# Muki Kinderunfallversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-kinderinvaliditaet-muki-kinderunfall.php
- Rechtlicher Träger: MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-kinderinvaliditaet-muki-kinderunfall.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kinderunfallversicherung 2010 (AUBK 2007)](https://www.muki.com/index.php?eID=downloadFile&f=427&token=34ab36f92aec9a3a641422492e24f8ed972f0f5d), Fassung AUBK 2007, Fassung 01/2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme als Kapital bei Vollinvalidität | laut Polizze | wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt. | Art. 7 Pkt. 1, Seite 2 |
| Monatliche Rente bei Invalidität | nicht geregelt |  |  |
| Rente lebenslang (nicht nur bis zu einem Endalter) | nicht geregelt |  |  |
| Frühestes Eintrittsalter (ab Geburt, ab welcher Lebenswoche) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Endalter des Kinderschutzes (Ende des Versicherungsschutzes für Krankheit) | ja | auf 25% der in der Polizze dokumentierten letztgültigen Versicherungssummen, wobei die Prämie in bisheriger Höhe bleibt. | Art. 22 Pkt. 2, Seite 7 |
| Umstellung in einen Erwachsenentarif ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (weltweit, auch bei längerem Auslandsaufenthalt) | ja | Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. | Art. 3, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen zur Kinderinvalidität | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab Grad der Behinderung (GdB) 50, festgestellt durch das Versorgungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Teilleistung schon bei geringerem GdB (etwa ab 30 oder 40) | nicht geregelt |  |  |
| Invaliditätsgrad nach eigener ärztlicher Bemessung statt Bescheid des Versorgungsamts | ja | Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. | Art. 7 Pkt. 3, Seite 2 |
| Leistung bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad, ab welchem Grad) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Verlust definierter Grundfähigkeiten (Sehen, Hören, Gehen, Sprechen) | nicht geregelt |  |  |
| Alle Krankheiten versichert (keine abschließende Liste) | nein | Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. | Art. 6 Pkt. 3, Seite 2 |
| Leistung bei schweren Krankheiten nach Liste (Krebs, Diabetes Typ 1, Organtransplantation) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Erkrankung des Versicherten an Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis | Art. 10 Pkt. 1, Seite 3 |
| Psychische Erkrankungen und Entwicklungsstörungen (Autismus, ADHS) mitversichert | nein | Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. | Art. 18 Pkt. 3, Seite 6 |
| Angeborene Erkrankungen, die erst nach Vertragsbeginn erkannt werden | nicht geregelt |  |  |
| Unfallinvalidität nach Gliedertaxe mit Progression | ja | Beträgt der gemäß Art.7 Pkt. 1 bis 4 festgestellte Invaliditätsgrad mehr als 50%, dann wird für den 50% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Leistung erbracht. | Art. 7 Pkt. 6, Seite 3 |
| Gestaffelte Leistung nach Grad der Behinderung oder Invalidität | ja | wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt. | Art. 7 Pkt. 1, Seite 2 |
| Zusätzliches Kapital bei Invalidität durch Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Tod des Kindes (Bestattungskosten) | ja | Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der Versicherungssumme nur die aufgewendeten, angemessenen Begräbniskosten ersetzt. | Art. 8, Seite 3 |
| Krankenhaustagegeld | ja | Ist auch Spitalgeld versichert | Art. 21 Pkt. 2.9, Seite 6 |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Umbau von Wohnung oder Fahrzeug | ja | Der Versicherer übernimmt innerhalb von drei Jahren bis zu jener Höhe, die im Versicherungsschein bezeichnet ist | Art. 12 Pkt. 3, Seite 4 |
| Reha-Leistungen, Hilfsmittel und Therapien | ja | Medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation | Art. 9 Pkt. 5, Seite 3 |
| Kosmetische Operationen nach Unfall (auch Zahnersatz) | ja | Diese Kosten werden bis zu jenem Höchstbetrag ersetzt, der im Versicherungssschein bezeichnet ist | Art. 11, Seite 4 |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten | ja | einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss | Art. 9 Pkt. 2, Seite 3 |
| Vorschuss oder Sofortleistung vor endgültiger Feststellung | ja | Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, kann der Anspruchsberechtigte vom Versicherer Vorschüsse bis zu der Höhe des Betrages verlangen | Art. 14 Pkt. 3, Seite 4 |
| Beitragsbefreiung bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers | ja | Falls der Familienerhalter (das ist der Elternteil, der für Lebenserhaltung und -standard in finanzieller Hinsicht für die Familie aufkommt) während der Wirksamkeit des Vertrages verstirbt | Art. 19, Seite 6 |
| Beitragsfreiheit nach Eintritt des Leistungsfalls | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik (jährliche Erhöhung von Summe oder Rente) | nicht geregelt |  |  |
| Steigerung der laufenden Rente im Leistungsbezug | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung (Anlässe, Grenzen) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Krankheit (Monate ohne Schutz nach Beginn) | ja | jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung der Versicherungspolizze (Wartezeit) stattfand. | Art. 12 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Wartezeit für Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der die Krankheit eingetreten oder diagnostiziert sein muss (vor Endalter) | ja | jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt. | Art. 10 Pkt. 1, Seite 3 |
| Frist für die Feststellung der Invalidität oder des GdB | ja | Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt | Art. 7 Pkt. 1, Seite 2 |
| Frist für die Geltendmachung beim Versicherer | ja | Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten vom Unfalltage an geltend zu machen | Art. 7 Pkt. 5.2, Seite 3 |
| Mindestdauer der Beeinträchtigung (etwa sechs Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Nachprüfung und Neubemessung (Rente endet oder sinkt bei Besserung) | ja | den Grad der Invalidität, soweit er nicht nach Art. 7 Pkt. 2, eindeutig feststeht, bis längstens vier Jahre vom Unfalltage an jährlich neu feststellen zu lassen | Art. 7 Pkt. 5.1, Seite 3 |
| Ausschluss von Krankheiten, die vor Vertragsbeginn bestanden oder diagnostiziert waren | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss angeborener Erkrankungen und Fehlbildungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Geburt oder Frühgeburt | nicht geregelt |  |  |
| Impfschäden mitversichert | ja | Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die nach Nr. 2.1. versicherten Infektionskrankheiten | Art. 12 Pkt. 2.2, Seite 4 |
| Ausschluss von Epidemien und Pandemien | nicht geregelt |  |  |
| Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko mitversichert | nein | Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen | Art. 17 Pkt. 5, Seite 5 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | ja | außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren | Art. 17 Pkt. 7, Seite 5 |
| Ausschluss bei Selbstverletzung, Alkohol oder Drogen (Jugendliche) | ja | Unfälle, die die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet oder einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet | Art. 17 Pkt. 8, Seite 5 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten und Motorsport | ja | Unfälle, die bei Beteiligung an motorsportlichen | Art. 17 Pkt. 2, Seite 5 |
| Kürzung bei Mitwirkung von Krankheiten an Unfallfolgen (ab welchem Anteil) | ja | entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern soferne dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. | Art. 18 Pkt. 2, Seite 6 |
| Gesundheitsfragen im Antrag (Umfang und abgefragter Zeitraum) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für Rücktritt oder Anfechtung wegen Anzeigepflichtverletzung | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigung | nein | verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mindestens ein Monat vor Ablauf unter Wahrung der Formvorschriften des Art. 26 gekündigt wird. | Art. 22 Pkt. 2, Seite 7 |
| Kündigung durch den Versicherer nach einem Leistungsfall | ja | Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat | Art. 23 Pkt. 1.2, Seite 7 |
| Beitragsanpassungsklausel (Versicherer darf Beiträge erhöhen) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragssprung nach Alter des Kindes | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung bei Tod des Versicherungsnehmers (Kind oder Angehöriger übernimmt) | ja | wird der Versicherungsschutz für die im Rahmen des Vertrages versicherten Kinder mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen beitragsfrei gestellt. | Art. 19, Seite 6 |
| Obliegenheiten im Leistungsfall (Nachweise, Bescheid, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens | Art. 21 Pkt. 2.1, Seite 6 |
| Empfänger der Leistung (Kind, Eltern, Treuhand bis Volljährigkeit) | ja | dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. | Art. 24 Pkt. 1, Seite 7 |
| Österreich: Krankheitsbaustein in der Kinderunfallversicherung (Invalidität durch Krankheit) | nein | Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. | Art. 6 Pkt. 3, Seite 2 |
| Österreich: Mindestinvalidität, unter der nichts gezahlt wird | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Bezug auf den amtlichen Grado de discapacidad (Comunidad Autónoma) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kinderunfallversicherung 2010 (AUBK 2007)

```text
[Seite 1]
                                  Allgemeine Bedingungen
                                     für die Kinderunfallversicherung 2010
                                        (AUBK 2007 / Fassung 01/2016)


                                                INHALTSVERZEICHNIS

            Abschnitt A: Versicherungsschutz

		                   Art. 1:   Gegenstand der Versicherung
		                   Art. 2:   Versicherungsfall
		                   Art. 3:   Örtlicher Geltungsbereich
                     Art. 4:   Zeitlicher Geltungsbereich
                     Art. 5:   Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
		                   Art. 6:   Begriff des Unfalles


            Abschnitt B: Versicherungsleistungen

 		                 Art. 7:    Dauernde Invalidität
		                  Art. 8:    Todesfall
		                  Art. 9:    Unfallkosten
		                  Art. 10:   Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis
		                  Art. 11:   Kosmetische Operationen
		                  Art. 12:   Leistungserweiterungen
		                  Art. 13:   Zusatzleistungen
		                  Art. 14:   Fälligkeit der Leistung und Verjährung
                    Art. 15:   Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission )


  Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes

		      Art. 16:  entfällt
		      Art. 17:  Ausschlüsse
		      Art. 18:  Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes


            Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers

		                  Art. 19:   Prämie
		                  Art. 20:   Anzeige besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten
		                  Art. 21:   Obliegenheiten


            Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen

		                  Art. 22:   Versicherungsperiode, Vertragsdauer
		                  Art. 23:   Kündigung, Erlöschen des Vertrages
		                  Art. 24:   Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
		                  Art. 25:   Gerichtsstand, Klagefrist
		                  Art. 26:   Form der Erklärungen
                                                                                                                               01/2016


            Anhang

            Auszug aus dem Versicherungs-Vertragsgesetz (VersVG)

    muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4200,
         kranken-unfall@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m, LEI-Code: 529900TDV3M737GX7846
                                                                                                                               1

[Seite 2]
Abschnitt A:                                                                     Meningo­encephalitis und Lyme-Borreliose im Rahmen der
Der Versicherungsschutz                                                          Bestimmungen des Art. 10 sowie für Wundstarrkrampf und
                                                                                 Tollwut, verursacht durch einen Unfall gemäß Pkt. 1.
Artikel 1.                                                                4.     Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versi-
Gegenstand der Versicherung                                                      cherte Person als Fluggast in motorisierten Luftfahrzeugen
     Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn der ver-                   (mit Ausnahme von Motorseglern und Ultralights), welche für
     sicherten Person ein Unfall zustößt. Die Leistungen, die                    die Personenbeförderung zugelassen sind, erleidet.
     versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt                        Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des
     B bzw. aus der Polizze, wo auch die jeweils vereinbarten                    Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder
     Versicherungssummen ersichtlich sind.                                       Besatzungsmitglied ist.
