# DKV KombiMed Krankenhaustagegeld KKHT: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankenhaustagegeld-dkv-kkht.php
- Rechtlicher Träger: DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankenhaustagegeld-dkv-kkht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Tarif KKHT KombiMed Krankenhaustagegeld (B 536)](https://www.dkv.com/productdb_img/pdf/B536.pdf?003), Fassung B 536 (7.26)
- Original beim Versicherer (PDF): [Informationsblatt KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT (IPID)](https://www.dkv.com/productdb_img/pdf/IPID-KKHT.pdf?001), Fassung 10.2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbarer Tagessatz je Tag des stationären Aufenthalts (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für jeden Tag einer vollstationären Krankenhausbehandlung zahlen wir ein Tagegeld in vereinbarter Höhe. | Nr. 1.2, Seite 1 |
| Wählbare Stufen des Tagessatzes (Mindestsatz und Schritte) | ja | Das Tagegeld kann nur in ganzen Vielfachen von 5 Euro vereinbart werden. Es muss mindestens 10 Euro betragen. | Nr. 1.2, Tagegeldhöhe, Seite 2 |
| Leistung ab dem ersten Tag des stationären Aufenthalts | ja | Für jeden Tag einer vollstationären Krankenhausbehandlung zahlen wir ein Tagegeld in vereinbarter Höhe. | Nr. 1.2, Seite 1 |
| Mindestdauer des Aufenthalts als Voraussetzung (z. B. 24 Stunden oder Übernachtung) | ja | Im Versicherungsfall zahlen wir Ihnen bei vollstationärer | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Aufnahme- und Entlassungstag zählen als volle Tage | ja | Wir zahlen das Tagegeld auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag. | Nr. 1.2, Seite 2 |
| Begrenzung der Leistungsdauer (Tage je Versicherungsfall oder Versicherungsjahr) | keine | Für jeden Tag einer vollstationären Krankenhausbehandlung zahlen wir ein Tagegeld in vereinbarter Höhe. | Nr. 1.2, Seite 1 |
| Zahlung ohne Kostennachweis und zur freien Verwendung | ja | zahlen wir ohne Kostennachweis ein Tagegeld in vereinbarter Höhe | Nr. 1.2, Rehabilitation, Seite 2 |
| Anrechnung oder Kürzung wegen Leistungen anderer Versicherungen oder Träger | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung des Tagessatzes auf Einkommen oder Bedarf (auch zusammen mit anderen Verträgen) | ja | darf eine weitere Tagegeldversicherung für | Nr. 2.1, Seite 5 |
| Stationäre Behandlung wegen Krankheit | ja | Wir bieten Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen, Schwangerschaft und Entbindung. | Nr. 1.1, Seite 1 |
| Stationäre Behandlung wegen Unfall | ja | Wir bieten Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen, Schwangerschaft und Entbindung. | Nr. 1.1, Seite 1 |
| Leistung nur nach Unfall (reiner Unfall-Krankenhaustagegeldtarif) | keine | Wir bieten Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen, Schwangerschaft und Entbindung. | Nr. 1.1, Seite 1 |
| Stationäre Entbindung | ja | Als Versicherungsfall gelten auch | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Teilstationäre Behandlung (Tagesklinik) | nein | nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären | Nr. 1.1, Seite 2 |
| Ambulante Operation, die eine stationäre Behandlung ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussheilbehandlung und stationäre Rehabilitation | ja, bis zur Versicherungssumme | Für jeden Tag einer ärztlich verordneten vollstationären Rehabilitationsmaßnahme zahlen wir ohne Kostennachweis ein Tagegeld in vereinbarter Höhe. | Nr. 1.2, Seite 1 |
| Kur- und Sanatoriumsaufenthalte | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen das Tagegeld ohne Kostennachweis maximal für die Dauer von 28 Tagen. | Nr. 1.2, Vorsorgemaßnahme, Seite 2 |
| Stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen (Psychiatrie, Psychosomatik) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Entbindung, Psychotherapie und Zahnersatz beträgt die Wartezeit acht Monate. | Nr. 1.5, Seite 3 |
| Gemischte Anstalten (Akut und Kur), auch ohne vorherige Zusage | nicht geregelt |  |  |
| Stationäres Hospiz und Palliativstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz auf der Intensivstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz nach Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für die Begleitperson eines stationär behandelten Kindes (Rooming-in) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verdoppelt sich das für das Kind vereinbarte Tagegeld für die Dauer der Begleitung. | Nr. 1.2, Seite 2 |
| Leistung für Neugeborene ab Geburt ohne Wartezeit | ja | Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen | Nr. 1.4, Seite 3 |
| Aufenthalte im Ausland (Geltungsbereich, Dauer) | ja | Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechs Monate ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. | Nr. 1.6, Seite 3 |
