# UNIQA Krankenhaus-Tagegeld: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-krankenhaustagegeld-uniqa-krankenhaus-tagegeld.php
- Rechtlicher Träger: UNIQA Österreich Versicherungen AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-krankenhaustagegeld-uniqa-krankenhaus-tagegeld.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (WKS)](https://www.oeamtc.at/aux/common/download/vsk/Allgemeine_Versicherungsbedingungen_WKS.pdf), Fassung ohne Datum, Vertrieb ÖAMTC
- Original beim Versicherer (PDF): [Informationsblatt Krankenhaus Tagegeld (IPID), Raiffeisen Versicherung](https://www.raiffeisen-versicherung.at/resources/raiffeisen-versicherung/pdf/privatkunden/existenz-sichern/Infoblatt_IPID_Krankenhaus_Tagegeld.pdf), Fassung 07.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbarer Tagessatz je Tag des stationären Aufenthalts (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fixbetrag bei Krankenhaus-Aufenthalten für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen bei Krankheit | IPID, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Wählbare Stufen des Tagessatzes (Mindestsatz und Schritte) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab dem ersten Tag des stationären Aufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Mindestdauer des Aufenthalts als Voraussetzung (z. B. 24 Stunden oder Übernachtung) | ja | Tagegeld für Krankenhaus-Aufenthalte: X unter 24 Stunden | IPID, Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Aufnahme- und Entlassungstag zählen als volle Tage | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Leistungsdauer (Tage je Versicherungsfall oder Versicherungsjahr) | nicht geregelt |  |  |
| Zahlung ohne Kostennachweis und zur freien Verwendung | ja | Fixbetrag bei Krankenhaus-Aufenthalten | IPID, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Anrechnung oder Kürzung wegen Leistungen anderer Versicherungen oder Träger | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung des Tagessatzes auf Einkommen oder Bedarf (auch zusammen mit anderen Verträgen) | nicht geregelt |  |  |
| Stationäre Behandlung wegen Krankheit | ja | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. | AVB 1.1.a), Seite 2 |
| Stationäre Behandlung wegen Unfall | ja | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. | AVB 1.1.a), Seite 2 |
| Leistung nur nach Unfall (reiner Unfall-Krankenhaustagegeldtarif) | keine | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. | AVB 1.1.a), Seite 2 |
| Stationäre Entbindung | ja | Entbindungspauschale bei Geburten | IPID, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Teilstationäre Behandlung (Tagesklinik) | nein | Tages- und Nachtkliniken. | AVB 5.10, Seite 4 |
| Ambulante Operation, die eine stationäre Behandlung ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussheilbehandlung und stationäre Rehabilitation | nein | die vornehmlich auf Rehabilitation ausgerichtet sind | AVB 5.10, Seite 4 |
| Kur- und Sanatoriumsaufenthalte | ja | Die Leistungen in Kur- oder Erholungsheimen werden bis zur gewählten Versicherungssumme für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr bezahlt | IPID, Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen (Psychiatrie, Psychosomatik) | ja | für Nerven und/oder Geisteskranke | AVB 5.9.b), Seite 4 |
| Gemischte Anstalten (Akut und Kur), auch ohne vorherige Zusage | nein | in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt werden | AVB 5.9.a), Seite 4 |
| Stationäres Hospiz und Palliativstation | ja | Die Leistungen in Hospizen oder Palliativstationen werden einmal während der gesamten Vertragsdauer bezahlt | IPID, Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Erhöhter Tagessatz auf der Intensivstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz nach Unfall | ja | Doppeltes Tagegeld bei unfallbedingten Krankenhaus- Aufenthalten | IPID, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Leistung für die Begleitperson eines stationär behandelten Kindes (Rooming-in) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für Neugeborene ab Geburt ohne Wartezeit | ja | verpflichtet sich der Versicherer, dessen neugeborenes Kind mit Wirkung ab der Entlassung aus dem Krankenhaus ohne Wartezeiten zu versichern. | AVB 4., Seite 3 |
| Aufenthalte im Ausland (Geltungsbereich, Dauer) | ja | Für eine Heilbehandlung außerhalb Europas besteht innerhalb eines Versicherungsjahres Versicherungsschutz für einen Monat ab Beginn dieser Heilbehandlung | AVB 1.5, Seite 1 |
| Genesungsgeld nach der Entlassung | nicht geregelt |  |  |
| Mindestaufenthalt als Voraussetzung für das Genesungsgeld | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale bei Operation (auch nach Schweregrad) | nicht geregelt |  |  |
| Steigender Tagessatz bei langer Aufenthaltsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarzt) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei häuslicher Krankenpflege, die den Krankenhausaufenthalt ersetzt | ja | Pflegekosten werden bis zur gewählten Versicherungssumme für maximal 45 Tage pro Kalenderjahr bezahlt | IPID, Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1 |
| Erhöhung des Tagessatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik, Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit (Monate) | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. | AVB 3.2, Seite 3 |
| Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, bestimmte Krankheiten) | ja | Besondere Wartezeiten sind dem Tarif oder der Versicherungspolizze zu entnehmen. | AVB 3.3, Seite 3 |
| Wegfall der Wartezeit bei Unfall | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt ... bei Unfällen | AVB 3.2.a), Seite 3 |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten oder Erlass bei ärztlicher Untersuchung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bekannter oder laufender Erkrankungen bei Vertragsbeginn | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für ... Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben | AVB 2.1.a), Seite 2 |
| Ausschluss von Kriegsereignissen und inneren Unruhen | ja | Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich Neutralitätsverletzungen, entstehen | AVB 2.1.i), Seite 2 |
| Ausschluss bei Vorsatz, Sucht und Entzug | ja | die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden | AVB 2.1.e), Seite 2 |
| Ausschluss kosmetischer und nicht medizinisch notwendiger Eingriffe | ja | kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen | AVB 2.1.b), Seite 2 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Motorsport | ja | die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen | AVB 1.4, Seite 2 |
| Ausschluss bei reiner Pflege oder Unterbringung (Pflegefall, Verwahrung) | ja | zur Pflege wegen Alters, Hinfälligkeit, Siechtums oder mangels häuslicher Pflege | AVB 5.10, Seite 3 |
| Ausschluss, wenn die Reise ins Ausland der Behandlung dient | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder | ja | Bei Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder des Versicherten werden nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet. | AVB 5.5, Seite 3 |
| Ausschluss von Epidemien, Pandemien oder Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Alters | keine | Der Versicherungsschutz gilt lebenslang. Er endet erst, wenn Sie kündigen oder im Todesfall. | IPID, Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 2 |
| Gesundheitsfragen bei Antrag (Umfang, Zeitraum) | ja | Vor allem sind alle Fragen im Antragsformular - wie zum Beispiel zur Sozialversicherung oder zum Gesundheitszustand - vollständig und ehrlich zu beantworten. | IPID, Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 2 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß § 8 Abs. 2 oder aufgrund einer Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppen | AVB 14. (VersVG § 178i), Seite 8 |
| Beitragsanpassung nach Vertragsbeginn (Voraussetzungen) | ja | Sofern im Tarif nicht anders geregelt, gelten die in § 178f (2) VersVG angeführten Faktoren als vereinbart | AVB 18.2, Seite 8 |
| Selbstbehalt oder Karenztage vor Leistungsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Anzeige des Krankenhausaufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Nachweise (Aufnahme- und Entlassungsbescheinigung, Diagnose) | ja | z.B. sind Aufenthaltsbestätigungen mit der Diagnose, Kurbewilligungen und ärztliche Unterlagen an UNIQA zu übermitteln. | IPID, Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1 |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags möglich | ja | Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann in begründeten Fällen der Versicherungsvertrag bis zur Dauer von 6 Jahren in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden. | AVB 8., Seite 5 |
| Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist des Versicherungsnehmers | ja | Sie können den Vertrag erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres kündigen ... mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. | IPID, Wie kann ich den Vertrag kündigen?, Seite 2 |
| Beitragsbefreiung während eines langen Krankenhausaufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Días de franquicia: erste Tage ohne Leistung (z. B. ab dem dritten Tag) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad baremada: Leistung nach Tabelle statt tatsächlicher Tage | nicht geregelt |  |  |
| Póliza familiar für alle Mitglieder des Haushalts | nicht geregelt |  |  |
| Für Autónomos mit Bezug zur Baja (Kombination mit Incapacidad temporal) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen falscher Angaben im Cuestionario de salud (Art. 10 LCS) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (WKS)

```text
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UNIQA Österreich Versicherungen AG
Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien
                                                                                                                  Allgemeine Versicherungs-
