# DEVK Aktiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-devk-aktiv.php
- Rechtlicher Träger: DEVK Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-devk-aktiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Kundeninformation zur Kfz-Versicherung mit Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)](https://medien.devk.de/assets/content/download/produkte/fahrzeuge/devk-kfz-kundeninfo-42032-2026-08.pdf?versionId=RdJwUwb6zjR7eXTfYknITmmVKO5YnUxd), Fassung 01.10.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Leistungen der Kaskoversicherung richten sich nach der vereinbarten Produktvariante (Basis-, Komfort- oder Premium-Schutz). | A.3, Seite 15 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.6.1, Seite 13 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. | A.3.16, Seite 24 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen; | A.3.16 a), Seite 24 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | ein Entwendungsschaden schuldhaft ermöglicht wurde. | A.3.16 b), Seite 24 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis 100 Mio. € | 100 Mio. Euro Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | A.1.5.1 a), Seite 13 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis 15 Mio. € | Die Versicherungssumme für Personenschäden ist dabei auf 15 Mio. Euro je geschädigte Person begrenzt. | A.1.5.1 a), Seite 13 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, | A.1.1.1, Seite 11 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden). | A.1.1.1, Seite 11 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | nein | Im Basis-Schutz ist die Mallorca-Police nach Ziffer A.1.2.1 Nr. 1 nicht mitversichert. | A.1.2.1 Nr. 2, Seite 11 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | nein | Im Basis-Schutz kann der Ausland-Schadenschutz nicht mitversichert werden. | A.1.2.6 Nr. 2, Seite 12 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | nein | Im Basis--Schutz sind Eigenschäden nach Ziffer A.1.2.3 Nr. 1 nicht mitversichert. | A.1.2.3 Nr. 2, Seite 12 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. | A.1.1.4, Seite 11 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nein | Im Komfort- und Basis-Schutz ist die telefonische Rechtsberatung nicht mitversichert. | A.1.2.8 Nr. 1, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A.3.2.1, Seite 16 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grund zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige. | A.3.19, Seite 24 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für das Fahrzeug einschließlich seiner mitversicherten Teile für: | A.3.2, Seite 16 |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | nein | Die in A.3.6.1 bis A.3.6.6 aufgeführten Mehrleistungen gelten ausschließlich in unserem Premium-Schutz. | A.3.6, Seite 19 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | A.3.2.6 Nr. 1, Seite 16 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Wird ein Bruchschaden an der Frontscheibe (Windschutzscheibe) nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. | A.3.2.6 Nr. 1 a), Seite 16 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Komfort-Schutz sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss inklusive Folgeschäden bis 20.000 Euro versichert. | A.3.2.7, Seite 17 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | nein | Im Basis-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter A.3.2.7 Nr. 1 mit der Ausnahme, dass Folgeschäden nicht mitversichert sind. | A.3.2.7 Nr. 2, Seite 17 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.3.2.3, Seite 16 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneelawinen (Dachlawinen), Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure), Erdsenkung/Erdfall und Vulkanausbruch auf das Fahrzeug versichert. | A.3.2.3 Nr. 1, Seite 16 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. | A.3.2.3 Nr. 1, Seite 16 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | nein | Im Basis-Schutz sind abweichend von A.3.2.3 Nr. 1 Dachlawinen nicht mitversichert. | A.3.2.3 Nr. 2, Seite 16 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | A.3.2.4, Seite 16 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Komfort-Schutz sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen (ausgenommen z. B. Achsmanschetten) und Leitungen inklusive Folgeschäden bis 20.000 Euro versichert. | A.3.2.5, Seite 16 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | nein | Folgeschäden sind nicht mitversichert | A.3.2.5 Nr. 2, Seite 16 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. | A.3.3.2, Seite 17 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.3.3.3, Seite 17 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nein | Nicht als Unfallschäden gelten vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen. | A.3.3.2, Seite 17 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.3.21.3, Seite 25 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | nein | Im Basis-Schutz ist das Fährrisiko nach A.3.2.8 Nr. 1 nicht mitversichert. | A.3.2.8 Nr. 2, Seite 17 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten in einem für Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen | A.3.21.2, Seite 25 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | nicht geregelt |  |  |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Fahrzeugrestwerts. | A.3.7.1, Seite 20 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | nein | Im Basis-Schutz kann die GAP-Deckung nicht mitversichert werden. | A.3.3.5 Nr. 2, Seite 18 |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. | A.3.17, Seite 24 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.3.10, Seite 23 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, | A.3.9.4, Seite 23 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | nein | Im Basis-Schutz sind die unter A.3.1.2 Nr. 1 aufgeführten Teile nicht mitversichert. | A.3.1.2 Nr. 2, Seite 15 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | zusätzlich um 20 % der Reparaturkosten, mindestens jedoch um 500 Euro. | A.3.4.1, Seite 18 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird die Hilfe nicht durch unsere Vermittlung organisiert, beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 100 Euro. | A.6.2.1 Nr. 1, Seite 34 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | Ist das Fahrzeug an einem Ort, der 50 km Luftlinie oder mehr von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, nach einer Panne oder einem Unfall nicht mehr fahrbereit oder wurde es gestohlen, | A.6.2.2, Seite 34 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird die Hilfe nicht durch unsere Vermittlung organisiert, beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung auf 150 Euro; | A.6.2.1 Nr. 2, Seite 34 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird die Anmietung nicht durch unsere Vermittlung organisiert, werden die Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeugs zu maximal 50 Euro pro Tag, jedoch höchstens sieben Tage | A.6.2.2 Nr. 1, Seite 35 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird die Übernachtungsmöglichkeit nicht durch uns organisiert, übernehmen wir die Kosten für höchstens drei Nächte bis maximal 60 Euro je Übernachtung und Person. | A.6.2.2 Nr. 2, Seite 35 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.6.5, | A.6.2.2 Nr. 1, Seite 34 |
| Krankenrücktransport der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. | A.6.2.3 Nr. 1, Seite 35 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnort und dem Schadensort. | A.6.2.3 Nr. 3, Seite 35 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis 12 Mio. € | Die Höhe der Versicherungssumme beträgt 12 Mio. Euro je Schadenfall. | A.4.5, Seite 27 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Sie beantragen in Textform die Übernahme des Schadenverlaufs einer anderen Person. | B.8.14.4, Seite 60 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Der Beitrag richtet sich auch nach dem Nutzerkreis des Fahrzeugs. | Anhang 2, 8, Seite 74 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | ja | Richtet sich der Beitrag nach Ihrem Lebensalter und/oder dem Alter des jüngsten Fahrers, wird während der Vertragslaufzeit eine Anpassung an das veränderte Lebensalter nach der im Beitragsteil enthaltenen Altersstaffel vorgenommen. | B.9.3, Seite 62 |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | keine | gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht. | B.10.4.3, Seite 63 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von B.10.2.2 Satz 1 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. | B.10.2.2, Seite 63 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach B.7.1.2 und B.7.1.3 | B.7.2 b), Seite 56 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Vereinbarter Verwendungszweck | B.3.1.1, Seite 48 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | nicht geregelt |  |  |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | nein | Folgeschäden sind nicht mitversichert | A.3.2.5 Nr. 2, Seite 16 |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | nicht geregelt |  |  |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | nein | Nach dem Basis-Schutz sind Ladekabel/-karte und die Ladestation nach A.3.1.3 nicht mitversichert. | A.3.1.1 a), Seite 15 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nein | Im Basis- und Komfort-Schutz ist eine Ladestation nicht mitversichert. | A.3.6.4, Seite 20 |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | ja | In diesem Fall wird das Fahrzeug bis zur nächsten geeigneten Ladestation geschleppt. | A.6.2.1 Nr. 2, Seite 34 |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | B.3.1.3, Seite 48 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. | B.4.1.1, Seite 50 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. | B.3.2, Seite 50 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | B.6.2.1, Seite 53 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.3.21.4, Seite 25 |

## Volltext der Bedingungen: Kundeninformation zur Kfz-Versicherung mit Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)

```text
[Seite 1]
    Kundeninformation
    zur Kfz-Versicherung

    Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung
    IPID Informationsblatt zur Kfz-Versicherung
    Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
    (Stand 01.10.2026)


                           DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung                DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
                           Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
                           Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn


42032/08/2026

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis                                                               Seite

Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung                            3

IPID Informationsblatt zur Kfz-Versicherung                                         6

Leistungsübersicht Pkw zur Kfz-Versicherung – Stand 01.10.2026                      8

Leistungsübersicht Elektro-/Hybrid-Pkw zur Kfz-Versicherung – Stand 01.10.2026      9

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – Stand 01.10.2026

Teil A – produktspezifischer Teil                                                  10

   A.1 – Kfz-Haftpflichtversicherung                                               11
   A.2 – Kfz-Umweltschadenversicherung                                             14
   A.3 – Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung)                                  16
   A.4 – Fahrer-Schutzversicherung                                                 26
   A.5 – Kfz-Unfallversicherung                                                    28
   A.6 – Autoschutzbrief (Auto Plus)                                               34
   A.7 – Ausland-Schadenschutz-Versicherung                                        37
   A.8 – GAP-Deckung                                                               39
   A.9 – Auslandsreise-Krankenversicherung                                         40
   A.10 – Reifenversicherung (bestGarantie-REIFEN)                                 43
   A.11 – telefonische Rechtsberatung in Verkehrsangelegenheiten                   45

Teil B – Allgemeiner Teil                                                          46

   Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System                            65
   Anhang 2: Merkmale der Beitragsberechnung                                       73
   Anhang 3: Berufsgruppen                                                         77

Hinweise zum Datenschutz                                                           79

Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“                                 88

Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“                      89

[Seite 3]
– Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung


Wer sind die Vertragspartner?
•   Ihr Vertragspartner ergibt sich aus unserem Angebot und Ihrem Antrag. Danach ist Ihr Vertragspartner entweder die

    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    Sitz des Vereins: Köln, Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
    USt-IdNr. DE 122 808 997

    oder die

    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Sitz der Gesellschaft: Köln, Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
    USt-IdNr. DE 811 201 404

    Riehler Straße 190
    50735 Köln

    Die Mitglieder des Vorstandes sowie den jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden sind dem Antrag, der Police und der Beitragsauf-
    stellung zu entnehmen.

    Service-Telefon:        0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
    E-Mail:                 info@devk.de
    Internet:               www.devk.de


•   Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer.


Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig?
Wesen und Zweck der DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. ist in § 2 der Vereinssat-
zung geregelt (siehe dazu Satzungsauszug auf Seite 88).

Der Gegenstand der DEVK Allgemeine Versicherungs-AG ergibt sich aus § 2 der Unternehmenssatzung (siehe dazu Satzungsauszug
auf Seite 89).

Zuständige Aufsichtsbehörde für diese DEVK Unternehmen ist die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Bereich Versicherungen –
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn


                                                                    3

[Seite 4]
Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung?
Die Kfz-Versicherung schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung stehen.
Welche Leistungen wir im Versicherungsfall zu erbringen haben, ergibt sich aus jeweiligen Versicherungsvertrag. Grundlage dieses
Vertrags sind:
         •   der von Ihnen gestellte Antrag,
         •   der Versicherungsschein sowie dazugehörige Nachträge,
         •   die bei Vertragsabschluss vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit
             – den je nach Inhalt des Versicherungsvertrags geltenden Produkte und Leistungen nach A.1 bis A.10
             – dem allgemeinen Teil B
         •   für Mitglieder der DEVK Deutsche Eisenbahn Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. zusätzlich die Vereinssatzung.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland.

Nachhaltiges Fahren hilft, Schäden zu vermeiden und schützt die Umwelt
Ihre Kfz-Versicherung ist für Sie da, wenn mit Ihrem Fahrzeug ein Schaden passiert. Mit einer umsichtigen Fahrweise können Sie ei-
nen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass Unfälle vermieden werden. Auch die Umwelt hat davon einen Nutzen, da die Beseitigung ei-
nes Schadens immer mit dem Verbrauch von Ressourcen verbunden ist.

Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen Versiche-
rungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen?
Diese Informationen finden Sie in Ihrem Antrag bzw. unserem Angebot.

Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise im Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen.

Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet?
Unserem Angebot können Sie jeweils entnehmen, wie lange es gültig ist. Wodurch sich Ihr Versicherungsbeitrag während der Ver-
tragslaufzeit ändern kann, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.

Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast
(ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) gilt im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes als angenom-
men, wenn die DEVK ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen
des erhöhten Risikos ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Im Übrigen kommt
der Vertrag zustande, wenn Sie von der DEVK eine Erklärung zur Antragsannahme oder direkt den Versicherungsschein erhalten.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch
nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Vorläufigen Versicherungsschutz haben Sie nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben.
Die näheren Einzelheiten sind in den Versicherungsbedingungen geregelt.


 Wichtiger Hinweis:
 Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen:

 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
 Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
 der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
 nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf?
Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen in Ihrem Antrag hingewiesen.
Insofern verweisen wir auf diese Information im Antrag.

Wie lange läuft der Vertrag?
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Die Vertragsverlängerung richtet sich nach den Versicherungs-
bedingungen.

Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie?
Eine Vertragskündigung ist jeweils mit Frist von einem Monat vor Ablauf möglich. Die außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten
ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen.

Welches Recht und welche Vertragssprache wird angewandt?
Für den jeweiligen Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinforma-
tionen und die Kommunikation mit der DEVK während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.


                                                                 4

[Seite 5]
Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen?


 Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service rundum zufriedenzustellen. Ihr Feedback ist für uns sehr wertvoll
 und wir freuen uns, wenn wir Sie begeistern konnten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, sagen Sie es uns. Denn nur so können
 Probleme aus der Welt geschafft werden. Für Fragen und Kritik steht die zuständige Regionaldirektion zur Verfügung.

 Falls Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten und Sie sich beschweren möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Ver-
 fügung:

 Online über unser Kontaktformular unter: https://www.devk.de/rechtliches/streitbeilegung

 Schriftlich an:
 DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln
 oder
 DEVK-Versicherungen
 Ressort Qualitätsmanagement
 Riehler Str. 190
 50735 Köln

 Umgang mit Beschwerden
 •   Falls Sie sich einmal beschweren möchten, wird die Beschwerde vorrangig innerhalb von 5 Tagen und soweit möglich telefonisch
     bearbeitet.
 •   Kann eine Beschwerde nicht unmittelbar bearbeitet werden, erhalten Sie als Beschwerdeführer eine schriftliche Information über
     die Gründe und den voraussichtlichen Antworttermin.

 Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der DEVK:

 Versicherungsombudsmann
 Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlich-
 tungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat und kein
 Verfahren zum Beschwerdethema bei Gericht anhängig ist.
 Sie erreichen den Ombudsmann unter:
 Telefon: 0800 3-696-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
 Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
 Internet: www.versicherungsombudsmann.de

 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
 Als Versicherungsunternehmen unterliegt die DEVK der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Be-
 schwerde kann kostenfrei an die BaFin gerichtet werden, die dann prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen
 und rechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Einzelne Streitfälle kann die Bafin nicht verbindlich entscheiden.
 Sie erreichen die BaFin unter:
 Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
 E-Mail: poststelle@bafin.de
 Internet: www.bafin.de

 Wichtig für Sie:
 Rechtsweg bleibt unberührt
 Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl einer der oben genannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt.
 Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.


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– Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung
  IPID Informationsblatt zur Kfz-Versicherung


  Kfz-Versicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
  Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
  Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
  DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
  Deutschland

  Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Kfz-
  Versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang ﬁnden
  Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
  •   Versicherungsantrag
  •   Versicherungsschein
  •   Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung
  Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
  Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
  Wir bieten Ihnen eine Kfz-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen ﬁnanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit
  der Kfz-Nutzung stehen.
        Was ist versichert?                                          Was ist nicht versichert?
        Wir bieten Ihnen verschieden Versicherungs-                  Kfz-Haftpﬂichtversicherung
        arten an, zwischen denen sie wählen können:                      Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug
        Kfz-Haftpﬂichtversicherung                                   Teilkasko
        ✔ leistet, wenn mit dem versicherten Fahr-                       Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall
            zeug andere geschädigt werden                                oder Vandalismus
        ✔ ersetzt berechtigte Ansprüche                              Vollkasko
        ✔ wehrt unberechtigte Forderungen ab                             Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß
        Teilkasko                                                    Autoschutzbrief
        ✔ ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug                              Fahrzeugreparaturen, die über die Pannen-
                                                                         hilfe hinausgehen
        ✔ versichert sind z. B. Diebstahl, Hagel,
            Sturm oder Glasbruch                                     Kfz-Unfallversicherung
        Vollkasko                                                        Heilbehandlungskosten und Schmerzens-
                                                                         geld
        ✔ ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an
            Ihrem Fahrzeug durch Vandalismus oder                    Fahrer-Schutzversicherung
            Unfall                                                       Ihre Ansprüche, soweit ein anderer für den
        Autoschutzbrief                                                  Schaden aufkommt
        ✔ bietet organisatorische und ﬁnanzielle Hilfe               Kfz-Umweltschadenversicherung
            bei Panne oder Unfall Ihres Fahrzeugs                        Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf
        Kfz-Unfallversicherung                                           das Umweltschadengesetz gegen Sie gel-
                                                                         tend gemacht werden können
        ✔ leistet die vereinbarten Geldbeträge für die
            Fahrzeuginsassen bei Invalidität oder Tod                Ausland-Schadenschutz-Versicherung
        Fahrer-Schutzversicherung                                        Ansprüche, die über im Ausland geltende
                                                                         Schadenersatzregelungen hinausgehen
        ✔ ersetzt den Personenschaden des Fahrers
            durch einen Unfall beim Lenken des Fahr-
            zeugs
                                                                     Gibt es Deckungsbeschränkungen?
        Kfz-Umweltschadenversicherung
                                                                     Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
        ✔ schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen An-                 Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
            sprüchen nach dem Umweltschadengesetz                    Beispiel:
        Ausland-Schadenschutz-Versicherung
                                                                         Vorsätzlich herbeigeführte Schäden,
        ✔ leistet bei einem Verkehrsunfall im Aus-                       Schäden, die bei Teilnahme an bestimm-
            land Schadenersatz nach deutschem Recht
                                                                         ten Motorsportveranstaltungen oder -akti-
                                                                         vitäten einschließlich Rennen entstehen.
                                                                         Schäden an der Ladung.


                                                          6

[Seite 7]
Versicherungssumme
✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
    summen können Sie Ihrem Antrag oder
    auch Ihrem Versicherungsschein entneh-
    men.


Wo bin ich versichert?
✔ Sie haben Versicherungsschutz in den geograﬁschen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge-
    bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
✔ Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungs-
    schutz in der Kfz-Haftpﬂichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit
    Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.


Welche Verpﬂichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Setzen Sie sich nicht unter dem Einﬂuss von Alkohol oder Drogen ans Steuer.
• Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
    sprüche geltend gemacht worden sind.
Bei einem Vertragsabschluss nach dem Basis-Schutz ist eine Anmeldung in unserem Kundenportal
meineDEVK erforderlich. Die Korrespondenz erfolgt über das Portal, nicht per Post.


Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag über-
weisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein weiteres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Außerdem können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich.


                                                  7

[Seite 8]
Leistungsübersicht Pkw zur Kfz-Versicherung – Stand 01.10.2026


Grundlage der Leistungsübersicht bilden die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die darge-
stellten Leistungen verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Sie sind weder ausführlich noch abschließend. Eine detaillierte Be-
schreibung zu den einzelnen Punkten finden Sie an der jeweils ausgewiesenen Stelle der AKB.
Welcher Versicherungsumfang (Produkte und Leistungen) zu Ihrem Vertrag vereinbart ist, entnehmen Sie bitte Ihrem Versiche-
rungsschein sowie den AKB.
                                                                                         Basis           Komfort          Premium          AKB-Stelle
                                       Mallorca-Police                                     –                 •                 •             A.1.2.1

  H
                             Kfz-Umweltschadenversicherung                                 •                 •                 •             A.1.2.2
  a                       Eigenschadendeckung pro Jahr bis zu                                             100.000           150.000
  f                                                                                        –                                                 A.1.2.3
                         Selbstbeteiligung je Schadenfall in Euro                                           500               150
  t
  p                               Auto Plus (Autoschutzbrief)                              ❍                 ❍                 •             A.1.2.4
  f
  l
       Kfz-Unfallversicherung (10.000 Euro Todesfall, 20.000 Euro Invalidität)             ❍                 ❍                 •             A.1.2.5
  i                                Ausland-Schadenschutz                                   –                 ❍                 •             A.1.2.6
  c
  h
                            Auslandsreise-Krankenversicherung                              –                 –                 •             A.1.2.7
  t             Telefonische Rechtsberatung in Verkehrsangelegenheiten                     –                 –                 •             A.1.2.8
         Versicherungssumme je geschädigte Person für Personenschäden
                                                                                        15 Mio.           15 Mio.           15 Mio.          A.1.5.1
                innerhalb der Pauschaldeckung von 100 Mio. Euro
                     Sonderausstattung beitragsfrei mitversichert
                                                                                           –                 •                 •             A.3.1
                 Ausnahme Tuning/Umbau beitragsfrei mitversichert bis                                     15.000          unbegrenzt
                                    Brand und Explosion                                    •                 •                 •             A.3.2.1
                   Entwendung (z. B. Diebstahl, Raub, Unterschlagung)                      •                 •                 •             A.3.2.2
                   Fahrzeugschäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag,
                  Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure),                        •                 •                 •             A.3.2.3
                        Erdsenkung/Erdfall und Vulkanausbruch
                                                                                          nur
                    Fahrzeugschäden durch Schnee- und Dachlawinen
                                                                                     Schneelawinen           •                 •             A.3.2.3

                    Zusammenstoß mit Haarwild und anderen Tieren                     Tiere aller Art   Tiere aller Art   Tiere aller Art     A.3.2.4
                      Tierbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen                         •                 •                 •             A.3.2.5
                            inklusive Folgeschäden in Euro bis                             –              20.000          unbegrenzt
                           Tierbiss an Dämmmatten in Euro bis                              –                500              1.000           A.3.2.5
            keine Selbstbeteiligung (SB) bei Glasreparaturen durch einen
                                DEVK-Autoglaspartner                                       •                 •                 •             A.3.2.6

           Reduzierung einer vereinbarten Selbstbeteiligung um 75 Euro
           bei Austausch der Frontscheibe (Windschutzscheibe) durch einen                  –                 –                 •             A.3.2.6
                               DEVK-Autoglaspartner
                         Kurzschlussschäden an der Verkabelung                             •                 •                 •             A.3.2.7
                           inklusive Folgeschäden in Euro bis                              –              20.000          unbegrenzt
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  e
  i
                Fährrisiko (z. B. Überbordspülen inklusive Havarie Grosse)                 –                 •                 •             A.3.2.8
                   Kasko-Mobil (Nutzung der DEVK-Partnerwerkstätten)                       ❍                 ❍                 ❍             A.3.4.1
  l
  k     Autoinhaltsversicherung für Gegenstände des persönlichen Bedarfs
                                                                                           –                500              1.000           A.3.4.2
  a              nach Abzug der SB von 150 Euro je Schadenfall bis
  s       Übernahme der Überführungskosten des fabrikneuen Fahrzeugs
  k                sowie der Zulassungskosten bei Totalschaden
                                                                                           –                 –                 •             A.3.6.1
  o      Kostenübernahme für den vorsorglichen Austausch von Tür- und
             Lenkradschlössern nach Einbruchdiebstahl oder Raub der                        –                 –                 •             A.3.6.2
                                    Kfz-Schlüssel
          Kostenübernahme für den Ersatzschlüssel und eine erforderliche
                  Neucodierung nach Verlust eines Kfz-Schlüssels
                                                                                           –                 –                 •             A.3.6.3

         Zahlung einer Nachhaltigkeitsprämie bei Totalschaden oder Dieb-
        stahl eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor, wenn als Ersatzfahr-                  –                 –                 •             A.3.6.5
               zeug ein Elektrofahrzeug bei der DEVK versichert wird
                                        Mobiltelefone                                      –                 –                 •             A.3.6.6
                Ersatzfahrzeug nach Fahrzeugtotalschaden bis zu 14 Tagen                   –                 –                 •             A.3.6.7
                         Mitversicherung von Parkschäden bis zu                            –                 –                250            A.3.6.8
                         Reifenversicherung bestGarantie-REIFEN                            –                 –                 •             A.3.6.9
          Zeitraum der Neupreisentschädigung bei einem versicherten
                                                                                           –            18 Monate         36 Monate          A.3.7.3
                                Schadenereignis
          Zeitraum der Kaufpreisentschädigung bei einem versicherten
        Schadenereignis (Leistungsgrenze ist der Wiederbeschaffungswert                    –            18 Monate         36 Monate          A.3.7.6
                                   plus 25%)
             Zeitraum der Neupreisentschädigung bei Diebstahl des
                                                                                           –                 –            24 Monate          A.3.7.5
                       Multifunktionsgeräts (Moniceiver)
                 Ersatzfahrzeug nach Fahrzeugdiebstahl bis zu 14 Tagen                     –                 •                 •             A.3.7.6
                        Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit                          •                 •                 •             A.3.16
  V
  o
                                   Ereignisse der Teilkasko                                •                 •                 •             A.3.3.1
  l
  l
                                        Unfallschäden                                      •                 •                 •             A.3.3.2

  k              Mut- und böswillige Handlungen (Vandalismusschäden)                       •                 •                 •             A.3.3.3
  a
  s                    Cyberangriff (Hackerangriff) auf Ihr Fahrzeug                       •                 •                 •             A.3.3.4
  k
  o                GAP-Deckung für geleaste oder kreditfinanzierte Pkw                     –                 ❍                 •             A.3.3.5

• versichert,       ❍ optional,      – nicht versichert
                                                                                 8

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Leistungsübersicht Elektro-/Hybrid-Pkw zur Kfz-Versicherung – Stand 01.10.2026


Grundlage der Leistungsübersicht bilden die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die darge-
stellten Leistungen verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Sie sind weder ausführlich noch abschließend. Eine detaillierte Be-
schreibung zu den einzelnen Punkten finden Sie an der jeweils ausgewiesenen Stelle der AKB.
Welcher Versicherungsumfang (Produkte und Leistungen) zu Ihrem Vertrag vereinbart ist, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungs-
schein sowie den AKB.

Bei einem versicherten Schaden beinhaltet die Kfz-Versicherung für Elektro-/Hybrid-Pkw u. a. folgende Leistungen:


                                                                                Basis   Komfort       Premium         AKB-Stelle
                Mitversichert ist der Akkumulator/die Fahrzeugbatterie
                                   (auch bei Leasing)                            •         •              •             A.3.1.1

                   Ladekabel-/karte, wenn unter Verschluss gehalten              –         100        unbegrenzt
                     Ladekabel/-karte, während des Ladevorgangs                                                         A.3.1.1
                                                                                 –         100        unbegrenzt
                       (an privaten und öffentlichen Ladesäulen)
                 Tierbisschäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen              •         •              •
                                                                                                                        A.3.2.5
                    inklusive Folgeschäden (z. B. am Akkumulator/
                            der Fahrzeugbatterie) in Euro bis                    –       20.000       unbegrenzt

                Kurzschluss-/Überspannungsschäden an der Verkabelung             •         •              •
                                                                                                                        A.3.2.7
                           inklusive Folgeschäden in Euro bis                    –       20.000       unbegrenzt
  K
  a        Allgefahrendeckung für den Akkumulator/die fahrzeugbatterie
  s                                                                              –       20.000       unbegrenzt        A.3.3.6
                               in der Vollkasko bis
  k
  o    Zustandsdiagnostik für den Akkumulator/die Fahrzeugbatterie (inkl.
                                                                                 –        1.000         2.000           A.3.5.1
               dazu erforderlich Abschlepp- und Transportkosten)
                 Löschkosten des Akkumulators/der Fahrzeugbatterie               –        2.000         10.000          A.3.5.2
         Entsorgungskosten des Akkumulators/der Fahrzeugbatterie nach
                                                                                 –        2.000         10.000          A.3.5.3
                                Totalschaden
                       Ladestation (z. B. Wallbox/Induktionsplatte)              –          –           1.000           A.3.6.4

            Zeitraum der Neupreisentschädigung für den Akkumulator/
          die Fahrzeugbatterie ab Erstzulassung des Fahrzeugs bei einem          –      18 Monate     36 Monate         A.3.7.3
                          versicherten Schadenereignis

         Kostenübernahme bei Fahrzeugquarantäne für die Dauer von bis
        zu sieben Tagen, maximal jedoch 250 Euro pro Tag und insgesamt
                              bis zu 1.750 Euro
                                                                                 •         •              •             A.3.9.2


                   Abschleppkosten zur nächstmöglichen Ladesäule
  A                bei vollständiger Entladung des Akkumulators/der
  u                              Fahrzeugbatterie, wenn                          •         •              •
  t
                                 durch DEVK organisiert
  o
  s
  c
  h
  u
                                                                                                                        A.6.2.1
  t
  z
  b                Abschleppkosten zur nächstmöglichen Ladesäule
  r                bei vollständiger Entladung des Akkumulators/der
  i                              Fahrzeugbatterie, wenn                         150        150           150
  e                           nicht durch DEVK organisiert
  f                                    in Euro bis


• versichert,      ❍ optional,    – nicht versichert
Übrigens: Ihre eigene, fest installierte Wandladestation (Wallbox) ist als Gebäudebestandteil auf dem Versicherungsgrundstück in
Ihrer DEVK-Wohngebäudeversicherung (VGB 2018) bis 5.000 Euro (im Komfort- und Premium-Schutz) abgesichert.


                                                                            9

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                            Stand 01.10.2026
      Teil A – produktspezifischer Teil


Die AKB sind in zwei Teile aufgegliedert:

–     Teil A der AKB können Sie die Leistungsinhalte der einzelnen angebotenen Produkte entnehmen.
–     Teil B der AKB enthält die allgemeinen (vertraglichen) Regelungen, wie z. B. den Beginn, die Vertragslaufzeit sowie die Rechte
      und Pflichten aus dem Vertrag.

Soweit innerhalb der Bedingungstexte auf andere Textpassagen verweisen wird, ist dem Verweis zur besseren Orientierung jeweils
ein „A.“ (für einen Verweis in den produktspezifischen Teil) bzw. „B.“ (für einen Verweis in den allgemeinen Teil) vorangestellt.

Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter.


    Inhaltsverzeichnis

           A.1     Kfz-Haftpflichtversicherung

           A.2     Kfz-Umweltschadenversicherung

           A.3     Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung)

           A.4     Fahrer-Schutzversicherung

           A.5     Kfz-Unfallversicherung

           A.6     Autoschutzbrief (Auto Plus)

           A.7     Ausland-Schadenschutz-Versicherung

           A.8     GAP-Deckung

           A.9     Auslandreise-Krankenversicherung

           A.10    Reifenversicherung (bestGarantie-REIFEN)

           A. 11   Telefonische Rechtsberatung in Verkehrsangelegenheiten


                                                                    10

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                           Stand 01.10.2026
      A.1 – Kfz-Haftpflichtversicherung


Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung für jedes Fahrzeug. Sie deckt Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Ande-
ren zufügen.

Die Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung richten sich nach der vereinbarten Produktvariante (Basis-, Komfort- oder Premium-
Schutz). Deren Leistungsunterschiede entnehmen Sie bitte den Ziffern A.1.2 und A.1.5.

1.1       Was ist versichert?
1.1.1     Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
          Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs.

          a) Personen verletzt oder getötet werden,
          b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
          c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder un-
             mittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden).

          und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Ge-
          setzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
          geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das
          Be- und Entladen.

1.1.2     Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
          Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.

          Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatz-
          ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

1.1.3     Regulierungsvollmacht
          Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren
          und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

1.1.4     Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
          Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
          hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder ge-
          schleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

          Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge-
          brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.

