# Continentale Fahrleistungstarif Komfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-continentale-komfort.php
- Rechtlicher Träger: Continentale Sachversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-continentale-komfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsinformation Fahrleistungstarif, die Kfz-Versicherung, mit AKB](https://www.continentale.de/documents/39054/16670358/continentale-sv-kfz-fahrleistungstarif-versicherungsbedingungen-5799.pdf/8250c278-7a53-5dd1-4085-1b70c65aaa6b?version=2.0&t=1790775241940&download=true), Fassung 01.10.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko-, Teilkaskoversicherung sowie der Kfz-Schutzbrief, der Auslandschadenschutz und der Fahrerschutz werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. | Präambel AKB, Seite 11 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 14 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. | A.2.9.1, Seite 26 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. | A.2.9.1, Seite 26 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt | A.2.9.1, Seite 26 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 14 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | a Personen verletzt oder getötet werden, | A.1.1.1, Seite 11 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, | A.1.1.1, Seite 11 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), | A.1.1.1, Seite 11 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrads oder Campingfahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen. Die Anmietung muss bei einem gewerbsmäßigen Vermieter erfolgen. | A.1.1.6, Seite 12 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | ja, bis zur Versicherungssumme | Dabei handeln wir so, als sei das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, bei uns gegen Haftpflichtschäden versichert. | A.1.7.1.1, Seite 15 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Ihre Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro je Schadenereignis. Die Entschädigungsleistung ist auf 100.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt. | A.1.6, Seite 15 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. | A.1.1.5, Seite 12 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1.1, Seite 18 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Leistung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen Schadenanzeige. | A.2.7.3, Seite 26 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. Das gilt nur, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht. | A.2.2.1.2, Seite 18 |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | ja, bis zur Versicherungssumme | übernehmen wir die Kosten für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern oder deren Umcodierung. | A.2.5.1.5, Seite 21 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (zum Beispiel Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | A.2.2.1.5, Seite 19 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei Glasschäden im Sinne von A.2.2.1.5, wenn | A.2.5.8, Seite 25 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. | A.2.2.1.6, Seite 19 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Durch Kurzschluss bedingte Überspannungsschäden an angrenzenden Aggregaten (zum Beispiel Lichtmaschine, Batterie, Anlasser, Akkumulator von Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugen) sind bei Pkw (gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif) und Krafträdern mitversichert. | A.2.2.1.6, Seite 19 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.2.2.1.3, Seite 18 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung | A.2.2.1.3, Seite 18 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Dachlawinen, Erdrutsch, Erdfall, Erdbeben und Vulkanausbruch - bei Pkw (gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif) | A.2.2.1.3, Seite 18 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Dachlawinen sind von Hausdächern herabstürzende Schneemassen. Hierzu zählen auch Eiszapfen oder Eisplatten. | A.2.2.1.3, Seite 18 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | A.2.2.1.4, Seite 19 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Leitungen, Schläuchen, Gummimanschetten und Dämmmatten | A.2.2.1.7, Seite 19 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis zur Versicherungssumme | Dadurch entstandene Folgeschäden sind bei Pkw und Krafträdern mitversichert. | A.2.2.1.7, Seite 19 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. | A.2.2.2.2, Seite 19 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.2.2.3, Seite 20 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Pkw besteht abweichend von A.2.2.2.2 auch Versicherungsschutz bei Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. | A.2.2.2.5, Seite 20 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.9.3, Seite 26 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Pkw, Krafträdern und Campingfahrzeugen sind Schäden versichert, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einem Schiff oder einer Fähre dadurch entstehen, dass | A.2.2.2.4, Seite 20 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) organisiert und anerkannt sind. | A.2.9.2, Seite 26 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | ja | innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und | A.2.5.1.2 a, Seite 21 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | ja | innerhalb von 36 Monaten nach der erstmaligen Zulassung auf Sie tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein, | A.2.5.1.2 b, Seite 21 |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.5.1.1, Seite 20 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | ja, bis zur Versicherungssumme | Die GAP-Deckung kann für geleaste oder kreditfinanzierte Pkw und Krafträder sowie für geleaste Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr als zusätzliche Leistung zur Ergänzung der Vollkaskoversicherung vereinbart werden. | A.2.5.1.9, Seite 22 |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | Der Schutz der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, zum Beispiel des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs auch für diese Person. | A.2.3, Seite 20 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.2.5.3, Seite 25 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. | A.2.5.2.2, Seite 23 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis 10.000 € | sind bei allen Fahrzeugarten ohne Beitragszuschlag bis zu einem Gesamtneuwert von 10.000 Euro (brutto) mitversichert. | A.2.1.2.2, Seite 17 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | Lassen Sie Ihren Pkw nicht in einer unserer Partnerwerkstätten reparieren, ersetzen wir lediglich 80 % der erforderlichen und ersatzfähigen Reparaturkosten der Fremdwerkstatt. | A.2.5.2.4 c, Seite 24 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, | A.3.6.1, Seite 27 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder wenn bei Unfall oder Panne der Schadenort des versicherten Fahrzeugs mindestens 50 km von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, erbringen wir folgende weiteren Leistungen: | A.3.7, Seite 28 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis zur Versicherungssumme | Beauftragen Sie direkt ein Unternehmen, das Ihr Fahrzeug selbst abschleppt, übernehmen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 154 Euro. | A.3.6.2, Seite 27 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis 90 € | Dies jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 90 Euro je Tag, bei Campingfahrzeugen und Lkw gemäß A.3.3 höchstens 100 Euro je Tag. | A.3.7.3, Seite 28 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn | A.3.9.1 b, Seite 30 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 90 € | Dies jedoch höchstens für 3 Nächte bis zu 90 Euro je Übernachtung und Person. | A.3.7.2, Seite 28 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und | A.3.7.1, Seite 28 |
| Krankenrücktransport der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. | A.3.8.1, Seite 29 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Veranlassen Sie die Verbringung (Rücktransport) selbst, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten des Ersatzfahrers für An- oder Abreise bis 0,50 Euro je Kilometer einfache Entfernung zwischen Ihrem ständigen Wohnsitz und dem Schadenort sowie eine Übernachtung bis zu 90 Euro. | A.3.8.4, Seite 29 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Personenschäden, die dadurch entstehen, dass der berechtigte Fahrer durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. | A.4.1.1, Seite 33 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | ja | so ist dort der jeweils erste nach I.4.2 im Kalenderjahr angefallene belastende Schaden geschützt und führt damit nicht zur Erhöhung des Beitragssatzes im Folgejahr. | I.5.2.1, Seite 49 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. | I.6.1.3, Seite 50 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. | D.1.1.2, Seite 37 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | ja | Abweichend von K.2.2 ist zu Beginn eines Versicherungsjahres das Alter relevant, das die Fahrzeugnutzer im laufenden Kalenderjahr erreichen bzw. erreicht haben. | K.2.5, Seite 54 |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dann können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den richtigen Versicherungsbeitrag für das laufende Versicherungsjahr erheben. | K.4.4, Seite 55 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Der Beitrag wird dann abweichend von K.2.2 ab Beginn des Versicherungsjahres, in dem sich die Jahresfahrleistung geändert hat, nach der dann gültigen Fahrleistung berechnet. | K.2.3, Seite 54 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. | H.2.2, Seite 45 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. | D.1.1.1, Seite 37 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | ja, bis zur Versicherungssumme | ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Akkumulators durch alle Ereignisse, denen der Akkumulator ausgesetzt ist, versichert. | A.2.2.2.6, Seite 20 |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | ja | Abweichend hiervon erfolgt bei Pkw im Komfort-Tarif, bei (Leicht-)Krafträdern und bei Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr in den ersten beiden Betriebsjahren kein Abzug. | A.2.5.2.3 d, Seite 23 |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Dadurch entstandene Folgeschäden sind bei Pkw und Krafträdern mitversichert. | A.2.2.1.7, Seite 19 |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Blitz schlägt in ein Gebäude ein und verursacht einen Schaden am Fahrzeug, das während des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen ist. | A.2.2.1.3 b, Seite 18 |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ladekabel einschließlich der zugehörigen Adapter (sofern unter Verschluss verwahrt oder während des Ladevorgangs) und | A.2.1.2.1 h, Seite 17 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | ja, bis zur Versicherungssumme | fest installierte Wandladestation (Wallbox) oder Induktionsplatte (während des Ladevorgangs), | A.2.1.2.1 h, Seite 17 |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | ja | Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn das versicherte Elektro-Fahrzeug bei unverschuldeter Entladung des Akkumulators zur nächstgelegenen, öffentlich zugänglichen Ladesäule verbracht werden muss. | A.3.6.2, Seite 28 |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.1.3, Seite 37 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen. | E.1.1.1, Seite 39 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. | D.2.3, Seite 38 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 6 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.2.9.4, Seite 26 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsinformation Fahrleistungstarif, die Kfz-Versicherung, mit AKB

```text
[Seite 1]
Vertragsinformation
 Fahrleistungstarif – die Kfz-Versicherung
 Stand: 01.10.2026

 Continentale Sachversicherung AG
 Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
 Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
 www.continentale.de


  Inhalt:
                                                                               Seite
 1. Allgemeine Hinweise                                                           2
 2. Information nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
    Versicherungsverträgen                                                        3
 3. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                         7
 4. Ergänzende Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)      65
 5. Datenschutzhinweise                                                          67

[Seite 2]
1. Allgemeine Hinweise

Richten Sie alle Anzeigen und Mitteilungen an uns oder an die angegebene zuständige Servicestelle und geben Sie dabei die
Versicherungsschein-Nummer an. Andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme
nicht bevollmächtigt.
Bitte zahlen Sie Ihre Beiträge stets pünktlich.
Überlassen Sie Ihr Fahrzeug keinem Fahrer, bevor Sie sich nicht überzeugt haben, dass er die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Zeigen Sie uns jede Änderung am Fahrzeug und jede Änderung der Verwendungsart unverzüglich an.
Geben Sie uns die Veräußerung Ihres Fahrzeugs unverzüglich mit Angabe des Erwerbers bekannt, und übergeben Sie ihm
den Versicherungsschein und die Antragsdurchschrift, denn nach den gesetzlichen Bestimmungen gehen die an das Fahrzeug
gebundenen Versicherungen auf den Erwerber über.
Eine Kündigung des Versicherungsvertrags ist nur dann rechtswirksam, wenn sie innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist
zugegangen ist.
Fordern Sie bei Fahrten ins europäische Ausland für die Kfz-Haftpflichtversicherung eine internationale Versicherungskarte bei
uns oder bei der angegebenen zuständigen Servicestelle an.
Als Kfz-Halter sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, damit
• der Schadenersatz für das Verkehrsopfer garantiert ist, und zwar auch dann, wenn der Schädiger mittellos ist,
• der Schadenersatzpflichtige den angerichteten Schaden nicht selbst bezahlen muss. Dies könnte in zahlreichen Fällen zu einer
   Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen.
Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht ist strafbar.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen unterschreiten in manchen Fällen den Umfang des notwendigen
Schadenersatzes. Sie haben daher die Möglichkeit, wesentlich höhere Leistungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu vereinbaren.
Zusätzlich bieten Ihnen die Vollkasko- und Teilkaskoversicherung auch Schutz vor Schäden an Ihrem Eigentum.
Neben dem Antrag und dem Versicherungsschein sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und die
Ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV) Grundlage Ihres Vertrags. Sie regeln die beider-
seitigen Rechte und Pflichten.

Was ist im Schadenfall zu beachten?
Wenn Sie einen Unfall melden möchten oder eine Panne an Ihrem Fahrzeug haben …
unser Continentale Schaden- und Notrufservice ist rund um die Uhr für Sie da.
Unsere Mitarbeiter nehmen zu jeder Tages- und Nachtzeit Ihre Schadenmeldung auf und helfen Ihnen weiter.
Die Rufnummern unseres 24-Stunden-Schaden-Services finden Sie in Ihrem Versicherungsschein und Ihrer Servicekarte.

Was ist noch zu beachten?
Tun Sie alles, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Stellen Sie die Namen der
Zeugen fest, veranlassen Sie bei größeren Unfällen fotografische Aufnahmen, machen Sie Skizzen von der Unfallstelle und halten
Sie möglichst unter Mitwirkung von Zeugen Fahr- und Bremsspuren fest.
Wir empfehlen umgehende, zumindest zum Unfallereignis zeitnahe Kontaktaufnahme mit uns.
Bei Kfz-Haftpflichtschäden (sofern durch diesen Versicherungsvertrag eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht) zeigen Sie uns
bitte sofort an:
• jedes Ereignis, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht hat oder aus anderen Gründen Schadenersatzansprüche
    eines anderen zur Folge haben könnte,
• jeden Anspruch, der tatsächlich erhoben wird,
• jede gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die mit einem Schadenereignis zusammenhängt, und richten Sie sich nach den
    Weisungen, die Ihnen dann zugehen,
• jeden Anspruch, der in Fällen erhoben wird, die Sie nicht selber regeln können oder wollen.
Legen Sie gegen Mahnbescheide, einstweilige Verfügungen und Arreste zur Wahrung der Fristen Rechtsmittel ein.
Erkennen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keinen Anspruch des Geschädigten an. Sie können den tatsächlichen Unfall-
hergang festhalten und Ihrem Unfallgegner eine unterschriebene Darstellung des Geschehens aushändigen. Dazu verwenden Sie
am besten den Europäischen Unfallbericht, den Sie von uns erhalten können.
Bei Schäden am eigenen Fahrzeug (sofern durch diesen Vertrag eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung besteht und Sie
den Schaden nicht selbst regulieren wollen):
• Melden Sie uns den Schaden rechtzeitig, damit wir Gelegenheit zur Besichtigung des Fahrzeugs haben.
• Veranlassen Sie die Werkstatt, ausgewechselte Teile (Altteile) für eine eventuelle Besichtigung aufzubewahren.
• Benachrichtigen Sie bei Entwendungs- und Brandschäden sowie bei Tier-/Wildschäden über 500 Euro sofort die Polizei.
• Sofern Sie die Spar-Kasko für Ihren Pkw beantragt haben, rufen Sie uns bitte an, bevor Sie das Fahrzeug einer Werkstatt
    überlassen.


                                                         Seite 2 von 72

[Seite 3]
2. Information nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen

Informationen zum Versicherer (Nrn. 1 bis 3)

1. Identität des Versicherers
Continentale Sachversicherung AG
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Sitz der Gesellschaft: Dortmund
Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783
USt-ID-Nr.: DE 124 906 368
2. Ladungsfähige Anschrift
Continentale Sachversicherung AG
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender),
Marcus Lauer, Dr. Thomas Niemöller,
Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Christoph Helmich
3. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde
• Die Hauptgeschäftstätigkeit ist das Betreiben des Erstversicherungsgeschäfts in allen Sparten der Privatversicherung mit
   Ausnahme der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung
• Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
   Bereich Versicherungen
   Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
   E-Mail: poststelle@bafin.de
   Telefon: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550
   Internet: https://www.bafin.de

Informationen zur angebotenen Leistung (Nrn. 4 bis 8)

4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Versicherungsbedingungen sowie anwendbares Recht
   • Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und die Ergänzenden Bedingungen für die Kfz-
      Umweltschadensversicherung (Kfz-USV) – alle mit Stand 01.10.2026.
   • Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
   • Art der Leistung:
      Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
      – Kfz-Haftpflichtversicherung (Abschnitt A.1 AKB)
      – Vollkasko- und Teilkaskoversicherung (Abschnitt A.2 AKB)
      – Kfz-Schutzbrief (Abschnitt A.3 AKB)
      – Auslandschadenschutz (Abschnitt A.1.7 AKB)
      – Fahrerschutz (Abschnitt A.4 AKB)
      Diese Versicherungen werden als rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen.
   • Umfang der Leistung:
      – Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt für Schäden ein, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen. Auch das Risiko
         von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz, die zum Beispiel nach einem Unfall gegen Sie
         erhoben werden können, ist mitversichert. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt A.1 AKB und in den Ergänzenden
         Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV).
      – Die Vollkasko- sowie Teilkaskoversicherung treten für Schäden an Ihrem Fahrzeug ein. Weitere Informationen finden
         Sie in Abschnitt A.2 AKB.
      – Der Kfz-Schutzbrief bietet Serviceleistungen und finanziellen Schutz bei Fahrzeugausfall sowie bei Erkrankungen und
         Notlagen im Ausland. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt A.3 AKB.
      – Der Auslandschadenschutz leistet für Personen- und Sachschäden, die Sie bei einem Verkehrsunfall mit dem versi-
         cherten Fahrzeug auf einer Fahrt oder Reise im Ausland erleiden und für die der Unfallgegner eintrittspflichtig ist. Weitere
         Informationen finden Sie in Abschnitt A.1.7 AKB.
      – Der Fahrerschutz leistet für Personenschäden des berechtigten Fahrers durch z. B. selbst- oder teilverschuldete Unfälle
         beim Lenken des versicherten Fahrzeugs. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt A.4 AKB.
   • Fälligkeit der Leistung:
      Die vereinbarte Leistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Feststellung unserer Leistungspflicht fällig.
   • Erfüllung der Leistung:
      Wir zahlen im Versicherungsfall bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze bzw.
      Höchstentschädigung.
   Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für die
   Kfz-Versicherung (AKB) geregelt.

                                                           Seite 3 von 72

[Seite 4]
5. Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis in Euro gemäß vereinbarter Zahlungsperiode inkl. Versicherungssteuer ist dem Vorschlag und dem Antrag zu
entnehmen.
6. Zusätzlich anfallende Kosten
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben bzw. in Rechnung gestellt
– außer Mahngebühren sowie den Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens.
7. Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung
Der erste oder einmalige Beitrag ist spätestens innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist
- also 28 Tage nach dem auf den Erhalt des Versicherungsscheins folgenden Tag - zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn bei
Zugang des Versicherungsscheins mehr als 28 Tage in der Zukunft, endet die Zahlungsfrist erst mit dem Versicherungsbeginn.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige
Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Die Beiträge richten sich, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, nach der vereinbarten Zahlungsperiode und sind zu Beginn
einer jeden Zahlungsperiode zu entrichten. Sie können die jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung wählen.
Die monatliche Zahlung ist nur im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens möglich. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart
haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen,
nicht befristet.

Informationen zum Vertrag (Nrn. 9 bis 15)

9. Zustandekommen des Vertrags/Beginn des Versicherungsschutzes/Vorläufiger Versicherungsschutz
• Zustandekommen des Vertrags/Beginn des Versicherungs­schutzes
   Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungsschein übermittelt oder angeboten wird oder wir die Annahme
   des Antrages in Textform erklären.
   Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
   diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
• Vorläufiger Versicherungsschutz
   Nennen wir bei einer elektronischen Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer gilt dies nur für die
   Kfz-Haftpflicht- und Umweltschadensversicherung und – sofern beantragt – beim Kfz-Schutzbrief für die in A.3.3 genannten
   Fahrzeuge als Zusage für vorläufigen Versicherungsschutz.
   In den übrigen Versicherungsarten haben Sie nur dann vorläufigen Versicherungsschutz, wenn dieser bei Antragstellung
   vereinbart wurde.

                                                     10. Widerrufsbelehrung
                                                           Abschnitt 1
                                  Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                                      Widerrufsrecht
 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum
 Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
 • der Versicherungsschein,
 • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
 • diese Belehrung,
 • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (nur für Verbraucher),
 • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
 jeweils in Textform zugegangen sind.
 Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
 Continentale Sachversicherung AG
 Servicecenter Kraftfahrt
 per Post: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
 per Fax: 0231 919-2174
 per E-Mail an: kfz-continentale@continentale.de
 Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.continentale.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
 Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
 Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres
 Eingangs.


                                                          Seite 4 von 72

[Seite 5]
                                                    Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie - soweit es sich um einen Fernabsatz-
vertrag im Sinne des § 312c Bürgerliches Gesetzbuch handelt - hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang
der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
Betrag, dessen Höhe anhand der folgenden Formel berechnet wird:

                                                                           1/360 des Beitrags der jährlichen Zahlung
                Anzahl der Tage,
                                                            X        (bei halb-, vierteljährlicher und monatlicher Zahlung
  an denen Versicherungsschutz bestanden hat
                                                                     entsprechend 1/180, 1/90 bzw. 1/30 des Zahlbeitrags)

Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen,
zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit
dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt
vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines
Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft.
Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
                                                    Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

                                                           Abschnitt 2
                        Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im
Einzelnen aufgeführt:
                                    Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
     ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-
     sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
     Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
     Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. 	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
     des Versicherers;
5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln
     auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
     wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
     Überprüfung des Preises ermöglichen;
6.	gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere
     Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
     Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
     schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
     Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
     einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
     Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
     bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
12.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwa-
     iger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
     Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;


                                                         Seite 5 von 72

[Seite 6]
 13.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
      Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
 14.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das
      zuständige Gericht;
 15.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
      werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
      der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
 16.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
      Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg
      zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
                                                Ende der Widerrufsbelehrung


11. Laufzeit des Vertrags
Die mögliche Laufzeit des Vertrags (Versicherungsbeginn und -ablauf) und deren Regelungen sind dem Antrag zu entnehmen. Ist
der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger
als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, zum Beispiel dem 1. Januar
eines Jahres, beginnen zu lassen.
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens
einen Monat vor Ablauf zugeht.

12. Kündigungsrecht und Vertragsstrafen
Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht entnehmen Sie bitte Abschnitt G AKB; Vertragsstrafen sind ausschließlich in Abschnitt
K geregelt.

13. Anwendbares ausländisches Recht (EU-Mitgliedsstaaten) für vorvertragliche Beziehungen
entfällt

14. Besondere Vereinbarung zum anwendbaren Recht bzw. zum zuständigen Gericht
Auf die beantragten Versicherungsverträge sowie auf vorvertragliche Beziehungen zwischen Ihnen und uns findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
Die Vereinbarungen zum Gerichtsstand finden Sie in Abschnitt L.2 AKB.

15. Sprache
Für den Vertrag einschließlich Vertragsinformation und für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags kommt die
deutsche Sprache zur Anwendung.

Informationen zum Rechtsweg (Nrn. 16 bis 17)

16. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungs­ombudsmann e.V. Wir haben uns verpflichtet, an diesem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sofern Sie einmal nicht
mit uns zufrieden sein sollten.
Sie können sich mündlich oder in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) an den Versicherungsombudsmann e.V.
wenden. Die Kontaktdaten lauten:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist für folgende Beschwerden u. a. nicht zuständig:
• Der Beschwerdewert übersteigt 100.000 Euro.
• Es sind bereits Verfahren/Beschwerden vor einem Gericht, Schiedsgericht, dem Versicherungsombudsmann e.V. selbst oder
   anderen Streitschlichtungseinrichtungen oder der Versicherungsaufsichtsbehörde anhängig.
Bei einem Beschwerdewert bis zu 10.000 Euro ist eine Entscheidung des Ombudsmanns für uns als Mitglied im Verein Versicherungs­
ombudsmann e.V. bindend. Für den Beschwerdeführer ist die Entscheidung nicht bindend; Ihr Recht ein Gericht anzurufen bleibt
natürlich unberührt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

17. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sofern Sie Anlass zu einer Beschwerde haben, können Sie diese auch mündlich oder in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax
oder Brief) an die unter Nr. 3 genannte Aufsichtsbehörde richten.


