# SV SparkassenVersicherung SV ExistenzSchutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-kinderinvaliditaet-sv-sparkassenversicherung-existenzschutz.php
- Rechtlicher Träger: SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-kinderinvaliditaet-sv-sparkassenversicherung-existenzschutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz)](https://www.sparkassenversicherung.de/export/sites/svag/_resources/download_galerien/bedingungen/23-259.pdf), Fassung AVB Existenz Fassung Oktober 2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme als Kapital bei Vollinvalidität | laut Versicherungsschein | Wir zahlen unabhängig von der monatlichen Rentenleistung eine Kapitalleistung in Höhe von drei Monatsrenten. | Ziffer 2.5.2, Seite 4 |
| Monatliche Rente bei Invalidität | ja | Wir zahlen die Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. | Ziffer 7, Seite 6 |
| Rente lebenslang (nicht nur bis zu einem Endalter) | nein | Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Leistungsdauer gezahlt | Ziffer 1, Seite 1 |
| Frühestes Eintrittsalter (ab Geburt, ab welcher Lebenswoche) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Endalter des Kinderschutzes (Ende des Versicherungsschutzes für Krankheit) | ja | Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Tarif für Kinder versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu der vereinbarten Versicherungssumme. | Ziffer 4.1.1, Seite 5 |
| Umstellung in einen Erwachsenentarif ohne erneute Gesundheitsprüfung | ja | gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht | Ziffer 4.1.1, Seite 5 |
| Geltungsbereich (weltweit, auch bei längerem Auslandsaufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen zur Kinderinvalidität | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab Grad der Behinderung (GdB) 50, festgestellt durch das Versorgungsamt | nicht geregelt |  |  |
| Teilleistung schon bei geringerem GdB (etwa ab 30 oder 40) | nicht geregelt |  |  |
| Invaliditätsgrad nach eigener ärztlicher Bemessung statt Bescheid des Versorgungsamts | ja | Die Beeinträchtigung ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. | Ziffer 2.1.1, Seite 1 |
| Leistung bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad, ab welchem Grad) | ja | Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 | Ziffer 2.3.1, Seite 4 |
| Leistung bei Verlust definierter Grundfähigkeiten (Sehen, Hören, Gehen, Sprechen) | ja | Als Leistungsfall gilt der Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch eine Verletzung oder Krankheit, der nach Ziffer 2.2.2 zu einer Punktezahl von mindestens 100 Punkten führt. | Ziffer 2.2.1, Seite 2 |
| Alle Krankheiten versichert (keine abschließende Liste) | nein | Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich die folgenden Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. | Ziffer 2.1.2, Seite 1 |
| Leistung bei schweren Krankheiten nach Liste (Krebs, Diabetes Typ 1, Organtransplantation) | ja | Eine befristete Rente wird bei Diagnose einer Krebserkrankung ab Stadium II / 2 (Schweregrad II bei Hirntumoren) gezahlt. | Ziffer 2.4.2.3, Seite 4 |
| Psychische Erkrankungen und Entwicklungsstörungen (Autismus, ADHS) mitversichert | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedoch psychische Erkrankungen. | Ziffer 2.1.2.2.1, Seite 1 |
| Angeborene Erkrankungen, die erst nach Vertragsbeginn erkannt werden | nicht geregelt |  |  |
| Unfallinvalidität nach Gliedertaxe mit Progression | nicht geregelt |  |  |
| Gestaffelte Leistung nach Grad der Behinderung oder Invalidität | nein | Die monatliche Rente wird bei mehreren gleichzeitig festgestellten Leistungsauslösern nur einmal gezahlt. | Ziffer 1, Seite 1 |
| Zusätzliches Kapital bei Invalidität durch Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Tod des Kindes (Bestattungskosten) | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Umbau von Wohnung oder Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Reha-Leistungen, Hilfsmittel und Therapien | nicht geregelt |  |  |
| Kosmetische Operationen nach Unfall (auch Zahnersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Such-, Bergungs- und Rettungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Vorschuss oder Sofortleistung vor endgültiger Feststellung | ja | Wir zahlen unabhängig von der monatlichen Rentenleistung eine Kapitalleistung in Höhe von drei Monatsrenten. | Ziffer 2.5.2, Seite 4 |
| Beitragsbefreiung bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers | ja | Eine ExistenzSchutz-Versicherung zum Kindertarif wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt | Ziffer 9.1, Seite 6 |
| Beitragsfreiheit nach Eintritt des Leistungsfalls | ja | Zum Zeitpunkt des rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente endet die Pflicht zur Beitragszahlung für diesen Versicherungsschutz. | Ziffer 8, Seite 6 |
| Dynamik (jährliche Erhöhung von Summe oder Rente) | ja | Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass die monatliche Rente und der Beitrag jährlich angepasst werden | Ziffer 11, Seite 6 |
| Steigerung der laufenden Rente im Leistungsbezug | nicht geregelt |  |  |
| Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung (Anlässe, Grenzen) | nein | Nur für Erwachsene gilt: | Ziffer 13, Seite 1 |
| Wartezeit für Krankheit (Monate ohne Schutz nach Beginn) | ja | führen, gilt eine Wartezeit von sechs Monaten, es sei denn es handelt sich um Multiple Sklerose. | Ziffer 12, Seite 6 |
| Wartezeit für Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Frist, in der die Krankheit eingetreten oder diagnostiziert sein muss (vor Endalter) | ja | Der Leistungsfall muss vor Ablauf des Versicherungsjahres eintreten, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet. | Ziffer 1, Seite 1 |
| Frist für die Feststellung der Invalidität oder des GdB | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Geltendmachung beim Versicherer | ja | jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer. | Ziffer 6, Seite 3 |
| Mindestdauer der Beeinträchtigung (etwa sechs Monate) | ja | Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein | Ziffer 2.2.1, Seite 2 |
| Nachprüfung und Neubemessung (Rente endet oder sinkt bei Besserung) | ja | Bei Kindern sind wir innerhalb von fünf Jahren dazu berechtigt, jedoch verkürzt sich diese Frist ab Vollendung des 14. Lebensjahres von fünf auf drei Jahre. | Ziffer 6.3, Seite 5 |
| Ausschluss von Krankheiten, die vor Vertragsbeginn bestanden oder diagnostiziert waren | keine | Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei Kindern nicht angerechnet. | Ziffer 2.1.4, Seite 2 |
| Ausschluss angeborener Erkrankungen und Fehlbildungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Geburt oder Frühgeburt | nicht geregelt |  |  |
| Impfschäden mitversichert | ja | nachweislich durch eine Infektion oder durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist | Ziffer 2.1.2.2.1, Seite 1 |
| Ausschluss von Epidemien und Pandemien | nicht geregelt |  |  |
| Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko mitversichert | ja | Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges | Ziffer 3.2.3, Seite 5 |
| Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert) | nein | Verletzungen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. | Ziffer 3.2.6, Seite 4 |
| Ausschluss bei Selbstverletzung, Alkohol oder Drogen (Jugendliche) | ja | durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten Person. | Ziffer 3.1, Seite 4 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten und Motorsport | ja | an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. | Ziffer 3.2.5, Seite 5 |
| Kürzung bei Mitwirkung von Krankheiten an Unfallfolgen (ab welchem Anteil) | nein | Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei der Rentenleistung nicht angerechnet. | Ziffer 7, Seite 2 |
| Gesundheitsfragen im Antrag (Umfang und abgefragter Zeitraum) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für Rücktritt oder Anfechtung wegen Anzeigepflichtverletzung | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigung | ja | Das Kündigungsrecht des Versicherers wird ausgeschlossen. | Ziffer 14.2, Seite 7 |
| Kündigung durch den Versicherer nach einem Leistungsfall | keine | Das Kündigungsrecht des Versicherers wird ausgeschlossen. | Ziffer 14.2, Seite 7 |
| Beitragsanpassungsklausel (Versicherer darf Beiträge erhöhen) | ja | Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen | Ziffer 10.1, Seite 6 |
| Beitragssprung nach Alter des Kindes | ja | gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht | Ziffer 4.1.1, Seite 5 |
