung muss uns in-
          nerhalb eines Monats zugehen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden
          soll. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird einen Monat
          nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch
          BBBPlus ohne dass es einer Kündigung bedarf.
A.2.2.4.7 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
          Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Zusatzversicherung für BBBPlus nicht auf den Er-
          werber über, sondern endet automatisch zum Zeitpunkt der Veräußerung, ohne dass es
          einer gesonderten Kündigung bedarf. Alle weiteren Regelungen in G.7.1 der AKB gelten
          unverändert.
A.2.3     Wer ist versichert?
          Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse ei-
          ner weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des
          Fahrzeugs, auch für diese Person.
A.2.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
          Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
          Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi-
          schen Union gehören. Wir können mit Ihnen sowohl Erweiterungen als auch
          Einschränkungen des Geltungsbereichs vereinbaren.
A.2.5     Was zahlen wir im Schadenfall?
          Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden
          oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit
          nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1   Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
          Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaf-
          fungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.
A.2.5.1.2 Neupreisentschädigung
          Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw und Leasing-Fahr-
          zeuge) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.4 (4), wenn innerhalb von
          18 Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir er-
          statten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach
          der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neuprei-
          ses betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des
          Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händ-
          ler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
          Hierunter fallen auch Fahrzeuge, die kurzfristig im Rahmen einer sogenannten Tageszu-
          lassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen wurden und die
          anschließende Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder den Halter innerhalb von ei-
          nem Monat ab dem ersten Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung des Fahrzeuges darf
          500 km nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine Tageszulassungen.
          Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.
          Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung
          nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren
          nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen
          Fahrzeugs verwendet wird.
A.2.5.1.3 Neupreisentschädigung von Radio-, Audio-, Video-, technischen Kommunikations- und
          Leitsystemen
          Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust von fest im Fahrzeug verbauten Radio-, Audio-,
          Video-, technischen Kommunikations- und Leitsystemen zahlen wir den Neupreis. Es gel-
          ten die Regeln der Neupreisentschädigung gemäß A.2.5.1.2 sinngemäß. Dabei berechnen

                                                                                                  24

[Seite 25]
          wir den Zeitraum, in dem wir die Neupreisentschädigung für ein Radio-, Audio-, Video-,
          technisches Kommunikations- und Leitsystem leisten, ab dem Tag der Erstzulassung des
          Fahrzeugs. Haben Sie das Teil separat als neues Teil erworben, ist das Kaufdatum maß-
          geblich.
A.2.5.1.4 Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
          (1) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahr-
              zeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
          (2) Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen ge-
              brauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
          (3) Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten
              Zustand. Der Restwert wird auf dem überregionalen Markt unter Verwendung von On-
              linebörsen ermittelt. Die Fahrzeugabholung erfolgt auf Kosten des Aufkäufers.
          (4) Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung
              des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten
              Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell.
              Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des
              Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.5.1.5 Entwendung der Fahrzeugschlüssel
          Nach einer Entwendung der vom Hersteller ausgegebenen Fahrzeugschlüssel zahlen wir
          im Rahmen der Teilkaskoversicherung die Kosten der Umcodierung bzw. die Kosten für
          den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu
          einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 Euro.
          Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung
          der Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel.
          Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.9 ist zu berücksichtigen.
A.2.5.2   GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge
          (nur für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
          Im Rahmen der Vollkaskoversicherung ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder
          Verlust Ihres geleasten (gemäß Anhang 3 Nr. 9) oder kreditfinanzierten Pkw oder Lkw bis
          3,5 t zulässige Gesamtmasse während der Laufzeit des Leasing- bzw. Finanzierungsver-
          trags den offen stehenden Leasing- oder Finanzierungs-Restbetrag abzüglich der
          Entschädigungsleistung, der Rest- und Altteile sowie der Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht
          im Falle einer Abrechnung nach A.2.5.3.1 (2) oder wenn bei einem Elektrofahrzeug aus-
          schließlich der Akku geleast oder kreditfinanziert ist.
          Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für Leasing- und Kreditverträge, die auf der
          Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten geschlossen wurden. Der Kredit muss
          nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein.
          Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasingraten, an-
          teiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Leasing-
          Vorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene,
          nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.
          Der Finanzierungs-Restbetrag ist der nach dem Kreditvertrag errechnete abgezinste Netto-
          Kreditbetrag der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Kredit-
          vertrags an die Bank zu zahlen ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des
          Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.
          Nicht ersetzt werden Abmeldekosten und Wertminderungen am versicherten Fahrzeug we-
          gen nicht eingehaltener Vereinbarungen aus dem Leasing- oder Kreditvertrag, z.B. bei
          einer Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung oder infolge von Vorschäden.
          Wir können verlangen, dass Sie uns den Leasing- bzw. Kreditvertrag vorlegen.
          Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 10.000 Euro.
          Anspruch auf eine Ersatzleistung besteht nicht, soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen ge-
          genüber aufgrund eines weiteren Vertrags zur Leistung verpflichtet ist, z. B. aus einer

                                                                                                    25

[Seite 26]
          Kreditausfallversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte seine Leistung erbringt
          und in welchem Umfang.
A.2.5.3   Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.3.1 Reparatur
          Wird das Fahrzeug beschädigt, ohne das ein Totalschaden nach A.2.5.1.4 vorliegt, zahlen
          wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
          (1) Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren, zahlen wir die hierfür
              erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies
              durch eine Rechnung nachweisen.
          (2) Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparieren
              oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Repara-
              tur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis
              zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Liegt dieser
              Wert ausnahmsweise über den kalkulierten Nettoreparaturkosten, so besteht bei fikti-
              ver Abrechnung lediglich ein Anspruch auf die Nettoreparaturkosten.
              Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrech-
              nungssätze als erforderlich.
              Entsorgungs- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preis-
              empfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres
              Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen.
          Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung A.2.5.1.2.
A.2.5.3.2 Abschleppen
          Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Scha-
          denort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf
          einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.3.1
          die Obergrenze nach A.2.5.3.1 (1) oder A.2.5.3.1 (2) nicht überschritten werden.
          Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihr Fahrzeug aufgrund der Beschädigung nicht
          mehr fahrbereit ist. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist,
          diese Kosten zu übernehmen.
A.2.5.3.3 Abzug neu für alt
          Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Ab-
          nutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
              −   bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
              −   das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
          Bei Pkw – mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen– so-
          wie bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads wird kein Abzug (mit Ausnahme
          beim Antriebs-Akku), bei allen übrigen Fahrzeugen wird ein Abzug ab dem vierten auf die
          Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres vorgenommen.
          Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs- Akkus richtet sich
          die Entschädigungsleistung nach der Anzahl dessen Betriebsjahre. Wir ziehen im ersten
          und zweiten Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % ab. Ab
          dem 3. Betriebsjahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen weiteren
          Abzug von 10 % vor.
          Über Abschnitt A.2 hinausgehende Kosten (z. B. Aufräumungs- und Entsorgungskosten)
          erstatten wir nicht.
A.2.5.3.4 Fracht- und Transportkosten
          Wir zahlen die für die Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) notwendigen
          einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten.
A.2.5.3.5 SchadenservicePlus
          (nur für Pkw – ohne Leasing – sofern abgeschlossen)

                                                                                                   26

[Seite 27]
          (1) Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nachfolgenden Ab-
              sätzen nichts anderes vereinbart ist.
              Haben Sie SchadenservicePlus vereinbart, dann gilt bei einem Kaskoschaden an Ih-
              rem Fahrzeug oder den mitversicherten Teilen innerhalb Deutschlands folgendes:
              Wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der das Fahrzeug repa-
              riert wird, erteilen den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Reparatur unter
              Berücksichtigung eventueller Abzüge nach A.2.5.3.3. Auf die Fahrzeugreparatur bieten
              wir 6 Jahre Garantie. Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher vermit-
              teln wir den Transport des Fahrzeuges auf unsere Kosten vom Schadensort in die von
              uns gewählte Werkstatt.
              Bei Schäden an der Außen-Karosserie des Fahrzeugs und bei Fahrzeugoberflächenla-
              ckierungen organisieren wir auf Wunsch folgende Zusatzleistungen:
              −   die Abholung und die Rückführung des fahrfähigen und verkehrssicheren Fahr-
                  zeugs.
              −   die Bereitstellung eines kostenlosen Fahrzeugs für die Dauer der Reparatur bis
                  max. 7 Tage.
              −   die kostenlose Fahrzeugreinigung innen und außen.
              Die Zusatzleistungen werden bei der Reparaturdurchführung unentgeltlich von der
              Partnerwerkstatt erbracht. Einen Ausgleichsanspruch bei Nichtinanspruchnahme ha-
              ben Sie nicht.
          (2) Wir übernehmen lediglich 80 % der nach A.2.5.3.1 berechneten Kosten (ohne Berück-
              sichtigung der Fahrzeugtransportkosten), wenn
              −   Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir deshalb die
                  Werkstatt nicht auswählen können und die Reparatur in einer anderen Werkstatt
                  durchgeführt wird, oder
              −   das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht in einer
                  von uns bestimmten, sondern in einer anderen Werkstatt repariert wird.
              In diesen Fällen gilt A.2.5.3.5 (1) nicht.
          (3) Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, ersetzen wir die nach A.2.5.3.1 berechneten
              Kosten (ohne Umsatzsteuer), die bei Reparatur des Fahrzeugs in einer Partnerwerk-
              statt entstanden wären.
              Alternativ dazu können auch 80 % der Kosten nach A.2.5.3.1 (ohne Umsatzsteuer) ei-
              ner anderen Werkstatt von uns ersetzt werden. Absätze A.2.5.3.5 (1) und A.2.5.3.5 (2)
              gelten nicht.
A.2.5.4   Sachverständigenkosten
          Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung ver-
          anlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.5.5   Mehrwertsteuer
          Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie tatsächlich angefallen ist.
          Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.5.6   Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
          (1) Wiederauffinden des Fahrzeugs
              Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenan-
              zeige in Textform wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs
              verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit
              objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
              Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung
              von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe
              einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung


                                                                                                    27

[Seite 28]
              von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßi-
              gen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
          (2) Eigentumsübergang nach Entwendung
              Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen
              ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
              −   Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
              −   ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser
                  das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte.
          Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden
          informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung
          zahlen wir nicht.
          Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wieder-
          aufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt
          haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
A.2.5.7   Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
          Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach
          A.2.5.1.4 (4).
          Bei gewerblich versicherten Omnibussen ist die Höchstentschädigung auf 250.000 Euro
          begrenzt.
A.2.5.8   Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
          (1) Was wir nicht ersetzen
              Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschä-
              den. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und
              Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Kosten für Fahrzeugunterstellung, Wertminde-
              rung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall
              oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
          (2) Rest- und Altteile
              Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden
              zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
A.2.5.9   Selbstbeteiligung
          Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis für jedes versi-
          cherte Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können
          Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
          Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch sondern durch
          Reparatur der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Reparaturkosten ohne Abzug einer ver-
          einbarten Selbstbeteiligung. Auf den Abzug der Selbstbeteiligung verzichten wir nicht,
          wenn die Reparatur bei Gelegenheit eines Einkaufs, einer Freizeitveranstaltung oder unter
          vergleichbaren Umständen auf Parkplätzen durchgeführt oder vereinbart wird.
A.2.6     Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
          Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wie-
          derbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann
          auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
          Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn
          Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen be-
          nennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
          Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverstän-
          diger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden.
          Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zustän-
          dige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils
          von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.


                                                                                                    28

[Seite 29]
          Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unter-
          liegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
          Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
A.2.7     Fälligkeit unserer Zahlung
          Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben,
          zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
          Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
              −   wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
              −   sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenan-
                  zeige feststellen lässt.
          Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden
          wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach
          Eingang der Schadenanzeige in Textform.
A.2.8     Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren
          sind?
          Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Scha-
          denereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht,
          wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Bestimmungen
          nach A.2.9.2 finden auch Anwendung auf den berechtigten Fahrer.
          Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung ge-
          mäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
A.2.9     Was ist nicht versichert?
A.2.9.1   Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob
          fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
          Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.2.9.2   Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit
          Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahr-
          lässigen Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn
              −   Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
                  nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
              −   Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile ermögli-
                  chen, oder
              −   bei gewerblich versicherten Fahrzeugen Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Schaden
                  gemäß den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-
                  Handel und Handwerk verursachen.
A.2.9.3   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltun-
          gen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
          auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
          für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer
          Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
          Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.2.9.4   Reifenschäden
          Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungs-
          schutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig
          andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verur-
          sacht wurden.


                                                                                                    29

[Seite 30]
A.2.9.5   Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unru-
          hen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.2.9.6   Schäden durch Kernenergie
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.3       Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1     Was ist versichert?
          Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.6 bis A.3.10 genannten Schadenereignisse die dazu
          im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewen-
          deten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
          Versichert sind Fahrten und Reisen mit dem im Versicherungsschein genannten Fahrzeug.
A.3.2     Wer ist versichert?
          Bei Reisen mit dem versicherten Fahrzeug besteht Versicherungsschutz für Sie, den be-
          rechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen des Fahrzeugs auf das sich die
          Versicherung bezieht.
          Bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug besteht Versicherungsschutz für die in A.3.9.1,
          A.3.9.2 und A.3.9.3 genannten Personen.
          Darüber hinaus werden Leistungen für den Krankenrücktransport nach A.3.9.2, für die
          Rückholung von Kindern nach A.3.9.3, für den Krankenbesuch nach A.3.9.1 sowie für die
          Hilfe im Todesfall nach A.3.10.9 auch erbracht, wenn die Reise ohne das versicherte Fahr-
          zeug erfolgt.
A.3.3     Versicherte Fahrzeuge
          Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug, sowie ein mitgeführter
          Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
          Versicherbar sind:
              −   Krafträder über 125 ccm,
              −   Pkw einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge,
              −   Campingfahrzeuge bis 4 t zulässige Gesamtmasse,
              −   Gewerblich versicherte Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse.
A.3.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
          Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Eu-
          ropas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
          Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
A.3.5     Begriffsdefinitionen: Reise, Panne und Unfall
          (1) Was versteht man unter einer Reise?
              Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer
              von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland,
              an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
          (2) Was versteht man unter Panne oder Unfall?
              Unter Panne ist jeder Brems-, Bruch- oder Betriebsschaden zu verstehen. Zusätzlich
              gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Antriebs-
              Akkus als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge-
              walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.3.6     Hilfe bei Panne oder Unfall
          Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht
          fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:


                                                                                                   30

[Seite 31]
A.3.6.1   Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
          Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pannenhilfsfahrzeug an
          den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Kosten wieder fahrbereit machen,
          wenn dies mit den Bordmitteln des Pannenhilfsfahrzeugs möglich ist.
          Rufen Sie selbst ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort dann bezahlen wir maximal
          150 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten
          Kleinteile.
A.3.6.2   Kurzfahrten
          Wir erstatten zur Erhaltung Ihrer Mobilität die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
          oder Taxi bis insgesamt 60 Euro.
A.3.6.3   Abschleppen des Fahrzeugs
          Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pannenhilfsfahrzeug an
          den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Kosten in die nächstgelegene, geeig-
          nete Werkstatt abschleppen, wenn das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder
          fahrbereit gemacht werden kann. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beför-
          derte Ladung mit ein.
          Lassen Sie selbst Ihr Fahrzeug in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen
          dann bezahlen wir maximal 200 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitge-
          führten und verwendeten Kleinteile.
A.3.6.4   Bergen des Fahrzeugs
          Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des
          Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich geförderte Ladung mit ein. Wir
          übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Zusätzliche Leistungen bei Falschbetankung
          Haben Sie Ihr Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, ersetzen wir zusätzlich zu den
          Leistungen bei einer Panne die Kosten bis zu einer Höhe von insgesamt 500 Euro für das
          Entfernen des falschen Kraftstoffes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs. Folge-
          schäden aller Art sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Falschbetankung
          gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Diesel-
          motor mit Benzin betankt wird.
A.3.7     Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
          Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen
          unter den Voraussetzungen, dass
              −   die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem
                  ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und
              −   das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahr-
                  bereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.
A.3.7.1   Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
          Erstattet werden Fahrtkosten für:
              −   Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
              −   eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Gel-
                  tungsbereichs nach A.3.4 und
              −   eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
              −   eine Fahrt einer Person für die Rückfahrt zum Schadenort, wenn das Fahrzeug
                  dort wieder fahrbereit gemacht worden ist.
          Wir ersetzen die nachgewiesenen Fahrtkosten wie folgt:
              −   Für einfache Entfernungen bis 500 km: bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse
                  einschließlich Zuschlägen.


