# Janitos Advanced: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-janitos-advanced.php
- Rechtlicher Träger: Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-janitos-advanced.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Janitos Kfz-Versicherung Produktlinie Advanced, Versicherungsbedingungen und Informationen](https://www.janitos.de/media/downloads/bedingungen/202602.pdf), Fassung Bedingungsnummer 202602, Stand 01.10.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kaskoversicherung betrifft die Beschädigung, die Zerstörung, den Totalschaden und den Verlust des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses nach A.2.2. (Teilkasko) oder A.2.3. (Vollkasko). | A.2.1.1, Seite 4 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 13 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | Die Janitos Versicherung AG garantiert, dass die Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 20.06.2019 voll erfüllen. | Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse, Seite 21 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer verzichtet gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. | A.2.16.1 b, Seite 9 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. | A.2.16.1 c bb, Seite 10 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile, | A.2.16.1 c aa, Seite 10 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Deckungssummen die Höchstgrenze | A.1.3.1, Seite 3 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden) | A.1.1.2 c, Seite 3 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gilt die Deckungssumme der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach A.1.3., welche dem Versicherungsschein entnommen werden kann. | A.1.6.2, Seite 4 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet bis zu der in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. | Auslands-Schadenschutz, Deckungssumme, Seite 20 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Bei Schäden an sonstigen Sachen hat der Versicherungsnehmer ebenfalls eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tragen | A.1.5.6.2, Seite 4 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist | A.1.1.4, Seite 3 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein entnehmen. | A.2.12, Seite 21 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1, Seite 5 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. | A.2.2.2, Seite 6 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | ja, bis zur Versicherungssumme | werden die Kosten für den vorsorglichen Austausch der Tür- und Zündschlösser oder die Kosten der Umprogrammierung der Wegfahrsperre bzw. der Steuergeräte ersetzt. | A.2.2 Entwendung, Seite 6 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | A.2.2.6, Seite 6 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6. AKB an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. | A.2.12, Seite 9 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten | A.2.2.7, Seite 6 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | ja, bis 4.000 € | Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf Euro 4.000,- je Schadenereignis begrenzt. | A.2.2 Kurzschlussschäden, Seite 6 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.2.2.3, Seite 6 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen oder Vulkanausbruch ist versichert. | A.2.2 Naturgewalten, Seite 6 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen oder Vulkanausbruch ist versichert. | A.2.2 Naturgewalten, Seite 6 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. | A.2.2 Naturgewalten, Seite 6 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art. | A.2.2 Zusammenstoß mit Tieren aller Art, Seite 6 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten verursacht werden. | A.2.2.5, Seite 6 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis 10.000 € | Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 10.000,- mitversichert. | A.2.2 Tierbissschäden, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein entnehmen. | A.2.12, Seite 21 |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Unfall bezeichnet man ein durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. | A.2.3.2, Seite 6 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen | A.2.3.3, Seite 6 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. | A.9.2, Seite 21 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.16.3, Seite 10 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer Fahre dadurch entstehen | A.2.3 Transport auf einer Fähre, Seite 7 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | ja | Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf standardmäßig ausgestatteten Trainingsgeländen/Fahrsicherheitszentren ausgetragen werden. | A.2.16.2, Seite 10 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | ja | wenn innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. | A.2.6 Neupreisentschädigung, Seite 7 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | ja | wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. | A.2.6 Kaufpreisentschädigung, Seite 7 |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.6, Seite 7 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | ja, bis zur Versicherungssumme | Die GAP-Deckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug kann nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden. | A.2.6.4, Seite 7 |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist (z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für diese Person. | A.2.4, Seite 7 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen durch den Versicherer veranlasst wurde oder mit ihm abgestimmt war. | A.2.8, Seite 9 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten | A.2.7.2, Seite 8 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile sind mitversichert, soweit sie im Fahrzeug fest eingebaut sind oder am Fahrzeug fest angebaut sind. | A.2.1.2 b, Seite 5 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | Der Versicherer übernimmt lediglich 80 von Hundert der entsprechenden Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls | A.2.18.7, Seite 10 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis 154 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinersatzteile auf Euro 154,-. | A.3.1.1, Seite 11 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | der Schadensort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person entfernt liegt. | A.3.4.6 c, Seite 13 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis 154 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf Euro 154,-; hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet. | A.3.1.3, Seite 11 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis 52 € | jedoch höchstens für fünf Tage bis zu maximal Euro 52,- je Tag übernommen. | A.3.1.6, Seite 11 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | organisiert der Versicherer den Transport des Fahrzeugs zu einer geeigneten Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe der Rücktransportkosten | A.3.1.8, Seite 11 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 77 € | Der Höchstbetrag beläuft sich auf maximal Euro 77,- je Übernachtung und Person. | A.3.1.5, Seite 11 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.000 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen. | A.3.1.4, Seite 11 |
| Krankenrücktransport der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Muss die versicherte Person infolge Erkrankung auf einer Auslandsreise an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der Versicherer die Durchführung des Rücktransports | A.3.1.18, Seite 12 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | der Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. | A.3.1.11, Seite 12 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis 15 Mio. € | Die Leistung ist begrenzt auf die in der bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarte Deckungssumme für Personenschäden, höchstens jedoch EUR 15 Mio. pro Versicherungsjahr. | Fahrerschutz, Seite 18 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | ja | führt sowohl ein Kraftfahrzeug-Haftpflicht- als auch ein Vollkaskoschaden im Sinne der Ziffer K.4.2 TB während eines Versicherungsjahres zu keiner Rückstufung. | Rabattschutz, Seite 19 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Es handelt sich bei der anderen Person um | TB K.6.1.2, Seite 40 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem Nutzerkreis und der Nutzerklasse des Fahrzeuges. | TB H.4, Seite 35 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | ja | Bei der Zuordnung zu den individuellen Tarifmerkmalen Nutzerkreis, abweichender Halter, Alter des jüngsten Fahrers, Alter des ältesten Fahrers, Begleitetes Fahren | TB, Seite 33 |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | ja, bis zur Versicherungssumme | ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben | TB J.2.4, Seite 37 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Wenn der Versicherungsnehmer absieht oder feststellt, dass die jährliche Fahrleistung der vereinbarten Fahrleistungsklasse innerhalb der laufenden Versicherungsperiode überschritten wird, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. | TB, Seite 34 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der | H.1.2, Seite 27 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. | D.1.1, Seite 22 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | ja, bis 25.000 € | Die Leistung für Schäden am Antriebs-Akkumulator im Rahmen von A.2.3.5. ist auf 25.000 Euro je Schadenereignis begrenzt. | A.2.3.5, Seite 7 |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 10.000,- mitversichert. | A.2.2 Tierbissschäden, Seite 6 |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus ist die mittelbare Einwirkung auf das Elektrofahrzeug bei Überspannungsschäden durch Blitzschlag versichert. | A.2.2 Naturgewalten, Seite 6 |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | ja, bis zur Versicherungssumme | zum versicherten Elektro- oder Hybridfahrzeug gehörende mobile Ladegeräte, Ladekabel und Ladeadapter für den Antriebs-Akkumulator. | A.2.1.2 a ee, Seite 5 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | ja, bis 3.000 € | Hybrid-Antrieb ist bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 3.000,-- mitversichert | A.2.2 Eigene, fest installierte Ladestation, Seite 6 |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | ja | ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug infolge Fehlbedienung des Akkus oder nach Entladung des Akkus im laufenden Betrieb nicht mehr fahrbereit ist. | A.3.2.2, Seite 13 |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. | D.1.1, Seite 22 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Bei einem Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. | E.3.3, Seite 24 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherungsnehmers und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro 5.000,00 beschränkt. | D.3.3, Seite 23 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 24 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. | A.2.16.5, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Janitos Kfz-Versicherung Produktlinie Advanced, Versicherungsbedingungen und Informationen

```text
[Seite 1]
Janitos Kfz-Versicherung
Produktlinie Advanced


Versicherungsbedingungen und Informationen

Stand: 01.10.2026 | Bedingungsnummer: 202602

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                  Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced


Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrt-                                                          Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
versicherung Advanced (AKB) Stand 01.10.2026                                                                Advanced (TB) Stand 01.10.2026
       UMFANG DER VERSICHERUNG .............................................. 2                                   GELTUNGSBEREICH ............................................................... 29
       Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ................ 2                                    ZAHLUNGSWEISE .................................................................... 29
       Leistungen der Kaskoversicherung ............................................. 4                           Grundsatz ................................................................................... 29
       Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) .................................................. 10                      Zahlungsmöglichkeiten ............................................................... 29
       JurDrive ...................................................................................... 13         Saisonkennzeichen .................................................................... 29
       Kfz-Umweltschadensversicherung für öffentlich-rechtliche                                                   VERSICHERUNGSSTEUER ..................................................... 29
       Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz.......................... 16                                       Grundsatz ................................................................................... 29
       Fahrerschutz .............................................................................. 17             Berechnungsweise ..................................................................... 29
       Rabattschutz .............................................................................. 18             UNTERJÄHRIGE VERTRÄGE .................................................. 29
       Auslandsschaden-Schutz .......................................................... 18                       Versicherungsdauer unter einem Jahr ....................................... 29
       Kasko-Extra-Schutz ................................................................... 20                  Kurzzeitkennzeichen .................................................................. 29
       Innovationsupdate Garantie ....................................................... 20                      SAISONKENNZEICHEN ............................................................ 29
       Garantie GDV Musterbedingungen ........................................... 20                              Beginn ......................................................................................... 29
       Garantie Einhaltung der Mindeststandards des ...........................                                   Fälligkeit ...................................................................................... 29
       Arbeitskreises Beratungsprozesse ............................................ 20                           Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ................................. 29
       BEGINN DES VERTRAGS UND VORLÄUFIGER                                                                        ANWENDUNG UND ÄNDERUNG VON
       VERSICHERUNGSSCHUTZ ..................................................... 20                               GEFAHRENMERKMALEN ........................................................ 29
       Beginn des Versicherungsschutzes........................................... 20                             Allgemeines ................................................................................ 29
       Vorläufiger Versicherungsschutz ............................................... 20                         Auswirkung auf die Prämie ......................................................... 29
       PRÄMIENZAHLUNG ................................................................. 21                        Rechte des Versicherers ............................................................ 29
       Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ............................. 21                                 Leistungsort der Prämie ............................................................. 30
       Zahlung der Folgeprämie ........................................................... 21                     OBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE ..................................... 30
       Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ...................... 21                                   Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse ...............................
       PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS ................... 21                                                  nach objektiven Gefahrenmerkmalen ........................................ 30
       Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 21                      Regionalklassen ......................................................................... 30
       Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 22                              Typklassen.................................................................................. 31
       Einschränkung des Versicherungsschutzes .............................. 22                                  SUBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE................................... 32
       PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS IM                                                                      Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach ......................
       SCHADENFALL ........................................................................ 22                    subjektiven Gefahrenmerkmalen................................................ 32
       Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 22                      Berufsgruppen / Tarifgruppen .................................................... 33
       Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 22                              Jährliche Fahrleistung ................................................................ 33
       Zusätzlich in der Kaskoversicherung ......................................... 23                           Nutzerkreis .................................................................................. 34
       Zusätzlich beim Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) ........................ 23                                Nutzungsart ................................................................................ 34
       Zusätzlich beim Auslandsschaden-Schutz ................................ 23                                 Fahrzeugalter.............................................................................. 34
       Folgen einer Pflichtverletzung ................................................... 23                      Fahrzeugalter bei Erwerb ........................................................... 34
       RECHTE UND PFLICHTEN DER MITVERSICHERTEN                                                                   Alter des jüngsten Fahrers ......................................................... 34
       PERSONEN ............................................................................... 24                Alter des ältesten Fahrers .......................................................... 34
       Pflichten mitversicherter Personen ............................................ 24                         Anzahl der Vorschäden .............................................................. 35
       Ausübung der Rechte ................................................................ 24                    GAP Versicherung ...................................................................... 35
       Auswirkungen einer Pflichtverletzung ...........................................                           Abweichender Halter .................................................................. 35
       auf mitversicherte Personen ...................................................... 24                      Neupreis ..................................................................................... 35
       LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS,                                                                       Fahrerschutz ............................................................................... 35
       VERÄUßERUNG DES FAHRZEUGS ....................................... 24                                       Rabattschutz ............................................................................... 35
       Laufzeit des Versicherungsvertrags .......................................... 24                           Werkstattmanagement ............................................................... 35
       Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten ..............                                         Kraftstoffart ................................................................................. 35
       des Versicherungsnehmers ....................................................... 24                        Geburtsdatum des Versicherungsnehmers................................ 35
       Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund ..........................                                     Führerschein ............................................................................... 35
       des Versicherers ........................................................................ 25               Anzahl der Sitzplätze .................................................................. 35
       Kündigung einzelner Versicherungsarten.................................. 25                                Kaskoanbindung ......................................................................... 35
       Zugang der Kündigung .............................................................. 25                     Begleitetes Fahren ..................................................................... 35
       Prämienabrechnung nach Kündigung ....................................... 25                                Postleitzahl des Halters .............................................................. 35
       Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs .............. 25                                         Zahlweise.................................................................................... 36
       Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung).................. 25                                      Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung ...........................
       AUßERBETRIEBSETZUNG, SAISONKENNZEICHEN,                                                                    in der Teilkasko ......................................................................... 36
       FAHRTEN MIT UNGESTEMPELTEN KENNZEICHEN............ 26                                                      Motorleistung .............................................................................. 36
       Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ........................................ 26                              Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)................................................... 36
       Saisonkennzeichen .................................................................... 26                  Auslandsschaden-Schutz ........................................................... 36
       Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ................................ 26                                 Kasko-Extra-Schutz .................................................................... 36
       MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND ..................................                                           MITTEILUNGSPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS 36
       GERICHTSSTÄNDE .................................................................. 26                       Allgemein .................................................................................... 36
       Beschwerdestellen ..................................................................... 26                 Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienberechnung .. 36
       Gerichtsstände ........................................................................... 27              SCHADENFREIHEITSRABATT- SYSTEM ............................... 36
       ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS......................... 27                                                Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) ........................ 36
       Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur ...................................... 27                           Einstufungsmodifikationen ......................................................... 37
       Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merkmale ...........                                            Jährliche Neueinstufung ............................................................. 38
       zur Beitragsberechnung ............................................................. 27                    Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf .......................... 39
       Kündigungsrecht ........................................................................ 27                Vermeidung einer SF-Klassen-Rückstufung .................................
       Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs .............................                                    durch den Versicherungsnehmer .............................................. 39
       in der Kfz-Haftpflichtversicherung .............................................. 27                       Übernahme eines Schadenverlaufs ........................................... 39
       Bedingungsanpassungen .......................................................... 27                        Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs ......................... 40
                                                                                                                  Auskünfte über den Schadenverlauf .......................................... 40
                                                                                                                  PRÄMIENSÄTZE ....................................................................... 41
                                                                                                                  Für Personenkraftwagen ............................................................ 41
                                                                                                                  Für Krafträder ............................................................................. 41
                                                                                                                  Verschweigen einer Vorversicherung ........................................ 41
                                                                                                                  RÜCKSTUFUNG IM SCHADENFALL ...................................... 42
                                                                                                                  In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ........................ 42
                                                                                                                  In der Vollkaskoversicherung für ................................................ 42
                                                                                                                  Folgen ......................................................................................... 43
                                                                                                                  KASKO PUR .............................................................................. 43


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                                                                      Seite 1 von 43

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                     Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtver-                       Diese Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend
                                                                            machen.
sicherung Advanced (AKB) Stand 01.10.2026
                                                                                A.1.3.    Versicherungssummen
        Umfang der Versicherung

         Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-                  Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Deckungssum-
         rung                                                               men die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zu-
                                                                            sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein
                                                                            Schadenereignis. Die Höhe der Deckungssumme kann dem Versiche-
    A.1.1.   Umfang der Versicherung                                        rungsschein entnommen werden.


Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haft-       Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssummen, so hat der
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs-      Versicherer Kosten eines Rechtsstreits nur im Verhältnis der Deckungs-
nehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Es gilt deutsches       summe zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist be-
Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.                                     rechtigt, sich durch Hinterlegung der Deckungssumme und des hierauf ent-
                                                                            fallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von wei-
                                                                            teren Leistungen zu befreien.

Der Versicherungsnehmer wird von Schadenersatzansprüchen frei ge-
stellt, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs

   a)    Personen verletzt oder getötet werden                              Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
                                                                            übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach
   b)    Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen         Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch ver-
                                                                            bleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende
   c)    Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem         Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
         Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittel-      Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird auf-
         bar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),                       grund der allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcha-
                                                                            rakter DAV 1997 HUR Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
und deswegen gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versi-            Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutsch-
cherer Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen          land berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder          über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen
aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts      Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zu-
geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben             grunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente
dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.         werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert
                                                                            einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage
                                                                            berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr
                                                                            als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigten-
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle gegen den Versicherungsneh-   renten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als
mer und mitversicherte Personen gemäß A.1.2. AKB geltend gemachten          Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere
Schadenersatzansprüche im Namen dieses Personenkreises zu befriedi-         Festlegung etwas anderes bestimmt wird oder sich die der Festlegung zu-
gen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Er-         grunde gelegter Umstände ändern.
klärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (Regulie-
rungsvollmacht).

                                                                            Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
                                                                            an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch ei-     Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver-
nen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist     bleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in        gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fah-
rer, die Technische Aufsicht und Beifahrer des Anhängers. Schäden der
Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme
eingeschlossen. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auf-    War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Inter-
lieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn       nationale Versicherungskarte ausgestellt, gilt: In der Kfz-Haftpflichtversi-
für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.              cherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die dort genann-
                                                                            ten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch-
    A.1.2.   Mitversicherte Personen                                        gestrichen sind. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Be-
                                                                            suchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
                                                                            tens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für den Versicherungsneh-
mer und für folgende Personen (mitversicherte Personen):


                  den Halter des Fahrzeugs                                  Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
                                                                            spruchs durch Anerkennung, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhal-
                  den Eigentümer des Fahrzeugs                              ten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von
                                                                            der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und
                  den Fahrer des Fahrzeugs                                  Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur
                  die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer       Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
                  Fahrfunktion
                                                                                A.1.4.    Geltungsbereich
                  den Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Ar-
                  beitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Hal-                        Versicherungsschutz in Europa und in der EU
                  ter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur
                  Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gele-      Der Versicherungsnehmer hat in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung Ver-
                  gentlich begleiten,                                       sicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den au-
                                                                            ßereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
                  den Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr des Versi-    Union gehören. Sein Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Be-
                  cherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit        suchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
                  Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche       tens jedoch nach dem Umfang seines Versicherungsvertrages.
                  Zwecke gebraucht wird.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                Seite 2 von 43

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                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


                   Internationale Versicherungskarte                             führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz be-
                                                                                 steht für Sachen unberechtigter Insassen;
War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Inter-
nationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzver-
einbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte da-                                 Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte
rauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der                        Person
Internationalen Versicherungskarte die Leistung des Versicherers mindes-
tens nach den Versicherungsbedingungen und Deckungssummen, die                   A.1.5.6.1
nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen, soweit             Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die
Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.                                  eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder
                                                                                 dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
                   Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im
                   Ausland (Mallorca Police)                                     A.1.5.6.2
Im Rahmen der Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Aus-           Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sach-
land gemäß A.1.6. besteht auch Versicherungsschutz während der Reise             schäden, die vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen
bei einem Unfall in folgenden Staaten:                                           mit dem Fahrzeug an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelasse-
                                                                                 nen Pkw, dem Versicherungsnehmer gehörenden Gebäuden und sonsti-
Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland,             gen Sachen – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Ein-
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel,      trittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei
Italien, Kanarischen Inseln, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Lu-     einem Fremdschaden bestehen würde. Der Versicherungsnehmer hat eine
xemburg, Madeira, Malta, Marokko, Nordmazedonien, Moldawien, Mo-                 Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tragen und
naco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San          die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,- je Versicherungsjahr be-
Marino, Schweden, die Schweiz, Serbien, die Slowakische Republik, Slo-           grenzt. Bei Schäden an PKW besteht ein Rechtsanspruch über diese Leis-
wenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Un-           tungserweiterung (A.1.5.6.2) nur, sofern keinerlei Leistung für den beschä-
garn, Weißrussland und Zypern.                                                   digten PKW über eine Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden
                                                                                 kann.
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.
                                                                                 Bei Schäden an sonstigen Sachen hat der Versicherungsnehmer ebenfalls
                                                                                 eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tra-
    A.1.5.    Einschränkung des Versicherungsschutzes                            gen und die Entschädigungsleistungsleistung ist abweichend zu der vorge-
                                                                                 nannten Regelung auf Euro 10.000,- je Versicherungsjahr begrenzt. Hier-
                   Vorsatz
                                                                                 bei sind elektrische, elektronische und optische Geräte vom Versiche-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsneh-          rungsschutz ausgeschlossen.
mer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt;
                                                                                                      Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
                   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
                                                                                 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des                die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen;
Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstratio-
                                                                                                      Vertragliche Ansprüche
nen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit                          Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie auf-
  Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und                                       grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-                  Haftpflicht hinausgehen;
  versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes
  besteht.
                                                                                                      Schäden durch Kernenergie
Hinweise:
- Die Pflichten nach D.2.3. sind zu beachten                                     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie;
- Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Er-
  zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtver-               A.1.6.      Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland
  letzung nach D.2.2 dar.                                                                        (Mallorca-Police)

Darüber hinaus muss die Versicherungsschutzbeschränkung für die o.g.                                  Versicherungsumfang
Fahrtveranstaltungen in der Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Mo-
bilitäts-Schutz (Schutzbrief) nach A.3.4.2 beachtet werden.                      Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht der in
                                                                                 A.1.6.3. genannten Personen aus dem vorübergehenden Gebrauch eines
                                                                                 fremden, im Ausland (siehe A.1.6.4.) gemieteten, versicherungspflichtigen
                   Beschädigung des versicherten Fahrzeugs                       Personenkraftwagens, Wohnmobiles/Campingfahrzeuges und Kraftrades/
                                                                                 -rollers, soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haft-
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung              pflichtversicherung Deckung besteht. Mietzeiten von mehr als einem Monat
oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs;                              gelten nicht als vorübergehend. Haftpflichtansprüche wegen Beschädi-
                                                                                 gung, Zerstörung oder Abhandenkommen des genutzten Fahrzeuges oder
                                                                                 der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind aus-
                   Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten
                                                                                 geschlossen.
                   Fahrzeugen

Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung            Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflicht als Halter
oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbun-              des genutzten Fahrzeuges.
denen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahr-
zeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz
                                                                                                      Deckungssummen
besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebsunfähiges
Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht ab-           Es gilt die Deckungssumme der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
geschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verur-              nach A.1.3., welche dem Versicherungsschein entnommen werden kann.
sacht werden.

                                                                                                      Versicherte Personen
                   Beschädigung von beförderten Sachen
                                                                                 Die Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst den Gebrauch des Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen               durch
Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die
mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.                                     a)       den Versicherungsnehmer,

Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraft-            b)       den Ehepartner oder Lebensgefährten des Versicherungsneh-
fahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche).                mers, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder
Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht
                                                                                    c)       den der Janitos Versicherung AG bereits vor Eintritt eines Versi-
außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahr-
                                                                                             cherungsfalls ausdrücklich benannten Fahrer sowie den bzw. die
zeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                      Seite 3 von 43

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         mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner oder Le-      Gruppe 2: Tuning
         bensgefährten (gemäß b) insgesamt max. 4 Fahrer).                    Jede zugelassene Veränderung des Serienzustandes durch das Werk
                                                                              (Werkstuning), den Versicherungsnehmer oder einen Dritten, die zur Leis-
Mieten diese Personen gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland (siehe             tungssteigerung (Leistungssteigerung ist generell anfragepflichtig), Ver-
A.1.6.4.), erstreckt sich der Versicherungsschutz allein auf das zuerst an-   besserung der Fahreigenschaften oder zur Erzielung einer besonders
gemietete Fahrzeug.                                                           sportlich, leistungsstark oder effektvoll wirkenden Optik vorgenommen
                                                                              wird, z. B.
                                                                              -    Veränderung der Zündanlage, Gemischaufbereitung, Motormechanik,
                  Geltungsbereich
                                                                                   -elektrik, -elektronik ,Abgasanlage; jedoch nicht versicherbar sind so-
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle gemäß A.1.4.3.                        genannte NOx-Anlagen bzw. Lachgasanlagen
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.              -    Veränderungen am Fahrwerk (z. B. verstärkte Federn und Dämpfer,
                                                                                   Tieferlegungssätze, Spurverbreiterungen, Stabilisatoren)
                                                                              -    Effektlackierung (außer übliche Metalliclackierungen)
         Leistungen der Kaskoversicherung                                     -    Kotflügelverbreiterung
                                                                              -    Seitenschürzen
    A.2.1.    Umfang der Versicherung                                         -    Spoiler
                                                                              -    Breitreifen mit Felgen (sofern eintragungspflichtig)
                                                                              -    Leichtmetallfelgen

Die Kaskoversicherung betrifft die Beschädigung, die Zerstörung, den To-      Gruppe 3: Sonderausstattung Innenraum
talschaden und den Verlust des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses nach       -   Zusätzliche Ausstattung des Innenraumes (Polster, Türen, Armaturen-
A.2.2. (Teilkasko) oder A.2.3. (Vollkasko).                                       brett, Dachhimmel, etc.) mit Leder, Wurzelholz oder ähnlichen Materi-
                                                                                  alien
                                                                              -   Spezialsitze
                  Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile        -   Kühlbox (fest eingebaut)
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.a) und A.2.1.2.b) als mitversichert    -   Bar
aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzu-
behör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte      Gruppe 4: Sonstige Teile
Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mit-      -   Nachgerüstete Erdgas- oder Flüssiggasanlagen (Autogas), die zum
versicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entspre-           Antrieb des Fahrzeuges dienen
chend, soweit nichts anderes geregelt ist.                                    -   Mikrofon und Lautsprecheranlagen
                                                                              -   Panzerglas
                                                                              -   Postermotive unter Klarlack
a) Prämienfrei mitversicherte Teile                                           -   Rundumlicht (Blaulicht etc.)
                                                                              -   Dachkoffer
Soweit in A.2.1.2.b) nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und   -   Beschläge (Monogramm etc.).
folgende Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag
mitversichert:
        aa) fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute                              Nicht kaskoversicherbare Gegenstände
        Fahrzeugteile (z.B. der Antriebs-Akkumulator).
        bb) fest im Fahrzeug eingebaute oder angebaute oder im Fahrzeug       Nicht versichert sind alle nicht oben genannten Teile sowie lose mitgeführte
        unter Verschluss gehaltene Fahrzeugzubehörteile, die ausschließ-      Teile und alle Gegenstände, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Ge-
        lich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und nach der allgemeinen       brauch des Fahrzeugs dient, wie z. B. Mobiltelefone, auch in Verbindung
        Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen werden (z.B.             mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, mobile Navigations- oder Maut-
        Schonbezüge, serienmäßige Werkzeuge und Zusatzscheinwerfer,           systeme, persönliche Gegenstände der Insassen, Gepäck, Kleidung, Er-
        Ladekabel für den Antriebs-Akkumulator des versicherten Fahr-         satzteile, Bild-, Daten- und Tonträger jeder Art (CD, DVD, Navigations-
        zeugs, nicht Edelpelzbezüge).                                         CD/DVD, Kassetten, Mini-Discs etc.).
        cc) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur
        Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs oder aufgrund ge-        Hinweis für Elektro- und Hybridfahrzeuge: Fest installierte, eigene Ladesta-
        setzlicher Vorschriften mitgeführt werden (z.B. Warndreieck, Ver-     tionen (z.B. Wallbox, Induktionsplatte) sind kein Fahrzeugteil oder -zube-
        bandskasten, Sicherungen, Leuchtmittel etc.).                         hör. Für diese besteht Versicherungsschutz im Rahmen von A.2.2.10.
        dd) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), soweit sie zum
        Schadenzeitpunkt getragen und durch das Schadenereignis be-
        schädigt oder zerstört wurden oder mit dem abgestellten Fahrzeug                        Mitversicherung von Hausratgegenständen bei Dieb-
        so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Be-                          stahl aus KFZ und KFZ Dachboxen
        schädigung nicht möglich ist                                          Abweichend von A.2.1.3 ist der Diebstahl von Hausratgegenständen aus
        ee) Folgende auch außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss ge-        dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeugs oder aus
        haltene Teile:                                                        der, auf das Fahrzeug montierte, verschlossene Kfz-Dachbox mitversi-
      -       ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,   chert. Versicherungsschutz besteht nur, wenn es sich um fest umschlos-
      -       Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,       sene Behältnisse handelt, die vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam ge-
      -       nach aa) bis ee) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzu-   öffnet wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden oder Aufschlit-
              behör während einer Reparatur                                   zen von Cabriodächern. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder
      -       zum versicherten Elektro- oder Hybridfahrzeug gehörende mo-     Ähnlichem gilt dagegen nicht als feste Umschließung.
              bile Ladegeräte, Ladekabel und Ladeadapter für den Antriebs-
              Akkumulator.                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen inkl. Bargeld
                                                                              sowie elektrische, elektronische und optische Geräte.
b) Mitversicherte Teile ohne Summenbegrenzung
                                                                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass zum Schadenszeit-
Die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile sind mitversi-        punkt für die Hausratgegenstände eine ungekündigte Hausrat-Versiche-
chert, soweit sie im Fahrzeug fest eingebaut sind oder am Fahrzeug fest       rung bei der Janitos Versicherung AG besteht.
angebaut sind.                                                                Die Höhe der Entschädigung der zum Neuwert versicherten Hausratge-
                                                                              genstände ist auf Euro 500,- je Schadenereignis begrenzt.
