# die Bayerische Prestige: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-die-bayerische-prestige.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-die-bayerische-prestige.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 10.2025)](https://www.diebayerische.de/dam/jcr:d2aa35f5-bbc9-46aa-95f8-d382a2c70044/B%20250140%20AKB%20KFZ10.2025_bf.pdf), Fassung 10.2025 (B 250140)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche Tarifvariante vereinbart ist. | A.2.2.1.4, Seite 14 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 9 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Gegen Mehrbeitrag gelten in der Kaskoversicherung im Versicherungsfall Ereignisse und Leistungen als mitversichert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch in einem leistungsstärkeren Kfz-Tarif eines Mitbewerbers abgedeckt wären. | A.2.12.1, Seite 32 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir verzichten aber auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Kaskoschadens, sofern es sich nicht um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile und Zubehörteile und nicht um die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel handelt. | A.2.9.1, Seite 28 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | nicht um die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel handelt. | A.2.9.1, Seite 29 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | sofern es sich nicht um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile und Zubehörteile | A.2.9.1, Seite 29 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 9 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4 in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, verursachen. | A.1.1.6, Seite 8 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | nicht geregelt |  |  |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 €. | A.1.6, Seite 11 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. | A.1.1.5, Seite 8 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das | A.2.2.1.1, Seite 15 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. | A.2.2.1.2 a), Seite 15 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko). | A.2.1.1, Seite 13 |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | ja, bis zur Versicherungssumme | Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir bei vereinbarter Tarifvariante Komfort oder Prestige die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel. | A.2.11.3, Seite 30 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. | A.2.2.1.5, Seite 16 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Bei einem Glasbruchschaden entfällt eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn die Scheibe nicht ausgewechselt, sondern repariert wird. | A.2.2.1.5, Seite 16 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | In den Tarifvarianten Komfort und Prestige sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) versichert. | A.2.2.1.6, Seite 16 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | ja, bis 20.000 € | Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf 3.000 € (Tarifvariante Komfort) sowie 20.000 € (Tarifvariante Prestige) je Schadenereignis begrenzt. | A.2.2.1.6, Seite 16 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen bzw. Muren auf das Fahrzeug. | A.2.2.1.3, Seite 15 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen bzw. Muren auf das Fahrzeug. | A.2.2.1.3, Seite 15 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Lawinen bzw. Muren gelten an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eis- | A.2.2.1.3, Seite 15 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Lawinen bzw. Muren gelten an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eis- | A.2.2.1.3, Seite 15 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Beitragszuschlag auch der Zusammenstoß mit Tieren aller Art versichert werden (Tarifvarianten Komfort oder Prestige). | A.2.2.1.4, Seite 16 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Verbisse von Tieren an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Manschetten sowie Dämmmaterial (ausgenommen Campingfahrzeuge (Wohnmobile)). | A.2.2.1.7, Seite 17 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis 20.000 € | einer Höhe von 3.000 € (Tarifvariante Komfort) oder 20.000 € (Tarifvariante Prestige) gegen Beitragszuschlag mitversichert werden. | A.2.2.1.7, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. | A.2.2.2.2, Seite 18 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.2.2.3, Seite 19 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nein | Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. | A.2.2.2.2, Seite 18 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.9.3, Seite 29 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist ferner die Opferung eines versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse). | A.2.11.1, Seite 30 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Touristenfahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten). | D.1.1.4, Seite 55 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | ja | von 18 Monaten (Tarifvariante Komfort) oder 36 Monaten (Tarifvariante Prestige) nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eintritt. | A.2.5.1.2, Seite 21 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | ja | das beschädigte Fahrzeug ist begrenzt auf 120 % des Wiederbeschaffungswerts zum | A.2.5.1.3, Seite 22 |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.5.1.1, Seite 20 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistung aus der Differenzkasko-Versicherung beträgt höchstens 20 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tag des Schadens. | A.2.5.1.9, Seite 23 |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des | A.2.3, Seite 20 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.2.5.3, Seite 25 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. | A.2.5.2.2, Seite 25 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis 20.000 € | die genannten Wertgrenzen (Smart 2.500 €, Komfort 7.500 € und Prestige 20.000 €), | A.2.1.2.2, Seite 15 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | Im Rahmen des Werkstatt-Service sind Sie verpflichtet, die Schadenfeststellung und/oder Reparatur eines ersatzpflichtigen Kaskoschadens sowie Tierbissfolgeschäden gemäß Punkt A.2.2.1.7 in einer unserer Partnerwerkstätten durchführen zu lassen. | A.2.10, Seite 29 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis 100 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 €. | A.3.5.1, Seite 33 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und | A.3.6, Seite 34 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis 200 € | 200 €; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. | A.3.5.2, Seite 34 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis 50 € | Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 50 € je Tag. | A.3.6.3, Seite 35 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn | A.3.8.1 b), Seite 37 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 50 € | Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 50 € je Übernachtung und Person. | A.3.6.2, Seite 35 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A .3 .4 und | A.3.6.1 b), Seite 34 |
| Krankenrücktransport der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports. | A.3.7.1, Seite 35 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz, | A.3.7.3, Seite 36 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. | A.5.1, Seite 49 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | ja | Wenn zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz besteht, wird pro Kalenderjahr jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 so behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. | I.5.3.1, Seite 75 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. | I.6.1.3, Seite 77 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Der Pkw ist auf Sie oder Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen und wird ausschließlich von diesem Personenkreis gefahren. | Anhang 2, Fahrerkreis, Seite 119 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | ja | Wir werden den Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung während der Vertragslaufzeit an Ihr verändertes Lebensalter so anpassen, wie dies der Tarif zum Anpassungszeitpunkt vorsieht. | Anhang 2, Fahreralter, Seite 120 |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | ja, bis zur Versicherungssumme | sind Sie verpflichtet, an uns einen Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. | Anhang 2, Fahrerkreis, Seite 120 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. | K.2.3, Seite 82 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1. | H.2.2, Seite 69 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden | D.1.1.1, Seite 54 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Krafträder sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) gilt die Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Akkus durch alle Ereignisse (AllRisk) als mitversichert. | A.2.2.2.4, Seite 19 |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | ja | innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs den Neupreis des Akkus. | A.2.5.1.2, Seite 21 |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | ja, bis 20.000 € | und Prestige) sind Folgeschäden am Akku aufgrund Tierbiss bis zu 20.000 € mitversichert. | A.2.2.1.7, Seite 17 |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | ja, bis 20.000 € | sowie Überspannungsschäden aufgrund Blitzschlags bis zu 20.000 € mitversichert. | A.2.2.1.6, Seite 17 |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Entwendung des Ladekabels während des Ladevorgangs. | A.2.2.1.2 d), Seite 15 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | ja, bis 2.500 € | Die Entschädigung beträgt höchstens 2.500 €. | A.2.2.2.5, Seite 19 |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.1.3, Seite 55 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. | E.1.1.1, Seite 57 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt. | D.2.3, Seite 57 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 63 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.2.9.4, Seite 29 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 10.2025)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung 10.2025
(AKB 10.2025)
Liebe Kundinnen und Kunden,

eine Kfz-Versicherung bietet Ihnen und Ihrem Fahrzeug umfassenden Schutz im
Straßenverkehr. Dabei unterscheidet man zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung, der
Teilkasko und der Vollkasko. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche
Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.

Kfz-Haftpflichtversicherung:
Diese leisten mehr als nur Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft die
Versicherung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
•   Ist der Anspruch begründet, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung:
•   Die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz beschädigter Fahrzeugteile des
    Unfallgegners
•   Die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel Nutzungsausfall oder Wertminderung
    beim Unfallgegner
•   Bei Personenschäden des Unfallgegners:
    o   Bergungskosten
    o   Behandlungskosten
    o   Verdienstausfall
    o   Umbaukosten für Fahrzeug oder Zuhause
    o   Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden eine lebenslange Rente
•   Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Abwehr
    unberechtigter Ansprüche. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person,
    die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Versicherer den Prozess und trägt die
    damit verbundenen Kosten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet somit bei
    unberechtigten Haftungs-ansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz.

Teilkasko:
Die Teilkasko-Versicherung schützt zusätzlich vor Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch:
•   Entwendung
•   Brand oder Explosion
•   Naturgewalten wie Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
•   Glasbruch
•   Zusammenstoß mit Tieren
•   Tierbisse

Vollkasko:
Die Vollkasko-Versicherung bietet darüber hinaus Schutz für:
•   Vandalismus (inkl. Hackerangriffe)
•   Selbstverschuldete Unfälle

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                             1

[Seite 2]
In welchen Situationen gilt der Versicherungsschutz?
•   Im Straßenverkehr als Fahrer eines versicherten Fahrzeugs: Jedes Jahr gibt es viele
    Verkehrsunfälle mit Personen- und Sachschäden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt
    vor den finanziellen Folgen dieser Unfälle. Die Teilkasko und Vollkasko schützen
    zusätzlich vor den genannten Risiken am eigenen Fahrzeug.
•   Im Ausland: Die Kfz-Versicherung schützt Sie auch bei Fahrten im Ausland. Der
    Versicherungsschutz gilt innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den
    außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

Übrigens: Der Schutz Ihrer Kfz-Versicherung kann durch zusätzliche Bausteine erweitert
werden, die spezifische Risiken abdecken.
Die “Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung 10.2025 (AKB 10.2025)“
sind die Vertragsgrundlage für Ihre Kfz-Versicherung der BA die Bayerische Allgemeine
Versicherung AG.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich
unverbindliche Begriffserläuterungen:

Versicherungsnehmer:
Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

Versicherungsfall:
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.

Ausschlüsse:
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des
Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in
Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.

Obliegenheiten:
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                             2

[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis

A          Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? ............................................... 7
1          Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen
           zufügen .......................................................................................................................... 7
    1.1    Was ist versichert? ........................................................................................................ 7
    1.2    Wer ist versichert? ........................................................................................................ 8
    1.3    Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? .......................................... 9
    1.4    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz ........................................................ 9
    1.5    Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) ............................... 9
    1.6    Eigenschäden (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) .............................................. 10
    1.7    Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 12
2          Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug ................................................ 13
    2.1    Was ist versichert? ...................................................................................................... 13
    2.2    Welche Ereignisse sind versichert? ............................................................................. 15
    2.3    Wer ist versichert? ...................................................................................................... 20
    2.4    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .................................................... 20
    2.5    Was zahlen wir im Schadenfall? .................................................................................. 20
    2.6    Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe .. 27
    2.7    Fälligkeit unserer Zahlung ........................................................................................... 28
    2.8    Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst
           gefahren sind? ............................................................................................................. 28
    2.9    Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 28
    2.10 Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) ......................... 29
    2.11 Leistungserweiterungen für Pkw und Kraftrad ........................................................... 30
    2.12 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) ............................. 32
3          Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung ................. 33
    3.1    Was ist versichert? ...................................................................................................... 33
    3.2    Wer ist versichert? ...................................................................................................... 33
    3.3    Versicherte Fahrzeuge ................................................................................................. 33
    3.4    In welchen Länden besteht Versicherungsschutz? ..................................................... 33
    3.5    Hilfe bei Panne oder Unfall.......................................................................................... 33
    3.6    Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung................... 34


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                                                                             3

[Seite 4]
    3.7      Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ........................................... 35
    3.8      Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise .......................................................... 36
    3.9      Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 39
    3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen........................................................................ 39
    3.11 Verpflichtung Dritter ................................................................................................... 40
4            Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden ..................... 40
    4.1      Was ist versichert? ...................................................................................................... 40
    4.2      Wer ist versichert? ...................................................................................................... 40
    4.3      In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .................................................... 41
    4.4      Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? ........................................... 41
    4.5      Leistung bei Invalidität ................................................................................................ 42
    4.6      Tagegeld ...................................................................................................................... 44
    4.7      Krankenhaustagegeld .................................................................................................. 45
    4.8      Todesfallleistung.......................................................................................................... 45
    4.9      Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen
             zusammentreffen? ...................................................................................................... 46
    4.10 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung ......................................................................... 46
    4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person ...................................................................... 47
    4.12 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 47
5            Fahrer-Unfallversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird (nicht bei
             gesetzlichen Versicherungssummen) .......................................................................... 49
    5.1      Was ist versichert? ...................................................................................................... 49
    5.2      Wer ist versichert? ...................................................................................................... 49
    5.3      In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .................................................... 49
    5.4      Was leisten wir in der Fahrer-Unfallversicherung? ..................................................... 49
    5.5      Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person ...................................................... 50
    5.6      Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 50
B            Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz ................................... 51
1            Wann beginnt der Versicherungsschutz?.................................................................... 51
2            Vorläufiger Versicherungsschutz ................................................................................. 51
C            Beitragszahlung .................................................................................................. 52
1            Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags ............................................................. 52
2            Zahlung des Folgebeitrags ........................................................................................... 53
3            Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ........................................................ 53

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[Seite 5]
4      Zahlungsperiode .......................................................................................................... 54
5      Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung .......................... 54
D      Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung ..... 54
1      Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? ..................................... 54
2      Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ................................................ 56
E      Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung ......................... 57
1      Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? .............................................................. 57
2      Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ................................................ 61
F      Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen ............................................ 62
1      Pflichten mitversicherter Personen ............................................................................. 62
2      Ausübung der Rechte .................................................................................................. 62
3      Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen.......................... 62
G      Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
       ........................................................................................................................... 63
1      Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? ................................................................. 63
2      Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? .... 63
3      Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? ... 65
4      Kündigung einzelner Versicherungsarten ................................................................... 66
5      Zugang der Kündigung ................................................................................................. 67
6      Beitragsabrechnung nach Kündigung .......................................................................... 67
7      Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? ............................................... 67
8      Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) ................................................... 68
H      Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
       Kennzeichen ....................................................................................................... 68
1      Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? .......................................................... 68
2      Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? ........................................... 69
3      Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ................................................................. 69
I      Schadenfreiheitsrabatt-System ........................................................................... 70
1      Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen).................................................... 70
2      Ersteinstufung.............................................................................................................. 70
3      Jährliche Neueinstufung .............................................................................................. 73
4      Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelastender Verlauf? .............................. 74
5      Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der
       Kaskoversicherung vermeiden können ....................................................................... 75


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[Seite 6]
6      Übernahme eines Schadenverlaufs ............................................................................. 76
7      Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs ............................................................ 79
8      Auskünfte über den Schadenverlauf ........................................................................... 79
J      Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen ............................................ 80
1      Typklasse ..................................................................................................................... 80
2      Regionalklasse ............................................................................................................. 80
3      Tarifänderung .............................................................................................................. 81
4      Kündigungsrecht .......................................................................................................... 81
5      Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung...... 81
6      Änderung der Tarifstruktur ......................................................................................... 81
7      Beitragsanpassungsklausel .......................................................................................... 82
K      Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands .................. 82
1      Änderung des Schadenfreiheitsrabatts ....................................................................... 82
2      Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................... 82
3      Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels ........................................... 82
4      Ihre Mittelungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung ....................... 83
5      Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................... 83
6      Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs ................................................... 84
L      Meinungsverschiedenheiten und Gesichtsstände ................................................ 84
1      Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind ............................................................ 84
2      Gerichtsstände............................................................................................................. 85
M      - Abschnitt gestrichten - ...................................................................................... 86
N      Bedingungsänderung .......................................................................................... 86
Anhang 1       – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System ........................................... 87
Anhang 2       Merkmale zur Beitragsberechnung ............................................................117
Anhang 3       Tabellen zu den Typklassen .......................................................................128
Anhang 4       Tabellen zu den Regionalklassen ................................................................131
Anhang 5       Berufsgruppen (Tarifgruppen) ...................................................................137
Anhang 6       Art und Verwendung von Fahrzeugen ........................................................141


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[Seite 7]
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
      Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende
      Versicherungsarten:
      •   Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
      •   Kaskoversicherung (A.2) Autoschutzbrief (A.3)
      •   Kfz-Unfallversicherung (A.4)
      •   Fahrer-Unfallversicherung (A.5)
      Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge
      abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche
      Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
      Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
1     Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
1.1   Was ist versichert?
1.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen anderen geschädigt
      Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des
      Fahrzeugs
      a) Personen verletzt oder getötet werden,
      b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
      c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit
         einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine
         Vermögensschäden),
      und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von
      Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrs-
      gesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des
      Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben
      dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
1.1.2 Begründete Schadenersatzansprüche
      Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
1.1.3 Unbegründete Schadenersatzansprüche
      Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab.
      Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
1.1.4 Regulierungsvollmacht
      Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in
      Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden
      Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.


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[Seite 8]
1.1.5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
      Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden,
      erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst
      auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt
      werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
      Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder
      geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug
      löst und sich noch in Bewegung befindet.
1.1.6 Führen fremder Fahrzeuge (Mallorca-Police)
      Die Versicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst
      auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer eines gemieteten,
      versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4 in
      der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, verursachen. Dies gilt
      ausdrücklich auch für Deutschland und den asiatischen Teil der Türkei.
      Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr Ehe- oder
      eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen
      Haus- halt führen, das Fahrzeug fährt. Versicherungsschutz besteht 3 Monate ab dem
      Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht
      Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Pkw besteht.
      Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der
      Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie mit uns in
      der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer
      Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Mehrere
      zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein
      einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten
      sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
1.2   Wer ist versichert?
      Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen
      (mitversicherte Personen):
      a) den Halter des Fahrzeugs,
      b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
      c) den Fahrer des Fahrzeugs,
      d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
      e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem
         Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade-
         und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
      f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer
         Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,


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[Seite 9]
      g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder
         mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
      h) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die technische Aufsicht, den Beifahrer und
         Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.
      Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen
      uns erheben.
1.3   Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
1.3.1 Höchstzahlung
      Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für
      Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.
      Mehrere zeitlich zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten
      als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie
      dem Versicherungsschein entnehmen.
1.3.2 Entfällt.
1.3.3 Übersteigen der Versicherungssummen
      Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen
      nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-
      Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht
      vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1.4   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz
1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU
      Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den
      geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
      Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich
      nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang,
      mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
1.4.2 Internationale Versicherungskarte
      Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr
      Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort
      genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht
      durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1. Satz 2.
1.5   Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen)
      Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob die Best-Leistungs-Garantie
      vereinbart ist.
1.5.1 Voraussetzungen
      Gegen Mehrbeitrag gelten in der Kfz-Haftpflicht im Versicherungsfall Ereignisse als
      mitversichert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind,


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[Seite 10]
      jedoch in einem leistungsstärkeren Kfz-Tarif eines Mitbewerbers abgedeckt wären.
      Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen allgemein zugänglichen Tarif (keine
      Sonderkonzepte o. ä.) zur Kfz-Versicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb
      zugelassenen Versicherers handelt. Darüber hinaus muss es sich um einen
      verkaufsoffenen Tarif zur Kfz-Versicherung handeln, das heißt der Tarif ist zum
      Schadenzeitpunkt abschließbar.
      Der Nachweis in Form der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
      über die anderweitige Mitversicherung des Ereignisses obliegt dem
      Versicherungsnehmer.
      Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden richtet sich nach den bei der
      Bayerischen vereinbarten
      Deckungssummen für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der Bayerischen
      vereinbarten Deckungssummen hinaus ist nicht möglich.
      Die Best-Leistungs-Garantie hat keine Auswirkungen auf die nachstehenden Punkte
      der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und gilt nicht für Schäden
      im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
      1. Die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus
      2. Die unter Punkt A.1.7 dieser AKB genannten Ausschlüsse
      3. Fahrzeugarten, die gegen die Annahmerichtlinien verstoßen (Taxen,
         Auslieferungsfahrzeuge, Sozialdienste)
      4. Eigenschäden
      5. Schadenfreiheitsrabatt-System (I)
      6. Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung
1.5.2 Laufzeit und Kündigung
      Die Best-Leistungs-Garantie gilt längstens für die Laufzeit des Versicherungsvertrages.
      Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Garantie ohne Angabe von Gründen mit
      einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Best-Leistungs-Garantie
      berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen
      Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der
      Best-Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben
      Zeitpunkt zu verlangen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammen- hang Punkt G.4 der
      Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung.
1.6   Eigenschäden (nur für Pkw und sofern abgeschlossen)
      Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Eigenschäden mitversichert
      sind.


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[Seite 11]
1.6.1 Eigenschäden
     Sofern vereinbart, leisten wir auch für Eigenschäden. Dies sind Sachschäden, die Sie
     oder der berechtigte Fahrer an Ihren eigenen Sachen verursachen. Versichert sind
     Schäden an folgenden Sachen:
     •   An anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch, wenn sich diese
         auf dem eigenen Grundstück befinden.
     •   An Ihnen gehörenden Gebäuden wie z. B. Beschädigung Ihres Garagentors.
     •   An Ihren sonstigen Sachen wie z. B. das von Ihnen angefahrene eigene Fahrrad.
         Nicht versichert sind jedoch Sachen, welche sich im oder am versicherten
         Fahrzeug befinden, z. B. das mithilfe des Fahrzeugs transportierten Fahrrads.
     Dies gilt auch für Sachen, die im gemeinsamen Eigentum mit dem berechtigten Fahrer
     stehen. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Sie auch bei einem Fremdschaden
     den Schaden ersetzen müssten.
     Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 € je Schadenereignis.
     Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 €.
     Eine Entschädigungsleistung aufgrund Eigenschaden stellt einen schadenbelasteten
     Verlauf dar und führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-
     Haftpflichtversicherung zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres.
     Nicht versichert sind Eigenschäden, die durch einen
     •   Anhänger oder
     •   Wohnwagenanhänger
     verursacht wurden.
     Bei Eigenschäden gilt: Bis zur endgültigen Feststellung unserer Entschädigungsleistung
     können Sie Ihren Anspruch auf Leistung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung
     weder abtreten noch verpfänden.
1.6.2 Laufzeit und Kündigung
     Eigenschäden gelten längstens für die Laufzeit des Versicherungsvertrages. Sie und wir
     sind berechtigt, die Zusatzleistung Eigenschäden ohne Angabe von Gründen mit einer
     Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Zusatzleistung berührt das
     Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen Kaskoversicherung nicht.
     Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der Eigenschäden berechtigt,
     die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Bitte
     beachten Sie in diesem Zusammenhang Punkt G.4 der Allgemeinen Bedingungen für
     die Kfz-Versicherung.


