# DONAU Krankenhaustaggeld Tarif TY: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-krankenhaustagegeld-donau-ty.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-krankenhaustagegeld-donau-ty.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB für die Krankenhaustaggeldversicherung nach Tarif TY (53.DK.0TY_01)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/kranken/AVB_fuer_die_Krankenhaustaggeldversicherung_nach_Tarif_TY_-_53.DK.0TY_01.pdf), Fassung Version 07.2025 (53.DK.0TY)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbarer Tagessatz je Tag des stationären Aufenthalts (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die von Ihnen gewählte, auf dem Versicherungsschein dokumentierte Tagegeldsumme wird von uns für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit, Unfallfolgen oder Entbindung ausgezahlt. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Wählbare Stufen des Tagessatzes (Mindestsatz und Schritte) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab dem ersten Tag des stationären Aufenthalts | ja | für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Mindestdauer des Aufenthalts als Voraussetzung (z. B. 24 Stunden oder Übernachtung) | ja | Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert. | § 5 Abs. 1, Seite 2 |
| Aufnahme- und Entlassungstag zählen als volle Tage | ja | Aufnahmetag und Entlassungstag sowie operative Behandlungen im Rahmen des aktuellen Tagesklinikmodells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) sind von dieser Einschränkung des Versicherungsschutzes nicht betroffen. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Begrenzung der Leistungsdauer (Tage je Versicherungsfall oder Versicherungsjahr) | keine | Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr besteht. | § 1 Abs. 2 a), Seite 1 |
| Zahlung ohne Kostennachweis und zur freien Verwendung | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung oder Kürzung wegen Leistungen anderer Versicherungen oder Träger | keine |  |  |
| Begrenzung des Tagessatzes auf Einkommen oder Bedarf (auch zusammen mit anderen Verträgen) | nicht geregelt |  |  |
| Stationäre Behandlung wegen Krankheit | ja | wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie zur Entbindung einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen | § 1 Abs. 2 a), Seite 1 |
| Stationäre Behandlung wegen Unfall | ja | wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie zur Entbindung | § 1 Abs. 2 a), Seite 1 |
| Leistung nur nach Unfall (reiner Unfall-Krankenhaustagegeldtarif) | keine | wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie zur Entbindung | § 1 Abs. 2 a), Seite 1 |
| Stationäre Entbindung | ja | Für stationäre Entbindungen besteht Anspruch auf das gleiche Entbindungsgeld, es sei denn, der diesbezügliche Krankenhausaufenthalt dauert länger als fünf Tage. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Teilstationäre Behandlung (Tagesklinik) | nein | Tag- und Nachtkliniken für andere als in § 1 Abs. 6 definierte Heilbehandlungen. | § 5 Abs. 3, Seite 3 |
| Ambulante Operation, die eine stationäre Behandlung ersetzt | ja | Für tagesklinische Operationen in einer Krankenanstalt gemäß § 5 wird das Doppelte des für einen Tag wegen krankheitsbedingter stationärer Heilbehandlung vereinbarten Taggelds geleistet | § 1 Abs. 6, Seite 1 |
| Anschlussheilbehandlung und stationäre Rehabilitation | nein | Hauspflege, Maßnahmen der Geriatrie, der Rehabilitation, der Heilpädagogik, der Logopädie, der Heilgymnastik sowie Kur- oder TBC-Behandlungen | § 1 Abs. 2 c), Seite 1 |
| Kur- und Sanatoriumsaufenthalte | nein | Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen | § 5 Abs. 3, Seite 3 |
| Stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen (Psychiatrie, Psychosomatik) | nein | für psychische Erkrankungen bzw. für psychosomatische Behandlungen oder in Zentren für seelische Gesundheit | § 5 Abs. 3, Seite 3 |
| Gemischte Anstalten (Akut und Kur), auch ohne vorherige Zusage | nein | Leistungen nur insoweit erbracht, als der Versicherer diese vor Beginn der Heilbehandlung in geschriebener Form zugesagt hat | § 5 Abs. 2, Seite 2 |
| Stationäres Hospiz und Palliativstation | nein | Hospizeinrichtungen | § 5 Abs. 3, Seite 3 |
| Erhöhter Tagessatz auf der Intensivstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz nach Unfall | ja | Für ununterbrochene medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen wegen unmittelbarer Unfallfolgen wird für die ersten 20 Tage das Doppelte und ab dem 21. Tag das Dreifache | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Leistung für die Begleitperson eines stationär behandelten Kindes (Rooming-in) | ja | Anstelle des vereinbarten Tagegelds werden in Österreich für versicherte Kinder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr die Krankenhausgebühren für eine Begleitperson erstattet. | § 1 Abs. 9, Seite 2 |
| Leistung für Neugeborene ab Geburt ohne Wartezeit | ja | Bei neugeborenen Kindern verzichten wir unter folgenden Voraussetzungen auf das Recht der Ablehnung, die Einhebung eines Prämienzuschlags und auf einen Leistungsausschluss für Vorerkrankungen | § 7, Seite 3 |
| Aufenthalte im Ausland (Geltungsbereich, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Genesungsgeld nach der Entlassung | nicht geregelt |  |  |