                                                                                                     31

[Seite 32]
              −   Für einfache Entfernungen bis 1.200 km: bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte 1.
                  Klasse oder der Liegewagenkosten einschließlich Zuschlägen.
              −   Für einfache Entfernungen über 1.200 km: anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten
                  eines Linienfluges in der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen.
          Unabhängig von der Entfernung ersetzen wir nachgewiesene Taxikosten bis zu 60 Euro.
A.3.7.2   Übernachtung
          Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und
          übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Wei-
          ter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1, Mietwagen nach A.3.7.3 oder Fahrzeugtransport nach
          Fahrzeugausfall nach A.3.7.6 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. So-
          bald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf
          weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 Euro (mit
          Frühstück) je Übernachtung und Person.
A.3.7.3   Mietwagen
          Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter-
          oder Rückfahrt nach A.3.7.1 die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder
          fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens 350 Euro.
          Bei Schadenfällen im Ausland übernehmen wir für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz Miet-
          wagenkosten bis 500 Euro.
A.3.7.4   Ersatzteilversand
          Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem
          ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir
          für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten und übernehmen alle ent-
          stehenden Versandkosten. Wir übernehmen auch die eventuell erforderlichen Kosten für
          den Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder Achsen.
A.3.7.5   Fahrzeugschlüsselservice
          Können Sie das versicherte Fahrzeug nicht fahren, weil die Fahrzeugschlüssel verloren,
          entwendet oder defekt sind, vermitteln wir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und über-
          nehmen die Kosten für deren Versand bis zu 150 Euro. Die Kosten für die Ersatzschlüssel
          tragen wir nicht.
          Bei einem schlüssellosen Zugangs- und Startsystem vermitteln wir Ihnen in Ihrem Auftrag
          die Neucodierung.
A.3.7.6   Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
          Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schaden-
          ort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden
          und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleich-
          wertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisieren wir für Sie den
          Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und tragen die hierdurch entstehenden Kos-
          ten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren ständigen Wohnsitz.
A.3.7.7   Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
          Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der
          Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in eine Werkstatt untergestellt
          werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos-
          ten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
A.3.7.8   Fahrzeugunterstellung nach Totalschaden
          Wir tragen bei Totalschaden die Kosten einer notwendigen Unterstellung bis zur Durchfüh-
          rung der Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchstens für zwei Wochen Unterstellzeit.
A.3.7.9   Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl
          Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahr-
          zeug


                                                                                                  32

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               −   nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
               −   bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung
                   untergestellt werden muss.
           Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
A.3.7.10   Fahrzeugverzollung und -verschrottung
           Muss das Fahrzeug nach einem Unfall, Panne oder Diebstahl im Ausland verzollt werden,
           helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren
           mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrot-
           ten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
A.3.7.11   Fahrzeugabholung
           Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz,
           wenn
               −   der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
               −   das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden
                   kann.
           Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung
           selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz
           und dem Schadenort.
           Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen ent-
           stehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist
           begrenzt auf drei Übernachtungen bis zu je 100 Euro (mit Frühstück) pro Person.
A.3.7.12   Rücktransport von Haustieren
           Können auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug der mitgeführte Hund
           und/oder die mitgeführte Katze von Ihnen und/oder den berechtigten Insassen infolge To-
           des, Erkrankung oder Verletzung nicht mehr versorgt werden, vermitteln wir den
           Heimtransport der Tiere und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Ist nach dem
           Heimtransport eine Weiterversorgung nicht möglich, vermitteln wir eine anderweitige Unter-
           bringung und Versorgung der Tiere und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für
           höchstens zwei Wochen.
A.3.8      Hilfe bei Naturkatastrophen
A.3.8.1    Übernachtung und Verpflegung
           Kann eine Fahrt oder eine Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht planmäßig fortge-
           setzt werden, weil am jeweiligen Aufenthaltsort eine unvorhersehbare Naturkatastrophe
           (z.B. Lawine oder Erdbeben) eingetreten und daher die Weiterreise nicht möglich oder in-
           folge behördlicher Anordnung nicht erlaubt ist, erstatten wir nachgewiesene
           außerplanmäßige Übernachtungs- und Verpflegungskosten für höchstens 3 Nächte bis zu
           höchstens 100 Euro je Übernachtung und Person und 3 Verpflegungstage bis zu höchs-
           tens 20 Euro je Tag und Person. Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden
           jedoch nicht über den Tag hinaus erstattet, an dem eine Weiterreise möglich oder infolge
           behördlicher Anordnung erlaubt ist.
A.3.8.2    Weiter- oder Rückfahrt
           Falls die Weiterfahrt mit dem versicherten Fahrzeug durch die Naturkatastrophe oder in-
           folge behördlicher Anordnung nicht möglich ist, vermitteln und bezahlen wir die Weiter-
           oder Rückfahrt nach A.3.7.1.
A.3.8.3    Fahrzeugrückholung
           Müssen Sie auf Grund der Naturkatastrophe oder infolge behördlicher Anordnung Ihr fahr-
           bereites Fahrzeug am Schadenort zurücklassen, organisieren wir für Sie die Rückholung
           des Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz.


                                                                                                     33

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A.3.9      Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
A.3.9.1    Krankenbesuch
           Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebens-
           partner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer Reise infolge Erkrankung oder
           Verletzung länger als zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufhalten, überneh-
           men wir Leistungen für Fahrt und Übernachtung bis insgesamt 500 Euro für Besuche des
           Erkrankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebens-
           partner, Eltern oder Kinder.
A.3.9.2    Krankenrücktransport
           Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebens-
           partner oder Ihre minderjährigen Kinder auf einer Reise infolge Erkrankung oder
           Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für
           Sie die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeit-
           punkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein.
           Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt
           oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die
           bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskos-
           ten, jedoch höchstens für drei Nächte bis zu je 100 Euro (mit Frühstück) pro Person.
           Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf
           unsere Leistungen an.
A.3.9.3    Rückholung von Kindern
           Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender minderjähriger Kinder mit
           einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn
               −   der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
               −   die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden
                   können.
           Wir ersetzen die nachgewiesenen Fahrtkosten wie folgt:
               −   Für einfache Entfernungen bis 500 km: bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse
                   einschließlich Zuschlägen.
               −   Für einfache Entfernungen bis 1.200 km: bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte 1.
                   Klasse oder der Liegewagenkosten einschließlich Zuschlägen.
               −   Für einfache Entfernungen über 1.200 km: anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten
                   eines Linienfluges in der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen.
           Unabhängig von der Entfernung ersetzen wir nachgewiesene Taxikosten bis zu 60 Euro.
           Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf
           unsere Leistungen an.
A.3.10     Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
           Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne
           Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutsch-
           land entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:
A.3.10.1   Ersatz von Reisedokumenten
           Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland ein hierfür benötigtes Dokument, sind wir bei der
           Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren.
A.3.10.2   Vermittlung ärztlicher Betreuung
           Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Mög-
           lichkeiten ärztlicher Versorgung. Weiterhin stellen wir, soweit erforderlich, die Verbindung
           zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen
           die hierdurch entstehenden Kosten.


                                                                                                      34

[Seite 35]
A.3.10.3   Versand von Arzneimitteln
           Sind auf einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Sie oder einen berechtigten
           Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-
           lung der Gesundheit nötig und können weder diese noch ein, von einem von uns
           eingeschalteten Arzt, benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, ver-
           mitteln wir den Versand der Arzneimittel und übernehmen die Kosten des Versandes.
           Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete
           Arzt nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt.
           Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung er-
           langt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt.
           Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu ver-
           anlassen.
           Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimittel
           selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in einer
           Summe an uns zurückzuzahlen.
A.3.10.4   Versand von Sehhilfen
           Geht Ihnen oder einem berechtigten Insassen auf einer Auslandsreise mit dem versicher-
           ten Fahrzeug die Brille oder die Kontaktlinsen (Sehhilfen) verloren und kann Ersatz an Ort
           und Stelle nicht beschafft werden, vermitteln wir den Versand des Ersatzes für die Sehhil-
           fen und übernehmen die Kosten des Versandes.
           Für die Abholung und Auslösung der Sehhilfen beim Zoll gilt A.3.10.3 Abs.3 und für die
           Kosten der Abholung und Kosten der Ersatzsehhilfen gilt A.3.10.3 Abs.4 entsprechend.
A.3.10.5   Reiserückruf
           Auf Ihren Antrag oder den Ihnen nahestehender Personen veranlassen wir die Ausstrah-
           lung von Reiserückrufen durch Rundfunkanstalten im Falle von Tod, schwerem Unfall oder
           plötzlicher schwerer Erkrankung von Ihnen oder einer Ihrer nahen Familienangehörigen
           oder eines Schadens an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignis oder vor-
           sätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu Ihrer wirtschaftlichen
           Lage und Ihrem Vermögen erheblich ist.
A.3.10.6   Finanzielle Notlage
           Geraten Sie oder ein berechtigter Insasse während einer Auslandsreise mit dem versicher-
           ten Fahrzeug durch
               −   Tod, Erkrankung oder Verletzung von berechtigten Insassen,
               −   den Verlust von Reisezahlungsmitteln aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonsti-
                   gem Abhandenkommen,
               −   Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeuges,
           in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zur Hausbank der betroffenen Person
           her. Sofern erforderlich, sind wir bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfü-
           gung gestellten Betrages an die betroffene Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur
           Hausbank binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag nicht
           möglich, stellen wir der betroffenen Person einen Betrag bis zu 1.500 Euro zur Verfügung.
           Dieser ist binnen eines Monates nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurück-
           zuzahlen.
           Bei finanzieller Notlage mehrerer Personen infolge desselben Ereignisses ist der Betrag
           von 1.500 Euro die Höchstleistung für alle betroffenen Personen zusammen.
A.3.10.7   Kostenerstattung bei Reiseabbruch
           Wir übernehmen die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden hö-
           heren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro unter folgenden Voraussetzungen:
               −   Tod oder
               −   schwere Erkrankung oder


                                                                                                      35

[Seite 36]
               −   erhebliche Schädigung des Vermögens eines Mitreisenden oder eines nahen Ver-
                   wandten
           und die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise ist Ihnen nicht oder nur zu einem an-
           deren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten.
A.3.10.8   Allgemeine Serviceleistungen in besonderen Notlagen
           Zusätzlich zu den vorgenannten Leistungen erbringen wir bei einem Schadenfall auf einer
           Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland auf Anfrage folgende Service-
           leistungen:
               −   Übermittlung von wichtigen Nachrichten aus dem Aufenthaltsland,
               −   Benennung und Vermittlung eines Kontaktes zu Dolmetschern, Rechtsanwälten,
                   Sachverständigen usw.,
               −   Beratung im Aufenthaltsland für das richtige Verhalten gegenüber Behörden.
           Wir veranlassen Maßnahmen und übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu 250
           Euro, wenn
               −   Sie in eine besondere Notlage geraten, die in den vorgenannten Bestimmungen
                   nicht geregelt ist und
               −   zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesund-
                   heit oder Ihr Vermögen zu vermeiden.
           Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen, die von
           Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten erstatten
           wir nicht.
A.3.10.9   Hilfe im Todesfall
           Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland organisieren wir nach Abstimmung mit den
           Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland und über-
           nehmen die Kosten bis zu insgesamt 10.000 Euro.
           Wir leisten auch im Fall des Todes Ihres Ehepartners, des mit Ihnen in häuslicher Gemein-
           schaft lebenden Lebenspartners oder Ihrer minderjährigen Kinder.
A.3.11     Was ist nicht versichert?
A.3.11.1   Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wir ver-
           zichten Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des
           Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn
               −   Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
                   nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder
               −   Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile ermögli-
                   chen.
A.3.11.2   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltun-
           gen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
           auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
           für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer
           Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
           Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.3.11.3   Kriegsereignisse und innere Unruhen
           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse und innere Un-
           ruhen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.3.11.4   Schäden durch Kernenergie
           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.


                                                                                                   36

[Seite 37]
A.3.12   Anrechnung ersparter Aufwendungen
         Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis
         hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.
A.3.13   Verpflichtung Dritter
         Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mit-
         gliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen
         diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
         Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen ge-
         genüber abweichend von Satz 1 zur Leistung verpflichtet.

A.4      Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
         Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach
         dem tatsächlich entstandenen Personenschaden richten.
A.4.1    Was ist versichert?
         Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass
         er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.
         Der Versicherte muss sich als Lenker zum Unfallzeitpunkt im Inneren des Fahrzeugs befin-
         den.
         Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wir-
         kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung oder den Tod
         erleidet.
A.4.2    Wer ist versichert?
         Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person,
         die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
A.4.3    Versicherte Fahrzeuge
         Die Fahrerschutzversicherung kann nur für Pkw, gewerblich versicherte Lkw bis 3,5 t zu-
         lässige Gesamtmasse oder Campingfahrzeuge, für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei
         uns besteht, abgeschlossen werden.
A.4.4    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
         Der Versicherungsschutz gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereu-
         ropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.4.5    Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutzversicherung?
         Wir ersetzen den durch Verletzung oder Tod des berechtigten Fahrers entstandenen Per-
         sonenschaden nach deutschem Recht und nach Maßgabe gesetzlicher
         Haftpflichtbestimmungen.
         Folgende Leistungen sind bis zu den jeweils angegebenen Höchstbeträgen versichert:
         Unsere Leistungen bei Verletzung des berechtigten Fahrers:
             −   Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der fehlenden Genugtuungsfunktion -
                 nicht jedoch ein Angehörigenschmerzensgeld bis 100.000 Euro
             −   Verdienstausfall (Minderverdienst) bis monatlich 4.000 Euro
             −   Haushaltshilfe/ vermehrte Bedürfnisse bis insgesamt monatlich 4.000 Euro
             −   behindertengerechter Umbau bis 100.000 Euro
         Unsere Leistungen bei Tod des berechtigten Fahrers:
             −   Unterhaltsansprüche aller Anspruchsberechtigten bis insgesamt monatlich 2.000
                 Euro
             −   Beerdigungskosten bis 7.500 Euro
         Wir leisten nicht für auf den Rentenversicherungsträger übergegangene Beitragsansprü-
         che.

                                                                                                      37

[Seite 38]
A.4.6      Vorrangige Leistungspflicht Dritter
           Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer aufgrund gesetzli-
           cher oder vertraglicher Regelungen inhaltsgleiche Ansprüche wegen des Unfalls gegen
           Dritte zustehen (z.B. Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer,
           Dienstherr, Sozialhilfeträger). Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche gegen Dritte und
           deren Haftpflichtversicherer.
           Soweit nicht geklärt werden kann, ob Ihnen wegen des Unfalls Leistungen gegen einen
           Haftpflichtversicherer oder einen Dritten zustehen, treten wir in Vorleistung. Dies gilt jedoch
           nur, soweit Sie an der fehlenden Klärung kein Verschulden trifft und Sie Ihre Ansprüche
           form- und fristgerecht an uns abgetreten haben. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Ansprüche bei
           einem Haftpflichtversicherer oder einem Dritten geltend gemacht haben und diese abge-
           lehnt wurden. Wir treten jedoch nicht in Vorleistung, soweit Ansprüche kraft Gesetzes an
           einen Dritten, z. B. auf den Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.
           Ersatzansprüche des berechtigten Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der Leistungen aus
           der Fahrerschutzversicherung auf uns über, soweit sie nicht durch Dritte befriedigt wurden
           oder werden.
           Rückgriffsansprüche anderer Versicherer, von Sozialversicherungsträgern, des Arbeitge-
           bers, privater Krankenversicherer, des Dienstherrn oder von Sozialhilfeträgern gegen die
           Fahrerschutzversicherung sind ausgeschlossen.
A.4.7      Bis zu welcher Höhe leisten wir?
           Wir leisten für den Personenschaden des berechtigten Fahrers nach Maßgabe gesetzlicher
           Haftpflichtbestimmungen und deutschem Recht bis zu einer Höhe von 15 Mio. Euro je
           Schadenfall.
           Mehrere zeitlich zusammenhängende Ereignisse, die dieselbe Ursache haben, gelten als
           ein einziges Schadenereignis.
           Hinweis: Beachten Sie zu den Summenbegrenzungen für einzelne Leistungen A.4.5.
A.4.8      Zahlung für eine mitversicherte Person
           Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung, die einer mitversicherten Person
           zusteht, nur mit deren Zustimmung verlangen.
A.4.9      Verjährung
           Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be-
           ginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
           Ist ein Anspruch des Versicherten bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis
           zum Eingang unserer schriftlichen Entscheidung gehemmt.
A.4.10     Wann kürzen wir die Leistung?
           Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in
           einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.4.11     Was ist nicht versichert?
A.4.11.1   Vorsatz
           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden.
A.4.11.2   Alkohol und andere berauschende Mittel
           Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Ge-
           tränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu
           führen.
A.4.11.3   Fahren ohne Fahrerlaubnis
           Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt
           des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahr-
           zeugs nicht berechtigt war.