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[Seite 12]
1.7   Was ist nicht versichert?
1.7.1 Vorsatz
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich
      herbeiführen.
1.7.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
      einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen,
      Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
      •   Das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen
          gebraucht wird und
      •   Für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach
          Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
      Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
1.7.3 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
      Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das
      Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
1.7.4 Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
      Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das
      Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug
      •   verbundenen Anhängers oder Aufliegers
      •   eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten
          Fahrzeugs.
      Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein
      betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ohne gewerbliche
      Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht
      werden.
1.7.5 Beschädigung von beförderten Sachen
      Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,
      Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug
      befördert werden.
      Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs
      üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die
      überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem
      Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch
      üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein
      Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.


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[Seite 13]
1.7.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
      Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine
      mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch
      des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn
      Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
1.7.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
      Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die
      Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
1.7.8 Vertragliche Ansprüche
      Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund
      Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
      hinausgehen.
1.7.9 Schäden durch Kernenergie
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
2     Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
2.1   Was ist versichert?
2.1.1 Ihr Fahrzeug
      Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
      infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).
2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
      Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 und A.2.1.2.2 als mitversichert aufgeführten
      Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie
      straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung,
      Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die
      nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
2.1.2.1   Beitragsfrei mitversicherte Teile
      Soweit in A.2.1.2.2 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes
      Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
      Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
      a) Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug
         unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist, dass es
         ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge,
         Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus
         angesehen wird.
      b) Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von
         Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B.
         Sicherungen und Leuchtmittel), 2.1.2.1 Beitragsfrei mitversicherte Teile

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[Seite 14]
      c) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß
         gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind,
         dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,
      d) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),
      e) Navigations-CD/-DVD von fest eingebauten Navigationsgeräten bis zu einer
         Entschädigungsobergrenze von 200 €,
      f) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
      •   ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
      •   Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
      •   nach a bis g mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer
          Reparatur.
      Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile, sofern sie nicht werksseitig – außer
      Teile gemäß Punkte A.2.1.2.2.a und A.2.1.2.2.c – im Neufahrzeug verbaut wurden
2.1.2.2 Die nachfolgend unter a bis e aufgeführten Teile sind mitversichert, wenn sie im
      Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
      •   bei Pkw (bei Tarifvariante Smart) und Krafträdern bis zu einem Gesamtneuwert
          der Teile von 2.500 € (brutto) und
      •  bei sonstigen Fahrzeugarten (z. B. Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen,
         Sonderfahrzeugen, Anhängern, Aufliegern) bis zu einem Gesamtneuwert der Teile
         von 2.500 € (brutto)
      a) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und
         Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),
      b) zugelassene Veränderungen an Fahrwerk (inklusive Rädern), Triebwerk, Auspuff,
         Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des
         Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer
         Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,
      c) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen
         sowie besondere Oberflächenbehandlungen,
      d) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern,
         Trikes, Quads und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen,
      e) Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und
         Spezialeinrichtungen (z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen).
      Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung
      wegen Unterversicherung. Auf Antrag kann bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen
      und Selbstfahrervermiet-Pkw) gegen Beitragszuschlag die Wertgrenze auf einen
      Gesamtneuwert der Teile von 7.500 € brutto (Tarifvariante Komfort) oder auf einen
      Gesamtneuwert der Teile von 20.000 € brutto (Tarifvariante Prestige) erhöht werden.
      Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche
      Tarifvariante vereinbart ist. Ist der Gesamtneuwert der aufgeführten Teile höher als

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[Seite 15]
      die genannten Wertgrenzen (Smart 2.500 €, Komfort 7.500 € und Prestige 20.000 €),
      ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.1.2.3   Nicht versicherbare Gegenstände
      Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren
      Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Mobiltelefone
      und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine
      Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen).
2.2   Welche Ereignisse sind versichert?
2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
      Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden
      des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden
      Ereignisse:
2.2.1.1   Brand und Explosion
      Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das
      ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich
      aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
      Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
      Dämpfen beruhen- de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
2.2.1.2   Entwendung
      Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
      a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund
         räuberischer Erpressung.
      b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum
         Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter
         Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
      c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt
         ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere,
         wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
         beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein
         Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem
         Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
         Haushaltsangehöriger ist.
      d) Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Versichert ist bei Krafträdern
         sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) die Entwendung des Ladekabels
         während des Ladevorgangs.
2.2.1.3   Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren
      Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag,
      Überschwemmung oder Lawinen bzw. Muren auf das Fahrzeug. Als Lawinen bzw.
      Muren gelten an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eis-

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[Seite 16]
      bzw. Geröll- oder Schlammmassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung
      von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht
      werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
      geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
      Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
2.2.1.4   Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen
      Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im
      Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) oder
      Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen (Tarifvariante Smart). Auf Antrag kann bei Pkw
      (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) gegen
      Beitragszuschlag auch der Zusammenstoß mit Tieren aller Art versichert werden
      (Tarifvarianten Komfort oder Prestige). Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag
      können Sie entnehmen, welche Tarifvariante vereinbart ist. Bei Krafträdern ist der
      Zusammenstoß mit Tieren aller Art beitragsfrei mitversichert.
2.2.1.5   Glasbruch
      Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Bei einem
      Glasbruchschaden entfällt eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn die Scheibe nicht
      ausgewechselt, sondern repariert wird. Eine fiktive Abrechnung bei Glasschäden ist
      nicht möglich. Muss die Verglasung ausgetauscht werden, erstatten wir auch die dem
      noch vorhandenen Gültigkeitszeitraum entsprechenden anteiligen Kosten daran
      angebrachter Vignetten und Plaketten, sofern kein kostenloser Ersatz möglich ist und
      das Vorhandensein der Vignette oder Plakette in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
      Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten-
      und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung
      gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und
      Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht
      versichert sind Folgeschäden.
      Wichtiger Hinweis: Glasbruchschäden, insbesondere Beschädigungen der Abdeckung
      von Leuchten sind mittels geeigneter Lichtbilder im Schadenfall nachzuweisen. Kann
      der Nachweis nicht erbracht werden, so kann keine Entschädigungsleistung im
      Rahmen der Teilkaskoversicherung erfolgen.
2.2.1.6 Kurzschlussschäden an der Verkabelung und Kurzschlussfolgeschäden (nur für Pkw und
      Krafträder)
      In den Tarifvarianten Komfort und Prestige sind Schäden an der Verkabelung des
      Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten
      Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie,
      Anlasser) versichert. Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf 3.000 € (Tarifvariante
      Komfort) sowie 20.000 € (Tarifvariante Prestige) je Schadenereignis begrenzt. Für
      Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Bei Pkw (Tarifvariante Komfort und
      Prestige) sowie Krafträder sind Folgeschäden am Akku aufgrund Kurzschlussschäden,


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[Seite 17]
      sowie Überspannungsschäden aufgrund Blitzschlags bis zu 20.000 € mitversichert. Für
      Überspannungsschäden aufgrund Blitzschlag ist eine mittelbare Einwirkung auf das
      Fahrzeug ausreichend, d. h. der Blitzeinschlag in ein Gebäude oder Ladesäule wird über
      das Ladekabel an das Fahrzeug übertragen.
      Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten, (z. B. Informations- und
      Unterhaltungssysteme) und sonstigen Folgeschäden.
2.2.1.7   Tierbissschäden
      Versichert sind Verbisse von Tieren an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Manschetten
      sowie Dämmmaterial (ausgenommen Campingfahrzeuge (Wohnmobile)). Für Elektro-
      und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Bei Krafträdern sowie Pkw (Tarifvariante
      Komfort und Prestige) ist zudem der Verbiss am Ladekabel während des Ladevorgangs
      mitversichert.
      Folgeschäden aller Art hierzu, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug
      selbst sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, können aber bei Pkw
      (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) auf Antrag bis zu
      einer Höhe von 3.000 € (Tarifvariante Komfort) oder 20.000 € (Tarifvariante Prestige)
      gegen Beitragszuschlag mitversichert werden. Bei Lieferwagen sind Folgeschäden bis
      zu einer Höhe von 3.000 € ohne Beitragszuschlag mitversichert. Für Elektro- und
      Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Bei Krafträdern sowie Pkw (Tarifvariante Komfort
      und Prestige) sind Folgeschäden am Akku aufgrund Tierbiss bis zu 20.000 €
      mitversichert.
      Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche Tarifvariante
      vereinbart ist.
2.2.1.8   Schutzhelm und Schutzbekleidung bei Krafträdern
      Für Krafträder gilt: Schäden an Schutzhelm und Schutzbekleidung für Fahrer und
      Beifahrer, die durch Unfall mit einem anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer
      verursacht sind, sind bis 500 € mitversichert. Ebenso besteht beim Zusammenstoß des
      in Fahrt befindlichen Kraftrads mit Tieren aller Art Versicherungsschutz für Schäden an
      Schutzhelm und Schutzbekleidung für Fahrer und Beifahrer bis 500 €.
Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus Folgendes:
2.2.1.9   Kosten für Wassercontainer bei drohender Entzündung
      Für Pkw erstatten wir in den Tarifvarianten Komfort und Prestige die angefallenen
      Kosten der notwendigen Verbringung oder Lagerung des Fahrzeugs in einem
      Wassercontainer oder einem anderen zum Zweck nach vergleichbarem Gehäuse.
      Voraussetzung für die Erstattung ist, dass dies erfolgt, um eine drohende Entzündung
      zu verhindern. Für Krafträder übernehmen wir diese Kosten ebenfalls.
2.2.1.10 Zustandsdiagnostik für den Akku
      Wird der Akku eines Elektro- und Hybridfahrzeugs beschädigt, so übernehmen wir bei
      Pkw in den Tarifvarianten Komfort und Prestige, sowie Krafträdern im Allgemeinen die

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[Seite 18]
      tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung.
      Zusätzlich übernehmen wir für die Zustandsdiagnostik nach Beschädigung des Akkus
      auch die Abschlepp- bzw. Transportkosten zur nächsten Akku-Teststation bis zu einem
      Betrag von 1.500 €, soweit die Beauftragung durch uns erfolgt, bzw. wir dieser
      zugestimmt haben.
2.2.1.11 Spezielle Fahrzeugabstellungskosten
      Wir erstatten die angefallenen Kosten für eine notwendige Fahrzeugunterstellung
      unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Mindestabstands, um ein Entzünden
      anderer Fahrzeuge oder Gegenstände zu verhindern. Für Pkw in der Tarifvariante
      Komfort sowie Krafträder erstatten wir die Kosten bis zu 14 Tage, in der Tarifvariante
      Prestige (Pkw) bis zu 21 Tage.
2.2.1.12 Ausbaukosten zur Entsorgung
      Ist bei Pkw Tarifvariante Komfort oder Prestige vereinbart und muss ein Akku zur
      Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut werden, erstatten wir bis zu
      2.500 € für die angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen
      Rücknahmestelle, soweit kein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Für
      Krafträder ist dies ebenfalls mitversichert.
2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
      Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden
      des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden
      Ereignisse:
2.2.2.1   Ereignisse der Teilkasko
      Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1 in Abhängigkeit der
      gewählten Tarifvariante.
2.2.2.2   Unfall
      Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von
      außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
      Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
      •   Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben,
          z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
      •   Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs
          eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende
          Ladung.
      •   Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung,
          Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
      •   Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne
          Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den
          Anhänger. Dies gilt nicht, wenn das Zugfahrzeug ein Pkw ist.

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[Seite 19]
      •   Verwindungsschäden.
      Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der
      bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als
      Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit
      Kies.
2.2.2.3   Mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus)
      Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise
      berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere
      Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des
      Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem
      Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer,
      Familien- oder Haushaltsangehörige).
      Bei Hackerangriffen auf Ihr Fahrzeug gilt: Versichert sind auch Schäden durch mut-
      oder böswillige Handlungen wegen eines unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten
      Hackerangriffs. Nicht als unmittelbarer Angriff gilt, wenn ein Hacker den Server oder
      die digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens
      angreift (z. B. Hackerangriff gegen den Server des Fahrzeugherstellers). Dies gilt auch
      dann, wenn sich dieser Angriff mittelbar auf die Funktion Ihres Fahrzeugs auswirkt.
Für Elektro- und Hybridfahrzuge gilt darüber hinaus Folgendes:
2.2.2.4   Allgefahrendeckung für den Akku (AllRisk)
      Für Krafträder sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) gilt die Beschädigung,
      Zerstörung oder Verlust des Akkus durch alle Ereignisse (AllRisk) als mitversichert.
      Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden,
      •   die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen
          Alterungsprozess entstehen, z. B. Abnutzung bzw. Minderung der Leistung
      •   die auf einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers zurückzuführen
          sind
      •   die auf Leistungsausschlüsse nach A.2.9 zurückzuführen sind
2.2.2.5   Schäden an der eigenen Ladestation
      Ist Tarifvariante Komfort oder Prestige (Pkw) vereinbart, so sind Schäden an der
      eigenen fest installierten Ladestation (Wallbox oder Induktionsplatte) mitversichert,
      sofern diese
      •   Durch Fehlbedienungen oder aufgrund eines Fahrzeugfehlers beschädigt wird
          oder
      •   Durch mut- oder böswillige Handlungen beschädigt wird.
      •   Die Entschädigung beträgt höchstens 2.500 €. Die Ladestation muss sich in Ihrem
          Eigentum oder im Eigentum des Ehe- bzw. Lebenspartners befinden.


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[Seite 20]
          Teileigentum an einer Ladestation im Rahmen einer
          Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht ausreichend. Wenn Sie oder Ihr Ehe-
          bzw. Lebenspartner die Ladestation als Mieter auf eigene Kosten angeschafft
          haben, ist diese ebenfalls versichert. Für Krafträder sind Schäden an der eigenen
          fest installierten Wallbox ebenfalls mitversichert, sofern eine eindeutige
          Zuordnung der Wallbox zum versicherten Kraftrad erfolgen kann. Es gelten die
          vorstehend genannten Voraussetzungen.
2.2.2.6   Verlust und Diebstahl einer Ladekarte
      Versichert ist der Verlust oder Diebstahl einer Ladekarte. Wir übernehmen die
      nachgewiesenen Kosten zur Neuausstellung einer oder mehrerer Ladekarte(n). Die
      Gesamtentschädigungsleistung beträgt insgesamt 50 €. Weitere Kosten, insbesondere
      durch missbräuchliche Verwendung der Ladekarte(n) sind nicht versichert.
2.3   Wer ist versichert?
      Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse
      einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des
      Fahrzeugs, auch für diese Person.
2.4   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
      Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie
      den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
      gehören.
2.5   Was zahlen wir im Schadenfall?
      Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung,
      Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für
      mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
      Wichtiger Hinweis:
      Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter
      Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie
      müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Bitte beachten
      Sie in diesem Zusammenhang E.1.3.2
2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
2.5.1.1   Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
      Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den
      Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.
      Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.
      Sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw handelt, übernehmen wir im
      Totalschadenfall auch die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das
      Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird.


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[Seite 21]
2.5.1.2   Neupreisentschädigung und Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen
      Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir
      sofern abgeschlossen den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.8, wenn innerhalb
      von 18 Monaten (Tarifvariante Komfort) oder 36 Monaten (Tarifvariante Prestige) nach
      dessen Erstzulassung ein Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eintritt. Ihrem
      Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die Neupreisentschädigung
      mitversichert haben und welche Tarifvariante vereinbart ist. Bei Krafträdern ersetzen
      wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.8, wenn innerhalb von 24 Monaten
      nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden oder Zerstörung eintritt. Für Verlust gilt
      diese Regelung zur Neupreisentschädigung bei Krafträdern nicht. Wir erstatten den
      Neupreis auch (bei Pkw sofern vereinbart), wenn bei einer Beschädigung innerhalb von
      6 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens
      80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt
      des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-
      Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gilt auch eine
      Tageszulassung, d. h. ein vor dem Kauf auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller für
      maximal zehn Tage zugelassenes Fahrzeug mit höchstens 100 Kilometer Tachostand.
      Zwischen Tageszulassung und Verkauf dürfen maximal sechs Monate liegen. Ein
      vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
      Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Anstelle des
      Wiederbeschaffungswerts des Akkus zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder
      Verlust des Akkus durch ein versichertes Schadenereignis für Krafträder sowie Pkw mit
      abgeschlossener Neupreisentschädigung und vereinbarter Tarifvariante Komfort
      innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs den Neupreis des Akkus.
      Bei vereinbarter Tarifvariante Prestige (Pkw) erhöht sich die Frist auf 36 Monate.
      Weitere Voraussetzungen für die Neupreisentschädigung des Akkus lauten wie folgt:
      •   Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum
          dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughersteller oder -
          händler erworben hat,
      •   Für das versicherte Fahrzeug oder den Akku wurden bisher weder eine Neupreis-
          oder Kaufpreisentschädigung geleistet,
      •   Das versicherte Fahrzeug ist weder als Ganzes zerstört, noch liegt ein
          Totalschaden oder Verlust vor.
      Neupreis des Akkus ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines identischen oder
      gleichwertigen Akkus aufwenden müssen. Maßgeblich ist die jeweils unverbindliche
      Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und
      marktüblicher Nachlässe.
      Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die mit
      einem Fahrzeugalter von maximal vier Jahren als Gebrauchtfahrzeug erworben
      wurden, zahlen wir sofern abgeschlossen den gezahlten und nachgewiesenen


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[Seite 22]
      Gebrauchtfahrzeugpreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.8, wenn innerhalb von 18
      Monaten (Tarifvariante Komfort) oder 36 Monaten (Tarifvariante Prestige) nach
      Erwerb ein Totalschaden eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird
      abgezogen. Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche
      Tarifvariante vereinbart ist.
2.5.1.3   Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen
      Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende
      Neupreisentschädigung bzw. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in
      der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach
      ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen
      Fahrzeugs verwendet wird.
2.5.1.4   Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls
      Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw infolge Diebstahls vermindert sich
      die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des
      Diebstahls durch eine selbst- schärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war.
      Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.5.8 bleibt hiervon unberührt.
      Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis
      und Kaufpreis?
2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs
      dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen oder
      ähnlichen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten
      Zustand.
2.5.1.8   Neupreis
      Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des
      versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten
      Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell.
      Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des
      Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
      Kaufpreis des Fahrzeuges ist der Betrag, der von Ihnen an den Verkäufer gemäß Ihren
      kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlt wurde. Der Kaufpreis des Pkw ist uns durch
      eine Rechnung über den Fahrzeugankauf nachzuweisen. Die Höchstentschädigung für
      das beschädigte Fahrzeug ist begrenzt auf 120 % des Wiederbeschaffungswerts zum
      Zeitpunkt seiner erstmaligen Zulassung auf Sie bzw. den Halter; sein
      Wiederbeschaffungswert wird von einem von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen
      rechnerisch ermittelt.


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[Seite 23]
2.5.1.9 Was versteht man unter Differenzkasko (GAP) bei Pkw und Lieferwagen für Leasing-
      oder Darlehensnehmer?
     Differenzkasko bei fremdfinanzierten Fahr zeugen
     Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die Differenzkasko
     mitversichert haben.
2.5.1.10 Versicherungsdauer und was wird geleistet?
     Bei bestehender Vollkasko- und Teilkaskoversicherung und mitversicherter
     Differenzkasko ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres
     finanzierten oder geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-
     /Leasingvertrags den offen stehenden Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag
     abzüglich der Entschädigungsleistung (unter Berücksichtigung der Rest- und Altteile,
     etwaiger Leistungen Dritter (z. B. des gegnerischen Haftpflichtversicherers), sowie der
     Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung) . Hinsichtlich des Beginns des
     Versicherungsschutzes gelten die Bestimmungen unter B.1 und B.2.
2.5.1.11 Leistungsgrenze
     Die Leistung aus der Differenzkasko-Versicherung beträgt höchstens 20 % des
     Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tag des Schadens. Eine in der
     Fahrzeugversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt hiervon unberührt.
2.5.1.12 Wie errechnet sich die Leistung?
     Eine Leistung aus der Differenzkasko kann nur erfolgen auf Grundlage eines unter
     marktüblichen Zinsen und Laufzeiten abgeschlossenen Leasingvertrages. Gleiches gilt
     für Kreditverträge, wobei nachgewiesen werden muss, dass das Darlehen
     ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde.
     Ersetzt wird der Leasing- bzw. Finanzierungsrestbetrag, der sich wie nachfolgend
     dargestellt errechnet:
     a) Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasing-
        Raten, anteiliger Restrate, abgezinsten Leasing-Restwert und noch nicht
        verbrauchter Leasing-Vorauszahlung.
     b) Der Finanzierungs-Restbetrag ist der Betrag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter
        Beendigung/Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist.
     Bei der Ermittlung der zuvor genannten Restbeträge bleiben vor Eintritt des
     Schadenfalls fällig gewordene und nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen außen
     vor.
     Diese werden im Rahmen der Differenzkasko nicht ersetzt.
     Ferner werden folgende Positionen im Rahmen der Differenzkasko ebenfalls nicht
     ersetzt:
     •   An- und Abmeldekosten sowie Kosten einer Bereitstellung/Abholung oder
         eventuellen Überführung

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[Seite 24]
      •   Kosten einer Kreditabsicherungsversicherung (Restschuldversicherung).
2.5.1.13 Schadenmeldung und Vorlage von Belegen
      Der Leasing- bzw. Kreditvertrag – einschließlich der dazugehörenden Allgemeinen
      Bedingungen nebst dem Produktinformationsblatt – ist uns auf Verlangen, spätestens
      im Rahmen der Schadenregulierung vorzulegen. Im Rahmen der Schadenregulierung
      ist bei Leasingverträgen zusätzlich die vom Leasinggeber erstellte Endabrechnung des
      Leasingvertrages bei vorzeitiger, schadenbedingter Vertragsaufhebung einzureichen.
      Bei Kreditverträgen ist ein geeigneter Nachweis über die bestehende Restvaluta nebst
      einem Tilgungsnachweis über die bisherige Vertragslaufzeit vorzulegen.
2.5.1.14 Wann wird geleistet?
      Wir leisten nicht, bevor eine vollständige Regulierung im Rahmen der
      Kaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung eines Dritten erfolgt ist.
2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
2.5.2.1   Reparatur
      Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten
      bis zu folgende Obergrenzen:
      a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die
         hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach
         A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser
         Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.
      b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird,
         gilt:
      Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des
      um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und
      A.2.5.1.7). Wird die Reparatur nicht durch Vorlage einer Reparaturrechnung
      nachgewiesen, erfolgt die Berechnung und Erstattung der erforderlichen
      Reparaturkosten auf Grundlage der für Ihr Postleitzahlengebiet gültigen mittleren
      Stundenverrechnungssätze unserer Partnerwerkstätten.
      Fahrzeugverbringungskosten, Teileaufschlag und Beilackierungskosten werden nur in
      der Höhe erstattet, in der sie nachweislich entstanden sind.
      Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2 und
      zur Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) in A.2.10.
      Für Elektro- und Hybridfahrzuge gilt darüber hinaus Folgendes:
      Für Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) sowie Krafträder erstatten wir die
      anteiligen Miet- oder Leasingraten für den Akku, sofern der Fahrzeugbetrieb durch ein
      versichertes Schadenereignis nicht möglich ist und sich das Fahrzeug zur Reparatur in
      einer Werkstatt befindet. Die Erstattung ist auf maximal 3 Monate begrenzt. Bei einer


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[Seite 25]
      Reparaturdauer von länger als 4 Wochen ist ein Reparaturablaufplan durch die
      reparierende Werkstatt vorzulegen.
2.5.2.2   Abschleppen
      Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom
      Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei
      darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach
      A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1.a oder A.2.5.2.1.b nicht überschritten werden.
      Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu
      übernehmen.
2.5.2.3   Abzug neu für alt
      Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der
      Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
      •   bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
      •   das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
      Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn
      das Schadenereignis
      •   bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen in den ersten 4 Jahren
      •   bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten 3 Jahren
      nach der Erstzulassung eintritt.
      Wird das Fahrzeug nachweislich vollständig und fachgerecht repariert, wird bei Pkws
      auf den Abzug neu für alt verzichtet. Hiervon ausgenommen sind Cabrio-Verdecke ab
      einem Alter von 10 Jahren. Bis zum Nachweis einer vollständigen und fachgerechten
      Reparatur ist die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen
      Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt.
      Für Elektro- und Hybridfahrzuge gilt darüber hinaus Folgendes:
      Die Entschädigungsleistung für den Akku richtet sich nach der Anzahl der
      Betriebsjahre. So nehmen wir bei Krafträdern oder Pkw mit vereinbarter Tarifvariante
      Komfort erst ab dem dritten Betriebsjahr einen Abzug von 10 % je Betriebsjahr vor. Bei
      Tarifvariante Prestige (Pkw) nehmen wir ab dem vierten Betriebsjahr einen Abzug von
      10 % je Betriebsjahr vor.
2.5.3 Sachverständigenkosten
      Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung
      veranlasst oder ihr zugestimmt haben.


