# R+V Pkw Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-ruv-premium.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-ruv-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation für Pkw mit AKB, R+V Allgemeine Versicherung AG](https://www.ruv.de/dam/jcr:94b61b07-18e6-464c-aa24-1e3f7c160e9e/Verbraucherinformation_RVA_Pkw_01.07.2026.pdf), Fassung Verbraucherinformation für Pkw, Stand Juli 2026 (KRP0726)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: | Präambel, Seite 12 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 15 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | In den KfzPolicen premium und comfort verzichten wir Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen. | A.2.6.7 b, Seite 28 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. | A.2.6.7 b, Seite 28 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. | A.2.6.7 b, Seite 28 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 15 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | ja, bis zur Versicherungssumme | Personen verletzt oder getötet werden, | A.1.1.1 a, Seite 13 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, | A.1.1.1 b, Seite 13 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), | A.1.1.1 c, Seite 13 |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Ihre Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Schäden, die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen. | A.1.1.6, Seite 13 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | ja, bis zur Versicherungssumme | Werden Sie im Ausland nach A.5.3 mit Ihrem versicherten Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt, gilt: Wir kommen anstelle des Schädigers für die Ihnen dadurch entstandenen Schäden auf. | A.5.1.1, Seite 43 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | ja, bis 30.000 €, Selbstbeteiligung 1.000 € | Unsere Entschädigungsleistung ist auf 30.000 EUR für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahrs begrenzt. Je Schadensfall ist eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR von Ihnen zu tragen. | A.1.1.9, Seite 14 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | Ist mit dem versicherten Pkw ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. | A.1.1.5, Seite 13 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1, Seite 19 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Pkw aufgrund räuberischer Erpressung. ... zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. | A.2.2.2 a, A.2.8.3, Seite 19 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: | A.2.2, Seite 19 |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | ja, bis zur Versicherungssumme | In der KfzPolice premium zahlen wir nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel - die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und - die dazugehörigen Schlüssel. | A.2.6.1 g, Seite 23 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | A.2.2.5, Seite 20 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei - Glasbruch nach A.2.2.5 unter folgender Voraussetzung: Die beschädigte Verglasung wird nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert | A.2.6.9, Seite 28 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | In den KfzPolicen premium und comfort sind Schäden an der Verkabelung des Pkw durch Kurzschluss versichert. | A.2.2.6, Seite 20 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | ja, bis 3.000 € | in der KfzPolice premium bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR, | A.2.2.6, Seite 20 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.2.2.3, Seite 20 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung. | A.2.2.3 a, Seite 19 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen einschließlich Dachlawinen und Muren, | A.2.2.3 a, Seite 19 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen einschließlich Dachlawinen und Muren, | A.2.2.3 a, Seite 19 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | In den KfzPolicen premium und comfort ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw mit Tieren aller Art versichert. | A.2.2.4 a, Seite 20 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | In den KfzPolicen premium und comfort sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden (ausgenommen Haus- und Nutztiere) versichert. | A.2.2.7, Seite 20 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis 5.000 € | in der KfzPolice premium bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 5.000 EUR; | A.2.2.7, Seite 20 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | In allen KfzPolicen sind Schäden am Pkw durch Unfall versichert. | A.2.3.2 a, Seite 20 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung oder der Totalschaden des Pkw durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter, z. B. Vandalismus oder Cyberangriff. | A.2.3.3, Seite 21 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | In der KfzPolice premium gelten Schäden durch Kollision zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger auch ohne Einwirkung von außen als Unfall. | A.2.3.2 b, Seite 21 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Reifenschäden (nur in der KfzPolice classic) | A.2.10.5, Seite 30 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | In der KfzPolice premium sind Schäden versichert, die bei einem Transport des Pkw auf einer Fähre dadurch entstehen, dass | A.2.3.4, Seite 21 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. | A.2.10.2, Seite 30 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | ja | in der KfzPolice premium innerhalb von 30 Monaten, | A.2.6.1 b, Seite 22 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | ja | in der KfzPolice premium, wenn innerhalb von 24 Monaten, | A.2.6.1 f, Seite 23 |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Pkw. | A.2.6.1 a, Seite 22 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Leasing-Pkw die Differenz zwischen dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am Schadentag und dem Wiederbeschaffungswert. | A.7.5 a, Seite 46 |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Pkw. | A.2.4, Seite 21 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.2.6.3, Seite 25 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. | A.2.6.2 b, Seite 24 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit in A.2.1.4 nicht anders geregelt, sind Pkw- und Zubehörteile anmelde- und zuschlagsfrei mitversichert, die - unter Verschluss verwahrt, - im Pkw fest eingebaut oder | A.2.1.3, Seite 18 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | Lassen Sie Ihren Pkw in einer anderen als der von uns ausgewählten Werkstatt reparieren, ist Ihr Erstattungsanspruch auf 80 % der erforderlichen Reparaturkosten begrenzt. | A.2.6.2 a, Seite 24 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 EUR. Haben Sie uns mit der Organisation der Pannenhilfe beauftragt, erstatten wir die Kosten unbegrenzt. | A.3.5.1, Seite 31 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht beginnen oder fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: | A.3.5, Seite 31 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis zur Versicherungssumme | Organisieren Sie das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 200 EUR. | A.3.5.2, Seite 31 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag. | A.3.5.5, Seite 31 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir sorgen bei Panne oder Unfall des Fahrzeugs für dessen Transport zu einer Werkstatt. | A.3.8.1 b, Seite 34 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung und Person | A.3.6.2, Seite 32 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einfacher Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern zahlen wir die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 1. Klasse. | A.3.6.1, Seite 32 |
| Krankenrücktransport der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn Sie infolge einer Erkrankung oder Verletzung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. | A.3.7.1, Seite 33 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir sorgen für die Abholung Ihres Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, wenn | A.3.7.3, Seite 34 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis 20 Mio. € | leisten wir nach deutschem Recht und nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen bis zu 20 Mio. EUR je Schadensfall, | A.6.4.1, Seite 45 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | ja | Ihr Vertrag wird im folgenden Kalenderjahr nicht zurückgestuft, sondern bleibt stattdessen in der bisherigen SF-Klasse. | I.5.2, Seite 78 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Das Fahrzeug einer anderen Person wurde regelmäßig von Ihnen gefahren. | I.6.1.3, Seite 78 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. | D.1.1.2, Seite 57 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | nicht geregelt |  |  |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zusätzlich zur Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Jahresbeitrags für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen. | K.4.4, Seite 85 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. | K.2.3, Seite 84 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4.1 und H.1.5. | H.2.2, Seite 72 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden. | D.1.1.1, Seite 57 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw gilt: Versicherungsschutz besteht über A.2.2, A.2.3 und A.8.2 hinaus bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust durch jegliche Ereignisse, die nicht nach A.2.10 und A.8.10 ausgeschlossen sind. | Anhang 5, 2.3, Seite 97 |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | ja | Wir zahlen den Neupreis des Akkumulators und der Brennstoffzelle, wenn innerhalb von 36 Monaten nach dem Erwerb als Neugerät an diesem | A.2.6.6 b, Seite 26 |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw abweichend von A.2.2.6 und A.2.2.7 die erforderlichen Kosten für - den Austausch der Hochvoltkabel, - die Reparatur des Akkumulators oder der Brennstoffzelle unabhängig von der jeweiligen Entschädigungsobergrenze. | A.2.6.6 f, Seite 27 |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Elektro- und Hybrid-Pkw sind ergänzend zu A.2.2.3 auch Überspannungsschäden durch mittelbaren Blitzschlag versichert. | A.2.6.6 e, Seite 27 |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ladekabel für Elektro- und Hybrid-Pkw einschließlich dazugehöriger Adapter, | A.2.1.3, Seite 18 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | ja, bis 1.000 € | Wandladestation (Wallbox) für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR (sofern fest mit dem Gebäude verbunden), nicht mitversichert in der KfzPolice classic, | A.2.1.3, Seite 18 |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | ja | Bei Elektro-Pkw gilt auch die Entladung des Akkumulators als Panne. | A.3.5.8, Seite 32 |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. | D.1.1.3, Seite 57 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wild- bzw. Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. | E.1.3.3, Seite 61 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. | D.2.3, Seite 59 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 66 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.2.10.3, Seite 30 |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation für Pkw mit AKB, R+V Allgemeine Versicherung AG

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Verbraucherinformation für Pkw                                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026


                                                              Inhaltsverzeichnis
Informationen zum Antrag auf Kfz-Versicherung .............................................................................................9
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) .............................................................................12
Präambel ........................................................................................................................................................12
A          Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? .........................................................................13
A.1        Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen .....................13
A.1.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................13
A.1.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................15
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? ...............................................................15
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................15
A.1.5 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................16
A.2        Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Pkw...............................................................................17
A.2.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................17
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? .........................................................................19
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? .........................................................................20
A.2.4 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................21
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................21
A.2.6 Was zahlen wir im Schadensfall? .......................................................................................................21
A.2.7 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe ......................28
A.2.8 Fälligkeit unserer Zahlung ..................................................................................................................29
A.2.9 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? .......29
A.2.10 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................30
A.3        Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung ................................................30
A.3.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................30
A.3.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................30
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge .......................................................................................................................31
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................31
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall .................................................................................................................31
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung ..........................................32
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung auf einer Reise ................................33
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise ................................................................................34
A.3.9 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................36
A.3.10 Verpflichtung Dritter ............................................................................................................................37
A.4        Insassen-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden ....................................37
A.4.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................37
A.4.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................37
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................38
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Insassen-Unfallversicherung? .........................................................38
A.4.5 Leistung bei Invalidität ........................................................................................................................38
A.4.6 Krankenhaustagegeld .........................................................................................................................40
A.4.7 Genesungsgeld ...................................................................................................................................40
A.4.8 Todesfall-Leistung ..............................................................................................................................41
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? ....................41
KRP0726                                                                 Seite 1 von 111

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Verbraucherinformation für Pkw                                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.4.10 Fälligkeit ..............................................................................................................................................41
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person ..............................................................................................42
A.4.12 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................42
A.5        Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) .........................................43
A.5.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................43
A.5.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................43
A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................43
A.5.4 Welche Leistungen umfasst die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
      (Schutzbrief Plus)? .............................................................................................................................43
A.5.5 Fälligkeit und Zahlung .........................................................................................................................44
A.5.6 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................44
A.5.7 Verpflichtung Dritter ............................................................................................................................44
A.6        Fahrerschutz-Versicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird .........................................44
A.6.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................44
A.6.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................45
A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................45
A.6.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung? ...........................................................................45
A.6.5 Fälligkeit und Zahlung .........................................................................................................................45
A.6.6 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................46
A.7        Differenzdeckung – für Leasing- und kreditfinanzierte Pkw ...............................................................46
A.7.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................46
A.7.2 Welche Ereignisse sind versichert? ....................................................................................................46
A.7.3 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................46
A.7.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................46
A.7.5 Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust? ....................................46
A.7.6 Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens..................................................................................47
A.7.7 Was wir nicht ersetzen ........................................................................................................................47
A.7.8 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................47
A.8        Kasko-Extra-Versicherung – Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden ..............48
A.8.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................48
A.8.2 Welche Ereignisse sind versichert? ....................................................................................................48
A.8.3 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................48
A.8.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................48
A.8.5 Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung? .........................................................................48
A.8.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir? ........................................................................................................48
A.8.7 Selbstbeteiligung ................................................................................................................................48
A.8.8 Was wir nicht ersetzen ........................................................................................................................49
A.8.9 Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat ........................................................................................49
A.8.10 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................49
A.9        Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
           Umweltschadensgesetz ......................................................................................................................50
A.9.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................50
A.9.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................51
A.9.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? ........................................................................................................51
KRP0726                                                                Seite 2 von 111

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Verbraucherinformation für Pkw                                                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.9.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................52
A.9.5 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................52
B         Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz ................................................................53
B.1       Wann beginnt der Versicherungsschutz? ...........................................................................................53
B.2       Vorläufiger Versicherungsschutz ........................................................................................................53
B.2.1 Haftpflichtversicherung .......................................................................................................................53
B.2.2 Zusätzlich gewährter vorläufiger Versicherungsschutz ......................................................................53
B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz .................................................53
B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes .......................................................53
B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ...........................................................................53
B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf ................................................54
B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz ......................................................................................54
C         Beitragszahlung ..................................................................................................................................55
C.1       Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags ....................................................................................55
C.1.1 Rechtzeitige Zahlung ..........................................................................................................................55
C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung ..................................................................................................................55
C.1.3 Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung .............................................................................................55
C.2       Zahlung des Folgebeitrags .................................................................................................................55
C.2.1 Rechtzeitige Zahlung ..........................................................................................................................55
C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung ..................................................................................................................55
C.2.3 Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist .................................................................................55
C.2.4 Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung .........................................................................................55
C.3       Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ...............................................................................56
C.4       Zahlungsperiode .................................................................................................................................56
C.5       Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung........................................................................................56
D         Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung ...............................57
D.1       Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? ..............................................................57
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten ..............................................................................................................57
D.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung, der Auslandsschaden-Versicherung und der
      Fahrerschutz-Versicherung ................................................................................................................57
D.1.3 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung .........................58
D.1.4 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung .....................................................................................58
D.2       Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ........................................................................59
D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ............................................................................................59
D.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung ...............................................................................................59
D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung ...................................................59
D.2.4 Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat ..........................................................................................59
E         Ihre Pflichten im Schadensfall und Folgen einer Pflichtverletzung.....................................................60
E.1       Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? ...................................................................................60
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten ..............................................................................................................60
E.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung .........................60
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung ..................................................................................................61
E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief und bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
      (Schutzbrief Plus) ...............................................................................................................................62
KRP0726                                                              Seite 3 von 111

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Stand Juli 2026
E.1.5 Zusätzlich in der Insassen-Unfallversicherung und in der Fahrerschutz-Versicherung .....................62
E.2       Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ........................................................................63
E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ............................................................................................63
E.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung ...............................................................................................63
E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung ...................................................63
E.2.4 Erweiterung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung .......................................................63
E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung .............................................................64
E.2.6 Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten ............................................64
E.2.7 Mindestversicherungssummen ...........................................................................................................64
F         Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen ..........................................................................65
F.1       Pflichten mitversicherter Personen .....................................................................................................65
F.2       Ausübung der Rechte .........................................................................................................................65
F.3       Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen...................................................65
G         Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Pkw, Wagniswegfall .................................66
G.1       Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? ........................................................................................66
G.1.1 Vertragsdauer .....................................................................................................................................66
G.1.2 Automatische Verlängerung ...............................................................................................................66
G.1.3 Verträge mit einer befristeten Laufzeit ................................................................................................66
G.2       Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? ..........................66
G.2.1 Kündigung zum Ablauf........................................................................................................................66
G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ...........................................................................66
G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis ...........................................................................................66
G.2.4 Wirksamwerden Ihrer Kündigung nach G.2.3.....................................................................................66
G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw ....................................................66
G.2.6 Kündigung durch neue Versicherung bei Erwerb ...............................................................................67
G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung .......................................................................................................67
G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw ................................................................67
G.2.9 Kündigung bei Bedingungsänderung .................................................................................................67
G.3       Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? ...........................67
G.3.1 Kündigung zum Ablauf........................................................................................................................67
G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ...........................................................................67
G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis ...........................................................................................67
G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags .................................................................................68
G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs ...........................................68
G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw ................................................................68
G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw ....................................................68
G.4       Kündigung einzelner Versicherungen .................................................................................................68
G.4.1 Rechtlich selbstständige Verträge ......................................................................................................68
G.4.2 Recht zur Kündigung aller Verträge ...................................................................................................68
G.4.3 Kündigungsfiktion ...............................................................................................................................68
G.4.4 Ende des Schutzbriefs, der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief
      Plus) und der Fahrerschutz-Versicherung bei Kündigung der Haftpflichtversicherung......................69
G.4.5 Ende der Kasko-Extra-Versicherung und der Differenzdeckung bei Kündigung oder
      Umwandlung der Vollkasko ................................................................................................................69
KRP0726                                                             Seite 4 von 111

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Stand Juli 2026
G.4.6 Ende des Werkstattservice oder des Werkstattservice Glas ..............................................................69
G.4.7 Ende des Rabattschutzes ...................................................................................................................69
G.5       Form und Zugang der Kündigung .......................................................................................................70
G.6       Beitragsabrechnung nach Kündigung ................................................................................................70
G.7       Was ist bei Veräußerung des Pkw zu beachten? ...............................................................................70
G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber ...................................................................................70
G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber .................................................................................................70
G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode...........................................................................................70
G.7.4 Anzeige der Veräußerung...................................................................................................................70
G.7.5 Kündigung des Vertrags .....................................................................................................................70
G.7.6 Zwangsversteigerung .........................................................................................................................70
G.8       Wagniswegfall .....................................................................................................................................70
H         Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen,
          Kurzzeitkennzeichen ...........................................................................................................................71
H.1       Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? .................................................................................71
H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung ........................................................................................71
H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung .........................................................................................................71
H.1.3 Keine Ruheversicherung ....................................................................................................................71
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung ...........................................................................................................71
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung ............................................................................................71
H.1.6 Wiederanmeldung ...............................................................................................................................71
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung ..................................................................................71
H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer Versicherungsbestätigung ................................................................72
H.2       Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? ..................................................................72
H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison ....................................................................................................72
H.2.2 Ruheversicherung ...............................................................................................................................72
H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison ............................................................................................................72
H.3       Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen .................................................72
H.4       Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? ................................................................72
H.4.1 Versicherungsumfang .........................................................................................................................72
H.4.2 Versicherungsdauer ............................................................................................................................72
I         Schadenfreiheitsrabatt-System ..........................................................................................................73
I.1       Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) .........................................................................73
I.2       Ersteinstufung .....................................................................................................................................73
I.2.1     Ersteinstufung in SF-Klasse 0 ............................................................................................................73
I.2.2     Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung ...........................................73
I.2.3     Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko ...............................75
I.2.4     Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung ............................................................76
I.2.5     Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags ..............................76
I.3       Jährliche Neueinstufung .....................................................................................................................76
I.3.1     Wirksamwerden der Neueinstufung ...................................................................................................76
I.3.2     Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ..........................................................................................76
I.3.3     Besserstufung bei Saisonkennzeichen ...............................................................................................76
I.3.4     Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M und mit Sonder-Ersteinstufung ............76
KRP0726                                                               Seite 5 von 111

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Stand Juli 2026
I.3.5     Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf .....................................................................................77
I.4       Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? .........................................................77
I.4.1     Schadenfreier Verlauf .........................................................................................................................77
I.4.2     Schadenbelasteter Verlauf .................................................................................................................77
I.5       Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden? ..................................................................................78
I.5.1     Schadenrückkauf ................................................................................................................................78
I.5.2     Rabattschutz .......................................................................................................................................78
I.6       Übernahme eines Schadenverlaufs ...................................................................................................78
I.6.1     In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich? ............................................78
I.6.2     Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs? .................................79
I.6.3     Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? ........80
I.6.4     Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang ................................................................80
I.7       Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Pkw ..............................................80
I.7.1     Abgabe der Schadenverläufe .............................................................................................................80
I.7.2     Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe ......................................................80
I.7.3     Nacherhebung des Mehrbeitrags .......................................................................................................80
I.8       Auskünfte über den Schadenverlauf ..................................................................................................81
I.8.1     Umfang der Auskünfte an uns ............................................................................................................81
I.8.2     Umfang unserer Auskünfte .................................................................................................................81
J         Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund tariflicher Maßnahmen? ....................82
J.1       Typklasse ............................................................................................................................................82
J.2       Regionalklasse ...................................................................................................................................82
J.3       Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung ................................................................................82
J.4       Tarifänderung .....................................................................................................................................82
J.4.1     Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags? ........................................................................82
J.4.2     Wie wirkt sich die jährliche Überprüfung auf Ihren Versicherungsvertrag aus? .................................83
J.5       Berechnung und Mitteilung einer Beitragserhöhung, Kündigungsrecht .............................................83
K         Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund von Umständen aus Ihrem Bereich? 84
K.1       Schadenfreiheitsrabatt und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung ....................................84
K.1.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts ..............................................................................................84
K.1.2 Änderungen dynamischer Merkmale zur Beitragsberechnung ..........................................................84
K.2       Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung ...........................................................................84
K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? .....................................................................................84
K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag ................................................................................................................84
K.2.3 Auswirkung der Änderung der Jahresfahrleistung .............................................................................84
K.3       Änderung des Wohn- bzw. Firmensitzes ............................................................................................84
K.4       Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................84
K.4.1 Anzeige von Änderungen ...................................................................................................................84
K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung .........................................................................84
K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben .................................................................................................84
K.4.4 Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben .............................................................................85
K.4.5 Folgen von Nichtangaben ...................................................................................................................85
K.5       Änderung der Art oder Verwendung des Pkw ....................................................................................85

KRP0726                                                               Seite 6 von 111

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Stand Juli 2026
L         Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände...............................................................................86
L.1       Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind ....................................................................................86
L.1.1     Versicherungsombudsmann e. V. ......................................................................................................86
L.1.2     Versicherungsaufsicht ........................................................................................................................86
L.1.3     Rechtsweg ..........................................................................................................................................86
L.2       Gerichtsstände ....................................................................................................................................86
L.2.1     Wenn Sie uns verklagen .....................................................................................................................86
L.2.2     Wenn wir Sie verklagen ......................................................................................................................86
L.2.3     Sie haben Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt ........................................................86
M         Leistungsverbesserungsgarantie ........................................................................................................87
N         Bedingungsänderung ..........................................................................................................................88
N.1       In welchen Fällen sind wir berechtigt, Bedingungen zu ändern? .......................................................88
N.2       Welche Bedingungen dürfen wir ändern? ..........................................................................................88
N.3       Kündigungsrecht .................................................................................................................................88
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System für Pkw .................................................................89
1.        Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze ...........................................89
2. Rückstufung im Schadensfall .....................................................................................................................90
2.1       Rückstufung in der KfzPolice premium ...............................................................................................90
2.2       Rückstufung in den KfzPolicen comfort und classic ...........................................................................91
Anhang 2: Kfz-FlottenPolice ...........................................................................................................................92
1         Einstufung in FlottenPolice-Klassen (F-Klassen) ...............................................................................92
1.1       Grundsatz ...........................................................................................................................................92
1.2       Einstufung neu hinzukommender Risiken ..........................................................................................92
1.3       Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge .............................................92
2         Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf ...............................................................................92
2.1       Grundsatz ...........................................................................................................................................92
2.2       Vorläufige Umstufung .........................................................................................................................93
2.3       Endgültige Umstufung ........................................................................................................................93
2.4       Schadenquote .....................................................................................................................................93
2.5       Schadenrückkauf ................................................................................................................................93
3         Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ..........................................................93
4         Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten .........................................................................................93
5         Nicht versicherbare Risiken ................................................................................................................93
Anhang 3: Kfz-BranchenPolice .......................................................................................................................94
1         Grundsatz ...........................................................................................................................................94
2         Sonder-Ersteinstufungen in der Haftpflichtversicherung und Vollkasko ............................................94
3         Übernahme eines Schadenverlaufs ...................................................................................................94
4         Auskünfte über den Schadenverlauf ..................................................................................................95
5         Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ..........................................................95
6         Nicht versicherbare Risiken und Zusatzdeckungen ...........................................................................95
Anhang 4: Eigen-Kollisionsschäden (nur in der KfzPolice premium und comfort) .........................................96
Anhang 5: Kasko Spezial (nur in der KfzPolice premium)..............................................................................97
1         Kasko-Extra-Versicherung ..................................................................................................................97

KRP0726                                                               Seite 7 von 111

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Stand Juli 2026
2         Leistungserweiterungen in der Vollkasko ...........................................................................................97
3         Schadenfreiheitsrabatt ........................................................................................................................98
4         Ende der Zusatzdeckung ....................................................................................................................98
Anhang 6: BleibMobil ......................................................................................................................................99
1         Leistungserweiterung in der Teilkasko ...............................................................................................99
2         Ende der Zusatzdeckung ....................................................................................................................99
Anhang 7: Kfz-FuhrparkPolice ......................................................................................................................100
1         Einstufung in Flotten-Klassen (F-Klassen) .......................................................................................100
1.1       Grundsatz .........................................................................................................................................100
1.2       Einstufung neu hinzukommender Risiken ........................................................................................100
1.3       Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge ...........................................100
2         Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf .............................................................................101
2.1       Grundsatz .........................................................................................................................................101
2.2       Vorläufige Umstufung .......................................................................................................................101
2.3       Endgültige Umstufung ......................................................................................................................101
2.4       Schadenquote ...................................................................................................................................101
2.5       Schadenrückkauf ..............................................................................................................................102
3         Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ........................................................102
4         Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten .......................................................................................102
5         Nicht versicherbare Risiken ..............................................................................................................102
Merkblatt zur Datenverarbeitung ..................................................................................................................103


KRP0726                                                               Seite 8 von 111

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Stand Juli 2026

                 Informationen zum Antrag auf Kfz-Versicherung

                                       I. Wichtige Informationen

1.        Risikoträger

          Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,
          eingetragen beim Amtsgericht Wiesbaden, HRB 2188, vertreten durch den Vorstand,
          Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich. Aufsichtsratsvorsitzender: Generaldirektor Dr. Norbert
          Rollinger.

2.        Hauptgeschäftstätigkeit

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall-, Rechtsschutz
          und Rückversicherung sowie Vermittlung von Versicherungen aller Art.