| Genesungsgeld nach der Entlassung | nicht geregelt |  |  |
| Mindestaufenthalt als Voraussetzung für das Genesungsgeld | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale bei Operation (auch nach Schweregrad) | nicht geregelt |  |  |
| Steigender Tagessatz bei langer Aufenthaltsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarzt) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei häuslicher Krankenpflege, die den Krankenhausaufenthalt ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung des Tagessatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik, Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit (Monate) | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. | Nr. 1.5, Seite 3 |
| Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, bestimmte Krankheiten) | ja | Für Entbindung, Psychotherapie und Zahnersatz beträgt die Wartezeit acht Monate. | Nr. 1.5, Seite 3 |
| Wegfall der Wartezeit bei Unfall | ja | Sie entfällt bei einem Unfall. | Nr. 1.5, Seite 3 |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten oder Erlass bei ärztlicher Untersuchung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bekannter oder laufender Erkrankungen bei Vertragsbeginn | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, leisten wir nicht. | Nr. 1.4, Seite 3 |
| Ausschluss von Kriegsereignissen und inneren Unruhen | ja | Krankheiten und Unfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind. | Nr. 1.3, Seite 3 |
| Ausschluss bei Vorsatz, Sucht und Entzug | ja | Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. | Nr. 1.3, Seite 3 |
| Ausschluss kosmetischer und nicht medizinisch notwendiger Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Motorsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei reiner Pflege oder Unterbringung (Pflegefall, Verwahrung) | ja | Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. | Nr. 1.3, Seite 3 |
| Ausschluss, wenn die Reise ins Ausland der Behandlung dient | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Epidemien, Pandemien oder Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Alters | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen bei Antrag (Umfang, Zeitraum) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Auf weitere Kündigungsmöglichkeiten | Nr. 2.8, Seite 4 |
| Beitragsanpassung nach Vertragsbeginn (Voraussetzungen) | ja | Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von über 5%, können wir alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüfen | Nr. 2.5, Seite 5 |
| Selbstbehalt oder Karenztage vor Leistungsbeginn | keine | Für jeden Tag einer vollstationären Krankenhausbehandlung zahlen wir ein Tagegeld in vereinbarter Höhe. | Nr. 1.2, Seite 1 |
| Frist zur Anzeige des Krankenhausaufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Nachweise (Aufnahme- und Entlassungsbescheinigung, Diagnose) | ja | Zur Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir eine Bescheinigung des Krankenhauses bzw. der Rehabilitationseinrichtung (Entlassungsanzeige) im Original. | Nr. 1.7, Seite 4 |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags möglich | nicht geregelt |  |  |
| Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist des Versicherungsnehmers | ja | Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen | Nr. 2.8, Seite 5 |
| Beitragsbefreiung während eines langen Krankenhausaufenthalts | ja | Für den über 91 Tage hinausgehenden vollstationären Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person gibt es eine Beitragsbefreiung. | Nr. 1.2, Seite 2 |
| Días de franquicia: erste Tage ohne Leistung (z. B. ab dem dritten Tag) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad baremada: Leistung nach Tabelle statt tatsächlicher Tage | nicht geregelt |  |  |
| Póliza familiar für alle Mitglieder des Haushalts | nicht geregelt |  |  |
| Für Autónomos mit Bezug zur Baja (Kombination mit Incapacidad temporal) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen falscher Angaben im Cuestionario de salud (Art. 10 LCS) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Tarif KKHT KombiMed Krankenhaustagegeld (B 536)

```text
[Seite 1]
DKV Deutsche Krankenversicherung AG


Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)

KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT
Tagegeldversicherung für:
- vollstationäre Krankenhausbehandlung bzw.
- vollstationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme


Sehr geehrter Versicherungsnehmer,


diese AVB sind die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der vereinbarte Versicherungsschutz ergibt
sich aus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschrif-
ten.
Es gilt deutsches Recht.