                                                                                                       38

[Seite 39]
A.4.11.4   Nicht angelegter Sicherheitsgurt
           Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls nicht den
           nach der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt hat.
A.4.11.5   Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen
           Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die beim Ein- und Aussteigen oder Be- und
           Entladen eintreten.
A.4.11.6   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an Fahrtveranstal-
           tungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies
           gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungs-
           schutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung
           einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahr-
           ten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.4.11.7   Straftat
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem versicherten Fahrer dadurch zu-
           stoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder jedenfalls versucht zu begehen. Die
           Versuchsstrafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuches ist nicht erforderlich.
A.4.11.8   Vertragliche Ansprüche
           Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder
           besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
A.4.11.9   Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Kriegsereignisse, innere Unru-
           hen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.4.11.10 Schäden durch Kernenergie
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
A.4.11.11 Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch vorbestehende schwere
           Nervenleiden, Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Versicherungsschutz besteht jedoch
           für solche Nervenleiden, Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die nachweislich durch
           das Unfallereignis verursacht worden sind.
A.4.11.12 Psychische Reaktionen
           Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktio-
           nen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
A.4.11.13 Rechtsanwaltskosten
           Nicht versichert sind die durch Sie oder den Fahrer beauftragten Rechtsanwalts- und Ge-
           richtskosten.

A.5        AuslandsschadenPlus
A.5.1      Was ist versichert?
A.5.1.1    Verkehrsunfall
           Erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Unfall, den der Unfallgegner verschuldet hat, erset-
           zen wir Ihren Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so,
           als ob der Unfallgegner bei uns Kfz-Haftpflicht versichert wäre.
           Einschränkungen siehe unter A.5.5.
A.5.1.2    Personen- und Sachschaden
           Ein Personenschaden liegt vor, falls eine Person verletzt oder getötet wird. Ein Sachscha-
           den liegt vor, falls Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.


                                                                                                     39

[Seite 40]
A.5.1.3   Gegnerisches Fahrzeug
          Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein versicherungspflichtiges Kraftfahr-
          zeug handeln, dass im Ausland zugelassen ist. Außerdem muss der Schaden beim
          Gebrauch des gegnerischen Unfallfahrzeuges entstehen.
A.5.1.4   Reise
          Versicherungsschutz besteht in den ersten zwölf Wochen einer Reise mit dem versicherten
          Fahrzeug.
A.5.2     Wer ist versichert?
          Versichert sind Sie, die berechtigten Fahrer und Fahrzeuginsassen, der Halter und der Ei-
          gentümer des Fahrzeuges.
A.5.3     Versichertes Fahrzeug
          Versichert ist der/das im Versicherungsschein bezeichnete Pkw/Campingfahrzeug sowie
          ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
A.5.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
          Sie haben Versicherungsschutz in den Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme der Bundes-
          republik Deutschland, zusätzlich in Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und
          der Schweiz.
A.5.5     Inwieweit leisten wir?
          Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Unsere Zahlungen für ein
          Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen- und Sachschäden
          vertraglich vereinbarten Versicherungssummen Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Vorhan-
          dene inländische Kostenträger (z. B. Krankenversicherung) sind primär in Anspruch zu
          nehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gel-
          ten als ein einziges Schadenereignis.
A.5.6     Welches Recht gilt?
          Wir leisten nach deutschem Recht. Die Beurteilung der Haftungslage richtet sich nach dem
          Recht des Unfalllandes.
A.5.7     Was ist nicht versichert?
A.5.7.1   Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob
          fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
          Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.5.7.2   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrveranstal-
          tungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
          Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versiche-
          rungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
          Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Tou-
          ristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.5.7.3   Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unru-
          hen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.5.7.4   Schäden durch Kernenergie
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.5.7.5   Gewerbsmäßige Nutzung bei Personenbeförderung oder Vermietung
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur
          gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet
          wurde.


                                                                                                   40

[Seite 41]
A.5.7.6   Aufgeben von Ansprüchen
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche oder diese Ansprüche sichernde
          Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Dritte – insbesondere gegen den ausländischen Kfz-
          Haftpflichtversicherer – zustehen, und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können.
A.5.8     Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter
          Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund Vertrags oder einer Mitglied-
          schaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen
          diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
          Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen ge-
          genüber abweichend von Satz 1 zur Leistung verpflichtet.
          Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversiche-
          rers, rechnen wir auf unsere Leistungen an.
A.5.9     Zahlung, Leistung für mitversicherte Personen, Übergegangene Ansprüche
          Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben,
          zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen aus.
          Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädi-
          gung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen, können Sie einen
          angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
          Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallende Versicherungs-
          summe an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.
          In der Höhe, in der wir Leistungen erbringen, geht der Anspruch auf uns über.

A.6       BGV Family-Paket
          Mit dem BGV Family-Paket für Ihren privat versicherten Pkw profitieren Sie von nachfol-
          genden Produktleistungsvorteilen:
A.6.1     Reinigungskosten nach Erbrechen
          Wir übernehmen die von Ihnen aufgewendeten Kosten für die Innenreinigung Ihres Pkw,
          falls sich Ihr Kind darin übergibt. Die erfolgte Reinigung ist uns durch eine Rechnung vom
          Reinigungsbetrieb nachzuweisen.
          Beispiel:
              −   Auf der Heimfahrt vom Kindergarten wird dem versicherten Kind schlecht und es
                  erbricht im Fahrzeug. Die Sitze und Polster auf der Rückbank sind verunreinigt und
                  müssen professionell gereinigt werden.
          Die Kosten werden bis zu einem Kindesalter von 12 Jahren übernommen.
          Die Entschädigungsleistung ist auf 100 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
A.6.2     Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen
          Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben des bei uns versicherten Pkw, wenn diese auf-
          grund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen.
          Beispiel:
              −   Ihr Kind sowie der Fahrzeugschlüssel befinden sich im verschlossenen Fahrzeug
                  und ein Ersatzschlüssel ist nicht in Reichweite.
          Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
          Wir leisten keinen Kostenersatz für alle daraus resultierenden Folgeschäden, z.B. an Ar-
          maturen, Sitzen oder Lack.
A.6.3     Vorsorglicher Austausch von Kindersitzen nach Kollision
          Wir erstatten die Kosten für Kindersitze, die durch einen Unfall beschädigt werden bzw.
          wenn von deren Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.


                                                                                                     41

[Seite 42]
        Beispiel:
            −   Es kommt zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Es wird von einer Beeinträch-
                tigung des Kindersitzes ausgegangen, weswegen der Kindersitz ersetzt werden
                sollte.
        Ersetzt werden die Kosten für Kindersitze Ihrer Kinder bis zu einer Körpergröße von 150
        cm oder bis zu einem Alter von 12 Jahren.
        Die Entschädigungsleistung ist auf 150 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.


B       Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
        Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Re-
        gelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.

B.1     Wann beginnt der Versicherungsschutz?
        Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein ge-
        nannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
        Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen
        nach C.1.2.1 und C.1.2.2.

B.2     Vorläufiger Versicherungsschutz
        Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versi-
        cherungsschutz:
B.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung und Schutzbrief
        Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektroni-
        scher Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der
        Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem
        vereinbarten Zeitpunkt, spätes der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das
        Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem
        vereinbarten Zeitpunkt.
B.2.2   Kasko-, Fahrerschutzversicherung und beim AuslandsschadenPlus
        In der Kasko-, der Fahrerschutzversicherung und beim Auslandsschaden-Plus haben Sie
        vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Ver-
        sicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
B.2.3   Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
        Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläu-
        fige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
B.2.4   Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
        Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverän-
        dert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder
        einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Zu-
        gang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen
        Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten ha-
        ben.
B.2.5   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
        Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen.
        Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei
        Ihnen wirksam.
B.2.6   Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
        Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet
        der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.


                                                                                                   42

[Seite 43]
B.2.7     Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
          Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen
          entsprechenden Beitrag.
          Geht der vorläufige Versicherungsschutz in den endgültigen Versicherungsschutz gemäß
          B.2.3 über, schließen wir den Anteil des Beitrags für den vorläufigen Versicherungsschutz
          in den ersten oder einmaligen Beitrag mit ein.
          Geht der vorläufige Versicherungsschutz nicht in den endgültigen über, steht uns ein Bei-
          trag für den Zeitraum des gewährten vorläufigen Versicherungsschutzes zu.


C         Beitragszahlung
C.1       Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
C.1.1     Rechtzeitige Zahlung
          Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang
          des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätes-
          tens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.
          Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
C.1.2     Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2.1   Kein Versicherungsschutz bei verspäteter Zahlung
          Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an
          keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu ver-
          treten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der
          Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
C.1.2.2   Rücktritt und Geschäftsgebühr
          Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
          Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach
          dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 %
          des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versi-
          cherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

C.2       Zahlung des Folgebeitrags
C.2.1     Rechtzeitige Zahlung
          Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege-
          benen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
C.2.2     Nicht rechtzeitige Zahlung
C.2.2.1   Zahlungsaufforderung bei nicht rechtzeitigem Folgebeitrag
          Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Bei-
          trag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab
          Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
C.2.2.2   Versicherungsschutz bei Schadenereignissen nach Zahlungsfrist
          Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu die-
          sem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
          Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu ver-
          treten haben.
C.2.2.3   Kündigung bei Zahlungsverzug und Versicherungsschutz
          Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch
          in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung
          wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündi-
          gung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird

                                                                                                    43

[Seite 44]
        die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mah-
        nung genannten Zahlungsfrist zahlen.
        Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu
        Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz be-
        steht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.

C.3     Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
        Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug
        bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zah-
        lung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum
        Folgebeitrag nach C.2.2.1 bis C.2.2.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwir-
        kenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen
        folgende Voraussetzungen gegeben sein:
            −   Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn
                der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate ver-
                gangen,
            −   Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
        Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine
        Geschäftsgebühr entsprechend C.1.2.2 verlangen.

C.4     Zahlungsperiode
        Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperi-
        ode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12
        Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, kön-
        nen Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
        Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Ab-
        schnitt G geregelt.
C.4.1   Monatliche oder vierteljährliche Zahlung
        Die Vereinbarung einer monatlichen oder vierteljährlichen Zahlungsperiode ist nur möglich,
        wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens (vgl. C.7)
        von Ihrem Konto abzubuchen.
C.4.2   Saisonkennzeichen
        Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können Sie mit uns nur eine jährliche
        Zahlungsperiode vereinbaren.

C.5     Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsver-
        tragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur
        Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
        Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.

C.6     Beitrag bei kurzfristigen Verträgen
C.6.1   Saisonkennzeichen
        Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Dauer des Versicherungsschut-
        zes während der Saison Berechnungsgrundlage.
C.6.2   Kurzzeitkennzeichen
        Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das
            −   mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen
            −   zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zum Ablauf
                der Gültigkeit
        zugelassen ist, berechnen wir einen Einmalbeitrag.


                                                                                                  44

[Seite 45]
          Versichern Sie unmittelbar im Anschluss daran dieses Fahrzeug mit einem ständigen amtli-
          chen Kennzeichen bei uns, beziehen wir den Vertrag für das Kurzzeitkennzeichen
          hinsichtlich Dauer und Tarifierung in den neu abgeschlossenen Vertrag mit ein.
C.6.3     Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          Für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes und für vorübergehende
          Änderungen des Verwendungszwecks im Sinne von K.5 wird der Beitrag von der Direktion
          festgelegt.

C.7       SEPA-Lastschriftverfahren
          Haben wir mit Ihnen das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der
          Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen. Können wir
          den Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies zu vertreten, können wir die Lastschriftver-
          einbarung in Textform kündigen. Wir werden Sie in der Kündigung darauf hinweisen, dass
          Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit-
          teln. Durch Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene
          Lastschrifteinzugsversuche können wir Ihnen in Rechnung stellen.


D         Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer
          Pflichtverletzung
D.1       Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1     Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1   Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
          Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet
          werden. Siehe Anhang 3 zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen.
D.1.1.2   Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge-
          braucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht
          wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
          wird.
D.1.1.3   Fahren nur mit Fahrerlaubnis
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
          der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Ei-
          gentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die
          erforderliche Fahrerlaubnis hat.
D.1.1.4   Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
          Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentli-
          chen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig
          angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur
          von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht
          ist.
D.1.2     Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.1.2.1   Alkohol und andere berauschende Mittel
          Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke
          oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Au-
          ßerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem
          Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
          nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.


                                                                                                   45

[Seite 46]
          Hinweis: In der Kasko-, Schutzbrief-, Fahrerschutzversicherung und beim Auslandsscha-
          denPlus besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1, A.2.9.2, A.3.11.1, A.4.11.2 und A.5.7.1
          kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
D.1.2.2   Motorsportveranstaltungen oder- aktivitäten
          Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet
          werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies
          gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
          Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität,
          einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht
          werden, wenn
              −   das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen
                  gebraucht wird und
              −   für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach
                  Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
          Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den ge-
          nannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
          Hinweis: Beachten Sie dazu die Ausschlüsse in der Kasko-, Schutzbrief-, Fahrerschutzver-
          sicherung und beim AuslandsschadenPlus nach A.2.9.3, A.3.11.2, A.4.11.6 und A.5.7.2.

D.2       Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
D.2.1     Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
          Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versiche-
          rungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere
          Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versi-
          cherungsschutz bestehen.
          Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind
          wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht be-
          freit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht
          geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Unbeachtet dessen, kann ein Mitver-
          schuldenseinwand erhoben werden.
D.2.2     Leistungspflicht bei nicht ursächlicher Pflichtverletzung
          Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder
          für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ur-
          sächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
D.2.3     Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
          In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
          Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von
          höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
          Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung
          (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht
          befreit sind.
          Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat er-
          langt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.


                                                                                                     46

[Seite 47]
E         Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverlet-
          zung
E.1       Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1     Bei allen Versicherungsarten
E.1.1.1   Anzeigepflicht
          Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen
          kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich
          bei unserer Unfall- und Pannennotrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige für
          den Schutzbrief und die anderen für dasselbe Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungs-
          arten.
          Die telefonische Meldung kann bei unserer 24 Stunden Hotline unter:
              −   Kfz-Schadenservice: +49 (0)721 660-4444
              −   Kfz-Pannenservice: +49 (0)721 660-3333
          erfolgen.
          Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang
          mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt
          auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
E.1.1.2   Aufklärungspflicht
          Sie bzw. der berechtigte Fahrer müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungs-
          falls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dabei müssen
          insbesondere folgende Pflichten beachtet werden:
              −   Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Fest-
                  stellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist
                  die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder ent-
                  schuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich
                  nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
              −   Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Um-
                  fang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und
                  vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antwor-
                  ten.
              −   Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise
                  zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
              −   Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen be-
                  folgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
              −   Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und
                  zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
E.1.1.3   Schadenminderungspflicht
          Sie bzw. der berechtigte Fahrer sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach
          Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
          Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
E.1.2     Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.1.2.1   Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
          Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb
          einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.


                                                                                                    47

[Seite 48]
E.1.2.2   Anzeige von Kleinschäden
          Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Euro beträgt,
          selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen,
          wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
          Sie können uns bis zum Ende des Kalenderjahres den nicht gemeldeten Schaden nach-
          träglich anzeigen, wenn
              −   es Ihnen nicht gelingt, den Schaden im Rahmen von E.1.2.2 Satz 1 zu regulieren
                  oder
              −   uns hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs im gleichen Ka-
                  lenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden ist.
          Schäden, die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum 31. Januar des Folgejahres
          nachmelden.
E.1.2.3   Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
          Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid),
          Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie
          uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Gütever-
          fahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen
          Beweisverfahrens. Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von E.1.2.2.
E.1.2.4   Überlassung der Rechtsstreitführung
          Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ih-
          rem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle
          erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
E.1.2.5   Bei drohendem Fristablauf
          Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt,
          müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht
          den erforderlichen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) einlegen.
E.1.3     Zusätzlich in der Kaskoversicherung
E.1.3.1   Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
          Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von
          E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
E.1.3.2   Einholen unserer Weisung
          Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile
          müssen Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müs-
          sen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.3.3   Anzeige bei der Polizei
          Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von
          500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
E.1.4     Zusätzlich beim Schutzbrief
E.1.4.1   Einholen unserer Weisung
          Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einzuho-
          len, soweit die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.4.2   Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
          Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens
          und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Original-
          belege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen
          von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.