3.        Widerrufsbelehrung

3.1       Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

3.1.1     Widerrufsrecht

          Sie können Ihren Antrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
          (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          -   der Versicherungsschein,
          -   die Vertragsbestimmungen,
              einschließlich    der     für    das     Vertragsverhältnis    geltenden     Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen,
          -   diese Belehrung,
          -   das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und
          -   die weiteren in Abschnitt 3.2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189
          Wiesbaden, Telefax: 0611 533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
          durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

3.1.2     Widerrufsfolgen

          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und wir müssen Ihnen nur den auf die Zeit
          nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückgewähren.
          Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir
          einbehalten. Wir berechnen Ihnen wie folgt den Beitrag für die Zeit des
          Versicherungsschutzes: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand x 1/360
          des Jahresbeitrags bzw. 1/30 des Monatsbeitrags.          Sie dürfen in diesem Fall
          Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines
          Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben,
          einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
          wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

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Verbraucherinformation für Pkw                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für uns mit dem Zugang und für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung.

3.1.3     Besondere Hinweise

          Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Versicherungsvertrag
          gebunden.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

3.2       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 3.1.1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

          Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

          Wir stellen Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
          1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
              abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
              eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
          2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
              Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
              Personen,      Personenvereinigungen      oder    -gruppen     auch    den     Namen     eines
              Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
              einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
              einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
          3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
          4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art,
              Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
          5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
              Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
              Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
              wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
              Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
          6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
              Prämien;
          7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise
              die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
          8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
              Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Sie an
              den Antrag gebunden sind;
          9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
              der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
              Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über
              den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
              Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
              deutlich gestalteten Form;
          10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
          11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
              Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
              Übermittlung       der     Vertragsbestimmungen        einschließlich     der     Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
              deutlich gestalteten Form;
          12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
              Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
          13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag
              anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
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Verbraucherinformation für Pkw                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
          14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
              Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
              verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages
              zu führen;
          15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
              Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
              ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
              hiervon unberührt bleibt;
          16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
              bei dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung

4   Zuständigkeiten für Fragen und Beschwerden

          Wir möchten, dass Sie zufrieden sind! Wenn Sie Fragen oder Beanstandungen haben, wenden Sie
          sich bitte an
          -    die Sie betreuende Agentur, Telefon-Nummer und Adresse siehe Versicherungsschein oder
          -    die Direktion der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,
               E-Mail: ruv@ruv.de oder
          -    die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,
               Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de oder
          -    den Versicherungsombudsmann e. V.
               Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für den Verbraucher kostenfrei
               arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet,
               an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
               Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 369-6000,
               Telefax: 0800 369-9000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet:
               www.versicherungsombudsmann.de.

          Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten. Das insoweit
          zuständige Gericht finden Sie in Abschnitt L AKB.

5         Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht

          Versicherung setzt Vertrauen voraus - auf beiden Seiten! Bitte informieren Sie uns daher vollständig
          und wahrheitsgemäß über alle Umstände, die Auswirkungen auf das bei uns versicherte Risiko
          haben könnten. Dann finden wir auch eine Lösung! Bewusstes Verschweigen dagegen oder gar
          wahrheitswidrige Angaben können Ihren Versicherungsschutz gefährden.


                         II. Zulassung Ihres Pkw auf eine andere Person als Sie

          Wird der Pkw auf eine andere Person als Sie zugelassen, gilt: Sie sind verpflichtet, dieser Person
          die Möglichkeit zu geben, von dem Merkblatt zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen.


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Verbraucherinformation für Pkw                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026

           Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
                                                 Präambel


          Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Pkw. Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene
          Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme von
          Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.

          Als Elektro-Pkw im Sinne dieser Bedingungen gelten reine Batterieelektro-Pkw (aus der Gruppe
          der Battery Electric Vehicle – BEV) und Brennstoffzellen-Pkw (aus der Gruppe der Fuel Cell Electric
          Vehicle – FCEV). Hybrid-Pkw im Sinne dieser Bedingungen verfügen über mindestens zwei
          verschiedene Antriebsarten, von denen eine den vorgenannten Kategorien angehören muss.

          Ihre Kfz-Versicherung ist für Sie da, wenn mit Ihrem Fahrzeug ein Schaden passiert. Mit einer
          umsichtigen Fahrweise können Sie einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass Unfälle vermieden
          werden. Auch die Umwelt hat davon einen Nutzen, da die Beseitigung eines Schadens immer mit
          dem Verbrauch von Ressourcen verbunden ist.

          Sämtliche Personenbezeichnungen in diesen Bedingungen gelten für alle Geschlechter
          gleichermaßen.

          Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende
          Versicherungsarten:
          -   Haftpflichtversicherung (A.1)
          -   Kaskoversicherung (A.2)
          -   Schutzbrief (A.3)
          -   Insassen-Unfallversicherung (A.4)
          -   Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) (A.5)
          -   Fahrerschutz-Versicherung (A.6)
          -   Differenzdeckung (A.7)
          -   Kasko-Extra-Versicherung (A.8)
          -   Umweltschadensversicherung (A.9)

          Diese Versicherungen werden – mit Ausnahme der Umweltschadensversicherung – als jeweils
          rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug
          abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.

          Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.


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Verbraucherinformation für Pkw                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026

             A     Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?

  A.1        Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen

A.1.1     Was ist versichert?

          Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt

A.1.1.1   Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
          a. Personen verletzt oder getötet werden,
          b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
          c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
               Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
          und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche
          -    aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des
               Straßenverkehrsgesetzes oder
          -    aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
          geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein-
          und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

          Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche

A.1.1.2   Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.

A.1.1.3   Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
          soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

          Regulierungsvollmacht

A.1.1.4   Wir sind bevollmächtigt,
          -   gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder
              abzuwehren und
          -   alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
              abzugeben.
          Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, insbesondere
          Feuerwehrkostenbescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem
          Recht, die zur Regulierung des Schadensfalls erforderlich sind.

          Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen

A.1.1.5   Ist mit dem versicherten Pkw ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
          hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Pkw
          abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz
          besteht.

          Dies gilt auch, wenn sich
          -   der Anhänger oder
          -   das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug
          während des Gebrauchs von dem versicherten Pkw löst und sich noch in Bewegung befindet.

          Führen fremder Fahrzeuge

A.1.1.6   Sofern Sie mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende
          Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Schäden,
          die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen. Voraussetzung
          ist, dass nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
          Deckung besteht.


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Verbraucherinformation für Pkw                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
          Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre
          Stelle tritt die natürliche Person, der der Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als
          Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde.

          Führen von Carsharing-Pkw (nur in der KfzPolice premium)

A.1.1.7   In der KfzPolice premium gilt: Nutzen Sie einen Pkw, der über eine Carsharing-Plattform vermittelt
          wurde und tritt an diesem ein Schaden ein, erstatten wir die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung.
          Voraussetzung ist, dass
          -    der Schaden von der Kaskoversicherung des Carsharing-Anbieters erstattet wurde und
          -    dieser Ihnen gegenüber eine Selbstbeteiligung geltend macht.

          Unsere Entschädigungsleistung ist auf 500 EUR je Schadensfall begrenzt.

          Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre
          Stelle tritt die natürliche Person,
          -    der der Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und
               beruflichen Nutzung überlassen wurde und
          -    die den Carsharing-Pkw für dienstliche Zwecke genutzt hat.

          Umweltschadensversicherung           für    öffentlich-rechtliche     Ansprüche       nach     dem
          Umweltschadensgesetz

A.1.1.8   Sofern Sie mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende
          Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung umfasst auch die
          Umweltschadensversicherung nach A.9 für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
          Umweltschadensgesetz in dem dort genannten Umfang.

          Eigen-Kollisionsschäden (nur in der KfzPolice premium)

A.1.1.9   In der KfzPolice premium haben Sie in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für
          Sachschäden, die Sie oder eine andere nach A.1.2 mitversicherte Person an einem anderen Ihrer
          Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum durch den Gebrauch des versicherten Pkw verursachen.
          Dadurch entstehende Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall und
          sonstige Ausfallkosten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Kein Versicherungsschutz
          besteht auf Ihren eigenen Grundstücken.

          Unsere Entschädigungsleistung ist auf 30.000 EUR für alle Schadensfälle eines
          Versicherungsjahrs begrenzt. Je Schadensfall ist eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR von Ihnen
          zu tragen. A.1.5.6 gilt insoweit nicht.

          Automatisiertes und autonomes Fahren

A.1.1.10 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Gebrauch des Pkw, wenn versagende
         oder fehlerhafte Systeme zum automatisierten oder autonomen Fahren ursächlich sind.

          Elektro-Pkw als Energiespeicher (nur in den KfzPolicen premium und comfort)

A.1.1.11 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die Dritten dadurch entstehen, dass elektrische
         Energie aus dem Akkumulator des versicherten Elektro-Pkw in das Stromnetz eingespeist wird.

          Soweit im Schadensfall ein Haftpflichtversicherer Ihnen oder einer mitversicherten Person
          gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen
          vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen
          gegenüber in Vorleistung treten.

          Brand des versicherten Pkw

A.1.1.12 Bei Brand des versicherten Pkw zahlen wir die Kosten für einen Feuerwehreinsatz, wenn ein
         Drittschaden vorliegt oder unmittelbar droht. Wird ein Elektro- oder Hybrid-Pkw infolgedessen in
         einen Löschcontainer verbracht, erstatten wir die hierfür anfallenden Kosten einschließlich der
         Entsorgung des Lösch- und Kühlwassers.
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Verbraucherinformation für Pkw                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.1.2     Wer ist versichert?

          Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte
          Personen):
          a. Den Halter des Pkw,
          b. den Eigentümer des Pkw,
          c. den Fahrer des Pkw,
          d. die Technische Aufsicht für Pkw mit autonomer Fahrfunktion,
          e. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den
              berechtigten Fahrer
              - zu seiner Ablösung oder
              - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten
              nicht nur gelegentlich begleitet,
          f. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn der Pkw mit Ihrer Zustimmung für
              dienstliche Zwecke gebraucht wird,
          g. den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und den Beifahrer eines nach A.1.1.5
              mitversicherten Fahrzeugs,
          h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
              Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen
              Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
          i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb
              des Pkw, wenn
              - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Pkw
                  verursacht wurde, und
              - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch
                  nehmen können.

          Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns
          erheben.

A.1.3     Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?

          Höchstzahlung

A.1.3.1   Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-,
          Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich
          zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
          Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.

A.1.3.2   Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen
          Mindestversicherungssummen.

A.1.3.3   Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei vorläufigem Versicherungsschutz die
          gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

          Übersteigen der Versicherungssummen

A.1.3.4   Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den
          Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung.
          In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten
          Schadenersatzanspruch selbst einstehen.

A.1.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

          Versicherungsschutz in Europa und in der EU

A.1.4.1   Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
          Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
          Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich
          vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres
          Versicherungsvertrags.

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          Internationale Versicherungskarte

A.1.4.2   Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz
          in der Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder,
          soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs
          gilt A.1.4.1 Satz 2.

          Führen fremder Fahrzeuge

A.1.4.3   a.   In der KfzPolice premium haben Sie in der Haftpflichtversicherung beim Führen fremder
               Fahrzeuge nach A.1.1.6 Versicherungsschutz
               - in den geographischen Grenzen Europas einschließlich der Bundesrepublik Deutschland
                   sowie
               - in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
                   gehören.
          b.   In den KfzPolicen comfort und classic haben Sie in denselben Gebieten Versicherungsschutz
               mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.

          Hinweis:
          Für das Führen von Carsharing-Pkw gilt A.1.4.1 Satz 1.

A.1.4.4   Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, besteht bei vorläufigem Versicherungsschutz kein
          Versicherungsschutz nach A.1.4.3.

A.1.5     Was ist nicht versichert?

          Vorsatz

A.1.5.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

          Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten

A.1.5.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Pkw bei einer Motorsport-
          Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
          Demonstrationen, wenn
          -   der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
              und
          -   für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach
              § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht.

          Hinweis:
          Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2.

          Beschädigung des versicherten Pkw

A.1.5.3   Kein Versicherungsschutz besteht für          die   Beschädigung,    die   Zerstörung   oder   das
          Abhandenkommen des versicherten Pkw.

          Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen

A.1.5.4   Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung                   oder   das
          Abhandenkommen
          -   eines mit dem versicherten Pkw verbundenen Anhängers,
          -   eines mit dem versicherten Pkw geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.

          Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Pkw ohne gewerbliche Absicht
          ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am
          abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.


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          Beschädigung von beförderten Sachen

A.1.5.5   Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,
          Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Pkw befördert werden.

          Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise
          mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Mobiltelefon). Bei Fahrten, die überwiegend der
          Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen
          zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein
          Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.

          Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person

A.1.5.6   Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte
          Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Pkw zufügt.
          Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Pkw
          verletzt werden.

          Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen

A.1.5.7   Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von
          Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.

          Vertragliche Ansprüche

A.1.5.8   Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder
          besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

          Schäden durch Kernenergie

A.1.5.9   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

          Schadenersatzansprüche beim Führen fremder Fahrzeuge

A.1.5.10 Kein Versicherungsschutz besteht
         -   für die gesetzliche Haftpflicht des Halters oder Eigentümers des fremden Fahrzeugs,
         -   für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des
             fremden Fahrzeugs und
         -   wenn Ihnen oder einer nach A.1.2.h mitversicherten Person den Umständen nach hätte
             bekannt sein müssen, dass für das fremde Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht.

          Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz

A.1.5.11 Kein Versicherungsschutz besteht für die in der Umweltschadensversicherung nicht versicherten
         Schäden nach A.9.5.


                      A.2        Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Pkw

A.2.1     Was ist versichert?

          Ihr Pkw

A.2.1.1   Versichert ist Ihr Pkw gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines
          Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko).


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          Mitversicherte Teile

A.2.1.2   Pkw-Teile und Pkw-Zubehör sind versichert, sofern sie unter A.2.1.3 als mitversichert aufgeführt
          und straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung,
          Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2
          entsprechend, soweit nichts Anderes geregelt ist.

A.2.1.3   Soweit in A.2.1.4 nicht anders geregelt, sind Pkw- und Zubehörteile anmelde- und zuschlagsfrei
          mitversichert, die
          -    unter Verschluss verwahrt,
          -    im Pkw fest eingebaut oder
          -    durch entsprechende Halterung mit dem Pkw fest verbunden
          sind, sofern dem die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht entgegensteht.

          Zuschlagsfrei mitversichert sind ferner die Zubehörteile, die
          -   aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden müssen oder
          -   ausschließlich der Erhöhung der Verkehrs- oder Diebstahlsicherheit bzw. der Pannen- oder
              Unfallhilfe dienen.

          Mitversichert sind insbesondere
          -   Außensprechanlage (Mikrofon- und Lautsprecheranlage),
          -   Be- und Entladesysteme (z. B. zum Verladen von Rollstühlen),
          -   Dachkoffer, Gepäckträger,
          -   Datenträger für Navigationssystem bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 400 EUR,
              nicht mitversichert in der KfzPolice classic,
          -   Fernbedienung zur ausschließlichen Steuerung von Fahrzeugfunktionen (z. B.
              Hydraulikpumpe), auch wenn nicht fest mit dem Pkw verbunden,
          -   Fotoapparate bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR,
          -   Freisprecheinrichtungen für Mobiltelefone (ausgenommen das Mobiltelefon selbst),
          -   Funkanlagen und Antennen,
          -   Fußbodenbeläge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR,
          -   Garagentoröffner (Sendeteil) bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR, nicht
              mitversichert in der KfzPolice classic,
          -   Induktionsladeplatte für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer Entschädigungsobergrenze von
              1.000 EUR, nicht mitversichert in der KfzPolice classic,
          -   Informations- und Unterhaltungssysteme (Radio, Verstärker, Equalizer, MC-, CD-, MD- und
              DVD-Player, Lautsprecher, Antenne, Fernseher, Video-Recorder und Navigationssystem),
          -   Kamera zur Fahrerzustandserkennung (z. B. Sleepwatcher),
          -   Kindersitze,
          -   Ladekabel für Elektro- und Hybrid-Pkw einschließlich dazugehöriger Adapter,
          -   Ladekarte für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR,
          -   Maut-Vignette,
          -   mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) für Elektro- und Hybrid-Pkw einschließlich
              dazugehöriger Adapter bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR,
          -   Pannen-Werkzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR,
          -   Panzerglas,
          -   Räder mit Winter- oder Sommerbereifung (ein zusätzlicher Satz),
          -   Schonbezüge und Sitzfelle sowie Sitzauflagen bis zu einer Entschädigungsobergrenze von
              500 EUR,
          -   Telefon mit Antenne,
          -   Umweltplakette (Feinstaubplakette),
          -   Unfalldatenschreiber, automatische Notrufeinrichtungen und Detektoren zur Wiederauffindung
              gestohlener Pkw einschließlich der damit verbundenen Satellitenortungs- und
              Telemetriegeräte,
          -   Videokamera zur zulässigen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens während der Fahrt
              (Dashcam),
          -   Vor- und Dachzelt,
          -   Wandladestation (Wallbox) für        Elektro-   und      Hybrid-Pkw     bis    zu     einer
              Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR (sofern fest mit dem Gebäude verbunden), nicht
              mitversichert in der KfzPolice classic,
          -   Werbebeschriftung sowie Poster- und Airbrushmotive,

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Stand Juli 2026
          -    zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung
               oder Verbesserung der Fahreigenschaften.

          Nicht versicherbare Gegenstände

A.2.1.4   Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, auch wenn sie in den Pkw eingebaut oder fest
          mit dem Pkw verbunden sind, wie z. B.:
          -    Atlas und Autokarten,
          -    Bild-, Ton- und sonstige Datenträger (z. B. CD, DVD),
          -    Campingausrüstung,
          -    Ersatzteile,
          -    Fahrerkleidung (außer Gefahrgutausrüstung und Motorradkleidung),
          -    Faltgarage, Regen- oder Sonnenschutzplane,
          -    Kühltasche,
          -    Magnetschilder,
          -    Maskottchen,
          -    Notebooks, Tablet-PCs und weitere mobile Endgeräte (z. B. mobile Navigationssysteme,
               Mobiltelefone),
          -    Rasierapparat,
          -    Staubsauger.

A.2.2     Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?

          Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw
          einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

          Brand und Explosion

A.2.2.1   Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen
          bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft
          auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf
          dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
          Kraftäußerung.

          Entwendung

A.2.2.2   Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
          a. Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Pkw aufgrund räuberischer
              Erpressung.
          b. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter der Pkw weder
              - zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch
              - zur Veräußerung noch
              - unter Eigentumsvorbehalt
              überlassen wird.
          c. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, den Pkw
              zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom
              Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Pkw beauftragt wird, z. B. Werkstatt- oder
              Hotelmitarbeiter. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem
              Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien-
              oder Haushaltsangehöriger ist.

          Naturgewalten (Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen und Muren nur in der
          KfzPolice premium)

A.2.2.3   a.   In der KfzPolice premium sind die unmittelbaren Einwirkungen folgender Naturgewalten auf
               den Pkw versichert:
               - Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen einschließlich Dachlawinen und
                   Muren,
               - Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung.
          b.   In den KfzPolicen comfort und classic besteht Versicherungsschutz abweichend nur für Sturm,
               Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung.
          c.   Für Elektro- und Hybrid-Pkw gilt bei Blitzschlag ergänzend A.2.6.6.e.
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Stand Juli 2026
          Als Erdbeben gilt eine naturbedingte, messbare Erschütterung des Erdbodens. Als Erdsenkung gilt
          eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen oder eine Absenkung
          des Erdbodens als Folge von Überschwemmungen. Als Lawine gilt ein naturbedingtes Abgleiten
          oder Abstürzen von Schnee- oder Eismassen. Als Mure gilt ein naturbedingtes Abgleiten oder
          Abstürzen von Geröll-, Schlamm- oder Gesteinsmassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte
          Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch
          verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen den Pkw
          geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten
          veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

          Zusammenstoß mit Tieren

A.2.2.4   a.   In den KfzPolicen premium und comfort ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw
               mit Tieren aller Art versichert.
          b.   In der KfzPolice classic ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw mit Haarwild im
               Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) versichert.

          Glasbruch

A.2.2.5   Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Pkw. Als Verglasung gelten Glas- und
          Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und
          Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-,
          Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Displays sowie Monitoren. Nicht versichert sind
          Folgeschäden.

          Kurzschluss-Schäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort)

A.2.2.6   In den KfzPolicen premium und comfort sind Schäden an der Verkabelung des Pkw durch
          Kurzschluss versichert.

          Dadurch bedingte Überspannungsschäden an mitversicherten Teilen (z. B. Lichtmaschine,
          Anlasser) sind
          -     in der KfzPolice premium bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR,
          -     in der KfzPolice comfort bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR
          versichert. Für Hochvoltkabel, Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-Pkw
          gilt A.2.6.6.f.

          Tierbiss-Schäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort)

A.2.2.7   In den KfzPolicen premium und comfort sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden
          (ausgenommen Haus- und Nutztiere) versichert. Folgeschäden sind
          -     in der KfzPolice premium bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 5.000 EUR;
          -     in der KfzPolice comfort bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR
          versichert. Für Hochvoltkabel, Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-Pkw
          gilt A.2.6.6.f.

A.2.3     Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?

          Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw
          einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

          Ereignisse der Teilkasko

A.2.3.1   Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.

          Unfall

A.2.3.2   a.   In allen KfzPolicen sind Schäden am Pkw durch Unfall versichert. Ein Unfall ist ein unmittelbar
               von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den Pkw einwirkendes Ereignis.
               Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
               - Schäden am Pkw, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden
                   an der Bremsanlage oder an den Reifen.
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Stand Juli 2026
               -   Schäden am Pkw, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B.
                   durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
               -   Schäden am Pkw, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung,
                   Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
               -   Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung
                   von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger (nur in den
                   KfzPolicen comfort und classic).
               -   Verwindungsschäden.

               Vorhersehbare Beschädigungen des Pkw, die üblicherweise im Rahmen                       der
               bestimmungsgemäßen Verwendung des Pkw entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.

          b.   In der KfzPolice premium gelten Schäden durch Kollision zwischen ziehendem und
               gezogenem Fahrzeug oder Anhänger auch ohne Einwirkung von außen als Unfall. Dies sind
               z. B. Rangierschäden am ziehenden Pkw durch den Anhänger oder Schlingerschäden.

               Hinweis:
               Besteht für den Pkw in der KfzPolice premium eine Kasko-Extra-Versicherung nach A.8 oder
               eine Kasko Spezial nach Anhang 5, können Sie stattdessen diese Versicherung in Anspruch
               nehmen.

          Mut- oder böswillige Handlungen

A.2.3.3   Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung oder der Totalschaden des Pkw durch mut- oder
          böswillige Handlungen Dritter, z. B. Vandalismus oder Cyberangriff. Programmier- oder
          Wartungsfehler des Herstellers sind nicht versichert.

          Transport auf einer Fähre (nur in der KfzPolice premium)

A.2.3.4   In der KfzPolice premium sind Schäden versichert, die bei einem Transport des Pkw auf einer Fähre
          dadurch entstehen, dass
          -    das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
          -    der Pkw aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird oder
          -    der Pkw deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, den Pkw zu opfern, um die Fähre,
               die Passagiere und/oder die Ladung zu retten.

A.2.4     Wer ist versichert?

          Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer
          weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als
          Eigentümer des Pkw.

A.2.5     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

          Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
          Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
          Union gehören.

          Im Werkstattservice und im Werkstattservice Glas haben Sie Anspruch auf Leistungen nach
          A.2.6.2.d oder A.2.6.2.e nur für Schäden, die sich in der Bundesrepublik Deutschland ereignen.

A.2.6     Was zahlen wir im Schadensfall?

          Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder
          Verlust des Pkw. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts Anderes
          geregelt ist.


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Verbraucherinformation für Pkw                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.2.6.1   Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

          Wiederbeschaffungswert     abzüglich   Restwert,          Entsorgungs-,      Zulassungs-      und
          Kennzeichenkosten, Mobilitätspauschale

          a.   Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw zahlen wir den Wiederbeschaffungswert
               unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Pkw. Lassen Sie Ihren Pkw trotz Totalschadens
               reparieren, gilt A.2.6.2.a.

               In der KfzPolice premium zahlen wir zusätzlich:
               - Bei Zerstörung des Pkw die Kosten für dessen Entsorgung. Voraussetzung ist, dass
                   - aus den vorhandenen Rest- und Altteilen kein Restwert zu erzielen ist und
                   - für ein Ersatzfahrzeug bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
                       Versicherungs-AG     oder     KRAVAG-ALLGEMEINE        Versicherungs-AG    eine
                       Kaskoversicherung abgeschlossen wird.

               -   Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw die Gebühren der Zulassung des
                   Ersatzfahrzeugs und die Kosten für dessen Kennzeichen. Voraussetzung ist, dass für
                   dieses bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
                   oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine Kaskoversicherung abgeschlossen
                   wird.

               -   Wenn Ihr Pkw entwendet und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der
                   Schadenanzeige in Textform wieder aufgefunden wurde, gilt: Wir zahlen eine
                   Mobilitätspauschale von 500 EUR.

          Neupreisentschädigung (nur in den KfzPolicen premium und comfort)

          b.   Wir zahlen den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k, wenn
               - in der KfzPolice premium innerhalb von 30 Monaten,
               - in der KfzPolice comfort innerhalb von 12 Monaten
               nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.