1.2       Welche Leistungen umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung?
1.2.1     Versicherungsschutz beim Führen von fremden Fahrzeugen im In- und Ausland (Mallorca-Police)
          1. Soweit Sie als eine natürliche Person Versicherungsnehmer sind, besteht im Komfort- und Premium-Schutz unter folgenden
             Voraussetzungen auch Versicherungsschutz beim Führen von fremden Fahrzeugen:
             –   Die Versicherung eines als Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen), Campingfahrzeug, Kraftrad, Trike, Leichtkraft-
                 rad/-roller und Kleinkraftrad sowie Quad zugelassenen Fahrzeugs umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte, einge-
                 tragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fah-
                 rer eines gemieteten versicherungspflichtigen Pkw, Campingfahrzeugs, Kraftrads, Trikes, Leichtkraftrad/-roller, Klein-
                 kraftrads oder Quads verursachen.

             Es gilt der in A.1.6.1 beschriebene Geltungsbereich.
             a) Dauer des Versicherungsschutzes, Versicherungssummen
                Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von höchstens sechs Monaten. Wir lei-
                sten bis zu den vereinbarten Versicherungssummen.

             b) Anderweitiger Versicherungsschutz geht vor
                Wir leisten nicht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Versiche-
                rungsschutz besteht.

          2. Im Basis-Schutz ist die Mallorca-Police nach Ziffer A.1.2.1 Nr. 1 nicht mitversichert.

1.2.2     Kfz-Umweltschadenversicherung
          Der Leistungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung kann – sofern nicht nach A.2 ohnehin beitragsfrei mitversichert – auf
          Antrag um die Kfz-Umweltschadenversicherung erweitert werden.

1.2.3     Versicherungsschutz für Eigenschäden bei Pkw, Campingfahrzeugs, Krafträder, Trikes und Wohnwagenanhänger
          1. Im Komfort-Schutz sind bei der Versicherung eines Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen), Campingfahrzeugs, Kraft-
             rads (nicht Leichtkraftrads/-rollers und Kleinkraftrads), Trikes oder Wohnwagenanhängers auch Sachschäden, die von
             Ihnen oder einer mitversicherten Person durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen
             Fahrzeugen, Ihnen gehörenden Gebäuden oder sonstigen Sachen verursacht werden. Hierbei ebenfalls umfasst sind
             Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug. Je Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro.
             Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr anfallenden Schäden beläuft sich auf 100.000 Euro.


                                                                    11

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        2. Im Basis--Schutz sind Eigenschäden nach Ziffer A.1.2.3 Nr. 1 nicht mitversichert.

        3. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter Ziffer A.1.2.3 Nr. 1. mit der Ausnahme, dass
            –   die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr anfallende Schäden sich auf 150.000 Euro beläuft und
            –   die Selbstbeteiligung je Schadenfall nur 150 Euro beträgt.

1.2.4   Autoschutzbrief (Auto Plus)
        1. Im Komfort- und Basis-Schutz können die Autoschutzbriefleistungen (Auto Plus) nach A.6 auf Antrag mitversichert werden.

        2. Im Premium-Schutz sind die Autoschutzbriefleistungen (Auto Plus) nach A.6 bereits mitversichert.

1.2.5   Kfz-Unfallversicherung
        1. Im Komfort- und Basis-Schutz kann eine Kfz-Unfallversicherung nach A.5 auf Antrag mitversichert werden.

        2. Im Premium-Schutz ist bei der Versicherung eines Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen), Campingfahrzeugs, Kraftrads
        (nicht Leichtkraftrads/-rollers und Kleinkraftrads) oder Trikes ist eine Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem mit
        den Versicherungssummen 10.000 Euro für den Todesfall und 20.000 Euro für den Invaliditätsfall nach A.5 bereits mit-
        versichert. Höhere Versicherungssummen können auf Antrag vereinbart werden.

        Hinweis: Im Premium-Schutz für Wohnwagenanhänger ist keine Kfz-Unfallversicherung enthalten.

1.2.6   Ausland-Schadenschutz
        1. Im Komfort-Schutz kann der Ausland-Schadenschutz nach A.7 auf Antrag mitversichert werden.

        2. Im Basis-Schutz kann der Ausland-Schadenschutz nicht mitversichert werden.

        3. Im Premium-Schutz ist der Ausland-Schadenschutz nach A.7 bereits mitversichert.

1.2.7   Auslandsreise-Krankenversicherung
        1. Im Komfort- und Basis-Schutz ist die Auslandsreise-Krankenversicherung nicht mitversichert. Zur Absicherung des Risikos
           ist ein gesonderter Vertragsabschluss bei der DEVK Krankenversicherungs-AG erforderlich.

        2. Im Premium-Schutz der Kfz-Versicherung für Pkw ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung nach A.9 mitversichert.

1.2.8   Telefonische Rechtsberatung in Verkehrsangelegenheiten
        1. Im Komfort- und Basis-Schutz ist die telefonische Rechtsberatung nicht mitversichert.

        2. Im Premium-Schutz ist – ausgenommen bei Versicherung eines Wohnwagenanhängers – eine telefonische Rechtsbera-
           tung nach A.11 mitversichert.

1.3     Was ist nicht versichert?
1.3.1   Vorsatz
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

1.3.2   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
        Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
        – das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
        – für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversiche-
           rungsgesetzes besteht.
        Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4 und B.3.2.2.

1.3.3   Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
        Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahr-
        zeugs.

1.3.4   Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
        Kein Versicherungsschutz besteht, für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
        •   eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder
        •   eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.

        Versicherungsschutz besteht jedoch,
        • wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerb-
          liche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden
        •   im Rahmen der Eigenschadendeckung nach A.1.2.3.

1.3.5   Beschädigung von beförderten Sachen
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens
        von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.

        Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung,
        Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz
        für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein
        Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.


                                                                 12

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1.3.6   Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
        Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder
        dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch
        • für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden
        •   im Rahmen der Eigenschadendeckung nach A.1.2.3.

1.3.7   Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
        Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungs-
        fristen entstehen.
1.3.8   Vertragliche Ansprüche
        Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den
        Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
1.3.9   Schäden durch Kernenergie
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

1.4     Wer ist versichert?
        Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
        a) den Halter des Fahrzeugs,

        b) den Eigentümer des Fahrzeugs,

        c) den Fahrer des Fahrzeugs,

        d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,

        e) berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versicherer hat Versicherungsschutz zu gewähren,

        f) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner
           Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,

        g) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht
           wird,

        h) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahr-
           zeugs tätig ist,

        i) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.4 mitver-
           sicherten Fahrzeugs.

        Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.

1.5     Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
1.5.1   Höchstzahlung
        Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens-
        schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben,
        gelten als ein einziges Schadenereignis.

        Bei Vertragsabschluss können folgende Deckungen gewählt werden:

        a) 100 Mio. Euro Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
           Die Versicherungssumme für Personenschäden ist dabei auf 15 Mio. Euro je geschädigte Person begrenzt.

        b) gesetzliche Versicherungssummen von zurzeit
           –    7,5 Mio. Euro für Personenschäden,
           –    1,3 Mio. Euro für Sachschäden und
           –    50.000 Euro für Vermögensschäden

        Die vereinbarte Deckung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

1.5.2   Übersteigen der Versicherungssummen
        Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche-
        rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht
        vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.

1.6     In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
1.6.1   Versicherungsschutz in Europa und in der EU
        Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-
        tungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vor-
        geschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

1.6.2   Internationale Versicherungskarte
        Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich zudem auf die in unserer internationalen Versicherungskarte genannten nichteuropäi-
        schen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.6.1
        Satz 2.


                                                                13

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                        Stand 01.10.2026
      A.2 – Kfz-Umweltschadenversicherung


Die Kfz-Umweltschadenversicherung schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadengesetz.

Schließen Sie bei der DEVK eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab, ist die Kfz-Umweltschadenversicherung in allen angebotenen
Produktvarianten (Basis-, Komfort- und Premium-Schutz) beitragsfrei mitversichert.

2.1       Was ist versichert?
2.1.1     Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
          Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
          (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen
          Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.

          Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können.

          Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.

2.1.2     Begründete und unbegründete Ansprüche
          Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.

          Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
          soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

2.1.3     Regulierungsvollmacht
          Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die
          Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzu-
          geben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, sind wir zur Verfahrens-
          und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere
          Kosten.

2.2       Was ist nicht versichert?
2.2.1     Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
          Die Regelungen nach A.1.3.1 (Vorsatz) und A.1.3.9 (Kernenergie) gelten entsprechend.

2.2.2     unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
          Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun-
          gen auf die Umwelt entstehen.

2.2.3     Ausbringungsschäden
          Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem
          Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch
          plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
          Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.

2.2.4     bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
          Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche
          Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.

2.2.5     vertragliche Ansprüche
          Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung
          hinausgehen.

2.3       Wer ist versichert?
          Versichert ist der Personenkreis nach A.1.4.

2.4       Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
          Die Versicherungssumme pro Schadenfall beträgt 5 Mio. Euro. Unsere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr
          angefallenen Schadenereignisse ist dabei auf 10 Mio. Euro begrenzt.

2.5       In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
          Versicherungsschutz nach A.2.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Eu-
          ropäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung
          findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der
          EU-Richtlinie nicht überschreiten.


                                                                 14

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                          Stand 01.10.2026
      A.3 – Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung)


Die Kaskoversicherung deckt Schäden an Ihrem Fahrzeug ab.

Die Leistungen der Kaskoversicherung richten sich nach der vereinbarten Produktvariante (Basis-, Komfort- oder Premium-Schutz).
Deren Leistungsunterschiede entnehmen Sie bitte den Ziffern A.3.1 bis A.3.7.

3.1       Was ist versichert?
3.1.1     Ihr Fahrzeug
          Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.3.2
          (Teilkasko) oder A.3.3 (Vollkasko).
          a) Mitversicherte Fahrzeugteile und -zubehör:
             Vom Versicherungsschutz umfasst sind dabei auch Fahrzeugteile und -zubehör, wenn
             – sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind,
             – ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und
             – sie fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, z. B. Schonbezüge, Heckgepäck- und Dachträger, Dachzelt, Akkumulator/Fahr-
                zeugbatterie (auch wenn diese bei Elektro-/Hybridfahrzeugen nur geleast ist), Seitenwagen bei Zweirädern oder
             – sie im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt werden, z. B. Verbandskasten, Pannenwerkzeug, Warnweste und Sicherungs-
                material (z. B. Warndreieck).
             Nach dem Komfort-Schutz ist auch das Ladekabel sowie die Ladekarte bei Elektro-/Hybridfahrzeugen bis jeweils 100 Euro
             mitversichert, jedoch keine Ladestation nach A.3.1.3.
             Nach dem Premium-Schutz ist auch das Ladekabel sowie die Ladekarte bei Elektro-/Hybridfahrzeugen in unbegrenzter Höhe
             mitversichert. Zudem ist für Elektro-/Hybrid-Pkw eine Ladestation nach A.3.6.7 mitversichert.

             Hinweis: Nach dem Basis-Schutz sind Ladekabel/-karte und die Ladestation nach A.3.1.3 nicht mitversichert.

             Versicherungsschutz besteht auch für Motorrad-/Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungs-
             gemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne
             Beschädigung nicht möglich ist.

          Für die unter A.3.1.2 fallenden Teile gilt dies nur, wenn deren Gesamtneuwert die dort angegebene Wertgrenze nicht über-
          schreitet.

          b) Mitversicherte Fahrzeugteile und -zubehör bei summenversicherten Fahrzeugen:
             Mitversichert sind bei
             – Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern auch das fest eingebaute Inventar sowie – wenn vorhanden – der
                Mover, die Klimaanlage, die Markise (z. B. Sackmarkise) und/oder das Vorzelt,
             – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auch die Aufbau- und Anbaugeräte,
             – Fahrzeugen, die nach dem Oldtimertarif versichert sind, auch ein- oder angebaute Teile,
             soweit der volle Neuwert für diese Teile beim Fahrzeugwert mit angegeben werden.

          c) Versicherungsschutz für außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile
             Der Versicherungsschutz gilt auch für folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
             – ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
             – Heckgepäck- und Dachträger, Dachzelt, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
             – Ladekabel und/oder -karte bei Elektro-/Hybridfahrzeugen
             – mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.

3.1.2     Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile
          1. Im Komfort-Schutz sind die nachfolgend aufgeführten Teile mitversichert, wenn der Gesamtneuwert dieser Teile die
             Wertgrenze von 15.000 Euro nicht überschreitet. Ist der Gesamtneuwert höher als die genannte Wertgrenze, ist der über-
             steigende Wert nur versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf
             eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung.

             Zuschlagspflichtige Teile für Pkw (auch Mietwagen, Taxen):
             – individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbe-
                handlungen
             – Multifunktionsgerät (Moniceiver) für Radio- und sonstige Audio-, Video-, technische Kommunikations- und Leit-
                systeme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme), soweit nicht serienmäßig
             – zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning, Umbau), die der
                Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer
                Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, wie beispielsweise Chiptuning oder ein behindertengerechter Fahrzeugumbau
             – Wohnkabinen, soweit fest mit dem Fahrzeug verbunden.
                Hinweis: Ist die Wohnkabine nicht mit dem Fahrzeug verbunden, besteht für diese nur Versicherungsschutz, wenn die
                Wohnkabine gesondert versichert wurde (z. B. über unsere Wohnwagenversicherung). Wird die Wohnkabine gesondert
                versichert, entfällt während der Vertragsdauer die Zuschlagsberechnung zum Pkw-Vertrag.
             Zuschlagspflichtige Teile für Lkw:
             – hydraulische Ladebordwand
             – Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten, Kippvorrichtungen)
             – Spezialeinrichtungen (z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen)
             – Spezialausrüstungen (auch Anbaugeräte)
             – Wohnkabinen, soweit fest mit dem Fahrzeug verbunden.
             Für diese Teile ist der volle Neuwert bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.

          2. Im Basis-Schutz sind die unter A.3.1.2 Nr. 1 aufgeführten Teile nicht mitversichert.

          3. Im Premium-Schutz sind die unter A.3.1.2 Nr. 1 aufgeführten Teile ohne Wertgrenze mitversichert.


                                                                   15

[Seite 16]
3.1.3   Nicht versicherbare Gegenstände
        Nicht versicherbar sind alle sonstigen im Fahrzeug mitgeführte Gegenstände. Dazu zählen
        – Reisegepäck, Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, soweit nicht nach A.3.4.2 oder A.3.6.6 etwas anderes verein-
           bart ist.
        – nicht fest eingebautes Mobiliar und Inventar (z. B. Campingtische/-stühle, Küchenutensilien wie Besteck) bei Camping-
           fahrzeugen und Wohnwagenanhängern.
        – nach dem Komfort-Schutz auch die Ladestation für Elektro-/Hybridfahrzeuge.
        – nach dem Basis-Schutz auch das Ladekabel und Ladestation sowie die Ladekarte für Elektro-/Hybridfahrzeuge.

3.2     Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
        Versicherungsschutz besteht für das Fahrzeug einschließlich seiner mitversicherten Teile für:

3.2.1   Brand und Explosion
        Versichert sind
           – Brand. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
              ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden.

           –   Explosion. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
               verlaufende Kraftäußerung.

3.2.2   Entwendung
           – Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
           – Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder
                   – zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse
                   – noch zur Veräußerung
                   – noch unter Eigentumsvorbehalt
             überlassen wird.

           –   Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen.
               Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung
               des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz,
               wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien-
               oder Haushaltsangehöriger ist.
3.2.3   Sturm, Hagel, Schneelawinen, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure), Erdsenkung/Erdfall und
        Vulkanausbruch
        1. Im Komfort- und Premium-Schutz ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneelawinen (Dachlawinen), Blitz-
           schlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure), Erdsenkung/Erdfall und Vulkanausbruch auf das Fahrzeug
           versichert.
           – Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
           – Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
           – Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über Hohlräumen.

           Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder ge-
           gen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes
           Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

        2. Im Basis-Schutz sind abweichend von A.3.2.3 Nr. 1 Dachlawinen nicht mitversichert. Dies gilt auch für Schäden, die da-
           durch entstehen, dass durch eine Dachlawine Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.

3.2.4   Zusammenstoß mit Haarwild und anderen Tieren
        Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
3.2.5   Tierbiss
        1. Im Komfort-Schutz sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen (ausgenommen z. B. Achsmanschetten) und Leitun-
           gen inklusive Folgeschäden bis 20.000 Euro versichert. Mitversichert sind auch Schäden an Dämmmatten bis 500 Euro.

        2. Im Basis-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter A.3.2.5 Nr. 1 mit folgenden Ausnahmen
           – Folgeschäden sind nicht mitversichert
           – Schäden an Dämmmatten sind nicht mitversichert.
        3. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter A.3.2.5 Nr. 1 mit folgenden Ausnahmen
           – Folgeschäden sind in unbegrenzter Höhe mitversichert
           – Schäden an Dämmmatten sind bis 1.000 Euro mitversichert.

3.2.6   Glasbruch
        1. Im Komfort- und Basis-Schutz sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs mitversichert. Als Verglasung gelten Glas-
           und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.
           Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmo-
           dulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
           Bei Glasbruchschäden, die nach unserer Vermittlung von einem Autoglaspartner der DEVK beseitigt werden, erbringen
           wir die folgenden zusätzlichen Leistungen:

           a) Wird ein Bruchschaden an der Frontscheibe (Windschutzscheibe) nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur
              der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.

           b) Beim Austausch der Frontscheibe (Windschutzscheibe) ersetzen wir die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer neuen
              Umweltplakette.
           Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstatten wir unabhängig von unserer Vermittlung bei deren Beseiti-
           gung auch reparaturbedingte Innenreinigungskosten.

        2. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter A.3.2.6 Nr. 1. Zusätzlich reduziert sich bei einem Austausch
           der Frontscheibe (Winschutzscheibe) durch einen Autoglaspartner der DEVK eine vereinbarte Selbstbeteiligung um 75 Euro.


                                                                16

[Seite 17]
3.2.7   Kurzschlussschäden an der Verkabelung
        1. Im Komfort-Schutz sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss inklusive Folgeschäden bis
           20.000 Euro versichert.

           Als Folgeschäden gelten z. B. durch Kurzschluss bedingte Schäden an angrenzenden stromerzeugenden oder -verbrau-
           chenden Aggregaten. Hierzu zählen insbesondere Lichtmaschine, Anlasser, Steuergeräte, Mikrocomputer (Halbleiter-
           technologie), Informations- u. Unterhaltungssysteme, Sensoren sowie Aktoren und Akkumulatoren/Fahrzeugbatterien.

        2. Im Basis-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter A.3.2.7 Nr. 1 mit der Ausnahme, dass Folgeschäden nicht mit-
           versichert sind.

        3. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter A.3.2.7 Nr. 1 mit der Ausnahme, dass Folgeschäden in un-
           begrenzter Höhe mitversichert sind.

3.2.8   Fährrisiko
        1. Im Komfort- und Premium-Schutz ist die Opferung des versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung
           von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse) versichert, soweit Sie nicht aus der Großen Havarie entschädigt wer-
           den. Ferner leisten wir Ersatz für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der Großen Havarie im Zusammenhang mit der
           Beschädigung oder dem Verlust Ihres Fahrzeugs entstehen.

           Der örtliche Geltungsbereich richtet sich nach A.3.18.

        2. Im Basis-Schutz ist das Fährrisiko nach A.3.2.8 Nr. 1 nicht mitversichert.

3.2.9   Zusatzleistungen für Fahrzeuge, die nach unserem Oldtimertarif versichert werden
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der Teilkaskoversicherung auch auf
        – mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte nach A.3.3.3 (Vandalismus).
        – Schäden am Fahrzeug, die beim Transport auf einer Ladefläche entstehen, wenn das Transportfahrzeug einen Unfall er-
          leidet.

3.3     Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
        Versicherungsschutz besteht für das Fahrzeug einschließlich seiner mitversicherten Teile für:

3.3.1   Ereignisse der Teilkasko
        Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.3.2.

3.3.2   Unfall
        Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt
        auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
        Nicht als Unfallschäden gelten vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestim-
        mungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen
        mit Kies.
        1. Im Komfort-Schutz gelten als Unfallschäden auch
           – Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug bzw. Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier-
              oder Schlingerschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger),
           – Reifenplatzer inklusive der daraus entstehenden Folgekosten.
        2. Im Basis-Schutz sind Schäden nach A.3.3.2 Nr. 1 nicht mitversichert.
        3. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie nach A.3.3.2 Nr. 1. Zusätzlich besteht Versicherungsschutz für
           –   Schäden durch ungesicherte oder falsch gesicherte Beladung im oder am Fahrzeug, die z. B. durch einen Bremsvor-
               gang entstehen (ohne Unfall oder Fremdeinwirkung).
           –   Schäden am Fahrzeug durch falsches Bedienen (z. B. Schäden durch fehlerhafte Nutzung eines Wagenhebers) oder
               falsches Betanken.
           –   Unterspannungsschäden, insbesondere auch beim Aufladen des Akkus eines Elektro-/Hybridfahrzeuges.
           –   Verwindungsschäden.
           Für die ausschließlich im Premium-Schutz versicherten Schadenereignisse nach A.3.3.2 Nr. 3 gilt neben der vertraglich
           vereinbarten Selbstbeteiligung bei jedem Schadenereignis eine zusätzliche Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro.
           Bei Schäden durch Bedienfehler beim Aufladen des Akkus eines Elektro-/Hybridfahrzeuges sowie bei Unterspannungs-
           schäden am Akku wird auf diese zusätzliche Selbstbeteiligung verzichtet.

3.3.3   Mut- oder böswillige Handlungen
        Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau-
        chen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahr-
        zeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten
        stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).

3.3.4   Cyberangriff (Hackerangriff)
        Versichert sind Fahrzeugschäden infolge eines Cyberangriffs (Hackerangriffs) auf Ihr Fahrzeug.

        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Programmier- und Wartungsfehler des Herstellers.
        Nicht versichert sind auch Schäden
        – als Folge eines Hackerangriffs gegen die Plattform/den Server des Herstellers oder eines anderen mit Ihrem Fahrzeug
           kommunizierenden Unternehmens,
        – bei der Schadsoftware an Ihr Fahrzeug übertragen wird.


                                                                    17

[Seite 18]
3.3.5   GAP-Deckung
        1. Im Komfort-Schutz kann bei der Versicherung eines Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen), Campingfahrzeugs, Kraft-
           rads (nicht Leichtkraftrads/-rollers und Kleinkraftrads), Trikes oder Wohnwagenanhängers die GAP-Deckung für leasing-
           oder kreditfinanzierte Fahrzeuge nach A.8 auf Antrag mitversichert werden.
        2. Im Basis-Schutz kann die GAP-Deckung nicht mitversichert werden.

        3. Im Premium-Schutz ist bei der Versicherung die GAP-Deckung für leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge nach A.8 mit-
           versichert.

3.3.6   Allgefahrendeckung (All Risk) für den Akku in der Kaskoversicherung
        1. Im Komfort-Schutz ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Akkus durch alle Ereignisse, denen der Akku
           ausgesetzt ist (z.B. Schäden aufgrund Bedienungsfehler) bis zu 20.000 Euro mitversichert.
           Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden,
           – die auf einen der in A.3.21 beschriebenen Leistungsausschlüsse zurückzuführen sind,
           – die durch allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungsprozess entstehen (z. B. Abnutzung, Ver-
              schleiß oder Leistungsminderung im Laufe der Zeit),
           – die auf einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers zurückzuführen sind,
           – die durch chemische Reaktionen (z.B. Oxidation, Säure oder Lauge) entstanden sind.
        2. Im Premium-Schutz für Pkw gelten die gleichen Regelungen wie unter 3.5.4 Nr. 1 mit der Ausnahme, dass die Kosten in
           unbegrenzter Höhe übernommen werden.
        Hinweis: Im Basis-Schutz ist die Allgefahrendeckung nicht mitversichert.

3.4     Welche zusätzlichen Leistungen erbringen wir?
3.4.1   „Kasko-Mobil“ (Werkstattbindung) für Pkw
        Haben Sie Kasko-Mobil vereinbart, vermitteln wir bei einem Kaskoschaden die Reparatur über eine DEVK-Partnerwerkstatt. Mel-
        den Sie uns den Schaden daher bitte unverzüglich.
        Lassen Sie die Reparatur ohne unsere Beteiligung außerhalb einer DEVK-Partnerwerkstatt durchführen, kürzen wir unsere Ent-
        schädigungsleistung in zwei Stufen:
        – um Ihre vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.3.14 und
        – zusätzlich um 20 % der Reparaturkosten, mindestens jedoch um 500 Euro.
        Zudem sind wir in diesem Fall nach B.6.4 c) berechtigt, den Baustein Kasko-Mobil mit einer Frist von einem Monat auch inner-
        halb des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. In diesem Fall erhöht sich der Versicherungsbeitrag in der Kaskoversiche-
        rung entsprechend.

        Mit der Nutzung einer DEVK-Partnerwerkstatt sind folgende zusätzliche Serviceleistungen verbunden:
           – Hol- und Bringservice einschließlich Reinigungsservice
           – kostenloses Ersatzfahrzeug für die Reparaturdauer, längstens jedoch für 14 Tage
           – zehnjährige DEVK-Garantie für die ausgeführten Reparaturarbeiten, mit Ausnahme von Glasbruchschäden und Schäden,
              die im Smart-Repair-Verfahren beseitigt wurden.
                    – Bei Glasbruchschäden gilt die Garantiezeit des jeweiligen Autoglaspartners der DEVK.
                    – Bei Parkschäden gilt eine dreijährige Garantiezeit auf die ausgeführten Reparaturarbeiten.
           – Eintritt in die Herstellergarantie, soweit diese wegen der Fahrzeugreparatur in einer DEVK-Partnerwerkstatt wegfällt.

        Hinweis: Kasko-Mobil setzt voraus, dass die Reparatur in einer DEVK-Partnerwerkstatt erfolgen kann. Bei geleasten Fahrzeu-
        gen ist dies nur möglich, wenn der Leasinggeber selbst eine DEVK-Partnerwerkstatt ist – andernfalls bieten wir Kasko-Mobil
        für dieses Fahrzeug nicht an. Gleiches gilt für Fahrzeuge bestimmter Hersteller.

3.4.2   Autoinhaltsversicherung für Pkw
        1. Im Komfort-Schutz ist bei der Versicherung eines Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen) auch eine Autoinhaltsversiche-
           rung Bestandteil der Kaskoversicherung. Ein Leistungsanspruch besteht dabei nur, wenn ein Schadenereignis nach A.3.2
           (Teilkasko) oder A.3.3 (Vollkasko) unter den vereinbarten Versicherungsumfang fällt.
           Unter den Versicherungsschutz fallen Gegenstände, die Sie und berechtigte Insassen des Fahrzeugs für den persönlichen
           Gebrauch im Alltag oder auf einer Reise in oder am Fahrzeug mit sich führen, einschließlich der am Körper getragenen
           Kleidung.
           Bargeld, Banknoten und Urkunden jeder Art sind nicht mitversichert.
           Ersetzt wird ein Schaden bis zum Wiederbeschaffungswert der versicherten Gegenstände. Je Schadenfall gilt eine Selbst-
           beteiligung von 150 Euro bzw. erhöht sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.3.14 um diesen Betrag. Unsere Ent-
           schädigungsleistung ist nach Abzug der Selbstbeteiligung auf höchstens 500 Euro je Schadenfall begrenzt. Die in A.3.7
           bis A.3.12 enthaltenen Regelungen werden sinngemäß angewandt.

        2. Im Basis-Schutz ist eine Autoinhaltsversicherung nicht mitversichert.

        3. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter A.3.4.2 Nr. 1 mit der Ausnahme, dass die maximale Ent-
           schädigungsleistung nach Abzug der Selbstbeteiligung 1.000 Euro je Schadenfall beträgt.

3.4.3   Mitversicherung von Motorrad-Schutzbekleidung
        1. Im Komfort-Schutz ist bei der Versicherung von Krafträdern, Trikes, Leichtkrafträdern/-rollern und Kleinkrafträdern sowie
           Quads (jeweils zur Eigenverwendung) auch die Motorrad-Schutzbekleidung aller berechtigter Fahrer mitversichert.
           Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Totalschaden der Schutzbekleidung durch einen Sturz-
           schaden
              – in der Teilkasko infolge des Zusammenstoßes mit einem Tier nach A.3.2,
              – in der Vollkasko infolge eines Unfalls nach A.3.3,
           wenn auf Grund eines dieser Schadenereignisse auch das versicherte Fahrzeug beschädigt ist.

           Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich folgende Teile der Schutzbekleidung:
              – Motorradhose
              – Motorradjacke
              – Motorradanzug/Regenkombi
              – Rückenprotektor

                                                                18

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             – Protektorenjacke
             – Schutzhelm
             – Motorradstiefel
             – Motorradhandschuhe
             – Motorradschutzbrille
          wenn die Schutzbekleidung mit wagnisspezifischen Sicherheitskomponenten (Protektoren, Verdichtungen, Verdickungen,
          Beschichtungen) versehen und geeignet ist, bei einem Sturz vor Körperschäden zu schützen oder diese zu minimieren.
          Bei Totalschaden oder Zerstörung zahlen wir für Schäden, die innerhalb von zwölf Monaten nach Neuanschaffung der
          Schutzbekleidung eintreten, den Neupreis des betroffenen Teils der Schutzbekleidung.
          Ist bei Schadeneintritt die Schutzbekleidung älter als zwölf Monate, wird von der Ersatzleistung für Alter und Abnutzung
          ein Abzug gemacht. Dieser Abzug ab dem zweiten für jedes nach der Neuanschaffung vergangenes Jahr ist wie folgt
          gestaffelt:

          Jahr nach der Neuanschaffung        Abzug in Prozent
          ab dem zweiten Jahr                 10
          ab dem dritten Jahr                 20
          ab dem vierten Jahr                 30
          ab dem fünften Jahr                 50
          Die in A.3.7 bis A.3.12 enthaltenen Regelungen werden sinngemäß angewandt.

          Je Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro bzw. erhöht sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.3.14
          um diesen Betrag. Nach Abzug dieser Selbstbeteiligung zahlen wir höchstens 1.500 Euro.

          Hinweis: Im Schadenfall kann ein Beifahrer seine eigenen Ansprüche direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des ver-
          sicherten Fahrzeugs stellen. Über diesen Weg ist in der Regel auch die Motorrad-Schutzbekleidung eines Beifahrers versi-
          chert. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Beifahrer um den Halter bzw. Versicherungsnehmer des versicherten
          Fahrzeugs handelt, der gegen seinen eigenen Haftpflichtversicherer keine Ansprüche stellen kann.
        2. Im Basis-Schutz ist die Motorrad-Schutzbekleidung nicht mitversichert.

        3. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter A.3.4.3 Nr. 1 mit der Ausnahme, dass die Höchstleistung
           nach Abzug der Selbstbeteiligung höchstens 2.500 Euro beträgt.

3.5     Weitere Leistungen bei Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugen

3.5.1   Zustandsdiagnostik für den Akkumulator Ihres Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeugen
        1. Im Komfort-Schutz sind Bestandteil der Kaskoversicherung die tatsächlich angefallenen Kosten für die Zustandsdiagno-
           stik und Restwertermittlung sowie die dazu erforderlichen Abschlepp- oder Transportkosten zur nächstgelegenen Akku-
           Teststation bis 1.000 Euro mitversichert, wenn der Akkumulator durch ein versichertes Schadenereignis beschädigt wird.
          Voraussetzung ist, dass wir der Beauftragung zugestimmt haben.

        2. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter 3.5.1 Nr. 1 mit der Ausnahme, dass die Kosten bis 2.000
           Euro übernommen werden.
          Hinweis: Im Basis-Schutz sind die Kosten für die Zustandsdiagnostik nicht mitversichert.

