# Allianz Krankenhaustagegeld KHT02: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankenhaustagegeld-allianz-kht02.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankenhaustagegeld-allianz-kht02.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Baustein Krankenhaustagegeld KHT02 (Teil A, mit Teilen B und C)](https://goa-cdeportale.allianz.de/KHT/02-/KHT02---KZ0.pdf.download.pdf), Fassung Teil A 10.2025, Tarifbedingungen KHT02 01.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbarer Tagessatz je Tag des stationären Aufenthalts (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das versicherte Krankenhaustagegeld zahlen wir für jeden Tag einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung | Ziffer 2.2.3 (1), Seite 9 |
| Wählbare Stufen des Tagessatzes (Mindestsatz und Schritte) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung ab dem ersten Tag des stationären Aufenthalts | ja | Das versicherte Krankenhaustagegeld zahlen wir für jeden Tag einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung | Ziffer 2.2.3 (1), Seite 9 |
| Mindestdauer des Aufenthalts als Voraussetzung (z. B. 24 Stunden oder Übernachtung) | ja | wenn sich die stationäre Behandlung auf weniger als 24 Stunden je Tag erstreckt (teilstationäre Behandlung) | Ziffer 2.2.3 (1), Seite 9 |
| Aufnahme- und Entlassungstag zählen als volle Tage | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Leistungsdauer (Tage je Versicherungsfall oder Versicherungsjahr) | keine | ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung | Ziffer 2.2.3 (1), Seite 9 |
| Zahlung ohne Kostennachweis und zur freien Verwendung | ja | ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung | Ziffer 2.2.3 (1), Seite 9 |
| Anrechnung oder Kürzung wegen Leistungen anderer Versicherungen oder Träger | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung des Tagessatzes auf Einkommen oder Bedarf (auch zusammen mit anderen Verträgen) | ja | den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankenhaustagegeld | Ziffer 1.3.1, Seite 3 |
| Stationäre Behandlung wegen Krankheit | ja | Im Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung bieten wir Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse | Teil A, Allgemeine Regelungen, Seite 1 |
| Stationäre Behandlung wegen Unfall | ja | Im Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung bieten wir Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse | Teil A, Allgemeine Regelungen, Seite 1 |
| Leistung nur nach Unfall (reiner Unfall-Krankenhaustagegeldtarif) | keine | Im Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung bieten wir Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse | Teil A, Allgemeine Regelungen, Seite 1 |
| Stationäre Entbindung | ja | Das versicherte Krankenhaustagegeld zahlen wir auch bei vollstationärer Entbindung im Krankenhaus oder Entbindungsheim. | Ziffer 2.2.3 (2), Seite 9 |
| Teilstationäre Behandlung (Tagesklinik) | nein | wenn sich die stationäre Behandlung auf weniger als 24 Stunden je Tag erstreckt (teilstationäre Behandlung) | Ziffer 2.2.3 (1), Seite 9 |
| Ambulante Operation, die eine stationäre Behandlung ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussheilbehandlung und stationäre Rehabilitation | nein | stationäre Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger. | Ziffer 2.3.1 h), Seite 10 |
| Kur- und Sanatoriumsaufenthalte | nein | stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlungen. | Ziffer 2.3.1 g), Seite 10 |
| Stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen (Psychiatrie, Psychosomatik) | nicht geregelt |  |  |
| Gemischte Anstalten (Akut und Kur), auch ohne vorherige Zusage | ja | leisten wir nur, wenn wir vor Behandlungsbeginn eine | Ziffer 2.2.2, Seite 9 |
| Stationäres Hospiz und Palliativstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz auf der Intensivstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz nach Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für die Begleitperson eines stationär behandelten Kindes (Rooming-in) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für Neugeborene ab Geburt ohne Wartezeit | ja | Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten | Ziffer 1.7.2 (1), Seite 7 |
| Aufenthalte im Ausland (Geltungsbereich, Dauer) | ja | Versicherungsschutz besteht in allen europäischen Ländern. | Ziffer 1.1.6 (1), Seite 3 |
| Genesungsgeld nach der Entlassung | nicht geregelt |  |  |
| Mindestaufenthalt als Voraussetzung für das Genesungsgeld | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale bei Operation (auch nach Schweregrad) | nicht geregelt |  |  |
| Steigender Tagessatz bei langer Aufenthaltsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarzt) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei häuslicher Krankenpflege, die den Krankenhausaufenthalt ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung des Tagessatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik, Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit (Monate) | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. | Ziffer 1.1.3 (1), Seite 2 |
| Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, bestimmte Krankheiten) | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und gelten für | Ziffer 1.1.3 (2), Seite 2 |
| Wegfall der Wartezeit bei Unfall | ja | Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten. | Ziffer 1.1.3 (2), Seite 2 |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten oder Erlass bei ärztlicher Untersuchung | ja | Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie uns über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein ärztliches Zeugnis vorlegen. | Ziffer 1.1.3 (4), Seite 2 |
| Ausschluss bekannter oder laufender Erkrankungen bei Vertragsbeginn | ja | eingetreten sind oder unter den Voraussetzungen von Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1 b) | Ziffer 1.1.5, Seite 3 |
| Ausschluss von Kriegsereignissen und inneren Unruhen | ja | stationäre Behandlung wegen Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind. | Ziffer 2.3.1 a), Seite 10 |
| Ausschluss bei Vorsatz, Sucht und Entzug | ja | stationäre Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. | Ziffer 2.3.1 e), Seite 10 |
| Ausschluss kosmetischer und nicht medizinisch notwendiger Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Motorsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei reiner Pflege oder Unterbringung (Pflegefall, Verwahrung) | ja | eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. | Ziffer 2.3.1 f), Seite 10 |
| Ausschluss, wenn die Reise ins Ausland der Behandlung dient | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Epidemien, Pandemien oder Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Alters | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen bei Antrag (Umfang, Zeitraum) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nein | Unser ordentliches Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Tarif dieses Bausteins neben einem bei uns als | Ziffer 1.8.4 (1), Seite 8 |
| Beitragsanpassung nach Vertragsbeginn (Voraussetzungen) | ja | Für die Anpassung muss die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergeben. | Ziffer 1.6.1.1 (1), Seite 6 |
| Selbstbehalt oder Karenztage vor Leistungsbeginn | keine | Das versicherte Krankenhaustagegeld zahlen wir für jeden Tag einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung | Ziffer 2.2.3 (1), Seite 9 |
| Frist zur Anzeige des Krankenhausaufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Nachweise (Aufnahme- und Entlassungsbescheinigung, Diagnose) | ja | Wenn Sie Krankenhaustagegeld geltend machen, ist als Nachweis im Sinne von Ziffer 1.2.1 Absatz 1 eine Bescheinigung über die stationäre Heilbehandlung einzureichen. | Ziffer 1.2.2, Seite 3 |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags möglich | ja | Krankenhaustagegeld-Tarife in Form einer | Ziffer 1.1.7 (3), Seite 3 |
| Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist des Versicherungsnehmers | ja | Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen | Ziffer 1.8.3 (2), Seite 7 |
| Beitragsbefreiung während eines langen Krankenhausaufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Días de franquicia: erste Tage ohne Leistung (z. B. ab dem dritten Tag) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad baremada: Leistung nach Tabelle statt tatsächlicher Tage | nicht geregelt |  |  |
| Póliza familiar für alle Mitglieder des Haushalts | nicht geregelt |  |  |
| Für Autónomos mit Bezug zur Baja (Kombination mit Incapacidad temporal) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen falscher Angaben im Cuestionario de salud (Art. 10 LCS) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Baustein Krankenhaustagegeld KHT02 (Teil A, mit Teilen B und C)

```text
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Inhaltsverzeichnis


     Versicherungsbedingungen Private Krankenversicherung

Die Versicherungsbedingungen für die Private Krankenversicherung gelten für die Bausteine, die Sie bei uns - Allianz Private Krankenversi-
cherungs-AG - abgeschlossen haben. Die Versicherungsbedingungen wenden sich an Sie als Versicherungsnehmer und unseren Vertrags-
partner. Diese setzen sich aus den Regelungen für den bei uns abgeschlossenen Baustein (Teil A) sowie den Baustein übergreifenden Re-
gelungen in den Teilen B und C zusammen.

Wenn Sie den Baustein im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags oder Kollektivvertrags abgeschlossen haben, gelten zusätzlich die
Besonderen Regelungen für Gruppenversicherung- und Kollektivverträge. Diese finden Sie im Anschluss an die Erläuterung von Fachaus-
drücken.

Wenn Sie mit uns mehrere Verträge unterhalten, können für einzelne Verträge andere Versicherungsbedingungen vereinbart sein. Für diese
Verträge gelten die Versicherungsbedingungen Private Krankenversicherung nicht.

                                                                         werden. Für unvermeidliche Fachausdrücke finden Sie daher im
     Teil A - Leistungsbausteine                                         Anschluss an Ihre Versicherungsbedingungen Erläuterungen.

Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den Bausteinen,             Fachausdrücke, die dort erläutert werden, haben wir im Text mit ei-
die Sie bei uns abgeschlossen haben (Ziffer 1 Allgemeine Rege-           nem "→" markiert.
lungen zum Baustein, Ziffer 2 Tarifbedingungen und - wenn verein-
bart - Ziffer 3 Sonderbedingungen). Sie erfahren insbesondere,           Beispiel: "→Schriftform"
welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leis-
tung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Daneben werden un-
ter anderem die besonderen Verhaltensregeln beschrieben, die in
Bezug auf den jeweiligen Baustein beachtet werden müssen (be-
sondere Obliegenheiten).

Übergreifende Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine
gelten, sowie Regelungen zu den Folgen von Pflicht- und Oblie-
genheitsverletzungen finden Sie in Teil B - Private Krankenversi-
cherung.


     Teil B - Pflichten für alle Bausteine

Private Krankenversicherung

Hier finden Sie die übergreifenden Pflichten und Obliegenheiten,
die für alle Bausteine aus Teil A gelten. Geregelt werden auch die
Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen.

Im Einzelnen befinden sich hier folgende Regelungen:

1.      Vorvertragliche Anzeigepflicht
2.      Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung
3.      Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen

Welche besonderen Obliegenheiten in Bezug auf den jeweiligen
Baustein beachtet werden müssen, finden Sie in Teil A.


     Teil C - Allgemeine Regelungen

Private Krankenversicherung

Hier befindet sich die allgemeine Regelung über den Beginn des
Versicherungsschutzes. Sie finden hier außerdem allgemeine Re-
gelungen zur Durchführung Ihres Vertrags.