| Fortführung bei Tod des Versicherungsnehmers (Kind oder Angehöriger übernimmt) | ja | Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. | Ziffer 9.2, Seite 6 |
| Obliegenheiten im Leistungsfall (Nachweise, Bescheid, Kosten ärztlicher Gutachten) | ja | Wir besorgen alle notwendigen ärztlichen Berichte und Gutachten selbst und übernehmen dafür die Kosten. | Ziffer 5.2, Seite 5 |
| Empfänger der Leistung (Kind, Eltern, Treuhand bis Volljährigkeit) | ja | Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberechtigten benannte Konto. | Ziffer 6.4, Seite 6 |
| Österreich: Krankheitsbaustein in der Kinderunfallversicherung (Invalidität durch Krankheit) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Mindestinvalidität, unter der nichts gezahlt wird | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Bezug auf den amtlichen Grado de discapacidad (Comunidad Autónoma) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz)

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen für den
SV ExistenzSchutz (AVB Existenz) Fassung Oktober 2021
Inhaltsverzeichnis                                                            10.     Wie und unter welchen Voraussetzungen können die Beiträge
1.      Was ist versichert?                                                           angepasst werden?
2.      Welche Rentenleistungen sind vereinbart?                              11.     Anpassung von Leistungen und Beiträgen (Dynamik)
3.      In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?         12.     Welche Wartezeiten sind zu erfüllen?
4.      Was müssen Sei bei vereinbartem Tarif für Kinder und bei              13.     Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne
        Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?                     erneute Gesundheitsprüfung
5.      Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?                            14.     Wann endet der Vertrag?
6.      Wann sind die Leistungen fällig?                                      15.     Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten
7.      Wie berechnet sich die Leistung?                                              Personen zueinander?
8.      Beitragsfreistellung
9.      Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern

Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT) oder -
in der gewerblichen Unfallversicherung - zu den Allgemeinen Bedingungen für die SV Unfallversicherung (SVAUB). Sie gelten für Kinder bis bzw. für
Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Daher werden im Folgenden nur noch die Bezeichnungen "Kinder" und "Erwachsene" verwendet.

1.       Was ist versichert?                                                  fekt der gemessene Intelligenzquotient die dem Alter des Kindes
Der ExistenzSchutz unterscheidet vier Leistungsarten:                         entsprechende Norm um mehr als 40 % unterschreitet.
- Rentenleistung bei Organschäden (Organrente - siehe Ziffer 2.1);            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedoch psychische
- Rentenleistung bei Verlust einzelner definierter Grundfähigkeiten           Erkrankungen. Hierzu gehören alle Erkrankungen der "International
   (Grundfähigkeitenrente - siehe Ziffer 2.2);                                Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems",
- Rentenleistung bei Pflegebedürftigkeit (Pflegerente - siehe Ziffer 2.3)     Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwand-
   und                                                                        ter Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD 10) der Krankheits-
- Rentenleistung bei Feststellung einer Krebserkrankung (Krebsrente -         Gruppen F00 bis F99. Der vollständige Text der ICD 10 ist beim Deut-
   siehe Ziffer 2.4).                                                         schen Institut für Medizinische Dokumentation und Information
Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Vorausset-            (www.dimdi.de) abrufbar.
zungen für mindestens eine Leistungsart während der Vertragslaufzeit          Zu den Krankheits-Gruppen F00 bis F99 gehören:
bei der versicherten Person vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung        - Organische psychische Störungen
ist es unerheblich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungsarten         - Störungen durch die Einnahme psychotropher Substanzen
zutreffen.                                                                    - Wahnerkrankungen, affektive Störungen und Erkrankungen des
Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten                 schizophrenen Formenkreises
Leistungsdauer gezahlt, wobei für die Krebsrente spezielle Regelungen         - Neurotische Störungen, Belastungsstörungen und somatoforme
zur Leistungsdauer gelten. Die monatliche Rente wird bei mehreren               Störungen
gleichzeitig festgestellten Leistungsauslösern nur einmal gezahlt.            - Verhaltensstörungen mit und ohne körperliche Störungen
Der Leistungsfall muss vor Ablauf des Versicherungsjahres eintreten, in       - Persönlichkeitsstörungen
dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet.                      - Entwicklungsstörungen
Sind die Leistungsvoraussetzungen nach Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.4 dieser       - Emotionale Störungen
AVB Existenzschutz für eine ExistenzSchutz-Rente und Ziffer 2.2 der           - Soziale Störungen
gewerblichen (SVAUB) oder der privaten Unfallversicherung (SVPS-UN-           - Intelligenzminderungen, sofern sie nicht im ersten Satz dieser Ziffer
B, SVPS-UN-K, SVPS-UN-T) für die Unfall-Rente durch das gleiche Un-             erfasst sind.
fallereignis erfüllt, wird die monatliche Rente in der vereinbarten Höhe      2.1.2.2.2 Für Erwachsene gilt:
nur einmal gezahlt.                                                           Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle psychischen
                                                                              oder geistigen Erkrankungen, die nach einer Prognose für mindestens
2.       Welche Rentenleistungen sind vereinbart?                             zwölf Monate
2.1      Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)                         - zu einer dauerhaften Betreuung/Vormundschaft oder dauerhaften
Wir leisten eine Rente entsprechend der nachfolgenden Bedingungen.              Pflegschaft oder
2.1.1 Voraussetzung für die Leistung                                          - zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrich-
Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer irreversiblen, unter Ziffer 2.1.2     tung oder
definierten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der beschriebenen         - zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orien-
Organe bzw. einer definierten Beeinträchtigung der körperlichen und             tierung geführt haben.
geistigen Fähigkeiten als Folge einer Verletzung oder einzelner be-           Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften ge-
stimmter Krankheiten, die während der Vertragslaufzeit entstanden             schlossenen Unterbringung aufgrund einer Straftat, einer Suchterkran-
sind. Die Beeinträchtigung ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu          kung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen.
belegen.                                                                      2.1.2.3 Herzerkrankungen
2.1.2 Bewertungsmaßstab                                                       Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkran-
Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich die folgenden Bewer-          kungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen
tungsmaßstäbe anzusetzen.                                                     des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erhebli-
2.1.2.1 Erkrankungen des zentralen Nervensystems (Gehirn und Rü-              chen Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben. Eine
ckenmark)                                                                     erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des          - Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder
Gehirns oder des Rückenmarks, die zu einer dauerhaften vollständigen          - Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder
Lähmung                                                                       - Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IV (modi-
- eines Beines und eines Armes oder                                             fizierte Form für Kinder und Säuglinge).