               Voraussetzung ist: Der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum
               dessen, der es
               - als Neufahrzeug oder
               - als Pkw mit einer Tageszulassung
               vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird
               abgezogen.

               Bei Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen wir den Neupreis nach A.2.6.1.k
               - in der KfzPolice premium, wenn innerhalb von 30 Monaten,
               - in der KfzPolice comfort, wenn innerhalb von 12 Monaten
               nach dem Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust
               eintritt. Danach ziehen wir vom Neupreis 1 % für jeden weiteren Monat ab. Ist nach den
               Vorgaben des Herstellers der Austausch in einer von uns ausgewählten Werkstatt möglich,
               gilt: Wir verzichten auf den Abzug, wenn der Austausch in dieser Werkstatt erfolgt.

          Überführungskosten (nur in der KfzPolice premium)

          c.   In der KfzPolice premium zahlen wir zusätzlich zum Neupreis die Überführungskosten für das
               Ersatzfahrzeug.

          Abschleppen

          d.   Bei Totalschaden oder Zerstörung Ihres Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom
               Schadenort bis
               - zur nächstgelegenen Werkstatt oder
               - zum nächstgelegenen geeigneten Lagerplatz.

               Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu
               übernehmen.
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Verbraucherinformation für Pkw                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
          Wechselprämie (nur in der KfzPolice premium)

          e.   In der KfzPolice premium zahlen wir zusätzlich zum Neupreis in der Vollkasko eine
               Wechselprämie von 2.000 EUR, wenn
               - das versicherte Fahrzeug ein Pkw mit Verbrennungsmotor ist,
               - es sich bei dem Ersatzfahrzeug um einen Elektro-Pkw handelt,
               - der Ersatz-Pkw ein Neufahrzeug oder ein Vorführ-Pkw mit einer Laufleistung von maximal
                   1.000 km ist und
               - für den Ersatz-Pkw bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
                   Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine Vollkasko
                   abgeschlossen wird.

          Kaufwertentschädigung (nur in den KfzPolicen premium und comfort)

          f.   In den KfzPolicen premium und comfort zahlen wir den Kaufwert des Pkw nach A.2.6.1.l
               - in der KfzPolice premium, wenn innerhalb von 24 Monaten,
               - in der KfzPolice comfort, wenn innerhalb von 12 Monaten
               nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust
               eintritt. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.

          Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel (nur in der KfzPolice
          premium)

          g.   In der KfzPolice premium zahlen wir nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel
               - die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und
               - die dazugehörigen Schlüssel.

               Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung der
               Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel. Wir übernehmen in diesen
               Fällen die Kosten der Neucodierung.

          Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und
          Kaufwert?

          h.   Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs
               dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
          i.   Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten
               Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
          j.   Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
          k.   Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des
               versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss.
               Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein
               vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des
               Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
          l.   Kaufwert ist der durch einen von uns beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen ermittelte
               Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag der erstmaligen Zulassung auf Sie.

A.2.6.2   Was zahlen wir bei Beschädigung?

          Reparatur

          a.   Wird der Pkw beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten.
               Eingeschlossen sind die Kosten für Bremsflüssigkeit, Fette, Kühl-, Frostschutz- und
               Reinigungsmittel, Motor-, Getriebe- und Hydrauliköl. Für die Reparaturkosten bestehen
               folgende Obergrenzen:
               - Wenn der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür
                   erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.1.i, wenn Sie
                   uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
               - Wenn der Pkw nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder der
                   Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur fehlt, gilt: Wir zahlen die
                   erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert
                   verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und A.2.6.1.j).
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Verbraucherinformation für Pkw                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
               -   Wenn Sie mit uns den Werkstattservice oder den Werkstattservice Glas vereinbart haben
                   und Ihren Pkw nicht reparieren lassen, gilt: Die Schadenhöhe wird auf unsere Kosten
                   ermittelt. Wir ersetzen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur, wie sie in
                   einer von uns ausgewählten Werkstatt entstanden wären. Unsere Leistung ist auf die Höhe
                   des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und
                   A.2.6.1.j) begrenzt.
               -   Wenn Sie mit uns den Werkstattservice oder den Werkstattservice Glas vereinbart haben,
                   gilt: Lassen Sie Ihren Pkw in einer anderen als der von uns ausgewählten Werkstatt
                   reparieren, ist Ihr Erstattungsanspruch auf 80 % der erforderlichen Reparaturkosten
                   begrenzt. Dies gilt nicht bei Schadensfällen im Ausland.

          Hinweis:
          In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas enthalten. Daher gilt bei Glasbruch die
          Regelung nach A.2.6.2.g.

          Abschleppen

          b.   Bei Beschädigung des Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis
               zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer
               Leistungen wegen der Beschädigung des Pkw die jeweilige Obergrenze nach A.2.6.2.a nicht
               überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese
               Kosten zu übernehmen.

          Abzug neu für alt

          c.   Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz
               oder teilweise neu lackiert, gelten folgende Regelungen:

               -   In den KfzPolicen premium und comfort ziehen wir nur von den nach A.2.1.3 als
                   mitversichert geltenden
                    - Funkgeräten,
                    - Informations- und Unterhaltungssystemen sowie
                    - Telefonen
                    einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt).
                    Darüber hinaus verzichten wir auf einen weiteren Abzug neu für alt.

               -   In der KfzPolice classic ziehen wir einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile
                   entsprechenden Betrag ab (neu für alt).

          Werkstattservice

          d.   Haben Sie mit uns den Werkstattservice vereinbart und wird Ihr Pkw in einer von uns
               ausgewählten Werkstatt repariert, erhalten Sie folgende Leistungen:
               - Hol- und Bringservice (nicht bei Glasbruch nach A.2.2.5)
                  Wir sorgen für den Transport Ihres Pkw in eine von uns ausgewählte Werkstatt und für den
                  Rücktransport des reparierten Pkw zu seinem regelmäßigen Standort.
               - Garantie
                  Für die Reparaturarbeiten, die von der von uns ausgewählten Werkstatt durchgeführt
                  werden, besteht eine dreijährige Garantie.
               - Ersatzfahrzeug
                  Wir sorgen für die Bereitstellung eines kostenlosen Ersatzfahrzeugs der Kleinwagen-
                  Klasse
                   - für die Dauer der Reparatur oder
                   - bei Glasbruchschäden für die Dauer des Austauschs der Scheibe
                  in der von uns ausgewählten Werkstatt. Die Bereitstellung erfolgt für höchstens 14 Tage.
                  Kosten für Kraftstoff werden nicht übernommen. Tritt an dem Ersatzfahrzeug ein Schaden
                  ein, erstatten wir Ihnen die erhobene Selbstbeteiligung. Unsere Entschädigungsleistung ist
                  auf 500 EUR je Schadensfall begrenzt.
               - Reinigung (nicht bei Glasbruch nach A.2.2.5)
                  Ihr in der von uns ausgewählten Werkstatt reparierter Pkw wird vor der Rückgabe an Sie
                  von außen und innen gereinigt.

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Stand Juli 2026
          Werkstattservice Glas

          e.   Haben Sie in der KfzPolice premium oder comfort den Werkstattservice Glas vereinbart oder
               haben Sie die KfzPolice classic gewählt, gilt: Wird Ihr Glasbruchschaden in einer von uns
               ausgewählten Werkstatt repariert, erhalten Sie folgende Leistungen:
               - Garantie
                  Für die Reparaturarbeiten, die von der von uns ausgewählten Werkstatt durchgeführt
                  werden, besteht eine dreijährige Garantie.
               - Ersatzfahrzeug
                  Für die Dauer des Austauschs der Scheibe in der von uns ausgewählten Werkstatt sorgen
                  wir für die Bereitstellung eines kostenlosen Ersatzfahrzeugs der Kleinwagen-Klasse. Die
                  Bereitstellung erfolgt für höchstens 14 Tage. Kosten für Kraftstoff werden nicht
                  übernommen. Tritt an dem Ersatzfahrzeug ein Schaden ein, erstatten wir Ihnen die
                  erhobene Selbstbeteiligung. Unsere Entschädigungsleistung ist auf 500 EUR je
                  Schadensfall begrenzt.

          Zusätzliche Regelungen bei Glasbruch

          f.   Bei Glasbruch nach A.2.2.5 zahlen wir
               - die durch den Austausch der Frontscheibe notwendigerweise durchzuführenden Arbeiten,
                   z. B. Einstellung des Regensensors,
               - die Kosten für Leuchtmittel, z. B. des beschädigten Scheinwerfers,
               - in den KfzPolicen premium und comfort zusätzlich die erforderlichen Reinigungskosten,
                   z. B. Entfernen von Glassplittern.

          g.   In der KfzPolice classic gilt bei einem Glasbruchschaden unabhängig davon, ob Sie den
               Werkstattservice nach A.2.6.2.d vereinbart haben:
               - Wenn Sie Ihren Pkw nicht reparieren lassen, wird die Schadenhöhe auf unsere Kosten
                  ermittelt. Wir ersetzen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur, wie sie in
                  einer von uns ausgewählten Werkstatt entstanden wären. Unsere Leistung ist auf die Höhe
                  des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und
                  A.2.6.1.j) begrenzt.
               - Wenn Sie Ihren Pkw nicht in einer von uns vermittelten Werkstatt reparieren lassen, ist Ihr
                  Erstattungsanspruch auf 80 % der erforderlichen Reparaturkosten begrenzt. Dies gilt nicht
                  für Glasbruchschäden bei Spiegeln, Scheinwerfern, Panoramadächern oder wenn weitere
                  Beschädigungen repariert werden, die aus dem gleichen Schadenereignis stammen, oder
                  bei Schadensfällen im Ausland.

               Hinweis:
               In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas nach A.2.6.2.e enthalten.

          Sachverständigenkosten

A.2.6.3   Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst
          oder ihr zugestimmt haben.

          Mehrwertsteuer

A.2.6.4   Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten
          Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit
          Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

A.2.6.5   Zusätzliche Regelungen bei Entwendung

          Wiederauffinden des Pkw

          a.   Wird der entwendete Pkw innerhalb eines Monats wieder aufgefunden, nachdem Ihre in
               Textform abgegebene Schadenanzeige bei uns eingegangen ist, gilt: Sie sind zur Rücknahme
               des Pkw verpflichtet, wenn Sie den Pkw innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren
               Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
          b.   Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Pkw, wenn er in einer Entfernung von mehr als
               50 km aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für
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Stand Juli 2026
               Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich
               ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Pkw zum Fundort.
          c.   Haben wir unsere Leistung
               - wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3) oder
               - wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nach A.2.6.7.b
               gekürzt und wird der Pkw wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren
               Verkaufserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der
               Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre
               Entschädigung gekürzt haben.

          Eigentumsübergang nach Entwendung

          d.   Müssen Sie den Pkw nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden
               wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
               - Sie Eigentümer des Pkw bleiben wollen oder
               - ein Anderer der Eigentümer des Pkw ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum
                   nicht auf uns übertragen möchte.
               Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden
               informiert haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
               Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Verkaufserlös des
               wiederaufgefundenen Pkw auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt
               haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.

A.2.6.6   Zusätzliche Leistungen für Elektro- und Hybrid-Pkw

          Neupreisentschädigung (nur in der KfzPolice premium)

          a.   In der KfzPolice premium gilt bei Elektro- und Hybrid-Pkw abweichend von A.2.6.1.b: Wir
               zahlen den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k, wenn innerhalb von 36 Monaten nach dessen
               Erstzulassung
               - ein Totalschaden,
               - eine Zerstörung oder
               - ein Verlust
               eintritt.

          b.   In der KfzPolice premium gilt bei Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-
               Pkw ergänzend zu A.2.6.1.b: Wir zahlen den Neupreis des Akkumulators und der
               Brennstoffzelle, wenn innerhalb von 36 Monaten nach dem Erwerb als Neugerät an diesem
               - ein Totalschaden,
               - eine Zerstörung oder
               - ein Verlust
               eintritt. Danach ziehen wir vom Neupreis 1 % für jeden weiteren Monat ab. A.2.6.1.k gilt
               entsprechend.

          Entsorgungskosten von Akkumulatoren und Brennstoffzellen (nur in den KfzPolicen
          premium und comfort)

          c.   In den KfzPolicen premium und comfort zahlen wir bei Akkumulatoren und Brennstoffzellen
               von Elektro- und Hybrid-Pkw ergänzend zu A.2.6.1.a die Kosten für deren Entsorgung.
               Voraussetzung ist, dass ein Totalschaden oder eine Zerstörung des Akkumulators oder der
               Brennstoffzelle eintritt. Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund
               - eines Vertrags oder
               - gesetzlicher Regelungen
               zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
               Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen
               gegenüber in Vorleistung treten.


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Stand Juli 2026
          Mobilitätspauschale (nur in der KfzPolice premium)

          d.   In der KfzPolice premium gilt: Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw in der Vollkasko
               ergänzend zu A.2.6.1.a zusätzlich eine Mobilitätspauschale bei
               - Totalschaden oder Zerstörung bis zur Neuanmeldung des Ersatz-Pkw,
               - Beschädigung für die nachgewiesene Dauer der Reparatur.
               Wir zahlen 35 EUR je Tag für höchstens 14 Tage.
               Dies gilt nicht bei Glasbruch nach A.2.2.5.

          Überspannungsschäden durch Blitzschlag

          e.   Bei Elektro- und Hybrid-Pkw sind ergänzend zu A.2.2.3 auch Überspannungsschäden durch
               mittelbaren Blitzschlag versichert. Voraussetzung ist, dass der Blitzschlag in einem Umkreis
               von 5.000 Metern um den Schadenort erfolgt.

          Kurzschluss- und Tierbiss-Schäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort)

          f.   In den KfzPolicen premium und comfort gilt: Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw
               abweichend von A.2.2.6 und A.2.2.7 die erforderlichen Kosten für
               - den Austausch der Hochvoltkabel,
               - die Reparatur des Akkumulators oder der Brennstoffzelle
               unabhängig von der jeweiligen Entschädigungsobergrenze.

          Wertminderung (nur in der KfzPolice premium)

          g.   In der KfzPolice premium zahlen wir bei Elektro- und Hybrid-Pkw in der Vollkasko eine
               Wertminderung. Voraussetzung ist, dass
               - der Pkw innerhalb der ersten vier Jahre nach dessen Erstzulassung durch Unfall, mut- oder
                   böswillige Handlungen oder Zusammenstoß mit Tieren beschädigt wurde,
               - die für die Reparatur erforderlichen Kosten mehr als 1.000 EUR ohne Mehrwertsteuer
                   betragen,
               - der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird und Sie uns dies durch eine Rechnung
                   nachweisen.
               Wir erstatten 10 % der nachgewiesenen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Wird bei der
               Reparatur der Akkumulator ausgetauscht, berücksichtigen wir die darauf entfallenden Kosten
               bei der Berechnung der Wertminderung nicht. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres
               Pkw zahlen wir keine Wertminderung.

          Diagnostikkosten von Akkumulatoren

          h.   Wird der Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Pkw beschädigt, zerstört oder erleidet er
               einen Totalschaden, gilt: Wir zahlen die für die Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung
               erforderlichen Kosten zur Feststellung des Schadenumfangs.

          Quarantänekosten

          i.   Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw die erforderlichen Kosten
               - der Verbringung und Lagerung in einem Quarantänecontainer bis zu einer
                   Entschädigungsobergrenze von 10.000 EUR oder
               - für eine Fahrzeugabstellung bis zu 14 Tagen, wenn kein Quarantänecontainer verfügbar
                   ist.
               Voraussetzung ist, dass die Unterbringung oder Einstellung erfolgt, weil wegen drohender
               Brandgefahr
               - ein Totalschaden nicht festgestellt oder
               - eine Reparatur noch nicht durchgeführt
               werden kann.


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A.2.6.7   Bis zu welcher Höhe leisten wir?

          Höchstentschädigung

          a.   Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k. Die
               Abschlepp-, Entsorgungs- und Zulassungskosten sowie die Mobilitätspauschale werden nicht
               auf die Höchstentschädigung angerechnet.

          Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens

          b.   Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt:
               - In den KfzPolicen premium und comfort verzichten wir Ihnen gegenüber auf unser Recht,
                 die Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den
                 Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
                 herbeigeführt haben. In diesem Fall kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
                 Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
               - In der KfzPolice classic kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
                 Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

          Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile

A.2.6.8   a.   Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs-, Verschleiß- und
               Folgeschäden. Beispiele für Folgeschäden sind Kraftstoffverlust, Wertminderung außerhalb
               von A.2.6.6.g, Zulassungskosten außerhalb von A.2.6.1.a, Überführungskosten außerhalb von
               A.2.6.1.c, Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.

          b.   Rest- und Altteile sowie der unreparierte Pkw verbleiben bei Ihnen und werden zum
               Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.

          Selbstbeteiligung

A.2.6.9   Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung
          abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in
          Ihrem Versicherungsschein.

          Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei
          -   Glasbruch nach A.2.2.5 unter folgender Voraussetzung: Die beschädigte Verglasung wird nicht
              ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert
              (Verbundglasreparatur).
          -   Brand nach A.2.2.1 oder Entwendung nach A.2.2.2 unter folgender Voraussetzung: Ihr Pkw
              war zum Schadenzeitpunkt in einer eigenen oder dauerhaft gemieteten Garage abgestellt.

A.2.7     Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe

A.2.7.1   Bei Meinungsverschiedenheiten
          -   zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder
          -   über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten
          kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.

A.2.7.2   Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder
          wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser
          von dem jeweils Anderen bestimmt.

A.2.7.3   Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als
          Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der
          Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt.
          Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen
          geschätzten Beträgen liegen.

A.2.7.4   Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen
          von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

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          Hinweis:
          Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

A.2.8     Fälligkeit unserer Zahlung

A.2.8.1   Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir
          diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.

A.2.8.2   Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
          -    wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
          -    sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige
               feststellen lässt.

A.2.8.3   Ist der Pkw entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob er wieder aufgefunden wird. Aus
          diesem Grund zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang
          der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. Dies gilt auch für die Zulassungskosten und die
          Mobilitätspauschale nach A.2.6.1.a.

A.2.9     Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren
          sind?

          Grundsatz

A.2.9.1   Eine andere Person fährt berechtigterweise den Pkw. Kommt es zu einem Schaden, fordern wir
          von dieser Person unsere Leistungen nur zurück
          -   bei grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.2.b und
          -   bei Vorsatz nach A.2.9.2.c.

A.2.9.2   Grob fahrlässige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens

          Häusliche Gemeinschaft

          a.   Die andere Person hat den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und lebt bei Eintritt des
               Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft. In diesem Fall fordern wir unsere Leistung
               von dieser Person nicht zurück.

          Keine häusliche Gemeinschaft

          b.   Die andere Person hat den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und lebt bei Eintritt des
               Schadens nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft.

               -   In den KfzPolicen premium und comfort fordern wir unsere Leistung von dieser Person in
                   einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zurück, wenn
                   - der Pkw entwendet oder
                   - der Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
                       berauschender Mittel herbeigeführt
                   wurde.

               -   In der KfzPolice classic fordern wir von der anderen Person unsere Leistung in allen Fällen
                   grober Fahrlässigkeit zurück. Die Höhe unserer Rückforderung richtet sich nach der
                   Schwere ihres Verschuldens.

          Vorsatz des Fahrers

          c.   Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch eine andere Person sind wir berechtigt,
               unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.

A.2.9.3   A.2.9.1 und A.2.9.2 gelten entsprechend, wenn eine in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2
          mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.


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A.2.10    Was ist nicht versichert?

          Vorsatz

A.2.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.

          Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken

A.2.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
         entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
         dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
         auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
         Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).

          Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
          dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.

          Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.2.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
         Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

          Schäden durch Kernenergie

A.2.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

          Reifenschäden (nur in der KfzPolice classic)

A.2.10.5 In der KfzPolice classic besteht kein Versicherungsschutz für beschädigte oder zerstörte Reifen.
         Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig
         andere unter die Kaskoversicherung fallende Schäden am Pkw verursacht wurden.


            A.3      Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung

A.3.1     Was ist versichert?

          Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im
          Einzelnen aufgeführten Leistungen
          -   als Service oder
          -   als Ersatz der von Ihnen aufgewendeten Kosten.

A.3.2     Wer ist versichert?

          Versicherungsschutz besteht für
          -   Sie,
          -   den berechtigten Fahrer und
          -   die berechtigten Insassen,
          soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.

          Bei Leistungen nach A.3.7 und A.3.8.2 besteht darüber hinaus Versicherungsschutz
          -   für Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
              Gemeinschaft lebenden Lebenspartner sowie
          -   für minderjährige Kinder, die zu Ihnen oder zu den vorgenannten Personen gehören.
          Die für Sie in A.3.7 und A.3.8.2 getroffenen Regelungen gelten auch für die mitversicherten
          Personen.

          Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, treten an
          Ihre Stelle die natürlichen Personen, die zur Geschäftsführung berechtigt bzw. Mitglied des
          Vorstands sind.


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A.3.3     Versicherte Fahrzeuge

          Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Pkw sowie ein mitgeführter Anhänger (mit
          Ausnahme von Anhängern für Tiertransporte, Verkaufswagen und Kühlanhänger).

A.3.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

          Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in
          -   den geographischen Grenzen Europas sowie
          -   den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören,
          soweit nachfolgend nicht etwas Anderes geregelt ist.

A.3.5     Hilfe bei Panne oder Unfall

          Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht beginnen oder fortsetzen,
          erbringen wir folgende Leistungen:

          Wiederherstellung der Fahrbereitschaft

A.3.5.1   Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein
          Pannenhilfsfahrzeug. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 EUR. Haben
          Sie uns mit der Organisation der Pannenhilfe beauftragt, erstatten wir die Kosten unbegrenzt. Die
          Kosten umfassen auch die erforderlichen Kleinteile. Autobatterien gehören nicht zu den Kleinteilen.

          Abschleppen des Fahrzeugs

A.3.5.2   Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das
          Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Dies schließt
          das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Beauftragt die Polizei oder die
          Feuerwehr das Abschleppen des Fahrzeugs, übernehmen wir ebenfalls die hierdurch entstehenden
          Kosten. Organisieren Sie das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen die hierdurch entstehenden
          Kosten bis zu 200 EUR. Zusätzlich erstatten wir nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im
          öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR.

          Bergen des Fahrzeugs

A.3.5.3   Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für dessen Bergung. Dies schließt das
          Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch
          entstehenden Kosten.

          Schlüsselservice

A.3.5.4   Wenn Sie den Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung eines
          Ersatzschlüssels. Wir übernehmen auch die Kosten für den Versand des Ersatzschlüssels. Ist Ihr
          Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug eingeschlossen, organisieren wir die Öffnung des Fahrzeugs und
          übernehmen die Kosten bis zu 100 EUR. Die Kosten für Ersatzschlüssel und -schlösser
          übernehmen wir nicht.

          Mietwagen (nur bei Unfall)

A.3.5.5   Bei einem Unfall des Fahrzeugs helfen wir Ihnen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Wir übernehmen
          die Kosten des Mietwagens einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und
          Zustellkosten bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens
          für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im
          öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des Mietwagens
          geforderte Kaution wird nicht übernommen.

          Bei einem Unfall an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw.
          Firmensitz in Deutschland entfernt ist, gilt: Wir erstatten diese Kosten nur, wenn Sie weder die
          Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch
          genommen haben.

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          Ausfallpauschale (nur bei Unfall)

A.3.5.6   Bei einem Unfall des Fahrzeugs zahlen wir Ihnen eine Ausfallpauschale bis Ihnen das Fahrzeug
          wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie die Leistung Mietwagen nach
          A.3.5.5 oder A.3.8.1.c nicht in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage
          35 EUR je Tag.

          Falschbetankung

A.3.5.7   Haben Sie oder eine mitversicherte Person den Pkw irrtümlich mit einem falschen Kraftstoff betankt,
          gilt: Wir erstatten bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR die Kosten für
          -     das Entfernen des falschen Kraftstoffs aus allen betroffenen Bauteilen des Pkw;
          -     die Beseitigung der durch den Betrieb des Fahrzeugs mit falschem Kraftstoff entstandenen
                Schäden.

          Was versteht man unter Panne oder Unfall?

A.3.5.8   Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Bei Elektro-Pkw gilt auch
          die Entladung des Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit
          mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

A.3.6     Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung

          Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den
          Voraussetzungen, dass
          -   die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen
              Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist und
          -   das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen
              worden ist.

          Weiter- oder Rückfahrt

A.3.6.1   Folgende Fahrtkosten werden erstattet:

          a.   Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland
               oder
          b.   eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des
               Geltungsbereichs nach A.3.4 und
          c.   eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland, wenn
               das Fahrzeug
               - zwischenzeitlich noch immer nicht fahrbereit gemacht werden konnte oder
               - nicht mehr aufgefunden wurde und
          d.   eine Fahrt einer Person von ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz oder vom Zielort zum
               Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.

          Bei einfacher Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern zahlen wir die Kosten in Höhe einer
          Bahnfahrkarte 1. Klasse. Bei größerer Entfernung übernehmen wir die Kosten in Höhe
          -   einer Bahnfahrkarte 1. Klasse bzw. einer Fahrkarte für Liegewagen oder
          -   eines Flugtickets der Economy-Klasse
          jeweils einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene
          Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR.

          Übernachtung

A.3.6.2   Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und erstatten
          die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach
          A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder
          fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch mehr auf Übernachtungskosten. Wir
          erstatten die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung und Person sowie für nachgewiesene
          Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR.