                                                                                                    48

[Seite 49]
E.1.5     Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
E.1.5.1   Einholen unserer Weisung
          Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Weisungen einzuholen,
          soweit die Umstände es gestatten. Außerdem haben Sie unsere Weisungen zu befolgen,
          soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.5.2   Unterstützung bei der Durchsetzung übergegangener Ansprüche
          Soweit wir nach A.4.6 in Vorleistung treten, sind Sie verpflichtet, uns beim Geltendmachen
          der auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns insbe-
          sondere die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
E.1.5.3   Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
          Wir sind berechtigt, jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Scha-
          dens und über den Umfang unserer Leistungspflicht durchzuführen. Außerdem sind uns
          Belege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte mit dem
          von uns ausgehändigten Formular von der Schweigepflicht zu entbinden.
          Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können
          Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen.
          Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
          Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
          Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kos-
          ten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
          Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald er-
          stellt werden.
E.1.6     Zusätzlich beim AuslandsschadenPlus
E.1.6.1   Unfallaufnahme durch die Polizei
          Sie sind verpflichtet, den Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen, wenn dies möglich
          ist.
E.1.6.2   Einholen unserer Weisung
          Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisun-
          gen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen
          dies zumutbar ist.
E.1.6.3   Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
          Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens
          und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis
          der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Versi-
          cherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.
E.1.6.4   Übergegangene Ansprüche, Abtretung, Prozessführung gegen Dritte
          Sie sind verpflichtet, uns beim Geltendmachen der auf Grund unserer Leistungen auf uns
          übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen, uns die hierfür benötigten
          Unterlagen auszuhändigen sowie eine Abtretungsvereinbarung mit uns zu schließen, die
          ausländischen Formvorschriften entspricht.
          Sie haben uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen
          Kfz-Haftpflichtversicherer, zu überlassen.

E.2       Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E.2.1     Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
          Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie kei-
          nen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt,
          unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
          kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt
          der Versicherungsschutz bestehen.


                                                                                                     49

[Seite 50]
E.2.2   Leistungspflicht bei nicht ursächlicher Pflichtverletzung
        Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
        Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
        lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die
        Pflicht arglistig verletzen.
E.2.3   Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
        Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von
        höchstens je 2.500 Euro beschränkt.
        Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn
        Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.2 und E.1.1.3
            −   vorsätzlich und
            −   in besonders schwerwiegender Weise
        verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Perso-
        nen- oder schweren Sachschadens der Fall.
E.2.4   Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen
        Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er-
        langten Vermögensvorteils vollständig frei.
E.2.5   Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
        Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
            −   E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
            −   E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
            −   E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
        und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach-
        und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
            −   Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehr-
                betrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
            −   Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich
                dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
                Verhältnis zu kürzen.


F       Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F.1     Pflichten mitversicherter Personen
        Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwen-
        dung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kfz-
        Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.

F.2     Ausübung der Rechte
        Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag
        steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere
        Regelungen sind:
            −   Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2,
            −   Geltendmachen von Ansprüchen aus der Fahrerschutzversicherung nach A.4.8.
            −   Geltendmachen von Ansprüchen beim AuslandsschadenPlus nach A.5.2.


                                                                                                     50

[Seite 51]
F.3     Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
        Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegen-
        über allen mitversicherten Personen.
        Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Gegenüber mitversicherten
        Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
            −   die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversi-
                cherten vorliegen oder
            −   diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrläs-
                sigkeit nicht bekannt waren.


G       Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des
        Fahrzeugs, Wagniswegfall
G.1     Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
G.1.1   Versicherungsjahr
        Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Versicherungsjahr beginnt am
        01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres.
G.1.2   Vertragsdauer
        Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
G.1.3   Automatische Verlängerung
        Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum
        Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies
        gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein
        Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalender-
        tag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.
G.1.4   Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
        Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu
        dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

G.2     Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
G.2.1   Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
        Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist
        nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.2.2   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
        Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
        wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
G.2.3   Kündigung nach einem Schadenereignis
        Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündi-
        gung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die
        Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-
        Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt ha-
        ben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung
        erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder
        wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.6 angerufen
        wird. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf
        eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils
        kündigen.
        Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
        tens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.

                                                                                                    51

[Seite 52]
G.2.4   Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
        Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1
        oder G.7.4 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines
        Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versi-
        cherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann
        bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Ver-
        trags endet.
        Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zu-
        lassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung
        des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung
        wirksam.
G.2.5   Kündigung bei Beitragserhöhung
        Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag,
        können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Bei-
        tragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem
        Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Bei-
        tragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf
        Ihr Kündigungsrecht hin.
G.2.6   Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
        Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag
        dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
        unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
G.2.7   Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
        Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.7, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
        nach Zugang unserer Mitteilung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
        frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die
        Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündi-
        gungsrecht hin.
G.2.8   Kündigung bei Bedingungsänderung
        Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach Abschnitt M Gebrauch,
        können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen.
        Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
        der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem
        Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

G.3     Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
G.3.1   Kündigung zum Ablauf
        Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist
        nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.3.2   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
        Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
        wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.3   Kündigung nach einem Schadenereignis
        Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündi-
        gung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die
        Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflicht-
        versicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das
        Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es
        über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der
        Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außer-
        dem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines
        Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündi-
        gen.

                                                                                                52

[Seite 53]
        Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.4   Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
        Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer
        Zahlungsaufforderung nach C.2.2.1 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können
        wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn
        Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch
        C.2.2.3).
G.3.5   Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
        Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir
        innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben,
        den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
        Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
G.3.6   Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
        Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit
        sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vor-
        satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem
        Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.7   Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
        Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Er-
        werber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem
        Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung
        Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Er-
        werber wirksam.

G.4     Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.4.1   Selbstständige Versicherungsverträge und Kündigungsfolgen
        Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief- und Fahrerschutzversicherung sowie der Aus-
        landsschadenPlus sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines
        dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Jedoch endet mit Beendigung der
        Kfz-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Schutzbrief, die
        Fahrerschutzversicherung sowie der AuslandsschadenPlus, ohne dass es einer Kündigung
        bedarf.
G.4.2   Kündigung der gesamten Kfz-Versicherung bei Kündigungsanlass
        Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Ver-
        träge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
G.4.3   Ausdehnung der Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung
        Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, kön-
        nen Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie
        uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit
        einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir
        das Recht, die gesamte Kfz- Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen
        Vertrag kündigen.
G.4.4   Besonderheiten bei Kündigung des Schutzbriefs
        Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.

G.5     Form und Zugang der Kündigung
        Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam,
        wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.

G.6     Beitragsabrechnung nach Kündigung
        Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des
        Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.

                                                                                                  53

[Seite 54]
G.7     Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.7.1   Übergang der Versicherung auf den Erwerber
        Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht
        für die Fahrerschutzversicherung sowie den AuslandsschadenPlus.
        Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwer-
        bers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen.
        Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Scha-
        denverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der
        Versicherung folgt.
        Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom
        Erwerber verlangen.
G.7.2   Anzeige der Veräußerung
        Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich
        anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versi-
        cherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
G.7.3   Kündigung des Vertrags
        Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.4 oder wir nach G.3.7 den Ver-
        trag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
G.7.4   Zwangsversteigerung
        Die Regelungen G.7.1 bis G.7.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug
        zwangsversteigert wird.

G.8     Wagniswegfall
        Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns
        der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde au-
        ßer Betrieb gesetzt wurde.


H       Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit
        ungestempelten Kennzeichen
H.1     Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
H.1.1   Ruheversicherung
        Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeit-
        punkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2   Beitragsfreie Ruheversicherung bei Außerbetriebsetzung
        Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbe-
        hörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung
        weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisheri-
        gen Versicherungsschutzes verlangen.
H.1.3   Ausnahmen für Wohnwagenanhänger
        Die Regelungen nach H.1.2 sowie H.1.8 und H.1.9 gelten nicht für Wohnwagenanhänger
        sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
H.1.4   Umfang der Ruheversicherung
        Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Au-
        ßerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
        Der Ruheversicherungsschutz umfasst
            −   die Kfz-Haftpflichtversicherung,


                                                                                                54

[Seite 55]
            −   die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetrieb-
                setzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.
H.1.5   Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
        Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
            −   in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
            −   auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
        nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlich-
        keiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den
        Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
H.1.6   Wiederanmeldung
        Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt
        der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ha-
        ben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
H.1.7   Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
        Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung enden 18 Monate nach der
        Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
        Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versi-
        cherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den
        Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufor-
        dern.
        Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Aufhebung des Vertrags auf, endet die Ru-
        heversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne dass es einer Kündigung
        bedarf.
H.1.8   Beitragspflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung
        Besteht für ein Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung, so können Sie eine beitrags-
        pflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung abschließen. Der Beitrag wird von der Direktion
        festgelegt.
H.1.9   Beitragspflichtige Teilkasko-Ruheversicherung
        Besteht für ein Fahrzeug weder eine Vollkasko- noch eine Teilkaskoversicherung oder ist
        die Teilkaskoversicherung nach H.1.7 Satz 1 abgelaufen, so können Sie eine beitrags-
        pflichtige Teilkasko-Ruheversicherung abschließen. Der Beitrag wird von der Direktion
        festgelegt.

H.2     Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1   Geltungsbereich des Versicherungsschutzes während und außerhalb der Saison
        Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den ver-
        einbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen
        dokumentierten Zeitraums (Saison).
        Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.
        Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zu-
        lassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
            −   im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
            −   wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
        durchgeführt werden.
H.2.2   Ausnahmen für Wohnwagenanhänger
        Die Bestimmungen von H.2.1 finden keine Anwendung auf Verträge für Wohnwagen-
        anhänger.


                                                                                                 55

[Seite 56]
H.3       Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H.3.1     Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief
          In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch
          für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen, wenn dem versicherten Fahrzeug
          vorab das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt wurde (z. B. bei Reservie-
          rung des Kennzeichens für eine Wiederzulassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein
          rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden muss.
H.3.2     Was sind Zulassungsfahrten?
          Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren ste-
          hen. Dies sind:
              −    Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
                   zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung inner-
                   halb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
                   ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches er-
                   teilt hat.
              −    Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzei-
                   chen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.


I         Schadenfreiheitsrabatt-System
I.1       Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
          In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Ver-
          trags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem
          Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1.
          Dies gilt nicht für
              −    Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Leichenwagen,
              −    Anhänger und Auflieger,
              −    Fahrzeuge, die ein Ausfuhr-, Kurzzeit- oder ein rotes Kennzeichen führen,
              −    Fahrzeuge und Wagnisse, denen Sonder- und Rahmenverträge mit anderen Tarif-
                   systemen zugrunde liegen,
              −    Wechselaufbauten jeder Art,
              −    Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks.

I.2       Ersteinstufung
I.2.1     Ersteinstufung in SF-Klasse 0
          Beginnt Ihr Vertrag ohne eine Sondereinstufung nach I.2.2, I.2.3, I.2.4, I.2.5 oder Über-
          nahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2     Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2, 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug
I.2.2.1   Einstufung in SF-Klasse ½
          Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein
          gewerblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug
          ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft,
          wenn
          (1) auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein ge-
              werblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug
              zugelassen ist, der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindes-
              tens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder


                                                                                                      56

[Seite 57]
          (2) auf Ihren Ehepartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner,
              Ihren eingetragenen Lebenspartner oder auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw,
              ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein gewerblich versicherter Lkw
              bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug zugelassen und bei uns
              versichert ist, der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindes-
              tens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, und Sie eine gültige Fahrerlaubnis für Pkw,
              Krafträder, oder Leichtkrafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäi-
              schen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.7 gleichgestellt ist;
              oder
          (3) Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw, Krafträder, oder Leicht-
              krafträder besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen
              Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt oder nach I.2.7 gleichgestellt sein. Erreichen Sie die
              geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages,
              werden Sie bei schadenfreiem Verlauf auf Antrag ab diesem Zeitpunkt in SF ½ einge-
              stuft.
          Ist auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad oder ein
          Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung unter (1).
I.2.2.2   Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug
          Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein
          gewerblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug
          ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6., wird er
          (1) in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le-
              benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
              bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein gewerblich
              versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug zugelas-
              sen und bei uns versichert ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht-
              versicherung mindestens in die SF-Klasse 1 (ohne Sondereinstufung) eingestuft ist.
          (2) in die SF-Klasse 2 oder SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren
              eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
              den Lebenspartner bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein
              Quad, ein gewerblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Cam-
              pingfahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, das zu diesem Zeitpunkt in der
              Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens ebenfalls in die SF-Klasse 2 (ohne Sonderein-
              stufung) oder die SF-Klasse 3 (ohne Sondereinstufung) eingestuft ist.
          Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine SF-Klasse vorhanden ist oder
          aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse angerechnet werden soll.
          Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass die Voraussetzungen für die Sonder-
          ersteinstufung nicht erfüllt sind, so entfällt diese Einstufung rückwirkend ab Beginn des
          Vertrags.
I.2.3     Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 aus einem Vertrag für ein Fahrzeug mit Versiche-
          rungskennzeichen (Mopedversicherung)
          Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad oder
          ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er auf Antrag
          in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn auf Ihren Namen bei uns eine Mopedversicherung mit
          einem schadenfreien Verlauf bestand.
          Voraussetzung für die Sonderersteinstufung ist, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für ein
          volles Verkehrsjahr bestand.
          Die Anrechnung müssen Sie innerhalb von 10 Jahren nach Beendigung der Mopedversi-
          cherung beantragen. Danach geht jeglicher Anspruch auf Anrechnung verloren.
          Voraussetzung für die Anrechnung einer SF-Klasse ist jedoch, dass
              −   eine anrechenbare Vorversicherung nicht vorhanden ist und
              −   die Einstufung in die SF-Klasse 1 von den Risikoverhältnissen her gerechtfertigt
                  ist. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn das zu ver-
                  sichernde Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug bereits bei uns versichert war, dieser

                                                                                                        57

[Seite 58]
                Vertrag schadenbelastet ist und der als Fahrer in Frage kommende Personenkreis
                überwiegend gleich bleibt.
        Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
I.2.4   Sonderersteinstufung aus der Versicherung „Jung und Mobil“
        Bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leicht-
        kraftrad, ein Trike, ein Quad oder ein Campingfahrzeug auf Ihren Namen bei uns können
        aus der Laufzeit der Versicherung „Jung und Mobil“ bis zu fünf schadenfreie Kalenderjahre
        angerechnet werden.
        Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der Anzahl der vollständigen Ver-
        sicherungsjahre, in denen die Versicherung „Jung und Mobil“ ununterbrochen bestanden
        hat.
        Die Anrechnung der schadenfreien Zeit müssen Sie innerhalb von 10 Jahren nach Beendi-
        gung der Versicherung „Jung und Mobil“ beantragen. Danach geht jeglicher Anspruch auf
        Anrechnung verloren.
I.2.5   Sonderersteinstufung für Carsharing-Kunden
        Sie sind Mitglied bei einem Carsharing-Anbieter und versichern ein Fahrzeug auf Ihren Na-
        men bei uns, dann können auf Antrag bis zu fünf schadenfreie Kalenderjahre bei
        Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraft-
        rad, ein Trike, ein Quad oder ein Campingfahrzeug angerechnet werden.
        Für die Anrechnung werden die letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn des Versicherungs-
        vertrags berücksichtigt. Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der
        Anzahl der Kalenderjahre, in denen Sie an mindestens 24 Tagen ein Carsharing- Fahrzeug
        genutzt haben. Kalenderjahre mit weniger als 24 Nutzungstagen werden nicht berücksich-
        tigt.
        Anrechenbare Kalenderjahre, in denen Sie einen oder mehrere Kfz-Haftpflichtschäden ver-
        ursacht haben, werden mit einem Abzug von zwei SF-Klassen pro Schaden berücksichtigt.
        Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass Sie uns eine Bestätigung Ihres Carsharing-
        Anbieters vorlegen, aus der die Anzahl der Nutzungstage und Angaben zum Schadenver-
        lauf im jeweiligen Kalenderjahr hervorgehen.
        Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
I.2.6   Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversiche-
        rung
        Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein gewerblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige
        Gesamtmasse, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad oder ein Campingfahr-
        zeug und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung
        mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.3), können Sie verlangen, dass die Einstu-
        fung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn
        für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor
        Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in
        diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.
I.2.7   Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
        Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind
        Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der
        Fahrerlaubnisverordnung
            −   ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden
                können oder
            −   nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

I.3     Jährliche Neueinstufung
        Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf
        im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Scha-
        denmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.

                                                                                                58

[Seite 59]
I.3.1     Wirksamwerden der Neueinstufung
          Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
I.3.2     Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
          Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versiche-
          rungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst
          bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
I.3.3     Besserstufung bei Saisonkennzeichen
          Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), neh-
          men wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor,
          wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
I.3.4     Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 5, 4, 3, 2, 1, 1/2, 0 oder M
I.3.4.1   Besserstufung nach SF-Klasse 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0
          oder M
          Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen be-
          standen, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse ½, 0 oder M bei schadenfreiem
          Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres in die SF-Klasse 1 ein.
I.3.4.2   Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 5, 4, 3, 2, 1, 1/2 oder 0
          Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstu-
          fung nach I.2 in SF-Klasse 5, 4, 3, 2, 1, 1/2 oder 0 begonnen und bestand bis zum 31.
          Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Ver-
          lauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
              −   von SF-Klasse 5 nach SF-Klasse 6
              −   von SF-Klasse 4 nach SF-Klasse 5
              −   von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4
              −   von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3
              −   von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2
              −   von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1,
              −   von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2.
I.3.5     Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
          Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der
          jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft.

