# Janitos Compact: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-janitos-compact.php
- Rechtlicher Träger: Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-janitos-compact.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Janitos Kfz-Versicherung Produktlinie Compact, Versicherungsbedingungen und Informationen](https://www.janitos.de/media/downloads/bedingungen/202601.pdf), Fassung Bedingungsnummer 202601, Stand 01.10.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kaskoversicherung betrifft die Beschädigung, die Zerstörung, den Totalschaden und den Verlust des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses nach A.2.2. (Teilkasko) oder A.2.3. (Vollkasko). | A.2.1.1, Seite 5 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 12 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | Die Janitos Versicherung AG garantiert, dass die Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 20.06.2019 voll erfüllen. | Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse, Seite 16 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer verzichtet gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. | A.2.16.1 b, Seite 8 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. | A.2.16.1 c bb, Seite 9 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile, | A.2.16.1 c aa, Seite 9 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Deckungssummen die Höchstgrenze | A.1.3.1, Seite 3 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden) | A.1.1.2 c, Seite 3 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gilt die Deckungssumme der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach A.1.3., welche dem Versicherungsschein entnommen werden kann. | A.1.6.2, Seite 4 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet bis zu der in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. | Auslands-Schadenschutz, Deckungssumme, Seite 15 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Ferner hat der Versicherungsnehmer bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tragen und die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,- je Versicherungsjahr begrenzt. | A.1.5.6.2, Seite 4 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist | A.1.1.4, Seite 3 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein entnehmen. | A.2.12, Seite 7 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1, Seite 5 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. | A.2.2.2, Seite 5 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | A.2.2.6, Seite 6 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6. AKB an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. | A.2.12, Seite 8 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten | A.2.2.7, Seite 6 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | ja, bis 1.000 € | Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf Euro 1.000,- je Schadenereignis begrenzt. | A.2.2.7, Seite 6 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.2.2.3, Seite 5 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdrutsch und Lawinen ist versichert. | A.2.2.3, Seite 5 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdrutsch und Lawinen ist versichert. | A.2.2.3, Seite 5 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | nein | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. | A.2.2.3, Seite 5 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. | A.2.2.4, Seite 6 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten verursacht werden. | A.2.2.5, Seite 6 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis 3.000 € | Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 3.000,- mitversichert. | A.2.2.5, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein entnehmen. | A.2.12, Seite 7 |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Unfall bezeichnet man ein durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. | A.2.3.2, Seite 6 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen | A.2.3.3, Seite 6 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nein | Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. | A.2.3.2, Seite 6 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.16.3, Seite 9 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | nicht geregelt |  |  |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | ja | Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf standardmäßig ausgestatteten Trainingsgeländen/Fahrsicherheitszentren ausgetragen werden. | A.2.16.2, Seite 9 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | ja | wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. | A.2.6.2, Seite 6 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | ja | wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. | A.2.6.3, Seite 6 |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.6.1, Seite 6 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | ja, bis zur Versicherungssumme | Die GAP-Deckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug kann nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden. | A.2.6.4, Seite 6 |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist (z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für diese Person. | A.2.4, Seite 6 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen durch den Versicherer veranlasst wurde oder mit ihm abgestimmt war. | A.2.8, Seite 8 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten | A.2.7.2, Seite 7 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis 10.000 € | Die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile sind bis zu einem Neuwert (Neupreis) von Euro 10.000,- (einschließlich Mehrwertsteuer) mitversichert | A.2.1.2 b, Seite 5 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | Der Versicherer übernimmt lediglich 80 von Hundert der entsprechenden Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls | A.2.18.7, Seite 9 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis 154 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinersatzteile auf Euro 154,-. | A.3.1.1, Seite 9 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | der Schadensort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person entfernt liegt. | A.3.4.6 c, Seite 12 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis 154 € | Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf Euro 154,-; hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet. | A.3.1.3, Seite 10 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis 52 € | jedoch höchstens für fünf Tage bis zu maximal Euro 52,- je Tag übernommen. | A.3.1.6, Seite 10 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | organisiert der Versicherer den Transport des Fahrzeugs zu einer geeigneten Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe der Rücktransportkosten | A.3.1.8, Seite 10 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 77 € | Der Höchstbetrag beläuft sich auf maximal Euro 77,- je Übernachtung und Person. | A.3.1.5, Seite 10 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.000 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen. | A.3.1.4, Seite 10 |
| Krankenrücktransport der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Muss die versicherte Person infolge Erkrankung auf einer Auslandsreise an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der Versicherer die Durchführung des Rücktransports | A.3.1.18, Seite 11 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | der Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. | A.3.1.11, Seite 10 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis 15 Mio. € | Die Leistung ist begrenzt auf die in der bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarte Deckungssumme für Personenschäden, höchstens jedoch EUR 15 Mio. pro Versicherungsjahr. | Fahrerschutz, Seite 13 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | ja | führt sowohl ein Kraftfahrzeug-Haftpflicht- als auch ein Vollkaskoschaden im Sinne der Ziffer K.4.2 TB während eines Versicherungsjahres zu keiner Rückstufung. | Rabattschutz, Seite 14 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Es handelt sich bei der anderen Person um | TB K.6.1.2, Seite 34 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem Nutzerkreis und der Nutzerklasse des Fahrzeuges. | TB H.4, Seite 28 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | ja | Bei der Zuordnung zu den individuellen Tarifmerkmalen Nutzerkreis, abweichender Halter, Alter des jüngsten Fahrers, Alter des ältesten Fahrers, Begleitetes Fahren | TB, Seite 27 |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | ja, bis zur Versicherungssumme | ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben | TB J.2.4, Seite 31 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Wenn der Versicherungsnehmer absieht oder feststellt, dass die jährliche Fahrleistung der vereinbarten Fahrleistungsklasse innerhalb der laufenden Versicherungsperiode überschritten wird, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. | TB, Seite 28 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der | H.1.2, Seite 21 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. | D.1.1, Seite 17 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | ja, bis zur Versicherungssumme | fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile (z.B. der Antriebs-Akkumulator). | A.2.1.2 a aa, Seite 5 |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 3.000,- mitversichert. | A.2.2.5, Seite 6 |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | ja, bis 1.000 € | Akkumulator von Elektrofahrzeugen | A.2.2.7, Seite 5 |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ladekabel für den Antriebs-Akkumulator des versicherten Fahrzeugs | A.2.1.2 a bb, Seite 5 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | ja | ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug infolge Fehlbedienung des Akkus oder nach Entladung des Akkus im laufenden Betrieb nicht mehr fahrbereit ist. | A.3.2.2, Seite 11 |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. | D.1.1, Seite 17 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Bei einem Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. | E.3.3, Seite 19 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherungsnehmers und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro 5.000,00 beschränkt. | D.3.3, Seite 18 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 20 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. | A.2.16.5, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Janitos Kfz-Versicherung Produktlinie Compact, Versicherungsbedingungen und Informationen

```text
[Seite 1]
Janitos Kfz-Versicherung
Produktlinie Compact


Versicherungsbedingungen und Informationen

Stand: 01.10.2026 | Bedingungsnummer: 202601

[Seite 2]
     Versicherungsbedingungen und Informationen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrt-                                                       Beginn ......................................................................................... 23
                                                                                                         Fälligkeit ...................................................................................... 23
versicherung Compact (AKB) Stand 01.10.2026                                                              Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ................................. 23
                                                                                                         ANWENDUNG UND ÄNDERUNG VON
      UMFANG DER VERSICHERUNG .............................................. 2                           GEFAHRENMERKMALEN ........................................................ 23
      Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ................ 2                            Allgemeines ................................................................................ 23
      Leistungen der Kaskoversicherung ............................................. 4                   Auswirkung auf die Prämie ......................................................... 23
      Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) .................................................... 8             Rechte des Versicherers ............................................................ 23
      Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche                                         Leistungsort der Prämie ............................................................. 24
      Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz .......................... 11                              OBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE ..................................... 24
      Fahrerschutz .............................................................................. 12     Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach
      Rabattschutz .............................................................................. 13     objektiven Gefahrenmerkmalen ................................................. 24
      Auslands-Schadenschutz .......................................................... 14               Regionalklassen ......................................................................... 24
      Innovationsupdate Garantie ....................................................... 15              Typklassen.................................................................................. 25
      Garantie GDV Musterbedingungen ........................................... 15                      SUBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE................................... 26
      Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises                                        Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse
       Beratungsprozesse ................................................................... 15          nach subjektiven Gefahrenmerkmalen....................................... 26
      BEGINN DES VERTRAGS UND VORLÄUFIGER                                                                Berufsgruppen / Tarifgruppen .................................................... 26
       VERSICHERUNGSSCHUTZ .................................................... 15                       Jährliche Fahrleistung ................................................................ 27
      Beginn des Versicherungsschutzes........................................... 15                     Nutzerkreis .................................................................................. 27
      Vorläufiger Versicherungsschutz ............................................... 15                 Nutzungsart ................................................................................ 28
      PRÄMIENZAHLUNG ................................................................. 15                Fahrzeugalter.............................................................................. 28
      Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ............................. 15                         Fahrzeugalter bei Erwerb ........................................................... 28
      Zahlung der Folgeprämie ........................................................... 16             Alter des jüngsten Fahrers ......................................................... 28
      Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ...................... 16                           Alter des ältesten Fahrers .......................................................... 28
      PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS ................... 16                                          Anzahl der Vorschäden .............................................................. 28
      Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 16              GAP Versicherung ...................................................................... 28
      Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 16                      Abweichender Halter .................................................................. 28
      Einschränkung des Versicherungsschutzes .............................. 16                          Neupreis ..................................................................................... 29
      PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS IM                                                              Fahrerschutz ............................................................................... 29
      SCHADENFALL......................................................................... 17            Rabattschutz ............................................................................... 29
      Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 17              Werkstattmanagement ............................................................... 29
      Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 17                      Kraftstoffart ................................................................................. 29
      Zusätzlich in der Kaskoversicherung ......................................... 17                   Geburtsdatum des Versicherungsnehmers................................ 29
      Zusätzlich beim Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) ........................ 18                        Führerschein ............................................................................... 29
      Zusätzlich beim Auslandschaden-Schutz .................................. 18                        Anzahl der Sitzplätze .................................................................. 29
      Folgen einer Pflichtverletzung ................................................... 18              Kaskoanbindung ......................................................................... 29
      RECHTE UND PFLICHTEN DER MITVERSICHERTEN                                                           Begleitetes Fahren ..................................................................... 29
       PERSONEN .............................................................................. 18        Postleitzahl des Halters .............................................................. 29
      Pflichten mitversicherter Personen ............................................ 18                 Zahlweise.................................................................................... 29
      Ausübung der Rechte ................................................................ 18            Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung
      Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf                                                            in der Teilkasko ......................................................................... 29
      mitversicherte Personen ............................................................ 18            Motorleistung .............................................................................. 29
      LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS,                                                               Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)................................................... 29
      VERÄUßERUNG DES FAHRZEUGS ....................................... 19                               Auslandsschaden-Schutz ........................................................... 29
      Laufzeit des Versicherungsvertrags .......................................... 19                   MITTEILUNGSPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS 29
      Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten des                                            Allgemein .................................................................................... 29
       Versicherungsnehmers ............................................................. 19             Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienberechnung .. 29
      Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund                                                        SCHADENFREIHEITSRABATT-SYSTEM ................................ 30
      des Versicherers ........................................................................ 19       Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) ........................ 30
      Kündigung einzelner Versicherungsarten.................................. 20                        Einstufungsmodifikationen ......................................................... 31
      Zugang der Kündigung .............................................................. 20             Jährliche Neueinstufung ............................................................. 32
      Prämienabrechnung nach Kündigung ....................................... 20                        Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf .......................... 32
      Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs .............. 20                                 Vermeidung einer SF-Klassen-Rückstufung
      Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung).................. 20                              durch den Versicherungsnehmer ............................................... 33
      AUßERBETRIEBSETZUNG, SAISONKENNZEICHEN,                                                            Übernahme eines Schadenverlaufs ........................................... 33
      FAHRTEN MIT UNGESTEMPELTEN KENNZEICHEN ........... 20                                              Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs ......................... 34
      Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ........................................ 20                      Auskünfte über den Schadenverlauf .......................................... 34
      Saisonkennzeichen .................................................................... 21          PRÄMIENSÄTZE ....................................................................... 35
      Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ................................ 21                         Für Personenkraftwagen ............................................................ 35
      MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND                                                                      Für Krafträder ............................................................................. 35
      GERICHTSSTÄNDE .................................................................. 21               Verschweigen einer Vorversicherung ........................................ 35
      Beschwerdestellen ..................................................................... 21         RÜCKSTUFUNG IM SCHADENFALL ...................................... 36
      Gerichtsstände ........................................................................... 21      In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ........................ 36
      ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS......................... 21                                        In der Vollkaskoversicherung für ................................................ 37
      Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur ...................................... 21                   Folgen ......................................................................................... 37
      Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merkmale
      zur Beitragsberechnung ............................................................. 22
      Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im der
      Kfz-Haftpflichtversicherung ........................................................ 22
      Bedingungsanpassungen .......................................................... 22

Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
Compact (TB) Stand 01.10.2026

      GELTUNGSBEREICH ............................................................... 23
      ZAHLUNGSWEISE ................................................................... 23
      Grundsatz ................................................................................... 23
      Zahlungsmöglichkeiten .............................................................. 23
      Saisonkennzeichen .................................................................... 23
      VERSICHERUNGSSTEUER ..................................................... 23
      Grundsatz ................................................................................... 23
      Berechnungsweise ..................................................................... 23
      UNTERJÄHRIGE VERTRÄGE ................................................. 23
      Versicherungsdauer unter einem Jahr ...................................... 23
      Kurzzeitkennzeichen .................................................................. 23
      SAISONKENNZEICHEN ........................................................... 23

[Seite 3]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtver-                              A.1.3.       Versicherungssummen
sicherung Compact (AKB) Stand 01.10.2026
                                                                                            A.1.3.1.
                                                                               Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Deckungssum-
      Umfang der Versicherung                                                  men die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zu-
                                                                               sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein
         Leistungen        der    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-           Schadenereignis. Die Höhe der Deckungssumme kann dem Versiche-
         rung                                                                  rungsschein entnommen werden.

                                                                                            A.1.3.2.
    A.1.1.       Umfang der Versicherung
                                                                               Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssummen, so hat der
             A.1.1.1.                                                          Versicherer Kosten eines Rechtsstreits nur im Verhältnis der Deckungs-
                                                                               summe zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist be-
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr           rechtigt, sich durch Hinterlegung der Deckungssumme und des hierauf ent-
unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haft-          fallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von wei-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs-         teren Leistungen zu befreien.
nehmer       oder   mitversicherte     Personen      erhoben   werden.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
                                                                                            A.1.3.3.
             A.1.1.2.
                                                                               Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
Der Versicherungsnehmer wird von Schadenersatzansprüchen frei ge-              übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach
stellt, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs          Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch ver-
                                                                               bleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende
    a) Personen verletzt oder getötet werden
                                                                               Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
    b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen              Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird auf-
                                                                               grund der allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcha-
    c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem              rakter DAV 1997 HUR Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
       Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar         Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutsch-
       zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen                   land berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert
       gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versicherer                über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen
       Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen             Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zu-
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes           grunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente
       oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des          werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert
       Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des                   einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage
       Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und                     berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr
       Aussteigen sowie das Be- und Entladen.                                  als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigten-
                                                                               renten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als
             A.1.1.3.                                                          Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere
                                                                               Festlegung etwas anderes bestimmt wird oder sich die der Festlegung zu-
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle gegen den Versicherungsneh-      grunde gelegten Umstände ändern.
mer und mitversicherte Personen gemäß A.1.2. AKB geltend gemachten
Schadenersatzansprüche im Namen dieses Personenkreises zu befriedi-                         A.1.3.4
gen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Er-
klärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (Regulie-               Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
rungsvollmacht).                                                               an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
                                                                               Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver-
             A.1.1.4.                                                          bleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
                                                                               gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch ei-
nen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist                     A.1.3.5.
oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in
Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fah-        War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Inter-
rer, die Technische Aufsicht und Beifahrer des Anhängers. Schäden der          nationale Versicherungskarte ausgestellt, gilt: In der Kfz-Haftpflichtversi-
Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme           cherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die dort genann-
eingeschlossen. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auf-       ten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch-
lieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn          gestrichen sind. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Be-
für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.                 suchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
                                                                               tens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
    A.1.2.       Mitversicherte Personen
                                                                                            A.1.3.6.
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für den Versicherungsneh-
mer und für folgende Personen (mitversicherte Personen):                       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
                                                                               spruchs durch Anerkennung, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhal-
             A.1.2.1. den Halter des Fahrzeugs                                 ten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von
                                                                               der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und
             A.1.2.2. den Eigentümer des Fahrzeugs                             Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur
                                                                               Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
             A.1.2.3. den Fahrer des Fahrzeugs
                                                                                   A.1.4.       Geltungsbereich
             A.1.2.4. die Technische Aufsicht für Fahrzeuge
                      mit autonomer Fahrfunktion                                            A.1.4.1. Versicherungsschutz in Europa und in der EU

             A.1.2.5. den Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres        Der Versicherungsnehmer hat in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung Ver-
                      Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder        sicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den au-
                      Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung        ßereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
                      oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht      Union gehören. Sein Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Be-
                      nur gelegentlich begleiten,                              suchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
                                                                               tens jedoch nach dem Umfang seines Versicherungsvertrages.
             A.1.2.6. den Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr des Versi-
                      cherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug
                      mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für                           A.1.4.2. Internationale Versicherungskarte
                      dienstliche Zwecke gebraucht wird.
                                                                               War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Inter-
Diese Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend          nationale Versicherungskarte ausgestellt, gilt: In der Kfz-Haftpflichtversi-
machen.                                                                        cherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die dort


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                   Seite 2 von 37

[Seite 4]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht                         A.1.5.6. Kein Schadenersatzanspruch gegen eine
durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1                              mitversicherte Person
Satz 2.
                                                                                             A.1.5.6.1.
             A.1.4.3. Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im
             Ausland (Mallorca Police)                                          Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die
                                                                                eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder
Im Rahmen der Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Aus-          dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
land gemäß A.1.6. besteht Versicherungsschutz während der Reise bei ei-
nem Unfall in folgenden Staaten:                                                             A.1.5.6.2.
Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel,     Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sach-
Italien, Kanarischen Inseln, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Lu-    schäden, die vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen
xemburg, Madeira, Malta, Marokko, Nordmazedonien., Moldawien, Mo-               mit dem Fahrzeug an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelasse-
naco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San         nen Pkw – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Eintritts-
Marino, Schweden, die Schweiz, Serbien, die slowakische Republik, Slo-          pflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei-
wenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Un-          nem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung ist jedoch, dass sich
garn, Weißrussland und Zypern.                                                  der Schaden nicht auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers ereig-
                                                                                net hat. Ferner hat der Versicherungsnehmer bei derartigen Schäden eine
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.                Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tragen und
                                                                                die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,- je Versicherungsjahr be-
                                                                                grenzt. Ein Rechtsanspruch über diese Leistungserweiterung (A.1.5.6.2)
    A.1.5.       Einschränkung des Versicherungsschutzes                        besteht nur, sofern keinerlei Leistung für den beschädigten PKW über eine
                                                                                Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden kann.
             A.1.5.1. Vorsatz

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsneh-                      A.1.5.7. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
mer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt;                                 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch
                                                                                die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen;
             A.1.5.2. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des                            A.1.5.8. Vertragliche Ansprüche
Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität,           Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie auf-
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstratio-         grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
nen, wenn                                                                       Haftpflicht hinausgehen;
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit
   Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
                                                                                             A.1.5.9. Schäden durch Kernenergie
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
   versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungs-                 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie;
   gesetzes besteht.

Hinweise:                                                                           A.1.6.       Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Aus-
- Die Pflichten nach D.2.3. sind zu beachten                                                     land (Mallorca-Police)
- Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Er-
   zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtver-                      A.1.6.1. Versicherungsumfang
   letzung nach D.2.2 dar.
                                                                                Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht der in
Darüber hinaus muss die Versicherungsschutzbeschränkung für die o.g.            A.1.6.3. genannten Personen aus dem vorübergehenden Gebrauch eines
Fahrtveranstaltungen in der Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Mo-          fremden, im Ausland (siehe A.1.6.4.) gemieteten, versicherungspflichtigen
bilitäts-Schutz (Schutzbrief) nach A.3.4.2 beachtet werden.                     Personenkraftwagens, Wohnmobiles/Campingfahrzeuges und Kraftrades/-
                                                                                rollers, soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haft-
                                                                                pflichtversicherung Deckung besteht. Mietzeiten von mehr als einem Monat
                                                                                gelten nicht als vorübergehend. Haftpflichtansprüche wegen Beschädi-
             A.1.5.3. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
                                                                                gung, Zerstörung oder Abhandenkommen des genutzten Fahrzeuges oder
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung             der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind aus-
oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs;                             geschlossen.

             A.1.5.4. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten            Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflicht als Halter
             Fahrzeugen                                                         des genutzten Fahrzeugs.

Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung                        A.1.6.2. Deckungssummen
oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbun-
denen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahr-           Es gilt die Deckungssumme der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz            nach A.1.3., welche dem Versicherungsschein entnommen werden kann.
besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebsunfähiges
Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht ab-                       A.1.6.3. versicherte Personen
geschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verur-
sacht werden.                                                                   Die Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst den Gebrauch des Fahrzeugs
                                                                                durch
             A.1.5.5. Beschädigung von beförderten Sachen                           a)       den Versicherungsnehmer,
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen                  b)       den Ehepartner oder Lebensgefährten des Versicherungsneh-
Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die                              mers, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder
mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
                                                                                    c)       den der Janitos Versicherung AG bereits vor Eintritt eines Ver-
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraft-                     sicherungsfalls ausdrücklich benannten Fahrer sowie den
fahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche).                bzw. die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-
Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht                         partner oder Lebensgefährten (gemäß b) insgesamt max. 4
außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahr-                       Fahrer).
zeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich
führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz be-          Mieten diese Personen gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland (siehe
steht für Sachen unberechtigter Insassen;                                       A.1.6.4.), erstreckt sich der Versicherungsschutz allein auf das zuerst an-
                                                                                gemietete Fahrzeug.

                                                                                             A.1.6.4. Geltungsbereich

                                                                                Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle gemäß A.1.4.3.
                                                                                Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                    Seite 3 von 37

[Seite 5]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


         Leistungen der Kaskoversicherung                                     Leistungssteigerung (Leistungssteigerung ist generell anfragepflichtig),
                                                                              Verbesserung der Fahreigenschaften oder zur Erzielung einer besonders
                                                                              sportlich, leistungsstark oder effektvoll wirkenden Optik vorgenommen
    A.2.1.       Umfang der Versicherung                                      wird, z. B.
                                                                                   Veränderung der Zündanlage, Gemischaufbereitung, Motormechanik,
             A.2.1.1.                                                              -elektrik, -elektronik, Abgasanlage; jedoch nicht versicherbar sind so-
                                                                                   genannte NOx-Anlagen bzw. Lachgasanlagen
Die Kaskoversicherung betrifft die Beschädigung, die Zerstörung, den To-
talschaden und den Verlust des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses nach            Veränderungen am Fahrwerk (z. B. verstärkte Federn und Dämpfer,
A.2.2. (Teilkasko) oder A.2.3. (Vollkasko).                                        Tieferlegungssätze, Spurverbreiterungen, Stabilisatoren)
                                                                                   Effektlackierung (außer übliche Metalliclackierungen)
                                                                                   Kotflügelverbreiterung
             A.2.1.2 Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile          Seitenschürzen
             und nicht versicherbare Gegenstände                                   Spoiler
                                                                                   Breitreifen mit Felgen (sofern eintragungspflichtig)
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.a) und A.2.1.2.b) als mitversichert         Leichtmetallfelgen
aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzu-
behör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte      Gruppe 3: Sonderausstattung Innenraum
Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mit-          Zusätzliche Ausstattung des Innenraumes (Polster, Türen, Armaturen-
versicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entspre-           brett, Dachhimmel, etc.) mit Leder, Wurzelholz oder ähnlichen Materi-
chend, soweit nichts anderes geregelt ist.                                        alien
                                                                                  Spezialsitze
                                                                                  Kühlbox (fest eingebaut)
a) Prämienfrei mitversicherte Teile                                               Bar

Soweit in A.2.1.2.b) nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und   Gruppe 4: Sonstige Teile
folgende Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag              Nachgerüstete Erdgas- oder Flüssiggasanlagen (Autogas), die zum
mitversichert:                                                                    Antrieb des Fahrzeuges dienen
     aa)    fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute                Mikrofon und Lautsprecheranlagen
     Fahrzeugteile (z.B. der Antriebs-Akkumulator).                               Panzerglas
     bb)    fest im Fahrzeug eingebaute oder angebaute oder im Fahrzeug           Postermotive unter Klarlack
     unter Verschluss gehaltene Fahrzeugzubehörteile, die ausschließlich          Rundumlicht (Blaulicht etc.)
     dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und nach der allgemeinen Ver-
                                                                                  Dachkoffer
     kehrsanschauung nicht als Luxus angesehen werden (z.B. Schonbe-
                                                                                  Beschläge (Monogramm etc.).
     züge, serienmäßige Werkzeuge und Zusatzscheinwerfer, Ladekabel
     für den Antriebs-Akkumulator des versicherten Fahrzeugs, nicht Edel-
     pelzbezüge).                                                                          A.2.1.3. Nicht kaskoversicherbare Gegenstände
     cc) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Be-    Nicht versichert sind alle nicht oben genannten Teile sowie lose mitgeführte
     hebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs oder aufgrund gesetz-         Teile und alle Gegenstände, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Ge-
     licher Vorschriften mitgeführt werden (z.B. Warndreieck, Verbands-       brauch des Fahrzeugs dient, wie z. B. Mobiltelefone, auch in Verbindung
     kasten, Sicherungen, Leuchtmittel etc.).                                 mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, mobile Navigations- oder Maut-
     dd) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), soweit sie zum           systeme, persönliche Gegenstände der Insassen, Gepäck, Kleidung, Er-
     Schadenzeitpunkt getragen und durch das Schadenereignis beschä-          satzteile, Bild-, Daten- und Tonträger jeder Art (CD, DVD, Navigations-CD/
     digt oder zerstört wurden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest     DVD, Kassetten, Mini-Discs etc.).
     verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung
     nicht möglich ist
     ee) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene              A.2.2.       Teilkaskoversicherungsschutz
     Teile:                                                                   Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
                  ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbe-      des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach-
                  reifung,                                                    folgenden Ereignisse:
                  Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kinder-
                  sitze,                                                                   A.2.2.1. Brand und/oder Explosion
                  nach aa) bis ee) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahr-
                  zeugzubehör während einer Reparatur                         Versichert sind Brand und Explosion.