                                                        Seite 6 von 72

[Seite 7]
3. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

Inhaltsverzeichnis

A        Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?		                                          11
A.1      Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen       11
A.1.1    Was ist versichert?                                                                         11
A.1.2    Wer ist versichert?                                                                         14
A.1.3    Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?                                      14
A.1.4    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                                             14
A.1.5    Was ist nicht versichert?                                                                   14
A.1.6    Eigenschäden bei Pkw                                                                        15
A.1.7    Auslandschadenschutz – für Schäden, die Ihnen ein anderer im Ausland zugefügt hat           15
A.2      Vollkasko- und Teilkaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug                        17
A.2.1    Was ist versichert?                                                                         17
A.2.2    Welche Ereignisse sind versichert?                                                          18
A.2.3    Wer ist versichert?                                                                         20
A.2.4    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                                             20
A.2.5    Was zahlen wir im Schadenfall?                                                              20
A.2.6    - entfällt -                                                                                25
A.2.7    Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung                                                       25
A.2.8    Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?   26
A.2.9    Was ist nicht oder nur teilweise versichert?                                                26
A.3      Kfz-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung                     26
A.3.1    Was ist versichert?                                                                         26
A.3.2    Wer ist versichert?                                                                         26
A.3.3    Versicherte Fahrzeuge                                                                       27
A.3.4    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                                             27
A.3.5    Begriffe                                                                                    27
A.3.6    Hilfe bei Panne, Unfall und Diebstahl                                                       27
A.3.7    Weitere Leistungen bei Panne, Unfall oder Diebstahl                                         28
A.3.8    Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise                                    29
A.3.9    Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise                                              30
A.3.10   Was ist nicht versichert?                                                                   32
A.3.11   Leistungskürzung, Abtretung                                                                 32
A.3.12   Verpflichtung Dritter                                                                       32
A.4      Fahrerschutz – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird                                   32
A.4.1    Was ist versichert?                                                                         33
A.4.2    Wer ist versichert?                                                                         33
A.4.3    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                                             33
A.4.4    Was leisten wir beim Fahrerschutz?                                                          33
A.4.5    Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person                               34
A.4.6    Was ist nicht versichert?                                                                   34
B        Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz		                                   34
B.1      Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                       35
B.2      Vorläufiger Versicherungsschutz                                                             35
B.2.1    Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Schutzbrief                                             35
B.2.2    Kaskoversicherung, Auslandschadenschutz und Fahrerschutz                                    35
B.2.3    Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz                             35
B.2.4    Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes                                 35
B.2.5    Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes                                             35
B.2.6    Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf                             35
B.2.7    Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz                                                 35
C        Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?		                                        35
C.1      Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags                                                 35
C.2      Zahlung des Folgebeitrags                                                                   36

                                                           Seite 7 von 72

[Seite 8]
C.3        Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel                                     36
C.4        Zahlungsperiode, SEPA-Lastschriftverfahren, Beitragsberechnung                     36
C.5        Gefahrtragung                                                                      37
C.6        Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung                 37
D          Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung       37
D.1        Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?                             37
D.1.1      Bei allen Versicherungsarten                                                       37
D.1.2      Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung                                      38
D.1.3      Zusätzlich beim Fahrerschutz                                                       38
D.2        Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?                                38
D.2.1      Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung                                            38
D.2.2      Leistungspflicht                                                                   38
D.2.3
D.2.4   } Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung               38

E          Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung		                 39
E.1        Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?                                         39
E.1.1      Bei allen Versicherungsarten                                                       39
E.1.2      Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung                                      39
E.1.3      Zusätzlich in der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung                             39
E.1.4      Zusätzlich beim Kfz-Schutzbrief                                                    40
E.1.5      Zusätzlich beim Krankenhaustagegeld nach A.1.1.7                                   40
E.1.6      Zusätzlich beim Auslandschadenschutz                                               40
E.1.7      Zusätzlich beim Fahrerschutz                                                       40
E.2        Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?                                41
E.2.1      Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung                                            41
E.2.2      Leistungspflicht                                                                   41
E.2.3
E.2.4   } Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung               41
E.2.5      Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht­versicherung                 41
E.2.6      Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten         41
F          Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen		                                41
F.1        Pflichten mitversicherter Personen                                                 41
F.2        Ausübung der Rechte                                                                41
F.3        Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen                   42
G          Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall   42
G.1        Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?                                          42
G.1.1      Vertragsdauer                                                                      42
G.1.2      Versicherungsjahr                                                                  42
G.1.3      Automatische Verlängerung                                                          42
G.1.4      - entfällt -                                                                       42
G.1.5      Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr                                       42
G.2        Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?          42
G.2.1      Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres                                       42
G.2.2      Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes                                    42
G.2.3
G.2.4   } Kündigung nach einem Schadenereignis                                                42
G.2.5
G.2.6   } Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs                    42
G.2.7      Kündigung bei Beitragserhöhung                                                     42
G.2.8      Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs                         42
G.2.9      Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur                                        43
G.2.10     Kündigung bei Bedingungsänderung                                                   43
G.3        Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?          43
G.3.1      Kündigung zum Ablauf                                                               43
G.3.2      Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes                                    43
G.3.3      Kündigung nach einem Schadenereignis                                               43


                                                          Seite 8 von 72

[Seite 9]
G.3.4     Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags                                                     43
G.3.5     Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs                              43
G.3.6     Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs                                       43
G.3.7     Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs                                 43
G.4       Kündigung einzelner Versicherungsarten                                                           43
G.5       Zugang der Kündigung                                                                             44
G.6       Beitragsabrechnung nach Kündigung                                                                44
G.7       Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?                                               44
G.8       Wagniswegfall (zum Beispiel durch Fahrzeugverschrottung)                                         44
H         Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen                   44
H.1       Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?                                                     44
H.1.1     Ruheversicherung                                                                                 44
H.1.2     Wann beginnt die Ruheversicherung?                                                               44
H.1.3     Bei welchen Wagnissen gilt die Ruheversicherung nicht?                                           44
H.1.4     Umfang der Ruheversicherung                                                                      44
H.1.5     Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung                                                          45
H.1.6     Wiederanmeldung                                                                                  45
H.1.7
H.1.8   } Ende des Vertrags und der Ruheversicherung                                                       45
H.2       Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?                                              45
H.3       Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen                                                           45
H.3.1     Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-Schutzbrief                  45
H.3.2     Was sind Zulassungsfahrten?                                                                      45
H.3.3     Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung                                              45
I         Schadenfreiheitsrabatt-System		                                                                  45
I.1       Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)                                               45
I.2       Ersteinstufung                                                                                   46
I.2.1     Ersteinstufung in SF-Klasse 0                                                                    46
I.2.2     Sonderersteinstufungen                                                                           46
I.2.3     Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung      47
I.3       Jährliche Neueinstufung                                                                          47
I.3.1     Wirksamwerden der Neueinstufung                                                                  47
I.3.2     Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf                                                          48
I.3.3     Besserstufung bei Saisonkennzeichen                                                              48
I.3.4     Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse ½, 1 oder Klasse S, 0 oder M                           48
I.3.5     Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf                                                        48
I.4       Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter ­Verlauf?                                      48
I.4.1     Schadenfreier Verlauf                                                                            48
I.4.2      Schadenbelasteter Verlauf                                                                       48
I.5       Wie Sie eine Rückstufung in der K ­ fz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung vermeiden können   49
I.5.1     Schadenrückkauf                                                                                  49
I.5.2     Rabattschutz für Pkw                                                                             49
I.6       Übernahme eines Schadenverlaufs                                                                  50
I.6.1     In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?                                            50
I.6.2     Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?                                                 50
I.6.3     Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?          51
I.6.4     Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang                                              51
I.7       Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs                                                       52
I.8       Auskünfte über den Schadenverlauf                                                                52
J         Merkmale zur Beitragsberechnung		                                                                52
J.1       Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung                                                 52
J.1.1     Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung                                                      52
J.1.2     Art und Verwendung von Fahrzeugen                                                                52
J.2       Personenbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung                                                 52
J.3       Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen                                                  52
J.3.1     Typklasse                                                                                        52

                                                        Seite 9 von 72

[Seite 10]
J.3.2   Regionalklasse                                                                                       53
J.3.3   Tarifänderung                                                                                        53
J.3.4   Kündigungsrecht und Umwandlungsrecht                                                                 53
J.3.5   Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung                         53
J.3.6   Änderung der Tarifstruktur                                                                           54
K       Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands		                                   54
K.1     Änderung des Schadenfreiheitsrabatts                                                                 54
K.2     Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung                                                        54
K.2.1   Welche Änderungen werden berücksichtigt?                                                             54
K.2.2   Auswirkung auf den Beitrag                                                                           54
K.2.3   Änderung der Jahresfahrleistung                                                                      54
K.2.4   Änderung Ihres Lebensalters                                                                          54
K.2.5   Änderung des Lebensalters der Fahrzeugnutzer                                                         54
K.3     Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsels                                    54
K.4     Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung                                    54
K.4.1   Anzeige von Änderungen                                                                               54
K.4.2   Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung                                                      55
K.4.3   Folgen von unzutreffenden Angaben                                                                    55
K.4.4   Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben                                                      55
K.4.5   Folgen von Nichtangaben                                                                              55
K.4.6   Folgen verspäteter Angaben                                                                           55
K.5     Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs                                                       55
L       Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände		                                                       55
L.1     Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind                                                         55
L.1.1   Versicherungsombudsmann e.V.                                                                         55
L.1.2   Versicherungsaufsicht                                                                                56
L.1.3   Rechtsweg                                                                                            56
L.2     Gerichtsstände                                                                                       56
L.2.1   Wenn Sie uns verklagen                                                                               56
L.2.2   Wenn wir Sie verklagen                                                                               56
L.2.3   Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt                                      56
M       entfällt		                                                                                           56
N       Bedingungsänderung 		                                                                                56
N.1     In welchen Fällen sind wir berechtigt Bedingungen zu ändern?                                         56
N.2     Kündigungsrecht                                                                                      56
O       Embargos		                                                                                           56
P       Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller und des Kfz-Handels und -Handwerks                              56
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System		                                                       57
1       Pkw		                                                                                                57
2       Krafträder und Leichtkrafträder		                                                                    58
3       Taxen und Mietwagen		                                                                                58
4 	     Campingfahrzeuge 		                                                                                  59
5 	     Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen         60
6  	    Krankenwagen, Leichenwagen, Kraftomnibusse (nur Haftpflicht), Abschleppwagen (nur Haftpflicht) und
        Hub-/Gabelstapler (nur Haftpflicht)		                                                                60
Anhang 2: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung		                                                     61
Anhang 3: Tarifgruppen (Berufsgruppen)		                                                                     61
1       Tarifgruppe (Berufsgruppe) A 		                                                                      61
2       Tarifgruppe (Berufsgruppe) B		                                                                       62
3       Zuordnung zu den Tarifgruppen (Berufsgruppen)		                                                      63
Anhang 4: Art und Verwendung von Fahrzeugen		                                                                63

                                                     Seite 10 von 72

[Seite 11]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

Einleitung
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
– Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
– Vollkaskoversicherung (A.2)
– Teilkaskoversicherung (A.2)
– Kfz-Schutzbrief (A.3)
– Auslandschadenschutz (A.1.7)
– Fahrerschutz (A.4)
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist auch das Risiko von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz, die
zum Beispiel nach einem Unfall gegen Sie erhoben werden können, mitversichert. Einzelheiten hierzu finden Sie in den Ergänzenden
Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV).
Die Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko-, Teilkaskoversicherung sowie der Kfz-Schutzbrief, der Auslandschadenschutz und der Fahrerschutz
werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr dort genanntes Fahrzeug abgeschlossen
haben.
Wird in dieser Vertragsinformation das Wort „Krafträder“ genutzt, verstehen wir hierunter solche im Sinne der Definition von Anhang
4 Ziffer 3. Nutzen wir das Wort „Pkw“, verstehen wir hierunter einen Pkw im Sinne der Definition aus Anhang 4 Ziffer 6. Bei Pkw
können Sie sich zwischen Basis- und Komfort-Tarif entscheiden.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter.
Technikneutraler Versicherungsschutz
Die Kfz-Versicherung schützt technikneutral. Versicherungsschutz besteht daher auch für Schadenereignisse, die während des
automatisierten oder autonomen Fahrbetriebs eintreten oder Folge eines Cyberangriffs (zum Beispiel Hackerangriff auf das
versicherte Fahrzeug oder die Verkehrsinfrastruktur) sind, wenn sich dadurch eine nach Ihrem Versicherungsvertrag und diesen
AKB versicherte Gefahr verwirklicht.
Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages und dieser AKB unabhängig von der Art des Antriebs.
Klimawandel und Nachhaltigkeitsaspekte in der Kfz-Versicherung
Versicherung klimawandelbedingter Schäden
Durch den Klimawandel nehmen extreme Wetterereignisse wie Sturm, Hagel, Überschwemmungen und Starkregen zu. Diese
verursachen auch Schäden an Fahrzeugen. Unsere Voll- und Teilkaskoversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen solcher
klimawandelbedingter Schäden. Und im Ausland erhalten Sie Leistungen aus dem Schutzbrief, wenn Ihr Fahrzeug wegen einer
Naturkatastrophe ausfällt.
Förderung von Nachhaltigkeit in der Mobilität
Am nachhaltigsten ist es natürlich, wenn Schäden erst gar nicht entstehen. Aus diesem Grund fördern wir entsprechende Maßnahmen
und verantwortungsbewusstes Fahrverhalten mit Beitragsnachlässen:
– Jahresfahrleistung – Fahrzeuge, die weniger gefahren werden, sorgen nicht nur für geringere CO2-Emissionen, sondern sind
   auch weniger der Gefahr von Beschädigungen ausgesetzt.
– Umsichtiges Fahrverhalten – Unser Schadenfreiheitsrabatt belohnt einen schadenfreien Verlauf und fördert somit umsichtiges
   Fahren.
Auf diese Weise leisten Sie einen aktiven Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr und senken gleichzeitig Ihren Beitrag.
Und sollte es doch mal zu einem Schaden kommen, fördern wir im Sinne der Nachhaltigkeit eine Reparatur statt eines Austausches.
Dazu verzichten wir zum Beispiel bei der Reparatur eines Glasschadens auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung.
Darüber hinaus bieten wir diese Anreize für die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs:
– Erweiterter Versicherungsschutz ohne Mehrbeitrag (zum Beispiel für den Antriebsakkumulator oder die Wandladestation)
– Zusätzliche Entschädigung bei Umstieg von einem Verbrenner auf einen rein elektrischen bzw. wasserstoffbetriebenen Pkw im
   Rahmen der Neupreisentschädigung.

A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?

A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
A.1.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen anderen geschädigt
Wir stellen Sie und die mitversicherten Personen von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a Personen verletzt oder getötet werden,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar
   zusammenhängen (reine Vermögensschäden),


                                                         Seite 11 von 72

[Seite 12]
und deswegen gegen
– Sie,
– die mitversicherten Personen oder
– uns
Schadenersatzansprüche aufgrund von
– Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
– Haftpflichtbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes oder
– aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
geltend gemacht werden.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
A.1.1.2 Begründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
A.1.1.3 Unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche
der Höhe nach unbegründet sind.
A.1.1.4 Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie und die mitversicherten Personen geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen
zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
abzugeben.
A.1.1.5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.
Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden,
wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder
das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch
in Bewegung befindet.
A.1.1.6 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
– gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif –
Der Versicherungsschutz für Pkw gem. Anhang 4 Ziffer 6, Krafträder gem. Anhang 4 Ziffer 3 und Campingfahrzeuge gem. Anhang
4 Ziffer 12 umfasst auch Schäden, die Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner als Fahrer
eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrads oder Campingfahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen. Die
Anmietung muss bei einem gewerbsmäßigen Vermieter erfolgen.
Mieten Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner jeweils gleichzeitig ein oder mehrere
Fahrzeuge im Ausland, erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf das zuerst angemietete Fahrzeug.
Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung
bereits Deckung in ausreichender Höhe besteht. Wir leisten für den Teil des Schadens, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung des
gemieteten Fahrzeugs hinausgeht. Dabei ist die Gesamtentschädigung jedoch auf die mit uns vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Der Versicherungsschutz besteht während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubsreise für die Dauer von höchstens
einem Monat.
Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4.1 außer Deutschland.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Deckung, soweit nicht ausdrücklich anderes
geregelt ist.
A.1.1.7 Mitversicherung eines Krankenhaustagegeldes (KHT)
– gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif –
A.1.1.7.1 Was ist versichert?
Hat der berechtigte Fahrer (mitversicherte Person) eines bei uns Kfz-Haftpflicht versicherten Pkw einen Unfall im Sinne von A.1.1.7.2
oder A.1.1.7.3 erlitten, wird ein beitragsfreies Krankenhaustagegeld in Höhe von 10 Euro für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich
der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung befindet. Rehabilitationsmaßnahmen
(mit Ausnahme von Anschlussheilbehandlungen) sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch
notwendige Heilbehandlungen. Das KHT wird maximal für 28 Tage gezahlt.
Bei mehreren vollstationären Krankenhausaufenthalten hat der Versicherte nur einmal je Kalenderjahr Anspruch auf das KHT. Dies
gilt auch, wenn die Krankenhausaufenthalte wegen verschiedener Unfälle stattfinden.
A.1.1.7.2 Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
− durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
− unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet.

                                                          Seite 12 von 72

[Seite 13]
A.1.1.7.3 Erweiterter Unfallbegriff
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
− ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
− Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Meniskus und Bandscheibe sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht
erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens
hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten
Person.
A.1.1.7.4 Fälligkeit
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
a Erklärung über die Leistungspflicht
   Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob wir unsere Leistungspflicht anerkennen.
   Die Frist beginnt, sobald uns der Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen zugeht.
   Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.
   Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir bis zu einem Tagessatz.
   Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
b Leistung innerhalb von zwei Wochen
   Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei
   Wochen.
A.1.1.7.5 Abtretung und Zahlung für eine mitversicherte Person
Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche
auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie
haben eine Leistung selbst beauftragt und fordern uns zur Kostenerstattung auf).
Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der
mitversicherten Person verlangen.
A.1.1.7.6 Was ist nicht versichert?
Es gelten die Ausschlüsse nach A.1.5 mit Ausnahme von A.1.5.3 bis A.1.5.8 sowie A.1.5.10. Ergänzend zu A.1.5 besteht kein
Versicherungsschutz für:
a Straftat
   Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat
   begeht oder versucht zu begehen.
b Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit
   Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese
   auf Trunkenheit oder auf der Einnahme anderer berauschender Mittel beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle
   oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese
   Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag fällt.
c Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
   Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
   Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
d Bandscheiben, innere Blutungen
   Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutun-
   gen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach
   A.1.1.7.2 ist.
e Infektionen
   Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn
   die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen
   besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut-
   oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen
   verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis
   veranlasst waren.
f Psychische Reaktionen
   Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen
   Unfall verursacht wurden.
g Bauch- und Unterleibsbrüche
   Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch
   eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

                                                         Seite 13 von 72

[Seite 14]
A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
– den Halter des Fahrzeugs,
– den Eigentümer des Fahrzeugs,
– den Fahrer des Fahrzeugs,
– die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
– den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner
   Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
– Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht
   wird,
– den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs
   tätig ist,
– den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten
   Fahrzeugs,
– Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebens­partner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen
   Fahrzeugs nach A.1.1.6.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
A.1.3.1 Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein
einziges Schadenereignis.
Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
A.1.3.3 Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungs-
vertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig
befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuro-
päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im
Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
A.1.4.2 Internationale Versicherungskarte
Haben wir Ihnen die internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt:
Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder,
soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
A.1.5.1 Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
A.1.5.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motor-
sportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
– das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
– für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungs-
   gesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und D.1.2.2.
A.1.5.3 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
A.1.5.4 Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug
– verbundenen Anhängers oder Aufliegers
– geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher
Hilfeleistungen ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.


                                                        Seite 14 von 72

[Seite 15]
A.1.5.5 Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von
Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (zum Beispiel
Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz
für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (zum Beispiel Reisegepäck, Reiseproviant).
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
A.1.5.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht - mit Ausnahme der Regelungen unter A.1.6 - für Sach- oder Vermögensschäden, die eine
mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz
besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie zum Beispiel als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
A.1.5.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
entstehen.
A.1.5.8 Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
A.1.5.9 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.1.5.10 Schadenersatzansprüche beim Führen fremder Fahrzeuge (Mallorca-Deckung)
Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Halters oder Eigentümers des gemieteten Fahrzeugs;
außerdem nicht für Haftpflichtansprüche wegen
– Beschädigung,
– Zerstörung oder
– Abhandenkommens
des gemieteten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen.
A.1.6 Eigenschäden bei Pkw
- gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif -
In Ergänzung und Abänderung von A.1.5.6 umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung auch solche Sachschäden, die von Ihnen oder
mitversicherten Personen durch den Gebrauch des versicherten Pkw an
– einem anderen auf Sie zugelassenen Kfz,
– einem Ihnen gehörenden Gebäude oder
– Ihren sonstigen Sachen mit Ausnahme von elektrischen, elektronischen und optischen Geräten
verursacht werden.
Eine Eintrittspflicht unsererseits besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen
würde.
Ihre Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro je Schadenereignis. Die Entschädigungsleistung ist auf 100.000 Euro je Versicherungsjahr
begrenzt.
Bei Schäden an Kfz besteht außerdem nur ein Rechtsanspruch auf diese Leistung, sofern keine Vollkaskoversicherung für das
beschädigte Fahrzeug besteht, über die eine Leistung geltend gemacht werden kann.
A.1.7 Auslandschadenschutz – für Schäden, die Ihnen ein anderer im Ausland zugefügt hat
- gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif, bei gesetzlichen Versicherungssummen sowie bei Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen -
Der Auslandschadenschutz kann für Pkw gem. Anhang 4 Ziffer 6, Krafträder gem. Anhang 4 Ziffer 3 und Campingfahrzeuge
gem. Anhang 4 Ziffer 12 in Verbindung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sofern vereinbart, gilt der
Auslandschadenschutz unter folgenden Voraussetzungen als mitversichert.
A.1.7.1 Was ist versichert?
A.1.7.1.1 Ein anderer hat Ihnen einen Schaden zugefügt
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Unfall erleiden, den Ihr Unfallgegner
– durch den Gebrauch
– seines versicherungspflichtigen,
– im Ausland zugelassenen Fahrzeugs (das für uns ermittelbar ist)
– ganz oder teilweise schuldhaft verursacht hat,
ersetzen wir Ihnen den erlittenen Personen- und Sachschaden, für den Ihr Unfallgegner einzutreten hat. Dabei handeln wir so, als
sei das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, bei uns gegen Haftpflichtschäden versichert. Bei der Leistung des Ausland-
schadenschutzes handelt sich um einen reinen Kostenersatz. Assistance-Leistungen sind nicht mitversichert.
Sofern sich eine Haftung des ausländischen Beteiligten nicht bestätigt, sind Zahlungen zurückzuerstatten. Besteht für Ihr Fahrzeug
eine Vollkaskoversicherung bei uns, so kann diese - unter Belastung der Schadenfreiheitsklasse - wegen des Fahrzeugschadens
in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung des Vollkaskoschadens richtet sich nach den Bestimmungen in A.2 in Verbindung
mit E.1.3.

                                                         Seite 15 von 72

[Seite 16]
A.1.7.1.2 Personen- und Sachschaden
Ein Personenschaden liegt dann vor, wenn eine Person verletzt oder getötet wird. Um einen Sachschaden handelt es sich, wenn
Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Für den Unfall gilt die Definition in A.2.2.2.2.
A.1.7.1.3 Versichertes Fahrzeug
Versichert ist Ihr im Versicherungsschein genanntes Fahrzeug. Kein Versicherungsschutz besteht für einen mit dem Fahrzeug
verbundenen Anhänger.
A.1.7.2 Wer ist versichert?
Der Auslandschadenschutz gilt für Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen):
– den Halter,
– den Eigentümer,
– alle berechtigten Fahrer und
– die berechtigten Insassen des Fahrzeugs.
Alle Bestimmungen, die für Sie gelten, gelten auch für die mitversicherten Personen. Die Ausübung der Rechte aus dem Versi-
cherungsvertrag steht allein Ihnen zu.
A.1.7.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Kein Versicherungsschutz besteht in Deutschland sowie in Belarus, Kasachstan,
Kosovo, Russland und der Ukraine.
A.1.7.4 Wann besteht Versicherungsschutz?
Wir gewähren Versicherungsschutz bei Fahrten oder Reisen mit dem versicherten Fahrzeug, die bis zu 12 Wochen dauern.
A.1.7.5 Welche Leistungen umfasst der Auslandschadenschutz?
Sie können Ihre Schadenersatzansprüche direkt bei uns geltend machen. Wir gleichen sie nach deutschem Recht aus, während
auf die Haftung des Schadenverursachers dem Grunde nach das Recht des Unfalllandes, insbesondere die dort geltenden
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angewendet werden.
Die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzen wir nicht.
A.1.7.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Wir leisten bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie Ihrem Versiche-
rungsschein entnehmen.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
A.1.7.7 Verpflichtung Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist, oder ein Dritter gegenüber den versicherten Personen eine Entschädigung
aus anderen Versicherungsverträgen zu erbringen hat, gehen diese Leistungspflichten vor oder werden auf unsere Leistungen
angerechnet.
A.1.7.8 Was ist nicht versichert?
Es gelten die Ausschlüsse nach A.1.5 mit Ausnahme von A.1.5.3 bis A.1.5.7 sowie A.1.5.10.
Ergänzend zu A.1.5 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, bei denen der Unfallgegner nicht zu ermitteln ist.
A.1.7.8.1 Aufgeben von Ansprüchen
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Dritte
- insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer - zustehen, und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können.
A.1.7.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, Abtretung
A.1.7.9.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb
von zwei Wochen.
A.1.7.9.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
– wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
– sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.
A.1.7.9.3 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre
Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie
haben eine Leistung selbst beauftragt und fordern uns zur Kostenerstattung auf).
Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
A.1.7.9.4 Die auf eine mitversicherte Person entfallende Entschädigung kann nur dann an Sie ausgezahlt werden, wenn die
mitversicherte Person ihre Zustimmung hierzu erteilt.
A.1.7.10 Welche Pflichten müssen Sie im Schadenfall beachten?
Es gelten die allgemeinen Pflichten nach den Abschnitten D und E sowie die zusätzlichen Pflichten zum Auslandschadenschutz
nach E.1.6.


                                                        Seite 16 von 72

[Seite 17]
A.2 Vollkasko- und Teilkaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1
(Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).
A.2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1, A.2.1.2.2 und A.2.1.2.3 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert
aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2
entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.1.2.1 Ohne Beitragszuschlag mitversicherte Teile
Soweit in A.2.1.2.2 bis A.2.1.2.4 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten
Fahrzeugs ohne Beitragszuschlag mitversichert:
a werkseitig fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör. Dies gilt nicht
   für Spezialaufbauten/-ausrüstungen gemäß A.2.1.2.3.
b im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugzubehörteile:
   – Navigations-CDs, -DVDs und -Speicherkarten bis 100 Euro,
   – Zubehör zur Pannenhilfe, Unfallaufnahme sowie zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs und
   – Zubehör, das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden muss bis 100 Euro,
c Schutzhelme für Zweiräder, solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Zweirad so fest
   verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist oder diese sich in einem verschlossenen
   mit dem Zweirad verbundenen Behältnis befinden,
d Schutzbekleidung des Fahrers und Beifahrers bei bestimmungsgemäßem Gebrauch bei sämtlichen Kasko-Kollisionsschäden:
   – bis 2.000 Euro bei Krafträdern
   – bis 500 Euro bei Leichtkrafträdern,
e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),
f Gasanlagen,
g individuell für das Fahrzeug angefertigte Beschriftungen,
h bei elektro- oder hybridbetriebenen Pkw (gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif), (Leicht-)Krafträdern und Lkw bis 3,5 t zulässiger
   Gesamtmasse im Werkverkehr, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz oder Garantieanspruch besteht (zum
   Beispiel Gebäudeversicherung oder Herstellergarantie):
   – fest installierte Wandladestation (Wallbox) oder Induktionsplatte (während des Ladevorgangs),
   – mobiles Ladegerät (sofern unter Verschluss verwahrt oder während des Ladevorgangs),
   – Ladekabel einschließlich der zugehörigen Adapter (sofern unter Verschluss verwahrt oder während des Ladevorgangs) und
   – Ladekarten bis 100 Euro (sofern unter Verschluss verwahrt),
i Vorzelte und Markisen bei Wohnwagenanhängern und Campingfahrzeugen sowie Dachzelte (sofern sie fest mit dem Fahrzeug
   verbunden sind),
j folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
   – ein zusätzlicher Satz Winterräder, wenn Sommerbereifung am Fahrzeug montiert ist oder ein zusätzlicher Satz Sommerbe-
      reifung, wenn am Fahrzeug Winterräder montiert sind,
   – Dach-/Heckständer, Dachboxen, Dachzelte, Vorzelte, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
   – nach a bis j mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör auch während einer Reparatur.