| Mindestaufenthalt als Voraussetzung für das Genesungsgeld | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale bei Operation (auch nach Schweregrad) | nicht geregelt |  |  |
| Steigender Tagessatz bei langer Aufenthaltsdauer | ja | Ab dem elften Tag einer ununterbrochenen medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung wegen Krankheit oder Entbindung wird pro Tag die doppelte auf dem Versicherungsschein dokumentierte Taggeldsumme ausbezahlt. | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarzt) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei häuslicher Krankenpflege, die den Krankenhausaufenthalt ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung des Tagessatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik, Ereignisse) | ja | Dazu wird am Ende eines jeden Kalenderjahrs das versicherte Krankenhaus-Tagegeld um eine allfällige Steigerung/Reduktion des von Statistik Austria jeweils im August verlautbarten Index der Verbraucherpreise | § 18 Abs. 1, Seite 7 |
| Allgemeine Wartezeit (Monate) | keine |  |  |
| Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, bestimmte Krankheiten) | ja | besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit von neun Monaten, es sei denn, es handelt sich nachweislich um eine nach Vertragsabschluss eingetretene Schwangerschaft. | § 4, Seite 2 |
| Wegfall der Wartezeit bei Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten oder Erlass bei ärztlicher Untersuchung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bekannter oder laufender Erkrankungen bei Vertragsbeginn | ja | Für Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Vertragsabschluss entstanden sind (= Vorerkrankungen), besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf eines Jahrs ab Vertragsabschluss | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Ausschluss von Kriegsereignissen und inneren Unruhen | ja | die durch Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich Neutralitätsverletzungen, entstehen. | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Ausschluss bei Vorsatz, Sucht und Entzug | ja | die als Folge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden | § 6 Abs. 1, Seite 2 |
| Ausschluss kosmetischer und nicht medizinisch notwendiger Eingriffe | ja | kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von unmittelbaren Unfallfolgen dienen | § 1 Abs. 2 c), Seite 1 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Motorsport | ja | von Folgen von Unfällen, die sich bei der Teilnahme an Bundes- oder internationalen sportlichen Wettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen ereignen | § 6 Abs. 1, Seite 2 |
| Ausschluss bei reiner Pflege oder Unterbringung (Pflegefall, Verwahrung) | ja | Aufenthalte wegen Alters oder mangels häuslicher Pflege. | § 1 Abs. 2 c), Seite 1 |
| Ausschluss, wenn die Reise ins Ausland der Behandlung dient | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Epidemien, Pandemien oder Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Alters | keine | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. | § 14 Abs. 1, Seite 5 |
| Gesundheitsfragen bei Antrag (Umfang, Zeitraum) | ja | Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle mit dem Antrag verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten | § 12 Abs. 1, Seite 4 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Der Versicherer hat nur in folgenden Fällen das Recht, den Versicherungsvertrag einseitig zu beenden | § 15 Abs. 1, Seite 6 |
| Beitragsanpassung nach Vertragsbeginn (Voraussetzungen) | ja | Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände im Sinne des § 178 f Versicherungsvertragsgesetz gelten auch die Veränderungen folgender Faktoren | § 18 Abs. 2, Seite 7 |
| Selbstbehalt oder Karenztage vor Leistungsbeginn | keine |  |  |
| Frist zur Anzeige des Krankenhausaufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Nachweise (Aufnahme- und Entlassungsbescheinigung, Diagnose) | ja | Die Versicherungsleistung wird von uns grundsätzlich gegen Übergabe einer Aufenthaltsbestätigung der Krankenanstalt, die die Diagnose enthalten muss, erbracht | § 8 Abs. 1, Seite 3 |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags möglich | ja | Sie können in begründeten Fällen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag beantragen. | § 9 Abs. 1, Seite 3 |
| Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist des Versicherungsnehmers | ja | Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. | § 14 Abs. 1, Seite 5 |
| Beitragsbefreiung während eines langen Krankenhausaufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Días de franquicia: erste Tage ohne Leistung (z. B. ab dem dritten Tag) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad baremada: Leistung nach Tabelle statt tatsächlicher Tage | nicht geregelt |  |  |
| Póliza familiar für alle Mitglieder des Haushalts | nicht geregelt |  |  |
| Für Autónomos mit Bezug zur Baja (Kombination mit Incapacidad temporal) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen falscher Angaben im Cuestionario de salud (Art. 10 LCS) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB für die Krankenhaustaggeldversicherung nach Tarif TY (53.DK.0TY_01)