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          Mietwagen

A.3.6.3   Wir helfen Ihnen bei Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Wir
          übernehmen die Kosten des Mietwagens einschließlich der Kosten für Winterbereifung,
          Notdienstgebühren und Zustellkosten bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung
          steht. Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch
          Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben.
          Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag. Nachgewiesene Taxifahrten
          oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung
          des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen.

          Hinweis:
          Bei einem Unfall des Fahrzeugs gilt A.3.5.5.

          Ausfallpauschale

A.3.6.4   Bei Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs zahlen wir Ihnen eine Ausfallpauschale bis Ihnen das
          Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie nicht die Leistungen
          -   Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1,
          -   Übernachtung nach A.3.6.2,
          -   Mietwagen nach A.3.6.3 oder A.3.8.1.c
          in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage 35 EUR je Tag.

          Hinweis:
          Bei einem Unfall des Fahrzeugs gilt A.3.5.6.

          Fahrzeugunterstellung

A.3.6.5   Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall
          -    bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder
          -    bis zur Durchführung des Transports
          in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die
          hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

A.3.7     Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung auf einer Reise

          Wenn Sie auf einer Reise unvorhersehbar erkranken, sich verletzen oder sterben, gilt: Wir
          erbringen die nachfolgenden Leistungen, wenn der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von
          Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist. Eine Erkrankung ist unvorhersehbar, wenn
          diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise aufgetreten ist.

          Krankenrücktransport

A.3.7.1   Wenn Sie infolge einer Erkrankung oder Verletzung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht
          werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt
          des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf
          die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder
          medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden
          Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten oder unverletzten mitversicherten Personen.
          Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung oder Verletzung bedingt
          sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

          Rückholung von Kindern

A.3.7.2   Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren nicht mehr betreut werden, weil eine mitversicherte
          Person erkrankt, verletzt oder gestorben ist, gilt: Wir sorgen für die Rückholung der Kinder zu ihrem
          Wohnsitz durch eine Begleitperson und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir
          erstatten dabei die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 1. Klasse einschließlich Zuschlägen.
          Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen
          Nahverkehr bis zu 50 EUR.


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          Fahrzeugabholung

A.3.7.3   Wir sorgen für die Abholung Ihres Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die
          hierdurch entstehenden Kosten, wenn
          -    der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr zurückfahren kann, weil er verstorben, verletzt oder länger
               als drei Tage erkrankt ist und
          -    kein Insasse in der Lage ist, Ihr Fahrzeug zurückzufahren.
          Finden nicht alle berechtigten Insassen einschließlich des erkrankten oder verletzten Fahrers im
          Fahrzeug Platz, erstatten wir für eine Person die Fahrtkosten an ihren ständigen Wohnsitz.

          Organisieren Sie die Fahrzeugabholung selbst, zahlen wir Ihnen 0,60 EUR je Kilometer zwischen
          Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir die bis zur Abholung der
          berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten.
          Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

          Krankenbesuchskosten

A.3.7.4   Wenn Sie sich infolge einer Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen in einem
          Krankenhaus aufhalten müssen, gilt: Wir zahlen die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche
          durch eine nahestehende Person bis zu 600 EUR je Schadensfall.

          Anstelle der Übernahme der Kosten für den Krankenbesuch organisieren wir, sofern medizinisch
          sinnvoll, den Krankenrücktransport einschließlich Ambulanzflugzeug
          -    an Ihren Wohnsitz oder
          -    in das Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus.
          Wir tragen die hierdurch entstehenden Kosten.

          Was versteht man unter einer Reise?

A.3.7.5   Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von sechs
          Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet
          sind und sich überwiegend aufhalten.

A.3.8     Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise

          Ereignet sich der Schaden auf einer Reise an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4
          ohne Deutschland), erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:

A.3.8.1   Bei Panne, Unfall oder Diebstahl:

          Hilfe bei der Fahrzeugreparatur

          a.   Wenn das Fahrzeug repariert werden muss, helfen wir bei der Suche nach einer Werkstatt.
               Für die Leistungen der Werkstatt übernehmen wir keine Haftung. Wenn Ersatzteile vor Ort
               nicht beschafft werden können, sorgen wir dafür, dass Sie diese schnellstmöglich erhalten.
               Dabei übernehmen wir die Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile.
               Voraussetzung ist, dass
               - der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in
                   Deutschland entfernt ist und
               - die Ersatzteile weder am Schadenort noch in dessen Nähe verfügbar sind.

          Fahrzeugtransport (nur bei Panne oder Unfall)

          b.   Wir sorgen bei Panne oder Unfall des Fahrzeugs für dessen Transport zu einer Werkstatt. Wir
               übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an
               Ihren Wohn- bzw. Firmensitz, wenn das Fahrzeug
               - an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe und
               - nicht innerhalb von drei Werktagen
               fahrbereit gemacht werden kann. Die voraussichtlichen Reparaturkosten dürfen dabei nicht
               höher sein als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. Voraussetzung ist,
               dass der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz
               in Deutschland entfernt ist.
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          Mietwagen

          c.   Wir helfen Ihnen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Unabhängig von der Mietdauer übernehmen
               wir die Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren
               und Zustellkosten bis zu einem Betrag von 500 EUR. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten
               im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des
               Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen.

               Voraussetzung ist, dass
               - Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach
                  A.3.6.2 in Anspruch genommen haben und
               - bei Panne oder Diebstahl der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen
                  Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist.

          Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nur bei Unfall oder Diebstahl)

          d.   Wenn das Fahrzeug nach Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden muss, helfen wir
               bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
               Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um
               die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.

          Fahrzeugunterstellung

          e.   Wenn das Fahrzeug bis zur Verzollung oder Verschrottung untergestellt werden muss, sind wir
               Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten für höchstens
               zwei Wochen. Dies gilt auch, wenn das nach einem Diebstahl im Ausland wieder aufgefundene
               Fahrzeug bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden muss.

A.3.8.2   Bei persönlicher Notlage, Krankheit, Verletzung oder Tod:

          Bestattung oder Überführung

          a.   Wenn Sie auf einer Reise sterben, stimmen wir uns mit Ihren Angehörigen ab. Wir sorgen für
               die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen die
               hierdurch entstehenden Kosten.

          Ersatz von Dokumenten

          b.   Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder für die Fortsetzung der Reise notwendigen
               Reisedokumente abhanden, helfen wir bei der Ersatzbeschaffung. Wir übernehmen die hierfür
               anfallenden Gebühren.

          Ersatz von Zahlungsmitteln

          c.   Geraten Sie infolge des Verlusts Ihrer Zahlungsmittel in eine Notlage, stellen wir die
               Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht bis zum Ende des auf die Schadenmeldung
               folgenden Werktags möglich, können Sie von uns ein Darlehen in Anspruch nehmen. Dessen
               Höhe ist auf maximal 3.000 EUR je Schadensfall begrenzt. Das Darlehen ist innerhalb eines
               Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.

          Vermittlung ärztlicher Betreuung

          d.   Wenn Sie erkranken oder sich verletzen, informieren wir Sie auf Anfrage über die
               Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit erforderlich, stellen wir die Verbindung zwischen
               Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Wir übernehmen die
               hierdurch entstehenden Kosten.


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          Arzneimittelversand

          e.   Erkranken Sie und können die zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit erforderlichen
               Arzneimittel vor Ort nicht besorgt werden,
               - stimmen wir uns mit Ihrem Hausarzt ab,
               - übersenden Ihnen die Arzneimittel und
               - übernehmen die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.

          Reiseabbruchkosten

          f.   Ist die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise
               - infolge Ihres Todes oder des Todes eines nahen Angehörigen,
               - infolge schwerer Erkrankung oder schwerer Verletzung von Ihnen oder eines nahen
                    Angehörigen oder
               - wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens
               nicht zumutbar, übernehmen wir die daraus entstehenden erhöhten Fahrt- oder Flugkosten bis
               zu 3.000 EUR je Schadensfall.

          Hilfeleistung in besonderen Notfällen

          g.   Geraten Sie in eine sonstige besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, gilt:
               Um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen
               wir die erforderlichen Maßnahmen. Wir übernehmen die hierfür anfallenden Kosten bis zu 300
               EUR je Schadensfall. Kosten für schlecht oder nicht erfüllte Verträge, die sie abgeschlossen
               haben, erstatten wir nicht. Dies gilt auch für Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten.

          Hilfe bei Strafverfolgung

          h.   Wenn Sie auf einer Auslandsreise verhaftet werden oder wenn Ihnen mit Haft gedroht wird,
               erbringen wir folgende Leistungen:
               - Wir sind behilflich bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts und, soweit
                   erforderlich, eines Dolmetschers.
               - Wir vermitteln den Kontakt zu den zuständigen Botschaften oder Konsulaten.

A.3.9     Was ist nicht versichert?

          Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

A.3.9.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wenn Sie den
          Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt: Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht,
          die Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden
          infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt
          haben. In diesem Fall werden wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis kürzen.

          Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken

A.3.9.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
          entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
          dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
          auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
          Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).

          Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
          dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.

          Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt

A.3.9.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere
          Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.


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           Schäden durch Kernenergie

A.3.9.4    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

           Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung

A.3.9.5    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden auf einer Fahrt, bei der das versicherte Fahrzeug
           zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wird.

A.3.10     Verpflichtung Dritter

           Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund
           -    eines Vertrags oder
           -    einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein
           zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
           Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an
           uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten.


          A.4      Insassen-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden

A.4.1      Was ist versichert?

           Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs

A.4.1.1    Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in
           unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch
           -   Ihres Pkw oder
           -   eines damit verbundenen Anhängers
           stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen).

           Unfallbegriff

A.4.1.2    Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
           -   ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
           -   unfreiwillig
           eine Gesundheitsschädigung erleidet.

           Erweiterter Unfallbegriff

A.4.1.3    Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
           -   ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
           -   Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder
               zerreißt.

           Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden
           sie von dieser Regelung nicht erfasst.

           Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen
           Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes
           sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.

A.4.2      Wer ist versichert?

           Pauschalsystem

A.4.2.1    Mit der Insassen-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten
           Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und
           Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.

           Bei zwei und mehr berechtigten Insassen gilt: Die Versicherungssumme erhöht sich um 50 % und
           teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.
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          Die Versicherungssumme wird verdoppelt, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet, soweit der
          jeweils berechtigte Insasse dort keinen ständigen Wohnsitz hat.

          Platzsystem

A.4.2.2   Mit der Insassen-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein
          bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs
          versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als
          solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als
          Plätze oder Personen im Versicherungsschein angegeben, gilt: Die Versicherungssumme
          verringert sich für den einzelnen Insassen entsprechend.

          Was versteht man unter berechtigten Insassen?

A.4.2.3   Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen),
          -   die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten
              Fahrzeug befinden oder
          -   in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig
              werden.

          Berufsfahrerversicherung

A.4.2.4   Mit der Berufsfahrerversicherung sind die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein
          bezeichneten Fahrzeugs versichert.

A.4.3     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

          Sie haben in der Insassen-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen
          Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
          Europäischen Union gehören.

A.4.4     Welche Leistungen umfasst die Insassen-Unfallversicherung?

          Welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind, finden
          Sie in Ihrem Versicherungsschein.

A.4.5     Leistung bei Invalidität

A.4.5.1   Voraussetzungen für die Leistung

          a.   Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
               - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
               - dauerhaft
               beeinträchtigt ist.

                Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
               - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
               - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.

          Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität

          b.   Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
               - eingetreten und
               - von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
               Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.


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          Geltendmachung der Invalidität

          c.   Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.
               Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.

               Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in
               besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.

          Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr

          d.   Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht
               kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfall-Leistung
               (A.4.8), sofern diese vereinbart ist.

A.4.5.2   Art und Höhe der Leistung

          Berechnung der Invaliditätsleistung

          a.   Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der
               Leistung sind
               - die vereinbarte Versicherungssumme und
               - der unfallbedingte Invaliditätsgrad.

          Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung

          b.   Der Invaliditätsgrad richtet sich
               - nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.c), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort
                  genannt sind,
               - ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige
                  Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.d).

               Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten
               Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere
               Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4).

          Gliedertaxe

          c.   Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder
               Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:

               Arm                                                                                    70 %
               Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks                                                 65 %
               Arm unterhalb des Ellenbogengelenks                                                    60 %
               Hand                                                                                   55 %
               Daumen                                                                                 20 %
               Zeigefinger                                                                            10 %
               anderer Finger                                                                          5%
               Bein über der Mitte des Oberschenkels                                                  70 %
               Bein bis zur Mitte des Oberschenkels                                                   60 %
               Bein bis unterhalb des Knies                                                           50 %
               Bein bis zur Mitte des Unterschenkels                                                  45 %
               Fuß                                                                                    40 %
               große Zehe                                                                              5%
               andere Zehe                                                                             2%
               Auge                                                                                   50 %
               Gehör auf einem Ohr                                                                    30 %
               Geruchssinn                                                                            10 %
               Geschmackssinn                                                                          5%

               Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des
               jeweiligen Prozentsatzes.

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          Bemessung außerhalb der Gliedertaxe

          d.   Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem
               Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft
               beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
               Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.

          Minderung bei Vorinvalidität

          e.   Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem
               Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach c. und d. bemessen. Der Invaliditätsgrad
               mindert sich um diese Vorinvalidität.

          Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane

          f.   Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann
               werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden,
               zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.

          Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person

          g.   Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine
               Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
               - Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall
                   verstorben und
               - die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt.
               Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen
               gewesen wäre.

A.4.6     Krankenhaustagegeld

          Voraussetzungen für die Leistung

A.4.6.1   Die versicherte Person
          -   ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder
          -   unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für
              mindestens drei Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs
              beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt
              es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten.

          Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch
          notwendige Heilbehandlung.

          Höhe und Dauer der Leistung

A.4.6.2   Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld
          -   für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für zwei Jahre ab dem
              Tag des Unfalls an;
          -   bei ambulanten chirurgischen Operationen in fünffacher Höhe.

A.4.7     Genesungsgeld

          Voraussetzungen für die Leistung

A.4.7.1   Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hat Anspruch
          auf Krankenhaustagegeld nach A.4.6.

          Höhe und Dauer der Leistung

A.4.7.2   Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld für dieselbe Anzahl von Kalendertagen, für die wir
          Krankenhaustagegeld gezahlt haben, längstens jedoch für 100 Tage.

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A.4.8     Todesfall-Leistung

          Voraussetzungen für die Leistung

A.4.8.1   Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.

          Hinweis:
          Bitte beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.2.

          Art und Höhe der Leistung

A.4.8.2   Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

A.4.9     Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?

          Krankheiten und Gebrechen

A.4.9.1   Wir zahlen nur für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das
          Unfallereignis verursacht wurden. Wir zahlen nicht für Krankheiten oder Gebrechen.

          Mitwirkung

A.4.9.2   Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:

          a.   Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der
               Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
               - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads,
               - bei der Todesfall-Leistung und, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, bei den anderen
                   Leistungsarten die Leistung selbst.
          b.   Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

A.4.10    Fälligkeit

          Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur
          Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
          Dazu gilt Folgendes:

          Erklärung über die Leistungspflicht

A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang
         wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die
         Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
         -    Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
         -    Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit
              er für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.

          Hinweis:
          Bitte beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.

          Wir übernehmen die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs
          entstehen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.

          Leistung innerhalb von zwei Wochen

A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen
         wir innerhalb von zwei Wochen.

          Vorschüsse

A.4.10.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch –
         angemessene Vorschüsse.

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          Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem
          Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

          Neubemessung des Invaliditätsgrads

A.4.10.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands
         ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu
         lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei
         Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
         -   Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung
             über unsere Leistungspflicht mit.
         -   Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
         Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir bereits gezahlt haben, ist
         der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

A.4.11    Zahlung für eine mitversicherte Person

          Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung
          an Sie selbst nur mit Zustimmung der versicherten Person verlangen.

A.4.12    Was ist nicht versichert?

          Straftat

A.4.12.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
         dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.

          Geistes- oder Bewusstseinsstörungen

A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers
         -   durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder auf der
             Einnahme anderer berauschender Mittel beruhen, sowie
         -   durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den
             ganzen Körper des Fahrers ergreifen.

          Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken

A.4.12.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
         entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
         dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
         auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
         Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).

          Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
          dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.

          Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.4.12.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere
         Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

          Kernenergie

A.4.12.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

          Bandscheiben, innere Blutungen

A.4.12.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren
         Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache
         ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist.


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          Infektionen

A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch
         Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder
         später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die
         Krankheitserreger
         -    durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder
              Schleimhautverletzungen verursacht,
         -    sofort oder später in den Körper gelangen.
         Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die
         Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren.

          Psychische Reaktionen

A.4.12.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch
         wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

          Bauch- und Unterleibsbrüche

A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz
         besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen
         kommende Einwirkung entstanden sind.


          A.5      Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus)

A.5.1     Was ist versichert?

A.5.1.1   Werden Sie im Ausland nach A.5.3 mit Ihrem versicherten Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt,
          gilt: Wir kommen anstelle des Schädigers für die Ihnen dadurch entstandenen Schäden auf.
          Voraussetzung ist, dass dieser nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und
          Bestimmungen des Unfallortes dafür haftbar gemacht werden kann.

A.5.1.2   Versichert sind nur Schäden, die durch den Gebrauch eines anderen Fahrzeugs verursacht
          werden, das im Ausland nach A.5.3 zugelassen und versicherungspflichtig ist.

A.5.1.3   Darüber hinaus sind alle Leistungen des Schutzbriefes nach A.3 unter den dort genannten
          Voraussetzungen Bestandteil der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
          (Schutzbrief Plus).

A.5.2     Wer ist versichert?

          Versicherungsschutz besteht für Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen):
          -   Den Eigentümer des Pkw,
          -   den Halter des Pkw,
          -   den berechtigten Fahrer,
          -   alle berechtigten Insassen.
          Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig geltend machen.

A.5.3     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

          Versicherungsschutz besteht in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, der Schweiz, im
          Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) und in den Ländern der Europäischen
          Union mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.

A.5.4     Welche Leistungen umfasst die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
          (Schutzbrief Plus)?

A.5.4.1   Wir zahlen nach deutschem Recht für Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der in Ihrem
          Haftpflichtversicherungsvertrag jeweils vereinbarten Deckungssummen.


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A.5.4.2   Darüber hinaus erbringen wir alle Leistungen des Schutzbriefes nach A.3 unter den dort genannten
          Voraussetzungen.

A.5.5     Fälligkeit und Zahlung

          Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir
          diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.

A.5.6     Was ist nicht versichert?

          Vorsatz

A.5.6.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Schädiger vorsätzlich und widerrechtlich
          herbeiführt.

          Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten

A.5.6.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Pkw bei einer Motorsport-
          Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
          Demonstrationen, wenn
          -   der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
              und
          -   für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach
              § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht.

          Hinweis:
          Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2.

          Anspruchsverzicht

A.5.6.3   Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Dritten gegenüber auf Ihnen zustehende Ansprüche
          verzichten und wir diese daher nicht mehr geltend machen können.

          Kernenergie

A.5.6.4   Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

A.5.7     Verpflichtung Dritter

          Steht Ihnen oder einer mitversicherten Person ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
          dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Dies gilt insbesondere für
          Ersatzansprüche gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer. Wenden Sie sich nach einem
          Schadensfall zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet. Leistungen
          Dritter rechnen wir auf unsere Leistungen an bzw. können Sie nicht mehr von uns fordern.
          Entschädigungen, die wir geleistet haben, können Sie nicht mehr von einem Anderen verlangen.


          A.6       Fahrerschutz-Versicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird

A.6.1     Was ist versichert?

A.6.1.1   Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken des
          im Versicherungsschein bezeichneten Pkw.

A.6.1.2   Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes
          Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung oder den Tod erleidet.


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Verbraucherinformation für Pkw                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.6.2     Wer ist versichert?

          Versichert ist der berechtigte Fahrer des Pkw. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen
          und Willen des Verfügungsberechtigten den Pkw lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine
          Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.

A.6.3     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

          Sie haben in der Fahrerschutz-Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
          Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
          Union gehören.

A.6.4     Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung?

          Was zahlen wir?

A.6.4.1   Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer. Dabei
          leisten wir nach deutschem Recht und nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen bis zu
          20 Mio. EUR je Schadensfall, z. B.
          -    Verdienstausfall,
          -    behindertengerechte Umbaumaßnahmen (z. B. von Haus, Wohnung und Fahrzeug),
          -    Schmerzensgeld.

          Voraussetzung für die Zahlung von Schmerzensgeld                    ist   ein   ununterbrochener
          Krankenhausaufenthalt von mindestens fünf Tagen.

          Im Todesfall des berechtigten Fahrers zahlen wir z. B.
          -   eine Hinterbliebenenrente (z. B. Witwen- oder Waisenrente),
          -   ein Hinterbliebenengeld für nahe Angehörige.

          Wir erbringen unsere Leistungen unabhängig davon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben
          oder nicht, z. B. auch bei höherer Gewalt.

          Vorrangige Leistungspflicht Dritter

A.6.4.2   Ist ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher
          Bestimmungen zur Leistung verpflichtet (z. B. Unfallgegner, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse,
          Rentenversicherungsträger,     Arbeitgeber),   gilt:    Diese   Ansprüche       gehen     unseren
          Leistungsverpflichtungen vor, wenn und soweit sie für ihn in zumutbarer Weise durchsetzbar sind.
          Dies bedeutet, dass er z. B. Anträge bei Sozialversicherungsträgern fristgerecht stellt oder
          Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten in Textform geltend macht.

          Andernfalls treten wir ihm gegenüber in Vorleistung. Soweit möglich, muss der Anspruch gegen
          den Dritten an uns abgetreten werden.

A.6.4.3   A.6.4.2 findet keine Anwendung
          -   auf Ansprüche des berechtigten Fahrers aus einem Summenversicherungsvertrag (z. B. einer
              privaten Unfallversicherung) sowie
          -   auf Leistungen anderer Familienmitglieder aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung.

A.6.5     Fälligkeit und Zahlung

A.6.5.1   Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese
          spätestens innerhalb von zwei Wochen.

A.6.5.2   Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht
          innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, gilt: Sie können einen angemessenen
          Vorschuss auf die Leistung verlangen.


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A.6.6     Was ist nicht versichert?

          Vorsatz

A.6.6.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Fahrer vorsätzlich herbeiführt.

          Ansprüche Dritter

A.6.6.2   Ansprüche Dritter (z. B. Versicherer, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber) gegen uns sind
          ausgeschlossen.

          Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten

A.6.6.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Pkw bei einer Motorsport-
          Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
          Demonstrationen, wenn
          -   der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
              und
          -   für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach
              § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht.

          Hinweis:
          Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2.

          Kernenergie

A.6.6.4   Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.


                 A.7       Differenzdeckung – für Leasing- und kreditfinanzierte Pkw

A.7.1     Was ist versichert?

          Versichert ist Ihr Pkw einschließlich der mitversicherten Teile nach A.2.1.

A.7.2     Welche Ereignisse sind versichert?

          Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw
          durch die Ereignisse, die in der Vollkasko nach A.2.3 versichert sind.

A.7.3     Wer ist versichert?

          Der Schutz der Differenzdeckung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren
          Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des
          Pkw.

A.7.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

          Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den
          außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.7.5     Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?

          In Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6.1, A.2.6.3 bis A.2.6.9 und A.2.8
          gilt: Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts
          des Pkw

          a.   bei Leasing-Pkw die Differenz zwischen dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden
               Leasing-Restbetrag am Schadentag und dem Wiederbeschaffungswert. Voraussetzung ist,
               dass der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing-
               Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate,
               abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung.
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          b.   bei kreditfinanzierten Pkw die Differenz zwischen dem sich aus dem Darlehensvertrag
               errechnenden abgezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei
               - vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw.
               - Kündigung
               des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist, und dem Wiederbeschaffungswert. Der
               Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des
               Darlehensvertrags erlangt. Dabei berücksichtigen wir nur den Darlehensteil, der nachweislich
               zur Finanzierung des Pkw aufgenommen wurde.

          Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadensfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten
          sowie Verzugszinsen. Weitere Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten den um
          den Restwert des Pkw verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen und der Pkw nicht
          repariert wird. Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge
          marktübliche Zinsen und Laufzeiten.

A.7.6     Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens

          Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden
          grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den
          Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
          herbeigeführt haben; in diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
          Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

A.7.7     Was wir nicht ersetzen

          Neben den Regelungen nach A.2.6.8.a ersetzen wir keine Finanzierungs- und Abmeldekosten,
          z. B. Bearbeitungsgebühren. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung werden
          Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung
          ebenfalls nicht ersetzt.

          Die in der Vollkasko mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht entschädigt.

A.7.8     Was ist nicht versichert?

          Vorsatz

A.7.8.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.

          Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken

A.7.8.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
          entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
          dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
          auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
          Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).

          Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
          dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.

          Schäden durch Kernenergie

A.7.8.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

          Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.7.8.4   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
          Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.


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A.8       Kasko-Extra-Versicherung – Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden

A.8.1     Was ist versichert?

          Versichert sind Ihr Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 einschließlich des Akkumulators
          und der Brennstoffzelle bei Elektro- und Hybrid-Pkw.

A.8.2     Welche Ereignisse sind versichert?

          Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Pkw einschließlich
          seiner nach A.8.1 mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-,
          Betriebs- und reine Bruchschäden.
          Versichert sind Schäden am versicherten Pkw z. B. durch
          -    Aufspringen der Motorhaube,
          -    Bedienungsfehler,
          -    ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen, auch in der KfzPolice premium,
          -    Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
          -    Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.