Gruppe 1: Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische
           Kommunikations- und Leitsysteme
-   Antenne                                                                       A.2.2.    Teilkaskoversicherungsschutz
-   Bild- und Tonaufnahme- und -abspielgeräte, z. B. Fernseher mit An-        Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
    tenne, Radio mit Antenne                                                  des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach-
-   CD-Player/-Wechsler (auch Kombigeräte)                                    folgenden Ereignisse:
-   HiFi-Komponenten, z. B. Verstärker, Klangprozessoren, Frequenzwei-
    chen
-   CB-Funkgeräte mit Antenne (auch Kombigeräte)                                                Brand und/oder Explosion
-   Funkanlagen mit Antenne
-   Lautsprecher (auch mehrere)                                               Versichert sind Brand und Explosion.
-   Satelliten-Navigationssystem/GPS (fest eingebaut)
-   Freisprechanlage                                                          Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestim-
-   Telefon mit Antenne (fest eingebaut, nur mit Freisprechanlage)            mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus
-   Verstärker                                                                eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
                                                                              Sengschäden.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 4 von 43

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                     Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


Die Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder                             Schäden bei Nutzung einer automatischen Portalwasch-
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.                                        anlage / Autowaschstraße

                                                                             Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die sich aufgrund der unmittelbaren
                  Entwendung                                                 Nutzung einer automatischen Portalwaschanlage/ Autowaschstraße ereig-
                                                                             nen.
Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Die Unterschlagung ist ausnahmslos mitversichert.                            Soweit ein Dritter Ersatz zu leisten hat, werden vom Versicherer nur die
                                                                             Kosten erstattet, die über die vorausgehende Leistungspflicht des Dritten
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise       hinausgehen. Sofern die Leistungspflicht des anderen rechtmäßig bestrit-
berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch    ten wird, bleibt es bei der vollständigen Leistungsverpflichtung des Versi-
gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be-     cherers.
treuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbei-
ter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem     Die Erstattungshöhe ist auf maximal Euro 1.000,- je Schadenfall und Ver-
Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeit-      sicherungsjahr begrenzt.
nehmer, Familie- und Haushaltsangehörige)

Bei der Entwendung der Fahrzeugschlüssel durch Raub oder Diebstahls                            Mitversicherung von Ladekarten bei Elektro- und Hyb-
anlässlich eines Einbruchs (-nicht aus dem Kraftfahrzeug-) werden die Kos-                     ridfahrzeugen
ten für den vorsorglichen Austausch der Tür- und Zündschlösser oder die
Kosten der Umprogrammierung der Wegfahrsperre bzw. der Steuergeräte
ersetzt.                                                                     Abweichend von A.2.1.3 ist der Diebstahl von Ladekarten aus dem ver-
                                                                             schlossenen Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeugs mitversichert. Der
                                                                             Versicherer übernimmt die Kosten für eine neue Karte. Folgeschäden (z.B.
                  Naturgewalten                                              finanzieller Schaden durch Missbrauch oder der Verlust eines Kartengut-
                                                                             habens) sind jedoch nicht versichert.
Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitz-
schlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen
oder Vulkanausbruch ist versichert.                                                            Eigene, fest installierte Ladestation

Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-         Die Beschädigung oder Zerstörung von eigenen, fest installierten Ladesta-
stärke 8. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,       tionen (z. B. Wallbox, Induktionsplatte) durch Brand und Explosion beim
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdsen-     Aufladen des Antriebs-Akkumulator des versicherten Pkw mit Elektro- oder
kung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbeding-        Hybrid-Antrieb ist bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 3.000,-- mitversi-
ten Hohlräumen. Erdrutsch (z.B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen      chert, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Lawinen sind an Berghän-
gen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. Vul-          -   Die fest installierte Ladestation an der Wohnanschrift des Versiche-
kanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erd-           rungsnehmers befindet sich im vollständigen Eigentum des Versiche-
kruste, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheeruptionen oder dem Austritt            rungsnehmers und/oder des Ehepartners bzw. Lebenspartners.
sonstigen Materialien und Gasen.                                             -   Es besteht keine Ersatzpflicht durch einen Dritten.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch       -   Es kann keine Entschädigung aus einem anderen Vertrag (z.B. über
diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen             eine Gebäude- oder eine Hausratversicherung) beansprucht werden.
werden.
                                                                                 A.2.3.    Vollkaskoversicherungsschutz
Darüber hinaus ist die mittelbare Einwirkung auf das Elektrofahrzeug bei
Überspannungsschäden durch Blitzschlag versichert.                           Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
                                                                             des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach-
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten ver-      folgenden Ereignisse:
anlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

                                                                                               Ereignisse der Teilkaskoversicherung
                  Zusammenstoß mit Tieren aller Art
                                                                             Versichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach
Der Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren          A.2.2.
aller Art.

                                                                                               Unfallschäden
                  Tierbissschäden
                                                                             Als Unfall bezeichnet man ein durch ein unmittelbar von außen her plötzlich
Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläu-       mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
chen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten verursacht wer-
den.                                                                         Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
                                                                             -   Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvor-
Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 10.000,–            gang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
mitversichert.                                                               -   Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvor-
                                                                                 gangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken
                                                                                 oder verrutschende Ladung.
                  Glasbruch                                                  -   Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialer-
                                                                                 müdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Ver-
                                                                             -   Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhä-
glasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht mitversichert. Als Vergla-
                                                                                 nger ohne Einwirkung von außen, z.B. Rangierschäden am Zugfahr-
sung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Sei-
                                                                                 zeug durch den Anhänger.
ten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.
                                                                             -   Verwindungsschäden.
Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assis-
tenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Moni-
                                                                             Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rah-
toren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
                                                                             men der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen,
                                                                             gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche
                  Kurzschlussschäden an der Verkabelung                      eines Lkw durch Beladen mit Kies.

Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurz-
schluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an                           Mut- oder böswillige Handlungen
angeschlossenen Aggregaten (bspw. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser,
                                                                             Versichert sind Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen be-
Akkumulator von Elektrofahrzeugen, etc.). Der Ersatz von Aggregatschä-
                                                                             triebsfremder Personen, d.h. Personen, die in keiner Weise berechtigt sind,
den ist auf Euro 4.000,- je Schadenereignis begrenzt.
                                                                             das Fahrzeug zu gebrauchen.

                                                                             Als berechtigte Personen sind insbesondere Personen anzusehen, die vom
                                                                             Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wur-
                                                                             den (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder ein Näheverhältnis zu dem
                                                                             Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, in häuslicher
                                                                             Gemeinschaft lebenden Personen, Familie- oder Haushaltsangehörige).

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                Seite 5 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


                  Transport auf einer Fähre                                                       Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei
                                                                                                  Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer
Fahre dadurch entstehen, dass,                                                  Bei Personenkraftwagen -ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbst-
-     das Schiff strandet, kollidiert, leckschlagt oder untergeht oder          fahrervermietfahrzeugen-, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden,
-     das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des See-             erstattet der Versicherer den tatsächlich vom Käufer für das Fahrzeug ent-
      gangs über Bord gespült wird oder                                         richteten Kaufpreis, maximal jedoch den Händlerverkaufspreis, der sich für
-     das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das       den Zeitpunkt des Erwerbs aus einer anerkannten Fahrzeugbewertungs-
      Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere oder die Ladung          liste ergibt, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden,
      zu retten.                                                                eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert des
                                                                                Fahrzeugs wird abgezogen.

                  Schäden am Antriebs-Akkumulator eines Elektro- oder           Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausge-
                  Hybrid-PKW                                                    hende Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der Höhe,
                                                                                in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren
Versichert sind Schäden am Antriebs-Akkumulator eines PKW mit Elektro-
                                                                                nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb
oder Hybrid-Antrieb, die nicht im Rahmen der
                                                                                eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
-     Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) nach A.2.2. und
-     Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) nach A.2.3.1. bis A.2.3.4.
versichert sind.                                                                                  GAP-Deckung bei fremdfinanzierten oder geleasten
Dies gilt nicht in den folgenden Fällen:                                                          Fahrzeugen
-     ein Dritter ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen
      (z. B. im Rahmen der Garantie oder Gewährleistung), oder                  Die GAP-Deckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug kann
-     der Schaden wurde durch allmähliche Einwirkung, durch Ver-                nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen
      schleiß/Abnutzung, Alterung, Konstruktions- oder Materialfehler oder      werden. Sie kann für Personenkraftwagen vereinbart werden. Die Leistung
      chemische Reaktionen verursacht.                                          aus der GAP-Deckung gilt für Finanzierungs-/Leasingverträge auf der
                                                                                Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.
Darüber hinaus sind die Ausschlüsse gemäß A.2.16. zu beachten.
                                                                                Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
Die Leistung für Schäden am Antriebs-Akkumulator im Rahmen von                  ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung bei:
A.2.3.5. ist auf 25.000 Euro je Schadenereignis begrenzt.
                                                                                   a)    Leasingfahrzeuge

    A.2.4.   Versicherter Personenkreis                                                  aa)   Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
                                                                                               cherer bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahr-
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für den Versicherungsnehmer und,                         zeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages die Dif-
wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen                         ferenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen
ist (z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für diese                      (=abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich
Person.                                                                                        der Entschädigungsleistung, der vereinbarten Selbstbetei-
                                                                                               ligung, Rest- und Altteile und des noch für das Fahrzeug
    A.2.5.   Geltungsbereich                                                                   bestehenden Restwertes (GAP-Deckung).

Die Kaskoversicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie                   bb)   Die Höhe der abgezinsten Restforderung ergibt sich aus
den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi-                           den restlichen Leasingraten und dem eventuell im Leasing-
schen Union gehören.                                                                           vertrag vereinbarten Restwert des Fahrzeugs. Die Restlea-
                                                                                               singforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der
                                                                                               Leasinggeber durch die vorzeitige Befriedigung des Lea-
    A.2.6.   Ersatzleistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust                          singvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf den Monat
                                                                                               abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten ist.
                  Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
                                                                                               Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der Versi-                       fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszin-
cherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Rest-                          sen. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zugrunde gelegt,
werts des Fahrzeugs. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug trotz                         mit dem der Leasinggeber bei der Berechnung der Leasing-
Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.                                         raten kalkuliert hat.

                                                                                   b)    Fremdfinanzierte Fahrzeuge
                  Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung
                                                                                         aa)   Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
                  oder Verlust im Rahmen der Vollkaskoversicherung
                                                                                               cherer bei Totalschaden oder Verlust des fremdfinanzierten
   a)    Bei Personenkraftwagen – ausgenommen Mietwagen, Taxen und                             Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungsvertra-
         Selbstfahrervermietfahrzeuge-, die als Neufahrzeug erworben                           ges die Restfinanzierungsforderung.               Die Höhe
         wurden, erstattet der Versicherer den Neupreis des Fahrzeugs                          der Restfinanzierungsforderung ergibt sich aus dem abge-
         gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dessen                               zinsten Darlehensrestbetrag, der bei vorzeitiger, schaden-
         Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust                      bedingter Beendigung/Kündigung des Darlehensvertrags
         eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des                  an die Bank zu zahlen ist. Die Restfinanzierungsforderung
         Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als                            vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Finanzierungs-
         Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller er-                       geber durch die vorzeitige Befriedigung des Finanzierungs-
         worben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für ei-                        vertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf den Monat ab-
         nen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller                       zustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten ist.
         oder –händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht                        Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls
         mehr als 500 km aufweisen. Der Neupreis wird auch erstattet,                          fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszin-
         wenn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 v. H.                         sen. Des Weiteren werden die Entschädigungsleistung, die
         des Neupreises erreichen oder übersteigen. Ein vorhandener                            vereinbarte Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile und der
         Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.                                                noch für das Fahrzeug bestehenden Restwert (GAP-De-
                                                                                               ckung) davon abgezogen.
   b)    Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Scha-
         denereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahr-                 bb)   Es muss nachgewiesen werden, dass das Darlehen aus-
         zeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neu-                       schließlich zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenom-
         fahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis                        men wurde.
         zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder –händler zuge-
                                                                                         cc)   Anfallende Bearbeitungsgebühren bzw. Darlehenszinsen
         lassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km
                                                                                               sind nicht erstattungsfähig.
         aufweisen.
                                                                                Nicht unter den Versicherungsschutz der GAP-Deckung fallen, d.h. nicht
   c)    Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hin-
                                                                                erstattet werden,
         ausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesi-
                                                                                - rückständige Raten,
         chert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach
                                                                                - Mehr- oder Minderkilometer,
         ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Er-
         werb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.                           - unterdurchschnittlicher Fahrzeugzustand,
                                                                                - übersdurchschnittliche Abnutzung,
                                                                                - sonstige Kosten, welche nicht unfall- oder schadenbedingt sind,
                                                                                - Kosten fehlende(-r) Wartungs- oder Servicearbeiten,

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 6 von 43

[Seite 8]
                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


- Abmeldekosten,                                                                           Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kos-
- Kosten der Begutachtung bei streitiger Rücknahme,                                        ten eines Ersatzwagens und Treibstoff sowie sonstige Betriebs-
- Zinsen                                                                                   mittel ersetzt der Versicherer nicht.

Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neu-
preis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Aus-                            Abschleppen/Frachtkosten
stattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der
                                                                                Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich
Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein
                                                                                nach dem in A.2.7.1. ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wie-
vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche
                                                                                derherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonsti-
Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüg-
                                                                                gen Transportkosten, soweit nicht ein Dritter gegenüber dem Versiche-
lich orts- und marktüblicher Nachlässe.
                                                                                rungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund Vertrages leistungspflichtig
                                                                                ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen bean-
Der Finanzierungs-/Leasing-Vertrag ist dem Versicherer auf Verlangen            sprucht werden kann; bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versi-
vorzulegen.                                                                     cherer zur Vorleistung verpflichtet.

                   Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Dieb-                           Abzug neu für alt
                   stahls
                                                                                   a)      Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl                    oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, zieht der Ver-
vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 Prozent. Dies gilt nicht,                    sicherer von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen
wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschär-                     dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Be-
fende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die                     trag ab (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern,
Selbstbeteiligung nach A.2.12. bleibt hiervon unberührt.                                   Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Ende des vier-
                                                                                           ten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Ende des dritten auf
                                                                                           die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf
                   Glastotalschaden                                                        Bereifung, Batterie und Lackierung. Entsprechendes gilt bei Zer-
Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glasbruchschaden                         störung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.
entstanden, wird der Wiederbeschaffungswert der Verglasungsteile ohne              b)      Wird das Fahrzeug repariert, verzichtet der Versicherer auf Abzug
Einbaukosten, der sich aus dem Verhältnis von Neupreis zum Wiederbe-                       neu für alt. Dies gilt nicht, soweit nicht unfallbedingte Vorschäden
schaffungspreis des gesamten Fahrzeugs ergibt, ersetzt.                                    mitrepariert werden. A.2.7.3.c) bleibt davon unberührt.

                                                                                   c)      Bei mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video-
                   Definitionen von Totalschaden, Wiederbeschaffungs-                      oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen er-stattet
                   wert Restwert, Beschädigung und Neupreis                                der Versicherer den Neupreis, wenn innerhalb von 24 Monaten
   a)    Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der                    nach Erwerb als Neugerät an diesen ein Totalschaden, eine Zer-
         Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert über-                       störung oder ein Verlust eintritt und die Ersatzbeschaffung inner-
         steigen.                                                                          halb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung nachge-
                                                                                           wiesen wird. Sofern die Voraussetzung der Ersatz-beschaffung
   b)    Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungs-                      nicht erfüllt wird, gilt bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
         nehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahr-                        der vorgenannten Systeme eine Neupreiserstattung von 6 Mona-
         zeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müsste.                              ten nach Erwerb als Neugerät. Danach nimmt der Versicherer
                                                                                           vom Neupreis der mitversicherten Radio- und sonstigen Audio-
   c)    Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädig-                     systemen, Video- oder technischen Kommunikations- und Leit-
         ten oder zerstörten Zustand.                                                      systemen einen Abzug in Höhe von 1 %, gerechnet ab Ablauf der
                                                                                           jeweiligen Neupreisentschädigungsfrist, für jeden weiteren Monat
   d)    Eine Beschädigung liegt vor, wenn die unfallbedingten Reparatur-
                                                                                           vor.
         kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht errei-
         chen.
                                                                                                    Ersatz von Flüssigkeiten
   e)    Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs
         in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet wer-         Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch
         den muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr           die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten
         hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell.    und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.
         Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des
         Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und
         marktüblicher Nachlässe.                                                                   Glasschäden

                                                                                Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten
    A.2.7.    Leistungsgrenzen                                                  Reparaturrechnung (Werkstattrechnung) ersetzt. Folgeschäden sind nicht
                                                                                mitversichert.
                   Reparatur

Wird das Fahrzeug im Sinne von A.2.6.7.d.) beschädigt, zahlt der Versi-         Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette
cherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Höchst-     oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernehmen wir die nachge-
grenzen:                                                                        wiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder Umweltplakette

   a)    Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt der
         Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des                             Entsorgungs- und Zulassungskosten
         Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b.), sobald der Versiche-
                                                                                Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges -
         rungsnehmer dem Versicherer dies durch eine Rechnung nach-
                                                                                nur Personenkraftwagen- ersetzt der Versicherer die Kosten der
         weist. Ein Restwert wird in diesem Fall nicht angerechnet.
                                                                                Fahrzeugentsorgung bis zu einem Betrag von max. Euro 300,- und die
   b)    Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht      Kosten der Zulassung des Ersatzfahrzeuges bis zu einem Betrag von max.
         repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten einer       Euro 150,-. Voraussetzung für die Übernahme der vorgenannten
         vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert ver-          Fahrzeugentsorgungs- und Zulassungskosten ist, dass das vom
         minderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b). Ohne kor-           Versicherungsnehmer als Ersatz beschaffte Fahrzeug wieder bei der
         rekten Nachweis einer Reparatur gelten nur die reinen Teilekos-        Janitos Versicherung AG versichert wurde.
         ten gemäß den unverbindlichen Preisempfehlungen der Herstel-
         ler sowie die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze als erfor-         Der Anfall und die Höhe der Entsorgungs- und Zulassungskosten muss
         derlich.                                                               durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.

   c)    Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert                       A.2.7.7.    Überführungs- bzw. Bereitstellungskosten
         nicht, liegen sie aber höher als die Differenz zwischen Wiederbe-
         schaffungswert und Restwert und wird das Fahrzeug nicht voll-          Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges
         ständig und nicht ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt instand-        nur Personenkraftwagen- ersetzt der Versicherer die Kosten der
         gesetzt, begrenzt der Versicherer die Leistung auf den Wiederbe-       Überführung bzw. der Bereitstellung bei einer Selbstabholung ab
         schaffungswert abzüglich Restwert.                                     Herstellerwerk bis zu einem Betrag von Euro 500,- unter der
                                                                                Voraussetzung, dass das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des
   d)    Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minde-           Schadenereignisses nicht älter als 24 Monate war.
         rung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit,
Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                      Seite 7 von 43

[Seite 9]
                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


Der Anfall und die Höhe der Überführungs- bzw. Bereitstellungskosten              A.2.12. Selbstbeteiligung
muss durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
                                                                              Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei dem Schadenereignis
                                                                              von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe eine Selbst-
    A.2.8.    Sachverständigenkosten                                          beteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versi-
                                                                              cherungsschein entnehmen.
Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die
                                                                              Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6 AKB an
Beauftragung des Sachverständigen durch den Versicherer veranlasst
                                                                              der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den
wurde oder mit ihm abgestimmt war. Im Falle des freiwilligen Schadenrück-
                                                                              Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
kaufs eines Kaskoschadens sind die Sachverständigenkosten vom Versi-
                                                                              Bei einem Austausch der Windschutzscheibe wird eine vereinbarte Selbst-
cherungsnehmer ebenfalls zu tragen.
                                                                              beteiligung um Euro 75,- reduziert, wenn der Austausch in einer JANITOS-
                                                                              Partnerwerkstatt vorgenommen wird. Bei Bruchschäden an der Verglasung
    A.2.9.    Mehrwertsteuer                                                  des Fahrzeugs erstattet der Versicherer auch reparaturbedingte Innenrei-
                                                                              nigungskosten bis zu Euro 25,-.
Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit
diese tatsächlich angefallen ist und der Versicherungsnehmer diese ent-
richtet hat. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vor-       A.2.13. Keine Entschädigung (insbesondere für Rest- und Altteile)
lage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die
                                                                                                 Nicht ersetzt werden:
Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung
besteht.                                                                      Veränderungen, Verbesserungen und Alters- und Verschleißreparaturen.
                                                                              Ebenfalls zahlt der Versicherer nicht für Folgeschäden wie Verlust von
    A.2.10. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung                             Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zu-
                                                                              lassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsaus-
                  Wiederauffinden des Fahrzeugs                               fall oder Kosten des Mietfahrzeugs.

Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegen-
stände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen                           Rest- und Altteile
Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsnehmer ver-
pflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb dieses    Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Versi-
Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in        cherungsnehmer und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädi-
Besitz nehmen.                                                                gung angerechnet.

Muss der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil                A.2.14. Fälligkeit der Zahlung, Verzinsung
die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, wird der Versicherer dessen Eigen-
tümer.                                                                                           Fälligkeit

Der Versicherer wird jedoch nicht Eigentümer, wenn                            Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versiche-
- der Versicherungsnehmer der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben will           rers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Fest-
  oder                                                                        stellung gezahlt.
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber)
  und dieser das Eigentum nicht auf den Versicherer übertragen möchte.
                                                                                                 Entwendung
Der Versicherungsnehmer muss dies dem Versicherer unverzüglich mittei-
len, nachdem der Versicherer ihn über das Wiederauffinden informiert oder     Im Falle der Entwendung kann eine Zahlung jedoch nicht vor Ablauf einer
er in anderer Weise Kenntnis erlangt hat. Kosten für die Rückholung zahlt     Frist von einem Monat gemäß A.2.10.1. erfolgen.
der Versicherer nicht.

Wird der Versicherer nicht Eigentümer, wird der erzielbare Veräußerungs-                         Vorschuss, Verzinsung
erlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf die Entschädigung ange-
rechnet. Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bereits entschä-        Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ab-
digt hat, muss dieser dem Versicherer den erzielbaren Veräußerungserlös       lauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versiche-
zurückzahlen.                                                                 rungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. Ein Anspruch auf Ver-
                                                                              zinsung besteht nur, wenn der Versicherer mit der Zahlung in Verzug gerät.

                  Ersatzleistungen
                                                                                  A.2.15. Rückforderung der Leistungen gegenüber dem Versiche-
   a)    Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als                    rungsnehmer
         50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittel-
                                                                              Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es
         punkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Ei-
                                                                              zu einem Schadenereignis, fordert der Versicherer von dieser Person die
         senbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu ei-
                                                                              erbrachten Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
         ner Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regel-
                                                                              Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt
         mäßigen Standort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen Bahnhof
                                                                              der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in
         des Fundorts.
                                                                              häuslicher Gemeinschaft, fordert der Versicherer seine Ersatzleistung
   b)    Im Falle des Fahrzeugdiebstahls und des damit verbundenen            selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, son-
         Fahrzeugausfalls beteiligt sich der Versicherer an den Kosten ei-    dern nur bei vorsätzlicher Verursachung (gemäß § 86 III VVG).
         nes vom Versicherungsnehmer angemieteten Ersatzfahrzeugs
         mit einer Tagespauschale von Euro 25,00. Die Leistung wird ab        Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtver-
         dem Zeitpunkt der in Textform abgegeben oder telefonischen           sicherung gemäß A.1.2. mitversicherte Person, der Mieter oder der Entlei-
         Schadenmeldung für die Dauer von maximal 4 Wochen und nur            her beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z.B. Ein- und Aussteigen,
         bei Vorlage der Mietwagenrechnung gewährt. Der Anspruch auf          Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführten.
         Erstattung der Tagespauschale erlischt ferner zu dem Zeitpunkt,
         zu welchem das entwendete Fahrzeug wieder aufgefunden oder               A.2.16. Ausschlüsse
         die fällige Entschädigungsleistung gezahlt wird. A.2.7.1.d) bleibt
         davon unberührt.                                                                        Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

   c)    Hat der Versicherer die Versicherungsleistung wegen einer               a)    Vorsatz
         Pflichtverletzung (z. B. nach D.1., E.1. oder E.3. oder wegen gro-
         ber Fahrlässigkeit nach A.2.16.1 b) und c)) gekürzt und wird das              Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versiche-
         Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Dem Versicherungsnehmer                    rungsnehmer vorsätzlich herbeiführt.
         steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug
                                                                                 b)    Grobe Fahrlässigkeit
         der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der
         Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil errech-                 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versi-
         net sich entsprechend der Quote, um welche der Versicherer die                cherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des
         Entschädigung gekürzt hat.                                                    Verschuldens seitens des Versicherungsnehmers entsprechen-
                                                                                       den Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer verzichtet gegenüber
    A.2.11. Höchstentschädigungsgrenze                                                 dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in
                                                                                       der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen
Die Höchstentschädigungsgrenze ist beschränkt auf den Neupreis des                     Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Fahrzeugs nach A.2.6.7. e).


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 8 von 43

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                     Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


   c)    Ausnahme des Verzichts bei grober Fahrlässigkeit                    Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den
                                                                             Rechtsweg zu beschreiten.
         Ausgenommen von diesem Verzicht sind

         aa)   die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des              A.2.18. Werkstattmanagement
               Fahrzeuges oder seiner Teile,
                                                                             Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
         bb)   die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des          ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
               Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
               schender Mittel.                                              Optional kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer das Werk-
                                                                             stattmanagement nur für Personenkraftwagen vertraglich vereinbart wer-
                                                                             den, dies ist bei Vertragsabschluss oder auch nachträglich möglich. Hat
                  Fahrtveranstaltungen                                       sich der Versicherungsnehmer für diesen Vertragsinhalt entschieden, gel-
                                                                             ten bei Eintritt eines Kasko-Schadenfalls die Bestimmungen der Kaskover-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aufgrund einer Teilnahme
                                                                             sicherung sowie die nachfolgenden Absätze als vereinbart:
an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, und für Schäden aufgrund einer Teilnahme an
Fahrtveranstaltungen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes                             Der Versicherer wählt im Schadenfall die Werkstatt aus,
stattfinden. Eine Fahrveranstaltung ist ein organisiertes, zweckbestimmtes                      in der der Personenkraftwagen repariert wird.
Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem die Teilnehmer mit ih-
ren Kraftfahrzeugen teilnehmen.                                                                 für Schäden an der Verglasung findet das Werkstattma-
                                                                                                nagement keine Anwendung.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf
Motorsport-Rennstrecken auch wenn es nicht auf die Erzielung einer                              Die Janitos Versicherung AG leistet 6 Jahre Garantie auf
Höchstgeschwindigkeit ankommt (bspw. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Tou-                          die Fahrzeugreparatur.
ristenfahrten). Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf
                                                                                                Der Versicherer ersetzt die erforderlichen Kosten der
standardmäßig ausgestatteten Trainingsgeländen/ Fahrsicherheitszentren
                                                                                                Wiederherstellung durch die Partnerwerkstatt.
ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass die Verbesserung des Fahr-
könnens und die Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr in extre-                          Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (Totalscha-
men Gefahrsituationen und nicht die Erzielung einer möglichst hohen Ge-                         denfälle) gilt A.2.6. entsprechend.
schwindigkeit im Vordergrund stehen (keine Prüfungen mit Wettbewerbs-
charakter).                                                                                     Die kostenlosen Zusatzleistungen im Schadenfall sind:

                                                                                a)    6 Jahre Garantie auf die Reparatur.
