# uniVersa FLEXXdrive: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-universa-flexxdrive.php
- Rechtlicher Träger: uniVersa Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kfz-universa-flexxdrive.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung FLEXXdrive](https://www.universa.de/site/assets/files/116371/kbb-222_09_26.pdf), Fassung KBB-222, Stand 01.04.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief) | ja | Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: | Präambel, Seite 7 |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte) | ja | Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 8 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadenereignisses. | A.2.9.1, Seite 14 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamente | ja | der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadenereignisses infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. | A.2.9.1, Seite 14 |
| Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug) | ja | Ausgenommen von dem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile | A.2.9.1, Seite 14 |
| Deckungssumme je Schadenfall (pauschal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 8 |
| Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsumfang entspricht den Versicherungssummen dieses Versicherungsvertrages. | A.1.1.6, Seite 7 |
| Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursacht | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Leistung ist begrenzt auf die für die Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen | A.5.3, Seite 18 |
| Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeug | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Die Entschädigungsleitung bei Eigenschäden ist auf 100.000,- EUR pro Versicherungsjahr begrenzt. Es besteht eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- EUR je Schadenereignis. | A.1.5.6.2, Seite 8 |
| Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagen | ja | dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. | A.1.1.5, Seite 7 |
| Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. | A.2.5.13, Seite 13 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1.1, Seite 9 |
| Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. | A.2.2.1.2 a, Seite 9 |
| Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir bezahlen den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern, wenn die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls oder durch Raub entwendet wurden. | A.2.5.5, Seite 12 |
| Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. | A.2.2.1.5, Seite 9 |
| Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligung | ja | Bei einem Bruchschaden an der Verglasung verzichten wir auf den Abzug einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn die Beschädigung nicht durch einen Austausch der Scheibe, sondern durch eine fachgerechte Reparatur in einer von uns festgelegten Werkstatt beseitigt wird. | A.2.5.13, Seite 13 |
| Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss, einschließlich der dadurch bedingten Folgeschäden | A.2.2.1.6, Seite 10 |
| Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag) | ja, bis 3.000 € | Der Ersatz der Folgeschäden ist je Schadenfall beschränkt auf 3.000,- EUR. | A.2.2.1.6, Seite 10 |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. | A.2.2.1.3, Seite 9 |
| Überschwemmung, Starkregen, Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Muren, | A.2.2.1.3, Seite 9 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Muren, | A.2.2.1.3, Seite 9 |
| Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu den Lawinen zählen an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen sowie Dachlawinen. | A.2.2.1.3, Seite 9 |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | ja, bis zur Versicherungssumme | ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren jeglicher Art. | A.2.2.1.4, Seite 9 |
| Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind unmittelbar durch Tierbiss verursachte Schäden. | A.2.2.1.7, Seite 10 |
| Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetrag | ja, bis zur Versicherungssumme | Folgeschäden am versicherten Fahrzeug sind mitversichert. | A.2.2.1.7, Seite 10 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. | A.2.5.13, Seite 13 |
| Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. | A.2.2.2.2, Seite 10 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.2.2.3, Seite 10 |
| Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden | nein | Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. | A.2.2.2.2, Seite 10 |
| Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. | A.2.9.3, Seite 14 |
| Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einem Fährschiff dadurch entstehen | A.2.2.2.4, Seite 10 |
| Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten) | nein | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt | A.2.9.2, Seite 19 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung) | ja | innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein | A.2.5.1.2, Seite 11 |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf) | ja | innerhalb von 24 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs auf Sie tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder der Verlust des Pkw ein | A.2.5.1.4, Seite 11 |
| Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für alt | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.5.1.1, Seite 10 |
| GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwert | ja, bis zur Versicherungssumme | können Sie mit uns gegen Beitragszuschlag die GAP-Deckung vereinbaren. | A.2.5.1.10, Seite 11 |
| Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber) | ja | z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Personen. | A.2.3, Seite 10 |
| Sachverständigenkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. | A.2.5.4, Seite 12 |
| Abschlepp- und Bergungskosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. | A.2.5.2.2, Seite 12 |
| Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag) | ja, bis 10.000 € | Nachträglich fest eingebaute oder am Fahrzeug fest angebaute Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörteile sind bis zu einem Gesamtneuwert in Höhe von 10.000,- EUR (brutto) ohne Mehrbeitrag mitversichert. | A.2.1.2.2, Seite 9 |
| Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers | ja | zahlen wir 80 % der Kosten nach A.2.5.2.1. | A.2.5.3.6, Seite 12 |
| Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort | ja, bis zur Versicherungssumme | Die hierdurch entstehenden Kosten tragen wir in unbegrenzter Höhe. | A.3.5.1, Seite 14 |
| Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernung | ja | die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 30 km (Straßenkilometer) von Ihrem im Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutschland entfernt ist | A.3.6, Seite 14 |
| Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke) | ja, bis zur Versicherungssumme | und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 154,- EUR. | A.3.5.2, Seite 14 |
| Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz) | ja, bis 490 € | Wir zahlen höchstens 490,- EUR. | A.3.6.3, Seite 15 |
| Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren im Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutschland | A.3.6.4, Seite 16 |
| Übernachtungskosten nach Panne oder Unfall | ja, bis 100 € | Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100,- EUR je Übernachtung und Person. | A.3.6.2, Seite 15 |
| Weiter- oder Rückfahrt der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschläge. | A.3.6.1, Seite 15 |
| Krankenrücktransport der Insassen | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an den im Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutschland zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des | A.3.7.1, Seite 15 |
| Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir organisieren für Sie die Verbringung des Pkw bzw. Kraftrads zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutschland | A.3.7.4, Seite 16 |
| Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung. | A.4.4, Seite 18 |
| Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schaden | ja | Wenn der Rabattschutz vertraglich vereinbart wurde, gilt die Rückstufung nach I.3.5 nicht für den ersten gemeldeten und den Schadenfreiheitsrabatt belastenden Schadenfall im jeweiligen Kalenderjahr. | I.5.2.2, Seite 37 |
| Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie) | ja | Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person | I.6.1.3, Seite 37 |
| Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrer | ja | Die Einstufung erfolgt nach dem Alter des Versicherungsnehmers und dem Alter des Nutzers (Differenz aus Vertragsbeginn und Geburtsdatum). | Anhang 2 1.3.2, Seite 50 |
| Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfänger | ja | Die Einstufung erfolgt nach dem Alter des Versicherungsnehmers und dem Alter des Nutzers (Differenz aus Vertragsbeginn und Geburtsdatum). | Anhang 2 1.3.2, Seite 50 |
| Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung) | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlen, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht und sofort fällig ist. | K.4.4, Seite 40 |
| Jahreskilometer und Folge einer Überschreitung | ja | Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag | K.4.3, Seite 40 |
| Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saison | ja | die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand. | H.1.4, Seite 31 |
| Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegeben Zweck verwendet werden. | D.1.1.1, Seite 23 |
| Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschluss | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust durch alle Ereignisse, denen der Akkumulator ausgesetzt ist | A.2.2.2.6, Seite 10 |
| Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Folgeschäden am versicherten Fahrzeug sind mitversichert. | A.2.2.1.7, Seite 10 |
| Überspannung und Kurzschluss beim Laden | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannungsschäden durch Blitzschlag, z. B. Blitz schlägt in Gebäude ein und verursacht einen Schaden am Elektrofahrzeug | A.2.2.1.3, Seite 9 |
| Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ladekabel und/oder mobile Ladegeräte einschließlich dazugehöriger Adapter für Elektro- oder Hybrid-Pkw | A.2.1.2.1 g, Seite 9 |
| Wallbox (Ladestation am Wohnort) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäule | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck) | ja | In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung | D.2.3, Seite 26 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht) | ja | Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von 500,- EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. | E.1.3, Seite 25 |
| Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag) | ja, bis 5.000 € | sicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000,- EUR beschränkt. | D.2.3, Seite 24 |
| Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung) | ja | Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. | G.2.1, Seite 29 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. | A.2.9.4, Seite 19 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung FLEXXdrive

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen

für die Kfz-Versicherung


FLE                                        drive


  i
        Im Schadenfall für Sie immer erreichbar:
        24h-Schadenhotline: +49 911 5307-3850
        Homepage: www.universa.de/kundenservice            Jetzt scannen und die
        E-Mail: schaden@universa.de                        Kontaktdaten bequem
                                                           im Handy speichern
        Bei Fragen rund um Ihren Kfz-Vertrag:
        Telefonisch: +49 911 5307-3757 (Mo-Fr, 8-19 Uhr)
        E-Mail: kfz@universa.de


                                                                                                       -
                                                                                                  n gs
                                                                                              f a     :
                                                                                          E mp trag
                                                                                              n
                                                                                       die A
                                                                                   f ür g im 22
                                                                               m er igun -2
                                                                              m tät BB 26
                                                                            Nu bes     K 04.

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Versicherungsbedingungen                                     C.4      Zahlungsperiode                                         21
für die Kfz-Versicherung (AKB)                                          C.5      Beitragspflicht bei Nachhaftung in der
                                                                                 Kfz-Haftpflichtversicherung                             21

A		 Welche Leistungen umfasst Ihre
    Kfz-Versicherung?                                                   D        Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch
                                                                                 des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtver-
A.1     Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie
		 mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen                              7             letzung?
A.1.1		 Was ist versichert?
A.1.2		 Wer ist versichert?                                             D.1      Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des
A.1.3		Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?                   Fahrzeugs                                               23
A.1.4		 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                 D.1.1    Bei allen Versicherungsarten
A.1.5		 Was ist nicht versichert?                                       D.1.2    Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
                                                                        D.1.3    Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
A.2       Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug        8    D.1.4    Zusätzlich in der Auslandschadenschutzversicherung
A.2.1		 Was ist versichert?                                             D.2      Welche Folgen hat eine Verletzung dieser
A.2.2		 Welche Ereignisse sind versichert?                                       Pflichten?                                              23
A.2.3		 Wer ist versichert?
A.2.4		 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.2.5		 Was zahlen wir im Schadenfall?                                  E        Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall
A.2.5.3		 Werkstatt-Service für Pkw                                              und Folgen einer Pflichtverletzung?
A.2.6		 Sachverständigenverfahren bei Meinungsver-
		 schiedenheit über die Schadenhöhe                                    E.1.     Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall               25
A.2.7		 Fälligkeit unserer Zahlung                                      E.1.1    Bei allen Versicherungsarten
A.2.8		 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurück-                   E.1.2    Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
		 fordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?                        E.1.3    Zusätzlich in der Kaskoversicherung
A.2.9		 Was ist nicht versichert?                                       E.1.4    Zusätzlich beim Kfz-Schutzbrief
                                                                        E.1.5    Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
A.3      Kfz-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder         E.1.6    Zusätzlich in der Auslandschadenschutzversicherung
		Kostenerstattung                                                 14   E.2      Welche Folgen hat eine Verletzung dieser                26
A.3.1		 Was ist versichert?                                                      Pflichten?
A.3.2		 Wer ist versichert?
A.3.3		 Versicherte Fahrzeuge
A.3.4		 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                F        Rechte und Pflichten der mitversicherten
A.3.5		 Hilfe bei Panne oder Unfall
                                                                                 Personen                                                27
A.3.6		 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl
		 ab 30 km Entfernung
A.3.7		 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise        G        Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Ver-
A.3.8		 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise                          äußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
A.3.9		 Was ist nicht versichert?
A.3.10		 Anrechnung ersparter Aufwendungen                              G.1      Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?               29
A.3.11   Verpflichtung Dritter                                          G.2      Wann und aus welchem Anlass können Sie den
                                                                                 Versicherungsvertrag kündigen?                          29
A.4     Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt             G.3      Wann und aus welchem Anlass können wir den
        oder getötet wird                                          17            Versicherungsvertrag kündigen?                          29
A.4.1		 Was ist versichert?                                             G.4      Kündigung einzelner Versicherungsarten                  30
A.4.2		 Wer ist versichert?                                             G.5      Form und Zugang der Kündigung                           30
A.4.3		 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                 G.6      Beitragsabrechnung nach Kündigung                       30
A.4.4		Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?                G.7      Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?      30
A.4.5		 Fälligkeit, Zahlung für die mitversicherte Person               G.8      Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)       30
A.4.6		 Was ist nicht versichert?

A.5      Auslandschadenschutzversicherung – für Unfälle                 H        Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
         im Ausland, bei denen der Unfallgegner haftet             18            Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen,
A.5.1		 Was ist versichert?
A.5.2		 Wer ist versichert?                                                      Kurzzeitkennzeichen, Wechselkennzeichen
A.5.3		 Bis zu welcher Höhe Leisten wir?
A.5.4		In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                 H.1      Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?          31
A.5.5		 Welches Recht gilt?                                             H.2      Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 31
A.5.6   Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistung Dritter         H.3      Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen                31
A.5.7		 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person              H.4      Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? 31
A.5.8		 Was ist nicht versichert?                                       H.5      Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen? 32


B         Beginn des Vertrags und vorläufiger                           I        Schadenfreiheitsrabatt-System
          Versicherungsschutz
                                                                        I.1      Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 35
B.1       Wann beginnt der Versicherungsschutz?                    20
B.2       Vorläufiger Versicherungsschutz                          20   I.2    Ersteinstufung                                             35
                                                                        I.2.1  Ersteinstufung in SF-Klasse 0
                                                                        I.2.2	Sondereinstufung eines Pkw, Lieferwagens, Leichtkraftrads,
C         Beitragszahlung                                                      Kraftrads, Trikes, Quads oder eines Campingfahrzeugs
                                                                               in die SF-Klassen ½, 1, 2, 3 oder 4
C.1       Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags              21   I.2.3	Anrechnung des Schadenverlaufs der
C.2       Zahlung des Folgebeitrags                                21          Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
C.3       Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel           21   I.2.4  Führerscheinsonderregelung
                                                                        I.2.5  Gleichgestellte Fahrerlaubnisse


                                                                                                                                         -2-

[Seite 3]
                                                                      Anhänge
I.3    Jährliche Neueinstufung                                   35
I.3.1  Wirksamwerden der Neueinstufung                                                         Anhang 1:
I.3.2  Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf                                 Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
I.3.3  Besserstufung bei Saisonkennzeichen
I.3.4	Besserstufung bei Verträgen                                    1    Pkw                                                        45
       mit SF-Klassen 4, 3, 2, 1, ½, 0 oder M                         1.1	Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
I.3.5  Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf                           und Beitragssätze
                                                                      1.2  Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
I.4       Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter
          Verlauf?                                               36   2     Krafträder/Leichtkrafträder/Trikes/Quads                     46
I.4.1     Schadenfreier Verlauf                                       2.1	Einstufung von Krafträder/Leichtkrafträder/Trikes/Quads in
I.4.2     Schadenbelasteter Verlauf                                         Schaden­freiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
                                                                      2.2	Rückstufung im Schadenfall bei Krafträder/Leichtkrafträder/
I.5       Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und              Trikes/Quads
          Vollkaskoversicherung vermeiden können                 36
I.5.1     Schadenrückkauf                                             3    Campingfahrzeuge                                              47
I.5.2     Rabattschutz für Pkw                                        3.1	Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen)
I.5.2.1   Voraussetzungen                                                  in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
I.5.2.2   Leistungen des Rabattschutzes                               3.2	Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
I.5.2.3   Laufzeit und Beendigung                                          (Wohnmobilen)
I.5.2.4   Begrenzung auf die Laufzeit
                                                                      4    Lieferwagen / Lkw / Zugmaschinen / landwirtschaftliche
I.6    Übernahme eines Schadenverlaufs                           37        Zugmaschinen / übrige SF-berechtigte Fahrzeuge              48
I.6.1  In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?          4.1	Einstufung von Lieferwagen / Lkw / Zugmaschinen / landwirt-
I.6.2  Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?                    schaftliche Zugmaschinen/ übrige SF-berechtigte Fahrzeuge
I.6.3	Wie wirkt sich eine Unterbrechung des                               in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
       Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?              4.2	Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen / Lkw /
I.6.4  Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang                 Zugmaschinen / landwirtschaftliche Zugmaschinen /
                                                                           übrige SF-berechtigte Fahrzeuge
I.7       Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs             38

I.8       Auskünfte über den Schadenverlauf                      38                              Anhang 2:
                                                                                      Merkmale zur Beitragsberechnung
J         Beitragsänderung aufgrund tariflicher                       1        Individuelle Merkmale zur Beitragsbe­rechnung bei Pkw     49
          Maßnahmen
                                                                      2        Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern,
J.1       Typklasse                                              39            Trikes, Quads                                             50
J.2       Regionalklasse                                         39
J.3       Tarifänderung                                          39   3        Merkmale zur Beitragsberechnung bei Leichtkrafträdern 50
J.4       Kündigungsrecht                                        39
J.5       Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs                   4        Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lkw,
          in der Kfz-Haftpflichtversicherung                     39            Zugmaschinen, Anhängern                                   50

                                                                      5        Merkmale zur Beitragsberechnung bei
K         Beitragsänderung aufgrund eines                                      Campingfahrzeugen                                         50
          bei Ihnen eingetretenen Umstands
K.1       Änderung des Schadenfreiheitsrabatts                   40                                Anhang 3:
K.2       Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung          40                        Tabellen zu den Typklassen
K.3       Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels     40
K.4       Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur              1        Kfz-Haftpflichtversicherung                               51
          Beitragsberechnung                                     40
K.5       Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs          40   2        Vollkaskoversicherung                                     51

                                                                      3        Teilkaskoversicherung                                     51
L         Meinungsverschiedenheiten und
          Gerichtsstände
                                                                                                   Anhang 4:
L.1       Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind           41                     Tabellen zu den Regionalklassen
L.2       Gerichtsstände                                         41
                                                                      1        Für Pkw                                                   52
                                                                      1.1      In der Kfz-Haftpflichtversicherung
M         Embargobestimmung                                      41   1.2      In der Vollkaskoversicherung
                                                                      1.3      In der Teilkaskoversicherung

N         Bedingungsänderung                                     42   2        Für Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und Trikes        52
                                                                      2.1      In der Kfz-Haftpflichtversicherung
                                                                      2.2      In der Teilkaskoversicherung
                                                                      3        Für Lkw im Werkverkehr                                    52
                                                                      3.1      In der Kfz-Haftpflichtversicherung
                                                                      3.2      In der Vollkaskoversicherung
                                                                      3.3      In der Teilkaskoversicherung


-3-

[Seite 4]
4       Für landwirtschaftliche Zugmaschinen             53   Ergänzende Versicherungsbedingungen für die
4.1     In der Kfz-Haftpflichtversicherung                    Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)
4.2     In der Teilkaskoversicherung

5       Für Campingfahrzeuge                             53
5.1     In der Kfz-Haftpflichtversicherung                    A       Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-
5.2     In der Vollkaskoversicherung                                  Umweltschadensversicherung?
5.3     In der Teilkaskoversicherung
                                                              A.1     Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-
                                                                      rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz 61
                                                              A.1.1   Was ist versichert?
                            Anhang 5:                         A.1.2   Wer ist versichert?
                   Berufsgruppen (Tarifgruppen)               A.1.3   Versicherungssumme, Höchstzahlung
                                                              A.1.4   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
1       Berufsgruppe A                                   53   A.1.5   Was ist nicht versichert?
2       Berufsgruppe B                                   53

                                                              B       Beginn und Ende des Vertrags                          61
                         Anhang 6:
             Art und Verwendung von Fahrzeugen
                                                              C       Welche Pflichten haben Sie beim
1       Leichtkrafträder                                 54           Gebrauch des Fahrzeugs?                               62
2       Krafträder                                       54
3       Trikes                                           54
4       Quads                                            54   D       Welche Pflichten haben Sie
5       Pkw                                              54           im Schadenfall?                                       62
6       Mietwagen                                        54
7       Taxen                                            54   D.1     Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs­-
8       Selbstfahrervermietfahrzeuge                     54           pflichten
9       Leasingfahrzeuge                                 54   D.2     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
10      Kraftomnibusse                                   54
11      Campingfahrzeuge                                 55
12      Werkverkehr                                      55   E       Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
13      Gewerblicher Güterverkehr                        55           Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen,
14      Umzugsverkehr                                    55
15      Wechselaufbauten                                 55           Kurzzeitkennzeichen                     62
16      Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger   55
17      Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen              55   F       Schadenfreiheitsrabatt-System                         62
18      Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge     55
19      Milchtankwagen                                   55
20      Selbstfahrende Arbeitsmaschinen                  55
21      Lkw bis 3,5t zulässige Gesamtmasse               55
22      Lkw über 3,5t zulässige Gesamtmasse              55
23      Zugmaschinen                                     55


                        Anhang 7:
           Auszug aus dem Versicherungsvertrags­
                       gesetz (VVG)

§7      Information des Versicherungsnehmers             56
§8      Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers          56
§ 16    Insolvenz des Versicherers                       57
§ 23    Gefahrerhöhung                                   57
§ 26    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung           57
§ 97    Anzeige der Veräußerung                          57
§ 115   Direktanspruch                                   57
§ 116   Gesamtschuldner                                  57
§ 117   Leistungspflicht gegenüber Dritten               57
§ 213   Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten
        bei Dritten                                      58


                                                                                                                            -4-

[Seite 5]
                                                                                           Vertragsbeginn, Beitragszahlung
                                                  Allgemeine Versicherungsbedingungen


                                                                                                  Leistungsumfang,
                                                          für die Kfz-Versicherung (AKB)

                                                              Leistungsumfang,


                                                                                                        (AKB)
                                                                Vertragsbeginn,
                                                               Beitragszahlung


                                                                                           Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                            und der mitversicherten Personen
                                                  Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                                          für die Kfz-Versicherung (AKB)


                                                                                                          (AKB)
                                      Pflichten des Versicherungsnehmers
                                         und der mitversicherten Personen


                                                                                           Vertragslaufzeit, Kündigung,
                                                  Allgemeine Versicherungsbedingungen


                                                                                           Wechselkennzeichen (AKB)
                                                                                              Kurzzeitkennzeichen,
                                                          für die Kfz-Versicherung (AKB)

                                                              Vertragslaufzeit,
                                                                   Kündigung,
                                                          Kurzzeitkennzeichen,
                                                          Wechselkennzeichen


                                                                                           SF-System, Beitragsänderung,
                                                  Allgemeine Versicherungsbedingungen


                                                                                              Beschwerdestelle, etc.
                                                          für die Kfz-Versicherung (AKB)

                                                             SF-System,


                                                                                                      (AKB)
                                         Beitrags-, Bedingungsänderung,
                                   Beschwerdestelle, Embargobestimmung


                                                                        Anhänge (AKB)
                                                              SF-System
                                                     Beitragsberechnung                       Anhänge
                                                                                               (AKB)

                                                Typ- und Regionalklassen
                                                            Tarifgruppen
                                     Art und Verwendung von Fahrzeugen
                       Auszug aus dem Versicherungsvertrags­gesetz (VVG)
                                                                                           Kennzeichen, SF-System – (Kfz-USV)


                                                   Ergänzende Versicherungsbedingungen
                                                                                            Leistungsumfang, Vertragslaufzeit,
                                                                                             Pflichten, Außerbetriebsetzung,


                                       für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)

                                                         Leistungsumfang
                                            Beginn und Ende des Vertrags
      Pflichten des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen
                                        Außerbetriebsetzung, Kennzeichen
                                                               SF-System


-5-

[Seite 6]
    Allgemeine Versicherungsbedingungen
        für die Kfz-Versicherung (AKB)

                             Leistungsumfang,
                              Vertragsbeginn,
                              Beitragszahlung


Diese AKB gelten unabhängig von der Antriebsart, sofern nichts anderweitig geregelt ist.
      Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich
       männliche Personenbezeichnungen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin,
                dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.


                                                                                           -6-

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 Stand: 01.04.2026


                                                       A
                                 Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?