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[Seite 26]
2.5.4 Mehrwertsteuer
      Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen
      gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer
      erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
2.5.5.1   Wiederauffinden des Fahrzeugs
      Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform
      abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des
      Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses
      Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung desFahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von
      mehr als
      50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer
      Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von
      1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen
      Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
2.5.5.3   Eigentumsübergang nach Entwendung
      Sind Sie nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen
      Eigentümer.
2.5.5.4   Rückzahlungen
      Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1,
      E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und
      wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am
      erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im
      Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil
      entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
      Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach
      A.2.5.1.8 bzw. den Kaufpreis des Fahrzeuges (sofern das Fahrzeug als
      Gebrauchtfahrzeug erworben wurde).
2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
2.5.7.1   Was wir nicht ersetzen
      Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und
      Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von
      Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung,
      Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder
      Kosten eines Mietfahrzeugs. Zulassungskosten im Rahmen der Regelung unter


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[Seite 27]
      A.2.5.1.1 sowie der Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel als Folgeschaden werden
      bei Pkw (ohne Mietwägen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) ersetzt.
2.5.7.2   Rest- und Altteile
      Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden
      zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
2.5.7.3   Selbstbeteiligung
      Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der
      Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und
      in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
      Für Pkw gilt: Sofern Sie im Besitz einer zum Schadendatum gültigen, auf Ihren Namen
      ausgestellten Bahncard (Bahncard25, Bahncard50 oder Bahncard100) sind und uns
      diese im Schadenfall vorlegen, reduziert sich Ihre Selbstbeteiligung um bis zu 150 Euro.
      Die Vorlage der Bahncard muss mit der Schadenmeldung erfolgen. Das Einreichen der
      Bahncard nach Abschluss der Schadenbearbeitung führt nicht zu einer nachträglichen
      Reduzierung der Selbstbeteiligung.
      Bei Schäden gemäß A.2.11.9 gelten grundsätzlich 50€ Selbstbeteiligung je
      Schadenereignis als vereinbart.
2.6   Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
2.6.1 Meinungsverschiedenheiten
      Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des
      Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen
      Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein
      Sachverständigenausschuss entscheiden.
2.6.2 Kraftfahrzeugsachverständigen
      Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen.
      Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen
      Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.
2.6.3 Obmann
      Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer
      Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem
      Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des
      Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des
      Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten
      Beträgen liegen.
2.6.4 Kosten
      Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum
      Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.


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[Seite 28]
      Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
2.7   Fälligkeit unserer Zahlung
2.7.1 Zahlungszeitraum
      Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben,
      zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
2.7.2 Vorschuss
      Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
      •   wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
      •   sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach
          Schadenanzeige feststellen lässt.
2.7.3 Entwendetes Fahrzeug
      Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder
      aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines
      Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.
2.7.4 Entfällt
2.8   Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren
      sind?
      Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem
      Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder
      einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
      Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere
      Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht.
      Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern
      wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht
      zurück.
      Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in
      voller Höhe zurückzufordern.
      Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung
      gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden
      herbeiführt.
2.9   Was ist nicht versichert?
2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei
      grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in
      einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wir
      verzichten aber auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des


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[Seite 29]
     Kaskoschadens, sofern es sich nicht um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner
     Teile und Zubehörteile und nicht um die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge
     Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel handelt. Eine
     Blutalkoholkonzentration (BAK) unter der in § 24a StVG festgelegten Promille-Grenze
     beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.
2.9.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
     einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei
     der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
     Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre
     Pflichten nach D.1.1.4.
2.9.3 Reifenschäden
     Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.
     Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis
     gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am
     Fahrzeug verursacht wurden.
2.9.4 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse,
     innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar
     verursacht werden.
2.9.5 Schäden durch Kernenergie
     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
2.9.6 Schäden durch Terrorakte
     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind zu
     politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken verübte oder
     angedrohte Gewaltanwendungen durch eine Person oder eine Gruppe(n) von
     Personen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer
     Organisation/en oder Regierung/en in der Absicht handelt/n, Einfluss auf eine
     Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in
     Angst und Schrecken zu versetzen.
2.10 Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service)
     Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, ob Werkstatt-Service
     vereinbart ist. Im Rahmen des Werkstatt-Service sind Sie verpflichtet, die
     Schadenfeststellung und/oder Reparatur eines ersatzpflichtigen Kaskoschadens sowie
     Tierbissfolgeschäden gemäß Punkt A.2.2.1.7 in einer unserer Partnerwerkstätten
     durchführen zu lassen. Bei einer Reparatur in einer von Ihnen frei ausgewählten
     Werkstatt oder auch bei einer von Ihnen gewünschten Abrechnung auf Basis eines
     Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens übernehmen wir die für Ihr
     Postleitzahlengebiet gültigen mittleren Stundenverrechnungssätze unserer

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[Seite 30]
     Partnerwerkstätten. Die Bestimmungen zu Werkstatt-Service gelten nur für
     Schadenfälle in Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder mitversicherte Teile
     beschädigt werden oder mitversicherte Teile zerstört werden oder abhandenkommen.
     Die Dienstleistungen der Partnerwerkstätten können auf der Homepage der
     Bayerischen unter (https://www.diebayerische.de/schaden-melden/kfz/) eingesehen
     werden.
2.11 Leistungserweiterungen für Pkw und Kraftrad
     Für Pkw gilt:
2.11.1 Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen werden in den Tarifvarianten
      Komfort und Prestige die Regelungen zu A.2.2.1 und A.2.2.2 wie folgt erweitert:
     In der Teil- und Vollkaskoversicherung (A.2.2.1 und A.2.2.2) erstreckt sich der
     Versicherungsschutz in den Tarifvarianten Komfort und Prestige auch auf die
     unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn ein versichertes Fahrzeug anlässlich eines
     Fährtransports durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird.
     Darüber hinaus werden in der Teil- und Vollkaskoversicherung (A.2.2.1 und A.2.2.2) in
     den Tarifvarianten Komfort und Prestige auch Strandung, Kollision, Leck oder
     Untergang des Schiffes sowie das Überbordgehen oder Überbordspülen infolge
     schweren Wetters eingeschlossen. Mitversichert ist ferner die Opferung eines
     versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff
     oder Ladung (Havarie Grosse).
     Durch diese Deckungserweiterungen bleibt der örtliche Geltungsbereich nach A.2.4
     unberührt.
2.11.2   Zusätzliche Leistung bei Glasbruch
     Ist Tarifvariante Prestige vereinbart, zahlen wir bei Glasbruch nach A.2.2.1.5 die Kosten
     für Leuchtmittel (z. B. des beschädigten Scheinwerfers).
2.11.3   Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel
     Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir bei vereinbarter
     Tarifvariante Komfort oder Prestige die Kosten für den Austausch der betroffenen
     Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel. Voraussetzung ist, dass Sie den
     Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt und uns einen
     Nachweis darüber erbracht haben.
2.11.4   Unterschlagung bei einer Probefahrt
     In Ergänzung zu A.2.2.1.2 ist in den Tarifvarianten Komfort und Prestige eine
     Unterschlagung anlässlich einer Probefahrt ausnahmslos mitversichert.
2.11.5   Kein Abzug neu für alt bei diversen Elektrogeräten und Elektronikgeräten
     In Ergänzung zu A.2.5.2.3 gibt es bei vereinbarter Tarifvariante Prestige keinen Abzug
     neu für alt bei Radios und Abspielgeräten (z. B. für Cassetten, CD, DVD, MP3),


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[Seite 31]
     Equalizer, Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme, Verstärker oder CB-Funk-
     Geräte kombiniert mit Radio oder auch entsprechende Mehrzweckgeräte.
2.11.6   Entfällt
2.11.7   Entfällt
2.11.8   Entfällt
2.11.9   Sonstige Gefahren in der Teilkasko:
     In Ergänzung zu A.2.2.1 haben Sie bei vereinbarter Tarifvariante Komfort oder Prestige
     die Möglichkeit, pro Kalenderjahr einen Park-Kleinschaden (Kratzer, Delle oder Beule)
     bei Beschädigung Ihres geparkten PKW durch ein anderes Fahrzeug oder durch mut-
     /böswillige Handlungen nach A.2.2.2.3 beheben zu lassen. Voraussetzung hierfür ist,
     dass das Fahrzeug jünger als 6 Jahre ist. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass der
     Schaden durch eine Spezialreparatur (Smart-Repair-Verfahren) durchgeführt werden
     kann. Sind verschiedene Karosserieteile beschädigt (z. B. Fahrertür und Kotflügel), fällt
     nur die Schadenbeseitigung an einem dieser Teile unter den Versicherungsschutz. Der
     Gesamtschaden darf maximal höchstens 300 € (Tarifvariante Komfort) bzw. 500 €
     (Tarifvariante Prestige) betragen. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine
     Selbstbeteiligung in Höhe von 50 € je Schadenereignis zu tragen. Unsere
     Entschädigungsleistung ist auf höchstens 250 € (Tarifvariante Komfort) bzw. 450 €
     (Tarifvariante Prestige) je Kalenderjahr begrenzt. Die Schadenregulierung erfolgt
     gemäß den Richtlinien zum Werkstatt-Service (A.2.10).
2.11.10 Vorsorgebudget für Pkw
     Ist Tarifvariante Prestige vereinbart, können für die versicherte Person folgende
     Präventionsmaßnahmen geltend gemacht werden:
     •   Fahrsicherheitstraining
     •   Dashcam
     •   Marderschutz
     •   Hagelschutzdecke
     Die Leistung ist auf 50 € innerhalb von 3 Jahren begrenzt.
2.11.11 Vorsorgebudget für Kraftrad
     Es können für die versicherte Person folgende Präventionsmaßnahmen geltend
     gemacht werden:
     •   Fahrsicherheitstraining
     •   Motorradhelm
     Die Leistung ist auf 50€ innerhalb von 3 Jahren begrenzt.


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[Seite 32]
2.12 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen)
     Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob die Best-Leistungs-Garantie
     vereinbart ist.
2.12.1   Mitversicherung
     Gegen Mehrbeitrag gelten in der Kaskoversicherung im Versicherungsfall Ereignisse
     und Leistungen als mitversichert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht
     eingeschlossen sind, jedoch in einem leistungsstärkeren Kfz-Tarif eines Mitbewerbers
     abgedeckt wären. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen allgemein
     zugänglichen Tarif (keine Sonderkonzepte o.ä.) zur Kfz-Versicherung eines anderen in
     Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt. Darüber hinaus muss es
     sich um einen verkaufsoffenen Tarif zur Kfz-Versicherung handeln, das heißt der Tarif
     ist zum Schadenzeitpunkt abschließbar.
     Der Nachweis in Form der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
     über die anderweitige Mitversicherung des Ereignisses obliegt dem
     Versicherungsnehmer.
     Die Best-Leistungs-Garantie hat keine Auswirkungen auf die nachstehenden Punkte
     der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und gilt nicht für Schäden
     im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
     •   Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (A.2.9.1)
     •   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (A .2 .9 .2)
     •   Reifenschäden (A.2.9.3)
     •   Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
         (A.2.9.4)
     •   Schäden durch Kernenergie (A.2.9.5)
     •   Schäden durch Terrorakte (A.2.9.6)
     •   Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) (A.2.10)
     •   Schadenfreiheitsrabatt-System (I)
     •   Anhang 2 Merkmale zur Beitragsberechnung
2.12.2   Laufzeit und Kündigung
     Die Best-Leistungs-Garantie gilt längstens für die Laufzeit des Versicherungsvertrages.
     Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Garantie ohne Angabe von Gründen mit
     einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Best-Leistungs-Garantie
     berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen
     Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der
     Best-Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben
     Zeitpunkt zu verlangen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Punkt G.4 der
     Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung.


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[Seite 33]
3     Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
3.1   Was ist versichert?
      Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die
      dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen
      aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
3.2   Wer ist versichert?
      Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten
      Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
3.3   Versicherte Fahrzeuge
      Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter
      Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
      In Frage kommen als im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeuge
      •   Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum
      •   Personen- einschl. Kombinationskraftfahrzeuge
      •   Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
      •   Lieferwagen (Lastkraftwagen bis 3,5 t zulässiges
      •   Gesamtgewicht)
      Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von
      nicht mehr als neun Personen bestimmt sein. Benutzen Sie im Ausland anstelle des
      versicherten Fahrzeuges vorübergehend ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug, tritt dieses
      an die Stelle des versicherten Fahrzeuges.
3.4   In welchen Länden besteht Versicherungsschutz?
      Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
      Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
      Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
3.5   Hilfe bei Panne oder Unfall
      Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft
      nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:
3.5.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
      Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der
      Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch
      entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich
      der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 €.


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[Seite 34]
3.5.2 Abschleppen des Fahrzeugs
      Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden,
      organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und
      die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.
      Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
      Leistung beläuft sich auf
      200 €; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene
      Kosten angerechnet.
3.5.3 Bergen des Fahrzeugs
      Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des
      Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.
      Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
3.5.4 Was versteht man unter Panne oder Unfall?
      Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein
      unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug
      einwirkendes Ereignis.
3.6   Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
      Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen
      unter den Voraussetzungen, dass
      •   die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem
          ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und
      •   das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder
          fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.
3.6.1 Weiter- oder Rückfahrt
      Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
      a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
      b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des
         Geltungsbereichs nach A .3 .4 und
      c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
      d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum
         Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
      e) Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200
         Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse. Bei größerer Entfernung
         werden diese bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten
         jeweils einschließlich Zuschlägen übernommen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten
         für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25€.


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[Seite 35]
3.6.2 Übernachtung
      Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit
      und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die
      Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine
      Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht,
      besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten
      bis höchstens 50 € je Übernachtung und Person.
3.6.3 Mietwagen
      Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die
      Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht.
      Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1
      noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben.
      Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 50 € je Tag.
3.6.4 Fahrzeugunterstellung
      Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der
      Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt
      untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch
      entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
3.7   Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
      Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass auf
      einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
      •   Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer
          stirbt und
      •   dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen
          Wohnsitz in Deutschland entfernt ist.
      Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten
      sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male)
      aufgetreten ist.
3.7.1 Krankenrücktransport
      Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen
      Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des
      Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports
      müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die
      Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich
      vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport
      entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung
      bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 50 € pro
      Person.


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[Seite 36]
3.7.2 Rückholung von Kindern
      Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender minderjähriger
      Kinder mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn
      •   der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
      •   die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden
          können.
      Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die
      Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene
      Taxifahrten bis zu 25€.
3.7.3 Fahrzeugabholung
      Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz,
      wenn
      •   der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
      •   das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden
          kann.
      •   Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
      Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,25 € je
      Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in
      jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch
      den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei
      Übernachtungen bis zu je 50 € pro Person.
3.7.4 Was versteht man unter einer Reise?
      Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer
      von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland,
      an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
3.8   Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
      Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne
      Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in
      Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:
3.8.1 Bei Panne und Unfall
      a) Ersatzteilversand
          Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an
          einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden,
          organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir
          übernehmen alle entstehenden Versandkosten.
      b) Fahrzeugtransport


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[Seite 37]
         Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und
         übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der
         Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn
     •   das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht
         innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und
     •  die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein
        gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.
     c) Mietwagen
         Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug
         nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder
         fahrbereit zur Verfügung steht. Wir leisten bis zu einem Betrag von 350 €.
     d) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
         Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei
         der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
         Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug
         verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die
         Verschrottungskosten.
3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl
     a) Fahrzeugunterstellung
         Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene
         Fahrzeug
     •   nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
     •   bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung
         untergestellt werden muss.
         Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
     b) Mietwagen
         Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug
         nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder
         fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens 350 €.
     c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
         Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei
         der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
         Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug
         verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die
         Verschrottungskosten.
3.8.3 Im Todesfall
     Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versichert en Fahrzeug im Ausland sorgen
     wir nach Abstimmung mit den Angehörigen


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[Seite 38]
     •   für die Bestattung im Ausland oder
     •   für die Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen hierfür die Kosten.
     Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.
3.8.4 Sonstige Fälle
     a) Ersatz von Reisedokumenten
         Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Verlust, sind
         wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden
         Gebühren.
     b) Ersatz von Zahlungsmitteln
         Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in
         eine Notlage, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die
         Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, können Sie ein
         Darlehen von uns bis zu 1.500 € je Schadenfall in Anspruch nehmen.
     c) Vermittlung ärztlicher Betreuung
         Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die
         Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die
         Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder
         Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
     d) Arzneimittelversand
         Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
         Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem
         Aufenthaltsort oder in Ihrer Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein
         Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sind wir nach Abstimmung mit dem
         Hausarzt bei der Beschaffung behilflich und tragen die hierdurch entstehenden
         Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für
         eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung
         werden Ihnen erstattet.
     e) Kosten für Krankenbesuch
         Müssen Sie sich auf einer Reise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in
         einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für
         Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von 500 € je Schadenfall.
     f) Kostenerstattung bei Reiseabbruch
         Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder
         schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw.
         wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem
         anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeit punkt zuzumuten, werden die im
         Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren
         Fahrtkosten bis zu 2.500 € je Schadenfall übernommen.
     g) Reiserückrufservice


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[Seite 39]
         Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder
         infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise
         durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen von uns in
         die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.
      h) Hilfeleistung in besonderen Notfällen
         Geraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die unter 3.5 bis
         3.8 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen
         Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die
         erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis
         zu 250 € je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht-
         oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie
         Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
3.9   Was ist nicht versichert?
3.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei
      grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in
      einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3.9.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
      einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei
      der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
      Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch
      Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
3.9.3 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse,
      innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar
      verursacht werden.
3.9.4 Schäden durch Kernenergie
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen
3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das
      Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung
      abziehen.
3.10.2   Entfällt


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                             39

[Seite 40]
3.11 Verpflichtung Dritter
3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder
      einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe
      verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
3.11.2    Entfällt
4     Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
4.1   Was ist versichert?
4.1.1 Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs
      Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten
      Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder
      eines damit verbunden Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und
      Entladen).
4.1.2 Unfallbegriff
      Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
      •   ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
      •   unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
      erleidet.
4.1.3 Erweiterter Unfallbegriff
      Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte
      Kraftanstrengung
      •   ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
      •   Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt
          oder zerreißt.
      Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln.
      Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung
      ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen
      Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die
      individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
4.2   Wer ist versichert?
4.2.1 Pauschalsystem
      Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen
      berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen
      angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.
      Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 50
      Prozent und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese
      zu Schaden kommen.

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[Seite 41]
4.2.2 Entfällt
4.2.3 Platzsystem
      Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein
      bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des
      Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und
      Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem
      Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein
      angegeben, verringert sich die Versicherungssumme für den einzelnen Insassen
      entsprechend.
4.2.4 Was versteht man unter berechtigten Insassen?
      Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit
      Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug
      befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch
      des Fahrzeugs tätig werden.
4.2.5 Berufsfahrerversicherung
      Mit der Berufsfahrerversicherung sind versichert
      a) die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein bezeichneten
         Fahrzeugs,
      b) die im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Berufsfahrer und Beifahrer
         unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug oder
      c) alle bei Ihnen angestellten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig von einem
         bestimmten Fahrzeug.
4.2.6 Namentliche Versicherung
      Mit der namentlichen Versicherung ist die im Versicherungsschein bezeichnete Person
      unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug versichert. Diese Person kann ihre
      Ansprüche selbstständig gegen uns geltend machen
4.3   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
      Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen
      Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich
      der Europäischen Union gehören.
4.4   Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
      Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden
      Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind.


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[Seite 42]
4.5   Leistung bei Invalidität
4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
4.5.1.1   Invalidität
      Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
      Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
      •   die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
      •   dauerhaft
      beeinträchtigt ist.
      Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
      •   sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
      •   eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
4.5.1.2   Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
      Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
      •   eingetreten und
      •   von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
      Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf
      Invaliditätsleistung.
4.5.1.3   Geltendmachung der Invalidität
      Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend
      machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität
      ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung
      ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn
      Sie die Frist versäumt haben.
4.5.1.4   Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
      Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall,
      besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine
      Todesfallleistung (A.4.8), sofern diese vereinbart ist.
4.5.2 Art und Höhe der Leistung
4.5.2.1   Berechnung der Invaliditätsleistung
      Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
      Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
      •   die vereinbarte Versicherungssumme und
      •   der unfallbedingte Invaliditätsgrad.


