# Generali Krankenhaustagegeld EKHT: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-krankenhaustagegeld-generali-ekht.php
- Rechtlicher Träger: Generali Deutschland Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-krankenhaustagegeld-generali-ekht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarif EKHT Krankenhaustagegeld mit AVB Teil I RB/KK 2009 und Teil II TB/KK 2009](https://www.generali.de/resource/blob/21486/6f75992474105d3ae192242d2573c8ba/EKHT_10.2023_T389_AVB.pdf), Fassung Tarif EKHT T389 10.23 mit AVB Teil I RB/KK 2009 und Teil II TB/KK 2009

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbarer Tagessatz je Tag des stationären Aufenthalts (Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Krankenhaustagegeld beträgt mindestens 1,00 EUR; dieser Betrag kann mehrfach versichert werden. | Tarif EKHT Nr. 1, Seite 1 |
| Wählbare Stufen des Tagessatzes (Mindestsatz und Schritte) | ja | Das Krankenhaustagegeld beträgt mindestens 1,00 EUR; dieser Betrag kann mehrfach versichert werden. | Tarif EKHT Nr. 1, Seite 1 |
| Leistung ab dem ersten Tag des stationären Aufenthalts | ja | Das Krankenhaustagegeld wird in der vereinbarten Höhe für jeden Tag eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthaltes ohne Kostennachweis gezahlt. | Tarif EKHT Nr. 1, Seite 1 |
| Mindestdauer des Aufenthalts als Voraussetzung (z. B. 24 Stunden oder Übernachtung) | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme- und Entlassungstag zählen als volle Tage | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Leistungsdauer (Tage je Versicherungsfall oder Versicherungsjahr) | keine | Im Übrigen ist die Leistungsdauer unbegrenzt, soweit nicht ein Pflege- oder Verwahrungsfall vorliegt. | Tarif EKHT Nr. 1, Seite 1 |
| Zahlung ohne Kostennachweis und zur freien Verwendung | ja | Das Krankenhaustagegeld wird in der vereinbarten Höhe für jeden Tag eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthaltes ohne Kostennachweis gezahlt. | Tarif EKHT Nr. 1, Seite 1 |
| Anrechnung oder Kürzung wegen Leistungen anderer Versicherungen oder Träger | keine | unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld | § 5 Abs. 3 RB/KK 2009, Seite 4 |
| Begrenzung des Tagessatzes auf Einkommen oder Bedarf (auch zusammen mit anderen Verträgen) | ja | Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. | § 13 Abs. 7 RB/KK 2009, Seite 8 |
| Stationäre Behandlung wegen Krankheit | ja | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. | § 1 Abs. 2 RB/KK 2009, Seite 2 |
| Stationäre Behandlung wegen Unfall | ja | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. | § 1 Abs. 2 RB/KK 2009, Seite 2 |
| Leistung nur nach Unfall (reiner Unfall-Krankenhaustagegeldtarif) | keine | Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. | § 1 Abs. 2 RB/KK 2009, Seite 2 |
| Stationäre Entbindung | ja | Bei Entbindungen und Fehlgeburten in einem Krankenhaus oder einem Entbindungsheim wird das Krankenhaustagegeld bis zur Dauer von 10 Tagen gezahlt | Tarif EKHT Nr. 1, Seite 1 |
| Teilstationäre Behandlung (Tagesklinik) | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Operation, die eine stationäre Behandlung ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussheilbehandlung und stationäre Rehabilitation | nein | für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht | § 5 Abs. 1 d RB/KK 2009, Seite 4 |
| Kur- und Sanatoriumsaufenthalte | nein | für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht | § 5 Abs. 1 d RB/KK 2009, Seite 4 |
| Stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen (Psychiatrie, Psychosomatik) | nicht geregelt |  |  |
| Gemischte Anstalten (Akut und Kur), auch ohne vorherige Zusage | nein | werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat | § 4 Abs. 5 RB/KK 2009, Seite 3 |
| Stationäres Hospiz und Palliativstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz auf der Intensivstation | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhter Tagessatz nach Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für die Begleitperson eines stationär behandelten Kindes (Rooming-in) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung für Neugeborene ab Geburt ohne Wartezeit | ja | Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt | § 2 Abs. 2 RB/KK 2009, Seite 2 |
| Aufenthalte im Ausland (Geltungsbereich, Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. | § 1 Abs. 4 RB/KK 2009, Seite 2 |
| Genesungsgeld nach der Entlassung | nicht geregelt |  |  |
| Mindestaufenthalt als Voraussetzung für das Genesungsgeld | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale bei Operation (auch nach Schweregrad) | nicht geregelt |  |  |
| Steigender Tagessatz bei langer Aufenthaltsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarzt) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei häuslicher Krankenpflege, die den Krankenhausaufenthalt ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhung des Tagessatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik, Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit (Monate) | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. | § 3 Abs. 2 RB/KK 2009, Seite 3 |
| Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, bestimmte Krankheiten) | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. | § 3 Abs. 3 RB/KK 2009, Seite 3 |
| Wegfall der Wartezeit bei Unfall | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt a) bei Unfällen | § 3 Abs. 2 RB/KK 2009, Seite 3 |
| Anrechnung von Vorversicherungszeiten oder Erlass bei ärztlicher Untersuchung | ja | Wartezeiten können erlassen werden, wenn der ... ärztliche Zeugnisse auf den vom Versicherer vorgeschriebenen Formularen vorlegt. | Teil II § 4 Abs. 2, Seite 2 |
| Ausschluss bekannter oder laufender Erkrankungen bei Vertragsbeginn | ja | Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. | § 2 Abs. 1 RB/KK 2009, Seite 2 |
| Ausschluss von Kriegsereignissen und inneren Unruhen | ja | die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind | § 5 Abs. 1 a RB/KK 2009, Seite 4 |
| Ausschluss bei Vorsatz, Sucht und Entzug | ja | für vorsätzlich selbst herbeigeführte Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren | § 5 Abs. 1 b RB/KK 2009, Seite 4 |
| Ausschluss kosmetischer und nicht medizinisch notwendiger Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Motorsport | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei reiner Pflege oder Unterbringung (Pflegefall, Verwahrung) | ja | Im Übrigen ist die Leistungsdauer unbegrenzt, soweit nicht ein Pflege- oder Verwahrungsfall vorliegt. | Tarif EKHT Nr. 1, Seite 1 |
| Ausschluss, wenn die Reise ins Ausland der Behandlung dient | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss der Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder | ja | für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder | § 5 Abs. 1 f RB/KK 2009, Seite 4 |
| Ausschluss von Epidemien, Pandemien oder Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Alters | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen bei Antrag (Umfang, Zeitraum) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Der Versicherer verzichtet auch bei einer ... auf das in § 18 (2) RB/KK 2009 festgelegte ordentliche Kündigungsrecht. | Teil II § 12, Seite 8 |
| Beitragsanpassung nach Vertragsbeginn (Voraussetzungen) | ja | Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen | § 11 RB/KK 2009, Seite 7 |
| Selbstbehalt oder Karenztage vor Leistungsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Anzeige des Krankenhausaufenthalts | ja | Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. | § 13 Abs. 1 RB/KK 2009, Seite 7 |
| Nachweise (Aufnahme- und Entlassungsbescheinigung, Diagnose) | ja | Die Versicherungsleistungen werden gegen Vorlage der Bescheinigung des Krankenhausarztes über die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung mit genauer Krankheitsbezeichnung gezahlt | Tarif EKHT Nr. 1, Seite 1 |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags möglich | ja | in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen | § 17 Abs. 11 RB/KK 2009, Seite 9 |
| Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist des Versicherungsnehmers | ja | zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen | § 17 Abs. 1 RB/KK 2009, Seite 8 |
| Beitragsbefreiung während eines langen Krankenhausaufenthalts | nicht geregelt |  |  |
| Días de franquicia: erste Tage ohne Leistung (z. B. ab dem dritten Tag) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad baremada: Leistung nach Tabelle statt tatsächlicher Tage | nicht geregelt |  |  |
| Póliza familiar für alle Mitglieder des Haushalts | nicht geregelt |  |  |
| Für Autónomos mit Bezug zur Baja (Kombination mit Incapacidad temporal) | nicht geregelt |  |  |
| Folgen falscher Angaben im Cuestionario de salud (Art. 10 LCS) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarif EKHT Krankenhaustagegeld mit AVB Teil I RB/KK 2009 und Teil II TB/KK 2009