                                                                                                                                                               Vertragsbeginn, Beitragszahlung
                                                                                                                                                                      Leistungsumfang,
           Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:


                                                                                                                                                                            (AKB)
           - Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
           - Kaskoversicherung (A.2)
           - Kfz-Schutzbrief (A.3)
           - Fahrerschutzversicherung (A.4)
           - Auslandschadenschutzversicherung (A.5)

           Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen.
           Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.

           Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.


                                                                               usatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland
                                                                              Z
A.1        fz-Haftpflichtversicherung – für Schäden,
          K                                                                   (Mallorca-Police)
          die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
                                                                              A.1.1.6   Ihre bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein
                                                                                        Kraftrad mit amtlichem Kennzeichen sowie ein Campingfahrzeug
A.1.1     Was ist versichert?                                                           (ausgenommen Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeuge sowie
                                                                                        Taxen) umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem vorü-
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt                                   bergehenden Gebrauch eines fremden, im Ausland gemieteten
                                                                                        und versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrads oder Campingfahr-
A.1.1.1   Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch                  zeugs, soweit nicht aus einer für das gemietete Fahrzeug abge-
          den Gebrauch des Fahrzeugs                                                    schlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Deckung besteht.

          a) Personen verletzt oder getötet werden,                                     Mietzeiten von mehr als sechs Monaten gelten nicht als vorüber-
                                                                                        gehend. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung
          b)	
             Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden-                      oder Abhandenkommen des gemieteten Fahrzeugs oder der mit
             kommen,                                                                    diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind
                                                                                        ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
          c)	Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem                   die Haftpflicht als Halter des gemieteten Fahrzeugs.
              Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder un-
              mittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),                        Die Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst den Gebrauch des
                                                                                        gemieteten Fahrzeugs durch Sie, Ihren Ehepartner (auch einge-
          und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche                        tragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner), Ihren in häus-
          aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Ge-                     licher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner und Ihre in häus-
          setzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund                      licher Gemeinschaft lebenden Kinder, wenn diese mindestens
          anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts                 das 23. Lebensjahr vollendet haben.
          geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehö-
          ren neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen, sowie das                 Geltungsbereich für die Zusatz-Haftpflichtversicherung sind die
          Be- und Entladen.                                                             unter A.1.4.1 beschriebenen Länder ohne die Bundesrepublik
                                                                                        Deutschland. Der Versicherungsumfang entspricht den Versi-
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche                                     cherungssummen dieses Versicherungsvertrages.

A.1.1.2   Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schaden-         A.1.2     Wer ist versichert?
          ersatz in Geld.
                                                                                        Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für fol-
A.1.1.3   Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese                     gende Personen (mitversicherte Personen):
          auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzan-
          sprüche der Höhe nach unbegründet sind.                                       a) den Halter des Fahrzeugs,

Regulierungsvollmacht                                                                   b) den Eigentümer des Fahrzeugs,

A.1.1.4   Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schaden-                  c) den Fahrer des Fahrzeugs,
          ersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren
          und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rah-                   d)	die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahr-
          men pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.                                           funktion

 itversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten
M                                                                                       e)	den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit
Fahrzeugen                                                                                  Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner
                                                                                            Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht
A.1.1.5   Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflie-                  nur gelegentlich begleitet,
          ger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hie-
          rauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit                 f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das
          dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt                      Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke ge-
          werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungs-                    braucht wird,
          schutz besteht.
                                                                                        g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhält-
          Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das                   nisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahr-
          abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge-                          zeugs tätig ist,
          brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch
          in Bewegung befindet.                                                         h)	den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, Bei-
                                                                                            fahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicher-


-7-

[Seite 8]
             ten Fahrzeugs.
                                                                                        Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicher-
          Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsver-                     ten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen
          trag selbstständig gegen uns erheben.                                         üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt
                                                                                        wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verur-
A.1.3     Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?                       sacht werden.

Höchstzahlung                                                                 Beschädigung von beförderten Sachen

A.1.3.1   Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils be-           A.1.5.5   Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen
          schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens-                 wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von
          schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich                    Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
          zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben,                         Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen
          gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versiche-             eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Klei-
          rungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.                     dung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Per-
                                                                                        sonenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungs-
Übersteigen der Versicherungssummen                                                     schutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch
                                                                                        üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseprovi-
A.1.3.2   Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten                    ant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberech-
          sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche-                     tigter Insassen.
          rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverord-
          nung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht voll-    Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
          ständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
                                                                              A.1.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögens-
A.1.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?                               schäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder
                                                                                        dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
Versicherungsschutz in Europa und in der EU                                             Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden,
                                                                                        wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
A.1.4.1   Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs-
          schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den              A.1.5.6.2 Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht Versicherungsschutz für Sach-
          außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Eu-                   schäden, wenn diese von Ihnen oder mitversicherten Personen
          ropäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich                beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs an Ihren folgenden
          nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versi-                    eigenen Sachen verursacht werden (Eigenschäden):
          cherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres
          Versicherungsvertrags.                                                        - an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen – auch auf
                                                                                           dem eigenen Grundstück –,
Internationale Versicherungskarte
                                                                                        - an Ihnen gehörenden Gebäuden,
A.1.4.2   Haben wir Ihnen die internationale Versicherungskarte aus-
          gehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht-              - an Ihren sonstigen Sachen. Dies gilt jedoch nur, wenn sich
          versicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nicht-                   die Sachen nicht in oder an dem versicherten Fahrzeug be-
          europäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht                            finden.
          durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs
          gilt A.1.4.1 Satz 2.                                                          Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur
                                                                                        Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde.
A.1.5     Was ist nicht versichert?
                                                                                        Die Entschädigungsleitung bei Eigenschäden ist auf 100.000,-
Vorsatz                                                                                 EUR pro Versicherungsjahr begrenzt. Es besteht eine Selbstbe-
                                                                                        teiligung in Höhe von 500,- EUR je Schadenereignis.
A.1.5.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz-
          lich und widerrechtlich herbeiführen.                               Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen

Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten                                   A.1.5.7   Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden,
                                                                                        die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfris-
A.1.5.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-                      ten entstehen.
          brauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
          Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trai-     Vertragliche Ansprüche
          nings, Tests und Demonstrationen, wenn
                                                                              A.1.5.8   Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, so-
          -
           das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu-                    weit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den
           gangsbeschränkungen gebraucht wird und                                       Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

          - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-    Schäden durch Kernenergie
            versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungs-
            gesetzes besteht.                                                 A.1.5.9   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

          Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und          A.2       Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem
          D.1.2.2.                                                                      Fahrzeug
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs                                       A.2.1     Was ist versichert?

A.1.5.3   Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die          A.2.1.1   Ihr Fahrzeug
          Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahr-
          zeugs.                                                                        Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung,
                                                                                        Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen                              A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).

A.1.5.4	
        Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die            A.2.1.2   Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
        Zerstörung oder das Abhandenkommen
                                                                                        Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 und A.2.1.2.2 als mit-
          - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers                  versichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert auf-
             oder Aufliegers                                                            geführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich
          - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abge-                zulässig sind (mitversicherte Teile).
             schleppten Fahrzeugs.                                                      Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von


                                                                                                                                                      -8-

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          mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in        A.2.2     Welche Ereignisse sind versichert?
          A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
                                                                               A.2.2.1   Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Beitragsfrei mitversicherte Teile
                                                                                         Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung,
A.2.1.2.1 Soweit in A.2.1.2.2 und A.2.1.2.4 nicht anders geregelt, sind fol-             Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner
          gende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versi-                   mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:


                                                                                                                                                              Vertragsbeginn, Beitragszahlung
          cherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
                                                                               Brand und Explosion
          a)	werksseitig fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahr-


                                                                                                                                                                     Leistungsumfang,
              zeug angebaute Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (z. B.          A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer
              Multimediasysteme oder Spoiler),                                           mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen


                                                                                                                                                                           (AKB)
                                                                                         Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener
          b) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör.                    Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
             Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des                  Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestre-
             Fahrzeugs dient,                                                            ben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
                                                                                         Kraftäußerung.
          c)	im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die
              zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs übli-           Entwendung
              cherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen, Leuchtmit-
              tel),                                                            A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:

          d)	Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie                    a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe
              bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem ab-                             des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
              gestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbe-
              fugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,                      b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahr-
                                                                                            zeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse,
          e) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),                                        noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt über-
                                                                                            lassen wird.
          f)	Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehal-
              tene Teile:                                                                c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in kei-
                                                                                            ner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht
             - ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter oder Sommerberei-                   als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter
               fung,                                                                        vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahr-
                                                                                            zeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter).
             -
              Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kinder-                          Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Tä-
              sitze,                                                                        ter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten
                                                                                            steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushalts-
             - nach a) bis f) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzu-                 angehöriger ist.
                behör während einer Reparatur.
                                                                               Naturgewalten
          g) Ladekabel und/oder mobile Ladegeräte einschließlich dazu-
             gehöriger Adapter für Elektro- oder Hybrid-Pkw, wenn unter        A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel,
             Verschluss im Fahrzeug verwahrt oder während des Ladevor-                   Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erd-
             gangs.                                                                      rutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck oder Vulkanausbruch
                                                                                         auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbe-
          h)	Ladekarten für Elektro- oder Hybrid-Pkw, die sich unter Ver-               wegung von mindestens Windstärke 8. Zu den Lawinen zählen
              schluss im Fahrzeug befinden. Wir übernehmen die Kosten für                an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen sowie
              eine neue Karte und für die unberechtigte Nutzung der Lade-                Dachlawinen. Erdbeben sind naturbedingte Erschütterungen
              karten, insgesamt bis zu 500,- EUR.                                        des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdin-
                                                                                         neren ausgelöst werden. Ein Erdrutsch ist ein naturbedingtes
Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile                                          Abrutschen oder Abstürzen von Gestein- und Erdmassen von
                                                                                         Berghängen. Eine Mure ist ein naturbedingter Abgang von Ge-
A.2.1.2.2 Nachträglich fest eingebaute oder am Fahrzeug fest angebaute                   röll, Schlamm und Gesteinsmassen an Abhängen.
          Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörteile sind bis zu einem Ge-
          samtneuwert in Höhe von 10.000,- EUR (brutto) ohne Mehrbei-                    Eingeschlossen sind:
          trag mitversichert.
                                                                                         - Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese
          Ist der Gesamtneuwert höher als die Wertgrenze in Höhe von                       Naturgewalten Gegenstände auf oder ge­gen das Fahrzeug
          10.000,- EUR (brutto), ist der überschreitende Wert nur mitversi-                geworfen werden.
          chert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
                                                                                         - Überspannungsschäden durch Blitzschlag, z. B. Blitz schlägt in
          Bis zur Gesamtneuwertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung                      Gebäude ein und verursacht einen Schaden am Elektrofahr-
          der Zeitwertentschädigung wegen Unterversicherung.                               zeug, das zum Laden an das Stromnetz des Gebäudes ange-
                                                                                           schlossen ist.
Gegen Beitragszuschlag versicherbare Teile
                                                                                         Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturge-
A.2.1.2.3 a)	Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Ther-               walten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
              moaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z. B. für Werkstatt-
              wagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen),                             Zusammenstoß mit Tieren

          b)	zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Aus-           A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahr-
             puff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung                zeugs mit Tieren jeglicher Art.
             der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung
             des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des        Glasbruch
             Fahrzeugs führen.
                                                                               A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahr-
Nicht versicherbare Gegenstände                                                          zeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben
                                                                                         (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spie-
A.2.1.2.4 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbeson-                  gelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung
          dere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch                   gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kame-
          des Fahrzeugs dient (z. B. Mobiltelefone, mobile Navigationsge-                ra- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays sowie
          räte, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen).                      Monitoren.


-9-

[Seite 10]
           Nicht versichert sind Folgeschäden. Davon abweichend ist ver-                  das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anord-
           sichert:                                                                       net, das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere und/
                                                                                          oder die Ladung zu retten (Große Havarie).
           - bei einem Austausch der Frontscheibe die nachgewiesenen
             Kosten für den Ersatz der auf der Scheibe befindlichen Um-         Smart-Repair bei Kleinschäden (Parkschadenschutz)
             weltplakette und einer gültigen Straßenbenutzungsvignette
                                                                                A.2.2.2.5 Bei Kleinschäden an der Karosserie des Pkw, die auf versicherte
           - der Austausch der durch den Glasbruch beschädigten Leuchtmittel              Schadenereignisse zurück zu führen sind, können Sie die Scha-
           - bei Bruchschäden die nachweislich entstandenen Kosten für                    denbeseitigung durch das Smart-Repair-Verfahren unter folgen-
             die Reinigung des Fahrzeuginnenraumes                                        den Voraussetzungen wählen:

Kurzschlussschäden an der Verkabelung                                                     - Es handelt sich um einen Kleinschaden an der Karosserie (au-
                                                                                            ßen am Fahrzeug) des Pkw, z.B. Lackkratzer oder Delle, der
A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs                          mittels Smart-Repair-Verfahren beseitigt werden kann.
          durch Kurzschluss, einschließlich der dadurch bedingten Folge-
          schäden (z. B. Lichtmaschine, Anlasser). Der Ersatz der Folge-                  Beim Smart-Repair-Verfahren handelt es sich um ein auf kleine
          schäden ist je Schadenfall beschränkt auf 3.000,- EUR.                          lokal begrenzte Schäden spezialisiertes Reparaturverfahren für
                                                                                          eine professionelle und kostengünstige Reparatur von Dellen und
Tierbiss                                                                                  Kratzern an der Karosserie. Hierbei werden die betroffenen Stel-
                                                                                          len ausgebessert; ein Ersatzteileinbau ist nicht notwendig.
A.2.2.1.7 Versichert sind unmittelbar durch Tierbiss verursachte Schäden.
          Folgeschäden am versicherten Fahrzeug sind mitversichert.                       Die Entscheidung, ob es sich bei dem Schadenfall um einen
                                                                                          Schaden handelt, welcher im Smart-Repair-Verfahren behoben
A.2.2.2    Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?                            werden kann, obliegt der Werkstatt.

           Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung,                      Es gelten folgende weitere Bestimmungen:
           Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner
           mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:                      - Die Reparaturkosten sind auf Kleinschäden mit einem Repara-
                                                                                            turaufwand von bis zu 200,- EUR begrenzt. Übersteigt ein Scha-
Ereignisse in der Teilkasko                                                                 den diesen Betrag, ist er im Rahmen des Parkschadenschutz
                                                                                            nicht versichert. Sind mehrere Karosserieteile versichert (z. B.
A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach                          Kotflügel und Tür), fällt nur die Schadenbeseitigung eines dieser
          A.2.2.1.                                                                          Teile unter den Versicherungsschutz.

Unfall                                                                                    - Eine etwaig im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung für die Voll-
                                                                                            kaskoversicherung gilt für das Smart-Repair-Verfahren nicht.
A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall                      Eine Reparatur nach dem Smart-Repair-Verfahren führt zu kei-
          ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt                   ner Rückstufung im Schadenfall.
          auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
          Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:                                  - Der Versicherungsschutz ist auf einen Kleinschaden je Versi-
                                                                                            cherungsjahr beschränkt.
           - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem
             Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder                    - Eine fiktive Abrechnung des Schadens nach Kostenvoranschlag
             an den Reifen.                                                                 ist nicht möglich.
           - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Be-
             triebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, fal-      Zusatzleistung für Elektro-/Hybrid-Pkw
             sches Betanken oder verrutschende Ladung.
           - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Ma-      A.2.2.2.6 Versichert ist der Antriebs-Akkumulator des Elektro- oder Hy-
             terialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.                      brid-Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-
           - Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder                      vermiet-Pkw) gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden
             Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden                     Verlust durch alle Ereignisse, denen der Akkumulator ausge-
             am Zugfahrzeug durch den Anhänger.                                           setzt ist, sofern nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
           - Verwindungsschäden.
                                                                                          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden,
           Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherwei-
           se im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahr-                       - die auf einen in A.2.9 genannten Leistungsausschluss zurück-
           zeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schä-                  zuführen sind;
           den an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
                                                                                          - soweit ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Scha-
Mut- oder böswillige Handlungen                                                              den zu ersetzen (z. B. Garantie);

A.2.2.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen,                   - die durch allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen
          die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.                   Alterungsprozess (z. B. Leistungsminderung bei ordnungsge-
          Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom                       mäßem Gebrauch),
          Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauf-
          tragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem             - die durch Konstruktions- und/oder Materialfehler des Herstel-
          Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B.                         lers,
          dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
                                                                                          - die durch chemische Reaktionen (z. B. Oxidation) entstanden
           Versichert sind auch Schäden durch mut- oder böswillige Hand-                     sind.
           lungen eines unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten Hacke-
           rangriffes (z.B. Manipulation der Fahrzeugsoftware). Nicht als                 Die Entschädigungsleistung ist gemäß A.2.5.2.1 begrenzt.
           unmittelbarer Angriff gilt, wenn ein Hacker den Server oder die
           digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden         A.2.3     Wer ist versichert?
           Unternehmens angreift (z.B. Hackerangriff gegen den Server des
           Fahrzeugherstellers). Dies gilt auch dann, wenn sich der Angriff               Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der
           mittelbar auf die Funktion Ihres Fahrzeuges auswirkt. Auch Pro-                Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlos-
           grammier- und Wartungsfehler des Herstellers sind nicht versi-                 sen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs,
           chert.                                                                         auch für diese Personen.

Transport auf Fähren                                                            A.2.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

A.2.2.2.4 Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport                    Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen
          des Fahrzeugs auf einem Fährschiff dadurch entstehen, dass                      Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die


                                                                                                                                                         - 10 -

[Seite 11]
          zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.                           in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet
                                                                                        werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
A.2.5     Was zahlen wir im Schadenfall?                                               mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolge-
                                                                                        modell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfeh-
          Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung,                    lung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich
          Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gel-                 orts- und marktüblicher Nachlässe.
          ten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts


                                                                                                                                                             Vertragsbeginn, Beitragszahlung
          anderes geregelt ist.                                               A.2.5.1.9 Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei
                                                                                        Anschaffung tatsächlich entrichtet worden ist.
A.2.5.1   Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?


                                                                                                                                                                    Leistungsumfang,
                                                                              GAP-Deckung für geleaste oder kreditfinanzierte Pkw/Lieferwagen
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert


                                                                                                                                                                          (AKB)
                                                                              A.2.5.1.10Wenn Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw/Lie-
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zah-                  ferwagen (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-
          len wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhan-                  vermietfahrzeuge) eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen
          denen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz                  haben, können Sie mit uns gegen Beitragszuschlag die GAP-
          Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.                     Deckung vereinbaren. Dann ersetzen wir im Falle eines Total-
                                                                                        schadens, der Zerstörung oder des Verlusts des versicherten
Neupreisentschädigung                                                                   Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasing- oder Kreditver-
                                                                                        trags die Differenz zwischen den sich am Schadentag ergeben-
A.2.5.1.2 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Leasingfahrzeuge, Mietwa-                     den Leasing- oder Kreditrestbetrag und unserer Entschädigung
          gen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neupreis nach                     nach A.2.5.1.1 bis A.2.5.1.7 sowie einer eventuell vereinbarten
          A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen:                                    Selbstbeteiligung nach A.2.5.13.

          - innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Total-     Leasing- oder Kreditrestbetrag
             schaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder
             die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80%       A.2.5.1.11 Der Leasingrestbetrag ist die Summe der ausstehenden abge-
             des Neupreises und                                                          zinsten Leasingraten, anteiliger Restraten, abgezinstem Leasing-
                                                                                         Restwert und noch nicht verbrauchter Leasingvorauszahlung.
          - der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im
             Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler         A.2.5.1.12 Der Kreditrestbetrag ist die Summe aus ausstehenden, abge-
             oder Kfz-Hersteller erworben hat und                                        zinsten Kreditraten, einschließlich Rest- oder Schlussrate, die
                                                                                         bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung des Kreditvertra-
          - bei einer Zulassung des Pkw auf Sie wies dieser eine Laufleis-              ges zu zahlen ist.
             tung von nicht mehr als 500 km auf und
                                                                              Leistungsgrenze
          - bei einer Zulassung des Pkw auf Sie liegt die Erstzulassung
             auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller nicht länger als einen   A.2.5.1.13 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs
             Monat zurück.                                                               nach A.2.5.11.

          Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.              Leasing-/Kreditvertrag

A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehen-         A.2.5.1.14 Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt nur für Leasing- oder Kre-
          de Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist,                ditverträge auf der Grundlage marktüblicher und rechtswirksamer
          dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach Ihrer                    Restwertberechnungen, Zinsen und Laufzeiten.
          Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb
          eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.                             Was ist nicht versichert?
	
Kaufpreisentschädigung bei einem als Gebrauchtfahrzeug erwor-                 A.2.5.1.15 Von der Ersatzleistung in der GAP-Deckung ausgeschlossen sind:
benen Fahrzeug
                                                                                        a) vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte
A.2.5.1.4 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Leasingfahrzeuge, Miet-                           Raten und Verzugszinsen
          wagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) anstelle des Wie-
          derbeschaffungswertes des Fahrzeuges den Kaufpreis, unter                     b) Nachforderungen des Leasing- / Kreditgebers wegen Überschrei-
          folgenden Voraussetzungen:                                                       tung der vereinbarten Kilometerleistung und Wertminderung

          - innerhalb von 24 Monaten nach erstmaliger Zulassung des                     c) Gebühren des Leasing-/ Kreditgebers
            Fahrzeugs auf Sie tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder
            der Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten             d) Finanzierungs- und Überführungskosten
            betragen mindestens 80% des Kaufpreises,
                                                                                        e) Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs
          - das versicherte Fahrzeug war ab Erstzulassung zum Zeitpunkt
            des Vertragsbeginns nicht älter als 60 Monate,                    Vorlage von Belegen

          - der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufver-       A.2.5.1.16 Im Leistungsfall müssen Sie uns den Leasingvertrag und die Lea-
            trag nachgewiesen werden.                                                    singschlussabrechnung des Leasinggebers bzw. den Kreditvertrag,
                                                                                         die Schlussabrechnung des Kreditgebers und den Kaufvertrag des
          Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.                         versicherten Fahrzeuges vorlegen. Der Kredit muss nachweislich
                                                                                         ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen sein.
 as versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert,
W
Restwert, Neupreis und Kaufpreis?                                                       Bis zur Einreichung der Unterlagen erfolgt unsere Entschädigung
                                                                                        nach A.2.5.1.1 bis A.2.5.1.7 sowie A.2.5.12.
A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der
          Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert               Laufzeit der GAP-Deckung
          übersteigen.
                                                                              A.2.5.1.17 Der Beitragszuschlag für die GAP-Deckung gilt für die gesamte
A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf ei-                 Leasinglaufzeit, längstens jedoch bis zur Beendigung des Ver-
          nes gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Scha-                      sicherungsvertrags. Sie müssen uns das Ende des Leasingver-
          denereignisses bezahlen müssen.                                                trags durch einen entsprechenden Nachweis anzeigen.

A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschä-          A.2.5.2   Was zahlen wir bei Beschädigung?
          digten oder zerstörten Zustand.
                                                                              Reparatur
A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs


- 11 -

[Seite 12]
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur
          erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:                  Was zahlen wir bei Reparatur in der ausgewählten Werkstatt?
          a)	Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird
              gilt:                                                            A.2.5.3.5 Wir zahlen die Kosten der Fahrzeugreparatur bis zur Höhe des
                                                                                         Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6.
             Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des
             Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies         Was zahlen wir bei Reparatur in einer anderen Werkstatt?
             durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis,
             zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.                              A.2.5.3.6 Können wir keine Werkstatt auswählen, weil Sie vor einer Repa-
                                                                                         raturvergabe keinen Kontakt mit uns aufgenommen haben und
          b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge-               Ihr Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lassen, zahlen
             recht repariert wird, gilt:                                                 wir 80 % der Kosten nach A.2.5.2.1. Dies gilt auch, wenn das
                                                                                         Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben,
             Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Repa-              nicht in einer von uns ausgewählten Werkstatt, sondern in einer
             ratur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder-                 anderen Werkstatt repariert wird.
             beschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).
                                                                               Was zahlen wir, wenn Ihr Fahrzeug nicht repariert wird?
             Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere,
             ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderliche Kos-       A.2.5.3.7 Wenn Ihr Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird,
             ten der Wiederherstellung. Entsorgungs- und Verbringungs-                   zahlen wir die Kosten einer vollständigen Reparatur, die in einer
             kosten, Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von                von uns ausgewählten Werkstatt angefallen wären. Leistungso-
             Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres                  bergrenze ist der um den Restwert verminderte Wiederbeschaf-
             Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen.                         fungswert nach A.2.5.1.6. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht.