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[Seite 43]
      Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
4.5.2.2    Der Invaliditätsgrad richtet sich
      •    nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder
           Sinnesorgane dort genannt sind,
      •    ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige
           Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.4) Maßgeblich ist der
           unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres
           nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere
           Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4).
4.5.2.3    Gliedertaxe
      Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten
      Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

          Körperteile                                                               Grad

          Arm                                                                       70 %

          Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                                    65 %

          Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                                       60 %

          Hand                                                                      55 %

          Daumen                                                                    20 %

          Zeigefinger                                                               10 %

          anderer Finger                                                            5%

          Bein über der Mitte des Oberschenkels                                     70 %

          Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                                      60 %

          Bein bis unterhalb des Knies                                              50 %

          Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                                     45 %

          Fuß                                                                       40 %

          große Zehe                                                                5%

          andere Zehe                                                               2%

          Auge                                                                      50 %


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[Seite 44]
          Gehör auf einem Ohr                                                       30 %

          Geruchssinn                                                               10 %

          Geschmackssinn                                                            5%

      Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil
      der genannten Invaliditätsgrade.
4.5.2.4   Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
      Für andere Körperteile und Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in
      welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt
      dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters
      und Geschlechts.
      Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
4.5.2.5   Minderung bei Vorinvalidität
      Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor
      dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach A.4.6.2.3 und A.4.5.2.4
      bemessen.
      Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
4.5.2.6   Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
      Durch einen Unfall können mehrere Körperteile beeinträchtigt sein. Dann werden die
      Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden,
      zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
4.5.2.7   Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
      Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine
      Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
      •   die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach
          dem Unfall verstorben und
      •   die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind
          erfüllt.
      Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu
      rechnen gewesen wäre.
4.6   Tagegeld
4.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
      Die versicherte Person ist unfallbedingt
      •   in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
      •   in ärztlicher Behandlung.

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[Seite 45]
4.6.2 Höhe und Dauer der Leistung
      Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
      •   die vereinbarte Versicherungssumme und
      •   der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
      Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich
      •   nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten
          Beruf weiter nachzugehen.
      •   nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn
          sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war.
      Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft.
      Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr
      ab dem Tag des Unfalls.
4.7   Krankenhaustagegeld
4.7.1 Voraussetzungen für die Leistung
      Die versicherte Person
      •   ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder
      •   unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist
          deswegen für mindestens zehn Tage ununterbrochen und vollständig in der
          Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt
          des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu
          leisten.
      Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als
      medizinisch notwendige Heilbehandlung.
4.7.2 Höhe und Dauer der Leistung
      Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld
      •   für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für 2
          Jahre ab dem Tag des Unfalls.
      •   für drei Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
4.8   Todesfallleistung
4.8.1 Voraussetzungen für die Leistung
      Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
      Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1.
4.8.2 Art und Höhe der Leistung
      Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.


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[Seite 46]
4.9   Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
4.9.1 Krankheiten und Gebrechen
      Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und
      ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht werden.
      Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
4.9.2 Mitwirkung
      Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der
      Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert
      sich
      •   bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
      •   bei der Todesfallleistung und,
      •   soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die
          Leistung selbst.
4.9.2.2   Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
4.10 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung
      Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben,
      die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht
      notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
4.10.1    Erklärung über die Leistungspflicht
      Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in
      welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung
      beträgt die Frist drei Monate.
      Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
      •   Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
      •   Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des
          Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrades notwendig
          ist.
      Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.
      Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen,
      übernehmen wir
      •   bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰ der versicherten Summe.
      •   bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld jeweils bis zu einem Tagessatz.
      Sonstige Kostenübernehmen wir nicht.


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[Seite 47]
4.10.2   Leistung innerhalb von zwei Wochen
     Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe
     geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
4.10.3   Vorschüsse
     Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren
     Wunsch – angemessene Vorschüsse.
     Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres
     nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht
     werden.
4.10.4   Neubemessung des Invaliditätsgrads
     Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des
     Gesundheitszustands ergeben.
     Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen
     zu lassen.
     Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei
     Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert sich die se Frist von drei
     auf fünf Jahre.
     •   Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit
         der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
     •   Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der
         Frist mitteilen.
     Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits
     gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
     Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden
     Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten
     Person verlangen.
4.12 Was ist nicht versichert?
4.12.1   Straftat
     Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch
     zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
4.12.2   Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit
     Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder
     Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch
     Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper
     des Fahrers ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder


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[Seite 48]
     Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter
     eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.
4.12.3   Motorsportveranstaltungen oder – aktivitäten
     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
     einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei
     der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
     Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
     Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
4.12.4   Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
     Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse,
     innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar
     verursacht werden.
4.12.5   Kernenergie
     Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
4.12.6   Bandscheiben, innere Blutungen
     Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen
     aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
     überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2
     ist.
4.12.7   Infektionen
     Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut
     besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein
     versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen
     Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein
     versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder
     Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei
     Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz,
     wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis
     veranlasst waren.
4.12.8   Psychische Reaktionen
     Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer
     Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
4.12.9   Bauch- und Unterleibsbrüche
     Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen.
     Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende
     gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.


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[Seite 49]
5     Fahrer-Unfallversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird (nicht bei
      gesetzlichen Versicherungssummen)
      Die Fahrer-Unfallversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich
      nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden richten.
5.1   Was ist versichert?
      Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen,
      dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder
      getötet wird. Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf
      seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine
      Gesundheitsschädigung erleidet. Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein-
      und Aussteigen oder das Be- und Entladen.
5.2   Wer ist versichert?
      Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine
      Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Im
      Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen
      Unterhaltsansprüche mitversichert.
5.3   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
      In der Fahrer-Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz in den geographischen
      Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich
      der Europäischen Union gehören.
5.4   Was leisten wir in der Fahrer-Unfallversicherung?
5.4.1 Was wir ersetzen
      Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall,
      Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig
      wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen
      des Privatrechts.
5.4.2 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
      Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger,
      Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger,
      Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente)
      Leistungen haben.
      Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen
      können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
      •   Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht. Sie haben weitere zur
          Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die
          Ihnen billigerweise zumutbar waren.
      •   Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.


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[Seite 50]
      Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem
      können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse,
      Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten
      werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern
      erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten
      bestehen.
      Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein
      Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
5.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
      Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten
      Versicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
      Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer
      Versicherungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
5.5   Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
5.5.1 Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
      Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in
      welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns
      Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
      Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe
      geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst
      nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
5.5.2 Zahlung für eine mitversicherte Person
      Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden
      Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten
      Person verlangen.
5.6   Was ist nicht versichert?
5.6.1 Straftat
      Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass
      vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
5.6.2 Psychische Reaktionen
      Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer
      Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
5.6.3 Schäden an der Bandscheibe
      Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz
      besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese
      Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht.


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[Seite 51]
5.6.4 Ansprüche Dritter
      Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und
      Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
5.6.5 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
      einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei
      der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
      Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
      Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
5.6.6 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse,
      innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar
      verursacht werden.
5.6.7 Schäden durch Kernenergie
      Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie

B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
      Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen.
      Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.

1     Wann beginnt der Versicherungsschutz?
      Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein
      genannten fälligen Bei trag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten
      Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich
      die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.

2     Vorläufiger Versicherungsschutz
      Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie unter nachfolgenden Bestimmungen
      vorläufigen Versicherungsschutz:
2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
      Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei
      elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer,
      haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem
      vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter
      Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits
      auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
      Zeitpunkt.


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[Seite 52]
2.2   Kasko-, Autoschutzbrief, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer-Unfallversicherung
      In der Kasko-, dem Autoschutzbrief, der Kfz-Unfallversicherung und der Fahrer-
      Unfallversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies
      ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten
      Zeitpunkt.
2.3   Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
      Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der
      vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
2.4   Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
      Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
      •   wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
      •   Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens
          innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
          Versicherungsscheins bezahlt haben.
      Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die
      nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
2.5   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
      Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen.
      Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung
      bei Ihnen wirksam.
2.6   Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
      Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet
      der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
2.7   Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
      Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen
      der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.

C Beitragszahlung

1     Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
1.1   Rechtzeitige Zahlung
      Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14 Tagen
      nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann
      unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.
1.2   Nicht rechtzeitige Zahlung
      Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang
      an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder

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[Seite 53]
      verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch
      zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
1.3   Vertragsrücktritt
      Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.
      Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
      Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese
      beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten
      Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des
      Jahresbeitrags.

2     Zahlung des Folgebeitrags
2.1   Rechtzeitige Zahlung
      Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
      angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
2.2   Nicht rechtzeitige Zahlung
      Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen
      Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei
      Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
2.3   Schaden nach Ablauf der Zahlungsfrist
      Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu
      diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen
      Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die
      verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
2.4   Ablauf der Zahlungsfrist
      Sind Sie mit der Zahlung dieser Beiträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist
      noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere
      Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang
      der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung
      ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach
      Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
      Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis
      zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz
      besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.

3     Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
      Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes
      Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht
      rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren
      Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht


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[Seite 54]
      auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4.
      Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
      •   Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn
          der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate
          vergangen,
      •   Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
      Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen
      eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.

4     Zahlungsperiode
      Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten
      Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12
      Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben,
      können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
      Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in
      Abschnitt G geregelt.

5     Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
      Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2
      Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des
      Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag
      für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1
      Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.

D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung

1     Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
1.1   Bei allen Versicherungsarten
1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
      Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet
      werden (siehe auch Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des
      Fahrzeugs (Anhang 6)).
1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
      Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
      Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
      gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es
      nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer
      gebraucht wird.


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[Seite 55]
1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis
      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur
      mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder
      der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die
      erforderliche Fahrerlaubnis hat.
      Ein rechtskräftig verhängtes Fahrverbot steht dem Fehlen der erforderlichen
      Fahrerlaubnis gleich.
1.1.4 Nicht genehmigte Rennen
      Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen
      verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
      (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht
      kein Versicherungsschutz für jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch
      wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
      Touristenfahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten).
      Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach
      A.1.7.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.6.
1.1.5 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
      Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf
      öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen
      vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das
      Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen
      vollständig angebracht ist.
1.2   Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
1.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
      Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
      Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
      führen.
      Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von
      einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere
      berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
      Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrer-
      Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1, A.3.9.1, A.4.12.2 und
      D.1.3.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
1.2.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
      Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder
      Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
      Demonstrationen gebraucht werden, wenn


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[Seite 56]
      •   das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen
          gebraucht wird und
      •   für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach
          Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
      Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den
      genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
      Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nah D.1 und die Ausschlüsse nach A.1.7.2,
      A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.6.
1.3   Zusätzlich in der Fahrer-Unfallversicherung
1.3.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
      Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
      Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
      führen.
      Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-
      Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach D.1.2, A.2.9.1, A.3.9.1, A.4.12.2
      kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
1.3.2 Gurtpflicht
      Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt
      haben, es sei denn das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.

2     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
2.1   Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
      Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
      Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt,
      unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
      zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben,
      bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
      Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Versicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir
      Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit,
      soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht
      geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
2.2   Leistungspflicht
      Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung
      weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer
      Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.


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[Seite 57]
2.3   Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
      In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit
      bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den
      Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt. Außerdem gelten anstelle der
      vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
      Mindestversicherungssummen.
      Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen
      Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise
      von der Leistungspflicht befreit sind.
2.4   Befreit von der Verpflichtung zur Leistung
      Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat
      erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
      frei.

E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung

1     Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
1.1   Bei allen Versicherungsarten
1.1.1 Anzeigepflicht
      Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen
      kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
1.1.2 Mitteilung über Ermittlung
      Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im
      Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich
      mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
1.1.3 Aufklärungspflicht
      Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs
      unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende
      Pflichten beachten:
      •   Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen
          Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu
          beachten (Unfallflucht).
      •   Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum
          Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und
          vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform
          antworten.
      •   Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise
          zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.


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[Seite 58]
      •   Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen
          befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
      •   Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und
          zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
1.1.4 Schadenminderungspflicht
      Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die
      Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
      Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
1.2   Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
1.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
      Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb
      einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
1.2.2 Anzeige von Kleinschäden
      Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 € beträgt, selbst
      regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn
      Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
1.2.3 Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
      Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid),
      haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
1.2.4 Führung des Rechtsstreits
      Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in
      Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie
      alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung
      stellen.
1.2.5 Bei drohendem Fristablauf
      Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt,
      müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht
      den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
1.3   Zusätzlich in der Kaskoversicherung
1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
      Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von
      E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige
      muss von Ihnen unterschrieben sein.


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[Seite 59]
1.3.2 Einholen unserer Weisung
      Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter
      Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie
      müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
1.3.3 Anzeige bei der Polizei
      Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 500 €, sind Sie
      verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
1.4   Zusätzlich beim Autoschutzbrief
1.4.1 Einholen unserer Weisung
      Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen
      einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies
      zumutbar ist.
1.4.2 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
      Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des
      Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen
      Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden
      Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht
      entbinden.
1.5   Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
1.5.1 Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
      Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem
      Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies
      gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine
      Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
1.5.2 Medizinische Versorgung
      Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie
      unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns
      unterrichten.
1.5.3 Medizinische Aufklärung
      Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
      •   Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
      •   anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
      Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können
      Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu
      erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung
      stellen.


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[Seite 60]
      Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich
      ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen
      Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
      Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald
      erstellt werden.
1.5.4 Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
      Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der
      Invalidität nach A.4.5.1.3.
1.6   Zusätzlich in der Fahrer-Unfallversicherung
1.6.1 Medizinische Versorgung
      Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie
      unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns
      unterrichten.
1.6.2 Medizinische Aufklärung
      Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
      •   Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
      •   anderen Versicherern, Versicherungsträgern und
      •   Behörden.
      Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können
      Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu
      erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung
      stellen.
      Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich
      ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen
      Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
      Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald
      erstellt werden.
1.6.3 Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
      Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen
      kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte,
      die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß
      und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.
1.6.4 Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
      Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und
      Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist.


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[Seite 61]
2     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
2.1   Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
      Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie
      keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir
      berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
      Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt
      haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
2.2   Verpflichtung zur Leistung
      Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass
      die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
      Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht,
      wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
2.3   Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
      In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit
      bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den
      Betrag von höchstens je 2.500 € beschränkt.
2.4   Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €, wenn
      Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
      •   vorsätzlich und
      •   in besonders schwerwiegender Weise
      verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines
      Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
2.5   Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
      Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht
      hinsichtlich des erlangten Vermögensvor teils vollständig frei.
2.6   Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
      Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
      •   E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche)
      •   E .1 .2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
      •   E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
      und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach
      Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
      •   Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden
          Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.


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[Seite 62]
      •   Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich
          dieses Mehrbeitrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen.
2.7   Mindestversicherungssummen
      Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2
      gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
      Mindestversicherungssummen.

F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen

1     Pflichten mitversicherter Personen
      Für mitversicherte Personen finden die Regelung en zu Ihren Pflichten sinngemäße
      Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der
      Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.

2     Ausübung der Rechte
      Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag
      steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere
      Regelungen sind:
      •   Geltend machen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2,
      •   Geltend machen von Ansprüchen durch namentlich Versicherte in der Kfz-
          Unfallversicherung nach A.4.2.6.

3     Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
      Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch
      gegenüber allen mitversicherten Personen.
      Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
      Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur
      berufen, wenn
      •   die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des
          Mitversicherten vorliegen oder
      •   diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober
          Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
      Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten
      Versicherungssummen die in Deutschland geltenden gesetzlichen
      Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des
      Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen
      erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen.


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[Seite 63]
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,
  Wagniswegfall

1     Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
1.1   Vertragsdauer
      Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
1.2   Automatische Verlängerung
      Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum
      Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.
      Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger
      als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten
      Kalendertag beginnen zu lassen.
1.3   Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
      Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag
      zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

2     Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
2.1   Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
      Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung
      ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
2.2   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
      Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
      wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
2.3   Kündigung nach einem Schadenereignis
      Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die
      Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen
      über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir
      in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht
      abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
      die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen
      zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum
      Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
      ergangenen Urteils kündigen.
      Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt,
      spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.


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[Seite 64]
2.4   Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
      Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach
      G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag
      innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom
      Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.
      Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens
      zum Ablauf des Vertrags endet.
      Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der
      Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als
      Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen
      Versicherung wirksam.
2.5   Kündigung bei Beitragserhöhung
      Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 oder J.7 den
      Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
      Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
      frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden
      wäre. Wir teilen ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem
      Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
2.6   Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
      Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der
      Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
      nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2.7   Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
      Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines
      Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung
      ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
      Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden
      mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
2.8   Kündigung bei Bedingungsänderung
      Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach N Gebrauch, können
      Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung über die
      Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch
      zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die
      Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf
      Ihr Kündigungsrecht hin.


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[Seite 65]
3     Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
3.1   Kündigung zum Ablauf
      Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung
      ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
3.2   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
      Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
      wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
3.3   Kündigung nach einem Schadenereignis
      Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die
      Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen
      über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-
      Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt
      haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung
      erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
      Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf
      eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
      Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Ihrem Zugang bei Ihnen
      wirksam.
3.4   Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
      Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer
      Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt,
      können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird
      unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung
      zahlen (siehe auch C.2.4).
3.5   Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
      Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir
      innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt
      haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie
      nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
3.6   Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
      Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag
      mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder
      auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von
      einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
3.7   Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
      Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem
      Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab
      dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder


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[Seite 66]
      Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat
      nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

4     Kündigung einzelner Versicherungsarten
4.1   Selbstständigkeit der Verträge
      Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer-
      Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines
      dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Voraussetzung für die
      Absicherung der Kasko-, Autoschutzbrief, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer-
      Unfallversicherung ist jedoch, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Haftpflicht
      besteht.
4.2   Kündigungsberechtigung
      Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser
      Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
4.3   Ausdehnung der Kündigung
      Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen,
      können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu
      müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen,
      dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind.
      Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn
      Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
4.4   Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.
4.5   G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere
      Fahrzeuge versichert sind.
4.6   Ende des Rabattschutzes
      Kündigen Sie oder wir die Haftpflichtversicherung oder die Vollkasko, endet der
      Rabattschutz für beide Versicherungsarten, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
      bedarf. Kündigen Sie den Rabattschutz für die Haftpflichtversicherung oder für die
      Vollkasko oder entfallen für diese Versicherungsarten die Voraussetzungen für die
      Gewährung des Rabattschutzes nach I.5.3.2 (mindestens SF-Klasse 10 und alle Fahrer
      mindestens 23 Jahre alt), entfällt auch der Rabattschutz für die andere
      Versicherungsart, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
4.7   Ende der Best-Leistungs-Garantie
      Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Garantie – sofern vereinbart – ohne
      Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der
      Best-Leistungs-Garantie berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern
      abgeschlossen Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer
      Kündigung der Best-Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung
      zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Die Best-Leistungs-Garantie kann nur gesamthaft


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[Seite 67]
      gekündigt werden. Eine Fortführung für eine einzelne Versicherungsart (Kfz-Haftpflicht
      oder Kaskoversicherung) ist nicht möglich.
4.8   Ende der Zusatzleistung Eigenschäden
      Sie und wir sind berechtigt, die Absicherung von Eigenschäden – sofern vereinbart –
      ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die
      Kündigung der optionalen Zusatzleistung Eigenschäden berührt das Fortbestehen der
      Kfz-Haftpflichtversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer
      Kündigung der Zusatzleistung berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum
      selben Zeitpunkt zu verlangen.

5     Zugang der Kündigung
      Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der
      jeweiligen Frist zu geht.

6     Beitragsabrechnung nach Kündigung
      Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des
      Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.

7     Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
7.1   Übergang der Versicherung auf den Erwerber
      Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt
      nicht für die Kfz-Unfallversicherung und die Fahrer-Unfallversicherung.
      Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des
      Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden,
      anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines
      bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf
      den Übergang der Versicherung folgt.
      Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder
      vom Erwerber verlangen.
7.2   Anzeige der Veräußerung
      Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs
      unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen
      des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
7.3   Kündigung des Vertrags
      Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach
      G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
7.4   Zwangsversteigerung
      Die Regelungen G.7.1 bis G.7.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug
      zwangsversteigert wird.

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[Seite 68]
8     Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
      Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
      zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.

H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
  Kennzeichen

1     Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
      Ruheversicherung
1.1   Fahrzeug außer Betrieb
      Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren
      Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
1.2   Beitragsfreie Ruheversicherung
      Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die
      Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die
      Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte
      Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
1.3   Ausnahmen
      Die genannten Regelungen gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen
      mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
1.4   Umfang der Ruheversicherung
      Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der
      Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
      Der Ruheversicherungsschutz umfasst
      •   die Kfz-Haftpflichtversicherung,
      •   die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der
          Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.
1.5   Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
      Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
      •   in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
      •   auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer
          umschlossen)
      nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser
      Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den
      Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.


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[Seite 69]
1.6   Wiederanmeldung
      Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung),
      lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der
      Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
1.7   Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
      Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der
      Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.8   Anderer Versicherer
      Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer
      Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht,
      den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags
      aufzufordern.

2     Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
2.1   Zeitraum
      Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den
      vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen
      dokumentierten Zeitraums (Saison).
2.2   Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.
2.3   Außerhalb der Saison
      Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen
      Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung
      Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
      •   im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
      •   wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
      durchgeführt werden.

3     Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
3.1   Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
      In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für
      Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die
      ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
3.2   Was sind Zulassungsfahrten?
      Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren
      stehen. Dies sind:
      •   Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
          zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung

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[Seite 70]
           innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
           ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches
           erteilt hat.
       •   Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten
           Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.

I     Schadenfreiheitsrabatt-System

1      Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
       In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richteten sich die Einstufung
       Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem
       Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit
       Versicherungskennzeichen, Raupenschlepper, Sonderfahrzeuge jeder Art,
       ausgenommen Krankenwagen, Elektrofahrzeuge, Anhänger, Auflieger und
       Wechselaufbauten jeder Art, Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,
       amtlich abgestempelte rote Kennzeichen, Selbstfahrervermietfahrzeuge und
       Kraftfahrzeuge, die ein Kurzzeitkennzeichen führen.