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                  Tarif EKHT
                                                                     K R A N K E N H A U S T A G E G EL D
                  Der Tarif EKHT gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldver-
                  sicherung, Teil I Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 2009), Teil II Tarifbedingungen (TB/KK 2009).

                  1. Leistungen des Versicherers                                        Die Versicherungsleistungen werden gegen Vorlage der Bescheini-
                  Das Krankenhaustagegeld beträgt mindestens 1,00 EUR; dieser           gung des Krankenhausarztes über die Notwendigkeit und Dauer
                  Betrag kann mehrfach versichert werden.                               der Krankenhausbehandlung mit genauer Krankheitsbezeichnung
                  Das Krankenhaustagegeld wird in der vereinbarten Höhe für jeden       gezahlt, falls die Leistungspflicht des Versicherers gegeben ist. Ge-
                  Tag eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthaltes             gen Zwischenbescheinigungen können Zahlungen für Zeitabschnitte
                                                                                        von mindestens 10 Tagen erfolgen. Berechnet der Arzt für die Be-
                  ohne Kostennachweis gezahlt.
                                                                                        scheinigungen Gebühren, sind diese vom Versicherungsnehmer zu
                  Bei Entbindungen und Fehlgeburten in einem Krankenhaus oder ei-
                                                                                        tragen.
                  nem Entbindungsheim wird das Krankenhaustagegeld bis zur Dauer
                  von 10 Tagen gezahlt; darüber hinaus nur dann, wenn weitere stati-    2. Sonstiges
                  onäre Behandlung medizinisch notwendig ist. Im Übrigen ist die        Bei geschlechtsunabhängigen Beiträgen wird der Tarifbezeichnung
                  Leistungsdauer unbegrenzt, soweit nicht ein Pflege- oder Verwah-      der Zusatz U angehängt.
                  rungsfall vorliegt.
T389 10.23 7289


                                                                                                                                                            1

[Seite 2]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
                    FÜR DIE KRANKHEITSKOSTEN- UND KRANKENHAUSTAGEGELDVERSICHERUNG

    TEIL I: RAHMENBEDINGUNGEN 2009 (RB/KK 2009)                             nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rück-
    TEIL II: TARIFBEDINGUNGEN 2009 (TB/KK 2009)                             stellung für das mit dem Alter der versicherten Person wach-
                                                                            sende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe die-
                                                                            ser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Ver-
Der Versicherungsschutz                                                     sicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein
§ 1     Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                          Risikozuschlag (§ 10 Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungs-
        Versicherungsschutzes                                               ausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukom-
                                                                            menden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Un-
                                                                            Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht nicht
    fälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, so-
                                                                            bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Eine Umwandlung
    fern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzli-
                                                                            des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153
    che Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versi-
                                                                            Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG – siehe Kundeninformation)
    cherer
                                                                            ist ausgeschlossen.
     a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwen-
        dungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistun-          Teil II: § 1
        gen.                                                              zu § 1 (2) RB/KK 2009 Versicherungsfall
     b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer            (1) Sofern der Tarif nichts anderes bestimmt, umfasst der Ver-
        Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.                               sicherungsschutz auch die Psychotherapie, soweit sie me-
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand-              dizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit ist
    lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfol-            und von einem niedergelassenen Arzt durchgeführt wird.
    gen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er              Ist davon abweichend der Behandelnde ein in eigener Pra-
    endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürf-                   xis tätiger und im Arztregister eingetragener psychologi-
    tigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine               scher Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsy-
    Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bis-             chotherapeut, sind psychotherapeutische Leistungen nur
    her behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht                erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer vor Be-
    insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten         handlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusage erteilt
    auch                                                                       hat.
     a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung                     Aufwendungen für Psychotherapie werden bis zu 30 Sit-
        wegen Schwangerschaft und die Entbindung,                              zungen je Kalenderjahr in tariflichem Umfang erstattet.
     b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krank-             (2) Der Versicherungsschutz der Tarife mit Leistungen für am-
        heiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte              bulante Heilbehandlung umfasst auch die Aufwendungen
        Vorsorgeuntersuchungen),                                              für die von der Ständigen Impfkommission des Robert-
     c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.                       Koch-Institutes (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen.
                                                                              Ausgenommen sind Schutzimpfungen aus Anlass von Aus-
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem
                                                                              landsreisen.
    Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,
    den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Rahmenbedin-                (3) Der Versicherungsschutz der Tarife der Krankheitskosten-
    gungen, Tarifbedingungen und Tarif), sowie den gesetzlichen               vollversicherung umfasst im Bereich ambulante Heilbehand-
    Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem            lung auch Aufwendungen für ambulante häusliche Behand-
    Recht.                                                                    lungspflege, wenn diese durch staatlich geprüfte Gesund-
                                                                              heits- und Krankenpfleger durchgeführt und dadurch eine
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in
                                                                              ärztliche Heilbehandlung ersetzt wird.
    Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische
    Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 19 Abs. 3). Während             Teil II: § 2
    des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im au-           zu § 1 (4) RB/KK 2009 Aufenthalt im außereuropäischen Aus-
    ßereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Ver-              land
    einbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen
    notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausge-             Die in § 1 (4) RB/KK 2009 genannte Frist von einem Monat wird
    dehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versi-         auf drei Monate ausgedehnt. Bei einem vorübergehenden Auf-
    cherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Ge-           enthalt im außereuropäischen Ausland wird in der Krankheits-
    sundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.       kostenversicherung Versicherungsschutz auch über diese Frist
                                                                          hinaus gewährt, wenn der Versicherungsnehmer den Versiche-
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in      rer vor Reiseantritt über Aufenthaltsdauer und -ort unterrichtet.
    einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in
    einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-           § 2    Beginn des Versicherungsschutzes
    ischen Wirtschaftsraum, bleibt der Versicherer höchstens zu          (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-
    denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt          schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
    im Inland zu erbringen hätte.                                            nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere
(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versiche-                Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An-
    rung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, so-           nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Ver-
    fern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versi-           sicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes ein-
    cherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines         getreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versi-
    solchen Antrags verpflichtet. Ein Wechsel aus einem Tarif, bei           cherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für
    dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in              den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit
    einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.        vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertrags-
    Bei einem Wechsel bleiben die erworbenen Rechte erhalten; die