                  Reifenschäden
                                                                                b)    Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges der kleinsten Klasse für die
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.               Dauer der Reparatur bis zu 14 Tagen, sofern gewünscht.
Jedoch besteht Versicherungsschutz, wenn die Reifen aufgrund eines Er-
eignisses beschädigt oder zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter        c)    Abholung und Rückführung des Fahrzeugs, sofern gewünscht.
den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten
                                                                                d)    Sofern die vom Fahrzeughersteller gewährte Garantie (auch
Fahrzeug verursacht hat.
                                                                                      Durchrostungsgarantie) erlischt, tritt die Janitos Versicherung AG
                                                                                      in diese Garantie zu gleichen Bedingungen ein.
                  Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
                  Staatsgewalt

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch
                                                                             Der Versicherer übernimmt lediglich 80 von Hundert der entsprechenden
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-
                                                                             Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls
mittelbar oder mittelbar verursacht werden.
                                                                                a)    der Versicherungsnehmer vor der Reparaturvergabe keinen Kon-
                                                                                      takt mit dem Versicherer aufnimmt, dieser deshalb die Werkstatt
                  Kernenergie
                                                                                      nicht auswählen kann und die Reparatur in einer anderen Werk-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.                       statt durchgeführt wird oder

                                                                                b)    der Personenkraftwagen aus sonstigen Gründen, die der Versi-
    A.2.17. Sachverständigenverfahren                                                 cherungsnehmer zu vertreten hat, nicht in einer vom Versicherer
                                                                                      bestimmten Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen
                  Voraussetzung                                                       Werkstatt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließ-         Nr. A.2.18.1 bis Nr. A.2.18.6 gelten in diesen Fällen nicht.
lich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Um-
fang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Wunsch des Versiche-
rungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss ent-
scheiden.
                                                                             In Abweichung zu A.1.4. gelten die Zusatzleistungen im Schadenfall nur in
                                                                             Deutschland.
                  Form

Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, von de-
nen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen benennen.
Wenn der eine Vertragspartner innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung       Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur nicht durchführen oder ver-
keinen Sachverständigen benennt, so wird auch dieser von dem anderen         äußert er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand, gilt A.2.6. bis A.2.7. In
Vertragsteil benannt.                                                        diesem Fall werden die kostenlosen Zusatzleistungen gemäß 2.18. nicht
                                                                             gewährt

                  Beschlussform/Ablauf
                                                                                 A.2.19.    Kasko Pur
Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb
                                                                             In Ergänzung zu A.2.6.-A.2.7.und in Verbindung mit TB N. verzichtet der
der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahr-
                                                                             Versicherer im Schadenfall auf den einmaligen Abzug der vertraglichen
zeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von
                                                                             Selbstbeteiligung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrag für Pkw bei der
ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns
                                                                             Janitos Versicherung AG vier Jahre schadenfrei besteht.
nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.

                                                                                 A.2.20. Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
                  Kosten
                                                                             Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversi-
Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versiche-          cherten Teilen gelten A.2.6. bis A.2.18. entsprechend.
rungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt
der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versiche-
rers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versiche-
rungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und
Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                   Seite 9 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


    A.2.21. Zusätzliche Leistungen bei Elektro- und Hybrid-PKW                                  Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall

Der Versicherer übernimmt für den versicherten PKW mit Elektro- oder          Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht
Hybrid-Anrieb folgende Kosten aufgrund eines versicherten Schadenereig-       fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha-
nisses in der Kaskoversicherung:                                              denstelle nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschleppen des
                                                                              Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung
                                                                              und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
                  Zustandsdiagnostik                                          Leistung beläuft sich auf Euro 154,–; hierauf werden eventuell erbrachte
                                                                              Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet.
Wird der Antriebs-Akkumulator beschädigt übernimmt der Versicherer die
tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwerter-
mittlung. Hierfür werden zusätzlich die dazugehörigen Abschlepp- oder                           Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
Transportkosten zur nächsten Akku-Teststation übernommen. Vorausset-
zung ist, dass die Beauftragung durch den Versicherer erfolgt oder der Ver-   Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder
sicherer der Beauftragung zustimmt.                                           wurde es gestohlen, werden Kosten übernommen

                                                                                 a)    für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz der versi-
                  Quarantänekosten                                                     cherten Person oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,
                                                                                       jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches gemäß A.3.6.
Bei Beschädigung des versicherten Pkw mit Elektro- oder Hybridantrieb
übernimmt der Versicherer die tatsächlich angefallenen, erforderlichen           b)    für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz der versicherten Per-
Kosten für                                                                             son, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder nicht mehr fahr-
                                                                                       bereit gemacht werden kann,
-   die Verbringung, den Transport und/ oder die Lagerung des Fahrzeugs
    in einem Hochvoltcontainer bzw. dem Zweck nach vergleichbarem Ge-            c)    für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das
    häuse und/ oder                                                                    Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde.
-   die Abstellung des Fahrzeugs unter Einhaltung eines Mindestabstan-
                                                                              Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.000
    des zu anderen Fahrzeugen oder Sachen,
                                                                              Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu-
                                                                              schlägen. Bei größerer Entfernung kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit
Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Maßnahmen behördlich angeordnet
                                                                              Schlaf- bzw. Liegewagen oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden.
oder vom Hersteller vorgeschrieben sind, um eine Entzündung anderer
                                                                              Kosten für nachgewiesene Taxifahrten werden bis zu Euro 52,– übernom-
Fahrzeuge oder Sachen zu verhindern.
                                                                              men.
Der Versicherer übernimmt die tatsächlich angefallenen, erforderlichen
Kosten für eine Gesamtdauer der notwendigen Maßnahmen von bis zu 14                             Übernachtung bei Fahrzeugausfall
Tagen, höchstens jedoch 5.000 Euro je Schadenfall.
                                                                              Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder
                                                                              wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Zif-
                  Ausbau- und Entsorgungskosten für Antriebs-Akkumu-          fer A.3.1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens vier
                  lator                                                       Nächte Übernachtungskosten übernommen, jedoch nicht über den Tag
                                                                              hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder
Bei Totalschaden oder Zerstörung des versicherten Pkw mit Elektro- oder
                                                                              aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf maximal Euro 77,–
Hybrid-Antrieb oder seines Antriebs-Akkumulators gilt:
                                                                              je Übernachtung und Person.
Der Versicherer zahlt die tatsächlich angefallenen Kosten für den Ausbau
des Antriebs-Akkumulators sowie die Kosten für dessen Verbringung zur                           Mietfahrzeug für Selbstfahrer bei Fahrzeugausfall
nächstgelegenen Rücknahmestelle. Das gilt nur, soweit Ausbau und Ver-
bringung des Antriebs-Akkumulators zur Erfüllung einer gesetzlichen Rück-     Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder
nahmeverpflichtung erforderlich sind.                                         wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffern A.3.1.4
                                                                              oder A.3.1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-
Die Kosten für die Entsorgung des Antriebs-Akkumulators werden nur            vermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch
übernommen, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist.                      höchstens für fünf Tage bis zu maximal Euro 52,– je Tag übernommen. Bei
                                                                              Schadenfällen im Ausland werden Mietfahrzeugkosten für ein gleichartiges
Die Leistung des Versicherers für Ausbau, Verbringung und Entsorgung          Fahrzeug für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person
des Antriebs-Akkumulators ist auf insgesamt 5.000 Euro je Schadenereig-       bis zu Euro 260,– auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen,
nis begrenzt.                                                                 sofern der Versicherer die Organisation des Mietfahrzeugs übernommen
                                                                              und die versicherte Person nicht bereits ein Mietfahrzeug vor Ort genutzt
                                                                              hat. Nebenkosten, z. B. Haftungsausschluss oder Treibstoff, werden nicht
         Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)                                      übernommen.
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
                                                                                                Ersatzteilversand

    A.3.1.    Leistungen des Versicherers                                     Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versi-
                                                                              cherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen
Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadenfalls im Zusammen-        Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versicherer, dass die versi-
hang mit dem Gebrauch des als versichert gemeldeten Fahrzeugs im Rah-         cherte Person diese auf dem schnellstmöglichen Wege erhält und trägt alle
men der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Leis-         entstehenden Versand- und Zollkosten.
tungen als Service oder als Ersatz für von der versicherten Person aufge-
wandte Kosten:
                                                                                                Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall

                  Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort                       Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem auslän-
                                                                              dischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werkta-
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht un-      gen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Re-
mittelbar fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der   paraturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes
Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und       Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisiert der Versicherer den Trans-
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leis-     port des Fahrzeugs zu einer geeigneten Werkstatt und trägt die hierdurch
tung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten     entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe der Rücktransportkosten an
Kleinersatzteile auf Euro 154,–.                                              den ständigen Wohnsitz der versicherten Person.

                  Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall                                   Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abge-      Muss das versicherte Fahrzeug
kommen, organisiert der Versicherer die Bergung des versicherten Fahr-
zeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und          a)    nach Panne oder Unfall im Ausland bis zur Wiederherstellung der
trägt die hierdurch entstehenden Kosten.                                               Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu einer
                                                                                       Werkstatt

                                                                              oder


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                Seite 10 von 43

[Seite 12]
                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


   b)    nach Diebstahl und Wiederauffindung im Ausland bis zur Durch-                           Kosten für Krankenbesuch
         führung des Rücktransports oder der Verschrottung
                                                                               Muss sich die versicherte Person auf einer Auslandsreise infolge Erkran-
untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden         kung länger als zwei Wochen ununterbrochen in einem Krankenhaus auf-
Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.                                      halten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für Be-
                                                                               suche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von Euro 512,– je
                                                                               Schadenfall.
                  Fahrzeugverzollung und -verschrottung

Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Aus-                           Krankenrücktransport
land verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die
dabei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und          Muss die versicherte Person infolge Erkrankung auf einer Auslandsreise
sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung        an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der
des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierfür entstehenden Kosten (inklu-     Versicherer die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch
sive Abschlepp- und Abstellkosten) übernommen.                                 entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen me-
                                                                               dizinisch notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch
                                                                               auf die Begleitung der versicherten Person durch einen Arzt oder Sanitäter,
                  Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall                          wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer
                                                                               die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten
Kann auf einer Reise das versicherte Fahrzeug infolge Todes oder einer
                                                                               Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu maximal je
länger als drei Tage andauernden Fahrunfähigkeit des Fahrers weder von
                                                                               Euro 77,– pro Person.
diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, organisiert der
Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz der ver-
sicherten Person und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Fahr-                          Rückholung von Kindern
unfähigkeit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
                                                                               Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Todes
Veranlasst die versicherte Person die Abholung selbst, erhält sie als Kos-     oder Erkrankung der versicherten Person weder von dieser noch von ei-
tenersatz Euro 0,30 je Kilometer Luftlinie zwischen ihrem Wohnsitz und         nem anderen Familienangehörigen betreut werden, organisiert der Versi-
dem Schadenort.                                                                cherer deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem
                                                                               ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es wer-
Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch         den die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für nachge-
den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten übernommen, jedoch             wiesene Taxifahrten bis zu Euro 52,– erstattet. Bei Entfernungen von mehr
für höchstens drei Nächte bis zu maximal je Euro 77,– pro Person.              als 1.000 km kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit Schlaf- bzw. Liegewagen
                                                                               oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden.

                  Benennung von Anwälten/Strafkaution nach Unfällen im
                  Ausland                                                                        Hilfe im Todesfall

   a)    Wird die versicherte Person aufgrund eines Verkehrsunfalls im         Stirbt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, sorgt der Versi-
         Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht, so verauslagt der Versi-     cherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Aus-
         cherer bis zum Gegenwert von Euro 10.226,– pro versicherte Per-       land oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt
         son die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution sowie       die hierdurch jeweils entstehenden Kosten.
         in diesem Zusammenhang anfallende Gerichts- oder notwendige
         Anwaltskosten bis zum Gegenwert von Euro 1.279,– pro versi-
         cherte Person. Der Versicherer ist bei der Beschaffung eines An-                        Kostenerstattung bei Reiseabbruch
         walts behilflich.
                                                                               Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslands-
   b)    Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich      reise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder ei-
         nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens        nes nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) bzw. wegen einer
         jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, dem Versiche-         nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht oder nur
         rer zu erstatten.                                                     zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumu-
                                                                               ten, werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden
                                                                               höheren Fahrtkosten bis zu Euro 2.557,– je Schadenfall übernommen.
                  Ersatz von Reisedokumenten

Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Ver-                       Reiserückrufservice
lust, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt
die hierbei anfallenden amtlichen Gebühren.                                    Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Ver-
                                                                               wandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) der versicherten Person oder in-
                                                                               folge einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens de-
                  Ersatz von Zahlungsmitteln                                   ren Rückruf von einer Auslandsreise durch Rundfunk als notwendig, wer-
                                                                               den die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet
Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland infolge des Ver-       und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.
lustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Ver-
bindung zur Hausbank der versicherten Person her. Ist die Kontaktauf-
nahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmel-                              Hilfeleistung in besonderen Notfällen
dung folgenden Werktag möglich, kann die versicherte Person ein Darle-
hen des Versicherers bis zu Euro 1.534,– je Schadenfall in Anspruch neh-       Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere
men. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist eine Abbu-            Notlage, die in den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.22 nicht geregelt ist und zu deren
chungsermächtigung für den zur Verfügung gestellten Betrag.                    Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Ge-
                                                                               sundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maß-
                                                                               nahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Euro
                  Vermittlung ärztlicher Betreuung                             256,– je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der
                                                                               Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Per-
Erkrankt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, informiert der     son abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparatur-
Versicherer ihn auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung       kosten werden nicht erstattet.
und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt der
versicherten Person und dem diese behandelnden Arzt oder Krankenhaus
her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.                                   A.3.2.    Begriffsbestimmungen


                  Arzneimittelversand
                                                                               Fahrzeuge im Sinne der TB G.1.2. zu diesen Versicherungsbedingungen
Ist die versicherte Person auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung    sind Personenkraftwagen zur Eigenverwendung unter Einschluss mitge-
oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arz-      führter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie Krafträder.
neimittel, die an ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich    Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beför-
sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewie-      derung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt
sen, organisiert der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt die          sein.
Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung
ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell
notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden
der versicherten Person erstattet.                                             Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen.

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                 Seite 11 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Ge-                        Kernenergie
walt einwirkendes Ereignis. Leistungen aus dieser Versicherung werden in
diesen Fällen nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Scha-           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
dens nicht mehr fahrfähig ist.
                                                                                                  Erkrankungen
Als Panne gilt auch, wenn
- das Fahrzeug versehentlich mit Treibstoff betankt wurde, der für den         Kein Versicherungsschutz besteht, wenn durch eine Erkrankung, die inner-
   Betrieb des Fahrzeugs ungeeignet ist, oder                                  halb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten
- für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl,     Male aufgetreten ist, ein Schaden entsteht.
   Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden,
- ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug infolge
   Fehlbedienung des Akkus oder nach Entladung des Akkus im laufenden                             Sonderfälle
   Betrieb nicht mehr fahrbereit ist.
In den ersten beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Verwendung des         In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten
Treibstoffs bzw. des Betriebsmittels bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges       Fahrzeugs besteht außerdem kein Versicherungsschutz,
zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten
                                                                                  a)    wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des
(z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führen kann oder zu solchen Schäden
                                                                                        Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder
geführt hat. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art.
                                                                                        zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. In diesen Fällen
                                                                                        bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versicherten
                                                                                        Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder
                                                                                        der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchst-                  Kenntnis hatten,
dauer von fortlaufenden acht Wochen.
                                                                                  b)    das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßi-
                                                                                        gen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung
                                                                                        verwendet wurde,

Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem sich die versicherte      c)    der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohn-
Person behördlich gemeldet hat und sich überwiegend aufhält.                            sitz der versicherten Person entfernt liegt. Dieser Ausschluss gilt
                                                                                        nicht für die Leistungen gemäß Ziffern A.3.1.1 bis A.3.1.3 und
                                                                                        A.3.1.10. Ebenfalls gilt dieser Ausschluss nicht für Leistungen ge-
                                                                                        mäß A.3.1.6 infolge eines Unfalles.
„Versicherte Person“ ist der Versicherungsnehmer der Janitos Versiche-
rung AG in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenkraftwa-          A.3.5.    Pflichten der versicherten Personen nach Schadeneintritt
gen und Krafträder zur Eigenverwendung.

    A.3.3.    Umfang des Versicherungsschutzes                                 Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalls:

                                                                                  a)    den Schaden dem Versicherer unter der 24-Stunden-Notrufnum-
                                                                                        mer unverzüglich anzuzeigen,
Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person und für die berech-
tigten Fahrer und Insassen (mitversicherte Personen).                             b)    sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche
                                                                                        Leistungen dieser erbringt,

                                                                                  c)    den Schaden so gering wie möglich zu halten und eventuelle Wei-
                                                                                        sungen des Versicherers zu befolgen,
Alle für die versicherte Person getroffenen Bestimmungen gelten sinnge-
mäß auch für die mitversicherten Personen.                                        d)    dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursache
                                                                                        und Höhe des Schadens und über den Umfang ihrer Entschädi-
                                                                                        gungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der
                                                                                        Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden
                                                                                        Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur der ver-
sicherten Person sowie dem ehelichen oder dem unter gleicher Anschrift            e)    den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leis-
polizeilich gemeldeten nichtehelichen Lebenspartner zu.                                 tungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Drit-
                                                                                        ten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen
    A.3.4.    Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                       auszuhändigen.

                  Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsneh-
mer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-     Verletzt die versicherte Person eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich,
dens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere       ist der Versicherer von der Leistungsverpflichtung frei. Bei grob fahrlässiger
des seitens des Versicherungsnehmers liegenden Verschuldens entspre-           Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
chenden Verhältnis zu kürzen.                                                  in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
                                                                               sprechenden Verhältnis zu kürzen.

                  Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder        Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles neben den
Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig-     Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers auch Erstattungsansprüche
keit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und        gleichen Inhalts gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung ver-
Demonstrationen.                                                               langen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.

Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf               A.3.6.    Örtlicher Geltungsbereich
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtver-
letzung nach D.2.2 dar.                                                        Der Versicherungsnehmer hat mit dem Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) Ver-
                                                                               sicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den au-
                                                                               ßereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
                  Erdbeben, Kriegsereignisse,       innere   Unruhen    und    Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
                  Staatsgewalt

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,                  A.3.7.    Kündigung
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-
mittelbar oder mittelbar verursacht werden.                                    Der Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) wird bis zum Ende der laufenden Ver-
                                                                               sicherungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr,
                                                                               wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode
                                                                               in Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                   Seite 12 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


einer Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen                  aa) eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben,
werden.
                                                                                         bb) ein Vergehen fahrlässig begangen zu haben,
Wird der Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) gekündigt oder aus dem Vertrag
                                                                                         cc)   durch sein Verhalten im Verkehr ein Vergehen vorsätzlich
ausgeschlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungs-
                                                                                               begangen zu haben; jedoch entfällt der Versicherungs-
zeitpunkt.
                                                                                               schutz rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird,
                                                                                               dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der
                                                                                               hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch gegen den
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), ohne dass es einer gesonderten Kündi-
                                                                                               Versicherten auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Be-
gung bedarf.
                                                                                               träge.

    A.3.8.    Klagefrist, zuständiges Gericht und Aufsichtsbehörde

                                                                                Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschrie-
Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde           bene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt,
nach abgelehnt, so kann der Anspruch von der versicherten Person zur            war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem amtlichen Kenn-
Vermeidung des Verlustes gerichtlich geltend gemacht werden.                    zeichen versehen, besteht kein Rechtsschutz.

                                                                                    A.4.3.     Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht an dessen Sitz zustän-
dig. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlos-
                                                                                Der Versicherungsschutz beginnt zusammen mit dem Versicherungs-
sen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit
                                                                                schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und endet mit diesem.
der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung
                                                                                Für die Kündigung der Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung gelten daher
oder bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hatte.
                                                                                die Bestimmungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entspre-
                                                                                chend.


Auf den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) findet deutsches Recht Anwen-
dung.
                                                                                In jedem Fall endet der Versicherungsschutz nach diesen Bedingungen mit
                                                                                der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne dass es
                                                                                einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine Nachhaftung ist ausgeschlos-
                                                                                sen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerden über den Versiche-
rer eingereicht werden können, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
                                                                                Unbeschadet der Ziffern 1 und 2 kann die Janitos Versicherung AG diese
         JurDrive                                                               Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung mit einer Frist von einem Monat zum
                                                                                Ende des laufenden Versicherungsjahres oder nach einem Rechtsschutz-
Die Janitos Versicherung AG hat für die Versicherten der Kraftfahrzeug-
                                                                                fall mit einer Frist von einem Monat nach Regulierung des Schadens kün-
Haftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine besondere Form
                                                                                digen. Die Kündigung muss jeweils schriftlich erfolgen und ist nur wirksam,
der Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung (JurDrive) abgeschlossen. Die-
                                                                                wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugeht.
sem Rahmenvertrag liegen die unten stehenden Bedingungen zugrunde.
Der Beitrag für JurDrive ist in der Prämie für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung enthalten.                                                             A.4.4.     Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Versicherer der Fahrzeugrechtsschutzversicherung:
Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Colonia-Allee 10-
                                                                                Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
20, 51067 Köln
                                                                                   a)    im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß A.4.2.1.a) von dem
Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzversicherung:                                      Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
Janitos Versicherung AG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg
                                                                                   b)    in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versi-
Hinweis auf die zu Grunde liegenden Bedingungen:                                         cherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechts-
Im Schadenfall leitet die Janitos Versicherung AG die Unterlagen für eine                pflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
Deckungsprüfung unmittelbar an den Rechtsschutzversicherer weiter. Die                   haben soll.
Inter Partner Assistance S.A. leistet Schadenersatz- sowie Verteidigungs-
rechtsschutz in Verbindung mit einem Verkehrsunfall gemäß den nachfol-             c)    die Voraussetzungen nach A.4.4.1.a)-A.4.4.1.b) müssen nach
genden Bedingungen:                                                                      Beginn des Versicherungsschutzes gemäß A.4.3. und vor dessen
                                                                                         Beendigung eingetreten sein.

    A.4.1.    Versichertes Fahrzeug, versicherte Personen


                                                                                Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn
Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete          maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere
Fahrzeug zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wen das Fahr-            Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch je-
zeug zugelassen ist.                                                            der Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Be-
                                                                                ginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Ver-
                                                                                sicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen
                                                                                Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Versichert sind Eigentümer, Halter, berechtigte Fahrer und berechtigte In-
sassen des versicherten Fahrzeuges in dieser Eigenschaft.

    A.4.2.    Versicherungsumfang                                               Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechts-
                                                                                handlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen
                                                                                wurde, den Verstoß nach A.4.4.1.b.) ausgelöst hat.

Der Versicherungsschutz umfasst:
                                                                                    A.4.5.     Versicherungssumme, Selbstbeteiligung
   a)    Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Scha-
         denersatzansprüchen der versicherten Person in Verbindung mit
         Verkehrsunfällen, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers
                                                                                Die Versicherungssumme beträgt Euro 250.000,- je Rechtsschutzfall; für
         beruhen;
                                                                                Strafkautionen werden zusätzlich bis zu Euro 50.000,- als Darlehen ge-
   b)    Verteidigungs-Rechtsschutz für die versicherte Person, wenn ihr        zahlt.
         in Verbindung mit einem Verkehrsunfall vorgeworfen wird,

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 13 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


Die Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall beträgt Euro 150,00.                Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten wer-
                                                                              den diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese
                                                                              Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
    A.4.6.   Örtlicher Geltungsbereich

Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Eu-
ropa und den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören, und ein Gericht oder eine Behörde in diesem       Der Versicherer trägt nicht
Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtli-
ches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.                       a)    Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-
                                                                                       nommen hat;
    A.4.7.   Leistungsumfang                                                     b)    Kosten, die aufgrund einer einverständlichen Streiterledigung ent-
                                                                                       stehen, soweit sie nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Un-
                  Der Versicherer trägt
                                                                                       terliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versi-
   a)    bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines             cherten nach der Rechtslage nicht erforderlich ist;
         für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
                                                                                 c)    die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung;
         Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
         Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in           d)    Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
         Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für                  streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
         die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer
         Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichti-      e)    Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die spä-
         gen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines                    ter als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels einge-
         Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je                 leitet werden;
         nach Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu Euro 200,00. Wohnt
         der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zustän-           f)    Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechts-
         digen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung              kraft einer Geldstrafe oder -buße unter Euro 250,-;
         seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten
                                                                                 g)    Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn
         gemäß A.4.2. weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
                                                                                       der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
         Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
         der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich
         den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;

   b)    bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung ei-    Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
         nes für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständi-        Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mit-
         gen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zu-       versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hier-
         gelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versiche-     bei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
         rer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die       Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
         entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechts-
         anwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungs-
         nehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht ent-
         fernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versiche-
         rungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen    Der Versicherer sorgt für
         im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
                                                                                 a)    die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
         Rechtsanwalt, der lediglich den Schriftverkehr mit dem ausländi-
                                                                                       ressen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
         schen Rechtsanwalt führt;
                                                                                       schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
   c)    die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
                                                                                 b)    die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten
         und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so-
                                                                                       Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versi-
         wie die Kosten des Gerichtsvollziehers für maximal vier Zwangs-
                                                                                       cherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen
         vollstreckungsversuche je vollstreckungsfähiger Titel.
                                                                                       zu verschonen.
   d)    die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
         Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
         staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
                                                                              Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
   e)    die übliche Vergütung
                                                                              bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige
   f)    eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder ei-    rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
         ner rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in
         Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ord-           A.4.8.    Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
         nungswidrigkeitenverfahren;

   g)    eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Gel-
         tendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland ein-           Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsneh-
         getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges sowie Anhä-            mer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu be-
         ngers;                                                               auftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen,
                                                                              deren Vergütung der Versicherer nach Ziffer A.4.7.1. - A.4.7.2 trägt. Der
   h)    die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-         Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
         ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
         Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen           a)    wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
         erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Ge-
         schäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze              b)    wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
         übernommen;                                                                   und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechts-
                                                                                       anwaltes notwendig erscheint.
   i)    die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inte-
         ressen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
         zu deren Erstattung verpflichtet ist.
                                                                              Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst be-
                                                                              auftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungs-
                                                                              nehmers beauftragt.
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu
tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zah-
lung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
                                                                              Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat
                                                                              er den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über
                                                                              sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweis-
                                                                              mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                Seite 14 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


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                                                                                                und genetischen Schäden;
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste-
henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maß-                             zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen;
nahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versi-
cherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch sol-                        aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den
che Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei                          Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwick-
einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tra-                           lungsunternehmen;
gen hätte.
                                                                                                in Verfahren vor Verfassungsgerichten;

                                                                                                in Verfahren vor internationalen oder supranationalen
                                                                                                Gerichtshöfen;
Der Versicherungsnehmer hat
                                                                                                in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenz-
   a)    den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten                                 verfahren, das über das Vermögen des Versicherungs-
         Rechtsanwalt unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über                          nehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
         die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben,
                                                                                                in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren
         die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unter-
                                                                                                wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
         lagen zu beschaffen;
                                                                                                mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechts-
   b)    dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der An-
                                                                                                schutzversicherungsvertrages untereinander, mitversi-
         gelegenheit zu geben;
                                                                                                cherter Personen untereinander und mitversicherter
   c)    soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,                          Personen gegen den Versicherungsnehmer;

   d)    vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die                            sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht einge-
         Zustimmung des Versicherers einzuholen;                                                tragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) un-
                                                                                                tereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der
   e)    vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen                          Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
         Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu-
         tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;                                   aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt
                                                                                                des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer
   f)    alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder                         übertragen worden oder übergegangen sind;
         eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursa-
         chen könnte.                                                                           aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen gel-
                                                                                                tend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder
                                                                                                aus eigener Haftung für Verbindlichkeiten anderer Per-
                                                                                                sonen;

Wird eine der in den Ziffern A.4.8.3. oder A.4.8.5. genannten Obliegenhei-                      soweit in den Fällen von Ziffer 2 ein ursächlicher Zusam-
ten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-                            menhang damit besteht, dass der Versicherungsnehmer
schutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob                        den Tatbestand, der gemäß Ziffer 4 den Rechtsschutz-
fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versiche-                      fall darstellt, vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht
rungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung we-                         hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nach-
der Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch auf die Fest-                      hinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rück-
stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen                             zahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer
gehabt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer                         für ihn erbracht hat.
seinen Versicherungsschutz nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn
                                                                                 A.4.10. Rechtsstellung mitversicherter Personen
den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
                                                                                                Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
                                                                                                nehmer und für die unter A.4.1.2. genannten sonstigen
                                                                                                Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für
Der Rechtsanwalt trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber die Verant-                            Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund der Ver-
wortung für die Durchführung seines Auftrags. Der Versicherer ist für die                       letzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder ei-
Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht verantwortlich.                                               ner mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.