2      Ersteinstufung
2.1    Ersteinstufung in SF-Klasse 0
       Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-
       Klasse 0 eingestuft.
2.2    Sondereinstufungen
2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 bei Pkw oder Kraftrad
       Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad ohne Übernahme eines
       Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn
       a) auf Sie bereits ein Pkw oder ein Kraftrad zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in
          der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist, oder
       b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in
          häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw oder ein Kraftrad
          zugelassen ist,
       •   der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-
           Klasse 1 eingestuft ist, und
       •   Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder
           besitzen, oder
       Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Pkw und Krafträder, die ein
       Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.


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[Seite 71]
2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½ bei Pkw oder Kraftrad
     Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad ohne Übernahme eines
     Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn Sie seit
     mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder, die ein amtliches
     Kennzeichen führen, besitzen.
     Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
     (EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleichgestellt sein.
2.2.3 Sondereinstufung in SF-Klasse ½ bei Zweirädern und Wohnmobilen
     a) Beginnt Ihr Vertrag für ein Leichtkraftrad oder ein Wohnmobil ohne Übernahme
        eines Schadenverlaufs nach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie
        bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-
        Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3
        eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem, dass das Leichtkraftrad oder das
        Wohnmobil ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt
        sind.
     b) Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur die schadenfreie Zeit
        bestätigt, die der Versicherungsnehmer tatsächlich erworben hat.
     c) Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren
        gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so
        eingestuft, als habe er mit Klasse 0 statt mit SF-Klasse ½ begonnen. Der sich
        dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer
        unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben.
2.2.4 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3
     a) Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
        wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist,
        für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die
        mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 4 eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem,
        dass der Pkw ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt
        sind.
     b) Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur die schadenfreie Zeit
        bestätigt, die Sie tatsächlich erworben haben.
     c) Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 3 gilt nicht für Pkw, die ein
        Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.
     d) Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren
        gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so
        eingestuft, als habe er mit SF 1 statt mit SF 3 begonnen. Der sich dadurch
        ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23
        Jahren das Fahrzeug gefahren haben.


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[Seite 72]
2.2.5 Weitere SF-Klassen-Sondereinstufung bei Pkw
      a) Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
         wird die SF-Klasse angeglichen, wenn auf Sie bereits zwei Pkw zugelassen sind, für
         die zu diesem Zeitpunkt bei uns je eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die
         mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft sind. Die Angleichung erfolgt
         an die SF-Klasse des Pkw mit weniger schadenfreien Jahren. Voraussetzung ist,
         dass alle Pkw ausschließlich von Ihnen oder Ihrem Ehepartner bzw. den mit Ihnen
         in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren wird. Voraussetzung
         ist zudem, dass die Pkw ausschließlich von Fahrern gefahren werden, die
         mindestens 23 Jahre alt sind.
      b) Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur die schadenfreie Zeit
         bestätigt, die Sie tatsächlich erworben haben.
      c) Die Sondereinstufung in diese SF-Klasse gilt nicht für Pkw, die ein
         Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.
      d) Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren
         gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so
         eingestuft, als habe er mit SF 1 statt mit Sondereinstufung begonnen. Der sich
         dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer
         unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben.
2.3   Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der
      Vollkaskoversicherung
      Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug und
      schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit
      einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass die
      Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt
      nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1
      innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in
      diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.
2.4   Führerscheinsonderregelung
      Hat Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in der Klasse SF 0 begonnen, stufen wir
      ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für
      Pkw oder Krafträder sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      •   Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
      •   Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen
          Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder diesen nach I.2.5. gleichgestellt.
2.5   Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
      Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind
      Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach
      der Fahrerlaubnisverordnung


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[Seite 73]
      •   ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden
          können oder
      •   nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

3     Jährliche Neueinstufung
      Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf
      im vergangenen Kalenderjahr neu ein.
      Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür,
      welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.
3.1   Wirksamwerden der Neueinstufung
      Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
3.2   Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
      Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der
      Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag
      in die nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
3.3   Besserstufung bei Saisonkennzeichen
      Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2),
      nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur
      vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
3.4   Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse 3, 1, ½, S, 0 oder M
      Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen
      bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse ½, S, 0 oder M bei
      schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.
      Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer
      Einstufung in SF-Klasse 3, 1, ½ oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember
      mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum
      1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
      •   von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4
      •   von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2
      •   von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1
      •   von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½
3.5   Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
      Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach
      der jeweiligen Ta belle in Anhang 1 zurückgestuft.


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[Seite 74]
4       Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelastender Verlauf?
4.1     Schadenfreier Verlauf
4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
        •   Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres
            ununterbrochen bestanden und
        •   uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir
            Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht
            Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn
      eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
        a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen:
        •   nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander
            oder mit Sozialversicherungsträgern oder
        • wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
        b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die
           Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet
           zu haben.
        c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere
           Entschädigung in vollem Umfang.
        d) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der
           Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung
           fällt.
        e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
    •   eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das
        Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet,
    •   Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den
        Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
4.2     Schadenbelasteter Verlauf
4.2.1 Schadenbelasteter Verlauf
        Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines
        Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir
        Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen
        sind die Fälle nach I.4.1.2.
4.2.2 Schadenfreier Vertrag
        Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir
        jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen


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[Seite 75]
      für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden
      Kalenderjahres zurück.

5     Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der
      Kaskoversicherung vermeiden können
5.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
      Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie
      uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche
      Verpflichtung erstatten.
      Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der
      Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass
      unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 € beträgt.
      Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer
      Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
      Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des
      Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten,
      führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
5.2   Vollkaskoversicherung
      Sie können eine Rückstufung in der Vollkaskoversicherung vermeiden, wenn Sie uns
      unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung
      erstatten.
      Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 € beträgt.
      Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer
      Zahlung der Entschädigungsleistung, wird Ihr Vollkaskoversicherungsvertrag als
      schadenfrei behandelt.
      Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des
      Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten,
      führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
5.3   Rabattschutz (nur für Pkw und sofern abgeschlossen, nicht bei gesetzlichen
      Versicherungssummen)
      Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob der Rabattschutz vereinbart ist.
5.3.1 Rabattschutz
      Wenn zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz besteht, wird pro Kalenderjahr
      jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 so behandelt, als sei er nicht gemeldet
      worden. Das bedeutet, Ihr Vertrag wird trotz des Schadens im Folgejahr in die
      nächstbessere Schadenfreiheitsklasse gestuft. Die Regelungen gemäß I.5 bleiben
      hiervon unberührt. Für jeden weiteren Schaden im Kalenderjahr erfolgt die
      Rückstufung nach Anhang 1. Der Rabattschutz entfällt, ohne dass es einer Kündigung


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[Seite 76]
      bedarf, wenn der Vertrag mit weniger als Schadenfreiheitsklasse 10 geführt wird. Im
      Übrigen gilt G.4.6.
5.3.2 Voraussetzungen und Ausschluss bei Fahrern unter 23 Jahren:
      Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn sich Ihr Vertrag bei Abschluss des
      Rabattschutzes in der Kfz-Haftpflicht- und – sofern abgeschlossen – in der
      Vollkaskoversicherung jeweils mindestens in der Schadenfreiheitsklasse 10 befindet
      und alle Fahrer bereits ihr 23. Lebensjahr vollendet haben. War der Fahrer im
      Schadenfall unter 23 Jahre alt, so entfällt für diesen Schaden der Rabattschutz. Der
      Schaden führt in diesem Fall gemäß Anhang 1 zur Rückstufung. Wird neben der Kfz-
      Haftpflicht- auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann der Rabattschutz nur
      für beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen werden. Ist bei der
      Vorversicherung oder einem mit uns bestehenden weiteren Vertrag im
      Versicherungsjahr bereits ein Schaden im Bereich der Kfz-Haftpflicht und/oder
      Vollkasko angefallen, ist der Abschluss eines Rabattschutzes nicht möglich.
5.3.3 Wegfall der Voraussetzungen
      Stellt sich nachträglich heraus, dass die genannten Voraussetzungen bei Beginn des
      Rabattschutzes nicht erfüllt sind, entfällt dieser rückwirkend für beide
      Versicherungsarten. Der Beitragszuschlag für den Rabattschutz wird Ihnen rückwirkend
      ab Vertragsbeginn erstattet. In diesem Fall erfolgt – sofern zwischenzeitlich ein
      Schadenfall eingetreten ist – eine Rückstufung des Vertrages gemäß Anhang 1.
5.3.4 Laufzeit und Kündigung
      Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen.
      Wenn Sie den Rabattschutz nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des
      Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr.
      Nach Wirksamwerden der Kündigung erfolgt für jeden belastenden Schaden eine
      Rückstufung gemäß Anhang 1.
5.3.5 Bestätigung des Schadenfreiheitsrabatts
      Im Falle eines Versichererwechsels erhält Ihr Nachversicherer entgegen den
      Bestimmungen der I.8.2 eine Bestätigung desjenigen Schadenfreiheitsrabattes, der sich
      ohne den Rabattschutz ergeben hätte.

6     Übernahme eines Schadenverlaufs
6.1   In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
      Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem anderen
      Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den
      Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:
6.1.1 Fahrzeugwechsel
      Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.


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[Seite 77]
6.1.2 Rabatttausch
      a) Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie
         veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und
         beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
      b) Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben
         Personenkreis benutzt werden, wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie
         beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug
         übertragen wird.
6.1.3 Schadenverlauf einer anderen Person
      Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie
      beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
6.1.4 Versichererwechsel
      Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
6.2   Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
      Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
6.2.1 Fahrzeuggruppe
      Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören
      derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf
      übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das
      übertragen wird.
      a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge,
         Lieferwagen, Landwirtschaftliche Zugmaschinen, Kranken- und Leichenwagen.
      b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im
         Werkverkehr.
      c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr,
         Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.
      Eine Übertragung ist zudem möglich
      •   von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis
          200 kW,
      •   von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen
          Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
6.2.2 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der
      Vollkaskoversicherung
      Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der
      Vollkaskoversicherung nur zusammen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                           77

[Seite 78]
      Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung aus einem
      anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das
      versicherte Fahrzeug zu nutzen.
6.2.3 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen
      Person nach I.6.1.3
      Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum,
      in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde.
      Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
      a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen
         Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
         Lebenspartner, Elternteil, Großelternteil, Geschwister, Enkel, Ihr Kind oder Ihren
         Arbeitgeber;
      b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend
         von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere
      •   eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere
          Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
      •  die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den
         entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
      c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie
         einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
      d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme
         nicht mehr als 12 Monate zurück.
6.3   Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf
      aus?
6.3.1 Im Jahr der Übernahme
      Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung,
      Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung,
      Wagniswegfall) gilt:
      a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den
         Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
      b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, übernehmen wir den
         Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
      c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den
         schadenfreien Verlauf nicht.
6.3.2 Im Folgejahr nach der Übernahme
      In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des
      Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz
      in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                          78

[Seite 79]
      a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens
         sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als
         hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
      b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als
         sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
6.3.3 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
      Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen
      wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
      •   Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch
          Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang
          auf,
      •   Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige
          Risikosituation nicht verändert hat.

7     Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
7.1   Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur
      zusammen abgegeben werden.
7.2   Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-
      Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten.
      Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.
7.3   Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags
      nachzuerheben.

8     Auskünfte über den Schadenverlauf
8.1   Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte
      vom Vorversicherer geben zu lassen:
      •   Art und Verwendung des Fahrzeugs,
      •   Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
      •   Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der
          Vollkaskoversicherung,
      •   Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht
          auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
      •   ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren
          Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
      •   ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte
          erteilt worden sind.
8.2   Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der
      Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                             79

[Seite 80]
      und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem
      versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
      Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf.
      Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 – werden nicht
      berücksichtigt.
8.3   Ist Ihr Vertrag nach der maßgeblichen Tabelle in Anhang 1 in die SF-Klasse M, 0 oder S
      eingestuft oder einzustufen, sind wir bei Beendigung dieses Vertrages berechtigt, dies
      der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Dies ist derzeit
      die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg. Ihre
      SF-Klasse wird dort für andere Versicherer nach I.8.4 abrufbar sein.
8.4   Beantragen Sie keine Übernahme des Schadenverlaufs aus dem Vertrag Ihres
      Vorversicherers, sind wir berechtigt, bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der
      Versicherer nachzufragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-Klassen M,
      0 oder S einzustufen war.

J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen

1     Typklasse
      Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem
      Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des
      Vertrags zugeordnet worden ist.
      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der
      Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht
      oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu
      dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse
      führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten
      Versicherungsjahres wirksam.
      Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 entnehmen.

2     Regionalklasse
      Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr
      Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die
      Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie
      entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet
      worden ist.
      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der
      Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu
      allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region
      im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere
      Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
      nächsten Versicherungsjahres wirksam.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                          80

[Seite 81]
     Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 4 entnehmen.

3    Tarifänderung
     Änderungen der Tarife (Beiträge und Tarifbestimmungen) finden vom Beginn der
     nächsten Zahlungsperiode an Anwendung, wenn wir Ihnen die Tarifänderung unter
     Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen
     Monat vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach J.4
     belehren.
     In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie
     Änderungen nach J.6 so wie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den
     Regionalklassen (J.2), und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig
     wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aus der Zuordnung
     des Vertrages zu den Berufsgruppen (siehe Anhang 5) und Regionalklassen gemäß
     Anhang 4 oder aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages,
     aufgrund des Wohneigentums, der jährlichen Fahrleistung, des Nutzerkreises (Fahrer),
     des Fahrzeugalters, der Treue und des Lebensalters der Fahrzeugnutzer (alle Merkmale
     unter Anhang 2) ergeben.

4    Kündigungsrecht
     Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 sowie J.7 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu
     einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden
     mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn
     die Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
     Dies gilt für die Kaskoversicherung entsprechend.

5    Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
     In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald
     wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu
     verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.

6    Änderung der Tarifstruktur
     Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen,
     jährliche Fahrleistung, Einfamilienhausbewohner, Nutzerkreis (Fahrer), Fahrzeugalter,
     Abstellort, Nächtlicher Abstellort, Fahrzeugspezifische Daten, Treue und
     Beitragsberechnung nach dem Lebensalter der Fahrzeugnutzer zu ändern. Dies setzt
     voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten
     Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und
     Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn
     des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
     In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                          81

[Seite 82]
7     Beitragsanpassungsklausel
      Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung,
      Kaskoversicherung sowie Autoschutzbrief während der Vertragslaufzeit einmal im
      Kalenderjahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und
      Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die
      Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen
      gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, nach Sparte (Kfz-Haftpflicht,
      Kaskoversicherung sowie Autoschutzbrief), zusammengefasst. Die Neukalkulation
      richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit sowie
      nach der voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwicklung bis zum Ende des
      Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt. Wir sind dabei
      berechtigt, die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
      Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu
      den Typ- und Regionalklassen bei der Neukalkulation zu berücksichtigen. Unser
      Gewinnansatz darf im Rahmen der Neukalkulation nicht erhöht werden. Individuelle
      Beitragszu- und -abschläge bleiben von der Neukalkulation unberührt. Der neu
      kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands

1     Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
      Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
      nach Abschnitt I ändern.

2     Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
2.1   Welche Änderungen werden berücksichtigt?
      Ändert sich während der Laufzeit des Vertrages ein Merkmal zur Beitragsberechnung
      gemäß Anhang 2 „Merkmale zur Beitragsberechnung“ und Anhang 5 „Berufsgruppen
      (Tarifgruppen)“, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung
      oder zu einer Beitragserhöhung führen.
      Auswirkung auf den Beitrag
2.2   Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
2.3   Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt
      abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden
      Versicherungsjahres.

3     Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
      Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen
      Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der
      Zulassungsbehörde nach der neuen Regional klasse.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                          82

[Seite 83]
4     Ihre Mittelungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
4.1   Anzeige von Änderungen
      Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift Tarifmerkmale
      aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
4.2   Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
      Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten
      Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns
      entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
      Folgen von unzutreffenden Angaben
4.3   Unzutreffende Angaben
      Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht
      oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet
      worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der
      den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
4.4   Umstellung auf richtigen Tarif
      Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich
      nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist
      zusätzlich zur Beitragserhöhung ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der
      sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. Der
      Einmalbeitrag ist sofort fällig.
4.5   Folgen von Nichtangaben
      Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder
      Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des
      laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu
      berechnen, wenn
      •   wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde
          gelegten Annahmen hingewiesen haben und
      •   Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 1 Monat
          die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder
          Nachweise nicht nachreichen.

5     Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
      Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des
      Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der
      Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und
      Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
      Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den
      Beitrag ab der Änderung anpassen.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 84]
      Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.

6     Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
      Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des
      Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der
      Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und
      Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
      Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den
      Beitrag ab der Änderung anpassen.
      Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.

L Meinungsverschiedenheiten und Gesichtsstände

1     Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
      Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein,
      nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären
      können.
      Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
1.1   Versicherungsombudsmann e.V.
      Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine
      Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt
      hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
      Versicherungsombudsmann e.V.
      Postfach 080632
      10006 Berlin
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
      Internet: www.versicherungsombudsmann.de
      Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
      Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher
      kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem
      Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
      Für Fragen können Sie sich auch über unser Kontaktformular an uns wenden:
      https://www.diebayerische.de/service/lob-und-kritik
1.2   Versicherungsaufsicht
      Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
      Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 85]
      die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen
      wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550
      Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht
      verbindlich entscheiden kann.
1.3   Rechtsweg
      Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
      Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung
      können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.

2     Gerichtsstände
2.1   Wenn Sie uns verklagen
      Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden
      Gerichten geltend machen:
      •   dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
      •   dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende
          Niederlassung örtlich zuständig ist.
2.2   Wenn wir Sie verklagen
      Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden
      Gerichten geltend machen:
      •   dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
      •   dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs
          befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder
          Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
2.3   Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
      Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
      außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder
      gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt
      abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren
      Geschäftssitz zuständig ist.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                              85

[Seite 86]
M - Abschnitt gestrichten -

N Bedingungsänderung
     Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-
     Versicherung (AKB) für bestehende Verträge zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sie
     durch
     •   Änderungen von Rechtsnormen auf denen die Bestimmungen des
         Versicherungsvertrags beruhen;
     •   unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende, rechtskräftige
         höchstrichterliche Rechtsprechung;
     •   den Versicherer bindende Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt
         für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – oder der
         Kartellbehörde sowie
     •   konkrete individuelle, den Versicherer bindende Weisungen durch die
         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – oder
         durch die Kartellbehörde unwirksam geworden sind und hierdurch eine
         Vertragslücke entstanden ist, die das bei Vertragsabschluss vorhandene
         Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem
         Maße stört.
     Die geänderten Regelungen dürfen Sie als einzelne Bestimmung und im
     Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als
     die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.
     Auf Ihr Kündigungsrecht nach G.2.8 wird verwiesen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                           86

[Seite 87]
Anhang 1        – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System

1      Pkw
1.1    Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze

    Dauer des schadenfreien und      Schadenfreiheit    Beitragssätze
                                                                            Beitragssätze FV
    ununterbrochenen Verlaufs        s- klasse (SF)     KH

    fünfzig und mehr Kalenderjahre    SF 50              17                 17

    neunundvierzig Kalenderjahre      SF 49              19                 18

    achtundvierzig Kalenderjahre      SF 48              19                 19

    siebenundvierzig Kalenderjahre    SF 47              19                 19

    sechsundvierzig Kalenderjahre     SF 46              19                 19

    fünfundvierzig Kalenderjahre      SF 45              20                 19

    vierundvierzig Kalenderjahre      SF 44              20                 19

    dreiundvierzig Kalenderjahre      SF 43              20                 20

    zweiundvierzig Kalenderjahre      SF 42              20                 20

    einundvierzig Kalenderjahre       SF 41              20                 20

    vierzig Kalenderjahre             SF 40              21                 20

    neununddreißig Kalenderjahre      SF 39              21                 21

    achtunddreißig Kalenderjahre      SF 38              21                 21

    siebenunddreißig                  SF 37              21                 21
    Kalenderjahre

    sechsunddreißig Kalenderjahre     SF 36              22                 21

    fünfunddreißig Kalenderjahre      SF 35              22                 22

    vierunddreißig Kalenderjahre      SF 34              22                 22

    dreiunddreißig Kalenderjahre      SF 33              23                 22

    zweiunddreißig Kalenderjahre      SF 32              23                 23


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                         87

[Seite 88]
  einunddreißig Kalenderjahre      SF 31       23   23

  dreißig Kalenderjahre            SF 30       24   23

  neunundzwanzig Kalenderjahre     SF 29       24   24

  achtundzwanzig Kalenderjahre     SF 28       25   24

  siebenundzwanzig                 SF 27       25   25
  Kalenderjahre

  sechsundzwanzig                  SF 26       25   25
  Kalenderjahre

  fünfundzwanzig Kalenderjahre     SF 25       26   26

  vierundzwanzig Kalenderjahre     SF 24       26   26

  dreiundzwanzig Kalenderjahre     SF 23       27   26

  zweiundzwanzig Kalenderjahr      SF 22       28   27

  einundzwanzig Kalenderjahre      SF 21       28   28

  zwanzig Kalenderjahre            SF 20       29   28

  neunzehn Kalenderjahre           SF 19       30   29

  achtzehn Kalenderjahre           SF 18       31   29

  siebzehn Kalenderjahre           SF 17       31   30

  sechzehn Kalenderjahre           SF 16       32   31

  fünfzehn Kalenderjahre           SF 15       33   32

  vierzehn Kalenderjahre           SF 14       34   32

  dreizehn Kalenderjahre           SF 13       36   33

  zwölf Kalenderjahre              SF 12       37   34

  elf Kalenderjahre                SF 11       38   35

  zehn Kalenderjahre               SF 10       40   36

  neun Kalenderjahre               SF 9        42   37


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                         88

[Seite 89]
  acht Kalenderjahre                SF 8               44               38

  sieben Kalenderjahre              SF 7               46               40

  sechs Kalenderjahre               SF 6               49               41

  fünf Kalenderjahre                SF 5               52               43

  vier Kalenderjahre                SF 4               55               44

  drei Kalenderjahr                 SF 3               59               46

  zwei Kalenderjahr                 SF 2               64               48

  ein Kalenderjahr                  SF 1               70               50

  -                                 SF 1/2             84               53

  -                                 0                  108              60

  -                                 M                  144              79

1.2   Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
1.2.1 KFZ-Haftpflichtversicherung

                                                                    bei 3 und mehr
                         bei 1 Schaden nach    bei 2 Schäden nach
  aus Klasse                                                        Schäden nach
                         Klasse                Klasse
                                                                    Klasse