Im Einzelnen befinden sich hier folgende Regelungen:

1.      Beginn des Versicherungsschutzes
2.      Versicherung für fremde Rechnung
3.      Deutsches Recht
4.      Beschwerdemöglichkeiten
5.      Zuständiges Gericht
6.      Verjährung
7.      Aufrechnung


     Erläuterung von Fachausdrücken

Wir haben uns bemüht, die Versicherungsbedingungen so ver-
ständlich wie möglich zu formulieren und auf Fachausdrücke so
weit wie möglich zu verzichten. Nicht jeder Fachausdruck kann
durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetzt


B4-INH-EKZ0                 (02) 01.22 - Januar 2022    Allianz Private Krankenversicherungs-AG                                 Seite 1 von 1

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Teil A - Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung
Allgemeine Regelungen zum Baustein


  Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung

Im Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung bieten wir Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte
Ereignisse und erbringen, falls vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall zahlen
wir bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.

Unter Ziffer 1 finden Sie die Allgemeinen Regelungen zum Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung. Diese gelten grundsätzlich unab­
hängig vom jeweils gewählten Tarif dieses Bausteins. Wenn eine Regelung nur für bestimmte Tarife dieses Bausteins gilt, haben wir dies im
Text vermerkt. Welche zusätzlichen Regelungen speziell für den vereinbarten Tarif gelten, können Sie den Tarifbedingungen unter Ziffer 2
entnehmen. Sonderbedingungen für einen Tarif dieses Bausteins werden unter Ziffer 3 wiedergegeben, wenn diese mit Ihnen vereinbart
worden sind.

Wenn Sie einen Tarif dieses Bausteins im Rahmen eines →Gruppenversicherungsvertrags oder →Kollektivvertrags abgeschlossen haben,
gelten dafür zusätzlich die Besonderen Regelungen für Gruppenversicherungs- und Kollektivverträge.


 1.         Allgemeine Regelungen zum Baustein

                                                                          Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezo­
 1.1        Regelungen zum Versicherungsfall und                          genen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse ergeben sich
            zum Versicherungsschutz                                       aus den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2).

                                                                          1.1.3          Welche Wartezeiten müssen verstrichen sein, be­
Inhalt dieses Abschnitts:
                                                                                         vor der Versicherungsschutz beginnt?
1.1.1         Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
1.1.2         Woraus ergibt sich der Umfang des Versiche­                 (1) Allgemeine Wartezeit
              rungsschutzes?                                              Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt
1.1.3         Welche Wartezeiten müssen verstrichen sein, be­             • bei Unfällen;
              vor der Versicherungsschutz beginnt?                        • für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten →versicher­
1.1.4         Unter welchen Voraussetzungen rechnen wir zu                   ten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von
              Versicherungsbeginn eine Vorversicherungszeit                  2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird.
              auf die Wartezeiten an?
1.1.5         Für welche Versicherungsfälle, die vor Beginn               (2) Besondere Wartezeiten
              des Versicherungsschutzes eingetreten sind,                 Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und gelten für
              leisten wir teilweise?                                      • Entbindung,
1.1.6         In welchen Ländern besteht Versicherungs­                   • Psychotherapie,
              schutz?                                                     • Zahnbehandlung,
1.1.7         Was gilt bei Verlegung des gewöhnlichen Aufent­             • Zahnersatz und
              halts in das Ausland?                                       • Kieferorthopädie.
1.1.8         Wann endet der Versicherungsschutz?
                                                                          Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten.
1.1.1         Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
                                                                          (3) Beginn der Wartezeiten
(1) Versicherungsfall                                                     Die Wartezeiten beginnen mit dem vereinbarten Versicherungsbe­
Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand­          ginn.
lung der →versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
                                                                          (4) Erlass der Wartezeiten
Als Versicherungsfall gelten auch                                         Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie uns über den
• Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen                  Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein ärztliches
   wegen Schwangerschaft und die Entbindung,                              Zeugnis vorlegen. Dieses muss auf unserem hierfür vorgesehenen
• medizinisch notwendige ambulante Vorsorge-Untersuchungen                Formular verfasst sein und uns innerhalb von 14 Tagen vorliegen,
   zur Früherkennung von Krankheiten sowie                                nachdem Sie den Abschluss der Tarife dieses Bausteins für diese
• Tod, soweit hierfür in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) Leis­     Person beantragt haben. Die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis
   tungen vereinbart worden sind.                                         müssen Sie tragen. Wenn Sie die Frist nach Satz 2 nicht einhalten,
                                                                          gilt der Antrag für den Abschluss mit bedingungsgemäßen Warte­
(2) Beginn und Ende des Versicherungsfalls                                zeiten.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet,
wenn die →versicherte Person nach medizinischem Befund nicht              (5) Wartezeiten bei Erweiterung des Versicherungsschutzes
mehr behandlungsbedürftig ist. Wenn die Heilbehandlung auf eine           Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gelten
Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die mit der            die Wartezeitenregelungen auch für die Erweiterung.
bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht in­
soweit ein neuer Versicherungsfall.                                       (6) Regelungen in den Tarifbedingungen
                                                                          In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass
1.1.2         Woraus ergibt sich der Umfang des Versiche­                 die Wartezeiten nicht gelten.
              rungsschutzes?
                                                                          1.1.4          Unter welchen Voraussetzungen rechnen wir zu
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus                                     Versicherungsbeginn eine Vorversicherungszeit
• dem Versicherungsschein,                                                               auf die Wartezeiten an?
• den →schriftlichen Vereinbarungen,
• den Versicherungsbedingungen für Ihre private Krankenversi­             (1) Versicherungszeit aus der gesetzlichen Krankenversiche­
  cherung (Regelungen für diesen Baustein - Teil A - sowie Bau­           rung oder Heilfürsorge
  stein übergreifende Regelungen in den Teilen B und C),                  Wir rechnen bei Personen, die
• den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und                • aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder
• den sonstigen gesetzlichen Vorschriften.                                • aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil­
                                                                             fürsorge
                                                                          ausgeschieden sind (Vorversicherung), die nachweislich dort unun­
                                                                          terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten


B45129700Z0                  (08) 10.25 - Oktober 2025   Allianz Private Krankenversicherungs-AG                                 Seite 1 von 7

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Teil A - Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung
Allgemeine Regelungen zum Baustein


des für sie abgeschlossenen Tarifs dieses Bausteins an. Die An­          • eine besondere Vereinbarung
rechnung erfasst das gesamte zu Versicherungsbeginn vereinbarte          festgelegt worden ist, medizinisch zu behandeln und eine Rückrei­
Krankenhaustagegeld.                                                     se ihre Gesundheit gefährden würde, verlängert sich der Versiche­
                                                                         rungsschutz solange die versicherte Person die Rückreise nicht
Die Anrechnung setzt voraus, dass                                        ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, aber längstens
• der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins             für 2 weitere Monate.
  spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung
• gleichzeitig mit der für diese Person bei uns abgeschlossenen          1.1.7          Was gilt bei Verlegung des gewöhnlichen Aufent­
  →substitutiven Krankheitskosten-Versicherung beantragt wor­                           halts in das Ausland?
  den ist und
• der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit­          (1) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb der Eu­
  telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll.               ropäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
                                                                         Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
(2) Versicherungszeit aus einer privaten Krankenversicherung             • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
bei einem anderen Versicherer                                            • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi­
Wir rechnen bei Personen, die                                               schen Wirtschaftsraum verlegt,
• aus einer →substitutiven Krankheitskosten-Versicherung bei ei­         bleibt die versicherte Person nach den für sie abgeschlossenen
   nem anderen Versicherer und                                           Tarifen dieses Bausteins bei uns versichert. Voraussetzung ist,
• einer dort gleichzeitig unterhaltenen Krankenhaustagegeld-Ver­         dass sie weiterhin nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ver­
   sicherung                                                             sicherungsfähig ist. Andernfalls enden insoweit die Tarife dieses
ausgeschieden sind (Vorversicherung), die nachweislich in der            Bausteins.
Krankenhaustagegeld-Versicherung ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie abgeschlosse­          Wenn die betroffene Person bei uns versichert bleibt, sind wir je­
nen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung erfasst das ge­           doch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei
samte zu Versicherungsbeginn vereinbarte Krankenhaustagegeld.            einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müssten, es sei denn,
                                                                         in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ist etwas anderes gere­
Die Anrechnung setzt voraus, dass                                        gelt.
• der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins
  spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung                (2) Dauerhafte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ei­
• gleichzeitig mit der für diese Person bei uns abgeschlossenen          nen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Euro­
  →substitutiven Krankheitskosten-Versicherung beantragt wor­            päischen Wirtschaftsraums
  den ist und                                                            Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
• der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit­          einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäi­
  telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll.               schen Wirtschaftsraums verlegt, enden die für sie abgeschlosse­
                                                                         nen Tarife dieses Bausteins.
1.1.5         Für welche Versicherungsfälle, die vor Beginn
              des Versicherungsschutzes eingetreten sind,                Die Krankenhaustagegeld-Tarife können jedoch durch gesonderte
              leisten wir teilweise?                                     Vereinbarung fortgesetzt werden. In diesem Fall sind wir berech­
                                                                         tigt, einen angemessenen Beitragszuschlag zu verlangen.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
(siehe Teil C Ziffer 1) eingetreten sind oder unter den Vorausset­       (3) Vorübergehende Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
zungen von Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1 b) wegen Verzugs mit dem           in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Eu­
Erstbeitrag vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, leisten            ropäischen Wirtschaftsraums
wir grundsätzlich nicht. Im Rahmen dieses Bausteins erbringen wir        Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nur
in diesen Fällen jedoch teilweise Leistungen. Dabei gilt Folgendes:      vorübergehend in einen Staat außerhalb der Europäischen Union
                                                                         oder des Europäischen Wirtschaftsraums verlegt, können Sie ver­
(1) Versicherungsfälle, die zwischen dem Abschluss eines Ta­             langen, dass die für sie abgeschlossenen Krankenhaustagegeld-
rifs nach diesem Baustein und dem Beginn des Versiche­                   Tarife in Form einer →Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wer­
rungsschutzes eintreten                                                  den.
Bei Versicherungsfällen, die nach Abschluss eines Tarifs dieses
Bausteins aber vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten,           1.1.8          Wann endet der Versicherungsschutz?
leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn
des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil C Ziffer 1 Absatz 3).        Der Versicherungsschutz nach diesem Baustein oder einem Tarif
                                                                         dieses Bausteins endet für die →versicherte Person - auch für
(2) Versicherungsfälle, die während eines Verzugs mit dem                →schwebende Versicherungsfälle - zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Erstbeitrag eintreten                                                    Baustein oder der Tarif endet.
Bei Versicherungsfällen, die während eines Verzugs mit dem Erst­
beitrag eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls,
der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil B Zif­
                                                                           1.2        Fälligkeit und Abrechnung unserer Leis­
fer 2.2 Absatz 1 b) Satz 2).                                                          tungen und das Recht auf Offenlegung

1.1.6         In welchen Ländern besteht Versicherungs­                  Inhalt dieses Abschnitts:
              schutz?                                                    1.2.1         Wann werden unsere Leistungen fällig?