                                                                              Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestim-
                                                                              mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus
b) Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile                            eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
                                                                              Sengschäden.
Die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile sind bis zu ei-
nem Neuwert (Neupreis) von Euro 10.000,– (einschließlich Mehrwert-
                                                                              Die Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
steuer) mitversichert, soweit sie im Fahrzeug fest eingebaut sind oder am
                                                                              Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Fahrzeug fest angebaut sind. Ist der Gesamtneuwert der unter Gruppe 1
bis 4 aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der über-
steigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.                   A.2.2.2. Entwendung

Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Ent-         Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
schädigung wegen Unterversicherung.
                                                                              Die Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug we-
                                                                              der zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung
Gruppe 1: Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische
                                                                              noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
           Kommunikations- und Leitsysteme
    Antenne                                                                   Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise
    Bild- und Tonaufnahme- und -abspielgeräte, z. B. Fernseher mit            berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch
   Antenne, Radio mit Antenne                                                 gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be-
    CD-Player/-Wechsler (auch Kombigeräte)                                    treuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbei-
    HiFi-Komponenten, z. B. Verstärker, Klangprozessoren, Frequenzwei-        ter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem
    chen                                                                      Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeit-
    CB-Funkgeräte mit Antenne (auch Kombigeräte)                              nehmer, Familie- und Haushaltsangehörige).
    Funkanlagen mit Antenne
    Lautsprecher (auch mehrere)                                                            A.2.2.3. Naturgewalten
    Satelliten-Navigationssystem/GPS (fest eingebaut)
    Freisprechanlage                                                          Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitz-
    Telefon mit Antenne (fest eingebaut, nur mit Freisprechanlage)            schlag, Überschwemmung, Erdrutsch und Lawinen ist versichert.
    Verstärker
                                                                              Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-
Gruppe 2: Tuning                                                              stärke 8. Erdrutsch (z.B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ab-
Jede zugelassene Veränderung des Serienzustandes durch das Werk               stürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Lawinen sind an Berghängen nie-
(Werkstuning), den Versicherungsnehmer oder einen Dritten, die zur            dergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                  Seite 4 von 37

[Seite 6]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände             A.2.5.       Geltungsbereich
auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
                                                                              Die Kaskoversicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten ver-       den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi-
anlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.                          schen Union gehören.

             A.2.2.4. Zusammenstoß mit Tieren aller Art                           A.2.6.       Ersatzleistung bei Totalschaden, Zerstörung oder       Ver-
                                                                                               lust
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit
Tieren aller Art.
                                                                                           A.2.6.1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
             A.2.2.5. Tierbissschäden                                         Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der Versi-
                                                                              cherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Rest-
Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläu-        werts des Fahrzeugs. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug trotz
chen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten verursacht wer-              Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.
den. Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro
3.000,- mitversichert.
                                                                                           A.2.6.2. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung
                                                                                           oder Verlust im Rahmen der Vollkaskoversicherung
             A.2.2.6. Glasbruch
                                                                                  a)       Bei Personenkraftwagen – ausgenommen Mietwagen, Taxen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Ver-                   und Selbstfahrervermietfahrzeuge -, die als Neufahrzeug er-
glasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht mitversichert. Als Vergla-                  worben wurden, erstattet der Versicherer den Neupreis des
sung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Sei-                 Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 12 Monaten
ten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.                         nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung
Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assis-                   oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das
tenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Moni-                     Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum
toren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.                              dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-
                                                                                           Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug
             A.2.2.7. Kurzschlussschäden an der Verkabelung                                gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5
                                                                                           Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder –händler zugelas-
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurz-
                                                                                           sen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km
schluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an
                                                                                           aufweisen. Der Neupreis wird auch erstattet, wenn die erfor-
angeschlossenen Aggregaten (bspw. Lichtmaschine, Batterie, Akkumula-
                                                                                           derlichen Kosten der Wiederherstellung 80 v. H. des Neuprei-
tor von Elektrofahrzeugen, etc.). Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf
                                                                                           ses erreichen oder übersteigen. Ein vorhandener Restwert
Euro 1.000,- je Schadenereignis begrenzt.
                                                                                           des Fahrzeugs wird abgezogen.

    A.2.3.       Vollkaskoversicherungsschutz                                     b)       Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des
                                                                                           Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust                      Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben
des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach-                  hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen
folgenden Ereignisse:                                                                      Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller
                                                                                           oder –händler zugelassen waren und eine Laufleistung von
             A.2.3.1. Ereignisse der Teilkaskoversicherung                                 nicht mehr als 500 km aufweisen.

Versichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach             c)       Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert
A.2.2.                                                                                     hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in
                                                                                           der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei
             A.2.3.2 Unfallschäden                                                         Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahr-
                                                                                           zeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet
Als Unfall bezeichnet man ein durch ein unmittelbar von außen her plötzlich                wird.
mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
                                                                                           A.2.6.3. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei
                                                                                           Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
-   Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvor-        Bei Personenkraftwagen -ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbst-
    gang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.          fahrervermietfahrzeugen-, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden,
-   Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvor-       erstattet der Versicherer den tatsächlich vom Käufer für das Fahrzeug
    gangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken         entrichteten Kaufpreis, maximal jedoch den Händlerverkaufspreis, der
    oder verrutschende Ladung.                                                sich für den Zeitpunkt des Erwerbs aus einer anerkannten Fahrzeugbe-
-   Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialer-      wertungsliste ergibt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb ein To-
    müdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.                           talschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener
-   Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhä-              Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
    nger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahr-
    zeug durch den Anhänger.                                                  Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausge-
-   Verwindungsschäden.                                                       hende Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der
                                                                              Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rah-         Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den
men der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen,                Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche
eines Lkw durch Beladen mit Kies.                                                          A.2.6.4. GAP-Deckung bei fremdfinanzierten oder geleasten
                                                                                           Fahrzeugen
             A.2.3.3 Mut- oder böswillige Handlungen                          Die GAP-Deckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug kann
Versichert sind Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen be-       nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen
triebsfremder Personen, d.h. Personen, die in keiner Weise berechtigt sind,   werden. Sie kann für Personenkraftwagen vereinbart werden. Die Leistung
das Fahrzeug zu gebrauchen.                                                   aus der GAP-Deckung gilt für Finanzierungs-/ Leasingverträge auf der
                                                                              Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.
Als berechtigte Personen sind insbesondere Personen anzusehen, die vom
Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wur-        Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
den (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder ein Näheverhältnis zu dem    ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung bei:
Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen, Familie- oder Haushaltsangehörige).                a)      Leasingfahrzeuge
                                                                                           aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
                                                                                           cherer bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahrzeugs
    A.2.4.       Versicherter Personenkreis                                                während der Laufzeit des Leasingvertrages die Differenz zwi-
                                                                                           schen der Restleasingforderung ohne Zinsen (=abgezinst) und
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für den Versicherungsnehmer und,                     dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der Entschädigungs-
wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen                     leistung, der vereinbarten Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile
ist (z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für diese                  und des noch für das Fahrzeug bestehenden Restwertes (GAP-
Person.                                                                                    Deckung).


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                   Seite 5 von 37

[Seite 7]
                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


           bb) Die Höhe der abgezinsten Restforderung ergibt sich aus               d) Eine Beschädigung liegt vor, wenn die unfallbedingten Reparatur-
           den restlichen Leasingraten und dem eventuell im Leasingver-                kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht
           trag vereinbarten Restwert des Fahrzeugs. Die Restleasingfor-               erreichen.
           derung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Leasingge-
           ber durch die vorzeitige Befriedigung des Leasingvertrags er-            e) Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs
           langt. Bei der Berechnung ist auf den Monat abzustellen, in dem             in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet
           das Schadenereignis eingetreten ist. Nicht berücksichtigt wer-              werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
           den vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte           mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolge-
           Raten sowie Verzugszinsen. Für die Abzinsung wird der Zins-                 modell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung
           satz zugrunde gelegt, mit dem der Leasinggeber bei der Be-                  des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts-
           rechnung der Leasingraten kalkuliert hat.                                   und marktüblicher Nachlässe.

      b)   Fremdfinanzierte Fahrzeuge
           aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
           cherer bei Totalschaden oder Verlust des fremdfinanzierten               A.2.7.       Leistungsgrenzen
           Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungsvertrages
           die Restfinanzierungsforderung. Die Höhe der Restfinanzie-                        A.2.7.1. Reparatur
           rungsforderung ergibt sich aus dem abgezinsten Darlehensbe-
           trag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung/Kündi-        Wird das Fahrzeug im Sinne von A.2.6.7.d) beschädigt, zahlt der Versiche-
           gung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Die            rer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Höchst-
           Restfinanzierungsforderung vermindert sich um den Zinsvorteil,       grenzen:
           den der Finanzierungsgeber durch die vorzeitige Befriedigung
           des Finanzierungsvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf             a)      Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt
           den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetre-                       der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe
           ten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls                des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b), sobald der
           fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.                        Versicherungsnehmer dem Versicherer dies durch eine Rech-
           Des Weiteren werden die Entschädigungsleistung, die verein-                       nung nachweist. Ein Restwert wird in diesem Fall nicht ange-
           barte Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile und der noch für das                  rechnet.
           Fahrzeug bestehenden Restwert GAP-Deckung) davon abge-                    b)      Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge-
           zogen.                                                                            recht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten
           bb) Es muss nachgewiesen werden, dass das Darlehen aus-                           einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Rest-
           schließlich zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenommen                           wert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b).
           wurde.                                                                            Ohne korrekten Nachweis einer Reparatur gelten nur die rei-
           cc) Anfallende Bearbeitungsgebühren bzw. Darlehenszinsen                          nen Teilekosten gemäß den unverbindlichen Preisempfehlun-
           sind nicht erstattungsfähig.                                                      gen der Hersteller sowie die ortsüblichen Stundenverrech-
                                                                                             nungssätze als erforderlich.
Nicht unter den Versicherungsschutz der GAP-Deckung fallen, d.h. nicht
erstattet werden,                                                                    c)      Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
- rückständige Raten,                                                                        nicht, liegen sie aber höher als die Differenz zwischen Wieder-
- Mehr- oder Minderkilometer,                                                                beschaffungswert und Restwert und wird das Fahrzeug nicht
- unterdurchschnittlicher Fahrzeugzustand,                                                   vollständig und nicht ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt
- übersdurchschnittliche Abnutzung,                                                          instandgesetzt, begrenzt der Versicherer die Leistung auf den
- sonstige Kosten, welche nicht unfall- oder schadenbedingt sind,                            Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
- Kosten fehlende(-r) Wartungs- oder Servicearbeiten,
- Abmeldekosten,                                                                     d)      Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen,
- Kosten der Begutachtung bei streitiger Rücknahme,                                          Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähig-
- Zinsen                                                                                     keit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall
                                                                                             oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff sowie sons-
Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neu-                     tige Betriebsmittel ersetzt der Versicherer nicht.
preis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Aus-
stattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der                        A.2.7.2. Abschleppen/Frachtkosten
Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein
vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche       Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich
Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüg-            nach dem in A.2.7.1. ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wie-
lich orts- und marktüblicher Nachlässe.                                         derherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonsti-
Der Finanzierungs-/Leasing-Vertrag ist dem Versicherer auf Verlangen            gen Transportkosten, soweit nicht ein Dritter gegenüber dem Versiche-
vorzulegen.                                                                     rungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund Vertrages leistungspflichtig
                                                                                ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen bean-
                                                                                sprucht werden kann; bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versi-
           A.2.6.5. Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines
                                                                                cherer zur Vorleistung verpflichtet.
           Diebstahls

Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl                      A.2.7.3. Abzug neu für alt
vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 Prozent. Dies gilt nicht,
wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschär-              a) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht
fende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die                oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, zieht der Versi-
Selbstbeteiligung nach A.2.12. bleibt hiervon unberührt.                              cherer von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen
                                                                                      dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag
                                                                                      ab (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Perso-
           A.2.6.6. Glastotalschaden
                                                                                      nenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Ende des vierten, bei
Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glasbruchschaden                    allen übrigen Fahrzeugen bis zum Ende des dritten auf die Erstzu-
entstanden, wird der Wiederbeschaffungswert der Verglasungsteile ohne                 lassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung,
Einbaukosten, der sich aus dem Verhältnis von Neupreis zum Wiederbe-                  Batterie und Lackierung. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Ver-
schaffungspreis des gesamten Fahrzeugs ergibt, ersetzt.                               lust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.

                                                                                    b) Bei mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video-
           A.2.6.7. Definitionen von Totalschaden, Wiederbeschaffungs-
                                                                                      oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen erstattet der
           wert, Restwert, Beschädigung und Neupreis
                                                                                      Versicherer den Neupreis, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Er-
    a) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der                 werb als Neugerät an diesen ein Totalschaden, eine Zerstörung
       Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert über-                    oder ein Verlust eintritt. Danach nimmt der Versicherer vom Neu-
       steigen.                                                                       preis der mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Vi-
                                                                                      deo- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen einen
    b) Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungs-                   Abzug in Höhe von 1%, gerechnet ab Ablauf der Neupreisentschä-
       nehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs                 digungsfrist, für jeden weiteren Monat vor.
       am Tag des Schadenereignisses bezahlen müsste.
                                                                                             A.2.7.4. Ersatz von Flüssigkeiten
    c) Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädig-
       ten oder zerstörten Zustand.                                             Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch
                                                                                die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten
                                                                                und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                     Seite 6 von 37

[Seite 8]
                         Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


              A.2.7.5. Glasschäden                                             Selbstbeteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem
                                                                               Versicherungsschein entnehmen.
Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten
Reparaturrechnung (Werkstattrechnung) ersetzt. Folgeschäden sind nicht         Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6. AKB an
mitversichert.                                                                 der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den
                                                                               Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette
oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernehmen wir die nachge-          Bei einem Austausch der Windschutzscheibe wird eine vereinbarte Selbst-
wiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder Umweltplakette.            beteiligung um 75,-- EUR reduziert, wenn der Austausch in einer JANITOS-
                                                                               Partnerwerkstatt vorgenommen wird.
     A.2.8.       Sachverständigenkosten
                                                                                   A.2.13.     Keine Entschädigung (insbesondere für Rest- und Altteile)
Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die
Beauftragung des Sachverständigen durch den Versicherer veranlasst
wurde oder mit ihm abgestimmt war. Im Falle des freiwilligen Schadenrück-                 A.2.13.1. Nicht ersetzt werden:
kaufs eines Kaskoschadens sind die Sachverständigenkosten vom Versi-           Veränderungen, Verbesserungen, Alters- und Verschleißreparaturen.
cherungsnehmer ebenfalls zu tragen.                                            Ebenfalls zahlt der Versicherer nicht für Folgeschäden wie Verlust von
                                                                               Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zu-
     A.2.9.       Mehrwertsteuer                                               lassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsaus-
                                                                               fall oder Kosten des Mietfahrzeugs.
Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit
diese tatsächlich angefallen ist und der Versicherungsnehmer diese ent-                   A.2.13.2. Rest- und Altteile
richtet hat. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vor-
lage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die           Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Versi-
Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung        cherungsnehmer und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädi-
besteht.                                                                       gung angerechnet.

     A.2.10.      Zusätzliche Regelungen bei Entwendung                            A.2.14.     Fälligkeit der Zahlung, Verzinsung

              A.2.10.1. Wiederauffinden des Fahrzeugs                                     A.2.14.1. Fälligkeit

Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegen-               Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versiche-
stände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen         rers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Fest-
Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsnehmer ver-         stellung gezahlt.
pflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb dieses
Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in                    A.2.14.2. Entwendung
Besitz nehmen.
                                                                               Im Falle der Entwendung kann eine Zahlung jedoch nicht vor Ablauf einer
Muss der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil             Frist von einem Monat gemäß A.2.10.1. erfolgen.
die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, wird der Versicherer dessen Eigen-
tümer.                                                                                    A.2.14.3. Vorschuss, Verzinsung

Der Versicherer wird jedoch nicht Eigentümer, wenn                             Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ab-
- der Versicherungsnehmer der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben will            lauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versiche-
  oder                                                                         rungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. Ein Anspruch auf Ver-
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber)        zinsung besteht nur, wenn der Versicherer mit der Zahlung in Verzug gerät.
  und dieser das Eigentum nicht auf den Versicherer übertragen möchte.
                                                                                   A.2.15.     Rückforderung der Leistungen gegenüber dem Versiche-
Der Versicherungsnehmer muss dies dem Versicherer unverzüglich mittei-                         rungsnehmer
len, nachdem der Versicherer ihn über das Wiederauffinden informiert oder
er in anderer Weise Kenntnis erlangt hat. Kosten für die Rückholung zahlt      Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es
der Versicherer nicht.                                                         zu einem Schadenereignis, fordert der Versicherer von dieser Person die
                                                                               erbrachten Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
Wird der Versicherer nicht Eigentümer, wird der erzielbare Veräußerungs-       Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt
erlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf die Entschädigung ange-            der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in
rechnet. Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bereits entschä-         häuslicher Gemeinschaft, fordert der Versicherer seine Ersatzleistung
digt hat, muss dieser dem Versicherer den erzielbaren Veräußerungserlös        selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, son-
zurückzahlen.                                                                  dern nur bei vorsätzlicher Verursachung (gemäß § 86 III VVG).

              A.2.10.2. Ersatzleistungen                                       Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtver-
                                                                               sicherung gemäß A.1.2. mitversicherte Person, der Mieter oder der Entlei-
a.    Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50         her beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z.B. Ein- und Aussteigen,
      km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittelpunkt)        Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführten.
      aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahn-
      fahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchs-
      tentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Stand-             A.2.16.     Ausschlüsse
      ort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen Bahnhof des Fundorts.
                                                                                          A.2.16.1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
b.    Nicht besetzt
                                                                                    a)    Vorsatz
c.    Hat der Versicherer die Versicherungsleistung wegen einer Pflicht-                  Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versi-
      verletzung (z. B. nach D.1., E.1. oder E.3. oder wegen grober Fahr-                 cherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt.
      lässigkeit nach A.2.16.1 b) und c)) gekürzt und wird das Fahrzeug
      wieder aufgefunden, gilt: Dem Versicherungsnehmer steht ein Anteil            b)    Grobe Fahrlässigkeit
      am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen
      Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwer-                       Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Ver-
      tung entstanden sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der                    sicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des
      Quote, um welche der Versicherer die Entschädigung gekürzt hat.                     Verschuldens seitens des Versicherungsnehmers entspre-
                                                                                          chenden Verhältnis zu kürzen.

     A.2.11.      Höchstentschädigungsgrenze                                              Der Versicherer verzichtet gegenüber dem Versicherungsneh-
                                                                                          mer und den mitversicherten Personen in der Kaskoversiche-
Die Höchstentschädigungsgrenze ist beschränkt auf den Neupreis des
                                                                                          rung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des
Fahrzeugs nach A.2.6.7. e).
                                                                                          Versicherungsfalls.

     A.2.12.      Selbstbeteiligung                                                 c)    Ausnahme des Verzichts bei grober Fahrlässigkeit

Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei dem Schadenereignis                 Ausgenommen von diesem Verzicht sind
von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe eine


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                   Seite 7 von 37

[Seite 9]
                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


    aa) die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeu-        Optional kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer das Werk-
    ges oder seiner Teile,                                                   stattmanagement nur für Personenkraftwagen vertraglich vereinbart wer-
                                                                             den, dies ist bei Vertragsabschluss oder auch nachträglich möglich. Hat
    bb) die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses        sich der Versicherungsnehmer für diesen Vertragsinhalt entschieden, gel-
    alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.                ten bei Eintritt eines Kasko-Schadenfalls die Bestimmungen der Kaskover-
                                                                             sicherung sowie die nachfolgenden Absätze als vereinbart:
           A.2.16.2. Fahrtveranstaltungen
                                                                                          A.2.18.1. Der Versicherer wählt im Schadenfall die Werkstatt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aufgrund einer Teilnahme
                                                                                          aus, in der der Personenkraftwagen repariert wird.
an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, und für Schäden aufgrund einer Teilnahme an
Fahrtveranstaltungen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes                       A.2.18.2. Für Schäden an der Verglasung findet das Werkstatt-
stattfinden. Eine Fahrveranstaltung ist ein organisiertes, zweckbestimmtes                management keine Anwendung.
Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem die Teilnehmer mit ih-
ren Kraftfahrzeugen teilnehmen.                                                           A.2.18.3. Die Janitos Versicherung AG leistet 6 Jahre
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf                  Garantie auf die Fahrzeugreparatur.
Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (bspw. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Tou-                    A.2.18.4. Der Versicherer ersetzt die erforderlichen Kosten der
ristenfahrten).                                                                           Wiederherstellung durch die Partnerwerkstatt.
Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf standardmäßig
ausgestatteten Trainingsgeländen/Fahrsicherheitszentren ausgetragen                       A.2.18.5. Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (Total-
werden. Voraussetzung ist, dass die Verbesserung des Fahrkönnens und                      schadenfälle) gilt A.2.6. entsprechend.
die Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr in extremen Gefahrsi-
tuationen und nicht die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit                   A.2.18.6. Die kostenlosen Zusatzleistungen im Schadenfall
im Vordergrund stehen (keine Prüfungen mit Wettbewerbscharakter).                         sind:

           A.2.16.3. Reifenschäden                                               a)       6 Jahre Garantie auf die Reparatur.

Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.          b)       Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges der kleinsten
                                                                                          Klasse für die Dauer der Reparatur bis zu 14 Tagen, sofern
Jedoch besteht Versicherungsschutz, wenn die Reifen aufgrund eines Er-                    gewünscht.
eignisses beschädigt oder zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter
                                                                                 c)       Abholung und Rückführung des Fahrzeugs, sofern gewünscht.
den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten
Fahrzeug verursacht hat.                                                         d)       Sofern die vom Fahrzeughersteller gewährte Garantie (auch
                                                                                          Durchrostungsgarantie) erlischt, tritt die Janitos Versicherung
           A.2.16.4. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß-                     AG in diese Garantie zu gleichen Bedingungen ein.
           nahmen der Staatsgewalt
                                                                                          A.2.18.7.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-         Der Versicherer übernimmt lediglich 80 von Hundert der entsprechenden
mittelbar oder mittelbar verursacht werden.                                  Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls

           A.2.16.5. Kernenergie                                                 a)       der Versicherungsnehmer vor der Reparaturvergabe keinen
                                                                                          Kontakt mit dem Versicherer aufnimmt, dieser deshalb die
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.                           Werkstatt nicht auswählen kann und die Reparatur in einer an-
                                                                                          deren Werkstatt durchgeführt wird oder
    A.2.17.     Sachverständigenverfahren                                        b)       der Personenkraftwagen aus sonstigen Gründen, die der Ver-
                                                                                          sicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht in einer vom Versi-
           A.2.17.1. Voraussetzung                                                        cherer bestimmten Werkstatt repariert wird, sondern in einer
                                                                                          anderen Werkstatt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließ-
lich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Um-         Nr. A.2.18.1. bis Nr. A.2.18.6. gelten in diesen Fällen nicht.
fang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Wunsch des Versiche-
rungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss ent-                         A.2.18.8.
scheiden.
                                                                             In Abweichung zu A.1.4. gelten die Zusatzleistungen im Schadenfall nur in
           A.2.17.2. Form                                                    Deutschland.

Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, von de-                     A.2.18.9.
nen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen benennen.
Wenn der eine Vertragspartner innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung       Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur nicht durchführen oder ver-
keinen Sachverständigen benennt, so wird auch dieser von dem anderen         äußert er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand, gilt A.2.6.-2.7. In diesem
Vertragsteil benannt.                                                        Fall werden die kostenlosen Zusatzleistungen gemäß A.2.18. nicht gewährt

           A.2.17.3. Beschlussform/Ablauf
                                                                                 A.2.19.      Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb
                                                                             Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversi-
der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahr-
                                                                             cherten Teilen gelten A.2.6. bis A.2.18. entsprechend.
zeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von
ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns
nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.                           Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
                                                                             Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als
           A.2.17.4. Kosten                                                  mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versiche-
rungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt            A.3.1.       Leistungen des Versicherers
der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versiche-
rers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versiche-       Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadenfalls im Zusammen-
rungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und      hang mit dem Gebrauch des als versichert gemeldeten Fahrzeugs im Rah-
Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.         men der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Leis-
                                                                             tungen als Service oder als Ersatz für von der versicherten Person aufge-
Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den           wandte Kosten:
Rechtsweg zu beschreiten.