A.2.1.2.2 Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile
Nachträglich fest eingebaute oder am Fahrzeug fest angebaute Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörteile (zum Beispiel Multimedia-
oder Navigationssysteme) sind bei allen Fahrzeugarten ohne Beitragszuschlag bis zu einem Gesamtneuwert von 10.000 Euro
(brutto) mitversichert.
Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigungsleistung wegen Unterversicherung.
Übersteigt der Neuwert dieser Teile den festgelegten Betrag, so ist der entsprechende Neuwert gegen Beitragszuschlag versicherbar.
Dies muss ausdrücklich vereinbart werden.
A.2.1.2.3 Generell gegen Mehrbeitrag versicherbare Teile
Spezialaufbauten/-ausrüstungen sind generell gegen Mehrbeitrag bis zur Höhe des bei Vertragsabschluss angegebenen Werts
versicherbar, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind, soweit nicht anders vereinbart. Hierzu
zählen zum Beispiel:
a Spezialausrüstungen für Menschen mit einer Behinderung oder deren Transport oder Notfahrzeuge,
b individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -folierungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen,
c kippbare Ladeflächen,
d Ladegeräte (zum Beispiel (hydraulische) Ladebordwand, Ladekran, Frontlader),
e Spezialaufbauten (zum Beispiel Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (zum Beispiel für
   Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen),

                                                         Seite 17 von 72

[Seite 18]
f Absetz-/Abrollvorrichtung für austauschbare Ladungsträger,
g Wohnwageninventar (fest eingebaut),
h zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der
  Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs
  führen, ausgenommen Umrüstung auf Gasbetrieb.
A.2.1.2.4 Nicht versicherbare Gegenstände
Nicht versicherbar – soweit nicht unter A.2.1.2.1 bis A.2.1.2.3 genannt – sind Gegenstände, deren Nutzung nicht ausschließlich
dem Gebrauch des Fahrzeugs dient und bei denen es sich nicht um Fahrzeug- und Zubehörteile handelt. Hierzu gehören zum
Beispiel Smartphones, mobile Navigationsgeräte, Laptops und Tablets (auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halte-
rung), Ladestationen inklusive Ladekabel von Elektro- oder Hybridfahrzeugen (mit Ausnahme der Regelungen unter A.2.1.2.1 h),
Reisegepäck und persönliche Gegenstände der Insassen.
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
A.2.2.1.1 Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung.
Übersteigt ein Brandschaden den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich
anzuzeigen – ­siehe E.1.3.3.
A.2.2.1.2 Entwendung
Versichert ist die Entwendung in folgenden Fällen:
a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. Das gilt nur, sofern
   sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht.
b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur
   Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als
   unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt
   wird (zum Beispiel Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem
   Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger
   ist.
Übersteigt ein Entwendungsschaden den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich
anzuzeigen – siehe E.1.3.3.
A.2.2.1.3 Naturgewalten
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung nachstehender Naturgewalten auf das Fahrzeug:
a Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
b bei elektro- oder hybridbetriebenen Pkw (gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif), (Leicht-)Krafträdern und Lkw bis 3,5 t zulässiger
   Gesamtmasse im Werkverkehr sind auch Überspannungsschäden durch mittelbare Einwirkung eines Blitzschlags versichert.
   Beispiel: Der Blitz schlägt in ein Gebäude ein und verursacht einen Schaden am Fahrzeug, das während des Ladevorgangs an
   das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen ist.
   Voraussetzung für unseren Versicherungsschutz ist, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz oder Garantieanspruch
   besteht.
c Schneelawinen (gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif)
d Dachlawinen, Erdrutsch, Erdfall, Erdbeben und Vulkanausbruch - bei Pkw (gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif), (Leicht-)Krafträdern,
   Campingfahrzeugen, Lkw und (landwirtschaftlichen) Zugmaschinen.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch die unter a bis d genannten Naturgewalten Gegenstände
auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes
Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Begriffe:
– Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
– Schneelawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
– Dachlawinen sind von Hausdächern herabstürzende Schneemassen. Hierzu zählen auch Eiszapfen oder Eisplatten.
– Erdrutsch (zum Beispiel Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
– Erdfall ist ein plötzlicher, naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
– Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst
   wird.
– Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
   oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.


                                                         Seite 18 von 72

[Seite 19]
A.2.2.1.4 Zusammenstoß mit Tieren aller Art
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Abweichend sind bei Pkw im Basis-Tarif
nur Schäden versichert, die durch einen Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1
Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (zum Beispiel Reh, Wildschwein) erfolgen.
Übersteigt ein Tierschaden den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzu-
zeigen – siehe E.1.3.3.
A.2.2.1.5 Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.
Bei Pkw (gilt nicht für Pkw im Basis-Tarif), (Leicht-)Krafträdern, Campingfahrzeugen und Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im
Werkverkehr ersetzen wir außerdem durch Bruchschäden an der Verglasung verursachte nachweislich entstandene:
– Beschädigungen von Leuchtmitteln
– Reinigungskosten des Fahrzeuginnenraumes
– direkte Kosten für den Ersatz einer auf der Scheibe befindlichen und durch den Glasbruch nicht mehr verwendbaren Autobahn-
   Vignette oder Umweltplakette, soweit kein anderer Ihnen gegenüber zum Ersatz verpflichtet ist.
Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (zum Beispiel Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas
und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und
Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
Versichert sind jedoch die durch den Austausch der Frontscheibe notwendigerweise durchzuführenden Arbeiten (zum Beispiel die
Einstellung des Regensensors).
A.2.2.1.6 Kurzschluss an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.
Durch Kurzschluss bedingte Überspannungsschäden an angrenzenden Aggregaten (zum Beispiel Lichtmaschine, Batterie, Anlasser,
Akkumulator von Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugen) sind bei Pkw (gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif) und Krafträdern mitversichert.
Bei Leichtkrafträdern, Campingfahrzeugen und Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr werden diese Schäden bis
maximal 10.000 Euro ersetzt.
Voraussetzung für den Ersatz eines Aggregatschadens ist,
– dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz oder Garantieanspruch besteht und
– ein von uns beauftragter Sachverständiger bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Kurzschlussschaden zurückzuführen
   ist.
Weitere Folgeschäden sind ausgeschlossen.
A.2.2.1.7 Tierbiss
– gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif –
Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Leitungen, Schläuchen, Gummimanschetten und Dämmmatten
bei Pkw, (Leicht-)Krafträdern, Campingfahrzeugen und Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr.
Dadurch entstandene Folgeschäden sind bei Pkw und Krafträdern mitversichert. Bei Leichtkrafträdern, Campingfahrzeugen und
Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr ersetzen wir Folgeschäden bis maximal 10.000 Euro.
Folgeschäden werden nur ersetzt, wenn der Schaden ursächlich auf den Tierbiss zurückzuführen ist und die Reparatur durch eine
entsprechende Rechnung (Werkstattrechnung) nachgewiesen wird.
Voraussetzung für unseren Versicherungsschutz ist, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz oder Garantieanspruch
besteht (zum Beispiel bei Schäden am Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugs).
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
A.2.2.2.1 Ereignisse der Teilkaskoversicherung
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.2.1.
A.2.2.2.2 Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf
das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb mit Ausnahme der Regelungen in A.2.2.2.5:
– Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, zum Beispiel Schäden an der Bremsanlage
   oder an den Reifen,
– Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, zum Beispiel durch falsches Bedienen,
   falsches Betanken oder verrutschende Ladung,
– Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben,
– Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, zum Beispiel Rangier-
   schäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger und
– Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des
Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.


                                                        Seite 19 von 72

[Seite 20]
A.2.2.2.3 Mut- oder böswillige Handlungen
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als
berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt
wurden (zum Beispiel Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (zum
Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
A.2.2.2.4 Transport auf einem Schiff
– gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif –
Bei Pkw, Krafträdern und Campingfahrzeugen sind Schäden versichert, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einem Schiff
oder einer Fähre dadurch entstehen, dass
– das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
– das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird oder
– das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Passagiere, das Schiff oder
   die Ladung zu retten (Havarie-Grosse).
Mitversichert sind außerdem Aufwendungen, die Sie nach dem Prinzip der Havarieverteilung anteilig am Schaden fremder Fahrzeuge
zu tragen haben, wenn diese zur Rettung von Schiff und Ladung geopfert werden müssen.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Hafen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der Hafen,
in welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im Geltungsbereich nach A.2.4 befindet.
Ihre Ansprüche aus dem Havarie-Grosse-Verfahren gehen auf uns über, soweit Sie nach A.2.5.1 oder A.2.5.2 entschädigt werden.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn Ihnen aufgrund des Schadenereignisses Zahlungsansprüche gegenüber Dritten zustehen.
A.2.2.2.5 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
- gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif -
Bei Pkw besteht abweichend von A.2.2.2.2 auch Versicherungsschutz bei Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs einschließ-
lich seiner mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
Ausgenommen hiervon sind:
a Schäden durch allmähliche Einwirkung oder aufgrund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (zum Beispiel Rost, Gebrauchs-
    spuren, Verschleiß, Abnutzung)
b Schäden an Motoren und Getrieben, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen, einschließlich Gelenkwelle sowie Differential
c Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache
d Schäden durch Falschbetankung (zum Beispiel Benzin statt Diesel oder umgekehrt).
A.2.2.2.6 Allgefahrendeckung für den Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugs
– gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif –
Bei elektro- oder hybridbetriebenen Pkw, (Leicht-)Krafträdern und Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr ist die
Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Akkumulators durch alle Ereignisse, denen der Akkumulator ausgesetzt ist, versichert.
Dies gilt nicht für Schäden,
– für die anderweitiger Versicherungsschutz oder ein Garantieanspruch besteht,
– die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungsprozess entstehen (zum Beispiel bei Abnutzung,
   Verschleiß, durch Betriebszeit verursachte Leistungsminderung),
– die durch einen Konstruktions- oder Material-, Programmier- oder Wartungsfehler des Herstellers verursacht sind und
– durch chemische Reaktionen (zum Beispiel Oxidation, Säure, Lauge).
Ein Akkumulator ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro- oder Hybrid-
Fahrzeugs.
A.2.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person
abgeschlossen ist, zum Beispiel des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs auch für diese Person.
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Voll- und Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten
entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen
Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.
Der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts für den Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugs liegt A.2.5.2.3 d zugrunde.
A.2.5.1.2 Neupreis- und Kaufwertentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
a Neupreisentschädigung und Elektrofahrzeug-Wechselprämie
   Wir zahlen bei Pkw und Krafträdern anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden
   Voraussetzungen:
                                                         Seite 20 von 72

[Seite 21]
   − innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein
      oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und
   − das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler
      oder Kfz-Hersteller erworben hat.
   Abweichend gilt die Neupreisentschädigung bei Pkw im Basis-Tarif nur innerhalb von 3 Monaten nach Erstzulassung.
   Zusätzlich zum Neupreis zahlen wir bei Pkw im Komfort-Tarif eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro, sofern:
   – es sich bei dem bisher versicherten Pkw nicht um ein ausschließlich elektro- oder wasserstoffbetriebenes Fahrzeug handelte
      und
   – Sie dieses Fahrzeug durch einen gleichartigen erstmalig zugelassenen rein elektrischen oder wasserstoffbetriebenen Pkw
      ersetzen und bei uns versichern.
b Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge
   - gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif -
   Wir zahlen bei Pkw und Krafträdern anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Kaufwert nach A.2.5.1.8 unter den folgenden
   Voraussetzungen:
   – innerhalb von 36 Monaten nach der erstmaligen Zulassung auf Sie tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust
      des Fahrzeugs ein,
   – bei der erstmaligen Zulassung auf Sie darf das Fahrzeug maximal 48 Monate alt sein und
   – das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses nicht im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug vom
      Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird bei der Neupreis- und Kaufwertentschädigung abgezogen.
A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreis- bzw. Kaufwertentschädigung nur in der
Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigungsleistung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur
des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
A.2.5.1.4 Abschleppen
- gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif -
Bei Totalschaden oder Zerstörung Ihres Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis
– zur nächstgelegenen Werkstatt oder
– zum nächstgelegenen geeigneten Lagerplatz.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
A.2.5.1.5 Kostenübernahme bei Schlüssel- oder Schlossaustausch
– gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif –
Bei Pkw, (Leicht-) Krafträdern, Campingfahrzeugen und Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr übernehmen wir
die Kosten für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern oder deren Umcodierung.
Voraussetzung dafür ist, dass die Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet wurden. Ein Ersatz erfolgt nicht bei Einbruch
und Entwendung in das bzw. aus dem versicherten Fahrzeug.
A.2.5.1.6 Erstattung von Zulassungs- und Überführungskosten
– gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif –
Versichern Sie nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden infolge Zerstörung oder Verlust Ihres Pkw, (Leicht-)Kraftrads, Cam-
pingfahrzeugs oder Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr Ihr Ersatzfahrzeug ebenfalls bei uns, übernehmen wir
abweichend von A.2.5.7.1 die angefallenen und nachgewiesenen Kosten für die Zulassung, die Überführung und die amtlichen
Kennzeichen des Ersatzfahrzeugs.
A.2.5.1.7 Erstattung von Entsorgungskosten
– gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif –
Bei Totalschaden oder Zerstörung Ihres Pkw, (Leicht-)Kraftrads, Campingfahrzeugs oder Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
im Werkverkehr ersetzen wir nachgewiesene Entsorgungskosten, wenn Sie Ihr Ersatzfahrzeug ebenfalls bei uns versichern.
Die Entsorgung umfasst die Beseitigung oder Verwertung des Fahrzeugs, nicht aber dessen Bergung und das Abschleppen von
der Unfallstelle.
A.2.5.1.8 Was versteht man unter Totalschaden, Zerstörung, Verlust, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und
Kaufwert?
a Totalschaden
   Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
   übersteigen.
b Zerstörung
   Zerstörung geht über den Begriff der Beschädigung (A.2.5.2) hinaus, das heißt die Beschädigungen müssen einen Grad erreichen,
   der eine Wiederherstellung oder Wiederbenutzung des Fahrzeugs endgültig ausschließt.
c Verlust
   Verlust ist jede Art des Abhandenkommens, ausgenommen das reine Verlieren im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.
d Wiederbeschaffungswert
   Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Scha-
   denereignisses bezahlen müssen.

                                                        Seite 21 von 72

[Seite 22]
e Restwert
  Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
f Neupreis
  Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet
  werden muss.
  Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell.
  Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und
  marktüblicher Nachlässe.
g Kaufwert
  Kaufwert ist der durch einen von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert zum
  Zeitpunkt des Erwerbs und der damit verbundenen erstmaligen Zulassung auf Sie oder einen abweichenden Halter. Wertver-
  luste aufgrund nach dem Erwerb eingetretener und nicht fachgerecht behobener Mängel und Schäden am Fahrzeug werden
  abgezogen. Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Kaufpreis, den Sie für das Fahrzeug gezahlt haben. Im Schadenfall
  müssen Sie uns auf Verlangen den Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlegen.
A.2.5.1.9 GAP-Deckung
a Versichertes Risiko
   Die GAP-Deckung kann für geleaste oder kreditfinanzierte Pkw und Krafträder sowie für geleaste Lkw bis 3,5 t zulässiger
   Gesamtmasse im Werkverkehr als zusätzliche Leistung zur Ergänzung der Vollkaskoversicherung vereinbart werden. Die für
   die Vollkaskoversicherung geltenden Regelungen gelten entsprechend, soweit in A.2.5.1.9 nicht davon abgewichen wird.
   Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Leasing- und Kreditverträge auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.
		Versicherungsschutz besteht für Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner Teile. Versiche-
   rungsschutz besteht jedoch nicht, wenn nur Teile des Fahrzeugs geleast sind, beispielsweise ausschließlich der Akkumulator
   bei einem Elektrofahrzeug.
   Bei Kreditverträgen darf das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des versicherten Fahrzeugs dienen.
b Was wir ersetzen
   Wir ersetzen während der Laufzeit des Leasing- oder Kreditvertrages die Differenz zwischen
   – dem von uns zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und
   – dem sich aus dem Leasing- oder Kreditvertrag errechnenden Leasing- oder Kredit-Restbetrag am Schadentag,
   soweit der Leasing- oder Kreditgeber Ihnen gegenüber eine entsprechende Nachforderung in Textform geltend macht.
   Der Leasing-Restbetrag ist die Summe
   – der ausstehenden abgezinsten Netto-Leasing-Raten,
   – anteiliger restlicher Rate,
   – abgezinstem Netto-Leasing-Restwert und
   – noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung am Schadentag.
   Der Kredit-Restbetrag ist die Summe
   – der ausstehenden abgezinsten Netto-Kredit-Raten und
   – anteiliger restlicher Rate am Schadentag.
   Der Leasing- oder Kredit-Restbetrag ist bei vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Leasing- oder
   Kreditvertrages an den Leasing- oder Kreditgeber zu zahlen.
   Unsere Leistung beschränkt sich bei einem kreditfinanzierten Fahrzeug auf 20 % des Wiederbeschaffungswerts am Tag des
   Schadens.
c Was wir nicht ersetzen
   Nicht erstattet werden
   – vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen,
   – vom Leasing- oder Kreditgeber berechnete Gebühren (zum Beispiel Überführungs- und Abmeldekosten sowie Finanzierungs-
      kosten und Bearbeitungsgebühren) und
   – Nachforderungen des Leasing- oder Kreditgebers wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung bei Verträgen
      mit Kilometerabrechnung.
   Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers werden angerechnet.
d Beitragsberechnung
   Der Beitrag für die GAP-Deckung entspricht einem im Tarif festgesetzten Prozentsatz des Beitrags der Vollkaskoversicherung.
   Bei Anpassung des Beitrags in der Vollkaskoversicherung, insbesondere durch Umstufungen der Typ-, Regional- oder Schaden-
   freiheitsklassen sowie durch Beitragsanpassungen nach Abschnitt J, ändert sich der Beitrag der GAP-Deckung entsprechend.
e Was wir im Schadenfall brauchen
   Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen einzureichen:
   – den Leasing- oder Kreditvertrag einschließlich einer eventuellen Vertragsübernahmeerklärung,
   – die Abrechnung des Leasing- oder Kreditvertrags/Berechnung des Leasing- oder Kredit-Restbetrags durch den Leasing- oder
      Kreditgeber,
   – ggf. die Endabrechnung eines gegnerischen Haftpflichtversicherers.


                                                       Seite 22 von 72

[Seite 23]
A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Beschädigung liegt vor, wenn ein in A.2.2.1 und A.2.2.2 beschriebenes Schadenereignis so auf das Fahrzeug eingewirkt hat, dass
der vorhandene Zustand beeinträchtigt und dadurch die Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird.
A.2.5.2.1 Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten einschließlich der notwendigen einfachen
Fracht- und Transportkosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
    Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.8, wenn Sie uns dies durch
    eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1 b.
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
    Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder-
    beschaffungswerts (siehe A.2.5.1.8).
c Bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten (ohne Vorlage der Reparaturkostenrechnung) gilt:
    Es werden nur Stundenverrechnungssätze einer regionalen Fachwerkstatt erstattet. Aufschläge auf die vom Hersteller empfohlenen
    Ersatzteilpreise, Verbringungs- und Beilackierungskosten werden nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind.
    Eine fiktive Abrechnung bei Glasbruchschäden nach A.2.2.1.5 ist nicht möglich.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreis- und Kaufwertentschädigung in A.2.5.1.2.
Ist eine Spar-Kasko vereinbart, so gilt abweichend A.2.5.2.4.
A.2.5.2.2 Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die
Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach
A.2.5.2 die Obergrenzen nach A.2.5.2.1a und A.2.5.2.1b nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
A.2.5.2.3 Abzug neu für alt
Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden
Betrag ab (neu für alt), wenn
− bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
− das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
a Pkw im Komfort-Tarif
   Bei Schäden an Pkw wird nur auf Cabrio-Verdecke ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorgenommen.
   Ansonsten wird auf Abzüge „neu für alt“ verzichtet.
b Pkw im Basis-Tarif
   Im Basis-Tarif für Pkw wird abweichend zu der Regelung des Komfort-Tarifes innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erstzulassung
   des Fahrzeugs auf:
   – Bereifung
   – Batterie
   – Lackierung
   – Cabrio-Verdecke und
   – Navigations- und Unterhaltungssysteme (soweit mitversichert)
   ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt).
   Ab dem dritten Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeugs wird generell auf alle Ersatzteile ein entsprechender Abzug vorgenommen.
c sonstige Fahrzeuge
   Bei Krafträdern und Kraftomnibussen ist der Abzug „neu für alt“ auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn
   das Schadenereignis in den ersten vier Jahren nach Erstzulassung eintritt.
   Bei den übrigen Fahrzeugen gilt dies in den ersten drei Jahren nach Erstzulassung.
   Danach ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung generell einen dem Alter und der Abnutzung der alten
   Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt).
d Elektro- und Hybridfahrzeuge
   Muss ein beschädigter Akkumulator durch einen neuen ersetzt werden, richtet sich die Entschädigung nach der Anzahl seiner
   Betriebsjahre. Wir nehmen für jedes angefangene Betriebsjahr einen Abzug in Höhe von 10 % des Kaufpreises für den Ersatz-
   Akkumulator vor.
   Abweichend hiervon erfolgt bei Pkw im Komfort-Tarif, bei (Leicht-)Krafträdern und bei Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
   im Werkverkehr in den ersten beiden Betriebsjahren kein Abzug. Für jedes weitere angefangene Betriebsjahr wird ein Abzug
   von 10 % vorgenommen.
A.2.5.2.4 Spar-Kasko für Pkw
a Was leisten wir bei Spar-Kasko?
   Haben Sie Spar-Kasko vereinbart, dann gelten bei einem Kaskoschaden an Ihrem Fahrzeug die Bestimmungen der Vollkasko-
   und Teilkaskoversicherung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes vereinbart ist.


                                                        Seite 23 von 72

[Seite 24]
b Reparatur und Auswahl der Werkstatt
   Wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus (Partnerwerkstatt), in der Sie das Fahrzeug reparieren lassen. Der
   Reparaturauftrag selbst ist von Ihnen zu erteilen. Rechte und Pflichten aus dem Reparaturvertrag (zum Beispiel Gewährleis-
   tungsansprüche) gelten nur zwischen Ihnen und der Werkstatt.
   Die fachgerechte Reparatur erfolgt unter Verwendung von Originalersatzteilen und wird direkt mit uns abgerechnet.
c Einschränkungen der Leistung
   Lassen Sie Ihren Pkw nicht in einer unserer Partnerwerkstätten reparieren, ersetzen wir lediglich 80 % der erforderlichen und
   ersatzfähigen Reparaturkosten der Fremdwerkstatt.
   Soweit Sie eine Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages einer Fremdwerkstatt oder eines Kostenvoranschlages/
   Gutachtens einer Partnerwerkstatt wünschen, ersetzen wir die erforderlichen und ersatzfähigen Netto-Reparaturkosten (ohne
   Mehrwertsteuer) der Partnerwerkstatt.
   Bei Glasreparaturen (Smart-Repair) ersetzen wir nur die erforderlichen Kosten, wie sie bei Instandsetzung durch eine Partner-
   werkstatt entstanden wären.
   Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht in einer unserer Partnerwerkstätten reparieren und haben Sie bereits Zusatzleistungen wie zum
   Beispiel die Erstellung eines Kostenvoranschlags in Anspruch genommen, werden die Kosten auf die Ersatzleistung angerechnet.
d Garantie
   Für die Reparaturarbeiten, die von der von uns ausgewählten Werkstatt durchgeführt werden, erhalten Sie eine sechsjährige
   Garantie.
   Ausnahme bei Glasschäden:
   Hier erhalten Sie bei einer Steinschlag-Reparatur dreißig Jahre und bei Scheibenersatz zehn Jahre Garantie.
e Zusatzleistung im Schadenfall
   Von unseren Partnerwerkstätten erhalten Sie für Ihren Pkw folgende Zusatzleistung:
   – Hol- und Bringservice (nicht bei Glasbruchschäden nach A.2.2.1.5)
      Wir veranlassen, dass ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug kostenlos vom Schadenort in die von uns
      gewählte Werkstatt transportiert wird.
      Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir nur dann auf unsere Kosten von Ihrem Wohnsitz in die von uns
      gewählte Werkstatt transportieren, falls die Entfernung zwischen Wohnsitz und Werkstatt mehr als 15 km beträgt. Das gleiche
      gilt für den Transport Ihres Fahrzeugs von der Werkstatt zurück an Ihren Wohnsitz.
   – Ersatzfahrzeug
      Bei Bruchschäden an der Verglasung stellen wir Ihnen bei Austausch der Scheibe (Glasersatz) für die Dauer der Reparatur
      in der von uns ausgewählten Werkstatt ein kostenloses Ersatzfahrzeug der Kleinwagen-Klasse zur Verfügung. Dies gilt nicht
      bei einer Glasreparatur. Kosten für Treibstoff werden nicht übernommen.
   – Fahrzeugreinigung
      Wir lassen Ihr Fahrzeug von außen und innen reinigen, bevor Sie es nach der Reparatur zurückerhalten.