3.5.2   Akkulöschkosten
        1. Im Komfort-Schutz zahlen wir die tatsächlich angefallenen Kosten einer notwendigen Verbringung und/oder Lagerung
           des Elektro-/Hybridfahrzeugs in einem Wassercontainer oder einem anderen dem Zweck nach vergleichbaren Gehäuse
           bis 2.000 Euro.
          Voraussetzung ist, dass dies notwendig ist, um
          –   das Fahrzeug zu löschen oder
          –   eine drohende Entzündung zu verhindern und ein ersatzpflichtiger Kaskoschaden die Ursache ist.
          Muss das Fahrzeug in Quarantäne genommen werden, richtet sich unsere Entschädigungsleistung nach 3.9.2.
        2. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter 3.5.2 Nr. 1 mit der Ausnahme, dass die Akkulöschkosten
           bis 10.000 Euro übernommen werden.
        Hinweis: Im Basis-Schutz sind die Akkulöschkosten nicht mitversichert.
3.5.3   Entsorgung des Akkus nach Totalschaden
        1. Im Komfort-Schutz zahlen wir die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rück-
           nahmestelle bis 2.000 Euro, wenn der Akku eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs nach einem versicherten Schadenereig-
           nis zur Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut werden muss.
          Die Kosten der Entsorgung zahlen wir nur, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist.
        2. Im Premium-Schutz gelten die gleichen Regelungen wie unter 3.5.3 Nr. 1 mit der Ausnahme, dass die Entsorgungskosten
           bis 10.000 Euro übernommen werden.
        Hinweis: Im Basis-Schutz sind die Entsorgungskosten nicht mitversichert.

3.6     Weitere Zusatzleistungen unseres Premium-Schutzes
        Die in A.3.6.1 bis A.3.6.6 aufgeführten Mehrleistungen gelten ausschließlich in unserem Premium-Schutz.
        In den Produktvarianten Basis- und Komfort-Schutz sind diese nicht mitversichert.

        Premium-Mehrleistungen für Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad, Trike und Wohnwagenanhänger
3.6.1   Überführungs- und Zulassungskosten
        Bei einem Totalschaden ersetzen wir abweichend von A.3.15.1 auch anfallende Überführungskosten des fabrikneuen Fahr-
        zeugs sowie Zulassungskosten, wenn das Ersatzfahrzeug ab Zulassung bei uns versichert wird.

3.6.2   Austausch der Tür- und Lenkradschlösser


                                                                19

[Seite 20]
        In der Teil- und Vollkaskoversicherung ersetzen wir die Kosten für den Austausch der Tür- und Lenkradschlösser, wenn die
        Fahrzeugschlüssel bei einem Einbruchdiebstahl (ausgenommen ist der Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug) oder durch Raub
        entwendet wurden.

3.6.3   Kostenersatz bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels
        Ist ein Fahrzeugschlüssel verloren gegangen, ersetzen wir in der Teilkaskoversicherung die Kosten für den Ersatzschlüssel
        und eine erforderliche Neucodierung. Werden trotz Neucodierung Tür- oder Lenkradschlösser ausgetauscht, übernehmen
        wir dafür keine Kosten.

3.6.4   Ladestationen bei Elektro-/Hybridfahrzeuge
        Mitversichert ist die eigene private Ladestation (z. B. Wallbox, Induktionsplatte) bis 1.000 Euro, soweit nicht aus einem ande-
        ren Versicherungsvertrag ein Entschädigungsanspruch besteht.

        Für eine mobile Ladestation besteht nur dann nach Satz 1 Versicherungsschutz, wenn diese bei Nichtgebrauch unter Ver-
        schluss gehalten wird (s. A.3.1.1 a).

        Hinweis: Im Basis- und Komfort-Schutz ist eine Ladestation nicht mitversichert.

3.6.5   Nachhaltigkeitsprämie
        Wird Ihr versichertes Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor angetrieben oder handelt es sich um ein Hybridfahrzeug, zah-
        len wir bei einem Totalschaden, einer Zerstörung oder einem Verlust infolge eines versicherten Schadenereignisses zusätz-
        lich zu unserer Leistung nach A.3.6 eine Wechselprämie (Nachhaltigkeitsprämie) von 1.500 Euro, wenn

        – es sich bei dem erworbenen Ersatzfahrzeug um ein zulassungspflichtiges, rein elektrisch betriebenes Fahrzeug
          (kein Hybrid) handelt, und
        - das Ersatzfahrzeug innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom Zeitpunkt des Schadenereignisses Ihres versicherten
          Fahrzeugs - wieder bei uns versichert wird.

        Hinweis: Die Entschädigungsleistung wird unter den vorgenannten Voraussetzungen ausgezahlt, sobald Sie uns die
        Versicherungsnummer zum Vertrag Ihres Ersatzfahrzeug mitgeteilt haben.

        Premium-Mehrleistungen ausschließlich für Pkw

3.6.6   Mitversicherung von Mobiltelefonen
        Abweichend von A.3.1.3 sind auch Mobiltelefone einschließlich Zubehör, soweit sie im Fahrzeug unter Verschluss gehalten
        werden, mitversichert. Von der Ersatzleistung wird für Alter und Abnutzung ein Abzug gemacht, der für jeden nach Neuan-
        schaffung vergangenen Monat 2 Prozent des Neupreises beträgt.

3.6.7   Kostenloses Ersatzfahrzeug bei Totalschaden
        Bei einem Totalschaden, auch sogenannter unechter Totalschaden, des versicherten Pkw haben Sie Anspruch auf ein durch
        uns vermitteltes kostenloses Ersatzfahrzeug, bis ein neues Fahrzeug angeschafft ist, längstens jedoch für 14 Tage.
        Der Leistungsanspruch besteht nur bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat gerechnet ab dem Unfallzeitpunkt. Die Leis-
        tung gilt außerdem nicht für den Zeitraum, für den über den Autoschutzbrief nach A.6 ein Mietwagen ersetzt wird.
        Hinweis: Wurde der versicherte Pkw entwendet, besteht ein entsprechender Anspruch nach A.3.7.7.

3.6.8   Parkschäden an der Karosserie (Parkschadenschutz)
        1. Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung des Fahrzeugs durch
           –   Unfall nach A.3.3.2 und
           –   mut- oder böswillige Handlungen nach A.3.3.3
           unter folgenden Voraussetzungen:
           –   Es handelt sich um einen Kleinschaden an der Karosserie (wie Lackkratzer oder Delle, maximal Handflächengroß).
           –   Der Schaden kann mittels Spezialreparatur (Smart-Repair-Verfahren) von einer DEVK-Partnerwerkstatt beseitigt werden.
           Unsere Entschädigungsleistung ist nach Abzug der Selbstbeteiligung auf höchstens 250 Euro je Schadenfall begrenzt. Sie
           tragen einen Eigenanteil an den Reparaturkosten in Höhe von 50 Euro. Eine ansonsten zur Kaskoversicherung verein-
           barte
           Selbstbeteiligung gilt für das Smart-Repair-Verfahren nicht.
           Sind verschiedene Karosserieteile beschädigt (z. B. Fahrertür und Kotflügel), fällt nur die Schadenbeseitigung an einem
           dieser Teile unter den Versicherungsschutz. Außerdem ist der Versicherungsschutz auf einen Kleinschaden je Versiche-
           rungsjahr begrenzt.

3.6.9   Reifenversicherung (bestGarantie-REIFEN)
        Mitversichert ist die Reifenversicherung nach A.10.

3.7     Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile?
3.7.1   Entschädigungsleistung abzüglich eines Restwertes
        Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Fahr-
        zeugrestwerts. Davon abweichend ist unsere Entschädigungsleistung bei
        – Campingfahrzeugen/Wohnwagenanhängern (inklusive fest verbautem Inventar sowie – wenn vorhanden – Mover, Klima-
           anlage, Markise und/oder Vorzelt)
        – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (inklusive Aufbau- und Anbaugerät)
        – Fahrzeugen, die nach dem Oldtimertarif versichert werden,
        auf die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme (Marktwert) des Fahrzeugs abzüglich der verbleibenden
        Restwerte und der vereinbarten Selbstbeteiligung begrenzt.
        Als Marktwert gilt der Verkaufswert des versicherten Fahrzeugs und seiner Teile am Spezialmarkt.
        Für eventuelle Wertsteigerungen steht eine Vorsorgeversicherung
        – bei Campingfahrzeugen/Wohnwagenanhängern in Höhe von 10 Prozent im Komfort- und 15 Prozent im Premium-Schutz


                                                                 20

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        – bei Fahrzeugen, die nach unserem Oldtimertarif versichert sind, in Höhe von 25 Prozent
        der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
        Hinweise:
        – Der Basis-Schutz für Campingfahrzeuge/Wohnwagenanhänger beinhaltet keine Vorsorgeversicherung.
        – Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt keine Vorsorgeversicherung.
        – Ist das beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nach dem Premium-Schutz
           bei uns versichert, erhöht sich unter den Voraussetzungen vom A.3.6.5 die Entschädigungsleistung um unsere Nachhal-
           tigkeitsprämie.
        Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.3.9.1.

3.7.2   Totalschaden mit Glasbruchschaden
        Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs ein Glasbruchschaden entstanden, ersetzen wir 20 Prozent der Ersatzteilkosten
        der Verglasung (ohne Mehrwertsteuer und Lohnkosten) nach Herstellervorgaben.
        Liegt dieser Betrag über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, richtet sich die Entschädigung nach A.3.7.1.

3.7.3   Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
        Wir zahlen den Neupreis nach A.3.13 bei
           – Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen)
           – Krafträdern, Trike, Leichtkrafträdern/-rollern und Kleinkrafträdern sowie Quads
        nach dem
           – Komfort-Schutz innerhalb von 18 Monaten
           – Premium-Schutz innerhalb von 36 Monaten
        ab Erstzulassung des Fahrzeugs unter folgenden Voraussetzungen:
           – Es tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein und
           – es handelt sich bei dem Schadenereignis um ein versichertes Risiko und
           – das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom
               Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
        Bei der Versicherung eines Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Kraftrads (nicht Leichtkraftrads/-rollers und Klein-
        kraftrads) oder Trikes haben Sie die Möglichkeit mit uns eine Verlängerung der Neupreis-/Kaufpreisentschädigung nach
        A.3.7.5 zu vereinbaren.
        Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert
        ist, dass Sie diese innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung für den Erwerb eines anderen Fahrzeugs
        auf Ihren Namen verwenden. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Die Erstattung der Mehrwertsteuer
        richtet sich nach A.3.11.
        Hinweise:
            - Der Basis-Schutz umfasst keinen Anspruch auf Neupreisentschädigung. Die Entschädigungsleistung richtet sich
                hier nach A.3.7.1.
            - Ist das beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nach dem Premium-
                Schutz bei uns versichert, erhöht sich unter den Voraussetzungen vom A.3.6.5 die Entschädigungsleistung um
                unsere Nachhaltigkeitsprämie.

3.7.4   Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
        Wir zahlen bei
           – Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen), die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden,
           – Krafträdern, Trike, Leichtkrafträdern/-rollern und Kleinkrafträdern sowie Quads, die als Gebrauchtfahrzeug erworben
              wurden,
        nach dem
           – Komfort-Schutz innerhalb von 18 Monaten
           – Premium-Schutz innerhalb von 36 Monaten
        nach dem Erwerb des Fahrzeugs den von Ihnen an den Verkäufer nach den kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlten
        Kaufpreis unter folgender Voraussetzung:
           – Es tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein und
           – es handelt sich bei dem Schadenereignis um ein versichertes Risiko.

        Bei der Versicherung eines Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Kraftrads (nicht Leichtkraftrads/-rollers und Klein-
        kraftrads) oder Trikes haben Sie die Möglichkeit mit uns eine Verlängerung der Neupreis-/Kaufpreisentschädigung nach
        A.3.7.5 zu vereinbaren.
        Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Kaufpreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert
        ist, dass Sie diese innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung für den Erwerb eines anderen Fahrzeugs
        auf Ihren Namen verwenden. Dabei ist der Entschädigungsanspruch auf den um 25 Prozent erhöhten Wiederbeschaffungs-
        wert zum Schadenzeitpunkt begrenzt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Die Erstattung der Mehr-
        wertsteuer richtet sich nach A.3.11.
        Hinweise:
            – Der Basis-Schutz umfasst keinen Anspruch auf Neupreisentschädigung. Die Entschädigungsleistung richtet sich
                hier nach A.3.7.1.
            – Ist das beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nach dem Premium-
                Schutz bei uns versichert, erhöht sich unter den Voraussetzungen vom A.3.6.5 die Entschädigungsleistung um
                unsere Nachhaltigkeitsprämie.

3.7.5   Verlängerung der Neupreis-/Kaufpreisentschädigung im Premiumschutz
        Bei der Versicherung eines Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Kraftrads (nicht Leichtkraftrads/-rollers und Klein-
        kraftrads) oder Trikes können Sie mit uns eine Verlängerung der Neupreisentschädigung nach A.3.7.3 bzw. der Kaufpreis–
        entschädigung nach A.3.7.4 um zusätzliche 24 Monate (auf dann 60 Monate) vereinbaren, wenn
           – Sie für das zu versichernde Fahrzeug erstmalig einen Antrag auf Kfz-Versicherung bei uns stellen oder der erstmalige
               Vertragsabschluss (Versicherungsbeginn) maximal 60 Tage zurückliegt und
           – zum Zeitpunkt der Beantragung der Anspruch auf Neupreis-/Kaufpreisentschädigung noch besteht und
           – für das versicherte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung im Premium-Schutz abgeschlossen wird.

                                                                21

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        Bei vereinbarter Verlängerung der Neupreis-Kaufpreisentschädigung gilt diese bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in
        dem die 60-Monatsfrist für die Neupreis-/Kaufpreisentschädigung erreicht wird. Der Ausschluss erfolgt dann zum Beginn
        des darauffolgenden Versicherungsjahres.
        Die verlängerte Neupreis-/Kaufpreisentschädigung entfällt vorzeitig, wenn
           – Sie dies in Textform beantragen.
           – die Vollkaskoversicherung zum Vertrag ausgeschlossen wird.
           – der Vertrag auf den Komfort- oder Basis-Schutz umgestellt wird.

3.7.6   Neupreisanspruch eines mitversicherten Multifunktionsgeräts (Moniceiver)
        Im Premium-Schutz zahlen wir bei Entwendung eines mitversicherten Multifunktionsgeräts (Moniceiver) für Radio- und
        sonstige Audio-, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme) innerhalb
        von zwei Jahren nach Anschaffung den Neupreis des Multifunktionsgeräts.

        Hinweis: Der Komfort- und Basis-Schutz umfasst keinen Neupreisanspruch eines mitversicherten Multifunktionsgeräts. Die
        Entschädigungsleistung richtet sich hier nach A.3.7.1.

3.7.7   Kostenloses Ersatzfahrzeug bei Pkw
        1. Im Komfort- und Premium-Schutz haben Sie nach Entwendung des versicherten Pkw Anspruch auf ein durch uns vermit-
           teltes kostenloses Ersatzfahrzeug
           – bei Wiederauffinden bis das aufgefundene Fahrzeug repariert ist,
           – ansonsten bis ein neues Fahrzeug angeschafft ist,
           längstens jedoch jeweils für 14 Tage.

           Der Leistungsanspruch besteht nur bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat gerechnet ab dem Entwendungszeitpunkt.
           Die Leistung gilt außerdem nicht für den Zeitraum, für den über den Autoschutzbrief (soweit abgeschlossen) ein Mietfahr-
           zeug ersetzt wird.

        2. Im Basis-Schutz besteht kein Anspruch auf ein Mietfahrzeug nach A.3.7.7 Nr. 1.

3.8     Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
3.8.1   Totalschaden
        Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
        übersteigen.

3.8.2   Wiederbeschaffungswert
        Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Scha-
        denereignisses bezahlen müssen.

3.8.3   Restwert
        Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

3.8.4   Neupreis
        Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet
        werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolge-
        modell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich
        orts- und marktüblicher Nachlässe.

3.9     Was zahlen wir bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile?

3.9.1   Reparatur
        Wir übernehmen die erforderlichen Reparaturkosten bis zu folgenden Obergrenzen:
        a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur
           Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.3.8.2, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
           Davon abweichend ist unsere Entschädigungsleistung bei
           –   Campingfahrzeugen/Wohnwagenanhängern (inklusive fest verbautem Inventar sowie – wenn vorhanden – Mover, Kli-
               maanlage, Markise und/oder Vorzelt)
           – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (inklusive Aufbau- und Anbaugerät)
           – Fahrzeugen, die nach dem Oldtimertarif versichert werden,
           auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme (Marktwert) des Fahrzeugs abzüglich der verbleiben-
           den Restwerte und der vereinbarten Selbstbeteiligung begrenzt.
           Als Marktwert gilt der Verkaufswert des versicherten Fahrzeugs und seiner Teile am Spezialmarkt.
           Für eventuelle Wertsteigerungen steht eine Vorsorgeversicherung
           – bei Campingfahrzeugen/Wohnwagenanhängern in Höhe von 10 Prozent im Komfort- und 15 Prozent im Premium-Schutz
           – bei Fahrzeugen, die nach unserem Oldtimertarif versichert sind, in Höhe von 25 Prozent
           der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
           Hinweise:
           – Der Basis-Schutz für Campingfahrzeuge/Wohnwagenanhänger beinhaltet keine Vorsorgeversicherung.
           – Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt keine Vorsorgeversicherung.

           Fehlt dieser Nachweis, werden die Reparaturkosten mit den mittleren Stundenverrechnungssätzen kalkuliert, die mit ei-
           ner DEVK-Partnerwerkstatt (Karosseriefachbetrieb) in Ihrer Region vereinbart sind.
        b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig, nicht fachgerecht oder nicht für Sie repariert wird, gilt: Wir zahlen die mit
           den vereinbarten mittleren Stundenverrechnungssätzen einer DEVK-Partnerwerkstatt (Karosseriefachbetrieb) in Ihrer Re-
           gion kalkulierten Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe
           A.3.8.2 und A.3.8.3).
           Davon abweichend ist unsere Entschädigungsleistung bei


                                                                 22

[Seite 23]
            –   Campingfahrzeugen/Wohnwagenanhängern (inklusive fest verbautem Inventar sowie – wenn vorhanden – Mover, Kli-
                maanlage, Markise und/oder Vorzelt)
            – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (inklusive Aufbau- und Anbaugerät)
            – Fahrzeugen, die nach dem Oldtimertarif versichert werden,
            auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme (Marktwert) des Fahrzeugs abzüglich der verbleiben-
            den Restwerte und der vereinbarten Selbstbeteiligung begrenzt.
            Als Marktwert gilt der Verkaufswert des versicherten Fahrzeugs und seiner Teile am Spezialmarkt.
            Für eventuelle Wertsteigerungen steht eine Vorsorgeversicherung
            – bei Campingfahrzeugen/Wohnwagenanhängern in Höhe von 10 Prozent im Komfort- und 15 Prozent im Premium-Schutz
            – bei Fahrzeugen, die nach unserem Oldtimertarif versichert sind, in Höhe von 25 Prozent
            der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
            Hinweise:
            –   Der Basis-Schutz für Campingfahrzeuge/Wohnwagenanhänger beinhaltet keine Vorsorgeversicherung.
            –   Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt keine Vorsorgeversicherung.
         c) Bei Pkw erstatten wir die Kosten für eine Ersatzfolierung – abweichend von A.3.9.1 a und b - in Abhängigkeit vom Alter
            der am Fahrzeug angebrachten Folierung, sofern aus Sachverständigensicht nur eine vollständige Folierung des Pkw, die
            Wiederherstellung des Fahrzeugs gewährleistet (Ersatzfolie nicht mehr lieferbar bzw. Farbunterschiede zu bestehender Folie).
            Ab dem dritten Jahr kürzt sich unsere Entschädigungsleistung für die Folierung wie folgt:
            Alter der Fahrzeugfolierung zum Schadenzeitpunkt         Entschädigungsanspruch für die Kosten der Ersatzfolierung
            ab dem dritten Jahr                                     75 %
            ab dem vierten Jahr                                     50 %
            ab dem fünften Jahr                                     25 %
            ab dem sechsten Jahr                                    kein Entschädigungsanspruch

            Ist eine Teilreparatur bei einer Ersatzfolierung möglich (keine Farbunterschiede bzw. Folie ist noch lieferbar), werden
            keine Abzüge vorgenommen.

         d) Bei einer Beschädigung der Motorradschutzbekleidung nach A.3.4.3 erstatten wir die Kosten für die Wiederherstellung
            der Schutzfunktion der Bekleidung, sofern die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Wir leisten nicht für opti-
            sche Mängel, Verschleißerscheinungen oder reine Oberflächenbeschädigungen, welche die Schutzfunktion nicht beein-
            trächtigen.

3.9.2    Welche Kosten übernehmen wir zusätzlich?
         Als Reparaturkosten gelten auch Kosten für den reparaturbedingten Ersatz von Bremsflüssigkeit, Fetten, Kühl-, Frostschutz-
         und Reinigungsmitteln, Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen übernehmen wir je Scha-
         denfall die Quarantänekosten für die Dauer von bis zu sieben Tagen, maximal jedoch 250 Euro pro Tag und insgesamt bis
         zu 1.750 Euro.

3.9.3    Neupreisentschädigung bei Beschädigung
         Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen), Krafträdern, Trike, Leichtkrafträdern/-rollern und Kleinkrafträdern sowie Quads
         zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs nach den unter A.3.7.3 genannten Voraussetzungen auch bei Beschädigung, wenn
         die für die Reparatur erforderlichen Kosten 80 Prozent des Neupreises erreichen oder übersteigen.

3.9.4    Abschleppen
         Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für
         die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die
         Kosten des Abschleppens werden auf die Obergrenzen nach A.3.9.1 angerechnet.

3.10     Sachverständigenkosten
         Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

3.11     Mehrwertsteuer
         Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich
         angefallen ist oder Sie Aufwand in dieser Höhe zur Schadenbeseitigung hatten. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit
         Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

3.12     Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
         Wiederauffinden des Fahrzeugs
3.12.1   Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur
         Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv
         zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.

3.12.2   Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufge-
         funden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstent-
         fernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs
         zum Fundort.

3.12.3   Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach B.3.1, B.4.1 oder B.4.4. oder wegen grober
         Fahrlässigkeit nach A.3.16 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil
         am erzielbaren Veräußerungserlös abzüglich der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und
         Verwertung entstanden sind. Der Anspruch entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
         Eigentumsübergang nach Entwendung
3.12.4   Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer.
         Wir werden jedoch nicht der Eigentümer, wenn
         – Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
         – ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen
           möchte.

                                                                  23

[Seite 24]
         Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer
         Weise Kenntnis erlangt haben.
         Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf un-
         sere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.

3.13     Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
         Unsere Entschädigungsleistung ist bei
         – Campingfahrzeugen/Wohnwagenanhängern (inklusive fest verbautem Inventar sowie – wenn vorhanden – Mover, Klima-
            anlage, Markise und/oder Vorzelt),
         – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (inklusive Aufbau- und Anbaugerät)
         – Fahrzeugen, die nach dem Oldtimertarif versichert werden,
         auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme (Marktwert) des Fahrzeugs abzüglich der verbleibenden
         Restwerte und der vereinbarten Selbstbeteiligung begrenzt.

         Als Marktwert gilt der Verkaufswert des versicherten Fahrzeugs und seiner Teile am Spezialmarkt.
         Für eventuelle Wertsteigerungen steht eine Vorsorgeversicherung
         – bei Campingfahrzeugen/Wohnwagenanhängern in Höhe von 10 Prozent im Komfort- und 15 Prozent im Premium-Schutz
         – bei Fahrzeugen, die nach unserem Oldtimertarif versichert sind, in Höhe von 25 Prozent
         der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
         Hinweise:
         – Der Basis-Schutz für Campingfahrzeuge/Wohnwagenanhänger beinhaltet keine Vorsorgeversicherung.
         – Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt keine Vorsorgeversicherung.
         Ansonsten ist unsere Höchstentschädigung begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.3.8.4.

         Ist das beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nach dem Premium-Schutz bei
         uns versichert, erhöht sich unter den Voraussetzungen vom A.3.6.5 die Entschädigungsleistung um unsere Nachhaltigkeit-
         sprämie.

3.14     Selbstbeteiligung
         Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis – soweit nichts anderes vereinbart ist – von der
         Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbetei-
         ligung vereinbart haben.

3.15     Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
3.15.1   Was wir nicht ersetzen
         Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Fol-
         geschäden wie Verlust von Treibstoff, Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nut-
         zungsausfall, Stand-/Quarantänekosten (soweit nicht nach A.3.9.2 mitversichert) oder Kosten eines Mietfahrzeugs.

3.15.2   Rest- und Altteile
         Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschä-
         digung angerechnet.

3.16     Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
         Wir leisten auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. Allerdings sind wir berechtigt, unsere Leistung
         in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn:
         a) der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahr-
            zeug sicher zu führen;
         b) ein Entwendungsschaden schuldhaft ermöglicht wurde.

3.17     Wer ist versichert?
         Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen
         ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.

3.18     In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
         Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
         Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

3.19     Fälligkeit unserer Zahlung
         Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner-
         halb von zwei Wochen.

         Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
         – wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
         – sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.

         Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grund zahlen wir
         die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige.

3.20     Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
         Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser
         Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.

         Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir gegenüber dem Fahrer berechtigt unsere Leistung nach A.3.16
         zu kürzen. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung
         selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.


                                                                 24

[Seite 25]
         Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.

         Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4 mitversicherte Person so-
         wie der Mieter oder der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs einen Schaden herbeiführt.

3.21     Was ist nicht versichert?

3.21.1   Vorsatz
         Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.

3.21.2   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (Genehmigte Rennen)
         Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
         sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließ-
         lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
         Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten in einem für Motorsportveranstaltungen oder Motorsportak-
         tivitäten abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen (z. B. Rennstrecken oder mautpflichtige Straßen ohne Geschwin-
         digkeitsbegrenzung), auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Übungsfahrten,
         Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten, Fahrsicherheitstrainings).

         Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4.

3.21.3   Reifenschäden
         Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch,
         – soweit diese unter die Regelung nach A.3.3.2 Nr. 1 (Reifenplatzer) oder A.3.6.9 (Reifenschutz) fallen oder
         – wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug
            verursacht wurden.

3.21.4   Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
         Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
         Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

3.21.5   Schäden durch Kernenergie
         Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.


                                                                   25

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                            Stand 01.10.2026
      A.4 – Fahrer-Schutzversicherung


Die Fahrer-Schutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen Personen-
schaden richten. Geschützt ist der Fahrer beim Lenken eines Pkw oder Campingfahrzeugs (Wohnmobil), wenn er in einen Unfall ver-
wickelt und dadurch verletzt wird.

4.1       Was ist versichert?
          Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken
          des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.

          Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
          unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

          Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.

4.1.1     Versichertes Fahrzeug
          Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug.

          Die Fahrer-Schutzversicherung können Sie bei der Versicherung eines
          – Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen),
          – Campingfahrzeugs (Wohnmobil)
          auf Antrag mitversichern.

4.1.2     Zusatzleistung für den Versicherungsnehmer
          Für den Versicherungsnehmer gilt der Versicherungsschutz auch als Fahrer jedes anderen als dem im Versicherungsschein
          genannten Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen) oder Campingfahrzeug (Wohnmobil), sofern das Fahrzeug zur Eigen-
          verwendung oder als Selbstfahrervermietfahrzeug (z. B. CarSharing) genutzt wird.

          Dies gilt unabhängig davon, ob das genutzte Fahrzeug
          – auf den Namen des Versicherungsnehmers zugelassen und/oder
          – bei der DEVK oder einer anderen Gesellschaft versichert ist.

          Bei Vertragsabschluss auf eine juristische Person, eine Firma oder Personenmehrheit sind Sie als im Antrag genannte Per-
          son vom Versicherungsschutz her dem Versicherungsnehmer gleichgestellt.

4.2       Welche Leistungen umfasst die Fahrer-Schutzversicherung?
          Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Kosten für eine Haushaltshilfe, behindertengerechter Umbau, Ver-
          dienstausfall, Hinterbliebenenrente für die Angehörigen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir
          nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.

          Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Außerdem leisten wir nicht für auf den Rentenversicherungsträger übergegangene
          Beitragsansprüche.

4.3       Was ist nicht versichert?
4.3.1     Vorsatz
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden.

4.3.2     Straftat
          Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht
          oder versucht.

4.3.3     Psychische Reaktionen
          Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen
          Unfall verursacht wurden.

4.3.4     Ansprüche Dritter
          Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend ge-
          macht werden, sind ausgeschlossen.

4.3.5     Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (Genehmigte Rennen)
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
          sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließ-
          lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
          Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten in einem für Motorsportveranstaltungen oder Motorsportak-
          tivitäten abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen (z. B. Rennstrecken oder mautpflichtige Straßen ohne Geschwin-
          digkeitsbegrenzung), auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Übungsfahrten,
          Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten, Fahrsicherheitstrainings).
          Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4.

4.3.6     Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
          Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
          Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

                                                                    26

[Seite 27]
4.3.7   Kernenergie
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

4.4     Wer ist versichert?
        Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfü-
        gungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.

        Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.

4.5     Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
        Die Höhe der Versicherungssumme beträgt 12 Mio. Euro je Schadenfall.

4.6     In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
        Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-
        tungsbereich der Europäischen Union gehören.

4.7     Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung

4.7.1   Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht
        anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.

        Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei
        Wochen.

        Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.

4.7.2   Zahlung für eine mitversicherte Person
        Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der
        mitversicherten Person verlangen.

4.8     Verpflichtung Dritter
        Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Renten-
        versicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungs-
        gleiche (kongruente) Leistungen haben.

        Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn
        nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
           – Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
           – Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise
                zumutbar waren.
           – Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.

        Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversi-
        cherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten
        werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt
        ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.

        Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir
        vorher zugestimmt haben.


                                                                 27

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                          Stand 01.10.2026
      A.5 – Kfz-Unfallversicherung


Die Kfz-Unfallversicherung bietet eine zusätzliche Absicherung für alle berechtigten Insassen. Sie tritt ein, wenn beim Gebrauch des
Fahrzeugs eine versicherte Person verletzt oder getötet wird.

5.1       Was ist versichert?
5.1.1     Unfälle beim Gebrauch des Fahrzeugs
          Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, der in unmittelbarem Zusammen-
          hang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbunden Anhängers steht (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen,
          Be- und Entladen).

5.1.2     Unfallbegriff
          Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
          – ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
          – unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
          erleidet.

5.1.3     Erweiterter Unfallbegriff
          Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
          – ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
          – Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
          Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung
          nicht erfasst.
          Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Le-
          bens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der
          versicherten Person.

5.2       Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
          Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssum-
          men vereinbart sind.

5.2.1     Leistung bei Invalidität
          a) Voraussetzung der Leistung
             Invalidität
             Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
             – die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
             – dauerhaft beeinträchtigt ist.

             Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
             – sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wir und
             – eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.

             Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
             Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
             – eingetreten und
             – von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
             Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

-            Geltendmachung der Invalidität
             Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt:
             Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.

             Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen
             lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.

             Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
             Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invali-
             ditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung nach A.5.2.2, sofern diese vereinbart ist.

          b) Art und Höhe der Leistung
             Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
             Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
             –    die vereinbarte Versicherungssumme und
             –    der unfallbedingte Invaliditätsgrad.

             Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
             Der Invaliditätsgrad richtet sich
             – nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
             – ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beein-
                trächtigt ist (siehe Aufzählungspunkt "Bemessung außerhalb der Gliedertaxe").

             Maßgebend ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall er-
             kennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.5.7.5).