I.4       Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.1     Schadenfreier Verlauf
I.4.1.1   Voraussetzungen für einen schadenfreien Vertragsverlauf
          Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
              −   Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununter-
                  brochen bestanden und
              −   uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigun-
                  gen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für
                  Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
I.4.1.2   Fälle eines schadenfreien Verlaufs trotz Schadensmeldung
          Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn
          eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
          (1) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:


                                                                                                   59

[Seite 60]
              −   aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit
                  Sozialversicherungsträgern oder
              −   wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
          (2) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmel-
              dung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
          (3) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädi-
              gung in vollem Umfang.
          (4) Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen
              für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
          (5) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
              −   eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das
                  Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet,
              −   Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser
                  den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
I.4.2     Schadenbelasteter Verlauf
          Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalen-
          derjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen
          leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach
          I.4.1.2.
          Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in
          einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen
          Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zu-
          rück.

I.5       Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
I.5.1     In der Kfz-Haftpflichtversicherung
          Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig,
          also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegen-
          heit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe
          unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Erstatten Sie uns
          die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haft-
          pflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
          Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstat-
          tungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies
          nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
I.5.2     In der Vollkaskoversicherung
          Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns die Entschädigungsleistung inner-
          halb von zwölf Monaten nach Zahlung der Entschädigungsleistung freiwillig erstatten.
          Freiwillig bedeutet ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung.
I.5.3     Leasingfahrzeug
          Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug, gelten I.5.1 Sätze
          1,3 und 4 und I.5.2 entsprechend für den Leasingnehmer.

I.6       Übernahme eines Schadenverlaufs
I.6.1     In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
          Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag - auch wenn dieser bei
          einem anderen Versicherer bestanden hat – hat Vorrang vor einer Ersteinstufung nach I.2
          und ist unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen möglich:
I.6.1.1   Fahrzeugwechsel
          Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.


                                                                                                   60

[Seite 61]
I.6.1.2   Rabatt-Tausch
          Sie können den Schadenverlauf in folgenden Fällen übernehmen lassen:
          (1) Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräu-
              ßern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die
              Übernahme des Schadenverlaufs.
          (2) Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Perso-
              nenkreis benutzt werden, wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass
              der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.
              Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig
              abgeschlossener Vertrag behandelt. I.2.2 findet Anwendung.

I.6.1.3   Ruheversicherung
          Sie haben zwei Fahrzeuge bei uns versichert und für eines von beiden besteht jeweils eine
          Ruheversicherung. Das gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen.
I.6.1.4   Ringtausch
          Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge für Pkw, Krafträder oder Campingfahr-
          zeuge. Im Falle eines Fahrzeugwechsels nach I.6.1.1 oder der Versicherung eines
          weiteren Fahrzeugs nach I.6.1.2. (2) können Sie beantragen, dass der Schadenverlauf zwi-
          schen zwei Verträgen getauscht wird.
I.6.1.5   Schadenverlauf einer anderen Person
          Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie be-
          antragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
I.6.1.6   Versichererwechsel
          Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. Wir über-
          nehmen den tatsächlichen Schadenverlauf des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch
          eine elektronische Versichererwechselbescheinigung (VWB-Verfahren) des bisherigen Un-
          ternehmens nach I.8 nachgewiesen wird.
          Wir berücksichtigen im EWR-Ausland ausgestellte Bescheinigungen über den Schadenver-
          lauf in der Kfz-Haftpflichtversicherung genauso wie eine im Inland ausgestellte
          Bescheinigung. Voraussetzung ist, dass die Schadenverlaufsbescheinigung dem von der
          EU-Kommission vorgesehenen Muster entspricht.
I.6.1.7   Betriebsübergang (gewerblich versicherte Fahrzeuge)
          Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen
          wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
             −   Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch
                 Sie einverstanden und gibt damit den Schadensfreiheitsrabatt in vollem Umfang
                 auf,
             −   Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige
                 Risikosituation nicht verändert hat.
I.6.2     Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
          Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
I.6.2.1   Fahrzeuggruppe
          Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben
          Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird,
          gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
          (1) Untere Fahrzeuggruppe:
             Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zu-
             lässige Gesamtmasse, Kranken- und Leichenwagen.
          (2) Mittlere Fahrzeuggruppe:


                                                                                                 61

[Seite 62]
              Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zugmaschinen im
              Werkverkehr.
          (3) Obere Fahrzeuggruppe:
              Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zugmaschinen im gewerblichen Güterver-
              kehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.
          Eine Übertragung ist zudem möglich
              −   von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse auf einen Lkw über 3,5 t zuläs-
                  sige Gesamtmasse oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 7,5 t zulässiger
                  Gesamtmasse,
              −   von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen
                  Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
          Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist eine Übertragung nur dann möglich, wenn auch
          das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist.
I.6.2.2   Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkasko-
          versicherung
          Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversiche-
          rung nur zusammen.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung aus einem ande-
          ren für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das versicherte
          Fahrzeug zu nutzen.
I.6.2.3   Geltung unterschiedlicher SF-Staffeln
          Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, nach An-
          hang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der
          schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug
          geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den
          Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug gel-
          tenden Staffel berücksichtigt.
I.6.2.4   Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person
          nach I.6.1.5
          Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person (auch juristische) unter
          folgenden Voraussetzungen:
          (1) Sie und die andere Person leben in häuslicher Gemeinschaft oder es handelt sich um
              Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihre Eltern, Ihr Kind, Ihre
              Schwiegereltern, Ihr Schwiegerkind, Ihren Bruder/Ihre Schwester, Ihre Großeltern, Ihr
              Enkelkind oder Ihren Arbeitgeber;
          (2) Sie haben einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen;
          (3) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden
              und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.
              Der Vertrag dieser Person wird wie ein erstmalig abgeschlossener Vertrag behandelt.
              I.2.2 findet Anwendung;
          (4) Sie weisen nach, dass Sie im Besitz einer gültigen und für das beantragte Fahrzeug
              erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Der Nachweis ist durch die Vorlage einer Kopie Ih-
              res Führerscheins (Vorder- und Rückseite) zu führen.
          (5) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme
              nicht mehr als 10 Jahre zurück.
          Bei Übernahme des Schadenverlaufs wird die Dauer der Schadenfreiheit angerechnet, die
          Sie während der Laufzeit des Vertrags – ausgehend vom Erteilungsdatum Ihres Führer-
          scheins in der für das beantragte Fahrzeug erforderlichen Fahrzeugklasse- selbst hätten
          erfahren können. Schäden, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben,
          führen zur Rückstufung nach I.3.5.


                                                                                                  62

[Seite 63]
          Die Übernahme eines bereits von einer anderen Person (auch juristische) übernommenen
          Schadenverlaufs ist nicht möglich. Eine Anrechnung kann in diesem Fall erst ab dem Zeit-
          punkt der Übernahme des Schadenverlaufs durch die andere Person erfolgen.
I.6.2.5   Besondere Vereinbarung zum Schadenverlauf (nur für gewerblich versicherte Fahrzeuge)
          Ergänzend zu I.6.1 kann wegen gemeinsamer Haltereigenschaft vereinbart werden, dass
          der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigte in Bezug auf den Schadenfrei-
          heitsrabatt (sogenannter Mitversicherungsnehmer) voneinander abweichen, sofern das
          versicherte Fahrzeug allein oder überwiegend vom Mitversicherungsnehmer gefahren wird.
          Die Einstufung des Vertrags in Bezug auf den Schadenfreiheitsrabatt richtet sich auf An-
          trag somit nach dem Mitversicherungsnehmer, der anspruchsberechtigt für den
          Schadenfreiheitsrabatt bleibt.
I.6.3     Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf
          aus?
I.6.3.1   Im Jahr der Übernahme
          Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkenn-
          zeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt
          unabhängig einer eventuellen Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung, die vorrangig
          vorzunehmen ist:
          (1) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schaden-
              verlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
          (2) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens zehn Jahre, über-
              nehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
          (3) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien
              Verlauf nicht.
I.6.3.2   Im Folgejahr nach der Übernahme
          In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags
          nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Ka-
          lenderjahr der Übernahme bestand:
          (1) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs
              Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein
              volles Kalenderjahr bestanden.
          (2) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs
              Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.

I.7       Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
          Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zu-
          sammen abgegeben werden.
          Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse
          ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr
          Vertrag in der Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen.
          Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerhe-
          ben.

I.8       Auskünfte über den Schadenverlauf
I.8.1     Berechtigte Auskünfte vom Vorversicherer
          Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom
          Vorversicherer geben zu lassen:
          (1) Art und Verwendung des Fahrzeugs,
          (2) Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
          (3) Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,


                                                                                                  63

[Seite 64]
        (4) Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf
            dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
        (5) ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bil-
            dung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
        (6) ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt wor-
            den sind.
I.8.2   Auskunftspflicht bei Versicherungswechsel
        Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkasko-
        versicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und
        verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahr-
        zeug nach I.8.1 zu geben.
        Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufun-
        gen nach I.2.2.2 (2), I.2.3, I.2.4, I.2.5 und I.9 – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1
        und I.2.2.2 (1) – werden nicht berücksichtigt.
        Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen Versicherer gilt unsere Verpflichtung zur
        Erteilung einer Bescheinigung über die Dauer und den Schadenverlauf Ihres Vertrages ge-
        mäß dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) als erfüllt.

I.9     Rabattschutz
        (nur für Pkw-sofern abgeschlossen)
I.9.1   Was bedeutet Rabattschutz?
        Haben Sie mit uns Rabattschutz vereinbart gilt dieser in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        und – falls vorhanden – in der Vollkaskoversicherung für Schäden, die während der Gel-
        tungsdauer des Rabattschutzes eintreten und gemeldet werden.
        Pro Versicherungsjahr wird jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 in der Kfz-Haft-
        pflicht- und/oder Vollkaskoversicherung bei der Ermittlung des Versicherungsbeitrages so
        behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. Für jeden weiteren belastenden Schaden, der
        im selben Versicherungsjahr gemeldet wird, erfolgt eine Rückstufung gemäß Anhang 1 Nr.
        1.2.
        Der Rabattschutz kann nicht erneut in Anspruch genommen werden, soweit bereits ein be-
        lastender Schaden zu einer bei uns bestehenden Vorversicherung aus dem gleichen
        Versicherungsjahr darunter fällt.
I.9.2   Voraussetzungen
        Besteht neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung kann der Ra-
        battschutz nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig vereinbart werden.
        Die Kfz-Haftpflichtversicherung und – falls vorhanden – Vollkaskoversicherung müssen je-
        weils mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft sein.
I.9.3   Wegfall der Voraussetzungen
        Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass eine dieser Voraussetzungen bei Ver-
        tragsabschluss nicht erfüllt war, entfällt der Rabattschutz rückwirkend. Entfällt eine der
        Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit, so haben Sie dies unverzüglich anzuzei-
        gen. Der Rabattschutz entfällt dann ab dem Zeitpunkt der Änderung.
        Während der Vertragslaufzeit wird Rabattschutz nur dann gewährt, solange die Einstufung
        in die SF-Klasse 1/2 oder besser besteht. Erfolgt trotz des Rabattschutzes eine Rückstu-
        fung in eine schlechtere SF-Klasse als SF 1/2, gilt der Rabattschutz für die Dauer der
        schlechteren Einstufung nicht.
I.9.4   Laufzeit und Kündigung
        Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn
        Sie oder wir den Rabattschutz nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungs-
        jahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr.


                                                                                                   64

[Seite 65]
        Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir den Rabattschutz kündi-
        gen. Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können bestimmen,
        ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf
        des Vertrags, wirksam werden soll. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats
        zugehen und wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
        Wird Rabattschutz gekündigt, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungszeit-
        punkt. Alle danach entstandenen Schäden führen entsprechend Anhang 1 Nr. 1.2 zur
        Rückstufung.
I.9.5   Bescheinigung bei Wechsel des Versicherers
        Die Einstufung gilt nur während der Laufzeit des Vertrags. Bei einem Wechsel zu einem
        anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als habe der Rabattschutz nicht be-
        standen und eine Rückstufung gemäß Anhang 1 Nr. 1.2 stattgefunden.


J       Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
J.1     Typklasse
        Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem
        Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags
        zugeordnet worden ist.
        Pkw sind entsprechend der Höhe des Schadenbedarfindexwertes einer Typklasse zuge-
        ordnet. Diese wird jeweils separat für die Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und
        Teilkaskoversicherung festgelegt.
        Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Scha-
        denbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder
        verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem
        aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die
        damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
        wirksam.

J.2     Regionalklasse
        Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug
        einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbe-
        hörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt.
        Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug
        zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Die Zuordnung zu einer Regionalklasse er-
        folgt entsprechend der Höhe des Schadenbedarfindexwertes. Diese wird jeweils separat
        für die Kfz- Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung festgelegt.
        Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Scha-
        denbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen
        Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Ver-
        hältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere
        Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
        nächsten Versicherungsjahres wirksam.

J.3     Tarifänderung
        Wir sind berechtigt, den Tarif mit Wirkung für die bestehenden Verträge der Schaden- und
        Kostenentwicklung anzupassen.
        Bei einer Erhöhung können wir, bei einer Verminderung müssen wir den Beitrag mit Wir-
        kung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres angleichen.
        Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirk-
        sam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in
        Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und
        dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.

                                                                                                 65

[Seite 66]
J.4   Kündigungsrecht
      Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragser-
      höhung, so haben Sie nach G.2.5 ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen
      gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe
      zu einer Beitragserhöhung führen.
      Dies gilt für die Kaskoversicherung, die Fahrerschutzversicherung, beim Schutzbrief sowie
      beim AuslandsschadenPlus entsprechend.

J.5   Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
      In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir
      aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet wer-
      den, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.

J.6   Beitragsberechnung nach Ihrem Lebensalter
      Wir werden den Beitrag für Versicherungsverträge in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversi-
      cherung während der Vertragslaufzeit an Ihr verändertes Lebensalter anpassen, wie dies
      der Tarif zum Anpassungszeitpunkt vorsieht. Dadurch kann es zu einer Beitragsermäßi-
      gung oder Beitragserhöhung kommen.
      Hierbei entspricht Ihr für das jeweils laufende Versicherungsjahr relevante Lebensalter der
      Anzahl an Jahren, die sich aus der Differenz zwischen dem 01.01. des jeweils laufenden
      Kalenderjahres und dem 01.01. Ihres Geburtsjahres ergibt. Ihr für die Beitragsberechnung
      relevantes Lebensalter wird zu Vertragsbeginn für das laufende Versicherungsjahr be-
      stimmt. Für die folgenden Versicherungsjahre wird Ihr relevantes Lebensalter jährlich neu
      zum 01.01. bestimmt.
      Erhöht sich der Beitrag, können Sie innerhalb eines Monats nach Eingang unserer Mittei-
      lung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
      Erhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen. In die Berechnung des Beitragsunter-
      schieds werden Änderungen aufgrund von J.1, J.2 und J.3 sowie J.5 und J.7 einbezogen,
      wenn sie gleichzeitig wirksam werden.

J.7   Änderung der Tarifstruktur
      Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Ta-
      rifgruppen und den sonstigen Merkmalen zur Beitragsberechnung nach K.4 zu ändern,
      aufzuheben oder durch neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn dies den an-
      erkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
      entspricht. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versiche-
      rungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht.


K     Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen
      Umstands
K.1   Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
      Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt- System nach
      Abschnitt I ändern.

K.2   Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
      Der Beitrag in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richtet sich nach
      Tarifierungsmerkmalen. Tarifierungsmerkmale sind Umstände, zu denen wir im Antrag An-
      gaben verlangen, bzw. die im Versicherungsschein genannt werden.
      Dazu zählen auch die Angaben zu Ihrem aktuellen Arbeitgeber sowie zur Betriebsart,
      Ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz.


                                                                                               66

[Seite 67]
K.2.1   Welche Änderungen werden berücksichtigt?
        Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes
        Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Bei-
        tragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
K.2.2   Auswirkung auf den Beitrag
        Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

K.3     Änderung der Regionalklasse wegen Geschäfts- oder Wohnsitzwechsels
        Wechselt der Halter seinen Geschäfts- oder Wohnsitz und wird dadurch das Fahrzeug ei-
        ner anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der
        Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.