Die Zusatzleistung wird unentgeltlich von den Partnerwerkstätten bei Reparaturdurchführung erbracht. Ein Ausgleichsanspruch
bei Nichtinanspruchnahme besteht nicht.
f Schadenfälle in Deutschland
   Die Bestimmungen der Spar-Kasko gelten nur für Schadenfälle, die sich in Deutschland ereignen. Der Geltungsbereich des
   Versicherungsschutzes gemäß A.2.4 bleibt hiervon unberührt.
A.2.5.2.5 Zusätzliche Leistungen
– gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif –
a Ersatz von Betriebsmitteln
   Abweichend von A.2.5.7.1 erstatten wir bei Beschädigung Ihres Pkw, (Leicht-)Kraftrads, Campingfahrzeugs oder Lkw bis 3,5 t
   zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr die entstandenen Kosten für Betriebsmittel.
   Als Betriebsmittel zählen Bremsflüssigkeit, Fette, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmittel sowie Motor-, Getriebe- und
   Hydrauliköle.
b Elektro- und Hybridfahrzeuge
   Bei elektro- oder hybridbetriebenen Pkw, (Leicht-)Krafträdern und Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr zahlen
   wir zusätzlich folgende aufgrund eines versicherten Schadenereignisses entstandenen Kosten, sofern hierfür kein anderweitiger
   Versicherungsschutz oder Garantieanspruch besteht:
   – Kosten für Zustandsdiagnostik
       Wird der Akku beschädigt, übernehmen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung.
       Zusätzlich übernehmen wir dazugehörige Abschlepp- oder Transportkosten zur nächstgelegenen Akku-Teststation.
       Voraussetzung ist, dass die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung zugestimmt haben. Insgesamt ist
       unsere Leistung auf den Betrag von 1.500 Euro begrenzt.
   – Entsorgungskosten
       Bei Totalschaden oder Zerstörung des Akkumulators zahlen wir die Kosten für dessen Entsorgung inklusive der Ausbau- und
       Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rücknahmestelle bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro.
   Bei elektro- oder hybridbetriebenen Pkw und (Leicht-)Krafträdern zahlen wir darüber hinaus auch:
   – Kosten für Löschcontainer
       Wir erstatten die Kosten für die von der Polizei oder Feuerwehr angeordnete Unterbringung in einem geeigneten Behälter
       (zum Beispiel Container) sowie für die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser. Unsere Erstattung ist insgesamt auf
       3.000 Euro begrenzt.
                                                         Seite 24 von 72

[Seite 25]
   – Fahrzeugabstellungskosten
     Zusätzlich erstatten wir die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Fahrzeugabstellung für höchstens 14 Tage unter der
     Voraussetzung, dass:
     – die Fahrzeugabstellung notwendig ist, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge oder Gegenstände zu verhindern und
     – bei der Fahrzeugabstellung der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird.
A.2.5.3 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.5.4 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich
angefallen und nachgewiesen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
A.2.5.5.1 Wiederauffinden des Fahrzeugs
Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abge-
gebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie
das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
A.2.5.5.2 Kosten für Rückholung des Fahrzeugs nach Entwendung
Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Wegstrecke) aufgefunden
wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von
1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
A.2.5.5.3 Entschädigung bei Kürzung der Versicherungsleistung
Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (zum Beispiel nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober
Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren
Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden
sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
A.2.5.5.4 Eigentumsübergang nach Entwendung
Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer.
Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
– Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
– ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (zum Beispiel der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen
   möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise
Kenntnis davon erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere
Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8.
A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
A.2.5.7.1 Was wir nicht ersetzen
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Fol-
geschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (zum Beispiel Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten,
Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs – mit Ausnahme der Regelungen
nach A.2.5.1.6 und A.2.5.2.5.
A.2.5.7.2 Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das Fahrzeug im beschädigten oder zerstörten Zustand verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräuße-
rungswert (Restwert) auf die Leistung angerechnet.
A.2.5.8 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versiche-
rungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei Glasschäden im Sinne von A.2.2.1.5, wenn
– Sie den Schaden telefonisch vor Instandsetzung unserem Schadenservice melden und
– die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern repariert wird und
– die Reparatur durch eine unserer Partnerwerkstätten erfolgt, die wir Ihnen benennen.
Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ziehen wir von der Entschädigungsleistung die vereinbarte Selbstbeteiligung
gemäß Satz 1 ab.
A.2.6 - entfällt -
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung
A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb
von zwei Wochen.

                                                         Seite 25 von 72

[Seite 26]
A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
− wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
− sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.
A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Leistung
frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen Schadenanzeige.
A.2.7.4 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre
Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie
haben eine Leistung selbst beauftragt und fordern uns zur Kostenerstattung auf).
Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person
unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Hat der Fahrer das Schadenereignis
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, gilt A.2.9.1 entsprechend.
Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob
fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere
Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der
Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
A.2.9 Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder
seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tragen Sie.
A.2.9.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsport-
veranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten). Versicherungsschutz
besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) organisiert
und anerkannt sind. Hierfür muss der Anbieter des Fahrsicherheitstrainings über das Qualitätssiegel des DVR verfügen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
A.2.9.3 Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch,
wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung fallende Schäden
am Fahrzeug verursacht wurden.
A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.3 Kfz-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
– gilt nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen, nicht bei Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen –
Der Kfz-Schutzbrief kann nur zusammen mit dem Vertrag über die Kfz-Haftpflichtversicherung für dasselbe Fahrzeug versichert
werden.
Die Höhe des Beitrags für den Kfz-Schutzbrief können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
A.3.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.6 bis A.3.9 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als
Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
A.3.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht bei der Benutzung des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs für
– Sie (unseren Versicherungsnehmer) und
– mitversicherte Personen (berechtigter Fahrer und berechtigte Insassen),
soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

                                                         Seite 26 von 72

[Seite 27]
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
Versicherbar sind
– Leichtkrafträder gemäß Anhang 4 Ziffer 2,
– Krafträder gemäß Anhang 4 Ziffer 3,
– Pkw gemäß Anhang 4 Ziffer 6,
– Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiger Gesamtmasse gemäß Anhang 4 Ziffer 12 und
– Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr gemäß Anhang 4 Ziffer 14 und 23.
Nicht versicherbar sind Selbstfahrervermietfahrzeuge gemäß Anhang 4 Ziffer 9.
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss
– des Gepäcks,
– von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung,
– von zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung (bei Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr) sowie
– eines mitgeführten Anhängers mit einer maximalen Länge von 6,50 Metern und einer maximalen Höhe von 3,00 Metern. Nicht
   versichert sind Tier-, Kühl- und Verkaufsanhänger.
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem Kfz-Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
A.3.5 Begriffe
Panne ist jede durch einen Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden verursachte Störung am versicherten Fahrzeug, aufgrund derer
der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Die Störung darf nicht vom Fahrer verschuldet oder durch äußere
Einwirkung verursacht worden sein.
Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversicherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeugs
ungeeignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (zum Beispiel Motoröl,
Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel
zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (zum Beispiel Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder
bei weiterer Nutzung des Fahrzeugs führen würde.
Unfall ist ein straßenverkehrsbezogenes, unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrzeug einwirkendes
Ereignis, infolgedessen das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist.
Diebstahl betrifft den Diebstahl des gesamten Fahrzeugs oder von Teilkomponenten (Räder, Lenkrad), was zur Folge hat, dass
das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist. Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung und unbefugtem Gebrauch vor.
Ausland sind alle Länder des Geltungsbereichs gemäß A.3.4 außer Deutschland.
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz, sofern Sie weiter als 50 km Wegstrecke entfernt sind, bis zu einer
Höchstdauer von fortlaufend zwölf Wochen.
Ständiger Wohnsitz ist der in Ihrem Versicherungsschein genannte Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind
und sich überwiegend aufhalten. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, tritt an die
Stelle des Wohnsitzes, der sich in Deutschland befindliche, im Versicherungsschein genannte Geschäftssitz.
A.3.6 Hilfe bei Panne, Unfall und Diebstahl
Wenn das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall ausfällt, erbringen wir folgende Leistungen:
A.3.6.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten
Kleinteile. Autobatterien gehören nicht zu den Kleinteilen.
Damit wir die Organisation für Sie übernehmen können, melden Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall bitte sofort
nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale.
Beauftragen Sie direkt ein Unternehmen, das die Pannenhilfe selbst leistet, übernehmen wir die Kosten für die Hilfsleistung
einschließlich der verwendeten Kleinteile bis zu einem Höchstbetrag von 103 Euro.
Diese Kosten tragen wir nicht, wenn Sie die Leistung bei einem Dritten in Anspruch nehmen, insbesondere bei einem Automobilclub
(zum Beispiel im Rahmen von Club-Leistungen) oder bei einem Fahrzeug-Hersteller (zum Beispiel im Rahmen einer Mobilitäts-
garantie).
A.3.6.2 Abschleppen des Fahrzeugs
Wenn das versicherte Fahrzeug nicht an der Schadenstelle repariert werden kann, organisieren wir für Sie das Abschleppen des
Fahrzeugs einschließlich
– des Gepäcks und
– der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung
in die nächstgelegene Fachwerkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Damit wir die Organisation des Abschleppens für Sie übernehmen können, melden Sie oder eine mitversicherte Person den
Schadenfall bitte sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale.
Beauftragen Sie direkt ein Unternehmen, das Ihr Fahrzeug selbst abschleppt, übernehmen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag
von 154 Euro. Die durch den Einsatz des Pannenhilfsfahrzeugs entstandenen Kosten werden angerechnet.


                                                         Seite 27 von 72

[Seite 28]
Diese Kosten tragen wir nicht, wenn Sie die Leistung bei einem Dritten in Anspruch nehmen, insbesondere bei einem Automobilclub
(zum Beispiel im Rahmen von Club-Leistungen) oder bei einem Fahrzeug-Hersteller (zum Beispiel im Rahmen einer Mobilitäts-
garantie).
Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn das versicherte Elektro-Fahrzeug bei unverschuldeter Entladung des Akkumulators
zur nächstgelegenen, öffentlich zugänglichen Ladesäule verbracht werden muss.
A.3.6.3 Bergen des Fahrzeugs
Wenn das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, organisieren wir seine Bergung einschließlich Gepäck und der
unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung. Und wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
A.3.6.4 Falschbetankung / Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe
Haben Sie oder eine versicherte Person das Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder ungeeignete Betriebsstoffe
verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für
– das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen
– die Entsorgung des falschen Kraftstoffes
– den Austausch des Kraftstofffilters
bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro.
Weitere Folgeschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
A.3.7 Weitere Leistungen bei Panne, Unfall oder Diebstahl
Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder wenn bei Unfall oder Panne der Schadenort des versicherten Fahrzeugs
mindestens 50 km von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, erbringen wir folgende weiteren Leistungen:
A.3.7.1 Weiter- und Rückfahrt-Service
Wir organisieren folgende Fahrten, die:
a Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
b Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
c Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir
   die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
d Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht
   worden ist.
Die Kosten erstatten wir bei einfacher Entfernung
– unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen,
– bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten für einen Liegewagen einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines
   Linienfluges (Economy Class).
A.3.7.2 Übernachtungs-Service
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Übernachtungskosten bis
zu dem Tag, an dem das Fahrzeug repariert oder wiederaufgefunden wurde. Dies jedoch höchstens für 3 Nächte bis zu 90 Euro
je Übernachtung und Person. Wenn Sie unseren Weiter- und Rückfahrt-Service nach A.3.7.1 in Anspruch nehmen, tragen wir die
Übernachtungskosten nur für eine Nacht.
A.3.7.3 Mietfahrzeug-Service
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung eines gleichwertigen Mietfahrzeugs für Selbstfahrer – sofern situativ verfügbar.
Wir übernehmen die Kosten (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihr Fahrzeug
wieder aufgefunden und fahrbereit ist. Dies jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 90 Euro je Tag, bei Campingfahrzeugen
und Lkw gemäß A.3.3 höchstens 100 Euro je Tag.
Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen.
Die Leistung Übernachtungs-Service (A.3.7.2) kann mit der Leistung Mietfahrzeug-Service kombiniert werden. Die Kosten für diese
Leistungskombination übernehmen wir für insgesamt maximal 7 Tage.
Die Kombinationsmöglichkeit können Sie insbesondere dann nutzen, wenn die Verfügbarkeit eines Mietfahrzeugs eingeschränkt
ist oder wenn zur Klärung der Reparaturdauer ein Aufenthalt am Schadenort zunächst erforderlich ist.
In folgenden Fällen tragen wir die Mietfahrzeug-Kosten nicht. Sie nutzen den:
– Weiter- und Rückfahrt-Service gemäß A.3.7.1 oder
– Pick-up-Service gemäß A.3.7.6.
A.3.7.4 Kurzfahrten
Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch
entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro.
A.3.7.5 Fahrzeugunterstellungs-Service
Muss das Fahrzeug nach einer Panne, einem Unfall oder nach dem Wiederauffinden bis zur
– Durchführung des Transports zu einer Werkstatt oder
– Feststellung des Totalschadens
untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für
zwei Wochen. Wird der Fahrzeugtransport durch uns organisiert, werden die Unterstellgebühren uneingeschränkt bis zum Tag
der Abholung übernommen.


                                                        Seite 28 von 72

[Seite 29]
A.3.7.6 Fahrzeugtransport- und Pick-up-Service für (Leicht-)Krafträder, Pkw und Campingfahrzeuge gemäß A.3.3
Wir organisieren innerhalb Deutschlands den Fahrzeugrücktransport (möglichst zusammen mit den mitversicherten Personen) zu
Ihrem ständigen Wohnsitz. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, wenn
– das Fahrzeug nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und
– die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug in
   Deutschland.
Auf Wunsch wird auch der Transport zum Zielort durchgeführt, sofern dadurch keine höheren Kosten entstehen und dort eine
Reparatur möglich ist.
Bei Inanspruchnahme dieser Leistung übernehmen wir abweichend von der Leistung Übernachtungs-Service gemäß A.3.7.2
höchstens eine Übernachtung bis zu 90 Euro pro Person. Sofern der Fahrzeugtransport zusammen mit den versicherten Personen
erfolgen kann (Pick-up-Service), entfallen die Leistungen Weiter- und Rückfahrt-Service gemäß A.3.7.1 und Mietfahrzeug-Service
gemäß A.3.7.3. Ist dies nicht möglich, erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz
gemäß A.3.7.1 oder wir übernehmen die Mietfahrzeug-Kosten gemäß A.3.7.3 für höchstens einen Tag bis zu 90 Euro.
A.3.7.7 Fahrzeugschlüssel-Service für (Leicht-)Krafträder, Pkw und Campingfahrzeuge gemäß A.3.3
Wenn Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Wir übernehmen
die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernehmen wir nicht.
Wenn der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist, unterstützen wir Sie bei der Suche nach einem Dienstleister zur Öffnung des
Fahrzeugs und übernehmen hierbei anfallende Kosten bis zu 200 Euro.
A.3.8 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
Hinweis: Wenn wir in diesem Abschnitt „Sie“ ansprechen, meinen wir Sie als Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen.
Erkranken Sie unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug an einem Ort, der mindestens
50 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend genannten Leistungen.
Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise
(erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
A.3.8.1 Krankenrücktransport-Service
Wenn Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht
werden müssen, organisieren wir die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des
Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Hierüber entscheidet ein von uns beauftragter Arzt.
Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich
vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die Übernachtungskosten bis zum Rücktransport auch für die nicht erkrankten
versicherten Personen. Wir zahlen für höchstens drei Nächte bis zu je 90 Euro pro Person.
A.3.8.2 Rückholung von Kindern
Können mitreisende minderjährige Kinder infolge einer Erkrankung oder des Todes ihrer Begleitperson auf einer Reise mit dem
versicherten Fahrzeug weder von Ihnen noch von einer anderen mitversicherten Person betreut werden, organisieren wir deren
Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu Ihrem Wohnsitz. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir
erstatten
– bei einer Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen,
– bei größerer Entfernung die Bahnkosten für einen Liegewagen einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges
   (Economy Class) sowie
– nachgewiesene Taxikosten bis zu 50 Euro.
Das Gleiche gilt für volljährige Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf ständige Betreuung angewiesen sind.
A.3.8.3 Versorgung von Haustieren
Können Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug Ihren mitgeführten Hund oder Ihre mitgeführte Katze nicht mehr versorgen
und stehen auch keine weiteren Mitreisenden dafür zur Verfügung, organisieren und bezahlen wir den Heimtransport des Tiers.
Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für erforderliche Hilfsmittel (zum Beispiel Transportbox für Haustier). Weiter organisieren wir
die Unterbringung und Versorgung des Tiers an Ihrem Wohnsitz, sofern dies erforderlich ist, und tragen die hierdurch entstehenden
Kosten für längstens zwei Wochen.
A.3.8.4 Fahrzeugabholungs-Service
Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers
weder von diesem noch von einer weiteren mitversicherten Person zurückgefahren werden, organisieren wir die Verbringung
(Rücktransport) des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen
Sie die Verbringung (Rücktransport) selbst, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten des Ersatzfahrers für An- oder Abreise
bis 0,50 Euro je Kilometer einfache Entfernung zwischen Ihrem ständigen Wohnsitz und dem Schadenort sowie eine Übernachtung
bis zu 90 Euro. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der mitversicherten Personen entstehenden und durch
den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 90 Euro pro Person.
A.3.8.5 Krankenbesuch
Müssen Sie sich auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge einer Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen
in einem Krankenhaus aufhalten:
Wir zahlen die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche des Erkrankten durch nahestehende Personen bis 600 Euro je
Schadenereignis.


                                                         Seite 29 von 72

[Seite 30]
A.3.8.6 Reiserückruf-Service
Wir helfen, wenn in einem Notfall ein Rückruf von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug über Rundfunkanstalten notwendig
ist. Dann leiten wir die erforderlichen Maßnahmen auf Antrag hin ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Gleiches
gilt bei einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens.
Der Rundfunk entscheidet, ob ein Notruf gesendet wird.
A.3.9 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Hinweis: Wenn wir in diesem Abschnitt „Sie“ ansprechen, meinen wir Sie als Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen.
Auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland
– ereignet sich ein Schaden oder
– erkranken Sie unvorhersehbar oder
– verstirbt der Fahrer.
Dann erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen, wenn der Schadenort (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland) mindestens
50 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist:
A.3.9.1 Bei Panne und Unfall:
a Ersatzteilversand-Service
   Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs am Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft
   werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten und übernehmen alle entstehenden
   Versandkosten. Wir übernehmen auch die erforderlichen Kosten für den Rücktransport eines ausgetauschten Motors, Getriebes
   oder von Achsen. Kosten der Ersatzteile übernehmen wir nicht.
b Fahrzeugtransport-Service
   Wir organisieren den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur
   Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn
   – das Fahrzeug an einem ausländischen Schaden­ort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit
      gemacht werden kann und
   – die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug in
      Deutschland.
   Auf Ihren Wunsch wird auch der Transport zum Zielort durchgeführt, sofern dadurch keine höheren Kosten entstehen und dort
   eine Reparatur möglich ist.
   Bei (Leicht-)Krafträdern, Pkw und Campingfahrzeugen gemäß A.3.3 übernehmen wir außerdem die Kosten für die Feststellung
   der voraussichtlichen Reparaturkosten bis 150 Euro.
c Mietfahrzeug-Service
   Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung eines gleichwertigen Mietfahrzeugs für Selbstfahrer – sofern situativ verfügbar.
   Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.7.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit ist, unabhängig
   von der Dauer bis zu einem Betrag von 630 Euro, bei Campingfahrzeugen und Lkw gemäß A.3.3 bis 700 Euro. Für die Anmietung
   im Ausland benötigen Sie eine international anerkannte Kreditkarte, da die Vorlage einer solchen in der Regel vom Autovermieter
   verlangt wird.
d Fahrzeugverzollung und -verschrottung
   Wenn das Fahrzeug verzollt werden muss, helfen wir bei der Verzollung. Wir tragen die Verfahrensgebühren mit Ausnahme des
   Zollbetrags und sonstiger Steuern.
   Wenn das Fahrzeug verschrottet wird, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
e Fahrzeugunterstellungs-Service
   Das Fahrzeug muss nach einer Panne oder einem Unfall bis zum Rücktransport oder der Verzollung bzw. Verschrottung
   untergestellt werden. Dann übernehmen wir die Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. Wird der Transport durch uns
   organisiert, werden die Unterstellgebühren uneingeschränkt bis zum Tag der Abholung übernommen.
A.3.9.2 Bei Fahrzeugdiebstahl:
a Fahrzeugunterstellungs-Service
   Das gestohlene Fahrzeug wird nach einem Diebstahl wieder aufgefunden und muss bis zum Rücktransport oder der Verzollung
   bzw. Verschrottung untergestellt werden. Dann übernehmen wir die Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. Wird der
   Transport durch uns organisiert, werden die Unterstellgebühren uneingeschränkt bis zum Tag der Abholung übernommen.
b Mietfahrzeug-Service
   Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung eines gleichwertigen Mietfahrzeugs für Selbstfahrer – sofern situativ verfügbar.
   Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.7.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder aufgefunden und fahrbereit
   ist, unabhängig von der Dauer bis zu einem Betrag von 630 Euro, bei Campingfahrzeugen und Lkw gemäß A.3.3 bis 700 Euro.
   Für die Anmietung im Ausland benötigen Sie eine international anerkannte Kreditkarte, da die Vorlage einer solchen in der Regel
   vom Autovermieter verlangt wird.
c Fahrzeugverzollung und -verschrottung
   Wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl verzollt werden muss, helfen wir bei der Verzollung. Wir tragen die Verfahrensgebühren
   mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern.
   Wenn das Fahrzeug verschrottet wird, übernehmen wir die Verschrottungskosten.


                                                         Seite 30 von 72

[Seite 31]
A.3.9.3 Weitere Leistungen bei einer Auslandsreise für (Leicht-)Krafträder, Pkw und Campingfahrzeuge gemäß A.3.3
a Hilfe im Todesfall
   Sterben Sie auf einer Reise, organisieren wir nach Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die
   Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen die entstehenden Kosten.
b Ersatz von Reisedokumenten
   Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil I oder andere für die Fortsetzung der Reise notwendigen Reisedokumente abhanden,
   sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich. Wir übernehmen die hierfür angefallenen Gebühren der Ausstellungsbehörde im
   Ausland. Der Verlust der Dokumente ist durch ein polizeiliches Protokoll sowie durch die Bestätigung der Ausstellungsbehörde
   im Ausland nachzuweisen.
c Ersatz von Zahlungsmitteln (zum Beispiel Bargeld oder Scheckkarte)
   Befinden Sie sich durch den Verlust von Reisezahlungsmitteln in einer finanziellen Notlage, so stellen wir den Kontakt zur
   Hausbank der betroffenen Person her.
   Sofern erforderlich, sind wir bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die betroffene
   Person behilflich. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden
   Werktag möglich, stellen wir der betroffenen Person einen Betrag bis zu 2.000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen
   eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. Bei finanzieller Notlage mehrerer Personen
   infolge desselben Ereignisses ist der Betrag von 2.000 Euro die Höchstleistung für alle betroffenen Personen zusammen.
d Hilfe beim Sperren von Kreditkarten
   Verlieren Sie eine Kredit- oder Bankkarte oder wird sie Ihnen gestohlen, helfen wir Ihnen, die Karte zu sperren. Wir haften nicht
   für das ordnungsgemäße Sperren oder für etwaige Vermögensschäden.
e Vermittlung ärztlicher Betreuung
   Erkranken Sie auf einer Reise, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich,
   benennen wir Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. Diesen müssen Sie dann selbst beauftragen. Soweit
   erforderlich, stellen wir die Verbindung zwischen dem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus her und
   tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Auf Wunsch benachrichtigen wir Ihre Angehörigen und Ihren Arbeitgeber.
f Versand von Arzneimitteln
   Sind für Sie verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und
   können weder diese noch ein von unserem Arzt benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermitteln
   wir den Versand der Arzneimittel und übernehmen hierfür die Kosten. Die Kosten für die Arzneimittel selbst übernehmen wir
   nicht. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit
   dem behandelnden Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder
   Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. Eine etwaige Abholung und Auslösung
   des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu veranlassen. Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die
   Kosten für die Arzneimittel selbst strecken wir nur vor. Sie müssen diese binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in
   einer Summe an uns zurückzahlen.
g Verlust von Sehhilfen
   Sind Ihre Brille oder Ihre Kontaktlinsen beschädigt worden oder abhandengekommen, organisieren wir die Beschaffung und
   Zusendung einer Ersatzbrille oder von Ersatzkontaktlinsen und übernehmen die hierbei entstehenden Versandkosten, nicht
   aber die Kosten der Ersatzbrille oder Ersatzkontaktlinsen selbst.
h Hilfe bei einer Naturkatastrophe
   Kann eine Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug nicht planmäßig fortgesetzt werden, weil am Aufenthaltsort eine unvorhersehbare
   Naturkatastrophe (zum Beispiel Lawine oder Erdbeben) eingetreten und deshalb die Weiterreise nicht möglich oder behördlich
   nicht erlaubt ist, erbringen wir die folgenden Leistungen:
   – Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens
      drei Übernachtungen und bis zu 90 Euro je Übernachtung und Person.
   – Wir übernehmen die Kosten für eine Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.7.1.
   – Muss das fahrbereite Fahrzeug zurückgelassen werden, übernehmen wir die Kosten für das Abschleppen und Unterstellen
      des Fahrzeugs, jedoch höchstens für zwei Wochen. Außerdem organisieren und bezahlen wir den Fahrzeugrücktransport
      zur Anschrift des Halters. Auf Ihren Wunsch wird auch der Transport zum Zielort durchgeführt, wenn dadurch keine höheren
      Kosten entstehen.
i Kostenerstattung bei Reiseabbruch
   Wir organisieren Ihre außerplanmäßige Rückreise aus dem Ausland, sofern Sie von den folgenden Ereignissen überrascht
   worden sind:
   – ein Mitreisender oder ein naher Verwandter ist schwer erkrankt oder verstorben oder
   – Sie sind finanziell erheblich geschädigt worden.