                                                                         1.2.2         Welcher Nachweis ist erforderlich?
(1) Versicherungsschutz in Europa                                        1.2.3         An wen können wir die Leistung erbringen?
Versicherungsschutz besteht in allen europäischen Ländern.               1.2.4         Was gilt für Überweisungs- und Übersetzungs­
                                                                                       kosten?
(2) Versicherungsschutz außerhalb Europas
                                                                         1.2.5         Welches Recht auf Offenlegung besteht bei Gut­
Der Versicherungsschutz kann durch eine gesonderte Vereinba­
                                                                                       achten und Stellungnahmen und wer muss sol­
rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (siehe aber
                                                                                       che Unterlagen bezahlen?
Ziffer 1.1.7 Absätze 2 und 3).

Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts              1.2.1          Wann werden unsere Leistungen fällig?
im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Ver­
                                                                         (1) Fälligkeit unserer Leistungen
einbarung Versicherungsschutz. Wenn es medizinisch notwendig
                                                                         Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen
ist, die →versicherte Person über den Zeitraum, der durch
                                                                         abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
• die Allgemeinen Regelungen zum Baustein und Tarifbedingun­
                                                                         und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dies
    gen (Teil A Ziffer 2) oder


B45129700Z0                 (08) 10.25 - Oktober 2025   Allianz Private Krankenversicherungs-AG                                 Seite 2 von 7

[Seite 4]
Teil A - Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung
Allgemeine Regelungen zum Baustein


setzt voraus, dass uns die hierzu erforderlichen Nachweise (siehe         1.3.3          Welche weiteren Obliegenheiten müssen beach­
Ziffer 1.2.2) vorliegen. Diese werden unser Eigentum.                                    tet werden?
                                                                          1.3.4          Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsver­
(2) Ihr Anspruch auf Abschlagszahlung bei Geldleistungen                                 letzungen geregelt?
Wenn unsere Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach An­
zeige des Versicherungsfalls abgeschlossen sind, können Sie Ab­           1.3.1          In welchen Fällen ist unsere Einwilligung erfor­
schlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den wir voraus­                          derlich, wenn für die versicherte Person eine an­
sichtlich mindestens zahlen müssen. Verzögern sich jedoch unsere                         dere Versicherung abgeschlossen oder erhöht
Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die Monatsfrist                        wird?
entsprechend.
                                                                          Unsere Einwilligung ist erforderlich für
1.2.2         Welcher Nachweis ist erforderlich?                          • den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch
                                                                            auf Krankenhaustagegeld oder
Wenn Sie Krankenhaustagegeld geltend machen, ist als Nachweis             • die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit
im Sinne von Ziffer 1.2.1 Absatz 1 eine Bescheinigung über die              Anspruch auf Krankenhaustagegeld.
stationäre Heilbehandlung einzureichen. Die Bescheinigung muss
insbesondere folgende Angaben enthalten:                                  1.3.2          Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des
• Name der behandelten Person,                                                           Versicherungsfalls beachtet werden?
• Bezeichnung der Krankheit,
• das Datum der Aufnahme und der Entlassung sowie                         Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen folgende →Obliegen­
• Daten eventueller Beurlaubungstage.                                     heiten beachtet werden:

1.2.3         An wen können wir die Leistung erbringen?                   (1) Erteilung von Auskünften
                                                                          Sie sind verpflichtet, uns auf unser Verlangen jede Auskunft zu er­
Wir leisten an Sie oder denjenigen, der die erforderlichen Nachwei­       teilen, die erforderlich ist, um festzustellen,
se einreicht. Wenn wir begründete Zweifel an der Legitimation des         • ob ein Versicherungsfall vorliegt oder
Überbringers haben, werden wir nur an Sie leisten.                        • ob wir leistungspflichtig sind und in welchem Umfang wir leis­
                                                                             tungspflichtig sind.
1.2.4         Was gilt für Überweisungs- und Übersetzungs­
              kosten?                                                     (2) Ärztliche Untersuchung
                                                                          Die →versicherte Person ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen
Die Überweisung der Versicherungsleistungen ist für Sie kosten­           durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
frei, wenn Sie uns ein Inlandskonto benennen. Die Kosten für
Überweisungen auf Konten im Ausland sowie für die Übersetzung             1.3.3          Welche weiteren Obliegenheiten müssen beach­
von Nachweisen können von den Leistungen abgezogen werden.                               tet werden?

1.2.5         Welches Recht auf Offenlegung besteht bei Gut­              In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere besonde­
              achten und Stellungnahmen und wer muss sol­                 re →Obliegenheiten geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten,
              che Unterlagen bezahlen?                                    die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B.

(1) Recht auf Auskunft und Einsichtnahme (Offenlegung)                    1.3.4          Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsver­
Wir legen Gutachten und Stellungnahmen (Unterlagen) offen. Die                           letzungen geregelt?
Offenlegung erfolgt durch Auskunft an und Einsichtnahme durch
die berechtigte Person (siehe dazu Absatz 2).                             Die Rechtsfolgen einer Verletzung von →Obliegenheiten nach Zif­
                                                                          fern 1.3.1 und 1.3.2 sowie nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer
Die Offenlegung setzt voraus, dass wir die Unterlage eingeholt ha­        2) ergeben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Vor­
ben, weil wir unsere Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer        aussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein so­
medizinischen Behandlung prüfen.                                          wie ein Kündigungsrecht haben.

(2) Berechtigte Personen
Die Offenlegung kann nur von der Person geltend gemacht wer­                1.4        Übertragung vertraglicher Ansprüche an
den, auf die sich die Unterlage bezieht (betroffene Person). An ih­                    Dritte
rer Stelle kann dies auch ihr gesetzlicher Vertreter verlangen.
                                                                          Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte
Unter dieser Voraussetzung legen wir folgenden Personen die Un­           übertragen werden?
terlage offen:
• der →versicherten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter.             (1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
   Das gilt nicht, wenn dieser Offenlegung erhebliche therapeuti­         Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßga­
   sche oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen.                   be der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
• einem uns benannten Arzt oder Rechtsanwalt.
                                                                          (2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
(3) Unsere Kostentragung                                                  Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistun­
Wenn wir die Unterlage selbst einholen, tragen wir die Kosten.            gen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Wenn Sie das Gutachten oder die Stellungnahme eingeholt haben,
weil wir das verlangt haben, ersetzen wir Ihnen die dafür entstan­        Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die
denen Aufwendungen.                                                       Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die
                                                                          durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen er­
                                                                          halten hat. Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtre­
 1.3        Besondere Obliegenheiten                                      tungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine Kopie,
                                                                          Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Inhalt dieses Abschnitts:
1.3.1         In welchen Fällen ist unsere Einwilligung erfor­            Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen
              derlich, wenn für die versicherte Person eine an­           angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger
              dere Versicherung abgeschlossen oder erhöht                 leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen,
              wird?                                                       indem wir an Sie leisten.
1.3.2         Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des
              Versicherungsfalls beachtet werden?                         Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
                                                                          Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder


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Teil A - Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung
Allgemeine Regelungen zum Baustein


Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleis­           1.5.3          Ab wann müssen Sie den Beitrag für die nächst
tungen an Dritte.                                                                        höhere Altersstufe zahlen?

                                                                          Nach Ablauf des Monats, in dem die →versicherte Person 16 Jah­
 1.5        Beitrag und Beitragszahlung                                   re oder 21 Jahre alt geworden ist, müssen Sie den Beitrag zahlen,
                                                                          der im Tarif für die nächst höhere Altersstufe vorgesehen ist. In
Inhalt dieses Abschnitts:                                                 den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können abweichende Alters­
1.5.1         Woraus ergibt sich der zu zahlende Beitrag?                 stufen geregelt sein.
1.5.2         Wie wird der Beitrag berechnet?
1.5.3         Ab wann müssen Sie den Beitrag für die nächst               Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den betroffenen Tarif
              höhere Altersstufe zahlen?                                  dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.8.3 Ab­
1.5.4         In welchen Fällen können wir den Beitrag nur an­            sätze 1 und 3 kündigen.
              teilig verlangen?
                                                                          1.5.4          In welchen Fällen können wir den Beitrag nur an­
1.5.5         Was gilt für die erfolgsabhängige Beitragsrück­
                                                                                         teilig verlangen?
              erstattung?
1.5.6         Wo finden Sie weitere Regelungen zur Beitrags­              (1) Kindernachversicherung
              zahlung?                                                    Für den Monat, in dem die Versicherung von Neugeborenen oder
                                                                          Adoptivkindern nicht am Monatsersten beginnt, können wir für die
1.5.1         Woraus ergibt sich der zu zahlende Beitrag?                 betroffene →versicherte Person den Beitrag nur anteilig für jeden
                                                                          versicherten Tag verlangen.
Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem jeweils gül­
tigen Versicherungsschein.                                                (2) Todesfall
                                                                          Für den Monat, in dem die →versicherte Person an einem Tag
1.5.2         Wie wird der Beitrag berechnet?
                                                                          stirbt, der nicht der letzte Tag des Monats ist, können wir für diese
(1) Grundlagen der Beitragsberechnung                                     Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlan­
Die Beiträge werden nach Maßgabe der Vorschriften des Versiche­           gen.
rungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den in unseren →technischen
                                                                          (3) Vorzeitige Vertragsbeendigung
Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen berechnet.