- mindestens einer Körperhälfte führt.                                        Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht
Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder            dauerhaft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden
mehr aufgehoben ist. Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädi-            die Werte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung
gung des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der             weiterhin erbracht.
Grundfähigkeiten beurteilt.                                                   2.1.2.4 Nierenerkrankungen
2.1.2.2 Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten                          Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Erkrankungen
2.1.2.2.1 Für Kinder gilt:                                                    der Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen
Eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten liegt vor, sofern             Entzündungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthoch-
nachweislich durch eine Infektion oder durch einen Impfschaden ein            druck entstanden sind. Geleistet wird ausschließlich bei Nierenerkran-
Intelligenzdefekt neu entstanden ist und durch diesen Intelligenzde-          kungen, die die Leistungsfähigkeit der Nieren auf Dauer und irreversi-
                                                                              bel so reduzieren, dass die Werte

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Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz
(AVB Existenz) Fassung Oktober 2021 / 23-259-1021
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- Glomeruläre Filtrationsrate 40ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw.         Der vollständige Verlust einer der Grundfähigkeiten der Kategorie A
- Kreatinin-Clearance von 30ml/min /1,73 qm Körperoberfläche nicht           wird mit 100 Punkten bewertet.
  überschritten werden oder                                                  2.2.2.1.1 Verlust des Sehvermögens
- der Kreatininwert 4mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird.           Verlust des Sehvermögens im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine
Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplan-            klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare Reduzie-
tation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.                     rung der Sehfähigkeit der versicherten Person entsprechend der nach-
2.1.2.5 Lungenerkrankungen                                                   folgenden Definition.
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkran-          Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme
kung, die die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel       von Hilfsmitteln
erheblich reduziert. Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Lun-          - nicht mehr als 1/50, oder
gen, wie z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündungen und                 - nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf
Verletzungen. Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der             30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
Norm bestimmt. Die Funktionsminderung wird ausschließlich anhand             - nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf
eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion bestimmt.                15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn:                       - nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf
- Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % oder            10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
- Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder                               - mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld dieses
- arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % bzw.           Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist.
  kleiner als 50 % des dem Alter des Kindes entsprechenden Norm-             Nicht geleistet wird, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die
  wertes ist.                                                                Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, Implantate oder andere
Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffge-          therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden können, dass ein
rätes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als         Verlust des Sehvermögens im Sinne dieser Bedingung nicht mehr
Verbesserung der Funktionsfähigkeit. Werden die Werte durch eine             besteht.
Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.            2.2.2.1.2 Verlust des Sprachvermögens
2.1.2.6 Lebererkrankungen                                                    Verlust des Sprachvermögens liegt vor, wenn die versicherte Person
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung,       durch eine irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensys-
die die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminde-          tems (Gehirn) oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder,
rung der Leber ist dann erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der        Zunge) nicht fähig ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen.
folgenden Bedingungen erfüllt sind:                                          Nicht geleistet wird bei Verlust des Sprachvermögens durch nicht
- Auftreten von Bauchwasser (Aszites)                                        organische (z. B. psychogene) Ursachen.
- Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre                               2.2.2.1.3 Verlust des Hörvermögens
- Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l)                 Verlust des Hörvermögens liegt vor, wenn die versicherte Person auf
- Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l)                               beiden Ohren vollständig ertaubt ist, d. h. irreversibel und nicht thera-
- Quickwert kleiner gleich 40 %                                              pierbar alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel nicht hört.
Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. Werden          Nicht geleistet wird, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung
die Funktionen der Leber aufgrund einer Transplantation verbessert,          das Hörvermögen durch ein Hörgerät, Implantat oder anderes Hilfsmit-
wird die Leistung weiterhin erbracht.                                        tel bzw. durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden
2.1.3 Beginn und Dauer der Leistung                                          kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden
Die Rente zahlen wir - monatlich im Voraus - rückwirkend ab Beginn           können.
des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmals ärztlich              2.2.2.1.4 Nur für Erwachsene: Verlust der Orientierung
festgestellt wurde, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend         Verlust der Orientierung liegt vor, wenn die versicherte Person dauer-
nach der Meldung beim Versicherer.                                           haft und irreversibel nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                       zur eigenen Person zu orientieren.
- die versicherte Person stirbt oder                                         2.2.2.2 Grundfähigkeiten der Kategorie B
- eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-             Die Kategorie B unterscheidet unter den Ziffern 2.2.2.2.1 - 2.2.2.2.3 die
  gen nicht mehr vorliegen. Ist die Rentenzahlung bereits länger als         nachfolgenden vier Bewertungsgruppen, denen einzelne Grundfähig-
  drei Jahre (Kinder: fünf Jahre) erfolgt, so wird sie auch dann für die     keiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. Der
  vereinbarte Leistungsdauer weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-           Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein.
  raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.              2.2.2.2.1 Obere Extremitäten
2.1.4 Vorerkrankungen                                                        2.2.2.2.1.1 Für Kinder gilt:
Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei Kindern nicht ange-             Handfunktionen
rechnet. Für Erwachsene dagegen gilt: Versichert sind nur die Erkran-        Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage,
kungen, die während der Vertragslaufzeit aufgetreten sind.                   weder mit der linken noch mit der rechten Hand einen Mal-/Schreibstift
2.2      Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähig-       zu benutzen und damit einen Strich (1-11jährige) bzw. einen Kreis (ab
keiten (Grundfähigkeitenrente)                                               12jährige) zu malen oder
Wir leisten eine Rente entsprechend der nachfolgenden Bedingungen:           weder mit der rechten noch mit der linken Hand zwei Bausteine aufei-
2.2.1 Voraussetzung für die Leistung                                         nander zu stapeln (maximale Größe der Bausteine 60x30x15 mm) oder
Als Leistungsfall gilt der Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten   weder mit der rechten noch mit der linken Hand kleine Teile wie z. B.