   Wir übernehmen die höheren Fahrtkosten, die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehen. Dies erfolgt bis
   zu insgesamt 3.000 Euro je Schadenfall.
j Strafverfolgung im Ausland
   Werden Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland verhaftet oder wird Ihnen mit Haft gedroht, vermitteln
   wir Anwaltshilfe. Wir sind Ihnen bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwaltes, Sachverständigen und, soweit erforderlich,
   eines Dolmetschers behilflich. Falls nötig, benennen und schalten wir auch Botschaften oder Konsulate ein.


                                                         Seite 31 von 72

[Seite 32]
k Allgemeine Serviceleistungen in besonderen Notlagen
  Sie geraten in eine besondere Notlage, die in den vorgenannten Bestimmungen nicht geregelt ist, und zu deren Beseitigung
  Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden. Dann vermitteln wir die
  erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro je Schadenfall. Zusätzlich
  erbringen wir bei einem Schadenfall auf Anfrage folgende Serviceleistungen:
  – Übermittlung von wichtigen Nachrichten aus dem Aufenthaltsland,
  – Benennung und Vermittlung eines Kontaktes zu Dolmetschern, Rechtsanwälten, Sachverständigen usw.,
  – Beratung im Aufenthaltsland für das richtige Verhalten gegenüber Behörden.
  Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen oder einer mitversicherten Person
  abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
l Telefonkosten
  Für Telefongespräche, die Sie oder eine mitversicherte Person anlässlich einer erstattungspflichtigen Schutzbriefleistung im
  Ausland von dort mit uns führen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten bis insgesamt 30 Euro.
A.3.10 Was ist nicht versichert?
A.3.10.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung sind wir
berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
A.3.10.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsport-
veranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
A.3.10.3 Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.3.10.4 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.3.10.5 Vorerkrankung
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch eine Erkrankung oder Verletzung verursacht wurden, die innerhalb von
sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war.
A.3.10.6 Entfernung Schadenort zum Wohnsitz weniger als 50 km Wegstrecke
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn der Schadenort weniger als 50 km Wegstrecke von Ihrem im Versicherungs-
schein genannten ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Dies gilt nicht für Leistungen nach A.3.6.
A.3.11 Leistungskürzung, Abtretung
A.3.11.1 Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis
hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.
A.3.11.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre
Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie
haben eine Leistung selbst beauftragt und fordern uns zur Kostenerstattung auf).
Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
A.3.12 Verpflichtung Dritter
A.3.12.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Versicherungsvertrags oder einer Mitgliedschaft
in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
A.3.12.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von
A.3.12.1 zur Vorleistung verpflichtet.
A.3.12.3 Wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben, darf die Entschädigung
nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden.

A.4 Fahrerschutz – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
- gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif, bei gesetzlichen Versicherungssummen sowie bei Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen -
Der Fahrerschutz ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden
richten.
Der Fahrerschutz kann für
– Pkw gemäß Anhang 4 Ziffer 6
– Campingfahrzeuge gemäß Anhang 4 Ziffer 12
– Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr gemäß Anhang 4 Ziffern 14 und 23
in Verbindung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Die Höhe des Beitrags für den Fahrerschutz können Sie
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

                                                          Seite 32 von 72

[Seite 33]
A.4.1 Was ist versichert?
A.4.1.1 Versichertes Fahrzeug
Versichert sind Personenschäden, die dadurch entstehen, dass der berechtigte Fahrer durch einen Unfall beim Lenken des
versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.
A.4.1.2 Mietfahrzeuge im Inland
Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die Sie oder eine nach A.4.2.2 mitversicherte Person als Fahrer eines fremden in
Deutschland gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs dergleichen Fahrzeugart erleidet unter folgenden Voraussetzungen:
– Es besteht keine Deckung aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
– Das fremde Fahrzeug wurde von Ihnen gemietet, weil das versicherte Fahrzeug aufgrund einer Reparatur oder Wartung in einer
   Werkstatt befindet.
Mieten Sie und die gemäß A.4.2.2 mitversicherten Personen gleichzeitig ein Fahrzeug, erstreckt sich der Versicherungsschutz
allein auf den Fahrer des zuerst angemieteten Fahrzeugs.
A.4.1.3 Mietfahrzeuge im Ausland
Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die Sie oder eine nach A.4.2.2 mitversicherte Person als Fahrer eines fremden im
Ausland gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs dergleichen Fahrzeugart erleidet, soweit nicht aus einer für das fremde
Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Mieten Sie und die gemäß A.4.2.2 mitversicherten Personen gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland, erstreckt sich der Versiche-
rungsschutz allein auf den Fahrer des zuerst angemieteten Fahrzeugs.
A.4.2 Wer ist versichert?
A.4.2.1 Versichert ist der berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeugs.
Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
A.4.2.2 Bei Anmietung eines Mietfahrzeugs gemäß A.4.1.2 und A.4.1.3 besteht Versicherungsschutz für Sie oder Ihre Reisebegleiter,
sofern diese im Mietvertrag eingetragen sind.
Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, tritt an Ihre Stelle die natürliche Person, der
das Firmenfahrzeug aufgrund besonderen Vertrag als Dienstfahrzeug zur beruflichen und privaten/dauernden Nutzung überlassen
wurde.
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
In der Fahrerschutzversicherung besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropä-
ischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.4.4 Was leisten wir beim Fahrerschutz?
A.4.4.1 Was wir ersetzen
Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden so, als ob ein Dritter eintrittspflichtig wäre.
Auf der Grundlage deutscher gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts erstatten wir insbesondere:
– Verdienstausfallschaden
– Kosten für eine Haushaltshilfe
– Kosten für behindertengerechte Umbauten
– Schmerzensgeld
– Unterhaltszahlungen für Hinterbliebene
– Hinterbliebenengeld
Schmerzensgeld leisten wir nur bei einem stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Tagen
innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall.
A.4.4.2 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenver-
sicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche
(kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nach-
folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Sie haben den Anspruch schriftlich geltend gemacht,
– Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar
   waren,
– Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversiche-
rungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden.
In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine
Ansprüche gegen Dritte bestehen.

                                                          Seite 33 von 72

[Seite 34]
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher
zugestimmt haben.
A.4.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der
bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammenhängende
Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können Sie
dem Versicherungsschein entnehmen.
A.4.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person
A.4.5.1 Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht
anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
A.4.5.2 Abtretung Ihrer Ansprüche an Dritte
Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche
auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie
haben eine Leistung selbst beauftragt und fordern uns zur Kostenerstattung auf).
Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
A.4.5.3 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit deren Zustimmung
verlangen.
A.4.6 Was ist nicht versichert?
A.4.6.1 Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder
versucht.
A.4.6.2 Vorsatz
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn der Unfall vom Fahrer vorsätzlich verursacht wurde.
A.4.6.3 Psychische Reaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall
verursacht wurden.
A.4.6.4 Schäden an der Bandscheibe
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen
Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht.
A.4.6.5 Ansprüche Dritter
Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherren, Sozialversicherungsträgern, Trägern der Eingliederungs-
hilfe, der Sozialhilfe, der Bundeagentur für Arbeit und Trägern der Grundsicherung gegen uns geltend gemacht werden, sind
ausgeschlossen.
A.4.6.6 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsport-
veranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates
(DVR) organisiert und anerkannt sind. Hierfür muss der Anbieter des Fahrsicherheitstrainings über das Qualitätssiegel des DVR
verfügen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
A.4.6.7 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.4.6.8 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang
des Versicherungsscheins bei Ihnen.


                                                        Seite 34 von 72

[Seite 35]
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben,
jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die
Folgen nach C.1.2 und C.1.3.

B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
B.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Schutzbrief
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie
in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-Schutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Dies
gilt spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird.
Beim Kfz-Schutzbrief gilt dies nicht, wenn die Versicherungsbestätigung für die Zulassung eines Fahrzeugs mit einem Kurzzeit-
kennzeichen ausgegeben wird.
Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
B.2.2 Kaskoversicherung, Auslandschadenschutz und Fahrerschutz
In der Kaskoversicherung, beim Auslandschadenschutz und beim Fahrerschutz haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur,
wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Ersetzen Sie Ihr bisher bei uns versichertes Fahrzeug durch ein neues Fahrzeug (Fahrzeugwechsel), entsteht ein neuer Vertrag. Zu
Ihren Gunsten besteht für Ihr neues Fahrzeug vorläufiger Versicherungsschutz im Umfang des bisherigen Versicherungsvertrags,
wenn das neue Fahrzeug und das veräußerte Fahrzeug die gleiche Art (zum Beispiel Pkw) und den gleichen Verwendungszweck
(zum Beispiel Pkw ohne Vermietung) haben.
Dies gilt nicht für
– Pkw gemäß Anhang 4 Ziffer 6 ab Typklasse 30 und/oder einem Neuwert von über 140.000 Euro,
– Krafträder und Leichtkrafträder gemäß Anhang 4 Ziffer 2 und 3 mit einem Neuwert von über 30.000 Euro,
– Anhänger in Sonderausführung mit einem Neuwert von über 25.000 Euro,
– Wohnwagenanhänger gemäß Anhang 4 Ziffer 13 mit einem Neuwert von über 60.000 Euro und
– Campingfahrzeuge gemäß Anhang 4 Ziffer 12 mit einem Neuwert von über 140.000 Euro
– sonstige Fahrzeuge mit einem Neuwert von über 100.000 EUR.
B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz
über.
B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
− wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
− Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (das heißt spätestens
   innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist – also 28 Tage nach dem auf den Erhalt des
   Versicherungsscheines folgenden Tag – bezahlt haben.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu
vertreten haben.
B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst
nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz
mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
Vor Abgabe des vorläufigen Versicherungsschutzes sind wir berechtigt, den Beitrag gemäß der jährlichen Zahlungsperiode zu
erheben.

C Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
C.1.1 Rechtzeitige Zahlung
Damit Ihr Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt, müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig
zahlen, das heißt spätestens innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist - also 28 Tage nach
dem auf den Erhalt des Versicherungsscheins folgenden Tag. Liegt der Versicherungsbeginn bei Zugang des Versicherungsscheins
mehr als 28 Tage in der Zukunft, endet die Zahlungsfrist erst mit dem Versicherungsbeginn.
Haben Sie mit uns die Beitragszahlung im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens vereinbart, ist die Beitragszahlung rechtzeitig,
wenn der Beitrag bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und Sie dem berechtigten Einzug nicht widersprechen. Können

                                                          Seite 35 von 72

[Seite 36]
wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn
sie unverzüglich erfolgt, nach dem wir Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) zur Zahlung aufgefordert haben.
C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz,
es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die Nichtzahlung jedoch
zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung und wir sind für einen vor der Zahlung des Beitrages
eingetretenen Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet (leistungsfrei).
C.1.3 Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die
Zahlung nicht bewirkt haben.
Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese richtet sich nach der Zeit
zwischen dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes und unserem Rücktritt. Beträgt die Dauer bis zu
– einem Monat, berechnen wir 15 % des Jahresbeitrags,
– zwei Monate, berechnen wir 25 % des Jahresbeitrags,
– drei Monate, berechnen wir 30 % des Jahresbeitrags,
– vier Monate und darüber, berechnen wir 40 % des Jahresbeitrags.

C.2 Zahlung des Folgebeitrags
C.2.1 Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, zu dem in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und
zu zahlen. C.1.1 Absatz 2 gilt entsprechend.
C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugs-
schadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt die geschul-
deten Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug,
können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständigen
Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die
Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats
nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben
Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.

C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden
wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen
zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen
Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
– Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs
   sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,
– Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich,
– der erste Beitrag des bisher bei uns versicherten Fahrzeugs wurde vollständig gezahlt.

C.4 Zahlungsperiode, SEPA-Lastschriftverfahren, Beitragsberechnung
C.4.1 Zahlungsperiode
Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen. Die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs-
vertragsgesetz entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode.
Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.
Der Mindestbeitrag der halb-, vierteljährlichen oder monatlichen Zahlung beträgt 15 Euro.
Die Vereinbarung der monatlichen Zahlung ist nur möglich, wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen des SEPA-
Lastschriftverfahrens von Ihrem Konto abzubuchen. Kann ein monatlicher Beitrag nicht abgebucht werden, wird der Beitrag gemäß
der vierteljährlichen Zahlung sofort fällig. Die Zahlungsperiode stellen wir entsprechend um.
Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Ausfuhr- oder Saisonkennzeichen kann nur die jährliche Zahlung vereinbart werden.
C.4.2 SEPA-Lastschriftverfahren
Haben wir mit Ihnen zur Einziehung des Beitrages das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Beitrages für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen. Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und
haben Sie dies zu vertreten, können wir die Lastschriftvereinbarung beenden und für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen
nur noch außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen. Wir werden Sie in Textform darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind,

                                                         Seite 36 von 72

[Seite 37]
den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
fehlgeschlagene Lastschriftversuche können wir Ihnen in Rechnung stellen.
C.4.3 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags, bei Kurzzeit- und Saisonkennzeichen
C.4.3.1 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Soll die Laufzeit des Vertrags weniger als ein Jahr betragen und sich nicht nach G.1.3 automatisch verlängern so berechnen wir
den Beitrag anteilig nach der Zeit, für die wir Versicherungsschutz leisten.
Diese Regelung gilt auch bei vorübergehender Erweiterung des Versicherungsschutzes und bei vorübergehender Änderung der
Verwendung des Fahrzeugs.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags wird jeder einzelne Monat mit 30 Tagen berechnet.
C.4.3.2 Beitragsberechnung bei Kurzzeitkennzeichen
Versichern Sie ein Fahrzeug, das mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine
Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, berechnen wir Ihnen – sofern nicht anders vereinbart
– in der Kfz-Haftpflichtversicherung einen Einmalbeitrag von 90 Euro, höchstens jedoch den Jahresbeitrag.
Bei Nutzung von mehreren Kurzzeitkennzeichen berechnen wir Ihnen für jedes weitere Kurzzeitkennzeichen jeweils 90 Euro bzw.
den Jahresbeitrag, sofern dieser geringer ist.
Der Beitrag ist vor Aushändigung der Versicherungsbestätigung zu entrichten.
Lassen Sie das Fahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zu,
so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden
Vertrag einbezogen.
C.4.3.3 Beitragsberechnung bei Saisonkennzeichen
Der Beitrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen richtet sich nach der Dauer der versicherten Saison. Diese wird ins anteilige
Verhältnis gesetzt zum Jahresbeitrag für ein entsprechendes Fahrzeug mit ganzjähriger Zulassung. Der Beitrag ist am ersten
Tag der Saison fällig. Die jährliche Fahrleistung gemäß Anhang 2 „Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung“ findet bei
Saisonkennzeichen keine Berücksichtigung.
C.4.3.4 - entfällt -
C.4.3.5 Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Wagnisse des Kfz-Handels und -Handwerks.
C.4.4 Versicherungsteuer
In den von Ihnen zu zahlenden Beiträgen und Gebühren ist die Versicherungsteuer enthalten.
Der Prozentsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz.
Er wird berechnet von dem von Ihnen zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Absatz 1 Versicherung-
steuergesetz.
Änderungen der Versicherungsteuer sind keine Änderungen im Sinne von J.3.3, J.3.5 und Abschnitt N. Sie haben kein Kündi-
gungsrecht gemäß J.3.4 zur Folge.

C.5 Gefahrtragung
Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
C.6 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten
trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser
Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung

D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
Die Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen finden Sie im Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“.
D.1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht
wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
D.1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis
benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
D.1.1.4 Nicht genehmigte Rennen
Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.10.2 und A.4.6.6.

                                                        Seite 37 von 72

[Seite 38]
D.1.1.5 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
Ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug
– darf der Fahrer nur benutzen und
– dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer nur von einem Fahrer benutzen lassen,
wenn es auf öffentlichen Wegen oder Plätzen das nach § 9 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene
Wechselkennzeichen vollständig trägt.
D.1.1.6 Begleitetes Fahren
Die Fahrt bei Nutzung durch 17-jährige Personen darf nur mit der erforderlichen vorgeschriebenen Begleitung erfolgen. Das
Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann.
Die Folgen einer Pflichtverletzung nach D.2 gelten nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.1.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht
von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Beachten Sie auch die Ausschlüsse nach A.2.9.1, A.3.10.1 und A.4.6.1.
D.1.2.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben,
Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
– das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
– für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes
   besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten
gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.10.2 und A.4.6.6.
D.1.3 Zusätzlich beim Fahrerschutz
D.1.3.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie beim Kfz-Schutzbrief und beim Auslandschadenschutz besteht
für solche Fahrten nach D.1.2.1, A.2.9.1 und A.3.10.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
D.1.3.2 Gurtpflicht
Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist
gesetzlich erlaubt.
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine dieser
Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis
zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer
gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das
Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. In Betracht kommende Schadenersatzansprüche können
jedoch gekürzt werden oder entfallen, wenn und soweit Ihnen ein Verschulden an dem erlittenen Personenschaden zur Last fällt.
D.2.2 Leistungspflicht
Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den
mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz)
vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (zum Beispiel durch Diebstahl),
sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.


                                                            Seite 38 von 72

[Seite 39]
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung

E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
E.1.1.1 Anzeigepflicht
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform
(zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen.
Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt dies als Schadenanzeige.
E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind
Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn
– Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben oder
– Sie beabsichtigen, den Schaden nach E.1.2.2 selbst zu regulieren.
E.1.1.3 Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie
müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
– Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei
   erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt
   vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafge-
   setzbuch).
– Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungs-
   pflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (zum Beispiel E-Mail,
   Telefax, Brief) antworten.
– Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
– Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
– Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen,
   soweit es Ihnen zumutbar ist.
E.1.1.4 Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.1.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des
Anspruchs mitzuteilen.
E.1.2.2 Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, um
eine Rückstufung des Vertrags im SF-System zu vermeiden:
Sie müssen uns in diesem Fall den Schadenfall erst dann anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
E.1.2.3 Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (zum Beispiel Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich
anzuzeigen. Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von E.1.2.2.
E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt
zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur
Verfügung stellen.
E.1.2.5 Bei drohendem Fristablauf
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder
einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (zum Beispiel Widerspruch) einlegen.
E.1.3 Zusätzlich in der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung
E.1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Bei Entwendung des Fahrzeugs, Entwendung von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind Sie abweichend von E.1.1.1
verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von
Ihnen unterschrieben sein.
E.1.3.2 Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen,
soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.3.3 Anzeige bei der Polizei
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das
Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.


                                                         Seite 39 von 72

[Seite 40]
E.1.3.4 Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, um
eine Rückstufung des Vertrags im SF-System zu vermeiden:
Sie müssen uns in diesem Fall den Schadenfall erst dann anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
E.1.3.5 Anzeige des Versicherungsfalls bei der Spar-Kasko
Sofern Sie die Spar-Kasko nach A.2.5.2.4 für Ihren Pkw beantragt haben, rufen Sie uns bitte an, bevor Sie das Fahrzeug einer
Werkstatt überlassen. Die Wahl der Reparaturwerkstatt – auch zur Feststellung der Schadenhöhe – steht ausschließlich uns zu.
E.1.4 Zusätzlich beim Kfz-Schutzbrief
E.1.4.1 Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten,
und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.4.2 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leis-
tungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden
Ärzte im Rahmen des § 213 Versicherungsvertragsgesetzes von der Schweigepflicht entbinden.
E.1.5 Zusätzlich beim Krankenhaustagegeld nach A.1.1.7
E.1.5.1 Medizinische Versorgung
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anord-
nungen befolgen und uns unterrichten.
E.1.5.2 Medizinische Aufklärung
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
− Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
− anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen
erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich
untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
E.1.6 Zusätzlich beim Auslandschadenschutz
E.1.6.1 Unfall durch Polizei aufnehmen lassen
Sie müssen den Unfall von der Polizei aufnehmen lassen, wenn Ihnen das möglich ist.
E.1.6.2 Europäischen Unfallbericht einreichen
Sie müssen den von den Unfallbeteiligten ausgefüllten Europäischen Unfallbericht in Textform bei uns einreichen.
E.1.6.3 Mitwirkungspflicht
Sie müssen Ihre Ansprüche gegen Dritte – insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer – wahren und dürfen
sie insbesondere nicht aufgeben. Sie müssen diese Ansprüche form- und fristgerecht an uns abtreten. Außerdem müssen Sie uns
unterstützen, wenn wir die auf uns übergegangenen Ansprüche bei Dritten geltend machen und uns insbesondere die erforderlichen
Unterlagen aushändigen.
E.1.6.4 Prozessführung
Sie müssen uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, überlassen.
E.1.6.5 Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen,
soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen sich zudem mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen erbracht
werden, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
E.1.6.6 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leis-
tungspflicht gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und behandelnde Ärzte im Rahmen von § 213
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Schweigepflicht entbinden.
Absatz und dann folgenden Text ergänzen:
E.1.7 Zusätzlich beim Fahrerschutz
E.1.7.1 Medizinische Versorgung
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anord-
nungen befolgen und uns unterrichten.
E.1.7.2 Medizinische Aufklärung
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
– Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben,

                                                        Seite 40 von 72

[Seite 41]
– anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen
erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich
untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
E.1.7.3 Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen
zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.
E.1.7.4 Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren.

E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.7 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie
eine dieser Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt
folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
E.2.2 Leistungspflicht
Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn
Sie die Pflicht arglistig verletzen.
E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den
mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt.
E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schaden-
minderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
− vorsätzlich und
− in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist zum Beispiel bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens
der Fall.
E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht­versicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
E.2.6 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
– E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
– E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
– E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Ent-
schädigung erheblich hinausgeht, gilt:
– Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht
   frei.
– Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere
   Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen

F.1 Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht
nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.

F.2 Ausübung der Rechte
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer
zu, soweit nichts anderes geregelt ist.
Eine andere Regelung ist zum Beispiel das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2.


                                                          Seite 41 von 72

[Seite 42]
F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine
Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
– die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
– diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.

G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall

G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
G.1.1 Vertragsdauer
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
G.1.2 Versicherungsjahr
Als Versicherungsjahr gilt der Zeitraum eines Jahres. Für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags kann weniger als ein
Jahr vereinbart werden, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, zum Beispiel dem 1. Januar
eines Jahres, beginnen zu lassen. Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen und bei Wagnissen des Kfz-Handels und
-Handwerks gilt grundsätzlich das Kalenderjahr als Versicherungsjahr.
G.1.3 Automatische Verlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch für Fälle nach G.1.2 Satz 2.
G.1.4 - entfällt -
G.1.5 Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart und soll sich der Vertrag nicht verlängern, endet er zu
dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
G.2.1 Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns
spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang
bei uns wirksam.
G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines
Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche
gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem
Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf
eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf
des Vertrags, wirksam werden soll. Es gilt G.4.2 und G.4.3 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Schadener-
eignis beim Kfz-Schutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge
berechtigt.
G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über.
Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis
vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine
Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird
zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.3.1 bis J.3.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort
wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen
die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.


                                                         Seite 42 von 72

[Seite 43]
G.2.9 Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.3.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hin.
G.2.10 Kündigung bei Bedingungsänderung
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach Abschnitt N Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
G.3.1 Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen
spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei
Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem
wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche
gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem
Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf
eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Mahnung nach C.2.2 nicht
innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung
wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge sowie die Mahnkosten innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen
(siehe auch C.2.4).
G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Abschnitt D verletzt, können wir innerhalb eines Monats,
nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt
nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung
nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir
haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder
Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber
wirksam.
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung sowie der Kfz-Schutzbrief, der Auslandschadenschutz
und der Fahrerschutz sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das
Fortbestehen anderer nicht.
Kündigen Sie oder wir jedoch die Kfz-Haftpflichtversicherung, so enden auch die für dasselbe Fahrzeug bestehende
Umweltschadensversicherung und sofern beantragt
– Kfz-Schutzbrief
– Auslandschadenschutz
– Fahrerschutz,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-
Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung
auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer
Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben
wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Kfz-Schutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.

                                                    Seite 43 von 72

[Seite 44]
G.4.5 Wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind finden G.4.1 und G.4.2 entsprechende Anwendung.
G.4.6 Ende der Spar-Kasko bei Kündigung der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung
Kündigen Sie oder wir die Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung, endet die Spar-Kasko, ohne dass es einer gesonderten
Kündigung bedarf.
G.4.7 Kündigung des Rabattschutzes
Kündigen Sie oder wir den Rabattschutz für alle im Vertrag bestehenden Versicherungsarten (Kfz-Haftpflicht und Vollkasko)
oder auch für eine einzelne Versicherungsart, endet der Rabattschutz zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres
des Vertrags.
Die bis dahin erreichte Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse ist Ausgangspunkt für die künftige Weiter- oder
Rückstufung des Vertrags gemäß Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“ bei unserer Gesellschaft.

G.5 Zugang der Kündigung
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.

G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende
Beitrag anteilig zu.

G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers anzupassen, wie wir sie bei
einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seinem
bisherigen Schadenverlauf ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
G.7.3 Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
G.7.4 Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung,
droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
G.7.5 Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können
wir den Beitrag nur von Ihnen als Veräußerer verlangen.
G.7.6 Zwangsversteigerung
Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.

G.8 Wagniswegfall (zum Beispiel durch Fahrzeugverschrottung)
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem uns der Wagniswegfall
nachgewiesen wird.

H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
H.1.1 Ruheversicherung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder durch Sie zugelassen werden,
wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2 Wann beginnt die Ruheversicherung?
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt.
Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des
bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
H.1.3 Bei welchen Wagnissen gilt die Ruheversicherung nicht?
Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, bei Verträgen für
Wohnwagenanhänger, bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr sowie bei Wagnissen des Kfz-Handels
und -Handwerks.
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung
H.1.4.1 Beitragsfreie Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten
Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
– die Kfz-Haftpflichtversicherung,
– die Teilkaskoversicherung,
wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.