K.4     Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.4.1   Anzeige von Änderungen
        Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberech-
        nung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
        Sie sind verpflichtet uns bei einer Änderung Ihres Arbeitgebers, Ihrer Betriebsart sowie von
        einer Verlegung Ihres Geschäfts- oder Wohnsitzes zu unterrichten.
        Für das Merkmal Nutzerkreis gilt dies nicht, wenn ein Kaufinteressent, ein Werkstatt- oder
        Hotelmitarbeiter oder ein Dritter den Pkw anlässlich einer Notsituation fährt.
        Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berechtigter Fahrer infolge des
        Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall
        im Sinne dieser Bestimmung.
K.4.2   Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
        Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur
        Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigun-
        gen oder Nachweise vorzulegen.
K.4.3   Folgen von unzutreffenden Angaben
        Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen der Beitragsberechnung gemacht oder
        Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt
        rückwirkend der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung ent-
        spricht.
K.4.4   Folgen von Nichtangaben
        Unterlassen Sie Angaben zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung, wird der Beitrag in
        Bezug auf diese Merkmale zu den für Sie ungünstigsten Annahmen berechnet.
        Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise
        vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versi-
        cherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
            −   wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde ge-
                legten Annahmen hingewiesen haben und
            −   Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens einem Mo-
                nat die zur Überprüfung der Beitragsrechnung angeforderten Bestätigungen oder
                Nachweise nicht nachreichen.

K.5     Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
        Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahr-
        zeugs gemäß der Tabelle in Anhang 3, wird die Motorleistung gesteigert oder das
        Fahrwerk optisch oder technisch verändert, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
        Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und
        Anhänger/ Auflieger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.


                                                                                                 67

[Seite 68]
      Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Bei-
      trag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein
      Kündigungsrecht nach G.2.6.


L     Gerichtsstände
L.1   Wenn Sie uns verklagen
      Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Ge-
      richten geltend machen:
          −   dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
          −   dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlas-
              sung örtlich zuständig ist.

L.2   Wenn wir Sie verklagen
      Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerich-
      ten geltend machen:
          −   dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
          −   dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs
              befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbe-
              betrieb abgeschlossen haben.

L.3   Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
      Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außer-
      halb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher
      Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelun-
      gen nach L.1 und L.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig
      ist.


M     Bedingungsänderung
M.1   In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?
      Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende
      Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn
          −   ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bedin-
              gungen des Vertrages beruhen,
          −   sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswir-
              kungen auf den Versicherungsvertrag hat,
          −   ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die ge-
              setzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten,
              oder
          −   die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bedingungen
              durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem geltenden Recht nicht verein-
              bar erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an
              deren Stelle treten.
      Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedingungen unmittelbar davon betroffen
      sind.
      Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung haben wir in den Fällen der o.g. gericht-
      lichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche
      Bedingungen eines anderen Versicherers handelt.


                                                                                                 68

[Seite 69]
      Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung einer durch die
      genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrags
      erforderlich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und
      Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße gestört ist.

M.2   Mitteilung und Wirksamwerden von Änderungen
      Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie
      finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des
      Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach G.2.8 belehrt
      haben.


N     Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen
      Ihre Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben und sollen an die im
      Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im
      Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevoll-
      mächtigt.
      Der Todesfall einer versicherten Person ist uns innerhalb von 48 Stunden zu melden: bei
      Privatfahrzeugen durch den Versicherungsnehmer oder nahestehende Angehörige, bei ge-
      werblich versicherten Fahrzeugen durch die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten.


O     Embargos
      Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
      soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
      Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
      desrepublik Deutschland entgegenstehen.
      Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Verei-
      nigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union
      oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


                                                                                              69

[Seite 70]
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1.    Pkw

1.1   Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze


      Dauer des schadenfreien                      KFZ-Haftpflicht       Vollkasko
      ununterbrochenen Verlaufs
       Kalenderjahre        SF-Klasse                      Beitragssatz in %
       45                   45                   16                   16
       44                   44                   17                   17
       43                   43                   17                   18
       42                   42                   17                   18
       41                   41                   17                   18
       40                   40                   18                   19
       39                   39                   18                   19
       38                   38                   18                   19
       37                   37                   18                   19
       36                   36                   19                   20
       35                   35                   19                   20
       34                   34                   19                   20
       33                   33                   20                   21
       32                   32                   20                   21
       31                   31                   20                   21
       30                   30                   21                   22
       29                   29                   21                   22
       28                   28                   21                   22
       27                   27                   22                   23
       26                   26                   22                   23
       25                   25                   23                   24
       24                   24                   23                   24
       23                   23                   24                   24
       22                   22                   24                   25
       21                   21                   25                   25
       20                   20                   25                   26
       19                   19                   26                   27
       18                   18                   27                   27
       17                   17                   28                   28
       16                   16                   28                   28
       15                   15                   29                   29
       14                   14                   30                   30
       13                   13                   31                   31
       12                   12                   32                   32
       11                   11                   34                   33
       10                   10                   35                   34
       9                    9                    37                   35
       8                    8                    38                   36
       7                    7                    40                   37
       6                    6                    42                   38
       5                    5                    44                   40
       4                    4                    47                   41
       3                    3                    50                   43
       2                    2                    54                   45
       1                    1                    58                   47
                            ½                    71                   53
                            O                    100                  57
                            M                    113                  85


                                                                                     70

[Seite 71]
1.2     Rückstufung im Schadenfall bei Pkw

1.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung

        Aus SF-Klasse             bei 1 Schaden       bei 2 Schäden   bei 3 und mehr
                                                                      Schäden
                                            Nach Klasse
        45                       35                   11              M
        44                       23                   9               M
        43                       23                   9               M
        42                       22                   8               M
        41                       22                   8               M
        40                       21                   8               M
        39                       21                   7               M
        38                       20                   7               M
        37                       19                   7               M
        36                       19                   7               M
        35                       18                   6               M
        34                       18                   6               M
        33                       17                   6               M
        32                       17                   5               M
        31                       16                   5               M
        30                       16                   5               M
        29                       15                   5               M
        28                       14                   4               M
        27                       14                   4               M
        26                       13                   4               M
        25                       13                   3               M
        24                       12                   3               M
        23                       12                   3               M
        22                       11                   2               M
        21                       10                   2               M
        20                       10                   2               M
        19                       9                    1               M
        18                       9                    1               M
        17                       8                    1               M
        16                       7                    1               M
        15                       7                    1               M
        14                       6                    ½               M
        13                       6                    ½               M
        12                       5                    ½               M
        11                       4                    ½               M
        10                       4                    ½               M
        9                        3                    ½               M
        8                        3                    ½               M
        7                        2                    O               M
        6                        1                    O               M
        5                        1                    O               M
        4                        1                    O               M
        3                        ½                    M               M
        2                        ½                    M               M
        1                        ½                    M               M
        ½                        O                    M               M
        O                        M                    M               M
        M                        M                    M               M


                                                                                       71

[Seite 72]
1.2.2   Vollkaskoversicherung


        Aus SF-Klasse            bei 1 Schaden       bei 2 Schäden   bei 3 und mehr
                                                                     Schäden
                                           Nach Klasse
        45                      40                   21              M
        44                      30                   18              M
        43                      29                   17              M
        42                      29                   17              M
        41                      28                   16              M
        40                      27                   16              M
        39                      26                   15              M
        38                      26                   15              M
        37                      25                   14              M
        36                      24                   14              M
        35                      24                   13              M
        34                      23                   13              M
        33                      22                   12              M
        32                      21                   12              M
        31                      21                   11              M
        30                      20                   11              M
        29                      19                   10              M
        28                      18                   10              M
        27                      18                   9               M
        26                      17                   8               M
        25                      16                   8               M
        24                      15                   7               M
        23                      15                   7               M
        22                      14                   6               M
        21                      13                   6               M
        20                      12                   5               M
        19                      12                   5               M
        18                      11                   4               M
        17                      10                   4               M
        16                      9                    3               M
        15                      9                    2               M
        14                      8                    2               M
        13                      7                    1               M
        12                      6                    1               M
        11                      6                    1               M
        10                      5                    ½               M
        9                       4                    ½               M
        8                       3                    ½               M
        7                       3                    O               M
        6                       2                    O               M
        5                       1                    O               M
        4                       1                    O               M
        3                       ½                    O               M
        2                       ½                    M               M
        1                       O                    M               M
        ½                       O                    M               M
        O                       M                    M               M
        M                       M                    M               M


                                                                                      72

[Seite 73]
2.      Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads

2.1     Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads in Schadenfrei-
        heitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze


        Dauer des schadenfreien                            KFZ-Haftpflicht        Vollkasko
        ununterbrochenen Verlaufs
        Kalenderjahre            SF-Klasse                         Beitragssatz in %
        20                       20                   20                      20
        19                       19                   21                      20
        18                       18                   21                      21
        17                       17                   21                      21
        16                       16                   22                      21
        15                       15                   22                      22
        14                       14                   23                      22
        13                       13                   23                      23
        12                       12                   24                      23
        11                       11                   24                      24
        10                       10                   25                      25
        9                        9                    26                      25
        8                        8                    27                      26
        7                        7                    28                      27
        6                        6                    30                      29
        5                        5                    31                      30
        4                        4                    34                      32
        3                        3                    36                      34
        2                        2                    40                      37
        1                        1                    45                      41
                                 ½                    62                      57
                                 O                    83                      75
                                 M                    129                     120

2.2     Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads

2.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung


        Aus SF-Klasse             bei 1 Schaden          bei 2 Schäden        bei 3 und mehr
                                                                              Schäden
                                             Nach Klasse
        20                       2                     ½                      M
        19                       2                     ½                      M
        18                       2                     ½                      M
        17                       2                     ½                      M
        16                       2                     ½                      M
        15                       1                     O                      M
        14                       1                     O                      M
        13                       1                     O                      M
        12                       1                     O                      M
        11                       1                     O                      M
        10                       1                     O                      M
        9                        1                     O                      M
        8                        1                     O                      M
        7                        ½                     M                      M
        6                        ½                     M                      M
        5                        ½                     M                      M
        4                        ½                     M                      M
        3                        ½                     M                      M
        2                        ½                     M                      M
        1                        O                     M                      M
        ½                        M                     M                      M
        O                        M                     M                      M
        M                        M                     M                      M

                                                                                               73

[Seite 74]
2.2.2   Vollkaskoversicherung


        Aus SF-Klasse            bei 1 Schaden       bei 2 Schäden           bei 3 und mehr
                                                                             Schäden
                                            Nach Klasse
        20                      9                     4                      M
        19                      8                     4                      M
        18                      8                     4                      M
        17                      8                     4                      M
        16                      7                     3                      M
        15                      7                     3                      M
        14                      7                     3                      M
        13                      6                     3                      M
        12                      6                     3                      M
        11                      5                     2                      M
        10                      5                     2                      M
        9                       4                     2                      M
        8                       4                     2                      M
        7                       3                     1                      M
        6                       3                     1                      M
        5                       2                     1                      M
        4                       2                     1                      M
        3                       1                     ½                      M
        2                       1                     ½                      M
        1                       ½                     O                      M
        ½                       O                     M                      M
        O                       M                     M                      M
        M                       M                     M                      M


3.      Taxen und Mietwagen

3.1     Einstufung von Taxen und Mietwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
        Beitragssätze


        Dauer des schadenfreien                           KFZ-Haftpflicht        Vollkasko
        ununterbrochenen Verlaufs
        Kalenderjahre           SF-Klasse                         Beitragssatz in %
        20                      20                   30                      50
        19                      19                   31                      51
        18                      18                   32                      52
        17                      17                   33                      54
        16                      16                   34                      55
        15                      15                   36                      57
        14                      14                   37                      58
        13                      13                   39                      60
        12                      12                   40                      61
        11                      11                   42                      63
        10                      10                   44                      65
        9                       9                    46                      67
        8                       8                    48                      69
        7                       7                    51                      72
        6                       6                    54                      74
        5                       5                    57                      77
        4                       4                    61                      80
        3                       3                    65                      83
        2                       2                    70                      86
        1                       1                    76                      90
                                ½                    79                      90
                                O                    83                      103
                                M                    120                     123

                                                                                              74

[Seite 75]
3.2     Rückstufung im Schadenfall bei Taxen und Mietwagen

3.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung


        Aus SF-Klasse             bei 1 Schaden       bei 2 Schäden   bei 3 und mehr
                                                                      Schäden
                                            Nach Klasse
        20                       14                   10              M
        19                       14                   10              M
        18                       14                   10              M
        17                       13                   9               M
        16                       12                   9               M
        15                       11                   8               M
        14                       10                   7               M
        13                       9                    6               M
        12                       9                    6               M
        11                       8                    5               M
        10                       7                    5               M
        9                        6                    4               M
        8                        5                    3               M
        7                        5                    3               M
        6                        4                    2               M
        5                        3                    1               M
        4                        2                    ½               M
        3                        1                    O               M
        2                        ½                    O               M
        1                        O                    M               M
        ½                        O                    M               M
        O                        M                    M               M
        M                        M                    M               M


3.2.2   Vollkaskoversicherung


        Aus SF-Klasse             bei 1 Schaden       bei 2 Schäden   bei 3 und mehr
                                                                      Schäden
                                            Nach Klasse
        20                       14                   9               M
        19                       13                   9               M
        18                       13                   9               M
        17                       12                   8               M
        16                       11                   7               M
        15                       10                   6               M
        14                       9                    5               M
        13                       9                    5               M
        12                       8                    4               M
        11                       7                    3               M
        10                       6                    3               M
        9                        5                    2               M
        8                        4                    1               M
        7                        3                    1               M
        6                        3                    1               M
        5                        2                    ½               M
        4                        1                    O               M
        3                        1                    O               M
        2                        ½                    O               M
        1                        O                    M               M
        ½                        O                    M               M
        O                        M                    M               M
        M                        M                    M               M


                                                                                       75

[Seite 76]
4.      Campingfahrzeuge

4.1     Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
        Beitragssätze


        Dauer des schadenfreien                            KFZ-Haftpflicht        Vollkasko
        ununterbrochenen Verlaufs
        Kalenderjahre            SF-Klasse                         Beitragssatz in %
        20                       20                   20                      25
        19                       19                   20                      25
        18                       18                   21                      26
        17                       17                   21                      26
        16                       16                   22                      27
        15                       15                   23                      27
        14                       14                   23                      28
        13                       13                   24                      28
        12                       12                   25                      29
        11                       11                   25                      29
        10                       10                   26                      30
        9                        9                    27                      30
        8                        8                    28                      31
        7                        7                    29                      31
        6                        6                    30                      32
        5                        5                    32                      33
        4                        4                    33                      33
        3                        3                    35                      34
        2                        2                    36                      35
        1                        1                    38                      35
                                 ½                    41                      37
                                 O                    52                      49
                                 M                    110                     60

4.2     Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen

4.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung


        Aus SF-Klasse             bei 1 Schaden       bei 2 Schäden           bei 3 und mehr
                                                                              Schäden
                                             Nach Klasse
        20                       1                     O                      M
        19                       1                     O                      M
        18                       1                     O                      M
        17                       ½                     O                      M
        16                       ½                     O                      M
        15                       ½                     O                      M
        14                       ½                     O                      M
        13                       ½                     O                      M
        12                       ½                     O                      M
        11                       O                     M                      M
        10                       O                     M                      M
        9                        O                     M                      M
        8                        O                     M                      M
        7                        O                     M                      M
        6                        O                     M                      M
        5                        O                     M                      M
        4                        O                     M                      M
        3                        O                     M                      M
        2                        O                     M                      M
        1                        O                     M                      M
        ½                        O                     M                      M
        O                        M                     M                      M
        M                        M                     M                      M

                                                                                               76

[Seite 77]
4.2.2   Vollkaskoversicherung


        Aus SF-Klasse            bei 1 Schaden      bei 2 Schäden   bei 3 und mehr
                                                                    Schäden
                                           Nach Klasse
        20                      11                   4              M
        19                      10                   3              M
        18                      10                   3              M
        17                      9                    2              M
        16                      8                    1              M
        15                      7                    1              M
        14                      6                    ½              M
        13                      5                    ½              M
        12                      4                    ½              M
        11                      4                    ½              M
        10                      3                    ½              M
        9                       2                    ½              M
        8                       1                    ½              M
        7                       1                    ½              M
        6                       ½                    M              M
        5                       ½                    M              M
        4                       ½                    M              M
        3                       ½                    M              M
        2                       ½                    M              M
        1                       ½                    M              M
        ½                       O                    M              M
        O                       M                    M              M
        M                       M                    M              M


                                                                                     77

[Seite 78]
5.      Übrige Fahrzeuge

5.1     Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
        Beitragssätze