Abschleppen                                                                    Für welche Länder gilt der Reparaturservice für Pkw?

A.2.5.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für           A.2.5.3.8 A.2.5.3.1 bis A.2.5.3.7 gilt für Schadenereignisse in der Bundes-
          das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für                     republik Deutschland, bei denen Ihr Fahrzeug oder mitversicherte
          die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich un-              Teile nach A.2.2.1 und A.2.2.2 beschädigt wurden.
          serer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach
          A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1.a oder A.2.5.2.1.b nicht     Laufzeit und Beendigung
          überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen ge-
          genüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.                A.2.5.3.9 Der Werkstatt-Service wird bis zum Ende der laufenden Ver-
                                                                                         sicherungsperiode des Teil- bzw. Vollkaskoversicherungsver-
A.2.5.3   Werkstatt-Service für Pkw                                                     trages abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr,
                                                                                         wenn er nicht einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode
          Für Pkw (ausgenommen geleaste Pkw) kann in der Teil- und                       in Textform gekündigt wird.
          Vollkaskoversicherung der Leistungsbaustein Werkstatt-Service
          abgeschlossen werden.                                                          Endet die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung, endet auch der
                                                                                         Werkstatt-Service, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
          Für Schadenereignisse die während der Gültigkeit des Werkstatt-
          Service eingetreten sind, gelten nachfolgende besondere Rege-        A.2.5.4   Sachverständigenkosten
          lungen.
                                                                                         Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir
Auswahl der Werkstatt/Vertragspartner                                                    dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

A.2.5.3.1 Wir wählen die Werkstatt aus, in der Ihr Fahrzeug repariert wird.    A.2.5.5   Kosten für den Austausch von Schlössern oder Neucodie-
          Der Reparaturvertrag kommt mit Ihnen und der die Reparatur                     rung
          durchführenden Werkstatt zustande. Etwaige Gewährleistungs-
          und Garantieansprüche sind direkt gegenüber der Werkstatt gel-                 Wir bezahlen den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern,
          tend zu machen.                                                                wenn die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdieb-
                                                                                         stahls oder durch Raub entwendet wurden. Wir leisten auch,
Extra-Leistungen bei Unfallschäden (ohne Bruchschäden an der                             wenn die Herausgabe der Schlüssel erpresst wurde.
Verglasung)
                                                                                         Bei einem schlüssellosen Zugangs- und Startsystem bezahlen
A.2.5.3.2 Es werden die nachfolgenden Extra-Leistungen erbracht:                         wir die Kosten der Neucodierung des Zugangs- und Startsy-
                                                                                         stems, wenn sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten be-
  a)	Kostenloser Hol- und Bringservice Ihres Fahrzeugs                                  schafft haben.
		Wenn Ihr Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, wird
      es kostenlos bei Ihnen abgeholt und in die Werkstatt gebracht.           A.2.5.6   Diagnosekosten für Akkumulatoren
      Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher, wird
      es kostenlos vom Schadenort in die Werkstatt transportiert.                        Wird der Antriebs-Akkumulator des Elektro- oder Hybrid-Pkw
  b) Kostenloses Ersatzfahrzeug                                                          (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-
      Für die Dauer der Reparatur stellt Ihnen die Werkstatt ein ko-                     Pkw) durch ein versichertes Schadenereignis beschädigt,
      stenloses Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Ein klassengleiches                        übernehmen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für die Zu-
      Ersatzfahrzeug kann nicht garantiert werden.                                       standsdiagnostik und Restwertermittlung. Hierfür übernehmen
  c) Kostenlose Innen- und Außenreinigung Ihres Fahrzeugs                                wir zusätzlich dazugehörige Abschlepp- oder Transportkosten
      Nach durchgeführter Reparatur wird Ihr Fahrzeug innen und                          zur nächstgelegenen Akku-Teststation. Voraussetzung ist, dass
      außen gereinigt.                                                                   die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung
                                                                                         zugestimmt haben.
Extra-Leistungen bei reinen Bruchschäden an der Verglasung
                                                                                         Die Entschädigungsleistung ist insgesamt auf bis zu 1.500,-
A.2.5.3.3 Muss bei einem Bruchschaden an der Verglasung ein Austausch                    EUR begrenzt.
          der Scheibe erfolgen, stellt Ihnen die Werkstatt für die Dauer des
          Scheibenaustausches ein kostenloses Ersatzfahrzeug zur Verfü-        A.2.5.7   Überführungs- und Zulassungskosten
          gung.
                                                                                         Abweichend von A.2.5.12.1 werden nach einem ersatzpflichti-
Garantie-Leistungen                                                                      gen Totalschaden, Zerstörung oder Verlust die Kosten für die
                                                                                         Überführung und Zulassung des Ersatzfahrzeugs einschließlich
A.2.5.3.4 Auf alle im Rahmen der Fahrzeugreparatur durchgeführten Arbei-                 der Kosten für dessen amtliche Kennzeichen bis insgesamt
          ten wird von der Werkstatt eine mehrjährige Garantie gegeben.                  1.000,- EUR erstattet, wenn das Ersatzfahrzeug innerhalb von
          Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Reparatur geltenden Ga-                  12 Monaten ab Feststellung der Entschädigung wieder bei der
          rantiebedingungen der Werkstatt. Diese erhalten Sie im Repara-                 uniVersa Allgemeine Versicherung AG versichert wird.
          turfall von der Werkstatt zur Verfügung gestellt.


                                                                                                                                                     - 12 -

[Seite 13]
A.2.5.8   Technologiezuschuss für Pkw                                           A.2.5.12 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile

          Nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden, Zerstörung oder Ver-       Was wir nicht ersetzen
          lust zahlen wir zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 2.000,-
          EUR, sofern:                                                          A.2.5.12.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs-
                                                                                           und Verschleißschäden (z. B. Schäden an Kunststoffscheiben in


                                                                                                                                                               Vertragsbeginn, Beitragszahlung
          - die Antriebsart des bisher bei uns versicherten Pkw nicht aus-                Cabriodächern durch wiederholtes Auf- und Zufalten). Ebenfalls
             schließlich Elektro oder Wasserstoff war und                                  nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff,
                                                                                           Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Ver-


                                                                                                                                                                      Leistungsumfang,
          - Sie diesen Pkw innerhalb von 12 Monaten ab Feststellung der                   waltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahr-
             Entschädigung durch einen erstmalig zugelassenen Pkw ersetz-                  zeugs (im Totalschadenfall, siehe aber A.2.5.7).


                                                                                                                                                                            (AKB)
             ten und wieder bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG
             versichern und                                                     Rest- und Altteile

          - das Ersatzfahrzeug mit der Antriebsart Wasserstoff oder aus-       A.2.5.12.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei
            schließlich Elektro ausgestattet ist.                                          Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädi-
          Der Entschädigungsanspruch besteht nicht für Leasingfahrzeuge.                   gung angerechnet.

A.2.5.9   Mehrwertsteuer                                                        A.2.5.12.3	Sollte bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs kein
                                                                                            Restwert ermittelt werden, ersetzen wir nachgewiesene Ent-
          Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für                   sorgungskosten, wenn Sie Ihr Ersatzfahrzeug innerhalb von 12
          Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbe­seitigung tatsäch-                      Monaten ab Feststellung der Entschädigung wieder bei der uni-
          lich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit               Versa Allgemeine Versicherung AG versichern. Bergungs- und
          Vorsteuerabzugsberechti­gung besteht.                                             Abschleppkosten von der Unfallstelle werden nicht erstattet.

A.2.5.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung                                  A.2.5.12.4	Muss der Antriebs-Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Pkw
                                                                                            (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-
Wiederauffinden des Fahrzeugs                                                               Pkw) infolge eines in der Kasko versicherten Schadenereignis-
                                                                                            ses entsorgt werden, zahlen wir die tatsächlich angefallenen
A.2.5.10.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach                         Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rück-
           Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur                      nahmestelle. Die nachgewiesenen Kosten für dessen Entsor-
           Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass                    gung zahlen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist.
           Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zu-
           mutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.                         Die Entschädigungsleistung ist insgesamt auf bis zu 3.000,- EUR
                                                                                          begrenzt.
A.2.5.10.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn
           es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefun-      A.2.5.13 Selbstbeteiligung
           den wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahr-
           karte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstent-                 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Scha-
           fernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils                   denereignis von der Entschädigung abgezogen.
           die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum
           Fundort.                                                                       Bei einem Bruchschaden an der Verglasung verzichten wir auf
                                                                                          den Abzug einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn
A.2.5.10.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverlet-                 die Beschädigung nicht durch einen Austausch der Scheibe,
           zung (z. B. nach D1.1, E.1.1, E.1.3 oder wegen grober Fahr-                    sondern durch eine fachgerechte Reparatur in einer von uns
           lässigkeit nach A.2.9.1 Satz 3) gekürzt und wird das Fahrzeug                  festgelegten Werkstatt beseitigt wird.
           wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren
           Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu,                     Bei einem Voll- oder Teilkaskoschaden (außer Glasschaden) mit
           die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung ent-                     einem Pkw reduziert sich die eventuell vereinbarte Selbstbetei-
           standen sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der Quote,                ligung um 50 %, wenn Sie mit uns nicht den Werkstatt-Service
           um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.                                   für Pkw (A.2.5.3) vereinbart haben, den Schaden aber trotzdem
                                                                                          durch eine fachgerechte Reparatur in einer von uns festgelegten
Eigentumsübergang nach Entwendung                                                         Partnerwerkstatt reparieren lassen. Können wir Ihnen keine ge-
                                                                                          eignete Partnerwerkstatt benennen gilt diese Regelung nicht.
A.2.5.10.4 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Mo-
           natsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer.                Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in
                                                                                          welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
          Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
                                                                                A.2.6     Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit
          - Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen                                  über die Schadenhöhe

          oder                                                                  A.2.6.1   Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließ-
                                                                                          lich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über
          - ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Lea-                 den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf
             singgeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen                  Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenaus-
             möchte.                                                                      schuss entscheiden.

          Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie           A.2.6.2   Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahr-
          über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise                   zeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei
          Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir                    Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benen-
          nicht.                                                                          nen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

          Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Ver-         A.2.6.3   Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer
          äußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unse-                      Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn
          re Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben,                    des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich
          müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.                      der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über
                                                                                          das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Ob-
A.2.5.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?                          manns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverstän-
                                                                                          digen geschätzten Beträgen liegen.
          Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neu-
          preis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8. Davon abweichend gel-             A.2.6.4   Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis
          ten die Entschädigungen gemäß A.2.5.6, A.2.5.7, A.2.5.8 und                     des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
          A.2.5.12.4.                                                                     Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg


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          zu beschreiten.
A.2.7     Fälligkeit unserer Zahlung                                            rdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats-
                                                                               E
                                                                               gewalt
A.2.7.1   Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-
          gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb       A.2.9.4   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd-
          von zwei Wochen.                                                               beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
                                                                                         Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.2.7.2   Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi-
          gung verlangen, wenn                                                 Schäden durch Kernenergie

          - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und                  A.2.9.5   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

          - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats
          nach Schadenanzeige feststellen lässt.                               A.3       Kfz-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als
                                                                                         Service oder Kostenerstattung
A.2.7.3   Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten,
          ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschä-       A.3.1     Was ist versichert?
          digung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der
          Schadenanzeige.                                                                Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten
                                                                                         Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leis-
A.2.8      önnen wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern,
          K                                                                              tungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten
          wenn Sie nicht selbst gefahren sind?                                           Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.

          Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und          A.3.2     Wer ist versichert?
          kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser
          Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrläs-                 Bei Reisen mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Pkw
          siger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.                                 bzw. Kraftrad besteht Versicherungsschutz für Sie, den berech-
          Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt,              tigten Fahrer und die berechtigten Insassen bzw. den berechtig-
          fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück.                  ten Sozius, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
          Das gilt nicht, wenn der Fahrer den Diebstahl des Fahrzeuges
          oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht oder das Schaden-       A.3.3     Versicherte Fahrzeuge
          ereignis infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
          berauschender Mittel grob fahrlässig verursacht hat. In diesen                 Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Pkw so-
          Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistungen soweit zurück zu                 wie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhän-
          fordern, wie dies der schwere des Verschuldens entspricht. Lebt                ger bzw. das im Versicherungsschein bezeichnete Kraftrad.
          der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Ge-
          meinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob        A.3.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
          fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder
          seiner Teile oder der grob fahrlässigen Herbeiführung des Scha-                Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geo-
          denereignisses infolge Genusses alkoholischer Getränke oder                    graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
          anderer berauschender Mittel nicht zurück.                                     Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union ge-
                                                                                         hören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
          Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berech-
          tigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.              A.3.5     Hilfe bei Panne oder Unfall

          Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-                 Kann der Pkw bzw. das Kraftrad nach einer Panne oder einem
          Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der                 Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht antreten oder fortsetzen,
          Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.                           erbringen wir folgende Leistungen:

A.2.9     Was ist nicht versichert?                                            Wiederherstellung der Fahrbereitschaft

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit                                               A.3.5.1   Wir organisieren ein Pannenhilfsfahrzeug für die Wiederherstel-
                                                                                         lung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle. Die hierdurch
A.2.9.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz-                 entstehenden Kosten tragen wir in unbegrenzter Höhe. Bei nicht
          lich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-               durch uns organisierter Pannen- und Unfallhilfe erstatten wir die
          dens verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Her-                 Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 154,- EUR einschließlich
          beiführung des Schadenereignisses. Ausgenommen von dem                         der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile.
          Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls
          des Fahrzeugs oder seiner Teile oder der grob fahrlässigen Her-      Abschleppen des Pkw bzw. Kraftrads
          beiführung des Schadenereignisses infolge Genusses alkoho-
          lischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen        A.3.5.2   Kann der Pkw bzw. das Kraftrad an der Schadenstelle nicht
          Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere               wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir für Sie das
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                        Abschleppen des Pkw bzw. Kraftrads einschließlich Gepäck und
                                                                                         nicht gewerblich beförderter Ladung bis zur nächsten geeigne-
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten                                              ten Werkstatt/Fachwerkstatt und übernehmen die hierdurch
                                                                                         entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Für nicht von uns
A.2.9.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-                       organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem
          brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Mo-                      Höchstbetrag von 154,- EUR.
          torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die
          Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich        Bergen des Pkw bzw. Kraftrads
          Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
                                                                               A.3.5.3   Ist der Pkw bzw. das Kraftrad von der Straße abgekommen, or-
          Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.                        ganisieren wir für Sie die Bergung. Dies schließt das Gepäck und
                                                                                         nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die
Reifenschäden                                                                            hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe.

A.2.9.3   Kein     Versicherungsschutz       besteht    für    beschädig-
          te    oder    zerstörte    Reifen.    Versicherungsschutz   für      Was versteht man unter Panne oder Unfall?
          Reifenschäden      besteht     jedoch,   wenn     durch   das-
          selbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kasko-       A.3.5.4   Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu
          versicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.                   verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit me-
                                                                                         chanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

                                                                               A.3.6     Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 30 km


                                                                                                                                                      - 14 -

[Seite 15]
          Entfernung
          Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Pkw bzw. Kraftrads erbrin-      Pick-Up-Service
          gen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen,
          dass                                                                 A.3.6.5   Kann der Pkw bzw. das Kraftrad nach Panne oder Unfall an ei-
                                                                                         nem Schadenort in Deutschland innerhalb von drei Werktagen
          - die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 30 km                nicht wieder fahrbereit gemacht werden und übersteigen die vo-
             (Straßenkilometer) von Ihrem im Versicherungsschein genann-                 raussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den


                                                                                                                                                             Vertragsbeginn, Beitragszahlung
             ten Wohnort in Deutschland entfernt ist und                                 Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Pkw bzw. für ein gleich-
                                                                                         wertiges Kraftrad aufgewandt werden muss, vermitteln und
          - der Pkw bzw. das Kraftrad weder am Schadentag noch am dar-                  bezahlen wir eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten


                                                                                                                                                                    Leistungsumfang,
             auffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder                 Insassen bzw. den berechtigten Sozius zusammen mit dem Pkw
             er gestohlen worden ist.                                                    bzw. dem Kraftrad zu Ihrem im Versicherungsschein genannten


                                                                                                                                                                          (AKB)
                                                                                         Wohnort in Deutschland zurückzubringen (Pick-Up-Service). Bei
Weiter oder Rückfahrt                                                                    Inanspruchnahme des Pick-Up-Service entfallen die Leistungen
                                                                                         Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1, Mietwagen nach A.3.6.3
A.3.6.1   Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem im Versicherungs-                    und Fahrzeugtransport nach A.3.6.4.
          schein genannten Wohnort in Deutschland oder zu Ihrem Ziel-
          ort. Dies gilt auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem im        Fahrzeugunterstellung
          Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutschland sowie
          die Abholung des wieder fahrbereiten Pkw vom Schadenort. Wir
          übernehmen hierbei entstehende Kosten für:                           A.3.6.6   Muss der Pkw bzw. das Kraftrad nach einer Panne oder einem
                                                                                         Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis
          a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem im Versicherungs-                    zur Durchführung des Transports zu einer Werkstatt unterge-
             schein genannten Wohnort in Deutschland oder                                stellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen
                                                                                         die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei
  b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchs-                          Wochen.
		 tens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
  c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem im Versicherungsschein                A.3.7     Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
		 genannten Wohnort in Deutschland,
                                                                                         Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Vorausset-
          d)	eine Fahrt einer Person von Ihrem im Versicherungsschein ge-               zungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Pkw bzw. dem
              nannten Wohnort in Deutschland oder vom Zielort zum Scha-                  Kraftrad
              denort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.              - Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken
                                                                                            oder der Fahrer stirbt und
          Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter
          1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse ein-                - dies an einem Ort geschieht, der mindestens 30 km (Straßenki-
          schließlich Zuschläge. Bei größerer Entfernung erfolgt die Erstat-                lometer) von Ihrem im Versicherungsschein genannten Wohnort
          tung der Kosten eines Linienflugs der Economy-Klasse. Zusätz-                     in Deutschland entfernt ist.
          lich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten und/
          oder nachgewiesene Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln                Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits
          bis zu 60,- EUR.                                                               innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erst-
                                                                                         malig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
Übernachtung
                                                                               Krankenrücktransport
A.3.6.2   Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Über-
          nachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchs-            A.3.7.1   Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkran-
          tens vier Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder                   kung an den im Versicherungsschein genannten Wohnort in
          Rückfahrt nach A.3.6.1, Mietwagen nach A.3.6.3, Fahrzeug-                      Deutschland zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie
          transport nach A.3.6.4 oder Pick-Up-Service nach A.3.6.5 in                    die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen
          Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald                      Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizi-
          Ihnen der Pkw bzw. das Kraftrad wieder fahrbereit zur Verfügung                nisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Unsere Leistung
          steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten.                  erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch ei-
          Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100,- EUR je Über-                     nen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben
          nachtung und Person. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für                   oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die
          nachgewiesene Taxifahrten und/oder nachgewiesene Fahrtkos-                     bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Die-
          ten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 60,- EUR.                          se müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind
                                                                                         begrenzt auf höchstens vier Übernachtungen bis zu je 100,- EUR
Mietwagen                                                                                pro Person.

A.3.6.3   Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug (Pkw) anzumie-         Rückholung von Kindern
          ten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen der
          Pkw bzw. das Kraftrad wieder fahrbereit zur Verfügung steht,         A.3.7.2   Wir organisieren für Sie bei mitreisenden minderjährigen Kin-
          höchstens jedoch für die Dauer einer fachgerechten Reparatur.                  dern deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu
          Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder                    ihrem Wohnsitz, wenn
          Rückfahrt nach A.3.6.1, Fahrzeugtransport nach A.3.6.4 oder
          Pick-Up-Service nach A.3.6.5 in Anspruch genommen haben.                       - der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
          Wir zahlen höchstens 490,- EUR.
                                                                                         - die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen berechtig-
Fahrzeugtransport                                                                           ten Insassen betreut werden können.

A.3.6.4   Wir sorgen für den Transport des Pkw bzw. Kraftrads zu einer                   Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Fahrtkosten. Wir er-
          Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten                     statten dabei die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen
          bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren im Versicherungs-                bei einfacher Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern. Bei größe-
          schein genannten Wohnort in Deutschland, wenn                                  rer Entfernung buchen wir für Sie einen Flug der Economy-Klasse
                                                                                         und übernehmen die hierfür anfallenden Flugkosten. Nachgewie-
          - der Pkw bzw. das Kraftrad an einem inländischen Schadenort                  sene Taxifahrten und/oder nachgewiesene Fahrtkosten mit öffent-
             nicht innerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht                lichen Verkehrsmitteln erstatten wir bis zu 60,- EUR.
             werden kann und
                                                                               Rücktransport von Haustieren (Hunde und Katzen)
          - die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der
             Kaufpreis für einen gleichwertigen gebrauchten Pkw bzw. für ein   A.3.7.3   Wir vermitteln bei mitgeführten Haustieren (Hunde und Katzen)
             gleichwertiges gebrauchtes Kraftrad.                                        deren Transport an Ihren im Versicherungsschein genannten
                                                                                         Wohnort in Deutschland oder in ein Tierheim oder eine Tierpensi-
          Bei Inanspruchnahme des Fahrzeugtransports entfallen die Leis-                 on, wenn
          tungen Mietwagen nach A.3.6.3 und Pick-Up-Service nach A.3.6.5.