                                                                                          A.3.1.1. Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort
    A.2.18.     Werkstattmanagement                                          Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht un-
                                                                             mittelbar fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
                                                                             Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
                                                                             trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                     Seite 8 von 37

[Seite 10]
                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitge-              a)   nach Panne oder Unfall im Ausland bis zur Wiederherstellung
führten Kleinersatzteile auf Euro 154,–.                                                  der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu ei-
                                                                                          ner Werkstatt
           A.3.1.2. Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
                                                                              oder
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abge-
kommen, organisiert der Versicherer die Bergung des versicherten Fahr-               b)   nach Diebstahl und Wiederauffindung im Ausland bis zur
zeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und                   Durchführung des Rücktransports oder der Verschrottung
trägt die hierdurch entstehenden Kosten.                                      untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden
                                                                              Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
           A.3.1.3. Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall

Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht                    A.3.1.10. Fahrzeugverzollung und -verschrottung
fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha-   Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Aus-
denstelle nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschleppen des      land verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die
Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung       dabei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und
und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese       sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung
Leistung beläuft sich auf Euro 154,–; hierauf werden eventuell erbrachte      des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierfür entstehenden Kosten (inklu-
Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet.            sive Abschlepp- und Abstellkosten) übernommen.

           A.3.1.4. Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall                        A.3.1.11. Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder     Kann auf einer Reise das versicherte Fahrzeug infolge Todes oder einer
wurde es gestohlen, werden Kosten übernommen                                  länger als drei Tage andauernden Fahrunfähigkeit des Fahrers weder von
     a)    für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz der            diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, organisiert der
           versicherten Person oder für die Fahrt vom Schadenort zum          Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz der ver-
           Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches          sicherten Person und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Fahr-
           gemäß A.3.6.                                                       unfähigkeit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Veranlasst die versi-
                                                                              cherte Person die Abholung selbst, erhält sie als Kostenersatz Euro 0,30
     b)    für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz der versicherten        je Kilometer Luftlinie zwischen ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Au-
           Person, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder nicht mehr          ßerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch
           fahrbereit gemacht werden kann,                                    den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten übernommen, jedoch
                                                                              für höchstens drei Nächte bis zu maximal je Euro 77,– pro Person.
     c)    für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das
           Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde.                                 A.3.1.12. Benennung von Anwälten/Strafkaution nach Unfällen
                                                                                          im Ausland
Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.000
Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu-       a) Wird die versicherte Person aufgrund eines Verkehrsunfalls im Ausland
schlägen. Bei größerer Entfernung kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit           verhaftet oder mit Haft bedroht, so verauslagt der Versicherer bis zum
Schlaf- bzw. Liegewagen oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden.         Gegenwert von Euro 10.226,– pro versicherte Person die von den Behör-
Kosten für nachgewiesene Taxifahrten werden bis zu Euro 52,– übernom-         den eventuell verlangte Strafkaution sowie in diesem Zusammenhang an-
men.                                                                          fallende Gerichts- oder notwendige Anwaltskosten bis zum Gegenwert
                                                                              von Euro 1.279,– pro versicherte Person. Der Versicherer ist bei der Be-
           A.3.1.5. Übernachtung bei Fahrzeugausfall                          schaffung eines Anwalts behilflich.
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder     b) Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach
wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Zif-       Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch inner-
fer A.3.1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens vier    halb von 3 Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zu erstatten.
Nächte Übernachtungskosten übernommen, jedoch nicht über den Tag
hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder                   A.3.1.13. Ersatz von Reisedokumenten
aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf maximal Euro 77,–
je Übernachtung und Person.                                                   Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Ver-
                                                                              lust, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt
           A.3.1.6. Mietfahrzeug für Selbstfahrer bei Fahrzeugausfall         die hierbei anfallenden amtlichen Gebühren.

Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder                 A.3.1.14. Ersatz von Zahlungsmitteln
wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffern A.3.1.4
oder A.3.1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-   Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland infolge des Ver-
vermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch       lustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Ver-
höchstens für fünf Tage bis zu maximal Euro 52,– je Tag übernommen. Bei       bindung zur Hausbank der versicherten Person her. Ist die Kontaktauf-
Schadenfällen im Ausland werden Mietfahrzeugkosten für ein gleichartiges      nahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmel-
Fahrzeug für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person         dung folgenden Werktag möglich, kann die versicherte Person ein Darle-
bis zu Euro 260,– auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen,        hen des Versicherers bis zu Euro 1.534,– je Schadenfall in Anspruch neh-
sofern der Versicherer die Organisation des Mietfahrzeugs übernommen          men. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist eine Abbu-
und die versicherte Person nicht bereits ein Mietfahrzeug vor Ort genutzt     chungsermächtigung für den zur Verfügung gestellten Betrag.
hat. Nebenkosten, z. B. Haftungsausschluss oder Treibstoff, werden nicht
übernommen.                                                                               A.3.1.15. Vermittlung ärztlicher Betreuung

           A.3.1.7. Ersatzteilversand                                         Erkrankt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, informiert der
                                                                              Versicherer ihn auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versi-      und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt der
cherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen            versicherten Person und dem diese behandelnden Arzt oder Krankenhaus
Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versicherer, dass die versi-     her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
cherte Person diese auf dem schnellstmöglichen Wege erhält und trägt alle
entstehenden Versand- und Zollkosten.                                                     A.3.1.16. Arzneimittelversand

           A.3.1.8. Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall                    Ist die versicherte Person auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung
                                                                              oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arz-
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem auslän-         neimittel, die an ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich
dischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werkta-       sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewie-
gen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Re-       sen, organisiert der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt die
paraturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes        Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung
Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisiert der Versicherer den              ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell
Transport des Fahrzeugs zu einer geeigneten Werkstatt und trägt die hier-     notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden
durch entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe der Rücktransportkosten        der versicherten Person erstattet.
an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person.
                                                                                          A.3.1.17. Kosten für Krankenbesuch
           A.3.1.9. Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
                                                                              Muss sich die versicherte Person auf einer Auslandsreise infolge Erkran-
Muss das versicherte Fahrzeug                                                 kung länger als zwei Wochen ununterbrochen in einem Krankenhaus


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                  Seite 9 von 37

[Seite 11]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für        - für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl,
Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von Euro 512,–              Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden,
je Schadenfall.                                                                - ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug infolge
                                                                                 Fehlbedienung des Akkus oder nach Entladung des Akkus im laufenden
             A.3.1.18. Krankenrücktransport                                      Betrieb nicht mehr fahrbereit ist.

Muss die versicherte Person infolge Erkrankung auf einer Auslandsreise         In den ersten beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Verwendung des
an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der        Treibstoffs bzw. des Betriebsmittels bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges
Versicherer die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch        zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten
entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen me-          (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führen kann oder zu solchen Schäden
dizinisch notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch    geführt hat. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art.
auf die Begleitung der versicherten Person durch einen Arzt oder Sanitäter,
wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer                    A.3.2.3.
die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten
Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu maximal je        Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchst-
Euro 77,– pro Person.                                                          dauer von fortlaufenden acht Wochen.

             A.3.1.19. Rückholung von Kindern                                               A.3.2.4.

Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Todes        Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem sich die versicherte
oder Erkrankung der versicherten Person weder von dieser noch von ei-          Person behördlich gemeldet hat und sich überwiegend aufhält.
nem anderen Familienangehörigen betreut werden, organisiert der Versi-
cherer deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem                        A.3.2.5.
ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es wer-
den die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für nachge-       „Versicherte Person“ ist der Versicherungsnehmer der Janitos Versiche-
wiesene Taxifahrten bis zu Euro 52,– erstattet. Bei Entfernungen von mehr      rung AG in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenkraftwa-
als 1.000 km kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit Schlaf- bzw. Liegewagen         gen und Krafträder zur Eigenverwendung.
oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden.
                                                                                   A.3.3.       Umfang des Versicherungsschutzes
             A.3.1.20. Hilfe im Todesfall

Stirbt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, sorgt der Versi-                  A.3.3.1.
cherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Aus-
land oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt      Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person und für die berech-
die hierdurch jeweils entstehenden Kosten.                                     tigten Fahrer und Insassen (mitversicherte Personen).

             A.3.1.21. Kostenerstattung bei Reiseabbruch                                    A.3.3.2.

Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslands-          Alle für die versicherte Person getroffenen Bestimmungen gelten sinnge-
reise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder ei-       mäß auch für die mitversicherten Personen.
nes nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) bzw. wegen einer
nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht oder nur                         A.3.3.3.
zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumu-
ten, werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden        Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur der ver-
höheren Fahrtkosten bis zu Euro 2.557,– je Schadenfall übernommen.             sicherten Person sowie dem ehelichen oder dem unter gleicher Anschrift
                                                                               polizeilich gemeldeten nichtehelichen Lebenspartner zu.
             A.3.1.22. Reiserückrufservice
                                                                                   A.3.4.       Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Ver-
wandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) der versicherten Person oder in-                   A.3.4.1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
folge einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens de-
ren Rückruf von einer Auslandsreise durch Rundfunk als notwendig, wer-         Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsneh-
den die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet          mer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.                              dens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
                                                                               des seitens des Versicherungsnehmers liegenden Verschuldens entspre-
             A.3.1.23. Hilfeleistung in besonderen Notfällen                   chenden Verhältnis zu kürzen.

Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere                   A.3.4.2. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Notlage, die in den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.22 nicht geregelt ist und zu deren
Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Ge-    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
sundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maß-        Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder
nahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Euro            Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig-
256,– je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der                keit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Per-     Demonstrationen.
son abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparatur-
kosten werden nicht erstattet.                                                 Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflicht-
                                                                               verletzung nach D.2.2 dar.
    A.3.2.       Begriffsbestimmungen
                                                                                            A.3.4.3. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und
             A.3.2.1                                                                        Staatsgewalt

Fahrzeuge im Sinne der TB G.1.2. zu diesen Versicherungsbedingungen            Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
sind Personenkraftwagen zur Eigenverwendung unter Einschluss mitge-            Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-
führter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie Krafträder.               mittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beför-
derung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt                    A.3.4.4. Kernenergie
sein.
                                                                               Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
             A.3.2.2
                                                                                            A.3.4.5. Erkrankungen
Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden. Unfall ist jedes
                                                                               Kein Versicherungsschutz besteht, wenn durch eine Erkrankung, die inner-
unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirken-
                                                                               halb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten
des Ereignis. Leistungen aus dieser Versicherung werden in diesen Fällen
                                                                               Male aufgetreten ist, ein Schaden entsteht.
nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Schadens nicht mehr
fahrfähig ist.

Als Panne gilt auch, wenn
- das Fahrzeug versehentlich mit Treibstoff betankt wurde, der für den
  Betrieb des Fahrzeugs ungeeignet ist, oder


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                  Seite 10 von 37

[Seite 12]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


             A.3.4.6. Sonderfälle                                                    A.3.8.       Klagefrist, zuständiges Gericht und Aufsichtsbehörde

In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten                           A.3.8.1.
Fahrzeugs besteht außerdem kein Versicherungsschutz, wenn
                                                                                 Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde
      a)     der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Scha-        nach abgelehnt, so kann der Anspruch von der versicherten Person zur
             dens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum         Vermeidung des Verlustes gerichtlich geltend gemacht werden.
             Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. In diesen Fällen
             bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versi-                      A.3.8.2.
             cherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrer-
             laubnis oder der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Ver-            Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht an dessen Sitz zustän-
             schulden keine Kenntnis hatten,                                     dig. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlos-
                                                                                 sen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit
      b)     das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmä-
                                                                                 der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung
             ßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermie-
                                                                                 oder bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hatte.
             tung verwendet wurde,

      c)     der Schadensort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen                        A.3.8.3.
             Wohnsitz der versicherten Person entfernt liegt. Dieser Aus-
             schluss gilt nicht für die Leistungen gemäß Ziffern A.3.1.1 bis     Auf den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) findet deutsches Recht Anwen-
             A.3.1.3 und A.3.1.10. Ebenfalls gilt dieser Ausschluss nicht für    dung.
             Leistungen gemäß A.3.1.6 infolge eines Unfalles.
                                                                                              A.3.8.4.

    A.3.5.       Pflichten der versicherten Personen nach Schadeneintritt        Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerden über den Versiche-
                                                                                 rer eingereicht werden können, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
             A.3.5.1.                                                            tungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalls:
                                                                                          Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-
    a)       den Schaden dem Versicherer unter der 24-Stunden-Notruf-                     rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensge-
             nummer unverzüglich anzuzeigen,
                                                                                          setz
    b)       sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und wel-
             che Leistungen dieser erbringt,                                         A.4.1.       Versicherungsumfang
    c)       den Schaden so gering wie möglich zu halten und eventuelle          Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Fahrzeug die Umwelt geschä-
             Weisungen des Versicherers zu befolgen,                             digt.
    d)       dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursa-
             che und Höhe des Schadens und über den Umfang ihrer Ent-                         A.4.1.1.
             schädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum
             Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls              Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von öffentlich-rechtlichen
             die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,        Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltscha-
                                                                                 densgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine
    e)       den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer           plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
             Leistungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegen-            des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
             über Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Un-
             terlagen auszuhändigen.                                             Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne
                                                                                 Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher
             A.3.5.2.                                                            Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsneh-
                                                                                 mer geltend gemacht werden können.
Verletzt die versicherte Person eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich,
ist der Versicherer von der Leistungsverpflichtung frei. Bei grob fahrlässiger                A.4.1.2. Begründete und unbegründete Ansprüche
Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-              Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leistet
sprechenden Verhältnis zu kürzen.                                                der Versicherer Ersatz in Geld.

             A.3.5.3.                                                            Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehrt
                                                                                 der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die An-
Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles neben den            sprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers auch Erstattungsansprüche
gleichen Inhalts gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung ver-                    A.4.1.3. Regulierungsvollmacht
langen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.
                                                                                 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die ihm zur Abwicklung des Scha-
                                                                                 dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der
    A.3.6.       Örtlicher Geltungsbereich                                       Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklä-
Der Versicherungsnehmer hat mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in           rungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge-
bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder
nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.                                    Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer zur
                                                                                 Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Der Versicherer führt das
                                                                                 Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs-
    A.3.7.       Kündigung                                                       nehmers auf seine Kosten.
Der Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) wird bis zum Ende der laufenden Ver-
sicherungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr,             A.4.2.       Versicherte Personen
wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode
in Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von ei-          A.1.2. der AKB gilt entsprechend.
ner Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen
werden.                                                                              A.4.3.       Versicherungssumme, Höchstzahlung

Wird der Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) gekündigt oder aus dem Vertrag          Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme be-
ausgeschlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungs-               trägt 5 Mio. Euro je Leistungsfall. Diese ist auf höchstens 10 Mio. Euro pro
zeitpunkt.                                                                       Versicherungsjahr begrenzt. Diese Versicherungssumme ist die Höchst-
                                                                                 leistung des Versicherers für die in einem Versicherungsjahr angefallenen
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der               Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl.
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), ohne dass es einer gesonderten Kündi-
gung bedarf.                                                                         A.4.4.       Geltungsbereich

                                                                                 Versicherungsschutz besteht gemäß A.1.4. AKB, soweit die EU-Umwelt-
                                                                                 haftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet.


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                   Seite 11 von 37

[Seite 13]
                           Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht                     Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen sowie alle dafür
nur, sofern diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht über-                    angeforderten Schriftstücke übersenden.
schreiten.
                                                                                      d) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden
                                                                                         sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
    A.4.5.        Versicherungsausschlüsse
                                                                                      e) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam-
             A.4.5.1. Allgemeine Ausschlüsse                                             menhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer frist-
                                                                                         gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
Vorsatz, Schäden durch Kernenergie                                                       einlegen. Einer Weisung durch den Versicherer bedarf es nicht.
Die Regelungen gemäß A.2.16 AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und
die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend.                              f) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren we-
                                                                                         gen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Ver-
             A.4.5.2. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene                   sicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
             Umweltschäden                                                               gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechts-
                                                                                         anwalt in seinem Namen. Der Versicherungsnehmer muss dem
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,                  Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-                    und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
hen.
                                                                                               A.4.6.2. Folgen einer Pflichtverletzung
             A.4.5.3. Ausbringungsschäden
                                                                                  Es gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Frei-
setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen-                   A.4.7.       Ruheversicherung
schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei
denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestim-      Der Ruheversicherungsschutz nach H.1 AKB umfasst auch die Kfz-Um-
mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe               weltschadensversicherung.
durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften.
                                                                                      A.4.8.       Schadenfreiheitsrabatt-System
             A.4.5.4. Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Um-             Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst,
             weltschutz dienen                                                    die nach dieser Erweiterung versichert sind, ohne auch private Rechte zu
                                                                                  verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu
Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer durch be-
                                                                                  keiner Schlechterstufung im SF-System.
wusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an den Versiche-
rungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, entstehen.                                                   A.4.9.       Laufzeit und Kündigung des Vertrags

             A.4.5.5. Vertragliche Ansprüche                                      Die Kfz-Umweltschadensversicherung ist ein Teil des Kfz-Haftpflichtver-
                                                                                  trags. Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtvertrages endet somit diese Kfz-
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung         Umweltschadensversicherung.
oder Zusage über die gesetzlichen Verpflichtungen des Versicherungsneh-
mers hinausgehen.
                                                                                           Fahrerschutz
             A.4.5.6. Kraftfahrer als Ersatzpflichtige nach dem § 3 Absatz 1      Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
             Ziff. 1 USchadG                                                      ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:

Alle Ansprüche die gemäß § 3 Absatz 1 Ziff. 1 USchadG i.V.m. der Anlage
                                                                                      A.5.1.       Gegenstand der Versicherung
1 eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Umweltschäden beinhal-
ten, insbesondere die, die durch die Beförderung gefährlicher oder umwelt-        Die Fahrerschutzversicherung ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatz-
schädlicher Güter auf der Straße verursacht worden sind, sind ausge-              versicherung zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden Kraft-
schlossen (insbesondere giftige Mülltransporte, Gefahrguttransporte und           fahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Fahrer des unter diesem Vertrag
gentechnische Arbeiten).                                                          versicherten Personenkraftwagens (alle Fahrzeuge zur Eigenverwendung)
                                                                                  und kann gegen Prämienzuschlag mitversichert werden. Die Fahrerschutz-
    A.4.6.        Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall               versicherung deckt Personenschäden, die der berechtigte Fahrer bei ei-
                                                                                  nem Unfall im Zusammenhang mit dem Lenken des versicherten Fahrzeu-
             A.4.6.1.      Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs-          ges tatsächlich erleidet.
             pflichten
                                                                                  Im Schadenfall muss auch für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer jedes            Versicherungsschutz bestehen. Der Schadensfall im Bereich des Fahrer-
      Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG füh-               schutzes hat keine SF-Belastung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
      ren könnte, - soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch wenn noch           rung zur Folge.
      keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden
      sind.                                                                           A.5.2.       Leistungsumfang
    b) Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer           Umfang und Höhe der Leistung richten sich nach dem tatsächlich entstan-
      unverzüglich und umfassend zu informieren über:                             denen Personenschaden. Die Anspruchspositionen richten sich danach,
         -               die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 USchadG            was im Falle der Verursachung durch einen Dritten unabhängig von der
                         obliegende Information an die zuständige Behörde,        Haftungsfrage als Schadenersatz zu leisten wäre.
         -               behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung
                         oder Sanierung eines Umweltschadens dem Versi-               A.5.3.       Höchstentschädigung
                         cherungsnehmer gegenüber,
         -               die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem         Die Leistung ist begrenzt auf die in der bestehenden oder gleichzeitig ab-
                         Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung,        geschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarte De-
                         Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,          ckungssumme für Personenschäden, höchstens jedoch EUR 15 Mio. pro
         -               den Erlass eines Mahnbescheids,                          Versicherungsjahr.
         -               eine gerichtliche Streitverkündung,
         -               die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behörd-   Der Umfang der Entschädigungsleistung richtet sich innerhalb des gesam-
                         lichen oder gerichtlichen Verfahrens.                    ten Geltungsbereichs gemäß Ziffer A.1.4. AKB unabhängig vom Unfallort
                                                                                  stets nach deutschem Recht.
    c) Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
       dung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des                      A.5.4.       Fälligkeit
       Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsneh-
       mer zumutbar ist. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer                           A.5.4.1.
       ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
       und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt-           Sobald der Versicherer seine Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-
       zen. Alle Umstände, die nach der Ansicht des Versicherers für die          gung festgestellt hat, zahlt er diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
       Bearbeitung     des    Schadens     wichtig    sind,   muss    der


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                     Seite 12 von 37

[Seite 14]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


             A.5.4.2.                                                           Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Fah-
                                                                                rerschutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Hat der Versicherer seine Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die
Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenan-
zeige feststellen, so kann der Versicherungsnehmer einen angemessenen                    Rabattschutz
Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.                                      Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert
                                                                                ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
    A.5.5.       Ausschlüsse
                                                                                    A.6.1.       Allgemeines
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn
-          der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich gemäß Ziffer D.3.1.           Der Rabattschutz kann ausschließlich für Personenkraftwagen in der Kraft-
           AKB verursacht worden ist,                                           fahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung gegen Prämienzu-
-          der Schaden durch Kernenergie verursacht worden ist,                 schlag für das im Vertrag versicherte Fahrzeug beantragt werden.
-          der berechtigte Fahrer zum Schadenszeitpunkt jünger als 23
           Jahre alt war,
                                                                                    A.6.2.       Gegenstand der Versicherung
-          der Sicherheitsgurt nicht angelegt war, es sei denn, es handelt
           sich um eine erlaubte Ausnahme im Sinne der Straßenver-              Sofern der Rabattschutz zum Zeitpunkt des Schadens vereinbart ist, führt
           kehrsordnung,                                                        sowohl ein Kraftfahrzeug-Haftpflicht- als auch ein Vollkaskoschaden im
-          dem Versicherten dadurch ein Schaden entstanden ist, dass er         Sinne der Ziffer K.4.2 TB während eines Versicherungsjahres zu keiner
           vorsätzlich eine Straftat (z.B. § 315b StGB oder § 315c StGB)        Rückstufung. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt abweichend von Ziffer
           ausführt oder versucht,                                              M.1.1 TB im folgenden Versicherungsjahr in der bisherigen Schadenfrei-
-          eine Fahrt vorliegt, die mit dem versicherten Fahrzeug ohne          heitsklasse (SF-Klasse). Für jeden weiteren belastenden Schaden der ein-
           Wissen und Willen der über die Verwendung Verfügungsbe-              zelnen Versicherungsart im gleichen Versicherungsjahr erfolgt eine Rück-
           rechtigten vorbereitet, ausführt oder ausgedehnt wird,               stufung nach M.1.1. TB.
-          der Schaden beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen ent-
           standen ist,
-          der Fahrer zum Unfallzeitpunkt in Folge des Genusses alkoho-             A.6.3.       Voraussetzungen
           lischer    Getränke      (mindestens     030    mg/l     Atem-/
                                                                                Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzun-
           Blutalkoholkonzentration) oder anderer berauschender Mittel
                                                                                gen erfüllt sind:
           zum sicheren Führen des Fahrzeuges nicht in der Lage ist,
-          sich der Unfall aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Mo-
           torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf                    A.6.3.1.
           die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, ein-              Der Vertrag muss in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens
           schließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und De-           in der SF-Klasse 4 eingestuft sein. Erstreckt sich der Rabattschutz auch
           monstrationen ereignet,                                              auf die Fahrzeugvollversicherung, muss auch dieser Vertrag mindestens in
-          der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz der erforderli-       der SF-Klasse 4 eingestuft sein.
           chen Fahrerlaubnis ist.
                                                                                             A.6.3.2.
    A.5.6.       Subsidiäre Haftung
                                                                                Innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Rabattschutzes ist kein
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer             belastender Schaden gemäß Ziffer K.4.2. TB im Versicherungsvertrag oder
aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen kongruente Ansprü-          Vorvertrag angefallen.
che wegen des Unfalles gegen Dritte zustehen (z.B. Sozialversicherungs-
träger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer). Dies gilt auch für Scha-                  A.6.3.3.
denersatzansprüche gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer. Eine
Leistungspflicht besteht dann, wenn der berechtigte Fahrer glaubhaft ma-        Umfasst ein Versicherungsvertrag eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
chen kann, dass ein Durchsetzen der Ansprüche gegen den Dritten nicht           Fahrzeugvollversicherung, kann der Rabattschutz nur für beide Versiche-
Erfolg versprechend ist.                                                        rungsarten abgeschlossen werden;

                                                                                Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Voraussetzungen (A.6.3.1.
    A.5.7.       Übergang der Ersatzansprüche                                   - A.6.3.3.) bei Beginn des Rabattschutzes nicht erfüllt ist, entfällt der Ra-
Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der               battschutz rückwirkend für beide Versicherungsarten. In diesem Fall erfolgt
Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf die Janitos Versicherung        für alle Schadenfälle – auch zwischenzeitlich eingetretene Schäden – eine
AG über.                                                                        Rückstufung des Vertrages gemäß M.1.1. TB.