Artikel 2.
Versicherungsfall                                                         Abschnitt B:
     Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6, Begriff   Versicherungsleistungen
     des Unfalles)
                                                                          Artikel 7.
Artikel 3.                                                                Dauernde Invalidität
Örtlicher Geltungsbereich                                                 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
     Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.
                                                                          1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerech-
                                                                               net, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität
Artikel 4.
                                                                               zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe der
Zeitlicher Geltungsbereich
                                                                               dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.
     Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Ver-
     sicherungs­schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter       2.   Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten folgende
     Beachtung der §§38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind.                  Bestimmungen:
                                                                          2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der
Artikel 5.                                                                     nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gel-
Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung                           ten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
1. Beginn des Versicherungsschutzes                                            die folgenden Invaliditätsgrade:
     Der Versicherungsschutz wird mit der Einlösung der
                                                                               Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit eines
     Polizze (Art.19), jedoch nicht vor dem vereinbarten Ver-                  Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenkes ..............100 %
     sicherungsbeginn wirksam. Wird die erste oder die einmalige
                                                                               eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenkes
     Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder
                                                                               oder einer Hand................................................................... 60 %
     ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz
     ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.                            eines Daumens .................................................................... 20 %
2.   Vorläufige Deckung                                                          eines Zeigefingers …............................................................10 %
     Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der                        eines anderen Fingers .......................................................... 5 %
     Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche                eines Beines bis oberhalb des Kniegelenkes ............. 100 %
     Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer                        eines Beines bis unterhalb des Kniegelenkes
     erforderlich. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet                 oder eines Fußes ................................................................ 50 %
     diese mit Aushändigung der Polizze. Dem Versicherer steht
     in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes                   einer großen Zehe ................................................................ 5 %
     entfallende anteilige Prämie zu.                                            einer anderen Zehe ............................................................... 2 %
                                                                                 bei völligem Verlust der Sehkraft beider Augen ......... 100 %
Artikel 6.
                                                                                 bei völligem Verlust der Sehkraft eines Auges .............100 %
Begriff des Unfalles
1. Ein Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges                   sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt
     Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch                  des Versicherungsfalles bereits verloren war ................ 65 %
     auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung                  bei völligem Verlust des Gehörs beider Ohren ............. 60 %
     oder den Tod nach sich zieht.                                               bei völligem Verlust des Gehörs eines Ohres .................15 %
2.   Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten                 sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt
     unabhängige Ereignisse:                                                     des Versicherungsfalles bereits verloren war ................ 30 %
     - Ertrinken und Erstickungstod unter Wasser;                                des Geruchsinnes ............................................................... 10 %
     - Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag
                                                                                 des Geschmacksinnes ....................................................... 10 %
        oder elektrischem Strom;
                                                                          2.2. Bei teilweisen Verlust oder teilweiser Funktionseinschränkung
     - Einatmen von Gasen und Dämpfen, Einnehmen von giftigen
                                                                               der vorgenannten Körperteile oder Organe werden die Sätze
     		 und ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen
                                                                               des Pkt. 2.1. anteilig angewendet. Bei Funktions-
     		 allmählich erfolgten;
                                                                               einschränkungen von Armen und Beinen ist der Satz für die
     - Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zer-
                                                                               gesamte Extremität anteilig anzuwenden.
     		reißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule
     		 befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge         3.     Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der
     		 plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.                    Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche
     		 Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse fin-                oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt
     		 det insbesondere Art. 18 Pkt. 2, Sachliche Begrenzung des                ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte
     		 Ver­sicherungsschutzes, Anwendung.                                       zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder
3.   Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten              Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall
     auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung              dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die
     und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-                            Vorinvalidität gemindert. Sind mehrere Körperteile oder

2

[Seite 3]
     Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden                       Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes
     die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten                         bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem dem
     Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% wer-                    Unfallort nächstgelegenen Spital.
     den jedoch nicht berücksichtigt.
                                                                           3.   Rückholkosten, das sind die unfallbedingten Kosten des
4.   Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung              ärztlich empfohlenen Verletzten­transportes, wenn die versi-
     vom Versicherer nur erbracht, wenn Art und Umfang der                      cherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von
     Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.                    der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem
                                                                                Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw. zum nächst-
5.   Ergibt sich innerhalb eine Jahres vom Unfalltage an gerech-                gelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden
     net, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, so ist                   auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letz-
5.1. entweder aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade                   tem Wohnort in Österreich bezahlt.
     der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung (vgl. Art.
     7) zu erbringen oder ist der Versicherer berechtigt, den Grad         4.   Nottransport aus dem Ausland nach Österreich
     der Invalidität, soweit er nicht nach Art. 7 Pkt. 2, eindeutig             Nach einem Unfall im Ausland organisiert die muki 24h-Hilfe
     feststeht, bis längstens vier Jahre vom Unfalltage an jährlich             den medizinisch begründeten und ärztlich angeordneten Not-
     neu feststellen zu lassen; verlangt ein Vertragsteil die Anrufung          transport nach Österreich und leistet hiefür, sowie für unfall-
     der Ärztekommission, muss nach zwei Jahren vom Unfalltage                  bedingte, ausländische Krankenhauskosten, Kostenersatz.
     an diese Feststellung durch ein Gutachten derselben erfolgen
     (vgl. Art. 15), dessen Kosten der Versicherer trägt.                  5.   Rehabilitationsmanagement
5.2. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb           Medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation:
     von 18 Monaten vom Unfalltage an geltend zu machen und
                                                                             Medizinische Rehabilitation, wie zum Beispiel
     unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen.