  SF 50 und höher        SF 25                 SF 11                SF 2

  SF 49                  SF 25                 SF 11                SF 2

  SF 48                  SF 25                 SF 11                SF 2

  SF 47                  SF 24                 SF 11                SF 2

  SF 46                  SF 24                 SF 10                SF 2

  SF 45                  SF 23                 SF 10                SF 2

  SF 44                  SF 23                 SF 10                SF 2

  SF 43                  SF 22                 SF 10                SF 2

  SF 42                  SF 22                 SF 9                 SF 2


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     89

[Seite 90]
  SF 41                 SF 21                  SF 9   SF 2

  SF 40                 SF 20                  SF 9   SF 1

  SF 39                 SF 20                  SF 8   SF 1

  SF 38                 SF 19                  SF 8   SF 1

  SF 37                 SF 19                  SF 8   SF 1

  SF 36                 SF 18                  SF 7   SF 1

  SF 35                 SF 18                  SF 7   SF 1

  SF 34                 SF 17                  SF 7   SF 1

  SF 33                 SF 17                  SF 6   SF 1

  SF 32                 SF 16                  SF 6   SF 1

  SF 31                 SF 16                  SF 6   SF 1

  SF 30                 SF 15                  SF 5   SF 1/2

  SF 29                 SF 14                  SF 5   SF 1/2

  SF 28                 SF 14                  SF 5   SF 1/2

  SF 27                 SF 13                  SF 4   SF 1/2

  SF 26                 SF 13                  SF 4   0

  SF 25                 SF 12                  SF 4   0

  SF 24                 SF 12                  SF 3   0

  SF 23                 SF 11                  SF 3   0

  SF 22                 SF 10                  SF 3   0

  SF 21                 SF 10                  SF 2   0

  SF 20                 SF 9                   SF 2   0

  SF 19                 SF 9                   SF 1   0

  SF 18                 SF 8                   SF 1   0


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                               90

[Seite 91]
  SF 17                  SF 7                  SF 1                 0

  SF 16                  SF 7                  SF 1                 0

  SF 15                  SF 6                  SF 1                 0

  SF 14                  SF 6                  SF 1                 0

  SF 13                  SF 5                  SF 1/2               0

  SF 12                  SF 4                  SF 1/2               0

  SF 11                  SF 4                  SF 1/2               0

  SF 10                  SF 3                  SF 1/2               0

  SF 9                   SF 3                  SF 1/2               0

  SF 8                   SF 2                  SF 1/2               0

  SF 7                   SF 1                  0                    M

  SF 6                   SF 1                  0                    M

  SF 5                   SF 1                  0                    M

  SF 4                   SF 1/2                0                    M

  SF 3                   SF 1/2                M                    M

  SF 2                   SF 1/2                M                    M

  SF 1                   SF 1/2                M                    M

  SF 1/2                 0                     M                    M

  0                      M                     M                    M

  M                      M                     M                    M

1.2.2 Vollkaskoversicherung

                                                                    bei 3 und mehr
                        bei 1 Schaden nach     bei 2 Schäden nach
  aus Klasse                                                        Schäden nach
                        Klasse                 Klasse
                                                                    Klasse

  SF 50 und höher        SF 39                 SF 25                SF 2


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     91

[Seite 92]
  SF 49                 SF 35                  SF 22   SF 2

  SF 48                 SF 34                  SF 21   SF 2

  SF 47                 SF 33                  SF 21   SF 2

  SF 46                 SF 32                  SF 20   SF 2

  SF 45                 SF 31                  SF 20   SF 2

  SF 44                 SF 31                  SF 19   SF 2

  SF 43                 SF 30                  SF 18   SF 2

  SF 42                 SF 29                  SF 18   SF 2

  SF 41                 SF 28                  SF 17   SF 2

  SF 40                 SF 27                  SF 17   SF 1

  SF 39                 SF 27                  SF 16   SF 1

  SF 38                 SF 26                  SF 16   SF 1

  SF 37                 SF 25                  SF 15   SF 1

  SF 36                 SF 24                  SF 14   SF 1

  SF 35                 SF 24                  SF 14   SF 1

  SF 34                 SF 23                  SF 13   SF 1

  SF 33                 SF 22                  SF 13   SF 1

  SF 32                 SF 21                  SF 12   SF 1

  SF 31                 SF 21                  SF 11   SF 1

  SF 30                 SF 20                  SF 11   SF 1/2

  SF 29                 SF 19                  SF 10   SF 1/2

  SF 28                 SF 18                  SF 10   SF 1/2

  SF 27                 SF 17                  SF 9    SF 1/2

  SF 26                 SF 17                  SF 8    SF 1/2


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                92

[Seite 93]
  SF 25                 SF 16                  SF 8     SF 1/2

  SF 24                 SF 15                  SF 7     SF 1/2

  SF 23                 SF 14                  SF 7     SF 1/2

  SF 22                 SF 14                  SF 6     SF 1/2

  SF 21                 SF 13                  SF 5     SF 1/2

  SF 20                 SF 12                  SF 5     SF 1/2

  SF 19                 SF 11                  SF 4     0

  SF 18                 SF 10                  SF 4     0

  SF 17                 SF 10                  SF 3     0

  SF 16                 SF 9                   SF 2     0

  SF 15                 SF 8                   SF 2     0

  SF 14                 SF 7                   SF 1     0

  SF 13                 SF 7                   SF 1     0

  SF 12                 SF 6                   SF 1     0

  SF 11                 SF 5                   SF 1/2   0

  SF 10                 SF 4                   SF 1/2   0

  SF 9                  SF 3                   SF 1/2   M

  SF 8                  SF 3                   SF 1/2   M

  SF 7                  SF 2                   0        M

  SF 6                  SF 1                   0        M

  SF 5                  SF 1                   0        M

  SF 4                  SF 1/2                 0        M

  SF 3                  SF 1/2                 M        M

  SF 2                  SF 1/2                 M        M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                 93

[Seite 94]
    SF 1                     0                     M                      M

    SF 1/2                   0                     M                      M

    0                        M                     M                      M

    M                        M                     M                      M

2       Krafträder
2.1     Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze

    Dauer des schadenfreien und        Schadenfreiheit    Beitragssätze KH    Beitragssätze
                                       sklasse (SF)
    ununterbrochenen Verlaufs                                                 FV

    zwanzig und mehr                   SF 20              23                  28
    Kalenderjahre

    neunzehn Kalenderjahre             SF 19              23                  29

    achtzehn Kalenderjahre             SF 18              23                  30

    siebzehn Kalenderjahre             SF 17              23                  30

    sechzehn Kalenderjahre             SF 16              23                  31

    fünfzehn Kalenderjahre             SF 15              24                  32

    vierzehn Kalenderjahre             SF 14              24                  33

    dreizehn Kalenderjahre             SF 13              24                  34

    Zwölf Kalenderjahre                SF 12              25                  35

    elf Kalenderjahre                  SF 11              25                  36

    zehn Kalenderjahre                 SF 10              25                  37

    neun Kalenderjahre                 SF 9               26                  38

    acht Kalenderjahre                 SF 8               26                  40

    sieben Kalenderjahre               SF 7               27                  42

    sechs Kalenderjahre                SF 6               28                  44

    fünf Kalenderjahre                 SF 5               30                  46


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                              94

[Seite 95]
  vier Kalenderjahre                 SF 4                   32          49

  drei Kalenderjahre                 SF 3                   35          52

  zwei Kalenderjahre                 SF 2                   40          56

  ein Kalenderjahr                   SF 1                   50          60

  -                                  SF 1/2                 60          81

  -                                  0                      77          106

  -                                  M                      93          144

2.2   Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern
2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

  aus Klasse             bei 1 Schaden nach    bei 2 Schäden nach   Bei 3 und mehr
                         Klasse                Klasse               Schäden nach
                                                                    Klasse

  SF 20 und höher         SF 5                     SF 1/2           M

  SF 19                   SF 3                     SF 1/2           M

  SF 18                   SF 3                     SF 1/2           M

  SF 17                   SF 2                     SF 1/2           M

  SF 16                   SF 2                     SF 1/2           M

  SF 15                   SF 2                     SF 1/2           M

  SF 14                   SF 2                     SF 1/2           M

  SF 13                   SF 2                     SF 1/2           M

  SF 12                   SF 2                     SF 1/2           M

  SF 11                   SF 1                     0                M

  SF 10                   SF 1                     0                M

  SF 9                    SF 1                     0                M

  SF 8                    SF 1                     0                M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     95

[Seite 96]
  SF 7                   SF 1                  0                    M

  SF 6                   SF 1                  0                    M

  SF 5                   SF 1/2                M                    M

  SF 4                   SF 1/2                M                    M

  SF 3                   SF 1/2                M                    M

  SF 2                   SF 1/2                M                    M

  SF 1                   0                     M                    M

  SF 1/2                 M                     M                    M

  0                      M                     M                    M

  M                      M                     M                    M

2.2.2 Vollkaskoversicherung

  aus Klasse            Bei 1 Schaden nach     bei 2 Schäden nach   Bei 3 und mehr
                        Klasse                 Klasse               Schäden nach
                                                                    Klasse

  SF 20 und höher        SF 13                 SF 5                 M

  SF 19                  SF 8                  SF 3                 M

  SF 18                  SF 7                  SF 2                 M

  SF 17                  SF 6                  SF 2                 M

  SF 16                  SF 6                  SF 2                 M

  SF 15                  SF 6                  SF 2                 M

  SF 14                  SF 5                  SF 2                 M

  SF 13                      SF 5              SF 2                 M

  SF 12                  SF 5                  SF 2                 M

  SF 11                  SF 4                  SF 1                 M

  SF 10                  SF 4                  SF 1                 M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     96

[Seite 97]
    SF 9                     SF 3                    SF 1                    M

    SF 8                     SF 3                    SF 1                    M

    SF 7                     SF 2                    SF 1                    M

    SF 6                     SF 2                    SF 1                    M

    SF 5                     SF 2                    SF 1                    M

    SF 4                     SF 1                    SF 1/2                  M

    SF 3                     SF 1                    SF 1/2                  M

    SF 2                     SF 1                    SF 1/2                  M

    SF 1                         SF 1/2              M                       M

    SF 1/2                   M                       M                       M

    0                        M                       M                       M

    M                        M                       M                       M

3       Leichtkrafträder, Leichtkraftroller, Quads
3.1     Einstufung von Leichtkrafträdern, -roller und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-
        Klassen) und Beitragssätze

    Dauer des schadenfreien und           Schadenfreiheit     Beitragssätze KH   Beitragssätze
    ununterbrochenen Verlaufs             sklasse (SF)                           FV

    zwanzig und mehr                      SF 20               30                 38
    Kalenderjahre

    neunzehn Kalenderjahre                SF 19               30                 39

    achtzehn Kalenderjahre                SF 18               30                 40

    siebzehn Kalenderjahre                SF 17               30                 40

    sechzehn Kalenderjahre                SF 16               30                 41

    fünfzehn Kalenderjahre                SF 15               31                 42

    vierzehn Kalenderjahre                SF 14               31                 44


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                                 97

[Seite 98]
  dreizehn Kalenderjahre             SF 13                31                45

  zwölf Kalenderjahre                SF 12                32                46

  elf Kalenderjahre                  SF 11                32                48

  zehn Kalenderjahre                 SF 10                33                49

  neun Kalenderjahre                 SF 9                 34                51

  acht Kalenderjahre                 SF 8                 34                53

  sieben Kalenderjahre               SF 7                 35                56

  sechs Kalenderjahre                SF 6                 37                58

  fünf Kalenderjahre                 SF 5                 39                61

  vier Kalenderjahre                 SF 4                 41                65

  drei Kalenderjahre                 SF 3                 45                69

  zwei Kalenderjahre                 SF 2                 52                74

  ein Kalenderjahr                   SF 1                 65                80

  -                                  SF 1/2               78                108

  -                                  0                    100               141

  -                                  M                    121               191

3.2   Rückstufung im Schadenfall bei Leichtkrafträdern, -roller und Quads
3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

  aus Klasse             bei 1 Schaden nach     bei 2 Schäden nach     bei 3 und mehr
                         Klasse                 Klasse                 Schäden
                                                                       nach Klasse

  SF 20 und höher         SF 3                   SF 1/2                 M

  SF 19                   SF 3                   SF 1/2                 M

  SF 18                   SF 3                   SF 1/2                 M

  SF 17                   SF 2                   SF 1/2                 M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                        98

[Seite 99]
  SF 16                  SF 2                  SF 1/2               M

  SF 15                  SF 2                  SF 1/2               M

  SF 14                  SF 2                  SF 1/2               M

  SF 13                  SF 2                  SF 1/2               M

  SF 12                  SF 2                  SF 1/2               M

  SF 11                  SF 1                  0                    M

  SF 10                  SF 1                  0                    M

  SF 9                   SF 1                  0                    M

  SF 8                   SF 1                  0                    M

  SF 7                   SF 1                  0                    M

  SF 6                   SF 1                  0                    M

  SF 5                   SF 1/2                M                    M

  SF 4                   SF 1/2                M                    M

  SF 3                   SF 1/2                M                    M

  SF 2                   SF 1/2                M                    M

  SF 1                   0                     M                    M

  SF 1/2                 M                     M                    M

  0                      M                     M                    M

  M                      M                     M                    M

3.2.2 Vollkaskoversicherung

  aus Klasse            bei 1 Schaden nach     bei 2 Schäden nach   bei 3 und mehr
                        Klasse                 Klasse               Schäden nach
                                                                    Klasse

  SF 20 und höher        SF 13                 SF 5                 M

  SF 19                  SF 8                  SF 3                 M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     99

[Seite 100]
  SF 18                 SF 7                   SF 2     M

  SF 17                 SF 6                   SF 2     M

  SF 16                 SF 6                   SF 2     M

  SF 15                 SF 6                   SF 2     M

  SF 14                 SF 5                   SF 2     M

  SF 13                 SF 5                   SF 2     M

  SF 12                 SF 5                   SF 2     M

  SF 11                 SF 4                   SF 1     M

  SF 10                 SF 4                   SF 1     M

  SF 9                  SF 3                   SF 1     M

  SF 8                  SF 3                   SF 1     M

  SF 7                  SF 2                   SF 1     M

  SF 6                  SF 2                   SF 1     M

  SF 5                  SF 2                   SF 1     M

  SF 4                  SF 1                   SF 1/2   M

  SF 3                  SF 1                   SF 1/2   M

  SF 2                  SF 1                   SF 1/2   M

  SF 1                  SF 1/2                 M        M

  SF 1/2                M                      M        M

  0                     M                      M        M

  M                     M                      M        M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                            100

[Seite 101]
4     Übrige Fahrzeuge
4.1   Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
      Beitragssätze

    Dauer des schadenfreien und     Schadenfreiheit    Beitragssätze     Beitragssätze FV
    ununterbrochenen Verlaufs       sklasse (SF)       KH

    dreißig und mehr                 SF 30             38                 52
    Kalenderjahre

    neunundzwanzig Kalenderjahre     SF 29             38                 52

    achtundzwanzig Kalenderjahre     SF 28             38                 52

    siebenundzwanzig                 SF 27             38                 52
    Kalenderjahre

    sechsundzwanzig Kalenderjahre    SF 26             38                 52

    fünfundzwanzig Kalenderjahre     SF 25             38                 52

    vierundzwanzig Kalenderjahre     SF 24             38                 52

    dreiundzwanzig Kalenderjahre     SF 23             38                 52

    zweiundzwanzig Kalenderjahre     SF 22             38                 52

    einundzwanzig Kalenderjahre      SF 21             38                 52

    zwanzig Kalenderjahre            SF 20             38                 52

    neunzehn Kalenderjahre           SF 19             38                 52

    achtzehn Kalenderjahre           SF 18             38                 52

    siebzehn Kalenderjahre           SF 17             38                 52

    sechzehn Kalenderjahre           SF 16             38                 52

    fünfzehn Kalenderjahre           SF 15             38                 52

    vierzehn Kalenderjahre           SF 14             38                 52

    dreizehn Kalenderjahre           SF 13             38                 52

    zwölf Kalenderjahre              SF 12             38                 52


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                      101

[Seite 102]
  elf Kalenderjahre                 SF 11               38              52

  zehn Kalenderjahre                SF 10               38              52

  neun Kalenderjahre                SF 9                40              53

  acht Kalenderjahre                SF 8                41              54

  sieben Kalenderjahre              SF 7                42              55

  sechs Kalenderjahre               SF 6                44              57

  fünf Kalenderjahre                SF 5                47              59

  vier Kalenderjahre                SF 4                50              62

  drei Kalenderjahre                SF 3                55              65

  zwei Kalenderjahre                SF 2                60              73

  ein Kalenderjahr                  SF 1                65              80

  -                                 SF 1/2              70              90

  -                                 0                   100            100

  -                                 M                   150            130

4.2   Rückstufung im Schadenfall bei übrigen Fahrzeugen
4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

  aus Klasse             bei 1 Schaden nach    bei 2 Schäden nach   bei 3 und mehr
                         Klasse                Klasse               Schäden
                                                                    nach Klasse

  SF 20 und höher         SF 3                 SF 1/2               SF 1/2

  SF 19                   SF 3                 SF 1/2               SF 1/2

  SF 18                   SF 3                 SF 1/2               SF 1/2

  SF 17                   SF 3                 SF 1/2               SF 1/2

  SF 16                   SF 3                 SF 1/2               SF 1/2

  SF 15                   SF 3                 SF 1/2               SF 1/2


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     102

[Seite 103]
  SF 14                  SF 3                  SF 1/2               SF 1/2

  SF 13                  SF 3                  SF 1/2               SF 1/2

  SF 12                  SF 3                  SF 1/2               SF 1/2

  SF 11                  SF 3                  SF 1/2               SF 1/2

  SF 10                  SF 3                  SF 1/2               SF 1/2

  SF 9                   SF 2                  0                    0

  SF 8                   SF 1                  0                    0

  SF 7                   SF 1                  0                    0

  SF 6                   SF 1                  0                    0

  SF 5                   SF 1                  0                    0

  SF 4                   SF 1/2                0                    0

  SF 3                   SF 1/2                0                    0

  SF 2                   0                     M                    M

  SF 1                   0                     M                    M

  SF 1/2                 0                     M                    M

  0                      M                     M                    M

  M                      M                     M                    M

4.2.2 Vollkaskoversicherung

  aus Klasse            bei 1 Schaden nach     bei 2 Schäden nach   bei 3 und mehr
                        Klasse                 Klasse               Schäden nach
                                                                    Klasse

  SF 20 und höher        SF 3                  SF 1/2               SF 1/2

  SF 19                  SF 3                  SF 1/2               SF 1/2

  SF 18                  SF 3                  SF 1/2               SF 1/2

  SF 17                  SF 3                  SF 1/2               SF 1/2


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     103

[Seite 104]
  SF 16                 SF 3                   SF 1/2   SF 1/2

  SF 15                 SF 3                   SF 1/2   SF 1/2

  SF 14                 SF 3                   SF 1/2   SF 1/2

  SF 13                 SF 3                   SF 1/2   SF 1/2

  SF 12                 SF 3                   SF 1/2   SF 1/2

  SF 11                 SF 3                   SF 1/2   SF 1/2

  SF 10                 SF 3                   SF 1/2   SF 1/2

  SF 9                  SF 2                   0        0

  SF 8                  SF 1                   0        0

  SF 7                  SF 1                   0        0

  SF 6                  SF 1                   0        0

  SF 5                  SF 1                   0        0

  SF 4                  SF 1/2                 0        0

  SF 3                  SF 1/2                 0        0

  SF 2                  0                      M        M

  SF 1                  0                      M        M

  SF 1/2                0                      M        M

  0                     M                      M        M

  M                     M                      M        M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                 104

[Seite 105]
5     Campingfahrzeuge (Wohnmobile)
5.1   Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen (SF-
      Klassen) und Beitragssätze

    Dauer des schadenfreien und    Schadenfreiheit   Beitragssätze     Beitragssätze FV
    ununterbrochenen Verlaufs      sklasse (SF)      KH

    zwanzig und mehr                SF 20             31                67
    Kalenderjahre

    neunzehn Kalenderjahre          SF 19             31                75

    achtzehn Kalenderjahre          SF 18             32                75

    siebzehn Kalenderjahre          SF 17             33                75

    sechzehn Kalenderjahre          SF 16             34                76

    fünfzehn Kalenderjahre          SF 15             34                77

    vierzehn Kalenderjahre          SF 14             35                77

    dreizehn Kalenderjahre          SF 13             36                78

    zwölf Kalenderjahre             SF 12             38                79

    elf Kalenderjahre               SF 11             39                80

    zehn Kalenderjahre              SF 10             40                81

    neun Kalenderjahre              SF 9              42                82

    acht Kalenderjahre              SF 8              43                83

    sieben Kalenderjahre            SF 7              45                84

    sechs Kalenderjahre             SF 6              47                86

    fünf Kalenderjahre              SF 5              50                88

    vier Kalenderjahre              SF 4              53                90

    drei Kalenderjahre              SF 3              56                93

    zwei Kalenderjahre              SF 2              60                96

    ein Kalenderjahr                SF 1              65                100


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                       105

[Seite 106]
  -                                 SF 1/2              88              100

  -                                 0                   115             125

  -                                 M                   156             135

5.2   Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen)
5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

  aus Klasse             bei 1 Schaden nach    bei 2 Schäden nach   bei 3 und mehr
                         Klasse                Klasse               Schäden nach
                                                                    Klasse

  SF 20 und höher         SF 3                 SF 1/2               M

  SF 19                   SF 2                 0                    M

  SF 18                   SF 2                 0                    M

  SF 17                   SF 2                 0                    M

  SF 16                   SF 1                 0                    M

  SF 15                   SF 1                 0                    M

  SF 14                   SF 1                 0                    M

  SF 13                   SF 1                 0                    M

  SF 12                   SF 1                 0                    M

  SF 11                   SF 1                 0                    M

  SF 10                   SF 1                 0                    M

  SF 9                    SF 1/2               0                    M

  SF 8                    SF 1/2               0                    M

  SF 7                    SF 1/2               0                    M

  SF 6                    SF 1/2               0                    M

  SF 5                    SF 1/2               0                    M

  SF 4                    SF 1/2               0                    M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     106

[Seite 107]
  SF 3                   SF 1/2                0                    M