Auf Verlangen der Janitos Versicherung AG ist der Fahrer verpflichtet,              A.6.4.       Bescheinigung der schadenfreien Zeit
Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die Janitos Versicherung AG ab-
zutreten, soweit er Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung erhält.         Bei einem Versichererwechsel teilt der Versicherer dem Nachversicherer
                                                                                auf Anfrage den Schadenverlauf gemäß K.8.1. TB mit, der sich ohne Be-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Fahrers gegen einen mit ihm in häus-        rücksichtigung des Rabattschutzes ergeben hätte. Eine Sondereinstufung
licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, ist der Übergang bzw.         wird dem Nachversicherer nicht bescheinigt.
die Verpflichtung zur Abtretung ausgeschlossen, es sei denn, der Angehö-
rige hat den Schaden vorsätzlich verursacht.                                    Gleiches gilt für Bescheinigungen der schadenfreien Zeiten an den Versi-
                                                                                cherungsnehmer.
    A.5.8.       Verjährung
                                                                                    A.6.5.       Laufzeit und Kündigung
             A.5.8.1.
                                                                                Der Rabattschutz wird bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die        abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spä-
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung          testens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform vom
verlangt werden kann.                                                           Versicherungsnehmer oder Versicherer gekündigt wird.

             A.5.8.2.                                                           Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Ra-
                                                                                battschutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Sofern die
Ist ein Anspruch des Versicherten bei dem Versicherer angemeldet wor-           Fahrzeugvollversicherung beendet wird, gilt das auch für den Rabattschutz
den, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung       im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung.
des Versicherers gehemmt.
                                                                                    A.6.6.       Fahrzeugwechsel
    A.5.9.       Kündigung
                                                                                Bei einem Fahrzeugwechsel nach K.6.1.1. TB entfällt unter folgenden
Der Fahrerschutz wird bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode           Bedingungen, welche komplett zu erfüllen sind, die Voraussetzung nach
abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spä-       A.6.3.2.:
testens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform ge-
kündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer Kündigung           - Der Vorversicherer des Fahrzeugwechsels ist Janitos
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen werden. Wird            - Der Versicherungsnehmer des Fahrzeugwechsels ist mit dem Vorvertrag
der Fahrerschutz gekündigt oder aus dem Vertrag ausgeschlossen, so er-            identisch
löschen die Ansprüche daraus zum Beendigungszeitpunkt.                          - Der Vorvertrag wurde nicht durch den Versicherer gekündigt


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                   Seite 13 von 37

[Seite 15]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


- Der Rabattschutz war bis zum Ende des Vorvertrages Vertragsbestand-        Deckungssumme kann dem Versicherungsschein entnommen werden.
  teil                                                                       Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache ha-
                                                                             ben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
         Auslands-Schadenschutz
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als                                A.7.5.2.   Anwendbares Recht
mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
                                                                             Der Versicherer leistet nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtli-
                                                                             chen Fragen wird das Recht des Unfalllandes angewendet.
    A.7.1.       Gegenstand der Versicherung

Der Auslandsschaden-Schutz ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatz-         A.7.6.       Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Per-
versicherung zu einer bei der Janitos Versicherung AG bestehenden Kraft-                      son
fahrzeug-Haftpflichtversicherung des unter diesem Vertrag versicherten
Personenkraftwagens (zur Eigenverwendung) und kann gegen Prämienzu-                       A.7.6.1.   Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
schlag mitversichert werden. Bei dem Auslandsschaden-Schutz handelt es
sich um einen besonderen Schutz ausschließlich für PKW bei einem Ver-        Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versiche-
kehrsunfall im Ausland, wenn der Unfallgegner Schuld hat oder haftet.        rers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung
                                                                             gezahlt.
             A.7.1.1.   Verkehrsunfall

Erleidet eine versicherte Person mit dem versicherten Personenkraftwagen                  A.7.6.2.   Abtretung Anspruch an Dritte
auf einer Reise im Ausland (A.7.4.) einen Unfall mit einem gegnerischen
Fahrzeug gemäß A.7.1.3., bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet,    Einen Anspruch auf die Entschädigung kann der Versicherungsnehmer vor
gilt im Rahmen des Auslandsschaden-Schutzes: Ersatz von Personen-            der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung des
und Sachschäden, für welche der Unfallgegner einzutreten hat, als ob der     Versicherers weder abtreten noch verpfänden.
Unfallgegner bei der Janitos Versicherung AG kraftfahrzeughaftpflichtver-
sichert wäre.                                                                             A.7.6.3.   Zahlung für eine mitversicherte Person

                                                                             Der Versicherungsnehmer kann die Zahlung des Versicherers für eine mit-
             A.7.1.2.   Personen- und Sachschaden                            versicherte Person an sich nur mit Zustimmung des Versicherers verlan-
                                                                             gen.
Ein Personenschaden liegt vor, wenn eine Person verletzt oder getötet
wird. Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sachen beschädigt oder zerstört
                                                                                 A.7.7.       Verpflichtung Dritter
werden oder abhandenkommen.
                                                                             Steht dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person ein Er-
                                                                             satzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-
             A.7.1.3.   Gegnerisches Fahrzeug                                cherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dies gilt insbesondere für
                                                                             Ersatzansprüche gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer. Wendet
Versichert sind nur Schäden, die durch den Gebrauch eines anderen Fahr-      sich der Versicherungsnehmer nach einem Schadensfall zuerst an den
zeugs verursacht werden, das im Ausland nach A.8.4 (Geltungsbereich          Versicherer (Auslandsschaden-Schutz), ist dieser gegenüber dem Versi-
Auslandsschaden-Schutz) zugelassen und versicherungspflichtig ist.           cherungsnehmer zur Vorleistung verpflichtet. Leistungen Dritter werden auf
                                                                             die Leistungen des Versicherers angerechnet bzw. können nicht mehr vom
                                                                             Versicherer gefordert werden. Vom Versicherer erbrachte Entschädigungs-
             A.7.1.4.   Reise                                                leistungen kann der Versicherungsnehmer nicht mehr von einem Anderen
                                                                             verlangen.
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer
Höchstdauer von fortlaufend 12 Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der
Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich über-           A.7.8.       Ausschlüsse
wiegend aufhalten.
                                                                                          A.7.8.1.   Vorsatz
    A.7.2.       Versicherte Personen                                        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Schädiger vorsätz-
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, alle Fahrzeu-       lich und widerrechtlich herbeiführt.
ginsassen, den Halter und den Eigentümer des Fahrzeugs. Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag können nur vom Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden.                                                                           A.7.8.2.   Anspruchsverzicht

                                                                             Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsnehmer An-
Alle Regelungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, gelten sinnge-
                                                                             sprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgibt, die ihm gegen
mäß auch für die weiteren versicherten Personen.
                                                                             Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer,
                                                                             zustehen, und der Versicherer deshalb keinen Ersatz verlangen kann.
    A.7.3.       Versicherte Fahrzeuge

Versichert ist der im Versicherungsschein genannte Personenkraftwagen.                    A.7.8.3.   Gesetzlicher Forderungsübergang
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführten Wohn-
wagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck und         Kein Versicherungsschutz besteht, soweit kongruente Ansprüche versi-
die Ladung. Nicht versicherbar bzw. nicht versichert ist ein Fahrzeug, das   cherter Personen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen auf
zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen               Dritte (z. B. Sozialversicherungsträger im In- und Ausland) übergehen oder
Vermietung eingesetzt wird.                                                  wenn diese gegenüber einem Dritten im Inland geltend gemacht werden
                                                                             können. Insoweit gilt auch ein Abtretungsverbot für die mitversicherten Per-
    A.7.4.       Geltungsbereich                                             sonen.

Der Auslandsschaden-Schutz gilt in der der EU sowie in Großbritannien,                    A.7.8.4.   Fahren ohne Fahrerlaubnis und nicht berechtigter
Nordirland, Gibraltar, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. In                               Fahrer
Deutschland besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
                                                                             Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des versicherten Fahr-
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht in einem der vorstehend           zeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
genannten Länder, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder ein          hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war.
Fahrer, dem das Fahrzeug zum ständigen Gebrauch überlassen wurde, in
diesem Land einen Wohnsitz haben. Dabei ist es egal, ob es ein Haupt-
oder Zweitwohnsitz ist.                                                                   A.7.8.5.   Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten

                                                                             Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
    A.7.5.       Leistungsumfang                                             Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder
                                                                             Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig-
             A.7.5.1.   Deckungssumme                                        keit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
                                                                             Demonstrationen.
Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer         Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet-
geltend machen. Der Versicherer leistet bis zu der in der Kraftfahrzeug-     zung Ihrer Pflichten nach D.2.2. dar.
Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Die Höhe der


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                Seite 14 von 37

[Seite 16]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


             A.7.8.6. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß-           B.2.1.       Kfz-Haftpflichtversicherung
             nahmen der Staatsgewalt
                                                                             Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die behördliche
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben.            Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung aus oder nennt der Ver-
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un-         sicherer dem Versicherungsnehmer bei elektronischer Versicherungsbe-
mittelbar oder mittelbar verursacht werden.                                  stätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, hat der Versicherungs-
                                                                             nehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz
                                                                             zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahr-
             A.7.8.7.   Kernenergie                                          zeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist
                                                                             das Fahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen, beginnt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.              der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.

    A.7.9.       Keine Anwendung der Schadenfreiheitsklasse                      B.2.2.       Kasko-, Fahrerschutzversicherung, Mobilitäts-Schutz
                                                                                              (Schutzbrief), Auslandsschaden-Schutz
Die Schadenfreiheitsklasse der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fin-
det keine Anwendung auf den Beitrag zum Auslandsschaden-Schutz.              In der Kasko- und Fahrerschutzversicherung sowie bei Mobilitäts-Schutz
                                                                             (Schutzbrief) und Auslandsschaden-Schutz, wenn der Versicherer dies
Eine Inanspruchnahme des Auslandsschaden-Schutzes hat keine Belas-           ausdrücklich zugesagt hat. Der Versicherungsschutz beginnt zum verein-
tung bzw. Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse in der Kraftfahrzeug-       barten Zeitpunkt.
Haftpflichtversicherung zur Folge
                                                                                 B.2.3.       Übergang des Versicherungsschutzes
    A.7.10.      Kündigung
                                                                             Sobald der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nach
Der Auslandsschaden-Schutz wird bis zum Ende der laufenden Versiche-         C.1.1. gezahlt hat, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungs-
rungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn     schutz über.
er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in
Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer
Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesprochen wer-           B.2.4.       Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungs-
den. Wird der Auslandsschaden-Schutz gekündigt oder aus dem Vertrag                           schutzes
ausgeschlossen, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungs-           Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versi-
zeitpunkt.                                                                   cherer den Antrag des Versicherungsnehmers unverändert angenommen
                                                                             hat und der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein genannte
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet der Aus-      erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb
landsschaden-Schutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.        von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versiche-
                                                                             rungsscheins gezahlt hat. Der Versicherungsnehmer hat dann von Anfang
         Innovationsupdate Garantie                                          an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn der Versicherungsneh-
                                                                             mer die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten hat.
Leistungsverbesserungen, innerhalb des Buchstabens A (Umfang der Ver-
sicherung) künftiger Allgemeiner Bedingungen für die Kraftfahrtversiche-
rung (AKB) in der Produktlinie Compact, gelten auch für Ihren Vertrag.           B.2.5.       Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Diese Leistungsverbesserungen gelten auch für optionale Leistungsbau-
steine des Buchstaben A der AKB, wenn diese gegen Mehrprämie oder            Der Versicherungsnehmer sowie der Versicherer sind berechtigt, den vor-
Zuschlag in Ihrem Versicherungsvertrag vertraglich vereinbart sind.          läufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung des
                                                                             Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kün-
                                                                             digung beim Versicherungsnehmer wirksam.
         Garantie GDV Musterbedingungen
Weichen die, dem Vertrag zugrunde liegenden, Vertragsbedingungen für             B.2.6.       Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch
die Kraftfahrtversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von                          Widerruf
den, durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV) empfohlenen, Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der           Widerruft der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nach § 8
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AKB) ab, wird der Versi-      Versicherungsvertragsgesetz (VVG), endet der vorläufige Versicherungs-
cherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen           schutz mit dem Zugang der Widerrufserklärung des Versicherungsneh-
regulieren.                                                                  mers beim Versicherer.


         Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Ar-                        B.2.7.       Prämie
         beitskreises Beratungsprozesse                                      Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der Versiche-
Die Janitos Versicherung AG garantiert, dass die Leistungsinhalte die Min-   rer Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil der Prämie.
deststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in
der Version vom 20.06.2019 voll erfüllen.
                                                                                   Prämienzahlung
      Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche-
                                                                                      Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie
      rungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der Versicherer            C.1.1.       Rechtzeitige Zahlung
den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt. Grundsätzlich geschieht
dies durch Übersendung des Versicherungsscheins.                             Die im Versicherungsschein bezifferte erste oder einmalige Prämie wird in
                                                                             14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Der Versiche-
                                                                             rungsnehmer hat diese Prämie dann unverzüglich (d.h. spätestens inner-
         Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                             halb von 14 Tagen) zu zahlen.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer die
in seinem Versicherungsschein genannte fällige Prämie inklusiv der Versi-
cherungssteuer gezahlt hat, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.         C.1.2.       Keine rechtzeitige Zahlung
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2.                                          C.1.2.1.

                                                                             Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
         Vorläufiger Versicherungsschutz                                     rechtzeitig, hat er von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn,
                                                                             er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlt der Versicherungs-
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungs-
                                                                             nehmer nachträglich, beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem Zeit-
scheins beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers
                                                                             punkt des Zahlungseingangs beim Versicherer.
oder den hierzu bevollmächtigen Personen (vorläufige Deckung).

Bevor die Prämie gezahlt ist, hat der Versicherungsnehmer nach folgenden                  C.1.2.2.
Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:                                Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
                                                                             Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
                                                                             cherungsnehmer die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                               Seite 15 von 37

[Seite 17]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


             C.1.2.3. Folgen eines möglichen Rücktritts:                        Siehe Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahr-
                                                                                zeugs gemäß TB G.1.2.
Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den Rücktritt
erklärt, so kann er vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr ver-
langen. Diese beträgt 10% des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Mo-             D.1.2.      Berechtigter Fahrer
nat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu dem
                                                                                Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Rücktritt des Versicherers, jedoch höchsten 40% des Jahresbeitrags.
                                                                                Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
                                                                                fügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen der Versicherungsneh-
                                                                                mer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich
         Zahlung der Folgeprämie                                                ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer ge-
                                                                                braucht wird.
    C.2.1.       Rechtzeitige Zahlung
                                                                                    D.1.3.      Fahren mit Fahrerlaubnis
Eine Folgeprämie ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämien-
berechnung angegebenen Zeitpunkt fällig.                                        Der Fahrer des Fahrzeugs darf nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                                                                                oder einer amtlichen Prüfungsbescheinigung gemäß § 48 a Fahrerlaubnis-
                                                                                Verordnung (FeV) das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-
    C.2.2.       Keine rechtzeitige Zahlung                                     brauchen. Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer, der Halter oder der
Zahlt der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, fordert       Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf, die rückständige Prämie            nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei
Wochen ab Zugang der Aufforderung des Versicherers zu zahlen.                       D.1.4.      Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen

             C.2.2.1. Schaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung                   Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahr-
                                                                                zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn es das nach
Tritt ein Schadensereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein       § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wech-
und ist zu diesem Zeitpunkt die geschuldete Prämie noch nicht bezahlt, so       selkennzeichen vollständig trägt. Außerdem dürfen der Versicherungsneh-
hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Der Versiche-           mer, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer
rer bleibt aber zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die     benutzen lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulas-
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.                                      sungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen vollständig trägt.

             C.2.2.2. Kündigungsrecht
                                                                                         Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Prämie
nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch im Verzug, kann der Ver-            D.2.1.      Alkohol und andere berauschende Mittel
sicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung des
Versicherers wird unwirksam, sobald der Versicherungsnehmer die rück-           Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoho-
ständige Folgeprämie zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Mo-          lische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das
nats ab Zugang der Kündigung zahlt.                                             Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer,
                                                                                der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fah-
             C.2.2.3. Versicherungsschutz                                       rer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berau-
                                                                                schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahr-
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zah-        untüchtiger Fahrer).
lungsfrist bis zu der Zahlung des Versicherungsnehmers eintreten, hat der
Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz             Hinweis: Auch in der Kasko und der Mobilitäts-Schutz-Versiche-
besteht erst wieder für Schadenereignisse nach der Zahlung durch den            rung(Schutzbrief) besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1, A.3.4.1. und
Versicherungsnehmer.                                                            A.3.5.2. kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

    C.2.3.       Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung                     D.2.2.      Nicht genehmigte Rennen
Bleibt der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117        Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten
Abs.2 VVG gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungs-           Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer
vertrags zur Leistung verpflichtet, hat der Versicherer Anspruch auf die Prä-   Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die
mie für die Zeit dieser Verpflichtung. Die Rechte des Versicherers nach §       dazugehörigen Übungsfahrten.
116 Abs. 1 VVG bleiben unberührt.
                                                                                Hinweis: Die Pflichten nach D.2.3. und die Ausschlüsse in der Kfz-Haft-
                                                                                pflicht-, Kasko-, Kasko-Extra-Schutz, Fahrerschutz- und Auslandsscha-
         Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
                                                                                den-Schutzversicherung sowie dem Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) nach
Versichert der Versicherungsnehmer anstelle seines bisher bei der Janitos       A.1.5.2., A.2.16.2., A.3.4.2., A.5.5. und A.7.8.5. sind zu beachten.
Versicherung AG versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei der
Janitos Versicherung AG (Fahrzeugwechsel), wendet der Versicherer für
den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmali-          D.2.3.      Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
gen Prämie die für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelungen zur           Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder
Folgeprämie nach C.2.2 bis C.2.3 an. Außerdem beruft sich der Versiche-         Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,
rer nicht auf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach            Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
-           Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr-             - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit
            zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-               Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
            zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,                   - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine
-           Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind                   Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe
            gleich.                                                               § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung,         Außerdem dürfen der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentü-
kann er vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr entsprechend               mer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese
C.1.2.3. verlangen.                                                             Fahrten gebrauchen lassen.

      Pflichten des Versicherungsnehmers                                        Hinweis: Die Pflichten nach D.2.2. und die Ausschlüsse nach A.1.5.2.,
                                                                                A.2.16.2., A.3.4.2., A.5.5. und A.7.8.5. sind zu beachten.

         Bei allen Versicherungsarten
                                                                                         Einschränkung des Versicherungsschutzes
    D.1.1.       Vereinbarter Verwendungszweck

Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen                    D.3.1.      Leistungsfreiheit
Zweck verwendet werden.
                                                                                Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, sobald er vor-
                                                                                sätzlich eine seiner in D.1. und D.2. geregelten Pflichten verletzt hat. Bei
                                                                                einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers ist der


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                  Seite 16 von 37

[Seite 18]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-          E.1.3.       Schadenminderungspflicht
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht nicht grob fahr-       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignis-
lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                  ses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                                                                               sorgen.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die Verletzung der Pflicht
aus D.2.1. nicht entgegenhalten, soweit er durch den Versicherungsfall als     Er hat hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.         befolgen.


    D.3.2.       Leistungskürzung                                                       Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Abweichend von D.3.1. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder Feststellung des Versiche-       E.2.1.       Außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche
rungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
sächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arg-   Werden gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht, ist
listig verletzt.                                                               er verpflichtet, dem Versicherer diese innerhalb einer Woche nach der Er-
                                                                               hebung des Anspruchs mitzuteilen.
    D.3.3.       Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht-
                 versicherung (grobe Fahrlässigkeit)
                                                                                   E.2.2.       Anzeige von Kleinschäden
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1. ergebende Leis-
tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherungsnehmers und den                        E.2.2.1.
mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro
5.000,00 beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherer wegen        Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein
einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23,             Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leis-
26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei       tungsfreiheit nach E.6.1. berufen, wenn der Versicherungsnehmer den
ist.                                                                           Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung sei-
                                                                               nes Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse
                                                                               zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch in der Kraftfahrzeug-Haft-
    D.3.4.       Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht-    pflichtversicherung nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleis-
                 versicherung (Vorsatz)                                        tungen von voraussichtlich nicht mehr als Euro 600.- erfordern und in der
                                                                               Fahrzeug-Vollkaskoversicherung für Sachschäden, bei denen die vertrag-
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich began-         liche Leistung des Versicherers voraussichtlich Euro 600.- nicht übersteigt.
gene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung
zur Leistung frei.                                                                          E.2.2.2.

      Pflichten des Versicherungsnehmers im                                    Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von
                                                                               E.2.3.1. selbst zu regulieren oder ist dem Versicherer hinsichtlich des ver-
      Schadenfall                                                              sicherten Fahrzeuges bzw. Ersatzfahrzeuges (TB K.6.1.1.) im gleichen Ka-
                                                                               lenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so
         Bei allen Versicherungsarten                                          kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den
                                                                               nach E.2.3.1. nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich an-
                                                                               zeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Ja-
    E.1.1.       Anzeigepflicht                                                nuar des folgenden Jahres nachgemeldet werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jedes Schaden-
ereignis, das zu einer Leistung durch den Versicherer führen kann, inner-          E.2.3.       Gerichtlich geltend gemachte Ansprüche
halb einer Woche in Textform anzuzeigen.
                                                                               Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend ge-
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im      macht (z.B. Klage, Mahnbescheid), hat der Versicherungsnehmer dies un-
Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist der Versicherungsnehmer              verzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
verpflichtet, dem Versicherer dies und den Fortgang des Verfahrens (z.B.
Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er                E.2.4.       Prozessführungsbefugnis
dem Versicherer das Schadenereignis bereits gemeldet hat.
                                                                               Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die Führung des Rechts-
                                                                               streits zu überlassen. Der Versicherer ist berechtigt, auch im Namen des
    E.1.2.       Aufklärungspflicht                                            Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem der Ver-
Der Versicherungsnehmer muss alles zu tun, was zur Aufklärung des              sicherungsnehmer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
Schadenereignisses und der Umfang der Leistungspflicht des Versiche-           und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen muss.
rers erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muss dabei insbesondere
folgende Pflichten beachten:                                                       E.2.5.       Drohender Fristablauf
     –       Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen,
                                                                               Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf
             ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli-
                                                                               keine Weisung vom Versicherer vorliegt, muss er insbesondere gegen ei-
             chen oder die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu be-
                                                                               nen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den er-
             achten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder hat der
                                                                               forderlichen Rechtsbehelf einlegen.
             Versicherungsnehmer sich berechtigt oder entschuldigt vom
             Unfallort entfernt, muss er die Feststellungen unverzüglich
             nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetz-             Zusätzlich in der Kaskoversicherung
             buch).
     –       Der Versicherungsnehmer muss unsere Fragen zu den Um-                 E.3.1.       Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahr-
             ständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens                            zeugs
             und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollstän-
             dig beantworten. Wir können verlangen, dass der Versiche-         Bei Entwendung des Fahrzeugs ist der Versicherungsnehmer entspre-
             rungsnehmer uns in Textform antwortet.                            chend E.1.1 verpflichtet, dem Versicherer dies unverzüglich in Textform
     –       Der Versicherungsnehmer muss uns angeforderte Nachweise           anzuzeigen.
             vorlegen, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann,
             diese zu beschaffen.                                              Die Schadenanzeige muss vom Versicherungsnehmer vollständig ausge-
                                                                               füllt und unterzeichnet werden.
     –       Der Versicherungsnehmer muss unsere für die Aufklärung des
             Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für
             ihn zumutbar ist.                                                     E.3.2.       Einholen der Weisung
     –       Der Versicherungsnehmer muss uns Untersuchungen zu den
             Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leis-             Die Weisungen des Versicherers müssen vor Beginn der Verwertung oder
             tungspflicht ermöglichen, soweit es ihm zumutbar ist.             der Reparatur des Fahrzeugs vom Versicherungsnehmer eingeholt wer-
                                                                               den, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgt werden, soweit es
                                                                               dem Versicherungsnehmer zumutbar ist.


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                 Seite 17 von 37

[Seite 19]
                        Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


    E.3.3.       Anzeige bei der Polizei                                       Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer
                                                                               Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere
Bei einem Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden ist der Versicherungs-         Voraussetzung: Wir haben den Versicherungsnehmer durch gesonderte
nehmer verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzu-        Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
zeigen.

                                                                                   E.6.2.       Ausnahme
    E.3.4.       Sachverständigenverfahren
                                                                               Abweichend von E.6.1. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
Die Entscheidung, ob und ggf. welcher Sachverständige beauftragt wird,         der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung
trifft der Versicherer. Nur die insoweit anfallenden Kosten der Schadenfest-   weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
stellung trägt der Versicherer.                                                oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
                                                                               Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.
           Zusätzlich beim Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
                                                                                   E.6.3.       Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht-
    E.4.1.       Einholen der Weisung des Versicherers                                          versicherung

                                                                               In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1. ergebende Leis-
Vor Inanspruchnahme der Leistungen des Versicherers muss der Versi-            tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den
cherungsnehmer die Weisungen des Versicherers einholen, soweit die             mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro
Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit dies dem Versicherungs-          2.500,- beschränkt.
nehmer zumutbar ist.