                                                                             - ärztliche Begleitung der Rehabilitationsmaßnahmen;
6.   Beträgt der gemäß Art.7 Pkt. 1 bis 4 festgestellte Invaliditäts-        - Physio-, Logo-, Bewegungs-, Wärme- und Kälte-, Elektro-
     grad mehr als 50%, dann wird für den 50% übersteigenden               		 sowie Unterwassertherapie und Massagen durch zur freibe-
     Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Leistung erbracht.               ruflichen Heilbehandlung am Kranken Berechtigte;
                                                                             - Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
Artikel 8.                                                                   Soziale Rehabilitation, wie zum Beispiel
Todesfall                                                                    - Soziale Einrichtungen: Hilfestellung bei Kontakten zu Ämtern
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:                                    u. Behörden, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen,
                                                                               Organisationen für Transport, Pflege, Essen auf Rädern,
     Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der Ver­
                                                                           		 Haushaltshilfen, etc.;
     sicherungssumme nur die aufgewendeten, angemessenen
                                                                             - Wohnung: Analyse und Planung von notwendigen bauli-
     Begräbnis­kosten ersetzt.
                                                                               chen Adaptierungen des Wohnraumes (kein Kostenersatz
     Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet der Tod      		für Umbau selbst), sowie Kontakte zu spezialisierten
     als Folge des Unfalls ein, so erfolgt die Leistung des Versicherers       Bauunternehmen und Architekten;
     aufgrund der für den Todesfall versicherten Summe.                      - Mobilität: Hilfestellung bei Beschaffung eines behinder-
     Auf die Todesfallsleistung werden nur Zahlungen, die für                  tengerechten Fahrzeugs (kein Kostenersatz für Ankauf
     dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden               oder Umbau selbst), Hilfestellung bei Organisation eines
     sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauern-               Behinderten-Parkplatzes, Hilfestellung bei Inanspruch-
     de Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen.                nahme der öffentlichen Verkehrsmittel.
                                                                             Berufliche Rehabilitation, wie zum Beispiel
Artikel 9.                                                                   - Perspektivenentwicklung mit umfangreicher Diagnostik, Berufs-
Unfallkosten                                                                   orientierung und Berufsfindung, mögl. Fördermaßnahmen;
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:                                  - Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung: Arbeitsrelevante
                                                                           		 Maßnahmen der Bildung und beruflichen Praxis.
     Bis zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme werden
     vom Versicherer Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von
                                                                           Artikel 10.
     4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht
                                                                           Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis
     von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder
                                                                           Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
     von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde.
                                                                           1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der
Unfallkosten sind:                                                              Erkrankung des Versicherten an Kinderlähmung und der durch
1. Heilkosten, die innerhalb eines Jahres zur Behebung der                      Zeckenbiss übertragenen Früh­sommer-Meningo­encephalitis,
     Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher                        wenn die Erkrankung serologisch festgestellt und frühes-
     Verordnung notwendig waren. Hiezu zählen auch die not-                     tens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach
     wendigen Kosten des Verletztentransportes, der erstmali-                   Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt.
     gen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahn-
                                                                                Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles)
     ersatzes sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforder-
                                                                                gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als
     licher erstmaliger Anschaffungen. Kosten für Bade- Erholungs-,
                                                                                Kinderlähmung oder Frühsommer-Meningoencephalitis diag-
     reisen und -aufenthalte, ferner Kosten der Reparatur oder der
                                                                                nostizierten Krankheit konsultiert wurde.
     Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstlicher Glied-
     maßen oder sonstiger künstlicher Behelfe werden nicht ersetzt.             Eine Leistung wird vom Versicherer für die bezeichne-
                                                                                ten Erkrankungen im Rahmen der vertraglich vereinbarten
2.   Bergungskosten,                                                            Versicherungssummen erbracht, die in der jeweiligen Polizze
     die notwendig werden, wenn die versicherte Person                          ausgewiesen sind.
2.1. einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot gera-
     ten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss;                 Werden Leistungen für dauernde Invalidität auf Grund der
2.2. durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den                   der oben bezeichneten Krankheiten erbracht, werden hie-
     Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss.                               von 50% für den Wiedergenesungsbeitrag, 50% für eine
     Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des                          Kapitalabfertigung veranschlagt.


                                                                                                                                              3

[Seite 4]
Artikel 11.                                                                 Leistungsanspruch. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch
Kosmetische Operationen                                                     weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung
     Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche des                       nur aus einem Vertrag erbracht.
     Versicherten derart beschädigt oder verformt, dass nach           4.   Alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen
     Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild               In Abänderung von Art. 20 Pkt. 8. AUVB 2009 sind Unfälle
     des Versicherten dadurch dauernd beeinträchtigt ist                    infolge Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Alkohol
     und entschließt sich der Versicherte, sich einer kosme-                verursacht sind, mitversichert, jedoch nur dann, wenn der
     tischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses                    Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille liegt.
     Mangels zu unterziehen, so übernimmt der Versicherer
     die mit der Operation und der klinischen Behandlung               5.   Rettungsmaßnahmen
     im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare,                     In Ergänzung zu Art. 6 sind Unfälle aus der Bemühung zur
     Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verord-                Rettung von Menschenleben mitversichert.
     nete Heilmittel, sowie die Kosten für die Unterbringung und       6.   Unterstützungsleistung für Nachhilfe
     Verpflegung in der Klinik.                                             Ist ein Kind unfallsbedingt für einen Zeitraum von mehr
     Der Versicherer übernimmt die vorgenannten Kosten, die bis             als 20 Tagen nicht fähig die Schule zu besuchen, wird
     zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall entstanden sind.         ein Kostenzuschuss für Nachhhilfeunterricht in jener Höhe
                                                                            geleistet, die im Versicherungsschein bezeichnet ist.