                                                                   28

[Seite 29]
           Gliedertaxe

           Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines der folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich
           die hier genannten Invaliditätsgrade:

           Arm                                          70 %
           Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks       65 %
           Arm unterhalb des Ellenbogengelenks          60 %
           Hand                                         55 %
           Daumen                                       20 %
           Zeigefinger                                  10 %
           anderer Finger                                5%
           Bein über der Mitte des Oberschenkels        70 %
           Bein bis zur Mitte des Oberschenkels         60 %
           Bein bis unterhalb des Knies                 50 %
           Bein bis zur Mitte des Unterschenkels        45 %
           Fuß                                          40 %
           große Zehe                                    5%
           andere Zehe                                   2%
           Auge                                         50 %
           Gehör auf einem Ohr                          30 %
           Geruchssinn                                  10 %
           Geschmackssinn                                5%

           Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
           Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
           Für andere Körperteile und Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale kör-
           perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Per-
           son gleichen Alters und Geschlechts.

           Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.

           Minderung bei Vorinvalidität
           Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträch-
           tigt waren. Sie wird nach der vorstehenden Bestimmungen bemessen.

           Der Invaliditätsgrad mindert such um diese Vorinvalidität.

           Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
           Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditäts-
           grade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
           Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.

           Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
           Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Vor-
           aussetzungen:
               – Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstorben und
               – die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.5.2.1 a) sind erfüllt.

           Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

        c) Berechnung der Leistung zur progressiven Invaliditätsstaffel
           Wenn die progressive Invaliditätsstaffel vereinbart ist, legen wir im Invaliditätsfall der Berechnung unserer Leistung
           folgende Versicherungssummen zugrunde:
           – Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads die für den Invaliditätsfall versicherte Summe,

           –   für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads die doppelte für den Invaliditäts-
               fall versicherte Summe,

           –   für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads die dreifache für den Invaliditätsfall versicherte Summe.

5.2.2   Leistung bei Tod
        Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.

        Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

5.2.3   Krankenhaustagegeld
        a) Voraussetzung
           Die versicherte Person ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.
           Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.

        b) Höhe und Dauer der Leistung
           Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für
           zwei Jahre ab dem Tag des Unfalls.

        c) Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten
           Nachfolgende Leistung erbringen wir unabhängig davon, ob Sie ein Krankenhaustagegeld versichert haben:

           Muss ein Insasse eines zur Eigenverwendung versicherten Pkw oder Campingfahrzeugs, der einen Sicherheitsgurt angelegt
           hat, wegen des Unfalls für mehr als zwei Kalendertage vollstationär behandelt werden, zahlen wir ab dem dritten Kalender-
           tag ein Krankenhaustagegeld. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet.

                                                                  29

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           Nicht geleistet wird für einen Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.

           Das Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der vollstationären Behandlung 1/3 Promille der für den Invaliditätsfall
           und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen. Das Krankenhaustagegeld ist auf höchstens 50 Euro je Per-
           son und Kalendertag begrenzt und wird längstens für zwei Jahre ab dem Tag des Unfalls angerechnet gezahlt.

5.2.4   Genesungsgeld
        a) Voraussetzung
           Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte einen Anspruch auf Kranken-
           haustagegeld nach A.5.2.3 a).

        b) Höhe und Dauer der Leistung
           Wir zahlen das Genesungsgeld für dieselbe Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld gezahlt haben,
           längstens jedoch für 100 Tage, und zwar in folgender Höhe:
                     für den 1. bis 10. Tag 100 %
                     für den 11. bis 20. Tag 50 %
                     für den 21. bis 100. Tag 25 %
           Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausauf-
           enthalt. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.

5.2.5   Tagegeld
        a) Voraussetzung
           Die versicherte Person ist unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung.

        b) Höhe und Dauer der Leistung
           Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung
           der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.

           Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.

5.2.6   Zusatzleistungen für den Fahrer
        Bei zur Eigenverwendung versicherten Pkw und Campingfahrzeugen erbringen wir für den Fahrer folgende Zusatzleistungen:

        a) Verdopplung der Versicherungssumme
           Der auf den Fahrer entfallende Teilbetrag der vereinbarten Summe nach A.5.5.1 verdoppelt sich. Dies gilt auch bei ver-
           einbarter progressiver Invaliditätsstaffel nach A.5.2.1 d) und für das mitversicherte Krankenhaustagegeld bei Anlegen
           von Sicherheitsgurten nach A.5.2.3 c), wobei hier die Begrenzung auf 50 Euro je Kalendertag greift.

        b) Bergungskosten
           Nach einem Unfall ersetzen wir bis zur Höhe eines Betrags von 5.000 Euro die entstandenen notwendigen Kosten für
           – Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten,
              soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; hat der Versicherte für diese Kosten einzustehen, obwohl
              er keinen Unfall hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, leis-
              ten wir ebenfalls Ersatz,
           –   Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und
           –   Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche An-
               ordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar wären,
           –   Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall.

           Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Ersatzanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend
           gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können wir unmittelbar in Anspruch ge-
           nommen werden.

           Bestehen für den Versicherten bei der DEVK weitere Unfallversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur
           aus einem dieser Verträge verlangt werden.

        c) Sofortleistung bei Schwerverletzungen
           Wir erbringen nach einem Unfall eine Sofortleistung in Höhe von 2.000 Euro bei folgenden Verletzungen:
           – Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks,
           –   Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand,
           –   Schädelhirnverletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnblutung,
           –   Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma:
                   – Brüche langer Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Gliedmaß-Abschnitten (Beispiele: Ellen- oder Ober-
                      schenkelbruch oder Schienbein- und Oberarmbruch) oder
                   – Bruch beider Fersenbeine oder
                   – gewebezerstörenden Schäden an zwei inneren Organen oder
                   – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Bruch eines langen Röhrenknochens, Bruch
                      des Beckens, Bruch der Wirbelsäule, Bruch eines Fersenbeins, gewebezerstörender Schaden eines inneren
                      Organs,

           –   Verbrennungen II. oder III. Grads von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche,

           –   Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20.

           Das Vorliegen einer schweren Verletzung dieser Art ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse ori-
           entierten ärztlichen Bericht nachzuweisen.


                                                                 30

[Seite 31]
           Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall bei uns geltend gemacht wird.

           Bestehen für den Versicherten bei der DEVK weitere Unfallversicherungen, kann die Sofortleistung nur aus einem dieser
           Verträge verlangt werden.

        d) Mitversicherung von Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten
           Wurden durch das versicherte Unfallereignis Schneide- oder Eckzähne des Versicherten beschädigt oder gingen diese
           Zähne verloren, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten bis zu einem
           Höchstbetrag von 300 Euro.

           Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Ersatzanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend
           gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können wir unmittelbar in Anspruch ge-
           nommen werden.

           Bestehen für den Versicherten bei der DEVK weitere Unfallversicherungen, können mitversicherte Zahnbehandlungs- und
           Zahnersatzkosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

        e) Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen
           Ein Leistungsanspruch besteht, wenn durch einen Unfall die Körperoberfläche des Versicherten derart beschädigt oder
           verformt wird, dass nach Abschluss der Heilbehandlung sein äußeres Erscheinungsbild hierdurch dauernd beeinträchtigt
           ist und er sich zu einer kosmetischen Operation entschließt, um diesen Mangel zu beseitigen.

           Dann übernehmen wir bis zur Höhe eines Betrags von 2.000 Euro die mit der Operation und der klinischen Behandlung
           im Zusammenhang stehenden Kosten für
           – Arzthonorare
           –   Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel
           –   die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik.

        Wir ersetzen nur Kosten für die Operation und die klinische Behandlung des Versicherten, die bis zum Ablauf des dritten
        Jahres nach dem Unfall anfallen.

        Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Kranken-
        pflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.

        Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Ersatzanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend ge-
        macht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können wir unmittelbar in Anspruch genommen
        werden.

        Bestehen für den Versicherten bei der DEVK weitere Unfallversicherungen, können Kosten für kosmetische Operationen nur
        aus einem dieser Verträge verlangt werden.

5.3     Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
5.3.1   Krankheiten und Gebrechen
        Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis
        verursacht wurden.

        Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.

5.3.2   Mitwirkung
        Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:

        Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitge-
        wirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich

        – bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
        – bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung
          selbst.

        Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

5.4     Was ist nicht versichert?

5.4.1   Straftat
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine
        Straftat begeht oder versucht.

5.4.2   Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versicherten Person durch Geistesstörungen sowie durch Schlaganfälle,
        epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

        Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht worden sind,
        das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.

        Außerdem sind Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, nicht
        versichert.


                                                                  31

[Seite 32]
5.4.3   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (Genehmigte Rennen)
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
        sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließ-
        lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
        Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten in einem für Motorsportveranstaltungen oder Motorsportak-
        tivitäten abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen (z. B. Rennstrecken oder mautpflichtige Straßen ohne Geschwin-
        digkeitsbegrenzung), auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Übungsfahrten,
        Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten, Fahrsicherheitstrainings).
        Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4.

5.4.4   Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
        Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

5.4.5   Kernenergie
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

5.4.6   Bandscheiben, innere Blutungen
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirn-
        blutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein Unfall nach A.5.1.2 ist.

5.4.7   Infektionen
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz,
        wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen In-
        fektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur ge-
        ringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die
        durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag
        fallendes Unfallereignis veranlasst waren.

5.4.8   Psychische Reaktionen
        Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen
        Unfall verursacht wurden.

5.4.9   Bauch- und Unterleibsbrüche
        Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch
        eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

5.5     Wer ist versichert?
5.5.1   Pauschalsystem
        Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert.
        Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.

        Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 50 Prozent und teilt sich durch die Ge-
        samtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.

5.5.2   Erhöhung der Versicherungssumme ab einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent
        Bei zur Eigenverwendung versicherten Pkw und Campingfahrzeugen verdoppelt sich der auf den betreffenden Insassen ent-
        fallende Teilbetrag der vereinbarten Summe bzw. die für diesen Platz versicherte Summe, wenn ein Unfall zu einer dauern-
        den Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 Prozent führt. Für den Fahrer
        gilt ausschließlich die Mehrleistung nach A.5.2.6.

5.5.3   Was versteht man unter berechtigten Insassen?
        Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
        rechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung
        beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.

5.5.4   Berufsfahrerversicherung
        Mit der Berufsfahrerversicherung sind versichert
        – die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs,
        – die im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig von einem bestimmten
          Fahrzeug oder
        – alle bei Ihnen angestellten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug.

5.5.5   Namentliche Versicherung
        Mit der namentlichen Versicherung ist die im Versicherungsschein bezeichnete Person unabhängig von einem bestimmten
        Fahrzeug versichert. Diese Person kann ihre Ansprüche selbstständig gegen uns geltend machen.

5.6     In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
        Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereu-
        ropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.


                                                                  32

[Seite 33]
5.7     Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung
        Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versiche-
        rungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:

5.7.1   Erklärung über die Leistungspflicht
        Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungs-
        pflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.

        Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
        – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
        – Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung
           des Invaliditätsgrads notwendig ist.

        Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach B.4.5.

        Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir
        – bei Invaliditätsleistung bis zu 1 Promille der versicherten Summe.
        – bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld jeweils bis zu einem Tagessatz.

        Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.

5.7.2   Leistung innerhalb von zwei Wochen
        Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei
        Wochen.

5.7.3   Vorschüsse
        Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.

        Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer
        vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

5.7.4   Neubemessung des Grads der Invalidität
        Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.

        Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.

        Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des
        14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.

        – Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht
          mit.
        – Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.

        Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 %
        jährlich zu verzinsen.

5.7.5   Zahlung für eine mitversicherte Person
        Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungssumme an Sie selbst nur mit der
        Zustimmung der versicherten Person verlangen.


                                                                 33

[Seite 34]
– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                             Stand 01.10.2026
      A.6 – Autoschutzbrief (Auto Plus)


Der Autoschutzbrief „Auto Plus“ erbringt Serviceleistungen und ersetzt die entstehenden Kosten in bestimmter Höhe, wenn das Fahr-
zeug nach einer Panne oder Unfall abgeschleppt werden muss.
Den Autoschutzbrief können Sie im Komfort- und Basis-Schutz unserer Kfz-Haftpflichtversicherung für
         – Pkw,
         – Campingfahrzeug (Wohnmobil),
         – Kraftrad,
         – Trike,
         – Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrad,
         – Quad,
         – Lkw bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr,
         – Wohnwagenanhänger (nicht Gepäck- oder Bootsanhänger)
auf Antrag mitversichern.
Haben Sie sich für unseren Premium-Schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung entschieden, ist der Autoschutzbrief bereits mitversichert.

6.1       Was ist versichert?
          Wir erbringen nach Eintritt der nachstehend genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen
          als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.

6.1.1     Versichertes Fahrzeug
          Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug.
          Handelt es sich bei Ihrem versicherten Fahrzeug um einen Pkw, ein Campingfahrzeug, ein Kraftrad, ein Trike, ein Leichtkraft-
          rad/-roller bzw. Kleinkraftrad, ein Quad oder einen Lkw bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr, ist auch ein
          zum Schadenzeitpunkt (Panne oder Unfall) an diesem Fahrzeug angekoppelter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger
          mitversichert.

6.2       Welche Leistungen umfasst der Autoschutzbrief?
6.2.1     Hilfe bei Panne oder Unfall
          Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich
          mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder nach einem Unfall die Fahrt nicht
          fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:
          1. Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
             Wir organisieren die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
             übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wird die Hilfe nicht durch unsere Vermittlung organisiert, beläuft sich
             der Höchstbetrag für diese Leistung einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 100 Euro.
          2. Abschleppen des Fahrzeugs
             Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir das Ab-
             schleppen des Fahrzeugs – einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung – in die nächstgelegene Fach-
             werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
             Bei Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad, Trike, Leichtkraftrad/-roller bzw. Kleinkraftrad oder Quad: Ist zum Schadenzeitpunkt
             ein Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger am Fahrzeug angekoppelt, prüfen wir, ob dieser auch auf eigener Achse
             abgeschleppt werden kann.
             Bei Elektrofahrzeugen: Die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Antriebs-Akkumulators (Fahrzeugbatterie) gilt
             als Panne. In diesem Fall wird das Fahrzeug bis zur nächsten geeigneten Ladestation geschleppt.
             Wird die Hilfe nicht durch unsere Vermittlung organisiert, beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung auf 150 Euro;
             hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.
          3. Bergen des Fahrzeugs
             Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und
             nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für eine eventuelle
             Fahrbahn- oder Plateaureinigung sowie für Ölbindemittel werden nicht übernommen.
          4. Falschbetankung
             Wir organisieren eine Pannenhilfe vor Ort, wenn der Pkw, das Campingfahrzeug, das Kraftrad (auch Leichtkraftrad/-roller
             und Kleinkraftrad), das Trike oder das Quad nach einer Falschbetankung die Fahrt nicht fortsetzen kann. Ist die Wiederher-
             stellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, gilt A.6.2.1 Nr. 2 (Abschleppen des Fahrzeugs).
          5. Fahrzeugöffnung
             Kann das Fahrzeug nach Verlust, Entwendung oder Defekt des Fahrzeugschlüssels nicht mehr geöffnet werden, erstatten
             wir die Kosten für das Öffnen des Fahrzeugs an der Schadenstelle durch einen Pannendienst. Sollte eine Fahrzeugöffnung
             vor Ort nicht möglich sein, organisieren wir den Transport des Fahrzeugs in die nächstgelegene Fachwerkstatt und tragen
             die hierdurch entstehenden Kosten. Dies gilt auch bei einem Einschluss des Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug. Wird die
             Hilfe nicht durch unsere Vermittlung organisiert, beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung auf 100 Euro.
6.2.2     Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
          Ist das Fahrzeug an einem Ort, der 50 km Luftlinie oder mehr von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, nach
          einer Panne oder einem Unfall nicht mehr fahrbereit oder wurde es gestohlen, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen:

          1. Weiter- und Rückfahrt (Mobilität nach Fahrzeugausfall)
             Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
                 a) eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
                 b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.6.5,
                 c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder
                    nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann,
                 d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz zum Schadenort oder vom Zielort zum Schadenort, wenn
                    das Fahrzeug am Schadenort fahrbereit gemacht worden ist.


                                                                   34

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          Ersetzt werden die anfallenden Kosten
              a) für Bahntickets bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse,
                 bei größerer Entfernung die Flugkosten der Economy-Klasse. Entstehen nachgewiesene Kosten durch die Anreise
                 zum Bahnhof oder Flughafen (ÖPNV-Tickets, Taxikosten, …), werden diese bis zu einer Höhe von 40 Euro erstattet.
              oder
              b) für die Anmietung eines gleichartigen Mietfahrzeugs. Nach Möglichkeit helfen wir Ihnen, diesen zu organisieren.
                 Ist zum Schadenzeitpunkt ein Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger am versicherten Fahrzeug angekoppelt,
                 versuchen wir ein Ersatzfahrzeug mit Anhängerkupplung zu organisieren.
                 Bei Schadenfällen in Deutschland übernehmen wir die Mietfahrzeugkosten, bis zur Wiederherstellung der Fahrbereit-
                 schaft, höchstens jedoch für sieben Tage. Bei Schadenfällen im Ausland übernehmen wir die Mietfahrzeugkosten
                 bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, höchstens für sieben Tage, oder für die Rückfahrt zu Ihrem ständigen
                 Wohnsitz.
                 Wird die Anmietung nicht durch unsere Vermittlung organisiert, werden die Kosten für die Anmietung eines Mietfahr-
                 zeugs zu maximal 50 Euro pro Tag, jedoch höchstens sieben Tage oder bei einer Heimfahrt aus dem Ausland bis zu
                 maximal 350 Euro je Schadenfall ersetzt.
                 An der Anmietung eines
                 – Miet-Wohnwagenanhängers
                 – Miet-Campingfahrzeug
                 – Miet-Lkw bis 3,5t im Werkverkehr
                 beteiligen wir uns bis maximal 500 Euro brutto je Schadenfall.
                 Hinweis: Für die Anmietung eines Mietfahrzeugs sind die Bestimmungen des jeweiligen Mietfahrzeugunternehmens
                 maßgebend (z B. Vorlage einer Kreditkarte, Zahlung einer Kaution, Mindestalter des /der Fahrer, …). Der Schutzbrief-
                 versicherer hat hierauf keinen Einfluss.
              oder
              c) für andere alternative Verkehrsmittel (ÖPNV, Carsharing, Taxi, …). Wir übernehmen die nachgewiesenen
                 Kosten bis zu maximal 200 Euro.
        2. Übernachtung
           Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Übernachtungs-
           kosten bis zu 1.000 Euro je Schadenfall. Ein Anspruch auf Übernachtungskosten besteht nicht mehr, sobald Ihnen das
           Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wird die Übernachtungsmöglichkeit nicht durch uns organisiert, überneh-
           men wir die Kosten für höchstens drei Nächte bis maximal 60 Euro je Übernachtung und Person. Wenn Sie die Leistung
           Weiter- oder Rückfahrt nach A.6.2.2 Nr. 1 Anspruch nehmen, bezahlen wir generell nur eine Übernachtung.
        3. Fahrzeugunterstellung
           Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei be-
           hilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
6.2.3   Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen ab 50 km Entfernung
        Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr
        ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
        Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem versicherten
        Fahrzeug an einem Ort, der 50 km Luftlinie oder mehr von Ihrem Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die
        nachfolgend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn das Ereignis, aufgrund dessen wir in
        Anspruch genommen werden (Schadenereignis), nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise
        (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
        1. Krankenrücktransport
           Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden,
           organisieren wir die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktrans-
           ports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch
           einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktrans-
           port entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten bis zu 1.000 Euro je Schadenfall. Wird die
           Übernachtungsmöglichkeit nicht durch uns organisiert, übernehmen wir die Kosten für höchstens drei Nächte bis zu je
           60 Euro pro Person.
        2. Rückholung von Kindern
           Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren, weil Sie erkrankt sind – auch im Todesfall – weder von Ihnen noch von einem
           anderen Insassen betreut werden, organisieren wir deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnort
           und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Ersetzt werden die Fahrkosten bei einer einfachen Entfernung unter
           1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse, bei größerer Entfernung die Flugkosten der Economy-Klasse
           sowie jeweils Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 Euro.
        3. Fahrzeugabholung
           Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder des Todes des Fahrers
           weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, organisieren wir die Abholung des Fahrzeugs zu
           Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Abholung selbst,
           erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnort und dem Schadensort. Außerdem
           erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall
           bedingten Übernachtungskosten bis zu 1.000 Euro je Schadenfall. Wird die Übernachtungsmöglichkeit nicht durch uns
           organisiert, übernehmen wir die Kosten für höchstens drei Nächte bis zu je 60 Euro pro Person.
6.2.4   Zusätzliche Leistungen auf Auslandsreisen
        Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.6.5 ohne Deutschland), der 50 km Luftlinie
        oder mehr von Ihrem ständigen Wohnort entfernt ist, erbringen wir zusätzlich die nachstehend genannten Leistungen:

        1. Bei Panne und Unfall:
           a) Ersatzteilversand
               Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort
               oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten
               und übernehmen alle entstehenden Versandkosten.
          b) Fahrzeugtransport
             Wir organisieren den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten

                                                                35

[Seite 36]
              bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnort, wenn
                    – das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen
                       fahrbereit gemacht werden kann und
                    – die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes
                       Fahrzeug.
           c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
              Muss das Fahrzeug nach einem Unfall verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei an-
              fallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Wollen Sie Ihr Fahrzeug ver-
              schrotten lassen, um den Zollbetrag zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. Diese Leistung wird
              auch erbracht, wenn der Schadenort weniger als 50 km von Ihrem Wohnort entfernt ist.
        2. Bei Fahrzeugdiebstahl:
           a) Fahrzeugunterstellung
              Wird das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktrans-
              ports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten,
              jedoch höchstens für zwei Wochen.
           b) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
              Muss das Fahrzeug nach Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und über-
              nehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Wollen
              Sie Ihr Fahrzeug verschrotten lassen, um den Zollbetrag zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
              Diese Leistung wird auch erbracht, wenn der Schadenort weniger als 50 km von Ihrem Wohnort entfernt ist.
        3. Hilfe im Todesfall
           Sterben Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, organisieren wir
           nach Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland und über-
           nehmen die Kosten.
6.3     Was ist nicht versichert?
6.3.1   Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
        Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
6.3.2   Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
        Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
6.3.3   Schäden durch Kernenergie
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kernenergie verursacht werden.
6.3.4   Gewerbsmäßige Nutzung und gewerblich beförderte Ladung
        Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personen- oder
        Güterbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde. Es besteht zudem kein Versicherungsschutz für ge-
        werblich beförderte Ladung.
6.3.5   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (Genehmigte Rennen)
        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
        sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließ-
        lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
        Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten in einem für Motorsportveranstaltungen oder Motorsportak-
        tivitäten abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen (z. B. Rennstrecken oder mautpflichtige Straßen ohne Geschwin-
        digkeitsbegrenzung), auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Übungsfahrten,
        Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten, Fahrsicherheitstrainings).
        Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4.
6.3.6   Reisen ins Ausland von mehr als 42 Tagen
        Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden Auslandsreisen, die Sie innerhalb eines Versicherungsjahres antre-
        ten. Die Dauer des jeweiligen Auslandsaufenthalts darf dabei jedoch einen Zeitraum von 42 Tagen nicht überschreiten. Bei
        einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht nur für die ersten 42 Tage des Auslandsaufent-
        halts Versicherungsschutz.
6.3.7   Verderbliche Waren & Folgeschäden
        Es besteht kein Versicherungsschutz für verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel), auch wenn diese im Kühlschrank gelagert
        sind, sowie eventuell daraus entstehende Folgeschäden am Fahrzeug (z. B. Schimmel).
        Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Folgeschäden aufgrund nicht entleerter Frischwasser- und/oder Abwasser-
        tanks während der Fahrzeugunterstellung/-reparatur und/oder des Rücktransports.
        Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten im Schadenfall nach B.4.6.2.
6.4     Wer ist versichert?
        Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nichts anderes geregelt ist.
6.5     In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
        Sie haben in der Autoschutzbrief-Versicherung Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außer-
        europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
6.6     Anrechnung ersparter Aufwendungen
        Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kön-
        nen wir diese von unserer Zahlung abziehen.
6.7     Verpflichtung Dritter
        Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Ver-
        band oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
        Davon abweichend sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst
        an uns wenden.

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                           Stand 01.10.2026
      A.7 – Ausland-Schadenschutz-Versicherung


Mit dem DEVK Ausland-Schadenschutz werden Sie bei einem Verkehrsunfall im Ausland so gestellt, als sei das schadenverursachende
Fahrzeug bei uns versichert. Sie erhalten Schadenersatz nach den in Deutschland üblichen Regelungen und können Ihre Ansprüche
direkt bei uns geltend machen.

Den Ausland-Schadenschutz können Sie im Komfort-Schutz unserer Kfz-Haftpflichtversicherung für
         – Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen),
         – Campingfahrzeug (Wohnmobil),
         – Kraftrad (nicht Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrad),
         – Trike,
         – Wohnwagenanhänger (nicht Gepäck- oder Bootsanhänger)
auf Antrag mitversichern.
Haben Sie sich für unseren Premium-Schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung entschieden, ist der Ausland-Schadenschutz
bereits mitversichert.

7.1       Was ist versichert?
          Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Unfall im Ausland (A.7.5), für den der Unfallgegner haftet. Das Kraftfahrzeug des Unfall-
          gegners war zum Unfallzeitpunkt in Gebrauch, ist versicherungspflichtig und im Ausland zugelassen.

          Wir ersetzen Ihren Schaden in dem Umfang, als sei das schadenverursachende Fahrzeug bei uns haftpflichtversichert. Sie
          werden nach deutschem Recht entschädigt. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen gilt das Recht des Unfalllands. Ihre An-
          sprüche können Sie direkt bei uns geltend machen.

          Ein Unfall ist jedes unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

7.1.1     Versichertes Fahrzeug
          Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug.
          Handelt es sich bei Ihrem versicherten Fahrzeug um einen Pkw, ein Campingfahrzeug, ein Kraftrad (nicht Leichtkraftrad/-rol-
          ler oder Kleinkraftrad) oder ein Trike, ist auch ein zum Schadenzeitpunkt (Panne oder Unfall) an diesem Fahrzeug angekop-
          pelter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mitversichert.

7.1.2     Sachverständigenkosten
          Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

7.2       Was ist nicht versichert?
7.2.1     Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
          Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

7.2.2     Schäden durch Kernenergie
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kernenergie verursacht werden.

7.2.3     Gewerbsmäßige Nutzung
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeför-
          derung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde.

7.2.4     Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (Genehmigte Rennen)
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
          sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließ-
          lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
          Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten in einem für Motorsportveranstaltungen oder Motorsportak-
          tivitäten abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen (z. B. Rennstrecken oder mautpflichtige Straßen ohne Geschwin-
          digkeitsbegrenzung), auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Übungsfahrten,
          Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten, Fahrsicherheitstrainings).
          Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4.

7.2.5     Aufgabe von Ansprüchen
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche gegenüber Dritten (insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haft-
          pflichtversicherer) aufgeben und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können.

7.3       Wer ist versichert?
          Der Versicherungsschutz gilt für Sie, alle berechtigten Fahrer und Insassen, den Halter und den Eigentümer des Fahrzeugs.

7.4       Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
7.4.1     Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden
          Wir ersetzen je Schadenereignis
          – Personenschäden bis zu der Versicherungssumme von 12 Mio. Euro pro geschädigte Person und
          – Sachschäden bis zu der Versicherungssumme von 12 Mio. Euro.

          Ein Personenschaden liegt vor, wenn eine Person verletzt oder getötet wird. Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sachen beschädigt
          oder zerstört werden oder abhandenkommen.


                                                                    37

[Seite 38]
7.4.2   Anrechnung anderer Leistungen
        Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, werden auf unsere Leistung an-
        gerechnet.

7.5     Wann gilt der Versicherungsschutz?
        Sie haben bei Fahrten oder Reisen in das Ausland nach A.7.6 jeweils Versicherungsschutz bis zu einer Dauer von fortlaufend
        zwölf Wochen. Bei einem unterbrochenen Auslandsaufenthalt über den Zeitraum von zwölf Wochen hinaus, fallen nur die ersten
        zwölf Wochen des Auslandsaufenthalts unter den Versicherungsschutz.

7.6     In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
        Sie haben Versicherungsschutz in den Mitgliedsstaaten der EU, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, zusätzlich
        im Vereinigten Königreich Großbritannien (England, Schottland, Wales) und Nordirland sowie in Island, Liechtenstein, Nor-
        wegen und der Schweiz.

7.7     Fälligkeit unserer Zahlung
7.7.1   Zeitpunkt der Leistung
        Ist der versicherte Sachverhalt festgestellt und der Schaden ermittelt, leisten wir spätestens innerhalb von zwei Wochen.

7.7.2   Vorschüsse
        Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, zahlen wir – auf
        Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.

7.7.3   Leistung für eine mitversicherte Person
        An Sie darf die auf eine versicherte Person entfallende Leistung nur mit deren Zustimmung ausgezahlt werden.


                                                                38

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                          Stand 01.10.2026
      A.8 – GAP-Deckung


Die GAP-Deckung bietet eine Absicherung für geleaste oder kreditfinanzierte Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder (nicht Leichtkrafträ-
der/roller und Kleinkrafträder), Trikes sowie Wohnanhänger, wenn der Leasing- bzw. Kreditrestbetrag über dem Wiederbeschaffungs-
wert des Fahrzeugs liegt.

8.1       Was ist versichert?
          Die GAP-Deckung kann als Deckungsweiterung einer bestehenden Kaskoversicherung nach A.3 im Komfort-Schutz auf Antrag
          mitversichert werden. Im Premium-Schutz ist die GAP-Deckung bei abgeschlossener Kaskoversicherung mitversichert.

          Voraussetzung ist, dass es sich bei dem versicherten Fahrzeug
          – um einen Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen), ein Campingfahrzeug, Kraftrad (nicht Leichtkraftrad/roller und Klein-
            kraftrad), Trike sowie Wohnwagenanhänger handelt und
          – das Fahrzeug bei einem gewerblichen Leasinganbieter geleast oder bei einem gewerblichen Finanzdienstleister (z. B.
            Bank) kreditfinanziert ist und
          – zu dem Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht.

          Im Kasko-Schadenfall deckt die GAP-Deckung die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und dem offenen Leasing-
          bzw. Kreditrestbetrag.

8.2       Welche Leistung erbringen wir?
          Abweichend von der Ersatzleistung nach A.3.7 ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Totalverlust des versicherten
          Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasing- oder Kreditvertrags
          – bei geleasten Fahrzeugen
            auch den Differenzbetrag, der sich durch die vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrags aus dem offenstehenden Leasing-
            restbetrag und dem zu erstattenden Wiederbeschaffungswert ergibt;
          – bei kreditfinanzierten Fahrzeugen
            auch den Differenzbetrag, der sich durch die vorzeitige Aufhebung des Kreditvertrags aus dem offenstehenden Kredit-
            restbetrag und dem zu erstattenden Wiederbeschaffungswert ergibt. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass der Kredit
            ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde.

8.2.1     Was ist der Leasingrestbetrag?
          Der Leasingrestbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasingraten, des anteiligen abgezinsten Leasingrest-
          werts und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung nach linearer Verteilung über die Monate, in denen der Leasing-
          vertrag besteht. Der Erstattungsbetrag verringert sich um die vereinbarte Selbstbeteiligung und den Restwert des Fahrzeugs.

8.2.2     Was ist der Kreditrestbetrag?
          Der Kreditrestbetrag ist der nach dem Kreditvertrag errechnete abgezinste Nettokreditbetrag, der bei vorzeitiger schadenbe-
          dingter Beendigung des Kreditvertrags an die Bank zu zahlen ist. Der Erstattungsbetrag verringert sich um den Zinsvorteil,
          den die Bank durch die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags erlangt, die vereinbarte Selbstbeteiligung und den Rest-
          wert des Fahrzeugs.