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ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE KRANKENHAUSTAGGELD-
VERSICHERUNG NACH TARIF TY

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Versicherungsnehmer ist die Person, die mit der DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group den Versicherungsvertrag
abschließt.
Versicherte Personen sind jene Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht.
Versicherer ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.

§ 1 WAS IST VERSICHERT?
1)    Die von Ihnen gewählte, auf dem Versicherungsschein dokumentierte Tagegeldsumme wird von uns für jeden Tag einer
      medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit, Unfallfolgen oder Entbindung
      ausgezahlt. Für Tage, die Sie mehr als fünf Stunden außerhalb einer Krankenanstalt verbringen, wird kein Taggeld geleistet;
      Aufnahmetag und Entlassungstag sowie operative Behandlungen im Rahmen des aktuellen Tagesklinikmodells der
      leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) sind von dieser Einschränkung des Versicherungsschutzes nicht
      betroffen. Ab dem elften Tag einer ununterbrochenen medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung wegen Krankheit
      oder Entbindung wird pro Tag die doppelte auf dem Versicherungsschein dokumentierte Taggeldsumme ausbezahlt. Ab dem
      21. Tag einer ununterbrochenen medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung wegen Krankheit oder Entbindung wird
      pro Tag die dreifache auf dem Versicherungsschein dokumentierte Taggeldsumme ausbezahlt.
      Für ununterbrochene medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen wegen unmittelbarer Unfallfolgen wird für die ersten
      20 Tage das Doppelte und ab dem 21. Tag das Dreifache der für einen Tag wegen krankheitsbedingter stationärer
      Heilbehandlung auf dem Versicherungsschein dokumentierten Taggeldsumme geleistet.
      Für eine häusliche oder ambulante Entbindung wird ein Entbindungsgeld in der Höhe eines fünftägigen Krankenhausaufenthalts
      wegen krankheitsbedingter stationärer Heilbehandlung gezahlt.
      Für stationäre Entbindungen besteht Anspruch auf das gleiche Entbindungsgeld, es sei denn, der diesbezügliche
      Krankenhausaufenthalt dauert länger als fünf Tage.
2)
      a)     Versichert sind stationäre Aufenthalte zum Zweck der medizinisch notwendigen Heilbehandlung der versicherten Person
             wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie zur Entbindung einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen
             Untersuchungen und Behandlungen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach
             medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr besteht.
      b)     Als Versicherungsfall gelten auch die häusliche oder ambulante Entbindung.
      c)     Als Versicherungsfall gelten nicht:
          •     kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von
                unmittelbaren Unfallfolgen dienen; Kosmetische Behandlungen im Sinne der Versicherungsbedingungen dienen nicht
                der Behebung einer Fehlfunktion des Körpers und damit der Heilung einer therapiebedürftigen Erkrankung. Das
                Ergebnis der kosmetischen Behandlung dient vornehmlich der Ästhetik. Daher gelten Korrekturoperationen nach
                Eingriffen wegen Übergewichts auch dann nicht als Versicherungsfall, wenn der ursprüngliche Eingriff zur Behandlung
                des Übergewichts medizinisch indiziert und damit vom Versicherungsschutz umfasst war.
          •     Zahnimplantationen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit diese nicht der
                Beseitigung von unmittelbaren Unfallfolgen dienen;
          •     präventive Behandlungen und Eingriffe und deren Folgen;
          •     Hauspflege, Maßnahmen der Geriatrie, der Rehabilitation, der Heilpädagogik, der Logopädie, der Heilgymnastik sowie
                Kur- oder TBC-Behandlungen;
          •     Aufenthalte wegen Alters oder mangels häuslicher Pflege.
3)    Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft
      geeignet erscheint, die Gesundheit wiederherzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern.
4)    Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anomaler körperlicher oder geistiger
      Zustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht.
5)    Unfall ist jedes vom Willen der versicherten Person unabhängige Ereignis, das plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch
      einwirkend, eine körperliche Schädigung der versicherten Person nach sich zieht. Als unmittelbare Unfallfolgen gelten nur
      solche Unfallfolgen, die direkt mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und vom Arzt innerhalb eines Jahrs nach dem Unfall
      festgestellt werden. Für Bandscheibenhernien werden die erhöhten Leistungen nur erbracht, wenn sie durch direkte
      mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall
      bestandenen Krankheitserscheinungen handelt. Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang mit dem Heben einer Last
      gelten nicht als Unfallfolgen.
6)    Für tagesklinische Operationen in einer Krankenanstalt gemäß § 5 wird das Doppelte des für einen Tag wegen
      krankheitsbedingter stationärer Heilbehandlung vereinbarten Taggelds geleistet, sofern der Eingriff als medizinische
      Einzelleistung nach dem aktuellen Tagesklinikmodell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) verrechnet
      werden kann.