A.8.3     Wer ist versichert?

          Der Schutz der Kasko-Extra-Versicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer
          weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als
          Eigentümer des Pkw.

A.8.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

          Sie haben in der Kasko-Extra-Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
          Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
          Union gehören.

A.8.5     Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung?

          Wir leisten eine Entschädigung entsprechend A.2.6.1.a, A.2.6.2 bis A.2.6.4 und A.2.6.7.

A.8.6     Bis zu welcher Höhe leisten wir?

          Höchstentschädigung

A.8.6.1   Unsere Entschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Pkw. Neupreis ist der Betrag, der für
          den Kauf eines neuen Pkw in der Ausstattung des versicherten Pkw aufgewendet werden muss.
          Wird der Typ des versicherten Pkw nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares
          Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag
          des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.

          Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens

A.8.6.2   Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden
          grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht, wenn Sie den Schaden infolge des Genusses
          alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesem Fall sind
          wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen.

A.8.7     Selbstbeteiligung

          Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung
          abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in
          Ihrem Versicherungsschein.


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          Hinweis:
          Kommt es zu einem Schadenereignis, das sowohl eine Entschädigungsleistung in der Kasko- als
          auch in der Kasko-Extra-Versicherung auslöst, gilt: Auf die gesamte Entschädigungsleistung wird
          nur eine Selbstbeteiligung, bei unterschiedlichen Selbstbeteiligungen die höhere angerechnet.

A.8.8     Was wir nicht ersetzen

          Motoren und Getriebe einschließlich Teile

A.8.8.1   Wir zahlen nicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung der versicherten Sache dienen,
          einschließlich Gelenkwelle und Differenzial.

          Zum Motor in diesem Sinne gehören Anlasser, Aufladesysteme (z. B. Kompressoren, Turbolader),
          Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe,
          Lüfter, Thermostatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock mit Büchsen,
          Motorbremse, Nockenwelle mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne, Pleuel, Steuergerät, Triebwerk mit
          Kolben, Zündanlage, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen.

          Zum Getriebe in diesem Sinne gehören Längstrieb (Kardan-, Gelenkwelle einschließlich
          Zwischenlager), Steuergerät, Automatik- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge,
          Kupplung, Drehmomentwandler und Befestigungsteile.

          Hinweis:
          Bei Elektro- und Hybrid-Pkw gelten der Akkumulator und die Brennstoffzelle nicht als Teile, die zum
          Motor gehören.

          Ersatzteile und Zubehör

A.8.8.2   Wir ersetzen keine Ersatzteile und Zubehör, welche mit der versicherten Sache nicht fest
          verbunden sind.

          Betriebs- und Hilfsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Arbeitsstoffe

A.8.8.3   Wir ersetzen keine Betriebs- und Hilfsstoffe (z. B. Brennstoffe), Verbrauchsmaterialien (z. B.
          Filtermassen) und Arbeitsstoffe.

          Weitere nicht erstattungsfähige Positionen

A.8.8.4   Wir ersetzen nicht die in A.2.6.8 genannten Positionen.

A.8.9     Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat

          Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, für die ein Dritter als
          Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Andere seine
          Verantwortung für den Schaden, leisten wir jedoch im vertraglich vereinbarten Umfang.

A.8.10    Was ist nicht versichert?

          Vorsatz

A.8.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.

          Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken

A.8.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
         entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
         dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
         auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
         Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).

          Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
          dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
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              Schäden durch Kernenergie

A.8.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

              Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.8.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
         Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

              Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen

A.8.10.5 Wir zahlen nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen.

              Mängel vor Versicherungsbeginn

A.8.10.6 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch Mängel,
         -   die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
         -   Ihnen oder einer Person, die über den Einsatz der versicherten Sache und ihrer versicherten
             Zusatzgeräte verantwortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten.

              Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache

A.8.10.7 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch den Einsatz
         einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, wenn
         -   der Schaden nachweislich mit der Reparaturbedürftigkeit in Zusammenhang steht oder
         -   die Sache zum Zeitpunkt des Schadens nicht zumindest behelfsmäßig mit unserer
             Zustimmung repariert war.

              Einflüsse des bestimmungsgemäßen Betriebs, Abnutzung, Korrosion, Abzehrungen,
              Ablagerungen

A.8.10.8 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch
         -   zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des
             bestimmungsgemäßen Betriebs,
         -   betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung,
         -   korrosive Angriffe,
         -   Abzehrungen,
         -   übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.

              Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, das nicht
              seinerseits aus den vorgenannten Gründen bereits erneuerungsbedürftig ist, leisten wir
              bedingungsgemäß Entschädigung.


        A.9         Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
                                        Umweltschadensgesetz

A.9.1         Was ist versichert?

              Sie haben mit Ihrem Pkw die Umwelt geschädigt

A.9.1.1       Werden durch den Gebrauch Ihres Pkw Umweltschäden verursacht, gilt: Wir stellen Sie von den
              Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verantwortlicher nach dem
              Umweltschadensgesetz für diese Umweltschäden entstehen. Wir stellen Sie auch dann von diesen
              Kosten frei, wenn die Schäden auf Ihrem Firmen- oder Privatgrundstück eintreten. Ist der Vertrag
              mit Ihnen als Handelsgesellschaft, juristische Person oder Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn
              geschlossen, gilt: Der Versicherungsschutz besteht auch für diejenige natürliche Person, der der
              Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen
              Nutzung überlassen wurde.

              Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts
              mitgeführten eigenen oder fremden Anhänger/Auflieger.
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          Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des
          Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
          gegen Sie geltend gemacht werden können.

          Hinweis:
          Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Haftpflichtversicherung gedeckt.

          Sie haben mit einem fremden Fahrzeug die Umwelt geschädigt

A.9.1.2   Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft, juristische Person oder Kaufmann im
          handelsrechtlichen Sinn geschlossen, besteht Versicherungsschutz nach A.9.1.1 auch

          a.   beim Gebrauch fremder Fahrzeuge (z. B. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge), die Sie für Fahrten
               im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen. Voraussetzung ist, dass für diese keine
               anderweitige Versicherung für eine Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz
               besteht (Subsidiärdeckung);
          b.   für die privaten Fahrzeuge der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Ihnen beschäftigten
               Personen,
               - wenn diese das Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis auf einer Dienstfahrt nutzen und
               - für das Fahrzeug keine anderweitige Versicherung für eine Inanspruchnahme nach dem
                   Umweltschadensgesetz besteht (Subsidiärdeckung).
               Dies gilt auch, wenn diese Personen anstelle des privaten Fahrzeugs auf einer Dienstfahrt mit
               Ihrem Einverständnis ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug nutzen.

          Berechtigte und unberechtigte Inanspruchnahme

A.9.1.3   Werden Sie berechtigterweise nach dem Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen, gilt: Wir
          sorgen für die Durchführung von Schadenbegrenzungs-, Schadenbeseitigungs- und
          Sanierungsmaßnahmen (Umweltschadensmanagement) und tragen hierfür die Kosten und/oder
          leisten Ersatz in Geld. Es besteht jedoch kein Direktanspruch eines Dritten.

A.9.1.4   Ist Ihre Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz unberechtigt, wehren wir diese auf
          unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Kosten der Höhe nach unbegründet sind.

          Regulierungsvollmacht

A.9.1.5   Wir sind bevollmächtigt, alle uns
          -   zur Abwicklung des Schadens oder
          -   zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder durch einen sonstigen
              Dritten
          zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

          Wir sind zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt, wenn
          -    es in einem Schadensfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie kommt
               oder
          -    von Ihnen eine aktive Rechtsverteidigung zu bewirken ist (Widerspruch, Aussetzungsantrag
               oder Klage).
          Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.

A.9.2     Wer ist versichert?

          A.1.2 gilt entsprechend.

A.9.3     Bis zu welcher Höhe leisten wir?

          Unsere Zahlungen aus der Umweltschadensversicherung werden auf die in der
          Haftpflichtversicherung nach A.1.3 vereinbarte Versicherungssumme angerechnet; diese finden
          Sie in Ihrem Versicherungsschein.

          Die Entschädigungsleistung ist je Schadenereignis
          a. in der KfzPolice comfort auf 5 Mio. EUR,

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Stand Juli 2026
          b. in der KfzPolice classic auf 2 Mio. EUR
          begrenzt.

A.9.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

          Versicherungsschutz nach A.9.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des
          Umweltschadensgesetzes auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums.
          Voraussetzung ist, dass die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße
          Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur,
          soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.

A.9.5     Was ist nicht versichert?

          Vorsatz

A.9.5.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

          Schäden durch Kernenergie

A.9.5.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

          Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden

A.9.5.3   Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen).

          Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen

A.9.5.4   Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen
          -   Gesetze oder Verordnungen oder
          -   an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder
          -   Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
          entstehen.


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Stand Juli 2026

          B   Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz

          Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig
          geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.


                          B.1         Wann beginnt der Versicherungsschutz?

          Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten
          fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten
          oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.


                                B.2      Vorläufiger Versicherungsschutz

          Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen
          Versicherungsschutz:

B.2.1     Haftpflichtversicherung

          Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer
          Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt: Sie haben in der
          Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz
          -    zu dem vereinbarten Zeitpunkt,
          -    spätestens ab dem Tag, an dem der Pkw unter Verwendung der Versicherungsbestätigung
               zugelassen wird.
          Ist der Pkw bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem
          vereinbarten Zeitpunkt.

          Haben wir nichts Anderes mit Ihnen vereinbart, gewähren wir Ihnen Haftpflichtversicherungsschutz
          im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Bei Pkw gilt der Versicherungsumfang
          der KfzPolice classic.

B.2.2     Zusätzlich gewährter vorläufiger Versicherungsschutz

          Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir
          dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

B.2.3     Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz

          Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in
          den endgültigen Versicherungsschutz über.

B.2.4     Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes

          Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
          -   wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
          -   Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen
              nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Eine Zahlung ist unverzüglich,
              wenn sie spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgt.

          Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht
          rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.

B.2.5     Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

          Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen.
          Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei
          Ihnen wirksam.


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Stand Juli 2026
B.2.6     Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf

          Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der
          vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.

B.2.7     Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz

          Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der
          Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. Hierbei erfolgt die Einstufung in der
          Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko in die SF-Klasse 1/2, es sei denn, Sie weisen uns die
          Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 nach.


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                                       C    Beitragszahlung

                       C.1       Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags

C.1.1     Rechtzeitige Zahlung

          Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird 14 Tage nach Zugang des
          Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens
          innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.

C.1.2     Nicht rechtzeitige Zahlung

          Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, gilt: Sie haben von Anfang
          an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete
          Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten,
          beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung.

C.1.3     Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung

          Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
          Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
          Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
          Diese beträgt höchstens 40 % des Jahresbeitrags. Der Rücktritt erfolgt in Textform.


                                 C.2       Zahlung des Folgebeitrags

C.2.1     Rechtzeitige Zahlung

          Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
          Zeitpunkt fällig und zu zahlen.

C.2.2     Nicht rechtzeitige Zahlung

          Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, gilt: Wir fordern Sie in Textform auf, den
          rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von
          zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.

C.2.3     Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist

          Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu
          diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
          Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu
          vertreten haben.

C.2.4     Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung

          Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch
          in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird
          unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung
          zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, gilt: Die
          Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der
          Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.

          Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu
          Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz
          besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.


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                      C.3        Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel

          Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Pkw einen anderen Pkw bei uns
          (Fahrzeugwechsel), gilt: Wir wenden bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen
          Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem
          berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach
          B.2.4. Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Pkw und dem Beginn der Versicherung
          des anderen Pkw sind nicht mehr als sechs Monate vergangen.

          Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine
          Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.


                                       C.4       Zahlungsperiode

          Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode
          bezahlen.      Die      Zahlungsperiode     ist     die      Versicherungsperiode        nach
          § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, finden
          Sie in Ihrem Versicherungsschein.

          Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G
          geregelt.


                         C.5       Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung

          Bleiben wir in der Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz
          gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, gilt:
          Wir haben Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach
          § 116 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.


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        D     Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer
                                   Pflichtverletzung

                   D.1      Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?

D.1.1       Bei allen Versicherungsarten

            Vereinbarter Verwendungszweck

D.1.1.1     Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden.

            Berechtigter Fahrer

D.1.1.2     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
            wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen
            Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das
            Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

            Fahren mit Fahrerlaubnis

D.1.1.3     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
            erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das
            Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

            Pkw mit Wechselkennzeichen

D.1.1.4     Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Pkw auf öffentlichen Wegen
            oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem
            dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer den Pkw nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn
            das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.

D.1.2       Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung, der Auslandsschaden-Versicherung und der
            Fahrerschutz-Versicherung

            Nicht genehmigte Rennen

D.1.2.1     Der Pkw darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei
            denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die
            dazugehörigen Übungsfahrten.

            Hinweis:
            Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse
            -  in der Haftpflichtversicherung nach A.1.5.2,
            -  in der Kaskoversicherung nach A.2.10.2,
            -  im Schutzbrief nach A.3.9.2,
            -  in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.3,
            -  in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.2,
            -  in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.6.3,
            -  in der Differenzdeckung nach A.7.8.2 und
            -  in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.10.2.

            Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten

D.1.2.2     Der Pkw darf nur dann bei einer Motorsport-Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen,
            Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn
            -   der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
                und
            -   für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach
                § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht.

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          Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer den Pkw nur unter den genannten
          Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.

          Hinweis:
          Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und die Ausschlüsse
          -  in der Haftpflichtversicherung nach A.1.5.2,
          -  in der Kaskoversicherung nach A.2.10.2,
          -  im Schutzbrief nach A.3.9.2,
          -  in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.3,
          -  in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.2,
          -  in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.6.3,
          -  in der Differenzdeckung nach A.7.8.2 und
          -  in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.10.2.

D.1.3     Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung

          Alkohol und andere berauschende Mittel

          Der Pkw darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
          -    alkoholische Getränke oder
          -    andere berauschende Mittel
          nicht in der Lage ist, den Pkw sicher zu führen. Außerdem dürfen
          -    Sie,
          -    der Halter oder
          -    der Eigentümer des Pkw
          diesen nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch
          -    alkoholische Getränke oder
          -    andere berauschende Mittel
          nicht in der Lage ist, den Pkw sicher zu führen.

          Hinweis:
          Auch in folgenden Versicherungsarten besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter
          Versicherungsschutz:
          -   in der Kaskoversicherung nach A.2.6.7.b und A.2.10.1,
          -   im Schutzbrief nach A.3.9.1,
          -   in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.2,
          -   in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.1,
          -   in der Fahrerschutz-Versicherung nach D.1.4.1,
          -   in der Differenzdeckung nach A.7.6 und A.7.8.1 und
          -   in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.6.2 und A.8.10.1.

D.1.4     Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung

          Alkohol und andere berauschende Mittel

D.1.4.1   Der Pkw darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
          -    alkoholische Getränke oder
          -    andere berauschende Mittel
          nicht in der Lage ist, den Pkw sicher zu führen.

          Hinweis:
          Auch in folgenden Versicherungsarten besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter
          Versicherungsschutz:
          -   in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung nach D.1.3,
          -   in der Kaskoversicherung nach A.2.6.7.b und A.2.10.1,
          -   im Schutzbrief nach A.3.9.1,
          -   in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.2,
          -   in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.1,
          -   in der Differenzdeckung nach A.7.6 und A.7.8.1 und
          -   in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.6.2 und A.8.10.1.


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          Gurtpflicht

D.1.4.2   Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es
          sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.


                    D.2       Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

D.2.1     Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

          Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
          Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere
          Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen
          Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.

          Bei einer Verletzung der Pflicht in der Haftpflichtversicherung aus D.1.3 Satz 2 gilt: Wir sind Ihnen,
          dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit
          -   Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse einen Personenschaden erlitten und
          -   Sie, der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug nicht geführt haben.

D.2.2     Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung

          Abweichend von D.2.1 gilt: Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für
          den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
          Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

D.2.3     Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung

          In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
          Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens
          je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die
          in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Sind wir wegen einer von Ihnen
          vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder
          teilweise von der Leistungspflicht befreit, gilt: Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.

D.2.4     Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat

          Hat ein Fahrer das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch
          Diebstahl), gilt: Wir sind diesem gegenüber vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.


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   E      Ihre Pflichten im Schadensfall und Folgen einer Pflichtverletzung

                        E.1       Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall?

E.1.1     Bei allen Versicherungsarten

          Anzeigepflicht

E.1.1.1   Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann,
          innerhalb einer Woche anzuzeigen.
E.1.1.2   Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem
          Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie
          uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

          Aufklärungspflicht

E.1.1.3   Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer
          Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
          -    Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu
               ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit
               abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen
               Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach
               § 142 Strafgesetzbuch).
          -    Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des
               Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
          -    Sie müssen uns alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise
               zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
          -    Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen,
               soweit dies für Sie zumutbar ist.
          -    Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer
               Leistungspflicht ermöglichen, soweit dies für Sie zumutbar ist.

          Schadenminderungspflicht

E.1.1.4   Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und
          Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies
          für Sie zumutbar ist.

E.1.2     Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung

          Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen

E.1.2.1   Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies
          -   innerhalb einer Woche,
          -   bei einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz unverzüglich nach der
              Erhebung des Anspruchs
          mitzuteilen.

          Anzeige von Kleinschäden

E.1.2.2   Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst
          regulieren oder regulieren wollen, gilt: Sie müssen uns den Schadensfall erst anzeigen, wenn Ihnen
          die Selbstregulierung nicht gelingt.

          Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen

E.1.2.3   Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie
          uns dies unverzüglich anzuzeigen.


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E.1.2.4   Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem
          Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle
          erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch
          bei einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem
          Umweltschadensgesetz.

          Bei drohendem Fristablauf

E.1.2.5   Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie
          gegen
          -     einen Mahnbescheid oder
          -     einen Bescheid einer Behörde oder
          -     einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem
                Umweltschadensgesetz
          fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.

          Anzeige des Versicherungsfalls in der Umweltschadensversicherung

E.1.2.6   Soweit es für Sie zumutbar ist, gilt abweichend von E.1.1.1: Sie sind verpflichtet, uns jedes Ereignis,
          das zu einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz führen könnte, sofort unter der
          Telefon-Nummer 040 23606-295 anzuzeigen. Sie geben uns damit die Gelegenheit, geeignete
          Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Vermeidung oder Sofortmaßnahmen zur Begrenzung,
          Beseitigung und Sanierung eines Umweltschadens einzuleiten.

          Besondere Informationspflichten in der Umweltschadensversicherung

E.1.2.7   Sie sind verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über
          -    die Ihnen nach § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
          -    behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
               Ihnen gegenüber,
          -    die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
               Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
          -    die Art und Menge der transportierten umweltgefährdenden Stoffe.

          Einholen unserer Weisung in der Umweltschadensversicherung

E.1.2.8   Sie sind verpflichtet,
          -    sich über Schadenbegrenzungs-, Schadenbeseitigungs- und Sanierungsmaßnahmen und die
               Erfüllung Ihrer Pflichten im Zusammenhang mit einem Umweltschaden unverzüglich mit uns
               abzustimmen und
          -    unsere Weisungen zu befolgen,
          soweit Ihnen dies zumutbar ist.

E.1.3     Zusätzlich in der Kaskoversicherung

          Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Pkw

E.1.3.1   Bei Entwendung des Pkw oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet,
          uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.

          Einholen unserer Weisung

E.1.3.2   Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Pkw oder mitversicherten Teile müssen Sie
          unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen
          befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

          Anzeige bei der Polizei

E.1.3.3   Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wild- bzw. Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind
          Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.


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          Anzeige des Versicherungsfalls im Werkstattservice und im Werkstattservice Glas

E.1.3.4   Abweichend von E.1.1.1 sind Sie verpflichtet, uns
          -   im Werkstattservice jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann;
          -   im Werkstattservice Glas jeden Glasbruchschaden, der zu einer Leistung durch uns führen
              kann,
          unverzüglich anzuzeigen.

          Werkstattbindung im Werkstattservice und im Werkstattservice Glas

E.1.3.5   Wird
          -    im Werkstattservice Ihr beschädigter Pkw repariert oder
          -    im Werkstattservice Glas Ihr Glasbruchschaden repariert,
          sind Sie verpflichtet, die Reparatur in einer von uns ausgewählten Werkstatt durchführen zu lassen.

          Hinweis:
          In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas nach A.2.6.2.e enthalten.

E.1.4     Zusätzlich beim Schutzbrief und bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive
          Schutzbrief (Schutzbrief Plus)

          Einholen unserer Weisung

E.1.4.1   Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit
          die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

          Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht

E.1.4.2   Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über
          den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum
          Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von
          § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.

          Polizeiprotokoll

E.1.4.3   Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) gilt: Sie müssen
          das Ereignis von der Polizei in einem Protokoll festhalten lassen, sofern dies möglich und Ihnen
          zumutbar ist.

          Europäischer Unfallbericht

E.1.4.4   Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) müssen Sie uns
          den Schaden unter Verwendung des Europäischen Unfallberichts melden.

          Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte

E.1.4.5   Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) müssen Sie
          -   Ihre Ansprüche gegenüber Dritten an uns abtreten, soweit wir sie befriedigen oder befriedigt
              haben,
          -   uns bei ihrer Geltendmachung unterstützen und
          -   uns erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen.

E.1.5     Zusätzlich in der Insassen-Unfallversicherung und in der Fahrerschutz-Versicherung

          Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht

E.1.5.1   Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,

          a.   unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen,
          b.   den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,
          c.   die Unfallfolgen möglichst zu mindern,
          d.   darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden,
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          e.   sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen
               Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehenden Verdienstausfalls, tragen,
          f.   Ärzte, die Sie – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere
               Versicherer, Versicherungsträger und Behörden
               - von der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbinden
                   und
               - zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

          Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden in der Insassen-Unfallversicherung

E.1.5.2   Hat in der Insassen-Unfallversicherung der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, gilt:
          Die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten müssen uns dies innerhalb von 48 Stunden
          melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine
          Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

          Frist zur Feststellung        und    Geltendmachung       der   Invalidität   in   der   Insassen-
          Unfallversicherung

E.1.5.3   Beachten Sie bei der Insassen-Unfallversicherung auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und
          Geltendmachung der Invalidität nach A.4.5.1.


                    E.2       Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

E.2.1     Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

          Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
          Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere
          Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen
          Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.

          Auf Ihre Anzeige- und Aufklärungspflichten weisen wir Sie im Schadensfall noch einmal gesondert
          in Textform hin. Auf Pflichten, die Sie spontan und unmittelbar nach Eintritt eines
          Schadenereignisses erfüllen müssen, können wir Sie nicht noch einmal hinweisen. Eine solche
          Pflicht ist beispielsweise, dass Sie nach E.1.1.3 den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die
          erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

E.2.2     Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung

          Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
          Pflichtverletzung nicht ursächlich war
          -    für die Feststellung des Versicherungsfalls,
          -    für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.
          Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

E.2.3     Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung

          In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
          Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens
          je 2.500 EUR beschränkt.

E.2.4     Erweiterung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung

          Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder
          Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
          -    vorsätzlich und
          -    in besonders schwerwiegender Weise
          verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder
          schweren Sachschadens der Fall.


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E.2.5     Vollständige Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung

          Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen
          Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt: Wir sind von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des
          erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.

E.2.6     Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten

          Verletzen Sie
          -   Ihre Anzeigepflichten nach E.1.2.1 bei außergerichtlich oder nach E.1.2.3 bei gerichtlich
              geltend gemachten Ansprüchen oder
          -   Ihre Pflicht nach E.1.2.4, uns die Prozessführung zu überlassen,
          und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und
          Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
          -   Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags
              vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
          -   Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung
              hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
              Verhältnis zu kürzen.

E.2.7     Mindestversicherungssummen

          Verletzen Sie in der Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2, gelten anstelle der
          vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.


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              F    Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen

                              F.1      Pflichten mitversicherter Personen

          Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.


                                     F.2      Ausübung der Rechte

          Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer
          zu, soweit nichts Anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist z. B. das Geltendmachen von
          Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2 und in der Fahrerschutz-Versicherung nach
          A.6.2.


            F.3       Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen

          Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen
          mitversicherten Personen.

          Eine Ausnahme hiervon gilt in der Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüber
          können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
          -   die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Person des Mitversicherten
              vorliegen oder
          -   diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
              bekannt waren.
          Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in
          Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Das Gleiche gilt, wenn wir trotz Beendigung
          des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen.
          Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen.


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        G     Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Pkw,
                                  Wagniswegfall

                            G.1      Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?

G.1.1       Vertragsdauer

            Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.

G.1.2       Automatische Verlängerung

            Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum
            Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt
            auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr
            vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B.
            dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.

G.1.3       Verträge mit einer befristeten Laufzeit

            Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem
            vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


    G.2         Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?

G.2.1       Kündigung zum Ablauf

            Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist
            nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

G.2.2       Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

            Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
            wird sofort mit deren Zugang bei uns wirksam.

G.2.3       Kündigung nach einem Schadenereignis

            Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die
            Kündigung muss uns
            -   innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung
                oder
            -   innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere
                Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben,
            zugehen. Das Gleiche gilt, wenn wir Sie in der Haftpflichtversicherung anweisen, es über
            den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem gilt in der
            Haftpflichtversicherung: Sie können den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der
            Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

G.2.4       Wirksamwerden Ihrer Kündigung nach G.2.3

            Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt,
            spätestens zum Ablauf des Versicherungsvertrags, wirksam werden soll.