8.3       Was ist nicht versichert?
          Ausstehende Raten fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
          Von der Ersatzleistung ausgenommen sind auch Wertminderungen am versicherten Fahrzeug wegen nicht eingehaltener
          Vereinbarungen aus dem Leasing- oder Kreditvertrag, z. B. bei einer Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung
          oder infolge von Vorschäden.

8.4       Vorlage von Belegen
          Wir können verlangen, dass Sie uns im Schadenfall den Leasingvertrag und die Schlussabrechnung des Leasinggebers bzw.
          den Kreditvertrag, die Schlussabrechnung des Kreditgebers und den Kaufvertrag des versicherten Fahrzeugs vorlegen.

8.5       Verpflichtung Dritter
          Anspruch auf eine Ersatzleistung besteht nicht, soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren
          Vertrags zur Leistung verpflichtet ist.

8.6       Ihre Mitteilungspflicht bei Beendigung des Leasing- oder Kreditvertrags
          Endet der Leasing- oder Kreditvertrag, entfällt der für die GAP-Deckung berechnete Beitragszuschlag ab Eingang Ihrer ent-
          sprechenden Anzeige.


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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                          Stand 01.10.2026
      A.9 – Auslandsreise-Krankenversicherung


Die Auslandsreise-Krankenversicherung ist Bestandteil unseres Premium-Schutzes für Pkw in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Kontaktdaten bei Schadenmeldungen zur Auslandsreise-Krankenversicherung:
DEVK Krankenversicherungs-AG
Riehler Str. 190
50735 Köln
Telefon: 0221 757-1662
E-Mail: auslandsreise.kv@devk.de
Sitz der Gesellschaft: Köln, Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 24806
USt-IdNr. DE 811 474 344

9.1       Was ist versichert?
          Wir ersetzen bei im Ausland auftretenden Krankheiten, Unfällen und für andere nachstehend genannte Ereignisse die Kosten
          der Heilbehandlung und erbringen sonst vereinbarte Leistungen.

9.1.1     Medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall
          Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung von Ihnen oder einer versicherten Person wegen Krankheit
          oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund Be-
          handlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder eine Unfallfolge ausgedehnt
          werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als
          Versicherungsfall gilt auch eine Schwangerschaft.

9.1.2     Arzt- und Krankenhauswahl
          Sie können frei wählen unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten.

          Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung können Sie unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher
          Leitung stehen und über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, frei wählen.

9.2       Welche Leistungen umfasst die Auslandsreise-Krankenversicherung?
          Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schul-
          medizin im jeweiligen Reiseland überwiegend anerkannt sind.

          Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben
          oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können
          jedoch unsere Leistung auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder
          Arzneimittel angefallen wäre.

          Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige versicherte Maßnahme das medizinisch notwendige Maß oder ist die ge-
          forderte Vergütung den Verhältnissen im Aufenthaltsland nicht angemessen, können wir unsere Leistungen ebenfalls auf einen
          angemessenen Betrag herabsetzen.

          Bei einer Behandlung durch Ehe-/Lebenspartner, Eltern oder Kinder erstatten wir nur die Sachkosten tarifgemäß.

9.2.1     Erstattungsfähige Krankheitskosten
          Wir erstatten im Ausland entstandene Aufwendungen zu 100 Prozent für:

          a) ärztliche Behandlung;
          b) Arznei- und Verbandmittel;
          c) Heilmittel;
          d) Röntgen-, Strahlenbehandlung und -diagnostik;
          e) schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz,
             nicht aber Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie;
          f) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten;
          g) ärztliche Hilfe bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt;
          h) Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind, sowie die Leihgebühren
             sonstiger ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erstmals erforderlich werden, mit Ausnahme von Brillen, Kontakt-
             linsen und Hörgeräten;
          i) den Transport zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare, für die Heilbehandlung geeignete Krankenhaus oder
             zum nächsterreichbaren Notfallarzt bzw. das Wegegeld des nächsterreichbaren Notfallarztes.

9.2.2     Anerkannte Arznei-, Verband- und Heilmittel
          Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den unter A.9.1.2 genannten Ärzten verordnet, Arzneimittel zudem aus einer im
          Aufenthaltsland zugelassenen Abgabestelle bezogen werden.

          Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, kosmetische Präparate
          sowie Nähr- und Stärkungspräparate.

          Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der physikalischen Medizin und Inhalation.

9.2.3     Rettungs-, Bergungs- und Suchkosten

                                                                  40

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         Wenn Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland erkranken, einen Unfall erleiden oder versterben und
         dadurch Rettungs-, Bergungs- und Suchkosten anfallen, ersetzen wir diese Kosten bis zu 2.500 Euro.

9.2.4    Krankenrücktransport
         Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls an Ihren ständigen Wohnsitz zurück-
         transportiert werden und fällt der Krankenrücktransport nicht unter die durch den Autoschutzbrief versicherten Leistungen,
         sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports
         müssen medizinisch notwendig sein. Ohne Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit werden die Kosten eines Rück-
         transports übernommen, wenn eine unter den Versicherungsschutz fallende stationäre Heilbehandlung im Aufenthaltsland
         nach ärztlichem Befund voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde oder wenn die voraussichtlichen Kosten der Heil-
         behandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports übersteigen würden.
         Die Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls übernommen, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich ist.
9.2.5    Hilfe im Todesfall
         Sterben Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland, übernehmen wir die Kosten für die Bestattung im
         Ausland oder für die Überführung an den ständigen Wohnsitz nach Deutschland bis 15.000 Euro, soweit diese Leistungen
         nicht durch den Autoschutzbrief versichert sind.

9.3      Was ist nicht versichert?
9.3.1    Vorsatz
         Kein Versicherungsschutz besteht für Krankheiten und Unfälle, die auf Vorsatz beruhen einschließlich deren Folgen.

9.3.2    Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen
         Kein Versicherungsschutz besteht für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.

9.3.3    Kriegsereignisse, innere Unruhen
         Kein Versicherungsschutz besteht für Krankheiten und Unfälle, die durch unvorhersehbare Kriegsereignisse oder Teilnahme
         an inneren Unruhen verursacht worden sind, einschließlich deren Folgen.

9.3.4    Behandlung im Ausland als Reisegrund
         Kein Versicherungsschutz besteht für Behandlungen im Ausland, wenn diese der alleinige Grund oder einer der Gründe für
         die Reise war.

9.3.5    Behandlung während der Reise vorhersehbar
         Kein Versicherungsschutz besteht, wenn bei Reiseantritt feststand, dass eine Behandlung bei planmäßiger Durchführung
         der Reise stattfinden muss, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes Ihres Partners nach A.9.4 oder eines Verwandten
         ersten Grads unternommen wurde.

9.3.6    Behandlung geistiger oder seelischer Störungen
         Kein Versicherungsschutz besteht für die Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für eine
         psychosomatische Behandlung (z. B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie.

9.3.7    Behandlung wegen vor Reiseantritt bekannter Schwangerschaft
         Kein Versicherungsschutz besteht für Behandlungen anlässlich einer vor Reiseantritt bekannten Schwangerschaft, für
         Schwangerschaftsabbruch und Entbindung, soweit nach 9.2.1 g) nicht anders geregelt.

9.3.8    Behandlung wegen Sterilität oder Infertilität
         Kein Versicherungsschutz besteht für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. künstliche Befruchtung oder Insemination).

9.3.9    Kur- und Sanatoriumsaufenthalt, Rehabilitation
         Kein Versicherungsschutz besteht für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen.

9.3.10   Hilfsmittel
         Kosten für Hilfsmittel sind nicht versichert, soweit nach 9.2.1 h) nicht anders geregelt.

9.3.11   Pflegebedürftigkeit
         Kein Versicherungsschutz besteht für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.

9.4      Wer ist versichert?
         Der Versicherungsschutz gilt für Sie, Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher,
         eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner sowie für die minderjährigen Kinder von Ihnen und Ihrem Ehe-/Lebens-
         partner. Voraussetzung ist, dass die versicherten Familienangehörigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei Ver-
         tragsabschluss auf eine juristische Person, eine Firma oder Personenmehrheit sind Sie als im Antrag genannte Person vom
         Versicherungsschutz her dem Versicherungsnehmer gleichgestellt. Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis ist
         nicht an die Benutzung des versicherten Fahrzeugs gebunden.

9.5      Wann gilt der Versicherungsschutz?
         Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden Auslandsreisen, die Sie innerhalb eines Versicherungsjahres antreten.
         Die Dauer des jeweiligen Auslandsaufenthalts darf dabei jedoch einen Zeitraum von 42 Tagen nicht überschreiten. Bei einem
         Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht nur für die ersten 42 Tage des Auslandsaufenthalts
         Versicherungsschutz.

         Ist die Rückreise aus dem Ausland bei Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert
         sich der Versicherungsschutz für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle bis die versicherte Person wieder transportfähig
         ist.


                                                                   41

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        Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des jeweiligen Auslandsaufent-
        halts oder mit dem Ende des Versicherungsvertrags als solchem.

9.6     In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
        Sie haben außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland weltweit Versicherungsschutz. Unterhalten Sie oder eine
        versicherte Person einen Wohnsitz im Ausland, besteht in diesem ausländischen Staatsgebiet kein Versicherungsschutz.

9.7     Anrechnung gesetzlicher Leistungen
        Besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder der gesetzlichen Rentenversicherung, einer gesetzlichen Heil-
        fürsorge oder Unfallfürsorge, ersetzen wir nur die Aufwendungen, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.

9.8     Auszahlung der Versicherungsleistung

9.8.1   Vorlage von Belegen
        Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht
        sind; diese werden unser Eigentum. Wenn eine anderweitige Versicherung für Heilbehandlungskosten zuerst in Anspruch ge-
        nommen wird, genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften.

        Alle Belege müssen den Vor- und Nachnamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen
        ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdatum enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis
        und der Quittungsvermerk hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die behandelten Zähne und die daran vor-
        genommenen Behandlung bezeichnen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die unter A.9.7 genannten Versicherungs-
        träger sind nachzuweisen.

9.8.2   Umrechnung einer Fremdwährung in Euro
        Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tags, an dem die Belege bei uns eingehen,
        in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tags gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte
        Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen
        der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand. Wenn Sie durch Bankbeleg nachweisen, dass
        Sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben haben, rechnen wir
        die zu erstattenden Kosten nach diesem Kurs in Euro um.

9.8.3   Mehrkosten für Auslandsüberweisungen
        Wenn wir Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Ihren Wunsch besondere Überweisungsformen nutzen, kön-
        nen wir unsere Leistung um die daraus resultierenden Mehrkosten kürzen.


                                                                 42

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                         Stand 01.10.2026
   A.10 – Reifenversicherung (bestGarantie-REIFEN)


Die Reifenversicherung (bestGarantie-REIFEN) ist Bestandteil unseres Premium-Schutzes für Pkw in der Kaskoversicherung.

10.1     Was ist versichert?
         Die Reifenversicherung (bestGarantie-REIFEN) umfasst Entschädigungsleistungen bei Beschädigung bzw. Zerstörung der
         am Fahrzeug montierten Reifen nach 10.1.1 bis 10.1.5.

10.1.1   Versichertes Fahrzeug
         Die Reifenversicherung (bestGarantie-REIFEN) gilt – sofern nach A.3.6.9 mitversichert – für Pkw (ausgenommen Mietwagen,
         Taxen).
10.1.2   Versicherungsschutz bei Funktionsunfähigkeit der Reifen
         Versichert ist die technische Funktionsunfähigkeit der Reifen des versicherten Fahrzeugs. Wir übernehmen nach Eintritt der
         nachstehend genannten Schadenereignisse die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
10.1.3   Sommer- und Winterreifen
         Versichert sind die aktuell am Fahrzeug montierten vier Reifen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrzeugs mit
         gültiger Betriebserlaubnis.
10.1.4   Beschädigung oder Zerstörung
         Wir leisten eine Entschädigung bei unvorhergesehen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen eines versicherten
         Reifens, insbesondere für Reifenschäden durch spitze Gegenstände und durch Auftreffen auf Kanten. Sie können bei weniger
         als 7 mm Restprofiltiefe des unbeschädigten, auf gleicher Achse montierten Reifens zwei neue, sonst einen neuen Reifen
         kaufen und an der betroffenen Achse anbringen (siehe auch A.10.3.14).
10.1.5   Höhe der Ersatzleistung
         Wir leisten für jeden infolge eines versicherten Schadenereignisses neu gekauften Reifen eine Zuzahlung in Abhängigkeit
         vom Kaufpreis des defekten Reifens und seines Restprofils.
            Dafür gilt nachfolgende Tabelle:
            Restprofil (in mm)       Ersatzanspruch*
            über 8,0                          100 %
            von 7,0 bis 7,9                    80 %
            von 5,0 bis 6,9                    60 %
            von 3,0 bis 4,9                    40 %
         * prozentual vom Rechnungsbetrag für den defekten Reifen. Bei einem Restprofil unter 2,9 mm werden keine Leistungen
         erbracht. Die Kosten für Montage und Kleinteile (Ventile, Gewichte und ähnlichem) werden bis zu einer Höhe von max.
         22,50 Euro pro Reifen erstattet.
         Die Einkaufsrechnung für den neuen Reifen (ohne Felge) ist die Basis für die Berechnung des Ersatzanspruchs. Bei Reifen,
         deren Kaufpreis 300 Euro übersteigt, wird der Ersatzanspruch ausgehend von diesem Eurobetrag berechnet. Können Sie
         keine Rechnung vorlegen, wird vom ortsüblichen Marktpreis ausgegangen.
10.2     Was wird nicht ersetzt?
         Nicht ersetzt werden
         – Kosten für Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten sowie für Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten, Reinigungsarbeiten,
           Beschaffungs-, Entsorgungs-, Fracht-, Versandkosten und Ähnliches,
         – Ersatzansprüche wegen mittelbarer oder unmittelbarer Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten, Übernachtungskosten,
           Mietfahrzeugkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, z. B. bei verzögerter Ersatzteilbeschaffung oder auswärtiger
           Reparatur, Folgeschäden an nicht versicherten Bauteilen).
10.3     Was ist nicht versichert?
10.3.1   Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
         Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wir leisten auch bei grob fahrlässiger Her-
         beiführung des Schadens. Allerdings sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre-
         chenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
         nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
10.3.2   Gebrauchte Ersatzreifen und Notreifen
         Kein Versicherungsschutz besteht für gebrauchte Ersatzreifen und Notreifen.

10.3.3   unsachgemäße Nutzung, Beeinträchtigung des Fahrkomforts
         Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
         – durch ungeeignete Bereifung,
         – durch unsachgemäße oder missbräuchliche Nutzung der Reifen,
         – durch übermäßigen Verschleiß als Folge einer falschen Einstellung von Spur, Sturz oder falschem Reifendruck,
         – die zu einer Beeinträchtigung des Fahrkomforts führen wie beispielsweise schleichender Druckverlust, Laufgeräusche,
            Vibrationen, Verschleiß, Probleme mit der Straßenlage und dem Fahrverhalten.

10.3.4   Entwendung
         Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Entwendung (insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub,
         Unterschlagung) der Reifen.

10.3.5   Unfall
         Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch einen Unfall des Fahrzeugs. Hat der Unfall ausschließlich Reifenschäden
         verursacht, gilt diese Einschränkung nicht. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt ein-
         wirkendes Ereignis.


                                                                 43

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10.3.6    Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
          Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

10.3.7    Einwirkung von Naturereignissen und anderen Gefahren
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch
          – Naturereignisse wie Sturm, Hagel, Schneelawinen, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure), Erdsen-
             kung/Erdfall oder Vulkanausbruch
          – Verschmorung, Brand, Explosion, Feuer oder Kohlenwasserstoffe (Treibstoff)
          verursacht werden.


10.3.8    Schäden durch Kernenergie
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kernenergie verursacht werden.

10.3.9    gewerbsmäßige Nutzung
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeför-
          derung und/oder Sachbeförderung gegen Entgelt oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde.

10.3.10   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (Genehmigte Rennen)
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
          sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließ-
          lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
          Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten in einem für Motorsportveranstaltungen oder Motorsportak-
          tivitäten abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen (z. B. Rennstrecken oder mautpflichtige Straßen ohne Geschwin-
          digkeitsbegrenzung), auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Übungsfahrten,
          Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten, Fahrsicherheitstrainings).
          Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4.

10.3.11   Serien-, Konstruktions- und Fertigungsfehler, Verpflichtung Dritter
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Serien-, Konstruktions- und Fertigungsfehler und auch nicht für Schäden,
          für die ein Dritter als Hersteller (z. B. Produktrückruf, Serienfehler), Lieferant, Werkunternehmer haftet oder aus anderweitiger
          Garantie-, Versicherungs- oder Kostenübernahmezusage (z. B. Kulanzversprechen) eintritt oder wegen eines Ihnen zuzurechnen-
          den Verschuldens nicht eintritt.

10.3.12   Überschreiten der Achs- oder Anhängerlast oder des zulässigen Gesamtgewichts
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vom Fahrzeughersteller festgesetzte, zulässige
          Achs- oder Anhängerlast oder das zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde.

10.3.13   Nicht zugelassene oder nicht fachgerecht vorgenommene Fahrzeugveränderungen
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch eine Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs
          (z. B. Tuning, insbesondere Chiptuning, Fahrwerkumbau) oder den Einbau von Fremd- und/oder Zubehörteilen verursacht
          werden, die nicht durch den Fahrzeughersteller zugelassen oder nicht fachgerecht eingebaut worden sind.

10.3.14   Aufziehen der auszuwechselnden Reifen nicht durch einen Fachbetrieb
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn bei einem Reifenwechsel (z. B. von Sommer- auf Winterreifen), soweit dieser auch
          das Aufziehen der auszuwechselnden Reifen auf die Felgen umfasst, die Montage nicht durch einen Fachbetrieb erfolgte.

10.4      Wer ist versichert?
          Der Versicherungsschutz gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist,
          z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.

10.5      In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
          Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
          Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

10.6      Fälligkeit unserer Zahlung
          Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner-
          halb von zwei Wochen.


                                                                    44

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                          Stand 01.10.2026
   A.11 – Telefonische Rechtsberatung in Verkehrsangelegenheiten


Die telefonische Rechtsberatung ist als Serviceleistung Bestandteil unseres Premium-Schutzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung von
         –   Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen),
         –   Campingfahrzeug (Wohnmobil),
         –   Kraftrad (nicht Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrad) und
         –   Trike.
Im Premium-Schutz für Wohnwagenanhänger ist keine telefonische Rechtsberatung enthalten.

11.1     Was ist versichert?
         Bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs vermitteln wir Ihnen auf Wunsch eine telefonische Rechtsberatung.
         Versicherungsschutz besteht bei einem Beratungsbedarf bezüglich eines Ihnen in Deutschland vorgeworfenen Verkehrs-
         strafdelikts (z.B. Ihnen wird eine Verkehrsunfallflucht vorgeworfen), einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit (z. B. Sie
         sollen einen Geschwindigkeitsverstoß begangen haben), einer verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheit (z. B. Ihnen
         soll die Fahrerlaubnis entzogen werden), oder der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsun-
         fall.

11.2     Welche Leistung umfasst die Telefonische Rechtsberatung?
         Wir übernehmen für den Versicherungsnehmer einmal im Kalenderjahr die Kosten einer telefonischen Rechtsberatung bis
         zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierzu vermitteln wir auf Wunsch ei-
         nen Rechtsanwalt.

         Besonderheit:
         Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung müssen Sie nicht bezahlen.

11.3     Was ist nicht versichert?
         In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz
         – Streitigkeiten über das Bestehen oder den Inhalt dieses Kfz-Haftpflichtvertrags (z. B. wenn Sie gegen uns vorgehen
           möchten, weil Sie mit einer Deckungsentscheidung nicht einverstanden sind),
         – Bezüglich eines Beratungsbedürfnisses einer nicht mitversicherten Person

11.4     Wer ist versichert?
         Versicherte Person der telefonischen Rechtsberatung ist der in der Kfz-Haftpflichtversicherung genannte Versicherungsneh-
         mer.

11.5     Örtlicher Geltungsbereich
         Maßgeblich ist, dass auf den zugrundeliegenden Sachverhalt deutsches Recht Anwendung findet.

11.6     Versicherungsbeginn und Ende
         Der Versicherungsschutz endet mit dem Ende des Versicherungsvertrags, bzw. mit Beendigung des Premium-Schutzes.


                                                                    45

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– Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)                                                        Stand 01.10.2026
   Teil B – Allgemeiner Teil


Die AKB sind in zwei Teile aufgegliedert:

         – Teil A der AKB können Sie die Leistungsinhalte der einzelnen angebotenen Produkte entnehmen.
         – Teil B der AKB enthält die allgemeinen (vertraglichen) Regelungen, wie z. B. den Beginn, die Vertragslaufzeit sowie die
           Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.

Soweit innerhalb der Bedingungstexte auf andere Textpassagen verweisen wird, ist dem Verweis zur besseren Orientierung jeweils
ein „A.“ (für einen Verweis in den produktspezifischen Teil) bzw. „B.“ (für einen Verweis in den allgemeinen Teil) vorangestellt.


 Inhaltsverzeichnis


         1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz

         2. Beitragszahlung

         3. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?

         4. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?

         5. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen

         6. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall

         7. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen

         8. Schadenfreiheitsrabatt-System

         9. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen

         10. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands

         11. Annahmevoraussetzungen für den Basis- und Premium-Schutz

         12. Zahlungsperiode und Zahlungsart

         13. Kurzzeitkennzeichen

         14. Bedingungsanpassung

         15. Welches Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?

         16. Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen

         17. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?


             Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System

             Anhang 2: Merkmale der Beitragsberechnung

             Anhang 3: Berufsgruppen


                                                                 46

[Seite 47]
1.      Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
        Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zu-
        gang des Versicherungsscheins bei ihnen.

1.1     Wann beginnt der Versicherungsschutz?
        Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben,
        jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die
        Folgen nach B.2.1.2.

1.2     Vorläufiger Versicherungsschutz
        Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach den folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:

1.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
        Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung
        die Versicherungsbestätigungsnummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem
        vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zuge-
        lassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
        Zeitpunkt.
        a) Auto Plus
           Wenn Sie die Kfz-Versicherung mit Auto Plus beantragt haben, gilt ein zur Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarter vorläufiger
           Versicherungsschutz auch für den Autoschutzbrief nach A.6.
        b) Premium-Schutz
           Wenn Sie die Kfz-Versicherung mit Premium-Schutz beantragt haben, gilt ein zur Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarter
           vorläufiger Versicherungsschutz auch für die
           – im Premium-Schutz für Pkw enthaltenen Zusatzleistungen zum Autoschutzbrief nach A.6, zur Ausland-Schadenschutz-
               Versicherung nach A.7, zur Auslandsreise-Krankenversicherung nach A.9 und zur telefonischen Rechtsberatung nach
               A.11
           – im Premium-Schutz für Campingfahrzeug, Kraftrad, und Trike enthaltenen Zusatzleistungen zum Autoschutzbrief
               nach A.6, zur Ausland-Schadenschutz-Versicherung nach A.7 und zur telefonischen Rechtsberatung nach A.11
           – im Premium-Schutz für Wohnwagenanhänger enthaltenen Zusatzleistungen zum Autoschutzbrief nach A.6 und zur
               Ausland-Schadenschutz-Versicherung nach A.7.

1.2.2   Kasko-, Fahrer-Schutz, Kfz-Unfall- und Ausland-Schadenschutz-Versicherung
        In der Kasko-, Fahrer-Schutz, Kfz-Unfall- und Ausland-Schadenschutz-Versicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz
        nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

1.2.3   Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
        Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach B.2.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versiche-
        rungsschutz über.

1.2.4   Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
        Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
        – wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
        – Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei
          Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben.
        Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten
        haben.

1.2.5   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
        Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach
        Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.

1.2.6   Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
        Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz
        mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.

1.2.7   Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
        Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des
        Beitrags. Bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht auch eine Beitragspflicht nach B.2.4.

1.2.8   Zulassung ohne Antrag
        Haben Sie das Fahrzeug bereits mit einer Versicherungsbestätigung von uns zugelassen und liegt uns noch kein Antrag auf
        Kfz-Versicherung vor, sind wir berechtigt - anstelle einer Kündigung nach B.1.2.5 - eine vorläufige Deckungszusage auszu-
        stellen.

        Dabei werden aufgrund des fehlenden Antrags
        – die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach B.8 nicht berücksichtigt und
        – bestimmte Merkmale der Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 nach den ungünstigsten Annahmen berechnet.

        Wird der Antrag im Anschluss nachgereicht, gilt die Beitragsberechnung anhand der Antragsangaben erst mit Antragsein-
        gang. Endet der vorläufige Versicherungsschutz (Widerruf, Kündigung, Ummeldung), rechnen wir die Deckungszusage nach
        B.1.2.7 ab.


                                                                  47

[Seite 48]
2.      Beitragszahlung
2.1     Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
2.1.1   Rechtzeitige Zahlung
        Der im Versicherungsschein bzw. in der vorläufigen Deckungszusage genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14 Tagen
        nach Zugang des Versicherungsscheins/der vorläufigen Deckungszusage fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich
        (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.

        Davon abweichend gilt für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen und einer auf die Saisondauer abgestellten Beitragsberech-
        nung nach B.7.2 d):
        Erfolgt der Vertragsabschluss außerhalb des Saisonzeitraum, ist der erste oder einmalige Beitrag in 14 Tagen nach Zugang
        des Versicherungsscheins/der vorläufigen Deckungszusage fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens
        innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen, jedoch nicht vor dem Saisonbeginn.

2.1.2   Nicht rechtzeitige Zahlung (Versicherungsschein)
        Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es
        sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung
        jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
        Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
        Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen.
        Diese beträgt bei einer Versicherungsdauer
           bis zu 1 Monat                  15 %
           bis zu 2 Monaten                25 %
           bis zu 3 Monaten                30 %
           von mehr als 3 Monaten          40 % des Jahresbeitrags.

        Als Versicherungsdauer gilt der Zeitraum ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt.

2.1.3   Nicht rechtzeitige Zahlung (vorläufige Deckungszusage)
        Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kündigen wir den vorläufigen Versicherungsschutz nach
        B.1.2.5.

2.2     Zahlung des Folgebeitrags
2.2.1   Rechtzeitige Zahlung
        Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.

2.2.2   Nicht rechtzeitige Zahlung
        a) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens
           (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Mahnung zu zahlen.
        b) Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge
           noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die ver-
           spätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
        c) Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Ver-
           trag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die rückständigen Beträge innerhalb
           eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen,
           wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der im Mahnschreiben genannten Zahlungs-
           frist zahlen.
        d) Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben
           Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.

2.3     Zahlungsperiode
        Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode
        ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben,
        können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

        Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in B.6 geregelt.

2.4     Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten
        trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser
        Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.


3.      Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
3.1     Bei allen Versicherungsarten
3.1.1   Vereinbarter Verwendungszweck
        Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.

3.1.2   Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis-
        sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs
        es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

3.1.3   Fahren nur mit Fahrerlaubnis
        Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außer-
        dem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforder-
        liche Fahrerlaubnis hat.


                                                                  48

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3.1.4   Nicht genehmigte Rennen
        Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzie-
        lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
        Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.2.2 und die Ausschlüsse nach
        – A.1.3.2 in der Kfz-Haftpflichtversicherung,
        – A.3.21.2 in der Kaskoversicherung,
        – A.4.3.8 in der Fahrer-Schutzversicherung,
        – A.5.4.3 in der Kfz-Unfallversicherung,
        – A.6.3.5 in der Autoschutzbrief-Versicherung,
        – A.7.2.4 in der Ausland-Schadenschutz-Versicherung und
        – A.10.3.10 in der Reifenversicherung.

3.1.5   Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
        Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benut-
        zen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das
        Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn angebracht ist das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.

3.2     Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
3.2.1   Alkohol und andere berauschende Mittel
        Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
        nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

        Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch
        alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

        Hinweis: Kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz besteht für solche Fahrten auch in der
        – Kfz-Umweltschadenversicherung nach A.2.2.1,
        – Kaskoversicherung nach A.3.21.1 bzw. A.3.16,
        – Fahrer-Schutzversicherung nach B.3.3,
        – Kfz-Unfallversicherung nach A.5.4.2,
        – Auto-Schutzbriefversicherung nach A.6.3.1,
        – Ausland-Schadenschutz-Versicherung nach A.7.2.1,
        – Auslandsreise-Krankenversicherung nach A.9.3.1 und
        – Reifenversicherung nach A.10.3.1.
3.2.2   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
        Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewer-
        ben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
        – das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
        – für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungs-
          gesetzes besteht.
        Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für die Fahr-
        ten gebrauchen lassen.
        Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4 und die Ausschlüsse nach
        – A.1.3.2 in der Kfz-Haftpflichtversicherung,
        – A.3.21.2 in der Kaskoversicherung,
        – A.4.3.8 in der Fahrer-Schutzversicherung,
        – A.5.4.3 in der Kfz-Unfallversicherung,
        – A.6.3.5 in der Autoschutzbrief-Versicherung,
        – A. 7.2.4 in der Ausland-Schadenschutz-Versicherung und
        – A.10.3.10 in der Reifenversicherung.

3.3     Zusätzlich in der Fahrer-Schutzversicherung
3.3.1   Alkohol und andere berauschende Mittel
        Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
        nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

        Hinweis: Kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz besteht für solche Fahrten auch in der
        – -Kfz-Haftpflichtversicherung nach B.3.2.1,
        – -Kfz-Umweltschadenversicherung nach A.2.2.1,
        – Kaskoversicherung nach A.3.21.1 bzw. A.3.16,
        – Kfz-Unfallversicherung nach A.5.4.2,
        – -Auto-Schutzbriefversicherung nach A.6.3.1,
        – Ausland-Schadenschutz-Versicherung nach A.7.2.1,
        – Auslandsreise-Krankenversicherung nach A.9.3.1 und
        – -Reifenversicherung nach A.10.3.1.

3.3.2   Gurtpflicht
        Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen
        ist gesetzlich erlaubt.

3.4     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
3.4.1   Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
        a) Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in B.3.1, B.3.2 oder B.3.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
           Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
           entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
           Versicherungsschutz bestehen.

                                                                49

[Seite 50]
           Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus B.3.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentü-
           mer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der
           das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.

        b) Abweichend von B.3.4.1 a) sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versi-
           cherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
           verletzen.

3.4.2   Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.3.4.1 a) ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und
        den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
        Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§23, 26 Versicherungsver-
        tragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
        Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B durch Diebstahl), sind wir
        vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

4.      Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
4.1     Bei allen Versicherungsarten
4.1.1   Anzeigepflicht
        Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzu-
        zeigen.
        Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie
        verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

4.1.2   Aufklärungspflicht
        Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
        Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
        – Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei
          erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder ent-
          schuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach
          § 142 Strafgesetzbuch).
        – Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis-
          tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
        – Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu be-
          schaffen.
        – Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
        – Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen,
          soweit es Ihnen zumutbar ist.

4.1.3   Schadenminderungspflicht
        Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
        zu sorgen.
        Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

4.2     Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
4.2.1   Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
        Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung
        des Anspruchs mitzuteilen.

4.2.2   Anzeige von Kleinschäden
        Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen,
        müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.

4.2.3   Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
        Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich an-
        zuzeigen.

        Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu
        beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur
        Verfügung stellen.

4.2.4   Bei drohendem Fristablauf
        Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbe-
        scheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.

4.3     Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung
4.3.1   Anzeigepflicht
        a) Sie sind verpflichtet uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem Umweltschadengesetz führen könnte, –
           soweit zumutbar – sofort anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erho-
           ben worden sind.