                                                                          Wenn ein Tarif dieses Bausteins vorzeitig beendet wird, können wir
(2) Berücksichtigung persönlicher Faktoren bei Änderung der               - soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt - nur den Teil
Beiträge                                                                  des Beitrags verlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versi­
                                                                          cherungsschutz bestanden hat.
a) Krankenhaustagegeld-Tarife der Produktgruppe UNI
Wenn Sie bei uns einen Krankenhaustagegeld-Tarif der →Produkt­            Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn wir wegen einer Ver­
gruppe UNI abgeschlossen haben, gilt für diesen Tarif Folgendes:          letzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn we­
                                                                          gen arglistiger Täuschung anfechten. In diesen Fällen müssen Sie
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versi­           den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zahlen, in dem Ihnen unsere
cherungsschutzes, wird die bei Inkrafttreten der Änderung erreichte       Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zugeht.
tarifliche Lebensaltersgruppe der →versicherten Person berück­
sichtigt. Dabei wird dem →Eintrittsalter der versicherten Person da­      Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil Sie den ersten Beitrag
durch Rechnung getragen, dass eine →Alterungsrückstellung ge­             nicht rechtzeitig gezahlt haben, können wir eine angemessene Ge­
mäß den in unseren →technischen Berechnungsgrundlagen fest­               schäftsgebühr verlangen.
gelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Bei­
                                                                          (4) Berechnung des Tagesbeitrags
träge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älter­
                                                                          Als Tagesbeitrag gilt jeweils 1/30 des zu zahlenden Monatsbei­
werdens der versicherten Person ist jedoch ausgeschlossen, so­
                                                                          trags. Bei der Berechnung des Tagesbeitrags wird jeweils auf volle
weit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
                                                                          Cent aufgerundet.
b) Sonstige Krankenhaustagegeld-Tarife
                                                                          1.5.5          Was gilt für die erfolgsabhängige Beitragsrück­
Wenn Sie bei uns einen Krankenhaustagegeld-Tarif abgeschlos­
                                                                                         erstattung?
sen haben, der nicht der →Produktgruppe UNI angehört, gilt für
diesen Tarif Folgendes:                                                   (1) Verwendung der angesammelten Beträge
                                                                          Die in der →Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat­
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versi­
                                                                          tung zugunsten der Versicherten angesammelten Beträge können
cherungsschutzes, wird das Geschlecht und die bei Inkrafttreten
                                                                          - neben den gesetzlichen Vorschriften - insbesondere wie folgt ver­
der Änderung erreichte tarifliche Lebensaltersgruppe der →versi­
                                                                          wendet werden:
cherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem →Eintrittsalter der
                                                                          • als Barausschüttung (in Form einer Auszahlung oder Gutschrift),
versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine →Al­
                                                                          • zur Leistungserhöhung,
terungsrückstellung gemäß den in unseren →technischen Berech­
                                                                          • zur Beitragssenkung,
nungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Ei­
                                                                          • als Einmalbeitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitrags­
ne Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen
                                                                             erhöhungen oder
wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch ausge­
                                                                          • in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstands (Verlustab­
schlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
                                                                             deckung).
(3) Risikozuschläge bei Änderung der Beiträge
                                                                          (2) Entscheidung über die Verwendung
Bei einer Änderung der Beiträge können wir auch besonders ver­
                                                                          Über Art, Umfang und Zeitpunkt der Verwendung sowie über die
einbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
                                                                          Festlegung der berechtigten Tarife und der teilnahmeberechtigten
(4) Leistungsausschluss oder Risikozuschlag bei Erweiterung               Personen entscheidet unser Vorstand.
des Versicherungsschutzes
                                                                          (3) Zustimmung des Treuhänders
Wenn Sie den Versicherungsschutz erweitern und ein erhöhtes Ri­
                                                                          Nach den gesetzlichen Vorschriften muss ein unabhängiger
siko bei der →versicherten Person vorliegt, können wir für die Er­
                                                                          →Treuhänder der Verwendung der Mittel aus der →Rückstellung
weiterung des Versicherungsschutzes nach unseren für die Risiko­
                                                                          für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zustimmen.
bewertung maßgeblichen Grundsätzen einen Leistungsausschluss
oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen.


B45129700Z0                 (08) 10.25 - Oktober 2025    Allianz Private Krankenversicherungs-AG                                   Seite 4 von 7

[Seite 6]
Teil A - Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung
Allgemeine Regelungen zum Baustein


1.5.6         Wo finden Sie weitere Regelungen zur Beitrags­              (4) Ihr Kündigungsrecht
              zahlung?                                                    Wenn wir nach Absatz 1 oder Absatz 2 den Beitrag oder einen ver­
                                                                          einbarten Risikozuschlag erhöhen, haben Sie unter den Vorausset­
Die übergreifenden Pflichten zur Beitragszahlung, die für alle Bau­       zungen von Ziffer 1.8.3 Absätze 1 und 4 ein Kündigungsrecht.
steine gelten, sowie die Regelungen zu den Folgen einer Pflicht­
verletzung, finden Sie in Teil B.                                         1.6.1.2        Unter welchen Voraussetzungen werden bei
                                                                                         sonstigen Tarifen der Beitrag und ein vereinbar­
                                                                                         ter Risikozuschlag angepasst?
 1.6        Unsere Rechte zur Anpassung von Bei­
            trag, Risikozuschlag und Versicherungs­                       Wenn Sie bei uns einen Krankenhaustagegeld-Tarif abgeschlos­
            bedingungen                                                   sen haben, der nicht der →Produktgruppe UNI angehört, gilt für
                                                                          diesen Tarif Folgendes für die Anpassung des Beitrags und eines
                                                                          vereinbarten Risikozuschlags:
 1.6.1      Unser Recht zur Anpassung von Beitrag
            und Risikozuschlag                                            (1) Voraussetzungen
                                                                          Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere
                                                                          Leistungen ändern, zum Beispiel wegen einer häufigeren Inan­
Inhalt dieses Abschnitts:                                                 spruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender
1.6.1.1       Unter welchen Voraussetzungen werden der Bei­               Lebenserwartung.
              trag und ein vereinbarter Risikozuschlag ange­
              passt, wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI ge­             Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta­
              hört?                                                       rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs­
1.6.1.2       Unter welchen Voraussetzungen werden bei                    grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr­
              sonstigen Tarifen der Beitrag und ein vereinbar­            scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche­
              ter Risikozuschlag angepasst?                               rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine
                                                                          Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge
1.6.1.1       Unter welchen Voraussetzungen werden der Bei­               dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor­
              trag und ein vereinbarter Risikozuschlag ange­              derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasst. Bei einer
              passt, wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI ge­             Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser
              hört?                                                       Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich,
                                                                          mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die
Wenn Sie bei uns einen Krankenhaustagegeld-Tarif der →Produkt­            Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be­
gruppe UNI abgeschlossen haben, gilt für diesen Tarif Folgendes           obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5
für die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozu­           Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit
schlags:                                                                  von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange­
                                                                          passt.
(1) Anpassung bei Änderung der Versicherungsleistungen
Wenn sich die Versicherungsleistungen verändern, passen wir den           Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozu­
Beitrag während der Vertragslaufzeit an. Für die Anpassung müs­           schlag entsprechend geändert werden.
sen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 Versicherungsver­
tragsgesetz (VVG) erfüllt sein.                                           (2) Wirksamwerden einer Beitragsanpassung oder Änderung
                                                                          eines Risikozuschlags
Die Anpassung erfolgt für jede →Beobachtungseinheit eines Tarifs          Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) über eine
getrennt. Kinder und Jugendliche sind zu einer Beobachtungsein­           Beitragsanpassung sowie eine Änderung eines vereinbarten Risi­
heit zusammengefasst. Für die Anpassung muss die Gegenüber­               kozuschlags informieren. Sie werden zu Beginn des zweiten Mo­
stellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleis­       nats wirksam, der auf diese Information folgt.
tungen eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergeben.
                                                                          (3) Ihr Kündigungsrecht
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozu­          Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag oder einen vereinbarten Risi­
schlag entsprechend angepasst werden.                                     kozuschlag erhöhen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bau­
                                                                          steins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.8.3 Absätze 1 und 4
(2) Anpassung bei Änderung der Sterbewahrscheinlichkeiten                 kündigen.
Wenn sich die Sterbewahrscheinlichkeiten verändern, passen wir
den Beitrag während der Vertragslaufzeit an. Für die Anpassung
müssen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 Versicherungs­               1.6.2      Unser Recht zur Anpassung der Versi­
vertragsgesetz (VVG) erfüllt sein.                                                     cherungsbedingungen
Die Anpassung erfolgt für jede →Beobachtungseinheit eines Tarifs
                                                                          Unter welchen Voraussetzungen können wir die Versiche­
getrennt. Kinder und Jugendliche sind zu einer Beobachtungsein­
                                                                          rungsbedingungen ändern?
heit zusammengefasst. Für die Anpassung muss die Gegenüber­
stellung der erforderlichen und der kalkulierten Sterbewahrschein­        (1) Anpassung mit Zustimmung des Treuhänders
lichkeiten eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergeben.                Die Versicherungsbedingungen einschließlich der zugehörigen
                                                                          Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 3
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozu­
                                                                          Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit Zustimmung eines unab­
schlag entsprechend angepasst werden.
                                                                          hängigen →Treuhänders angepasst werden.
(3) Wirksamwerden einer Anpassung von Beitrag und Risiko­
                                                                          (2) Ersetzen der Versicherungsbedingungen
zuschlag
                                                                          Die Versicherungsbedingungen einschließlich der zugehörigen
Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) über
                                                                          Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 4 in
• die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozu­
                                                                          Verbindung mit § 164 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch
   schlags sowie
                                                                          neue Regelungen ersetzt werden.
• die für die Anpassung maßgeblichen Gründe
informieren. Die Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Mo­             (3) Wirksamwerden der Änderungen
nats wirksam, der auf diese Information folgt.                            Wir werden Sie über eine Anpassung nach Absatz 1 in Textform
                                                                          (zum Beispiel Brief, E-Mail) informieren. Die Anpassung wird zu
                                                                          Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information
                                                                          folgt.


B45129700Z0                 (08) 10.25 - Oktober 2025    Allianz Private Krankenversicherungs-AG                                Seite 5 von 7

[Seite 7]
Teil A - Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung
Allgemeine Regelungen zum Baustein


Wir werden Sie über eine Ersetzung nach Absatz 2 ebenfalls in             1.8.1          Welche Vertragsdauer ist vereinbart?
Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) informieren. Die Ersetzung
wird 2 Wochen nach dieser Information wirksam.                            (1) Mindestversicherungsdauer
                                                                          Es gilt eine →Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjah­
(4) Ihr Kündigungsrecht                                                   ren. Wir rechnen bei einem Tarifwechsel die Dauer eines zuvor un­
Wenn wir nach Absatz 1 unsere Leistungen mindern, können Sie              terhaltenen Tarifs mit gleichartigem Versicherungsschutz auf die
den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen          Mindestversicherungsdauer an.
von Ziffer 1.8.3 Absätze 1 und 4 kündigen.
                                                                          (2) Beendigung nach Zeitablauf
                                                                          Die Tarife dieses Bausteins enden grundsätzlich nicht durch Zeit­
 1.7        Ihre Rechte zum Tarifwechsel und zur                          ablauf. Etwas anderes gilt, wenn eine Höchstversicherungsdauer
            Kindernachversicherung                                        oder sonstige Befristung in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2)
                                                                          geregelt ist.
Inhalt dieses Abschnitts:
                                                                          1.8.2          Wie wird das Versicherungsjahr berechnet?
1.7.1         Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
1.7.2         Welche Besonderheiten gelten für die Nachversi­             Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Versi­
              cherung von Kindern?                                        cherungsbeginn. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Ka­
                                                                          lenderjahrs. Die folgenden Versicherungsjahre entsprechen dem
1.7.1         Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?                jeweiligen Kalenderjahr.
Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleich­       1.8.3          Unter welchen Voraussetzungen können Sie kün­
artigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit                             digen oder die Aufhebung verlangen?
den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versiche­
rungsvertragsgesetz (VVG) zu verlangen.                                   (1) Allgemeine Voraussetzungen
                                                                          Jede Kündigungserklärung nach den Absätzen 2 bis 4 sowie das
1.7.2         Welche Besonderheiten gelten für die Nachversi­             Aufhebungsverlangen nach Absatz 5 bedarf der Textform (zum
              cherung von Kindern?                                        Beispiel Brief, E-Mail).
(1) Nachversicherung von leiblichen Kindern                               Wenn Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bau­
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leis­               steins für einzelne →versicherte Personen kündigen, ist die Kündi­
tungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn                               gung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen ver­
• ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns            sicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt
   versichert war und                                                     haben. Das gilt entsprechend, wenn Sie die Aufhebung nach Ab­
• die Versicherung für das Neugeborene spätestens 2 Monate                satz 5 verlangen.
   nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt angemeldet
   wird.                                                                  (2) Ordentliche Kündigung
                                                                          Sie können den Baustein zum Ende eines jeden Versicherungs­
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder            jahrs, frühestens zum Ablauf der nach Ziffer 1.8.1 Absatz 1 verein­
umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.                  barten Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, mit
                                                                          einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf ein­
Wenn die Versicherung des Neugeborenen nach den Sätzen 1 und
                                                                          zelne →versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins be­
2 erfolgt, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das
                                                                          schränkt werden.
Neugeborene abgeschlossenen Krankenhaustagegeld-Tarifen
auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Geburts­             (3) Vertraglich geregelte Beitragsänderungen
schäden oder angeborener Krankheiten.                                     Wenn eine vertragliche Regelung dazu führt, dass sich der Beitrag
                                                                          erhöht, weil
(2) Nachversicherung von Adoptivkindern
                                                                          • ein bestimmtes Alter erreicht worden ist oder andere in der Re­
Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch
                                                                             gelung genannte Voraussetzungen eingetreten sind und nun­
minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezei­
                                                                             mehr ein Beitrag zu zahlen ist, der sich aus diesem Alter oder
ten, wenn
                                                                             der entsprechenden Altersgruppe ergibt, oder
• ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns
                                                                          • der Beitrag unter Berücksichtigung einer →Alterungsrückstel­
   versichert war und
                                                                             lung berechnet wird,
• die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach
                                                                          können Sie alle bei uns für die betroffene →versicherte Person ab­
   der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet
                                                                          geschlossenen Tarife innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten
   wird.
                                                                          der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündi­
                                                                          gen.
Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder
umfassender sein als der eines versicherten Elternteils. Für ein er­
                                                                          (4) Erhöhung von Beitrag oder Risikozuschlag sowie Minde­
höhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobewertung
                                                                          rung unserer Leistungen
maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risikozuschlag
                                                                          Wenn wir den Beitrag oder einen vereinbarten Risikozuschlag
in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlan­
                                                                          nach Ziffer 1.6.1 oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2)
gen.
                                                                          erhöhen, können Sie für die betroffene →versicherte Person den
                                                                          von der Erhöhung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeit­
 1.8        Beendigung des Bausteins                                      punkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss
                                                                          uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Än­
                                                                          derungsmitteilung vorliegen.
Inhalt dieses Abschnitts:
1.8.1         Welche Vertragsdauer ist vereinbart?                        Wenn wir unsere Leistungen nach Ziffer 1.6.2 Absatz 1 vermin­
1.8.2         Wie wird das Versicherungsjahr berechnet?                   dern, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der
1.8.3         Unter welchen Voraussetzungen können Sie kün­               Leistungsminderung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem
              digen oder die Aufhebung verlangen?                         Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu
1.8.4         Unter welchen Voraussetzungen können wir kün­               muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang
              digen?                                                      der Änderungsmitteilung vorliegen.
1.8.5         Wann endet der Baustein im Todesfall?
                                                                          (5) Anspruch auf Aufhebung
                                                                          Wenn wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für
                                                                          einzelne →versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins er­


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[Seite 8]
Teil A - Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung
Allgemeine Regelungen zum Baustein


klären, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer           Für eine Fortsetzung müssen die Voraussetzungen für die →Versi­
darauf gerichteten Erklärung die Aufhebung aller bei uns abge­          cherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) er­
schlossenen Verträge zum Ende des Monats verlangen, in dem Ih­          füllt sein.
nen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeit­
punkt, in dem diese wirksam wird.                                       (3) Tod des Versicherungsnehmers
                                                                        Wenn der Baustein aufgrund des Todes des →Versicherungsneh­
1.8.4         Unter welchen Voraussetzungen können wir kün­             mers endet, haben die →versicherten Personen das Recht, die für
              digen?                                                    sie abgeschlossenen Krankenhaustagegeld-Tarife unter Benen­
                                                                        nung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fort­
(1) Ordentliches Kündigungsrecht                                        setzung muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des bisheri­
Unser ordentliches Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der         gen Versicherungsnehmers unter Benennung des künftigen Versi­
Tarif dieses Bausteins neben einem bei uns als →substitutive            cherungsnehmers erklärt werden.
Krankheitskosten-Versicherung abgeschlossenen Tarif besteht.

Wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht erfüllt ist, können wir
Tarife dieses Bausteins mit einer Frist von 3 Monaten
• zum Ablauf der nach Ziffer 1.8.1 Absatz 1 vereinbarten Mindest­
  versicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren oder
• zum Ende des dritten Versicherungsjahrs
kündigen.

Die Kündigung kann auf einzelne →versicherte Personen oder
nachträgliche Erhöhungen des Krankenhaustagegelds beschränkt
werden.

(2) Außerordentliches Kündigungsrecht
Die gesetzlichen Vorschriften über das außerordentliche Kündi­
gungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne
→versicherte Personen, Tarife dieses Bausteins oder nachträgli­
che Erhöhungen des Krankenhaustagegelds beschränkt werden.

1.8.5         Wann endet der Baustein im Todesfall?

Der Baustein endet mit Ablauf des Tages, an dem der →Versiche­
rungsnehmer stirbt. Beim Tod der →versicherten Person enden die
für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins mit Ablauf des
Tages, an dem sie stirbt.


 1.9       Fortsetzung des Bausteins

Unter welchen Voraussetzungen kann der Baustein oder kön­
nen Tarife dieses Bausteins fortgesetzt werden?

(1) Ihre Kündigung

a) Fortsetzung der Krankenhaustagegeld-Tarife
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für
einzelne →versicherte Personen kündigen, haben die versicherten
Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Krankenhausta­
gegeld-Tarife unter Benennung des künftigen →Versicherungsneh­
mers fortzusetzen. Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten
nach der Kündigung unter Benennung des künftigen Versiche­
rungsnehmers erklärt werden.

b) Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für
eine →versicherte Person kündigen, steht sowohl Ihnen als auch
der betroffenen versicherten Person das Recht zu, die Kranken­
haustagegeld-Tarife, soweit sie von der Kündigung erfasst sind,
nach Maßgabe des § 204 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) in Form einer →Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.

Der Antrag auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung
muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung gestellt wer­
den.

(2) Trennung, Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetra­
genen Lebenspartnerschaft
Ein getrennt lebender oder rechtskräftig geschiedener Ehegatte
kann seinen Vertragsteil als selbstständige Versicherung fortset­
zen. Entsprechendes gilt für den getrennt lebenden eingetragenen
Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspart­
nerschaft.


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[Seite 9]
Teil A - Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung
Tarifbedingungen - Tarif Krankenhaustagegeld (KHT02)


 2.         Tarifbedingungen

Unter Ziffer 2 (Tarifbedingungen) sind Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezogenen Leistungsvoraussetzungen
und -ausschlüsse geregelt. Hier finden Sie außerdem die Bestimmungen über die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit sowie weitere Be-
sonderheiten für diesen Tarif.

Die Tarifbedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Regelungen (Teil A Ziffer 1) zum Baustein Krankenhaustagegeld-Versiche-
rung sowie, falls vereinbart, mit den Sonderbedingungen (Teil A Ziffer 3).

Außerdem gelten für diesen Tarif die Besonderen Regelungen zum Gruppenversicherungsvertrag.


  Tarif Krankenhaustagegeld (KHT02) - Gruppenversicherung

Dieser Tarif hat die Kurzbezeichnung KHT02. Er gehört zur →Produktgruppe UNI.

                                                                          gen von Ziffer 2.2.1 erfüllen, leisten wir nur, wenn wir vor Behand-
 2.1        Erforderliche Eigenschaften der versicher-                    lungsbeginn eine →schriftliche Zusage gegeben haben.
            ten Person
                                                                          (2) Ausnahmen vom Zusageerfordernis
2.1.1         Welche Voraussetzung muss die zu versichernde               Vom Zusageerfordernis nach Absatz 1 gelten folgende Ausnah-
              Person bei Abschluss des Tarifs erfüllen (Aufnah-           men:
              mefähigkeit)?
                                                                          a) Notfallbehandlung oder stationäre Operation
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren               Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu-
ständiger Wohnsitz in Deutschland liegt.                                  sage berufen wir uns nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbe-
                                                                          handlung der →versicherten Person wegen eines Notfalls (zum
2.1.2         Welche Bedeutung hat die Zugehörigkeit zum                  Beispiel akut lebensbedrohender Zustand) - auch bei Notfalleinwei-
              versicherbaren Personenkreis?                               sung - medizinisch notwendig ist.

Die →versicherte Person muss zu dem versicherbaren Personen-              Unsere vorherige schriftliche Leistungszusage ist auch nicht erfor-
kreis nach dem →Gruppenversicherungsvertrag gehören. Bei                  derlich, wenn die versicherte Person medizinisch notwendig statio-
Wegfall dieser Eigenschaft enden die für sie abgeschlossenen Ta-          när operiert werden muss.
rife nach den Besonderen Regelungen zum Gruppenversiche-
rungsvertrag.                                                             b) Akute Behandlung während des Aufenthalts
                                                                          Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu-
                                                                          sage berufen wir uns auch nicht, soweit eine sofortige stationäre
 2.2        Leistungsvoraussetzungen und Leis-                            Heilbehandlung der →versicherten Person wegen einer akuten Er-
            tungsumfang                                                   krankung medizinisch notwendig ist, die während des Aufenthalts
                                                                          in dem Krankenhaus nach Absatz 1 eintritt und nicht mit dem ur-
                                                                          sprünglichen Behandlungszweck zusammenhängt.
Inhalt dieses Abschnitts:
2.2.1         Unter welchen Leistungserbringern kann die ver-
                                                                          c) Einziges geeignetes Krankenhaus in der Nähe zum Wohn-
              sicherte Person wählen (Grundsatz)?
