# CosmosDirekt Basis-Schutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-cosmosdirekt-kfz.php
- Rechtlicher Träger: Cosmos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-cosmosdirekt-kfz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)](https://www.cosmosdirekt.de/resource/blob/753182/e4504a14c87c868b1c397b424ff512d1/allgemeine-bedingungen-kfz-versicherung-09-2026-vwk-844--data.pdf), Fassung 09/2026 (VWK 844)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: | Präambel AKB, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 9 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | grundsätzlich verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. | A.2.17.1 a, Seite 12 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | die Herbeiführung des Schadens infolge des Genusses alkoholischer Getränke unter Berücksichtigung des Grades der Alkoholisierung oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente) | A.2.17.1 b, Seite 12 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | das grob fahrlässige Ermöglichen der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile | A.2.17.1 b, Seite 12 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 6 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | a Personen verletzt oder getötet werden, | A.1.1.1, Seite 6 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, | A.1.1.1, Seite 6 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem | A.1.1.1, Seite 6 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | als Fahrer eines außerhalb Deutschlands vorübergehend gemieteten, fremden versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise außerhalb Deutschlands verursachen, | A.1.1.6, Seite 6 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen bei Vorliegen der nachstehend aufgezeigten Voraussetzungen Personen- und Sachschäden so, als ob das unfallverursachende, im europäischen Ausland zugelassene und versicherte Fahrzeug bei uns kfz-haftpflichtversichert wäre. | A.6.1, Seite 25 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | nein | die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. | A.1.5.6, Seite 7 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, | A.1.1.5, Seite 6 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen? Wir erbringen die dafür notwendigen Leistungen. | A.5 § 1, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1, Seite 8 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. | A.2.15.3, Seite 12 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile in nachfolgenden Fällen: | A.2.2.2, Seite 8 |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn die Fahrzeugschlüssel durch Raub oder durch Einbruchdiebstahl in ein Gebäude (nicht aus dem versicherten Fahrzeug) entwendet wurden. | A.2.11.5, Seite 11 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z.B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | A.2.2.5, Seite 8 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Wird ein Bruchschaden an der Verglasung nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, verzichten wir bei einer Reparatur, die sich schadenmindernd auswirkt, auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. | A.2.13.2, Seite 11 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. | A.2.2.6, Seite 8 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | ja, bis 10.000 € | Bei Pkw, Motorrädern und Anhängern sind Folgeschäden aus versicherten Kurzschlussschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mitversichert. | A.2.2.6, Seite 8 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.2.2.3, Seite 8 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung, Erdrutsch, Erdsenkung oder Lawinen auf das Fahrzeug. | A.2.2.3, Seite 8 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen; | A.2.2.3, Seite 8 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | A.2.2.4, Seite 8 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) unmittelbar verursachte Schäden am Fahrzeug. | A.2.2.7, Seite 8 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis 5.000 € | Folgeschäden aus versicherten Tierbissen am Fahrzeug sind bis zu 5.000 Euro je Schadenfall mitversichert. | A.2.2.7, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. | A.2.3.2, Seite 9 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.3.3, Seite 9 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nein | Ausgeschlossen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden | A.2.17.6, Seite 12 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.17.3, Seite 12 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die durch die Schiffsführung angeordnete vorsätzliche, in vernünftiger Weise zur Rettung von Schiff, Passagieren und Ladung erfolgende Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen des Fahrzeugs während des Transports auf einer Fähre. | A.2.3.4, Seite 9 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt | A.2.17.2, Seite 55 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | ja | Basis-Schutz zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswertes den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.10, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung | A.2.6.2 a, Seite 9 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | ja | Basis-Schutz innerhalb von 12 Monaten | A.2.6.2 b, Seite 9 |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.6.1, Seite 9 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | nicht geregelt |  |  |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. | A.2.4, Seite 9 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.2.9, Seite 11 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. | A.2.7.2, Seite 10 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei allen Fahrzeugarten bis zu Ihrem Wiederbeschaffungswert in unbegrenzter Höhe ohne besonderen Beitragszuschlag mitversichert: | A.2.1.2, Seite 7 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | Wir erstatten lediglich 85 % der nach A.2.7 und A.2.12 berechneten Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), sofern | A.2.8.3, Seite 10 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis 300 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 300 Euro. | A.3.5.1, Seite 13 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | Es besteht Versicherungsschutz für die Leistungen gemäß Abschnitt A.3.5 auch dann, wenn der Schadenort weniger als 50 km | A.3.9.4, Seite 15 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis 300 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 300 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. | A.3.5.2, Seite 14 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis 70 € | die Kosten für den Mietwagen, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. | A.3.6.3, Seite 15 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Hauptwohnsitz, wenn | A.3.8.2.1 b, Seite 15 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 85 € | Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 85 Euro je Übernachtung und Person. | A.3.6.2, Seite 14 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und | A.3.6.1, Seite 14 |
| Krankenrücktransport der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren Hauptwohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. | A.3.7.1, Seite 14 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Hauptwohnsitz und dem Schadenort. | A.3.7.3, Seite 14 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers oder eines Insassen, die dadurch entstehen, dass diese durch einen Unfall beim Gebrauch des versicherten Pkw verletzt oder getötet werden. | A.4.1.1, Seite 16 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | ja | Bis zu drei belastende Schäden (maximal 3 in der Kfz-Haftpflicht- oder maximal 3 in der Vollkaskoversicherung), die während der Dauer des Rabattschutzes eintreten, führen nicht zu einer Rückstufung | I.3.5.2, Seite 37 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. | I.6.1.3, Seite 38 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Der Beitrag richtet sich nach der Fahrerklasse, der das versicherte Fahrzeug entsprechend der Fahrzeugnutzer zugeordnet wird. | Anhang 7, 1.4, Seite 52 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | ja | Fahrer sind mindestens 20 Jahre alt, wobei mindestens ein sonstiger Fahrer unter 23 Jahre alt ist. | Anhang 7, 1.4, Seite 52 |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den tarifgemäßen Beitrag für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen. | K.4.4, Seite 41 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. | K.2.3, Seite 41 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. | H.2.2, Seite 35 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen und im Anhang 3 erläuterten Zweck (Art und Verwendung des Fahrzeugs) verwendet werden. | D.1.1, Seite 29 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Akkumulators durch alle Ereignisse, denen der Akkumulator ausgesetzt ist (z.B. Schäden aufgrund Bedienungsfehler). | A.2.20.5, Seite 13 |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | ja | Wir zahlen den Neupreis des Akkumulators Ihres Fahrzeugs, sofern er innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs beschädigt, zerstört oder entwendet wird. | A.2.20.6, Seite 13 |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) unmittelbar verursachte Schäden am Fahrzeug. | A.2.2.7, Seite 8 |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden an der Verkabelung oder am Akkumulator des Fahrzeugs durch Kurzschluss oder Überspannung, auch bei mittelbarer Einwirkung auf das versicherte Fahrzeug. | A.2.20.4 a, Seite 13 |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schonbezüge, Pannenwerkzeug, Ladekabel für Elektrofahrzeuge | A.2.1.2 b, Seite 7 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | ja, bis zur Versicherungssumme | die zu Ihrem Elektrofahrzeug fest installierte Ladestation/Induktionsladeplatte/Wallbox (auch, wenn der Schaden durch Laden des Fahrzeugs entsteht) inklusive Ladekabel, | A.2.1.2 f, Seite 7 |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | ja, bis 300 € | Wir organisieren für Sie ein fachgerechtes Abschleppen Ihres Elektrofahrzeugs zur nächsten Stromtankstelle, sofern Sie Probleme mit Ihrem Akkumulator haben und das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht fahrbereit gemacht werden kann. | A.3.5.2, Seite 14 |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.3, Seite 29 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. | E.1.1, Seite 30 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. | D.3.3, Seite 29 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Sie können den Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 33 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.2.17.4, Seite 17 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) – gültig ab September 2026
Inhalt Versicherungsbedingungen


Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung                                                             2
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung                                                                                                    5
Allgemeine Bedingungen für die Schutzbrief-Versicherung                                                                                           13
Allgemeine Bedingungen für die Fahrerschutz-Versicherung                                                                                          16
Allgemeine Bedingungen für die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung                                                                                  17
Allgemeine Bedingungen für die Auslandsschadenschutz-Versicherung                                                                                 26
Bedingungen für die Kfz-Umweltschadenversicherung (Kfz-USVB) – gültig ab September 2026                                                           55


Als Versicherungsnehmer sind Sie unser unmittelbarer Vertragspartner.     Text- und Schriftform
Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für       Ist für eine Mitteilung an uns die Textform vorgesehen, sieht das Gesetz
Ih­ren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.                           vor, dass diese Mitteilung von Ihnen zum Beispiel per Brief oder E-Mail
                                                                          an uns abzugeben ist. Ist hingegen die Schriftform vereinbart, be­nötigen
Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage        wir von Ihnen ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück.
für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u.a. die
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertrag­     Versicherungsschein
lichen Leistungen beschrieben.
                                                                          Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Ver-
Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern,           sicherungsvertrag und die zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungs-
möchten wir Ihnen vorab einige Begrifflichkeiten kurz erläutern:          leistungen.
                                                                          Motorrad/Motorräder
                                                                          Unter „Motorrad“ oder „Motorrädern“ verstehen wir im Folgenden so­
                                                                          wohl Krafträder und ­-roller, als auch Leichtkrafträder oder -­roller. Ande­
                                                                          renfalls detaillieren wir dies in den folgenden Texten. Bitte beachten Sie
                                                                          dazu insbesondere die Regelungen im nachfolgenden Anhang 3, Art und
                                                                          Verwendung von Fahrzeugen.


VWK 844 (09.26)                                             Cosmos Versicherung AG                                                     Seite 1 von 56

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Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungs-
schutz in der Kfz-Versicherung – gültig ab September 2026
Wenn Sie die von uns genannte elektronische Versicherungsbestäti­            1.9 Wenn Sie unsere Versicherungsbestätigung oder die von uns ge-
gungs-Nummer (oder unsere Versicherungsbestätigung) für die Zu­              nannte elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer für die Zu-
lassung Ihres Fahrzeugs verwenden, erkennen Sie folgende Vereinba­           lassung Ihres Fahrzeugs (Kfz oder Anhänger) mit einem Wechselkenn-
rungen als verbindlich an:                                                   zeichen verwenden, gelten folgende Besonderheiten:
1.1 Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung           Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahr­
(AKB) sowie das Recht der Bundesrepublik Deutschland.                        zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn es das
                                                                             nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschrie­
1.2 Mit der von uns genannten elektronischen Versicherungsbestäti­           bene Wechselkennzeichen vollständig trägt. Außerdem dürfen Sie, der
gungs-Nummer (oder unserer Versicherungsbestätigung) bieten wir              Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benut­
Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz nur in der Kfz-Haftpflichtversi­       zen lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungs­
cherung. Bei Zulassung eines Pkw gilt dabei der Basis-Schutz. Bei Zu­        verordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen vollständig trägt. Ihr
lassung eines Motorrads (Kraftrads, -rollers oder eines Leichtkraftrads      vorläufiger Versicherungsschutz im öffentlichen Verkehrsraum besteht
oder -rollers) ist die Leistung für einen Eigenschaden ausgeschlossen.       nur, solange sich der zugehörige gemeinsame Kennzeichenteil am Fahr­
1.3 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag         zeug befindet. Das Benutzen oder Abstellen eines Fahrzeugs ohne ge­
wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.                meinsamen Kennzeichenteil auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist ge­
Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (das heißt spätestens in­         setzlich nicht erlaubt und führt im Schadenfall zu Leistungsfreiheit bzw.
nerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.                                             Leistungskürzung. Auf nicht-öffentlichen Wegen oder Plätzen erhalten
                                                                             Sie Ihren vorläufigen Versicherungsschutz auch, wenn das mit einem
1.4 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben, geht        Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug das Wechselkennzeichen
der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.                  nicht vollständig trägt.
1.5 Ihr vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir       1.10 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Ihren Antrag auf Kfz-Versicherung unverändert angenommen haben und           Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver­
Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Bei­         tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz­
trag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt         sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre­
haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies         publik Deutschland entgegenstehen.
gilt nur, wenn Sie die nicht unverzügliche Zahlung zu vertreten haben.
                                                                             Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
1.6 Sie und wir sind berechtigt, Ihren vorläufigen Versicherungsschutz       Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei       Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Wochen ab Zugang bei Ihnen wirksam.                                          Deutschland entgegenstehen.
1.7 Ihr vorläufiger Versicherungsschutz endet ebenfalls, wenn Sie den
Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz widerru-
fen, und zwar mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. Im
Falle der vorzeitigen Beendigung (durch Kündigung oder durch Wider-
ruf) haben wir für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes
Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
1.8 Wenn Sie unsere Versicherungsbestätigung oder die von uns ge-
nannte elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer für die Zu-
lassung Ihres Fahrzeugs (Kfz oder Anhänger) mit einem Kurzzeitkenn-
zeichen verwenden, gelten folgende Besonderheiten:
1.8.1 Für Fahrten, für die ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss
(einmalige Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt), be­
steht Versicherungsschutz nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei
Zulassung eines Pkw gilt dabei der Basis-Schutz. Bei Zulassung eines
Motorrads (Kraftrads, -rollers oder eines Leichtkraftrads oder -rollers)
ist die Leistung für einen Eigenschaden ausgeschlossen.
1.8.2 Das Kurzzeitkennzeichen enthält ein Ablaufdatum, das spätestens
auf fünf Tage ab der Zuteilung datiert, und darf nur für das Fahrzeug
(Kfz oder Anhänger) verwendet werden, für das es ausgestellt wurde.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahr­
zeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Für die Versicherung eines Fahrzeugs das mit einem Kurzzeitkennzei­
chen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungs­
fahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag
2 v. H. des Tarif-Beitrags (Beitragssatz 100 Prozent) für das Fahrzeug,
welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 120
Euro. Bei längerer Dauer wird für jeden weiteren angefangenen 5-Ta­
geszeitraum jeweils ein weiterer Beitrag von 120 Euro erhoben. Halb-,
vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperioden gemäß Abschnitt M
der AKB werden nicht vereinbart. Wird dasselbe Fahrzeug im Anschluss
an die Probe- oder Überführungsfahrt – innerhalb von sechs Wochen
ab Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Kurzzeitkennzeichens - auf Sie
als Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen
(nicht Kurzzeitkennzeichen) zugelassen, so wird die Versicherung für
das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in
den neu abzuschließenden Versicherungsvertrag einbezogen.


VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                                  Seite 2 von 56

[Seite 3]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) – gültig ab September 2026
AWelche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?                    6       A.4 F ahrerschutz-Versicherung – Kfz-Unfallversicherung – wenn
                                                                                    der Fahrer oder die Insassen verletzt oder getötet werden        16
                                                                               A.4.1 Was ist versichert?                                             16
A.1 K
     fz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem
    Fahrzeug Anderen zufügen                                          6       A.4.2 Wer ist versichert?                                             16
A.1.1Was ist versichert?                                             6       A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                 16
A.1.2Wer ist versichert?                                             6       A.4.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung?               16
A.1.3Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?          6       A.4.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir?                                17
A.1.4In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                 7       A.4.6 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person              17
A.1.5Was ist nicht versichert?                                       7       A.4.7 Was ist nicht versichert?                                       17
A.2Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug                 7            erkehrs-Rechtsschutz für Pkw – Absicherung der
                                                                               A.5 V
                                                                                   finanziellen Folgen eines Rechtsstreits                           17
A.2.1Was ist versichert?                                             7
                                                                               I.
A.2.2	Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung
       versichert?                                                    8       1. Was ist Rechtsschutz?                                              17
A.2.3	Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung                     § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                             17
       versichert?                                                    9
                                                                               § 2 Unsere Leistungsarten                                             17
A.2.4Wer ist versichert?                                             9
                                                                               § 3 In welchen Rechtsangelegenheiten sind Sie nicht versichert?       18
A.2.5In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                 9
                                                                               § 3a Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder
A.2.6Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?       9            Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit             18
A.2.7Was zahlen wir bei Beschädigung ohne Werkstattbindung?         10       § 4 Wann haben Sie Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?            19
       esondere Ersatzleistungen bei vereinbarter Werkstattbindung 10
A.2.8 B                                                                        § 5 Welche Kosten übernehmen wir für Sie?                             19
A.2.9 Sachverständigenkosten                                        11       § 5a Was gilt bei außergerichtlichen Mediationsverfahren?             20
A.2.10 Mehrwertsteuer                                               11       § 6 Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?                             20
A.2.11Zusätzliche Regelungen bei Entwendung                         11       2. Versicherungsverhältnis                                            21
A.2.12Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?        11       § 7 Wann beginnt der Versicherungsschutz?                             21
A.2.13 Selbstbeteiligung                                            11       § 8 Für welche Dauer ist Ihr Vertrag abgeschlossen?                   21
A.2.14Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile                 11       § 8a Versicherungsjahr                                                21
A.2.15 F älligkeit unserer Zahlung                                  12       § 9 Was müssen Sie bei der Zahlung Ihres Beitrages beachten?          21
        önnen wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht
A.2.16 K                                                                       § 10 Was kann zu einer Anpassung der Beiträge führen?                 22
       selbst gefahren sind?                                         12
                                                                               § 11 Wie wirken sich persönliche oder sachliche Änderungen auf
A.2.17Was ist nicht versichert?                                     12            Ihren Beitrag aus?                                               22
A.2.18 entfällt                                                     12       § 12 Anbindung des Rechtsschutzversicherungsvertrages	 23
A.2.19Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör                             12       § 13 In welchen Fällen können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig
                                                                                    kündigen?                                                        23
A.2.20Zusatzleistungen für elektrisch betriebene Pkw und
       elektrisch betriebene Motorräder im Sinne des Elektro-                  § 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 23
       mobilitätsgesetzes – EmoG                                     12
                                                                               § 15 Was gilt für mitversicherte Personen?                            23
     chutzbrief-Versicherung - Hilfe bei Panne oder Unfall
A.3 S                                                                 13
                                                                               § 16 Was müssen Sie bei Mitteilungen uns gegenüber beachten?          23
A.3.1Was ist versichert?                                            13
                                                                               3. Rechtsschutzfall                                                   24
A.3.2Wer ist versichert?                                            13
                                                                               § 17 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines
A.3.3Versicherte Fahrzeuge                                          13            Rechtsschutzfalles?                                              24
A.3.4In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                13       § 18 entfällt                                                         24
A.3.5Hilfe bei Panne oder Unfall                                    13       § 19 entfällt                                                         24
A.3.6 Z usätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl des                 § 20 Klagegegner: zuständiges Gericht                                 24
       Fahrzeugs bei Reisen ab 50 km Entfernung                      14
                                                                               4. Formen des Versicherungsschutzes                                   25
A.3.7 H
       ilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen
      ab 50 km Entfernung                                            14       § 21 Verkehrs-Rechtsschutz                                            25

A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise                 14       § 22 Telefonische Rechtsberatung                                      25

A.3.9Was ist nicht versichert?                                      15
A.3.10Anrechnung ersparter Aufwendungen                             16       II.

A.3.11Verpflichtung Dritter                                         16       1. Welches Recht wird angewendet?                                     25

                                                                              2. Wer ist für Beschwerden zuständig?                                 25


VWK 844 (09.26)                                                  Cosmos Versicherung AG                                                    Seite 3 von 56

[Seite 4]
A.6 Auslandsschadenschutz-Versicherung – für unverschuldete                H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?            35
     Unfälle mit einem im Ausland zugelassenen und versicherten
     Fahrzeug                                                       26     H.5 Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen?            35

A.6.1 Was leistet die Auslandsschadenschutz-Versicherung?           26     I Schadenfreiheitsrabatt-System                                     36

A.6.2 V
       oraussetzungen für Versicherungsschutz über die                     I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)              36
      Auslandsschadenschutz-Versicherung                            26     I.2 Ersteinstufung                                                  36
A.6.3 Worauf bezieht sich die Auslandsschadenschutz-Versicherung?26       I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0                                 36
A.6.4 Welche verkehrsrechtlichen Vorschriften gelten?               26     I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse ½                                 36
A.6.5 Nach welchem Recht richten sich unsere Leistungen?            26     I.2.3 A
                                                                                   nrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtver-
A.6.6 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?               26           sicherung in der Vollkaskoversicherung                        36

A.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?        26     I.2.4 Führerscheinsonderregelung                                    36

A.6.8 Was ist nicht versichert?                                     26     I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse                               37

B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz           27     I.3 Jährliche Neueinstufung                                         37

B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?                           27     I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung                               37

B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz                                 27     I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf                       37

C Beitragszahlung                                                   28     I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen                           37

C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags                     28     I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen ½, S, 0 oder M     37

C.2 Zahlung des Folgebeitrags                                       28     I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf                     37

C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel                  28     I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?      37

C.4 Beendigung des Lastschriftverfahrens                            28     I.4.1 Schadenfreier Verlauf                                         37

C.5 Gesetzliche Versicherungsteuer                                  28     I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf                                     37

D Ihre Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen                     I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können                       37
 einer Pflichtverletzung                                            29     I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs                                 38
D.1 Bei allen Versicherungsarten                                    29     I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?         38
D.2 Zusätzlich in folgenden Versicherungsarten                      29     I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?              38
D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?             29     I.6.3 W
                                                                                   ie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
E Ihre Pflichten im Schadenfall des Fahrzeugs und Folgen                          schutzes auf den Schadenverlauf aus?                          38
  einer Pflichtverletzung                                           30     I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang           39
E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten           30     I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs                      39
E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung                   30     I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf                               39
E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung                             30     J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen                   40
E.4 Zusätzlich in der Schutzbrief-Versicherung                      30     J.1 Typklasse                                                       40
E.5 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung                     30     J.2 Regionalklasse                                                  40
E.6 Zusätzlich in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Pkw     31     J.3 Tarifänderung                                                   40
E.7 Zusätzlich in der Auslandsschadenschutz-Versicherung            31     J.4 Kündigungsrecht                                                 40
E.8 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?             31     J.5 Gesetzliche Änderungen                                          40
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen                 32     J.6 Änderung der Tarifstruktur                                      40
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des                      K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen
  Fahrzeugs, Wagniswegfall                                          33       eingetretenen Umstands                                            41
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?                       33     K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts                            41
G.2 W
     ann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungs-              K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung                   41
    vertrag kündigen?                                         33
                                                                            K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels              41
G.3 W
     ann und aus welchem Anlass können wir den
    Versicherungsvertrag kündigen?                                  33     K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitrags-
                                                                                 berechnung41
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten                          34
                                                                            K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs                  41
G.5 Form und Zugang der Kündigung                                   34
                                                                            L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                      42
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung                               34
                                                                            M Zahlungsperiode und Gebühren                                      42
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?              34
                                                                            N Änderung der Versicherungsbedingungen                             43
G.8 Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)                34
                                                                            Anhang 1: entfällt                                                  44
G.9 A
     nzeigen und Willenserklärungen sowie Mitteilungspflichten
    bei Anschrifts- oder Namensänderung                             34     Anhang 2: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System                44

H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit unge-                Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen                         49
   stempelten Kennzeichen, Kurzzeit-, Wechselkennzeichen            35     Anhang 4: Tabelle zu den Typklassen                                 49
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung (Stilllegung) zu beachten?      35     Anhang 5: Tabellen zu den Regionalklassen                           50
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?             35     Anhang 6: Berufsgruppen (Tarifgruppen)                              50
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen                          35     Anhang 7: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung              52

VWK 844 (09.26)                                               Cosmos Versicherung AG                                                  Seite 4 von 56

[Seite 5]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) – gültig ab September 2026
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsver­
trags folgende Versicherungsarten:

–	Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
–	Kaskoversicherung (A.2)
–	Schutzbrief-Versicherung (A.3)
– Fahrerschutz-Versicherung (A.4)
–	Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (A.5)
–	Auslandsschadenschutz-Versicherung (A.6)


Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige
Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie ent­
nehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen
haben.


Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.


Die Kfz-Versicherung schützt technikneutral.
Kommt es zu einem versicherten Schadenereignis, für das wir nach den
AKB eintrittspflichtig sind, besteht Versicherungsschutz unabhängig
davon, ob der Fahrer selbst oder das Fahrzeug automatisiert oder auto-
nom gefahren ist.


Dies gilt, wenn beispielsweise aus den folgenden Gründen ein Scha­
denfall eintritt:
  Dem Fahrer unterläuft ein Fahrfehler.
•	

•	Der Autohersteller macht einen Fehler bei der Konstruktion.

  Der Autohersteller verbaut defekte Teile eines Zulieferers.
•	

  Die Sensoren eines assistiert oder automatisiert fahrenden Autos
•	
  versagen.
  Ein Software-Update des Herstellers enthält Fehler.
•	

  Ein Hacker verändert die Software eines vernetzten Autos.
•	


Was gilt bei Sanktionen und Embargos?
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi­
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar­
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
nen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.


VWK 844 (09.26)                                                   Cosmos Versicherung AG   Seite 5 von 56

[Seite 6]
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit
     Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?                                                    Versicherungsschutz für Pkw- oder Motorrad-Eigenschäden
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt                        A.1.1.7 Sofern der Comfort-Schutz vereinbart oder ein Motorrad versi-
                                                                             chert ist, gilt:
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch
den Gebrauch des Fahrzeugs                                                   Versichert sind Sachschäden, die von Ihnen als Versicherungsnehmer
                                                                             oder von einem berechtigten Fahrer bei Gebrauch des auf Sie versicher­
a Personen verletzt oder getötet werden,                                     ten Pkws oder Motorrads an
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,               – anderen, auf Sie zugelassenen Pkws oder Motorrädern (auch auf dem
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Per­                eigenen Grundstück)
   sonen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zu­          – Ihnen gehörenden Gebäuden verursacht wurden (Eigenschaden)
   sammenhängen (reine Vermögensschäden),
                                                                             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fahrzeugteile und Fahr­
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund              zeugzubehör des versicherten Pkws oder Motorrads, die nicht fest am
von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des            Fahrzeug ein- oder angebaut sind. Ebenso Folgeschäden (z.B. Wertmin­
Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haft­             derung, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten).
pflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum
Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und             Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt
Aussteigen sowie das Be- und Entladen.                                       100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung für derartige Sachschäden beträgt
                                                                             500 Euro je Schadenereignis. Die Leistung für einen Eigenschaden ist
Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E.      ausgeschlossen, wenn auch bei einem Fremdschaden keine Leistungs­
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche                           pflicht bestehen würde. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen als Versiche­
                                                                             rungsnehmer gegenüber leistungsfrei sind (z.B. Nichtzahlung/Beiträge,
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schaden­          Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes
ersatz in Geld.                                                              Entfernen vom Unfallort).
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese            Hinweis: Es gelten die Regelungen nach I.3.5.2 und Anhang 3.
auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche
der Höhe nach unbegründet sind.                                              A.1.2 Wer ist versichert?
Regulierungsvollmacht                                                        Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende
                                                                             Personen (mitversicherte Personen):
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schaden­
ersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle            den Halter des Fahrzeugs,
                                                                             •	
dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtge­                den Eigentümer des Fahrzeugs,
                                                                             •	
mäßen Ermessens abzugeben.
                                                                               den Fahrer des Fahrzeugs,
                                                                             •	
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahr­
zeugen                                                                         die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
                                                                             •	

A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug (Kfz) ein Anhänger oder       •	den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen
Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hie­          oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder
rauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem              zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich be­
versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden,                gleitet,
wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
                                                                             •	Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge­           mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem
versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.            den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
                                                                             •	
                                                                               mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
Versicherungsschutz für Pkw, die Sie im Ausland vorübergehend mieten
(Mallorca-Police)                                                              den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer
                                                                             •	
                                                                               und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.
A.1.1.6 Halten Sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber
im Geltungsbereich dieser Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4 auf,        Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
so gilt: Die Versicherung für Kraftfahrzeuge umfasst auch Schäden, die       selbstständig gegen uns erheben.
Sie oder Ihre Reisebegleiter, sofern diese im Mietwagenvertrag einge­        A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
tragen sind, als Fahrer eines außerhalb Deutschlands vorübergehend
gemieteten, fremden versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise             Höchstzahlung
außerhalb Deutschlands verursachen, soweit nicht aus einer für den           A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils be­
gemieteten Pkw abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Ver­              schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
sicherungsschutz besteht. Je Schadenereignis leisten wir bis zu den          vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhän­
vereinbarten Versicherungssummen, deren Höhe Sie Ihrem Versiche­             gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
rungsschein entnehmen können.                                                Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie
Handelt es sich bei Ihnen als unserem Versicherungsnehmer um eine            dem Versicherungsschein entnehmen.
Handelsgesellschaft oder eine juristische Person, gelten als versicherte     A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger
Personen im Rahmen dieses Versicherungsvertrags die Mitglieder der           gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
Handelsgesellschaft oder der gesetzlichen Vertretungsorgane.
                                                                             Übersteigen der Versicherungssummen
Versicherungsschutz für Pkw, die Sie im Ausland vorübergehend mie­
ten, besteht unter vorstehenden Voraussetzungen auch für im Rahmen           A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten
von Carsharing gemietete Fahrzeuge.                                          sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsver­
                                                                             tragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem
                                                                             Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Scha­
                                                                             denersatzanspruch selbst einstehen.


VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                                  Seite 6 von 56

[Seite 7]
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                        Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Versicherungsschutz in Europa und in der EU                                  A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die
                                                                             Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs­          Fahrzeug
schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuro­
päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union            – verbundenen Anhängers oder Aufliegers
gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchs-
land gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens             – geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.                          Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraft­
Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht        fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfelei­
jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Kfz-Haft-        stung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abge­
pflichtversicherung.                                                         schleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

Internationale Versicherungskarte                                            Beschädigung von beförderten Sachen

A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausge­        A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprü­
händigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht­      chen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von
versicherung auch auf Gebiete außerhalb der geographischen Grenzen           Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Europas, soweit Länderbezeichnungen dieser außereuropäischen Ge­             Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Mitfahrer (Mit-
biete nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsum­          insassen) eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B.
fangs gilt A.1.4.1 Satz 2.                                                   Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Perso­
Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht        nenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sa­
jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Kfz-Haft-        chen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen
pflichtversicherung.                                                         Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reisepro­
                                                                             viant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter
A.1.5 Was ist nicht versichert?                                              Insassen.
Vorsatz                                                                      Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz­       A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögens­
lich und widerrechtlich herbeiführen.                                        schäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem
                                                                             Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungs­
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten                                  schutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifah­
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­             rer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
brauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motor­           Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
sportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests
und Demonstrationen, wenn                                                    A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden,
                                                                             die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen ent­
– das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbe-           stehen.
  schränkungen gebraucht wird und
                                                                             Vertragliche Ansprüche
– für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht nach
  Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.                 A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, so­
                                                                             weit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5 und D.2.1.2.            der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs                                      Schäden durch Kernenergie
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer­      A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern-
störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.                  energie.