durch eine Verletzung oder Krankheit, der nach Ziffer 2.2.2 zu einer         eine Murmel oder eine Perle vom Boden oder einer Tischplatte aufzu-
Punktezahl von mindestens 100 Punkten führt. Der Verlust der Grund-          heben und in einen Becher oder eine Schale zu legen oder
fähigkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein und ist       weder mit der rechten noch mit der linken Hand selbstständig einen
uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. Der Verlust einer             kompletten Faustschluss auszuführen.                          25 Punkte
Grundfähigkeit kann nur eintreten, wenn die versicherte Person diese         Heben und Tragen
Grundfähigkeit bereits einmal besessen hat.                                  Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rech-
2.2.2 Bewertungsmaßstab                                                      ten noch mit dem linken Arm einen 1 kg schweren Gegenstand von der
Die Bewertungsskala unterscheidet zwei Grundfähigkeitsarten: A und           Sitzfläche eines Stuhls (1-11jährige) bzw. einen 2 kg schweren Gegen-
B. Für die Leistungsabwicklung ist ausschließlich dieser Bewertungs-         stand von einem Tisch (ab 12jährige) zu heben und 5 m wegzutragen.
maßstab anzusetzen.                                                                                                                        25 Punkte
2.2.2.1 Grundfähigkeiten der Kategorie A                                     Arme bewegen
- Sehen                                                                      1-11jährige: Die versicherte Person kann einen Ball nicht mehr mit
- Sprechen                                                                   beiden Händen gleichzeitig über den Kopf werfen, wie beim Einwurf
- Hören                                                                      beim Fußballspiel (Prüfung des Nackengriffes) und kann den Ball nicht
- nur für Erwachsene: Sich orientieren                                       mehr mit beiden Händen hinter dem Rücken verstecken (Prüfung des
                                                                             Schürzenbindegriffes).                                        25 Punkte

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ab 12jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine      2.2.2.2.2.2 Für Erwachsene gilt:
Jacke oder einen Mantel ohne Hilfestellung anzuziehen.                     Treppen steigen
                                                             25 Punkte     Die versicherte Person kann eine Treppe mit zwölf Stufen nicht mehr
Das heißt: Es ist nicht möglich, weder mit dem rechten noch mit dem        hinauf oder hinab gehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minu-
linken Arm nach hinten zu greifen, um einen Mantel oder eine Jacke         te zu machen oder sich am Treppengeländer festzuhalten. Die Trep-
anzuziehen.                                                                penstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten.
"Nach hinten greifen" bedeutet hierbei die nach oben und hinten            Treppe hinauf gehen oder Treppe hinab gehen                  15 Punkte
(Nackengriff) sowie die nach unten und hinten (Schürzenbindegriff)         Gehen
gerichtete Bewegung beider Arme.                                           Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von
"Jacke oder Mantel" bedeuten hierbei normale Kleidungsstücke mit           200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzu-
Ärmeln.                                                                    halten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich zu setzen. Die Zeit-
"Beide Arme" bedeutet, dass sowohl der linke als auch der rechte Arm       dauer für die Strecke sollte nicht länger als 10 Minuten betragen.
in gleicher Weise eingeschränkt sind.                                      Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden.                30 Punkte
2.2.2.2.1.2 Für Erwachsene gilt:                                           Stehen
Handfunktionen                                                             Die versicherte Person kann keine 10 Minuten auf beiden Beinen ste-
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage,                         hen, ohne sich abzustützen, hinzuknien oder zu setzen. Verordnete
weder mit der linken noch mit der rechten Hand einen Schreibstift zu       Hilfsmittel müssen benutzt werden.                           30 Punkte
benutzen oder eine Tastatur zu bedienen oder                               Knien und Bücken
Messer und Gabel gleichzeitig zu benutzen oder                             Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder
weder mit der rechten noch mit der linken Hand kleine Teile wie z. B.      soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuhe-
einen Bleistift vom Boden aufzuheben oder                                  ben und sich dann wieder aufzurichten.                       30 Punkte
weder mit der rechten noch mit der linken Hand eine Dreh- und Hebe-        2.2.2.2.3 Wirbelsäule und Becken
bewegung mit einer Hantel von 2 kg auszuführen.              25 Punkte     2.2.2.2.3.1 Sitzen
Heben und Tragen                                                           Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten (bzw. 2
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rech-     Minuten bei 1-11jährigen, 5 Minuten ab 12-18jährigen) auf einem Stuhl
ten noch mit dem linken Arm einen 2 kg schweren Gegenstand von             aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den Boden),
einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.                    25 Punkte     ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren und die Armlehnen
Arme bewegen                                                               zu benutzen.                                                 20 Punkte
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Jacke oder         2.2.2.2.3.2 Erheben
einen Mantel ohne Hilfestellung anzuziehen.                  25 Punkte     Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der
Das heißt: Es ist nicht möglich, weder mit dem rechten noch mit dem        Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die
linken Arm nach hinten zu greifen, um einen Mantel oder eine Jacke         Füße beim Sitzen den Boden).                                 20 Punkte
anzuziehen.                                                                "Ohne Gebrauch der Hände und Arme" bedeutet: Ohne die Armlehnen
"Nach hinten greifen" bedeutet hierbei die nach oben und hinten            des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfs-
(Nackengriff) sowie die nach unten und hinten (Schürzenbindegriff)         mittel oder anderer Gegenstände.
gerichtete Bewegung beider Arme.                                           2.2.2.2.3.3 Beugen
"Jacke oder Mantel" bedeuten hierbei normale Kleidungsstücke mit           Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand
Ärmeln.                                                                    von 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf
"Beide Arme" bedeutet, dass sowohl der linke als auch der rechte Arm       einem 1 m hohen Tisch abzusetzen.
in gleicher Weise eingeschränkt ist.                                       Für Kinder gilt:
2.2.2.2.2 Untere Extremitäten                                              1-11jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen
2.2.2.2.2.1 Für Kinder gilt:                                               Gegenstand von 1 kg Gewicht vom Boden aufzunehmen und auf der
Treppen steigen                                                            Sitzfläche eines Stuhls abzusetzen.
Die versicherte Person kann eine Treppe mit vier Stufen (1-11jährige)      12- bis 18jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage,
bzw. zwölf Stufen (ab 12jährige) nicht mehr hinauf oder hinab gehen,       einen Gegenstand von 2 kg Gewicht vom Boden aufzunehmen und auf
ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu machen oder sich am         einem 1 m hohen Tisch abzusetzen.                            30 Punkte
Treppengeländer festzuhalten. Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht       Nur für Erwachsene: Mobilität
überschreiten.                                                             Auto fahren
Treppe hinauf oder Treppe hinab gehen                        15 Punkte     Aus medizinischen Gründen ist der versicherten Person die Fahrer-
Gehen, Beine benutzen                                                      laubnis der Klasse B (Stand 2010) entzogen worden. Nicht versichert ist
1-11jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, zwei       der Verlust infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften. Geneh-
Hüpfer/Schlusssprünge zu machen. Verordnete Hilfsmittel müssen             migungen oder Qualifikationen für Berufskraftfahrer fallen nicht unter
benutzt werden.                                              30 Punkte     diese Regelung.                                              30 Punkte
"Hüpfer/Schlusssprung" bedeutet, gleichzeitiger Absprung von beiden        2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung
Beinen und gleichzeitige Landung auf beiden Beinen.                        Die Rente zahlen wir - monatlich im Voraus - rückwirkend ab Beginn
ab 12jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine      des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmals ärztlich
Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzule-            festgestellt wurde, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend
gen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich zu          nach der Meldung beim Versicherer.