2

[Seite 3]
   änderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden                   rer Versicherungsschutz mindestens für ambulante und
   Teil des Versicherungsschutzes.                                              stationäre Heilbehandlung als Grundversicherung be-
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risi-                 steht und entsprechend weiter vereinbart wird.
    kozuschläge und ohne Wartezeiten mit Vollendung der Geburt,              b) Abweichend von § 3 (3) RB/KK 2009 entfallen die be-
    wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate               sonderen Wartezeiten bei Unfällen.
    beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versiche-     (2) zu § 3 (4) RB/KK 2009
    rung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rück-
                                                                             Wartezeiten können erlassen werden, wenn der Antragstel-
    wirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder
                                                                             ler innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die zu
    umfassender als der des versicherten Elternteils sein.
                                                                             versichernden Personen ärztliche Zeugnisse auf den vom
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das            Versicherer vorgeschriebenen Formularen vorlegt. Die Kos-
    Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rück-          ten der ärztlichen Untersuchung trägt der Antragsteller.
    sicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risiko-
    zuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.                § 4    U m fa n g d e r L e i s t u n g s p fl i c h t
                                                                       (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus
 Teil II: § 3
                                                                           dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den Tarifbedingun-
 zu § 2 (2) RB/KK 2009 Versicherungsschutz bei Neugeborenen                gen.
 (1) Abweichend von § 2 (2) Satz 2 RB/KK 2009 kann beim Ver-           (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelas-
     sicherungsschutz des Neugeborenen eine geringere tarifli-             senen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit der Tarif
     che Selbstbeteiligung gewählt werden als die eines versi-             oder die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen
     cherten Elternteils.                                                  Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in
 (2) Der Versicherer erstattet die Unterbringungskosten für den            Anspruch genommen werden.
     gesunden Säugling bis zu 10 Tagen; über diesen Zeitraum           (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in
     hinaus werden die Unterbringungskosten solange gewährt,               Abs. 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außer-
     wie die Mutter nach dem Wochenbett aus Gründen medizi-                dem aus der Apotheke bezogen werden.
     nisch notwendiger Heilbehandlung im Krankenhaus verblei-
                                                                       (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die
     ben muss. Voraussetzung ist die fristgemäße Nachversiche-
                                                                           versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und priva-
     rung des Säuglings.
                                                                           ten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung ste-
§ 3    Wartezeiten                                                         hen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Mög-
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.                    lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt         (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kran-
                                                                           kenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung
   a) bei Unfällen,
                                                                           durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen
   b) für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versi-          aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tarifli-
      cherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung inner-         chen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese
      halb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird.            vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei TBC-
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psycho-            Erkrankungen wird in vertraglichem Umfang auch für die statio-
    therapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie              näre Behandlung in TBC-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
    acht Monate.                                                       (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersu-
(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund         chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von
    besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches           der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet dar-
    Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.                    über hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Pra-
(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder            xis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die an-
    aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversi-         gewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder
    cherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort unun-           Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch
    terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten         seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der An-
    angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätes-          wendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arz-
    tens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung bean-             neimittel angefallen wäre.
    tragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von          (7) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehand-
    § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entspre-          lung, deren Kosten voraussichtlich 2.000,00 EUR überschreiten
    chendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst-           werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Um-
    verhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.                              fang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe-
(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den          handlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung
    hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.                         dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Aus-
                                                                           kunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen,
 Teil II: § 4                                                              ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungs-
 zu § 3 RB/KK 2009 Wartezeiten                                             nehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen
                                                                           ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Aus-
 (1) zu § 3 (2) und (3) RB/KK 2009
                                                                           kunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb
      a) Abweichend von § 3 (2) und (3) RB/KK 2009 verzichtet              der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch
         der Versicherer in der Krankheitskostenvollversicherung           den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische
         für den Versicherungsschutz nach Ambulant-, Stationär-            Heilbehandlung notwendig ist.
         und Zahntarifen bei Personen, die aus einer privaten
                                                                       (8) Der Versicherungsnehmer oder versicherte Personen können
         Krankenversicherung zum Versicherer wechseln und bei
                                                                           Auskunft über oder Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen
         denen die Versicherung im unmittelbaren Anschluss an
                                                                           nehmen, die der Versicherer bei der Prüfung seiner Leistungs-
         die bisherige Versicherung beginnt, auf die Einhaltung
                                                                           pflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung
         der Wartezeiten.
                                                                           eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch
          Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt vor, wenn            den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebli-
          für die versicherte Person bei dem bisherigen Versiche-          che therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe

                                                                                                                                           3

[Seite 4]
      entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten                     sie nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Le-
      Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Das                   bens einer gesunden Person anzusehen oder vorrangig
      Verlangen kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ih-                dem Fitness- oder Wellnessbereich zuzuordnen sind.
      rem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.                         Erstattungsfähig sind auch die Reparatur und Wartung der
    Teil II: § 5                                                                 Hilfsmittel.
    zu § 4 RB/KK 2009 Umfang der Leistungspflicht                                Betriebskosten (Strom, Batterien etc.) sind nicht erstat-
                                                                                 tungsfähig.
    (1) zu § 4 (1–5) RB/KK 2009 Heilbehandlung und Vorsorge-
        maßnahmen                                                         (5) zu § 4 (4) RB/KK 2009 Hospizleistungen
        Erstattungsfähig sind nur Gebühren, die den jeweils gelten-              Die freie Wahl des Krankenhauses beinhaltet auch die Un-
        den Gebührenordnungen entsprechen. Wenn die Höchst-                      terbringung in einem Hospiz, das eine selbstständige Ein-
        sätze der jeweiligen Gebührenordnungen überschritten                     richtung der stationären Hospizversorgung ist. Soll die Ver-
        werden, besteht insoweit keine Erstattungsfähigkeit.                     sorgung der versicherten Person im häuslichen oder familiä-
                                                                                 ren Umfeld erfolgen, kann eine spezialisierte ambulante Pal-
    (2) zu § 4 (3) RB/KK 2009 Arzneimittel
                                                                                 liativversorgung nach § 37b SGB V oder ein ambulanter
        a) Die mehrfache Ausführung einer Verordnung muss vom                    Hospizdienst in Anspruch genommen werden.
           Arzt ausdrücklich vorgeschrieben sein, andernfalls be-
           steht insoweit kein Erstattungsanspruch.                      § 5      E i n s c h r ä n k u n g d e r L e i s t u n g s p fl i c h t
        b) Kosten für Nähr-, Stärkungs- und kosmetische Mittel,          (1) Keine Leistungspflicht besteht
           Desinfektionen, Weine, Mineralwässer und ähnliches               a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für
           werden nicht erstattet.                                             Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegser-
    (3) zu § 4 (3) RB/KK 2009 Heilmittel                                       eignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung aner-
                                                                               kannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz
        Als Heilmittel gelten die im Gebührenverzeichnis der gelten-
                                                                               eingeschlossen sind;
        den Gebührenordnung für Ärzte unter Abschnitt E „Physika-
        lisch-medizinische Leistungen“ aufgeführten Leistungen,             b) für vorsätzlich selbst herbeigeführte Krankheiten und Unfälle
        soweit sie von einem der unter § 4 (2) RB/KK 2009 aufge-               einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnah-
        führten Therapeuten oder von einem staatlich geprüften                 men einschließlich Entziehungskuren;
        Masseur oder von einem staatlich geprüften medizinischen            c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in
        Bademeister erbracht werden.                                           Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus
    (4) zu § 4 (3) RB/KK 2009 Hilfsmittel                                      wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat,
                                                                               wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des
        Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit aus-
                                                                               Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss ein-
        schließlich
                                                                               tritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versiche-
        a) die Aufwendungen für Bandagen, Blindenleitgeräte,                   rungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die
           Blindenstöcke, Bruchbänder, Epithesen, Gehstöcke, In-               nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung
           sulinpumpen, elektronische Kehlköpfe, Kompressions-                 entstandenen Aufwendungen;
           strümpfe, Kunstaugen, orthopädische Stützapparate,
                                                                            d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitati-
           orthopädische Einlagen, orthopädische Therapieschuhe,
                                                                               onsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,
           Prothesen, Spezialklingeln für Gehörlose, Stoma-
                                                                               wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
           Versorgungsartikel, Unterarmgehstützen, Hörgeräte und
           handbetriebene Standardkrankenfahrstühle.                        e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.
                                                                               Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort
             Erstattungsfähig sind auch die Reparatur und Wartung
                                                                               ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorüber-
             der Hilfsmittel.
                                                                               gehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck
             Betriebskosten (Strom, Batterien etc.) sind nicht erstat-         unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Un-
             tungsfähig.                                                       fall Heilbehandlung notwendig wird;
        b) unter Beachtung von summenmäßigen Begrenzungen                   f)    für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder.
           die Aufwendungen für Sehhilfen (Brillengläser, Brillenge-              Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
           stelle, Kontaktlinsen) in tariflichem Umfang.
                                                                            g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte
        c) die Mehraufwendungen für orthopädische Maßschuhe                    Unterbringung.
           oder Diabetikerschutzschuhe gegenüber normalem Le-
                                                                         (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für
           derschuhwerk einmal im Kalenderjahr (Erstausstattung
                                                                             die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
           zwei Paar). Der jeweils gültige Betrag für „normales Le-
                                                                             Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen ange-
           derschuhwerk“ wird in der Jahresmitteilung bekanntge-
                                                                             messenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für
           geben.
                                                                             die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälli-
        Zusätzlich sind bei medizinischer Notwendigkeit die Auf-             gen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versi-
        wendungen für folgende Hilfsmittel erstattungsfähig, sofern          cherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
        sie nach vorheriger Abstimmung mit der Generali über das
                                                                         (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
        Hilfsmittel-Management der Generali bezogen werden:
                                                                             Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung,
             Absauggeräte, Beatmungsgeräte, Blindenlesegeräte,               auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der
             Heimdialysegeräte, Krankenbetten in funktionaler Stan-          Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungs-
             dardausführung, Krankenfahrstühle, Liege- und Sitz-             nehmers auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen
             schalen, Motor-Bewegungsschienen, Nahrungspum-                  leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen not-
             pen, Pulsoximeter, Rollatoren, Sauerstoffgeräte, Schlaf-        wendig bleiben.
             apnoegeräte, Schmerzmittelpumpen, Überwachungs-
                                                                         (4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfal-
             monitore für Säuglinge, Wechseldruckmatratzen/-
                                                                             les einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,
             systeme, Blutzuckermessgeräte einschließlich der not-
                                                                             darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht
             wendigen Sensoren oder Teststreifen, sowie sonstige
                                                                             übersteigen.
             Hilfsmittel und Körperersatzstücke, die Krankheits- oder
             Unfallfolgen oder Behinderungen ausgleichen bzw. mil-
             dern oder den Erfolg der Heilbehandlung sichern, sofern
4