                                                                                                Für mitversicherte Personen gelten die den Versiche-
                                                                                                rungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
                                                                                                Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen,
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Ein-                          wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz
verständnis des Versicherers abgetreten werden.                                                 verlangt.

                                                                                 A.4.11. Leistung Dritter

Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von           Die Versicherungen gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbrin-
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf     gung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer)
diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Un-        -    nicht zur Leistung verpflichtet ist oder
terlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen           -    seine Leistungspflicht bestreitet oder
und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versiche-            -    seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht
rungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzu-           ausgereicht hat.
zahlen.
                                                                             Ein Anspruch aus der Versicherung besteht somit nicht, soweit der Versi-
                                                                             cherungsnehmer bzw. die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrie-
    A.4.9.   Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten                           renden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses
                                                                             Vertrags geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen können.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                                                             Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge seinerseits eine Subsidiaritäts-
                                                                             klausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt
                  in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen       die Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere
                  oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren          Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine
                                                                             Vorleistung im Rahmen des Vertrags. Der Versicherungsnehmer bzw. die
                                                                             begünstigte Person hat alles ihm/ihr Mögliche und Zumutbare zu unterneh-
                                                                             men, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer
                                                                             verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forde-
                                                                             rungsübergang bleiben unberührt.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 15 von 43

[Seite 17]
                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


    A.4.12. Stichentscheid                                                               Kfz-Umweltschadensversicherung für öffentlich-
                                                                                         rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadens-
                                                                                         gesetz
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,

   a)    weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vo-              A.5.1.    Versicherungsumfang
         raussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung
                                                                                Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Fahrzeug die Umwelt geschä-
         der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem
                                                                                digt.
         groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, oder

   b)     weil in den Fällen gemäß Ziffer A.4.2, die Wahrnehmung der
         rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
                                                                                Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von öffentlich-rechtlichen
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
                                                                                Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltscha-
schriftlich mitzuteilen.
                                                                                densgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine
                                                                                plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
                                                                                des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.

Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß A.4.12.1 verneint und          Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne
stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht            Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher
zu, kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden             Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsneh-
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegen-             mer geltend gemacht werden können.
über eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestreb-
ten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Ent-                      Begründete und unbegründete Ansprüche
scheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von       Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leistet
der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.                        der Versicherer Ersatz in Geld.

                                                                                Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehrt
                                                                                der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die An-
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindes-             sprüche der Höhe nach unbegründet sind.
tens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter-
richten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung-                            Regulierungsvollmacht
nahme gemäß A.4.12.2. abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer               Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die ihm zur Abwicklung des Scha-
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist        dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der
nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den   Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklä-
Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene
                                                                                rungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Rechtsfolge hinzuweisen.
                                                                                Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder
    A.4.13. Klagefrist                                                          Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer zur
                                                                                Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Der Versicherer führt das
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Ver-        Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs-
sicherungsnehmer, dass die gemäß A.4.12.2 getroffene Entscheidung des           nehmers auf seine Kosten.
Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheb-
lich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versiche-
rungsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen.             A.5.2.    Versicherte Personen
Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer         A.1.2. der AKB gilt entsprechend.
die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß A.4.12.2.ge-
troffene Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich und unter Angabe der
mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt hat.                    A.5.3.    Versicherungssumme, Höchstzahlung

                                                                                Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme be-
    A.4.14. Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht                             trägt 5 Mio. Euro je Leistungsfall. Diese ist auf höchstens 10 Mio. Euro pro
                                                                                Versicherungsjahr begrenzt. Diese Versicherungssumme ist die Höchst-
                                                                                leistung des Versicherers für die in einem Versicherungsjahr angefallenen
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-               Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl.
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat             A.5.4.    Geltungsbereich
ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt,
ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent         Versicherungsschutz besteht gemäß A.1.4 AKB, soweit die EU-Umwelthaf-
zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche            tungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Ver-
Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen           sicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur,
Wohnsitz hatte.                                                                 sofern diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.


                   Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsneh-              A.5.5.    Versicherungsausschluss
                   mer können bei dem für den Wohnsitz des Versiche-                              Allgemeine Ausschlüsse
                   rungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden.
                                                                                Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                                                                                Die Regelungen gemäß A.2.16. AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und
    A.4.15. Beschwerdeverfahren                                                 die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend.

Die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) ist dem Versi-
cherer wichtig. Sollte der Versicherungsnehmer dennoch einmal nicht zu-                           Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
frieden sein, bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klä-                         Umweltschäden
rung der Angelegenheit an.
                                                                                Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,
Weiterhin kann sich der Versicherungsnehmer außergerichtlich an den             notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
Versicherungsombudsmann e.V. gemäß J.1.1. oder die Versicherungsauf-            hen.
sicht gemäß J.1.2 der AKB wenden.
                                                                                                  Ausbringungsschäden
                                                                                Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Frei-
                                                                                setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen-
                                                                                schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 16 von 43

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                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestim-            Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfü-
mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe                     gung stellen.
durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften.
                                                                                                  Folgen einer Pflichtverletzung

                   Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Um-             Es gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.
                   weltschutz dienen
                                                                                   A.5.7.    Ruheversicherung
Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer durch be-
wusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an den Versiche-              Der Ruheversicherungsschutz nach H.1. AKB umfasst auch die Kfz-Um-
rungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die           weltschadensversicherung.
dem Umweltschutz dienen, entstehen.

                                                                                   A.5.8.    Schadenfreiheitsrabatt-System
                   Vertragliche Ansprüche
                                                                               Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst,
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung      die nach dieser Erweiterung versichert sind, ohne auch private Rechte zu
oder Zusage über die gesetzlichen Verpflichtungen des Versicherungsneh-        verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu
mers hinausgehen.                                                              keiner Schlechterstufung im SF-System.


                   Kraftfahrer als Ersatzpflichtige nach dem § 3 Absatz 1          A.5.9.    Laufzeit und Kündigung des Vertrags
                   Ziff. 1 USchadG
                                                                               Die Kfz-Umweltschadensversicherung ist ein Teil des Kfz-Haftpflichtver-
Alle Ansprüche die gemäß § 3 Absatz 1 Ziff. 1 USchadG i.V.m. der Anlage        trags. Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtvertrages endet somit diese Kfz-
1 eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Umweltschäden beinhal-         Umweltschadensversicherung.
ten, insbesondere die, die durch die Beförderung gefährlicher oder umwelt-
schädlicher Güter auf der Straße verursacht worden sind, sind ausge-                    Fahrerschutz
schlossen (insbesondere giftige Mülltransporte, Gefahrguttransporte und
gentechnische Arbeiten).                                                       Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
                                                                               ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:


    A.5.6.     Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                   A.6.1.    Gegenstand der Versicherung

                   Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflich-         Die Fahrerschutzversicherung ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatz-
                   ten                                                         versicherung zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden Kraft-
                                                                               fahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Fahrer des unter diesem Vertrag
   a)    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer jedes       versicherten Personenkraftwagens (alle Fahrzeuge zur Eigenverwendung)
         Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG füh-         und kann gegen Prämienzuschlag mitversichert werden. Die Fahrerschutz-
         ren könnte, - soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch wenn          versicherung deckt Personenschäden, die der berechtigte Fahrer bei ei-
         noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben           nem Unfall im Zusammenhang mit dem Lenken des versicherten Fahrzeu-
         worden sind.                                                          ges tatsächlich erleidet.

   b)    Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer      Im Schadenfall muss auch für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
         unverzüglich und umfassend zu informieren über:                       Versicherungsschutz bestehen. Der Schadensfall im Bereich des Fahrer-
                                                                               schutzes hat keine SF-Belastung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
             die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 USchadG oblie-
                                                                               rung zur Folge.
             gende Information an die zuständige Behörde,

             behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie-             A.6.2.    Leistungsumfang
             rung eines Umweltschadens dem Versicherungsnehmer ge-
             genüber,                                                          Umfang und Höhe der Leistung richten sich nach dem tatsächlich entstan-
                                                                               denen Personenschaden. Die Anspruchspositionen richten sich danach,
             die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten          was im Falle der Verursachung durch einen Dritten unabhängig von der
             entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung              Haftungsfrage als Schadenersatz zu leisten wäre.
             oder Sanierung eines Umweltschadens,

             den Erlass eines Mahnbescheids,                                       A.6.3.    Höchstentschädigung

             eine gerichtliche Streitverkündung,                               Die Leistung ist begrenzt auf die in der bestehenden oder gleichzeitig ab-
                                                                               geschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarte De-
             die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behördlichen       ckungssumme für Personenschäden, höchstens jedoch EUR 15 Mio. pro
             oder gerichtlichen Verfahrens.                                    Versicherungsjahr.

   c)    Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-          Der Umfang der Entschädigungsleistung richtet sich innerhalb des gesam-
         dung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des             ten Geltungsbereichs gemäß Ziffer A.1.4. AKB unabhängig vom Unfallort
         Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungs-       stets nach deutschem Recht.
         nehmer zumutbar ist. Der Versicherungsnehmer hat den Versi-
         cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
         erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu           A.6.4.    Fälligkeit
         unterstützen. Alle Umstände, die nach der Ansicht des Versiche-
         rers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, muss der Ver-
         sicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen sowie alle dafür an-       Sobald der Versicherer seine Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-
         geforderten Schriftstücke übersenden.                                 gung festgestellt hat, zahlt er diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
   d)    Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschä-
         den sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.

   e)    Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zu-             Hat der Versicherer seine Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die
         sammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsneh-               Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenan-
         mer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen              zeige feststellen, so kann der Versicherungsnehmer einen angemessenen
         Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch den Versicherer           Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
         bedarf es nicht.

   f)    Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren               A.6.5.    Ausschlüsse
         wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer
         dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im          Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn
         Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer ei-     -    der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich gemäß Ziffer D.3.1 AKB
         nen Rechtsanwalt in seinem Namen. Der Versicherungsnehmer                  verursacht worden ist,
         muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen             -    der Schaden durch Kernenergie verursacht worden ist,
                                                                               -    der Sicherheitsgurt nicht angelegt war, es sei denn, es handelt sich
                                                                                    um eine erlaubte Ausnahme im Sinne der Straßenverkehrsordnung,

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 17 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


-    der berechtigte Fahrer zum Schadenszeitpunkt jünger als 23 Jahre             A.7.2.    Gegenstand der Versicherung
     alt war,
-    dem Versicherten dadurch ein Schaden entstanden ist, dass er vor-        Sofern zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz vereinbart ist, führt
     sätzlich eine Straftat (z.B. § 315b StGB oder § 315c StGB) ausführt      sowohl ein Kraftfahrzeug-Haftpflicht- als auch ein Vollkaskoschaden im
     oder versucht,                                                           Sinne der Ziffer K.4.2 TB während eines Versicherungsjahres zu keiner
-    eine Fahrt vorliegt, die mit dem versicherten Fahrzeug ohne Wissen       Rückstufung. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt abweichend von Ziffer
     und Willen der über die Verwendung Verfügungsberechtigten vorbe-         M.1.1 TB im folgenden Versicherungsjahr in der bisherigen Schadenfrei-
     reitet, ausführt oder ausgedehnt wird,                                   heitsklasse (SF-Klasse). Für jeden weiteren belastenden Schaden der ein-
-    der Schaden beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen entstan-        zelnen Versicherungsart im gleichen Versicherungsjahr erfolgt eine Rück-
     den ist.                                                                 stufung nach M.1.1. TB.
-    der Fahrer zum Unfallzeitpunkt in Folge des Genusses alkoholischer
     Getränke (mindestens 030 mg/l Atem-/Blutalkoholkonzentration)                A.7.3.    Voraussetzungen
     oder anderer berauschender Mittel zum sicheren Führen des Fahr-
     zeuges nicht in der Lage ist,                                            Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzun-
-    sich der Unfall aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motor-          gen erfüllt sind:
     sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzie-
     lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
     Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen ereignet,
-    der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen
                                                                              Der Vertrag muss in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens
     Fahrerlaubnis ist.
                                                                              in der SF-Klasse 4 eingestuft sein. Erstreckt sich der Rabattschutz auch
                                                                              auf die Fahrzeugvollversicherung, muss auch dieser Vertrag mindestens in
    A.6.6.    Subsidiäre Haftung                                              der SF-Klasse 4 eingestuft sein.

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer
aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen kongruente Ansprü-
che wegen des Unfalles gegen Dritte zustehen (z.B. Sozialversicherungs-
träger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer). Dies gilt auch für Scha-   Innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Rabattschutzes ist kein
denersatzansprüche gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer. Eine        belastender Schaden gemäß Ziffer K.4.2. TB im Versicherungsvertrag oder
Leistungspflicht besteht dann, wenn der berechtigte Fahrer glaubhaft ma-      Vorvertrag angefallen.
chen kann, dass ein Durchsetzen der Ansprüche gegen den Dritten nicht
Erfolg versprechend ist.

    A.6.7.    Übergang der Ersatzansprüche                                    Umfasst ein Versicherungsvertrag eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
                                                                              Fahrzeugvollversicherung, kann der Rabattschutz nur für beide Versiche-
Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der             rungsarten abgeschlossen werden;
Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf die Janitos Versicherung
AG über.
                                                                              Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Voraussetzungen (A.7.3.1.
Auf Verlangen der Janitos Versicherung AG ist der Fahrer verpflichtet,        - A.7.3.3.) bei Beginn des Rabattschutzes nicht erfüllt ist, entfällt der Ra-
Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die Janitos Versicherung AG ab-        battschutz rückwirkend für beide Versicherungsarten. In diesem Fall erfolgt
zutreten, soweit er Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung erhält.       für alle Schadenfälle – auch zwischenzeitlich eingetretene Schäden – eine
                                                                              Rückstufung des Vertrages gemäß M.1.1. TB.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Fahrers gegen einen mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, ist der Übergang bzw.
                                                                                  A.7.4.    Bescheinigung der schadenfreien Zeit
die Verpflichtung zur Abtretung ausgeschlossen, es sei denn, der Angehö-
rige hat den Schaden vorsätzlich verursacht.                                  Bei einem Versichererwechsel teilt der Versicherer dem Nachversicherer
                                                                              auf Anfrage den Schadenverlauf gemäß K.8.1. TB mit, der sich ohne Be-
    A.6.8.    Verjährung                                                      rücksichtigung des Rabattschutzes ergeben hätte. Eine Sondereinstufung
                                                                              wird dem Nachversicherer nicht bescheinigt.

                                                                              Gleiches gilt für Bescheinigungen der schadenfreien Zeiten an den Versi-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die      cherungsnehmer.
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung
verlangt werden kann.
                                                                                  A.7.5.    Laufzeit und Kündigung

                                                                              Der Rabattschutz wird bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
                                                                              abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spä-
Ist ein Anspruch des Versicherten bei dem Versicherer angemeldet wor-         testens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform vom
den, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung     Versicherungsnehmer oder Versicherer gekündigt wird.
des Versicherers gehemmt.
                                                                              Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Ra-
                                                                              battschutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Sofern die
    A.6.9.    Kündigung
                                                                              Fahrzeugvollversicherung beendet wird, gilt das auch für den Rabattschutz
Der Fahrerschutz wird bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode         im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung.
abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spä-
testens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform ge-           A.7.6.    Fahrzeugwechsel
kündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer Kündigung
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen werden. Wird          Bei einem Fahrzeugwechsel nach K.6.1.1. TB entfällt unter folgenden Be-
der Fahrerschutz gekündigt oder aus dem Vertrag ausgeschlossen, so er-        dingungen, welche komplett zu erfüllen sind, die Voraussetzung nach
löschen die Ansprüche daraus zum Beendigungszeitpunkt.                        A.7.3.2.:

Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Fah-       - Der Vorversicherer des Fahrzeugwechsels ist Janitos
rerschutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.                   - Der Versicherungsnehmer des Fahrzeugwechsels ist mit dem Vorvertrag
                                                                                identisch
                                                                              - Der Vorvertrag wurde nicht durch den Versicherer gekündigt
         Rabattschutz                                                         - Der Rabattschutz war bis zum Ende des Vorvertrages Vertragsbestand-
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert        teil
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
                                                                                       Auslandsschaden-Schutz
    A.7.1.    Allgemeines
                                                                              Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
Der Rabattschutz kann ausschließlich für Personenkraftwagen in der Kraft-     ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
fahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung gegen Prämienzu-
schlag für das im Vertrag versicherte Fahrzeug beantragt werden.                  A.8.1.    Gegenstand der Versicherung

                                                                              Der Auslandsschaden-Schutz ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatz-
                                                                              versicherung zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                 Seite 18 von 43

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                     Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des unter diesem Vertrag versicher-        A.8.6.    Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person
ten Personenkraftwagens (zur Eigenverwendung) und kann gegen Prä-
mienzuschlag mitversichert werden. Bei dem Auslandsschaden-Schutz                              Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
handelt es sich um einen besonderen Schutz ausschließlich für PKW bei
                                                                             Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versiche-
einem Verkehrsunfall im Ausland, wenn der Unfallgegner Schuld hat oder
                                                                             rers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung
haftet.
                                                                             gezahlt.

                  Verkehrsunfall
                                                                                               Abtretung Anspruch an Dritte
Erleidet eine versicherte Person mit dem versicherten Personenkraftwagen
                                                                             Einen Anspruch auf die Entschädigung kann der Versicherungsnehmer vor
auf einer Reise im Ausland (A.8.4.) einen Unfall mit einem gegnerischen
                                                                             der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung des
Fahrzeug gemäß A.8.1.3., bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet,
                                                                             Versicherers weder abtreten noch verpfänden.
gilt im Rahmen des Auslandsschaden-Schutzes: Ersatz von Personen-
und Sachschäden, für welche der Unfallgegner einzutreten hat, als ob der
Unfallgegner bei der Janitos Versicherung AG kraftfahrzeughaftpflichtver-                      Zahlung für eine mitversicherte Person
sichert wäre.
                                                                             Der Versicherungsnehmer kann die Zahlung des Versicherers für eine mit-
                                                                             versicherte Person an sich nur mit Zustimmung des Versicherers verlan-
                  Personen- und Sachschaden                                  gen.
Ein Personenschaden liegt vor, wenn eine Person verletzt oder getötet
wird. Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sachen beschädigt oder zerstört            A.8.7.    Verpflichtung Dritter
werden oder abhandenkommen.
                                                                             Steht dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person ein Er-
                                                                             satzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-
                  Gegnerisches Fahrzeug                                      cherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dies gilt insbesondere für
                                                                             Ersatzansprüche gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer. Wendet
Versichert sind nur Schäden, die durch den Gebrauch eines anderen Fahr-      sich der Versicherungsnehmer nach einem Schadensfall zuerst an den
zeugs verursacht werden, das im Ausland nach A.8.4 (Geltungsbereich          Versicherer (Auslandsschaden-Schutz), ist dieser gegenüber dem Versi-
Auslandsschaden-Schutz) zugelassen und versicherungspflichtig ist.           cherungsnehmer zur Vorleistung verpflichtet. Leistungen Dritter werden auf
                                                                             die Leistungen des Versicherers angerechnet bzw. können nicht mehr vom
                                                                             Versicherer gefordert werden. Vom Versicherer erbrachte Entschädigungs-
                  Reise
                                                                             leistungen kann der Versicherungsnehmer nicht mehr von einem Anderen
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer         verlangen.
Höchstdauer von fortlaufend 12 Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der
Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich über-           A.8.8.    Ausschlüsse
wiegend aufhalten.
                                                                                               Vorsatz
    A.8.2.   Versicherte Personen                                            Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Schädiger vorsätz-
                                                                             lich und widerrechtlich herbeiführt.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, alle Fahrzeu-
ginsassen, den Halter und den Eigentümer des Fahrzeugs. Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag können nur vom Versicherungsnehmer geltend                            Anspruchsverzicht
gemacht werden.
                                                                             Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsnehmer An-
Alle Regelungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, gelten sinnge-      sprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgibt, die ihm gegen
mäß auch für die weiteren versicherten Personen.                             Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer,
                                                                             zustehen, und der Versicherer deshalb keinen Ersatz verlangen kann.
    A.8.3.   Versicherte Fahrzeuge
                                                                                               Gesetzlicher Forderungsübergang
Versichert ist der im Versicherungsschein genannte Personenkraftwagen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführten Wohn-     Kein Versicherungsschutz besteht, soweit kongruente Ansprüche versi-
wagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck und         cherter Personen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen auf
die Ladung. Nicht versicherbar bzw. nicht versichert ist ein Fahrzeug, das   Dritte (z. B. Sozialversicherungsträger im In- und Ausland) übergehen oder
zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen               wenn diese gegenüber einem Dritten im Inland geltend gemacht werden
Vermietung eingesetzt wird.                                                  können. Insoweit gilt auch ein Abtretungsverbot für die mitversicherten Per-
                                                                             sonen.
    A.8.4.   Geltungsbereich

Der Auslandsschaden-Schutz gilt in der der EU sowie in Großbritannien,                         Fahren ohne Fahrerlaubnis und nicht berechtigter
Nordirland, Gibraltar, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. In                           Fahrer
Deutschland besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
                                                                             Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des versicherten Fahr-
                                                                             zeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht in einem der vorstehend
                                                                             hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war.
genannten Länder, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder ein
Fahrer, dem das Fahrzeug zum ständigen Gebrauch überlassen wurde, in
diesem Land einen Wohnsitz haben. Dabei ist es egal, ob es ein Haupt-                          Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
oder Zweitwohnsitz ist.
                                                                             Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
                                                                             Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder
    A.8.5.   Leistungsumfang
                                                                             Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig-
                  Deckungssumme                                              keit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
                                                                             Demonstrationen.
Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer         Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet-
geltend machen. Der Versicherer leistet bis zu der in der Kraftfahrzeug-     zung Ihrer Pflichten nach D.2.2. dar.
Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Die Höhe der De-
ckungssumme kann dem Versicherungsschein entnommen werden. Meh-
rere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben,                            Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnah-
gelten als ein einziges Schadenereignis.                                                       men der Staatsgewalt

                                                                             Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben.
                  Anwendbares Recht                                          Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-
                                                                             mittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Der Versicherer leistet nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtli-
chen Fragen wird das Recht des Unfalllandes angewendet.
                                                                                               Kernenergie

                                                                             Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                               Seite 19 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


    A.8.9.    Keine Anwendung der Schadenfreiheitsklasse                      Wird die Zusatzversicherung gekündigt oder aus dem Vertrag ausge-
                                                                              schlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungszeitpunkt.
Die Schadenfreiheitsklasse der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fin-
det keine Anwendung auf den Beitrag zum Auslandsschaden-Schutz.               Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung endet die Zu-
                                                                              satzversicherung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Eine Inanspruchnahme des Auslandsschaden-Schutzes hat keine Belas-
tung bzw. Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung zur Folge.                                                     Innovationsupdate Garantie
                                                                              Leistungsverbesserungen, innerhalb des Buchstabens A (Umfang der Ver-
    A.8.10. Kündigung                                                         sicherung) künftiger Allgemeiner Bedingungen für die Kraftfahrtversiche-
                                                                              rung (AKB) in der Produktlinie Advanced, gelten auch für Ihren Vertrag.
Der Auslandsschaden-Schutz wird bis zum Ende der laufenden Versiche-          Diese Leistungsverbesserungen gelten auch für optionale Leistungsbau-
rungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn      steine des Buchstaben A der AKB, wenn diese gegen Mehrprämie oder
er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in        Zuschlag in Ihrem Versicherungsvertrag vertraglich vereinbart sind.
Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer
Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen wer-
den. Wird der Auslandsschaden-Schutz gekündigt oder aus dem Vertrag                    Garantie GDV Musterbedingungen
ausgeschlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungs-            Weichen die, dem Vertrag zugrunde liegenden, Vertragsbedingungen für
zeitpunkt.                                                                    die Kraftfahrtversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von
                                                                              den, durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Aus-       (GDV) empfohlenen, Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der
landsschaden-Schutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.         zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AKB) ab, wird der Versi-
                                                                              cherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
                                                                              regulieren.
         Kasko-Extra-Schutz

Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert               Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Ar-
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung für Personenkraftwagen:                  beitskreises Beratungsprozesse
                                                                              Die Janitos Versicherung AG garantiert, dass die Leistungsinhalte die Min-
    A.9.1.    Gegenstand der Versicherung                                     deststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in
                                                                              der Version vom 20.06.2019 voll erfüllen.
Die Versicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden bei Per-
sonenkraftwagen ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatzversicherung
zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden Kraftfahrzeug-Voll-            Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche-
kaskoversicherung für den unter diesem Vertrag versicherten Personen-               rungsschutz
kraftwagen und kann gegen Prämienzuschlag mitversichert werden.               Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der Versicherer
                                                                              den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt. Grundsätzlich geschieht
Der Schadensfall im Bereich der Versicherung von Brems-, Betriebs- und        dies durch Übersendung des Versicherungsscheins.
reinen Bruchschäden hat eine SF-Belastung in der Kraftfahrzeug-Vollkas-
koversicherung zur Folge.
                                                                                       Beginn des Versicherungsschutzes
    A.9.2.    Umfang der Versicherung                                         Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer die
                                                                              in seinem Versicherungsschein genannte fällige Prämie inklusiv der Versi-
Abweichend von A.2.3.2. der AKB (Unfall) besteht Versicherungsschutz bei      cherungssteuer gezahlt hat, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich sei-       Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
ner mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintre-        rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2.
tende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug z. B. durch
- Aufspringen der Motorhaube,                                                          Vorläufiger Versicherungsschutz
- Bedienungsfehler,                                                           Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungs-
- ein verbundenes Fahrzeug oder einen Anhänger ohne Einwirkung von            scheins beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers
  außen,                                                                      oder den hierzu bevollmächtigen Personen (vorläufige Deckung).
- verrutschende Ladung.
                                                                              Bevor die Prämie gezahlt ist, hat der Versicherungsnehmer nach folgenden
    A.9.3.    Keine Entschädigung                                             Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:

Nicht ersetzt werden                                                              B.2.1.   Kfz-Haftpflichtversicherung
- Schäden durch allmähliche Einwirkung oder aufgrund des gewöhnlichen
  Alterungsprozesses                                                          Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die behördliche
- Schäden an Motoren und Getrieben einschließlich Gelenkwelle sowie           Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung aus oder nennt der Ver-
  Differential, die der Fortbewegung des Fahrzeuges dienen                    sicherer dem Versicherungsnehmer bei elektronischer Versicherungsbe-
- Schäden an Aggregaten, Akkumulatoren und Antriebseinheiten bei              stätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, hat der Versicherungs-
  Elektro- und Hybridfahrzeugen                                               nehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz
- Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache        zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahr-
- Schäden durch Falschbetankung (z.B. Benzin statt Diesel und umge-           zeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist
  kehrt)                                                                      das Fahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen, beginnt
                                                                              der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
    A.9.4.    Selbstbehalt
                                                                                  B.2.2.   Kasko-,     Fahrerschutzversicherung,      Mobilitäts-Schutz
Ist eine Selbstbeteiligung zur Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung verein-                 (Schutzbrief), Auslandsschaden-Schutz
bart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abge-
zogen. Ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde,        In der Kasko- und Fahrerschutzversicherung sowie bei Mobilitäts-Schutz
kann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein entnehmen.               (Schutzbrief) und Auslandsschaden-Schutz hat der Versicherungsnehmer
                                                                              vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherer dies ausdrück-
Kommt es zu einem Schadenereignis, das sowohl eine Entschädigungs-            lich zugesagt hat. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeit-
leistung in der Kraftfahrtzeug-Vollkaskoversicherung als auch in dieser Zu-   punkt.
satzversicherung auslöst, gilt:
Auf die gesamte Entschädigungsleistung wird nur eine Selbstbeteiligung
                                                                                  B.2.3.   Übergang des Versicherungsschutzes
angerechnet.
                                                                              Sobald der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nach
    A.9.5.    Kündigung                                                       C.1.1. gezahlt hat, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungs-
                                                                              schutz über.
Die Zusatzversicherung wird bis zum Ende der laufenden Versicherungs-
periode abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie
nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Text-
form gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer Kün-
digung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung ausgesprochen werden.