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          - der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und                                          für ein gleichwertiges gebrauchtes Kraftrad.
          - die Haustiere (Hunde und Katzen) weder von Ihnen noch von         Mietwagen
             einem anderen berechtigten Insassen bzw. berechtigtem Sozius
             versorgt werden können.                                                     c) Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug (Pkw) anzumie-
                                                                                            ten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir
          Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.                                 die Kosten hierfür bis Ihr Pkw bzw. Kraftrad wieder fahrbereit
                                                                                            zur Verfügung steht, höchstens jedoch bis zur Dauer einer
Fahrzeugabholung                                                                            fachgerechten Reparatur. Wir leisten bis zu einem Betrag von
                                                                                            490,- EUR. Ferner übernehmen wir die Kosten für eine Über-
A.3.7.4   Wir organisieren für Sie die Verbringung des Pkw bzw. Kraftrads                   nachtung bis zu je 100,- EUR pro Person.
          zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutsch-
          land, wenn                                                           Fahrzeugverzollung und Fahrzeugverschrottung

          - der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und                     d) Muss der Pkw bzw. das Kraftrad nach einem Unfall im Ausland
                                                                                            verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen
          - der Pkw bzw. das Kraftrad weder von ihm noch von einem ande-                   die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme
             ren berechtigten Insassen bzw. des berechtigten Sozius zurück-                 des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihren Pkw
             gefahren werden kann.                                                          bzw. Ihr Kraftrad verschrotten, um die Verzollung zu vermei-
                                                                                            den, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
          Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
                                                                               A.3.8.2   Bei Fahrzeugdiebstahl
          Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostener-
          satz bis 0,40 EUR je Kilometer zwischen Ihrem im Versicherungs-      Fahrzeugunterstellung
          schein genannten Wohnort in Deutschland und dem Schadenort.
          Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der                  a)	Wir übernehmen die Kosten, für eine Fahrzeugunterstellung,
          berechtigten Insassen bzw. des berechtigten Sozius entstehen-                      wenn der gestohlene Pkw bzw. das gestohlene Kraftrad
          den und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskos-
          ten. Die Leistung ist beschränkt auf vier Übernachtungen bis zu je   		           - nach dem Diebstahl im Ausland wiederaufgefunden wird und
          100,- EUR pro Person. Hat wegen des Ersatzfahrers ein berech-        		           - bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung
          tigter Insasse im versicherten Pkw keinen Platz mehr, überneh-                       bzw. Verschrottung untergestellt werden muss.
          men wir die Fahrtkosten einer Rückfahrt zum ständigen Wohnort
          des Insassen in Deutschland. Wir erstatten dabei die Bahnkosten                Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
          1. Klasse einschließlich Zuschlägen bei einfacher Entfernung un-
          ter 1.200 Bahnkilometern. Bei größerer Entfernung buchen wir für     Mietwagen
          Sie einen Flug der Economy-Klasse und übernehmen die hierfür
          anfallenden Flugkosten. Nachgewiesene Taxifahrten und/oder                     b) Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug (Pkw) anzumie-
          nachgewiesene Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln er-                    ten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir
          statten wir bis zu 60,- EUR.                                                      die Kosten hierfür bis Ihr Pkw bzw. Kraftrad wieder fahrbereit
                                                                                            zur Verfügung steht, höchstens jedoch für die Dauer einer
Kosten für Krankenbesuch                                                                    fachgerechten Reparatur. Wir zahlen höchstens 490,- EUR.
                                                                                            Ferner übernehmen wir die Kosten für eine Übernachtung bis
A.3.7.5   Müssen Sie oder eine mitversicherte Person sich auf einer Rei-                    zu je 100,- EUR pro Person.
          se infolge einer Erkrankung von mehr als zwei Wochen in einem
          Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernach-           Fahrzeugverzollung und Fahrzeugverschrottung
          tungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis
          zu 500,- EUR.                                                                  c) Muss der Pkw bzw. das Kraftrad nach dem Diebstahl im
                                                                                            Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir
Was versteht man unter einer Reise?                                                         übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
                                                                                            Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie
A.3.7.6   Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem im Versicherungsschein                       Ihren Pkw bzw. Kraftrad verschrotten, um die Verzollung zu
          genannten Wohnort in Deutschland bis zu einer Höchstdauer von                     vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
          fortlaufend sechs Wochen.
                                                                               A.3.8.3   Im Todesfall
A.3.8     Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
                                                                                         Im Falle Ihres Todes oder des Todes einer mitversicherten Person
          Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungs-                   auf einer Reise mit dem versicherten Pkw bzw. Kraftrad im Aus-
          bereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 30 km                     land, sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen
          (Straßenkilometer) von Ihrem im Versicherungsschein genannten
          Wohnort in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich fol-             - für die Bestattung im Ausland oder
          gende Leistungen:
                                                                                         - für die Überführung nach Deutschland.
A.3.8.1   Bei Panne und Unfall:
                                                                                         Wir übernehmen hierfür die Kosten bis maximal 5.000,- EUR.
Ersatzteilversand
                                                                               A.3.8.4   Bei Verlust, Defekt Ihres Fahrzeugschlüssels
          a) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
             des Pkw bzw. des Kraftrads an einem ausländischen Schaden-                  Haben Sie auf einer Reise im Ausland Ihren Fahrzeugschlüssel
             ort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren                verloren bzw. im Fahrzeug eingeschlossen oder ist der Fahrzeug-
             wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhal-              schlüssel defekt, helfen wir Ihnen bei der Beschaffung eines Er-
             ten. Wir übernehmen alle entstehenden Versandkosten.                        satzschlüssels bzw. der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
                                                                                         am Schadenort und übernehmen die hierdurch entstehenden
Fahrzeugtransport                                                                        Kosten bis zu 125,- EUR. Die Kosten für die Ersatzschlüssel wer-
                                                                                         den nicht erstattet.
          b) Wir organisieren für Sie den Transport des Pkw bzw. des Kraft-
             rads zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entste-      A.3.8.5   Bei benötigter ärztlicher Hilfe
             henden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren im
             Versicherungsschein genannten Wohnort in Deutschland, wenn                  Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf
                                                                                         Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen,
  		         - der Pkw an einem ausländischen Schadenort oder in dessen                 soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und
                Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht               dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Die hierdurch
                werden kann und                                                          entstehenden Kosten übernehmen wir.

  		 - die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als             A.3.8.6   Bei benötigten Arzneimitteln/Sehhilfen
        der Kaufpreis für einen gleichwertigen gebrauchten Pkw bzw.


                                                                                                                                                     - 16 -

[Seite 17]
          Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder                 Fahrer verletzt oder getötet wird
          Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichti-
          ge Arzneimittel dringend angewiesen, die an Ihrem Aufenthalts-       	Die Fahrerschutzversicherung ist eine Zusatzversicherung zur
          ort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort      Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Leistungen sich nach dem tat-
          auch keine Ersatzpräparate gibt, vermitteln wir den Versand der        sächlich entstandenen Personenschaden richten und die gegen
          Arzneimittel und übernehmen die hierdurch entstehenden reinen          Zahlung eines Beitragszuschlags abgeschlossen werden kann.
          Versandkosten.


                                                                                                                                                               Vertragsbeginn, Beitragszahlung
                                                                               A.4.1     Was ist versichert?
          Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Versand von
          Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen), wenn diese verloren gegangen      	Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die


                                                                                                                                                                      Leistungsumfang,
          sind oder zerstört wurden.                                             dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des
                                                                                 versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.


                                                                                                                                                                            (AKB)
A.3.8.7   Dokumentendepot
                                                                                         Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen
          Wir nehmen auf Ihren Wunsch Kopien von Reisedokumenten                         auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
          (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Fahrzeugpapiere)                    eine Gesundheitsschädigung erleidet.
          in Verwahrung. Kommen diese Dokumente auf einer Auslandsrei-
          se mit dem versicherten Pkw bzw. Kraftrad durch Diebstahl oder                 Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aus-
          sonstigen Verlust abhanden, stellen wir Ihnen die verwahrten Ko-               steigen oder das Be- und Entladen.
          pien zur Verfügung und übernehmen die Kosten des Versands.
                                                                               A.4.2     Wer ist versichert?
          Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu
          behandeln und nur in dem zur Erfüllung der Serviceleistung er-                 Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtig-
          forderlichen Umfang zu verwenden, sowie bei Beendigung des                     ter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfü-
          Vertrages die Kopien der Dokumente zu vernichten.                              gungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.

A.3.8.8   Reiserückrufservice                                                            Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich
                                                                                         ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
          Ist infolge einer schweren Erkrankung, Verletzung oder Todes eines
          nahen Verwandten von Ihnen oder infolge einer erheblichen Schädi-    A.4.3     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
          gung Ihres Vermögens durch Dritte Ihr Rückruf von einer Auslands-
          reise erforderlich, sorgen wir für eine entsprechende Rundfunkmel-             In der Fahrerschutzversicherung besteht Versicherungsschutz
          dung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.                         in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuro-
                                                                                         päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
A.3.9     Was ist nicht versichert?                                                      Union gehören.

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit                                               A.4.4     Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?

A.3.9.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätz-       Was wir ersetzen
          lich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
          dens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere       A.4.4.1   Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Ver-
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                        dienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob
                                                                                         ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten                                              den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des
                                                                                         Privatrechts.
A.3.9.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-
          brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Mo-                      Schmerzensgeld leisten wir jedoch nur bei einem ununterbroche-
          torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die             nen Krankenhausaufenthalt von mindestens 5 Tagen.
          Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
          Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.          Vorrangige Leistungspflicht Dritter

          Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.              A.4.4.2   Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten
                                                                                         (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Renten-
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt                              versicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) An-
                                                                                         spruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungs-
A.3.9.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd-                   gleiche (kongruente) Leistungen haben.
          beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
          Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.                     Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgver-
                                                                                         sprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nach-
Schäden durch Kernenergie                                                                folgende Voraussetzungen vorliegen:

A.3.9.4   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.                - Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.

A.3.10    Anrechnung ersparter Aufwendungen                                              - Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforder-
                                                                                            lichen Anstrenungen unternommen, die Ihnen billigerweise zu-
          Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie                     mutbar waren.
          ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können
          wir diese von unserer Zahlung abziehen.                                        - Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.

                                                                                         Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam ab-
A.3.11    Verpflichtung Dritter                                                          tretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversiche-
                                                                                         rungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger)
A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund                      häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden.
         eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder                  In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen,
         Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese An-                sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine An-
         sprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.                                   sprüche gegenüber Dritten bestehen.

A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst                    Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen
         an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.11.1 zur                    (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher
         Leistung verpflichtet.                                                          zugestimmt haben.

                                                                               Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
A.4       Fahrerschutzversicherung – wenn der
                                                                               A.4.4.3   Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die


- 17 -

[Seite 18]
           Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschä-                     für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfall-
           den in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlos-                   gegner haftet
           senen Kfz-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammen-
           hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein                    ie Auslandschadenschutzversicherung ist eine Zusatzversi-
                                                                                          D
           einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme                    cherung zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die gegen Zahlung
           können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.                                  eines Beitragszuschlags abgeschlossen werden kann.

A.4.5      Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person                   A.5.1     Was ist versichert?

Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung                                    Versichertes Fahrzeug

A.4.5.1    Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu er-     A.5.1.1   Versichert sind nur die im Versicherungsschein angegebenen
           klären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht                   Pkw, Campingfahrzeuge (Wohnmobile) und Krafträder für die
           anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und                eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.
           die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
                                                                                Schadenfall im Ausland
           Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
           Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.      A.5.1.2   Erleiden Sie oder eine mitversicherte Person bei einer Fahrt
                                                                                          oder auf einer Reise im Ausland mit dem versicherten Fahrzeug
           Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest,                  einen Unfall, den der Unfallgegner mit einem in den unter A.5.4
           zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.                        genannten Ländern zugelassenem und dort versicherungs-
                                                                                          pflichtigem Fahrzeug schuldhaft verursacht hat oder für den die-
Zahlung für eine mitversicherte Person                                                    ser haftet, so ersetzen wir den hieraus entstandenen Personen-
                                                                                          und Sachschaden in gleicher Weise, als wäre der Unfallgegner
A.4.5.2    Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine                     mit seinem Fahrzeug bei uns Kfz-Haftpflichtversichert.
           mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mit-                Das Fahrzeug des Unfallgegners muss für uns ermittelbar sein.
           versicherten Person verlangen.
                                                                                Mitversicherung von Anhängern und Gepäck
A.4.6      Was ist nicht versichert?
                                                                                A.5.1.3   Führen Sie Gepäck mit, ist dieses ebenfalls versichert. Versi-
Straftat                                                                                  chert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Boots-
                                                                                          anhänger, solange sie mit dem versicherten Fahrzeug verbun-
A.4.6.1    Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer                  den und bei uns Kfz-Haftpflichtversichert sind.
           dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder
           versucht.
                                                                                A.5.2     Wer ist versichert?
Vorsatz
                                                                                          Versicherungsschutz besteht für Sie und für folgende Personen
A.4.6.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Fahrer                   (mitversicherte Personen):
           vorsätzlich herbeiführt.
                                                                                          - den Eigentümer des Fahrzeuges,
Psychische Reaktionen
                                                                                          - den Halter des Fahrzeuges,
A.4.6.3    Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen in-
           folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Un-                  - den berechtigten Fahrer,
           fall verursacht wurden.
                                                                                          - alle berechtigten Insassen.
Schäden an der Bandscheibe
                                                                                A.5.3     Bis zu welcher Höhe leisten wir?
A.4.6.4    Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandschei-
           ben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen                 Unsere Leistung ist begrenzt auf die für die Kfz-Haftpflichtversi-
           Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden über-                cherung für Ihr Fahrzeug im Versicherungsschein vereinbarten
           wiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht.                              Versicherungssummen für Personen-, Sach-, und Vermögens-
                                                                                          schäden. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die
Ansprüche Dritter                                                                         dieselbe Ursache haben, gelten als einziges Schadenereignis.

A.4.6.5    Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienst-       A.5.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
           herrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend ge-
           macht werden, sind ausgeschlossen.                                             Versicherungsschutz besteht für das versicherte Fahrzeug bei
                                                                                          einem Unfall außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten                                               Ländern der Europäischen Union, sowie in Andorra, Großbri-
                                                                                          tannien, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino,
A.4.6.6    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-                       Schweiz und Vatikanstadt.
           brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Mo-
           torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die   A.5.5     Welches Recht gilt?
           Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
           Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.                    Bei der Prüfung der Haftung zur Feststellung der Schadener-
                                                                                          satzansprüche werden die verkehrsrechtlichen Vorschriften des
           Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.                        Landes zugrunde gelegt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Die
                                                                                          Schadenersatzleistungen richten sich nach deutschem Recht.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
Staatsgewalt                                                                    A.5.6     Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter

A.4.6.7    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd-         A.5.6.1   Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund ei-
           beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der                     nes Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder
           Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.                     Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese An-
                                                                                          sprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Schäden durch Kernenergie
                                                                                A.5.6.2   Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst
A.4.6.8    Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.                an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.5.7.1 zur
                                                                                          Leistung verpflichtet.

A.5        Auslandschadenschutzversicherung –                                   A.5.6.3   Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen
                                                                                          Kfz-Haftpflichtversicherers, rechnen wir auf unsere Leistungen an.


                                                                                                                                                       - 18 -

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A.5.7     Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person

Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung


                                                                                                                                                           Vertragsbeginn, Beitragszahlung
A.5.7.1    obald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-
          S
          gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb
          von zwei Wochen.


                                                                                                                                                                  Leistungsumfang,
A.5.7.2   Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi-


                                                                                                                                                                        (AKB)
          gung verlangen, wenn

          - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und

          - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats
             nach Schadenanzeige feststellen lässt.

Zahlung für eine mitversicherte Person

A.5.7.3   Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine
          mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mit-
          versicherten Person verlangen.

A.5.8     Was ist nicht versichert?

Vorsatz

A.5.8.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie oder der
          berechtigte Fahrer und/oder der Fahrer des gegnerischen Fahr-
          zeuges vorsätzlich herbeiführen.

Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten

A.5.8.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-
          brauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Mo-
          torsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die
          Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
          Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.

          Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.

Aufgeben von Ansprüchen

A.5.8.3   Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Ansprüche oder
          diese Ansprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen
          Dritte, insbesondere den ausländischen Kfz-Haftpflichtversiche-
          rer, zustehen und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können.

Ansprüche die auf Dritte übergegangen sind

A.5.8.4   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die kraft Geset-
          zes auf Dritte übergegangen sind.

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
Staatsgewalt

A.5.8.5   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd-
          beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
          Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie


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                                                       B
                            Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz


          Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versiche-
          rungsscheins bei Ihnen.


B.1       Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                   Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf

          Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem             B.2.6    Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versiche-
          Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben,                    rungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz
          jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den                      mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
          ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die
          Folgen nach C.1.2 und C.1.3.                                            Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz

                                                                                  B.2.7    Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir
B.2       Vorläufiger Versicherungsschutz                                                  Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.

          Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestim-
          mungen vorläufigen Versicherungsschutz:

Kfz-Haftpflichtversicherung, Fahrerschutz-, Auslandschadenschutz-
und Kfz-Schutzbriefversicherung

B.2.1     Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder
          nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung
          die Versicherungsbestätigungsnummer, haben Sie in der Kfz-
          Haftpflichtversicherung und – soweit von Ihnen beantragt bzw.
          nicht abgewählt – in der Fahrerschutz-, der Auslandschaden-
          schutz- und der Kfz-Schutzbriefversicherung – vorläufigen Ver-
          sicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab
          dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versi-
          cherungsbestätigung zugelassen wird. Bei der Kfz-Schutzbrief-,
          Fahrerschutz- und der Auslandschadenschutzversicherung gilt
          das nur für die versicherbaren Fahrzeugarten. Wird die Versi-
          cherungsbestätigung für die Zulassung eines Fahrzeuges mit
          Kurzzeitkennzeichen ausgegeben, gilt der vorläufige Versiche-
          rungsschutz nicht für die Kfz-Schutzbrief-, die Fahrerschutz-, die
          Auslandschadenschutz- und die Umweltschadensversicherung,
          da die Kfz-Schutzbrief-, die Fahrerschutz-, die Auslandschaden-
          schutz- und die Umweltschadensversicherung für Kurzzeitkenn-
          zeichen nach H.4.1 nicht angeboten werden. Ist das Fahrzeug
          bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versiche-
          rungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.

Kaskoversicherung

B.2.2     In der Kaskoversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungs-
          schutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Ver-
          sicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz

B.2.3   Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 ge-
        zahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versiche-
        rungsschutz über.
	
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes

B.2.4     Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn

          - wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und

          - Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h.
             spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von 14 Tagen
             nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben.

          Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies
          gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

B.2.5     Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz
          jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf
          von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.


                                                                                                                                                       - 20 -

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                                                                   Beitragszahlung


                                                                                                                                                            Vertragsbeginn, Beitragszahlung
                                                                                                                                                                   Leistungsumfang,
C.1        Zahlung des ersten oder einmaligen                                           wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
           Beitrags


                                                                                                                                                                         (AKB)
Rechtzeitige Zahlung                                                              C.3   Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeug-
                                                                                        wechsel
C.1.1      Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Bei-
           trag wird in 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins                   Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahr-
           fällig, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versiche-            zeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wen-
           rungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Sie haben die-                  den wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung
           sen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von                des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren
           14 Tagen) zu zahlen.                                                         Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außer-
                                                                                        dem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des
         Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für ein Versiche-                   vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen
         rungskennzeichen gilt abweichend: Der erste und einmalige                      folgende Voraussetzungen gegeben sein:
         Beitrag wird mit Aushändigung des Versicherungsscheins und
         des Versicherungskennzeichens sofort fällig.                                   - Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr-
		                                                                                         zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-
Nicht rechtzeitige Zahlung                                                                 zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,

C.1.2      Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,             -
                                                                                         Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind
           haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei                    gleich.
           denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht
           zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu             Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung,
           vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung               können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend
           des Beitrags.                                                                C.1.3 verlangen.

C.1.3      Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der
           Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt von der Kfz-Haftpflichtver-   C.4   Zahlungsperiode
           sicherung führt auch zur Beendigung Ihrer etwaig abgeschlos-
           senen Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und der Auslandscha-                   Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der
           denschutzversicherung. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn                vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode
           Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rück-                ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertrags-
           tritt können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Schutz-             gesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben,
           brief-, der Fahrerschutz- und in der Auslandschadenschutzver-                können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
           sicherung von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese
           berechnen wir anteilig für die Zeit vom Versicherungsbeginn bis              Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode un-
           zu unserer Rücktrittserklärung.                                              terscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.


C.2        Zahlung des Folgebeitrags                                              C.5   Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-
                                                                                        Haftpflichtversicherung
Rechtzeitige Zahlung
                                                                                        Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117
C.2.1      Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der               Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten
           Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.                 trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung ver-
                                                                                        pflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser
Nicht rechtzeitige Zahlung                                                              Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungs-
                                                                                        vertragsgesetz bleiben unberührt.
C.2.2      Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie
           auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens
           (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang un-
           serer Aufforderung zu zahlen.

C.2.3      Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zah-
           lungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch
           nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir blei-
           ben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete
           Zahlung nicht zu vertreten haben.

C.2.4      Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der
           zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den
           Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Mit Kündigung der
           Kfz-Haftpflichtversicherung endet jedoch auch Ihre etwaig abge-
           schlossene Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und Auslandscha-
           denschutzversicherung. Unsere Kündigung wird unwirksam,
           wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der
           Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der
           Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn
           Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung ge-
           nannten Zahlungsfrist zahlen.

           Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwö-
           chigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie
           keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst


- 21 -

[Seite 22]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
    für die Kfz-Versicherung (AKB)


    Pflichten des Versicherungsnehmers
     und der mitversicherten Personen


                                         - 22 -

[Seite 23]
  Stand: 01.04.2026


                                                 D
            Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung


D.1        Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch                                          setzes besteht.
           des Fahrzeugs?
                                                                                        Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-
                                                                                        zeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahr-
D.1.1      Bei allen Versicherungsarten                                                 ten gebrauchen lassen.

Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck                                           Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die
                                                                                        Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.6.6 und A.5.8.2.
D.1.1.1    Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angege-
           ben Zweck verwendet werden.                                        D.1.3     Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung


                                                                                                                                                             Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                                                                                              und der mitversicherten Personen
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer                                     Alkohol und andere berauschende Mittel

D.1.1.2    Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht      D.1.3.1   Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
           werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen                 alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in


                                                                                                                                                                            (AKB)
           und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem                    der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
           dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es
           nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem un-
           berechtigten Fahrer gebraucht wird.                                          Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Schutzbrief-
                                                                                        und Auslandschadenschutzversicherung besteht für solche Fahr-
Fahren nur mit Fahrerlaubnis                                                            ten nach D.1.2, A.2.9.1, A.3.9.1, D.1.4 kein oder eingeschränkter
                                                                                        Versicherungsschutz.
D.1.1.3    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
           Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis be-    Gurtpflicht
           nutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das
           Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die     D.1.3.2   Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Si-
           erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                             cherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist
                                                                                        gesetzlich erlaubt.
Nicht genehmigte Rennen
                                                                              D.1.4     Zusätzlich in der Auslandschadenschutzversicherung
D.1.1.4    Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahr-
           veranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung       Alkohol und andere berauschende Mittel
           einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch
           für die dazugehörigen Übungsfahrten.                                         Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
                                                                                        alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
           Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die               der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen
           Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.6.6 und A.5.8.2.             Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht
                                                                                        von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen                                                        oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr-
                                                                                        zeug sicher zu führen.
D.1.1.5    Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelasse-
           nes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen,               Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Schutzbrief-
           wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Au-                  und Fahrerschutzversicherung besteht für solche Fahrten nach
           ßerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug               D.1.2, A.2.9.1, A.3.9.1, D1.3.1 kein oder eingeschränkter Versi-
           nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkenn-                  cherungsschutz.
           zeichen vollständig angebracht ist.

D.1.2      Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung                      D.2       Welche Folgen hat eine Verletzung dieser
                                                                                        Pflichten?
Alkohol und andere berauschende Mittel
                                                                              Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.1.2.1    Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
           alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in     D.2.1     Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflich-
           der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen                 ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
           Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht               Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in
           von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke              einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
           oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr-             hältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht
           zeug sicher zu führen.                                                       grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
                                                                                        bestehen.
           Hinweis: Auch in der Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und
           Auslandschadenschutzversicherung besteht für solche Fahrten                  Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversiche-
           nach A.2.9.1, A.3.9.1, D1.3.1, D 1.4 kein oder eingeschränkter               rung aus D.1.2 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentü-
           Versicherungsschutz.                                                         mer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie,
                                                                                        der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahr-
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten                                             zeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.

D.1.2.2    Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung       D.2.2     Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit
           oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben,               die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungs-
           Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn                 falls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
                                                                                        Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
           -
            das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu-
            gangsbeschränkungen gebraucht wird und                            Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

           - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-   D.2.3     In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergeben-
              versicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsge-                de Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitver-


- 23 -

[Seite 24]
        sicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchs-
        tens je 5.000,- EUR beschränkt.

        Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vor-
        genommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungs-
        vertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungs-
        pflicht befreit sind.

D.2.4   Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vor-
        sätzlich begangene Straftat (z. B. durch Diebstahl) erlangt,
        sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.


                                                                        - 24 -

[Seite 25]
  Stand: 01.04.2026


                                                       E
                        Ihre Pflichten im Schadenfall und folgen einer Pflichtverletzung


E.1        Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?                           E.1.2.4   Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir
                                                                                          sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu be-
E.1.1      Bei allen Versicherungsarten                                                   auftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
                                                                                          erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müs-
Anzeigepflicht                                                                            sen.