        b) Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:


                                                                   50

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           –   die Ihnen nach § 4 Umweltschadengesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
           –   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber,
           –   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren-
               zung oder Sanierung eines Umweltschadens,
           –   den Erlass eines Mahnbescheids,
           –   eine gerichtliche Streitverkündung,
           –   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

        c) Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befol-
           gen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und
           uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei-
           tung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
        d) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen.
        e) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß
           Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
        f) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung
           des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen.
           Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen
           zur Verfügung stellen.

4.4     Zusätzlich in der Kaskoversicherung
4.4.1   Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
        Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von B.4.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich
        anzuzeigen.

4.4.2   Einholen unserer Weisung
        Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen ein-
        holen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

4.4.3   Anzeige bei der Polizei
        Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 1.000 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereig-
        nis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.

4.5     Zusätzlich in der Fahrer-Schutz- und Kfz-Unfallversicherung
4.5.1   Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
        Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies
        innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine
        Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

4.5.2   Medizinische Versorgung
        Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An-
        ordnungen befolgen und uns unterrichten.

4.5.3   Medizinische Aufklärung
        Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
           – Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
           – anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
        Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten
        Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Ver-
        fügung stellen.
        Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich
        untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
        Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.

4.5.4   Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
        Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität nach A.5.2.1 a).

4.6     Zusätzlich beim Autoschutzbrief (Auto Plus) und in der Ausland-Schadenschutz-Versicherung und Auslandreise-Kranken-
        versicherung
4.6.1   Anzeigepflicht, Einholung unserer Weisung
        Sie sind abweichend von B.4.1.1 verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, welches zu einer Leistung durch uns führen kann,
        unverzüglich anzuzeigen und sich mit uns darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen; unsere Notruf-
        zentrale ist rund um die Uhr erreichbar.

4.6.2   Vermeidung von Folgeschäden – gilt nur für den Autoschutzbrief (Auto Plus)
        Muss das versicherte Fahrzeug zur Reparatur und/oder vor der Weiter-/Rückfahrt (vorübergehend) untergestellt werden, sind
        Sie verpflichtet,
        – verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel) aus dem Kühlschrank und den Ablagefächern zu entnehmen und
        – den Frischwasser- und Abwassertank (Toilette) - sofern vorhanden - zu entleeren.
        Hieraus resultierende Folgeschäden, z. B. durch Schimmel, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


                                                                 51

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4.6.3   Anzeige bei der Polizei – gilt nur für den Ausland-Schadenschutz
        Sie haben den Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen, sofern das möglich ist.

4.6.4   Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
        Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Lei-
        stungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandeln-
        den Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.

4.6.5   Ärztliche Untersuchung – gilt nur für die Auslandsreise-Krankenversicherung
        Sie haben sich auf Verlangen von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

4.6.6   Nachweis zur Dauer einer Auslandreise – gilt nur für die Ausland-Schadenschutz-Versicherung und die Auslandsreise-Kran-
        kenversicherung
        Im Schadenfall haben Sie auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandreise nachzuweisen.

4.6.7   Prozessführung gegen Dritte – gilt nur für den Ausland-Schadenschutz
        Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits gegen Dritte, insbesondere den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, zu
        überlassen.

4.6.8   Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten - gilt nur für die Ausland-Schadenschutz-Versicherung und die Aus-
        landsreise-Krankenversicherung
        Sie haben uns bei Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten
        zu unterstützen und uns die dafür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
        Beim Ausland-Schadenschutz haben Sie
        – eine Abtretungsvereinbarung mit uns zu schließen, die ausländischen Formvorschriften entspricht,
        – eine Kopie der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) einzureichen, damit wir bei einem Regress diesen Eigentums-
           nachweis beim ausländischen Versicherer des schadenverursachenden Fahrzeugs zur Legitimation vorlegen können.

4.6.9   Begrenzung der Entschädigung - gilt nur für die Ausland-Schadenschutz-Versicherung und die Auslandsreise-Krankenversi-
        cherung
        Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalls neben den Leistungsansprüchen aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag
        auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine den Gesamtschaden übersteigende
        Entschädigung verlangen.

4.7     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
4.7.1   Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
        a) Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in B.4.1 bis B.4.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen
           Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-
           chenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versi-
           cherungsschutz bestehen.
           Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schaden-
           fall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin-
           gewiesen.

        b) Abweichend von B.4.7.1 a) sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für
           die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
           war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

4.7.2   Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.4.7.1 a) ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und
        den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt.
        Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schaden-
        minderungspflicht nach B.4.1.2 und B.4.1.3
           – vorsätzlich und
           – in besonders schwerwiegender Weise
        verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens
        der Fall.

4.7.3   Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
        schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.

4.7.4   Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
        Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
          – B.4.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
           –   B.4.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
           –   B.4.2.4 (Prozessführung durch uns)
        und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Ent-
        schädigung erheblich hinausgeht, gilt:
           –   Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leis-
               tungspflicht frei.
           –   Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der
               Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

                                                                  52

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5.      Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
5.1     Pflichten mitversicherter Personen
        Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische
        Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.

5.2     Ausübung der Rechte
        Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsneh-
        mer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
          –   Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4,
          –   Geltendmachen von Ansprüchen durch namentlich Versicherte in der Kfz-Unfallversicherung nach A.5.5.5.

5.3     Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
        Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
        Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
        Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
          –   die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
          –   diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.

6.      Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
6.1     Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
6.1.1   Vertragsdauer
        Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.

6.1.2   Automatische Verlängerung (Versicherungsjahr)
        Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr,
        wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Diese jährliche Laufzeit wird jeweils als Versicherungsjahr bezeichnet.

6.1.3   Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
        Bei kurzfristigen Verträgen (z. B. Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen) endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt,
        ohne dass es einer Kündigung bedarf.

6.2     Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
6.2.1   Kündigung zum Ablauf
        Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns späte-
        stens einen Monat vor Ablauf zugeht.

6.2.2   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
        Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit Ihrem Zugang bei
        uns wirksam.

6.2.3   Kündigung nach einem Schadenereignis
        a) Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines
           Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen,
           nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das
           gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu
           einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ab-
           lauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

        b) Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
           laufenden Versicherungsjahres, wirksam werden soll.

6.2.4   Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
        a) Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach B.6.7.1 oder B.6.7.4 auf den Erwerber
           über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender
           Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber
           kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres
           endet.

        b) Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versiche-
           rungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Be-
           ginn der neuen Versicherung wirksam.

6.2.5   Kündigung bei Beitragserhöhung
        Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach B.9.1 bis B.9.4 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb
        eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
        frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragser-
        höhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

6.2.6   Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
        Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach B.10.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 Prozent,
        können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.


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6.2.7   Kündigung bei Bedingungsänderung
        Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach B.16 Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb eines Mo-
        nats nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühes-
        tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen
        Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

6.3     Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
6.3.1   Kündigung zum Ablauf
        Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spä-
        testens einen Monat vor Ablauf zugeht.

6.3.2   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
        Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen
        nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

6.3.3   Kündigung nach einem Schadenereignis
        Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines
        Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nach-
        dem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche
        gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem
        Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines
        Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird nach
        Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

6.3.4   Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
        Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach B.2.2.2 a)
        nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann
        mit unserer Mahnung dergestalt erklärt werden, dass sie mit dem Ablauf der Zahlungsfrist wirksam wird. Unsere Kündigung
        wird unwirksam, wenn Sie die rückständigen Beträge innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen; siehe auch B.2.2.2 c).

6.3.5   Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
        Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach B.3 verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem
        wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie
        nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.

6.3.6   Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
        Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach B.10.5 können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
        Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung
        nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

6.3.7   Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
        Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach B.6.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir
        haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder
        Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber
        wirksam.

6.4     Kündigung einzelner Versicherungsarten
        a) Die Kfz-Haftpflicht- (Teil A.1), Kasko- (Teil A.3), Fahrer-Schutz- (Teil A.4) und Kfz-Unfallversicherung (Teil A.5) sind jeweils
           rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen der anderen nicht.

        b) Kündigung der Kfz-Haftpflicht- und/oder der Kaskoversicherung
           Bei der Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung erlischt, soweit abgeschlossen, auch
           –   die Umweltschadenversicherung nach A.2,
           –   der Autoschutzbrief nach A.6,
           –   die Ausland-Schadenschutz-Versicherung nach A.7,
           –   die telefonische Rechtsberatung nach A.11,
           –   bei vereinbartem Premium-Schutz für Pkw die Auslandsreise-Krankenversicherung nach A.9
           ohne dass es einer Kündigung bedarf.

           Bei der Kündigung der Vollkaskoversicherung erlischt, soweit abgeschlossen, auch eine GAP-Deckung nach A.8, ohne dass
           es einer Kündigung bedarf.

           Bei der Kündigung der Kaskoversicherung erlischt, soweit abgeschlossen, auch eine Reifenversicherung nach A.10, ohne
           dass es einer Kündigung bedarf.
        c) Kündigung von weitergehendem Versicherungsschutz
           Bei der Kündigung
           –   der Umweltschadenversicherung nach A.2,
           –   des Autoschutzbrief nach A.6,
           –   der Ausland-Schadenschutz-Versicherung nach A.7,
           –   des vereinbartem Premium-Schutzes
           wird die Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Standarddeckung fortgeführt.

           Bei der Kündigung
           –   von Kasko-Mobil (Werkstattbindung) nach A.3.4.1


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           –   der GAP-Deckung nach A.8,
           –   der Reifenversichersicherung nach A.10,
           –   des vereinbarten Premium-Schutzes
           wird die Kaskoversicherung mit der Standarddeckung fortgeführt.

        d) Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung
           für das Fahrzeug zu kündigen.

        e) Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die
           gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung
           mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das
           Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.

6.5     Form und Zugang der Kündigung
        Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.

6.6     Beitragsabrechnung nach Kündigung
        Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende
        Beitrag anteilig zu. Für die Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht auch eine Beitragspflicht nach B.2.4.

6.7     Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
6.7.1   Übergang der Versicherung auf den Erwerber
        Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für
           –   die Fahrer-Schutzversicherung (A.4),
           –   die Kfz-Unfallversicherung (A.5),
           –   den Autoschutzbrief (A.6),
           –   die Ausland-Schadenschutz-Versicherung (A.7),
           –   die Reifenversicherung (A.10) und
           –   den vereinbarten Premium-Schutz.

        Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuab-
        schluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines
        bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
        Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.

6.7.2   Anzeige der Veräußerung
        Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mittei-
        lung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.

6.7.3   Kündigung des Vertrags
        Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach B.6.2.4 oder wir nach B.6.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir
        den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

6.7.4   Zwangsversteigerung
        Die Regelungen B.6.7.1 bis B.6.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.

6.8     Wagniswegfall
        Fällt das versicherte Wagnis (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
        zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.

7.      Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
7.1     Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
7.1.1   Ruheversicherung
        a) Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, erhalten wir automatisch eine entsprechende Mitteilung der Zulas-
           sungsbehörde. In diesem Fall rechnen wir unseren Vertrag zum darin angegebenen Datum der Außerbetriebsetzung ab
           und teilen Ihnen die Vertragsabrechnung mit.

        b) Soll das versicherte Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, können Sie anstelle der Vertrags-
           abrechnung nach B.7.1.1 a)
           – eine beitragsfreie Ruheversicherung nach B.7.1.2 oder davon abweichend,
           – die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen und uns dies formlos (auch tele-
               fonisch) anzeigen.

        c) Die Regelung nach B.7.1.1 b) gilt nicht für Verträge mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.

7.1.2   Umfang der Ruheversicherung
        Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten
        Versicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst
           –   die Kfz-Haftpflichtversicherung,
           –   die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Kaskoversicherung be-
               stand.

        Während der Ruheversicherung besteht demnach – soweit Vertragsbestandteil – kein Versicherungsschutz


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           –   zur Fahrer-Schutzversicherung
           –   zur Kfz-Unfallversicherung
           –   zum Autoschutzbrief
           –   zum Auslandschadenschutz
           –   zur Auslandsreise-Krankenversicherung (auch bei Reisen ohne Benutzung des versicherten Fahrzeugs)
           –   zur Reifenversicherung

7.1.3   Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
        Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
           –   in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
           –   auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
        nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen.
        Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach B.3.4 leistungsfrei.

7.1.4   Wiederanmeldung
        Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungs-
        schutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.

7.1.5   Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
        Haben Sie mit uns eine Ruheversicherung vereinbart, endet der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung 18 Monate
        nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
        Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen
        Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Ver-
        trags aufzufordern.

7.2     Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
        a) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz
           während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).

        b) Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach B.7.1.2 und B.7.1.3

        c) Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines an-
           grenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
           –   im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
           – wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
           durchgeführt werden.

        d) Zu Verträgen für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird der Beitrag entsprechend der Saison-
           dauer anteilig berechnet. Eine auf die Saisondauer abgestellte Berechnung gilt nicht für Verträge von Anhängern, Wohn-
           wagenanhängern und Fahrzeugen, die nach unserem Oldtimertarif versichert sind.

7.3     Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
7.3.1   Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen.
        Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.

7.3.2   Was sind Zulassungsfahrten?
        Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
        – Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersu-
          chung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
          ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.
        – Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der
          Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.

7.3.3   Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung
        In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten nach einer internetbasierten Zulassung mit
        ungestempelten Kennzeichen.
        Hinweis: Diese Fahrten sind im Zeitraum zwischen internetbasierter Zulassung bis zur Zustellung der benötigten Stempe-
        plaketten aktuell für maximal 14 Tage zulässig (§§ 30 Abs. 4 Nr. 3, 31 Fahrzeugzulassungs-Verordnung).

8.      Schadenfreiheitsrabatt-System
8.1     Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
        In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der
        sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1.
        Dies gilt nicht für
        – Sonderfahrzeuge jeder Art, wie zum Beispiel sonstige Arbeitsmaschinen, fahrbare Küchenwagen, Straßenreinigungs-
          und Sprengwagen, Fahrzeuge zur Müll- und Fäkalienabfuhr sowie Schneepflüge, Hub- und Gabelstapler, Auto-/Mobil-
          kräne inklusive Bergungsfahrzeuge, selbstfahrende Betonpumpen und Betonmischmaschinen
        – Fahrzeuge, die nach unserem Oldtimertarif versichert sind
        – Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art
        – Fahrzeuge, die ein Kurzzeitkennzeichen, rotes Kennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen führen
        – Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen/eine Versicherungsplakette führen, wie zum Beispiel Moped oder E-Scooter

                                                                 56

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        – Fahrzeuge jeder Art während des Berechnungszeitraums vorläufiger Deckung nach B.1.2.8

8.2     Ersteinstufung in SF-Klasse 0
        Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach B.8.14 und sind die Voraussetzungen für eine Sonderein-
        stufung nach B.8.3 bis B.8.5 nicht erfüllt, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.

8.3     Sondereinstufung eines Pkw, Campingfahrzeugs, Kraftrads, Trikes, Leichtkraftrads/-rollers und Kleinkraftrads sowie Quads
        in die SF-Klasse 1/2
        Beginnt Ihr Vertrag für
        – einen Pkw
        – ein Campingfahrzeug
        – ein Kraftrad
        – ein Trike
        – ein Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrad
        – ein Quad
        ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach B.8.14, wird er auf Antrag in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn

8.3.1   Zweitwagenregelung
        – auf Sie bereits ein Pkw versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-
          Klasse 1/2 eingestuft ist, oder
        – auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft
          lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindes-
          tens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder

8.3.2   Sonderregelung für Führerscheinneulinge
        – auf ein Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversiche-
          rung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder

8.3.3   Führerscheinregelung
        – Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt-
          schaftsraums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach B.8.7 gleichgestellt ist, seit drei Jahren (zurückgerechnet vom Versi-
          cherungsbeginn) ununterbrochen zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müs-
          sen, berechtigt sind. Als Nachweis ist eine Kopie Ihres Führerscheins (Vorder- und Rückseite) einzureichen.

           Ist auf Ihren Namen bereits ein Pkw versichert, gilt nur die Regelung unter B.8.3.1.

8.4     Sondereinstufung eines Pkw, Campingfahrzeugs, Kraftrads, Trikes, Leichtkraftrads/-rollers und Kleinkraftrads sowie Quads
        in die SF-Klasse 4 – Zweitfahrzeugrabatt
        Beginnt Ihr Vertrag für
        – einen Pkw
        – ein Campingfahrzeug
        – ein Kraftrad
        – ein Trike
        – ein Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrad
        – ein Quad
        ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach B.8.14, wird er auf Antrag in die SF-Klasse 4 eingestuft, wenn
        a) auf Sie oder Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft
           lebenden Lebenspartner oder ein Elternteil von Ihnen bei uns ein Pkw versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-
           Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft ist, und

        b) für das gleiche oder für das ersetzte Fahrzeug (siehe dazu B.8.14) für Sie keine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand, die
           nach der dazu anzurechnenden Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden schlechter als nach dem zu
           berücksichtigenden Zweitfahrzeugrabatt eingestuft werden müsste bzw. bei Vertragsbeendigung eingestuft war und

        c) die Einstufung nach a von den Risikoverhältnissen her gerechtfertigt ist. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen
           werden, wenn das zu versichernde Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug bereits bei uns versichert war, dieser Vertrag schaden-
           belastet ist und der als Fahrer in Frage kommende Personenkreis überwiegend gleichbleibt.

8.5     Sondereinstufung eines Pkw, Campingfahrzeugs, Kraftrads, Trikes, Leichtkraftrads/-rollers und Kleinkraftrads sowie Quads
        in die SF-Klasse 2 – Junge-Leute-Regelung im Komfort- und Premium-Schutz
        Beginnt Ihr Vertrag für
        – einen Pkw
        – ein Campingfahrzeug
        – ein Kraftrad
        – ein Trike
        – ein Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrad
        – ein Quad
        ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach B.8.14, wird er auf Antrag in eine SF-Klasse nach B.8.5.1 bzw. B.8.5.2 eingestuft.
        Grundvoraussetzungen:
        – Das zu versichernde Fahrzeug muss auf Sie, als unseren Versicherungsnehmer, zugelassen sein bzw. werden. Eine ab-
          weichende Halterschaft ist nicht möglich.
        – Die Einstufung muss von den Risikoverhältnissen her gerechtfertigt sein. Davon können wir nicht ausgehen, wenn
          – das Fahrzeug bereits bei uns versichert war und
          – dieser Vertrag schadenbelastend war oder in eine schlechtere SF-Klasse als nach B.8.5.1 bzw. B.8.5.2 eingestuft ist

                                                                 57

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                und
            –   der als Fahrer in Frage kommende Personenkreis überwiegend gleichbleibt.

Weitere Voraussetzungen sind, dass
         a) Sie bisher keinen Antrag auf Kfz-Versicherung bei uns gestellt haben und bisher auf Ihren Namen auch kein Versiche-
            rungsvertrag für ein in B.8.15.1 genanntes Fahrzeug bei uns bereits zustande gekommen ist, und
         b) auf Ihren Namen keine anrechenbare Vorversicherung bei uns oder einer anderen Gesellschaft vorhanden ist, und
         c) auf Sie und/oder
            – Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft leben-
                den Lebenspartner
            – ein Elternteil
            – ein Großelternteil
            – Ihren Bruder/Ihre Schwester
                zusammen mindestens vier weitere für den Anbündelungsrabatt (siehe Anhang 2) zählende Sparten bestehen, und
         d) Sie einen Antrag auf Kfz-Versicherung im Komfort- oder Premium-Schutz stellen.
            Im Basis-Schutz wird die Junge-Leute-Regelung nicht angeboten.
         Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
         Wegfall der Voraussetzungen für die Junge-Leute-Regelung
         Ändert sich innerhalb von zwei Jahren nach Beginn Ihres Vertrags
         – die Anzahl der versicherten Sparten und sind dadurch die Voraussetzungen nach c) nicht mehr erfüllt, oder
         – wird der Vertrag vom Komfort- oder Premium-Schutz auf den Basis-Schutz umgestellt,
         stufen wir Ihren Vertrag nach B.8.2 oder B.8.3 rückwirkend ab Beginn neu ein.

8.5.1    Grundeinstufung Junge-Leute-Regelung
         Unter den in B.8.5 genannten Voraussetzungen wird Ihr Vertrag ab Beginn in die SF-Klasse 2 eingestuft.

8.5.2    Erweiterte Einstufung Junge-Leute-Regelung
         Sie weisen durch Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins (Vorder- und Rückseite) nach, dass Sie im Besitz einer gültigen
         und für das beantragte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschafts-
         raums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach B.8.7 gleichgestellt ist, sind.
         In diesem Fall wird ausgehend von der SF-Klasse nach B.8.5.1 die SF-Klasse ermittelt, die Sie – entsprechend der Dauer
         Ihres ununterbrochenen Führerscheinbesitzes in der für das beantragte Fahrzeug erforderlichen Fahrzeugklasse – zum
         beantragten Versicherungsbeginn selbst hätten erfahren können. Für die beantragte Versicherung wird diese SF-Klasse,
         maximal aber die SF-Klasse 5 zum Beginn des Vertrags angerechnet.
         Ohne vorliegenden Nachweis eines Führerscheins wird Ihr Vertrag ab Beginn nach B.8.5.1 eingestuft.
         Bei Beendigung des Versicherungsvertrags wird dem Nachversicherer auf dessen Anfrage nach B.8.19 der Schadenfreiheits-
         rabattstatus übermittelt, der ohne die Sondereinstufung erreicht worden wäre.

8.6      Führerscheinsonderregelung
         Hat Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Campingfahrzeug, ein Kraftrad, ein Trike, ein Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrad, ein
         Quad in der SF- Klasse 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrer-
         laubnis für Pkw oder Krafträder sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind:
         – Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
         – Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder dieser
           nach B.8.7 gleichgestellt.
         Die bessere Einstufung zu Ihrem Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch
         ab Beantragung. Die Dauer Ihres Führerscheinbesitzes haben Sie durch Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins (Vorder- und
         Rückseite) nachzuweisen.

8.7      Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
         Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mit-
         gliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung
         – ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
         – nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

8.8      Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
         Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung ab, übernehmen wir in den Fällen nach
         B.8.14 den Schadenverlauf aus einem anderen Vertrag (Vorvertrag).
         Wird kein Schadenverlauf zur Vollkaskoversicherung aus dem anderen Vertrag angegeben, stufen wir die Vollkaskoversiche-
         rung für das versicherte Fahrzeug zum Vertragsbeginn nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung ein (An-
         gleichung).
         Die Einstufung zur Vollkaskoversicherung im darauffolgenden Versicherungsjahr richtet sich nach den Regeln von B.8.9.

8.9      Jährliche Neueinstufung
         Wir stufen Ihren Vertrag einmal jährlich nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr (1.1.bis 31.12.) neu ein.
         Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zuge-
         ordnet wird.

8.9.1    Wirksamwerden der Neueinstufung
         Die Neueinstufung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.


                                                                  58

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8.9.2    Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
         Kfz-Haftpflichtversicherung
         Eine Bessereinstufung der SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 erfolgt zum Beginn des nächsten Versicherungs-
         jahres, wenn der in dem Vertrag berücksichtigte Schadenverlauf in der Kfz-Haftpflichtversicherung während des vorangegange-
         nen Kalenderjahres mindestens sechs Monate einem Vertrag zugeordnet war und in dieser Zeit schadenfrei verlaufen ist.
         War der berücksichtigte Schadenverlauf im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als sechs Monate einem Vertrag zugeord-
         net, verbleibt der Vertrag bei schadenfreiem Verlauf in der bisherigen SF-Klasse.
         Vollkaskoversicherung
         Eine Bessereinstufung der SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 erfolgt zum Beginn des nächsten Versiche-
         rungsjahres, wenn der in dem Vertrag berücksichtigte Schadenverlauf in der Vollkaskoversicherung während des vorangegan-
         genen Kalenderjahres mindestens sechs Monate einem Vertrag zugeordnet war und in dieser Zeit schadenfrei verlaufen ist.
         War der berücksichtigte Schadenverlauf im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als sechs Monate einem Vertrag zugeord-
         net, verbleibt der Vertrag bei schadenfreiem Verlauf in der bisherigen SF-Klasse.

8.9.3    Besserstufung bei Saisonkennzeichen
         Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe B.7.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf
         des Vertrags eine Besserstufung nach B.8.9.2 nur vor, wenn
         – die Saison mindestens sechs Monate beträgt und
         – der im Vertrag berücksichtigte Schadenverlauf während des vorangegangen Kalenderjahres mindestens sechs Monate
           einem Vertrag zugeordnet war.

8.9.4    Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M
         War der in dem Vertrag berücksichtigte Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr vom 1.1. bis 31.12. ununterbrochen
         einem Vertrag zugeordnet, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-
         Klasse 1 ein.
         War der im Vertrag berücksichtigte Schadenverlauf während des vergangenen Kalenderjahres mindestens sechs Monate ei-
         nem Vertrag schadenfrei zugeordnet, stufen wir den Vertrag
         von SF-Klasse 0                                      nach SF-Klasse 1/2
         von SF-Klasse 1/2 oder M                             nach SF-Klasse 1

8.9.5    Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
         Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres nach B.8.9 Satz 2 schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Ta-
         belle in Anhang 1 zurückgestuft.

8.10     Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
8.10.1   Schadenfreier Verlauf
         Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
         – Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und
         – uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
           mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.

8.10.2   Weiterstufung trotz Schadenmeldung
         Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
         vorliegt:
         a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:
            – aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
            – wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.

         b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf,
            ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.

         c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.

         d) Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskover-
            sicherung fällt.

         e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
           –   eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem
               Umfang haftet,
           –   Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz
               oder teilweise versagt hat.

8.11     Schadenbelasteter Verlauf
         Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schaden-
         ereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die
         Fälle nach B.8.10.2.
         Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr
         Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, wird der Schaden abweichend von B.8.9 dem Kalenderjahr
         zugeordnet, in dem die Entschädigung geleistet oder die Rückstellung gebildet wurde.

8.12     Wie Sie erreichen können, dass ein Schaden als unbelastend zählt
         Ihr Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung als schadenfrei behandelt, wenn Sie uns zu


                                                                 59

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         dem betreffenden Schaden unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten.
         Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss jeder Schadenregulierung über die Höhe unse-
         rer Entschädigung.
         Erstatten Sie uns die Entschädigung,
         – in der Kfz-Haftpflichtversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung und
         – in der Vollkaskoversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Schadenregulierung
         wird Ihr Vertrag von dem Schaden freigestellt.
         Haben wir Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstat-
         tungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, erhöht sich dadurch der Erstattungsbetrag
         nicht.

8.13     Rabattschutz
         Für Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad (nicht Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrad) und Trike kann in der Kfz-Haftpflicht- und
         gleichzeitig in der Vollkaskoversicherung ein Rabattschutz vereinbart werden, wenn bei Vertragsbeginn
         – die Kfz-Haftpflichtversicherung und eine abgeschlossene Vollkaskoversicherung mindestens in die SF-Klasse 4 einzustufen ist.
         – zu einer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von mindestens 150 Euro vereinabrt ist.
         Der Rabattschutz entfällt, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass diese Voraussetzungen bei Versicherungsbe-
         ginn tatsächlich nicht erfüllt waren, rückwirkend zum Vertragsbeginn.

8.13.1   Bei vereinbartem Rabattschutz gilt Folgendes:
         a) Bei einem schadenbelastenden Verlauf nach B.8.11 erfolgt für einen Schaden im Kalenderjahr in der Kfz-Haftpflicht-
            und/oder Vollkaskoversicherung keine Rückstufung nach B.8.9.5, wenn der Rabattschutz
            –   zum Schadenzeitpunkt und auch
            –   zum Zeitpunkt der für das Schadenereignis relevanten Neueinstufung nach B.8.9 versichert war/ist.
            Zum Vertrag bleibt die im Jahr der Schadenmeldung erreichte Schadenfreiheitsklasse erhalten.
            Für jeden weiteren im gleichen Kalenderjahr gemeldeten belastenden Schaden in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkasko-
            versicherung wird eine Rückstufung nach B.8.9.5 vorgenommen.
            Der Rabattschutz kann nicht erneut in Anspruch genommen werden, soweit bereits ein belastender Schaden zu der
            DEVK-Vorversicherung aus dem gleichen Kalenderjahr darunterfällt.
         b) Bereits vor Beginn des Rabattschutzes angefallene Schäden, die sich noch nicht auf die Einstufung in die Schadenfrei-
            heitsklassen ausgewirkt haben, führen zur Rückstufung nach B.8.9.5.
         c) Bestand der Vorvertrag bei einem anderen Versicherer mit Rabattschutz, übernehmen wir die zum Zeitpunkt der Ver-
            tragsbeendigung erreichte Schadenfreiheitsklasse, wenn Sie auch bei uns den Rabattschutz abschließen.
         d) Bei Beendigung des Versicherungsvertrags wird dem Nachversicherer auf dessen Anfrage der Schadenfreiheitsrabattsta-
            tus übermittelt, der ohne den Rabattschutz erreicht worden wäre.

8.14     Übernahme eines Schadenverlaufs
8.14.1   In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
         Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird auf den
         Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach B.8.15. bis B.8.17. in folgenden Fällen übernommen:

8.14.2   Fahrzeugwechsel
         Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.

         Haben Sie mehrere Fahrzeuge bei uns versichert, wird auf Antrag der Schadenverlauf eines anderen als der des ausgeschie-
         denen Fahrzeugs übernommen. Dann übertragen wir auf das Fahrzeug, dessen Schadenverlauf übernommen wird, den
         Schadenverlauf des tatsächlich ausgeschiedenen Fahrzeugs.

8.14.3   Rabatttausch
         Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruhe-
         versicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
         Auf den zum Zeitpunkt des Rabatttauschs zum Vertrag für das weggefallene Fahrzeug erreichten Schadenverlauf kann bei
         Versicherung eines weiteren Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach B.8.15 zurückgegriffen werden.
         Sie geben die Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug, das weiter versichert bleibt, auf und beantragen die Übernahme des
         Schadenverlaufs auf ein anderes Fahrzeug.
         Sie beantragen für Ihr hinzugekommenes Fahrzeug die Übernahme des Schadenverlaufs eines anderen Fahrzeugs, das wei-
         terhin versichert bleibt.

8.14.4   Schadenverlauf einer anderen Person
         Sie beantragen in Textform die Übernahme des Schadenverlaufs einer anderen Person.

8.14.5   Versichererwechsel
         Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.

8.15     Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
         Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

8.15.1   Fahrzeuggruppe
         Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahr-
         zeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das
         dieser übertragen wird.

                                                                  60

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         a) Untere Fahrzeuggruppe:
            Pkw/Selbstfahrervermiet-Pkw, Kleinkrafträder, Leichtkrafträder/-roller, Krafträder/Selbstfahrervermiet-Krafträder, Trikes,
            Quads, Campingfahrzeuge/Selbstfahrervermiet-Campingfahrzeuge, Lkw/Selbstfahrervermiet-Lkw bis 10.000 kg zulässiges
            Gesamtgewicht im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupen-
            schlepper, Krankenwagen, Leichenwagen.

         b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
            Taxen, Mietwagen, Lkw mit mehr als 10.000 kg zulässiges Gesamtgewicht und Zugmaschinen jeweils im Werkverkehr.
         c) Obere Fahrzeuggruppe:
            Lkw mit mehr als 10.000 kg zulässiges Gesamtgewicht und Zugmaschinen jeweils im gewerblichen Güterverkehr, Selbst-
            fahrervermiet-Lkw/Lehr-Lkw/Lkw im Umzugsverkehr mit mehr als 10.000 kg zulässiges Gesamtgewicht sowie alle übrigen
            nicht in den anderen Gruppen genannten Fahrzeuge.
         Zudem ist eine Rabattübertragung von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine/einem Raupenschlepper auf eine Zugma-
         schine im Werkverkehr möglich.