     Diese Kosten werden bis zu jenem Höchstbetrag ersetzt,
     der im Versicherungssschein bezeichnet ist, sofern nicht von      7.   Nahrungsmittelvergiftungen
     einem Sozial­versicherungs­träger Ersatz zu leisten ist oder           Abweichend von Art. 6 sind die Folgen von Nahrungsmittel-
     von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde.            vergiftungen mitversichert.
     Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für zusätzliche              Weiters besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls
     Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen,             das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versiche-
     sowie für häusliche Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung          rungsschutz infolge Vergiftungen durch orale Einnahme
     von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.               fester oder flüssiger Stoffe.
                                                                       8.   Zahnersatz
Artikel 12.                                                                 Abweichend von Art. 9 Pkt 1. leistet der Versicherer Ersatz für
Leistungserweiterungen                                                      die Kosten der unfallsbedingten, erstmaligen Anschaffung
                                                                            eines Zahnersatzes bis zu jener Höhe, die im Versicherungs-
1.   Erfrieren                                                              schein bezeichnet ist. Dies muss innerhalb von 3 Jahren nach
     Als Unfallereignis im Sinne von Art. 2 gelten auch Gesund­             dem Unfallszeitpunkt erfolgen.
     heitsschäden durch Erfrierungen.
                                                                       9.   Hubschrauberbergung
2. Infektionen                                                              In Ergänzung zu Art. 9 Pkt. 2. werden die notwendigen Kosten
2.1. Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls            eines Rettungstransports mittels Hubschraubers bis zu jener
     als Unfall:                                                            Höhe ersetzt, die im Versicherungsschein bezeichnet ist.
a)   Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sons-
     tige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen           Artikel 13.
     wurden (Borreliose, Brucellose, Fleckfieber, Gelbfieber,          Zusatzleistungen
     Malaria, Pest).                                                   Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
b)    Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, Masern,                 Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch
      Mumps, Pfeiferisches Drüsenfieber, Pocken/Windpocken,                 Erfüllung der in Art. 21 Pkt. 2. bestimmten Obliegenheiten
      Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus/Para-Typhus.                entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kosten nach Art.
      Der Versicherungsschutz nach Absatz a) und b) besteht                 21 Pkt. 2.4. Obliegenheiten.
      jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens
      drei Monate nach Ausstellung der Versicherungspolizze            Artikel 14.
      (Wartezeit) stattfand.                                           Fälligkeit der Leistung und Verjährung
2. 2. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die         1. Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats,
      nach Nr. 2.1. versicherten Infektionskrankheiten (zuzüg-              bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität inner-
      lich FSME, Kinderlähmung), wenn die versicherte Person                halb dreier Monate, zu erklären, ob und in welcher Höhe
      dadurch Gesundheitsschäden erleidet.                                  er eine Leistungspflicht anerkennt. Die Fristen beginnen
2.3 Als Unfallereignis nach Nr. 2.1. gelten auch sonstige Folgen            mit dem Eingang der Unterlagen beim Versicherer, die der
      von Insektenstichen (z. B. Allergische Reaktionen).                   Anspruchsberechtigte zur Feststellung des Unfallherganges
2.4. Der Versicherer erbringt eine Leistung nur für dauernde                und der Unfallfolgen und über den Abschluss des
      Invalidität (Art. 7) und für den Todesfall (Art. 8) soweit            Heilverfahrens dem Versicherer vorzulegen hat.
      Versicherungssummen für diese Leistungsart vereinbart
      wurden. Auf andere vereinbarte Leistungsarten findet diese       2.   Steht die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach fest,
      Erweiterung keine Anwendung.                                          ist die Leistung fällig. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unab-
                                                                            hängig davon ein, wenn der Anspruchsberechtigte nach Ablauf
3.   Behinderungsbedingte Mehraufwendungen                                  zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine
     Der Versicherer übernimmt innerhalb von drei Jahren bis zu             Erklärung vom Versicherer verlangt, aus welchen Gründen die
     jener Höhe, die im Versicherungsschein bezeichnet ist, nach            Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und diesem
     einem Unfall entstehenden Kosten für den behindertenge-                Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
     rechten Umbau des Pkw der versicherten Person oder den
     behindertengerechten Umbau der Wohnung bzw. Umzug in              3.   Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, kann
     eine behindertengerechte Wohnung, sofern die Maßnahmen                 der Anspruchsberechtigte vom Versicherer Vorschüsse bis zu
     ausschließlich auf Grund der durch den Unfall verursachten             der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach
     dauernden Invalidität (Art. 7) erforderlich sind.                      Lage der Sache mindestens zu zahlen gehabt hätte. Macht
     Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden              der Versicherer von seinem Recht gemäß Art. 7 Pkt. 5.1.
     nur die restlichen Kosten bezahlt. Bestreitet der andere               Gebrauch, so hat er von jener noch ausstehenden Leistung,
     Ersatzpflichtige seine Leistungs­pflicht, bleibt es beim vollen        die dem vorläufig festgestellten Grade der Invalidität ent-

4

[Seite 5]
     spricht, jährlich im Voraus 4% an Zinsen zu bezahlen.              1.
                                                                            Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei
                                                                            Fallschirm­absprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahr-
4.   Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.                                   zeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Art. 6
                                                                            Pkt. 5. (Begriff des Unfalles) fallen; bei der Benutzung von
Artikel 15.                                                                 Raumfahrzeugen;
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang            2. 		Unfälle, die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewer-
     der Unfall­folgen oder darüber, in welchem Umfang die                   ben (auch Wertungs­fahrten und Rallyes) und den dazugehö-
     eingetretene Beein­ trächtigung auf den Versicherungsfall               rigen Trainings­fahrten entstehen oder Unfälle als Lenker von
     zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der                   Kraftfahrzeugen, wenn der Versicherte nicht die vorgeschrie-
     Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen sowie im                  bene Fahrerlaubnis besitzt;
     Falle des Art. 7, Pkt. 5.1., Dauernde Invalidität, entscheidet
                                                                        3. 		Unfälle bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder interna-
     die Ärztekommission.