[Seite 5]
 Teil II: § 6                                                                  Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen durch eine
 zu § 5 (1) RB/KK 2009 Einschränkung der Leistungspflicht                      Änderung der Währungsparitäten bedingt zu einem ungüns-
                                                                               tigeren Kurs erworben und wird dies nachgewiesen, so gilt
 (1) Abweichend von § 5 (1) b) RB/KK 2009 gilt: Im Rahmen der
                                                                               dieser Kurs.
     ersten stationären Entziehungsmaßnahme nach Beginn der
     Krankheitskostenvollversicherung bei der Generali sind Auf-          (3) zu § 6 (5) RB/KK 2009 Überweisungskosten
     wendungen für allgemeine Krankenhausleistungen bis zu                     Die Überweisung der Versicherungsleistungen an den An-
     einer Dauer von drei Monaten zu 80 % erstattungsfähig.                    spruchsteller erfolgt kostenfrei auf ein Konto bei einem
     Voraussetzung ist, dass kein Anspruch gegenüber einem                     deutschen Geldinstitut; bei anderer Zahlungsweise können
     anderen Leistungsträger besteht und vor Behandlungs-                      die anfallenden Gebühren verrechnet werden.
     beginn eine schriftliche Leistungszusage durch die Generali
                                                                          Teil II: § 8
     erteilt wurde.
                                                                          (Regelung ist gegenstandslos geworden)
 (2) Abweichend von § 5 (1) d) RB/KK 2009 werden Aufwen-
     dungen einer medizinisch notwendigen ambulanten oder                § 7    Verjährung
     stationären Rehabilitationsmaßnahme (einschließlich An-             (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterliegen der
     schlussheilbehandlung) erstattet, soweit die Generali vor               Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB (siehe
     Beginn der Rehabilitationsmaßnahme eine schriftliche Leis-              Kundeninformation) drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des
     tungszusage erteilt hat. Besteht gleichzeitig ein Anspruch              Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
     gegenüber einem gesetzlichen Rehabilitationsträger, ist die             von den den Anspruch begründenden Umständen und der Per-
     Generali nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, die               son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrläs-
     trotz der Leistungen des anderen Kostenträgers notwendig                sigkeit erlangen müsste.
     bleiben.
                                                                         (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versiche-
 (3) Abweichend von § 5 (1) e) RB/KK 2009 werden die vom                     rer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt
     behandelnden Arzt am Wohnort des Versicherten bzw. vom                  gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An-
     Hausarzt des Versicherten verordneten Heilmittel auch bei               spruchsteller in Textform zugeht.
     ambulanter Anwendung in einem Heilbad oder Kurort er-
     stattet.                                                            § 8    Ende des Versicherungsschutzes
§ 6    Auszahlung der Versicherungsleistungen                            Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche-
                                                                         rungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von
    ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigen-
    tum des Versicherers.
                                                                         Pflichten des Versicherungsnehmers
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit       § 9    Beitragszahlung
    der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Kundenin-        (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungs-
    formation).                                                              beginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versiche-
(3) Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Über-            rungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatli-
    sender von ordnungsmäßigen Nachweisen zu leisten, sofern                 chen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit
    keine Verpflichtung nach Satz 2 besteht. Der Versicherer ist             der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am
    verpflichtet, ausschließlich an die versicherte Person zu leisten,       Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag wäh-
    wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als emp-              rend des Versicherungsjahres neu festgesetzt, ist der Unter-
    fangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benannt hat.            schiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des
    Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versiche-              nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzah-
    rungsnehmer die Leistung verlangen.                                      len.
(4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten           (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe ge-
    werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versi-                 schlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf
    cherer eingehen, in Euro umgerechnet.                                    dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr ver-
(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und               längert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß ge-
    für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen                    kündigt hat, kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Mo-
    werden.                                                                  natsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Mo-
                                                                             nats fällig.
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht verpfän-
    det werden.                                                          (3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht
                                                                             zur Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung
 Teil II: § 7                                                                (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Kundeninformation) später als einen
 zu § 6 RB/KK 2009 Auszahlung der Versicherungsleistungen                    Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt,
                                                                             ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags für jeden
 (1) zu § 6 (1) RB/KK 2009 Leistungsunterlagen
                                                                             weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung zu ent-
      Die Rechnungen – auch unbezahlte – müssen im Original                  richten, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für je-
      vorgelegt werden und spezifiziert sein.                                den weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein
      Insbesondere müssen sie enthalten:                                     Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversi-
      Vor- und Zunamen der behandelten Person, Bezeichnung                   cherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der
      der Krankheit, Behandlungstage, Honorare für die einzelnen             Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten
      Behandlungen, den in Rechnung gestellten Krankenhaus-                  vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Bei-
      pflegesatz, die Pflegeklasse und den für Selbstzahler offiziel-        tragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu
      len Pflegesatz des aufgesuchten Krankenhauses.                         entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die
 (2) zu § 6 (4) RB/KK 2009 Umrechnungskurs                                   Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interes-
                                                                             sen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemesse-
      Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amt-              nen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der ge-
      liche Devisenkurs Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen            stundete Betrag wird verzinst.
      der Kurs gemäß der Veröffentlichung der Europäischen
      Zentralbank, nach jeweils neuestem Stand. Wurden die zur           (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich
                                                                             nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versiche-
                                                                                                                                             5