setzen. Die Zeitdauer für die Strecke sollte nicht länger als 10 Minuten   Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
betragen. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden.                    - die versicherte Person stirbt oder
                                                             30 Punkte     - eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
Stehen                                                                       gen nicht mehr vorliegen. Ist die Rentenzahlung länger als drei Jahre
1-11jährige: Die versicherte Person kann weder auf dem rechten noch          (Kinder: fünf Jahre) erfolgt, so wird sie auch dann für die vereinbarte
auf dem linken Bein einbeinig zwei Sekunden stehen, ohne sich abzu-          Leistungsdauer weiter gezahlt, wenn die Leistungsvoraussetzungen
stützen, hinzuknien oder zu setzen. Verordnete Hilfsmittel müssen            nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.
benutzt werden.                                              30 Punkte     2.2.4 Vorerkrankungen
ab 12jährige: Die versicherte Person kann keine 5 Minuten auf beiden       Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei Kindern nicht ange-
Beinen stehen, ohne sich abzustützen, hinzuknien oder zu setzen.           rechnet. Für Erwachsene dagegen gilt: Versichert sind nur die Erkran-
Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden.                30 Punkte     kungen, die während der Vertragslaufzeit aufgetreten sind.
Knien und Bücken                                                           2.3      Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder       Wir leisten eine Rente entsprechend der nachfolgenden Bedingungen:
soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuhe-          2.3.1 Voraussetzung für die Leistung
ben und sich dann wieder aufzurichten.                       30 Punkte     Die versicherte Person erhält aufgrund einer Verletzung oder wegen
                                                                           einer während der Vertragslaufzeit aufgetretenen oder diagnostizier-

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ten Krankheit eine Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 (nach          - alle Krebserkrankungen des Stadiums I / 1 (Schweregrad I bei Hirn-
dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz, PSG II). Für die Leistungsabwick-          tumoren);
lung ist ausschließlich dieser Bewertungsmaßstab anzusetzen.                - Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3; in Abweichung von
Als Überleitungsregel für die Pflegerente gilt seit dem 01.01.2017:           Satz 1 ist die Diagnose Gebärmutterhalskrebs schon ab Stadium 1A
                                                                              leistungsauslösend.
 Pflegegrad 1         nicht versichert                                      2.4.3 Beginn und Dauer der Leistung
 Pflegegrad 2         versichert                                            Die Rente zahlen wir - monatlich im Voraus - rückwirkend ab Beginn
 Pflegegrad 3         versichert                                            des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmals ärztlich
 Pflegegrad 4         versichert                                            festgestellt wurde, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend
 Pflegegrad 5         versichert                                            nach der Meldung beim Versicherer. Die Rente wird gezahlt bei einer
 Härtefall            nicht versichert                                      Krebserkrankung im Stadium/Schweregrad
                                                                            - II / 2 für die Dauer von max. 12 Monaten,
2.3.2 Beginn und Dauer der Leistung                                         - III / 3 für die Dauer von max. 36 Monaten,
Die Rente zahlen wir - monatlich im Voraus - rückwirkend ab Beginn          - IV / 4 für die Dauer von max. 60 Monaten.
des Monats, in dem mindestens der Pflegegrad 2 zuerkannt wurde,             Die Rentenzahlung endet zum Ende des Monats, in dem die versicherte
jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung           Person stirbt.
beim Versicherer.                                                           2.4.4 Anrechnung bereits geleisteter Rentenzahlungen
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem                      2.4.4.1 Verschlechterung der festgestellten Krebserkrankung
- die versicherte Person stirbt oder                                        Tritt während der Rentenzahlung eine Verschlechterung des Stadiums
- kein Pflegegrad 2 oder höher mehr besteht.                                oder Schweregrades auf, erhöht sich die Leistungsdauer entsprechend
Die versicherte Person ist verpflichtet, den Wegfall des Pflegegrads        des neuen Stadiums/Schweregrades. Bereits gezahlte Renten werden
unverzüglich zu melden.                                                     angerechnet.
2.3.3 Vorerkrankungen                                                       2.4.4.2 Wiederauftreten einer Krebserkrankung
Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei Kindern nicht ange-            Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht wurden,
rechnet. Für Erwachsene dagegen gilt: Versichert sind nur die Erkran-       nach vermuteter Heilung erneut auf (Rezidiv bzw. Wiederauftreten
kungen, die während der Vertragslaufzeit aufgetreten sind.                  eines histologisch gleichartigen Tumors am gleichen Ort oder im
2.4        Rentenleistung bei Feststellung einer Krebserkrankung (Krebs-    gleichen Organ), werden bereits gezahlte Renten auf den Leistungsan-
rente)                                                                      spruch angerechnet.
Wir leisten eine Rente entsprechend der nachfolgenden Bedingungen:          2.4.4.3 Auftreten einer weiteren Krebserkrankung
2.4.1 Voraussetzung für die Leistung                                        Tritt eine weitere Krebserkrankung auf, die im Zusammenhang mit
Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer unter Ziffer 2.4.2 definierten    einer Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), für die be-
Krebserkrankung (bösartige, maligne Tumoren) während der Vertrags-          reits Leistungen erbracht wurden, gelten die Ziffern 2.4.4.1 und 2.4.4.2
laufzeit. Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem       entsprechend. Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammen-
Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umlie-            hang mit einer bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als
gendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt.                 neuer Leistungsfall.
Der Eintritt einer Krebserkrankung ist uns durch ein ärztliches Gutach-     2.4.4.4 Erfüllen der Kriterien von anderen Leistungsarten
ten zu belegen.                                                             Sind bei einer Krebserkrankung zugleich die Anforderungen der Organ-
2.4.2 Bewertungsmaßstab                                                     rente (Ziffer 2.1), der Grundfähigkeitenrente (Ziffer 2.2) oder der Pfle-
Für die Leistungsabwicklung ist ausschließlich dieser Bewertungsmaß-        gerente (Ziffer 2.3) erfüllt, wird die Leistung daraus erbracht.
stab anzusetzen.                                                            2.5        Kapitalleistung
2.4.2.1 Krebs (ohne Blutkrebs und Lymphknotenkrebs)                         2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der "TNM               Eine der Leistungsvoraussetzungen gemäß Ziffern 2.1.1, 2.2.1, 2.3.1
classifications of malignant tumours, seventh edition" der International    oder 2.4.1 ist erfüllt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom
Union against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I bis IV). Diese    Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung des Leistungsanspruchs an
Stadieneinteilung folgt der Schwere einer Krebserkrankung.                  gerechnet.
Tumore des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt.             2.5.2 Anspruch und Höhe der Leistung
Diese Tumore werden entsprechend der WHO (World Health Organisa-            Wir zahlen unabhängig von der monatlichen Rentenleistung eine
tion) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the         Kapitalleistung in Höhe von drei Monatsrenten.
Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in Schweregrade
(I bis IV) eingeteilt.                                                      3.        In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge-
2.4.2.2 Blutkrebs und Lymphknotenkrebs                                                schlossen?
Unter diesen Begriff fallen alle Tumorformen des Blutes, der blutbil-       Es bestehen für alle vier Leistungsarten nachfolgende Ausschlüsse.
denden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie,                 Wir leisten nicht, wenn die Voraussetzung für eine Leistung (siehe
Lymphome und Morbus Hodgkin. Die Krebserkrankungen des Blutes               Ziffern 2.1.1, 2.2.1, 2.3.1, 2.4.1) verursacht worden ist
und der Lymphknoten werden je nach Ausprägung in 4 Stadien (1 bis 4)        3.1       durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfte-
eingeteilt.                                                                 verfall, bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der
Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unter-        versicherten Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese
halb des Zwerchfells                                                        Handlungen in einem die freie Willensbestimmung (-bildung) aus-
Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober-              schließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began-
oder unterhalb des Zwerchfells sowie Befall Knochenmark                     gen worden sind, werden wir leisten.
Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells                         3.2       Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Verletzungen:
Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber)      3.2.1 Verletzungen der versicherten Person
2.4.2.3 Leistungsfall bei Krebserkrankungen                                 - durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,
Eine befristete Rente wird bei Diagnose einer Krebserkrankung ab            - durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den gan-
Stadium II / 2 (Schweregrad II bei Hirntumoren) gezahlt.                      zen Körper der versicherten Person ergreifen.
Krebserkrankungen, die nicht in Stadien oder Grade gemäß Ziffern            Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder
2.4.2.1 und 2.4.2.2 eingeteilt sind, werden innerhalb der Organrente        Anfälle durch eine unter diesen Vertrag fallende Verletzung verursacht
(Ziffer 2.1), der Grundfähigkeitenrente (Ziffer 2.2) oder der Pflegerente   waren.
(Ziffer 2.3) auf die Erfüllung der dortigen Leistungsvoraussetzungen        3.2.2 Verletzungen, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
hin geprüft.                                                                dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Ausgeschlossen sind:                                                        3.2.3 Verletzungen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs-
- alle Carcinoma in situ (TIS);                                             oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.

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Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf         Organrente (Ziffer 2.1), Grundfähigkeitenrente (Ziffer 2.2) und Krebs-
Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereig-          rente (Ziffer 2.4): Wir besorgen alle notwendigen ärztlichen Berichte
nissen betroffen wird.                                                      und Gutachten selbst und übernehmen dafür die Kosten.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach          5.3      Sämtliche Unterlagen für die Leistungsprüfung sind in deut-
Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates,         scher Sprache vorzulegen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden
in dem sich die versicherte Person aufhält.                                 nicht übernommen.
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren      5.4      Die versicherte Person hat Ärzte, Bedienstete von Krankenhäu-
Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht         sern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversiche-
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg;                       rern, gesetzlichen Krankenkassen sowie Behörden, soweit sie dort in
- für Verletzungen durch atomare, biologische oder chemische (ABC-)         den letzten fünf Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten oder
  Waffen;                                                                   behandelt wurde bzw. versichert war oder einen Antrag auf Versiche-
- im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand,             rung gestellt hat, zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu
  an dem die Länder China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien,         erteilen.
  Japan, Russland oder USA beteiligt sind.                                  Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigungen in
3.2.4 Verletzungen der versicherten Person                                  Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder für
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach       die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen
  deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges        abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen
  Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;                                  Mehrkosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlan-
- bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen          gen. Es steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft
  Tätigkeit;                                                                jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.
- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.                                     5.5      Wir können auf unsere Kosten ärztliche Untersuchungen und
3.2.5 Verletzungen, die der versicherten Person dadurch zustoßen,           Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen. Hält sich
dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges      die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die
an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungs-            erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik
fahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwin-       Deutschland durchgeführt werden. Die Reisekosten werden nicht
digkeiten ankommt. Ausgenommen sind Stern-, Orientierungs- und              übernommen.
Zuverlässigkeitsfahrten.                                                    5.6      Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Leistungsvo-
3.2.6 Verletzungen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernener-          raussetzung sowie der Tod der versicherten Person müssen uns unver-
gie verursacht sind.                                                        züglich mitgeteilt werden.
                                                                            5.7      Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren
4.        Was müssen Sei bei vereinbartem Tarif für Kinder und bei          Sie Ihren Versicherungsschutz.
          Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beach-            Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt,
          ten?                                                              unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-
4.1       Umstellung des Tarifes für Kinder                                 chenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch
4.1.1 Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem           gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen
Tarif für Kinder versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht     haben.
Versicherungsschutz zu der vereinbarten Versicherungssumme. Da-             Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-
nach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie         letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
haben jedoch folgendes Wahlrecht:                                           Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen,
- Sie zahlen den bisherigen Beitrag und wir reduzieren die Versiche-        dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
  rungssumme entsprechend.                                                  Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
- Sie behalten die bisherigen Versicherungssumme und wir berechnen          Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie-
  einen entsprechend höheren Beitrag.                                       genheit arglistig verletzt haben.
4.1.2 Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren.            Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zu-
Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Mona-      stehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertragli-
te nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der            chen Anzeigepflicht ausüben.
Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort.
4.1.3 Errechnet sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum              6.       Wann sind die Leistungen fällig?
Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif eine niedrigere Versicherungs-        Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum der erstmaligen ärztlichen
summe, gilt diese nach Ablauf von einem Monat ab der Änderung.              Feststellung der festgelegten Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht
4.1.4 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit der bisheri-         länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versiche-
gen Versicherungssumme bei erhöhtem Beitrag weiter, sobald uns Ihre         rer.
Erklärung zugeht.                                                           Es gilt:
                                                                            6.1      Wir sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ab-
5.        Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?                        schluss der Heilbehandlung und nach Vorliegen aller Unterlagen in
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir             Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch
unsere Leistung nicht erbringen.                                            anerkennen.
Es gilt:                                                                    Bei Ablehnung eines Leistungsfalles kann aufgrund der gleichen Ursa-
5.1       Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald die Leistungsvo-     che frühestens nach einer Wartezeit von zwölf Monaten erneut ein
raussetzung für eine Leistungsart vorliegen könnte, und suchen Sie          Leistungsantrag gestellt werden. Sie können allerdings auf eigene
umgehend einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht           Kosten in kürzeren Abständen medizinische Unterlagen einreichen.
unverzüglich melden oder nicht unverzüglich einen Arzt aufsuchen,           Wird dann aufgrund der eingereichten Unterlagen der Leistungsfall
kann dies Nachteile für Sie bei unserer Leistungsentscheidung zur           festgestellt, so übernehmen wir einmalig die entstandenen Kosten für
Folge haben, da uns gegenüber der Nachweis des Eintritts und des            die medizinischen Unterlagen bis zur Höhe von 250 EUR.
ununterbrochenen irreversiblen Vorliegens einer versicherten Beein-         Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere Kosten
trächtigung durch einen Arzt erbracht werden muss.                          berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und
5.2       Pflegerente (Ziffer 2.3.): Reichen Sie uns eine Darstellung der   ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb der in Ziffer 6.3
Ursache für den Eintritt der Leistungsvoraussetzung sowie ausführliche      genannten Reaktivierungsfrist von drei bzw. fünf Jahren. Dazu können
schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln       wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende
bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesondere über Ursache,            Untersuchungen der versicherten Person durch von uns beauftragte
Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens ein. Die        Ärzte verlangen.
ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan-              6.2      Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind
spruchs entstehen, übernehmen wir bis zur Höhe von 250 EUR.                 wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Be-

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scheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab         Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobezogenen
der nächsten Fälligkeit.                                                    Kriterien abgrenzbar sind (z. B. Lebensalter, Gefahrengruppen), kann
6.3       Mit Ausnahme der Krebsrente gilt Folgendes:                       zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs auf den entsprechenden Teil-
Innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir       bestand abgestellt werden. Dabei ist die Neukalkulation stets auf der
jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-          Basis einer ausreichend großen Zahl gleichartiger Risiken durchzufüh-
trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Kindern          ren.
sind wir innerhalb von fünf Jahren dazu berechtigt, jedoch verkürzt sich    10.2     Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitrags-
diese Frist ab Vollendung des 14. Lebensjahres von fünf auf drei Jahre.     satzes um weniger als 5 % erforderlich wäre, besteht kein Anpassungs-
Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den           recht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem             Wird die vorgenannte Schwelle überschritten, sind die Neukalkulation
Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt.                                    und die ihr zugrunde liegenden Statistiken einem unabhängigen Treu-
Wenn der Versicherungsschutz nicht bereits beendet ist, haben Sie die       händer zur Prüfung vorzulegen. Sofern dieser die Angemessenheit der
Möglichkeit, diesen innerhalb von drei Monaten in Höhe der zuletzt          Neukalkulation bestätigt, sind wir berechtigt und im Fall eines sich aus
bezogenen Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung rückwir-           der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierungspotenzials
kend zum Ende der Rentenzahlung wieder zu aktivieren. Gleichzeitig          verpflichtet, den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wir-
tritt die Pflicht zur Beitragszahlung zu dem dann erreichten Alter der      kung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend
versicherten Person wieder in Kraft. Vertraglich vereinbarte Konditio-      anzupassen. Dabei darf eine sich aus der Neukalkulation ergebende
nen (z. B. Klauseln) finden ebenfalls Anwendung.                            Erhöhung 20 % des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen.
6.4       Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangs-         Bedingungsgemäß unterbliebene Anpassungen (Anpassungen unter
berechtigten benannte Konto. Sofern wir auf ein Konto außerhalb der         5 % oder über 20 %) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpassungs-
Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger           potenziale (zwischen 5 % und 20 %) können bei den folgenden Anpas-
die damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr.             sungen berücksichtigt werden.
                                                                            Darüber hinaus darf der neue Beitragssatz nicht höher sein als der
7.      Wie berechnet sich die Leistung?                                    Beitragssatz für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarif-
Wir zahlen die Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versiche-           merkmalen und gleichem Deckungsschutz.
rungssumme.                                                                 10.3     Erhöhungen des Beitragssatzes werden Ihnen mindestens
Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei der Rentenleistung             einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres von uns
nicht angerechnet.                                                          mitgeteilt. Sie gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
                                                                            Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
8.       Beitragsfreistellung                                               Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit sofortiger Wirkung,
Zum Zeitpunkt des rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente           frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung,
endet die Pflicht zur Beitragszahlung für diesen Versicherungsschutz.       in Textform kündigen.
Dies gilt für die Dauer dieses Leistungsbezugs. Erlischt der Anspruch       Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zu beachtenden
auf Rentenzahlung, tritt die Pflicht zur Beitragszahlung wieder in Kraft.   Voraussetzungen werden Sie in unserer Mitteilung über die Erhöhung
                                                                            des Beitragssatzes informiert.
9.       Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern                 10.4     Senkungen des Beitragssatzes gelten ohne besondere Mittei-
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und                         lung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, das auf den Ab-
- Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet       schluss der Überprüfung durch den Treuhänder folgt.
   hatten,                                                                  Hält der Treuhänder eine von uns im Rahmen der Neukalkulation
- die Versicherung nicht gekündigt war und                                  ermittelte Senkung des Beitragssatzes für nicht ausreichend, haben wir
- Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht        unverzüglich eine Neukalkulation vorzulegen.
   wurde,
gilt Folgendes:                                                             11.     Anpassung von Leistungen und Beiträgen (Dynamik)
9.1      Eine ExistenzSchutz-Versicherung zum Kindertarif wird mit den      Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass die monatliche Rente und
zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf            der Beitrag jährlich angepasst werden, gilt:
des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versi-       - Die Versicherungssumme wird auf volle zehn Euro aufgerundet.
cherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.                                   - Die Anpassung des Beitrags berechnet sich nach dem Beitrag, den
9.2      Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versiche-            Sie im Jahr der Anpassung bei Abschluss eines Neuvertrags zahlen
rungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.                              würden.

10.      Wie und unter welchen Voraussetzungen können die                   12.      Welche Wartezeiten sind zu erfüllen?
         Beiträge angepasst werden?                                         Für Krankheiten, die zu einer
10.1     Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für         - Rentenleistung bei Organschäden (Organrente - Ziffer 2.1);
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und - wenn die               - Rentenleistung bei Verlust einzelner definierter Grundfähigkeiten
Entwicklung der Schadenaufwendungen und der den Verträgen zure-               (Grundfähigkeitenrente - Ziffer 2.2) oder
chenbaren Kosten dies erforderlich machen - an diese Entwicklung            - Rentenleistung bei Feststellung einer Krebserkrankung (Krebsrente -
anzupassen.                                                                   Ziffer 2.4.)
Außerdem können Veränderungen in den biometrischen Rechnungs-               führen, gilt eine Wartezeit von sechs Monaten, es sei denn es handelt
grundlagen (Risiken Langlebigkeit, Tod, Invalidität) herangezogen           sich um Multiple Sklerose. Hier erhöht sich die Wartezeit auf zwölf
werden.                                                                     Monate.