G.2.5       Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw

            Veräußern Sie den Pkw oder wird er zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder
            G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt,
            -   den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
            -   bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
                Erlangen der Kenntnis,
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          zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder
          spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.

G.2.6     Kündigung durch neue Versicherung bei Erwerb

          Der übergegangene Vertrag gilt automatisch als gekündigt, wenn der Erwerber
          -   für den Pkw eine neue Versicherung abschließt und
          -   bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vorlegt.
          Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.

G.2.7     Kündigung bei Beitragserhöhung

          Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.4.1 den Beitrag,
          gilt: Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der
          Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem
          Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die
          Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf
          Ihr Kündigungsrecht hin.

G.2.8     Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw

          Ändert sich die Art oder Verwendung des Pkw nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch
          um mehr als 10 %, gilt: Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
          Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

G.2.9     Kündigung bei Bedingungsänderung

          Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsänderung nach Abschnitt N Gebrauch, gilt:
          Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer
          Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
          des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens
          einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.


    G.3       Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?

G.3.1     Kündigung zum Ablauf

          Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist
          nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

G.3.2     Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

          Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
          wird nach Ablauf von zwei Wochen nach deren Zugang bei Ihnen wirksam.

G.3.3     Kündigung nach einem Schadenereignis

          Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die
          Kündigung muss Ihnen
          -   innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung
              oder
          -   innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere
              Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben,
          zugehen. Das Gleiche gilt, wenn wir Sie in der Haftpflichtversicherung anweisen, es über
          den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem gilt in der
          Haftpflichtversicherung: Wir können den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der
          Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere
          Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


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Stand Juli 2026
G.3.4     Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags

          Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer
          Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, gilt: Wir
          können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam,
          wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe
          auch C.2.4).

G.3.5     Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs

          Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Abschnitt D, gilt: Wir
          können innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben,
          den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die
          Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist.

G.3.6     Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw

          Ändert sich die Art oder Verwendung des Pkw nach K.5, gilt: Wir können den
          Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Beruht die Veränderung auf
          leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach deren
          Zugang bei Ihnen wirksam.

G.3.7     Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw

          Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Pkw nach G.7 gilt: Wir können
          dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats von
          dem Zeitpunkt an auszusprechen, in welchem wir von der Veräußerung oder
          Zwangsversteigerung Kenntnis erlangen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem
          Zugang beim Erwerber wirksam.


                           G.4       Kündigung einzelner Versicherungen

G.4.1     Rechtlich selbstständige Verträge

          Jeweils rechtlich selbstständige Verträge sind
          -   die Haftpflichtversicherung,
          -   die Kaskoversicherung,
          -   der Schutzbrief,
          -   die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus),
          -   die Insassen-Unfallversicherung,
          -   die Fahrerschutz-Versicherung,
          -   die Kasko-Extra-Versicherung und
          -   die Differenzdeckung.
          Die Kündigung einer Versicherungsart berührt das Fortbestehen einer anderen daher nicht, soweit
          nachfolgend nicht etwas Anderes geregelt ist.

G.4.2     Recht zur Kündigung aller Verträge

          Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses in einer
          Versicherungsart sämtliche Versicherungen für den Pkw zu kündigen.

G.4.3     Kündigungsfiktion

          Sämtliche Versicherungen gelten als gekündigt, wenn
          -   wir unter mehreren für den Pkw abgeschlossenen Versicherungen nur eine kündigen
              und
          -   Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie
              mit einer Fortsetzung der ungekündigten Versicherungen nicht einverstanden sind.
          Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie unter mehreren nur eine Versicherung kündigen.


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Stand Juli 2026
G.4.4     Ende des Schutzbriefs, der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
          (Schutzbrief    Plus)  und der Fahrerschutz-Versicherung bei Kündigung   der
          Haftpflichtversicherung

          Kündigen Sie oder wir nur die Haftpflichtversicherung, enden abweichend von G.4.1
          -  der Schutzbrief,
          -  die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) und
          -  die Fahrerschutz-Versicherung
          zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

G.4.5     Ende der Kasko-Extra-Versicherung und der Differenzdeckung bei Kündigung oder
          Umwandlung der Vollkasko

          Kündigen Sie oder wir die Vollkasko oder wird diese in eine Teilkasko umgewandelt, enden
          -  die Kasko-Extra-Versicherung und
          -  die Differenzdeckung
          zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

G.4.6     Ende des Werkstattservice oder des Werkstattservice Glas

          Sie können
          -   den Werkstattservice oder
          -   in den KfzPolicen premium und comfort den Werkstattservice Glas
          entsprechend G.2.1 kündigen.

          Kündigen Sie oder wir die Kaskoversicherung, endet
          -  der Werkstattservice oder
          -  der Werkstattservice Glas
          zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

          Hinweis:
          In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas enthalten und kann nicht gekündigt werden.

G.4.7     Ende des Rabattschutzes

          In der Haftpflichtversicherung

G.4.7.1 Sie können den Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung entsprechend G.2.1 kündigen.

          Wenn
          -   Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen oder
          -   die Voraussetzungen für den Rabattschutz nach I.5.2 (mindestens SF-Klasse 10)
              entfallen,
          endet der Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es
          einer gesonderten Kündigung bedarf.

          In der Vollkasko

G.4.7.2 Sie können den Rabattschutz in der Vollkasko entsprechend G.2.1 kündigen.

          Wenn
          -  Sie oder wir die Vollkasko kündigen,
          -  Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen,
          -  Sie den Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung kündigen oder
          -  die Voraussetzungen für den Rabattschutz nach I.5.2 (mindestens SF-Klasse 10)
             entfallen,
          endet der Rabattschutz in der Vollkasko zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer
          gesonderten Kündigung bedarf.


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Stand Juli 2026
                              G.5       Form und Zugang der Kündigung

          Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn
          sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.


                            G.6       Beitragsabrechnung nach Kündigung

          Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des
          Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.


                      G.7         Was ist bei Veräußerung des Pkw zu beachten?

G.7.1     Übergang der Versicherung auf den Erwerber

          Veräußern Sie Ihren Pkw, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die
          Insassen-Unfallversicherung und die Fahrerschutz-Versicherung.

G.7.2     Beitragsanpassung für den Erwerber

          Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir
          sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-
          Klasse des Erwerbers, die entsprechend seinem bisherigen Schadenverlauf ermittelt wird. Der
          neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.

G.7.3     Beitrag für die laufende Zahlungsperiode

          Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir nach unserer Wahl entweder von Ihnen
          oder vom Erwerber verlangen.

G.7.4     Anzeige der Veräußerung

          Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Pkw unverzüglich anzuzeigen.
          Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz
          der Verlust des Versicherungsschutzes.

G.7.5     Kündigung des Vertrags

          Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den
          Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

G.7.6     Zwangsversteigerung

          Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Pkw zwangsversteigert
          wird.


                                        G.8       Wagniswegfall

          Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.


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Stand Juli 2026

           H     Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit
                 ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen

                       H.1       Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?

H.1.1     Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung

          Wird der versicherte Pkw außer Betrieb gesetzt und soll er zu einem späteren Zeitpunkt wieder
          zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.

H.1.2     Beitragsfreie Ruheversicherung

          Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns
          die Außerbetriebsetzung mitteilt.

H.1.3     Keine Ruheversicherung

          Verträge mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr gehen nicht in eine beitragsfreie
          Ruheversicherung über. Der Versicherungsschutz wird durch eine Außerbetriebsetzung nicht
          berührt.

H.1.4     Umfang der Ruheversicherung

H.1.4.1   Mit der beitragsfreien Ruheversicherung besteht während der Dauer der Außerbetriebsetzung
          eingeschränkter Versicherungsschutz.

          Der Ruheversicherungsschutz umfasst
          -   die Haftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung,
          -   die Teilkasko, wenn für den versicherten Pkw im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll-
              oder Teilkasko bestand. Darüber hinaus sind Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen
              Dritter versichert, wenn für den versicherten Pkw im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine
              Vollkasko bestand.

H.1.4.2   Den Umfang des Versicherungsschutzes für die beitragspflichtige Ruheversicherung finden Sie in
          Ihrem Versicherungsschein.

H.1.5     Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung

          Während der Dauer der Ruheversicherung gilt: Sie sind verpflichtet, den Pkw
          -    in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
          -    auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einen geschlossenen Hofraum)
          nicht nur vorübergehend abzustellen. Außerdem dürfen Sie den Pkw außerhalb dieser
          Räumlichkeiten nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflichten, sind wir unter den
          Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.

H.1.6     Wiederanmeldung

          Wird der Pkw wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der
          ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns
          unverzüglich anzuzeigen.

H.1.7     Ende des Vertrags und der Ruheversicherung

H.1.7.1   Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung enden 18 Monate nach der
          Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

H.1.7.2   Für die beitragspflichtige Ruheversicherung gelten hinsichtlich der Vertragsdauer die Regelungen
          unter G.1.


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Stand Juli 2026
H.1.8     Wiederanmeldung mit anderer Versicherungsbestätigung

          Melden Sie den Pkw während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer
          Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, gilt: Wir haben das Recht, den
          Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.


                  H.2        Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?

H.2.1     Versicherungsschutz in der Saison

          Für Pkw, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten
          Versicherungsschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).

H.2.2     Ruheversicherung

          Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4.1 und H.1.5.

H.2.3     Fahrten außerhalb der Saison

          Für Fahrten außerhalb der Saison gilt: Sie haben innerhalb des für den Halter zuständigen
          Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks Versicherungsschutz in der
          Haftpflichtversicherung, wenn diese Fahrten
          -   im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
          -   wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
          durchgeführt werden.


            H.3         Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

          In der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit
          ungestempelten Kennzeichen nach § 12 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dies gilt nicht
          für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.


                  H.4       Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?

H.4.1     Versicherungsumfang

          Haben wir nichts Anderes mit Ihnen vereinbart, gilt für Pkw, die mit einem Kurzzeitkennzeichen
          zugelassen sind: Wir gewähren Ihnen Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen
          Mindestversicherungssummen. Es gilt der Versicherungsumfang der KfzPolice classic.

H.4.2     Versicherungsdauer

          Kurzzeitkennzeichen sind Kennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder
          Überführungsfahrt bis zur Dauer von sechs Tagen.


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                               I Schadenfreiheitsrabatt-System

                    I.1       Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)

          Für die in Anhang 1 genannten Risiken gilt: In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko
          richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenverlauf. Aus der
          Einstufung in eine SF-Klasse ergibt sich der Beitragssatz. Dies gilt nicht für Pkw mit
          Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.


                                        I.2       Ersteinstufung

I.2.1     Ersteinstufung in SF-Klasse 0

          Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0
          eingestuft.

I.2.2     Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung

          Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2

I.2.2.1   Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die
          SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem
          Jahr zum Führen eines
          -   Pkw,
          -   Camping-Kfz,
          -   Kraftrad,
          -   Trike,
          -   Quad,
          -   Leichtkraftrad oder
          -   Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr
          berechtigt sind. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island,
          Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und
          Nordirland) erteilt worden sein. Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU erteilt
          wurden, sind diesen gleichgestellt, wenn sie
          -   nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische
              Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
          -   nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

          Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1

I.2.2.2   Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die
          SF-Klasse 1 eingestuft, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
          a. Sie haben bereits einen Pkw (Erstfahrzeug) versichert, der zu diesem Zeitpunkt mindestens in
              die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener
              Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner das
              Erstfahrzeug versichert hat.
          b. Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt
              mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um ein
              Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige
              Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.
          c. Ihr Elternteil oder Ihr Kind hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu
              diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt
              es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw
              bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.
          d. Ihr Ehepartner hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem
              Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich
              um ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige
              Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener
              Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner.
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          Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 3 (nur in den KfzPolicen premium und comfort)

I.2.2.3   Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium oder comfort ohne Übernahme eines Schadenverlaufs
          nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen
          erfüllt sind:
          -    Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt
               mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um
               - einen Pkw,
               - ein Camping-Kfz,
               - ein Kraftrad,
               - ein Trike,
               - ein Quad,
               - ein Leichtkraftrad oder
               - einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.
               Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in
               häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner.
          -    Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.

          Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 5 für Kunden-Kinder (nur in der KfzPolice premium)

I.2.2.4   Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
          gilt: Der Vertrag kann in die SF-Klasse 5 eingestuft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
          sind:
          -     Ihr Elternteil hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert.
          -     Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad
                oder Leichtkraftrad.
          -     Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
                Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert.
          -     Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 5 eingestuft.
          -     Der hinzukommende Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen.
          -     Sie haben mindestens das 17. Lebensjahr vollendet.
          -     Sie leben mit Ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft oder diese sind Ihnen gegenüber
                unterhaltspflichtig.
          -     Für Sie oder Ihre Eltern besteht mindestens ein Versicherungsvertrag (nicht Kfz) bei der
                R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-
                SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG.
          Diese Sonder-Ersteinstufung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.

          Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 5 für Zusatzfahrer (nur in der KfzPolice premium)

I.2.2.5   Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
          gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 5 eingestuft, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen
          erfüllt sind:
          -     Sie versichern erstmalig einen Pkw.
          -     Der Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen.
          -     Sie waren mindestens ein Jahr als Zusatzfahrer benannt und damit berechtigt, alle bei der
                R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-
                ALLGEMEINE Versicherungs-AG versicherten Pkw zu fahren, ohne als Fahrer im jeweiligen
                Vertrag berücksichtigt zu sein.

          Sonder-Ersteinstufung bis SF-Klasse 8 (nur in der KfzPolice premium)

I.2.2.6   Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und
          haben Sie oder Ihr Ehepartner bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der
          Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug, höchstens jedoch in die SF-Klasse 8
          eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

          -   Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad
              oder Leichtkraftrad.
          -   Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
              Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert.
          -   Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft.
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Verbraucherinformation für Pkw                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
          -   Der hinzukommende Pkw ist auf Sie oder Ihren Ehepartner zugelassen.
          -   Der hinzukommende Pkw wird ausschließlich von Ihnen und Ihrem Ehepartner gefahren.
          -   Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.

          Sie können die Einstufung nach I.2.2.6 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht
          bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass
          -    Sie oder Ihr Ehepartner dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug
               abschließen und
          -    der Vertrag für den hinzukommenden Pkw schadenfrei verlaufen ist.
          Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn
          des Vertrags für das Erstfahrzeug.

          Hinweis:
          Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher
          Gemeinschaft lebender Lebenspartner.

          Sonder-Ersteinstufung in dieselbe SF-Klasse wie Ihr Erstfahrzeug (nur in der KfzPolice
          premium)

I.2.2.7   Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und
          haben Sie bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der Vertrag wird in dieselbe
          SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
          -   Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad
              oder Leichtkraftrad.
          -   Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
              Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert.
          -   Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 9 eingestuft.
          -   Der hinzukommende Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen.
          -   Der hinzukommende Pkw wird ausschließlich von Ihnen gefahren.
          -   Sie haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.

          Sie können die Einstufung nach I.2.2.7 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht
          bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass
          -    Sie dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug abschließen und
          -    der Vertrag für den hinzukommenden Pkw schadenfrei verlaufen ist.

          Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn
          des Vertrags für das Erstfahrzeug.

          Sonder-Ersteinstufung für Pkw von ehemaligen Dienstwagen-Nutzern (nur in der KfzPolice
          premium)

I.2.2.8   Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
          gilt: Der Vertrag wird in diejenige SF-Klasse eingestuft, die sich aus dem Schadenverlauf eines von
          Ihnen genutzten Dienstwagens ergibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
          -     Ihr ehemaliger Arbeitgeber stellt eine Bescheinigung über den Schadenverlauf aus.
          -     Die Bescheinigung enthält den Zeitraum, in dem Sie einen Dienstwagen genutzt haben, sowie
                die Anzahl und den Zeitpunkt der in diesem Zeitraum eingetretenen Haftpflichtschäden.
          -     Der Pkw wird auf Sie als natürliche Person zugelassen.
          -     Sie haben kein weiteres Fahrzeug versichert. In diesem Fall haben die Sonder-
                Ersteinstufungen nach I.2.2.2, I.2.2.3, I.2.2.6 und I.2.2.7 Vorrang.

I.2.3     Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko

          Schließen Sie neben der Haftpflichtversicherung eine Vollkasko mit einer Laufzeit von einem Jahr
          ab (siehe G.1.2), gilt: Sie können verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der
          Haftpflichtversicherung erfolgt. Hat für den versicherten Pkw oder das ersetzte Fahrzeug im Sinne
          von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkasko bestanden, gilt: Wir können den
          Schadenverlauf der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko nicht anrechnen und übernehmen
          stattdessen den Schadenverlauf der Vollkasko nach I.6.


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Verbraucherinformation für Pkw                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
I.2.4     Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung

          Hat Ihr Vertrag in der SF-Klasse 0 begonnen, gilt: Wir stufen den Vertrag in die SF-Klasse 1/2 ein,
          sobald Sie ein Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllt
          sind:
          -    Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen.
          -    Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein,
               Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland)
               ausgestellt worden.
          -    Sie haben einen Antrag auf Besserstufung gestellt.

          Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU erteilt wurden, sind diesen gleichgestellt,
          wenn sie
          -   nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische
              Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
          -   nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

I.2.5     Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags

          Wurde Ihr Vertrag nach I.2.2 eingestuft und fallen die Voraussetzungen dafür während der Laufzeit
          fort, wird Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt neu eingestuft. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine
          andere in I.2.2 aufgeführte Regelung, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die
          sich ergibt, wenn er bereits bei Abschluss nach dieser Regelung eingestuft worden wäre.
          Anderenfalls stufen wir Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die sich ergibt, wenn er bei
          Abschluss in die SF-Klasse 0 eingestuft worden wäre.


                                    I.3      Jährliche Neueinstufung

          Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im
          vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung
          maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.

I.3.1     Wirksamwerden der Neueinstufung

          Die Neueinstufung gilt mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf das Kalenderjahr des
          schadenfreien oder schadenbelasteten Verlaufs folgt.

I.3.2     Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf

          Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der
          Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, gilt: Ihr Vertrag wird in die
          nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.

I.3.3     Besserstufung bei Saisonkennzeichen

          Ist der versicherte Pkw mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), gilt: Wir nehmen bei
          schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison
          mindestens sechs Monate beträgt.

I.3.4     Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M und mit Sonder-Ersteinstufung

          Besserstufung nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M

I.3.4.1   Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden,
          gilt: Wir stufen Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-
          Klasse 1 ein.


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Verbraucherinformation für Pkw                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
          Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder der Sonder-
          Ersteinstufung

I.3.4.2   Wir stufen Ihren Vertrag bei schadenfreiem Verlauf
          -   von SF-Klasse 1 und höher in die nächstbessere SF-Klasse,
          -   von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1,
          -   von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2,
          wenn er
          -   in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres begonnen hat und
          -   bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz bestand.

I.3.5     Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf

          Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen
          Tabelle im Anhang 1 zurückgestuft.


                I.4      Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?

I.4.1     Schadenfreier Verlauf

I.4.1.1   Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn
          -    der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestand
               und
          -    uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet wurde, für welches wir Entschädigungen
               leisten oder Rückstellungen bilden mussten.
          Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.

I.4.1.2   Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der
          folgenden Voraussetzungen vorliegt:

          a.   Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aufgrund von Abkommen der
               Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen
               der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei
               Mehrfachversicherungen bei Gespannen.
          b.   Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung
               folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
          c.   Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet uns unsere Entschädigung in
               vollem Umfang.
          d.   Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein
               Schadenereignis, das unter die Teilkasko fällt.
          e.   Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung haftet in vollem
               Umfang für das Schadenereignis. Sie haben gegenüber dem Haftpflichtversicherer jedoch
               keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
               Deswegen nehmen Sie Ihre Vollkasko in Anspruch.
          f.   Wir werden wegen eines nach A.1.1.6 oder A.1.1.7 gedeckten Schadens in Anspruch
               genommen.
          g.   Wir werden ausschließlich wegen eines nach A.1.1.8, A.1.1.9, A.1.1.10 oder A.1.1.11
               versicherten Schadens in Anspruch genommen. Weitere über die Haftpflichtversicherung
               gedeckte Ansprüche sind nicht entstanden.
          h.   Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein
               Schadenereignis, das unter die Differenzdeckung oder die Kasko-Extra-Versicherung fällt.

I.4.2     Schadenbelasteter Verlauf

I.4.2.1   Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn
          -    Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden und
          -    wir für diese Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen.
          Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.


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Verbraucherinformation für Pkw                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
I.4.2.2   Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem
          folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag
          zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück. Die Wirksamkeit der Rückstufung richtet
          sich nach I.3.1.


                        I.5         Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden?

I.5.1     Schadenrückkauf

          Haftpflichtversicherung

I.5.1.1   Sie können eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere
          Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Deshalb
          informieren wir Sie über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.500 EUR
          beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung,
          wird Ihr Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.

          Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des
          Erstattungsbetrags informiert und müssen wir danach die Schadenregulierung wieder aufnehmen,
          gilt: Auch wenn wir eine weitere Entschädigung leisten, erhöht sich der Erstattungsbetrag nicht.

          Vollkasko (nur in der KfzPolice premium)

I.5.1.2   In der KfzPolice premium gilt: Sie können auch in der Vollkasko eine Rückstufung vermeiden, wenn
          Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung,
          erstatten.

I.5.2     Rabattschutz

          Haben Sie mit uns den Rabattschutz vereinbart und ist während des Rabattschutzes ein
          belastender Schaden angefallen, gilt: Ihr Vertrag wird im folgenden Kalenderjahr nicht
          zurückgestuft, sondern bleibt stattdessen in der bisherigen SF-Klasse. Für jeden weiteren Schaden
          im Kalenderjahr erfolgt eine Rückstufung nach I.3.5. Der Rabattschutz entfällt, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf, wenn der Vertrag mit weniger als SF-Klasse 10 geführt wird. Im Übrigen gilt
          G.4.7.


                              I.6        Übernahme eines Schadenverlaufs

I.6.1     In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich?

          Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag hat Vorrang vor einer
          Ersteinstufung nach I.2. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer
          bestanden hat. Die Übernahme kann unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden
          Fällen beantragt werden:

          Fahrzeugwechsel

I.6.1.1   Sie haben den versicherten           Pkw    anstelle    eines   anderen   Fahrzeugs    angeschafft
          (Fahrzeugwechsel).

          Rabatt-Tausch

I.6.1.2   Sie besitzen neben dem versicherten Pkw noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder
          setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb. Sie versichern ein weiteres Fahrzeug ohne
          Veräußerung oder Wegfall des versicherten Fahrzeugs.

          Schadenverlauf einer anderen Person

I.6.1.3   Das Fahrzeug einer anderen Person wurde regelmäßig von Ihnen gefahren.

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Stand Juli 2026
          Versichererwechsel

I.6.1.4   Sie sind mit Ihrem Pkw von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.

I.6.2     Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs?

          Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten
          folgende Voraussetzungen:

          Fahrzeuggruppe

I.6.2.1   Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört derselben oder einer
          höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

          a.   Gruppe 3: Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im
               gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen.
          b.   Gruppe 2: Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und
               Zugmaschinen im Werkverkehr.
          c.   Gruppe 1: Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-Kfz, Lkw bis 3,5 t
               zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und
               Raupenschlepper, Stapler, Krankenwagen und Leichenwagen.

          Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko

I.6.2.2   Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur
          zusammen.

          Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person
          nach I.6.1.3

I.6.2.3   Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem Sie
          das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben. Außerdem gelten folgende
          Voraussetzungen:

          a.   Es handelt sich bei der anderen Person um
               -    einen Familienangehörigen (z. B. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner,
                    ein Elternteil oder Kind),
               -    Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner oder
               -    Ihren Arbeitgeber.
          b.   Sie machen den Zeitraum glaubhaft, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig
               gefahren haben. Hierzu gehört, dass Sie und die andere Person uns den Zeitraum in Textform
               bestätigen. Wenn die andere Person verstorben ist, genügt Ihre Bestätigung. Handelt es sich
               bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, kann die Erklärung entfallen. Ihrem Ehepartner
               gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
               lebender Lebenspartner. Zur Glaubhaftmachung benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres
               Führerscheins. Sie müssen für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person
               regelmäßig gefahren haben, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein;
          c.   die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und
               gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
          d.   die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr
               als sieben Jahre zurück.

          Zusätzliche Regelung beim Rabatt-Tausch nach I.6.1.2

I.6.2.4   Bei einem Rabatt-Tausch gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf nur dann, wenn Sie durch
          Erklärung in Textform glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt
          ist.


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Verbraucherinformation für Pkw                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
I.6.3     Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf
          aus?

          Im Jahr der Übernahme

I.6.3.1   Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen
          außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt Folgendes:

          a.     Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als
                 wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
          b.     Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre, übernehmen
                 wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
          c.     Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, gilt:
                 -    in der KfzPolice premium übernehmen wir den Schadenverlauf nur dann, wenn Sie uns
                      den Schadenverlauf nachweisen. Hierfür benötigen wir eine Originalbescheinigung Ihres
                      bisherigen Versicherers. Die Übernahme ist eine Sonder-Ersteinstufung im Sinne von
                      I.2.2.
                 -    in den KfzPolicen comfort und classic übernehmen wir den Schadenverlauf nicht.

          Soweit bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach I.3.5
          berücksichtigt.

          Im Folgejahr nach der Übernahme

I.6.3.2   Für das auf die Übernahme folgende Kalenderjahr gilt: Die Einstufung des Vertrags richtet sich
          nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr
          der Übernahme bestand:

          a.     Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate,
                 wird der Vertrag so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
          b.     Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate,
                 unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.