Inhaltsverzeichnis


1.     Unsere Leistungen

1.1    Was ist versichert?                                                                                  2
1.2    Was sind unsere Leistungen?                                                                          2
1.3    Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?      3
1.4    Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?                                                 3
1.5    Gibt es Wartezeiten? Wenn ja, wann beginnen sie und wie lange dauern sie?                            4
1.6    Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?                                       4
1.7    Welche Voraussetzungen müssen Bescheinigungen über einen vollstationären Aufenthalt
       erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen?                                                    4
1.8    Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen?        4
1.9    Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen?                                            4


2.     Sonstige Bestimmungen

2.1    Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten?                                       4
2.2    Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben?                                          5
2.3    Wie berechnen wir die Beiträge?                                                                      5
2.4    Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?                 5
2.5    Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern?                                        5
2.6    Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern?                                             5
2.7    Kann die versicherte Person aus Tarif KKHT in andere Tarife wechseln?                                6
2.8    Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?                       6
2.9    An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?       6
2.10   Welche Gerichte sind zuständig?                                                                      6


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1.    Unsere Leistungen

1.1   Was ist versichert?

      Wir bieten Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen, Schwangerschaft und Entbindung.
      Im Versicherungsfall zahlen wir Ihnen bei vollstationärer – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären –
       Krankenhausbehandlung,
       Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme,
      ein Tagegeld. Darüber hinaus erbringen wir Serviceleistungen.
      Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder
      Unfallfolgen.
      Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn aus medizinischen Gründen keine Heilbe-
      handlung mehr erforderlich ist. Muss die Heilbehandlung auf eine andere Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt
      werden, so entsteht ein neuer Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass die Krankheit oder Unfallfolge mit der
      bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt.
      Als Versicherungsfall gelten auch
       die Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft,
       die Entbindung,
       der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt,
       die durch Krankheit erforderliche Sterilisation.

1.2   Was sind unsere Leistungen?

      Leistungen bei vollstationärer Krankenhausbehandlung
         Für jeden Tag einer vollstationären Krankenhausbehandlung zahlen wir ein Tagegeld in vereinbarter Höhe.
          Wir zahlen das Tagegeld auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag.
         Für die vollstationäre ärztliche Behandlung von Soldaten im Sanitätsbereich der Truppe wird die Hälfte des
          vereinbarten Tagegeldes gezahlt.
         Wird neben einem versicherten Kind während einer vollstationären Krankenhausbehandlung eine Bezugsper-
          son als Begleitperson stationär aufgenommen, gilt: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verdoppelt sich das
          für das Kind vereinbarte Tagegeld für die Dauer der Begleitung.
      Leistungen bei vollstationärer Rehabilitationsmaßnahme
         Für jeden Tag einer ärztlich verordneten vollstationären Rehabilitationsmaßnahme zahlen wir ohne Kosten-
          nachweis ein Tagegeld in vereinbarter Höhe. Der Anspruch besteht auch für den Aufnahme- und den Entlas-
          sungstag.
         Wird ein versichertes Kind während einer ärztlich verordneten vollstationären Rehabilitationsmaßnahme von
          einer Bezugsperson begleitet, gilt: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verdoppelt sich das für das Kind ver-
          einbarte Tagegeld für die Dauer der Begleitung.
      Leistungen bei vollstationärer Vorsorgemaßnahme
         Für jeden Tag einer ärztlich verordneten vollstationären Vorsorgemaßnahme zahlen wir ein Tagegeld in ver-
          einbarter Höhe. Der Anspruch besteht auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag. Wir zahlen das Ta-
          gegeld ohne Kostennachweis maximal für die Dauer von 28 Tagen.
         Ein erneuter Anspruch besteht, wenn der Beginn der letzten Vorsorgemaßnahme mindestens 36 Monate zu-
          rückliegt.
         Wird ein versichertes Kind während einer ärztlich verordneten vollstationären Vorsorgemaßnahme von einer
          Bezugsperson begleitet, gilt: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verdoppelt sich das für das Kind vereinbarte
          Tagegeld für die Dauer der Begleitung.
      Tagegeldhöhe
      Das Tagegeld kann nur in ganzen Vielfachen von 5 Euro vereinbart werden. Es muss mindestens 10 Euro betra-
      gen. Die Leistungshöhe wird als Zusatz hinter der Tarifbezeichnung angegeben. „KKHT 30“ bedeutet demnach
      30 Euro Tagegeld. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr kann maximal ein Tagegeld von 30 Euro ver-
      einbart werden.