E.1.1.1    Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer       Bei drohendem Fristablauf
           Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzu-
           zeigen.                                                              E.1.2.5   Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Wei-


                                                                                                                                                              Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                                                                                               und der mitversicherten Personen
                                                                                          sung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid
E.1.1.2    Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Be-             oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderli-
           hörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver-                   chen Rechtsbehelf einlegen.
           pflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Straf-
           befehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch,   E.1.3     Zusätzlich in der Kaskoversicherung


                                                                                                                                                                             (AKB)
           wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
                                                                                Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Aufklärungspflicht
                                                                                E.1.3.1   Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind
E.1.1.3    Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls                Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in
           und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie                 Textform anzuzeigen.
           müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
                                                                                Einholen unserer Weisung
           - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die ge­setzlich
             erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei        E.1.3.2   Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs
             erforderliche Wartezeit zu be­achten. Ist die erforderliche War-             bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einho-
             tezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschul-              len, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Wei-
             digt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen un-               sungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
             verzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142
             Strafgesetzbuch).                                                  E.1.3.3   Haben Sie sich beim Versicherungsschutz für den Leistungsbau-
                                                                                          stein Werkstatt-Service (A.2.5.3) für Pkw entschieden, haben Sie
           - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener-                    vor der Reparatur Ihres Fahrzeugs unsere Weisung zur Auswahl
              eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis-                     der Werkstatt nach A.2.5.3.1 einzuholen.
              tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir
              können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.             Anzeige bei der Polizei

           - Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih-     E.1.3.4   Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit
              nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.               Tieren den Betrag von 500,- EUR, sind Sie verpflichtet, das Scha-
                                                                                          denereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
           - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli-
              chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.        E.1.4     Zusätzlich beim Kfz-Schutzbrief

           - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha-          Einholen unserer Weisung
              denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen,
              soweit es Ihnen zumutbar ist.                                     E.1.4.1   Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie un-
                                                                                          sere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten,
Schadenminderungspflicht                                                                  und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

E.1.1.4    Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach      Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
           Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
           sorgen.                                                              E.1.4.2   Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ur-
                                                                                          sache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer
           Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu                Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege
           befolgen.                                                                      zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden
                                                                                          Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der
E.1.2      Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung                                  Schweigepflicht entbinden.

Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen                               E.1.5     Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung

E.1.2.1    Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie ver-            Medizinische Versorgung
           pflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des
           Anspruchs mitzuteilen.                                               E.1.5.1   Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann,
                                                                                          müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anord-
Anzeige von Kleinschäden                                                                  nungen befolgen und uns unterrichten.

E.1.2.2    Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr           Medizinische Aufklärung
           als 1.000,- EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen,
           müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die         E.1.5.2   Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicher-
           Selbstregulierung nicht gelingt.                                               weise Auskünfte von

Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen                                              - Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter-
                                                                                             sucht haben.
E.1.2.3    Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B.
           Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzu-                    - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
           zeigen.


- 25 -

[Seite 26]
          Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu        E.2      Welche Folgen hat eine Verletzung dieser
          erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen                 Pflichten?
          erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen
          Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.      Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
          Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leis-
          tungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich      E.2.1    Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten
          untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den                  Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie
          Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.                         Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leis-
                                                                                         tung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte                                                  Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht
                                                                                         grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be-
E.1.5.3   Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche                   stehen.
          gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere
          Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den                  Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verlet-
          Umfang unserer  Leistungspflicht auswirken können, wahrheits-                  zung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt
          gemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise                     folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte
          müssen Sie uns vorlegen.                                                       Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.

Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte                                            E.2.2    Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit
                                                                                         Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Fest-
E.1.5.4   Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der                 stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumut-                Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht,
          bar ist.                                                                       wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

E.1.6     Zusätzlich in der Auslandschadenschutzversicherung                    Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Unfallaufnahme                                                                  E.2.3    In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergeben-
                                                                                         de Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitver-
E.1.6.1   Sie sind verpflichtet, den Unfall von der Polizei aufnehmen zu las-            sicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je
          sen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.                  2.500,- EUR beschränkt.
          Soweit möglich, füllen Sie gemeinsam mit dem Unfallgegner ein
          Unfallprotokoll (Europäisches Unfallprotokoll) aus.                   E.2.4    Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchs-
                                                                                         tens je 5.000,- EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schaden-
Nachweis zur Dauer der Urlaubsreise                                                      minderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4

E.1.6.2   Sie sind verpflichtet, uns auf Verlangen Beginn und Ende der Ur-               - vorsätzlich und
          laubsreise nachzuweisen.
                                                                                         - in besonders schwerwiegender Weise
Einholung unserer Weisung
                                                                                         verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Un-
E.1.6.3   Nach Eintritt des Schadenereignisses haben Sie unsere Weisun-                  fallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der
          gen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen                 Fall.
          unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist.
                                                                                Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Medizinische Aufklärung
                                                                                E.2.5    Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem ande-
E.1.6.4   Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicher-              ren einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind
          weise Auskünfte von                                                            wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermö-
                                                                                         gensvorteils vollständig frei.
          - Ärzten, die sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter-
             sucht haben.                                                       Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitig-
                                                                                keiten
          - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
                                                                                E.2.6    Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
          Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu
          erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen                 - E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprü-
          erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen                  che),
          Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
                                                                                         -
                                                                                          E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
          Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leis-                 oder
          tungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich
          untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den                  - E.1.2.4 (Prozessführung durch uns),
          Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
                                                                                         und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den
Übergegangene Ansprüche, Abtretung, Prozessführung gegen Dritte                          Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi-
                                                                                         gung erheblich hinausgeht, gilt:
E.1.6.5   Sie sind verpflichtet, uns bei der Geltendmachung der aufgrund
          unserer Leistung auf uns übergegangenen Ansprüche gegen                        - Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu
          Dritte zu unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen aus-                 zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht
          zuhändigen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, Ansprüche ge-                     frei.
          gen Dritte, soweit wir entsprechende Entschädigungsleistungen
          erbracht haben, in einer den ausländischen Vorschriften entspre-               - Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leis-
          chenden Form an uns abzutreten und den Erhalt der von uns                         tung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ih-
          erbrachten Entschädigungsleistung auf Verlangen in Textform zu                    res Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
          bestätigen.

E.1.6.6   Sie haben uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere
          den ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, zu über-
          lassen.


                                                                                                                                                         - 26 -

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                                                          F
                                  Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen


F.1        Pflichten mitversicherter Personen                                   so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.

           Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren           Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
           Pflichten sinngemäße Anwendung. Das gilt für die Technische
           Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversi-   Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die
           cherungsverordnung zulässig ist.                                     Leistungsfreiheit nur berufen, wenn

                                                                                - die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der
F.2        Ausübung der Rechte                                                     Person des Mitversicherten vorliegen oder


                                                                                                                                                   Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                                                                                    und der mitversicherten Personen
           Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem         - diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infol-
           Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer            ge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
           zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:


                                                                                                                                                                  (AKB)
           - Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversiche-
             rung nach A.1.2,


F.3        Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf
           mitversicherte Personen
           Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,


- 27 -

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Allgemeine Versicherungsbedingungen
    für die Kfz-Versicherung (AKB)


           Vertragslaufzeit,
             Kündigung,
         Kurzzeitkennzeichen,
         Wechselkennzeichen


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  Stand: 01.04.2026


                                                G
         Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall


G.1        Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?                                   bestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des überge-
                                                                                       gangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen
Vertragsdauer                                                                          Versicherung wirksam.

G.1.1      Die Laufzeit Ihres Vertrages ergibt sich aus Ihrem Versicherungs-   Kündigung bei Beitragserhöhung
           schein.
                                                                               G.2.7   Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach
Automatische Verlängerung                                                              J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines
                                                                                       Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhö-
G.1.2      Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen,            hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-
           verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn            doch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam
           nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.                                    geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätes-
                                                                                       tens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie
           Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des              auf Ihr Kündigungsrecht hin.
           Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die fol-
           genden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag           Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
           beginnen zu lassen.
                                                                               G.2.8   Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und
Beitragsberechnung für kurzfristige Verträge und Erweiterungen des                     erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie
Versicherungsumfangs                                                                   den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
                                                                                       lung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
G.1.3      Für kurzfristige Verträge und Erweiterungen des Versicherungs-
           umfangs berechnen wir für den beantragten Zeitraum für jeden        Kündigung bei Bedingungsänderung


                                                                                                                                                           Vertragslaufzeit, Kündigung,
           angefangenen Monat 15 % des Jahresbeitrags, höchstens jedoch
           den Jahresbeitrag.                                                  G.2.9   Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach


                                                                                                                                                               Kurzzeitkennzeichen
                                                                                       N Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wo-
                                                                                       chen nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsan-


                                                                                                                                                                      (AKB)
G.2        Wann und aus welchem Anlass können Sie                                      passung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
           den Versicherungsvertrag kündigen?                                          jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsän-
                                                                                       derung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres                                           vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs-
                                                                                       recht hin.
G.2.1      Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kün-
           digen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens
           einen Monat vor Ablauf zugeht.                                      G.3     Wann und aus welchem Anlass können wir
                                                                                       den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
                                                                               Kündigung zum Ablauf
G.2.2      Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
           kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns        G.3.1   Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kün-
           wirksam.                                                                    digen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens
                                                                                       einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung nach einem Schadenereignis
                                                                               Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.2.3      Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Ver-
           trag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats        G.3.2   Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
           nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung                    kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen
           zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in                 nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
           der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt
           oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ih-     Kündigung nach einem Schadenereignis
           nen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es
           über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu       G.3.3   Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den
           lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung              Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines
           den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des            Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschä-
           im Rechtsstreit ergangenen Urteils kündigen.                                digung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in
                                                                                       der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt
G.2.4      Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem                 oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ih-
           späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags,              nen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es
           wirksam werden soll.                                                        über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu
                                                                                       lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Kündigung bei einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung des                           den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des
Fahrzeugs                                                                              im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

G.2.5      Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert,                  Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ih-
           geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.7 auf den Erwerber über.               nen wirksam.
           Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats
           nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Be-         Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
           stehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwer-
           bers erst ab Kenntnis.                                              G.3.4   Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten
                                                                                       und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht
           Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wir-             innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag
           kung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.                         mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirk-
                                                                                       sam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang
G.2.6      Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung               der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4).
           ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungs-


- 29 -

[Seite 30]
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs             G.7      Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu
                                                                                         beachten?
G.3.5    Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach
         D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von         Übergang der Versicherung auf den Erwerber
         der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit so-
         fortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,       G.7.1    Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Er-
         dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt            werber über.
         haben.
                                                                                G.7.2    Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs                                        den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss
                                                                                         des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für
G.3.6    Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5,                     die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisheri-
         können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können                  gen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem
         Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf                    Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
         grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von
         einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.                       G.7.3    Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entwe-
                                                                                         der von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
                                                                                Anzeige der Veräußerung
G.3.7    Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach
         G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben              G.7.4    Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des
         die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszu-                    Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung,
         sprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsverstei-                    droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsver-
         gerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen                      tragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
         Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
                                                                                Kündigung des Vertrages

G.4      Kündigung einzelner Versicherungsarten                                 G.7.5    Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und
                                                                                         G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir
G.4.1    Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und               den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
         Auslandschadenschutzversicherung sind jeweils rechtlich selbst-
         ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt         Kündigung des Vertrages für ein Fahrzeug mit
         das Fortbestehen anderer nicht. Die Kfz-Schutzbrief-, Fahrer-          Versicherungskennzeichen
         schutz- und die Auslandschadenschutzversicherung enden je-
         doch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass         G.7.6    Im Falle der Veräußerung kann der Erwerber nach G.2.5 oder
         es einer Kündigung bedarf.                                                      wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann steht uns der von
                                                                                         Ihnen geleistete Beitrag für die laufende Zahlungsperiode zu.
G.4.2    Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlas-               Händigen Sie uns den Versicherungsschein sowie das Versiche-
         ses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für                   rungskennzeichen aus und legen Sie uns die Kündigung des
         das Fahrzeug zu kündigen.                                                       Erwerbers vor, steht uns nur der anteilige Beitrag für die Zeit des
                                                                                         Versicherungsschutzes zu. Schließen Sie gleichzeitig bei uns
G.4.3    Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen                      einen neuen Vertrag für ein Ersatzfahrzeug mit Versicherungs-
         Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte                   kennzeichen ab, gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für
         Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb                     den neuen Vertrag.
         von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen,
         dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einver-      Zwangsversteigerung
         standen sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte
         Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen          G.7.7    Die Regelungen G.7.1 bis G.7.6 sind entsprechend anzuwenden,
         Vertrag kündigen.                                                               wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.

G.4.4    Kündigen Sie oder wir nur den Kfz-Schutzbrief, gelten G.4.2 und
         G.4.3 nicht.                                                           G.8      Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugver-
                                                                                         schrottung)
G.5      Form und Zugang der Kündigung                                          Wagniswegfall eines versicherten Fahrzeugs

         Die Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam,           G.8.1    Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag
         wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.                                 bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis
                                                                                         erlangen.

G.6      Beitragsabrechnung nach Kündigung                                      Wegfall eines versicherten Fahrzeugs mit
                                                                                Versicherungskennzeichen
         Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht
         uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Bei-        G.8.2    Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Bei-
         trag anteilig zu.                                                               trag für die laufende Zahlungsperiode zu. Händigen Sie uns
                                                                                         den Versicherungsschein sowie das Versicherungskennzeichen
                                                                                         aus, steht uns nur der anteilige Beitrag für die Zeit des Versi-
                                                                                         cherungsschutzes zu. Schließen Sie gleichzeitig bei uns einen
                                                                                         neuen Vertrag für ein Ersatzfahrzeug mit Versicherungskennzei-
                                                                                         chen ab, gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für den
                                                                                         neuen Vertrag.


                                                                                                                                                       - 30 -

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  Stand: 01.04.2026

                                                  H
                  Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
                        Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Wechselkennzeichen


H.1        Was ist bei Außerbetriebsetzung zu                                   H.2      Welche Besonderheiten gelten bei Saison-
           beachten?                                                                     kennzeichen?

Ruheversicherung                                                                H.2.1    Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
                                                                                         sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh-
H.1.1      Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es               rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit-
           zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird da-                raums (Saison).
           durch der Vertrag nicht beendet.
                                                                                H.2.2    Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach
H.1.2      Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über,                 H.1.4 und H.1.5.
           wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mit-
           teilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als     H.2.3    Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für
           zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung                 den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren-
           des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.                               zenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-
                                                                                         Schutzbrief Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
H.1.3      Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht bei Verträgen
           mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.                         - im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder

Umfang der Ruheversicherung                                                              - wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgas-
                                                                                            untersuchung


                                                                                                                                                             Vertragslaufzeit, Kündigung,
H.1.4      Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen
           während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten                     durchgeführt werden.


                                                                                                                                                                 Kurzzeitkennzeichen
           Versicherungsschutz.


                                                                                                                                                                        (AKB)
           Der Ruheversicherungsschutz umfasst                                  H.3      Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
           - die Kfz-Haftpflichtversicherung,                                   Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim
           - die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt     Kfz-Schutzbrief
              der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversiche-
              rung bestand.                                                     H.3.1    In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-Schutzbrief be-
                                                                                         steht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge-
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung                                                  stempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein
                                                                                         rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden
H.1.5      Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet,                 muss.
           das Fahrzeug
                                                                                Was sind Zulassungsfahrten?
           - in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage)
              oder                                                              H.3.2    Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem
                                                                                         Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
           - auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke,
              Mauer umschlossen)                                                         - Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla-
                                                                                            kette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung
           nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug                     oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulas-
           außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verlet-                   sungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestem-
           zen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach                  pelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein
           D.2 leistungsfrei.                                                               solches erteilt hat.

Wiederanmeldung                                                                          - Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher
                                                                                            zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer-
H.1.6      Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der                        betriebsetzung des Fahrzeugs.
           Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungs-
           schutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie
           uns unverzüglich mitzuteilen.                                        H.4      Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeit-
                                                                                         kennzeichen?
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung

H.1.7      Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18             H.4.1    Für Fahrzeuge, die mit einem Kurzzeitkennzeichen zur einmali-
           Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne                       gen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt zuge-
           dass es einer Kündigung bedarf.                                               lassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz
                                                                                         bis zu dem auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Gül-
H.1.8      Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruhe-                       tigkeitsdatum. Die Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz-, Auslandscha-
           versicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines ande-                   denschutz- und die Kfz-Umweltschadensversicherung werden für
           ren Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag                  Kurzzeitkennzeichen nicht angeboten.
           fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des
           Vertrags aufzufordern.                                               H.4.2    In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung beträgt der Beitrag
                                                                                         für eine Dauer bis zu 5 Tagen je Versicherungsart 2 % des Jahres-
                                                                                         beitrags (Beitragssatz 100 %). Der Mindestbeitrag beträgt für die
                                                                                         Dauer von 5 Tagen je Versicherungsart 59,50 EUR. Bei längerer
                                                                                         Dauer wird für jeden weiteren angefangenen 5-Tageszeitraum je
                                                                                         Versicherungsart ein weiterer Beitrag von 2 % des Jahresbeitrags
                                                                                         oder in Höhe des Mindestbeitrags erhoben.


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H.4.3   Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überfüh-
        rungsfahrt mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zulassen,
        so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich
        der Dauer in die Berechnung des neu abzuschließenden Vertrags
        einbezogen.


H.5     Welche Besonderheiten gelten bei Wechsel-
        kennzeichen?

H.5.1   Für Fahrzeuge, die mit einem Wechselkennzeichen zugelassen
        sind, gewähren wir den vertraglich vereinbarten Versicherungs-
        schutz, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Plätzen und Wegen
        mit dem vollständigen Kennzeichen versehen ist.

H.5.2   Ist das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig mit dem Wechsel-
        kennzeichen versehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen
        des Versicherungsvertrages, sofern das Fahrzeug in einem Ein-
        stellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem
        umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem geschlossenen Hofraum)
        abgestellt ist.


                                                                            - 32 -

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         Vertragslaufzeit, Kündigung,
             Kurzzeitkennzeichen
                    (AKB)

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Allgemeine Versicherungsbedingungen
    für die Kfz-Versicherung (AKB)


                SF-System,
     Beitrags-, Bedingungsänderung,
            Beschwerdestelle


                                      - 34 -

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  Stand: 01.04.2026


                                                                   I
                                                     Schadenfreiheitsrabatt-System


I.1        Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen                                       diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens
           (SF-Klassen)                                                                    in die SF-Klasse 2 eingestuft ist.

           In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich    Sondereinstufung in die SF-Klasse 2 , 3 oder 4
           die Einstufung Ihres Vertrages in eine SF-Klasse und der sich da-
           raus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe          I.2.2.4   Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Leichtkraftrad, Kraftrad,
           dazu die Tabellen im Anhang 1.                                                  Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines
                                                                                           Schadenverlaufs nach I.6, wird Ihr Fahrzeug in die SF-Klasse 2, 3
           Dies gilt nicht für                                                             oder 4 eingestuft, wenn
           - Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen,
           - Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Abschleppwagen,                       - auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner
              Krankenwagen, Gabelstapler und Leichenwagen,                                    oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-
           - Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art,                            benspartner bereits ein derartiges Fahrzeug zugelassen und bei
           - Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,                               uns versichert ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht-
           - amtlich abgestempelte rote Kennzeichen oder                                     versicherung mindestens in die SF-Klasse 2, 3 oder 4 eingestuft
              Kurzzeitkennzeichen,                                                            ist.
           - Selbstfahrervermietfahrzeuge.
                                                                                           Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 2, 3 oder 4 gilt nicht für
                                                                                           Fahrzeuge, die gemäß I.1 nicht SF-berechtigt sind.
I.2        Ersteinstufung
                                                                                 I.2.3      nrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-
                                                                                           A
I.2.1      Ersteinstufung in SF-Klasse 0                                                   Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung

           Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs                        Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Lieferwagen, ein
           nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.                                Leichtkraftrad, Kraftrad, Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug
                                                                                           und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine
I.2.2       ondereinstufung eines Pkw, Lieferwagens, Leichtkraft-
           S                                                                               Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (sie-
           rads, Kraftrads, Trikes, Quads oder eines Campingfahr-                          he G.1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem
           zeugs in die SF-Klassen ½, 1, 2, 3 oder 4                                       Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt
                                                                                           nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahr-
Sondereinstufung in die SF-Klasse ½                                                        zeug im Sinne von I.6.1.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor
                                                                                           Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskover-
I.2.2.1    Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, einen Lieferwagen, ein Leicht-               sicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den
           kraftrad, Kraftrad, Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug ohne                   Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.
           Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird Ihr Fahrzeug


                                                                                                                                                                    SF-System, Beitragsänderung,
           in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn                                   I.2.4     Führerscheinsonderregelung


                                                                                                                                                                       Beschwerdestelle, etc.
           a)	auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebensgefähr-                Hat Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Leichtkraftrad, Kraftrad, Trike,
               ten oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden                Quad oder ein Campingfahrzeug in der SF-Klasse 0 begonnen,


                                                                                                                                                                               (AKB)
               Lebenspartner bereits ein derartiges Fahrzeug zugelassen                    stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre
               ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung             im Besitz einer Fahrerlaubnis für ein derartiges Fahrzeug sind
               mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist.                               und folgende Voraussetzungen gegeben sind:

           b)	Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für ein                  - Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
              derartiges Fahrzeug besitzen, die von einem Mitgliedstaat
              des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach                    -
                                                                                            Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des europäi-
              I.2.5 gleichgestellt ist. Gilt nicht für Lieferwagen.                         schen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder dieser
                                                                                            nach I.2.5 gleichgestellt.
           Ist auf Sie bereits ein Pkw, Leichtkraftrad, Kraftrad, Trike, Quad
           oder ein Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Einstufung ge-      I.2.5     Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
           mäß I.2.2.1a). Ferner gilt die Sondereinstufung in die SF-Klasse
           ½ nicht für Fahrzeuge, die gemäß I.1 nicht SF-berechtigt sind.                  Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen
                                                                                           Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mit-
Sondereinstufung in die SF-Klasse 1                                                        gliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahr-
                                                                                           erlaubnisverordnung
I.2.2.2    Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, einen Lieferwagen, ein Leicht-
           kraftrad, Kraftrad, Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug ohne                   - ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umge-
           Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird Ihr Fahrzeug in                    schrieben werden können oder
           die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren
           eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher                  - nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
           Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein derartiges
           Fahrzeug zugelassen ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-
           Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft      I.3       Jährliche Neueinstufung
           ist.
                                                                                           Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach
           Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Fahrzeuge,               seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein.
           die gemäß I.1 nicht SF-berechtigt sind.
                                                                                           Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung
Sondereinstufung in die SF-Klasse 2 (Eltern-Kind-Regelung)                                 maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeord-
                                                                                           net wird.
I.2.2.3    Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Leichtkraftrad, Kraftrad,
           Trike, Quad oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines             I.3.1     Wirksamwerden der Neueinstufung
           Schadenverlaufs nach I.6, wird Ihr Fahrzeug in die SF-Klasse 2
           eingestuft, wenn für einen Elternteil von Ihnen bereits ein der-                Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen
           artiges Fahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, das zu                  Kalenderjahr.