A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?                                                      zung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient
                                                                               (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug, Ladekabel für Elektrofahrzeuge)
Ihr Fahrzeug                                                                   und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung,            wird,
Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkas­     c im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behe­
koversicherung) oder A.2.3 (Vollkaskoversicherung).                             bung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt
Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände                        werden (z.B. Sicherungen und Glühlampen),

Versichert sind auch die unter A.2.1.2 als mitversichert aufgeführten        d Schutzhelme für Zweiradfahrer (auch mit Wechselsprechanlage), so­
Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, so­           lange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abge­
fern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile)          stellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfer­
                                                                                nen ohne Beschädigung nicht möglich ist,
Hinweis: Es gelten die Regelungen nach Abschnitt A.2.19. Bitte beach­
ten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E.                          e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel) für Güterfahrzeuge,

Beitragsfrei mitversicherte Teile                                            f folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:

A.2.1.2 Mit Ausnahme der unter A.2.1.4 aufgeführten Teile und Gegen­         –	ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
stände sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des         –	Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
versicherten Fahrzeugs bei allen Fahrzeugarten bis zu Ihrem Wieder­
beschaffungswert in unbegrenzter Höhe ohne besonderen Beitragszu­            –	nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör wäh­
schlag mitversichert:                                                           rend einer Reparatur.
a fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahr­         –	die zu Ihrem Elektrofahrzeug fest installierte Ladestation/Induktionslade-
   zeugteile,                                                                   platte/Wallbox (auch, wenn der Schaden durch Laden des Fahrzeugs
                                                                                entsteht) inklusive Ladekabel, wenn hierfür kein Dritter Ihnen gegenüber
b fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im
                                                                                verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z.B. Herstellergarantie oder
   Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör Vorausset­
                                                                                Versicherungsschutz über Gebäudeversicherung).


VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                                      Seite 7 von 56

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g fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Radio-           schlag, Überschwemmung, Erdrutsch, Erdsenkung oder Lawinen auf
  und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und            das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von
  Leitsysteme (z.B. fest eingebaute Navigationssysteme).                       mindestens Windstärke 8. Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes
                                                                               Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen; Muren sind
A.2.1.3 entfällt                                                               Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen in Verbindung mit
Gegen Beitragszuschlag mitversicherbare Teile                                  eventuellen Baumgruppen. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absen­
                                                                               kung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen; Schlaglöcher
A.2.1.4 Gegen Beitragszuschlag mitversicherbar sind folgende unter a           sind keine Erdsenkung. Lawinen sind an Berghängen niedergehende
bis g aufgeführten Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem        Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch
Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind und               verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände
sie im Versicherungsantrag angegeben worden sind:                              auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind
a Bar, Kaffeemaschine, Kühlbox,                                                Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten
                                                                               des Fahrers zurückzuführen sind.
b Behindertengerechter Umbau, Sauerstoffgerät,
                                                                               Sofern der Comfort-Schutz vereinbart oder ein Motorrad oder ein An-
c Beschläge (Monogramm usw.), Beschriftung (Reklame), Postermotive            hänger versichert ist, ist auch die unmittelbare Einwirkung von Dachla­
   unter Klarlack, individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackie­     winen, Erdbeben und Vulkanausbrüchen auf das Fahrzeug versichert.
   rungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehand-               Dachlawinen sind von Hausdächern herabstürzende Schneemassen.
  lungen,                                                                      Hierzu zählen auch Eiszapfen oder Eisplatten. Erdbeben ist eine na­
d Dachkoffer, Diktiergerät, Doppelpedalanlage,                                 turbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
                                                                               Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
e Panzerglas, Spezialaufbau, sonstige ungewöhnliche Sonderausstat-
  tung                                                                         Hinweis: Es gelten jedoch die Regelungen nach Abschnitt A.2.17.4,
                                                                               A.3.9.6, A.4.7.6 und § 3 Absatz (1), Satz a der Verkehrs­-Rechts­schutz-
f Wohnwageninventar (fest eingebaut),                                          versicherung. Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
g Zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur         Zusammenstoß mit Tieren
   Leistungssteigerung und Verbesserung der Fahreigenschaften.
                                                                               A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen
Nicht versicherte und nicht versicherbare Gegenstände                          Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Durch Insekten verursachte Verunreini­
                                                                               gungen des Fahrzeugs oder Beschädigungen an der Lackierung durch
A.2.1.5 Folgende Gegenstände sind nicht versichert und können auch
                                                                               Insekten sind nicht versichert.
nicht gegen Beitragszuschlag mitversichert werden:
                                                                               Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen und von Ihnen aufgewen­
Bei allen Fahrzeugarten:
                                                                               deten Kosten für die aufgrund vorgenannten Zusammenstoßes durch die
Alle Gegenstände, deren Nutzung auch ohne Gebrauch des Fahrzeugs               Polizei/ den Jagdausübungsberechtigten ausgestellte Wildunfall-Be­
möglich ist (z.B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, auch bei         scheinigung (Wildbescheinigung zur Vorlage bei der Kfz-Versicherung).
Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, per­
                                                                               Glasbruch
sönliche Gegenstände der Insassen.
                                                                               A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.
Bei Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern:
                                                                               Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z.B. Front-, Heck-,
Thermische Solaranlagen/Solarkollektoren zur Warmwasserbereitung               Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von
oder Heizungsunterstützung, Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung,            Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von
Vorzelte.                                                                      Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen,
                                                                               Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Ist ein Austausch der Frontscheibe
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert?          erforderlich, ersetzen wir auch die Kosten für die Umweltplaketten und
Versicherungsschutz besteht in der Teilkaskoversicherung (Teilkasko)           Autobahnvignetten. Weitere Folgeschäden sind nicht versichert.
bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr­              Sofern der Comfort-Schutz vereinbart oder ein Motorrad oder ein An-
zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfol­           hänger versichert ist, gilt: Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen
genden Ereignisse:                                                             und von Ihnen aufgewendeten Kosten für:
Brand und Explosion                                                            a die Reinigung des Fahrzeuginnenraums infolge des Glasbruchscha-
A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit        dens bis zu einem Höchstbetrag von 60 Euro,
Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstan­                b Beschädigung oder Zerstörung von Leuchtmitteln infolge des Glas-
den ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten           bruchschadens. Weitere Folgeschäden sind nicht versichert.
vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion
ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen be­               Hinweis: Es gelten auch die Regelungen nach A.2.13.2 und Anhang 3.
ruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
                                                                               Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Entwendung
                                                                               A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs
A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitver­        durch Kurzschluss.
sicherten Teile in nachfolgenden Fällen:
                                                                               Bei Pkw, Motorrädern und Anhängern sind Folgeschäden aus versicher-
a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahr­            ten Kurzschlussschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Licht­
  zeugs aufgrund räuberischer Erpressung.                                      maschine, Batterie, Anlasser) bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mitver­
                                                                               sichert.
b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug
  nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung              Keine Aggregate sind z. B. Autoradios und Navigationsgeräte.
  oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
                                                                               Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt A.2.20.4
c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner             und Anhang 3.
  Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbe­
                                                                               Tierbiss
  fugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungs­
  berechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B.           A.2.2.7 Versichert sind durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) unmit­
  Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungs-         telbar verursachte Schäden am Fahrzeug. Schäden im Fahrzeuginnen-
  schutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs­            und Kofferraum sind nicht versichert, außer es handelt sich um Schäden
  berechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien-­oder Haus­           an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmat­
  haltsangehörige).                                                            ten. Folgeschäden aus versicherten Tierbissen am Fahrzeug sind bis zu
                                                                               5.000 Euro je Schadenfall mitversichert.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt A.2.1 und
Anhang 3.                                                                      Sofern der Comfort-Schutz vereinbart ist, gilt: Folgeschäden aus versi­
                                                                               cherten Tierbissen (z. B. Motor- oder Katalysatorschäden) am Fahrzeug
Versicherte Naturgewalten
                                                                               sind bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach A.2.6.1 mitver­
A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz­    sichert.


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A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert?         Neupreisentschädigung und Kaufwertentschädigung
Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung (Vollkasko) besteht          A.2.6.2 Bei Pkw und Motorrädern gilt entweder die Neupreisentschädi-
bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr­             gung oder die Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge unter
zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfol­          folgenden Voraussetzungen:
genden Ereignisse:
                                                                              a Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge
Ereignisse der Teilkasko
                                                                              Beim
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1
bis A.2.2.7.                                                                  – Basis-Schutz zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswertes den
                                                                                Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.10, wenn innerhalb von 12 Monaten
Unfall                                                                          nach Erstzulassung
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmit­      • eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust eintritt,
telbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug
einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:           oder
                                                                               • eine Beschädigung eintritt und die erforderlichen Kosten der Repa­
– Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvor-
  gang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.               ratur mindestens 80 % des Neupreises betragen.

– Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebs­            – Comfort-Schutz oder versicherten Motorrad zahlen wir anstelle des
  vorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken          Wiederbeschaffungswertes den Neupreis des Fahrzeugs nach
  oder verrutschende Ladung oder durch eine sich während der Fahrt              A.2.6.10, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung
  öffnende Motorhaube.                                                         • eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust eintritt,
  Hinweis: Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart ist,           oder
  gelten die Regelungen gemäß Abschnitt A.2.17.6.
                                                                               • eine Beschädigung eintritt und die erforderlichen Kosten der Repa­
– Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialer­           ratur mindestens 80 % des Neupreises betragen.
  müdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
                                                                              Voraussetzungen sind jeweils,
– gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug
  oder Anhänger. Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko verein-           – dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigen­
  bart ist, besteht abweichend hiervon bei diesen Schäden jedoch Ver­           tum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder
  sicherungsschutz für Pkw.                                                     Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs
                                                                                wird abgezogen.
– Verwindungsschäden.
                                                                              – dass für das versicherte Fahrzeug bisher noch keine Neupreisent­
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im                schädigung gezahlt wurde. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt
Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entste­                  nicht oder nicht fachgerecht repariert, ziehen wir vom Neupreis zuvor
hen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeober­         eingetretene Schäden ab.
fläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
                                                                              b Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge:
Mut- oder böswillige Handlungen
                                                                              Wir erstatten anstelle des Wiederbeschaffungswertes den Kaufwert
A.2.3.3 Versichert sind mut­- oder böswillige Handlungen von Personen,        des Fahrzeugs nach A.2.6.10 Abschnitt b, sofern das Fahrzeug bei Ver­
die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berech­            tragsabschluss erstmalig auf Sie zugelassen ist und bei vereinbartem
tigt sind Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit
der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Werkstatt- oder           – Basis-Schutz innerhalb von 12 Monaten
Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs­             – Comfort­-Schutz oder versichertem Motorrad innerhalb von 24 Monaten
berechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien­oder Haus­
haltsangehörige).                                                             nach erstmaliger Zulassung auf Sie eine Zerstörung, ein Totalschaden
                                                                              oder ein Verlust des Fahrzeugs eintritt. Die Höchstentschädigung ist be­
Transport auf Fähren                                                          grenzt auf den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen
A.2.3.4 Für Pkw, Motorräder und Anhänger gilt:                                Zulassung des Fahrzeugs auf Sie. Ist am Schadentag der Wiederbe­
Versichert ist die durch die Schiffsführung angeordnete vorsätzliche,         schaffungswert des Fahrzeuges höher als der Wiederbeschaffungswert
in vernünftiger Weise zur Rettung von Schiff, Passagieren und Ladung          zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung auf Sie, zahlen wir den Wieder-
erfolgende Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen des               beschaffungswert gemäß A.2.6.1.
Fahrzeugs während des Transports auf einer Fähre.                             Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.                     Zulassungs- und Überführungskosten
A.2.4 Wer ist versichert?                                                     Der Höchstbetrag für die gemäß A.2.6.3 und A.2.6.4 versicherten Leis­
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Versicherungs-    tungen beträgt insgesamt 850 Euro.
vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist,            A.2.6.3 Bei Pkw und Motorrädern zahlen wir nach einer Zerstörung,
z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese           einem Totalschaden oder einem Verlust des Fahrzeugs die angefallenen
Person.                                                                       und nachgewiesenen Kosten für die Überführung des Ersatzfahrzeugs
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                         unter Berücksichtigung des Höchstbetrags, wenn Sie dieses Ersatzfahr­
                                                                              zeug wieder bei uns versichern.
Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geo­
graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten,             Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Hinweis: In           A.2.6.4 Bei Pkw und Motorrädern zahlen wir nach einer Zerstörung,
Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht jeweils nur         einem Totalschaden oder einem Verlust des Fahrzeugs die angefallenen
im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.            und nachgewiesenen Kosten für die Zulassung des Ersatzfahrzeugs un­
A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?               ter Berücksichtigung des Höchstbetrags, wenn Sie dieses Ersatzfahr­
                                                                              zeug wieder bei uns versichern.
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zer­
störung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entspre­         Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
chend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.      Ersatz nachgewiesener Brems- und Betriebsstoffkosten
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert                                     A.2.6.5 Bei Pkw, Motorrädern und Anhängern zahlen wir die nachge­
A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen        wiesenen Kosten für Brems- und Betriebsstoffe (Brems-, Kühl- und
wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Rest­            Schmiermittel), die aufgrund eines Schadens reparaturbedingt ersetzt
werts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder         werden müssen oder ausgelaufen sind.
Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.                                          Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.


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Ersatz von Kosten für Entsorgung und Resteverwertung                          A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung ohne Werkstattbindung?
A.2.6.6 Bei Pkw und Motorrädern erstatten wir zusätzlich nach einer           Reparatur
Zerstörung oder einem Totalschaden die nachgewiesenen und von Ih­
nen aufgewendeten Kosten für die Entsorgung oder Resteverwertung              A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur
des Fahrzeugs bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, wenn aus den            erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
vorhandenen Rest- und Altteilen kein Restwert zu erzielen ist.
                                                                              a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir
Sofern der Comfort-Schutz vereinbart ist, gilt jedoch entsprechend ein          die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf­
Höchstbetrag bis zu 750 Euro.                                                   fungswerts nach A.2.6.8, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung
                                                                                nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
                                                                              b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht
Wir zahlen auch für Entsorgungskosten, die in Verbindung mit der Be­
                                                                                repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen
schädigung oder Zerstörung eines Akkumulators in einem Elektrofahr­
                                                                                Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder­
zeug entstehen.
                                                                                beschaffungswerts (siehe A.2.6.7 und A.2.6.9). Ersatzteilaufschläge
Als Akkumulator gilt der wiederaufladbare Speicher, der dem Antrieb             und Verbringungskosten zum Lackierer ersetzen wir nur, wenn Sie
Ihres Fahrzeuges dient.                                                         diese tatsächlich entrichtet haben. Ohne konkreten Nachweis einer
                                                                                Reparatur gelten mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze als
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen nach Abschnitt A.2.20.2               erforderlich im Sinne von A.2.7.1.
und nach Abschnitt A.2.20.9 sowie Anhang 3 entsprechend.
                                                                              Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Rest­            in A.2.6.2 sowie auch die Regelungen in Anhang 3.
wert, Neupreis und Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge?
                                                                              Abschleppen
A.2.6.7 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der
Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.            A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das
                                                                              Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Repara­
A.2.6.8 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf            tur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen
eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger Teile          wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.7.1 die Obergrenze
am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.                                nach A.2.7.1.a oder A.2.7.1.b nicht überschritten werden.
A.2.6.9 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschä­            Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die­
digten oder zerstörten Zustand.                                               se Kosten zu übernehmen.
A.2.6.10 Neupreis und Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge:           Abzug neu für alt
a Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der      A.2.7.3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung
  Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss.             einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Be­
  Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt        trag ab (neu für alt), wenn
  der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist je­
  weils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des         – bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden
  Schadenereignisses abzüglich marktüblicher Nachlässe (siehe auch            oder
  A.2.12).
                                                                              – das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
b	Kaufwert ist der durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelte
   Wiederbeschaffungswert des Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt der            Bei Pkw, Motorrädern und Anhängern erfolgt dieser Abzug nicht.
   Zulassung auf Sie, vermindert um eventuell zwischenzeitlich einge­
                                                                              Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung be­
   tretene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht
                                                                              schränkt, wenn das Schadenereignis
   repariert wurden.
                                                                              – bei Miet- und Selbstfahrervermietfahrzeugen, Taxen sowie Omnibus-
Entschädigung bei vereinbarter GAP-Deckung (Differenzdeckung)
                                                                                sen in den ersten vier Jahren
A.2.6.11 Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt:
                                                                              – bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten drei Jahren nach der Erst-
Bei Pkw ersetzen wir                                                            zulassung des Fahrzeugs
a bei Leasingfahrzeugen den sich aus dem Leasingvertrag ergebenden            eintritt.
  Leasing-Restbetrag (Ablösewert des Leasinggebers) am Tag des Scha­
                                                                              Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
  dens. Der Leasing-Restbetrag ergibt sich aus der abgezinsten Summe
  der ausstehenden Leasingraten zuzüglich des abgezinsten Restwertes          A.2.8 Besondere Ersatzleistungen bei vereinbarter Werkstattbindung
  und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlungen nach linearer
  Verteilung über die Monate, in denen der Leasingvertrag besteht.            Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Abschnitt A.2.7 gilt bei vereinbar­
  Grundlage für die Erstattung ist die Abrechnung des Leasinggebers,          ter Werkstattbindung:
  die Sie uns im Schadenfall zur Verfügung stellen. Wird der Schaden          Auswahl der Werkstatt und Kostenübernahme
  durch einen Haftpflichtversicherer reguliert, so ist uns zur Ermittlung
  der Schadenhöhe und Leistungsberechnung zusätzlich die Entschädi-           A.2.8.1 Wir organisieren für Sie im Reparaturfall eine Werkstatt, die für
  gungsleistung des gegnerischen Haftpflichtversicherers durch geeig-         die Reparatur des Fahrzeugs zuständig ist. Die Kosten der Fahrzeugre­
  nete Unterlagen nachzuweisen. Die Versicherungsleistung ist begrenzt        paratur tragen wir (abzüglich der von Ihnen an die Werkstatt zu erstat­
  auf 15% des Fahrzeugneuwertes nach dem Leasingvertrag.                      tenden Selbstbeteiligung).

b bei kreditfinanzierten Fahrzeugen den sich aus dem Darlehensvertrag         Zusatzleistungen bei Reparatur in der von uns gewählten Werkstatt
  ergebenden Darlehensrestbetrag am Tag des Schadens. Der Betrag              A.2.8.2 Wir erbringen im Reparaturfall folgende Zusatzleistungen:
  vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige
  Beendigung des Darlehensvertrags erlangt. Grundlage für die Erstat­         a Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir
  tung ist die Abrechnung des Kreditgebers, die Sie uns zusammen                bei einem Unfall auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns
  mit Ihrem Darlehensvertrag im Schadenfall zur Verfügung stellen.              organisierte Werkstatt transportieren.
  Als Höchstentschädigung leisten wir neben der Entschädigung aus
                                                                              b Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir auf unse­
  A.2.6.1. maximal 6 Monatsdarlehensraten.
                                                                                re Kosten von Ihrem Wohnsitz in die von uns organisierte Werkstatt
c Nachforderungen des Leasinggebers/Kreditgebers gegenüber dem                  transportieren, sofern die Entfernung zwischen Wohnsitz und Werk­
  Leasingnehmer/Kreditnehmer wegen Überschreitung der vereinbarten              statt mehr als 15 km beträgt.
  Kilometerleistung, ausstehender Leasing-/Darlehensraten oder aus
                                                                              c Nach der Reparatur übernehmen wir den Transport des Fahrzeugs
  sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, sind von der Ersatzleis-
                                                                                von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz, jedoch nur, falls die Entfernung
  tung ausgeschlossen.
                                                                                zwischen Werkstatt und Wohnsitz mehr als 15 km beträgt.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
                                                                              Wenn Sie die Reparatur selbst organisieren wollen


VWK 844 (09.26)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 10 von 56

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A.2.8.3 Wir erstatten lediglich 85 % der nach A.2.7 und A.2.12 berechne­       Entwendung der Fahrzeugschlüssel
ten Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), sofern
                                                                               A.2.11.5 Für Pkw, Motorräder und Anhänger zahlen wir die durch Rech­
– Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir           nung nachgewiesenen Kosten für die Fahrzeugschlüssel, den Aus­
  Ihnen deshalb die Werkstatt nicht organisieren können und die Repa­          tausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten für die Umpro­
  ratur in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird                           grammierung der Schließanlage, wenn die Fahrzeugschlüssel durch
                                                                               Raub oder durch Einbruchdiebstahl in ein Gebäude (nicht aus dem ver­
oder                                                                           sicherten Fahrzeug) entwendet wurden.
– Sie aus sonstigen Gründen zu vertreten haben, dass das Fahrzeug              Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
  nicht in einer von uns organisierten Werkstatt repariert wird, sondern
  in einer anderen Werkstatt.                                                  A.2.12 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Die Zusatzleistungen gemäß A.2.8.2 entfallen in diesen Fällen.                 Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des
                                                                               Fahrzeugs (siehe auch A.2.6.10).
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen
                                                                               A.2.13 Selbstbeteiligung
A.2.8.4 Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, ersetzen
wir die nach A.2.7 sowie nach A.2.9 bis A.2.12 berechneten Kosten so,          Vereinbarung einer Selbstbeteiligung
wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächst­
gelegene Werkstatt entstanden wären, die unserem Werkstattnetz an­             A.2.13.1 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem
gehört.                                                                        Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versiche­
                                                                               rungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine
Die Bestimmungen nach A.2.8.1 bis A.2.8.3 entfallen in diesen Fällen.          Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht.                                        Bitte beachten Sie die Selbstbeteiligung für Eigenschäden von 500 Euro
                                                                               je Schadenereignis (vgl. A 1.1.7).
Wann die Werkstattbindung nicht gilt
                                                                               Wegfall der Selbstbeteiligung bei Glasbruchreparatur
A.2.8.5 Die Ersatzleistung richtet sich ausschließlich nach A.2.7 und
A.2.12, wenn                                                                   A.2.13.2 Wird ein Bruchschaden an der Verglasung nicht durch Aus­
                                                                               tausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, verzichten wir
–	ein Totalschaden im Sinne von A.2.6.7 vorliegt,                             bei einer Reparatur, die sich schadenmindernd auswirkt, auf den Abzug
–	das Fahrzeug auf Ihren Wunsch nicht repariert wird,                         einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
–	sich der Schadenfall, bei dem das Fahrzeug oder mitversicherte Teile        50 Euro Gutschrift je kaskoschadenfreies Kalenderjahr auf die Selbst­
   beschädigt werden, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland er­             beteiligung
   eignet hat und die Reparatur nicht in der Bundesrepublik Deutschland        A.2.13.3 Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt:
   erfolgt,                                                                    Ihre vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung für Voll- und Teilkasko­
–	sich der Schadenfall mit Zerstörung oder Verlust von mitversicherten        schäden wird um jeweils 50 Euro je Kalenderjahr, in dem – beginnend
   Teilen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat.               ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns – kein entschädigungspflichtiger
                                                                               Schaden gemeldet wurde, reduziert. Dafür muss folgende Vorausset­
Die Bestimmungen nach A.2.8.1 bis A.2.8.4 finden keine Anwendung.              zung erfüllt sein:
A.2.9 Sachverständigenkosten                                                   a 	die Vollkasko muss ununterbrochen in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen               bestanden haben. Als ununterbrochen gilt ein Kalenderjahr auch
Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.                                 dann, wenn das Fahrzeug mindestens 350 Tage beitragspflichtig ver­
                                                                                   sichert war.
A.2.10 Mehrwertsteuer
                                                                               b 	Wird ein Teilkasko- oder Vollkaskoschaden gemeldet und daraufhin
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei               reguliert (Ausnahmen Glasreparatur, wenn die beschädigte Scheibe
der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen                 nicht ausgewechselt, sondern nach A.2.13.2 repariert wird, und Teil­
ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsbe­            kaskoschäden bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 0 Euro),
rechtigung besteht.                                                               so gilt für weitere Voll- und Teilkaskoschäden ab dem Schadenmelde­
A.2.11 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung                                      zeitpunkt wieder die ursprünglich vereinbarte Selbstbeteiligung.

Wiederauffinden des Fahrzeugs oder Wiederauffinden von Gegenständen            c Für die erneute Reduzierung der Selbstbeteiligung nach einem regu­
                                                                                 lierten Schadenereignis gelten A.2.13.3 a und b analog.
A.2.11.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in
Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie               d Die ursprünglich vereinbarte Selbstbeteiligung kann sich maximal auf
zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie            0 Euro reduzieren.
innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen               e	Ist der Versicherungsschutz in der Vollkasko länger als 18 Monate
das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen können.                                      unterbrochen, erlischt der Anspruch auf die reduzierte Selbstbetei­
Gleiches gilt, wenn entwendete Gegenstände wieder aufgefunden wer­                ligung.
den.                                                                           f Wird bei einem Fahrzeugwechsel nach I.6.1.1 für das Ersatzfahrzeug
A.2.11.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in        wieder Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart und betrug die Un­
einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt        terbrechung nicht mehr als 18 Monate, so wird die erreichte Reduk­
werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und             tion auf die Selbstbeteiligung für das bisher versicherte Fahrzeug auf
Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer).            die neu vereinbarte Selbstbeteiligung angerechnet. Für die weitere
Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des              Reduzierung in den Folgejahren gelten A.2.13.3 a und b entsprechend,
Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt) zum Fundort.                                         wobei für die Erreichung der 350 Tage im laufenden Kalenderjahr die
                                                                                 beitragspflichtigen Zeiten des Vorvertrages im Kalenderjahr mit be­
Eigentumsübergang nach Entwendung                                                rücksichtigt werden. Sofern die erreichte Reduktion höher ist als die
                                                                                 neu vereinbarte Selbstbeteiligung, wird für das erste Schadenereig­
A.2.11.3 Sind Sie nicht nach A.2.11.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs oder
                                                                                 nis keine Selbstbeteiligung angerechnet.
der wiederaufgefundenen Gegenstände verpflichtet, werden wir dessen
Eigentümer.                                                                    A.2.14 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
A.2.11.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtver­           Was wir nicht ersetzen
letzung (z.B. nach D.1, E.1 oder E.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit
nach A.2.17.1 b) gekürzt und wird das Fahrzeug beziehungsweise wer­            A.2.14.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und
den die Gegenstände wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am        Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Fol­
erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten             geschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln (z.B. Öl, Kühl­
zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstan­             flüssigkeit), Wertminderung, Minderung an Leistungsfähigkeit, Stand­
den sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung       kosten, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten,
gekürzt haben.                                                                 Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs (Ersatzwagen).
                                                                               Hinweis: Beachten Sie hierzu die Ausnahmen bei Vereinbarung des


VWK 844 (09.26)                                                  Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 11 von 56

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Comfort-Schutzes bei Pkw sowie bei Motorrädern nach A.2.6.3, A.2.6.4,         Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats­
A.2.6.5 und A.2.6.6.                                                          gewalt
Rest- und Altteile                                                            A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd­
                                                                              beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staats­
A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben        gewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
bei Ihnen und werden in Abstimmung mit uns zum Veräußerungswert
auf die Entschädigung angerechnet.                                            Sofern der Comfort-Schutz vereinbart oder ein Motorrad versichert ist,
                                                                              gilt: Es besteht Versicherungsschutz in den Fällen nach A.2.2.3 auch
A.2.15 Fälligkeit unserer Zahlung                                             für Schäden, die durch Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht
A.2.15.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi­        werden.
gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei       Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
Wochen.
                                                                              Schäden durch Kernenergie
A.2.15.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi­
gung verlangen, wenn                                                          A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern-
                                                                              energie.
– wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
                                                                              Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
– sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach
  Schadenanzeige feststellen lässt.                                           A.2.17.6 Ausgeschlossen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschä­
                                                                              den (z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Verwin­
A.2.15.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten,
                                                                              dungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbe­
ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung
                                                                              anspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und
frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform
                                                                              gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen).
abgegebenen Schadenanzeige.
                                                                              Sofern der Comfort-Schutz in der Vollkasko vereinbart ist, besteht ab­
A.2.16 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht
                                                                              weichend von A.2.3.2 jedoch bei den Brems-, Betriebs- und Bruchschä­
selbst gefahren sind?
                                                                              den Versicherungsschutz für Pkw bei Beschädigung oder Zerstörung
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt             des Fahrzeugs.
es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere
                                                                              Versichert sind Schäden am versicherten Pkw, z. B. durch:
Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schaden-
ereignis nach A.2.17.1 grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt         – Bedienungsfehler
hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrläs­      – Aufspringen der Motorhaube
siger Herbeiführung des Schadens nach A.2.17.1 nicht zurück.                  – ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen (bereits im
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, un­           Comfort-Schutz enthalten, siehe A.2.3.2)
sere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.                               – verrutschende Ladung.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflicht­      Kein Versicherungsschutz besteht für:
versicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der
Entleiher einen Schaden herbeiführt.                                          – Schäden durch allmähliche Einwirkung oder aufgrund des gewöhn-
                                                                                lichen Alterungsprozesses
A.2.17 Was ist nicht versichert?
                                                                              – Schäden an Motoren und Getrieben einschließlich Gelenkwelle sowie
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit                                                Differential, die der Fortbewegung des Fahrzeuges dienen
A.2.17.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich        – Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache
herbeigeführt werden.
                                                                              – Schäden durch Falschbetankung (z. B. Benzin statt Diesel).
Bei vorliegendem grob fahrlässigem Verhalten ist zu unterscheiden:
                                                                              Sofern die Vollkasko vereinbart ist, gilt bei elektrisch betriebenen Pkw
a grundsätzlich verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen          und elektrisch betriebenen Motorrädern nach Abschnitt A.2.20.1:
  Herbeiführung des Versicherungsfalls.                                       Versicherungsschutz besteht jedoch nach Abschnitt A.2.20.2 für den
b Ausgenommen von diesem Verzicht sind:                                       Akkumulator, und zwar für dessen Beschädigung, Zerstörung oder den
                                                                              Verlust durch alle Ereignisse nach Abschnitt A.2.20.5, denen der Akku­
– das grob fahrlässige Ermöglichen der Entwendung des Fahrzeuges              mulator ausgesetzt ist.
  oder seiner Teile
                                                                              Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
– die Herbeiführung des Schadens infolge des Genusses alkoholischer
  Getränke unter Berücksichtigung des Grades der Alkoholisierung              Schäden durch allmähliche Einwirkung und Alterung
  oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente)                A.2.17.7 Ausgeschlossen sind Schäden durch allmähliche Einwirkung
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere    oder auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (z.B. Rost, Ge­
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                         brauchsspuren, Verschleiß, Abnutzung).

Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten                                   A.2.18 entfällt

A.2.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­             A.2.19 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­          Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversi­
anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer       cherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.17 entsprechend.
Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­
ben, Trainings, Tests und Demonstrationen.                                    A.2.20 Zusatzleistungen für elektrisch betriebene Pkw und elektrisch
                                                                              betriebene Motorräder im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes – EmoG:
Hinweis Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5.
                                                                              A.2.20.1 Elektrisch betriebene Pkw und Motorräder im Sinne des Ge­
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten          setzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahr-
auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer           zeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) sind folgende Fahrzeuge:
Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touri­
stenfahrten).                                                                 – ein rein batterieelektrisches Fahrzeug (BEV – für englisch battery
                                                                                electric vehicle – reines Elektro­-Pkw oder -Motorrad)
Reifenschäden
                                                                              – ein von außen aufladbares Hybridelektro­-Fahrzeug (PHEV – für eng-
A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zer­             lisch plug­in hybrid electric vehicle – Plug­-in-­Hybrid-Pkw oder -Motor-
störte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen auf­         rad) oder
grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzei­
tig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden            – ein Brennstoffzellen­-Fahrzeug (FC(E)V – für englisch fuel cell (electric)
bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.                                   vehicle – Brennstoffzellen­-Pkw oder -Motorrad)


VWK 844 (09.26)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                    Seite 12 von 56

[Seite 13]
A.2.20.2 Sofern das Fahrzeug (Pkw oder Motorrad) zu den in A.2.20.1 ge­      A.2.20.5 Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust
nannten Fahrzeugen gehört, sind die nachstehenden Zusatzleistungen           des Akkumulators durch alle Ereignisse, denen der Akkumulator ausge­
mitversichert.                                                               setzt ist (z.B. Schäden aufgrund Bedienungsfehler).
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber ver-      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden,
pflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z.B. bei Garantie).
                                                                             – die auf einen der in A.2.17 beschriebenen Leistungsausschlüsse zu­
Als Akkumulator gilt der wiederaufladbare Speicher, der dem Antrieb            rückzuführen sind,
Ihres Fahrzeuges dient.
                                                                             – die durch allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alte­
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.                      rungsprozess entstehen (z.B. Abnutzung, Verschleiß oder Leistungs­
                                                                               minderung im Laufe der Zeit),
Beitragsfrei mitversicherte Teile, ergänzend zu A.2.1.2.
                                                                             – die auf einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers zu-
A.2.20.3 Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Ladekarten bis 100 Euro.       rückzuführen sind,
Zusatzleistungen in der Teilkaskoversicherung, ergänzend zu A.2.2            – die durch chemische Reaktionen (z.B. Oxidation, Säure oder Lauge)
A.2.20.4 Versichert sind folgende Schadenereignisse                            entstanden sind.
a Schäden an der Verkabelung oder am Akkumulator des Fahrzeugs               Zusatzleistungen zur Neupreisentschädigung, ergänzend zu A.2.6.2
  durch Kurzschluss oder Überspannung, auch bei mittelbarer Einwir-          A.2.20.6 Wir zahlen den Neupreis des Akkumulators Ihres Fahrzeugs,
  kung auf das versicherte Fahrzeug. Mittelbare Einwirkung liegt z.B.        sofern er innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs
  vor, wenn der Blitzschlag in ein Gebäude über das Ladekabel zum            beschädigt, zerstört oder entwendet wird. Die Entschädigung ist auf den
  Fahrzeug übertragen wird.                                                  Neupreis des Fahrzeuges begrenzt. Voraussetzung ist, dass sich das
b Folgeschäden aus versicherten Kurzschluss- oder Überspannungs-             Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen be­
  schäden an angeschlossenen Aggregaten (z.B. Batterie) bis zu einer         findet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller er­
  Höhe von 20.000 Euro. Keine Aggregate sind z.B. Autoradios und Na­         worben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
  vigationsgeräte.                                                           Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung für den Akkumulator
c Ist der Akkumulator aufgrund eines nach A.2 versicherten Kaskoscha­        A.2.20.7 Ist der Akkumulator aufgrund eines nach A.2 versicherten
  dens beschädigt, so übernehmen wir die Kosten für die Zustands-            Kaskoschadens beschädigt, so übernehmen wir die Kosten für die
  diagnostik (Restkapazitätsprüfung, Inspektion) und Restwertermitt­         Zustandsdiagnostik (Restkapazitätsprüfung, Inspektion) und Restwer­
  lung. Zusätzlich übernehmen wir auch die Abschlepp-/Transportko­           termittlung. Zusätzlich übernehmen wir auch die Abschlepp-/Transport-
  sten zur nächsten Akkumulator-Teststation bis zu einem Beitrag von         kosten bis zur nächsten Akkumulator-Teststation. Die Kosten werden bis
  1.500 Euro, soweit wir der Beauftragung zugestimmt haben.                  1.500 Euro übernommen und nur erstattet, wenn die Beauftragung durch
d Für Pkw und Motorräder gilt:                                               uns erfolgt bzw. wir der Beauftragung zugestimmt haben.
  Droht infolge eines nach A.2 versicherten Kaskoschadens die Entzün­        A.2.20.8 Die Entschädigung ist auf den Neupreis des Fahrzeugs begrenzt.
  dung Ihres Fahrzeugs oder dessen Akkumulators, dann zahlen wir die
  notwendigen Kosten, um das Fahrzeug oder den Akkumulator in Iso­           Kosten für Entsorgung des Akkumulators
  lation zu verbringen und zu lagern. Beispielsweise in einem Hochvolt-
  oder Löschcontainer. Die notwendigen Quarantänekosten werden bis           A.2.20.9 Wir zahlen für die Entsorgungskosten, welche in Verbindung mit
  zu 1.000 Euro je Schadenereignis übernommen.                               der Beschädigung oder Zerstörung eines Akkumulators in einem elek­
  Die Entschädigung ist auf den Neupreis des Fahrzeugs begrenzt.             trisch betriebenen Pkw nach Abschnitt A.2.20.2 entstehen.

Allgefahrendeckung (All Risk) für den Akkumulator in der Vollkasko-          Hinweis: Es gelten die Regelungen nach Abschnitt A.2.17.7 und nach
versicherung, ergänzend zu A.2.3                                             A.2.19 entsprechend.


A.3 Schutzbrief-Versicherung – Hilfe bei Panne oder Unfall
Die Schutzbrief-Versicherung (Schutzbrief-Service) kann nur für Pkw,         Sie im Ausland anstelle des versicherten Fahrzeugs, das infolge Panne
Motorräder und Campingfahrzeuge (Wohnmobile) bis 4.000 kg zuläs­             oder Unfall ausgefallen ist, vorübergehend ein gleichartiges Selbstfah­
siger Gesamtmasse abgeschlossen werden. Das versicherte Fahrzeug             rervermietfahrzeug, tritt dieses an die Stelle des versicherten Fahrzeugs.
darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr
als neun Personen bestimmt sein.                                             A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.                    Sie haben Versicherungsschutz in Europa, den außereuropäischen An­
                                                                             liegerstaaten des Mittelmeers sowie auf den Kanarischen Inseln, den
A.3.1 W
       as ist versichert?                                                   Azoren und Madeira.
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schaden­        Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht
ereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service         jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Schutz-
oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser           brief-Versicherung.
Bedingungen.
                                                                             Sofern der Versicherungsschutz von einer Reise abhängig ist, gilt
Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E.      folgende Definition für Reise: Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem
                                                                             Hauptwohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 92 Tagen. Der
A.3.2 W
       er ist versichert?                                                   Hauptwohnsitz in Deutschland ist die Adresse, an der Sie Ihren Lebens­
Versicherungsschutz besteht bei Benutzung des versicherten Fahr­             mittelpunkt unterhalten und dadurch dort behördlich gemeldet sind.
zeugs für Sie, die berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen,        A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
                                                                             Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder nach einem Un­
Bei Reisen ohne Benutzung des versicherten Fahrzeugs besteht Versi­          fall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende
cherungsschutz für Sie und Ihre minderjährigen Kinder sowie für Ihren        Leistungen:
Ehepartner, für Ihren eingetragenen Lebenspartner oder für Ihren mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden nichtehelichen Lebenspart­         Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
ner und deren minderjährigen Kinder. Vorstehende häusliche Gemein­
schaft ist mit einer Meldebescheinigung nachweisbar.                         A.3.5.1 Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereit­
                                                                             schaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und über­
A.3.3 V
       ersicherte Fahrzeuge                                                 nehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
                                                                             Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitge­
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie         führten und verwendeten Kleinteile auf 300 Euro.
ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Benutzen


VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                                  Seite 13 von 56

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Abschleppen des Fahrzeugs                                                       an einem Ort auf, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Haupt­
                                                                                wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend
A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit          genannten Leistungen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person un­
gemacht werden, organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahr­              vorhersehbar erkranken oder sterben (soweit nachfolgend nichts an­
zeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung             deres geregelt ist). Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese
und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag              nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise
für diese Leistung beläuft sich auf 300 Euro; hierauf werden durch den          (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist oder durch eine
Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.              Schwangerschaft verursacht wurde.
Wir organisieren für Sie ein fachgerechtes Abschleppen Ihres Elektro­
fahrzeugs zur nächsten Stromtankstelle, sofern Sie Probleme mit Ihrem           Krankenrücktransport
Akkumulator haben und das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht fahrbe­
reit gemacht werden kann. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft           A.3.7.1 Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren Hauptwohnsitz zurück­
sich auf 300 Euro. Wir übernehmen ebenfalls die Kosten für den ersten           transportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des
Tank, sollten Sie an der Tankstelle nicht registriert sein („Ad-hoc-Laden“).    Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des
                                                                                Rücktransports müssen medizinisch sinnvoll und vertretbar sein. Un­
Bergen des Fahrzeugs                                                            sere Leistung erstreckt sich auch auf Ihre Begleitung durch einen Arzt
                                                                                oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem
A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir            übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die
für Sie die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht ge­           Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei
werblich beförderter Ladung. Wir übernehmen die hierdurch entstehen­            Übernachtungen bis zu je 85 Euro pro Person.
den Kosten.
                                                                                Rückholung von Kindern
Was versteht man unter Panne oder Unfall?
                                                                                A.3.7.2 Können weder Sie noch eine mitversicherte Person infolge Ihres
A.3.5.4 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu            Todes oder Ihrer Erkrankung mitreisende Kinder unter 16 Jahren weiter
verstehen. Bei Elektrofahrzeugen zählt auch die nicht vorsätzlich oder          betreuen, organisieren wir für Sie deren Abholung und Rückfahrt mit
nicht grob fahrlässig herbeigeführte Entladung des Akkumulators als             einer Begleitperson zu ihrem Hauptwohnsitz. Wir übernehmen die hier-
Panne. Unfall ist jedes unmittelbar von außen, plötzlich mit mechani-           durch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 1. Klasse
scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis.                             oder die Liegewagenkosten oder die Flugkosten, sofern diese die Kos-
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs          ten einer Bahnfahrt 1. Klasse nicht übersteigen einschließlich Zuschlä­
bei Reisen ab 50 km Entfernung                                                  gen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeugs an einem            Fahrzeugabholung bei Fahrerausfall
Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutsch­         A.3.7.3 Können weder Sie noch eine mitversicherte Person infolge Todes
land entfernt ist, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das         oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung des Fahrers
Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder                das versicherte Fahrzeug zurückfahren, organisieren wir für Sie die
fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist:                    Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem Hauptwohnsitz. Wir übernehmen
Weiter- und Rückfahrt                                                           die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung
                                                                                selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 Euro je Kilometer zwischen
A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:                                  Ihrem Hauptwohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in
a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Hauptwohnsitz in Deutsch­              jedem Fall die den mitversicherten Personen entstehenden und durch
  land oder                                                                     den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten bis zur Abholung
                                                                                des Fahrzeugs. Die Leistung ist begrenzt auf höchstens drei Übernach­
b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort jedoch höchstens inner­           tungen bis zu je 85 Euro pro Person.
  halb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
                                                                                Kostenerstattung für Krankenbesuch
c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland,
                                                                                A.3.7.4 Müssen Sie sich auf einer Reise infolge einer Erkrankung län­
d eine Fahrt einer Person von Ihrem Hauptwohnsitz oder vom Zielort zum          ger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, erstatten wir die
  Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.             Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehen­
Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder         de Person bis zur Höhe von 500 Euro je Schadenfall.
der Liegewagenkosten oder der Flugkosten, sofern diese die Kosten               Reiserückrufservice
einer Bahnfahrt 1. Klasse nicht übersteigen, jeweils einschließlich Zu­
schlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.                    A.3.7.5 Ist infolge

Übernachtung                                                                    –	des Todes oder einer Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder

A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Über­             –	 erheblicher Schädigung Ihres Vermögens
nachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei               ein Rückruf Ihrerseits von Ihrer Reise durch Rundfunk notwendig, wer­
Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach               den wir die erforderlichen Maßnahmen einleiten und die hierdurch ent­
A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald            stehenden Kosten übernehmen.
Ihnen ein Mietwagen bzw. Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung
steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir               A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
übernehmen die Kosten bis höchstens 85 Euro je Übernachtung und                 A.3.8.1 Bei Unfall oder Diebstahl
Person.
                                                                                Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich
Mietwagen                                                                       nach A.3.4 ohne Deutschland), erbringen wir zusätzlich folgende Leis­
A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir           tungen:
übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.6.1             Fahrzeugverzollung und -verschrottung
oder Übernachtung nach A.3.6.2 die Kosten für den Mietwagen, bis Ih­
nen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höch­            Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland ver­
stens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag.                             zollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei
                                                                                anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und
Fahrzeugunterstellung                                                           sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzol­
A.3.6.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur            lung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des            A.3.8.2 Ab 50 km Entfernung von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland
Transports bei einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen
hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten,           Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich
jedoch höchstens für zwei Wochen.                                               nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem
                                                                                Hauptwohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich fol­
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen ab 50 km              gende Leistungen:
Entfernung
                                                                                A.3.8.2.1 Bei Panne und Unfall:
Halten Sie oder eine mitversicherte Person sich anlässlich einer Reise


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Ersatzteilversand                                                            24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag mög­
                                                                             lich, können Sie von uns einen Betrag bis zu 1.500 Euro je Schadenfall
a	Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des         in Anspruch nehmen.
  Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe
  nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf       Dieser Betrag ist von Ihnen binnen sechs Wochen nach dem Ende der
  schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle entstehen­           Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.
  den Versandkosten.
                                                                             A.3.8.2.7 Vermittlung ärztlicher Betreuung
Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
                                                                             Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf An­
b Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werk­        frage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit
  statt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur             erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und Ihrem behan­
  Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Hauptwohnsitz, wenn                  delnden Arzt oder Krankenhaus im Ausland her und tragen die hierdurch
                                                                             entstehenden Kosten.
–	das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen
   Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden         A.3.8.2.8 Arzneimittelversand
   kann und
                                                                             Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wieder­
– die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kauf­       herstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel,
  preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.                         die an Ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind
                                                                             und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen,
Mietwagen bei Fahrzeugausfall                                                organisieren wir für Sie nach Abstimmung mit dem Hausarzt die Zusen­
c Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten           dung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist,
Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür bis      dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell
Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höch­       notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung wer­
stens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Bei Schadenfällen        den wir Ihnen erstatten.
im Ausland übernehmen wir anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt        A.3.8.2.9 Kostenerstattung bei Reiseabbruch
nach A.3.6.1 oder Übernachtung nach A.3.6.2 die Mietwagenkosten für
die Fahrt an Ihren Hauptwohnsitz auch für eine geringere Anzahl von          Ist Ihnen die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise
Tagen, jedoch höchstens 490 Euro.
                                                                             – infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung eines Mitreisen-
A.3.8.2.2 Bei Unfall:                                                          den oder eines nahen Verwandten oder
Fahrzeugverzollung und -verschrottung                                        –	 wegen erheblicher Schädigung Ihres Vermögens
Muss das Fahrzeug nach einem Unfall verzollt werden, helfen wir bei          nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen
der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensge­         Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglich ge­
bühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen            planten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro
Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, über­         je Schadenfall von uns übernommen.
nehmen wir die Verschrottungskosten.
                                                                             A.3.8.2.10 Hilfeleistung in besonderen Notfällen
A.3.8.2.3 Bei Fahrzeugdiebstahl:
                                                                             Geraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die
Fahrzeugunterstellung                                                        in den Leistungen gemäß A.3.5 bis A.3.8.2.9 nicht geregelt ist und zu de­
                                                                             ren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre
a	Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder         Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die er­
   aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports           forderlichen Maßnahmen. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden
   oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, über­        Kosten bis zu 250 Euro je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit
   nehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für        der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abge­
   zwei Wochen.                                                              schlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten
Mietwagen bei Fahrzeugdiebstahl                                              erstatten wir nicht.
b Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten           A.3.9 Was ist nicht versichert?
  Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür        Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch
  höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Bei Scha­          A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz­
  denfällen im Ausland übernehmen wir anstelle der Leistung Wei­             lich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung
  ter- und Rückfahrt nach A.3.6.1 oder Übernachtung nach A.3.6.2 die         des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeifüh­
  Mietwagenkosten für die Fahrt an Ihren Hauptwohnsitz auch für eine         rung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke
  geringere Anzahl von Tagen, jedoch höchstens 490 Euro.                     oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente), sind
                                                                             wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul­
Fahrzeugverzollung und -verschrottung                                        dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
c Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland verzollt werden, hel­         Fehlende Fahrerlaubnis
   fen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden
   Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger             A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn der Fahrer
   Steuern. Lassen Sie Ihr wieder aufgefundenes Fahrzeug verschrot­          des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorge­
   ten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrot­        schriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht
   tungskosten.                                                              berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch
                                                                             für diejenigen Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaub­
A.3.8.2.4 Im Todesfall                                                       nis oder der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine
Im Falle Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im        Kenntnis hatten.
Ausland, organisieren wir für Sie nach Abstimmung mit den Angehöri­          Gewerbsmäßige Personenbeförderung oder Vermietung
gen die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland
und übernehmen die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mit­      A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das versi­
versicherten Person.                                                         cherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbe­
                                                                             förderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde.
A.3.8.2.5 Ersatz von Reisedokumenten
                                                                             Innerhalb von 50 km Luftlinie Entfernung von Ihrem Hauptwohnsitz in
Verlieren Sie ein für Ihre Reise notwendiges Dokument, sind wir bei der      Deutschland
Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden
Gebühren.                                                                    A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, bei denen der
                                                                             Schadenort weniger als 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz
A.3.8.2.6 Ersatz von Zahlungsmitteln                                         entfernt liegt.
Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zah­        Hinweis: Es besteht Versicherungsschutz für die Leistungen gemäß
lungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir die Verbindung zur     Abschnitt A.3.5 auch dann, wenn der Schadenort weniger als 50 km
Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen        Luft-linie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt.


VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 15 von 56

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Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten                                   Schäden durch Kernenergie
A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­              A.3.9.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­
anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer       A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­              A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie
ben, Trainings, Tests und Demonstrationen.                                    ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5.                         von unserer Zahlung abziehen.

Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten          A.3.11 Verpflichtung Dritter
auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer           A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund
Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touri­           eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein
stenfahrten).                                                                 zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche un­
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt                   seren Leistungsverpflichtungen vor.

A.3.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe­        A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst an uns,
ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge­            sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.11.1 zur Leistung ver­
walt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.                            pflichtet.


A.4 Fahrerschutz-Versicherung – Kfz-Unfallversicherung –
    wenn der Fahrer oder Insassen verletzt oder getötet
    werden
Die Fahrerschutz-Versicherung für Pkw ist eine Kfz-Unfallversicherung,        – Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der
deren Leistungen sich nicht nach vorher festgelegten Versicherungs­             Wirbelsäule gezerrt oder zerrissen werden.
summen, sondern nach dem tatsächlich entstandenen Personenscha­
den richten.                                                                  Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder
                                                                              noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Für den Pkw muss bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen.
Zum Unfallzeitpunkt muss hierfür Versicherungsschutz bestehen.                Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz
                                                                              über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maß­
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E so­          geblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen
wie die Regelungen gemäß Anhang 3.                                            körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
A.4.1 Was ist versichert?                                                     A.4.2 Wer ist versichert?
A.4.1.1 Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers oder         Der Schutz der Fahrerschutz-Versicherung für Pkw gilt für den berech­
eines Insassen, die dadurch entstehen, dass diese durch einen Unfall          tigten Fahrer und die Insassen des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist
beim Gebrauch des versicherten Pkw verletzt oder getötet werden.              eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten den
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Unfall durch höhere           Pkw gebraucht.
Gewalt verursacht wurde.
                                                                              Im Todesfall von Fahrer oder Insassen sind die Hinterbliebenen bezüg­
Ausgeschlossen sind jedoch Unfälle beim Ein- und Aussteigen oder Be-          lich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
und Entladen.
                                                                              A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.4.1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle, die
                                                                              Sie haben in der Fahrerschutz-Versicherung für Pkw Versicherungs­
– Sie                                                                         schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuro­
                                                                              päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
– Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner                             gehören.
– Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner                   Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht
– Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind (auch Adop-          jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Fahrer-
  tiv-/Stiefkind) oder                                                        schutz-Versicherung.
– ein namentlich benannter Fahrer eines für eine Firma versicherten Pkw       A.4.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung?
als berechtigter Fahrer eines vorübergehend gemieteten, versiche­             A.4.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Ver­
rungspflichtigen Pkw, wenn Ihre Fahrerschutz-Versicherung bei uns für         dienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein
einen Pkw besteht,                                                            Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deut­
                                                                              schen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
verursacht haben, soweit nicht aus einer Fahrerunfallversicherung des
gemieteten Fahrzeugs Deckung besteht.                                         Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Dies gilt auch für im Rahmen von Carsharing gemietete Fahrzeuge. Ver­         A.4.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit der Fahrer oder ein
sicherungsschutz besteht dabei innerhalb der geographischen Grenzen           Insasse gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer,
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbe­             Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Ar­
reich der Europäischen Union gehören.                                         beitgeber) Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch auf de­
                                                                              ckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht
jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Fahrer-           Ausnahme: Soweit der Fahrer oder ein Insasse einen solchen Anspruch
schutz-Versicherung.                                                          nicht erfolgversprechend durchsetzen kann, leisten wir dennoch, wenn
                                                                              nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
A.4.1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötz­
lich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) un­       – der Fahrer oder der Insasse hat den Anspruch in Textform geltend
freiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.                                 gemacht.
A.4.1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung        – der Fahrer oder der Insasse hat weitere zur Durchsetzung des An-
                                                                                spruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die billigerweise
– ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,                       zumutbar waren.


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– der Fahrer oder der Insasse hat den Anspruch wirksam an uns abge-           A.4.7.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versi­
  treten.                                                                     cherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat
                                                                              begeht oder versucht.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar.
Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z.            Psychische Reaktion
B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit
deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht         A.4.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen
im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend          infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall
geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Verein­         verursacht wurden.
barungen, die mit Dritten über diese Ansprüche getroffen werden (z. B.        Schäden an der Bandscheibe
ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt
haben.                                                                        A.4.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandschei­
                                                                              ben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Ver­
A.4.4.3 Ein Leistungsanspruch für den Insassen besteht nicht, wenn er         trag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend
wegen des Unfalls inhaltsgleiche Ansprüche gegen den Fahrer hat, die          (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht.
er über dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen kann.
                                                                              Ansprüche Dritter
A.4.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
                                                                              A.4.7.4 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienst­
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die in der         herrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht wer­
bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversi­           den, sind ausgeschlossen.
cherung vereinbarte Versicherungssumme für Personenschäden. Meh­
rere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben,           Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
gelten als ein einziges Schadenereignis.                                      A.4.7.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­
A.4.6 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person                      brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­
                                                                              anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung                                  Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­
A.4.6.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu          ben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht an­            Hinweis. Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5.
erkennen. Die Frist beginnt, wenn uns der Leistungsantrag und die zu
dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erkennen wir          A.4.7.5.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche
den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe ge­          Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung
einigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht     einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten,
zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch –            Touristenfahrten).
angemessene Vorschüsse.                                                       Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats­
Zahlung für eine mitversicherte Person                                        gewalt

A.4.6.2 Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine            A.4.7.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd­
mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversi­          beben, Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder Maßnahmen der
cherten Person verlangen.                                                     Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

A.4.7 Was ist nicht versichert?                                               Schäden durch Kernenergie

Straftat                                                                      A.4.7.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.


A.5 Verkehrs-Rechtsschutz für Pkw – Absicherung der
    finanziellen Folgen eines Rechtsstreits
    Allgemeine Bedingungen für die Verkehrs-Rechts-
    schutzversicherung (ARB CD 2017) –
    gültig ab September 2026
Im Versicherungsschein zum Verkehrs-Rechtsschutz wird auf folgende            Ihren Versicherungsschutz beschreiben wir ausführlich in den § 21-22.
Bestimmungen Bezug genommen:
                                                                              Er umfasst die folgenden Leistungsarten:
Präambel
                                                                              a Schadenersatz-Rechtsschutz
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag kommt zwischen dem Ver-
sicherungsnehmer und der Cosmos Versicherung AG (Versicherer)                 für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadenersatz. Solche Scha­
zustande. Die Bearbeitung der Rechtsschutzfälle wird von der ADVO-            denersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsver­
CARD Rechtsschutzversicherung AG als Schadenabwicklungsunter-                 letzung oder eines dinglichen Rechts beruhen. Dingliche Rechte sind
nehmen durchgeführt.                                                          Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert
                                                                              werden müssen, zum Beispiel Eigentum.
I.
                                                                              b Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
1. Was ist Rechtsschutz
                                                                              um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                     Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. (Ein Schuldverhältnis be­
                                                                              steht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen? Wir erbringen             dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und
die dafür notwendigen Leistungen. Den Umfang unserer Leistungen fin­          dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.)
den Sie in diesen Versicherungsbedingungen.
                                                                              Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn es sich um eine
§ 2 Unsere Leistungsarten:                                                    Angelegenheit aus dem Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a handelt.
In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert?


VWK 844 (09.26)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                Seite 17 von 56

[Seite 18]
c Steuer-Rechtsschutz                                                          aa mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder
                                                                                  vergleichbaren Spekulationsgeschäften.
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Ab-
gaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzuneh­                bb mit der Anschaffung, der Inhaberschaft sowie der Veräußerung von:
men. Dazu gehören auch Einspruchs- und Widerspruchsverfahren, die
diesen Gerichtsverfahren vorangehen.                                             – Wertpapieren im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (Beispiel:
                                                                                   Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile),
d Verwaltungs-Rechtsschutz                                                       – Bezugsrechten oder
                                                                                 – Anteilen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesell-
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten              schaften, Genossenschaften), die eine Beteiligung an dem Ergebnis
vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.                     eines Unternehmens gewähren sollen und deren Finanzierung.
e Straf-Rechtsschutz                                                           d Sie wollen gegen uns oder unser Unternehmen das den Schaden ab­
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vor­         wickelt vorgehen.
geworfen wird. (Das ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit       (3) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr:
und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt. Diese Straftat ist im
Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geld­           a vor Verfassungsgerichten oder
strafe bedroht.)
                                                                               b vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen. (Beispiel:
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen           Europäischer Gerichtshof.)
vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstan­
denen Kosten zu erstatten.                                                     Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienste­
                                                                               ter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsver­
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vor­           hältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
geworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)                             c Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
                                                                                 einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde
f Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                              oder eröffnet werden soll.
für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen          d Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsver-
wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurtpflicht.)                           fahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt.
g Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                  (4)
                                                                               a Es bestehen Streitigkeiten
aa Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie im privaten Bereich Opfer
   eines Verbrechens oder einer rechtswidrigen Straftat sind:                    – zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Ver-
                                                                                   trags.
   – gegen die persönliche Freiheit (nach § 234, 234a, 235, 236, 239, 239a,      – von Mitversicherten gegen Sie.
     239b StGB).                                                                 – von Mitversicherten untereinander.
   – gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach den § 174 - 180, 182 StGB).
   – gegen die körperliche Unversehrtheit (nach den § 224, 225, 226,           b Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner untereinander, wenn diese
     340 Absatz 3 in Verbindung mit § 224, 225, 226 StGB).                       Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partner-
   – gegen das Leben (nach den § 211, 212, 221).                                 schaft stehen (zum Beispiel Scheidung). Dies gilt auch für nicht
                                                                                 eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchem
bb Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines An­             Geschlecht und auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
   waltes
                                                                               c Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder
   – im Nebenklageverfahren.                                                     sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits
   – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz.                                 eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsun-
   – für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1             fall und überträgt seine Ansprüche auf Schadenersatz auf Sie.
   		 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.             Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen.
   – für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche nach dem Sozialgesetz-               Das ist nicht versichert.)
   		 buch und dem Opferentschädigungsgesetz. Durch die Straftat muss
   		 ein dauerhafter Körperschaden eingetreten sein.                          d Sie wollen die Ansprüche eines anderen in Ihrem Namen geltend
   – für Sie als Zeuge.                                                          machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
                                                                                 (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den
h Telefonische Rechtsberatung                                                    Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten die Sie als
Sie haben ein konkretes rechtliches Problem oder möchten sich vor­               Bürge betreffen, sind nicht versichert.)
sorglich über Ihre Rechtslage informieren? Wir vermitteln Ihnen eine           (5) Es besteht bei den Leistungen von § 2 a) -d) ein ursächlicher Zusam-
erste telefonische Rechtsberatung. Sie können sich zu allen Fragen des         menhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Wird
deutschen Rechts im privaten und beruflichen Bereich beraten lassen.           dieser erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrach-
Mehr dazu finden Sie in § 22.                                                  ten Leistungen zurückzuzahlen.
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten:                                     § 3a Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgs-
In welchen Rechtsangelegenheiten sind Sie nicht versichert?                       aussichten oder wegen Mutwilligkeit
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:                      (1) Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auf-
(1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:               fassung nach:
a Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik,            a die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach § 2 a) - f) keine
  Aussperrung oder Erdbeben.                                                     Aussicht auf Erfolg hat oder
b Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt               b Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
  nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung.                          Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehen den
                                                                                 Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
(2)                                                                              stehen. Dann können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Inter-
a Sie wollen Ansprüche auf Schadenersatz abwehren. (Beispiel:                    essen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
   Der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die
   Rechtsschutzversicherung, sondern über die Haftpflichtversicherung            Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich
   versichert.)                                                                  schriftlich mitteilen, und diese begründen. (Unverzüglich heißt nicht
                                                                                 unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern oder so schnell
Ausnahme: Der Anspruch auf Schadenersatz beruht auf einer Vertrags­              wie eben möglich.)
verletzung.
                                                                               (2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Absatz (1) ab
b Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urhe-               lehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? Dann können Sie
  ber-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmuster-Rechten                 den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Anwalt veranlas-
  oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.                               sen, eine begründete Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme
c bei Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang                              muss folgende Fragen beantworten:


VWK 844 (09.26)                                                  Cosmos Versicherung AG                                                Seite 18 von 56

[Seite 19]
– Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg                              b Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeit-
  und                                                                          punkt länger als drei Jahre für die betroffene Leistungsart nicht mehr
– steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem ange-           bei uns versichert.
  messenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
                                                                             c Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-
  Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entschei-             oder Versicherungsvertrag geschlossen. Sie üben ein Widerrufs-,
  dung des Anwalts ist für Sie und uns bindend.                                Widerspruchs- oder Anfechtungsrecht aus, weil Sie bei Abschluss
                                                                               des Darlehens- oder Versicherungsvertrags
Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen
Sach- oder Rechtslage erheblich ab.                                            – nicht oder nur unzureichend aufgeklärt oder beraten
                                                                               – oder über ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht nicht oder nur un-
(3) Für die Stellungnahme können wir Ihnen eine Frist von mindestens             zureichend aufgeklärt oder belehrt wurden bzw. worden sein sollen.
einem Monat setzen. Damit der Anwalt die Stellungnahme abgeben
kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die                 Dies gilt auch, wenn der Widerruf, der Widerspruch oder die Anfechtung
Sachlage informieren. Außerdem müssen Sie die Beweismittel an                nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt wird (Beispiel: Sie
geben. Wenn Sie diese Verpflichtungen nicht erfüllen, haben Sie keinen       haben vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung einen Darlehens-
Versicherungsschutz. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem Frist-     vertrag geschlossen. Diesen widerrufen Sie nach Abschluss der Rechts-
ablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes)          schutzversicherung, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war).
hinzuweisen.
                                                                             (4) Im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) haben Sie keinen Versiche-
§ 4 Voraussetzungen für unsere Leistungen:                                   rungsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Vorausset-
Wann haben Sie Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?                       zungen für Ihre Abgaben vor Beginn des Vertrags liegen. (Abgaben
                                                                             können beispielsweise Steuern oder Gebühren sein).
(1) Bei einem Rechtsschutzfall haben Sie Anspruch auf Versicherungs­
schutz. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall        § 5 Unser Leistungsumfang:
eingetreten ist                                                              Welche Kosten übernehmen wir für Sie?
– nach Beginn des Versicherungsschutzes und                                  (1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Inte-
– bevor der Versicherungsschutz endet.                                       ressen wahrnehmen können. Im Folgenden beschreiben wir Ihnen
                                                                             den Umfang der Leistungen.
Der Rechtsschutzfall ist
                                                                             a Im Inland
a im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a): das erste Ereignis, bei
  dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll.                Wir übernehmen folgende Kosten:
b in allen anderen Fällen, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer        Die Kosten für einen Anwalt, der Ihre Interessen vertritt. Bitte beachten
  (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten           Sie: Wenn Sie mehr als einen Anwalt beauftragen, zahlen wir die
  oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.           dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten wegen des
                                                                             Wechsels eines Anwalts übernehmen wir nicht.
Zur Bestimmung des Zeitpunktes berücksichtigen wir
                                                                             Wir erstatten maximal die gesetzlichen Kosten für einen Anwalt, der
  – alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu          am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetz-
    Werturteilen),                                                           lichen Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-
  – die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,                         gesetz (RVG).
  – um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen (das heißt, es ist
    ohne Bedeutung, ob Sie oder der Gegner den Anspruch oder die             Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht
    Klage erheben).                                                          entfernt? Dann übernehmen wir bei gerichtlichen Streitigkeiten
                                                                             weitere anwaltliche Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk
(2) Sind mehrere Rechtsverstöße vorgeworfen worden, dann ist der             ansässigen Rechtsanwalt.
erste entscheidend. Sollen dabei Rechtsverstöße wechselseitig (das
heißt von Ihnen und vom Gegner) begangen worden sein, werden die             Wir zahlen bis zur Höhe der gesetzlichen Kosten für den sogenann-
Verstöße beider Parteien berücksichtigt (Beispiel: Sie machen einen          ten Verkehrsanwalt. Dies ist ein Anwalt, der nur den Schriftverkehr
Anspruch auf Kaufpreiszahlung geltend. Der Käufer verweigert die Zah­        mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt.
lung mit der Begründung, Sie hätten ihn bei Vertragsschluss arglistig
getäuscht. Der Rechtsschutzfall ist nicht die Weigerung der Zahlung, da      Bitte beachten Sie:
bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalles der erste maßgeblich ist,          – dies gilt für die Leistungsarten nach § 2 a) bis d),
also hier die behauptete Täuschung).                                         – dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn dieser erste Fall in der Laufzeit des Vertrags eintritt, haben Sie      Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Fall vor Beginn des Vertrags          beschränkt:
eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
                                                                             – Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum er­              – er gibt Ihnen eine Auskunft
streckt (Dauerverstoß) ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher           oder
Dauerverstoß liegt vor                                                       – er erarbeitet für Sie ein Gutachten,
– bei sich regelmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Der Arbeit-          dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten in Angelegenheiten, in
  geber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Rechtsschutzfall ist der           denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren
  erste Lohnausfall) oder                                                    – nach Gegenstandswert berechnet werden, die angemessene Ver-
                                                                               gütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro,
– wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden           – in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens
  sein soll (Beispiel: bei Beginn des Mietverhältnisses wird die Wohn-         jedoch 250 Euro netto,
  ung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter              – für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro netto.
  erst nach mehreren Rügen des Versicherungsnehmers in einen
  vertragsgemäßen Zustand versetzt. Rechtsschutzfall ist die Übergabe        Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs-
  der Wohnung bei Mietbeginn).                                               gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden Tätigkeit bleiben un-
                                                                             berührt.
Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder
behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versiche­        b Im Ausland
rungsschutzes zurückliegen.                                                  Bei einem Rechtsschutzfall im Ausland zahlen wir die Kosten für einen
Ausnahme: Dies gilt nicht für den Dauerverstoß.                              Anwalt. Er wird für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig. Dies
                                                                             kann sein:
(3) In folgendem Fall haben Sie ebenfalls keinen Versicherungsschutz:
                                                                             – ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Anwalt
a Sie haben eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn               oder
  des Versicherungsschutzes vorgenommen und diese löst den Rechts-           – ein Anwalt in Deutschland.
  schutzfall aus. (Willenserklärung oder Rechtshandlung: Eine Willens-
  erklärung oder Rechtshandlung ist zum Beispiel ein Antrag auf Fahr­          Den Anwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechts-
  erlaubnis).                                                                  streit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Wir zahlen die
                                                                               Kosten der gesetzlichen Vergütung.

VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 19 von 56

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Ist ein ausländischer Anwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als          (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 Euro. In einem Ver­
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht im Ausland entfernt? Dann          gleich mit dem Gegner erhalten Sie 8.000 Euro (= 80 % des gewünschten
übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Anwalts an Ihrem Wohn-           Ergebnisses). Dann übernehmen wir 20 % der Kosten – nämlich für den
ort. Diesem Anwalt bezahlen wir dann maximal die gesetzliche Ver-           Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies gilt für die gesamten Ko­
gütung eines Anwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort          sten der Streitigkeit.
des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt
nur für die erste Instanz.                                                  – Von unseren Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
                                                                              Rechtsschutzfall ab.
Haben Sie einen Rechtsschutzfall wegen eines Verkehrsunfalls im euro-
päischen Ausland und Ansprüche daraus? Dann muss zunächst eine              Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zu-
Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Ent-       sammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
schädigungsstelle in Deutschland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung      d Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die wegen der vierten
erfolglos geblieben ist, übernehmen wir auch Kosten für eine Rechtsver-       oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreck-
folgung im Ausland. Die Kosten für die Regulierung in Deutschland             ungstitel entstehen. (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers.)
übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis 500 Euro.
                                                                            e Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf
c Wir übernehmen                                                              Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
  – die Gerichtskosten und die Entschädigung für Zeugen und Sachver-          (Vollstreckungstitel sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid
   ständige, die vom Gericht herangezogen werden.                             oder ein Urteil.)
  – die Kosten des Gerichtsvollziehers.                                     f Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen ein Ge­
d Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungs-               richt eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt hat.
  verfahrens. Diese Gebühren übernehmen wir bis zur Höhe der Ge-            g Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die
  bühren, die bei einer Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts       Rechtsschutzversicherung nicht bestünde.
  erster Instanz entstünden. Die Kosten für Mediationsverfahren rich­
  ten sich nach § 5 a.                                                      h Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprü­
                                                                              che. Dann zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
e Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die
  Ihnen berechnet werden.                                                   (4) Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall maximal die in unserem Vertrag
                                                                            vereinbarte Versicherungssumme.
f aa Wir übernehmen Ihre Kosten für einen öffentlich bestellten, tech-
   		 nischen Sachverständigen oder eine amtlich anerkannte tech-           Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in dem-
   		 nische Prüforganisation (zum Beispiel TÜV oder Dekra):                selben Rechtsschutzfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für
                                                                            Zahlungen wegen mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ur-
			 – für die Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Verfahren bei       sächlich zusammenhängen.
  			 einer Ordnungswidrigkeit bis maximal 500 Euro.
			 – für die Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Strafverfahren.     Die Versicherungssumme ist je Rechtsschutzfall 1.000.000 Euro, soweit
			 – wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturver-      sich aus diesen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver-
  			 trägen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu Land wahrnehmen.          sicherung nicht etwas anderes ergibt.

  bb Wir übernehmen die übliche Vergütung eines im Ausland an-              (5)
  		 sässigen Sachverständigen. Dies gilt, wenn Sie Ersatzansprüche         a Wir sorgen für die notwendige Übersetzung der Unterlagen um Ihre
  		 wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahr-          rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen
  		 zeugs oder eines Anhängers zu Lande geltend machen wollen.                dabei auch die Kosten für die Übersetzung.

g Wir zahlen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht,     b Um Sie vorübergehend vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu schüt-
  wenn:                                                                       zen, zahlen wir für Sie wenn nötig eine Kaution. Dies geschieht als
                                                                              zinsloses Darlehen. Die Kaution können wir auch an die zuständige
  – Sie dort als Beschuldigter oder als Prozesspartei erscheinen müs-         Behörde zahlen.
    sen und
  – Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermei-       (6) Alle Bestimmungen, die den Anwalt betreffen, gelten auch:
    den können.                                                             a im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden
Wir zahlen die Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deut­          Berufe (zum Beispiel: Steuerberater).
schen Anwälten geltenden Sätze.                                             b im Ausland für den dort ansässigen rechts- und sachkundigen Bevoll­
Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, zahlen                 mächtigten.
wir Ihnen diese in Euro. Für die Abrechnung gilt der Wechselkurs des        § 5a Außergerichtliches Mediationsverfahren:
Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.                            Was gilt bei außergerichtlichen Mediationsverfahren?
h Wir zahlen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Gegners, wenn Sie        (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Mit Hilfe
  zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Fest­       eines Mediators streben die Parteien freiwillig und eigenverantwort-
  setzung verpflichtet sind.                                                lich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts an.
i Wir zahlen die Kosten eines Dolmetschers, wenn Sie im Ausland ver­        Wir zahlen die Kosten für einen von uns vermittelten Mediator bis maxi­
  haftet oder mit Haft bedroht werden.                                      mal 180 Euro je Stunde. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung rechnen wir
(2)                                                                         nicht an.
a Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen:       Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt,
  – dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind                             übernehmen wir die Kosten für diese Personen nicht. Wir zahlen nur
    oder                                                                    anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen.
  – dass Sie diese Kosten bereits gezahlt haben.                            (2) Diese Kosten übernehmen wir für die in unserem Vertrag vereinbar-
b Wir können eine strittige Forderung mit einem geringfügigen Wert          ten Leistungsarten.
  erstatten, die Sie gegen eine andere Person geltend machen.               (3) Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
Voraussetzung: Die zu erwartenden Kosten für die Rechtsverfolgung           § 6 Örtlicher Geltungsbereich:
stehen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum beabsichtigten Ziel.       Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
(3) Bitte beachten Sie: Folgende Kosten können wir nicht erstatten:         (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht/Behörde in fol-
a Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich-          genden Gebieten gesetzlich zuständig ist/wäre und Sie Ihre Rechtsin-
  tet zu sein.                                                              teressen dort verfolgen:

b Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die          – in Europa,
  nicht dem Verhältnis des von Ihnen gewünschten Ergebnisses zum            – in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
  erzielten Ergebnis entsprechen.                                           – auf den Kanarischen Inseln,
                                                                            – auf Madeira.


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Ausnahme: Haben Sie Steuer-, Verwaltungs- oder Opfer-Rechtsschutz             B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung für den ersten oder einma-
versichert, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten.                          ligen Beitrag
(2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des            (1) Fälligkeit der Zahlung
Geltungsbereichs (Absatz 1) übernehmen wir die Kosten während eines
längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes bis maximal 300.000             Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den
Euro.                                                                         ersten Beitrag unverzüglich zahlen – spätestens aber nach Ablauf von
                                                                              14 Tagen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne
(3) Kosten bis maximal 300.000 Euro übernehmen wir auch für die Wahr-         schuldhaftes Zögern oder so schnell wie eben möglich.)
nehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die Sie über das Inter-
net abgeschlossen haben. Das gilt für Verträge im privaten Bereich            (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
und wenn Sie Ihre Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach             Wenn Sie den ersten Beitrag später bezahlen, haben Sie erst ab
Absatz 1 wahrnehmen.                                                          diesem späteren Zeitpunkt Versicherungsschutz. Auf diese Folge einer
2. Versicherungsverhältnis                                                    verspäteten Zahlung müssen wir Sie aber aufmerksam gemacht
                                                                              haben. Das passiert in Textform oder durch einen auffallenden Hin-
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes:                                         weis im Versicherungsschein. (Textform ist beispielsweise ein Brief
Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?                                         oder eine E-Mail.) Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspäte­
                                                                              te Zahlung nicht verschuldet haben, haben Sie ab dem vereinbarten
Den Beginn Ihres Versicherungsschutzes finden Sie in Ihrem Versiche­          Zeitpunkt Versicherungsschutz.
rungsschein. Sie haben nur Versicherungsschutz, wenn Sie den ersten/
einmaligen Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungs­                (3) Rücktritt
scheins gezahlt haben. Sie müssen spätestens nach 14 Tagen zahlen.
(Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes         Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir
Zögern oder so schnell wie eben möglich.) Mehr dazu finden Sie in § 9 B       vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir
(1). Eine vereinbarte Wartezeit gilt in jedem Fall.                           können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die ver-
                                                                              spätete Zahlung nicht verschuldet haben.
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages:
Für welche Dauer ist Ihr Vertrag abgeschlossen?                               C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung für Folgebeitrag

(1) Dauer des Vertrags                                                        (1) Zahlung

Die Dauer Ihres Vertrags finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.             Die Folgebeiträge sind zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten fällig.

(2) Stillschweigende Verlängerung                                             (2) Verzug

Wenn die Dauer Ihres Vertrags mindestens ein Jahr beträgt, verlängert         Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie auch
er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Wenn Sie keine Verlängerung             ohne eine Mahnung von uns in Verzug. Wir dürfen dann Ersatz für
wünschen, müssen Sie den Vertrag kündigen. Sowohl Sie als auch wir            den Schaden verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist.
können den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen oder uns                Mehr dazu finden Sie in Absatz 3.
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.               Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht
(3) Ende des Vertrags                                                         verschuldet haben.

Wenn die Dauer Ihres Vertrags weniger als ein Jahr beträgt, endet er          (3) Zahlungsaufforderung
zum vorgesehenen Zeitpunkt. Dazu müssen weder Sie noch wir kün-               Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir
digen.                                                                        Ihnen eine Frist einräumen. Das geschieht in Textform und Ihnen ent
Wenn die Dauer Ihres Vertrags mehr als drei Jahre beträgt, können             stehen dadurch Kosten. (Textform ist beispielsweise ein Brief oder
Sie ihn schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol-            eine E-Mail.) Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen be-
genden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei               tragen.
Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugehen.                              Unsere Aufforderung zur Zahlung ist nur wirksam, wenn sie folgende
§ 8a Versicherungsjahr                                                        Informationen enthält:

Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Versiche­            – Die offenen Beträge, die Zinsen sowie die Kosten im Einzelnen
rungsjahr beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden             und
Jahres. Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen             – die Rechtsfolgen, die nach Absatz 4 und 5 mit der Überschreitung der
sind, beginnt das Versicherungsjahr mit Beginn der Saison und endet             Frist verbunden sind.
mit dem 01. des Saisonbeginnmonats im nächsten Jahr, 0.00 Uhr.                (4) Verlust des Versicherungsschutzes
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Mo­        Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben,
naten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen          haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungs-
Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die           schutz. Wir müssen Sie aber bei unserer Aufforderung zur Zahlung nach
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind         Absatz 3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
jeweils ganze Jahre.
                                                                              (5) Kündigung des Versicherungsvertrags
§ 9 Beitrag:
  Was müssen Sie bei der Zahlung Ihres Beitrages beachten?                    Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt
                                                                              haben, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Wir müssen Sie aber
A. Beitrag und Versicherungsteuer                                             bei unserer Aufforderung zur Zahlung nach Absatz 3 auf die Möglichkeit
(1) Beitragszahlung                                                           der fristlosen Kündigung hingewiesen haben.

Die Beiträge sind gemäß der vereinbarten Zahlungsperiode zu bezahlen.         Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb
                                                                              eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag
Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versiche­          weiter. Dann haben Sie aber für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem
rungsvertragsgesetz. Sofern gemäß Abschnitt M der AKB vereinbart,             Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen
sind statt der jährlichen Zahlungsperiode die halbjährliche, die viertel­     Versicherungsschutz.
jährliche oder die monatliche Zahlungsperiode möglich. Die vereinbarte
Zahlungsperiode kann dem Versicherungsschein entnommen werden.                D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung und SEPA-
                                                                              Lastschriftverfahren
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei­
den kann, ist in § 8 und § 8a sowie in Abschnitt G der AKB geregelt.          (1) Rechtzeitige Zahlung

(2) Versicherungsteuer                                                        Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben,
                                                                              ist die Zahlung rechtzeitig, wenn:
Ihr Beitrag enthält die gesetzlich vorgesehene Versicherungsteuer.
                                                                              – der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann
Es gelten auch die Regelungen nach Abschnitt J.5.2 der AKB.                     und
                                                                              – Sie der Einziehung nicht widersprechen.


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Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne ihr Verschulden nicht              bzw.
eingezogen werden kann? Dann ist die Zahlung auch noch rechtzeitig,           – auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf. (Bei-
wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.               spielsweise wird -8,4 % auf -7,5 % aufgerundet.).
(Textform ist beispielsweise ein Brief oder eine E-Mail. Unverzüglich
heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern oder             Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
so schnell wie eben möglich)                                                  (2) Ermittlung auf Grundlage unternehmenseigener Zahlen
(2) Beendigung des Lastschriftverfahrens                                      Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht einge-     bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individu­
zogen werden kann, dürfen wir eine andere Zahlweise verlangen. Sie            ellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch
müssen aber erst dann zahlen, wenn wir Sie dazu in Textform aufge-            den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln entsprechend an.
fordert haben. (Textform ist beispielsweise ein Brief oder eine E-Mail.)      (3) Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Verän-
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                             derungswert?

Sie sind mit der Zahlung eines monatlichen, vierteljährlichen oder            Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist
halbjährlichen Beitrags ganz oder teilweise in Verzug geraten? Dann           grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige
ist der noch offene jährliche Beitrag sofort fällig. Außerdem können wir      Treuhänder ermittelt hat.
künftig eine jährliche Zahlung des Beitrags verlangen.                        Ausnahme: Wir vergleichen unseren Veränderungswert mit dem vom
F. Beitrag bei vorzeitigem Ende des Vertrags                                  Treuhänder ermittelten Wert. Unser Wert ist dann für die Beitragsan­
                                                                              passung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
Bei vorzeitigem Ende des Vertrags müssen Sie nur den Teil des Beitrags
zahlen, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Das            – dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt
gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist.                                         und
                                                                              – dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall war, in denen
§ 10 Beitragsanpassung:                                                         eine Beitragsanpassung zulässig war.
Was kann zu einer Anpassung der Beiträge führen?
                                                                              Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittel­
Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?                                  bar aufeinander folgen.
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir      (4) Unterbleiben einer Beitragsanpassung
benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in al­
len versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jähr­      Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treu­
lich, ob wir den Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs          händer ermittelte Veränderungswert geringer + 5 % oder größer - 5 %
anpassen müssen. Diese Prüfung kann dazu führen, dass der Beitrag             ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Vorausset­
erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.         zungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt. (Dies
                                                                              geschieht, indem das Bezugsjahr so lange beibehalten wird, bis die 5
(1) Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder               %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus
                                                                              dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem festge­
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres      haltenen Bezugsjahr verglichen.)
einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt
bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unterneh­     Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Bei­
men, die die Rechtsschutzversicherungen anbieten, zugrunde. So spiegelt       tragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Beginn der Versiche­
der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversi­         rung noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
cherung bestmöglich wider. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt
folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde:                         (5) Erhöhung oder Senkung des Beitrags

Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zah­      Wenn der maßgebliche Veränderungswert + 5 % oder mehr beträgt,
lungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt         sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der ange­
der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Be­              passte Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende
zugsjahre) erhöht oder vermindert?                                            Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert - 5 % oder we­
                                                                              niger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in die­
sem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der           (6) Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: die Scha­           Die Beitragsanpassung gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mittei­
denhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge         lung ab 31. Dezember fällig werden. In der Mitteilung weisen wir Sie auf
ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schaden­             Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin.
zahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem
Jahr erledigten Rechtsschutzfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt         (7) Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
geleisteten Zahlungen für diese Rechtsschutzfälle wird durch deren An­        Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Vertrag mit sofortiger
zahl geteilt.)                                                                Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Ein­            kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Ihre Kündigung
schluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treu­         muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mit­
händer nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichs­            teilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
jahren zum Leistungsinhalt gehörten.                                          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Ver­
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende           sicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen
Vertragsgruppen:                                                              Kündigung nicht zu.

– Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz,                               (8) Falls Ermittlungen nach § 10 Absatz 1 für alle oder einzelne Produkte
– Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige            von Cosmos Versicherung AG nicht stattfinden oder nicht anwendbar
  oder Firmen, Vereins-, sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechts-              sind, ermittelt ein unabhängiger Treuhänder Folgendes: Um wie viel Pro­
  schutz,                                                                     zent hat sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Scha­
– Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für          denhäufigkeit und Durchschnitt unserer Schadenzahlungen im vergan­
  Landwirte,                                                                  genen Kalenderjahr erhöht oder vermindert? Die weiteren Regelungen
– Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-,           in § 10 gelten entsprechend.
  Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.                     § 11 Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung:
  Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt           Wie wirken sich persönliche oder sachliche Änderungen auf Ihren
  für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittel-     Beitrag aus?
  ten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe     (1) Tritt nach Abschluss des Vertrags ein Umstand ein, der einen höhe-
  zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der             ren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir diesen höhe-
  Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert          ren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir von da ab eine höhere
– auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab. (Bei-         Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaf-
  spielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet.)                               fen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.) Wenn wir diese höhere Gefahr


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auch mit einem höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir           ßerbetriebsetzung), lebt der im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung be­
die Absicherung ausschließen.                                                stehende Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetrieb­
                                                                             setzung hat der Versicherungsnehmer der Cosmos Versicherung AG
In folgenden Fällen können Sie den Vertrag kündigen:                         unverzüglich anzuzeigen.
– Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent                             (4) Im Falle einer Ruheversicherung gemäß Abschnitt H.1 endet der Ver­
  oder                                                                       sicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, 18 Monate
– wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.                          nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder mit der Veräußerung
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats,              des Fahrzeugs während der Ruheversicherung. Meldet der Versiche­
nach Zugang unserer Mitteilung, fristlos kündigen. In unserer Mitteilung     rungsnehmer während des Bestehens der Ruheversicherung das Fahr­
müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.                            zeug mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers
                                                                             wieder an, hat die Cosmos Versicherung AG gegenüber dem anderen
Nachdem wir von der höheren Gefahr erfahren haben, müssen wir un­            Versicherer das Recht, diesen zur Aufhebung dessen Versicherungs­
ser Recht auf Änderung des Beitrages innerhalb eines Monats ausüben.         vertrages aufzufordern und den Versicherungsvertrag bei der Cosmos
(2) Tritt nach Abschluss des Vertrags ein Umstand ein, der einen nied-       Versicherung AG fortzusetzen. Macht die Cosmos Versicherung AG von
rigeren als bisherigen Beitrag rechtfertigt, können wir nur noch diesen      diesem Recht Gebrauch, so besteht auch der Rechtsschutzversiche­
niedrigeren Beitrag verlangen. (Beispiel: Sie haben ein Auto und ein         rungsvertrag fort.
Motorrad versichert und verkaufen nun das Motorrad.) Sie müssen              Hinweis: Es gelten auch die Regelungen gemäß Abschnitt H. 1.
uns über diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten informieren.
Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, senken wir            § 13 Kündigung nach einem Rechtsschutzfall:
Ihren Beitrag erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns informiert haben.        In welchen Fällen können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen?
(3) Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Berechnung des Beitrags not-        (1) Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Lei­
wendigen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines             stung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die
Monats schicken.                                                             Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie
                                                                             unsere Ablehnung erhalten haben.
Sonst können wir den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                             (2) Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten
Ausnahme: Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob          eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? Dann können so­
fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten:       wohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss
Jemand verletzt die notwendige Sorgfalt im Verkehr in ungewöhnlich           uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
hohem Maße.)                                                                 wir unsere Leistungspflicht bestätigt haben. Die Kündigung muss in Text­
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:                    form erfolgen. (Textform ist beispielsweise eine E-Mail.)

– Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.                (3) Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zu­
– Sie unterlassen vorsätzlich notwendige Angaben.                            geht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem spä­
– Der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt       teren Zeitpunkt wirksam wird. Allerdings wird sie spätestens am Ende
  ein, zu dem Sie uns hätten informieren müssen.                             des Versicherungsjahrs wirksam. Unsere Kündigung wird einen Monat,
                                                                             nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.
Sie haben Versicherungsschutz, wenn wir die zur Berechnung des Bei­
trags notwendigen Angaben bereits kannten.                                   § 14 Gesetzliche Verjährung:
                                                                             Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Anga­
ben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen.          (1) Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren nach drei Jahren. Diese
Wir kürzen dann in einem Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens. Sie      Frist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.           Gesetzbuchs.

Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungs­              (2) Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Vertrag bei uns gemeldet ha­
schutz:                                                                      ben, ist die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit
                                                                             der Meldung und dauert bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie unsere Ent­
– Sie weisen nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechts-       scheidung erhalten. Die Meldung muss in Textform erfolgen. (Textform
  schutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.       ist beispielsweise ein Brief oder eine E-Mail.) Das heißt: Wenn wir die
– Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht          Verjährungsfrist berechnen, berücksichtigen wir den Zeitraum von der
  gekündigt.                                                                 Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.
(4) Die Regelungen in Absatz 1 bis 3 wenden wir nicht an, wenn               § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen:
– die Veränderung so unerheblich ist, dass sie nicht zu einer Erhöhung       Was gilt für mitversicherte Personen?
  der Beiträge führen würde                                                  (1) Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils festgelegten Um­
  oder                                                                       fang für sonstige Personen (§21 und §22) oder dem Versicherungsschein.
– deutlich ist, dass die Veränderung mitversichert sein soll.
                                                                             Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen
§ 12 Anbindung des Rechtsschutzversicherungsvertrages                        Personen gesetzlich zustehen. Dabei müssen Sie oder eine mitversi­
(1) Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsschutzversi­              cherte Person verletzt oder getötet werden. (Beispiel: Sie werden bei
cherungsvertrages ist das Bestehen oder ein gleichzeitiger Abschluss         einem Verkehrsunfall schwer verletzt, dann haben Ihre nächsten Ange­
eines wirksamen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Cosmos         hörigen Versicherungsschutz. Damit können diese Ansprüche auf Un­
Versicherung AG. Die Schadenabwicklung übernimmt die Advocard                terhalt gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine natürliche Person
Rechtsschutzversicherung AG. Wird der Kfz-Haftpflichtversicherungs­          ist ein Mensch, im Gegensatz zur juristischen Person; das ist zum Bei­
vertrag beendet, wird das versicherte Fahrzeug veräußert, außer Be­          spiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
trieb gesetzt, stirbt der Versicherungsnehmer oder fällt das versicher­      (2) Alle Bestimmungen aus diesem Vertrag gelten auch für diese mitver­
te Fahrzeug aus sonstigen Gründen endgültig weg, endet auch der              sicherten Personen.
Rechtsschutzversicherungsvertrag, ohne dass es einer gesonderten
Kündigung bedarf.                                                            Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, kön­
                                                                             nen Sie widersprechen. Der Grund: Sie sind unser Versicherungsneh­
(2) Sofern das versicherte Fahrzeug jedoch außer Betrieb gesetzt und         mer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversi­
zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden soll, gelten fol­       cherte Personen bezahlen sollen.
gende Besonderheiten: Der bestehende Kfz-Haftpflichtversicherungs-
vertrag wird nicht beendet, wenn er in eine beitragsfreie Ruheversiche­      Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner
rung im Sinne von Abschnitt H.1 übergeht. Dies ist der Fall, wenn die        können Sie nicht widersprechen.
Zulassungsbehörde der Cosmos Versicherung AG die Außerbetriebset­            § 16 Mitteilungen an uns:
zung mitteilt und die Unterbrechung mindestens zwei Wochen dauert            Was müssen Sie dabei beachten?
oder der Versicherungsnehmer nicht die uneingeschränkte Fortführung
des Kfz-Versicherungsschutzes verlangt.                                      (1) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen Sie
                                                                             in Textform abgeben (Textform ist beispielsweise ein Brief oder eine
(3) Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Au­            E-Mail.). Beispiele für Erklärungen sind: Namensänderung, Änderung


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der Zahlweise oder Vertragserweiterung. Bitte schicken Sie diese an            (5)
uns. Die Adresse finden Sie in Ihrem Versicherungsschein und in den            a Sie müssen nach der Beauftragung des Anwalts Folgendes tun:
jeweiligen Nachträgen.
                                                                                 – Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß informieren,
(2) Sie haben uns nicht mitgeteilt, dass sich Ihre Adresse geändert hat?         – die Beweismittel nennen,
Dann genügt für unsere Willenserklärung, dass wir einen Brief als Ein­           – die möglichen Auskünfte erteilen und
schreiben an die uns zuletzt bekannte Adresse schicken. Die Erklärung            – die notwendigen Unterlagen beschaffen
wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem Ihnen diese ohne eine Änderung
der Adresse normalerweise zugegangen wäre.                                     b Auf Verlangen müssen Sie uns über den Stand Ihrer Angelegenheit
                                                                                 informieren.
(3) Sofern die Internet-Vertrags-Verwaltung in meinCosmosDirekt ver-
einbart ist, gilt zusätzlich:                                                  (6) Wenn Sie eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegen­
                                                                               heiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
In Ihrem persönlichen Online-Bereich meinCosmosDirekt (d. h., über
Ihren meinCosmosDirekt-Account) verwalten Sie Ihre Vertragsangele­             Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit dürfen wir unsere
genheiten. Über die Einstellung wichtiger Vertragsinformationen in Ih­         Leistung kürzen. Das geschieht in einem der Schwere Ihres Verschuldens
ren meinCosmosDirekt-Account werden Sie per E-Mail benachrichtigt.             entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Je­
Eine Änderung Ihrer für die E-Mail-Benachrichtigung (sowie für Ihre            mand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Vertragsverwaltung im Internet) hinterlegten E-Mail-Adresse müssen             Was passiert, wenn Sie eine Obliegenheit zur Auskunft oder Aufklärung
Sie uns in Ihrer Vertragsverwaltung im Internet unverzüglich anzeigen.         nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen? Dies kann dazu führen,
Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie immer aktuell über die Ein­        dass Sie Ihren Versicherungsschutz vollständig oder teilweise verlieren.
stellung von Vertragsinformationen in Ihre Vertragsverwaltung im Inter­
net informiert werden.                                                         Voraussetzung: Wir müssen Sie vorher mit einer separaten Mitteilung in
                                                                               Textform über diese Obliegenheiten informiert haben. (Textform ist bei­
3. Rechtsschutzfall                                                            spielsweise ein Brief oder eine E-Mail.)
§ 17 Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten:               Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie Obliegenheit nicht
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechts-               grob fahrlässig verletzt haben. Das müssen Sie nachweisen.
schutzfalles?
                                                                               Auch in folgenden Fällen haben Sie weiterhin Versicherungsschutz:
Obliegenheiten sind alle Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten
Personen beachten müssen. Nur so haben Sie Anspruch auf Versiche­              Sie weisen nach, dass die Verletzung der Obliegenheit nicht die Ursache
rungsschutz. Achten Sie darauf, diese Pflichten immer einzuhalten.             war
Sonst können Sie Ihren Versicherungsschutz vollständig oder teilweise          – für den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
verlieren.                                                                     – für die Feststellung des Rechtsschutzfalls
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Ver­          oder
sicherungsschutz brauchen?                                                     – für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie
                                                                               haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei
a Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gegebe­          nachträglicher Prüfung hätten wir aber auch bei rechtzeitiger Abstim­
  nenfalls auch telefonisch. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort,       mung die Übernahme der Kosten bestätigt.)
  sondern ohne schuldhaftes Zögern oder so schnell wie eben möglich.)
                                                                               Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegen­
b Sie müssen uns                                                               heit arglistig verletzt haben.
 – vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Rechts-               (7) Sie müssen sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis
   schutzfalls informieren                                                     und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurech­
 – alle Beweismittel nennen                                                    nen lassen. Ein Beispiel: Ihr Anwalt informiert uns nicht rechtzeitig.
		und                                                                          Dann behandeln wir dies so, als hätten Sie selbst uns nicht rechtzeitig
 – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.                         informiert.
c Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit                   (8) entfällt.
  mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Kosten verur­
  sachende Maßnahmen sind zum Beispiel: Sie beauftragen einen An­              (9) Wenn ein anderer (zum Beispiel Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der
  walt, erheben eine Klage oder legen ein Rechtsmittel ein.)                   Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns
                                                                               über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits bezahlt haben. Sie
d Sie müssen wenn möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden oder            müssen uns die Unterlagen dazu aushändigen. Wir benötigen die, um
  verringert wird. Das ist in § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gere­     diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs
  gelt. Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung so gering    müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
  wie möglich halten. (Beispiel: Kosten für den Anwalt, das Gericht oder
  Kosten der Gegenseite.) Bitte fragen Sie dazu uns oder Ihren Anwalt.         Wenn Sie diese Obliegenheit vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese
                                                                               Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, gilt: Wir müssen über
Sie müssen Weisungen von uns befolgen, wenn das für Sie zumutbar ist.          die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten.
Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn dies möglich ist.
                                                                               Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, gilt: Wir dürfen die Kosten
(2) Für einen konkreten Rechtsschutzfall erhalten Sie von uns eine Be­         in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
stätigung über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes.                         kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen              haben. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die im
Interessen,                                                                    Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).

– bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben               Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel Ihr Prozessgegner) Kosten der
  und                                                                          Rechtsverfolgung erstattet und wir haben diese bereits gezahlt? Dann
– entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?                                     müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.

Dann übernehmen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des          § 18
Versicherungsschutzes vor diesen Maßnahmen zu zahlen gehabt hätten.            entfällt. Die neuen Regelungen dazu finden Sie in § 3a.
(3) Den Anwalt können Sie auswählen.                                           § 19
Wir wählen den Anwalt aus,                                                     entfällt.
– wenn Sie das verlangen                                                       § 20 Klagegegner; zuständiges Gericht
  oder
– wenn Sie keinen Anwalt benennen und uns die umgehende Beauftra-              (1) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus dem Rechtsschutzver­
  gung eines Anwalts notwendig erscheint.                                      sicherungsvertrag können nur gegen das Schadenabwicklungsunter­
                                                                               nehmen geltend gemacht werden.
(4) Wenn wir den Anwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem
Namen. Für die Tätigkeit des Anwalts sind wir nicht verantwortlich.            (2) Klagen gegen das Schadenabwicklungsunternehmen/Versicherer


VWK 844 (09.26)                                                  Cosmos Versicherung AG                                                  Seite 24 von 56

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Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen das Schadenabwick­            Service ist an 7 Tagen in der Woche rund um die Uhr für Sie da.
lungsunternehmen oder den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem jeweiligen Sitz. Ist der Versicherungsnehmer         (2) Versicherte Personen
eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in des­     Alle versicherten Personen können diese Leistung nutzen. Wer die ver­
sen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen        sicherten Personen sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.                                                             (3) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

(3) Klagen gegen den Versicherungsnehmer                                    Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
                                                                            wahrnehmen:
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen
aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben              – im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Verbrechens.
werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,         – bei rechtswidrigen Taten nach den § 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a,
den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versi­         176b, 177, 178, 179, 180, 182 Strafgesetzbuch (StGB), Das sind Straf-
cherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige          taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungs­        (4) Selbstbeteiligung/Wartezeit
nehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerli-          Die telefonische Rechtsberatung können Sie ohne Wartezeit oder Selbst-
chen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.          beteiligung nutzen.
(4) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers                           (5) Gültigkeit der Bestimmungen
Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungs­           Es gelten die Bestimmungen nach § 1, 7 bis 17 und § 19 bis 20 der Allge­
nehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich         meinen Bedingungen für die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (ARB
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag      CD 2017). Es sei denn, wir haben etwas anderes mit Ihnen vereinbart.
gegen den Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Sitz des Versi­           (6) Kündigungen
cherers oder des Schadenabwicklungsunternehmens.
                                                                            Haben Sie mehr als neun telefonische Rechtsberatungen innerhalb von
4. Formen des Versicherungsschutzes                                         12 Monaten genutzt? Dann können sowohl Sie als auch wir den Vertrag
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz                                                  vorzeitig kündigen.
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten        Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns oder
Kraftfahrzeuge.                                                             Ihnen innerhalb eines Monats zugehen. Allerdings erst, nachdem wir
                                                                            unsere Leistung für die zehnte oder jede weitere telefonische Rechtsbe­
(1) Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein be­          ratung bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unsere
zeichnete Kraftfahrzeug und erstreckt sich auf alle Personen in ihrer       Kündigung wird wirksam einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben.
Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieses
Fahrzeuges.                                                                 Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten
                                                                            haben. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
(2) Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Stra­      Zeitpunkt wirksam wird – spätestens am Ende des Versicherungsjahrs.
ßenverkehr teilnehmen, und zwar
                                                                            II.
– als Fahrer fremder Fahrzeuge,
– als Fahrgast,                                                             1. Welches Recht wird angewendet?
– als Fußgänger,                                                            Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf das Vertragsverhältnis
– als Radfahrer.                                                            findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sämt­
(3) Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen       liche Kommunikation und Korrespondenz findet in deutscher Sprache
folgende Bedingungen erfüllt sein:                                          statt.
– Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschrie-       2. An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht
  bene Fahrerlaubnis haben.                                                 zufrieden sind?
– Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.                  a Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind, stehen Ihnen derzeit
– Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzei-            insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
  chen (sogenanntes Nummernschild) haben.
                                                                            Unser Beschwerdemanagement
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
                                                                            b Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle gerne
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Per­         für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
sonen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen
haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt.                Cosmos Versicherung AG
Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere                 Zentrale Beschwerdestelle, Halbergstr. 50-60, 66121 Saarbrücken
Leistung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Ver­               E-Mail: kundendialog@cosmosdirekt.de
schuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt             Telefon: 0681- 9 66 77 55
die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die
                                                                            Versicherungsombudsmann e. V.
versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrläs­
sig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                           c Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden oder hat eine
                                                                              Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
                                                                              Ergebnis geführt, können Sie sich als Verbraucher an den Versiche­
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß           rungsombudsmann e. V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
nicht ursächlich war für
                                                                                  Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
– den Eintritt des Rechtsschutzfalls,                                             Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000
– die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder                                     E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
– den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.                                Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E.           Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für
                                                                                  Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Als Mitglied im
§ 22 Telefonische Rechtsberatung                                                  Versicherungsombudsmann e. V. haben wir uns verpflichtet, an dem
(1) Leistungen der telefonischen Rechtsberatung                                   Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Sie haben ein konkretes rechtliches Problem oder möchten sich vorsorg­      Versicherungsaufsicht
lich über Ihre Rechtslage informieren? Wir vermitteln Ihnen eine erste      d Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zuständige Auf­
telefonische Rechtsberatung (im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG).          sicht zu wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der
Die Beratung übernimmt eine selbständige, auf telefonische Rechtsbe­          Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der-
ratung spezialisierte Anwaltskanzlei. Sie können sich in Deutschland zu       zeitigen Kontaktdaten sind:
allen Fragen des deutschen Rechts beraten lassen. Das gilt für den pri­
vaten und beruflichen, nicht selbständigen Bereich. Dieser kostenlose

VWK 844 (09.26)                                               Cosmos Versicherung AG                                                    Seite 25 von 56

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  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108,
  53117 Bonn
  Tel.: 0800 2 100 500
  E-Mail: poststelle@bafin.de
  Internet: https://www.bafin.de
  Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
  Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
e Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


A.6 Auslandsschadenschutz-Versicherung
Die Auslandsschadenschutz-Versicherung bietet Versicherungsschutz               A.6.6 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
bei im Folgenden näher beschriebenen, von einem Dritten mit einem
im europäischen Ausland gemäß A.6.6 zugelassenen und versicherten               Sie haben in der Auslandsschadenschutz-Versicherung Versicherungs­
Fahrzeug allein verursachten Unfällen, die sich bei Gebrauch des aus­           schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuro­
ländischen und des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs                päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
ereignet haben.                                                                 gehören.

Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen zu Ihren Pflichten nach               A.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Abschnitt D und E, insbesondere im Schadenfall gemäß Abschnitt E.7              Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf
sowie Abschnitt E.8 und Anhang 3.                                               die Höhe der zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung für Personen- und
A.6.1 Was leistet die Auslandsschadenschutz-Versicherung?                       Sachschäden vereinbarten Versicherungssummen.

Wir ersetzen bei Vorliegen der nachstehend aufgezeigten Voraussetzun-           Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache
gen Personen- und Sachschäden so, als ob das unfallverursachende, im            haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Ihrem Vertrag zu­
europäischen Ausland zugelassene und versicherte Fahrzeug bei uns               grunde liegenden Versicherungssummen können Sie dem Versiche­
kfz-haftpflichtversichert wäre.                                                 rungsschein entnehmen.

A.6.2 Voraussetzungen für Versicherungsschutz über die Auslands-                A.6.8 Was ist nicht versichert?
schadenschutz-Versicherung                                                      Haftpflichtansprüche gegen mitversicherte Personen
Versicherungsschutz besteht, wenn                                               A.6.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche aus
– ein Dritter mit einem im europäischen Ausland gemäß A.6.6 zugelas-            Schäden, die eine mitversicherte Person Ihnen zufügt.
  senen und versicherten Fahrzeug den Unfall allein verursacht hat, und         Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen untereinander
– Ihr Fahrzeug bei uns zur Zeit des Unfalls kfz-haftpflichtversichert war,      A.6.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche der
  und zum Unfallzeitpunkt hierfür Versicherungsschutz besteht, und              mitversicherten Personen untereinander.
– Sie uns die Beweismittel zum Haftungsnachweis übersenden (z.B.                Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
  Europäischer Unfallbericht, Polizeibericht, Fotos vom Unfallort), und
                                                                                A.6.8.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­
– durch den Unfall der Fahrer oder Insassen verletzt oder getötet wer-          brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­
  den, oder Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden                anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer
  kommen und                                                                    Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­
– es einen durch den Unfall begründeten Schadenersatzanspruch ge-               ben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
  gen den eintrittspflichtigen ausländischen Kfz-Versicherer gibt.              Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5.
Leistungen, die ein ausländischer Kfz-Haftpflichtversicherer für dieses         Jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken
Schadenereignis erbringt oder erbracht hat, können nicht mehr von uns
gefordert werden. Umgekehrt können Leistungen, die wir erbringen                A.6.8.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche
oder erbracht haben, nicht mehr von einem ausländischen Versicherer             Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung
gefordert werden.                                                               einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten,
                                                                                Touristenfahrten).
A.6.3 Worauf bezieht sich die Auslandsschadenschutz-Versicherung?
Versichert sind
– das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mit die-
  sem verbundener Anhänger und
– der berechtigte Fahrer und die Insassen bei Gebrauch des Fahrzeugs.
Folgende Personen können, neben Ihnen, Ansprüche aus dem Versiche­
rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben:
– der berechtigte Fahrer und die Insassen bei Gebrauch des Fahrzeugs,
– der Halter des Fahrzeugs,
– der Eigentümer des Fahrzeugs.
A.6.4 Welche verkehrsrechtlichen Vorschriften gelten?
Es gelten die verkehrsrechtlichen Vorschriften des Unfallortes.
A.6.5 Nach welchem Recht richten sich unsere Leistungen?
Die Entschädigung richtet sich nach deutschem Recht.


VWK 844 (09.26)                                                   Cosmos Versicherung AG                                                Seite 26 von 56

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B Beginn des Versicherungsvertrags und vorläufiger
  Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren               Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Ver­
sicherungsscheins.                                                            B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
                                                                              wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Ver­
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                     sicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht un­
                                                                              verzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versiche­         haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; Dies gilt nur,
rungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor        wenn Sie die nicht unverzügliche Zahlung zu vertreten haben.
dem vereinbarten Zeitpunkt. Dem gleichgestellt ist die Vereinbarung
des Lastschrifteinzugsverfahrens, sofern das Konto eine ausreichende          Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Deckung hat und die Abbuchung nicht widerrufen wird. Zahlen Sie den
ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen     B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz
nach C.1.2 und C.1.3.                                                         jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei
                                                                              Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
                                                                              Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen
vorläufigen Versicherungsschutz:                                              B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungs­
                                                                              vertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zu­
Kfz-Haftpflichtversicherung                                                   gang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder                Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die
Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht­           B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben
versicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten              wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwen­
dung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug
bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz
ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Kasko-, Schutzbrief- und Fahrerschutz-Versicherung sowie Verkehrs-
Rechtsschutzversicherung und Auslandsschadenschutz-Versicherung
B.2.2 In der Kasko-, Schutzbrief- und der Fahrerschutz-Versicherung
sowie der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung und der Auslandsscha­
denschutz-Versicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz
nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungs­
schutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt
haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.


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C Beitragszahlung


C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags                                C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Rechtzeitige Zahlung                                                           Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein
                                                                               anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neu­
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Bei­            en Versicherungsvertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder
trag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.             einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebei­
Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (das heißt spätestens in­           trag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den
nerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.                                               rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach
Nicht rechtzeitige Zahlung                                                     B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,         –	Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und
haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie              dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr
haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Ha­            als sechs Monate vergangen,
ben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der        –	Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
                                                                               Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können
C.1.3 Außerdem können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten,               wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt         C.4 Beendigung des Lastschriftverfahrens
können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt
für den Zeitraum vom beantragten Beginn des Versicherungsschutzes              Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA-
bis zu unserem Rücktritt:                                                      Lastschriftmandat widerrufen haben, oder Sie es aus anderen Gründen
                                                                               zu vertreten haben, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann,
bis 1 Monat            15% des Jahresbeitrags                                  sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah­
                                                                               rens zu verlangen. In diesem Fall sind Sie zur Übermittlung des Beitrags
bis 2 Monate           25% des Jahresbeitrags                                  erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert wor­
bis 3 Monate           30% des Jahresbeitrags                                  den sind.
über 3 Monate          40% des Jahresbeitrags                                  C.5 Gesetzliche Versicherungsteuer
C.2 Zahlung des Folgebeitrags                                                  C.5.1 In den von Ihnen zu zahlenden Beiträgen und Gebühren ist die ge­
                                                                               setzliche Versicherungsteuer enthalten.
Rechtzeitige Zahlung
                                                                               C.5.2 Der Vomhundertsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach
C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der           dem jeweils geltenden Versicherungsteuergesetz. Er wird berechnet
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.                   von dem von Ihnen zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im
Nicht rechtzeitige Zahlung                                                     Sinne von § 3 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz. Alle Beiträge werden
                                                                               auf 0,01 Euro gerundet.
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf,
den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und            C.5.3 Die Beiträge können sich durch die Änderung des Versiche­
Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung               rungsteuergesetzes erhöhen oder ermäßigen.
zu zahlen.                                                                     Hinweise: Es gelten auch die Regelungen nach Abschnitt J.5.2.. Beach­
C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungs­         ten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt M.
frist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwö­
chigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Versicherungsver­
trag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirk­
sam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der
Kündigung zahlen.
Die Kündigung können wir auch bereits bei der Bestimmung der Zah­
lungsfrist nach C.2.2 aussprechen. In diesem Fall wird unsere Kündi­
gung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie in diesem Zeit­
punkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind und wir Sie darauf
hingewiesen haben.
Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen,
wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach
Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen
Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versiche­
rungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadener­
eignisse nach Ihrer Zahlung.


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[Seite 29]
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen
  einer Pflichtverletzung
Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?                         sicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes
                                                                               besteht.
D.1 Bei allen Versicherungsarten
                                                                             Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck                                unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen
D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angege­           lassen.
benen und im Anhang 3 erläuterten Zweck (Art und Verwendung des              Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.5 und die Aus­
Fahrzeugs) verwendet werden.                                                 schlüsse nach A.1.5.2, A.2.17.2, A.3.9.5, A.4.7.5.1 und A.6.8.3.1.
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer                                    In der Kasko-, Schutzbrief- und Auslandsschadenschutz-Versicherung
D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht          D.2.2 Liegt dafür eine gültige Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahr-
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wil­        zeugen durch 17-jährige Personen (Begleitetes Fahren) vor, darf dieses
len des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der           Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Begleitperson verwendet
Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermög­         werden. Diese Begleitperson darf nicht infolge Genusses alkoholischer
lichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht          Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage
wird.                                                                        sein, ihre Aufgabe wahrnehmen zu können.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis                                                 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung
D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We­        D.2.3.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug             Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alko­
nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche          holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage
Fahrerlaubnis hat.                                                           ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen                                             Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Kasko- und der Schutz-
                                                                             brief-Versicherung besteht für solche Fahrten nach D.2.1.1, A.2.17.1
D.1.4 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes          und A.3.9.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn
das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dür­             D.2.3.2 Gurtpflicht
fen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem
Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig              Der Fahrer und die Insassen müssen den vorgeschriebenen Sicher­
angebracht ist.                                                              heitsgurt angelegt haben, es sei denn das Nichtanlegen ist gesetzlich
                                                                             erlaubt. War zum Unfallzeitpunkt der Sicherheitsgurt nicht im Rahmen
Hinweis: Es gelten auch die Regelungen gemäß Abschnitt H.5.                  der gesetzlichen Vorschriften angelegt, werden die Leistungen in dem
                                                                             Umfang, wie dies in einem Haftpflichtfall erfolgen würde, gekürzt, höch­
Nicht genehmigte Rennen                                                      stens jedoch um 50 %.
D.1.5 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahr­          In der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
veranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazu­         D.2.4 Es gelten die Regelungen gemäß Abschnitt A.5, I., § 21 Abs. 3.
gehörigen Übungsfahrten.
                                                                             D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.2.1.2 und die Aus­
schlüsse nach A.1.5.2, A.2.17.2, A.3.9.5, A.4.7.5.1 und A.6.8.3.1.           Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

Darüber hinaus besteht in der Kasko-, Schutzbrief-, Fahrerschutz- und        D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten
Auslandsschadenschutz-Versicherung gemäß A.2.17.2, A.3.9.5, A.4.7.5.2        Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
und A.6.8.3.2 kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motor­       Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
sport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchst­           der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
geschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristen­            Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt ha­
fahrten).                                                                    ben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

D.2 Zusätzlich in folgenden Versicherungsarten                               Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus
                                                                             D.2.1.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber
In der Kfz-Haftpflichtversicherung                                           nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigen­
                                                                             tümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen
D.2.1.1 Alkohol und andere berauschende Mittel                               Personenschaden erlitten haben.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alko­         D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die
holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage          Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für
ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder     den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn
der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren las­       Sie die Pflicht arglistig verletzen.
sen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.                        Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Hinweis: Auch in der Kasko-, Schutzbrief- und Auslandsschadenschutz-         D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende
Versicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.17.1, A.3.9.1 und           Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
A.6.8.3.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Dies gilt auch      Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro be­
bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7).                                       schränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungs­
                                                                             summen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
D.2.1.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
                                                                             Satz 1 gilt nicht bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7).
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,         Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vor­
Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn                             genommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz)
                                                                             vollständig oder teilweise leistungsfrei sind.
– das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbe­
  schränkungen gebraucht wird und                                            D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich
                                                                             begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung
– für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtver-           zur Leistung frei.


VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                                   Seite 29 von 56

[Seite 30]
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflicht-
  verletzung
E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten                     E.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie
                                                                              abweichend von E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform
Anzeigepflicht                                                                anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein.
E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Lei­     Einholen unserer Weisung
stung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
                                                                              E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs
E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere          haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies
Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver­                gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies
pflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (z.B. Strafbefehl,        zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile.
Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das
Schadenereignis bereits gemeldet haben.                                       Anzeige bei der Polizei
Aufklärungspflicht                                                            E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs- sowie Brandschaden oder ein Scha­
                                                                              den durch Zusammenstoß mit Tieren aller Art den Betrag von 1.000 Euro,
E.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls         sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich an­
und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen         zuzeigen.
dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
                                                                              E.4 Zusätzlich in der Schutzbrief-Versicherung
– Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforder­
  lichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erfor­        Einholen unserer Weisung
  derliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
                                                                              E.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere
– Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereig­                 Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu be­
  nisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht             folgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
  wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen,
  dass Sie uns in Textform antworten. Die Verpflichtung zur wahrheits­        Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
  gemäßen und vollständigen Beantwor­tung besteht auch für unsere             E.4.2 Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache
  Fragen zur Schadenhöhe.                                                     und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht
– Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen             zu gestatten. Außerdem müssen sie die Originalbelege zum Nachweis
  billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.                   der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von
                                                                              § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.
– Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen
  Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.                       E.5 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung

– Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schaden­                 Anzeige innerhalb 48 Stunden bei Todesfall
  ereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es          E.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen
  Ihnen zumutbar ist.                                                         die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von
Schadenminderungspflicht                                                      48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist.
                                                                              Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns
E.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Mög­    beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
                                                                              Medizinische Versorgung
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu be­
folgen.                                                                       E.5.2 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann,
                                                                              müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen
E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung                             befolgen und uns unterrichten.
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen                             Medizinische Aufklärung
E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflich­         E.5.3 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicher­
tet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs           weise Auskünfte von
anzuzeigen.
                                                                              – Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht
Anzeige von Kleinschäden                                                        haben.
E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als          – anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
1.000 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie
uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung             Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu er­
nicht gelingt.                                                                  halten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen er­
                                                                                lauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen                                    die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir
                                                                                beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht
E.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B.             erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen las­
Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.               sen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der
E.2.4 Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir            durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls da­
sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftra­            rauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
gen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte          Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
                                                                              E.5.4 Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche
Bei drohendem Fristablauf                                                     gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu
E.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Wei­          möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer
sung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder               Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig
einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechts­          beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.
behelf (z.B. Widerspruch) einlegen.                                           Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung                                       E.5.5 Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs                   Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist.


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[Seite 31]
E.6 Zusätzlich in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Pkw                 denereignis erfüllen, können Sie von uns keinen Hinweis erwarten.
                                                                                Beispiel für eine solche, spontan zu erfüllende Aufklärungspflicht: Sie
Es gelten die sich ergebenden Verpflichtungen aus Abschnitt                     dürfen nach E.1.2 den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen
A.5, I., § 17,                                                                  Feststellungen zu ermöglichen.
insbesondere:                                                                   Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
– die vollständige Unterrichtung des Schadenabwicklungsunterneh­            E.8.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.8.1 ergebende
      mens gemäß Abschnitt A.5, I., § 17 Abs. 3,                                Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
– die vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung des mit seinen         Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro be­
  Interessen beauftragten Rechtsanwalts gemäß Abschnitt A.5, I., § 17           schränkt. Dies gilt nicht bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7).
  Abs. 5.                                                                       E.8.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höch­
E.7 Zusätzlich in der Auslandsschadenschutz-Versicherung                        stens je 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminde­
                                                                                rungspflicht nach E.1.3 und E.1.4
Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber
Dritten                                                                         – vorsätzlich und
E.7.1 Sie haben uns bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber              – in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z.B.
Dritten zu unterstützen und unsere Weisungen zu befolgen.                         bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder
                                                                                  schweren Sachschaden oder unterlassener Hilfeleistung der Fall.
Polizeiliche Aufnahme des Unfalls                                                 Dies gilt nicht bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7).
E.7.2 Sie sind verpflichtet, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen.        Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Einholen unserer Weisung                                                        E.8.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem an­
E.7.3 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs ha­            deren dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies ge­               sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermö­
statten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.                 gensvorteils vollständig frei.

Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht           Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten

E.7.4 Zur Feststellung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlit­           E.8.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
tenen Personenschadens sind Sie verpflichtet, sich von einem von uns            – E.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche)
beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
                                                                                – E.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche)
Die notwendigen Kosten tragen wir. Sie sind verpflichtet, Ärzte, die Sie
auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere               – E.2.4 (Prozessführung durch uns)
Versicherer, Versicherungsträger und Behörden von der Schweige­                   und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den
pflicht im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbinden              Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung
und zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.                erheblich hinausgeht, gilt:
E.8 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?                         – Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zah­
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung                                           lenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
E.8.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.7 geregelten Pflich-    – Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung
ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflich­             hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Ver­
ten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der            schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                 Mindestversicherungssummen
Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt ha­
ben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                                   E.8.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach
                                                                                E.1 und E.2, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die
E.8.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie       in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer            Besonderheiten in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Pkw
Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arg­
listig verletzen.                                                               E.8.8 Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschut­
                                                                                zes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wir weisen Sie im Schadenfall durch gesonderte Mitteilung in Text-              bestehenden Aufklärungspflicht zur Voraussetzung, dass wir Sie gemäß
form auf Ihre Auskunfts-, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten hin.            Abschnitt A.5, I., § 17 Abs. 6, durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
Müssen Sie eine dieser Pflichten jedoch unmittelbar nach einem Scha­            diese Rechtsfolge hingewiesen haben.


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F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen


Pflichten mitversicherter Personen                                            – die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person
                                                                                des Mitversicherten vorliegen oder
F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflich­
ten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur           – diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge gro-
insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverord­             ber Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
nung zulässig ist.
Ausübung der Rechte
                                                                              Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten
F.2 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag können nur Sie als Versi­         Versicherungssummen die in Deutschland geltenden gesetzlichen
cherungsnehmer wahrnehmen. Dies gilt nicht                                    Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz
                                                                              Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem ge­
– in der Kfz-Haftpflichtversicherung für mitversicherte Personen nach         schädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt
  A.1.2,                                                                      auch in diesen Ausnahmefällen bestehen. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht
–	in der Schutzbrief-Versicherung für den ehelichen, eingetragenen           bei der Eigenschadendeckung (A.1.1.7).
  oder nichtehelichen Lebenspartner.                                          Besonderheiten in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Pkw
–	in der Fahrerschutz-Versicherung für mitversicherte Personen nach          F. 4. Es gelten die Regelungen gemäß Abschnitt A.5, I., § 15 wie folgt:
   A.4.2,
                                                                              Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer und im
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen              Umfang für die in Abschnitt A.5, I., § 21 oder im Versicherungsschein ge­
F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, gilt    nannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz
dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.                           für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder
                                                                              Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz­-Haftpflichtversicherung: Gegen­        kraft Gesetzes zustehen. Sie als Versicherungsnehmer können jedoch
über mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit        widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als ihr eheli­
nur berufen, wenn                                                             cher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.


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G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des
  Fahrzeugs, Wagniswegfall
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?                                 gelegt. Für die Beitragsberechnung ab dem Zeitpunkt der Ummeldung
                                                                              werden ferner die Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß der Rege­
Vertragsdauer                                                                 lungen in den Anhängen 2 bis 7 berücksichtigt, die ab diesem Zeitpunkt
G.1.1 Die Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages ergibt sich aus Ihrem         für den Erwerber maßgeblich sind.
Versicherungsschein.                                                          G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab
Automatische Verlängerung                                                     und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung
                                                                              vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Versiche­
G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen,        rungsvertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versiche­
verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht        rung wirksam.
Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste
Laufzeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages deshalb weniger            Kündigung bei Beitragserhöhung
als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu           G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach
einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen.                              J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb
Versicherungsjahr                                                             eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung
                                                                              kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem
G.1.3 Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Ver­           Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir
sicherungsjahr beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluss fol­           teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem
genden Jahres. Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zuge­           Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Zu­
lassen sind, beginnt das Versicherungsjahr mit Beginn der Saison und          sätzlich machen wir bei einer Beitragserhöhung nach J.3 den Unter­
endet mit dem 01. des Saisonbeginnmonats im nächsten Jahr, 0.00 Uhr.          schied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kenntlich.
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr                                  Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart,    G.2.8 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und
endet der Versicherungsvertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne            erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10%, können Sie den Ver­
dass es einer Kündigung bedarf.                                               sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei­
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsver-              lung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
trag kündigen?                                                                Kündigung bei Änderung der Tarifstruktur
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres                                  G.2.9 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Versi­
G.2.1 Sie können den Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versiche­            cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Ände­
rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns             rungsmitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.                                     jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam geworden
                                                                              wäre. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirk­
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes                               samwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu           Kündigung bei Änderung der Versicherungsbedingungen
kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
                                                                              G.2.10 Machen wir von unserem Recht zur Änderung der Versicherungs­
Kündigung nach einem Schadenereignis                                          bedingungen nach N Gebrauch, können Sie den Versicherungsvertrag
G.2.3 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie den Vertrag kün­     innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Änderungsmittei­
digen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie nur kündigen, wenn          lung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch
                                                                              zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam geworden wäre. Wir
– wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder                            teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksam­
                                                                              werden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
– wir unsere Leistungspflicht zu Unrecht abgelehnt haben oder
                                                                              G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsver-
– wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu
                                                                              trag kündigen?
  einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder
                                                                              Kündigung zum Ablauf
– in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein
  rechtskräftiges Urteil ergangen ist.                                        G.3.1 Wir können den Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versiche­
                                                                              rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen
In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss uns die Kündigung innerhalb
                                                                              spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
eines Monats, nach dem Sie von dem Kündigungsgrund Kenntnis er­
langt haben, zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss uns              Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhand­
lungen über die Entschädigung zugehen                                         G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
                                                                              kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ih­
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem             rem Zugang bei Ihnen wirksam.
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungs­
vertrages, wirksam werden soll.                                               Kündigung nach einem Schadenereignis

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs              G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver­
                                                                              sicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht         Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung
der Versicherungsvertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über.         oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haft­
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines         pflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht
Monats nach dem Erwerb zur kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom               abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflicht­
Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers           versicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten
erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Versicherungs­          zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der
vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Versiche­       Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf
rungsvertrages endet.                                                         eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
                                                                              ergangenen Urteils kündigen.
Geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, werden dem Ver­
sicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Ummeldung auf den Erwerber             Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen
die zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-         wirksam.
Versicherung (AKB) und der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif zu Grunde

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Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags                                 G.5 Form und Zugang der Kündigung
G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und         Jede Kündigung muss in Textform erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn
Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb         sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Versicherungsvertrag
mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam,            G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündi­           Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der
gung zahlen (siehe auch C.2.4).                                              auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs          G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D       Übergang der Versicherung auf den Erwerber
verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Ver­
letzung Kenntnis erlangt haben, den Versicherungsvertrag mit sofortiger      G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwer­
Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die         ber über. Dies gilt nicht für die Fahrerschutzversicherung, die Verkehrs-
Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.               Rechtsschutzversicherung, die Auslandsschadenschutz-Versicherung
                                                                             und die unter H.1 geregelte Ruheversicherung.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
                                                                             G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend
G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5,            den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des
können wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.         Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse
Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf          des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs
grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem       ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang
Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.                                   der Versicherung folgt.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs             G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode gemäß Abschnitt M
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach            können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die                Anzeige der Veräußerung
Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen,
zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis             G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des
erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang           Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter
beim Erwerber wirksam.                                                       den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust
                                                                             des Versicherungsschutzes.
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
                                                                             Kündigung des Vertrags
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, die Fahrerschutz-, die
Verkehrs-­Rechtsschutzversicherung sowie die Auslandsschaden­                G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und
schutz-Versicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge.          G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Versicherungsvertrag kündigen. Dann
Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer         können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
nicht.                                                                       Zwangsversteigerung
Abweichend hiervon enden bei einer Kündigung der Kfz-Haftpflichtver­         G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden,
sicherung auch die Kasko-, die Schutzbrief-, die Fahrerschutz-, die Ver­     wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
kehrs-Rechtsschutzversicherung sowie die Auslandsschadenschutz-
Versicherung (siehe A.2, A.3, A.4, A.5 und A.6). Bei Pkw und Motorrädern     G.8 Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)
kann bei Kündigung der Kaskoversicherung die Schutzbrief-Versiche­           Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis
rung gemäß dem bei Vertragsabschluss (bzw. bei Tarifumstellung) gel­         zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
tenden Tarif ohne Kaskoversicherung weitergeführt werden (siehe hier­
zu auch G.4.5). Kündigen Sie bei einem Campingfahrzeug (Wohnmobil)           G.9 Anzeigen, Willenserklärungen, Mitteilungspflichten bei Anschrifts-
die Kaskoversicherung, endet auch die Schutzbrief-Versicherung (siehe        oder Namensänderung
hierzu auch G.4.5).
                                                                             G.9.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsan­         abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die
lasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das         im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle ge­
Fahrzeug zu kündigen.                                                        richtet werden.
G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen             Haben Sie Ihre Anschrift geändert, uns die Änderung aber nicht mitge­
Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-           teilt, so genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzuge­
Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei             ben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns
Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer           bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entspre­          des Briefes als zugegangen. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht an­
chend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen,         gezeigten Namensänderung.
wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
                                                                             G.9.2 Sofern die Internet-Vertrags-Verwaltung in meinCosmosDirekt
G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur die Schutzbrief-Versicherung, gelten         vereinbart ist, gilt zusätzlich:
G.4.2 und G.4.3 nicht.
                                                                             In Ihrem persönlichen Online-Bereich meinCosmosDirekt (d.h., über Ihren
G.4.5 Bei Pkw und Motorrad richtet sich Ihr Beitrag für die Schutzbrief-     meinCosmosDirekt-Account) verwalten Sie Ihre Vertragsangelegenheiten.
Versicherung zusätzlich danach, ob Sie zu Ihrem Versicherungsvertrag         Über die Einstellung wichtiger Vertragsinformationen in Ihren meinCos­
eine Kaskoversicherung (Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung) verein-       mosDirekt-Account werden Sie per E-Mail benachrichtigt. Eine Änderung
bart haben.                                                                  Ihrer für die E-Mail-Benachrichtigung (sowie für Ihre Vertragsverwaltung
                                                                             im Internet) hinterlegten E-Mail-Adresse müssen Sie uns in Ihrer Ver­
Kündigen Sie bei Pkw oder Motorrad eine vereinbarte Kaskoversiche­           tragsverwaltung im Internet unverzüglich anzeigen. Nur so kann sicher­
rung, so ändert sich Ihr Beitrag für die Schutzbrief-Versicherung ab dem     gestellt werden, dass Sie immer aktuell über die Einstellung von Vertrags­
Wirksamwerden dieser Kündigung gemäß dem bei Vertragsabschluss               informationen in Ihre Vertragsverwaltung im Internet informiert werden.
(bzw. bei Tarifumstellung) geltenden Tarif.
Dies kann zu einer Beitragserhöhung führen.
Vereinbaren Sie bei Pkw oder Motorrad den Einschluss einer Kaskover­
sicherung, so ändert sich Ihr Beitrag für die Schutzbrief-Versicherung
ab dem Wirksamwerden dieses Einschlusses gemäß dem bei Vertrags­
abschluss (bzw. bei Tarifumstellung) geltenden Tarif.
Dies kann zu einer Beitragsermäßigung führen.
Auch in diesen Fällen gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.


VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                                  Seite 34 von 56

[Seite 35]
HA
  ußerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit un-
 gestempelten Kennzeichen, Kurzzeit-, Wechselkennzeichen
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung (Stilllegung) zu beachten?                H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Ruheversicherung                                                              Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es         H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz
zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf Sie zugelassen werden, wird            auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt
dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.                               nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkenn­
                                                                              zeichen geführt werden muss.
H.1.2 Der Versicherungsvertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversiche­
rung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung             Was sind Zulassungsfahrten?
mitteilt. Dies gilt nicht, wenn, die Außerbetriebsetzung weniger als zwei
Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bishe­           H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem
rigen Versicherungsschutzes verlangen.                                        Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:

H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit      – Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplaket­
Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas), Wohnwagenanhänger sowie                  te sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder
bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.             einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbe­
                                                                                zirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzei­
Umfang der Ruheversicherung                                                     chen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen              – Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zu­
während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versi­                geteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetrieb-
cherungsschutz.                                                                 setzung des Fahrzeugs.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst                                           H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?
– die Kfz-Haftpflichtversicherung,                                            Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
– die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Au­    H.4.1 Für Fahrten, für die ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss
  ßerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.       (einmalige Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt), be­
                                                                              steht Versicherungsschutz nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung                                       Zulassung eines Pkw gilt dabei der Basis-Schutz. Bei Zulassung eines
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet,           Motorrads ist die Leistung für einen Eigenschaden ausgeschlossen.
– das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel­- oder Sammel­        Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
  garage) oder                                                                Folgende Besonderheiten sind zu beachten
– auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer           H.4.2 Das Kurzzeitkennzeichen enthält ein Ablaufdatum, das spätestens
  umschlossen)                                                                auf fünf Tage ab der Zuteilung datiert, und darf nur für das Kfz verwendet
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außer­           werden, für das es ausgestellt wurde. Nach Ablauf der Gültigkeit des
halb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese         Kurzzeitkennzeichens darf ein Kfz auf öffentlichen Straßen nicht mehr in
Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.           Betrieb gesetzt werden. Für die Versicherung eines Kfz, das mit einem
                                                                              Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder
Wiederanmeldung                                                               Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außer­        Beitrag 2 v. H. des Tarif-Beitrags (Beitragssatz 100 Prozent) für das Fahr­
betriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf.       zeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt
Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.       120 Euro. Bei längerer Dauer wird für jeden weiteren angefangenen
                                                                              5-Tageszeitraum jeweils ein weiterer Beitrag von 120 Euro erhoben.
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung                                    Halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperioden gemäß Ab­
H.1.7 Der Versicherungsvertrag und damit auch die Ruheversicherung            schnitt M der AKB werden nicht vereinbart. Wird dasselbe Kraftfahr­
enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.                                   zeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt – innerhalb
                                                                              von sechs Wochen ab Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Kurzzeit­
– 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung                                      kennzeichens – auf Sie als Versicherungsnehmer mit einem ständigen
                                                                              amtlichen Kennzeichen (nicht Kurzzeitkennzeichen) zugelassen, so wird
– mit Veräußerung des Fahrzeugs während der Ruheversicherung.
                                                                              die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruhever­              und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Versicherungsvertrag
sicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versi­             einbezogen.
cherers wieder an, haben wir das Recht, den Versicherungsvertrag
                                                                              H.5. Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen?
fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Versiche­
rungsvertrags aufzufordern.                                                   H.5.1 Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen dürfen Sie ein mit einem
                                                                              Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug gemäß D.1.4 nur mit
Hinweis: Es gelten auch die Regelungen gemäß A.5 § 12 sowie G.7 und
                                                                              einem vollständigen Wechselkennzeichen benutzen oder abstellen.
H. 3.
                                                                              Verletzen Sie diese Regelung, sind wir unter den Voraussetzungen nach
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?                       D.3 leistungsfrei.
H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind,         H.5.2 Auf nicht-öffentlichen Wegen oder Plätzen erhalten Sie den ver­
gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf             einbarten Versicherungsschutz auch, wenn das mit einem Wechsel­
dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).                  kennzeichen zugelassene Fahrzeug das Wechselkennzeichen nicht
                                                                              vollständig trägt.
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach
H.1.4 und H.1.5.                                                              Hinweis: Es gelten auch die Regelungen gemäß Abschnitt H.1.
H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den
Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks
in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese
Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen
der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
durchgeführt werden.


VWK 844 (09.26)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                   Seite 35 von 56

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I Schadenfreiheitsrabatt-System


I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)                                 b	Sie erstmals einen Pkw versichern und auf Ihren Ehepartner bereits
                                                                                          ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haft­
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die                    pflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, und
Einstufung in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitrags­                      Sie nachweisen, dass Sie seit mindestens einem Jahr eine gültige
satz nach Ihrem Schadenverlauf (Dauer und Schadenfreiheit des bis­                        Fahrerlaubnis (Führerschein) zum Führen von Pkw oder Krafträdern
herigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl der Schäden, d. h.,                        besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts­
schadenfreier und schadenbelasteter Verlauf). Dies gilt nur für die in                    raums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.5 gleichgestellt ist;
den Tabellen des Anhangs 2 aufgeführten Fahrzeuge und nicht für Ver­                      der Nachweis ist durch Einreichen einer Fotokopie des Führerscheins
träge von                                                                                 zu führen oder
–	Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen,                         c	Sie erstmals einen Pkw versichern und Sie nachweisen, dass Sie
–	Wagnissen des Kraftfahrzeughandels und -handwerks,                                    aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat
                                                                                         des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder diesen
–	Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller,                                                nach I.2.5 gleichgestellt ist, seit mindestens drei Jahren ununterbro­
–	Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,                                   chen zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches
                                                                                         Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind; der Nachweis ist durch
–	Kraftfahrzeugen, die rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen führen.                Einreichen einer Fotokopie des Führerscheins zu führen.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen unter I.4 sowie I.6.                         Die Einstufung in die SF-Klasse ½ gilt nur für Pkw nach I.1.
I.2 Ersteinstufung                                                                     Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0                                                    Sonderersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½
Beginnt Ihr Versicherungsvertrag ohne Übernahme eines Schadenver­                      I.2.2.2 Sofern bei Abschluss eines zusätzlichen Versicherungsvertrags
laufs nach I.6 und liegen die Voraussetzungen für die Ersteinstufung in                bei der Cosmos Versicherung AG auf Sie oder auf Ihren Ehegatten,
die SF-Klasse ½ nach I.2.2 nicht vor, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.           eingetragenen Lebenspartner oder Ihren in häuslicher, eheähnlicher
I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse ½                                                    Gemeinschaft lebenden Partner bereits ein Pkw mit mindestens Scha­
                                                                                       denfreiheitsklasse SF 5 versichert ist und der Erst- und Zweitwagen aus­
Ersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½                                                schließlich von Ihnen, Ihrem Ehegatten, eingetragenem Lebenspartner
                                                                                       oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft leben­
I.2.2.1 Beginnt Ihr Versicherungsvertrag für einen Pkw ohne Übernahme
                                                                                       den Partner gefahren werden, erhalten Sie für Ihren zusätzlich bei der
eines Schadenverlaufs nach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft,
                                                                                       Cosmos Versicherung AG versicherten Pkw folgenden zeitlich abgestuf­
wenn
                                                                                       ten Nachlass:
a	auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der
   Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft
   ist, oder


 bei Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse                                                    beträgt der Nachlass
                                                                      in der Kfz-Haftpflicht                                  in der Vollkasko
                        SF ½                                                    40 %                                                  20 %
                        SF 1                                                    27 %                                                  13 %
                        SF 2                                                    22 %                                                  9%
                        SF 3                                                    15 %                                                  6%
                        SF 4                                                    7%                                                    4%
                        SF 5                                                    2%                                                    2%


Der Nachlass entfällt mit Erreichen der SF-Klasse 6. Sofern der Erstwa­                I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung
gen bei einem anderen Versicherer versichert oder von anderen als den                  in der Vollkaskoversicherung
in Satz 1 genannten Personen gefahren wird, entfällt der Nachlass mit
sofortiger Wirkung. Wenn in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder in der                Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw und schließen Sie neben der Kfz-
Vollkaskoversicherung ein Schadenfall gemeldet wird, der gemäß der                     Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit
Regelungen nach I.3.5 zu einer Rückstufung führt, entfällt der Nachlass                von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass deren
sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Vollkaskover­                Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung
sicherung mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.                                 erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder ein Vor­
                                                                                       fahrzeug im Sinne von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine
Die Sonderersteinstufung in die SF-Klasse ½ gilt nur für Pkw nach I.1.                 Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir
                                                                                       den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6. Dies gilt eben­
Sonderersteinstufung eines Kraftrads in SF-Klasse ½                                    falls nicht, sofern Sie den Schadenverlauf einer anderen Person nach
I.2.2.3 Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für ein Kraftrad nach                I.6.1.3 übernehmen.
Anhang 3 wird der Versicherungsvertrag in der Kfz-Haftpflichtversiche­                 I.2.4 Führerscheinsonderregelung
rung und Vollkaskoversicherung in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ ein­
gestuft, wenn für Sie ein Versicherungsvertrag für einen Pkw oder für                  Hat Ihr Versicherungsvertrag für einen Pkw in der SF-Klasse 0 begon­
ein anderes Kraftrad bei der Cosmos Versicherung AG besteht, der zu                    nen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie nachweisen,
diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die                  dass Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Kraft­
SF-Klasse 3 eingestuft ist.                                                            räder gemäß der Tabelle des Anhangs 3 sind und folgende Vorausset­
                                                                                       zungen gegeben sind:
Die Sonderersteinstufung in die SF-Klasse ½ gilt nur für Krafträder nach I.1.
                                                                                       –	Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und


VWK 844 (09.26)                                                    Cosmos Versicherung AG                                                        Seite 36 von 56

[Seite 37]
–	Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen           bilden haben, die jedoch noch zu keiner Rückstufung geführt haben,
  Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder diesen nach I.2.5.           entfällt der vereinbarte Rabattschutz rückwirkend ab Beginn. Haben Sie
  gleichgestellt.                                                             im Sinne von I.6.1.4 oder von I.6.2.5 den Versicherer gewechselt und sind
                                                                              dort vor Beginn des Rabattschutzes bei uns bereits belastende Schäden
Der Nachweis ist durch Einreichen einer Fotokopie des Führerscheins           angefallen, für die dieses Versicherungsunternehmen Entschädigungen
zu führen.                                                                    zu leisten oder Rückstellungen zu bilden hat, die jedoch noch zu keiner
I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse                                         Rückstufung geführt haben, so gelten für diese Schäden weiterhin die
                                                                              Regelungen nach I.3.5.1. Der Versicherungsvertrag wird für das auf die
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts­           Schadenmeldung oder im Falle nach I.4.2.2 für das auf die erstmalige
raums (EWR) sind im Rahmen der SF-Ersteinstufung Fahrerlaubnissen             Entschädigungsleistung oder Rückstellung folgende Kalenderjahr ge­
aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach den          mäß der Regelungen nach I.3.5.1 zurückgestuft.
Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische
oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach             I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.                                    I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.3 Jährliche Neueinstufung                                                   Es wurde kein Schadenereignis gemeldet
Wir stufen Ihren Versicherungsvertrag zum 1. Januar eines jeden Jah­          I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Versicherungsvertrags liegt unter
res nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein.           folgenden Voraussetzungen vor:
Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeb­
lich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.                 – Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalender­
                                                                                jahres ununterbrochen bestanden und
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
                                                                              – uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet für das wir
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalen­         Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu
derjahr.                                                                        zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf                                 Es wurde ein Schadenereignis gemeldet
Ist Ihr Versicherungsvertrag während eines Kalenderjahres schaden­            I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Versicherungs­
frei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit un­        vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Vorausset­
unterbrochen bestanden, wird Ihr Versicherungsvertrag in die nächst           zungen vorliegt:
bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 2 eingestuft.
                                                                              a	Wir leisten Entschädigung oder bilden Rückstellungen nur aufgrund
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen                                        von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen              mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht
(siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Versicherungs­             aufgrund einer Mehrfachversicherung.
vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison minde­        b	Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die
stens sechs Monate beträgt.                                                      Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschä­
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen ½, 0 oder M                     digung geleistet zu haben.
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres               c	Der Verursacher des Schadens oder dessen Haftpflichtversicherung
ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse             erstattet uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
½, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.                 d	Wir leisten in der Vollkaskoversicherung Entschädigung oder bilden
Hat Ihr Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines         Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversi­
Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse ½ oder 0 begonnen               cherung fällt.
und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versiche­            e	Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch
rungsschutz, stufen wir Ihren Versicherungsvertrag bei schadenfreiem             nehmen, weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen
Verlauf wie folgt ein:                                                           Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Um­
von SF-Klasse ½        nach          SF-Klasse 1,                                fang haftet, Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen
                                                                                 Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teil­
von SF-Klasse 0        nach          SF-Klasse ½.                                weise versagt hat.
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf                               I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
Rabattschutz ist nicht vereinbart:                                            I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Versicherungsvertrags liegt
I.3.5.1 Ist Ihr Versicherungsvertrag während eines Kalenderjahres scha­       vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere
denbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang          Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder
2 zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.           Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle
                                                                              nach I.4.1.2.
Rabattschutz ist vereinbart:
                                                                              I.4.2.2 Gilt der Versicherungsvertrag trotz einer Schadenmeldung zu­
I.3.5.2 Sofern zu Ihrem Pkw-Vertrag der Rabattschutz vereinbart und zu        nächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalen­
Ihrem Versicherungsvertrag während eines Kalenderjahres ein bela­             derjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Scha­
stender Schaden angefallen ist, verbleibt der Versicherungsvertrag im         den, stufen wir Ihren Versicherungsvertrag zum 1. Januar des dann
folgenden Kalenderjahr in der bisherigen SF­-Klasse; eine Rückstufung         folgenden Kalenderjahres zurück.
erfolgt nicht. Bis zu drei belastende Schäden (maximal 3 in der Kfz-Haft­
pflicht- oder maximal 3 in der Vollkaskoversicherung), die während der        I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
Dauer des Rabattschutzes eintreten, führen nicht zu einer Rückstufung         In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Sobald seit Beginn des Rabattschutzes der dritte belastende Schaden           I.5.1 Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
entweder in der Kfz­-Haftpflichtversicherung oder in der Vollkaskover­        vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne
sicherung eingetreten ist, entfällt die Vereinbarung zum Rabattschutz         vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu
in beiden Versicherungsarten für die Zukunft. Der zu zahlende Beitrag         Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Scha­
ermäßigt sich dann entsprechend. Bei weiterem schadenbelastetem               denregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese
Verlauf erfolgt dann die Rückstufung nach I.3.5.1.                            nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung
Im Falle der Übernahme eines Schadenverlaufs gemäß I.6 gelten die             innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haft­
vorstehend unter I.3.5.2 genannten Rabattschutzregelungen entspre­            pflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
chend. Im bisherigen Vertrag bereits während der Dauer des Rabatt­            Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über
schutzes eingetretene belastende Schäden gehen daher auf den neuen            die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir danach
Vertrag über.                                                                 im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere
Sind vor Beginn des Rabattschutzes bereits belastende Schäden ange­           Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstat­
fallen, für die wir Entschädigungen zu leisten oder Rückstellungen zu         tungsbetrags.


VWK 844 (09.26)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 37 von 56

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In der Vollkaskoversicherung                                                –	von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Ta­
                                                                               xen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fah­
I.5.2 Für Pkw gilt:                                                            rersitz).
Sie können eine Rückstufung in der Vollkaskoversicherung vermeiden,         Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche
oder gesetzliche Verpflichtung erstatten; damit wird Ihr Versicherungs­     Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht-
vertrag als schadenfrei behandelt. Ihr Antrag auf Freistellung des Ver­     und der Vollkaskoversicherung
sicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist binnen sechs
Monaten nach Erhalt unserer Entschädigung zu stellen. Ist ein Leasing­      I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und
fahrzeug versichert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend auch für den     in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
Leasingnehmer.                                                              Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.                   anderen Person nach I.6.1.3

I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs                                         I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf (Dauer und Schadenfrei­
                                                                            heit des bisherigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl der Schä­
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?                 den, d. h., schadenfreier und schadenbelasteter Verlauf) von einer an­
                                                                            deren Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen
Der Schadenverlauf (Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versi­         Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden
cherungsvertrags sowie die Anzahl der Schäden, d. h., schadenfreier         Voraussetzungen:
und schadenbelasteter Verlauf) eines anderen Versicherungsvertrags –
auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird         a Es handelt sich bei der anderen Person um
auf den Versicherungsvertrag des versicherten Fahrzeugs unter den
Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:        – Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit
                                                                              Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner,
Fahrzeugwechsel
                                                                            – Ihre Eltern oder Ihre Kinder,
I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen
Fahrzeugs angeschafft. Die Übernahme eines Schadenverlaufs muss             – Ihre Großeltern, Ihre Enkel oder Ihre Geschwister,
erfolgen, wenn der Versicherungsvertrag für das Vorfahrzeug in die SF-      – eine juristische Person.
Klasse S oder M eingestuft ist.
                                                                            b	Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person
Rabatttausch                                                                   überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört ins­
I.6.1.2 Es sind folgende beiden Fälle zu unterscheiden:                        besondere

aSie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahr­       –	eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die
 zeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung au­            andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
 ßer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.              –	das Einreichen einer Fotokopie Ihrer gültigen Fahrerlaubnis (Führer­
bSie versichern ein weiteres Fahrzeug und beantragen, dass der Scha­          schein), die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts­
 denverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen             raums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.5 gleichgestellt ist,
 wird.                                                                         zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum
                                                                               ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
Schadenverlauf einer anderen Person
                                                                            c	die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs
I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ih­           an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in
nen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.            vollem Umfang auf;
Zusätzlich gelten die Regelungen nach I.6.2.3.
                                                                            Weitere Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer
Wechsel des Versicherers                                                    anderen Person, sofern bisher Rabattschutz vereinbart
I.6.1.4 Sie wechseln mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer       I.6.2.4 Ergibt sich durch die Vereinbarung von Rabattschutz nach I.3.5.2
zu uns. Die Übernahme eines Schadenverlaufs muss erfolgen, wenn der         für die andere Person eine Einstufung deren Versicherungsvertrages in
Versicherungsvertrag beim Vorversicherer in die SF-Klasse M einge­          eine günstigere Schadenfreiheitsklasse als nach den Allgemeinen Be­
stuft ist.                                                                  dingungen für die Kfz-Versicherung der Cosmos Versicherung AG ohne
                                                                            Vereinbarung von Rabattschutz vorgesehen ist, kann auf Sie nur die
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?                      Schadenfreiheitsklasse übertragen werden, in der sich der Versiche­
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vorausset­          rungsvertrag der anderen Person zum Zeitpunkt der Übertragung ohne
zungen:                                                                     die Vereinbarung von Rabattschutz befunden hätte.
Fahrzeuggruppe                                                              Zusätzliche Regelung für den Wechsel des Versicherers nach I.6.1.4
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen         I.6.2.5 Haben Sie den Versicherer gewechselt, so werden Dauer und
wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von           Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl
dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahr­          der Schäden berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des
zeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.                    bisherigen Versicherers nachgewiesen werden. Sie werden bei der
                                                                            Festsetzung des Beitrags so behandelt, als wären Sie während der Vor-
a Untere Fahrzeuggruppe:                                                    versicherungszeit bereits bei der Cosmos Versicherung AG versichert
	
 Pkw, Motorräder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler,              gewesen. Sondereinstufungen anderer Versicherer können nicht be­
 Kranken- und Leichenwagen.                                                 rücksichtigt werden.

b Mittlere Fahrzeuggruppe:                                                  I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes
                                                                            auf den Schadenverlauf aus?
  Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.
                                                                            Im Jahr der Übernahme
c Obere Fahrzeuggruppe:
                                                                            I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbe­
	Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomni­             triebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeen­
  busse sowie Abschleppwagen.                                               digung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
Eine Übertragung ist zudem möglich                                          a	Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen
–	von einem Lieferwagen auf einen Lkw im Werkverkehr bis 6.000 kg            wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht un­
   Gesamtmasse (Gesamtgewicht);                                               terbrochen worden.

–	von einem Lkw im Werkverkehr auf einen Lkw im gewerblichen Güter­        b	Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs und höchstens zwölf Mo­
   verkehr bis 6.000 kg Gesamtmasse (Gesamtgewicht);                           nate, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbre­
                                                                               chung bestand.


VWK 844 (09.26)                                               Cosmos Versicherung AG                                                Seite 38 von 56

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c	Beträgt die Unterbrechung mehr als zwölf Monate, so übernehmen             I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Versicherungsver­
   wir den Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung, wie er vor         trags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung
   der Unterbrechung galt; die Einstufung des Schadenverlaufs in der          Ihres Versicherungsvertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich
   Vollkaskoversicherung richtet sich nach der in der Kfz-Haftpflichtver­     Ihr Versicherungsvertrag in der SF-Klasse M, bleibt diese Einstufung
   sicherung.                                                                 bestehen.
d	Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den          I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung
   schadenfreien Verlauf nicht. Wir übernehmen jedoch den Schaden­            Ihres Versicherungsvertrags nachzuerheben.
   verlauf wie er vor der Unterbrechung bestand, wenn uns der Vorver­
   sicherer die Vorversicherungszeit nach I.8 bestätigt.                      I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf

Im Folgejahr nach der Übernahme                                               I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs fol­
                                                                              gende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich
die Einstufung des Versicherungsvertrags nach dessen Schadenverlauf           –	Art und Verwendung des Fahrzeugs,
und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr             –	Beginn und Ende des Versicherungsvertrags für das Fahrzeug,
der Übernahme bestand:
                                                                              –	Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkas­
a	Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme                 koversicherung,
  mindestens sechs Monate, wird der Versicherungsvertrag entspre­
  chend seines Verlaufs eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr      –	die Anzahl der Schäden, die auf Grund eines eventuell vereinbarten
  bestanden.                                                                     Rabattschutzes gemäß I.3.5.2 zu keiner Rückstufung im Schadenfall
                                                                                 geführt haben,
b	Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme
  weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz scha­        –	Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich
  denfreien Verlaufs.                                                            noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,

Sofern neben einer Rückstufung aufgrund einer Unterbrechung von               –	ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren
mehr als einem Jahr gleichzeitig eine Rückstufung aufgrund einer Scha­           nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen ge­
denmeldung zu erfolgen hat, ist zunächst die Rückstufung aufgrund des            leistet worden sind und
Schadens, danach die Rückstufung aufgrund der Unterbrechung vor­              –	ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende
zunehmen.                                                                       Auskünfte erteilt worden sind.
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang                     I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Versicherungsvertrags in
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernom­              der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei
men, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter fol­            einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem
genden Voraussetzungen:                                                       auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Versicherungsvertrag und dem versi­
                                                                              cherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
–	Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schaden­
   verlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfrei­           Mit der Übermittlung der nach I.8.1 – außer des letzten Satzes – genann­
   heitsrabatt in vollem Umfang auf,                                          ten Daten gilt die Verpflichtung der Versicherer nach § 5 Abs. 7 PflVersG
                                                                              als erfüllt; es sei denn, Sie verlangten die in § 5 Abs. 7 PflVersG genannte
–	Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs           Bescheinigung.
   die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
                                                                              Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenver­
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs                                lauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 –
I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversi­     werden nicht berücksichtigt. Die besondere Einstufung auf Grund ver­
cherung können nur zusammen abgegeben werden.                                 einbarten Rabattschutzes gemäß I.3.5.2 wird nicht berücksichtigt.


VWK 844 (09.26)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                    Seite 39 von 56

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J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen


J.1 Typklasse                                                                 J.4 Kündigungsrecht
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs,           Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 zu einer Beitragserhöhung, ha­
können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse             ben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen
Ihr Fahrzeug zu Beginn des Versicherungsvertrags zugeordnet worden            gleichzeitig wirksam, besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Ände­
ist.                                                                          rungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Um­         J.5 Gesetzliche Änderungen
fang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem
aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Scha­         Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflicht­
denbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen,        versicherung
kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit       J.5.1. In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag
verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versiche­            zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder
rungsjahres wirksam.                                                          einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder
Schadenbedarf ist der Quotient aus den Schadenaufwendungen für die            die Versicherungssummen zu erhöhen.
im Kalenderjahr gemeldeten Versicherungsfälle eines Fahrzeugtyps und          Erhöhung der Versicherungsteuer durch den Steuergesetzgeber
der Zahl der Jahreseinheiten (nach der Versicherungsdauer im Kalen­
derjahr ermittelte Zahl der Verträge) dieses Fahrzeugtyps.                    J.5.2. Kein Kündigungsrecht haben Sie nach G.2.7, sofern eine Beitrags­
                                                                              erhöhung ausschließlich auf eine Erhöhung der gesetzlichen Versiche­
Die Klassen können Sie der Tabelle im Anhang 4 entnehmen.                     rungsteuer zurückzuführen ist.
J.2 Regionalklasse                                                            J.6 Änderung der Tarifstruktur
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters,          Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklas­
wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der         sen, Typklassen, Berufsgruppen, Fahrzeugalter, jährliche Fahrleistung,
Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt.           Eintrittsalter, Fahrzeugnutzer (Fahrer), Fahrzeughalter, Garage, Wohnei­
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regional­             gentum, Familie, Kundenbonus, Begleitetes Fahren (Führerschein ab 17),
klasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Versicherungsvertrags zugeordnet            Wohnort, Zahlungsperiode, Fahrzeugtyp, Leasing, Kooperationspart­
worden ist.                                                                   nerbonus und Kombinationsbeitrag zu ändern, wenn ein unabhängiger
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Um­         Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den aner­
fang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des           kannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versiche­
Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat.    rungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit
Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller         Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse          In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.
führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Die Klassen können Sie der Tabelle im Anhang 5 entnehmen.
J.3 Tarifänderung
Wir sind berechtigt, jährlich die Beiträge für bestehende Kfz-Ver­
sicherungen, zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses von
Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung, anzupassen. Dabei
berücksichtigen wir die seit der Festsetzung der bisherigen Beiträge
eingetretene und voraussichtlich im nächsten Versicherungsjahr
zu erwartende Schaden- und Kostenentwicklung und wenden die
anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Ver­
sicherungstechnik an. Verträge, die einen gleichartigen Risikoverlauf
erwarten lassen, fassen wir bei der jährlichen Überprüfung zusammen.
Ergibt die Überprüfung eine gestiegene Schaden- und Kostenentwick­
lung, sind wir berechtigt, Ihren Beitrag entsprechend zu erhöhen. Eine
Beitragserhöhung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens 1 Monat vor dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens unter Kenntlichmachung der Unter­
schiede zwischen altem und neuem Beitrag mitteilen und Sie in Text­
form über Ihr Kündigungsrecht informieren.
Ergibt die Überprüfung eine gesunkene Schaden- und Kostenentwick­
lung, sind wir verpflichtet, Ihren Beitrag entsprechend abzusenken. Die
Beitragssenkung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
wirksam.


VWK 844 (09.26)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                  Seite 40 von 56

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K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen
  eingetretenen Umstands
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts                                     K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsra­        Die Änderung der im Versicherungsschein in der Rubrik „Versicher­
batt-System nach Abschnitt I ändern.                                         tes Fahrzeug“ aufgeführten und im Anhang 3 erläuterte Art oder Ver-
                                                                             wendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Bei
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung                            der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes
Welche Änderungen werden berücksichtigt?                                     Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maß-
                                                                             geblich ist.
K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ein
Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 6 (Berufsgruppen (Ta­            Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündi­
rifgruppen)) und Anhang 7 (Individuelle Merkmale zur Beitragsberech­         gen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.
nung) berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssen­         Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungs­
kung oder zu einer Beitragserhöhung führen.                                  recht nach G.2.8.
Auswirkung auf den Beitrag
K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
K.2.3 Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahr­
leistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab
Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug
einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab
der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regional­
klasse.
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberech-
nung
Anzeige von Änderungen
K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift
„Besondere Vereinbarungen und Hinweise: Merkmale zur Beitragsbe­
rechnung“ aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie
uns unverzüglich anzeigen.
Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Versicherungs­
vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen.
Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder
Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Folgen von unzutreffenden Angaben
K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsbe­
rechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb
ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn
des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen
Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
K.4.4 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Än­
derungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger
Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine
Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den tarifgemäßen Beitrag für das
laufende Versicherungsjahr zu zahlen.
Folgen von Nichtangaben
K.4.5 Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestä­
tigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag
rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den
für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
– wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei
  zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben;
– und Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von min­
  destens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsberechnung an­
  geforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen.


VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                             Seite 41 von 56

[Seite 42]
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

L.1 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht                Tel.: 0800 2 100 500
zufrieden sind?                                                                 E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                                Internet: https://www.bafin.de
Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind, stehen Ihnen derzeit
insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.                 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
                                                                              Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Unser Beschwerdemanagement
                                                                              Rechtsweg
L.1.1 Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle
gerne für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:                      L.1.4 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschrei­
                                                                              ten.
  Cosmos Versicherung AG
  Zentrale Beschwerdestelle, Halbergstr. 50-60, 66121 Saarbrücken             L.2 Gerichtsstände
  E-Mail: kundendialog@cosmosdirekt.de
  Telefon: 0681- 9 66 77 55                                                   Wenn Sie uns verklagen

Versicherungsombudsmann e. V.                                                 L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbeson­
                                                                              dere bei folgenden Gerichten geltend machen:
L.1.2 Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden oder hat
eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten            –	dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
Ergebnis geführt, können Sie sich als Verbraucher an den Versiche­            –	dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
rungsombudsmann e. V. wenden.
                                                                              Wenn wir Sie verklagen
Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
                                                                              L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbeson­
  Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin                dere bei folgenden Gerichten geltend machen:
  Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000
  E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                               –	dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
  Internet: www.versicherungsombudsmann.de                                    –	dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für                    Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren
Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Als Mitglied im            Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Versicherungsombudsmann e. V. haben wir uns verpflichtet, an dem              Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
                                                                              L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhn-
Versicherungsaufsicht                                                         lichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohn­
L.1.3 Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zuständige Auf­     sitz, Geschäftssitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
sicht zu wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der             Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der-        L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig
zeitigen Kontaktdaten sind:                                                   ist.
  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108,
  53117 Bonn


M Zahlungsperiode und Gebühren

Zahlungsperiode                                                               M.1.4 Bei Fahrzeugen, die nach H.2 mit einem Saisonkennzeichen zu­
                                                                              gelassen sind, ist der Beitrag jährlich mit Beginn der Saison, oder wenn
Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versiche­          der Versicherungsvertrag innerhalb der Saison beginnt, mit diesem
rungsvertragsgesetz. Sofern vereinbart, sind statt der jährlichen Zah­        Zeitpunkt fällig. Der Beitrag wird anteilig nach der Dauer der Saison (in
lungsperiode die halbjährliche, die vierteljährliche oder die monatliche      vollen Monaten) berechnet.
Zahlungsperiode möglich. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns verein­
bart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                   M.1.5 Alle Beträge werden auf 0,01 Euro gerundet.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei­       Gebühren
den kann, ist in Abschnitt G geregelt
                                                                              M.1.6 Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zu­
M.1.1 Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der          sätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, können Ihnen – soweit nichts
vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen.                                        anderes vereinbart ist – die dadurch verursachten Kosten in Form eines
                                                                              pauschalen Abgeltungsbetrags gesondert in Rechnung gestellt werden.
M.1.2 Bei halb-, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsperiode ist       Für Rückläufer im Lastschrifteinzugsverfahren unter Ausnahme solcher,
als Zahlungsweg nur das Lastschrifteinzugsverfahren möglich. Sofern           die sich auf den Erstbeitrag beziehen, werden Ihnen die vom Kreditinsti­
Sie halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperiode beantragt,        tut in Rechnung gestellten Kosten berechnet. Für Mahnungen wegen
aber kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird dem Versiche­            Beitragsrückständen unter Ausnahme der Erstmahnung des Erstbei­
rungsvertrag eine jährliche Zahlungsperiode zu Grunde gelegt.                 trags wird Ihnen eine Mahngebühr von 3 Euro in Rechnung gestellt. Ih­
M.1.3 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen oder mit einem           nen bleibt in beiden Fällen der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind, sowie für Fahrzeuge, die ein Aus­        überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die jeweilige
fuhrkennzeichen führen, werden halb-, vierteljährliche oder monatliche        Pauschale.
Zahlungsperioden nicht vereinbart.


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N Änderung der Versicherungsbedingungen


Wir sind berechtigt, die Bedingungen über den Leistungsumfang der           Die geänderten Bedingungen dürfen Sie nicht schlechter stellen als die
Kfz-Haftpflichtversicherung zu ändern oder zu ergänzen, wenn                ursprüngliche Regelung.
a	ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen ein­      Die geänderten Bedingungen werden wir Ihnen in Textform bekanntge­
   zelne Bedingungen des Versicherungsvertrags beruhen, oder                ben und erläutern.
b	sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittel­     Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen
   bare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat, oder                 nach Bekanntgabe in Textform widersprechen. Hierauf werden wir Sie
                                                                            bei der Bekanntgabe ausdrücklich hinweisen. Zur Wahrung der Frist ge­
c	ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt     nügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristgemäßem
   und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an       Widerspruch treten die Bedingungsänderungen nicht in Kraft.
   deren Stelle tritt, oder
d	die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzel­
  ne Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit
  geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und die gesetzlichen
  Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt.
Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fällen der
oben genannten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch
dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Ver­
sicherers handelt.
Eine Änderung oder Ergänzung von Bedingungen ist nur zulässig, wenn
die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstan­
denen Vertragslücke zur Durchführung des Versicherungsvertrags
erforderlich ist oder das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße
gestört ist.


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Anhang 1: entfällt
Anhang 2: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1 Pkw
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze

         Dauer des schadenfreien                                                                  Beitragssatz in %
                                                     SF-Klasse
        ununterbrochenen Verlaufs                                           Kfz-Haftpflichtversicherung          Vollkaskoversicherung
  50 und mehr schadenfreie Kalenderjahre               SF 50                            10                                 14
             49 Kalenderjahre                          SF 49                            11                                 15
             48 Kalenderjahre                          SF 48                            11                                 15
             47 Kalenderjahre                          SF 47                            11                                 15
             46 Kalenderjahre                          SF 46                            11                                 15
             45 Kalenderjahre                          SF 45                            11                                 16
             44 Kalenderjahre                          SF 44                            12                                 16
             43 Kalenderjahre                          SF 43                            12                                 16
             42 Kalenderjahre                          SF 42                            12                                 16
             41 Kalenderjahre                          SF 41                            12                                 16
             40 Kalenderjahre                          SF 40                            12                                 17
             39 Kalenderjahre                          SF 39                            12                                 17
             38 Kalenderjahre                          SF 38                            12                                 17
             37 Kalenderjahre                          SF 37                            13                                 17
             36 Kalenderjahre                          SF 36                            13                                 17
             35 Kalenderjahre                          SF 35                            13                                 18
             34 Kalenderjahre                          SF 34                            13                                 18
             33 Kalenderjahre                          SF 33                            13                                 18
             32 Kalenderjahre                          SF 32                            13                                 18
             31 Kalenderjahre                          SF 31                            14                                 19
             30 Kalenderjahre                          SF 30                            14                                 19
             29 Kalenderjahre                          SF 29                            14                                 19
             28 Kalenderjahre                          SF 28                            14                                 20
             27 Kalenderjahre                          SF 27                            15                                 20
             26 Kalenderjahre                          SF 26                            15                                 20
             25 Kalenderjahre                          SF 25                            15                                 21
             24 Kalenderjahre                          SF 24                            16                                 21
             23 Kalenderjahre                          SF 23                            16                                 21
             22 Kalenderjahre                          SF 22                            16                                 22
             21 Kalenderjahre                          SF 21                            17                                 22
             20 Kalenderjahre                          SF 20                            17                                 23
             19 Kalenderjahre                          SF 19                            17                                 23
             18 Kalenderjahre                          SF 18                            18                                 24
             17 Kalenderjahre                          SF 17                            18                                 24
             16 Kalenderjahre                          SF 16                            19                                 25
             15 Kalenderjahre                          SF 15                            19                                 25
             14 Kalenderjahre                          SF 14                            20                                 26
             13 Kalenderjahre                          SF 13                            21                                 27
             12 Kalenderjahre                          SF 12                            22                                 27
             11 Kalenderjahre                          SF 11                            22                                 28
             10 Kalenderjahre                          SF 10                            23                                 29
              9 Kalenderjahre                          SF 9                             24                                 30
              8 Kalenderjahre                          SF 8                             26                                 31
              7 Kalenderjahre                          SF 7                             27                                 31
              6 Kalenderjahre                          SF 6                             28                                 33
              5 Kalenderjahre                          SF 5                             30                                 34
              4 Kalenderjahre                          SF 4                             32                                 35
              3 Kalenderjahre                          SF 3                             35                                 36
              2 Kalenderjahre                          SF 2                             38                                 37
               1 Kalenderjahr                          SF 1                             41                                 39
                     –                                 SF ½                             50                                 42
                     –                                   0                              70                                 49
                     –                                  M                               86                                 64


VWK 844 (09.26)                                              Cosmos Versicherung AG                                             Seite 44 von 56

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1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw


                                              Kfz-Haftpflichtversicherung                       Vollkaskoversicherung
                                                 RÜCKSTUFUNG                                    RÜCKSTUFUNG
       Aus SF-Klasse
                                         bei Schadenanzahl nach SF-Klasse               bei Schadenanzahl nach SF-Klasse
                                     1 Schaden                     ab 2 Schäden       1 Schaden                  ab 2 Schäden
           SF 50                         SF 25                         SF 10            SF 38                           SF 23
           SF 49                         SF 21                          SF 8            SF 32                           SF 19
           SF 48                         SF 21                          SF 8            SF 31                           SF 18
           SF 47                         SF 20                          SF 7            SF 31                           SF 18
           SF 46                         SF 20                          SF 7            SF 30                           SF 17
           SF 45                         SF 19                          SF 7            SF 29                           SF 17
           SF 44                         SF 19                          SF 7            SF 29                           SF 16
           SF 43                         SF 19                          SF 7            SF 28                           SF 16
           SF 42                         SF 18                          SF 6            SF 27                           SF 15
           SF 41                         SF 18                          SF 6            SF 26                           SF 15
           SF 40                         SF 17                          SF 6            SF 26                           SF 14
           SF 39                         SF 17                          SF 6            SF 25                           SF 14
           SF 38                         SF 17                          SF 6            SF 24                           SF 13
           SF 37                         SF 16                          SF 5            SF 24                           SF 13
           SF 36                         SF 16                          SF 5            SF 23                           SF 12
           SF 35                         SF 15                          SF 5            SF 22                           SF 12
           SF 34                         SF 15                          SF 5            SF 21                           SF 11
           SF 33                         SF 14                          SF 5            SF 21                           SF 11
           SF 32                         SF 14                          SF 4            SF 20                           SF 10
           SF 31                         SF 14                          SF 4            SF 19                           SF 10
           SF 30                         SF 13                          SF 4            SF 19                           SF 9
           SF 29                         SF 13                         SF 4             SF 18                           SF 9
           SF 28                         SF 12                         SF 3             SF 17                           SF 8
           SF 27                         SF 12                         SF 3             SF 16                           SF 7
           SF 26                         SF 11                         SF 3             SF 16                           SF 7
           SF 25                         SF 11                         SF 3             SF 15                           SF 6
           SF 24                         SF 10                         SF 2             SF 14                           SF 6
           SF 23                         SF 10                         SF 2             SF 13                           SF 5
           SF 22                         SF 9                          SF 2             SF 13                           SF 5
           SF 21                         SF 9                          SF 2             SF 12                           SF 4
           SF 20                         SF 8                          SF 1             SF 11                           SF 4
           SF 19                         SF 8                          SF 1             SF 10                           SF 3
           SF 18                         SF 7                          SF 1             SF 10                           SF 3
           SF 17                         SF 7                          SF 1             SF 9                            SF 2
           SF 16                         SF 6                          SF 1             SF 8                            SF 1
           SF 15                         SF 6                          SF ½             SF 8                            SF 1
           SF 14                         SF 5                          SF ½             SF 7                            SF 1
           SF 13                         SF 5                          SF ½             SF 6                            SF ½
           SF 12                         SF 4                          SF ½             SF 5                            SF ½
           SF 11                         SF 4                          SF ½             SF 5                            SF ½
           SF 10                         SF 3                          SF ½             SF 4                            SF ½
            SF 9                         SF 3                          SF ½             SF 3                             0
            SF 8                         SF 2                               0           SF 2                             0
            SF 7                         SF 2                               0           SF 2                             0
            SF 6                         SF 1                               0           SF 1                             0
            SF 5                         SF 1                               0           SF ½                             0
            SF 4                         SF ½                               0           SF ½                             0
            SF 3                         SF ½                           M               SF ½                             0
            SF 2                         SF ½                           M               SF ½                             M
            SF 1                          0                             M                0                               M
            SF ½                          0                             M                0                               M
             0                            M                             M                M                               M
             M                            M                             M                M                               M


VWK 844 (09.26)                                              Cosmos Versicherung AG                                       Seite 45 von 56

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2 Krafträder und Leichtkrafträder
2.1 Einstufung von Krafträdern und Leichtkrafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.


          Dauer des schadenfreien                                                                    Beitragssatz in %
                                                      SF-Klasse
         ununterbrochenen Verlaufs                                            Kfz-Haftpflichtversicherung            Vollkaskoversicherung
  20 und mehr schadenfreie Kalenderjahre                SF 20                              23                                  24
             19 Kalenderjahre                           SF 19                              23                                  24
             18 Kalenderjahre                           SF 18                              23                                  25
             17 Kalenderjahre                           SF 17                              23                                  25
             16 Kalenderjahre                           SF 16                              23                                  26
             15 Kalenderjahre                           SF 15                              24                                  27
             14 Kalenderjahre                           SF 14                              24                                  27
             13 Kalenderjahre                           SF 13                              24                                  28
             12 Kalenderjahre                           SF 12                              24                                  29
             11 Kalenderjahre                           SF 11                              25                                  30
             10 Kalenderjahre                           SF 10                              25                                  31
             9 Kalenderjahre                            SF 9                               26                                  32
             8 Kalenderjahre                            SF 8                               26                                  33
             7 Kalenderjahre                            SF 7                               27                                  35
             6 Kalenderjahre                            SF 6                               28                                  37
             5 Kalenderjahre                            SF 5                               30                                  38
             4 Kalenderjahre                            SF 4                               32                                  41
             3 Kalenderjahre                            SF 3                               35                                  43
             2 Kalenderjahre                            SF 2                               40                                  46
              1 Kalenderjahr                            SF 1                               50                                  50
                    –                                   SF ½                               60                                  68
                    –                                     0                                77                                  88
                    –                                    M                                 93                                 120


2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern und Leichtkrafträdern
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.


                                      Kfz-Haftpflichtversicherung                                      Vollkaskoversicherung
                                            Schadenanzahl                                                  Schadenanzahl
   Aus SF-Klasse
                               1                    2                  ab 3                  1                   2                  ab 3
                                            nach SF-Klasse                                                 nach SF-Klasse
        SF 20                SF 2                 SF ½                  M                   SF 9                SF 4                SF 2
        SF 19                SF 2                 SF ½                  M                   SF 8                SF 4                SF 2
        SF 18                SF 2                 SF ½                  M                   SF 8                SF 4                SF 2
        SF 17                SF 2                 SF ½                  M                   SF 8                SF 4                SF 2
        SF 16                SF 2                 SF ½                  M                   SF 7                SF 3                SF 1
        SF 15                SF 1                   0                   M                   SF 7                SF 3                SF 1
        SF 14                SF 1                   0                   M                   SF 7                SF 3                SF 1
        SF 13                SF 1                   0                   M                   SF 6                SF 3                SF 1
        SF 12                SF 1                   0                   M                   SF 6                SF 3                SF 1
        SF 11                SF 1                   0                   M                   SF 5                SF 2                SF 1
        SF 10                SF 1                   0                   M                   SF 5                SF 2                SF 1
        SF 9                 SF 1                   0                   M                   SF 4                SF 2                SF 1
        SF 8                 SF 1                   0                   M                   SF 4                SF 2                SF 1
        SF 7                 SF ½                  M                    M                   SF 3                SF 1                 0
        SF 6                 SF ½                  M                    M                   SF 3                SF 1                 0
        SF 5                 SF ½                  M                    M                   SF 2                SF 1                 0
        SF 4                 SF ½                  M                    M                   SF 2                SF 1                 0
        SF 3                 SF ½                  M                    M                   SF 1                 0                   M
        SF 2                 SF ½                  M                    M                   SF 1                 0                   M
        SF 1                  0                    M                    M                    0                   M                   M
        SF ½                  M                    M                    M                    0                   M                   M
          0                   M                    M                    M                    M                   M                   M
         M                    M                    M                    M                    M                   M                   M


VWK 844 (09.26)                                             Cosmos Versicherung AG                                                Seite 46 von 56

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3 Campingfahrzeuge (Wohnmobile)
3.1 Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze


 Dauer des schadenfreien ununter-                                                                  Beitragssatz in %
                                                SF-Klasse
        brochenen Verlaufs                                                  Kfz-Haftpflichtversicherung            Vollkaskoversicherung
     20 und mehr Kalenderjahre                    SF 20                                  21                                 28
          19 Kalenderjahre                        SF 19                                  21                                 29
          18 Kalenderjahre                        SF 18                                  22                                 29
          17 Kalenderjahre                        SF 17                                  23                                 30
          16 Kalenderjahre                        SF 16                                  23                                 30
          15 Kalenderjahre                        SF 15                                  24                                 31
          14 Kalenderjahre                        SF 14                                  24                                 31
          13 Kalenderjahre                        SF 13                                  25                                 32
          12 Kalenderjahre                        SF 12                                  26                                 32
          11 Kalenderjahre                        SF 11                                  27                                 33
          10 Kalenderjahre                        SF 10                                  28                                  34
           9 Kalenderjahre                        SF 9                                   29                                  34
           8 Kalenderjahre                        SF 8                                   30                                  35
           7 Kalenderjahre                        SF 7                                   31                                  35
           6 Kalenderjahre                        SF 6                                   32                                  36
           5 Kalenderjahre                        SF 5                                   33                                  37
           4 Kalenderjahre                        SF 4                                   35                                  38
           3 Kalenderjahre                        SF 3                                   36                                  38
           2 Kalenderjahre                        SF 2                                   38                                  39
            1 Kalenderjahr                        SF 1                                   40                                  40
                  –                               SF ½                                   43                                  42
                  –                                 0                                    55                                  55
                  –                                M                                     115                                 63


3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen)


                                     Kfz-Haftpflichtversicherung                                     Vollkaskoversicherung
                                           Schadenanzahl                                                 Schadenanzahl
   Aus SF-Klasse
                             1                     2                 ab 3                  1                   2                  ab 3
                                           nach SF-Klasse                                                nach SF-Klasse
       SF 20                SF 1                   0                  M                  SF 11                SF 4                SF ½
       SF 19                SF 1                   0                  M                  SF 10                SF 3                SF ½
       SF 18                SF 1                   0                  M                  SF 10                SF 3                SF ½
       SF 17                SF ½                   0                  M                  SF 9                 SF 2                SF ½
       SF 16                SF ½                   0                  M                  SF 8                 SF 1                SF ½
       SF 15                SF ½                   0                  M                  SF 7                 SF 1                SF ½
       SF 14                SF ½                   0                  M                  SF 6                 SF ½                 0
       SF 13                SF ½                   0                  M                  SF 5                 SF ½                 0
       SF 12                SF ½                   0                  M                  SF 4                 SF ½                 0
       SF 11                 0                    M                   M                  SF 4                 SF ½                 0
       SF 10                 0                    M                   M                  SF 3                 SF ½                 0
       SF 9                  0                    M                   M                  SF 2                 SF ½                 0
       SF 8                  0                    M                   M                  SF 1                 SF ½                 0
       SF 7                  0                    M                   M                  SF 1                 SF ½                 0
       SF 6                  0                    M                   M                  SF ½                  0                   M
       SF 5                  0                    M                   M                  SF ½                  0                   M
       SF 4                  0                    M                   M                  SF ½                  0                   M
       SF 3                  0                    M                   M                  SF ½                  0                   M
       SF 2                  0                    M                   M                  SF ½                  0                   M
       SF 1                  0                    M                   M                  SF ½                  0                   M
       SF ½                  0                    M                   M                    0                   M                   M
         0                   M                    M                   M                   M                    M                   M
        M                    M                    M                   M                   M                    M                   M


VWK 844 (09.26)                                             Cosmos Versicherung AG                                              Seite 47 von 56

[Seite 48]
4 Lieferwagen
4.1 Einstufung von Lieferwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze


 Dauer des schadenfreien ununter-                                                                   Beitragssatz in %
                                                 SF-Klasse
        brochenen Verlaufs                                                   Kfz-Haftpflichtversicherung            Vollkaskoversicherung
     20 und mehr Kalenderjahre                     SF 20                                  26                                 35
          19 Kalenderjahre                         SF 19                                  27                                 36
          18 Kalenderjahre                         SF 18                                  27                                 37
          17 Kalenderjahre                         SF 17                                  28                                 37
          16 Kalenderjahre                         SF 16                                  29                                 38
          15 Kalenderjahre                         SF 15                                  30                                 38
          14 Kalenderjahre                         SF 14                                  31                                 39
          13 Kalenderjahre                         SF 13                                  31                                 40
          12 Kalenderjahre                         SF 12                                  32                                 40
          11 Kalenderjahre                         SF 11                                  33                                 41
          10 Kalenderjahre                         SF 10                                  34                                  42
          9 Kalenderjahre                           SF 9                                   36                                 43
          8 Kalenderjahre                          SF 8                                    37                                 43
          7 Kalenderjahre                          SF 7                                    38                                 44
          6 Kalenderjahre                          SF 6                                    40                                 45
          5 Kalenderjahre                          SF 5                                    41                                 46
          4 Kalenderjahre                          SF 4                                    43                                 47
          3 Kalenderjahre                          SF 3                                    45                                 48
          2 Kalenderjahre                          SF 2                                    48                                 49
           1 Kalenderjahr                          SF 1                                    50                                 50
                 –                                 SF ½                                    53                                 53
                 –                                  0                                      68                                 69
                 –                                  M                                      144                                79


4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen


                                      Kfz-Haftpflichtversicherung                                     Vollkaskoversicherung
                                            Schadenanzahl                                                 Schadenanzahl
   Aus SF-Klasse
                              1                     2                 ab 3                       1              2                    ab 3
                                            nach SF-Klasse                                                nach SF-Klasse
       SF 20                SF 10                 SF 4                SF 1                   SF 6              SF 1                   0
       SF 19                SF 8                  SF 3                SF ½                   SF 5              SF 1                   0
       SF 18                SF 8                  SF 3                SF ½                   SF 5              SF 1                   0
       SF 17                SF 8                  SF 3                SF ½                   SF 5              SF 1                   0
       SF 16                SF 7                 SF 3                 SF ½                   SF 4              SF ½                   0
       SF 15                SF 7                 SF 3                 SF ½                   SF 4              SF ½                   0
       SF 14                SF 6                 SF 2                 SF ½                   SF 4              SF ½                   0
       SF 13                SF 6                 SF 2                 SF ½                   SF 4              SF ½                   0
       SF 12                SF 5                 SF 2                 SF ½                   SF 3               0                     M
       SF 11                SF 5                 SF 2                 SF ½                   SF 3               0                     M
       SF 10                SF 4                 SF 1                  0                    SF 3                0                     M
       SF 9                 SF 4                 SF 1                  0                    SF 2                0                     M
       SF 8                 SF 3                 SF ½                  0                    SF 2                0                     M
       SF 7                 SF 3                 SF ½                  0                    SF 2                0                     M
       SF 6                 SF 2                 SF ½                  0                    SF 1                0                     M
       SF 5                 SF 2                 SF ½                  0                    SF 1                0                     M
       SF 4                 SF 1                  0                    M                    SF ½                0                     M
       SF 3                 SF ½                  0                    M                     0                  M                     M
       SF 2                 SF ½                  0                    M                     0                  M                     M
       SF 1                  0                    M                    M                     0                  M                     M
       SF ½                  0                    M                    M                     0                  M                     M
         0                   M                    M                    M                     M                  M                     M
        M                    M                    M                    M                     M                  M                     M


VWK 844 (09.26)                                              Cosmos Versicherung AG                                                Seite 48 von 56

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Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen
Wir versichern Ihr Fahrzeug, sofern es folgender Fahrzeug-Gruppe angehört:     schein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug­
                                                                               brief) oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts an­
Pkw (ohne Vermietung – zur Eigenverwendung), Motorräder (Krafträder            deres bestimmt ist. Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach
und -roller, Leichtkrafträder und -roller), Campingfahrzeuge (Wohnmo-          Typ, Art, Aufbau, Verwendung, Motorleistung, Hubraum und Höchstge­
bile), Wohnwagen (Caravan), Lieferwagen und Anhänger (je zur Güter­            schwindigkeit ist die vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Fahrzeug-
beförderung im Privat-/Werkverkehr zur Eigenverwendung und ohne                und Aufbauart bzw. EU-Fahrzeugklasse und deren Art des Aufbaus. Dies
Vermietung, bis 3.500 kg Gesamtmasse (Gesamtgewicht) und kein Ge­              gilt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Machen Sie
fahrguttransport) sowie Lieferwagen im gewerblichen Güterverkehr (bis          keine Angaben zur Fahrzeug-/Aufbau-Art oder EU-Fahrzeugklasse so­
3.500 kg Gesamtmasse und kein Gefahrguttransport). Fahrzeuge sind              wie deren Art des Aufbaus des versicherten Motorrads, richtet sich der
Kraftfahrzeuge und Anhänger. Anhänger sind zum Anhängen an ein                 Beitrag nach der für Sie ungünstigsten Fahrzeug-/Aufbauart bzw. EU-
Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge.                               Fahrzeugklasse und deren Art des Aufbaus.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt 6 und 7              a Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Änderung
in diesem Anhang 3.                                                              der Voraussetzungen für die Zuordnung des Vertrags in die bisherige
1 Pkw (ohne Vermietung – zur Eigenverwendung)                                    Fahrzeug-/Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse oder deren Art des Auf­
                                                                                 baus eintritt. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt der Meldung nach
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Aus­             der zutreffenden Fahrzeug-/Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse und de­
nahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.                    ren Art des Aufbaus erhoben.
Ohne Vermietung bedeutet, dass Fahrzeuge unentgeltlich, ausschließ­            b Ergeben die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
lich in Eigenverwendung, genutzt werden.                                         andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit
Nicht darunter fallen daher Mietwagen, Taxen und Selbstfahrerver-                oder wird ein Fahrzeug in mehreren Verkehrsarten nach Anhang
mietfahrzeuge.                                                                   3 verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuord­
                                                                                 nenden Wagnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß der Abschnitte J.6
und 1.5 in Anhang 7.                                                           3 Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

2 Motorräder                                                                   Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge
                                                                               oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Aufbaucode SA
Unter Motorrädern verstehen wir sowohl Krafträder und ­-roller, als auch       (Art des Aufbaus der EU-Fahrzeugklasse) zugelassen sind.
Leichtkrafträder oder -­roller. Anderenfalls beschreiben wir dies geson­
dert in unseren Versicherungsbedingungen.                                      4 Wohnwagen (Caravan)

2.1 Krafträder                                                                 Wohnwagen sind Anhänger für Kraftfahrzeuge, in denen sich eine Woh­
                                                                               nungseinrichtung befindet oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbe­
Krafträder sind alle zweirädrigen Krafträder und zweirädrigen Kraftrol­        stimmung und Aufbaucode SE (Art des Aufbaus der EU-Fahrzeugklasse).
ler (je mit oder ohne Beiwagen), die ein amtliches Kennzeichen führen
müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.                                    5 Lieferwagen

2.2 Leichtkrafträder                                                           Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit
                                                                               einer zulässigen Gesamtmasse (Gesamtgewicht) bis zu 3.500 kg.
Leichtkrafträder sind
                                                                               6 Verwendungsarten für Anhänger, Lieferwagen
2.2.1 Zweirädrige Krafträder (Leichtkrafträder) – mit oder ohne Beiwagen
– mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm             6.1 Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, An-
– und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstge­          hängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal eines
  schwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h                                     Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen
– und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstge­          einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  schwindigkeit von mehr als 80 km/h.                                          6.2 Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche
2.2.2 Zweirädrige Kraftroller (Leichtkraftroller) – mit oder ohne Beiwagen     Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern
– mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm             für andere.
– und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstge­          7 Leasingfahrzeuge
  schwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h
– und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstge-          Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmä­
  schwindigkeit von mehr als 80 km/h.                                          ßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter
                                                                               zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch
2.3 Maßgeblich für die genaue Identifizierung des jeweiligen Fahrzeugs         Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.
sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug­


Anhang 4: Tabelle zu den Typklassen
                                                                                               Typklassen
                                                        Kfz-Haftpflichtversicherung      Vollkaskoversicherung            Teilkaskoversicherung
                                                            von              bis          von             bis              von             bis
Pkw                                                          10              25            10             34                10             33


VWK 844 (09.26)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 49 von 56

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Anhang 5: Tabellen zu den Regionalklassen
a Die Zuordnung zu den Regionalklassen in der Kfz-Haftpflicht- und                  oder Veräußerung ist auf das Datum der Umregistrierung des Fahr­
  Kaskoversicherung erfolgt, sobald und solange die Vorausset­                      zeugs bei der zuständigen Behörde abzustellen. Haben wir Sie dazu
  zungen erfüllt sind.                                                              aufgefordert, entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen,
                                                                                    sind Sie zur Auskunft verpflichtet.
b Für die Zuordnung des versicherten Fahrzeugs zu den Regionalklas­
  sen ist der Wohnsitz des Halters maßgebend. Bei Umzug nach K.3                 c Es gelten folgende Regionalklassen:


                                                                                              Regionalklassen
                                                        Kfz-Haftpflichtversicherung        Vollkaskoversicherung             Teilkaskoversicherung
                                                            von              bis            von             bis               von             bis
 Für Pkw                                                     1               12               1              9                  1             16
 Für Motorräder                                               1              6                1                4                1                  8
 Für Lieferwagen                                              1              7                1                4                1                  5
Hinweis: Es gelten auch die Regelungen nach J.2 bis J.6 sowie K.3 und Anhang 3.