      Beitragsbefreiung bei vollstationärer Krankenhausbehandlung
      Für den über 91 Tage hinausgehenden vollstationären Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person gibt es
      eine Beitragsbefreiung. Folgende Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein:
         Sie haben einen Anspruch auf Tagegeld für vollstationäre, mindestens 92 Tage dauernde ununterbrochene
          Heilbehandlung,
         der Tarif KKHT besteht mindestens während der letzten 12 Monate ohne Beitragsrückstände.
      Die Beitragsbefreiung für Tarif KKHT gilt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie
      bezieht sich auf volle Monatsbeiträge.


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      Serviceleistungen
      Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons an (Tel.: 0800/3746 444 gebührenfreie Ruf-
      nummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu
       allgemeinen Gesundheitsfragen,
       Krankheiten und Arzneimitteln,
       Diagnose- und Behandlungsmethoden,
       geplanten Krankenhausaufenthalten,
       Vorsorge- und Rehabilitionsmaßnahmen.
      Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern, Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen.
      Außerdem bieten wir Ihnen zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen die Einschaltung von Spezialisten und
      die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung.
      Wahl des Krankenhauses bzw. der Rehabilitationseinrichtung
      Die versicherte Person hat die Wahl unter allen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, die unter
      ständiger ärztlicher Leitung stehen. Sie müssen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkei-
      ten verfügen.

1.3   Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?

      Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen
      Leistungsbeschreibungen (vgl. Nr. 1.2).
      Wir leisten jedoch generell nicht für:
         Krankheiten und Unfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehrdienstbeschädi-
          gung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Unfälle.
          Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
          -     Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht,
          -     sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und
          -     sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen.
         Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, ein-
          schließlich deren Folgen.
         Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
         Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
      Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:
         Vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Nr. 1.4),
         bei Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5),
         bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Nr. 1.6),
         bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Nr. 2.2),
         bei einem Beitragsrückstand (vgl. Nr. 2.4).

1.4   Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs-
          beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei-
          nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten (vgl. Nr.
          1.5).
         Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, leisten wir nicht. Da-
          von ist auszugehen, wenn eine
          - stationäre Krankenhausbehandlung,
          - Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
          als mögliche Behandlungsalternative zwischen Arzt und versicherter Person besprochen wurde. Dieses Ge-
          spräch muss in den letzten 24 Monaten vor Abschluss des Vertrages anlässlich der den Versicherungsfall
          auslösenden Diagnose(n) erfolgt sein. Für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertra-
          ges, aber vor Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten eingetreten sind, gilt: Wir zahlen das Tage-
          geld lediglich nicht für die Tage einer Krankenhausbehandlung bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnah-
          me, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten liegen. Bei einem Wechsel in Tarif
          KKHT gelten die Sätze 1 bis 5 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
         Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge
          und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens
          drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück-
          wirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender
          sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma-
          lien und Krankheiten unter Versicherungsschutz.
          Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif
          eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu-
          schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen.
         Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.8). Dies gilt auch,
          wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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1.5   Gibt es Wartezeiten? Wenn ja, wann beginnen sie und wie lange dauern sie?

      Die Wartezeiten fangen mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4). Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Mo-
      nate. Sie entfällt bei einem Unfall. Für Entbindung, Psychotherapie und Zahnersatz beträgt die Wartezeit acht
      Monate.
      Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-
      zes.

1.6   Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?

      Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland besteht Versicherungsschutz. Der gewöhnliche
      Aufenthalt muss weiterhin in Deutschland sein.
      Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechs Mo-
      nate ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. Muss die versicherte Person ihren Aufenthalt wegen medizi-
      nisch notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus ausdehnen, gilt Folgendes: Solange sie die Rück-
      reise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, besteht für bis zu zwei weitere Monate Versiche-
      rungsschutz.
      Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn der vorübergehende Aufenthalt im außereuropäischen Ausland länger
      als sechs Monate dauern wird. Wir prüfen dann, ob eine Vereinbarung zur weiteren Fortführung des Versiche-
      rungsschutzes möglich ist.
      Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Euro-
      päischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.

1.7   Welche Voraussetzungen müssen Bescheinigungen über einen vollstationären Aufenthalt erfüllen und
      wann erhalten Sie unsere Leistungen?