                                                       Seite 44 von 72

[Seite 45]
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
− in einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
− auf einem umfriedeten Abstellplatz (zum Beispiel durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen.
Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
H.1.6 Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz
wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 12 Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen
Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags
aufzufordern.
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz
während des auf dem amtlichen Kennzeichen angegebenen Zeitraums (Saison).
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.
H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines
angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
− im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
− wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
durchgeführt werden.
H.2.4 Die Bestimmungen zu H.2.1 bis H.2.3 finden keine Anwendung auf Wagnisse des Kfz-Handels und -Handwerks und auf
Wohnwagenanhänger.
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H.3.1 Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-Schutzbrief
In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestem-
pelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
H.3.2 Was sind Zulassungsfahrten?
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
– Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder
  einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten
  Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.
– Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der
  Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
H.3.3 Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten nach einer internetba-
sierten Zulassung mit ungestempelten Kennzeichen.
Hinweis: Diese Fahrten sind im Zeitraum zwischen internetbasierter Zulassung bis zur Zustellung der benötigten Stempelplaketten
aktuell für maximal 14 Tage zulässig (§§ 30 Abs. 4 Nr. 3, 31 Fahrzeugzulassungs-Verordnung).
I Schadenfreiheitsrabatt-System

I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richten sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine Schadenfreiheitsklasse
(SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu Anhang 1 „Tabellen zum
Schadenfreiheitsrabatt-System“.
Keine Schadenfreiheitsklassen gibt es für
– Fahrzeuge mit Ausfuhr-, Kurzzeit- oder roten Kennzeichen,
– Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art,
– Selbstfahrervermietfahrzeuge,
– Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Kranken- und Leichen­wagen,
– Trikes und Quads,
– Wagnisse des Kfz-Handels- und -Handwerks,
– Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller.


                                                        Seite 45 von 72

[Seite 46]
I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in eine andere SF-Klasse nicht gegeben sind, wird in
die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Sonderersteinstufungen
I.2.2.1 Sondereinstufung in SF-Klasse 1
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn
a Zweitwagenregelung
    – über Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug versichert ist und
    – der Vertrag zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist.
b Führerscheinregelung
    – Sie nachweisen, dass Sie seit mindestens drei Jahren ununterbrochen eine Fahrerlaubnis für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder
       oder Campingfahrzeuge besitzen.
       Diese Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt worden sein. Das Gleiche gilt
       für Fahrerlaubnisse anderer Staaten, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische
       oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
       Wurde Ihr Vertrag bei Beginn in die Klasse 0 eingestuft und erreichen Sie die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis nach
       Abschluss des Versicherungsvertrags, werden Sie bei schadenfreiem Verlauf auf Antrag ab diesem Zeitpunkt in die SF-Klasse
       1 eingestuft.
       Die Führerscheinregelung gilt nicht, wenn über Sie bereits eines der genannten Fahrzeuge versichert ist oder war.
c Partner-/Elternregelung
    – bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug über Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
       lebenden Ehe-/Lebenspartner oder auf ein Elternteil von Ihnen bei uns versichert ist und
    – der Vertrag zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist (die ggf. hierzu
       bisher im Kalenderjahr gemeldeten Schäden dürfen im Folgejahr nicht zur Einstufung in eine Schadenklasse führen) und
    – Sie eine Fahrerlaubnis im Sinne der Regelungen unter I.2.2.1 b Absatz 2 zur Führerscheinregelung für Pkw, Krafträder,
       Leichtkrafträder oder Campingfahrzeuge besitzen.
Diese Sondereinstufungen sind gültig für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder und Campingfahrzeuge.
I.2.2.2 Weitere Sondereinstufungen
I.2.2.2.1 Zweitwagen-Plus-Regelung für Pkw und Krafträder
a Voraussetzungen
    Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er gemäß der
    nachfolgenden Tabelle in SF 1 eingestuft, wenn
    – über Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner bereits ein Pkw oder ein Kraftrad
       versichert ist und der Vertrag zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft
       ist und
    – Sie bei Versicherungsbeginn mindestens 24 Jahre alt sind und
    – Sie und/oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner Halter des neu zu versichernden
       Fahrzeugs sind und
    – das neu zu versichernde Fahrzeug ausschließlich von Personen gefahren wird, die mindestens 24 Jahre alt sind.
b Beitragssätze
    In Abweichung zu Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“ werden den SF-Klassen folgende Beitragssätze
    zugeordnet:
      SF-Klasse                Pkw                           Pkw                     Krafträder                  Krafträder
                      Beitragssatz Haftpflicht      Beitragssatz Vollkasko     Beitragssatz Haftpflicht    Beitragssatz Vollkasko
          M                    150                            90                         130                        120
           0                   100                            70                          83                         90
          S                    100                             –                           –                          –
          ½                     80                            55                          60                         70
           1                    55                            42                          41                         41
           2                    51                            42                          32                         37
           3                    49                            39                          29                         35
           4                    46                            38                          27                         33
           5                    44                            37              Ab SF 5 gilt die Einstufung analog Anhang 1.
           6                    41                            35
           7                    40                            35
           8                    38                            34
           9                    37                            33
          10                    35                            32
          11                    34                            32
		                   Ab SF 12 gilt die Einstufung analog Anhang 1.

                                                           Seite 46 von 72

[Seite 47]
I.2.2.2.2 Führerschein-Plus-Regelung für Pkw
a Voraussetzungen
    Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er gemäß der nachfolgenden Tabelle
    in SF 1 eingestuft, wenn
    – Sie nachweisen, dass Sie und alle Fahrer aufgrund einer Fahrerlaubnis im Sinne der Regelungen unter I.2.2.1 b zur Füh-
       rerscheinregelung seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen zum Führen von Pkw, die ein amtliches Kennzeichen führen
       müssen, berechtigt sind (I.2.2.1 b Führerscheinregelung Absätze 2 und 3 gelten entsprechend) und
    – Sie bei Versicherungsbeginn mindestens 30 Jahre alt sind und
    – Sie Halter des neu zu versichernden Fahrzeugs sind und
    – das neu zu versichernde Fahrzeug ausschließlich von Personen gefahren wird, die mindestens 30 Jahre alt sind.
    Diese Sondereinstufung gilt nicht, wenn über Sie bereits ein Fahrzeug, das nach I.1 dem Schadenfreiheitsrabatt-System
    zugeordnet wird, versichert ist oder war.
b Beitragssätze
    In Abweichung zu Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“ werden den SF-Klassen folgende Beitragssätze
    zugeordnet:
      SF-Klasse       Beitragssatz Haftpflicht     Beitragssatz Vollkasko
         M                     150                          90
          0                    100                          70
          S                    100                           –
         ½                      80                          55
          1                     58                          44
          2                     53                          42
          3                     51                          40
          4                     48                          39
  Ab SF 5 gilt die Einstufung analog Anhang 1.
I.2.2.2.3 Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags
Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, bei Fahrzeugwechsel und bei Umstellung des gesamten Vertrags auf die neuen
Bedingungen erfolgt durch uns eine Prüfung, ob die Ermäßigung dem Grunde nach noch gerechtfertigt ist. Sie sind verpflichtet,
uns unverzüglich zu melden, wenn der Pkw von anderen Personen als den unter I.2.2.2.1 a bzw. I.2.2.2.2 a genannten gefahren
wird. Die vergünstigte Einstufung entfällt dann mit dem Zeitpunkt der Veränderung.
Das gilt nicht, wenn es sich dabei um die Fahrt eines Kaufinteressenten, Werkstatt- oder Hotelmitarbeiters in Ausübung seines
Dienstes oder von anderen Personen anlässlich einer Notfallsituation handelt.
Eine durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführte Fahrunsicherheit bei Ihnen oder
einem anderen berechtigten Fahrer gilt nicht als Notfallsituation im Sinne dieser Bestimmung.
Erfolgt eine Rückstufung aufgrund eines Haftpflicht- oder Vollkaskoschadens, entfällt die Sonderregelung zu Beginn des
nächsten Versicherungsjahres. Ab diesem Zeitpunkt wird der Vertrag nach den Beitragssätzen gemäß Anhang 1 „Tabellen zum
Schadenfreiheitsrabatt-System“ eingestuft. Kommt es zu einem Schadenfall, bei dem eine Person das Fahrzeug führte, die zum
Schadenzeitpunkt nicht zum Fahrerkreis gemäß I.2.2.2.1 a bzw. I.2.2.2.2 a gehörte, und wurde uns die veränderte Fahrzeugnutzung
nicht vorher mitgeteilt, so entfällt die vergünstigte Einstufung rückwirkend ab Beginn der Versicherung.
Wir behalten uns das Recht vor, zu den von uns genannten Zeitpunkten die Beitragsermäßigung in ihrer Höhe zu verändern bzw.
zu streichen, wenn sich mindestens eine unter I.2.2.2.1 a bzw. I.2.2.2.2 a aufgeführte Voraussetzung ändert.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung
eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), richtet sich – auf Ihren Wunsch hin – deren Einstufung
nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Gilt bzw. galt für Ihren Versicherungsvertrag ein Rabattschutz nach I.5.2, so wird der geschützte Schadenverlauf der Kfz-
Haftpflichtversicherung angerechnet.
Bei einem Versichererwechsel werden dem Nachversicherer sowohl für die Kfz-Haftpflicht- als auch für die Vollkaskoversicherung
gemäß I.5.2.7 die schadenfreien Jahre bestätigt, die sich ohne Rabattschutz ergeben hätten.
Eine Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht möglich, wenn für das versicherte Fahrzeug oder
für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine
Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.
Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in eine SF-Klasse nicht gegeben sind, wird in die
SF-Klasse 0 eingestuft.

I.3 Jährliche Neueinstufung
Wir stufen Ihren Vertrag jedes Kalenderjahr nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem
Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Die Neueinstufung gilt ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres.


                                                          Seite 47 von 72

[Seite 48]
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit unun-
terbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag jeweils getrennt für die Kfz-Haftpflicht- und die Vollkaskoversicherung in die nächstbessere
SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“ eingestuft.
Davon ausgenommen ist Versicherungsschutz im Rahmen einer Ruheversicherung gemäß H.1. Gleiches gilt für die Besserstufung
nach I.3.3 und I.3.4.
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des
Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse ½, 1 oder Klasse S, 0 oder M
I.3.4.1 Besserstufung in SF 1 nach vollem Kalenderjahr aus der SF-Klasse ½ oder Klasse S, 0 oder M
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der
SF-Klasse ½ oder aus den Klassen S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.
I.3.4.2 Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse ½, 1 oder Klasse 0
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse ½, 1 oder Klasse 0
begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf
zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
– von SF-Klasse 0 in SF-Klasse ½,
– von SF-Klasse ½ in SF-Klasse 1,
– von SF-Klasse 1 in SF-Klasse 2.
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 „Tabellen
zum Schadenfreiheitsrabatt-System“ zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.
Liegen dem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Rückstufung neue Bedingungen zugrunde, so haben diese für die Umstufung
Gültigkeit.

I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter ­Verlauf?
I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
− Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und
− uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
    mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:
    – aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
    – wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung oder
    – für Schäden nach A.1.1.6 (Führen fremder Fahrzeuge im Ausland), A.1.7 (Auslandschadenschutz), A.3 (Kfz-Schutzbrief) oder
       A.4 (Fahrerschutz).
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne
    eine Entschädigung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten in der Vollkaskoversicherung Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die
    Teilkaskoversicherung fällt.
e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
    – eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang
       haftet,
    – Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder
       teilweise versagt hat.
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Scha-
denereignisse gemeldet werden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen
sind die Fälle nach I.4.1.2.
I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr
Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden
Kalenderjahres zurück.


                                                         Seite 48 von 72

[Seite 49]
I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der ­Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung vermeiden können
I.5.1 Schadenrückkauf
Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche
Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung
nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
Erstatten Sie uns in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach
unserer Mitteilung, wird Ihr jeweiliger Versicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen
wir danach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer
Erhöhung des Erstattungsbetrags. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend auch für den
Leasingnehmer.
I.5.2 Rabattschutz für Pkw
– nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen –
I.5.2.1 Versichertes Risiko
Wenn Sie Rabattschutz mit uns in der Kfz-Haftpflicht- und/oder in der Vollkaskoversicherung vereinbart haben, so ist dort der jeweils
erste nach I.4.2 im Kalenderjahr angefallene belastende Schaden geschützt und führt damit nicht zur Erhöhung des Beitragssatzes
im Folgejahr. Der Zeitpunkt des Schadenereignisses ist maßgeblich dafür, ob Rabattschutz besteht.
Abweichend von I.3.5 bleibt die im Jahr der Schadenmeldung erreichte Schadenfreiheitsklasse im folgenden Kalenderjahr erhalten.
Es erfolgt keine Rabatt-Besserstufung.
Diese Schadenfreiheitsklasse ist auch Grundlage für das Merkmal „Gute Schadenfreiheitsklasse“. Findet es in Ihrem Vertrag
Berücksichtigung, ist es im Versicherungsschein aufgeführt.
Für jeden weiteren im Kalenderjahr angefallenen belastenden Schaden wird eine Rückstufung nach I.3.5 vorgenommen. Sollte
aufgrund der Rückstufung die Voraussetzung nach I.5.2.2 a nicht mehr erfüllt sein, entfällt der Rabattschutz zu Beginn des nächsten
Versicherungsjahres.
Wir behalten uns das Recht vor, den Rabattschutz sowohl für alle im Vertrag bestehenden Versicherungsarten (Kfz-Haftpflicht und
Vollkasko) als auch für eine einzelne Versicherungsart zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres zu kündigen. Die bis dahin
inkl. des Rabattschutzes erreichte Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse ist Ausgangspunkt für die künftige Weiter- oder
Rückstufung des Vertrags nach I.1 und I.3.5.
I.5.2.2 Voraussetzungen für den Rabattschutz
Der Rabattschutz kann im Rahmen der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung für Pkw vereinbart werden, wenn
a der Vertrag in der Sparte, für die der Rabattschutz beantragt wurde (Kfz-Haftpflicht und/oder Vollkasko) jeweils mindestens in
    die Schadenfreiheitsklasse 4 eingestuft ist und
b der Rabattschutz für die Vollkaskoversicherung gelten soll, so muss hierfür eine Selbstbeteiligung von mindestens 300 Euro
    vereinbart sein.
Sofern neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung besteht, kann der Rabattschutz auch getrennt – nur für
die Kfz-Haftpflicht- oder nur für die Vollkaskoversicherung – vereinbart werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass eine oben
genannte Voraussetzung nicht erfüllt war, entfällt der Rabattschutz ab dem entsprechenden Zeitpunkt in der betroffenen Sparte.
I.5.2.3 Wann gilt der Rabattschutz nicht?
Der Rabattschutz gilt nicht, wenn zum Schadenzeitpunkt
a eine Pflichtverletzung nach Abschnitt D vorliegt, zum Beispiel
    – ein unberechtigter Fahrer nutzt das Fahrzeug oder
    – der Fahrer hat bei Eintritt des Schadenfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis oder
b der Fahrer des Fahrzeugs nach Abschnitt E Unfallflucht begeht oder
c Leistungsfreiheit aufgrund nicht rechtzeitiger Zahlung nach C.1.2 oder C.2.3 besteht.
In diesen Fällen erfolgt die Rückstufung des Vertrags gemäß Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“.
I.5.2.4 Beitragsberechnung
Der Beitrag für den Rabattschutz entspricht einem im Tarif festgesetzten Prozentsatz des Beitrags der Kfz-Haftpflicht- und
Vollkaskoversicherung. Bei Anpassung des Beitrags in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung, insbesondere durch
Umstufungen der Typ-, Regional- oder Schadenfreiheitsklassen sowie durch Beitragsanpassung nach Abschnitt J, ändert sich der
Beitrag des Rabattschutzes entsprechend.
I.5.2.5 Übernahme des Rabattschutzes bei Fahrzeugwechsel
Bestand bereits ein Vorvertrag bei uns und war der Rabattschutz darin eingeschlossen, wird bei einem Fahrzeugwechsel ent-
sprechend I.6.1.1 die bis dahin erreichte Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse inklusive aller geschützten Schäden für das
Ersatzfahrzeug angerechnet.
I.5.2.6 Kündigung des Rabattschutzes
Siehe G.4.7.


                                                          Seite 49 von 72

[Seite 50]
I.5.2.7 Bescheinigung beim Wechsel des Versicherers
Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als habe der Rabattschutz nicht bestanden.
Dem Nachversicherer werden auf dessen Anfrage – abweichend von I.8.2 – die schadenfreien Jahre bestätigt, die sich ohne
Rabattschutz ergeben.

I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird auf den
Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:
I.6.1.1 Fahrzeugwechsel
Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
Bei Anschaffung eines neuen Fahrzeugs hat das bisherige Fahrzeug noch bis zu 14 Tage beitragsfreien Versicherungsschutz, wenn
auch das neue Fahrzeug bei uns versichert wird. Bei Fristüberschreitung wird für den gesamten Zeitraum der Beitrag erhoben.
I.6.1.2 Rabatttausch
Sie können einen Tausch Ihres Schadenverlaufs wie folgt beanspruchen:
I.6.1.2.1 Rabatttausch bei einem ausgeschiedenen Fahrzeug
Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, können Sie beanspruchen, dass der Schadenverlauf auf einen anderen Ihrer
Versicherungsverträge übertragen wird. Dazu müssen Sie in Textform bestätigen, dass das ausgeschiedene und das verbleibende
Fahrzeug überwiegend von denselben Personen gefahren wurden. Ein für das verbleibende Fahrzeug bereits erworbener Schaden-
verlauf kann unter Beachtung von I.6.2 und I.6.3 für ein später neu hinzukommendes, zusätzliches Fahrzeug Berücksichtigung finden.
I.6.1.2.2 Rabatttausch bei einem neu hinzukommenden Fahrzeug
Versichern Sie ohne Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses ein weiteres Fahrzeug, so können Sie unter Beachtung
von I.6.2 den Schadenverlauf aus dem Vertrag des ersten Fahrzeugs auf den Vertrag für das weitere Fahrzeug übertragen. Dazu
müssen Sie in Textform bestätigen, dass das weitere Fahrzeug überwiegend von denselben Personen gefahren wird, die das
zuerst versicherte Fahrzeug gefahren haben. Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig
abgeschlossener behandelt; I.2.2.1 bleibt unberührt.
I.6.1.2.3 Rabatttausch zwischen zwei bestehenden Verträgen
Bestehen für Sie bei uns mehrere Versicherungsverträge für Pkw, so können Sie bei Fahrzeugwechsel auf Antrag den Schadenverlauf
zwischen zwei bestehenden Verträgen tauschen. Dazu müssen Sie in Textform bestätigen, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse
die wechselseitige Anrechnung der Schadenverläufe gerechtfertigt ist.
I.6.1.3 Schadenverlauf einer anderen Person
Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
Hinweis: Beachten Sie hierzu die zusätzliche Regelung unter I.6.2.4.
I.6.1.4 Versichererwechsel
Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
I.6.1.5 Verschweigen einer Vorversicherung
Verschweigen Sie in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung das Bestehen einer Vorversicherung und muss der
Versicherungsvertrag nach Auskunft des Vorversicherers in die Klasse 0 bzw. in die Schadenklassen S oder M eingestuft werden,
so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe gemäß K.4.4 auf den richtigen Versicherungsbeitrag für das erste Versicherungsjahr zu
erheben. Entsprechendes gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von I.2.2 und I.6.1.1 bis I.6.1.3.
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
I.6.2.1 Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an.
Oder: Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug,
auf das übertragen wird.
a Untere Fahrzeuggruppe:
    Pkw, Leichtkrafträder/-roller, Krafträder/-roller, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse,
    Kranken- und Leichenwagen.
b Mittlere Fahrzeuggruppe:
    Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr.
c Obere Fahrzeuggruppe:
    Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen
    Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse sowie die Sonderfahrzeuge außer Kranken- und Leichenwagen.
Eine Übertragung ist zudem möglich:
– von einem Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse auf einen Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse oder eine Zugmaschine
    bis 10 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr,
– von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen
    (ohne Fahrersitz),
– bei Hub-/Gabelstaplern, wenn auch das Ersatzfahrzeug ein Hub-/Gabelstapler ist und


                                                         Seite 50 von 72

[Seite 51]
– bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, wenn auch das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist.
I.6.2.2 Unterschiedliche Beitragssatzstaffeln
Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug unterschiedliche Beitragssatzstaffeln, so wird der Versicherungs-
vertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt der Übernahme des Vertrags für das ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der
schadenfreien Jahre in die für das Ersatzfahrzeug geltende Beitragssatzstaffel (Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-
System“) eingestuft. Schäden und Unterbrechungen die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels noch nicht auf die Einstufung des
ausgeschiedenen Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Beitragssatzstaffel berücksichtigt.
Sofern Rabattschutz vereinbart wurde, gilt bei Schäden abweichend I.5.2.5.
I.6.2.3 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
I.6.2.4 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3
Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person
überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a Die andere Person lebt oder lebte mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft oder es handelt sich um Ihre Eltern, Kinder, Großeltern,
    Geschwister, Enkel oder um Ihren Arbeitgeber (juristische Person);
b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu
    gehört insbesondere
    – eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie
       ausreichend;
    – die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer
       gültigen Fahrerlaubnis waren.
c Das Fahrzeug muss auf Ihren oder den Namen Ihres in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartners zugelassen
    werden.
d Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt
    in vollem Umfang auf.
e Wenn die andere Person verstorben ist, gilt Absatz d nicht. Eine Anrechnung des Schadenverlaufs aus dem Vertrag der
    verstorbenen Person ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenverlaufs länger als
    10 Jahre zurückliegt.
f Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Geltendmachung des Schadenverlaufs nicht mehr als
    10 Jahre zurück. Bei Übernahme des Schadenverlaufs werden die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden aus
    dem Zeitraum angerechnet, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person überwiegend gefahren haben.
g Liegt die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie bei der Geltendmachung des Schadenverlaufs mehr als
    10 Jahre zurück, ist die Übernahme ausgeschlossen.
h Das Fahrzeug der anderen Person muss derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (I.6.2.1) angehören als Ihr Fahrzeug.
    Der Vertrag der anderen Person wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; I.2.2.1 bleibt unberührt.
i Der Schadenverlauf wird durch eine Bescheinigung des Versicherers der anderen Person nach I.8 nachgewiesen.
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?
I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung/Ruheversicherung, Saisonkennzeichen außerhalb
der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz
    nicht unterbrochen worden.
b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, aber nicht mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie
    er vor der Unterbrechung bestand.
c Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf nicht. Der Vertrag wird wie ein erstmalig
    abgeschlossener behandelt; I.2.2.1 bleibt unberührt.
Soweit bei Übernahme des Schadenverlaufs bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach
I.3.5 berücksichtigt.
I.6.3.2 Im Folgejahr nach der Übernahme
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und
danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend
    seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung
    trotz schadenfreien Verlaufs.
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge
unter folgenden Voraussetzungen:
– Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie gemäß I.6.2.4 Absatz d einverstanden
    und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
– Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.

                                                         Seite 51 von 72

[Seite 52]
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden.
I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres
Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.
I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.

I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
– Art und Verwendung des Fahrzeugs,
– Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
– Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung (SF-Klasse),
– Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt
    haben,
– ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass
    Zahlungen geleistet worden sind und
– ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antrag genannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend
den Angaben des Vorversicherers über Ihren tatsächlichen Schadenverlauf zu ändern.
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem
anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten
Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelungen
nach I.2.2 und I.2.3 – werden nicht berücksichtigt.

J Merkmale zur Beitragsberechnung

J.1 Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung
J.1.1 Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung
Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller, Typ, Art, Aufbau, Verwendung, Motorleistung, Hubraum, Anzahl der
Plätze, Nutzlast oder zulässiger Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) sind die Eintragungen in Ihrer Zulassungsbescheinigung
Teil I (= Kraftfahrzeugschein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (= Kraftfahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen
Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
J.1.2 Art und Verwendung von Fahrzeugen
Ergeben Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I oder andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird
Ihr Fahrzeug in mehreren Versicherungsarten verwendet, so ist für die Beitragsberechnung das höher einzuordnende Wagnis
ausschlaggebend. Sie dürfen vorübergehend
– im Werkverkehr versicherte Fahrzeuge auch im gewerblichen Güterverkehr,
– versicherte Schul- oder Werkomnibusse auch im Gelegenheits- oder Linienverkehr,
– zur Eigenverwendung versicherte Pkw auch als Mietwagen und Taxen und
– als Mietwagen versicherte Pkw auch als Taxen einsetzen,
wenn Sie uns den Beginn des anderweitigen Einsatzes vor Antritt der ersten Fahrt und dessen Beendigung unverzüglich anzeigen.
Unterlassen Sie die Anzeige, gilt D.2 entsprechend.
Der Beitrag wird anteilig nach der Dauer der jeweiligen Verwendung und Verkehrsart berechnet.
Hinweise zur Änderung der fahrzeugbezogenen Merkmale siehe K.5.

J.2 Personenbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung
Bei der Zuordnung zu
– den Regionalklassen,
– den Tarifgruppen/Berufsgruppen (siehe Anhang 3),
– den individuellen Merkmalen zur Beitragsberechnung (siehe Anhang 2) sowie
– bei der Einstufung in die Schaden- und Schadenfreiheitsklassen (siehe Anhang 1)
werden – unbeschadet der Regelungen in I.6.1.3, I.6.2.3, I.6.2.4 und I.6.4 – die im Tarif vorgesehenen Merkmale zur Beitragsbe-
rechnung nur berücksichtigt, wenn sie in Ihrer Person, der Person des Fahrers oder bei Versicherung von Leasingfahrzeugen in
der Person des Leasingnehmers erfüllt sind.
Bei Übergang des Versicherungsvertrags besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung des Schadenverlaufs und der Anzahl der
Schäden des Vertrags der anderen Person (bisher SFR-Berechtigter).