I.6.4     Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang

          Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den
          Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
          -  Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie
             einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
          -  Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige
             Risikosituation nicht verändert hat.


               I.7     Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Pkw

I.7.1     Abgabe der Schadenverläufe

          Die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können nur zusammen
          abgegeben werden.

I.7.2     Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe

          Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die
          Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-
          Klasse M bleibt diese Einstufung bestehen.

I.7.3     Nacherhebung des Mehrbeitrags

          Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.


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                             I.8      Auskünfte über den Schadenverlauf

I.8.1     Umfang der Auskünfte an uns

          Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende
          Auskünfte geben zu lassen:
          -   Art und Verwendung des Pkw,
          -   Beginn und Ende des Vertrags für den Pkw,
          -   Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko,
          -   Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen
              letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
          -   ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung
              aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und
          -   ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.

I.8.2     Umfang unserer Auskünfte

          Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko
          Ihren Pkw bei einem anderen Versicherer, gilt: Wir sind berechtigt und verpflichtet, diesem auf
          Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Pkw nach I.8.1 zu geben.

          Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sonder-Ersteinstufungen
          und der Rabattschutz werden nicht berücksichtigt. Ausgenommen sind die Regelungen nach I.2.2.1
          und I.2.2.2.a.


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        J     Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund
                              tariflicher Maßnahmen?

                                            J.1         Typklasse

            Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Pkw, wird Ihr Pkw einer Typklasse
            zugeordnet. Welcher Typklasse Ihr Pkw zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist, finden Sie
            in Ihrem Versicherungsschein.

            Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Pkw-Typs im Verhältnis zu dem aller Pkw-Typen, kann dies
            zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Ein unabhängiger Treuhänder untersucht
            jährlich die Schadenbedarfe aller Pkw-Typen. Dabei wird ermittelt, ob und in welchem Umfang sich
            der Schadenbedarf Ihres Pkw-Typs im Verhältnis zu dem aller Pkw-Typen erhöht oder verringert
            hat. Ändert sich die Typklasse Ihres Pkw, wird die damit verbundene Beitragsänderung mit Beginn
            des nächsten Versicherungsjahres wirksam.


                                         J.2         Regionalklasse

            Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohn- bzw. Firmensitz des Halters, wird Ihr Pkw
            einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohn- bzw. Firmensitz, den uns die
            Zulassungsbehörde zu Ihrem Pkw mitteilt. Welcher Regionalklasse Ihr Pkw zu Beginn des Vertrags
            zugeordnet worden ist, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.

            Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu
            einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Ein unabhängiger Treuhänder untersucht
            jährlich die Schadenbedarfe aller Regionen. Für die Region, in welcher der Wohn- bzw. Firmensitz
            des Halters Ihres Pkw liegt, gilt: Es wird ermittelt, ob und in welchem Umfang sich deren
            Schadenbedarf im Verhältnis zu dem aller Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich die
            Regionalklasse Ihres Pkw, wird die damit verbundene Beitragsänderung mit Beginn des nächsten
            Versicherungsjahres wirksam.


                        J.3       Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung

            Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach einem Merkmal, dessen Ausprägung sich jährlich
            ändert (dynamisches Merkmal), passen wir Ihren Vertrag entsprechend an, z. B. wird aus dem
            Geburtsdatum des jüngsten Fahrers jährlich dessen Alter errechnet. Dadurch kann es zu einer
            Beitragsabsenkung oder zu einer Beitragsanhebung kommen. Die Beitragsänderung wird mit
            Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

            Hinweis:
            Welche dynamischen Merkmale zur Beitragsberechnung Ihrem Vertrag zugrunde liegen, finden Sie
            in Ihrem Versicherungsschein.


                                          J.4        Tarifänderung

J.4.1       Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags?

            Jährliche Überprüfung

J.4.1.1     Wir müssen sicherstellen,
            -   dass wir die Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Versicherungsverträgen
                dauerhaft erfüllen können und
            -   dass das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht zwischen unserer Leistung
                (Versicherungsschutz bieten) und Ihrer Gegenleistung (Beitrag zahlen) gewährleistet bleibt.


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          Daher sind wir berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beiträge unverändert bleiben
          können oder angepasst werden müssen. Dazu kalkulieren wir jährlich die Tarifbeiträge für
          bestehende Verträge in folgenden Versicherungsarten neu:
          -   Haftpflichtversicherung,
          -   Kaskoversicherung,
          -   Schutzbrief,
          -   Insassen-Unfallversicherung,
          -   Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus),
          -   Fahrerschutz-Versicherung,
          -   Differenzdeckung,
          -   Kasko-Extra-Versicherung.

          Regeln für die jährliche Überprüfung

J.4.1.2   Bei der jährlichen Überprüfung berücksichtigen wir je Versicherungsart die Schaden- und
          Kostenentwicklung,
          -   die seit der letzten Überprüfung tatsächlich eingetreten ist und
          -   die bis zur nächsten Überprüfung voraussichtlich eintreten wird.

          Dabei beachten wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
          Versicherungstechnik. Verträge, die einen gleichartigen Schadenverlauf erwarten lassen, fassen
          wir für die jährliche Überprüfung zusammen. Falls unsere eigenen Statistiken keine ausreichend
          sichere Grundlage bilden, können wir auf die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der
          Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zurückgreifen. Die Ansätze für Gewinne, individuell
          vereinbarte Beitragszu- und -abschläge sowie die Struktur der mit Ihnen vereinbarten Merkmale
          zur Beitragsberechnung dürfen wir nicht verändern.

J.4.2     Wie wirkt sich die jährliche Überprüfung auf Ihren Versicherungsvertrag aus?

          Beitragsabsenkung

J.4.2.1   Ergibt die jährliche Überprüfung niedrigere als die bisherigen Beiträge, sind wir verpflichtet, diese
          entsprechend abzusenken.

          Beitragserhöhung

J.4.2.2   Ergibt die jährliche Überprüfung höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, diese
          entsprechend anzuheben.

          Zeitpunkt des Wirksamwerdens

J.4.2.3   Die neu kalkulierten Beiträge werden ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.


          J.5       Berechnung und Mitteilung einer Beitragserhöhung, Kündigungsrecht

           In die Ermittlung Ihres neuen Beitrags werden
          -    Änderungen der Typklasse nach J.1,
          -    Änderungen der Regionalklasse nach J.2,
          -    Änderungen der dynamischen Merkmale zur Beitragsberechnung nach J.3 und
          -    Änderungen des Tarifs nach J.4
          einbezogen. Führen diese Änderungen insgesamt zu einer Beitragserhöhung in einer der in J.4.1.1
          genannten Versicherungsarten, gilt: Wir sind verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag in Textform (z. B.
          Brief, Telefax oder E-Mail) mitzuteilen. Dabei weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Die
          Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

          Hinweis:
          Das Kündigungsrecht ist in G.2.7 geregelt.


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  K       Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund von
                        Umständen aus Ihrem Bereich?

        K.1         Schadenfreiheitsrabatt und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung

K.1.1     Änderung des Schadenfreiheitsrabatts

          Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach
          Abschnitt I ändern.

K.1.2     Änderungen dynamischer Merkmale zur Beitragsberechnung

          Ihr Beitrag kann sich ändern, weil wir Ihren Vertrag aufgrund dynamischer Merkmale nach J.3
          anpassen.


                      K.2         Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung

K.2.1     Welche Änderungen werden berücksichtigt?

          Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal
          zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragsabsenkung
          oder zu einer Beitragserhöhung führen.

K.2.2     Auswirkung auf den Beitrag

          Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

K.2.3     Auswirkung der Änderung der Jahresfahrleistung

          Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2
          der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.


                            K.3       Änderung des Wohn- bzw. Firmensitzes

          Wechselt der Halter seinen Wohn- bzw. Firmensitz und wird dadurch Ihr Pkw z. B. einer anderen
          Regionalklasse zugeordnet, gilt: Der Beitrag richtet sich ab der Ummeldung bei der
          Zulassungsbehörde nach dem neuen Wohn- bzw. Firmensitz.


              K.4      Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung

K.4.1     Anzeige von Änderungen

          Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung
          müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.

K.4.2     Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung

          Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur
          Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder
          Nachweise vorzulegen.

K.4.3     Folgen von unzutreffenden Angaben

          Sie müssen im Antrag und während der Laufzeit des Vertrags richtige Angaben zu den Merkmalen
          zur Beitragsberechnung machen und Änderungen anzeigen. Tun Sie dies nicht und ist deshalb ein
          zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Wir berechnen rückwirkend ab Beginn des laufenden

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          Versicherungsjahres den Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung
          entspricht.

K.4.4     Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben

          Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht
          angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Zusätzlich zur
          Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Jahresbeitrags für das
          laufende Versicherungsjahr zu zahlen.

K.4.5     Folgen von Nichtangaben

          Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise
          vorzulegen, gilt: Wir sind berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden
          Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
          -   wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten
              Annahmen hingewiesen haben und
          -   wir Ihnen eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen eingeräumt haben.


                       K.5       Änderung der Art oder Verwendung des Pkw

          Ändert sich die Art oder Verwendung des Pkw, müssen Sie uns dies anzeigen. Wir können in
          diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung
          anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.

          Hinweis:
          Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann im Schadensfall zur Leistungsfreiheit bzw.
          Leistungskürzung entsprechend D.2.1 bis D.2.3 führen.


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               L     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

                        L.1      Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind

L.1.1     Versicherungsombudsmann e. V.

          Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung
          mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den
          Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080 632,
          10006     Berlin,    Telefon:   0800      369-6000,     Telefax:   0800     369-9000,    E-Mail:
          beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Der
          Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
          Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

L.1.2     Versicherungsaufsicht

          Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
          Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als
          Versicherungsunternehmen       unterliegen    wir   der   Aufsicht    der   Bundesanstalt    für
          Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108,
          53117 Bonn, Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de. Bitte
          beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
          entscheiden kann.

L.1.3     Rechtsweg

          Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

          Hinweis:
          Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch das
          Sachverständigenverfahren nach A.2.7 nutzen.


                                        L.2       Gerichtsstände

L.2.1     Wenn Sie uns verklagen

          Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere geltend machen bei dem
          Gericht,
          -   das für Ihren Wohn- bzw. Firmensitz örtlich zuständig ist,
          -   das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.

L.2.2     Wenn wir Sie verklagen

          Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen bei dem Gericht,
          -   das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
          -   das für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs örtlich zuständig ist, wenn Sie den
              Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.

L.2.3     Sie haben Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt

          Für den Fall, dass
          -    Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
               Deutschlands verlegt haben oder
          -    Ihr Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
               Klageerhebung nicht bekannt ist,
          gilt abweichend von den Regelungen nach L.2.1 und L.2.2: Ansprüche aus dem
          Versicherungsvertrag können bei dem Gericht geltend gemacht werden, das für unseren
          Geschäftssitz zuständig ist.


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                          M Leistungsverbesserungsgarantie

                            Was ist die Leistungsverbesserungsgarantie?

          Verbessern wir die im Abschnitt A beschriebenen Leistungen für neu abzuschließende Verträge,
          gilt: Sie profitieren automatisch von diesen Leistungsverbesserungen für die von Ihnen
          abgeschlossenen Versicherungen in der jeweiligen Produktlinie. Welche Versicherungen Sie für
          Ihren Pkw abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.


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Verbraucherinformation für Pkw                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026

                                   N     Bedingungsänderung

              N.1      In welchen Fällen sind wir berechtigt, Bedingungen zu ändern?

          Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie
          durch
          -   Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags beruhen,
          -   unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung,
          -   einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw.
              der Kartellbehörde, durch den unsere Praxis beanstandet wird,
          unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist.
          Dies gilt nur für solche Vertragslücken,
          -   die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden können und
          -   die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und
              Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stören.


                         N.2       Welche Bedingungen dürfen wir ändern?

          Die Berechtigung zur Bedingungsänderung nach N.1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche
          betreffen:
          -   Den Umfang des Versicherungsschutzes,
          -   die Deckungsausschlüsse,
          -   Ihre oder unsere Pflichten,
          -   unsere Berechtigung zur Beitragserhöhung.

          Darüber hinaus gilt für die geänderten Regelungen: Sie dürfen Sie als einzelne Bestimmung und
          im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei
          Vertragsabschluss vorhandene Regelung.


                                       N.3     Kündigungsrecht

          Im Falle einer Bedingungsänderung nach N.1 und N.2 haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.9.


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Verbraucherinformation für Pkw                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026

     Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System für Pkw
            1. Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze

                                                                              Beitragssatz in %
           Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs   SF-Klasse
                                                                           Haftpflicht  Vollkasko
          55 Kalenderjahre und mehr                             SF 55          15            15
          54 Kalenderjahre                                      SF 54          15            15
          53 Kalenderjahre                                      SF 53          16            15
          52 Kalenderjahre                                      SF 52          16            16
          51 Kalenderjahre                                      SF 51          16            17
          50 Kalenderjahre                                      SF 50          17            17
          49 Kalenderjahre                                      SF 49          18            17
          48 Kalenderjahre                                      SF 48          18            18
          47 Kalenderjahre                                      SF 47          19            18
          46 Kalenderjahre                                      SF 46          19            18
          45 Kalenderjahre                                      SF 45          19            19
          44 Kalenderjahre                                      SF 44          20            19
          43 Kalenderjahre                                      SF 43          20            19
          42 Kalenderjahre                                      SF 42          20            20
          41 Kalenderjahre                                      SF 41          20            20
          40 Kalenderjahre                                      SF 40          21            20
          39 Kalenderjahre                                      SF 39          21            20
          38 Kalenderjahre                                      SF 38          21            21
          37 Kalenderjahre                                      SF 37          21            21
          36 Kalenderjahre                                      SF 36          22            21
          35 Kalenderjahre                                      SF 35          22            22
          34 Kalenderjahre                                      SF 34          22            22
          33 Kalenderjahre                                      SF 33          23            22
          32 Kalenderjahre                                      SF 32          23            23
          31 Kalenderjahre                                      SF 31          23            23
          30 Kalenderjahre                                      SF 30          24            23
          29 Kalenderjahre                                      SF 29          24            24
          28 Kalenderjahre                                      SF 28          24            24
          27 Kalenderjahre                                      SF 27          25            25
          26 Kalenderjahre                                      SF 26          25            25
          25 Kalenderjahre                                      SF 25          26            25
          24 Kalenderjahre                                      SF 24          26            26
          23 Kalenderjahre                                      SF 23          27            26
          22 Kalenderjahre                                      SF 22          27            27
          21 Kalenderjahre                                      SF 21          28            27
          20 Kalenderjahre                                      SF 20          29            28
          19 Kalenderjahre                                      SF 19          30            29
          18 Kalenderjahre                                      SF 18          30            29
          17 Kalenderjahre                                      SF 17          31            30
          16 Kalenderjahre                                      SF 16          32            31
          15 Kalenderjahre                                      SF 15          33            31
          14 Kalenderjahre                                      SF 14          34            32
          13 Kalenderjahre                                      SF 13          35            33
          12 Kalenderjahre                                      SF 12          37            34
          11 Kalenderjahre                                      SF 11          38            35
          10 Kalenderjahre                                      SF 10          40            36
          9 Kalenderjahre                                        SF 9          42            37
          8 Kalenderjahre                                        SF 8          44            38
          7 Kalenderjahre                                        SF 7          46            39
          6 Kalenderjahre                                        SF 6          48            40
          5 Kalenderjahre                                        SF 5          51            42
          4 Kalenderjahre                                        SF 4          55            43
          3 Kalenderjahre                                        SF 3          59            45
          2 Kalenderjahre                                        SF 2          64            47
          1 Kalenderjahr                                         SF 1          70            48
          -                                                     SF 1/2         83            52
          -                                                      SF 0         110            59
          -                                                       M           148            78

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Verbraucherinformation für Pkw                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
                                    2. Rückstufung im Schadensfall

2.1       Rückstufung in der KfzPolice premium

             von SF-                                      Rückstufung nach
             Klasse         einem Schaden zur               zwei Schäden zur     drei und mehr Schäden zur
                       Haftpflicht   Vollkasko         Haftpflicht   Vollkasko   Haftpflicht   Vollkasko
            M          M             M                 M             M           M             M
            SF 0       M             M                 M             M           M             M
            SF 1/2     SF 0          SF 0              M             M           M             M
            SF 1       SF 0          SF 0              M             M           M             M
            SF 2       SF 1/2        SF 0              M             M           M             M
            SF 3       SF 1/2        SF 1/2            M             M           M             M
            SF 4       SF 1/2        SF 1/2            SF 0          SF 0        M             M
            SF 5       SF 1          SF 1/2            SF 0          SF 0        M             M
            SF 6       SF 1          SF 1              SF 0          SF 0        M             M
            SF 7       SF 2          SF 2              SF 0          SF 0        M             M
            SF 8       SF 2          SF 2              SF 0          SF 0        M             M
            SF 9       SF 3          SF 3              SF 0          SF 0        M             M
            SF 10      SF 3          SF 4              SF 1/2        SF 1/2      SF 0          SF 0
            SF 11      SF 4          SF 4              SF 1/2        SF 1/2      SF 0          SF 0
            SF 12      SF 4          SF 5              SF 1/2        SF 1/2      SF 0          SF 0
            SF 13      SF 5          SF 6              SF 1/2        SF 1/2      SF 0          SF 0
            SF 14      SF 5          SF 7              SF 1/2        SF 1        SF 0          SF 0
            SF 15      SF 6          SF 7              SF 1/2        SF 1        SF 0          SF 0
            SF 16      SF 6          SF 8              SF 1          SF 2        SF 0          SF 0
            SF 17      SF 7          SF 9              SF 1          SF 2        SF 0          SF 0
            SF 18      SF 7          SF 9              SF 1          SF 3        SF 0          SF 1/2
            SF 19      SF 8          SF 10             SF 1          SF 3        SF 0          SF 1/2
            SF 20      SF 8          SF 11             SF 1          SF 4        SF 0          SF 1/2
            SF 21      SF 9          SF 12             SF 2          SF 4        SF 1/2        SF 1/2
            SF 22      SF 9          SF 12             SF 2          SF 5        SF 1/2        SF 1/2
            SF 23      SF 10         SF 13             SF 2          SF 5        SF 1/2        SF 1/2
            SF 24      SF 10         SF 14             SF 2          SF 6        SF 1/2        SF 1
            SF 25      SF 11         SF 14             SF 3          SF 6        SF 1/2        SF 1
            SF 26      SF 11         SF 15             SF 3          SF 7        SF 1/2        SF 1
            SF 27      SF 12         SF 16             SF 3          SF 7        SF 1/2        SF 1
            SF 28      SF 12         SF 16             SF 3          SF 7        SF 1/2        SF 2
            SF 29      SF 13         SF 17             SF 3          SF 8        SF 1/2        SF 2
            SF 30      SF 13         SF 18             SF 4          SF 8        SF 1/2        SF 3
            SF 31      SF 13         SF 18             SF 4          SF 9        SF 1/2        SF 3
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            SF 37      SF 16         SF 23             SF 5          SF 12       SF 1          SF 5
            SF 38      SF 16         SF 23             SF 5          SF 13       SF 1          SF 6
            SF 39      SF 17         SF 24             SF 6          SF 13       SF 1          SF 6
            SF 40      SF 17         SF 25             SF 6          SF 14       SF 1          SF 7
            SF 41      SF 18         SF 25             SF 6          SF 14       SF 1          SF 7
            SF 42      SF 18         SF 26             SF 6          SF 15       SF 1          SF 7
            SF 43      SF 19         SF 27             SF 6          SF 15       SF 1          SF 7
            SF 44      SF 19         SF 27             SF 6          SF 16       SF 1          SF 8
            SF 45      SF 19         SF 28             SF 7          SF 16       SF 2          SF 8
            SF 46      SF 20         SF 29             SF 7          SF 17       SF 2          SF 9
            SF 47      SF 20         SF 30             SF 7          SF 17       SF 2          SF 9
            SF 48      SF 20         SF 30             SF 7          SF 18       SF 2          SF 9
            SF 49      SF 21         SF 31             SF 7          SF 18       SF 2          SF 9
            SF 50      SF 26         SF 36             SF 9          SF 22       SF 3          SF 12
            SF 51      SF 26         SF 37             SF 12         SF 25       SF 3          SF 15
            SF 52      SF 26         SF 38             SF 12         SF 26       SF 3          SF 16
            SF 53      SF 26         SF 39             SF 12         SF 27       SF 3          SF 16
            SF 54      SF 26         SF 40             SF 12         SF 27       SF 3          SF 17
            SF 55      SF 26         SF 41             SF 12         SF 28       SF 3          SF 17

KRP0726                                          Seite 90 von 111

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Verbraucherinformation für Pkw                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
2.2       Rückstufung in den KfzPolicen comfort und classic

             von SF-                                   Rückstufung nach
             Klasse         einem Schaden zur            zwei Schäden zur      drei und mehr Schäden zur
                        Haftpflicht    Vollkasko     Haftpflicht   Vollkasko    Haftpflicht   Vollkasko
            M          M              M             M             M            M             M
            SF 0       M              M             M             M            M             M
            SF 1/2     M              M             M             M            M             M
            SF 1       M              M             M             M            M             M
            SF 2       SF 0           M             M             M            M             M
            SF 3       SF 0           M             M             M            M             M
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            SF 10      SF 1           SF 2          SF 0          SF 0         M             M
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            SF 12      SF 2           SF 4          SF 0          SF 0         M             M
            SF 13      SF 3           SF 5          SF 0          SF 1/2       M             M
            SF 14      SF 4           SF 5          SF 0          SF 1/2       M             M
            SF 15      SF 4           SF 6          SF 0          SF 1/2       M             M
            SF 16      SF 5           SF 7          SF 1/2        SF 1/2       M             M
            SF 17      SF 5           SF 8          SF 1/2        SF 1         M             M
            SF 18      SF 6           SF 8          SF 1/2        SF 1         M             M
            SF 19      SF 7           SF 9          SF 1/2        SF 1         M             M
            SF 20      SF 7           SF 10         SF 1/2        SF 2         M             SF 0
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            SF 22      SF 8           SF 10         SF 1          SF 4         SF 0          SF 0
            SF 23      SF 9           SF 12         SF 1          SF 4         SF 0          SF 0
            SF 24      SF 9           SF 12         SF 1          SF 5         SF 0          SF 1/2
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            SF 36      SF 14          SF 20         SF 3          SF 10        SF 1/2        SF 4
            SF 37      SF 14          SF 21         SF 3          SF 10        SF 1/2        SF 4
            SF 38      SF 15          SF 21         SF 4          SF 11        SF 1/2        SF 5
            SF 39      SF 15          SF 22         SF 4          SF 11        SF 1/2        SF 5
            SF 40      SF 15          SF 23         SF 4          SF 12        SF 1/2        SF 5
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            SF 44      SF 17          SF 25         SF 5          SF 14        SF 1          SF 6
            SF 45      SF 18          SF 26         SF 5          SF 14        SF 1          SF 6
            SF 46      SF 18          SF 27         SF 5          SF 15        SF 1          SF 7
            SF 47      SF 18          SF 28         SF 5          SF 15        SF 1          SF 7
            SF 48      SF 19          SF 28         SF 6          SF 16        SF 1          SF 7
            SF 49      SF 19          SF 29         SF 6          SF 16        SF 1          SF 7
            SF 50      SF 23          SF 34         SF 9          SF 21        SF 1          SF 11
            SF 51      SF 24          SF 35         SF 10         SF 22        SF 1          SF 12
            SF 52      SF 24          SF 36         SF 10         SF 22        SF 1          SF 12
            SF 53      SF 24          SF 37         SF 10         SF 23        SF 1          SF 12
            SF 54      SF 24          SF 38         SF 10         SF 24        SF 1          SF 13
            SF 55      SF 25          SF 39         SF 10         SF 25        SF 1          SF 14


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                                 Anhang 2: Kfz-FlottenPolice

                           1     Einstufung in FlottenPolice-Klassen (F-Klassen)

1.1       Grundsatz

          Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze
          einheitlich in der
          - Haftpflichtversicherung,
          - Vollkasko und
          - Teilkasko
          nach der nachfolgend aufgeführten Tabelle der FlottenPolice-Klassen (F-Klassen).

          Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach I.1 bis I.3, I.5.2, I.6, I.7 und des
          Anhangs 1 sind insoweit nicht anwendbar.

             F-Klasse         Beitragssatz in %
           S (Schaden)               125
           F0                        100
           F1                         85
           F2                         75
           F3                         65
           F4                         60
           F5                         55
           F6                         50
           F7                         45
           F8                         40
           F9                         35
           F 10                       30

1.2       Einstufung neu hinzukommender Risiken

          Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse
          einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt.

1.3       Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge

          Schließen Sie für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger/Auflieger erstmals eine
          Kaskoversicherung ab oder wandeln Sie eine bestehende Vollkasko in eine Teilkasko um, gilt: Wir
          werden diese in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu
          Grunde liegt.


                          2     Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf

2.1       Grundsatz

          Wir stufen Ihre Verträge jedes Jahr zum 1. Januar abhängig von der im abgelaufenen Kalenderjahr
          erreichten Schadenquote Ihres Fuhrparks nach folgender Tabelle neu ein:

            Schadenquote in %       Umstufung in F-Klassen
           0 bis unter 10                    +3
           10 bis unter 30                   +2
           30 bis unter 60                   +1
           60 bis unter 75                    0
           75 bis unter 90                   -1
           90 bis unter 110                  -2
           ab 110                            -3

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2.2       Vorläufige Umstufung

          Im Laufe des 4. Quartals eines jeden Jahres ermitteln wir die Schadenquote des laufenden
          Kalenderjahres mit Stand vom 1. November. Wir nehmen auf Grund der erreichten Schadenquote
          eine vorläufige Umstufung Ihres Fuhrparks zum 1. Januar des Folgejahres vor.