         Zur Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir eine Bescheinigung des Krankenhauses bzw. der Rehabili-
          tationseinrichtung (Entlassungsanzeige) im Original. Diese muss Angaben über den Namen der behandelten
          Person, die Aufenthaltsdauer und die Krankheitsbezeichnungen enthalten.
         Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungs-
          pflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Ab-
          schlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussicht-
          lich mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge
          Ihres Verschuldens nicht beenden können.

1.8   Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen?

      Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt
      müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person
      sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen.
      In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben.
      Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft
      oder Einsicht bekommen.
      Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
      werden.
      Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die
      entstandenen Kosten.

1.9   Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen?

      Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab
      dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.


2.    Sonstige Bestimmungen

2.1   Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten?

         Zur Prüfung unserer Leistungspflicht und des Leistungsumfangs benötigen wir von Ihnen bzw. der versicher-
          ten Person ggf. Auskünfte. Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, uns die gewünschten Auskünfte
          zu geben.
         Die versicherte Person muss sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen, wenn wir sie
          hierzu auffordern.
         Die versicherte Person hat möglichst für die Minderung des Schadens zu sorgen. Sie muss alles unterlassen,
          was der Genesung entgegensteht.


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[Seite 5]
         Für eine versicherte Person darf eine weitere Tagegeldversicherung für
          - vollstationäre Krankenhausbehandlungen bzw.
          - vollstationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen
          nur mit unserer Einwilligung abgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Erhöhung einer entsprechenden
          Tagegeldversicherung, die anderweitig besteht.

2.2   Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben?

      Sie erhalten keine Leistungen, wenn eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt wird. Wenn eine Ob-
      liegenheit grob fahrlässig (z.B. in besonders hohem Maße) verletzt wird, können wir unsere Leistung kürzen. Die
      Kürzung erfolgt entsprechend der Schwere des Verschuldens. Bei der Verletzung von Auskunfts- und Untersu-
      chungspflichten können wir nur kürzen, wenn wir Sie hierauf in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) gesondert
      hingewiesen haben. Sie erhalten jedoch dann Leistungen, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss
      auf unsere Leistungspflicht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie uns arglistig (z.B. durch eine falsche Auskunft) täuschen.
      Wird die in Nr. 2.1 Punkt 4 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Versi-
      cherungsvertrag auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht besteht innerhalb eines Monats nach
      dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung.
      Wir rechnen Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu.

2.3   Wie berechnen wir die Beiträge?

         Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Wir berechnen ihn vom Versicherungsbeginn an. Zu Beginn der Versiche-
          rung zahlen Sie den Beitrag, der dem Eintrittsalter der versicherten Person entspricht. Das Eintrittsalter er-
          rechnet sich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Versicherung beginnt und dem Geburtsjahr.
          Wir haben Tarif KKHT nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Dies bedeutet: Es werden keine Rückstel-
          lungen für das Alter angespart, um den mit zunehmendem Alter eintretenden Anstieg der Krankheitskosten
          vorzufinanzieren. Für die versicherte Person, die das 14., 19., 29., 39., 49., 59., 69., 79. bzw. 89. Lebensjahr
          vollendet, gilt daher der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe. Diesen Beitrag haben Sie ab Beginn des
          dann folgenden Kalenderjahres zu zahlen.
         Die Berechnung der Beiträge ist in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.

2.4   Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?

         Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versi-
          cherungsschein. Er ist am Ersten eines jeden Monats fällig.
         Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
          scheins zahlen. Solange Sie ihn schuldhaft nicht zahlen, sind wir leistungsfrei und können auch vom Vertrag
          zurücktreten. Die nicht rechtzeitige Zahlung der Folgebeiträge kann zum Verlust des Versicherungsschutzes
          und zur Kündigung des Vertrages führen.
         Im Lastschriftverfahren zahlen Sie rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen können und
          Sie der Einziehung nicht widersprechen. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einzie-
          hen, erhalten Sie von uns in Textform eine Zahlungsaufforderung. Wenn Sie dann den Beitrag unverzüglich
          zahlen, ist die Beitragszahlung noch rechtzeitig.

2.5   Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern?

      Wir vergleichen mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalku-
      lierten Leistungen. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit (Personen mit Alter 0 - 19 bzw. ab Alter 20)
      separat. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von über 5%, können wir alle Beiträge dieser Beobachtungs-
      einheit überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. Bei einer Abweichung von mehr als 10% müssen wir alle Bei-
      träge dieser Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. In beiden Fällen darf die Abwei-
      chung jedoch nicht nur vorübergehend sein. Eine Beitragsänderung können wir nur durchführen, wenn ihr ein un-
      abhängiger Treuhänder zustimmt.