Hinweise zur Zuordnung und Änderung der personenbezogenen Merkmale zur Beitragsberechnung siehe Abschnitt I, J und K.

J.3 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
J.3.1 Typklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher
Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.


                                                         Seite 52 von 72

[Seite 53]
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis
zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem
aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen.
Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Für Pkw, die nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt sind oder die nicht mit der serienmäßigen Motorleistung ausgestattet sind,
wird der Beitrag auf Anfrage von uns nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungs-
technik festgesetzt.
J.3.2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz/Geschäftssitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse
zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet
worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der
Wohn- bzw. Geschäftssitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf
dieser Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit
verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
J.3.3 Tarifänderung
J.3.3.1 Wir sind berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr die Beiträge in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie
beim Kfz-Schutzbrief, Auslandschadenschutz und Fahrerschutz bei bestehenden Versicherungsverträgen zu überprüfen.
Geprüft wird, ob sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Reduzierung) an die Schaden- und
Kostenentwicklung vorgenommen werden muss, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Leistung (Gewährung
von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) wiederherzustellen.
Eine Tarifänderung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
J.3.3.2 Bei einer Beitragserhöhung nach J.3.3.1 teilen wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksam-
werdens den neuen Beitrag mit und belehren Sie über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.7 und J.3.4.1.
J.3.3.3 In die Berechnung gemäß J.3.3.1 werden Änderungen gemäß J.3.3.4, J.3.5 und J.3.6 sowie Änderungen in der Zuordnung
des Versicherungsvertrags zu den Typklassen nach J.3.1 und den Regionalklassen nach J.3.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig
wirksam werden.
Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands nach K.1 (Schadenverlauf
dieses Vertrags), K.2 (Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung) oder K.3 (Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsel mit Änderung
der Regionalklasse) ergeben. Bei der Berechnung haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
Versicherungstechnik zu beachten.
J.3.3.4 Wir können Versicherungsnehmer zum Zwecke der risikogerechten Tarifierung nach gleichartigen Merkmalen zu Gruppen
von Risiken verbinden, um ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen.
Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres können für jede der nach gleichartigen Merkmalen gebildeten Gruppen Nachlässe
gegenüber dem allgemeinen Veränderungssatz des J.3.3.1 eingeräumt werden.
Voraussetzung ist, dass eine nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik auf
der Grundlage von bei uns vorhandenen Daten durchgeführte Bewertung dies rechtfertigt.
Die Nachlässe gelten nur für das jeweils neue Versicherungsjahr.
Risikogerechte Merkmale im Sinne des Vorgenannten sind zum Beispiel
– Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbeziehung,
– individuelles Fahrverhalten, zum Beispiel Flensburger Punkte,
– Merkmale des Fahrzeugs,
– rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge sowie
– weitere Verträge bei unserem Versicherungsverbund.
J.3.4 Kündigungsrecht und Umwandlungsrecht
J.3.4.1 Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach J.3.1 bis J.3.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein
Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen
in Summe zu einer Beitragserhöhung führen. Dies gilt für die anderen Versicherungsarten jeweils entsprechend.
J.3.4.2 Umstellung auf aktuellen Tarif
Anstatt zu kündigen, können Sie verlangen, dass der Vertrag auf den Versicherungsumfang und den Tarif wie bei einem neu
abgeschlossenen Vertrag umgestellt wird.
J.3.4.3 Umwandlungsrecht in der Voll- und Teilkaskoversicherung
In der Voll- und Teilkaskoversicherung können Sie außerdem verlangen, dass, soweit die Kaskoversicherung betroffen ist, eine
andere Selbstbeteiligung vereinbart oder eine Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung umgewandelt wird.
J.3.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung
oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.


                                                          Seite 53 von 72

[Seite 54]
J.3.6 Änderung der Tarifstruktur
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für
– Regionalklassen,
– SF-Klassen,
– Stärkeklassen,
– Stärkemerkmale,
– Tarifgruppen und
– Typklassen
zu ändern, durch andere zu ersetzen oder neue Beitragsmerkmale einzuführen. Dies setzt voraus, dass ein unabhängiger
Treuhänder bestätigt, dass die geänderten, ersetzten bzw. neu einzuführenden Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen.
Weiterhin sind wir berechtigt, die im Versicherungsschein aufgeführten Risikomerkmale zu ändern, durch andere zu ersetzen oder
neue Risikomerkmale einzuführen, wenn die geänderten, ersetzten bzw. neu einzuführenden Risikomerkmale den anerkannten
Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen.
Die geänderten Bestimmungen sowie die ersetzten oder neuen Beitragsmerkmale werden mit Beginn des nächsten Versiche-
rungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.

K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands

K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern.

K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt?
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung oder
die Tarifgruppe gemäß Anhang 3 „Tarifgruppen (Berufsgruppen)“, so sind Sie verpflichtet, uns dies auf Ihre Kosten anzuzeigen.
Wir berechnen den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Sie dadurch nicht.
K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
K.2.3 Änderung der Jahresfahrleistung
Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, sind Sie verpflichtet, uns dieses unter Nennung des aktuellen
km-Standes (aufzurunden auf volle 1.000 km) auf Ihre Kosten anzuzeigen. Der Beitrag wird dann abweichend von K.2.2 ab Beginn
des Versicherungsjahres, in dem sich die Jahresfahrleistung geändert hat, nach der dann gültigen Fahrleistung berechnet.
Ist der Berechnungszeitraum für die Jahresfahrleistung länger als ein Jahr, wird die Jahresfahrleistung wie folgt ermittelt: Insgesamt
während des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl der Monate des Berechnungszeitraums mal 12.
K.2.4 Änderung Ihres Lebensalters
Abweichend von K.2.2 ist zu Beginn eines Versicherungsjahres das Alter relevant, das Sie im laufenden Kalenderjahr erreichen
bzw. erreicht haben.
K.2.5 Änderung des Lebensalters der Fahrzeugnutzer
Abweichend von K.2.2 ist zu Beginn eines Versicherungsjahres das Alter relevant, das die Fahrzeugnutzer im laufenden Kalenderjahr
erreichen bzw. erreicht haben.

K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsels
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz/Geschäftssitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet,
richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse. Auf Anforderung haben
Sie uns entsprechende Nachweise vorzulegen.

K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.4.1 Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung oder der Tarifgruppe gemäß Anhang
3 „Tarifgruppen (Berufsgruppen)“ müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Eine Anzeigepflicht liegt bei den folgenden Merkmalen nicht vor:
– Branche/Berufsgruppe,
– Fahrerkreis,
– Fahrzeugnutzung,
– Ihr Lebensalter,
– Lebensalter der Fahrzeugnutzer und
– selbstgenutztes Wohneigentum,
wenn es sich dabei um die Fahrt eines Kaufinteressenten, Angestellten eines Kfz-Reparaturbetriebs, Hotelangestellten in Ausübung
seines Dienstes oder von anderen Personen anlässlich einer Notfallsituation handelt.

                                                          Seite 54 von 72

[Seite 55]
Eine durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführte Fahrunsicherheit bei Ihnen oder
einem anderen berechtigten Fahrer gilt nicht als Notfallsituation im Sinne dieser Bestimmung.
K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf
Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Sie haben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung
a bei Antragstellung unzutreffende Angaben gemacht oder
b während der Laufzeit des Vertrags Änderungen nicht angezeigt (siehe K.2.1) oder unzutreffende Angaben gemacht
und deshalb ist ein zu niedriger Beitrag berechnet worden. So gilt
zu a rückwirkend ab Beginn und
zu b rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
K.4.4 Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben
Sie haben vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und deshalb ist
ein zu niedriger Beitrag berechnet worden. Dann können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den richtigen
Versicherungsbeitrag für das laufende Versicherungsjahr erheben. Dies gilt auch bei Verschweigen einer Vorversicherung
(siehe I.6.1.5).
K.4.5 Folgen von Nichtangaben
Unterlassen Sie im Antrag Angaben zu den Merkmalen der Beitragsberechnung, nach denen wir Sie gefragt haben, berechnen wir
den Beitrag von Anfang an so, als hätten Sie die für die Beitragsberechnung für Sie ungünstigsten Angaben gemacht.
Werden die Angaben später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffenden Regelung ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Meldung bei uns als vereinbart.
K.4.6 Folgen verspäteter Angaben
Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb eines Monats nach,
wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung nach den
für Sie ungünstigsten Angaben berechnet. Bei dem Merkmal „Begleitetes Fahren mit 17 Jahren“ entfällt die Beitragsermäßigung
rückwirkend ab Versicherungsbeginn.

K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Antrag bzw. im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach Anhang 4 „Art
und Verwendung von Fahrzeugen“, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des
Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem
Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um
mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.

L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind.
Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt mündlich oder in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief)
Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären können:
Continentale Sachversicherung AG
Servicecenter Kraftfahrt
per Post: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
per Fax: 0231 919-2174
per E-Mail: kfz-continentale@continentale.de.
Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
L.1.1 Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von
Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich mündlich oder in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) an
den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für ­Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Wir haben uns verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.


                                                         Seite 55 von 72

[Seite 56]
L.1.2 Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können
Sie sich auch mündlich oder in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als
Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550.
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
L.1.3 Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

L.2 Gerichtsstände
L.2.1 Wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
– dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
– dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag
   für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben
oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
M entfällt

N Bedingungsänderung

N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt Bedingungen zu ändern?
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen Ihres Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch
– Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags beruhen,
– unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung,
– einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den
   unsere Praxis beanstandet wird,
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung
ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in
nicht unbedeutendem Maße stört.
Die geänderten Regelungen dürfen Sie als einzelne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags
nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.
N.2 Kündigungsrecht
Im Falle einer Bedingungsänderung nach N.1 haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.10.
O Embargos
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
P Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller und des Kfz-Handels und -Handwerks

P.1 Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller
Für die Wagnisse von Kraftfahrzeugherstellern (siehe Anhang 4 Ziffer 26) werden die Beiträge von uns bei Anfrage bekannt gegeben.

P.2 Wagnisse des Kfz-Handels und -Handwerks
Der Beitrag für die Versicherungsverträge von Wagnissen des Kfz-Handels und -Handwerks wird nach dem Stichtagsverfahren
berechnet.
Für die Beiträge des Tarifs kann nur die vierteljährliche Zahlungsperiode vereinbart werden.
Anhang 2 „Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung“ findet bei diesen Risiken keine Anwendung.

                                                        Seite 56 von 72

[Seite 57]
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System

1     Pkw
1.1	Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)           1.2 Rückstufung im Schadenfall
     und Beitragssätze
                                                                       von
      Dauer des schadenfreien
                                      Beitragssatz in %             Schaden-/                       Rückstufung nach
     ununterbrochenen Verlaufs
                                                                    SF-Klasse
    in Kalender-                                                    Schaden-      1       2            3       1            2      3
                    SF-Klasse    Haftpflicht      Vollkasko
       jahren                                                        anzahl           Haftpflicht                      Vollkasko
         50           SF 50          16              16               SF 50     SF 26  SF 10         SF 2    SF 36      SF 22    SF 12
         49           SF 49          17              17               SF 49     SF 21   SF 8         SF 1    SF 31      SF 18    SF 9
         48           SF 48          17              17               SF 48     SF 21   SF 8         SF 1    SF 30      SF 18    SF 9
         47           SF 47          17              17               SF 47     SF 20   SF 7         SF 1    SF 30      SF 17    SF 8
         46           SF 46          17              17               SF 46     SF 20   SF 7         SF 1    SF 29      SF 17    SF 8
         45           SF 45          18              17               SF 45     SF 20   SF 7         SF 1    SF 28      SF 16    SF 7
         44           SF 44          18              18               SF 44     SF 19   SF 7         SF 1    SF 27      SF 16    SF 7
         43           SF 43          18              18               SF 43     SF 19     SF 7       SF 1    SF 27      SF 15     SF 7
        42            SF 42          18              18              SF 42      SF 18     SF 6      SF 1/2   SF 26      SF 15     SF 7
        41            SF 41          18              18              SF 41      SF 18     SF 6      SF 1/2   SF 25      SF 14     SF 6
        40            SF 40          19              19              SF 40      SF 17     SF 6      SF 1/2   SF 25      SF 14     SF 6
        39            SF 39          19              19              SF 39      SF 17     SF 6      SF 1/2   SF 24      SF 13     SF 5
        38            SF 38          19              19              SF 38      SF 17     SF 6      SF 1/2   SF 23      SF 13     SF 5
        37            SF 37          19              19              SF 37      SF 16     SF 5      SF 1/2   SF 23      SF 12     SF 4
        36            SF 36          20              20              SF 36      SF 16     SF 5      SF 1/2   SF 22      SF 12     SF 4
        35            SF 35          20              20              SF 35      SF 15     SF 5      SF 1/2   SF 21      SF 11     SF 4
        34            SF 34          20              20              SF 34      SF 15     SF 5      SF 1/2   SF 21      SF 11     SF 4
        33            SF 33          20              20              SF 33      SF 14     SF 5      SF 1/2   SF 20      SF 10     SF 3
        32            SF 32          21              21              SF 32      SF 14     SF 4      SF 1/2   SF 19      SF 10     SF 3
        31            SF 31          21              21              SF 31      SF 14     SF 4      SF 1/2   SF 19       SF 9     SF 2
        30            SF 30          21              21              SF 30      SF 13     SF 4      SF 1/2   SF 18       SF 9     SF 2
        29            SF 29          22              22              SF 29      SF 13     SF 4      SF 1/2   SF 17       SF 8     SF 2
        28            SF 28          22              22              SF 28      SF 12     SF 3      SF 1/2   SF 17       SF 8     SF 2
        27            SF 27          23              22              SF 27      SF 12     SF 3      SF 1/2   SF 16       SF 7     SF 1
        26            SF 26          23              23              SF 26      SF 11     SF 3      SF 1/2   SF 15       SF 7     SF 1
        25            SF 25          23              23              SF 25      SF 11     SF 3      SF 1/2   SF 14       SF 6    SF 1/2
        24            SF 24          24              24              SF 24      SF 10     SF 2        0      SF 14       SF 6    SF 1/2
        23            SF 23          24              24              SF 23      SF 10     SF 2        0      SF 13       SF 5    SF 1/2
        22            SF 22          25              25              SF 22       SF 9     SF 2        0      SF 12       SF 5    SF 1/2
        21            SF 21          26              25              SF 21       SF 9     SF 2        0      SF 12       SF 4    SF 1/2
        20            SF 20          26              26              SF 20       SF 8     SF 1        0      SF 11       SF 4    SF 1/2
        19            SF 19          27              26              SF 19       SF 8     SF 1        0      SF 10       SF 3      0
        18            SF 18          28              27              SF 18       SF 7     SF 1        0       SF 9       SF 3      0
        17            SF 17          28              27              SF 17       SF 7     SF 1        0       SF 9       SF 2      0
        16            SF 16          29              28              SF 16       SF 6     SF 1        0       SF 8       SF 2      0
        15            SF 15          30              29              SF 15       SF 6    SF 1/2       M       SF 7       SF 1      0
        14            SF 14          31              29              SF 14       SF 5    SF 1/2       M       SF 7       SF 1      0
        13            SF 13          32              30              SF 13       SF 5    SF 1/2       M       SF 6      SF 1/2     M
        12            SF 12          33              31              SF 12       SF 4    SF 1/2       M       SF 5      SF 1/2     M
        11            SF 11          35              32              SF 11       SF 4    SF 1/2       M       SF 4      SF 1/2     M
        10            SF 10          36              33              SF 10       SF 3    SF 1/2       M       SF 4      SF 1/2     M
         9            SF 9           38              34              SF 9        SF 3    SF 1/2       M       SF 3        0        M
         8            SF 8           40              35              SF 8        SF 2      0          M       SF 2        0        M
         7            SF 7           42              36              SF 7        SF 2      0          M       SF 2        0        M
         6            SF 6           44              37              SF 6        SF 1      0          M       SF 1        0        M
         5            SF 5           47              39              SF 5        SF 1      0          M      SF 1/2       0        M
         4            SF 4           50              40              SF 4       SF 1/2     0          M      SF 1/2       0        M
         3            SF 3           54              42              SF 3       SF 1/2     M          M      SF 1/2       M        M
         2            SF 2           58              44              SF 2       SF 1/2     M          M        0          M        M
         1            SF 1           65              47              SF 1         0        M          M        0          M        M
                      SF ½           80              55              SF ½         0        M          M        0          M        M
                        S           100               -                S          M        M          M        -          -        -
                        0           100              70                0          M        M          M        M          M        M
                       M            150              90               M           M        M          M        M          M        M
	
 Bei 4 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse M.


                                                          Seite 57 von 72

[Seite 58]
2   Krafträder und Leichtkrafträder

2.1	Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)           2.2 Rückstufung im Schadenfall
     und Beitragssätze

                                                                        von
    Dauer des schadenfreien
                                      Beitragssatz in %             Schaden-/SF-                  Rückstufung nach
   ununterbrochenen Verlaufs
                                                                       Klasse
  in Kalender-                                                                      1                 2        1               2
                  SF-Klasse     Haftpflicht       Vollkasko        Schadenanzahl
     jahren                                                                             Haftpflicht                Vollkasko
 SF 2020
       20  20  SF 20  SF 2         SF ½        SF 7        SF 4
 SF 1919
       20  20  SF 19  SF 2         SF ½        SF 7        SF 4
 SF 1818
       20  21  SF 18  SF 2         SF ½        SF 7        SF 4
 SF 1717
       21  21  SF 17  SF 2         SF ½        SF 6        SF 4
 SF 1616
       21  22  SF 16  SF 2         SF ½        SF 6        SF 3
 SF 1515
       21  22  SF 15  SF 2            0        SF 5        SF 3
 SF 1414
       21  23  SF 14  SF 2            0        SF 5        SF 3
 SF 1313
       21  24  SF 13  SF 2            0        SF 4        SF 3
 SF 1212
       22  24  SF 12  SF 1            0        SF 4        SF 3
 SF 1111
       22  25  SF 11  SF 1            0        SF 3        SF 2
 SF 1010
       22  26  SF 10  SF 1            0        SF 3        SF 2
 SF 9  923  27 SF 9   SF 1            0        SF 2        SF 2
 SF 8  823  28 SF 8   SF 1            0        SF 2        SF 2
 SF 7  724  29 SF 7   SF 1           M         SF 1        SF 1
 SF 6  625  31 SF 6   SF 1           M         SF 1        SF 1
 SF 5  526  32 SF 5   SF 1           M         SF 1        SF 1
 SF 4  428  34 SF 4  SF ½            M         SF 1        SF 1
 SF 3  331  36 SF 3  SF ½            M         SF ½        SF ½
 SF 2  235  39 SF 2  SF ½            M         SF ½        SF ½
 SF 1  145  45 SF 1    0             M         SF ½          0
 SF ½   60  70 SF ½    M             M           0           M
   0    83  90   0     M             M           M           M
  M    130 120  M      M             M           M           M
	Bei 3 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse M.

3   Taxen und Mietwagen

3.1	Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)           3.2 Rückstufung im Schadenfall
     und Beitragssätze

                                                                        von
    Dauer des schadenfreien
                                      Beitragssatz in %             Schaden-/SF-                  Rückstufung nach
   ununterbrochenen Verlaufs
                                                                       Klasse
  in Kalender-                                                                      1                 2        1               2
                  SF-Klasse     Haftpflicht       Vollkasko        Schadenanzahl
     jahren                                                                             Haftpflicht                Vollkasko
 SF 3  3
       40  55 SF 3    SF 2          SF 1       SF 2          SF 1
 SF 2  2
       55  75 SF 2    SF 1          SF ½       SF 1          SF ½
 SF 1  1
       70  80 SF 1    SF ½           0         SF ½           0
 SF ½  70  80 SF ½     0             0           0            0
  0   100 100  0       0             0           0            0
	Bei 3 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Klasse 0.


                                                          Seite 58 von 72

[Seite 59]
4  Campingfahrzeuge

4.1	Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)         4.2 Rückstufung im Schadenfall
     und Beitragssätze

                                                                      von
    Dauer des schadenfreien
                                    Beitragssatz in %             Schaden-/SF-                  Rückstufung nach
   ununterbrochenen Verlaufs
                                                                     Klasse
  in Kalender-                                                                    1                 2        1               2
                  SF-Klasse    Haftpflicht      Vollkasko        Schadenanzahl
     jahren                                                                           Haftpflicht                Vollkasko
 SF 2020
       20  20 SF 20  SF 2            0         SF 18       SF 2
 SF 1919
       21  22 SF 19  SF 2            0         SF 8        SF 1
 SF 1818
       21  22 SF 18  SF 2            0         SF 8        SF 1
 SF 1717
       21  22 SF 17  SF 2            0         SF 7        SF 1
 SF 1616
       22  23 SF 16  SF 1            0         SF 7        SF 1
 SF 1515
       22  23 SF 15  SF 1            0         SF 6        SF ½
 SF 1414
       23  23 SF 14  SF 1            0         SF 6        SF ½
 SF 1313
       23  23 SF 13  SF 1            0         SF 6        SF ½
 SF 1212
       24  23 SF 12  SF ½            0         SF 5        SF ½
 SF 1111
       24  24 SF 11  SF ½            0         SF 5        SF ½
 SF 1010
       25  24 SF 10  SF ½            0         SF 4        SF ½
 SF 9  9
       26  24 SF 9   SF ½            M         SF 4          0
 SF 8  8
       27  25 SF 8   SF ½            M         SF 3          0
 SF 7  727 25 SF 7     0             M         SF 3          0
 SF 6  629 26 SF 6     0             M         SF 2          M
 SF 5  530 26 SF 5     0             M         SF 2          M
 SF 4  431 27 SF 4     0             M         SF ½          M
 SF 3  333 28 SF 3     0             M         SF ½          M
 SF 2  235 28 SF 2     0             M         SF ½          M
 SF 1  137 30 SF 1     0             M         SF ½          M
 SF ½   40 35 SF ½     0             M         SF ½          M
   0    50 45   0      M             M           M           M
  M    120 60  M       M             M           M           M
	Bei 3 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse M.


                                                        Seite 59 von 72

[Seite 60]
5   Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen

5.1	Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)         5.2 Rückstufung im Schadenfall
     und Beitragssätze

                                                                      von
    Dauer des schadenfreien
                                    Beitragssatz in %             Schaden-/SF-             Rückstufung nach
   ununterbrochenen Verlaufs
                                                                     Klasse
  in Kalender-                       2           1            2                   1
                  SF-Klasse    Haftpflicht      Vollkasko        Schadenanzahl
     jahren              Haftpflicht                Vollkasko
 SF 30 30
       25  28  SF 30 SF 13          SF 5       SF 9          SF 2
 SF 29 29
       25  28  SF 29 SF 13          SF 5       SF 8          SF 2
 SF 28 28
       26  28  SF 28 SF 13          SF 5       SF 8          SF 2
 SF 27 27
       26  29  SF 27 SF 12          SF 5       SF 8          SF 2
 SF 26 26
       26  29  SF 26 SF 12          SF 5       SF 8          SF 2
 SF 25 25
       27  29  SF 25 SF 11          SF 4       SF 8          SF 2
 SF 24 24
       28  29  SF 24 SF 11          SF 4       SF 7          SF 1
 SF 23 23
       28  30  SF 23 SF 10          SF 4       SF 7          SF 1
 SF 22 22
       29  30  SF 22 SF 10          SF 4       SF 7          SF 1
 SF 21 21
       29  30  SF 21 SF 10          SF 4       SF 6          SF 1
 SF 20 20
       30  31  SF 20 SF 9           SF 4       SF 6          SF 1
 SF 19 19
       31  31  SF 19 SF 9           SF 3       SF 6          SF 1
 SF 18 18
       32  32  SF 18 SF 8           SF 3       SF 6          SF 1
 SF 17 17
       33  32  SF 17 SF 8           SF 3       SF 5          SF 1
 SF 16 16
       34  32  SF 16 SF 7           SF 3       SF 5          SF 1
 SF 15 15
       35  33  SF 15 SF 7           SF 3       SF 5          SF ½
 SF 14 14
       36  34  SF 14 SF 6           SF 2       SF 4          SF ½
 SF 13 13
       37  34  SF 13 SF 6           SF 2       SF 4          SF ½
 SF 12 12
       39  35  SF 12 SF 5           SF 2       SF 4          SF ½
 SF 11 11
       41  36  SF 11 SF 5           SF 2       SF 3           0
 SF 10 10
       42  37  SF 10 SF 4           SF 1       SF 3           0
 SF 9   9
       45  38  SF 9  SF 4           SF 1       SF 2           0
 SF 8   8
       47   39 SF 8  SF 3           SF ½       SF 2           0
 SF 7   7
        50  40 SF 7  SF 3           SF ½       SF 2           0
 SF 6   6
        53  42 SF 6  SF 2           SF ½       SF 1           0
 SF 5   5
        57  43 SF 5  SF 1            0         SF 1           0
 SF 4   4
        62  45 SF 4  SF 1            0         SF ½           0
 SF 3   3
        68  48 SF 3  SF ½            0           0            M
 SF 2   2
        75  51 SF 2    0             M           0            M
 SF 1   1
        85  55 SF 1    0             M           0            M
 SF ½   91  59 SF ½    0             M           M            M
   0   110  62   0     M             M           M            M
  M    165 100  M      M             M           M            M
	Bei 3 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse M.