Telefon: +43 (0) 50677-670
E-Mail: info@uniqa.at
                                                                                                                               bedingungen
Internet: www.uniqa.at
Sitz: Wien, FN 63197m                                                                                                          für die Krankheitskosten- und
Handelsgericht Wien, DVR: 0018813                                                                                        Krankenhaus-Tagegeldversicherung


 Inhaltsverzeichnis
                                                                          Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind Grundlage des Versiche-
 1.    Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes           rungsvertrages. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die konkreten Versi-
                                                                          cherungsleistungen, finden sich in den Tarifbestimmungen der von Ihnen gewählten
 2.    Einschränkung des Versicherungsschutzes
                                                                          Tarife. Durch besondere Bedingungen der Tarife oder durch Vereinbarungen in der
 3.    Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Wartezeiten             Versicherungspolizze können zu einzelnen Punkten der AVB auch abweichende Re-
                                                                          gelungen getroffen werden, die die AVB in diesen Punkten abändern oder ergänzen.
 4.    Sonderbestimmungen für die Versicherung neugeborener Kinder
                                                                          Zu Ihrer Information wurden in die AVB an der jeweils passenden Stelle auch wichti-
 5.    Art und Umfang des Versicherungsschutzes                           ge Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) eingefügt, die für
                                                                          Ihren Versicherungsvertrag gelten. Die zitierten Gesetzesstellen sind deutlich ge-
 6.    Änderungen des Versicherungsvertrages
                                                                          kennzeichnet.
 7.    Auszahlung der Versicherungsleistungen
 8.    Ruhen des Versicherungsschutzes (Anwartschaftsversicherung)
                                                                          Zusätzlicher Hinweis für Gruppenversicherte
 9.    Prämien, Gebühren und Abgaben
                                                                          Spezielle, auf das Wesen einer Gruppenversicherung abgestimmte Regelungen und
 10.   Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                                                                          Definitionen sind im Gruppenversicherungsvertrag geregelt.
 11.   Anzeigepflicht während des Bestehens des Vertrages
 12.   Ansprüche gegen Dritte
 13.   Kündigung durch den Versicherungsnehmer
 14.   Kündigung durch den Versicherer
 13.   Sonstige Beendigungsgründe, Eintritts- und Übertrittsrecht
 16.   Form und Empfänger von Willenserklärungen und Anzeigen
 17.   Erfüllungsort, Gerichtsstand
 18.   Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarife


                                                                                                                                                         1/8

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UNIQA Österreich Versicherungen AG
Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien
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                                                                                                                                               bedingungen
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Handelsgericht Wien, DVR: 0018813                                                                                                        Krankenhaus-Tagegeldversicherung


 1.    Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschut-                                          Für eine Heilbehandlung außerhalb Europas besteht innerhalb eines
       zes                                                                                             Versicherungsjahres Versicherungsschutz für einen Monat ab Beginn
       1.1.a)    Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des                   dieser Heilbehandlung (sie he auch Punkt 5.9.a).
                 Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungs-
                 fall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizini-        2.   Einschränkung des Versicherungsschutzes
                 schem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr be-               2.1.   Kein Versicherungsschutz besteht für
                 steht. Muss die Heilbehandlung auf einer Krankheit oder Unfallfolge                   2.1.a) Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen ha-
                 ausgedehnt werden, die mit der (den) bisher behandelten nicht ur-                     ben,
                 sächlich zusammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versiche-                     2.1.b) kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen,
                 rungsfall.                                                                            soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen die-
       1.1.b)    Als Versicherungsfall gilt auch die Entbindung einschließlich der we-                 nen,
                 gen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchung sowie die damit                       2.1.c) nichtärtzliche Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie,
                 im Zusammenhang stehende medizinisch notwendige Heilbehand-                           der Rehabilitation und der Heilpädagogik,
                 lung.                                                                                 2.1.d) Zahnimplantationen sowie die damit in ursächlichem Zusam-
       1.2.      Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem all-                    menhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit diese nicht der
                 gemeinen anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft ge-                         Beseitigung von Unfallfolgen dienen,
                 eignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu                  2.1.e) Krankheiten und Unfälle (Unfallfolgen), die aufgrund eines miss-
                 bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern.                                     bräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder
                                                                                                       verschlechtert werden, oder deren Heilbehandlung durch den miss-
       1.3.      Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizi-                    bräuchlichen Genuss von Alkohol oder Sucht giften erschwert wird,
                 nischen Wissenschaft anomaler körperlicher oder geistiger Zustand.                    sowie für Entziehungsmaß nahmen und Entziehungskuren,
       1.4.      Unfall ist ein vom Willen der Versicherten unabhängiges Ereignis, das                 2.1.f) alle Formen der künstlichen Befruchtung wie z.B. In-Vitro-
                 plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper                        Fertilisationen, sowie Inseminationen,
                 einwirkt und eine körperliche Schädigung nach sich zieht.                             2.1.g) Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung,
                                                                                                       2.1.h) Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch aktive
                 Als Unfall ist gelten auch folgende vom Willen des Versicherten un-                   Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte Beteiligung an Schlägerei-
                 abhängige Ereignisse:                                                                 en oder bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die
                                                                                                       Vorsatz voraussetzt, entstehen,
                •      Ertrinken,                                                                      2.1.i) Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Kriegs-
                •      Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkung von Blitzschlag oder                    ereignisse jeder Art, einschließlich Neutralitätsverletzungen, entste-
                       elektrischem Strom,                                                             hen,
                •      Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen                         2.1.j) stationäre Heilbehandlungen in den in Punkt 5.10. angeführten
                       oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkung all-                  Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten),
                       mählich erfolgen,                                                               2.1.k) Geschlechtsumwandlungen
                •      Verrenkung von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen                        2.2.a) Für stationäre Heilbehandlungen in den in Punkt 5.9.a) ange-
                       von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Mus-                      führten Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) besteht Versiche-
                       keln, Sehnen, Bändern und Kapseln.                                              rungsschutz nur insoweit, als der Versicherer dies vor Beginn schrift-
                                                                                                       lich zugesagt hat.
                Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die durch ei-                 2.2.b) Für stationäre Heilbehandlungen in den in Punkt 5.9.b) ange-
                nen Herzinfarkt herbeigerufen werden, und auf Unfälle infolge von                      führten Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) besteht Anspruch
                Schlaganfällen sowie Geistes- und Bewusstseinsstörungen (jedoch                        auf Krankenhaus-Tagesgeld (bzw. Krankenhaus-Ersatztagegeld) ab
                nicht durch Alkohol- oder Suchtgifteinfluss).                                          der fünften Behandlungswoche nur insoweit, als der Versicherer dies
                In keinem Fall gilt jedoch ein Herzinfarkt als Unfallfolgen.                           vor Beginn der fünften Behandlungswoche schriftlich zugesagt hat.

                Für Heilbehandlungen nach Unfällen:

                      • bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmab-
                            sprüngen sowie bei der Benützung von Liftfahrteigen, so-
                            weit diese nicht als Fluggast in Motorflugzeugen erfolgt,
                            welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zu-
                            gelassen sind (als Fluggast gilt, wer weder mit dem Be-
                            trieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang
                            steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luft-
                            fahrzeuges eine berufliche Betätigung ausübt),
                      • die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
                            Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen
                            Trainingsfahrten entstehen,
                      • bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen
                            Wettbewerben auf dem Gebiet des Skilaufens (alpin und
                            nordische Disziplinen, Snowboard, Biathlon, Grasski,…),
                            Bob-, Skibob- oder Skeletonfahrens sowie am offiziellen
                            Training für diese Veranstaltungen,
                besteht Versicherungsschutz wie für Heilbehandlungen infolge von
                Krankheiten.

              1.5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, sofern der Tarif nichts   an-
              deres vorsieht, auf Versicherungsfälle in der ganzen Welt.


                                                                                                                                                                          2/8

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Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien
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                                                                                                                                                 bedingungen
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Sitz: Wien, FN 63197m                                                                                                                             für die Krankheitskosten- und
Handelsgericht Wien, DVR: 0018813                                                                                                           Krankenhaus-Tagegeldversicherung


       VersVG § 178l.                                                                            Geburt ohne Wartezeiten zu versichern; dieses Verlangen ist spätestens zwei
       Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-           Monate nach der Geburt zu stellen. Der Versicherungsschutz hat den gleichen
       rungsnehmer oder der Versicherte seine Krankheit oder seinen Unfall vorsätz-              Umfang wie der des Versicherungsnehmers. Bedeutet das Kind ein erhöhtes
       lich herbeigeführt hat. Hat der Versicherungsnehmer die Krankheit oder den                Risiko, so kann der Versicherer einen angemessenen Prämienzuschlag ver-
       Unfall eines Versicherten vorsätzlich herbeigeführt, so bleibt der Versicherer            langen.
       diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet, der Schadenersatzanspruch des                 VersVG § 178b.
       Versicherten an den Versicherungsnehmer geht jedoch in sinngemäßer An-                    (1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die
       wendung des § 67 auf den Versicherer über. (Regressregelung)                              Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit
       2.3.     Geht die Heilbehandlung über das notwendige Maß hinaus, so ist der               oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich medi-
                Versicherer berechtigt, die Erstattung auf das angemessene Ausmaß                zinischer Betreuung und Behandlung bei Schwangerschaft und Entbindung im
                herabzusetzen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Hilfsmittel (Heilbehel-            vereinbarten Umfang zu ersetzen.
                fe).                                                                             Sofern beim Versicherer eine für zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen
       2.4.     Der Versicherer kann in begründeten Fällen Behandlungen durch be-                der gesetzlichen Sozialversicherung abgeschlossene Krankheitskosten- oder
                stimmte Ärzte, Dentisten oder Angehörige anderer medizinischer Be-               Krankenhaus-Tagegeldversicherung für den Versicherungsnehmer besteht,
                rufe bzw. in bestimmten Krankenanstalten (oder Abteilungen von                   verpflichtet sich der Versicherer, dessen neugeborenes Kind mit Wirkung ab
                Krankenanstalten) vom Versicherungsschutz ausnehmen. Dies gilt für               der Entlassung aus dem Krankenhaus ohne Wartezeiten zu versichern. Der
                Behandlungen, die nach Zustellung der Mitteilung durchgeführt wer-               Antrag ist spätestens zwei Monate nach der Entlassung des neugeborenen
                den. Für alle vor der Zustellung der Mitteilung eingetretenen Versi-             Kindes aus dem Krankenhaus zu stellen. Der Versicherungsschutz hat den
                cherungsfälle besteht Versicherungsschutz bis zum Ablauf des dritten             gleichen Umfang wie der des Versicherungsnehmers. Der Zeitraum von der
                Monats nach Zustellung der Mitteilung.                                           Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum nächstfolgenden Monatsersten ist
                                                                                                 prämienfrei. Bedeutet das Kind ein erhöhtes Risiko, so kann der Versicherer
 3.    Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Wartezeiten                                    einen angemessenen Prämienzuschlag verlangen und/oder bestimmte Leis-
       3.1.     Mit der Zustellung (Aushändigung) der Versicherungspolizze oder ei-              tungen vom Versicherungsschutz ausnehmen.
                ner schriftlichen Annahmeerklärung ist der Versicherungsvertrag ab-
                geschlossen. Der Versicherungsschutz beginnt, abgesehen von den             5.   Art und Umfang des Versicherungsschutzes
                Bestimmungen über die Wartezeit, mit dem in der Versicherungspo-                 5.1.     Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
                lizze bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), sofern die erste                      Tarif und der Versicherungspolizze. Soweit dort Leistungen für ambu-
                Prämie vor diesem Zeitpunkt oder innerhalb von 14 Tagen nach Zu-                          lante und/oder stationäre Heilbehandlung vorgesehen sind, gelten
                stellung (Aushändigung) der Versicherungspolizze bezahlt wurde.                           folgende Bestimmungen:
       3.2.     Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
                                                                                            A.   Leistungen für ambulante Heilbehandlung
                3.2.a)    bei Unfällen, Bauch- oder Unterleibsbrüche, die durch einen
                          Unfall herbeigeführt oder verschlechtert worden sind, gelten           5.2.     Der Versicherte hat freie Wahl unter den niedergelassenen, zur
                          nicht als Unfallfolgen.                                                         selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Ärz-
                                                                                                          ten und Dentisten. Bei medizinischer Notwendigkeit werden während
                3.2.b)    bei Mitversicherung von Ehegatten für Leistungen im Aus-                        eines Versicherungsfalles auch die Kosten der Beiziehung mehrerer
                          maß der bestehenden Versicherung, wenn diese Versiche-                          Ärzte erstattet.
                          rung mindestens drei Monate bestanden hat und die Mitver-
                          sicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschlie-               5.3.     Die Kosten der ärztlichen Hausbesuche werden nur dann vergütet,
                          ßung mit Wirkung vom 1. des betreffenden Monats bean-                           wenn der Zustand des Versicherten das Aufsuchen des Arztes nicht
                          tragt wird,                                                                     gestattet; ansonsten wird nur Entschädigung für Ordinationen geleis-
                                                                                                          tet.