                                                                             tionalen Wettbe­werben auf dem Gebiet des nordischen und
2.   In den nach Pkt. 1. der Ärztekommission zur Entscheidung vor-           alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling,
     behaltenen Meinungsverschiedenheiten kann der Anspruchs­                Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offizi-
     berechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der                     ellen Training für diese Veranstaltungen;
     Erklärung des Versicherers Widerspruch erheben und mit             4. 		Unfälle, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich
     Vorlage eines medizinischen Gutachtens unter Bekanntgabe                strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintre-
     seiner Forderung gemäß Art. 14 Pkt. 1. die Entscheidung der             ten, für die Vorsatz Tatbestands­merkmal ist;
     Ärztekommission beantragen.
                                                                        5. 		Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen
3.   Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu bean-                jeder Art zusammenhängen;
     tragen, steht auch dem Versicherer zu.
                                                                        6. 		Unfälle durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person
4.   Für die Ärztekommission bestimmen der Versicherer und                   daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
     der Anspruchsberechtigte je einen in der österreichischen          7. 		Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Ein-
     Ärzteliste eingetragenen Arzt mit jus practicandi (Recht zur            wirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen
     Berufs­ausübung). Wenn einer der beiden Parteien innerhalb              Waffen, durch Kernenergie oder durch den Einfluss ionisie-
     zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt               render Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des
     benennt, wird dieser von der österreichischen Ärztekammer               Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die durch Heilbehand-
     bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn          lungen aufgrund eines Versicherungs­falles veranlasst waren,
     ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den             verursacht werden;
     Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten,
     im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte                 8. 		Unfälle, die die versicherte Person infolge einer Bewusst-
     gegebenen Grenzen entscheidet. Einigen sich die beiden                  seinsstörung erleidet oder einer wesentlichen Beeinträch-
     Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird ein für den              tigung ihrer psychischen Leistungs­fähigkeit durch Alkohol,
     Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger            Suchtgifte oder Medikamente erleidet;
     durch die österreichische Ärztekammer als Obmann bestellt.         9.
                                                                            Unfälle durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen
                                                                            oder Eingriffen am Körper der versicherten Person, die der
5.   Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der
                                                                            Versicherte an seinem Körper vornehmen lässt, soweit nicht
     Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnah-
                                                                            ein Versicherungsfall hierzu Anlass war. Versicherungsschutz
     men zu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
                                                                            besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe
6.   Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu           durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst
                                                                            waren. Auch haftet der Versicherer für Unfälle beim Schnei-
     führen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
                                                                            den von Nägeln, Hühneraugen und harter Haut.
     Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll
     gesondert darzustellen. Ist eine Entscheidung durch den            10. Unfälle, die auf durch eine bestehende Behinderung verur-
     Obmann erforderlich, begründet auch er sie in einem Protokoll.         sachte Bewegungseinschränkung zurückzuführen sind.
     Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.

7.   Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt          Artikel 18
     und sind im Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien           Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
     zu tragen. Im Falle des Art. 7 Pkt. 5. trägt die Kosten, wer die   		Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den einge-
     Neufeststellung verlangt hat. Der Anteil der Kosten, den der            tretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädi-
     Anspruchsberechtigte zu tragen hat, ist mit 1 % der für Tod             gung oder Tod) erbracht.
     und Invalidität zusammen versicherten Summe.                            Darüber hinausgehend gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist:

                                                                        1. 		Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in
Abschnitt C:                                                                 Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den
Begrenzungen des Versicherungsschutzes                                       Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist,
                                                                             die schon vorher beeinträchtigt war.
Artikel 16.
Unversicherbare Personen                                                     Die Vorinvalidität wird nach Art. 7 Pkt. 2. und 3., Dauernde
Artikel 16 entfällt.                                                         Invalidität, bemessen.

                                                                        2.   Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfal-
Artikel 17.                                                                  lereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbe-
Ausschlüsse                                                                  sondere solche Ver­letzungen, die durch krankhaft abnützungs-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungs-             bedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind
schutz nicht:                                                                – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität

                                                                                                                                            5

[Seite 6]
     der Prozentsatz des Invaliditätsgrades ansonsten die Leistung        drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anzeige dem
     entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens            Versicherer hätte zugehen müssen, auch für die besonders
     zu vermindern soferne dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.         gefährlichen Freizeitaktivitäten der volle Versicherungs-
     Werden solche Körperteile oder Organe von dem Unfall be-             schutz. Tritt ein auf die besonders gefährlichen Freizeitakti-
     troffen, die bereits vor dem Umfall ganz oder teilweise verkrüp-     vitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der
     pelt, verstümmelt oder gebrauchsunfähig waren, oder wird             drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über
     durch die Unfallsfolgen ein bestehendes organisches Leiden           die Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden die Leistun-
     verschlimmert, so wird eine Versicherungsleistung nur im Aus-        gen des Versicherers in der Weise bemessen, dass dem Ver-
     maße der Steigerung des Invaliditätsgrades erbracht.                 trag als Versicherungs­summen jene Beträge zugrunde gelegt
                                                                          werden, welche sich nach den für die besonders gefährlichen
3. 		Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird              Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der
     eine Leistung vom Versicherer nur erbracht, wenn und soweit          tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben.
     die Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische       		Besteht für die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten
     Schädigung oder auf eine Epilepsie zurückzuführen ist, die           grundsätzlich kein Versicherungsschutz, finden die Bestim-
     durch den Unfall erstmals entstanden ist.                            mungen der § 23 ff VersVG, Gefahrerhöhung, Anwendung.
     Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gel-              Eine bloße Verschlechterung in den Gesundheitsverhältnis-
     ten nicht als Unfallfolgen.                                          sen ist hingegen - sofern nicht Unversicherbarkeit im Sinne des
                                                                          Art. 16 vorliegt - für den Fortbestand des Versicherungs-
4. 		Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht,             verhältnisses ohne Belang.
     wenn sie durch direkt mechanische Einwirkung auf die Wir-
     belsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Ver-            Artikel 21
     schlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitser-          Obliegenheiten
     scheinungen handelt.                                               1. 		Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

5. 		Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leis-          		Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
                                                                          Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun-
     tung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende
                                                                          gen des § 6 Abs. 2. VersVG, Obliegenheitsverletzung, be-
     mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind
                                                                          wirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Len-
     und nicht anlagebedingt waren.
                                                                          ker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche
                                                                          Berechti­gung, die zum Lenken dieses oder eines typenglei-
                                                                          chen Kraft­ fahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt
Abschnitt D:
                                                                          auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öf-
Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                          fentlichem Verkehr gelenkt wird.
Artikel 19                                                              2. 		Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Prämie                                                                  		Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
		Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebüh-             		Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit
     ren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer                   des Ver­sicherers gemäß den Voraussetzungen und Begren-
     innerhalb von 14Tagen nach dem Abschluss des Versiche-                    zungen des § 6 Abs. 3. VersVG, Obliegenheitsverletzung,
     rungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten                 bewirkt, werden bestimmt:
     Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur             2.1. 		Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens inner-
     Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Fol-              halb einer Woche, in geschriebener Form anzuzeigen.
     geprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteu-           2.2.		Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von drei Tagen
     er sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.            anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits ge-
		Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die                 meldet ist.
     §§ 38 ff, 39, 39 a VersVG, Prämienzahlungsverzug.                  2.3. 		Dem Versicherer ist das Recht einzuräumen, die Leiche durch
     Falls der Familienerhalter (das ist der Elternteil, der für Le-           Ärzte obduzieren und nötigenfalls exhumieren zu lassen.
     benserhaltung und -standard in finanzieller Hinsicht für die       2.4. 		Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch
     Familie aufkommt) während der Wirksamkeit des Vertrages                   zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss
     verstirbt, wird der Versicherungsschutz für die im Rahmen                 des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine ange-
     des Vertrages versicherten Kinder mit den zu diesem Zeitpunkt             messene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwen-
     geltenden Versicherungssummen beitragsfrei gestellt. Die Bei-             dung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.
     tragsbefreiung gilt ab dem auf den Todesfallszeitpunkt folgen-     2.5. 		Die Unfallanzeige ist dem Versicherer unverzüglich zuzusen-
     den Versicherungsjahr für die Dauer von bis zu maximal 5 Ver-             den; außerdem sind dem Versicherer alle verlangten sach-
     sicherungsjahren. Sie endet aber spätestens zum Ende jenes                dienlichen Auskünfte zu erteilen.
     Versicherungsjahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird.     2.6. 		Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt
     Die Beitragsbefreiung gilt nicht, wenn die Todesursache ein               sowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von denen der
     Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis oder ein Aufstand bzw.                  Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht
     Aufruhr war, wenn der Betroffene auf Seiten der Unruhestifter             worden ist, sind zu ermächtigen und aufzufordern, die vom
     daran teilgenommen hat.                                                   Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu
                                                                               liefern. Ist der Unfall einem Sozialversicherer gemeldet, so ist
Artikel 20                                                                     auch dieser im vorstehenden Sinne zu ermächtigen.
Anzeige besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten                      2.7. 		Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu ermächtigen
		Die Aufnahme oder Ausübung besonders gefährlicher Frei-                      und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünf-
     zeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich an-             te, diesem zu erteilen.
     zuzeigen. Ergibt sich für die besonders gefährlichen Freizei-      2.8. 		Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versicherte
     taktivitäten der versicherten Person nach dem zur Zeit der                Person durch die vom Versicherer bezeichneten Ärzte unter-
     Veränderung des Tarifes geltenden Maßstab eine niedrigere                 suchen lässt.
     Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese Prämie zu       2.9. 		Ist auch Spitalgeld versichert, so ist dem Versicherer, wenn
     bezahlen.                                                                 die versicherte Person in ein Spital eingewiesen ist, nach der
		Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von                 Entlassung aus dem Spital eine Aufenthalts­bestätigung der

6

[Seite 7]
     Spitalsverwaltung zuzusenden.                                       2.   Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben
2.10.		Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind dem Ver-            oder unversicherbar geworden ist (Art.16, Unversicherbare
     sicherer die Originalbelege zu überlassen.                               Personen), so steht dem Versicherer die bis zur Vertrags-
                                                                              auflösung anteilige Prämie zu.
Befindet sich der Versicherte nicht in der Obsorge des Ver-
sicherungsnehmers, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, da-         3.   Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die Vertragslaufzeit eine
für zu sorgen, dass alle in diesem Artikel übernommenen Verpflich-            Ermäßigung der Prämie vereinbart, so kann er bei einer vorzei-
tungen von den Personen übernommen werden, in deren Obsor-                    tigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages
ge sich der Versicherte befindet und denen die Ausübung dieser                fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre,
Verpflichtungen an Stelle des Versicherungsnehmers zumutbar ist.              wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden
                                                                              wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat.

Abschnitt E:                                                             Artikel 24
Sonstige Vertragsbestimmungen                                            Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
                                                                         1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Ver­
Artikel 22                                                                    sicherungs­nehmer oder gegen Unfälle, die einem anderen
Versicherungsperiode, Vertragsdauer                                           zustoßen, genommen werden.