Anhang 6: Berufsgruppen (Tarifgruppen)
1 Berufsgruppe B                                                                   weils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Abschnitte a oder b
                                                                                   erfüllt haben;
Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht- und in der
Kaskoversicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) von Pkw, Motor­              d die in Ziffer 1, Abschnitt a, genannten juristischen Personen und Ein­
rädern, Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern für Versiche­                     richtungen.
rungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf:
                                                                                 Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich außerdem
a Beamte, Richter sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, die bei einer             nach dem Zulassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zu­
  der nachfolgend genannten juristischen Personen oder Einrichtungen             gelassen ist, und der in Anhang 5 genannten Regionalklasse, der die Re­
  beschäftigt sind, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer          gion, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, von uns zugeordnet ist.
  unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen           Die Beiträge für Versicherungsverträge von Motorrädern richten sich
  Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von Ihnen besoldet und ent­             außerdem nach der Region, in welcher das versicherte Fahrzeug zuge­
  lohnt werden:                                                                  lassen ist, und der in Anhang 5 genannten Regionalklasse, der die Re­
                                                                                 gion, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, von uns zugeordnet ist.
– Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
  öffentlichen Rechts;                                                           Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
– juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Auf­             2 Berufsgruppe D
  gaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen wür­
  den,                                                                           Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten in der Kfz-Haftpflicht- und in der
                                                                                 Kaskoversicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) von Pkw, Motor­
  und                                                                            rädern, Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern für Versiche­
                                                                                 rungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf:
  wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen
  Rechts mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind                                a Angestellte, Arbeiter, Soldaten auf Zeit der Bundeswehr – mit Aus­
                                                                                   nahme der Wehr- bzw. Zivildienstleistenden und freiwilligen Helfer –
  oder                                                                             sowie Auszubildende, die bei einer der nachfolgend genannten juristi­
  wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der                 schen Personen oder Einrichtungen beschäftigt sind, sofern ihre nicht
  Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung               selbstständige Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen
  (BHO) oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften                  Arbeitszeit beansprucht:
  der Länder);                                                                   – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
– mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung                öffentlichen Rechts;
  (AO));                                                                         – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Auf­
– als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 AO), die im Haupt­               gaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen wür­
  zweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Alten­                 den,
  pflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissen­                 und
  schaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem                wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen
  Gebiet nutzen;                                                                   Rechts mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind
– Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.              oder
b Beamte überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für               wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als
  sie gilt das gleiche wie für die in Abschnitt a genannten Beamten, falls         der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die entspre­
  die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;                     chenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
c Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen der Abschnitte a oder b               – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 AO);
  unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlau­
  bung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht         – als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 AO), die im Haupt­
  berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten,                   zweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Alten­
  Richtern, Berufssoldaten der Bundeswehr und Pensionären, die je­                 pflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissen­
                                                                                   schaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung


VWK 844 (09.26)                                                   Cosmos Versicherung AG                                                     Seite 50 von 56

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  dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem           3 Berufsgruppe R und N
  Gebiet nutzen;
                                                                              3.1. Für Pkw
– Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
                                                                              Die Beiträge der Berufsgruppe R gelten für Versicherungsverträge von
b Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher             Pkw, die nicht den Berufsgruppen B oder D gemäß Anhang 6, Ziffer 1
  Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die in Abs. a genannten       oder Ziffer 2, zuzuordnen sind.
  Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge dem deutschen Zulas­
  sungsverfahren unterliegen;                                                 3.2 Für sonstige Kraftfahrzeuge und Anhänger

c Beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Vo­           Die Beiträge der Berufsgruppe N gelten für Versicherungsverträge von
  raussetzungen der Abschnitte a oder b unmittelbar vor ihrer Beurlau­          sonstigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nicht der Berufsgrup­
  bung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind.                    pe B oder D zuzuordnen sind.

d Angestellte von Banken, Bausparkassen, Verbraucherschutzorgani­             Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
  sationen, Privatkliniken und Privatschulen sowie Versicherungsange­         4 Zuordnung zu den Berufsgruppen
  stellte im Innendienst;
                                                                              a Die Zuordnung zu den Berufsgruppen in der Kfz-Haftpflicht- und Kas­
e Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Akademiker)                 koversicherung erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen er­
  oder einem Abschluss an einer Berufsakademie, Fahrlehrer, Unter­              füllt sind. Durch die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird
  nehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie an einer               die Zuordnung eines Versicherungsvertrags zu den Berufsgruppen
  Hochschule oder Berufsakademie immatrikulierte Studenten;                     nicht berührt.
f Pensionäre und Rentner, wenn sie die Voraussetzungen der Abschnit­          b Die Zuordnung zu den Berufsgruppen B oder D erfolgt, sobald die
  te a, b, c, d oder e unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand          Voraussetzungen nach Anhang 6, Ziffer 1 oder Ziffer 2 in Textform
  erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht be­         nachgewiesen sind. Sie sind verpflichtet, uns den Fortbestand der
  rufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die             Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen.
  jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Abschnitte a, b, c, d,
  e oder f erfüllt haben;                                                     c Den Wegfall der Voraussetzungen haben Sie uns unverzüglich anzu­
                                                                                zeigen. Verstoßen Sie schuldhaft gegen die Verpflichtung nach Ziffer
g juristische Personen und Einrichtungen sowie die in Anhang 6, Ab­             4 b, so beträgt der Beitrag für das Versicherungsjahr, in welchem wir
  schnitte a, c und d aufgeführten Personen, die wegen seit 1.1.1994            vom Wegfall der Voraussetzungen Kenntnis erlangen, das Doppelte
  erfolgter Privatisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand die Vo­              des Beitrags, der nach richtiger Zuordnung erhoben wird. Insoweit
  raussetzungen für die Zuordnung zur Berufsgruppe B nicht erfüllen.            werden unsere Rechte nach den §§ 25, 26 und 27 VVG ausgeschlossen.
Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich außerdem
nach dem Zulassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zu­
gelassen ist, und der in Anhang 5 genannten Regionalklasse, der der Zu­
lassungsbezirk von uns zugeordnet ist. Die Beiträge für Versicherungs­
verträge von Motorrädern richten sich außerdem nach der Region, in
welcher das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, und der in Anhang 5
genannten Regionalklasse, der die Region von uns zugeordnet ist. Re­
gionen sind einzelne oder vom Versicherer zusammengefasste Zulas­
sungsbezirke.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.


VWK 844 (09.26)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                Seite 51 von 56

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Anhang 7: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung
Nachstehende Merkmale werden bei der Beitragsberechnung unter den jeweils angegebenen Voraussetzungen berücksichtigt. Es ergibt sich aus dem
Tarif, in welcher Versicherungsart (Kfz-Haftpflicht-, Voll- oder Teilkaskoversicherung, Schutzbrief-Versicherung, Fahrerschutz-Versicherung, Verkehrs-
Rechtsschutzversicherung, Auslandsschadenschutz-Versicherung) dieses Merkmal gilt, sofern nichts weiter angegeben ist.
Hinweis: Beachten Sie bitte die Regelungen gemäß der Abschnitte                   a Es gilt folgende Zuordnung zu den Fahrerklassen
C,G,J.6, K und M.
                                                                                    Fahrer-
1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw und bei Mo-                                                      Fahrer
                                                                                    klasse
torrädern
                                                                                               nur Sie und/oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
1.1 Kundenbonus                                                                        1       lebender Ehegatte oder Lebenspartner fahren das Fahr­
Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haus­                           zeug.
halt lebende Person ein weiterer Vertrag in der Kfz­-Versicherung (für                         Sie und/oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
Pkw oder Motorrad) oder ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch                            lebender Ehegatte oder Lebenspartner fahren das Fahr­
Berufsunfähigkeits­- und Renten-­    Versicherung) oder in der Privaten                2
                                                                                               zeug nicht bzw. nicht ausschließlich und alle sonstigen
Unfall­-, Haftpflicht­-, Verbundenen Hausrat-­oder Verbundenen Wohnge­                         Fahrer sind mindestens 23 Jahre alt.
bäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaften besteht.
                                                                                               Sie und/oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
1.2 Jährliche Fahrleistung                                                                     lebender Ehegatte oder Lebenspartner fahren das Fahr­
Der Beitrag richtet sich nach der von Ihnen anzugebenden jährlichen                    3       zeug nicht bzw. nicht ausschließlich und alle sonstigen
Fahrleistung.                                                                                  Fahrer sind mindestens 20 Jahre alt, wobei mindestens
                                                                                               ein sonstiger Fahrer unter 23 Jahre alt ist.
a Es gilt folgende Zuordnung zu den Fahrleistungsklassen
                                                                                               Sie und/oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
   – bei Pkw:                                                                                  lebender Ehegatte oder Lebenspartner fahren das Fahr­
                                                                                       4
                                                                                               zeug nicht bzw. nicht ausschließlich und mindestens ein
 Fahrleistungs-                                                                                sonstiger Fahrer ist unter 20 Jahre alt.
                       jährliche Fahrleistung
    klasse
       1               bis 5.000 km
                                                                                  Eine höhere Fahrerklasse schließt die Fahrer der niedrigeren Fahrer­
       2               über 5.000 km bis 7.000 km                                 klassen ein.
       3               über 7.000 km bis 9.000 km
                                                                                  b Fahrten eines Kaufinteressenten, eines Kfz-Reparateurs, eines Ho­
       4               über 9.000 km bis 12.000 km
                                                                                    telangestellten in Ausübung seines Dienstes sowie Fahrten anläss­
         5             über 12.000 km bis 15.000 km                                 lich einer Notfallsituation bleiben hiervon unberührt. Eine durch den
         6             über 15.000 km bis 20.000 km                                 Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
                                                                                    herbeigeführte Fahrunsicherheit gilt nicht als Notfallsituation.
         7             über 20.000 km bis 25.000 km
         8             über 25.000 km bis 30.000 km                               c Die Mitnutzung des Pkws durch einen 17-jährigen Fahrer im Rahmen
                                                                                    des „Begleiteten Fahrens“ (Führerschein ab 17) führt zu keiner Än­
         9             über 30.000 km                                               derung der Fahrerklassen. Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu
                                                                                    melden, welche Fahrzeugnutzer den Pkw fahren, sobald diese Mit-
   – bei Motorrad:                                                                  nutzung durch einen 17-jährigen Fahrer im Rahmen des „Begleiteten
                                                                                    Fahrens“ (Führerschein ab 17) beendet ist. Der korrekte Beitrag wird
 Fahrleistungs-                                                                     dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beendigung nach der zutref­
                       jährliche Fahrleistung
    klasse                                                                          fenden Fahrerklasse erhoben. Bei unrichtiger Angabe oder unter-
       1               bis 3.000 km                                                 lassener Anzeige wird zusätzlich als Vertragsstrafe ein einmaliger
       2               über 3.000 km bis 5.000 km                                   Beitragszuschlag von 100 % auf den tarifgemäßen Beitrag für das
                                                                                    laufende Versicherungsjahr erhoben. Die Vertragsstrafe ist ausge­
       3               über 5.000 km bis 7.000 km
                                                                                    schlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie ohne Verschulden gegen
       4               über 7.000 km bis 9.000 km                                   Ihre Pflichten verstoßen haben. Die Vertragsstrafenregelung gilt an­
         5             über 9.000 km bis 12.000 km                                  stelle unserer gesetzlichen Rechte bei Verletzung der Anzeigepflich­
                                                                                    ten und Gefahrerhöhung gemäß §§ 19–27 VVG (Rücktritt, Kündigung,
         6             über 12.000 km
                                                                                    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Versagung des Versiche­
                                                                                    rungsschutzes).
b Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Än­
                                                                                  1.5 Fahrzeughalter
  derung der jährlichen Fahrleistung die Zuordnung des Vertrages zu
  einer anderen Fahrleistungsklasse bewirkt. Bei der Meldung ist der              Auf den Beitrag wird ein Risikozuschlag erhoben, wenn das Fahrzeug
  aktuelle Kilometerstand anzugeben. Der Beitrag wird ab Beginn des               nicht auf Sie zugelassen ist.
  laufenden Versicherungsjahres nach der im Tarif festgelegten Fahrlei­
  stungsklasse berechnet, die der geänderten jährlichen Fahrleistung              a Auf den Risikozuschlag wird verzichtet bei einer Zulassung auf
  entspricht. Für die Einhaltung dieser Bestimmung sind Sie auch dann             – Ihren mit Ihnen lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  verantwortlich, wenn das Fahrzeug nicht auf Sie zugelassen ist
                                                                                  – einen Werksangehörigen eines Fahrzeugherstellers,
1.3 Eintrittsalter
                                                                                  – Ihr behindertes Kind.
Der Beitrag richtet sich nach Ihrem Alter bei Vertragsbeginn.
                                                                                  b Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn das Fahrzeug
a Es gilt die im Tarif festgelegte Staffelung nach Altersklassen.                   auf einen anderen Halter zugelassen wird. Der Risikozuschlag wird ab
b Das Eintrittsalter errechnet sich als Unterschied zwischen dem Jahr               dem Zeitpunkt der Ummeldung erhoben.
  des Versicherungsbeginns und Ihrem Geburtsjahr.                                 c Für den Beitrag in der Schutzbrief-Versicherung ist der Wohnsitz des
1.4 Fahrzeugnutzer (Fahrer)                                                         Fahrzeughalters maßgebend.

Der Beitrag richtet sich nach der Fahrerklasse, der das versicherte               1.6 Garage
Fahrzeug entsprechend der Fahrzeugnutzer zugeordnet wird. Die Zu­                 Der Beitrag kann sich ermäßigen, wenn das versicherte Fahrzeug nachts
ordnung des Vertrags zu einer Fahrerklasse gilt, sobald und solange               zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr überwiegend in einer abschließbaren
die Voraussetzungen erfüllt sind. Machen Sie keine Angaben zu den                 Garage abgestellt wird. Unter Garage ist ein umbauter, abgeschlossener
Fahrern des versicherten Fahrzeugs, richtet sich der Beitrag nach der             Raum zu verstehen, der das versicherte Fahrzeug gegen Zugriffsmög­
Fahrerklasse 4.


VWK 844 (09.26)                                                     Cosmos Versicherung AG                                                Seite 52 von 56

[Seite 53]
lichkeiten Unbefugter sichert. Auch eine private Tiefgarage ist eine            motor höher als die Leistung des serienmäßigen Motors des jeweiligen
Garage in diesem Sinne, sofern der Kreis der berechtigten Benutzer              Fahrzeugtyps, werden in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kasko­
eingegrenzt und bestimmbar ist.                                                 versicherung folgende Risikozuschläge auf den sich aus dem Beitrags­
                                                                                teil und den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn die vorstehen­          ergebenden Beitrag erhoben:
den Voraussetzungen nach Anhang 7, Ziffer 1.6, nicht mehr erfüllt sind.
Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraus­             – bei einer Leistungserhöhung über 10 % bis 30 %:
setzungen nicht mehr vorliegen.                                                   10 % Risikozuschläge
1.7 Wohnort                                                                     – bei einer Leistungserhöhung über 30 % bis 50 %:
                                                                                  25 % Risikozuschläge
Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl Ihres Wohnortes.
                                                                                – bei einer Leistungserhöhung über 50 %:
1.8 Zahlungsperiode                                                               50 % Risikozuschläge
Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode.                 2.6 Leasing
1.9 Kombinationsbeitrag                                                         Auf den Beitrag kann ein Risikozuschlag erhoben werden, wenn es sich
Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann sich da­          um ein Leasingfahrzeug handelt.
nach richten, ob zu Ihrem Versicherungsvertrag auch eine Fahrzeugver­           3 Weitere individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Motor-
sicherung (Voll- oder Teilkasko) vereinbart ist.                                rädern (gemäß Anhang 3, Ziffer 2)
1.10 Kooperationspartnerbonus                                                   3.1 kW-Motorleistung
Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie als Versicherungsnehmer                 Der Beitrag für Motorräder richtet sich nach der kW-Motorleistungs­
eine Mitgliedschaft bei einem unserer Kooperationspartner besteht.              klasse, der das versicherte Motorrad entsprechend seiner Motorlei­
Der Bonus wird ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem er beantragt wird.              stung zugeordnet wird. Die Zuordnung des Vertrags zu einer kW-Mo­
Im Versicherungsschein weisen wir dies ausdrücklich in der Rubrik               torleistungsklasse gilt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt
„Merkmale zur Beitragsberechnung“ aus. Ändert sich dieses Merkmal               sind. Machen Sie keine Angaben zur Motorleistung des versicherten
zur Beitragsberechnung während der Laufzeit des Vertrags aufgrund               Motorrads, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif festgelegten un­
eines bei Ihnen eintretenden Umstands, berechnen wir den Beitrag neu.           günstigsten kW-Motorleistungsklasse.
Dies kann zu einer Beitragserhöhung führen.
                                                                                a Es gilt die im Tarif festgelegte Staffelung nach Motorleistungsklassen.
1.11 Fahrzeugtyp
                                                                                b Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Än­
Der Beitrag richtet sich nach dem Fahrzeugtyp (insbesondere Herstel­              derung der im Tarif festgelegten und für den Versicherungsvertrag
ler- und Typschlüsselnummer, kW-­Motorleistung).                                  vereinbarten kW-Motorleistung eintritt. Der Beitrag wird dann ab
Hinweis: Es gelten die jeweiligen Regelungen gemäß nachstehender                  dem Zeitpunkt der Meldung nach der zutreffenden kW-Motorleis-
Abschnitte 2. und 3.:                                                             ­tungsklasse erhoben.
2 Weitere individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw                  3.2 Kfz-Zulassungsrelevante Fahrzeugdaten
2.1 Fahrzeugalter                                                               Der Beitrag für Leichtkrafträder richtet sich danach, ob es sich dabei um
                                                                                ein Leichtkraftrad oder einen Leichtkraftroller handelt.
Der Beitrag richtet sich nach der Altersklasse, der das Fahrzeug ent­
sprechend des Fahrzeugalters zugeordnet wird. Das Fahrzeugalter                 Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Anhang 3.
errechnet sich aus der Differenz des Erstzulassungsdatums und dem               4 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Campingfahrzeu-
Datum der ersten Zulassung auf Sie oder den von Ihnen abweichenden              gen und Wohnwagenanhängern (gemäß Anhang 3, Ziffer 3 und 4)
Fahrzeughalter.
                                                                                4.1 Kundenbonus
Für die Schutzbrief-Versicherung errechnet sich das Fahrzeugalter als
Differenz zwischen dem Jahr des Erstzulassungsdatums und dem Jahr               Der Beitrag für Versicherungsverträge von Campingfahrzeugen und
des Versicherungsbeginns (Vertragsabschluss bzw. Tarifumstellung).              Wohnwagenanhängern wird ermäßigt, wenn für Sie bereits mindestens
                                                                                ein weiterer Versicherungsvertrag für einen Pkw bei der Cosmos Versi­
Es gilt die im Tarif festgelegte Staffelung nach Altersklassen.                 cherung AG besteht.
2.2 Wohneigentum                                                                4.2 Euro-Neuwert
Der Beitrag wird ermäßigt, wenn Sie Eigentümer eines selbst genutzten           a Bei der Beitragsberechnung von Campingfahrzeugen gilt in der Kas­
Ein- oder Zweifamilienhauses sind. Für die Höhe der Ermäßigung in der             koversicherung die im Tarif festgelegte Staffelung nach Euro-Neu­
Kfz-Haftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob die Wohngebäu­                 wertklassen.
deversicherung für dieses Ein- oder Zweifamilienhaus bei der Cosmos
Versicherung AG besteht.                                                          Machen Sie keine Angaben zum Neuwert des versicherten Camping­
                                                                                  fahrzeugs, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif festgelegten un­
a Der Beitrag wird ermäßigt, wenn Sie Eigentümer einer selbst ge­                 günstigsten Euro-Neuwertklasse.
nutzten Eigentumswohnung sind.
                                                                                b Bei der Beitragsberechnung von Wohnwagenanhängern gilt in der
b Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn die vorste­             Kaskoversicherung die im Tarif festgelegte Staffelung nach Euro-
henden Voraussetzungen nach Anhang 7, Ziffer 2.2, nicht mehr erfüllt              Neuwertklassen.
sind. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Vo­
raussetzungen nicht mehr vorliegen.                                               Machen Sie keine Angaben zum Neuwert des versicherten Wohn-
                                                                                  wagenanhängers, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif festge­
2.3 Familie                                                                       legten ungünstigsten Euro-Neuwertklasse.
Der Beitrag wird ermäßigt, wenn in Ihrem Haushalt ein oder mehrere              c Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Ände­
Kinder leben. Hierbei kann es sich um Ihre leiblichen, Stief- oder Adop­          rung der im Tarif festgelegten und für den Versicherungsvertrag ver­
tivkinder oder um die Ihres im selben Haushalt lebenden Ehegatten oder            einbarten Euro-Neuwertklasse eintritt. Der Beitrag wird dann ab dem
Lebenspartners handeln. Das älteste, in Ihrem Haushalt lebende Kind               Zeitpunkt der Meldung nach der zutreffenden Euro-Neuwertklasse
darf bei Vertragsbeginn nicht älter als 14 Jahre sein.                            erhoben.
2.4 Begleitetes Fahren (Führerschein ab 17)                                     4.3 Zahlungsperiode
Versicherungsverträge werden ermäßigt, wenn für sie bei Vertragsbe­             Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode.
ginn gilt: der jüngste Fahrzeugnutzer (Fahrer) ist maximal 22 Jahre alt
und hat erfolgreich am „Begleiteten Fahren“ (Führerschein ab 17) teil­          4.4 Fahrzeughalter
genommen. Diese Ermäßigung endet, sobald der jüngste Fahrzeugnut­
zer (Fahrer) das 23. Lebensjahr vollendet hat.                                  Für den Beitrag in der Schutzbrief-Versicherung ist der Wohnsitz des
                                                                                Fahrzeughalters maßgebend.
2.5 Beitragsberechnung für Pkw mit höherer Motorleistung
                                                                                5 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lieferwagen (ge-
Ist die Motorleistung durch Motortuning oder durch einen Austausch­             mäß Anhang 3, Ziffer 5)


VWK 844 (09.26)                                                   Cosmos Versicherung AG                                                  Seite 53 von 56

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5.1 Kfz-Zulassungsrelevante Fahrzeugdaten                                      – für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 7
                                                                                 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stra­
Der Beitrag für Lieferwagen richtet nach der kW-Motorleistungsklasse,            ße vom 22. Juli 1985.
der der versicherte Lieferwagen entsprechend seiner kW-Motorleistung
zugeordnet wird sowie nach der vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten            b In der Kaskoversicherung:
Fahrzeug- und Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse, der Art des Aufbaus und
der Fahrzeug-Verwendung. Die Zuordnung des Vertrags zu einer kW-Mo­            – für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert mit Spezialkarosse­
torleistungsklasse beziehungsweise zu einer Fahrzeug-/Aufbau-Art oder            rie, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung und für Spezialfahrzeuge
EU-Fahrzeugklasse, der Art des Aufbaus und der Fahrzeug-Verwendung               (insbesondere Tank- und Thermoswagen);
gilt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Machen Sie keine    – für alle Güterfahrzeuge, die eine Kippvorrichtung haben (auch Sat­
Angaben zur kW-Motorleistung oder zur Fahrzeug-/Aufbau-Art oder EU-              telauflieger);
Fahrzeugklasse, der Art des Aufbaus und der Fahrzeug-Verwendung des
versicherten Lieferwagens, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif fest­    – für Teile, die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehör-
gelegten ungünstigsten kW-Motorleistungsklasse beziehungsweise der für           teile nach Abschnitt A.2.1.4 aufgeführt sind. Die Höhe des Risiko-
Sie ungünstigsten Fahrzeug-/Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse, der Art            zuschlags wird auf Anfrage von uns bestimmt.
des Aufbaus und der Fahrzeug-Verwendung.                                       7.2 Für Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, wird der
a Bei der Beitragsberechnung von Lieferwagen gilt in der Kfz-Haft­             Beitrag auf Anfrage von uns bestimmt.
  pflicht- und in der Kaskoversicherung die im Tarif festgelegte Staffe­       7.3 Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode.
  lung nach Motorleistungsklassen.
b Nicht versicherbar sind: Lieferwagen mit einer Gesamtmasse (Ge­
  samtgewicht) über 3.500 kg sowie Gefahrguttransporter.
c Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Än­
  derung der im Tarif festgelegten und für den Versicherungsvertrag
  vereinbarten kW-Motorleistung oder der bisherigen Fahrzeug- und
  Aufbauart oder EU-Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus oder der Fahr­
  zeug-Verwendung eintritt. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt
  der Meldung nach der zutreffenden kW-Motorleistungsklasse bezie­
  hungsweise nach der zutreffenden Fahrzeug- und Aufbauart oder EU-
  Fahrzeugklasse, der Art des Aufbaus und der Fahrzeug-Verwendung
  erhoben.
5.2 Zahlungsperiode
Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode.
6 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei im Privat- bzw.
im Werkverkehr genutzten Anhängern (gemäß Anhang 3, Ziffer 6)
6.1 Kfz-Zulassungsrelevante Fahrzeugdaten
Der Beitrag für diese Anhänger richtet sich nach der Klasse der zulässigen
Gesamtmasse (Gesamtgewicht), der der versicherte Anhänger entspre­
chend seiner Gesamtmassenklasse zugeordnet wird sowie der Fahrzeug-
Verwendung. Die Zuordnung des Vertrags zu einer Gesamtmassenklasse
beziehungsweise zu einer Fahrzeug-Verwendung gilt, sobald und solange
die Voraussetzungen erfüllt sind. Machen Sie keine Angaben zur zuläs­
sigen Gesamtmasse oder der Fahrzeug-Verwendung des versicherten
Anhängers, richtet sich der Beitrag nach der im Tarif festgelegten un­
günstigsten Gesamtmassenklasse beziehungsweise der für Sie ungüns­
tigsten Fahrzeug-Verwendung.
a Bei der Beitragsberechnung von diesen Anhängern gilt in der Kfz-
  Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung die im Tarif festgelegte
  Staffelung nach Gesamtmasseklassen, auf Basis der zulässigen
  Gesamt­masse (Gesamtgewicht) in kg.
b Nicht versicherbar sind: Anhänger im Privat- bzw. im Werkverkehr mit
  einer Gesamtmasse (Gesamtgewicht) über 3.500 kg, Gefahrguttrans­
  porter sowie Anhänger im gewerblichen Güterverkehr.
c Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn eine Ände­
  rung der im Tarif festgelegten und für den Versicherungsvertrag ver­
  einbarten Gesamt­masse (Gesamtgewicht) in kg beziehungsweise der
  bisherigen Fahrzeug-/Aufbau-Art oder EU-Fahrzeugklasse, der Art
  des Aufbaus oder der Fahrzeug-Verwendung eintritt. Der Beitrag wird
  dann ab dem Zeitpunkt der Meldung nach der zutreffenden Gesamt­
  massenklasse oder der Fahrzeug-Verwendung erhoben.
6.2 Zahlungsperiode
Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode.
7 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Sonderwagnissen
7.1 Unbeschadet einer Risikozuschlagsregelung im Beitragsteil werden
für die nachgenannten Sonderwagnisse Risikozuschläge erhoben:
a In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
– für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs.
  1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z.
  B. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Änderungen von
  Bremsvorrichtungen) erteilt wurde, und wegen des erhöhten Risikos
  eine besondere Bescheinigung von uns als des Versicherers verlangt
  wird;


VWK 844 (09.26)                                                  Cosmos Versicherung AG                                                Seite 54 von 56

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Bedingungen für die Kfz-Umweltschadenversicherung
(Kfz-USVB) – gültig ab September 2026
Diese Versicherung wird als rechtlich selbstständiger Vertrag abge­          Selbstbeteiligung
schlossen. Die folgenden Bestimmungen zur Kfz-Umweltschadenver­
sicherung ergänzen die Regelungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in         A.1.3.2 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Scha­
Ihren AKB. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.         denereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungs­
                                                                             schein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbst­
Was gilt bei Sanktionen und Embargos?                                        beteiligung vereinbart haben.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi­           A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags­
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti­        Versicherungsschutz besteht in Deutschland.
onen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik            A.1.5 Was ist nicht versichert?
Deutschland entgegenstehen.
                                                                             Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht               A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz­
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik            lich herbeiführen und für Schäden durch Kernenergie.
Deutschland entgegenstehen.                                                  Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umweltschadenversicherung?              A.1.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingte un­
A.1 Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche An-            vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
sprüche nach dem Umweltschadensgesetz                                        die Umwelt entstehen.

A.1.1 Was ist versichert?                                                    Ausbringungsschäden

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt                           A.1.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung
                                                                             oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
A.1.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie­     Pflanzschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren,
rung und Kostentragung von Umweltschäden nach dem Umweltscha­                es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereig­
densgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder           nisse bestimmungswidrig und beabsichtigt in die Umwelt gelangen, die­
eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge­          se Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in
brauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.              andere Grundstücke abdriften.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch                 Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf Grund gesetz­
licher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend ge­        A.1.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße ge­
macht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen            gen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anord­
über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.                                nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.

Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach Abschnitt D und E.      Vertragliche Ansprüche

Begründete und unbegründete Ansprüche                                        A.1.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher
                                                                             Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus­
A.1.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begrün­             gehen.
det, leisten wir Ersatz in Geld.
                                                                             Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.1.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbe­
gründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit       A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge­
die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.                                brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportver­
                                                                             anstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer
Regulierungsvollmacht                                                        Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewer­
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens        ben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde             Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.
oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.                                Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten
                                                                             auf Motorsport­-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren            Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touri­
oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozess­        stenfahrten).
führung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den
Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.                               B Beginn und Ende des Vertrags, sowie vorläufiger Versicherungs-
                                                                             schutz
A.1.2 Wer ist versichert?
                                                                             In der Kfz-Umweltschadenversicherung beginnt der Vertrag automa­
Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen sind auch       tisch zum vereinbarten Beginn der Kfz-Haftpflichtversicherung und en­
in der Kfz-Umweltschadenversicherung versichert. A.1.2 der AKB gilt          det automatisch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne
entsprechend.                                                                dass es einer Kündigung bedarf.
A.1.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung und Selbstbeteiligung                Es gelten Regelungen B.1, B.2.2 bis B.2.7 der AKB entsprechend.
Versicherungssumme, Höchstzahlung                                            C Beitragszahlung
A.1.3 Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 EUR pro Schadenfall.          Es gelten die Regelungen C.1 bis C.3 der AKB entsprechend.
Unsere Höchstleistung für die in einem Kalenderjahr angefallenen Scha­
denereignisse unabhängig von deren Anzahl beträgt 10.000.000 EUR.            D Welche Pflichten haben beim Gebrauch des Fahrzeugs?

Hat ein Schaden zur Kfz-Haftpflichtversicherung dieselbe Ursache wie         Es gelten die Regelungen D.1, D.2, D.3.1 und D.3.2 der AKB entspre­
der Schaden zur Kfz-Umweltschadenversicherung reduziert sich die             chend.
Versicherungssumme der Kfz-Umweltschadenversicherung um den Be­
trag, den die Entschädigung zur Kfz-Haftpflichtversicherung den Betrag
von 95.000.000 Euro überschreitet.


VWK 844 (09.26)                                                Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 55 von 56

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E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?                                E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminimierungspflichten                 Es gelten E.8.1, E.8.2, E.8.6 der AKB entsprechend.
E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer        F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Leistung nach dem USchadG führen könnte,- soweit zumutbar - sofort
anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungs­           Es gelten F.1, F.2 und F.3 erster Satz der AKB entsprechend.
ansprüche erhoben worden sind.                                              G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,
E.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfas­     Wagniswegfall
send zu informieren über:                                                   Es gelten G.1, G.2 mit Ausnahme von G.2.9, G.3, G.5 bis G.9 der AKB ent­
– die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zustän­         sprechend.
  dige Behörde,                                                             G.4 Die Kfz-Umweltschadenversicherung ist ein rechtlich selbststän­
– behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung              diger Vertrag. Die Kündigung dieses Vertrags berührt die anderen Kfz-
  eines Umweltschadens Ihnen gegenüber,                                     Versicherungen des versicherten Fahrzeugs nicht.

– die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstan­         Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages endet auch
  denen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung              diese Kfz-Umweltschadenversicherung.
  eines Umweltschadens,                                                     H Außerbetriebssetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestem-
– den Erlass eines Mahnbescheids,                                           peltem Kennzeichen

– eine gerichtliche Streitverkündung,                                       Die Regelungen des Abschnitts H der AKB gelten für die Kfz-Umwelt­
                                                                            schadenversicherung entsprechend. Der Ruheversicherungsschutz
– die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gericht­       nach H.1.4 der AKB umfasst auch die Kfz-Umweltschadenversicherung.
  lichen Verfahrens.
                                                                            I Schadenfreiheitsrabatt-System
E.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es           Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche aus­
für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße        löst, die nach diesen Sonderbedingungen versichert sind, ohne auch
Schadenberichte zu erstatten und uns bei Schadenermittlung und -re­         private Rechte zu verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung ge­
gulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für      deckt wären, führt zu keiner Schlechterstufung im SF-System.
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen         J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
sowie alle dafür angeforderten Unterlagen in Textform übersenden.
                                                                            J.3 bis J.5 der AKB gelten entsprechend.
E.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden
sind unverzüglich mit uns abzustimmen.                                      K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands

E.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam­          K.2 bis K.5 der AKB gelten entsprechend.
menhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder            L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch
uns bedarf es nicht.                                                        L der AKB gilt entsprechend.
E.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren           M Zahlungsperiode
wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfah­            M der AKB gilt entsprechend.
rens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen
wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt          N Bedingungsänderung
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor­
                                                                            N der AKB gilt entsprechend.
derten Unterlagen zur Verfügung stellen.


VWK 844 (09.26)                                               Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 56 von 56
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