                3.2.c)    bei der Versicherung neugeborener Kinder (siehe Punkt 4.).
                                                                                                 5.4.     Weggebühren des Arztes werden erstattet, wenn am Wohnort des
       3.3.     Besondere Wartezeiten sind dem Tarif oder der Versicherungspolizze                        Versicherten kein Arzt ansässig ist; nicht er stattet werden die Kosten
                zu entnehmen.                                                                             für Fahrten des Versicherten zu einem Arzt.
       3.4.     Für Krankheiten und Unfallfolgen, die während der Wartezeiten be-
                handelt worden sind, besteht mit Ausnahme der Fälle gemäß Punkt
                3.2. sowie gemäß § 178d (3) VersVG Versicherungsschutz erst nach
                Ablauf der Wartezeiten. Die Wartezeiten werden ab Versicherungs-
                beginn gerechnet.
       VersVG § 178d.
       (3) Tritt ein Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit ein, so ist der Versiche-
       rer zur Leistung nur dann verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
       dass die Krankheit erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurde beziehungs-
       weise dass die Schwangerschaft erst nach diesem Zeitpunkt begonnen hat.
       3.5.     Bei Übertritt in einen höheren Tarif besteht der Anspruch auf höheren
                Versicherungsschutz nach neuerlichem Ablauf der Wartezeiten, ge-
                rechnet ab dem für den Übertritt vereinbarten Zeitpunkt.
       3.6.     Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche-
                rungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

 4.    Sonderbestimmungen für die Versicherung neugeborener
       Kinder
       VersVG § 178e.
       Ist ein Versicherungsnehmer im vollen Umfang des § 178b Abs. 1 und nicht
       bloß für zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen der gesetzlichen Sozi-
       alversicherung versichert, so ist der Versicherer auf Verlangen des Versiche-
       rungsnehmers verpflichtet, dessen neugeborenes Kind mit Wirkung ab der

                                                                                                                                                                             3/8

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Handelsgericht Wien, DVR: 0018813                                                                                                        Krankenhaus-Tagegeldversicherung


       5.5.     Bei Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder des Versicher-                      • zur Pflege wegen Alters, Hinfälligkeit, Siechtums oder mangels
                ten werden nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet.                                   häuslicher Pflege,

       5.6.     Die Kosten ärztlich verordneter physiotherapeutischer Heilbehand-                      sowie in
                lung (Heilmittel) werden erstattet, wenn sie durch einen Arzt oder ei-                 • Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres,
                nen zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste Berechtigten durch-
                                                                                                       • Inquisitenspitälern (oder Inquisitenabteilungen),
                geführt wurde.
                                                                                                       • selbstständig geführten Ambulatorien (auch wenn die durchzufüh-
                Zusätzliche Kosten für Ordinationen oder Hausbesuche werden hie-
                                                                                                          rende Untersuchung oder Behandlung eine kurzfristige Unterbrin-
                bei nicht vergütet.
                                                                                                          gung erforderlich macht),
       5.7.     Die Kosten ärztlich verordneter Hilfsmittel (Heilbehelfe) werden er-
                                                                                                       • Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen,
                setzt. Als solche gelten z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Bruchbänder,
                Gliederprothesen, Hörapparate, orthopädische Korsette, orthopädi-                      • Tages- und Nachtkliniken.
                sche Schuheinlagen und die orthopädische Ausstattung von Schu-                 5.11.   Der Versicherer kann sich auf seine Leistungsfreiheit nach Punkt
                hen, Bandagen und Bauchmieder, nicht jedoch z.B. Irrigatoren, Inha-                    5.9.a) insoweit und so lange nicht berufen, als die Dringlichkeit der
                lationsapparate, Eisbeutel, Milchpumpen, Mundduschen, Heizkissen,                      stationären Heilbehandlung das Aufsuchen einer Krankenanstalt im
                Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte sowie zur Körper- und                           Sinne des Punktes 5.8. bzw. die Einholung einer vor Beginn der Be-
                Krankenpflege dienende Apparate und Behelfe. Hat der Versicherer                       handlung erfolgten schriftlichen Zusage nach Punkt 5.9.a) nicht zu-
                für Heilbehelfe Kostenersatz geleistet, so besteht ein neuerlicher An-                 lässt.
                spruch auf Leistungen erst nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer,
                sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen             5.12.   Bei einem medizinisch notwendigen Transport in ein Krankenhaus zu
                eine Neuanschaffung notwendig ist.                                                     stationärer Heilbehandlung und bei einem notwendigen Heimtrans-
                                                                                                       port werden die Kosten für Krankenwagen, Bahn oder Autotaxi er-
 B.   Leistungen für stationäre Heilbehandlung                                                         setzt.
       5.8.     Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versiche-                                    Voraussetzung ist, dass Transport und stationäre Heilbehandlung
                rungsbedingungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizi-                       durch einen Arzt angeordnet worden sind.
                nisch notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich ge-
                nehmigten Krankenanstalten oder Abteilungen von Krankenanstalten,         C.   Gemeinsame Bestimmungen
                sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausrei-             5.13.   Als Operationskosten gelten das Honorar des Operateurs, des Anäs-
                chende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen,                        thesisten, der bei der Operation assistierenden Ärzte und die Kosten
                ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizini-                      des Pflegepersonals für die Operation einschließlich Vor- und Nach-
                schen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter                        behandlung sowie die gesondert in Rechnung gestellten Sachkosten
                Behandlungsmethoden ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten                         mit Ausnahme der Kosten von Körperersatzstücken, Implantaten und
                führen. Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbe-                sonstigen therapeutischen Behelfen wie insbesondere Apparaturen,
                handlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert.                         die Organe ersetzen oder in ihrer Funktion unterstützen.
                Als medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufenthalt insbesonde-                  Bei gleichzeitiger Ausführung mehrerer Operationen wird die am
                re nicht, wenn er lediglich im Mangel an häuslicher Pflege oder sons-                  höchsten einzustufende tariflich voll, jede weitere in verschiedenen
                tigen persönlichen Verhältnissen des Versicherten begründet ist.                       Operationsfeldern mit höchstens 50%, im gleichen Operationsfeld mit
       5.9.a)   Für eine stationäre Heilbehandlung im Sinne des Punktes 5.8. wer-                      höchstens 25% des tariflichen Ausmaßes vergütet.
                den in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs und in An-              5.14.   Als Kosten der Strahlentherapie gelten das Honorar des behandeln-
                stalten (oder Abteilungen von Anstalten),                                              den Arztes und der Assistenz, die Kosten für Benützung von Geräten,
                • die nicht ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der                    für strahlendes Material und sonstigen Sachaufwand sowie alle Ne-
                    medizinischen VVissenschaft arbeiten,                                              benkosten.
                • in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabilitations-              5.15    Die Kosten der im Rahmen einer Heilbehandlung verordneten und
                    maßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt werden,                                aus einer Apotheke bezogenen Arzneimittel werden ersetzt.
                • in denen Rekonvaleszente oder Pflegefälle aufgenommen werden,                        Nicht erstattet werden die Kosten insbesondere für Heil- und Mine-
                    Leistungen nur insoweit erbracht, als der Versicherer diese vor                    ralwasser, Medizinalweine, Nähr- und Stärkungsmittel, geriatrische
                    Beginn schriftlich zugesagt hat.                                                   Mittel, Tonika, kosmetische Mittel und alle nicht registrierten Arznei-
                                                                                                       mittel.