      Die Änderung und die Gründe für die Anpassung teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des über-
      nächsten Monats, der auf diese Mitteilung folgt, wirksam.

2.6   Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern?

         Die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen können sich dauerhaft – z.B. durch Gesetze – ändern. In
          diesem Fall können wir die AVB an die geänderten Verhältnisse anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder
          achtet dann darauf, dass die Änderung im Interesse der Versicherten erforderlich erscheint und angemessen
          ist. Die Änderung und die Gründe hierfür teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des übernächsten
          Monats, der auf unsere Mitteilung folgt, wirksam.
         Durch höchstrichterliche Entscheidungen oder bestandskräftige Verwaltungsakte der Aufsichts- oder Kartell-
          behörden können AVB-Regelungen wider Erwarten für unwirksam erklärt werden. In diesen Fällen können wir
          die Regelung durch eine Neue ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwendig
          ist. Das ist auch möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages ohne die neue Regelung für eine der Ver-
          tragsparteien nicht zumutbar wäre. Die neue Regelung muss unter Wahrung des Vertragsziels die Belange
          der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Sie über die
          Änderung und die hierfür maßgeblichen Gründe informiert haben wirksam.


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[Seite 6]
2.7    Kann die versicherte Person aus Tarif KKHT in andere Tarife wechseln?

          Sie haben das Recht, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu verlan-
           gen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die im angestrebten Tarif beschriebene Versicherungsfä-
           higkeit erfüllt. Dabei rechnen wir die bis zum Wechsel erworbenen Rechte an. Der Wechsel in einen Tarif, bei
           dem die Beiträge geschlechtsabhängig kalkuliert werden, ist ausgeschlossen.
          Soweit der Versicherungsschutz in dem neuen Tarif höher oder umfassender ist, können wir einen Leistungs-
           ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Letzteren können Sie abwenden, indem Sie
           für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss mit uns vereinbaren. Wenn der neue Tarif Wartezeiten vor-
           sieht, gelten diese für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

2.8    Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?

          Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich da-
           nach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr.
          Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31.
           Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre stimmen mit dem Kalender-
           jahr überein.
          Sie können Tarif KKHT zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei
           Versicherungsjahre kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündi-
           gungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Tarif KKHT auch nur für einzelne versicherte Personen kündigen.
          Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das
           gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief
           oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver-
           minderung wirksam.
           Folgende Fristen sind zu beachten:
           Erhöhen sich die Beiträge aufgrund Wechsels der Altersgruppe (vgl. Nr. 2.3), müssen Sie innerhalb zweier
           Monate nach der Änderung kündigen. Erhöhen wir die Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung (vgl. Nr.
           2.5), müssen Sie innerhalb zweier Monate nach Mitteilung der Erhöhung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich
           die Leistungen wegen einer Änderung der AVB vermindern (vgl. Nr. 2.6 Punkt 1).
          Ihre Kündigung für einzelne versicherte Personen ist nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese von der
           Kündigung erfahren haben.
          Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
           aus einem wichtigen Grund kündigen. Diese Möglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie die Beiträge nicht
           rechtzeitig zahlen (vgl. Nr. 2.4). Auf weitere Kündigungsmöglichkeiten – unser ordentliches Kündigungsrecht –
           verzichten wir.
          Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Eu-
           ropäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
          Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
          Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Kündigung, können die versicherten Personen ihre
           Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beendi-
           gung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih-
           ren Tod endet.

2.9    An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?

       Wir nehmen am Verfahren des Ombudsmanns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil. Den Om-
       budsmann erreichen Sie wie folgt:
       Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-
       ombudsmann.de.
       Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung. Er
       nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und
       unabhängig Stellung. Seine Entscheidungen sind für beide Seiten nicht bindend.
       Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
       (BaFin) - Sektor Versicherungsaufsicht. Die Adresse lautet:
       Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de
       Auch an die BaFin können Sie Beschwerden richten.
       Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
       wenden, steht Ihnen der Rechtsweg offen.

2.10   Welche Gerichte sind zuständig?

       Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen uns ist
       das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu-
       ständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen
       Wohnsitz, können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen.
       Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz in
       Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage-
       erhebung nicht bekannt ist.