Version 07.2025
27.06.2025                                      53.DK.0TY                                                            Seite 1 von 7

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7)    Für auf Grund der Art der Krankheit, der Unfallfolgen oder der Entbindung medizinisch notwendige Transporte zu einer
      versicherten Heilbehandlung sowie entsprechende Heimtransporte werden die Kosten gegen Nachweis einer saldierten
      Originalrechnung bis zu EUR 10,– zuzüglich des für einen Tag wegen krankheitsbedingter stationärer Heilbehandlung
      vereinbarten Taggelds ersetzt. Im Anschluss an eine versicherte Heilbehandlung wird für Transporte zu einer versicherten
      Weiterbehandlung in einem Krankenhaus in Wohnortnähe mit einem Sanitätsfahrzeug innerhalb Österreichs Kostenersatz zu
      90 %, höchstens EUR 1.500,–, geleistet.
8)    Ab einer wegen krankheitsbedingter stationärer Heilbehandlung vereinbarten Tagegeldsumme von EUR 80,– werden im
      Zusammenhang mit einem versicherten Unfallereignis die entstandenen notwendigen Kosten einer Bergung, auch mittels
      Rettungshubschraubers, bis EUR 5.000,– ab NACA IV (das sind Verletzungen und Erkrankungen, ohne akuter
      Lebensgefahr, die aber eine kurzfristige Entwicklung einer Vitalgefährdung nicht ausschließen) ersetzt. Vergütet werden 90 %
      der Kosten bzw. die vollen Differenzkosten auf die Leistung der Sozialversicherung, soweit kein Kostenersatz aus anderen
      Versicherungen möglich ist. Dies gilt auch für Hubschrauberbergungen, die aufgrund einer akut auftretenden Erkrankung
      medizinisch notwendig waren. Kein Versicherungsschutz besteht in diesem Zusammenhang für Unfälle bei einer entgeltlich
      oder beruflich ausgeübten sportlichen Betätigung.
9)    Anstelle des vereinbarten Tagegelds werden in Österreich für versicherte Kinder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr die
      Krankenhausgebühren für eine Begleitperson erstattet.

§ 2 WAS IST BEI DER ANTRAGSTELLUNG ZU BEACHTEN?
1)    Versicherungsnehmer oder versicherte Person kann nur eine Person sein, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz hat,
      sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.
2)    Als Versicherungsnehmer stellen Sie einen Antrag in schriftlicher Form auf Abschluss dieser Krankenhaus-Tagegeld-
      Versicherung. An diesen Antrag sind Sie sechs Wochen lang gebunden.
3)    Vertragsgrundlagen sind Ihr Versicherungsantrag, der Versicherungsschein, die Leistungsübersichten und diese
      Versicherungsbedingungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt österreichisches Recht, insbesondere das
      Versicherungsvertragsgesetz.

§ 3 WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ?
Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Versicherungsvertrages, jedoch nicht vor Bezahlung der ersten Prämie, nicht
vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).Wird der
Versicherungsschein nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber innerhalb von 14 Tagen bezahlt, so beginnt der
Versicherungsschutz abgesehen von den Bestimmungen über die Wartezeiten mit dem im Versicherungsschein bezeichneten
Zeitpunkt.

§ 4 GIBT ES WARTEZEITEN? WIE LANGE DAUERN SIE?
Für Entbindungen einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchungen sowie für die damit im Zusammenhang
stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung und für Fehlgeburten besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit
von neun Monaten, es sei denn, es handelt sich nachweislich um eine nach Vertragsabschluss eingetretene Schwangerschaft.
Wenn Sie oder eine versicherte Person in eine höhere Tarifklasse wechseln, besteht Anspruch auf die höheren
Versicherungsleistungen erst nach neuerlichem Ablauf der Wartezeit.

§ 5 IN WELCHEN KRANKENANSTALTEN BESTEHT VERSICHERUNGSSCHUTZ?
1)    Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch
      notwendigen stationären Aufenthalts in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten oder Abteilungen von
      Krankenanstalten, sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische
      Möglichkeiten verfügen, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die
      Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein
      Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert.
      Stationäre Aufenthalte wegen Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie wegen zahn- und kieferchirurgischer Eingriffe gelten nur
      dann als medizinisch notwendig, wenn eine ambulante Heilbehandlung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Als
      medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufenthalt insbesondere nicht, wenn er lediglich der Rehabilitation dient, im Mangel
      an häuslicher Pflege oder sonstigen persönlichen Verhältnissen der versicherten Person begründet ist.
2)    In den nachstehend angeführten Krankenanstalten bzw. den entsprechenden Organisationseinheiten und Betriebsformen von
      Krankenanstalten aller Art werden Leistungen nur insoweit erbracht, als der Versicherer diese vor Beginn der Heilbehandlung in
      geschriebener Form zugesagt hat:
          •    in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt
               werden;
          •    in denen Langzeitbehandlungen (durchschnittliche Behandlungsdauer von mehr als 28 Tagen) durchgeführt werden;
      Die Deckung ist zuzusagen, wenn und insoweit ein Anspruch des Versicherten nach Abs. 1 besteht. Der Versicherer kann sich
      auf seine Leistungsfreiheit insoweit und solange nicht berufen, als die Dringlichkeit der stationären Heilbehandlung die
      Einholung einer Zusage in geschriebener Form nicht zulässt.