                                                                          sitz
2.2.2         In welchen Fällen hängt unsere Leistungspflicht
                                                                          Außerdem berufen wir uns auf das Erfordernis unserer vorherigen
              von unserer vorherigen schriftlichen Zusage ab?
                                                                          →schriftlichen Leistungszusage nicht, wenn das Krankenhaus
2.2.3         Welche Leistungen beinhaltet der Tarif?
                                                                          nach Absatz 1 das einzige geeignete Krankenhaus mit Versor-
2.2.4         Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt
                                                                          gungsauftrag für die akute stationäre Heilbehandlung im Umkreis
              im außereuropäischen Ausland?
                                                                          von 20 Kilometern vom Wohnsitz der →versicherten Person ist.
2.2.5         Unter welchen Voraussetzungen entfallen die
              Wartezeiten?                                                d) Tuberkulose-Erkrankungen
                                                                          Bei Tuberkulose-Erkrankungen (Tbc-Erkrankungen) leisten wir im
2.2.1         Unter welchen Leistungserbringern kann die ver-             vertraglichen Umfang auch bei stationärer Behandlung in Tuberku-
              sicherte Person wählen (Grundsatz)?                         lose-Heilstätten und Tuberkulose-Sanatorien.
Wenn nicht unsere vorherige →schriftliche Zusage nach Ziffer              2.2.3          Welche Leistungen beinhaltet der Tarif?
2.2.2 erforderlich ist, hat die →versicherte Person folgende Kran-
kenhauswahl.                                                              (1) Vollstationäre Heilbehandlung
                                                                          Das versicherte Krankenhaustagegeld zahlen wir für jeden Tag ei-
Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist,            ner medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung ohne
kann die →versicherte Person unter allen öffentlichen und privaten        Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung.
Krankenhäusern frei wählen, die
• unter ständiger eigener ärztlicher Leitung stehen,                      Bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Sa-
• über ausreichende eigene diagnostische und therapeutische               nitätsbereich der Bundeswehr zahlen wir aber nur die Hälfte des
  Möglichkeiten verfügen und                                              versicherten Krankenhaustagegelds.
• Krankengeschichten führen.
                                                                          Es besteht kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld
Als Krankenhäuser nach Satz 2 gelten auch Bundeswehr-Kranken-             • für Tage vollständiger Abwesenheit aus dem Krankenhaus oder,
häuser.                                                                   • wenn sich die stationäre Behandlung auf weniger als 24 Stun-
                                                                            den je Tag erstreckt (teilstationäre Behandlung).
2.2.2         In welchen Fällen hängt unsere Leistungspflicht
              von unserer vorherigen schriftlichen Zusage ab?             (2) Vollstationäre Entbindung
                                                                          Das versicherte Krankenhaustagegeld zahlen wir auch bei vollsta-
(1) Zusageerfordernis                                                     tionärer Entbindung im Krankenhaus oder Entbindungsheim.
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Kran-
kenhäusern, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durch-
führen oder Rekonvaleszenten aufnehmen und die Voraussetzun-


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[Seite 10]
Teil A - Baustein Krankenhaustagegeld-Versicherung
Tarifbedingungen - Tarif Krankenhaustagegeld (KHT02)


2.2.4         Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt
              im außereuropäischen Ausland?                                 2.4        Besondere Regelung zur Beitragsanpas-
                                                                                       sung
Abweichend von Ziffer 1.1.6 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Re-
gelungen zum Baustein besteht während eines vorübergehenden               In welchen zusätzlichen Fällen werden der Beitrag und ein Ri-
Aufenthalts im außereuropäischen Ausland Versicherungsschutz              sikozuschlag angepasst?
nach diesem Tarif für insgesamt 2 Monate. Die Möglichkeit nach
Ziffer 1.1.6 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Regelungen zum               Eine Beitragsanpassung nach Ziffer 1.6.1.1 der Allgemeinen Rege-
Baustein, eine darüber hinausgehende Vereinbarung über die Aus-           lungen zum Baustein erfolgt auch in den ersten 3 Versicherungs-
dehnung des Versicherungsschutzes zu treffen, gilt unverändert.           jahren, in denen wir zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 1.8.4
                                                                          der Allgemeinen Regelungen zum Baustein berechtigt sind.
2.2.5         Unter welchen Voraussetzungen entfallen die
              Wartezeiten?

Die Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen
Regelungen zum Baustein entfallen, wenn für die →versicherte
Person gleichzeitig mit dem Abschluss dieses Tarifs eine →substi-
tutive Krankheitskosten-Versicherung bei uns abgeschlossen wird.
Sie müssen hierzu keinen Antrag auf Erlass der Wartezeiten nach
Ziffer 1.1.3 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein
stellen.


 2.3        Leistungsausschlüsse und Leistungsein-
            schränkungen

2.3.1         In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht aus-
              geschlossen?

Wir leisten nicht für
a) stationäre Behandlung wegen Krankheiten, Krankheitsfolgen
oder Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse verursacht worden
sind.

Wir leisten dennoch, wenn die →versicherte Person außerhalb
Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird
und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Ver-
lassen des betroffenen Gebiets verhindert ist.

Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen
nach Satz 1.

b) stationäre Behandlung wegen Krankheiten, Krankheitsfolgen
oder Unfallfolgen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wor-
den sind.

c) stationäre Behandlung wegen Krankheiten und Unfälle, die die
→versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat,
einschließlich deren Folgen.

d) stationäre Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und
in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grund
vom Aufwendungsersatz ausgeschlossen haben. Dies setzt vor-
aus, dass wir Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls über den Leis-
tungsausschluss benachrichtigt haben. Sofern im Zeitpunkt der Be-
nachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leis-
tungspflicht für den Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichti-
gung.

e) stationäre Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungs-
kuren.

f) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unter-
bringung.

g) stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.

h) stationäre Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabi-
litationsträger.

2.3.2         In welchen Fällen können wir unsere Leistungen
              auf einen angemessenen Betrag herabsetzen?

Wir können unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag
herabsetzen, wenn die Dauer einer stationären Heilbehandlung
das medizinisch notwendige Maß übersteigt.


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[Seite 11]
Teil B - Pflichten für alle Bausteine
- Private Krankenversicherung


  Teil B - Pflichten für alle Bausteine - Private Krankenversicherung
Hier finden Sie die übergreifenden Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine aus Teil A gelten. Geregelt werden auch die Folgen
von Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen.

Welche besonderen Obliegenheiten in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachtet werden müssen, finden Sie in Teil A.

                                                                           Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2
 1.         Vorvertragliche Anzeigepflicht                                 Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, dass die
                                                                           versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbre­
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?                           chung versichert ist. Wenn der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündi­
                                                                           gung ausgesprochen haben, mehr als 2 Monate nach Ihrer Kündi­
(1) Anzeigepflicht                                                         gungserklärung liegt, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem
                                                                           Zeitpunkt erbringen.
a) Gegenstand der Anzeigepflicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ih­     (4) Erweiterung des Versicherungsschutzes
nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in                Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Versicherungs­
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei­            schutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risiko­
gen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entschei­           prüfung erforderlich ist.
dung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen, erheblich sind.                                                 (5) Formerfordernisse
                                                                           Unsere Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung, Anfech­
Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen             tung oder Vertragsänderung bedarf der →Schriftform. Die Aus­
Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor            übung des Rechts per Fax oder per E-Mail erfüllt die Schriftform
Vertragsannahme in Textform stellen.                                       nicht.

b) Zurechnung der Kenntnis Dritter Personen                                Ihre Kündigungserklärung nach Absatz 3 bedarf der Textform (zum
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Um­              Beispiel Brief, E-Mail).
ständen für Sie beantwortet, werden Ihnen Kenntnis und Arglist
dieser Person zugerechnet.
                                                                             2.         Pflichten im Zusammenhang mit der Bei­
(2) Nachteilige Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung                             tragszahlung
a) Unsere Rechte bei Anzeigepflichtverletzung
Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus            Inhalt dieses Abschnitts:
§§ 19 bis 22 und §§ 194 Absatz 1 Satz 3, 206 Absatz 1 Satz 1 Ver­          2.1           Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beach­
sicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Vor­                            ten?
aussetzungen können wir                                                    2.2           Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht recht­
• vom Vertrag zurücktreten,                                                              zeitig zahlen?
• von unserer Leistungspflicht frei sein,                                  2.3           Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht recht­
• den Vertrag kündigen,                                                                  zeitig zahlen?
• den Vertrag ändern oder                                                  2.4           Welche Besonderheiten gelten bei einer der Erfül­
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.                                     lung der Pflicht zur Versicherung dienenden
                                                                                         Krankheitskosten-Versicherung?
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän­
derung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei­            2.1            Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beach­
lung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin­                       ten?
gewiesen haben.
                                                                           (1) Zahlungsperiode
b) Frist für die Ausübung unserer Rechte                                   Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Mo­
Wenn seit dem Abschluss des Vertrags mehr als 3 Jahre verstri­             natsbeiträge zahlen.
chen sind, erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
und zur Vertragsänderung. Das gilt nicht, wenn wir von einer An­           (2) Fälligkeit der Versicherungsbeiträge
zeigepflichtverletzung durch einen Versicherungsfall Kenntnis er­
langt haben, der vor Ablauf dieser Frist eingetreten ist. Die Frist        a) Erster Beitrag
nach Satz 1 beträgt 10 Jahre, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich          Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu
oder arglistig verletzt worden ist.                                        zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass die Versicherung
                                                                           erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt
Unser Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erlischt,           fällig.
wenn seit der Abgabe Ihrer Vertragserklärung 10 Jahre verstrichen
sind.                                                                      b) Folgebeiträge
                                                                           Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten fällig, wenn nichts
(3) Ihr Kündigungsrecht bei Vertragsänderung                               anderes vereinbart ist.
Wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um
mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Gefahrabsicherung für einen           (3) Rechtzeitigkeit der Zahlung
nicht angezeigten Umstand ausschließen, können Sie den Vertrag             Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unver­
nach Maßgabe von § 19 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz                 züglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.
(VVG) kündigen.
                                                                           Wenn vereinbart ist, dass der Beitrag von einem Konto eingezogen
Bei einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfüllung der             wird (Lastschriftverfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig,
Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsver­             wenn
tragsgesetz (VVG) dient, setzt die Kündigung voraus, dass für die          • wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und
→versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer                • der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wider­
Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht              spricht.
zur Versicherung genügt.
                                                                           Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie
                                                                           dies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann noch


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Teil B - Pflichten für alle Bausteine
- Private Krankenversicherung


rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Text­       • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung
form (zum Beispiel Brief, E-Mail) zur Zahlung aufgefordert haben.            von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und
                                                                           • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge­
(4) Besondere Pflicht bei Zahlung im Lastschriftverfahren                    wiesen haben.