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[Seite 7]
DKV Deutsche Krankenversicherung AG


Anlage zu KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT
Information über die monatlichen Beiträge in den jeweiligen Altersgruppen

Wir haben den Tarif KKHT nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Tarife nach Art der Schadenversicherung sind
reine Risikotarife. Es werden keine Rückstellungen für das Alter angespart, um den mit zunehmendem Alter eintretenden
Anstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren. Der Beitrag ist daher abhängig vom Alter der versicherten Person. Dabei
fassen wir mehrere Alter zusammen und berechnen den Beitrag jeweils nach diesen Altersgruppen.
Bei Erreichen des höchsten Alters der jeweiligen Altersgruppe wird die versicherte Person ab Beginn des folgenden Ka-
lenderjahres in die nächsthöhere Altersgruppe eingestuft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie den Beitrag der neuen Alters-
gruppe zahlen. Der Wechsel der Altersgruppe hat in der Regel deutliche Beitragssteigerungen zur Folge. Wir informieren
Sie gern über die Beiträge in den einzelnen Altersgruppen.
Die Beiträge können sich zusätzlich durch erforderliche Beitragsanpassungen ändern.


Tarif KKHT

                                                                       Monatliche Beiträge in Euro (Einzelversicherung)**
                       Altersgruppe*                                                    (Stand 1.4.2022)
                                                                                Krankenhaustagegeld je 5 Euro
                          0-14                                                               0,86
                         15-19                                                               0,93
                         20-29                                                               0,93
                         30-39                                                               1,12
                         40-49                                                               1,28
                         50-59                                                               2,33
                         60-69                                                               4,05
                         70-79                                                               6,95
                         80-89                                                              10,18
                         ab 90                                                              10,77

* Zu Beginn der Versicherung zahlen Sie den Beitrag, der dem Eintrittsalter der versicherten Person entspricht. Das Eintrittsalter errech-
  net sich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Versicherung beginnt, und dem Geburtsjahr.
** Ohne etwaigen Beitragsnachlass und ohne etwaige Zuschläge. Den individuellen aktuell zu zahlenden Beitrag für die versicherte Per-
   son finden Sie im Versicherungsschein, Nachtrag zum Versicherungsschein bzw. im Versicherungsausweis.


Bei einer Umstellung aus einer gleichartigen Versicherung, in welcher Alterungsrückstellungen gebildet wurden, gilt Fol-
gendes: Bis dahin angesparte Alterungsrückstellungen werden in Tarif KKHT „geparkt“. Sie führen nicht zu einer Minde-
rung des Beitrags. Bei einem späteren Wechsel in einen gleichartigen Tarif, in dem Alterungsrückstellungen gebildet wer-
den, übertragen wir die „geparkten“ Alterungsrückstellungen. Die Anrechnung erfolgt dann im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.


50079393 BT 536 (7.24) BDK10210                                                                                                       1/1
```

## Volltext der Bedingungen: Informationsblatt KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT (IPID)

```text
[Seite 1]
 Private Krankenversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

 Unternehmen: DKV Deutsche Krankenversicherung AG, Deutschland Produkt: KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT

Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz.
Diese Informationen sind nicht abschließend. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Unterlagen:
– Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anfrage in Verbindung mit unserem Angebot,
– dem Versicherungsschein bzw. -ausweis und ggf. weiteren schriftlichen Vereinbarungen,
– den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB),
– in der Gruppenversicherung dem Gruppenversicherungsvertrag.
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.


Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine private Tagegeldversicherung für vollstationäre Krankenhausbehandlung bzw. vollstationäre Vorsorge-
oder Rehabilitationsmaßnahmen.


       Was ist versichert?                                               Was ist nicht versichert?

       Sie sind versichert                                               x Versicherungsfälle, die vor Abschluss des
       9 bei Krankheiten und Unfällen,                                       Versicherungsvertrages eingetreten sind.
       9 bei Schwangerschaft und Entbindung.                             x Versicherungsfälle, die durch vorsätzliches Handeln
       Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige                      oder Kriegsereignisse verursacht werden, ein-
       Heilbehandlung einer versicherten Person wegen                        schließlich deren Folgen.
       Krankheit oder Unfallfolgen.                                      x   Entziehungsmaßnahmen einschließlich
       Im Versicherungsfall zahlen wir das vereinbarte                       Entziehungskuren.