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                               Seite 20 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


    B.2.4.   Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschut-                          Schaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung
             zes
                                                                             Tritt ein Schadensereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versi-     und ist zu diesem Zeitpunkt die geschuldete Prämie noch nicht bezahlt, so
cherer den Antrag des Versicherungsnehmers unverändert angenommen            hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Der Versiche-
hat und der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein genannte          rer bleibt aber zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die
erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb    verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versiche-
rungsscheins gezahlt hat. Der Versicherungsnehmer hat dann von Anfang
an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn der Versicherungsneh-                        Kündigungsrecht
mer die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten hat.
                                                                             Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Prämie
                                                                             nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch im Verzug, kann der Ver-
    B.2.5.   Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes                 sicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung des
                                                                             Versicherers wird unwirksam, sobald der Versicherungsnehmer die rück-
Der Versicherungsnehmer sowie der Versicherer sind berechtigt, den vor-      ständige Folgeprämie zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Mo-
läufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung des        nats ab Zugang der Kündigung zahlt.
Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kün-
digung beim Versicherungsnehmer wirksam.
                                                                                                Versicherungsschutz
    B.2.6.   Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch          Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zah-
             Widerruf                                                        lungsfrist bis zu der Zahlung des Versicherungsnehmers eintreten, hat der
                                                                             Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz
Widerruft der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nach § 8
                                                                             besteht erst wieder für Schadenereignisse nach der Zahlung durch den
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), endet der vorläufige Versicherungs-
                                                                             Versicherungsnehmer.
schutz mit dem Zugang der Widerrufserklärung des Versicherungsneh-
mers beim Versicherer.
                                                                                 C.2.3.    Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
    B.2.7.   Prämie                                                          Bleibt der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117
                                                                             Abs.2 VVG gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungs-
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der Versiche-
                                                                             vertrags zur Leistung verpflichtet, hat der Versicherer Anspruch auf die Prä-
rer Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil der Prämie.
                                                                             mie für die Zeit dieser Verpflichtung. Die Rechte des Versicherers nach §
                                                                             116 Abs. 1 VVG bleiben unberührt.
      Prämienzahlung
                                                                                      Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
         Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie                           Versichert der Versicherungsnehmer anstelle seines bisher bei der Janitos
                                                                             Versicherung AG versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei der
    C.1.1.   Rechtzeitige Zahlung                                            Janitos Versicherung AG (Fahrzeugwechsel), wendet der Versicherer für
                                                                             den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmali-
Die im Versicherungsschein bezifferte erste oder einmalige Prämie wird in    gen Prämie die für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelungen zur
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Der Versiche-          Folgeprämie nach C.2.2 bis C.2.3 an. Außerdem beruft sich der Versiche-
rungsnehmer hat diese Prämie dann unverzüglich (d.h. spätestens inner-       rer nicht auf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach
halb von 14 Tagen) zu zahlen.                                                B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

                                                                             -     Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und
    C.1.2.   Keine rechtzeitige Zahlung                                            dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht
                  Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige           mehr als sechs Monate vergangen,
                  Prämie nicht rechtzeitig, hat er von Anfang an keinen      -     Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
                  Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die verspätete
                  Zahlung nicht zu vertreten. Zahlt der Versicherungsneh-    Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung,
                  mer nachträglich, beginnt der Versicherungsschutz erst     kann er vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr entsprechend
                  ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Versiche-       C.1.2.3. verlangen.
                  rer.

                  Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-             Pflichten des Versicherungsnehmers
                  ten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt
                  ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die                Bei allen Versicherungsarten
                  verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.

                  Folgen eines möglichen Rücktritts:                             D.1.1.    Vereinbarter Verwendungszweck
                  Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen-         Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen
                  über den Rücktritt erklärt, so kann er vom Versiche-       Zweck verwendet werden.
                  rungsnehmer eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese
                  beträgt 10% des Jahresbeitrags für jeden angefangenen      Siehe Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahr-
                  Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungs-         zeugs gemäß TB G.1.2.
                  schutzes bis zu dem Rücktritt des Versicherers, jedoch
                  höchstens 40% des Jahresbeitrags.
                                                                                 D.1.2.    Berechtigter Fahrer

         Zahlung der Folgeprämie                                             Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
                                                                             Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
                                                                             fügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen der Versicherungsneh-
    C.2.1.   Rechtzeitige Zahlung                                            mer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich
                                                                             ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer ge-
Eine Folgeprämie ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämien-      braucht wird.
berechnung angegebenen Zeitpunkt fällig.

                                                                                 D.1.3.    Fahren mit Fahrerlaubnis
    C.2.2.   Keine rechtzeitige Zahlung
                                                                             Der Fahrer des Fahrzeugs darf nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
Zahlt der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, fordert    oder einer amtlichen Prüfungsbescheinigung gemäß § 48 a Fahrerlaubnis-
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf, die rückständige Prämie         Verordnung (FeV) das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-
zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei         brauchen. Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer, der Halter oder der
Wochen ab Zugang der Aufforderung des Versicherers zu zahlen.                Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der
                                                                             nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                 Seite 21 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


    D.1.4.    Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen                                      D.3.3.     Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtver-
                                                                                               sicherung (grobe Fahrlässigkeit)
Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahr-
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn es das nach         In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leis-
§ 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wech-               tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherungsnehmers und den
selkennzeichen vollständig trägt. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der      mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro
Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn es           5.000,00 beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherer wegen
das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschrie-           einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23,
bene Wechselkennzeichen vollständig trägt.                                      26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei
                                                                                ist.
         Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
                                                                                    D.3.4.     Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtver-
                                                                                               sicherung (Vorsatz)
    D.2.1.    Alkohol und andere berauschende Mittel
                                                                                Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich began-
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoho-          gene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung
lische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das      zur Leistung frei.
Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer,
der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fah-
rer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berau-                 Pflichten des Versicherungsnehmers im Scha-
schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahr-            denfall
untüchtiger Fahrer).

Hinweis: Auch in der Kasko- und der Mobilitäts-Schutz-Versicherung                       Bei allen Versicherungsarten
(Schutzbrief) besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1., A.3.4.1. und
A.3.5.2. kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
                                                                                    E.1.1.     Anzeigepflicht

    D.2.2.    Nicht genehmigte Rennen                                           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jedes Schaden-
                                                                                ereignis, das zu einer Leistung durch den Versicherer führen kann, inner-
Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten                         halb einer Woche in Textform anzuzeigen.
Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die                  Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im
dazugehörigen Übungsfahrten.                                                    Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist der Versicherungsnehmer
Hinweis: Die Pflichten nach D.2.3. und die Ausschlüsse in der Kfz-              verpflichtet, dem Versicherer dies und den Fortgang des Verfahrens (z.B.
                                                                                Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er
Haftpflicht-,   Kasko-,     Kasko-Extra-Schutz,        Fahrerschutz-     und
Auslandsschaden-Schutzversicherung sowie dem Mobilitäts-Schutz                  dem Versicherer das Schadenereignis bereits gemeldet hat.
(Schutzbrief) nach A.1.5.2., A.2.16.2., A.3.4.2., A.6.5. und A.8.8.5. sind zu
beachten.                                                                           E.1.2.     Aufklärungspflicht

                                                                                Der Versicherungsnehmer muss alles zu tun, was zur Aufklärung des
    D.2.3.    Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten                       Schadenereignisses und der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder               erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muss dabei insbesondere fol-
Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,            gende Pflichten beachten:
Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn                                    –       Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen,
                                                                                             ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli-
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit                                      chen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die
  Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und                                                   erforderliche Wartezeit abgelaufen oder hat der Versicherungs-
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-                              nehmer sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt,
  versicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes                            muss er die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermögli-
  besteht.                                                                                   chen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
                                                                                     –       Der Versicherungsnehmer muss unsere Fragen zu den Um-
Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentü-                        ständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens
mer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese                           und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollstän-
Fahrten gebrauchen lassen.                                                                   dig beantworten. Wir können verlangen, dass der Versiche-
                                                                                             rungsnehmer uns in Textform antwortet.
Hinweis: Die Pflichten nach D.2.2. und die Ausschlüsse nach A.1.5.2.,
A.2.16.2., A.3.4.2., A.6.5. und A.8.8.5. sind zu beachten.                           –       Der Versicherungsnehmer muss uns angeforderte Nachweise
                                                                                             vorlegen, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann,
                                                                                             diese zu beschaffen.
         Einschränkung des Versicherungsschutzes                                     –       Der Versicherungsnehmer muss unsere für die Aufklärung des
                                                                                             Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für
    D.3.1.    Leistungsfreiheit                                                              ihn zumutbar ist.
                                                                                     –       Der Versicherungsnehmer muss uns Untersuchungen zu den
Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, sobald er vor-
                                                                                             Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leis-
sätzlich eine seiner in D.1 und D.2 geregelten Pflichten verletzt hat. Bei
                                                                                             tungspflicht ermöglichen, soweit es ihm zumutbar ist.
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                  E.1.3.     Schadenminderungspflicht
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht nicht grob fahr-
lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignis-
                                                                                ses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die Verletzung der Pflicht         sorgen.
aus D.2.1 nicht entgegenhalten, soweit er durch den Versicherungsfall als
Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.          Er hat hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
                                                                                befolgen.
    D.3.2.    Leistungskürzung
                                                                                         Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Abweichend von D.3.1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder Feststellung des Versiche-
rungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-            E.2.1.     Außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche
sächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arg-
listig verletzt.
                                                                                Werden gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht, ist
                                                                                er verpflichtet, dem Versicherer diese innerhalb einer Woche nach der Er-
                                                                                hebung des Anspruchs mitzuteilen.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                   Seite 22 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


    E.2.2.    Anzeige von Kleinschäden                                                  Zusätzlich beim Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)

                                                                                   E.4.1.    Einholen der Weisung des Versicherers
Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein
Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leis-
tungsfreiheit nach E.6.1. berufen, wenn der Versicherungsnehmer den            Vor Inanspruchnahme der Leistungen des Versicherers muss der Versi-
Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung sei-       cherungsnehmer die Weisungen des Versicherers einholen, soweit die
nes Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse        Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit dies dem Versicherungs-
zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch in der Kraftfahrzeug-Haft-        nehmer zumutbar ist.
pflichtversicherung nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleis-
tungen von voraussichtlich nicht mehr als Euro 600.- erfordern und in der
Fahrzeug-Vollkaskoversicherung für Sachschäden, bei denen die vertrag-             E.4.2.    Untersuchung, Belege
liche Leistung des Versicherers voraussichtlich Euro 600.- nicht übersteigt.

                                                                               Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare Unter-
                                                                               suchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von            der Leistungspflicht des Versicherers gestatten, Originalbelege zum Nach-
E.2.3.1. selbst zu regulieren oder ist dem Versicherer hinsichtlich des ver-   weis der Schadenhöhe vorlegen.
sicherten Fahrzeuges bzw. Ersatzfahrzeuges (TB K.6.1.1.) im gleichen Ka-
lenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so
kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den                        Zusätzlich beim Auslandsschaden-Schutz
nach E.2.3.1. nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich an-
zeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Ja-
nuar des folgenden Jahres nachgemeldet werden.                                     E.5.1.    Einholen der Weisung

                                                                               Die Weisungen des Versicherers müssen vor Beginn der Verwertung oder
    E.2.3.    Gerichtlich geltend gemachte Ansprüche                           der Reparatur des Fahrzeugs vom Versicherungsnehmer eingeholt wer-
                                                                               den, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgt werden, soweit es
Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend ge-        dem Versicherungsnehmer zumutbar ist.
macht (z.B. Klage, Mahnbescheid), hat der Versicherungsnehmer dies un-
verzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
                                                                                   E.5.2.    Polizeiprotokoll
    E.2.4.    Prozessführungsbefugnis                                          Der Versicherungsnehmer muss das Ereignis von der Polizei in einem Pro-
                                                                               tokoll festhalten lassen, sofern es dem Versicherungsnehmer möglich und
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die Führung des Rechts-           zumutbar ist.
streits zu überlassen. Der Versicherer ist berechtigt, auch im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem der Ver-
sicherungsnehmer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen            E.5.3.    Europäischer Unfallbericht
und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen muss.
                                                                               Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schaden unter Ver-
                                                                               wendung des europäischen Unfallberichts melden.
    E.2.5.    Drohender Fristablauf

Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf              E.5.4.    Untersuchung, Belege
keine Weisung vom Versicherer vorliegt, muss er insbesondere gegen ei-
                                                                               Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare Unter-
nen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den er-
                                                                               suchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
forderlichen Rechtsbehelf einlegen.
                                                                               der Leistungspflicht des Versicherers gestatten sowie Originalbelege zum
                                                                               Nachweis der Schadenhöhe vorlegen. Außerdem muss der Versicherungs-
         Zusätzlich in der Kaskoversicherung                                   nehmer die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsver-
                                                                               tragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.
    E.3.1.    Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahr-
              zeugs                                                                E.5.5.    Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte

                                                                               Soweit der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht hat, sind der
Bei Entwendung des Fahrzeugs ist der Versicherungsnehmer entspre-              Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet, An-
chend E.1.1 verpflichtet, dem Versicherer dies unverzüglich in Textform        sprüche gegen Dritte in einer den ausländischen Vorschriften entsprechen-
anzuzeigen.                                                                    den Form an den Versicherer abzutreten.

                                                                               Der Versicherungsnehmer muss
Die Schadenanzeige muss vom Versicherungsnehmer vollständig ausge-             - seine Ansprüche gegenüber Dritten an den Versicherer abtreten, so-
füllt und unterzeichnet werden.                                                  weit der Versicherer die Ansprüche befriedigt oder befriedigt hat,
                                                                               - den Versicherer bei Geltendmachung der Ansprüche unterstützen
                                                                               - dem Versicherer erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen.
    E.3.2.    Einholen der Weisung

                                                                                        Folgen einer Pflichtverletzung
Die Weisungen des Versicherers müssen vor Beginn der Verwertung oder
der Reparatur des Fahrzeugs vom Versicherungsnehmer eingeholt wer-
den, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgt werden, soweit es             E.6.1.    Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
dem Versicherungsnehmer zumutbar ist.
                                                                               Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine seiner in E.1 bis E.5 ge-
                                                                               regelten Pflichten, hat er keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Versi-
    E.3.3.    Anzeige bei der Polizei                                          cherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer be-
                                                                               rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere seines Verschuldens ent-
Bei einem Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden ist der Versicherungs-         sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach,
nehmer verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzu-        dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
zeigen.                                                                        rungsschutz bestehen.

    E.3.4.    Sachverständigenverfahren                                        Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer
                                                                               Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere
Die Entscheidung, ob und ggf. welcher Sachverständige beauftragt wird,         Voraussetzung: Wir haben den Versicherungsnehmer durch gesonderte
trifft der Versicherer. Nur die insoweit anfallenden Kosten der Schadenfest-   Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
stellung trägt der Versicherer.
                                                                                   E.6.2.    Ausnahme

                                                                               Abweichend von E.6.1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
                                                                               der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung
                                                                               weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                 Seite 23 von 43

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                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.                G.1.2.    Automatische Verlängerung
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.
                                                                                 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert
                                                                                 er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Versiche-
    E.6.3.    Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtver-      rungsnehmer oder der Versicherer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch,
              sicherung                                                          wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger
                                                                                 als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leis-
                                                                                 bestimmten Kalendertag, z.B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen
tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den
                                                                                 zu lassen.
mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro
2.500,- beschränkt.
                                                                                     G.1.3.    Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
    E.6.4.    Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtver-      Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet
              sicherung bei Vorsatz                                              der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
                                                                                 bedarf.
Hat der Versicherungsnehmer die Aufklärungs- oder Schadenminderungs-
pflicht nach E.1.2 und E.1.3 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender
Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, un-                 Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglich-
terlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben dem Versi-                   keiten des Versicherungsnehmers
cherer gegenüber), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von
höchstens je Euro 5.000,- pro Schadenfall.
                                                                                     G.2.1.    Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
    E.6.5.    Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei           Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag zum Ablauf des Versiche-
              Rechtsstreitigkeiten                                               rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Ver-
                                                                                 sicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht, sich oder           G.2.2.    Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des er-   Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungs-
langten Vermögensvorteils vollständig frei.                                      schutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang beim Ver-
                                                                                 sicherer wirksam.

                                                                                     G.2.3.    Kündigung nach einem Schadenereignis
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine
                                                                                 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherungsneh-
Anzeigepflicht nach E.2.3 oder seine Pflicht nach E.2.4, dem Versicherer
                                                                                 mer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer innerhalb
die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer
                                                                                 eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädi-
rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und
                                                                                 gung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Versi-
Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Ver-
                                                                                 cherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt
sicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des von ihm zu zahlenden
                                                                                 oder zu Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem
Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflich-
                                                                                 Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung er-
ten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                                                                 teilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
                                                                                 lassen. Außerdem kann der Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflicht-
kürzen.
                                                                                 versicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats ab der Rechtskraft
                                                                                 des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
      Rechte und Pflichten der mitversicherten Perso-
                                                                                 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob die Kündigung sofort oder
      nen                                                                        zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags,
                                                                                 wirksam werden soll.
         Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu den Pflichten des               G.2.4.    Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des
Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Techni-                           Fahrzeugs
sche Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversiche-
rungsverordnung zulässig ist.                                                    Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug oder wird es zwangs-
                                                                                 versteigert, geht der Vertrag nach G.7.1. auf den Erwerber über. Der Er-
                                                                                 werber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Er-
         Ausübung der Rechte                                                     werb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem               nes Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob
Versicherungsnehmer zu.                                                          der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.

                                                                                     G.2.5.    Zeitpunkt der Kündigung bei Verwendung einer neuen elekt-
         Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi-
                                                                                               ronischen Versicherungsbestätigung
         cherte Personen
Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver-               Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und
pflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicher-    legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung oder
ten Personen.                                                                    eine Versicherungsbestätigungs-Nummer vor, gilt dies automatisch als
                                                                                 Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Be-
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Mitversi-         ginn der neuen Versicherung wirksam.
cherten Personen gegenüber kann sich der Versicherer auf die Leistungs-
freiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden              G.2.6.    Kündigung bei Prämienerhöhung
Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese
Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahr-            Erhöht der Versicherer aufgrund seines Prämienanpassungsrechts die
lässigkeit nicht bekannt waren.                                                  Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
                                                                                 nats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen. Die Kün-
                                                                                 digung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
      Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräuße-                              Prämienerhöhung wirksam geworden wäre. Der Versicherer teilt dem Ver-
      rung des Fahrzeugs                                                         sicherungsnehmer die Prämienerhöhung spätestens einen Monat vor dem
                                                                                 Wirksamwerden mit und weist den Versicherungsnehmer auf sein Kündi-
                                                                                 gungsrecht hin.
         Laufzeit des Versicherungsvertrags
                                                                                     G.2.7.    Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahr-
    G.1.1.    Vertragsdauer                                                                    zeugs
Die Laufzeit des Vertrags des Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem           Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach TB G.1.2. und
Versicherungsschein des Versicherungsnehmers.                                    erhöht sich die Prämie dadurch um mehr als 10 von Hundert, kann der
                                                                                 Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
                                                                                 der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                     Seite 24 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


    G.2.8.    Kündigungsrecht bei Veränderung der Tarifstruktur                   G.3.7.   Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des
                                                                                           Fahrzeugs
Ändert der Versicherer seine Tarifstruktur nach K, kann der Versicherungs-
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung          Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 kann
der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-       der Versicherer dem Erwerber gegenüber kündigen. Der Versicherer hat
doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Der Versicherer           die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen,
teilt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Monat vor         zu dem er von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis er-
Wirksamwerden mit und weist ihn auf sein Kündigungsrecht hin.                 langt hat. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
                                                                              Zugang beim Erwerber wirksam.
    G.2.9.    Kündigungsrecht bei einer Bedingungsänderung
                                                                                       Kündigung einzelner Versicherungsarten
Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsanpassung nach
K.4 bzw. K.5 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-        Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbst-
halb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kün-        ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fort-
digen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt      bestehen anderer nicht.
des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt dem
Versicherungsnehmer die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem              Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, bei Vorlie-
Wirksamwerden mit und weist den Versicherungsnehmer auf sein Kündi-           gen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-
gungsrecht hin.                                                               Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.

                                                                              Kündigt der Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen
         Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund des                      Verträgen nur einen und teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer
         Versicherers                                                         innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Kündigung mit, dass er
                                                                              mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einver-
                                                                              standen ist, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekün-
    G.3.1.    Kündigung zum Ablauf
                                                                              digt. Dies gilt entsprechend für den Versicherer, wenn der Versicherungs-
Der Versicherer kann den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres           nehmer von mehreren nur einen Vertrag kündigt.
kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherungs-
nehmer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.                              Absatz 1 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem
                                                                              Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
    G.3.2.    Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
                                                                                       Zugang der Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
                                                                              Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist
kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem
                                                                              zugeht.
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

    G.3.3.    Kündigung nach einem Schadenereignis                                     Prämienabrechnung nach Kündigung
                                                                              Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht dem Versi-
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherer den Ver-      cherer die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie an-
trag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer innerhalb           teilig zu.
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädi-
gung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem er in der Kfz-Haft-
pflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abge-             Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs
lehnt hat. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang der Kündigung
beim Versicherungsnehmer wirksam. Das gleiche gilt, wenn der Versiche-            G.7.1.   Übergang der Versicherung auf den Erwerber
rer dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei-
sung erteilt, es über den Anspruch eines Dritten zu einem Rechtsstreit kom-
men zu lassen. Außerdem kann der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversi-     Veräußert der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug, geht die Versicherung
cherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats ab der Rechtskraft des        auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Fahrerschutzversicherung.
im Rechtsstreit mit einem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Die Kündi-
gung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versi-
cherungsnehmer wirksam.                                                           G.7.2.   Rechtsfolgen

                                                                              Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Prämie entsprechend
    G.3.4.    Kündigung bei Nichtzahlung der Folgeprämie                      den Angaben des Erwerbers, wie er sie bei einem Neuabschluss des Ver-
                                                                              trags verlangen würde, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des
Hat der Versicherungsnehmer eine ausstehende Folgeprämie trotz der            Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt
Mahnung des Versicherers nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach          wird. Die neue Prämie gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versi-
C.2.2. gezahlt, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung       cherung folgt.
kündigen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
die Folgeprämie sowie die Mahnkosten innerhalb eines Monats ab Zugang
der Kündigung zahlt (siehe auch C.2.2.2.).                                        G.7.3.   Prämienforderung

                                                                              Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr kann der Versicherer ent-
    G.3.5.    Kündigung bei Verletzung der Pflichten bei Gebrauch des         weder vom Versicherungsnehmer oder vom Erwerber verlangen.
              Fahrzeugs

Hat der Versicherungsnehmer eine seiner Pflichten bei Gebrauch des                G.7.4.   Anzeige der Veräußerung
Fahrzeugs nach D verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit so-       Der Versicherungsnehmer und der Erwerber sind verpflichtet, dem Versi-
fortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer      cherer die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unter-
nachweist, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-    bleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versiche-
letzt hat.                                                                    rungsvertragsgesetz (VVG) der Verlust des Versicherungsschutzes.
Die Wirkung der Kündigung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer inner-
halb eines Monats nach Zugang dieser Kündigung die vollständige Zahlung           G.7.5.   Kündigung des Vertrags
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
                                                                              Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.4, G.2.5. und
                                                                              G.2.7. oder der Versicherer nach G.3.7. den Vertrag kündigen.
    G.3.6.    Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahr-
              zeugs
                                                                                  G.7.6.   Zwangsversteigerung
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach TB G.1.2. kann
der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kann der Ver-    Die Regelungen G.7.1. bis G.7.5. sind entsprechend anzuwenden, wenn
sicherungsnehmer nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz              das Fahrzeug des Versicherungsnehmers zwangsversteigert wird.
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von
einem Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
                                                                                       Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)
                                                                              Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht dem Versicherer die Prä-
                                                                              mie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis er-
                                                                              langt.

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                               Seite 25 von 43

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                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


      Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahr-                                  H.2.3.    Versicherungsschutz
      ten mit ungestempelten Kennzeichen                                         Für Fahrten außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer innerhalb
                                                                                 des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzen-
                                                                                 den Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn
         Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs
                                                                                 diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder we-
                                                                                 gen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
    H.1.1.    Ruheversicherung                                                   durchgeführt werden.
                   Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt
                   und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelas-                Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
                   sen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.

                   Der Vertrag geht in eine prämienfreie Ruheversicherung            H.3.1.    Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
                   über, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die          In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für
                   Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbe-       Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen, wenn dem versicher-
                   triebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder der         ten Fahrzeug vorab das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt
                   Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte             wurde (z.B. bei Reservierung des Kennzeichens für eine
                   Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.             Wiederzulassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen
                   Die Regelungen nach H.1.1.1. und H.1.1.2. gelten nicht        oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
                   für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit aus-
                   drücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.                    H.3.2.    Zulassungsfahrten (Begriff)

                                                                                 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-
    H.1.2.    Umfang der Ruheversicherung                                        sungsverfahren stehen. Dies sind:
Mit der prämienfreien Ruheversicherung gewährt der Versicherer dem Ver-          – Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie
sicherungsnehmer für die Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten             Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicher-
Versicherungsschutz.                                                               heitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines
                                                                                   angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zu-
Der Ruheversicherungsschutz umfasst                                                lassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.
                                                                                 – Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten
-     die Kfz-Haftpflichtversicherung,                                             Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des
-     die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der           Fahrzeugs.
      Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be-
      stand. Es wird auf den vereinbarten Selbstbehalt in der Teilkaskover-
      sicherung verzichtet, sofern in der Zeit der Ruheversicherung ein              H.3.3.    Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung
      Teilkaskoschaden eintritt.
                                                                                 In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für
                                                                                 Fahrten nach einer internetbasierten Zulassung mit ungestempelten Kenn-
    H.1.3.    Pflichten des Versicherungsnehmers bei der Ruheversiche-           zeichen.
              rung
                                                                                 Hinweis:
Während der Dauer der Ruheversicherung ist der Versicherungsnehmer               Diese Fahrten sind im Zeitraum zwischen internetbasierter Zulassung bis
verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder        zur Zustellung der benötigten Stempelplaketten aktuell für maximal 14
Sammelgarage, Ausnahme: öffentliche Tiefgaragen) oder auf einem um-              Tage zulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 und § 31 Fahrzeugzulassungs-Verord-
friedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht         nung).
nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räum-
lichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Versicherer
unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.                                      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

    H.1.4.    Wiederanmeldung                                                             Beschwerdestellen
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbe-
triebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das        Die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) ist dem Versi-
Ende der Außerbetriebsetzung hat der Versicherungsnehmer dem Versi-              cherer wichtig. Sollte der Versicherungsnehmer dennoch einmal nicht zu-
cherer unverzüglich anzuzeigen.                                                  frieden sein, bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klä-
                                                                                 rung der Angelegenheit an.
    H.1.5.    Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
                                                                                 Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer folgende Möglichkeiten:
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach
der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.                        J.1.1.    Versicherungsombudsmann e.V.

    H.1.6.    Versichererwechsel während des Bestehens der Ruheversi-
                                                                                 Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der Entscheidung des
              cherung
                                                                                 Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Verhandlung mit ihm nicht zu dem
Meldet der Versicherungsnehmer das Fahrzeug während des Bestehens                vom Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat, kann er sich
der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung oder einer Ver-          an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. (Versicherungsombuds-
sicherungsbestätigungs-Nummer eines anderen Versicherers wieder an,              mann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versiche-
hat der Versicherer das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen          rungsombudsmann.de; Internet: www.versicherungsombudsmann.de;
Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.                             Tel.: 0800 3696000; Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Te-
                                                                                 lefonnetz)). Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und
                                                                                 für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
         Saisonkennzeichen                                                       verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

    H.2.1.    Begriffsbestimmung                                                     J.1.2.    Versicherungsaufsicht
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ge-              Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten
währt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz während des           Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich
auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).                 auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche-
                                                                                 rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesan-
    H.2.2.    Zeitraum                                                           stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsauf-
                                                                                 sicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: post-
Außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer Ruheversicherungs-              stelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108 – 1550. Der Versiche-
schutz nach H.1.1.                                                               rungsnehmer möchte bitte beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle
                                                                                 ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                   Seite 26 von 43

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                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


    J.1.3.    Rechtsweg                                                            K.1.4.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.              Dies gilt für die Kaskoversicherung, den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kasko-           und den Auslandsschaden-Schutz entsprechend.
versicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach
A.2.17 nutzen.
                                                                                        Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merk-
                                                                                        male zur Beitragsberechnung
         Gerichtsstände
                                                                                   K.2.1.
    J.2.1.    Klage des Versicherungsnehmers
                                                                               Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere Regionalklassen und Typen-
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer            klassen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die
insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:                           geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versiche-
-    dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers ört-           rungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten
     lich zuständig ist,                                                       Bestimmungen werden zum nächsten Versicherungsjahr wirksam.