8.15.2   Einstufung bei einem unterschiedlichen SFR-System
         Sind für den Vertrag, dessen Schadenverlauf abgegeben und den Vertrag, worauf dieser übernommen wird, eine unter-
         schiedliche SF-Klasseneinteilung mit anderen Beitragssätzen anzuwenden, gilt Folgendes:
         Maßgebend ist die für den neu einzustufenden Vertrag geltende SF-Klasseneinteilung. Bei der entsprechenden Einstufung
         werden die Anzahl der als schadenfrei zählenden Kalenderjahre sowie Schäden und Unterbrechungen, die sich bei Über-
         nahme des Schadenverlaufs noch nicht ausgewirkt haben, berücksichtigt.

8.15.3   Einstufung bei Wechsel des Versicherers
         Bei Übernahme des Schadenverlaufs von einem anderen Versicherer ist für die Einstufung Ihres Vertrags ausschließlich die
         uns nach B.8.19 erteilte Auskunft maßgebend.
         Übernehmen wir Ihren Schadenverlauf von einem Vorversicherer und erhalten dazu keine Bestätigung über das elektroni-
         sche Verfahren bei Versichererwechsel (VWB-Verfahren), wird die bisherige Vertragslaufzeit im laufenden Kalenderjahr nicht
         mitberücksichtigt.

8.15.4   Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach B.8.14.4.
         Wir übernehmen in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung den Schadenverlauf von einer anderen Person, unter
         folgenden Voraussetzungen:
         a) Bei der anderen Person handelt es sich um
            – Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft le-
                benden Lebenspartner,
            – ein Elternteil,
            – ein Großelternteil,
            – Ihr Kind,
            – Ihr Enkelkind,
            – Ihren Bruder/Ihre Schwester,
            – Ihren Arbeitgeber.
         b) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Anspruch
            auf den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf (Verzichtserklärung); ist die andere Person verstorben, reicht die Er-
            klärung durch Sie aus.
         c) Sie weisen durch Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins (Vorder- und Rückseite) nach, dass Sie im Besitz einer gültigen
            und für das beantragte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt-
            schaftsraums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach B.8.7 gleichgestellt ist, sind.
         Bei Übernahme des Schadenverlaufs wird die Dauer der Schadenfreiheit angerechnet, die Sie – entsprechend der Dauer
         Ihres ununterbrochenen Führerscheinbesitzes in der für das beantragte Fahrzeug erforderlichen Fahrzeugklasse - zum bean-
         tragten Versicherungsbeginn selbst hätten erfahren können.
         Vor der Übernahme des Schadenverlaufs angefallene Schäden, die sich noch nicht auf die Einstufung in die Schadenfrei-
         heitsklassen ausgewirkt haben, führen zur Rückstufung nach B.8.9.5.
         Ein zum Vertrag des Dritten nach B.8.13. vereinbarter Rabattschutz wird bei Übernahme des Schadenverlaufs nicht berück-
         sichtigt. In diesem Fall kann der Schadenverlauf nur insoweit übernommen werden, wie er ohne den Rabattschutz erreicht
         worden wäre.

8.16     Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?
8.16.1   Im Jahr der Übernahme
         Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Ver-
         tragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
         a) Beträgt die Unterbrechung weniger als zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungs-
            schutz nicht unterbrochen worden. Dabei wird eine aufgrund einer Schadenmeldung noch vorzunehmende Rückstufung
            berücksichtigt.
         b) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht.

8.16.2   Im Folgejahr nach der Übernahme
         War der berücksichtigte Schadenverlauf im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate einem Vertrag zugeord-
         net, wird der Vertrag im folgenden Versicherungsjahr entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Ka-
         lenderjahr bestanden.

8.17     Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
         Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahr-
         zeuge unter folgenden Voraussetzungen:
         – Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den
            Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,

                                                                 61

[Seite 62]
       – Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.

8.18   Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
       Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ih-
       res Vertrags nach B.8.2, B.8.3 oder B.8.4 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M bleibt diese Einstu-
       fung bestehen.
       Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.

8.19   Auskünfte über den Schadenverlauf
       Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
       – Art und Verwendung des Fahrzeugs,
       – Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
       – Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
       – Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausge-
         wirkt haben,
       – ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne
         dass Zahlungen geleistet worden sind und
       – ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
       Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem
       anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicher-
       ten Fahrzeug zu geben. Bei einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes von mehr als zehn Jahren nach B.8.16.1 b) be-
       steht jedoch keine Auskunftspflicht mehr.
       Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung
       nach B.8.3 – sowie ein nach B.8.13 vereinbarter Rabattschutz werden nicht berücksichtigt.

9.     Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
9.1    Typklasse
       Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen wel-
       cher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im
       Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Ver-
       hältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene
       Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

9.2    Regionalklasse
       Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz oder Firmensitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zu-
       geordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz oder Firmensitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versi-
       cherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher
       der Wohnsitz oder Firmensitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der
       Schadenbedarf dieser Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regional-
       klasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

9.3    Lebensalter des Versicherungsnehmers und der Fahrer
       Richtet sich der Beitrag nach Ihrem Lebensalter und/oder dem Alter des jüngsten Fahrers, wird während der Vertragslaufzeit
       eine Anpassung an das veränderte Lebensalter nach der im Beitragsteil enthaltenen Altersstaffel vorgenommen. Ändert sich
       Ihr Lebensalter und/oder das Alter des jüngsten Fahrers, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Altersklasse führen.
       Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

9.4    Tarifänderung
       Wir sind berechtigt, in der
       – Kfz-Haftpflichtversicherung,
       – Kfz-Umweltschadenversicherung,
       – Kaskoversicherung,
       – Fahrer-Schutzversicherung,
       – Kfz-Unfallversicherung,
       – Autoschutzbrief-Versicherung,
       – Ausland-Schadenschutz-Versicherung,
       – Reifenversicherung und/oder
       zur GAP-Deckung die Tarife mit Wirkung für bestehende Verträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei
       berücksichtigen wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik. Die neu kalku-
       lierten Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifierungs-
       merkmalen und gleichem Deckungsumfang. Sie werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Vermindert
       sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und glei-
       chem Deckungsumfang vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
       Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündi-
       gungsrecht nach B.9.5 hin. Zusätzlich machen wir den Unterschied zwischen altem und neuem Beitrag kenntlich.

9.5    Kündigungsrecht
       Führt eine Änderung der Merkmale nach B.9.1 bis B.9.4 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so ha-
       ben Sie nach B.6.2.5 ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungs-
       recht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
       Dies gilt für die Kaskoversicherung und die Ausland-Schadenschutz-Versicherung entsprechend.

9.6    Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
       In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Ver-

                                                                 62

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         ordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.

10.      Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
10.1     Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
         Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach B.8 ändern.

10.2     Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
10.2.1   Welche Änderungen werden berücksichtigt?
         Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 berechnen wir den Bei-
         trag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.

10.2.2   Auswirkung auf den Beitrag
         Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung, spätestens mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
         Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von B.10.2.2 Satz 1 der neue Beitrag
         rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.

10.3     Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
         Wechselt der Halter seinen Wohnsitz oder Firmensitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet,
         richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.

10.4     Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
10.4.1   Anzeige von Änderungen
         Die Änderung eines Merkmals zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
         Bei einer Änderung der Jahresfahrleistung sind Sie verpflichtet uns auch den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen.

10.4.2   Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
         Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf
         Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.

10.4.3   Folgen von unzutreffenden Angaben
         Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist
         deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag,
         der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.

10.4.4   Folgen von Nichtangaben
         Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den
         Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen.

10.5     Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
         Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen.
         Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das
         höhere Wagnis maßgeblich ist.
         Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach B.6.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Er-
         höhen wir den Beitrag um mehr als 10 Prozent, haben Sie ein Kündigungsrecht nach B.6.2.6.

11.      Annahmevoraussetzungen für den Basis- und Premium-Schutz
11.1     Voraussetzungen für den Basis-Schutz
         Der Basis-Schutz kann für Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder, Trikes, Leichtkrafträder/-roller und Wohnwagen unter folgenden
         Voraussetzungen abgeschlossen werden:
         – Sie als unser Versicherungsnehmer sind eine natürliche Person.
         – Die Abbuchung des Beitrags ist von Ihrem Konto vereinbart.
         – Sie melden sich bei unserem Kundenportal meineDEVK an und vereinbaren damit die Nutzung des elektronischen Postfachs
           zur Korrespondenz durch den Versicherer.

11.1.1   Folgen bei Nichterfüllung
         a) Ist eine Abbuchung der Beiträge nach B.12.2.1 nicht möglich, gilt der Komfort-Schutz als vereinbart. Dabei gilt:
            – Kann der erste oder einmalige Beitrag nicht abgebucht werden, gilt dies rückwirkend zum Vertragsbeginn.
            – Kann ein Folgebeitrag nicht abgebucht werden, gilt dies ab dem Zeitpunkt, zu dem der Folgebeitrag fällig geworden ist.
         b) Melden Sie sich nicht in unserem Kundenportal meineDEVK an und/oder wünschen Sie die Vertragskorrespondenz nicht
            über das Portal (z. B. per Post), gilt der Komfort-Schutz als vereinbart.

11.2     Voraussetzungen für den Premium-Schutz
         Der Premium-Schutz kann nur für Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen), Campingfahrzeug, Krafträder (nicht Leichtkrafträder
         /roller und Kleinkraftrads), Trikes oder Wohnwagenanhänger abgeschlossen werden.


12.      Zahlungsperiode und Zahlungsart
12.1     Zahlungsperiode
         Die Beiträge für Ihren Versicherungsvertrag sind als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode
         einschließlich der durch Gesetz bestimmten Versicherungsteuer zu entrichten (siehe auch B.2). Die Zahlungsperiode kann je
         nach Vereinbarung ein Jahr, ein halbes Jahr oder ein Vierteljahr betragen. Eine Zahlungsperiode von einem Monat kann nur
         gewählt werden, wenn bei Vertragsabschluss die Abbuchung der Beiträge von Ihrem Konto vereinbart wird.

                                                                 63

[Seite 64]
         Die für Ihren Versicherungsvertrag geltende Zahlungsperiode ergibt sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
         Bei vereinbartem Vorkassetarif nach B.12.3 gilt stets eine Zahlungsperiode von einem Jahr als vereinbart.

12.2     Zahlung im Lastschriftverfahren
         Sie können mit uns die Abbuchung des Beitrags von Ihrem Konto vereinbaren. Soweit dies nach unserer Risikoprüfung be-
         gründet ist, sind wir berechtigt, die Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

12.2.1   Folgen bei nicht möglichem Lastschrifteinzug
         Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag nicht abgebucht werden kann oder widersprechen Sie einer berechtigten Ab-
         buchung, können wir künftig die Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen. Wenn bisher eine Zah-
         lungsperiode von einem Monat vereinbart war, sind wir außerdem berechtigt, Ihrem Versicherungsvertrag eine Zahlungspe-
         riode von einem Vierteljahr zugrunde zu legen. Sie erhalten dann von uns eine entsprechende Zahlungsaufforderung.

12.3     Beitragszahlung im Vorkassetarif
         Wir sind berechtigt, den Vertragsabschluss von der Zahlung des bei Antragstellung vereinbarten Jahresbeitrags abhängig zu
         machen.

         Die Zahlung im Lastschriftverfahren ist im Vorkassetarif nicht möglich.

13.      Kurzzeitkennzeichen
         Für die Versicherung eines Fahrzeugs, dem ein Kurzzeitkennzeichen für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer
         von sechs Tagen zugeteilt ist, gilt der im Tarif vorgesehene Beitrag.

         a) Lief die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen auf Ihren Namen und lassen Sie im Anschluss an die Probe- oder
            Überführungsfahrt dasselbe Fahrzeug mit einem ständigen (nicht roten) amtlichen Kennzeichen zu, beziehen wir die Ver-
            sicherung für das Kurzzeitkennzeichen in den neu abzuschließenden Vertrag ein, wenn die Zuteilung des Kurzzeitkennzei-
            chens zum Zeitpunkt der endgültigen Zulassung weniger als ein Monat zurückliegt.

         b) Melden Sie ein bei uns auf Ihren Namen versichertes Fahrzeug mit einem ständigen (nicht roten) amtlichen Kennzeichen
            ab und lassen dasselbe Fahrzeug am gleichen Tag mit einem Kurzzeitkennzeichen wieder zu, beziehen wir die Versiche-
            rung für das Kurzzeitkennzeichen in den bisherigen Vertrag ein.

14.      Bedingungsanpassung
         Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen der AKB mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn
         sie durch
         – Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,
         – unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende höchstrichterliche Rechtsprechung,
         – uns bindende Änderung der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell-
            behörden oder
         – konkrete individuelle, uns bindende Weisungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell-
            behörden
         unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die das bei Vertragsabschluss vorhandene
         Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört.

         Die geänderten Regelungen dürfen Sie als einzelne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des
         Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.

         Wir teilen Ihnen die geänderten Regelungen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisem Sie auf Ihr
         Kündigungsrecht nach B.6.2.7 hin.

15.      Welches Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?
15.1     Wenn Sie uns verklagen
         Für Klagen aus Ihrem Versicherungsvertrag gegen uns als Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach un-
         serem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Sind Sie als Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur
         Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

15.2     Wenn wir Sie verklagen
         Sind Sie als Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei
         dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalts-
         ort zuständig ist.

         Sind Sie als Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer
         Niederlassung.

15.3     Ihr Wohnsitz bzw. Geschäftssitz ist nicht bekannt
         Ist Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
         die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns als Versicherer oder gegen Sie als Versi-
         cherungsnehmer nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

16.      Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen
         Bei Abgabe Ihrer Anzeigen und Willenserklärungen ist die Textform (schriftlich oder andere lesbaren Form) einzuhalten.
         Diese Anzeigen und Willenserklärungen sind an die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als zuständig bezeich-
         nete Stelle zu richten.

17.      Welches Recht gilt zu Ihrem Vertrag?
         Für den Vertrag gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

                                                                 64

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– Anhang
      Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System AKB-Stand 01.10.2026


1.        Pkw, Selbstfahrervermiet-Pkw
1.1       Kfz-Haftpflichtversicherung


          Einstufung und Beitragssätze              Rückstufung
                                                    im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-   bei 1    bei 2
          schadenfreien    Klasse       satz in %   Scha-    und
          ununterbrochenen                          den      mehr
          Verlaufs in                               nach SF- Schäden
          Kalenderjahren                            Klasse
          50 und mehr Jahre SF 50         16 %      SF 25     SF 10
          49 Jahre          SF 49         17 %      SF 21     SF 8
          48 Jahre          SF 48         17 %      SF 21     SF 8
          47 Jahre          SF 47         18 %      SF 20     SF 7
          46 Jahre          SF 46         18 %      SF 20     SF 7
          45 Jahre          SF 45         18 %      SF 19     SF 7
          44 Jahre          SF 44         18 %      SF 19     SF 7
          43 Jahre          SF 43         18 %      SF 19     SF 7
          42 Jahre          SF 42         19 %      SF 18     SF 6
          41 Jahre          SF 41         19 %      SF 18     SF 6
          40 Jahre          SF 40         19 %      SF 17     SF 6
          39 Jahre          SF 39         19 %      SF 17     SF 6
          38 Jahre          SF 38         20 %      SF 17     SF 6
          37 Jahre          SF 37         20 %      SF 16     SF 5
          36 Jahre          SF 36         20 %      SF 16     SF 5
          35 Jahre          SF 35         21 %      SF 15     SF 5
          34 Jahre          SF 34         21 %      SF 15     SF 5
          33 Jahre          SF 33         21 %      SF 14     SF 5
          32 Jahre          SF 32         22 %      SF 14     SF 4
          31 Jahre          SF 31         22 %      SF 14     SF 4
          30 Jahre          SF 30         22 %      SF 13     SF 4
          29 Jahre          SF 29         23 %      SF 13     SF 4
          28 Jahre          SF 28         23 %      SF 12     SF 3
          27 Jahre          SF 27         24 %      SF 12     SF 3
          26 Jahre          SF 26         24 %      SF 11     SF 3
          25 Jahre          SF 25         25 %      SF 11     SF 3
          24 Jahre          SF 24         25 %      SF 10     SF 2
          23 Jahre          SF 23         26 %      SF 10     SF 2
          22 Jahre          SF 22         26 %      SF 9      SF 2
          21 Jahre          SF 21         27 %      SF 9      SF 2
          20 Jahre          SF 20         28 %      SF 8      SF 1
          19 Jahre          SF 19         28 %      SF 8      SF 1
          18 Jahre          SF 18         29 %      SF 7      SF 1
          17 Jahre          SF 17         30 %      SF 7      SF 1
          16 Jahre          SF 16         31 %      SF 6      SF 1
          15 Jahre          SF 15         32 %      SF 6      SF 1/2
          14 Jahre          SF 14         33 %      SF 5      SF 1/2
          13 Jahre          SF 13         34 %      SF 5      SF 1/2
          12 Jahre          SF 12         35 %      SF 4      SF 1/2
          11 Jahre          SF 11         36 %      SF 4      SF 1/2
          10 Jahre          SF 10         38 %      SF 3      SF 1/2
           9 Jahre          SF 9          39 %      SF 3      SF 1/2
           8 Jahre          SF 8          41 %      SF 2      0
           7 Jahre          SF 7          43 %      SF 2      0
           6 Jahre          SF 6          45 %      SF 1      0
           5 Jahre          SF 5          47 %      SF 1      0
           4 Jahre          SF 4          50 %      SF 1/2    0
           3 Jahre          SF 3          53 %      SF 1/2    M
           2 Jahre          SF 2          56 %      SF 1/2    M
           1 Jahr           SF 1          60 %      0         M
                            SF 1/2        74 %      0         M
                            0            100 %      M         M
                            M            135 %      M         M


                                                             65

[Seite 66]
– Anhang
      Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System AKB-Stand 01.10.2026


1.        Pkw, Selbstfahrervermiet-Pkw
1.2       Vollkaskoversicherung

          Einstufung und Beitragssätze           Rückstufung
                                                 im Schadenfall

          Dauer des        SF-       Beitrags-   bei 1    bei 2
          schadenfreien    Klasse    satz in %   Scha-    und
          ununterbrochenen                       den      mehr
          Verlaufs in                            nach SF- Schäden
          Kalenderjahren                         Klasse
          50 und mehr Jahre SF 50        17 %    SF 38     SF 23
          49 Jahre          SF 49        18 %    SF 32     SF 19
          48 Jahre          SF 48        18 %    SF 31     SF 18
          47 Jahre          SF 47        19 %    SF 31     SF 18
          46 Jahre          SF 46        19 %    SF 30     SF 17
          45 Jahre          SF 45        19 %    SF 29     SF 17
          44 Jahre          SF 44        19 %    SF 29     SF 16
          43 Jahre          SF 43        20 %    SF 28     SF 16
          42 Jahre          SF 42        20 %    SF 27     SF 15
          41 Jahre          SF 41        20 %    SF 26     SF 15
          40 Jahre          SF 40        20 %    SF 26     SF 14
          39 Jahre          SF 39        21 %    SF 25     SF 14
          38 Jahre          SF 38        21 %    SF 24     SF 13
          37 Jahre          SF 37        21 %    SF 24     SF 13
          36 Jahre          SF 36        22 %    SF 23     SF 12
          35 Jahre          SF 35        22 %    SF 22     SF 12
          34 Jahre          SF 34        22 %    SF 21     SF 11
          33 Jahre          SF 33        23 %    SF 21     SF 11
          32 Jahre          SF 32        23 %    SF 20     SF 10
          31 Jahre          SF 31        23 %    SF 19     SF 10
          30 Jahre          SF 30        24 %    SF 19     SF 9
          29 Jahre          SF 29        24 %    SF 18     SF 9
          28 Jahre          SF 28        25 %    SF 17     SF 8
          27 Jahre          SF 27        25 %    SF 16     SF 7
          26 Jahre          SF 26        26 %    SF 16     SF 7
          25 Jahre          SF 25        26 %    SF 15     SF 6
          24 Jahre          SF 24        27 %    SF 14     SF 6
          23 Jahre          SF 23        27 %    SF 13     SF 5
          22 Jahre          SF 22        28 %    SF 13     SF 5
          21 Jahre          SF 21        28 %    SF 12     SF 4
          20 Jahre          SF 20        29 %    SF 11     SF 4
          19 Jahre          SF 19        30 %    SF 10     SF 3
          18 Jahre          SF 18        30 %    SF 10     SF 3
          17 Jahre          SF 17        31 %    SF 9      SF 2
          16 Jahre          SF 16        32 %    SF 8      SF 1
          15 Jahre          SF 15        32 %    SF 8      SF 1
          14 Jahre          SF 14        33 %    SF 7      SF 1
          13 Jahre          SF 13        34 %    SF 6      SF 1/2
          12 Jahre          SF 12        35 %    SF 5      SF 1/2
          11 Jahre          SF 11        36 %    SF 4      SF 1/2
          10 Jahre          SF 10        37 %    SF 4      SF 1/2
           9 Jahre          SF 9         38 %    SF 3      0
           8 Jahre          SF 8         39 %    SF 2      0
           7 Jahre          SF 7         40 %    SF 2      0
           6 Jahre          SF 6         42 %    SF 1      0
           5 Jahre          SF 5         43 %    SF 1/2    0
           4 Jahre          SF 4         45 %    SF 1/2    0
           3 Jahre          SF 3         46 %    SF 1/2    0
           2 Jahre          SF 2         48 %    SF 1/2    M
           1 Jahr           SF 1         50 %    0         M
                            SF 1/2       56 %    0         M
                            0            60 %    M         M
                            M            80 %    M         M


                                                          66

[Seite 67]
– Anhang
      Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System AKB-Stand 01.10.2026


2         Krafträder/Selbstfahrervermiet-Krafträder, Trikes, Leichkrafträder/-roller und Kleinkrafträder, Quads
2.1       Kfz-Haftpflichtversicherung

          Einstufung und Beitragssätze                      Rückstufung
                                                            im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-           bei einem und
          schadenfreien    Klasse       satz in %           mehr Schäden
          ununterbrochenen                                  nach SF-Klasse
          Verlaufs in
          Kalenderjahren
          20 und mehr         SF 20       20                SF 2
          19 Kalenderjahre    SF 19       21                SF 2
          18 Kalenderjahre    SF 18       21                SF 2
          17 Kalenderjahre    SF 17       21                SF 2
          16 Kalenderjahre    SF 16       22                SF 1
          15 Kalenderjahre    SF 15       22                SF 1
          14 Kalenderjahre    SF 14       23                SF 1
          13 Kalenderjahre    SF 13       23                SF 1
          12 Kalenderjahre    SF 12       24                SF 1
          11 Kalenderjahre    SF 11       25                SF 1
          10 Kalenderjahre    SF 10       25                SF 1
           9 Kalenderjahre    SF 9        26                SF 1
           8 Kalenderjahre    SF 8        27                SF 1
           7 Kalenderjahre    SF 7        29                SF 1
           6 Kalenderjahre    SF 6        31                SF 1
           5 Kalenderjahre    SF 5        33                SF 1
           4 Kalenderjahre    SF 4        35                SF 1/2
           3 Kalenderjahre    SF 3        39                SF 1/2
           2 Kalenderjahre    SF 2        41                SF 1/2
           1 Kalenderjahr     SF 1        50                0
                              SF 1/2      65                M
                              0           90                M
                              M           130               M


2.2       Vollkaskoversicherung


          Einstufung und Beitragssätze                      Rückstufung
                                                            im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-           bei 1 und mehr
          schadenfreien    Klasse       satz in %           Schäden nach
          ununterbrochenen                                  SF-Klasse
          Verlaufs in
          Kalenderjahren
          20 und mehr         SF 20       20                SF 2
          19 Kalenderjahre    SF 19       24                SF 2
          18 Kalenderjahre    SF 18       25                SF 2
          17 Kalenderjahre    SF 17       25                SF 2
          16 Kalenderjahre    SF 16       26                SF 2
          15 Kalenderjahre    SF 15       26                SF 2
          14 Kalenderjahre    SF 14       27                SF 2
          13 Kalenderjahre    SF 13       28                SF 2
          12 Kalenderjahre    SF 12       29                SF 1
          11 Kalenderjahre    SF 11       30                SF 1
          10 Kalenderjahre    SF 10       31                SF 1
           9 Kalenderjahre    SF 9        32                SF 1
           8 Kalenderjahre    SF 8        33                SF 1
           7 Kalenderjahre    SF 7        35                SF 1
           6 Kalenderjahre    SF 6        37                SF 1
           5 Kalenderjahre    SF 5        40                SF 1
           4 Kalenderjahre    SF 4        43                SF 1/2
           3 Kalenderjahre    SF 3        47                SF 1/2
           2 Kalenderjahre    SF 2        50                SF 1/2
           1 Kalenderjahr     SF 1        60                SF 1/2
                              SF 1/2      85                0
                              0           100               M
                              M           120               M


                                                                  67

[Seite 68]
– Anhang
      Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System AKB-Stand 01.10.2026


3         Campingfahrzeuge/Selbstfahrervermiet-Campingfahrzeuge
3.1       Kfz-Haftpflichtversicherung

          Einstufung und Beitragssätze                Rückstufung
                                                      im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-      bei 1 und mehr
          schadenfreien    Klasse       satz in %      Schäden nach
          ununterbrochenen                             SF-Klasse
          Verlaufs in
          Kalenderjahren
          20 und mehr         SF 20       24           SF 1/2
          19 Kalenderjahre    SF 19       25           SF 1/2
          18 Kalenderjahre    SF 18       25           SF 1/2
          17 Kalenderjahre    SF 17       26           SF 1/2
          16 Kalenderjahre    SF 16       26           SF 1/2
          15 Kalenderjahre    SF 15       27           SF 1/2
          14 Kalenderjahre    SF 14       27           SF 1/2
          13 Kalenderjahre    SF 13       28           SF 1/2
          12 Kalenderjahre    SF 12       29           SF 1/2
          1 1 Kalenderjahre   SF 11       30           SF 1/2
          10 Kalenderjahre    SF 10       31           SF 1/2
           9 Kalenderjahre    SF 9        32           SF 1/2
           8 Kalenderjahre    SF 8        33           SF 1/2
           7 Kalenderjahre    SF 7        34           SF 1/2
           6 Kalenderjahre    SF 6        35           SF 1/2
           5 Kalenderjahre    SF 5        36           SF 1/2
           4 Kalenderjahre    SF 4        37           SF 1/2
           3 Kalenderjahre    SF 3        39           0
           2 Kalenderjahre    SF 2        41           0
           1 Kalenderjahr     SF 1        44           0
                              SF 1/2      50           0
                              0           65           M
                              M           140          M


3.2       Vollkaskoversicherung


          Einstufung und Beitragssätze                Rückstufung
                                                      im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-      bei einem und
          schadenfreien    Klasse       satz in %      mehr Schäden
          ununterbrochenen
          Verlaufs in
          Kalenderjahren
          20 und mehr         SF 20        24          SF 1
          19 Kalenderjahre    SF 19        25          SF 1/2
          18 Kalenderjahre    SF 18        25          SF 1/2
          17 Kalenderjahre    SF 17        26          SF 1/2
          16 Kalenderjahre    SF 16        27          SF 1/2
          15 Kalenderjahre    SF 15        27          SF 1/2
          14 Kalenderjahre    SF 14        28          SF 1/2
          13 Kalenderjahre    SF 13        28          SF 1/2
          12 Kalenderjahre    SF 12        29          SF 1/2
          1 1 Kalenderjahre   SF 11        29          SF 1/2
          10 Kalenderjahre    SF 10        30          SF 1/2
           9 Kalenderjahre    SF 9         30          SF 1/2
           8 Kalenderjahre    SF 8         31          SF 1/2
           7 Kalenderjahre    SF 7         31          SF 1/2
           6 Kalenderjahre    SF 6         32          0
           5 Kalenderjahre    SF 5         32          0
           4 Kalenderjahre    SF 4         33          0
           3 Kalenderjahre    SF 3         35          0
           2 Kalenderjahre    SF 2         36          0
           1 Kalenderjahr     SF 1         37          0
                              SF 1/2       39          0
                              0            46          M
                              M            62          M


                                                            68

[Seite 69]
– Anhang
      Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System AKB-Stand 01.10.2026


4         Lkw, Zugmaschinen, Abschleppwagen, Krankenwagen, Leichenwagen
4.1       Kfz-Haftpflichtversicherung

          Einstufung und Beitragssätze               Rückstufung
                                                     im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-    bei 1
          schadenfreien    Klasse       satz in %    und mehr
          ununterbrochenen                           Schäden
          Verlaufs in                                nach
          Kalenderjahren                             SF-Klasse
          30 und mehr        SF30         20         SF 13
          29 Kalenderjahre   SF29         22         SF 11
          28 Kalenderjahre   SF28         23         SF 11
          27 Kalenderjahre   SF27         23         SF 10
          26 Kalenderjahre   SF26         24         SF 10
          25 Kalenderjahre   SF25         24         SF 9
          24 Kalenderjahre   SF24         25         SF 9
          23 Kalenderjahre   SF23         25         SF 9
          22 Kalenderjahre   SF22         26         SF 8
          21 Kalenderjahre   SF21         26         SF 8
          20 Kalenderjahre   SF20         27         SF 7
          19 Kalenderjahre   SF19         28         SF 7
          18 Kalenderjahre   SF18         28         SF 7
          17 Kalenderjahre   SF17         29         SF 6
          16 Kalenderjahre   SF16         30         SF 6
          15 Kalenderjahre   SF15         31         SF 5
          14 Kalenderjahre   SF14         32         SF 5
          13 Kalenderjahre   SF13         33         SF 4
          12 Kalenderjahre   SF12         35         SF 4
          11 Kalenderjahre   SF11         36         SF 3
          10 Kalenderjahre   SF10         38         SF 3
           9 Kalenderjahre   SF9          40         SF 3
           8 Kalenderjahre   SF8          42         SF 2
           7 Kalenderjahre   SF7          44         SF 2
           6 Kalenderjahre   SF6          47         SF 1
           5 Kalenderjahre   SF5          50         SF 1
           4 Kalenderjahre   SF4          54         SF 1/2
           3 Kalenderjahre   SF3          59         SF 1/2
           2 Kalenderjahre   SF2          65         0
           1 Kalenderjahr    SF1          80         0
                             SF1/2        90         0
                             0            100        M
                             M            164        M


                                                          69

[Seite 70]
– Anhang
      Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System AKB-Stand 01.10.2026


4.2       Vollkaskoversicherung


          Einstufung und Beitragssätze           Rückstufung
                                                 im Schadenfall

          Dauer des        SF-       Beitrags-   bei 1
          schadenfreien    Klasse    satz in %   und mehr
          ununterbrochenen                       Schäden
          Verlaufs in                            nach
          Kalenderjahren                         SF-Klasse
          30 und mehr        SF30        23      SF 11
          29 Kalenderjahre   SF29        24      SF 9
          28 Kalenderjahre   SF28        24      SF 9
          27 Kalenderjahre   SF27        24      SF 9
          26 Kalenderjahre   SF26        24      SF 8
          25 Kalenderjahre   SF25        25      SF 8
          24 Kalenderjahre   SF24        25      SF 8
          23 Kalenderjahre   SF23        25      SF 7
          22 Kalenderjahre   SF22        25      SF 7
          21 Kalenderjahre   SF21        26      SF 7
          20 Kalenderjahre   SF20        26      SF 6
          19 Kalenderjahre   SF19        27      SF 6
          18 Kalenderjahre   SF18        27      SF 6
          17 Kalenderjahre   SF17        27      SF 5
          16 Kalenderjahre   SF16        28      SF 5
          15 Kalenderjahre   SF15        28      SF 5
          14 Kalenderjahre   SF14        29      SF 4
          13 Kalenderjahre   SF13        30      SF 4
          12 Kalenderjahre   SF12        30      SF 3
          11 Kalenderjahre   SF11        31      SF 3
          10 Kalenderjahre   SF10        32      SF 3
           9 Kalenderjahre   SF9         33      SF 2
           8 Kalenderjahre   SF8         34      SF 2
           7 Kalenderjahre   SF7         35      SF 1
           6 Kalenderjahre   SF6         37      SF 1
           5 Kalenderjahre   SF5         38      SF 1/2
           4 Kalenderjahre   SF4         40      0
           3 Kalenderjahre   SF3         42      0
           2 Kalenderjahre   SF2         45      0
           1 Kalenderjahr    SF1         48      0
                             SF1/2       52      M
                             0           62      M
                             M           105     M


                                                      70

[Seite 71]
– Anhang
      Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System AKB-Stand 01.10.2026


5         Mietwagen und Taxen
5.1       Kfz-Haftpflichtversicherung

          Einstufung und Beitragssätze              Rückstufung
                                                    im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-   bei 1
          schadenfreien    Klasse       satz in %   und mehr
          ununterbrochenen                          Schäden
          Verlaufs in                               nach
          Kalenderjahren                            SF-Klasse
          20 und mehr        SF20         30        SF 16
          19 Kalenderjahre   SF19         34        SF 13
          18 Kalenderjahre   SF18         36        SF 12
          17 Kalenderjahre   SF17         37        SF 11
          16 Kalenderjahre   SF16         39        SF 11
          15 Kalenderjahre   SF15         40        SF 10
          14 Kalenderjahre   SF14         42        SF 9
          13 Kalenderjahre   SF13         44        SF 8
          12 Kalenderjahre   SF12         46        SF 7
          11 Kalenderjahre   SF11         48        SF 6
          10 Kalenderjahre   SF10         50        SF 5
           9 Kalenderjahre   SF9          53        SF 5
           8 Kalenderjahre   SF8          55        SF 4
           7 Kalenderjahre   SF7          58        SF 3
           6 Kalenderjahre   SF6          61        SF 2
           5 Kalenderjahre   SF5          65        SF 1
           4 Kalenderjahre   SF4          68        SF 1/2
           3 Kalenderjahre   SF3          73        SF 1/2
           2 Kalenderjahre   SF2          77        SF 1/2
           1 Kalenderjahr    SF1          82        0
                             SF1/2        85        0
                             0            100       M
                             M            123       M


5.2       Vollkaskoversicherung


          Einstufung und Beitragssätze              Rückstufung
                                                    im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-   bei 1
          schadenfreien    Klasse       satz in %   und mehr
          ununterbrochenen                          Schäden
          Verlaufs in                               nach
          Kalenderjahren                            SF-Klasse
          20 und mehr        SF20         44        SF 8
          19 Kalenderjahre   SF19         46        SF 7
          18 Kalenderjahre   SF18         46        SF 7
          17 Kalenderjahre   SF17         47        SF 6
          16 Kalenderjahre   SF16         47        SF 6
          15 Kalenderjahre   SF15         48        SF 6
          14 Kalenderjahre   SF14         49        SF 5
          13 Kalenderjahre   SF13         49        SF 5
          12 Kalenderjahre   SF12         50        SF 5
          11 Kalenderjahre   SF11         51        SF 4
          10 Kalenderjahre   SF10         52        SF 4
           9 Kalenderjahre   SF9          54        SF 4
           8 Kalenderjahre   SF8          55        SF 3
           7 Kalenderjahre   SF7          57        SF 3
           6 Kalenderjahre   SF6          59        SF 2
           5 Kalenderjahre   SF5          62        SF 2
           4 Kalenderjahre   SF4          65        SF 2
           3 Kalenderjahre   SF3          69        SF 1
           2 Kalenderjahre   SF2          75        SF 1/2
           1 Kalenderjahr    SF1          83        SF 1/2
                             SF1/2        85        M
                             0            100       M
                             M            109       M


                                                         71

[Seite 72]
– Anhang
      Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System AKB-Stand 01.10.2026


6         Busse
6.1       Kfz-Haftpflichtversicherung

          Einstufung und Beitragssätze              Rückstufung
                                                    im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-   bei 1    bei 2
          schadenfreien    Klasse       satz in %   Scha-    und
          ununterbrochenen                          den      mehr
          Verlaufs in                               nach SF- Schäden
          Kalenderjahren                            Klasse
          3 und mehr         SF 3          40       SF 2      SF 1/2
          2 Kalenderjahre    SF 2          55       SF 1      SF 1/2
          1 Kalenderjahr     SF 1          70       SF 1/2    0
                             SF 1/2        70       0         0
                             0            100       0         0


6.2       Vollkaskoversicherung


          Einstufung und Beitragssätze              Rückstufung
                                                    im Schadenfall

          Dauer des        SF-          Beitrags-   bei 1    bei 2
          schadenfreien    Klasse       satz in %   Scha-    und
          ununterbrochenen                          den      mehr
          Verlaufs in                               nach SF- Schäden
          Kalenderjahren                            Klasse
          3 und mehr         SF 3          55       SF 2      SF 1/2
          2 Kalenderjahre    SF 2          75       SF 1      SF 1/2
          1 Kalenderjahr     SF 1          80       SF 1/2    0
                             SF 1/2        80       0         0
                             0            100       0         0


                                                         72

[Seite 73]
– Anhang
     Anhang 2: Merkmale der Beitragsberechnung AKB-Stand 01.10.2026


Bei der Beitragsberechnung werden die nachstehenden Merkmale nach A und B – sofern risikorelevant – berücksichtigt.