1. Versicherungsperiode
                                                                              Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zusto-
     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag             ßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genom-
     nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum              men. Die Vorschriften der §§75 ff VersVG, Versicherung für
     eines Jahres.                                                            fremde Rechnung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
                                                                              die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs­     vertrag
2.   Vertragsdauer                                                            ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
     Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
     verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er                 Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen
     nicht mindestens ein Monat vor Ablauf unter Wahrung der                  zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung
     Formvorschriften des Art. 26 gekündigt wird.                             genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftli-
     Bei Verbraucherverträgen ist der Versicherungsnehmer recht-              che Zustimmung des anderen erforderlich.
     zeitig vor Beginn dieser Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der         Ist der Andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
     Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung hinzuweisen.            beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person
     Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag        betreffenden Ange­  legenheiten dem Versicherungsnehmer
     ohne Kündigung. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres der ver-              zu, so kann er den anderen bei der Erteilung der Zustimmung
     sicherten Person reduzieren sich die Versicherungssummen                 nicht vertreten.
     auf 25% der in der Polizze dokumentierten letztgültigen Ver-
     sicherungssummen, wobei die Prämie in bisheriger Höhe bleibt.       2.   Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen
                                                                              gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und jene
Artikel 23                                                                    Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Kündigung, Erlöschen des Vertrages                                            geltend machen.
1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungs­       3.   Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für
     nehmer kündigen, wenn der Versicherer einen gerechtfertig-               die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadenminderungs-
     ten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder                  und Rettungspflicht verantwortlich.
     ihre Anerkennung verzögert.
     In diesen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates          Artikel 25
     - nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die            Erfüllungsort, Gerichtsstand
       Ver­sicherungsleistung;                                           1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem
     - nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites            Versicherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers in Bad Ischl.
       vor Gericht;
     - nach Zustellung der Entscheidung der Ärztekommission              2.   Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
        (Art. 15, Ärztekommission);                                           am Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes
     - nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung              anhängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur
        der Anerkennung (Art. 14, Fälligkeit unserer Leistung und             Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder
        Verjährung) vom Versicherungsnehmer vorzunehmen.                      – in Ermangelung einer solchen – seinen Wohnsitz hatte.
     Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende
     der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.                        3.   Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten,
1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kün-          Mitversicherten) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen
     digen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung                Sprengel der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitver-
     dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung                 sicherte) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
     erbracht hat, oder wenn der Versicherungsnehmer einen                    oder der Ort der Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohn-
     Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat.                sitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort
     Die Kündigung ist innerhalb eines Monates nach Anerkennung               innerhalb Österreichs vor, so ist das Gericht am Sitz des
     dem Grunde nach; nach erbrachter Versicherungsleistung;                  Versicherers zuständig.
     bzw. nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf          4. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.
     Ver­sicherungsleistung durch den Versicherer vorzunehmen.
     Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen          Artikel 26
     Kündigungsfrist erfolgen.                                           Form der Erklärungen
     Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erho-             Alle Mitteilungen und Erklärungen haben in geschriebener
     ben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.           Form zu erfolgen.
1.3. Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige
     Prämie zu.


                                                                                                                                             7

[Seite 8]
Anhang zu den AUBK (2007/Fassung 01/2016) für die Kinderunfallversicherung
Wiedergabe der in den AUBK erwähnten Gesetzesbestimmungen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBI. Nr. 2/1959 idF. 07/2009).
§ 6.                                                                                         noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
1.   Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem      2.    Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von
     Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,             ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete
     der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die         Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich
     vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschulde-           Anzeige zu machen.
     te anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates,
     nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer         § 38.
     Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unver-        1.    Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem
     schuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates                Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur
     nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.             Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
1.a. Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag                 nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,
     zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten                 wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
     soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis            Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
     ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig           2.    Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
     vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten                 und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der
     zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die                 Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
     Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit            Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein
     nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.                         Verschulden verhindert war.
2.   Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck             3.    Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
     der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der                       Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei
     Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit                     auf diese hingewiesen hat.
     des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte   4.    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
     Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf                und 2 nicht aus.
     den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
     Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.                       § 39.
3.   Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit         1.    Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
     verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer            dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist
     gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn         von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
     die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.                 Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
     Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht              anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
     des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände                 Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
     zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers       2.    Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
     bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit             Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie
     die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch                   im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es
     auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden                    sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne
     Leistung Einfluss gehabt hat.                                                           sein Verschulden verhindert war.
4.   Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer              3.    Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungs-
     Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.                         verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der
5.   Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten               Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann
     Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher                   bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass
     die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine ande-                 sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
     re Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.              Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer
                                                                                             bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
§ 11.                                                                                        der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
1.    Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung               eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
      des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers                 Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach
      nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon                dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der
      ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem                   Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
      Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt,       4.    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
      aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten,                  bis 3 nicht aus.
      und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
2.    Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des          § 39a.
      Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in                 Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie,
      Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des                 höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorge-
      Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens                sehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
      zu zahlen hat.
3.    Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der            § 67.
      Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehin-            1.    Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen
      dert ist.                                                                              Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser
4.    Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung,                 dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
      Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.                                  zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt
                                                                                             der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur
§ 12.                                                                                        Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer
1.    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.                   von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem
      Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen,              Recht hätte Ersatz erlangen können.
      sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt-              2.    Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen
      geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so                   mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist
      verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.                                       der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der
2.    Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemel-                    Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
      det worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen
      Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung           § 74.
      einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen          1.    Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem
      oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt                    Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne
      jedoch die Verjährung jedenfalls ein.                                                  Benennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung
3.    Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der                  für fremde Rechnung).
      Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich gel-          2.    Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der
      tend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem                 andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Vertragschließende
      Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem                      nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
      Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf
      der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von       § 75.
      Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in         1.    Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus
      der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen                 dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines
      gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.                     Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlan-
                                                                                             gen.
§ 23.                                                                                  2.    Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über
1.    Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne                         seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich
      Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen                 geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.

Satz- und Druckfehler vorbehalten.

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