[Seite 6]
    rungsscheins zu zahlen, es sei denn, der Erstbeitrag ist gestun-              cherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung in
    det.                                                                          Verzug, besteht für Versicherungsfälle, die nach Ablauf die-
(5) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht               ser Frist eintreten, kein Versicherungsschutz.
    zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung                 d) Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-
    (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Kundeninformation) mit einem Be-                 deten Beträge nach Ablauf einer ihm gesetzten Zahlungsfrist
    trag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rück-                 von mindestens zwei Wochen noch im Verzug, kann der
    stand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat              Versicherer das Versicherungsverhältnis fristlos kündigen.
    für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen               Die Kündigung kann bereits bei Bestimmung der Zahlungs-
    Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie                      frist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündi-
    Mahnkosten zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließ-            gung zum Fristablauf wirksam, wenn der Versicherungs-
    lich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser                   nehmer in dem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen
    Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat,                 wurde und bei Fristablauf mit der Zahlung noch in Verzug
    mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen                 ist. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche-
    des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitrags-              rungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
    rückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat                  Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Bestimmung
    nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil               der Zahlungsfrist verbunden war, innerhalb eines Monats
    für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten               nach Ablauf der Zahlungsfrist nachholt.
    Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsver-          (7) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Bei-
    trag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach         tragsrate in Verzug, werden die gestundeten Beitragsraten des
    § 153 VAG (siehe Kundeninformation) versichert. Es gelten in-            laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut
    soweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Not-             als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich
    lagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung. Das Ru-           der Beitragsrate für den am Tag der Zahlung laufenden Monat
    hen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn          und die Mahnkosten entrichtet sind.
    der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebe-
                                                                         (8) Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen Beiträge
    dürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozial-
                                                                             bzw. Beitragsraten von einem Konto einzieht und kann ein Bei-
    gesetzbuch ist oder wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag
                                                                             trag bzw. eine Beitragsrate aus Gründen, die der Versiche-
    ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fort-
                                                                             rungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen
    gesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte
                                                                             werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer be-
    Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rück-
                                                                             rechtigten Einziehung von seinem Konto, kommt er in Verzug
    ständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge
                                                                             und der Versicherer kann auch die daraus entstehenden Kosten
    und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In den Fällen der Sät-
                                                                             in Rechnung stellen. Der Versicherer ist zu weiteren Einzie-
    ze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte
                                                                             hungsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ist die Ein-
    Person so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer oder die
                                                                             ziehung eines Beitrags bzw. einer Beitragsrate nicht möglich
    versicherte Person vor der Versicherung im Notlagentarif nach
                                                                             aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten
    § 153 VAG (siehe Kundeninformation) stand, abgesehen von
                                                                             hat, kommt er erst in Verzug, wenn er nach Zahlungsaufforde-
    den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alte-
                                                                             rung in Textform nicht fristgerecht zahlt. Der Versicherer ist be-
    rungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene
                                                                             rechtigt, den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung
    Beitragsanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versi-
                                                                             durch Überweisung aufzufordern.
    cherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungs-
    nehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens ver-      (9) Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt
    sichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versiche-             und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, ist er
    rung in diesem Tarif. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Be-          zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus
    scheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder                dem Tarif ergibt.
    Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versicherer         (10) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit
    kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Be-                beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur
    scheinigung verlangen.                                                    derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem
(6) Für andere als die in Abs. 5 genannten Versicherungen gilt:               Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden
                                                                              hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund
    a) Ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate bei Eintritt
                                                                              des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Kundeninformation) oder durch
       des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht
                                                                              vom Versicherer erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täu-
       zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs-
                                                                              schung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die
       nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versi-
                                                                              Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder An-
       cherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh-
                                                                              fechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der ers-
       mer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei-
                                                                              te Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt
       nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
                                                                              wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
       Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
       gemacht hat.                                                      (11) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende
                                                                              Stelle zu entrichten.
    b) Wird der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht
       rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung      Teil II: § 9
       nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es      zu § 9 (1) RB/KK 2009 Monatliche Beitragsrate
       sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
       nicht zu vertreten.                                                (1) Die Höhe der Beiträge richtet sich
    c) Wenn der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag bzw. ei-               -    nach dem bei Versicherungsbeginn erreichten Lebensal-
       ne Folgebeitragsrate nicht fristgerecht zahlt, wird der Versi-              ter der versicherten Person,
       cherer die Zahlung in Textform anmahnen und dem Versi-                 -    in Tarifen mit geschlechtsabhängigen Beiträgen nach
       cherungsnehmer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei                       dem Geschlecht der versicherten Person,
       Wochen bestimmen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn                 -    ggf. nach einer nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG (siehe
       sie die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Ein-                   Kundeninformation) übertragenen Alterungsrückstellung.
       zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach § 38
                                                                          (2) Für Neugeborene ist der Beitrag vom Tage der Geburt an
       Abs. 2 und 3 VVG (siehe Kundeninformation) mit dem Frist-
                                                                              zu entrichten. Für mitversicherte Kinder ist vom Beginn des
       ablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen
                                                                              Monats an, der der Vollendung des 15. Lebensjahres folgt,
       sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. Ist der Versi-
6