       5.9.b)   Krankenhaus-Tagegeld (bzw. Krankenhaus-Ersatztagegeld) für eine
                stationäre Heilbehandlung im Sinne des Punktes 5.8. wird in Anstal-
                ten (oder Abteilungen von Anstalten) für Nerven und/oder Geistes-
                kranke (mit Ausnahme deren selbstständig geführten Abteilungen für
                Neurologie und Neurochirurgie) sowie in Anstalten (oder Abteilungen
                von Anstalten) für Lungen- und Tbc-Kranke ab der fünften Behand-
                lungswoche nur insoweit erbracht, als der Versicherer dieses vor Be-
                ginn der fünften Behandlungswoche schriftlich zugesagt hat.
       5.10.    Kein Versicherungsschutz besteht für Aufenthalte:
                in Anstalten (einschließlich deren Krankenabteilungen) oder Abteilun-
                gen von Anstalten,
                • die vornehmlich auf Rehabilitation ausgerichtet sind,
                • für Alkohol- und Drogenabhängige,
                • für geistig abnorme Rechtsbrecher,
                • für chronisch Kranke,


                                                                                                                                                                          4/8

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Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien
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Telefon: +43 (0) 50677-670
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                                                                                                                                           bedingungen
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Sitz: Wien, FN 63197m                                                                                                                       für die Krankheitskosten- und
Handelsgericht Wien, DVR: 0018813                                                                                                     Krankenhaus-Tagegeldversicherung


 6.    Änderungen des Versicherungsvertrages                                              ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine
       6.1.     Für eine Teilkündigung (Wegfall eines versicherten Tarifes oder einer     Ansprüche erst nach zehn Jahren.
                versicherten Person, Verringerung des Versicherungsschutzes) gel-         (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet
                ten die Regelungen über die Kündigung sinngemäß (Punkte 13. und           worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
                14.).                                                                     dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der
       6.2.     Eine Vertragserweiterung (Einschluss eines zusätzlichen Tarifes oder      Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
                einer zusätzlichen Person, Erhöhung des Versicherungsschutzes)            lichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung
                kann mit Wirkung zu jedem Monatsersten beantragt werden. Die An-          jedenfalls ein.
                nahme des Erweiterungsantrags bleibt der Zustimmung des Versi-            (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der An-
                cherers vorbehalten. Anträge können, ausgenommen die Fälle des            spruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend ge-
                Punktes 4., ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.                     macht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versiche-
       6.3.    Ein geänderter Vertrag gilt ab dem vereinbarten Änderungsdatum             rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 ent-
               mindestens 12 Monate. Ein in diesen Zeitraum fallender Kündigungs-         sprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbun-
               termin (Punkt 13.1.) entfällt. Danach richtet sich das Versicherungsjahr   denen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhand-
               (Punkt 13.1.) jedoch weiterhin nach der in der Versicherungspolizze        lungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche-
               ausgewiesenen Hauptfälligkeit.                                             rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Gel-
                                                                                          tendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
 7.    Auszahlung der Versicherungsleistungen                                             7.7.     Verletzt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die Aus-
       7.1.     Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt aufgrund von Ori-                 kunftspflicht gemäß § 34 VersVG, so ist der Versicherer unter Be-
                ginalrechnungen oder Aufenthaltsbestätigungen. Der Versicherer be-                 rücksichtigung des § 6 (3) VersVG von der Verpflichtung zur Leistung
                hält sich dazu vor, einen Nachweis über die Bezahlung der Rechnung                 frei. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Verpflichtung des Versi-
                zu verlangen. Diese Belege müssen Vor- und Zunamen, die Adresse,                   cherten, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von diesem
                die Versicherungsnummer, das Geburtsdatum der behandelten Per-                     beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
                son sowie die Bezeichnung der Krankheit und der erbrachten Leis-          VersVG § 34.
                tungen und die Daten der Behandlung enthalten.                            (1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
                Behandelte oder ersetzte Zähne müssen in der Rechnung nach dem            dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des
                üblichen Zahnschema eindeutig bezeichnet sein. Bei größeren Zahn-         Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
                arbeiten oder über Verlangen des Versicherers muss die Rechnung           erforderlich ist.
                den Zahnstatus enthalten.                                                 (2) Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem
                Ist der Versicherte noch anderweitig (gesetzlich oder privat) kranken-    Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
                versichert, können auch Zweitschriften samt der dazugehörigen Ab-         VersVG § 6.
                rechnung oder detaillierte Abrechnungen der anderen Versicherer
                vorgelegt werden.                                                         (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit ver-
                                                                                          letzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer ge-
       7.2.     Der Versicherer darf grundsätzlich den Überbringer von Belegen als        genüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
                zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen be-           Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
                rechtigt ansehen.
                                                                                          Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
       VersVG § 178a.                                                                     Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu be-
       (2) Ist die Versicherung auf die Person eines anderen genommen, so hat die-        einträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeut-
       ser als Versicherter an den Versicherer einen unmittelbaren Anspruch auf die-      sam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
       jenigen Leistungen, die bei einem Versicherungsfall in seiner Person zu            zung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststel-
       erbringen sind. Dieser unmittelbare Anspruch kann nur bei einer Krankenhaus-       lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss ge-
       tagegeldversicherung und einer Krankengeldversicherung sowie nur dann              habt hat.
       ausgeschlossen werden, wenn durch die Versicherungsleistung Nachteile ge-
       deckt werden sollen, die dem Versicherungsnehmer selbst durch den Versi-
       cherungsfall entstehen. Im Übrigen sind die §§ 74, 75 Abs. 1, 78 und 79 ent-
       sprechend anzuwenden. (Versicherung für fremde Rechnung)
       7.3.     Die Belege gehen in das Eigentum des Versicherers über.
       7.4.     Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistung sowie Kosten
                für Übersetzungen sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.
       7.5.    Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum De-
               visenmittelkurs der Wiener Börse des letzten Behandlungstages in die
               in Österreich geltende Währung umgerechnet.
               Gibt es keinen Börsenkurs, gilt der von der Oesterreichischen Natio-
               nalbank bekannt gegebene Banken-Wechselkurs.
       7.6.     Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne Zustim-
                mung des Versicherers weder verpfändet noch abgetreten werden.
                Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versiche-
                rers nur aufrechnen, wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die
                im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Forderung stehen und die
                gerichtlich festgestellt oder die vom Versicherer anerkannt worden
                sind.
       VersVG § 12.
       (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
       Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, so-
       bald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden

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UNIQA Österreich Versicherungen AG
Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien
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Handelsgericht Wien, DVR: 0018813                                                                                                         Krankenhaus-Tagegeldversicherung


 8.    Ruhen des Versicherungsschutzes                                                          innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nach-
      Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann in begründeten Fällen der Versi-                 holt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
      cherungsvertrag bis zur Dauer von 6 Jahren in eine Anwartschaftsversicherung              (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
      umgewandelt werden. Die näheren Bestimmungen sind in den „Ergänzenden                     bis 3 nicht aus.
      Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der Krankenversicherung“                 VersVG § 39a.
      geregelt.