  SF 2                   0                     M                    M

  SF 1                   0                     M                    M

  SF 1/2                 0                     M                    M

  0                      M                     M                    M

  M                      M                     M                    M

5.2.2 Vollkaskoversicherung

  aus Klasse            bei 1 Schaden nach     bei 2 Schäden nach   bei 3 und mehr
                        Klasse                 Klasse               Schäden nach
                                                                    Klasse

  SF 20 und höher        SF 7                  SF 1/2               M

  SF 19                  SF 6                  SF 1/2               M

  SF 18                  SF 5                  SF 1/2               M

  SF 17                  SF 4                  SF 1/2               M

  SF 16                  SF 3                  SF 1/2               M

  SF 15                  SF 2                  0                    M

  SF 14                  SF 2                  0                    M

  SF 13                  SF 2                  0                    M

  SF 12                  SF 1                  0                    M

  SF 11                  SF 1                  0                    M

  SF 10                  SF 1                  0                    M

  SF 9                   SF 1/2                0                    M

  SF 8                   SF 1/2                0                    M

  SF 7                   SF 1/2                0                    M

  SF 6                   SF 1/2                0                    M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     107

[Seite 108]
    SF 5                    SF 1/2              0                      M

    SF 4                    SF 1/2              0                      M

    SF 3                    SF 1/2              0                      M

    SF 2                    0                   M                      M

    SF 1                    0                   M                      M

    SF 1/2                  0                   M                      M

    0                       M                   M                      M

    M                       M                   M                      M

6       Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche)
6.1     Einstufung von Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche)
        in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze

    Dauer des schadenfreien und      Schadenfreiheit   Beitragssätze       Beitragssätze FV
    ununterbrochenen Verlaufs        s-klasse (SF)     KH

    dreißig und mehr                 SF 30             29                  51
    Kalenderjahre

    neunundzwanzig Kalenderjahre     SF 29             29                  51

    achtundzwanzig Kalenderjahre     SF 28             30                  52

    siebenundzwanzig                 SF 27             31                  52
    Kalenderjahre

    sechsundzwanzig Kalenderjahre    SF 26             31                  53

    fünfundzwanzig Kalenderjahre     SF 25             32                  53

    vierundzwanzig Kalenderjahre     SF 24             32                  54

    dreiundzwanzig Kalenderjahre     SF 23             33                  54

    zweiundzwanzig Kalenderjahre     SF 22             34                  55

    einundzwanzig Kalenderjahre      SF 21             35                  55

    zwanzig Kalenderjahre            SF 20             35                  56


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                       108

[Seite 109]
  neunzehn Kalenderjahre           SF 19       36    57

  achtzehn Kalenderjahre           SF 18       37    57

  siebzehn Kalenderjahre           SF 17       38    58

  sechzehn Kalenderjahre           SF 16       40    59

  fünfzehn Kalenderjahre           SF 15       41    60

  vierzehn Kalenderjahre           SF 14       42    61

  dreizehn Kalenderjahre           SF 13       44    62

  zwölf Kalenderjahre              SF 12       46    63

  elf Kalenderjahre                SF 11       48    65

  zehn Kalenderjahre               SF 10       50    66

  neun Kalenderjahre               SF 9        52    68

  acht Kalenderjahre               SF 8        55    70

  sieben Kalenderjahre             SF 7        59    73

  sechs Kalenderjahre              SF 6        63    75

  fünf Kalenderjahre               SF 5        67    79

  vier Kalenderjahre               SF 4        73    83

  drei Kalenderjahre               SF 3        80    87

  zwei Kalenderjahre               SF 2        89    93

  ein Kalenderjahr                 SF 1        100   100

  -                                SF 1/2      107   108

  -                                0           129   112

  -                                M           192   155


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                           109

[Seite 110]
6.2   Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen
      landwirtschaftliche)
6.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

  aus Klasse             bei 1 Schaden nach    bei 2 Schäden nach   bei 3 und mehr
                         Klasse                Klasse               Schäden nach
                                                                    Klasse

  SF 20 und höher         SF 10                SF 4                 M

  SF 19                   SF 8                 SF 3                 M

  SF 18                   SF 8                 SF 3                 M

  SF 17                   SF 8                 SF 3                 M

  SF 16                   SF 7                 SF 3                 M

  SF 15                   SF 7                 SF 3                 M

  SF 14                   SF 6                 SF 2                 M

  SF 13                   SF 6                 SF 2                 M

  SF 12                   SF 5                 SF 2                 M

  SF 11                   SF 5                 SF 2                 M

  SF 10                   SF 4                 SF 1                 M

  SF 9                    SF 4                 SF 1                 M

  SF 8                    SF 3                 SF 1/2               M

  SF 7                    SF 3                 SF 1/2               M

  SF 6                    SF 2                 SF 1/2               M

  SF 5                    SF 2                 SF 1/2               M

  SF 4                    SF 1                 0                    M

  SF 3                    SF 1/2               0                    M

  SF 2                    SF 1/2               0                    M

  SF 1                    0                    M                    M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                     110

[Seite 111]
  SF 1/2                 0                     M                M

  0                      M                     M                M

  M                      M                     M                M

6.2.2 Vollkaskoversicherung

  aus Klasse            bei 1 Schaden nach     bei 2 und mehr   bei 3 und mehr
                        Klasse                 Schäden nach     Schäden nach
                                               Klasse           Klasse

  SF 20 und höher        SF 6                  SF 1             M

  SF 19                  SF 5                  SF 1             M

  SF 18                  SF 5                  SF 1             M

  SF 17                  SF 5                  SF 1             M

  SF 16                  SF 4                  SF 1             M

  SF 15                  SF 4                  SF 1/2           M

  SF 14                  SF 4                  SF 1/2           M

  SF 13                  SF 4                  SF 1/2           M

  SF 12                  SF 3                  SF 1/2           M

  SF 11                  SF 3                  SF 1/2           M

  SF 10                  SF 3                  SF 1/2           M

  SF 9                   SF 2                  0                M

  SF 8                   SF 2                  0                M

  SF 7                   SF 2                  0                M

  SF 6                   SF 1                  0                M

  SF 5                   SF 1                  0                M

  SF 4                   SF 1/2                M                M

  SF 3                   0                     M                M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                 111

[Seite 112]
    SF 2                    0                     M                      M

    SF 1                    0                     M                      M

    SF 1/2                  0                     M                      M

    0                       M                     M                      M

    M                       M                     M                      M

7       Landwirtschaftliche Zugmaschinen
7.1     Einstufung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen in Schadenfreiheitsklassen (SF-
        Klassen) und Beitragssätze

    Dauer des schadenfreien und       Schadenfreiheit    Beitragssätze       Beitragssätze FV
    ununterbrochenen Verlaufs         sklasse (SF)       KH

    dreißig und mehr                   SF 30             19                  41
    Kalenderjahre

    neunundzwanzig Kalenderjahre       SF 29             19                  41

    achtundzwanzig Kalenderjahre       SF 28             19                  41

    siebenundzwanzig                   SF 27             20                  42
    Kalenderjahre

    sechsundzwanzig Kalenderjahre      SF 26             20                  42

    fünfundzwanzig Kalenderjahre       SF 25             21                  42

    vierundzwanzig Kalenderjahre       SF 24             21                  43

    dreiundzwanzig Kalenderjahre       SF 23             21                  43

    zweiundzwanzig Kalenderjahre       SF 22             22                  44

    einundzwanzig Kalenderjahre        SF 21             22                  44

    zwanzig Kalenderjahre              SF 20             23                  45

    neunzehn Kalenderjahre             SF 19             24                   45

    achtzehn Kalenderjahre             SF 18             24                   46

    siebzehn Kalenderjahre             SF 17             25                   46


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                           112

[Seite 113]
  sechzehn Kalenderjahre            SF 16             26                 47

  fünfzehn Kalenderjahre            SF 15             27                 48

  vierzehn Kalenderjahre            SF 14             28                 49

  dreizehn Kalenderjahre            SF 13             29                 50

  zwölf Kalenderjahre               SF 12             30                 51

  elf Kalenderjahre                 SF 11             31                 52

  zehn Kalenderjahre                SF 10             32                 53

  neun Kalenderjahre                SF 9              34                 55

  acht Kalenderjahre                SF 8              36                 56

  sieben Kalenderjahre              SF 7              38                 58

  sechs Kalenderjahre               SF 6              41                 60

  fünf Kalenderjahre                SF 5              44                 63

  vier Kalenderjahre                SF 4              47                 66

  drei Kalenderjahre                SF 3              52                 70

  zwei Kalenderjahre                SF 2              58                 74

  ein Kalenderjahr                  SF 1              65                 80

  -                                 SF 1/2            70                 86

  -                                 0                 84                 90

  -                                 M                 125                124

7.2   Rückstufung im Schadenfall bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen
7.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

  aus Klasse             bei 1 Schaden nach    bei 2 Schäden nach    bei 3 und mehr
                         Klasse                Klasse                Schäden nach
                                                                     Klasse

  SF 20 und höher          SF 10               SF 4                  M


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                      113

[Seite 114]
  SF 19                 SF 8                   SF 3     M

  SF 18                 SF 8                   SF 3     M

  SF 17                 SF 8                   SF 3     M

  SF 16                 SF 7                   SF 3     M

  SF 15                 SF 7                   SF 3     M

  SF 14                 SF 6                   SF 2     M

  SF 13                 SF 6                   SF 2     M

  SF 12                 SF 5                   SF 2     M

  SF 11                 SF 5                   SF 2     M

  SF 10                 SF 4                   SF 1     M

  SF 9                  SF 4                   SF 1     M

  SF 8                  SF 3                   SF 1/2   M

  SF 7                  SF 3                   SF 1/2   M

  SF 6                  SF 2                   SF 1/2   M

  SF 5                  SF 2                   SF 1/2   M

  SF 4                  SF 1                   0        M

  SF 3                  SF 1/2                 0        M

  SF 2                  SF 1/2                 0        M

  SF 1                  0                      M        M

  SF 1/2                0                      M        M

  0                     M                      M        M

  M                     M                      M        M


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[Seite 115]
7.2.2 Vollkaskoversicherung

  aus Klasse            bei 1 Schaden nach     bei 2 Schäden nach   bei 3 und mehr
                        Klasse                 Klasse               Schäden nach
                                                                    Klasse

  SF 20 und höher        SF 6                  SF 1                 M

  SF 19                  SF 5                  SF 1                 M

  SF 18                  SF 5                  SF 1                 M

  SF 17                  SF 5                  SF 1                 M

  SF 16                  SF 4                  SF 1                 M

  SF 15                  SF 4                  SF 1/2               M

  SF 14                  SF 4                  SF 1/2               M

  SF 13                  SF 4                  SF 1/2               M

  SF 12                  SF 3                  SF 1/2               M

  SF 11                  SF 3                  SF 1/2               M

  SF 10                  SF 3                  SF 1/2               M

  SF 9                   SF 2                  0                    M

  SF 8                   SF 2                  0                    M

  SF 7                   SF 2                  0                    M

  SF 6                   SF 1                  0                    M

  SF 5                   SF 1                  0                    M

  SF 4                   SF 1/2                M                    M

  SF 3                   0                     M                    M

  SF 2                   0                     M                    M

  SF 1                   0                     M                    M

  SF 1/2                 0                     M                    M


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[Seite 116]
  0                     M                      M   M

  M                     M                      M   M


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Anhang 2          Merkmale zur Beitragsberechnung

1       Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw
1.1     -- entfällt --
1.2     Jährliche Fahrleistung
        Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach der von
        Ihnen anzugebenden jährlichen Fahrleistung. Der Vertrag wird nach der jährlichen
        Fahrleistung des Fahrzeugs einer der folgenden Kilometerklassen zugeordnet:

    Kilometerklasse         Jährliche Fahrleistung

    0                       nicht mehr als 6.000 km

    1                       über 6.000 km aber nicht mehr als 9.000 km

    2                       über 9.000 km aber nicht mehr als 12.000 km

    3                       über 12.000 km aber nicht mehr als 15.000 km

    4                       über 15.000 km aber nicht mehr als 20.000 km

    5                       über 20.000 km aber nicht mehr als 25.000 km

    6                       über 25.000 km aber nicht mehr als 30.000 km

    7                       mehr als 30.000 km

        Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse erforderlichen
        Angaben – dazu gehört auch der Kilometerstand des Fahrzeugs – bei Abschluss des
        Vertrages, gilt die Kilometerklasse 7 als vereinbart. Bei Pkw, die mit einem
        Ausfuhrkennzeichen zugelassen sind, berechnet sich der Beitrag nach der
        Kilometerklasse 7.
        Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
        melden, wenn eine Änderung der jährlichen Fahrleistung die Zuordnung des Vertrages
        zu einer anderen Kilometerklasse bewirkt. Der Beitrag wird ab Beginn der letzten
        Hauptfälligkeit nach der Kilometerklasse berechnet, die der geänderten jährlichen
        Fahrleistung entspricht.
        Wir sind berechtigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse zu prüfen
        und von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen
        Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, wird der
        Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der
        Kilometerklasse 7 berechnet.


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[Seite 118]
      Wurde der Vertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben einer niedrigeren
      Kilometerklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit
      beibehalten, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode
      oder im Schadenfall ab Schadendatum nach der Kilometerklasse berechnet, die dem
      Vertrag bei richtigen Angaben des Versicherungsnehmers hätte zugeordnet werden
      müssen. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach
      Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist
      sofort fällig.
1.3   Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
      •   Einfamilienhausbewohner
      Der Beitrag wird in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt, sobald und
      solange Sie selbst ein Einfamilienhaus bewohnen. Hierzu zählen auch eine
      Doppelhaushälfte sowie Reihenhaus, jedoch nicht Mehrfamilienhaus.
      Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
      melden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung nicht mehr erfüllt sind.
      Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen nicht
      mehr vorliegen.
      Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
      verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
      entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
      Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
      Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
      Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,
      erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig.
      •   Nächtlicher Abstellort
      In der Teilkaskoversicherung berücksichtigen wir den nächtlichen Abstellort (22:00 Uhr
      – 06:00 Uhr) des versicherten Fahrzeugs. Wir differenzieren hierbei nach folgenden
      Abstellorten:
      a) Carport
      b) Doppelgarage
      c) Einzelgarage
      d) Parkhaus
      e) Parkplatz
      f) Privat-/Betriebsgrund
      g) Sammel-/Tiefgarage
      h) Sonstiges


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[Seite 119]
     i)   Öffentliche Straße
     Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
     melden, wenn sich der regelmäßige nächtliche Abstellort ändert und die
     Voraussetzungen für eventuell berücksichtigte Vergünstigungen nicht mehr gegeben
     sind. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen
     nicht mehr vorliegen.
     Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
     verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
     entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
     Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
     Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
     Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,
     erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt unsere
     Leistung zu kürzen, es sei denn, Sie legen glaubhaft dar, dass die abweichende
     Abstellung des Fahrzeugs eine Ausnahme darstellt. Wird das Fahrzeug im Rahmen
     einer Urlaubsfahrt an einem anderen Abstellort als dem bei Antragsstellung
     deklarierten nächtlichen Abstellort abgestellt, so verzichten wir auf die Erhebung eines
     Einmalbeitrags sowie eine Leistungskürzung.
     •    Fahrerkreis
     Der Beitrag Pkw wird in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt, sobald
     und solange die folgenden Voraussetzungen zugleich erfüllt sind:
     a) Der Pkw ist auf Sie oder Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher
        Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen und wird ausschließlich von
        diesem Personenkreis gefahren.
     b) Die in Ziff. 1 genannten Personen sind bei Versicherungsbeginn mindestens 23
        Jahre alt.
     Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben, die Voraussetzung für die
     Beitragsermäßigung sind, gilt die Berechnung ohne Beitragsermäßigung als vereinbart.
     Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
     melden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung nicht mehr erfüllt sind.
     Zur Meldepflicht gehören Änderungen der häuslichen Gemeinschaft und des
     Fahrerkreises. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die
     Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
     Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
     verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
     entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
     Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
     Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
     Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,


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[Seite 120]
      erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Wird im Schadenfall das Fahrzeug von
      einer Person gefahren, die nicht zu dem unter Ziffer 1 definierten Nutzerkreis gehört,
      sind Sie verpflichtet, an uns einen Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich
      nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. Der
      Einmalbeitrag ist sofort fällig. Das gilt nicht, wenn es sich um die Fahrt eines
      Kaufinteressenten, eines Reparateurs, eines Hotelangestellten in Ausübung seines
      Dienstes oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation handelt. Fahrunsicherheit
      von Ihnen oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke
      oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser
      Bestimmungen.
      •   Fahreralter
      Wir werden den Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung während der
      Vertragslaufzeit an Ihr verändertes Lebensalter so anpassen, wie dies der Tarif zum
      Anpassungszeitpunkt vorsieht. Dadurch kann es zu einer Beitragsermäßigung oder
      Beitragserhöhung kommen. Der angepasste Beitrag wird ab Beginn der auf das
      geänderte Lebensalter folgenden Zahlungsperiode wirksam.
      Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach
      Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen
      •   Fahrzeugalter beim Erwerb
      Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem
      Fahrzeugalter. Dieses ist das Alter des Pkw zum Zeitpunkt seiner Zulassung auf Sie bzw.
      auf den Halter.
      Wird das Fahrzeug nach Abschluss des Vertrages auf einen anderen Halter als Sie,
      Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
      Lebenspartner zugelassen, gilt als Fahrzeugalter das Alter des Pkw zum Zeitpunkt
      seiner Zulassung auf den neuen Halter des Pkw.
      Der Vertrag wird nach dem Fahrzeugalter einer der folgenden Fahrzeugaltersklassen
      zugeordnet:

  Fahrzeug-               Fahrzeugalter
  altersklasse

  1                       0 Monate

  2                       1 bis 11 Monate

  3                       1 bis unter 2 Jahre

  4                       2 bis unter 3 Jahre


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[Seite 121]
  5                        3 bis unter 4 Jahre

  6                        4 bis unter 5 Jahre

  7                        5 bis unter 6 Jahre

  8                        6 bis unter 7 Jahre

  9                        7 bis unter 8 Jahre

  10                       8 bis unter 9 Jahre

  11                       9 bis unter 10 Jahre

  12                       10 bis unter 11 Jahre

  13                       11 bis unter 12 Jahre

  14                       12 bis unter 13 Jahre

  15                       13 bis unter 14 Jahre

  16                       14 bis unter 15 Jahre

  17                       15 bis unter 16 Jahre

  18                       16 bis unter 17Jahre

  19                       17 bis unter 18 Jahre

  20                       18 bis unter 19 Jahre

  21                       19 bis unter 20 Jahre

  22                       20 Jahre und älter

       Fehlt die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Fahrzeugaltersklasse erforderliche
       Angabe der ersten Zulassung des Fahrzeugs bei Abschluss des Vertrages, gilt die
       Fahrzeugaltersklasse 22 als vereinbart, soweit nach unserem Kenntnisstand keine
       andere Zuordnung gerechtfertigt ist. Fehlt die Angabe der Zulassung auf Sie oder den
       Halter, wird für die Ermittlung des Fahrzeugalters das Alter des Pkw zum Zeitpunkt des
       Versicherungsbeginns herangezogen. Bei Pkw, die mit einem Ausfuhrkennzeichen
       zugelassen sind, berechnet sich der Beitrag nach der Fahrzeugaltersklasse 22.
       Wir sind berechtigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Fahrzeugaltersklasse zu
       prüfen und von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen.
       Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, wird der


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[Seite 122]
     Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der
     Fahrzeugaltersklasse 22 berechnet, soweit nach unserem Kenntnisstand keine andere
     Zuordnung gerechtfertigt ist.
     Wurde der Vertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben von Ihnen einer niedrigeren
     Fahrzeugaltersklasse zugeordnet, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der
     laufenden Zahlungsperiode nach der Fahrzeugaltersklasse berechnet, die dem Vertrag
     bei richtigen Angaben von Ihnen hätte zugeordnet werden müssen. Zusätzlich wird ein
     Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen
     Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig.
     •   Treue
     Der Beitrag ermäßigt sich bei einem Fahrzeugwechsel im Sinne von I.6.1, wenn
     a) der Vorvertrag bereits bei der Bayerischen seit drei Jahren ununterbrochen und
        schadenfrei in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bestanden hat, oder
     b) der Vorvertrag bereits bei der Bayerischen seit weniger als drei Jahren
        ununterbrochen und schadenfrei in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
        bestanden hat.
     Die Höhe der Ermäßigungen ist im Antrag genannt.
     •   Zahlweise und Zahlweg
     Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht-, der Kaskoversicherung, dem
     Autoschutzbrief und der Kfz-Unfallversicherung nach der Zahlweise; in der Kfz-
     Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet er sich zudem nach dem Zahlweg. Die
     Zahlweise monatlich ist nur in Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschriftmandat
     sowie gegebenenfalls weiteren Einschränkungen, wie beispielsweise mindestens
     vorhandener SF-Klasse 5 möglich.
     •   Sonstige gefahrerhebliche Umstände
     Dies sind zum Beispiel:
     a) Teilnahme am Projekt „Begleitetes Fahren“
     b) Haltedauer des Pkw
     c) In der Teilkasko die Schadenfreiheitsklasse der Kfz-Haftpflichtversicherung
     d) Dauer des Führerscheinbesitzes
     e) Vertragsdauer Vorversicherung
     f) Alter des Pkw
     g) Fahrzeugspezifische Daten wie Hubraum (ccm), Kraftstoffart,
        Höchstgeschwindigkeit (km/h), Karosserie des Fahrzeugs, Marke des Fahrzeugs,
        Fahrzeugsegment
     h) Anzahl der Vorschäden Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko innerhalb der letzten 3
        Jahre


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[Seite 123]
     i)   Bündelversicherung
     j) Delta Faktoren

2    Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern, Leichtkrafträdern und Quad
     Bei der Beitragsberechnung werden die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt:
     •    Fahreralter
     •    Motorleistung
     •    Motorhubraum
     •    Zahlweise und Zahlweg
     •    Fahrerkreis
     •    Fahrzeugalter
     •    Fahrzeugtyp
     •    Fahrzeugneuwert
     •    Einfamilienhausbewohner
     •    Kraftstoffart
     •    Saisonzeitraum
     •    Anzahl der Vorschäden Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko innerhalb der letzten 3
          Jahre
     Die vorstehend genannten Merkmale zur Beitragsberechnung kommen nicht bei allen
     genannten Fahrzeugarten zum Tragen.