Wenn vereinbart ist, dass der Beitrag von einem Konto eingezogen
wird (Lastschriftverfahren), muss uns hierfür ein SEPA-Lastschrift­        (4) Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem Fristablauf
mandat erteilt werden. Wir können verlangen, dass dieses in Text­          Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit
form (zum Beispiel Brief, E-Mail) erteilt wird.                            Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver­
                                                                           trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vorausset­
(5) Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens bei fehlge­                zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts­
schlagenem Einzug                                                          folge hingewiesen haben.
Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie
dies zu vertreten haben, können wir für die Zukunft verlangen,             Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären.
dass Zahlungen nur noch außerhalb des Lastschriftverfahrens er­            Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung von Bei­
folgen.                                                                    trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann
                                                                           automatisch wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung aus­
(6) Übermittlungsrisiko                                                    drücklich hinweisen.
Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kos­
ten.                                                                       (5) Fortbestand des Vertrags, wenn Sie den angemahnten Be­
                                                                           trag nachzahlen
2.2           Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht recht­           Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort,
              zeitig zahlen?                                               wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach­
                                                                           zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die
(1) Gefährdung des Versicherungsschutzes                                   Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mit
                                                                           Ablauf der Zahlungsfrist.
a) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen             Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist
Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1).                     und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche­
                                                                           rungsschutz.
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer
2.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz frühes­            2.4            Welche Besonderheiten gelten bei einer der Erfül­
tens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen.                                     lung der Pflicht zur Versicherung dienenden
                                                                                          Krankheitskosten-Versicherung?
b) Leistungsfreiheit
Wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen und auch bis zum             (1) Erste Mahnung bei Beitragsrückstand
Eintritt eines Versicherungsfalls nicht gezahlt haben, sind wir für        Wenn Sie bei einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfül­
diesen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, es sei           lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 Versicherungs­
denn, Sie weisen uns nach, dass Ihre Zahlung unverschuldet un­             vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von
terblieben ist.                                                            2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes:
                                                                           • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung.
Wir leisten jedoch zumindest für einen Teil des Versicherungsfalls,        • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum­
wenn dies in den Allgemeinen Regelungen zum Baustein (Ziffer 1)               niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie
oder in den Tarifbedingungen (Ziffer 2) in Teil A geregelt ist.               Mahnkosten zu zahlen.
Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir          (2) Zweite Mahnung bei Zahlungsrückstand
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief, E-        Wir mahnen Sie ein zweites Mal, wenn der Zahlungsrückstand
Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein          (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen            Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für
haben.                                                                     einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver­
                                                                           trags hin.
(2) Unser Rücktrittsrecht
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir           (3) Ruhen des Vertrags bei Zahlungsrückstand
vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt            Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten
haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachwei­           haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of­
sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.                   fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes:
2.3           Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht recht­           • Der Vertrag ruht ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.
              zeitig zahlen?                                               • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im
                                                                             Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
(1) Verzug
                                                                             versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe­
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer
                                                                             dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten­
2.1 Absatz 2 b) zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsauffor­
                                                                             den Fassung.
derung in Verzug, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu
vertreten. Wir sind berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen,          Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher
der uns durch den Verzug entstanden ist.                                   ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall
                                                                           ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort.
(2) Fristsetzung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir           (4) Kein Ruhen bei Schuldenausgleich oder Hilfebedürftigkeit
Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) eine        Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet,
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen                  • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück­                entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge
ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und               und Beitreibungskosten gezahlt haben oder
die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem            • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
Fristablauf verbunden sind.                                                   Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer­
                                                                              den oder
(3) Kein Versicherungsschutz bei erfolglosem Fristablauf
Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungs­
frist eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, wenn


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Teil B - Pflichten für alle Bausteine
- Private Krankenversicherung


• für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne          Die Kündigung ist ausgeschlossen,
  des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II             • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder
  oder SGB XII) ist oder wird.                                               vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder
                                                                           • wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung handelt,
Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung               die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz
des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften                   3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient.
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir
können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine              3.2            Wie werden Ihnen die Kenntnis und das Verhalten
neue Bescheinigung vorlegen.                                                              der versicherten Person zugerechnet?

(5) Fortsetzung der Versicherung nach dem Ruhen des Ver­                   Die Kenntnis und das Verhalten der →versicherten Person stehen
trags                                                                      Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Die →Obliegenheiten
Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist,           müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt werden, sondern auch
gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge­          von der versicherten Person.
treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul­
den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes:

• Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher­
  te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist.
• Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er­
  folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf
  das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe­
  bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der
  Hilfebedürftigkeit.
• In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie
  vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche­
  rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hat. Das gilt nicht für die
  Anteile der →Alterungsrückstellung, die während der Ruhenszeit
  verbraucht worden sind.
• Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin­
  gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom­
  men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung.


 3.         Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzun­
            gen

Inhalt dieses Abschnitts:
3.1           Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverlet­
              zungen?
3.2           Wie werden Ihnen die Kenntnis und das Verhalten
              der versicherten Person zugerechnet?

3.1           Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverlet­
              zungen?

(1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen,
dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel­
nen gilt:
• Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht
   leistungspflichtig.
• Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir
   berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung
   richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gege­
   benenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn
   Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kür­
   zen wir die Leistung nicht.

Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir
insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die
Verletzung der Obliegenheit
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs­
   falls
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs­
   pflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig
verletzt haben.

(2) Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine →Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die
Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir
zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Rechten den Vertrag frist­
los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo­
nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er­
klären.


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Teil C - Allgemeine Regelungen
- Private Krankenversicherung


  Teil C - Allgemeine Regelungen - Private Krankenversicherung
Hier befindet sich die allgemeine Regelung über den Beginn des Versicherungsschutzes. Sie finden hier außerdem allgemeine Regelungen
zur Durchführung Ihres Vertrags.


 1.         Beginn des Versicherungsschutzes                                3.         Deutsches Recht

Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                     Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?

(1) Grundsatz                                                             Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt,
wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer
2.1 Absatz 2 a) zahlen.                                                     4.         Beschwerdemöglichkeiten

Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der         Welche Beschwerdemöglichkeiten gibt es?
Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den
Beitrag zahlen (siehe Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1).                        Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerdemöglichkei­
                                                                          ten zur Verfügung:
(2) Wartezeiten
Wenn Wartezeiten vereinbart sind, beginnt der Versicherungs­              (1) Beschwerde bei uns oder Ihrem Vermittler
schutz erst mit deren Ablauf.                                             Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte gerne an
                                                                          uns. Weitere Informationen hierzu sowie Kontaktmöglichkeiten fin­
(3) Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes               den Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/. Sie können Ih­
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes          re Beschwerde auch an Ihren Versicherungsvermittler richten.
eingetreten sind, leisten wir nicht.
                                                                          (2) Beschwerde beim Ombudsmann Private Kranken- und Pfle­
Wir leisten jedoch für den Teil des Versicherungsfalls, der nach          geversicherung
Beginn des Versicherungsschutzes liegt, wenn dies in den Allge­           Sie haben auch die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim
meinen Regelungen zum Baustein (Ziffer 1) oder in den Tarifbedin­         Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung
gungen (Ziffer 2) in Teil A geregelt ist.                                 durchzuführen (Anschrift: Postfach 06 02 22,10052 Berlin,
                                                                          Website: www.pkv-ombudsmann.de). Wir nehmen am Streitbeile­
(4) Erweiterung des Versicherungsschutzes                                 gungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil. An den Ombuds­
Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gelten           mann können sich Versicherungsnehmer und Versicherte mit Be­
die Absätze 1 bis 3 auch für diese Erweiterung des Versicherungs­         schwerden über ihren privaten Kranken- und Pflegeversicherer
schutzes.                                                                 oder Beschwerden über den Versicherungsvermittler im Zusam­
                                                                          menhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen wenden.
                                                                          Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und unterbreitet
 2.         Versicherung für fremde Rechnung                              in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag.

Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?                      (3) Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht
                                                                          Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
(1) Rechte aus dem Vertrag                                                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wenn Sie den Vertrag im eigenen Namen für einen anderen                   (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schließen (Versicherung für fremde Rechnung), können aus­                 E-Mail: poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de. Im Fall einer
schließlich Sie als →Versicherungsnehmer die Rechte aus dem               Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden.
Vertrag ausüben. Dies gilt auch dann, wenn die →versicherte Per­
son den Versicherungsschein besitzt.                                      (4) Rechtsweg
                                                                          Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Mög­
(2) Leistungsempfänger                                                    lichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Grundsätzlich sind allein Sie berechtigt, die Versicherungsleistung
in Empfang zu nehmen.
                                                                            5.         Zuständiges Gericht
Sie können jedoch die →versicherte Person uns gegenüber in
Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) als empfangsberechtigt für          Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?
die Versicherungsleistungen benennen. In diesem Fall ist allein die
versicherte Person berechtigt, ihre Versicherungsleistung in Emp­         (1) Zuständiges Gericht für Ihre Klagen
fang zu nehmen. Sie können die Empfangsberechtigung widerruf­             Sie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche­
lich oder unwiderruflich erteilen.                                        rungsvermittlung bei dem Gericht Klage erheben, das für unseren
                                                                          Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Ver­
(3) Kenntnis und Verhalten der versicherten Person                        trag verwaltet.
Die Kenntnis und das Verhalten der →versicherten Person stehen
Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Das bedeutet beispiels­        Alternativ können Sie bei dem Gericht Klage erheben, in dessen
weise, dass die →Obliegenheiten nicht nur von Ihnen zu erfüllen           Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls
sind, sondern auch von der versicherten Person.                           kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
                                                                          Wenn der →Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum
Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn          Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine partei­
• der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder               fähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsge­
• es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu be­          sellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das
  nachrichtigen.                                                          zuständige deutsche Gericht nach seinem Geschäftssitz.

Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es dagegen an,             Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die
• wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag der versicherten Person ge­           nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, können
  schlossen und                                                           Sie auch dort Klage erheben.
• uns bei Abschluss des Vertrags nicht darüber informiert haben.


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Teil C - Allgemeine Regelungen
- Private Krankenversicherung


(2) Zuständiges Gericht für unsere Klagen
Wir können aus dem Versicherungsvertrag bei dem Gericht Klage
erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Wenn der →Versicherungsnehmer eine juristi­
sche Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine
GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel
eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesell­
schaft) ist, bestimmt sich das zuständige deutsche Gericht nach
seinem Geschäftssitz.

Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch
Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage bei
dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Nie­
derlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. Dies gilt ent­
sprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
oder eine parteifähige Personengesellschaft ist und sein Ge­
schäftssitz unbekannt ist.

(3) Versicherungsnehmer außerhalb der Europäischen Ge­
meinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäi­
schen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verle­
gen, können sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versiche­
rungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei
dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

(4) Schädigendes Ereignis im Ausland
Wenn Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland haben und ein
versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt, können
Klagen in diesem Zusammenhang ausschließlich vor einem deut­
schen Gericht erhoben werden.