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I.3.2     Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf                                           d)	Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rück-
                                                                                                stellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkasko-
          Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlau-                      versicherung fällt.
          fen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit unun-
          terbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-                  e)	Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in An-
          Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.                            spruch, weil:

I.3.3     Besserstufung bei Saisonkennzeichen                                     		 - 
                                                                                       eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haft-
                                                                                       pflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem
          Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zu-                 Umfang haftet,
          gelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des
          Vertrages eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison                     - Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen An-
          mindestens sechs Monate beträgt.                                                       spruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz
                                                                                                 oder teilweise versagt hat.
I.3.4      esserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 4, 3, 2, 1, ½, 0
          B
          oder M                                                                  I.4.2     Schadenbelasteter Verlauf

          Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalender-              I.4.2.1   Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie
          jahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag bei                     uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Scha-
          schadenfreiem Verlauf in folgende SF-Klassen ein:                                 denereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder
                                                                                            Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die
          -   von SF-Klasse 4     nach   SF-Klasse 5                                        Fälle nach I.4.1.2.
          -   von SF-Klasse 3     nach 	SF-Klasse 4
          -   von SF-Klasse 2     nach   SF-Klasse 3                              I.4.2.2   Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als scha-
          -   von SF-Klasse 1     nach   SF-Klasse 2                                        denfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Ent-
          -   von SF-Klasse ½     nach   SF-Klasse 1                                        schädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden,
          -   von SF-Klasse 0     nach   SF-Klasse 1                                        stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Ka-
          -   von SF-Klasse M     nach   SF-Klasse 1                                        lenderjahres zurück.

          Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalender-
          jahres mit einer Einstufung in die SF-Klassen 4, 3, 2, 1, ½ oder 0      I.5       Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haft-
          begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs                        pflicht- und Vollkaskoversicherung vermei-
          Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf
          zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:                  den können

          -   von SF-Klasse 4     nach   SF-Klasse 5                              I.5.1     Schadenrückkauf
          -   von SF-Klasse 3     nach 	SF-Klasse 4
          -   von SF-Klasse 2     nach   SF-Klasse 3                                        Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkas-
          -   von SF-Klasse 1     nach   SF-Klasse 2                                        koversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung
          -   von SF-Klasse ½     nach   SF-Klasse 1                                        freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung,
          -   von SF-Klasse 0     nach   SF-Klasse ½.                                       erstatten.

I.3.5     Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf                                         Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie
                                                                                            nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer
          Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet ver-                 Entschädigung.
          laufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückge-
          stuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.                         Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Mona-
                                                                                            ten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflicht- oder Voll-
                                                                                            kaskoversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
I.4       Was bedeutet schadenfreier oder schaden-
          belasteter Verlauf?                                                               Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und
                                                                                            über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen
I.4.1     Schadenfreier Verlauf                                                             wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer
                                                                                            Erhöhung des Erstattungsbetrags.
I.4.1.1   Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vor-
          aussetzungen vor:                                                       I.5.2     Rabattschutz für Pkw

          - Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Ka-                      Für Pkw kann in der Kfz-Haftpflichtversicherung und – falls vor-
             lenderjahres ununterbrochen bestanden und                                      handen – in der Vollkaskoversicherung der Leistungsbaustein
                                                                                            Rabattschutz gegen Zahlung eines Beitragszuschlags abge-
          - uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für                    schlossen werden.
             das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
             mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsbera-         Voraussetzungen
             tung und Prozesse.
                                                                                  I.5.2.1   Die Kfz- Haftpflichtversicherung und – falls vorhanden – die
I.4.1.2   Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils                   Vollkaskoversicherung müssen zum Beginn des Rabattschutzes
          als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vor-                     jeweils mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft sein.
          liegt:
                                                                                            Umfasst ein Versicherungsvertrag eine Kfz-Haftpflichtversiche-
          a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:                    rung und eine Vollkaskoversicherung, kann der Rabattschutz
                                                                                            nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen
		 - aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen                                    werden. Liegt in einer Versicherungsart eine geringere Scha-
      untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder                                denfreiheitsklasse als SF 4 vor, kann für keine der beiden Versi-
                                                                                            cherungsarten der Rabattschutz abgeschlossen werden.
              - wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversi-
                cherung.                                                                    Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass eine dieser Vo-
                                                                                            raussetzungen bei Beginn des Rabattschutzes nicht vorlag,
          b)	Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den                       entfällt der Rabattschutz rückwirkend. Erfolgt aufgrund von
             drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf,                      Schäden während der Geltungsdauer des Rabattschutzes eine
             ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.                                    Rückstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse als SF
                                                                                            4, entfällt der Rabattschutz nicht.
          c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten
              uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.


                                                                                                                                                         - 36 -

[Seite 37]
Leistungen des Rabattschutzes                                                  Schadenverlauf einer anderen Person

I.5.2.2   Wenn der Rabattschutz vertraglich vereinbart wurde, gilt die         I.6.1.3   Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von
          Rückstufung nach I.3.5 nicht für den ersten gemeldeten und den                 Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Scha-
          Schadenfreiheitsrabatt belastenden Schadenfall im jeweiligen                   denverlaufs.
          Kalenderjahr. Der Schadenfall muss während der Gültigkeit des
          Rabattschutzes eingetreten sein. Schadenfälle die vor dem Be-        Versichererwechsel
          ginn des Rabattschutzes eingetreten sind, führen zur vertraglich
          vereinbarten Rückstufung nach I.3.5.                                 I.6.1.4   Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu
                                                                                         uns gewechselt.
          Bei mehreren belastenden Schadenfällen im Kalenderjahr er-
          folgt die Rückstufung nach I.3.5, als wenn ein Schaden weniger       I.6.2     Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
          angefallen wäre.
                                                                                         Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vor-
          Wenn ein Schaden anfällt, bei dem der Fahrer jünger als 23 Jah-                aussetzungen:
          re ist, gilt der Rabattschutz nicht. Es erfolgt eine Rückstufung
          nach I.3.5.                                                          Fahrzeuggruppe

          Unser Kündigungsrecht nach G.3 bleibt von diesen Regelungen          I.6.2.1   Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen
          unberührt.                                                                     wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahr-
                                                                                         zeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört
Laufzeit und Beendigung                                                                  einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das
                                                                                         übertragen wird.
I.5.2.3   Der Rabattschutz wird bis zum Ende der laufenden Versiche-
          rungsperiode des Kfz-Haftpflichtvertrages und – falls vorhan-          a) Erste Fahrzeuggruppe:
          den – des Vollkaskoversicherungsvertrages abgeschlossen. Er          		  Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper,
          verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht einen Mo-              die ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
          nat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform gekündigt
          wird.                                                                  b) Zweite Fahrzeuggruppe:
                                                                               		Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Camping-
          Kündigen Sie den Rabattschutz in einer Versicherungsart, endet            fahrzeuge, Lieferwagen, Kranken- und Leichenwagen, Ga-
          er auch in der anderen Versicherungsart.                                  belstapler.

          Endet die Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder die Vollkasko-          c) Dritte Fahrzeuggruppe:
          versicherung, endet auch der Rabattschutz, ohne dass es einer        		Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr, Taxen, Mietwagen.
          Kündigung bedarf.
                                                                                 d) Vierte Fahrzeuggruppe:
          Endet der Rabattschutz und wird der Versicherungsvertrag bei         		Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Busse
          uns ohne Rabattschutz fortgeführt, ist die dadurch erreichte SF-          sowie Abschleppwagen.
          Klasse Ausgangspunkt für die zukünftige Besser- und Rückstu-
          fung in der Kfz-Haftpflicht- und – falls vorhanden – Vollkaskover-   Eine Übertragung ist zudem möglich
          sicherung.
                                                                                         - von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine
Begrenzung auf die Laufzeit                                                                 im Werkverkehr bis 10 Tonnen zulässiger Gesamtmasse,


                                                                                                                                                            SF-System, Beitragsänderung,
I.5.2.4   Die Einstufung aufgrund der Verwirklichung des Rabattschutzes                  - von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen


                                                                                                                                                               Beschwerdestelle, etc.
          gilt nur während der Laufzeit des Vertrages. Bei einem Wechsel                    und Taxen auf einen Bus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne
          zu einem anderen Versicherer oder bei Übernahme des Scha-                         Fahrersitz).


                                                                                                                                                                       (AKB)
          denverlaufs durch eine andere Person wird der Vertrag so behan-
          delt, als habe der Rabattschutz nicht bestanden. Dem Nachversi-      Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-
          cherer wird auf dessen Anfrage der tatsächliche Schadenverlauf       Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
          gemäß I.8.2 bestätigt, der sich ohne Rabattschutz ergibt.
                                                                               I.6.2.2   Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und
                                                                                         in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
I.6       Übernahme eines Schadenverlaufs
                                                                               Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von
I.6.1     In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?                einer anderen Person nach I.6.1.3

          Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser         I.6.2.3   Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person
          bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird auf den                     nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person
          Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen                   überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen fol-
          nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:                           gende Voraussetzungen erfüllt sein:

Fahrzeugwechsel                                                                          a)	Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen
                                                                                             Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft;
I.6.1.1   Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen                          hierzu gehört insbesondere
          Fahrzeugs angeschafft.
                                                                               		           - eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Per-
Rabatttausch                                                                                   son; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung
                                                                                               durch Sie ausreichend;
I.6.1.2   a)	Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein an-
              deres Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne         		           - die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis
              Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Über-                          dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz
              nahme des Schadenverlaufs.                                                       einer gültigen Fahrerlaubnis waren;

          b)	Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwie-                 b)	die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenver-
              gend von demselben Personenkreis benutzt werden, wie                           laufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfrei-
              das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der                     heitsrabatt in vollem Umfang auf;
              Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahr-
              zeug übertragen wird.                                                      c)	die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie
                                                                                             liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück.
          c) Sie besitzen zwei oder mehrere Fahrzeuge, die bei uns versi-
             chert sind, dann können Sie jederzeit beantragen, die Scha-       I.6.3      ie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
                                                                                         W
             denverläufe zwischen den Fahrzeugen zu wechseln.                            schutzes auf den Schadenverlauf aus?


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Im Jahr der Übernahme                                                         I.7     Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.6.3.1   Unbeschadet einer Rückstufung aufgrund einer Schadenmel-            I.7.1   Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskover-
          dung, die vorrangig vorzunehmen ist, gilt nach einer Unterbre-              sicherung können nur zusammen abgegeben werden.
          chung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Sai-
          sonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung,            I.7.2   Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs ihres Vertrags stufen wir
          Veräußerung, Wagniswegfall) folgendes:                                      diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Ver-
                                                                                      trages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der
          a)	
             Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, über-                  SF-Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen.
             nehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungs-
             schutz nicht unterbrochen worden.                                I.7.3   Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ih-
                                                                                      res Vertrages nach zu erheben.
          b)	Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchs-
              tens zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er
              vor der Unterbrechung bestand.                                  I.8     Auskünfte über den Schadenverlauf
          c)	Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre übernehmen        I.8.1   Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs
              wir den Schadenverlauf nicht und stufen Ihren Vertrag statt-            folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
              dessen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres
              Vertrages nach I.2 bekommen hätten.                                     - Art und Verwendung des Fahrzeugs,

Im Folgejahr nach der Übernahme                                                       - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,

I.6.3.2   In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich                - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der
          die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und da-                Vollkaskoversicherung,
          nach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der
          Übernahme bestand:                                                          - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs,
                                                                                         die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt
          a)	Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-                  haben,
              nahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entspre-
              chend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles            - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei
              Kalenderjahr bestanden.                                                    Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass
                                                                                         Zahlungen geleistet worden sind und
          b)	Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Über-
              nahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstu-             - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechen-
              fung trotz schadenfreien Verlaufs.                                         de Auskünfte erteilt worden sind.

I.6.4     Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang                 I.8.2   Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haft-
                                                                                      pflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem
          Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge                     anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem
          übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahr-                  auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten
          zeuge unter folgenden Voraussetzungen:                                      Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.

          - Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha-            Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schaden-
             denverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Scha-             verlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelungen
             denfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,                                 nach I.2.2.1a), I.2.2.1b) und I.2.2.2 – werden nicht berücksich-
                                                                                      tigt. Sondereinstufungen aufgrund der Regelung nach I.2.2.3 und
          - Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Be-              I.2.2.4 werden so bestätigt, als wäre der Vertrag bei Beginn nach
             triebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.                I.2.2.2 eingestuft worden.


                                                                                                                                                   - 38 -

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                                                          J
                                   Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen


J.1        Typklasse                                                             J.4   Kündigungsrecht
           Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahr-              Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtver-
           zeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, wel-                 sicherung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7
           cher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet               ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig
           worden ist.                                                                 wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Ände-
                                                                                       rungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
           Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in wel-
           chem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im                    Dies gilt für die Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und
           Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert                Auslandschadenschutzversicherung entsprechend.
           hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Ver-
           hältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuord-
           nung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene            J.5   Gesetzliche Änderung des Leistungs-
           Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungs-                umfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
           jahres wirksam.
                                                                                       In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Bei-
           Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 ent-                  trag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Ver-
           nehmen.                                                                     ordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den
                                                                                       Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.

J.2        Regionalklasse
           Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des
           Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet.
           Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde
           zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können
           Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn
           des Vertrags zugeordnet worden ist.

           Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in wel-
           chem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher
           der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen
           erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer
           Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer


                                                                                                                                                          SF-System, Beitragsänderung,
           Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit ver-
           bundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versi-


                                                                                                                                                             Beschwerdestelle, etc.
           cherungsjahres wirksam.


                                                                                                                                                                     (AKB)
           Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 4 ent-
           nehmen.


J.3        Tarifänderung
Überprüfung der Tarifbeiträge

J.3.1      Wir sind berechtigt einmal jährlich die Tarifbeiträge für beste-
           hende Kfz-Haftpflichtverträge unter Beachtung der anerkannten
           Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versiche-
           rungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und
           Kostenentwicklung anzupassen. Wir sind dabei berechtigt, die
           statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deut-
           schen Versicherungswirtschaft e.V. zu berücksichtigen.

Erhöhung des Tarifbeitrages

J.3.2      Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags sind
           wir berechtigt, mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
           den Beitrag zu Ihrem Vertrag bis zur Höhe des neuen Tarifbei-
           trags anzuheben.

Reduzierung des Tarifbeitrages

J.3.3      Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, mit Beginn
           des nächsten Versicherungsjahres den Beitrag zu Ihrem Vertrag
           auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.

Tarifänderung in der Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Fahrerschutz- und
Auslandschadenschutzversicherung

J.3.4      J.3.1 bis J.3.3 gilt für bestehende Verträge in der Kasko-, Kfz-
           Schutzbrief-, Fahrerschutz- und Auslandschadenschutzversi-
           cherung entsprechend.


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                                                    K
                     Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands


K.1       Änderung des Schadenfreiheitsrabatts                                  Folgen von unzutreffenden Angaben

          Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schaden-            K.4.3   Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitrags-
          freiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern.                               berechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist
                                                                                        deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwir-
                                                                                        kend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag,
K.2       Änderung von Merkmalen zur Beitrags-                                          der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung ent-
          berechnung                                                                    spricht.

Welche Änderungen werden berücksichtigt?                                        K.4.4   Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder
                                                                                        Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu
K.2.1     Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur                 niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitrags-
          Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 „Merkmale zur Beitrags-                     erhöhung für das laufende Versicherungsjahr eine Vertragsstra-
          berechnung“ und Anhang 5 „Berufsgruppen“ (Tarifgruppen) be-                   fe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlen, der den tatsächli-
          rechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssen-                  chen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht und sofort
          kung oder zu einer Beitragserhöhung führen.                                   fällig ist.

Auswirkung auf den Beitrag                                                      Folgen von Nichtangaben

K.2.2     Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.                        K.4.5   Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestä-
                                                                                        tigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den
K.2.3     Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahr-                Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjah-
          leistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwir-                 res nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen,
          kend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.                             wenn

                                                                                        - wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die
K.3       Änderung der Regionalklasse wegen                                                dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und
          Wohnsitzwechsels
                                                                                        -
                                                                                         Sie uns innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von
          Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahr-                 mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsbe-
          zeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der                 rechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht
          Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der                    nachreichen.
          neuen Regionalklasse.

                                                                                K.5     Änderung der Art oder Verwendung des
K.4       Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen                                    Fahrzeugs
          zur Beitragsberechnung
                                                                                        Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder
Anzeige von Änderungen                                                                  Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6,
                                                                                        müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der
K.4.1     Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Über-                     Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und
          schrift „Jährliche Fahrleistung“, „Tarifkriterien für die Beitrags-           Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
          berechnung“ und „Tarifgruppe“ aufgeführten Merkmals zur Bei-
          tragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.                         Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6
                                                                                        kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.
Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
                                                                                        Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kün-
K.4.2     Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag be-               digungsrecht nach G.2.8.
          rücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf
          Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder
          Nachweise vorzulegen.


                                                                                                                                                   - 40 -

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                                    Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände


L.1        Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind                               Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des
                                                                                      Schadens in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sach-
Versicherungsombudsmann                                                               verständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.

L.1.1      Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zu-
           frieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem    L.2      Gerichtsstände
           von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich
           an den Ombudsmann für Versicherungen wenden:                      Wenn Sie uns verklagen

           Versicherungsombudsmann e.V.                                      L.2.1    Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbe-
           Postfach 080632                                                            sondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
           10006 Berlin
           E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                              - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
           Telefon 0800 369600, Fax 0800 3699000
           (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).                                - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie
                                                                                         betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
           Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
           für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir     Wenn wir Sie verklagen
           haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzuneh-
           men.                                                              L.2.2    Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbe-
                                                                                      sondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
Versicherungsaufsicht
                                                                                      - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
L.1.2      Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei-
           nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kön-                - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Nieder-
           nen Sie sich auch an die für Sie zuständige Aufsicht wenden.                  lassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungs-
           Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der                 vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlos-
                                                                                         sen haben.
           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
           Sektor Versicherungsaufsicht                                      Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
           Graurheindorfer Straße 108
           53117 Bonn                                                        L.2.3    Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder ge-
           E-Mail: poststelle@bafin.de                                                wöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben
           Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.                                   oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
                                                                                      im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abwei-


                                                                                                                                                        SF-System, Beitragsänderung,
           Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und             chend der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als vereinbart,
           einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.                   das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.


                                                                                                                                                           Beschwerdestelle, etc.
		Rechtsweg


                                                                                                                                                                   (AKB)
L.1.3      Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be-
           schreiten.


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                                                                  M
                                                          Embargobestimmung


           Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
           Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine Sankti-
           onen, Verbote oder Beschränkungen aufgrund von Resolutionen
           der Vereinten Nationen oder auf die Vertragsparteien direkt an-
           wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
           Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
           Deutschland entgegenstehen.
           Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
           bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
           nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bun-
           desrepublik Deutschland entgegenstehen.


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                                                                 N
                                                         Bedingungsänderung


         Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen der Allgemeinen Be-       Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fäl-
         dingungen für die Kfz-Versicherung für Ihren Versicherungsver-     len der oben genannten gerichtlichen oder behördlichen Ent-
         trag zu ändern oder zu ergänzen, wenn diese durch                  scheidung für uns auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche
                                                                            Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versiche-
         - eine Änderung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen, auf         rung eines anderen Versicherers handelt.
            denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beru-
            hen,                                                            Eine Änderung oder Ergänzung der Regelungen der Allge-
                                                                            meinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung darf Sie nicht
         - eine unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende höchst-   schlechter stellen als die ursprünglich bei Vertragsabschluss
            richterliche Rechtssprechung,                                   vorhandenen Regelungen.

         - eine für uns bindende Änderung der Verwaltungspraxis der        Bei einer Änderung oder Ergänzung der Regelungen der Allge-
            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kar-   meinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung haben Sie nach
            tellbehörden sowie                                              G.2.9 ein Kündigungsrecht.

         - konkrete individuelle, für uns bindende Weisungen der Bun-
            desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kar-
            tellbehörden unwirksam geworden sind und hierdurch eine
            Vertragslücke entstanden ist, die das bei Vertragsabschluss
            vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenlei-
            stung in nicht unbedeutendem Maße stört.


                                                                                                                                    - 42 -

[Seite 43]
- 43 -
         SF-System, Beitragsänderung,
            Beschwerdestelle, etc.
                    (AKB)

[Seite 44]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
    für die Kfz-Versicherung (AKB)


              Anhänge


                                      - 44 -

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                                                         Anhang 1:
                                         Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System


1            Pkw                                                       1.2     Rückstufung im Schadenfall bei Pkw

1.1           instufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen
             E                                                         1.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
             (SF-Klassen) und Beitragssätze


                Schadenfreiheitsklasse          Beitragssatz in %                Aus SF-    bei 1 Schaden    bei 2 Schäden     bei 3 und
                    (SF-Klasse)                                                  Klasse                                      mehr Schäden
                                          Haftpflicht      Vollkasko
                        SF 50                 16               17                                            nach Klasse
                        SF 49                 16               17                 SF 50          SF 25          SF 11            SF 6
                        SF 48                 17               18                 SF 49          SF 25          SF 11            SF 6
                        SF 47                 17               18                 SF 48          SF 25          SF 11            SF 6
                        SF 46                 17               18                 SF 47          SF 24          SF 10            SF 5
                        SF 45                 17               19                 SF 46          SF 24          SF 10            SF 5
                        SF 44                 18               19                 SF 45          SF 23          SF 10            SF 5
                        SF 43                 18               19                 SF 44          SF 23          SF 10            SF 5

                        SF 42                 18               19                 SF 43          SF 22          SF 10            SF 5
                                                                                  SF 42          SF 22           SF 9            SF 4
                        SF 41                 18               20
                                                                                  SF 41          SF 21           SF 9            SF 4
                        SF 40                 19               20
                                                                                  SF 40          SF 20           SF 9            SF 4
                        SF 39                 19               20
                                                                                  SF 39          SF 20           SF 8            SF 3
                        SF 38                 19               20
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                                                                                  SF 36          SF 18           SF 7            SF 3
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                                                                                  SF 35          SF 18           SF 7            SF 2
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                                                                                  SF 33          SF 17           SF 6            SF 2
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                                                                                  SF 30          SF 15           SF 5            SF 1
                        SF 29                 22               24
                                                                                  SF 29          SF 14           SF 5            SF 1
                        SF 28                 22               24
                                                                                  SF 28          SF 14           SF 5           SF 1/2
                        SF 27                 23               25
                                                                                  SF 27          SF 13           SF 4           SF 1/2
                        SF 26                 23               25
                                                                                  SF 26          SF 13           SF 4           SF 1/2
                        SF 25                 24               26
                                                                                  SF 25          SF 12           SF 4             0
                        SF 24                 24               26
                                                                                  SF 24          SF 12           SF 3             0
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                                                                                  SF 23          SF 11           SF 3             0
                        SF 22                 25               27
                                                                                  SF 22          SF 10           SF 3             0
                        SF 21                 26               27
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                        SF 18                 28               30
                                                                                  SF 18          SF 8            SF 1             M
                                                                                                                                            Anhänge
                                                                                                                                             (AKB)
                        SF 17                 29               30
                                                                                  SF 17          SF 7            SF 1             M
                        SF 16                 30               31
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                        SF 10                 36               37                 SF 10          SF 3           SF 1/2            M
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                        SF 8                  39               38                 SF 8           SF 2           SF 1/2            M
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                        SF 5                  45               43                 SF 5           SF 1             0               M
                        SF 4                  47               45                 SF 4          SF 1/2            0               M
                        SF 3                  50               46                 SF 3          SF 1/2            M               M
                        SF 2                  54               50                 SF 2          SF 1/2            M               M
                        SF 1                  58               52                 SF 1          SF 1/2            M               M
                        SF 1/2                71               60                SF 1/2            0              M               M
                          0                  110               75                   0              M              M               M
                          M                  150              120                   M              M              M               M