                                                                                   E.6.4.       Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht-
                                                                                                versicherung bei Vorsatz
    E.4.2.       Untersuchung, Belege
                                                                               Hat der Versicherungsnehmer die Aufklärungs- oder Schadenminderungs-
                                                                               pflicht nach E.1.2. und E.1.3. vorsätzlich und in besonders schwerwiegen-
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare Unter-             der Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort,
suchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang             unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben dem Ver-
der Leistungspflicht des Versicherers gestatten, Originalbelege zum Nach-      sicherer gegenüber), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag
weis der Schadenhöhe vorlegen.                                                 von höchstens je Euro 5.000,- pro Schadenfall.

           Zusätzlich beim Auslandschaden-Schutz                                   E.6.5.       Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei
                                                                                                Rechtsstreitigkeiten
  E.5.1.     Einholen der Weisung
                                                                                            E.6.5.1.
Die Weisungen des Versicherers müssen vor Beginn der Verwertung oder
der Reparatur des Fahrzeugs vom Versicherungsnehmer eingeholt wer-             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht, sich
den, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgt werden, soweit es         oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
dem Versicherungsnehmer zumutbar ist.                                          verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich
                                                                               des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.

  E.5.2.     Polizeiprotokoll                                                               E.6.5.2.
Der Versicherungsnehmer muss das Ereignis von der Polizei in einem Pro-        Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine
tokoll festhalten lassen, sofern es dem Versicherungsnehmer möglich und        Anzeigepflicht nach E.2.3. oder seine Pflicht nach E.2.4, dem Versicherer
zumutbar ist.                                                                  die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer
                                                                               rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und
  E.5.3.     Europäischer Unfallbericht                                        Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Ver-
                                                                               sicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des von ihm zu zahlenden
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schaden unter Ver-            Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflich-
wendung des europäischen Unfallberichts melden.                                ten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                                                               Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
  E.5.4.     Untersuchung, Belege                                              kürzen.

Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare Unter-
suchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang                   Rechte und Pflichten der mitversicherten Perso-
der Leistungspflicht des Versicherers gestatten sowie Originalbelege zum             nen
Nachweis der Schadenhöhe vorlegen. Außerdem muss der Versicherungs-
nehmer die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsver-
tragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.                                          Pflichten mitversicherter Personen
                                                                               Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu den Pflichten des
                                                                               Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Techni-
  E.5.5.     Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
                                                                               sche Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraft-fahrzeug-Pflichtversiche-
Soweit der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht hat, sind der         rungsverordnung zulässig ist.
Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet, An-
sprüche gegen Dritte in einer den ausländischen Vorschriften entsprechen-               Ausübung der Rechte
den Form an den Versicherer abzutreten.
                                                                               Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem
Der Versicherungsnehmer muss                                                   Versicherungsnehmer zu.
- seine Ansprüche gegenüber Dritten an den Versicherer abtreten, so-
  weit der Versicherer die Ansprüche befriedigt oder befriedigt hat,                    Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi-
- den Versicherer bei Geltendmachung der Ansprüche unterstützen
                                                                                        cherte Personen
- dem Versicherer erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen.
                                                                               Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver-
                                                                               pflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicher-
           Folgen einer Pflichtverletzung                                      ten Personen.

    E.6.1.       Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung                       Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Mitversi-
                                                                               cherten Personen gegenüber kann sich der Versicherer auf die Leistungs-
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine seiner in E.1. bis E.5.      freiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden
geregelten Pflichten, hat er keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Ver-     Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese
sicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer be-      Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahr-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere seines Verschuldens ent-         lässigkeit nicht bekannt waren.
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach,
dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                  Seite 18 von 37

[Seite 20]
                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


      Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräuße-                           Prämienerhöhung wirksam geworden wäre. Der Versicherer teilt dem Ver-
                                                                              sicherungsnehmer die Prämienerhöhung spätestens einen Monat vor dem
      rung des Fahrzeugs                                                      Wirksamwerden mit und weist den Versicherungsnehmer auf sein Kündi-
                                                                              gungsrecht hin.
         Laufzeit des Versicherungsvertrags
                                                                                  G.2.7.      Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahr-
    G.1.1.      Vertragsdauer                                                                 zeugs

Die Laufzeit des Vertrags des Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem        Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach TB G.1.2. und
Versicherungsschein des Versicherungsnehmers.                                 erhöht sich die Prämie dadurch um mehr als 10 von Hundert, kann der
                                                                              Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
                                                                              der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
    G.1.2.      Automatische Verlängerung

Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert       G.2.8.      Kündigungsrecht bei Veränderung der Tarifstruktur
er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Versiche-
rungsnehmer oder der Versicherer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch,        Ändert der Versicherer seine Tarifstruktur nach K., kann der Versiche-
wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger       rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem     lung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
bestimmten Kalendertag, z.B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen       jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Der Versicherer
zu lassen.                                                                    teilt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Monat vor
                                                                              Wirksamwerden mit und weist ihn auf sein Kündigungsrecht hin.
    G.1.3.      Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
                                                                                  G.2.9.      Kündigungsrecht bei einer Bedingungsänderung
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet
der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung       Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsanpassung nach
bedarf.                                                                       K.4. bzw. K.5. Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-
                                                                              nerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
                                                                              kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeit-
         Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglichkei-                    punkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt
         ten des Versicherungsnehmers                                         dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens sechs Wochen vor
                                                                              dem Wirksamwerden mit und weist den Versicherungsnehmer auf sein
                                                                              Kündigungsrecht hin.
    G.2.1.      Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres

Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag zum Ablauf des Versiche-                      Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund des
rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Ver-
sicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
                                                                                       Versicherers

    G.2.2.      Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes                   G.3.1.      Kündigung zum Ablauf

                                                                              Der Versicherer kann den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungs-
                                                                              kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherungs-
schutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang beim Ver-
                                                                              nehmer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
sicherer wirksam.

    G.2.3.      Kündigung nach einem Schadenereignis                              G.3.2.      Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherungsneh-         Der Versicherer ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
                                                                              kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem
mer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer innerhalb
                                                                              Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädi-
gung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Versi-
cherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt        G.3.3.      Kündigung nach einem Schadenereignis
oder zu Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung er-        Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherer den Ver-
teilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu       trag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer innerhalb
lassen. Außerdem kann der Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflicht-         eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädi-
versicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats ab der Rechtskraft       gung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem er in der Kfz-Haft-
des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.              pflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abge-
                                                                              lehnt hat. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang der Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob die Kündigung sofort oder          beim Versicherungsnehmer wirksam. Das gleiche gilt, wenn der Versiche-
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags,       rer dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei-
wirksam werden soll.                                                          sung erteilt, es über den Anspruch eines Dritten zu einem Rechtsstreit kom-
                                                                              men zu lassen. Außerdem kann der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversi-
                                                                              cherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats ab der Rechtskraft des
    G.2.4.      Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung            im Rechtsstreit mit einem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Die Kündi-
                des Fahrzeugs                                                 gung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versi-
                                                                              cherungsnehmer wirksam.
Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug oder wird es zwangs-
versteigert, geht der Vertrag nach G.7.1. auf den Erwerber über. Der Er-
werber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Er-            G.3.4.      Kündigung bei Nichtzahlung der Folgeprämie
werb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
nes Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob          Hat der Versicherungsnehmer eine ausstehende Folgeprämie trotz der
der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.        Mahnung des Versicherers nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach
                                                                              C.2.2. gezahlt, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung
                                                                              kündigen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
    G.2.5.      Zeitpunkt der Kündigung bei Verwendung einer neuen            die Folgeprämie sowie die Mahnkosten innerhalb eines Monats ab Zugang
                elektronischen Versicherungsbestätigung                       der Kündigung zahlt (siehe auch C.2.2.2.).
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und
legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung oder              G.3.5.      Kündigung bei Verletzung der Pflichten bei Gebrauch des
eine Versicherungsbestätigungs-Nummer vor, gilt dies automatisch als                          Fahrzeugs
Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Be-
ginn der neuen Versicherung wirksam.                                          Hat der Versicherungsnehmer eine seiner Pflichten bei Gebrauch des
                                                                              Fahrzeugs nach D verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
                                                                              nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit so-
    G.2.6.      Kündigung bei Prämienerhöhung                                 fortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                              nachweist, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
Erhöht der Versicherer aufgrund seines Prämienanpassungsrechts die
                                                                              letzt hat.
Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
nats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen. Die Kün-
digung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                Seite 19 von 37

[Seite 21]
                      Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


Die Wirkung der Kündigung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer inner-          G.7.5.       Kündigung des Vertrags
halb eines Monats nach Zugang dieser Kündigung die vollständige Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.        Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.4., G.2.5. und
                                                                             G.2.7. oder der Versicherer nach G.3.7. den Vertrag kündigen.

    G.3.6.      Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahr-
                zeugs                                                            G.7.6.       Zwangsversteigerung

Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach TB G.1.2. kann        Die Regelungen G.7.1. bis G.7.5. sind entsprechend anzuwenden, wenn
der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kann der Ver-   das Fahrzeug des Versicherungsnehmers zwangsversteigert wird.
sicherungsnehmer nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von             Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)
einem Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
                                                                             Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht dem Versicherer die Prä-
                                                                             mie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis er-
    G.3.7.      Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung           langt.
                des Fahrzeugs

Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7.                   Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahr-
kann der Versicherer dem Erwerber gegenüber kündigen. Der Versicherer
hat die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszuspre-
                                                                                   ten mit ungestempelten Kennzeichen
chen, zu dem er von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis
erlangt hat. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem               Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs
Zugang beim Erwerber wirksam.
                                                                                 H.1.1.       Ruheversicherung
         Kündigung einzelner Versicherungsarten
Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbst-                 H.1.1.1.
ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fort-
bestehen anderer nicht.                                                      Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem
                                                                             späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag
                                                                             nicht                                                           beendet.
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, bei Vorlie-
gen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-
                                                                                          H.1.1.2.
Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
                                                                             Der Vertrag geht in eine prämienfreie Ruheversicherung über, wenn die
Kündigt der Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen
                                                                             Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt, es
Verträgen nur einen und teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer
                                                                             sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Kündigung mit, dass er
                                                                             der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des
mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einver-
                                                                             bisherigen Versicherungsschutzes.
standen ist, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekün-
digt. Dies gilt entsprechend für den Versicherer, wenn der Versicherungs-
                                                                                          H.1.1.3.
nehmer von mehreren nur einen Vertrag kündigt.
Absatz 1 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem
                                                                             Die Regelungen nach H.1.1.1. und H.1.1.2. gelten nicht für Wohnwagen-
Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
                                                                             anhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als
                                                                             ein Jahr.
         Zugang der Kündigung
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist          H.1.2.       Umfang der Ruheversicherung
zugeht.
                                                                             Mit der prämienfreien Ruheversicherung gewährt der Versicherer dem Ver-
                                                                             sicherungsnehmer für die Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten
         Prämienabrechnung nach Kündigung                                    Versicherungsschutz.
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht dem Versi-      Der Ruheversicherungsschutz umfasst
cherer die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie an-     -    die Kfz-Haftpflichtversicherung,
teilig zu.                                                                   -    die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der
                                                                                  Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be-
                                                                                  stand. Es wird auf den vereinbarten Selbstbehalt in der Teilkaskover-
         Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs                         sicherung verzichtet, sofern in der Zeit der Ruheversicherung ein Teil-
                                                                                  kaskoschaden eintritt.
    G.7.1.      Übergang der Versicherung auf den Erwerber
                                                                                 H.1.3.       Pflichten des Versicherungsnehmers bei der Ruheversi-
                                                                                              cherung
Veräußert der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug, geht die Versicherung
auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Fahrerschutzversicherung.     Während der Dauer der Ruheversicherung ist der Versicherungsnehmer
                                                                             verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder
                                                                             Sammelgarage, Ausnahme: öffentliche Tiefgaragen) oder auf einem um-
    G.7.2.      Rechtsfolgen                                                 friedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Prämie entsprechend     nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räum-
den Angaben des Erwerbers, wie er sie bei einem Neuabschluss des Ver-        lichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Versicherer
trags verlangen würde, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des       unter den Voraussetzungen nach D.3. leistungsfrei.
Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt
wird. Die neue Prämie gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versi-           H.1.4.       Wiederanmeldung
cherung folgt.
                                                                             Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbe-
                                                                             triebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das
    G.7.3.      Prämienforderung                                             Ende der Außerbetriebsetzung hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr kann der Versicherer ent-      cherer unverzüglich anzuzeigen.
weder vom Versicherungsnehmer oder vom Erwerber verlangen.
                                                                                 H.1.5.       Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
    G.7.4.      Anzeige der Veräußerung                                      Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach
Der Versicherungsnehmer und der Erwerber sind verpflichtet, dem Versi-       der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
cherer die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unter-
bleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versiche-           H.1.6.       Versichererwechsel während des Bestehens der Ruhever-
rungsvertragsgesetz (VVG) der Verlust des Versicherungsschutzes.                              sicherung

                                                                             Meldet der Versicherungsnehmer das Fahrzeug während des Bestehens
                                                                             der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung oder einer Ver-
                                                                             sicherungsbestätigungs-Nummer eines anderen Versicherers wieder an,


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                 Seite 20 von 37

[Seite 22]
                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


hat der Versicherer das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen        für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.                           verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.


           Saisonkennzeichen                                                       J.1.2.      Versicherungsaufsicht

                                                                               Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten
    H.2.1.      Begriffsbestimmung                                             Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich
                                                                               auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche-
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ge-            rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesan-
währt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz während des         stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsauf-
auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).               sicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: post-
                                                                               stelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108 – 1550. Der Versiche-
    H.2.2.      Zeitraum                                                       rungsnehmer möchte bitte beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle
                                                                               ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer Ruheversicherungs-
schutz nach H.1.1.
                                                                                   J.1.3.      Rechtsweg

    H.2.3.      Versicherungsschutz                                            Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
                                                                               Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kasko-
Für Fahrten außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer innerhalb         versicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach
des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzen-          A.2.17 nutzen.
den Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn
diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder we-
gen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung                    Gerichtsstände
durchgeführt werden.
                                                                                   J.2.1.      Klage des Versicherungsnehmers
           Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen                              Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer
                                                                               insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
    H.3.1.      Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung         -   dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich
                                                                                   zuständig ist,
In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für        -   dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder für die
Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen, wenn dem versicher-              den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zustän-
ten Fahrzeug vorab das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt             dig ist.
wurde (z.B. bei Reservierung des Kennzeichens für eine
Wiederzulassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen
oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.                                  J.2.2.      Klage des Versicherers

                                                                               Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbeson-
    H.3.2.      Zulassungsfahrten (Begriff)                                    dere bei folgenden Gerichten geltend machen:
                                                                               -   dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-                 zuständig ist,
sungsverfahren stehen. Dies sind:                                              -   dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung
– Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie            des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet, wenn er den Versi-
  Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicher-              cherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abge-
  heitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines               schlossen hat.
  angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zu-
  lassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.                                   J.2.3.      Verlegung von Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland
– Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten
  Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des             Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen ge-
  Fahrzeugs.                                                                   wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands
                                                                               verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
                                                                               der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach
    H.3.3.      Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung            J.2.2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers
                                                                               zuständig ist.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für
Fahrten nach einer internetbasierten Zulassung mit ungestempelten Kenn-
zeichen.                                                                             Änderungen des Leistungsumfangs

Hinweis:                                                                                Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur
Diese Fahrten sind im Zeitraum zwischen internetbasierter Zulassung bis
zur Zustellung der benötigten Stempelplaketten aktuell für maximal 14              K.1.1.
Tage zulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 und § 31 Fahrzeugzulassungs-Verord-
nung).                                                                         Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere für die Bestimmungen für SF-
                                                                               Klassen, jährliche Fahrleistung, Nutzerkreis, Nutzungsart, Fahrzeugalter,
                                                                               Fahrzeugalter bei Erwerb, Anzahl der Vorschäden, GAP-Versicherung,
      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                             Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), Fahrerschutz, Rabattschutz, Auslands-
                                                                               schaden-Schutz, Postleitzahl des Halters, abweichender Halter, Tarif-
                                                                               gruppe, Neupreis, Kraftstoffart, Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
           Beschwerdestellen
                                                                               (Alter), Führerscheinbesitzdauer, Anzahl der Sitzplätze, Motorleistung,
                                                                               Kaskoanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise, Schadenfreiheit der Kfz-
Die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) ist dem Versi-        Haftpflichtversicherung in Teilkaskoversicherung, Werkstattmanagement,
cherer wichtig. Sollte der Versicherungsnehmer dennoch einmal nicht zu-        Alter des jüngsten Fahrers oder Alter des ältesten Fahrers eine Änderung
frieden sein, bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klä-      der sich aus dem Tarif ergebenden Prämie für die Kfz-Haftpflichtversiche-
rung der Angelegenheit an.                                                     rung während der Vertragslaufzeit zu veranlassen.

Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer folgende Möglichkeiten:             Ferner ist der Versicherer berechtigt, den Tarif für die Kraftfahrtversiche-
                                                                               rung mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden-
    J.1.1.      Versicherungsombudsmann e.V.                                   und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss verein-
                                                                               barte Gleichgewicht der Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz)
Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der Entscheidung des          und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustel-
Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Verhandlung mit ihm nicht zu dem    len. Dabei hat der Versicherer die von der Bundesanstalt für Finanzdienst-
vom Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat, kann er sich         leistungsaufsicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz veröffentlichte Ge-
an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden (Versicherungsombuds-               meinschaftsstatistik und die anerkannten Grundsätze der Versicherungs-
mann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versiche-         mathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
rungsombudsmann.de; Internet: www.versicherungsombudsmann.de;
Tel.: 0800 3696000; Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Te-
lefonnetz)). Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                 Seite 21 von 37

[Seite 23]
                       Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Compact (AKB)


    K.1.2.                                                                      Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung
                                                                                der Anpassung nicht zu Nachteil des Versicherungsnehmers geändert wer-
Dieses Recht gilt für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungs-       den (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsät-
verträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an.           zen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseiti-
                                                                                gen Interessen erfolgen.
    K.1.3.
                                                                                    K.5.2.
Die Prämienerhöhung gemäß K.1.1. wird nur wirksam, wenn der Versiche-
rer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des             Die nach K.5.1. geänderten Regelungen werden dem Versicherungsneh-
Unterschieds zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor         mer mitgeteilt und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versiche-
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform über seine        rungsnehmer nicht innerhalb von 6 Wochen in Textform nach Zugang der
Rechte informiert.                                                              Mitteilung widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich
                                                                                hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
    K.1.4.                                                                      des Widerspruchs.

Dies gilt für die Kaskoversicherung, den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)        Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Der Ver-
und den Auslandsschaden-Schutz entsprechend.                                    sicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs
                                                                                den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines
                                                                                jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne
         Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merk-                       die Anpassung unzumutbar ist.
         male zur Beitragsberechnung
                                                                                Die Erhöhung der Versicherungssteuer führt nicht zu einer Kündigungs-
    K.2.1.                                                                      möglichkeit.

Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere Regionalklassen, Typenklas-
sen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die ge-
änderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versiche-
rungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten
Bestimmungen werden zum nächsten Versicherungsjahr wirksam.

    K.2.2.

Richtet sich die Versicherungsprämie nach einem Merkmal, welches sich
allein durch Zeitablauf regelmäßig ändert (z. B. Alter des Fahrzeugs, Alter
des Versicherungsnehmers (Geburtsdatum des Versicherungsnehmers),
jüngster Nutzer, ältester Nutzer und Dauer des Führerscheinbesitzes), wird
während der Vertragslaufzeit eine Anpassung vorgenommen. Dadurch
kann es zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragsanhebung kom-
men. Der angepasste Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versicherungs-
periode wirksam.


         Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach K.1. bis K.2. zu einer Prämienerhöhung, so steht
dem Versicherungsnehmer nach G.2.6. ein Kündigungsrecht zu. Werden
mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht das Kündigungs-
recht des Versicherungsnehmers nur, wenn die Änderungen in der Summe
zu einer Prämienerhöhung führen.

         Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im der
         Kfz-Haftpflichtversicherung

    K.4.1.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer berechtigt, die Prämie
zu erhöhen, wenn der Versicherer aufgrund eines Gesetzes, einer Verord-
nung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet wird, den Leistungsumfang
oder die Versicherungssumme zu erhöhen. Die Prämienerhöhung wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder
die erhöhten Versicherungssummen gelten.

    K.4.2.

G.2.9. gilt entsprechend.


         Bedingungsanpassungen

    K.5.1.

Der Versicherer kann einzelne Regelungen der Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) oder der Tarifbestimmungen (TB) für
die Kraftfahrt-Versicherung ergänzen oder ersetzen, wenn diese insbeson-
dere durch
-    Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versi-
     cherungsvertrages beruhen,
-    unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende höchstrichterliche
     Rechtsprechung,
-    den Versicherer bindende Änderungen der Verwaltungspraxis der
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbe-
     hörden,
-    konkrete individuelle, den Versicherer bindende Weisungen der Bun-
     desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist,
die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leis-
tung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. Durch die ge-
änderten Regelungen darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                 Seite 22 von 37

[Seite 24]
                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung                                       Fälligkeit
Compact (TB) Stand 01.10.2026                                                 Die erste Prämie ist mit Saisonbeginn, oder wenn der Vertrag innerhalb der
                                                                              Saison beginnt, mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Mindestdauer beträgt 2 Mo-
                                                                              nate.
      Geltungsbereich
Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kaskoversi-               Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
cherung, Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland
(Mallorca Police), Mobilitäts-Schutz-Versicherung (Schutzbrief) und Aus-      Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
landsschaden-Schutz-Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,           (siehe H.2. AKB), nimmt der Versicherer bei schadenfreiem Verlauf des
die in Deutschland zugelassen sind, gelten diese Tarifbestimmungen und        Vertrags eine Besserstufung nach K.3.3. nur vor, wenn die Saison mindes-
der für das versicherte Risiko maßgebende Prämienteil (Tarif).                tens sechs Monate beträgt


      Zahlungsweise                                                                 Anwendung und Änderung von Gefahrenmerk-
                                                                                    malen
         Grundsatz
Die Prämien des Tarifs sind – soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist –            Allgemeines
Jahresprämien, die jährlich im Voraus zu entrichten sind.                     Gefahrenmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis nicht
                                                                              beeinflussen.
         Zahlungsmöglichkeiten                                                Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Prämien-
Bei halbjährlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von 3 von Hundert und bei     berechnung, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer
vierteljährlicher ist ein Zuschlag von 5 v.H. der Versicherungsprämie zu      Prämiensenkung oder zu einer Prämienerhöhung führen. Die Merkmale zur
entrichten. Der Mindestbetrag der halb- oder vierteljährlichen Teilzahlung    Prämienberechnung sind dem Versicherungsschein unter der Überschrift
beträgt Euro 12,--.                                                           „Versichertes Fahrzeug“, „Weitere Tarifmerkmale“ bzw. „Tarifmerkmale“ zu
                                                                              entnehmen. Die Schadenfreiheitsklassen sowie die Typ- und Regionalklas-
Die vierteljährliche Zahlweise kann nur in Verbindung mit einem SEPA-         sen sind im Versicherungsschein in der jeweiligen Deckung (Kfz-Haft-
Lastschriftverfahren vereinbart werden.                                       pflicht- und Kaskoversicherung) enthalten.

Zusätzlich ist die Zahlweise gemäß H.24. der Tarifbestimmungen für die
Tarifierung von Personenkraftwagen und Krafträdern relevant. Durch die                 Auswirkung auf die Prämie
Wahl der Zahlweise wird daher auch der Tarifbeitrag beeinflusst.              Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Veränderung.

         Saisonkennzeichen                                                             Rechte des Versicherers
Für Saisonkennzeichen wird keine Teilzahlung vereinbart. Die Mindestprä-
mie für Saisonkennzeichen beträgt Euro 30,-.                                      F.3.1.

                                                                              Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      Versicherungssteuer                                                     und der Kaskoversicherung die Regelungen für die

                                                                              -            Regionalklassen
         Grundsatz
                                                                              -            Typklassen
In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien und Kosten ist
die Versicherungssteuer enthalten.                                            zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geän-
                                                                              derten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma-
                                                                              thematik und der Versicherungstechnik entsprechen.