Version 07.2025
27.06.2025                                       53.DK.0TY                                                             Seite 2 von 7

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3)    In den nachstehend angeführten Krankenanstalten bzw. den entsprechenden Organisationseinheiten und Betriebsformen von
      Krankenanstalten aller Art besteht kein Leistungsanspruch:
          •    Sonderkrankenanstalten;
          •    die auf Rehabilitation eingerichtet sind;
          •    für Nerven- und/oder psychisch Kranke (mit Ausnahme jener für Neurologie und Neurochirurgie);
          •    für psychische Erkrankungen bzw. für psychosomatische Behandlungen oder in Zentren für seelische Gesundheit;
          •    für Geriatrie
          •    Hospizeinrichtungen;
          •    in denen vornehmlich Maßnahmen der Palliativmedizin durchgeführt werden
          •    für Alkohol- und Drogenabhängige;
          •    für geistig abnorme Rechtsbrecher;
          •    zur Pflege wegen Alters, Hinfälligkeit, Siechtums oder mangels häuslicher Pflege; sowie in
          •    Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen;
          •    Sanitätseinrichtungen des Bundesheers
          •    Krankenabteilungen in Justizanstalten (Inquisitenspitälern);
          •    selbständigen Ambulatorien (auch wenn die durchzuführende Untersuchung oder Behandlung eine kurzfristige
               Unterbringung erforderlich macht);
          •    Tag- und Nachtkliniken für andere als in § 1 Abs. 6 definierte Heilbehandlungen.

§ 6 MIT WELCHEN EINSCHRÄNKUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES MÜSSEN SIE RECHNEN?
1)    Für Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Vertragsabschluss entstanden sind (= Vorerkrankungen), besteht
      Versicherungsschutz erst nach Ablauf eines Jahrs ab Vertragsabschluss und nur dann, wenn die Auskunftspflicht gemäß § 12
      nicht verletzt worden ist. Wurde eine Krankheit oder Unfallfolge vor Vertragsabschluss angegeben, können wir dafür eine
      höhere Prämie oder einen Ausschluss vom Versicherungsschutz vereinbaren.
      Kein Versicherungsschutz besteht für die Heilbehandlung
          •    von Krankheiten und Folgen von Unfällen, die als Folge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder
               Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden, oder deren Heilbehandlung durch den missbräuchlichen Genuss von
               Alkohol oder Suchtgiften erschwert wird, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren;
          •    bei Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung;
          •    von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die durch aktive Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte
               Beteiligung an Schlägereien oder bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt,
               entstehen;
          •    von auf Vorsatz, Selbstbeschädigung oder Selbstmordversuch der versicherten Person beruhenden Krankheiten und
               Unfällen, einschließlich deren Folgen;
          •    von Folgen von Unfällen, die sich bei der Teilnahme an Bundes- oder internationalen sportlichen Wettbewerben sowie
               am offiziellen Training für diese Veranstaltungen ereignen;
          •    von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich
               Neutralitätsverletzungen, entstehen.

§ 7 WAS GILT FÜR DIE MITVERSICHERUNG NEUGEBORENER KINDER?
Bei neugeborenen Kindern verzichten wir unter folgenden Voraussetzungen auf das Recht der Ablehnung, die Einhebung eines
Prämienzuschlags und auf einen Leistungsausschluss für Vorerkrankungen gemäß § 6 Abs. 1:
      a)   ein Elternteil des Kinds muss seit mindestens sieben Monaten nach Tarifen versichert sein, die dem für das Kind
           beantragten Versicherungsschutz entsprechen und
      b)   die Mitversicherung des Kinds muss innerhalb zwei Monaten nach der Geburt mit Wirkung ab dem Geburtsmonat
           beantragt werden.

§ 8 WAS GILT FÜR DIE AUSZAHLUNG DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN?
1)    Die Versicherungsleistung wird von uns grundsätzlich gegen Übergabe einer Aufenthaltsbestätigung der Krankenanstalt, die die
      Diagnose enthalten muss, erbracht, wobei vom Versicherer zur Feststellung des Versicherungsfalles noch zusätzliche
      Krankheitsunterlagen verlangt werden können. Bei häuslicher Entbindung ist eine standesamtliche Geburtsurkunde vorzulegen.
      Diese Leistungsnachweise gehen in das Eigentum des Versicherers über.
2)    Die Versicherungsleistung ist mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung
      nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn Sie nach Ablauf von zwei Monaten seit
      Anmeldung des Versicherungsfalles eine Erklärung verlangen, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet
      werden konnten, und wir diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entsprechen.