                                                                                                Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 v.H. der Jahresprämie,
 9.    Prämien, Gebühren und Abgaben                                                            höchstens aber mit EUR 60,– im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorge-
                                                                                                sehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
       9.1.     Die Prämie ist eine Jahresprämie und wird vom Versicherungsbeginn
                an berechnet. Sie kann in gleichen monatlichen Prämienraten gezahlt        10. Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
                werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Prämienrate gestundet gel-
                ten. Die Prämienraten sind am 1. eines jeden Monats fällig. Die erste           10.1. Beschwerden, Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Abschluss des Ver-
                Prämie samt allfälligen Gebühren und Abgaben aus dem Versiche-                          sicherungsvertrages (Punkt 3.1.) entstanden sind, sind vom Versiche-
                rungsvertrag ist spätestens bei Zustellung (Aushändigung) der Versi-                    rungsnehmer bzw. vom Versicherten gemäß §§ 16–18 und 20–22
                cherungspolizze fällig.                                                                 VersVG vor Abschluss des Versicherungsvertrages anzugeben. Sol-
                                                                                                        che Krankheiten und Unfallfolgen können zu besonderen Bedingun-
       9.2.     Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab                   gen (höhere Prämie, besondere Wartezeiten) in den Versicherungs-
                dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für                       schutz eingeschlossen werden.
                erwachsene Personen zu entrichten sind.
                                                                                                10.2.    Für die Heilbehandlung von Krankheiten und Unfallfolgen, die vom
       9.3.     Die Prämien sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu                        Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vor Abschluss des Ver-
                entrichten.                                                                              sicherungsvertrages angegeben wurden, kann der Versicherungs-
       9.4.     Neben der Prämie darf der Versicherer nur solche Kostenbeiträge                          schutz nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung des Versiche-
                verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die                            rers ausgeschlossen werden.
                durch das Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Versicher-                VersVG § 16.
                ten veranlasst worden sind (z. B. Zahlscheingebühren). Allfällige Ge-
                bühren und Abgaben aus dem Versicherungsvertrag trägt der Versi-                (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm be-
                cherungsnehmer.                                                                 kannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem
                                                                                                Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet
       VersVG § 38.                                                                             sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
       (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-              vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein
       schluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämien-                 Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
       zahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt         hat, gilt im Zweifel als erheblich.
       ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der An-         (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes un-
       spruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an ge-            terblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt,
       richtlich geltend gemacht wird.                                                          wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil
       (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungs-        sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen
       falls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-         hat.
       cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versiche-          (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeig-
       rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden                ten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige vorsätzlich
       verhindert war.                                                                          oder grob fahrlässig unterblieben ist.
       (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgese-                 VersVG § 17.
       henen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer da-
       bei auf diese hingewiesen hat.                                                           (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über ei-
                                                                                                nen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht ist.
       (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
       und 2 nicht aus.                                                                         (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
                                                                                                bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
       VersVG § 39.                                                                             unrichtig gemacht worden ist.
       (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
       dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist
       von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
       Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen an-
       zugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine
       Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
       2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versi-
       cherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im
       Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
       denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
       Verschulden verhindert war.
       (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhält-
       nis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungs-
       nehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Be-
       stimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
       wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der
       Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
       ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen
       fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-
       gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,


                                                                                                                                                                           6/8

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UNIQA Österreich Versicherungen AG
Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien
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Telefon: +43 (0) 50677-670
E-Mail: info@uniqa.at
                                                                                                                                               bedingungen
Internet: www.uniqa.at
Sitz: Wien, FN 63197m                                                                                                                           für die Krankheitskosten- und
Handelsgericht Wien, DVR: 0018813                                                                                                         Krankenhaus-Tagegeldversicherung


       VersVG § 18.                                                                            sicherungsvertrag unverzüglich zu unterrichten. Wird diese Informationspflicht
       Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher,             schuldhaft verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Erbringung
       vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen             von Summenleistungen, wie z. B. Krankenhaus-Tagegeld, Krankenhaus-
       unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und                 Ersatztagegeld, Krankengeld oder Kurzuschüssen frei. Der Versicherer kann
       genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung            überdies den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von
       zurücktreten.                                                                           der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kün-
                                                                                               digungsfrist kündigen. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so
       VersVG § 20.                                                                            kann er sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen.
       (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Die Frist
       beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der      12.   Ansprüche gegen Dritte
       Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.                                                        12.1.    Bestehen für einen Versicherungsfall neben dem Anspruch gegen
       (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle                    den Versicherer gleichartige Ansprüche gegenüber dritten Personen
       des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prä-                      oder öffentlich-rechtlichen oder privaten Versicherungsträgern, so
       mie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfange-                     gehen diese Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser
       nen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt                            die Kosten ersetzt Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, diese
       des Empfanges an zu verzinsen.                                                                   Abtretung auf Verlangen dem Versicherer schriftlich zu bestätigen.
       VersVG § 40.                                                                            12.2.    Soweit der Anspruchsberechtigte von schadenersatzpflichtigen dritten
                                                                                                        Personen oder aufgrund anderer Versicherungsverträge schon Ersatz
       Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst
                                                                                                        der ihm entstandenen Kosten erhalten hat, ist der Versicherer be-
       vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis da-
                                                                                                        rechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen.
       hin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes
       vorsehen. Die Möglichkeit für den Versicherer, sich für diesen Fall die Zahlung         12.3.    Die Punkte 12.1. und 12.2. gelten nicht für Leistungen, die auch ohne
       einer angemessenen Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (§                         Kostennachweis gebühren.
       1336 ABGB), bleibt unberührt.                                                           12.4.    Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung für Kosten, deren
       VersVG § 21.                                                                                     teilweisen Ersatz der Anspruchsberechtigte von einem öffentlich-
                                                                                                        rechtlichen Versicherungsträger fordern kann, tritt erst ein, wenn
       Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so
                                                                                                        Letzterer die ihm obliegenden Leistungen gewährt hat.
       bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Um-
       stand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf          12.5. Gibt der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen Dritte oder ein
       den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Um-                zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des
       fang der Leistung des Versicherers gehabt hat.                                                Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Ersatzpflicht
                                                                                                     frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen
       VersVG § 22.
                                                                                                     können.
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über
       Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.                                     13.   Kündigung durch den Versicherungsnehmer
       VersVG § 178k.                                                                          VersVG § 178i.
       Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des                   (1) Krankenversicherungsverträge dürfen nur auf Lebenszeit des Versiche-
       Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht              rungsnehmers geschlossen werden, ausgenommen kurzfristige Versicherun-
       mehr zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn seit dem Abschluss drei               gen, die auf weniger als ein Jahr befristet sind; andere Befristungen sind un-
       Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt jedoch bestehen, wenn die            wirksam.
       Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
                                                                                               VersVG § 8.
       10.3.    Treffen die Voraussetzungen für den Rücktritt nur auf einzelne versi-
                                                                                               (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dau-
                cherte Personen zu, so kann er auf diese beschränkt werden. Der
                                                                                               ernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluss der
                Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, innerhalb eines
                                                                                               laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss
                Monats nach Erhalt der Rücktrittserklärung den Versicherungsvertrag
                                                                                               für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr
                mit sofortiger Wirkung zur Gänze zu kündigen.