Wenn Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, ge­
wöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland ha­
ben, ergeben sich die zuständigen deutschen Gerichte aus den
Absätzen 1 und 2.

Wenn Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, ge­
wöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz nicht in Deutschland
haben, können Klagen bei dem Gericht erhoben werden, das für
unseren Geschäftssitz zuständig ist.

Wenn nach dem Gesetz weitere deutsche Gerichtsstände be­
stehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kön­
nen, können Sie auch dort Klage erheben.


 6.         Verjährung

Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Ge­
setz?

(1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche Regelungen
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß § 195 Bürgerli­
ches Gesetzbuch (BGB) in 3 Jahren. Einzelheiten zu Beginn, Dau­
er und Unterbrechung der Verjährung sind in §§ 195 bis 213 Bür­
gerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

(2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungsprü­
fung
Wenn ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet wurde,
ist dessen Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ih­
nen oder dem Anspruchsteller unsere Entscheidung in Textform
(zum Beispiel Brief, E-Mail) zugeht.


 7.         Aufrechnung

Was gilt bei Aufrechnung uns gegenüber?

Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


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Erläuterung von Fachausdrücken


  Erläuterung von Fachausdrücken
Hier erläutern wir Ihnen Fachausdrücke, die wir in den Versicherungsbedingungen für die Private Krankenversicherung verwenden. Mögli­
cherweise sind nicht alle erläuterten Fachausdrücke in Ihren Versicherungsbedingungen enthalten.

Alterungsrückstellung.                                                      besondere welche speziellen Konditionen gelten oder zu welchen
Die Bildung einer Alterungsrückstellung ist gesetzlich geregelt. Sie        Bedingungen weitere Personen (zum Beispiel Familienangehörige)
beruht auf dem Gedanken, dass die Risikobeiträge mit zunehmen­              versichert werden können.
dem Alter wegen der erhöhten Krankheitsanfälligkeit eigentlich
kontinuierlich steigen müssten. Um das zu vermeiden, werden die             Krankengeld.
Beiträge - soweit Ihr Baustein die Bildung einer Alterungsrückstel­         Eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung als Ersatz für
lung vorsieht - in den ersten Jahren höher als der aktuelle Risiko­         einen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Sie steht gesetzlich
beitrag kalkuliert (Ansparphase). Dieser sogenannte Sparbeitrag             Versicherten nach den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen
führt im wesentlichen zur Bildung einer Alterungsrückstellung. In           Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu.
dem Umfang, in dem eine Alterungsrückstellung in der Ansparpha­
se angesammelt worden ist, wird in den späteren Jahren, in denen            Mindestversicherungsdauer.
der Beitrag geringer als der erforderliche Risikobeitrag ist, der           Während dieser Zeit ist für beide Vertragsparteien eine ordentliche
Fehlbetrag aus der Alterungsrückstellung genommen (Entsparpha­              Kündigung vertraglich ausgeschlossen.
se). In diesem Umfang sind somit Beitragserhöhungen wegen des
Älterwerdens der versicherten Person ausgeschlossen.                        Obliegenheit.
                                                                            Es handelt sich um eine verhaltensbezogene Pflicht des Versicher­
Anwartschaftsversicherung.                                                  ten, die vertraglich zwischen uns und Ihnen vereinbart wird. Bei ei­
Sie kann für bestimmte Lebensumstände abgeschlossen werden                  ner Verletzung dieser Pflicht treten nachteilige Folgen ein, die an §
und ermöglicht die Umstellung des Versicherungsschutzes auf den             28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anknüpfen und in den Ver­
vereinbarten Tarif nach den vertraglichen Vereinbarungen; unter             sicherungsbedingungen beschrieben sind.
anderem bei fristgerechtem Antrag ohne erneute Risikoprüfung.
Die Anwartschaftsversicherung ist beitragspflichtig. Während der            Produktgruppe UNI.
Anwartschaftsversicherung besteht jedoch kein Anspruch auf Ver­             Zur Produktgruppe UNI gehören Tarife, bei denen die Berücksichti­
sicherungsleistungen.                                                       gung des Geschlechts bei der Beitragsberechnung nicht zu unter­
                                                                            schiedlichen Beiträgen und Leistungen führt. Wenn der Tarif zur
Beobachtungseinheit.                                                        Produktgruppe UNI gehört, haben wir dies in den Tarifbedingungen
Das ist ein gesetzlicher Begriff. Er ist maßgeblich für die Beitrags­       (Teil A Ziffer 2) ausdrücklich angegeben.
kalkulation. Was als Beobachtungseinheit anzusehen ist, richtet
sich nach Risikogesichtspunkten und ist in unseren technischen              Für Tarife der Produktgruppe UNI gelten außerdem teilweise ande­
Berechnungsgrundlagen festgelegt.                                           re vertragliche Regelungen als für die sonstigen Tarife. Auch dies
                                                                            haben wir in den Versicherungsbedingungen entsprechend kennt­
Card für Privatversicherte ("AllianzCard").                                 lich gemacht.
Sie ist ein Krankenhausausweis, den wir unseren Kunden mit stän­
digem Wohnsitz in Deutschland - abhängig vom vereinbarten Ver­              Risikoprüfung.
sicherungsschutz - aushändigen. Die "AllianzCard" enthält eine              Sie dient vor allem einer realistischen Einschätzung des zu versi­
prozentuale Leistungszusage für stationäre Heilbehandlung und               chernden Risikos. Es werden die Umstände geprüft, die nach un­
hat im ambulanten Bereich eine reine Ausweisfunktion. Wenn das              seren Erkenntnissen für die Übernahme und finanzielle Bewertung
Krankenhaus an dem Direktabrechnungsverfahren teilnimmt, rech­              des Risikos maßgeblich sind.
nen wir die Unterkunftskosten unmittelbar mit dem Rechnungsstel­
                                                                            Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
ler ab. Legen Sie dazu einfach Ihre "AllianzCard" im Krankenhaus
                                                                            Von den erwirtschafteten Überschüssen aus dem Versicherungs­
vor. Das Direktabrechnungsverfahren erfasst nicht die Erstattung
                                                                            geschäft wird ein Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
von Rechnungen für behandelnde Ärzte. Reichen Sie uns diese
                                                                            (RfB) zugeführt. Daraus werden nach den gesetzlichen Vorschrif­
gesondert zur Regulierung ein.
                                                                            ten Gelder entnommen und als erfolgsabhängige Beitragsrück­
Eintrittsalter.                                                             erstattung an die Kunden gezahlt (unser Bonus-Programm). In den
Das Eintrittsalter bezeichnet das erreichte Lebensalter der versi­          Versicherungsbedingungen und dem Merkblatt zur erfolgsabhängi­
cherten Person bei Eintritt in den jeweiligen Tarif. Anhand dieses          gen Beitragsrückerstattung sind die Voraussetzungen für die Zah­
Alters wird der Beitrag kalkuliert.                                         lungen geregelt.

Gruppenversicherungsvertrag.                                                Schriftform.
Ein Vertrag, den wir mit einem Unternehmen oder einer Organisati­           Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass eine eigenhändig unter­
on (zum Beispiel Verband, Vereinigung, Gesellschaft) abgeschlos­            zeichnete Erklärung erforderlich ist. Für die Unterzeichnung ist die
sen haben. Der Gruppenversicherungsvertrag regelt unter ande­               Unterschrift mit dem Namen am Ende der Erklärung notwendig.
rem, wer versichert werden kann (zum Beispiel Mitarbeiter eines             Dies dient Ihrer und unserer Rechtssicherheit.
Unternehmens, Mitglieder eines Vereins), und die besonderen Ver­
                                                                            schriftlich.
tragsinhalte, insbesondere welche speziellen Konditionen gelten
                                                                            Die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauer­
oder zu welchen Bedingungen weitere Personen (zum Beispiel Fa­
                                                                            haften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben
milienangehörige) versichert werden können.
                                                                            sein. Hierfür kommen zum Beispiel Brief oder E-Mail in Betracht.
Karenzzeit.                                                                 Es müssen die Person des Erklärenden genannt und der Ab­
Als Karenzzeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen der ersten              schluss der Erklärung erkennbar gemacht sein.
ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dem tariflich vor­
                                                                            schwebender Versicherungsfall.
gesehenen Leistungsbeginn. Während der Karenzzeit besteht kein
                                                                            Der Versicherungsfall ist je Baustein in den Allgemeinen Regelun­
Anspruch auf Leistungen.
                                                                            gen oder in den Tarifbedingungen vertraglich vereinbart. Ein
Kollektivvertrag.                                                           schwebender Versicherungsfall liegt vor, wenn ein Versicherungs­
Ein Vertrag, den wir mit einem Unternehmen oder einer Organisati­           fall eingetreten, aber noch nicht beendet ist.
on (zum Beispiel Verband, Vereinigung, Gesellschaft) abgeschlos­
                                                                            substitutiv.
sen haben. Der Kollektivvertrag regelt unter anderem, wer versi­
                                                                            Eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzli­
chert werden kann (zum Beispiel Mitarbeiter eines Unternehmens,
                                                                            chen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder
Mitglieder eines Vereins), und die besonderen Vertragsinhalte, ins­


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Erläuterung von Fachausdrücken


Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (§ 195 Absatz 1 Versi­
cherungsvertragsgesetz - VVG).

technische Berechnungsgrundlagen.
Ein Sammelbegriff für die Gesamtheit aller Unterlagen und Daten,
die wir der Beitragskalkulation zugrunde legen.

Treuhänder.
Die Einbindung eines Treuhänders ist gesetzlich vorgeschrieben.
Besondere Bedeutung haben Treuhänder, wenn es um eine erfor­
derliche Vertragsänderung (wie die Anpassung von Versicherungs­
bedingungen oder Beiträgen) geht. Zum Treuhänder kann nur be­
stellt werden, wer fachlich geeignet und vom Versicherungsunter­
nehmen unabhängig ist. Der Treuhänder ist gegenüber der Auf­
sichtsbehörde benannt.

Übertragungswert.
Die Höhe der Alterungsrückstellung, die bei einem Versicherungs­
wechsel in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung nach
gesetzlichen Vorschriften vom bisherigen Krankenversicherer auf
den neu gewählten Versicherer übertragen werden kann.

versicherte Person.
Die Person, die vereinbarungsgemäß unmittelbar unter den Versi­
cherungsschutz des Versicherungsvertrags fällt. Sie wird im Versi­
cherungsschein angegeben.

Versicherungsfähigkeit.
Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen­
gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person
während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu,
dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei­
ben kann.

Versicherungsnehmer.
Unser Partner des Versicherungsvertrags. Die Versicherungsbe­
dingungen wenden sich deshalb an den Versicherungsnehmer.


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