       Tagegeld bei                                                      x   Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
       9 vollstationärer Krankenhausbehandlung,                              bedingte Unterbringung.
       9 vollstationärer Rehabilitationsmaßnahme,
       9 vollstationärer Vorsorgemaßnahme.
       Weitere Leistungen:                                               Gibt es Deckungsbeschränkungen?
       9 Wird ein versichertes Kind von einer Bezugsper-
         son begleitet (im Fall der Krankenhausbehand-                   !   Die Deckung wird bestimmt durch Art und Umfang
         lung mit stationärer Aufnahme), gilt: Bis zum                       der Versicherungsleistungen in den einzelnen
         vollendeten 14. Lebensjahr verdoppelt sich das                      Leistungsbeschreibungen (vgl. AVB).
         für das Kind vereinbarte Tagegeld für die Dauer                 !   Bei einer vollstationären Vorsorgemaßnahme
         der Begleitung.                                                     zahlen wir das vereinbarte Tagegeld maximal für
       9 Beitragsbefreiung bei vollstationärer Kranken-                      die Dauer von 28 Tagen. Ein erneuter Anspruch
         hausbehandlung über 91 Tage.                                        besteht, wenn der Beginn der letzten Vorsorge-
       9 Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons                       maßnahme mindestens 36 Monate zurückliegt.
         (Tel.: 0800 3746-444 gebührenfreie Rufnummer).                  !   Für die vollstationäre ärztliche Behandlung von
                                                                             Soldaten im Sanitätsbereich der Truppe wird die
                                                                             Hälfte des vereinbarten Tagegeldes gezahlt.
                                                                         !   Keine Leistung während der Wartezeit.
                                                                         !   Weitere Einschränkungen können sich ergeben:
                                                                             – bei Aufenthalten im Ausland.
                                                                             – bei Verletzung von Obliegenheiten.
                                                                             – bei einem Beitragsrückstand.

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         Wo bin ich versichert?

        9 Ihr Versicherungsschutz besteht in Deutschland.
        9 Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland besteht Versicherungsschutz. Dies gilt entsprechend bei
          Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen
          Wirtschaftsraums (EWR).
        9 Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechs Monate
          ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen.


         Welche Verpﬂichtungen habe ich?

         –   Zur Prüfung unserer Leistungspﬂicht benötigen wir ggf. Auskünfte von Ihnen bzw. der versicherten Person. Sie bzw.
             die versicherte Person sind verpﬂichtet, uns die gewünschten Auskünfte zu geben.
         –   Die versicherte Person muss sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen, wenn wir sie hierzu
             auffordern.
         –   Die versicherte Person hat möglichst für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Sie muss alles unterlassen, was der
             Genesung entgegensteht.
         –   Für eine versicherte Person darf eine weitere Tagegeldversicherung für vollstationäre Krankenhausbehandlungen bzw.
             vollstationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen nur mit unserer Einwilligung abgeschlossen werden. Dies
             gilt auch für die Erhöhung einer entsprechenden Tagegeldversicherung, die anderweitig besteht.


         Wann und wie zahle ich?

         Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich
         nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bzw. -ausweises zahlen. Nicht jedoch vor dem dort
         genannten Versicherungsbeginn. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem
         Konto einzuziehen. Bei der Gruppenversicherung gilt die im Gruppenversicherungsvertrag hinterlegte Zahlungsweise.


         Wann beginnt und wann endet die Deckung?

         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bzw. -ausweis angegebenen Zeitpunkt. Er beginnt
         jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, bei der Gruppenversicherung nicht vor Zugang der Beitrittserklä-
         rung und vor Beginn des Gruppenversicherungsvertrages. Außerdem beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf
         der Wartezeit. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Versicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung
         noch nicht abgeschlossen ist.
         Die Versicherung endet u. a. bei
         – Kündigung,
         – Tod der versicherten Person,
         – Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR.


         Wie kann ich den Vertrag kündigen?

         Sie können den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei
         Versicherungsjahre, kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist
         beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen beschränken. Die Kündigung für
         einzelne versicherte Personen ist nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben.
         Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Zum Beispiel wenn sich die Beiträge erhöhen.
         Die Punkte gelten entsprechend, wenn Sie sich von der Teilnahme an einem Gruppenversicherungsvertrag abmelden.


50073821 | 10.2023 | BDK41520
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