6  Krankenwagen, Leichenwagen, Kraftomnibusse (nur Haftpflicht), Abschleppwagen (nur Haftpflicht) und Hub-/
    Gabelstapler (nur Haftpflicht)

6.1	Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)         6.2 Rückstufung im Schadenfall
     und Beitragssätze

                                                von
    Dauer des schadenfreien
                                    Beitragssatz in %
                                             Schaden-/                  Rückstufung nach
   ununterbrochenen Verlaufs
                                             SF-Klasse
in Kalender-                                 Schaden-   1       2          3        1        2     3
             SF-Klasse Haftpflicht Vollkasko
   jahren                                     anzahl        Haftpflicht                  Vollkasko
     10        SF 10       40          50      SF 10   SF 7   SF 4       SF 2     SF 4     SF ½    M
      9        SF 9        50          60      SF 9    SF 5   SF 3       SF 2     SF 3       0     M
      8        SF 8        50          60      SF 8    SF 4   SF 2       SF ½     SF 2       0     M
      7        SF 7        55          65      SF 7    SF 4   SF 2       SF ½     SF 2       0     M
      6        SF 6        55          70      SF 6    SF 3   SF 2       SF ½     SF 1       0     M
      5        SF 5        60          75      SF 5    SF 3   SF 2       SF ½     SF 1       0     M
      4        SF 4        65          80      SF 4    SF 2   SF ½         0      SF ½       M     M
      3        SF 3        75          85      SF 3    SF 2   SF ½         0        0        M     M
      2        SF 2        85          90      SF 2    SF ½     0         M         0        M     M
      1        SF 1      100         100       SF 1     0       M         M         0        M     M
               SF ½      100          110      SF ½     0       M         M         M        M     M
                 0       125          115        0      M       M         M         M        M     M
                M        150         170         M      M       M         M         M        M     M
	Bei 4 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse M.

                                                        Seite 60 von 72

[Seite 61]
Anhang 2: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung

In den Beiträgen der Kfz-Versicherung werden u. a. auch individuelle Risikomerkmale der versicherten Personen berücksichtigt.
Hierzu zählen auch Merkmale, zu denen wir im Antrag Angaben von Ihnen verlangen, es sei denn, Sie werden nur für statistische
Erhebungen benötigt, worauf wir Sie im Antrag besonders hinweisen. Die individuellen Merkmale zur Beitragsberechnung werden
von uns nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik kalkuliert, verknüpft
und gemäß J.3 verwendet.
Welche Risikomerkmale in Ihrem Vertrag Berücksichtigung finden, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Zur Änderung von individuellen Merkmalen zur Beitragsberechnung und zu Ihren Mitteilungspflichten siehe K.2 und K.4.
Die Merkmale zur Beitragsberechnung sind abhängig von der Art und Verwendung des Fahrzeugs gemäß Anhang 4 und
können zum Beispiel sein:
– Anzahl der Plätze
– Aufbau
– Ausnahmegenehmigung wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften
– Branche/Berufsgruppe
– Bündelverträge
– Fahrerkreis
– Fahrzeugalter
– Fahrzeugalter bei Erwerb
– Fahrzeugnutzung (überwiegend privat oder geschäftlich)
– Fahrzeuge mit Spezialkarosserie
– Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Sonderausstattung
– Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert
– Gefahrguttransport
– Gute Schadenfreiheitsklasse
– Ihr Lebensalter
– Jährliche Fahrleistung
– Kippvorrichtung (auch Sattelauflieger)
– Kundentreue
– Lebensalter der Fahrzeugnutzer
– Mehrere Verwendungsmöglichkeiten (gemäß J.1.2)
– Motorleistung
– Neuwert des Fahrzeugs
– Selbstgenutztes Wohneigentum
– Spezialfahrzeuge (insbesondere Tank- und Thermoswagen)
– Teilnahme am „Begleiteten Fahren mit 17 Jahren“
– Wohnsitz / Postleitzahl des Halters
– Zahlungsart
– Zahlungsperiode
– Zulässige Gesamtmasse
– Zulassung des Fahrzeugs auf vom Versicherungsnehmer abweichenden Halter.

Anhang 3: Tarifgruppen (Berufsgruppen)

1 Tarifgruppe (Berufsgruppe) A

1.1 Die Beiträge der Tarifgruppe (Berufsgruppe) A gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Pkw für:
a Landwirte und Gartenbaubetriebe
   landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuches VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen
   Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von ½ ha – bei einem
   Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha – hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften;
b Ehemalige Landwirte
   ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach 1.1 a unmittelbar vor Übergabe des Betriebes
   erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind;
c Nicht berufstätige Ehegatten
   nicht berufstätige Ehegatten von Personen, die die Voraussetzungen nach 1.1 a oder 1.1 b erfüllen;
d Witwen und Witwer
   nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach 1.1 a oder 1.1 b erfüllt haben.

1.2 Abweichender Halter
Eine Zuordnung zur Tarifgruppe A ist nur dann möglich, wenn Sie und der Fahrzeughalter die oben beschriebenen Voraussetzungen
erfüllen.


                                                         Seite 61 von 72

[Seite 62]
2 Tarifgruppe (Berufsgruppe) B

2.1 Die Beiträge der Tarifgruppe (Berufsgruppe) B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversiche-
rung – in der Teilkaskoversicherung beschränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder und Leichtkrafträder – für
Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf:
a Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts;
b juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen
   würden, und wenn
   – an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder
   – sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaushalts-
      ordnung (BHO) oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
c mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung (AO));
d als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 AO), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und
   Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und
   Berufsbildung dem Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
e Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
f Beamte, Richter und Beschäftigte der unter 2.1 a bis 2.1 e genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht
   selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht
   und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem
   anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht
   freiwillige Wehrdienstleistende oder Bundesfreiwilligendienstler);
g Beamte und Beschäftigte überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche wie für die unter 2.1 f
   genannten Beamten und Beschäftigten;
h Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von 2.1 f oder 2.1 g
   unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind,
   sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Beschäftigten, Berufssoldaten und
   Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen von 2.1 f, 2.1 g
   oder 2.1 h erfüllt haben;
i Familienangehörige von Beamten, Richtern, Beschäftigten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären
   und Rentnern, die die Voraussetzungen von 2.1 f, 2.1 g oder 2.1 h erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen
   nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten
   werden.

2.2 Übergangsbestimmung zu der Tarifgruppe (Berufsgruppe) B
Ergänzend gelten die Beiträge der Tarifgruppe (Berufsgruppe) B in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung auch
für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf:
a juristische Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen gemäß 2.1 a bis e erfüllt hatten, zum Zeitpunkt der Antragstel-
   lung jedoch nicht mehr erfüllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmungen (Privatisierungsgesetz) in ein privatwirtschaftliches
   Unternehmen umgewandelt wurden;
b die in 2.1 f, h und i genannten Personen, wenn deren Arbeitgeber (Dienstherr) zu den unter a genannten juristischen Personen
   oder Einrichtungen gehören;
c Energieversorgungsunternehmen, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen
   würden;
d Mitarbeiter von Betriebskrankenkassen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen;
e zu dem berechtigten Personenkreis der unter c und d genannten Unternehmen und Einrichtungen gehören Beschäftigte, sofern
   ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beträgt und von
   den genannten Unternehmen entlohnt werden.

2.3 Ziffer 2.2 gilt auch für:
a ehemalige Mitarbeiter der in 2.2 genannten juristischen Personen und Einrichtungen, soweit sie dort unmittelbar vor ihrem Eintritt
   in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung beschäftigt waren und nicht anderweitig berufstätig sind;
b nicht berufstätige versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes die Voraussetzungen
   von 2.2 oder 2.3 a erfüllt haben;
c Familienangehörige von Personen, die die Voraussetzungen von 2.2 oder 2.3 a erfüllen, wenn die Familienangehörigen mit
   diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihnen unterhalten werden und nicht erwerbstätig sind.

2.4 Bei welchen Fahrzeugarten wird die Tarifgruppe (Berufsgruppe) B nicht gewährt?
Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten nicht für Versicherungsverträge von:
 1. Mietwagen und Taxen,
 2. Selbstfahrervermietfahrzeugen,
 3. Kraftomnibussen,
 4. Kraftfahrzeugen im gewerblichen Güterverkehr,
 5. landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern,
 6. Sonderfahrzeugen jeder Art,
 7. Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art,

                                                         Seite 62 von 72

[Seite 63]
 8. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,
 9. Wagnissen des Kfz-Handels und -Handwerks,
10. Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller.

2.5 Abweichender Halter
Eine Zuordnung zur Tarifgruppe B ist nur dann möglich, wenn Sie und der Fahrzeughalter die oben beschriebenen Voraussetzungen
erfüllen.

3 Zuordnung zu den Tarifgruppen (Berufsgruppen)
Beantragen Sie bei der Antragstellung die Zuordnung zu der Tarifgruppe (Berufsgruppe) A oder B, so erfolgt diese bereits ab
Versicherungsbeginn, wenn uns der Nachweis in Textform nach Vertragsschluss unverzüglich eingereicht wird.
Während der Vertragslaufzeit wird der Vertrag der Tarifgruppe (Berufsgruppe) A oder B ab dem Zeitpunkt zugeordnet, zu dem Sie
uns die Voraussetzungen in Textform nachweisen.
Die Zuordnung erfolgt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Anhang 4: Art und Verwendung von Fahrzeugen

1 - entfällt -

2 Leichtkrafträder
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm sowie einer
Nennleistung (Motorleistung) von nicht mehr als 11 kW.

3 Krafträder
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.

4 Trikes
Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit drei symmetrisch angeordneten Rädern
und einem Hubraum von mehr als 50 ccm und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

5 Quads
Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit einer maximalen Leermasse von 400 kg
(550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung) und mit einer maximalen Motornennleistung von 15 kW.

6 Pkw (ohne Vermietung – zur Eigenverwendung)
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Ohne
Vermietung bedeutet, dass Fahrzeuge unentgeltlich, ausschließlich in Eigenverwendung, genutzt werden.
Nicht darunter fallen daher Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge.

7 Mietwagen
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss
der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

8 Taxen
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz oder
während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

9 Selbstfahrervermietfahrzeuge
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet
werden (Mietfahrzeug für Selbstfahrer).

10 Leasingfahrzeuge
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf
den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen
werden.

11 Kraftomnibusse
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
11.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf
der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste
der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern dient.
11.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen.
11.3 Nicht unter 11.1 und 11.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Kranken­
omnibusse.

12 Campingfahrzeuge
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.

                                                        Seite 63 von 72

[Seite 64]
13 Wohnwagen (Caravan)
Wohnwagen sind Anhänger für Kraftfahrzeuge, in denen sich eine Wohnungseinrichtung befindet oder Fahrzeuge mit besonderer
Zweckbestimmung und Aufbaucode SE (Art des Aufbaus der EU-Fahrzeugklasse).

14 Werkverkehr
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes Personal
eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt
worden ist.

15 Gewerblicher Güterverkehr
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und
Aufliegern für andere.

16 Umzugsverkehr
Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut.

17 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und
mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.

18 Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die für den Einsatz
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind.

19 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport
der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.

20 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen
werden.

21 Milchtankwagen
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder
Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.

22 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbunde-
nen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind.
Außerdem gehören diese zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge (zum Beispiel Selbstlader,
Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).

23 Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
(bzw. Gesamtgewicht) von bis zu 3,5 t.

24 Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
(bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t.

25 Zugmaschinen
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind,
mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.

26 Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller
Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller sind in deren Eigentum oder in deren Obhut befindliche Kraftfahrzeuge und Anhänger, die
für Produktionszwecke, insbesondere für Versuchs- oder Erprobungszwecke sowie für Verkaufszwecke verwendet oder überführt
werden.


                                                        Seite 64 von 72

[Seite 65]
4. Ergänzende Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)

Einleitung
Die nachfolgenden Bestimmungen zur Kfz-Umweltschadensversicherung ergänzen die Regelungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung
in Ihren AKB.

A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umweltschadensversicherung?

A.1 Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
A.1.1 Was ist versichert?
A.1.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
(USchadG) frei. Voraussetzung ist, dass diese durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können.
Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
A.1.1.2 Begründete und unbegründete Ansprüche
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
A.1.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
A.1.1.4 Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen
Ermessens abzugeben. Dies schließt Erklärungen zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen
sonstigen Dritten ein.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und
Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
A.1.2 Wer ist versichert?
Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen sind auch in der Kfz-Umweltschadensversicherung versichert. A.1.2
der AKB gilt entsprechend.
A.1.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt bis zu 5 Mio. Euro pro Schadenfall und Ereignis.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Versi-
cherungssumme von 10 Mio. Euro ist unsere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse
unabhängig von deren Anzahl.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Geltungsbereich
Versicherungsschutz gemäß A.1.1 besteht im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes in Deutschland. Versicherungs-
schutz besteht zudem in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/
EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht jedoch nur,
soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
A.1.5.1 Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen und für Schäden durch Kernenergie.
A.1.5.2 Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen.
A.1.5.3 Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem
Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
A.1.5.4 Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Gesetze, Verordnungen, behördliche
Anordnungen oder Verfügungen entstehen.
A.1.5.5 Vertragliche Ansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung
hinausgehen.


                                                       Seite 65 von 72

[Seite 66]
A.1.5.6 Zusätzliche Ausschlüsse bei Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden die im Sinne des Umweltschadensgesetzes
– auf Grundstücken,
– an Böden,
– an Gewässern
eintreten, die in Ihrem Eigentum bzw. dem Eigentum der mitversicherten Personen gemäß A.1.2 stehen, standen oder von Ihnen
(ihnen) gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder waren oder in Ihren (ihren) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz gelangt
sind. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.

B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass
es einer Kündigung bedarf. Es gelten die Regelungen nach B.1, B.2.1 und B.2.3 bis B.2.7 der AKB entsprechend.

C entfällt

D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
Es gelten die Regelungen D.1.1, D.1.2, D.2.1 und D.2.2 der AKB entsprechend.

E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung

E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
E.1.1.1 Sie müssen uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) führen
könnte – soweit zumutbar – sofort anzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
worden sind.
E.1.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über
– die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
– behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber,
– die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder
   Sanierung eines Umweltschadens,
– den Erlass eines Mahnbescheids,
– eine gerichtliche Streitverkündung,
– die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
E.1.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen,
soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
Sie uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
E.1.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen.
E.1.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
E.1.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des
Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen
dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Es gelten E.2.1, E.2.2 und E.2.6 der AKB entsprechend.

F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Es gelten F.1, F.2 und F.3 erster Satz der AKB entsprechend.

G Laufzeit und Ende des Vertrags
Der Vertrag endet automatisch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Zusätzlich
gilt G.1 der AKB entsprechend.

H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Die Regelungen des Abschnitts H der AKB gelten für die Kfz-Umweltschadensversicherung entsprechend. Der Ruheversiche-
rungsschutz nach H.1.4 umfasst auch die Kfz-Umweltschadensversicherung.

I Schadenfreiheitsrabatt-System
Ein nach diesen Sonderbedingungen versicherter Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, führt zu
keiner Rückstufung Ihres Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags.

J entfällt

K entfällt


                                                         Seite 66 von 72

[Seite 67]
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Die Regelungen des Abschnitts L der AKB gelten entsprechend.

M entfällt

N Bedingungsänderung
Die Regelungen des Abschnitts N der AKB gelten entsprechend.

O Embargos
Die Regelungen des Abschnitts O der AKB gelten entsprechend.


5. Datenschutzhinweise

A. Informationen der Continentale Sachversicherung AG

1. Allgemeines
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Continentale Sachver-
sicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter www.continentale.de/datenschutz.

2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung / Kontakt zum Datenschutzbeauftragten
Continentale Sachversicherung AG I Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund I Telefon: 0231 919-0 I E-Mail: info@continentale.de.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - unter der oben genannten Anschrift
oder per E-Mail unter datenschutz@continentale.de.

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten nicht möglich.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesda-
tenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang
mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die
Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.continentale.de/datenschutz abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten
wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum
Schaden/Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden/
Leistungsfall ist.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Continentale Sachversicherung
AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich
einer Vertragsanpassung, -ergänzung oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1
lit. b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
Art. 9 Abs. 2 lit. a) in Verbindung mit Art. 7 DS-GVO ein. Wir holen eine Einwilligung auch für die Begründung, Durchführung und
Beendigung von Versicherungsverträgen ein, z. B. im Fall einer Bonitätsprüfung. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien,
erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j) DS-GVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder Art. 9
Abs. 2 lit. f) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
– zur Identifizierung und kundenfreundlichen Ansprache,
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebes,
– zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und Interessenten
– zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte des Continentale Versicherungsverbundes
     auf Gegenseitigkeit und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
– zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, um
     missbräuchliche oder betrügerische Handlungen gegen uns oder ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes
     zu entdecken, aufzuklären oder zu verhindern,
– zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen,
– zum Abgleich von Sanktionslisten im Rahmen der Sanktions-Compliance,
– zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit insgesamt,
– zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung Ihrer Daten, um diese für Auswertungen zur Unternehmensführung zu verwenden.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Als Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.


                                                          Seite 67 von 72

[Seite 68]
Dies ist insbesondere erforderlich:
– aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
– aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten,
– zur Erfüllung unserer Beratungspflicht.
Auf Grund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir zudem zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung
und vermögensgefährdenden Straftaten sowie zur Erfüllung der Sanktions-Compliance verpflichtet. Dabei werden auch Daten-
auswertungen vorgenommen.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor
informieren, soweit Sie nicht bereits über diese Informationen verfügen (Art. 13 Abs. 4 DS-GVO) oder eine Information gesetzlich
nicht erforderlich ist (Art. 13 Abs. 4 und 14 Abs. 5 DS-GVO).

4. Kategorien und Einzelne Stellen von Empfängern der personenbezogenen Daten
4.1 Spezialisierte Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
Innerhalb unseres Versicherungsverbundes nehmen spezialisierte Unternehmen oder Bereiche bestimmte Datenverarbeitungs-
aufgaben für die verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder
mehreren Unternehmen unseres Verbundes besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftsdaten, für
den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbe-
arbeitung zentral oder dezentral durch ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes verarbeitet werden. Die Unternehmen, die
eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen, können Sie der Liste der Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes
auf Gegenseitigkeit im Anhang zu diesen Hinweisen entnehmen.
4.2 Externe Dienstleister
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung
der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen,
können Sie jeweils aktuell unseren Datenschutzhinweisen unter www.continentale.de/datenschutz entnehmen.
4.3 Weitere Empfänger
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Straßenverkehrsämter, Kraftfahrtbundesamt,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder Strafverfolgungsbehörden).
4.4 Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und - soweit erforderlich - Schaden-/Leistungsfalldaten. Auch
übermittelt unser Unternehmen solche Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung
und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
4.5 Datenaustausch mit Versicherern
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Angabe von vorvertraglichen Versicherungsverläufen)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit Versicherern erfolgen.
4.6 Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherer einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über-
nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben.
Damit sich die Rückversicherer ein eigenes Bild über das Risiko oder den Schaden-/Leistungsfall machen können, ist es möglich,
dass wir Ihren Versicherungs- oder Schaden-/Leistungsantrag dem Rückversicherer vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und Schaden-/
Leistungsprüfung unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versi-
cherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist beziehungsweise im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang.
In der Unfallversicherung werden zu den genannten Zwecken möglichst anonymisierte beziehungsweise pseudonymisierte
Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur zu den vorgenannten sowie mit diesen
kompatiblen Zwecken (z. B. Statistik, wissenschaftliche Forschung) verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.
4.7 Datenaustausch mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Wir übermitteln bei Abschluss eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung durch eine HIS-Anfrage
Objektdaten (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS GmbH (Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden,
www.besurance-his.de). Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Objekt im
„Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko
oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren
Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden
Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind,
werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
4.8 Datenübermittlung an Auskunfteien
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten zur Einschätzung
des Zahlungsausfallrisikos an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden.


                                                          Seite 68 von 72

[Seite 69]
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutzgrundverordnung (DS-
GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer
berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die
den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Auskunfteien verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren
Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein
Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit
von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der oben genannten Auskunfteien können Sie dem Infor-
mationsblatt der infoscore Consumer Data GmbH unter https://finance.arvato.com/de/verbraucher/selbstauskunft.html entnehmen.
4.9 Adressaktualisierung
Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir Adressdaten auftragsbezogen von der Deutsche Post Adress GmbH &
Co. KG, Am Anger 33, 33332 Gütersloh. Erhalten wir zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern wir Ihre Adressdaten bei uns
entsprechend. Eine gesonderte Information zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht.
4.10 Bonitätsauskünfte
Wir prüfen das allgemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden. Hierfür übermitteln wir Ihre Daten (Name, Adresse und
ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos
auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren. Unser Dienstleister ist die infoscore Consumer Data GmbH (ICD), Rheinstr. 99,
76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der DS-GVO.
Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen
Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Art. 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DS-GVO“), d. h. Informationen
zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch
auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen z. B. im Zusammenhang mit offenen Beitragsforderungen
oder zur Aufklärung von betrügerischen Handlungen gegen unser Unternehmen notwendig ist, fragen wir bei Bonitätsdienstleistern
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.
Bonitätsprüfungen können auch auf Basis einer freiwillig erteilten Einwilligungserklärung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) erfolgen. Dies
ist dann der Fall, wenn der Dienstleister die übermittelten Daten zu eigenen Zwecken verwendet. Rechtsgrundlagen dieser
Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der DS-GVO.

5. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert
über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu
zahlenden Versicherungsprämie.
Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln und der Gewichtung der Informationen.
Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie
den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach Entscheidung
zur Anwendung.
Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet
unser System in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustandekommen des
Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Wir nutzen die
automatisierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft vor möglichen
Zahlungsausfällen und deren Folgen zu schützen.
Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungsumfang,
Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir unter
Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht sowie die Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen und Zusatzdienst-
leistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme
abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie haben das Recht,
z. B. über unsere Service-Hotline, weitere Informationen, sowie eine Erklärung zu dieser Entscheidung zu erhalten und sie durch
einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich stattgegeben
wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter für seine abschließende Entscheidung nur zu einem
untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.

6. Datenübermittlung in ein Drittland
Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung im Versicherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall Ihre
personenbezogenen Daten an Dienstleister weiterzugeben. Bei einem Versicherungsfall außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums (EWR) kann es zu diesem Zweck erforderlich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Interesse Ihre Daten an
Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienstleister übermitteln
Ihre Daten planmäßig nur, wenn diesem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt
wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder
EU-Standardvertragsklauseln mit weiteren Garantieerklärungen) vorhanden sind, oder die Übermittlung auf einer Einwilligung von
Ihnen beruht.


                                                         Seite 69 von 72

[Seite 70]
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Zudem
speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe-
wahrungspflichten können sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem Geldwäschegesetz sowie
aufsichtsrechtlichen Vorschriften ergeben. Können Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden, orientiert sich
die Aufbewahrungsfrist nach den gesetzlichen Verjährungsfristen von drei oder bis zu dreißig Jahren.

8. Betroffenenrechte
8.1 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Herausgabe
Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter
bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
8.2 Widerspruchsrecht
Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der
Direktwerbung formlos zu widersprechen (Art. 21 Abs. 2 DS-GVO).
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung
widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen
(Art. 21 Abs. 1 DS-GVO).
8.3 Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren Datenschutzbeauftragten oder an die für uns zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit
Nordrhein-Westfalen                                            Telefon: 0211 38424-0
Postfach 20 04 44                                              Telefax: 0211 38424-10
40102 Düsseldorf                                               E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

9. Aktualisierung der Datenschutzhinweise
Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen, z. B. der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeitpunkt
angepasst werden.
Eine jeweils aktuelle Fassung dieser Hinweise inkl. der Liste der Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes
auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale
Datenverarbeitung vornehmen sowie die Liste der Dienstleister der Continentale Sachversicherung AG erhalten Sie unter
www.continentale.de/datenschutz.

10. Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftrag-
     nehmer und Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
 Continentale Krankenversicherung a.G.     Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht,
                                           Kommunikation, Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken,
                                           Medizinischer Beratungsdienst, Revision, Betriebsorganisation, verbundübergrei-
                                           fende Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Compliance, Empfang/Telefonservice,
                                           Postservice inklusive Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Antrags-,
                                           Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Betrugsmanagement, Aktenentsor-
                                           gung, Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
 Continentale Sachversicherung AG          Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                           Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Daten-
                                           verarbeitung
 Continentale Lebensversicherung AG        Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Sanktions-Compliance, Interner Service
                                           (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von
                                           Eingangspost), Darlehensverwaltung, zentrale Datenverarbeitung
 EUROPA Versicherung AG                    Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                           Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Daten-
                                           verarbeitung
 EUROPA Lebensversicherung AG              Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                           Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Daten-
                                           verarbeitung
 Mannheimer Versicherung AG                Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                           Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Daten-
                                           verarbeitung


                                                      Seite 70 von 72

[Seite 71]
B. Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage des Art. 14 DS-GVO

Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der
Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung
von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken
oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen
Versicherungsunternehmen) hindeuten können.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Dies ist zulässig,
soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern
nicht die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die
Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entschei-
dungsfindung zur Verfügung.

Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten
der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften)
bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungs-
unternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die
auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte
Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungs-
summe/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren
Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungs-
verfahren staatliche Ermittlungsbehörden.

Dauer der Datenspeicherung
Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO nur für eine bestimmte Zeit.
Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
– Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des
   vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung
   zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die
   maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
– Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
   der erstmaligen Speicherung gelöscht.

Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung.
Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DS-GVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse
geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige
Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich
der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.

 Nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der
 betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.

Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude
gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie
können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS
GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer
Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende
Angaben von Ihnen:
– Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
– Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
– Ggf. FIN (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der
  Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
– Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich,
  das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).


                                                        Seite 71 von 72

[Seite 72]
                   Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance
                   HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via
                   Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.

                   Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
                   Besurance HIS GmbH
                   Daimlerring 4
                   65205 Wiesbaden
                   Telefon: 0151 / 506 918 44
                   Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,
                   oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
                   Nähere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite: www.besurance-his.de.
KE.8e.5791/10.26


                                                                           Seite 72 von 72
```