-    dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder für die
     den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zustän-
     dig ist.                                                                      K.2.2.

                                                                               Richtet sich die Versicherungsprämie nach einem Merkmal, welches sich
    J.2.2.    Klage des Versicherers                                           allein durch Zeitablauf regelmäßig ändert (z. B. Alter des Fahrzeugs, Alter
                                                                               des Versicherungsnehmers (Geburtsdatum des Versicherungsnehmers),
Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbeson-          jüngster Nutzer, ältester Nutzer und Dauer des Führerscheinbesitzes), wird
dere bei folgenden Gerichten geltend machen:                                   während der Vertragslaufzeit eine Anpassung vorgenommen. Dadurch
                                                                               kann es zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragsanhebung kom-
-    dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers ört-           men. Der angepasste Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versicherungs-
     lich zuständig ist,                                                       periode wirksam.
-    dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung
     des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet, wenn er den Ver-
     sicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abge-
     schlossen hat.                                                                     Kündigungsrecht
                                                                               Führt eine Änderung nach K.1. bis K.2. zu einer Prämienerhöhung, so steht
    J.2.3.    Verlegung von Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland            dem Versicherungsnehmer nach G.2.6. ein Kündigungsrecht zu. Werden
                                                                               mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht das Kündigungs-
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen ge-         recht des Versicherungsnehmers nur, wenn die Änderungen in der Summe
wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands         zu einer Prämienerhöhung führen.
verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach
J.2.2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers
zuständig ist.
                                                                                        Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der
                                                                                        Kfz-Haftpflichtversicherung

      Änderungen des Leistungsumfangs                                              K.4.1.

                                                                               In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer berechtigt, die Prämie
         Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur
                                                                               zu erhöhen, wenn der Versicherer aufgrund eines Gesetzes, einer Verord-
                                                                               nung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet wird, den Leistungsumfang
    K.1.1.                                                                     oder die Versicherungssumme zu erhöhen. Die Prämienerhöhung wird zu
                                                                               dem Zeitpunkt wirksam, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder
Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere für die Bestimmungen für SF-      die erhöhten Versicherungssummen gelten.
Klassen, jährliche Fahrleistung, Nutzerkreis, Nutzungsart, Fahrzeugalter,
Fahrzeugalter bei Erwerb, Anzahl der Vorschäden, GAP-Versicherung,
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), Fahrerschutz, Rabattschutz, Auslands-             K.4.2.
schaden-Schutz, Kasko-Extra-Schutz, Postleitzahl des Halters, abwei-
                                                                               G.2.9. gilt entsprechend.
chender Halter, Tarifgruppe, Neupreis, Kraftstoffart, Geburtsdatum des
Versicherungsnehmers (Alter), Führerscheinbesitzdauer, Anzahl der Sitz-
plätze, Motorleistung, Kaskoanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise,                   Bedingungsanpassungen
Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in Teilkaskoversicherung,
Werkstattmanagement, Alter des jüngsten Fahrers oder Alter des ältesten
Fahrers eine Änderung der sich aus dem Tarif ergebenden Prämie für die             K.5.1.
Kfz-Haftpflichtversicherung während der Vertragslaufzeit zu veranlassen.       Der Versicherer kann einzelne Regelungen der Allgemeinen Bedingungen
                                                                               für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) oder der Tarifbestimmungen (TB) für
Ferner ist der Versicherer berechtigt, den Tarif für die Kraftfahrtversiche-   die Kraftfahrt-Versicherung ergänzen oder ersetzen, wenn diese insbeson-
rung mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden-        dere durch
und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss verein-
barte Gleichgewicht der Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz)           -     Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versi-
und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustel-                cherungsvertrages beruhen,
len. Dabei hat der Versicherer die von der Bundesanstalt für Finanzdienst-     -     unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende höchstrichterliche
leistungsaufsicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz veröffentlichte Ge-               Rechtsprechung,
meinschaftsstatistik und die anerkannten Grundsätze der Versicherungs-         -     den Versicherer bindende Änderungen der Verwaltungspraxis der
mathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.                              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbe-
                                                                                     hörden,
    K.1.2.                                                                     -     konkrete individuelle, den Versicherer bindende Weisungen der Bun-
                                                                                     desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-
Dieses Recht gilt für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungs-            den
verträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an.          unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist,
                                                                               die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leis-
    K.1.3.                                                                     tung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. Durch die ge-
                                                                               änderten Regelungen darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Ver-
Die Prämienerhöhung gemäß K.1.1. wird nur wirksam, wenn der Versiche-          hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der
rer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des            Anpassung nicht zu Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden
Unterschieds zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor        (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform über seine       einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen
Rechte informiert.                                                             Interessen erfolgen.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 27 von 43

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                     Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)


    K.5.2.

Die nach K.5.1. geänderten Regelungen werden dem Versicherungsneh-
mer mitgeteilt und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versiche-
rungsnehmer nicht innerhalb von 6 Wochen in Textform nach Zugang der
Mitteilung widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich
hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerspruchs.
Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Der Ver-
sicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs
den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines
jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne
die Anpassung unzumutbar ist. Die Erhöhung der Versicherungssteuer
führt nicht zu einer Kündigungsmöglichkeit.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                           Seite 28 von 43

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                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung                                       Fälligkeit
Advanced (TB) Stand 01.10.2026                                                Die erste Prämie ist mit Saisonbeginn, oder wenn der Vertrag innerhalb der
                                                                              Saison beginnt, mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Mindestdauer beträgt 2 Mo-
                                                                              nate.
      Geltungsbereich
Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kaskoversi-               Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
cherung, Zusatzhaftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland (Mal-
                                                                              Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
lorca Police), Mobilitäts-Schutz-Versicherung (Schutzbrief) und Auslands-
                                                                              (siehe H.2.AKB), nimmt der Versicherer bei schadenfreiem Verlauf des
schaden-Schutz-Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in
                                                                              Vertrags eine Besserstufung nach K.3.3. nur vor, wenn die Saison mindes-
Deutschland zugelassen sind, gelten diese Tarifbestimmungen und der für
                                                                              tens sechs Monate beträgt
das versicherte Risiko maßgebende Prämienteil (Tarif).

                                                                                    Anwendung und Änderung von Gefahrenmerk-
      Zahlungsweise
                                                                                    malen
         Grundsatz
                                                                                       Allgemeines
Die Prämien des Tarifs sind – soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist –
Jahresprämien, die jährlich im Voraus zu entrichten sind.                     Gefahrenmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis nicht
                                                                              beeinflussen.

         Zahlungsmöglichkeiten                                                Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Prämien-
Bei halbjährlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von 3 von Hundert und bei     berechnung, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer
vierteljährlicher ist ein Zuschlag von 5 v.H. der Versicherungsprämie zu      Prämiensenkung oder zu einer Prämienerhöhung führen. Die Merkmale zur
entrichten. Der Mindestbetrag der halb- oder vierteljährlichen Teilzahlung    Prämienberechnung sind dem Versicherungsschein unter der Überschrift
beträgt Euro 12,--.                                                           „Versichertes Fahrzeug“, „Weitere Tarifmerkmale“ bzw. „Tarifmerkmale“ zu
                                                                              entnehmen. Die Schadenfreiheitsklassen sowie die Typ- und Regionalklas-
Die vierteljährliche Zahlweise kann nur in Verbindung mit einem SEPA-         sen sind im Versicherungsschein in der jeweiligen Deckung (Kfz-Haft-
Lastschriftverfahren vereinbart werden.                                       pflicht- und Kaskoversicherung) enthalten.

Zusätzlich ist die Zahlweise gemäß H.24. der Tarifbestimmungen für die                 Auswirkung auf die Prämie
Tarifierung von Personenkraftwagen und Krafträdern relevant. Durch die
Wahl der Zahlweise wird daher auch der Tarifbeitrag beeinflusst.              Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Veränderung.


         Saisonkennzeichen                                                             Rechte des Versicherers
Für Saisonkennzeichen wird keine Teilzahlung vereinbart. Die Mindestprä-
mie für Saisonkennzeichen beträgt Euro 30,–.                                      F.3.1.

                                                                              Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      Versicherungssteuer                                                     und der Kaskoversicherung die Regelungen für die

                                                                              -     Regionalklassen
         Grundsatz                                                            -     Typklassen
In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien und Kosten ist
die Versicherungssteuer enthalten.                                            zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geän-
                                                                              derten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma-
                                                                              thematik und der Versicherungstechnik entsprechen.
         Berechnungsweise                                                     Der Versicherer ist ebenfalls berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
Der Vomhundertsatz der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versi-       sicherung und der Kaskoversicherung die Regelungen für
cherungsteuergesetz (VersStG). Er wird berechnet von der vom Versiche-
rungsnehmer zu zahlenden Prämie zuzüglich der Nebenkosten im Sinne            -     die Tarifgruppen
von § 3 Absatz 1 VersStG.                                                     -     die Schaden- und Freiheitsklassen
                                                                              -     die jährliche Kilometer-Fahrleistung in tausender Schritten
                                                                              -     den Nutzerkreis
      Unterjährige Verträge                                                   -     das Fahrzeugalter
                                                                              -     das Fahrzeugalter bei Erwerb
                                                                              -     das Alter des jüngsten Fahrers
         Versicherungsdauer unter einem Jahr                                  -     das Alter des ältesten Fahrers
Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, wird        -     die Anzahl der Vorschäden
die Prämie anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes         -     die GAP-Versicherung
berechnet (pro rata temporis). Endet ein derart abgeschlossener Vertrag       -     den abweichenden Halter
durch Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß G.2. AKB, wird eben-           -     Fahrerschutz
falls pro rata temporis abgerechnet.                                          -     Rabattschutz
                                                                              -     die Deckungsart
                                                                              -     die Postleitzahl des Fahrzeughalters
         Kurzzeitkennzeichen                                                  -     Nutzungsart
Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amtlich abge-        -     Neupreis
stempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine             -     Werkstattmanagement
Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen         -     Kraftstoffart
ist, beträgt die Mindestprämie Euro 80,–. Nach 5 Tagen erlischt der Versi-    -     Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
cherungsvertrag. Wird ein Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder       -     Führerschein
Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer innerhalb von 4           -     Anzahl der Sitzplätze
Wochen mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen und bei           -     Kaskoanbindung
der Janitos Versicherung AG versichert, so wird die Versicherung für das      -     Begleitetes Fahren
Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu     -     Zahlweise
abzuschließenden Vertrag einbezogen. Die Prämie wird angerechnet.             -     Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkaskover-
                                                                                    sicherung
                                                                              -     Motorleistung
      Saisonkennzeichen                                                       -     Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
                                                                              -     Auslandsschaden-Schutz
         Beginn                                                               -     Kasko-Extra-Schutz

Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, be-          zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsät-
ginnt der Vertrag mit der Saison (H.2. AKB.)                                  zen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entspre-
                                                                              chen.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 29 von 43

[Seite 31]
                                  Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


    F.3.2.                                                                                        Gütern – bestimmt und geeignet sind und die zu einer
                                                                                                  vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher
Änderungen nach F.3.1. finden vom Beginn der nächsten Versicherungs-                              Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer,
periode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer                                Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch
die Änderung einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn über sein Kün-                        wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet werden).
digungsrecht nach K.1.3 AKB belehrt.
                                                                                                  LKW bis 3,5t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbe-
                                                                                                  förderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässi-
         Leistungsort der Prämie                                                                  gen Gesamtmasse von bis zu 3,5t.
Der Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine
                                                                                     G.1.3.   Mehrere Verwendungsmöglichkeiten
Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
                                                                               Ergeben die Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder
                                                                               andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder
      Objektive Gefahrenmerkmale                                               wird ein Güterfahrzeug in mehreren Verkehrsarten (vgl. G.1.2.9.-G.1.2.10)
                                                                               verwendet, so richtet sich die Prämie nach dem höher einzuordnenden
         Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach                        Wagnis, soweit nicht eine „besondere Bedingung“ vereinbart ist.
         objektiven Gefahrenmerkmalen
                                                                                     G.1.4.   Einstufungsmöglichkeiten
    G.1.1.   Zuordnung                                                         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder einem von
                                                                               diesem beauftragten Dritten die Überprüfung der Fahrzeugverwendung zu
  Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Art, Typ, Aufbau,            ermöglichen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Überprüfung, so
  Verwendung, Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder Nutzlast          ist der Versicherer – unbeschadet seiner Rechte gemäß D. und E. AKB –
  sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahr-      berechtigt, rückwirkend ab der letzten Hauptfälligkeit einen Prämienzu-
  zeugschein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraft-       schlag von 100 von Hundert zu erheben.
  fahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif
  nichts anderes bestimmt ist.                                                       G.1.5.   Besonderheit - Anhänger -

    G.1.2.   Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeu-          Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebs-
             gen                                                               fahrzeug und Anhänger als Einheit mit der Folge, dass die Prämie für das
                                                                               Antriebsfahrzeug und den Anhänger sich nach dem höher einzuordnenden
                  Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem   Wagnis richtet.
                  Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125
                  ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
                                                                                         Regionalklassen
                  Nicht besetzt
                                                                                     G.2.1.   Voraussetzungen
                  Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein
                  amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme            Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und
                  von Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern.                  Krafträdern richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und der Kaskover-
                                                                               sicherung – unbeschadet der Regelungen in G.1. bis G.2. – nach dem Zu-
                  Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraft-
                                                                               lassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist und
                  fahrzeuge mit höchstens 8 Sitzen außer dem Fahrersitz,
                                                                               der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Scha-
                  mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-
                                                                               denbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist.
                  vermietfahrzeugen.

                  Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein
                  nach § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz                                   In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es fol-
                                                                                                  gende Regionalklassen für PKW:
                  (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr
                  gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Ta-
                  xen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-         Klasse                                Schadenbedarfsindexpunkte
                  vermietfahrzeuge).                                            1                                     Unter 78,3
                  Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer            2                                     78,3 bis unter 84,4
                  an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit         3                                     84,4 bis unter 88,8
                  denen er – auch am Betriebssitz oder während der Fahrt
                  entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem             4                                     88,8 bis unter 92,8
                  vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1          5                                     92,8 bis unter 97,1
                  PBefG).
                                                                                6                                     97,1 bis unter 101,2
                  Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und          7                                     101,2 bis unter 105,6
                  Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines
                  Fahrers vermietet werden (§ 1 Absatz 1 der Selbst-            8                                     105,6 bis unter 110,5
                  fahrervermiet-VO vom 4. April 1955 i.d.F. vom 21. Juli        9                                     110,5 bis unter 115,7
                  1969 – BGBl I S. 875).
                                                                                10                                    115,7 bis unter 122,4
                  Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,
                                                                                11                                    122,4 bis unter 130,4
                  die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers ver-
                  mietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder         12                                    ab 130,4
                  bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Ver-
                  trag mindestens 6 Monate überlassen werden.

                  Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene
                  Fahrzeuge.

                  Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen,
                  Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung
                  bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen
                  an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.

                  Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind
                  Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger,
                  die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirt-
                  schaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und
                  ein amtliches grünes Kennzeichen führen.

                  Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die
                  nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahr-
                  zeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung
                  von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder
Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                   Seite 30 von 43

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                                   Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


                   In der Vollkaskoversicherung gibt es folgende Regional-     Versicherungsunternehmen – für jede Deckungsart getrennt – bei Perso-
                   klassen für PKW:                                            nenkraftwagen die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbe-
                                                                               zirke. Dabei wird der Schadenverlauf einer genügend großen Anzahl der
 Klasse                                Schadenbedarfsindexpunkte               letzten Kalenderjahre zugrunde gelegt. Die Zulassungsbezirke werden
                                                                               nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den vom Versicherer ge-
 1                                     Unter 87,2
                                                                               bildeten Regionalklassen G.2. zugeordnet.
 2                                     87,2 bis unter 92,1
 3                                     92,1 bis unter 96,1                                        Voraussetzung der Änderung
 4                                     96,1 bis unter 99,9
                                                                               Die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu einer Re-
 5                                     99,9 bis unter 104,1                    gionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik
 6                                     104,1 bis unter 109,6                   der Indexwert des Schadenbedarfes des Zulassungsbezirkes bzw. der Re-
                                                                               gion die in G.2.1.1. - G.2.1.3. festgelegten Grenzen der Regionalklasse,
 7                                     109,6 bis unter 116,3                   der der Zulassungsbezirk bisher angehörte, über- oder unterschritten hat.
 8                                     116,3 bis unter 134,1
 9                                     ab 134,1                                                   Zeitpunkt der Änderung
                                                                               Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirks bzw. einer Region
                   In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende Regional-     zu den Regionalklassen nach G.2.2.2. bewirkt die Änderung den Übergang
                   klassen für PKW:                                            des Vertrags in die entsprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten
                                                                               auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Re-
 Klasse                                Schadenbedarfsindexpunkte               gionalklasse und die neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mit-
                                                                               geteilt.
 1                                     Unter 68,1
 2                                     68,1 bis unter 74,1
                                                                                                  Kündigungsrecht
 3                                     74,1 bis unter 79,1
                                                                               Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. ei-
 4                                     79,1 bis unter 83,4                     ner Region gemäß G.2.2.2., dass sich die Prämie erhöht, kann der Versi-
 5                                     83,4 bis unter 88,6                     cherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
                                                                               Zugang der Mitteilung des Versicherers, frühestens jedoch zu dem Zeit-
 6                                     88,6 bis unter 95,0                     punkt kündigen, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden würde. In
 7                                     95,0 bis unter 100,8                    die Berechnung des Prämienunterschiedes werden Änderungen aufgrund
                                                                               von G.2.2. sowie K AKB einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam wer-
 8                                     100,8 bis unter 106,9                   den.
 9                                     106,9 bis unter 114,2
 10                                    114,2 bis unter 122,4                         G.2.3.   Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsel
 11                                    122,4 bis unter 131,5                   Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch das versicherte
 12                                    131,5 bis unter 140,5                   Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich die Prä-
                                                                               mie ab Zeitpunkt der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der
 13                                    140,5 bis unter 151,1                   neuen Regionalklasse.
 14                                    151,1 bis unter 165,4
 15                                    165,4 bis unter 182,6                             Typklassen
 16                                    ab 182,6
                                                                                     G.3.1.   Typklasse

                   In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es fol-   Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
                   gende Regionalklassen für Krafträder:                       Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in den Kaskoversicherungen richtet sich
                                                                               nach dem Typ des Fahrzeugs. Die Einstufung kann dem Versicherungs-
 Klasse                                Schadenbedarfsindexpunkte               schein entnommen werden.

 1                                     Unter 83,9
                                                                                     G.3.2.   Einstufungsermittlung
 2                                     83,9 bis unter 93,5
                                                                               Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
 3                                     93,5 bis unter 102,0
                                                                               in den Kaskoversicherungen zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zu-
 4                                     102,0 bis unter 117,2                   sammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum
 5                                     117,2 bis unter 147,4                   Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunterneh-
                                                                               men – für jede Deckungsart getrennt – die Indexwerte der Schadenbedarfe
 6                                     ab 147,4                                der Fahrzeugtypen (Typenstatistik). Die Fahrzeugtypen werden nach Maß-
                                                                               gabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den in G.3.2.1 -G.3.2.3. genannten
                                                                               Typklassen zugeordnet.
                   In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende Regional-
                   klassen für Krafträder:
                                                                                                  Typklassen Kfz-Haftpflichtversicherung
 Klasse                                Schadenbedarfsindexpunkte
                                                                               In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Fahrzeugtypen
 1                                     Unter 49,4                              aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:
 2                                     49,4 bis unter 62,2
                                                                                Typklasse                             Schadenbedarfsindexpunkte
 3                                     62,2 bis unter 78,3
                                                                                                                      von              bis unter
 4                                     78,3 bis unter 100,5
                                                                                10                                    0,0              49,5
 5                                     100,5 bis unter 141,2
                                                                                11                                    49,5             61,9
 6                                     141,2 bis unter 196,4
                                                                                12                                    61,9             71,6
 7                                     196,4 bis unter 391,5
                                                                                13                                    71,6             79,8
 8                                     ab 391,5
                                                                                14                                    79,8             86,6

      G.2.2.   Änderung der Zuordnung einer Region                              15                                    86,6             92,0
                                                                                16                                    92,0             97,7
                   Zuständigkeit
                                                                                17                                    97,7             103,7
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
sicherung und in der Kaskoversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jah-          18                                    103,7            110,4
res durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersich-              19                                    110,4            118,0
ten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 31 von 43

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                             Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


 Typklasse                         Schadenbedarfsindexpunkte            Typklasse                              Schadenbedarfsindexpunkte
                                   von             bis unter                                                   von            bis unter
 20                                118,0           125,4                25                                     241,7          271,8
 21                                125,4           133,3                26                                     271,8          306,7
 22                                133,3           144,0                27                                     306,7          354,9
 23                                144,0           165,4                28                                     354,9          416,5
 24                                165,4           196,0                29                                     416,5          487,0
 25                                196,0           und mehr             30                                     487,0          628,8
                                                                        31                                     628,8          763,9
                Typklassen Vollkaskoversicherung                        32                                     763,9          975,5

In der Vollkaskoversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer    33                                     975,5          und mehr
Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:
                                                                             G.3.3.   Änderungsvoraussetzung
 Typklasse                         Schadenbedarfsindexpunkte
                                                                       Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse wird geändert,
                                   von             bis unter           wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schaden-
 10                                0,0             39,5                bedarfes des Fahrzeugtyps die in G.3.2.1. - G.3.2.3. festgelegten Grenzen
                                                                       der Typklasse, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unter-
 11                                39,5            53,1
                                                                       schritten hat.
 12                                53,1            62,7
 13                                62,7            69,0                      G.3.4.   Zeitpunkt der Änderung
 14                                69,0            74,3                Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen nach
 15                                74,3            80,2                G.3.2.1. bis G.3.2.3., bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrages in
                                                                       die entsprechende Typklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezem-
 16                                80,2            88,3                ber folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Typklasse und die
 17                                88,3            96,8                neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.
 18                                96,8            105,5
                                                                             G.3.5.   Kündigungsrecht
 19                                105,5           116,5
 20                                116,5           125,2               Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps gemäß G.3.4.,
                                                                       dass sich die Prämie erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
 21                                125,2           135,9               rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
 22                                135,9           145,3               sicherers, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Prä-
                                                                       mienerhöhung wirksam werden würde. In die Berechnung des Prämienun-
 23                                145,3           156,2               terschiedes werden Änderungen aufgrund von G.3. sowie K AKB einbezo-
 24                                156,2           169,6               gen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden.
 25                                169,6           184,3
                                                                             G.3.6.   Sonder-Kraftfahrzeuge
 26                                184,3           206,3
 27                                206,3           232,3               Für Personenkraftwagen, die nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt
                                                                       oder nicht mit der serienmäßigen Motorleistung ausgestattet sind, erfolgt
 28                                232,3           276,4               die Festsetzung der Prämie individuell durch den Versicherer. Im Übrigen
 29                                276,4           330,1               gelten die Regelungen von G.3.1. bis G.3.5. entsprechend.

 30                                330,1           377,5
 31                                377,5           438,7
                                                                              Subjektive Gefahrenmerkmale
 32                                438,7           516,6
                                                                                 Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach
 33                                516,6           696,7                         subjektiven Gefahrenmerkmalen
 34                                696,7           und mehr            Bei der Zuordnung zu den individuellen Gefahrenmerkmalen Berufsgrup-
                                                                       pen, jährliche Fahrleistung, Fahrzeugalter, Fahrzeugalter bei Erwerb, An-
                                                                       zahl der Vorschäden, abweichender Halter, Werkstattmanagement, Neu-
                Typklassen Teilkaskoversicherung                       preis, Nutzungsart, Kraftstoffart, Geburtsdatum, Führerscheinerwerb, Kas-
                                                                       koanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise, Schadenfreiheitsklasse der
In der Teilkaskoversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer
                                                                       Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkasko, Bestehen einer GAP-, Fahrer-
Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:
                                                                       schutz-, Mobilitäts-Schutz-, Auslandsschaden-Schutz-, Kasko-Extra-
  Typklasse                        Schadenbedarfsindexpunkte           Schutz- oder Rabattschutzversicherung sowie bei der Einstufung in die
                                   von             bis unter           Schadenfreiheitsklassen oder Schadenklassen werden – unbeschadet der
                                                                       Regelung in K.6. – die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale nur be-
 10                                0,0             36,4                rücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers, bei Versi-
 11                                36,4            47,5                cherungen von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers
                                                                       bzw. die versicherte Gefahr betreffend erfüllt sind. Bei der Zuordnung zu
 12                                47,5            56,3                den individuellen Tarifmerkmalen Nutzerkreis, abweichender Halter, Alter
 13                                56,3            65,3                des jüngsten Fahrers, Alter des ältesten Fahrers, Begleitetes Fahren, wer-
                                                                       den – unbeschadet der Regelung in K.6. – die im Tarif vorgesehenen Ta-
 14                                65,3            75,2                rifmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Nutzers erfüllt
 15                                75,2            87,5                sind.
 16                                87,5            97,2
                                                                       Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein An-
 17                                97,2            109,7               spruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl
                                                                       der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Durch
 18                                109,7           122,2
                                                                       die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung eines
 19                                122,2           133,6               Versicherungsvertrages zu den Tarifgruppen nicht berührt.
 20                                133,6           147,8
 21                                147,8           166,4
 22                                166,4           183,6
 23                                183,6           210,9
 24                                210,9           241,7

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                        Seite 32 von 43

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                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


         Berufsgruppen / Tarifgruppen                                                               als Angestellter oder als freiberuflich tätige Person bei
                                                                                                    einer Versicherungsgesellschaft, Finanzdienstleistung
                                                                                                    oder einem Kreditinstitut tätig ist.
    H.2.1.     Tarifgruppe B
                                                                                                    Rentner ist, sofern er die Voraussetzungen von H.2.2.1.
                   Voraussetzungen                                                                  unmittelbar vor Renteneintritt erfüllt hat und nichtander-
Die Prämien der Tarifgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und                          weitig berufstätig ist.
Kaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und                                 Lebens- und Ehepartner oder Kind eines F-Tarifberech-
Anhängern, die zugelassen sind auf                                                                  tigten, sofern die Anschrift mit der des F-Tarifberechtig-
   a)    Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen                            ten identisch ist.
         des deutschen öffentlichen Rechts;
                                                                                      H.2.3.   Tarifgruppe Akademiker
   b)    juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck
         Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen                              Voraussetzungen
         würden, und
                                                                                 Die Prämien der Tarifgruppe Akademiker gelten in der Kraftfahrzeug-Haft-
         aa)    wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deut-        pflicht und Kaskoversicherung für die Versicherungsverträge von Kraftfahr-
                schen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 v. H. beteiligt      zeugen und Anhängern, bei denen der Versicherungsnehmer den Nach-
                sind oder                                                        weis über seinen Hochschulabschluss erbringt.
         bb)    wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu
                mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23              H.2.4.   Tarifgruppe N
                Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haus-
                haltsrechtlichen Vorschriften der Länder);                       Für die Versicherung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nicht unter
                                                                                 H.2.1.-H.2.3. fallen, gelten die Prämien der Tarifgruppe N.
   c)    mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenord-
         nung);                                                                       H.2.5.   Einstufung
   d)    gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung),            Eine Zuordnung zu den Tarifgruppen B, F oder Akademiker erfolgt, sobald
         die im Hauptzwecke der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Ju-          die Voraussetzungen nach H.2.1. -H.2.3. nachgewiesen sind. Werden die
         gend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch För-          Voraussetzungen weder für die Tarifgruppen B, F oder Akademiker erfüllt,
         derung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung,             so wird dem Vertrag die Tarifgruppe N zugrunde gelegt.
         Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiel-
         lem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;                           Werden die Voraussetzungen zu mehreren Tarifgruppen gemäß H.2.1. bis
   e)    Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Diens-        H.2.3. erfüllt, kann der Versicherungsnehmer eine der zutreffenden Tarif-
         tes;                                                                    gruppen selbst wählen.