Version 07.2025
27.06.2025                                      53.DK.0TY                                                           Seite 3 von 7

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3)    Wir dürfen den jeweiligen Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen
      berechtigt ansehen.
4)    Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können vor Feststellung des Versicherungsfalles und Umfang der Leistungspflicht
      ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch abgetreten werden. Sie können gegen Forderungen von uns nur aufrechnen,
      wenn Ihre Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden ist.
5)    Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahren. Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, ist die
      Verjährung bis zum Einlangen einer Entscheidung in schriftlicher Form von uns gehemmt, die zumindest mit der Anführung
      einer der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn
      Jahren tritt die Verjährung jedenfalls ein.

§ 9 RUHEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
1)    Sie können in begründeten Fällen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten das Ruhen der
      Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag beantragen. Für die Zeit des Ruhens ist von Ihnen ein zu vereinbarender
      Anerkennungsbeitrag im Voraus für die vereinbarte Dauer des Ruhens zu entrichten. Eine Wiederinkraftsetzung der
      Versicherung vor Ablauf der vereinbarten Frist können wir von einer Gesundheitsprüfung abhängig machen.
2)    Für Versicherungsfälle, die während des Ruhens des Versicherungsvertrages eingetreten sind, besteht kein
      Versicherungsschutz. Für die Fortsetzung der Heilbehandlung nach Ende des Ruhens besteht Versicherungsschutz ab dem
      Ende des Ruhens.

§ 10 ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer oder den
Versicherer. Dies gilt auch für bereits vorher eingetretene bzw. laufende Versicherungsfälle.

§ 11 A) WIE BERECHNET SICH DIE PRÄMIE?
1)    Die Prämie ist eine Monatsprämie und am Ersten eines jeden Monats fällig. Die erste Prämie ist spätestens bei Aushändigung
      der Polizze fällig.
2)    Hat ein Kind das 20. Lebensjahr vollendet, sind ab dem 1. des Monats, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird die Prämien
      zu bezahlen, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten.
      Der Versicherungsnehmer erhält 3 Wochen vor der diesbezüglichen Prämienumstellung die neue Polizze mit der
      Erwachsenenprämie. Er hat das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieser Polizze den Versicherungsvertrag für das
      von der Prämienerhöhung betroffene Kind zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.
3)    Sind mehr als drei Geschwister unter 20 Jahren in einer Polizze mitversichert, ist dennoch die Prämie nur für drei Kinder zu
      entrichten.
4)    Die Prämien sind für uns kostenfrei zu entrichten.
5)    Für allfällige von Ihnen veranlasste Mehraufwendungen können Gebühren verrechnet werden

§ 11 B) WAS GESCHIEHT, WENN SIE EINE PRÄMIE NICHT RECHTZEITIG BEZAHLEN?
1)    Wenn Sie die erste Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Polizze und nach der Aufforderung zur
      Prämiennachzahlung bezahlen, sind wir leistungsfrei, es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden
      verhindert waren. Wir können außerdem vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
2)    Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, so erhalten Sie eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand
      nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen, können wir den Versicherungsvertrag zum Ablauf der
      Frist kündigen. Außerdem entfällt Ihr Versicherungsschutz, es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung ohne
      Verschulden verhindert waren.
3)    Eingehende Prämienzahlungen werden auf die älteste Prämienschuld angerechnet.

§ 12 WELCHE BEDEUTUNG HABEN IHRE ANTWORTEN BZW. AUSSAGEN IM VERSICHERUNGSANTRAG?
1)    Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle mit dem Antrag verbundenen Fragen
      wahrheitsgemäß und vollständig beantworten bzw. dass Ihre Auskünfte richtig sind.
2)    Wenn eine andere Person versichert oder mitversichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige
      Beantwortung und für die Richtigkeit dieser Auskünfte verantwortlich.
3)    Sie haben uns über erhebliche Veränderungen des Gesundheitszustandes einer zu versichernden Person zwischen
      Antragstellung und Zustellung (Aushändigung) der Polizze unverzüglich zu informieren, da wir ansonsten gemäß Abs 4 vom
      Versicherungsvertrag zurücktreten können. Jeder Umstand, der im Versicherungsantrag angeführt oder nachgefragt wurde, gilt
      im Zweifel als erheblich.