2.3       Endgültige Umstufung

          Am 5. Werktag des Folgejahres ermitteln wir die Schadenquote für das abgelaufene Kalenderjahr
          mit Stand vom 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Ergibt sich aus dieser Schadenquote
          eine Umstufung
          -   in diejenige FlottenPolice-Klasse, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Aus
              der vorläufigen wird eine endgültige Umstufung.
          -   in eine bessere oder in eine schlechtere FlottenPolice-Klasse als diejenige, in die Ihr Fuhrpark
              zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Wir nehmen rückwirkend zum 1. Januar eine
              entsprechende endgültige Umstufung vor.

2.4       Schadenquote

          Die Schadenquote ist das prozentuale Verhältnis zwischen
          - den von Ihnen im Kalenderjahr für alle Risiken Ihres Fuhrparks gezahlten
              Versicherungsbeiträgen (ohne Versicherungsteuer) und
          - dem Schadenaufwand, den wir in demselben Zeitraum erbracht haben. Der Schadenaufwand
              ist die Summe aller Schadenzahlungen, Schadenreserven und direkt zurechenbarer Kosten.

2.5       Schadenrückkauf

          Sie können einen Schaden auch innerhalb von sechs Monaten nach einer endgültigen Umstufung
          nach 2.3 zurückkaufen. Über die Regelungen von I.5.1 hinaus ist ein Schadenrückkauf auch in der
          Teilkasko möglich.


                    3    Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße

          Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als 10 Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die
          Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach den
          Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 einstufen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns
          nachweisen, dass Sie nur vorübergehend weniger als 10 Motorfahrzeuge in Ihrem Fuhrpark haben.


                               4    Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten

          Sind für einzelne Risiken Ihres Fuhrparks Schadenfreiheitsrabatte aus Vorverträgen vorhanden,
          werden wir diese, soweit nach I.6 möglich,
          - zu den jeweiligen Verträgen übernehmen und
          - nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen.
          Dies gilt entsprechend für neu hinzukommende Risiken.

          Bei einem Versichererwechsel werden wir dem Nachversicherer auf Anfrage diese fortgeführten
          Schadenverläufe nach I.8.2 mitteilen. Erfolgt eine Neutarifierung nach Ziffer 3, werden wir dabei die
          vorhandenen Schadenverläufe entsprechend berücksichtigen.


                                       5    Nicht versicherbare Risiken

          Nicht in der Kfz-FlottenPolice versicherbar              sind   Fahrzeuge   mit   Ausfuhrkennzeichen,
          Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.


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                               Anhang 3: Kfz-BranchenPolice

                                                 1    Grundsatz

1.1       Die Regelungen der Kfz-BranchenPolice gelten für
          - Unternehmen,
          - hauptberufliche Unternehmer,
          - Freiberufler sowie
          - Landwirte im Nebenerwerb, wenn sie eine Anmeldung bei der Landwirtschaftskammer bzw.
              dem Landwirtschaftsamt und den Trägern der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben,
          sofern jeweils mindestens drei nach der Kfz-BranchenPolice versicherbare Motorfahrzeuge bei uns
          versichert sind.

1.2       Sämtliche Fahrzeuge Ihres Fuhrparks sind, sofern nach diesem Tarif versicherbar, in der
          Kfz-BranchenPolice zu versichern.

1.3       Für Pkw gilt in der Kfz-BranchenPolice der Leistungsumfang der KfzPolice premium.


               2    Sonder-Ersteinstufungen in der Haftpflichtversicherung und Vollkasko

2.1       Für Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Pkw und Camping-Kfz erfolgt die Ersteinstufung
          jeweils in die SF-Klasse 3.

2.2       Für
          -    Lkw,
          -    Sattelzugmaschinen,
          -    Krankenwagen und
          -    Leichenwagen
          erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung und in die SF-Klasse 3
          in der Vollkasko.

2.3       Für
          -    Kraftomnibusse,
          -    Abschleppwagen und
          -    Stapler
          erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung.

2.4       Für
          -    einen einzigen Pkw Ihres Fuhrparks (z. B. des Geschäftsführers oder Betriebsinhabers) kann
               eine Ersteinstufung in die SF-Klasse 14 und
          -    einen weiteren Pkw kann eine Ersteinstufung in die SF-Klasse 4
          erfolgen.

2.5       Für landwirtschaftliche Zugmaschinen erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 6.

2.6       Für Taxen und Mietwagen erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 1.


                                   3    Übernahme eines Schadenverlaufs

3.1       Ist für Ihr Fahrzeug ein Schadenverlauf aus einem anderen Vertrag vorhanden, gilt: Wir werden
          diesen, soweit nach I.6 möglich, übernehmen und nach den Regelungen des Abschnitts I und des
          Anhangs 1 fortführen.

3.2       Ergibt sich bei der Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6.1.4 eine ungünstigere SF-Klasse
          als unter Ziffer 2 genannt, erfolgt die Einstufung stattdessen nach Ziffer 2.


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                                 4    Auskünfte über den Schadenverlauf

          Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko
          Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, gilt: Wir teilen diesem den tatsächlichen
          Schadenverlauf nach den Regelungen des Abschnitts I mit. Sonder-Ersteinstufungen nach Ziffer 2
          sowie die Einstufung nach Ziffer 3.2 werden nicht berücksichtigt.


                    5    Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße

          Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als drei Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die
          Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres auf den
          Standard-Tarif umstellen. Die Einstufung in die SF-Klassen erfolgt nach dem tatsächlichen
          Schadenverlauf; I.2.5 findet entsprechende Anwendung.


                          6   Nicht versicherbare Risiken und Zusatzdeckungen

6.1       Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen, Fahrzeuge im
          gewerblichen Güterverkehr und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind in der Kfz-BranchenPolice
          nicht versicherbar.

6.2       Der Rabattschutz kann in der Kfz-BranchenPolice nicht vereinbart werden.


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  Anhang 4: Eigen-Kollisionsschäden (nur in den KfzPolicen premium
                            und comfort)

          In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihren Pkw
          abgeschlossen haben.


                       Eigen-Kollisionsschäden in der Haftpflichtversicherung

          In der Haftpflichtversicherung gilt abweichend von A.1.5.6: Sie haben Versicherungsschutz für
          Sachschäden, die Sie oder eine andere nach A.1.2 mitversicherte Person
          -   an einem anderen Ihrer Fahrzeuge oder
          -   an einer Ihrer Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge
          durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen.

          Voraussetzung ist, dass sich der Schaden
          -    im öffentlichen Verkehrsraum,
          -    auf eigenen und fremden Betriebs- bzw. Firmengrundstücken oder
          -    auf eigenen und fremden Privatgrundstücken
          ereignet hat. Dadurch entstehende Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten/
          Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei
          Schäden auf eigenen und fremden Privatgrundstücken ist von Ihnen eine Selbstbeteiligung von
          1.000 EUR je Schadensfall zu tragen.

          Ein unter diese Bedingung fallender Schaden belastet den Schadenfreiheitsrabatt in der
          Haftpflichtversicherung nicht.

          Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen.

          Wenn
          -  Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen oder
          -  Sie in die KfzPolice classic wechseln,
          endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
          bedarf.


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           Anhang 5: Kasko Spezial (nur in der KfzPolice premium)

          In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihren Pkw
          abgeschlossen haben.


                                       1   Kasko-Extra-Versicherung

          Die Kasko-Extra-Versicherung nach A.8 ist in dieser Zusatzdeckung enthalten.


                               2    Leistungserweiterungen in der Vollkasko

          Über die Regelungen der Kaskoversicherung hinaus gelten folgende Abweichungen:

2.1       Fortfall von Entschädigungsobergrenzen

          Die in A.2.1.3, A.2.2.6 und A.2.2.7 genannten Entschädigungsobergrenzen entfallen. Dies gilt nicht
          für Ladekarten von Elektro- und Hybrid-Pkw.

2.2       Mitversicherung von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs

          Abweichend von A.2.1.4 gilt: Ist an Ihrem Pkw ein Schaden durch ein versichertes Ereignis nach
          A.2.2 oder A.2.3 eingetreten, sind auch Gegenstände des persönlichen Gebrauchs mitversichert,
          z. B.
          -    Kleidung,
          -    Reisegepäck,
          -    Sportgeräte oder
          -    Mobiltelefon.
          Wir leisten bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 2.000 EUR je Schadenereignis. Nicht
          versichert sind Wertsachen (z. B. Bargeld, Urkunden, Schmuck, Sachen aus Gold und Silber,
          Pelze,    Kunstgegenstände,      Antiquitäten)  und   ausschließlich   gewerblich     genutzte
          Gebrauchsgegenstände.

2.3       Allgefahrendeckung für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw

          Für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw gilt: Versicherungsschutz besteht über A.2.2, A.2.3
          und A.8.2 hinaus bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust durch jegliche
          Ereignisse, die nicht nach A.2.10 und A.8.10 ausgeschlossen sind. Zusätzlich zahlen wir nicht für
          Schäden durch
          -   eine technisch bedingte Reduzierung der Leistung und Kapazität des Akkumulators oder
          -   Konstruktions- und Materialfehler.

2.4       Erweiterte Unterschlagungsdeckung

          Abweichend von A.2.2.2.b ist Unterschlagung auch dann versichert, wenn dem Täter der Pkw
          -   zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse,
          -   zur Veräußerung oder
          -   unter Eigentumsvorbehalt
          überlassen wird.

2.5       Erweiterte Neupreisentschädigung

          Abweichend von A.2.6.1.b zahlen wir den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k, wenn innerhalb von
          48 Monaten nach dessen Erstzulassung
          -    ein Totalschaden,
          -    eine Zerstörung oder
          -    ein Verlust
          eintritt. Bei Elektro- und Hybrid-Pkw erhöht sich dieser Zeitraum auf 60 Monate.


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2.6       Erweiterte Kaufwertentschädigung

          Abweichend von A.2.6.1.f zahlen wir den Kaufwert des Pkw nach A.2.6.1.l, wenn innerhalb von
          48 Monaten nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie
          -    ein Totalschaden,
          -    eine Zerstörung oder
          -    ein Verlust
          eintritt.

2.7       Wertminderung

          Wir zahlen eine Wertminderung unter der Voraussetzung, dass
          -   der Pkw innerhalb der ersten vier Jahre nach dessen Erstzulassung durch Unfall, mut- oder
              böswillige Handlungen oder Zusammenstoß mit Tieren beschädigt wurde,
          -   die für die Reparatur erforderlichen Kosten mehr als 1.000 EUR ohne Mehrwertsteuer
              betragen,
          -   der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird und Sie uns dies durch eine Rechnung
              nachweisen.
          Wir erstatten 10 % der nachgewiesenen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Wird bei der
          Reparatur eines Elektro- oder Hybrid-Pkw der Akkumulator ausgetauscht, berücksichtigen wir die
          darauf entfallenden Kosten bei der Berechnung der Wertminderung nicht. Bei Totalschaden,
          Zerstörung oder Verlust Ihres Pkw zahlen wir keine Wertminderung.

2.8       Selbstbeteiligung

          Ergänzend zu A.2.6.9 und A.8.7 gilt: In der Allgefahrendeckung für Akkumulatoren von Elektro- und
          Hybrid-Pkw findet die in der Kasko-Extra-Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung Anwendung.


                                         3   Schadenfreiheitsrabatt

          Wird in der Kasko Spezial für ein Schadenereignis Entschädigung geleistet, das unter die Teilkasko
          fällt, erfolgt keine Belastung Ihres Schadenfreiheitsrabatts. Dies gilt auch für die
          Allgefahrendeckung für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw.


                                        4    Ende der Zusatzdeckung

          Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen.

          Wenn
          -  Sie oder wir die Vollkasko kündigen,
          -  Sie die Vollkasko in eine Teilkasko umwandeln oder
          -  Sie in die KfzPolicen comfort oder classic wechseln,
          endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
          bedarf.


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                                      Anhang 6: BleibMobil

          In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihren Pkw
          abgeschlossen haben.


                               1    Leistungserweiterung in der Teilkasko

          Tritt an Ihrem Pkw durch einen Unfall nach A.2.3.2 ein Totalschaden nach A.2.6.1.h ein, gilt: Wir
          erstatten Ihnen die Raten für ein von Ihnen im Rahmen eines sogenannten Auto-Abos gemietetes
          Fahrzeug. Wir zahlen höchstens für sechs Monate und maximal 500 Euro je Monat. Wir sind
          behilflich bei der Wiederherstellung Ihrer Mobilität durch die Benennung eines überregionalen Auto-
          Abo-Anbieters. Voraussetzung für unsere Leistungen ist,
          - dass Sie keine Leistungen aus einem in der Teilkasko versicherten Ereignis nach A.2.2 geltend
               machen können,
          - dass das versicherte Wagnis endgültig wegfällt oder veräußert wird.

          Eine Selbstbeteiligung ist für die Zusatzdeckung BleibMobil nicht vereinbart.


                                       2   Ende der Zusatzdeckung

          Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen.

          Wenn
          -  Sie oder wir die Teilkasko kündigen oder
          -  Sie die Teilkasko in eine Vollkasko umwandeln,
          endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
          bedarf.


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Stand Juli 2026


                              Anhang 7: Kfz-FuhrparkPolice

                              1   Einstufung in Flotten-Klassen (F-Klassen)

1.1       Grundsatz

          Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze
          einheitlich in der
          - Haftpflichtversicherung,
          - Vollkasko und
          - Teilkasko
          nach der nachfolgend aufgeführten Tabelle der Flotten-Klassen (F-Klassen).

          Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach I.1 bis I.3, I.5.2, I.6, I.7 und des
          Anhangs 1 sind insoweit nicht anwendbar.

             F-Klasse       Beitragssatz in %
           F0                      162
           F1                      143
           F2                      126
           F3                      111
           F4                      100
           F5                       90
           F6                       82
           F7                       75
           F8                       69
           F9                       63
           F 10                     58
           F 11                     53
           F 12                     49
           F 13                     45
           F 14                     42
           F 15                     39
           F 16                     36
           F 17                     34
           F 18                     32
           F 19                     30
           F 20                     29
           F 21                     28
           F 22                     27
           F 23                     26
           F 24                     25

1.2       Einstufung neu hinzukommender Risiken

          Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse
          einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt.

1.3       Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge

          Schließen Sie für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger/Auflieger erstmals eine
          Kaskoversicherung ab oder wandeln Sie eine bestehende Vollkasko in eine Teilkasko um, gilt: Wir
          werden diese in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu
          Grunde liegt.


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                           2    Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf

2.1       Grundsatz

          Wir stufen Ihre Verträge zum 1. Januar eines jeden Jahres abhängig von
          - der im abgelaufenen Kalenderjahr erreichten Schadenquote und
          - der aktuellen F-Klasse
          Ihres Fuhrparks nach folgenden Tabellen neu ein:

2.1.1     Umstufung eines Fuhrparks, der sich aktuell in den F-Klassen 0 bis 9 befindet

            Schadenquote in %       Umstufung in F-Klassen
           0 bis unter 10                    +2
           10 bis unter 40                   +1
           40 bis unter 75                    0
           75 bis unter 100                  -1
           100 bis unter 130                 -2
           130 bis unter 150                 -3
           ab 150                            -4


2.1.2     Umstufung eines Fuhrparks, der sich aktuell in den F-Klassen 10 bis 24 befindet

            Schadenquote in %       Umstufung in F-Klassen
           0 bis unter 10                    +2
           10 bis unter 40                   +1
           40 bis unter 75                    0
           75 bis unter 100                  -1
           100 bis unter 130                 -2
           ab 130                            -3

2.2       Vorläufige Umstufung

          Im Laufe des 4. Quartals eines jeden Jahres ermitteln wir die Schadenquote des laufenden
          Kalenderjahres mit Stand vom 1. November. Wir nehmen auf Grund der erreichten Schadenquote
          eine vorläufige Umstufung Ihres Fuhrparks zum 1. Januar des Folgejahres vor.

2.3       Endgültige Umstufung

          Am 5. Werktag des Folgejahres ermitteln wir die Schadenquote für das abgelaufene Kalenderjahr
          mit Stand vom 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Ergibt sich aus dieser Schadenquote
          eine Umstufung
          -   in diejenige Flotten-Klasse, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Aus der
              vorläufigen wird eine endgültige Umstufung.
          -   in eine bessere oder in eine schlechtere Flotten-Klasse als diejenige, in die Ihr Fuhrpark zum
              1. Januar umgestuft wurde, gilt: Wir nehmen rückwirkend zum 1. Januar eine entsprechende
              endgültige Umstufung vor.

2.4       Schadenquote

          Die Schadenquote ist das prozentuale Verhältnis zwischen
          -   den von Ihnen im Kalenderjahr für alle Risiken Ihres Fuhrparks gezahlten
              Versicherungsbeiträgen (ohne Versicherungsteuer) und
          -   dem Schadenaufwand, den wir in demselben Zeitraum erbracht haben. Der Schadenaufwand
              ist die Summe aller Schadenzahlungen, Schadenreserven und direkt zurechenbarer Kosten.


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2.5       Schadenrückkauf

          Sie können einen Schaden auch innerhalb von sechs Monaten nach einer endgültigen Umstufung
          nach 2.3 zurückkaufen. Über die Regelungen von I.5.1 hinaus ist ein Schadenrückkauf auch in der
          Teilkasko möglich.


                    3    Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße

          Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als 10 Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die
          Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach den
          Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 einstufen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns
          nachweisen, dass Sie nur vorübergehend weniger als 10 Motorfahrzeuge in Ihrem Fuhrpark haben.


                               4    Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten

          Sind für einzelne Risiken Ihres Fuhrparks Schadenfreiheitsrabatte aus Vorverträgen vorhanden,
          gilt: Wir werden diese, soweit nach I.6 möglich,
          -     zu den jeweiligen Verträgen übernehmen und
          -     nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen.
          Dies gilt entsprechend für neu hinzukommende Risiken.

          Bei einem Versichererwechsel werden wir dem Nachversicherer auf Anfrage diese fortgeführten
          Schadenverläufe nach I.8.2 mitteilen. Erfolgt eine Neutarifierung nach Ziffer 3, werden wir dabei die
          vorhandenen Schadenverläufe entsprechend berücksichtigen.


                                       5    Nicht versicherbare Risiken

          Nicht in der Kfz-FuhrparkPolice versicherbar sind Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen,
          Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.


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                                 Merkblatt zur Datenverarbeitung
                     R+V Versicherungsgruppe* - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
                                         Stand Januar 2026

                                         1. Wozu dient dieses Merkblatt?

Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.

Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den
Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de

Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.

Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum
Datenschutz in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz.

                              2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:

R+V Versicherung AG
Datenschutzbeauftragter
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0800 533-1112
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: datenschutz@ruv.de

Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die
allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de.

                     3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?

Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss
einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der
Kundenstammdatenqualität, im Schaden- oder Leistungsfall.

Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche
oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir
den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.


* R+V Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Dienstleistungs-GmbH, R+V Direktversicherung AG, R+V
Krankenversicherung AG, R+V Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung a.GR+V Pensionsfonds AG, R+V Pensionskasse
AG, R+V Pensionsversicherung a.G., R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, R+V Service Center GmbH, R+V
Agenturberatungs GmbH, UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH, Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.,
CHEMIE Pensionfonds AG, compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Condor Dienstleistungs-
GmbH, Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, KRAVAG
Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH, Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH, Startraiff GmbH,
HumanProtect Consulting GmbH

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Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für
die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.

Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen.

Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit
   unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre
   personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche
   Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten
- die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern
- Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur
   Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können
- in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten
- Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren
- versicherungsrelevante Forschungszwecke zu verfolgen, z. B. Unfallforschung
- die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt
   und Vorteile kalkuliert werden können
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären.

Zur Verbesserung unserer Geschäftsprozesse und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen und
Produkte, analysieren wir in einigen Fälle Ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe von neuartigen
automatisierten Verfahren und Technologien.

                                          4. Rechtsgrundlagen

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Im Regelfall ist die Datenverarbeitung zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich, Art. 6 Abs.
1 b) Datenschutzgrundverordnung. Das gilt insbesondere für das Prüfen der Antragsunterlagen, das
Abwickeln des Vertrags sowie um Schäden und Leistungen zu bearbeiten.

In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten nach Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung zur
Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Wahrung der berechtigten Interessen eines
Dritten. Im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung wägen wir unsere mit den jeweiligen
Interessen des Betroffenen oder Dritten ab. Übermitteln wir beispielsweise aus Gründen der
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister, die als eigenverantwortliche Stelle tätig werden,
schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge, die sicherstellen, dass dort ein angemessenes
Datenschutzniveau gilt.

Im Falle eines Rechtstreits erfolgt die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 f)
Datenschutzgrundverordnung. Dabei übermitteln wir z. B. Ihre Gesundheitsdaten erforderlichenfalls auch
an beauftragte Rechtsanwälte oder Sachverständige.

In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.
Wenn wir Daten verarbeiten, bei denen das Gesetz für die Datenverarbeitung eine Einwilligung nach
Art. 6 Abs. 1 a) bzw. Art. 9 Abs. 2 a) Datenschutzgrundverordnung fordert, holen wir diese von Ihnen
gesondert ein.

Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
   eingewilligt haben.


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                         5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten

Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen
geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen.

In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.

Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen wir eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. Dies
   ist zur Durchführung des Versicherungsvertrages notwendig. Dazu nutzen wir verschiedene
   Informationsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Anschrift kennen. Das sind z.B.
   Postdienstleister, Anbieter von Adressrecherchen oder Vermittler.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren
   Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
   Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
   Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer,
   z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall
   kontaktieren können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
   Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum.
- Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§
   95 ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten von dem bisherigen Eigentümer oder seinem
   Vermittler.
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
   und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer.
   Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere
   Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
   Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
   Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
   jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
   Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11.
- Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
   Antragsaufnahme.
- Anlassbezogen können auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben
   werden.

                                  6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?

Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:

a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen damit dieser sich selbst ein
Bild über das Risiko beziehungsweise den Versicherungsfall machen kann.

Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder
soweit dies zur Erfüllung unserer Versicherungsverträge mit Ihnen erforderlich ist. Wenn es erforderlich ist,
gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte
Einwilligung ein.

In Fällen, in denen die R+V Versicherung AG als Rückversicherer tätig wird, finden Sie weitere Informationen
zur Datenverarbeitung auf der Internetseite: www.rv-re.de

b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
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Stand Juli 2026
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen.
Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit
einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.

Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.

c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.

Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.
Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang
und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Den Datenaustausch dokumentieren wir.

Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten
mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.

Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen
einholen.

d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die
Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und
Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH mit Sitz im Daimlerring 4 in 65205 Wiesbaden
(www.besurance-his.de).

Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.

Eine Einmeldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt
werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die
Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden,
informieren wir Sie schriftlich darüber.

Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen.
Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das
Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im
Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.

Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.

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Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn
sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer
Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben
müssen.

Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS
und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein,
dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.

Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das
HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der
Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht
zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.

Ergänzende Informationen über die HIS-Anfrage und                  HIS-Einmeldung     finden   Sie   in   den
Datenschutzhinweisen der Besurance HIS GmbH:
www.ruv.de/datenschutz/his-datenschutzinformationsblatt

e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,
wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.

f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister
abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.

Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.

Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer
oder medizinische Dienstleister. Die Datenübermittlung an diese erfolgt auf Basis unseres überwiegenden
berechtigten Interesses, Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse
das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die
Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht.
Bitte beachten Sie, dass es zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht ausreichend ist, wenn Sie ohne
Angabe besonderer Gründe eine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten
Dienstleister ablehnen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie
in der oben genannten Dienstleisterliste.

g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, die Art der Verträge oder Ihr
Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch
wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post
immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt
werden.

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Stand Juli 2026
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.

Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.

Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*

* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher
auf personenbezogene Daten zugreifen.

Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser
Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.

h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.

i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein
finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.

j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde
die Daten erhalten darf.
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In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine
Einwilligung ein.
Eine gesetzliche Verpflichtung besteht, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen
   an die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
   Meldestellen.

k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt,
kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt
werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.

                      7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR

Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen
rechtlichen Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre
Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B.
Rechtsanwälte).
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.


                                  8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben
sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem
Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.

Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

                                       9. Welche Rechte haben Sie?

Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.

Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus
Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen.


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                   10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten

Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur
Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen,
Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber.

                            11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität?

Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre
erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen
Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren und von Adressdaten.
Sollten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, haben wir ein berechtigtes Interesse, eine
Bonitätsauskunft einzuholen. Dies tun wir, um festzustellen, ob das Beitreiben einer notleidenden
Forderung (Inkasso) erfolgsversprechend ist.
Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz-
Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko
ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem
1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-
und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse,
Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um
Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten.

Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder
einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma,
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen
zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer
Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge
wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.

Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich

Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform
Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.

Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.

           12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?

Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder
der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für
Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer
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sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in
bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf
einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.

Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder
teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:

-   Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
-   Darlegung des eigenen Standpunkts und
-   Recht auf Anfechtung der Entscheidung.

Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.

In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines
mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling).

                                          13. Beschwerderecht

Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77
Datenschutzgrundverordnung.


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