   f)    Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter H.2.1.1a) bis
                                                                                          Jährliche Fahrleistung
         H.2.1.1.e) genannten juristischen Personen und Einrichtungen,
         sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende
         Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der normalen Arbeitszeit             H.3.1.   Voraussetzung
         beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt wer-
         den, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtun-         Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
         gen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Per-           Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung richten sich nach
         sonen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundes-          der jährlichen Fahrleistung.
         wehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
                                                                                      H.3.2.   Tabelle
   g)    Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischen-
         staatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche wie für die in      Es gelten folgende 8 Fahrleistungsklassen, welche der Versicherer für die
         H.2.1.1.f) genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls sie      versicherten Fahrzeuge festlegt:
         deutsche Staatsangehörige sind und die Fahrzeuge dem deut-
         schen Zulassungsverfahren unterliegen;
                                                                                  Fahrleistungsklasse                    Jährliche Fahrleistung
   h)    Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen           1                                      bis   6.000 km
         Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Ziffern H.2.1.1.f)
         oder H.2.1.1.g) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand          2                                      bis   9.000 km
         bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig be-       3                                      bis   12.000 km
         rufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte
         Witwen bzw. Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbei-           4                                      bis   15.000 km
         tern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pen-          5                                      bis   20.000 km
         sionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Vorausset-
         zungen der Ziffern H.2.1.1.f), H.2.1.1.g) oder H.2.1.1.h) erfüllt ha-    6                                      bis   25.000 km
         ben;                                                                     7                                      bis   30.000 km
   i)    Lebens- und Ehepartner sowie Kinder von Beamten, Richtern,               8                                      über 30.000 km
         Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der
         Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzun-             Die jährliche Fahrleistung wird in vollen tausend Kilometern erfasst. Es gilt
         gen der Ziffern H.2.1.1.f), H.2.1.1.g) oder H.2.1.1.h). erfüllen. Vo-   grundsätzlich die Aufrundungsregelung auf volle tausend Kilometer.
         raussetzung ist, dass die vorher genannten Personen in häusli-
         cher Gemeinschaft leben.                                                Eine unbegrenzte oder unbekannte Fahrleistung entspricht der Fahrleis-
                                                                                 tungsklasse 8.
    H.2.2.     Tarifgruppe F
                                                                                 Für Saisonverträge findet die jährliche Fahrleistung keine Anwendung.
                   Voraussetzungen
                                                                                      H.3.3.   Anzeigepflicht während der Laufzeit
Die Prämien der Tarifgruppe F gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und
Kaskoversicherung für die Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und          Wenn der Versicherungsnehmer absieht oder feststellt, dass die jährliche
Anhängern, bei denen der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,              Fahrleistung der vereinbarten Fahrleistungsklasse innerhalb der laufenden
dass er                                                                          Versicherungsperiode überschritten wird, hat er dies dem Versicherer un-
                                                                                 verzüglich anzuzeigen.

                                                                                 Unabhängig von der Aufforderung des Versicherers nach J.2.3. der Tarif-
                                                                                 bestimmungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Kilometer-
                                                                                 stand des versicherten Fahrzeuges bei Antragsstellung bzw. Änderung der
                                                                                 jährlichen Fahrleistung sowie im Schadenfall anzuzeigen.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                    Seite 33 von 43

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                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


     H.3.4.   Prämienänderungszeitpunkt                                             H.5.3.    Definition der Nutzungsarten

Die Änderung gemäß J.2.2. erfolgt zum Mitteilungsdatum.                                           ausschließlich privat

                                                                                Eine ausschließlich private Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug nur zu
         Nutzerkreis                                                            privaten Zwecken genutzt wird.

     H.4.1.   Voraussetzung                                                     Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte und zurück werden ebenfalls als
                                                                                private Nutzung anerkannt.
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
rädern richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung
nach dem Nutzerkreis und der Nutzerklasse des Fahrzeuges. Fehlen für                              überwiegend privat
die Zuordnung des Vertrages zu einer Nutzerklasse erforderliche Angaben,        Eine überwiegend private Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug mindes-
gilt die Nutzerklasse 3 als vereinbart.                                         tens zu 51% privat genutzt wird.

     H.4.2.   Tabelle                                                           Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte und zurück werden als private Nut-
                                                                                zung anerkannt.
Es gelten folgende 3 Nutzerklassen:

 Nutzerklasse                          Nutzer                                                     überwiegend geschäftlich

 1                                     nur Versicherungsnehmer                  Eine überwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug
                                       Versicherungsnehmer und Part-            mindestens zu 50% geschäftlich genutzt wird. Fahrten vom Wohnsitz zur
 2                                                                              Arbeitsstätte und zurück werden als private Nutzung anerkannt.
                                       ner
 3                                     Firmen / Beliebige
                                                                                                  ausschließlich geschäftlich
     H.4.3.   Begriffsbestimmungen                                              Eine ausschließlich geschäftliche Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug
                                                                                nur zu geschäftlichen Zwecken genutzt.
                  Der Versicherungsnehmer kann jede natürliche Person
                  sein.
                                                                                         Fahrzeugalter
                  Die juristische Person ist eine rechtlich geregelte soziale
                  Organisation, der die geltende Rechtsordnung eine ei-         Der Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
                  gene allgemeine Rechtfähigkeit zuerkennt, so dass sie         Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
                  unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst Träger          Fahrzeugalter (Erstzulassung). Das Fahrzeugalter wird aus der Differenz
                  von Rechten und Pflichten ist. Die juristische Person         des Kalenderjahres
                  wird dem Versicherungsnehmer gleichgestellt.                  – bei Vertragsbeginn,
                                                                                – bei Vertragsänderungen und
                  Partner sind Ehepartner oder Personen, die in eheähn-         – zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
                  licher Gemeinschaft leben.                                    und dem Kalenderjahr der Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs be-
                                                                                rechnet.
                  Firma (§ 17 HGB) ist der Name des Kaufmanns, unter
                  dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Un-
                  terschrift abgibt, nicht dagegen auch das Unternehmen.                 Fahrzeugalter bei Erwerb
                  Für ihre Gestaltung gelten feste Regeln (§§ 18 ff. HBG).      Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
                                                                                Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
     H.4.4.   Nutzerkreiserweiterung bei Reisen                                 Fahrzeugalter bei Erwerb (erstmalige Zulassung auf den Versicherungs-
                                                                                nehmer). Das Fahrzeugalter bei Erwerb wird aus der Differenz des Kalen-
Soll auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein anderer Fahrer während             derjahres der Zulassung auf den Versicherungsnehmer und dem Kalender-
der Reise mitversichert werden, muss dies dem Versicherer vor Antritt der       jahr der Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs berechnet.
Reise angetragen werden.
                                                                                         Alter des jüngsten Fahrers
Mitzuteilen sind außerdem der Name des Fahrers sowie Zeitpunkt und
Dauer der Reise. Diese Erweiterung ist nur ein Mal je Versicherungsjahr         Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
für maximal 4 Wochen prämienfrei möglich.                                       rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
                                                                                nach dem Alter des jüngsten Fahrers.
     H.4.5.   Ausnahme                                                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer das Geburtsda-
Ohne Auswirkung auf die Prämie und die Anzeigepflicht bleiben Fahrten           tum des jüngsten Fahrers anzugeben.
eines Kfz- Reparateurs in Ausübung seiner Dienste sowie Fahrten anläss-
lich eines medizinischen Notfalls. Die Fahrunsicherheit in Folge Genusses       Der Versicherer berechnet das Alter des jüngsten Fahrers aus dem Ge-
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als         burtsdatum des jüngsten Fahrers nach der Anzahl der vollendeten Lebens-
Notsituation im Sinne dieser Bestimmungen.                                      jahre:
                                                                                – bei Vertragsbeginn,
                                                                                – bei Vertragsänderungen und
         Nutzungsart                                                            – zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres

                                                                                Bei Wahl des Nutzerkreises Beliebige (Nutzerklasse 3) kann davon abwei-
     H.5.1.   Voraussetzung
                                                                                chend auf Beantragung durch den Versicherungsnehmer ein fester Alters-
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen richtet sich        bereich (jüngster und ältester Fahrer) ohne dynamische/automatische An-
in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach der Nut-           passung der jeweiligen Alter vereinbart werden.
zungsart des Fahrzeuges.

     H.5.2.   Tabelle                                                                    Alter des ältesten Fahrers
                                                                                Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
Es sind folgende Nutzungsarten möglich:
                                                                                rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
                                                                                nach dem Alter des ältesten Fahrers.
 Nutzerklasse                          Nutzer
 1                                     ausschließlich privat                    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer das Geburtsda-
                                                                                tum des ältesten Fahrers anzugeben.
 2                                     überwiegend privat
 3                                     überwiegend geschäftlich                 Der Versicherer berechnet das Alter des ältesten Fahrers aus dem Ge-
                                                                                burtsdatum des ältesten Fahrers nach der Anzahl der vollendeten Lebens-
 4                                     ausschließlich geschäftlich              jahre:
                                                                                – bei Vertragsbeginn,
                                                                                – bei Vertragsänderungen und
                                                                                – zu Beginn jedes neuen Versicherungsjahres

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 34 von 43

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                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


Bei Wahl des Nutzerkreises Beliebige (Nutzerklasse 3) kann davon abwei-                 Kraftstoffart
chend auf Beantragung durch den Versicherungsnehmer ein fester Alters-
bereich (jüngster und ältester Fahrer) ohne dynamische/automatische An-
passung der jeweiligen Alter vereinbart werden.                                    H.17.1. Voraussetzung

                                                                               Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
         Anzahl der Vorschäden                                                 Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach der
                                                                               Kraftstoffart (bzw. Energiequelle) des versicherten Fahrzeugs.

     H.10.1. Voraussetzung
                                                                                   H.17.2. Tabelle
Die Prämie für Versicherungsverträge von Fahrzeugen in der Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung richtet sich nach der       -    Benzin
Gesamtanzahl (Summe) der Vorschäden in der Kfz-Haftpflicht- und Kasko-         -    Diesel
versicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) in den letzten 2 Jahren, so-    -    Hybrid
weit eine Vorversicherung bestanden hat. In Fällen ohne Vorversicherer         -    Elektro
findet dieses Merkmal keine Berücksichtigung.                                  -    Gas
                                                                               -    Sonstige

     H.10.2. Tabelle
                                                                                   H.17.3. Begriffsbestimmung
Es gelten folgende 4 Vorschadenklassen:
                                                                               Hybrid: Im Sinne dieser Tarifbestimmungen ein Fahrzeug, welches min-
                                       Anzahl der Vorschäden (Kfz-             destens von einem Elektromotor sowie einem weiteren Energiewandler an-
 Vorschadenklasse                      Haftpflicht, Voll- und Teilkasko)       getrieben wird und Energie sowohl aus seinem elektrischen Speicher
                                       in den letzten 2 Jahren                 (Akku) als auch einem zusätzlich mitgeführten Kraftstoff bezieht.
 1                                     0                                       Sonstige: Soweit keine der anderen Kraftstoffarten gemäß H.17.2. genau
 2                                     1                                       zutreffen. Hierunter fallen beispielsweise Fahrzeuge, die mit bivalentem
                                                                               Kraftstoff, also 2 verschiedenen Kraftstoffarten (z.B. Gas und Benzin), oder
 3                                     2
                                                                               Wasserstoff betrieben werden.
 4                                     3 und mehr
                                                                                        Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
         GAP Versicherung                                                      Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Voll-       räder in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
kaskoversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug eine GAP Ver-       nach dem Geburtsdatum (Alter) des Versicherungsnehmers.
sicherung besteht.
                                                                               Der Versicherer berechnet das Alter des Versicherungsnehmers nach der
                                                                               Anzahl der vollendeten Lebensjahre:
         Abweichender Halter                                                   – bei Vertragsbeginn,
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-         – bei Vertragsänderungen und
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kaskoversicherung richtet sich da-   – zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
nach, ob das versicherte Kraftfahrzeug allein auf den Versicherungsneh-
mer zugelassen ist. Ist der alleinige Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig            Führerschein
Halter des versicherten Kraftfahrzeuges (Personenidentität zwischen Ver-
sicherungsnehmer und Halter), wird ein im Tarif festgelegter Prämienzu-        Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
schlag erhoben.                                                                räder in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Ist der abweichende Halter                                                     nach der Dauer, die der Versicherungsnehmer im Besitz des Führerscheins
-     ein (Lebens-)Partner,                                                    ist. Maßgeblich ist der Führerschein, der zum Führen des versicherten
-     ein Firmenverbund (Halter/Versicherungsnehmer),                          Fahrzeugs erforderlich ist.
-     ein Werksangehöriger,
-     ein behindertes Kind,                                                    Der Versicherer berechnet die Führerscheinbesitzdauer (vollendete Jahre
-     ein behindertes Elternteil,                                              des Führerscheinbesitzes):
-     ein Leasinggeber,                                                        – bei Vertragsbeginn,
-     ein Geschäftsführer/Gesellschafter/Inhaber                               – bei Vertragsänderungen und
des Versicherungsnehmers, wird kein Prämienzuschlag erhoben.                   – zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres


         Neupreis                                                                       Anzahl der Sitzplätze
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der             Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem         Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach der An-
ehemaligen Neupreis (Gesamtneupreis inkl. Mehrwertsteuer) des Fahrzeu-         zahl der Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) des versicherten Fahr-
ges.                                                                           zeugs.


         Fahrerschutz                                                                   Kaskoanbindung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der             Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob für das Fahr-    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich nach der Kaskoanbin-
zeug eine Fahrerschutzversicherung besteht.                                    dung.

                                                                               -    ausschließlich Kfz-Haftpflichtversicherung
         Rabattschutz                                                          -    Kfz-Haftpflichtversicherung mit Teilkaskoversicherung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der             -    Kfz-Haftpflichtversicherung mit Vollkaskoversicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich da-
nach, ob für das Fahrzeug eine Rabattschutzversicherung besteht.                        Begleitetes Fahren
                                                                               Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
         Werkstattmanagement                                                   Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich danach ob
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Kas-        ein Fahrer unter 23 Jahren, welcher den versicherten PKW nutzt, erfolg-
koversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug das Werkstattma-       reich am „Begleiteten Fahren“ gemäß § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung teil-
nagement vereinbart wurde.                                                     genommen hat.

Für Personenkraftwagen mit der Kraftstoffart Hybrid oder Elektro kann das               Postleitzahl des Halters
Werkstattmanagement nicht vereinbart werden.
                                                                               Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
                                                                               rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
                                                                               nach der Postleitzahl des Fahrzeughalters.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                 Seite 35 von 43

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                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


          Zahlweise                                                               J.2.4.   Folgen von unzutreffenden Angaben
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
nach der Zahlweise.                                                           Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur
                                                                              Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist
 Klasse                                Zahlweise                              deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be-
                                                                              ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen
 1                                     jährlich                               Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht.
 2                                     halbjährlich
 3                                     vierteljährlich

                                                                              Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim
          Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in                  Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und
          der Teilkasko                                                       ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur
                                                                              Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Teil-      von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die
kaskoversicherung richtet sich nach der Schadenfreiheit in der Kfz-Haft-      Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer
pflichtversicherung. Die Beitragssätze der Kfz-Haftpflichtversicherung fin-   von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
den hierbei keine Anwendung in der Teilkaskoversicherung.

                                                                                  J.2.5.   Folgen von Nichtangaben
          Motorleistung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-        Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach,
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich   Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag
nach der Motorleistung.                                                       rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für
                                                                              den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
                                                                              -    wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zahlen-
          Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)                                          den Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewie-
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-             sen haben
räder in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob    -    und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns gesetz-
für das Fahrzeug Mobilitätsschutz besteht. Auf die Prämie für den Mobili-          ten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der
täts-Schutz findet die Schadenfreiheitsklasse keine Anwendung.                     Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise
                                                                                   nicht nachreicht.

          Auslandsschaden-Schutz
                                                                                    Schadenfreiheitsrabatt-System
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob für das Fahr-
zeug Auslandsschaden-Schutz besteht. Auf die Prämie für den Auslands-                  Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF)
schaden-Schutz findet die Schadenfreiheitsklasse keine Anwendung.             Die Prämien in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche-
                                                                              rung richten sich nach den Schadenfreiheitsklassen und dem sich daraus
          Kasko-Extra-Schutz                                                  ergebenden Prämiensatz aufgrund des Schadenverlaufs des Versiche-
                                                                              rungsnehmers.
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Voll-
kaskoversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug Kasko-Extra-       Siehe dazu die nachfolgenden Tabellen:
Schutz besteht.

                                                                                  K.1.1.   Personenkraftwagen
      Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers
                                                                              Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs:

          Allgemein                                                            Fünfzig und mehr Kalenderjahre              SF 50
Die Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen
                                                                               neunundvierzig Kalenderjahre                SF 49
(G/H TB) in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt,
sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind.                           achtundvierzig Kalenderjahre                SF 48
                                                                               siebenundvierzig Kalenderjahre              SF 47
          Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienbe-                   sechsundvierzig Kalenderjahre               SF 46
          rechnung
                                                                               fünfundvierzig Kalenderjahre                SF 45

     J.2.1.   Anzeigepflicht von Veränderungen                                 vierundvierzig Kalenderjahre                SF 44
                                                                               dreiundvierzig Kalenderjahre                SF 43
Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif-
merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver-            zweiundvierzig Kalenderjahre                SF 42
sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen.            einundvierzig Kalenderjahre                 SF 41
                                                                               vierzig Kalenderjahre                       SF 40
     J.2.2.   Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung
                                                                               neununddreißig Kalenderjahre                SF 39
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder
                                                                               achtunddreißig Kalenderjahre                SF 38
subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover-
sicherung, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer         siebenunddreißig Kalenderjahre              SF 37
die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä-
                                                                               sechsunddreißig Kalenderjahre               SF 36
mienerhöhung führen.
                                                                               Fünfunddreißig Kalenderjahre                SF 35
Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung.                                  Vierunddreißig Kalenderjahre                SF 34
                                                                               dreiunddreißig Kalenderjahre                SF 33
     J.2.3.   Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung
                                                                               zweiunddreißig Kalenderjahre                SF 32
Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs-
nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen.              einunddreißig Kalenderjahre                 SF 31
                                                                               dreißig Kalenderjahre                       SF 30
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen
                                                                               neunundzwanzig Kalenderjahre                SF 29
den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen.
                                                                               Achtundzwanzig Kalenderjahre                SF 28
                                                                               siebenundzwanzig Kalenderjahre              SF 27
                                                                               sechsundzwanzig Kalenderjahre               SF 26
                                                                               fünfundzwanzig Kalenderjahre                SF 25

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                              Seite 36 von 43

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                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


 vierundzwanzig Kalenderjahre                  SF 24                           a)    Personenkraftwagen

 dreiundzwanzig Kalenderjahre                  SF 23                                 aa)    Führerscheinregelung
 zweiundzwanzig Kalenderjahre                  SF 22                                        Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, sofern der Versicherungs-
 einundzwanzig Kalenderjahre                   SF 21                                        nehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrer-
                                                                                            laubnis, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen
 zwanzig Kalenderjahre                         SF 20                                        Wirtschaftsraums oder der Schweiz erteilt wurde, seit drei
 neunzehn Kalenderjahre                        SF 19                                        Jahren zum Führen von Personenkraftwagen, Camping-
                                                                                            fahrzeugen, Krafträdern oder von Klein- bzw. Leichtkrafträ-
 achtzehn Kalenderjahre                        SF 18                                        dern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, be-
 siebzehn Kalenderjahre                        SF 17                                        rechtigt ist; der Nachweis ist auf Anforderung durch Vorlage
                                                                                            des Originals oder Einreichung einer Fotokopie des Führer-
 sechzehn Kalenderjahre                        SF 16
                                                                                            scheins zu führen
 fünfzehn Kalenderjahre                        SF 15
                                                                                     bb)    Sondereinstufung für Fahranfänger
 vierzehn Kalenderjahre                        SF 14
                                                                                            Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, sofern für einen Elternteil
 dreizehn Kalenderjahre                        SF 13
                                                                                            des Versicherungsnehmers eine Kraftfahrtversicherung bei
 zwölf Kalenderjahre                           SF 12                                        der Janitos Versicherung AG für einen PKW besteht.
 elf Kalenderjahre                             SF 11                           b)    Erfüllt der Versicherungsnehmer keine der Voraussetzungen von
 zehn Kalenderjahre                            SF 10                                 K.2.2.1.a) aa) oder K.2.2.1 a) bb) erfolgt die Einstufung in die
                                                                                     Klasse 0.
 neun Kalenderjahre                            SF 9
 acht Kalenderjahre                            SF 8
                                                                                               Anrechenbarer Vorversicherer
 sieben Kalenderjahre                          SF 7
                                                                            Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags unter Angabe einer anrechen-
 sechs Kalenderjahre                           SF 6
                                                                            baren Vorversicherung wird der Schadenverlauf des Vorvertrags übernom-
 fünf Kalenderjahre                            SF 5                         men. Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskover-
                                                                            sicherung können nur zusammen übernommen werden. Das Fahrzeug,
 vier Kalenderjahre                            SF 4
                                                                            von dem der Schadenverlauf übernommen wird, ist ein PKW, Leichtkraft-
 drei Kalenderjahre                            SF 3                         rad, Kraftrad, Campingfahrzeug, Lieferwagen (Lkw bis 3,5t zulässige Ge-
 zwei Kalenderjahre                                                         samtmasse), Taxi, Mietwagen, Lkw/Zugmaschine im Werkverkehr,
                                               SF 2
                                                                            Lkw/Zugmaschine im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibus oder Ab-
 ein Kalenderjahr                              SF 1                         schleppwagen.
                                                                            Die Übernahme eines Schadenverlaufs ist unter K.6. geregelt.


    K.1.2.   Krafträder                                                         K.2.3.     Zweitfahrzeugregelung

Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs:                                         Die Einstufung des Zweitfahrzeuges ist identisch mit der
                                                                                               Einstufung des Erstfahrzeuges.
 zehn und mehr Kalenderjahre                   SF 10                        Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für Zweitfahrzeuge erfolgt in
 neun Kalenderjahre                            SF 9                         der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Einstu-
                                                                            fung in die Schadenfreiheitsklasse analog des Erstfahrzeuges. Maßgebend
 acht Kalenderjahre                            SF 8                         sind die tatsächlich schadenfreien Jahre des Erstfahrzeugs.
 sieben Kalenderjahre                          SF 7
                                                                               a)    Voraussetzungen
 sechs Kalenderjahre                           SF 6
                                                                                     aa)    Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer besteht
 fünf Kalenderjahre                            SF 5                                         bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag für das
 vier Kalenderjahre                            SF 4                                         Erstfahrzeug bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem nächsten
 drei Kalenderjahre                                                                         1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert und der
                                               SF 3
                                                                                            entsprechende Antrag liegt vor.
 zwei Kalenderjahre                            SF 2
                                                                                     bb)    Bei dem Erst- und Zweitfahrzeug handelt es sich um Per-
 ein Kalenderjahr                              SF 1                                         sonenkraftwagen.

                                                                                     cc)    Versicherungsnehmer des Erst- und Zweitfahrzeuges sind
         Einstufungsmodifikationen                                                          identisch.

                                                                                     dd)    Versicherungsnehmer ist sowohl für das Erst- als auch für
    K.2.1.   Beginn                                                                         das Zweitfahrzeug eine Privatperson (keine Firmen) und
                    Beginn vom 2.1. bis zum 1.7. eines Kalenderjahres                       mindestens 23 Jahre alt.

Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2.1. bis zum 1.7. begonnen              ee)    Der Versicherungsnehmer ist alleiniger Nutzer und Halter
und hat während des Kalenderjahrs für mindestens 6 Monate Versiche-                         vom Erst- und Zweitfahrzeug. Diesbezüglich gibt es keine
rungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in                     Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Personen, die
die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr                    in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Der Versiche-
in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss gemäß K.1 in die                    rungsnehmer ist auch Halter des Fahrzeugs. Eine Verein-
Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im fol-                     barung über einen abweichenden Halter ist nicht möglich,
genden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 weitergestuft.                       aber eine abweichende Halteranschrift.

                                                                               b)    Veränderung
Bei den restlichen SF-Klassen erfolgt auch eine Weiterstufung, sofern die
oben genannten Voraussetzungen vorliegen.                                            Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert
                                                                                     (nicht anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzun-
                                                                                     gen für die Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird dem
                    Rückdatierung                                                    Vertrag die Schadenfreiheits-/Schadenklasse zugrunde gelegt,
Eine Rückdatierung auf den 1.1. oder 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres              die ohne Berücksichtigung der verbesserten Zweitfahrzeugrege-
kann nur vereinbart werden, wenn das Zulassungsdatum nicht mehr als 3                lung ermittelt wird. Die Änderung erfolgt mit Kenntnisnahme des
Monate entfernt liegt.                                                               Versicherers. Die Zweitfahrzeugregelung gemäß K.2.3. kann frü-
                                                                                     hestens zum nächsten 1.1 des folgenden Jahres wieder einge-
                                                                                     schlossen werden. Der Ausschluss der Zweitfahrzeugregelung
    K.2.2.   Vorversicherer                                                          gilt für mindestens 6 Monate.
                    Ohne Vorversicherer

Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages von Kraftfahrzeugen (nicht
Anhänger) ohne anrechenbare Vorversicherung wird der Versicherungs-
vertrag wie folgt eingestuft.

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                              Seite 37 von 43

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                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


                  Die Einstufung des Zweitfahrzeuges ist identisch mit der                       Anzeigepflicht
                  Einstufung des Erstfahrzeuges max. SF 10.
                                                                              Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für das Zweitfahrzeug erfolgt       sofern der Nutzerkreis geändert werden soll. Verstößt der Versicherungs-
in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Ein-   nehmer schuldhaft gegen die Bestimmung, so ist der Versicherer berech-
stufung in die Schadenfreiheitsklasse analog des Erstfahrzeuges, aber ma-     tigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung von
ximal in die Schadenfreiheitsklasse SF 10, sofern das Fahrzeug von weite-     Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie ohne
ren Nutzern genutzt wird. Maßgebend sind die tatsächlich schadenfreien        Berücksichtigung des Zweitfahrzeugtarifes anzufordern. Der Vertrag wird
Jahre des Erstfahrzeugs.                                                      dann der Schadenfreiheits-/Schadenklasse zugrunde gelegt, die ohne Be-
                                                                              rücksichtigung der verbesserten Einstufung ermittelt wird.
   a)    Voraussetzung

         aa)   Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer besteht                           Rückstufung
               bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag für das
               Erstfahrzeug, bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem nächsten       Maßgebend für die Rückstufung im Schadenfall sind die unter K normierten
               1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert und der       Regelungen. Die Schadenrückstufung erfolgt sowohl aus der erweiterten
               entsprechende Antrag liegt vor.                                Schadenfreiheitsklasse als auch aus der tatsächlichen Schadenfreiheits-
                                                                              klasse.
         bb)   Bei dem Erst- und Zweitfahrzeug handelt es sich um Per-
               sonenkraftwagen.
                                                                                                 Weitergabe an den Nachversicherer
         cc)   Versicherungsnehmer und Halter des Erst- und Zweitfahr-
               zeuges sind identisch. Der Halter und die Halteranschrift      Dem Nachversicherer werden grundsätzlich die tatsächlich erfahrenen
               dürfen vom Versicherungsnehmer abweichen, sofern es            schadenfreien Zeiten (einschließlich evtl. rabattbelastender Schäden) so-
               sich um den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungs-         wie anrechenbaren Vorversicherungen bescheinigt und nicht die Schaden-
               nehmers handelt.                                               freiheitsklasse, die sich aus der Sondereinstufung ergibt.

         dd)   Der bzw. die Nutzer des Erst- und Zweitfahrzeuges müssen
               mindestens 23 Jahre alt sein.                                                     Wegfall des Erstfahrzeugs

         ee)   Versicherungsnehmer sowohl für das Erstfahrzeug als            Sofern das Erstfahrzeug wegfällt und nicht ersetzt wird, wird dem Vertrag
               auch für das Zweitfahrzeug sind Privatpersonen (keine Fir-     die Schadenfreiheitsklasse zugrunde gelegt, die ohne Berücksichtigung
               men) und mindestens 23 Jahre alt. Diesbezüglich gibt es        der verbesserten Zweitfahrzeugeinstufung ermittelt wird.
               keine Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Perso-
               nen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben.
                                                                                                 Folgen der Missachtung
   b)    Veränderung
                                                                              Folgen der Missachtung der Nutzerregelung siehe auch J. TB.
         Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert
         (nicht anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzun-
                                                                                  K.2.4.    Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Voll-
         gen für die Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird der
                                                                                            kaskoversicherung
         Vertrag der Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zugrunde ge-
         legt, die ohne Berücksichtigung der verbesserten Zweitfahrzeug-      Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Campingfahrzeug
         regelung ermittelt wird, und zwar ab Kenntnis durch den Versiche-    oder ein Lieferwagen und schließt der Versicherer neben der Kfz-Haft-
         rer. Die Zweitfahrzeugregelung kann frühestens zum nächsten          pflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von ei-
         1.1. wieder eingeschlossen werden.                                   nem Jahr ab (siehe G.1.2.), richtet sich deren Einstufung nach dem Scha-
                                                                              denverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies gilt nicht, wenn für das ver-
                                                                              sicherte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahrs bereits eine Vollkaskoversi-
                  Einstufung für Krafträder
                                                                              cherung bestanden hat; in diesem Fall übernimmt der Versicherer den
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für Zweitfahrzeuge erfolgt in       Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach K.6.
der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Einstu-
fung in die Schadenfreiheitsklasse SF 2.                                               Jährliche Neueinstufung
   a)    Voraussetzung                                                        Der Versicherer stuft den Vertrag des Versicherers zum 1. Januar eines
                                                                              jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr
         Das Erstfahrzeug ist ein Personenkraftwagen und ist mindestens       neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maß-
         in SF 2 eingestuft. Maßgebend sind die tatsächlich schadenfreien     geblich.
         Jahre des Erstfahrzeugs.

         aa)   Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer besteht            K.3.1.    Wirksamwerden der Neueinstufung
               bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag für das
               Erstfahrzeug, bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem nächsten       Die Neueinstufung gilt ab der ersten Prämienfälligkeit im neuen Kalender-
               1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert und der       jahr.
               entsprechende Antrag liegt vor.
                                                                                  K.3.2.    Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
         bb)   Versicherungsnehmer und Halter des Erst- und Zweitfahr-
               zeuges sind identisch. Der Halter und die Halteranschrift      Ist der Vertrag des Versicherungsnehmers während eines Kalenderjahres
               dürfen vom Versicherungsnehmer abweichen, sofern es            schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser
               sich um den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungs-         Zeit ununterbrochen bestanden, wird sein Vertrag in die nächstbessere SF-
               nehmers handelt.                                               Klasse nach der jeweiligen Tabelle K.1. eingestuft.
         cc)   Der bzw. die Nutzer des Erstfahrzeuges und Zweitfahrzeu-
               ges müssen mindestens 23 Jahre alt sein.                           K.3.3.    Besserstufung bei Saisonkennzeichen

         dd)   Versicherungsnehmer sowohl für das Erstfahrzeug als            Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
               auch für das Zweitfahrzeug sind Privatpersonen (keine Fir-     (siehe unter E), nimmt der Versicherer bei schadenfreiem Verlauf des Ver-
               men) und mindestens 23 Jahre alt. Diesbezüglich gibt es        trags eine Besserstufung nach K.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens
               keine Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Perso-         sechs Monate beträgt.
               nen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben.

   b)    Veränderung                                                              K.3.4.    Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf

         Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert            Ist der Vertrag des Versicherungsnehmers während eines Kalenderjahres
         (nicht anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzun-    schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in M. zu-
         gen für die Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird der     rückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung beim Versiche-
         Vertrag der Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zugrunde ge-        rer.
         legt, die ohne Berücksichtigung der verbesserten Zweitfahrzeug-
         regelung ermittelt wird, und zwar ab Kenntnis durch den Versiche-
         rer. Die Zweitfahrzeugregelung kann frühestens zum nächsten
         1.1. wieder eingeschlossen werden.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 38 von 43

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                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


         Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf                                  Übernahme eines Schadenverlaufs

    K.4.1.    Schadenfreier Verlauf                                                K.6.1.   Anrechnung der Schadenfreiheit

                                                                               Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags wird auf den Vertrag des ver-
                                                                               sicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach K.6.2. in folgenden
Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn dem Versicherer von     Fällen übernommen:
Anfang bis Ende eines Kalenderjahres kein Schadenereignis gemeldet
worden ist, für das er Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
musste und wenn der Versicherungsschutz in dieser Zeit ununterbrochen                            Fahrzeugwechsel
bestanden hat. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung
und Prozesse.                                                                     a)   Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haft-
                                                                                       pflicht- oder Kaskoversicherung nach Veräußerung des Fahr-
                                                                                       zeugs oder Wegfall des Wagnisses (G.7 und G.8 AKB) anstelle
                                                                                       des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug (Ersatz-
                                                                                       fahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Versicherungsver-
Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als scha-              trags für das Ersatzfahrzeug nach der Anzahl der schadenfreien
denfrei, wenn                                                                          Jahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem
                                                                                       Rabattgrundjahr ergeben, ggf. nach der Klasse 0 oder der Scha-
   a)    der Versicherer nur aufgrund von Abkommen der Versicherungs-
                                                                                       denklasse des für das ausgeschiedene Fahrzeug bestehenden
         unternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern
                                                                                       Vertrags. Rabattgrundjahr ist das erste nach Maßgabe der G. und
         oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversi-
                                                                                       .K, als schadenfrei geltendes Kalenderjahr.    Dies gilt entspre-
         cherung Entschädigungen leistet oder Rückstellungen bildet, oder
                                                                                       chend, wenn derselbe Versicherungsnehmer für zwei Fahrzeuge
   b)    der Versicherer Rückstellungen für das Schadenereignis in den                 Versicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeweils ei-
         drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflöst,                 ner nach H.1.1. AKB ruht.
         ohne eine Entschädigung geleistet zu haben, oder
                                                                                  b)   Ist in den Fällen des Absatzes K.6.1.1.a.) für das ausgeschiedene
   c)    der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung dem Versi-                  Fahrzeug die Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit
         cherer seine Entschädigung in vollem Umfang erstattet, oder                   und der Anzahl der Schäden nicht vorgesehen, so wird das Er-
                                                                                       satzfahrzeug in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse
   d)    der Versicherer in der Vollkaskoversicherung für ein Schadener-               eingestuft, die das ausgeschiedene Fahrzeug bei Anwendung der
         eignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt, Entschädigun-              G., K. erreicht hätte, wenn diese Bestimmungen für das Ersatz-
         gen leistet oder Rückstellungen bildet, oder                                  fahrzeug anzuwenden sind.

   e)    der Versicherungsnehmer seine Vollkaskoversicherung nur des-             c)   Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug
         wegen in Anspruch nimmt, weil eine Person mit einer gesetzlich                unterschiedliche Staffeln der Prämiensätze gemäß L, so wird der
         vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereig-                Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt des Fahr-
         nis zwar in vollem Umfang haftet, er aber gegenüber dem Haft-                 zeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr des Vertrags für das
         pflichtversicherer keinen Anspruch hat, weil dieser den Versiche-             ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der schadenfreien
         rungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.                                  Jahre in die für das Ersatzfahrzeug geltende Staffel eingestuft.
                                                                                       Schäden und Unterbrechungen, die sich zum Zeitpunkt des Fahr-
                                                                                       zeugwechsels noch nicht auf die Einstufung des ausgeschiede-
    K.4.2.    Schadenbelasteter Verlauf
                                                                                       nen Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der für das Ersatz-
                                                                                       fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt.

Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versiche-          d)   Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann der Ver-
rungsnehmer dem Versicherer während eines Kalenderjahres ein oder                      sicherungsnehmer beanspruchen, dass ein anderer auf seinen
mehrere Schadenereignisse meldet, für die der Versicherer Entschädigun-                Namen lautender Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Ab-
gen leisten oder Rückstellungen bilden muss. Hiervon ausgenommen sind                  sätze a.) bis c.) eingestuft wird, wenn er glaubhaft macht, dass die
die Fälle nach K.4.1.2.                                                                Anrechnung des Schadenverlaufs des beendeten Vertrags auf
                                                                                       den fortbestehenden Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist. Zur
                                                                                       Glaubhaftmachung gehört insbesondere eine Erklärung des Ver-
                                                                                       sicherungsnehmers in Textform, dass das ausgeschiedene und
                                                                                       das verbleibende Fahrzeug überwiegend von demselben Perso-
Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leis-            nenkreis geführt wurden.
tet der Versicherer jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigun-
gen oder bildet Rückstellungen für diesen Schaden, stuft er den Vertrag           e)   Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung des
des Versicherungsnehmers zum 1. Januar des dann folgenden Kalender-                    Fahrzeuges oder Wegfall des Wagnisses (G.7. und G.8. AKB) ein
jahres zurück.                                                                         weiteres Fahrzeug, so gelten die Absätze 1 und 3 für die Einstu-
                                                                                       fung des Versicherungsvertrages des weiteren Fahrzeuges ent-
                                                                                       sprechend, sofern der Versicherungsnehmer glaubhaft macht,
         Vermeidung einer SF-Klassen-Rückstufung durch                                 dass die Anrechnung des Schadenverlaufs des Vertrages des zu-
         den Versicherungsnehmer                                                       erst versicherten Fahrzeuges auf den Versicherungsvertrag des
Der Versicherungsnehmer kann eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtver-               weiteren Fahrzeuges gerechtfertigt ist. Zur Glaubhaftmachung
sicherung vermeiden, wenn er dem Versicherer die Entschädigung freiwil-                gehört insbesondere eine Erklärung des Versicherungsnehmers
lig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstattet. Um dem           in Textform, dass das weitere Fahrzeug überwiegend von dem-
Versicherungsnehmer hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichtet der Versi-               selben Personenkreis geführt wird, der das zuerst versicherte
cherer den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Schadenregulierung                   Fahrzeug geführt hat. Der Versicherungsvertrag für das zuerst
über die Höhe seiner Entschädigung, wenn diese nicht mehr als Euro                     versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig abgeschlossener be-
1.500,- beträgt. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des              handelt; K.2.2.1. bleibt unberührt.
Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist binnen 6 Mona-
ten, in der Haftpflichtversicherung nach Zugang der Mitteilung des Versi-         f)   Ändert sich der Verwendungszweck des versicherten Fahrzeu-
cherungsunternehmens und in der Vollkaskoversicherung nach Abschluss                   ges, erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheits- oder Schaden-
der Schadenregulierung, zu stellen. Hat der Versicherer den Versiche-                  klasse gemäß den K.1. in Verbindung mit G .
rungsnehmer über den Abschluss der Schadenregulierung und über die                g)   In der Vollkaskoversicherung steht es der Veräußerung oder dem
Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und muss der Versicherer da-                  Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Versi-
nach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere                  cherung für ein Fahrzeug aufgibt.
Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungs-
betrags. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1, 3 und 4
entsprechend auch für den Leasingnehmer. In der Vollkaskoversicherung                            Schadenverlauf einer anderen Person
gilt die Möglichkeit der freiwilligen Rückzahlung und des Antrags auf Frei-
stellung nicht für Schäden aus Drittverschulden.                               Der Versicherer übernimmt den Schadenverlauf von einer anderen Person
                                                                               nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwie-
                                                                               gend vom Versicherungsnehmer gefahren wurde. Zusätzlich müssen fol-
                                                                               gende Voraussetzungen erfüllt sein:

                                                                                  a)   Es handelt sich bei der anderen Person um

                                                                                             -     den Ehepartner


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                 Seite 39 von 43

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                                   Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


                  -     den eingetragenen Lebenspartner bzw. Lebens-                               Im Folgejahr nach der Übernahme
                        partner in häuslicher Gemeinschaft
                  -     die Mutter / Schwiegermutter                            In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstu-
                  -     den Vater / Schwiegervater                              fung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der
                  -     den Sohn                                                Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
                  -     die Tochter                                                a)    Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-
                  -     die Großmutter                                                   nahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend
                  -     den Großvater                                                    seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr
                  -     den Enkel / die Enkelin                                          bestanden.
                  -     die Tante
                  -     den Onkel                                                  b)    Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-
                  -     den Bruder                                                       nahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung
                  -     die Schwester                                                    trotz schadenfreien Verlaufs.
                  -     den Neffen
                  -     die Nichte
                  -     oder den Arbeitgeber                                             Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs

             des Versicherungsnehmers.
                                                                                    K.7.1.    Allgemein
   b)        Der Versicherungsnehmer macht den Zeitraum, in dem das Fahr-
                                                                                Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
             zeug der anderen Person überwiegend von ihm gefahren wurde,
                                                                                können nur zusammen abgegeben werden.
             glaubhaft. Hierzu gehören insbesondere:

                  -     eine Erklärung des Versicherungsnehmers und der             K.7.2.    Einstufung
                        anderen Person in Textform. Ist die andere Person
                        verstorben, ist die Erklärung durch den Versiche-       Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs des Vertrags des Versicherungs-
                        rungsnehmer ausreichend;                                nehmers wird dieser in die SF-Klasse eingestuft, die für den Versicherungs-
                                                                                nehmer bei Ersteinstufung des Vertrages nach K.2 gegolten hätte. Befand
                  -     die Vorlage einer Kopie des Führerscheins des Versi-    sich der Vertrag des Versicherungsnehmers in der Schadenklasse M, S
                        cherungsnehmers zum Nachweis dafür, dass er in          oder Klasse 0, bleibt diese Einstufung bestehen.
                        dem entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gülti-
                        gen Fahrerlaubnis war;
                                                                                                   Schadenklassen (S und M)
   c)        Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs
             an den Versicherungsnehmer einverstanden und gibt damit ihren      In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung gilt
             Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;                       für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern, die
                                                                                nicht schadenfrei verlaufen sind, auch die Schadenklasse M, für Personen-
                                                                                kraftwagen zusätzlich die Schadenklasse S.
                      Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber-
                      gang
                                                                                                   Klasse 0
Hat der Versicherungsnehmer einen Betrieb und dessen zugehörige Fahr-
zeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahr-                Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung
zeuge unter folgenden Voraussetzungen:                                          in die Schadenfreiheitsklassen (SF) gemäß K. oder in die Schadenklasse
                                                                                (S und M) gemäß nicht gegeben sind, wird in die Klasse 0 eingestuft.
        a)     Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha-
               denverlaufs durch den Versicherungsnehmer einverstanden
               und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang           K.7.3.    Mehrprämie
               auf;
                                                                                Der Versicherer ist berechtigt, aufgrund der gegebenen Auskunft des Vor-
        b)     Der Versicherungsnehmer macht glaubhaft, dass sich durch         versicherers die Mehrprämie anlässlich der Umstellung des Vertrags nach-
               die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht   zuerheben.
               verändert hat.
                                                                                         Auskünfte über den Schadenverlauf
                      Wechsel des Versicherers
                                                                                    K.8.1.    Inhalt
Bei einem Wechsel des Versicherers wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
und in der Vollkasko-Versicherung der Schadenverlauf des Vorversiche-           Der neue Versicherer ist berechtigt bei Übernahme eines Schadenverlaufs
rers berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Vorversi-         folgende Auskünfte vom Vorversicherer einzufordern:
cherers nach K.8. nachgewiesen wird. Durch die unterschiedlichen Rege-
lungen über die Anwendung der Prämiensätze kann es zu Abweichungen
gegenüber dem bisherigen Versicherer geben. Maßgebend ist somit die                                Art und Verwendung des Fahrzeugs,
Höhe der Prämiensätze nach diesen Tarifbestimmungen der Janitos Ver-
sicherung AG.                                                                                      Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,

                                                                                                   Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht-
    K.6.2.       Unterbrechung des Versicherungsschutzes und die Auswir-                           und der Vollkaskoversicherung (Schadenfreiheitsklas-
                 kungen auf den Schadenverlauf                                                     sen),

                      Im Jahr der Übernahme                                                        Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahr-
                                                                                                   zeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstu-
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebset-                               fung ausgewirkt haben,
zung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung,
Veräußerung, Risikowegfall) gilt:                                                                  ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb
                                                                                                   von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden
   a)        Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernimmt                           sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
             der Versicherer den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungs-
             schutz nicht unterbrochen worden.                                                     ob dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Ver-
                                                                                                   sicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden
   b)        Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und bis zu 10                         sind.
             Jahre, übernimmt der Versicherer den Schadenverlauf, wie er vor
             der Unterbrechung bestand.
                                                                                    K.8.2.    Berechtigungen
   c)        Beträgt die Unterbrechung mehr als 10 Jahre, wird der Versiche-
             rungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse nach K.2. oder der      Versichert der Versicherungsnehmer nach Beendigung seines Vertrags in
             Klasse 0 gemäß K.7.2.2. eingestuft                                 der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung sein Fahrzeug bei ei-
                                                                                nem anderen Versicherer, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet,
                                                                                diesem auf Anfrage Auskünfte zum Vertrag und dem versicherten Fahr-
                                                                                zeug nach K.8.1 zu geben.


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                                  Seite 40 von 43

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                                Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


Die Auskunft des Versicherers bezieht sich nur auf den tatsächlichen Scha-    SF 2                                                        91        98
denverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach               SF 1                                                        100       100
K.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt.                                        SF 1/2                                                      126       123
                                                                              0                                                           208       160
      Prämiensätze                                                            M                                                           286       221
Die Prämie beträgt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH) bzw.    vom Hundert der Prämie, die sich aus den Tarifbestimmungen und dem
in der Vollkaskoversicherung (VK)                                            Prämienteil ergibt.

          Für Personenkraftwagen                                                       Verschweigen einer Vorversicherung
 in Schadenfreiheitsklasse (SF)                          Prämiensätze        Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrtversicherung das
                                                         KH      VK          Bestehen einer Vorversicherung und muss der Versicherungsvertrag nach
 SF 50                                                    15       15        Auskunft des Vorversicherers in die Schadenklassen S oder M eingestuft
 SF 49                                                    15       16        werden, so ist der Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 100 Prozent
 SF 48                                                    15       16        auf die Prämie zu erheben, die für das erste Versicherungsjahr bei richtiger
 SF 47                                                    16       16        Einstufung hätte erhoben werden müssen. Insoweit werden die Rechte des
 SF 46                                                    16       17        Versicherers nach den §§ 16 bis 22 VVG ausgeschlossen. Entsprechendes
 SF 45                                                    16       17        gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von K.2.1, K.2.3., K.6.1.1.,
 SF 44                                                    16       17        K.1.2.6.
 SF 43                                                    16       17
 SF 42                                                    16       18
 SF 41                                                    17       18
 SF 40                                                    17       18
 SF 39                                                    17       18
 SF 38                                                    17       19
 SF 37                                                    18       19
 SF 36                                                    18       19
 SF 35                                                    18       19
 SF 34                                                    18       20
 SF 33                                                    19       20
 SF 32                                                    19       20
 SF 31                                                    19       21
 SF 30                                                    20       21
 SF 29                                                    20       21
 SF 28                                                    20       22
 SF 27                                                    21       22
 SF 26                                                    21       23
 SF 25                                                    22       23
 SF 24                                                    22       23
 SF 23                                                    23       24
 SF 22                                                    23       24
 SF 21                                                    24       25
 SF 20                                                    24       25
 SF 19                                                    25       26
 SF 18                                                    26       27
 SF 17                                                    26       27
 SF 16                                                    27       28
 SF 15                                                    28       29
 SF 14                                                    29       29
 SF 13                                                    30       30
 SF 12                                                    31       31
 SF 11                                                    32       32
 SF 10                                                    33       33
 SF 9                                                     35       33
 SF 8                                                     36       35
 SF 7                                                     38       36
 SF 6                                                     40       37
 SF 5                                                     42       38
 SF 4                                                     44       39
 SF 3                                                     46       41
 SF 2                                                     49       42
 SF 1                                                     53       44
 SF 1/2                                                   66       49
 S                                                        90       55
 0                                                        90       55
 M                                                        100      65

vom Hundert der Prämie, die sich aus den Tarifbestimmungen und dem
Prämienteil ergibt.


          Für Krafträder
 in Schadenfreiheitsklasse (SF)                           Prämiensätze
                                                          KH        VK
 SF 10                                                     51        53
 SF 9                                                      52        65
 SF 8                                                      53        65
 SF 7                                                      53        66
 SF 6                                                      60        68
 SF 5                                                      69        71
 SF 4                                                      75        75
 SF 3                                                      79        96

Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                               Seite 41 von 43

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                                Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


      Rückstufung im Schadenfall                                              M.1.2.     Krafträder
Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als                                                          bei 3
schadenfrei, so wird er für das auf die Schadenmeldung oder im Falle der                        bei 1          bei 2
                                                                            aus Klasse                                         und     mehr
K.4.1.1. für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstel-                       Schäden        Schäden
                                                                                                                               Schäden
lung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen zurückgestuft.      nach Klasse
                                                                            SF 10               SF 1/2         0               M
         In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für                   SF 9                SF 1/2         0               M
                                                                            SF 8                SF 1/2         0               M
                                                                            SF 7                SF 1/2         0               M
    M.1.1.   Personenkraftwagen                                             SF 6                SF 1/2         0               M
                                                             bei 4          SF 5                SF 1/2         0               M
                 bei 1          bei 2         bei 3                         SF 4                SF 1/2         0               M
   aus Klasse                                                und mehr
                 Schäden        Schäden       Schäden                       SF 3                0              0               M
                                                             Schäden
   nach Klasse                                                              SF 2                0              M               M
   SF 50         SF 31          SF 12         SF 5           M              SF 1                0              M               M
   SF 49         SF 27          SF 11         SF 4           M              SF 1/2              0              M               M
   SF 48         SF 26          SF 10         SF 4           M              0                   M              M               M
   SF 47         SF 26          SF 10         SF 4           M              M                   M              M               M
   SF 46         SF 25          SF 9          SF 3           M
   SF 45         SF 24          SF 9          SF 3           M                    In der Vollkaskoversicherung für
   SF 44         SF 23          SF 9          SF 3           M
   SF 43         SF 23          SF 9          SF 3           M
   SF 42         SF 22          SF 8          SF 2           M                M.2.1.     Personenkraftwagen
   SF 41         SF 22          SF 8          SF 2           M                                                                      bei 4
   SF 40         SF 21          SF 8          SF 2           M                               bei 1        bei 2      bei 3
                                                                             aus Klasse                                             und mehr
   SF 39         SF 21          SF 7          SF 2           M                               Schäden      Schäden    Schäden
                                                                                                                                    Schäden
   SF 38         SF 20          SF 7          SF 2           M
                                                                             nach Klasse
   SF 37         SF 19          SF 7          SF 1           M
   SF 36         SF 18          SF 7          SF 1           M               SF 50           SF 41        SF 25      SF 16          M
   SF 35         SF 18          SF 6          SF 1           M               SF 49           SF 35        SF 21      SF 13          M
   SF 34         SF 17          SF 6          SF 1           M               SF 48           SF 34        SF 21      SF 13          M
   SF 33         SF 17          SF 6          SF 1           M               SF 47           SF 33        SF 20      SF 12          M
   SF 32         SF 16          SF 5          SF 1           M               SF 46           SF 33        SF 20      SF 12          M
   SF 31         SF 16          SF 5          SF 1           M               SF 45           SF 32        SF 19      SF 12          M
   SF 30         SF 15          SF 5          SF 1           M               SF 44           SF 31        SF 18      SF 11          M
   SF 29         SF 14          SF 5          SF 1/2         M               SF 43           SF 30        SF 17      SF 10          M
   SF 28         SF 14          SF 4          SF 1/2         M               SF 42           SF 29        SF 17      SF 10          M
   SF 27         SF 13          SF 4          SF 1/2         M               SF 41           SF 28        SF 16      SF 10          M
   SF 26         SF 13          SF 4          SF 1/2         M               SF 40           SF 27        SF 16      SF 9           M
   SF 25         SF 12          SF 3          SF 1/2         M               SF 39           SF 27        SF 15      SF 8           M
   SF 24         SF 12          SF 3          SF 1/2         M               SF 38           SF 26        SF 15      SF 8           M
   SF 23         SF 12          SF 3          SF 1/2         M               SF 37           SF 25        SF 14      SF 8           M
   SF 22         SF 11          SF 2          SF 1/2         M               SF 36           SF 24        SF 14      SF 7           M
   SF 21         SF 10          SF 2          SF 1/2         M               SF 35           SF 24        SF 13      SF 7           M
   SF 20         SF 10          SF 2          SF 1/2         M               SF 34           SF 23        SF 13      SF 7           M
   SF 19         SF 9           SF 1          SF 1/2         M               SF 33           SF 22        SF 12      SF 6           M
   SF 18         SF 9           SF 1          SF 1/2         M               SF 32           SF 21        SF 12      SF 6           M
   SF 17         SF 8           SF 1          SF 1/2         M               SF 31           SF 21        SF 11      SF 6           M
   SF 16         SF 7           SF 1          0              M               SF 30           SF 20        SF 11      SF 5           M
   SF 15         SF 7           SF 1          0              M               SF 29           SF 19        SF 10      SF 5           M
   SF 14         SF 6           SF 1/2        0              M               SF 28           SF 18        SF 10      SF 4           M
   SF 13         SF 6           SF 1/2        0              M               SF 27           SF 18        SF 9       SF 4           M
   SF 12         SF 5           SF 1/2        0              M               SF 26           SF 17        SF 8       SF 4           M
   SF 11         SF 4           SF 1/2        0              M               SF 25           SF 16        SF 8       SF 3           M
   SF 10         SF 4           SF 1/2        0              M               SF 24           SF 15        SF 7       SF 2           M
   SF 9          SF 3           SF 1/2        M              M               SF 23           SF 15        SF 7       SF 2           M
   SF 8          SF 3           SF 1/2        M              M               SF 22           SF 14        SF 6       SF 2           M
   SF 7          SF 2           0             M              M               SF 21           SF 13        SF 6       SF 1           M
   SF 6          SF 1           0             M              M               SF 20           SF 12        SF 5       SF 1           M
   SF 5          SF 1           0             M              M               SF 19           SF 12        SF 5       SF 1           M
   SF 4          SF 1           0             M              M               SF 18           SF 11        SF 4       SF 1           M
   SF 3          SF 1/2         M             M              M               SF 17           SF 10        SF 4       SF 1           M
   SF 2          SF 1/2         M             M              M               SF 16           SF 9         SF 3       SF 1/2         M
   SF 1          SF 1/2         M             M              M               SF 15           SF 9         SF 2       SF 1/2         M
   SF 1/2        0              M             M              M               SF 14           SF 8         SF 2       SF 1/2         M
   S             M              M             M              M               SF 13           SF 7         SF 1       SF 1/2         M
   0             M              M             M              M               SF 12           SF 6         SF 1       0              M
   M             M              M             M              M               SF 11           SF 6         SF 1       0              M
                                                                             SF 10           SF 5         SF 1/2     0              M
                                                                             SF 9            SF 4         SF 1/2     0              M
                                                                             SF 8            SF 3         SF 1/2     0              M
                                                                             SF 7            SF 3         0          M              M
                                                                             SF 6            SF 2         0          M              M
                                                                             SF 5            SF 1         0          M              M
                                                                             SF 4            SF 1         0          M              M
                                                                             SF 3            SF 1/2       0          M              M
                                                                             SF 2            SF 1/2       M          M              M
                                                                             SF 1            0            M          M              M
                                                                             SF 1/2          0            M          M              M
                                                                             S               M            M          M              M
                                                                             0               M            M          M              M
                                                                             M               M            M          M              M


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                                                      Seite 42 von 43

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                                Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Advanced (TB)


    M.2.2.   Krafträder

                                                          bei 3
                    bei 1              bei 2
  aus Klasse                                              und     mehr
                    Schäden            Schäden
                                                          Schäden
  nach Klasse
  SF 10             SF 1/2             0                  M
  SF 9              SF 1/2             0                  M
  SF 8              SF 1/2             0                  M
  SF 7              SF 1/2             0                  M
  SF 6              SF 1/2             0                  M
  SF 5              SF 1/2             0                  M
  SF 4              SF 1/2             0                  M
  SF 3              0                  0                  M
  SF 2              0                  M                  M
  SF 1              0                  M                  M
  SF ½              0                  M                  M
  0                 M                  M                  M
  M                 M                  M                  M


          Folgen
Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag
wird so behandelt, als wäre er in diese Schadenfreiheitsklasse gemäß K.
eingestuft worden.


      Kasko Pur


Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrag für Pkw bei der Janitos Versicherung
AG vier Jahre schadenfrei besteht, wird bei einem Voll- oder Teilkasko-
schaden einmalig auf die Anrechnung der vereinbarten Selbstbeteiligung
(SB) verzichtet.


Diese Regelung gilt für folgende Varianten der Kaskoversicherung:
-    Vollkaskoversicherung Euro 300 SB inkl.
     Teilkaskoversicherung Euro 150 SB
-    Vollkaskoversicherung Euro 150 SB inkl.
     Teilkaskoversicherung Euro 150 SB
-    Vollkaskoversicherung Euro 150 SB inkl.
     Teilkaskoversicherung ohne SB
-    Vollkaskoversicherung Euro 300 SB inkl.
-    Teilkaskoversicherung ohne SB
-    Teilkaskoversicherung Euro 150 SB


Bedingungs-Nummer: 202602                                                                        Seite 43 von 43
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