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1.2.2   Vollkaskoversicherung                                        2       Krafträder / Leichtkrafträder / Trikes / Quads
                                                                     2.1     
                                                                             Einstufung von Krafträdern / Leichtkrafträder / Trikes /
         Aus SF-    bei 1 Schaden   bei 2 Schäden   bei 3 und mehr           Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Bei-
         Klasse                                        Schäden               tragssätze
                                     nach Klasse
          SF 50         SF 39          SF 35           SF 12                    Schadenfreiheitsklasse           Beitragssatz in %
          SF 49         SF 35          SF 22           SF 12                        (SF-Klasse)             Haftpflicht      Vollkasko
          SF 48         SF 34          SF 21           SF 12                             SF 20                 22                 23
          SF 47         SF 33          SF 21           SF 11                             SF 19                 23                 25
          SF 46         SF 32          SF 20           SF 10                             SF 18                 23                 25
          SF 45         SF 31          SF 20            SF 9                             SF 17                 23                 26
          SF 44         SF 31          SF 19            SF 8                             SF 16                 24                 26
          SF 43         SF 30          SF 18            SF 7                             SF 15                 24                 26
          SF 42         SF 29          SF 18            SF 7                             SF 14                 25                 27
          SF 41         SF 28          SF 17            SF 6                             SF 13                 25                 28
          SF 40         SF 27          SF 17            SF 6                             SF 12                 26                 29
          SF 39         SF 27          SF 16            SF 5                             SF 11                 27                 30
          SF 38         SF 26          SF 16            SF 5                             SF 10                 27                 31
          SF 37         SF 25          SF 15            SF 4                              SF 9                 28                 32
          SF 36         SF 24          SF 14            SF 4                              SF 8                 29                 33
          SF 35         SF 24          SF 14            SF 3                              SF 7                 30                 35
          SF 34         SF 23          SF 13            SF 3                              SF 6                 31                 37
          SF 33         SF 22          SF 13            SF 2                              SF 5                 33                 40
          SF 32         SF 21          SF 12            SF 2                              SF 4                 35                 42
          SF 31         SF 21          SF 11            SF 1                              SF 3                 39                 46
          SF 30         SF 20          SF 11            SF 1                              SF 2                 43                 49
          SF 29         SF 19          SF 10            SF 1                              SF 1                 53                 56
          SF 28         SF 18          SF 10            SF 1                             SF 1/2                67                 80
          SF 27         SF 17           SF 9           SF 1/2                              0                   90                 95
          SF 26         SF 17           SF 8           SF 1/2                              M                  135                145
          SF 25         SF 16           SF 8           SF 1/2
          SF 24         SF 15           SF 7           SF 1/2
                                                                     2.2      ückstufung im Schadenfall bei Krafträdern / Leichtkrafträ-
                                                                             R
          SF 23         SF 14           SF 7           SF 1/2                dern / Trikes / Quads
          SF 22         SF 14           SF 6             0
          SF 21         SF 13           SF 5             0           2.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
          SF 20         SF 12           SF 5             0
          SF 19         SF 11           SF 4             0                       Aus            bei 1         bei 2       bei 3 und mehr
                                                                               SF-Klasse       Schaden       Schäden         Schäden
          SF 18         SF 10           SF 4             0
                                                                                                            nach Klasse
          SF 17         SF 10           SF 3             0
                                                                                 SF 20            SF 5        SF ½              M
          SF 16          SF 9           SF 2             M
                                                                                 SF 19            SF 3        SF ½              M
          SF 15          SF 8           SF 2             M
                                                                                 SF 18            SF 3        SF ½              M
          SF 14          SF 7           SF 1             M
                                                                                 SF 17            SF 2        SF ½              M
          SF 13          SF 7           SF 1             M
                                                                                 SF 16            SF 2        SF ½              M
          SF 12          SF 6           SF 1             M
                                                                                 SF 15            SF 2        SF ½              M
          SF 11          SF 5          SF 1/2            M
                                                                                 SF 14            SF 2        SF ½              M
          SF 10          SF 4          SF 1/2            M
                                                                                 SF 13            SF 2        SF ½              M
           SF 9          SF 3          SF 1/2            M
                                                                                 SF 12            SF 2        SF ½              M
           SF 8          SF 3          SF 1/2            M
                                                                                 SF 11            SF 1          0               M
           SF 7          SF 2             0              M
                                                                                 SF 10            SF 1          0               M
           SF 6          SF 1             0              M
                                                                                 SF 9             SF 1          0               M
           SF 5          SF 1             0              M
                                                                                 SF 8             SF 1          0               M
           SF 4         SF 1/2            0              M
                                                                                 SF 7             SF 1          0               M
           SF 3         SF 1/2            0              M
                                                                                 SF 6             SF 1          0               M
           SF 2         SF 1/2            0              M
                                                                                 SF 5             SF ½          M               M
           SF 1           0              M               M
                                                                                 SF 4             SF ½          M               M
          SF 1/2          0              M               M
                                                                                 SF 3             SF ½          M               M
            0             M              M               M
                                                                                 SF 2             SF ½          M               M
            M             M              M               M
                                                                                 SF 1              0            M               M
                                                                                 SF ½              M            M               M
                                                                                   0               M            M               M
                                                                                  M                M            M               M


                                                                                                                                     - 46 -

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2.2.2    Vollkaskoversicherung                                        3.2     Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen

             Aus              bei 1      bei 2       bei 3 und mehr   3.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
           SF-Klasse         Schaden    Schäden         Schäden
                                       nach Klasse                                Aus            bei 1        bei 2       bei 3 und mehr
                                                                                SF-Klasse       Schaden      Schäden         Schäden
             SF 20            SF 13       SF 4             M
                                                                                                            nach Klasse
             SF 19            SF 8        SF 3             M
                                                                                  SF 20           SF 01         0               M
             SF 18            SF 7        SF 2             M
                                                                                  SF 19           SF ½          0               M
             SF 17            SF 6        SF 2             M
                                                                                  SF 18           SF ½          0               M
             SF 16            SF 6        SF 2             M
                                                                                  SF 17           SF ½          0               M
             SF 15            SF 6        SF 2             M
                                                                                  SF 16           SF ½          0               M
             SF 14            SF 5        SF 2             M
                                                                                  SF 15           SF ½          0               M
             SF 13            SF 5        SF 2             M
                                                                                  SF 14           SF ½          0               M
             SF 12            SF 5        SF 2             M
                                                                                  SF 13           SF ½          0               M
             SF 11            SF 4        SF 1             M
                                                                                  SF 12           SF ½          0               M
             SF 10            SF 4        SF 1             M
                                                                                  SF 11           SF ½          0               M
             SF 9             SF 3        SF 1             M
                                                                                  SF 10           SF ½          0               M
             SF 8             SF 3        SF 1             M
                                                                                  SF 9              0           M               M
             SF 7             SF 2        SF 1             M
                                                                                  SF 8              0           M               M
             SF 6             SF 2        SF 1             M
                                                                                  SF 7              0           M               M
             SF 5             SF 2        SF 1             M
                                                                                  SF 6              0           M               M
             SF 4             SF 1       SF ½              M
                                                                                  SF 5              0           M               M
             SF 3             SF 1       SF ½              M
                                                                                  SF 4              0           M               M
             SF 2             SF 1       SF ½              M
                                                                                  SF 3              0           M               M
             SF 1             SF ½         M               M
                                                                                  SF 2              0           M               M
             SF ½              M           M               M
                                                                                  SF 1              0           M               M
               0               M           M               M
                                                                                  SF ½              0           M               M
              M                M           M               M
                                                                                    0              M            M               M
                                                                                   M               M            M               M
3        Campingfahrzeuge
3.1       instufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheits-
         E                                                            3.2.2   Vollkaskoversicherung
         klassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
                                                                                  Aus            bei 1        bei 2       bei 3 und mehr
            Schadenfreiheitsklasse          Beitragssatz in %                   SF-Klasse       Schaden      Schäden         Schäden
                (SF-Klasse)            Haftpflicht      Vollkasko                                           nach Klasse
                     SF 20                26                28                    SF 20           SF 7          0               M
                     SF 19                 27              28                     SF 19           SF 6          0               M
                     SF 18                 27              29                     SF 18           SF 6          0               M
                     SF 17                 28              31                     SF 17           SF 5          0               M
                     SF 16                 28              32                     SF 16           SF 1          0               M
                     SF 15                 29              33                     SF 15           SF 1          0               M
                     SF 14                 29              33                     SF 14           SF ½          0               M
                     SF 13                 30              34                     SF 13           SF ½          0               M
                     SF 12                 31              34                     SF 12           SF ½          0               M
                     SF 11                 31              35                     SF 11            0            M               M
                     SF 10                 32              35                     SF 10            0            M               M
                     SF 9                  33              35                     SF 9             0            M               M
                     SF 8                  34              36                     SF 8             0            M               M          Anhänge
                                                                                                                                            (AKB)
                     SF 7                  35              36                     SF 7             0            M               M
                     SF 6                  36              37                     SF 6             0            M               M
                     SF 5                  38              37                     SF 5             0            M               M
                     SF 4                  40              38                     SF 4             0            M               M
                     SF 3                  41              38                     SF 3             0            M               M
                     SF 2                  43              39                     SF 2             0            M               M
                     SF 1                  46              41                     SF 1             0            M               M
                     SF ½                  50              43                     SF ½             0            M               M
                       0                   67              49                       0              M            M               M
                      M                   160             100                      M               M            M               M


- 47 -

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4     Lieferwagen / Lkw / Zugmaschinen /                         4.2      ückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen / Lkw /
                                                                         R
      landwirtschaftliche Zugmaschinen /                                 Zugmaschinen / landwirtschaftliche Zugmaschinen /
                                                                         übrige SF-berechtigte Fahrzeuge
      übrige SF-berechtigte Fahrzeuge
                                                                 4.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung
4.1    instufung von Lieferwagen / Lkw / Zugmaschinen /
      E
      landwirtschaftliche Zugmaschinen / übrige SF-berechtigte               Aus            bei 1         bei 2      bei 3 und mehr
      Fahrzeuge in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und              SF-Klasse         Schaden      Schäden         Schäden
      Beitragssätze
                                                                                                       nach Klasse
                                                                             SF 30          SF 13         SF 6           SF 2
         Schadenfreiheitsklasse          Beitragssatz in %
             (SF-Klasse)                                                     SF 29          SF 13         SF 6           SF 2
                                    Haftpflicht      Vollkasko
                                                                             SF 28          SF 13         SF 6           SF 2
                 SF 30                 21                31
                                                                             SF 27          SF 12         SF 5           SF 1
                 SF 29                 22               31
                                                                             SF 26          SF 12         SF 5           SF 1
                 SF 28                 22               32
                                                                             SF 25          SF 11         SF 5           SF 1
                 SF 27                 22               32
                                                                             SF 24          SF 11         SF 5           SF 1
                 SF 26                 23               32
                                                                             SF 23          SF 10         SF 4          SF 1/2
                 SF 25                 23               32
                                                                             SF 22          SF 10         SF 4          SF 1/2
                 SF 24                 24               33
                                                                             SF 21          SF 10         SF 4          SF 1/2
                 SF 23                 24               33
                                                                             SF 20           SF 9         SF 4          SF 1/2
                 SF 22                 25               33
                                                                             SF 19           SF 9         SF 4          SF 1/2
                 SF 21                 25               33                   SF 18           SF 8         SF 3            0
                 SF 20                 26               34                   SF 17           SF 8         SF 3            0
                SF 19                   27              34                   SF 16           SF 7         SF 3            0
                SF 18                   28              35                   SF 15           SF 7         SF 3            0
                SF 17                   29              35                   SF 14           SF 6         SF 2            M
                SF 16                   29              36                   SF 13           SF 6         SF 2            M
                SF 15                   29              37                   SF 12           SF 5         SF 1            M
                SF 14                   31              37                   SF 11           SF 5         SF 1            M
                SF 13                   32              38                   SF 10           SF 4         SF 1            M
                SF 12                   33              39                    SF 9           SF 4         SF 1            M
                SF 11                   34              40                    SF 8           SF 3        SF 1/2           M
                SF 10                   37              42                    SF 7           SF 3        SF 1/2           M
                 SF 9                   40              44                    SF 6           SF 2          0              M
                 SF 8                   43              46                    SF 5           SF 1          0              M
                 SF 7                   47              49                    SF 4           SF 1          0              M
                 SF 6                   50              51                    SF 3          SF 1/2         0              M
                 SF 5                   55              54                    SF 2            0            M              M
                 SF 4                   59              56                    SF 1            0            M              M
                 SF 3                   65              59                   SF 1/2           0            M              M
                 SF 2                   71              63                     0              M            M              M
                 SF 1                   78              66                     M              M            M              M
                SF 1/2                  87              74
                  0                    100              75
                  M                    151             130


                                                                                                                                 - 48 -

[Seite 49]
4.2.2        Vollkaskoversicherung


                   Aus          bei 1            bei 2      bei 3 und mehr
               SF-Klasse       Schaden         Schäden         Schäden
                                              nach Klasse
                   SF 30         SF 9            SF 2             0
                   SF 29         SF 8            SF 2             0
                   SF 28         SF 8            SF 2             0
                   SF 27         SF 8            SF 2             0
                   SF 26         SF 8            SF 2             0
                   SF 25         SF 8            SF 2             0
                   SF 24         SF 7            SF 2             0
                   SF 23         SF 7            SF 2             0
                   SF 22         SF 7            SF 2             0
                   SF 21         SF 6            SF 1             0
                   SF 20         SF 6            SF 1             0
                   SF 19         SF 6            SF 1             0
                   SF 18         SF 6            SF 1             0
                   SF 17         SF 5            SF 1             0
                   SF 16         SF 5            SF 1             0
                   SF 15         SF 5            SF 1             0
                   SF 14         SF 4           SF 1/2            M
                   SF 13         SF 4           SF 1/2            M
                   SF 12         SF 4           SF 1/2            M
                   SF 11         SF 3             0               M
                   SF 10         SF 3             0               M
                    SF 9         SF 2             0               M
                    SF 8         SF 2             0               M
                    SF 7         SF 2             0               M
                    SF 6         SF 1             0               M
                    SF 5         SF 1             0               M
                    SF 4        SF 1/2            M               M
                    SF 3          0               M               M
                    SF 2          0               M               M
                    SF 1          0               M               M
                   SF 1/2         M               M               M
                     0            M               M               M
                     M            M               M               M


    Stand: 01.04.2026


                                                               Anhang 2:
                                                    Merkmale zur Beitragsberechnung
                                                                                                                                                 Anhänge
                                                                                                                                                  (AKB)

                                                                             1.2     Jährliche Fahrleistung
1            Individuelle Merkmale zur Beitragsbe­
             rechnung bei Pkw                                                        Fahrleistungsklassen:

1.1          Abstellort                                                      1.2.1   Kfz-Haftpflichtversicherung

             Regelmäßiger nächtlicher Abstellort:                                     Fahrleistungsklasse    jährliche Fahrleistung
             - Einzel-/Doppelgarage
             - Mehrfach-/Tiefgarage/Gitterbox                                                   1            unter 5.000 Kilometer
             - gesichertes Grundstück                                                           2            5.000 bis unter 7.000 Kilometer
             - Carport                                                                          3            7.000 bis unter 10.000 Kilometer
             - anderer Abstellort (z. B. Straße)                                                4            10.000 bis unter 13.000 Kilometer
                                                                                                5            13.000 bis unter 16.000 Kilometer
                                                                                                6            16.000 bis unter 21.000 Kilometer
                                                                                                7            21.000 bis unter 26.000 Kilometer
                                                                                                8            26.000 bis unter 31.000 Kilometer
                                                                                                9            ab 31.000 Kilometer


- 49 -

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1.2.2    Vollkaskoversicherung                                                  2   Merkmale zur Beitragsberechnung bei
                                                                                    Krafträdern, Trikes, Quads
          Fahrleistungsklasse    jährliche Fahrleistung
                                                                                    - Motorleistung
                    1            unter 5.000 Kilometer                              - Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
                    2            5.000 bis unter 7.000 Kilometer                    - Versicherungsnehmer- und Nutzeralter
                    3            7.000 bis unter 10.000 Kilometer
                    4            10.000 bis unter 13.000 Kilometer                  Die Einstufung erfolgt nach dem Alter des Versicherungsneh-
                                                                                    mers und dem Alter des jüngsten Nutzers (Differenz aus Ver-
                    5            13.000 bis unter 16.000 Kilometer
                                                                                    tragsbeginn und Geburtsdatum).
                    6            16.000 bis unter 21.000 Kilometer
                    7            21.000 bis unter 26.000 Kilometer
                    8            26.000 bis unter 31.000 Kilometer              3   Merkmale zur Beitragsberechnung bei
                    9            ab 31.000 Kilometer                                Leichtkrafträdern
                                                                                    - Motorleistung
1.2.3    Teilkaskoversicherung                                                      - Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
                                                                                    - Versicherungsnehmer- und Nutzeralter
          Fahrleistungsklasse    jährliche Fahrleistung
                                                                                    Die Einstufung erfolgt nach dem Alter des Versicherungsneh-
                    1            unter 5.000 Kilometer                              mers und dem Alter des jüngsten Nutzers (Differenz aus Ver-
                    2            5.000 bis unter 7.000 Kilometer                    tragsbeginn und Geburtsdatum).
                    3            7.000 bis unter 10.000 Kilometer
                    4            10.000 bis unter 13.000 Kilometer
                                                                                4   Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lkw,
                    5            13.000 bis unter 16.000 Kilometer
                    6            16.000 bis unter 21.000 Kilometer
                                                                                    Zugmaschinen, Anhängern
                    7            21.000 bis unter 26.000 Kilometer                  - Aufbau
                    8            26.000 bis unter 31.000 Kilometer                  - Motorleistung
                                                                                    - Zulässiges Gesamtgewicht
                    9            ab 31.000 Kilometer
                                                                                    - Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)

1.3      Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
                                                                                5   Merkmale zur Beitragsberechnung bei
1.3.1    Wohneigentum                                                               Campingfahrzeugen
         Sie oder Ihr Ehepartner (auch eingetragener gleichgeschlechtli-            - Nutzerkreis
         cher Lebenspartner) sind Eigentümer eines                                  - Motorleistung
                                                                                    - Fahrzeugalter
         - selbstbewohnten Ein-, Zwei- oder Dreifamilienhauses oder                 - Neuwert
         - einer selbstbewohnten Eigentumswohnung.                                  - jährliche Fahrleistung
                                                                                    - Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
1.3.2    Versicherungsnehmer- und Nutzeralter

         Die Einstufung erfolgt nach dem Alter des Versicherungsnehmers
         und dem Alter des Nutzers (Differenz aus Vertragsbeginn und Ge-
         burtsdatum).

1.3.3    Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
         (§ 48 a Fahrerlaubnisverordnung)

	Wird der Pkw zusätzlich von Personen unter 18 Jahren gefahren,
  die alle an der Ausbildung begleitetes Fahren ab 17 Jahren teil-
  nehmen, werden für diesen Personenkreis die tariflichen Alters-
  klassenmerkmale bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht
  berücksichtigt. Danach wird der tarifliche Beitrag berechnet.

	Wird der Pkw von Personen zwischen 18 und 20 Jahren ge-
  fahren, die alle an der Ausbildung begleitetes Fahren ab 17 Jah-
  ren teilgenommen haben, werden für diesen Personenkreis die
  tariflichen Altersklassenmerkmale der 20-jährigen berücksichtigt.

1.3.4    Fahrzeugalter bei Erwerb

	Fahrzeugalter bei erstmaliger Zulassung auf Sie oder einen ab-
  weichenden Fahrzeughalter (Differenz aus Erstzulassungsda-
  tum und Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf
  Sie oder einen abweichenden Fahrzeughalter).

1.3.5    Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)

          ie Merkmale zur Beitragsberechnung unter 1.1 bis 1.3 finden
         D
         für Kurzzeitkennzeichen keine Anwendung.


                                                                                                                                                     - 50 -

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                                                              Anhang 3:
                                                      Tabellen zu den Typklassen


             Für Pkw, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw gelten die folgen-   3   Teilkaskoversicherung
             den Typklassen
                                                                                 Typklasse      Schadenbedarfs-Indexwerte
                                                                                    10               unter    36,40
1            Kfz-Haftpflichtversicherung                                            11       36,40 bis unter 47,50
               Typklasse   Schadenbedarfs-Indexwerte                                12       47,50 bis unter 56,30
                  10     		          unter 49,50                                    13       56,30 bis unter 65,30
                  11       49,50 bis unter 61,90                                    14       65,30 bis unter 75,20
                  12       61,90 bis unter 71,60                                    15       75,20 bis unter 87,50
                  13       71,60 bis unter 79,80                                    16       87,50 bis unter 97,20
                  14       79,80 bis unter 86,60                                    17       97,20 bis unter 109,70
                  15       86,60 bis unter 92,00                                    18      109,70 bis unter 122,20
                  16       92,00 bis unter 97,70                                    19      122,20 bis unter 133,60
                  17       97,70 bis unter 103,70                                   20      133,60 bis unter 147,80
                  18      103,70 bis unter 110,40                                   21      147,80 bis unter 166,40
                  19      110,40 bis unter 118,00                                   22      166,40 bis unter 183,60
                  20      118,00 bis unter 125,40                                   23      183,60 bis unter 210,90
                  21      125,40 bis unter 133,30                                   24      210,90 bis unter 241,70
                  22      133,30 bis unter 144,00                                   25      241,70 bis unter 271,80
                  23      144,00 bis unter 165,40                                   26      271,80 bis unter 306,70
                  24      165,40 bis unter 196,00                                   27      306,70 bis unter 354,90
                  25     		            ab 196,00                                    28      354,90 bis unter 416,50
                                                                                    29      416,50 bis unter 487,00
                                                                                    30      487,00 bis unter 628,80
2            Vollkaskoversicherung                                                  31      628,80 bis unter 763,90
                                                                                    32      763,90 bis unter 975,50
               Typklasse     Schadenbedarfs-Indexwerte
                                                                                    33     		            ab 975,50
                  10     		          unter 39,50
                  11       39,50 bis unter 53,10
                  12       53,10 bis unter 62,70
                  13       62,70 bis unter 69,00
                  14       69,00 bis unter 74,30
                  15       74,30 bis unter 80,20
                  16       80,20 bis unter 88,30
                  17       88,30 bis unter 96,80
                  18       96,80 bis unter 105,50
                  19      105,50 bis unter 116,50
                  20      116,50 bis unter 125,20
                  21      125,20 bis unter 135,90
                  22      135,90 bis unter 145,30
                  23      145,30 bis unter 156,20
                  24      156,20 bis unter 169,60
                  25      169,60 bis unter 184,30                                                                           Anhänge
                                                                                                                             (AKB)
                  26      184,30 bis unter 206,30
                  27      206,30 bis unter 232,30
                  28      232,30 bis unter 276,40
                  29      276,40 bis unter 330,10
                  30      330,10 bis unter 377,50
                  31      377,50 bis unter 438,70
                  32      438,70 bis unter 516,60
                  33      516,60 bis unter 696,70
                  34     			 ab 696,70


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                                                             Anhang 4:
                                                  Tabellen zu den Regionalklassen


             Es gelten folgende Regionalklassen                    2     Für Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und
                                                                         Trikes
1            Für Pkw                                               2.1   In der Kfz-Haftpflichtversicherung