3    Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen,
     landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern
     Bei der Beitragsberechnung werden die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt:
     •    Aufbau
     •    Motorleistung
     •    zulässiges Gesamtgewicht
     •    Gefahrgut
     •    Branchen
     •    Verwendung im Lohnauftrag oder im Verleih gegen Entgelt
     •    Zahlweise und Zahlweg


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[Seite 124]
4       Merkmale zur Beitragsberechnung bei Wohnmobil und Wohnwagenanhänger
4.1     Jährliche Fahrleistung (Wohnmobil)
        Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht nach der von Ihnen anzugebenden
        jährlichen Fahrleistung. Der Vertrag wird nach der jährlichen Fahrleistung des
        Fahrzeugs einer der folgenden Kilometerklassen zugeordnet:

    Kilometerklasse        Jährliche Fahrleistung

    0                       nicht mehr als 6.000 km

    1                       über 6.000 km aber nicht mehr als 9.000 km

    2                       über 9.000 km aber nicht mehr als 12.000 km

    3                       über 12.000 km aber nicht mehr als 15.000 km

    4                       über 15.000 km aber nicht mehr als 20.000 km

    5                       über 20.000 km

        Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse erforderlichen
        Angaben – dazu gehört auch der Kilometerstand des Fahrzeugs – bei Abschluss des
        Vertrages, gilt die Kilometerklasse 5 als vereinbart. Sie sind verpflichtet, uns
        unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu melden, wenn eine
        Änderung der jährlichen Fahrleistung die Zuordnung des Vertrages zu einer anderen
        Kilometerklasse bewirkt. Der Beitrag wird ab Beginn der betreffenden Zahlungsperiode
        nach der Kilometerklasse berechnet, die der geänderten jährlichen Fahrleistung
        entspricht.
        Wir sind berechtigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse zu prüfen
        und von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen
        Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, wird der
        Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der
        Kilometerklasse 5 berechnet.
        Wurde der Vertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben einer niedrigeren
        Kilometerklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit
        beibehalten, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode
        oder im Schadenfall ab Schadendatum nach der Kilometerklasse berechnet, die dem
        Vertrag bei richtigen Angaben des Versicherungsnehmers hätte zugeordnet werden
        müssen. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach
        Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist
        sofort fällig.
4.2     Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
        •   Fahrerkreis (Wohnmobil)

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                          124

[Seite 125]
     Der Beitrag Wohnmobil wird in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt,
     sobald und solange die folgende Voraussetzung erfüllt ist:
     a) Das Wohnmobil ist auf Sie oder Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher
        Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen und wird ausschließlich von
        diesem Personenkreis gefahren.
     Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben, die Voraussetzung für die
     Beitragsermäßigung sind, gilt die Berechnung ohne Beitragsermäßigung als vereinbart.
     Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
     melden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung nicht mehr erfüllt sind.
     Zur Meldepflicht gehören Änderungen der häuslichen Gemeinschaft und des
     Fahrerkreises. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die
     Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
     Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
     verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
     entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
     Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
     Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
     Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,
     erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Wird im Schadenfall das Fahrzeug von
     einer Person gefahren, die nicht zu dem unter Ziffer 1 definierten Nutzerkreis gehört,
     sind Sie verpflichtet, an uns einen Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich
     nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. Der
     Einmalbeitrag ist sofort fällig. Das gilt nicht, wenn es sich um die Fahrt eines
     Kaufinteressenten, eines Reparateurs, eines Hotelangestellten in Ausübung seines
     Dienstes oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation handelt. Fahrunsicherheit
     von Ihnen oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke
     oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser
     Bestimmungen.
     •   GFK-Dach (Wohnmobil und Wohnwagen)
     Der Beitrag wird auf Antrag in der Kaskoversicherung ermäßigt, sollte das Wohnmobil
     oder der Wohnwagen ein GFK- Dach besitzen. Bei GFK handelt es sich um einen
     glasfaserverstärkten Kunststoff, welcher häufig bei Wohnmobilen sowie Wohnwagen
     in der Dachkonstruktion zum Einsatz kommt und das Risiko von Hagelschäden
     reduziert.
     Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
     verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
     entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn des Versicherungsvertrags.
     •   Abstellort (Wohnmobil und Wohnwagen)
     In der Kaskoversicherung berücksichtigen wir den Abstellort des versicherten
     Fahrzeugs. Wir differenzieren hierbei nachfolgenden Abstellorten:

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                         125

[Seite 126]
       a) Straße
       b) Überdachter offener Abstellort
       c) Abgeschlossener Abstellort
       Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
       melden, wenn sich der regelmäßige Abstellort ändert und die Voraussetzungen für
       eventuell berücksichtigte Vergünstigungen nicht mehr gegeben sind. Der Beitrag wird
       ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
       Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
       verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
       entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
       Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
       Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
       Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,
       erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt unsere
       Leistung zu kürzen, es sei denn, Sie legen glaubhaft dar, dass die abweichende
       Abstellung des Fahrzeugs eine Ausnahme darstellt. Wird das Fahrzeug im Rahmen
       einer Urlaubsfahrt an einem anderen Abstellort als dem bei Antragsstellung
       deklarierten nächtlichen Abstellort abgestellt, so verzichten wir auf die Erhebung eines
       Einmalbeitrags sowie eine Leistungskürzung.
      • Sonstige gefahrerhebliche Umstände:
      Dies sind zum Beispiel
      a) Motorleistung
       b) Fahrzeugalter (Wohnmobil)
       c) Fahrzeugwert
       d) Abstellort
       e) Zahlweise und Zahlweg

5      Mindestbeiträge bei jährlicher Zahlung

    Fahrzeugart                        Kfz-Haftpflicht    Teilkasko          Vollkasko

    Kraftrad                           49 €               49 €                49 €

    Leichtkraftrad/-roller             30 €               30 €                25 €

    Quad                               25 €               30 €                25 €

    Wohnmobil                          25 €               25 €                25 €

    Wohnwagenanhänger                  20 €               25 €                25 €


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                           126

[Seite 127]
  Anhänger                           25 €                25 €               25 €

  Lieferwagen bis 3,5 t              35 €                35 €               35 €

  Lkw über 3,5 t                     35 €                35 €               35 €

  Landw. Zugmaschine                 25 €                25 €               25 €

     Der Mindestbeitrag für die Fahrzeugart Kraftrad beträgt bei halb-, vierteljährlichen
     oder monatlichen Teilzahlungen in Kfz-Haftpflicht, Teilkasko sowie Vollkasko je 5 €. Bei
     kurzfristigen Verträgen beträgt der Mindestbeitrag 75 €, unabhängig der Fahrzeugart.


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B 250140 (10.25)                                                                         127

[Seite 128]
Anhang 3         Tabellen zu den Typklassen
         Für Pkw, Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw gelten folgende Typklassen:

1        Kfz-Haftpflichtversicherung:

    Typklasse                Schadenbedarfs – Indexwerte von bis unter

    10                       bis 49,5

    11                       49,5 - 61,9

    12                       61,9 - 71,6

    13                       71,6 - 79,8

    14                       79,8 - 86,6

    15                       86,6 - 92,0

    16                       92,0 - 97,7

    17                       97,7 - 103,7

    18                       103,7 - 110,4

    19                       110,4 - 118,0

    20                       118,0 - 125,4

    21                       125,4 - 133,3

    22                       133,3 - 144,0

    23                       144,0 - 165,4

    24                       165,4 - 196,0

    25                       196,0 und darüber

2        Vollkaskoversicherung:

    Typklasse                Schadenbedarfs –     Typklasse              Schadenbedarfs –
                             Indexwerte von bis                          Indexwerte von bis
                             unter                                       unter

    10                       bis 39,5              26                    184,3 – 206,3


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                         128

[Seite 129]
    11                      39,5 – 53,1          27             206,3 – 232,3

    12                      53,1 – 62,7          28             232,3 – 276,4

    13                      62,7 – 69,0          29             276,4 – 330,1

    14                      69,0 – 74,3          30             330,1 – 377,5

    15                      74,3 – 80,2          31             377,5 – 438,7

    16                      80,2 – 88,3          32             438,7 – 516,6

    17                      88,3 – 96,8          33             516,6 – 696,7

    18                      96,8 – 105,5         34             696,7 und darüber

    19                      105,5 – 116,5        kein Eintrag   kein Eintrag

    20                      116,5 – 125,2        kein Eintrag   kein Eintrag

    21                      125,2 – 135,9        kein Eintrag   kein Eintrag

    22                      135,9 – 145,3        kein Eintrag   kein Eintrag

    23                      145,3 – 156,2        kein Eintrag   kein Eintrag

    24                      156,2 – 169,6        kein Eintrag   kein Eintrag

    25                      169,6 – 184,3        kein Eintrag   kein Eintrag

3        Teilkaskoversicherung:

    Typklasse               Schadenbedarfs –     Typklasse      Schadenbedarfs –
                            Indexwerte von bis                  Indexwerte von bis
                            unter                               unter

    10                      bis 36,4             26             271,8 – 306,7

    11                      36,4 –     47,5      27             306,7 – 354,9

    12                      47,5 –     56,3      28             354,9 – 416,5

    13                      56,3 –     65,3      29             416,5 – 487,0

    14                      65,3 –     75,2      30             487,0 – 628,8

    15                      75,2 –     87,5      31             628,8 – 763,9


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B 250140 (10.25)                                                                129

[Seite 130]
  16                    87,5 –     97,2        32             763,9 – 975,5

  17                    97,2 – 109,7           33             975,5 und darüber

  18                    109,7 – 122,2          kein Eintrag   kein Eintrag

  19                    122,2 – 133,6          kein Eintrag   kein Eintrag

  20                    133,6 – 147,8          kein Eintrag   kein Eintrag

  21                    147,8 – 166,4          kein Eintrag   kein Eintrag

  22                    166,4 – 183,6          kein Eintrag   kein Eintrag

  23                    183,6 – 210,9          kein Eintrag   kein Eintrag

  24                    210,9 – 241,7          kein Eintrag   kein Eintrag

  25                    241,7 – 271,8          kein Eintrag   kein Eintrag


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[Seite 131]
Anhang 4           Tabellen zu den Regionalklassen
         Es gelten folgende Regionalklassen:

1        Für Pkw
1.1      In der Kfz-Haftpflichtversicherung:

    Klasse                   Schadenbedarfsindexpunkte

    1                        unter 84,7

    2                        84,7 bis unter 90,7

    3                        90,7 bis unter 93,6

    4                        93,6 bis unter 95,8

    5                        95,8 bis unter 98,3

    6                        98,3 bis unter 100,8

    7                        100,8 bis unter 103,9

    8                        103,9 bis unter 106,9

    9                        106,9 bis unter 111,1

    10                       111,1 bis unter 115,4

    11                       115,4 bis unter 120,0

    12                       ab 120,0

1.2      In der Vollkaskoversicherung:

    Klasse                   Schadenbedarfsindexpunkte

    1                        unter 86,8

    2                        86,8 bis unter 93,2

    3                        93,2 bis unter 98,0

    4                        98,0 bis unter 102,0

    5                        102,0 bis unter 107,0

    6                        107,0 bis unter 112,6


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                         131

[Seite 132]
  7                        112,6 bis unter 119,2

  8                        119,2 bis unter 127,4

  9                        ab 127,4

1.3    In der Teilkaskoversicherung:

  Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

  1                        unter 64,1

  2                        64,1 bis unter 71,7

  3                        71,7 bis unter 77,4

  4                        77,4 bis unter 83,1

  5                        83,1 bis unter 89,4

  6                        89,4 bis unter 95,2

  7                        95,2 bis unter 104,5

  8                        104,5 bis unter 113,8

  9                        113,8 bis unter 123,5

  10                       123,5 bis unter 137,4

  11                       137,4 bis unter 154,1

  12                       154,1 bis unter 174,7

  13                       174,7 bis unter 190,9

  14                       190,9 bis unter 214,6

  15                       214,6 bis unter 244,5

  16                       ab 244,5


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                      132

[Seite 133]
2       Für Krafträder, Leichtkrafträder und Quads
2.1     In der Kfz-Haftpflichtversicherung:

    Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

    1                       unter 83,90

    2                       83,90 bis unter 93,50

    3                       93,50 bis unter 102,00

    4                       102,00 bis unter 117,20

    5                       117,20 bis unter 147,40

    6                       ab 147,40

2.2     In der Teilkaskoversicherung:

    Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

    1                       unter 49,40

    2                       49,40 bis unter 62,20

    3                       62,20 bis unter 78,30

    4                       78,30 bis unter 100,50

    5                       100,50 bis unter 141,20

    6                       141,20 bis unter 196,40

    7                       196,40 bis unter 391,50

    8                       ab 391,50

3       Für Lieferwagen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht
        im Werkverkehr
3.1     In der Kfz-Haftpflichtversicherung:

    Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

    1                       unter 84,70

    2                       84,70 bis unter 93,70


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                          133

[Seite 134]
    3                       93,70 bis unter 103,40

    4                       103,40 bis unter 112,50

    5                       112,50 bis unter 123,20

    6                       123,20 bis unter 133,20

    7                       ab 133,20

3.2     In der Vollkaskoversicherung:

    Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

    1                       unter 95,00

    2                       95,00 bis unter 104,30

    3                       104,30 bis unter 112,60

    4                       ab 112,60

3.3     In der Teilkaskoversicherung:

    Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

    1                       unter 74,00

    2                       74,00 bis unter 91,00

    3                       91,00 bis unter 106,70

    4                       106,70 bis unter 122,70

    5                       122,70 bis unter 159,50

    6                       Ab 159,50

4       Für landwirtschaftliche Zugmaschinen
4.1     In der Kfz-Haftpflichtversicherung:

    Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

    1                       unter 82,50

    2                       82,50 bis unter 97,50


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                        134

[Seite 135]
    3                       97,50 bis unter 106,00

    4                       106,00 bis unter 125,30

    5                       125,30 bis unter 152,40

    6                       ab 152,40

4.2     In der Teilkaskoversicherung:

    Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

    1                       unter 82,40

    2                       82,40 bis unter 100,30

    3                       100,30 bis unter 116,00

    4                       116,00 bis unter 129,60

    5                       ab 129,60

5       Für Campingfahrzeuge (Wohnmobil)
5.1     In der Kfz-Haftpflichtversicherung

    Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

    1                       unter 92,80

    2                       92,80 bis unter 106,80

    3                       106,80 bis unter 125,70

    4                       ab 125,70

5.2     In der Vollkaskoversicherung

    Klasse                  Schadenbedarfsindexpunkte

    1                       unter 87,00

    2                       87,00 bis unter 95,40

    3                       95,40 bis unter 106,90

    4                       106,90 bis unter 124,90


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                        135

[Seite 136]
  5                       ab 124,90

5.3   In der Teilkaskoversicherung

  Klasse                 Schadenbedarfsindexpunkte

  1                       unter 84,20

  2                       84,20 bis unter 100,60

  3                       100,60 bis unter 116,00

  4                       116,00 bis unter 136,70

  5                       ab 136,70


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B 250140 (10.25)                                     136

[Seite 137]
Anhang 5      Berufsgruppen (Tarifgruppen)

1    Berufsgruppe A
     Die Beiträge der Berufsgruppe A gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Pkw für
     a) Landwirte und Gartenbaubetriebe
         landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
         VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der
         Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha
         bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha hat, und die
         diesen Betrieb selbst bewirtschaften;
     b) Ehemalige Landwirte
         ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach
         1.a unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig
         berufstätig sind;
     c) Witwen und Witwer
         nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tod die
         Voraussetzungen nach 1.a oder 1.b erfüllt haben.

2    Berufsgruppe B
     Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der
     Teilkaskoversicherung -- in der Teilkaskoversicherung nur für Pkw, Campingfahrzeuge
     und Krafträder -- für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind
     auf
     a) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Ziffer 2 c) bis d) genannten
        juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbständige und der
        Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen
        Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden,
        sowie den bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem
        anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten
        und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und
        freiwillige Helfer);
     b) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher
        Einrichtungen, für sie gilt das gleiche, wie für die in Ziffer 2 a) genannten Beamten,
        Angestellte und Arbeiter
     c) Pensionären, Rentnern und beurlaubten Angehörigen des Öffentlichen Dienstes,
        wenn sie die unter Ziffer 2 a) und b) genannten Voraussetzungen unmittelbar vor
        ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor Ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht
        anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte
        Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten
        und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei
        ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffer 2 a), b) oder c) erfüllt haben,


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                           137

[Seite 138]
         sofern sie (die in Ziffer 2 a) bis c) genannten Personengruppen) tätig sind oder
         waren für
     •   Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
         öffentlichen Rechts
     •   juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben
         wahrnehmen, die
     > wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts
     mit mindestens 50 % beteiligt sind
     > wenn Sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer
     Haushaltsmittel erhalten (§23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen
     Vorschriften der Länder)
     •   mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§53,54 AO)
     •   als gemeinnützige anerkannte Einrichtungen (§52 AO), die im Hauptzweck der
         Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im
         Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der
         Erziehung, Volks- oder Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem,
         geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
     • Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes
     d) Angestellte von ehemaligen Betrieben des Bundes:
     •   Deutsche Post, Deutsche Telekom sowie deren Tochtergesellschaften
     •   Deutsche Bahn und deren Tochtergesellschaften
     •   Lufthansa und deren Tochtergesellschaften
     •   Private Einrichtungen der Gesundheits-/Jugend-/Altenpflege
     •   TÜV/DEKRA
     Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (nicht Ruhestand) ist dem VR
     unverzüglich anzuzeigen. Ab der darauf folgenden Hauptfälligkeit ist der dann gültige
     Normaltarif zu zahlen.

3    Berufsgruppe C
     In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe C
     für Versicherungsverträge von Pkw,
     die zugelassen sind auf
     a) Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen, die lt. Satzung/Gesellschaftervertrag in
        erster Linie dem Gemeinwohl dienen;
     b) Versorgungsunternehmen (Wasser, Gas, Strom und Fernwärme);
     c) privaten Krankenanstalten, die der Gesundheitspflege dienen; hierzu gehören z. B.
        auch Kurkliniken, Rehabilitationszentren sowie Sanatorien. Nicht der


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B 250140 (10.25)                                                                            138

[Seite 139]
         Gesundheitspflege in diesem Sinne dienen solche Einrichtungen, die überwiegend
         kosmetische und nicht medizinisch notwendige Behandlungen durchführen, wie z.
         B. Schönheitsfarmen oder Privatkliniken für plastische Chirurgie.
     d) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem
        unter 3a bis 3c genannten Personenkreis angehörten.
     e) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum
        Zeitpunkt ihres Todes dem unter 3a bis 3d genannten Personenkreis angehörten.
     Die Berufsgruppe C gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden.

4    Berufsgruppe D
     In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe D
     für Versicherungsverträge von Pkw,
     die zugelassen sind auf
     a) fest angestellte Mitarbeiter von
     •   Kreditinstituten im Sinne des Kreditwesengesetzes,
     •   Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
     •   Bausparkassen,
     •   Sparkassenverbänden,
     •   Genossenschaftsverbänden,
     • gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsträgern.
     b) Ärzte, Unternehmens- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare und
        Rechtsanwälte sowie deren fest angestellte Mitarbeiter.
     c) selbständige Versicherungsvermittler (§ 84 HGB) und Versicherungsmakler sowie
        deren fest angestellte Mitarbeiter.
     d) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem
        unter 4a und 4b genannten Personenkreis angehörten.
     e) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum
        Zeitpunkt ihres Todes dem unter 4a, 4b oder 4d genannten Personenkreis
        angehörten.
     Die Berufsgruppe D gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden.

5    Berufsgruppe G
     In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe G
     für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf juristische Personen,
     Einzelfirmen oder Personengesellschaften zugelassen sind.

6    Berufsgruppe V
     In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe V
     für Versicherungsverträge von Pkw,

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B 250140 (10.25)                                                                       139

[Seite 140]
     die zugelassen sind auf
     a) Mitglieder von Verbänden oder Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
        (Berufsgruppe B), für die mit der Bayerischen eine gesonderte Vereinbarung über
        deren Berufsgruppenzugehörigkeit besteht.
     b) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem
        unter 6a genannten Personenkreis angehörten.
     c) Nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum
        Zeitpunkt ihres Todes dem unter 6a und 6b genannten Personenkreis angehörten.
     Die Berufsgruppe V gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden.


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B 250140 (10.25)                                                                       140

[Seite 141]
Anhang 6      Art und Verwendung von Fahrzeugen

1     Leichtkrafträder
      Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50
      ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.

2     (gestrichen)

3     Krafträder
      Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen
      müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.

4     Pkw
      Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von
      Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

5     Mietwagen
      Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr
      gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse,
      Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

6     Taxen
      Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält
      und mit denen er auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene
      Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

7     Selbstfahrvermietfahrzeuge
      Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne
      Gestellung eines Fahrers vermie tet werden.

8     Leasingfahrzeuge
      Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne
      Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder
      bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate
      überlassen werden.

9     Kraftomnibusse
      Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und
      Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer)
      geeignet und bestimmt sind.
9.1   Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete
      regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein-

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[Seite 142]
      und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der
      regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern
      dient.
9.2   Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit
      Mietomnibussen.
9.3   Nicht unter 10.1 oder 10.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse,
      Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.

10    Campingfahrzeuge
      Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind.

11    Werkverkehr
      Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern
      nur für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das
      dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt
      worden ist.

12    Gewerblicher Güterverkehr
      Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von
      Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere.

13    Umzugsverkehr
      Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut.

14    Wechselaufbauten
      Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern,
      die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an
      diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.

15    Landwirtschaftliche Zugmaschinen
      Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und
      Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und
      Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes
      Kennzeichen führen.

16    Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
      Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur
      mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften
      zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                          142

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17   Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
     Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge
     für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes
     Kennzeichen führen.

18   Milchtankwagen
     Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien
     oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als
     landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.

19   Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
     Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren
     besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit
     nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die
     ke(z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge,
     auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).

20   Lieferwagen
     Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
     Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 t.

21   Lkw
     Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von
     mehr als 3,5 t.

22   Zugmaschinen
     Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen
     von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen
     Zugmaschinen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25)                                                                       143
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