[Seite 7]
       die bis zum 21. Lebensjahr gültige Beitragsrate für mitversi-    § 11 Beitragsanpassung
       cherte Jugendliche zu entrichten. Entsprechend ist mit der       (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
       Vollendung des 21. Lebensjahres die Beitragsrate für Er-             Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbe-
       wachsene zu zahlen. Dies gilt nicht als Beitragserhöhung im          handlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizini-
       Sinne des § 10 Abs. 2 RB/KK 2009.                                    scher Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung
       Für eine im Versicherungsvertrag allein versicherte Person,          ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest
       für die die Beitragsrate für mitversicherte Kinder oder Ju-          jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den techni-
       gendliche vereinbart ist, gelten die Sätze 2 bis 4 entspre-          schen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleis-
       chend.                                                               tungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegen-
 (3) Bei Vertragsänderungen erfolgt die Beitragsberechnung                  überstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Ab-
     nach § 10 RB/KK 2009.                                                  weichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgeleg-
                                                                            ten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobach-
§ 10 Beitragsberechnung, Abschluss - und                                    tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich,
     Vertriebskosten, Übertragungswert                                      mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den glei-
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vor-               chen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgeleg-
    schriften des VAG und ist in den technischen Berechnungs-               te Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu-
    grundlagen des Versicherers festgelegt.                                 schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Bei-
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des                tragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im
    Versicherungsschutzes, werden berücksichtigt:                           Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 23 Abs. 1 Satz 2) sowie
                                                                            der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zu-
   -    in Tarifen mit geschlechtsabhängigen Beiträgen das Ge-              schlag (§ 24 Abs. 1 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlä-
        schlecht der versicherten Person,                                   gen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.
   -    das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche   (2) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligun-
        Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person.           gen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu
        Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person               Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der
        dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstel-             Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgebli-
        lung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundla-               chen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
        gen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhö-
        hung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des         Teil II: § 10
        Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Per-        zu § 11 (1) RB/KK 2009 Beitragsanpassung
        son ist jedoch während der Dauer des Versicherungsver-
                                                                         Der Vomhundertsatz beträgt 5.
        hältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstel-
        lung zu bilden ist.                                             § 12 Überschussbeteiligung
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders          Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Be-
    vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.                    träge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzu-
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht         stellen sind. Zum Zweck einer Beitragsentlastung, insbesondere im
    dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versiche-           Alter, werden nach Maßgabe der Vorschriften des VAG der Alte-
    rungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zu-           rungsrückstellung zusätzliche Beträge zugeführt und verwendet.
    schlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbe-        Soweit Beträge den Versicherten nicht direkt oder indirekt gutzu-
    trieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeb-       schreiben sind, werden sie in die Rückstellung für erfolgsabhängige
    lichen Grundsätzen.                                                 Beitragsrückerstattung eingestellt. Die in dieser Rückstellung ange-
                                                                        sammelten Beträge werden nur für die Versicherten verwendet.
(5) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen
                                                                        Dies kann geschehen durch Auszahlung oder Gutschrift von Bei-
    Kosten, sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der
                                                                        tragsteilen, Leistungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung
    Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsun-
                                                                        als Einmalbeitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragser-
    ternehmen - RechVersV). Die Abschluss- und Vertriebskosten
                                                                        höhungen. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
    sind bereits bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden
                                                                        der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Bei-
    daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
                                                                        tragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte
Bei erstmaligem Vertragsabschluss einer substitutiven Krankheits-       Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Ab-
kostenversicherung ab dem 1.1.2009 gelten außerdem die Absätze          wendung eines Notstandes heranzuziehen.
6 und 7:
                                                                        Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders den je-
(6) Für Tarife der substitutiven Krankheitskostenversicherung, für      weils zu verwendenden Betrag, die Art, den Zeitpunkt und die
    die nach den technischen Berechnungsgrundlagen für die Ab-          Voraussetzungen der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung
    schluss- und Vertriebskosten das Verrechnungsverfahren der          für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Der Vorstand be-
    Zillmerung maßgebend ist, gilt: Die gezillmerten Abschluss- und     stimmt ebenfalls mit Zustimmung des Treuhänders Zeitpunkt und
    Vertriebskosten werden ab Versicherungsbeginn aus den Bei-          Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der
    tragsanteilen der gezillmerten Nettoprämie im Sinne der Kalkula-    Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit
    tionsverordnung gedeckt, die nicht kalkulatorisch für Leistungen    sie nach § 150 Abs. 4 VAG zur Vermeidung oder Begrenzung von
    im Versicherungsfall und nicht für die Bildung des Übertra-         Beitragserhöhungen zu verwenden sind.
    gungswertes (siehe § 17 Abs. 8) im Sinne der Kalkulationsver-
    ordnung bestimmt sind. Dies geschieht nach Maßgabe der Kal-         § 13 Obliegenheiten
    kulationsverordnung bis zur Höhe des in den technischen Be-         (1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem
    rechnungsgrundlagen festgelegten Zillmersatzes. Die restlichen          Beginn anzuzeigen.
    Abschluss- und Vertriebskosten werden aus den laufenden Bei-        (2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf
    trägen getilgt.                                                         Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur
(7) Die Regelung in Abs. 6 hat keinen Einfluss auf die Höhe des             Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht
    Übertragungswertes. Für dessen Berechnung ist ausschließlich            des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
    die Kalkulationsverordnung maßgeblich.                              (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver-
                                                                            pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt
                                                                            untersuchen zu lassen.
                                                                                                                                             7

[Seite 8]
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung        Ende der Versicherung
    des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,
    die der Genesung hinderlich sind.                                    § 17 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(5) Änderungen seiner Anschrift (Wohnsitz oder Geschäfts- bzw.           (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis
    Gewerbebetrieb) hat der Versicherungsnehmer unverzüglich                 zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber
    mitzuteilen. Anderenfalls gelten Erklärungen, die der Versicherer        zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von
    mit eingeschriebenem Brief an die letzte ihm bekannte Anschrift          drei Monaten kündigen.
    sendet, drei Tage nach Absendung als zugegangen.                     (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Ta-
(6) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer          rife beschränkt werden.
    ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder          (3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen
    macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechti-             Krankenversicherung versicherungspflichtig, kann der Versiche-
    gung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der           rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versiche-
    Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der an-            rungspflicht insoweit eine Krankheitskostenversicherung oder
    deren Versicherung unverzüglich zu unterrichten.                         eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend
(7) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit                zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung
    Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.                      ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der
                                                                             Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach-
§ 14 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                    weist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefor-
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Kun-         dert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Ver-
    deninformation) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder               säumung dieser Frist nicht zu vertreten. Später kann der Versi-
    teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der         cherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insoweit nur zum
    in § 13 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 genannten Obliegenheiten verletzt          Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versiche-
    wird.                                                                    rungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der ge-
(2) Wird eine der in § 13 Abs. 6 und 7 genannten Obliegenheiten              setzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur
    verletzt, kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28          vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beam-
    Abs. 1 VVG (siehe Kundeninformation) außerdem innerhalb ei-              tenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich. Der Bei-
    nes Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverlet-               trag steht dem Versicherer bis zum Wirksamwerden der Kündi-
    zung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt nicht, soweit       gung zu.
    es sich um eine der Pflicht zur Versicherung genügende Krank-        (4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass
    heitskostenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG (siehe             bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt
    Kundeninformation) handelt.                                              anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein an-
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person ste-            deres Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der
    hen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungs-                  Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung be-
    nehmers gleich.                                                          rechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-
                                                                             rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
§ 15 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits -                           binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren
     verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte                                Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Ände-
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Er-             rung erhöht.
    satzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des ge-          (5) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsan-
    setzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe                    passungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, kann der
    Kundeninformation), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur           Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
    Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostener-              der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Mona-
    stattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den          ten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des
    Versicherer schriftlich abzutreten.                                      Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragser-
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat sei-             höhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
    nen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-             hältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
    spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-              Erhöhung kündigen.
    und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung          (6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die An-
    durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.                   fechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person            Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach
    vorsätzlich eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Oblie-            Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der
    genheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-          Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm
    pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten er-        die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung
    langen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-          zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
    liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem   (7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 kann der Versicherungs-
    der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu                nehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3
    kürzen.                                                                  Satz 1 VVG (siehe Kundeninformation) erfüllt, nur dann kündi-
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person             gen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte
    ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahl-              Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht ge-
    ter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der          nügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versiche-
    Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungs-            rungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündi-
    leistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend           gungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei ei-
    anzuwenden.                                                              nem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt
                                                                             der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr
§ 16 Aufrechnung                                                             als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der
Gegen Forderungen des Versicherers ist eine Aufrechnung nur zu-              Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
lässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig        (8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und
festgestellt ist.                                                            gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages
                                                                             (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Kundeninformation) kann der Versi-
                                                                             cherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte
8