         Berechnungsweise
Der Vomhundertsatz der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versi-       Der Versicherer ist ebenfalls berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
cherungsteuergesetz (VersStG). Er wird berechnet von der vom Versiche-        sicherung und der Kaskoversicherung die Regelungen für
rungsnehmer zu zahlenden Prämie zuzüglich der Nebenkosten im Sinne
von § 3 Absatz 1 VersStG.                                                     -            die Tarifgruppen
                                                                              -            die Schaden- und Freiheitsklassen
                                                                              -            die jährliche Kilometer-Fahrleistung in tausender Schritten
      Unterjährige Verträge                                                   -            den Nutzerkreis
                                                                              -            das Fahrzeugalter
         Versicherungsdauer unter einem Jahr                                  -            das Fahrzeugalter bei Erwerb
                                                                              -            das Alter des jüngsten Fahrers
Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, wird        -            das Alter des ältesten Fahrers
die Prämie anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes         -            die Anzahl der Vorschäden
berechnet (pro rata temporis). Endet ein derart abgeschlossener Vertrag       -            die GAP-Versicherung
durch Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß G.2. AKB, wird eben-           -            den abweichenden Halter
falls pro rata temporis abgerechnet.                                          -            Fahrerschutz
                                                                              -            Rabattschutz
         Kurzzeitkennzeichen                                                  -            die Deckungsart
                                                                              -            die Postleitzahl des Fahrzeughalters
Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amtlich abge-        -            Nutzungsart
stempelten                                                                    -            Neupreis
                                                                              -            Werkstattmanagement
Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder            -            Kraftstoffart
Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt die    -            Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
Mindestprämie Euro 80,–. Nach 5 Tagen erlischt der Versicherungsvertrag.      -            Führerschein
Wird ein Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt      -            Anzahl der Sitzplätze
für denselben Versicherungsnehmer innerhalb von 4 Wochen mit einem            -            Kaskoanbindung
ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen und bei der Janitos Versi-         -            Begleitetes Fahren
cherung AG versichert, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzei-      -            Zahlweise
chen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließen-     -            Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkas-
den Vertrag einbezogen. Die Prämie wird angerechnet.                                       koversicherung
                                                                              -            Motorleistung
      Saisonkennzeichen                                                       -            Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
                                                                              -            Auslandsschaden-Schutz

         Beginn                                                               zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsät-
Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, be-          zen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entspre-
ginnt der Vertrag mit der                                                     chen.
Saison (H.2. AKB.)


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                  Seite 23 von 37

[Seite 25]
                                      Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

    F.3.2.                                                                                      und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Ver-
                                                                                                kehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbst-
Änderungen nach F.3.1. finden vom Beginn der nächsten Versicherungs-                            lader, Bagger, Greifer, Kran-LKW sowie Räum- und Bergungs-
periode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer                              fahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet
die Änderung einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn über sein Kün-                      werden).
digungsrecht nach K.1.3 AKB belehrt.
                                                                                                G.1.2.13. LKW bis 3,5t zulässige Gesamtmasse sind zur Gü-
         Leistungsort der Prämie                                                                terbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässi-
                                                                                                gen Gesamtmasse von bis zu 3,5t.
Der Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine
Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.                     G.1.3.        Mehrere Verwendungsmöglichkeiten

                                                                                 Ergeben die Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder
      Objektive Gefahrenmerkmale                                                 andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder
                                                                                 wird ein Güterfahrzeug in mehreren Verkehrsarten (vgl. G.1.2.9.-G.1.2.10)
                                                                                 verwendet, so richtet sich die Prämie nach dem höher einzuordnenden
         Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach                          Wagnis, soweit nicht eine „besondere Bedingung“ vereinbart ist.
         objektiven Gefahrenmerkmalen
                                                                                       G.1.4.        Einstufungsmöglichkeiten
    G.1.1.       Zuordnung
                                                                                 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder einem von
Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Art, Typ, Aufbau, Ver-           diesem beauftragten Dritten die Überprüfung der Fahrzeugverwendung zu
wendung, Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder Nutzlast sind            ermöglichen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Überprüfung, so
die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeug-           ist der Versicherer – unbeschadet seiner Rechte gemäß D. und E. AKB –
schein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeug-       berechtigt, rückwirkend ab der letzten Hauptfälligkeit einen Prämienzu-
brief) oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes        schlag von 100 von Hundert zu erheben.
bestimmt ist.
                                                                                       G.1.5.        Besonderheit - Anhänger -

    G.1.2.       Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahr-           Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebs-
                 zeugen                                                          fahrzeug und Anhänger als Einheit mit der Folge, dass die Prämie für das
                                                                                 Antriebsfahrzeug und den Anhänger sich nach dem höher einzuordnenden
             G.1.2.1. Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit ei-   Wagnis richtet.
             nem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm
             und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.                              Regionalklassen
             G.1.2.2. Nicht besetzt
                                                                                       G.2.1.        Voraussetzungen
             G.1.2.3. Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein   Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und
             amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von               Krafträdern richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und der Kaskover-
             Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern.                             sicherung – unbeschadet der Regelungen in G.1. bis G.2. – nach dem Zu-
                                                                                 lassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist und
             G.1.2.4. Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraft-         der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Scha-
             fahrzeuge mit höchstens 8 Sitzen außer dem Fahrersitz, mit          denbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist.
             Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahr-
             zeugen.                                                                            G.2.1.1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es fol-
                                                                                                gende Regionalklassen für PKW:
             G.1.2.5. Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein
             nach § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ge-            Klasse                                    Schadenbedarfsindexpunkte
             nehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig be-
             trieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Gü-        1                                         Unter 78,3
             terfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).                      2                                         78,3 bis unter 84,4

             G.1.2.6. Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer          3                                         84,4 bis unter 88,8
             an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er       4                                         88,8 bis unter 92,8
             – auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegenge-
             nommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast be-             5                                         92,8 bis unter 97,1
             stimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1 PBefG).                        6                                         97,1 bis unter 101,2
                                                                                  7                                         101,2 bis unter 105,6
             G.1.2.7. Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und
             Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers             8                                         105,6 bis unter 110,5
             vermietet werden (§ 1 Absatz 1 der Selbstfahrervermiet-VO            9                                         110,5 bis unter 115,7
             vom 4. April 1955 i.d.F. vom 21. Juli 1969 – BGBl I S. 875).
                                                                                  10                                        115,7 bis unter 122,4
             G.1.2.8. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,          11                                        122,4 bis unter 130,4
             die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet
             werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung         12                                        ab 130,4
             auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens 6 Mo-
             nate überlassen werden.                                                            G.2.1.2. In der Vollkaskoversicherung gibt es folgende Regio-
                                                                                                          nalklassen für PKW:
             G.1.2.9. Campingfahrzeuge sind als Wohnmobile zugelassene
             Fahrzeuge.                                                           Klasse                                    Schadenbedarfsindexpunkte
                                                                                  1                                         Unter 87,2
             G.1.2.10. Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeu-
             gen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung be-          2                                         87,2 bis unter 92,1
             stimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen         3                                         92,1 bis unter 96,1
             Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
                                                                                  4                                         96,1 bis unter 99,9
             G.1.2.11. Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger             5                                         99,9 bis unter 104,1
             sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die
             wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von          6                                         104,1 bis unter 109,6
             der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grü-     7                                         109,6 bis unter 116,3
             nes Kennzeichen führen.
                                                                                  8                                         116,3 bis unter 134,1
             G.1.2.12. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge,            9                                         ab 134,1
             die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug
             fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit –
             nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                         Seite 24 von 37

[Seite 26]
                                     Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

               G.2.1.3. In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende          folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Regionalklasse und die
                        Regionalklassen für PKW:                               neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.

 Klasse                                    Schadenbedarfsindexpunkte                          G.2.2.4. Kündigungsrecht
 1                                         Unter 68,1                          Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. ei-
 2                                         68,1 bis unter 74,1                 ner Region gemäß G.2.2.2., dass sich die Prämie erhöht, kann der Versi-
                                                                               cherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
 3                                         74,1 bis unter 79,1                 Zugang der Mitteilung des Versicherers, frühestens jedoch zu dem Zeit-
 4                                         79,1 bis unter 83,4                 punkt kündigen, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden würde. In
                                                                               die Berechnung des Prämienunterschiedes werden Änderungen aufgrund
 5                                         83,4 bis unter 88,6                 von G.2.2. sowie K AKB einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam wer-
 6                                         88,6 bis unter 95,0                 den.
 7                                         95,0 bis unter 100,8
                                                                                     G.2.3.       Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsel
 8                                         100,8 bis unter 106,9
 9                                         106,9 bis unter 114,2               Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch das versicherte
                                                                               Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich die Prä-
 10                                        114,2 bis unter 122,4               mie ab Zeitpunkt der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der
 11                                        122,4 bis unter 131,5               neuen Regionalklasse.

 12                                        131,5 bis unter 140,5
                                                                                         Typklassen
 13                                        140,5 bis unter 151,1
 14                                        151,1 bis unter 165,4                     G.3.1.       Typklasse
 15                                        165,4 bis unter 182,6
                                                                               Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
 16                                        ab 182,6                            Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in den Kaskoversicherungen richten sich
                                                                               nach dem Typ des Fahrzeugs. Die Einstufung kann dem Versicherungs-
                                                                               schein entnommen werden.
               G.2.1.4. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es
                         folgende Regionalklassen für Krafträder:                    G.3.2.       Einstufungsermittlung

 Klasse                                    Schadenbedarfsindexpunkte           Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
                                                                               in den Kaskoversicherungen zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zu-
 1                                         Unter 83,9                          sammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum
 2                                         83,9 bis unter 93,5                 Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunterneh-
                                                                               men – für jede Deckungsart getrennt – die Indexwerte der Schadenbedarfe
 3                                         93,5 bis unter 102,0                der Fahrzeugtypen (Typenstatistik). Die Fahrzeugtypen werden nach Maß-
 4                                         102,0 bis unter 117,2               gabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den in G.3.2.1 - G.3.2.3. genannten
                                                                               Typklassen zugeordnet.
 5                                         117,2 bis unter 147,4
 6                                         ab 147,4                                           G.3.2.1. Typklassen Kfz-Haftpflichtversicherung

               G.2.1.5. In der Teilkaskoversicherung gibt es folgende Regio-   In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Fahrzeugtypen
                         nalklassen für Krafträder:                            aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:


 Klasse                                    Schadenbedarfsindexpunkte            Typklasse                                 Schadenbedarfsindexpunkte

 1                                         Unter 49,4                                                                     von            bis unter

 2                                         49,4 bis unter 62,2                  10                                        0,0            49,5

 3                                         62,2 bis unter 78,3                  11                                        49,5           61,9

 4                                         78,3 bis unter 100,5                 12                                        61,9           71,6

 5                                         100,5 bis unter 141,2                13                                        71,6           79,8

 6                                         141,2 bis unter 196,4                14                                        79,8           86,6

 7                                         196,4 bis unter 391,5                15                                        86,6           92,0

 8                                         ab 391,5                             16                                        92,0           97,7
                                                                                17                                        97,7           103,7
      G.2.2.       Änderung der Zuordnung einer Region                          18                                        103,7          110,4
                                                                                19                                        110,4          118,0
               G.2.2.1. Zuständigkeit
                                                                                20                                        118,0          125,4
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-      21                                        125,4          133,3
sicherung und in der Kaskoversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jah-
res durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersich-              22                                        133,3          144,0
ten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versiche-           23                                        144,0          165,4
rungsunternehmen – für jede Deckungsart getrennt – bei Personenkraft-
wagen die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbezirke. Dabei            24                                        165,4          196,0
wird der Schadenverlauf einer genügend großen Anzahl der letzten Kalen-         25                                        196,0          und mehr
derjahre zugrunde gelegt. Die Zulassungsbezirke werden nach Maßgabe
ihrer Schadenbedarfsindexwerte den vom Versicherer gebildeten Regio-
nalklassen G.2. zugeordnet.

               G.2.2.2. Voraussetzung der Änderung

Die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu einer Re-
gionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik
der Indexwert des Schadenbedarfes des Zulassungsbezirkes bzw. der Re-
gion die in G.2.1.1. - G.2.1.3. festgelegten Grenzen der Regionalklasse,
der der Zulassungsbezirk bisher angehörte, über- oder unterschritten hat.

               G.2.2.3. Zeitpunkt der Änderung

Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirks bzw. einer Region
zu den Regionalklassen
nach G.2.2.2. bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrags in die ent-
sprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                   Seite 25 von 37

[Seite 27]
                              Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

          G.3.2.2.   Typklassen Vollkaskoversicherung                      G.3.3.       Änderungsvoraussetzungen

In der Vollkaskoversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer   Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse wird geändert,
Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:                 wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schaden-
                                                                       bedarfes des Fahrzeugtyps die in G.3.2.1 - G.3.2.3. festgelegten Grenzen
 Typklasse                         Schadenbedarfsindexpunkte           der Typklasse, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unter-
                                                                       schritten hat.
                                   von                bis unter
 10                                0,0                39,5                 G.3.4.       Zeitpunkt der Änderung
 11                                39,5               53,1
                                                                       Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen nach
 12                                53,1               62,7             G.3.2.1. bis G.3.2.3., bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrages in
 13                                62,7               69,0             die entsprechende Typklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezem-
                                                                       ber folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Typklasse und die
 14                                69,0               74,3             neue Prämie werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.
 15                                74,3               80,2
 16                                80,2               88,3                 G.3.5.       Kündigungsrecht

 17                                88,3               96,8             Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps gemäß G.3.4.,
                                                                       dass sich die Prämie erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
 18                                96,8               105,5
                                                                       rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
 19                                105,5              116,5            sicherers, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Prä-
                                                                       mienerhöhung wirksam werden würde. In die Berechnung des Prämienun-
 20                                116,5              125,2
                                                                       terschiedes werden Änderungen aufgrund von G.3. und K AKB einbezo-
 21                                125,2              135,9            gen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden.
 22                                135,9              145,3
 23                                145,3              156,2                G.3.6.       Sonder-Kraftfahrzeuge

 24                                156,2              169,6            Für Personenkraftwagen, die nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt
                                                                       oder nicht mit der serienmäßigen Motorleistung ausgestattet sind, erfolgt
 25                                169,6              184,3            die Festsetzung der Prämie individuell durch den Versicherer. Im Übrigen
 26                                184,3              206,3            gelten die Regelungen von G.3.1-G.3.5. entsprechend.
 27                                206,3              232,3
 28                                232,3              276,4                  Subjektive Gefahrenmerkmale
 29                                276,4              330,1
                                                                                Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach
 30                                330,1              377,5
                                                                                subjektiven Gefahrenmerkmalen
 31                                377,5              438,7
                                                                       Bei der Zuordnung zu den individuellen Gefahrenmerkmalen Berufsgrup-
 32                                438,7              516,6            pen, jährliche Fahrleistung, Fahrzeugalter, Fahrzeugalter bei Erwerb, An-
                                                                       zahl der Vorschäden, abweichender Halter, Werkstattmanagement, Neu-
 33                                516,6              696,7
                                                                       preis, Nutzungsart, Kraftstoffart, Geburtsdatum, Führerscheinerwerb, Kas-
 34                                696,7              und mehr         koanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise, Schadenfreiheitsklasse der
                                                                       Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkasko, Bestehen einer GAP-, Fahrer-
          G.3.2.3. Typklassen Teilkaskoversicherung                    schutz-, Mobilitäts-Schutz-, Auslandsschaden-Schutz- oder Rabattschutz-
                                                                       versicherung sowie bei der Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen oder
In der Teilkaskoversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer   Schadenklassen werden – unbeschadet der Regelung in K.6. – die im Tarif
Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet:                 vorgesehenen Gefahrenmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie in der Per-
                                                                       son des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen von Leasingfahrzeu-
 Typklasse                         Schadenbedarfsindexpunkte           gen in der Person des Leasingnehmers bzw. die versicherte Gefahr betref-
                                                                       fend erfüllt sind. Bei der Zuordnung zu den individuellen Tarifmerkmalen
                                   von                bis unter        Nutzerkreis, abweichender Halter, Alter des jüngsten Fahrers, Alter des äl-
 10                                0,0                36,4             testen Fahrers, Begleitetes Fahren, werden – unbeschadet der Regelung
                                                                       in K.6. – die im Tarif vorgesehenen Tarifmerkmale nur berücksichtigt, wenn
 11                                36,4               47,5             sie in der Person des Nutzers erfüllt sind.
 12                                47,5               56,3
                                                                       Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein An-
 13                                56,3               65,3             spruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl
 14                                65,3               75,2             der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Durch
                                                                       die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung eines
 15                                75,2               87,5             Versicherungsvertrages zu den Tarifgruppen nicht berührt.
 16                                87,5               97,2
 17                                97,2               109,7                     Berufsgruppen / Tarifgruppen
 18                                109,7              122,2
 19                                122,2              133,6                H.2.1.       Tarifgruppe B

 20                                133,6              147,8                         H.2.1.1. Voraussetzungen
 21                                147,8              166,4
                                                                       Die Prämien der Tarifgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und
 22                                166,4              183,6            Kaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und
 23                                183,6              210,9            Anhängern, die zugelassen sind auf

 24                                210,9              241,7                a)       Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
                                                                                    gen des deutschen öffentlichen Rechts;
 25                                241,7              271,8
 26                                271,8              306,7                b)       juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Haupt-
                                                                                    zweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand
 27                                306,7              354,9                         obliegen würden, und
 28                                354,9              416,5
                                                                                    aa) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des
 29                                416,5              487,0                         deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 v. H. betei-
                                                                                    ligt sind oder
 30                                487,0              628,8
 31                                628,8              763,9                         bb) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu
                                                                                    mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bun-
 32                                763,9              975,5                         deshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushalts-
 33                                975,5              und mehr                      rechtlichen Vorschriften der Länder);


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                          Seite 26 von 37

[Seite 28]
                                    Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

    c)       mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgaben-          Voraussetzungen weder für die Tarifgruppen B, F oder Akademiker erfüllt,
             ordnung);                                                            so wird dem Vertrag die Tarifgruppe N zugrunde gelegt.

    d)       gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenord-              Werden die Voraussetzungen zu mehreren Tarifgruppen gemäß H.2.1. bis
             nung), die im Hauptzwecke der Gesundheitspflege und Für-             H.2.3. erfüllt, kann der Versicherungsnehmer eine der zutreffenden Tarif-
             sorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Haupt-         gruppen selbst wählen.
             zweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion,
             der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen
             Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nut-                 Jährliche Fahrleistung
             zen;

    e)       Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen                 H.3.1.       Voraussetzung
             Dienstes;                                                            Die Prämien für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
    f)       Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter H.2.1.1a.)       Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung richten sich nach
             bis H.2.1.1.e.) genannten juristischen Personen und Einrich-         der jährlichen Fahrleistung.
             tungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer
             unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der nor-            H.3.2.       Tabelle
             malen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besol-
             det oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen          Es gelten folgende 8 Fahrleistungsklassen, welche der Versicherer für die
             Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbil-              versicherten Fahrzeuge festlegt:
             dungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten
             und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivil-         Fahrleistungsklasse                     Jährliche Fahrleistung
             dienstpflichtige und freiwillige Helfer);
                                                                                   1                                       bis   6.000 km
    g)       Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwi-            2                                       bis   9.000 km
             schenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche wie für
             die in H.2.1.1.f.) genannten Beamten, Angestellten und Arbei-         3                                       bis   12.000 km
             ter, falls sie deutsche Staatsangehörige sind und die Fahr-           4                                       bis   15.000 km
             zeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;
                                                                                   5                                       bis   20.000 km
    h)       Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentli-
                                                                                   6                                       bis   25.000 km
             chen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Ziffern
             H.2.1.1.f.) oder H.2.1.1.g.) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den    7                                       bis   30.000 km
             Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht          8                                       über 30.000 km
             anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versor-
             gungsberechtigte Witwen bzw. Witwer von Beamten, Richtern,
             Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit        Die jährliche Fahrleistung wird in vollen tausend Kilometern erfasst. Es gilt
             der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei            grundsätzlich die Aufrundungsregelung auf volle tausend Kilometer.
             ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffern H.2.1.1.f.),
             H.2.1.1.g.) oder H.2.1.1.h.) erfüllt haben;                          Eine unbegrenzte oder unbekannte Fahrleistung entspricht der Fahrleis-
                                                                                  tungsklasse 8.
    i)       Lebens- und Ehepartner sowie Kinder von Beamten, Richtern,
             Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit        Für Saisonverträge findet die jährliche Fahrleistung keine Anwendung.
             der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraus-
             setzungen der Ziffern H.2.1.1.f.), H.2.1.1.g.) oder H.2.1.1.h.)
                                                                                       H.3.3.       Anzeigepflicht
             erfüllen. Voraussetzung ist, dass die vorher genannten Perso-
             nen in häuslicher Gemeinschaft leben.                                Wenn der Versicherungsnehmer absieht oder feststellt, dass die jährliche
                                                                                  Fahrleistung der vereinbarten Fahrleistungsklasse innerhalb der laufenden
    H.2.2.        Tarifgruppe F                                                   Versicherungsperiode überschritten wird, hat er dies dem Versicherer un-
                                                                                  verzüglich anzuzeigen.
             H.2.2.1. Voraussetzungen
                                                                                  Unabhängig von der Aufforderung des Versicherers nach J.2.3. der Tarif-
Die Prämien der Tarifgruppe F gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und         bestimmungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Kilometer-
Kaskoversicherung für die Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und           stand des versicherten Fahrzeuges bei Antragsstellung bzw. Änderung der
Anhängern, bei denen der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,               jährlichen Fahrleistung sowie im Schadenfall anzuzeigen.
dass er
                                                                                       H.3.4.       Prämienänderungszeitpunkt

             H.2.2.2.    als Angestellter oder als freiberuflich tätige Person    Die Änderung gemäß J.2.2. erfolgt zum Mitteilungsdatum.
             bei einer Versicherungsgesellschaft, Finanzdienstleistung oder
             einem Kreditinstitut tätig ist.
                                                                                           Nutzerkreis
             H.2.2.3.   Rentner ist, sofern er die Voraussetzungen von
             H.2.2.1. unmittelbar vor Renteneintritt erfüllt hat und nichtan-          H.4.1.       Voraussetzung
             derweitig berufstätig ist.
                                                                                  Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
             H.2.2.4.    Lebens- und Ehepartner oder Kind eines F-Tarifbe-        rädern richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung
             rechtigten, sofern die Anschrift mit der des F-Tarifberechtigen      nach dem Nutzerkreis und der Nutzerklasse des Fahrzeuges. Fehlen für
             identisch ist.                                                       die Zuordnung des Vertrages zu einer Nutzerklasse erforderliche Angaben,
                                                                                  gilt die Nutzerklasse 3 als vereinbart.

    H.2.3.        Tarifgruppe Akademiker
                                                                                       H.4.2.       Tabelle
             H.2.3.1. Voraussetzungen                                             Es gelten folgende 3 Nutzerklassen:
Die Prämien der Tarifgruppe Akademiker gelten in der Kraftfahrzeug-Haft-
pflicht und Kaskoversicherung für die Versicherungsverträge von Kraftfahr-         Nutzerklasse                            Nutzer
zeugen und Anhängern, bei denen der Versicherungsnehmer den Nach-                  1                                       nur Versicherungsnehmer
weis über seinen Hochschulabschluss erbringt.
                                                                                                                           Versicherungsnehmer und Part-
                                                                                   2
                                                                                                                           ner
    H.2.4.        Tarifgruppe N                                                    3                                       Firmen / Beliebige
Für die Versicherung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nicht unter
H.2.1.-H.2.2. fallen, gelten die Prämien der Tarifgruppe N.                            H.4.3.       Begriffsbestimmungen

                                                                                                H.4.3.1. Der Versicherungsnehmer kann jede natürliche
    H.2.5.        Einstufung
                                                                                                         Person sein.
Eine Zuordnung zu den Tarifgruppen B, F oder Akademiker erfolgt, sobald
die Voraussetzungen nach H.2.1.-H.2.3. nachgewiesen sind. Werden die                            H.4.3.2. Die juristische Person ist eine rechtlich geregelte so-
                                                                                                         ziale Organisation, der die geltende Rechtsordnung
                                                                                                         eine eigene allgemeine Rechtfähigkeit zuerkennt, so


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                      Seite 27 von 37

[Seite 29]
                                    Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

                       dass sie unabhängig von ihrem Mitgliederbestand           und dem Kalenderjahr der Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs be-
                       selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Die juris-   rechnet.
                       tische Person wird dem Versicherungsnehmer gleich-
                       gestellt.
                                                                                          Fahrzeugalter bei Erwerb
              H.4.3.3. Partner sind Ehepartner oder Personen, die                Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
                       in eheähnlicher Gemeinschaft leben.                       Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
                                                                                 Fahrzeugalter bei Erwerb (erstmalige Zulassung auf den Versicherungs-
              H.4.3.4. Firma (§ 17 HGB) ist der Name des Kaufmanns, unter        nehmer). Das Fahrzeugalter bei Erwerb wird aus der Differenz des Kalen-
                       dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Un-     derjahres der Zulassung auf den Versicherungsnehmer und dem Kalender-
                       terschrift abgibt, nicht dagegen auch das Unterneh-       jahr der Erstzulassung des versicherten Fahrzeugs berechnet.
                       men. Für ihre Gestaltung gelten feste Regeln (§§18 ff.
                       HBG).
                                                                                          Alter des jüngsten Fahrers
                                                                                 Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
     H.4.4.       Nutzerkreiserweiterung bei Reisen
                                                                                 rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Soll auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein anderer Fahrer während              nach dem Alter des jüngsten Fahrers.
der Reise mitversichert werden, muss dies dem Versicherer vor Antritt der
Reise angetragen werden.                                                         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer das Geburtsda-
                                                                                 tum des jüngsten Fahrers anzugeben.