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4)    Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet bzw. falsche Auskünfte erteilt, können wir innerhalb der ersten drei
      Jahre nach Abschluss oder Änderung des Vertrags vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige
      eines erheblichen Gefahrumstands deshalb unterblieben ist, weil Sie sich der Kenntnis des Umstands arglistig entzogen haben.
      Wir werden den Rücktritt innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
      erklären. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn wir den nicht (vollständig) oder unrichtig angezeigten Umstand kannten. Er ist
      auch ausgeschlossen, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht ohne Ihr Verschulden unterblieben ist; haben Sie jedoch einen
      Umstand nicht angezeigt, nach dem wir nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt haben, so können wir vom
      Versicherungsvertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Hatten Sie die
      Gefahrumstände anhand von uns in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so können wir wegen unterbliebener
      Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger
      Verschweigung zurücktreten. Wird der Versicherungsvertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne
      Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des
      Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht.
      Sie können sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstands ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht
      ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen selbst ein Verschulden zur Last fällt. Diese Bestimmungen gelten
      sinngemäß auch für sonstige versicherte Personen.
5)    Bei arglistiger Täuschung können wir den Versicherungsvertrag anfechten.
6)    Wenn wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, bleiben wir für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall
      leistungspflichtig, soweit der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt
      des Versicherungsfalles oder auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch
      keinesfalls über den Zeitpunkt des Rücktritts. Wir können die Rückzahlung der Leistungen verlangen, die sich auf Tatsachen
      beziehen, die zum Rücktritt geführt haben.
7)    Treffen die Voraussetzungen für den Rücktritt nur auf einzelne versicherte Personen zu, so kann er auf diese beschränkt
      werden. Sie haben in diesem Fall das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rücktrittserklärung den
      Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zur Gänze zu kündigen.
8)    Bei schuldloser Verletzung der Anzeigenpflicht können wir, wenn unser Geschäftsplan bei Vorliegen der uns unbekannt
      gebliebenen Gefahrumstände eine höhere Prämie vorsieht, von Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die
      entsprechend höhere Prämie verlangen. Ist der unbekannt gebliebene Gefahrumstand nach unserem Geschäftsplan auch
      gegen eine höhere Prämie nicht versicherbar, können wir den Versicherungsvertrag kündigen. Das gleiche gilt, wenn uns beim
      Abschluss des Versicherungsvertrages ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand nicht angezeigt worden ist, weil
      er Ihnen bzw. der versicherten Person nicht bekannt war. Wird die höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb
      maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so können wir das
      Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anspruch auf die höhere
      Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem wir von der
      Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt für das
      Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb des bezeichneten Zeitraums ausgeübt wird.
9)    Wir können aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn Ihnen vorher die
      Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

§ 13 WELCHE SONSTIGEN AUSKUNFTSPFLICHTEN SIND VON IHNEN ZU ERFÜLLEN?
1)    Sie und die versicherten Personen haben uns auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
      Versicherungsfalles oder des Umfangs der Versicherungsleistung erforderlich ist. Dies umfasst auch die Verpflichtung sich auf
      Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen; von uns geforderte Unterlagen zur Verfügung zu
      stellen, sowie – falls dies nicht bereits im Antrag erfolgt ist – Dritte (z. B. Ärzte, Versicherungseinrichtungen, Behörden) von ihrer
      ärztlichen oder sonstigen Schweigepflicht zu entbinden.
2)    Wird für eine versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, so sind wir
      vom weiteren Versicherungsvertrag unverzüglich zu unterrichten.
3)    Verletzen Sie oder die versicherte Person die Auskunftspflicht des § 13 Abs. 1, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
      frei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
      Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, unsere Leistungspflicht zu beeinflussen oder die Feststellung solcher
      Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für unsere Leistungspflicht bedeutsam sind, so bleiben wir zur Leistung
      verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den
      Umfang der uns obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. § 12 Abs. 9 gilt entsprechend.
4)    Wird die in § 13 Abs. 2 genannte Informationspflicht verletzt, so wir von der Verpflichtung zur Erbringung von
      Summenleistungen, wie z. B. Krankenhaus-Tagegeld, Krankenhaus-Ersatztagegeld, Krankengeld oder Kurzuschüssen frei. Wir
      können überdies den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis
      erlangt haben, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigen wir innerhalb eines Monats nicht, so können wir uns
      auf die Leistungsfreiheit nicht berufen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht bestehen nicht, wenn die Verletzung als eine
      unverschuldete anzusehen ist. § 12 Abs. 9 gilt entsprechend.


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§ 14 WANN KÖNNEN SIE DEN VERSICHERUNGSVERTRAG KÜNDIGEN?
1)    Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag zum
      Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei
      Monaten zu kündigen.
2)    Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn.
3)    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
4)    Wenn Sie den Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen kündigen, haben wir das Recht, innerhalb einer Frist von
      einem Monat den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen Personen zum gleichen Termin zu kündigen.
5)    Wenn Sie bzw. eine versicherte Person in eine Pflegeanstalt für chronisch Kranke aufgenommen werden, so haben Sie das
      Recht, den Versicherungsvertrag hinsichtlich der betroffenen Person zum Ende des Monats zu kündigen, in welchem Sie die
      Aufnahme in eine solche Anstalt nachweisen. Dieses Recht kann bis zu einem Jahr nach der entsprechenden Aufnahme auch
      rückwirkend geltend gemacht werden.