[Seite 9]
   Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach       (5) Wird eine Krankheitskostenversicherung wegen Zahlungsver-
   dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jewei-               zugs des Versicherungsnehmers wirksam gekündigt, haben die
   ligen Tarif gebildeten Übertragungswertes nach Maßgabe von               versicherten Personen das Recht, die Fortsetzung des Versi-
   § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Kundeninformation) auf deren               cherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versi-
   neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Janu-        cherungsnehmers zu erklären. Der Versicherer hat die versi-
   ar 2009 geschlossene Verträge.                                           cherten Personen in Textform über die Kündigung und das
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Bei-             Recht, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu erklä-
    tragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert              ren, zu informieren. Dieses Recht endet zwei Monate nach dem
    bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.                 Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person Kenntnis von dem
                                                                            Fortsetzungsrecht erlangt hat.
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
     insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die         Teil II: § 12
     versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis        zu § 18 (2) RB/KK 2009 Verzicht auf das ordentliche Kündi-
     unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu-          gungsrecht
     setzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses hat der
                                                                         Der Versicherer verzichtet auch bei einer Krankheitskosten-
     künftige Versicherungsnehmer innerhalb zweier Monate nach
                                                                         teilversicherung und bei einer Krankenhaustagegeldversiche-
     der Kündigung zu erklären. Die Kündigung ist nur wirksam,
                                                                         rung, die zusammen mit einer Krankheitskostenteilversicherung
     wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffe-
                                                                         besteht, auf das in § 18 (2) RB/KK 2009 festgelegte ordentliche
     nen versicherten Personen von der Kündigungserklärung
                                                                         Kündigungsrecht.
     Kenntnis erlangt haben.
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche-        § 19 Sonstige Beendigungsgründe
     rung betrieben wird, haben Versicherungsnehmer und versi-          (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-
     cherte Personen das Recht, einen gekündigten Versicherungs-            rungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das
     vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.          Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künf-
                                                                            tigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung des
 Teil II: § 11
                                                                            Versicherungsverhältnisses hat der künftige Versicherungsneh-
 zu § 17 (1) RB/KK 2009 Versicherungsjahr                                   mer innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versiche-
 (1) Bei erstmaligem Vertragsabschluss mit Versicherungsbe-                 rungsnehmers zu erklären.
     ginn vor dem 1.1.1998 gilt:                                        (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versi-
       a) Der Versicherungsvertrag wird mit einer Mindestver-               cherungsverhältnis.
          tragsdauer von zwei Jahren abgeschlossen. Das Versi-          (3) Verlegt die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
          cherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein               einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet in-
          bezeichneten Zeitpunkt.                                           soweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass eine an-
       b) Werden nachträglich weitere Tarife abgeschlossen, so              derweitige Vereinbarung getroffen wird.
          endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem des bereits
          bestehenden Versicherungsvertrages. Die folgenden             Sonstige Bestimmungen
          Versicherungsjahre werden dem des bereits bestehen-
          den Versicherungsvertrages angepasst.                         § 20 Willenserklärungen und Anzeigen
 (2) Bei erstmaligem Vertragsabschluss mit Versicherungsbe-             Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer be-
     ginn ab dem 1.1.1998 gilt:                                         dürfen der Textform.
       Der Versicherungsvertrag wird mit einer Mindestvertrags-         § 21 Gerichtsstand
       dauer von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen. Das            (1) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am
       erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs-            Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungs-
       schein bezeichneten Zeitpunkt, es endet am 31. Dezember              nehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers oder
       des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versiche-             am Sitz der vertragsführenden Niederlassung anhängig ge-
       rungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.                         macht werden.
§ 18      Kündigung durch den Versicherer                               (2) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
(1) In einer der Pflicht zur Versicherung genügenden Krankheitskos-         rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der
    tenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG (siehe Kun-               Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung ei-
    deninformation) ist jede Kündigung ausgeschlossen. Darüber              nes solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    hinaus ist in der substitutiven Krankenversicherung gemäß           (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
    § 195 Abs. 1 VVG (siehe Kundeninformation) das ordentliche              Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht
    Kündigungsrecht ausgeschlossen; dies gilt auch für eine Kran-           Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
    kenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskos-             Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
    tenvollversicherung besteht, sowie für eine nicht substitutive          ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
    Krankheitskostenversicherung, die nach Art der Lebensversi-             Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Ver-
    cherung betrieben wird.                                                 sicherers zuständig.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer         § 22 Änderungen der Allgemeinen Versicherungs-
    Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach                bedingungen
    Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsver-
    hältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, frühes-   (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-
    tens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer mit einer         rung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die All-
    Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres               gemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmun-
    kündigen.                                                               gen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn
                                                                            die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche                 Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhän-
    Kündigungsrecht bleiben unberührt.                                      giger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Ta-           überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderun-
    rife beschränkt werden.                                                 gen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die
                                                                                                                                           9

[Seite 10]
     Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Grün-
     de an den Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedin-
    gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch ei-
    nen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt
    worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung er-
    setzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist
    oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung
    für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interes-
    sen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstel-
    len würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter
    Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsneh-
    mer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nach-
    dem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe
    dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe-
    standteil.
§ 23 Wechsel in den Standardtarif
(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte
    Personen seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a
    und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
    Fassung (siehe Kundeninformation) genannten Voraussetzun-
    gen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie
    wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie
    wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgeleg-
    te Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß
    Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standard-
    tarif für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-
    teil- oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit
    nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die
    Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats,
    der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in
    den Standardtarif folgt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene
    Verträge.
§ 24    Wechsel in den Basistarif
(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte
    Personen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbei-
    tragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit (Bei-
    tragsbegrenzungen) wechseln können,
     a) wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krank-
        heitskostenvollversicherung ab dem 1. Januar 2009 erfolgte
        oder
     b ) die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat
         oder
     c) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die
        Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der ge-
        setzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente bean-
        tragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder
        vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach
        dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.
     Zur Gewährleistung der in Satz 1 genannten Beitragsbegren-
     zungen wird ein Zuschlag erhoben, der in den technischen Be-
     rechnungsgrundlagen festgelegt ist. § 23 Abs. 1 Satz 4 gilt ent-
     sprechend.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht bei befristeten Versi-
    cherungsverhältnissen.


10

[Seite 11]
Streitschlichtungsstellen
                                      MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND RECHTSWEG


Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht
zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.

Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
stelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.


Versicherungsaufsicht

Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
tragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunterneh-
men unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de

Hinweis: Die Bafin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


Rechtsweg

Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versiche-
rungsnehmer der Rechtsweg offen.


                                                                                                                                     11

[Seite 12]
Generali Deutschland Krankenversicherung AG
Hansaring 40-50
50670 Köln
Telefon 02 21/16 36 - 0
www.generali.de
Ein Unternehmen der Generali Gruppe
12
```