Mitzuteilen sind außerdem der Name des Fahrers sowie Zeitpunkt und
Dauer der Reise. Diese Erweiterung ist nur ein Mal je Versicherungsjahr          Der Versicherer berechnet das Alter des jüngsten Fahrers aus dem Ge-
für maximal 4 Wochen prämienfrei möglich.                                        burtsdatum des jüngsten Fahrers nach der Anzahl der vollendeten Lebens-
                                                                                 jahre:
                                                                                 – bei Vertragsbeginn,
     H.4.5.       Ausnahme                                                       – bei Vertragsänderungen und
                                                                                 – zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
Ohne Auswirkung auf die Prämie und die Anzeigepflicht bleiben Fahrten
eines Kfz- Reparateurs in Ausübung seiner Dienste sowie Fahrten anläss-
                                                                                 Bei Wahl des Nutzerkreises Beliebige (Nutzerklasse 3) kann davon abwei-
lich eines medizinischen Notfalls. Die Fahrunsicherheit in Folge Genusses
                                                                                 chend auf Beantragung durch den Versicherungsnehmer ein fester Alters-
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als
                                                                                 bereich (jüngster und ältester Fahrer) ohne dynamische/automatische An-
Notsituation im Sinne dieser Bestimmungen.
                                                                                 passung der jeweiligen Alter vereinbart werden.

         Nutzungsart
                                                                                          Alter des ältesten Fahrers
                                                                                 Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
     H.5.1.       Voraussetzung                                                  rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen richtet sich         nach dem Alter des ältesten Fahrers.
in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach der Nut-
zungsart des Fahrzeuges.                                                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer das Geburts-
                                                                                 datum des ältesten Fahrers anzugeben.

     H.5.2.       Tabelle                                                        Der Versicherer berechnet das Alter des ältesten Fahrers aus dem Ge-
                                                                                 burtsdatum des ältesten Fahrers nach der Anzahl der vollendeten Lebens-
Es sind folgende Nutzungsarten möglich:
                                                                                 jahre:
                                                                                 – bei Vertragsbeginn,
 Nutzerklasse                             Nutzer                                 – bei Vertragsänderungen und
 1                                        ausschließlich privat                  – zu Beginn jedes neuen Versicherungsjahres

 2                                        überwiegend privat                     Bei Wahl des Nutzerkreises Beliebige (Nutzerklasse 3) kann davon abwei-
 3                                        überwiegend geschäftlich               chend auf Beantragung durch den Versicherungsnehmer ein fester Alters-
                                                                                 bereich (jüngster und ältester Fahrer) ohne dynamische/automatische An-
 4                                        ausschließlich geschäftlich            passung der jeweiligen Alter vereinbart werden.

     H.5.3.       Definition der Nutzungsarten                                            Anzahl der Vorschäden
              H.5.3.1. ausschließlich privat
                                                                                      H.10.1.    Voraussetzung
Eine ausschließlich private Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug nur zu
                                                                                 Die Prämie für Versicherungsverträge von Fahrzeugen in der Kraftfahr-
privaten Zwecken genutzt wird. Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte
                                                                                 zeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung richtet sich nach der
und zurück werden ebenfalls als private Nutzung anerkannt.
                                                                                 Gesamtanzahl (Summe) der Vorschäden in der Kfz-Haftpflicht- und Kasko-
                                                                                 versicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) in den letzten 2 Jahren.
              H.5.3.2. überwiegend privat

Eine überwiegend private Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug mindes-               H.10.2.    Tabelle
tens zu 51% privat genutzt wird. Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte
und zurück werden als private Nutzung anerkannt.                                 Es gelten folgende 4 Vorschadenklassen:

              H.5.3.3. überwiegend geschäftlich                                                                         Anzahl der Vorschäden in den
                                                                                  Vorschadenklasse
                                                                                                                        letzten 2 Jahren
Eine überwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug             1                                     0
mindestens zu 50% geschäftlich genutzt wird. Fahrten vom Wohnsitz zur
Arbeitsstätte und zurück werden als private Nutzung anerkannt.                    2                                     1
                                                                                  3                                     2
              H.5.3.4. ausschließlich geschäftlich
                                                                                  4                                     3 und mehr
Eine ausschließlich geschäftliche Nutzung liegt vor, sofern das Fahrzeug
nur zu geschäftlichen Zwecken genutzt wird.
                                                                                          GAP Versicherung
                                                                                 Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Voll-
                                                                                 kaskoversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug eine GAP Ver-
         Fahrzeugalter                                                           sicherung besteht.
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
Fahrzeugalter (Erstzulassung). Das Fahrzeugalter wird aus der Differenz
                                                                                          Abweichender Halter
des Kalenderjahres                                                               Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
– bei Vertragsbeginn,                                                            rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kaskoversicherung richtet sich da-
– bei Vertragsänderungen und                                                     nach, ob das versicherte Kraftfahrzeug allein auf den Versicherungsneh-
– zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres                                      mer zugelassen ist. Ist der alleinige Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig
                                                                                 Halter des versicherten Kraftfahrzeuges (Personenidentität zwischen


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                   Seite 28 von 37

[Seite 30]
                                  Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

Versicherungsnehmer und Halter), wird ein im Tarif festgelegter Prämien-                    Kaskoanbindung
zuschlag erhoben.
                                                                               Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Ist der abweichende Halter
                                                                               Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich nach der Kaskoanbin-
-          ein (Lebens-)Partner,
                                                                               dung.
-          ein Firmenverbund (Halter/Versicherungsnehmer),
-          ein Werksangehöriger,
                                                                               -                ausschließlich Kfz-Haftpflichtversicherung
-          ein behindertes Kind,
                                                                               -                Kfz-Haftpflichtversicherung mit Teilkaskoversicherung
-          ein behindertes Elternteil,
                                                                               -                Kfz-Haftpflichtversicherung mit Vollkaskoversicherung
-          ein Leasinggeber,
-          ein Geschäftsführer/Gesellschafter/Inhaber
des Versicherungsnehmers, wird kein Prämienzuschlag erhoben.                                Begleitetes Fahren
                                                                               Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
         Neupreis                                                              Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich danach ob
                                                                               ein Fahrer unter 23 Jahren, welcher den versicherten PKW nutzt, erfolg-
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
                                                                               reich am „Begleiteten Fahren“ gemäß § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung teil-
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach dem
                                                                               genommen hat.
ehemaligen Neupreis (Gesamtneupreis inkl. Mehrwertsteuer) des Fahrzeu-
ges.
                                                                                            Postleitzahl des Halters
         Fahrerschutz                                                          Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
                                                                               rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
                                                                               nach der Postleitzahl des Fahrzeughalters.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob für das Fahr-
zeug eine Fahrerschutzversicherung besteht.
                                                                                            Zahlweise
         Rabattschutz                                                          Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
                                                                               rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
                                                                               nach der Zahlweise.
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich da-
nach, ob für das Fahrzeug eine Rabattschutzversicherung besteht.
                                                                                   Klasse                                 Zahlweise
                                                                                   1                                      jährlich
         Werkstattmanagement
                                                                                   2                                      halbjährlich
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Kas-
koversicherung richtet sich danach, ob für das Fahrzeug das Werkstattma-           3                                      vierteljährlich
nagement vereinbart wurde.

Für Personenkraftwagen mit der Kraftstoffart Hybrid oder Elektro kann das                   Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in
Werkstattmanagement nicht vereinbart werden.                                                der Teilkasko
                                                                               Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Teil-
         Kraftstoffart                                                         kaskoversicherung richtet sich nach der Schadenfreiheit in der Kfz-Haft-
                                                                               pflichtversicherung. Die Beitragssätze der Kfz-Haftpflicht-versicherung fin-
                                                                               den hierbei keine Anwendung in der Teilkaskoversicherung.
    H.17.1.     Voraussetzung

Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der                          Motorleistung
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach der
                                                                               Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
Kraftstoffart (bzw. Energiequelle) des versicherten Fahrzeugs.
                                                                               rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
                                                                               nach der Motorleistung.
    H.17.2.     Tabelle

-          Benzin                                                                           Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
-          Diesel                                                              Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-
-          Hybrid                                                              räder in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob
-          Elektro                                                             für das Fahrzeug Mobilitätsschutz besteht. Auf die Prämie für den Mobili-
-          Gas                                                                 täts-Schutz findet die Schadenfreiheitsklasse keine Anwendung.
-          Sonstige

                                                                                            Auslandsschaden-Schutz
         Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
                                                                               Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-         Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich danach, ob für das Fahr-
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich    zeug Auslandsschaden-Schutz besteht. Auf die Prämie für den Auslands-
nach dem Geburtsdatum (Alter) des Versicherungsnehmers.                        schaden-Schutz findet die Schadenfreiheitsklasse keine Anwendung.

Der Versicherer berechnet das Alter des Versicherungsnehmers nach der
Anzahl der vollendeten Lebensjahre:
– bei Vertragsbeginn,                                                                   Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers
– bei Vertragsänderungen und
– zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres
                                                                                            Allgemein
                                                                               Die Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen in
         Führerschein                                                          der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt, sobald und
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Kraft-         solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
rädern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich
nach der Dauer, die der Versicherungsnehmer im Besitz des Führerscheins
ist. Maßgeblich ist der Führerschein, der zum Führen des versicherten                       Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienbe-
Fahrzeugs erforderlich ist.                                                                 rechnung

Der Versicherer berechnet die Führerscheinbesitzdauer (vollendete Jahre                J.2.1.       Anzeigepflicht von Veränderungen
des Führerscheinbesitzes):
– bei Vertragsbeginn,                                                          Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif-
– bei Vertragsänderungen und                                                   merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver-
– zu Beginn jeden neuen Versicherungsjahres                                    sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen.


         Anzahl der Sitzplätze                                                         J.2.2.       Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung
Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der             Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich nach der An-     subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover-
zahl der Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) des versicherten Fahr-   sicherung, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer
zeugs.


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                     Seite 29 von 37

[Seite 31]
                                 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä-            K.1.1.     Personenkraftwagen
mienerhöhung führen.
Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung.                               Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs:

                                                                             Fünfzig und mehr Kalenderjahre            SF 50
    J.2.3.        Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung
                                                                             neunundvierzig Kalenderjahre              SF 49
Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs-
nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen.            achtundvierzig Kalenderjahre              SF 48
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen       siebenundvierzig Kalenderjahre            SF 47
den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen
                                                                             sechsundvierzig Kalenderjahre             SF 46

    J.2.4.        Folgen von unzutreffenden Angaben                          fünfundvierzig Kalenderjahre              SF 45
                                                                             vierundvierzig Kalenderjahre              SF 44
             J.2.4.1.
                                                                             dreiundvierzig Kalenderjahre              SF 43
Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur           zweiundvierzig Kalenderjahre              SF 42
Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist
deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be-    einundvierzig Kalenderjahre               SF 41
ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen    vierzig Kalenderjahre                     SF 40
Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht.
                                                                             neununddreißig Kalenderjahre              SF 39
             J.2.4.2.                                                        achtunddreißig Kalenderjahre              SF 38

Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim           siebenunddreißig Kalenderjahre            SF 37
Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und      sechsunddreißig Kalenderjahre             SF 36
ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur
Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100      Fünfunddreißig Kalenderjahre              SF 35
von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die      Vierunddreißig Kalenderjahre              SF 34
Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer
von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt.                       dreiunddreißig Kalenderjahre              SF 33
                                                                             zweiunddreißig Kalenderjahre              SF 32
    J.2.5.        Folgen von Nichtangaben                                    einunddreißig Kalenderjahre               SF 31
Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach,        dreißig Kalenderjahre                     SF 30
Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag    neunundzwanzig Kalenderjahre              SF 29
rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für
den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn            Achtundzwanzig Kalenderjahre              SF 28
-          wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah-      siebenundzwanzig Kalenderjahre            SF 27
           lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen
           hingewiesen haben                                                 sechsundzwanzig Kalenderjahre             SF 26
-          und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge-      fünfundzwanzig Kalenderjahre              SF 25
           setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü-
           fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen           vierundzwanzig Kalenderjahre              SF 24
           oder Nachweise nicht nachreicht.                                  dreiundzwanzig Kalenderjahre              SF 23
                                                                             zweiundzwanzig Kalenderjahre              SF 22
      Schadenfreiheitsrabatt-System                                          einundzwanzig Kalenderjahre               SF 21
                                                                             zwanzig Kalenderjahre                     SF 20
         Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF)
                                                                             neunzehn Kalenderjahre                    SF 19
Die Prämien in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche-
rung richten sich nach den Schadenfreiheitsklassen und dem sich daraus       achtzehn Kalenderjahre                    SF 18
ergebenden Prämiensatz aufgrund des Schadenverlaufs des Versiche-            siebzehn Kalenderjahre                    SF 17
rungsnehmers.
                                                                             sechzehn Kalenderjahre                    SF 16
Siehe dazu die nachfolgenden Tabellen:                                       fünfzehn Kalenderjahre                    SF 15
                                                                             vierzehn Kalenderjahre                    SF 14
                                                                             dreizehn Kalenderjahre                    SF 13
                                                                             zwölf Kalenderjahre                       SF 12
                                                                             elf Kalenderjahre                         SF 11
                                                                             zehn Kalenderjahre                        SF 10
                                                                             neun Kalenderjahre                        SF 9
                                                                             acht Kalenderjahre                        SF 8
                                                                             sieben Kalenderjahre                      SF 7
                                                                             sechs Kalenderjahre                       SF 6
                                                                             fünf Kalenderjahre                        SF 5
                                                                             vier Kalenderjahre                        SF 4
                                                                             drei Kalenderjahre                        SF 3
                                                                             zwei Kalenderjahre                        SF 2
                                                                             ein Kalenderjahr                          SF 1


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                            Seite 30 von 37

[Seite 32]
                                   Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

    K.1.2.       Krafträder                                                         K.2.3.       Zweitfahrzeugregelung

Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs:                                       K.2.3.1. Die Einstufung des Zweitfahrzeuges ist identisch mit
                                                                                             der Einstufung des Erstfahrzeuges.
 zehn und mehr Kalenderjahre                     SF 10
                                                                                Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für Zweitfahrzeuge erfolgt in
 neun Kalenderjahre                              SF 9                           der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Einstu-
 acht Kalenderjahre                              SF 8                           fung in die Schadenfreiheitsklasse analog des Erstfahrzeuges. Maßgebend
                                                                                sind die tatsächlich schadenfreien Jahre des Erstfahrzeugs.
 sieben Kalenderjahre                            SF 7
 sechs Kalenderjahre                             SF 6                              a)    Voraussetzungen

 fünf Kalenderjahre                              SF 5                                    aa)     Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer be-
                                                                                                 steht bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag
 vier Kalenderjahre                              SF 4
                                                                                                 für das Erstfahrzeug bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem
 drei Kalenderjahre                              SF 3                                            nächsten 1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert
 zwei Kalenderjahre                                                                              und der entsprechende Antrag liegt vor.
                                                 SF 2
 ein Kalenderjahr                                SF 1                                    bb)     Bei dem Erst- und Zweitfahrzeug handelt es sich um Per-
                                                                                                 sonenkraftwagen.

         Einstufungsmodifikationen                                                       cc)     Versicherungsnehmer des Erst- und Zweitfahrzeuges sind
                                                                                                 identisch.

    K.2.1.       Beginn                                                                  dd)     Versicherungsnehmer ist sowohl für das Erst- als auch für
                                                                                                 das Zweitfahrzeug eine Privatperson (keine Firmen) und
             K.2.1.1. Beginn vom 2.1. bis zum 1.7. eines Kalenderjahres                          mindestens 23 Jahre alt.

Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2.1. bis zum 1.7. begonnen                  ee)     Der Versicherungsnehmer ist alleiniger Nutzer und Halter
und hat während des Kalenderjahrs für mindestens 6 Monate Versiche-                              vom Erst- und Zweitfahrzeug. Diesbezüglich gibt es keine
rungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in                          Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Personen, die
die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr                         in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Der Versiche-
in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss gemäß K.1 in die                         rungsnehmer ist auch Halter des Fahrzeugs. Eine Verein-
Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im fol-                          barung über einen abweichenden Halter ist nicht möglich,
genden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 weitergestuft.                            aber eine abweichende Halteranschrift.

                                                                                   b)    Veränderung
             K.2.1.2. Rückdatierung
                                                                                    Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert (nicht
Eine Rückdatierung auf den 1.1. oder 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres
                                                                                    anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzungen für die
kann nur vereinbart werden, wenn das Zulassungsdatum nicht mehr als 3
                                                                                    Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird dem Vertrag die
Monate entfernt liegt.
                                                                                    Schadenfreiheits-/Schadenklasse zugrunde gelegt, die ohne Berück-
                                                                                    sichtigung der verbesserten Zweitfahrzeugregelung ermittelt wird. Die
    K.2.2.       Vorversicherer                                                     Änderung erfolgt mit Kenntnisnahme des Versicherers. Die Zweit-
                                                                                    fahrzeugregelung gemäß K.2.3. kann frühestens zum nächsten 1.1
             K.2.2.1. Ohne Vorversicherer                                           des folgenden Jahres wieder eingeschlossen werden. Der Aus-
                                                                                    schluss der Zweitfahrzeugregelung gilt für mindestens 6 Monate.
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages von Kraftfahrzeugen (nicht
Anhänger) ohne anrechenbare Vorversicherung wird der Versicherungs-
vertrag wie folgt eingestuft.                                                            K.2.3.2. Die Einstufung des Zweitfahrzeuges ist identisch mit der
                                                                                         Einstufung des Erstfahrzeuges max. SF 10
    a)    Personenkraftwagen
                                                                                Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für das Zweitfahrzeug erfolgt
             aa) Führerscheinregelung                                           in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Ein-
                 Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, sofern der Versicherungs-       stufung in die Schadenfreiheitsklasse analog des Erstfahrzeuges, aber ma-
                 nehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrer-      ximal in die Schadenfreiheitsklasse SF 10, sofern das Fahrzeug von weite-
                 laubnis, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen         ren Nutzern genutzt wird. Maßgebend sind die tatsächlich schadenfreien
                 Wirtschaftsraums oder der Schweiz erteilt wurde, seit drei     Jahre des Erstfahrzeugs.
                 Jahren zum Führen von Personenkraftwagen, Camping-                a)    Voraussetzung
                 fahrzeugen, Krafträdern oder von Klein- bzw. Leichtkrafträ-
                 dern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, be-                  aa)     Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer be-
                 rechtigt ist; der Nachweis ist auf Anforderung durch Vor-                       steht bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag
                 lage des Originals oder Einreichung einer Fotokopie des                         für das Erstfahrzeug, bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem
                 Führerscheins zu führen.                                                        nächsten 1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert
                                                                                                 und der entsprechende Antrag liegt vor.
             bb) Sondereinstufung für Fahranfänger
                                                                                         bb)     Bei dem Erst- und Zweitfahrzeug handelt es sich um Per-
                 Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, sofern für einen Elternteil                      sonenkraftwagen.
                  des Versicherungsnehmers eine Kraftfahrtversicherung
                 bei der Janitos Versicherung AG für einen PKW besteht.                  cc)     Versicherungsnehmer und Halter des Erst- und Zweitfahr-
                                                                                                 zeuges sind identisch. Der Halter und die Halteranschrift
    b)       Erfüllt der Versicherungsnehmer keine der Voraussetzungen                           dürfen vom Versicherungsnehmer abweichen, sofern es
             von K.2.2.1. a) aa) oder K.2.2.1a) bb) erfolgt die Einstufung in                    sich um den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungs-
             die Klasse 0.                                                                       nehmers handelt.

             K.2.2.2. Anrechenbarer Vorversicherer                                       dd)    Der bzw. die Nutzer des Erst- und Zweitfahrzeuges müs-
                                                                                                sen mindestens 23 Jahre alt sein.
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags unter Angabe einer anrechen-
baren Vorversicherung wird der Schadenverlauf des Vorvertrags übernom-                   ee)     Versicherungsnehmer sowohl für das Erstfahrzeug als
men. Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskover-                        auch für das Zweitfahrzeug sind Privatpersonen (keine
sicherung können nur zusammen übernommen werden. Das Fahrzeug,                                   Firmen) und mindestens 23 Jahre alt. Diesbezüglich gibt
von dem der Schadenverlauf übernommen wird, ist ein PKW, Leichtkraft-                            es keine Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Per-
rad, Kraftrad, Campingfahrzeug, Lieferwagen (Lkw bis 3,5t zulässige Ge-                          sonen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben.
samtmasse), Taxi, Mietwagen, Lkw/Zugmaschine im Werkverkehr,
Lkw/Zugmaschine im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibus oder Ab-                b)    Veränderung
schleppwagen. Die Übernahme eines Schadenverlaufs ist unter K.6. gere-
                                                                                         Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert
gelt.
                                                                                         (nicht anlässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzun-
                                                                                         gen für die Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird der
                                                                                         Vertrag der Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zugrunde ge-
                                                                                         legt, die ohne Berücksichtigung der verbesserten Zweitfahrzeug-
                                                                                         regelung ermittelt wird, und zwar ab Kenntnis durch den Versi-
                                                                                         cherer. Die Zweitfahrzeugregelung kann frühestens zum nächs-
                                                                                         ten 1.1. wieder eingeschlossen werden.


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                  Seite 31 von 37

[Seite 33]
                                    Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

             K.2.3.3. Einstufung für Krafträder                                           Jährliche Neueinstufung
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für Zweitfahrzeuge erfolgt in          Der Versicherer stuft den Vertrag des Versicherers zum 1. Januar eines
der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung die Einstu-      jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr
fung in die Schadenfreiheitsklasse SF 2.                                         neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maß-
                                                                                 geblich.
   a)    Voraussetzung

         aa)     Das Erstfahrzeug ist ein Personenkraftwagen und ist min-             K.3.1.       Wirksamwerden der Neueinstufung
                 destens in SF 2 eingestuft. Maßgebend sind die tatsäch-
                                                                                 Die Neueinstufung gilt ab der ersten Prämienfälligkeit im neuen Kalender-
                 lich schadenfreien Jahre des Erstfahrzeugs.
                                                                                 jahr.
         bb)     Für den künftig antragenden Versicherungsnehmer be-
                 steht bereits bei der Janitos Versicherung AG der Vertrag            K.3.2.       Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
                 für das Erstfahrzeug, bzw. das Erstfahrzeug wird ab dem
                 nächsten 1.1. über die Janitos Versicherung AG versichert       Ist der Vertrag des Versicherungsnehmers während eines Kalenderjahres
                 und der entsprechende Antrag liegt vor.                         schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser
                                                                                 Zeit ununterbrochen bestanden, wird sein Vertrag in die nächstbessere SF-
         cc)     Versicherungsnehmer und Halter des Erst- und Zweitfahr-         Klasse nach der jeweiligen Tabelle K.1. eingestuft.
                 zeuges sind identisch. Der Halter und die Halteranschrift
                 dürfen vom Versicherungsnehmer abweichen, sofern es
                 sich um den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungs-               K.3.3.       Besserstufung bei Saisonkennzeichen
                 nehmers handelt.
                                                                                 Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
         dd)     Der bzw. die Nutzer des Erstfahrzeuges und Zweitfahr-           (siehe unter E), nimmt der Versicherer bei schadenfreiem Verlauf des Ver-
                 zeuges müssen mindestens 23 Jahre alt sein.                     trags eine Besserstufung nach K.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens
                                                                                 sechs Monate beträgt.
         ee)     Versicherungsnehmer sowohl für das Erstfahrzeug als
                 auch für das Zweitfahrzeug sind Privatpersonen (keine
                                                                                      K.3.4.       Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
                 Firmen) und mindestens 23 Jahre alt. Diesbezüglich gibt
                 es keine Ausnahmen, auch nicht für Ehepartner oder Per-         Ist der Vertrag des Versicherungsnehmers während eines Kalenderjahres
                 sonen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben.            schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in M. zu-
                                                                                 rückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung beim Versiche-
   b)    Veränderung
                                                                                 rer.
   Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer informiert (nicht an-
   lässlich eines Schadeneintritts), dass die Voraussetzungen für die                     Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf
   Zweitfahrzeugregelung nicht erfüllt werden, wird der Vertrag der Scha-
   denfreiheits- oder Schadenklasse zugrunde gelegt, die ohne Berück-
   sichtigung der verbesserten Zweitfahrzeugregelung ermittelt wird, und              K.4.1.       Schadenfreier Verlauf
   zwar ab Kenntnis durch den Versicherer. Die Zweitfahrzeugregelung
   kann frühestens zum nächsten 1.1. wieder eingeschlossen werden.                             K.4.1.1.

             K.2.3.4. Anzeigepflicht                                             Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn dem Versicherer von
                                                                                 Anfang bis Ende eines Kalenderjahres kein Schadenereignis gemeldet
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,             worden ist, für das er Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
sofern der Nutzerkreis geändert werden soll. Verstößt der Versicherungs-         musste und wenn der Versicherungsschutz in dieser Zeit ununterbrochen
nehmer schuldhaft gegen die Bestimmung, so ist der Versicherer berech-           bestanden hat. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung
tigt, in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung von    und Prozesse.
Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie ohne
Berücksichtigung des Zweitfahrzeugtarifes anzufordern. Der Vertrag wird                        K.4.1.2.
dann der Schadenfreiheits-/Schadenklasse zugrunde gelegt, die ohne Be-
rücksichtigung der verbesserten Einstufung ermittelt wird.                       Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als scha-
                                                                                 denfrei, wenn
             K.2.3.5. Rückstufung                                                a)   der Versicherer nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsun-
Maßgebend für die Rückstufung im Schadenfall sind die unter K normierten              ternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
Regelungen. Die Schadenrückstufung erfolgt sowohl aus der erweiterten                 wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung
Schadenfreiheitsklasse als auch aus der tatsächlichen Schadenfreiheits-               Entschädigungen leistet oder Rückstellungen bildet, oder
klasse.                                                                          b)   der Versicherer Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei
                                                                                      auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflöst, ohne
             K.2.3.6. Weitergabe an den Nachversicherer                               eine Entschädigung geleistet zu haben, oder
Dem Nachversicherer werden grundsätzlich die tatsächlich erfahrenen              c)   der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung dem Versicherer
schadenfreien Zeiten (einschließlich evtl. rabattbelastender Schäden) so-             seine Entschädigung in vollem Umfang erstattet, oder
wie anrechenbaren Vorversicherungen bescheinigt und nicht die Schaden-
freiheitsklasse, die sich aus der Sondereinstufung ergibt.                       d)   der Versicherer in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereig-
                                                                                      nis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt, Entschädigungen leis-
             K.2.3.7. Wegfall des Erstfahrzeuges                                      tet oder Rückstellungen bildet, oder

Sofern das Erstfahrzeug wegfällt und nicht ersetzt wird, wird dem Vertrag        e)   der Versicherungsnehmer seine Vollkaskoversicherung nur deswe-
die Schadenfreiheitsklasse zugrunde gelegt, die ohne Berücksichtigung                 gen in Anspruch nimmt, weil eine Person mit einer gesetzlich vorge-
der verbesserten Zweitfahrzeugeinstufung ermittelt wird.                              schriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in
                                                                                      vollem Umfang haftet, er aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer
             K.2.3.8. Folgen der Missachtung                                          keinen Anspruch hat, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder
                                                                                      teilweise versagt hat.
Folgen der Missachtung der Nutzerregelung siehe auch J. TB.
                                                                                      K.4.2.       Schadenbelasteter Verlauf
    K.2.4.       Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Voll-
                 kaskoversicherung                                                             K.4.2.1.
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Campingfahrzeug          Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versiche-
oder ein Lieferwagen und schließt der Versicherer neben der Kfz-Haft-            rungsnehmer dem Versicherer während eines Kalenderjahres ein oder
pflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von ei-        mehrere Schadenereignisse meldet, für die der Versicherer Entschädigun-
nem Jahr ab (siehe G.1.2.), richtet sich deren Einstufung nach dem Scha-         gen leisten oder Rückstellungen bilden muss. Hiervon ausgenommen sind
denverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies gilt nicht, wenn für das ver-   die Fälle nach K.4.1.2.
sicherte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahrs bereits eine Vollkaskoversi-
cherung bestanden hat; in diesem Fall übernimmt der Versicherer den                            K.4.2.2.
Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach K.6.
                                                                                 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leis-
                                                                                 tet der Versicherer jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigun-
                                                                                 gen oder bildet Rückstellungen für diesen Schaden, stuft er den Vertrag


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                    Seite 32 von 37

[Seite 34]
                                  Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

des Versicherungsnehmers zum 1. Januar des dann folgenden Kalender-                       Vertrages des zuerst versicherten Fahrzeuges auf den Versi-
jahres zurück.                                                                            cherungsvertrag des weiteren Fahrzeuges gerechtfertigt ist.
                                                                                          Zur Glaubhaftmachung gehört insbesondere eine Erklärung
                                                                                          des Versicherungsnehmers in Textform, dass das weitere
                                                                                          Fahrzeug überwiegend von demselben Personenkreis geführt
         Vermeidung einer SF-Klassen-Rückstufung durch                                    wird, der das zuerst versicherte Fahrzeug geführt hat. Der
         den Versicherungsnehmer                                                          Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird
Der Versicherungsnehmer kann eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtver-                  wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; K.2.2.1. bleibt
sicherung vermeiden, wenn er dem Versicherer die Entschädigung freiwil-                   unberührt.
lig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstattet. Um dem
Versicherungsnehmer hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichtet der Versi-           f)     Ändert sich der Verwendungszweck des versicherten Fahr-
cherer den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Schadenregulierung                      zeuges, erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheits- oder
über die Höhe seiner Entschädigung, wenn diese nicht mehr als Euro                        Schadenklasse gemäß den K.1. in Verbindung mit G .
1.500,- beträgt. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des          g)     In der Vollkaskoversicherung steht es der Veräußerung oder
Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist binnen 6 Mona-                       dem Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer
ten, in der Haftpflichtversicherung nach Zugang der Mitteilung des Versi-                 die Versicherung für ein Fahrzeug aufgibt.
cherungsunternehmens und in der Vollkaskoversicherung nach Abschluss
der Schadenregulierung, zu stellen. Hat der Versicherer den Versiche-
                                                                                          K.6.1.2. Schadenverlauf einer anderen Person
rungsnehmer über den Abschluss der Schadenregulierung und über die
Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und muss der Versicherer da-          Der Versicherer übernimmt den Schadenverlauf von einer anderen Person
nach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere          nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwie-
Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungs-     gend vom Versicherungsnehmer gefahren wurde. Zusätzlich müssen fol-
betrags. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1, 3 und 4       gende Voraussetzungen erfüllt sein:
entsprechend auch für den Leasingnehmer. In der Vollkaskoversicherung
gilt die Möglichkeit der freiwilligen Rückzahlung und des Antrags auf Frei-        a)    Es handelt sich bei der anderen Person um
stellung nicht für Schäden aus Drittverschulden.
                                                                                             - den Ehepartner

         Übernahme eines Schadenverlaufs                                                     - den eingetragenen Lebenspartner bzw. Lebenspartner
                                                                                               in häuslicher Gemeinschaft
    K.6.1.       Anrechnung der Schadenfreiheit                                              - die Mutter / Schwiegermutter
                                                                                             - den Vater / Schwiegervater
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags wird auf den Vertrag des ver-                      - den Sohn
sicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach K.6.2. in folgenden                       - die Tochter
Fällen übernommen:                                                                           - die Großmutter
                                                                                             - den Großvater
             K.6.1.1. Fahrzeugwechsel                                                        - den Enkel / die Enkelin
                                                                                             - die Tante
    a)       Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-                        - den Onkel
             Haftpflicht- oder Kaskoversicherung nach Veräußerung des                        - den Bruder
             Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses (G.7 und G.8 AKB)                          - die Schwester
             anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahr-                        - den Neffen
             zeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Ver-                  - die Nichte
             sicherungsvertrags für das Ersatzfahrzeug nach der Anzahl                       - oder den Arbeitgeber
             der schadenfreien Jahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahr-
             zeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr ergeben, ggf. nach                      des Versicherungsnehmers.
             der Klasse 0 oder der Schadenklasse des für das ausgeschie-
             dene Fahrzeug bestehenden Vertrags. Rabattgrundjahr ist das           b)    Der Versicherungsnehmer macht den Zeitraum, in dem das
             erste nach Maßgabe der G. und .K, als schadenfrei geltendes                 Fahrzeug der anderen Person überwiegend von ihm gefahren
             Kalenderjahr.                                                               wurde, glaubhaft. Hierzu gehören insbesondere:

             Dies gilt entsprechend, wenn derselbe Versicherungsnehmer                        -     eine Erklärung des Versicherungsnehmers und der
             für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen hat,                            anderen Person in Textform. Ist die andere Person
             von denen jeweils einer nach H.1.1. AKB ruht.                                          verstorben, ist die Erklärung durch den Versiche-
                                                                                                    rungsnehmer ausreichend;
    b)       Ist in den Fällen des Absatzes K.6.1.1.a.) für das ausgeschie-
             dene Fahrzeug die Berücksichtigung der Dauer der Schaden-                        -     die Vorlage einer Kopie des Führerscheins des Ver-
             freiheit und der Anzahl der Schäden nicht vorgesehen, so wird                          sicherungsnehmers zum Nachweis dafür, dass er in
             das Ersatzfahrzeug in die Schadenfreiheitsklasse oder Scha-                            dem entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gülti-
             denklasse eingestuft, die das ausgeschiedene Fahrzeug bei                              gen Fahrerlaubnis war;
             Anwendung der G., K. erreicht hätte, wenn diese Bestimmun-            c)    Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenver-
             gen für das Ersatzfahrzeug anzuwenden sind.                                 laufs an den Versicherungsnehmer einverstanden und gibt da-
    c)       Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahr-                  mit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
             zeug unterschiedliche Staffeln der Prämiensätze gemäß L, so
             wird der Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeit-                    K.6.1.3. Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber-
             punkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr des                       gang
             Vertrags für das ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden An-
                                                                               Hat der Versicherungsnehmer einen Betrieb und dessen zugehörige Fahr-
             zahl der schadenfreien Jahre in die für das Ersatzfahrzeug
                                                                               zeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahr-
             geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen,
                                                                               zeuge unter folgenden Voraussetzungen:
             die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels noch nicht auf
             die Einstufung des ausgeschiedenen Fahrzeugs ausgewirkt               a)     Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha-
             haben, werden in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Staffel                denverlaufs durch den Versicherungsnehmer einverstanden
             berücksichtigt.                                                              und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang
                                                                                          auf;
    d)       Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann der
                                                                                   b)     Der Versicherungsnehmer macht glaubhaft, dass sich durch die
             Versicherungsnehmer beanspruchen, dass ein anderer auf
                                                                                          Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht ver-
             seinen Namen lautender Versicherungsvertrag nach Maßgabe
                                                                                          ändert hat.
             der Absätze a.) bis c.) eingestuft wird, wenn er glaubhaft
             macht, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs des been-
             deten Vertrags auf den fortbestehenden Versicherungsvertrag                  K.6.1.4. Wechsel des Versicherers
             gerechtfertigt ist. Zur Glaubhaftmachung gehört insbesondere      Bei einem Wechsel des Versicherers wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
             eine Erklärung des Versicherungsnehmers in Textform, dass         und in der Vollkasko-Versicherung der Schadenverlauf des Vorversiche-
             das ausgeschiedene und das verbleibende Fahrzeug überwie-         rers berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Vorversi-
             gend von demselben Personenkreis geführt wurden.                  cherers nach K.8. nachgewiesen wird. Durch die unterschiedlichen Rege-
    e)       Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung des           lungen über die Anwendung der Prämiensätze kann es zu Abweichungen
             Fahrzeuges oder Wegfall des Wagnisses (G.7. und G.8. AKB)         gegenüber dem bisherigen Versicherer geben. Maßgebend ist somit die
             ein weiteres Fahrzeug, so gelten die Absätze 1 und 3 für die      Höhe der Prämiensätze nach diesen Tarifbestimmungen der Janitos Ver-
             Einstufung des Versicherungsvertrages des weiteren Fahrzeu-       sicherung AG.
             ges entsprechend, sofern der Versicherungsnehmer glaubhaft
             macht, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs des


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                Seite 33 von 37

[Seite 35]
                                   Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

    K.6.2.       Unterbrechungen des Versicherungsschutzes und die                           K.8.1.1. Art und Verwendung des Fahrzeugs,
                 Auswirkungen auf den Schadenverlauf
                                                                                             K.8.1.2. Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
             K.6.2.1. Im Jahr der Übernahme
                                                                                             K.8.1.3. Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht-
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebset-                         und der Vollkaskoversicherung (Schadenfreiheitsklassen),
zung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung,
Veräußerung, Risikowegfall) gilt:
                                                                                             K.8.1.4. Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des
    a)       Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, über-                         Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung
             nimmt der Versicherer den Schadenverlauf, als wäre der Ver-                     ausgewirkt haben,
             sicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
                                                                                             K.8.1.5. ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb
    b)       Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und bis zu                      von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind,
             10 Jahre, übernimmt der Versicherer den Schadenverlauf, wie                     ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
             er vor der Unterbrechung bestand.
                                                                                             K.8.1.6. ob dem Versicherungsnehmer oder einem anderen
    c)       Beträgt die Unterbrechung mehr als 10 Jahre, wird der Versi-
                                                                                             Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden
             cherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse nach K.2 oder
                                                                                             sind.
             der Klasse 0 gemäß K.7.2.2 eingestuft

             K.6.2.2. Im Folgejahr nach der Übernahme                               K.8.2.       Berechtigung

In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstu-        Versichert der Versicherungsnehmer nach Beendigung seines Vertrags in
fung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der          der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung sein Fahrzeug bei ei-
Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:                  nem anderen Versicherer, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet,
                                                                                diesem auf Anfrage Auskünfte zum Vertrag und dem versicherten Fahr-
    a)       Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-          zeug nach K. 8.1 zu geben.
             nahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entspre-
             chend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Ka-   Die Auskunft des Versicherers bezieht sich nur auf den tatsächlichen Scha-
             lenderjahr bestanden.                                              denverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach
                                                                                K.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt.
    b)       Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-
             nahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstu-
             fung trotz schadenfreien Verlaufs.


         Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs

    K.7.1.       Allgemein

Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
können nur zusammen abgegeben werden.

    K.7.2.       Einstufung

Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs des Vertrags des Versicherungs-
nehmers wird dieser in die SF-Klasse eingestuft, die für den Versicherungs-
nehmer bei Ersteinstufung des Vertrages nach K.2 gegolten hätte. Befand
sich der Vertrag des Versicherungsnehmers in der Schadenklasse M, S
oder Klasse 0, bleibt diese Einstufung bestehen.

             K.7.2.1. Schadenklassen (S und M)

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung gilt
für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern, die
nicht schadenfrei verlaufen sind, auch die Schadenklasse M, für Personen-
kraftwagen zusätzlich die Schadenklasse S.

             K.7.2.2. Klasse 0

Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung
in die Schadenfreiheitsklassen (SF) gemäß K. oder in die Schadenklasse
(S und M) gemäß nicht gegeben sind, wird in die Klasse 0 eingestuft.

    K.7.3.        Mehrprämie

Der Versicherer ist berechtigt, aufgrund der gegebenen Auskunft des Vor-
versicherers die Mehrprämie anlässlich der Umstellung des Vertrags nach-
zuerheben.


         Auskünfte über den Schadenverlauf

    K.8.1.       Inhalt

Der neue Versicherer ist berechtigt bei Übernahme eines Schadenverlaufs
folgende Auskünfte vom Vorversicherer einzufordern:


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                                  Seite 34 von 37

[Seite 36]
                                Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

      Prämiensätze                                                                    Für Krafträder
Die Prämie beträgt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH) bzw.    in Schadenfreiheitsklasse (SF)                             Prämiensätze
in der Vollkaskoversicherung (VK)
                                                                                                                                        KH        VK
                                                                             SF 10                                                       51        53
          Für Personenkraftwagen                                             SF 9                                                        52        65
 in Schadenfreiheitsklasse (SF)                         Prämiensätze         SF 8                                                        53        65
                                                        KH      VK           SF 7                                                        53        66
 SF 50                                                   15       15         SF 6                                                        60        68
 SF 49                                                   15       16         SF 5                                                        69        71
 SF 48                                                   15       16         SF 4                                                        75        75
 SF 47                                                   16       16         SF 3                                                        79        96
 SF 46                                                   16       17         SF 2                                                        91        98
 SF 45                                                   16       17         SF 1                                                        100       100
 SF 44                                                   16       17         SF 1/2                                                      126       123
 SF 43                                                   16       17         0                                                           208       160
 SF 42                                                   16       18         M                                                           286       221
 SF 41                                                   17       18
 SF 40                                                   17       18        vom Hundert der Prämie, die sich aus den Tarifbestimmungen und dem
 SF 39                                                   17       18        Prämienteil ergibt.
 SF 38                                                   17       19
 SF 37                                                   18       19                  Verschweigen einer Vorversicherung
 SF 36                                                   18       19
 SF 35                                                   18       19        Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrtversicherung das
 SF 34                                                   18       20        Bestehen einer Vorversicherung und muss der Versicherungsvertrag nach
                                                                            Auskunft des Vorversicherers in die Schadenklassen S oder M eingestuft
 SF 33                                                   19       20
                                                                            werden, so ist der Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 100 Prozent
 SF 32                                                   19       20
                                                                            auf die Prämie zu erheben, die für das erste Versicherungsjahr bei richtiger
 SF 31                                                   19       21        Einstufung hätte erhoben werden müssen. Insoweit werden die Rechte des
 SF 30                                                   20       21        Versicherers nach den §§ 16 bis 22 VVG ausgeschlossen. Entsprechendes
 SF 29                                                   20       21        gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von K.2.1., K.2.3., K.6.1.1.,
 SF 28                                                   20       22        K.1.2.6.
 SF 27                                                   21       22
 SF 26                                                   21       23
 SF 25                                                   22       23
 SF 24                                                   22       23
 SF 23                                                   23       24
 SF 22                                                   23       24
 SF 21                                                   24       25
 SF 20                                                   24       25
 SF 19                                                   25       26
 SF 18                                                   26       27
 SF 17                                                   26       27
 SF 16                                                   27       28
 SF 15                                                   28       29
 SF 14                                                   29       29
 SF 13                                                   30       30
 SF 12                                                   31       31
 SF 11                                                   32       32
 SF 10                                                   33       33
 SF 9                                                    35       33
 SF 8                                                    36       35
 SF 7                                                    38       36
 SF 6                                                    40       37
 SF 5                                                    42       38
 SF 4                                                    44       39
 SF 3                                                    46       41
 SF 2                                                    49       42
 SF 1                                                    53       44
 SF 1/2                                                  66       49
 S                                                       90       55
 0                                                       90       55
 M                                                       100      65

vom Hundert der Prämie, die sich aus den Tarifbestimmungen und dem
Prämienteil ergibt.


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                                              Seite 35 von 37

[Seite 37]
                                Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

      Rückstufung im Schadenfall                                              M.1.2.      Krafträder
Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als                                             bei 3
schadenfrei, so wird er für das auf die Schadenmeldung oder im Falle der                      bei 1     bei 2
                                                                            aus Klasse                            und     mehr
K.4.1.1. für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstel-                     Schäden   Schäden
                                                                                                                  Schäden
lung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen zurückgestuft.      nach Klasse
                                                                            SF 10             SF 1/2    0         M
         In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für                   SF 9              SF 1/2    0         M
                                                                            SF 8              SF 1/2    0         M
                                                                            SF 7              SF 1/2    0         M
    M.1.1.      Personenkraftwagen                                          SF 6              SF 1/2    0         M
                                                             bei 4          SF 5              SF 1/2    0         M
                  bei 1         bei 2          bei 3                        SF 4              SF 1/2    0         M
   aus Klasse                                                und mehr
                  Schäden       Schäden        Schäden                      SF 3              0         0         M
                                                             Schäden
   nach Klasse                                                              SF 2              0         M         M
   SF 50          SF 31         SF 12          SF 5          M              SF 1              0         M         M
   SF 49          SF 27         SF 11          SF 4          M              SF 1/2            0         M         M
   SF 48          SF 26         SF 10          SF 4          M              0                 M         M         M
   SF 47          SF 26         SF 10          SF 4          M              M                 M         M         M
   SF 46          SF 25         SF 9           SF 3          M
   SF 45          SF 24         SF 9           SF 3          M
   SF 44          SF 23         SF 9           SF 3          M
   SF 43          SF 23         SF 9           SF 3          M
   SF 42          SF 22         SF 8           SF 2          M
   SF 41          SF 22         SF 8           SF 2          M
   SF 40          SF 21         SF 8           SF 2          M
   SF 39          SF 21         SF 7           SF 2          M
   SF 38          SF 20         SF 7           SF 2          M
   SF 37          SF 19         SF 7           SF 1          M
   SF 36          SF 18         SF 7           SF 1          M
   SF 35          SF 18         SF 6           SF 1          M
   SF 34          SF 17         SF 6           SF 1          M
   SF 33          SF 17         SF 6           SF 1          M
   SF 32          SF 16         SF 5           SF 1          M
   SF 31          SF 16         SF 5           SF 1          M
   SF 30          SF 15         SF 5           SF 1          M
   SF 29          SF 14         SF 5           SF 1/2        M
   SF 28          SF 14         SF 4           SF 1/2        M
   SF 27          SF 13         SF 4           SF 1/2        M
   SF 26          SF 13         SF 4           SF 1/2        M
   SF 25          SF 12         SF 3           SF 1/2        M
   SF 24          SF 12         SF 3           SF 1/2        M
   SF 23          SF 12         SF 3           SF 1/2        M
   SF 22          SF 11         SF 2           SF 1/2        M
   SF 21          SF 10         SF 2           SF 1/2        M
   SF 20          SF 10         SF 2           SF 1/2        M
   SF 19          SF 9          SF 1           SF 1/2        M
   SF 18          SF 9          SF 1           SF 1/2        M
   SF 17          SF 8          SF 1           SF 1/2        M
   SF 16          SF 7          SF 1           0             M
   SF 15          SF 7          SF 1           0             M
   SF 14          SF 6          SF 1/2         0             M
   SF 13          SF 6          SF 1/2         0             M
   SF 12          SF 5          SF 1/2         0             M
   SF 11          SF 4          SF 1/2         0             M
   SF 10          SF 4          SF 1/2         0             M
   SF 9           SF 3          SF 1/2         M             M
   SF 8           SF 3          SF 1/2         M             M
   SF 7           SF 2          0              M             M
   SF 6           SF 1          0              M             M
   SF 5           SF 1          0              M             M
   SF 4           SF 1          0              M             M
   SF 3           SF 1/2        M              M             M
   SF 2           SF 1/2        M              M             M
   SF 1           SF 1/2        M              M             M
   SF 1/2         0             M              M             M
   S              M             M              M             M
   0              M             M              M             M
   M              M             M              M             M


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                         Seite 36 von 37

[Seite 38]
                             Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Compact (TB)

       In der Vollkaskoversicherung für                           M.2.2.      Krafträder

                                                                                                                      bei 3
   M.2.1.      Personenkraftwagen                                                 bei 1             bei 2
                                                                aus Klasse                                            und     mehr
                                                                                  Schäden           Schäden
                                                                                                                      Schäden
                                                 bei 4
                bei 1        bei 2     bei 3                    nach Klasse
  aus Klasse                                     und mehr
                Schäden      Schäden   Schäden
                                                 Schäden        SF 10             SF 1/2            0                 M
  nach Klasse                                                   SF 9              SF 1/2            0                 M
  SF 50         SF 41        SF 25     SF 16     M              SF 8              SF 1/2            0                 M
  SF 49         SF 35        SF 21     SF 13     M              SF 7              SF 1/2            0                 M
  SF 48         SF 34        SF 21     SF 13     M              SF 6              SF 1/2            0                 M
  SF 47         SF 33        SF 20     SF 12     M              SF 5              SF 1/2            0                 M
  SF 46         SF 33        SF 20     SF 12     M              SF 4              SF 1/2            0                 M
  SF 45         SF 32        SF 19     SF 12     M              SF 3              0                 0                 M
  SF 44         SF 31        SF 18     SF 11     M              SF 2              0                 M                 M
  SF 43         SF 30        SF 17     SF 10     M              SF 1              0                 M                 M
  SF 42         SF 29        SF 17     SF 10     M              SF ½              0                 M                 M
  SF 41         SF 28        SF 16     SF 10     M              0                 M                 M                 M
  SF 40         SF 27        SF 16     SF 9      M              M                 M                 M                 M
  SF 39         SF 27        SF 15     SF 8      M
  SF 38         SF 26        SF 15     SF 8      M
  SF 37         SF 25        SF 14     SF 8      M                      Folgen
  SF 36         SF 24        SF 14     SF 7      M
                                                              Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag
  SF 35         SF 24        SF 13     SF 7      M
                                                              wird so behandelt, als wäre er in diese Schadenfreiheitsklasse gemäß K.
  SF 34         SF 23        SF 13     SF 7      M
                                                              eingestuft worden.
  SF 33         SF 22        SF 12     SF 6      M
  SF 32         SF 21        SF 12     SF 6      M
  SF 31         SF 21        SF 11     SF 6      M
  SF 30         SF 20        SF 11     SF 5      M
  SF 29         SF 19        SF 10     SF 5      M
  SF 28         SF 18        SF 10     SF 4      M
  SF 27         SF 18        SF 9      SF 4      M
  SF 26         SF 17        SF 8      SF 4      M
  SF 25         SF 16        SF 8      SF 3      M
  SF 24         SF 15        SF 7      SF 2      M
  SF 23         SF 15        SF 7      SF 2      M
  SF 22         SF 14        SF 6      SF 2      M
  SF 21         SF 13        SF 6      SF 1      M
  SF 20         SF 12        SF 5      SF 1      M
  SF 19         SF 12        SF 5      SF 1      M
  SF 18         SF 11        SF 4      SF 1      M
  SF 17         SF 10        SF 4      SF 1      M
  SF 16         SF 9         SF 3      SF 1/2    M
  SF 15         SF 9         SF 2      SF 1/2    M
  SF 14         SF 8         SF 2      SF 1/2    M
  SF 13         SF 7         SF 1      SF 1/2    M
  SF 12         SF 6         SF 1      0         M
  SF 11         SF 6         SF 1      0         M
  SF 10         SF 5         SF 1/2    0         M
  SF 9          SF 4         SF 1/2    0         M
  SF 8          SF 3         SF 1/2    0         M
  SF 7          SF 3         0         M         M
  SF 6          SF 2         0         M         M
  SF 5          SF 1         0         M         M
  SF 4          SF 1         0         M         M
  SF 3          SF 1/2       0         M         M
  SF 2          SF 1/2       M         M         M
  SF 1          0            M         M         M
  SF 1/2        0            M         M         M
  S             M            M         M         M
  0             M            M         M         M
  M             M            M         M         M


Bedingungs-Nummer: 202601                                                                                            Seite 37 von 37
```