                                                                                               ais drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien ein-
       VersVG § 41.                                                                            verständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
       (1) ist die dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages obliegen-
       de Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber
       ausgeschlossen, weil dem anderen Teil kein Verschulden zur Last fällt, so
       kann der Versicherer vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an eine
       höhere Prämie verlangen, falls sie mit Rücksicht auf die höhere Gefahr ange-
       messen ist. Das Gleiche gilt, wenn beim Abschluss des Vertrages ein für die
       Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt
       worden ist, weil er dem anderen Teil nicht bekannt war.
       (2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versiche-
       rers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht über-
       nommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
       tung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
       (3) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines
       Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem der Versiche-
       rer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Um-
       stand Kenntnis erlangt. Das Gleiche gilt von dem Kündigungsrecht, wenn es
       nicht innerhalb des bezeichneten Zeitraumes ausgeübt wird.

 11.   Anzeigepflicht während des Bestehens des Vertrages
       Wird für eine versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein Kranken-
       versicherungsvertrag abgeschlossen, so ist der Versicherer vom weiteren Ver-


                                                                                                                                                                           7/8

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UNIQA Österreich Versicherungen AG
Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien
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Telefon: +43 (0) 50677-670
E-Mail: info@uniqa.at
                                                                                                                                                  bedingungen
Internet: www.uniqa.at
Sitz: Wien, FN 63197m                                                                                                                              für die Krankheitskosten- und
Handelsgericht Wien, DVR: 0018813                                                                                                            Krankenhaus-Tagegeldversicherung


       13.1.    Als Versicherungsperiode im Sinne des § 8 (2) VersVG gilt der Zeit-                       nal-) Unterschrift verlangen. Eine Frist für Erklärungen bleibt gewahrt,
                raum eines Jahres (Versicherungsjahr). Das Versicherungsjahr richtet                      wenn dem Verlangen auf Nachreichung der Erklärung in der erbete-
                sich nach der in der Versicherungspolizze ausgewiesenen Hauptfäl-                         nen Form in angemessener Frist entsprochen wird.
                ligkeit. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat.                                  16.2.    Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz gewechselt, dies aber
       Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und soll an die Geschäftsleitung oder                      nicht dem Versicherer mitgeteilt, so genügt zur Rechtswirksamkeit
       an die zuständige Landesdirektion des Versicherers gerichtet sein.                                 von Willenserklärungen des Versicherers dem Versicherungsnehmer
       13.2.    Wird ein Versicherungsnehmer oder ein Versicherter in eine Pflege-                        gegenüber die Absendung des Briefes an die letzte dem Versicherer
                anstalt für chronisch Kranke aufgenommen, so hat der Versiche-                            bekannt gegebene Anschrift.
                rungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende des
                Monats zu kündigen, in welchem er die Aufnahme in eine solche An-          17.   Erfüllungsort, Gerichtsstand
                stalt nachweist.                                                                 17.1.    Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versi-
                                                                                                          cherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers. 17.2. Klagen gegen
 14.   Kündigung durch den Versicherer                                                                    den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz des Versicherers
       VersVG § 178i.                                                                                     oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden, wo der
                                                                                                          Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Nieder-
       (2) Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß § 8 Abs. 2 oder aufgrund ei-                        lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hatte.
       ner Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppen-
       versicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig. (§ 8               17.3.    Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich
       Abs. 2 VersVG siehe unter Punkt 13.)                                                               zuständig, in dessen Sprengel der Versicherungsnehmer seinen
                                                                                                          Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Ort seiner
       VersVG § 178i.                                                                                     Beschäftigung liegt. Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt
       (3) Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verlet-                          oder der Ort der Beschäftigung nicht in Österreich, so ist das Gericht
       zung von Obliegenheiten (§ 6), bei Prämienverzug (§ 39) und bei unverschul-                        am Sitz des Versicherers zuständig.
       deter Verletzung der Anzeigepflicht (§ 41), bleibt unberührt.
                                                                                           18.   Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarife
       Im Sinne des § 178i (3) VersVG gelten weiters als wichtige Gründe:
                                                                                                 18.1.    Der Versicherer ist verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Versi-
       a) Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich fal-
                                                                                                          cherungsbedingungen und der Tarife vorzunehmen, wenn sie auf-
          sche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit Versi-
                                                                                                          grund von Veränderungen der im Tarif angeführten Faktoren, des
          cherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei ei-
                                                                                                          Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestim-
          ner solchen Handlung mitwirkt, hat der Versicherer das Recht den Vertrag
                                                                                                          mungen erforderlich sind.
          fristlos zu kündigen und ist von der Leistung frei.
                                                                                                 18.2.    Sofern im Tarif nicht anders geregelt, gelten die in § 178f (2) VersVG
       b) Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter im Krankheitsfall den
                                                                                                          angeführten Faktoren als vereinbart:
          vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßre-
          geln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet, hat der Versicherer         VersVG § 178f.
          das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und ist von der Verpflichtung              (2) Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßge-
          zur Leistung frei.                                                                     bende Umstände dürfen nur die Veränderungen folgender Faktoren vereinbart
       c) Eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Punkt 11.                                     werden:
       d) Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag hinsichtlich ein-                1. eines in der Vereinbarung genannten Index,
          zelner Personen kündigt, hat der Versicherer das Recht, innerhalb einer
          Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen                2. der durchschnittlichen Lebenserwartung,
          Personen zum gleichen Termin zu kündigen.                                              3. der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich
                                                                                                    vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif
 15.   Sonstige Beendigungsgründe; Eintritts- und Übertrittsrecht                                   Versicherten,
       15.1.    Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungs-                    4. des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und
                nehmers. Beim Tod eines Versicherten endet der Versicherungsver-                    den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherun-
                trag hinsichtlich dieser Person.                                                    gen,
       VersVG § 178j.                                                                            5. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Ver-
       Endet das Versicherungsverhältnis anders als durch Rücktritt des Versicherers                trag zwischen dem Versicherer und im Versicherungsvertrag bezeichneten
       gemäß § 16 oder § 38 oder durch dessen Kündigung (§ 178i Abs. 3), so sind                    Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inan-
       die Versicherten berechtigt, binnen zweier Monate die Fortsetzung des Versi-                 spruchnahme dieser Einrichtungen und 6. des Gesundheitswesens oder der
       cherungsverhältnisses nach dem Versicherungsnehmer zu erklären.                              dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
       15.2.    Der Versicherungsnehmer hat das Recht, unter Anrechnung der aus
                der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstel-          Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Ge-
                lung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart bis zum bis-        sundheitszustandes abhängige Anpassungen dürfen jedenfalls nicht vereinbart wer-
                herigen Deckungsumfang zu wechseln.                                        den, um eine schon bei Eingehung der Versicherung unzureichend kalkulierte Alte-
                                                                                           rungsrückstellung zu ersetzen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass eine zu-
                                                                                           nächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf
                                                                                           denjenigen Betrag angehoben wird, den der betreffende Tarif für Versicherte vor-
 16.   Form und Empfänger von Erklärungen und Mitteilungen                                 sieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht
       16.1.    Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers            über 20 Jahren liegen.
                bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, die Versi-
                cherungsbedingungen sehen an anderer Stelle eine andere Regelung
                vor oder der Versicherer verzichtet auf die Einhaltung der Schriftform.