1.1          In der Kfz-Haftpflichtversicherung                           Regional-            Schadenbedarfs-Indexwerte
                                                                           klasse
                Regional-           Schadenbedarfs-Indexwerte                 0                              unter 83,90
                 klasse
                                                                              1                    83,90 bis unter 93,50
                   0                               unter 78,31
                                                                              2                    93,50 bis unter 102,00
                   1                     78,31 bis unter 84,41
                                                                              3                   102,00 bis unter 117,20
                   2                     84,41 bis unter 88,84
                                                                              4                   117,20 bis unter 147,40
                   3                     88,84 bis unter 92,78
                                                                              5                                ab 147,40
                   4                     92,78 bis unter 97,08
                   5                     97,08 bis unter 101,22
                   6                    101,22 bis unter 105,60    2.2   In der Teilkaskoversicherung
                   7                    105,60 bis unter 110,47
                   8                    110,47 bis unter 115,67           Regional-            Schadenbedarfs-Indexwerte
                                                                           klasse
                   9                    115,67 bis unter 122,39
                                                                              0                              unter 49,40
                 10                     122,39 bis unter 130,42
                                                                              1                    49,40 bis unter 62,20
                  11                                 ab 130,42
                                                                              2                    62,20 bis unter 78,30
                                                                              3                    78,30 bis unter 100,50
1.2           In der Vollkaskoversicherung
                                                                              4                   100,50 bis unter 141,20
                                                                              5                   141,20 bis unter 196,40
               Regional-            Schadenbedarfs-Indexwerte
                klasse                                                        6                   196,40 bis unter 391,50
                                                                              7                                ab 391,50
                   0                              unter 87,17
                   1                     87,17 bis unter 92,09
                   2                     92,09 bis unter 96,09     3     Für Lkw im Werkverkehr
                   3                      96,09 bis unter 99,86
                                                                   3.1   In der Kfz-Haftpflichtversicherung
                   4                     99,86 bis unter 104,07
                   5                    104,07 bis unter 109,56           Regional-            Schadenbedarfs-Indexwerte
                   6                    109,56 bis unter 116,32            klasse
                                                                              0                               unter 84,70
                   7                    116,32 bis unter 134,13
                                                                              1                     84,70 bis unter 93,70
                   8                                 ab 134,13                2                    93,70 bis unter 103,40
                                                                              3                   103,40 bis unter 112,50
                                                                              4                   112,50 bis unter 123,20
1.3          In der Teilkaskoversicherung
                                                                              5                   123,20 bis unter 133,20
                Regional-           Schadenbedarfs-Indexwerte                 6                                 ab 133,20
                 klasse
                   0                             unter 68,06       3.2   In der Vollkaskoversicherung
                   1                   68,06 bis unter 74,05
                   2                   74,05 bis unter 79,08              Regional-            Schadenbedarfs-Indexwerte
                   3                   79,08 bis unter 83,41               klasse
                   4                   83,41 bis unter 88,59                  0                               unter 95,00
                   5                   88,59 bis unter 94,99
                                                                              1                    95,00 bis unter 104,30
                   6                   94,99 bis unter 100,83
                                                                              2                   104,30 bis unter 112,60
                   7                  100,83 bis unter 106,88
                   8                  106,88 bis unter 114,23                 3                                 ab 112,60
                   9                  114,23 bis unter 122,35
                 10                   122,35 bis unter 131,47
                  11                  131,47 bis unter 140,54
                 12                   140,54 bis unter 151,05
                 13                   151,05 bis unter 165,35
                 14                   165,35 bis unter 182,62
                 15                                ab 182,62


                                                                                                                            - 52 -

[Seite 53]
3.3          In der Teilkaskoversicherung                                        5     Für Campingfahrzeuge

                Regional-             Schadenbedarfs-Indexwerte                  5.1   In der Kfz-Haftpflichtversicherung
                 klasse
                    0                              unter 74,00                           Regional-              Schadenbedarfs-Indexwerte
                                                                                          klasse
                    1                     74,00 bis unter 91,00                              0                                unter 92,80
                    2                    91,00 bis unter 106,70                              1                      92,80 bis unter 106,80
                    3                   106,70 bis unter 122,70                              2                     106,80 bis unter 125,70
                    4                   122,70 bis unter 159,50                              3                                  ab 125,70

                    5                                 ab 159,50
                                                                                 5.2   In der Vollkaskoversicherung

                                                                                         Regional-              Schadenbedarfs-Indexwerte
4             Für landwirtschaftliche Zugmaschinen                                        klasse
4.1           In der Kfz-Haftpflichtversicherung                                             0                                unter 87,00
                                                                                             1                       87,00 bis unter 95,40
                Regional-             Schadenbedarfs-Indexwerte                              2                      95,40 bis unter 106,90
                 klasse
                    0                               unter 82,50                              3                     106,90 bis unter 124,90
                    1                     82,50 bis unter 97,50                              4                                   ab 124,90
                    2                     97,50 bis unter 106,00
                    3                    106,00 bis unter 125,30                 5.3   In der Teilkaskoversicherung
                    4                    125,30 bis unter 152,40
                                                                                         Regional-              Schadenbedarfs-Indexwerte
                    5                                 ab 152,40
                                                                                          klasse
4.2          In der Teilkaskoversicherung                                                    0                                unter 84,20
                                                                                             1                      84,20 bis unter 100,60
                Regional-             Schadenbedarfs-Indexwerte                              2                     100,60 bis unter 116,00
                 klasse
                                                                                             3                     116,00 bis unter 136,70
                    0                              unter 82,40
                                                                                             4                                   ab 136,70
                    1                    82,40 bis unter 100,30
                    2                   100,30 bis unter 116,00
                    3                   116,00 bis unter 129,60
                    4                                 ab 129,60


    Stand: 01.04.2026


                                                                Anhang 5:
                                                       Berufsgruppen (Tarifgruppen)


1            Berufsgruppe A                                                            d) Witwen und Witwer

             Die Beiträge der Berufsgruppe A gelten in der Kfz-Haftpflichtver-         nicht berufstätige Witwen / Witwer von Personen, die bei ihrem       Anhänge
                                                                                                                                                             (AKB)
             sicherung bei Pkw für                                                     Tod die Voraussetzungen nach 1.a) oder 1.c) erfüllt haben.

             a)	Landwirte und Gartenbaubetriebe
                                                                                 2     Berufsgruppe B
             landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr.
             1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen         Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht,
             Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft               Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung (beschränkt auf Pkw,
             sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha – bei einem              Campingfahrzeuge, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads,
             Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha – hat, und             Lieferwagen und Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) für Ver-
             die diesen Betrieb selbst bewirtschaften;                                 sicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf

             b) Familienangehörige von Landwirten                                      a)	
                                                                                          Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stif-
                                                                                          tungen des öffentlichen Rechts;
             Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmer nach 1.a),
             sofern sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, in dem            b)	
                                                                                          juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Haupt-
             landwirtschaftlichen oder Gartenbaubetrieb beschäftigt und nicht             zweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand
             anderweitig berufstätig sind;                                                obliegen würden, und wenn an ihrem Grundkapital juristische
                                                                                          Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % be-
             c) Ehemalige Landwirte                                                       teiligt sind oder sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushal-
                                                                                          ten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23
             ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Vor-                 Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushalts-
             aussetzungen nach 1.a) unmittelbar vor Übergabe des Betriebes                rechtlichen Vorschriften der Länder);
             erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind;


- 53 -

[Seite 54]
             c)	mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgaben-                  ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstä-
                 ordnung);                                                                    tig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Wit-
                                                                                              wen / Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern,
             d)	als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgaben-                     Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensi-
                ordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Für-                    onären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraus-
                sorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im                     setzungen von 2.f), 2.g) oder 2.h) erfüllt haben;
                Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religi-
                on, der Erziehung, oder der Volks- und Berufsbildung dem All-              i)	
                                                                                              Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten,
                gemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet                  Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundes-
                nutzen;                                                                       wehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen
                                                                                              von 2.f), 2.g) oder 2.h) erfüllen. Voraussetzung ist, dass die
             e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen                    Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vor-
                Dienstes;                                                                     her genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben
                                                                                              und von ihnen unterhalten werden.
             f)	Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter 2.a) bis
                 2.e) genannten juristischen Personen und Einrichtungen,                   j) D
                                                                                               ie Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-
                 sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterlie-                und in der Kaskoversicherung – in der Teilkaskoversicherung
                 gende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Ar-                   beschränkt auf Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes und
                 beitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder                 Quads – auch für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
                 entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen                  die auf eine der unter 2.a) bis 2.e) genannten Einrichtungen
                 und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhält-                   zugelassen sind und diese Einrichtungen infolge zwischenzeit-
                 nis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten                   licher Privatisierung nicht mehr die Voraussetzungen für den
                 auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige              ehemaligen Status öffentlich-rechtlich erfüllen.
                 und freiwillige Helfer);
                                                                                           k) Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-
             g) 	
                 Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwi-                   und in der Kaskoversicherung – in der Teilkaskoversicherung
                 schenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für             beschränkt auf Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes und
                 die nach 2.f) genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter;                  Quads – auch für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
                                                                                              die auf die unter 2.f) bis 2.i) genannten Personen zugelassen
             h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentli-                  sind und deren Arbeitgeber (Dienstherr) die Voraussetzungen
                chen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von 2.f) oder                     nach 2.j) erfüllt hat.
                2.g) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor


    Stand: 01.04.2026


                                                              Anhang 6:
                                                  Art und Verwendung von Fahrzeugen


1            Leichtkrafträder                                                              Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gele-
                                                                                           genheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der
             Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hub-               Taxen, Busse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
             raum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer
             Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
                                                                                    7      Taxen
2            Krafträder                                                                    Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelas-
                                                                                           senen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz
             Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches            oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungs-
             Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträ-                    aufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
             dern.

                                                                                    8      Selbstfahrervermietfahrzeuge
3            Trikes
                                                                                           Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,
             Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzei-            die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet wer-
             chen führen müssen. Sie sind für die Anwendung der Versiche-                  den.
             rungsbedingungen den Krafträdern gleichgestellt.

                                                                                    9      Leasingfahrzeuge
4            Quads
                                                                                           Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ge-
             Quads sind vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge zur Personen- oder                werbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden
             Güterbeförderung, die ein amtliches Kennzeichen führen müs-                   und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den
             sen. Sie sind für die Anwendung der Versicherungsbedingungen                  Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens 6 Monate über-
             den Krafträdern gleichgestellt.                                               lassen werden.


5            Pkw                                                                    10     Kraftomnibusse
             Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge                    Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer
             mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnah-              Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-
             me von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.                    sonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.

                                                                                    10.1   Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und End-
6            Mietwagen                                                                     punkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der
                                                                                           Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen kön-


                                                                                                                                                        - 54 -

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         nen, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der           rer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbun-
         regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märk-               denen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit nicht zur Beför-
         ten und Theatern dient.                                                  derung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind
                                                                                  und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art
10.2     Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen           solcher Fahrzeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer,
         sowie Verkehr mit Mietomnibussen.                                        Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie
                                                                                  zu Abschleppzwecken mit verwendet werden).
10.3     Nicht unter 11.1 oder 11.2 fallen sonstige Busse, insbesondere
         Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenom-
         nibusse.                                                            21   Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
                                                                                  (Lieferwagen)
11       Campingfahrzeuge                                                         Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförde-
                                                                                  rung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
         Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.               masse von bis zu 3,5 t.


12       Werkverkehr                                                         22   Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
         Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, An-            Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförde-
         hängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal              rung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
         eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen                masse von mehr als 3,5 t.
         im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung ge-
         stellt worden ist.
                                                                             23   Zugmaschinen
13       Gewerblicher Güterverkehr                                                Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder über-
                                                                                  wiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind,
         Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche          mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
         Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Auf-
         liegern für andere.


14       Umzugsverkehr
         Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Um-
         zugsgut.


15       Wechselaufbauten
         Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhän-
         gern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und
         mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen aus-
         gewechselt werden können.


16       Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder
         Anhänger
         Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugma-
         schinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer
         Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahr-
         zeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzei-
         chen führen.


17       Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
         Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit                                                                                     Anhänge
                                                                                                                                                     (AKB)
         Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Trans-
         port der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der
         Einzugsgebiete dienen.


18       Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahr-
         zeuge
         Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge,
         die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugel-
         assen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.


19       Milchtankwagen
         Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch
         zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder
         Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Son-
         derfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.


20       Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
         Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ih-


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                                                    Anhang 7:
                                 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)


§7        Information des Versicherungsnehmers                                             Verordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105 vom 8.4.2014,
                                                                                           S. 1) geändert worden ist, erlassen worden sind,
(1)       Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Ab-
          gabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen                   2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach
          einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie                     Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6 der
          die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Infor-                     Richtlinie (EU) 2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38
          mationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer                  der Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden sind.
          dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise
          klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlan-    (3)   In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestim-
          gen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwen-                 men, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in
          dung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die               Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen
          Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versiche-             früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei
          rungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich             Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarif-
          nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn                wechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbe-
          der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Er-              teiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versi-
          klärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung            cherungsnehmers.
          ausdrücklich verzichtet.
                                                                                (4)   Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Ver-
(2)       Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz                  trags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die
          wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
          der Finanzen und durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                     rungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die
          des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des                 erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.
          Versicherungsnehmers festzulegen,
                                                                                (5)   Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein
          1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versiche-            Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden. Ist bei
             rer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versi-              einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche
             cherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufs-                  Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwend-
             rechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,                        bare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mit-
                                                                                      zuteilen.
          2. 
             welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer
             bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwar-
             tenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine       §8    Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
             Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebsko-
             sten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit        (1)   Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung inner-
             Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,              halb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegen-
                                                                                      über dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung
          3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung,              enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
             insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung so-
             wie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungsko-      (2)   Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende
             sten, mitzuteilen sind,                                                  Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen
                                                                                      sind:
          4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versi-
             cherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und                   1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen ein-
                                                                                         schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
          5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.               die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informations-
             Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vor-               pflichtenverordnung mitzuteilen sind, und
             geschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des
             Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und                2. 
                                                                                         eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufs-
             Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Aus-                recht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem
             nahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der                        Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den
             Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie                    Erfordernissen     des     eingesetzten      Kommunikationsmit-
             Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1) und                   tels deutlich macht und die den Namen und die ladungs-
             der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und                   fähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf
             des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von                    zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn
             Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der                  und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
             Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG                 Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt
             und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16) zu beachten.                 nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
             Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu              Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Ba-
             beachten:                                                                   sisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Klein-
                                                                                         anleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352
              1. die technischen Durchführungsstandards, die die Europä-                vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zu-
                 ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und                   letzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom
                 die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU)              12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
                 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                   Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach
                 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)                 Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen
                 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S.                 Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneu-
                 114) erarbeitet und die von der Kommission der Euro-                    ropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom
                 päischen Union nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.                  25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen
                 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates                     ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinfor-
                 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen                 mationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfü-
                 Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das                  gung gestellt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der
                 Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-                   Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer.
                 gung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
                 zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommissi-         (3)   Das Widerrufsrecht besteht nicht
                 on (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die


                                                                                                                                                     - 56 -

[Seite 57]
         1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als              oder
            einem Monat,
                                                                                      2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für
         2.  bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei                 die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
             denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des                gung nicht erfolgt war.
             § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

         3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf ar-        § 97   Anzeige der Veräußerung
            beitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es han-
            delt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des        (1)    Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Er-
            Bürgerlichen Gesetzbuchs,                                                 werber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist
                                                                                      der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
         4. b
             ei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des               rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
            § 210 Absatz 2.                                                           dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
            Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Sei-             der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
            ten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers                    dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
            vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein
            Widerrufsrecht ausgeübt hat.                                       (2)    Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung
                                                                                      verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
(4)      Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt                war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn
         den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage                 zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kün-
         zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer                 digung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt
         darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Mus-                  hat.
         ter abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung
         von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße
         oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein      § 115 Direktanspruch
         Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwen-
         den.                                                                  (1)    Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen
                                                                                      den Versicherer geltend machen,

§ 16     Insolvenz des Versicherers                                                   1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung ei-
                                                                                         ner nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versi-
(1)      Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfah-                    cherungspflicht handelt oder
         ren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines
         Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der             2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das In-
         Insolvenzmasse gegenüber wirksam.                                               solvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels
                                                                                         Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenz-
(2)      Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die                    verwalter bestellt worden ist oder
         Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
                                                                                      3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.

§ 23     Gefahrerhöhung                                                               Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Ver-
                                                                                      sicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Lei-
(1)      Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragser-                  stungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4.
         klärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhö-                 Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der
         hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten ge-                   Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haf-
         statten.                                                                     ten als Gesamtschuldner.

(2)      Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne            (2)    Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung
         Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom-                  wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen
         men oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versiche-              Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt,
         rer unverzüglich anzuzeigen.                                                 zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den
(3)      Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsneh-                ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch
         mers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein,                   spätestens nach zehn Jahren von dem Schadensereignis an. Ist
         hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt               der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet wor-
         hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.                                den, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
                                                                                      Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform
                                                                                      zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn
§ 26     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                       der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken
                                                                                      auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und            Anhänge
                                                                                                                                                               (AKB)
(1)      Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist               umgekehrt.
         der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi-
         cherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätz-
         lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist     § 116 Gesamtschuldner
         der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
         des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden              (1)    Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zu-
         Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer            einander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Ver-
         groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                         sicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung
                                                                                      verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist
(2)      In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist                in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein
         der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-          verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen ver-
         rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu             langen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
         dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs-
         sen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu           (2)    Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche
         diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn             beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des
         die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht               Dritten erfüllt wird.
         auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt
         Absatz 1 Satz 2.
                                                                               § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
(3)      Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer
         zur Leistung verpflichtet,                                            (1)    Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Ver-
                                                                                      sicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt
         1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des          gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
            Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war,


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(2)   Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des
      Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des
      Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versiche-
      rer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat.
      Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf
      endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Ver-
      sicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter
      Umstand kann dem Anspruch des Dritten auch dann entgegenge-
      halten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses
      der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend
      den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung
      zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes
      gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach
      Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.

(3)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rah-
      men der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der
      von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist
      leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem
      anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversiche-
      rungsträger erlangen kann.

(4)   Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1oder Ab-
      satz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflicht-
      verletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer
      nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die
      Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn
      der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich
      haftet.

(5)   Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4
      befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung
      des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der
      Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht
      werden.

(6)   Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfah-
      ren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von
      § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenz-
      verwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle ange-
      zeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
      gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige
      nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versi-
      cherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des
      Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfah-
      rens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.


§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheits-
      daten bei Dritten
(1)   Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den
      Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen
      Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen
      Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie
      Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zu-
      lässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu
      versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist
      und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

(2)   Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der
      Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor ei-
      ner Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhe-
      bung widersprechen.

(3)   Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhe-
      bung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhe-
      bung eingewilligt worden ist.

(4)   Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das
      Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.


                                                                             - 58 -

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         Anhänge
          (AKB)

[Seite 60]
      Ergänzende Versicherungsbedingungen
für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)


     Die nachfolgenden Versicherungsbedingungen zur Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)
 ergänzen die Regelungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                   für die Kfz-Versicherung (AKB).

[Seite 61]
  Stand: 01.04.2026


                                                     A
                      Welche Leistungen umfasst die Kfz-Umweltschadensversicherung?


A.1        Kfz-Umweltschadensversicherung – für                                           cherungssumme für mehrere in einem Versicherungsjahr einge-
           öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem                                       tretene Schadenereignisse beträgt max. 10 Millionen EUR.

           Umweltschadensgesetz                                                 A.1.4     In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

A.1.1      Was ist versichert?                                                  Geltungsbereich

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt                                        Versicherungsschutz gemäß A.1.1 besteht im Anwendungs-
                                                                                          bereich der USchadG in Deutschland. Versicherungsschutz
A.1.1.1    Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie-               besteht zudem in den Ländern des Europäischen Wirtschafts-
           rung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz                           raums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/
           (USchadG) frei. Voraussetzung ist, dass diese durch einen Un-                  EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungs-
           fall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des             schutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht jedoch
           bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstö-                       nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht
           rung) verursacht worden sind.                                                  überschreiten.

           Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die              A.1.5     Was ist nicht versichert?
           auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf-
           grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts          Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
           gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese An-
           sprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung     A.1.5.1   Die Regelungen A.1.5.1 (Vorsatz) und A.1.5.9 (Kernenergie) der
           gedeckt.                                                                       AKB gelten entsprechend.

Begründete und unbegründete Ansprüche                                           Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden

A.1.1.2    Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begrün-             A.1.5.2   Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unver-
           det, leisten wir Ersatz in Geld.                                               meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
                                                                                          auf die Umwelt entstehen.
A.1.1.3    Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegrün-
           det, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit   Ausbringungsschäden
           die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
                                                                                A.1.5.3   Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung
Regulierungsvollmacht                                                                     oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall-
                                                                                          dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmit-
A.1.1.4    Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens                  teln resultieren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese
           zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtge-                      Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungs-
           mäßen Ermessens abzugeben. Dies schließt Erklärungen zur Ab-                   widrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe
           wehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder                     durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in
           einen sonstigen Dritten ein.                                                   andere Grundstücke abdriften.

           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsver-         Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
           fahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens-
           und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungs-       A.1.5.4   Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße ge-
           verfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere                      gen dem Umweltschutz dienende Gesetze, Verordnungen, be-
           Kosten.                                                                        hördliche Anordnungen oder Verfügungen entstehen.

A.1.2      Wer ist versichert?                                                  Vertragliche Ansprüche

           A.1.2 der AKB gilt entsprechend.                                     A.1.5.5   Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Ver-
                                                                                          einbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hin-
A.1.3      Versicherungssumme, Höchstzahlung                                              ausgehen.

           Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungs-
           summe beträgt 5 Millionen EUR je Schadenereignis. Die Versi-


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                                                                                                                                                              Kennzeichen, SF-System – (Kfz-USV)
                                                                                                                                                               Leistungsumfang, Vertragslaufzeit,
                                                                                                                                                                Pflichten, Außerbetriebsetzung,


                                                                  B
                                                     Beginn und Ende des Vertrags


           Die Kfz-Umweltschadensversicherung ist ein rechtlich selbststän-
           diger Vertrag. Vertragsbeginn der Kfz-Umweltschadensversiche-
           rung ist der Beginn des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages.
           Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages endet
           auch diese Kfz-Umweltschadensversicherung.


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                                                      C
                          Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?


          Es gelten die Regelungen D.1.1, D.1.2, D.2.1 und D.2.2 der AKB
          entsprechend.


 Stand: 01.04.2026


                                                            D
                                        Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?


D.1       Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminde-                            D.1.3   Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
          rungspflichten                                                              des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, so-
                                                                                      weit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahr-
Besondere Anzeigepflicht                                                              heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Scha-
                                                                                      denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände,
D.1.1     Sie müssen uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung                 die für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie
          nach dem USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort                  uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angeforderten
          anzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kos-             Schriftstücke übersenden.
          tenansprüche erhoben worden sind.
                                                                              D.1.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschä-
D.1.2     Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfas-           den sind unverzüglich mit uns abzustimmen.
          send zu informieren über:
                                                                              D.1.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zu-
          -	die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die                sammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Wi-
             zuständige Behörde,                                                      derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
                                                                                      Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
          -	behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie-
             rung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber,                       D.1.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren
                                                                                      wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des
          -	die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten                 Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens
             entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung                     beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen
             oder Sanierung eines Umweltschadens,                                     dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
                                                                                      erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
          -	den Erlass eines Mahnbescheids,

          -	eine gerichtliche Streitverkündung,                              D.2     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser
                                                                                      Pflichten?
          -	die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge-
             richtlichen Verfahrens.                                                  Es gelten E.2.1, E.2.2 und E.2.6 der AKB entsprechend.


 Stand: 01.04.2026
                                                   E
                                Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
                      Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen


          Die Regelungen des Abschnitts H der AKB gelten für die Kfz-                 Für Kurzzeitkennzeichen wird die Kfz-Umweltschadensversiche-
          Umweltschadensversicherung entsprechend. Der Ruheversiche-                  rung nicht angeboten.
          rungsschutz nach H.1.4 der AKB umfasst auch die Kfz-Umwelt-
          schadensversicherung.


 Stand: 01.04.2026


                                                                 F
                                                   Schadenfreiheitsrabatt-System


          Ein nach diesen Sonderbedingungen versicherter Schaden, der
          ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, führt zu
          keiner Rückstufung Ihres Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags.


                                                                                                                                                   - 62 -

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uniVersa Allgemeine Versicherung AG   Telefon: +49 911 5307-0   Sitz der Gesellschaft: Nürnberg           Steuer-Nr. 241/101/00147
Sulzbacher Straße 1-7                 www.universa.de           Registergericht Nürnberg, HRB 584         Commerzbank AG Nürnberg
90489 Nürnberg                        info@universa.de          Aufsichtsrat: Karl-Bernd Telger (Vors.)   IBAN: DE48 7608 0040 0201 6941 00
Postanschrift: 90333 Nürnberg                                   Vorstand: Frank Sievert (Sprecher),       BIC: DRESDEFF760
                                                                Jutta Holzmann, Stefan Krause,
                                                                Dr. Marco Wimmer
```