§ 15 WANN KANN DER VERSICHERER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG SONST NOCH EINSEITIG BEENDEN BZW. WAS
IST DIE FOLGE, WENN SIE IM VERSICHERUNGSFALL UNRICHTIGE ANGABEN MACHEN ODER SICH NICHT AN ÄRZTLICHE
VERHALTENSMASSREGELN HALTEN?
1)    Der Versicherer hat nur in folgenden Fällen das Recht, den Versicherungsvertrag einseitig zu beenden:
          •     Prämienzahlungsverzug gemäß § 11 b Abs. 1 und 2
          •     Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 12
          •     Verletzung von Obliegenheiten gemäß § 13
          •     in Folge der Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 14 Abs. 4
          •     schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gemäß dem nachfolgenden Abs. 2.
2)    Wenn Sie oder eine versicherte Person durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit,
      Versicherungsleistungen erschleichen oder zu erschleichen versuchen oder bei einer solchen Handlung mitwirken, sind wir von
      der Verpflichtung zur Leistung frei und haben das Recht, den Versicherungsvertrag zur Gänze oder nur hinsichtlich der
      betroffenen Person innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, ohne Einhaltung einer
      Kündigungsfrist zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn Sie bzw. eine versicherte Person im Krankheitsfall den vom Arzt oder von
      uns gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leisten.
      Wir können uns im Fall der Verletzung zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das Kündigungsrecht
      nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat. § 12 Abs. 9 gilt
      entsprechend.
3)    Kündigen wir den Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen, haben Sie das Recht, den Versicherungsvertrag
      hinsichtlich der übrigen Personen innerhalb einer Frist von einem Monat zum gleichen Termin zu kündigen.

§ 16 AUS WELCHEN SONSTIGEN GRÜNDEN ENDET DER VERSICHERUNGSVERTRAG?
1)    Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht,
      den Versicherungsvertrag unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb
      zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
2)    Mit dem Tod einer versicherten Person endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich dieser Person.
3)    Der Versicherungsvertrag endet ferner durch Verlegung Ihres Wohnsitzes oder des Wohnsitzes der versicherten Person ins
      Ausland, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Als Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist jener Ort zu
      verstehen, an dem sich dieser niedergelassen hat, in der nachgewiesenen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht,
      dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.

§ 17 WAS GILT FÜR ERKLÄRUNGEN, DIE DEN VERSICHERUNGSVERTRAG BETREFFEN?
1)    Für Ihre sämtlichen Anzeigen und Erklärungen an uns ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform
      ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in
      Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet,
      dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die
      qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt.
2)    Haben Sie Ihre Anschrift geändert, dies uns aber nicht mitgeteilt, so genügt zur Rechtswirksamkeit unserer Erklärungen an Sie
      die Absendung eines Briefs an die Anschrift, die Sie uns zuletzt bekanntgegeben haben. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt
      wirksam, in welchem sie Ihnen ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Bei
      vereinbarter elektronischer Kommunikation gilt dies nur, wenn wir Sie rechtzeitig elektronisch von der Zusendung eines Briefs
      und von den genannten Folgen einer unterbleibenden Mitteilung der Anschriftenänderung verständigt haben (sofern die
      elektronische Verständigung möglich war). Dies gilt sinngemäß für Erklärungen gegenüber einer versicherten Person.


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§ 18 UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN KÖNNEN DIE PRÄMIE ODER DER VERSICHERUNGSSCHUTZ GEÄNDERT
WERDEN (ANPASSUNG)
1)    Die Versicherungsleistungen werden in ihrem Wert durch periodische Anpassungen erhalten. Dazu wird am Ende eines jeden
      Kalenderjahrs das versicherte Krankenhaus-Tagegeld um eine allfällige Steigerung/Reduktion des von Statistik Austria jeweils
      im August verlautbarten Index der Verbraucherpreise (Basis: 2010) geändert. Die sich dabei ergebende Änderung wird nicht
      durchgeführt, wenn sie weniger als 4 % beträgt oder das Versicherungsverhältnis noch nicht mindestens zwölf Monate
      bestanden hat. Sie wird jedoch in die nächste Berechnung einbezogen. Sobald die auf diese Weise berechnete Änderung
      mindestens 4 % beträgt, wird sie durchgeführt, wobei auf volle Euro aufgerundet wird. Wird dieser Index der Verbraucherpreise
      nicht mehr verlautbart, gelten die an seiner Stelle verlautbarten Werte als Maßstab für die Änderung.
2)    Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände im Sinne des § 178 f
      Versicherungsvertragsgesetz gelten auch die Veränderungen folgender Faktoren:
          •    der durchschnittlichen Lebenserwartung
          •    der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen
          •    des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3)    Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt
      erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten.
4)    Vom Zeitpunkt der Anpassung an ändert sich die Prämie entsprechend den geänderten Versicherungsleistungen. Für die
      Bemessung der Teilprämie für die geänderten Leistungen ist das Alter im Zeitpunkt der Anpassung maßgebend.
5)    Im Falle einer Anpassung sind die Bestimmungen des § 4 und des § 6 Abs. 1 und 2 für den Zeitraum zwischen
      Versicherungsbeginn bzw. letzter Anpassung und Gültigkeit der (neuen) Anpassung nicht anzuwenden.
6)    Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung des Vertrags mit
      höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten. Auf dieses Recht werden wir Sie in
      unserer Benachrichtigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich nochmals hinweisen.


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