        Dauer des schadenfreien                            KFZ-Haftpflicht        Vollkasko
        ununterbrochenen Verlaufs
        Kalenderjahre            SF-Klasse                         Beitragssatz in %
        30                       30                   20                      23
        29                       29                   21                      23
        28                       28                   21                      23
        27                       27                   22                      23
        26                       26                   22                      24
        25                       25                   22                      24
        24                       24                   23                      24
        23                       23                   23                      24
        22                       22                   24                      24
        21                       21                   24                      25
        20                       20                   25                      25
        19                       19                   26                      25
        18                       18                   26                      26
        17                       17                   27                      26
        16                       16                   28                      26
        15                       15                   29                      27
        14                       14                   30                      27
        13                       13                   31                      28
        12                       12                   32                      28
        11                       11                   34                      29
        10                       10                   35                      30
        9                        9                    37                      31
        8                        8                    39                      31
        7                        7                    41                      33
        6                        6                    44                      34
        5                        5                    48                      35
        4                        4                    52                      37
        3                        3                    56                      39
        2                        2                    63                      42
        1                        1                    71                      45
                                 ½                    76                      48
                                 O                    91                      50
                                 M                    136                     100

5.2     Rückstufung im Schadenfall bei den übrigen Fahrzeugen

5.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung


        Aus SF-Klasse             bei 1 Schaden        bei 2 Schäden          bei 3 und mehr
                                                                              Schäden
                                             Nach Klasse
        30                       13                    6                      M
        29                       13                    6                      M
        28                       13                    6                      M
        27                       12                    5                      M
        26                       12                    5                      M
        25                       11                    5                      M
        24                       11                    5                      M
        23                       10                    4                      M
        22                       10                    4                      M
        21                       10                    4                      M
        20                       9                     4                      M
        19                       9                     4                      M
        18                       8                     3                      M

                                                                                               78

[Seite 79]
        17                      8                  3               M
        16                      7                  3               M
        15                      7                  3               M
        14                      6                  2               M
        13                      6                  2               M
        12                      5                  1               M
        11                      5                  1               M
        10                      4                  1               M
        9                       4                  1               M
        8                       3                  ½               M
        7                       3                  ½               M
        6                       2                  O               M
        5                       1                  O               M
        4                       1                  O               M
        3                       ½                  O               M
        2                       O                  M               M
        1                       O                  M               M
        ½                       O                  M               M
        O                       M                  M               M
        M                       M                  M               M


5.2.2   Vollkaskoversicherung


        Aus SF-Klasse           bei 1 Schaden      bei 2 Schäden   bei 3 und mehr
                                                                   Schäden
                                          Nach Klasse
        30                      9                   2              M
        29                      8                   2              M
        28                      8                   2              M
        27                      8                   2              M
        26                      8                   2              M
        25                      8                   2              M
        24                      7                   2              M
        23                      7                   2              M
        22                      7                   2              M
        21                      6                   1              M
        20                      6                   1              M
        19                      6                   1              M
        18                      6                   1              M
        17                      5                   1              M
        16                      5                   1              M
        15                      5                   1              M
        14                      4                   ½              M
        13                      4                   ½              M
        12                      4                   ½              M
        11                      3                   O              M
        10                      3                   O              M
        9                       2                   O              M
        8                       2                   O              M
        7                       2                   O              M
        6                       1                   O              M
        5                       1                   O              M
        4                       ½                   M              M
        3                       O                   M              M
        2                       O                   M              M
        1                       O                   M              M
        ½                       M                   M              M
        O                       M                   M              M
        M                       M                   M              M


                                                                                    79

[Seite 80]
Anhang 2: Tarifgruppen
1.    Tarifgruppe B

1.1   Versicherbare Personengruppen und Einrichtungen
      Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkas-
      koversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf:
      (1) juristische Personen des öffentlichen Rechtes;
      (2) juristische Personen des privaten Rechtes oder sonstigen privatrechtlichen Personen-
          vereinigungen, an denen der Staat, die Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen- und
          Pfarrgemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit min-
          destens 50 % beteiligt sind oder die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben Zuwendungen aus
          öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte Ihrer eigenen Haushaltsmittel erhalten;
      (3) mildtätige und kirchliche Einrichtungen;
      (4) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen;
      (5) kommunale Landesverbände sowie Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öf-
          fentlichen Dienstes;
      (6) Beamte, Richter, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende sowie Soldaten – mit Aus-
          nahme von freiwillig Wehrdienst Leistenden – die bei einer der unter Nr. 1.1 (1) bis 1.1
          (5) genannten juristischen Personen und Einrichtungen in einem Dienst- oder Arbeits-
          verhältnis stehen;
      (7) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtun-
          gen; für sie gilt das Gleiche wie für die nach 1.1 (6) genannten Beamten, Angestellten
          und Arbeiter, sofern die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;
      (8) ehemalige Beschäftigte der unter Nr. 1.1(1) bis 1.1 (5) genannten juristischen Perso-
          nen und Einrichtungen, soweit Sie Ruhegehalts- oder Rentenbezüge erhalten sowie
          deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene;
      (9) Familienangehörige der unter Nr. 1.1 (6), 1.1(7) und 1.1 (8) genannten Personen,
          wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, von diesen unterhalten werden
          und selbst nicht berufstätig sind.
      (10)Handelsvertreter i.S. von § 84 HGB, die für eine der unter 1.2 (1) genannten juristi-
          schen Personen tätig sind.

1.2   Erweiterte Anwendungsfälle der Tarifgruppe B
      Abweichend von 1.1 gelten die Beiträge der Tarifgruppe B auch für Versicherungsverträge
      von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf:
      (1) juristische Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen gemäß 1.1 (1) bis
          1.1 (5) zum 01.01.94 erfüllt hatten, zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht mehr
          erfüllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmung (Privatisierungsgesetz) in ein privat-
          wirtschaftliches Unternehmen umgewandelt worden sind.
      (2) Die in 1.1 (6), (8) und (9) genannten Personen, wenn deren Arbeitgeber (Dienstherr)
          zu dem unter 1.2 (1) dieser Regelung genannten juristischen Personen oder Einrich-
          tung gehört.
      Die übrigen Vorschriften über die Zuordnung zur Tarifgruppe B bleiben unberührt.

1.3   Ausschlüsse von der Tarifgruppe B
      Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten nicht für Versicherungsverträge von
      (1) landwirtschaftlichen Zugmaschinen,
      (2) Sonderfahrzeugen jeder Art,

                                                                                                  80

[Seite 81]
     (3) Anhänger und Auflieger.

2.   Tarifgruppe BKM
     Die Beiträge der Tarifgruppe BKM gelten in der Kfz-Haftpflicht-, der Vollkasko- und in der
     Teilkaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind
     auf:
     (1) Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende die bei den Mitgliedern des Badi-
         schen Gemeinde-Versicherungs-Verbandes in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
         stehen;
     (2) Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende die bei den ehemaligen Mitgliedern
         des Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verbandes in einem Dienst- oder Arbeitsver-
         hältnis stehen;
     (3) Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende die bei Unternehmen, die gemäß der
         bis zum 31.12.2009 geltenden Satzung beim Badischen Gemeinde-Versicherungs-Ver-
         band eine Mitgliedschaft hätten erwerben können, in einem Dienst- oder
         Arbeitsverhältnis stehen;
     (4) Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende die bei den Aktionären der BGV-
         Versicherung AG in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen;

3.   Tarifgruppe HOF
     Die Beiträge der Tarifgruppe HOF gelten in der Kfz-Haftpflicht-, der Vollkasko- und in der
     Teilkaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind
     auf:
     (1) Angehörige der freiwilligen Feuerwehren,
     (2) ehrenamtlich Tätige bei sonstigen gemeinnützigen Hilfsorganisationen,
     (3) sowie deren unter (1) und (2) genannten Familienangehörige, wenn sie mit diesen in
         häuslicher Gemeinschaft leben, von diesen unterhalten werden und selbst nicht er-
         werbstätig sind.
     Als gemeinnützige Hilfsorganisationen im Sinne dieser Bestimmungen gelten Organisatio-
     nen, die die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-
     und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung zum Zwecke haben.

4.   Tarifgruppe N
     Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und Anhängern die nicht den Tarifgruppen
     B, BKM oder HOF zugeordnet werden können, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N.


                                                                                              81

[Seite 82]
Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen
1.    Leichtkrafträder
      Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm
      und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW.

2.    Krafträder
      Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müs-
      sen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.

3.    Trikes
      Trikes sind dreirädrige Krafträder mit einer einspurigen Achse vorn und einer zweitspurigen
      Achse hinten, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen.

4.    Quads
      Quads sind leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550
      kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung), die ein amtliches Kennzeichen führen müssen.

5.    Pkw
      Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplät-
      zen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-
      fahrzeugen.

6.    Mietwagen
      Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr ge-
      werbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge
      und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

7.    Taxen
      Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und
      mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene - Beför-
      derungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

8.    Selbstfahrervermietfahrzeuge
      Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/ Auflieger, die gewerbs-
      mäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.

9.    Leasingfahrzeuge
      Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig ohne
      Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei
      Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlas-
      sen werden.

10.   Campingfahrzeuge
      Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.

11.   Werkverkehr
      Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur
      für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das dem Un-
      ternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.


                                                                                               82

[Seite 83]
12.   Gewerblicher Güterverkehr
      Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern
      mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für Andere.

13.   Landwirtschaftliche Zugmaschinen
      Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zugmaschinen und Rau-
      penschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und
      Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes
      Kennzeichen führen.

14.   Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
      Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-
      deren mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit - nicht
      zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer
      vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbst-
      lader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu
      Abschleppzwecken mitverwendet werden).

15.   Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
      Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahr-
      zeuge mit einer Gesamtmasse von bis zu 3,5 t.

16.   Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
      Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassener Kraftfahr-
      zeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.

17.   Zugmaschinen
      Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von
      Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugma-
      schinen.

18.   Kraftomnibusse
      Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung
      zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und be-
      stimmt sind.
      (1) Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete
          regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein-
          und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der
          regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern
          dient.
      (2) Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit
          Mietomnibussen.
      Nicht unter (1) oder (2) fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomni-
      busse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.

19.   Wechselaufbauten
      Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur
      Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahr-
      zeugen ausgewechselt werden können.

20.   Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
      Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechani-
      schen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den
      Molkereien der Einzugsgebiete dienen.


                                                                                               83

[Seite 84]
21.   Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
      Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für
      die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen
      führen.

22.   Milchtankwagen
      Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder
      von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaft-
      liche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.


                                                                                              84

[Seite 85]
Besondere Bedingungen für den Basis-Tarif bei Pkw
      Sofern Sie den Basis-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von den All-
      gemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) im Klassik-Tarif folgende
      Bestimmungen als vereinbart:

1.    Eigenschadendeckung
      In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Eigenschadendeckung gemäß A.1.1.5 nicht mit-
      versichert.

2.    Mitversicherte Teile
      In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste der mitversicher-
      ten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind bis zu einem Neuwert von
      insgesamt 5.000 Euro beitragsfrei mitversichert.

3.    Zusammenstoß mit Tieren
      In der Kaskoversicherung ist abweichend von A.2.2.1.4 nur der Zusammenstoß des in
      Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 des Bundesjagd-
      gesetzes (z.B. Reh, Wildschwein) versichert.

4.    Tierbiss
      In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.5 durch Tierbiss unmittelbar verur-
      sachte Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen versichert. Daraus resultierende
      Folgeschäden am Fahrzeug sind nicht versichert.

5.    Kurzschlussschäden an der Verkabelung
      In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.7 Folgeschäden aller Art, insbe-
      sondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, nicht versichert.

6.    Hacker-/Cyberangriff
      In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.2.4 (2) keine Schäden am Fahrzeug
      durch Hacker-/Cyberangriffe versichert.

7.    Neupreisentschädigung
      In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die Neupreisentschä-
      digung von 6 Monaten.

8.    Entwendung der Fahrzeugschlüssel
      In der Kaskoversicherung ist die Entwendung der Fahrzeugschlüssel gemäß A.2.5.1.5
      nicht mitversichert.

9.    GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge
      In der Kaskoversicherung ist eine GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte
      Fahrzeuge gemäß A.2.5.2 nicht mitversichert.

10.   AuslandsschadenPlus
      AuslandsschadenPlus gemäß A.5 ist nicht wählbar.

11.   BGV Family-Paket
      Das BGV Family-Paket gemäß A.6 ist nicht wählbar.

12.   Rabattschutz
      Rabattschutz gemäß I.9 ist nicht wählbar.


                                                                                                85

[Seite 86]
13.   Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
      In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2.1 folgende
      Rückstufung im Schadenfall:
      Aus SF-Klasse             bei 1 Schaden           bei 2 Schäden        bei 3 und mehr
                                                                             Schäden
                                            Nach Klasse
      45                       27                     11                    M
      Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.1 unverändert fort.
      In der Vollkaskoversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2.2 folgende Rück-
      stufung im Schadenfall:
      Aus SF-Klasse             bei 1 Schaden           bei 2 Schäden        bei 3 und mehr
                                                                             Schäden
                                            Nach Klasse
      45                       35                     11                    M
      Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.2 unverändert fort.


                                                                                               86

[Seite 87]
Besondere Bedingungen für den Exklusiv-Tarif bei Pkw
       Sofern Sie den Exklusiv-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von den
       Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) im Klassik-Tarif folgende Best-
       immungen als vereinbart:

1.     Mitversicherte Teile
       In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste der mitversicher-
       ten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind bis zu einem Neuwert von
       insgesamt 20.000 Euro beitragsfrei mitversichert.

2.     Naturgewalten
       In der Kaskoversicherung sind zusätzlich in A.2.2.1.3 auch Schäden durch Dachlawinen
       mitversichert.

3.     Tierbiss
       Abweichend von A.2.2.1.5 gilt:
       Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden (einschließlich Schäden im
       Fahrzeuginnenraum) bei einem Pkw. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug
       sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 10.000 Euro mitversichert.

4.     Glasbruch
       In der Kaskoversicherung sind beim Scheibentausch (A.2.2.1.6) zusätzlich Vignetten und
       Umweltplaketten mitversichert.
       Ferner ist abweichend von A.2.2.1.6 der Ersatz von Leuchtmitteln mitversichert.

5.     Kurzschlussschäden an der Verkabelung
       Abweichend von A.2.2.1.7 sind durch Kurzschluss resultierende Folgeschäden am Fahr-
       zeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 10.000 Euro mitversichert.

6.     Neupreisentschädigung
       In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die Neupreisentschä-
       digung von 24 Monaten.

7.     Entwendung der Fahrzeugschlüssel
       Die Entschädigungsobergrenze bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel gemäß A.2.5.1.5
       entfällt.

8.     Treibstoff und Betriebsmittel
       Abweichend von A.2.5.8 (1) leisten wir Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Betriebs-
       mitteln (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines Schadenereignisses.

9.     Fahrzeugunterstellung
       Abweichend von A.2.5.8 (1) übernehmen wir die Kosten für die Fahrzeugunterstellung
       nach einem versicherten Schadenereignis bis maximal 70 Euro.

10.    Zusätzliche Leistungen im Exklusiv-Tarif

10.1   Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge bei Totalschaden oder Zerstörung
       In der Kaskoversicherung zahlen wir bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und
       Selbstfahrervermiet-Pkw), die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden und nach Erstzu-
       lassung zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 72 Monate sind den von Ihnen an den


                                                                                                87

[Seite 88]
       Verkäufer gemäß den kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlten Kaufpreis, wenn inner-
       halb von 24 Monaten nach dem Erwerb des Fahrzeugs eine Zerstörung, Totalschaden
       oder Verlust (ausgenommen sind Totalentwendung und Brandschäden) eintritt und die Re-
       paraturkosten 80 % des Kaufpreises übersteigen. Dabei ist der Entschädigungsanspruch
       auf max. 120 % des Wiederbeschaffungswertes zum Schadenzeitpunkt begrenzt. Der Wie-
       derbeschaffungswert wird von einem von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen
       rechnerisch ermittelt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Der Kauf-
       preis des Fahrzeugs ist uns durch Vorlage einer Rechnung oder Kaufvertrages
       nachzuweisen.

10.2   Ersatzfahrzeug
       In der Kaskoversicherung sind die Kosten eines Ersatzfahrzeugs im Inland für die Dauer
       der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung, längstens 14 Tage, eingeschlossen. Die Entschä-
       digungsleistung ist pro Tag auf maximal 75 Euro begrenzt. Die Vermittlung übernehmen
       wir gerne für Sie.
       Hinweis: Einen Ausgleichsanspruch für die Nichtinanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs
       haben Sie nicht.