Die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Veränderung des betriebs-         Die Wartezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen
notwendigen Sicherheitskapitals entstehenden Kapitalkosten dürfen           Vertragsbeginn.
mit einberechnet werden. Erhöhungen des Gewinnansatzes bleiben bei          Liegen klinisch relevante erkennbare Symptome oder paraklinische
der Neukalkulation außer Betracht. Zur Ermittlung des Anpassungsbe-         Befunde (die mit technischen Hilfsmitteln gewonnenen Untersu-
darfs wird der Beitragssatz mindestens alle fünf Jahre - gerechnet ab       chungsergebnisse wie Laborbefunde, EEG, EKG, Röntgen, Sonographie
01.01.2018 - neu kalkuliert.                                                usw.) innerhalb der Wartezeit vor oder liegt der Zeitpunkt der Diagno-
Die Neukalkulation berücksichtigt auf Basis der bisherigen Schaden-         sestellung dieser Krankheiten innerhalb der Wartezeit, sind diese
entwicklung insbesondere die voraussichtliche künftige Entwicklung          Krankheiten und die daraus resultierenden Krankheitsfolgen nicht
des Schadenbedarfs. Unternehmensübergreifende Daten dürfen dabei            mitversichert, selbst wenn die Krankheiten oder die daraus resultie-
für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichende Grundlage          renden Krankheitsfolgen erst nach Ablauf der Wartezeit entstehen.
unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. Die Neukalku-          Dies gilt auch dann, wenn zunächst als unauffällig interpretierte Be-
lation der Beiträge wird nach versicherungsmathematischen Grundsät-         funde nachträglich umgedeutet werden. Auch die sich daraus erge-
zen durchgeführt.                                                           benden Krankheitsfolgen sind dauerhaft vom Versicherungsschutz
                                                                            ausgeschlossen.

[Seite 7]
Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz
(AVB Existenz) Fassung Oktober 2021 / 23-259-1021
Seite 7 von 7

Wird die versicherte Person infolge vorgenannter innerhalb der Warte-       13.2.3 der Leistungsfall im Sinne dieser Bedingungen objektiv einge-
zeit erstmals aufgetretener oder diagnostizierter Krankheiten jedoch in     treten ist.
mindestens einen Pflegegrad 2 eingruppiert, leisten wir die Pflegeren-      13.3      Wenn Sie von Ihrem Erhöhungsrecht Gebrauch machen möch-
te gemäß Ziffer 2.3.                                                        ten, müssen Sie die Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt
Für die Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente, Ziffer   des Ereignisses unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises
2.3) besteht keine Wartezeit.                                               beantragen. Werden die Fristen überschritten oder die erforderlichen
                                                                            Nachweise nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Fristen nachge-
13.      Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne              reicht, ist eine Erhöhung aufgrund dieses Ereignisses ohne erneute
         erneute Gesundheitsprüfung                                         Gesundheitsprüfung nicht mehr möglich.
Nur für Erwachsene gilt:                                                    13.4      Der für die Erhöhung zusätzlich zu zahlende Beitrag richtet
13.1     Sie haben das Recht, den Versicherungsschutz mehrmalig             sich nach dem zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarif und dem
ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen, sofern diese Erhöhun-           dann erreichten Alter der versicherten Person. Sonstige bereits ver-
gen insgesamt nicht mehr als 50 % (max. 500 EUR) der zu Vertragsbe-         traglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln oder Risikozuschläge)
ginn vereinbarten Versicherungssumme der monatlichen Rente betra-           finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls Anwendung.
gen (Erhöhungsgarantie).                                                    13.5      Die Regelungen zur Wartezeit aus Ziffer 12 gelten nur für den
Das Erhöhungsrecht besteht nach Eintritt folgender Lebensereignisse         anlässlich Ziffer 11 erhöhten Anteil der Versicherungssumme.
bei der versicherten Person:
13.1.1 Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem            14.       Wann endet der Vertrag?
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), als Nachweis sind die entspre-         14.1      Dieser Versicherungsschutz endet ohne dass es einer Kündi-
chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen;                      gung bedarf, mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicher-
13.1.2 Geburt eines Kindes, als Nachweis ist die Geburtsurkunde             te Person das 67. Lebensjahr vollendet. Wird zum Zeitpunkt der Ver-
einzureichen;                                                               tragsbeendigung eine Rente gezahlt, so hat die Vertragsbeendigung
13.1.3 Adoption eines minderjährigen Kindes, als Nachweis ist der           keinen Einfluss auf die vereinbarte Dauer dieser Rentenzahlung und
amtliche Adoptionsbeschluss einzureichen;                                   umgekehrt.
13.1.4 rechtskräftige Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-           14.2      Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers
schaft nach dem LPartG, der entsprechende Nachweis (z. B. rechtskräf-       Das Kündigungsrecht des Versicherers wird ausgeschlossen.
tiges Urteil) ist einzureichen;                                             Unter der Voraussetzung, dass die Anpassungsmöglichkeit des Bei-
13.1.5 Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu eigenen Wohn-              trags nach Ziffer 10 nicht durch ein Gericht rechtskräftig oder durch die
zwecken (Kaufpreis mindestens 50.000 EUR), als Nachweis ist ein             für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde bestandskräftig für
amtlicher Grundbuchauszug einzureichen;                                     unwirksam erklärt wird, verzichten wir auf unser Kündigungsrecht
13.1.6 erfolgreicher Abschluss einer staatlich anerkannten berufli-         gemäß Ziffern 2.2 / 3.1 SVPS-AT.
chen oder akademischen Ausbildung, als Nachweis sind entsprechende          Stellt ein Gericht rechtskräftig oder die für die Versicherungsaufsicht
Dokumente (z. B. Abschlusszeugnis) einzureichen;                            zuständige Behörde bestandskräftig die Unwirksamkeit der in Ziffer 8
13.1.7 Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-         genannten Beitragsanpassungsklausel fest, stehen dem Versicherer
versicherung bei Handwerkern und Selbstständigen, als Nachweis sind         die Kündigungsrechte nach Ziffern 2.2 / 3.1 SVPS-AT zu.
entsprechende Dokumente einzureichen;                                       Der Rücktritt oder die Kündigung nach den Ziffern 4. bis 6. SVPS-AT
13.1.8 das Bruttojahreseinkommen bei nichtselbstständiger Tätigkeit         (Nichtzahlung des Erst- bzw. Folgebeitrags) und Ziffer 10. SVPS-AT
überschreitet erstmalig die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzli-       (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) oder Ziffer 13.7 SVPS-
chen Rentenversicherung oder erhöht sich innerhalb eines Jahres um          AT (Nichtbeachtung von Obliegenheiten im Leistungsfall) sind jedoch
mindestens 15 %, als Nachweis ist ein Gehaltsnachweis oder eine             von dem in Satz Eins genannten Ausschluss nicht betroffen und blei-
Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen. Die Erhöhung darf sich           ben daher als Recht für uns bestehen.
nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzahlun-
gen ergeben.                                                                15.      Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteilig-
13.2     Das Recht auf Erhöhung endet, wenn                                          ten Personen zueinander?
13.2.1 die versicherte Person das 40. Lebensjahr vollendet hat;             15.1     Ist die Versicherung gegen Verletzungen und Krankheiten
13.2.2 die Versicherungssumme den zu diesem Zeitpunkt in den                abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung),
Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat.             steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten
Sofern durch die Erhöhung der Versicherungssumme der zum Zeit-              Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für
punkt der Anpassung in den Annahmerichtlinien angegebene Höchst-            die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
rentenbetrag überschritten werden würde, wird maximal auf diesen            15.2     Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts-
Höchstrentenbetrag erhöht. (Hinweis: Der Höchstrentenbetrag liegt           nachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
aktuell bei 3.000 EUR je Monat für alle bei uns bestehenden Existenz-
Schutz-Versicherungen);
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