         – Wir können einen schriftlichen Nachweis über die Merkmale zur Beitragsberechnung verlangen.
           Solange ein Nachweis über ein Merkmal zur Beitragsberechnung nicht vorliegt oder Angaben dazu fehlen, sind wir
           berechtigt, für dieses Merkmal den Beitrag nach den ungünstigsten Annahmen zu berechnen.
         – Liegt uns nach Zulassung des Fahrzeugs kein Antrag vor, sind wir bei der Ausstellung einer vorläufigen Deckungszusage
           nach B.1.2.8 berechtigt, aufgrund der fehlenden Antragsangaben relevanter Merkmale den Beitrag nach den ungünstig–
           sten Annahmen zu berechnen.


Merkmale zur Beitragsberechnung
A        Fahrzeugmerkmale:
1.       Typklasse – gilt für Pkw, Mietwagen, Taxen
         Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem Typ Ihres Fahrzeugs (Typklasse).

2.       Antriebs-/Kraftstoffart – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen)
         Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach der Antriebs-/Kraftstoffart Ihres Fahrzeugs (z. B. Verbrennungsmotor, rein
         elektrisch angetriebenes Fahrzeug).

3.       Motorleistung – gilt für Campingfahrzeuge, Krafträder, Trikes, Leichtkrafträder/-roller und Kleinkrafträder, Quads, Lkw,
         Zugmaschinen, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Fahrzeuge, die nach dem Oldtimertarif versichert werden

4.       Zulässiges Gesamtgewicht – gilt für Lkw und Anhänger

5.       Fahrzeugart und -verwendung / Aufbauart – gilt für Lkw, Zugmaschinen, Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen
         Der Beitrag richtet sich nach der Fahrzeugart, dem Fahrzeugaufbau und/oder der Verwendungsart.

6.       Fahrzeugwert – gilt für Campingfahrzeuge, Wohnwagenanhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die
         nach dem Oldtimer versichert werden
         Der Beitrag richtet sich nach dem Fahrzeugwert einschließlich der fest ein-/angebauten Einrichtung.

7.       GfK-Dach – gilt für Campingfahrzeuge, Wohnwagenanhänger
         Hat das Fahrzeug ein glasfaserverstärktes Kunststoffdach (GfK-Dach), wird ein Beitragsnachlass eingeräumt.


B        Individuelle Merkmale:
1.       Berufsgruppe – gilt für alle Fahrzeuge

         Es gelten die Regelungen nach Anhang 3.

         Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Kraftrad, Trike, Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrad sowie Quad wird für
         Versicherungsverträge von Beamten, Richtern und Berufssoldaten zusätzlich der im Tarif vorgesehene Nachlass für Berufs-
         beamte eingeräumt.

2.       Zahlungsperiode – gilt für alle Fahrzeuge
         Der Beitrag richtet sich nach der gewählten Zahlungsperiode.

3.       Abweichende Halterschaft – gilt für alle Fahrzeuge
         Der Beitrag richtet sich danach, ob das Fahrzeug auf Sie als Versicherungsnehmer oder einen abweichenden Halter zugelas-
         sen wird/ist.

4.       Regionalklasse – gilt für Pkw, Mietwagen, Taxen, Campingfahrzeuge, Krafträder, Trikes, Leichtkrafträder/-roller und Klein-
         krafträder, Quads, Lkw, landwirtschaftliche Zugmaschinen
         Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem Wohnsitz oder Firmensitz des Halters, den uns die Zulassungsbehörde zu
         Ihrem Fahrzeug mitteilt.

5.       Finanzierungsart – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Campingfahrzeuge, Krafträder, Trikes, Leichtkrafträ-
         der/-roller und Kleinkrafträder, Quads, Wohnwagenanhänger
         Der Beitrag richtet sich nach der Finanzierungsart des Fahrzeugs.

6.       Fahrzeugalter – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Kraftrad, Trike und Quad
         Es gilt die im Beitragsteil festgelegte Einteilung nach Altersklassen.


                                                                  73

[Seite 74]
– Anhang
      Anhang 2: Merkmale der Beitragsberechnung AKB-Stand 01.10.2026


          Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bei Vertragsbeginn ist
          – bei Pkw die Anzahl der Monate zwischen erster und letzter Zulassung bzw. Ummeldung des Fahrzeugs.
          – bei Kraftrad, Trike und Quad die Anzahl der Monate zwsichen erster Zulassung und dem ersten technischen Beginn
            (Versicherungsbeginn) Ihres Vertrags.
          Die Zuordnung bleibt für die Dauer des Versicherungsvertrags unverändert.

          Wir sind berechtigt, den Beitrag nach der ungünstigsten Altersklasse zu berechnen, wenn bei Vertragsabschluss die zur Zu-
          ordnung erforderlichen Angaben fehlen.

          War das Fahrzeug bei erstmaliger Zulassung auf Ihren Namen nicht älter als drei Monate und liegt bei Versicherungsbeginn
          das Datum der ersten Zulassung nicht länger als zwölf Monate zurück, erhalten Sie den im Tarif vorgesehenen Nachlass
          (Neuwagenrabatt). Dieser Nachlass entfällt
          – bei einer Umstellung Ihres Vertrags im ersten Versicherungsjahr, ansonsten
          – mit Ablauf des ersten Versicherungsjahres.

7.        Nutzungsart – gilt für Pkw, Mietwagen, Taxen, Campingfahrzeuge, Krafträder, Trikes, Leichtkrafträder/-roller und Kleinkraft-
          räder, Quads
          Der Beitrag richtet sich auch nach der Nutzungsart des Fahrzeugs.

8.        Nutzerkreis (Fahrerkreis) – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Campingfahrzeuge, Krafträder, Trikes, Quads
          Der Beitrag richtet sich auch nach dem Nutzerkreis des Fahrzeugs.

9.        Lebensalter des Versicherungsnehmers und der Fahrer – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Campingfahr-
          zeuge, Krafträder, Trikes, Leichtkrafträder/-roller und Klein-krafträder, Quads
          Maßgebend ist Ihr Lebensalter als Versicherungsnehmer (VN) und/oder das Alter des ältesten sowie jüngsten Fahrers. Hat
          der jüngste Fahrer unter 26 Jahren den Führerschein über das Begleitete Fahren mit 17 Jahren erworben, erhalten Sie den
          im Tarif vorgesehenen Nachlass. Der Nachlass entfällt, sobald
          – der jüngste Fahrer 26 Jahre alt wird oder
          – ein jüngerer Fahrer ohne Teilnahme am Begleiteten Fahren das Fahrzeug mitnutzt. Einen Nachweis über die Teilnahme
             ist auf Verlangen beizubringen.

          Wir sind berechtigt, bei der Beitragsberechnung von den ungünstigsten Angaben auszugehen, wenn bei Vertragsabschluss
          die zur Zuordnung erforderlichen Angaben fehlen.

10.       Jahresfahrleistung – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Campingfahrzeuge, Krafträder (ausgenommen
          Leichtkrafträder/-roller und Kleinkrafträder), Trikes, Quads, Lkw
          Der Beitrag richtet sich nach der Jahresfahrleistung.

          Staffelung für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen):
          Kilometerklasse       Jahresfahrleistung
          __________________________________________________________________
          1                                            bis 6.000 km
          2                     über 6.000 km          bis 9.000 km
          3                     über 9.000 km          bis 12.000 km
          4                     über 12.000 km         bis 15.000 km
          5                     über 15.000 km         bis 20.000 km
          6                     über 20.000 km         bis 25.000 km
          7                     über 25.000 km         bis 30.000 km
          8                     über 30.000 km

          Staffelung für Campingfahrzeuge:
          Kilometerklasse       Jahresfahrleistung
          __________________________________________________________________
          1                                            bis 3.000 km
          2                     über 3.000 km          bis 6.000 km
          3                     über 6.000 km          bis 9.000 km
          4                     über 9.000 km          bis 12.000 km
          5                     über 12.000 km         bis 15.000 km
          6                     über 15.000 km         bis 20.000 km
          7                     über 20.000 km         bis 25.000 km
          8                     über 25.000 km         bis 30.000 km


                                                                               74

[Seite 75]
– Anhang
      Anhang 2: Merkmale der Beitragsberechnung AKB-Stand 01.10.2026


          9                     über 30.000 km


          Staffelung für Krafträder, Trikes und Quads:
          Kilometerklasse       Jahresfahrleistung
          __________________________________________________________________
          1                                            bis 3.000 km
          2                     über 3.000 km          bis 6.000 km
          3                     über 6.000 km          bis 9.000 km
          4                     über 9.000 km          bis 12.000 km
          5                     über 12.000 km         bis 15.000 km
          6                     über 15.000 km         bis 20.000 km
          7                     über 20.000 km         bis 25.000 km
          8                     über 25.000 km         bis 30.000 km
          9                     über 30.000 km


          Staffelung für Lkw:
          Kilometerklasse       Jahresfahrleistung
          __________________________________________________________________
          1                                            bis 6.000 km
          2                     über 6.000 km          bis 10.000 km
          3                     über 10.000 km         bis 15.000 km
          4                     über 15.000 km         bis 20.000 km
          5                     über 20.000 km         bis 25.000 km
          6                     über 25.000 km         bis 50.000 km
          7                     über 50.000 km         bis 100.000 km
          8                     über 100.000 km

          Die Kilometerklassen 1 bis 4 werden der Beitragsberechnung jeweils nur zugrunde gelegt, wenn der Vertrag nicht kurzfristig
          abgeschlossen.

          Wir sind berechtigt, den Beitrag nach der jeweils ungünstigsten (höchsten) Kilometerklasse zu berechnen, wenn bei Ver-
          tragsabschluss keine Angaben zur Jahresfahrleistung – dazu gehört auch der Kilometerstand – gemacht werden.

11.       Familie – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen)
          Sie erhalten einen Beitragsnachlass, wenn
          – in Ihrem Haushalt ein Kind (auch Stiefkinder, nicht Enkel-, Pflege- oder Tageskinder) lebt, dass bei Versicherungs–
             beginn höchstens 15 Jahre alt ist und
          – der Pkw ausschließlich von Ihnen und/oder Ihrem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Ihrem mit Ihnen in
             häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren wird.

          Das Merkmal wird nur berücksichtigt, wenn der Vertrag nicht kurzfristig abgeschlossen wird.

          Der Nachlass entfällt, sobald das Kind 16 Jahre alt wird, spätestens aber mit Ablauf des dann laufenden
          Versicherungsjahres.

12.       BahnCard, ÖPNV-Nutzung – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen)
          Sie erhalten einen Beitragsnachlass, wenn Sie
          a) Inhaber einer gültigen und nachfolgend aufgeführten Berechtigungskarte sind:
             – Jahreskarte Bus und Bahn (ÖPNV-Ticket/Jobticket/Deutschlandticket)
             – BahnCard
             – BahnCard Comfort (bahn.bonus comfort)
          oder
          b) Sie sind Mitarbeiter der Deutschen Bahn und erhalten über Ihren Arbeitsvertrag Fahrvergünstigungen (z. B. Freifahrten).

          Für den BahnCard-Nachlass gilt die im Tarif festgelegte Staffelung.

          Das Merkmal wird nur berücksichtigt, wenn der Vertrag nicht kurzfristig abgeschlossen wird.

          Der Rabatt
          – wird gemäß der im Beitragsteil enthaltenen Staffel angepasst, wenn sich die Art der Berechtigungskarte oder

                                                                               75

[Seite 76]
– Anhang
      Anhang 2: Merkmale der Beitragsberechnung AKB-Stand 01.10.2026


            die gewählte Produktvariante (Basis-, Komfort- oder Premium-Schutz) verändert.
          – entfällt, sobald der Gültigkeitszeitraum der Berechtigungskarte abgelaufen ist, spätestens zum Ablauf des dann laufenden
            Versicherungsjahres.

13.       Gebäudeversicherung – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Campingfahr-zeuge, Krafträder, Trikes, Leicht-
          krafträder/-roller und Kleinkrafträder, Quads, Wohnwagenanhänger
          Sie erhalten einen Beitragsnachlass, wenn auf Ihren Namen oder den Ihres Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners
          oder Ihren mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner eine Wohngebäudeversicherung für
          ein selbst genutztes Ein-/Zweifamilienhaus bei der DEVK oder einem anderen Versicherer besteht.

          Das Merkmal wird nur berücksichtigt, wenn
          – der Vertrag nicht kurzfristig abgeschlossen wird und
          – zum Vertrag nicht der Basis-Schutz vereinbart wird.

          Der Nachlass entfällt, sobald die Voraussetzung nicht mehr vorliegt, spätestens mit Ablauf des dann laufenden Versiche-
          rungsjahres.

14.       Anbündelungsrabatt – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen), Campingfahrzeuge, Krafträder, Trikes, Leichtkraf-
          träder/-roller und Kleinkrafträder, Quads, Wohnwagenanhänger
          Sie erhalten einen Beitragsnachlass, wenn
          – Sie und/oder
          – Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebender
             Lebenspartner und/oder
          – die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder (auch Stiefkinder, nicht Enkel-, Pflege- oder Tageskinder)
          – die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern

          weitere Verträge in mindestens zwei der nachfolgenden Sparten (Anbündelungssparten) bei der DEVK abgeschlossen
          haben:
          – Gebäudeversicherung
          – Glasversicherung
          – Haftpflichtversicherung
          – Hausratversicherung
          – Krankenversicherung (ausgenommen Auslandsreise-Krankenversicherung)
          – Rechtsschutzversicherung
          – Unfallversicherung
          – sowie ein Altersvorsorge-Produkt (eine Leben- oder Rentenversicherung, eine DEVK-Riester-Rente, eine vereinbarte
            Entgeltumwandlung zum DEVK-Pensionsfonds oder eine Geldanlage in einem Monega-Fonds).

          Das Merkmal wird nur berücksichtigt, wenn
          – der Vertrag nicht kurzfristig abgeschlossen wird und
          – zum Vertrag nicht der Basis-Schutz vereinbart wird.

          Der Rabatt
          – wird gemäß der im Beitragsteil enthaltenen Staffel angepasst, wenn sich die Anzahl der Verträge verändert.
          – entfällt, sobald keine zwei anrechenbaren Sparten mehr bestehen, spätestens mit Ablauf des dann laufenden
            Versicherungsjahres.

15.       Kaskoanbündelung – gilt für Pkw (ausgenommen Mietwagen und Taxen)
          Der Beitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung kann sich danach richten, ob zu Ihrem Vertrag auch eine Kaskoversicherung
          vereinbart wird/ist.

16.       Weiterer Kfz-Vertrag – gilt für Wohnwagenanhänger, Anhänger
          Ist ein weiteres Fahrzeug bei uns versichert, wird ein Beitragsnachlass eingeräumt.

          Dies gilt nur, wenn es sich bei dem weiteren Fahrzeug nicht um
          – einen Anhänger oder
          – ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen handelt.
          Der Nachlass entfällt, sobald der Vertrag für das weitere Fahrzeug beendet wird, spätestens mit Ablauf des dann gültigen
          Versicherungsjahres.


                                                                   76

[Seite 77]
– Anhang
    Anhang 3: Berufsgruppen AKB-Stand 01.10.2026


Gilt für die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
             Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G
             Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn

1        Berufsgruppe V
         Es gelten die Beiträge der Berufsgruppe V für Versicherungsverträge von Mitgliedern der DEVK-V (nach § 5 Ziff. 1 der Ver-
         einssatzung)

2        Berufsgruppe D
         Es gelten die Beiträge der Berufsgruppe für Versicherungsverträge, die von Kunden abgeschlossen werden, ohne dass diese
         Mitglied bei der DEVK-V werden (Versicherung als Nichtmitglied nach § 5 Ziff. 4 der Vereinssatzung).


Gilt für die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG


1        Berufsgruppe B
         Es gelten die Beiträge der Berufsgruppe B für Fahrzeuge, die zugelassen und versichert sind auf:

         a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;

         b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand
            obliegen würden, und
            – wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind
                oder
            – wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO
                oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);

         c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 AO);

         d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 AO), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend-
            und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung,
            Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;

         e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;

         f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter 1.3.a bis 1.3.e genannten juristischen Personen und Einrichtungen, so-
            fern ihre nichtselbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen
            Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Perso-
            nen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Sol-
            daten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehrpflichtige und freiwillig Wehrdienstleistende, Zivildienstpflichtige und freiwillige
            Helfer);

         g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für
            die unter 1.3.f genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter;

         h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von 1.3.f oder
            1.3.g unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig be-
            rufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Ar-
            beitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tod die
            Voraussetzungen von 1.3.f, 1.3.g oder 1.3.h erfüllt haben;

         i) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundes-
            wehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen von 1.3.f, 1.3.g oder 1.3.h erfüllen. Voraussetzung ist, dass die
            Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben
            und von ihnen unterhalten werden.

2        Berufsgruppe C
         Es gelten die Beiträge der Berufsgruppe C für Fahrzeuge, die zugelassen und versichert sind auf:
         a) juristische Personen und Einrichtungen, die aufgrund von seit dem 01.01.1994 zum Tragen gekommenen Privatisierungs-
            maßnahmen die Voraussetzungen von 1.3.a, 1.3.b oder die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei
            der DEVK-V nicht mehr erfüllen;

         b) Energieversorgungsunternehmen, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand ob-
            liegen würden;

         c) Wohnungsbauunternehmen, deren Kapital sich zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand befindet;

         d) Privatkrankenanstalten, die Mitglied in dem für sie zuständigen Verband sind;


                                                                  77

[Seite 78]
– Anhang
    Anhang 3: Berufsgruppen AKB-Stand 01.10.2026


        e) bestimmte Unternehmen, für die wir eine besondere Risikozuordnung vorgenommen haben;

        f) Mitglieder bestimmter Einrichtungen, für die wir eine besondere Risikozuordnung vorgenommen haben;

        g) Mitarbeiter der unter 2.3.a bis 2.3.e genannten Einrichtungen und Unternehmen, sofern ihre nichtselbstständige und der
           Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie
           von ihnen entlohnt werden, sowie bei diesen Einrichtungen und Unternehmen in einem anerkannten Ausbildungsverhält-
           nis stehende Personen;

        h) ehemalige Mitarbeiter der vorgenannten Einrichtungen und Unternehmen, wenn sie die Voraussetzungen von 2.3.g un-
           mittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig
           sind sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Mitarbeitern, die jeweils vor ihrem Tod die
           Voraussetzungen von 2.3.g oder 2.3.h erfüllt haben;

        i) Familienangehörige von Personen, welche die Voraussetzungen von 2.3.g oder 2.3.h erfüllen. Voraussetzung ist, dass die
           Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den zuvor genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben
           und von ihnen unterhalten werden.

3       Berufsgruppe N
        Es gelten die Beiträge der Berufsgruppe N, soweit die Voraussetzungen für eine Zuordnung in die vorgenannten Berufs-
        gruppen V, D, B oder C nicht erfüllt sind.


                                                                78

[Seite 79]
Hinweise zum Datenschutz


Informationsblatt Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten-
schutzrecht zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung                                   DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn

Amtsgericht Köln HRB 8234                                              Amtsgericht Köln HRB 7935

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Riehler Straße 190
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Telefon 0800 4-757-757
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Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die
Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter
www.devk.de/datenschutz abrufen.

Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum
Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist.

 Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht
 möglich.

Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden
Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-
passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi-
cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.

Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann
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    und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
    Versicherungsmissbrauch hindeuten können,
• zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt;
• zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.

Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das
derzeit von der informa HIS GmbH (Kreuzberger Straße 68, 65205 Wiesbaden, www.informa-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten,
die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen
fragen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein
Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.


                                                                     79

[Seite 80]
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres
allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu-
sammen.

Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert
etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll-
automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So-
weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken
des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei-
dung.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

 Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
 der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.


Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un-
ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An-
trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungsangelegenheiten benötigt.

Externe Dienstleister
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de-
nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung
einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge-
mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An-
trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale
Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst-
leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services.

Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über-
nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über-
geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög-
lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.

Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs-
prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver-
trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten
Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den
Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge-
ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.

Weitere Empfänger
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden).


                                                                  80

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Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags-
klauseln) vorhanden sind.

Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge-
setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz-
buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.

Betroffenenrechte
Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte.

Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Art. 20).

Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei-
tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18).

Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider-
sprechen.

Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.

Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht-
mäßig.

Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf


                                                                  81

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Hinweise zum Datenschutz


Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versiche-
rungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versi-
cherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffäl-
ligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsun-
ternehmen) hindeuten können.

Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informa-
tionen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und über-
mittelt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung ei-
nes Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsun-
ternehmen gesondert informiert worden sind.

Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit
die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die In-
teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwie-
gen.

Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulie-
rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung.

Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten
der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw.
Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunterneh-
men gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert
werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, so-
fern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu mögli-
chen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsver-
fahren staatliche Ermittlungsbehörden.

•     Dauer der Datenspeicherung

      •   Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
      •   Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.

•     Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:

      •   Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vier-
          ten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu ei-
          ner Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die ma-
          ximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
      •   Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres
          nach der erstmaligen Speicherung gelöscht.

Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung.
Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend
gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde –
Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von
Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.

    Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
    son ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.

Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespei-
chert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort un-
entgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutz-

                                                                  82

[Seite 83]
rechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht
möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen:

•   Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
•   Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
•   Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
    Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
•   Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich,
    das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).

Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung
Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-
his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.

Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,
oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de.


                                                                  83

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Hinweise zum Datenschutz


Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.

2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdig-
keit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen
Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind
notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD
dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor
der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue-
rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.

3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei-
tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver-
fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson-
dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil-
funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags).

4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum
vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur
(Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.

5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen
Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs-
verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.

6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen
und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen
um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre-
ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD
Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.

7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17
Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist.
Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Ver-
band „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben
    wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich
    der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3
    ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Voll-
    streckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been-
    digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über
    die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei-
    cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger
    währende Speicherung erforderlich ist.

8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16
EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für


                                                                  84

[Seite 85]
den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem
betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wur-
den. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

 Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen
 Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.

Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen
die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie
aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am
Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben
von Ihnen:
Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften
der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und
vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.

9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah-
rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär
auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten
sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression)
eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit
einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver-
fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an
der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen
zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli-
tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten
berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher-
ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an-
gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen
Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt
allein durch Ihren Geschäftspartner.


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[Seite 86]
Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH
(nachfolgend auch EURO-PRO genannt)

1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
   EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0.
   Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift,
   zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar.

2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO
2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden
   Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue
   und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben.
   Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes
   Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das
   berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü-
   fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung so-
   wie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO
   gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren.

2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
   Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die
   Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten
   Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
   der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt.

2.3 Herkunft der Daten
   Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z.B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver-
   zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO
   sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u.a. mit I.C.M. Inter-
   national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können
   deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber
   hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält
   (www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugäng-
   lichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all-
   gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27,
   71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen
   und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch
   voraussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die
   Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen.

2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
   •   Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts-
       datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse,
       Tefonnummer
   •   Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte)
       Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten
   •   Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen

2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
   Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung
   oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in
   Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs.
   Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH,
   Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die
   CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirt-
   schaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
   Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit
   der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter
   www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management
   GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO
   nach Art. 28 DSGVO sein.

2.6 Dauer der Datenspeicherung
   Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung
   dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei
   Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht:
   • Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit,
       der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der
       Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

                                                                 86

[Seite 87]
   •   Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
   •   Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
   •   Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt
       und danach taggenau gelöscht.

3. Betroffenenrechte
   Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
   nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18
   DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter
   für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags-
   partner widerrufen werden.

   Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
   son ergeben (z.B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten
   an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach.


4. Profilbildung (Scoring)
   Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan-
   genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht
   diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0.


EURO-PRO Ges. für Data Processing mbH         Geschäftsführung: Dr. Frank Schlein · Oliver Voss    Tel: +49 6086 3988-0
Lindenhof 1 - 3 · 61279 Grävenwiesbach        Amtsgericht: Bad Homburg v.d.H. · HRB 8638           Fax: +49 6086 3988-59
Internet: www.europro.de                      Sitz der Gesellschaft: Grävenwiesbach                E-Mail: info@europro.de


                                                                 87

[Seite 88]
Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
              Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
              Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“

                    – Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“


                                                         Auszug aus der Satzung der
                                                  „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
                                                   Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
                                             Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn"


                                                                      §2
                                                        Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der
   Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt.

2. Der Verein bezweckt

     a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und
        Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden,

     b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden,

     c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mitglie-
        der,

     d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste,

     e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder,

     f)     die Auslandsreisekrankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
            für die einzelnen Versicherungsarten,

     g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst
        betriebenen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen.

3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden.
4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft zum
   Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 % des Umfangs der Mitgliederversicherung
   nicht übersteigen.
5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfonds-Anteilen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Versicherungsauf-
   sichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.


                                                                      §5
                                                                Mitgliedschaft
1.        Dem Verein können als Mitglieder beitreten:

          a) Eisenbahner,

             Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe,
             Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht,
             Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk-
             schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören,
             Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“,
             Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gemäß §§ 13, 14, 15 des
             Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
             Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz,
             –   sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
                 selbst betrieben werden
                 oder
             –   sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent-
                 lichen Rechts mit mehr als 50 % beteiligt sind, betrieben werden
             sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen
             –   sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen,

             Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder
             Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit-
             gliedschaft zugelassen sind,

             Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar-
             beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzustän-
             digkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen


                                                                      88

[Seite 89]
          Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts-
          führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung und für deren
          Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen er-
          halten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinterbliebene.

     b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber.

     c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen.

2.   Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der
     Versicherung und endet mit ihrem Erlöschen.

3.   Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver-
     langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.

4.   Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart
     abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschuss–
     verteilung hat noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 % der Beitragseinnahme
     entfallen.

5.   Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der
     unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor
     Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung
     zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
     zu kündigen.


                                                                                                          Fassung vom 23. Mai 2025


                                                     Auszug aus der Satzung der
                                                 „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG"


                                                                §2
                                                    Gegenstand des Unternehmens
1.   Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb

     a) der Sachversicherung,

     b) der Haftpflichtversicherung,

     c) der Unfallversicherung,

     d) der Kraftfahrtversicherung,

     e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung,

     f)   der Kraftfahrt-Pannenversicherung,

     g) der Transportversicherung,

     h) der Rückversicherung,

     i)   der sonstigen Schadenversicherung,

     j)   der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste,

     k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie

     l)   der Kautionsversicherung

     m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung.

2.   Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver-
     sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.

3.   Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen
     und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen.


                                                                                                          Fassung vom 11. Mai 2023


                                                                      89
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