10.3   Eigenschadendeckung
       Durch den Gebrauch des bei uns versicherten Pkw verursachen Sie oder mitversicherte
       Personen einen Sachschaden:
           −   an einem anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versicherten Kraftfahrzeug
               (auch auf dem eigenen Grundstück)
           −   an einem Gebäude in Ihrem Eigentum
           −   oder an Ihren sonstigen Sachen, sofern sich diese nicht im oder am versicherten
               Fahrzeug befinden (Eigenschäden).
       Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem
       Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen
       wird. Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Versicherer zur
       Leistung verpflichtet ist.
       Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenereignis.
       Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich auf 100.000
       Euro.
       Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug ist die Leistungspflicht auf den reinen Fahr-
       zeugschaden begrenzt. Nicht versichert sind Kosten für Mietwagen, Rechtsanwälte,
       Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Wertminderung. Die Kosten eines Sachverständi-
       gen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt
       haben.
       Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

10.4   Wertminderung
       In Ergänzung zu den Reparaturkosten nach A.2.5.3.1 zahlen wir eine pauschale Wertmin-
       derung in Höhe von 5% der nachgewiesenen Nettoreparaturkosten für
       Vollkaskoschadenereignisse gemäß A.2.2.2.2, A.2.2.2.3 oder A.2.2.2.4 (1). Voraussetzung
       ist, dass der Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw und Lea-
       singfahrzeuge) zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 60 Monate ist und die
       Nettoreparaturkosten 1.000 Euro übersteigen.
       Im Falle eines Totalschadens erstatten wir keine Wertminderung.

10.5   HobbyPlus
       Sportgeräte, die mit hierfür vorgesehenen Haltevorrichtungen außen am Fahrzeug ange-
       bracht sind, sind gegen Beschädigung und Zerstörung bis zu einer Höchstentschädigung
       von 500 Euro versichert, sofern gleichzeitig andere unter den Schutz der abgeschlossenen


                                                                                                 88

[Seite 89]
       Vollkaskoversicherung fallende Schadenereignisse gemäß A.2.2.2.2 bei dem versicherten
       Fahrzeug verursacht wurden.

10.6   Erstattung von Kosten nach Totalschaden oder Totalentwendung
       In der Kaskoversicherung erstatten wir nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden oder To-
       talentwendung, sowie im Rahmen der bedingungsgemäßen Neupreisentschädigung die
       Kosten für Abmeldung und Entsorgung des versicherten Fahrzeugs, die Kosten für Über-
       führung, Zulassung und amtliche Kennzeichen für das bei uns versicherte Ersatzfahrzeug
       bis insgesamt 1.000 Euro.

10.7   ParkschadenPlus
       In Ergänzung des Leistungsumfangs in der von Ihnen abgeschlossenen Vollkaskoversiche-
       rung nach A.2.2.2 haben Sie die Möglichkeit, für einen Kleinschaden an der Außen-
       Karosserie (wie Kratzer, Dellen, Schrammen, kleinere Steinschläge) das Smart-Repair-
       Verfahren in Anspruch zu nehmen, wenn der Schaden nach den Regeln der Smart-Repair-
       Methode zu beseitigen ist und die Reparatur dieses Schadens den Gesamtbetrag von 250
       Euro einschließlich Mehrwertsteuer nicht übersteigt. Übersteigt ein Schaden diesen Betrag
       ist er im Rahmen des ParkschadenPlus nicht versichert.
       Eine fiktive Abrechnung des Schadens nach Kostenvoranschlag ist nicht möglich.
       Sind verschiedene Karosserieteile beschädigt (z.B. Fahrertür und Kotflügel), fällt nur die
       Schadenbeseitigung an einem dieser Teile unter den Versicherungsschutz.
       Der Versicherungsschutz ist auf einen Schaden pro Versicherungsjahr und Reparaturkos-
       ten von max. 250 Euro einschließlich Mehrwertsteuer begrenzt. Von diesen
       Reparaturkosten tragen Sie einen Eigenanteil von 50 Euro. Eine ansonsten zur Vollkasko-
       versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.2.5.9 gilt nicht.
       Ebenso finden die Regelungen zum SchadenservicePlus gemäß A.2.5.3.5 (1) bis A.2.5.3.5
       (3) keine Anwendung.
       Eine Belastung Ihrer Kasko-Schadenfreiheitsklasse nach I.3.5 erfolgt nicht.

10.8   AutoinhaltPlus
       AutoinhaltPlus erweitert den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung bei Vollkasko-
       schadenereignissen gemäß A.2.2.2.2 auf ein von Ihnen mitgeführtes mobiles
       Kommunikationsgerät (z.B. mobiles Navigationsgerät, Mobiltelefon), sofern sich dieses
       beim Eintritt des Schadens im Fahrzeug befindet.
       Wir ersetzen den Wiederbeschaffungswert bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Euro.


                                                                                                    89

[Seite 90]
Besondere Bedingungen für den Oldtimer-Tarif
      Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2026) im Klassik-
      Tarif, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

1.    Welche Fahrzeuge kann man im Oldtimer-Tarif versichern?

1.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
          −   Pkw ab einem Mindestalter von 20 Jahren
          −   Krafträder – auch Leichtkrafträder – ab einem Mindestalter von 20 Jahren
          −   Lkw bis 2 Tonnen Nutzlast ab 20 Jahren
          −   Nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Traktoren und Unimog mit schwarzem
              Kennzeichen ab 20 Jahren
          −   Campingfahrzeuge mit historischer Zulassung

1.2   Kaskoversicherung
          −   Pkw ab einem Mindestalter von 20 Jahren
          −   Krafträder – auch Leichtkrafträder – ab einem Mindestalter von 20 Jahren

2.    Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
          −   Die Zustandsnote 1 bis 3 nach Oldtimer Richtlinie gemäß den einschlägigen Be-
              wertungsstufen der Oldtimerliteratur.
          −   Das versicherte Fahrzeug wird ausschließlich privat genutzt und ist auf Sie zuge-
              lassen.
          −   Die jährliche Fahrleistung beträgt maximal 5 000 Kilometer.
          −   Das versicherte Fahrzeug wird überwiegend in einer Garage untergestellt.
          −   Alle berechtigten Fahrer des versicherten Fahrzeuges sind mindestens 23 Jahre
              alt.
          −   Für den täglichen Gebrauch steht Ihnen ein Alltagsfahrzeug (Pkw) zur Verfügung,
              welches auf Sie oder Ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebens-
              partner zugelassen und bei uns versichert ist.
          −   Es liegt keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor.
      Stellen wir nach Antragstellung fest, dass eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
      ist oder wird das erforderliche Gutachten zur Fahrzeugbewertung nicht innerhalb der Frist
      von 8 Wochen vorgelegt, sind wir berechtigt die Versicherung nach dem Oldtimer-Tarif ab-
      zulehnen und Ihnen alternativ den allgemein gültigen Klassik-Tarif für Kfz-Versicherungen
      anzubieten. In diesem Fall haben Sie nach § 5 Versicherungsvertragsgesetz ein Wider-
      spruchsrecht.

3.    Wann ist ein Wertgutachten von Ihnen einzureichen?

3.1   Fahrzeuge mit schwarzem Kennzeichen
      Für Pkw und Krafträder mit schwarzem Kennzeichen, für die eine Kaskoversicherung von
      Ihnen gewünscht wird, ist uns eine Kurzbewertung, die nicht älter als 8 Wochen ist, eines
      von uns anerkannten Gutachters (Classic Data, Oldtitax, TÜV, Dekra etc.) vorzulegen. Das
      Gutachten muss den aktuellen Marktwert und eine Zustandsnote nach der Oldtimer Richtli-
      nie beinhalten. Weiter ist das Gutachten mit Lichtbildern des Fahrzeugs zu versehen.


                                                                                              90

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3.2   Rotes Oldtimerkennzeichen (07er-Nummer)
      Für Fahrzeuge, welche mit einem roten Oldtimerkennzeichen geführt werden, ist die Origi-
      nalität und der Zustand zu belegen. Wir benötigen je Fahrzeug ein Lichtbild. Wird für einen
      Pkw oder ein Kraftrad der 07er- Nummer eine Kaskoversicherung gewünscht, muss zu
      dem entsprechenden Fahrzeug eine Kurzbewertung die nicht älter als 8 Wochen ist, vorge-
      legt werden.
      Die Kosten der zur Risikobewertung erforderlichen Unterlagen (Kurzbewertung, Fotos
      etc.), sind von Ihnen zu tragen.

4.    Welchen Versicherungsschutz bieten wir im Rahmen des Oldtimer-Tarifes?
      Sofern Sie den Oldtimer-Tarif abgeschlossen haben, gelten abweichend von den Allgemei-
      nen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2026) im Klassik-Tarif folgende
      Bestimmungen als vereinbart:

4.1   Mut- oder böswillige Handlungen
      In der Teilkaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1 auch mut- oder böswillige
      Handlungen gemäß A.2.2.2.4 (1) mitversichert.

4.2   Transportschäden
      In der Teilkaskoversicherung besteht abweichend von A.2.2.1 auch Versicherungsschutz
      bei einem Unfall während des Transports, soweit und solange das Fahrzeug auf fremder
      Achse mit einem geeigneten Transportmittel, z. B. auf einem Lkw transportiert wird. Mitver-
      sichert sind auch Schäden, durch Einrichtungen, die zur Sicherung des Fahrzeugs
      während des Transports dienen.
      Beginn eines Transports auf fremder Achse ist der Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug zum
      Zweck seines unverzüglichen Transports auf das Transportmittel bewegt wird. Der Trans-
      port endet mit dem Zeitpunkt, an dem das Transportmittel verlassen wird.
      Nicht versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs in einem Container
      bei einer nicht ordnungsgemäßen Sicherung am Fahrzeug entstehen.

5.    Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
      Abweichend von A.2.5.7 ist unsere Höchstentschädigung beschränkt auf den Marktwert
      laut Gutachten, welches zum Schadenzeitpunkt dem Vertrag zugrunde lag.


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Bedingungen für die KFZ-Versicherung von Umweltschäden
(KFZ USV, Stand 04/2026)
Inhalt

A        Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umweltschadenversicherung?

A.1      Was ist versichert?

A.2      Wer ist versichert?

A.3      Versicherungssumme und Höchstzahlung

A.4      In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

A.5      Was ist nicht versichert?

B        Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungsschutz

C        Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?

D        Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?

D.1      Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten

D.2      Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

E        Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

F        Schadenfreiheitsrabatt-System
         Diese Bedingungen gelten neben den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
         (AKB 2026) und ergänzen diese entsprechend.


A        Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umweltschadenversi-
         cherung?
         Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umwelt-
         schadensgesetz.

A.1      Was ist versichert?
A.1.1    Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
         Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung und Kostentragung
         von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen
         Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen
         Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
         Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des
         Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Pri-
         vatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im
         Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
A.1.2    Begründete und unbegründete Ansprüche
         Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in
         Geld. Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir


                                                                                             92

[Seite 93]
        diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbe-
        gründet sind.
A.1.3   Regulierungsvollmacht
        Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech-
        tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig
        erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit
        gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das
        Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
A.1.4   Verpflichtung Dritter
        Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines Vertrages oder einer
        Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, ge-
        hen diese Ansprüche vor.
        Wenden Sie sich nach einem Schadenfall allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegen-
        über abweichend von Satz 1 zur Leistung verpflichtet.

A.2     Wer ist versichert?
        Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen sind auch in der Kfz-Umwelt-
        schadenversicherung versichert. A.1.2 der AKB 2026 gilt entsprechend.

A.3     Versicherungssumme und Höchstzahlung
        Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt bis zu 5 Mio.
        Euro je Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache
        haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem
        Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse beträgt 10 Mio. Euro.

A.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
        Versicherungsschutz besteht in Deutschland.

A.5     Was ist nicht versichert?
A.5.1   Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob
        fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
        der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.5.2   Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
        Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder
        in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
A.5.3   Ausbringungsschäden
        Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von
        Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlings-
        bekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
        unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
        diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grund-
        stücke abdriften.
A.5.4   Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
        Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verord-
        nungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
        Umweltschutz dienen, entstehen.
A.5.5   Vertragliche Ansprüche
        Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage
        über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.


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[Seite 94]
A.5.6   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltun-
        gen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
        auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
        für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer
        Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
        Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.5.7   Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unru-
        hen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.5.8   Schäden durch Kernenergie
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.5.9   Embargos
        Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
        soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
        Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
        desrepublik Deutschland entgegenstehen.
        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Verei-
        nigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union
        oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


B       Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungsschutz
        Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch mit Beendigung
        der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Versicherungs-
        schutz besteht rückwirkend für alle versicherten Schäden, die ab dem 30.04.2007 eintreten
        und zum Zeitpunkt des Beginns des Vertrages nicht bekannt waren. Hat der Versiche-
        rungsnehmer einen Antrag gestellt, ist der Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung
        für die Kenntnis maßgebend.


C       Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
        Beim Gebrauch des Fahrzeuges gelten die Pflichten und die Folgen von Pflichtverletzun-
        gen, die wir mit Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart haben. Anders als in der
        Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung nicht be-
        schränkt. D.1.1, D.1.2, D.2.1 und D.2.2 der AKB 2026 gelten entsprechend.


D       Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
D.1     Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
        Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem
        USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine
        Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
        Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
            −   die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
            −   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umwelt-
                schadens Ihnen gegenüber,
            −   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwen-
                dungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,


                                                                                                  94

[Seite 95]
          −   den Erlass eines Mahnbescheids,
          −   eine gerichtliche Streitverkündung,
          −   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfah-
              rens.
      Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
      Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns aus-
      führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der
      Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer An-
      sicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle
      dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
      Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit
      uns abzustimmen.
      Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umwelt-
      schäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
      einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
      Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltscha-
      dens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen
      Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechts-
      anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
      Unterlagen zur Verfügung stellen.

D.2   Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
      Es gelten E.2.1, E.2.2 und E.2.5 der AKB 2026 entsprechend.


E     Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit unge-
      stempelten Kennzeichen
      H.1 bis H.3 der AKB 2026 gelten entsprechend. Der Ruheversicherungsschutz nach H.1.4
      der AKB 2026 umfasst auch die Kfz-Umweltschadenversicherung.


F     Schadenfreiheitsrabatt-System
      Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, die nach diesen
      Sonderbedingungen versichert sind, ohne auch private Rechte zu verletzen, die von der
      Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu keiner Schlechterstufung im SF-
      System.


                                                                                                 95

[Seite 96]
Merkblatt zur Datenverarbeitung, Stand: 01.10.2025

       Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
       Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherun-
       gen.
       Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zu-
       stehenden Rechte.

       Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
       BGV I Badische Versicherungen
       Durlacher Allee 56
       76131 Karlsruhe

       Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
       Datenschutzbeauftragter
       BGV I Badische Versicherungen
       Durlacher Allee 56
       76131 Karlsruhe
       E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de

       Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
       Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
       Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),
       der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
       (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
       Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische
       Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit perso-
       nenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem
       25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gültigkeit. Sie werden zur-
       zeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige
       Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften ver-
       bindlich.
       Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten
       Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-
       zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte
       Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Ver-
       tragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
       In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein
       Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
       Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Bear-
       beitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
       nicht möglich!
       Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche-
       rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung
       aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
       Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten
       Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Ver-
       tragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung.
       Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche
       und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
       Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsda-
       ten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages)
       erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Ab-
       satz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.

                                                                                                  96

[Seite 97]
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel
9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
    −   zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
    −   zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte
        der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und
        Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen,
    −   zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten-
        analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
        hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechts-
grundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht
genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen zuvor darüber informieren.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
(Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Schaden-
daten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes Risiko
oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass
der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei
der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unter-
stützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung
des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur
Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.

Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden,
verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittel-
ten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.

Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte Da-
tenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen
Gesellschaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehre-
ren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Ver-
trags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet wer-
den.

Externe Dienstleister:
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe
Dienstleister vertraglich verpflichtet.


                                                                                          97

[Seite 98]
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht
nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen
Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verant-
wortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.

Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermit-
teln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B.
Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).

Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt
werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht wer-
den können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter
anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz.
Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.

Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten
Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein
Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwe-
cken der Direktwerbung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er-
geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.

Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verantwort-
liche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.

Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Be-
surance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der
Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie
bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter
personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Da-
tenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-
DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen
oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.


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[Seite 99]
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt
eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür
erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.

Bonitätsprüfung
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Boni-
tätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten,
an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz
1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen
nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Gesellschaf-
ten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
dern, überwiegen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel
14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere
Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der infoscore Consum-
ers Data GmbH anfordern können.

Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch
die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz-
vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.

Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und
über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten
Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomati-
siert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von
unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen.
Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine auto-
matisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer
endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbe-
reichs manuell überprüft.


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