                Schriftliche Erklärungen können in jeder lesbaren Form, also auch mit
                Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung, etc. vorgenom-
                men werden. Weist eine zugegangene Erklärung keine eigenhändige
                Unterschrift oder sichere elektronische Signatur auf, so kann der Ver-
                sicherer eine Nachreichung der Erklärung mit eigenhändiger (Origi-


                                                                                                                                                                               8/8
```

## Volltext der Bedingungen: Informationsblatt Krankenhaus Tagegeld (IPID), Raiffeisen Versicherung

```text
[Seite 1]
    Krankenversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
    UNIQA Österreich Versicherungen AG                                                               Produkt: Krankenhaus-Tagegeld


ACHTUNG: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung.
•    Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen finden Sie im Versicherungsantrag, in der
     Versicherungspolizze und in den Versicherungsbedingungen.
•    Die vollständigen Ausschlussgründe und Deckungsbeschränkungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Krankenhaus-Tagegeld Versicherung


        Was ist versichert?                                                          Was ist nicht versichert?

        ! Fixbetrag bei Krankenhaus-Aufenthalten für                                 Tagegeld für Krankenhaus-Aufenthalte:
          medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen                         X unter 24 Stunden
          bei Krankheit                                                              X wegen Zahnimplantationen
        ! Fixbetrag bei stationären Aufenthalten in Hospizen                         X wegen künstlicher Befruchtung
          oder Palliativstationen                                                    X wegen kosmetischen Behandlungen
        ! Doppeltes Tagegeld bei unfallbedingten Krankenhaus-                        X wegen geschlechtsangleichenden Operationen
          Aufenthalten                                                               X wegen Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren
        ! Entbindungspauschale bei Geburten                                          X wegen Folgen von Selbstmordversuchen
        ! Knochenbruchpauschale                                                      X wegen Unterbringung aufgrund Selbst- oder
                                                                                       Fremdgefährdung
                                                                                     X wegen bestimmter Ursachen oder Ereignisse, z.B.
        Folgende Leistungen können zusätzlich versichert                               Alkohol- und Suchtgift- Missbrauch, strafbaren
        werden:                                                                        vorsätzlichen Handlungen
         ̶ Fixbetrag bei Kuraufenthalten
          ̶ Ersatz von Pflegekosten nach einem Krankenhaus-                          Die vollständigen Ausschlussgründe finden Sie in Ihren
            Aufenthalt                                                               Versicherungsbedingungen.

        Die konkreten Leistungen und Versicherungssummen
        vereinbart UNIQA mit Ihnen im Versicherungsvertrag.


                                                                                     Gibt es Deckungsbeschränkungen?

                                                                                     ! Die Höhe des täglichen Fixbetrag richtet sich nach
                                                                                       dem von Ihnen gewählten Tarif
                                                                                     ! Die Leistungen in Hospizen oder Palliativstationen
                                                                                       werden einmal während der gesamten Vertragsdauer
                                                                                       bezahlt
                                                                                     ! Die Leistungen in Kur- oder Erholungsheimen werden
                                                                                       bis zur gewählten Versicherungssumme für längstens
                                                                                       28 Tage pro Kalenderjahr bezahlt
                                                                                     ! Pflegekosten werden bis zur gewählten
                                                                                       Versicherungssumme für maximal 45 Tage pro
                                                                                       Kalenderjahr bezahlt
                                                                                     ! Wartezeiten für bestimmte Leistungen, z.B. bei
                                                                                       Entbindungen
                                                                                     ! Bestimmte „Krankenhäuser“ wie z.B. Einrichtungen für
                                                                                       Langzeitpflege

                                                                                     Die vollständigen Deckungsbeschränkungen finden Sie
                                                                                     In Ihren Versicherungsbedingungen.


Medieninhaber: UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21,1029 Wien
Telefon +43 1 211 19-0, Telefax +43 1 211 19-1419, Service Center: 0800 22 55 88
service@raiffeisen-versicherung.at, www.raiffeisen-versicherung.at                                                                       07.2021
Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien, UID-Nr.: ATU 15362907                                                                    Seite 1 von 2

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        Wo bin ich versichert?

        ! Weltweit


        Welche Verpflichtungen habe ich?

        ̶ UNIQA muss vor Vertragsabschluss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden. Vor allem sind alle
              Fragen im Antragsformular - wie zum Beispiel zur Sozialversicherung oder zum Gesundheitszustand - vollständig und ehrlich
              zu beantworten. Genauso sind im Falle einer telefonischen Befragung zum Gesundheitszustand alle Fragen vollständig und
              ehrlich zu beantworten.
         ̶ Bis zu dem Tag, an dem Sie die Polizze erhalten, ist UNIQA schriftlich über Änderungen zu informieren z.B. über
              gesundheitliche Beeinträchtigungen, Erkrankungen, Behandlungen oder den Eintritt einer Schwangerschaft.
          ̶ An der Feststellung des Versicherungsfalles und seiner Folgen ist mitzuwirken, z.B. sind Aufenthaltsbestätigungen mit der
              Diagnose, Kurbewilligungen und ärztliche Unterlagen an UNIQA zu übermitteln.
           ̶ Wichtige Änderungen z.B. eine Adressänderung (Änderung des Wohnsitzes), eine Änderung der Sozialversicherung, der
              Wegfall der Sozialversicherung, der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung oder die Kostenerstattung von
              dritter Seite, wie etwa durch die Sozialversicherung, sind unverzüglich bekanntzugeben.
            ̶ Hat ein versichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist der Versicherer berechtigt, die Prämie auf denjenigen Betrag
              anzuheben, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten. Von einer
              solchen Prämienerhöhung werden wir den Versicherungsnehmer (in der Gruppenversicherung den Hauptversicherten)
              mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Erhöhung unter Bekanntgabe der erhöhten Prämie verständigen und ihm die
              Möglichkeit einräumen, den Versicherungsvertrag vom Zeitpunkt des Erhalts der Verständigung binnen vier Wochen zu
              kündigen, ohne dass die Prämienerhöhung wirksam wird. In der Gruppenversicherung können wir mit dem
              Versicherungsnehmer ein anderes für die Prämienerhöhung maßgebliches Lebensalter vereinbaren, wobei dieses Lebensalter
              aber nicht über 20 Jahren liegen darf.


        Wann und wie zahle ich?

        Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus - wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder
        monatlich.
        Wie: z.B. mit Zahlschein oder Einzugsermächtigung – wie vereinbart.


        Wann beginnt und endet die Deckung?

        Beginn: Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nicht vor Zustellung der Polizze und nur, wenn Sie Ihre erste
        Prämie rechtzeitig zahlen.
        Ende: Der Versicherungsschutz gilt lebenslang. Er endet erst, wenn Sie kündigen oder im Todesfall.


        Wie kann ich den Vertrag kündigen?

        ̶ Sie können den Vertrag erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem
           Monat.
         ̶ Ab dann können Sie den Vertrag jährlich zur Hauptfälligkeit kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.


Medieninhaber: UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21,1029 Wien
Telefon +43 1 211 19-0, Telefax +43 1 211 19-1419, Service Center: 0800 22 55 88
service@raiffeisen-versicherung.at, www.raiffeisen-versicherung.at                                                                      07.2021
Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien, UID-Nr.: ATU 15362907                                                                   Seite 2 von 2
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